201
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1985 Ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1985 Nr. 5
Tag Inhalt Seite
28. 1.85 Neufassung des Gemeindefinanzreformgesetzes ......................................... . 201
605-1
31. 1. 85 Drtttes Gesetz zur Änderung des Abfallbeseitigungsgesetzes ..................... .' ....... . 204
2129-6
25. 1.85 Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Kauf-
beuren ................................................................................. . 207
neu: 2129-4-1-43
25. 1. 85 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zyr Verein-
heitlichung und Neuregelung d~s Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Amter und
über die künftig wegfallenden Amter ..................................................... . 211
2032-11-2-1
29. 1. 85 Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundes-
aufsichtsamt für das Kreditwesen ....................................................... . 225
neu: 7610-2-8; 7610-2
31. 1. 85 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Vergünstigungen für
Wein .................................................................................. . 226
7847-11-4-22
1. 2. 85 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungs-
anforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das
Estrichleger-Handwerk .................................................................. . 227
7110-3-27
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229
Bekanntmachung
der Neufassung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Vom 28. Januar 1985
Auf Grund des Artikels 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gemein-
definanzreformgesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1709) wird nach-
stehend der Wortlaut des Gemei ndefinanzreformgesetzes in der seit 1. Januar
1985 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 11. September 1969 in Kraft getretene Gesetz vom 8. September
1969 (BGBI. 1 S. 1587),
2. das am 1. Januar 1972 in Kraft getretene Gesetz vom 27. Dezember 1971
(BGBI. 1 S. 2157), .
3. den am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom
30. November 1978 (BGBI. 1 S. 1849),
4. das am 26. Januar 1979 in Kraft getretene Gesetz vom 19. Januar 1979
(BGBI. 1 S. 97),
5. den am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom
20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857),
6. das am 1. Januar 1985 in Kraft getretene eingangs genannte Gesetz.
Bonn, den 28. Januar 1985
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gesetz
zur Neuordnung der Gemeindefinanzen ·
(Gemeindefinanzreformgesetz)
§ 1 §4
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer Berichtigung von Fehlern
Die Gemeinden erhalten 15 vom Hundert des Aufkom- (1) Werden innerhalb von 6 Monaten nach der Fest-
mens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommen- setzung des Schlüssels Fehler bei der Ermittlung der
steuer (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer). Der Schlüsselzahl einer Gemeinde festgestellt, so ist für die
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für jedes Zeit bis zur Neufestsetzung des Schlüssels ein Aus-
Land nach den Steuerbeträgen bemessen, die von den g'leich für diese Gemeinde vorzunehmen. Die hierzu
Finanzbehörden im Gebiet des Landes unter Berück- erforderlichen Ausgleichsbeträge sind aus dem
sichtigung der Zerlegung nach Artikel 107 Abs. 1 des Gesamtbetrag des Gemeindeanteils des Landes vor der
Grundgesetzes vereinnahmt werden. Aufteilung zu entnehmen, zurückzuzahlende Beträge
diesem Gesamtbetrag zuzuführen.
(2) Die Landesregierungen können zur Verwaltungs-
§2 vereinfachung durch Rechtsverordnung bestimmen,
Aufteilung des Gemeindeanteils daß ein Ausgleich unterbleibt, wenn der Ausgleichs-
an der Einkommensteuer betrag einen bestimmten Betrag nicht überschreitet.
Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird
nach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt, der §5
von den Ländern auf Grund der Bundesstatistiken über Überweisung des Gemeindeanteils
die Lohnsteuer und die veranlagte Einkommensteuer an der Einkommensteuer
nach § 1 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom
6. Dezember 1966 (BGBI. 1S. 665) in der jeweils gelten- Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverord-
den Fassung ermittelt und durch Rechtsverordnung der nung die Termine und das Verfahren für die Überwei-
Landesregierung festgesetzt wird. sung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer.
§6
§3
Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteuer-
Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil aufkommens
(1) Der Schlüssel für die Aufteilung des Gemeinde- (1) Die Gemeinden führen nach den folgenden Vor-
anteils an der Einkommensteuer wird wie folgt ermittelt: schriften eine Umlage an das für sie zuständige Finanz-
Für jede Gemeinde wird eine Schlüsselzahl festgestellt. amt ab. Die Umlage ist nach den Vorschriften über die
Sie ist der in einer Dezimalzahl ausgedrückte Anteil der Verteilung des Aufkommens der Einkommen- und Kör-
Gemeinde an dem nach § 1 auf die Gemeinden eines perschaftsteuer auf den Bund und das Land aufzuteilen.
Landes entfallenden Steueraufkommen. Die Schlüssel- (2) Die Umlage wird in der Weise ermittelt, daß das
zahl ergibt sich ab 1. Januar 1985 aus dem Anteil der Istaufkommen der Gewerbesteuer nach dem Gewer-
Gemeinde an der Summe der durch die Bundesstatisti- beertrag und nach dem Gewerbekapital im Erhebungs-
ken über die veranlagte Einkommensteuer und über die jahr durch den von der Gemeinde für dieses Jahr fest-
Lohnsteuer ermittelten Einkommensteuerbeträge, die gesetzten Hebesatz der Steuer geteilt und mit 52 vom
auf die zu versteuernden Einkommensbeträge bis zu Hundert vervielfältigt wird.
32 000 Deutsche Mark jährlich, in den Fällen des § 32 a
Abs. 5 oder 6 des Einkommensteuergesetzes bis zu (3) Übersteigen in einer Gemeinde die Erstattungen
64 000 Deutsche Mark jährlich entfallen. Für die an Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und nach
Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist dem Gewerbekapital in einem Jahr die Einnahmen aus
der in der Bundesstatistik zugrunde gelegte Wohnsitz dieser Steuer, so erstattet das Finanzamt der Gemeinde
der Steuerpflichtigen maßgebend. einen Betrag, der sich durch Anwendung der Bemes-
sungsgrundlagen des Absatzes 2 auf den Unter-
· (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, schiedsbetrag ergibt.
nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüs-
selzahlen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des (4) Die Umlage ist jährlich bis zum 1. Februar des auf
Bundesrates zu treffen. In der Rechtsverordnung ist zu das Erhebungsjahr folgenden Jahres an das Finanzamt
bestimmen, welche Bundesstatistiken über die veran- abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November
lagte Einkommensteuer und über die Lohnsteuer für die des Erhebungsjahres sind Abschlagszahlungen für das
Ermittlung des Schlüssels jeweils maßgebend sind. vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem lstauf-
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1985 203
kommen in dem Vierteljahr zu leisten. Absatz 3 gilt für §9
die Abschlagszahlungen entsprechend. (Aufhebung von Gesetzen)
(5) Die Landesregierungen können nähere Bestim-
mungen über die Festsetzung und Abführung der § 10-
Umlage durch Rechtsverordnung treffen. (weggefallen)
§ 7 § 11
Sondervorschriften für Berlin und Hamburg Berlin-Klausel
In Berlin und Hamburg steht der Gemeindeanteil an Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 2 Abs. 1 des
der Einkommensteuer dem Land zu. Die Länder Berlin Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
und Hamburg führen den Bundesanteil der Umlage nach Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
§ 6 an den Bund ab. Im übrigen finden die§§ 2 bis 6 in erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Berlin und Hamburg keine Anwendung. Dritten Überleitungsgesetzes.
§8 § 12
(Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken) (Inkrafttreten)
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Drittes Gesetz
zur Änderung des Abfallbeseitigungsgesetzes
Vom 31. Januar 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. § 13 wird wie folgt gefaßt:
das folgende Gesetz beschlossen:
,,§ 13
Grenzüberschreitender Verkehr
Artikel 1
(1) Wer Abfälle in den, aus dem oder durch den
Das Abfallbeseitigungsgesetz in der Fassung der Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen will,
Bekanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 41, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. März 1982 Sie darf nur erteilt werden, wenn
(BGBI. 1S. 281 ), wird wie folgt geändert:
1. von der Beförderung, Behandlung, Lagerung oder
Ablagerung der Abfälle keine Beeinträchtigung
1 . § 2 wird wie folgt geändert:
des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
2. keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich
,,(1) Abfälle, die im Geltungsbereich dieses Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antrag-
Gesetzes anfallen, sind dort zu beseitigen, soweit stellers oder der für die Beförderung der Abfälle
§ 13 nichts anderes zuläßt. Sie sind so zu besei- verantwortlichen Personen ergeben,
tigen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beein- wenn außerdem
trächtigt wird, insbesondere nicht dadurch, daß
3. beim Verbringen der Abfälle in den Geltungs-
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet und bereich dieses Gesetzes
ihr Wohlbefinden beeinträchtigt,
a) Abfallbeseitigungspläne nach § 6 Abs. 1 oder
2. Nutztiere, Vögel, Wild und Fische gefährdet, 3 nicht entgegenstehen,
3. Gewässer, Boden und Nutzpflanzen schädlich b) vom Antragsteller amtliche Erklärungen
beeinflußt, erbracht werden, daß die Beseitigung im Her-
4. schädliche Umwelteinwirkungen durch Luft- kunftsstaat nicht ordnungsgemäß durchge-
führt werden kann; dies gilt nicht, wenn Abfall-
verunreinigungen oder Lärm herbeigeführt,
beseitigungspläne nach § 6 Abs. 1 oder 3 oder
5. die Belange des Naturschutzes und der Land- sonstige planerische Festlegungen der Länder
schaftspflege sowie des Städtebaus nicht unabhängig hiervon eine Beseitigung im Gel-
gewahrt oder tungsbereich dieses Gesetzes vorsehen,
6. sonst die öffentliche Sicherheit und Ordnung 4. beim Verbringen der Abfälle aus dem Geltungs-
gefährdet oder gestört werden. bereich dieses Gesetzes
Die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und a) keine geeigneten Abfallbeseitigungsanlagen
Landesplanung sind zu beachten." in dem Land zur Verfügung stehen, in dem die
Abfälle angefallen sind und die Nutzung von
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: Abfallbeseitigungsanlagen eines anderen Lan-
,,(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch des nicht möglich ist oder für den Beseiti-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- gungspflichtigen eine unbillige Härte darstel-
rates für bestimmte, in einer Rechtsverordnung len würde; dies gilt nicht, wenn Abfallbeseiti-
nach Absatz 2 aufgeführte Stoffe, die keine gungspläne nach § 6 Abs. 1 oder 3 die Besei-
Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind, sondern tigung von Abfällen außerhalb des Geltungs-
als Reststoffe verwertet werden sollen, die Über- bereichs dieses Gesetzes vorsehen,
wachung, Genehmigungs- und Kennzeichnungs- b) vom Antragstefler amtliche Erklärungen
pflicht in entsprechender Anwendung des § 11 erbracht werden, daß die Abfälle im Empfän-
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4 und 5, der§§ 12, 13 Abs. 1 gerstaat ordnungsgemäß beseitigt werden
Nr. 1, 2, 4 Buchstabe b und c und Nr. 5, Abs. 3 bis können und in den vom Transport berührten
6 sowie der §§ 13 a und 13 b anzuordnen, wenn weiteren Staaten keine Bedenken gegen die
von ihnen bei einem unsachgemäßen Befördern, Durchfuhr der Abfälle bestehen,
Behandeln oder lagern eine erhebliche Beein- c) von der Beseitigung im Empfängerstaat keine
trächtigung des Wohls der Allgemeinheit ausge- Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit
hen kann. Die Genehmigung in entsprechender im. Geltungsbereich dieses Gesetzes zu
Anwendung 1des § 13 ist zu erteilen, wenn die Vor- besorgen ist,
aussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 4
Buchstabe b und c, Nr. 5 vorliegen; sie soll in der 5. beim Verbringen der Abfälle durch den Geltungs-
Regel für einen Zeitraum von zwei Jahren erteilt bereich dieses Gesetzes die in Nummer 4 Buch-
werden. § 12 Abs. 1 Satz 4 und 5 ist entsprechend stabe b und c genannten Voraussetzungen vor-
anwendbar.'' liegen.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1985 205
(2) Sollen die Abfälle mit dem Ziel ihrer Beseitigung (6) Der Bundesminister des Innern gibt im Einver-
auf Hoher See in den, aus dem oder durch den Gel- nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen im
tungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, so Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, über die
ist die Genehmigung zu erteilen, wenn der Antrag- Abfälle in den, aus dem oder durch den Geltungsbe-
steller die Erlaubnis nach Artikel 2 des Gesetzes vom reich dieses Gesetzes verbracht werden können."
11. Februar 1977 zu den Übereinkommen vom
15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhü- 3. Nach § 13 werden folgende §§ 13 a, 13 b und 13 c
tung der Meeresverschmutzung durch das Einbrin- eingefügt:
gen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge
,,§ 13a
(BGBI. 197711 S. 165), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 28. April 1980 (BGBI. II S. 606) geän- Mitwirkung anderer Behörden
dert worden ist, vorlegt. In diesem Fall hat die zustän- (1) Die Zollstellen wirken bei der Überwachung des
dige Behörde lediglich die für die Beförderung erfor- Verbringens von Abfällen in den, aus dem oder durch
derlichen Nebenbestimmungen festzulegen. Soll die den Geltungsbereich dieses Gesetzes mit. Besteht
Beseitigung auf Hoher See weder über einen Hafen der Verdacht eines Verstoßes gegen Verbote und
im Geltungsbereich dieses Gesetzes noch durch ein Beschränkungen, die sich aus diesem Gesetz erge-
Schiff erfolgen, das die Bundesflagge führt, darf die ben oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen wor-
Genehmigung nur erteilt werden, wenn die zustän- den sind, unterrichten sie die zuständigen Behörden.
dige Behörde nach Anhörung der für die Abfallbesei- In Fällen des Satzes 2 können sie Abfälle sowie
tigung zuständigen Behörden der anderen Länder deren Beförderungs- und Verpackungsmittel auf
festgestellt hat, daß eine Beseitigung an Land im Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten
Sinne von Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 des in Satz 1 genann- zurückweisen, bis zur. Behebung der festgestellten
ten Gesetzes nicht möglich ist und der Antragsteller Mängel sicherstellen oder anordnen, daß sie den
eine Erlaubnis des Empfängerstaates nach Maßgabe zuständigen Behörden vorgeführt werden.
der in Satz 1 genannten Abkommen vorlegt. Die
(2) Für das Gebiet des Freihafens Hamburg kann
Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn die
der Bundesminister der Finanzen die in Absatz 1
Beseitigung auf See von einem Staat aus erfolgen
soll, der den in Satz 1 genannten Abkommen nicht genannten Aufgaben durch Vereinbarung mit dem
Senat der Freien und Hansestadt Hamburg dem Frei-
beigetreten ist.
hafenamt übertragen. § 14 Abs. 2 des Finanzverwal-
(3) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist tungsgesetzes gilt entsprechend.
bei einer Verbringung nach Absatz 1 Nr. 3 die
Behörde des Landes, in dem die Abfälle erstmals §13b
behandelt, gelagert oder abgelagert werden sollen, Kennzeichnung der Fahrzeuge
bei einer Verbringung nach Absatz 1 Nr. 4 oder 5 oder
Soweit eine Genehmigungspflicht nach § 12 oder
Absatz 2 die Behörde des Landes, in dem die Beför-
§ 13 besteht, müssen Fahrzeuge, mit denen Abfälle
derung der Abfälle beginnt. Die obersten Landesbe-
auf öffentlichen Straßen befördert werden, mit zwei
hörden der Länder, durch deren Gebiet Abfälle ver-
rechteckigen rückstrahlenden weißen Warntafeln
bracht werden sollen, erhalten durch die Genehmi-
von 40 Zentimeter Grundlinie und mindestens 30
gungsbehörden vor Beginn der Beförderung jeweils
Zentimeter Höhe versehen sein; die Warntafeln müs-
eine Ausfertigung der nach Absatz 1 erteilten Geneh-
sen in schwarzer Farbe die Aufschrift „A" (Buchsta-
migung.
benhöhe 20 Zentimeter, Schriftstärke 2 Zentimeter)
(4) Die zuständige Behörde kann Proben der beför- tragen. Die Warntafeln sind während der Beförderung
derten Abfälle entnehmen und untersuchen. Hierfür vorn und hinten am Fahrzeug senkrecht zur Fahr-
und für Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 wer- zeugachse und nicht höher als 1,50 Meter über der
den Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Fahrbahn deutlich sichtbar anzubringen. Bei Zügen
Kostenschuldner ist der Antragsteller, bei der Ent- muß die zweite Tafel an der Rückseite des Anhän-
nahme und Untersuchung von Proben daneben auch gers angebracht sein. Für das Anbringen der Warn-
der Beförderer. · tafeln hat der Fahrzeugführer zu sorgen.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch §13c
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Grenzüberschreitender Verkehr innerhalb der
Vorschriften zu erlassen über Europäischen Gemeinschaft
1. die Antragsunterlagen, die Form des Antrags und (1) Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäi-
der Genehmigung, schen Gemeinschaften kann die Bundesregierung
2. die Beförderung, soweit dies zur Wahrung des durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, desrates Vorschriften erlassen über
3. die Bestimmung der gebührenpflichtigen Tatbe- 1. Abweichungen von den Genehmigungsvoraus-
stände im einzelnen, die Gebührensätze sowie die setzungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 für ein Verbrin-
Auslagenerstattung; die Gebühr beträgt minde- gen von Abfällen in den, aus dem oder durch den
stens hundert Deutsche Mark; sie darf im Einzel- Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen ande-
fall zehntausend Deutsche Mark nicht überstei- ren Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
gen; die Vorschriften des Verwaltungskosten- schaft, insbesondere über die Voraussetzungen,
gesetzes sind anzuwenden. bei deren Vorliegen eine Bestätigung im Sinne
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
von Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie des Rates über bringt oder einer mit einer Genehmigung
die Überwachung und Kontrolle der grenzüber- nach § 13 Abs. 1 Satz 1 verbundenen voll-
schreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle in ziehbaren Auflage zuwiderhandelt,".
der Gemeinschaft (84/631 /EWG) die Genehmi-
c) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10 a ein-
gung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ersetzt,
gefügt:
2. die Anwendung von § 12 auf die Einsammlung
„1O a. als Fahrzeugführer entgegen § 13 b die
oder Beförderung der Abfälle, soweit nach Num-
Warntafel nicht oder nicht vorschrifts-
mer 1 Abweichungen von § 13 Abs. 1 Satz 2 fest-
mäßig anbringt,".
gelegt werden,
3. das Verwaltungsverfahren zur Durchführung der d) Die Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:
Richtlinie des Rates über die Überwachung und „11. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3
Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung Satz 1, § 11 Abs. 2 auch in Verbindung mit
gefährlicher Abfälle in der Gemeinschaft § 15 Abs. 1, § 13 Abs. 5 Nr. 2, § 14 oder§ 15
(84/631 /EWG) sowie die Ausfüllung der in der Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie für
Richtlinie enthaltenen Begriffe der Notifizierung, einen bestimmten Tatbestand auf diese
der Bestätigung und des Einwandes, Bußgeldvorschrift verweist.·'
4. die Form und Zuleitung der Unterlagen für die
Notifizierung und die hierfür geltenden Fristen.
Artikel 2
(2) § 13 Abs. 2 bis 6 bleibt unberührt."
Artikel 7 Abs. 1 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte
4. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert: (Mannheimer Akte) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. März 1969 (BGBI. II S. 597) bleibt
a) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8 a ein- unberührt.
gefügt:
,,8 a. entgegen § 11 a Abs. 1 Satz 1, 2 oder ent- Artikel 3
gegen einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 11 a Abs. 2 einen Betriebsbeauftragten Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
für Abfall nicht bestellt,". Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
b) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 4
„ 10. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Abfälle ohne
Genehmigung in den, aus dem oder durch Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die
den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver- Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 31. Januar 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1985 207
Verordnung
über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Kaufbeuren
Vom25.Januar 1985
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz §3
gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBI. I S. 282) wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidi- Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärm-
gung und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: schutzbereich, so gilt sie als ganz im Lärmschutz-
bereich gelegen.
§4
§ 1
Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in
Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheb- ein~r topographischen Karte im Maßstab 1 : 50 000 und
lichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch in Karten im Maßstab 1 : 5 000 dargestellt. Die topo-
Fluglärm in der Umgebung des militärischen Flugplatzes graphische Karte ist als Anlage 2 dieser Verordnung
Kaufbeuren wird der in § 2 bestimmte Lärmschutz- beigefügt. Die Karten im Maßstab 1 : 5 000 sind beim
bereich festgesetzt. Vermessungsamt Marktoberdorf, Kurfürstenstraße 19,
8952 Marktoberdorf, zu jedermanns Einsicht archiv-
§2 mäßig gesichert niedergelegt.
Der Lärmschutzbereich wird nach Anlage 1 bestimmt .§5
durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den
Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Flugplatzgeländes verlaufen. in Kraft.
Bonn, den 25. Januar 1985
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 1
(zu § 2 der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Kaufbeuren)
Lärmschutzbereich
Koordinatensystem: Gauß-Krüger
Interpolation: Polynom 3. Grades mit stetigem Tangentenübergang
KURVENPUNKTE DER SCHUTZZONE 2 (MILITÄRISCHER FLUGPLATZ KAUFBEUREN)
NR. y (RECHTS) X (HOCH) NR. y (RECHTS) X (HOCH) NR. y (RECHTS) X (HOCH)
1 4396882.0 5304633.9 41 4395908.0 5301840.5 81 439oJ78.6 5304097.0
2 43969bf,.4 5304645.3 42 4395874.1 5301798.7 82 4.396399.4 5304171.J
J 4397018.1 5304646.0 43 4395847.8 5301746.7 83 4396410.0 5304211 .s
4 4397070.2 5)04640.8 44 4)95828. 2 5301697.9 84 4396421.7 5304251.5
5 439H20.7 5304627.2 45 4395811 • .3 5301648.2 85 439643..3.5 5304291.7
.,
6 4397159.9
4391177.0
5304007.0
5304593.1
40
47
4395803.0
4395794.0
5301623.2
5301598.4
86
87
4396439.4
4396444.2
5304312.7
5304330. 3
b 4397190.9 5304570.2 48 4395784.8 5.3015'17.5 88 4396454.4 5304351.6
9 4397196.6 5304565.6 49 4395772.3 5301558.1 89 4396465.3 5304373.3
10 4397200.2 5304554.5 50 4.395751.7 5301544.1 90 4.390491.3 5304414.2
11 4397201.0 5J04532.1 51 4J95738.0 5301543.3 91 4J9o522. 2 5304451.7
12 4397194.4 5304510.7 52 4395725.6 5301546.9 92 4396554.1 5304482.9
13 4397182.8 5304491.1 53 4395709.2 5301556.9 93 4396588.6 ~304511.l
14 4397158.2 5304461.2 54 4.395695.2 SJ01570.o 94 4396625.& 5304536.5
15 4397131. 7 5304432.4 55 4395673.tl 5301598.5 95 4396664.7 5304558.2
16 4397106. 7 5304402.2 56 4395656.6 5301630.2 96 4.390716.8 5304582.6
17 4397084.8 5)04.3&9.3 57 4395643 .1 5301664.4 97 4396770.6 5304603.o
18 439105J • 1 5304299.7 58 4395630.9 5301101.5 98 4396825.6 5304620.0
19 4.397025.1 5304228.7 59 4395623 .1 5301751.7 99 4.396882.0 5304t>33. 9
20 4396999.7 5304169.0 60 4)95b18.2 5301841.0
21 4396974.9 5304109.2 61 4395621. t, 5301895.6
22 4396953.2 5304071.2 62 4395b28.2 5301950.1
23 43969)2.1 5304032„8 63 4395636.7 5301999.4
24 4396888.3 5303956.5 b4 4395046.l 5302051.0
25 439b814.5 530.3822.8 65 4.395670.4 5302151.4
26 4396747.9 530308~.7 66 4395708.7 (5302301 .4
27 4396694. i 5303542.5 67 4395745.1 5302452.2
28 439b6H • J 5303402. 7 68 4395779. 8 5302603.7
29 4396560.9 5.303265.6 69 4395800.3 5302678.0
JO 4396505 • t, 530.3125.9 70 439582 3. 8 5302751.4
31 4396450.b 5302983.4 71 4395853.4 5302822.2
32 4396400. 9 5302838.7 12 4395tHJ 1. 8 5302893.7
.33 4396J48.2 5302694.7 13 4395947.5 5303032.3
l4 4396290.6 5302550.1 14 4396015.4 5303169.5
)$ 439oH9e8 5.302408.4 75 4.396078.3 5303309.2
36 4.396181„b 53022b1.2 76 4396136. 8 5303450.8
l1 43%109.4 5302132.9 77 4396194.t, 5303592.7
l8 4390025.9 5302003.9 78 4.396252.2 5303734. 7
39 4395%5.3 530191'7.9 79 4396309.3 5303876.8
40 4J959Jl.'l 5301879.9 80 4396)56.8 5304023.0
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1985 209
Anlage 2
(zu § 4 der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Kaufbeuren)
1 :50000
LÄRMSCHUTZBEREICH
für den militärischen Flugplatz
Kaufbeuren
( Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
vom 30. März 1971, BGBI. I S. 282)
Zeichenerklärung
Begrenzungslinie der Schutzzone
Begrenzungslinie mit Verstärkung
durch Rasterband
81 Nummer eines Kurvenpunktes
Die Bezifferung am Kartenrand zeigt die Kilometerwerte
des Gauß- Krüger- Koordinatensystems.
Die Gitterlinien innerhalb des Kartenbildes zeigen
die Begrenzungen der Flurkarte 1 : 5 000.
Kartengrundlage:
Topographische Karte 1 : 50 000 ( mit Genehmigung des
Bayerischen Landesvermessungsamts)
Gravur der Lärmschutzgrenzen und Druck:
Institut für Angewandte Geodäsie, Frankfurt am Main, 1984
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
5310 4392
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1985 211
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Überleitung
in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts
in Bund und Ländern
geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter
Vom 25. Januar 1985
Auf Grund des Artikels 4 des Dritten Gesetzes zur Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173), das
Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom zuletzt geändert wurde durch das Dritte Gesetz zur
20. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1710) wird verordnet: Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom
20. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1710), neu über-
Artikel 1 geleitet.
Die Anlagen 1 und 2 der Verordnung zur Überleitung 2. In Anlage 2 erhält die Übersicht nach dem Abschnitt
in die im zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neu- Bund die Fassung der Anlage II dieser Verordnung.
regelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden
Ämter vorn 1. Oktober 1975 (BGBI. I S. 2608), die zuletzt Artikel 2
durch Artikel II des Gesetzes vom 20. Dezember 1982
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(BGBI. 1S. 1916) geändert worden ist, werden wie folgt
geändert: leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Dritten
Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vor-
schriften auch im Land Berlin.
1. In Anlage 1 werden die in der Anlage I dieser Verord-
nung aufgeführten Ämter nach Maßgabe des Arti-
Artikel 3
kels IX § 4 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 8 sowie § 8
Abs. 5 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1975 in
und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Kraft.
Bonn, den 25. Januar 1985
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Anlage 1
....
1\)
1\)
Land Bisherige Bisherige Neue Neue
Lfd. Nr. Amtsbezeichnung und Funktions- BesGr./ Amtsbezeich nung/G rundamtsbezeich nung '!3esGr./
( ... Alternative) bezeichnung Amtszulage DM und Funktionsbezeichnung Amtszulage DM
1. Besoldungsordnungen A und B
(ohne Lehrkräfte und Beamte im Schulaufsichtsdienst)
Baden-Württemberg
116 Erste Landesanwälte A 14 a -
. A 14 + 150,- k. w.
CD
Bayern C
::::,
a.
61 Erster Staatsanwalt (bei der Staatsanwalt- A 14 + 175,- - A 14 + 150,- k. w. (l)
cn
CO
schaft bei einem Verwaltungsgericht (l)
cn
(l)
- bis zur zwölften Dienstaltersstufe) ;:;
CT
III. Richter und Staatsanwälte
~
~
ll>
::r
-,
CO
Baden-Württemberg ~
CO
9 Richter an Amtsgerichten A 13/14/15 ...&.
<O
(zweite Alternative) - als ständige Vertreter der in die Besol- + 137,50 Richter am Amtsgericht R 1 + 75,- k. w. (X>
_01
dungsgruppe A 15 und A 16 (ohne Amts- - als der ständige Vertreter eines Direktors
zulage) eingestuften Leiter von Amts- an einem Gericht mit bis zu 1O Richter- ~
gerichten - planstellen -
Richter am Amtsgericht R2
- als der ständige Vertreter eines Direktors
an einem Gericht mit 11 und mehr Rich-
terplanstellen -
10 Richter an Arbeitsgerichten A 13/14/15
(zweite Alternative) als ständige Vertreter der in die Besol- + 137,50 Richter am Arbeitsgericht R 1 + 75,- k. w.
dungsgruppe A 15 und A 16 (ohne Amts- - als der ständige Vertreter eines Direktors
zulage) eingestuften Leiter von Arbeits- an einem Gericht mit bis zu 10 Richter-
gerichten - planstellen -
Land Bisherige Bisherige Neue Neue
Lfd. Nr. Amtsbezeichnung und Funktions- BesGr./ Amtsbezeichnung/Grundamtsbezeichnung BesGr./
( ... Alternative) bezeichnung Amtszulage DM und Funktionsbezeichnung Amtszulage DM .
11 Richter an Amtsgerichten A 14/15 Richter am Amtsgericht R1+ 75,- k. W.
- als ständige Vertreter der Abteilungs- + 137,50 - als weiterer aufsichtführender Richter
leiter bei Amtsgerichten mit mehr als an einem Gericht mit bis zu 20 Richter-
175 000 Einwohnern im Bezirk - planstellen -
13 Richter an Amtsgerichten A 15/16
(zweite Alternative) - als Abteilungsleiter bei Amtsgerichten Richter am Amtsgericht R 1 + 150,- k. w. ~
mit mehr als 175 000 Einwohnern im - als weiterer aufsichtführender Richter an Ol
Bezirk - einem Gericht mit bis zu 20 Richterplan-
1
-i
ll)
stellen - (0
. Richter am Amtsgericht R2
a.
(I)
-,
)>
- als weiterer aufsichtführender Richter an C:
(/)
einem Gericht mit 21 und mehr Richter- CO
Q)
planstellen - C1'
~
17 Richter am Sozialgericht A 15/16 Richter am Sozialgericht R 1 + 150,- k. w.
CD
0
::,
- als ständiger Vertreter des Leiters des - als der ständige Vertreter eines Direktors _::,
Sozialgerichts Konstanz - a.
an einem Gericht mit bis zu 10 Richter- (I)
::,
planstellen -
~
.,,
Bayern (t)
C1'
2
9 Richter am Amtsgericht A 14 + 175,- ~
(zweite und dritte 0
- als ständiger Vertreter des Leiters eines A 15 + 100,40 Richter am Amtsgericht R1+ 75,- k. w. (0
Alternative) Gerichts- mit 4 bis 9 richterlichen Plan-
0)
- als der ständige Vertreter eines Direktors Ol
stellen -
an einem Gericht mit bis zu 10 Richter-
planstellen -
- als ständiger Vertreter eines Abteilungs- Richter am Amtsgericht R1+ 75,- k. w.
leiters bei einem Gericht mit 25 oder
- als weiterer auf sichtführender Richter an
mehr richterlichen Planstellen -
einem Gericht mit bis zu 20 Richterplan-
' stellen -
N
-4
c.->
Land Bisherige Bisherige Neue Neue
.....,:.
9')
Lfd. Nr. Amtsbezeichnung und Funktions- BesGr./ Amtsbezeichnung/Grundamtsbezeichnung BesGr./
( ... Alternative)' bezeichnung Amtszulage DM und Funktionsbezeichnung Amtszulage DM
10 Richter am Arbeitsgericht A 14 + 175,-
(zweite Alternative) - als ständiger Vertreter des Leiters eines A 15 + 100,40 Richter am Arbeitsgericht R1+ 75,- k. w.
Gerichts mit 4 bis 9 richterlichen Plan- - als der ständige Vertreter eines Direktors
stellen - an einem Gericht mit bis zu 10 Richter-
planstellen -
12 Richter am Amtsgericht A 15/16
(dritte Alternative) - als ständiger Vertreter des Leiters eines Richter am Amtsgericht R 1 + 150,- k. W. CD
Gerichts mit 10 bis 19 richterlichen Plan- - als der ständige Vertreter eines Direktors
C:
::,
stellen - a.
an einem Gericht mit bis zu 10 Richter- (t)
c,,
planstellen - (0
(t)
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CD
Richter am Amtsgericht R2 N
C"'
- als der ständige Vertreter eines Direktors
an einem Gericht mit 11 und mehr Rich- .:+
(.,_
terplanstellen - $l)
"::1'
ca
13 Richter am Arbeitsgericht A 15/16 $l)
::,
(0
(zweite Alternative) - als ständiger Vertreter des Leiters eines Richter am Arbeitsgericht R 1 + 150,- k. w. ....
(0
Gerichts mit 10 oder mehr richterlichen - als der ständige Vertreter eines Direktors (X)
_01
Planstellen - an einem Gericht mit bis zu 10 Richter-
planstellen - ~
Richter am Arbeitsgericht R2
- als der ständige Vertreter eines Direktors
an einem Gericht mit 11 und mehr Rich-
terplanstellen -
Land Bisherige Bisherige Neue Neue
Lfd. Nr. Amtsbezeichnung und Funktions- BesGr./ Amtsbezeichnung/Grundamtsbezeichnung BesGr./
( ... Alternative) bezeichnung Amtszulage DM und Funktionsbezeichnung Amtszulage DM
54 Richter am Amtsgericht A 14 k. w.
- als ständiger Vertreter eines Abteilungs- + 175,- Richter am Amtsgericht R 1 + 75,- k. w.
leiters bei einem Gericht mit 10 bis 24 A 15 k. w. - als weiterer aufsichtführender Richter
richterlichen Planstellen - + 100,40 an einem Gericht mit bis zu 20 Richter-
planstellen -
- als ständiger Vertreter des Leiters eines Richter am Amtsgericht R 1 + 75,- k. w. z:,
Gerichts mit 3 richterlichen Planstellen - - als der ständige Vertreter eines Direktors 01
1
'
an einem Gericht mit bis zu 1O Richter- -i
planstellen - ll>
CO
a.
R 1 + 75,- k. w.
(1)
55 Richter am Arbeitsgericht A 14 k. w. Richter arri Arb~itsgericht ""'
- als ständiger Vertreter des Leiters eines + 175,- - als der ständige Vertreter eines Direktors
)>
C
C/)
Gerichts mit 3 richterlichen Planstellen - A 15 k. w. an einem Gericht mit bis zu 1O Richter- CO
+ 100,40 planstellen -
ll>
0-
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CD
0
:::,
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Berlin a.
(1)
:::,
10 Richter am Amtsgericht A 14/15 Richter am Amtsgericht R 1 + 75,- k. w. :""
- als ständiger Vertreter eines aufsichtfüh- + 70,52 - als der ständige Vertreter eines Direktors -n
(1)
renden Richters an einem Amtsgericht an einem Gericht mit bis zu 10 Richter- 0-
""'I
C
mit bis zu 14 Richterstellen - planstellen - ll>
""'
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Richter am Amtsgericht R2 CO
(X)
01
- als der ständige Vertreter eines Direktors
an einem Gericht mit 11 und mehr Rich-
terplanstellen -
1\)
.....
U1
1\)
Land Bisherige Bisherige Neue Neue
.....
(J)
Lfd. -Nr. Amtsbezeichnung und Funktions- BesGr./ Amtsbezeichnung/Grundamtsbezeichnung BesGr./
( ... Alternative) bezeichnung Amtszulage DM und Funktionsbezeichnung Amtszulage DM
14 Richter am Amtsgericht A 15/16 Richter am Amtsgericht R1 + 150,- k. w.
- als Abteilungsleiter oder weiterer auf- - als weiterer aufsichtführender Richter an
sichtführender Richter - einem Gericht mit bis zu 20 Richterplan-
stellen -
Richter am Amtsgericht R2
- als weiterer aufsichtführender Richter an
einem Gericht mit 21 und mehr Richter-
planstellen - CD
C:
::,
0.
ro
cn
CO
Hamburg ro
cn
ro
9 Richter am Amtsgericht A 15/16
;:;
C"
[
(dritte Alternative) (als weiterer aufsichtführender Richter) Richter am Amtsgericht -
- als weiterer aufsichtführender Richter an
R 1 + 150,- k. w.
--
c...
n,
':::J'"
einem Gericht mit bis zu 20 Richterplan- can,
stellen - ::,
CO
Richter am Amtsgericht R2 .....
CO
(X)
- als weiterer aufsichtführender Richter an JJl
einem Gericht mit 21 und mehr Richter-
planstellen - ~
10 Richter am Arbeitsgericht A 15/16
(zweite Alternative) (als weiterer aufsichtführender Richter) Richter am Arbeitsgericht R1 + 150,- k. w.
- als weiterer aufsichtführender Richter an
einem Gericht mit bis zu 20 Richterplan-
stellen -
11 Richter am Sozialgericht A 15/16
(zweite Alternative) (als weiterer aufsichtführender Richter) Richter am Sozialgericht R1 + 150,- k. w.
- als weiterer aufsichtführender Richter an
einem Gericht mit bis zu 20 Richterplan-
stellen -
Land Bisherige Bisherige Neue Neue
Lfd. Nr. Amtsbezeichnung und Funktions- BesGr./ Amtsbezeich nu ng/Grundamtsbezeich nung BesGr./
( ... Alternative) 1
bezeichnung 1
Amtszulage DM 1
und Funktionsbezeichnung 1 Amtszulage DM
--
Hessen
3 Richter R 1 + 449,70
(fünfte und sechste - als ständiger Vertreter des aufsichtfüh- Richter am Arbeitsgericht R 1 + 150,- k. w.
1
Alternative) renden Richters des Arbeitsgerichts - als der ständige Vertreter eines Direktors
Frankfurt am Main und Wiesbaden - an einem Gericht mit bis zu 10 Richter-
planstellen - z:,
01
Richter am Arbeitsgericht R2 1
- als der ständige Vertreter eines Direktors -f
!l>
CO
an einem Gericht mit 11 und mehr Aich-
a.
terplanstellen - ...,
CD
)>
- als ständiger Vertreter des aufsichtfüh- Richter am Sozialgericht R 1 + 150,- k. w. C
renden Richters des Sozialgerichts - als der ständige Vertreter eines Direktors
"'
CO
!l>
C"
Frankfurt am Main und Gießen - an einem Gericht mit bis zu 10 Richter- ~
planstellen - 0
CD
~
Richter am Sozialgericht R2 -~
a.
- als der ständige Vertreter eines Direktors CD
~
an einem Gericht mit 11 und mehr Aich- ~
terplanstellen - ,,
CD
...,
C"
C
Nordrhein-Westfalen ...,
!l>
_.
9 Richter am Amtsgericht A 13 + 135,- CO
(X)
(zweite und dritte - als ständiger Vertreter eines aufsieht- A 14 + 135,- Richt~r am Amtsgericht R1+ 75,- k. w. 01
Alternative) führenden Richters der Besoldungs- A 15 + 92,45 - als der ständige Vertreter eines Direktors
gruppe A 15/16 - an einem Gericht mit bis zu 10 Richter-
planstellen -
- als Abteilungsleiter (künftig wegfallend)
1 1
Richter am Amtsgericht l R1+ 75,- k. w.
- als weiterer aufsichtführender Richter -
.........
1\)
Land Bisherige Bisherige Neue Neue
...
N
0)
Lfd. Nr. Amtsbezeichnung und Funktions- BesGr./ Amtsbezeichnung/Grundamtsbezeichnung BesGr./
( ... Alternative) bezeichnung Amtszulage DM und Funktionsbezeichnung Amtszulage DM
10 Richter am Arbeitsgericht A 13 + 135,-
(zweite Alternative) - als Vertreter eines aufsichtführenden A 14 + 135,- Richter am Arbeitsgericht R1+ 75,- k. w.
Richters an einem Arbeitsgericht mit A 15 + 92,45
- als der ständige Vertreter eines Direktors
mindestens 7 Richterplanstellen - an einem Gericht mit bis zu 10 Richter-
planstellen -
Richter am Arbeitsgericht R2
- als der ständige Vertreter eines Direktors CD
an einem Gericht mit 11 und mehr Rich- C:
:::,
terplanstellen - 0.
<D
C/)
CO
Richter am Amtsgericht A 15/16 <D
12
-a
C/)
<D
(zweite Alternative) - als ständiger Vertreter eines aufsichtfüh- Richter am Amtsgericht R 1 + 150,- k. w. N
0-
renden Richters der Besoldungsgruppe - als der ständige Vertreter eines Direktors
82- an einem Gericht mit bis zu 10 Richter-
planstellen -
--~
$l)
=r-
Richter am Amtsgericht R2
ca$l)
:::,
(0
- als der ständige Vertreter eines Direktors ...,.
CO
an einem Gericht mit 11 und mehr Rich- CX>
terplanstellen - ,SJ1
Rheinland-Pfalz
~
11 Richter am Amtsgericht A 13/14/15 Richter am Amtsgericht R1+ 75,- k. w.
- als ständiger Vertreter eines aufsichtfüh- + 92,45 - als der ständige Vertreter eines Direktors
renden Richters bei einem Amtsgericht an einem Gericht mit bis zu 10 Richter-
mit 4 bis 9 richterlichen Planstellen - planstellen -
13 Richter am Arbeitsgericht A 13/14/15 Richter am Arbeitsgericht R1+ 75,-k.w.
- als ständiger Vertreter eines aufsichtfüh- + 92,45 - als der ständige Vertreter eines Direktors
renden Richters bei einem Arbeitsge- an einem Gericht mit bis zu 10 Richter-
richt mit mindestens 4 richterlichen planstellen -
Planstellen -
Land Bisherige Bisherige Neue Neue
Lfd. Nr. Amtsbezeichnung und Funktions- BesGr./ Amtsbezeichnung/Grundamtsbezeichnung BesGr./
( ... Alternative) bezeichnung Amtszulage DM und Funktionsbezeichnung Amtszulage DM
14 Richter am Sozialgericht A 13/14/15 Richter am Sozialgericht R1+ 75,- k. w.
- als aufsichtführender Richter bei einer + 92,45 - als weiterer aufsichtführender Richter an
Zweigstelle eines Sozialgerichts mit einem Gericht mit bis zu 20 Richterplan-
mehr als 4 richterlichen Planstellen - stellen -
18 Richter am Amtsgericht A 15/16 Richter am Amtsgericht R 1 + 150,- k. w. z
~
CJl
- als ständiger Vertreter eines aufsichtfüh- - als der ständige Vertreter eines Direktors 1
renden Richters bei einem Amtsgericht an einem Gericht mit bis zu 10 Richter-
~
mit mindestens 10 richterlichen Plan- planstellen - CO
a.
stellen - ...,
(D
Richter am Amtsgericht R2
)>
- a!s der ständige Vertreter eines aufsieht- C:
(J'J
CO
führenden Richters an einem Gericht mit Sl)
11 und mehr Richterplanstellen - ~
OJ
0
' ::::,
.:::J
Saarland a.
(D
::::,
11 Richter am Amtsgericht' A 15 + 69,34
(erste Alternative) (als ständiger Vertreter des aufsichtführen- Richter am Amtsgericht R1+ 75,- k. w. .,,
:"""
(D
den Richters eines Amtsgerichts mit min- - als der ständige Vertreter eines Direktors ...,
O"
C:
destens 4 richterlichen Planstellen) an einem Gericht mit bis zu 10 Richter- Sl)
-,
planstellen - .....
CO
(X)
CJl
12 Richter am Arbeitsgericht A 15 + 69,34
(erste Alternative) - als ständiger Vertreter des aufsichtfüh- Richter am Arbeitsgericht R1+ 75,- k. w.
renden Richters an einem Arbeitsgericht - als der ständige Vertreter eines Direktors
mit mindestens 4 Richterplanstellen - an einem Gericht mit bis zu 10 Richter-
planstellen -
N
~
U)
N
Land Bisherige Bisherige Neue Neue N
Amtsbezeichnung und Funktions- BesGr./ Amtsbezeichnung/Grundamtsbezeichnung 0
Lfd. Nr. BesGr./
( ... Alternative) bezeichnung Amtszulage DM und Funktionsbezeichnung Amtszulage DM
Schleswig-Holstein
12 Richter am Amtsgericht A 14/15 + 71,69
(zweite Alternative) - als ständiger Vertreter des Leiters eines Richter am Amtsgericht R 1 + 75,- k. w.
~ Gerichts mit mindestens 10 richterlichen - als der ständige Vertreter eines Direktors
Planstellen - an einem Gericht mit bis zu 1O Richter-
planstellen -
Richter am Amtsgericht R2 Cl
C
- als der ständige Vertreter eines Direktors :::,
a.
an einem Gericht mit 11 und mehr Aich- <D
C/J
(0
terplanstellen - <D
C/J
!.
14 Richter am Sozialgericht A 14/15 + 71,69 N
0-
(zweite Alternative) - als ständiger Vertreter des Leiters eines
Sozialgerichts -
Richter am Sozialgericht
- als der ständige Vertreter eines Direktors
R 1 + 75,- k. w.
-
~
ii>"
'-
Sl)
an einem Gericht mit bis zu 10 Richter- :r
planstellen -
ca
$l)
:::,
(0
....a.
(0
CO
9'
[
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1985 221
Anlage II
(Anlage 2 der ÜIV-2. BesVNG)
- Landesteil -
Übersicht zu § 1 Abs. 2
(künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen)
Erhält eine
Besoldungs- -Amtszulage von
gruppe Amtsbezeichnung
monatlich DM
Baden-Württemberg AS Ministerialhausinspektor 60,- 3 )
A7 Photograph
A12 Verwaltungsdirektor
A13 Rechnungsrat
Verwaltungsdirektor
A14 Erster Landesanwalt 150,- 4)
Oberrechnungsrat
Verwaltungsdirektor
A15 Verwaltungsdirektor
R1 Richter am Amtsgericht 1) 75,- 5)
Richter am Amtsgericht 2)
soweit bisher in BesGr. A 14/15 + Amtszulage
eingestuft 75,- 5 )
soweit bisher in BesGr. A 15/16 eingestuft 150,- 6)
Richter am Arbeitsgericht 1) 75,- 5)
Richter am Sozialgericht 1) 150,- 6 )
Bayern A10 Ministerialkanzleivorstand
Ministerialregistraturvorstand
A 11 Amtsanwalt
A12 Bankrat
Oberamtsanwalt
A13 Bankrat
Oberamtsanwalt
Wissenschaftlicher Assistent an einer wissen-
schaftlichen Anstalt
A14 Bankdirektor
Erster Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft
bei einem Verwaltungsgericht 150,- 4 )
Fußnoten s. am Schluß
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Erhält eine
Besoldungs- Amtszulage von
Amtsbezeichnung
gruppe monatlich DM
A15 Bankdirektor
A16 Oberbankdirektor
R1 Richter am Amtsgericht 1)
soweit bisher in BesGr. A 14/15 + Amtszulage
oder A 14/15 k. w. + Amtszulage eingestuft 75,- 5 )
soweit bisher in BesGr. A 15/16 eingestuft 150,- 6 )
Richter am Amtsgericht 2) 75,- 5 )
· Richter am Arbeitsgericht 1)
soweit bisher in BesGr. A 14/15 + Amtszulage
oder A 14/15 k. w. + Amtszulage eingestuft 75,- 5 )
soweit bisher in BesGr. A 15/16 eingestuft 150,- 6 )
R2 Oberstaatsanwalt
- bei der Staatsanwaltschaft bei einem Land-
gericht, soweit nicht Abteilungsleiter -
Richter am Amtsgericht
- bei einem Gericht mit bis zu 20 Richterplan-
stellen -
Berlin A8 Erste Oberschwester
Erster Oberpfleger
A9 Erste Oberschwester
Erster Oberpfleger
leitende Lehrschwester
Stellvertretende Oberin
Stellvertretender Pflegevorsteher
A13 Wissenschaftlicher Assistent an einem wissen-
schaftlichen Institut (außerhalb einer Hoch-
schule)
R1 Richter am Amtsgericht 1) 75,- 5 )
Richter am Amtsgericht 2) 150,- 6 )
Bremen A14 Verwaltungsdirektor einer Krankenanstalt
A15 Verwaltungsdirektor einer Krankenanstalt
Hamburg A13 Verwaltungsdirektor
A14 Direktor der Rathausverwaltung
Oberverwaltungsdirektor
Fußnoten s. am Schluß
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1985 223
Erhält eine
Besoldungs- Amtszulage von
gruppe Amtsbezeichnung
monatlich DM
A15 Oberverwaltungsdirektor
R1 Richter am Amtsgericht 2) 150,- 6)
Richter am Arbeitsgericht 2) 150,- 6)
Richter am Sozialgericht 2 ) 150,- 6)
Hessen A13 Oberschullehrer
Wissenschaftlicher Assistent (außerhalb einer
Hochschule)
R1 Richter am Arbeitsgericht 1) 150,- 6)
Richter am Sozialgericht 1) 150,- 6 )
Niedersachsen A13 Gymnasialoberlehrer
(soweit ohne fachwissenschaftliche Ausbildung
in zwei Fächern)
Kassenrat
Landtagsbibliothekar
Wissenschaftlicher Assistent
- bei einem sonstigen wissenschaftlichen
Institut -
(außerhalb einer Hochschule)
A14 Direktor der Landeshauptkasse
Kassenoberrat
Ministerialbürodirektor
Nordrhein-Westfalen R1 Richter am Amtsgericht 1)
soweit bisher in BesGr. A 13/14/15 + Amts-
zulage eingestuft 75,- 5)
soweit bisher in BesGr. A 15/16 eingestuft 150,- 6)
Richter am Amtsgericht
- als weiterer aufsichtführender Richter - 75,- 5)
Richter am Arbeitsgericht 1) 75,- 5)
Rheinland-pfalz R1 Richter am Amtsgericht 1)
soweit bisher in BesGr. A 13/14/15 + Amts-
zulage eingestuft 75,- 5)
soweit bisher in BesGr. A 15/16 eingestuft 150,- 6)
Richter am Arbeitsgericht 1) 75,- 5)
Richter am Sozialgericht 2) 75,- 5)
Fußnoten s. am Schluß
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Erhält eine
Besoldungs- Amtsbezeichnung Amtszulage von
gruppe monatlich DM
Saarland R1 Richter am Amtsgericht 1) 75,- 5 )
Richter am Arbeitsgericht 1) 75,- 5 )
Schleswig-Holstein A 10 Erziehungsvorsteher bei einem Landesjugend-
heim
(als Beamter des mittleren Dienstes)
A13 Landesverwaltungsrat
(als Direktor der Verwaltung eines Landeskran-
kenhauses)
Regierungskassenrat
Studienrat an einer Fachschule
A14 Oberlandesverwaltungsrat
(als Beamter des gehobenen Dienstes)
Oberregierungskassenrat
Oberstudienrat an einer Fachschule
Oberverwaltungsrat bei der Universität Kiel
(als Beamter des gehobenen Dienstes)
A15 Landesverwaltungsdirektor
(als Beamter des gehobenen Dienstes)
Regierungskassendirektor
R1 Richter am Amtsgericht 1) 75,- 5)
Richter am Sozialgericht 1) 75,- 5 )
Fußnoten bei den Richterämtern:
1) als der ständige Vertreter eines Direktors an einem Gericht mit bis zu 10 Richterplanstellen
2) als weiterer aufsichtführender Richter an einem Gericht mit bis zu 20 Richterplanstellen
Fußnoten bei den Amtszulagen:
3) Die Amtszulage beträgt nach dem Stand 1.7.1983 76,42 DM
4) Die Amtszulage beträgt nach dem Stand 1.7.1983 191,02 DM
5) Die-Amtszulage beträgt nach dem Stand 1. 7. 1983 105,63 DM
6) Die Amtszulage beträgt nach dem Stand 1.7.1983 211,21 DM
Nr. 5 - Tag-der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1985 225
Verordnung
zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen
auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Vom 29. Januar 1985
Auf Grund des § 24 Abs. 4 Satz 2, des § 26 Abs. 5 §2
Satz 2, des § 29 Abs. 3 Satz 2, des § 30 Abs. 2 Satz 2 Die Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum
und des § 31 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Kre- Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesauf-
ditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom sichtsamt für das Kreditwesen in der im Bundesgesetz-
3. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1121 ), von denen§ 24 Abs. 4 blatt Teil 111, Gliederungsnummer 7610-2, veröffentlich-
Satz 2, § 26 Abs. 5 Satz 2, § 29 Abs. 3 Satz 2 und § 30 ten bereinigten Fassung, geändert durch die Verord-
Abs. 2 Satz 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De- nung vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1727), wird
zember 1984 (BGBI. 1 S. 1693) eingefügt worden sind, aufgehoben.
wird verordnet:
§3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
§ 1 tungsgesetzes in Verbindung mit § 64 des Gesetzes
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen wird über das Kreditwesen auch im Land Berlin.
ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des
§4
§ 24 Abs. 4, des § 26 Abs. 5 Satz 1 , des § 29 Abs. 3
Satz 1, des § 30 Abs. 2 Satz 1 und des § 31 Abs. 1 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen zu erlassen. in Kraft.
Bonn, den 29. Januar 1985
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Vergünstigungen für Wein
Vom 31. Januar 1985
Auf Grund des § 26 Abs. 3 des Gesetzes zur Durch- 2. In § 1 werden nach dem Wort ,,(Vergünstigungen)"
führung der gemeinsamen Marktorganisationen vom die Worte „sowie über die Heranziehung zur obliga-
31. August 1972 (BGBI. 1S. 1617), der durch § 23 Nr. 4 torischen Destillation" eingefügt.
des Gesetzes vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1608)
geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 2
Artikel 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
Die Verordnung über die Gewährung von Vergünsti- Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
gungen für Wein vom 8. Oktober 1976 (BGBI. I S. 2900), auch im Land Berlin.
geändert durch Verordnung vom 21. Juni 1983 (BGBI. 1
S. 717), wird wie folgt geändert:
Artikel 3
1 . In der Überschrift werden die Worte „und die Heran- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
ziehung zur obligatorischen Destillation'' angefügt. in Kraft.
Bonn, den 31. Januar 1985
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Florian
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1985 227
.. Erste Verordnung
zur Anderung der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Estrichleger-Handwerk
Vom 1. Februar 1985
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 2. § 5 wird wie folgt geändert:
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(BGBI. 19661 S. 1 ), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert ,,(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundes- auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt
minister für Bildung und Wissenschaft verordnet: mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht
11
hat.
b) Absatz 5 wird aufgehoben; Absatz 6 wird Ab-
Artikel 1 satz 5.
Die Verordnung über das Berufsbild und über die Prü- Artikel 2
fungsanforderungen im praktischen Teil und im fach-
theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Estrich- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leger-Handwerk vom 27. April 1973 (BGBI. I S. 369) wird leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-
wie folgt geändert: werksordnung auch im Land Berlin.
1. Der Bezeichnung der Verordnung werden folgende Artikel 3
Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt: Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
,, (Estrichlegermeisterverordnung - EstrMstrV) ". in Kraft.
Bonn, den 1. Februar 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
'228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 6, ausgegeben am 2. Februar 1985
Tag Inhalt Seite
10. 1. 85 Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 306
15. 1. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Erlan-
gung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . · 309
15. 1. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Zustel-
lung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 310
17. 1. 85 Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisa-
tionen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 311
25. 1. 85 Bekanntmachung der Neufassung der Anhänge 1, II und III zu dem Vorläufigen Europäischen
Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluß der Systeme für den Fall des Alters, der Inva-
lidität und zugunsten der Hinterbliebenen, dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über die
Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinter-
bliebenen ........................... ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 311
Mit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes wird den Abonnenten die Neu,auflage des Fundstel/ennachweises B,
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR, abgeschlossen am 31. Dezember 1984, gesondert übersandt.
Preis dieser Ausgabe: 8,05 DM (4,95 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,85 DM.
Im Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite · (Nr. vom) lnkrafttretens
24. 1. 85 Verordnung TSN Nr. 1/85 zur Änderung der Ver-
ordnung TS Nr. 11 /58 über einen Tarif für den Güter-
nahverkehr mit Kraftfahrzeugen 977 (20. 30. 1. 85) 1. 3. 85
9291
30. 1. 85 Verordnung TSF Nr. 1/85 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 1057 (22 1. 2. 85) 1. 3. 85
9291
23. 1. 85 Anordnung über die Übertragung von Entscheidungen
über Widersprüche auf den Gebieten des Besol-
dungs-, Reisekosten-, Umzugskosten- und Beihilfe-
rechts im Dienstbereich des Bundesministers des
Innern 1117 (23 2. 2. 85) 1. 3. 85
neu: 2030-14-51; 2030-14-23
'228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 6, ausgegeben am 2. Februar 1985
Tag Inhalt Seite
10. 1. 85 Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 306
15. 1. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Erlan-
gung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . · 309
15. 1. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Zustel-
lung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 310
17. 1. 85 Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisa-
tionen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 311
25. 1. 85 Bekanntmachung der Neufassung der Anhänge 1, II und III zu dem Vorläufigen Europäischen
Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluß der Systeme für den Fall des Alters, der Inva-
lidität und zugunsten der Hinterbliebenen, dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über die
Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinter-
bliebenen ........................... ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 311
Mit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes wird den Abonnenten die Neu,auflage des Fundstel/ennachweises B,
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR, abgeschlossen am 31. Dezember 1984, gesondert übersandt.
Preis dieser Ausgabe: 8,05 DM (4,95 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,85 DM.
Im Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite · (Nr. vom) lnkrafttretens
24. 1. 85 Verordnung TSN Nr. 1/85 zur Änderung der Ver-
ordnung TS Nr. 11 /58 über einen Tarif für den Güter-
nahverkehr mit Kraftfahrzeugen 977 (20. 30. 1. 85) 1. 3. 85
9291
30. 1. 85 Verordnung TSF Nr. 1/85 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 1057 (22 1. 2. 85) 1. 3. 85
9291
23. 1. 85 Anordnung über die Übertragung von Entscheidungen
über Widersprüche auf den Gebieten des Besol-
dungs-, Reisekosten-, Umzugskosten- und Beihilfe-
rechts im Dienstbereich des Bundesministers des
Innern 1117 (23 2. 2. 85) 1. 3. 85
neu: 2030-14-51; 2030-14-23
Nr. 5 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1985 ·229
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3370/84 der Kommission zur Festsetzung des
Mindestankaufspreises für der Verarbeitungsindustrie angelieferte
Apfelsinen und der Höhe der nach der Verarbeitung zu leistenden
Ausgleichszahlungen für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 313/43 1. 12. 84
30. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3371 /84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 mit Durchführungsbestimmungen für
Sonderabschöpfungen bei der Einfuhr für bestimmte Mi Ich-
erz e u g n iss e L 313/45 1. 12. 84
30. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3372/84 der Kommission zur sechsten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1371 /84 mit den Durchführungsbe-
stimmungen über die Zusatzabgabe nach Artikel 5 c der Verordnung
(EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse L 313/47 1. 12. 84
3. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3397 /84 der Kommission zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 1292/81 hinsichtlich der Qualitätsnormen
für Lauch L 314/12 4. 12.84
3. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3398/84 der Kommission zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 2213/83 hinsichtlich der Qualitätsnormen
für Z w i e b e I n L 314/14 4. 12.84
3. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3399/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2638/69 über zusätzliche Bestimmungen
bezüglich der Qualitätskontrolle von Obst und Gemüse, das inner-
halb der Gemeinschaft in Verkehr gebracht wird L 314/15 4. 12.84
3. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3401 /84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung Nr. 80/63/EWG über die Qualitätskontrolle von Obst
und Gemüse bei der Einfuhr aus Drittländern L 314/16 4. 12.84
4. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3406/84 der Kommission zur Gestaltung der
Verwendung von Wein, der aus in bestimmten Teilen der Weinbau-
zone A geernteten Weintrauben gewonnen wurde und nicht den von
der gemeinsamen Marktorganisation vorgeschriebenen Alkohol-
gehalt aufweist, zur Herstellung von Schaumwein, Schaumwein
mit zugesetzter Kohlensäure und Perlwein mit zugesetzter Kohlen-
säure L 315/7 5. 12.84
4. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3414/84 des Rates zur Festsetzung des Richt-
satzes für den Fettgehalt der nach Irland und dem Vereinigten König-
reich eingeführten standardisierten V o II m i Ich für das Milchwirt-
schaftsjahr 1985/86 L 316/22 6. 12.84
5. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3420/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2737/77 betreffend abweichende Maßnahmen
in bezug auf gewisse Kriterien der Qualitätsnormen bei der Ausfuhr
von Blumenbulben, -zwiebeln und-knollen nach Drittländern L 316/33 6. 12.84
6. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3441/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3433/81 hinsichtlich ·der Einfuhr von Zucht-
pilzkonserven und zur Aufteilung der in der Zeit vom 1. Januar bis
31. Dezember 1985 ohne Zusatzbetrag einzuführenden Menge L 318/28 7. 12.84
6. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3442/84 der Kommission zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 1244/82 betreffend den Zeitpunkt der Ein-
richtung der Anträge auf Prämien für die Erhaltung des Mutterkuh-
bestands für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 318/30 7. 12.84
------· ·--------··--·------ --------------------
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
6. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3443/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 hinsichtlich des Sektors Milch-
erzeugnisse L 318/31 7. 12. 84
5. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3444/84 der Kommission über den Verkauf
getrockneter Weintrauben der Ernte 1983 im Besitz griechischer
Einlagerungsstellen zu im voraus festgesetzten Preisen L 318/33 7. 12. 84
7. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3456/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2742/82 über Schutzmaßnahmen bei der Ein-
fuhr von getrockneten W e i n trau b e n L 319/8 8. 12.84
7. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3457 /84 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2268/84, (EWG) Nr. 2956/84 und (EWG)
Nr. 1687 /76 hinsichtlich des Verkaufs von lnterventionsb u tt er L 319/9 8. 12. 84
10. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3462/84 der Kommission zur Änderung der
Durchführungsvorschriften für die .Währungsausgleichsbeträge ab
1. Januar 1985 für verbilligte Butter und verbilligtes Mager m i Ich-
pul ver, die aus Interventionsbeständen stammen L 322/7 11. 12. 84
11. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3496/84 der Kommission zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 2102/84 hinsichtlich der Trauben-
erntemeldungen in Italien L 324/14 12. 12. 84
11. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3470/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2672/84 zur Eröffnung einer Ausschreibung
zum Verkauf für die Ausfuhr von 01 ivenöl aus Beständen der italie-
nischen Interventionsstelle L 324/15 12. 12.84
12. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3480/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2278/84 und (EWG) Nr. 1687 /76 hinsichtlich
des Verkaufs von lnterventionsb u tt er, die in Form von Ghee aus-
geführt werden soll L 326/13 13. 12.84
12. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3481 /84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3601 /82 über die Mitteilung von Angaben über
die Einfuhr und Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher
Erzeugnisse durch die Mitgliedstaaten an die Kommission L 326/15 13. 12.84
Andere Vorschriften
27. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3384/84 des Rates über die zeitweilige Aus-
setzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für
bestimmte Erzeugnisse, die zur Verwendung beim Bau, bei der
Instandhaltung oder der Instandsetzung von Luftfahrzeugen bestimmt
sind L 317/1 6. 12.84
27. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3385/84 des Rates zur zeitweiligen Aus-
setzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für
einige industrielle Waren L 321 /1 10.12.84
3. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3386/84 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Konsolidierung und
Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen zwis9hen der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Osterreich L 323/1 11. 12. 84
3. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3387/84 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Konsolidierung und
Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland L 323/64 11. 12. 84
3. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3388/84 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Konsolidierung und
Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen L 323/126 11. 12. 84
3. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3389/84 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Konsolidierung und
Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Republik L 323/188 11. 12. 84
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1985 231
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
3. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3390/84 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Konsolidierung und
Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden L 323/250 11. 12. 84
3. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3391 /84 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Konsolidierung und
Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eid-
genossenschaft L 323/312 11. 12.84
3. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3392/84 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Konsolidierung und
Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island L 323/374 11. 12. 84
3. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3396/84 der Kommission über eine Revision
der in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG)
Nr. 1736/75 des Rates genannten Befreiungsliste L 314/10 4. 12.84
27. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3400/84 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif L 320/1 10. 12.84
4. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3407 /84 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für bestimmte elektrische Glühlampen
der Tarifstelle 85.20 A II mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferen~
zen gewährt werden · L 315/8 5. 12.84
4. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3409/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige
Fischereierzeugnisse (1985) L 316/1 6. 12.84
4. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3410/84 des Rates zur Aufteilung der Gemein-
schaftsfangquoten in den kanadischen Gewässern für 1985 auf die
Mitgliedstaaten L 316/9 6. 12.84
4. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3411 /84 des Rates zur Aufteilung _per Gemein-
schaftsfangquoten im Regelungsbereich des NAFO-Ubereinkom-
mens für 1985 auf die Mitgliedstaaten L 316/11 6. 12.84
4. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3412/84 des Rates über die Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für
bestimmte Güteklassen von Ferrochrom der Tarifstelle ex 73.02 E 1
des Gemeinsamen Zolltarifs L 316/16 6. 12.84
4. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3413/84 des Rates' zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Süßkir-
schen, hellfleiscilig, in Alkohol eingelegt, zur Herstellung von Schoko-
ladenwaren der Tarifstelle ex 20.06 BI e) 2 bb) des Gemeinsamen
Zolltarifs l 316/19 6. 12.84
5. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3421 /84 der Kommission über Fangproben zur
Messung des Beifangsatzes bei der Verwendung engmaschiger
Netze l 316/34 6. 12.84
4. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3431 /84 des Rates zur Festsetzung der Orien-
tierungspreise für die in Anhang I Abschnitt A und D der Verordnung
(EWG) Nr. 3796/81 aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fisch-
wirtschaftsjahr 1985 L 318/1 7. 12.84
4. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3432/84 des Rates zur Festsetzung der Orien-
tierungspreise für die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81
aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 1985 L 318/3 7. 12.84
4. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3433/84 des Rates zur Festsetzung des
gemeinschaftlichen Produktionspreises für Thunfische, die für die
Konservenindustrie bestimmt sind, für das Fischwirtschaftsjahr 1985 L 318/5 7. 12.84
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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ten· sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
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