1902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die örtliche Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden
Vom 3. September 1985
Auf Grund des § 44 Abs. 1 des Bundesgrenzschutz- 5. das Grenzschutzkommando Küste und die
gesetzes vom 18. August 1972 (BGBI. 1 S. 1834) wird Grenzschutzverwaltung Küste in den Ländern
verordnet: Hamburg und Schleswig-Holstein, in den Eigen-
gewässern der Bundesrepublik Deutschland mit
Ausnahme der Ostfriesischen Inseln, im Küsten-
meer sowie auf der Hohen See."
Artikel 1
Die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der 2. § 3 wird wie folgt geändert:
Bundesgrenzschutzbehörden vom 25. März 1973
a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1 S. 309), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 18. November 1982 (BGBI. 1S. 1530), wird wie folgt „3. das Grenzschutzamt Saarbrücken in den
geändert: Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland so-
wie in der Gemeinde Losheim, Verbands-
gemeinde Hellenthal, Kreis Euskirchen im
1. In § 1 Abs. 1 werden die Nummern 4 und 5 wie folgt Regierungsbezirk Köln des Landes Nord-
gefaßt: rhein-Westfalen,".
,,4. das Grenzschutzkommando Nord und die Grenz- b) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
schutzverwaltung Nord in den Ländern Bremen „9. das Grenzschutzamt Frankfurt/Main im
und Niedersachsen ausschließlich des Küsten- Regierungsbezirk Darmstadt des Landes
meeres und der Eigengewässer der Bundes- Hessen."
republik Deutschland, aber einschließlich der
Ostfriesischen Inseln sowie im Land Nordrhein-
Westfalen mit Ausnahme des Regierungsbezirks Artikel 2
Köln, Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 1985 in Kraft.
Bonn, den 3. September 1985
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn; den 18. September 1985 1903
.. Siebente Verordnung
zur Anderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten
Vom 6. September 1985
Auf Grund des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamten- innerhalb desselben Kalenderhalbjahres nachzuho-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom len. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich,
27. Februar 1985 (BGBI. I S. 479) verordnet die Bundes- ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate
regierung: des folgenden Kalenderhalbjahres nachzuholen.
Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.
§ 1 (4) Bei hauptamtlich lehrenden wird der Anspruch
auf freie Tage durch die vorlesungs- oder unterrichts-
Die Verordnung über die Arbeitszeit der Bundes-
freie Zeit abgegolten, wenn sie die Dauer des
beamten in der Fassung der Bekanntmachung vom
Erholungsurleubs überschreitet.
24. September 197 4 (BGBI. 1 S. 2356) wird wie folgt
geändert: (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Beamte, die
auf Feuerschiffen Dienst leisten."
1. Der Überschrift wird folgende Kurzbezeichnung
angefügt: 3. Vom 1. Januar 1986 an erhält § 1 a Abs. 1 Satz 1
folgende Fassung:
,, (Arbeitszeitverordnung - AZV) ".
„Der Beamte, der zu Beginn des Kalenderjahres das
2. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt: 50. Lebensjahr vollendet hat, wird in jedem Kalender-
halbjahr an einem Arbeitstag (§ 5 Abs. 4 der Er-
,,§ 1 a holungsurlaubsverordnung) unter Fortzahlung der
Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage Besoldung vom Dienst freigestellt."
(1) Der Beamte, der zu Beginn des Kalenderjahres
das 58. Lebensjahr vollendet hat, wird in jedem 4. Vom 1. Januar 1987 an erhält § 1 a Abs. 1 Satz 1
Kalenderhalbjahr an einem Arbeitstag(§ 5 Abs. 4 der folgende Fassung:
Erholungsurlaubsverordnung) unter Fortzahlung der „Der Beamte wird in jedem Kalenderhalbjahr an
Besoldung vom Dienst freigestellt. Der Anspruch auf einem Arbeitstag (§ 5 Abs. 4 der Erholungsurlaubs-
Freistellung wird erstmals erworben, wenn das verordnung) unter Fortzahlung der Besoldung vom
Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen Dienst freigestellt:"
bestanden hat; die unmittelbar vor der Übernahme in
das Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn ver-
brachte Zeit einer Beschäftigung als Arbeitnehmer §2
ist einzurechnen. Die Dauer der Freistellung beträgt
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
höchstens ein Fünftel der für den Beamten geltenden
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 Satz 2 des
durchschnittlichen Wochenarbeitszeit.
Bundesbeamtengesetzes auch im Land Berlin.
(2) Die Freistellung vom Dienst soll grundsätzlich
nicht unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub
erfolgen. §3
(3) Hat der Beamte an dem für die Freistellung vor- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
gesehenen Tag Dienst zu leisten, ist die Freistellung 1985 in Kraft.
Bonn, den 6. Sept~mber 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
1904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Achte Verordnung
zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
Vom 6. September 1985
Auf Grund des § 89 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479) in Ver-
bindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1S. 713) verordnet die Bundes-
regierung:
§ 1
Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Oktober 1970 (BGBI. 1 S. 1378), die zuletzt durch die Verordnung vom
22. November 1983 (BGBI. 1S. 1384) geandert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der Urlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes
Urlaubsjahr
in den bis zum bis zum nach
Besoldungsgruppen vollendeten vollendeten vollendetem
30. Lebensjahr 40. Lebensjahr 40. Lebensjahr
Arbeitstage
A 1 bis A 14, C 1, R 1 26 29 30
A 15 und darüber,
C 2 und darüber, 26 30 30."
R 2 und darüber
2. In.§ 1 2 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Beginnen an einem Kalendertag· zwei Dienstschichten und endet die
zweite Dienstschicht an einem anderen Kalendertag, gelten abweichend
von § 5 Abs. 4 Satz 2 beide Kalendertage als Arbeitstage."
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in
Verbindung mit § 201 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes auch im Land
Berlin.
§3
§ 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986, für Verwaltungen, in denen
das Urlaubsjahr am 1. April beginnt, rnit Wirkung vom 1 . April 1986 in Kraft. § 1
Nr. 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 6. September 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1985 1905
Verordnung
über die Berufsausbildung in der Betonbauteil- und Terrazzoherstellung
(Betonbauteil- und Terrazzoherstellungs-Ausbildungsverordnung - BetTerAusbV) *)
Vom 9. September 1985
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom §3
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Ausbildungsdauer
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Auszubildende, denen
der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt- der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften
machung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1), eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres
der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des
24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert worden ist, Berufsbildungsgesetzes und § 27 a Abs. 1 der Hand-
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für werksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung
Bildung und Wissenschaft verordnet: anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung
im zweiten Ausbildungsjahr.
§ 1 §4
Anwendungsbereich Berufsfeldbreite Grundbildung
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
Ausbildungsberuf Betonstein- und Terrazzoherstel- eine ber.ufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betrieb-
ler/Betonstein- und Terrazzoherstellerin nach der liche Ausbildung nach dieser Ausbildungsverordnung
Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem und die Ausbildung in der Berufsschule nach den lan-
nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf. desrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbil-
dungsjahr erfolgen.
§2 §5
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Ausbildungsberufsbild
Der Ausbildungsberuf Betonfertigteilbauer/Beton- Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
fertigteilbauerin wird staatlich anerkannt. die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-
') Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des
bes,
Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbil-
dungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene
Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum
4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-
Bundesanzeiger veröffentlicht. gieverwendung,
1906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
5. Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnun- zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-
gen, bildung wesentlich ist.
6. Be- und Verarbeiten von Holz, (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling
7. Be- und Verarbeiten von künstlichen Steinen, in insgesamt höchstens 6 Stunden 2 Arbeitsproben
Herstellen von Putz, durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
8. Verlegen von Platten und Fliesen, 1. Herstellen einer Schalung oder Form,
9. Be- und Verarbeiten von Kunststoffen, 2. Herstellen eines Bewehrungskorbes,
1 0. Herstellen von Beton, 3. Herstellen eines einfachen Betonfertigteils mit Sicht-
betonoberfläche,
11. Herstellen von Schalungen und Formen,
4. Verlegen von Platten und Fliesen,
1 2. Herstellen und Einbauen von Bewehrungen,
5. Herstellen einfacher Bauteile mit künstlichen Stei-
13. Herstellen von Betonbauteilen, nen.
14. Herstellen von Dämmungen,
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling
15. Herstellen und Behandeln von Oberflächen, in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus
16. Herstellen, Transportieren, Montieren und Verlegen folgenden Gebieten schriftlich lösen:
von Betonfertigteilen. 1. Zuschläge und Bindemittel,
2. Bauholz, künstliche Steine, Platten und Kunststoffe,
§6
3. Beton und Stahlbeton,
Ausbildungsrahmenplan
4. Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen unter 5. Unfallverhütung,
Berücksichtigung der beiden Schwerpunkte „Beton-
stein und Terrazzo" sowie „Betonfertigteilbau" nach 6. Grundrechenarten, Prozentrechnung,
der in der Anlage enthaltenen sachlichen und zeitlichen 7. Längen-, Flächen-, Körper- und Massenberechnun-
Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmen- gen,
plan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrah-
8. Zeichnen von Werkstücken in mehreren Ansichten:
menplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und
innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene
sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungs- Fälle berücksichtigen.
inhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebsprak-
(5) Die im Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann
tische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
insbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
§7
Ausbildungsplan §10
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- Abschlußprüfung und Gesellenprüfung
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen. (1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung
erstrecken sich auf die in der Anlage aufgeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf. den im Berufs-
§8 schulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die
Berichtsheft Berufsausbildung wesentlich ist.
Der Auszubildende hat ein Berichtstieft in Form eines (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit ingesamt höchstens 14 Stunden zwei Arbeitsproben
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs- durchführen. Je eine Arbeitsprobe soll auf die Fertigkei-
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft ten entfallen, ·die Gegenstand der beruflichen Grund-
regelmäßig durchzusehen. und Fachbildung und dje Gegenstand des vereinbarten
Schwerpunktes sind.
§9 Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Zwischenprüfung 1. für die Fertigkeiten, die Gegenstand der beruflichen
Grund- und Fachbildung sind:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende a) Herstellen eines profilierten Betonfertigteils,
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. b) Herstellen eines Betonfertigteils aus Leichtbeton
oder aus Beton mit besonderen Eigenschaften,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und c) Bearbeiten und Behandeln von Betonoberflächen,
in Abschnitt II unter laufenden Nummern 2 a bis d, 3, 4 d) Herstellen einer Kunststofform,
und 5 a für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten
e) Ermitteln einer Sieblinie,
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-
schulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen f) Durchführen einer Konsistenzprüfung;
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1985 1907
2. für die Fertigkeiten, die Gegenstand des vereinbarten e) Massenberechnungen,
Schwerpunktes sind: f) Treppenberechnungen;
a) im Schwerpunkt Betonstein und Terrazzo:
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
aa) Herstellen einer Terrazzofläche mit unterteil-
ten Feldern, a) Bauteile in drei Ansichten und Schnitten,
bb) Einsetzen von Trennschienen in Unterkon- b) Parallelperspektiven,
struktionen, c) Handskizze,
cc) Aufbau eines leitfähigen Terrazzofußbodens; d) Lesen von Zeichnungen;
b) im Schwerpunkt Betonfertigteilbau: 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
aa) Herrichten einer Form für Spannbetonfertig- allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
teile, Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
bb) Herrichten einer Form für ein großformatiges Die Fragen und Aufgaben sollen auch ,praxisbezogene
Stahlbetonfertigteil einschließlich Einbringen Fälle berücksichtigen.
der Bewehrung,
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
cc) Einbringen und Befestigen von Transport-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
und Befestigungselementen,
1. im Prüfungsfach
dd) Einbringen und Befestigen von Aussparungs-, Technologie 120 Minuten,
Wärmedämm-, Schalldämm- und Installa-
tionselementen. 2. im Prüfungsfach
Technische Mathematik 90 Minuten,
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
3. im Prüfungsfach
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
Technisches Zeichnen 90 Minuten,
matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und
Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen 4. im Prüfungsfach
Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
Gebieten in Betracht:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
1. im Prüfungsfach Technologie: besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-
a) Baustoffkunde: che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
aa) Zuschläge, Bindemittel, Zusatzmittel, Zu- (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
satzstoffe, lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu
bb) Bauholz, Holzwerkstoffe, ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
cc) Betonstahl, Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat
gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
dd) Kunststoffe, Kunstharze,
ee) Naturstein, (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
ff) Beton, Stahlbeton, fungsfächer das doppelte Gewicht.
gg) Verankerungs- und Verbindungsteile;
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
b) Arbeitskunde: tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
aa) Unfallverhütung, Umweltschutz und ratio- Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
nelle Energieverwendung, stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
bb) Herstellen von Beton, § 11
cc) Herstellen von Formen und Schalungen, Aufhebung von Vorschriften
dd) Bewehren von Stahlbetonbauteilen, Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
ee) Einbauen von Dämmstoffen, pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-
beruf Betonwerker sind vorbehaltlich des § 13 nicht
ff) Einbauen von Verankerungs- und Verbin-
mehr anzuwenden.
dungsteilen,
gg) Versetzen, Verlegen und Montieren von §12
Betonfertigteilen, Änderung von Vorschriften
hh) Bearbeiten und Behandeln von Oberflächen; Die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bau-
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik: wirtschaft vom 8. Mai 197 4 (BGBI. 1 S. 1073), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1984
a) Grundrechenarten, (BGBI. 1 S. 1599), wird wie folgt geändert:
b) Kostenrechnungen, 1. Es werden gestrichen
c) Längen-, Flächen- und Körperberechnungen, a) in § 1 Nr. ·2 Buchstaqe b, §§ 2 und 40 Nr. 2 die
d) Baustoffbedarfsberechnungen, Worte „Betonstein- und Terrazzohersteller";
1908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
b) in§ 10 Satz 2 die Worte „Betonstein- und Terraz- Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die
zoarbeiten 11
; Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
c) in § 42 Abs. 2 und 3 jeweils Nr. 1; schriften dieser Verordnung.
d) in § 63 Absatz 5;
§14
e) in Anlage 2 unter III. Buchstabe B und unter IV.
Berlin-Klausel
laufende Nummer 3 in · Spalte 3 Buchstabe b
sowie Anlage 8. · Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
2. Die §§ 16, 31 und 48 werden aufgehoben. bildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung
auch im Land Berlin. ·
§ 13
Übergangsregelung
§15
Inkrafttreten
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.
Bonn, den 9. September 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1985 1909
Anlage
(zu§ 6)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zum Betonstein- und Terrazzohersteller/zur Betonstein- und Terrazzoherstellerin;
zum Betonfertigteilbauer/zur Betonfertigteilbauerin
Abschnitt 1: Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 5 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten
aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden
(§ 5 Nr. 2)
Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise während der
der betriebsverfassungsrechtlichen Organe gesamten Ausbildungs-
des ausbildenden Betriebes beschreiben zeit zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§5 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge
nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes
sowie der zuständigen Berufsgenossen-
schaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Unfallverhütung, a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften
Umweltschutz und bei den Arbeitsabläufen anwenden
rationelle
b) Verhaltensweisen bei Unfällen und Ent-
Energieverwendung
(§ 5 Nr. 4)
stehungsbränden beschreiben und
Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen
sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen
1910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
d) Vorschriften aus Umweltschutzgesetzen,
soweit sie den Tätigkeitsbereich betreffen,
nennen
e) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
Energiearten nennen und Möglichkeiten
rationeller Energieverwendung im_ beruf-
liehen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
während der
gesamten Ausbildungs~
5 Anfertigen und Lesen a) Zeichengeräte handhaben zeit zu vermitteln
von Skizzen
b) Skizzen und Zeichnungen normgerecht
und Zeichnungen
(§ 5 Nr. 5)
anfertigen
c) Stücklisten erstellen
d) Pläne, Zeichnungen und Stücklisten lesen
e) technische Tabellen, Handbücher,
Richtlinien und Merkblätter anwenden
f) Zeichnungsmaße maßstabsgerecht
übertragen
6 Be- und Verarbeiten a) die wichtigsten Werkzeuge zur Holz-
von Holz bearbeitung unterscheiden und deren
(§ 5 Nr. 6) Wirkungsweise erläutern
b) Werkzeuge instand halten
c) Holzarten unterscheiden und entsprechend
ihrer Verwendung auswählen
d) einfache Meß-, Schneid-, Hobel-, Stemm-
und Bohrarbeiten durchführen
e) das Schwinden und Quellen des Holzes
erläutern
10
f) Holz lagern und stapeln
g) Holzwerkstoffe, insbesondere Tischler-,
Furnier-, Span-, Faser- und Verbundplatten
nach Norm bezeichnen und deren Eigen-
schatten und Verwendungsmöglichkeiten
nennen
h) einfache Holzverbindungen aus Vollholz
herstellen
i) einfache Schalungen und Formen
herstellen
7 Be- und Verarbeiten a) Werkzeuge für die Be- und Verarbeitung
von künstlichen von Steinen und Platten benennen· und
Steinen, den entsprechenden Tätigkeiten zuordnen
Herstellen von Putz
b) Arten, Eigenschaften und Formate
(§ 5 Nr. 7)
von künstlichen Bausteinen nennen
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1985 1911
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
c) einfache Bauteile mit künstlichen Steinen
herstellen 10
d) Wandfläche verfugen
e) Mörtelgruppen nennen
f) Grundregeln der Putzhaftung erläutern
g) wichtige Putzarten unterscheiden
h) Putz- und Mauermörtel herstellen
i) einfache Putzarbeiten durchführen
8 Verlegen von a) Arten und Eigenschaften von Platten
Platten und Fliesen und Fliesen nennen
(§ 5 Nr. 8)
b) einfache Verlegearbeiten mit Platten 5
und Fliesen durchführen
c) Platten und Fliesen bearbeiten
9 Be- und Verarbeiten a) Werkzeuge für die Kunststoffbe- und
von Kunststoffen verarbeitung nennen
(§ 5 Nr. 9)
b) Arten und Eigenschaften der Kunstharze
und der Kunststoffe nennen
c) Kunstharze und Kunststoffe lagern
9
d) Kunststoffhalbzeuge formen, kleben und
schweißen
e) Kunststoffhalbzeuge sägen, bohren und
schneiden
f) Kunstharze verarbeiten
10 Herstellen von Beton a) Zementarten, -festigkeitsklassen und
(§ 5 Nr. 10) -bezeichnungen nennen
b) Arten und Eigenschaften der Zuschläge
beschreiben
9
c) Kornzusammensetzung der Zuschläge
ermitteln
d) Betonmischungen herstellen
e) Zweck von Prüfkörpern nennen
11 Herstellen von a) Materialien für die Schalungs- und
Schalungen und Formenherstellung nennen
1
Formen
b) Grundregeln des Schalungs- und
(§ 5 Nr. 11)
Formenbaus beschreiben
12 Herstellen und Einbauen a) Arten, Eigenschaften und Verwendung
v.on Bewehrungen der Betonstähle nennen
(§ 5 Nr. 12) 4
b) Metalle sägen, feilen, bohren und
verschrauben
1912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
13 Herstellen von a) Arten von Betonfertigteilen, Betonwerkstein
Betonbauteilen und Betonwaren nennen
(§ 5 Nr. 13) 1
b) Lage der Bewehrung in Stahlbeton-
bauteilen erläutern
14 - Herstellen von Arten und Eigenschaften von Dämmstoffen
Dämmungen beschreiben 1
(§5Nr.14)
15 Herstellen, Transpor- a) Arten der Gerüste nennen
2
tieren, Montieren
b) einfache Gerüste aufstellen und abbauen
und Verlegen
von Betonfertigteilen
(§ 5 Nr. 16)
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
1 Herstellen von Beton a) Geräte und Maschinen zur Betonherstellung
(§ 5 Nr. 10) beschreiben, warten und bedienen
b) Sieblinie erstellen
C) Zusatzmittel und Zusatzstoffe nennen 4
sowie deren Eigenschaften •
und Verwendung beschreiben
d) Bedeutung des Wasserzementwertes für
die Betoneigenschaften erläutern
e) Betonkonsistenz ermitteln
f) Bedeutung der Konsistenz 6
für die Betonverarbeitung beschreiben
g) Prüfkörper herstellen
--
h) Leicht-, Normal- und Schwerbeton sowie
Beton mit besonderen Eigenschaften 12
herstellen
2 Herstellen von a) Schalungen und Formen für Betonbauteile
Schalungen und Formen herstellen
(§ 5 Nr. 11) 10
b) Schalungs- und Formenteile säubern,
lagern und warten
3 Herstellen und Einbauen a) Aufgabe der Bewehrung im Spannbeton
von Bewehrungen erläutern
(§ 5 Nr. 12)
b) Vorschriften aus geltenden Normen über
Betondeckung, Stahlabstände, Endhaken
und Aufbiegungen nennen
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1985 1913
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
c) Stähle schneiden und biegen 10
d) Stähle flechten und verlegen
4 Herstellen von a) Sichtbetonoberflächen herstellen 2
Betonbauteilen
(§ 5 Nr. 13)
b) Betonwaren herstellen
c) Betonwerkstein mit besonders gestalteter 8
Oberfläche herstellen
d) Stahlbetonfertigteile herstellen
e) Verankerungen und Verbindungsteile
6
einbauen
f) Betonbauteile entschalen, nachbehandeln,
4
prüfen und kennzeichnen
5 Herstellen von a) Aufgabe von Schall- und Wärmedämm-
Dämmungen schichten in Bauteilen beschreiben 4
(§ 5 Nr. 14)
b) Schall- und Wärmedämmstoffe einbauen
6 Herstellen und a) Waschbetonoberflächen herstellen 4
Behandeln von
Oberflächen
(§ 5 Nr. 15) b) Oberflächen steinmetzmäßig bearbeiten
c) Oberflächen schleifen und polieren
d) Oberflächen sandstrahlen und 12
flamm strahlen
e) Oberflächen hydrophobieren und
fluatieren
7 Herstellen, Transpor- a) Betonfertigteile transportieren, lagern
tieren, Montieren und verladen
und Verlegen 8
b) Betonfertigteile einmessen und montieren
von Betonfertigteilen
(§ 5 Nr. 16) c) Betonfertigteile verlegen und einbauen
Abschnitt III: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunkten
-
Schwerpunkt A Betonstein und Terrazzo
Herstellen und a) Naturwerkstein sägen und nachbearbeiten
Behandeln von
b) Naturwerkstein verlegen
Oberflächen 14
(§ 5 Nr. 15) c) Arten von Terrazzoböden beschreiben
d) Terrazzoböden herstellen
1914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1,
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in,Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
Schwerpunkt B Betonfertigteilbau
Herstellen, Transpor- a) Spannbetonbauweisen beschreiben
tieren, Montieren
b) Spannbetonfertigteile herstellen 14
und Verlegen
von Betonfertigteilen c) Spannbetonfertigteile transportieren,
(§ 5 Nr. 16) einbauen und verankern
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1985 1915
Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Abgeltung von Kriegssachschäden
deutscher Staatsangehöriger in Italien
Vom 9. September 1985
Auf Grund des § 8 Abs. 2 und des § 15 des Gesetzes bis 130000 110 000 + 50 vom Hundert
zur Abgeltung von Kriegssachschäden deutscher des 80 000 AM übersteigenden
Staatsangehöriger in Italien vom 19. Juni 1980 (BGBI. 1 Schadensbetrags,
S. 697) wird verordnet: über 130000 135 000 + 25 vom Hundert
§ 1
des 130 000 AM übersteigenden
Schadensbetrags.
Bezeichnung von Vorschriften
In dieser Verordnung werden bezeichnet
1. das Gesetz zur Abgeltung von Kriegssachschäden §3
deutscher Staatsangehöriger in Italien Leistungen zur Milderung von Härten
als Abgeltungsgesetz,
Für Leistungen nach § 15 Nr. 1 des Abgeltungsgeset-
2. Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 1969 zu dem zes kann ein Betrag bis zu 125 000 Deutsche Mark ver-
Abkommen vom 19. Oktober 1967 zwischen der wendet werden. Der Restbetrag der Mittel, die nach§ 8
Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen der Feststellungsvorschriften vom Präsidenten des
Republik über die Regelung vermögensrechtlicher, Bundesausgleichsamtes treuhänderisch verwaltet wer-
wirtschaftlicher und finanzieller, mit dem Zweiten den ist zu verwenden für die Gewährung von Beihilfen
Weltkrieg zusammenhängender Angelegenheiten nach § 1O Abs. 3 Satz 3·des Vierzehnten Gesetzes zur
(BGBI. 1969 II S. 353), geändert durch § 20 des Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juni
Abgeltungsgesetzes, 1961 (BGBI. 1S. 785), das zuletzt durch Artikel 26 des
als Feststellungsvorschriften. Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1S. 3091) ge-
ändert worden ist.
§2
Entschädigung für Vermögensschäden
§4
Für die Schäden des unmittelbar Geschädigten wird
Berlin-Klausel
bei einem die Entschädigung
Schadensbetrag in Deutscher Mark Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
in Reichsmark ( § 8 des Abgeltungsgesetzes) leitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Abgel-
·(§ 7 des erhöht auf , tungsgesetzes auch im Land Berlin.
Abgeltungs-
gesetzes)
bis 30000 200 vom Hundert §5
des Schadensbetrags,
Inkrafttreten
bis 80000 60 000 + 100 vom Hundert
des 30 000 AM übersteigenden Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Schadensbetrags, in Kraft.
Bonn, den 9. September 1985
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
1916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 11. September 1985
Auf Grund des§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 9 des Geset- sich, seinen Ehegatten oder seine Kinder
zes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa- angewiesen ist; in diesen Fällen gehen
tionen vom 31. August 1972 (BGBI. 1S. 1617), die durch jedoch höchstens 5 000 kg je Hektar auf den
Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 Verpächter über."
(BGBI. 1S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund
des § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
gemeinsamen Marktorganisationen wird im Einver- ,,Werden Teile eines Betriebes, die für die Milch-
nehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für erzeugung genutzt werden, nach dem 30. Sep-
Wirtschaft verordnet: tember 1984 auf Grund eines Kauf- oder Pacht-
vertrages übergeben oder überlassen oder wird
Artikel 1 ein gesamter Betrieb zu einem anderen Betrieb
oder zu Teilen eines Betriebes zugekauft oder
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 25. Mai zugepachtet und nach dem 30. September 1985
1984 (BGBI. 1 S. 720) in der Fassung der Bekannt- übergeben oder überlassen, so werden 20 vom
machung vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1985 1 S. 5) Hundert der von dem Rechtsgeschäft erfaßten
wird wie folgt geändert: Referenzmenge zugunsten der Bundesrepublik
Deutschland freigesetzt.''
1. § 6 Abs. 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte „des Rates vom 31 . März 1984 (ABI. 3. § 11 erhält folgende Fas~ung:
EG Nr. L 90/13)" werden gestrichen. ,,§ 11
b) Felgender Satz 2 wird angefügt: Erhebung der Abgabe
„Ferner stehen den Ländern zur Verteilung nach ( 1) Der Käufer zieht dem Milcherzeuger den Ab-
Maßgabe der in Satz 1 genannten Vorschriften gabebetrag von dem Entgelt für die Lieferung des
die Referenzmengen zur Verfügung, die zu ihren Kalendermonats ab, der dem jeweiligen Zwölf-
Gunsten gegen die Gewährung einer Vergütung monatszeitraum folgt. Für die nach den in § 1
für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung für genannten Rechtsakten vorgesehene Abrechnung
den Markt freigesetzt werden." ist der am letzten Tag des abzurechnenden Zwölf-
monatszeitraumes geltende Richtpreis und der
durchschnittliche gewogene Fettgehalt des vorange-
2. § 7 wird wie folgt geändert: gangenen Zwölfmonatszeitraumes zugrunde zu
a) Absatz 3a wird wie folgt geändert: legen.
aa) In Satz 1 wird der Punkt durch einen Strich- (2) Ist bei einem Milcherzeuger zu erwarten, daß
punkt ersetzt und folgender Halbsatz an- der Abgabebetrag größer sein wird als das Liefe-
gefügt: rungsentgelt, von dem der Abzug erfolgen soll, ist der
Käufer berechtigt, in Höhe des zu erwartenden
„die der über 5 ha hinausgehenden Fläche
Unterschiedsbetrages das Lieferungsentgelt für vor-
entsprechende Referenzmenge geht zur
ausgehende Kalendermonate zurückzubehalten; der ,
Hälfte, höchstens jedoch in Höhe · von
Milcherzeuger kann dies durch Stellung einer ande-
2 500 kg je Hektar, auf den Verpächter über."
ren Sicherheit abwenden.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
(3) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb
„Dies gilt nicht, wenn der Verpächter und der zuständigen Hauptzollamt bis zum 30. Tag nach
Pächter eine abweichende Vereinbarung Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Abgabe-
treffen, der Pächter den Pachtvertrag kündigt anmeldung, die die ·Summe der abgabepflichtigen
oder der Verpächter nachweist, daß er auf die Mengen und den darauf insgesamt entfallenden '
Referenzmenge für die Milcherzeugung für AbgabebetraQ enthält. Der Käufer führt den Abgabe-
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1985 1917
betrag bis zum 45. Tag nach Ablauf jedes Zwölf- Abs. 2 der Milch-Garantiemengen-Verordnung"
monatszeitraumes an die Bundeskasse Hamburg durch die Worte·,,§ 9 Abs. 1 der Milch-Garantie-
ab." mengen-Verordnung" ersetzt.
4. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird das Datum „30. November
Artikel 2
1984" durch das Datum „31. Dezember 1984"
ersetzt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes
5. § 23 wird wie folgt geändert: zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-
nen auch im Land Berlin.
a) In der Überschrift werden das Komma und das
Wort „Außerkrafttreten" gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 3
Artikel 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. April 1985 in
6. In der Anlage 2 werden die Worte „zu § 9 Abs. 1 " Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach
durch die Worte „zu§ 5 Abs. 1" sowie die Worte,,§ 5 der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 11 . September 1985
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr
Vom 12. September 1985
Auf Grund des§ 3 Abs. 3 und des § 5 Abs. 4 und 5 des §3
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
6. August 1975 (BGBI. I S. 2121) wird von der Bundes- tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
regierung verordnet: über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
§ 1 Berlin.
Die Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß von
§4
Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 und 2 und nach
§ 5 Abs. 2 und 3 und von allgemeinen Verwaltungsvor- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
schriften nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Beför- in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
derung gefährlicher Güter wird auf den Bundesminister 1 . § 8 der Gefahrgutverordnung-Binnenschiffahrt in der
für Verkehr übertragen. Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977
§ 2 (BGBI. I S. 1119), die zuletzt durch die Verordnung
vom 24. März 1983 (BGBI. 1S. 367) geändert worden
(1) Der Vollzug des Gesetzes über die Beförderung ist,
gefährlicher Güter und der auf dieses Gesetz gestützten
Rechtsverordnungen obliegt in Fällen, in denen gefähr- 2. § 25 der Verordnung über die Beförderung gefährli-
liche Güter cher Güter mit Seeschiffen vom 5. Juli 1978 (BGBI. 1
S. 1017), die durch die Verordnung vom 27. Juli 1982
1 . durch die Streitkräfte befördert werden, dem Bun- (BGBI. I S. 1113) geändert worden ist,
desminister der Verteidigung oder den von ihm
bestimmten militärischen Stellen und Behörden der 3. die §§ 1 7 und 19 der Gefahrgutverordnung Eisen-
Bundeswehrverwaltung oder Sachverständigen; bahn in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 827) und
2. durch den Bundesgrenzschutz befördert werden,
dem Bundesminister des Innern. 4. § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 5, § 17 und § 20 der Gefahr-
gutverordnung Straße in der Fassung der Bekannt-
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. machung vom 29. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 905).
Bonn, den 1 2. September 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1985 1919
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung
Vom 12. September 1985
Auf Grund des§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes 3. § 15.02 wird wie folgt geändert:
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
a) Nummer 3 Buchstabe e erh,ält folgende Fassung:
Binnenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinig- „e) Fahrgastschiffe, deren Kiel vor dem
ten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vo.m 1. Oktober 1984 gelegt wurde, brauchen
21. Juni 1965 (BGBI. II S. 873) geändert worden ist, wird aa) der am 1. Oktober 1984 abgeänderten
verordnet: Bestimmung des § 11.08 Nr. 2 Buch-
stabe b und hinsichtlich der einzigen
Artikel 1 Schlauchlänge der gleichzeitig einge-
fügten Bestimmung des § 11.10 Nr. 8
Die Anlage zu Artikel 1 (Rheinschiffs-Untersuchungs-
Abs. 2 nur zu genügen, wenn der jeweils
ordnung) der Verordnung zur Einführung, der Rhein-
betroffene Schiffsbereich umgebaut
schiffs-Untersuchungsordnung vom 26. März 1976
wird;
(BGBI. 1S. 773), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 13. September 1984 (BGBI. 1 S. 1243), wird wie bb) den Bestimmungen des § 11.08 Nr. 2
folgt geändert: Buchstabe a, Nr. 3 Satz 1 und 2, der
§§ 11.09, 11.10 Nr. 1 bis 7, des§ 11.10
1. In § 11.10 Nr. 8 Abs. 5 werden die Eingangsworte wie Nr. 8 (ausgenommen das Erfordernis der
folgt gefaßt: einzigen Schlauchlänge) und des
§ 11.11 Nr. 1 und 6 erst vom 1. Oktober
„Auf Kabinenschiffen mit einer LwL von weniger als 1989 an zu genügen; solange sie diese
25 m und auf Schiffen, die nicht Kabinenschiffe sind, Frist im Fall des § 11.10 Nr. 1 bis 8 über ·
mit einer LwL von weniger als 40 m sind folgende den 30. September 1985 hinaus in
Abweichungen zugelassen:''. Anspruch nehmen, müssen zum Aus-
gleich ab 1. Oktober 1985 zusätzliche
2. § 11 .11 Nr. 4 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: Handfeuerlöscher an Bord sein, deren
,,a) Eine Alarmanlage für Schiffsführung und Be- Anzahl und Anordnung die Untersu-
satzung. chungskommission bestimmt."
Dieser Alarm soll nur in den Räumen für Schiffs- b) Nummer 3 Buchstabe f wird gestrichen.
führung und Besatzung erfolgen und muß durch c) In Nummer 8 werden die Worte „Nummer 3 Buch-
die Schiffsführung gelöscht werden können. Der stabe f Doppelbuchstabe bb letzter Halbsatz"
Alarm muß mindestens an den folgenden Stellen durch „Nummer 3 Buchstabe e Doppelbuch-
ausgelöst werden können: stabe bb letzter Halbsatz" ersetzt.
- in jeder Kabine;
Artikel 2
- in Gängen, Aufzügen und Treppenschächten
derart, daß der Weg zum nächsten Auslöser Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
höchstens 10 m beträgt, jedoch mindestens tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
ein Auslöser je wasserdichte Abteilung; über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
- in Gesellschaftsräumen, Eßzimmern und der- Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
artigen Aufenthaltsräumen;
Artikel 3
- in Maschinenräumen, Küchen und ähnlichen
feuergefährdeten Räumen.'' Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1985 in Kraft.
Bonn, den 12. September 1985
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W.Dollinger
1920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 32, ausgegeben am 14. September 1985
Tag Inhalt Seite
27. 8. 85 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 3/85-Zollpräferenzen 1985 gegen-
über Entwicklungsländern - EGKS) ...................................................... . 1086
613-2-1
4. 9. 85 Verordnung über die Inkraftsetzung einer geänderten Fassung der Rege1_ung Nr. 18 über die
Sicherung gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen nach dem Ubereinkommen vom
20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Aus-
rüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der
Genehmigung (Verordnung zu der geänderten Fassung der Regelung Nr. 18) ............... . 1094
9. 8. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik EI Salvador über Finanzielle Zusammenarbeit .................. . 1095
11. 8. 85 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des deutsch-indischen
Doppelbesteuerungsabkommens ........................................................ . 1097
13. 8. 85 Bekanntmachung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrags im
Verhältnis zu St. Vincent und die Grenadinen ............................................ . 1098
14. 8. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz
der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen ....... . 1100
15. 8. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit .................. . 1100
20. 8. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-
nahme ........................ ·- ....................................................... . 1102
20. 8. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über
den Such- und Rettungsdienst auf See .................................................. . 1102
20. 8. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention über die Gleichwertig-
keit der Reifezeugnisse und des Zusatzprotokolls ......................................... . 1103
21. 8. 85 Bekanntmachung über eine Änderung des Anhangs I zum Einheits-übereinkommen von 1961
über Suchtstoffe ............................................................·........... . 1103
21. 8. 85 Bekanntmachung über Änderungen der Anhänge 1, III und IV des Übereinkommens von 1971 über
psychotrope Stoffe ..................................................................... . 1104
21. 8. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbringung von
Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresunter-
grund .................................................... • •. • • •: • • • • • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · 1107
22. 8. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Legalisation ............................................... . 1108
22. 8. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über einen Verhaltenskodex
für Linienkonferenzen ................................................................... . 1108
22. 8. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Burundi über Finanzielle Zusammenarbeit ..................... . 1108
28. 8. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfol-
gung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich
Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) ................. : ............................. . 1110
29. 8. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Haupt-
straßen des internationalen Verkehrs (AGR) .............................................. . 1111
29. 8. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen über den Beför-
derungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) ............................. . 1111
2. 9. 85 Bekanntmachung über den Geltungsber~ich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe .. 1112
Die geänderte Fassung der Regelung Nr. 18- Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge]
hinsichtlich ihrer Sicherung gegen unbefugte Benutzung - wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes
ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Preis des Anlagebandes: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1985 1921
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
· Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
10. 8. 85 Achtundzwanzigste V~rordnung der Bundesanstalt
für Flugsicherung zur Anderung der Zehnten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Düs-
seldorf) 10 737 (164 4. 9. 85) 24. 10. 85
96-1-2-10
10. 8. 85 Neufassung der Zehnten Durchführungsverordnung
der Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Düsseldorf) 10 738 (164 4·_ 9. 85) 24. 10. 85
96-1-2-10
10. 8. 85 Fünfundzwanzigste Verq_rdnung der Bundesanstalt
für Flugsicherung zur Anderung der Vierzehnten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Nürnberg) 10797 (165 5. 9. 85) 24. 10.85
96-1-2-14
10. 8. 85 Neufassung der Vierzehnten Durchführungsverord- ,
nung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Nürnberg) 10 798 (165 5. 9. 85) 24. 10.85
96-1-2-14
16. 8. 85 Zweiundzwanzigste Verordnung der Bundesanstalt
für Flugsicherung zur Änderung der Zwanzigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Köln/Bonn) 10865 (166 6. 9. 85) 24. 10.85
96-1-2-20
16. 8. 85 Fünfte V~_rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Sechsundachtzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Meldepunkten, Streckenführungen und
Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflug-
regeln im oberen kontrollierten Luftraum) 10 866 (166 6. 9. 85) 24. 10. 85
96-1-2-86
5. 9. 85 Dreiundneunzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz 10 925 (167 7. 9. 85) 8.9.85
7400-1
29. 8. 85 Verordnung Nr. 16/85 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 10925 (167 7. 9. 85) 20.9.85
9500-4-6-4
30. 8. 85 Berichtigung der Lotsverordnung Nord-Ostsee-
Kanal/Kieler Förde/Trave der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord 10926 (167 7. 9. 85)
9515-10-1-12
26. 8. 85 Vierundzwanzigste .Yerordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Anderung der Zwölften Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
München) 10 985 (168 10. ·9. 85) 24. 10.85
96-1-2-12
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1985 1905
Verordnung
über die Berufsausbildung in der Betonbauteil- und Terrazzoherstellung
(Betonbauteil- und Terrazzoherstellungs-Ausbildungsverordnung - BetTerAusbV) *)
Vom 9. September 1985
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom §3
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Ausbildungsdauer
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Auszubildende, denen
der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt- der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften
machung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1), eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres
der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des
24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert worden ist, Berufsbildungsgesetzes und § 27 a Abs. 1 der Hand-
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für werksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung
Bildung und Wissenschaft verordnet: anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung
im zweiten Ausbildungsjahr.
§ 1 §4
Anwendungsbereich Berufsfeldbreite Grundbildung
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
Ausbildungsberuf Betonstein- und Terrazzoherstel- eine ber.ufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betrieb-
ler/Betonstein- und Terrazzoherstellerin nach der liche Ausbildung nach dieser Ausbildungsverordnung
Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem und die Ausbildung in der Berufsschule nach den lan-
nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf. desrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbil-
dungsjahr erfolgen.
§2 §5
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Ausbildungsberufsbild
Der Ausbildungsberuf Betonfertigteilbauer/Beton- Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
fertigteilbauerin wird staatlich anerkannt. die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-
') Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des
bes,
Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbil-
dungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene
Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum
4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-
Bundesanzeiger veröffentlicht. gieverwendung,
1906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
5. Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnun- zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-
gen, bildung wesentlich ist.
6. Be- und Verarbeiten von Holz, (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling
7. Be- und Verarbeiten von künstlichen Steinen, in insgesamt höchstens 6 Stunden 2 Arbeitsproben
Herstellen von Putz, durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
8. Verlegen von Platten und Fliesen, 1. Herstellen einer Schalung oder Form,
9. Be- und Verarbeiten von Kunststoffen, 2. Herstellen eines Bewehrungskorbes,
1 0. Herstellen von Beton, 3. Herstellen eines einfachen Betonfertigteils mit Sicht-
betonoberfläche,
11. Herstellen von Schalungen und Formen,
4. Verlegen von Platten und Fliesen,
1 2. Herstellen und Einbauen von Bewehrungen,
5. Herstellen einfacher Bauteile mit künstlichen Stei-
13. Herstellen von Betonbauteilen, nen.
14. Herstellen von Dämmungen,
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling
15. Herstellen und Behandeln von Oberflächen, in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus
16. Herstellen, Transportieren, Montieren und Verlegen folgenden Gebieten schriftlich lösen:
von Betonfertigteilen. 1. Zuschläge und Bindemittel,
2. Bauholz, künstliche Steine, Platten und Kunststoffe,
§6
3. Beton und Stahlbeton,
Ausbildungsrahmenplan
4. Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen unter 5. Unfallverhütung,
Berücksichtigung der beiden Schwerpunkte „Beton-
stein und Terrazzo" sowie „Betonfertigteilbau" nach 6. Grundrechenarten, Prozentrechnung,
der in der Anlage enthaltenen sachlichen und zeitlichen 7. Längen-, Flächen-, Körper- und Massenberechnun-
Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmen- gen,
plan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrah-
8. Zeichnen von Werkstücken in mehreren Ansichten:
menplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und
innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene
sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungs- Fälle berücksichtigen.
inhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebsprak-
(5) Die im Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann
tische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
insbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
§7
Ausbildungsplan §10
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- Abschlußprüfung und Gesellenprüfung
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen. (1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung
erstrecken sich auf die in der Anlage aufgeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf. den im Berufs-
§8 schulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die
Berichtsheft Berufsausbildung wesentlich ist.
Der Auszubildende hat ein Berichtstieft in Form eines (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit ingesamt höchstens 14 Stunden zwei Arbeitsproben
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs- durchführen. Je eine Arbeitsprobe soll auf die Fertigkei-
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft ten entfallen, ·die Gegenstand der beruflichen Grund-
regelmäßig durchzusehen. und Fachbildung und dje Gegenstand des vereinbarten
Schwerpunktes sind.
§9 Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Zwischenprüfung 1. für die Fertigkeiten, die Gegenstand der beruflichen
Grund- und Fachbildung sind:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende a) Herstellen eines profilierten Betonfertigteils,
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. b) Herstellen eines Betonfertigteils aus Leichtbeton
oder aus Beton mit besonderen Eigenschaften,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und c) Bearbeiten und Behandeln von Betonoberflächen,
in Abschnitt II unter laufenden Nummern 2 a bis d, 3, 4 d) Herstellen einer Kunststofform,
und 5 a für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten
e) Ermitteln einer Sieblinie,
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-
schulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen f) Durchführen einer Konsistenzprüfung;
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1985 1907
2. für die Fertigkeiten, die Gegenstand des vereinbarten e) Massenberechnungen,
Schwerpunktes sind: f) Treppenberechnungen;
a) im Schwerpunkt Betonstein und Terrazzo:
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
aa) Herstellen einer Terrazzofläche mit unterteil-
ten Feldern, a) Bauteile in drei Ansichten und Schnitten,
bb) Einsetzen von Trennschienen in Unterkon- b) Parallelperspektiven,
struktionen, c) Handskizze,
cc) Aufbau eines leitfähigen Terrazzofußbodens; d) Lesen von Zeichnungen;
b) im Schwerpunkt Betonfertigteilbau: 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
aa) Herrichten einer Form für Spannbetonfertig- allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
teile, Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
bb) Herrichten einer Form für ein großformatiges Die Fragen und Aufgaben sollen auch ,praxisbezogene
Stahlbetonfertigteil einschließlich Einbringen Fälle berücksichtigen.
der Bewehrung,
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
cc) Einbringen und Befestigen von Transport-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
und Befestigungselementen,
1. im Prüfungsfach
dd) Einbringen und Befestigen von Aussparungs-, Technologie 120 Minuten,
Wärmedämm-, Schalldämm- und Installa-
tionselementen. 2. im Prüfungsfach
Technische Mathematik 90 Minuten,
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
3. im Prüfungsfach
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
Technisches Zeichnen 90 Minuten,
matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und
Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen 4. im Prüfungsfach
Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
Gebieten in Betracht:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
1. im Prüfungsfach Technologie: besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-
a) Baustoffkunde: che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
aa) Zuschläge, Bindemittel, Zusatzmittel, Zu- (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
satzstoffe, lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu
bb) Bauholz, Holzwerkstoffe, ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
cc) Betonstahl, Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat
gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
dd) Kunststoffe, Kunstharze,
ee) Naturstein, (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
ff) Beton, Stahlbeton, fungsfächer das doppelte Gewicht.
gg) Verankerungs- und Verbindungsteile;
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
b) Arbeitskunde: tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
aa) Unfallverhütung, Umweltschutz und ratio- Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
nelle Energieverwendung, stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
bb) Herstellen von Beton, § 11
cc) Herstellen von Formen und Schalungen, Aufhebung von Vorschriften
dd) Bewehren von Stahlbetonbauteilen, Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
ee) Einbauen von Dämmstoffen, pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-
beruf Betonwerker sind vorbehaltlich des § 13 nicht
ff) Einbauen von Verankerungs- und Verbin-
mehr anzuwenden.
dungsteilen,
gg) Versetzen, Verlegen und Montieren von §12
Betonfertigteilen, Änderung von Vorschriften
hh) Bearbeiten und Behandeln von Oberflächen; Die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bau-
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik: wirtschaft vom 8. Mai 197 4 (BGBI. 1 S. 1073), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1984
a) Grundrechenarten, (BGBI. 1 S. 1599), wird wie folgt geändert:
b) Kostenrechnungen, 1. Es werden gestrichen
c) Längen-, Flächen- und Körperberechnungen, a) in § 1 Nr. ·2 Buchstaqe b, §§ 2 und 40 Nr. 2 die
d) Baustoffbedarfsberechnungen, Worte „Betonstein- und Terrazzohersteller";
1908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
b) in§ 10 Satz 2 die Worte „Betonstein- und Terraz- Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die
zoarbeiten 11
; Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
c) in § 42 Abs. 2 und 3 jeweils Nr. 1; schriften dieser Verordnung.
d) in § 63 Absatz 5;
§14
e) in Anlage 2 unter III. Buchstabe B und unter IV.
Berlin-Klausel
laufende Nummer 3 in · Spalte 3 Buchstabe b
sowie Anlage 8. · Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
2. Die §§ 16, 31 und 48 werden aufgehoben. bildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung
auch im Land Berlin. ·
§ 13
Übergangsregelung
§15
Inkrafttreten
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.
Bonn, den 9. September 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1985 1909
Anlage
(zu§ 6)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zum Betonstein- und Terrazzohersteller/zur Betonstein- und Terrazzoherstellerin;
zum Betonfertigteilbauer/zur Betonfertigteilbauerin
Abschnitt 1: Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 5 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten
aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden
(§ 5 Nr. 2)
Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise während der
der betriebsverfassungsrechtlichen Organe gesamten Ausbildungs-
des ausbildenden Betriebes beschreiben zeit zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§5 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge
nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes
sowie der zuständigen Berufsgenossen-
schaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Unfallverhütung, a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften
Umweltschutz und bei den Arbeitsabläufen anwenden
rationelle
b) Verhaltensweisen bei Unfällen und Ent-
Energieverwendung
(§ 5 Nr. 4)
stehungsbränden beschreiben und
Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen
sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen
1910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
d) Vorschriften aus Umweltschutzgesetzen,
soweit sie den Tätigkeitsbereich betreffen,
nennen
e) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
Energiearten nennen und Möglichkeiten
rationeller Energieverwendung im_ beruf-
liehen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
während der
gesamten Ausbildungs~
5 Anfertigen und Lesen a) Zeichengeräte handhaben zeit zu vermitteln
von Skizzen
b) Skizzen und Zeichnungen normgerecht
und Zeichnungen
(§ 5 Nr. 5)
anfertigen
c) Stücklisten erstellen
d) Pläne, Zeichnungen und Stücklisten lesen
e) technische Tabellen, Handbücher,
Richtlinien und Merkblätter anwenden
f) Zeichnungsmaße maßstabsgerecht
übertragen
6 Be- und Verarbeiten a) die wichtigsten Werkzeuge zur Holz-
von Holz bearbeitung unterscheiden und deren
(§ 5 Nr. 6) Wirkungsweise erläutern
b) Werkzeuge instand halten
c) Holzarten unterscheiden und entsprechend
ihrer Verwendung auswählen
d) einfache Meß-, Schneid-, Hobel-, Stemm-
und Bohrarbeiten durchführen
e) das Schwinden und Quellen des Holzes
erläutern
10
f) Holz lagern und stapeln
g) Holzwerkstoffe, insbesondere Tischler-,
Furnier-, Span-, Faser- und Verbundplatten
nach Norm bezeichnen und deren Eigen-
schatten und Verwendungsmöglichkeiten
nennen
h) einfache Holzverbindungen aus Vollholz
herstellen
i) einfache Schalungen und Formen
herstellen
7 Be- und Verarbeiten a) Werkzeuge für die Be- und Verarbeitung
von künstlichen von Steinen und Platten benennen· und
Steinen, den entsprechenden Tätigkeiten zuordnen
Herstellen von Putz
b) Arten, Eigenschaften und Formate
(§ 5 Nr. 7)
von künstlichen Bausteinen nennen
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1985 1911
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
c) einfache Bauteile mit künstlichen Steinen
herstellen 10
d) Wandfläche verfugen
e) Mörtelgruppen nennen
f) Grundregeln der Putzhaftung erläutern
g) wichtige Putzarten unterscheiden
h) Putz- und Mauermörtel herstellen
i) einfache Putzarbeiten durchführen
8 Verlegen von a) Arten und Eigenschaften von Platten
Platten und Fliesen und Fliesen nennen
(§ 5 Nr. 8)
b) einfache Verlegearbeiten mit Platten 5
und Fliesen durchführen
c) Platten und Fliesen bearbeiten
9 Be- und Verarbeiten a) Werkzeuge für die Kunststoffbe- und
von Kunststoffen verarbeitung nennen
(§ 5 Nr. 9)
b) Arten und Eigenschaften der Kunstharze
und der Kunststoffe nennen
c) Kunstharze und Kunststoffe lagern
9
d) Kunststoffhalbzeuge formen, kleben und
schweißen
e) Kunststoffhalbzeuge sägen, bohren und
schneiden
f) Kunstharze verarbeiten
10 Herstellen von Beton a) Zementarten, -festigkeitsklassen und
(§ 5 Nr. 10) -bezeichnungen nennen
b) Arten und Eigenschaften der Zuschläge
beschreiben
9
c) Kornzusammensetzung der Zuschläge
ermitteln
d) Betonmischungen herstellen
e) Zweck von Prüfkörpern nennen
11 Herstellen von a) Materialien für die Schalungs- und
Schalungen und Formenherstellung nennen
1
Formen
b) Grundregeln des Schalungs- und
(§ 5 Nr. 11)
Formenbaus beschreiben
12 Herstellen und Einbauen a) Arten, Eigenschaften und Verwendung
v.on Bewehrungen der Betonstähle nennen
(§ 5 Nr. 12) 4
b) Metalle sägen, feilen, bohren und
verschrauben
1912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
13 Herstellen von a) Arten von Betonfertigteilen, Betonwerkstein
Betonbauteilen und Betonwaren nennen
(§ 5 Nr. 13) 1
b) Lage der Bewehrung in Stahlbeton-
bauteilen erläutern
14 - Herstellen von Arten und Eigenschaften von Dämmstoffen
Dämmungen beschreiben 1
(§5Nr.14)
15 Herstellen, Transpor- a) Arten der Gerüste nennen
2
tieren, Montieren
b) einfache Gerüste aufstellen und abbauen
und Verlegen
von Betonfertigteilen
(§ 5 Nr. 16)
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
1 Herstellen von Beton a) Geräte und Maschinen zur Betonherstellung
(§ 5 Nr. 10) beschreiben, warten und bedienen
b) Sieblinie erstellen
C) Zusatzmittel und Zusatzstoffe nennen 4
sowie deren Eigenschaften •
und Verwendung beschreiben
d) Bedeutung des Wasserzementwertes für
die Betoneigenschaften erläutern
e) Betonkonsistenz ermitteln
f) Bedeutung der Konsistenz 6
für die Betonverarbeitung beschreiben
g) Prüfkörper herstellen
--
h) Leicht-, Normal- und Schwerbeton sowie
Beton mit besonderen Eigenschaften 12
herstellen
2 Herstellen von a) Schalungen und Formen für Betonbauteile
Schalungen und Formen herstellen
(§ 5 Nr. 11) 10
b) Schalungs- und Formenteile säubern,
lagern und warten
3 Herstellen und Einbauen a) Aufgabe der Bewehrung im Spannbeton
von Bewehrungen erläutern
(§ 5 Nr. 12)
b) Vorschriften aus geltenden Normen über
Betondeckung, Stahlabstände, Endhaken
und Aufbiegungen nennen
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1985 1913
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
c) Stähle schneiden und biegen 10
d) Stähle flechten und verlegen
4 Herstellen von a) Sichtbetonoberflächen herstellen 2
Betonbauteilen
(§ 5 Nr. 13)
b) Betonwaren herstellen
c) Betonwerkstein mit besonders gestalteter 8
Oberfläche herstellen
d) Stahlbetonfertigteile herstellen
e) Verankerungen und Verbindungsteile
6
einbauen
f) Betonbauteile entschalen, nachbehandeln,
4
prüfen und kennzeichnen
5 Herstellen von a) Aufgabe von Schall- und Wärmedämm-
Dämmungen schichten in Bauteilen beschreiben 4
(§ 5 Nr. 14)
b) Schall- und Wärmedämmstoffe einbauen
6 Herstellen und a) Waschbetonoberflächen herstellen 4
Behandeln von
Oberflächen
(§ 5 Nr. 15) b) Oberflächen steinmetzmäßig bearbeiten
c) Oberflächen schleifen und polieren
d) Oberflächen sandstrahlen und 12
flamm strahlen
e) Oberflächen hydrophobieren und
fluatieren
7 Herstellen, Transpor- a) Betonfertigteile transportieren, lagern
tieren, Montieren und verladen
und Verlegen 8
b) Betonfertigteile einmessen und montieren
von Betonfertigteilen
(§ 5 Nr. 16) c) Betonfertigteile verlegen und einbauen
Abschnitt III: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunkten
-
Schwerpunkt A Betonstein und Terrazzo
Herstellen und a) Naturwerkstein sägen und nachbearbeiten
Behandeln von
b) Naturwerkstein verlegen
Oberflächen 14
(§ 5 Nr. 15) c) Arten von Terrazzoböden beschreiben
d) Terrazzoböden herstellen
1914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1,
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in,Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
Schwerpunkt B Betonfertigteilbau
Herstellen, Transpor- a) Spannbetonbauweisen beschreiben
tieren, Montieren
b) Spannbetonfertigteile herstellen 14
und Verlegen
von Betonfertigteilen c) Spannbetonfertigteile transportieren,
(§ 5 Nr. 16) einbauen und verankern
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1985 1915
Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Abgeltung von Kriegssachschäden
deutscher Staatsangehöriger in Italien
Vom 9. September 1985
Auf Grund des § 8 Abs. 2 und des § 15 des Gesetzes bis 130000 110 000 + 50 vom Hundert
zur Abgeltung von Kriegssachschäden deutscher des 80 000 AM übersteigenden
Staatsangehöriger in Italien vom 19. Juni 1980 (BGBI. 1 Schadensbetrags,
S. 697) wird verordnet: über 130000 135 000 + 25 vom Hundert
§ 1
des 130 000 AM übersteigenden
Schadensbetrags.
Bezeichnung von Vorschriften
In dieser Verordnung werden bezeichnet
1. das Gesetz zur Abgeltung von Kriegssachschäden §3
deutscher Staatsangehöriger in Italien Leistungen zur Milderung von Härten
als Abgeltungsgesetz,
Für Leistungen nach § 15 Nr. 1 des Abgeltungsgeset-
2. Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 1969 zu dem zes kann ein Betrag bis zu 125 000 Deutsche Mark ver-
Abkommen vom 19. Oktober 1967 zwischen der wendet werden. Der Restbetrag der Mittel, die nach§ 8
Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen der Feststellungsvorschriften vom Präsidenten des
Republik über die Regelung vermögensrechtlicher, Bundesausgleichsamtes treuhänderisch verwaltet wer-
wirtschaftlicher und finanzieller, mit dem Zweiten den ist zu verwenden für die Gewährung von Beihilfen
Weltkrieg zusammenhängender Angelegenheiten nach § 1O Abs. 3 Satz 3·des Vierzehnten Gesetzes zur
(BGBI. 1969 II S. 353), geändert durch § 20 des Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juni
Abgeltungsgesetzes, 1961 (BGBI. 1S. 785), das zuletzt durch Artikel 26 des
als Feststellungsvorschriften. Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1S. 3091) ge-
ändert worden ist.
§2
Entschädigung für Vermögensschäden
§4
Für die Schäden des unmittelbar Geschädigten wird
Berlin-Klausel
bei einem die Entschädigung
Schadensbetrag in Deutscher Mark Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
in Reichsmark ( § 8 des Abgeltungsgesetzes) leitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Abgel-
·(§ 7 des erhöht auf , tungsgesetzes auch im Land Berlin.
Abgeltungs-
gesetzes)
bis 30000 200 vom Hundert §5
des Schadensbetrags,
Inkrafttreten
bis 80000 60 000 + 100 vom Hundert
des 30 000 AM übersteigenden Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Schadensbetrags, in Kraft.
Bonn, den 9. September 1985
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
1916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 11. September 1985
Auf Grund des§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 9 des Geset- sich, seinen Ehegatten oder seine Kinder
zes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa- angewiesen ist; in diesen Fällen gehen
tionen vom 31. August 1972 (BGBI. 1S. 1617), die durch jedoch höchstens 5 000 kg je Hektar auf den
Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 Verpächter über."
(BGBI. 1S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund
des § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
gemeinsamen Marktorganisationen wird im Einver- ,,Werden Teile eines Betriebes, die für die Milch-
nehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für erzeugung genutzt werden, nach dem 30. Sep-
Wirtschaft verordnet: tember 1984 auf Grund eines Kauf- oder Pacht-
vertrages übergeben oder überlassen oder wird
Artikel 1 ein gesamter Betrieb zu einem anderen Betrieb
oder zu Teilen eines Betriebes zugekauft oder
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 25. Mai zugepachtet und nach dem 30. September 1985
1984 (BGBI. 1 S. 720) in der Fassung der Bekannt- übergeben oder überlassen, so werden 20 vom
machung vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1985 1 S. 5) Hundert der von dem Rechtsgeschäft erfaßten
wird wie folgt geändert: Referenzmenge zugunsten der Bundesrepublik
Deutschland freigesetzt.''
1. § 6 Abs. 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte „des Rates vom 31 . März 1984 (ABI. 3. § 11 erhält folgende Fas~ung:
EG Nr. L 90/13)" werden gestrichen. ,,§ 11
b) Felgender Satz 2 wird angefügt: Erhebung der Abgabe
„Ferner stehen den Ländern zur Verteilung nach ( 1) Der Käufer zieht dem Milcherzeuger den Ab-
Maßgabe der in Satz 1 genannten Vorschriften gabebetrag von dem Entgelt für die Lieferung des
die Referenzmengen zur Verfügung, die zu ihren Kalendermonats ab, der dem jeweiligen Zwölf-
Gunsten gegen die Gewährung einer Vergütung monatszeitraum folgt. Für die nach den in § 1
für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung für genannten Rechtsakten vorgesehene Abrechnung
den Markt freigesetzt werden." ist der am letzten Tag des abzurechnenden Zwölf-
monatszeitraumes geltende Richtpreis und der
durchschnittliche gewogene Fettgehalt des vorange-
2. § 7 wird wie folgt geändert: gangenen Zwölfmonatszeitraumes zugrunde zu
a) Absatz 3a wird wie folgt geändert: legen.
aa) In Satz 1 wird der Punkt durch einen Strich- (2) Ist bei einem Milcherzeuger zu erwarten, daß
punkt ersetzt und folgender Halbsatz an- der Abgabebetrag größer sein wird als das Liefe-
gefügt: rungsentgelt, von dem der Abzug erfolgen soll, ist der
Käufer berechtigt, in Höhe des zu erwartenden
„die der über 5 ha hinausgehenden Fläche
Unterschiedsbetrages das Lieferungsentgelt für vor-
entsprechende Referenzmenge geht zur
ausgehende Kalendermonate zurückzubehalten; der ,
Hälfte, höchstens jedoch in Höhe · von
Milcherzeuger kann dies durch Stellung einer ande-
2 500 kg je Hektar, auf den Verpächter über."
ren Sicherheit abwenden.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
(3) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb
„Dies gilt nicht, wenn der Verpächter und der zuständigen Hauptzollamt bis zum 30. Tag nach
Pächter eine abweichende Vereinbarung Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Abgabe-
treffen, der Pächter den Pachtvertrag kündigt anmeldung, die die ·Summe der abgabepflichtigen
oder der Verpächter nachweist, daß er auf die Mengen und den darauf insgesamt entfallenden '
Referenzmenge für die Milcherzeugung für AbgabebetraQ enthält. Der Käufer führt den Abgabe-
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1985 1917
betrag bis zum 45. Tag nach Ablauf jedes Zwölf- Abs. 2 der Milch-Garantiemengen-Verordnung"
monatszeitraumes an die Bundeskasse Hamburg durch die Worte·,,§ 9 Abs. 1 der Milch-Garantie-
ab." mengen-Verordnung" ersetzt.
4. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird das Datum „30. November
Artikel 2
1984" durch das Datum „31. Dezember 1984"
ersetzt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes
5. § 23 wird wie folgt geändert: zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-
nen auch im Land Berlin.
a) In der Überschrift werden das Komma und das
Wort „Außerkrafttreten" gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 3
Artikel 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. April 1985 in
6. In der Anlage 2 werden die Worte „zu § 9 Abs. 1 " Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach
durch die Worte „zu§ 5 Abs. 1" sowie die Worte,,§ 5 der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 11 . September 1985
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr
Vom 12. September 1985
Auf Grund des§ 3 Abs. 3 und des § 5 Abs. 4 und 5 des §3
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
6. August 1975 (BGBI. I S. 2121) wird von der Bundes- tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
regierung verordnet: über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
§ 1 Berlin.
Die Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß von
§4
Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 und 2 und nach
§ 5 Abs. 2 und 3 und von allgemeinen Verwaltungsvor- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
schriften nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Beför- in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
derung gefährlicher Güter wird auf den Bundesminister 1 . § 8 der Gefahrgutverordnung-Binnenschiffahrt in der
für Verkehr übertragen. Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977
§ 2 (BGBI. I S. 1119), die zuletzt durch die Verordnung
vom 24. März 1983 (BGBI. 1S. 367) geändert worden
(1) Der Vollzug des Gesetzes über die Beförderung ist,
gefährlicher Güter und der auf dieses Gesetz gestützten
Rechtsverordnungen obliegt in Fällen, in denen gefähr- 2. § 25 der Verordnung über die Beförderung gefährli-
liche Güter cher Güter mit Seeschiffen vom 5. Juli 1978 (BGBI. 1
S. 1017), die durch die Verordnung vom 27. Juli 1982
1 . durch die Streitkräfte befördert werden, dem Bun- (BGBI. I S. 1113) geändert worden ist,
desminister der Verteidigung oder den von ihm
bestimmten militärischen Stellen und Behörden der 3. die §§ 1 7 und 19 der Gefahrgutverordnung Eisen-
Bundeswehrverwaltung oder Sachverständigen; bahn in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 827) und
2. durch den Bundesgrenzschutz befördert werden,
dem Bundesminister des Innern. 4. § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 5, § 17 und § 20 der Gefahr-
gutverordnung Straße in der Fassung der Bekannt-
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. machung vom 29. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 905).
Bonn, den 1 2. September 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1985 1919
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung
Vom 12. September 1985
Auf Grund des§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes 3. § 15.02 wird wie folgt geändert:
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
a) Nummer 3 Buchstabe e erh,ält folgende Fassung:
Binnenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinig- „e) Fahrgastschiffe, deren Kiel vor dem
ten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vo.m 1. Oktober 1984 gelegt wurde, brauchen
21. Juni 1965 (BGBI. II S. 873) geändert worden ist, wird aa) der am 1. Oktober 1984 abgeänderten
verordnet: Bestimmung des § 11.08 Nr. 2 Buch-
stabe b und hinsichtlich der einzigen
Artikel 1 Schlauchlänge der gleichzeitig einge-
fügten Bestimmung des § 11.10 Nr. 8
Die Anlage zu Artikel 1 (Rheinschiffs-Untersuchungs-
Abs. 2 nur zu genügen, wenn der jeweils
ordnung) der Verordnung zur Einführung, der Rhein-
betroffene Schiffsbereich umgebaut
schiffs-Untersuchungsordnung vom 26. März 1976
wird;
(BGBI. 1S. 773), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 13. September 1984 (BGBI. 1 S. 1243), wird wie bb) den Bestimmungen des § 11.08 Nr. 2
folgt geändert: Buchstabe a, Nr. 3 Satz 1 und 2, der
§§ 11.09, 11.10 Nr. 1 bis 7, des§ 11.10
1. In § 11.10 Nr. 8 Abs. 5 werden die Eingangsworte wie Nr. 8 (ausgenommen das Erfordernis der
folgt gefaßt: einzigen Schlauchlänge) und des
§ 11.11 Nr. 1 und 6 erst vom 1. Oktober
„Auf Kabinenschiffen mit einer LwL von weniger als 1989 an zu genügen; solange sie diese
25 m und auf Schiffen, die nicht Kabinenschiffe sind, Frist im Fall des § 11.10 Nr. 1 bis 8 über ·
mit einer LwL von weniger als 40 m sind folgende den 30. September 1985 hinaus in
Abweichungen zugelassen:''. Anspruch nehmen, müssen zum Aus-
gleich ab 1. Oktober 1985 zusätzliche
2. § 11 .11 Nr. 4 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: Handfeuerlöscher an Bord sein, deren
,,a) Eine Alarmanlage für Schiffsführung und Be- Anzahl und Anordnung die Untersu-
satzung. chungskommission bestimmt."
Dieser Alarm soll nur in den Räumen für Schiffs- b) Nummer 3 Buchstabe f wird gestrichen.
führung und Besatzung erfolgen und muß durch c) In Nummer 8 werden die Worte „Nummer 3 Buch-
die Schiffsführung gelöscht werden können. Der stabe f Doppelbuchstabe bb letzter Halbsatz"
Alarm muß mindestens an den folgenden Stellen durch „Nummer 3 Buchstabe e Doppelbuch-
ausgelöst werden können: stabe bb letzter Halbsatz" ersetzt.
- in jeder Kabine;
Artikel 2
- in Gängen, Aufzügen und Treppenschächten
derart, daß der Weg zum nächsten Auslöser Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
höchstens 10 m beträgt, jedoch mindestens tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
ein Auslöser je wasserdichte Abteilung; über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
- in Gesellschaftsräumen, Eßzimmern und der- Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
artigen Aufenthaltsräumen;
Artikel 3
- in Maschinenräumen, Küchen und ähnlichen
feuergefährdeten Räumen.'' Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1985 in Kraft.
Bonn, den 12. September 1985
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W.Dollinger
1920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 32, ausgegeben am 14. September 1985
Tag Inhalt Seite
27. 8. 85 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 3/85-Zollpräferenzen 1985 gegen-
über Entwicklungsländern - EGKS) ...................................................... . 1086
613-2-1
4. 9. 85 Verordnung über die Inkraftsetzung einer geänderten Fassung der Rege1_ung Nr. 18 über die
Sicherung gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen nach dem Ubereinkommen vom
20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Aus-
rüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der
Genehmigung (Verordnung zu der geänderten Fassung der Regelung Nr. 18) ............... . 1094
9. 8. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik EI Salvador über Finanzielle Zusammenarbeit .................. . 1095
11. 8. 85 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des deutsch-indischen
Doppelbesteuerungsabkommens ........................................................ . 1097
13. 8. 85 Bekanntmachung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrags im
Verhältnis zu St. Vincent und die Grenadinen ............................................ . 1098
14. 8. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz
der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen ....... . 1100
15. 8. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit .................. . 1100
20. 8. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-
nahme ........................ ·- ....................................................... . 1102
20. 8. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über
den Such- und Rettungsdienst auf See .................................................. . 1102
20. 8. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention über die Gleichwertig-
keit der Reifezeugnisse und des Zusatzprotokolls ......................................... . 1103
21. 8. 85 Bekanntmachung über eine Änderung des Anhangs I zum Einheits-übereinkommen von 1961
über Suchtstoffe ............................................................·........... . 1103
21. 8. 85 Bekanntmachung über Änderungen der Anhänge 1, III und IV des Übereinkommens von 1971 über
psychotrope Stoffe ..................................................................... . 1104
21. 8. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbringung von
Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresunter-
grund .................................................... • •. • • •: • • • • • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · 1107
22. 8. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Legalisation ............................................... . 1108
22. 8. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über einen Verhaltenskodex
für Linienkonferenzen ................................................................... . 1108
22. 8. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Burundi über Finanzielle Zusammenarbeit ..................... . 1108
28. 8. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfol-
gung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich
Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) ................. : ............................. . 1110
29. 8. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Haupt-
straßen des internationalen Verkehrs (AGR) .............................................. . 1111
29. 8. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen über den Beför-
derungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) ............................. . 1111
2. 9. 85 Bekanntmachung über den Geltungsber~ich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe .. 1112
Die geänderte Fassung der Regelung Nr. 18- Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge]
hinsichtlich ihrer Sicherung gegen unbefugte Benutzung - wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes
ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Preis des Anlagebandes: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1985 1921
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
· Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
10. 8. 85 Achtundzwanzigste V~rordnung der Bundesanstalt
für Flugsicherung zur Anderung der Zehnten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Düs-
seldorf) 10 737 (164 4. 9. 85) 24. 10. 85
96-1-2-10
10. 8. 85 Neufassung der Zehnten Durchführungsverordnung
der Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Düsseldorf) 10 738 (164 4·_ 9. 85) 24. 10. 85
96-1-2-10
10. 8. 85 Fünfundzwanzigste Verq_rdnung der Bundesanstalt
für Flugsicherung zur Anderung der Vierzehnten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Nürnberg) 10797 (165 5. 9. 85) 24. 10.85
96-1-2-14
10. 8. 85 Neufassung der Vierzehnten Durchführungsverord- ,
nung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Nürnberg) 10 798 (165 5. 9. 85) 24. 10.85
96-1-2-14
16. 8. 85 Zweiundzwanzigste Verordnung der Bundesanstalt
für Flugsicherung zur Änderung der Zwanzigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Köln/Bonn) 10865 (166 6. 9. 85) 24. 10.85
96-1-2-20
16. 8. 85 Fünfte V~_rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Sechsundachtzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Meldepunkten, Streckenführungen und
Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflug-
regeln im oberen kontrollierten Luftraum) 10 866 (166 6. 9. 85) 24. 10. 85
96-1-2-86
5. 9. 85 Dreiundneunzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz 10 925 (167 7. 9. 85) 8.9.85
7400-1
29. 8. 85 Verordnung Nr. 16/85 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 10925 (167 7. 9. 85) 20.9.85
9500-4-6-4
30. 8. 85 Berichtigung der Lotsverordnung Nord-Ostsee-
Kanal/Kieler Förde/Trave der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord 10926 (167 7. 9. 85)
9515-10-1-12
26. 8. 85 Vierundzwanzigste .Yerordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Anderung der Zwölften Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
München) 10 985 (168 10. ·9. 85) 24. 10.85
96-1-2-12
1922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
26.8.85 Neufassung der Zwölften Durchführungsverordnung
der Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen München) 10987 (168 10. 9. 85) 24. 10.85
96-1-2-12
26.8.85 Sechste Ve~9rdnung der Bundesanstalt für Flugsi-
cherung zur Anderung der Dreiundsiebzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Bremen) 11 069 (169 11. 9. 85) 24. 10.85
96-1-2-73
26.8.85 Erste Ver.ordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Einundneunzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Sonderflug-
hafen Lernwerder) 11 069 (169 11. 9. 85) 24. 10.85
96-1-2-91
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden. nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
2. 8. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2249/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung Nr. 467 /67 /EWG über die Festsetzung der Umrech-
nungssätze für die Verarbeitungsstufen von Reis sowie über die
Festsetzung der Bearbeitungskosten und des Wertes der Neben-
produkte L 210/13 7.8.85
2. 8. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2250/85 der Kommission zur Festsetzung der
Schwellenpreise für Reis für das Wirtschaftsjahr 1985/86 L 210/14 7.8.85
29. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2260/85 der Kommission zur Durchführung
von Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 für das Wirtschafts-
jahr 1985/86 L 211 /12 8.8.85
29. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2261 /85 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Destillation gemäß Artikel 40 der Verordnung
(EWG) Nr. 337179 für das Weinwirtschaftsjahr 1985/86 L 211 /18 8.8.85
2. 8. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2262/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1569/77 bezüglich der Frist für die Bezahlung
des von den Interventionsstellen übernommenen Getreides L 211/23 8.8.85
29. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2273/85 der Kommission zur Gewährung einer
Beihilfe für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost und
rektifiziertem konzentriertem Traubenmost für die Weinbereitung im
Weinwirtschaftsjahr 1985/86 L 212/8 9.8.85
29. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2274/85 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu der Beihilferegelung für die Verwendung von kon-
zentriertem Traubenmost zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse
im Vereinigten Königreich und in Irland sowie zur Festsetzung eines
Beihilfebetrags für das Weinwirtschaftsjahr 1985/86 L212/10 9. 8 . .85
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1985 1923
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
29. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2275/85 der Kommission über Durch-
führungsbestimmungen zu der Beihilferegelung für die Verwendung
von Trauben, Traubenmost und konzentriertem Traubenmost
zur Herstellung von Traubensaft und zur Festsetzung des Beihilfe-
betrags für das Weinwirtschaftsjahr 1985/86 l 212/14 9.8.85
12. 8. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2310/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 hinsichtlich der Kautionsbeträge für
die Ausfuhrlizenzen von Grobgrieß und Feingrieß von Hartwei-
zen mit Vorausfestsetzung der Erstattung l 216/7 13.8.85
12. 8. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2316/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1368/85 hinsichtlich der Erzeugnisse
des R i n d f I e i s c h sek t o r s, die Gegenstand von Interventions-
käufen in einigen Mitgliedstaaten sein können l 217/5 14.8.85
12. 8. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2329/85 der Kommission über Durchfüh-
rungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen für Sojabohnen L 218/16 15.8.85
14. 8. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2358/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2006/80 zur Festlegung der Interventionsorte
für Getreide L 222/6 20.8.85
19. 8. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2390/85 der Kommission mit den Durchfüh-
rungsbestimmungen für die Inhabern langfristiger Lagerverträge für
Ta f e I wein vorbehaltenen ergänzenden Maßnahmen für das Wein-
wirtschaftsjahr 1984/85 L 225/8 23.8.85
19. 8. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2391 /85 der Kommission zur zweiten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2102/84 über die Ernte-, Erzeugungs-
und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors L 225/13 23.8.85
27. 8. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2417 /85 der Kommission über die Verringe-
rung des Ankaufspreises für Wein gemäß Artikel 14 b der Verord-
nung (EWG) Nr. 337 /79 im Wirtschaftsjahr 1985/86 L 229/10 28.8.85
Andere Vorschriften
6. 8. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2259/85 der Kommission über die Fest-
setzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des
Zollwertes bestimmter verderblicher Waren L 211 /9 8.8.85
7. 8. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2276/85 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien L 212/18 9.8.85
8. 8. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2292/85 der Kommission über die Einstellung
des Schellfischfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 212/32 10.8.85
9. 8. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2296/85 der K·ommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Chromoxide und -hydroxide der Tarif-
nummer 28.21 mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 213/38 10.8.85
6. 8. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2301 /85 des Rates über den Abschluß einer
zusätzlichen Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten von Amerika
auf dem Stahlsektor L 215/1 12.8.85
6. 8. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2302/85 des Rates über die Beschränkung der
Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse nach den Vereinigten Staaten
von Amerika L 215/17 12.8.85
9. 8. 85 Entscheidung Nr. 2303/85/EGKS der Kommission über den Abschluß
einer zusätzlichen Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten von
Amerika auf dem Stahlsektor L 215/30 12.8.85
9. 8. 85 Entscheidung Nr. 2304/85/EGKS der Kommission über die
Beschränkung der Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse nach den
Verein!gten Staaten von Amerika L 215/31 12. 8. 85
1924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31 . 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte
Steuersatz beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
9. 8. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2305/85 der Kommission betreffend die
gemeinschaftliche Kontrolle der Ausfuhren bestimmter Stahlerzeug-
nisse nach den Vereinigten Staaten von Amerika L 215/44 12.8.85
9. 8. 85 Entscheidung Nr. 2306/85/EGKS der Kommission betreffend die
gemeinschaftliche Kontrolle der Ausfuhren bestimmter Stahlerzeug-
nisse nach den Vereinigten Staaten von Amerika L 215/68 12.8.85
7. 8. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2309/85 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit
Ursprung in Indien L 216/5 13. 8.85
12. 8. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2317 /85 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Rollenketten für Fahr-
räder mit Ursprung in der UdSSR und der Volksrepublik China L 217/7 14. 8.85
12. 8. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2322/85 des Rates zur Einführung eines end-
gültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Glycin mit Ursprung
in Japan L 218/1 15. 8.85
14. 8. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2332/85 der Kommission zur Wiedereinfüh:-
rung der Erhebung der Zölle für Kampfer, natürlicher, raffiniert, sowie
synthetischer, der Tarifstelle 29.13 BI b) des Gemeinsamen Zolltarifs
mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 218/27 12.8.85
13. 8. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2348/85 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit
Ursprung in Thailand L 219/24 17.8. 85
16. 8. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2350/85 der Kommission über die Einstellung
des Schellfischfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 219/27 17. 8. 85
-16. 8. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2352/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 27 42/82 über Schutzmaßnahmen bei der Ein-
fuhr von getrockneten Trauben L 219/30 17. 8. 85
6. 8. 85· Verordnung (EWG) Nr. 2355/85 des Rates zur Ergänzung der Verord-
nung (EWG) Nr. 60/85 über die Beschränkung der Ausfuhr von Stahl-
rohren nach den Vereinigten Staaten von Amerika · L 222/1 20. 8.85
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1736/85 des Rates vom
4. Juni 1985 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze
des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren (ABI. Nr.
L 170 vom 1. 7. 1985) L 212/43 9. 8.85