1870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1'985, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 449/82 u. a. - wird folgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 376 d Absatz 2 Satz 3 der Reichsversicherungs-
ordnung in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung
und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfen-
der Maßnahmen in der Krankenversicherung
(Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG) vom
22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1578) und Artikel 5
Nr. 7 des Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetzes
sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 27. August 1985
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard -
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 15. Mai 1985 - 2 Bvl 24/82 - wird die Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 61 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgeset-
zes vom 24. August 1976 (Bundesgesetzbl. 1 Seite
2485) in der Fassung des Artikels 2 § 1 Nummer 1O
Buchstabe a) des Zweiten Gesetzes zur Verbesse-
rung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981
(Bundesgesetzbl. l Seite 1523) in Verbindung mit Arti-
kel 1 Nummer 1 Buchstabe e) des Neunten Gesetzes
zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom
22. Dezember 1981 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1566)
ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 27. August 1985
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
1870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1'985, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 449/82 u. a. - wird folgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 376 d Absatz 2 Satz 3 der Reichsversicherungs-
ordnung in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung
und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfen-
der Maßnahmen in der Krankenversicherung
(Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG) vom
22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1578) und Artikel 5
Nr. 7 des Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetzes
sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 27. August 1985
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard -
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 15. Mai 1985 - 2 Bvl 24/82 - wird die Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 61 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgeset-
zes vom 24. August 1976 (Bundesgesetzbl. 1 Seite
2485) in der Fassung des Artikels 2 § 1 Nummer 1O
Buchstabe a) des Zweiten Gesetzes zur Verbesse-
rung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981
(Bundesgesetzbl. l Seite 1523) in Verbindung mit Arti-
kel 1 Nummer 1 Buchstabe e) des Neunten Gesetzes
zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom
22. Dezember 1981 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1566)
ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 27. August 1985
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1871
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 4. Juni 1985 - 1 Bvl 12/83 - wird die Entschei:.
dungsformel veröffentlicht:
§ 37 c des Angestelltenversicherungsgesetzes, ein-
gefügt durch Artikel 2 § 2 Nummer 13 des Gesetzes
zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbes-
serung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Ren-
tenversicherung (Zwanzigstes Rentenanpassungs-
gesetz - 20. RAG) vom 27. Juni 1977 (Bundesge-
setzbl. l S. 1040), ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverf as-
su ngsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 27. August 1985
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 4. Juni 1985 - 1 Bvl 12/84 - wird die Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 23 Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes zur Regelung
des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB-Gesetz) vom 9. Dezember 1976 (Bundes- ·
gesetzbl. 1 S. 3317) ist, soweit er sich auf Ver-
sicherungsverträge bezieht, mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 27. August 1985
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
1769
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1985 Ausgegeben zu Bonn am 10. September 1985 Nr. 47
Tag Inhalt Seite.
28. 8. 85 Bundeswahlordnung (BWO) 1769
neu: 111-1-5; 111-1-4
27. 8. 85 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 376 d Abs. 2 Satz 3 der Reichsversiche-
rungsordnung und Artikel 5 Nr. 7 des Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . 1870
1104-5, 820-1, 8230-36
27. 8. 85 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu§ 61 Abs. 2 Satz 1 des Beamten_yersorgungs-
gesetzes in Verbindung mit Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe e des Neunten Gesetzes zur Anderung des
Bundeskindergeldgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1870
1104-5, 2030-25, 85-1
27. 8. 85 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 37 c des Angestelltenversicherungs-
gesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1871
1104-5, 821-1
27. 8. 85 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu§ 23 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Regelung
des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1871
1104-5, 402~28
Bundeswahlordnung
(BWO)
Vom 28. August 1985
Inhaltsübersicht
§ §
Erster Abschnitt Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf
Antrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Wahlorgane (§§ 1 bis 11)
Benachrichtigung der Wahlberechtigten . . . . . . . . . . . . . . 19
Bundeswahlleiter
Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerver-
Landeswahlleiter .................................. . 2 zeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen . . . . . . 20
Kreiswahlleiter .................................... . 3 Auslegung des Wählerverzeichnisses . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Bildung der Wahlausschüsse ....................... . 4 Einspruch · gegen das Wählerverzeichnis und Be-
Tätigkeit der Wahlausschüsse ...................... . 5 schwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Wahlvorsteher und Wahlvorstand ................... . 6 Berichtigung des Wählerverzeichnisses . . . . . . . . . . . . . . 23
Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand ........... . 7 Abschluß des Wählerverzeichnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Beweglicher Wahlvorstand ......................... . 8
Ehrenämter ........................................ . 9 Dritter Unterabschnitt
Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Wahlscheine
Erfrischungsgeld ................................... . 10
Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen 25
Geldbußen ........................................ . 11
Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines . . . . . . . . 26
Wahlscheinanträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Zweiter Abschnitt
Erteilung von Wahlscheinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Vorbereitung der Wahl (§§ 12 bis 48)
Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personen-
Erster Unterabschnitt gruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Wahlbezirke Vermerk im Wählerverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Allgemeine Wahlbezirke . . . . . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . . . . . 12 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und
Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Sonderwahlbezirke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Zweiter Unterabschnitt Vierter Unterabschnitt
Wählerverzeichnis Wahlvorschläge, Stimmzettel
Führung des Wählerverzeichnisses 14 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen 32
Form des Wählerverzeichnisses .................... . 15 Beteiligungsanzeige der in § 18 Abs. 2 des Gesetzes
Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerver- genannten Parteien, Beseitigung von Mängeln . . . . . . . . 33
zeichnis ........................................... . 16 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge . . . . . . . . . . . . . 34
Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerver- Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch den Kreis-
zeichnis ........................................... . 17 wahlleiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
1770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§ §
Zulassung der Kreiswahlvorschläge . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung
Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlaus- und Feststellung des Briefwahlergebnisses . . . . . . . . . . . 74
schusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung
Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge . . . . . . . . . . . 38 des Briefwahlergebnisses . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
Inhalt und Form der Landeslisten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im
Vorprüfung der Landeslisten durch den Landeswahlleiter 40 Wahlkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76
Zulassung der Landeslisten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Ermittlung und Feststellung des Zweitstimmenergebnis-
ses im Land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77
Beschwerde gegen Entscheidungen des Landeswahl-
ausschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergeb-
nisses der Landeslistenwahl . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . 78
Bekanntmachung der Landeslisten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse . . . . 79
Ausschluß von der Verbindung von Landeslisten . . . . . . 44
Benachrichtigung der gewählten Landeslistenbewerber 80
Stimmzettel, Wahlumschläge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter und
den Bundeswahlleiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
Fünfter Unterabschnitt
Wahlräume, Wahlzeit fünfter Abschnitt
Wahlräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 Nachwahl, Wiederholungswahl,
Wahlzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 Berufung von Listennachfolgern (§§ 82 bis 84)
Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde . . . . . . . . . 48 Nachwahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
Wiederholungswahl ................................ . 83
Dritter Abschnitt 84
Berufung von Listennachfolgern
Wahlhandlung (§§ 49 bis 66)
Erster Unterabschnitt Sechster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 85 bis 94)
Ausstattung des Wahlvorstandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 Wahlstatistische Auszählungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
Wahlzellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 Öffentliche Bekanntmachungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
Wahlurnen 51 Zustellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
Wahltisch · · · · · · · · · ................................. · 52 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken . . . . . . . 88
Eröffnung der Wahlhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 Sicherung der Wahlunterlagen . . . . . .. . . . . . .. . . .. . . . .. 89
Öffentlichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 Vernichtung von Wahlunterlagen ..·.:................. 90
Ordnung im Wahlraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 Stadtstaatklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
Stimmabgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 Änderung der Bundeswahlgeräteverordnung . . . . . . . . . . 92
Stimmabgabe behinderter Wähler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93
Vermerk über die Stimmabgabe...................... 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 94
Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines . . . . . . 59
Schluß der Wahlhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 Anlagen:
Anlage 1
zweiter Unterabschnitt (zu§ 18 Abs. 2)
Besondere Regelungen Formblatt für Wahlberechtigte mit Hauptwohnung im Land
Berlin und Nebenwohnung im übrigen Geltungsbereich des
Wahl in Sonderwahlbezirken 61
Gesetzes - Erst- und Zweitausfertigung -
Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleine-
ren Alten- oder Pflegeheimen ....................... . 62
Anlage 2
Stimmabgabe in Klöstern ........................... . 63 (zu§ 18 Abs. 5)
Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von Wahl-
Justizvollzugsanstalten ............................. . 64 berechtigten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
Stimmabgabe der wahlberechtigten Bewohner gesperr- einschließlich des Landes Berlin leben, sowie Versicherung an
ter Wohnstätten ................................... . 65 Eides Statt - Erst- und Zweitausfertigung -
Briefwahl .......................................... . 66
Anlage 3
Vierter Abschnitt (zu § 19 Abs. 1 )
Ermittlung und Feststellung Wahlbenachrichtigung
der Wahlergebnisse (§§ 67 bis 81)
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Anlage 4
Wahlbezirk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 (ZU§ 19 Abs. 2)
Zählung der Wähler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 Wahlscheinantrag
Zählung der Stimmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
Anlage 5
Bekanntgabe des Wahlergebnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
(zu § 20 Abs. 1 )
Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse . . . . . . . . 71
Bekanntmachung der Gemeindebehörde über die Auslegung
Wahlniederschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 des Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahl-
Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen ...... ~ 73 scheinen
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1771
Anlage 6 Anlage 20
(zu § 20 Abs. 2) (zu § 39 Abs. 1 )
Hinweise für Deutsche zur Wahl zum Deutschen Bundestag Landesliste
Anlage 7 Anlage 21
(zu § 21 Abs. 1) (zu ·§ 39 Abs. 3)
Beurkundung des Wählerverzeichnisses durch die Gemeinde- Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahl-
behörde rechts (Landesliste)
Anlage 8
Anlage 22
(zu § 24 Abs. 1 )
(zu § 39 Abs. 4 Nr. 1 )
Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses
Zustimmungserklärung (Landesliste)
durch die Gemeindebehörde
Anlage 9 Anlage 23
(zu § 26 Abs. 2) (zu § 39 Abs. 4 Nr. 3)
Wahlschein Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur
Aufstellung der Bewerber für die Landesliste
Anlage 10
(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3) Anlage 24
(zu § 39 Abs. 4 Nr. 3)
Wahlumschlag für die Briefwahl
- Vorder- und Rückseite - Versicherung an Eides Statt zur Aufstellung der Landeslisten-
bewerber
Anlage 11
(zu§ 28 Abs. 3 und§ 45 Abs. 4) Anlage 25
Wahlbriefumschlag (zu § 44 Abs. 1 )
- Vorder- und Rückseite - Erklärung über den Ausschluß von der Verbindung von
Landeslisten
Anlage 12
(zu§ 28 Abs. 3) Anlage 26
Merkblatt für die Briefwahl (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 1)
- Vorder- und Rückseite - Stimmzettel
Anlage 13. Anlage 27
(zu § 34 Abs. 1 ) (zu § 48 Abs. 1 )
Kreiswahlvorschlag Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
Anlage 14 Anlage 28
(zu§ 34 Abs. 4)
(zu § 71 Abs. 7 und § '75 Abs. 4)
Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahl- Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl
rechts (Kreiswahlvorschlag)
·Anlage 15 Anlage 29
(zu§ 34 Abs. 5 Nr. 1) (zu§ 72 Abs. 1)
Zustimmungserklärung (Kreiswahlvorschlag) Wahlniederschrift (Urnenwahl)
Anlage 16 Anlage 30
(zu§ 34 Abs. 5 Nr. 2 und§ 39 Abs. 4 Nr. 2) (zu §§ 72 Abs. 3, 75 Abs. 6, 76 Abs. 1 und 6, 77 Abs. 1)
Bescheinigung der Wählbarkeit Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl
Anlage 17 Anlage 31
(zu § 34 Abs. 5 Nr. 3) (zu§ 75 Abs. 5)
Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Wahlniederschrift (Briefwahl)
Aufstellung des Bewerbers für den Wahlkreis
Anlage 18 Anlage 32
(zu § 34 Abs. 5 Nr. 3) (zu § 76 Abs. 6)
Versicherung an Eides Statt zur Bewerberaufstellung im Wahl- Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur
kreis Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahl-
kreis
Anlage 19
(zu § 36 Abs. 6) Anlage 33
Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur (zu § 77 Abs. 4)
Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Kreis- Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses
wahlvorschläge zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land
1772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Auf Grund des§ 52 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes §5
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September
Tätigkeit der Wahlausschüsse
1975 (BGBI. 1 S. 2325), der durch das Gesetz vorn
8. März 1985 (BGBI. 1S. 521) geändert worden ist, wird (1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die
verordnet: Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig.
(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzun-
Erster Abschnitt gen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist
Wahlorgane dabe'i darauf hin, daß der Ausschuß ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist.
§ 1 (3) Zeit, Ort un9 Gegenstand der Verhandlungen sind
öffentlich bekanntzumachen.
Bundeswahlleiter
(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer;
Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden
dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Bei-
auf unbestimmte Zeit ernannt. Der Bundesminister des
sitzer ist.
Innern macht die Namen des Bundeswahlleiters und
seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer (5) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer und den
Dienststelle mit Fernsprech- und Fernschreibanschluß Schriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres
öffentlich bekannt. Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer
§2 amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen,
insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unter-
Landeswahlleiter liegenden Angelegenheiten.
Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden ·(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe
auf unbestimmte Zeit ernannt. Die ernennende Stelle und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu ver-
teilt die Namen des Landeswahlleiters und seines Stell- weisen.
vertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststelle mit
Fernsprech-· und Fernschreibanschluß dem Bundes- (7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine
wahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von
den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§3
Kreiswahlleiter §6
Wahlvorsteher und Wahlvorstand
( 1) Der Kreiswahlleiter und sein Stellvertreter werden
vor jeder Wahl ernannt. Spätestens hat die Ernennung (1) Vor jeder Wahl sind, nach Möglichkeit aus den
alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl Wahlberechtigten der Gemeinde, für jeden Wahlbezirk
zu erfolgen. Die ernennende Stelle teilt die Namen des ein Wahlvorsteher und sein Stellvertreter, im Falle des
Kreiswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die § 46 Abs. 2 mehrere Wahlvorsteher und Stellvertreter zu
Anschriften ihrer Dienststelle mit Fernsprech- und Fern- ernennen. In Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk
schreibanschluß dem Landeswahlleiter und dem Bun- bilden, sollen in der Regel der Leiter der Gemeinde-
deswahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt. verwaltung und sein Vertreter ernannt werden.
(2) Der Kreiswahlleiter und sein Stellvertreter üben ihr (2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sollen mög-
Amt auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf lichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach
der Wahlperiode, aus. Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks
berufen werden. Der Stellvertreter des Wahlvorstehers
§4
ist zugleich Beisitzer des Wahlvorstandes.
Bildung der Wahlausschüsse
(3) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden,
(1) Der Bundeswahlleiter, der Landeswahlleiter und wenn sie nicht schon für ihr Hauptamt verpflichtet sind,
der Kreiswahlleiter berufen alsbald nach der Bestim- von der Gemeindebehörde vor Beginn der Wahlhand-
mung des Tages der Hauptwahl die Beisitzer der Wahl- lung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und
ausschüsse und für jeden Beisitzer ein~n Stellvertreter. zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen
Die Beisitzer der Landeswahlausschüsse und der Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbeson-
Kreiswahlausschüsse sind aus den Wahlberechtigten dere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden
des jeweiligen Gebietes zu berufen; sie sollen möglichst Angelegenheiten, verpflichtet. Die Mitglieder des Wahl-
am Sitz des Wahlleiters wohnen. vorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine
politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar
(2) Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlaus-
tragen.
schüsse sollen in der Regel die Parteien in der Reihen-
folge der bei der letzten BUndestagswahl in dem jewei- (4) Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den
ligen Gebiet errungenen Zahlen der Zweitstimmen Schriftführer und dessen Stellvertreter.
angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzei-
(q_) Die Gemeindebehörde hat die Mitglieder des
tig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen werden.
Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu
(3) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der unterrichten, daß ein ordnungsmäßiger Ablauf der Wahl-
Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, handlung sowie der Ermittlung und Feststellung des
fort. Wahlergebnisses gesichert sind.
Nr. 4 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1773
(6) Der Wahlvorstand wird von der Gemeindebehörde 4. Die Mitglieder der Briefwahlvorstände für die einzel-
oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er nen Wahlkreise sind nach Möglichkeit aus den Wahl-
tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im berechtigten des jeweiligen Wahlkreises zu berufen,
Wahlraum zusammen. die am Sitz des Kreiswahlleiters wohnen, bei Bildung
von Briefwahlvorständen für einzelne öder für meh-
(7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsmäßige rere Gemeinden oder für jeden Kreis innerhalb eines
Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Wahlkreises nach Möglichkeit aus den Wahlberech-
Tätigkeit des Wahlvorstandes. tigten, die in den jeweiligen Gemeinden oder Kreisen
(8) Während der Wahlhandlung müssen immer min- wohnen.
destens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter 5. Der Kreiswahlleiter macht Ort und Zeit des Zusam-
der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stell- mentritts des Briefwahlvorstandes öffentlich
vertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Fest- bekannt, verpflichtet den Briefwahlvorsteher und sei-
stellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des nen Stellvertreter zur unparteiischen Wahrnehmung
Wahlvorstandes anwesend sein. ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die
ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgeworde-
(9) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig nen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlge-
während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mit- heimnis unterliegenden Angelegenheiten, unterrich-
glieder, tet den Briefwahlvorstand über seine Aufgaqen und
beruft ihn ein; entsprechendes gilt bei der Einsetzung
bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnis-
mehrerer Briefwahlvorstände für einen Wahlkreis.
ses, wenn mindestens fünf Mitglieder,
Werden Briefwahlvorstände für einzelne oder meh-
darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schrift- rere Gemeinden oder für jeden Kreis innerhalb eines
führer oder ihre Stellvertreter, Wahlkreises gebildet, nimmt die jeweilige oder die
anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvor- nach Nummer 3 betraute Gemeindebehörde oder die
steher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Verwaltungsbehörde des jeweiligen Kreises diese
Rücksicht auf die Beschlußfähigkeit des Wahlvorstan- Aufgaben wahr.
des erforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher nach 6. Der Briefwahlvorstand ist beschlußfähig
Absatz 3 zu verpflichten.
bei der Zulassung oder Zurückweisung der Wahl-
(10) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem briefe nach § 75 Abs. 1 und 2, wenn mindestens drei
Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Ver- Mitglieder,
fügung. bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahl-
ergebnisses nach § 75 Abs. 3, wenn mindestens
§7 5 Mitglieder,
Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schrift-
führer oder ihre Stellvertreter,
Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände
gilt § 6 entsprechend mit folgenden Maßgaben: anwesend sind.
1. Bei der Bildung mehrerer Briefwahlvorstände nach
§8
§ 8 Abs. 1 des Gesetzes für einen Wahlkreis und bei
der Bildung von Briefwahlvorständen nach § 8 Abs. 3 Beweglicher Wahlvorstand
des Gesetzes für einzelne oder mehrere Gemeinden
Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern,
oder für jeden Kreis innerhalb eines Wahlkreises darf
kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialthe-
die Zahl der auf einen 9riefwahlvorstand entfallenden
rapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten
Wahlbriefe nicht so ge,ring sein, daß erkennbar wird,
sowie gesperrten Wohnstätten sollen bei entsprechen-
wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf
dem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvor-
einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahl-
stände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand
briefe entfallen.
besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahl-
2. Die Anordnung über die Bildung von Briefwahlvor- bezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern
ständen nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes ist alsbald des Wahlvorstandes. Die Gemeindebehörde kann
nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl zu jedoch auch den beweglichen Wahlvorstand eines
treffen; über die Anordnung sind der Bundeswahl- anderen Wahlbezirks der Gemeinde mit der Entgegen-
leiter, der Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiter nahme der Stimmzettel beauftragen.
unverzüglich zu unterrichten. Wieviel Briefwahlvor-
stände im Falle einer Anordnung nach§ 8 Abs. 3 des
Gesetzes zu bilden sind, um das Ergebnis der Brief- §9
wahl noch am Wahltage feststellen zu können, ent- Ehrenämter
scheidet die Landesregierung oder die von ihr
bestimmte Stelle. Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können
ablehnen
3. Wird im Rahmen einer Anordnung nach § 8 Abs. 3
1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landes-
des Gesetzes für mehrere Gemeinden ein Briefwahl-
regierung,
vorstand gebildet, ist eine dieser Gemeinden mit der
Durchführung der Briefwahl zu betrauen; Nummer 2 2. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deut-
Satz 1 gilt entsprechend. schen Bundestages oder eines Landtages,
1774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebens- (3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunter-
jahr vollendet haben, künften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, des
4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß ihnen Bundesgrenzschutzes oder der Polizei sollen nach
die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahl-
in besonderer Weise erschwert, bezirke verteilt werden. Entsprechendes gilt für Wahl-
berechtigte nach § 1 2 Abs. 2 des Gesetzes, wenn sie
5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß sie aus nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 in das Wählerverzeichnis
dringenden beruflichen Gründen oder durch Krank- der Gemeindebehörde in Bonn einzutragen sind.
heit oder Gebrechen oder aus einem sonstigen wich-
tigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig (4) Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden und
auszuüben. Teile von Gemeinden des gleichen Verwaltungsbezirks
zu einem Wahlbezirk und Teile von Gemeinden, die von
§10 Wahlkreisgrenzen durchschnitten werden, mit benach-
barten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden eines
Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, anderen Verwaltungsbezirks zu einem Wahlbezirk ver-
Erfrischungsgeld einigen. Dabei bestimmt er, welche Gemeinde die Wahl
(1) Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und durchführt.
Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außer- , §13
halb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer not-
wendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung Sonderwahlbezirke
der§§ 5 und 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes; (1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime,
wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrich-
erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder tungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten,
nach Reisekostenstufe B des Bundesreisekosten- die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung auf-
gesetzes. suchen können, soll die Gemeindebehörde bei ent-
(2) Ein Erfrischungsgeld von je 20,-DM, das auf ein sprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimm-
Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen ist, kann gewährt abgabe für Wahlscheininhaber bilden.
werden den Mitgliedern der Wahlausschüsse für die (2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonder-
Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und wahlbezirk zusammengefaßt werden.
den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag.
(3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 8
entsprechend.
§ 11
Geldbußen
Zweiter Unterabschnitt
Geldbußen nach § 49 a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
fließen in die Kasse der Gemeinde, in der der Betroffene Wählerverzeichnis
in das Wählerverzeichnis einzutragen ist, Geldbußen
nach § 49 a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes in die Kasse des §14
Bundes.
Führung des Wählerverzeichnisses
(1) Die Gemeindebehörde legt für jeden allgemeinen
Wahlbezirk (§ 12) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten
Zweiter Abschnitt nach Familiennamen und Vornamen, Tag der Geburt
Vorbereitung der Wahl und Wohnung an.
(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender
Erster Unterabschnitt Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei
Wahlbezirke gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es
kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern
§12 gegliedert sowie nach Geschlechtern getrennt angelegt
werden.
Allgemeine Wahlbezirke
(3) Wählerverzeichnisse, die für frühere Wahlen auf-
( 1) Gemeinden mit nicht mehr als 2 500 Einwohnern gestellt worden sind, können unter Beachtung der
bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemein- Bestimmung des § 89 fortgeführt und wieder verwendet
den werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die werden.
Gemeindebehörde bestimmt, welche Wahlbezirke zu
bilden sind. (4) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß die Unter-
lagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollstän-
(2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Ver- dig vorhanden sind, daß diese vor Wahlen rechtzeitig
hältnissen so abgegrenzt werden, daß allen Wahlbe- berichtigt oder neu aufgestellt werden können.
rechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleich-
tert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2 500 Einwohner (5) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden
umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahl- oder Teilen mehrerer Gemeinden, so legt jede Gemein-
bezirks darf nicht so gering sein, daß erkennbar wird, debehörde das Wählerverzeichnis für ihren Teil des
wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben. Wahlbezirks an.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1775
§ 15 nung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des
Form des Wählerverzeichnisses Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemel-
det war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung
( 1) Das Wählerverzeichnis wird als Wählerliste in über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren.
Heftform oder als Wahlkartei angelegt. Es darf mehrere Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt die
Spalten für Vermerke über die Stimmabgabe und muß Gemeindebehörde des Zuzugsortes hiervon unverzüg-
eine Spalte für Bemerkungen enthalten. lich die Gemeindebehörde des Fortzugsortes, die den
Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht.
(2) Die Wahlkartei muß in verschließbaren Kästen Wenn im Falle des Satzes 1 bei der Gemeindebehörde
verwahrt werden. Die Kästen müssen so eingerichtet
des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluß
sein, daß die Karten durch eine Vorrichtung festgehal- vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht,
ten werden und daß nach Abschluß des Wählerver- benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeinde-
zeichnisses Karten nicht mehr herausgenommen oder behörde des Zuzugsortes, die den Wahlberechtigten in
eingefügt werden können. ihrem Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von
der Streichung zu unterrichten.
§ 16
(4) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine
Eintragung der Wahlberechtigten Wohnung.gemeldet sind und sich vor dem Beginn der
in das Wählerverzeichnis Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der
( 1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis Meldebehörde für eine. Wohnung anmelden, gilt Ab-
alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tage vor satz 3 Satz 1 und 3 entsprechend.
der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet (5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in
sind das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen
1. für eine Wohnung, es sei denn, daß sie ihre Wohnung, Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwoh-
bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, im nung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine
Land Berlin innehaben, . andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Beginn der
Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der
2. auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbil-
Meldebehörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend.
dungsverhältnisses als Kapitän oder Besatzungs-
mitglied für ein Seeschiff, das nach dem Flaggen- (6) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahl-
rechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, berechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich
Gliederungsnummer 9514-1, veröffentlichten berei- nach den Vorschriften des Melderechts.
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. I S. 613), die Bun- (7) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis ein-
desflagge zu führen berechtigt ist (§ 1.2 Abs. 4 Nr. 1 getragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechts-
des Gesetzes), voraussetzungen des § 1 2 des Gesetzes erfüllt ,.md ob
sie nicht nach § 13 des Gesetzes vom Wahlrecht aus-
3. für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister im geschlossen ist. Erfolgt die Eintragung in das Wähler-
Geltungsbereich des Gesetzes eingetragen ist(§ 12 verzeichnis nur auf Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob
Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes), ein frist- und formgerechter Antrag gestellt ist.
4. für eine Justizvollzugsanstalt oder die entspre- (8) Personen, die nicht wahlberechtigt sind, dürfen
chende Einrichtung(§ 12 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes).
nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden.
(2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis ein- Gleiches gilt für antragsberechtigte Personen, die kei-
zutragen Wahlberechtigte · nen frist- oder formgerechten Antrag auf Eintragung in
das Wählerverzeichnis gestellt haben. Gibt eine
1. nach § 1 2 Abs. 1 des Gesetzes, Gemeindebehörde einem Eintragungsantrag nicht statt
a) die ihre Hauptwohnung im Land Berlin und eine oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis ein-
Nebenwohnung im übrigen Geltungsbereich des getragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich
Gesetzes innehaben, zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der
b) die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Betroffene Einspruch einlegen;§ 22 Abs. 2 bis 5 gilt ent-
Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten, sprechend. Auf die Möglichkeit der Einspruchs-
einlegung ist hinzuweisen.
2. a) nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes sowie
(9) Wahlberechtigte, die nach Absatz 1 Nr. 2 und 4
b) nach§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes, von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen
die nicht nach Absatz 1 Nr. 1 von Amts wegen in das sind, werden, solange die hierfür erforderlichen Vor-
Wählerverzeichnis einzutragen sind. schriften über die Meldepflicht für diesen Personenkreis
nicht in allen Ländern in Kraft getreten sind, nur auf
(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der
das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung Bundesminister des Innern macht den Zeitpunkt, von
und meldet er sich vor Beginn der Auslegungsfrist für dem ab die Eintragung in das Wählerverzeichnis von
das Wählerverzeichnis ( § 17 Abs. 1 Satz 2 des Geset- Amts wegen erfolgt, öffentlich bekannt.
zes) bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird
er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugs- ( 10) Wer wegen geistigen Gebrechens unter Pfleg-
ortes nur auf Antrag eingetragen. Ein nach Absatz 1 in schaft steht, ist in das Wählerverzeichnis einzutragen,
das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, wenn er die Voraussetzungen des§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und
der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Woh- 2 des Gesetzes erfüllt und bis spätestens zum 21. Tage
1776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
vor der Wahl nachweist, daß die Pflegschaft auf Grund dem Wahlgebiet zuletzt gemeldet war; sofern die
seiner Einwilligung angeordnet ist. Der Nachweis ist letzte Wohnung im Land Berlin lag, ist die Gemeinde-
gegenüber der für die Eintragung zuständigen behörde in Bonn zuständig. Satz 1 erster Halbsatz
Gemeinde durch Vorlage einer schriftlichen Bescheini- gilt auch für Seeleute, die seit dem Fortzug aus dem
gung des Vormundschaftsgerichts, das die Pflegschaft Wahlgebiet auf Schiffen unter fremder Flagge fahren,
angeordnet hat, mit Angabe von Familienname, Vorna- sowie für Binnenschiffer, deren Schiff nicht in einem
men, Tag der Geburt, Geburtsort und genauer Anschrift Schiffsregister im Geltungsbereich des Gesetzes
zu führen. Im übrigen gelten, auch für die Zuständigkeit eingetragen ist und für die Angehörigen ihres Haus-
für die Eintragung in das Wählerverzeichnis, die allge- standes; sofern die letzte Wohnung im Land Berlin
. meinen Bestimmungen. lag, ist für Seeleute die Gemeindebehörde in Ham-
burg, für Binnenschiffer und die Angehörigen ihres
§ 17 Hausstandes die Gemeindebehörde in Duisburg
zuständig. Für Seeleute, die von einem Seeschiff,
Zuständigkeiten für die Eintragung das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, abge-
in das Wählerverzeichnis mustert haben und im Anschluß daran auf einem
(1) Zuständig für die Eintragung in das Wählerver- Seeschiff unter fremder Flagge fahren, ist die
zeichnis ist in den Fällen des Gemeinde am Sitz des ehemaligen Reeders zustän-
dig. Für Binnenschiffer, die zuletzt auf einem im Gel-
1. § 16 Abs. 1 Nr. 1 die für die Wohnung zuständige tungsbereich des Gesetzes im Schiffsregister einge-
Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die tragenen Binnenschiff gefahren sind und im
Hauptwohnung zuständige Gemeinde, Anschluß daran auf einem Binnenschiff, das nicht im
2. § 16 Abs. 1 Nr. 2 die für den Sitz des Reeders zustän- Schiffsregister im Geltungsbereich des Gesetzes
dige Gemeinde, eingetragen ist, oder auf einem Seeschiff unter frem-
der Flagge fahren, ist die Gemeinde nach Absatz 1
3. § 16 Abs. 1 Nr. 3 die für den Heimatort des Binnen-
Nr. 3 zuständig. War der Heimatort des Binnenschiffs
schiffes zuständige Gemeinde,
das Land Berlin, so ist die Gemeindebehörde in Duis-
4. § 16 Abs. 1 Nr. 4 die für die Justizvollzugsanstalt burg zuständig.
oder die entsprechende Einrichtung zuständige
Gemeinde. (3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerver-
zeichnis ist in den Fällen des
(2) Zuständig für die Eintragung in das Wählerver-
zeichnis ist in den Fällen des 1. § 16 Abs. 3 die Gemeinde des Zuzugsortes,
1.. ,§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a die Gemeinde, in der 2. § 16 Abs. 4 die Gemeinde, in der sich der Wahl-
der Wahlberechtigte am 35. Tage vor der Wahl berechtigte für eine Wohnung, bei mehreren Woh-
(Stichtag) für eine Nebenwohnung bei der Melde- nungen für die Hauptwohnung, gemeldet hat,
behörde gemeldet ist; hat der Wahlberechtigte am 3. § 16 Abs. 5 die Gemeinde der neuen Hauptwohnung,
Stichtag mehrere Nebenwohnungen inne, bleibt es 4. § 16 Abs. 9 die Gemeinde am Sitz des Reeders oder
ihm überlassen, bei welcher Gemeinde er den Antrag
der Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden
auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen will,
Einrichtung.
2. § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b die Gemeinde, in der
der Wahlberechtigte am Stichtag übernachtet hat §18
und deren zuständiger Stelle der Aufenthalt an-
gezeigt worden ist, Verfahren für die Eintragung
in das Wählerverzeichnis
3. § 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a eine benachbarte Ge- auf Antrag
meinde im Geltungsbereich des Gesetzes, sofern der
Bedienstete seine Wohnung oder seinen gewöhnli- (1) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeich-
chen Aufenthalt in nächster Nähe der Bundesgrenze nis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der
genommen hat und er nicht einer diplomatischen Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen.
oder konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Er muß Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt,
Deutschland oder der Ständigen Vertretung der Bun- Geburtsort und die genaue Anschrift des Wahlberech-
desrepublik Deutschland bei der Deutschen Demo- tigten enthalten. Sammelanträge sind, abgesehen von
kratischen Republik angehört. Sofern der Bedien- den Fällen des Absatzes 5, zulässig; sie müssen von
stete nicht in das Wählerverzeichnis einer benach- allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich und
barten Gemeinde einzutragen ist oder er einer diplo- handschriftlich unterzeichnet sein. Ein behinderter
matischen oder konsularischen Vertretung der Bun- Wahlberechtigter kann sich hierbei einer Person seines
desrepublik Deutschland oder der Ständigen Vertre- Vertrauens bedienen; § 57 gilt entsprechend.
tung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deut-
(2) In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a
schen Demokratischen Republik angehört, ist die
hat der Wahlberechtigte zusammen mit seinem Antrag
Gemeinde zuständig, in der die für ihn zuständige
auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde-
oberste Dienstbehörde ihren Sitz hat. Für die Ange-
behörde gegenüber durch Abgabe einer Erklärung nach
hörigen des Hausstandes gelten die Vorschriften
Anlage 1 den Nachweis für das Innehaben einer Woh-
entsprechend,
nung im Sinne des Melderechts zu erbringen. Vordrucke
4. § 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b die Gemeinde im Gel- hierfür sind vom Wahlberechtigten bei dem für seine
tungsbereich des Gesetzes, in der der Wahlberech- Hauptwohnung zuständigen Bezirksamt (Bezirksein-
tigte nacl"' seiner Erklärung vor seinem Fortzug aus wohneramt) im Land Berlin anzufordern. Dieses hat den
Nr. 4 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1777
Antrag auf Vollständigkeit zu prüfen und zu bestätigen, wohneramt) im Land Berlin zu übersenden. Dieses hat
daß der Antragsteller mit Hauptwohnung im Land Berlin den Antrag zu prüfen und zu bestätigen, daß der Antrag-
gemeldet ist, die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 steller mit Wohnung im Land Berlin gemeldet war. Der
des Gesetzes erfüllt und nicht nach § 13 des Gesetzes Bundeswahlleiter ist von der Eintragung in das Wähler-
vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, sowie außerdem verzeichnis unverzüglich durch Übersendung der Zweit-
anzugeben, welche Nebenwohnungen im Melderegister ausfertigung des Antrages nach Anlage 2, auf der die
verzeichnet sind. Bestehen Zweifel an den Angaben des Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist, zu
Wahlberechtigten, hat die für die Nebenwohnung unterrichten. Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen
zuständige Gemeindebehörde den Sachverhalt unver- verschiedener Gemeindebehörden über die Eintragung
züglich aufzuklären. Das für die Hauptwohnung zustän- desselben Antragstellers in das Wählerverzeichnis, so
dige Bezirksamt ist von der Eintragung in das Wähler- hat er diejenige Gemeindebehörde, deren Unterrichtung
verzeichnis unverzüglich zu unterrichten, indem ihm über die Eintragung in d.as Wählerverzeichnis nach der
eine Ausfertigung des Antrages nach Anlage 1, auf der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von der Eintra-
die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist, gung des Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis
übersandt wird. Erhält das für die Hauptwohnung der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen.
zuständige Bezirksamt Mitteilungen verschiedener Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeinde-
Gemeindebehörden über die Eintragung desselben behörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeich-
Antragstellers in das Wählerverzeichnis, so hat es die- nis zu streichen und ihn davon zu unterrichten.
jenige Gemeindebehörde, deren Unterrichtung über die
Eintragung in das Wählerverzeichnis nach der ersten (6) Kehrt ein Wahlberechtigter nach § 12 Abs. 2
Mitteilung eingeht, unverzüglich von der Eintragung des Satz 1 Nr. 2 oder 3 des Gesetzes in das Wahlgebiet
Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der zuerst zurück und meldet er sich dort nach dem Stichtag, aber
mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen. Die vom vor Beginn der Auslegungsfrist für das Wählerverzeich-
Bezirksamt benachrichtigte Gemeindebehörde hat den nis für eine Wohnung an, so wird er nur auf Antrag und
Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen nur dann in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des
und ihn davon zu unterrichten. Zuzugsortes eingetragen, wenn er noch keinen Antrag
nach Absatz 5 gestellt und dies der Gemeindebehörde
(3) In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 sind Wahl- versichert hat. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmel-
berechtigte bis zum Wahltage im Wählerverzeichnis der dung darüber zu belehren. Die Gemeindebehörde hat
Gemeinde zu führen, die nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 den Bundeswahlleiter unverzüglich von der Eintragung
zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag eine Neu- eines solchen Wahlberechtigten in das Wählerverzeich-
anmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahl- nis zu unterrichten. Absatz 5 Satz 7 und 8 gilt entspre-
gebietes erfolgt. Sie sind bei der Anmeldung ent- chend.
sprechend zu unterrichten.
§ 19
(4) In den Fällen des§ 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a
haben Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerver- Benachrichtigung der Wahlberechtigten
zeichnis einer benachbarten Gemeinde einzutragen
(1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Wäh-
oder die Bedienstete von diplomatischen oder konsula-
lerverzeichnisses benachrichtigt die Gemeindebehörde
rischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland
jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis
sowie der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik
eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 3. Die Mit-
Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Repu-
. teilung soll enthalten
blik sind, ihren Antrag über die für sie zuständige ober-
ste Dienstbehörde zu leiten. Diese hat zu bestätigen, 1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung
daß der Antragsteller nach § 1 2 des Gesetzes wahlbe- des Wahlberechtigten,
rechtigt, nicht nach § 13 des Gesetzes vom Wahlrecht 2. die Angabe des Wahlraumes,
ausgeschlossen und nicht nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 von
Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen ist. 3. die Angabe der Wahlzeit,
4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das
(5) In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b
Wählerverzeichnis eingetragen ist,
hat der Wahlberechtigte in seinem Antrag auf Eintra-
gung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 der 5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der
Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Ver- Wahl mitzubringen und den Personalausweis bereit-
sicherung an Eides Statt den Nachweis für seine Wahl- zuhalten,
berechtigung zu erbringen und zu erklären, daß er in kei- 6. die Belehrung, daß die Wahlbenachrichtigung einen
ner anderen Gemeinde im Wahlgebiet einen Antrag auf Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in
Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat. Vor- einem anderen als dem angegebenen Wahlraum
drucke und Merkblätter für die Antragstellung können berechtigt,
bei den diplomatischen und berufskonsularischen Ver-
tretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, 7. die Belehrung über die Beantragung eines Wahl-
beim Bundeswahlleiter sowie bei der Gemeindebehörde scheines und über die Übersendung von Briefwahl-
in Bonn angefordert werden. Bestehen Zweifel an Anga- unterlagen. Sie muß mindestens Hinweise darüber
ben des Antragstellers, hat die Gemeindebehörde den enthalten,
Sachverhalt unverzüglich aufzuklären. Sofern die letzte a) daß der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist,
Wohnung des Antragstellers im Land Berlin lag, hat die wenn der Wahlberechtigte in einem anderen
Gemeindebehörde einen Abdruck des Antrages dem für Wahlraum seines Wahlkreises oder durch Brief-
diese Wohnung zuständigen Bezirksamt (Bezirksein- wahl wählen will,
1778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
b) unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein Wochenzeitung, von den Berufskonsulaten durch min-
erteilt wird (§ 25 Abs. 1 und§ 27 Abs. 4 Satz 3) destens eine deutschsprachige Anzeige in einer regio-
und nalen Tageszeitung vorzunehmen. Kann die Bekannt-
c) daß der Wahlschein von einem anderen als dem machung in begründeten Einzelfällen nicht erfolgen oder
Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, erscheint sie nicht gerechtfertigt, so ist sie durch Aus-
wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch hang im Dienstgebäude der Vertretung und, soweit
Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewie- möglich, durch Unterrichtung der einzelnen bekannten
sen wird (§ 27 Abs. 3). Betroffenen vorzunehmen.
Bei Wahlberechtigten, die nach § 16 Abs. 3 bis 5 auf § 21
Antrag oder nach § 16 Abs. 10 in das Wählerverzeichnis
eingetragen werden, hat die Benachrichtigung unver- Auslegung des Wählerverzeichnisses
züglich nach der Eintragung zu erfolgen.
(1) Die Gemeindebehörde beurkundet das Wähler-
(2) Der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vor- verzeichnis vor der Auslegung nach dem Muster der
druck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahl- Anlage 7 auf dem Titelblatt, bei Verwendung einer Wahl-
scheines nach dem Muster der Anlage 4 beizufügen. kartei auf einer besonderen Karteikarte.
(3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 16 Abs. 2 und 9 (2) Die Gemeindebehörde legt das Wählerverzeichnis
nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung aus und
werden und bereits einen Wahlschein und Briefwahlun- sorgt dafür, daß das Wählerverzeichnis auch an den in
terlagen beantragt haben, finden die Absätze 1 und 2 die Auslegungsfrist fallenden Sonn- und Feiertagen
keine Anwendung. eingesehen werden kann.
(3) Auf Verlangen des Wahlberechtigten ist in dem
§ 20 Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist der
Bekanntmachung Tag der Geburt unkenntlich zu machen.
über die Auslegung des Wählerverzeichnisses (4) Innerhalb der Auslegungsfrist ist das Anfertigen
und die Erteilung von Wahlscheinen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahl-
(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am berechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit
24. Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 5 der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Per-
öffentlich bekannt, sonen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck
verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich
1. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das gemacht werden.
Wählerverzeichnis ausliegt,
2. daß bei der Gemeindebehörde innerhalb der Aus- § 22
legungsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeich- und Beschwerde
nis eingelegt werden kann (§ 22),
(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder
3. daß Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist
eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tage vor Einspruch einlegen.
der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht und daß
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wähler- (2) Der Einspruch wird bei der Gemeindebehörde
verzeichnis eingetragen werden und bereits einen schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift einge-
Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt legt. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkun-
haben, keine Wahlbenachrichtigung erhalten, dig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen
Beweismittel beizubringen.
4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzun-
gen Wahlscheine beantragt werden können (3) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch gegen
(§§ 25 ff.), die Eintragung eines anderen ·stattgeben, so hat sie
5. wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 66). diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung
zu geben.
(2) Die diplomatischen und berufskonsularischen
Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Aus- (4) Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung dem
land machen unverzüglich nach der Bestimmung des Antragsteller und dem Betroffenen spätestens am
Wahltages öffentlich bekannt, 10. Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässi-
gen Rechtsbehelf hinzuweisen. Einern auf Eintragung
1. unter welchen Voraussetzungen im Ausland lebende gerichteten Einspruch gibt die Gemeindebehörde in der
Deutsche an der Wahl zum Deutschen Bundestag Weise statt, daß sie dem Wahlberechtigten nach
teilnehmen können, Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahl-
2. wo, in welcher Form und in welcher Frist dieser Per- benachrichtigung zugehen läßt. In den Fällen des § 18
sonenkreis, um an der Wahl teilnehmen zu können, Abs. 2 unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen
die Eintragung in ein Wählerverzeichnis in der Bun- Stellen von der Eintragung.
desrepublik Deutschland beantragen muß.
(5) Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde
Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6 von den Bot- kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde
schaften durch mindestens eine deutschsprachige an den Kreiswahlleiter einge_legt werden. Die
Anzeige in jeweils einer überregionalen Tages- und Beschwerde wird bei der Gemeindebehörde schriftlich
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1779
oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt. Die 1. wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus
Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den Vorgän- wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirks
gen unverzüglich dem Kreiswahlleiter vor. Der Kreis- aufhält,
wahlleiter hat über die Beschwerde spätestens am vier- 2. wenn er seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk
ten Tage vor der Wahl zu entscheiden; Absatz 3 gilt ent- verlegt und nicht in das Wählerverzeichnis des neuen
sprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Be-
Wahlbezirks eingetragen worden ist,
teiligten und der Gemeindebehörde bekanntzugeben.
Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahl- 3. wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krank-
prüfungsverfahren endgültig. heit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens
oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen
§ 23 den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren
Schwierigkeiten aufsuchen kann.
Berichtigung des Wählerverzeichnisses
(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerver-
(1) Nach Beginn der Auslegungsfrist ist die Eintra-
zeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahl-
gung oder Streichung von Personen sowie die Vor-
schein,
nahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur
noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. § 16 Abs. 2 1. wenn er nachweist, daß er ohne Verschulden die
bis 5, 9 und 10, § 18 Abs. 2 Satz 7 sowie § 30 bleiben Antragsfrist nach § 18 Abs. 1, die Einspruchsfrist
unberührt. nach § 22 Abs. 1 oder die Frist nach § 16 Abs. 10
versäumt hat,
(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig
oder unvollständig, so kann die Gemeindebehörde den 2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst
Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht nach Ablauf der Fristen nach § 16 Abs. 10, § 18
für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfah- Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 entstanden ist,
rens sind. § 22 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. 3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren fest-
gestellt worden und die Feststellung erst nach
(3) Alle vom Beginn der Auslegungsfrist ab vorgenom-
Abschluß des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis
menen Änderungen sind in der Spalte „Bemerkungen"
der Gemeindebehörde gelangt ist.
zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des voll-
ziehenden Bediensteten zu versehen.
§ 26
(4) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses können
Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 und in § 53 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines
Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vor- (1) Der Wahlschein wird von der Gemeindebehörde
genommen werden. erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte
§ 24 eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.
Abschluß des Wählerverzeichnisses (2) Der Wahlschein wird nach dem Muster der An-
lage 9 erteilt.
(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage
vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor § 27
der Wahl durch die Gemeindebehörde abzuschließen.
Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahl- Wahlscheinanträge
bezirks fest. Der Abschluß wird auf der Wählerliste, bei (1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich
Verwendung einer Wahlkartei auf einer besonderen oder mündlich bei der Gemeind.ebehörde beantragt wer-
Karteikarte nach dem Muster der Anlage 8 beurkundet. den; eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.
(2) Wird das Wählerverzeichnis als Wahlkartei (2) Der Antragsteller muß den Grund für die Erteilung
geführt, so wird beim Abschluß die Festhaltevorrichtung eines Wahlscheines glaubhaft machen.
durch Schloß, Plombe oder Siegel so gesichert, daß
Karten nicht mehr entnommen oder eingefügt werden (3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch
können. Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß
er dazu berechtigt ist.
(3) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder
Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk vereinigt sind, (4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der
,werden von der Gemeindebehörde, die die Wahl im Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des
Wahlbezirk durchführt, zum Wählerverzeichnis des § 25 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahl-
Wahlbezirks verbunden und abgeschlossen. tage, 12.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn
bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahl-
raum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierig-
Dritter Unterabschnitt keiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die
Gemeindebehörde vor Erteilung des Wahlscheines den
Wahlscheine
für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen
Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend
§ 25 § 53 Abs. 2 zu verfahren hat.
Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen
(5) Bei Wahlberechtigten, die nach§ 16 Abs. 2 und 9
(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeich- nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen
nis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung
1780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
eines Wahlscheines, es sei denn, der Wahlberechtigte geführt werden, daß in einem Wahlscheinblock Durch-
will vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen. schriften der erteilten Wahlscheine zurückbehalten
werden. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetra-
(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind
gen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist,
unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen
sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im
zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.
Wählerverzeichnis geführt wird. Bei nicht in das Wähler-
verzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf
§ 28 dem Wahlschein vermerkt, daß dessen Erteilung nach
§ 25 Abs. 2 erfolgt ist. Werden nach Abschluß des Wäh-
Erteilung von Wahlscheinen
lerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist dar-
(1) Wahlscheine dürfen nicht vor der Zulassung der über ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1
Wahlvorschläge durch den Landes- und den Kreiswahl- bis 3 zu führen.
ausschuß nach den §§ 26 und 28 des Gesetzes erteilt
werden. {7) Wird einem Wahlberechtigten mit Hauptwohnung
im Land Berlin und einer Nebenwohnung im übrigen Gel-
(2) Der Wahlschein muß von dem mit der Erteilung tungsbereich des Gesetzes ein Wahlschein nach § 25
beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben Abs. 2 erteilt, hat die Gemeindebehörde unverzüglich
werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Die das für die Hauptwohnung zuständige Bezirksamt zu
Verwendung von Vordrucken, in die die Unterschrift unterrichten. § 18 Abs. 2 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.
eingedruckt ist, ist unzulässig.
(8) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits eirien Wahl-
(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, daß der Wahl- schein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen,
berechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Die
dem Wahlschein beizufügen Gemeindebehörde verständigt den Kreiswahlleiter, der
1. ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises nach dem alle Wahlvorstände des Wahlkreises über die Ungültig-
Muster der Anlage 26, keit des Wahlscheines unterrichtet. Das Wahlschein-
verzeichnis ist zu berichtigen. In den Fällen des § 39
2. ein amtlicher Wahlumschlag nach dem Muster der Abs. 5 des Gesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis in
Anlage 10, geeigneter Form zu vermerken, daß die Stimmen eines
3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat,
der Anlage 11 , auf dem die vollständige Anschrift, nicht ungültig sind.
wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die
Bezeichnung der Gemeindebehörde, die den Wahl- (9) Die Gemeindebehörde übersendet, sofern sie
schein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die nicht selbst oder sofern nicht eine andere Gemeindebe-
Wahlscheinnummer angegeben sind und hörde oder die Verwaltungsbehörde des Kreises für die
Durchführung der. Briefwahl zuständig ist, dem Kreis-
4. ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der wahlleiter das allgemeine Wahlscheinverzeichnis sofort
Anlage 12. nach Abschluß des Wählerverzeichnisses auf schnell-
Der Wahlberechtigte kann diese Papiere nachträglich, stem Wege und,eine Abschrift des besonderen Wahl-
bis spätestens am Wahltage, 1 2.00 Uhr, anfordern. scheinverzeichnisses so rechtzeitig, daß sie spätestens
am Wahltage vormittags bei dem Kreiswahlleiter ein-
(4) An einen anderen als den Wahlberechtigten per- geht. Hat die Gemeindebehörde noch Wahlscheine
sönlich dürfen Wahlsc~ein und Briefwahlunterlagen nur gemäß § 27 Abs. 4 Satz 2 und 3 erteilt, so teilt sie die
im Falle einer plötzlichen Erkrankung (§ 27 Abs. 4 Namen der Wahlberechtigten am Wahltage unverzüg-
Satz 3) ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung lich, spätestens bis 15.00 Uhr, fernmündlich dem Kreis-
zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen wahlleiter mit, der sie in den Verzeichnissen nachtragen
Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem läßt. Ist eine andere Gemeindebehörde nach § 7 Nr. 3
Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post mit der Durchführung der Briefwahl betraut worden oder
übersandt oder amtlich überbracht werden können. ist die Verwaltungsbehörde des Kreises zuständig, hat
Postsendungen sind von der Gemeindebehörde freizu- die Gemeindebehörde die Verzeichnisse entsprechend
machen. Die Gemeindebehörde übersendet dem Wahl- Satz 1 der beauftragten Gemeindebehörde oder der
berechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Verwaltungsbehörde des Kreises zuzuleiten; Satz 2 gilt
Luftpost, wenn sich aus seinen Antrag ergibt, daß er aus entsprechend.
einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder
wenn die Verwendung der Luftpost sonst geboten (10) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.
erscheint. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, daß ihm der
beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm
(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahl- bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahl-
schein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde- schein erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Ab-
behörde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, satz 9 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicher-
zustellen, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekenn-
zeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann. § 29
Erteilung von Wahlscheinen
(6) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemein-
an bestimmte Personengruppen
debehörde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle
des § 25 Abs. 1 und die des Absatzes 2 getrennt gehal- (1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am ach-
ten werden. Das Verzeichnis kann auch in der Form ten Tage vor der Wahl von den Leitungen
Nr. 47 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1781
1. der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 18
gebildet worden ist (§ 13), Abs. 2 des Gesetzes hin. Sie geben bekannt, wo und bis
2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder zu welchem Zeitpunkt die Anzeigen nach § 18 Abs. 2
Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen An- des Gesetzes und die Wahlvorschläge eingereicht wer-
stalten und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahl- den müssen und weisen auf die Bestimmungen über
berechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Inhalt und Form der Wahlvorschläge, auf die Zahl der in
Wahlvorstand vorgesehen ist (§§ 8 und 62 bis 64), bestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften und
Nachweise sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vor-
ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der zulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versiche-
Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort rungen hin (§§ 20, 21 und 27 des Gesetzes).
beschäftigt sind und die am Wahltage in der Einrichtung
wählen wollen. Sie erteilt diesen Wahlberechtigten (2) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt,
Wahlscheine und übersendet sie der Leitung der Ein- wo und in welcher Frist und Form der Ausschluß von der
richtung zur unverzüglichen Aushändigung. Listenverbindung einer Partei erklärt werden kann(§§ 7
und 29 des Gesetzes).
(2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Leitungen der
Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl, § 33
die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrich- Beteiligungsanzeige der in § 18 Abs. 2 des Gesetzes
tung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wäh- genannten Parteien, Beseitigung von Mängeln
lerverzeichnisses anderer Gemeinden des gleichen
Wahlkreises geführt werden, zu verständigen, daß sie in (1) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf jeder Beteili-
der Einrichtung nur wählen können, wenn sie sich von gungsanzeige den Tag des Eingangs und prüft unver-
der Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis sie züglich, ob sie den Anforderungen des Gesetzes ent-
eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben, spricht. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort
den Vorstand der Partei und fordert ihn auf, behebbare
die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrich- Mängel rechtzeitig zu beseitigen; dabei hat er darauf
tung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wäh- hinzuweisen, daß nach der Bestimmung des § 18 Abs. 3
lerverzeichnissen von Gemeinden anderer Wahlkreise des Gesetzes
geführt werden, zu verständigen, daß· sie ihr Wahlrecht
nur durch Briefwahl in ihrem Heimatwahlkreis ausüben 1 . nach Ablauf der Anzeigefrist nur noch Mängel an sich
können und sich dafür von der Gemeindebehörde, in gültiger Anzeigen behoben werden können,
deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen 2. nach der Entscheidung über die Feststellung der
Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müs- Parteieigenschaft jede Mängelbeseitigung aus-
sen. geschlossen ist,
(3) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am 3. der Vorstand der Partei gegen Verfügungen des
13. Tage vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Stand- Bundeswahlleiters den Bundeswahlausschuß an-
ort im Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten rufen kann.
Soldaten entsprechend Absatz 2 zu verständigen. (2) Der Bundeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die
ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der
§ 30 Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für die
Vermerk im Wählerverzeichnis Wahl entschieden wird. Er legt dem Bundeswahlaus-
schuß die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über
Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, das Ergebnis der Vorprüfung. Vor der Beschlußfassung
so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Ver- sind die erschienenen Beteiligten zu hören.
merk über die Stimmabgabe „Wahlschein" oder „W"
eingetragen. (3) Im Anschluß an die Feststellung nach § 18 Abs. 4
des Gesetzes gibt der Bundeswahlleiter die Entschei-
§ 31 dung des Bundeswahlausschusses in der Sitzung unter
kurzer Angabe der Gründe bekannt. Die Entscheidung
Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines
ist vom Bundeswahlleiter öffentlich bekanntzumachen.
und Beschwerde
Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so § 34
kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 22 Abs. 2
Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
bis 5 gilt entsprechend.
(1) Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der
Anlage 13 eingereicht werden. Er muß enthalten
Vierter Unterabschnitt
1. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag
Wahlvorschläge, Stimmzettel der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwoh-
nung) des Bewerbers,
§ 32
2. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei
(1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern die anderen Kreiswahlvorschlägen ( § 20 Abs. 3 des ,
Kreis- und Landeswahlleiter durch öffentliche Bekannt- Gesetzes) deren Kennwort.
machung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Er soll ferner Namen und Anschriften des Vertrauens-
Wahlvorschläge auf und weisen auf die Voraussetzun- mannes und seines Stellvertreters enthalten.
1782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von min- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden.
destens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landes- Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
verbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unter- (5) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen
zeichnen. Hat eine Partei in einem Land keinen Landes- 1. die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach
verband oder keine einheitliche Landesorganisation, so dem Muster der Anlage 15, daß er seiner Aufstellung
müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine
der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben
Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, hat,
dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein. Die Unterschrif- 2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde-
ten des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er behörde nach dem Muster der Anlage 16, daß der
innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, daß dem vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,
Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entspre-
chende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände 3. bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfer-
vorliegt. tigung der Niederschrift über die Beschlußfassung
der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der
(3) Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben die drei Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Ein-
ersten Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unter- spruchs nach § 21 Abs. 4 des Gesetzes auch eine
schriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten. Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte
Absatz 4 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend. Abstimmung, mit"den nach§ 21 Abs. 6 des Gesetzes
(4) Muß ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Statt;
Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17
so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern gefertigt, die Versicherung an Eides Statt nach dem
nach Anlage 14 unter Beachtung folgender Vorschriften Muster der Anlage 18 abgegeben werden,
zu erbringen: 4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunter-
1. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreis- schriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der
wahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung Unterzeichner (Absatz 4 Nr. 2 ·und 3), sofern der
sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Haupt- Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahl-
wohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzu- berechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein
geben. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvor- muß.
schlages, der den Kreiswahlvorschlag einreichen (6) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 4
will, sind außerdem bei Parteien deren Namen und, Nr. 3) und die Bescheinigung der Wählbarkeit (Absatz 5
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch Nr. 2) sind kostenfrei zu erteilen. Die Gemeindebehörde
diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des
Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Auf- Wahlrechts nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag
stellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen
einer besonderen oder allgemeinen Vertreterver- Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.
sammlung nach § 21 des Gesetzes zu bestätigen.
Der Kreiswahlleiter hat die in den Sätzen 2 und 3 (7) Für Bewerber, die keine Wohnung im Geltungsbe-
genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu ver- reich des Gesetzes innehaben und sich dort auch sonst
merken. nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt der Bundesminister
des Innern die Wählbarkeitsbescheinigung. Sie ist bei
2. Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag
der für den Wohnort des Bewerbers zuständigen diplo-
unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Form-
matischen oder berufskonsularischen Vertretung der
blatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen;
neben der Unterschrift sind Familienname, ·vor- Bundesrepublik Deutschland oder bei der Ständigen
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der
namen, Tag der Geburt und Anschrift (Rauptwoh-
Deutschen Demokratischen Republik, sonst unmittelbar
nung) des Unterzeichners anzugebe~.
unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu be-
3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder antragen.
gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebe-
hörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen § 35
-ist, beizufügen, daß er im betreffenden Wahlkreis
wahlberechtigt ist. Gesonderte. Bescheinigungen
Vorprüfung der Kreiawahlvorachläge
des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschla-
durch den Krelawahllelter
ges bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages ( 1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahl-
mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. vorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tage der
Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahl- Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs
rechts beantragt, muß nachweisen, daß der Betref- und übersendet dem Landeswahlleiter und dem Bun-
fende den Kreiswahlvorschlag unterstützt. deswahlleiter sofort je einen Abdruck. Er prüft unverzüg-
4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvor- lich, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge voll-
schlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreis- ständig sind und den Erfordernissen des Gesetzes und
wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unter- dieser Verordnung entsprechen.
schrift auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig. (2) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, daß ein im
5. Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem
Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, so weist
Nr. 4 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1783
I
er den Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift ein-
Doppelbewerbung hin. gelegt. Der Bundeswahlleiter kann telegraphisch oder
fernschriftlich Beschwerde einlegen. Der Kreiswahl-
(3) Wird der Kreiswahllausschuß nach § 25 Abs. 4 leiter legt seine Beschwerde schriftlich, telegraphisch
des Gesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angeru- oder fernschriftlich beim Landeswahlleiter ein. Der
fen, hat er über die Verfügung des Kreiswahlleiters Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Landes-
u~verzüglich zu entscheiden. Dem Vertrauensmann des wahlleiter und den Bundeswahlleiter über die eingegan-
~etroffenen Kreiswahlvorschlages ist Gelegenheit zur genen Beschwerden und verfährt nach den Anweisun-
Außerung zu geben.
gen des Landeswahlleiters.
§ 36
(2) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer,
Zulassung der Kreiswahlvorschläge die Vertrauensmänner der betroffenen Kreiswahlvor-
schläge sowie den Kreiswahlleiter und den Bundes-
( 1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauensmänner der
wahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde
Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die
entschie9en wird. Den Vertrauensmännern ist Gelegen-
Zulassung der Kreiswahlvorschläge entschieden wird.
heit zur Außerung zu geben.
(2) Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuß
alle eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor ·un·d (3) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des
berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung. Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an
die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe
(3) Der Kreiswahlausschuß prüft die eingegangenen bekannt und teilt sie sofort dem Bundeswahlleiter mit.
Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulas-
sung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist
dem erschienenen Vertrauensmann des betroffenen § 38
Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge
(4) Der Kreiswahlausschuß stellt die zugelassenen
Kreiswahlvorschläge mit den in § 34 Abs. 1 Satz 2 Der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Kreis-
bezeichneten Angaben fest. Fehlt bei einem anderen wahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der
Kreiswahlvorschlag (§ 20 Abs. 3 des Gesetzes) das Reihenfolge, wie sie durch § 30 Abs. 3 Satz 3 und 4 des
Kennwort oder erweckt es den Eindruck, als handele es Gesetzes und durch die Mitteilung des Landeswahl-
sich um den Kreiswahlvorschlag einer Partei, oder ist es leiters nach § 43 Abs. 2 bestimmt ist, und macht sie
geeignet, Verwechslungen mit einem früher eingereich- öffentlich bekannt. Parteien, für die eine Landesliste,
ten Kreiswahlvorschlag hervorzurufen, so erhält der aber kein Kreiswahlvorschlag zugelassen ist, erhalten
Kreiswahlvorschlag den Namen des Bewerbers als eine Leernummer. Die Bekanntmachung enthält für
Kennwort. Geben die Namen mehrerer Parteien oder jeden Kreiswahlvorschlag die in § 34 Abs. 1 Satz 2 be-
deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlaß, zeichneten Angaben; statt des Tages der Geburt ist
so fügt der Kreiswahlausschuß einem der Wahlvor- jedoch jeweils nur das Geburtsjahr des Bewerbers an-
schläge eine Unterscheidungsbezeichnung bei; hat der zugeben.
Landeswahlausschuß eine Unterscheidungsregelung
getroffen (§ 41 Abs. 1 ), so gilt diese. § 39
(5) Der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des Inhalt und Form der Landeslisten
Kreiswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an ( 1) Die Landesliste soll nach dem Muster der An-
die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe lage 20 eingereicht werden. Sie muß enthalten
bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.
1. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie
(6) Die Niederschrift über die Sitzung ( § 5 Abs. 7) ist eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,
nach dem Muster der Anlage 19 zu fertigen; der Nieder-
schrift sind die zugelassenen Kreiswahlvorschläge in 2. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag
der vom Kreiswahlausschuß festgestellten Fassung der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwoh-
beizufügen. nung) der Bewerber.
Sie soll ferner Namen und Anschriften des Vertrauens-
(7) Nach der Sitzung übersendet der Kreiswahlleiter mannes und seines Stellvertreters enthalten.
dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sofort
eine Ausfertigung der Niederschrift und ihrer Anlagen (2) Die Landesliste ist von mindestens drei Mitglie-
und weist dabei auf ihm bedenklich erscheinende Ent- dern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei
scheidungen besonders hin. Er ist verpflichtet, dem darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellv,ertreter:
Bundeswahlleiter auf Verlangen alle für die Einlegung persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat
einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder
und Feststellungen zu treffen. keine einheitliche Landesorganisation, so ist die Lan-
desliste von den Vorständen der nächstniedrigen
§ 37 Gebietsverbände(§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), die
Beschwerde gegen Entscheidungen im Bereich des Landes liegen, dem Satz 1 gemäß zu
des Kreiswahlausschusses
unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden
Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einrei-
(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des chungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende
Kreiswahlausschusses wird beim Kreiswahlleiter Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.
1784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(3) Die in § 18 Abs. 2 des Gesetzes genannten Par- § 41
teien haben die nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes weiter
Zulassung der Landeslisten
erforderliche Zahl von Unterschriften auf amtlichen
Formblättern nach Anlage 21 zu erbringen. Die Form- (1) Der Landeswahlausschuß stellt die zugelassenen
blätter werden auf Anforderung vom Landeswahlleiter Landeslisten mit den in § 39 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten
kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung ist der Name Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihen-
der Partei, die die Landesliste einreichen will, und, folge fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese deren Kurzbezeichnungen im Land zu Verwechslungen
anzugeben. Der Landeswahlleiter hat diese Angaben im Anlaß, so fügt der Landeswahlausschuß einer Landes-
Kopf der Formblätter zu vermerken. Im übrigen gilt § 34 liste oder mehreren Landeslisten eine Unterschei-
Abs. 3 entsprechend. dungsbezeichnung bei.
(4) Der Landesliste sind beizufügen (2) Für das Verfahren gilt § 36 Abs. 1 bis 3, 5 und 6
entsprechend. Der Niederschrift sind die zugelassenen
1. die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber nach Landeslisten in der vom Landeswahlausschuß fest-
dem Muster der Anlage 22, daß sie ihrer Aufstellung gestellten Fassung beizufügen. Der Landeswahlleiter
zustimmen und für keine andere Landesliste ihre übersendet dem Bundeswahlleiter sofort eine Ausferti-
Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben gur,g der Niederschrift und ihrer Anlagen.
haben,
2. die Bescheinigungen der zuständigen Gemeinde- § 42
behörden nach dem Muster der Anlage 16, daß die
vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind, Beschwerde gegen Entscheidungen
des Landeswahlausschusses
3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die
Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterver- (1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des
sammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden Landeswahlausschusses wird beim Landeswahlleiter
sind und ihre Reihenfolge auf der Landesliste fest- schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift einge-
gelegt worden ist, mit den nach § 21 Abs. 6 des legt. Der Landeswahlleiter legt seine Beschwerde
Gesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an schriftlich, telegraphisch oder fernschriftlich beim Bun-
Eides Statt, wobei sich die Versicherung an Eides deswahlleiter ein. Der Landeswahlleiter unterrichtet
Statt auch darauf zu erstrecken hat, daß die Fest- unverzüglich den Bundeswahlleiter über die eingegan-
legung der Reihenfolge der Bewerber in der Landes- genen Beschwerden und verfährt nach dessen Anwei-
liste in geheimer Abstimmung erfolgt ist; die Nieder- sungen.
schrift soll nach dem Muster der Anlage 23 gefertigt,
die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der (2) Der Bundeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer,
Anlage 24 abgegeben werden, die Vertrauensmänner der betroffenen Landeslisten und
den Landeswahlleiter zu der Sitzung, in der über die
4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunter- Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauensmän-
schriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der nern ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben .
Unterzeichner (Absatz 3 Satz 5), sofern es sich um
einen Landeswahlvorschlag einer in § 18 Abs. 2 des (3) Der Bundeswahlleiter gibt die 6ntscheidung des
Gesetzes genannten Partei handelt. Bundeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an
die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe
(5) § 34 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend. bekannt.
§ 43
§ 40 Bekanntmachung der Landeslisten
Vorprüfung der Landeslisten (1 ) Der Landeswahlleiter ordnet die endgültig zuge-
durch den Landeswahlleiter lassenen Landeslisten in der durch§ 30 Abs. 3 Satz 1
und 2 des Gesetzes bestimmten Reihenfolge unter fort-
( 1 ) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landes-
liste den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Ein- laufenden Nummern und macht sie öffentlich bekannt.
reichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und Die Bekanntmachung enthält für jede Landesliste die in
§ 39 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des
übersendet dem Bundeswahlleiter sofort einen
Abdruck. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Tages der Geburt ist jedoch nur das Geburtsjahr der
Bewerber anzugeben.
Landeslisten vollständig sind und den Erfordernissen
des Gesetzes und dieser Verordnung entsprechen. (2) Gleichzeitig teilt der Landeswahlleiter den Kreis-
wahlleitern die Reihenfolge der Landeslisten und die
(2) Wird dem Landeswahlleiter bekannt, daß ein auf Familiennamen der ersten fünf Bewerber mit.
einer Landesliste vorgeschlagener Bewerber noch auf
einer anderen Landesliste vorgeschlagen worden ist, so
weist er den Landeswahlleiter des ·anderen Landes auf § 44
die Doppelbewerbung hin. Ausschluß von der Verbindung von Landeslisten
(3) Wird der Landeswahlausschuß nach § 27 Abs. 5 (1) Die Erklärung darüber, daß eine oder mehrere
des Gesetzes in Verbindung mit§ 25 Abs. 4 des Geset- beteiligte Landeslisten derselben Partei von der Listen-
zes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, gilt verbindung ausgeschlossen sein sollen(§ 7 des Geset-
§ 35 Abs. 3 entsprechend. zes), ist gemeinsam von dem Vertrauensmann der
'
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1785
jeweiligen Landesliste und seinem Stellvertreter gegen- (4) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 12 x 17,6 cm
über dem Bundeswahlleiter nach dem Muster der groß und rot und nach dem Muster der Anlage 11
Anlage 25 abzugeben. Sie muß die Bezeichnung der beschriftet sein.
nicht zu verbindenden Landeslisten unter Angabe der
Partei (Kurzbezeichnung) und des Landes enthalten (5) Der Kreiswahlleiter weist den Gemeindebehörden
und von dem Vertrauensmann der jeweiligen Landes- die Stimmzettel mit den erforderlichen Wahlumschlägen
liste und seinem Stellvertreter persönlich und hand- für die Wahl mit Wahlurnen zur Weitergabe an die Wahl-
. schriftlich unterzeichnet sein. vorsteher zu. Er liefert den Gemeindebehörden die erfor-
derlichen Wahlbriefumschläge und Wahlumschläge für
(2) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf der Aus- die Briefwahl.
schlußerklärung den Tag und bei Eingang am letzten
Tage der Erklärungsfrist außerdem die Uhrzeit des Ein- fünfter Unterabschnitt
gangs. Er prüft unverzüglich die eingegangenen Aus- Wahlräume, Wahlzeit
schlußerklärungen. Hat der Bundeswahlleiter Bedenken
gegen eine Ausschlußerklärung, so teilt er dies dem § 46
Vertrauensmann der Landesliste und dessen Stellver- Wahlräume
treter mit. § 25 des Gesetzes gilt entsprechend.
(1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahl-
(3) Lehnt der Bundeswahlausschuß einen Ausschluß bezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stellen die
von der Listenverbindung ab, so teilt der Bundeswahl- Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Ver-
leiter dies dem Vertrauensmann der jeweiligen Landes- fügung.
liste und dessen Stellvertreter mit.
(2) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wäh-
lerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in ver-
§ 45 schiedenen Gebäuden oder. in verschiedenen Räumen
desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen
Stimmzettel, Wahlumschläge
des Wahlraumes gewählt werden. Für jeden Wahlraum
(1) Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm oder Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. Sind meh-
(DIN A4) groß und aus weißem oder weißlichem Papier. rere Wahlvorstände in einem Wahlraum tätig, so
Er enthält nach dem Muster der Anlage 26 je in der bestimmt die Gemeindebehörde, welcher Vorstand für
Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekannt- Ruhe und Ordnung im Wahlraum sorgt.
machung
§ 47
1 . für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die
zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe Wahlzeit
des Familiennamens, Vornamens, Berufs oder Stan- (1) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
des und der Anschrift (Hauptwohnung) des Bewer-
bers sowie des Namens der Partei, sofern sie eine (2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn
Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, oder des besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem
Kennworts bei anderen Kreiswahlvorschlägen ( § 20 früheren Beginn festsetzen.
Abs. 3 des Gesetzes) und rechts von dem Namen
jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, § 48
2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
zugelassenen Landeslisten unter Angabe des (1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am
Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung sechsten Tage vor der Wahl nach dem Muster der
verwendet, auch diese, und der Familiennamen der Anlage 27 Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die
ersten fünf Bewerber und links von der Partei- Wahlbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt; an
bezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgren-
Jeder Wahlkreisbewerber und jede Landesliste erhält zung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der
ein abgegrenztes Feld. Die Stimmzettel müssen in Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. Dabei weist
jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffen- die Gemeindebehörde darauf hin,
heit sein. Für wahlstatistische Auszählungen nach § 85 1. daß der Wähler eine Erststimme und eine Zweit-
können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt stimme hat,
werden.
2. daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahl-
(2) Die Wahlumschläge für die Wahl mit Wahlurnen raum bereitgehalten werden,
sollen 11 ,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und mit dem Dienst-
3. welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu
siegel des Landes versehen sein. Sie müssen undurch-
kennzeichnen ist,
sichtig und mindestens in jedem Wahlbezirk von einheit-
licher Größe und Farbe sein. Stehen einer Gemeinde die 4. in welcher Weise_ mit Wahlschein und besonders
Wahlumschläge nicht rechtzeitig zur Verfügung, so durch Briefwahl gewählt werden kann,
beschafft sie möglichst gleichartige Umschläge und 5. daß nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes jeder Wahl-
stempelt sie mit dem Gemeindesiegel ab. berechtigte sein Wahlrecht nur einmal und · nur
persönlich ausüben kann,
(3) Die Wahlumschläge für die Briefwahl sollen
11 ,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und blau und nach qem 6. daß nach § 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetz-
Muster der Anlage 10 beschriftet sein. buches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
1786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder (2) Die Wahlurne muß mit einem Deckel versehen
sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der
öder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden
versucht. durchschnittlich 35 cm betragen. Im Deckel muß die
Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm
(2) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr
sein darf. Sie muß verschließbar sein.
mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 27 ist vor
Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des (3) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und
Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, an- vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere
zubringen. Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster Wahlurnen verwendet werden.
beizufügen.
§ 52
Wahltisch
Dritter Abschnitt
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muß
Wahlhandlung von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen
Tisch wird die Wahlurne gestellt.
Erster Unterabschnitt
§ 53
Allgemeine Bestimmungen
Eröffnung der Wahlhandlung
§ 49 (1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung
Ausstattung des Wahlvorstandes damit, daß er die Beisitzer zur unparteiischen Wahrneh-
mung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die
Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen
eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis
1. das ausgelegte Wählerverzeichnis, unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet und so
den Wahlvorstand bildet.
2. das VerzE3ichnis der eingetragenen Wahlberechtig-
ten, denen nach Abschluß des Wählerverzeichnisses (2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahl-
noch Wahlscheine erteilt worden sind, vorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis
3. amtliche Stimmzettel und Wahlumschläge in ge- der etwa nachträglich ausgestellten Wahlscheine(§ 28
nügender Zahl, Abs. 6), indem er bei den in diesem Verzeichnis auf-
geführten Wahlberechtigten in der Spalte für den
4. Vordruck der Wahlniederschrift, Stimmabgabevermerk „Wahlschein" oder „W" einträgt.
5. Vordruck der Schnellmeldung, Er berichtigt dementsprechend die Abschlußbescheini-
gung des Wählerverzeichnisses in der daneben vor-
6. Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und dieser Ver- gesehenen Spalte und bescheinigt das an der vor-:-
ordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht gesehenen Stelle. Erhält der Wahlvorsteher später die
zu enthalten brauchen, Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach
7. Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug aus § 27 Abs. 4 Satz 3, verfährt er entsprechend den
ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 27, Sätzen 1 und 2. ·
8. Verschlußmaterial für die Wahlurne, (3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Begjnn der
9. Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. Der
zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine. Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis
zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet
§ 50
werden.
§ 54
Wahlzellen
Öffentlichkeit
(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebehörde
eine Wahlzelle oder mehrere Wahlzellen mit Tischen ein, Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und
in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum
kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Die Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahl-
Wahlzellen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus geschäfts möglich ist.
überblickt werden können. Als Wahlzelle kann auch ein
nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum die- § 55
nen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstan- Ordnung im Wahlraum
des aus überblickt werden kann.
Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im
(2) In der Wahlzelle soll ein Schreibstift bereitliegen. Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahl-
raum.
§ 51 § 56
Wahlurnen Stimmabgabe
(1) Die Gemeindebehörde sorgt für die erforderlichen (1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er
Wahlurnen. einen amtlichen Stimmzettel und einen amtlichen Wahl-
Nr. 47 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1787
umschlag. Der Wahlvorstand kann anordnen, daß er vorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der
hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt. Beschluß ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle, kenn- (8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben,
zeichnet dort seinen Stimmzettel und legt ihn dort in den diesen oder seinen Wahlumschlag versehentlich
Wahlumschlag. Der Wahlvorstand achtet darauf, daß unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach
sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie Absatz 6 Nr. 4 oder 5 zurückgewiesen, so ist ihm 'auf
notwendig in der Wahlzelle aufhält. Verlangen ein neuer Stimmzettel und gegebenenfalls
ein neuer Wahlumschlag auszuhändigen.
(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvor-
standes und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf
Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenach- § 57
richtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person Stimmabgabe behinderter Wähler
auszuweisen.
(1 )) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch
(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel
im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechti- zu kennzeichnen, in den Wahlumschlag zu legen, diesen
gung festgestellt ist und kein Anlaß zur Zurückweisung selbst in die Wahlurne zu legen oder dem Wahlvorsteher
des Wählers nach den Absätzen 6 und 7 besteht, gibt zu übergeben, bP.stimmt eine Person seines Vertrauens,
der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler legt deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und
den Wahlumschlag in die Wahlurne. Der Schriftführer gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Vertrauensperson
vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Die kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des
Mitglieder des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht Wahlvorstandes sein.
die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert,
nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu (2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der
verlautbaren, daß sie von sonstigen im Wahlraum An- Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Ver-
wesenden zur Kenntnis genommen werden können. trauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die
Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erfor-
(5) Der Wähler ist verpflichtet, dem Wahlvorsteher auf derlich ist.
Verlangen den Wahlumschlag zur Prüfung, ob Anlaß für
eine Zurückweisung besteht, zu übergeben. Mit Zustim- (3) Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der
mung des Wählers kann der Wahlvorsteher den Wahl- Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von
umschlag ungeöffnet in die Wahlurne legen. der Wahl eines anderen erlangt hat.
(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuwei-
§ 58
sen, der
Vermerk über die Stimmabgabe
1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und
keinen Wahlschein besitzt, Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben
2. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wähler- dem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis in der
verzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 30) befindet, dafür bestimmten Spalte. Für dieselbe Wahl muß immer
es sei denn, es wird festgestellt, daß er nicht im dieselbe Spalte benutzt werden.
Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerver- § 59
zeichnis hat (§ 58), es sei denn, er weist nach, daß Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines
er noch nicht gewählt hat,
Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen
4. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekenn- Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein
zeichnet oder in den Wahlumschlag gelegt hat oder dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Ent-
5. seinen Stimmzettel nicht in einem amtlichen Wahl- stehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines
umschlag oder in einem amtlichen Wahlumschlag oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der
abgeben will, der offensichtlich in einer das Wahl- Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die
geheimnis gefährdenden Weise von den übrigen Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vor-
abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand gang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der
enthält. Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der
Zurückweisung ein.
Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1
Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm über-
sandte Benachrichtigung, daß er im Wählerverzeichnis § 60
eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist Schluß der Wahlhandlung
gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuwei-
sen, daß er bei der Gemeindebehörde bis 12.00 Uhr Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom
einen Wahlschein beantragen kann. Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab dürfen nur
noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden,
(7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahl-
Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden raum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Wäh-
zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahl- ler ihre Stimme abgegeben haben; § 54 ist zu beachten.
vorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wäh- Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für
lers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahl- geschlossen.
1788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Zweiter Unterabschnitt (10) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmun-
Besondere Regelungen gen.
§ 62
§ 61
Wahl in Sonderwahlbezirken Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern
und kleineren Alten- oder Pflegeheimen
(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 13)
wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberech- (1) Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem
tigte zugelassen, der einen für den Wahlkreis gültigen Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Lei-
Wahlschein hat. tung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleine-
ren Alten- oder Pflegeheimes zulassen, daß dort an-
~2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines wesende Wahlberechtigte, die einen für den Wahlkreis
Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als Bei- gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen
sitzer des Wahlvorstandes zu bestellen. Wahlvorstand (§ 8) wählen.
(3) Die Gemeindebehörde bestimmt im Einvernehmen (2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung
mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahl- der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der
raum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahl- allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt,
bezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit.
werden. Die Gemeindebehörde richtet den Wahlraum Die Gemeindebehörde richtet ihn her. Die Leitung der
her. Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der
(4) .Die Gemeindebehörde bestimmt die Wahlzeit für Stimmabgabe bekannt.
den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung (3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter
der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der
nach dem tatsächlichen Bedürfnis. erforderlichen Stimmzettel und Wahlumschläge in das
(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberech- Krankenhaus oder in das Alten- ode_r Pflegeheim, nimmt
tigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor der die Wahlscheine entgegen und verfährt nach den§§ 59
Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimm- und 56 Abs. 4 bis 8. Der Wahlvorsteher oder sein Stell-
abgabe nach Absatz 6 hin. vertreter weist Wähler, die sich bei d~r Stimmabgabe-
der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen wollen, dar-
(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und auf hin, daß sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied
zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer ver- des Wahlvorstandes als Vertrauensperson in Anspruch
schlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimm- nehmen können. Nach Schluß der Stimmabgabe sind
zettel und Wahlumschläge auch in die Krankenzimmer die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine
und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die unverzüglich in den Wahlraum des Wahlbezirks zu brin-
Wahlscheine entgegen und verfahren nach den §§ 59 gen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß der allgemei-
und 56 Abs. 4 bis 8. Dabei muß auch bettlägerigen Wäh- nen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes
lern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit
unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahl- dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und
umschlag zu legen. Der Wahlvorsteher oder sein Stell- zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks aus-
vertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe gezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu
der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen wollen, dar- vermerken.
auf hin, daß sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied
des Wahlvorstandes als Vertrauensperson in Anspruch (4) § 61 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. Im übrigen
nehmen können. Nach Schluß der Stimmabgabe sind gelten die allgemeinen Bestimmungen.
die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine
unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks § 63
zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zu;11 Schluß der all-
gemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvor- Stimmabgabe in Klöstern
standes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem
Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne ver- Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der
mengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Klo~ter ent-
Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der sprechend § 62 regeln.
Wahlniederschrift zu vermerken.
(7) Die Öffentlichkeit' der Wahlhandlung sowie der § 64
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll
Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten
nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahl-
und Justizvollzugsanstalten
berechtigter gewährleistet werden.
(8) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonde-
(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvoll-
rung -von Kranken verantwortlich, die ansteckende zugsanstalten soll die Gemeindebehörde bei entspre-
Krankheiten haben. chendem Bedürfnis und soweit möglich Gelegenheit
geben, daß die in der Anstalt anwesenden Wahlberech-
(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf tigten, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein
nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit ermittelt wer- besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahl-
den. vorstand (§ 8) wählen.
Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1789
(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung ler gilt § 57 entsprechend. Hat der Wähler den Stimm-
der Anstalt die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der all- zettel durch eine Vertrauensperson kennzeichnen las-
gemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt einen sen, so hat diese durch Unterschreiben der Versiche-
Wahlraum bereit. Die Gemeindebehörde richtet ihn her. rung an Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, daß sie
Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des
Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, daß sie Wählers gekennzeichnet hat.
zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können.
(4) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnhei-
(3) § 62 Abs. 3 und § 61 Abs. 6 bis 8 gelten ent- men, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeuti-
sprechend. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestim- schen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie
mungen. Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, daß
§ 65 der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in
den Wahlumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der
Stimmabgabe der wahlberechtigten Bewohner Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlaßt
gesperrter Wohnstätten dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten
(1) Sollen oder dürfen wahlberechtigte Bewohner bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der
gesperrter Wohnstätten aus Gründen der Gesundheits- Briefwahl zur Verfügung steht. § 56 Abs. 8 gilt ent-
oder Viehseuchenaufsicht den allgemeinen Wahlraum sprechend.
nicht aufsuchen, so ordnet die Gemeindebehörde an, (5) Die Gemeindebehörde weist die Leitungen der
daß ein beweglicher Wahlvorstand (§ 8) die Stimmzettel Einrichtungen in ihrem Gemeindegebiet spätestens am
an den Sperrgebäuden entgegennimmt. Sie bestimmt 13. Tage vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 4
innerhalb der allgemeinen Wahlzeit die Zeit der Stimm- hin.
abgabe, bezeichnet dem Wahlvorsteher die Sperr-
gebäude und erteilt den wahlberechtigten Bewohnern
Wahlscheine. Vierter Abschnitt
(2) § 62 Abs. 3 und § 61 Abs. 6 bis 8 gelten ent- Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
sprechend. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestim-
mungen. § 67
§ 66 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
Briefwahl im Wahlbezirk
(1) Wer durch Briefwahl wählt, Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahl-
vorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im
kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den Wahlbezirk und stellt fest
amtlichen Wahlumschlag und verschließt diesen,
1. die Zahl der Wahlberechtigten,
unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte
Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Angabe 2. die Zahl der Wähler,
des Ortes und Tages, 3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,
steckt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag 4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstim-
und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen men,
Wahlbriefumschlag,
5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebe-
verschließt den Wahlbriefumschlag und nen gültigen Erststimmen,
übersendet den Wahlbrief durch die Post rechtzeitig an 6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten ab-
die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbrief- gegebenen gültigen Zweitstimmen.
umschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei
dieser Stelle auch abgegeben werden. Nach Eingang
§ 68
des Wahlbriefes bei der zuständigen Stelle darf er nicht
mehr zurückgegeben werden. Zählung der Wähler
(2) Die Wahlbriefe müssen bei dem Kreiswahlleiter Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht
des Wahlkreises, für den der Wahlschein gültig ist, ein- benutzten Wahlumschläge und Stimmzettel vom Wahl-
gehen. Sind auf Grund einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 tisch entfernt. Sodann werden die Wahlumschläge der
des Gesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder Wahlurne entnommen und ungeöffnet gezählt. Zugleich
mehrere Gemeinden innerhalb eines Wahlkreises gebil- werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wähler-
det, müssen die Wahlbriefe bei der Gemeindebehörde verzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahl-
eingehen, die die Wahlscheine ausgestellt hat; sind scheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wie-
Briefwahlvorstände für jeden Kreis innerhalb eines derholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in
Wahlkreises gebildet, müssen die Wahlbriefe bei der der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit mög-
Verwaltungsbehörde des Kreises eingehen, in dem die lich, zu erläutern.
Gemeinden liegen, die die Wahlscheine ausgestellt
§ 69
haben.
Zählung der Stimmen
(3) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeich-
nen und in den Wahlumschlag zu legen; § 56 Abs. 8 gilt (1) Nachdem die Wahlumschläge sowie die Stimm-
• entsprechend. Für die Stimmabgabe behinderter Wäh- abgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden
1790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
sind, öffnen mehrere Beisitzer unter Aufsicht des· Wahl- der Wahlvorsteher die Stimmzettel nach abgegebenen
vorstehers die Wahlumschläge, nehmen die Stimmzet- Erststimmen neu, und es wird entsprechend den Sät-
tel heraus und bilden folgende Stimmzettelstapel, die zen 2 bis 5 verfahren. Die jeweiligen Stimmenzahlen
sie unter Aufsicht behalten: werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift
1. Nach Landeslisten getrennte Stapel mit den Stimm- übertragen.
zetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zwei- (6) Zum Schluß entscheidet der Wahlvorstand über
felsfrei gültig für den Bewerber und die Landesliste die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten
derselben Partei abgegeben worden ist, Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorste-
her gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt
2. einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die
bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für
Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewer-
welche Landesliste die Stimme abgegeben worden ist.
ber und Landeslisten verschiedener Träger von
Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob·
Wahlvorschlägen abgegeben worden ist, sowie mit
beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die
den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder Zweit-
Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind
stimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere
und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Num-
Stimme nicht abgegeben worden ist,
mern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwi-
3. einen Stapel mit den leeren Wahlumschlägen und schensummen in die Wahlniederschrift übertragen.
den ungekennzeichneten Stimmzetteln.
(7) Die nach den Absätzen 4 bis 6 ermittelten Zahlen
Wahlumschläge und Stimmzettel, die Anlaß zu Beden- der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge
ken geben, und Wahlumschläge, die mehrere Stimmzet- abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer'in der
tel enthalten, werden ausgesondert und von einem vom Wahlniederschrift zusammengezählt. Zwei vom Wahl-
Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwah- vorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusam-
rung genommen. menzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstan-
(2) Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordne- des vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine
ten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Auf- erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den
sicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nachein- Absätzen 1 bis 6 zu wiederholen.· Die Gründe für die
ander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu ver-
Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kenn- merken.
zeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich- (8) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer
lautet und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen sammeln
Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen ent-
1. die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und die
hält. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder sei-
Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben
nem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügen sie
worden sind, getrennt nach den Bewerbern, denen
diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten
Stimmzetteln bei. die Erststimme zugefallen ist,
2. die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme
(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die leeren Wahl- abgegeben worden ist,
umschläge und ungekennzeichneten Stimmzettel
(Absatz 1 Satz 1 Nr. 3), die ihm hierzu von dem Beisitzer, 3. die leer abgegebenen Wahlumschläge und die un-
der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Der gekennzeichneten Stimmzettel,
Wahlvorsteher sagt an, daß hier beide Stimmen ungültig 4. die Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken gegeben
sind. haben, mit den zugehörigen Stimmzetteln, die
Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben haben,
(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher
und die Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln
bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorste-
her und seinem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und je für sich und behalten sie unter Aufsicht.
3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kon-
trolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen § 70
Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie
die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen. Im Anschluß an die Feststellungen nach § 67 gibt der
(5) Sodann übergibt der Beisitzer, der den nach Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gebildeten Stimmzettelstapel in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich
unter Aufsicht hat, diesen Stapel dem Wahlvorsteher. bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlnieder-
Der Wahlvorsteher legt die Stimmzettel zunächst schrift(§ 72) anderen als den in§ 71 genannten Stellen
durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mit-
getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landes-
listen und liest bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche geteilt werden.
Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden ist. Bei § 71
den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abge- Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
geben worden ist, sagt er an, daß die nicht abgegebene
Zweitstimme ungültig ist. Gibt ein Stimmzettel dem (1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk fest-
Wahlvorsteher Anlaß zu Bedenken, fügt er diesen den gestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher der Gemeinde-
nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei. behörde, die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der
Dann werden die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel _ Gemeinden zusammenfaßt und dem Kreiswahlleiter
entsprechend Absatz 4 ·gezählt. Anschließend ordnet meldet. Ist in der Gemeinde nur ein Wahlbezirk gebildet,
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1791
meldet der Wahlvorsteher das Wahlergebnis dem Kreis- die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 59
wahlleiter. Der Landeswahlleiter kann anordnen, daß die Satz 3 besonders beschlossen hat.
Wahlergebnisse in den kreisangehörigen Gemeinden
über die Verwaltungsbehörde des Kreises gemeldet . (2) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit
werden. den Anlagen unverzüglich der Gemeindebehörde zu
übergeben.
(2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege (Fern-
sprecher, Fernschreiber, Telegramm, Bote) erstattet. (3) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreis-
Sie enthält die Zahlen wahlleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände
mit den Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht die
1. der Wahlberechtigten,
Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, so fügt sie eine
2. der Wähler, Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen
3. der gültigen und ungültigen Erststimmen, Wahlbezirke nach dem Muster der Anlage 30 bei.
4. der gültigen und ungültigen Zweitstimmen, (4) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und Verwal-
tungsbehörden der Kreise sowie Kreiswahlleiter haben
5. der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen
sicherzustellen, daß die Wahlniederschriften mit den
Erststimmen,
Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
6. der für jede Landesliste abgegebenen gültigen Zweit-
stimmen.
§ 73
(3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmel- Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
dungen der Gemeindebehörden das vorläufige Wahl-
ergebnis im Wahlkreis. Er teilt unter Einbeziehung der (1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so
Ergebnisse der Briefwahl (§ 75 Abs. 4) das vorläufige verpackt der Wahlvorsteher je für sich
Wahlergebnis auf schnellstem Wege dem Landeswahl- 1. die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Wahl-
leiter mit; dabei gibt er an, welcher Bewerber als gewählt kreisbewerbern, nach Stimmzetteln, auf denen nur
gelten kann. Der Landeswahlleiter meldet dem Bundes- die Zweitstimme abgegeben worden ist, und nach
wahlleiter die eingehenden Wahlkreisergebnisse sofort ungekennzeichneten Stimmzetteln,
und laufend weiter.
2. die leer abgegebenen Wahlumschläge,
(4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnell-
3. die eingenommenen Wahlscheine,
meldungen der Kreiswahlleiter das vorläufige zahlen-
mäßige Wahlergebnis im Land und meldet es auf soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind,
schnellstem Wege dem Bundeswahlleiter. versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhalts-
angabe und übergibt sie der Gemeindebehörde. Bis zur
(5) Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den Schnell- Übergabe an die Gemeindebehörde hat der Wahlvorste-
meldungen der Landeswahlleiter das vorläufige Wahl- her sicherzustellen, daß die unter Nummer 1 bis 3 auf-
ergebnis im Wahlgebiet. geführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(6) Die Wahlleiter geben nach Durchführung der ohne (2) Die Gemeindebehörde hat die Pakete zu verwah-
Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Über- ren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen
prüfungen die vorläufigen Wahlergebnisse mündlich ist ( § 90). Sie hat sicherzustellen, daß die Pakete Un-
oder in geeigneter anderer Form bekannt. befugten nicht zugänglich sind.
(7) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher, (3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindebehörde die
Gemeindebehörden und Kreiswahlleiter werden nach ihm nach§ 49 zur Verfügung gestellten Unterlagen und
dem Muster der Anlage 28 erstattet. Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen
Wahlbenachrichtigungen zurück. Die Gemeindebe-
§ 72 hörde bewahrt die Wahlumschläge für künftige Wahlen
Wahlniederschrift auf.
(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und (4) Die Gemeindebehörde hat die in Absatz 1 bezeich-
Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer neten Unterlagen auf Anforderung dem Kreiswahlleiter
eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 29 zu vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert,
fertigen. Die Niederschrift ist zu verlesen und anschlie- so bricht die Gemeindebehörde das Paket in Gegenwart
ßend von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unter- von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten
schreiben. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang
die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlnie- ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteilig-
derschrift zu vermerken. Mit ihrer Unterschrift genehmi- ten zu unterzeichnen ist.
gen die Mitglieder des Wahlvorstandes die Wahlnieder-
schrift. Beschlüsse nach § 56 Abs. 7, § 59 Satz 3 und § 74
§ 69 Abs. 6 sowie Beschlüsse über Anstände bei der
Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung Behandlung der Wahlbriefe,
des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung
vermerken. Der Wahlniederschrift sind beizufügen des Briefwahlergebnisses
die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der Wahl- (1) Die für den Eingang der Wahlbriefe zuständige
vorstand nach § 69 Abs. 6 besonders beschlossen hat Stelle (§ 66 Abs. 2) sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet
sowie und hält sie unter Verschluß. Sie vermerkt auf jedem am
1792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Wahltage nach Schluß der Wahlzeit eingegangenen zeichnis durch Unterstreichen des Namens des Wäh-
Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom lers vermerkt hat. Die Wahlscheine werden gesammelt.
nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Ein-
gangstag. (2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken er-
hoben, so beschließt· der Briefwahlvorstand über die
(2) Die zuständige Stelle trifft durch nähere Vereinba- Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom
rung mit dem Postamtsvorsteher Vorkehrungen dafür, Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbe-
daß alle am Wahltage bei dem Zustellpostamt ihres Sit- stand nach § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des Gesetzes
zes noch vor Schluß der Wahlzeit eingegangenen Wahl- vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonde-
briefe zur Abholung bereitgehalten und von einem rer Beschlußfassung zugelassenen und die Zahl der
Beauftragten gegen Vorlage eines von ihr erteilten Aus- zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlnieder-
weises am Wahltage bis 18.00 Uhr in Empfang genom- schrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe
men werden. sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über
den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu ver-
(3) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von
schließen und fortlaufend zu numerieren. Die Einsender
der zuständigen Stelle angenommen, mit den in
zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler
Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und
gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben(§ 39
ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt,
Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes).
mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Ver-
nichtung der Wahlbriefe zugelassen ist (§ 90). Sie hat (3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen
sicherzustellen, daß das Paket Unbefugten nicht entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind,
zugänglich ist. jedoch nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit, ermit-
telt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis
(4) Die zuständige Stelle ordnet die Wahlbriefe nach
mit den in § 67 unter den Nummern 2 bis 6 bezeichneten
Wahlscheinnummern und, sofern erforderlich, nach den
Angaben nach den entsprechend anzuwendenden
darauf vermerkten Gemeinden (Ausgabestellen).
§§ 68 bis 70 fest.
(5) Die zuständige Stelle, in den Fällen der Bildung (4) Sobald das Briefwahlergebnis-festgestellt ist, mel-
eines Briefwahlvorstandes für mehrere Gemeinden det es der Briefwahlvorsteher auf schnellstem Wege
nach § 7 Nr. 3 die mit der Durchführung der Briefwahl dem Kreiswahlleiter. Sind auf Grund einer Anordnung
betraute Gemeindebehörde, nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes Briefwahlvorstände für
verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvor- einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden,
stände, meldet der Briefwahlvorsteher das Briefwahlergebnis
der für ihn zuständigen Gemeindebehörde, die es in die
übergibt jedem Briefwahlvorstand die Wahlscheinver-
Schnellmeldung für den Bereich der Gemeinde über-
zeichnisse der diesem zugeteilten Wahlbriefe ( § 28
nimmt; sind Briefwahlvorstände für jeden Kreis inner-
Abs. 9),
halb eines Wahlkreises gebildet worden, meldet es der
sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Wahl- Briefwahlvorsteher der Verwaltungsbehörde des Krei-
raumes und ses, die die Briefwahlergebnisse zusammenfaßt und
stellt dem Briefwahlvorstand etwa notwendige Hilfs- dem Kreiswahlleiter weitermeldet. Die Schnellmeldun-
kräfte zur Verfügung. gen werden nach dem Muster der Anlage 28 erstattet.
(6) Ist für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand (5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die
gebildet, haben die Gemeindebehörden der mit der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeinde- ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem
behörde Muster der Anlage 31 zu fertigen. Dieser sind bei-
zufügen
alle bis zum Tage vor der Wahl bei ihnen eingegangenen
Wahlbriefe bis 12.00 Uhr am Wahltage zuzuleiten und 1. die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der
Briefwahlvorstand entsprechend § 69 Abs. 6 beson-
alle anderen noch vor Schluß der Wahlzeit bei ihnen ders beschlossen hat,
oder den in Betracht kommenden Zustellpostämtern
eingegangenen Wahlbriefe auf schnellstem Wege nach 2. die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurück-
Schluß der Wahlzeit zuzuleiten. gewiesen hat,
3. die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand
§ 75 beschlossen hat, ohne daß die Wahlbriefe zurückge-
wiesen wurden.
Zulassung der Wahlbriefe,
Ermittlung und Feststellung (6) Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlnieder-
des Briefwahlergebnisses schrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreiswahllei-
ter. Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder metlrere
(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied Gemeinden oder für jeden Kreis innerhalb eines Wahl-
des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nach- kreises gebildet worden, ist die Wahlniederschrift mit
einander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den den Anlagen der Gemeindebehörde oder der mit der
Wahlumschlag. Wenn der Schriftführer den Namen des Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebe-
Wählers im Wahlscheinverzeichnis gefunden hat und hörde oder der Verwaltungsbehörde des Kreises zu
keine Bedenken erhoben werden, wird der Wahl- übergeben. Die zuständige Gemeindebehörde oder die
umschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt, nachdem Verwaltungsbehörde des Kreises übersendet dem
der Schriftführer die Stimmabgabe im Wahlscheinver- Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften der Briefwahl-
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1793
vorstände mit den Anlagen und fügt, soweit erforderlich, 6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten ab-
Zusammenstellungen der Briefwahlergebnisse nach gegebenen gültigen Zweitstimmen.
dem Muster der Anlage 30 bei. § 72 Abs. 4 gilt ent- Der Kreiswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische
sprechend.
Feststellungen des Wahlvorstandes und fehlerhafte
(7) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunter- Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichti-
lagen entsprechend § 73 Abs. 1 und übergibt sie dem gen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen
Kreiswahlleiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken
zugelassen ist (§ 90). Sind Briefwahlvorstände für ein- vermerkt er in der Niederschrift.
zelne oder mehrere Gemeinden oder für jeden Kreis
innerhalb eines Wahlkreises gebildet worden, übergibt (3) Der Kreiswahlausschuß stellt ferner fest, welcher
der Briefwahlvorsteher die Unterlagen der Stelle, die Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.
den Briefwahlvorstand einberufen hat. Diese verfährt (4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber eines
nach § 73 Abs. 2 bis 4. § 72 Abs. 4 gilt entsprechend. anderen Kreiswahlvorschlages (§ 20 Abs. 3 des Geset-
(8) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahl- zes) oder der Bewerber einer Partei, für die im Land
vorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestim- keine Landesliste zugelassen ist, gewähit worden, so
mungen entsprechend. fordert der Kreiswahlleiter von allen Gemeindebehörden
die für diesen Bewerber abgegebenen Stimmzettel ein
(9) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom Kreis- und fügt ihnen die durch Briefwahl abgegebenen sowie
wahlleiter in die Schnellmeldung nach § 71 Abs. 3 und die bei den Wahlniederschriften befindlichen, auf diesen
in die Zusammenstellung des endgültigen Wahlergeb- Bewerber lautenden Stimmzettel bei. Der Keiswahlaus-
nisses des Wahlkreises nach § 76 übernommen. schuß stellt fest, wieviel Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1
(10) Stellt der Bundeswahlleiter fest, daß im Wahlge- Satz 2 des Gesetzes unberücksichtigt bleiben und bei
biet infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen welchen Landeslisten sie abzusetzen sind.
Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförde- (5) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Kreis-
rung von Wahlbriefen gestört war, gelten die dadurch wahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1
betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Poststempel spä- sowie in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Angaben
testens am Tage vor der Wahl zur Post gegeben worden mündlich bekannt.
sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Fall
werden, sobald _die Auswirkungen des Ereignisses (6) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist
behoben sind, spätestens aber am 21. Tage nach der nach dem Muster der Anlage 32 zu fertigen. Die Nieder-
Wahl, die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe schrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des
ausgesondert und dem Briefwahlvorstand zur nachträg- Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 30 sind
lichen Feststellung des Briefwahlergebnisses über- von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die
wiesen. an der Verhandlung teilgenommen haben, zu unter-
zeichnen.
§ 76
(7) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen
· im Wahlkreis Wahlergebnisses mittels Zustellung (§ 87) und weist
(1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften ihn auf die Vorschriften des § 45 des Gesetzes hin.
der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungs- (8) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahl-
mäßigkeit. Er stellt nach den Wahlniederschriften das leiter und dem Bundeswahlleiter auf schnellstem Wege
endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlaus-
Wahl nach Landeslisten wahlbezirksweise und nach schusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.
Briefwahlvorständen geordnet nach dem Muster der
Anlage 30 zusammen. Dabei bildet der Kreiswahlleiter (9) Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahlleiter,
für die Gemeinden und Kreise Zwischensummen, dem Bundeswahlleiter und dem Präsidenten des Deut-
soweit möglich auch für die Briefwahlergebnisse. Erge- schen Bundestages sofort nach Ablauf der Frist des
ben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen § 41 Abs. 2 des Gesetzes mit, an welchem Tag die
Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Annahmeerklärung des gewählten Bewerbers einge-
Wahlgeschäfts, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit gangen ist oder ob dieser die Wahl abgelehnt hat. Im
wie möglich auf. Falle des§ 45 Satz 2 des Gesetzes teilt er mit, an wel-
chem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.
(2) Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter
ermittelt der Kreiswahlausschuß das Wahlergebnis des
Wahlkreises und stellt fest § 77
1. die Zahl der Wahlberechtigten, Ermittlung und Feststellung
2. die Zahl der Wähler, des Zweitstimmenergebnisses im Land
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen, (1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschrif-
ten der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die
4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstim-
endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahl-
men,
kreisen des Landes (§ 76 Abs. 2 und 4) nach dem
5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebe- Muster der Anlage 30 zum Wahlergebnis des Landes
nen gültigen Erststimmen, zusammen.
1794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahl- ergebnis der Landeslistenwahl und stellt für das Wahl-
leiter ermittelt der Landeswahlausschuß das Zweit- gebiet fest
stimmenergebnis im Land und stellt fest
1_.. die Zahl der Wahlberechtigten,
1. die Zahl der Wahlberechtigten,
2. die Zahl der Wähler,
2. die Zahl der Wähler,
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstim-
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstim- men,
men,
4. die Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen
4. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten ab- gültigen Zweitstimmen,
gegebenen gültigen Zweitstimmen und
5. die Parteien, die nach § 6 Abs. 6 des Gesetzes
5. im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes die Zah-
a) an der Verteilung der Listensitze teilnehmen,
len der für die Sitzverteilung zu berücksichtigenden
Zweitstimmen der einzelnen Landeslisten (bereinigte b) bei der Verteilung der Listensitze unberücksich-
Zahlen). tigt bleiben,
Der Landeswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische 6. die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen Listen-
Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvor- verbindungen entfallenen Zweitstimmen,
stände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen. 7. die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Listenverbin-
(3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Landes- dungen und Landeslisten entfallen,
wahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 8. welche Landeslistenbewerber gewählt sind.
bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Der Bundeswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische
(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist Berichtigungen an den Feststellungen der Lanpeswahl-
nach dem Muster der Anlage 33 zu fertigen. § 76 Abs. 6 ausschüsse vorzunehmen.
Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Im Anschluß an die Ermittlung und Feststellung
(5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundes- gibt der Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in
wahlleiter eine Ausfertigung der Niederschrift mit der Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Angaben
Feststellung des Zweitstimmenergebnisses sowie eine mündlich bekannt. Gleichzeitig weist er darauf hin, daß
Zusammenstellung der Wahlergebnisse in den einzel- er die Feststellung nach Absatz 2 Satz t Nr. 8 durch
nen Wahlkreisen des Landes (Absatz 1 ). Aushang im Sitzungsraum bekanntgibt.
(4) § 76 Abs. 6 findet entsprechende_ Anwendung.
§ 78
(5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahlleitern
Abschließende Ermittlung und Feststellung
mit, welche Landeslistenbewerber gewählt sind.
des Ergebnisses der Landeslistenwahl
( 1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschrif-
ten der Landeswahlausschüsse. Er stellt nach den Nie- § 79
derschriften der Landes- und Kreiswahlausschüsse
Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse
1. die Zahlen der Zweitstimmen der Landeslisten jeder
Partei zusammen und ermittelt (1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind,
machen
2. die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gül-
tigen Zweitstimmen, 1. der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für
den Wahlkreis mit den in § 76 Abs. 2 Satz 1 bezeich-
3. den Vom-Hundert-Satz des Stimmenanteils der ein-
neten Angaben und dem Namen des gewählten
zelnen Parteien im Wahlgebiet an der Gesamtzahl
Wahlkreisbewerbers,
der gültigen Zweitstimmen,
2. der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis
4. die Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahl-
für das Land mit den in § 76 Abs. 2 Satz 1 unter den
gebiet errungenen Wahlkreissitze,
Nummern 3 und 5 und in § 77 Abs. 2 Satz 1 bezeich-
5. die bereinigten Zweitstimmenzahlen der Landes- neten Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, und
listen und Listenverbindungen jeder Partei, den Namen der im Land gewählten Bewerber,
6. die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber, die 3. der Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis
nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes von der für das Wahlgebiet mit den in § 78 Abs. 2 Satz 1 unter
Gesamtzahl der Abgeordneten abzuziehen sind. den Nummern 1 bis 7 bezeichneten Angaben, der
Er berechnet nach Maßgabe des § 6 des Gesetzes die Verteilung der Sitze auf die Parteien und andere Trä-
Stimmenzahlen der einzelnen Landeslisten und Listen- ger von Wahlvorschlägen, gegliedert nach Ländern,
verbindungen der Parteien und verteilt die Sitze auf die sowie den Namen der im Wahlgebiet gewählten
Landeslisten und Listenverbindungen. Entsprechend Bewerber
errechnet er, wie sich die auf eine Listenverbindung ent- öffentlich bekannt.
fallenden Sitze auf die einzelnen Landeslisten verteilen
(§ 7 Abs. 3 des Gesetzes). (2) Eine Ausfertigung ihrer Bekanntmachungen über-
senden der Landeswahlleiter dem Bundeswahlleiter
(2) Nach Berichterstattung durch den Bundeswahl- und der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deut-
leiter ermittelt der Bundeswahlausschuß das Gesamt- schen Bundestages.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1795
§ 80 (3) B~derNachwahlwi~
Benachrichtigung mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeich-
der gewählten Landeslistenbewerber nissen,
Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Bundes- vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2 nach den
wahlausschuß für gewählt erklärten Landeslistenbe- für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen,
werber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgül- in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken und
tigen Wahlergebnisses durch den Bundeswahlleiter Wahlräumen u_nd
mittels Zustellung(§ 87) und weist sie auf die Vorschrif-
vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen
ten des § 45 des Gesetzes hin. Er teilt dem Bundes-
wahlleiter und dem Präsidenten des Deutschen Bun- gewählt
destages sofort nach Ablauf der Frist des § 42 Abs. 3
(4) Findet die Nachwahl wegen Todes eines Wahl-
des Gesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeer-
kreisbewerbers statt, so haben die für die Hauptwahl
klärungen der gewählten Bewerber einge~angen sind
erteilten Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit.
und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben. Im
Sie werden von Amts wegen ersetzt. § 28 Abs. 3 ist
Falle des§ 45 Satz 2 des Gesetzes teilt er mit, an wel-
anzuwenden. Neue Wahlscheine werden nach den all-
chen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden
sind. gemeinen Vorschriften erteilt. Wahlbriefe mit alten
Wahlscheinen, die bei den nach § 66 Abs. 2 zuständigen
§ 81 Stellen eingegangen sind, werden von diesen gesam-
Überprüfung der Wahl durch die Landeswalllleiter melt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses ver-
und den Bundeswahlleiter nichtet.
(1) Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter (5) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge
prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Bundes- höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durch-
wahlgesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahl- geführt werden konnte, so behalten die für die Haupt-
geräteverordnung vom 3. September 1975 (BGBI. 1 wahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit.
S. 2459) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt Neue Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden des
worden ist. Nach dem Ergebnis ihrer Prüfung entschei- Gebietes, in dem die Nachwahl stattfindet, erteilt
den sie, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist werden.
(§ 2 Abs. 2 des Wahlprüfungsgesetzes). (6) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelun-
(2) Auf Anforderung haben die Kreiswahlleiter dem gen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
Landeswahlleiter und über diesen dem Bundeswahl-
(7) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nach-
leiter die bei ihnen, den Gemeinden und Verwaltungs-
wahl öffentlich bekannt.
behörden der Kreise vorhandenen Wahlunterlagen zu
übersenden. Der Bundeswahlleiter kann verlangen, daß
ihm die Landeswahlleiter die bei ihnen vorhandenen § 83
Wahlunterlagen übersenden.
Wiederholungswahl
(1) Das Wahlverfahren ist nur in.soweit zu erneuern,
Fünfter Abschnitt als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfah-
ren erforderlich ist.
Nachwahl, Wiederholungswahl,
(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wie-
Berufung ·von Listennachfolgern
derholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke
nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl mög-
§ 82 . liehst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl
Nachwahl wiederholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet
und Wahlräume neu bestimmt werden.
(1) Sobald feststeht, daß die Wahl wegen Todes eines
Wahlkreisbewerbers, infolge höherer Gewalt oder aus (3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Un-
sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann, regelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung
sagt der Kreiswahlleiter die Wahl ab und macht öffent- von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffe-
lich bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden wird. Er nen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Aus-
unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und legung, Berichtigung und des Abschlusses des Wähler-
dieser den Bundeswahlleiter. verzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der
Wahlprüfungsentscheidung keine Eirischränkungen
(2) Stirbt der Bewerber eines zugelassenen Kreis- ergeben.
wahlvorschlags vor der Wahl, so fordert der Kreiswahl-
leiter den Vertrauensmann auf, binnen einer zu bestim- (4) Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht ver-
menden Frist schriftlich einen anderen Bewerber zu loren haben, sind im Wählerverzeichnis zu streichen.
benennen. Der Ersatzvorschlag muß vom Vertrauens- Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der
mann und dessen Stellvertreter persönlich und hand- Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so
schriftlich unterzeichnet sein. Das Verfahren nach§ 21 können Wahlberechtigte, denen für die Hauptwahl ein
des Gesetzes braucht nicht eingehalten zu werden; der Wahlschein erteilt wurde, nur dann an der Wahl teilneh-
Unterschriften nach § 20 Abs. 2 und 3 des Gesetzes men, wenn sie ihren Wahlschein in den Wahlbezirken
bedarf es nicht. abgegeben haben, für die die Wahl wiederholt wird.
1796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(5) Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem (2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der wahl-
Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt statistischen Auszählungen auf Grund des§ 51 Abs. 2
werden. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten des Gesetzes ist dem Statistischen Bundesamt und den
nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wie- Statistischen Landesämtern vorbehalten. Diese Ergeb-
derholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in nisse können den Gemeinden, die Auszählungen nach
diesen Wahlbezirken mit Wahlschein gewählt haben, Absatz 1 durchführen, zu deren Ergänzung und zu
auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für zusammengefaßter Veröffentlichung überlassen wer-
die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen den. Die Erg,ebnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen
aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind. nicht bekanntgegeben werden.
(6) Wahlvorschläge können nur geändert werden,
wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung § 86
ergibt oder wenn ein Bewerber gestorben oder nicht Öffentliche Bekanntmachungen
mehr wählbar ist.
(1) Die nach dem Gesetz und dieser Verordnung
(7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahl- vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen
prüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des erfolgen durch
Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhält-
den Bundesminister des Innern
nisse treffen.
im Bundesanzeiger,
§ 84 den Bundeswahlleiter
Berufung von Listennachfolgern im Bundesanzeiger,
( 1) Der Landeswahlleiter teilt dem Bundeswahlleiter die Landeswahlleiter
und dem Präsidenten des Deutschen Bundestages im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amtsblatt
Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand und der Landesregierung oder des Innenministeriums,
Anschrift (Hauptwohnung) des Listennachfolgers sowie
die Kreiswahlleiter und Verwaltungsbehörden des
den Tag, an dem seine Annahmeerklärung eingegangen
Kreises
ist, sofort mit. Im Falle des§ 45 Satz 2 des Gesetzes teilt
er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein
worden ist. für Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien
Städte des Wahlkreises bestimmt sind,
(2) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt,
die Gemeindebehörden
welcher Bewerber in den Deutschen Bundestag ein-
getreten ist, und übersendet Abschrift der Bekannt- in ortsüblicher Weise.
machung an den Prasidenten des Deutschen Bundes- (2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5
tages. Abs. · 3 genügt Aushang am oder im Eingang des
1
(3) Ein nicht gewählter Bewerber verliert seine Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, daß jedermann
Anwartschaft als Listennachfolger, wenn er dem Lan- Zutritt zu der Sitzung hat.
deswahlleiter schriftlich seinen Verzicht erklärt. Der
Verzicht kann nicht widerrufen werden. § 87
Zustellungen
Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungs-
Sechster Abschnitt gesetz des Bundes in der jeweils geltend~n Fassung.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 88
§ 85 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken
Wahlstatistische Auszählungen ( 1 ) Der Kreiswahlleiter beschafft
( 1) Wahl statistische Auszählungen dürfen, soweit sie 1. die Wahlscheinvordrucke (Anlage 9),
nicht nach§ 51 des Gesetzes angeordnet sind, nur mit 2. die Wahlumschläge für die Briefwahl (Anlage 10),
Zustimmung des Kreiswahlleiters durchgeführt werden.
3. die Wahlbriefumschläge (Anlage 11 ), wenn nur an
Die Wahlbezirke müssen so ausgewählt und die Aus-
seinem Sitz das Briefwahlergebnis festzustellen ist,
zählungen so durchgeführt werden, daß das Wahlge-
heimnis gewahrt ist. Die Auszählungen können unter 4. die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 12),
Verwendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbe- 5. die Vordrucke für die Einreichung der Kreiswahlvor-
zeichnungen, unter Verwendung dazu geeigneter Wahl- schläge (Anlage 13),
geräte oder nach § 46 Abs. 2 Satz 1 durchgeführt wer-
den. Durch die Auszählung darf die Feststellung des 6. die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für
Wahlergebnisses im Wahlbezirk nicht verzögert wer- Kreiswahlvorschläge (Anlage 14),
den. Die Stimmzettel des Wahlbezirks stehen den mit 7. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vor-
der Auszählung beauftragten Behörden und Personen geschlagenen Wahlkreisbewerber (Anlage 15),
nur so lange zur Verfügung, als es die Aufbereitung
8. die Stimmzettel (Anlage 26),
erfordert; im übrigen sind die Stimmzettel nach den Vor-
schriften der §§ 72 und 73 zu behandeln. 9. die Vordrucke für Schnellmeldungen (Anlage 28),
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1797
10. die Vordrucke für die Zusammenstellung der end- geführt werden sollen, bei den Nichtwählern der gleiche
gültigen Wahlergebnisse (Anlage 30), Vermerk anzubringen, der bei den Wählern als Stimm-
abgabevermerk angebracht worden ist, sowie die Wahl-
11. die Vordrucke für die Wahlniederschriften zur
berechtigten, die nach § 16 Abs. 2, 9 und 10 in das Wäh-
Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnis-
lerverzeichnis aufgenommen wurden, zu streichen.
ses (Anlage 31)
für seinen Wahlkreis. (5) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahl-
scheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 29
(2) Der Landeswahlleiter beschafft Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen
1. die Wahlumschläge für die Wahl mit Wahlurnen, amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilt
werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang
2. die Vordrucke für die Einreichung der Landeswahl-
mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlaß liegt
vorschläge (Anlage 20),
insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei
3. die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatisti-
Landeswahlvorschläge (Anlage 21 ), schen Arbeiten vor.
4. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vor- (6) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für
geschlagenen Landeslistenbewerber (Anlage 22), den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen
5. die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahl-
der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 16), vorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amt-
lichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilen,
6. die Vordrucke für die Niederschriften über die Auf-
wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder
stellung der Bewerber (Anlagen 17 und 23),
eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des
7. die Vordrucke für die Versicherung an Eides Statt zur Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.
Bewerberaufstellung (Anlagen 18 und 24).
(3) Der Bundeswahlleiter beschafft die Formblätter § 90
für die Ausübung des Wahlrechts von Wahlberechtig-
Vernichtung von Wahlunterlagen
ten, die ihre Hauptwohnung im Land Berlin und eine
Nebenwohnung im übrigen Geltungsbereich des Geset- ( 1) Mit Ausnahme der zur Wiederverwendung
zes innehaben (Anlage 1 ), die Anträge für außerhalb des bestimmten Wahlumschläge können die übrigen Wahl-
Wahlgebietes lebende Wahlberechtigte zur Teilnahme unterlagen 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen
an der Wahl zum Deutschen Bundestag (Anlage 2) Bundestages vernichtet werden. Die eingenommenen
nebst den Merkblättern hierzu (noch Anlage 2) sowie Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu ver-
die Vordrucke für die Erklärung über den Ausschluß von nichten.
der Verbindung von Landeslisten (Anlage 25).
(2) Der Landeswahlleiter kann zulassen, daß die nach
(4) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Wahl- Absatz 1 Satz 1 zur Vernichtung in Betracht kommen-
bezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke, den Unterlagen schon früher vernichtet werden, soweit
soweit nicht Bundes-, Landes- oder Kreiswahlleiter die sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren
Lieferung übernehmen. von Bedeutung sein können.
(3) Wählerverzeichnisse, die nicht nach § 89 Abs. 2
§ 89 bis 4 fortgeführt werden sollen, Wahlscheinverzeich-
Sicherung der Wahlunterlagen nisse, Verzeichnisse nach § 29 Abs. 1 sowie Formblät-
ter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvor-
(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinver- schläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der
zeichnisse, die Verzeichnisse nach § 29 Abs. 1, die Wahl zu vernichten, wenn der Bundeswahlleiter .mit
Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahl- Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfah-
vorschläge sowie eingenommene Wahlbenachrichti- ren nicht etwas anderes anordnet.
gungen sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsicht-
nahme durch Unbefugte geschützt sind.
§ 91
(2) Die bei einer Wahl verwendeten Wählerverzeich- Stadtstaatklausel
nisse dürfen vor Ablauf von sechs Monaten nach der
Hauptwahl nur fortgeführt werden, wenn der Stand des In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt
Wählerverzeichnisses am Tage der Hauptwahl erkenn- der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen,
bar bleibt. die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeinde-
behörde übertragen sind.
(3) Nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl
kann das Wählerverzeichnis ohne Rücksicht auf
Absatz 2 fortgeführt werden, wenn nicht der Landes- § 92
wahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahl- Änderung der Bundeswahlgeräteverordnung
prüfungsverfahren etwas anderes anordnet.
In § 15 Abs. 2 Satz 1 der Bundeswahlgeräteverord-
(4) Nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl nung vom 3. September 1975 (BGBI. 1 S. 2459), der
sind, wenn der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein durch § 92 der Bundeswahlordnung vom 8. November
schwebendes Wahlprüfungsverfahren nicht etwas 1979 (BGBI. 1 S. 1805) geändert worden ist, wird die
anderes anordnet, in Wählerverzeichnissen, die fort- Anführung „Anlage 28" durch „Anlage 29" ersetzt.
2
1798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§ 93 § 94
Berlin-Klausel Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 54 des Bundes- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bundeswahlordnung vom
wahlgesetzes auch im Land Berlin. 8. November 1979 (BGBI. 1 S. 1805) außer Kraft.
Bonn, den 28. August 1985
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1799
Anlage 1
(zu§ 18 Abs. 2)
Formblatt für Wahlberechtigte mit Hauptwohnung im Land Berlin
und Nebenwohnung im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes
- Erstausfertigung -
(Bitte im Durchschreibeverfahren in zweifacher Ausfertigung ausfüllen und beim Ausfüllen die Erläuterungen in den
Fußnoten beachten; nur vollständig ausgefüllte Anträge können zur Eintragung in das Wählerverzeichnis führen.)
Antrag und Erklärung von Wahlberechtigten nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit§ 18 Abs. 2 der Bundes-
wahlordnung zur Eintragung in das Wählerverzeichnis sowie Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines mit Briefwahl-
unterlagen
An die
Gemeindebehörde ........................................................................................................
Betr.: Teilnahme an der Wahl zum Deutschen Bundestag am
Ich/Wir beantrage(n) die Eintragung in das Wählerverzeichnis -
und die Erteilung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen - 1) 2 ).
(Nachstehende Angaben bitte in Maschinen- oder Druckschrift)
Antragsteller 1 Antragsteller 2
Familienname: Familienname: ....................................................................................................................
Vornamen: ................ . Vornamen: ..............................................................................................................................
Tag der Geburt: Tag der Geburt: ...............................................................................................................
Geburtsort: ........................................................................................................................ Geburtsort: ............................................................................................................................
Hauptwohnung im Land Berlin: Hauptwohnung im Land Berlin:
(Straße, Hausnummer) (Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Ort) (Postleitzahl, Ort)
Antragsteller 3 Antragsteller 4
Familienname: ................... Familienname: ....................................................................................................................
Vornamen: ............................................. Vornamen: .....................................................................................'.........................................
Tag der Geburt: .............................. ................................................................ Tag der Geburt: ...............................................................................................................
Geburtsort: ........................................................................................................................ Geburtsort: ...........................................................................................................................
Hauptwohnung im Land Berlin: Hauptwohnung im Land Berlin:
(Straße, Hausnummer) (Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Ort) (Postleitzahl, Ort)
1800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Ich/Wir habe(n) in
(Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)
eine Wohnung im Sinne des Melderechts inne und bin/sind dort seit 19 .
bei der Meldebehörde für eine Nebenwohnung gemeldet. Eine weitere/Weitere Nebenwohnung(en) ist/sind in
...................... nicht vorhanden 1).
(Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)
Bei einer anderen Gemeinde ist kein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt worden.
Mir/Uns ist bekannt, daß sich nach§ 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung
in das Wählerverzeichnis erwirkt und nach § 107 a des Strafgesetzbuches, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges
Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.
Wahlschein und Briefwahlunterlagen
D 3) sollen an meine Hauptwohnung im Land Berlin geschickt werden:
D 3) sollen an mich an folgende Anschrift geschickt werden:
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
......................................................,den .......................................................... 19 .......... .
(Unterschrift) 4) (Unterschrift) 4)
(Unterschrift) 4) (Unterschrift) 4)
(Nicht vom Antragsteller auszufüllen)
Bescheinigung des Bezirksamts (Bezirkseinwohneramts) im Land Berlin
Der/Die Antragsteller ist/sind unter obiger Anschrift mit Hauptwohnung im Land Berlin gemeldet. Im hiesigen Melderegister
ist/sind folgende Nebenwohnung(en) verzeichnet:
Die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 12 des Bundeswahlgesetzes sind erfüllt 5 ).
Ein Ausschluß vom Wahlrecht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes liegt nicht vor.
Berlin, den 19
(Dienstsiegel)
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Wahlberechtigte, die im Wahlraum des für ihre Nebenwohnung zuständigen Wahlbezirks wählen wollen, benötigen keinen Wahlschein und keine Brief-
wahlunterlagen. In diesem Fall ist die mit Fußnote 2) versehene Zeile zu streichen.
3) Zutreffendes ankreuzen.
4) Bei mehreren Antragstellern Unterschriften aller Antragsteller. Für körperlich behinderte Wahlberechtigte kann eine Vertrauensperson mit dem Zusatz „als Ver-
trauensperson" unterzeichnen.
5) Wird ein Antragsteller am Wahltage nicht mindestens seit drei Monaten mit Hauptwohnung im Land Berlin gemeldet sein, ist die Bescheinigung mit
einer entsprechenden Einschränkung zu versehen und das Datum seiner Anmeldung anzugeben.
Nr. 4 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1801
noch Anlage 1
(zu § 18 Abs. 2)
- Zweitausfertigung -
(Die Zweitausfertigung ist nach Bescheinigung der Eintragung in das Wählerverzeichnis von der für die Nebenwohnung
zuständigen Gemeinde an das für die Hauptwohnung zuständige Bezirksamt [Bezirkseinwohneramt) in Berlin zurück-
zusenden.)
Antrag und Erklärung von Wahlberechtigten nach§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit§ 18 Abs. 2 der Bundes-
wahlordnung zur Eintragung in das Wählerverzeichnis sowie Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines mit Briefwahl-
unterlagen
An die
Gemeindebehörde ......................................................................................................
Betr.: Teilnahme an der Wahl zum Deutschen Bundestag am
Ich/Wir beantrage(n) die Eintragung in das Wählerverzeichnis -
und die Erteilung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen -.
Antragsteller 1 Antragsteller 2
Familienname: .. .. Familienname: ........................................
Vornamen: ...................... Vornamen: ................................................................................
Tag der Geburt: ....... .. Tag der Geburt: ..........................................................
Geburtsort: ................................................................................. Geburtsort: ...........................................
Hauptwohnung im Land Berlin: Hauptwohnung im Land Berlin:
(Straße, Hausnummer) (Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Ort) (Postleitzahl, Ort)
Antragsteller 3 Antragsteller 4
Familienname: Familienname: ............. ..
Vornamen: Vornamen: ................. ..
Tag der Geburt: Tag der Geburt:
Geburtsort: . Geburtsort: ..............................................................................................................................
Hauptwohnung im Land Berlin: Hauptwohnung im Land Berlin:
.
. . . . . . ...... .. .... .
(Straße, Hausnummer) (Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Ort) (Postleitzahl, Ort)
3
1802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Ich/Wir habe(n) in ············································································································..............................................................
(Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)
____________ ____ ,
eine Wohnung im Sinne des Melderechts inne und bin/sind dort seit ... - - - - -.. - - - - · - - - - - 19 ·······....
bei der Meldebehörde für eine Nebenwohnung gemeldet. Eine weitere/Weitere Nebenwohnung(en) ist/sind in
..................................................................................................................................................................._ _ _ _ _ _ nicht vorhanden.
(Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)
Bei einer anderen Gemeinde ist kein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt worden.
Mir/Uns ist bekannt, daß sich nach § 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung
in das Wählerverzeichnis erwirkt und nach•§ 107 a des Strafgesetzbuches, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges
Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.
Wahlschein und Briefwahlunterlagen
D sollen an meine Hauptwohnung im Land Berlin geschickt werden:
D sollen an mich an folgende Anschrift geschickt werden:
..................................................................................................................................... ___________________________
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
- - - - - - - - - ~ d e n - ' - - - - - - - - 19 ...........
.....................................................................................................................................
(Untersch ritt)
____ (Unterschrift)
..........................................................................................................
(Unterschrift)
_______ (Unterschrift)
(Nicht vom Antragsteller auszufüllen)
Bescheinigung des Bezirksamts (Bezirkseinwohneramts) im Land Berlin
Der/Die Antragsteller ist/sind unter obiger Anschrift mit Hauptwohnung im Land Berlin gemeldet. Im hiesigen Melderegister
ist/sind folgende Nebenwohnung(en) verzeichnet: - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
- - - -................................................................... _________________________________
Die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 12 des Bundeswahlgesetzes sind erfüllt.
Ein Ausschluß vom Wahlrecht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes liegt nicht vor.
Berlin, den ______________ 19 ...........
(Dienstsiegel)
An das
Bezirksamt
- Abt. Personal und Verwaltung - Bezirkseinwohneramt
1000 Berlin .................................................................................................................
Eingetragen in das Wählerverzeichnis.
· - - - - - - , d e n _ _ _ _ _ _ _ ........ 19 ...........
(Dienstsiegel) Die Gemeindebehörde
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1803
Anlage 2
(zu§ 18 Abs. 5)
Bitte
- füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift im Durchschreibeverfahren aus,
- beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern,
- das Zutreffende ankreuzen [8].
Nur vollständig ausgefüllte Anträge können zur Eintragung in das Wählerverzeichnis führen.
0 Gemeindebehörde
- Erstausfertigung -
D
® Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von Wahlberechtigten, die außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland einschließlich des Landes Berlin leben, sowie Versicherung an Eides Statt
(Anlage 2 zu § 18 Abs. 5 der Bundeswahlordnung -BWO-)
Familienname, Vornamen Geburtsdatum
Tag Jahr
1 Monat 1
1 1 1
ggf. Geburtsname
Ich bin nicht für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin gemeldet
und beantrage deshalb die Eintragung in das Wählerverzeichnis und die Ausstellung eines Wahlscheines.
Meine derzeitige Wohnung (Straße, Hausnummer)
©
(Postleitzahl, Ort, Staat)
© Ich hatte nach dem 23. Mai 1949 in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin mindestens
drei Monate ununterbrochen zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en} inne:
vom bis zum (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
1 1
1 1
1 1
© D einen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt, der angezeigt oder sonst nachgewiesen worden war der Gemeinde-
behörde in
(Ort)
© und bin fortgezogen
am (Datum der Abmeldung) 1 nach (Ort, Staat)
Zuletzt hatte ich bei der Meldebehörde in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin
eine Wohnung gemeldet in
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
© •(Ort)
einen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt, der angezeigt oder nachgewiesen worden war der Gemeinde-
behörde in
Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des
Landes Berlin bei der Meldebehörde gemeldet oder der ihr während meines sonstigen Aufenthalts bekannt war,
D ist unverändert.
D lautete damals
(Familienname)
Bitte weiter ausfüllen auf Blatt 2
1804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt. Rückseite von Blatt 1
der Erstausfertigung
Amtliche Vermerke - Muster -
1 Zuständigkeit der Gemeindebehörde n Ja
:J Nein; Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde
(Gemeindebehörde)
l
Begründung
(Ort, Datum) I Im Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
2 Antragseingang
am (Datum) 1 ~1- Tag vor der Wahl
1
n Antragseingang
verspätet
n rechtzeitig
3 Status als Deutscher nachgewiesen n nein nja
4 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet n nein nja
5 Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen
5.1 Mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt nach dem 23. Mai 1949 und vor dem
Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland einschl. des Landes Berlin n nein n ja
Bestätigung des Bezirksamtes des Landes Berlin liegt vor nein nja
n
5.2
n.
Derzeit wohnhaft in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des
Europarates
Ja;
1 (Staat)
• nein
5.3
D.
Derzeit wohnhaft in einem Gebiet eines Nichtmitgliedstaates des
Europarates
Ja; 1 (Staat)
• nein
o Der Fortzug aus der Bundesrepublik Deutsch-
land einschl. des Landes Berlin
D Die Abmusterung
am (Datum)
ist für die Berechnung der Zehnjahresfrist
des§ 12 Abs. 2 Nr. 3 BWG maßgebend. Diese Frist ist am Wahltage
n verstrichen
n nicht ver-
strichen
D
6 Wahlausschlußgrund
n § 13 Nr. 1 BWG n § 13 Nr. 2 BWG n
vorhanden
§ 13 Nr. 3 BWG
• nicht vor-
handen
7
Ausschlußgrund:
Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 BWG
• nein
nein
• ja
nja
nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 BWG n
8 Erledigung des Antrages
Bezeichnung des Wahlbezirks
7 Eintragung in das Wählerverzeichnis
Erteilung des Wahlscheines Wahlscheinnummmer
7
7 Vermerk über die Wahlscheinerteilung im Wählerverzeichnis
D Absendung des Wahlscheines und der Briefwahl-
unterlagen per Luftpost
D Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages
an den Bundeswahlleiter
am (Datum) am (Datum)
7 Zurückweisung (s. Anlage)
Nr. 4 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1805
- 2 - Erstausfertigung -
© Ich bin im Besitze eines
D D
1
__J
Reisepasses
Staatsangehörigkeitsausweises
•D Personalausweises Dienst-, Ministerial-, Diplomaten-Passes
Ausweises über die Rechtsstellung als Deutscher der
Bundesrepublik Deutschland
D Berliner behelfsmäßigen Personalausweises
Ausweis-Nummer
ausgestellt am 1 von (ausstellende Behörde)
zuletzt verlängert am von (verlängernde Behörde)
1
© Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt hingewiesen,
versichere ich an Eides Statt:
- Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundges~tzes,
@ D ich habe das 18. Lebensjahr vollendet, -D ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden,
0 - ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen,
@ - ich hatte vor meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin
D dort mindestens drei Monate ununterbrochen eine Wohnung inne,
D dort meinen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt,
D meine Wohnung wird am Wahltag in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates liegen,
® - ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Deutschen Bundestag
gestellt.
Mir ist bekannt, daß sich nach § 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die
Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und daß sich nach § 107 a des Strafgesetzbuches strafbar macht,
wer unbefugt wählt oder dies versucht.
Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der
Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutscher oder vom Wahlrecht ausgeschlossen
sein sollte.
0 7
Ich verzichte auf die Übersendung der Briefwahlunterlagen, weil ich mich am Wahltag im Wahlkreis aufhalten
1 1 und dort mein Wahlrecht in einem Wahlraum ausüben werde.
n Die Wahlunterlagen sollen an meine angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden.
D Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden:
(Vor- und Familienname)
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat)
Ort, Datum
Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)
® oder Unterschrift als Vertrauensperson (Vor- und Familienname)
1806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
noch Anlage 2
(zu§ 18 Abs. 5)
Bitte
- füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift im Durchschreibeverfahren aus,
- beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern,
- das Zutreffende ankreuzen [81 .
Nur vollständig ausgefüllte Anträge können zur Eintragung in das Wählerverzeichnis führen.
0 Gemeindebehörde
- Zweitausfertigung -
Die Zweitausfertigung ist nach Eintragung
des Antragstellers in das Wählerverzeichnis
D von der Gemeindebehörde an den Bundes-
wahlleiter zur Registrierung zu senden.
© Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von Wahlberechtigten, die außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland einschließlich des Landes Berlin leben, sowie Versicherung an Eides Statt
(Anlage 2 zu § 18 Abs. 5 der Bundeswahlordnung -BWO-)
Familienname, Vornamen Geburtsdatum
Tag 1 Monat I Jahr
ggf. Geburtsname
Ich bin nicht für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin gemeldet
und beantrage deshalb die Eintragung in das Wählerverzeichnis und die Ausstellung eines Wahlscheines.
0 Meine derzeitige Wohnung (Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Ort, Staat)
© Ich hatte nach dem 23. Mai 1949 in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin mindestens
drei Monate ununterbrochen zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne:
vom bis zum (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
1 1
1 1
1 1
© ~ einen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt, der angezeigt oder sonst nachgewiesen worden war der Gemeinde-
behörde in
(Ort)
© und bin fortgezogen
am (Datum der Abmeldung) 1 nach (Ort, Staat)
0 Zuletzt hatte ich bei der Melde'1ehörde in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin
eine Wohnung gemeldet in
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
© ~ einen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt, der angezeigt oder nachgewiesen worden war der Gemeinde-
behörde in
(Ort)
Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des
Landes Berlin bei der Meldebehörde gemeldet oder der ihr während meines sonstigen Aufenthalts bekannt war,
~
ist unverändert.
~
lautete damals
(Familienname)
Bitte weiter ausfüllen auf Blatt 2
Nr. 47 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1807
- 2 - Zweitausfertigung -
© Ich bin im Besitze eines
D
~
D
Reisepasses
Staatsangehörigkeitsausweises
•D Personalausweises Dienst-, Ministerial-, Diplomaten-Passes
Ausweises über die Rechtsstellung als Deutscher der
Bundesrepublik Deutschland
D Berliner behelfsmäßigen Personalausweises
Ausweis-Nummer
ausgestellt am von (ausstellende Behörde)
1
zuletzt verlängert am von (verlängernde Behörde)
1
© Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt hingewiesen,
versichere ich an Eides Statt:
- Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundges(?tzes,
D ich habe das 18. Lebensjahr vollendet, D ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden,
- ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen,
- ich hatte vor meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin
D dort mindestens drei Monate ununterbrochen eine Wohnung inne,
D dort meinen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt,
~ meine Wohnung wird am Wahltag in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates liegen,
- ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Deutschen Bundestag
gestellt.
Mir ist bekannt, daß sich nach § 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die
Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und daß sich nach § 107 a des Strafgesetzbuches strafbar macht,
wer unbefugt wählt oder dies versucht.
Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der
Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutscher oder vom Wahlrecht ausgeschlossen
sein sollte.
® Ich verzichte auf die Übersendung der Briefwahlunterlagen, weil ich mich am Wahltag im Wahlkreis aufhalten
7 und dort mein Wahlrecht in einem Wahlraum ausüben werde.
7 Die Wahlunterlagen sollen an meine angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden.
o Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden:
(Vor- und Familienname)
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat)
Ort, Datum
Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)
oder Unterschrift als Vertrauensperson (Vor- und Familienname)
1808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
An den
Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
Postfach 55 28
6200 Wiesbaden 1 Rückseite von Blatt 2
der Zweitausfertigung
Register nach § 18 Abs. 5 BWO
Der Antragsteller wurde in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen.
Die Gemeinde gehört zum Gebiet des Wahlkreises
1 Nummer 1 Name
Name und Anschrift der Gemeindebehörde
Ort, Datum
Im Auftrag
(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
Amtliche Vermerke des Bundeswahlleiters
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1809
noch Anlage 2
(zu§ 18 Abs. 5)
Merkblatt
zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides Statt
0 Der Antrag ist an die Gemeindebehörde der letzten - gemeldeten -Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu
richten. Bestanden früher gleichzeitig mehrere Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland, ist der Antrag bei der
Gemeindebehörde der letzten Hauptwohnung einzureichen. Befand sich die letzte Wohnung im Land Berlin, ist der
Antrag beim Oberstadtdirektor der Stadt Bonn - Stadthaus, Berliner Platz 2, 0-5300 Bonn 1 - zu stellen.
Für Seeleute, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, gelten Sonderbestimmungen
nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 der Bundeswahlordnung (BWO).
® Wahlberechtigte können an der Wahl zum Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen durch Stimmabgabe
in einem Wahlraum oder durch Briefwahl, wenn sie in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Ein Deutscher, der am Wahltage
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin lebt und
in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung mehr innehat,
wird nur auf förmlichen Antrag und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides Statt in ein Wählerverzeichnis in
der Bundesrepublik Deutschland eingetragen,
wenn er dort vor seinem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen eine Wohnung innegehabt oder sich
sonst gewöhnlich aufgehalten hat und
in einem Staat lebt, der Mitglied des Europarates ist (außer der Bundesrepublik Deutschland sind Mitgliedstaaten
des Europarates: Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg,
Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei, Vereinigtes Königreich
und Zypern), oder
in einem Staat lebt, der nicht Mitglied des Europarates ist, sofern am Wahltag seit seinem Fortzug aus der Bundes-
republik Deutschland einschließlich des Landes Berlin nicht mehr als zehn Jahre verstrichen sind.
Der schriftliche Antrag und die Versicherung an Eides Statt (m.it dem Formblatt gemäß Anlage 2 der Bundeswahlord-
nung) müssen spätestens bis zum 21. Tage vor der Wahl - d. h. bis zum ·········································--- einschließlich -
bei der zuständigen Gemeindebehörde eingegangen sein. Der Antragsteller wird dann nach Prüfung seiner Wahl-
berechtigung dort in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen.
Sammelanträge sind nicht möglich.
Bei Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland gilt:
Wer bereits vor dem 35. Tage vor der Wahl - d. h. vor dem ............................ - aus der Bundesrepublik Deutschland
fortgezogen ist, muß seine Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen.
Wer erst nach dem 35. Tage vor der Wahl fortzieht, d. h. sich erst nach diesem Termin abmeldet, braucht diesen
Antrag nicht zu stellen. In diesem Falle erfolgt von Amts wegen die Eintragung in das Wählerverzeichnis.
Sofern der Fortzug aus dem Land Berlin erfolgt, ist stets ein Antrag zu stellen.
Bei Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland gilt:
'
Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vordem 35. Tage vor der Wahl für eine Wohnung
anmeldet, darf diesen Antrag nicht stellen, weil er von Amts wegen am Zuzugsort (allerdings nicht im Land Berlin)
in ein Wählerverzeichnis eingetragen wird.
Wer sich vor dem 21. Tage vor der Wahl anmelden wird, braucht diesen Antrag nicht mehr zu stellen, weil er auf
Wunsch, den er bei der Anmeldung äußern kann, in das Wählerverzeichnis seines Zuzugsortes in der Bundesrepu-
blik Deutschland eingetragen wird.
Wer sich erst nach dem 21. Tage vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muß diesen
Antrag stellen, weil er sonst nicht mehr in ein Wählerverzeichnis eingetragen wird.
Bitte wenden
1810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
0 Von Seeleuten, die auf einem Seeschiff unter fremder Fla·gge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen:
Name des Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat).
© Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin zuletzt
mindestens drei Monate ununterbrochen innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese
Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben.
Von Seeleuten (vgl. Merkblatt®), die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen
berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen:
Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).
© Nur ankreuzen und ausfüllen, wenn zu keiner Zeit in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes
Berlin eine Wohnung gemeldet war.
© Von Seeleuten (vgl. Merkblatt®) hier mit folgenden Angaben auszufüllen:
Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war. Name und
Nationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge.
(D Die Eintragung in das Wählerverzeichnis richtet sich nach der zuletzt - evtl. auch nur kurz innegehabten -gemelde-
ten Wohnung. Deshalb ist diese Wohnung stets anzugeben, auch wenn sie mit der unter© des Antrages angegebenen
Wohnung übereinstimmt.
Von Seeleuten (vgl. Merkblatt®) hier mit folgenden Angaben auszufüllen:
Name des letzten deutschen Reeders und dessen Sitz (Ort, Land).
© Angaben nur für ein Dokument erforderlich.
© Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum
Deutschen Bundestag nachgewiesen ist. Dazu muß die vorgedruckte Versicherung an Eides Statt abgegeben werden.
Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muß der Antrag zurückgenommen
werden.
@ Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
- wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
- als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem
Gebiete des D.eutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
In Zweifelsfällen und wegen des vollen Wortlauts des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes empfiehlt sich eine Rück-
frage bei der nächsten diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland.
0 Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen,
1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2. wer entmündigt ist oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht, sofern er nicht durch eine Bescheini-
gung des Vormundschaftsgerichts nachweist, daß die Pflegschaft auf Grund seiner Einwilligung angeordnet ist,
3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit§ 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatri-
schen Krankenhaus befindet.
@ Vergleiche Angaben zu © oder @ des Antrages.
@ Niemand darf an der Wahl zum Deutschen Bundestag mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre
eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Bundestagswahl mehrfach beteiligen würde.
@ Mit dem Wahlschein werden grundsätzlich die Briefwahlunterlagen mitübersandt. Wahlberechtigte, die in einem
Wahlraum des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt wird, wählen wollen, benötigen keine Briefwahlunter-
lagen. In diesem Fall ist hier anzukreuzen.
@ Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, den Antrag
und die Versicherung an Eides Statt selbst auszufüllen und abzugeben, bedienen sich dabei einer Person ihres Ver-
trauens. Diese hat auch den .Antrag und die Versicherung an Eides Statt zu unterschreiben.
Nr. 47 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1811
Anlage 3
(zu § 19 Abs. 1)
Wahlbenachrichtigung
(bis zu 16,2 X 11,4 cm = DIN C6) 1) 2)
Wahlbenachrichtigung 3)
Gebühr bezahlt
beim Postamt
zur Wahl zum Deutschen Bundestag
5300 Bonn 1
am Sonntag, dem ..................................................
von ..... . .... bis ............................ Uhr. Falls verzogen,
nicht nachsenden,
Sie sind in das Wählerverzeichnis eingetragen und können im unten ange- sondern mit neuer
gebenen Wahlraum wählen. Bringen Sie diese Benachrichtigung zur Wahl Anschrift an
mit und halten Sie Ihren Personalausweis bereit. Absender zurück.
Wenn Sie in einem anderen Wahlraum Ihres Wahlkreises oder durch Brief-
wahl wählen wollen, benötigen Sie einen Wahlschein. Voraussetzung für die
Erteilung eines Wahlscheines ist, daß einer der im rückseitigen Wahlschein-
antrag genannten Gründe vorliegt. Wahlscheinanträge - die auch mündlich,
aber nicht fernmündlich gestellt werden können - werden nur bis zum
................................................................................................ , .................................. Uhr, entgegengenommen, bei
plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Wahltage 12 Uhr. Wahlscheine nebst
Briefwahlunterlagen werden auf dem Postwege übersandt oder amtlich über-
bracht. Sie können auch bei der Gemeinde persönlich abgeholt werden. Wer
für einen anderen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt, muß eine
schriftliche Vollmacht vorlegen. Etwaige Unrichtigkeiten in der nachstehenden
Anschrift teilen Sie bitte der Gemeinde mit.
Wah lbezirk/Wäh lerverz.-Nr.
316/00345
4) 4)
Stadt Bonn Herrn/Frau
Der Oberstadtdirektor Hans Schulz
Wahlraum: Ernststraße 23
Schulgebäude Agnesstraße 1 5300 Bonn 3
5300 Bonn 3
1) Muster für die Versendung der Wahlbenachrichtigung auf der Vorderseite einer einfachen Karte. Auf der Kartenrückseite kann der Antrag auf Erteilung
eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen (Anlage 4) aufgedruckt werden.
2) Bei Versendung als Massendrucksache kann die Karte bis zu den angegebenen Maßen groß sein.
3) Der Freimachungsvermerk entfällt bei Benutzung von Freistempelmaschinen. In diesem Fall ist links neben dem Gebührenstempelabdruck der Zusatz
,,Gebühr bezahlt" anzubringen.
Die Sendungen können gebührenbegünstigt als Massendrucksachen versandt werden, wenn gleichzeitig
- entweder mindestens 1 000 Sendungen eingeliefert werden, von denen jeweils 10 Stück auf einen Leitbereich entfallen (die ersten 3 Ziffern der Post-
leitzahlen müssen übereinstimmen), oder
- mindestens 100 Sendungen mit gleicher Postleitzahl eingeliefert werden (die 4 Ziffern der Postleitzahl müssen übereinstimmen).
4) Absender- und Anschriftangabe kann in beliebiger Herstellungsart eingetragen werden.
Mit der Absenderangabe kann die Angabe des Wahlbezirks, des Wählerverzeichnisses und des Wahlraums verbunden werden. Die Nummern des Wähler-
verzeichnisses und ggf. des Wahlbezirks können mit Paginierstempel eingetragen werden. Eine Versendung als Massendrucksache bleibt möglich, sofern
diese Nummern bei allen Druckstücken an gleicher Stelle stehen.
Die Nummern des Wählerverzeichnisses und des Wahlbezirks können auch in die Anschriftangabe aufgenommen werden, dürfen dann aber als Ordnungs-
bezeichnung nicht mehr als zwei Zeilen einnehmen, nicht weiter nach links reichen als die oberste Zeile der Anschrift und nicht weiter nach unten als die
unterste Zeile des Namens des Empfängers.
1812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 4
(zu§ 19 Abs. 2)
Wahlscheinantrag
(bis zu 16,2 X 11,4 cm - DIN C6) 1) 2 )
Nur in frankiertem Für
Umschlag absenden amtliche
(Briefgebühr) Vermerke
An die
Gemeindebehörde ......................................................
Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben
und absenden, wenn Sie nicht in Ihrem
Wahlraum, sondern in einem anderen Wahl-
bezirk Ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl
----------·················································· wählen wollen.
Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines
für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ·························································----
(Nachstehende Angaben in Druckschrift machen)
Ich beantrage die Erteilung eines Wahlscheines - für Wer den Antrag for
einen anderen stellt,
muß durch Vortage
Familienname: ·······································----- einer s c h r i f t I i c h e n
Vollmacht nachweisen,
Vornamen: ·····················································---------- daß er dazu berechtigt
Ist.
Tag der Geburt: ································--------
Wohnung: ......................................................................................·----····························-------
··············································································------------
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
------------
Es wird versichert, daß einer der nachstehend aufgeführten Gründe für die
Erteilung eines Wahlscheines gegeben ist:
1. Abwesenheit am Wahltage aus wichtigem Grund
2. Verlegung der Wohnung ab dem
in einen anderen Wahlbezirk (34. Tag vor der Wahl)
innerhalb der Gemeinde
- außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeich-
nis am Ort der neuen Wohnung nicht beantragt ist D 3)
3. berufliche Gründe, Krankheit, hohes Alter, körperliches Gebrechen oder
ein sonstiger körperlicher Zustand, so daß der Wahlraum nicht oder nur
unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. D 3)
Der Wahlschein
und die Briefwahlunterlagen 4)
0 3) - soll(en) an meine obige Anschrift geschickt werden
D 3) - soll(en) an mich an folgende Anschrift geschickt werden:
···········································································································---····················································· -----·························································
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, On)
D 3) - wird (werden) abgeholt 5).
, den ................................................... 19 .........
(Ort) (Datum)
···········································································----····························································
(Unterschrift)
') Muster f0r den Antrag auf Erteilung eines W&hlscheines mit Brlefwahlunterlagen, der auf die Rückseite derWahlbenachrichtigungskarte (Anlage 3) aufgedruckt
werden kann.
2) Bei Versendung als Massendrucksache kann das Antragsformular bis zu den angegebenen Maßen groß sein.
3) Zutreffendes ankreuzen.
4) Falls Briefwahl nicht erwünscht, bitte streichen.
5) Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer i»0tzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberech-
tigung durch achrihliche Vollmacht nachgewiesen wird und diese Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder
amtlich 0berbracht werden k0nnen.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1813
Anlage 5
(zu§ 20 Abs. 1)
Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerverzeichnisses
und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl zum Deutschen Bundestag
am--------------
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde -
die Wahlbezirke der Gemeinde - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
liegt in der Zeit vom - - - - - - - - · - - - bis _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
(20. bis 15. Tag vor der Wahl)
während der Dienststunden 1 ),
am Samstag (Sonnabend) sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 1O bis 13 Uhr 1)
- - - - - - - - - - - - - - - · · · · 2)
(Ort der Auslegung)
zu jedermanns Einsicht aus.
Der Wahlberechtigte kann verlangen, daß in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist der Tag seiner Geburt
unkenntlich gemacht wird.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist,
spätestens am ..................................................... _ _ __ bis _ _ _ _ _ Uhr, bei der Gemeindebehörde 3 ) Einspruch einlegen.
(15. Tag vor der Wahl)
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum ............................- - - - -
········................... ____ eine Wahlbenachrichtigung.
(21. Tag vor der Wahl)
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muß Einspruch gegen das Wählerver-
zeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, daß er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und
Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
(Nummer und Name)
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses
Wahlkreises
oder
durch Briefwahl
teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirks aufhält,
b) wenn er seine Wohnung ab dem - - - - - - - - - - - - - - - - - - · · · · ·........... in einen anderen Wahlbezirk
(34. Tag vor der Wahl)
innerhalb der Gemeinde
außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen Wohnung nicht
beantragt worden ist,
verlegt,
c) wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst
seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten
aufsuchen kann;
1814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden die Frist nach § 16 Abs. 10 der Bundeswahlordnung (bis
zum ..................................................................................................................................... ), die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis
nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum ...............................................................................................................................................................)
oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung
(bis zum ....................................................................................................................... ) versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist nach § 16 Abs. 10 der Bundeswahl-
ordnung, der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der
Bundeswahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und ·die Feststellung erst nach Abschluß des
Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum ..............:.....................................................
................................................................................................................................., 18 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt
(2. Tag vor der Wahl)
werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht
zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 12 Uhr, gestellt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a bis c angegebenen
Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 12 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dazu
berechtigt ist.
Der Antragsteller muß den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.
6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, daß der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält
er mit dem Wahlschein zugleich
einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
einen amtlichen blauen Wahlumschlag,
einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag
und
ein Merkblatt für die Briefwahl.
Diese Wahlunterlagen werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt. Die
Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zu-
lässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahl-
berechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können.
Bei der Briefwahl muß der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die ange-
gebene Stelle absenden, daß der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Bundespost als Standardbrief ohne besondere Versendungsform gebühren-
frei befördert. Er kann auch in der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben wer~en .
.........................................................................., den .................................................. 19 ........... .
Die Gemeindebehörde
1) Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben.
2) Wenn mehrere Auslegestellen eingerichtet sind, diese und die ihr zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nummern der Wahlbezirke angeben.
3) Dienststelle, Gebäude und Zimmer angeben.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1815
Anlage 6
(zu § 20 Abs. 2)
Hinweise für Deutsche zur Wahl zum Deutschen Bundestag
Am ........................................................................................ findet die Wahl zum Deutschen Bundestag statt.
Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin leben und dort keine Wohnung
mehr innehaben, können bei Vorliegen der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen an der Wahl teilnehmen,
wenn sie
1. - in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben oder
in anderen Gebieten leben, sofern seit dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland und bis zum Wahltag nicht
mehr als zehn Jahre verstrichen sind,
und vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des
Landes Berlin gewohnt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben;
2. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Diese Eintragung erfolgt nur auf Antrag.
Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden. Einern Antrag,
der erst am ....................................................................... *) oder später bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr
entsprochen werden (§ 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung).
Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können
bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland,
beim Bundeswahlleiter, Postfach 55 28, 0-6200 Wiesbaden,
oder
beim Oberstadtdirektor der Stadt Bonn, Stadthaus, Berliner Platz 2, D-5300 Bonn 1,
angefordert werden.
Weitere Auskünfte erteilen die Botschaften und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland .
.........................................................................., den .................................................. 19 ........... .
.................................................................................................... --------
(Bezeichnung der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland)
*) Einzufügen den 20. Tag vor der Wahl.
1816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 7
(zu § 21 Abs. 1)
Beurkundung des Wählerverzeichnisses
für die Wahl zum Deutschen Bundestag
am ...................................................................................................
Die nachstehend aufgeführten Personen sind für die Wahl zum ................... Deutschen Bundestag nach den Vorschriften der
Bundeswahlordnung(§§ 16 bis 18) in das Wählerverzeichnis eingetragen worden. Sie erfüllen die Wahlrechtsvoraussetzun-
gen nach§ 12 des Bundeswahlgesetzes und sind nicht nach§ 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen .
.........................................................................., den ................................................ 19 ............. .
(Dienstsiegel) . Die Gemeindebehörde
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1817
Anlage 8
(zu§ 24 Abs. 1)
Gemeinde ........................................................................................ Wahlbezirk ....................... .
Kreis .......... _.................... - ............ - ....... - ... - .. - .. -···
Wahlkreis
Land
Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses
für die Wahl zum Deutschen Bundestag
am ................................
Dieses Wählerverzeichnis hat nach ortsüblicher Bekanntmachung vom .........................
in der Zeit vom ............................................................................................................................... bis zum .............................................................
zu jedermanns Einsicht ausgelegen.
Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind ortsüblich bekanntgemacht worden 1).
Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind den Wahlberechtigten durch die Wahlbenachrichti-
gung, Ort, Tag und Zeit der Wahl außerdem am ...................
ortsüblich bekanntgemacht worden 1).
Das Wählerverzeichnis umfaßt Blätter - Karten 1).
Berichtigt Berichtigt
gemäߧ 53 gemäߧ 53
Abs. 2 Satz 2 Abs. 2 Satz 3
Kennbuchstabe der Bundes- der Bundes-
wahlordnung 2) wahlordnung 3)
Wahlberechtigte laut
Wählerverzeichnis
ohne Sperrvermerk
"W" (Wahlschein) ............ Personen ............. Personen Personen
Wahlberechtigte laut
Wählerverzeichnis
mit Sperrvermerk
"W" (Wahlschein) ............ Personen ............. Personen Personen
A1+A2 Im Wählerverzeichnis
insgesamt eingetragen ............ Personen ............. Personen ............. Personen
...............
(Ort) (Ort)
den ................. 19 .... . den ................... 19.. .
Der Wahl- Der Wahl-
vorsteher vorsteher
........ , den .............................. 19 ..
(Dienstsiegel)
Die Gemeindebehörde
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Nur auszufüllen, wenn nach Abschluß des Wählerverzeichnisses an eingetragene Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.
3) Nur auszufüllen, wenn noch am Wahltage an erkrankte (eingetragene) Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.
4
1818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 9
(zu § 26 Abs. 2)
Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt!
Wahlschein für die Wahl zum Deutschen Bundestag am
Nur gültig für den Wahlkreis
Herr/Frau
Wahlschein Nr.............................................
Wählerverzeichnis Nr.
oder
D 1) Erteilung eines Wahl-
scheines gern. § 25 Abs. 2
Bundeswahlordnung
geboren am
wohnhaft in 2) ................. .
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
kann mit diesem Wahlschein an der Wahl in dem Wahlkreis teilnehmen
1. gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises durch Stimmabgabe im
Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des obengenannten Wahlkreises
oder
2. durch Briefwahl.
........................................................................, den ................................................ 19 ............ .
(Dienstsiegel) Die Gemeindebehörde
(Eigenhändige Unterschrift des mit der Ausstellung des
Wahlscheines beauftragten Bediensteten der Gemeinde)
Achtung Briefwähler!
Nachstehende „Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl" bitte nicht abschneiden. Sie
gehört zum Wahlschein und ist mit Unterschrift, Ort und Datum zu versehen. Dann erst
1 den Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag stecken. 1
Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl 3)
Ich versichere an Eides Statt, daß ich den beigefügten Stimmzettel persönlich - als Vertrau-
ensperson 4 ) gemäß dem erklärten Willen des Wählers - gekennzeichnet habe .
.........................................................................., den ................................................ 19 ............ .
Unterschrift des Wählers/der Vertrauensperson 4)
(Vor- und Familienname)
1) Fa 11 s e r f o r de r I i c h von der Gemeindebehörde anzukreuzen.
2) Nur ausfüllen, wenn Versandanschrift nicht mit der Wohnung übereinstimmt.
3) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt wird hingewiesen.
4) Wähler, die des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer
Person ihres Vertrauens bedienen. Diese unterzeichnet auch die „Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl". Die Vertrauensperson ist zur Geheim-
haltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung bei der Wahl des gehinderten Wählers erlangt hat. Nichtzutreffendes streichen.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1819
Anlage 10
(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3)
Vorderseite des Wahlumschlags für die Briefwahl
(DIN C6) blau
Wahlumschlag
für die Briefwahl
In diesen Wahlumschlag
nur den St i m m z et t e I einlegen,
sodann den Wahlumschlag zu k I eben.
Rückseite des Wahlumschlags für die Briefwahl
Nur den Stimmzettel einlegen
und
den Wahlumschlag zukleben.
Sodann
den verschlossenen Wahlumschlag und
- den Wahlschein mit der unterschriebenen
Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl
in den roten Wahlbriefumschlag einlegen.
1820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 11
(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4)
Vorderseite des Wahlbriefumschlags
(etwa 12 x 17,6 cm) rot
Ausgabestelle: .. 1)
(Gemeindebehörde, Ort)
! Gebührenfrei :
: im Bereich ·
Wahlschein Nr.: .. · der Deutschen \
Bundespost =
Wahlbrief
An
························································································································ ························· 2)
······························································································································ ························· 3)
··················································································· ············································ ······················· 4)5)
Rückseite des Wahlbriefumschlags
In diesen Wahlbriefumschlag
müssen Sie einlegen
1. den Wahlschein
und
2. den verschlossenen blauen Wahl-
umschlag mit dem darin befind-
lichen Stimmzettel.
Sodann den Wahlbriefumschlag
zukleben.
1
) Die Angaben zur Ausgabestelle (Absenderangabe) dürfen nicht in die Lesezone mit der Empfängerangabe hineinragen.
2
) Hier die Stelle einsetzen, bei der nach § 66 Abs. 2 der Bundeswahlordnung die Wahlbriefe eingehen müssen.
3) Straße und Hausnummer der Dienststelle einsetzen.
4
) Postleitzahl und Bestimmungsort nach dem postamtlichen Verzeichnis angeben.
5) Schriftgröße etwa Tertia (Fettschrift).
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1821
Anlage 12
(zu § 28 Abs. 3)
Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl
Sehr geehrte Wählerin !
Sehr geehrter Wähler !
Anbei erhalten Sie die Unterlagen für die Wahl zum .... .... Deutschen Bundestag in dem auf dem Wahlschein bezeich-
neten Wahlkreis:
1. den Wahlschein, 3. den amtlichen blauen Wahlumschlag,
2. den amtlichen weißen Stimmzettel, 4. den amtlichen roten Wahlbriefumschlag.
Sie können an der Wahl teilnehmen
1. gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises durch Stimmabgabe im Wahl-
raum in einem beliebigen Wahlbezirk des auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreises
oder
2. gegen Einsendung des Wahlscheines an die für Sie zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle des auf
dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreises durch Briefwahl. ·
Nach § 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes darf jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich aus-
üben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine
solche Tat versucht, wird nach § 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geld-
strafe bestraft.
Bitte nachstehende ,,Wichtige Hinweise für den Briefwähler" und umseitigen „Wegweiser für die Briefwahl" genau beachten.
Wichtige Hinweise für den Briefwähler
1. Die Stimmabgabe bei der Briefwahl ist nur gültig, wenn in der unteren Hälfte des Wahlscheines die „Versicherung an Eides
Statt zur Briefwahl" mit Ort, Datum und Unterschrift versehen und der Wahlschein dem roten Wahlbriefumschlag beigefügt
ist.
2. Den Wahlschein nicht in den blauen Wahlumschlag legen, sondern mit diesem in den roten Wahlbriefumschlag stecken.
3. Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, den Stimmzettel eigenhändig
auszufüllen, können sich dabei einer Vertrauensperson bedienen. Diese unterzeichnet auch die „Versicherung an Eides
Statt zur Briefwahl".
4. Wahlbrief rechtzeitig zur Post geben l Wahlbriefe, die am Wahltag nach 18 Uhr bei der zuständigen Stelle eingehen, werden
nicht mehr berücksichtigt.
Im Bereich der Deutschen Bundespost den Wahlbrief spätestens am Freitagvormittag vor der Wahl ( ....................... 19 ......... ),
bei entfernt liegenden Orten noch früher, bei der Post einliefern. Der Wahlbrief ist nicht freizumachen. Wird eine besondere
Beförderungsform, z.B. Eilzustellung oder Einschreiben, gewünscht, so ·müssen die dafür fälligen - zusätzlichen -
Gebühren durch Postwertzeichen oder Freistempelabdruck auf dem Wahlbrief entrichtet werden.
Außerhalb des Bereichs der Deutschen Bundespost den Wahlbrief möglichst bald und am Schalter eines Postamtes ein-
liefern sowie Luftpostbeförderung verlangen. Der Wahlbrief ist als Briefsendung des internationalen Postdienstes grund-
sätzlich vollständig freizumachen. Deshalb müssen für den Wahlbrief die im Einlieferungsland geltenden Gebühren ent-
richtet werden. Auf dem Wahlbrief unterhalb der Anschrift das Bestimmungsland „Republique federale d'Allemagne"
angeben.
1822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
noch Anlage 12
(zu § 28 Abs. 3)
Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl
Wegweiser für die Briefwahl
Stimmzettel persönlich ankreuzen.
1. Sie haben zwei Stimmen:
Erststimme links, Zweitstimme rechts.
2. Stimmzettel in blauen Wahlumschlag legen
und zukleben.
r------------~------------------------------------------------1
,,Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl"
3. auf dem Wahlschein mit Ort, Datum und Unter-
schrift versehen.
f-----------------·-···-~---··--------------------------------------1
4. Wahlschein zusammen mit blauem Wahlumschlag
in den roten Wahlbriefumschlag stecken.
Roten Wahlbriefumschlag zukleben, unfrankiert
5. zur Post geben (außerhalb des Bereiches der
Deutschen Bundespost: frankiert) oder in der
darauf angegebenen Stelle abgeben.
Beachten Sie bitte, daß der Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen ist!
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1823
Anlage 13
(zu§ 34 Abs. 1)
An den
Kreiswahlleiter
Kreiswahlvorschlag
der 1) ......................... .
für die Wahl zum Deutschen Bundestag am
im Wahlkreis ...................... .
(Nummer und Name)
1. Auf Grund der§§ 18 ff. des Bundeswahlgesetzes und des§ 34 der Bundeswahlordnung wird als Bewerber vorgeschlagen
Familienname: .....
Vornamen: .......... ..
Tag der Geburt:
Geburtsort: ............ .
Beruf oder Stand: ...............................................................................................................................................................................................................................................................................
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer:
Postleitzahl, Wohnort: .....................................................................................................................................................................................................................................................................
2. Vertrauensmann für den Kreiswahlvorschlag ist:
(Familienname, Vorname)
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)
Stellvertreter ist:
(Familienname, Vorname)
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)
3. Dem Kreiswahlvorschlag sind . ... Anlagen beigefügt, und zwar
a) Zustimmungserklärung des Bewerbers,
b) Bescheinigung der Wählbarkeit des Bewerbers,
c) ............. . .................. Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner des
Kreiswahlvorschlages 2 ), soweit diese nicht als Mitglied des Vorstandes des Landesverbandes einer Partei oder,
wenn Landesverbände nicht bestehen, als Mitglieder von Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände
(§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, unterzeichnen,
1824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
d) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung nebst Ver-
sicherungen an Eides Statt (§ 21 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes) 3 ),
e) der Nachweis, daß dem Landeswahlleiter eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt 4 ).
..... , den 19 .
[Persönliche und handschriftliche Unterschriften von drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei 4)
oder von drei Wahlberechtigten 5)]
(Name) (Name) (Name)
(Funktion) 6)
(Funktion) 6) (Funktion) 6)
1
) Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung. Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) ist als Bezeichnung das Kennwort
anzugeben.
2) Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) und bei Kreiswahlvorschlägen von solchen Parteien, die im Deutschen Bundes-
tag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten
waren.
3) Nur bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien.
4) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter, oder wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes),
in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, oder es muß der Nachweis beigefügt werden, daß dem Landes-
wahlleiter eine entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.
5) Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) haben die ersten drei Unterzeichner ihre Unterschriften auf dem Kreiswahl-
vorschlag selbst zu leisten.
6) Entfällt bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes); statt dessen sind hier Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und
Anschrift (Hauptwohnung) der ersten drei Unterzeichner des Wahlvorschlages anzugeben, damit diesen ihre Wahlrechtsbescheinigungen zugeordnet
werden können.
Nr. 4 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1825
Anlage 14
(zu§ 34 Abs. 4)
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag)
Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie der Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet hat. Zu Kreiswahl-
vorschlägen von Parteien dürfen Unterschriften erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist; vorher
geleistete Unterschriften sind ungültig. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Kreiswahlvorschlag
unterstützen. Wer mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, macht sich nach § 108 d i. V. mit§ 107 a des Strafgesetz-
buches strafbar.
Ausgegeben
(Dienstsiegel der Dienststelle .........................................................................., den ................................................ 19 ........... ..
des Kreiswahlleiters)
Der Kreiswahlleiter
Unterstützungsunterschrift
Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift den Kreiswahlvorschlag
der ..................................................................................................................................................................................................·...............................................................................................................................
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort)
bei der Wahl zum ................... Deutschen Bundestag,
in dem ..............................................................................................................................................................................................................................................................· - - - - - - - -
(Familienname. Vornamen, Anschrift - Hauptwohnung -)
als Bewerber im Wahlkreis ............................................................................................................................................................................................._ _ _ _ _ .................................
(Nummer und Name)
benannt ist.
(Vom Unterzeichner vollständig in Maschinen- oder Druckschrift auszufüllen)
Familienname: .................. ................................................................................................................................................................................................................... ----
Vornamen: ..................................................................................................................................................................................................·...........................................................................................................
Tag der Geburt: ...................... ..
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer:
Postleitzahl, Wohnort: ......
Ich bin damit einverstanden, daß für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird 1) •
.........................................................................., den ................................................ 19 ............ .
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)
(Nicht vom Unterzeichner auszufüllen)
Bescheinigung des Wahlrechts 2 )
Der/Die vorstehende Unterzeichner(in) ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Er/Sie erfüllt die
sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des§ 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom
Wahlrecht ausgeschlossen und im oben bezeichneten Wahlkreis wahlberechtigt.
.........................................................................., den ................................................ 19 ........... ..
(Dienstsiegel) Die Gemeindebehörde
....................................................................................................................................... ____
1) Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlrechts selbst einholt, streichen.
2) Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigt werden.
1826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
noch Anlage 14
(zu§ 34 Abs. 4)
Bescheinigung des Wahlrechts 1) 2 )
für die Wahl zum Deutschen Bundestag
am·····································································---
Herr/Frau
Familienname: ·········································································----········H•··························........................................................................................- - - - - ·. . ············.......
Vornamen· ....................................................................................................................................................................................................................................................................................................
Tag der Geburt: ............................................................... _________ ---·····················-----························----
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer: ............................................................................................•························------·············..·································································----
Postleitzahl, Wohnort: ..........................................................................................-----··············..············ ........................- - -..................................................................
ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes,
ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und
ist im Wahlkreis ..........................................................................................._......................................................................................................................................................................................................
(Nummer und Name)
wah !berechtigt.
.........................................................................., den ......................... _ _ _ 19 .............
(Dienstsiegel) Die Gemeindebehörde
1) Muster für den Fall einer gesonderten Erteilung der Wahlrechtsbescheinigung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 der Bundeswahlordnung.
2) Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigt werden.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1827
Anlage 15
(zu§ 34 Abs. 5 Nr. 1)
Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages 1)
Ich
Familienname: ........................................................................................................................................................................................................................................................................................
Vornamen: .................................................... ·················································································································································································---- - - -
Tag der Geburt:
Geburtsort: ..............................................................................................................................................................................................................................................................................................
Beruf oder Stand:
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer:
Postleitzahl, Wohnort: ........................................................................................., ........................................................................................................................................................................
stimme meiner Benennung als Bewerber im Kreiswahlvorschlag
der· ..................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort)
im Wahlkreis ........... ..
(Nummer und Name)
für die Wahl zum ........... Deutschen Bundestag
zu.
Ich versichere, daß ich für keinen anderen Wahlkreis meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben habe 2 ).
Ich habe außerdem meiner Benennung als Bewerber auf der Landesliste
der ........................................ .
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
im Land ........... .
(Name des Landes)
zugestimmt 2 ).
.........................................................................., den ................................................ 19 ............ .
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)
1) Vollständig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
1828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 16
(zu § 34 Abs. 5 Nr. 2 und
§ 39 Abs. 4 Nr. 2)
Bescheinigung der Wählbarkeit
für die Wahl zum Deutschen Bundestag
am -------·································---
Herr/Frau
Familienname: _ _ _ _ __
Vornamen:----················ .. ··········· ..······································--------·--------------------
Tag der Geburt: ..............................................................................,----···········...........,______________________
Geburtsort:······················-----·······································-----·······································-----------------
Beruf oder Stand:----······································································---------·-----
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer: ·······························-----·········································-------- - - - - - - - - - - - - -
Postleitzahl, Wohnort: ..................................................................................................................................................................,......................................................- - - - - -
ist am Wahltage seit mindestens einem Jahr Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und nicht von
der Wählbarkeit nach § 15 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen.
, den .....................- - - - 19 .............
(Dienstsiegel) Die Gemeindebehörde
Ich bin damit einverstanden, daß für mich eine Bescheinigung der Wählbarkeit eingeholt wird.*)
--------················, den ··········----- 19 .............
, ____________
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift des Bewerbers)
.......................
*) Wenn der Bewerber die Bescheinigung seiner Wählbarkeit selbst einhott, streichen.
Nr. 4 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1829
Anlage 17
(zu § 34 Abs. 5 Nr. 3)
Niederschrift über die Aufstellung des Wahlkreisbewerbers
.........................................................................., den ·········----- 19 ;...".......
Niederschrift 1)
(sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift)
über die Mitgliederversammlung/allgemeine Vertreterversammlung/besondere Vertreterversammlung 2)
zur Aufstellung des Wahlkreisbewerbers
der ···································································································································----·---------
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
für den Wahlkreis .....................................................................................................................................................................:.................... -------=--------
(Nummer und Name)
zur Wahl zum .................... Deutschen Bundestag.
D ............····························································································---·······························............. _______________________
(einberufende Stelle der Partei)
hatte am .................................................................................................... durch ............:..............................................· - - - - - - - - - - - - - - - - -
(Form der Einladung)
eine Mitgliederversammlung der Partei im Wahlkreis 2)
(Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammen-
tritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder.)
die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung 2)
(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach§ 21 Abs. 1 Satz 3 des Bundeswahl-
gesetzes für die Aufstellung des Wahlkreisbewerbers gewählt worden sind.)
die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung 2)
(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei allgemein für bevorstehende Wahlen nach§ 21
Abs. 1 Satz 4 des Bundeswahlgesetzes gewählte Versammlung.)
auf den .................................................................................................... 19 ........... , .................................... Uhr,
nach ...................................................... .. ...............................................................................................................----··················································......... ----····· .. ·····.....................
.....................................................................................................................................................................................................................................·----·········........................................................................
(Anschrift des Versammlungsraums mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
zum Zwecke der Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers 2)
zum Zwecke der Wiederholung der Abstimmung über die Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers 2)
einberufen.
Erschienen waren ................ stimmberechtigte Mitglieder 2) 3)/Vertreter 2) 3).
(Zahl)
Die Versammlung wurde geleitet von:
························································································..······················-------
(Vor- und Familienname)
Die Versammlung bestellte zum Schriftführer: .....................................................................................--------
(Vor- und Familienname)
1830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 985, Teil 1
Der Versammlungsleiter stellte fest,
1. daß die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei im Wahlkreis
in der Zeit vom ..............................................................................................................................,...................... bis
für die besondere Vertreterversammlung 2 )
für die allgemeine Vertreterversammlung 2)
gewählt worden sind,
2. daß die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt worden ist 2),
daß auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht und das Wahl-
recht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt wird 2),
3. daß nach der Satzung der Partei 2)
daß nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen 2)
daß nach dem von der Versammlung gefaßten Beschluß 2)
als Bewerber gewählt ist, wer 4 ) ........................................................·....................................................................................................................................................................................
4. daß· mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und daß jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf dem Stimm-
zettel unbeobachtet den Namen des von ihm bevorzugten Bewerbers zu vermerken hat.
Als Bewerber wurden vorgeschlagen:
1., ····························································································· ·········································································································································································································································
2. ············································································································································································································· ·························································································································
3. ········································································································································································································································································································································
(Familiennamen, Vornamen, Anschriften)
Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt
einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den Namen des von ihnen gewünschten Bewerbers auf dem
Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab.
Nach Schluß der Stimmabgabe wurde das Wahlergebnis festgestellt und verkündet.
Es erhielten:
1. ·············································································································································· ······························································································ ........................................... Stimmen
2. ·············································································································································································································································· ........................................... Stimmen
3. ·············································································································································································································································· ........................................... Stimmen
(Familiennamen und Vornamen der Bewerber)
Stimmenthaltungen:
Ungültige Stimmen:
zusammen
Hiernach hatte ...................................................................................................................~.................................................................................................................................................................................
(Familienname, Vornamen des erfolgreichen Bewerbers)
- keiner der Vorgeschlagenen 2)
die erforderliche Stimmenmehrheit erhalten.
In einem 2. Wahlgang 5) wurde zwischen folgenden Bewerbern
1. ················································································································································································································
2. ····························································································································································· ·················································
(Familiennamen und Vornamen der Bewerber)
in der gleichen Weise wie beim 1. Wahlgang abgestimmt.
Dabei erhielten:
1. ·············································································································································································································································· ........................................... Stimmen
2. ........................................... Stimmen
(Familiennamen und Vornamen der Bewerber)
Stimmenthaltungen:
Ungültige Stimmen:
zusammen
Nr. 47 -Tag der Ausgabe: Bonn, den, 10. September 1985 1831
Hiernach ist als Bewerber gewählt: ...................................................................................______________________
........................................................................................................................................................_________________
(Familienname, Vornamen, Anschrift - Hauptwohnung -)
Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden - nicht 2 ) - erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen 2 ).
Die Versammlung beauftragte
(Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern)
neben dem Leiter die Versicherung an Eides Statt darüber abzugeben, daß die Aufstellung des Bewerbers in geheimer
Abstimmung erfolgt ist.
Der Leiter der Versammlung Der Schriftführer
----··············································----------
........................ ____________________
----------···········································-------
(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-
oder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift) oder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift)
1) Bei Aufstellung von Bewerbern gemäߧ 21 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes ist für jeden Wahlkreis eine gesonderte Niederschrift zu erstellen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen.
4) Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.
5) Wenn nach dem Wahlverfahren vorgesehen.
1832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 18
(zu § 34 Abs. 5 Nr. 3)
Versicherung an Eides Statt
Wir versichern dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises ....
(Nummer und Name)
an Eides Statt 1),
daß die Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung 2)
der ................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
im Wahlkreis
am ....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
in .......................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
(Ort)
in geheimer Abstimmung beschlossen hat,
(Familienname, Vornamen, Anschrift - Hauptwohnung-)
als Bewerber im Kreiswahlvorschlag der vorbezeichneten Partei für den oben genannten Wahlkreis
zur Wahl zum ............ Deutschen Bundestag
zu benennen.
...................................................................., den ................................................ 19 ............. .
Der Leiter der Versammlung Die von der Versammlung bestimmten 2 Teilnehmer
(Name des Unterzeichners in Maschinen„ oder Druckschrift
u n d handschriftliche Unterschrift)
(Namen der Unterzeichner in Maschinen- oder Druckschrift
u n d handschriftliche Unterschriften)
1) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt wird hingewiesen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
Nr. 4 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1833
Anlage 19
(zu § 36 Abs. 6)
Niederschrift
über die Sitzung des Kreiswahlausschusses
zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Kreiswahlvorschläge
für die Wahl zum Deutschen Bundestag
am .....................................................................................................
......................................................................, den ................................................ 19 ..............
1. Zur Prüfung der eingereichten Kreiswahlvorschläge für die Bundestagswahl
am ...........................
im Wahlkreis ......................
(Nummer und Name)
und zur Entscheidung über ihre Zulassung trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Kreiswahlausschuß
zusammen.
Es waren erschienen:
1. ··········--····································................................................................................................................................................................... als Vorsitzender/als stell-
vertretender Vorsitzender
2. ··················································.. ····················--········································································································································· als Beisitzer
3 . ................................................................................................................................................................................................................... als Beisitzer
4. ·························································.. ·········•· .. ·············································································--···························································· als Beisitzer
5. ··················································--····························--································································································································· als Beisitzer
6. ······················· .. ··································································--····--··········--··································································································· als Beisitzer
7. ··················································································································································································································· als Beisitzer.
(Familiennamen, Vornamen, Wohnorte)
Ferner waren zugezogen:
als Schriftführer
··············································--················----····....................................................................................................................................... und
als Hilfskräfte.
Als Vertrauensmänner für die Kreiswahlvorschläge waren erschienen:
1. Für .............................................................
(Bezeichnung des Wahlvorschlages)
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)
2. Für ......... ..
(Bezeichnung des Wahlvorschlages)
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)
usw.
II. Der Vorsitzende eröffnete um ....................................................... die Sitzung damit, daß er die Beisitzer und den Schriftführer zur
unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit
bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten,ver-
pflichtete. Er stellte fest, daß Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit§ 86 Abs. 2 der
Bundeswahlordnung öffentlich bekanntgemacht und die Vertrauensmänner aller eingereichten Kreiswahlvorschläge
scJ,riftlich - fernmündlich - geladen worden sind.
III. Der Vorsitzende legte dem Kreiswahlausschuß folgende Kreiswahlvorschläge vor:
1. .......................................................................................................................................... eingegangen am ..................................................... 19 ................. ................. Uhr
2. .......................................................................................................................................... eingegangen am ..................................................... 19 ................. ................. Uhr
3 . ............................................... eingegangen am ..................................................... 19 ................ . ................. Uhr
usw.
Er berichtete über das Ergebnis seiner Vorprüfung.
1834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
IV. An Hand der auf den Kreiswahlvorschlägen befindlichen Eingangsvermerke wurde festgestellt, daß kein Kreiswahl-
vorschlag - folgende Kreiswahlvorschläge - verspätet eingegangen ist - sind-:
1. .......................................................................................................................................... eingegangen am ..................................................... 19 ................. .. ............... Uhr
2. .......................................................................................................................................... eingegangen am ..................................................... 19 ................ ................ Uhr.
Der Vertrauensmann/Die Vertrauensmänner des/der betroffenen Wahlvorschlages/Wahlvorschläge wurde(n) gehört.
Der Kreiswahlausschuß wies sodann diese(n) Wahlvorschlag/Wahlvorschläge durch Beschluß zurück.
V. Bei der Prüfung der übrigen Kreiswahlvorschläge ergaben sich keine/folgende Mängel
(Wahlvorschlag und Art des Mangels angeben):
...................................................................................................................................................................................... ---------..·····.........................----
.......................................................................................................................................................................... ------- .. ·····•·····.. ···················------·..······...................... ..
.................................................................................................................................................................... _____ ..................................................................................... ----
Zu den festgestellten Mängeln des/der Wahlvorschlages/Wahlvorschläge wurde(n) der Vertrauensmann/die
Vertrauensmänner des/der betroffenen Wahlvorschlages/Wahlvorschläge gehört.
VI. Auf Grund der festgestellten Mängel beschloß der Kreiswahlausschuß, folgende Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen:
1. ........................................................................................................................................................................................................................................____
2 . ..............................................................................................................................................................................................................................._____ ........................... _ __
usw.
VII. Die Namen/Die Kurzbezeichnungen der Parteien ................. ____ ...........................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................................- - - - ----
gaben zu Verwechslungen Anlaß.
---- ____ ...........................................
Bei dem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) ........................... ______ ............................... .
...................................................................................................................................... fehlte das Kennwort/war das Kennwort geeignet, Verwechslungen
hervorzurufen/erweckte das Kennwort den Eindruck, als handele es sich um den Kreiswahlvorschlag einer Partei.
Der Vertrauensmann/Die Vertrauensmänner des/der betroffenen Wahlvorschlages/Wahlvorschläge wurde(n) dazu
gehört.
VIII. Zur Vermeidung von Verwechslungen beschloß der Wahlausschuß,
- dem Wahlvorschlag ..............................................................................................____ ............ folgende Unterscheidungsbezeichnung bei-
zufügen: ......................................................................................-............... _ _ _ _ _ _ _ _ _ ................................................................................_ _ _ __
- dem Wahlvorschlag .................................................................................................................................. den Bewerbernamen als Kennwort zu geben.
IX. Der Kreiswahlausschuß beschloß sodann, folgende Kreiswahlvorschläge zuzulassen:
1. Kreiswahlvorschlag der ....................................................................__________________________
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort)
............................................................................ ·----------·-----
(Familienname, Vornamen des Bewerbers)
......................................................................... -------------------------- (Beruf oder Stand)
.......................................................................................... ____________________
(Tag der Geburt, Geburtsort)
............................... - - - - - - -
(Straße, Hausnummer)
................................................................................. _____________
(Postleitzahl, Wohnort - Hauptwohnung -)
Nr. 47 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1835
2. Kreiswahlvorschlag der ........................................................................................................................................................................................................................_ _ __
usw.
X. Die Entscheidung des Kreiswahlausschusses· erfolgte einstimmig./Der Kreiswahlausschuß beschloß mit Stimmen-
mehrheit/Bei Stimmengleichheit gab die Stimme des Vorsitzenden den _Ausschlag.
Die Sitzung war öffentlich.
XI. Der Kreiswahlleiter gab die Entscheidung des Kreiswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an die Beschluß-
fassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und wies auf den zulässigen RechtsbeheJf hin.
XII. Vorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, von dem Kreiswahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer genehmigt
und wie folgt unterschrieben:
Die Beisitzer
1. ··················· ..........................................................................................................................................
Der Kreiswahlleiter
2. ·······························..............................................................................................................................
3 . ............................... · ............................................................................................................................
Der Schriftführer
4 . .............................................................................................................................................................
5. .............................................................................................................................................................
6. ················ .............................................................................................................................................
1836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 20
(zu § 39 Abs. 1)
An den
Landeswahlleiter
--------······································ ............................................................... .
-------··········································································----
Landesliste
der ____________
----··································------~··············......................
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
_________ ........................................
für die Wahl zum Deutschen Bundestag am _ _ __
1. Auf Grund der §§ 18 ff. des Bundeswahlgesetzes und des § 39 der Bundeswahlordnung werden als Bewerber für das
Land .................................................................................................._ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ............. 1) vorgeschlagen:
Anschrift
Familienname Tag der Geburt
Lfd. Beruf (Hauptwohnung)
Nr. oder Stand - Straße, Hausnummer
Vornamen Geburtsort
- Postleitzahl, Wohnort
2
·························----·························
usw.
2. Vertrauensmann für die Landesliste ist:
---------······---··············..................................................... _________________________
(Familienname, Vorname)
---------······ ..···········..········ ..····....... _________________
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)
Stellvertreter i s t : - - - - - - - - - - - - - - - · - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
(Familienname, Vorname)
--------··················.. ······························..· · · · - - - - - - - - - - - - - - - - - - - · - - - - - - - - - - - - - - - -
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)
3. Der Landesliste sind ······----········· Anlagen beigefügt, und zwar
a) ................... Zustimmungserklärungen der Bewerber,
b) ................... Bescheinigungen der Wählbarkeit der Bewerber,
c) ................... Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner 2),
d) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung nebst
Versicherungen an Eides Statt (§ 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes),
e) eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände 3 ).
_ _ _ _ _ _ _ 19 ........
- - - - - - - - - - - - , den
(Persönliche und handschriftliche Unterschriften von drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei 3) 4)
(Name) (Name)
-------(Name) ..............................----
--------········.........................................
(Funktion)
............................................ -------
(Funktion) (Funktion)
1) Bundesland angeben.
2 ) Bei Landeslisten von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununter-
brochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren.
3 ) Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine entsprechende schriftltiche Vollmacht der
anderen beteiligten Vorstände beibringt. · .
4 ) Die Landesliste muß von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertret~r.
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei im lande keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so muß die
Landesliste von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, unterzeichnet sein. Siehe auch Anmerkung 3 ).
Nr. 47-Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1837
Anlage 21
(zu § 39 Abs. 3)
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste)
Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie der Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet hat. Unterschriften dürfen
erst gesammelt werden, wenn die Landesliste aufgestellt ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Jeder Wahl-
berechtigte darf mit seiner Unterschrift nur eine Landesliste unterstützen. Wer mehrere Landeslisten unterzeichnet, macht
sich nach § 108 d i. V. mit§ 107 a des Strafgesetzbuches strafbar.
Ausgegeben
- - - - - · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · .. ·•1
den _ _ _ _ _ _ 19.........
(Dienstsiegel der Dienststelle Der Landeswahlleiter
des Landeswahlleiters)
Unterstützungsunterschrift
Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift die Landesliste
der ···································································································································-----.. --------····································...................- - - - - - -
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
bei der Wahl zum ........... Deutschen Bundestag
für das Land ...............................................................................................................
(Name des Landes)
____
(Vom Unterzeichner vollständig in Maschinen- oder Druckschrift auszufüllen)
Familienname: ...................................................................................................................................................................................................................................................
Vornamen· ............................................................................................................................................................................................................................................................._ _ _ _ _ __
Tag der Geburt: .................................................................................................................................................................................................................................................................................................
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer: .................................................................................................................................................................................................................................................................................
Postleitzahl, Wohnort: ......................................:.................................................................................................................................................................................................- - - - · · ·............
Ich bin damit einverstanden, daß für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird 1) •
.............................................................. , den ............................................. 19.........
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)
(Nicht vom Unterzeichner auszufüllen)
Bescheinigung des Wahlrechts 2)
Der/Die vorstehende Unterzeichner(in) ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Er/Sie erfüllt die
sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des§ 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach§ 13 des Bundeswahlgesetzes vom
Wahlrecht ausgeschlossen und im oben bezeichneten Land wahlberechtigt.
den ............................................. 19....... ..
Die Gemeindebehörde
(Dienstsiegel)
1
) Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlrechts selbst einholt, streichen.
2
) Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigt werden.
1838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
noch Anlage 21
(zu § 39 Abs. 3)
Bescheinigung des Wahlrechts 1) 2)
für die Wahl zum Deutschen Bundestag
am
Herr/Frau
Familienname:
Vornamen: ............ .
Tag der Geburt:
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer:
Postleitzahl, Wohnort:
ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes,
ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und
ist im Land ..........................................................................................................................................................................
(Name des Landes)
wah !berechtigt.
.............................. , den ............................................. 19 ........ .
(Dienstsiegel) Die Gemeindebehörde
1
) Muster für den Fall einer gesonderten Erteilung der Wahlrechtsbescheinigung nach § 39 Abs. 3 in Verbindung mit§ 34 Abs. 4 Nr. 3 der Bundeswahlordnung.
2
) Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigt werden
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den '10. September 1985 1839
Anlage 22
(zu§ 39 Abs. 4 Nr. 1)
Zustimmungserklärung
für Bewerber einer Landesliste 1)
Ich
Familienname: ............................................................................................................- - - - - - _ _ _ __
Vornamen: .........................................................................................................................................________ - - - - - - - - - - - - - - - -
Tag der Geburt: ....................................................................................................._ __
Geburtsort: ......................................................................................................_____ .......................................................... ______________
Beruf oder Stand: ......................................................................................................................................................................................................................................- - - - - -
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer: ..........................................................................- - - - - - - - - - - - - - - - - - · - - - - - - - - - -
Postleitzahl, Wohnort: ........................................... ______ .......................................................................... ____________
stimme meiner Benennung als Bewerber in der Landesliste
der _________ .....................................................................____ ....................... _______,________________
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
für das land .......................................................................... --------------
(Name des Landes)
zur Wahl zum ............ Deutschen Bundestag
zu.
Ich versichere, daß ich für keine andere Landesliste im Wahlgebiet meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben
habe 2).
Ich habe außerdem meiner Benennung als Bewerber in dem Kreiswahlvorschlag
der ..............................................................................................................................................................................................................................................................- - - - - - - - - -
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort)
für den Wahlkreis ................................................................................................................................_ _ _ ...............................................- - -
(Nummer und Name)
zugestimmt 2).
.. .............................. _ _ _ ........ , den _ _ _ ...................... 19....~.. ..
......................................................................................
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)
... ____
1) Vollständig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
1840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 23
(zu § 39 Abs. 4 Nr. 3)
Niederschrift über die Aufstellung der Landesliste
den ............................................. 19 ...... .
Niederschrift
(sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift)
über die Mitgliederversammlung/allgemeine Vertreterversammlung/besondere Vertreterversammlung 1)
zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste
der ..............................
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
für das Land ......... .
(Name des Landes)
zur Wahl zum .......... Deutschen Bundestag.
D ...........................
(einberufende Stelle der Partei)
hatte am ..... durch .............................................................................................................................................................................................................
(Form der Einladung)
eine Mitgliederversammlung der Partei im lande 1)
(Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber für eine Landesliste ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusam-
mentritts im lande zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder.)
die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung 1)
(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach§ 27 Abs. 5 in Verbindung mit§ 21 Abs.1
Satz 3 des Bundeswahlgesetzes im Land für die Aufstellung der Bewerber einer Landesliste für das Land gewählt worden
sind.)
die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung 1)
(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach der Satzung der Partei allgemein für
bevorstehende Wahlen nach§ 27 Abs. 5 in Verbindung mit§ 21 Abs. 1 Satz 4 des Bundeswahlgesetzes gewählt worden
sind.)
auf den ............ ........................ , ............................ Uhr,
nach .........................................................................................
(Anschrift des Versammlungsraums mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
zum Zwecke der Aufstellung einer Landesliste
einberufen.
Erschienen waren ................................ stimmberechtigte Mitglieder 1) 2 )/Vertreter 1) 2 ).
(Zahl)
Die Versammlung wurde geleitet von:
(Vor- und Familienname)
Die Versammlung bestellte zum Schriftführer:
(Vor- und Familienname)
Der Versammlungsleiter stellte fest,
1. daß die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei im lande
in der Zeit vom ...................................................................................................................................... bis
für die besondere Vertreterversammlung 1)
für die allgemeine Vertreterversammlung 1)
gewählt worden sind,
1
2. daß die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt worden ist ),
daß auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehm'er die Mitgliedschaft, die Vollmacht und das Wahl-
recht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt wird 1),
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1841
3. daß nach der Satzung der Partei
daß nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen 1)
daß nach dem von der Versammlung gefaßten Beschluß 1)
als Bewerber gewählt ist, wer 3)
4. daß mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und daß jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf dem Stimm-
zettel unbeobachtet den/die Namen des/der von ihm bevorzugten Bewerber(s) und die Reihenfolge zu vermerken hat.
Die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge wurden in der Weise durchgeführt, daß über die Bewerber
1. Nr. einzeln
2. Nr.. gemeinsam
mit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder
anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den/die Namen
des/der von ihnen gewünschten Bewerber(s) auf dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluß der Stimmab-
gabe wurden die Stimmen ausgezählt, die gewählten Bewerber ermittelt und das Wahlergebnis bekanntgegeben. Die einzel-
nen Wahlgänge ergaben, daß für die Landesliste folgende Bewerber in der nachstehenden Reihenfolge aufgestellt sind 4 ):
Anschrift
Lfd. Familienname Tag der Geburt (Hauptwohnung)
Beruf
Nr. oder Stand Straße, Hausnummer
Vornamen Geburtsort Postleitzahl, Wohnort,
Land
2
························································ ··················································································
usw.
Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden - nicht - erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen 1).
Die Versammlung beauftragte
(Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern)
neben dem Leiter die Versicherung an Eides Statt darüber abzugeben, daß die Aufstellung der Bewerber und die Festlegung
ihrer Reihenfolge auf der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt sind.
Der Leiter der Versammlung Der Schriftführer
(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-
oder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift) oder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift)
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen.
3) Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.
4
) Die Bewerber können unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden.
1842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 24
(zu. § 39 Abs. 4 Nr. 3)
Versicherung an Eides Statt
Wir versichern dem Landeswahlleiter des Landes
(Name des Landes)
an Eides Statt 1),
daß die Vertreterversammlung/Mitgliederversammlung 2)
der .......................
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
im lande
am ..................................
in .............................:
(Ort)
die Bewerber für die Landesliste der vorbezeichneten Partei
und ihre Reihenfolge auf der Landesliste
für das oben genannte Land
zur Wahl zum ............ Deutschen Bundestag
in geheimer Abstimmung
festgelegt hat.
...................................................................... , den ........................................... 19 ........ .
Der Leiter der Versammlung Die von der Versammlung bestimmten 2 Teilnehmer
(Name des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift
u n d handschriftliche Unterschrift)
(Name der Unterzeichner in Maschinen- oder Druckschrift
u n d handschriftliche Unterschrift)
1) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt wird hingewiesen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1843
Anlage 25
(zu § 44 Abs. 1)
Erklärung
über den Ausschluß von der Verbindung von Landeslisten
An den
Bundeswahlleiter
Gustav-Stresemann-Ring 11
Postfach 55 28
6200 Wiesbaden
Als Vertrauensmann und Stellvertreter für die Landesliste
der
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
für das Land ....... .
(Name des Landes)
erklären wir zur Wahl zum Deutschen Bundestag
gemäß den §§ 7 und 29 des Bundeswahlgesetzes
den Ausschluß von der Verbindung dieser Landesliste mit folgenden Landeslisten der oben genannten Partei:
1 ..
2. ···························
3 . ..................................................................................................
(Bezeichnung der Landesliste) (Land)
usw.
Eine Bescheinigung des Landeswahlleiters für das Land ....................................... ........................................................................... ,
daß wir als Vertrauensmann und Stellvertreter für die Landesliste der genannten Partei in diesem Land benannt sind,
liegt bei/wird nachgereicht.
................... , den ......................................... 19........ .
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl,
Wohnort, Fernruf des Vertrauensmannes) *)
(. . . des Stellvertreters) *)
*) Sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift, Namen au Be r dem in handschriftlicher Unterschrift.
1844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 26 Stimmzettelmuster
(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 1)
- Mindestens DIN A 4 -
Stimmzettel
für die Wahl zum Deutschen Bundestag im Wahlkreis 63 Kreisfreie Stadt Bonn
am
Sie haben 2 Stimmen
hier 1 Stimme hier 1 timme
für die Wahl für die Wahl
eines Wahlkreis- einer Landesliste (Partei)
- maßgebende Stimme für die Verteilung der
abgeordneten Sitze insgesamt auf die einzelnen Parteien -
Erststimme imme
1 Schmitz, Math ias Christlich Demokratische 1
Werkmeister
Bonn,
Hohe Str. 30
CDU Christlich
Demokratische
Union Deutschlands
0 0 CDU Union Deutschlands
Minzenbach, Frau Krings, Lammerich,
Mewissen, Dr. Küppers
0 n
"-·---·--•-•-"-------
2 Kolven, Franz Sozialdemokratische 2
Studienrat Sozialdemokratische Partei Deutschlands
Bonn,
SPD Partei SPD Schmitz, Frau Nolden, Bitgenbach,
Deutschlands
Aachener Str. 29 "--/ Walbröhl, Palm
3 Dr. Jansen, Hildegard
Ärztin
Bonn,
F.D.P.
Wiener Platz 15
Freie
Demokratische
Partei
0 0 F.D.P.
Freie Demokratische
Partei
Meurer, Merten, Nettekoven,
Fräulein Röttgen, Schlösser
3
4 Anger, Martin 4
0
DIE GRÜNEN
Kaufmann DIE GRÜNEN
Bonn,
GRÜNE GRÜNE
Bauer, Frau Becker, Geyer,
Römerstr. 209 Frau Köhler, Winter
5 Müller, Dietrich
Journalist
Bonn-Beuel,
Rheinstr. 63
DKP Deutsche
Kommunistische
Partei
0 0 DKP
Deutsche Kommunistische
Partei
Adam, Frau Bartsch, Hoffmann,
Schulz, Sommer
5
- 0 NPD
Nationaldemokratische
Partei Deutschlands
Frank, Frau Grass, Kraft,
Sturm, Weber
6
7 Linzbach, Josef
Bundesbeamter
Bonn,
Neumarkt 15
Wählergruppe
Linzbach
0
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1845
Anlage 27
(zu§ 48 Abs. 1)
Wahlbekanntmachung
1. Am .....................................................................................................................
findet die
Wahl zum ............. Deutschen Bundestag
statt.
Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr 1 ).
2. Die Gemeinde 2) bildet einen Wahlbezirk.
Der Wahlraum wird in ............................................................................................................ eingerichtet.
Die Gemeinde 3 ) ist in folgende ...................................................... Wahlbezirke eingeteilt:
(Zahl)
Wahlbezirk 1: Ortsteil östlich der Bahnlinie G-P
Wahlraum: Realschule in der Hauptstraße
Wahlbezirk 2: Ortsteil westlich der Bahnlinie G-P
Wahlraum: Saal der Gastwirtschaft „Zum Löwen"
Wahlbezirk 3: Teilort N.
Wahlraum: Grundschule des Teilortes N.
Die Gemeinde 4) ist in ...................................... allgemeine Wahlbezirke eingeteilt 5).
(Zahl)
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom ......................................................................................................................
bis ........................................................................................................ übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben,
in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um ................................ Uhr
in .......................................................................................................... zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen
ist.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Wahlumschlägen. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes
Stimmzettel und Umschlag ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter
Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außer-
dem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung ver-
wenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der
Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
daß er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere
Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
daß er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere
Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muß vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeich-
net und in den Wahlumschlag gelegt werden.
1846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluß an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnis-
ses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muß sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen
Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im
verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag
angegebenen Stelle übersenden, daß er dort spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der
angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahl-
gesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar(§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetz-
buches).
............................................................................ , den ........................................... 19.........
Die Gemeindebehörde
1) Bei abweichender Festsetzung der Wahlzeit durch den Landeswahlleiter ist die festgesetzte Wahlzeit einzusetzen.
2) Für Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden.
3) Für Gemeinden, die in wenige Wahlbezirke eingeteilt sind.
4) Für Gemeinden, die in eine größere Zahl von Wahlbezirken eingeteilt sind.
5) Wenn Sonderwahlbezirke gebildet sind, sind diese einzeln aufzuführen.
Nr. 4 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1847
Anlage 28
(zu§ 71 Abs. 7 und§ 75 Abs. 4)
Wahlbezirk (Name oder-Nr.) 1) .............................................................................
Briefwahlvorstand Nr. 1) ..............................................................................................
Gemeinde/Kreis 1 ) ..........................................................................................................: ..
Wahlkreis/Land 1) ...............................................................................................................
Schnellmeldung
über das Ergebnis der Wahl zum Deutschen Bundestag
am .....................................................................................................
Die Meldung ist auf schnellstem Wege (Fernsprecher, Fernschreiber, Telegramm, Bote) zu erstatten:
vom Wahlvorsteher an Gemeindebehörde/Kreiswahlleiter,
von der Gemeindebehörde an Kreisverwaltungsbehörde/Kreiswahlleiter,
vom Briefwahlvorsteher an Gemeindebehörde/Kreisverwaltungsbehörde/Kreiswahlleiter,
vom Kreiswahlleiter an Landeswahlleiter,
vom Landeswahlleiter an Bundeswahlleiter.
Kennbuchstabe 1 2)
A 1 +A 2 1 Wahlberechtigte 3)
~ Wähler (nur Urnenwahl/nur Briefwahl/Urnen und Briefwahl) 1)
0 Ungültige Erststimmen
~ Gültige Erststimmen ...........................- - -
Von den gültigen Erststimmen entfallen auf
Name der Partei - Kurzbezeichnung -
oder Kennwort des anderen Kreiswahlvorschlages Stimmenzahl
~1.
@] 2.
(usw. lt. Stimmzettel)
Zusammen
Als gewählt gelten kann der Bewerber 4)
(Name der Partei - Kurzbezeichnung -
oder Kennwort des anderen
Kreiswahlvorschlages)
1848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Ungültige Zweitstimmen
Gültige Zweitstimmen
Von den gültigen Zweitstimmen entfallen auf
1 Name der Partei - Kurzbezeichnung - Stimmenzahl
1...........................................................•··········································--··············
2. ·····----·----------······.,·······--···--················----
(usw. lt. Stimmzettel)
Zusammen
-----(Unterschrift)
--------·········--..............................
Bei telefonischer Weitermeldung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen wiederholt sind.
Durchgegeben: Uhrzeit: Aufgenommen:
(Unterschrift des Meldenden) (Unterschrift des Aufnehmenden)
Die Schnellmeldung ist nach Ermittlung des Wahlergebnisses sofort weiterzugeben.
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Nach Abschnitt 4 der Wahlniederschrift Anlage 29, bei der Briefwahl nach Abschnitt 4 der Wahlniederschrift Anlage 31, siehe auch die Zusammenstellung
der Wahlergebnisse in Anlage 30.
3 ) Vom Briefwahlvorstand nicht auszufüllen.
4 ) Nur in der Schnellmeldung des Kreiswahlleiters angeben.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1849
Anlage 29
(zu§ 72 Abs. 1)
Gemeinde ............................................................................................................................... Wahlvorstand (Name oder Nummer) _ _....,...
D 1) Allgemeiner Wahlbezirk
Kreis ..............................................................................................................................................
D 1) Sonderwahlbezirk
Wahlkreis ................................................................................................................................. D 1) Wahlbezirk mit beweglichem Wahlvorstand
Land ..............................................................................................................................................
Diese Wahlniederschrift ist auf der
letzten Seite von allen Mitgliedern
des Wahlvorstandes zu unterschreiben.
Wahlniederschrift
über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk
der Wahl zum Deutschen Bundestag
am .....................................................................................................
1. Wahlvorstand
Zu der Bundestagswahl waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen:
Familienname Vorname Funktion
1. ·································· ········································································ als Wahlvorsteher
2. ············································································································ als stellvertretender
Wahlvorsteher
3. ············································································································ als Schriftführer
4. ··················································································"·'·•·······"··········· als Beisitzer
5 ........................... . als Beisitzer
6 . .................................. . als Beisitzer
7 . .................................................... . als Beisitzer
An Stelle des(r) nicht erschienenen - ausgefallenen 2) Mitglieds(er) des Wahlvorstandes ernannte und verpflichtete
der Wahlvorsteher den (die) folgenden anwesenden - herbeigerufenen -Wahlberechtigten zu(m) Mitglied(ern) des
Wahlvorstandes:
Familienname Vorname Uhrzeit
1.
2.
3 . ............................ ..
Als Hilfskräfte waren zugezogen:
Familienname Vorname Aufgabe
1. ................................................................ ···········•· ...........................
2.
3. ··················· ·······················································································
1850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2. Wahlhandlung
2.1 Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung damit, daß er die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes zur unpartei-
ischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt-
gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtete.
Er belehrte sie über ihre Aufgaben.
Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung lagen im Wahlraum vor.
2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, daß sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war. Sodann
wurde die Wahlurne verschlossen - versiegelt 2 ); der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel in Verwahrung 2 ).
2.3 Damit die Wähler die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen konnten, war(en) im Wahlraum ............... Wahlzelle(n)/
Sichtblende(n) mit Tisch(en) aufgestellt/ein Nebenraum/ ...... Nebenräume hergerichtet, der/die nur vom Wahlraum
aus betretbar war(en) 2). Vom Tisch des Wahlvorstandes konnte(n) die/der Wahlzelle(n)/Sichtblende(n)/Eingang zu
dem (den) Nebenraum/Nebenräumen überblickt werden 2).
2.4 Mit der Stimmabgabe wurde um ............................. Uhr ............................. Minuten begonnen.
2.5 Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nach-
träglich erteilten Wahlscheine, indem er bei den Namen der nachträglich mit Wahlscheinen versehenen Wahlberech-
tigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk „Wahlschein" oder den Buchstaben „W" eintrug. Der Wahlvor-
steher berichtigte auch die Zahlen der Abschlußbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde
von ihm abgezeichnet 2 ).
Der Wahlvorsteher berichtigte später entsprechend das Wählerverzeichnis und die dazugehörige Abschlußbeschei-
nigung unter Berücksichtigung der noch am Wahltage an erkrankte Wahlberechtigte erteilten Wahlscheine 2).
2.6 Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung waren nicht zu verzeichnen 2).
Soweit sich besondere Vorfälle ereigneten (z. 8. Zurückweisung von Wählern in den Fällen des§ 56 Abs. 6 und 7 und
des§ 59 der Bundeswahlordnung), wurden Niederschriften angefertigt; sie sind als Anl~gen Nr.................. bis .................
beigefügt 2).
2.7 Im Wahlbezirk befindet sich 3)
0 ') das kleinere Krankenhaus/.Alten- oder Pflegeheim ....................................................................................................................................................,
(Bezeichnung)
0 1) das Kloster ...............................................................................................................................................................................................................................................................,
(Bezeichnung)
1
0 ) die sozialtherapeutische Anstalt································································---············..·········· ..···················································-----,
(Bezeichnung)
0 1) die Justizvollzugsanstalt ...........................................................................................................................................................................................................................,
(Bezeichnung)
für das (die) die Gemeinde die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand angeordnet hat. Die personelle
Zusammensetzung des (der) beweglichen Wahlvorstandes (Wahlvorstände) für die einzelne(n) Anstalt(en) (drei Mit-
glieder des Wahlvorstandes einschließlich des Wahlvorstehers oder seines Stellvertreters) ist aus den dieser Nieder-
schrift als Anlagen Nr. .................... bis .................... beigefügten besonderen Niederschriften ersichtlich. ·
Der bewegliche Wahlvorstand begab sich zu der von der Gemeindebehörde bestimmten Wahlzeit in die Einrich-
tung(en) und übergab dort den Wahlberechtigten die Stimmzettel und die Wahlumschläge. Erwies die Wahlberechtig-
ten, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen wollten, darauf hin, daß sie auch ein von
ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Vertrauensperson in Anspruch nehmen können. Die Wähler hatten
die Möglichkeit, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen.
Nach Prüfung der Wahlscheine legten die Wähler ihre Wahlumschläge in die vom beweglichen Wahlvorstand mit-
gebrachte verschlossene Wahlurne. Soweit ein Wähler es wünschte, legte der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter
den Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne. Der bewegliche Wahlvorstand vereinnahmte die Wahlscheine und
brachte nach Schluß der Stimmabgabe die verschlossene Wahlurne und die eingenommenen Wahlscheine unver-
züglich in den Wahlraum zurück. Hier verblieb die verschlossene Wahlurne bis zum Schluß der Wahlzeit unter ständi-
ger Aufsicht des Wahlvorstandes.
2.8 Im Sonderwahlbezirk begab sich ein beweglicher Wahlvorstand in die Krankenzimmer und verfuhr wie unter 2.7
beschrieben 2).
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1851
2.9 Um 18 Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch die im Wahlraum anwe-
senden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum Wahlraum wurde solange gesperrt, bis der
letzte der anwesenden Wähler seine Stimme abgegeben hatte. Sodann wurde die Öffentlichkeit wieder hergestellt.
Um ................... Uhr ................... Minuten erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. Vom Wahltisch wurden alle
nicht benutzten Stimmzettel und Wahlumschläge entfernt.
3. Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
3.1 Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wurden unmittelbar im Anschluß an die Stimmabgabe und ohne
Unterbrechung unter der Leitung des Wahlvorstehers/des stellvertretenden Wahlvorstehers vorgenommen.
Zunächst wurde die Wahlurne geöffnet; die Wahlumschläge wurden entnommen - und mit dem Inhalt derWahlurne(n)
des (der) beweglichen Wahlvorstandes (Wahlvorstände) vermischt 2 ). Der Wahlvorsteher überzeugte sich, daß die
Wahlurne leer war.
3.2 a) Sodann wurden die Wahlumschläge ungeöffnet gezählt.
Die Zählung ergab Wahlumschläge
(== Wähler 0 ).
An entsprechender Stelle
in Abschnitt 4 eintragen.
b) Daraufhin wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen
Stimmabgabevermerke gezählt.
Die Zählung ergab ... Vermerke.
C) Mit Wahlschein haben gewählt Personen -~-
b) + c) zusammen Personen.
• 1) Die Gesamtzahl b) + c) stimmte mit der Zahl
der Wahlumschläge unter a) überein.
• 1) Die Gesamtzahl b) + c) war um ........................... größer
- kleiner 2 ) als die Zahl der Wahlumschläge.
Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgenden Gründen:
······································································--- -------
---···················.. ················································........................ _____
································································································································-------------------------
···································•............................................................................................................_______________________
3.3 Der Schriftführer übertrug aus der- berichtigten 2) Bescheinigung über den Abschluß des Wählerverzeichnisses die
Zahl der Wahlberechtigten in Abschnitt 4 Kennbuchstaben A 1 + A 2 1 der Wahlniederschrift.
3.4 Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Wahlumschläge, nahmen die Stimmzettel
heraus, bildeten daraus die folgenden Stapel und behielten sie unter Aufsicht:
3.4.1 a) Mehrere Stapel aus den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Bewerber
und die Landesliste derselben Partei abgegeben worden waren, getrennt nach Stimmen für die einzelnen Landes-
listen, ·
b) einen Stapel aus den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und
Landeslisten verschiedener Wahlvorschlagsträger abgegeben worden waren, sowie mit den Stimmzetteln, auf
denen nur die Erst- oder nur die Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben
worden war,
1852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
c) einen Stapel mit den leeren Wahlumschlägen und den ungekennzeichneten Stimmzetteln,
d) einen Stapel aus Wahlumschlägen, die mehrere Stimmzettel enthalten sowie
e) einen Stapel aus Wahlumschlägen und Stimmzetteln, die Anlaß zu Bedenken gaben und über die später vom Wahl-
vorstand Beschluß zu fassen war.
Die beiden Stapel zu d) und e) wurden von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung
genommen.
3.4.2 Die Beisitzer, die die nach a) geordneten Stapel unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel zu a) in der
Reihenfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil
seinem Stellvertreter. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautete und
sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthielt. Gab ein Stimm-
zettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel
zu e) bei.
Nunmehr prüfte der Wahlvorsteher den Stapel zu c) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und den leeren Wahl-
umschlägen, die ihm hierzu von dem Besitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der Wahlvorsteher
sagte an, daß hier beide Stimmen ungültig sind.
Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a) und c) gebildeten
Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Bewerber und Landeslisten
abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Erst- und Zweitstimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wur-
den als Zwischensummen 1(ZS 1) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar sowohl unter dem Ergebnis
der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) als auch unter dem Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen).
3.4.3 Sodann übergab der Beisitzer, der den nach b) gebildeten Stapel unter seiner Aufsicht hatte, den Stapel dem Wahl-
vorsteher.
3.4.3.1 Der Wahlvorsteher legte die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und las
bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden war. Bei den Stimmzetteln,
auf denen nur die Erststimme abgegeben worden war, sagte er an, daß die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist,
und bildete daraus einen weiteren Stapel. Stimmzettel, die dem Wahlvorsteher Anlaß zu Bedenken gaben, fügte er
dem Stapel zu e) bei.
Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher gebildeten
Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen
Stimmen sowie der ungültigen Zweitstimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensumme II (ZS II)
vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar unter dem Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweit-
stimmen).
3.4.3.2 Anschließend ordnete der Wahlvorsteher die Stimmzettel aus dem Stapel zu b) neu, und zwar nach den für die einzel-
nen Bewerber abgegebenen Erststimmen. Dabei wurde entsprechend 3.4.3.1 verfahren. Die so ermittelten Zahlen der
für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen und der ungültigen Erststimmen wurden ebenfalls als Zwischen-
summe II (ZS II) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar unter dem Ergebnis der Wahl im Wahlkreis
(Erststimmen).
3.4.4 Die Zählungen nach 3.4.2 und 3.4.3 verliefen wie folgt:
D 1) Unstimmigkeiten bei der Zählung haben sich nicht ergeben.
D 1) Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden Stapel
nacheinander erneut.
Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen.
3.4.5 Zum Schluß entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in den Stapeln zu d) und
e) ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher gab die Entscheidung mündlich
bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für welche Landesliste die Stimme
abgegeben worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob .beide Stimmen oder. nur die Erst-
stimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden waren, und versah die Stimmzettel mit fortlau-
fenden Nummern. Die so ermittelten gültigen und ungültigen Stimmen wurden als Zwischensummen III (ZS III) vom
Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen.
3.4.6 Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der ungültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der gültigen Stimmen
jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte 'Beisitzer überprüften die
Zusammenzählung.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1853
3.5 Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten
a) die Stimmzettel, auf denen die Erst- und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben worden waren,
getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen war,
b) die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war, getrennt nach den Wahlvorschlägen,
denen die Stimmen zugefallen waren,
c) die leer abgegebenen Wahlumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel,
d) die Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten, mit den zugehörigen Stimmzetteln,
die Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten und
die Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln,
je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.
Die in d) bezeichneten Wahlumschläge und Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern .............
bis ................ beigefügt.
3.6 Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand als das
Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich bekanntgegeben.
4. Wahlergebnis
Kennbuchstaben für die Zahlenangaben 4)
~ Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk „W"
(Wahlschein) 5) ·········································----
~ Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk „W"
(Wahlschein) 5) ········ .. ···· ............... ----
!A 1 + A 2 1 Im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragene Wahlberechtigte 5)
0 Wähler insgesamt [vgl. oben 3.2 a)]
~ darunter Wähler mit Wahlschein [vgl. oben 3.2 c)]
Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) 6)
1
zs 1 ZS II ZS III Insgesamt
~ Ungültige Erststimmen
Von den gültigen Erststimmen
entfielen auf den Bewerber
1. ···························································································
2. ···························································································
3. ···························································································
4. ·············· .............................................................................
(Vor- und Familienname des Bewerbers
sowie Kurzbezeichnung der Partei/bei
anderen Kreiswahlvorschlägen das Kenn-
wort - laut Stimmzettel -)
usw.
~ Gültige Erststimmen
insgesamt
1854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen) 7)
1
zs 1 ZS II ZS III Insgesamt
0 Ungültige Zweitstimmen
Von den gültigen Zweitstimmen
entfielen auf die Landesliste der
1. ····································---.............................. ..
2 . ...........................................................................................
3. ...........................................................................................
4 . ...........................................................................................
(Kurzbezeichnung der Partei
- ,,ut Stimmzettel -)
usw.
[u Gültige Zweitstimmen
insgesamt
5. Abschluß der Wahlergebnisfeststellung
5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen:
Der Wahlvorstand faßte in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse:
5.2 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes .....................................................................................................................................................................................................
(Vor- und Familienname)
beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung B) der Stimmen, weil
(Angabe der Gründe)
Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene
Wahlergebnis für den Wahlbezirk wurde
0 1) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt
O 1) berichtigt 9)
und vom Wahlvorsteher mündlich bekanntgegeben.
5.3 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung 10) übertragen und auf schnell-
stem Wege telefonisch - durch Boten 2) an .............................................................................................................................................:...................................................
übermittelt.
5.4 Während der Wahlhandlung waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergeb-
nisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder
ihre Stellvertreter, anwesend.
5.5 Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1855
5.6 Vorstehende Niederschrift wurde vom Schriftführer vorgelesen, von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt
und von ihnen unterschrieben.
- - - - - - - - - - - , d e n ______ 19.........
(Ort)
Der Wahlvorsteher Die übrigen Beisitzer
.................................................................................... _______ 1.
Der Stellvertreter 2.
---·············································································---- 3.
Der Schriftführer 4.
5.7 Das (Die) Mitglied(er) des W a h l v o r s t a n d e s - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
(Vor- und Familienname)
verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil
·········································································------------------------------------
(Angabe der Gründe)
5.8 Nach Schluß des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als
Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt:
a) Ein Paket mit den Stimmzetteln, die nach den für die Wahlkreisbewerber abgegebenen Stimmen geordnet und
gebündelt sind,
b) ein Paket mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war,
c) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln,
d) ein Paket mit den leer abgegebenen Wahlumschlägen,
e) ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen,
f) ein Paket mit den unbenutzten Stimmzetteln sowie
g) ein Paket mit den unbenutzten Wahlumschlägen.
Die Pakete zu a) bis e) wurden versiegelt und mit dem Namen der Gemeinde, der Nummer des Wahlbezirks und der
Inhaltsangabe versehen.
5.9 Dem Beauftragten der Gemeindebehörde wurden am - - - - - - - - - - - - - - - - , ............................ Uhr,
übergeben
diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
das Wählerverzeichnis,
die Wahlurne - mit Schloß und Schlüssel - 2) sowie
alle sonstigen dem Wahlvorstand von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen.
Der Wahlvorsteher
---····························••..····································--------
Vom Beauftragten der Gemeindebehörde wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen
am ....................................................................................................... , _ _ _ _ Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen.
····························································································-----
(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
Achtung: Es ist sicherzustellen, daß die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den weiteren Unter-
lagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
1) Zutreffendes ankreuzen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3 ) Wenn im Wahlbezirk kein beweglicher Wahlvorstand tätig war, ist der gesamte Abschnitt 2.7 zu streichen.
4 ) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung bei
demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.
5) Die Zahlenangaben für die Kennbuchstaben[AI] und[Ag] und! A 1 + A2 1 sind der berichtigten Bescheinigung über den Abschluß des Wähler-
verzeichnisses zu entnehmen (vgl. auch Abschnitt 2.5).
6) S u m m e ~ + ~ muß mito=J übereinstimmen.
7) SummeCD+CD muß mito=Jübereinstimmen.
8) Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.
9) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht löschen oder radieren.
10) Nach dem Muster der Anlage 28 zur Bundeswahlordnung.
Anlage 30 ....
0)
(zu §§ 72 Abs. 3, 75 Abs. 6, 76 Abs. 1 und 6, 77 Abs. 1, 78 Abs. 4) cn
0)
Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse 1) Gemeinde ...................................................................................................................
der Wahl zum Deutschen Bundestag
Kreis ..................................................................................................................................
am ..................................................................................................... Wahlkreis .....................................................................................................................
Land ..................................................................................................................................
Statistische
Bezeichnung der
Wah Iberechtigte Wähler Wahl in den Wahlkreisen Wahl nach Landeslisten 2)
Gemeinde-
mit der
kennziffer Laut Wählerverzeichnis Erststimmen Zweitstimmen
Zusammenstellung CD
(sechsstellig nach§ 25 insgesamt darunter
des endgültigen ohne Sperr- mit Sperr- Von den gültigen Erststimmen Von den gültigen Zweitstimmen C
ohne Länder-
Wahlergebnisses
Abs. 2 (A 1 +A2 insgesamt mit un- entfallen auf den Bewerber un- entfallen auf die Landesliste :::J
kenn zitter) vermerk .w· vermerk .w• BWO +A3) Wahlschein gültig
gültig gültig a.
betrauten Stelle gültig
jeweils in der (Wahlschein) (Wahlschein) Cl)
und Gliederung (JJ
Zeile der Ge- CO
des Wahlergebnisses A1 A2 A3 A B B1 C D D1 D2 D3 usw. E F F1 F2 F3 usw.
meindesumme Cl)
(JJ
Cl)
1 1 1 1 1
Mustereintragungen N
CT
1. Beispiel gilt für die Gemeindebehörde und den Kreiswahlleiter. Bildet die Gemeinde nur einen Wahlbezirk, so gilt die Mustereintragung ohne Bildung von Zwischensummen entsprechend;
ebenso wenn für die Gemeinden kein Briefwahlvorstand gebildet worden ist. -~
'-
0>
GemeindeA: 1 1 1 1 ::r
Wahlbezirke (Sonderwahlbezirke sind zusätzlich mit "Sb" zu kennzeichnen) eo
Po>
Nr. 1 Schule 1000 200 10 1210 900 10 100 800 500 200 100 - 50 850 600 200 50 - :::J
CO
Nr. 2 Kindergarten 800 100 - 900 700 - 50 650 400 200 50 - 40 660 300 300 60 - .....
CO
Zwischensumme 1800 300 10 2110 1600 10 150 1450 900 400 150 - 90 1510 900 500 110 - (X)
_01
Briefwahlergebnis -1
Briefwahlvorstand ~
Nr. 1 - - - - 200 200 20 180 90 70 20 - 10 190 100 60 30 -
Nr. 2 - - - - 100 100 10 90 60 20 10 - 10 90 70 10 10 -
Zwischensumme - - - - 300 300 30 270 150 90 30 - 20 280 170 70 40 -
124080 Insgesamt 1800 300 10 2110 1900 310 180 1720 1050 490 180 - 110 1790 1070 570 150 -
2. Beispiel gilt für: - Die mit der Durchführung .der Briefwahl betraute Gemeindebehörde.
- Den Kreiswahlleiter. 1 1 1 1
Diese Eintragungen sind den Eintragungen nach dem 1. Beispiel anzufügen.
Briefwahlergebnis
für die Gemeinden
B, C t,md D
Briefwah !vorstand
Nr. 1 - - - - 100 100 10 90 60 20 10 - 20 80 50 20 10 -
1 24 081
124082
Nr. 2 - - - - 200 200 20 180 .120 40 20 - 30 170 110 40 20 -
124083 Insgesamt - - - - 300 300 30 270 180 60 30 - 50 250 160 60 30 -
Der Kreiswahlleiter stellt das endgültige Wahlergebnis des Wahlkreises im Anschluß an die Zusammenstellung nach den Beispielen Nr. 1 und 2 wie folgt zusammen:
Kreis E
Wahlergebnis
der Wahlbezirke 50500 5400 100 1
56000 43000 100 900 42100 31000 9000 2100 - 500 42500 30500 10500 1500 -
Kreis F
Wahlergebnis
der Wahlbezirke 60300 6700 - 67000 58200 200 1200 57000 41000 13000 3000 - 1000 57200 42500 12200 2500 -
Zwischensumme 110800 12100 100 123000 101200 300 2100 99100 72000 22000 5100 - 1500 99700 73000 22700 4000 -
Kreis E
Briefwahlergebnis - - - - 5100 5100 100 5000 3000 1500 500 - 50 5050 3200 1150 700 -
Kreis F z:,
Briefwahlergebnis - - - - 6700 6700 200 6500 4500 1000 1000 - 100 6600 4200 1300 1100 - ~
....,
Zwischensumme - - - - 11800 11800 300 11500 7500 2500 1500 - 150 11650 7400 2450 1800 - -t
1
Insgesamt 110800 12100 100 123000 113000 12100 2400 110600 79500 24 500 6600 - 1650 111350 80400 25150 5800 - PJ
(0
Unterschriften 3) Q.
..,
(1)
)>
C
1)
2)
Die Reihenfolge der Zahlenangaben ist - auch bei Erstellung der Zusammenstellung mittels EDV - u n b e d i n g t einzuhalten.
Wenn Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes unberücksichtigt bleiben, sind in die Zusammenstellung des Kreis-, Landes- und Bundeswahlleiters neben den unbereinigten auch die
"'PJ
(0
bereinigten Zweitstimmenzahlen aufzunehmen. O"
~
3) Hier die Unterschriften des Vertreters der GemeindebehOrde, des Kreiswahlausschusses, des Landeswahlausschusses oder des Bundeswahlausschusses.
lD
0
~
-~
Q.
(1)
~
......
9
cn
(1)
"C
(D
3
O"
..,
(1)
CO
(X)
01
....ex,
c.n
....,,
1858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 31
(zu§ 75 Abs. 5)
Briefwahlvorstand Nr..................................................................................................
für .................................................................................................................................................... Diese Wahlniederschrift ist auf der
(Name der Gemeinde letzten Seite von allen Mitgliedern
oder der Gemeinden/des Kreises/des Wahlkreises) 1)
des Wahlvorstandes zu unterschrei-
ben.
im Land .....................................................................................................................................
(Name des Landes)
Wahlniederschrift
über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl
der Wahl zum Deutschen Bundestag
am .....................................................................................................
1. Wahlvorstand
Zu der Bundestagswahl waren zur Ermittlung und Feststellun·g des Ergebnisses der Briefwahl vom Briefwahlvorstand
erschienen:
Familienname Vorname Funktion
1. ············································································································ als Wahlvorsteher
2. ············································································································ als stellvertretender
Wahlvorsteher
3. ············································································································ .. !............................................................................................ . als Schriftführer
4. ············································································································ als Beisitzer
5. ············································································································ als Beisitzer
6. ············································································································ als Beisitzer
7. ············································································································ als Beisitzer
An Stelle des(r) nicht erschienenen - ausgefallenen 2) Mitglieds(er) des Wahlvorstandes ernannte und verpflichtete
der Wahlvorsteher den (die) folgenden anwesenden - herbeigerufenen - Wahlberechtigten zu(m) Mitglied(ern) des
Wahlvorstandes:
Familienname Vorname Uhrzeit
1.
2. ····························· ································· ··········································
3 . ............................................................. ·············································
Als Hilfskräfte waren zugezogen:
Familienname Vorname Aufgabe
1. ············································································································
2. ············································································································
3. ············································································································
Nr. 4 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1859
2. Zulassung der Wahlbriefe
2.1 Der Wahlvorsteher eröffnete die Verhandlung um .......................... Uhr damit, daß er die übrigen Mitglieder des \JYahlvor-
standes zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen
Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angele-
genheiten, verpflichtete. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.
Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung lagen im Wahlraum vor.
2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, daß sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war. Sodann
wurde die Wahlurne verschlossen - versiegelt 2); der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel in Verwahrung 2).
2.3 Der Wahlvorstand stellte weiter fest, daß ihm von/vom ......................................................................~ - - -................................................................
(zuständige Stelle)
..................................................................................................... sowie die dazu gehörigen Wahlscheinverzeichnisse übergeben worden sind.
(Zahl der Wahlbriefe) .
2.4 Hierauf öffnete ein vom Wahlvorsteher bestimmter Beisitzer die Wahlbriefe nacheinander, entnahm ihnen den Wahl-
schein und den Wahlumschlag und übergab beide dem Wahlvorsteher. Dieser las aus dem Wahlschein den Namen
des Wählers vor. Nachdem der Schriftführer den Namen im Wahlscheinverzeichnis gefunden hatte und weder der
Wahlschein noch der Wahlumschlag zu beanstanden war, legte der Wahlvorsteher den Wahlumschlag ungeöffnet in
die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkte die Stimmabgabe im Wahlscheinverzeichnis durch Unterstreichen des
Namens des Wählers. Sofern der Name des Wahlberechtigten nicht im Wahlscheinverzeichnis verzeichnet war, wurde
er im Wahlscheinverzeichnis gesondert nachgetragen und ein entsprechender Vermerk angebracht. Ein Beisitzer
sammelte die Wahlscheine.
2.5 Ein Beauftragter des/der ........................................................................................................................................................... überbrachte um ........................... Uhr
weitere ................................. Wahlbriefe, die am Wahltage bei dem zuständigen Zustellpostamt/bei der auf dem Wahlbrief-
umschlag angegebenen Stelle noch vor Schluß der Wahlzeit eingegangen waren 3 ).
2.6 Es wurden insgesamt ..................................... Wahlbriefe beanstandet.
Davon wurden durch Beschluß zurückgewiesen
Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigelegen hat,
Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt war,
Wahlbriefe, weil weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen war,
Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger
und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Wahlscheine enthalten hat,
Wahlbriefe, weil der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an
Eides Statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
Wahlbriefe, weil kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden war,
Wahlbriefe, weil ein Wahlumschlag benutzt worden war, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis
gefährdenden Weise von den übrigen abwich oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthalten hat.
Zusammen: .....................:..... Wahlbriefe.
Sie w~rden samt Inhalt ausgesondert,
mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund versehen,
wieder verschlossen,
fortlaufend numeriert und
der Wahlniederschrift beigefügt.
Nach besonderer Beschlußfassung wurden ................. Wahlbriefe zugelassen und nach Abschnitt 2.4 behandelt. War
Anlaß der Beschlußfassung der Wahlschein, so wurde dieser der Wahlniederschrift beigefügt.
3. Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
3.1 Nachdem alle bis 18 Uhr eingegangenen Wahlbriefe geöffnet, die Wahlumschläge entnommen und in die Wahlurne
gelegt worden waren, wurde die Wahlurne um .................... Uhr geöffnet. Die Wahlumschläge wurden entnommen. Der
Wahlvorsteher überzeugte sich, daß die Wahlurne leer war.
1860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
3.2 a) Sodann wurden die Wahlumschläge ungeöffnet gezählt.
Die Zählung ergab ____ Wahlumschläge
(-Wähler~; zugleich ~ ).
b) Daraufhin wurden die in das Wahlscheinverzeichnis
eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt.
Die Zählung ergab ............................ Vermerke.
c) Danach wurden die Wahlscheine gezählt.
Die Zählung ergab _ _ _ .... Wahlscheine.
0 4) Die Zahl der Wahlumschläge, der Stimmabgabevermerke
und der Wahlscheine stimmte überein.
0 4) Die Zahl der Wahlumschläge, der Stimmabgabevermerke
und der Wahlscheine stimmte nicht überein.
Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgenden Gründen:
----·---·················........ _______
.................. _. _____ - - - - - - - - -
•·····················.. ···......................................................... ______ ---------·········..········"·············
3.3 Der Schriftführer übertrug die Zahl der Wähler in Abschnitt 4 Kennbuchstabe~ der Wahlniederschrift.
3.4 Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Wahlumschläge, nahmen die Stimmzettel
heraus, bildeten daraus die folgenden Stapel und behielten sie unter Aufsicht:
3.4.1 a) Mehrere Stapel aus den Stimmzetteln, auf denen die Erst-und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Bewerber
und die Landesliste derselben Partei abgegeben worden waren, getrennt nach Stimmen für die einzelnen Landes-
listen,
b) einen Stapel aus den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und
Landeslisten verschiedener Wahlvorschlagsträger abgegeben worden waren, sowie mit den Stimmzetteln, auf
denen nur die Erst- oder nur die Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben
worden war,
c) einen Stapel mit den leeren Wahlumschlägen und den ungekennzeichneten Stimmzetteln,
d) einen Stapel aus Wahlumschlägen, die mehrere Stimmzettel enthalten sowie
e) einen Stapel aus Wahlumschlägen und Stimmzetteln, die Anlaß zu Bedenken gaben und über die spätervom Wahl-
vorstand Beschluß zu fassen war.
Die beiden Stapel zu d) und e) wurden von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung
genommen.
3.4.2 Die Beisitzer, die die nach a) geordneten Stapel unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel zu a) in der
Reihenfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil
seinem Stellvertreter. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautete und
sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthielt. Gab ein Stimm-
zettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu
e) bei. ·
Nunmehr prüfte der Wahlvorsteher den Stapel zu c) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und den leeren Wahl-
umschlägen, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der Wahlvorsteher
sagte an, daß hier beide Stimmen ungültig sind.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1861
Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a) und c) gebildeten
Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Bewerber und Landeslisten
abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Erst- und Zweitstimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen
wurden als Zwischensummen 1(ZS 1) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen und zwar sowohl unter dem Ergeb-
nis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) als auch unter dem Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen).
3.4.3 Sodann übergab der Beisitzer, der den nach b) gebildeten Stapel unter seiner Aufsicht hatte, den Stapel dem Wahl-
vorsteher.
3.4.3.1 Der Wahlvorsteher legte die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und las
bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden war. Bei den Stimmzetteln,
auf denen nur die Erststimme abgegeben worden war, sagte er an, daß die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist
und bildete daraus einen weiteren Stapel. Stimmzettel, die dem Wahlvorsteher Anlaß zu Bedenken gaben, fügte er
dem Stapel zu e) bei.
Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher gebildeten
Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen
Stimmen sowie der ungültigen Zweitstimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensumme II (ZS II)
vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar unter dem Ergebnis der Wah.I nach Landeslisten (Zweit-
stimmen).
3.4.3.2 Anschließend ordnete der Wahlvorsteher die Stimmzettel aus dem Stapel zu b) neu, und zwar nach den für die einzel-
nen Bewerber abgegebenen Erststimmen. Dabei wurde entsprechend 3.4.3.1 verfahren. Die so ermittelten Zahlen der
für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen und der ungültigen Erststimmen wurden ebenfalls als Zwischen-
summe II (ZS II) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar unter dem Ergebnis der Wahl im Wahlkreis
(Erststimmen).
3.4.4 Die Zählungen nach 3.4.2 und 3.4.3 verliefen wie folgt:
0 1) Unstimmigkeiten bei der Zählung haben sich nicht ergeben.
D 1) Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden St?i,pel nach-
einander erneut.
Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen.
3.4.5 Zum Schluß entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in den Stapeln zu d) und
e) ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher gab die Entscheidung mündlich
bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für welche Landesliste die Stimme
abgegeben worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erst-
stimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden waren und versah die Stimmzettel mit fortlau-
fenden Nummern. Die so ermittelten gültigen und ungültigen Stimmen wurden als Zwischensummen III (ZS III) vom
Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen.
3.4.6 Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der ungültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der gültigen Stimmen
jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüften die
Zusammenzählung.
3.5 Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten
a) die Stimmzettel, auf denen die Erst- und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben worden waren,
getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimmen zugefallen war, '
b) die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war, getrennt nach den Wahlvorschlägen,
denen die Stimmen zugefallen waren,
c) die leer abgegebenen Wahlumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel,
d) die Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten, mit den zugehörigen Stimmzetteln,
die Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten, und
die Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln, ·
je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.
Die in d) bezeichneten Wahlumschläge und Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern ............ .
bis ............... beigefügt.
3.6 Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand als das Brief-
wahlergebnis festgestellt und vom Wahlvorstehr mündlich bekanntgegeben.
1862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
4. Wahlergebnis
Kennbuchstaben für die Zahlenangaben 5)
~ == Wähler insgesamt (zugleich~ )
1
Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) 6)
1
zs 1 ZS II ZS III Insgesamt
Ungültige Erststimmen
Von den gültigen Erststimmen
entfielen auf den Bewerber
1. ••••••••••••••••••••o.••••••u••••••••••
2. ························································································· ...
3. ··•··············································•·················
4. ··············· ••••••••••u•••••••••••
(Vor- und Familienname des Bewerbers
sowie Kurzbezeichnung der Partei/bei
anderen Kreiswahlvorschlägen das Kenn-
wart - laut Stimmzettel -)
usw.
Gültige Erststimmen
insgesamt
Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen) 7)
zs 1 ZS II ZS III Insgesamt
0 Ungültige Zweitstimmen
Von den gültigen Zweitstimmen
entfielen auf die Landesliste der
1. ······· ....................................................................................
2 . ...........................................................................................
3 . ...........................................................................................
4 . ..........................................................................................
(Kurzbezeichnung der Partei
- laut Stimmzettel -)
usw.
Gül"tige Zweitstimmen
insgesamt
5. Abschluß der Wahlergebnisfeststellung
5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen:
- - - - - - -..........................................................................- - - -................................................................ _____ ...................................................................... .
------.................................................................... _____
Nr. 47 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1863
Der Wahlvorstand faßte in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse:
············.. ·········· ..................................... - - - - - · ...................................... _____ ......................................... - - -........................ __ ........, .......................
........................................................................................................................... _________ - - - - - - - ___.......................................
5.2 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes ... _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ .....................................................................
(Vor- und Familienname)
beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung 8) der Stimmen, weil
_________ ............................ - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - · · · · · .. ·· .................. ..
---·-------------------------·-- (Angabe der Gründe)
..····................... .
Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene
Wahlergebnis für die Briefwahl wurde
0 4) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt
0 4) berichtigt 9)
und vom Wahlvorsteher mündlich bekanntgegeben.
5.3 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung 10) übertragen und auf schnell-
stem Wege telefonisch - durch Boten 2) an - - - - - - · - - - - - ____ ................................ übermittelt.
5.4 Während der Wahlhandlung waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergeb-
nisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder
ihre Stellvertreter, anwesend.
5.5 Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.
5.6 Vorstehende Niederschrift wurde vom Schriftführer vorgelesen, von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt
und von ihnen unterschrieben.
den _ _ _ _ _ ..... 19 .........
----·······················,
(Ort)
Der Wahlvorsteher Die übrigen Beisitzer
1. ......................................................................................_ _ _ _ __
Der Stellvertreter 2 . ...............................................................................................................................................
.................................................................................·---·········.. ··········· 3 . ......................................................................................_ _ _ ..............................
Der Schriftführer 4 . ....................................................................................._ _ _ _ __
........................................................................... ____ .........................
5.7 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes ............................. _ _ _ _ _ _ .. ____ _.. .....· - - - · ......... ___ ........- - -
(Vor- und Familienname)
verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil
................................................................................................... ___ ._.. ............... ____ ................................................................................................. --.. .... _ . . .................................
.................................................................................·---·····................................ ________
(Angabe der Gründe)
......................- - - - ----·······..···.......... .
5.8 Nach Schluß des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als
AnlaQen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt:
a) Ein Paket mit den Stimmzetteln, die nach den für die Wahlkreisbewerber abgegebenen Stimmen geordnet und
gebündelt sind,
b) ein Paket mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war,
c) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln,
d) ein Paket mit den leer abgegebenen Wahlumschlägen sowie
e) ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen.
Die Pakete wurden versiegelt und mit der Nummer des Briefwahlvorstandes sowie der Inhaltsangabe versehen.
1864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
5.9 Dem Beauftragten des/der .......................................................................................................................................... wurden am ···································:············:················•
..................... Uhr, übergeben
diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
die Wahlscheinverzeichnisse,
die Wahlurne - mit Schloß und Schlüssel - 2) sowie
alle sonstigen dem Briefwahlvorstand von dem/der ........................................................................................................................... zur Verfügung
gestellten Gegenstände und Unterlagen.
Der Wahlvorsteher
Vom Beauftragten des/der ....................................................................·----··-----····························· wurde die Wahlniederschrift mit
allen darin verzeichneten Anlagen am ............................................................................................... 19 ............. , .......................... Uhr, auf Vollständig-
keit überprüft und übernommen.
- - - -.................... ~.------- ..............................
(Unterschrift des Beauftragten)
____
Achtung: Es ist sicherzustellen, daß die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den weiteren Unter-
lagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
1) Eintragen, ob der Briefwahlvorstand auf der Ebene des Wahlkreises, eines Kreises oder einer oder mehrerer Gemeinden eingesetzt ist.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3 ) Abschnitt 2.5 streichen, wenn keine weiteren Wahlbriefe zugeteilt wurden.
4 ) Zutreffendes ankreuzen.
5 ) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung bei
demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.
8) Summe[D +CQ::] muß mit(:[] übereinstimmen.
7
) Summeu=:J+D:=J muß mit(:[] übereinstimmen.
8) Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.
9) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht löschen oder radieren.
10) Nach dem Muster der Anlage 28 zur Bundeswahlordnung.
Nr. 4 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1865
Anlage 32
(zu § 76 Abs. 6)
Wahlkreis .................................................. .
Niederschrift
über die Sitzung des Kreiswahlausschusses
zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
der Wahl zum Deutschen Bundestag
am .........................................................................................................
1. Zur Ermittlung und Feststellung der Ergebnisse der Bundestagswahl
im Wahlkreis ......................................................................................................................................................................................................................................................................................
(Nummer und Name)
trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Kreiswahlausschuß zusammen.
Es waren erschienen:
1. ................................................................................................................................................................... als Vorsitzender/als stellvertretender
Vorsitzender
2 . ....................... ·························.. ··· ··································.. ·..................................................................... als Beisitzer
3. ···············............................ ··································--····················.. ········ .................................................... als Beisitzer
4 . ..................................................... ·····················.. ·····························································...................... .. als Beisitzer
5 . ................................................................................................................................................................. als Beisitzer
6. ·························· ................... ···················································................................................................. als Beisitzer
7 . ...................................... als Beisitzer
(Familienname, Vorname, Wohnort)
Ferner waren zugezogen:
als Schriftführer sowie
.................................................................................. und
als Hilfskräfte
Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach§ 5 Abs. 3 in Verbindung mit§ 86 Abs. 2 der Bundeswahl-
ordnung öffentlich bekanntgemacht worden.
2. Der Kreiswahlausschuß nahm Einsicht in die insgesamt ...................................... Wahlniederschriften der Wahlvorstände für
(Zahl)
insgesamt ..................................... Wahlbezirke
(Zahl)
(davon ................................ Wahlvorstände für allgemeine Wahlbezirke,
(Zahl) (Zahl)
................................. Wahlvorstände für Sonderwahlbezirke,
(Zahl) (Zahl)
Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses im Wahlkreis)
(Zahl)
und in die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Wahlbezirken und Gemeinden.
2.1 Der Kreiswahlausschuß ermittelte, daß die Beschlüsse der Wahlvorstände zu folgenden - keinen 1) Beanstandungen
oder Bedenken Anlaß gaben:
____
.............................................................................................................................................................................................................................................................................
1866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Der Kreiswahlausschuß traf dazu folgende Entscheidungen 2):
2.2 Der Kreiswahlausschuß nahm rechnerische Berichtigungen in der Wahlniederschrift
- des Wahlvorstandes ...........................................................................................................................................................................................................................................................
(nähere Bezeichnung)
- des Briefwahlvorstandes ...............................................................................................................................................................................................................................................
(nähere Bezeichnung)
vor und vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlniederschrift(en) 2).
2.3 Der Kreiswahlausschuß beschloß abweichend von den Entscheidungen
des Wahlvorstandes über die Gültigkeit von Stimmen im Wahlbezirk
(nähere Bezeichnung)
des Briefwahlvorstandes .............................................................................................................................................................................................................................................
über die Gültigkeit von Stimmen / (nähere Bezeichnung)
und vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlniederschrift(en) sowie auf der Rückseite der betreffenden Stimm-
zettel 2).
Nicht aufgeklärt werden konnten folgende Bedenken 2):
3. Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlbezirke einschließlich des Ergebnisses der Briefwahl ergab
folgende Gesamtergebnisse für den Wahlkreis:
Kennbuchstabe 1 3)
Wahlberechtigte
Wähler
Ungültige Erststimmen
Gültige Erststimmen ·
Von den gültigen Erststimmen entfielen auf
Kurzbezeichnung der. Partei/
Bewerber bei anderen Kreiswahl- Erststimmen
(Vor- und Familienname) vorschlägen das Kennwort
1. .................................................................................................
2 . .................................................................................................
3 . .................................................................................................
(usw. laut Stimmzettel)
Ungültige Zweitstimmen
Gültige Zweitstimmen
Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf
Landesliste (Kurzbezeichnung der Partei) Zweitstimmen
1. ·······...............................................- - - -----····.... ·---~..................................................... .. ........................................................
2 . .............................. _ _ _ _ ...................................... _ _ _ ................................................ ..........................................................
3 . .........................................................................._ _ __
(usw. laut Stimmzettel)
4. Nach der Feststellung der Gesamtergebnisse wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte Zusammenstel-
lung 4 ) nach Wahlbezirken, Gemeinden, Kreisen und Briefwahlvorständen vom Kreiswahlleiter, von den Beisitzern und
vom Schriftführer unterschrieben.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1867
5. Der Kreiswahlausschuß stellte fest, daß der Bewerber
(Kreiswahlvorschlag Nr.........................................) die meisten Stimmen auf sich vereinigt und damit im Wahlkreis gewählt ist.
Der Kreiswahlausschuß stellte fest, daß der Bewerber - - - - · - - - - - - - - - - - - - - - - - -
(Kreiswahlvorschlag Nr.........................................) und der Bewerber ____________________
(Kreiswahlvorsch lag Nr.................. _ __ die meisten Stimmen bei Stimmengleichheit auf sich vereinigen 2 ).
Daraufhin zog der Kreiswahlleiter das Los, das auf den Bewerber ___________________
(Kreiswahlvorschlag Nr.........................................) fiel 2).
6. Da auf Grund der Wahl des Bewerbers ........... _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ die Voraussetzungen
des§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes vorlagen, wurde an Hand der angeforderten Stimmzettel und der den
Wahlniederschriften beigefügten gültigen Stimmzettel, auf denen die Erststimme für den gewählten Bewerber abge-
geben worden war, ermittelt, für welche Landeslisten diese Wähler ihre Zweitstimmen abgegeben haben. Der Kreis-
wahlausschuß stellte fest 2):
Zahl der für den Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen
Auf diesen Stimmzetteln' wurden abgegeben:
Ungültige Zweitstimmen
Gültige Zweitstimmen
Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf
1. ...................................................................._ _ __
2. ____ .................................................................·--------------------
3 . .......................................................................................................................________________
usw. (Bezeichnung der Landeslisten)
und sind bei diesen Landeslisten abzusetzen.
7. Der Kreiswahlleiter gab das Wahlergebnis des Wahlkreises mündlich bekannt.
Die Sitzung war öffentlich.
Vorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, vom Kreiswahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer genehmigt
und wie folgt unterschrieben:
- - - - - - - - - - - - , den _ _ _ _ __ 19.........
(Ort)
Der Kreiswahlleiter Die Beisitzer
- - -.......................... ______ ______ .....,__ 1.
2.
Der Schriftführer
3.
- - -................................................................... _____ 4.
5.
6.
1) Nichtzutreffendes streichen.
2 ) Streichen, wenn dies nicht erforderlich war.
3) Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 30 zur Bundeswahlordnung.
4 ) Nach dem Muster der Anlage 30 zur Bundeswahlordnung.
1868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 33
(zu§ 77 Abs. 4)
Land ........................................................................................................................
Niederschrift
über die Sitzung des Landeswahlausschusses
zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
der Wahl zum Deutschen Bundestag
am ..................................- - -.................................................
1. Zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Bundestagswahl
Im Land ................. _ _ _ _ _ _ _ _ _ ..........................................· - - - - · - - - - - - · - - - - - - - - - - - -
<Name. des Landes)
trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Landeswahlausschuß zusammen.
Es waren erschienen:
1. .............................................................................................................................._ _ _ ............... als Vorsitzender/als stellvertretender
Vorsitzender
2 . ................................................ _ _ _ ..................................................... _ _ __ als Beisitzer
3. ............................. _____ ................................................... als Beisitzer
4. ___________ .......................................................... ---- als Beisitzer
5. --------.................................................................................... als Beisitzer
6. ..................................................................................._ _ _ _ _ _ _ .......................... als Beisitzer
7...· - - - - - . - - - - - - - · - - - -..................................................... als Beisitzer
(Familienname, Vorname, Wohnort)
Ferner waren zugezogen:
................................................. ____ als Schriftführer sowie
_ ____ und
- - - - - - - - - - -........................................... ____ als Hilfskräfte
Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit§ 86 Abs. 2 der Bundeswahl-
ordnung öffentlich bekanntgemacht worden. ·
2. Der Landeswahlausschuß nahm Einsicht in die insgesamt ....... _____ Wahlniederschriften der Kreiswahlaus-
(Zahl)
schosse und in die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Wahlkreisen.
2.1 Der Landeswahlaussc~uß ermittelte, daß die Niederschriften der Kreiswahlausschüsse zu folgenden - keinen')
Beanstandungen oder Bedenken Anlaß gaben:
___ ............................................................................................................................................ _______
.................................. ____ _______ .............................................................. ____ .............................................................................................. ..
Der Landeswahlausschuß traf dazu folgende Entscheidungen 2 ):
- - - - -..········............................................................................................................................................................................................................................- - - -
................................................ _______ ........................................................................................ ___ ................................................................. ___ .................
2.2 Der Landeswahlausschuß nahm rechnerische Berichtigungen 2) in der Wahlniederschrift
- des Wahlvorstandes .........................................................................................................................................................................................................................................................
(nähere Bezeichnung)
- des Briefwahlvorstandes ..............................................................................................................................................................................................................................................
(nähere Bezeichnung)
- des Kreiswahlausschusses .................................................................................................................................._ _ _ .................... ____ .................................
(nähere Bezeichnung)
vor und vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlniederschrift(en).
Nr. 47 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1869
3. Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlkreise ergab folgendes Gesamtergebnis für das Land:
Kennbuchstabe 13 )
Wah !berechtigte
Wähler ............................. ________
Ungültige Zweitstimmen
Gültige Zweitstimmen 4)
Von den gültigen Zweitstimmen 4) entfielen auf die Stimmen
Landeslisten der
································································....................................................----
............................................................... ___________
············ .. ······································•---,-
- - - - - - - ·..······...............
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
usw.
4. Nach der Feststellung des Gesamtergebnisses wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte Zusammen-
stellung 5 ) nach Wahlkreisen vom Landeswahlleiter, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben.
5. Der Landeswahlleiter gab das Wahlergebnis des Landes mündlich bekannt.
Die Sitzung war öffentlich.
Vorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, vom Landeswahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer genehmigt
und wie folgt unterschrieben:
········.. ··································································, den ........................................... 19 ........ .
(Ort)
Der Landeswahlleiter Die Beisitzer
1. ················································································...............................................................
2 . ...............................................................................................................................................
Der Schriftführer 3. ·············· .. ·························· .....................................................................................................
4 . ...............................................................................................................................................
5. ·········································································································································"· ...
6. ·············································································"·······························"·······...................... ..
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Streichen, wenn dies nicht erforderlich war.
3) Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 30 zur Bundeswahlordnung.
4) Im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes sind die „bereinigten" Zahlen anzugeben.
5) Nach dem Muster der Anlage 30 zur Bundeswahlordnung.
1870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1'985, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 449/82 u. a. - wird folgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 376 d Absatz 2 Satz 3 der Reichsversicherungs-
ordnung in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung
und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfen-
der Maßnahmen in der Krankenversicherung
(Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG) vom
22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1578) und Artikel 5
Nr. 7 des Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetzes
sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 27. August 1985
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard -
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 15. Mai 1985 - 2 Bvl 24/82 - wird die Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 61 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgeset-
zes vom 24. August 1976 (Bundesgesetzbl. 1 Seite
2485) in der Fassung des Artikels 2 § 1 Nummer 1O
Buchstabe a) des Zweiten Gesetzes zur Verbesse-
rung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981
(Bundesgesetzbl. l Seite 1523) in Verbindung mit Arti-
kel 1 Nummer 1 Buchstabe e) des Neunten Gesetzes
zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom
22. Dezember 1981 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1566)
ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 27. August 1985
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1985 1871
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 4. Juni 1985 - 1 Bvl 12/83 - wird die Entschei:.
dungsformel veröffentlicht:
§ 37 c des Angestelltenversicherungsgesetzes, ein-
gefügt durch Artikel 2 § 2 Nummer 13 des Gesetzes
zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbes-
serung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Ren-
tenversicherung (Zwanzigstes Rentenanpassungs-
gesetz - 20. RAG) vom 27. Juni 1977 (Bundesge-
setzbl. l S. 1040), ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverf as-
su ngsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 27. August 1985
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 4. Juni 1985 - 1 Bvl 12/84 - wird die Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 23 Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes zur Regelung
des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB-Gesetz) vom 9. Dezember 1976 (Bundes- ·
gesetzbl. 1 S. 3317) ist, soweit er sich auf Ver-
sicherungsverträge bezieht, mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 27. August 1985
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
1872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrec~nung.
Preis dieser Ausgabe: 12,65 DM (11,55 DM zuzüglich 1, 10 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 13,45 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 414. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Juli 1985,
ist im Bundesanzeiger Nr. 153 vom 20. August 1985 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 153 vom 20. August 1985 kann zum Preis von 4,50 DM
(3,60 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 7 % Mehrwertsteuer)
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auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370100 50)
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