1753
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1985 Ausgegeben zu Bonn am 31. August 1985 Nr. 46
Tag Inhalt Seite
26. 8. 85 Gesetz zur Änderung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 753
790-15, 9241-1
26. 8. 85 Neufassung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1756
790-15
12. 8. 85 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeug-
nisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkann-
ten Ausbildungsberufen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1760
800-21-11-2
27. 8. 85 Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1762
neu: 7822-6- i; 7822-3-8 ·
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1766
Gesetz
zur Änderung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes
Vom 26. August 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates artengruppen (Fichte, Kiefer, Buche, Eiche) oder
das folgende Gesetz beschlossen: Holzsorten zu beschränken, wenn und soweit
dies erforderlich ist, um erhebliche· und über-
regionale Störungen des Rohholzmarktes durch
Artikel 1
außerordentliche Holznutzungen zu vermeiden,
Das Gesetz zum Ausgleich von Schäden infolge die infolge eines oder mehrerer besonderer
besonderer Naturereignisse in der Forstwirtschaft Schadensereignisse, insbesondere Windwurf
(Forstschäden-Ausgleichsgesetz) vom 29. August und Windbruch, Schnee- und Eisbruch, Pilz-
1969 (BGBI. I S. 1533), zuletzt geändert durch Artil<el 81 befall, Insektenfraß oder sonstige Schädigungen
des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 auch unbekannter Ursache (Kalamitätsnutzun-
S. 3341), wird wie folgt geändert: gen), erforderlich werden."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
1. Die Gesetzesüberschrift erhält folgende Fassung:
,,(2) Eine erhebliche und überregionale Markt-
,,Gesetz zum Ausgleich von Auswirkungen beson- störung durch Kalamitätsnutzungen im Sinne
derer Schadensereignisse in der Forstwirtschaft des Absatzes 1 ist in der Regel zu erwarten,
(Forstschäden-Ausgleichsgesetz)''. wenn die Höhe der Kalamitätsnutzung
2. § 1 wird wie folgt geändert: 1. im Bundesgebiet bei allen Holzartengruppen
voraussichtlich mindestens 25 vom Hundert
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: oder bei einer Holzartengruppe voraussicht-
,,(1) Der Bundesminister für Ernährung, Land- lich mindestens 40 vom Hundert des unge-
wirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Ein- kürzten Einschlagsprogramms des Bundes-
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- gebietes oder
schaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung 2. a) in einem Land bei allen Holzartengruppen
des Bundesrates den ordentlichen Holzein- voraussichtlich mindestens 45 vom Hun-
schlag der Forstwirtschaft für einzelne Holz- dert oder bei einer Holzartengruppe vor-
1754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
aussichtlich mindestens 75 vom Hundert 5. für die Beseitigung der unmittelbar oder mit-
des ungekürzten Einschlagsprogramms telbar durch höhere Gewalt verursachten
dieses Landes und Schäden an Wegen und sonstigen Betriebs-
b) im Bundesgebiet bei allen Holzarten- vorrichtungen.''
gruppen voraussichtlich mindestens
20 vom Hundert oder bei der betreffenden 5. Folgender § 4 a wird eingefügt:
Holzartengruppe voraussichtlich minde- ,,§ 4a
stens 30 vom Hundert des ungekürzten
Einschlagsprogramms des Bundes- Bewertung von Holzvorräten aus
gebietes erreicht.'' Kalamitätsnutzungen bei der Forstwirtschaft
Steuerpflichtige, die Einkünfte aus dem Betrieb
c) In Absatz 3 werden die Worte „das Ereignis ein- von Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Einkom-
getreten ist'' durch die Worte „die Kalamitäts- mensteuergesetzes beziehen und bei denen der
nutzu ngen erforderlich werden" ersetzt. nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung: ermittelte Gewinn der Besteuerung zugrunde gelegt
,,(4) Der Gesamteinschlag eines Forstbetrie- wird, können von einer Aktivierung eingeschlage-
bes darf durch eine Einschlagsbeschränkung nen und unverkauften Kalamitätsholzes ganz oder
nach Absatz 1 höchstens auf 70 vom Hundert teilweise absehen."
des Nutzungssatzes im Sinne des § 34 b Abs. 4
Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (Hiebsatz) 6. § 5 erhält folgende Fassung:
beschränkt werden." ,,§ 5
Sonstige steuerliche Maßnahmen
3. § 2 erhält folgende Fassung:
(1) Im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschrän-
,,§ 2 kung gilt für jegliche Kalamitätsnutzung einheitlich
Beschränkung der Holzeinfuhr der Steuersatz nach § 34 b Abs. 3 Nr. 3· Buch-
Die Einfuhr von Holz und Holzerzeugnissen der stabe c des Einkommensteuergesetzes.
ersten Bearbeitungsstufe kann, soweit es mit dem (2) Kalamitätsnutzungen, die in Folgejahren
Recht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gezogen werden und im ursächlichen Zusammen-
vereinbar ist, auf Grund des Außenwirtschaftsge- hang mit einer Kalamitätsnutzung stehen, welche in
setzes auch zur Wahrnehmung der durch § 1 Abs. 1 der Zeit einer Einschlagsbeschränkung angefallen
geschützten Belange beschränkt werden, wenn der ist, können einkommensteuerlich so behandelt wer-
Erfolg einer Einschlagsbeschränkung ohne die Ein- den, als wären sie im Jahr der Einschlagsbeschrän-
fuhrbeschränkung erheblich gefährdet würde und kung mit der ersten Mitteilung des Schadensfalles
eine solche Gefährdung im Interesse der Allgemein- angefallen."
heit abgewendet werden muß oder wenn nach
einem bundesweiten Großschaden eine Ein- 7. § 6 wird aufgehoben.
schlagsbeschränkung angesichts der Schwere der
Störung auf dem Rohholzmarkt wirkungslos wäre."
8. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
4. § 3 wird wie folgt geändert: ,,(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach§ 5 des
Einkommensteuergesetzes ermitteln, können den
a) In Absatz 1 werden in Satz 3 die Worte „ 12 vom Mehrbestand an
Hundert" durch die Worte „ 100 vom Hundert"
sowie die Worte „3 vom Hundert" durch die 1. Holz im Sinne der Nr. 44.01 und 44.03 des Zoll-
Worte „25 vom Hundert" ersetzt. Folgender tarifs,
Satz 4 wird angefügt: 2. Holzhalbwaren im Sinne der Nr. 44.05, 44.07,
,,Sinkt in den Folgejahren die nutzungssatz- 44.11, 44.13, 44.15 und 44.18 des Zolltarifs und
mäßige Einnahme ab, so bleibt dies ohne Wir- 3. Halbstoffen aus Holz im Sinne der Nr. 47.01 des
kung auf die zulässige Höhe einer bereits gebil- Zolltarifs
deten Rücklage.''
an Bilanzstichtagen, die in einen Zeitraum fallen, für
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: den eine Einschlagsbeschränl<ung im Sinne des § 1
,,(3) Der Ausgleichsfonds darf nur in Anspruch angeordnet ist, statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1
genommen werden Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ergebenden
Wert mit einem um 50 vom Hundert niedrigeren
1. zur Ergänzung der durch eine Einschlags- Wert ansetzen. Anstelle eines Bilanzstichtages
beschränkung geminderten Erlöse; innerhalb des Zeitraums einer Einschlagsbeschrän-
2. für vorbeugende oder akute Forstschutzmaß- kung kann Satz 1 auch auf den ersten Bilanzstich_;
nahmen; tag nach Ablauf der Einschlagsbeschränlrnng ange-
3. für Maßnahmen zur Konservierung oder Lage- wendet werden. Der niedrigere Wertansatz ist nur
rung von Holz; zulässig für Wirtschaftsgüter, die aus im Inland
4. für die Wiederaufforstung oder Nachbesse- erzeugtem Holz bestehen."
rung von Schadensflächen und die nachfol-
gende Waldpflege; 9. § 8 wird aufgehoben.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1985 1755
10. § 9 wird wie folgt geändert: Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deut-
a) In der Überschrift wird das Wort „Auskunft" sche Mark geahndet werden."
durch das Wort „Durchführungsvorschriften"
12. § 11 a erhält folgende Fassung:
ersetzt.
,,§ 11 a
b) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
Übergangsvorschrift
,,(1) Die zuständigen Behörden haben die
Durchführung dieses Gesetzes und der auf Die §§ 3 bis 7 sind in ihrer vom 1. September
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver- 1985 an geltenden Fassung erstmals für Wirt-
ordnungen zu überwachen." schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. De-
zember 1984 enden."
c) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze
2 bis 4. Artikel 2
d) Im neuen Absatz 3 werden in Satz 1 nach dem Das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der
Wort „Auskunftspflichtigen" die Worte „während Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBI. 1 S. 256)
der Geschäfts- und Betriebszeiten" eingefügt. wird wie folgt geändert:
In § 19 a wird folgender Satz 2 eingefügt:
11. § 11 erhält folgende Fassung:
„Derartige Nachteile sind insbesondere für die Dauer
,,§ 11 einer Einschlagsbeschränkung im Sinne des § 1 des
Bußgeldvorschriften Forstschäden-Ausgleichsgesetzes anzunehmen.''
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig Artikel 3
1. einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten und Forsten kann den Wortlaut des Forstschäden-Aus-
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver- gleichsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Geset-
weist, zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
2. entgegen § 9 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig erteilt oder ent- Artikel 4
gegen § 9 Abs. 3 den Zutritt zu Grundstücken Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
oder Geschäftsräumen oder die Einsichtnahme Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
in geschäftliche Unterlagen nicht zuläßt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Artikel 5
Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzig- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
tausend Deutsche Mark, im Falle des Absatzes 1 Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. August 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
. Stoltenberg
Für den Bundesminister für Verkehr
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schi 11 i ng
1756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes
Vom 26. August 1985
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Forstschäden-
Ausgleichsgesetzes vom 26. August 1985 (BGBI. 1 S. 1753) wird nachste-
hend der Wortlaut des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der ab 1. Sep-
tember 1985 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. das am 4. September 1969 in Kraft getretene Gesetz vom 29. August 1969
(BGBI. 1 S. 1533),
2. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 287 Nr. 73 des Gesetzes
vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),
3. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 19 des Gesetzes vom
21. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3656),
4. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 81 des Gesetzes vom
14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ) und
5. den am 1. September 1985 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs
genannten Gesetzes.
Bonn den 26. August 1985
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
von Geldern
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31 . August 1985 1757
Gesetz
zum Ausgleich von Auswirkungen
besonderer Schadensereignisse in der Forstwirtschaft
(Forstschäden-Ausgleichsgesetz)
§ 1 schlagsbeschränkung ausgenommen werden, wenn
Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags das Holzaufkommen dieser Betriebe die Marktstörung
nur unerheblich beeinflußt. Die zuständige Landesbe-
(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft hörde kann auf Antrag einzelne Forstbetriebe von der
und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Einschlagsbeschränkung befreien, wenn diese zu einer
Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung wirtschaftlich unbilligen Härte führen würde.
mit Zustimmung des Bundesrates den ordentlichen
Holzeinschlag der Forstwirtschaft für einzelne Holz-
artengruppen (Fichte, Kiefer, Buche, Eiche) oder Holz- §2
sorten zu beschränken, wenn und soweit dies erforder- Beschränkung der Holzeinfuhr
lich ist, um erhebliche und übmregionale Störungen des
, Rohholzmarktes durch außerordentliche Holznutzungen Die Einfuhr von Holz und Holzerzeugnissen der ersten
zu vermeiden, die infolge eines oder mehrerer besonde- Bearbeitungsstufe kann, soweit es mit dem Recht der
rer Schadensereignisse, insbesondere Windwurf und Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinbar ist,
Windbruch, Schnee- und Eisbruch, Pilzbefall, Insekten- auf Grund des Außenwirtschaftsgesetzes auch zur
fraß oder sonstige Schädigungen auch unbekannter Wahrnehmung der durch § 1 Abs. 1 geschützten
Ursache (Kalamitätsnutzungen), erforderlich werden. Belange beschränkt werden, wenn der Erfolg einer Ein-
schlagsbeschränkung ohne die Einfuhrbeschränkung
(2) Eine erhebliche und überregionale Marktstörung erheblich gefährdet würde und eine solche Gefährdung
durch Kalamitätsnutzungen im Sinne des Absatzes 1 ist im Interesse der Allgemeinheit abgewendet werden muß
in der Regel zu erwarten, wenn die Höhe der Kalamitäts- oder wenn nach einem bundesweiten Großschaden
nutzung eine Einschlagsbeschränkung angesichts der Schwere
1. im Bundesgebiet bei allen Holzartengruppen voraus- der Störung auf dem Rohholzmarkt wirkungslos wäre.
sichtlich mindestens 25 vom Hundert oder bei einer
Holzartengruppe voraussichtlich mindestens 40 vom §3
Hundert des ungekürzten Einschlagsprogramms des
Steuerfreie Rücklage für die Bildung
Bundesgebietes oder
eines betrieblichen Ausgleichsfonds
2. a) in einem Land bei allen Holzartengruppen voraus-
sichtlich mindestens 45 vom Hundert oder bei (1) Steuerpflichtige, die Einkünfte aus dem Betrieb
einer Holzartengruppe voraussichtlich minde- von Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Einkommen-
stens 75 vom Hundert des ungekürzten Ein- steuergesetzes beziehen und bei denen der nach § 4
schlagsprogramms dieses Landes und Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelte
Gewinn der Besteuerung zugrunde gelegt wird, -können
b) im Aundesgebiet bei allen Holzartengruppen vor- unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 eine den
aussichtlich mindestens 20 vom Hundert oder bei steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Satz 1
der betreffenden Holzartengruppe voraussichtlich gilt entsprechend für natürliche Personen, Körperschaf-
mindestens 30 vom Hundert des ungekürzten Ein- ten, Personenvereinigungen und Vermögensmassen,
schlagsprogramms des Bundesgebietes erreicht. bei denen Einkünfte aus dem Betrieb von Forstwirt-
(3) Die Einschlagsbeschränkung kann für das Forst- schaft steuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu
wirtschaftsjahr (1. Oktober bis 30. September),· in dem behandeln sind. Die Rücklage darf 100 vom Hundert, die
die Kalamitätsnutzungen erforderlich werden, sowie für jährliche Zuführung zur Rücklage 25 vom Hundert der im
das darauf folgende Forstwirtschaftsjahr angeordnet Durchschnitt der vorangegangenen drei Wirtschafts-
werden. jahre erzielten nutzungssatzmäßigen Einnahmen nicht
übersteigen. Sinkt in den Folgejahren die nutzungssatz-
(4) Der Gesamteinschlag eines Forstbetriebes darf mäßige Einnahme ab, so bleibt dies ohne Wirkung auf
durch eine Einschlagsbeschränkung nach Absatz 1 die zulässige Höhe einer bereits gebildeten Rücklage.
höchstens auf 70 vom Hundert des Nutzungssatzes im
Sinne des § 34 b Abs. 4 Nr. 1 des Einkommensteuerge- (2) Eine Rücklage nach Absatz 1 ist nur zulässig,
setzes (Hiebsatz) beschränkt werden. wenn mindestens in gleicher Höhe ein betrieblicher
Ausgleichsfonds gebildet wird. Die Gelder für den Fonds
(5) Forstwirte, die nicht zur Buchführung verpflichtet müssen auf ein besonderes Konto bei einem Kreditinsti-
sind, können in der Rechtsverordnung von der Ein- tut eingezahlt worden sein. Sie können auch für den
1758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Erwerb von festverzinslichen Schuldverschreibungen ergesetzes beziehen und bei denen der nach § 4 Abs. 1
und Rentenschuldverschreibungen, die vom Bund, von des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn der
den Ländern und Gemeinden oder von anderen Körper- Besteuerung zugrunde gelegt wird, können von einer
schaften des öffentlichen Rechts oder von Kreditinstitu- Aktivierung eingeschlagenen und unverkauften Kalami-
ten mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich tätsholzes ganz oder teilweise absehen.
dieses Gesetzes ausgegeben oder die mit staatlicher
Genehmigung in Verkehr gebracht werden, verwendet
werden, wenn diese Wertpapiere in das Depot eines §5
Kreditinstituts gegeben werden. Sonstige steuerliche Maßnahmen
(3) Der Ausgleichsfonds darf nur in Anspruch genom- (1) Im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschränkung
men werden gilt für jegliche Kalamitätsnutzung einheitlich der
1. zur Ergänzung der durch eine Einschlagsbeschrän- Steuersatz nach § 34 b Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c des
kung geminderten Erlöse; Einkommensteuergesetzes.
2. für vorbeugende oder akute Forstschutzmaßnahmen; (2) Kalamitätsnutzungen, die in Folgejahren gezogen
3. für Maßnahmen zur Konservierung oder Lagerung werden und im ursächlichen Zusammenhang mit einer
von Holz; Kalamitätsnutzung stehen, welche in der Zeit einer Ein-
schlagsbeschränkung angefallen ist, können einkom-
4. für die Wiederaufforstung oder Nachbesserung von mensteuerlich so behandelt werden, als wären sie im
Schadensflächen und die nachfolgende Waldpflege; Jahr der Einschlagsbeschränkung mit der ersten Mittei-
5. für die Beseitigung der unmittelbar oder mittelbar lung des Schadensfalles angefallen.
durch höhere Gewalt verursachten Schäden an
Wegen und sonstigen Betriebsvorrichtungen.
§6
(4) Die Rücklage ist in Höhe der in Anspruch genom-
(weggefallen)
menen Fondsmittel zum Ende des Wirtschaftsjahres der
Inanspruchnahme gewinnerhöhend aufzulösen. Wird
der Fonds ganz oder zum Teil zu anderen als den in
§7
Absatz 3 bezeichneten Zwecken in Anspruch genom-
men, so wird außerdem ein Zuschlag zur Einkommen- Übervorräte bei der Holzwirtschaft
steuer oder Körperschaftsteuer in Höhe von 10 vom
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach§ 5 des Ein-
Hundert des Teils der aufgelösten Rücklage erhoben,
kommensteuergesetzes ermitteln, können den Mehrbe-
der nicht auf die in Absatz 3 bezeichneten Zwecke ent-
fällt. stand an
1. Holz im Sinne der Nr. 44.01 und 44.03 des Zolltarifs,
(5) Die Rücklage nach Absatz 1 ist bei der Berech-
nung der in § 141 Abs. 1 Nr. 5 der Abgabenordnung 2. Holzhalbwaren im Sinne der Nr. 44.05, 44.07, 44.11,
bezeichneten Grenze nicht zu berücksichtigen. 44.13, 44.15 und 44.18 des Zolltarifs und
3. Halbstoffen aus Holz im Sinne der Nr. 47.01 des Zoll-
tarifs
§4
an Bilanzstichtagen, die in einen Zeitraum fallen, für den
Pauschsatz für Betriebsausgaben eine Einschlagsbeschränkung im Sinne des § 1 ange-
ordnet ist, statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des
(1) Steuerpflichtige, die Einkünfte aus dem Betrieb
Einkommensteuergesetzes ergebenden Wert mit einem
von Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Einkommen-
um 50 vom Hundert niedrigeren Wert ansetzen. Anstelle
steuergesetzes beziehen und die nicht zur Buchführung
eines Bilanzstichtages innerhalb des Zeitraums einer
verpflichtet sind und den Gewinn nicht nach§ 4 Abs. 1
Einschlagsbeschränkung kann Satz 1 auch auf den
des Einkommensteuergesetzes ermitteln, können im
ersten Bilanzstichtag nach Ablauf der Einschlags-
Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschränkung nach
beschränkung angewendet werden. Der niedrigere
§ 1 zur Abgeltung der Betriebsausgaben einen Pausch-
Wertansatz ist nur zulässig für Wirtschaftsgüter, die aus
satz von 90 vom Hundert der Einnahmen aus den Holz-
im Inland erzeugtem Holz bestehen.
nutzungen absetzen. Der Pauschsatz zur Abgeltung der
Betriebsausgaben beträgt 65 vom Hundert, soweit das (2) Mehrbestand ist die mengenmäßige Erhöhung der
Holz auf dem Stamm verkauft wird. Bestände an Holz oder Holzwaren im Sinne des Absat-
zes 1 gegenüber den durchschnittlichen Beständen an
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn diese Forstwirte nach § 1
diesen Waren an den letzten drei vorangegangenen
Abs. 5 von der Einschlagsbeschränkung ausgenommen
Bilanzstichtagen, die nach Abzug etwaiger bei diesen
sind, jedoch freiwillig die Einschlagsbeschränkung
Wirtschaftsgütern eingetretener mengenmäßiger
befolgen.
Bestandsminderungen verbleibt. Die mengenmäßigen
Bestandsänderungen an Bilanzstichtagen gegenüber
§4a den durchschnittlichen Beständen an den letzten drei
Bewertung von Holzvorräten aus vorangegangenen Bilanzstichtagen sind dabei für Wirt-
Kalamitätsnutzungen bei der Forstwirtschaft schaftsgüter nicht gleicher Art und Güte getrennt zu
ermitteln. Der Abzug der Bestandsminderungen ist in
Steuerpflichtige, die Einkünfte aus dem Betrieb 'von der Weise durchzuführen, daß bei den Bestandserhö-
Forstwirtschaft im Sinne des§ 13 des Einkommensteu- hungen die Mengen abzusetzen sind, die dem Wert der
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1985 1759
Bestandsminderungen entsprechen; dabei sind die § 11
Wirtschaftsgüter mit dem Wiederbeschaffungspreis am Bußgeldvorschriften
Bilanzstichtag zu bewerten.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
§8 fahrlä_ssig
(weggefallen) 1. einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zu-
widerhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
§9
2. entgegen§ 9 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig
Durchführungsvorschriften
oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 9 Abs. 3
( 1 ) Die zuständigen Behörden haben die Durchfüh- den Zutritt zu Grundstücken oder Geschäftsräumen
rung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Geset- oder die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen
zes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen. nicht zuläßt..
(2) Die zuständigen Behörden können zur Durchfüh- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absat-
rung der ihnen durch dieses Gesetz oder auf Grund zes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von natürli- Deutsche Mark, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer
chen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet
Personenvereinigungen die erforderlichen Auskünfte werden.
verlangen.
§ 11 a
(3) Die von den zuständigen Behörden mit der Ein- Übergangsvorschrift
holung von Auskünften beauftragten Personen sind im
Rahmen des Absatzes 2 befugt, Grundstücke und Die §§' 3 bis 7 sind in ihrer vom 1. September 1985 an
Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen während der geltenden Fassung erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-
Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten und die wenden, die nach dem 31. Dezember 1984 enden.
geschäftlichen Unterlagen einzusehen. Der Auskunfts-
pflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. § 12
(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft Geltung in Berlin
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
prozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ausset- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
zen würde. Dritten Überleitungsgesetzes.
§10 §13
(weggefallen) (Inkrafttreten)
1760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse
mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung
in anerkannten Ausbildungsberufen
Vom 12. August 1985
Auf Grund des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1
S. 1112), der durch Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705)
geändert worden ist, und des § 40 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Arti-
kel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden ist, und
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß
§ 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1
S. 1692), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zu § 1 der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeug-
nisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in
anerkannten Ausbildungsberufen vom 16. Juni 1977 (BGBI. 1S. 857), geändert durch
Verordnung vom 9. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1419), erhält folgende Fassung:
„Aufstellung der gleichgestellten Prüfungszeugnisse
Bezeichnung des französischen Zeugnis über das Bestehen
Prüfungszeugnisses: der Abschlußprüfung oder
Gesellenprüfung
in dem Ausbildungsberuf:
1. Certificat d'aptitude 1. Elektroanlageninstallateur/
professionnelle Elektroanlageninstallateurin
electricien d'equipement
2. Certificat d'aptitude 2. Betriebsschlosser/
professionnelle Betriebsschlosserin
mecanicien d'entretien
3. Certificat d'aptitude 3. Maschinenschlosser/
professionnelle Maschinenschlosserin
mecanicien ajusteur
4. Certificat d' aptitude 4. Kraftfahrzeugmechaniker/
professionnelle Kraftfahrzeugmechanikerin
mecanicien reparateur
d' automobiles
5. Certificat d'aptitude 5. Kraftfahrzeugelektriker/
professionnelle Kraftfahrzeugelektrikerin
electricien d' automobiles
6. Certificat d'aptitude 6. Zimmerer
professionnelle
charpentier en bois:
structures, ·. escaliers,
coffrages
7. Certificat d'aptitude 7. a) Maurer
professionnelle b) Beton- und Stahlbetonbauer
constructeur en mac;onnerie
et beton arme
8. Certificat d' aptitude 8. Fliesen-, Platten- und
professionnelle Mosaikleger
carreleur mosa"iste
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1985 1761
Bezeichnung des französischen Zeugnis über das Bestehen
Prüfungszeugnisses: der Abschlußprüfung oder
Gesellenprüfung
in dem Ausbildungsberuf:
9. Certificat d'aptitude 9. Stukkateur
professionnelle
plätrier
10. Certificat d'aptitude 10. Koch/Köchin
professionnelle
cuisinier
11. Certificat d'aptitude 11 . Hotelfachmann/
professionnelle Hotelfachfrau
employe d'hötel
12. Certificat d'aptitude 12. Restaurantfachmann/
professionnelle Restaurantfachfrau
employe de restaurant
13. Certificat d'aptitude 13. Friseur/Friseurin."
professionnelle
coiffure option C:
coiffure mixte
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit
§ 112 des Berufsbildungsgesetzes und mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land
Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 1 2. August 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
1762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Vom 27. August 1985
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Saatgutverkehrsgesetzes vom
20. August 1985 (BGBI. 1 S. 1633) wird mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet:
§ 1
Das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz erhält die Fassung der
Anlage.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 64 des Saatgutverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; jedoch treten
die Nummern 1.1.5 und 1.2.3.3 der Anlage am 1. Dezember 1985 in Kraft. Die
Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz vom
2. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1649), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
21. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 987), tritt außer Kraft.
Bonn, den 27. August 1985
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
von Geldern
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1. 985 1763
Anlage
Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
1 landwirtschaftliche Arten
1.1 Getreide
1.1.1 Avena nuda L. Nackthafer
1.1.2 Avena sativa L. Hafer
1.1.3 Hordeum vulgare L. sensu lafo Gerste
1.1.4 Secale cereale L. Roggen
1.1.5 x Triticosecale Wittm. Triticale
1.1.6 Triticum aestivum L. Weichweizen
emend. Fiori et Paol.
1.1.7 Triticum du rum Desf. Hartweizen
1.1.8 Triticum spelta L. Spelz
1.1.9 Zea mays L. Mais
außer Zea mays L. außer Perlmais und Zuckermais
convar. microsperma Koern. und und Mais für Zierzwecke
Zea mays L.
convar. saccharata Koern.
1.2 , Futterpflanzen
1.2.1 Gräser
1.2.1.1 Agrostis canina L. Hundsstraußgras
1.2.1.2 Agrostis gigantea Roth Weißes Straußgras
1.2.1.3 Agrostis stolonifera L. Flechtstraußgras
1.2.1.4 Agrostis tenuis Sibth. Rotes Straußgras
1.2.1.5 Alopecurus pratensis L. Wiesenfuchsschwanz
1.2.1.6 Arrhenatherum elatius (l.) Glatthafer
P. Beauv. ex J. S. et K. B. Presl
1.2.1.7 Dactylis glomerata L. Knaulgras
1.2.1.8 Festuca arundinacea Schreber Rohrschwingei
1.2.1.9 Festuca ovina L. sensu lato Schafschwingei
1.2.1.10 Festuca pratensis Hudson Wiesenschwingel
1.2.1.11 Festuca rubra L. sensu lato Ausläuferrotschwingel,
Horstrotschwi ngel
1.2.1.12 Lolium x boucheanum Kunth Bastardweidelgras
1.2.1.13 Lolium multiflorum Lam. Einjähriges und Welsches Weidelgras
1.2.1.14 Lolium perenne L. Deutsches Weidelgras
1.2.1.15 Phleum bertolonii DC. Zwiebellieschgras
1.2.1.16 Phleum pratense L. Wiesenlieschgras
1.2.1.17 Poa nemoralis L. Hainrispe
1.2.1.18 Poa palustris L. Sumpfrispe
1.2.1.19 Poa pratensis L. Wiesenrispe
1.2.1.20 Poa trivialis L. Gemeine Rispe
1.2.1.21 Trisetum flavescens (l.) P. Beauv. Goldhafer
1.2.2 Leguminosen
1.2.2.1 Lotus corniculatus L. Hornschotenklee
1.2.2.2 Lupinus albus L. Weiße Lupine
1.2.2.3 Lupinus angustifolius L. Blaue Lupine
1.2.2.4 Lupinus luteus L. Gelbe Lupine
1764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
1.2.2.5 Medicago lupulina L. Gelbklee (Hopfenklee)
1.2.2.6 Medicago sativa L. Blaue Luzerne
1.2.2.7 Medicago x varia T. Martyn Bastard! uzerne
1.2.2.8 Onobrychis viciifolia Scop. Esparsette
1.2.2.9 Pisum sativum L. (partim) Futtererbse
1.2.2.10 Trifolium alexandrinum L. Alexandriner Klee
1.2.2.11 Trifolium hybridum L. Schwedenklee
1.2.2.12 Trifolium incarnatum L. Inkarnatklee
1.2.2.13 Trifolium pratense L. Rotklee
1.2.2.14 Trifolium repens L. Weißklee
1.2.2.15 Trifolium resupinatum L. Persischer Klee
1.2.2.16 Vicia faba L. (partim) Ackerbohne
1.2.2.17 Vicia pannonica Crantz Pannonische Wicke
1.2.2.18 Vicia sativa L. Saatwicke
1.2.2.19 Vicia villosa Roth Zottelwicke
1.2.3 Sonstige Futterpflanzen
1.2.3.1 Brassica napus L. emend. Metzger Kohlrübe
var. napobrassica (L.) Rchb.
1.2.3.2 Brassica oleracea L. Futterkohl
convar. acephala (DC.) Alef.
var. medullosa Thell. und
var. viridis L.
1.2.3.3 Phacelia tanacetifolia Benth. Phazelie
1.2.3.4 Raphanus sativus L. Ölrettich
var. oleiformis Pers.
1.3 Öl- und Faserpflanzen
1.3.1 Brassica juncea (L.) Sareptasenf
Czernj. et Cosson
1.3.2 Brassica napus L. Raps
ssp. oleifera (Metzg.) Sinsk.
1.3.3 Brassica· nigra (L.) Koch Schwarzer Senf
1.3.4 Brassica rapa L. (partim) Rübsen
1.3.5 Cannabis sativa L. Hanf
außer für Zierzwecke
1.3.6 Glycine max (L) Merr. Sojabohne
1.3.7 Helianthus annuus L. Sonnenblume
außer für Zierzwecke
1.3.8 Linum usitatissimum L. Lein
1.3.9 Papaver somniferum L. Mohn
außer für Zierzwecke
1.3.10 Sinapis alba L. Weißer Senf
1.4 Rüben
1.4.1 Beta vulgaris L. ssp. vulgaris Runkelrübe
var. alba DC.
1.4.2 Beta vulgaris L. ssp. vulgaris Zuckerrübe
var. altissi_ma Döll
1.5 Kartoffel
1.5.1 Solanum tuberosum L. Kartoffel
1.6 Rebe
1.6.1 Vitis L. Rebe
außer für Zierzwecke
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1985 1765
2 Gemüsearten
2.1 Allium cepa L. Zwiebel
2.2 Allium porrum L. Porree
2.3 Apium graveolens L. Sellerie
2.4 Beta vulgaris L. ssp. vulgaris Rote Rübe
var. conditiva Alef.
2.5 Brassica oleracea L. Kohlrabi
convar. acephala (DC.) Alef.
var. gongylodes L.
2.6 Brassica oleracea L. Grünkohl
convar. acephala (DC.) Alef.
var. sabellica L.
2.7 Brassica oleracea L. Blumenkohl
convar. botrytis (l.) Alef.
var. botrytis
2.8 Brassica oleracea L. Rotkohl, Weißkohl
convar. capitata (l.) Alef.
var. capitata
2.9 Brassica oleracea L. Wirsing
convar. capitata (l.) Alef.
var. sabauda L.
2.10 Brassica oleracea L. Rosenkohl
convar. oleracea.
var. gemmifera DC.
2.11 Brassica rapa L. emend. Metzger Herbstrübe, Mairübe
var. rapa
2.12 Capsicum annuum L. Paprika
2.13 Cichorium endivia L. Winterendivie
2.14 Cucumis sativus L. Gurke
2.15 Cucurbita pepo L. Gartenkürbis, Zucchini
2.16 Daucus carota L. Möhre
2.17 Lactuca sativa L. Salat
2.18 Lycopersicon lycopersicum (l.) Tomate
Karsten ex Farw.
2.19 Petroselinum crispum (Miller) Petersilie
Nyman ex A. W. Hill
2.20 Phaseolus coccineus L. Prunkbohne
2.21 Phaseolus vulgaris L. Buschbohne, Stangenbohne
2.22 Pisum sativum L. (partim) Erbse
außer Futtererbse
2.23 Raphanus sativus L. Rettich
var. niger (Miller) S. Kerner
2.24 Raphanus sativus L. Radieschen
var. sativus
2.25 Scorzonera hispanica L. Schwarzwurzel
2.26 Spinacia oleracea L. Spinat
2.27 Valerianella locusta (L.) Laterr. Feldsalat
2.28 Vicia faba L (partim) Dicke Bohne
1766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, dfe im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2148/85 der Kommission zur Verlängerung
der Einlagerungsdauer für bestimmte Mengen getrockneter Feigen
und getrockneter W e i n trau b e n der Ernten 1982 und 1983 in Ein-
lagerungsstellen L 199/28 31. 7.85
30. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2180/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1569/77 bezüglich der Frist für die Zahlung
des von den Interventionsstellen übernommenen Getreides L 203/62 1. 8. 85
31. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2188/85 der Kommission über Maßnahmen
zur Erforschung und Entwicklung neuer Verwendungszwecke für
Erzeugnisse des Weinsektors L 203/80 1. 8. 85
31. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2189/85 der Kommission über die Gewährung
einer Beihilfe zur Umlagerung von Tafelwein, für den im Weinwirt-
schaftsjahr 1984/85 ein langfristiger Lagervertrag abgeschlossen ist L 203/83 1. 8. 85
30. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2199/85 der Kommission zur Festsetzung des
Mindestpreises für den Verkauf von aus dem Markt genommenen
BI utora n gen an die Verarbeitungsindustrie für das Wirtschaftsjahr
1985/86 L 204/16 2.8.85
30. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2201 /85 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Mandarinen, einschließlich Tangerinen und
Satsumas, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrus-
früchten, ausgenommen Clementinen für das Wirtschaftsjahr
1985/86 L 204/19 2.8.85
30. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2202/85 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für CI e m e n t in e n für das Wirtschaftsjahr 1985/86 L 204/21 2.8.85
30. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2203/85 der Kommission zur Festsetzung des
Referenzpreises für Süßorangen für das Wirtschaftsjahr 1985/86 L 204/23 2.8.85
30. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2207 /85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1641171 hinsichtlich der Qualitätsnormen für
Tafeläpfel und Tafelbirnen L 204/28 2.8.85
31. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2210/85-der Kommission zur 26. Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2730/81 zur Aufstellung des Verzeichnisses
der Stellen in den einführenden Drittländern, von denen Ausschrei-
bungen für Milch und Milcherzeugnisse ausgehen können L 204/33 2.8.85
Andere Vorschriften
30. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2149/85 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil
aus Kautschuk oder Kunststoff der Tarifnummer 64.01 mit Ursprung
in Malaysia, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 199/30 31. 7.85
30. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2150/85 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Polyäthylen der Tarifstelle 39.02 C 1
mit Ursprung in Saudi-Arabien, dem die -in der Verordnung (EWG)
Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 199/31 31. 7.85
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1985 1767
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
25. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2158/85 des Rates über die Anwendung
zusätzlicher allgemeiner Zollpräferenzen auf bestimmte auf der Ber-
liner Messe „Partner des Fortschritts" verkaufte Waren mit Ursprung
in Entwicklungsländern L 203/1 1. 8. 85
30. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2181 /85 der Kommission zur Festsetzung der
Beihilfe für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen gemäß Artikel 3
Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1431 /82 L 203/63 1. 8. 85
31. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2182/85 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu den Maßnahmen über die Verstärkung der Dienst-
stellen für Qualitätskontrollen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen
in Griechenland L 203/65 1. 8. 85
31. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2183/85 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Frankreich und in das Vereinigte Königreich von
bestimmten Textilwaren (Kategorie 8) mit Ursprung in Bangladesch L 203/69 1. 8. 85
31. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2186/85 der Kommission über die Einstellung
des Seezungenfangs durch Schiffe unter der Flagge von Belgien L 203/75 1. 8. 85
31. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2187 /85 der Kommission mit den Durchfüh-
rungsbestimmungen für die Schlachtprämie für ausgewachsene
Schlachtrinder im Vereinigten Königreich L 203/76 1. 8. 85
25. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2194/85 des Rates zur Festlegung der Grund-
regeln der Sondermaßnahmen für Sojabohnen L 204/1 2.8.85
25. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2195/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige
Fischereierzeugnisse, gesalzen, der Tarifstellen ex 03.02 AI b) und
ex 03.02 A II a) des Gemeinsamen Zolltarifs L 204/5 2.8.85
30. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2200/85 der Kommission zur Festsetzung des
Mindestankaufspreises für der Verarbeitungsindustrie angelieferte
Apfelsinen und der Höhe der nach der Verarbeitung zu leistenden
Ausgleichszahlungen für das Wirtschaftsjahr 1985/86 L 204/17 2.8.85
30. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2204/85 der Kommission zur Festsetzung des
Angebotspreises der Gemeinschaft für Mandarinen, einschließlich
Tangerinen und Satsumas, Wilkings und andere ähnliche Kreuzun-
gen von Zitrusfrüchten, ausgenommen Clementinen, gegenüber
Griechenland für das Wirtschaftsjahr 1985 L 204/24 2.8.85
30. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2205/85 der Kommission zur Festsetzung des
Angebotspreises der Gemeinschaft für Clementinen gegenüber
Griechenland für das Wirtschaftsjahr 1985 L 204/26 2.8.85
30. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2206/85 der Kommission zur Festsetzung des
Angebotspreises der Gemeinschaft für Süßorangen gegenüber
Griechenland für das Wirtschaftsjahr 1985 l 204/27 2.8.85
1. 8. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2208/85 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien L 204/29 2.8.85
1. 8. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2209/85 der Kommission zur dritten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1477 /85 hinsichtlich der Abgrenzung der
Infektionszone und hinsichtlich des Endtermins für die Einreichung
von Anträgen auf Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schweine-
fleisch L 204/31 2.8.85
1768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil U halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch. für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1984 - Format DIN A4 - Umfang 428 Seiten
Die Neuauflage 1984 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Nachtrag zum Fundstellennachweis A
Abgeschlossen am 30. Juni 1985 - Format DIN A4 - Umfang 20 Seiten
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1984 - Format DIN A4 - Umfang 476 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und .die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von 28,35 DM zuzüglich 3,00 DM Porto und Verpackungsspesen gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen
werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt"? %.