Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1985 1749
Dreißigste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(30. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 22. August 1985
Auf Grund §2
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abweichend von § 47 Abs. 2 c und Abschnitt 6 der
Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bun- Anlage XXV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1, nung, eingefügt durch die Verordnung vom 24. Juli 1985
veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangs- (BGBI. 1 S. 1617), darf Prüfkraftstoff nach Abschnitt 5
worte in Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 der Anlage XXIII auch für die Prüfung von Fahrzeugen
des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1S. 927) mit Selbstzündungsmotor nach Anlage XXV verwendet
und Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des werden, soweit sich Abschnitt 5 auf diese Fahrzeuge
Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721 ), wird bezieht. ·
vom Bundesminister für Verkehr,
§3
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 5 a in Ver-
(1) Abweichend von§ 47 Abs. 2 c in Verbindung mit
bindung mit Abs. 2 und 3 des Straßenverkehrsgeset-
Abschnit 1 der Anlage XXV der Straßenverkehrs-Zulas-
zes, Nummer 3 Buchstabe d und Absatz 2 geändert
sungs-Ordnung gelten die Vorschriften dieser Anlage
durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1S. 413)
auch für Personenkraftwagen mit höchstens
sowie Nummer 5 a und Absatz 3 eingefügt durch § 70
9 Sitzplätzen einschließlich des Führersitzes.
Abs. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1
S. 721 ), wird vom Bundesminister für Verkehr und (2) Abweichend von§ 47 Abs. 2 bin Verbindung mit
vom Bundesminister des Innern Abschnitt 1.1 der Anlage XXIV der Straßenverkehrs-
nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehör- Zulassungs-Ordnung, eingefügt durch die Verordnung
den verordnet: vom 24. Juli 1985 (BGBI. I S. 1605), gelten die Vorschrif-
ten dieser Anlage auch für Personenkraftwagen mit
höchstens 9 Sitzplätzen einschließlich des Führer-
§ 1
sitzes.
Abweichend von § 4 7 Abs. 2 a und Anlage XXIII
§4
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, eingefügt
durch die Verordnung vom 24. Juni 1985 (BGBI. 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
S. 1246), gelten Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmo- leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des
toren auch dann als schadstoffarm, wenn die Vorschrif- Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090)
ten der Anlage XXIII über Grenzwerte für die Emissionen auch im Land Berlin.
der partikelförmigen Luftverunreinigungen auf sie nicht
angewandt werden, die Fahrzeuge der Anlage XV ent- §5
sprechen und sie ab 1. Januar 1985 erstmals in den Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1985 in
Verkehr gekommen sind. Kraft.
Bonn, den 22. August 1985
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Alfred Bayer
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Franz Kroppenstedt
1750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 31, ausgegeben am 29. August 1985
Tag Inhalt Seite
31. 7. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der
lebenden Meeresschätze der Antarktis ................................................... . 1070
31. 7. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit ....................... . 1070
6. 8. 85 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am Grenzübergang
Bad Bentheim-Autobahn/Oldenzaal-Autoweg ............................................. . 1074
7. 8. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens ............ . 1073
7. 8. 85 Bekanntmachung zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ...... . 1075
8. 8. 85 Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen ...................................... . 1076
9. 8. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See ............................................... . 1077
9. 8. 85 ~ekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen
Ubereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See .................. . 1077
9. 8. 85 ~ekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des
Anderungsprotokolls .................................................................... . 1078
9. 8. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen
für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten 1078
9. 8. 85 Bekanntmachung zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit ...................... . 1079
12. 8. 85 Bekanntmachung des Briefwechsels vom 5. Juli 1985 zum Protokoll vom 16. November 1978 zu
der Vereinbarung vom 25. April 1974 zwischen dem Bundesminister der Finanzen der .Bundes-
republik Deutschland und dem Minister der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik
über den Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen .................................... . 1079
12. 8. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die
Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden .... 1081
12. 8. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit ..... . 1081
12. 8. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Überein-
kommens von 1969 ..................................................................... . 1083
12. 8. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See ..................................... . 1083
12. 8. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verbreitung der
durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale ................................ . 1084
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
1713
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1985 Ausgegeben zu Bonn am 30. August 1985 Nr. 45
Tag Inhalt Seite
20. 8. 85 Verordnung über die Befreiung von bestimmten Pflichten nach dem Gesetz über das Kreditwesen
(Befreiungsverordnung - BefrV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1713
neu: 7610-2-10; 7610-2-1, 7610-2-2. 7610-2-7
20. 8. 85 Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Gesetz über das Kredit-
wesen (Anzeigenverordnung - AnzV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1716
neu: 7610-2-11
22 .. 8. 85 Dreißigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung (30. Ausnahmeverordnung zur StVZO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1749
neu: 9232-1-30
Hinweis auf'andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 31 .......................................................... 1750
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1751
Verordnung
über die Befreiung von bestimmten Pflichten
nach dem Gesetz über das Kreditwesen
(Befreiungsverordnung - BefrV)
Vom 20. August 1985
Auf Grund des§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes §2
über das Kreditwesen in der Fassung der Bekannt- Änderungsanzeige von Groß- und Organkrediten
machung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1472) in Ver-
bindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der ( 1) Bereits angezeigte Groß- und Organkredite sind
Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das nicht schon deshalb nach § 13 Abs. 1 Satz 2 und § 16
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 28. Juni des Ges_etzes über das Kreditwesen erneut anzuzeigen,
1985 (BGBI. 1 S. 1 255) wird nach Anhörung der Deut- weil sich die Kreditkosten ändern.
schen Bundesbank verordnet:
(2) Ein bereits angezeigter Großkredit, der nach einer
Erhöhung mit seinem anzuzeigenden Gesamtbetrag
Erster Abschnitt fünfzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals über-
Kreditanzeigen steigt, ist nur dann nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Geset-
zes über das Kreditwesen erneut anzuzeigen, wenn
auch der nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 dieses
§ 1
Gesetzes zu berücksichtigende Betrag diese Grenze
Änderungsanzeige bei abzugspflichtigen Krediten übersteigt; die Pflicht zur Erstattung einer erneuten
nach § 10 Abs. 8 Satz 2 des Gesetzes Großkreditanzeige nach § 13 Abs. 1 Satz 2 dieses
Gesetzes wegen einer Erhöhung des Kredits um mehr
Nach § 10 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes über das
als zwanzig vom Hundert des zuletzt angezeigten
Kreditwesen angezeigte Kredite sind nicht erneut nach
Betrags bleibt unberührt.
§ 10 Abs. 8 Satz 2 dieses Gesetzes anzuzeigen, wenn
sich die rechtsgeschäftliche Änderung der Kreditbedin- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
gungen auf eine Anpassung des Zinssatzes entspre- Großkredite von Kreditinstitutsgruppen nach § 13 a des
chend der Entwicklung des Marktzinses beschränkL Gesetzes über das Kreditwesen.
1714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§3 2. die bereits angezeigten Anteile eines Genossen
Anzeige von Beteiligungen
gegenüber der letzten Anzeige um mehr als zwei vom
nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes
Hundert der Geschäftsanteile, mit denen die Genos-
sen insgesamt beteiligt sind, erhöht worden sind.
Beteiligungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
des Gesetzes über das Kreditwesen sind nicht nach §8
§ 14 Abs. 1 dieses Gesetzes anzuzeigen.
Anzeigepflichten bei Zweigstellen
nach§ 24 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes
§4
Die Errichtung, die Verlegung und die Schließung
Erhöhungsanzeige von Organkrediten einer Zweigstelle sind nicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 des
nach § 16 des Gesetzes Gesetzes über das Kreditwesen anzuzeigen, wenn die
Bereits nach § 1 6 des Gesetzes über das Kredit- Zweigstelle
wesen angezeigte Kredite sind nur dann erneut anzu- 1. nur vorübergehend für einen Zeitraum bis zu sechs
zeigen, wenn sie um mehr als zwanzig vom Hundert des Monaten errichtet, verlegt oder geschlossen wird
zuletzt angezeigten Betrags erhöht werden. oder
2. ausschließlich dem Betreiben bankfremder Ge-
§5 schäfte dient.
Anzeigepflicht bei Krediten im Verbundsystem §9
nach§ 16 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes Anzeigepflichten beim Betreiben
(1) Girozentralen und Zentralkassen werden von der von Nichtbankgeschäften
Pflicht zur Anzeige von Krediten nach § 1 6 Satz 1 Nr. 2 nach§ 24 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes
des Gesetzes über das Kreditwesen insoweit frei- (1) Die Aufnahme des Betreibens von Geschäften, die
gestellt, als sie Kredite an die ihnen angeschlossenen nicht Bankgeschäfte sind, ist nur dann nach § 24 Abs. 1
Sparkassen des privaten Rechts im Sinne des § 10 Nr. 9 des Gesetzes über das Kreditwesen anzuzeigen,
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 dieses Gesetzes und an die ihnen wenn mit dem jeweiligen Geschäft voraussichtlich ein
angeschlossenen Genossenschaften gewähren. Jahresumsatz erzielt wird, der über zweihundertfünfzig-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Kredite der Deut- tausend Deutsche Mark hinausgeht. Die Einstellung des
schen Genossenschaftsbank an die Zentralkassen. Betreibens von Geschäften, die nicht Bankgeschäfte
sind, ist nur dann anzuzeigen, wenn die Aufnahme des
betreffenden Geschäfts nach Satz 1 anzuzeigen war.
(2) Die Aufnahme und die Einstellung des Betreibens
folgender Geschäfte sind nicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 9
zweiter Abschnitt des Gesetzes über das Kreditwesen anzuzeigen:
Anzeigepflichten nach § 24 des Gesetzes 1. Erwerb und Veräußerung von Wertpapieren und
Beteiligungen für eigene Rechnung sowie die Teil-
§6 nahme am inländischen Optionshandel;
Anzeige von Beteiligungen 2. Einziehung von Wechseln, Schecks, Lastschriften,
nach§ 24 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes Anweisungen und ähnlichen Papieren sowie Ver-
kauf von Reiseschecks;
Kreditinstitute haben die Übernahme oder die Auf-
gabe einer Beteiligung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 des 3. An- und Verkauf von Münzen, Medaillen und unver-
Gesetzes über das Kreditwesen nicht anzuzeigen, arbeiteten Edelmetallen;
wenn die Beteiligung nicht höher ist als zehntausend 4. Abschluß von Devisengeschäften sowie der An-
Deutsche Mark, es sei denn, es werden fünf vom Hun- und Verkauf von Sorten;
dert des Kapitals überschritten.
5. Vermietung von Schließ- und Schrankfächern und
die Verwahrung geschlossener Depots;
§7
6. Ausgabe von Schuldverschreibungen mit staat-
Anzeige von Kapitalveränderungen licher Genehmigung nach den §§ 795, 808 a des
bei Kreditgenossenschaften Bürgerlichen Gesetzbuchs;
nach§ 24 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes
7. die Eingehung von Verbindlichkeiten aus Darlehen,
Kapitalveränderungen bei Kreditgenossenschaften, soweit dadurch nicht das Einlagengeschäft nach
die durch den Beitritt oder das Ausscheiden von Genos- § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das
sen, die Übernahme weiterer Geschäftsanteile oder die Kreditwesen betrieben wird, und aus der Weiter-
Kündigung von .Geschäftsanteilen durch einen Genos- gabe von Wechseln und Schecks;
sen entstehen, sind nur dann nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 des
8. die Vermittlung von Bausparverträgen, Versiche-
Gesetzes über das Kreditwesen anzuzeigen, wenn
rungsverträgen und Verträgen über Wertpapiere,
dadurch
Darlehen, Bürgschaften, Garantien und sonstige
1. die Anteile eines Genossen fünf vom Hundert der Gewährleistungen, die Verwaltung von Vermögen
Geschäftsanteile, mit denen die Genossen ins- sowie die Beratung über Vermögensangelegen-
gesamt beteiligt sind, übersteigen oder heiten;
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1985 1715
9. die Verwaltung von Darlehen und Sicherheiten für neten Kreditinstitute Monatsausweise einreichen, wenn
andere Kreditinstitute; diese für die Aufsicht von Bedeutung sind.
10. der Verkauf von Speisen und Getränken an Mit-
arbeiter. Vierter Abschnitt
Schi ußvorschriften
§ 10
Anzeige der Beteiligungen der Geschäftsleiter § 12
nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes
Aufhebung von Verordnungen
Veränderungen in der Höhe der Beteiligung der
Geschäftsleiter von Kreditinstituten sind nur dann nach Es werden aufgehoben:
§ 24 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen
1. die Erste Befreiungsverordnung vom 19. Januar
anzuzeigen, wenn sie über fünf vom Hundert des Kapi-
1963 (BGBI. 1S. 61 ), zuletzt geändert durch die Ver-
tals hinausgehen oder wenn durch die Veränderung
ordnung vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1671 );
eine Mehrheitsbeteiligung begründet oder aufgegeben
wird. 2. die Zweite Befreiungsverordnung vom 22. Juli 1963
(BGBI. 1 S. 546);
3._ die Dritte Befreiungsverordnung vom 21. Juli 1976
Dritter Abschnitt (BGBI. 1 S. 1672), geändert durch die Verordnung
Einreichung von Monatsausweisen vom 19. Februar 1981 (BGBI. 1 S. 269).
§13
§ 11
Berlin-Klausel
Pflicht zur Einreichung von Monatsausweisen
nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 64 des Gesetzes
(1) Von der Pflicht zur Einreichung von Monats- über das Kreditwesen auch im Land Berlin.
ausweisen nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das
Kreditwesen werden, vorbehaltlich des Absatzes 2, § 14
folgende Kreditinstitute freigestellt: Inkrafttreten
1 . Kapitalanlagegesellschaften,
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3
2. Wertpapiersammelbanken, am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 12 Nr. 1 tritt,
3. Kreditinstitute, die nur Bankgeschäfte im Sinne des soweit dadurch § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 des Gesetzes über das Kredit- Ersten Befreiungsverordnung aufgehoben wird, am
wesen betreiben. 1 . Dezember 1985 in Kraft. § 1 2 Nr. 2 tritt, soweit da-
durch § 3 der Zweiten Befreiungsverordnung für die Mil-
(2) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen lionenkreditmeldungen aufgehoben wird, am 1. Juli
kann verlangen, daß bestimmte der in Absatz 1 bezeich- 1986 in Kraft.
Berlin, den 20. August 1985
Das Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen
Kuntze
1716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen
nach dem Gesetz über das Kreditwesen
(Anzeigenverordnung - AnzV}
Vom 20. August 1985
Auf Grund des § 24 Abs. 4 des Gesetzes über das Bundesaufsichtsamt eine entsprechende Einverständ-
Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom niserklärung des Verbandes vorliegt, haben die in § 1
11. Juli 1985 (BGBI. I S. 1472) in Verbindung mit§ 1 der Satz 4 genannten Kreditinstitute die Anzeigen in vierfa-
Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von cher Ausfertigung über ihren Verband einzureichen.
Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für Dieser leitet mit seiner Stellungnahme, bei Sparkassen
das Kreditwesen vom 28. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1255) einschließlich der Stellungnahme der Prüfungsstelle,
wird im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank eine Ausfertigung der Anzeige an das Bundesaufsichts-
verordnet: amt und zwei Ausfertigungen an die Hauptverwaltung
der zuständigen Landeszentralbank weiter.
§ 1
Anzeigen nach § 10 Abs. 8 des Gesetzes §3
(Vom haftenden Eigenkapital abzuziehende Kredite) Anzeigen nach § 13 Abs. 1, 2 und 7 des Gesetzes
(Großkredite; Nachholung der Geschäftsleiter-
Anzeigen nach § 10 Abs. 8 Satz 1 und 2 des Gesetzes Beschlußfassung; Kreditrahmenkontingente)
über das Kreditwesen sind in einer Ausfertigung dem
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesauf- ( 1 ) Anzeigen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 des
sichtsamt) und in zweifacher Ausfertigung der für das Gesetzes über das Kreditwesen sind in dreifacher Aus-
Kreditinstitut zuständigen Zweiganstalt der Landeszen- fertigung mit dem Vordruck „Großkreditanzeige nach
tralbank einzureichen. Die Anzeigen müsseri Angaben § 13 KWG" (Anlage 2) der für das Kreditinstitut zustän-
über die Höhe und die Art der Berechnung des nach § 1O digen Zweiganstalt der Landeszentralbank einzurei-
Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 4 dieses Gesetzes maß- chen. Sofern dem Bundesaufsichtsamt eine entspre-
geblichen Vomhundertsatzes, die Kreditbedingungen chende Einverständniserklärung des Verbandes vor-
sowie die gestellten Sicherheiten enthalten. Anzeigen liegt, haben die in § 1 Satz 4 genannten Kreditinstitute,
nach § 10 Abs .. 8 Satz 2 dieses Gesetzes sind als Ände- mit Ausnahme der Zentralkassen, die Anzeigen in vier-
rungsanzeigen zu kennzeichnen. Kreditinstitute, die facher Ausfertigung über ihren Verband einzureichen.
einem genossenschaftlichen Prüfungsverband ange- Dieser leitet drei Ausfertigungen mit seiner Stellung-
schlossen sind oder durch die Prüfungsstelle eines nahme, bei Sparkassen einschließlich der St~llung-
Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, haben nahme der Prüfungsstelle, an die Hauptverwaltung der
die Anzeigen in vierfacher Ausfertigung über ihren Ver- zuständigen Landeszentralbank weiter. Für jeden Kre-
band einzureichen, sofern dem Bundesaufsichtsamt ditnehmer ist ein gesonderter Vordruck zu verwenden.
eine entsprechende Einverständniserklärung des Ver- Gelten nach § 1 9 Abs. 2 dieses Gesetzes mehrere
bandes vorliegt. Der Verband leitet eine Ausfertigung Schuldner als ein Kreditnehmer, so ist für jeden Schuld-
mit seiner Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt ner ein gesonderter Vordruck und außerdem für die Kre-
und zwei Ausfertigungen an die Hauptverwaltung der ditnehmereinheit der Vordruck „Zusammenstellung der
zuständigen Landeszentralbank weiter. Großkredite nach § 13 KWG an eine Kreditnehmerein-
heit nach § 19 Abs. 2 KWG" (Anlage 3) zu verwenden.
§2 (2) Die Kreditinstitute haben, unbeschadet der Pflicht
zur Anzeige der einzelnen Großkredite, gemäß § 13
Anzeigen nach § 12 a Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über das Kreditwesen dem
(Begründung bestimmter Beteiligungen
Bundesaufsichtsamt einmal jährlich Sammelaufstellun-
oder Unternehmensbeziehungen) gen der anzuzeigenden Großkredite mit dem Vordruck
Anzeigen nach § 1 2 a Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes ,,Sammelaufstellung der Großkredite nach § 13 KWG"
über das Kreditwesen sind mit dem Vordruck „Anzeige (Anlage 4) in dreifacher Ausfertigung einzureichen;
nach§ 12 a KWG" (Anlage 1) in dreifacher Ausfertigung sofern die Kreditinstitute von den Landeszentralbanken
dem Bundesaufsichtsamt einzureichen. Sofern dem vorbereitete Sammelaufstellungen erhalten haben, kön-
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1985 1717
nen sie diese einreichen. Sofern dem Bundesaufsichtsamt §4
eine entsprechende Einverständniserklärung des Ver-
Anzeigen nach § 13 a Abs. 1
bandes vorliegt, haben die in § 1 Satz 4 genannten Kre-
in Verbindung mit Abs. 4 des Gesetzes
ditinstitute, mit Ausnahme der Zentralkassen, die Auf-
(Großkre~:lite und Kreditrahmenkontingente
stellung in vierfacher Ausfertigung über ihren Verband
von Kreditinstitutsgruppen)
einzureichen. Dieser leitet eine Ausfertigung an das
Bundesaufsichtsamt und zwei Ausfertigungen an die (1) Für die von übergeordneten Kreditinstituten nach
Hauptverwaltung der zuständigen Landeszentralbank § 13 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 des Geset-
weiter. Der Verband fügt seine Stellungnahme, bei zes über das Kreditwesen vorzunehmenden Anzeigen
Sparkassen einschließlich der Stellungnahme der Prü- der von den gruppenangehörigen Kreditinstituten ins-
fungsstelle, bei, wenn sich das mit dem Kredit verbun- gesamt gewährten Großkredite gilt § 3 Abs. 1 ent-
dene Risiko wesentlich geändert hat oder wenn die sprechend. Für die Anzeigen sind der Vordruck „Groß-
Grenzen des § 13 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes über das kreditanzeige nach § 13 a KWG" (Anlage 6) sowie der
Kreditwesen nicht eingehalten worden sind. Sammel- Vordruck „Zusammenstellung der Großkredite nach
aufstellungen sind einzureichen von § 13 a KWG an eine Kreditnehmereinheit nach § 19
1 . Girozentralen, Zentralkassen und Sparkassen nach Abs. 2 KWG" (Anlage 7) zu verwenden.
dem Stand vom 31 . März, (2) Für die von übergeordneten Kreditinstituten nach
2. Kreditinstituten, die ausschließlich Bankgeschäfte § 13 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 des Ge-
im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 dieses Gesetzes setzes über das Kreditwesen einzureichenden
betreiben, nach dem Stand vom 31 . Dezember, Sammelaufstellungen der von den gruppenangehörigen
Kreditinstituten insgesamt gewährten und anzeige-
3. Kreditgenossenschaften mit einer Bilanzsumme von
pflichtigen Großkredite gilt § 3 Abs. 2 entsprechend. Die
über 50 Millionen Deutsche Mark nach dem Stand
Aufstellungen sind mit dem Vordruck „Sammelaufstel-
vom 31 . März,
lung der Großkredite nach § 13 a KWG" (Anlage 8) ein-
4. Kreditgenossenschaften mit einer Bilanzsumme von zureichen.
bis zu 50 Millionen Deutsche Mark nach dem Stand
vom 30. September in Abständen von zwei Jahren, (3) Für die von übergeordneten Kreditinstituten nach
beginnend am 30. September 1985, § 13 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 des Geset-
zes über das Kreditwesen vorzunehmenden Anzeigen
5. den übrigen Kreditinstituten nach dem Stand vom der von den gruppenangehörigen Kreditinstituten insge-
30. September. samt zugesagten Kreditrahmenkontingente gilt § 3
In den Fällen der Nummern 3 und 4 des vorstehenden Abs. 4 entsprechend. Es ist der Vordruck „Anzeige von
Satzes ist die Bilanzsumme des letzten festgestellten Kreditrahmenkontingenten nach § 13 Abs. 7 KWG"
Jahresabschlusses vor dem Stichtag der Sammelauf- (Anlage 5) zu verwenden.
stellung maßgeblich. Die Sammelaufstellungen sind bis
zum Fünfzehnten des auf den jeweiligen Stichtag fol- §5
genden übernächsten Kalendermonats einzureichen. In
die Sammelaufstellungen sind alle am Stichtag beste- Anzeigen nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes
henden Großkredite aufzunehmen. Wenn solche Kredite (Millionenkredite)
nicht oder nicht mehr vorhanden sind, ist Fehlanzeige zu (1) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 sind die
erstatten. Anzeigen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über
(3) Anzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 und 6 des das Kreditwesen mit dem Vordruck „Millionenkreditan-
Gesetzes über das Kreditwesen sind in je einer Aus- zeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KWG" (Anlage 9), die
fertigung dem Bundesaufsichtsamt und der für das Anzeigen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes mit
Kreditinstitut zuständigen Zweiganstalt der Landes- dem Vordruck „Millionenkreditanzeige nach § 14 Abs. 1
zentralbank einzureichen. Sofern dem Bundes- Satz 2 KWG" (Anlage 10) in dreifacher Ausfertigung der
aufsichtsamt eine entsprechende Einverständniserklä- für das Kreditinstitut zuständigen Zweiganstalt der
rung des Verbandes vorliegt, haben die in § 1 Satz 4 Landeszentralbank einzureichen. Für jeden Kreditneh-
genannten Kreditinstitute die Anzeigen in dreifacher mer ist ein Vordruck zu benutzen. Gelten nach § 19
Ausfertigung über ihren Verband einzureichen. Dieser Abs. 2 dieses Gesetzes mehrere Schuldner als ein Kre-
leitet je eine Ausfertigung mit seiner Stellungnahme, bei ditnehmer, so ist für jeden Schuldner ein gesonderter
Sparkassen einschließlich der Stellungnahme der Prü- Vordruck zu verwenden. In die Betragszeilen sind die am
fungsstelle, an das Bundesaufsichtsamt und die Haupt- Ende des Berichtszeitraums in Anspruch genommenen
verwaltung der zuständigen Landeszentralbank weiter. Beträge einzusetzen.
(4) Die Zusagen von Kreditrahmenkontingenten(§ 13 (2) Die Landeszentralbanken übersenden den betei-
Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen) sind, unbe- ligten Kreditinstituten vorbereitete Anzeigen für den
schadet der Pflicht zur Anzeige der einzelnen Kredite, nächsten Meldetermin, die alle Kreditnehmer enthalten,
welche die Großkreditgrenze erreichen, zu den für die die vom Kreditinstitut zum vorhergehenden Meldetermin
Sammelaufstellungen gemäß Absatz 2 Satz 5 maßge- angezeigt wurden; für jedes der ihnen nachgeordneten
benden Stichtagen bis zum Fünfzehnten des auf den Unternehmen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 des
jeweiligen Stichtag folgenden übernächsten Kalender- Gesetzes über das Kreditwesen erhalten die beteiligten
monats mit dem Vordruck „Anzeige von Kreditrahmen- Kreditinstitute eine gesonderte vorbereitete Anzeige.
kontingenten nach § 13 Abs. 7 KWG" (Anlage 5) anzu- Einzelanzeigen sind nur wegen solcher Kreditnehmer zu
zeigen. Für das Anzeigeverfahren gilt Absatz 1 Satz 1 verwenden, die in der vorbereiteten Anzeige nicht
bis 3 entsprechend. genannt sind. Ist der Kredit an einen in der vorbereiteten
1718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anzeige genannten Kreditnehmer nicht mehr anzuzei- den eigenen Anteil an. Bei der Erstanzeige vermerkt der
gen, so ist der Name des Kreditnehmers durchzustrei- Konsortialführer in der Erläuterungszeile unter Nennung
chen. Bei Änderungen des Namens, der Firma oder der des Kreditgesamtbetrags und der Konsorten, daß es
Zuordnung zu einer Kreditnehmereinheit nach § 19 sich um einen Gemeinschaftskredit handelt; die Kon-
Abs. 2 dieses Gesetzes ist entsprechend zu verfahren; sorten geben in der Erläuterungszeile an, daß es sich um
in diesem Falle sind gemäß Absatz 1 Einzelanzeigen einen Gemeinschaftskredit handelt, und vermerken dort
einzureichen, in welchen in der Erläuterungszeile at,Jf die außerdem den Kreditgesamtbetrag und den Namen des
eingetretenen Änderungen hinzuweisen ist. Auch die Konsortialführers.
vorbereiteten Anzeigen sind rechtsverbindlich zu unter-
(7) Soweit nachgeordnete Unternehmen im Sinne von
schreiben.
§ 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen
(3) Hat ein Kreditinstitut zu einem Meldetermin mehr an Gemeinschaftskrediten beteiligt sind, gelten die
als eine Einzelanzeige einzureichen, so ist den Anzei- Absätze 5 und 6 entsprechend.
gen, für nachgeordnete Unternehmen im Sinne von § 14
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen §6
jeweils gesondert, eine Zusammenstellung beizufügen. Anzeigen nach § 15 Abs. 4 des Gesetzes
Die Zusammenstellung muß die Stückzahl der Anzeigen (Nachholung der Organkredit-Beschlußfassung)
und die Summe aller angezeigten Kredite enthalten, die
nach den Zeilen des Vordrucks aufzugliedern sind. Sie Anzeigen nach § 1 5 Abs. 4 Satz 4 zweiter Halbsatz
ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen; die Unterzeich- des Gesetzes über das Kreditwesen sind in zweifacher
nung der Einzelanzeigen ist nicht erforderlich. Die Ausfertigung dem Bundesaufsichtsamt einzureichen.
Zusammenstellung kann jedoch entfallen, sofern am Sofern dem Bundesaufsichtsamt eine entsprechende
Ende der vorbereiteten Anzeige nach Absatz 2 die Einverständniserklärung des Verbandes vorliegt, haben
Stückzahl der Einzelanzeigen und die Summe aller ein- die in § 1 Satz 4 genannten Kreditinstitute die Anzeigen
zeln angezeigten Kredite, aufgegliedert nach den Zeilen in dreifacher Ausfertigung über ihren Verband einzurei-
des Vordrucks, aufgeführt werden. chen, der je eine Ausfertigung mit seiner Stellung-
nahme, bei Sparkassen einschließlich der Stellung-
(4) Bei Krediten, an denen mehrere anzeigepflichtige nahme der Prüfungsstelle, an das Bundesaufsichtsamt
Kreditinstitute in der Weise beteiligt sind, daß ein Kre- und die Hauptverwaltung der zuständigen Landes-
ditinstitut den Kredit gewährt und ein anderes Kreditin- zentralbank weiterleitet.
stitut den Kredit durch Gewährleistung, Akzepthergabe
oder auf andere Weise gesichert hat, hat §7
1. das kreditgebende Kreditinstitut den Kredit je nach Anzeigen nach § 16 des Gesetzes
Art in den Zeilen 2 bis 4 des Vordrucks anzuzeigen (Organkredite)
und in Zeile 7 den Namen des anderen anzeigepflich- ( 1) Anzeigen nach § 16 Satz 1 und 2 des Gesetzes
tigen Instituts sowie die Höhe des gesicherten über das Kreditwesen sind in je einer Ausfertigung dem
Betrags zu vermerken, Bundesaufsichtsamt und der für das Kreditinstitut
2. das den Kredit sichernde Kreditinstitut die Gewähr- zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank mit
leistung, Akzepthergabe oder sonstige Art der Siche- dem Vordruck „Organkreditanzeige nach § 16 KWG"
rung in Zeile 5 anzuzeigen und in Zeile 6 den Namen (Anlage 11 ) einzureichen. Sofern dem Bundesaufsichts-
des anderen Kreditinstituts sowie den von diesem amt eine entsprechende Einverständniserklärung des
anzuzeigenden Betrag zu vermerken. Verbandes vorliegt, haben die in § 1 Satz 4 genannten
Kreditinstitute die Anzeigen in dreifacher Ausfertigung
Entsprechend ist bei Bürgschaften zu verfahren, die
über ihren Verband einzureichen, der je eine Ausferti-
durch Rückbürgschaften anderer Kreditinstitute gesi- gung mit seiner Stellungnahme, bei Sparkassen ein-
chert sind. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, schließlich der Stellungnahme der Prüfungsstelle, an
soweit nachgeordnete Unternehmen im Sinne von § 14
das Bundesaufsichtsamt und die Hauptverwaltung der
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen bei
zuständigen Landeszentralbank weiterleitet. Gelten
Kreditgewährungen in der in Satz 1 genannten Weise nach § 19 Abs. 2 dieses Gesetzes mehrere Schuldner
beteiligt sind. als ein Kreditnehmer, so ist für jeden Schuldner ein
(5) Bei der Anzeige von Gemeinschaftskrediten hat gesonderter Vordruck zu verwenden. Der Anzeige ist
der Konsortialführer, sofern nur er die Kreditmittel zur eine Zusammenstellung der Kredite an alle Unterneh-
Verfügung stellt, während die Konsorten lediglich eine men und Personen beizufügen, die als ein Kreditnehmer
Haftung übernehmen, in Zeile 7 des Vordrucks die Kon- gelten. Dasselbe gilt, we11n Kredite an die in § 15 Abs. 1
sorten mit ihren Anteilen zu nennen. Dies gilt auch für Satz 1 Nr. 1 bis 4 dieses Gesetzes genannten Personen
Konsortial-Avalkredite, bei denen der Konsortialführer mit Krediten an die in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 dieses
vom Gläubiger in voller Höhe in Anspruch genommen Gesetzes genannten Personen zusammenzurechnen
werden kann. Die anderen beteiligten Kreditinstitute sind.
nennen in Zeile 6 den Namen des Konsortialführers (2) Ist ein Organkredit auch Großkredit gemäß § 13
sowie den eigenen Anteil am Gemeinschaftskredit. Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, so
kann mit der Großkreditanzeige zugleich die Anzeige
(6) Werden bei einem Gemeinschaftskredit die Kre-
nach§ 16 dieses Gesetzes erstattet werden. In diesem
ditmittel auch von den einzelnen beteiligten Kreditge-
Falle sind in der Anzeige alle in der Organkreditanzeige
bern zur Verfügung gestellt oder ist bei einem Konsor-
(Anlage 11) geforderten Angaben zu machen.
tial-Avalkredit die Haftung des Konsortialführers gegen-
über dem Gläubiger auf seinen Anteil an dem Kredit (3) Die Kreditinstitute haben, unbeschadet der Pflicht
beschränkt, so zeigt jedes der beteiligten Kreditinstitute zur Anzeige der einzelnen Organkredite, gemäß § 16
Nr. 45 - Tag der Au~gabe: Bonn, den 30. August 1985 1719
Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen dem Bun- Falle der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen
desaufsichtsamt in Abständen von fünf Jahren, be- Funktion ausüben soll. ,
ginnend mit dem Jahr 1986, jeweils nach dem Stand
vom 30. September Sammelaufstellungen der anzu- (3) Die Absicht von Kreditinstituteri, sich zu vereini-
zeigenden Organkredite in dreifacher Ausfertigung gen, ist von den beteiligten Kreditinstituten anzuzeigen,
einzureichen. § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 und 7 bis 9 gilt ent- sobald auf Grund der geführten Verhandlungen die
sprechend. Wahrscheinlichkeit besteht, daß die Vereinigung
zustande kommen wird(§ 24 Abs. 2 des Gesetzes über
§8 das Kreditwesen). Das Ergebnis der Verhandlungen ist
unverzüglich anzuzeigen.
Anzeigen nach § 24 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes
(Personelle, finanzielle und organisatorische §9
Veränderungen)
Anzeigen nach § 28 Abs. 1 des Gesetzes
( 1) Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes (Prüfer)
über das Kreditwesen sind mit dem Vordruck „Anzeige
Anzeigen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über
nach§ 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG (Beteiligungen)" (Anlage
das Kreditwesen sind in zweifacher Ausfertigung dem
12), Anzeigen nach§ 24 Abs. 3 dieses Gesetzes sind
Bundesaufsichtsamt einzureichen.
mit dem Vordruck „Anzeige nach § 24 Abs. 3 KWG"
(Anlage 13), Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis
9 und Abs. 2 dieses Gesetzes sind ohne Vordruck in ein- §10
facher Ausfertigung dem Bundesaufsichtsamt und in Anzeigen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes
dreifacher Ausfertigung der für das Kreditinstitut (Dem Prüfer bekanntgewordene schwerwiegende
zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank ein- Tatsachen)
zureichen. Sofern dem Bundesaufsichtsamt eine ent-
sprechende Einverständniserklärung des Verbandes Anzeigen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über
vorliegt, haben die in § 1 Satz 4 genannten Kreditinsti- das Kreditwesen haben die Prüfer in je einer Ausferti-
tute die Anzeigen in fünffacher Ausfertigung über ihren gung dem Bundesaufsichtsamt und der Hauptverwal-
Verband einzureichen, der eine Ausfertigung an das tung der zuständigen Landeszentralbank einzureichen.
Bundesaufsichtsamt und drei Ausfertigungen an die
Hauptverwaltung der zuständigen Landeszentralbank § 11
mit seiner Stellungnahme, bei Sparkassen einschließ- Anzeigen nach § 53 a des Gesetzes
lich der Stellungnahme der Prüfungsstelle, weiterleitet. (Repräsentanzen von Unternehmen
(2) Anzeigen über die Bestellung eines Geschäfts- mit Sitz in einem anderen Staat)
leiters und die Ermächtigung einer Person zur Einzel- ( 1) Anzeigen nach § 53 a des Gesetzes über das Kre-
vertretung des Kreditinstituts in dessen gesamten ditwesen sind in je einer Ausfertigung dem Bundesauf-
Geschäftsbereich gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 des Ge- sichtsamt und der für die Repräsentanz zuständigen
setzes über das Kreditwesen sind folgende Unterlagen Zweiganstalt der Landeszentralbank einzureichen.
beizufügen:
(2) Anzeigen über die Errichtung einer Repräsentanz
1. Ein lückenloser unterzeichneter Lebenslauf, der
müssen die folgenden Angaben enthalten:
sämtliche Vornamen, den Geburtsnamen, den
Geburtstag, den Geburtsort, den Geburtsnamen der 1. Genaue Bezeichnung und Anschrift der Repräsen-
Mutter, die Privatanschrift und die Staatsangehörig- tanz;
keit, eine eingehende Darlegung der fachlichen Vor- 2. Name des Leiters oder der Leiter der Repräsentanz;
bildung, die Namen aller Unternehmen, für die diese
Person tätig gewesen ist, und Angaben zur Art der 3. Art und Umfang der Tätigkeit der Repräsentanz;
jeweiligen Tätigkeit, einschließlich weiter ausgeübter 4. Datum des Beginns der Tätigkeit der Repräsentanz;
Nebentätigkeiten, mit Ausnahme ehrenamtlicher,
5. Name, Sitz und Anschrift des Unternehmens mit Sitz
enthalten muß. Bei der Art der jeweiligen Tätigkeit in einem anderen Staat, das die Repräsentanz errich- ·
sind insbesondere die Vertretungsmacht dieser Per-
tet hat;
son, ihre internen Entscheidungskompetenzen und
die ihr innerhalb des Unternehmens unterstellten 6. Anschrift der Hauptverwaltung des Unternehmens;
Geschäftsbereiche darzulegen; 7. satzungsmäßiger Geschäftsgegenstand des Unter-
nehmens; ·
2. eine Erklärung dieser Person, ob gegen sie ein Straf-
verfahren schwebt, ob ein Strafverfahren wegen 8. Art der tatsächlich ausgeübten Geschäftstätigkeit
eines Verbrechens oder Vergehens gegen sie des Unternehmens im Sitzstaat und, falls davon
anhängig gewesen ist oder ob sie als Schuldnerin in abweichend, im Staat der Hauptverwaltung;
ein Konkurs-, Vergleichs-, Offenbarungseidverfah- 9. Name und Anschrift der Behörde, deren Aufsicht das
ren oder in ein gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom Unternehmen unterliegt, im Sitzstaat und, falls davon
27. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 911) an die Stelle des abweichend, im Staat der Hauptverwaltung.
Offenbarungseidverfahrens getretenes Verfahren
zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ver- (3) Den Anzeigen nach Absatz 2 sind die folgenden
wickelt war oder ist. Unterlagen beizufügen:
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die 1. Rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung des
Bestellung eines Geschäftsleiter-Vertreters, der im Unternehmens, daß es die Errichtung der Repräsen-
1720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
tanz beschlossen und die in Absatz 2 Nr. 2 genannte einschließlich der Stellungnahme der Prüfungsstelle,
Person oder genannten Personen mit der Leitung der weiter.
Repräsentanz· betraut hat;
(2) Die Prüfer haben gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 des
2. Erklärung, daß keine Bankgeschäfte im Sinne von§ 1 Gesetzes über das Kreditwesen unverzüglich nach
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen Beendigung der Prüfung die Prüfungsberichte dem Bun-
betrieben werden und im Geltungsbereich dieses desaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der
Gesetzes der Name des Unternehmens nur mit dem Hauptverwaltung der zuständigen Landeszentralbank in
Zusatz „Repräsentanz" verwendet wird; zweifacher Ausfertigung einzureichen; dies gilt auch in
3. letzter Jahresabschluß und Geschäftsbericht des Fällen des§ 26 Abs. 2 dieses Gesetzes.
Unternehmens.
(3) Für die nach § 26 Abs. 3 des Gesetzes über das
(4) Dem Bundesaufsichtsamt und der für die Reprä- Kreditwesen einzureichenden Unterlagen gelten die Ab-
sentanz zuständigen Zweiganstalt der Landeszentral- sätze 1 und 2 entsprechend.
bank sind alle Änderungen unverzüglich schriftlich
anzuzeigen, die sich während des Bestehens der Re- §13
präsentanz gegenüber den Angaben in der Errichtungs-
Berlin-Klausel
anzeige ergeben.
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
§ 12 tungsgesetzes in Verbindung mit·§ 64 des Gesetzes
Vorlagen von Unterlagen über das Kreditwesen auch im Land Berlin.
nach·§ 26 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes
(Jahresabschluß, Geschäfts- und Prüfungsberichte) § 14
(1) Die in § 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Aufhebung der Anzeigenbekanntmachung,
Kreditwesen genannten Unterlagen sind dem Bundes- 1nkrafttreten
aufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der für das
(1) Die Bekanntmachung über das Verfahren bei
Kreditinstitut zuständigen Zweiganstalt der Landes-
Anzeigen nach den §§ 13, 14, 16 und 24 sowie bei der
zentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen; bei
Vorlage von Jahresabschluß, Geschäfts- und Prüfungs-
der Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses
berichten nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das
ist der Tag der Feststellung anzugeben. Sofern dem
Kreditwesen (Anzeigenbekanntmachung) vom 18. Juni
Bundesaufsichtsamt eine entsprechende Einver-
1976 (BAnz. Nr. 118 vom 29. Juni 1976) wird aufge-
ständniserklärung des Verbandes vorliegt, haben die in
hoben.
§ 1 Satz 4 genannten Kreditinstitute die Unterlagen in
fünffacher Ausfertigung über ihren Verband einzurei- . (2) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2
chen. Dieser leitet eine Ausfertigung an das Bundesauf- am 20. September 1985 in Kraft. § 5 und die Aufhebung
sichtsamt und drei Ausfertigungen an die Hauptverwal- der Anzeigenbekanntmachung nach Absatz 1, soweit
tung der zuständigen Landeszentralbank, erforderli- die Millionenkredit-Anzeigen betroffen sind, treten am
chenfalls mit seiner Stellungnahme, bei Sparkassen 1. Juli 1986 in Kraft.
Berlin, den 20. August 1985
Das Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen
Kuntze
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1985 1721
Anzeige nach § 12 a KWG 1) Anlage 1
zur Anzeigenverordnung
An das Kreditinstitut Blatt 1
Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen - Beträge in Tsd DM -
Berlin
Ausfüllung freiwillig
Landeszentralbank 2 ) Prüfungsverband 3) Kreditinstitutsgruppe
1 1 1 1 1 1 1 1
Übergeordnetes Kreditinstitut
Begründung einer Unternehmensbeziehung 1 1 1 1 1 1 1
nach§ 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 KWG
mit Wirkung vom
Firma (lt. Registereintragung)/Sitz
Nachgeordnetes Unternehmen
1 1 1 1 1 1 1
Rechtsform Bankstatus ja/nein 4)
Geschäftszweig
Unternehmens- Beteiligungsverhältnis V H5) Nennwert
beziehung nach
§ 12a Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 KWG • unmittelbar
mit Kapitalanteil
mit Stimmrechtsanteil 6)
• Erhebliche
Beteiligung
im Sinne des § 10a
und/oder
Abs. 2 KWG
• über Treuhand
mit Kapitalanteil
mit Stimmrechtsanteil 6)
und/oder
Treuhänder (Firma/Sitz) 7)
• Maßgebliche
Beteiligung
im Sinne des§ 13a
und/oder
Abs. 2 KWG
• mittelbar
mit Kapitalanteil gemäß
quotaler Zurechnung
mit Stimmrechtsanteil
gemäß quotaler
Zurechnung6)
Vermittelt über [Unternehmen, Kapital-/Stimmrechtsanteil 6) in v H 5)]7) 8 )
Fußnoten siehe Rückseite
1722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 1
Blatt 1 Rückseite
Fußnoten:
1) Für jede anzuzeigende Unternehmensbeziehung ist ein gesonderter Vordruck zu verwenden.
2) Anzugeben ist von Sparkassen und Kreditgenossenschaften die Hauptverwaltung der zuständigen Landeszentralbank,
von allen anderen Kreditinstituten die für sie zuständige Zweiganstalt der Landeszentralbank.
3) Nur vor Sparkassen und Kreditgenossenschaften anzugeben.
4) Nichtzutreffendes streichen.
5) Der v H-Anteil ist mit einer Stelle hinter dem Komma anzugeben.
6) Nur anzugeben, soweit höher als der Kapitalanteil.
7) Weitere Ausführungen ggf. auf gesondertem Blatt beifügen.
8) Angaben sind in der Reihenfolge der Beteiligungskette zu machen.
9) Im Fall [QJ begründen, ggf. Unterlagen beifügen.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1985 1723
Anlage 1
Blatt 2
Fortsetzung der Anzeige nach § 12 a KWG
- Beträge in Tsd DM -
• Unternehmens-
beziehung nach
§ 12a Abs. 1
Beherrschungsverhältnis
Satz 1 Nr. 2 KWG D aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung
und/oder
D aufgrund eines Beherrschungsvertrages
- Vertrag beifügen -
V H5) Nennwert
D unmittelbar
mit Kapitalanteil
mit Stimmrechtsanteil 6 )
und/oder
D über Treuhand
mit Kapitalanteil
mit Stimmrechtsanteil 6 )
Treuhänder (Firma/Sitz) 7)
und/oder
D mittelbar
mit Kapitalanteil gemäß
quotaler Zurechnung
mit Stimmrechtsanteil
gemäß quotaler
Zurechnungs)
Vermittelt über [Unternehmen, Kapital-/Stimmrechtsanteil 6 ) in v H5 )]7) 8 )
Es ist @] sichergestellt - lliIJ nicht sichergestellt-, daß die für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach den§§ 10 a,
13a und 25 Abs. 2 KWG erforderlichen Angaben eingehen(§ 12a Abs. 1 Satz 1 KWG).
Im Fall (]]: Der nach§ 10a Abs. 5 Satz 2 KWG vorzunehmende Abzug der Buchwerte @I] trägt unseres Erachtens 9 ) in
einer der quotalen Zusammenfassung nach§ 10a Abs. 3 KWG und§ 13a Abs. 3 KWG vergleichbaren Weise dem Risiko aus
der Begründung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung Rechnung(§ 12a Abs. 1 Satz 2 KWG). 7 )
Ort, Datum Firma/Unterschrift
Sachbearbeiter Telefon-Nr.
Fußnoten siehe Blatt 1 Rückseite
1724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Großkreditanzeige nach§ 13 KWG 1) Anlage 2
zur Anzeigenverordnung
Blatt 1
An die Landeszentralbank - Beträge in Tsd DM -
Kreditinstitut
Ausfüllung freiwillig
Prüfungsverband 2 ) Kreditinstitut
Kreditnehmer - Name/Firma (lt. Registereintragung), Wohnsitz/Sitz - Kreditnehmereinheit
Kreditnehmer
Beruf oder Geschäftszweig
Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 KWG
Lfd. Nr. der Anzeige 3) Haftendes Eigenkapital nach § 10 KWG
Lfd. Nr. der Anzeige3)4) vom
Letzte noch bestehende Anzeige für diesen 15 v H des hEK (§ 13 Abs. 1 KWG)
Kreditnehmer
lfd. Nr. 50 v H des hEK (§ 13 Abs. 4 KWG)
vom
Satzungsmäßige bzw. gesetzmäßige
(z. B. GenG) Höchstkreditgrenze
Überschreitung: beantragt, nicht - genehmigt 5 )
Kreditzusagen und -Oberziehungen 7) 7
lnanspruch-
nahme der Liegt der
Zugesagte Kredite nach
Kreditart 6 ) Früher
angezeigte noch
Neu anzuzeigende Kredite 9 ) Kredite und dem Stand vom einstimmige
Überziehungen
bestehende zugesagt insgesamt Beschluß
Kredite 6 ) am (Spalten 2 und 3) sämtlicher
1 2 3 4 5 6 Geschäftsleiter
vor?
ja/nein 5 ) 10)
Insgesamt A 8 -
Kürzungen nach§ 13 Abs. 6 KWG B Liegt die
ausdrückliche
Anzuzeigender Gesamtbetrag nach § 13 Abs. 1 KWG A-B-C Zustimmung
des Aufsichts-
Realkredite nach § 20 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 KWG
organs nach
und sonstige relationsneutrale Kredite D
§ 15 KWG
Zwischensumme C-D=E vor? 4)
ja/nein 5 ) 10) ·
Falls die Zwischensumme E 15 v H des hEK nicht
übersteigt, hier den Betrag von E einsetzen 11 ) F
Anzurechnender Gesamtbetrag
nach § 13 Abs. 3 und 4 KWG E-F-G
Fußnoten siehe Ruckse,te
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1985 1725
Anlage 2
Blatt 1 Rückseite
Falls der Platz für die Angaben in den Spalten 1 bis 6 nicht ausreicht, bitte ein gesondertes Blatt beifügen; dieses muß den
Namen des Kreditinstituts und des Kreditnehmers, die Lfd. Nr. der Anzeige sowie die Spalten 1 bis 6 mit den Bezeichnun-
gen der Kopfleiste enthalten.
Fußnoten:
1) Ist der Großkredit zugleich ein anzeigepflichtiger Organkredit, kann von einer gesonderten Organkreditanzeige abgese-
hen werden; in diesem Fall sind in der Anzeige alle in den Organkreditanzeigen geforderten Angaben zu machen.
2) Nur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften anzugeben.
3
) Von Sammelaufstellung zu Sammelaufstellung ist fortlaufend zu numerieren.
4
) Nur auszufüllen, soweit Anzeige zugleich Organkreditanzeige nach § 16 KWG ist.
5) Nichtzutreffendes streichen.
6
) Folgende Abkürzungen sind zu verwenden:
KK = Kontokorrentkredit Remb Rembourskredit
Übz.K. == Überziehungskredit Lomb Lombardkredit
ZwK = Zwischenfinanzierungskredit NG Nostroguthaben
Akz = Akzeptkredit Bet Beteiligung
Disk = Diskontkredit RK Realkredit nach § 20 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 KWG
Aval = Avalkredit Darl. Darlehen
Akkr Akkreditiv (ungedeckt) TZ-B = TZ-Buchkredit
BSpD Bauspardarlehen TZ-W = TZ-Wechselkredit
e.-Geldford. entgeltlich erworbene Geldforderung
F.Nsch. Forderung aus Namensschuldverschreibungen
(mit Ausnahme der auf den Namen lautenden Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen)
Geldf.Hdlsg. Geldforderung aus sonstigen Handelsgeschäften
HaBS Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten
HfüF Haftung für die Erfüllung entgeltlich übertragener Geldforderungen
Leas.-Geg. Gegenstand, über den ein Leasingvertrag abgeschlossen ist
7) In den Spalten 2, 3, 5 und 6 der Anzeige sind die Beträge der Kreditzusage und der Inanspruchnahme in ihrer tatsächli-
chen Höhe einzusetzen. In der Zeile „Kürzungen nach § 13 Abs. 6 KWG" sind in den Spalten 5 und 6 die Bürgschaften,
Garantien und sonstigen Gewährleistungen, mit Ausnahme der Gewährleistungen für Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 7 KWG, sowie die Kredite aus dem Ankauf bundesbankfähigerWechsel mit der Hälfte ihres Betrages
einzusetzen. Falls die Einreichung nur bundesbankfähiger Wechsel zur Bedingung für die Kreditzusage gemacht worden
war, kann in Spalte 5 die Hälfte der Zusage berücksichtigt werden, auch wenn die Kreditzusage noch nicht oder noch
nicht voll in Anspruch genommen worden ist.
8) Nur bei Anzeigen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KWG auszufüllen.
9) Einschließlich Betrag und Datum zugelassener Überziehungen.
10 ) Liegt der Beschluß nach§ 13 KWG bzw. (nur bei Organkreditanzeigen) der Beschluß und/oder die Zustimmung nach§ 15
KWG nicht vor, sind die Gründe anzugeben.
11 ) Beim Vorliegen einer Kreditnehmereinheit nach§ 19 Abs. 2 KWG ist in Zeile F für die einzelnen Unternehmen oder Perso-
nen kein Betrag einzusetzen, wenn der anzurechnende Gesamtbetrag nach § 13 Abs. 3 und 4 KWG für die Kreditneh-
mereinheit 15 v H des hEK übersteigt.
12 ) Notwendige Mindestangaben:
1. bei Realkrediten nach§ 20 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 KWG: Rangstelle, Vorlasten, Beleihungswert, möglichst Verkehrswert;
2. bei Globaldarlehen: die Globalsicherheiten;
3. bei den übrigen Krediten: sofern dinglich gesichert, wie zu 1; bei sonstigen Sicherheiten Angaben über Art und
Beschaffenheit (z. B. bei Wertpapieren: vorwiegend Aktien, vorwiegend festverzinsliche Werte, Kurswert; Forderungs-
abtretung, Warenverpfändung, Rückkaufswert der Police, Name und Bonität der Bürgen usw.).
1726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Fortsetzung der Großkreditanzeige nach § 13 KWG Anlage 2
Lfd. Nr. _ _ __ Blatt 2
/ Lfd. Nr. _ _ _ _ 4 )
- Beträge in Tsd DM -
Sicherheiten Art der Sicherheiten 12)
Betrag (nominal) 1 Bewertung
Befristungen Kreditkosten Tilgungssatz
Verwendungszweck des Kredits/der Kredite
Letzter vorliegender Jahresabschluß Bei Konzernunternehmen: Letzter vorliegender
des Kreditnehmers vom Konzernabschluß vom
Weitere Anmerkungen (sonstige Unterlagen nach § 18 KWG; ggf. Gründe für den Verzicht auf die Offenlegung der wirtschaftli-
chen Verhältnisse)
Krediturteil - Beurteilung der Kreditnehmers
Ort, Datum Firma/Unterschrift
Sachbearbeiter Telefon-Nr.
_ Falls erforderlich, weitere Ausführungen und Stellungnahmen auf gesondertem Blatt beifügen.
Fußnoten siehe B!att 1 Rückseite
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1985 1727
Zusammenstellung der Großkredite nach § 13 KWG Anlage 3
zur Anzeigenverordnung
an eine Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 KWG
An die Landeszentralbank - Beträge in Tsd DM -
Kreditinstitut
Ausfüllung freiwillig
Prüfungsverband 1)
Kreditinstitut
Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 KWG Kreditnehmereinheit
Lfd. Nrn. der anliegenden Großkreditanzeigen Haftendes Eigenkapital nach § 10 KWG
vom 2)
Lfd. Nm. der anliegenden Organkreditanzeigen 15 v H des hEK (§ 13 Abs. 1 KWG) 2)
50 v H des hEK (§ 13 Abs. 4 KWG) 2)
~
Anzuzeigender Gesamtbetrag
nach § 13 Abs. 1 KWG
(Übernahme aus der Summenzeile C)
Kreditnehmer der Kreditnehmereinheit lnanspruchnahmen
Zugesagte Kredite der Kredite
und Überziehungen nach dem Stand
insgesamt
vom 2 )
Anzuzeigender Gesamtbetrag nach § 13 Abs. 1 KWG 3) C
Realkredite nach § 20 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 KWG
und sonstige relationsneutrale Kredite D
Zwischensumme C-D=E
Falls die Zwischensumme E 15 v H des hEK nicht
übersteigt, hier den Betrag von E einsetzen F
Anzurechnender Gesamtbetrag nach
§ 13 Abs. 3 und 4 KWG3) E-F=G
Ort, Datum Firma/Untersch ritt
Sachbearbeiter Telefon-Nr.
1) Nur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften anzugeben.
2 ) Angabe auf anliegenden Großkreditanzeigen nicht mehr erforderlich.
3) Für die Kreditnehmereinheit.
Kreditinstitut Sammelaufstellung der Großkre~:lite nach § 13 KWG Anlage 4 ....
zur Anzeigenverordnung ~
zum _____________ N
0)
- Beträge in Tsd DM -
An das Haftendes Eigenkapital nach § 10 KWG vom
Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen
Berlin 15 v H des hEK (§ 13 Abs. 1 KWG)
50 v H des hEK (§ 13 Abs. 4 KWG)
Landeszentralbank 1)
Summe aller Großkredite (Gesamtbetrag aus Spalte 8)
Prüfungsverband 2) Relation nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG -fach3)
CD
C
:J
Letzte Sammelaufstellung -fach3) Q.
CD
Cl)
(0
Satzungsmäßige bzw. gesetzmäßige (z. B. GenG) Höchstkreditgrenze CD
Cl)
CD
N
O"
Kreditnehmereinheit/Kreditnehmer 4)
_ä
e,_
Anzuzeigender Gesamtbetrag Anzurechnender Gesamtbetrag Datum des letzten vorliegenden
Stand der nach § 13 Abs. 1 KWG nach § 13 Abs. 3 und 4 KWG Jahresabschlusses der Kredit- m
Lfd. Nr. und Datum -:r-
der letzten Kreditart 5 ) Kreditzusagen Kreditinanspruch- nehmereinheit (sofern Konzern)/ """I
Kreditzusagen Kreditinanspruch- Kreditzusagen Kreditinanspruch- (0
Einzelanzeige und Uberziehungen 6) .nahmens) und Überziehungens) nahmens) und Überziehungens) nahmens) des Kreditnehmers, Angabe m
Organverhältnis sowie :J
Bemerkungen 7) CO
.......
1 2 3 4 5 6 7 8 9 (0
CO
_01
Kreditneh merei nheit-Kurzbezeich nu ng
-i
Kreditnehmer-Kurzbezeichnung ~
Sachbearbeiter Telefon-Nr. Ort, Datum Firma/Unterschrift Anzahl der Folgeblättere)
Weitere Bemerkungen ggf. auf gesondertem Blatt beifügen.
Fußnoten siehe Rückseite
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1985 1729
Anlage 4
Rückseite
Fußnoten:
1) Anzugeben ist von Sparkassen und Kreditgenossenschaften die Hauptverwaltung der zuständigen Landeszentralbank,
von allen anderen Kreditinstituten die für sie zuständige Zweiganstalt der Landeszentralbank.
2) Nur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften anzugeben.
3) Das Mehrfache ist mit einer Stelle hinter dem Komma anzugeben; in die Berechnung der Relation sind auch diejenigen
Großkredite einzubeziehen, die nicht anzuzeigen sind.
4) Kreditnehmer, die nach§ 19 Abs. 2 KWG als ein Kreditnehmer gelten, sind untereinander aufzuführen; die Summe ihrer
Kredite ist durch Zwischenaddition in einer Zeile „Summe Kreditnehmereinheit" zu erfassen.
5) Folgende Abkürzungen 'sind zu verwenden:
KK == Kontokorrentkredit Remb Rembourskredit
Übz.K = Oberziehungskredit Lomb Lombardkredit
ZwK = Zwischenfinanzierungskredit NG Nostroguthaben
Akz = Akzeptkredit Set Beteiligung
Disk = Diskontkredit RK Realkredit nach § 20 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 KWG
Aval = Avalkredit Darl. Darlehen
Akkr = Akkreditiv (ungedeckt) TZ-8 = TZ-Buchkredit
BSpD Bauspardarlehen TZ-W = TZ-Wechselkredit
e.-Geldford. entgeltlich erworbene Geldforderung
F.Nsch. Forderung aus Namensschuldverschreibungen
(mit Ausnahme der auf den Namen lautenden Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen)
Geldf.Hdlsg. Geldforderung aus sonstigen Handelsgeschäften
HaBS Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten
HfüF Haftung für die Erfüllung entgeltlich übertragener Geldforderungen
Leas.-Geg. Gegenstand, über den ein Leasingvertrag abgeschlossen ist
6) Nicht anzeigepflichtige, jedoch bei Errechnung der Relationen nach § 13 Abs. 3 und 4 KWG zu berücksichtigende Kredite
sind bei den einzelnen Kreditnehmern besonders kenntlich zu machen. Soweit nicht anzeigepflichtige Kredite nicht
bereits mit anderen Krediten aufgeführt wurden, sind sie zum Schluß der Sammelaufstellung anzugeben.
7) Insbesondere Angaben zu wesentlichen Veränderungen des Krediturteils und der Beurteilung des Kreditnehmers, zu
wesentlichen Veränderungen im Bestand der Sicherheiten sowie zum Vorliegen marktunüblicher Kreditkosten. Ggf. wei-
tere Anmerkungen: Sonstige Unterlagen nach § 18 KWG, Gründe für den Verzicht auf die Offenlegung der wirtschaftlichen
Verhältnisse.
B) Ggf. ,,O" einsetzen.
In die Folgeblätter sind nur die Spalten 1 bis 9 mit den Kopftexten aufzunehmen. Die Folgeblätter sind fortlaufend zu nume-
rieren (Nummer des letzten Folgeblattes = Anzahl der Folgeblätter).
Anzeige von Kreditrahmenkontingenten nach § 13 Abs. 7 KWG Anlage 5 .....
~
zur Anzeigenverordnung w
. zum Stichtag 0
An die D Kreditinstitut 1) D Kreditinstitutsgruppe 1)2) Lfd. Nr. der Anzeige _ _
Landeszentralbank
Prüfungsverband 3 )
- Beträge in Tsd DM -
D Haftendes Eigenkapital 1) D Zusammengefaßtes haftendes Eigenkapital 1) •
nach § 10 KWG vom
CC
C
:::l
15 v H des hEK/zusammengefaßten hEK (§ 13 Abs. 1 KWG) Q.
(t)
(J)
CO
(t)
(J)
Anschlußfirma - Name/Firma (lt. Registereintragung}, Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 KWG ('!)
Geschäftszweig, Wohnsitz/Sitz - ;::r
0-
-~
c_
ll>
~
""'I
CO
ll>
Am Stichtag bestehende. Bemerkungen :::l
Zugesagtes Kontingent CO
Kundenkredite Höhe des Umfang der
Sperrguthabens Haftung der
(insbesondere Rückbelastungen in den ......
letzten 12 Monaten sowie sonstige Angaben, (0
8-Geschäft C-Geschäft Sonstige Gesamtbetrag Ungefähre am Stichtag Anschlußfirma die für die Beurteilung des Engagements 0)
Geschäfte Stückzatil von Bedeutung sind, z. 8. Kredite an die 91
Anschlußfirmen, zusätzliche Sicherheiten)
--i
1 2 3 4 5 6 7 8 ~
Ort, Datum Firma/Unterschrift
Weitere Ausführungen und Stellungnahmen ggf. auf gesondertem Blatt beifügen.
1) Zutreffendes ankreuzen.
2) Angaben unter Berücksichtigung der quotalen Zurechnung.
3) Nur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften anzugeben.
Nr. 45 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1985 1731
Großkreditanzeige nach § 13 a KWG Anlage 6
zur Anzeigenverordnung
Blatt 1
An die Landeszentralbank Übergeordnetes Kreditinstitut - Beträge in Tsd DM -
Ausfüllung freiwillig
Prüfungsverband 1) Kreditinstitutsgruppe
Kreditinstitutsgruppe
Kreditnehmer - Name/Firma (lt. Registereintragung), Wohnsitz/Sitz - Kreditnehmereinheit
Kreditnehmer
Beruf oder Geschäftszweig
Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 KWG
Lfd. Nr. der Anzeige2) zusammengefaßtes haftendes Eigenkapital nach § 10 KWG
Letzte noch bestehende Anzeige für diesen vom
Kreditnehmer
lfd. Nr. 15 v H des zusammengefaßten hEK
(§ 13 Abs. 1 KWG)
vom
50 v H des zusammengefaßten hEK
(§ 13 Abs. 4 KWG)
Kreditzusagen und -überziehungen 6 )
Inanspruchnahme
Kreditgeber der der Kredite 3 ) 6 )
Kreditinstituts- Neu anzuzeigende Kredite 8 ) Zugesagte nach dem Stand vom
Kreditart 4 ) 5 ) Früher Kredite und
gruppe (Kurz- angezeigte noch
bezeichnung) 3) zugesagt Überziehungen
bestehende insgesamt3)
Kredite7) am
(Spalten 3 und 4)
1 2 3 4 5 6 7
.,
Insgesamt A
Kürzungen nach § 13 Abs. 6 KWG B
Anzuzeigender Gesamtbetrag nach § 13 Abs. 1 KWG A-B=C
Realkredite nach § 20 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 KWG
und sonstige relationsneutrale Kredite D
Zwischensumme C-D=E
Falls die Zwischensumme E 15 v H des zusammengefaßten hEK nicht
übersteigt, hier den Betrag von E einsetzen 9 ) F
Anzurechnender Gesamtbetrag nach § 13 Abs. 3 und 4 KWG E- F=G
Fußnoten siehe Rücksei.te
1732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 6
Blatt 1 Rückseite
Falls der Platz für die Angaben in den Spalten 1 bis 7 nicht ausreicht, bitte ein gesondertes Blatt beifügen; dieses muß den
Namen der Kreditinstitutsgruppen und des Kreditnehmers, die Lfd. Nr. der Anzeige sowie die Spalten 1 bis 7 mit den
Bezeichnungen der Kopfleiste enthalten.
Fußnoten:
1) Nur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften anzugeben.
2) Von Sammelaufstellung zu Sammelaufstellung ist fortlaufend zu numerieren.
3) In den Betragsspalten 6 und 7 ist jeweils der Gesamtbetrag je Kreditgeber der Kreditinstitutsgruppe durch Zwischenaddi-
tion auszuweisen.
4) Folgende Abkürzungen sind zu verwenden:
KK = Kontokorrentkredit Remb Rembourskredit
Übz.K. = Überziehungskredit Lomb Lombardkredit
ZwK = Zwischenfinanzierungskredit NG Nostroguthaben
Akz = Akzeptkredit Bet Beteiligung
Disk == Diskontkredit RK Realkredit nach § 20 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 KWG
Aval == Avalkredit Darl. Darlehen
Akkr = Akkreditiv (ungedeckt) TZ-8 = TZ-Buchkredit
BSpD Bauspardarlehen TZ-W = TZ-Wechselkredit
e.-Geldford. entgeltlich erworbene Geldforderung
F.Nsch. Forderung aus Namensschuldverschreibungen
(mit Ausnahme der auf den Namen lautenden Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen)
Geldf.Hdlsg. Geldforderung aus sonstigen Handelsgeschäften
HaBS Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten
HfüF = Haftung für die Erfüllung entgeltlich übertragener Geldforderungen
Leas.-Geg. =- Gegenstand, über den ein Leasingvertrag abgeschlossen ist
5) Sofern das übergeordnete Kreditinstitut für den Kreditnehmer nach dem gleichen Stand eine Großkreditanzeige nach
§ 13 KWG abgibt, kann es hier auf die Angabe der Kreditarten verzichten und in den Spalten 3 bis 7 den jeweiligen Gesamt-
betrag einsetzen (Kreditartbezeichnung: Gesamt).
6) In den Spalten 3, 4, 6 und 7 der Anzeige sind die Beträge der Kreditzusage und der Inanspruchnahme in ihrer tatsäch-
lichen Höhe - bei nachgeordneten Kreditinstituten in Höhe der quotalen Anrechnung -einzusetzen. In der Zeile „Kürzun-
gen nach§ 13 Abs. 6 KWG" sind in den Spalten 6 und 7 die Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen, mit
Ausnahme der Gewährleistungen für Kredite im Sinne des§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 urid 7 KWG, sowie die Kredite aus
dem Ankauf bundesbankfähiger Wechsel mit der Hälfte ihres Betrages einzusetzen. Falls die Einreichung nur bundes-
bankfähiger Wechsel zur Bedingung für die Kreditzusage gemacht worden war, kann in Spalte 6 die Hälfte der Zusage
berücksichtigt werden, auch wenn die Kreditzusage noch nicht oder noch nicht voll in Anspruch genommen worden ist.
7) Nur bei Anzeigen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KWG auszufüllen.
8) Einschließlich Betrag und Datum zugelassener Überziehungen.
9) Beim Vorliegen einer Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 KWG ist in Zeile F für die einzelnen Unternehmen oder Perso-
nen kein Betrag einzusetzen, wenn der anzurechnende Gesamtbetrag nach § 13 Abs. 3 und 4 KWG für die Kreditneh-
mereinheit 15 v H des zusammengefaßten hEK übersteigt.
10) Bei nachgeordneten Kreditinstituten entsprechend der Höhe der quotalen Anrechnung.
11 ) Notwendige Mindestangaben:
1. bei Realkrediten nach§ 20 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 KWG: Rangstelle, Vorlasten, Beleihungswert, möglichst Verkehrswert;
2. bei Globaldarlehen: die Globalsicherheiten;
3. bei den übrigen Krediten: sofern dinglich gesichert, wie zu 1; bei sonstigen Sicherheiten Angaben über Art und
Beschaffenheit (z. B. bei Wertpapieren: vorwiegend Aktien, vorwiegend festverzinsliche Werte, Kurswert; Forderungs-
abtretung, Warenverpfändung, Rückkaufswert der Police, Name und Bonität der Bürgen usw.).
, 12 ) Bei Kreditgewährungen gruppenangehöriger Institute mit Sitz im Geltungsbereich des KWG stets auszufüllen.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1985 1733
Fortsetzung der Großkreditanzeige nach § 13 a KWG Anlage 6
Blatt 2
Lfd. Nr. _ _ __
- Beträge in Tsd DM ~
Sicherheiten 10) Art der Sicherheiten 11 )
Betrag (nominal) j Bewertung
Befristungen Kreditkosten
(nur ausfüllen für langfristige Kreditgewährungen) (soweit marktunübliche Sätze)
Verwendungszweck des Kredits/der Kredite
Letzter vorliegender Jahresabschluß Bei Konzernunternehmen: letzter vorliegender
des Kreditnehmers vom 12) Konzernabschluß. vom 12)
Weitere Anmerkungen (sonstige Unterlagen nach§ 18 KWG; ggf. Gründe für den Verzicht auf die Offenlegung der wirtschaft-
lichen Verhältnisse) 12)
Krediturteil - Beurteilung des Kreditnehmers
Ort, Datum Firma/Unterschrift
Sachbearbeiter Telefon-Nr.
Falls erforderlich, weitere Ausführungen und Stellungnahmen auf gesondertem Blatt beifügen.
Fußnoten siehe Blatt 1 Rückseite
1734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Zusammenstellung der Großkredite nach § 13 a KWG Anlage 7
zur Anzeigenverordnung
an eine Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 KWG Blatt 1
An die Landeszentralbank übergeordnetes Kreditinstitut - Beträge in Tsd DM -
Ausfüllung freiwillig
Prüfungsverband 1) Kreditinstitutsgruppe
Kreditinstitutsgruppe
Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 KWG Kreditnehmereinheit
Lfd. Nrn. der anliegenden Großkreditanzeigen zusammengefaßtes haftendes Eigenkapital nach § 10 KWG
vom _ _ _ _ _ _ _ _ 2)
15 v H des zusammengefaßten hEK
(§ 13 Abs. 1 KWG) _ _ _ _ _ _ _ _ 2)
50 v H des zusammengefaßten hEK
(§ 13 Abs. 4 KWG) _ _ _ _ _ _ _ _ 2)
1. Zusammenstellung nach Kreditnehmern
Anzuzeigender Gesamtbetrag
nach § 13 Abs. 1 KWG
(Übernahme aus der Summenzeile C)
Kreditnehmer der Kreditnehmereinheit lnanspruchnahmen
Zugesagte Kredite der Kredite
und Überziehungen nach dem Stand
insgesamt
vom 2 )
-
Anzuzeigender Gesamtbetrag nach § 13 Abs. 1 KWG 3 ) C
Realkredite nach § 20 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 KWG
und sonstige relationsneutraie Kredite 3 ) D
Zwischensumme C-D=E
Falls die Zwischensumme E 15 v H des zusammengefaß-
ten hEK nicht übersteigt, hier den Betrag von E einsetzen F
Anzurechnender Gesamtbetrag nach
§ 13 Abs. 3 und 4 KWG 3 ) E-F=G
1) Nur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften anzugeben.
2) Angabe auf anliegenden Großkreditanzeigen nicht mehr etiorderlich.
3) Für die Kreditnehrnereinheit.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1985 1735
Anlage 7
Blatt 2
Fortsetzung der Zusammenstellung der Großkredite nach§ 13a KWG
2. Zusammenstellung nach Kreditgebern
Anzuzeigender Gesamtbetrag
nach § 13 Abs. 1 KWG
(gesondert zu ermitteln)
Kreditgeber der Kreditinstitutsgruppe
Zugesagte Kredite
lnanspruchnahmen
und Überziehungen
der Kredite
insgesamt
Anzuzeigender Gesamtbetrag nach § 13 Abs. 1 KWG
der Kreditinstitutsgruppe C
Ort, Datum Firma/Unterschritt
Sachbearbeiter Telefon-Nr.
Übergeordnetes Kreditinstitut Sammelaufstellung der Großkredite nach § 13 a KWG Anlage 8 ....
~
zur Anzeigenverordnung w
zum _____________
O>
Kreditinstitutsgruppe
- Beträge in Tsd DM -
An das Zusammengefaßtes haftendes
Bundesaufsichtsamt Eigenkapital nach § 10 KWG vom
für das Kreditwesen
Berlin 15 v H des zusammengefaßten hEK (§ 13 Abs. 1 KWG)
50 v H des zusammengefaßten hEK (§ 13 Abs. 4 KWG)
Landeszentralbank 1)
CD
Summe aller Großkredite (Gesamtbetrag aus Spalte 9) C:
:::::,
Q.
CD
(/)
Prüfungsverband 2 ) Relation nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG -fach 3 ) CO
CD
(/)
('!)
Letzte Sammelaufstellung -fach 3) N
O"
Kreditnehmereinheit/Kreditnehmer 4 ) ~c,_
m
Kreditgeber der Stand der
Anzuzeigender Gesamtbetrag Anzurechnender Gesamtbetrag Datum des letzten ..,
:J"
Lfd. Nr. und Datum nach § 13 Abs: 1 KWG nach § 13 Abs. 3 und 4 KWG vorliegenden Jahresabschlusses CO
der letzten Kreditart 5 )
Kreditinstituts- der Kreditnehmereinheit (sofern ro
gruppe (Kurz- Kreditzusagen Kreditinanspruch- Kreditinanspruch- Kreditzusagen Kreditinanspruch- :::::,
Einzelanzeige Kreditzusagen 1 Konzern)/des Kreditnehmers 7 ) CO
bezeichnung) und Überziehungen 6 ) nahmen 6 ) und Überziehungens) nahmen 6 ) und Überziehungen 6 ) nahmen 6 ) sowie Bemerkungen 8 ) _.,
(0
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 CX>
~01
Kreditnehmereinheit-Kurzbezeichnung -i
~
Kreditnehmer-Kurzbezeichnung
..
Sachbearbeiter Telefon-Nr. Ort, Datum Firma/Unterschrift Anzahl der Folgeblätter 9 )
Weitere Bemerkungen ggf. auf gesondertem Blatt beifügen.
Fußnoten siehe Rückseite
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1985 1737
Anlage 8
Rückseite
Fußnoten:
1) Anzugeben ist von Sparkassen und Kreditgenossenschaften die Hauptverwaltung der zuständigen Landeszentralbank,
von allen anderen Kreditinstituten die für sie zuständige Zweiganstalt der Landeszentralbank.
2) Nur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften anzugeben.
3) Das Mehrfache ist mit einer Stelle hinter dem Komma anzugeben; in die Berechnung der Relation sind auch diejenigen
Großkredite einzubeziehen, die nicht anzuzeigen sind.
4) Kreditnehmer, die nach§ 19 Abs. 2 KWG als ein Kreditnehmer gelten, sind untereinander aufzuführen; die Summe ihrer
Kredite ist durch Zwischenaddition in einer Zeile „Summe Kreditnehmereinheit" zu erfassen.
5) Folgende Abkürzungen sind zu verwenden:
KK Kontokorrentkredit Remb Rembourskredit
Übz.K. = Überziehungskredit Lomb Lombardkredit
ZwK = Zwischenfinanzierungskredit N~. Nostroguthaben
Akz == Akzeptkredit Bet Beteiligung
Disk · = Diskontkredit RK Realkredit nach § 20 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 KWG
Aval = Avalkredit Darl. Darlehen
Akkr == Akkreditiv (ungedeckt) TZ-B == TZ-Buchkredit
BSpD Bauspardarlehen TZ-W = TZ-Wechselkredit
e.-Geldford. entgeltlich erworbene Geldforderung
F.Nsch. Forderung aus Namensschuldverschreibungen
(mit Ausnahme der auf den Namen lautenden Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen)
Geldf .Hdlsg. Geldforderung aus sonstigen Handelsgeschäften
HaBS Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten
HfüF Haftung für die Erfüllung entgeltlich übertragener Geldforderungen
Leas.-Geg. Gegenstand, über den ein Leasingvertrag abqeschlossen ist
6) Die einem einzelnen Kreditnehmer gewährten Kredite sind bei nachgeordneten Kreditinstituten entsprechend der Höhe
der quotalen Anrechnung einzusetzen. Nicht anzeigepflichtige, jedoch bei Errechnung der Relationen nach§ 13 Abs. 3
und 4 KWG zu berücksichtigende Kredite sind bei den einzelnen Kreditnehmern besonders kenntlich zu machen. Soweit
nicht anzeigepflichtige Kredite nicht bereits mit anderen Krediten aufgeführt wurden, sind sie zum Schluß der Sammelauf-
stellung anzugeben.
7) Bei Kreditgewährungen gruppenangehöriger Institute mit Sitz im Geltungsbereich des KWG stets auszufüllen; ggf. weitere
Anmerkungen: Sonstige Unter''3.gen nach§ 18 KWG, Gründe für den Verzicht auf die Offenlegung der wirtschaftlichen Ver-
hältnisse.
8) Insbesondere Angaben zu wesentlichen Veränderungen des Krediturteils und der Beurteilung des Kreditnehmers, zu
wesentlichen Veränderungen im Bestand der Sicherheiten sowie zum Vorliegen marktunüblicher Kreditkosten.
9) Ggf. ,,O" einsetzen.
In die Folgeblätter sind nur die Spalten 1 bis 10 mit den Kopftexten aufzunehmen. Die Folgeblätter sind fortlaufend zu
numerieren (Nummer des letzten Folgeblattes = Anzahl der Folgeblätter).
1738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 9
Millionenkreditanzeige zur Anzeigenverordnung
nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KWG
An die Landeszentralbank Berichtszeitraum
zur Weiterleitung an die Kreditgeber
Deutsche Bundesbank Ausfüllung freiwillig
B 150
Kreditgeber
Frankfurt am Main
Kreditnehmer - Name/Firma (lt. Registereintragung), Wohnsitz/Sitz - Kreditnehmereinheit
Kreditnehmer
Beruf oder Geschäftszweig Wirtschaftszweig 1)
Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 KWG (ggf. Begründung auf gesondertem Blatt beifügen)
Am Ende des Berichtszeitraums in Anspruch genommen Tsd DM
Gesamtverschuldung des Kreditnehmers 1
langfristige Kredite2) 2
Kurz- und mittelfristige Kredite3) 3
davon
Wechselkredite4) 4
Avalkredites) 5
Realkredite6) R
darunter Öffentlich verbürgte Kredite 7) V
1Durchlaufende Kredite 8) D
L Bürgschaft/Gewährleistung gegenüber
C (Aval-)Konsortialanteil/Konsortialführung hat 6
nachrichtlich
L gesichert durch Bürgschaft von
C (Aval-)Gemeinschaftskredit mit 7
Erläuterungen
Filial-Nr.8)
1 1 1 1
für Zusatzangaben 8 )
1 1 1 1 1 1 1 1 1
Ort, Datum Firma/Unterschrift
Fußnoten siehe Rückseite
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1985 1739
Anlage 9
Rückseite
Fußnoten:
1) Für Kreditnehmer mit Sitz im Geltungsbereich des KWG ist hier die dreistellige Nummer aus der Veröffentlichung der Deut-
schen Bundesbank „Bankenstatistik, Kundensystematik-Gesamtübersicht bzw. Branchengliederung" (Vordruck 10234)
linksbündig einzusetzen.
2) Kredite nach § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 KWG.
3) Kredite nach § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 KWG.
4) Kredite nach § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 KWG.
5) Kredite nach § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 KWG.
6) Kredite nach § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 KWG.
7) Kredite nach § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 KWG.
B) Freiwillige Angabe.
1740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 10
Millionenkreditanzeige zur Anzeigenverordnung
nach § 14 Abs. 1 Satz 2 KWG
An die Landeszentralbank Übergeordnetes Kreditinstitut Berichtszeitraum
zur Weiterleitung an die
Deutsche Bundesbank Ausfüllung freiwillig
B 150 übergeordnetes Kreditinstitut
Nachgeordnetes Unternehmen
Frankfurt am Main mit Sitz in einem anderen Staat
Nachgeordnetes Unternehmen
Kreditnehmer - Name/Firma (lt. Registereintragung), Wohnsitz/Sitz - Kreditnehmereinheit
Kreditnehmer
Beruf oder Geschäftszweig Wirtschaftszweig 1)
Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 KWG (ggf. Begründung auf gesondertem Blatt beifügen)
Am Ende des Berichtszeitraums in Anspruch genommen Tsd DM
Gesamtverschuldung des Kreditnehmers 1
langfristige Kredite 2) 2
Kurz- und mittelfristige Kredite 3 ) 3
davon
Wechselkredite 4 ) 4
Avalkredite 5 ) 5
Realkredite 6 ) R
darunter Öffentlich verbürgte Kredite 7) V
1 Durchlaufende Kredite 8 ) D
L Bürgschaft/Gewährleistung gegenüber
C (Aval-)Konsortialanteil/Konsortialführung hat 6
nachrichtlich
L gesichert durch Bürgschaft von
C (Aval-)Gemeinschaftskredit mit
7
Erläuterungen
Filial-Nr.8)
1 1 1 1
für Zusatzangaben 8 )
1 1 1 1 1 1 1 1 1
Ort, Datum Fi rma/U ntersch ritt
Fußnoten siehe Rückseite
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1985 1741
Anlage 10
Rückseite
Fußnoten:
1 ) Für Kreditnehmer mit Sitz im Geltungsbereich des KWG ist hier die dreistellige Nummer aus der Veröffentlichung der Deut-
schen Bundesbank „Bankenstatistik, Kundensystematik-Gesamtübersicht bzw. Branchengliederung" {Vordruck 10234)
linksbündig einzusetzen.
2) Kredite nach § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 KWG.
3) Kredite nach § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 KWG.
4) Kredite nach § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 KWG.
5) Kredite nach § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 KWG.
6) Kredite nach § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 KWG.
7) Kredite nach § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 KWG.
8) · Freiwillige Angabe.
1742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 11
Organkreditanzeige nach § 16 KWG zur Anzeigenverordnung
Blatt 1
An das Kreditinstitut - Beträge in Tsd DM -
Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen
Berlin 1)
An die Prüfungsverband 2 )
Landeszentralbank 1)
Kreditnehmer - Name/Firma (lt. Registereintragung), Wohnsitz/Sitz -
Beruf oder Geschäftszweig
Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 KWG
Lfd. Nr: der Anzeige3) Haftendes Eigenkapital
Letzte Anzeige für diesen nach § 10 KWG vom
Kreditnehmer
Verhältnis zum Kreditinstitut nach § 15 KWG
lfd. Nr.
vom
Kreditzusagen und -Oberziehungen tnanspruch- 7
nahme der
Kreditart 4 ) Früher Zugesagte Kredite nach
(auch Neu anzuzeigende Kredite 6)
Entnahmen)
angezeigte noch Kredite und dem Stand vom liegen der
bestehende zugesagt Überziehungen
Kredite5) am insgesamt einstimmige
(Spalten 2 und 3) Beschluß
1 2 3 4 5 6 sämtlicher
Geschäftsleiter
und die aus-
drückliche
Zustimmung
des Aufsichts-
organs nach
§ 15 KWG vor?
ja/nein 1 )7)
8
Liegt die aus-
drückliche Zu-
stimmung des
Aufsichts-
organs des
herrschenden
Unternehmens
nach§ 15 KWG
vor?
ja/nein 1)7) 8 )
Insgesamt
Fußnoten siehe Rückseite
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1985 1743
Anlage 11
Blatt 1 Rückseite
Fußnoten:
1 ) Nichtzutreffendes streichen.
2) Nur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften anzugeben.
3) Von Sammelaufstellung zu Sammelaufstellung ist fortlaufend zu numerieren.
4) Folgende Abkürzungen sind zu verwenden:
KK = Kontokorrentkredit Remb Rembourskredit
Übz.K. = Überziehungskredit Lomb Lombardkredit
ZwK Zwischenfinanzierungskredit NG Nostroguthaben
Akz Akzeptkredit Set Beteiligung
Disk Diskontkredit RK Realkredit nach § 20 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 KWG
Aval Avalkredit Darl. Darlehen
Akkr = Akkreditiv (ungedeckt) TZ-B = TZ-Buchkredit
BSpD Bauspardarlehen TZ-W = TZ-Wechselkredit
e.-Geldford. entgeltlich erworbene Geldforderung
F.Nsch. Forderung aus Namensschuldverschreibungen
(mit Ausnahme der auf den Namen lautenden Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen)
Geldf.Hdlsg. Geldforderung aus sonstigen Handelsgeschäften
HaBS Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten
HfüF Haftung für die Erfüllung entgeltlich übertragener Geldforderungen
Leas.-Geg. Gegenstand, über den ein Leasingvertrag abgeschlossen ist
5) Nur bei Erhöhungsanzeigen auszufüllen.
6) Einschließlich Betrag und Datum zugelassener Überziehungen.
7) liegen der Beschluß und/oder die Zustimmung nach § 15 KWG nicht vor, sind die Gründe anzugeben.
8) Nur auszufüllen im Falle von § 15 Abs. 2 KWG.
9) Notwendige Mindestangaben:
1. bei Realkrediten nach § 20 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 KWG: Rangstelle, Vorlasten, soweit verfügbar Einheitswert mit Jahr
der Feststellung, Beleihungswert, möglichst Verkehrswert;
2. bei Globaldarlehen: die Globalsicherheiten;
3. bei den übrigen Krediten: sofern dinglich gesichert, wie zu 1 ; bei sonstigen Sicherheiten Angaben über Art und
Beschaffenheit (z. 8. Wertpapieren: vorwiegend Aktien, vorwiegend festverzinsliche Werte, Kurswert; Forderungsab-
tretung, Warenverpfändung, Rückkaufswert der Police, Name und Bonität der Bürgen usw.).
10) Nur auszufüllen in den Fällen des § 16 Satz 1 Nr. 2 KWG.
1744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Fortsetzung der Organkreditanzeige nach § 16 KWG Anlage 11
Blatt 2
Lfd. Nr.
- Beträge in Tsd DM -
Sicherheiten Art der Sicherheiten 9 )
Betrag (nominal) 1 Bewertung
Befristungen Kreditkosten (u. a. Damnum) Tilgungssatz
Letztes Jahresgehalt des Kreditnehmers nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 KWG
Verwendungszweck des Kredits/der Kredite
Letzter vorliegender Jahresabschluß Bei Konzernunternehmen: Letzter vorliegender
des Kreditnehmers vom 10) Konzernabschluß vom 10)
Weitere Anmerkungen (sonstige Unterlagen nach § 18 KWG; ggf. Gründe für den Verzicht auf die Offenlegung der wirtschaft-
lichen Verhältnisse) 10)
Krediturteil - Beurteilung des Kreditnehmers 10 )
Ort, Datum Firma/Untersch ritt
Sachbearbeiter Telefon-Nr.
Falls erforderlich, weitere Ausführungen und Stellungnahmen auf gesondertem Blatt beifügen.
Fußnoten siehe Blatt 1 Rückseite
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1985 1745
Anlage 12
Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG zur Anzeigenverordnung
1
(Beteiligungen) )
An das An die
Bundesaufsichtsamt Landeszentralbank
für das Kreditwesen
Berlin - Beträge in Tsd DM -
Ausfüllung freiwillig
Prüfungsverband 2 ) Kreditinstitut
Kreditinstitut
1 1 1 1 1 1 1
1. Beteiligungsunternehmen Beteiligungsunternehmen
Bilanzierung Beteiligungsunternehmen
Beteiligung an
als Beteiligung in Konzernbilanz einbezogen
• Kreditinstitut3)
• Ja
• Ja
• sonstigem Unternehmen
• Nein
• Nein
Firma (lt. Registereintragung)/Sitz
Rechtsform Geschäftszweig
2. Beteiligungsangaben 4 ) Mit Wirkung vom
Kapitalanteile 5 ) Buchwert
Kapital 5 )
des Betei-
Bisheriger Stand
• Zugang Übernahmepreis/ Neuer Stand ligungs-
• Abgang
Veräußerungserlös unter-
nehmens6)
V H 9)
2 3 4 5 6 7 8 9
Besondere Bemerkungen 10) 1 1 1
Ort, Datum Firma/Unterschrift
Sachbearbeiter Telefon-Nr.
Fußnoten siehe Rückseite
1746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 12
Rückseite
Fußnoten:
1 ) Für jeden anzuzeigenden Vorgang einen eigenen Vordruck verwenden.
2) Nur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften anzugeben.
3) Oder Unternehmen nach § 10a Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 KWG.
4) Angaben in v H über die Beteiligung am Kapital des Beteiligungsunternehmens mit einer Stelle hinter dem Komma;
Währungsbeträge in DM umgerechnet.
5) Nennwert.
6) Bei Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat auch Angabe des Kapitals in ausländischer Währung.
7) v H-Satz bezogen auf das Kapital des Beteiligungsunternehmens gemäß letzter Anzeige für dieses Beteiligungsunter-
nehmen.
8) Auch bei alleiniger Veränderung des v H-Satzes auszufüllen (z. B. Nichtteilnahme an Kapitalerhöhung).
9) v H-Satz bezogen auf das mit dieser Anzeige gemeldete Kapital des Beteiligungsunternehmens.
10) Z.B. Vorzugsaktien mit oder ohne Stimmrecht, Namensaktien, Konsortialbindungen, Haftungsbeschränkungen; Kapital-
anteile als persönlich haftender Gesellschafter, Kommanditist, stiller Gesellschafter.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1985, 1747
1 Anlage 13
. Anzeige nach § 24 Abs. 3 KWG ) zur Anzeigenverordnung
An das An die
Ausfüllung freiwillig
Bundesaufsichtsamt Landeszentralbank
für das Kreditwesen
Geschäftsleiter
Berlin
Kreditinstitut
Familien- und Vorname
als Geschäftsleiter tätig bei (Firma des Kreditinstituts [laut Registereintragung] mit voller Anschrift)
1. Tätigkeitsangaben Mit Wirkung vom bei einem anderen
D Kreditinstitut2) D zusätzliche Tätigkeit als D Geschäftsleiter
D sonstigen Unternehmen D Beendigung der zusätzlichen D Mitglied eines Aufsichtsorgans
Tätigkeit als
Firma (lt. Registereintragung)/Sitz/Geschäftszweig Ausfüllung freiwillig
Rechtsform Verhältnis zum Kreditinstitut nach § 15 KWG
2. Beteiligungsangaben 3 ) Mit Wirkung vom
D Zugang D· Kreditinstitut
einer Beteiligung 4 ) an
D Abgang D sonstigem Unternehmen
- Beträge in Tsd DM -
Firma (lt. Registereintragung)/Sitz/Geschäftszweig Ausfüllung freiwillig
Rechtsform Verhältnis zum Kreditinstitut nach § 15 KWG
Kapitalanteil5) Kapital 5)
des Betei-
Bisheriger Stand Veränderung Neuer Stand ligungs-
unter-
nehmens 6 )
V H 7) V H 8) V H 9)
...................... ...... ······························································· ....................... ............ ········· .. ....................... ................... ····································································"·'·'''' .... , ...............................
1 2 3 4 5 6 7
Besondere Bemerkungen 10) 1 1
Ort, Datum Unterschrift des Geschäftsleiters
Fußnoten siehe Rückseite
1748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 13
Rückseite
Fußnoten:
1 ) Für jeden anzuzeigenden Vorgang einen eigenen Vordruck verwenden.
2) Oder Unternehmen nach § 10a Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 KWG.
3) Angaben in v H über die Beteiligung am Kapital des Beteiligungsunternehmens mit einer Stelle hinter dem Komma;
Währungsbeträge in DM umgerechnet.
4) § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Halbsatz 2 KWG gilt entsprechend.
5) Nennwert.
6) Bei Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat auch Angabe des Kapitals in ausländischer Währung.
7) v H-Satz bezogen auf das Kapital des Beteiligungsunternehmens gemäß letzter Anzeige für dieses Beteiligungsunter-
nehmen.
8) Auch bei alleiniger Veränderung des v H-Satzes auszufüllen (z. B. Nichtteilnahme an Kapitalerhöhung).
9) v H-Satz bezogen auf das mit dieser Anzeige gemeldete Kapital des Beteiligungsunternehmens.
10) Z. B. Vorzugsaktien mit oder ohne Stimmrecht, Namensaktien, Konsortialbindungen, Haftungsbeschränkungen; Kapital-
anteile als persönlich haftender Gesellschafter, Kommanditist, stiller Gesellschafter.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1985 1749
Dreißigste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(30. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 22. August 1985
Auf Grund §2
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abweichend von § 47 Abs. 2 c und Abschnitt 6 der
Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bun- Anlage XXV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1, nung, eingefügt durch die Verordnung vom 24. Juli 1985
veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangs- (BGBI. 1 S. 1617), darf Prüfkraftstoff nach Abschnitt 5
worte in Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 der Anlage XXIII auch für die Prüfung von Fahrzeugen
des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1S. 927) mit Selbstzündungsmotor nach Anlage XXV verwendet
und Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des werden, soweit sich Abschnitt 5 auf diese Fahrzeuge
Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721 ), wird bezieht. ·
vom Bundesminister für Verkehr,
§3
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 5 a in Ver-
(1) Abweichend von§ 47 Abs. 2 c in Verbindung mit
bindung mit Abs. 2 und 3 des Straßenverkehrsgeset-
Abschnit 1 der Anlage XXV der Straßenverkehrs-Zulas-
zes, Nummer 3 Buchstabe d und Absatz 2 geändert
sungs-Ordnung gelten die Vorschriften dieser Anlage
durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1S. 413)
auch für Personenkraftwagen mit höchstens
sowie Nummer 5 a und Absatz 3 eingefügt durch § 70
9 Sitzplätzen einschließlich des Führersitzes.
Abs. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1
S. 721 ), wird vom Bundesminister für Verkehr und (2) Abweichend von§ 47 Abs. 2 bin Verbindung mit
vom Bundesminister des Innern Abschnitt 1.1 der Anlage XXIV der Straßenverkehrs-
nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehör- Zulassungs-Ordnung, eingefügt durch die Verordnung
den verordnet: vom 24. Juli 1985 (BGBI. I S. 1605), gelten die Vorschrif-
ten dieser Anlage auch für Personenkraftwagen mit
höchstens 9 Sitzplätzen einschließlich des Führer-
§ 1
sitzes.
Abweichend von § 4 7 Abs. 2 a und Anlage XXIII
§4
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, eingefügt
durch die Verordnung vom 24. Juni 1985 (BGBI. 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
S. 1246), gelten Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmo- leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des
toren auch dann als schadstoffarm, wenn die Vorschrif- Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090)
ten der Anlage XXIII über Grenzwerte für die Emissionen auch im Land Berlin.
der partikelförmigen Luftverunreinigungen auf sie nicht
angewandt werden, die Fahrzeuge der Anlage XV ent- §5
sprechen und sie ab 1. Januar 1985 erstmals in den Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1985 in
Verkehr gekommen sind. Kraft.
Bonn, den 22. August 1985
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Alfred Bayer
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Franz Kroppenstedt
1750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 31, ausgegeben am 29. August 1985
Tag Inhalt Seite
31. 7. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der
lebenden Meeresschätze der Antarktis ................................................... . 1070
31. 7. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit ....................... . 1070
6. 8. 85 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am Grenzübergang
Bad Bentheim-Autobahn/Oldenzaal-Autoweg ............................................. . 1074
7. 8. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens ............ . 1073
7. 8. 85 Bekanntmachung zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ...... . 1075
8. 8. 85 Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen ...................................... . 1076
9. 8. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See ............................................... . 1077
9. 8. 85 ~ekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen
Ubereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See .................. . 1077
9. 8. 85 ~ekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des
Anderungsprotokolls .................................................................... . 1078
9. 8. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen
für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten 1078
9. 8. 85 Bekanntmachung zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit ...................... . 1079
12. 8. 85 Bekanntmachung des Briefwechsels vom 5. Juli 1985 zum Protokoll vom 16. November 1978 zu
der Vereinbarung vom 25. April 1974 zwischen dem Bundesminister der Finanzen der .Bundes-
republik Deutschland und dem Minister der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik
über den Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen .................................... . 1079
12. 8. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die
Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden .... 1081
12. 8. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit ..... . 1081
12. 8. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Überein-
kommens von 1969 ..................................................................... . 1083
12. 8. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See ..................................... . 1083
12. 8. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verbreitung der
durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale ................................ . 1084
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1985 1751
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
23. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2089/85 des Rates mit allgemeinen Regeln für
die Mindestpreisregelung bei der Einfuhr von getrockneten Trauben L 197/10 27. 7.85
29. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2118/85 der Kommission über die Freigabe
der Sicherheiten für Lizenzen für die Einfuhr von bestimmten
Sauerkirschen L 198/16 30. 7.85
29. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2119/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 hinsichtlich der Kautionsbeträge für
Lizenzen für die Einfuhr von Grundgetreide mit Vorausfestsetzung
der Abschöpfung L 198/18 30. 7.85
29. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2120/85 der Kommission zur Ermöglichung
der Verkürzung der Geltungsdauer von Verträgen über die private
Lagerhaltung von Schweinefleisch L 198/19 30. 7.85
26. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2124/85 der Kommission über weiterführende
Maßnahmen im Sektor Getreide, ausgenommen Hartweizen L 198/31 30. 7.85
30. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2146/85 der Kommission über den Verkauf
von unverarbeiteten Korinthe.n der Ernte 1984 im Besitz der grie-
chischen Einlagerungsstellen zu im voraus festgesetztem Preis L 199/24 31. 7.85
30. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2147 /85 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern für unverarbeitete getrocknete Weintrauben zu
zahlenden Mindestpreises und der Produktionsbeihilfe für getrock-
nete Weintrauben für das Wirtschaftsjahr 1985/86 L 199/26 31. 7.85
Andere Vorschriften
26. 7. 85 Entscheidung Nr. 2093/85/EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung Nr. 3302/81 /EGKS der Kommission vom 18. November
1981 über die Auskunftserteilung der Unternehmen der Eisen- und
Stahlindustrie betreffend ihre Investitionen L 197/19 27. 7.85
23. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2107/85 des Rates betreffend den Abschluß
des Protokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Portugiesischen Republik zur Regelung der schrittweisen
Liberalisierung der Einfuhren von Kraftwagen aus der Gemeinschaft
nach Portugal L 200/1 31. 7.85
23. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2108/85 des Rates betreffend den Abschluß
des beitrittsvorbereitenden Protokolls zum Abkommen zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen
Republik L 200/6 31. 7.85
25. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2109/85 des Rates zur Einführung eines end-
gültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Polystyrol-
folien mit Ursprung in Spanien L 198/1 30. 7.85
25. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2110/85 des Rates zur Änderung des Ver-
zeichnisses im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2763/83 hinsicht-
lich des Umwandlungsverkehrs L 198/3 30. 7.85
29. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2113/85 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien L 198/10 30. 7.85
1752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschrlften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,95 DM (4,95 DM zuzüglich 1,00 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,75 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
29. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2114/85 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien L 198/11 30. 7.85
29. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2115/85 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien L 198/12 30. 7. 85
29. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2116/85 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien L 198/13 30. 7.85
29. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2117 /85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3441 /84 hinsichtlich der Einfuhr von Zuchtpilz-
konserven der Aufteilung der in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 1985 ohne Zusatzbetrag einzuführenden Menge L 198/14 30. 7. 85
25. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr_. 2137 /85 des Rates über die Schaffung einer
Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) L 199/1 31. 7.85
25. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2138/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für tiefgefrorene
Filets vom Pazifischen Pollack der Tarifstelle ex 03.01 B II b) 14 des
Gemeinsamen Zolltarifs L 199/10 31. 7.85
25. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2139/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3247 /81 über die Finanzierung bestimmter Interven-
tionsmaßnahmen durch Europäischen Ausrichtungs- und Garantie-
fonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, insbesondere von
Maßnahmen wie Ankauf, Lagerung und Absatz landwirtschaftlicher
Erzeugnisse durch die Interventionsstellen L 199/13 31. 7.85
25. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2140/85 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Republik über
zubereitete oder haltbar gemachte Tomaten der Tarifstelle 20.02 C
des Gemeinsamen Zolltarifs L 199/14 31. 7. 85
29. 7. 85 Entscheidung Nr. 2143/85/EGKS der Kommission zur vierten Ände-
rung der Entscheidung Nr. 3715/83/EGKS zur Festsetzung von Min-
destpreisen für bestimmte Stahlerzeugnisse L 199/21 31. 7. 85