1706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
1. 8. 85 Verordnung Nr. 14/85 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 9165 (145 8. 8. 85) 20.8.85
9500-4-6-4
19. 7.85 Vierzehnte Vergrdnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Elften Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach lnstru-
mentenflugregeln zum und vom FllJghafen Saar-
brücken-Ensheim) 9165 (145 8. 8. 85) 26.9.85
96-1-2-11
19. 7.85 Bekanntmachung der Neufassung der Elften Durch-
führungsverordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-
verfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Saarbrücken) 9166 (145 8. 8. 85)
96-1-2-11
19. 7.85 Achtzehnte Vero_rdnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Vierundsechzigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Frankfurt am Main) 9269 (146 9. 8. 85) 26.9.85
96-1-2-64
12.8.85 Verordnung Nr. 15/85 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 9681 (151 16. 8. 85) 1. 9. 85
9500-4-6-4
1666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
zur Regelung der Krankenhauspflegesätze
(Bundespflegesatzverordnung - BPflV)
Vom·21. August 1985
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt §14 Selbstkosten der nicht geförderten Krankenhäuser
Allgemeine Vorschriften, Budget, Pflegesätze §15 Ausbildungskosten
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Krankenhausleistungen 3. Abschnitt
§ 3 Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen Pflegesatzverfahren
§ 4 Flexibles Budget
§ 16 Pflegesatzvereinbarung
§ 5 Pflegesätze
§ 17 Schiedsregelung
§ 6 Sonderentgelte
§ 18 Genehmigung
§ 7 Wahlleistungen
§19 Laufzeit
§ 8 Pflegesatzabschläge
§ 9 Berechnung der Pflegesätze
§10 Wahlleistungsentgelte 4. Abschnitt
§ 11 Kostenerstattung der Ärzte Sonstige Vorschriften
§12 Unterrichtung der Patienten
§ 20 Landespflegesatzausschüsse
§ 21 Abweichende Vereinbarungen
2. Abschnitt
§ 22 Zuständigkeitsregelung
Ermittlung der Selbstkosten
§ 23 Berlin-Klausel
§ 13 Selbstkosten der geförderten Krankenhäuser § 24 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1985 1667
Auf Grund der§§ 16 und 17 Abs. 2 Satz 1 des Kran- 3. die von ihm veranlaßten Leistungen nachgeordneter
kenhausfinanzierungsgesetzes, die zuletzt durch Arti- Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behandlung
kel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1 seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie
S. 1716) geändert worden sind, verordnet die Bundes- der Belegarzt tätig werden,
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: 4. die von ihm veranlaßten Leistungen von Ärzten und
ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des
Krankenhauses.
1. Abschnitt
§3
Allgemeine Vorschriften, Budget, Pflegesätze
Vergütung der allgemeinen
§ 1 Krankenhausleistungen
Anwendungsbereich ( 1) Die in § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungs--
gesetzes genannten Parteien der Pflegesatzvereinba-
( 1) Die stationären und teil stationären Leistungen der rung (Vertragsparteien) vereinbaren zur Vergütung der
Krankenhäuser werden nach dieser Verordnung ver- allgemeinen Krankenhausleistungen nach Maßgabe
gütet. der§§ 4 bis 6
(2) Diese Verordnung gilt nicht für 1. einen Gesamtbetrag nach § 4 (Budget) und Pflege-
1. die Krankenhäuser, auf die das Krankenhausfinan-
sätze nach § 5, durch die das Budget den Patienten
zierungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder ihren Kostenträgern anteilig berechnet wird,
keine Anwendung findet, 2. Pflegesätze für Leistungen nach § 6 (Sonderent-
2. die Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder gelte).
7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht (2) Mit den Pflegesätzen werden alle für die Versor-
gefördert werden, es sei denn, daß diese Kranken- gung des Patienten erforderlichen allgemeinen Kran-
häuser auf Grund Landesrechts nach § 5 Abs. 2 des kenhausleistungen vergütet. Die allgemeinen Kranken-
Krankenhausfinanzierungsgesetzes gefördert wer- hausleistungen für gesunde Neugeborene werden mit
den. den für die Versorgung der Mutter berechneten Pflege-
sätzen abgegolten.
§ 2
Krankenhausleistungen §4
(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind ins- Flexibles Budget
besondere ärztliche Leistungen, Pflege, Versorgung mit
Arzneimitteln, Unterkunft und Verpflegung; sie umfas- (1) Das Budget wird auf der Grundlage der voraus-
sen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahllei- kalkulierten Selbstkosten des Krankenhauses unter
stungen. Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht Berücksichtigung der voraussichtlichen Belegung für
die Leistungen der Belegärzte sowie der Beleghebam- einen künftigen Zeitraum (Pflegesatzzeitraum) verein-
men und -entbindungspfleger. bart. Weicht die Summe der auf den Pflegesatzzeit raum
entfallenden Erlöse aus den Pflegesätzen nach § 5 von
(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Kran- dem vereinbarten Budget ab, werden die durch eine
kenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Lei- abweichende Belegung entstandenen Mehr- oder Min-
stungsfähigkeit des Krankenhauses für eine nach Art dererlöse des Krankenhauses zu 75 vom Hundert aus-
und Schwere der Erkrankung des Patienten medizinisch geglichen (flexible Budgetierung). Die Vertragsparteien
zweckmäßige und ausreichende Versorgung notwendig können im voraus andere Vomhundertsätze vereinba-
sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch ren, wenn dies der Struktur oder der angenommenen
1 . die während des Krankenhausaufenthalts durchge- Entwicklung von Kosten und Leistungen des Kranken-
führten Maßnahmen zur Früherkennung von Krank- hauses besser entspricht. Der Ausgleichsbetrag ist
heiten im Sinne der Reichsversicherungsordnung, unverzüglich über das Budget eines folgenden Pflege-
satzzeitraums zu verrechnen. Mehr- und Mindererlöse
2. die vom Krankenhaus veranlaßten Leistungen Drit- im Sinne des Satzes 2, die sich aus einem Ausgleich
ter, von Ausbildungskosten nach § 1 7 Abs. 4 a Satz 3 des
3. die aus medizinischen Gründen notwendige Mitauf- Krankenhausfinanzierungsgesetzes ergeben, werden
nahme einer Begleitperson des Patienten. abweichend von Satz 2 in voller Höhe ausgeglichen.
(3) Belegärzte im Sinne dieser Verordnung sind nie- (2) Die Vertragsparteien sind an das Budget gebun-
dergelassene und andere nicht am Krankenhaus ange- den. Ergeben sich jedoch während des Pflegesatzzeit-
stellte Ärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Beleg- raums Änderungen der Personalkosten auf Grund von
patienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder entsprechen-
hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mit- den allgemeinen Vergütungsregelungen, wird die Kalku-
tel stationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hier- lation des Budgets, soweit die Kostenänderungen darin
für vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. Lei- nicht berücksichtigt sind, bei der folgenden Pflegesatz-
stungen des Belegarztes sind vereinbarung berichtigt. Die Vertragsparteien können
für sonstige Kostenänderungeri im voraus eine Berich-
1. seine persönlichen Leistungen,
tigung des Budgets vereinbaren, soweit Preisänderun-
2. der ärztliche Bereitschaftsdienst für Belegpatienten, gen in der Kalkulation nicht berücksichtigt sind. Für den
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Berichtigungsbetrag gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend. §6
An Stelle der Berichtigung nach Satz 2 bis 4 können die
Sonderentgelte
Vertragsparteien für die in Satz 2 und 3 bezeichneten
Risiken im voraus einen angemessenen Wagniszu- (1) Neben den Pflegesätzen nach§ 5 können außer-
schlag vereinbaren. halb des Budgets insbesondere für folgende Leistungen
auf der Grundlage der vorauskalkulierten Selbstkosten
(3) Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei wesent-
Sonderentgelte vereinbart werden:
lichen Änderungen der der Kalkulation des Budgets
zugrunde gelegten Annahmen das Budget für den lau- 1. Herzoperationen unter Einsatz der Herz-Lungen-
fenden Pflegesatzzeitraum neu zu vereinbaren. Für Maschine,
einen Unterschiedsbetrag zum bisherigen Budget gilt 2. Herzoperationen ohne Einsatz der Herz-Lungen-
Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Maschine,
(4) Überschüsse oder Unterdeckungen im abgelaufe- 3. gefäßchirurgische Operationen im Brustkorb,
nen Geschäftsjahr, die dadurch entstehen, daß die tat-
sächlich entstandenen Selbstkosten des Krankenhau- 4. die Transplantation eines Herzens,
ses das vereinbarte, nach Absatz 1 und 2 berichtigte 5. die Transplantation einer Niere,
Budget und die Erlöse aus den Sonderentgelten unter- 6. die Transplantation einer Leber,
oder überschreiten, werden nicht ausgeglichen; sie dür-
fen bei nachfolgenden Pflegesatzvereinbarungen nicht 7. die Transplantation einer Bauchspeicheldrüse,
berücksichtigt werden. Die Überschüsse sind insbe- 8. die Transplantation von Knochenmark,
sondere für den Ausgleich von Unterdeckungen anderer
Jahre sowie für die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit 9. die Replantation von Gliedmaßen,
und Leistungsfähigkeit des Krankenhauses zu verwen- 10. die Implantation von Elektroden und Stimulatoren im
den. Bereich der Neurochirurgie,
(5) Soweit das Krankenhaus seine Wirtschaftlichkeit 11. die Implantation von energetisch betriebenen Gerä-
erhöht hat und deshalb auch in folgenden Pflegesatz- ten (zum Beispiel Herzschrittmacher, lnfusions-
zeiträumen die allgemeinen Krankenhausleistungen pumpen),
kostengünstiger erbracht werden können, kann verein- 12. die Implantation von Gelenkendoprothesen,
bart werden, daß die dadurch bewirkte Kostenersparnis
in den folgenden Pflegesatzzeiträumen dem Kranken- 13. die Behandlung von .Koronargefäßverengungen
haus nach Dauer und Umfang angemessen zugute oder -verschlüssen durch mechanische Maßnah-
kommt. men,
14. die Behandlung von Gefäßverengungen oder -ver-
§5 schlüssen mittels Urokinase oder Streptokinase,
Pflegesätze 15. die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungs-
( 1) Für jedes Krankenhaus wird auf der Grundlage faktoren,
des Budgets und der voraussichtlichen Belegung ein 16. die Behandlung mit dem Nierensteinzertrümmerer.
allgemeiner Pflegesatz vereinbart.
(2) Der Landespflegesatzausschuß gibt Empfehlun-
(2) An Stelle des allgemeinen Pflegesatzes können gen zur Einschränkung oder Erweiterung des Katalogs
besondere Pflegesätze insbesondere für Abteilungen der Leistungen nach Absatz 1. Er kann auch Empfehlun-
oder besondere Einrichtungen des Krankenhauses ver- gen zu Art und Höhe der Vergütung geben. Die Empfeh-
einbart werden, die ausschließlich oder überwiegend lungen sind bei der Pflegesatzvereinbarung angemes-
1. der Geburtshilfe, sen zu berücksichtigen.
2. der Behandlung von Querschnittgelähmten,
3. der Behandlung von Schwerbrandverletzten, §7
4. der Behandlung von Kindern mit Krebserkrankun- Wahlleistungen
gen,
( 1) Neben den Pflegesätzen dürfen andere als die all-
5. der neonatologischen lntensivbehandlung von gemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen
Säuglingen, gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen
6. der Dialyse, Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht
beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung
7. der neurochirurgischen Behandlung, mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und
8. der Behandlung von psychisch Kranken, therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen
9. der Behandlung von chronisch Kranken oder Lang- nur gesondert berechnet werden, wenn die Vorausset-
zeitkranken oder zungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von
einem Arzt erbracht werden.
10. der Nachsorge
dienen. (2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich
zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluß der Verein-
(3) Soweit die nach Absatz 1 oder 2 zu vergütenden barung über die Entgelte der Wahlleistungen zu unter-
Leistvngen teilstationär erbracht werden, sind entspre- richten. Die Wahlleistungen sind der zuständigen Lan-
chende Pflegesätze zu vereinbaren. desbehörde mitzuteilen.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1985 1669
(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen § 10
erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten Wahlleistungsentgelte
beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur
gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt Die Entgelte für Wahlleistungen nach § 7 müssen in
sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlaßten einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen
Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrich- stehen; sie müssen mindestens die hierfür bei der
tungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Ermittlung der Selbstkosten des Krankenhauses abzu-
Vereinbarung hinzuweisen. Für die Berechnung wahl- ziehenden Kosten decken.
ärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebüh-
renordnung für Ärzte entsprechende Anwendung, § 11
soweit sich die Anwendung nicht bereits aus der
Gebührenordnung für Ärzte ergibt. Kostenerstattung der Ärzte
(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare (1) Soweit Ärzte zur Erbringung ambulanter ärztlicher
Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über son- Leistungen, die sie selbst berechnen können, Personen,
stige Wahlleistungen abhängig gemacht werden. Die Einrichtungen oder Mittel des Krankenhauses in
Erfüllung von Verträgen, die der Krankenhausträger vor Anspruch nehmen, sind sie verpflichtet, dem Kranken-
dem 1. Juli 1972 geschlossen hat, bleibt unberührt. hausträger die im Pflegesatzzeitraum entstehenden,
nach § 13 Abs. 3 Nr. 4 nicht pflegesatzfähigen Kosten
zu erstatten. Die Kostenerstattung kann pauschaliert
§8 werden. Soweit vertragliche Regelungen der Vorschrift
Pflegesatzabschläge des Satzes 1 entgegenstehen, sind sie anzupassen.
Der Rechnungsbetrag für allgemeine Krankenhaus- (2) Soweit Belegärzte zur Erbringung ihrer Leistungen
leistungen ist um 5 vom Hundert zu ermäßigen nach § 2 Abs. 3 Ärzte des Krankenhauses in Anspruch
nehmen, sind sie verpflichtet, dem Krankenhausträger
1. für Patienten mit belegärztlichen Leistungen nach § 2 die im Pflegesatzzeitraum entstehenden, nach § 13
Abs. 3 (Belegarztabschlag), Abs. 3 Nr. 5 nicht pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten.
2. für Patienten mit wahlärztlichen Leistungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Abs. 3 (Wahlarztabschlag). (3) Soweit Ärzte des Krankenhauses wahlärztliche
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Krankenhäuser, in denen die Leistungen nach § 7 Abs. 3 selbst berechnen können,
ärztliche Versorgung der Patienten ausschließlich aus sind sie insgesamt verpflichtet, dem Krankenhausträger
belegärztlichen Leistungen nach § 2 Abs. 3 besteht. die auf diese Wahlleistungen im Pflegesatzzeitraum
entfallenden, nach § 1'3 Abs. 3 Nr. 6 nicht pflegesatz-
fähigen Kosten zu erstatten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt
§9 entsprechend.
Berechnung der Pflegesätze
(4) Soweit Ärzte zur Erbringung sonstiger stationärer
(1) Für allgemeine Krankenhausleistungen sind, oder teilstationärer ärztlicher Leistungen, die sie selbst
soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes berechnen können, Personen, Einrichtungen oder Mittel
ergibt, ausschließlich die Pflegesätze zu berechnen des Krankenhauses in Anspruch nehmen, sind sie ver-
orine Rücksicht darauf, wer zu ihrer Zahlung verpflichtet pflichtet, dem Krankenhausträger die im Pflegesatzzeit-
ist. Pflegesatzabschläge sind in der Rechnung auszu- raum entstehenden, nach § 13 Abs. 3 Nr. 7 nicht pflege-
weisen. satzfähigen Kosten zu erstatten. Absatz 1 Satz 2 und 3
gilt entsprechend.
(2) Der Aufnahme- und der Entlassungstag werden
als je ein Tag, bei einer gesamten Verweildauer von (5) Soweit Krankenhäuser weder nach dem Kranken-
weniger als 24 Stunden jedoch als ein Tag berechnet. hausfinanzierungsgesetz noch nach dem Hochschul-
bauförderungsgesetz gefördert werden, umfaßt die
(3) Bei Verlegungen darf nur das aufnehmende Kran- Kostenerstattung nach den Absätzen 1 bis 4 auch die
kenhaus den Pflegesatz für den Verlegungstag berech- auf diese Leistungen entfallenden, nach § 14 Abs. 4
nen. Fallen Aufnahme- und Verlegungstag zusammen, nicht pflegesatzfähigen Investitionskosten.
so kann auch das abgebende Krankenhaus einen Tag
berechnen. (6) Beamtenrechtliche Vorschriften über die Entrich-
tung eines Entgelts bei der Inanspruchnahme von Ein-
(4) Für Krankenhausaufenthalte, die voraussichtlich richtungen, Personal und Material des Dienstherrn oder
länger als eine Woche dauern, kann das Krankenhaus vertragliche Regelungen über ein weitergehendes Nut-
angemessene Teilzahlungen verlangen. Soweit Kosten- zungsentgelt, das neben der Kostenerstattung auch
übernahmeerklärungen von Sozialleistungsträgern, den Vorteilsausgleich umfaßt, und sonstige Abgaben
sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern oder der Ärzte werden durch die Vorschriften der Absätze 1
von privaten Krankenvers'icherungen vorliegen, können bis 5 nicht berührt.
Teilzahlungen nur von diesen verlangt werden. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit andere Regelungen §12
über eine zeitnahe Vergütung der allgemeinen Kranken- Unterrichtung der Patienten
hausleistungen in für das Krankenhaus verbindlichen
Regelungen nach den §§ 372 bis 37 4 der Reichsversi- Das Krankenhaus hat die Pflegesätze sowie eine all-
cherungsordnung oder in der Pflegesatzvereinbarung gemeine Beschreibung der damit nach§ 3 Abs. 2 in Ver-
getroffen werden. bindung mit § 2 Abs. 2 vergüteten Leistungen des Kran-
1670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
kenhauses dem Patienten oder seinem gesetzlichen Krankenhausleistungen gehören, nach näherer Bestim-
Vertreter so bald als möglich schriftlich bekanntzuge- mung im Kosten- und Leistungsnachweis von den
ben. Dabei ist auch mitzuteilen, welche Teilbeträge für Gesamtkosten insbesondere folgende Kosten des
die Leistungsbereiche Krankenhauses abgezogen:
1. Unterkunft und Verpflegung, 1. die nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 des Krankenhausfinan-
2. Pflege, zierungsgesetzes nicht berücksichtigungsfähigen
Kosten wissenschaftlicher Forschung und Lehre,
3. ärztliche Versorgung und sonstige medizinische
Versorgung 2. die nach § 1 7 Abs. 3 Nr. 3 und § 29 Abs. 3 des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes nicht berüeksichti-
in den Pflegesätzen nach § 5 auf Grund wirklichkeits- gungsfähigen Kosten für den Betrieb medizinisch-
naher Schätzung enthalten sind. technischer Großgeräte,
3. die Kosten der ambulanten Leistungen des Kranken-
2. Abschnitt hauses; als Kosten der Ambulanz des Krankenhau-
ses sind bei vorhandener Kostenstellenrechnung die
Ermittlung der Selbstkosten auf die Ambulanz entfallenden Selbstkosten, bei feh-
lender Kostenstellenrechnung die auf Grund einer
§ 13 wirklichkeitsnahen Schätzung ermittelten Kosten
abzuziehen; ist eine wirklichkeitsnahe Schätzung
Selbstkosten der geförderten Krankenhäuser
nicht möglich, sind 90 vom Hundert der Einnahmen
(1) Selbstkosten des Krankenhauses sind die abzuziehen,
Kosten, die nach § 17 des Krankenhausfinanzierungs- 4. die Kosten für im Krankenhaus erbrachte ambulante
gesetzes im Pflegesatz zu berücksichtigen und für die ärztliche Leistungen, soweit diese von Ärzten
Erbringung der allgemeinen Krankenhausleistungen bei berechnet werden können,
sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung erfor-
derlich sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören 5. die Kosten für belegärztliche Leistungen nach § 2
dazu auch Abs. 3,
1. der besondere Aufwand von Tumorzentren und onko- 6. als Kosten wahlärztlicher Leistungen nach § 7 Abs. 3
logischen Schwerpunktkrankenhäusern für die Ver- das 1 ,2fache der Summe der für den Pflegesatzzeit-
sorgung von Krebskranken, raum geltenden Wahlarztabschläge nach § 8 Satz 1
Nr. 2,
2. die Zinsen für Betriebsmittelkredite,
7. die Kosten für sonstige im Krankenhaus erbrachte
3. die Kosten für die Versicherung von Risiken, die mit stationäre oder teilstationäre ärztliche Leistungen,
der Erbringung der allgemeinen Krankenhausleistun- soweit diese von Ärzten berechnet werden können,
gen üblicherweise verbunden sind,
8. die Kosten der nichtärztlichen Wahlleistungen nach
4. die Kosten von Wirtschaftlichkeitsberatungen, -un- § 7; als Kostenabzug sind für gesondert berechen-
tersuchungen und -prüfungen, bare Unterkunft die darauf entfallenden Berech-
5. die Kosten für die Instandhaltung der Wirtschafts- nungstage mit folgenden Umrechnungsfaktoren zu
güter des Krankenhauses nach Maßgabe der Ab- gewichten:
grenzungsverordnung, a) Einbettzimmer mit dem Faktor 1 ,30,
6. ein Wagniszuschlag nach § 4 Abs. 2 Satz 5, b) Einbettzimmer in Krankenhäusern, bei denen die
7. Abschreibungen auf uneinbringliche Forderungen für Unterbringung im Zweibettzimmer zu den allge-
allgemeine Krankenhausleistungen. meinen Krankenhausleistungen gehört, mit dem
Faktor 1, 15,
Zu den Selbstkosten gehören ferner die bei sparsamer
und wirtschaftlicher Betriebsführung entstehenden c) Zweitbettzimmer mit dem Faktor 1, 10.
Ausbildungskosten nach Maßgabe des § 15.
(4) Zur Ermittlung des Budgets werden aus· den
(2) Die Selbstkosten des Krankenhauses sind für Selbstkosten des Krankenhauses die vorauskalkulier-
den Pflegesatzzeitraum unter Beachtung der zugrunde ten Selbstkosten der Leistungen nach § 6 ausgeglie-
gelegten Kosten- und Leistungsstruktur sowie der vor- dert.
aussichtlichen Belegung zu kalkulieren. Dabei sind § 14
auch
Selbstkosten
1. die Kosten und Leistungen vergleichbarer Kranken- der nicht geförderten Krankenhäuser
häuser,
(1) Bei Krankenhäusern oder Teilen von Krankenhäu-
2. die Maßstäbe und Grundsätze nach § 19 des Kran- sern, die weder nach dem Krankenhausfinanzierungs-
kenhausfinanzierungsgesetzes für die Wirtschaft-
gesetz noch nach ~em Hochschulbauförderungsgesetz
lichkeit und Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser,
gefördert werden, sind zusätzlich zu den Selbstkosten
3. die Möglichkeiten des Krankenhauses zur Kosten- nach § 13 als Selbstkosten Abschreibungen auf Anla-
dämpfung gegüter (Absetzungen für Abnutzung) nach denselben
angemessen zu berücksichtigen. Grundsätzen zu berücksichtigen, wie sie für dieselben
Anlagegüter nach steuerrechtlichen Vorschriften zuläs-
(3) Zur Ermittlung der Selbstkosten des Krankenhau- sig sind; Sonderabschreibungen bleiben unberücksich-
ses werden für Leistungen, die nicht zu den allgemeinen tigt. Soweit dies mit den Grundsätzen einer sparsamen
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1985 1671
und wirtschaftlichen Betriebsführung vereinbar ist, kön- 3. Abschnitt
nen als Selbstkosten weiter berücksichtigt werden:
Pfl egesa tzverf ah ren
1. Rückstellungen zur Anpassung an die diagnostisch-
therapeutische Entwicklung in Höhe eines Vomhun- §16
dertsatzes der Absetzungen für Abnutzung,
Pflegesatzvereinbarung
2. Zinsen für Fremdkapital,
3. Zinsen für Eigenkapital, jedoch nur bis zur Höhe von (1) Die Vertragsparteien regeln durch die Pflegesatz-
vereinbarung das Budget sowie Art, Höhe und Laufzeit
1 vom Hundert über dem Zinssatz für Spareinlagen
mit gesetzlicher Kündigungsfrist. der Pflegesätze; sie vereinbaren dabei auch, welche
Kosten- und Leistungsentwicklung zugrunde zu legen
Nutzungsentgelte für Anlagegüter können bis zur Höhe ist und wie die sonstigen Vorgaben für die Bemessung
der Aufwendungen berücksichtigt werden, die bei der Pflegesätze nach § 13 Abs. 2 Satz 2 angemessen
Anschaffung oder Herstellung der Anlagegüter nach zu berücksichtigen sind. Die Pflegesatzvereinbarung
Satz 1 oder 2 zu berücksichtigen wären. Eine außerhalb muß auch Bestimmungen enthalten, die eine zeitnahe
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder des Zahlung der Pflegesätze an das Krankenhaus gewähr- .
Hochschulbauförderungsgesetzes gewährte öffentliche leisten; hierzu sollen insbesondere Regelungen über
Förderung für berücksichtigte Selbstkosten ist von den angemessene monatliche Teilzahlungen und Verzugs-
Selbstkosten abzusetzen. zinsen bei verspäteter Zahlung getroffen werden.
(2) An Stelle des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 (2) Die Pflegesatzvereinbarung kommt durch Eini-
können pauschale Abschreibungsbeträge vereinbart gung zwischen den Vertragsparteien zustande, die an
werden, die unter Berücksichtigung der durchschnittli- der Pflegesatzverhandlung teilgenommen haben. Sie ist
chen Nutzungsdauer der Anlagegüter bei sparsamer schriftlich abzuschließen.
und wirtschaftlicher Betriebsführung angemessen sind.
(3) Die Vertragsparteien nehmen die Pflegesatzver-
(3) Für die zusätzlichen Selbstkosten nach Absatz 1 handlung unverzüglich auf, nachdem eine Vertragspar-
oder 2 ist eine Ergänzung zum Kosten- und Leistungs- tei dazu schriftlich aufgefordert hat. Die Verhandlung
nachweis nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen. soll unter Berücksichtigung der Sechswochenfrist des
(4) Zu den nach § 13 Abs. 3 abzuziehenden Kosten § 18 Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes so
gehören auch die auf die genannten Leistungen entfal- rechtzeitig abgeschlossen werden, daß das neue Bud-
lenden Investitionskosten. get und die neuen Pflegesätze mit Ablauf des laufenden
Pflegesatzzeitraums in Kraft treten können.
§15
(4) Zur Vorbereitung der Pflegesatzverhandlung über-
Ausbildungskosten mittelt der Krankenhausträger den anderen Vertrags-
(1) Soweit die Kosten der in§ 2 Nr. 1 a des Kranken- parteien, den in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhaus-
hausfinanzierungsgesetzes genannten Ausbildungs- finanzierungsgesetzes genannten Beteiligten und der
stätten und der Ausbildungsvergütung nach § 17 zuständigen Landesbehörde den Kosten- und Lei-
Abs. 4 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bei stungsnachweis nach dem Muster der Anlagen 1 und 2.
sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung im Pfle- Dieser enthält als Leistungsnachweis insbesondere
gesatz zu berücksichtigen sind, gehören sie zu den 1. eine anonymisierte Diagnosenstatistik mit Angaben
Selbstkosten des Krankenhauses. Kosten der Unter- über durchgeführte Operationen sowie zu Verweil-
bringung gehören nicht zu den Selbstkosten, soweit die dauer und Alter der Patienten und
Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. 2. für Krankenhäuser mit mehr als 100 Betten eine Lei-
(2) In der Pflegesatzvereinbarung ist zu bestimmen, in stungsstatistik für nicht bettenführende Leistungs-
welchem Verhältnis Personen, die in der Kranken- oder bereiche, soweit diese Statistik von der Mehrheit der
Kinderkrankenpflege ausgebildet werden, auf die Stelle anderen Vertragsparteien rechtzeitig im voraus ver-
einer in diesen Berufen voll ausgebildeten Person anzu- langt wird.
rechnen sind. Soweit die Vertragsparteien nicht die
(5) Soweit dies zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit
Anrechnung einer größeren Zahl von Personen in Aus-
und Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall
bildung vereinbaren, gilt die am 31. Dezember 1984 gel-
erforderlich ist, hat das Krankenhaus auf Verlangen
tende Anrechnungsregelung bis zum 31. Dezember
einer Vertragspartei zusätzliche Unterlagen vorzulegen
1989 weiter.
und Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehören auch pflege-
(3) Werden Ausbildungskosten auf Grund einer satzerhebliche Angaben zum Jahresabschluß nach der
Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 4 a Satz 3 des Kran- Krankenhaus-Buchführungsverordnung sowie zur tat-
kenhausfinanzierungsgesetzes zwischen ausbildenden sächlichen Stellenbesetzung und Eingruppierung.
und nicht ausbildenden Krankenhäusern ausgeglichen,
gehören die danach auf das Krankenhaus entfallenden (6) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, wesentli-
Ausbildungskosten zu den Selbstkosten. che Fragen zur Kosten- und Leistungsstruktur des
Krankenhauses ~o frühzeitig gemeinsam vorzuklären,
(4) Die Kosten der Beschäftigung von Ärzten im Prak- daß die Pflegesatzverhandlung zügig durchgeführt wer-
tikum nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Bundesärzteord- den kann. Können wesentliche Fragen bis zur Pflege-
nung gehören zu den Selbstkosten, soweit Stellen satzverhandlung nicht geklärt werden, sollen das Bud-
nachgeordneter Ärzte auf Ärzte im Praktikum aufgeteilt get und die Pflegesätze auf der Grundlage der verfügba-
werden. ren Daten vereinbart werden. Soweit erforderlich, soll
1672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
eine Prüfung dieser Fragen vereinbart werden. Das (2) Die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze
Ergebnis der Prüfung ist in der nächsten Pflegesatzver- treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf ihre
handlung zu berücksichtigen; es darf bei der Pflegesatz- Genehmigung folgt, soweit in der Pflegesatzvereinba-
vereinbarung nicht rückwirkend berücksichtigt werden. rung oder Schiedsstellenentscheidung kein anderer
Werden Veränderungen der Personal- und Betriebs- Zeitpunkt bestimmt ist. Ein rückwirkendes Inkrafttreten
strukturen des Krankenhauses vereinbart, soll zur der Pflegesätze ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
Durchführung der Maßnahmen eine angemessene Frist Nach Ablauf des Pflegesatzzeitraums gelten die Pflege-
vorgesehen werden, die insbesondere die gesetzlichen sätze bis zum Inkrafttreten der neuen Pflegesätze wei-
und tarifvertraglichen Kündigungsfristen berücksichtigt. ter. Minder- oder Mehrerlöse des Krankenhauses
infolge der Weitergeltung werden durch Zu- oder
(7) Die Vertragsparteien können auch Rahmenverein-
Abschläge auf die Pflegesätze des laufenden Pflege-
barungen abschließen, die insbesondere ihre Rechte
satzzeitraums verrechnet.
und Pflichten, die Vorbereitung, den Beginn und das
Verfahren der Pflegesatzverhandlung näher bestimmen
sowie festlegen, welche Krankenhäuser vergleichbar
sind. 4. Abschnitt
(8) Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 und Absatz 7 gelten Sonstige Vorschriften
nicht, soweit für das Krankenhaus verbindliche Rege-
lungen nach den §§ 372 bis 37 4 der Reichsversiche-
§ 20
rungsordnung getroffen werden.
Landespflegesatzausschüsse
§17 (1) Zur Beratung über Pflegesatzfragen wird auf
Landesebene ein Pflegesatzausschuß gebildet. Der
Schiedsregelung Ausschuß kann auch Maßstäbe und Grundsätze für den
Vergleich der Krankenhäuser nach § 17 Abs. 1 Satz 3
Kommt eine Pflegesatzvereinbarung ganz oder teil-
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erarbeiten und
weise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle auf
dabei die Krankenhäuser in Gruppen vergleichbarer
Antrag einer Vertragspartei unverzüglich über die
Krankenhäuser einteilen; er kann dazu Empfehlungen
Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden
konnte; sie ist dabei an die für die Vertragsparteiengel- geben.
tenden Rechtsvorschriften gebunden. Die Schiedsstelle (2) Der Ausschuß setzt sich neben dem Vertreter des
er:,tscheidet nicht über die Anwendung der Kann-Vor- Landes aus sechs Vertretern der Krankenhäuser, fünf
schriften in § 18 b Abs. 1 des Krankenhausfinanzie- Vertretern der Sozialleistungsträger und einem Vertre-
rungsgesetzes und in § 4 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 ter der privaten Krankenversicherung zusammen. Die
und 5 sowie Abs. 5, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 14 Abs. 2, Vertreter der Krankenhäuser und der beteiligten Orga-
§ 15 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 7 und nisationen werden jeweils durch die Krankenhausge-
§ 21 dieser Verordnung; sie entscheidet jedoch, wenn sellschaft, die Verbände oder Arbeitsgemeinschaften
für eine Vereinbarung von Pflegesätzen nach§ 5 Abs. 2 der Sozialleistungsträger und den Ausschuß des Ver-
oder von Sonderentgelten nur über die Höhe der Vergü-· bandes der privaten Krankenversicherung im lande
tung keine Einigung erreicht werden konnte. benannt und von der zuständigen Landesbehörde
bestellt. Diese beruft die Vertreter, falls die Berechtigten
keine Vorschläge machen.
§ 18
(3) Die zuständige Landesbehörde führt die
Genehmigung
Geschäfte des Ausschusses.
(1) Die Genehmigung von Pflegesatzvereinbarungen
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
und Schiedsstellenentscheidungen ist von einer Ver-
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß
tragspartei bei der zuständigen Landesbehörde zu
beantragen. 1. der Ausschuß sich aus sieben Vertretern der Kran-
kenhäuser, sechs Vertretern der Sozialleistungs-
(2) Die Vertragsparteien und die Schiedsstelle haben träger und einem Vertreter der privaten Kranken-
der zuständigen Landesbehörde die Unterlagen vorzu- versicherung zusammensetzt,
legen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung
der Rechtmäßigkeit erforderlich sind. Im übrigen sind die 2. neben oder an Stelle des Ausschusses auf Landes-
für die Vertragsparteien bezüglich der Pflsgesatzver- ebene mehrere Ausschüsse für Pflegesatzfragen auf
handlung geltenden Rechtsvorschriften entsprechend regionaler Ebene gebildet werden.
anzuwenden. Die Genehmigung kann mit Nebenbestim- Die Landesregierungen können diese Ermächtigung
mungen verbunden werden. durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden
übertragen.
§ 19 §_ 21
Laufzeit Abweichende Vereinbarungen
( 1) Pflegesatzvereinbarungen und Schiedsstellen- Die Vertragsparteien können nach Anhörung der
entscheidungen treten zu dem darin bestimmten Zeit- Landeskrankenhausgesellschaft, der Landesverbände
punkt in Kraft, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes der Krankenkassen und des Landesausschusses des
ergibt. Verbandes der privaten Krankenversicherung sowie. mit
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1985 1673
Zustimmung der obersten Landesbehörde von § 3 § 24
Abs. 1, den §§ 4 bis 6 und den entsprechenden Bestim- Inkrafttreten und Übergangsvorschrift
mungen des Kosten- und Leistungsnachweises abwei-
chende Vereinbarungen treffen, um insbesondere durch (1} Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Modellvorhaben verstärkte Anreize für eine sparsame Gleichzeitig tritt die Bundespflegesatzverordnung vom
und wirtschaftliche Betriebsführung und eine kosten- 25. April 1973 (BGBI. 1 S. 333, 419), zuletzt geändert
günstige Erbringung der allgemeinen Krankenhaus- durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1984
leistungen zu schaffen. (BGBI. 1 S. 1680), au~er Kraft.
(2) Die Diagnosenstatistik nach § 16 Abs. 4 Satz 2
§ 22 Nr. 1 mit Angaben über durchgeführte Operationen ist
Zuständigkeitsregelung ab dem 1 . Januar 1986 zu erstellen und erstmals für die
Pflegesatzverhandlungen im Jahre 1987 vorzulegen.
Die in dieser Verordnung den Landesverbänden der Verweildauer und Alter der Patienten sind in der Diagno-
Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für senstatistik ab dem 1. Januar 1988 zu erfassen und
die Ersatzkassen die nach § 525 a der Reichsversiche- erstmals für die Pflegesatzverhandlungen im Jahre
rungsordnung gebildeten Verbände, für die knapp- 1989 vorzulegen.
schaftliche Krankenversicherung die Bundesknapp-
schaft und für die Krankenversicherung der Landwirte (3) Die Leistungsstatistik nach § 16 Abs. 4 Satz 2
die ortlich zuständigen landwirtschaftlichen Kranken- Nr. 2 ist für Krankenhäuser mit mehr als 250 Betten
kassen wahr. erstmals für das Jahr 1987 nachzuweisen und für die
Pflegesatzverhandlungen im Jahre 1988 vorzulegen.
§ 23
Sie ist für Krankenhäuser mit mehr als 100 und bis zu
Berlin-Klausel 250 Betten erstmals für das Jahr 1988 nachzuweisen
und für die Pflegesatzverhandlungen im Jahre 1989
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
vorzulegen.
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 31 Satz 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes auch im Land (4) § 19 Abs. 2 Satz 3 gilt auch für die am
Berlin. 31. Dezember 1985 geltenden Pflegesätze.
Bonn, den 21. August 1985
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 1
zu § 16 Abs. 4 der Bundespflegesatzverordnung
Seite:
~-K-ra_n_k_e_n-ha_u_s_:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ___,I Datum:
Vorblatt Kosten- und Leistungsnachweis
lfd. Abgelaufener laufender
Pflegesatzzeitraum 1)
Nr. Pfl egesatzze itrau m Pflegesatzzeitraum
vom ......... bis ......... vom ......... bis ......... vom ......... bis .........
1 2 3 4
1. Budget und Sonderentgelte
1 1. a) Vereinbartes Budget
(§ 4 Abs. 1 Satz 1)
---
2 b) zugehörige vorauskalkulierte
Berechnungstage ---
3 2. a) Angepaßtes Budget
(§ 4 Abs. 1 und 2) --- ---
4 b) zugehörige abgerechnete
Berechnungstage
--- ---
5 3. a) Vom Krankenhaus gefordertes
Budget --- ---
6 b) zugehörige vorauskalkulierte
Berechnungstage --- ---
7 4. Sonderentgelte nach § 6
(Gesamtbetrag) 2)
8 5. Überschuß/Unterdeckung im pflege-
satzfähigen Bereich (§ 4 Abs. 4) --- ---
II. Pflegesätze
9 1. Allgemeiner Pflegesatz
(§ 5 Abs. 1)
10 2. Besondere Pflegesätze
(§ 5 Abs. 2) 3 )
a)
b)
c)
d)
e)
...
...
11 3. Pflegesätze für teilstationäre
Leistungen (§ 5 Abs. 3) 3 )
a)
b)
...
...
12 4. Sonderentgelte nach § 6
(Anzahl) 3)
III. Strukturdaten
13 1. Hauptamtlich geleitete Fach-
1
abteilungen (Anzahl)
14 2. Belegabteilungen (Anzahl)
15 3. Ausbildungsstätten
(Art und Anzahl der Plätze) 3)
16 4. Medizinisch-technische Großgeräte
(Art und Anzahl) 3)
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1985 1675
Krankenhaus : Seite:
Datum:
K Kostennachweis
K1 Ableitung der Kosten aus der Buchführung *)
Abgelaufenes Geschilftsjahr vom ..•....•. bis .......•.
lfd. Aufwand der . Kosten Im Sinne
Kostenarten Berichtigungen •) DM je BT&)
Nr. BuchfOhrung der Verordnung
1 2 3 4 5
1 Arztllcher Dienst
2 Pflegedienst
3 Medizinisch-technischer Dienst
4 Funktionsdienst
6 Klinisches Hauspersonal
6 Wirtschafts- und Versorgungsdienst
7 Technischer Dienst•)
.•
8 Verwaltungsdienst
9 Sonderdienste
10 Sonstiges Personal
11 Nicht zurechenbare Personalkosten
12 Personalkosten in~esamt
13 Lebensmittel
14
'
Medizinischer Bedarf
16 Wasser '1, Energie, Brennstotte
16 Wirtschaftsbedarf
17 Verwaltungsbedarf
18 Zentrale Verwaltungsdienste
19 Zentrale Gemeinschaftsdienste •)
20 Steuern, Abgaben, Versicherungen
21 Instandhaltung •)
22 Gebra_ u ch~Oter
23 Sonstiges
24 Sachkosten Insgesamt
25 Zinsen fOr Betriebsmittelkredite 10)
26 Krankenhaus Insgesamt
27 Personal der Ausbildungsstätten
28 Sachkosten der Ausbildungsstätten
29 Umlage nach § 15 Abs. 3
30 Ausbildungsstätten Insgesamt
31 Gesamtkosten (Nr. 26 u. 30)
1
-·ro1ä zählenängaben-ln K f bis K '6 sowie In S 3 erfolgen - mit Ausnahme der Angaben je Berechnungstag - In DM ohne Pfennig.
1676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Krankenhaus: Originalgröße:
K2 Vorauskalkulation der Kosten
Kosten im abgelaufenen Geschäftsjahr (von K 1, Sp. 4)
lfd. Kostenarten Leistungen Budgetbereich
Nr. nach§ 6 11)
- insgesamt - Pflegesätze nach Allgemeiner Pflegesatz
(von K 6.1) § 5 Abs. 2 und 3
- insgesamt - - insgesamt - je BT
1 2 3 4 5
1 Ärztlicher Dienst
2 Pflegedienst
3 Medizinisch-technischer Dienst
4 Funktionsdienst
5 Klinisches Hauspersonal
6 Wirtschafts- und Versorgungsdienst
7 Technischer Dienst 6 )
8 Verwaltungsdienst
9 Sonderdienste
10 Sonstiges Personal
11 Nicht zurechenbare Personalkosten
12 Personalkosten insgesamt
13 Lebensmittel
14 Medizinischer Bedarf
15 Wasser 7 ), Energie, Brennstoffe
16 Wirtschaftsbedarf
17 Verwaltungsbedarf
18 Zentrale Verwaltungsdienste
19 Zentrale Gemeinschaftsdienste
20 Steuern, Abgaben, Versicherungen
21 Instandhaltung 9)
22 Gebrauchsgüter
23 Sonstiges
24 Sachkosten insgesamt
I
I
25 Zinsen für Betriebsmittelkredite 10)
26 Krankenhaus insgesamt
I
27 Personal der Ausbildungsstätten
28 Sachkosten der Ausbildungsstätten
29 Umlage nach § 15 Abs. 3
30 Ausbildungsstätten insgesamt I
31 Gesamtkosten (Nr. 26 u. 30)
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1985 1677
DIN A3 Seite:
Datum:
Kosten für das laufende Geschäftsjahr vom ......... bis ......... Kosten für den Pflegesatzzeitraum 1) vom ......... bis .........
Leistungen Budgetbereich Leistungen Budgetbereich
nach§ 6 11 ) nach§ 6 11 )
- insgesamt - Pflegesätze nach Pflegesätze nach
Allgemeiner Pflegesatz - insgesamt - Allgemeiner Pflegesatz
(von K 6.1) § 5 Abs. 2 und 3 § 5 Abs. 2 und 3
- insgesamt - je BT (von K 6.1) - insgesamt - je BT
- insgesamt - - insgesamt -
6 7 8 9 10 11 12 13
I I
I I
I
I
I
I
1 1 1
1678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
1 Krankenhaus Originalgröße:
K 3 - Vorauskalkulation der Abzüge
Abzüge im abgelaufenen Geschäftsjahr vom .........
lfd. Ableitung aus der Buchführung Budget
Abzüge
Nr.
Zahlen der Abzüge im Sinne Pflegesätze nach
Berichtigungen § 5 Abs. 2 und 3
Buchführung der Verordnung
- insgesamt -
1 2 3 4 5
1. Kostenabzüge für:
1 Personalunterkunft und Sachbezüge 12)
2 Personalverpflegung 12)
3 Hilfsbetriebe
4 Wissenschaftliche Forschung und Lehre
(§ 17 Abs. 3 Nr. 2 KHG) 13)
5 Ambulante Leistungen von Ärzten des
Krankenhauses
6 Belegärztliche Leistungen
7 Ambulanz des Krankenhauses 14)
8 Nichtärztliche Wahlleistungen 15)
9 Kosten der Ärzteausbildung bei
Lehrkrankenhäusern
10 Sonstige Kosten nach § 17 Abs. 3
Nr. 1 KHG
11 Kosten nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 und
§ 29 Abs. 3 KHG
12 Anlauf- u. Umstellungskosten
(§ 17 Abs. 4 Nr. 3 KHG)
13 Kosten nach § 17 Abs 4 Nr. 4 KHG
14 Sonstige Kosten nach § 17 Abs. 4 KHG
15 Kosten von Ausbildungsstätten, soweit
nicht pflegesatzfähig (§ 17 Abs. 4 a KHG)
2. Sonstige Abzüge
16 Erlöse aus dem Verkauf von Wirtschafts-
gütern mit einer Nutzungsdauer bis zu
3 Jahren
17 Sonstige Erlöse und Erstattungen
18 Abzüge insgesamt
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1985 1679
DIN A3 Seite:
Datum:
bis ........ .' Abzüge für das laufende Geschäftsjahr Abzüge für den Pflegesatzzeitraum 1)
vom ......... bis ......... vom ......... bis ....... ·..
bereich (von Sp. 4) Budgetbereich Budgetbereich
Allgemeiner Pflegesatz Pflegesätze nach Allgemeiner Pflegesatz Pflegesätze nach Allgemeiner Pflegesatz
§ 5 Abs. 2 und 3 § 5 Abs. 2 und 3
- insgesamt - je BT - insgesamt - - insgesamt - je BT - insgesamt - je BT
-- insgesamt -
6 7 8 9 10 11 12 13
1 1
1680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Krankenhaus: Seite:
Datum:
K4 Zusammenhang von Budget und Pflegesätzen
lfd.
Nr. K 4.1 Ermittlung des vorauskalkulierten Budgets DM
1 Gesamtkosten - ohne Kosten für Leistungen nach § 6 -
(K 2, Nr. 31, Sp. 11 u. 12)
2 ·1. Abzüge (K 3, Nr. 18, Sp. 11 u. 12)
3 - Vorauskalkulierte Selbstkosten
4 Ausgleich nach § 4 Abs. 1
5 Berichtigung nach § 4 Abs. 2 1
6 Wagniszuschlag nach § 4 Abs. 2 Satz 5
7 Zuschlag nach § 4 Abs. 5
8 Zuschlag nach § 18 b KHG
9 Ausgleich und Zuschläge insgesamt (Nr. 4 bis 8)
1
10 Vorauskalkuliertes Budget (Nr. 3 u. 9)
1
lfd. K 4.2 Aufteilung des Budgets Pflegesatz Berechnungstage Budgetanteil in DM
Nr. auf die Pflegesätze (ZwS. K 5.1, Nr. 7) (K 5.2, Nr. 6, Sp. 6) (Sp. 2 X 3)
1 2 3 4
1 Allgemeiner Pflegesatz
2 Besondere Pflegesätze
-
-
-
-
-
-
...
...
3 Pflegesätze nach § 5 Abs. 3
-
-
...
.. .
4 Budget(§ 4)
1 1
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1985 1681
Krankenhaus: Seite:
Datum:
K5 Ermittlung des Pflegesatzes nach § 5 Abs. . ..
Bezeichnung: .....................................................................................................................................................................................................................................................................................
lfd.
Nr. K 5.1 Ermittlung des Pflegesatzes DM
1 Gesamtkosten für den Pflegesatz (anteilig von K 2, Nr. 31, Sp. 11 u. 12)
2 ·1. Abzüge für den Pflegesatz (anteilig von K 3, Nr. 18, Sp. 11 u. 12)
3 = Vorauskalkulierte Selbstkosten
4 Anteilige Ausgleiche und Zuschläge von K 4.1, Nr. 9
(entsprechend den anteiligen Selbstkosten)
5 Budgetanteil (von K 4.1, Nr. 10)
6 : Kostengleiche Berechnungstage (K 5.2, Nr. 9, Sp. 6)
7 - Zwischensumme Oe BT)
8 Zu-/Abschlag nach § 19 Abs. 2 Satz 4
9 Vorauskalkulierter Pflegesatz
1
1
K 5.2 Ermittlung der kostengleichen Berechnungstage
lfd. Abgelaufenes Geschäftsjahr laufendes Pflegesatz-
Nr. Geschäftsjahr zeitraum
Kostengleiche
Berechnungstage Faktor
Berechnungstage Kostengleiche Berechnungstage
1 2 3 4 5 6
1 1-Bett-Zimmer 1,30
2 1-Bett-Zimmer bei 2-Bett-Zimmer als 1, 15
allgemeine Krankenhausleistung
3 2-Bett-Zimmer 1,10
4 Pflegesatz ohne Wahlleistung 16) 1,00
5 Sonstiges 17 ) 1,00
18) 18)!
6 Berechnungstage insgesamt - -
7 Wahlarzt (Korrekturfaktor für Wahlarzt- 0,01
abschlag und Kostenabzug)
8 Belegarzt (Korrekturfaktor für Belegarzt- -0,05
abschlag)
1
9 Kostengleiche Berechnungstage insgesamt
1
1682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Krankenhaus: Seite:
Datum:
K6 Ermittlung des Sonderentgeltes nach § 6.
für die Leistung .........................................................................................................................................._______ ............................ _____
lfd. K 6.1 Kostennachweis Abgelaufenes laufendes Pflegesatzzeitraum
Nr. (anteilig von K 2, Sp. 2, 6 u. 10) Geschäftsjahr Geschäftsjahr
1 ·2 3 4
/
1 Ärztlicher Dienst
2 Pflegedienst
3 Medizinisch-technischer Dienst
4 Funktionsdienst
5 Personalkosten insgesamt
6 Medizinischer Bedarf
7 Kosten insgesamt
1
:
lfd.
Nr. K 6.2 Ermittlung des Sonderentgeltes DM je Leistung
1 Kosten (K 6.1, Nr. 7, Sp. 4)
2 Kostengleiche Leistungen (K 6.3, Nr. 4, Sp. 6)
3 Sonderentgelt
1 1
K 6.3 Ermittlung der kostengleichen Leistungen
lfd. Abgelaufenes Geschäftsjahr
Nr. laufendes Pflegesatz-
Anzahl der- Faktor Kostengleiche Geschäftsjahr zeitraum
Leistungen Leistungen
1 2 3 4 5 6
1 Leistungen insgesamt 1,00 1
2 davon Wahlarzt (Korrektur) 0,01
3 davon Belegarzt (Korrektur) -0,05
4 Kostengleiche Leistungen insgesamt
1
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1985 1683,
Krankenhaus: Seite:
Datum:
S Statistische Daten
S1 Belegungsdaten
lfd. Belegungsdaten Abgelaufenes laufendes Pflegesatzzeitraum
Nr. (ohne teilstationäre Patienten) 19) Geschäftsjahr Geschäftsjahr
1 2 3 4
1 Plan betten
2 Aufgestellte Betten
3 Pflegetage 20)
4 24-Stunden-Fälle
5 Stundenfälle innerhalb eines Tages
6 Aufnahmen
7 Entlassungen
8 davon Verlegungen nach außen
9 Fallzahl 21)
10 Verweildauer (Nr. 3 Nr. 9)
11 Berechnungstage
12 Nutzungsgrad der Planbetten 20)
13 Nutzungsgrad der aufgestellten Betten 20)
14 Kostengleiche Berechnungstage
S2 Personal des Krankenhauses
Durchschnittlich beschäftigte Vollkräfte 22 ) Belastungs- Belastungs- Durchschnitt-
zahl nach zahl nach liehe Kosten
lfd. Fällen 24) je Vollkraft im
Personalgruppen Abgelaufenes laufendes Pflegesatz- Betten 23 )
Nr. (von Sp. 2) (von Sp. 2) abgelaufenen
Geschäftsjahr Geschäftsjahr zeitraum Geschäftsjahr
1 2 3 4 5 6 7
1 Ärztlicher Dienst
2 Pflegedienst
3 Medizinisch-technischer Dienst
4 Funktionsdienst
5 Klinisches Hauspersonal
6 Wirtschafts- und Versorgungsdienst
7 Technischer Dienst 6 )
8 Verwaltungsdienst
9 Sonderdienste
10 Sonstiges Personal
11 Insgesamt
12 Ausbildungsstätten
nachrichtlich:
13 Auszubildende in der
Krankenpflege
14 Sonstige Auszubildende
1684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Krankenhaus: Seite:
Datum:
S3 Medizinischer Bedarf
lfd. Abgelaufenes laufendes Pflegesatzzeitraum
Medizinischer Bedarf
Nr. Geschäftsjahr Geschäftsjahr insgesamt DM je BT
1 2 3 4 5
1 Arzneimittel (außer Nr. 13 u. 15),
Heil- und Hilfsmittel
2 Kosten der Lieferapotheke
3 Blut, Blutkonserven und Blutplasma
4 Verbandsmittel
5 Ärztliches und pflegerisches
Verbrauchsmaterial, Instrumente
6 Narkose- und sonstiger OP-Bedarf
7 Bedarf für Röntgen- und Nuklearmedizin
8 Laborbedarf
9 Untersuchungen in fremden Instituten
10 Bedarf für EKG, EEG, Sonographie
11 Bedarf der physikalischen Therapie
12 Apothekenbedarf, Desinfektionsmaterial
13 Implantate
14 Transplantate
15 Dialysebedarf
16 Kosten für Krankentransporte
(soweit nicht Durchlaufposten)
17 Sonstiger medizinischer Bedarf
18 Medizinischer Bedarf insgesamt
S4 Kennzahlen der Fachabteilungen 19)
Aufgestellte Pflegetage Nutzungs-
Fachabteilungen 25) Betten Verweil-
lfd. Plan- (Mitter- grad der Fallzahl der dauer
*)
Nr. (Abgelaufenes Geschäftsjahr) betten nachts- Betten Abteilung 21 ) (Sp. 6 : 8)
davon
insgesamt intensiv bestände) (Sp. 6 : 4)
1 2 3' 4 5 6 7 8 9
Insgesamt --- ----
*) Schlüssel: 1 - hauptberuflich geführte Abteilungen.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1985 1685
Krankenhaus: Seite:
Datum:
S5 Versorgung
lfd. Verbrauchs-/
Nr. Versorgungsleistungen (Abgelaufenes Geschäftsjahr)
Leistungsmengen
1. Versorgung mit Wasser, Energie, Brennstoffen
1 - Strom in Kilowattstunden
2 - Wasser in Kubikmetern
3 - schweres Heizöl in Tonnen
4 - leichtes _Heizöl in Litern
5 - Kohle in Tonnen
6 - Gas in Kubikmetern
7 - Fernwärme in Tonnen Dampf
2. Wäscheversorgung
8 kg Schmutzwäsche, für - Krankenhaus
9 - angegliederte Bereiche
10 - Sonstige
3. Speisenversorgung
11 Beköstigungstage für - Patienten
12 - Personal
13 - Sonstige
14 davon - Vollkost
15 - Schonkost
16 - Diät
S6 Erlöse
lfd.
Nr.
Erlöse des Krankenhauses (Abgelaufenes Geschäftsjahr) DM
1 Allgemeiner Pflegesatz
2 Besondere Pflegesätze
3 Pflegesätze für teilstationäre Leistungen
4 Sonderentgelte (§ 6)
5 Zwischensumme
6 Ambulanzeinnahmen
7 Kostenerstattungen der Ärzte
8 Wahlleistungen des Krankenhauses
1686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Krankenhaus:
1 se;te
Datum:
L Leistungsnachweis
L1 Diagnosenstatistik
der aus der Fachabteilung ......................................................................................................................................................................... entlassenen Patienten*) **)
Hauptdiagnose
(Schlüssel: Patienten davon nach Altersgruppen von ... bis unter ... Jahren
ICD-9, insgesamt
dreistellig) 0 bis 5 5 bis 15 15 bis 40 40 bis 65 65 bis 75 75 und mehr
1 - 2 3 4 5 6 7 8
... Anzahl
Verweildauer
Operationen
(Anzahl)
... Anzahl
Verweildauer
Operationen
(Anzahl)
... . ..
.. .
. ..
Insgesamt Anzahl
Verweildauer
Operationen
(Anzahl)
*) Musterblatt; EDV-Ausdrucke mit abweichender Gliederung möglich.
**) Diagnosen und Anzahl der Operationen sind erstmals für das Jahr 1986, Verweildauer und Alter der Patienten erstmals für das Jahr 1988
nachzuweisen.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1985 1687
Krankenhaus: Seite:
Datum:
L2 Leistungsstatistik für medizinische Institutionen 19 .. *)**)
Leistungen für den Leistungen für den
lfd. stationären Bereich ambulanten Bereich und für Dritte
Leistungsarten
Nr.
Anzahl Punkte Anzahl Punkte
1 2 3 4 5
1. Röntgenleistungen und Anwendung
radioaktiver Substanzen
1. Strahlendiagnostik
1 a) Röntgen Gruppe 1 (Skelett)
2 b) Röntgen Gruppe 2
(Brust, Magen, Darm)
3 C) Röntgen Gruppe 3 (Urologie)
4 d) Röntgen Gruppe 4 (Angiographie)
5 e) Röntgen Gruppe 5
(sonstige Spezialuntersuchungen)
6 f) Röntgen Gruppe 6 (Ct, NMR)
2. Anwendung radioaktiver Substanzen
(Radionuklide)
a) Diagnostische Leistungen
7 - ln-vivo-Untersuchungen
8 - ln-vitro-Untersuchungen
9 b) Therapeutische Leistungen
3. Strahlentherapie
10 a) Weichstrahlentherapie
11 b) Hartstrahlentherapie
II. Diagnostik
1. Innere Medizin
12 a) Ganzkörperplethysmograph ische
Bestimmung
13 b) Bestimmung der Lungendehn-
barkeit (Compliance)
14 c) Oszillographische/rheographische
Untersuchungen
15 d) Herzkatheter
16 e) Anlegen eines Schrittmachers
17 f) Verschluß-plethysmographische
Untersuchungen
18 g) Gefäßdiagnostik mittels
Ultraschall-Doppler-Technik
*) Musterblätter; EDV-Ausdrucke mit abweichender Gliederung möglich.
**) Die Leistungsstatistik ist von Krankenhäusern mit mehr als 100 Betten vorzulegen, soweit sie von den anderen Vertragsparteien rechtzeitig im
voraus verlangt wird (§ 16 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2). Die Leistungen sind von Krankenhäusern mit mehr als 250 Betten erstmals für 1987, von Kranken-
häusern mit mehr als 100 bis 250 Betten erstmals für 1988 nachzuweisen. Die Leistungen sind nach der GOÄ zu erfassen und zu gewichten.
1688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Krankenhaus: Seite:
Datum:
noch: L 2 Leistungsstatistik für medizinische Institutionen 19 ...
Leistungen für den Leistungen für den
lfd. stationären Bereich ambulanten Bereich und für Dritte
Leistungsarten
Nr.
Anzahl Punkte Anzahl Punkte
1 2 3 4 5
h) Endoskopien
19 - Bronchoskopien
20 - Gastroskopien
21 - Koloskopien
22 - Laparoskopien
23 i) Sonographien
2. Neurologie
24 a) Elektroenzephalographische
Untersuchungen
25 b) Elektromyograph isch e
Untersuchungen
3. Geburtshilfe/Gynäkologie
26 a) Hysteroskopien
27 b) Laparoskopien/Pelviskopien
28 c) Sonographien
4. Augen
29 a) Fluoreszenzangiograph ische Unter-
suchungen am Augenhintergrund
30 b) Elektromyographien der äußeren
Augenmuskeln
31 c) Ophthalmodynamometrien
5. Hals-Nasen-Ohren
32 a) Audio-elektroenzephalographische
Untersuch ugen
33 b) Elektronystagmograph ische
Untersuchungen
34 C) Sonographien
6. Urologie
35 a) Zystoskopien
36 b) Urodynamische Druckmessungen
mit fortlaufender Registrierung
37 c) Sonographien
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1985 1689
Krankenhaus: Seite:
Datum:
noch: L 2 Leistungsstatistik für medizinische Institutionen 19 ..
lfd. Anzahl der Leistungen für den
Nr. Leistungsarten stationären Bereich ambulanten Bereich und für Dritte
1 2 3
III. Laboratoriumsuntersuchungen
38 1. Qualitative und quantitative physika-
lisch-chemische Untersuchungs-
methoden (einschließlich enzym-
immunologischer Untersuchungen)
39 2. Elektrophoretische und chromato-
graphische Trennverfahren
40 3. Gerinnungsphysiologische Unter-
suchungsmethoden
41 4. Mikroskopische Untersuchungs-
methoden
42 5. Komplexuntersuchungen
43 6. Funktionsprüfungen
44 7. Serologisch-immunologische Unter-
suchungsmethoden
45 8. Mikrobiologische Untersuchungs-
methoden
46 9. Histologie
47 10. Zytologie
48 11. Zytogenetik
IV. Physikalisch-medizinische
teistungen *)
49 Krankengymnastische Behandlungen
50 Massagen
51 Medizinische Bäder
V. Anästhesieleistungen
52 Kombinationsnarkosen
53 Kaudal-, Spinal- oder Periduralanästhesien
Erläuterungen:
Zu III. 1.: Erbracht mit vollmechanisierten Analysengeräten? D ja
• nein
Anteil der nicht mit vollmechanisierten Analysengeräten erbrachten Leistungen: _ _ _ _ _ _ %
Zu III. 5.: Erbracht mit mechanisierten Geräten?
• nein
Anteil der nicht mit mechanisierten Geräten erbrachten Leistungen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ %
*) Nur von Krankenhäusern mit entsprechenden medizinischen Schwerpunkten nachzuweisen. Zusätzliche wesentliche Leistungsbereiche sind
gesondert nachzuweisen.
1690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 2
zu § 16 Abs. 4 der Bundespflegesatzverordnung
Krankenhaus:
1 Seite
Datum:
Ergänzung zum Kosten- und Leistungsnachweis
Z Zusätzliche Selbstkosten für nicht geförderte Krankenhäuser (§ 14 Abs. 3)
Z1 Abschreibungen auf Anlagegüter *)
Anlagegüter mit einer An- Steuerrechtlich Ab- Abschreibung
lfd. Nutzungsdauer von mehr schaf- zulässiger Wert schrei-
Nr. als 3 Jahren fungs- (§ 14 Abs. 1 bungs- Abgelaufenes laufendes Pflegesatz-
(Abgelaufenes Geschäftsjahr) jahr Satz 1) satz Geschäftsjahr Geschäftsjahr zeitraum
1 2 3 4 5 6 7
1
Abschreibungen insgesamt
·1. Erlöse aus dem Verkauf von Anlagegütern ..)
·1. Abschreibungen, die auf Abzüge nach Anlage 1, K3 entfallen(§ 14 Abs. 4)
Z1 Berücksichtigungsfähige Abschreibungen insgesamt
*) Anlagegüter mit einem Wert unter 20 000 DM können zusammengefaßt werden. Ergänzende Angaben auf besonderem Blatt. Pauschale Beträge
nach § 14 Abs. 2 sind entsprechend einzusetzen.
**) Abzüglich Restbuchwert.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1985 1691
Krankenhaus: Seite:
Datum:
Z2 Rückstellungen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) ·
Abgelaufenes laufendes Pflegesatzzeitraum
Rückstellungen
Geschäftsjahr Geschäftsjahr
22 Abschreibungen (Summe Z 1, Sp. 7) .................. DM x ....... v. H.
Z 3 Zinsen für Fremdkapital *) (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)
Kreditaufnahme Dauer Darlehensstand am Ende des Zinsen im
lfd. Zinssatz
der Lauf Pflegesatz-
Nr. % p. a.
zeit in abgelaufenen laufenden Pflegesatz- zeitraum
am DM
Monaten Geschäftsjahrs Geschäftsjahrs zeitraums
1 2 3 4 5 6 7 8
23 Zinsen für Fremdkapital insgesamt
1
Z 4 Zinsen für Eigenkapital (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3)
Eigenkapital am Ende des Zins- Zinsen
lfd. satz im
Nr. Pflege-
abgelaufenen laufenden Pflegesatz- satzzeit- Abgelaufenes laufendes Pflegesatz-
Geschäftsjahrs Geschäftsjahrs zeitraums raum Geschäftsjahr Geschäftsjahr zeitraum
1 2 3 4 5 6 7
t
24 Zinsen für Eigenkapital insgesamt
1
*) Hier sind nur diejenigen Zinsen zu berücksichtigen, die nicht bereits als Betriebsmittelkreditzinsen in Anlage 1 aufgeführt sind.
1692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Krankenhaus: Seite:
Datum:
Z5 Vorauskalkuliertes zusätzliches Budget und Pflegesatz
lfd.
Nr. Z 5.1 Ermittlung des Budgets und des Pflegesatzes
DM
1 Abschreibungen ( Z 1)
2 Rückstellungen (Z 2)
3 Zinsen für Fremdkapital (Z 3)
4 Zinsen für Eigenkapital (Z 4)
5 - Vorauskalkulierte zusätzliche Selbstkosten
6 ·1. öffentliche Förderung (§ 14 Abs. 1 Satz 4)
7 Ausgleich nach § 4 Abs. 1 ; Ausgleichsrate 100 % *)
8 „ Vorauskalkuliertes zusätzliches Budget
9 : Kostengleiche Berechnungstage (Z 5.2, Nr. 9, Sp. 6)
10 - Zwischensumme Oe BT)
11 Pflegesatz aus Anlage 1 (K 5.1, Nr. 9)
12 Zu-/Abschlag nach§ 19 Abs. 2 Satz 4
13 Pflegesatz für nicht geförderte Krankenhäuser
Z.5.2 Ermittlung der kostengleichen Berechnungstage
lfd. Abgelaufenes Geschäftsjahr laufendes Pflegesatz-
Nr. Geschäftsjahr zeitraum
Berechnungstage Faktor Kostengleiche
Berechnungstage Kostengleiche Berechnungstage
1 2 3 4 5 6
1 1-Bett-Zimmer 1,30
2 1-Bett-Zimmer bei 2-Bett-Zimmer als 1,15
allgemeine Krankenhausleistung
3 2-Bett-Zimmer 1,10
4 Pflegesatz ohne Wahlleistung 16) 1,00
5 Sonstiges 17 )
1,00
18)
6 Berechnungstage insgesamt - - 18)1
7 Wahlarzt (Korrekturfaktor für Wahlarzt- 0,01
abschlag und Kostenabzug)
8 Belegarzt (Korrekturfaktor für Belegarzt- -0,05
abschlag)
9 Kostengleiche Berechnungstage insgesamt
1 1
*) Ausgleich für Mehr- oder Mindererlöse gegenüber dem vereinbarten zusätzlichen Budget des abgelaufenen Pflegesatzzeitraums.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1985 1693
Anhang 1
zum Kosten- und Leistungsnachweis
Bettenführende Fachabteilungen.
lfd.
Fachabteilung *)
Nr.
1 Innere Medizin
2 Kinderheilkunde
3 Chirurgie
4 Orthopädie
5 Urologie
6 Neurochirurgie
7 Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie
8 Frauenheilkunde und Geburtshilfe
9 Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
10 Augenheilkunde
11 Haut- und Geschlechtskrankheiten
12 Radiologie
13 Nuklearmedizin
14 Psychiatrie
15 Neurologie
16 Kinder- und Jugendpsychiatrie
17 Lungen- und Bronchialheilkunde
18 lntensivmedizin
19 Geriatrie
20 Sonstige Fachabteilungen
21 Ohne abgegrenzte Fachabteilungen
*) Nur Abteilungen, die von einem fachlich nicht weisungsgebundenen Arzt
mit entsprechender Fachgebietsbezeichnung geleitet werden, oder gebiets-
übergreifende Abteilungen.
Sind Fachgebiete in mehrere selbständige Abteilungen des Krankenhauses aufgeteilt,
so ist entsprechend zu untergliedern.
1694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anhang 2
zum Kosten- und Leistungsnachweis
Fußnoten
1) Pflegesatzzeitraum ist ein künftiger Zeitraum (§ 4 Abs. 1), der vom Geschäftsjahr abweichen kann.
2) In Spalte 2 und 3 vereinbarte Sonderentgelte, in Spalte 4 geforderte Sonderentgelte.
3) Gegebenenfalls gesondert nachzuweisen.
4) Hochschulkliniken können direkt zurechenbare Kosten nichtstationärer Bereiche in K 1, Spalte 3, ausgliedern
(vgl. auch die Fußnoten 13 und 14).
5) BT - Berechnungstag.
6) Technischer Dienst einschließlich Instandhaltung.
7) Wasser einschließlich Abwasser.
8) Investitionskostenanteile sind über Spalte 3 auszugliedern.
9) Die Instandhaltung als Oberbegriff schließt die Instandsetzung ein.
10) Erläuterungen auf besonderem Blatt.
11 ) Nur Kostenarten, die laut Kostennachweis (K 6.1) den Leistungen nach § 6 zuzuordnen sind.
12 ) Abzug der Kosten, mindestens in Höhe der Sachbezugswerte (SGB IV, § 17 Abs. 1 Nr. 3).
13) Hochschulkliniken können direkt zurechenbare Kosten für die wissenschaftliche Forschung und Lehre in K 1,
Spalte 3, kostenartenweise ausgliedern; in diesem Fall sind hier nur die anteilig zuzuordnenden Gemeinkosten
sowie nachrichtlich die Gesamtsumme der hier und in K 1 ausgegliederten Kosten auszuweisen.
14) Hochschulkliniken können direkt zurechenbare Kosten für Polikliniken in K 1, Spalte 3, ausgliedern; in diesem Fall
vgl. Fußnote 13.
15) Der Kostenabzug für gesondert berechenbare Unterkunft erfolgt durch die Umrechnungsfaktoren in K 5.2 sowie
in Anlage 2, Z 5.2.
16) Einschließlich medizinisch notwendiger Unterbringung in 1- und 2-Bett-Zimmem.
17 ) Unter anderem Berechnungstage mit wahlärztlichen Leistungen ohne gesondert berechenbare Unterkunft.
18) Hier nur die Summe der ungewichteten Berechnungstage eintragen.
19) Die Daten für Patienten in teilstationärer Behandlung sind gesondert nachzuweisen.
20) Pflegetage nach Mitternachtsbeständen.
21 ) Fallzahl _ Aufnahmen+ Entlassungen .
2
22 ) Teilzeitkräfte sind in Vollkräfte umzurechnen.
23) Belastungszahl - durchschnittlich belegte Betten je Vollkraft im abgelaufenen Geschäftsjahr.
24 ) Belastungszahl - durchschnittlich versorgte Fälle je Vollkraft im abgelaufenen Geschäftsjahr.
25 ) Soweit vorhanden, sind die Fachabteilungen dem Katalog in Anhang 1 zum Kosten- und Leistungsnachweis zu
entnehmen und mit zugehöriger laufender Nummer einzutragen.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1985 1695
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte ·1ndustriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel
Vom 21. August 1985
Auf Grund des § 46 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungs- 3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der
gesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der Arbeitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein-
zuletzt durch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August und ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer
1 976 (BGBL I S. 2525) geändert worden ist, wird nach Quantität und Qualität; Beeinflussen des Material-
Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts und Produktionsflusses zur Gewährleistung eines
für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungs- störungsfreien und termingerechten Arbeitens; Hin-
förderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 wirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit im
S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Betriebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen Be-
Wirtschaft verordnet: triebseinheiten;
§ 1 4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim-
mung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit
(1 ) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und befaßten Stellen und Personen.
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum
Industriemeister/zur Industriemeisterin - Fachrichtung (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
Lebensmittel erworben worden sind, kann die zustän- kannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
dige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. Industriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prü-
fungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig- §2
keiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines
Industriemeisters als Führungskraft zwischen Planung Zulassungsvoraussetzungen
und Ausführung in dem ihm übertragenen Aufgaben- ( 1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer
bereich wahrzunehmen:
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung
Betriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Lebensmittel zugeordnet werden kann, und danach
Hinblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; eine mindestens· dreijährige einschlägige Berufs-
Veranlassen der Instandhaltung und Verbesserung praxis oder
der Betriebsmittel;
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung dem Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft zu-
technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte gehörigen Ausbildungsberuf und danach eine min-
auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungs- destens vierjährige einschlägige Berufspraxis oder
fähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeitung
und Anleitung der Mitarbeiter; Anstreben eines part- 3. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufs-
nerschaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern; praxis
Weiterleiten der Anregungen und Anliegen der Mit- nachweist.
arbeiter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um
Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung und dem (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industriemei-
Betriebsrat; berufliche Bildung der Mitarbeiter; sterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vor-
1696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
lage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft b) Organisations- und Informationstechniken,
macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen c) Kostenrechnung.
erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung recht-
fertigen. (3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewußtes
Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund-
§3
kenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand
Gliederung und Inhalt der Prüfung von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nach-
weisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für
(1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in
seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann.
1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil, In diesem Rahmen können geprüft werden:
2. einen fachrichtungsspezifischen Teil, 1. Aus dem Grundgesetz:
3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil. a) Grundrechte,
(2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 7 schriftlich b) Gesetzgebung,
und mündlich und im berufs- und arbeitspädagogischen c) Rechtsprechung;
Teil bei der praktisch durchzuführenden Unterweisung
außerdem in Form von praktischen Übungen nach Maß- 2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht:
gabe der §§ 4 bis 6 durchzuführen. Wird die schriftliche a) Arbeitsvertragsrecht;
Prüfung programmiert durchgeführt, kann die Dauer der b) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicher-
schriftlichen Prüfung gekürzt werden. heitsrecht,
(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger c) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,
Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen
geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil d) Tarifvertragsrecht,
spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag e) Sozialversicherungsrecht;
des ersten Prüfungsteiles zu beginnen. 3. Umweltschutzrecht.
§4 (4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen-
arbeit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-
Fachrichtungsübergreifender Teil sen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt
(1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgen- und soziologische zusammenhänge im Betrieb erken-
den Fäche!n zu prüfen: nen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können
geprüft werden:
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,
1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,
a) Entwicklungsprozeß des einzelnen,
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.
b) Gruppenverhalten;
(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewußtes
Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß 2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:
er wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirt- a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,
schaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,
kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen,
daß er Organisationsprobleme des Betriebes auch in c) Führungsgrundsätze;
ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und not- 3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammen-
wendige Organisationstechniken an Hand von Beispie- arbeit im Betrieb:
len aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen
können geprüft werden: a) Rolle des Industriemeisters,
1. Aus der Volkswirtschaftslehre: b) Kooperation und Kommunikation,
a) Produktionsformen, c) Führungstechniken und Führungsverhalten.
b) Wirtschaftssysteme, (5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prü-
c) nationale und internationale Unternehmens- und fungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3
Organisationsformen und ihre Zusammen- genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.
schlüsse,
(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als
d) nationale und internationale Organisationen und· 6 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus
Verbände der Wirtschaft; einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Min-
2. aus der Betriebswirtschaftslehre: destzeiten betragen im Prüfungsfach:
a) Betriebsorganisation: 1. Grundlagen
für kostenbewußtes Handeln: 2 Stunden,
aa) Aufbauorganisation,
2. Grundlagen
bb) Arbeitsplanung, für rechtsbewußtes Handeln: 1 Stunde,
cc) Arbeitssteuerung, 3. Grundlagen
dd) Arbeitskontrolle, für die Zusammenarbeit im Betrieb: 1,5 Stunden.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1985 1697
(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3 sehe Kommunikationsmittel versteht und zur Erledigung
genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer seiner Aufgaben einsetzen kann. In diesem Rahmen
nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufs- können geprüft werden:
typische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klä- 1. Lesen einfacher technischer Zeichnungen und von
ren und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen.
Flußdiagrammen;
Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situa-
tionsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prü- 2. Anfertigen von Skizzen zur Erläuterung technischer
fungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern. Sachverhalte;
3. Erstellen von Tabellen, Statistiken und Diagrammen
(8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1
zur Kontrolle und als Entscheidungshilfe;
und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-
fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs- 4. Abfassen von Produktionsprotokollen;
ausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän- 5. Datenerfassung, Dateneingabe und -ausgabe.
zen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die
eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von (4) Im Prüfungsfach „Nähr- und Rohstoffe" soll der
wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er wesentliche
je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als Nähr-, Roh- und Zusatzstoffe sowie Halbfabrikate aus
10 Minuten dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt ent- der Lebensmittelindustrie kennt und aus ihren Eigen-
sprechend. schaften auf ihre Verwendung und Verarbeitung schlie-
§5 ßen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
Fachrichtungsspezifischer Teil 1. Nährstoffkunde;
der Fachrichtung Lebensmittel 2. Rohstoff- und Warenkunde:
(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden a) Herkunft, Eigenschaften und Verwendungsmög-
Fächern zu prüfen: lichkeiten der Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe sowie
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grund- der Halbfabrikate,
lagen, b) Aufbewahrung und Aufbereitung der Roh-,
2. Technische Kommunikation, Zusatz- und Hilfsstoffe sowie der Halbfabrikate,
3. Nähr- und Rohstoffe, c) Auswirkungen des Betriebsraumklimas auf die
Verarbeitungseigenschaften der Roh-, Zusatz-
4. Betriebstechnik, und Packstoffe;
5. Fertigungstechnik, 3. Meß- und Prüfmethoden für die Roh- und Zusatz-
6. Arbeitssicherheit und Umweltschutz. stoffe sowie für die Halbfabrikate.
(2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwis- (5) Im Prüfungsfach „Betriebstechnik" soll der Prü-
senschaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilneh- fungsteilnehmer nachweisen, daß er Aufbau, Funktion
mer nachweisen, daß er mathematische und naturwis- und Einsatzmöglichkeiten der wichtigsten Apparate,
senschaftliche Kenntnisse zur Lösung technischer Auf- Maschinen und Instrumente sowie die dafür erforder-
gabenstellungen anwenden kann. Hierbei soll er insbe- liche Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik kennt.
sondere deutlich machen, daß er die Zusammenhänge Er soll die technischen Einrichtungen eines Betriebes
von abhängigen Größen richtig einschätzen kann. In und ihre Einsatzmöglichkeiten im Hinblick auf einen
diesem Rahmen können geprüft werden: dauerhaften und sicheren Produktionsablauf beurteilen
1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren können. Ferner soll er Betriebsstörungen erkennen und
Aufbau; ihre Beseitigung veranlassen können. In diesem Rah-
men können geprüft werden:
2. Rechnen mit Größen-, Zahlenwert- und Einheiten-
gleichungen; 1. Energieversorgung im Betrieb:
3. Mischungs- und Rezeptberechnungen; a) Energiearten und deren Verteilung einschließlich
4. Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnungen Notstrombetriebseinrichtungen,
sowie Nutzen-, Ergebnis- und Ausschußberechnun- b) energiesparende Maßnahmen,
gen;
c) Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen,
5. Berechnen von Kräften, Arbeit, Leistung und Wir-
d) Verhalten bei Störungen und Unfällen;
kungsgrad;
6. Grundkenntnisse über die zusammenhänge von 2. Geräte, Maschinen und Anlagen:
Strom, Spannung und elektrischem Widerstand; a) Aufbau und Wirkungsweise,
7. Grundkenntnisse aus der organischen und anorgani- b) Einrichten, Betrieb, Wartung und Instandsetzen;
schen Chemie, insbesondere über Basen, Säuren,
3. Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik:
Salze und pH-lndikatoren, Oxydation und Reduktion;
a) Grundkenntnisse aus der Meß-, Steuerungs- und
8. Grundkenntnisse der Wärmelehre;
Regelungstechnik,
9. Grundkenntnisse aus der Statistik.
b) Einsatz und Wirkungsweise mechanisch, hydrau-
(3) Im Prüfungsfach „Technische Kommunikation" lisch, pneumatisch und elektronisch gesteuerter
soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er techni- Maschinen und Anlagen,
1698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
c) Methoden und Geräte zur Regelung von Prozes- e) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explo-
sen und Erfassung von Prozeßwerten, insbeson- sionsgefahr,
dere Strom und Spannung sowie Druck, Menge, f) Schutzmaßnahmen gegen Gefahren im inner-
Dichte, Viskosität und Feststoffgehalte von betrieblichen Transport und Verkehr,
Lösungen, Geschwindigkeit, Temperatur und pH-
Wert. g) persönliche Schutzausrüstungen und besondere
Sicherheitsmaßnahmen;
(6) Im Prüfungsfach „Fertigungstechnik" soll der Prü-
fungsteilnehmer nachweisen, daß er über fertigungs- 2. Umweltschutz:
technische Kenntnisse aus der Lebensmittelindustrie a) Entsorgung,
verfügt, fertigungstechnische zusammenhänge erken-
b) Wiedergewinnungskreisläufe,
nen und beurteilen sowie zweckentsprechende Maß-
nahmen der Qualitätssicherung unter Berücksichtigung c) Wasser- und Luftreinhaltung,
einschlägiger Vorschriften einleiten kann. In diesem d) Lärmschutz,
Rahmen können geprüft werden:
e) Staubschutz.
1. Fertigungsabläufe:
a) Vorbereiten der Roh- und Zusatzstoffe sowie der (8) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach
Halbfabrikate, aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll
nicht länger als 12 Stunden dauern. Die Mindestzeiten
b) Verfahrensabläufe bei Produktionsprozessen, betragen im Prüfungsfach:
c) Möglichkeiten der physikalischen, chemischen 1. Mathematische und naturwissenschaft-
oder biologischen Einflußnahme auf die Ferti- liche Grundlagen: 1 Stunde,
gungsabläufe,
2. Technische Kommunikation: 1 Stunde,
d) Methoden der Haltbarmachung,
3. Nähr- und Rohstoffe: 1 Stunde,
e) Verpackungstechniken,
4. Betriebstechnik: 2 Stunden,
f) Lagerung von Fertigprodukten,
5. Fertigungstechnik: 2 Stunden,
g) Veränderungen bei Lebensmitteln während der
Lagerung im Betrieb; 6. Arbeitssicherheit und Umweltschutz: 1 Stunde.
2. Hygiene, Qualitätssicherung und -kontrolle: (9) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prü-
fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-
a) Mikrobiologie und Hygiene,
ausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-
b) Reinigen, Desinfizieren sowie Hygienemaßnah~ zen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die
men, eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von
c) Qualitätssicherung während des Produktions- wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll
ablaufes, je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als
10 Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten
d) wesentliche Bestimmungen des Lebensmittel- dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
rechts und des Eichgesetzes,
e) wesentliche Bestimmungen der Verpackungsvor- §6
schriften für die Lebensmittelindustrie,
Berufs- und arbeitspädagogischer Teil
f) wesentliche Prüf- und Kontrollmethoden für
Lebensmittel, (l) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in
folgenden Fächern zu prüfen:
g) Abnahmebestimmungen und Liefervorschriften.
1. Grundfragen der Berufsbildung,
(7) Im Prüfungsfach „Arbeitssicherheit und Umwelt-
2. Planung und Durchführung der Ausbildung,
schutz" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er
mögliche Gefahren beim Umgang mit technischen Ein- 3. Der Jugendliche in der Ausbildung,
richtungen, Stoffen und Energien kennt und Maßnah- 4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.
men zur Verhinderung sowie Methoden zur Bekämpfung
von Schadensereignissen beurteilen kann. Er soll in der (2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung"
Lage sein, die Belange des Umweltschutzes zu berück- können geprüft werden:
sichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1 . Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungs-
1. Arbeitssicherheit im Betrieb: system, individueller und gesellschaftlicher An-
spruch auf Chancengleichheit, Mobilität und Auf-
a) wesentliche Bestimmungen spezifischer Rechts- stieg, individuelle und soziale Bedeutung von
vorschriften der Arbeitssicherheit, Arbeitskraft und Arbeitsleistung, zusammenhänge
b) betriebliche und außerbetriebliche Organe der zwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt;
Unfallverhütung, 2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und beruf-
c) psychologische, physiologische und technische liche Schulen als Ausbildungsstätten im System der
Grundlagen der Unfallverhütung, beruflichen Bildung;
d) gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und 3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbil-
gefährliche chemische Stoffe, denden und des Ausbilders.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1985 1699
(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der bis 4 aufgeführten Prüfungsfächern bestehen. Die
Ausbildung" können geprüft werden: mündliche Prüfung soll die in Absatz 1 genannten Prü-
1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbil- fungsfächer umfassen und je Prüfungsteilnehmer in der
dungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen; Regel 30 Minuten dauern. Außerdem soll eine vom Prü-
fungsteilnehmer praktisch durchzuführende Unter-
2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte: weisung von Auszubildenden stattfinden.
a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-
dung, §7
b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebun- Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
denen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der
betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungs- (1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und
plätze, Erstellen des betrieblichen Ausbildungs- Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann der Prü-
plans; fungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle
freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen
3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufs-
Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
beratung und dem Ausbildungsberater;
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-
4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung: ausschuß eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor
a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforde-
am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch, rungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer ent-
Demonstration von Ausbildungsvorgängen, spricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.
b) Ausbildungsmittel, (2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-
schen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf
c) Lern- und Führungshilfen,
Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er
d) Beurteilen und Bewerten. eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerks-
ordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung
(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil- bestanden hat, deren Inhalt den in § 6 genannten Anfor-
dung" können geprüft werden: derungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilneh-
1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen mer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung
Berufsausbildung; auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen
haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich an-
2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung; erkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper-
3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhal- schaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren
tensweisen im Jugendalter, Motivation und Verhal- Inhalt den im § 6 genannten Anforderungen entspricht,
ten, gruppenpsychologische Verhaltensweisen; kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Prü-
fung im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil
4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,
freigestellt werden.
soziales und politisches Verhalten Jugendlicher;
5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkei- §8
ten des Jugendlichen; Bestehen der Prüfung
6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-
(1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu
schli~ßlich der Vorbeugung gegen Berufskrankhei-
bewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als
ten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.
arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Lei-
(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufs- stungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die
bildung" können geprüft werden: Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungs-
leistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note
1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgeset- zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen
zes, der jeweiligen Landesverfassung und des Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte
Berufsbildungsgesetzes; Gewicht. Die Note für die praktisch durchzuführende
2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und Unterweisung im berufs- und arbeitspädagogischen Teil
Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend- ist als gesonderte Note den jeweiligen Noten für die ein-
schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertrags- zelnen Prüfungsfächer dieses Teils zuzurechnen und
rechts, des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifver- daraus das arithmetische Mittel zu bilden.
tragsrechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbil-
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
dungsförderungsrechts, des Jugendarbeitsschutz-
nehmer in jedem der drei Prüfungsteile mindestens aus-
rechts und des Unfallschutzrechts;
reichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in
3. die rechtlichen Beziehüngen zwischen dem Ausbil- höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht
denden, dem Ausbilder und dem Auszubildenden. ausreichende Leistungen vorliegen.
(6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu- (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
führen. gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des
Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,
(7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel ins- Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzel-
gesamt 5 Stunden dauern und aus je einer unter Auf- nen Prüfungsfächern und in der praktisch durchzufüh-
sicht anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 renden Unterweisung erzielten Noten hervorgehen
1700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
müssen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind Ort und Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht
Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung
anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. anmeldet.
§10
§9
Berlin-Klausel
Wiederholung der Prüfung
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
mal wiederholt werden. bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü- § 11
fungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn Inkrafttreten
seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prü-
fung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Diese Verordnung tritt am 1. März 1986 in Kraft.
Bonn, den 21. August 1985
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Dr. Dorothee Wilms
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1985 1701
Anlage
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin -
Fachrichtung Lebensmittel
Herr/Frau ..................................................................................................................................... .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in .................................................................... .
hat am ............................... .................... ........... die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin -
Fachrichtung Lebensmittel
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin - Fachrichtung Lebensmittel vom 21. August 1985 (BGBI. 1 S. 1695)
bestanden.
Datum
Unterschrift
(Siegel der zuständigen Stelle)
1702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung
Note
1. Fachrichtungsübergreifende Prüfung
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb
(Im Fall des § 7 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 1 im Hinblick auf
die am .. .. .. .. .. .. . .. .. .. . in .. . .. .. . . .. . .. . .. .. . vor .. . . .. . . .. . . .. . .. .. . abgelegte Prüfung in diesem
Prüfungsteil/im Prüfungsfach .................... freigestellt.")
II. Fachrichtungsspezifische Prüfung
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen
2. Technische Kommunikation
3. Nähr- und Rohstoffe
4. Betriebstechnik
5. Fertigungstechnik
6. Arbeitssicherheit und Umweltschutz
(Im Fall des § 7 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3.)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung . ...............
1. Grundfragen der Berufsbildung . ...............
2. Planung und Durchführung der Ausbildung ················
3. Der Jugendliche in der Ausbildung . ...............
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung . ......... .....
.,
5. Praktisch durchzuführende Unterweisung ················
(Im Fall des § 7 Abs. 2: ·,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 2 im Hinblick auf
die am .. . .. .. .. .. .. . .. . . .. in . .. .. .. . . . . .. . .. . . .. vor .. . .. .. .. . . .. . .. .. .. abgelegte Prüfung in diesem
Prüfungsteil freigestellt.'')
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1985 1703
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 28, ausgegeben am 13. August 1985
Tag Inhalt Seite
3. 8. 85 Gesetz zu dem Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge 926
5. 8. 85 Verordnung über die Gewährung diplomatischer Vorrechte und lmmunitäten im Bereich der
Sozialen Sicherheit an durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geschaffene Organisationen 961
neu: 180-37
5. 7. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des internationalen Übereinkommens über sichere
Container . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 963
15. 7. 85 Bekanntmachung der Neufassungen des Pariser Atomhaftungs-Übereinkommens und des
Brüsseler Zusatzübereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 963
188-13
20. 7. 85 Bekanntmachung einer Berichtigung zum Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für
geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 975
20. 7. 85 Bekanntmachung einer Berichtigung des deutschen Textes der Ausführungsordnung zum
Patentzusammenarbeitsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 975
22. 7. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämp-
fung des Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 976
23. 7. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 977
23. 7. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den zwischenstaatlichen
Austausch von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten ......... : . . . . . . . . . 977
23. 7. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Konflikten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 978
23. 7. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale für
die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 978
24. 7. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe . . 979
24. 7. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Verminderung der
Staatenlosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 979
Preis dieser Ausgabe: 7,70 DM (6,60 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
1704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 29, ausgegeben am 20. August 1985
Tag Inhalt Seit.e
12. 8. 85 Gesetz zu der in Rom am 28. November 1979 angenommenen Fassung des Internationalen
Pflanzenschutzübereinkommens ........................................................ . 982
12. 8. 85 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäischen Schulen
in Karlsruhe und München .............................................................. . 999
neu: 180-36; 180-22-1; 180-22-2
24. 7. 85 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über den internationalen Eisen-
bahnverkehr (COTIF) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1001
24. 7. 85 ~ Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1003
25. 7. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1004
25. 7. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Ver-
folgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich
Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1005
26. 7. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung einer interna-
tionalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1005
1. 8. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1006
1. 8. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Legalisc\tion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1006
1. 8. 85 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Chloridübereinkommens/Rhein und des Briefwech-
sels zu dem Übereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1007
1. 8. 85 Bekanntmachung über die Änderung der Bezeichnung eines in Artikel 72 des Unterzeichnungs-
protokolls zum Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut aufgeführten nichtdeutschen Unter-
nehmens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1008
1. 8. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot von Kernwaffenversu-
chen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1008
2. 8. 85 Bekanntmachung der Neufassung des Internationalen Übereinkommens vom 2. Dezember 1972
über sichere Container (CSC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1009
5. 8. 85 Bekanntmachung des Protokolls über die Verlängerung des deutsch-chinesischen Abkommens
über die wirtschaftliche Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1042
Preis dieser Ausgabe: 7,70 DM (6,60 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1985 1705
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 30, ausgegeben am 22. August 1985
Tag Inhalt Seite
30. 7. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Internationalen Zentrums für die
Registrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen ............................... . 1045
1. 8. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur
Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978
geänderten Fassung .................................................................... . 1046
1. 8. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens über
die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften ............... . 1047
5. 8. 85 Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Internationalen Union für die Erhaltung der
Natur und der natürlichen Hilfsquellen ................................................... . 1048
6. 8. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale
Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren .... 1067
Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich -,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
1706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
1. 8. 85 Verordnung Nr. 14/85 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 9165 (145 8. 8. 85) 20.8.85
9500-4-6-4
19. 7.85 Vierzehnte Vergrdnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Elften Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach lnstru-
mentenflugregeln zum und vom FllJghafen Saar-
brücken-Ensheim) 9165 (145 8. 8. 85) 26.9.85
96-1-2-11
19. 7.85 Bekanntmachung der Neufassung der Elften Durch-
führungsverordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-
verfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Saarbrücken) 9166 (145 8. 8. 85)
96-1-2-11
19. 7.85 Achtzehnte Vero_rdnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Vierundsechzigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Frankfurt am Main) 9269 (146 9. 8. 85) 26.9.85
96-1-2-64
12.8.85 Verordnung Nr. 15/85 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 9681 (151 16. 8. 85) 1. 9. 85
9500-4-6-4
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1985 1707
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
10. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1907/85 der Kommission über das Verzeich-
nis der Rebsorten und Gebiete, von bzw. aus denen zur Schaumwein-
herstellung in der Gemeinschaft eingeführter Wein stammt L 179/21 11. 7. 85
10. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1908/85 der Kommission zur Ergänzung des
Anhangs Ader Verordnung (EWG) Nr. 771 /74 über die Bedingungen
für die Beihilfe für Flachs und Hanf L 179/22 11. 7.85
10. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1909/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1591 /85 hinsichtlich der Freigabe der Kaution L 179/23 11. 7.85
11. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1920/85 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises für Wi 11 i am s b i rn e n
sowie der Produktionsbeihilfe für Williamsbirnen in Sirup für das Wirt-
schaftsjahr 1985/86 L 180/23 12. 7.85
11. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1921 /85 der Kommission über die Begrenzung
der Produktionsbeihilfe für in Sirup haltbar gemachte Williamsbirnen
für das Wirtschaftsjahr 1985/86 L 180/25 12. 7. 85
11. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1922/85 der Kommission zur siebten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2960/77 über Einzelheiten des Ver-
kaufs von O I i v e n ö I aus Beständen der Interventionsstellen L 180/26 12. 7.85
12. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1940/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 953/85 zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 147 /85 mit Durchführungsbestimmungen für die Destillation
gemäß Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 für das
Weinwirtschaftsjahr 1984/85 L 181 /30 13. 7.85
12. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1941 /85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 148/85 über die Eröffnung der Destillation
gemäß Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 für das
W e i n wirtschaftsjahr 1984/85 L 181/31 13. 7.85
12. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1942/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2742/82 über Schutzmaßnahmen bei der Ein-
fuhr von getrockneten Trauben · l 181/33 13. 7. 85
15. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1948/85 der Kommission zur Regelung des
Transfers von Mager m i Ich p u I ver an die griechische Interven-
tionsstelle durch die Interventionsstellen anderer Mitgliedstaaten l 183/6 16. 7.85
16. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1960/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2315/76 über den Verkauf von Butter aus
staatlicher Lagerhaltung l 184/9 17. 7.85
17. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1971 /85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung Nr. 225/67 /EWG mit Durchführungsbestimmungen für
die Ermittlung des Weltmarktpreises für ö I s a a t e n l 185/15 18.7.85
16. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1977 /85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1489/84 über den Zeitpunkt des lnkrafttretens der
Verordnungen (EWG) Nr. 3284/83 und (EWG) Nr. 3285/83 betreffend
den Obst- und Gemüsesektor l 186/2 19. 7.85
1708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
16. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1978/85 des Rates zur Festsetzung der Bei-
hilfe an Hopfenerzeuger für die Ernte 1984 L 186/2 19. 7.85
16. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1982/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3035/80 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für
die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Fest-
setzung des Erstattungsbetrags für bestimmte I an dwi rt-
sc h a ft l ich e Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II
des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden L 186/8 19. 7.85
18. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1987 /85 der Kommission zur 25. Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2730/81 zur Aufstellung des Verzeichnisses
der Stellen in den einführenden Drittländern, von denen Ausschrei-
bungen für Milch und Milcherzeugnisse ausgehen können L 186/20 19. 7.85
18. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1989/85 der Kommission zur Bestimmung des
Einkommensausfalls sowie des Betrages der je Mutterschaf zu
zahlenden Prämie für die Mitgliedstaaten für das Wirtschaftsjahr
1984/85 L 186/22 19. 7.85
19. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2007 /85 der Kommission zur Verlängerung
der Gültigkeitsdauer der in Belgien gemäß den Verordnungen (EWG)
Nr. 772/85 und (EWG) Nr. 978/85 abgeschlossenen Verträge über
die private Lagerhaltung von Schweinefleisch L 188/25 20. 7.85
19. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2008/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1477 /85 hinsichtlich des Endtermins für die
Einreichung von Anträgen auf Beihilfe für die private Lagerhaltung im
Sektor Schweinefleisch L 188/27 20. 7.85
19. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2013/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 27 42/82 über Schutzmaßnahmen bei der Ein-
fuhr von getrockneten Trauben L 188/34 20. 7.85
21. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2018/85 der Kommission zur Aussetzung der
Vorausfestsetzung der in Italien geltenden Währungsausgleichs-
beträge L 190/1 22. 7.85
17. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1019/85 der Kommission zur Festsetzung der
Erträge an O I i v e n und O I i v e n ö I für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 191 /1 23. 7.85
22. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2022/85 der Kommission über Mindestquali-
tätsanforderungen für getrocknete Pflaumen und für
Trockenpflaumen, die für eine Produktionsbeihilfe in Betracht
kommen L 191/31 23. 7.85
22. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2023/85 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises für getrocknete
Pflaumen sowie des Betrages der Produktionsbeihilfe für
Trockenpflaumen für das Wirtschaftsjahr 1985/86 L 191/37 23. 7.85
22. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2024/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 147/85 mit Durchführungsbestimmungen für
die Destillation gemäß Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337179
für das Weinwirtschaftsjahr 1984/85 L 191/39 23. 7.85
23. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2031 /85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2827 /84 hinsichtlich der Geltungsdauer der
Maßnahmen zur Entbeinung des von den Interventionsstellen ange-
kauften R in dfl e i sc h es L 192/7 24. 7.85
23. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2032/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2393/84 zur Gewährung einer Beihilfe für die
Verwendung von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem
konzentriertem Traubenmost für die Weinbereitung im Wirtschafts-
jahr 1984/85 L 192/8 24. 7.85
23. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2033/85 der Kommission zur Anpassung der
in Artikel 5 c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 und Artikel 6 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 857 /84 vorgesehenen Gesamtgarantiemengen
Milch und Milcherzeugnisse L 192/9 24. 7.85
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1985 1709
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
23. 7.85 Verordnung (EWG) Nr. 2039/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1784/77 über die Zertifizierung von Hopfen L 193/1 25. 7.85
24. 7.85 Verordnung (EWG) Nr. 2046/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1985/74 über die Bedingungen für die Fest-
setzung der Referenzpreise und die Feststellung der Frei-Grenze-
Preise für Karpfen L 193/15 25. 7.85
24. 7.85 Verordnung (EWG) Nr. 2047 /85 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Karpfen für das Wirtschaftsjahr 1985/86 L 193/16 25. 7.85
24. 7.85 Verordnung (EWG) Nr. 2050/85 der Kommission zur Festsetzung der
Wiegungskoeffizienten für die Berechnung des gemeinschaftlichen
Marktpreises für geschlachtete Schweine und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2095/84 L 193/21 25. 7.85
24. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2051 /85 der Kommission über eine besondere
Interventionsmaßnahme für Hartweizen in Italien L 193/23 25. 7.85
24. 7.85 Verordnung (EWG) Nr. 2052/85 der Kommission über eine besondere
Interventionsmaßnahme für Hartweizen in Griechenland L 193/26 25. 7.85
25. 7.85 Verordnung (EWG) Nr. 2072/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 262/79 über den Verkauf von Butter zu her-
abgesetzten Preisen für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis
und anderen Lebensmitteln L 196/22 26. 7.85
25. 7.85 Verordnung (EWG) Nr. 2073/85 der Kommission zur Freistellung der
Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zum öffentlichen Ankauf von
bestimmtem Obst und Gemüse L 196/23 26. 7.85
· 25. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2074/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 496/70 bezüglich der ersten Bestimmungen
über die Kontrolle der Qualität von nach Drittländern ausgeführtem
Obst und Gemüse L 196/24 26. 7.85
25. 7.85 Verordnung (EWG) Nr. 2075/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 497 /70 über Durchführungsbestimmungen für
die Ausfuhrerstattungen bei .Obst und Gemüse L 196/25 26. 7.85
Andere Vorschriften
8. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1900/85 des Rates über die Einführung
gemeinschaftlicher Ausfuhr- und Einfuhranmeldungen L 179/4 11. 7.85
8. 7.85 Verordnung (EWG) Nr. 1901 /85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 222/77 über das gemeinschaftliche Versandver-
fahren L 179/6 11. 7.85
9. 7.85 Verordnung (EWG) Nr. 1906/85 der Kommission über die Festset-
zung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zoll-
werts bestimmter verderblicher Waren L 179/18 11. 7. 85
8. 7.85 Verordnung (EGKS, EWG, Euroatom) Nr. 1914/85 des Rates zur
Angleichung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und
Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der
Europäsichen Gemeinschaften anwendbar sind L 180/1 12. 7.85
8. 7. 85 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1915/85 des Rates zur
Berichtigung der Gehaltstabellen und der übrigen Elemente für die
Berechnung der Dienstbezüge in den Verordnungen (EGKS, EWG,
Euratom) Nr. 419/85 und (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 420/85 L 180/3 12. 7.85
8. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1932/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2744/75 hinsichtlich der Erzeugnisse der Tarifstelle
23.02 A des Gemeinsamen Zolltarifs L 181 /1 13. 7.85
1710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
12. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1943/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 95/69 hinsichtlich bestimmter Vermarktungs-
normen für Eier ' L 181 /34 13. 7. 85
15. 7. 85 Entscheidung Nr. 1957 /85/EGKS der Kommission zur Aussetzung
der Anwendung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren
von bestimmtem Warmbreitband aus Stahl mit Ursprung in Brasilien L 184/6 17. 7. 85
15. 7. 85 Entscheidung Nr. 1958/85/EGKS der Kommission zur Aussetzung
der Anwendung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren
von bestimmten warmgewalzten Blechen mit Ursprung in Brasilien L 184/7 17. 7. 85
15. 7. 85 Entscheidung Nr. 1959/85/EGKS der Kommission zur Aussetzung
der Anwendung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren
von bestimmten kaltgewalzten Blechen mit Ursprung in Brasilien L 184/8 17. 7. 85
15. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1961 /85 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit
Ursprung in China L 184/10 17. 7. 85
17. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1970/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2365/84 mit Durchführungsbestimmungen für
die besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen
und Süßlupinen L 185/12 18. 7.85
16. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1976/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2169/81 zur Festlegung der allgemeinen Vorschriften
der Beihilferegelung für Baumwolle L 186/1 19. 7.85
16. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1979/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1603/83 über Sondermaßnahmen für den Absatz der
im Besitz der Einlagerungsstellen befindlichen getrockneten Wein-
trauben und getrockneten Feigen L 186/5 19. 7.85
16. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1980/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1054/81 über eine gemeinsame Maßnahme zur För-
derung der Fleischrindererzeugung in Irland und Nordirland L 186/6 19. 7.85
16. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1981 /85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1938/81 über eine gemeinsame Maßnahme zur
beschleunigten Verbesserung der Infrastruktur in einigen benachtei-
ligten ländlichen Gebieten der Bundesrepublik Deutschland L 186/7 19. 7. 85
18. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1988/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2710/84 mit Durchführungsbestimmungen zur
Aufteilung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1207 /84 festgesetzten
Beträge durch die Mitgliedstaaten auf die Kleinerzeuger von Milch für
das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 186/21 1.9. 7. 85
16. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates über den aktiven Verede-
lungsverkehr L 188/1 20. 7. 85
16. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2000/85 des Rates zur Festsetzung der Betei-
ligung der Gemeinschaft an der Finanzierung der Maßnahmen, mit
denen der auf dem Abbau der niederländischen positiven Währungs-
ausgleichsbeträge beruhende Rückgang des landwirtschaftlichen
Einkommens ausgeglichen werden soll L 188/10 20. 7.85
16. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2001 /85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1943/81 über eine gemeinsame Maßnahme zur Ver-
besserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen im
Futtermittelsektor in Nordirland L 188/11 20. 7.85
17. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2004/85 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit
Ursprung in der Tschechoslowakei und Ungarn L 188/17 20. 7.85
23. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2034/85 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien L 192/10 24. 7.85
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1985 1711
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
23. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2035/85 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Methanol (Methylalkohol) der Tarif-
stelle 29.04 AI mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 192/11 24. 7.85
23. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2040/85 des Rates zur zeitweiligen Ausset-
zung des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für Aldi-
carb (ISO), gelöst in Dichlormethan, der Tarifstelle ex 29.31 B L 193/2 25. 7.85
23. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2041 /85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Polyesterfolien der Tarifstelle ex 39.01 C III a) des Gemeinsamen
Zolltarifs l 193/3 25. 7.85
24. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2048/85 der Kommission zur achten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2108/83 zur Eröffnung einer Daueraus-
schreibung für den Verkauf von getrockneten Weintrauben und
getrockneten Feigen für besondere Verwendungszwecke l 193/17 25. 7.85
24. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2049/85 der Kommission über den Verkauf
von getrockneten Weintrauben und getrockneten Feigen der Ernte
1983 zu im voraus festgesetzten Preisen für besondere Verwen-
dungszwecke l 193/12 25. 7.85
24. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2053/85 der Kommission über die Einstellung
des Seeteufelfangs durch Schiffe unter der niederländischen Flagge l 193/29 25. 7.85
23. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2054/85 der Kommission über die Festset-
zung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zoll-
werts bestimmter verderblicher Waren l 193/20 25. 7.85
24. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2055/85 der Kommission zur Änderung des
Berichtigungsfaktors, der bei der Berechnung der bei bestimmten
landwirtschaftlichen Erzeugnissen anwendbaren Währungsaus-
gleichsbeträge zu berücksichtigen ist l 193/33 25. 7.85
25. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2076/85 der Kommission zur Festsetzung der
Beihilfe zur Erzeugung von Ananaskonserven und des den Ananaser-
zeugern zu zahlenden Mindestpreises für das Wirtschaftsjahr
1985/86 l 196/26 26. 7.85
25. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2077 /85 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung für Ananaskonserven L 196/28 26. 7.85
25. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2078/85 der Kommission über die Einstellung
des Schollenfangs durch Schiffe unter der Flagge von Belgien L 196/30 26. 7.85
23. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 des Rates über die integrierten Mit-
telmeerprogramme l 197/1 27. 7.85
Berichtigung de~. Abkommens in Form eines Briefwechsels zur
Konsolidierung und Anderung des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen
zwisqhen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Repu-
blik Osterreich (ABI. Nr. L 323 vom 11. 12. 1984) L 184/19 17. 7.85
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1300/85 des Rates vom
23. Mai 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2915/79 hin-
sichtlich der Anwendung einer ermäßigten Abschöpfung bei bestimm-
ten Käsesorten (ABI. Nr. L 137 vom 27. 5. 1985). l 184/19 17. 7.85
1712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 414. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Juli 1985,
ist im Bundesanzeiger Nr. 153 vom 20. August 1985 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 153 vom 20. August 1985 kann zum Preis von 4,50 DM
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