1650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
fünfte Verordnung
über die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
Vom 2. August 1985
Auf Grund des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Hüttenknapp- 5. der Firma Saar Bandstahl GmbH, Völklingen.
schaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom Dies gilt nicht für Personen, die von der Versicherungs-
22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2104), der durch Arti- pflicht in dieser Versicherung befreit sind.
kel 2 § 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1975 (BGBI. I
S. 1061) geändert worden ist, wird mit Zustimmung des
§2
Bundesrates verordnet:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- •
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Hüt-
§ 1 tenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes
, In der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung auch im land Berlin.
sind pflichtversichert die in der Rentenversicherung der
Arbeiter oder in der Rentenversicherung der Angestell- §3
ten versicherten. Arbeitnehmer einschließlich der zu Es treten in Kraft
ihrer Berufsausbildung Beschäftigten 1. § 1 Satz 1 Nr. 5
1. der Firma Dillinger Fabrik gelochter Bleche GmbH, mit Wirkung vom 1. Januar 1985,
Dillingen, 2. § 1 Satz 1 Nr. 3 und 4
2. der Firma Halberg-Luitpoldhütte-Vertriebsgesell- . mit Wirkung vom 1. ·Juni 1984 und
schaft mbH, Saarbrücken-Brebach, 3. § 1 Satz 1 Nr. 2
3. der Fir~a Drahtwerk St. Ingbert GmbH, St. Ingbert, mit Wirkung vom 1. Juli 1983.
4. der Firma Atlas Copco Energas GmbH, Werk Saar- Im übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom
brücken und 14. Dszember 1981 in Kraft.
Bonn, den 2. August 1985
Der Bundesmi'nister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1985 1651
Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung
Vom 16. August 1985
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung nach einem deutschen Seehafen mit Eisenbahnen
gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. I S. 2121) befördert werden, wenn sie die Voraussetzungen und
wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes- Bedingungen einer Ausnahmegenehmigung nach § 3
behörden verordnet: Abs. 1 der Verordnung über die Beförderung gefähr-
licher Güter mit Seeschiffen vom 5. Juli 1978 (8GBI. 1
§ 1
S. 1017), geändert durch die Verordnung vom 27. Juli
Anwendungsbereich 1982 (BGBI. 1 S. 1113), erfüllen und wenn die Beförde-
rung mit einem Seeschiff vorausging oder folgt.
Diese Verordnung regelt die gegenüber der Gefahr-
gutverordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1 (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist vom Absender ein
S. 1560) zulässigen Abweichungen. Sie gilt für inner- Abdruck der Ausnahmegenehmigung dem Frachtbrief
staatliche Beförderungen gefährlicher Güter mit Eisen- beizugeben. Der Absender hat im Frachtbrief zusätzlich
bahnen. zu den sonst vorgeschriebenen Angaben die Nummer
der Ausnahmegenehmigung für den Seeverkehr wie
§ 2
folgt anzugeben:
Zulassung zur Beförderung
,,AG Nr. See ... ".
(1) Abweichend_von § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1
bis 5, §§ 5 und 6, § 9 Abs. 1 bis 3 und der Anlage der §4
Gefahrgutverordnung Eisenbahn dürfen gefährliche Berlin-Klausel
Güter mit Eisenbahnen befördert werden, wenn sie die
Voraussetzungen und Bedingungen der in der Anlage Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
aufgeführten Ausnahmen erfüllen. teitungsgesetzes in Verbindung mit§ 14 des Gesetzes
über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
(2) Die in der Anlage ohne nähere Bezeichnung ange- Berlin.
führten Paragraphen, Anhänge, Klassen und Randnum-
mern sind solche der Gefahrgutverordnung Eisenbahn §5
sowie der Anlage dazu.
Inkrafttreten
§3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Geltung von Ausnahmen des Seeschiffsverkehrs in Kraft. Gleichzeitig tritt die Eisenbahn-Gefahrgutaus-
nahmeverordnung vom 1 2. Dezember 1984 (BGBI. 1
( 1) Abweichend von § 3 Abs. 1 und § 5 der Gefahrgut- S. 1536), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
verordnung Eisenbahn dürfen gefährliche Güter von und 25. April 1985 (BGBI. 1 S. 719), außer Kraft.
Bonn, den 16. August 1985
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Heldmann
1652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage
(zu § 2 Abs. 1 )
Ausnahme Nr. E 1 werkstoffen (Typ· 4F1 gemäß Anhang V) ein-
(Beförderung bestimmter Stoffe zusetzen.
als Expreßgut mit der Eisenbahn) 2.1.2.2 Die Gefäße dürfen auch zu mehreren in eine
innen mit Schaumstoff gepolsterte Holzkiste
1 Abweichend von den§§ 3 und 4 in Verbindung (Codierung siehe Nummer 2.1.2.1) eingesetzt
mit der Anlage Randnummern 650,651,651 a, werden, wenn sie in einem der jeweiligen
662, 664, 665, 666, 670 und 672 dürfen Gefäßbauart angepaßten Spezialgestell
ansteckungsgefährliche Stoffe, die nicht unter bruchsicher untergebracht sind. Hinsichtlich
die Randnummer 651 Ziffern 1 bis 10 fallen, als der Saugstoffe gelten die Vorschriften der
Stoffe der Klasse 6.2 und ekelerregende Nummer 2.1.2.1.
Stoffe der Klasse 6.2 Ziffer 11 sowie leere Ver-
packungen, die vorgenannte Stoffe enthalten 2.1.2.3 Die Stoffe dürfen in Mengen bis zu 200 g oder
haben, unter nachfolgenden Bedingungen als 200 cm 3 auch in ein Spezialgefäß aus Glas mit
Expreßgut mit der Eisenbahn befördert wer- flüssigkeitsdichtem Schraubverschll•ß ver-
den: packt werden, das in ein Metallgefäß mit fest
schließendem Überwurfdeckel einzubetten ist.
Gruppe 1: Das Metallgefäß ist in eine widerstandsfähige,
feste Papphülse mit Metallschraubdeckeln
Die vorgenannten ansteckungsgefährlichen einzusetzen.
Stoffe und die ekelerregenden Stoffe der
Ziffer 11, 2.1 .3 Abfertigungsbeschränkung
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als
Gruppe II: 30 kg.
Die festen vorgenannten ansteckungsgefähr- 2.1.4 Baumusterprüfung
liehen Stoffe und die festen Stoffe der Ziffer 11, Die Eignung der Verpackungen mit lnnenver-
Gruppe III: packung(en) gemäß Nummer 2.1.2 muß durch
eine Baumusterprüfung gemäß Anhang V
a) Die entleerten Gefäße der Verpackungen nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen
zu I und II für Stoffe der Verpackungsgruppe II anzu-
b) Blut- und Milchproben, wenden.
ausgenommen jeweils Proben und Kulturen 2.1.5 Zulassung und Kennzeichnung
von Krankheitserregern sowie ansteckungs- 2.1.5.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß
gefährliche Abfälle aus Krankenhäusern und Anhang V zugelassen sein.
anderen Einrichtungen des Gesundheits-
wesens. 2.1 . 5.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart her-
gestellte Außenverpackung muß gemäß
Anhang V gekennzeichnet sein.
2 Verpackung
2.1 Verpackung für Stoffe der Gruppe 1 2.2 Verpackung für Stoffe der Gruppe II
Die Stoffe sind in zusammengesetzte Ver- Die Stoffe sind in zusammengesetzte Ver-
packungen zu verpacken. packungen zu verpacken.
2.1.1 Innenverpackung 2.2.1 Innenverpackung
Die Stoffe sind bis zu höchstens 200 g oder Die Stoffe sind in Mengen von höchstens
200 cm 3 in dicht zu verschließende Spezial- 200 g in zwei ineinandergesetzte dicht zu ver-
gefäße aus Glas, Porzellan, Metall oder ge- schließende Beutel aus geeignetem Kunst-
eignetem Kunststoff oder flüssigkeitsdicht zu stoff mit einer Mindestwanddicke von 0,05 mm
verschließende Beutel aus geeignetem Kunst- zu verpacken.
stoff zu verpacken. 2.2.2 Außenverpackung
2.1.2 Außenverpackung Die Beutel sind mit geeigneten Füllstoffen in
2.1.2.1 Diese Gefäße oder Beutel sind einzeln mit eine Kiste aus Pappe (Typ 4G1 gemäß Anhang
geeigneten Saugstoffen, deren Menge genü- V) einzusetzen.
gen muß, die gesamte Flüssigkeit aufzu- 2.2.3 Abfertigungsbeschränkung
saugen, in eine Kiste aus Naturholz (Typ 4C1 ), Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als
aus Sperrholz (Typ 4D1) oder aus Holzfaser- 30 kg.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1985 1653
2.2.4 Baumusterprüfung, Zulassung und Kenn- Abschnitten angeführten Bedingungen im
zeichnung Übersetzverkehr mit der Eisenbahn über den
Siehe Nummern 2.1.4 und 2.1.5 Hindenburgdamm zwischen Niebüll und
· Westerland (Sylt) befördert werden:
2.3 Freistellung der Gegenstände der
Gruppe III Buchstabe a
Klasse Ziffer Benennung
Die Gegenstände sind den Vorschriften der
Gefahrgutverordnung Eisenbahn nicht unter-
stellt, wenn sie vor ihrer Auflieferung zur 1C alle Gefährliche Stoffe und
Beförderung gründlich gereinigt und sterilisiert bis 8 Gegenstände in Versand-
sind. stücken in gedeckten und
bedeckten Straßen-
2.4 Freistellung der Stoffe der Gruppe III fahrzeugen
Buchstabe b
Die Stoffe sind den Vorschriften der Gefahr- 2 3 b) verflüssigte Gase,
gutverordnung Eisenbahn nicht unterstellt, 3c)
wenn sie in Mengen bis zu 1 1 in flüssigkeits- 4 b)
dicht zu verschließende Gefäße aus Metall
oder geeignetem Kunststoff verpackt und mit 3 3 b) Benzine,
geeigneten Saugstoffen in ausreichender 31 c) Kerosin,
Menge in vollwandige Schutzbehälter ein- 32 c) Heizöle, Diesel-
gesetzt sind. treiböle
in Straßentankfahrzeugen
3 Sonstige Vorschriften und Straßenfahrzeugen
mit Aufsetztanks
Für Versandstücke mit zerbrechlichen Gefä-
ßen sind die Vorschriften der Randnummer
664 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
2 Verladung
4 Angaben in der Expreßgutkarte
2.1 Versandstücke
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Angaben ist zu vermerken: 2.1.1 Die Versandstücke sind zur Beförderung zu-
gelassen, wenn sie
a) bei Stoffen der Gruppen I und II:
a) den Vorschriften der Gefahrgutverordnung
„Verpackung zugelassen, Ausnahme Straße (GGVS) in der jeweils gültigen
Nr. E 1 ". Fassung oder ·
Zusätzlich ist unter der Inhaltsangabe der b) dem Europäischen Übereinkommen über
Vermerk „In den Güterhallen und in den die Beförderung gefährlicher Güter auf der
Wagen getrennt von Nahrungs- und Straße (ADA) in der jeweils gültigen
Genußmitteln lagern!" Fassung entsprechen oder
in roter Schrift anzubringen oder rot zu c) gemäß den Vorschriften der Straßen-
unterstreichen. Gefahrgutausnahmeverordnung in der
b) bei Gegenständen und Stoffen der Grup- jeweils gültigen Fassung oder
pe III: d) gemäß den Vorschriften einer gültigen Ver-
,,Von den Vorschriften der GGVE frei- einbarung gemäß Randnummer 2010 des
gestellt, Ausnahme Nr. E 1 ". ADA oder
e) gemäß den Vorschriften einer gültigen Aus-
5 Übergangsvorschriften nahme, die nach § 5 der GGVS von einer
Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung nach Landesrecht zuständigen Behörde
Nr. E 372 (2. Neufassung vom 22. November erteilt wurde, zugelassen sind und
1983) geprüften und zugelassenen Verpak- entsprechend gekennzeichnet und in gedeck-
kungen dürfen noch bis zum 31. Dezember ten oder bedeckten Straßenfahrzeugen vor-
1986 weiterverwendet werden. schriftsgemäß verladen sind.
2.1.2 Die Deutsche Bundesbahn trägt dafür Sorge,
daß die Straßen-Gefahrgutausnahmeverord-
Ausnahme Nr. E 2 nung und die ADA-Ausnahmeverordnung in
(Beförderung gefährlicher Güter der jeweils gültigen Fassung bei den zuständi-
über den Hindenburgdamm gen Abfertigungsstellen vorliegen.
von und nach Sylt) 2.1.3 Bei Beförderungen, die gemäß gültigen Aus-
nahmen der nach Landesrecht zuständigen
1 Abweichend von§ 3 und§ 4 Abs. 2 in Verbin- Behörden nach § 5 GGVS zugelassen sind, ist
dung mit der Anlage Randnummern 1, 2 (5) ein Abdruck der jeweiligen Ausnahme bei der
und 1 2 dürfen nachfolgend genannte gefähr- Abfertigungsstelle der Deutschen Bundes-
liche Güter unter den in den nachfolgenden bahn vorzulegen.
1654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2.2 Straßentankfahrzeuge, Straßenfahr- 4 Angaben im Begleitpapier
zeuge mit Aufsetztanks Die Bezeichnung des gefährlichen Gutes im
Die Straßentankfahrzeuge, Straßenfahrzeuge Begleitpapier nach AT 471 muß den Vorschrif-
mit Aufsetztanks müssen ten der Randnummer 1 /1 entsprechen.
a) den Vorschriften der Gefahrgutverordnung
Straße (GGVS) oder
b) den Vorschriften des Europäischen Über-
einkommens über die Beförderung gefähr-
licher Güter auf der Straße (ADR) Ausnahme Nr. E 3
(Beförderung
in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. bestimmter Peroxid-Lösungen
2.3 Erlaubnispflichtige Güter - in zusammengesetzten Verpackungen)
Beförderung von Gütern, die in dem in § 7
1 Abweichend von § 3 in Verbindung mit der
GGVS festgelegten Rahmen erlaubnispflichtig
Anlage Randnummern 1/1, 550 und 551
sind, sind nicht zugelassen.
dürfen Lösungen (Härterlösungen) von
3 Sonstige Vorschriften a) Cyclohexanonperoxid als Lösung mit min-
destens 30 % Phlegmatisierungsmitteln
3.1 Bel ad u ng svorsch ritten (Stoff der Ziffer 9 Buchstabe d) in einer
Die Beladungsvorschriften des Ausnahme- Menge von höchstens 18 % in Lösungen,
tarifs (AT) 471 des Deutschen Eisenbahn- b) Cumolhydroperoxid (Stoff der Ziffer 10) in
Güter- und Tiertarifs in der jeweils gültigen einer Menge von höchstens 30 % in Lösun-
Fassung sind anzuwenden. gen,
3.2 Zwi schenw,agen c) Methyläthylketonperoxide mit mindestens
Zwischen den Güterwagen, auf denen mit 50 % Phlegmatisierungsmitteln (Stoffe der
gefährlichen Gütern beladene Straßenfahr- Ziffer 34) in einer Menge von höchstens
zeuge verladen sind, und den übrigen Güter- 18 % in Lösungen,
wagen, auf denen sich Personenkraftfahr- d) Gemische der in den Buchstaben a bis c
zeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse genannten organischen Peroxide der Ziffer
befinden, ist mindestens ein unbeladener 9 Buchstabe d, Ziffern 10 oder 34 in einer
Güterwagen oder ein Güterwagen, der mit Gesamtmenge von höchstens 18 % in
einem Straßenfahrzeug ohne gefährliches Gut Lösungen in indifferenten Lösemitteln wie
beladen ist, zu befördern. Äthylacetat, Toluol, Methylenchlorid oder
3.3 Schriftliche Weisungen Äthylglykolacetat (dabei dürfen die in Num-
mer 1 Buchstaben a bis d aufgeführten Här-
Schriftliche Weisungen sind in den Straßen-
terlösungen einen Zusatz von höchstens
fahrzeugen gemäß den Vorschriften der Rand-
15 % Collodiumwolle oder solchen Kunst-
nummer 10 385 der GGVS oder des ADR mit-
harzen, die gegen die organischen Per-
zuführen. Von den Fahrern der Straßenfahr-
oxide indifferent sind, enthalten),
zeuge sind die vorgeschriebenen schriftlichen
Weisungen - versehen mit dem polizeilichen als Stoffe der Klasse 5.2 in der in Nummer 2
Kennzeichen des Straßenfahrzeuges - dem beschriebenen Verpackung unter den Bedin-
Zugführer vor Abfahrt des Zuges zu über- gungen der nachfolgenden Abschnitte beför-
geben. Dieser hat sie während der Eisenbahn- dert werden.
beförderung mitzuführen.
3.4 Gefahrzettel 2 Verpackung
Soweit sich an den Straßenfahrzeugen außen 2.1 Die Stoffe sind in zusammengesetzte Ver-
keine Gefahrzettel befinden, sind diese in den packungen zu verpacken.
Zettelhaltern der Güterwagen anzubringen.
2.1.1 Innenverpackung _
3.5 Beförderung sa usschl u ß Die in Nummer 1 Buchstaben a bis d genann-
Die Beförderung von Straßenfahrzeugen mit ten Härterlösungen sind in Gefäße aus Weiß-
gefährlichen Gütern in Versandstücken, Stra- blech oder aus verzinntem oder lackiertem
ßentankfahrzeugen und Straßenfahrzeugen Stahlblech zu verpacken.
mit Aufsetztanks ist ausgeschlossen, wenn 2.1 .2 Außenverpackung
während der Beförderungsdauer mit einer
Windstärke von 10 oder mehr (nach Beaufort- Es sind zu verwenden: Kisten
Skala) gerechnet werden kann. - aus Stahl (Typ 4A 1 ),
- aus Aluminium (Typ 481 ),
3.6 Straßenfahrzeuge mit leeren,
ungereinigten Tanks - aus Naturholz (Typ 4C1 ),
Die Vorschriften dieser Ausnahme sind auch - aus Sperrholz (Typ 4D1 ),
bei der Beförderung von Straßenfahrzeugen - aus Holzfaserwerkstoff (Typ 4F1) oder
mit leeren, ungereinigten Tanks anzuwenden. - aus Pappe (Typ 4G1 gemäß Anhang V).
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1985 · 1655
2.2 Fässer aus Stahl 2 Werden die Sendungen auf einem für die
Die Härterlösungen dürfen auch in Fässer aus jeweilige Ausnahmegenehmigung registrierten
Stahl mit einer lnnenauskleid.ung aus geeigne- Versandbahnhof aufgeliefert, so ist im Fracht-
tem Kunststoff (Typ 1 A1) verpackt werden. brief unter den vorgeschriebenen Angaben
zusätzlich die dem Auftraggeber (Versender)
2.3 Baumusterprüfung von der Deutschen Bundesbahn erteilte
Die Eignung der Verpackungen gegebenen- Registriernummer und die Nummer dieser
falls mit lnnenverpackung(en) muß durch eine Ausnahme wie folgt zu vermerken:
Baumusterprüfung gemäß Anhang V nach-
gewiesen sein. Es sind die Bedingungen für „Registriert ZVL/ZA Mk 441 Nr.... , Ausnahme
Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden. Nr. E 4".
2.4 Zulassung und Kennzeichnung 3 Werden die Sendungen nicht auf einem für die
jeweilige Ausnahmegenehmigung registrierten
2.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Versandbahnhof aufgeliefert, ist zusätzlich zu
Anhang V zugelassen sein. den Vermerken gemäß Nummer 2 ein Abdruck
2.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart her- der jeweiligen Ausnahmegenehmigung der
gestellte (Außen) Verpackung muß gemäß Abfertigung der Deutschen Bundesbahn vor-
Anhang V gekennzeichnet sein. zulegen.
2.5 Abfertigungsbeschränkung
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als Ausnahme Nr. E 5
30 kg. (Zuordnungskriterien zur Klasse 6.1)
3 Sonstige Vorschriften 1 Abweichend von § 3 in Verbindung mit der
Anlage Fußnote 1 ) zu Randnummer 600 dürfen
3.1 Die für flüssige, nicht explosive organische
bis zum 30. April 1986 für die Zuordnung von
Peroxide der Gruppe A zu beachtenden Vor-
giftigen Stoffen zur Klasse 6.1 auch die in der
schriften sind entsprechend anzuwenden.
Fußnote 1) zur Randnummer 2600 der Gefahr-
3.2 Bei Lösemitteln mit einem Flammpunkt unter gutverordnung Straße (GGVS) vom 22. Juli
21 °C sind die Versandstücke zusätzlich mit 1985 (BGBI. 1S. 1550) vorgeschriebenen Ein-
einem Gefahrzettel nach Muster 3 des An- stufungskriterien angewandt werden.
hangs IX zu kennzeichnen.
2 In den Fällen des Absatzes 1 ist im Beför-
4 Angaben im Frachtbrief derungspapier zusätzlich zu den sonst vor-
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen geschriebenen Angaben zu vermerken:
Angaben ist zu vermerken: ,,Ausnahme Nr. E 5".
,, ... *), 5.2, GGVE, Ausnahme Nr. E 3".
Ausnahme Nr. E 6
5 Übergangsvorschriften (Verkleinerte Gefahrzettel)
Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung
Nr. E 147 (2. Neufassung vom 1. Februar 1 Abweichend von § 4 Abs. ~ Nr. 3 in Verbindung
1984) geprüften, zugelassenen und gekenn- mit der Anlage Randnummer 1900 dürfen bis
zeichneten Ve~packungen dürfen bis zum zum 31. Dezember 1987 bei Versandstücken
31 . Dezember 1986 weiterverwendet werden. mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1,
2, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.2 und 7, auf denen die
Gefahrzettel nach Anhang IX in der vorge-
Ausnahme Nr. E 4 schriebenen Größe (Seitenlänge 100 mm)
(Spediteure als Absender bei infolge der Beschaffenheit oder der Abmes-
Gefahrgutbeförderungen mU der Eisenbahn sungen des Versandstückes nicht vorschrifts-
auf Grund von Ausnahmegenehmigungen) gemäß angebracht werden können, verklei-
nerte Gefahrzettel mit einer Seitenlänge von
1 Abweichend von § 5 Abs. 1 dürfen Spediteure mindestens 50 mm verwendet werden.
als Absender unter den nachfolgend genann-
2 In den Fällen des Absatzes 1 ist im Beförde-
ten Bedingungen Gefahrgüter, deren Beförde-
rungspapier unter den vorgeschriebenen An-
rung nur auf Grund von Ausnahmegenehmi-
gaben zu vermerken:
gungen gemäß § 5 zulässig ist, auf Grund
dieser Ausnahmegenehmigungen mit der ,,Ausnahme Nr. E 6".
Eisenbahn versenden, wenn ihr Auftraggeber
(Versender) unter Angabe der Versandbahn-
Ausnahme Nr. E 7
höfe für die jeweilige Ausnahmegenehmigung
·(Beförderung von Feuerlöschern
bei der Deutschen Bundesbahn, Ressort
mit Stickstoff oder Kohlendioxid
Absatz, Zentralstelle Mk 441, Rhabanus-
als Treibmittel)
straße 3, 6500 Mainz 1, registriert ist.
*) Stoffbezeichnung wie in Nummer 1 angegeben, bei den in Buchstabe d genann-
1 Abweichend von § 3 in Verbindung mit der
ten Stoffen noch zusätzlich „organisches Peroxid". Anlage Randnummern 200 und 201 sind
1656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Dauerdruckfeuerlöscher mit Halogenkohlen- nete Maßnahmen besonders zu schützen.
wasserstoffen (Halonen) oder Trockenlösch- Dabei müssen die Füllstandskontrolleinrich-
pulver als Löschmittel und Stickstoff der Zif- tungen ablesbar bleiben.
fer 1 Buchstabe a als Treibmittel oder mit
Kohlendioxid der Ziffer 7 Buchstabe a als 2.2 Beförderungsmitte 1
Lösch- und Treibmittel unter nachfolgenden 2.2.1 Als Stückgut sind die Transformatoren und
Bedingungen von den Beförderungsvorschrif~ Kondensatoren in Kleincontainern oder Gitter-
ten frei_gestellt. boxpaletten einzustellen.
2 Bau der Dauerdruckfeuerlöscher und Ver- 2.2.2 Im Wagenladungsverkehr sind die Transfor-
packung matoren und Kondensatoren in
2.1 Die Dauerdruckfeuerlöscher müssen den Vor- - gedeckten Güterwagen,
schriften der Druckbehälterverordnung in der - Großcontainern oder, sofern sie die Ab-
jeweils gültigen Fassung entsprechen. messungen der vorgenannten Beförde-
rungsmittel überschreiten, mit
2.2 Der Verschluß und die Bedienungseinrichtung
sind so zu sichern, daß ein Austreten des - geeigneten offenen Güterwagen
Inhalts während der Beförderung ausge- zu befördern.
schlossen ist.
3 Sonstige Vorschriften
2.3 Kann die Bedingung gemäß Nummer 2.2 nicht
erfüllt werden, so sind die Feuerlöscher durch 3.1 Jede Beförderung ist den beteiligten Eisen-
Einlagen aus Pappe oder auf andere geeignete bahnen rechtzeitig anzumelden. Die Eisenbah-
Weise voneinander getrennt in vollwandige nen prüfen und legen je nach Bauart im Beneh-
Verpackungen, Gitterboxpaletten oder Klein- men mit dem Absender die geeignete Beförde-
container einzusetzen. Auf Dauerdruckfeuer- rungsweise (Stückgut oder Wagenladung)
löschern in nach oben offenen Gitterbox- fest. Sie können dazu zusätzliche Bedingun-
paletten ist eine geeignete Abdeckplatte zu gen vorschreiben.
befestigen. 3.2 Auf die Transformatoren und Kondensatoren
dürfen keine anderen Güter gestapelt werden.
3 Abfertigungsbeschränkung Sie sind so zu sichern, daß sie nicht ver-
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als rutschen, verkanten, umfallen oder durch her-
400 kg, bei Beförderung als Expreßgut nicht unterfallende Gegenstände beschädigt wer-
schwerer als 50 kg. · den können.
4 Angaben im Beförderungspapier 3.3 Jeder Sendung sind vom Absender schriftliche
Weisungen (Unfallmerkblätter) gemäß Rand-
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen nummer 1 /2 beizugeben.
Angaben ist zu vermerken:
Darin ist zusätzlich anzugeben:
,,Ausnahme Nr. E 7' '.
a) bei den nach Randnummer 1 /2 Abs. 1 Nr. 3
zu machenden Angaben:
,,Im Brandfall kann es zür Bildung von hoch-
Ausnahme Nr. E 8
giftigem Dioxin kommen.",
(Beförderung von polychlorierten Biphenylen
in Transformatoren und Kondensatoren) b) bei den nach Randnummer 1 /2 Abs. 1 Nr. 4
zu machenden Angaben:
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit ,,Unverzüglich Bahngelände sichern,
der Anlage Randnummer 1 /2 und 606 dürfen andere Personen warnen und Unbefugte
bis zum 31. Dezember 1987 polychlorierte Bi- fernhalten. Unverzüglich die zuständige
phenyle (PCS) der Klasse 6.1 Ziffer 1 7 Buch- Umweltschutzbehörde über den Unfall oder
stabe b assimiliert unter folgenden Bedingun- Zwischenfall verständigen (falls die
gen befördert werden. Umweltschutzbehörde nicht bekannt ist,
muß die Polizei oder Feuerwehr ·gebeten
2 Verpackungen und Beförderungsmittel werden, diese Behörde zu informieren).",
2.1 Verpackung und Transportgefäße c) bei den nach Randnummer 1 /2 Abs. 1 Nr. 5
Der Stoff darf in Kondensatoren und Transfor- zu machenden Angaben:
matoren, in denen er als Kühlmittel enthalten „Falls pol~chlorierte Biphenyle (PCB) nach
ist, ohne Schutzverpackung verpackt sein, einem Unfall in das Erdreich eindringen,
sofern auf Grund der Bauart und Abmessun- müssen sie restlos mit dem verunreinigten
gen der Transformatoren und Kondensatoren Boden entfernt werden."
eine Verpackung gemäß Randnummer 606 Im Wagenladungsverkehr ist das Abstoßen
3.4
nicht möglich ist.
und Ablaufen der Güterwagen mit Transforma-
2.1.1 Das Kühlmittelsystem muß während der Beför- toren und Kondensatoren ohne Schutzver-
derung dicht sein (vgl. § 4, Sicherheitspflich- packung verboten, sofern keine Güterwagen
ten). Stoßempfindliche Teile der Transforma- mit Stoßverzehreinrichtungen eingesetzt wer-
toren und Kondensatoren sind durch geeig- den.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1985 1657
3.5 Die Güterwagen mit Abstoß- und Ablaufverbot auszustellen. In den Bescheinigungen ist die
sind vom Absender an beiden Längsseiten im Nummer dieser Ausnahme wie folgt anzuge-
oder neben dem Zettelhalterkasten zusätzlich ben:
mit einem rotenDreieckzettel (3 rote Dreiecke ,,Ausnahme Nr. E 9".
mit schwarzem Ausrufezeichen) zu kenn-
2.6 Die Bauart der Container und der Wechselbe-
zeichnen. Die Zettel werden von den Eisen-
hälter muß von der Bundesanstalt für Material-
bahnen zur Verfügung gestellt.
prüfung für den Eisenbahnverkehr zugelassen
3.6 Die übrigen für Stoffe der Klasse 6.1 Ziffer 17 sein.
Buchstabe b geltenden Vorschriften sind ent-
sprechend anzuwenden. 3 Sonstige Vorschriften
3.1 Die Container und die Wechselbehälter, ihre
4 Angaben im Frachtbrief
Hauben oder Planen und Dichtungen sind vor
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen jeder Bereitstellung zur Beladung auf Schä-
Angaben ist zu vermerken: den, die ihre Flüssigkeitsdichtigkeit oder
,,Ausnahme Nr. E 8". Säurebeständigkeit beeinträchtigen, zu unter-
suchen. Schadhafte Container und Wechsel-
behälter dürfen nicht bereitgestellt werden.
Ausnahme Nr. E 9 3.2 Die Container t.Jnd die Wechselbehälter dürfen
(Beförderung von säuregefüllten nicht über die Höhe der niedrigsten Bordwand
oder teilentleerten Altakkumulatoren) hinaus beladen sein.
3.3 Aus den Containern und den Wechselbehäl-
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 in Verbindung m'it tern darf bei Umschlagvorgängen Schie-
der Anlage Randnummern 6 und 806 dürfen ne/Straße oder Straße/Schiene auch bei
schwefelsäuregefüllte oder teilentleerte Alt- dadurch bedingten Schrägstellungen keine
akkumulatoren (gebrauchte Kraftfahrzeug- Flüssigkeit austreten.
batterien) der Klasse 8 Ziffer 1 Buchstabe b
3.4 Die Dichtungen der Container und der Wech-
unter nachfolgenden Bedingungen in loser
selbehälter sind nach jeder Entladung vor Ver-
Schüttung in Containern und Wechselbehäl-
schluß so zu reinigen, daß Flüssigkeitsdichtig-
tern auf Eisenbahnwaggons befördert werden.
keit und Säurebeständigkeit gewährleistet
sind.
2 Bau und Ausrüstung
3.5 Die Container und die Wechselbehälter müs-
2.1 Die Container und die Wechselbehälter müs- sen den UIC-Merkblättern 590, 592-1, 592-2
sen aus säurebeständigem Stahi bestehen. und 592-4 der internationalen Organisation
2.2 Die Container und die Wechselbehälter sind der Eisenbahnen (UIC) entsprechen.
mit einer Haube aus säurebeständigem Stahl 3.6 Die Bescheinigungen nach Nummer 2.5 hat
flüssigkeitsdicht abzudecken. Container oder der Absender auf Verlangen den zuständigen
Wechselbehälter mit im oberen Teil (minde- Eisenbahndienststellen vorzulegen.
stens 2 13 der Bordwandhöhe) senkrechten
3.7 Die sonstigen für Schwefelsäure der Ziffer 1
Wänden dürfen auch mit einer säurebeständi-
Buchstabe b geltenden Vorschriften sowie die
gen Plane abgedeckt werden, die mindestens
Vorschriften über die Verladung von Contai-
10 cm über die Bordwände überlappt und so
nern oder Wechselbehältern auf Eisenbahn-
befestigt ist, daß sie bei der Beförderung dicht
güterwagen sind entsprechend anzuwenden.
mit den Bordwänden abschließt.
3.8 Die Container und die Wechselbehälter sind
2.3 Vorhandene Klappen und Verschlüsse müs-
mit Warntafeln ohne Kennzeichnungsnummer
sen mit säurebeständigen Dichtungen flüssig-
keitsdicht verschlossen sein. nach Anhang VIII zu kennzeichnen.
2.4 Die Säurebeständigkeit muß für Schwefel- 4 Angaben im Frachtbrief
säure in Konzentrationen bis 45 % gewähr-
leistet sein. Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Angaben ist zu vermerken:
Die Container und die Wechselbehälter sind
,,Ausnahme Nr. E 9".
erstmals vor Inbetriebnahme einer Bauprüfung
und einer inneren und äußeren Untersuchung
insbesondere hinsichtlich der Säurebestän-
digkeit und einer Dichtheitsprüfung mit Was- . Ausnahme Nr. E 10
ser zu unterziehen. Die Container und die (Freitragende Kunststoffgefäße)
Wechselbehälter sind wiederkehrend minde-
stens alle 21h Jahre erneut einer inneren und 1 Abweichend von§ 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung
äußeren Untersuchung und einer Dichtheits- mit der Anlage Randnummern 302, 305, 306,
prüfung mit Wasser zu unterziehen. Die Prü- 307,602,605,606,607,802,805,806,807
fungen sind von Sachverständigen nach dürfen bis zum 30. April 1990 die Stoffe, die in
Anhang X Abschnitt 1 .5.5 vorzunehmen. Diese der Ausnahmegenehmigung Nr. E 2/81 (Ver-
haben über die Prüfungen Bescheinigungen kehrsblatt 1984, S. 118) namentlich genannt
1658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
sind, unter den nachfolgenden Bedingungen 2.2 Die Druckbehälter sind in Kisten aus Naturholz
auch in freitragenden Kunststoffgefäßen (Typ 4C1 ), aus Sperrholz (Typ 4D1 ), aus Holz-
befördert werden, die nicht nach einem nach faserwerkstoffen (Typ 4F1 ) , aus Pappe (Typ
Anhang V zugelassenen Baumuster her- 4G 1) oder aus Schaumstoffen - nicht wieder-
gestellt und gekennzeichnet sind. verwendbar - (Typ 4H 1 gemäß Anhang V) als
Außenverpackung zu verpacken.
2 Verpackung
2.3 Baumusterprüfung
2.1 Die Stoffe sind in freitragende Kunststoff-
Die Eignung der Verpackungen mit lnnen-
gefäße, die nach einem nach Nummer 2.2
verpackung(en) muß durch eine Baumuster-
geprüften und zugelassenen Baumuster bis
prüfung gemäß Anhang V nachgewiesen sein.
zum 31. Dezember 1986 hergestellt und
Es sind die Bedingungen für Stoffe der Ver-
gekennzeichnet sind, mit einem Fassungs-
packungsgruppe II anzuwenden.
raum, wie er in der Ausnahmegenehmigung
Nr. E 2/81 im einzelnen angegeben ist, zu ver- 2.4 Zulassung und Kennzeichnung
packen.
2.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß
2.2 Baumusterprüfung Anhang V zugelassen sein.
2.2.1 Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch 2.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart her-
eine Baumusterprüfung gemäß den „Richt- gestellte Außenverpackung muß gemäß
linien für die Baumusterprüfung und Zulassung Anhang V gekennzeichnet sein.
von freitragenden Kunststoffgefäßen zur
Beförderung gefährlicher Stoffe (RfK)" vom 3 Sonstige Vorschriften
8. März 1976 (Verkehrsblatt 1976 S. 258) bis 3.1 Die Druckbehälter müssen während der Beför-
zum 31. Dezember 1985 nachgewiesen sein. derung hermetisch dicht verschlossen sein.
3 Sonstige Vorschriften 3.2 Der Druck der Gasfüllung bei 15 °C darf den
auf dem Behälter angegebenen, höchstzuläs-
3.1 Vor der Beladung von Versandstücken mit sigen Betriebsdruck und, sofern dieser Wert
Wasserstoffperoxid muß die Ladefläche völlig niedriger liegt, zwei Drittel ( 2h) des Prüf-
gereinigt werden. Besonders mit Fett und Öl drucks, für den der Behälter bemessen und mit
verunreinigte Gegenstände sowie brennbare dem er geprüft wurde, nicht überschreiten.
Gegenstände wie Reste von Verpackungs-
material sind vollständig zu entfernen. 3.3 Werden die Hydrospeicher in Collico-Kisten
(in leerem Zustand zusammenfaltbare Kisten
3.2 Kunststoffgefäße für Ameisensäure dürfen aus Stahl), rollbaren DB-Kleincontainern oder
abweichend von Randnummer 808 auch mit Gitterboxpaletten verpackt, so kann auf die
einer Lüftungseinrichtung ausgerüstet sein, Außenverpackung gemäß Nummer 2.3 ver-
die so angeordnet sein muß, daß der Stoff nicht zichtet werden, wenn
auslaufen kann.
- die Hydrospeicher durch geeignete Füll-
3.3 Verschlüsse an Kunststoffgefäßen zur Beför- stoffe gegen Bewegungen gegeneinander
derung von Flüssigkeiten mit einem Flamm- und gegen die Wände der Behälter gesichert
punkt bis 35 °C dürfen nicht aus Aluminium sind,
oder Aluminiumlegierung gefertigt sein. - bei oben offenen Gitterboxpaletten zusätz-
lich eine geeignete, widerstandsfähige
4 Angaben im Frachtbrief Abdeckung (z. 8. Holzplatte) auf den
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Hydrospeichern befestigt wird.
Angaben ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. E 1O". 4 Angaben im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Angaben ist zu vermerken:
Ausnahme Nr. E 11 ,,Ausnahme Nr. E 11 · '.
(Beförderung von Hydrospeichern)
5 Übergangsvorschriften
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung 5.1 Abweichend von Nummer 2.3 dieser Aus-
mit den Randnummern 200, 203, 212, 222 darf nahme dürfen bis zum 31. Dezember 1986
Stickstoff der Klasse 2 Ziffer 1 Buchstabe a auch Außenverpackungen verwendet werden,
unter nachfolgenden Bedingungen auch in als die noch nicht baumustergeprüft sind, wenn
Hydrospeicher bezeichneten Druckbehältern sie baumustergeprüften Verpackungen gleich-
befördert werden. wertig sind und der Absender die Gleichwertig-
keit im Frachtbrief bescheinigt.
2 Verpackung
Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung
5.2
2.1 Die Druckbehälter müssen hinsichtlich Werk- Nr. E 3/84 vom 3. September 1984 geprüften,
stoff, Bau und Ausrüstung und Kennzeichnung zugelassenen und gekennzeichneten Verpak-
der Druckbehälterverordnung in der jeweils kungen dürfen bis zum 30. April 1990 weiter-
gültigen Fassung entsprechen. verwendet werden.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1985 1659
Ausnahme Nr. E 12 Richtlinien Abschnitt 1 .5.3 sind auch für KTC
(Abteile bei Tanks von Tankcontainern) anzuwenden, die nach den Bestimmungen in
Nummer 5.1 gefertigt worden sind.
1 Abweichend von der Anlage Anhang X 5.4 Stoffe, die als gefährliche Güter der Klassen 3,
Abschnitt 1.7.4 dürfen die Tanks von Tankcon- 6.1 und 8 zu behandeln sind und die den Vor-
tainern auch mit Füllungsgraden von 80% und schriften der Gefahrgutverordnung Eisenbahn
darunter befördert werden, wenn sie durch in der Fassung der Bekanntmachung vom
Trenn- oder Schwallwände in Abteile von 22. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 827) nicht unterstellt
höchstens 7500 1 Rauminhalt unterteilt sind. waren, dürfen bis längstens zum 30. April 1990
in den für sie geeigneten KTC weiterbefördert
2 Angaben im Frachtbrief
werden, sofern sie unter die Gruppen b und c
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen der genannten Klassen fallen und nachweis-
Angaben ist zu vermerken: bar auch vor dem Inkrafttreten der' Gefahrgut-
,,Ausnahme Nr. E 1 2' '. verordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1 985 die
entsprechenden KTC im Einsatz waren.
Ausnahme Nr. E 13
(Kubische Tankcontainer) Ausnahme Nr. E 14
(Flexible Großpackmittel - fle)'.(ible IBC *) -)
1 Abweichend von§ 6 und§ 9 Abs. 2 in Verbin-
dung mit der Anlage Anhang X dürfen die im 1 Abweichend von§ 4 Abs. 2 in Verbindung der
Kapitel II der nachfolgend genannten Richt- Anlage dürfen die im Kapitel II der nachfolgend
linien aufgeführten Stoffe der Klassen 3, 4.1, genannten Richtlinien aufgeführten festen
4.2, 4.3, 5.1 , 6.1, 6.2 und 8 unter nachfolgen- Stoffe der Klassen 4.1 , 5.1 , 6.1 , 6.2 und 8 unter
den Bedingungen in kubischen Tankcontai- nachfolgenden Bedingungen in flexiblen IBC
nern (KTC) befördert werden. befördert werden.
2 Bau, Ausrüstung und Prüfung 2 Anforderungen und Prüfungen
Die KTC müssen in Bau und Ausrüstung den Die flexiblen IBC müssen entsprechend den
,,Technischen Richtlinien für den Bau, die Prü- Vorschriften der „Technischen Richtlinien für
fung, die Zulassung, die Kennzeichnung und den Bau, die Prüfung, die Zulassung, die Kenn-
die Verwendung von kubischen Tankcontai- zeichnung und die Verwendung von flexiblen
nern (KTC) aus metallischen Werkstoffen - TA IBC - TA IBCf 001 -" (Verkehrsblatt 1985
KTC 001 -" (Verkehrsblatt 1985, S. 422) ent- S. 422) hergestellt, baumustergeprüft, zu-
sprechen und gemäß den Vorschriften dieser gelassen und gekennzeichnet sein.
Richtlinien baumustergeprüft, zugelassen und
gekennzeichnet sein. 3 Sonstige Vorschriften
3.1 Die sonstigen für den jeweils beförderten Stoff
3 Sonstige Vorschriften geltenden Vorschriften sind entsprechend
Die sonstigen für den jeweils beförderten Stoff anzuwenden.
geltenden Vorschriften sind entsprechend Die Beförderung ist nur als Wagen- oder
3.2
anzuwenden. Containerladung. zugelassen.
4 Angaben im Frachtbrief
4 Angaben im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Angaben ist zu vermerken:
Angaben ist zu vermerken:
"Ausnahme Nr. E 13".
,,Ausnahme Nr. E 14".
5 Übergangsvorschriften
5 Übergangsvorschriften
5.1 Sind Baumuster von KTC bis zum Inkrafttreten
5.1 Sind Baumuster von flexiblen IBC bis zum
dieser Verordnung zugelassen worden, so dür-
Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen
fen nach diesem Baumuster KTC bis zum
worden, so dürfen nach diesem Baumuster
30. April 1990 gefertigt werden.
flexible IBC bis zum 31. Dezember 1986
5.2 Die auf Grund von Ausnahmen nach zugelas- gefertigt werden.
senen Baumustern gefertigten KTC dürfen
5.2 Die auf Grund von Ausnahmen nach zugelas-
noch bis zum 30. April 1990 für die Beförde-
senen Baumustern gefertigten flexiblen IBC
rung der zugelassenen Stoffe weiterverwen-
dürfen noch bis zum 30. April 1990 für die
det werden, wenn die festgelegten Auflagen
Beförderung der zugelassenen Stoffe weiter-
und Nebenbestimmungen eingehalten sind.
verwendet werden.
Diese Frist kann mit Zustimmung der Bundes-
anstalt für Materialprüfung wied,erkehrend um 5.3 Stoffe, die als gefährliche Güter der Klassen
jeweils 5 Jahre verlängert werden. 6.1 und 8 zu behandeln sind und den Vorschrif-
ten der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der
5.3 Die Bestimmungen für wiederkehrende Prü-
fungen nach den in Nummer 2 genannten ') IBC - lnterrnediate Bulk Container
1660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 3 Sonstige Vorschriften
1983 (BGBI. 1 S. 827) nicht unterstellt waren, Die sonstigen für den jeweils beförderten Stoff
dürfen bis längstens 30. April 1990 in den für geltenden Vorschriften sind entsprechend
sie geeigneten flexiblen IBC weiterbefördert anzuwenden.
werden, sofern sie unter die Gruppen b oder c
der genannten Klassen fallen und nachweis- 4 Angaben im Frachtbrief
bar auch vor dem Inkrafttreten der Gefahrgut- Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
verordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1985 die Angaben ist zu vermerken:
entsprechenden flexiblen IBC im Einsatz
waren. ,,Ausnahme Nr. E 15".
5.4 Die für die einzelnen flexiblen IBC festgelegte 5 Übergangsvorschriften
spezifische Gebrauchsdauer darf nicht über- Sind Baumuster von TK bis zum Inkrafttreten
5.1
schritten werden.
dieser Verordnung zugelassen worden, so dür- .
5.5 Die flexiblen IBC nach den Nummern 5.2 und fen nach diesem Baumuster TK bis zum
5.3 dürfen nicht überstapelt werden. 30. April 1990 gefertigt werden.
5.2 Die auf Grund von Ausnahmen nach zugelas-
senen Baumustern gefertigten TK dürfen für
Ausnahme Nr. E 15 die Beförderung der zugelassenen Stoffe bis
(Transportgefäße aus Kunststoffen) zum Ablauf ihrer spezifischen Gebrauchs-
dauer verwendet werden.
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit
der Anlage dürfen die im Kapitel II der nachfol- 5.3 Stoffe, die als gefährliche Güter der Klassen 3,
gend genannten Richtlinien aufgeführten 6.1 und 8 zu behandeln sind und die bisher den
Stoffe der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 6.2 Vorschriften der Gefahrgutverordnung Eisen~
und 8 unter nachfolgenden Bedingungen in bahn in der Fassung der Bekanntmachung
Transportgefäßen aus Kunststoffen (TK) vom 22. Juni 1983 (BGBI. 1S. 827) nicht unter-
befördert werden. stellt waren, dürfen bis längstens zum 30. April
1 990 in den für sie geeigneten TK weiter-
2 Bau, Ausrüstung und Prüfung befördert werden, sofern sie unter die Gruppen
b oder c der genannten Klassen fallen und
Die TK müssen hinsichtlich Bau und Ausrü-
stung den „Technischen Richtlinien für den nachweisbar auch vor dem Inkrafttreten der
Bau, die Prüfung, die Zulassung, die Kenn- Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom 22. Juli
zeichnung und die Verwendung von Transport- 1985 die entsprechenden TK im Einsatz
gefäßen aus Kunststoffen - TR TK 001 -" waren.
(Verkehrsblatt 1985 S. 422) entsprechen und 5.4 Die für die einzelnen TK festg~legte spezifi-
gemäß diesen Richtlinien georüft, zugelassen sche Gebrauchsdauer darf nicht überschritten
und gekennzeichnet sein. werden.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1985 1661
Berichtigung
der Neufassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
Vom 12. August 1985
Das Zweite Wohnungsbaugesetz-in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1284) wird wie folgt berichtigt:
1. In der Inhaltsübersicht Teil III Erster Abschnitt muß
a) die Überschrift des Ersten Titels richtig lauten
,,Grundsätze für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau",
b) nach dem Zweiten Titel statt Dritter und Vierter Teil jeweils richtig Dritter
und Vierter Titel folgen.
2. In § 36 a muß es in der Überschrift statt „Bürgerschaften" richtig „Bürg-
schaften'' heißen.
3. In § 39 Abs. 1 Satz 1 muß es statt „angemessenen" richtig „angemessen"
heißen.
4. In § 42 Abs. 2 ist Satz 2, in § 45 Abs. 5 ist Satz 3 zu streichen.
5. Nach § 104 muß statt,,§ 195" richtig ,,§ 105" folgen.
Bonn, den 1 2. August 1985
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Im Auftrag
Kohlenbach
Berichtigung
der Neufassung des Wohngeldgesetzes
Vom 13. August 1985
Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1421) ist wie
folgt zu berichtigen:
1. In § 14 Abs. 1 ist die Nummer 20 einzufügen:
„20. Beihilfen und Unterstützungen, die auf Grund
eines bestehenden oder früheren Dienst- oder
Arbeitsverhältnisses in besonderen Notfällen
gezahlt werden;".
2. § 14 Abs. 1 Nr. 22 ist doppelt abgedruckt und daher
einmal zu streichen.
Bonn, den 13. August 1985 .
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Im Auftrag
Dr. Buchsbaum
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1985 1661
Berichtigung
der Neufassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
Vom 12. August 1985
Das Zweite Wohnungsbaugesetz-in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1284) wird wie folgt berichtigt:
1. In der Inhaltsübersicht Teil III Erster Abschnitt muß
a) die Überschrift des Ersten Titels richtig lauten
,,Grundsätze für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau",
b) nach dem Zweiten Titel statt Dritter und Vierter Teil jeweils richtig Dritter
und Vierter Titel folgen.
2. In § 36 a muß es in der Überschrift statt „Bürgerschaften" richtig „Bürg-
schaften'' heißen.
3. In § 39 Abs. 1 Satz 1 muß es statt „angemessenen" richtig „angemessen"
heißen.
4. In § 42 Abs. 2 ist Satz 2, in § 45 Abs. 5 ist Satz 3 zu streichen.
5. Nach § 104 muß statt,,§ 195" richtig ,,§ 105" folgen.
Bonn, den 1 2. August 1985
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Im Auftrag
Kohlenbach
Berichtigung
der Neufassung des Wohngeldgesetzes
Vom 13. August 1985
Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1421) ist wie
folgt zu berichtigen:
1. In § 14 Abs. 1 ist die Nummer 20 einzufügen:
„20. Beihilfen und Unterstützungen, die auf Grund
eines bestehenden oder früheren Dienst- oder
Arbeitsverhältnisses in besonderen Notfällen
gezahlt werden;".
2. § 14 Abs. 1 Nr. 22 ist doppelt abgedruckt und daher
einmal zu streichen.
Bonn, den 13. August 1985 .
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Im Auftrag
Dr. Buchsbaum
1662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 26, ausgegeben am 6. August 1985
Tag Inhalt Seite
11. 7. 85 Erste Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des Europäischen Übereinkommens
vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahr-
personals (AETR) ....................................................................... . 862
12. 7. 85 Verordnung über die Änderung des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater
Straßenfahrzeuge ...................................................................... . 867
17. 7. 85 Erste Verordnung zur Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von
1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von
1978 ...................................................... · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 868
2129-12, 2129-12-1
27. 6. 85 Bekanntmachung des deutsch-amerikanischen Abkommens zur Verlängerung der Vereinbarung
über technischen Austausch und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Behandlung und Beseiti-
gung radioaktiver Abfälle ................................................................ . 870
28. 6. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Registrierung von in
den Weltraum gestarteten Gegenständen ................................................ . 872
1. 7. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Zentralafrikanischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit .......... . 872
5. 7. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit ................. . 874
11. 7. 85 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-beninischen Investitionsförderungsvertrags 876
Die Anlage zu der in§ 1 der Verordnung vom 17. Juli 1985 genannten Entschließung MEPC 14 (20)- Änderungen der Anlage
zu dem Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch
Schiffe- wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes
Teil II wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1985 1663
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 27, ausgegeben am 9. August 1985
Tag Inhalt Seite
4. 7. 85 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Vereinbarung über
die weitere Finanzierung und Tätigkeit der Deutsch-Britischen Stiftung für das Studium der
Industriegesellschaft und zur Ergänzung des deutsch-britischen Abkommens über die Errichtung
der Stiftung ............................................................................ . 878
10. 7. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Guinea-Bissau über finanzielle Zusammenarbeit ............... . 879
10. 7. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Guinea-Bissau über Finanzielle Zusammenarbeit ............... . 881
10. 7. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit ...................... . 883
11. 7. 85 Bekanntmachung über eine Ergänzung der Anlage zu Artikel II des deutsch-französischen
Abkommens über die Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen in der beruflichen Bildung .... 885
15. 7. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Bolivien über finanzielle Zusammenarbeit ..................... . 886
17. 7. 85 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Luftverkehrsabkommens ... . 887
22. 7. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen
Austausch von Veröffentlichungen ....................................................... . 888
22. 7. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Diskriminierung im
Unterr_ic~tswesen und des Protokolls über die Errichtung einer Schlichtungs- und Vermittlungs-
komm1ss1on ............................................................................ . 888
25. 7. 85 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-lesothischen Investitionsförderungs-
vertrags ............................................................................... . 889
31. 7. 85 Bekanntmachung der Neufassung des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im
internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) ....................... . 889
Preis dieser Ausgabe: 6,05 DM (4,95 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,85 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99- 509 oder gegen Vorausrechnung.
1664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieo Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
25. 7.85 Dreiundzwanzigst~. Verordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Anderung der Achtundzwanzigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Hannover) 8985 (143 6. 8. 85) 26. 9.85
96-1-2-28
29. 7. 85 Dritte Verqrdnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Einundachtzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslande-
platz Hof) 8985 (143 6. 8. 85) 20. 9. 85
96-1-2-81
25. 7. 85 zweite Ver_ordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Vierundachtzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Westerland/Sylt) 8985 (143 6. 8. 85) 26. 9.85
96-1-2-84
30. 7. 85 Verordnung über die Abweichung von Qulitätsnormen
für bestimmte Sorten von Äpfeln der Ernte 1985 9065 (144 7. 8. 85) 8. 8. 85
7849-2-2-12
19. 7.85 Sechzehnte V?rordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Dreiunddreißigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Stuttgart) 9065 (144 7. 8. 85) 26.9.85
96-1-2-33
19. 7. 85 Vierte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Änderung der Achtundachtzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Warteverfahren) 9067 (144 7. 8. 85) 26. 9. 85
96-1-2-88
19. 7.85 Dritte Ver9rdnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Neunundachtzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Sonderflug-
hafen Oberpfaffenhofen) 9067 (144 7. 8. 85) 26. 9. 85
96-1-2-89
1633
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1985 Ausgegeben zu Bonn am 23. August 1985 Nr. 43
Tag In halt Seite
20. 8. 85 Saatgutverkehrsgesetz................ ... . . . . . . . . .. . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . 1633
neu: 7822-6; 7822-3, 703-1
2. 8. 85 Fünfte Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen
Zusatzversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1650
neu: 822-13-3-5
16. 8. 85 Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1651
neu: 9241-23-10-1; 9241-23-4-1
12. 8. 85 Berichtigung der Neufassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1661
2330-2
13. 8. 85 Berichtigung der Neufassung des Wohngeldgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1661
402-27
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 26 und Nr: 27 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1662
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1664
Saatgutverkehrsgesetz
Vom 20. August 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Eine weitere Art darf nur aufgenommen werden, wenn
das folgende Gesetz beschlossen: dies zur Durchführung von Rechtsakten von Organen
der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des
Saatgutwesens oder zum Schutz des Verbrauchers
erforderlich ist. Eine Art darf im Artenverzeichnis gestri-
Abschnitt 1
chen werden, wenn der Schutz des Verbrauchers eine
Saatgutordnung Regelung nach diesem Gesetz nicht mehr erfordert und
Rechtsakte von Organen der Europäischen Gemein-
schaften nicht entgegenstehen.
Unterabschnitt 1
(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
Allgemeine Vorschriften und Forsten wird ermächtigt, soweit es zum Schutz des
Verbrauchers erforderlich ist, durch Rechtsverordnung
§ 1 mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß
Vorschriften dieses Abschnitts auf andere Pflanzen
Anwendungsbereich oder Pflanzenteile als Saatgut anzuwenden sind, die
(1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich der§§ 56 und 57 zum Anbau in den Verkehr gebracht werden.
für Saatgut der im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz
aufgeführten Arten. § 2
(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft Begriffsbestimmungen
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
mit Zustimmung des Bundesrates das Artenverzeichnis
zu diesem Gesetz aufzustellen. In das Artenverzeichnis 1. Saatgut:
sind die Arten aufzunehmen, die bei Inkrafttreten dieses a) Samen der zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt
Gesetzes der Saatgutverkehrsregelung unterliegen. ist,
1634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
b) Pflanzgut von Kartoffel, (2) Der Einfuhr oder der Ausfuhr im Sinne dieses
c) Pflanzgut von· Rebe einschließlich Ruten und Gesetzes steht jedes sonstige Verbringen in den oder
Rutenteilen; aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
2. Kategorien: Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut, §3
Standardpflanzgut, Standardsaatgut, Handelssaat-
gut und Behelfssaatgut; dem Basissaatgut, Zertifi- Gewerbsmäßiges Inverkehrbringen
zierten Saatgut, Handelssaatgut und Behelfssaat- (1) Saatgut darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr
gut steht jeweils Basispflanzgut, Zertifiziertes gebracht werden, wenn
Pflanzgut, Handelspflanzgut oder Behelfspflanzgut
gleich; 1. es als Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder
Standardpflanzgut anerkannt ist,
3. Basissaatgut: Saatgut, das nach den Grundsätzen
systematischer Erhaltungszüchtung von dem in der 2. sein Inverkehrbringen als Standardsaatgut, Handels-
Sortenliste für die Sorte eingetragenen Züchter saatgut oder Behelfssaatgut durch Rechtsverord-
oder unter dessen Aufsicht und nach dessen nung nach § 11 gestattet ist und es
Anweisung gewonnen und als Basissaatgut aner- a) bei Standardsaatgut den dafür festgesetzten
kannt ist; Anforderungen entspricht,
4. Zertifiziertes. Saatgut: Saatgut, das unmittelbar aus b) bei Handelssaatgut zugelassen und in den Fällen
Basissaatgut, anerkanntem Vorstufensaatgut oder des § 1 3 Abs. 2 formecht ist,
in den Fällen des§ 5 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a c) bei Behelfssaatgut den dafür festgesetzten Anfor-
aus Zertifiziertem Saatgut erwachsen und als Zer- derungen entspricht und in den Fällen des § 14
tifiziertes Saatgut anerkannt ist; formecht ist,
5. Standardpflanzgut: Pflanzgut bestimmter Rebsor- 3. sein Inverkehrbringen nach Absatz 2 oder nach § 6,
ten, das als Standardpflanzgut anerkannt ist; auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1, genehmigt ist,
6. Standardsaatgut: Saatgut einer zugelassenen oder 4. seine Einfuhr nach § 15 zulässig oder nach § 1 8
im gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten Abs. 2 genehmigt ist,
veröffentlichten Gemüsesorte, das den festgesetz- 5. es als Vorstufensaatgut einer zugelassenen Sorte
ten Anforderungen entspricht; auf Grund eines Vermehrungsvertrages an eine der
7. Handelssaatgut: Saatgut bestimmter Arten außer Vertragsparteien abgegeben wird und im Falle des
Gemüsearten, das artecht und als Handelssaatgut § 5 Abs. 1 Nr. 2 anerkannt ist,
zugelassen ist; 6. es für eine Bearbeitung, insbesondere Aufbereitung,
8. Behelfssaatgut: Saatgut, das artecht ist und den bestimmt ist oder
festgesetzten Anforderungen entspricht; 7. es für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungs-
9. Vorstufensaatgut: Saatgut einer dem Basissaatgut zwecke oder für den Anbau außerhalb eines Mitglied-
vorhergehenden Generation; dem Vorstufensaatgut staates bestimmt ist.
steht Vorstufenpflanzgut gleich; Saatgut darf nach den Nummern 1, 2 und 4 nur so lange
10. Arten: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen in den Verkehr gebracht werden, als es den durch
und Unterteilungen von Pflanzenarten; Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b,
Abs. 2 Nr. 1, § 11 oder § 25 festgesetzten Anforderun-
11. Erbkomponenten: Sorten oder Zuchtlinien, die zur gen entspricht. Saatgut darf in Mischungen gewerbs-
Erzeugung einer anderen Sorte verwendet werden mäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dies
sollen; durch Rechtsverordnung nach § 26 gestattet ist.
1 2. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zur
(2) Das Bundessortenamt kann das gewerbsmäßige
Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere;
Inverkehrbringen von Saatgut einer Sorte, deren Zulas-
13. Anerkennungsstelle: die nach Landesrecht für die sung oder Eintragung in ein der Sortenliste entspre-
Anerkennung zuständige Behörde; chendes Verzeichnis eines anderen Mitgliedstaates
14. Nachkontrollstelle: die nach Landesrecht für die beantragt worden ist, für die Abgabe an eine Vertrags-
Nachkontrolle zuständige Behörde; partei auf Grund eines Vermehrungsvertrages oder für
Anbauversuche genehmigen.
15. Antragstag: der Tag, an dem der Antrag auf Sorten-
zulassung dem Bundessortenamt zugeht;
16. Gemeinsame Sortenkataloge: die von der Kommis- Unterabschnitt 2
sion der Europäischen Gemeinschaften veröffent-
lichten gemeinsamen Sortenkataloge für landwirt- Anerkanntes Saatgut
schaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten;
§4
17. Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft; Voraussetzungen für die Anerkennung
18. Verbandsstaat: Staat, der dem nach dem lnternatio-. (1) Saatgut wird anerkannt, wenn
nalen Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum
1. a) die Sorte nach § 30 zugelassen ist,
Schutz von Pflanzenzüchtungen (BGBI. 1968 II
S. 428) in der jeweil.s geltenden Fassung gebildeten b) eine vom Bundessortenamt für die Anerkennung.
Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen von Saatgut der Sorte nach § 52 Abs. 6 festge-
angehört. setzte Auslauffrist noch nicht abgelaufen ist oder
Nr. 43 - Tag der AusQabe: Bonn, ,den 23. August 1985 1635
c) das Saatgut der Sorte auf Grund einer Rechtsver- b) die Anforderungen an die Beschaffenheit des
ordnung nach § 55 Abs. 2 anerkannt werden darf; , Saatgutes, insbesondere in bezug auf Reinheit,
2. der Feldbestand der Vermehrungsfläche, auf der das Keimfähigkeit und Gesundheitszustand,
· Saatgut erwachsen ist, den festgesetzten Anforde- c) bei Pfropfrebe dte Kombination von Edelreisern
rungen entspricht; und Unterlagen; ·
3.. das Saatgut den festgesetzten Anforderungen an 2. soweit es zur Förderung der Saatgutqualität im Inter-
seine. Beschaffenheit entspricht; esse der Verbraucher geboten ist, Arten zu bestim-
4, · die nach·§ 5 Abs. 1 Nr: 5 festgesetzten Vorausset- . men, bei denen Basissaatgut nur aus anerkanntem
zungen erfüllt sind und Vorstufensaatgut erwachsen sein darfi
5. mit der Sortenzulassung verbundene Auflagen erfüllt 3. soweit es zur Sicherstellung der Saatgutversorgung
sind. in einem Mitgliedstaat erforderlich ist, Arten zu
bezeichnen, bei' denen Zertifiziertes Saatgut unmit-
Die Anerkennung als Standardpflanzgut setzt. ferner telbar aus Zertifiziertem Saatgut erwachsen sein
voraus, daß das gewerbsmäßige lnverke.hrbringen von darf, das unmitteibar aus Basissaatgut oder· aner-
Standardpflanzgut der jeweiligen Rebsorte durch kanntem Vorstufensaatgut erwachsen ist;
Rechtsverordnung nach Absatz 3 ·gestattet ist. Die
Anerkennung als Vorstufensaatgut setzt ferner voraus, , 4. bei Kartoffel, soweit es einerseits zur Sicherstellung
daß das Saatgut den für ,Basissaatgut festgesetzten der Versorgung mit preisgünstig~m Pflanzgut im
Anforderungen entspricht, soweit nicht durch Rechts- Interesse des Verbrauchers geboten und anderer-
verordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b für . seits mit der Erhaltung der Pflanzgutqualität verein-
bar ist, ,
Vorstufensaatgut abweichende Anforderungen festge-
setzt' sind. a) zu bestimmen, daß Basispflanzgut auch aus
Basispflanzgut und. Zertifiziertes Pflanzgut auch
(2) Saatgut einer Sorte, die ausschließlich in einem
aus Zertifiziertem Pflanzgut erwachsen sein darf;
der Sortenliste entsprechenden amtlichen Verzeichnis
soweit es zur Verbesserung des Pflanzgutwertes
außerhalb der Mitgliedstaaten eingetragen ist, kann
erforderlich ist, kann er hierfür Voraussetzungen
anerkannt werden, wenn eine ausreichende Sorten-
festsetzen,
beschreibung vorliegt und das Saatgut zur AusflJhr in
ein.Gebiet außerhalb.der Mitgliedstaaten bestimmt ist. b) zur Verbesserung des Pflanzgutwertes zu verbie-
ten, daß zur Erzeugung von Pflanzgut nach Buch-
(3) Der Bundesminister für'Ernährung, Landwirtschaft
stabe a Pflanzgut aus fremden Betrieben verwen ...
und Forsten wird ermächtigt,
det wird;
1. wenn die Versorgung mit Zertifiziertem Pflanzgut von 5. zur.Förderung der Saatgutqualität Anforderungen an
Rebe im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht die fachgerechte Erzeugung festzusetzen, insbeson-
gesichert ist, durch Rechtsverordnung mit Z~_~tim- dere dahingehend, daß in- einem Betrieb nur Saatgut
mung des Bundesrates das· gewerbsmäßige Inver- bestimmter Arten oder Kategorien oder einer be-
kehrbringen von Standardpflanzgut zu gestatten, stimmten Anzahl von Sorten vermehrt, gelagert oder
2. soweit ~s zur Sicherung der Versorgung mit Pflanz- aufbereitet werden darf und daß Mindestgrößen der
gut von Rebe· in einem Mitgliedstaat erforderlich ist, Vermehrungsflächen einzuhalten sind;
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung . 6. das Verfahren der Anerkennung einschließlich ·der
des Bundesrates' bedarf, das gewerbsmäßige Inver- Probenahme zu regeln.
kehrbringen von Standardpflanzgut für einen
bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr zu (2) Der Bundesminister für l;rnährung, Landwirtschaft
gestatten. und Forsten kann, soweit es erforderlich ist, um die Ver-
§5 sorgung mit Saatgut in einem Mitgliedstaat sicherzu-
stellen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
Ausführungsvorschritten mung des Bundesrates bedarf, für einen bestimmten
für die Anerkennung Zeitraum von höchstens einem Jahr
(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft 1. _die nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a und b festge-.
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung setzten Anforderungen herabsetzen,
mit Zustimmung des Bundesrates ·
2. Arten nach Absatz 1 Nr. 3 bezeichnen.
1. zur Förderung der Saatgutqualität festzusetzen:
a) die Anforderungen an den Feldbestand der Ver-
mehrungsfläche, ·insbesondere in bezug auf . §6
aa) den zulässigen Besatz mit Pflanzen anderer Gewerbsmäßiges tnverkehrbringen
Sorten und Arten und mit Pflanzen, die den in vor Abschluß der Prüfung
der Entscheidung über die Sortenzulassung auf Keimfähigkeit
festgestellten Ausprägungen der wichtigen
Merkmale nicht hinreichend entsprechen Die Anerkennungsstelle ·kann bereits vor Abschluß
(Fremdbesatz), der Prüfung auf Keimfähigkeit das gewerbsmäßige -
Inverkehrbringen· von Saatgut an . bestimmte Händler
bb) den zulässigen Befall mit Schadorganismen genehmigen, wenn der Antragsteller die Keimfähigkeit
und Krankheiten (Gesundheitszustand), durch das·Ergebnis einer vorläufigen Analyse nachge~
CC) Mindestentfernungen zu anderen Beständen, wiesen hat.
1636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§7 §10
Prüfung des Feldbestandes Außerhalb des Geltungsbereichs
und der Beschaffenheit des Saatgutes dieses Gesetzes erzeugtes Saatgut
einer noch nicht zugelassenen Sorte
(1) Sac;ttgut, außer von Kartoffel, das außerhalb des
Die Anerkennungsstelle kann mit Wirkung für die Geltungsbereichs dieses Gesetzes erzeugt worden ist,
Anerkennung von Saatgut einer Sorte, deren Zulassung darf als Zertifiziertes Saatgut anerkannt werden, wenn
beantragt ist, auch einen Feldbestand, aus dem das es unmittelbar aus Basissaatgut erwachsen ist und eine
Saatgut gewonnen werden soll, sowie die Beschaffen- der Prüfung des Feldbestandes im Geltungsbereich
heit des Saatgutes prüfen. Ergibt die Prüfung, daß die dieses Gesetzes gleichstehende Prüfung ergeben hat,
Anforderungen an den Feldbestand oder an die daß der Feldbestand den festgesetzten Anforderungen
Beschaffenheit des Saatgutes nicht erfüllt sind, so kann entspricht.
die Anerkennungsstelle die Verwendung des Saatgutes
zur Vermehrung untersagen. (2) Der Prüfung des Feldbestandes im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes steht gleich die Prüfung durch
eine mit solchen Prüfungen· amtlich betraute Stelle
§8 1. in einem anderen Mitgliedstaat,
Verpflichtungen des Saatguterzeugers 2. in einem anderen Staat, soweit nach Feststellung in
Rechtsakten von Organen der Europäischen
Wer Saatgut erzeugt, das anerkannt werden soll, hat Gemeinschaften die Prüfung des Feldbestandes den
Aufzeichnungen zu machen über in den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen
1 das _Gewicht oder die Stückzahl sowie die Herkunft entspricht; der Bundesminister für Ernährung, Land-
des zur Erzeugung verwendeten Saatgutes, wirtschaft und Forsten macht die Feststellung im
Bundesanzeiger bekannt.
2. das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Empfänger
des abgegebenen Saatgutes, (3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
3. das Gewicht oder die Stückzahl des im eigenen
mit Zustimmung des Bundesrates die für die Anerken-
Betrieb verwendeten Saatgutes und
nung von Rebenpflanzgut nach Absatz 1 zuständige
4. den Verbleib von Erntegut, für das der Antrag auf' Behörde zu bestimmen.
Anerkennung abgelehnt oder zurückgenommen wor-
den ist.
Unterabschnitt 3
Er hat die Aufzeichnungen und die dazu gehörigen
Belege drei Jahre aufzubewahren. Standardsaatgut, Handelssaatgu_t
und Behelfssaatgut
§9 § 11
Nachprüfung Ermächtigungen
( 1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft (1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung und Forsten wird ermächtigt, wenn die Versorgung mit
mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Ver- Zertifiziertem Saatgut im Geltungsbereich dieses
brauchers vorzuschreiben, daß anerkanntes Saatgut Gesetzes nicht gesichert ist, durch Rechtsverordnung
darauf nachzuprüfen ist, ob das Saatgut oder sein Auf- mit Zustimmung des Bundesrates das gewerbsmäßige
wuchs unter Berücksichtigung der biologischen Gege- Inverkehrbringen
benheiten 1. von Standardsaatgut,
1. den in der Entscheidung über die Sortenzulassung 2. von Handelssaatgut, bei Arten mit verschiedenen
festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merk- Formen auch unter Beschränkung auf bestimmte
male entspricht (sortenecht ist) und Formen,
2. erkennen läßt, daß die Anforderungen an den zu gestatten und dabei zur Sicherstellung einer ausrei-
Gesundheitszustand erfüllt waren, soweit eine sol- chenden Beschaffenheit die Anforderungen an das
che Nachprüfung erforderlich ist. Saatgut, insbesondere in bezug auf Reinheit, Keimfä-
higkeit und Gesundheitszustand, bei Standardsaatgut
In der Rechtsverordnung kann das Verfahren geregelt auch in bezug auf Fremdbesatz, festzusetzen.
und dabei das Bundessortenamt mit der Durchführung
der Nachprüfung auf Sortenechtheit beauftragt werden. (2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten wird ermächtigt, soweit es zur Sicherung
(2) Wird die Anerkennung zurückgenommen, weil die der Versorgung mit Saatgut in einem Mitgliedstaat erfor-
Nachprüfung ergeben hat, daß das Saatgut nicht sor- derlich ist, durch Rechtsverordnung, die nicht der
tenecht ist oder festgesetzten Anforderungen an seinen Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einen
Gesundheitszustand nicht entspricht, so besteht kein bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr
Anspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils
nach § 48 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
1. eine Regelung nach Absatz 1 zu treffen,
sowie nach den entsprechenden Vorschriften der Ver- 2. die nach Absatz 1 festgesetzten Anforderungen her-
waltungsverfahrensgesetze der Länder. abzusetzen.
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(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft 2. für Saatgutpartien, die aus einer geringen Anzahl von
und Forsten wird ferner ermächtigt, soweit es zur Siche- Kleinpackungen bestehen, Ausnahmen von Absatz 4
rung der Versorgung mit Saatgut in einem Mitgliedstaat Nr. 2 zulassen, soweit dies mit dem Schutz des Ver-
erforderlich ist, durch Rechtsverordnung, die nicht der brauchers vereinbar ist.
Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einen
bestimmten Zeitraum das gewerbsmäßige Inverkehr- (6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
bringen von Saatgut als Behelfssaatgut, bei Arten mit demjenigen, der Standardsaatgut erzeugt, erstmalig
verschiedenen Formen auch unter Beschränkung auf gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder es neu ver-
bestimmte Formen, zu gestatten und dabei packt und gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, das
gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Standardsaatgut
1. das Inverkehrbringen von einer Genehmigung der ganz oder teilweise, auf Dauer oder Zeit, untersagen,
nach Landesrecht zuständigen Behörde abhängig zu wenn durch die Nachkontrolle wiederholt festgestellt
machen, worden ist, daß das Saatgut oder sein Aufwuchs nicht
2. Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes, sortenecht ist oder daß Verpflichtungen nach den
insbesondere in bezug auf Reinheit, Keimfähigkeit Absätzen 2 bis 4 nicht ordnungsgemäß erfüllt sind, und
und Gesundheitszustand, festzusetzen, sich hieraus die Unzuverlässigkeit des Betriebs-
inhabers oder einer mit der Leitung des Betriebes beauf-
3. vorzuschreiben, daß die Einhaltung der Anforderun- tragten Person ergibt.
gen geprüft wird, und die Probenahme hierfür zu
regeln sowie §13
4. die Führung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen Handelssaatgut
vorzuschreiben. ( 1) Saatgut wird als Handelssaatgut zugelassen,
§12 wenn es den festgesetzten Anforderungen an die
Standardsaatgut Beschaffenheit entspricht. Der Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt,
(1) Standardsaatgut unterliegt der Nachkontrolle durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
durch die Nachkontrollstelle. Die Nachkontrolle er- rates das Verfahren der Zulassung einschließlich der
streckt sich auf die Sortenechtheit des Saatgutes und Probenahme zu regeln. § 6 gilt entsprechend.
seines Aufwuchses, die Erfüllung der Anforderungen an
das Saatgut sowie auf die Erfüllung der Verpflichtungen (2) Handelssaatgut muß bei Arten mit einer Sommer-
nach den Absätzen 2 bis 4. form und einer Winterform sowie bei Arten, bei denen die
Gestattung des lnverkehrbringens von Saatgut auf
(2) Wer Saatgut, das als Standardsaatgut gewerbs- bestimmte andere Formen beschränkt ist, formecht
mäßig in den Verkehr gebracht werden soll, im Gel- sein.
tungsbereich dieses Gesetzes erzeugt, hat Aufzeich-
(3) Wer die Zulassung von Saatgut als Handelssaat-
nungen zu machen über
gut beantragt, hat Aufzeichnungen über das Gewicht
1. das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Herkunft oder die Stückzahl sowie die Empfänger des abgegebe-
des zur Erzeugung verwendeten Saatgutes, nen Saatgutes zu machen. Er hat die Aufzeichnungen
2. das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Beschaf- und die dazu gehörigen Belege drei Jahre aufzubewah-
fenheit und die Empfänger des abgegebenen Saat- ren.
gutes, §14
3. das Gewicht oder die Stückzahl des im eigenen Behelfssaatgut
Betrieb verwendeten Saatgutes.
Behelfssaatgut muß bei Arten mit einer Sommerform
(3) Wer Standardsaatgut im Geltungsbereich dieses und einer Winterform sowie bei Arten, bei denen die
Gesetzes als erster gewerbsmäßig in den Verkehr Gestattung des lnverkehrbringens von Saatgut auf
bringt oder neu verpackt und gewerbsmäßig in den Ver- bestimmte andere Formen beschränkt ist, formecht
kehr bringt, hat Aufzeichnungen über das Gewicht oder sein.
die Stückzahl sowie die Herkunft des zum Inverkehr-
bringen vorgesehenen Saatgutes und Aufzeichnungen Unterabschnitt 4
nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 zu machen.
Einfuhr
(4) Wer nach Absatz 2 oder 3 zu Aufzeichnungen ver-
pflichtet ist, hat
§15
1. die Aufzeichnungen und die dazu gehörigen Belege
Voraussetzungen für die Einfuhr
drei Jahre aufzubewahren,
2. von jeder Saatgutpa,iie eine Probe zu ziehen und ( 1) Saatgut darf gewerbsmäßig oder sonst zu
diese zum Zweck der Nachkontrolle zwei Jahre auf- Erwerbszwecken nur eingeführt werden
zubewahren. 1. als Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut, Standard-
(5) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft pflanzgut oder Standardsaatgut, wenn
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung a) die Sorte, der das Saatgut zugehört,
mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der aa) zugelassen ist und eine mit der Sortenzulas-
Nachkontrolle zu regeln; er kann dabei sung verbundene Auflage für den gesamten
1. das Bundessortenamt mit der Nachprüfung auf Sor- Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht ent-
tenechtheit beauftragen und gegensteht,
1638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
bb) unter eine vom Bundessortenamt für die § 16
Anerkennung oder das lnvE\rkehrbringen von
Gleichstellung
Saatgut der Sorte festgesetzte Auslauffrist von Anerkennungen und Zulassungen
fällt, die noch nicht abgelaufen ist,
cc) nach den Rechtsakten der Organe der Euro- Den im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilten
päischen Gemeinschaften keinen Verkehrs- Anerkennungen oder Zulassungen von Saatgut stehen
beschränkungen unterliegen darf, es sei Anerkennungen oder Zulassungen gleich, die erteilt
denn, daß die Bundesrepublik Deutschland worden sind
ermächtigt ist, das Inverkehrbringen von 1 . in einem anderen Mitgliedstaat nach den in Rechts-
Saatgut dieser Sorte für den gesamten Gel- akten von Organen der Europäischen Gemeinschaf-
tungsbereich dieses Gesetzes zu untersa- ten festgesetzten Regeln oder
gen, oder
2. in einem Staat außerhalb der Mitgliedstaaten, soweit
dd) unter eine in einem der Gemeinsamen Sor- die Anerkennungen oder Zulassungen durch Rechts-
tenkataloge veröffentlichte Auslauffrist für akte von Organen der Europäischen Gemeinschaften
das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte gleichgestellt sind; der Bundesminister für Ernäh-
fällt, die noch nicht abgelaufen ist, und rung, Landwirtschaft und Forsten macht die Gleich-
b) das Saatgut im Geltungsbereich dieses Gesetzes stellung im Bundesanzeiger bekannt.
als Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder
Standardpflanzgut anerkannt ist oder als Stan-
dardsaatgut den festgesetzten Anforderungen an § 17
die Beschaffenheit entspricht; Einfuhrverbot für Pflanzgut von Kartoffel
2. als Handelssaatgut, wenn das Saatgut im Geltungs- Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
bereich dieses Gesetzes als Handelssaatgut zuge- und Forsten wird ermächtigt,
lassen ist, oder 1. soweit es zur Erhaltung der Qualität der inländischen
3. als Behelfssaatgut. Kartoffelerzeugung erforderlich ist, durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ein-
Die Einfuhr von Standardpflanzgut, Standardsaatgut, fuhr von Pflanzgut bestimmter Kartoffelsorten, das
Handelssaatgut und Behelfssaatgut setzt voraus, daß außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
das gewerbsmäßige Inverkehrbringen durch Rechtsver- anerkannt ist, zu verbieten oder zu beschränken,
ordnung nach § 4 Abs. 3 oder§ 11 gestattet ist. Die Ein- 2. bei Gefahr im Verzug für einen bestimmten Zeitraum
fuhr ist nur zulässig, solange das Saatgut den durch von höchstens 6 Monaten Rechtsverordnungen nach
Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nummer 1 zu erlassen, die nicht der Zustimmung des
Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 1 und 2 oder § 25 festgesetzten Bundesrates bedürfen.
Anforderungen entspricht; ist das Saatgut in einem
anderen Mitgliedstaat anerkannt oder zugelassen, so
genügt es, wenn das Saatgut den Anforderungen dieses § 18
Mitgliedstaates entspricht, sofern diese mindestens
den in Rechtsakten von Organen der Europäischen Ausnahmen
Gemeinschaften festgesetzten Voraussetzungen für (1) § 15 Abs: 1 und 3 Satz 1 sowie die nach § 15
die Anerkennung oder Zulassung entsprechen. Abs. 3 Satz 2 und § 17 erlassenen Rechtsverordnungen
sind nicht anzuwenden awf Saatgut,
(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten wird ermächtigt, soweit es zur Sicherstel- 1. das sich in einem Freihafen oder unter zollamtlicher
lung der Versorgung mit Saatgut bestim'mter Arten Überwachung befindet,
erforderlich ist, durch Rechtsverordnung, die nicht der 2. das zur Aussaat auf Grundstücken im Grenzbereich
Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einen diesseits der Grenze bestimmt ist, die von Wohn-
bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr vorzu- oder Wirtschaftsgebäuden jenseits der Grenze aus
schreiben, daß anerkanntes, dem Zertifizierten Saatgut · bewirtschaftet werden. -
entsprechendes Saatgut bestimmter Sorten, für die die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a (2) Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft
nicht vorliegen, eingeführt werden darf, wenn die Aner- kann die Einfuhr von Saatgut, das den Vorschriften des
kennung nach § 16 der Anerkennung im Geltungsbe- § 15 nichf entspricht, genehmigen, wenn das Saatgut
reich dieses Gesetzes gleichsteht.
1. für die Vermehrung auf Grund eines Vermehrungs-
(3) Saatgut darf in Mischungen nur eingeführt wer- vertrages bestimmt ist und das erzeugte Saatgut
den, wenn sie in einem Mitgliedstaat hergestellt worden ausgeführt werden soll,
sind und das gewerbsmäßige Inverkehrbringen durch 2. auf Grund eines Vermehrungsvertrages nach § 3
Rechtsverordnung nach § 26 gestattet ist. Der Bundes- • Abs. 1 Nr. 5 außerhalb des Geltungsbereichs dieses
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird Gesetzes vermehrt worden ist,
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
3. auf Grund einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2 in den
des Bundesrates die Einfuhr von Saatgut in Mischungen
aus anderen Mitgliedstaaten zu verbieten, in denen die Verkehr gebracht werden darf,
Herstellung oder das Inverkehrbringen von Saatgut- 4. nach § 1O als Zertifiziertes Saatgut anerkannt wer-
mischungen untersagt ist. den soll,
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1985 1639
5. für eine Bearbeitung bestimmt ist und nach der Bear- 2. von einer amtlichen Probenahme für die Sortenüber-
beitung wachung
a) wieder ausgeführt werden soll oder abhängig zu machen.
b) als Standardsaatgut gewerbsmäßig in den Ver- (4) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
kehr gebracht oder als Handelssaatgut zugelas- und Forsten gibt im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
sen werden soll, soweit das Inverkehrbringen von ster der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen
Saatgut dieser Kategorien ·durch Rechtsverord- bekannt, bei denen Saatgut zur Einfuhr abgefertigt wird,
nung nach § 11 Abs. 1 oder 2 gestattet ist, wenn die Einfuhr nach Absatz 3 Nr. 1 beschränkt wird.
6. als nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entspre-
chendes Saatgut ausgeführt worden ist,
Unterabschnitt 5
7. für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstelfungs-
zwecke bestimmt ist, Kennzeichnung, Verpackung
8. für Prüfungen zu amtlichen Zwecken bestimmt ist.
§ 20
Angabe der Sortenbezeichnung
§19
(1) Saatgut, außer Handelssaatgut und Behelfssaat-
Überwachung der Einfuhr gut, darf gewerbsmäßig· nur in den Verkehr gebracht
(1) Der Bundesminister der Finanzen und die von ihm werden, wenn hierbei die Sortenbezeichnung an-
bestimmten Zollsteilen wirken bei der Überwachung der gegeben ist; bei schriftlicher Angabe muß diese leicht
Einfuhr von Saatgut mit. Für das Gebiet des Freihafens erkennbar und deutlich lesbar sein.
Hamburg kann der Bundesminister der Finanzen diese (2) Aus einem Recht an einer mit der Sortenbezeich-
Aufgabe durch Vereinbarung mit dem Senat der Freien nung übereinstimmenden Bezeichnung kann die Ver-
und Hansestadt Hamburg dem Freihafenamt übertra- wendung der Sortenbezeichnung für die Sorte nicht
gen. § 14 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes gilt untersagt werden. Ältere Rechte Dritter bleiben unbe-
entsprechend. Die genannten Behörden können rührt.
1. Sendungen von Saatgut einschließlich deren Beför- § 21
derungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmit-
Verpackung, Kennzeichnung
tel bei der Einfuhr zur Überwachung anhalten;
2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und (1) Saatgut darf nur in Packungen oder Behältnissen
Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach eingeführt oder gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht
diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der werden, die nach Maßgabe des Absatzes 2 und der
sich bei der Abfertigung ergibt, den zuständigen Ver- Rechtsverordnungen nach § 22 verpackt und gekenn-
waltungsbehörden mitteilen; zeichnet sind. Bei Rebe stehen Bündel den Packungen
gleich.
3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, daß die Sen-
dungen von Saatgut auf Kosten und Gefahr des Ver- (2) An oder auf den Packungen oder Behältnissen
fügungsberechtigten einer für die Saatgutverkehrs- sind anzugeben
kontrolle zuständigen Behörde vorgeführt werden. 1. die Art,
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, 2. die Sortenbezeichnung, außer bei Handelssaatgut
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh- und Behelfssaatgut,
rung, Landwirtschaft und Forsten, durch Rechtsverord-
3. die Kategorie,
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens der Überwa- 4. bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Stan-
chung zu regeln. Er kann dabei insbesondere Pflichten dardpflanzgut die Anerkennungsnummer, bei Han-
zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Lei- delssaatgut die Zulassungsnummer.
stung von Hilfsdiensten bei der Durchführung von Über-
wachungsmaßnahmen sowie zur Duldung der Einsicht- § 22
nahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen
und zur Duldung von Besichtigungen und der unentgelt- Ausführungsvorschriften
lichen Entnahme von Proben vorsehen. für die Verpackung und Kennzeichnung
(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft (1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem und Forsten wird ermächtigt, soweit es zum Schutz des
Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung Verbrauchers oder zur Ordnung des Saatgutverkehrs
mit Zustimmung des Bundesrates die Einfuhr von Saat- erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
gut mung des Bundesrates
1. zur Überwachung der nach § 15 festgesetzten Vor- 1. die Art der Kennzeichnung der Packungen oder
aussetzungen auf bestimmte Zollstellen zu Behältnisse, ihre Schließung und die Verschluß-
beschränken und von der Meldung oder Vorführung sicherung zu regeln,
bei der zuständigen Behörde, von einer Untersu- 2. vorzuschreiben, daß die Packungen oder Behält-
chung oder von der Beibringung einer amtlichen nisse durch Beauftragte der nach Landesrecht
Bescheinigung und zuständigen Behörde zu kennzeichnen, zu schließen
1640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
und mit einer Verschlußsicherung zu versehen sind, auf einem Umstand beruht, den er nicht zu vertreten hat,
sowie das Verfahren hierfür zu regeln, so kann der Käufer Schadensersatz wegen Nichterfül-
3. vorzuschreiben, daß die Angaben nach § 21 Abs. 2 lung insoweit nicht verlangen, als die Erfüllung der
auch in den Packungen oder Behältnissen enthalten Ersatzpflicht für den Verkäufer, auch unter Berücksich-
sein müssen, tigung der berechtigten Interessen des Käufers, zu einer
unbilligen Härte führen würde.
4. für bestimmtes Saatgut vorzuschreiben, daß an, in
oder auf den Packungen oder Behältnissen zusätz- (3) Beim Kauf von Saatgut tritt an die Stelle der Ver-
liche Angaben, insbesondere über den Vermehrer jährungsfrist von sechs Monaten nach § 4 77 Abs. 1
oder Händler, die Herkunft, den Zeitpunkt und die Art Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Frist von
der Erzeugung, Vermehrung und Behandlung, den einem Jahr.
Zeitpunkt der Probenahme und Anbringung der Ver-
schlußsicherung, die Beschaffenheit, die Sortierung,
die Zusammensetzung, den Verwendungszweck und Unterabschnitt 7
das Gewicht oder die Stückzahl, anzubringen sind,
Sonstige Vorschriften der Saatgutordnung
5. vorzuschreiben, daß für die Verpackung von Saatgut
bestimmter Arten oder Kategorien nur ungebrauch- § 25
tes Verpackungsmaterial oder besonders behan-
delte Behältnisse benutzt werden dürfen. Zusätzliche Anforderungen
für das gewerbsmäßige Inverkehrbringen
(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten wird ferner ermächtigt, zur Erleichterung Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
des Verkehrs mit Saatgut, soweit es mit dem Schutz und Forsten wird ermächtigt, zur Förderung der Erzeu-
des Verbrauchers vereinbar ist, durch Rechtsverord- gung und der Qualität von Saat- und Erntegut durch
nung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
§ 21 zuzulassen; dies gilt insbesondere für Saatgut in vorzuschreiben, daß Saatgut bestimmter Arten oder
bestimmten Packungen oder Behältnissen und für Saat- Kategorien gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht
gut, das in kleinen Mengen an den Letztverbraucher werden darf, wenn es zusätzlich bestimmten Anforde-
abgegeben wird. rungen an die Sortierung, die physikalische oder chemi-
sche Behandlung oder bei polyploiden Sorten an das
(3) In den Fällen des § 5 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und 3 Ploidiestufenverhältnis entspricht.
sowie des § 15 Abs. 2 kann der Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rechtsverord- § 26
nungen nach den Absätzen 1 und 2 erlassen, die nicht .
der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Saatgutmischungen
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten wird ermächtigt, soweit es mit dem Schutz
Unterabschnitt 6 des Verbrauchers vereinbar ist, durch Rechtsverord-
Verbot der Irreführung, Gewährleistung nung mit Zustimmung des Bundesrates zu gestatten,
daß Saatgut verschiedener Arten, Sorten oder Katego-
rien in Mischungen untereinander sowie in Mischungen
§ 23
mit Saatgut von Arten, die nicht der Saatgutverkehrs-
Verbot der Irreführung regelung unterliegen, gewerbsmäßig in den Verkehr
gebracht wird. In der Rechtsverordnung
( 1) Saatgut darf nicht unter einer Bezeichnung,
Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Ver- 1. ist die Kennzeichnung der Mischungsanteile zu
kehr gebracht werden, die zur Irreführung, insbesondere regeln,
über Eigenschaften, Herkunft, Beschaffenheit und 2. kann eine stichprobenweise amtliche Prüfung der
Behandlung, führen kann. Mischungen auf ihre Zusammensetzung geregelt
(2) Erntegut, das nach den Vorschriften dieses werden.
Gesetzes nicht als Saatgut in den Verkehr gebracht § 27
werden darf, darf nicht unter einer Bezeichnung, Angabe
Anzeige- und Aufzeichnungspflicht
oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr
gebracht werden, die es als Saatgut verwendbar Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
erscheinen läßt. abfüllt oder für andere bearbeitet, hat
§ 24 1. den Beginn und die Beendigung des Betriebs inner-
halb eines Monats der nach Landesrecht zuständi-
Gewährleistung
gen Behörde anzuzeigen; dies gilt nicht, soweit ledig-
(1) Wird Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr lich
gebracht, so gilt als zugesichert, daß das Saatgut a) im eigenen Betrieb erzeugtes Basissaatgut, Zer-
artecht und sortenecht ist und es die durch dieses tifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut in den
Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes festgesetzten Verkehr gebracht, abgefüllt oder bearbeitet wird
Anforderungen erfüllt. oder
(2) Weist der Verkäufer nach, daß das Fehlen einer b) Saatgut in Kleinpackungen an Letztverbraucher
nach Absatz 1 als ZUl)esichert geltenden Eigenschaft abgegeben wird;
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1985 1641
2. über Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeich- Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 die Zulassung einer Sorte
nungen zu machen und diese sechs Jahre aufzube- ihren landeskulturellen Wert voraussetzt, im Falle des
wahren. Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 jedoch nur, soweit dies in
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Rechtsakten von Organen der Europäischen Gemein-
Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit schaften vorgesehen ist.
Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die (4) Bei Sorten von Rebe tritt an die Stelle der Voraus-
Aufzeichnungen festzusetzen. setzung des landeskulturellen Wertes die Feststellung
der physiologischen Merkmale, insbesondere der
§ 28 Anbaueigenschaften und des Verwendungszwecks, die
in Rechtsakten von Organen der Europäischen Gemein-
Saatgutverkehrskontrolle
schaften über den Verkehr mit vegetativem Vermeh-
Die nach Landesrecht zuständige Behörde überwacht rungsgut von Rebe als zu prüfende Merkmale aufgeführt
das Inverkehrbringen von Saatgut. sind.
§ 31
§ 29 Unterscheidbarkeit
Geschlossene Anbaugebiete Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn ihre Pflanzen sich
Die Länder können geschlossene Anbaugebiete für in der Ausprägung wenigstens eines wichtigen Merk-
die Erzeugung von Saatgut errichten. mals von den Pflanzen jeder anderen Sorte deutlich
unterscheiden, die
1 . zugelassen uder deren Zulassung beantragt ist,
Abschnitt 2 2. in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge ver-
öffentlicht ist oder
Sortenordnung 3. in einem anderen Mitgliedstaat in ein der Sortenliste
entsprechendes Verzeichnis eingetragen oder deren
Eintragung in ein solches Verzeichnis beantragt ist.
Unterabschnitt 1
Das Bundessortenamt teilt ~uf Anfrage für jede Art die
Sortenzulassung Merkmale mit, die es für die Unterscheidbarkeit der Sor-
ten dieser Art als wichtig ansieht; die Merkmale müssen
§ 30 genau erkannt und beschrieben werden können.
Voraussetzungen für die Sortenzulassung
§ 32
( 1) Ei_ne Sorte wird zugelassen, wenn sie
Homogenität
1 . unterscheidbar,
Eine Sorte ist homogen, wenn ihre Pflanzen, von weni-
2. homogen und gen Abweichungen abgesehen und unter Berücksichti-
3. beständig ist, gung der Besonderheiten der generativen oder vegeta-
tiven Vermehrung, in der Ausprägung der für die Unter-
4. landeskulturellen Wert hat sowie
scheidbarkeit wichtigen Merkmale hinreichend gleich
5. durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeich- sind.
net ist. § 33
(2) Die Voraussetzung des landeskulturellen Wertes Beständigkeit
entfällt bei
Eine Sorte ist beständig, wenn ihre Pflanzen in den für
1. Sorten von Gemüse, die Unterscheidbarkeit wichtigen Merkmalen nach jeder
2. Sorten von Gräsern, bei denen der Aufwuchs des Vermehrung oder, im Falle eines Vermehrungszyklus,
Saatgutes nicht zur Nutzung als Futterpflanze nach jedem Vermehrungszyklus den für die Sorte fest-
bestimmt ist, gestellten Ausprägungen entsprechen.
3. Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erb-
komponenten bestimmt sind, § 34
4. Sorten, deren Saatgut zum Inverkehrbringen in einem Landeskultureller Wert
anderen Mitgliedstaat bestimmt ist, der die Sorte zum Eine Sorte hat landeskulturellen Wert, wenn sie in der
Inverkehrbringen in seinem Gebiet zugelassen hat, Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften
5. Sorten, deren Saatgut nicht zum Anbau in einem Mit- gegenüber den zugelassenen vergleichbaren Sorten
gliedstaat bestimmt ist. eine deutliche Verbesserung für den Pflanzenbau, die
Verwertung des Erntegutes oder die Verwertung aus
Die Zulassung einer solchen Sorte kann versagt wer- dem Erntegut gewonnener Erzeugnisse erwarten läßt.
den, wenn der Anbau die Gesundheit von Menschen,
Tieren oder Pflanzen gefährdet.
§ 35
(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
Sortenbezeichnung
und Forsten wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrau-
chers durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des (:1) Eine Sortenbezeichnung ist eintragbar, wenn kein
Sundesrates vorzuschreiben, daß in den Fällen des Ausschließungsgrund nach Absatz 2 oder 3 vorliegt.
1642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(2) Ein Ausschließungsgrund liegt vor, wenn die Sor- Die Voraussetzung nach Nummer 2 entfällt in den Fällen
tenbezeichnung des§ 30 Abs. 2 Nr. 3 bis 5. Der Antrag auf Verlängerung
1. zur Kennzeichnung der Sorte, insbesondere aus ist spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Sortenzulas-
sprachlichen Gründen, nicht geeignet ist, sung zu stellen.
2. keine Unterscheidungskraft hat, (3) Wird über einen Antrag auf Verlängerung vor
Ablauf der Sortenzulassung nicht unanfechtbar ent-
3. ausschließlich aus Zahlen besteht,
schieden, so verlängert sich die Dauer der Sortenzulas-
4. mit einer Sortenbezeichnung übereinstimmt oder sung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entschei-
verwechselt werden kann, unter der in einem Mit- dung. Wird die Verlängerung abgelehnt, so kann das
gliedstaat oder Verbandsstaat eine Sorte derselben Bundessortenamt für die Anerkennung und das Inver-
oder einer verwandten Art in einem amtlichen Ver- kehrbringen von Saatgut dieser Sorte Auslauffristen bis
zeichnis von Sorten eingetragen ist oder war oder längstens zum 30. Juni des dritten Jahres nach Ablauf
Saatgut einer solchen Sorte in den Verkehr gebracht der Zulassungsdauer festsetzen.
worden ist, es sei denn, daß die Sorte nicht mehr ein-
getragen ist und nicht mehr angebaut wird und ihre
Sortenbezeichnung keine größere Bedeutung erlangt Unterabschnitt 2
hat,
5. irreführen kann, insbesondere wenn sie geeignet ist, Bundessortenamt
unrichtige Vorstellungen über die Herkunft, die
Eigenschaften oder den Wert der Sorte oder über den § 37
Züchter hervorzurufen, Aufgaben
6. Ärgernis erregen kann. Das Bundessortenamt ist zuständig für die Sortenzu-
Das Bundessortenamt macht bekannt, welche Arten es lassung und die hiermit zusammenhängenden Angele-
als verwandt im Sinne der Nummer 4 ansieht. genheiten. Es führt die Sortenliste und überwacht die
Erhaltung der zugelassenen Sorten.
(3) Ist die Sorte bereits
1. in einem anderen Mitgliedstaat oder Verbandsstaat § 38
oder
Sortenausschüsse und Widerspruchsausschüsse
2. in einem anderen Staat, der nach einer vom Bundes-
sortenamt bekanntzumachenden Feststellung in (1) Im Bundessortenamt werden gebildet
Rechtsakten von Organen der Europäischen 1. Sortenausschüsse,
Gemeinschaften Sorten nach Regeln beurteilt, die 2. Widerspruchsausschüsse für Sortenzulassungs-
denen der Richtlinien über die Gemeinsamen Sorten-
sachen.
kataloge entsprechen,
Der Präsident des Bundessortenamtes setzt ihre Zahl
in einem amtlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen fest und regelt die Geschäftsverteilung.
oder ist ihre Eintragung in ein solches Verzeichnis bean-
tragt worden, so ist nur die dort eingetragene oder ange- (2) Die Sortenausschüsse sind zuständig für die Ent-
gebene Sortenbezeichnung eintragbar. Dies gilt nicht, scheidung über
wenn ein Ausschließungsgrund nach Absatz 2 entge-
1. Anträge auf Sortenzulassung,
gensteht oder der Antragsteller glaubhaft macht, daß
ein Recht eines Dritten entgegensteht. 2. Anträge auf Verlängerung der Sortenzulassung,
3. Anträge auf Eintragung anderer Züchter in die Sor-
(4) Für eine nach dem Sortenschutzgesetz tenliste,
geschützte Sorte ist nur die in der Sortenschutzrolle
eingetragene Sortenbezeichnung eintragbar. 4. die Aufhebung der Sortenzulassung hinsichtlich der
Sortenbezeichnung,
5. die Eintragung einer anderen Sortenbezeichnung
§ 36
und für die Festsetzung einer Sortenbezeichnung
Dauer der Sortenzulassung nach§ 51 Abs. 3,
(1) Die Sortenzulassung gilt bis zum Ende des zehn- 6. die Rücknahme und den Widerruf der Sortenzulas-
ten, bei Rebe bis zum Ende des zwanzigsten auf die sung oder einer Eintragung in die Sortenliste.
Zulassung folgenden Kalenderjahres. (3) Die Widerspruchsausschüsse sind zuständig für
die E;ntscheidung über Widersprüche gegen Entschei-
(2) Die Sortenzulassung wird auf Antrag des einge-
dungen der Sortenausschüsse.
tragenen Züchters oder, falls mehrere Züchter eingetra-
gen sind, eines dieser Züchter um jeweils höchstens
zehn Jahre, bei Rebe um jeweils höchstens zwanzig § 39
Jahre, verlängert, wenn Zusammensetzung der Sortenausschüsse
1. die Sorte noch unterscheidbar, homogen und Die Sortenausschüsse bestehen jeweils aus dem
beständig ist und Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und
2. die Anbau- und Marktbedeutung der Sorte eine Ver- die Beisitzer sind vom Präsidenten bestimmte Mitglieder
längerung rechtfertigt. des Bundessortenamtes.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1985 1643
§ 40 2. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates sowie
Zusammensetzung der Widerspruchsausschüsse natürliche und juristische Personen und Personen-
handelsgesellschaften mit Wohnsitz oder Sitz in
( 1) Die Widerspruchsausschüsse bestehen jeweils einem anderen Mitgliedstaat,
aus dem Präsidenten oder einem von ihm bestimmten
3. andere natürliche und juristische Personen und Per-
Mitglied des Bundessortenamtes als Vorsitzenden,
sonenhandelsgesellschaften, soweit in dem Staat,
einem vom Präsidenten bestimmten rechtskundigen
dem sie angehören oder in dem sie ihren Wohnsitz
Mitglied des Bundessortenamtes als Beisitzer und fünf
oder Sitz haben, nach einer Bekanntmachung des
ehrenamtlichen Beisitzern. Die Widerspruchsaus-
Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und
schüsse sind bei Anwesenheit des Vorsitzenden, des
Forsten im Bundesgesetzblatt die Gegenseitigkeit
rechtskundigen Beisitzers und dreier ehrenamtlicher
gewährleistet ist.
Beisitzer beschlußfähig.
(4) Der Antragsteller hat die Sortenbezeichnung
(2) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden vom Bun- anzugeben. Bei einer nicht geschützten Sorte kann er
desminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundessortenamtes für das Sor-
für sechs Jahre berufen; Wiederberufung ist zulässig. tenzulassungsverfahren eine vorläufige Bezeichnung
Scheidet ein ehrenamtlicher Beisitzer vorzeitig aus, so angeben.
wird sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit berufen.
Die ehrenamtlichen Beisitzer sollen besondere Fach- (5) Ist die Sortenbezeichnung für Waren, die Saatgut
kunde auf dem Gebiet des Sortenwesens haben. Inha- der Sorte umfassen, als Warenzeichen für den Antrag-
ber oder Angestellte von Zuchtbetrieben oder An- steller in der Zeichenrolle des Patentamts eingetragen
gestellte von Züchterverbänden sollen nicht berufen oder zur Eintragung angemeldet, so steht ihm der Zeit-
werden. rang der Anmeldung des Warenzeichens als Zeitvorrang
für die Sortenbezeichnung zu. Der Zeitvorrang erlischt,
(3) Für jeden ehrenamtlichen Beisitzer wird ein Stell- wenn der Antragsteller nicht innerhalb von drei Monaten
vertreter berufen. Absatz 2 gilt entsprechend. nach Angabe der Sortenbezeichnung dem Bundessor-
tenamt eine Bescheinigung des Patentamts über die
Eintragung oder Anmeldung des Warenzeichens vor-
legt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Marken,
Unterabschnitt 3
die nach dem Madrider Abkommen vom 14, April 1891
Verfahren vor dem Bundessortenamt über die internationale Registrierung von Marken in der
jeweils geltenden Fassung international registriert wor-
§ 41
den sind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Schutz g~nießen.
Förmliches Verwaltungsverfahren
(6) Wer in einem Mitgliedstaat weder Wohnsitz noch
Auf das Verfahren vor den Sortenausschüssen und Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz
den Widerspruchsausschüssen sind die Vorschriften geregelten Verfahren vor dem Bundessortenamt nur
der§§ 63 bis 69 und 71 des Verwaltungsverfahrensge- teilnehmen, wenn er einen Vertreter mit Wohnsitz oder
setzes über das förmliche Verwaltungsverfahren anzu- Geschäftsraum im Geltungsbereich dieses Gesetzes
wenden. (Verfahrensvertreter) bestellt hat. Dieser ist im Verfah-
ren vor dem Bundessor:tenamt und in Rechtsstreitigkei-
§ 42 ten, die die Sortenzulassung betreffen, zur Vertretung
befugt.
Antrag auf Sortenzulassung
§ 43
( 1) Die Sortenzulassung kann beantragen, wer hierzu
von der SachG und der Person her befugt ist. Bekanntmachung des Antrags
auf Sortenzulassung
(2) Von der Sache her ist befugt:
1. bei einer nach dem Sortenschutzgesetz geschützten ( 1) Das Bundessortenamt macht den Antrag auf Sor-
Sorte der Sortenschutzinhaber, tenzulassung unter Angabe der Art, der angegebenen
Sortenbezeichnung oder vorläufigen. Bezeichnung, des
2. bei einer Sorte, für die ein Sortenschutzantrag Antragstages sowie des Namens und der Anschrift des
gestellt worden ist, der Antragsteller im Sorten- Antragstellers, des Züchters und eines Verfahrensver-
schutzverfahren, treters bekannt.
3. bei einer anderen Sorte, wer die Sorte nicht nur vor- (2) Ist der Antrag nach seiner Bekanntmachung
übergehend nach den Grundsätzen systematischer zurückgenommen worden, gilt er nach § 45 Abs. 2
Erhaltungszüchtung bearbeitet oder unter seiner wegen Säumnis als nicht gestellt oder ist die Sorten-
Verantwortung bearbeiten läßt. zulassung abgelehnt worden, so macht das Bundes-
(3) Von der Person her sind befugt:
.
sortenamt dies ebenfalls bekannt.
1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des § 44
Grundgesetzes sowie natürliche und juristische
Prüfung
Personen und Personenhandelsgesellschaften mit
Wohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich dieses (1) Bei der Prüfung, ob die Sorte die Voraussetzungen
Gesetzes, für ihre Zulassung erfüllt, baut das Bundessortenamt die
1644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Sorte an oder stellt die sonst erforderlichen Untersu- § 46
chungen an. Hiervon kann es absehen,
Antrag auf Eintragung als weiterer Züchter
1. soweit ihm frühere eigene Prüfungsergebnisse zur
Verfügung stehen, Wird im Falle des § 42 Abs. 2 Nr. 3 die Sorte von wei-
2. wenn sich aus anderen Erkenntnisquellen, insbeson- teren Züchtern oder unter deren Verantwortung unter
dere aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterla- den dort genannten Voraussetzungen bearbeitet,- so
gen(§ 53 Nr. 2), ergibt, daß die Sorte die Vorausset- kann jeder dieser Züchter seine Eintragung in die' Sor-
zungen für ihre Zulassung nicht erfüllt. tenliste als weiterer Züchter beantragen. § 42 Abs. 3
und 6, §§ 43, 44 Abs. 1 bis 3 und § 45 gelten entspre-
(2) Das Bundessortenamt kann den Anbau oder die chend.
sonst erforderlichen Untersuchungen durch andere § 47
fachlich geeignete Stellen, auch außerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes, durchführen lassen Sorten liste
und Ergebnisse von Anbauprüfungen oder sonstigen (1) In die Sortenliste werden nach Eintritt der Unan-
Untersuchungen solcher Stellen berücksichtigen. fechtbarkeit der Sortenzulassung eingetragen -
(3) Das Bundessortenamt fordert den Antragsteller 1. die Art und die Sortenbezeichnung; wird Saatgut
auf, ihm oder der von ihm bezeichneten Stelle innerhalb einer Sorte in einem anderen Mitgliedstaat oder Ver-
einer bestimmten Frist das erforderliche Saatgut und bandsstaat unter einer anderen Sortenbezeichnung
sonstige Material und die erforderlichen weiteren Unter- in den Verkehr gebracht, so soll diese zusätzlich ver-
lagen vorzulegen, die erforderlichen Auskünfte zu ertei- merkt werden,
len und deren Prüfung zu gestatten. 2. die festgestellten Ausprägungen der für die Unter-
(4) Bei der Prüfung, ob die Anbau- und Marktbedeu- scheidbarkeit wichtigen Merkmale; bei Sorten, deren
tung der Sorte eine Verlängerung der Sortenzulassung Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkompo-
rechtfertigt, kann das Bundessortenamt auch Ergeb- nenten erzeugt werden, auch der Hinweis hierauf,
nisse anderer amtlicher Prüfungen oder den Anbau in 3. der Name und die Anschrift
der Praxis zugrunde legen.
a) des Züchters,
(5) Das Bundessortenamt kann Behörden und Stellen
b) im Falle des § 46 der weiteren Züchter,
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Aus-
künfte über Prüfungsergebnisse erteilen, soweit dies c) der Verfahrensvertreter,
zur gegenseitigen Unterrichtung erforderlich ist. 4. der Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der
(6) Das Bundessortenamt fordert den Antragsteller Sortenzulassung sowie der Beendigungsgrund,
auf, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich 5. Auflagen oder eine Befristung.
1. eine Sortenbezeichnung anzugeben, wenn er eine
(2) Wird im Falle des § 35 Abs. 4 die in der Sorten-
vorläufige Bezeichnung angegeben hat,
schutzrolle eingetragene Sortenbezeichnung durch
2. eine andere Sortenbezeichnung anzugeben, wenn eine andere ersetzt oder wird für eine zugelassene
die angegebene Sortenbezeichnung nicht eintragbar Sorte Sortenschutz unter einer anderen Sortenbezeich-
ist. nung erteilt, so ist diese Sortenbezeichnung in die
§ 43 gilt entsprechend. Sortenliste einzutragen.
§ 45 (3) Die Eintragung der festgestellten Ausprägungen
der für die Unterscheidbarkeit wichtigen Merkmale kann
Säumnis durch einen Hinweis auf Unterlagen des Bundessor-
(1) Kommt der Antragsteller einer Aufforderung des tenamtes ersetzt werden. Die Eintragung kann hinsicht-
Bundessortenamtes, lich der Anzahl und Art der Merkmale sowie der festge-
stellten Ausprägungen dieser Merkmale von Amts
1. das erforderliche Saatgut oder sonstige Material
wegen geändert werden, soweit dies erforderlich ist, um
oder erforderliche weitere Unterlagen vorzulegen, die Beschreibung der Sorte mit den Beschreibungen
2. eine Sortenbezeichnung anzugeben oder anderer Sorten vergleichbar zu machen.
3. fällige Prüfungsgebühren zu entrichten, (4) Änderungen in der Person eines Züchters oder
innerhalb der ihm gesetzten Frist nie 1t nach, so kann Verfahrensvertreters werden nur eingetragen, wenn sie
das Bundessortenamt den Antrag auf S~rtenzulassung nachgewiesen sind. Der eingetragene Züchter oder Ver-
zurückweisen, wenn es bei der Fristsetzung auf diese fahrensvertreter bleibt bis zur Eintragung der Änderung
Folge der Säumnis hingewiesen hat. nach diesem Gesetz berechtigt und verpflichtet.
(2) Entrichtet ein Antragsteller oder Widerspruchs- (5) Das Bundessortenamt macht die Eintragungen
führer die fällige Gebühr für die Entscheidung über einen bekannt.
Antrag auf Sortenzulassung oder über einen Wider- § 48
spruch nicht, so gilt der Antrag als nicht gestellt oder der
Übernahme der Erhaltungszüchtung
Widerspruch als nicht erhoben, wenn die Gebühr nicht
innerhalb eines Monats entrichtet wird, nachdem das Hat jemand die Erhaltungszüchtung einer Sorte von
Bundessortenamt die Gebührenentscheidung bekannt- einem in der Sortenliste eingetragenen Züchter über-
gegeben und dabei auf diese Folge der Säumnis hinge- nommen, so wird er ohne erneute Prüfung der Sorte als
wiesen hat. Züchter eingetragen.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1985 1645
§ 49 3. dem Züchter durch rechtskräftige Entscheidung die
Einsichtnahme Verwendung der Sortenbezeichnung untersagt wor-
den ist oder
(1) Jedem steht die Einsicht frei in
4. einem sonst nach § 20 Abs. 1 zur Verwendung der
1. die Sortenliste, Sortenbezeichnung Verpflichteten durch rechtskräf-
tige Entscheidung die Verwendung der Sortenbe-
2. die Unterlagen
zeichnung untersagt worden ist und der Züchter als
a) nach § 47 Abs. 3 Satz 1, Nebenintervenient am Rechtsstreit beteiligt oder ihm
b) eines bekanntgemachten Antrags auf Sortenzu- der Streit verkündet war, sofern er nicht durch einen
lassung oder auf Eintragung als weiterer Züchter, der in § 68 zweiter Halbsatz der Zivilprozeßordnung
genannten Umstände an der Wahrnehmung seiner
c) einer Eintragung in die Sortenliste, Rechte gehindert war.
3. den Anbau Ein Widerruf aus anderen Gründen ist nicht zulässig.
a) zur Prüfung einer Sorte, (3) Das Bundessortenamt fordert den Züchter auf,
b) zur Sortenüberwachung. innerhalb einer bestimmten Frist eine andere Sortenbe-
zeichnung anzugeben. Nach fruchtlosem Ablauf der
(2) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung Frist kann es eine Sortenbezeichnung von Amts wegen
bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, sind die festsetzen. Auf Antrag des Züchters oder eines Dritten
Angaben über die Erbkomponenten auf Antrag desjeni- setzt das Bundessortenamt eine Sortenbezeichnung
gen, der den Antrag auf Sortenzulassung gestellt hat, fest, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse
glaubhaft macht. § 43 gilt entsprechend.
von der Einsichtnahme auszuschließen. Der Antrag
kann nur bis zur Entscheidung über die Sortenzulas-
sung gestellt werden. ·
§ 52
§ 50 Beendigung der Sortenzulassung
Sortenerhaltung (1) Die Sortenzulassung erlischt, wenn der eingetra-
gene Züchter oder, falls mehrere Züchter eingetragen
(1) Jeder eingetragene Züchter hat die Sorte in einem sind, alle diese Züchter hierauf gegenüber dem Bundes-
Mitgliedstaat nach den Grundsätzen systematischer
sortenamt schriftlich verzichten.
Erhaltungszüchtung zu erhalten. Die Erhaltungszüch-
tung kann außerhalb der Mitgliedstaaten betrieben wer- (2) Die Sortenzulassung ist zurückzunehmen, wenn
den, wenn die Nachprüfung durch eine vom Bundessor- sich ergibt, daß die Sorte bei der Zulassung nicht unter-
tenamt anerkannte amtliche Stelle außerhalb dieses scheidbar war, und wenn eine andere Entscheidung
Gebiets sichergestellt ist. nicht möglich ist. Ein Anspruch auf Ausgleich eines Ver-
mögensnachteils nach§ 48 Abs. 3 des Verwaltungsver-
(2) Der Züchter hat bei der Durchführung der Erhal- fahrensgesetzes besteht nicht. Eine Rücknahme aus
tungszüchtung Aufzeichnungen über das für die einzel- anderen Gründen ist nicht zulässig.
nen Zuchtgenerationen oder Zuchtstufen verwendete
Material und über die angewandte Methode zu machen. (3) Die Sortenzulassung ist zu widerrufen, wenn sich
Er hat die Aufzeichnungen sechs Jahre aufzubewahren. ergibt, daß die Sorte nicht homogen oder nicht bestän-
dig ist.
(4) Im übrigen kann die Sortenzulassung nur widerru-
§ 51 fen werden, wenn ·
Aufhebung der Sortenzulassung 1. die Sorte keinen landeskulturellen Wert mehr hat,
hinsichtlich der Sortenbezeichnung
2. es sich um eine Sorte nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
( 1) Die Zulassung einer nicht geschützten Sorte ist, handelt, die dort genannte Voraussetzung entfallen
soweit sie die Sortenbezeichnung betrifft, zurückzuneh- ist und eine andere Entscheidung nicht möglich ist,
men, wenn ein Ausschließungsgrund nach § 35 Abs. 2 3. der Anbau der Sorte die Gesundheit von Menschen,
oder 3 bei der Zulassung bestanden hat und fortbesteht. Tieren oder Pflanzen gefährdet,
Ein Anspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils
nach § 48 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 4. die Sortenzulassung verlängert worden ist und die
besteht nicht. Eine Rücknahme aus anderen Gründen Anbau- und Marktbedeutung der Sorte die Zulassung
ist nicht zulässig. nicht mehr rechtfertigt,
5. mit der Sortenzulassung oder ihrer Verlängerung
(2) Die Zulassung einer nicht geschützten Sorte ist, eine Auflage verbunden ist und der Züchter diese
soweit sie die Sortenbezeichnung betrifft, zu widerrufen, nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist
wenn erfüllt hat,
1. ein Ausschließungsgrund nach § 35 Abs. 2 Nr. 5 oder 6. der Züchter die Verpflichtung zur Sortenerhaltung
6 nachträglich eingetreten ist, nach § 50 Abs. 1 trotz Mahnung nicht erfüllt hat,
2. ein entgegenstehendes Recht glaubhaft gemacht 7. der Züchter einer Aufforderung nach§ 51 Abs. 3 zur
wird und der Züchter mit der Eintragung einer ande- Angabe einer anderen Sortenbezeichnung nicht
ren Sortenbezeichnung einverstanden ist, nachgekommen ist,
1646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
8. der Züchter eine durch Rechtsverordnung nach § 53 4. für die Überwachung einer Sorte
Nr. 1 begründete Verpflichtung hinsichtlich der Sor- oder einer Erhaltungszüchtung
tenüberwachung trotz Mahnung nicht erfüllt hat oder jährlich oder je Vegetationsablauf 1 500 DM
9. der Züchter fällige Überwachungsgebühren inner- 5. für die Entscheidung über einen
halb einer Nachfrist nicht entrichtet hat. Widerspruch (Widerspruchsgebühr) 1 200 DM
(5) Für die Eintragung eines weiteren Züchters gelten 6. für andere Amtshandlungen 800 DM.
die Absätze 3 und 4 Nr. 5, 6, 8 und 9 entsprechend. Ist im Einzelfall eine Prüfung außerhalb des üblichen
(6) Das Bundessortenamt kann eine Auslauffrist für Rahmens der Prüfung von Sorten der gleichen Art erfor-
die Anerkennung und das gewerbsmäßige Inverkehr- derlich, so kann die Gebühr für die Prüfung bis zur Höhe
bringen von Saatgut der Sorte bis längstens zum des auf sie entfallenden Verwaltungsaufwandes, jedoch
30. Juni des dritten Jahres nach der Beendigung der höchstens bis auf das Zehnfache, erhöht werden. Der
Sortenzulassung festsetzen. Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer Erhö-
hung der Gebühr zu rechnen ist. In de~. Rechtsverord-
nung kann vorgesehen werden, daß die Uberwachungs-
gebühr nicht erhoben wird, soweit für eine Sorte eine
§ 53 Jahresgebühr nach dem Sortenschutzgesetz zu ent-
Ermächtigung zum Erlaß richten ist.
von Verfahrensvorschriften
(3) Es werden nur die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft -des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Ausla-
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, gen erhoben.
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
(4) Bei Gebühren für die Prüfung einer Sorte oder
1. die Einzelheiten des Verfahrens vor dem Bundessor- ,einer weiteren Erhaltungszüchtung sowie für die ableh-
tenamt einschließlich der Auswahl der für die Unter- nende Entscheidung über einen Antrag auf Sortenzulas-
scheidbarkeit wichtigen Merkmale, der Festsetzung sung wird keine Ermäßigung nach§ 15 Abs. 2 des Ver-
des Prüfungsumfangs und der Sortenüberwachung waltungskostengesetzes gewährt.
zu regeln,
(5) Hat ein Widerspruch Erfolg, so ist die Wider-
2. soweit es zur Sicherstellung einer ordnungsgemä-
spruchsgebühr zu erstatten. Bei teilweisem Erfolg ist die
ßen Prüfung erforderlich ist, vorzuschreiben, daß der
Widerspruchsgebühr zu einem entsprechenden Teil zu
Antragsteller bei bestimmten Arten Ergebnisse
erstatten. Die Erstattung kann jedoch ganz oder teil-
bestimmter Prüfungen beizubringen hat, die Auf-
weise unterbleiben, ·wenn die Entscheidung auf Tatsa-
schluß über die Eigenschaften der Sorte geben,
chen beruht, die früher hätten geltend gemacht oder
3. das Blatt für Bekanntmachungen des Bundes- bewiesen werden können. Für Auslagen im Wider-
sortenamtes zu bestimmen. spruchsverfahren gelten die Sätze 1 bis 3 entspre-
chend. Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten nach
§ 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes besteht
§ 54 nicht.
Kosten
(1) Das Bundessortenamt erhebt für seine Amtshand- Unterabschnitt 4
lungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und
Auslagen). In anderen Mitgliedstaaten
eingetragene Sorten
(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung, § 55
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die ( 1) Das Bundessortenamt macht die Sorten bekannt,
gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren-
1. die in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge ver-
sätze zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rah-
öffentlicht sind, sofern die Bundesrepublik Deutsch-
mensätze vorzusehen sowie den Zeitpunkt der Gebüh-
land nicht durch Rechtsakte eines Organs der Euro-
renerhebung zu regeln. Die Bedeutung, der wirtschaftli-
päischen Gemeinschaften ermächtigt ist, das Inver-
che Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung,
kehrbringen von Saatgut dieser Sorte für den gesam-
auch für das Züchtungswesen und die Allgemeinheit,
ten Geltungsbereich dieses Gesetzes zu unter-
sind angemessen zu berücksichtigen. Die Gebühren
sagen, oder
dürfen im Einzelfall folgende Höchstsätze nicht über-
steigen: 2. für die nach Ende der Veröffentlichung gemäß Num-
mer 1 in einem anderen Mitgliedstaat eine Auslauf-
1. für die Entscheidung über einen
frist für das Inverkehrbringen von Saatgut festgesetzt
Antrag auf Sortenzulassung 600 DM
worden und in einem der Gemeinsamen Sorten-
2. für die Prüfung der Sorte jährlich kataloge veröffentlicht ist.
oder je Vegetationsablauf 2000 DM
Die Bekanntmachung kann sich auf einen Hinweis auf
3. für die Prüfung der Erhaltungs- Veröffentlichungen der Gemeinsamen Sortenkataloge
züchtung eines weiteren Züchters im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften be-
jährlich oder je Vegetationsablauf 700 DM schränken.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1985 1647
(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft Abschnitt 4
und Forsten wird ermächtigt, soweit es erforderlich ist,
um zur Verbesserung der Saatgutversorgung in Mit- Verfahren vor Gericht, Auskunftspflicht
gliedstaaten Vermehrungsvorhaben im Geltungsbe- und Bußgeldvorschriften
reich dieses Gesetzes durchführen zu können, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, zu bestimmen, daß Saatgut von Sorten § 58
1. nach Absatz 1, Ausschluß der Berufung
2. die in einem der Sortenliste entsprechenden Ver- Hat im Vorverfahren der Widerspruchsausschuß ent-
zeichnis eines anderen Mitgliedstaates eingetragen schieden, so ist die Berufung gegen das Urteil des Ver-
sind und für die die Erhaltungszüchtung im Geltungs- waltungsgerichtes ausgeschlossen.
bereich dieses Gesetzes durchgeführt wird,
im Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkannt werden § 59
darf. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverord- Auskunftspflicht
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, auf das Bundessortenamt übertragen. (1) Natürliche und juristische Personen und nicht-
rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zustän-
digen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen,
die zur Durchführung der der Behörde durch dieses
Abschnitt 3 Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen
Aufgaben erforderlich sind.
Andere Aufgaben des Bundessortenamtes
(2) Personen, die von der zuständigen Behörde
beauftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1
§ 56
Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und
Beschreibende Sortenliste Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der
Geschäfts- und Betriebszeit betreten und dort
(1) Das Bundessortenamt veröffentlicht eine
beschreibende Liste der zugelassenen Sorten 1. Besichtigungen vornehmen,
(Beschreibende Sortenliste). In die Beschreibende Sor- 2. Proben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen
tenliste können auch Sorten aufgenommen werden, die und
1. in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröf- 3. geschäftliche Unterlagen einsehen.
fentlicht sind oder Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen zu dulden,
2. einer Art zugehören, die nicht im Artenverzeichnis die mit der Überwachung 'beauftragten Personen zu
aufgeführt ist, soweit dies im Hinblick auf die Bedeu- unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzu-
tung des Verkehrs mit Saatgut oder Pflanzgut von legen. Für Proben, die im Rahmen der Saatgutverkehrs-
Sorten dieser Art zur Förderung der Erzeugung qua- kontrolle gezogen werden, ist auf Verlangen eine ange-
litativ hochwertiger pflanzlicher Produkte zweckmä- messene Entschädigung zu leisten, es sei denn, daß die
ßig ist und das Bundessortenamt die erforderlichen unentgeltliche Überlassung wirtschaftlich zumutbar ist.
Informationen erlangen kann.
(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf sol-
(2) Die Beschreibungen sollen sich auf die für den che Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
Anbau wesentlichen Merkmale und Eigenschaften oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilpro-
sowie auf die Eignung der Sorten für bestimmte Boden- zeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
und Klimaverhältnisse oder Verwendungszwecke strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
erstrecken. nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ausset-
zen würde.
(3) In der Beschreibenden Sortenliste können Prü-
fungsergebnisse anderer amtlicher Stellen und Erfah- § 60
rungen aus dem Anbau in der Praxis verwertet werden. Ordnungswidrigkeiten
Das Bundessortenamt kann für die Beschreibende Sor-
tenliste besondere Prüfungen und Anbauversuche ( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
durchführen. fahrlässig
1. entgegen§ 3 Abs. 1 Saatgut in den Verkehr bringt,
§ 57
2. einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, die
Prüfung der Sortenechtheit in besonderen Fällen
a) mit einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2, § 6, § 13
Soweit auf Grund von Rechtsvorschriften bei anderen Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 6 oder nach
als den im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufge- § 18 Abs. 2,
führten Arten die Sortenechtheit Voraussetzung für das
Inverkehrbringen von Pflanzen oder Pflanzenteilen ist, b) mit einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach
kann das Bundessortenamt auf Ersuchen einer für die § 11 Abs. 3 Nr. 1 erteilten Genehmigung, soweit
Überwachung zuständigen Stelle die Sortenechtheit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-
prüfen. bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
1648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
c) mit einer Anerkennung oder Zulassung von Saat- b) des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe d,
gut oder c) des Absatzes 1 Nr. 4, soweit die Ordnungswidrig-
d) mit der Sortenzulassung oder ihrer Verlängerung keit eine Zuwiderhandlung gegen § 50 Abs. 2
verbunden ist, betrifft, und
3. einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buch- d) des Absatzes 1 Nr. 1 2 und 13, soweit die
stabe b, § 1 7 oder § 19 Abs. 3 zuwiderhandelt, Ordnungswidrigkeit ihm gegenüber begangen
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf worden ist;
diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft in
4. entgegen § 8, § 1 2 Abs. 2, 3 oder 4 Nr. 1, § 13 den Fällen
Abs. 3, § 27 Satz 1 Nr. 2 oder § 50 Abs. 2 Aufzeich- a) des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a, soweit die Ord-
nungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nungswidrigkeit eine mit einer Genehmigung nach
macht oder die Aufzeichnungen oder Belege nicht § 18 Abs. 2 verbundene Auflage betrifft,
aufbewahrt,
b) des Absatzes 1 Nr. 3, soweit die Ordnungswidrig-
5. entgegen § 12 Abs. 4 Nr. 2 eine Probe nicht zieht
keit eine Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsver-
oder nicht aufbewahrt,
ordnung nach § 19 Abs. 3 betrifft,
6. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 12
Abs. 6 Standardsaatgut in den Verkehr bringt, c) des Absatzes 1 Nr. 7,
7. entgegen § 15 Abs. 1 oder 3 Satz 1 Saatgut ein- d) des Absatzes 1 Nr. 9, soweit die Ordnungswidrig-
führt, keit bei der Einfuhr begangen worden ist, und
8. entgegen § 20 Abs. 1 Saatgut in den Verkehr bringt, e) des Absatzes 1 Nr. 12, soweit die Ordnungswid-
wenn hierbei die Sortenbezeichnung nicht oder rigkeit ihm gegenüber begangen worden ist.
nicht in der vorgeschriebenen Weise angegeben ist,
9. entgegen§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder
einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 oder 3 Abschnitt 5
Saatgut einführt oder in den Verkehr bringt, das
nicht vorschriftsmäßig verpackt oder gekennzeich-
Schtußvorschriften
net ist,
10. entgegen § 23 Abs. 1 Saatgut unter einer irrefüh- § 61
renden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung Durchführung von Vorschriften
oder entgegen § 23 Abs. 2 Erntegut unter einer der Europäischen Gemeinschaften
Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung, die es als
Saatgut verwendbar erscheinen läßt, in den Verkehr Rechtsverordnungen nach den Abschnitten 1 und 2
bringt, können auch zur Durchführung von Rechtsakten von
11. entgegen § 27 Satz 1 Nr. 1 eine Anzeige nicht oder Organen der Europäischen Gemeinschaften über den
nicht rechtzeitig erstattet, Verkehr mit Saatgut erlassen werden. ,
1 2. entgegen § 59 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht
§ 62
richtig oder nicht vollständig erteilt oder entgegen
§ 59 Abs. 2 Satz 2 eine Überwachungsmaßnahme Übergangsvorschrift
nicht duldet, eine mit der Überwachung beauftragte
Die Sortenliste nach dem Saatgutverkehrsgesetz in
Person nicht unterstützt oder Unterlagen nicht vor-
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1975
legt oder (BGBI. 1 S. 1453) wird nach diesem Gesetz weiterge-
13. im Anerkennungs- oder Zulassungsverfahren, bei führt. Bisher eingetragene Sorten gelten als zugelas-
der Sortenprüfung oder der Sortenüberwachung sene Sorten im Sinne dieses Gesetzes.
falsches Saatgut zur Untersuchung vorstellt, ent-
nehmen läßt oder einsendet. § 63
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Aufhebung und Änderung von Gesetzen
Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 10 und 13 mit einer Geld-
buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen (1) Das Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der
des Absatzes 1 Nr. 4, 5, 8, 9, 11 und 12 mit einer Geld- Bekanntmachung vom 23. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1453)
buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet wer- wird aufgehoben.
den. (2) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(3) Saatgut oder Erntegut, auf das sich eine Ord- in der Fassung der Bekanntmachung vom
nungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 10 oder 24. September 1980 (BGBI. 1S. 1761 ), geändert durch
13 bezieht, kann eingezogen werden. Artikel 2 Abs. 1 7 des Gesetzes vom 29. März 1983
(BGBI. 1 S. 377), wird wie folgt geändert:
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
1. § 21 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
,,(2) § 20 ist auf Verträge über Saatgut 'einer auf
1. das Bundessortenamt in den Fällen
Grund des Saatgutverkehrsgesetzes zugelassenen
a) des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a, soweit die Ord- Sorte zwischen einem Züchter und einem Vermehrer
nungswidrigkeit eine mit einer Genehmigung nach oder einem Unternehmen auf der Vermehrungsstufe
§ 3 Abs. 2 verbundene Auflage betrifft, entsprechend anzuwenden."
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1985 1649
2. In § 100 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte „in der Fas- Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
sung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1975 erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
(BGBI. 1 S. 1453)" gestrichen. Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 64 § 65
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn,den20.August 1985
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Lothar Späth
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
fünfte Verordnung
über die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
Vom 2. August 1985
Auf Grund des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Hüttenknapp- 5. der Firma Saar Bandstahl GmbH, Völklingen.
schaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom Dies gilt nicht für Personen, die von der Versicherungs-
22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2104), der durch Arti- pflicht in dieser Versicherung befreit sind.
kel 2 § 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1975 (BGBI. I
S. 1061) geändert worden ist, wird mit Zustimmung des
§2
Bundesrates verordnet:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- •
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Hüt-
§ 1 tenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes
, In der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung auch im land Berlin.
sind pflichtversichert die in der Rentenversicherung der
Arbeiter oder in der Rentenversicherung der Angestell- §3
ten versicherten. Arbeitnehmer einschließlich der zu Es treten in Kraft
ihrer Berufsausbildung Beschäftigten 1. § 1 Satz 1 Nr. 5
1. der Firma Dillinger Fabrik gelochter Bleche GmbH, mit Wirkung vom 1. Januar 1985,
Dillingen, 2. § 1 Satz 1 Nr. 3 und 4
2. der Firma Halberg-Luitpoldhütte-Vertriebsgesell- . mit Wirkung vom 1. ·Juni 1984 und
schaft mbH, Saarbrücken-Brebach, 3. § 1 Satz 1 Nr. 2
3. der Fir~a Drahtwerk St. Ingbert GmbH, St. Ingbert, mit Wirkung vom 1. Juli 1983.
4. der Firma Atlas Copco Energas GmbH, Werk Saar- Im übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom
brücken und 14. Dszember 1981 in Kraft.
Bonn, den 2. August 1985
Der Bundesmi'nister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1985 1651
Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung
Vom 16. August 1985
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung nach einem deutschen Seehafen mit Eisenbahnen
gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. I S. 2121) befördert werden, wenn sie die Voraussetzungen und
wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes- Bedingungen einer Ausnahmegenehmigung nach § 3
behörden verordnet: Abs. 1 der Verordnung über die Beförderung gefähr-
licher Güter mit Seeschiffen vom 5. Juli 1978 (8GBI. 1
§ 1
S. 1017), geändert durch die Verordnung vom 27. Juli
Anwendungsbereich 1982 (BGBI. 1 S. 1113), erfüllen und wenn die Beförde-
rung mit einem Seeschiff vorausging oder folgt.
Diese Verordnung regelt die gegenüber der Gefahr-
gutverordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1 (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist vom Absender ein
S. 1560) zulässigen Abweichungen. Sie gilt für inner- Abdruck der Ausnahmegenehmigung dem Frachtbrief
staatliche Beförderungen gefährlicher Güter mit Eisen- beizugeben. Der Absender hat im Frachtbrief zusätzlich
bahnen. zu den sonst vorgeschriebenen Angaben die Nummer
der Ausnahmegenehmigung für den Seeverkehr wie
§ 2
folgt anzugeben:
Zulassung zur Beförderung
,,AG Nr. See ... ".
(1) Abweichend_von § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1
bis 5, §§ 5 und 6, § 9 Abs. 1 bis 3 und der Anlage der §4
Gefahrgutverordnung Eisenbahn dürfen gefährliche Berlin-Klausel
Güter mit Eisenbahnen befördert werden, wenn sie die
Voraussetzungen und Bedingungen der in der Anlage Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
aufgeführten Ausnahmen erfüllen. teitungsgesetzes in Verbindung mit§ 14 des Gesetzes
über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
(2) Die in der Anlage ohne nähere Bezeichnung ange- Berlin.
führten Paragraphen, Anhänge, Klassen und Randnum-
mern sind solche der Gefahrgutverordnung Eisenbahn §5
sowie der Anlage dazu.
Inkrafttreten
§3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Geltung von Ausnahmen des Seeschiffsverkehrs in Kraft. Gleichzeitig tritt die Eisenbahn-Gefahrgutaus-
nahmeverordnung vom 1 2. Dezember 1984 (BGBI. 1
( 1) Abweichend von § 3 Abs. 1 und § 5 der Gefahrgut- S. 1536), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
verordnung Eisenbahn dürfen gefährliche Güter von und 25. April 1985 (BGBI. 1 S. 719), außer Kraft.
Bonn, den 16. August 1985
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Heldmann
1652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage
(zu § 2 Abs. 1 )
Ausnahme Nr. E 1 werkstoffen (Typ· 4F1 gemäß Anhang V) ein-
(Beförderung bestimmter Stoffe zusetzen.
als Expreßgut mit der Eisenbahn) 2.1.2.2 Die Gefäße dürfen auch zu mehreren in eine
innen mit Schaumstoff gepolsterte Holzkiste
1 Abweichend von den§§ 3 und 4 in Verbindung (Codierung siehe Nummer 2.1.2.1) eingesetzt
mit der Anlage Randnummern 650,651,651 a, werden, wenn sie in einem der jeweiligen
662, 664, 665, 666, 670 und 672 dürfen Gefäßbauart angepaßten Spezialgestell
ansteckungsgefährliche Stoffe, die nicht unter bruchsicher untergebracht sind. Hinsichtlich
die Randnummer 651 Ziffern 1 bis 10 fallen, als der Saugstoffe gelten die Vorschriften der
Stoffe der Klasse 6.2 und ekelerregende Nummer 2.1.2.1.
Stoffe der Klasse 6.2 Ziffer 11 sowie leere Ver-
packungen, die vorgenannte Stoffe enthalten 2.1.2.3 Die Stoffe dürfen in Mengen bis zu 200 g oder
haben, unter nachfolgenden Bedingungen als 200 cm 3 auch in ein Spezialgefäß aus Glas mit
Expreßgut mit der Eisenbahn befördert wer- flüssigkeitsdichtem Schraubverschll•ß ver-
den: packt werden, das in ein Metallgefäß mit fest
schließendem Überwurfdeckel einzubetten ist.
Gruppe 1: Das Metallgefäß ist in eine widerstandsfähige,
feste Papphülse mit Metallschraubdeckeln
Die vorgenannten ansteckungsgefährlichen einzusetzen.
Stoffe und die ekelerregenden Stoffe der
Ziffer 11, 2.1 .3 Abfertigungsbeschränkung
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als
Gruppe II: 30 kg.
Die festen vorgenannten ansteckungsgefähr- 2.1.4 Baumusterprüfung
liehen Stoffe und die festen Stoffe der Ziffer 11, Die Eignung der Verpackungen mit lnnenver-
Gruppe III: packung(en) gemäß Nummer 2.1.2 muß durch
eine Baumusterprüfung gemäß Anhang V
a) Die entleerten Gefäße der Verpackungen nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen
zu I und II für Stoffe der Verpackungsgruppe II anzu-
b) Blut- und Milchproben, wenden.
ausgenommen jeweils Proben und Kulturen 2.1.5 Zulassung und Kennzeichnung
von Krankheitserregern sowie ansteckungs- 2.1.5.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß
gefährliche Abfälle aus Krankenhäusern und Anhang V zugelassen sein.
anderen Einrichtungen des Gesundheits-
wesens. 2.1 . 5.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart her-
gestellte Außenverpackung muß gemäß
Anhang V gekennzeichnet sein.
2 Verpackung
2.1 Verpackung für Stoffe der Gruppe 1 2.2 Verpackung für Stoffe der Gruppe II
Die Stoffe sind in zusammengesetzte Ver- Die Stoffe sind in zusammengesetzte Ver-
packungen zu verpacken. packungen zu verpacken.
2.1.1 Innenverpackung 2.2.1 Innenverpackung
Die Stoffe sind bis zu höchstens 200 g oder Die Stoffe sind in Mengen von höchstens
200 cm 3 in dicht zu verschließende Spezial- 200 g in zwei ineinandergesetzte dicht zu ver-
gefäße aus Glas, Porzellan, Metall oder ge- schließende Beutel aus geeignetem Kunst-
eignetem Kunststoff oder flüssigkeitsdicht zu stoff mit einer Mindestwanddicke von 0,05 mm
verschließende Beutel aus geeignetem Kunst- zu verpacken.
stoff zu verpacken. 2.2.2 Außenverpackung
2.1.2 Außenverpackung Die Beutel sind mit geeigneten Füllstoffen in
2.1.2.1 Diese Gefäße oder Beutel sind einzeln mit eine Kiste aus Pappe (Typ 4G1 gemäß Anhang
geeigneten Saugstoffen, deren Menge genü- V) einzusetzen.
gen muß, die gesamte Flüssigkeit aufzu- 2.2.3 Abfertigungsbeschränkung
saugen, in eine Kiste aus Naturholz (Typ 4C1 ), Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als
aus Sperrholz (Typ 4D1) oder aus Holzfaser- 30 kg.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1985 1653
2.2.4 Baumusterprüfung, Zulassung und Kenn- Abschnitten angeführten Bedingungen im
zeichnung Übersetzverkehr mit der Eisenbahn über den
Siehe Nummern 2.1.4 und 2.1.5 Hindenburgdamm zwischen Niebüll und
· Westerland (Sylt) befördert werden:
2.3 Freistellung der Gegenstände der
Gruppe III Buchstabe a
Klasse Ziffer Benennung
Die Gegenstände sind den Vorschriften der
Gefahrgutverordnung Eisenbahn nicht unter-
stellt, wenn sie vor ihrer Auflieferung zur 1C alle Gefährliche Stoffe und
Beförderung gründlich gereinigt und sterilisiert bis 8 Gegenstände in Versand-
sind. stücken in gedeckten und
bedeckten Straßen-
2.4 Freistellung der Stoffe der Gruppe III fahrzeugen
Buchstabe b
Die Stoffe sind den Vorschriften der Gefahr- 2 3 b) verflüssigte Gase,
gutverordnung Eisenbahn nicht unterstellt, 3c)
wenn sie in Mengen bis zu 1 1 in flüssigkeits- 4 b)
dicht zu verschließende Gefäße aus Metall
oder geeignetem Kunststoff verpackt und mit 3 3 b) Benzine,
geeigneten Saugstoffen in ausreichender 31 c) Kerosin,
Menge in vollwandige Schutzbehälter ein- 32 c) Heizöle, Diesel-
gesetzt sind. treiböle
in Straßentankfahrzeugen
3 Sonstige Vorschriften und Straßenfahrzeugen
mit Aufsetztanks
Für Versandstücke mit zerbrechlichen Gefä-
ßen sind die Vorschriften der Randnummer
664 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
2 Verladung
4 Angaben in der Expreßgutkarte
2.1 Versandstücke
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Angaben ist zu vermerken: 2.1.1 Die Versandstücke sind zur Beförderung zu-
gelassen, wenn sie
a) bei Stoffen der Gruppen I und II:
a) den Vorschriften der Gefahrgutverordnung
„Verpackung zugelassen, Ausnahme Straße (GGVS) in der jeweils gültigen
Nr. E 1 ". Fassung oder ·
Zusätzlich ist unter der Inhaltsangabe der b) dem Europäischen Übereinkommen über
Vermerk „In den Güterhallen und in den die Beförderung gefährlicher Güter auf der
Wagen getrennt von Nahrungs- und Straße (ADA) in der jeweils gültigen
Genußmitteln lagern!" Fassung entsprechen oder
in roter Schrift anzubringen oder rot zu c) gemäß den Vorschriften der Straßen-
unterstreichen. Gefahrgutausnahmeverordnung in der
b) bei Gegenständen und Stoffen der Grup- jeweils gültigen Fassung oder
pe III: d) gemäß den Vorschriften einer gültigen Ver-
,,Von den Vorschriften der GGVE frei- einbarung gemäß Randnummer 2010 des
gestellt, Ausnahme Nr. E 1 ". ADA oder
e) gemäß den Vorschriften einer gültigen Aus-
5 Übergangsvorschriften nahme, die nach § 5 der GGVS von einer
Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung nach Landesrecht zuständigen Behörde
Nr. E 372 (2. Neufassung vom 22. November erteilt wurde, zugelassen sind und
1983) geprüften und zugelassenen Verpak- entsprechend gekennzeichnet und in gedeck-
kungen dürfen noch bis zum 31. Dezember ten oder bedeckten Straßenfahrzeugen vor-
1986 weiterverwendet werden. schriftsgemäß verladen sind.
2.1.2 Die Deutsche Bundesbahn trägt dafür Sorge,
daß die Straßen-Gefahrgutausnahmeverord-
Ausnahme Nr. E 2 nung und die ADA-Ausnahmeverordnung in
(Beförderung gefährlicher Güter der jeweils gültigen Fassung bei den zuständi-
über den Hindenburgdamm gen Abfertigungsstellen vorliegen.
von und nach Sylt) 2.1.3 Bei Beförderungen, die gemäß gültigen Aus-
nahmen der nach Landesrecht zuständigen
1 Abweichend von§ 3 und§ 4 Abs. 2 in Verbin- Behörden nach § 5 GGVS zugelassen sind, ist
dung mit der Anlage Randnummern 1, 2 (5) ein Abdruck der jeweiligen Ausnahme bei der
und 1 2 dürfen nachfolgend genannte gefähr- Abfertigungsstelle der Deutschen Bundes-
liche Güter unter den in den nachfolgenden bahn vorzulegen.
1654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2.2 Straßentankfahrzeuge, Straßenfahr- 4 Angaben im Begleitpapier
zeuge mit Aufsetztanks Die Bezeichnung des gefährlichen Gutes im
Die Straßentankfahrzeuge, Straßenfahrzeuge Begleitpapier nach AT 471 muß den Vorschrif-
mit Aufsetztanks müssen ten der Randnummer 1 /1 entsprechen.
a) den Vorschriften der Gefahrgutverordnung
Straße (GGVS) oder
b) den Vorschriften des Europäischen Über-
einkommens über die Beförderung gefähr-
licher Güter auf der Straße (ADR) Ausnahme Nr. E 3
(Beförderung
in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. bestimmter Peroxid-Lösungen
2.3 Erlaubnispflichtige Güter - in zusammengesetzten Verpackungen)
Beförderung von Gütern, die in dem in § 7
1 Abweichend von § 3 in Verbindung mit der
GGVS festgelegten Rahmen erlaubnispflichtig
Anlage Randnummern 1/1, 550 und 551
sind, sind nicht zugelassen.
dürfen Lösungen (Härterlösungen) von
3 Sonstige Vorschriften a) Cyclohexanonperoxid als Lösung mit min-
destens 30 % Phlegmatisierungsmitteln
3.1 Bel ad u ng svorsch ritten (Stoff der Ziffer 9 Buchstabe d) in einer
Die Beladungsvorschriften des Ausnahme- Menge von höchstens 18 % in Lösungen,
tarifs (AT) 471 des Deutschen Eisenbahn- b) Cumolhydroperoxid (Stoff der Ziffer 10) in
Güter- und Tiertarifs in der jeweils gültigen einer Menge von höchstens 30 % in Lösun-
Fassung sind anzuwenden. gen,
3.2 Zwi schenw,agen c) Methyläthylketonperoxide mit mindestens
Zwischen den Güterwagen, auf denen mit 50 % Phlegmatisierungsmitteln (Stoffe der
gefährlichen Gütern beladene Straßenfahr- Ziffer 34) in einer Menge von höchstens
zeuge verladen sind, und den übrigen Güter- 18 % in Lösungen,
wagen, auf denen sich Personenkraftfahr- d) Gemische der in den Buchstaben a bis c
zeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse genannten organischen Peroxide der Ziffer
befinden, ist mindestens ein unbeladener 9 Buchstabe d, Ziffern 10 oder 34 in einer
Güterwagen oder ein Güterwagen, der mit Gesamtmenge von höchstens 18 % in
einem Straßenfahrzeug ohne gefährliches Gut Lösungen in indifferenten Lösemitteln wie
beladen ist, zu befördern. Äthylacetat, Toluol, Methylenchlorid oder
3.3 Schriftliche Weisungen Äthylglykolacetat (dabei dürfen die in Num-
mer 1 Buchstaben a bis d aufgeführten Här-
Schriftliche Weisungen sind in den Straßen-
terlösungen einen Zusatz von höchstens
fahrzeugen gemäß den Vorschriften der Rand-
15 % Collodiumwolle oder solchen Kunst-
nummer 10 385 der GGVS oder des ADR mit-
harzen, die gegen die organischen Per-
zuführen. Von den Fahrern der Straßenfahr-
oxide indifferent sind, enthalten),
zeuge sind die vorgeschriebenen schriftlichen
Weisungen - versehen mit dem polizeilichen als Stoffe der Klasse 5.2 in der in Nummer 2
Kennzeichen des Straßenfahrzeuges - dem beschriebenen Verpackung unter den Bedin-
Zugführer vor Abfahrt des Zuges zu über- gungen der nachfolgenden Abschnitte beför-
geben. Dieser hat sie während der Eisenbahn- dert werden.
beförderung mitzuführen.
3.4 Gefahrzettel 2 Verpackung
Soweit sich an den Straßenfahrzeugen außen 2.1 Die Stoffe sind in zusammengesetzte Ver-
keine Gefahrzettel befinden, sind diese in den packungen zu verpacken.
Zettelhaltern der Güterwagen anzubringen.
2.1.1 Innenverpackung _
3.5 Beförderung sa usschl u ß Die in Nummer 1 Buchstaben a bis d genann-
Die Beförderung von Straßenfahrzeugen mit ten Härterlösungen sind in Gefäße aus Weiß-
gefährlichen Gütern in Versandstücken, Stra- blech oder aus verzinntem oder lackiertem
ßentankfahrzeugen und Straßenfahrzeugen Stahlblech zu verpacken.
mit Aufsetztanks ist ausgeschlossen, wenn 2.1 .2 Außenverpackung
während der Beförderungsdauer mit einer
Windstärke von 10 oder mehr (nach Beaufort- Es sind zu verwenden: Kisten
Skala) gerechnet werden kann. - aus Stahl (Typ 4A 1 ),
- aus Aluminium (Typ 481 ),
3.6 Straßenfahrzeuge mit leeren,
ungereinigten Tanks - aus Naturholz (Typ 4C1 ),
Die Vorschriften dieser Ausnahme sind auch - aus Sperrholz (Typ 4D1 ),
bei der Beförderung von Straßenfahrzeugen - aus Holzfaserwerkstoff (Typ 4F1) oder
mit leeren, ungereinigten Tanks anzuwenden. - aus Pappe (Typ 4G1 gemäß Anhang V).
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1985 · 1655
2.2 Fässer aus Stahl 2 Werden die Sendungen auf einem für die
Die Härterlösungen dürfen auch in Fässer aus jeweilige Ausnahmegenehmigung registrierten
Stahl mit einer lnnenauskleid.ung aus geeigne- Versandbahnhof aufgeliefert, so ist im Fracht-
tem Kunststoff (Typ 1 A1) verpackt werden. brief unter den vorgeschriebenen Angaben
zusätzlich die dem Auftraggeber (Versender)
2.3 Baumusterprüfung von der Deutschen Bundesbahn erteilte
Die Eignung der Verpackungen gegebenen- Registriernummer und die Nummer dieser
falls mit lnnenverpackung(en) muß durch eine Ausnahme wie folgt zu vermerken:
Baumusterprüfung gemäß Anhang V nach-
gewiesen sein. Es sind die Bedingungen für „Registriert ZVL/ZA Mk 441 Nr.... , Ausnahme
Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden. Nr. E 4".
2.4 Zulassung und Kennzeichnung 3 Werden die Sendungen nicht auf einem für die
jeweilige Ausnahmegenehmigung registrierten
2.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Versandbahnhof aufgeliefert, ist zusätzlich zu
Anhang V zugelassen sein. den Vermerken gemäß Nummer 2 ein Abdruck
2.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart her- der jeweiligen Ausnahmegenehmigung der
gestellte (Außen) Verpackung muß gemäß Abfertigung der Deutschen Bundesbahn vor-
Anhang V gekennzeichnet sein. zulegen.
2.5 Abfertigungsbeschränkung
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als Ausnahme Nr. E 5
30 kg. (Zuordnungskriterien zur Klasse 6.1)
3 Sonstige Vorschriften 1 Abweichend von § 3 in Verbindung mit der
Anlage Fußnote 1 ) zu Randnummer 600 dürfen
3.1 Die für flüssige, nicht explosive organische
bis zum 30. April 1986 für die Zuordnung von
Peroxide der Gruppe A zu beachtenden Vor-
giftigen Stoffen zur Klasse 6.1 auch die in der
schriften sind entsprechend anzuwenden.
Fußnote 1) zur Randnummer 2600 der Gefahr-
3.2 Bei Lösemitteln mit einem Flammpunkt unter gutverordnung Straße (GGVS) vom 22. Juli
21 °C sind die Versandstücke zusätzlich mit 1985 (BGBI. 1S. 1550) vorgeschriebenen Ein-
einem Gefahrzettel nach Muster 3 des An- stufungskriterien angewandt werden.
hangs IX zu kennzeichnen.
2 In den Fällen des Absatzes 1 ist im Beför-
4 Angaben im Frachtbrief derungspapier zusätzlich zu den sonst vor-
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen geschriebenen Angaben zu vermerken:
Angaben ist zu vermerken: ,,Ausnahme Nr. E 5".
,, ... *), 5.2, GGVE, Ausnahme Nr. E 3".
Ausnahme Nr. E 6
5 Übergangsvorschriften (Verkleinerte Gefahrzettel)
Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung
Nr. E 147 (2. Neufassung vom 1. Februar 1 Abweichend von § 4 Abs. ~ Nr. 3 in Verbindung
1984) geprüften, zugelassenen und gekenn- mit der Anlage Randnummer 1900 dürfen bis
zeichneten Ve~packungen dürfen bis zum zum 31. Dezember 1987 bei Versandstücken
31 . Dezember 1986 weiterverwendet werden. mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1,
2, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.2 und 7, auf denen die
Gefahrzettel nach Anhang IX in der vorge-
Ausnahme Nr. E 4 schriebenen Größe (Seitenlänge 100 mm)
(Spediteure als Absender bei infolge der Beschaffenheit oder der Abmes-
Gefahrgutbeförderungen mU der Eisenbahn sungen des Versandstückes nicht vorschrifts-
auf Grund von Ausnahmegenehmigungen) gemäß angebracht werden können, verklei-
nerte Gefahrzettel mit einer Seitenlänge von
1 Abweichend von § 5 Abs. 1 dürfen Spediteure mindestens 50 mm verwendet werden.
als Absender unter den nachfolgend genann-
2 In den Fällen des Absatzes 1 ist im Beförde-
ten Bedingungen Gefahrgüter, deren Beförde-
rungspapier unter den vorgeschriebenen An-
rung nur auf Grund von Ausnahmegenehmi-
gaben zu vermerken:
gungen gemäß § 5 zulässig ist, auf Grund
dieser Ausnahmegenehmigungen mit der ,,Ausnahme Nr. E 6".
Eisenbahn versenden, wenn ihr Auftraggeber
(Versender) unter Angabe der Versandbahn-
Ausnahme Nr. E 7
höfe für die jeweilige Ausnahmegenehmigung
·(Beförderung von Feuerlöschern
bei der Deutschen Bundesbahn, Ressort
mit Stickstoff oder Kohlendioxid
Absatz, Zentralstelle Mk 441, Rhabanus-
als Treibmittel)
straße 3, 6500 Mainz 1, registriert ist.
*) Stoffbezeichnung wie in Nummer 1 angegeben, bei den in Buchstabe d genann-
1 Abweichend von § 3 in Verbindung mit der
ten Stoffen noch zusätzlich „organisches Peroxid". Anlage Randnummern 200 und 201 sind
1656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Dauerdruckfeuerlöscher mit Halogenkohlen- nete Maßnahmen besonders zu schützen.
wasserstoffen (Halonen) oder Trockenlösch- Dabei müssen die Füllstandskontrolleinrich-
pulver als Löschmittel und Stickstoff der Zif- tungen ablesbar bleiben.
fer 1 Buchstabe a als Treibmittel oder mit
Kohlendioxid der Ziffer 7 Buchstabe a als 2.2 Beförderungsmitte 1
Lösch- und Treibmittel unter nachfolgenden 2.2.1 Als Stückgut sind die Transformatoren und
Bedingungen von den Beförderungsvorschrif~ Kondensatoren in Kleincontainern oder Gitter-
ten frei_gestellt. boxpaletten einzustellen.
2 Bau der Dauerdruckfeuerlöscher und Ver- 2.2.2 Im Wagenladungsverkehr sind die Transfor-
packung matoren und Kondensatoren in
2.1 Die Dauerdruckfeuerlöscher müssen den Vor- - gedeckten Güterwagen,
schriften der Druckbehälterverordnung in der - Großcontainern oder, sofern sie die Ab-
jeweils gültigen Fassung entsprechen. messungen der vorgenannten Beförde-
rungsmittel überschreiten, mit
2.2 Der Verschluß und die Bedienungseinrichtung
sind so zu sichern, daß ein Austreten des - geeigneten offenen Güterwagen
Inhalts während der Beförderung ausge- zu befördern.
schlossen ist.
3 Sonstige Vorschriften
2.3 Kann die Bedingung gemäß Nummer 2.2 nicht
erfüllt werden, so sind die Feuerlöscher durch 3.1 Jede Beförderung ist den beteiligten Eisen-
Einlagen aus Pappe oder auf andere geeignete bahnen rechtzeitig anzumelden. Die Eisenbah-
Weise voneinander getrennt in vollwandige nen prüfen und legen je nach Bauart im Beneh-
Verpackungen, Gitterboxpaletten oder Klein- men mit dem Absender die geeignete Beförde-
container einzusetzen. Auf Dauerdruckfeuer- rungsweise (Stückgut oder Wagenladung)
löschern in nach oben offenen Gitterbox- fest. Sie können dazu zusätzliche Bedingun-
paletten ist eine geeignete Abdeckplatte zu gen vorschreiben.
befestigen. 3.2 Auf die Transformatoren und Kondensatoren
dürfen keine anderen Güter gestapelt werden.
3 Abfertigungsbeschränkung Sie sind so zu sichern, daß sie nicht ver-
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als rutschen, verkanten, umfallen oder durch her-
400 kg, bei Beförderung als Expreßgut nicht unterfallende Gegenstände beschädigt wer-
schwerer als 50 kg. · den können.
4 Angaben im Beförderungspapier 3.3 Jeder Sendung sind vom Absender schriftliche
Weisungen (Unfallmerkblätter) gemäß Rand-
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen nummer 1 /2 beizugeben.
Angaben ist zu vermerken:
Darin ist zusätzlich anzugeben:
,,Ausnahme Nr. E 7' '.
a) bei den nach Randnummer 1 /2 Abs. 1 Nr. 3
zu machenden Angaben:
,,Im Brandfall kann es zür Bildung von hoch-
Ausnahme Nr. E 8
giftigem Dioxin kommen.",
(Beförderung von polychlorierten Biphenylen
in Transformatoren und Kondensatoren) b) bei den nach Randnummer 1 /2 Abs. 1 Nr. 4
zu machenden Angaben:
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit ,,Unverzüglich Bahngelände sichern,
der Anlage Randnummer 1 /2 und 606 dürfen andere Personen warnen und Unbefugte
bis zum 31. Dezember 1987 polychlorierte Bi- fernhalten. Unverzüglich die zuständige
phenyle (PCS) der Klasse 6.1 Ziffer 1 7 Buch- Umweltschutzbehörde über den Unfall oder
stabe b assimiliert unter folgenden Bedingun- Zwischenfall verständigen (falls die
gen befördert werden. Umweltschutzbehörde nicht bekannt ist,
muß die Polizei oder Feuerwehr ·gebeten
2 Verpackungen und Beförderungsmittel werden, diese Behörde zu informieren).",
2.1 Verpackung und Transportgefäße c) bei den nach Randnummer 1 /2 Abs. 1 Nr. 5
Der Stoff darf in Kondensatoren und Transfor- zu machenden Angaben:
matoren, in denen er als Kühlmittel enthalten „Falls pol~chlorierte Biphenyle (PCB) nach
ist, ohne Schutzverpackung verpackt sein, einem Unfall in das Erdreich eindringen,
sofern auf Grund der Bauart und Abmessun- müssen sie restlos mit dem verunreinigten
gen der Transformatoren und Kondensatoren Boden entfernt werden."
eine Verpackung gemäß Randnummer 606 Im Wagenladungsverkehr ist das Abstoßen
3.4
nicht möglich ist.
und Ablaufen der Güterwagen mit Transforma-
2.1.1 Das Kühlmittelsystem muß während der Beför- toren und Kondensatoren ohne Schutzver-
derung dicht sein (vgl. § 4, Sicherheitspflich- packung verboten, sofern keine Güterwagen
ten). Stoßempfindliche Teile der Transforma- mit Stoßverzehreinrichtungen eingesetzt wer-
toren und Kondensatoren sind durch geeig- den.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1985 1657
3.5 Die Güterwagen mit Abstoß- und Ablaufverbot auszustellen. In den Bescheinigungen ist die
sind vom Absender an beiden Längsseiten im Nummer dieser Ausnahme wie folgt anzuge-
oder neben dem Zettelhalterkasten zusätzlich ben:
mit einem rotenDreieckzettel (3 rote Dreiecke ,,Ausnahme Nr. E 9".
mit schwarzem Ausrufezeichen) zu kenn-
2.6 Die Bauart der Container und der Wechselbe-
zeichnen. Die Zettel werden von den Eisen-
hälter muß von der Bundesanstalt für Material-
bahnen zur Verfügung gestellt.
prüfung für den Eisenbahnverkehr zugelassen
3.6 Die übrigen für Stoffe der Klasse 6.1 Ziffer 17 sein.
Buchstabe b geltenden Vorschriften sind ent-
sprechend anzuwenden. 3 Sonstige Vorschriften
3.1 Die Container und die Wechselbehälter, ihre
4 Angaben im Frachtbrief
Hauben oder Planen und Dichtungen sind vor
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen jeder Bereitstellung zur Beladung auf Schä-
Angaben ist zu vermerken: den, die ihre Flüssigkeitsdichtigkeit oder
,,Ausnahme Nr. E 8". Säurebeständigkeit beeinträchtigen, zu unter-
suchen. Schadhafte Container und Wechsel-
behälter dürfen nicht bereitgestellt werden.
Ausnahme Nr. E 9 3.2 Die Container t.Jnd die Wechselbehälter dürfen
(Beförderung von säuregefüllten nicht über die Höhe der niedrigsten Bordwand
oder teilentleerten Altakkumulatoren) hinaus beladen sein.
3.3 Aus den Containern und den Wechselbehäl-
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 in Verbindung m'it tern darf bei Umschlagvorgängen Schie-
der Anlage Randnummern 6 und 806 dürfen ne/Straße oder Straße/Schiene auch bei
schwefelsäuregefüllte oder teilentleerte Alt- dadurch bedingten Schrägstellungen keine
akkumulatoren (gebrauchte Kraftfahrzeug- Flüssigkeit austreten.
batterien) der Klasse 8 Ziffer 1 Buchstabe b
3.4 Die Dichtungen der Container und der Wech-
unter nachfolgenden Bedingungen in loser
selbehälter sind nach jeder Entladung vor Ver-
Schüttung in Containern und Wechselbehäl-
schluß so zu reinigen, daß Flüssigkeitsdichtig-
tern auf Eisenbahnwaggons befördert werden.
keit und Säurebeständigkeit gewährleistet
sind.
2 Bau und Ausrüstung
3.5 Die Container und die Wechselbehälter müs-
2.1 Die Container und die Wechselbehälter müs- sen den UIC-Merkblättern 590, 592-1, 592-2
sen aus säurebeständigem Stahi bestehen. und 592-4 der internationalen Organisation
2.2 Die Container und die Wechselbehälter sind der Eisenbahnen (UIC) entsprechen.
mit einer Haube aus säurebeständigem Stahl 3.6 Die Bescheinigungen nach Nummer 2.5 hat
flüssigkeitsdicht abzudecken. Container oder der Absender auf Verlangen den zuständigen
Wechselbehälter mit im oberen Teil (minde- Eisenbahndienststellen vorzulegen.
stens 2 13 der Bordwandhöhe) senkrechten
3.7 Die sonstigen für Schwefelsäure der Ziffer 1
Wänden dürfen auch mit einer säurebeständi-
Buchstabe b geltenden Vorschriften sowie die
gen Plane abgedeckt werden, die mindestens
Vorschriften über die Verladung von Contai-
10 cm über die Bordwände überlappt und so
nern oder Wechselbehältern auf Eisenbahn-
befestigt ist, daß sie bei der Beförderung dicht
güterwagen sind entsprechend anzuwenden.
mit den Bordwänden abschließt.
3.8 Die Container und die Wechselbehälter sind
2.3 Vorhandene Klappen und Verschlüsse müs-
mit Warntafeln ohne Kennzeichnungsnummer
sen mit säurebeständigen Dichtungen flüssig-
keitsdicht verschlossen sein. nach Anhang VIII zu kennzeichnen.
2.4 Die Säurebeständigkeit muß für Schwefel- 4 Angaben im Frachtbrief
säure in Konzentrationen bis 45 % gewähr-
leistet sein. Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Angaben ist zu vermerken:
Die Container und die Wechselbehälter sind
,,Ausnahme Nr. E 9".
erstmals vor Inbetriebnahme einer Bauprüfung
und einer inneren und äußeren Untersuchung
insbesondere hinsichtlich der Säurebestän-
digkeit und einer Dichtheitsprüfung mit Was- . Ausnahme Nr. E 10
ser zu unterziehen. Die Container und die (Freitragende Kunststoffgefäße)
Wechselbehälter sind wiederkehrend minde-
stens alle 21h Jahre erneut einer inneren und 1 Abweichend von§ 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung
äußeren Untersuchung und einer Dichtheits- mit der Anlage Randnummern 302, 305, 306,
prüfung mit Wasser zu unterziehen. Die Prü- 307,602,605,606,607,802,805,806,807
fungen sind von Sachverständigen nach dürfen bis zum 30. April 1990 die Stoffe, die in
Anhang X Abschnitt 1 .5.5 vorzunehmen. Diese der Ausnahmegenehmigung Nr. E 2/81 (Ver-
haben über die Prüfungen Bescheinigungen kehrsblatt 1984, S. 118) namentlich genannt
1658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
sind, unter den nachfolgenden Bedingungen 2.2 Die Druckbehälter sind in Kisten aus Naturholz
auch in freitragenden Kunststoffgefäßen (Typ 4C1 ), aus Sperrholz (Typ 4D1 ), aus Holz-
befördert werden, die nicht nach einem nach faserwerkstoffen (Typ 4F1 ) , aus Pappe (Typ
Anhang V zugelassenen Baumuster her- 4G 1) oder aus Schaumstoffen - nicht wieder-
gestellt und gekennzeichnet sind. verwendbar - (Typ 4H 1 gemäß Anhang V) als
Außenverpackung zu verpacken.
2 Verpackung
2.3 Baumusterprüfung
2.1 Die Stoffe sind in freitragende Kunststoff-
Die Eignung der Verpackungen mit lnnen-
gefäße, die nach einem nach Nummer 2.2
verpackung(en) muß durch eine Baumuster-
geprüften und zugelassenen Baumuster bis
prüfung gemäß Anhang V nachgewiesen sein.
zum 31. Dezember 1986 hergestellt und
Es sind die Bedingungen für Stoffe der Ver-
gekennzeichnet sind, mit einem Fassungs-
packungsgruppe II anzuwenden.
raum, wie er in der Ausnahmegenehmigung
Nr. E 2/81 im einzelnen angegeben ist, zu ver- 2.4 Zulassung und Kennzeichnung
packen.
2.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß
2.2 Baumusterprüfung Anhang V zugelassen sein.
2.2.1 Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch 2.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart her-
eine Baumusterprüfung gemäß den „Richt- gestellte Außenverpackung muß gemäß
linien für die Baumusterprüfung und Zulassung Anhang V gekennzeichnet sein.
von freitragenden Kunststoffgefäßen zur
Beförderung gefährlicher Stoffe (RfK)" vom 3 Sonstige Vorschriften
8. März 1976 (Verkehrsblatt 1976 S. 258) bis 3.1 Die Druckbehälter müssen während der Beför-
zum 31. Dezember 1985 nachgewiesen sein. derung hermetisch dicht verschlossen sein.
3 Sonstige Vorschriften 3.2 Der Druck der Gasfüllung bei 15 °C darf den
auf dem Behälter angegebenen, höchstzuläs-
3.1 Vor der Beladung von Versandstücken mit sigen Betriebsdruck und, sofern dieser Wert
Wasserstoffperoxid muß die Ladefläche völlig niedriger liegt, zwei Drittel ( 2h) des Prüf-
gereinigt werden. Besonders mit Fett und Öl drucks, für den der Behälter bemessen und mit
verunreinigte Gegenstände sowie brennbare dem er geprüft wurde, nicht überschreiten.
Gegenstände wie Reste von Verpackungs-
material sind vollständig zu entfernen. 3.3 Werden die Hydrospeicher in Collico-Kisten
(in leerem Zustand zusammenfaltbare Kisten
3.2 Kunststoffgefäße für Ameisensäure dürfen aus Stahl), rollbaren DB-Kleincontainern oder
abweichend von Randnummer 808 auch mit Gitterboxpaletten verpackt, so kann auf die
einer Lüftungseinrichtung ausgerüstet sein, Außenverpackung gemäß Nummer 2.3 ver-
die so angeordnet sein muß, daß der Stoff nicht zichtet werden, wenn
auslaufen kann.
- die Hydrospeicher durch geeignete Füll-
3.3 Verschlüsse an Kunststoffgefäßen zur Beför- stoffe gegen Bewegungen gegeneinander
derung von Flüssigkeiten mit einem Flamm- und gegen die Wände der Behälter gesichert
punkt bis 35 °C dürfen nicht aus Aluminium sind,
oder Aluminiumlegierung gefertigt sein. - bei oben offenen Gitterboxpaletten zusätz-
lich eine geeignete, widerstandsfähige
4 Angaben im Frachtbrief Abdeckung (z. 8. Holzplatte) auf den
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Hydrospeichern befestigt wird.
Angaben ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. E 1O". 4 Angaben im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Angaben ist zu vermerken:
Ausnahme Nr. E 11 ,,Ausnahme Nr. E 11 · '.
(Beförderung von Hydrospeichern)
5 Übergangsvorschriften
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung 5.1 Abweichend von Nummer 2.3 dieser Aus-
mit den Randnummern 200, 203, 212, 222 darf nahme dürfen bis zum 31. Dezember 1986
Stickstoff der Klasse 2 Ziffer 1 Buchstabe a auch Außenverpackungen verwendet werden,
unter nachfolgenden Bedingungen auch in als die noch nicht baumustergeprüft sind, wenn
Hydrospeicher bezeichneten Druckbehältern sie baumustergeprüften Verpackungen gleich-
befördert werden. wertig sind und der Absender die Gleichwertig-
keit im Frachtbrief bescheinigt.
2 Verpackung
Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung
5.2
2.1 Die Druckbehälter müssen hinsichtlich Werk- Nr. E 3/84 vom 3. September 1984 geprüften,
stoff, Bau und Ausrüstung und Kennzeichnung zugelassenen und gekennzeichneten Verpak-
der Druckbehälterverordnung in der jeweils kungen dürfen bis zum 30. April 1990 weiter-
gültigen Fassung entsprechen. verwendet werden.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1985 1659
Ausnahme Nr. E 12 Richtlinien Abschnitt 1 .5.3 sind auch für KTC
(Abteile bei Tanks von Tankcontainern) anzuwenden, die nach den Bestimmungen in
Nummer 5.1 gefertigt worden sind.
1 Abweichend von der Anlage Anhang X 5.4 Stoffe, die als gefährliche Güter der Klassen 3,
Abschnitt 1.7.4 dürfen die Tanks von Tankcon- 6.1 und 8 zu behandeln sind und die den Vor-
tainern auch mit Füllungsgraden von 80% und schriften der Gefahrgutverordnung Eisenbahn
darunter befördert werden, wenn sie durch in der Fassung der Bekanntmachung vom
Trenn- oder Schwallwände in Abteile von 22. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 827) nicht unterstellt
höchstens 7500 1 Rauminhalt unterteilt sind. waren, dürfen bis längstens zum 30. April 1990
in den für sie geeigneten KTC weiterbefördert
2 Angaben im Frachtbrief
werden, sofern sie unter die Gruppen b und c
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen der genannten Klassen fallen und nachweis-
Angaben ist zu vermerken: bar auch vor dem Inkrafttreten der' Gefahrgut-
,,Ausnahme Nr. E 1 2' '. verordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1 985 die
entsprechenden KTC im Einsatz waren.
Ausnahme Nr. E 13
(Kubische Tankcontainer) Ausnahme Nr. E 14
(Flexible Großpackmittel - fle)'.(ible IBC *) -)
1 Abweichend von§ 6 und§ 9 Abs. 2 in Verbin-
dung mit der Anlage Anhang X dürfen die im 1 Abweichend von§ 4 Abs. 2 in Verbindung der
Kapitel II der nachfolgend genannten Richt- Anlage dürfen die im Kapitel II der nachfolgend
linien aufgeführten Stoffe der Klassen 3, 4.1, genannten Richtlinien aufgeführten festen
4.2, 4.3, 5.1 , 6.1, 6.2 und 8 unter nachfolgen- Stoffe der Klassen 4.1 , 5.1 , 6.1 , 6.2 und 8 unter
den Bedingungen in kubischen Tankcontai- nachfolgenden Bedingungen in flexiblen IBC
nern (KTC) befördert werden. befördert werden.
2 Bau, Ausrüstung und Prüfung 2 Anforderungen und Prüfungen
Die KTC müssen in Bau und Ausrüstung den Die flexiblen IBC müssen entsprechend den
,,Technischen Richtlinien für den Bau, die Prü- Vorschriften der „Technischen Richtlinien für
fung, die Zulassung, die Kennzeichnung und den Bau, die Prüfung, die Zulassung, die Kenn-
die Verwendung von kubischen Tankcontai- zeichnung und die Verwendung von flexiblen
nern (KTC) aus metallischen Werkstoffen - TA IBC - TA IBCf 001 -" (Verkehrsblatt 1985
KTC 001 -" (Verkehrsblatt 1985, S. 422) ent- S. 422) hergestellt, baumustergeprüft, zu-
sprechen und gemäß den Vorschriften dieser gelassen und gekennzeichnet sein.
Richtlinien baumustergeprüft, zugelassen und
gekennzeichnet sein. 3 Sonstige Vorschriften
3.1 Die sonstigen für den jeweils beförderten Stoff
3 Sonstige Vorschriften geltenden Vorschriften sind entsprechend
Die sonstigen für den jeweils beförderten Stoff anzuwenden.
geltenden Vorschriften sind entsprechend Die Beförderung ist nur als Wagen- oder
3.2
anzuwenden. Containerladung. zugelassen.
4 Angaben im Frachtbrief
4 Angaben im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Angaben ist zu vermerken:
Angaben ist zu vermerken:
"Ausnahme Nr. E 13".
,,Ausnahme Nr. E 14".
5 Übergangsvorschriften
5 Übergangsvorschriften
5.1 Sind Baumuster von KTC bis zum Inkrafttreten
5.1 Sind Baumuster von flexiblen IBC bis zum
dieser Verordnung zugelassen worden, so dür-
Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen
fen nach diesem Baumuster KTC bis zum
worden, so dürfen nach diesem Baumuster
30. April 1990 gefertigt werden.
flexible IBC bis zum 31. Dezember 1986
5.2 Die auf Grund von Ausnahmen nach zugelas- gefertigt werden.
senen Baumustern gefertigten KTC dürfen
5.2 Die auf Grund von Ausnahmen nach zugelas-
noch bis zum 30. April 1990 für die Beförde-
senen Baumustern gefertigten flexiblen IBC
rung der zugelassenen Stoffe weiterverwen-
dürfen noch bis zum 30. April 1990 für die
det werden, wenn die festgelegten Auflagen
Beförderung der zugelassenen Stoffe weiter-
und Nebenbestimmungen eingehalten sind.
verwendet werden.
Diese Frist kann mit Zustimmung der Bundes-
anstalt für Materialprüfung wied,erkehrend um 5.3 Stoffe, die als gefährliche Güter der Klassen
jeweils 5 Jahre verlängert werden. 6.1 und 8 zu behandeln sind und den Vorschrif-
ten der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der
5.3 Die Bestimmungen für wiederkehrende Prü-
fungen nach den in Nummer 2 genannten ') IBC - lnterrnediate Bulk Container
1660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 3 Sonstige Vorschriften
1983 (BGBI. 1 S. 827) nicht unterstellt waren, Die sonstigen für den jeweils beförderten Stoff
dürfen bis längstens 30. April 1990 in den für geltenden Vorschriften sind entsprechend
sie geeigneten flexiblen IBC weiterbefördert anzuwenden.
werden, sofern sie unter die Gruppen b oder c
der genannten Klassen fallen und nachweis- 4 Angaben im Frachtbrief
bar auch vor dem Inkrafttreten der Gefahrgut- Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
verordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1985 die Angaben ist zu vermerken:
entsprechenden flexiblen IBC im Einsatz
waren. ,,Ausnahme Nr. E 15".
5.4 Die für die einzelnen flexiblen IBC festgelegte 5 Übergangsvorschriften
spezifische Gebrauchsdauer darf nicht über- Sind Baumuster von TK bis zum Inkrafttreten
5.1
schritten werden.
dieser Verordnung zugelassen worden, so dür- .
5.5 Die flexiblen IBC nach den Nummern 5.2 und fen nach diesem Baumuster TK bis zum
5.3 dürfen nicht überstapelt werden. 30. April 1990 gefertigt werden.
5.2 Die auf Grund von Ausnahmen nach zugelas-
senen Baumustern gefertigten TK dürfen für
Ausnahme Nr. E 15 die Beförderung der zugelassenen Stoffe bis
(Transportgefäße aus Kunststoffen) zum Ablauf ihrer spezifischen Gebrauchs-
dauer verwendet werden.
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit
der Anlage dürfen die im Kapitel II der nachfol- 5.3 Stoffe, die als gefährliche Güter der Klassen 3,
gend genannten Richtlinien aufgeführten 6.1 und 8 zu behandeln sind und die bisher den
Stoffe der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 6.2 Vorschriften der Gefahrgutverordnung Eisen~
und 8 unter nachfolgenden Bedingungen in bahn in der Fassung der Bekanntmachung
Transportgefäßen aus Kunststoffen (TK) vom 22. Juni 1983 (BGBI. 1S. 827) nicht unter-
befördert werden. stellt waren, dürfen bis längstens zum 30. April
1 990 in den für sie geeigneten TK weiter-
2 Bau, Ausrüstung und Prüfung befördert werden, sofern sie unter die Gruppen
b oder c der genannten Klassen fallen und
Die TK müssen hinsichtlich Bau und Ausrü-
stung den „Technischen Richtlinien für den nachweisbar auch vor dem Inkrafttreten der
Bau, die Prüfung, die Zulassung, die Kenn- Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom 22. Juli
zeichnung und die Verwendung von Transport- 1985 die entsprechenden TK im Einsatz
gefäßen aus Kunststoffen - TR TK 001 -" waren.
(Verkehrsblatt 1985 S. 422) entsprechen und 5.4 Die für die einzelnen TK festg~legte spezifi-
gemäß diesen Richtlinien georüft, zugelassen sche Gebrauchsdauer darf nicht überschritten
und gekennzeichnet sein. werden.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1985 1661
Berichtigung
der Neufassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
Vom 12. August 1985
Das Zweite Wohnungsbaugesetz-in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1284) wird wie folgt berichtigt:
1. In der Inhaltsübersicht Teil III Erster Abschnitt muß
a) die Überschrift des Ersten Titels richtig lauten
,,Grundsätze für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau",
b) nach dem Zweiten Titel statt Dritter und Vierter Teil jeweils richtig Dritter
und Vierter Titel folgen.
2. In § 36 a muß es in der Überschrift statt „Bürgerschaften" richtig „Bürg-
schaften'' heißen.
3. In § 39 Abs. 1 Satz 1 muß es statt „angemessenen" richtig „angemessen"
heißen.
4. In § 42 Abs. 2 ist Satz 2, in § 45 Abs. 5 ist Satz 3 zu streichen.
5. Nach § 104 muß statt,,§ 195" richtig ,,§ 105" folgen.
Bonn, den 1 2. August 1985
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Im Auftrag
Kohlenbach
Berichtigung
der Neufassung des Wohngeldgesetzes
Vom 13. August 1985
Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1421) ist wie
folgt zu berichtigen:
1. In § 14 Abs. 1 ist die Nummer 20 einzufügen:
„20. Beihilfen und Unterstützungen, die auf Grund
eines bestehenden oder früheren Dienst- oder
Arbeitsverhältnisses in besonderen Notfällen
gezahlt werden;".
2. § 14 Abs. 1 Nr. 22 ist doppelt abgedruckt und daher
einmal zu streichen.
Bonn, den 13. August 1985 .
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Im Auftrag
Dr. Buchsbaum
1662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 26, ausgegeben am 6. August 1985
Tag Inhalt Seite
11. 7. 85 Erste Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des Europäischen Übereinkommens
vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahr-
personals (AETR) ....................................................................... . 862
12. 7. 85 Verordnung über die Änderung des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater
Straßenfahrzeuge ...................................................................... . 867
17. 7. 85 Erste Verordnung zur Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von
1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von
1978 ...................................................... · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 868
2129-12, 2129-12-1
27. 6. 85 Bekanntmachung des deutsch-amerikanischen Abkommens zur Verlängerung der Vereinbarung
über technischen Austausch und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Behandlung und Beseiti-
gung radioaktiver Abfälle ................................................................ . 870
28. 6. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Registrierung von in
den Weltraum gestarteten Gegenständen ................................................ . 872
1. 7. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Zentralafrikanischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit .......... . 872
5. 7. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit ................. . 874
11. 7. 85 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-beninischen Investitionsförderungsvertrags 876
Die Anlage zu der in§ 1 der Verordnung vom 17. Juli 1985 genannten Entschließung MEPC 14 (20)- Änderungen der Anlage
zu dem Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch
Schiffe- wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes
Teil II wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1985 1663
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 27, ausgegeben am 9. August 1985
Tag Inhalt Seite
4. 7. 85 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Vereinbarung über
die weitere Finanzierung und Tätigkeit der Deutsch-Britischen Stiftung für das Studium der
Industriegesellschaft und zur Ergänzung des deutsch-britischen Abkommens über die Errichtung
der Stiftung ............................................................................ . 878
10. 7. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Guinea-Bissau über finanzielle Zusammenarbeit ............... . 879
10. 7. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Guinea-Bissau über Finanzielle Zusammenarbeit ............... . 881
10. 7. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit ...................... . 883
11. 7. 85 Bekanntmachung über eine Ergänzung der Anlage zu Artikel II des deutsch-französischen
Abkommens über die Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen in der beruflichen Bildung .... 885
15. 7. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Bolivien über finanzielle Zusammenarbeit ..................... . 886
17. 7. 85 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Luftverkehrsabkommens ... . 887
22. 7. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen
Austausch von Veröffentlichungen ....................................................... . 888
22. 7. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Diskriminierung im
Unterr_ic~tswesen und des Protokolls über die Errichtung einer Schlichtungs- und Vermittlungs-
komm1ss1on ............................................................................ . 888
25. 7. 85 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-lesothischen Investitionsförderungs-
vertrags ............................................................................... . 889
31. 7. 85 Bekanntmachung der Neufassung des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im
internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) ....................... . 889
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1664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieo Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
25. 7.85 Dreiundzwanzigst~. Verordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Anderung der Achtundzwanzigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Hannover) 8985 (143 6. 8. 85) 26. 9.85
96-1-2-28
29. 7. 85 Dritte Verqrdnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Einundachtzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslande-
platz Hof) 8985 (143 6. 8. 85) 20. 9. 85
96-1-2-81
25. 7. 85 zweite Ver_ordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Vierundachtzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Westerland/Sylt) 8985 (143 6. 8. 85) 26. 9.85
96-1-2-84
30. 7. 85 Verordnung über die Abweichung von Qulitätsnormen
für bestimmte Sorten von Äpfeln der Ernte 1985 9065 (144 7. 8. 85) 8. 8. 85
7849-2-2-12
19. 7.85 Sechzehnte V?rordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Dreiunddreißigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Stuttgart) 9065 (144 7. 8. 85) 26.9.85
96-1-2-33
19. 7. 85 Vierte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Änderung der Achtundachtzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Warteverfahren) 9067 (144 7. 8. 85) 26. 9. 85
96-1-2-88
19. 7.85 Dritte Ver9rdnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Neunundachtzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Sonderflug-
hafen Oberpfaffenhofen) 9067 (144 7. 8. 85) 26. 9. 85
96-1-2-89