Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1985 1623
Viertes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
und des Europaabgeordnetengesetzes
Vom 30. Juli 1985
Der Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz Artikel 2
beschlossen: Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglie-
Artikel 1 der des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepu-
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglie- blik Deutschland (Europaabgeordnetengesetz -
der des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz EuAbgG) vom 6. April 1979 (BGBI. 1 S. 413), zuletzt
- AbgG) vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1S. 297), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 1985 (BGBI. 1
geändert durch Gesetz vom 11 . März 1985 (BGBI. 1 S. 540), wird wie folgt geändert:
S. 540), wird wie folgt geändert: In § 9 wird die Zahl „8 000" durch die Zahl „8 224"
ersetzt.
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Zahl „8 000" durch die Zahl Artikel 3
,,8 224" ersetzt. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
b) In Absatz 2 wird die Zahl „8 000" durch die Zahl · Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
„8 224" und die Zahl „4 000" durch die Zahl
,,4 11 2" ersetzt.
Artikel 4
2. In § 12 Abs. 2 wird die Zahl „4 800" durch die Zahl Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1985 in
,,4 915" ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. Juli 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
1624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Geflügelpest-Verordnung
Vom 26. Juli 1985
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
Änderung der Geflügelpest-Verordnung vom 19. April zu 1. des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der
1985 (BGBI. 1 S. 718) wird nachstehend der Wortlaut Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
der Geflügelpest-Verordnung in der seit 1. Mai 1985 1969 (BGBI. 1 S. 158), geändert durch Gesetz
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung vom 7. August 1972 (BGBI. 1 S. 1363),
berücksichtigt:
zu 2. des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der
1. die am 22. Februar 1973 in Kraft getretene Geflügel- Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezem-
pest-Verordnung vom 19. Dez~mber 1972 (BGBI. 1 ber 1973 (BGBI. 19741 S. 1 ), geändert durch Arti-
S. 2509), kel 210 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1
2. die am 6. Juli 1975 in Kraft getretene Verordnung s. 469),
vom 26. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1759), zu 4. des § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 3,
3. den am 6. September 1976 in Kraft getretenen § 18 § 17 Abs.1 Nr. 1 bis 4, 9 bis 14, 18 und 19, § 18
Abs. 3 des Gesetzes vom 2. September 1975 (BGBI. I Satz 1, §§ 28, 29 und 78 des Tierseuchengeset-
S. 2313), zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386),
4. den am 1. Oktober 1982 in Kraft getretenen § 27 der
Verordnung vom 23. April 1982 (BGBI. 1 S. 503), zu 5. des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den
§§ 18, 22, 23, 24 und 26 des Tierseuchengeset-
5. die am 1. Mai 1985 in Kraft getretene eingangs zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
genannte Verordnung. 28. März 1980.
Bonn, den 26. Juli 1985
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Florian
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1985 1625
Verordnung
zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit
(Geflügelpest-Verordnung)
1. Begriffsbestimmung III. Schutzmaßregeln bei Hausgeflügel
§ 1 1. Allgemeine Schutzmaßregeln
Im Sinne dieser Verordnung sind
§7
1. Geflügel:
lebendes Haus- und Wildgeflügel; (1) Der Besitzer eines Hühnerbestandes mit mehr als
200 Hühnern hat die Hühner seines Bestandes durch
2. Hausgeflügel:
einen Tierarzt gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu
Gänse, Enten, Hühner. - einschließlich Perlhühner lassen. Die Impfung ist in solchen Abständen zu wieder-
und Truthühner-, Tauben und Pfauen;
holen, daß im gesamten Bestand eine ausreichende
3. Wildgeflügel: Immunität der Hühner gegen die Newcastle-Krankheit
Rebhühner, Fasanen, Wachteln, Auerwild, Birkwild, vorhanden ist. Über die durchgeführten Impfungen hat
Rackelwild, Haselwild, Schneehühner, Moorhühner, der Besitzer Nachweise zu führen. Die zuständige
Steinhühner, wilde Truthühner; Wildtauben, Wild- Behörde kann für Hühnerbestände mit weniger als 200
schwäne, Wildgänse, Wildenten, Säger; Schnepfen- Hühnern die Impfung anordnen, wenn dies aus Gründen
vögel, Bläßhühner, Teichhühner, Wasserrallen, der Seuche~bekämpfung erforderlich ist.
Wachtelkönige, Sumpfhühnchen; Trappen. (2) Die zuständige Behörde kann für wissenschaft-
liche Versuche sowie für Hühnerbestände, die aus-
schließlich Hühner oder Eier für diagnostische Zwecke
II. Allgemeine Vorschriften oder die Prüfung von Impfstoffen abgeben, Ausnahmen
von der Impfpflicht zulassen, wenn Belange der Seu-
§§ 2 bis 4 chenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(3) Werden Hühner in einem Gehöft oder sonstigen
(weggefallen) Standort mit anderem Geflügel zusammen gehalten, gilt
die Verpflichtung nach Absatz 1 auch für das andere
§5 Geflügel.
§8
(1) Impfungen gegen die Geflügelpest sind verboten.
Die zuständige Behörde kann die Untersuchung von
(2) Gegen die Newcastle-Krankheit darf nur mit Hausgeflügelbeständen anordnen, wenn dies aus Grün-
1. Vakzinen aus inaktivierten Erregern und den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
2. Vakzinen aus lebenden Erregern, die unter Verwen-
dung des Virusstammes Hitchner 81 oder des Virus-
2. Besondere Schutzmaßregeln
stammes LaSota hergestellt sind,
A. Vor amtlicher Feststellung der Geflügelpest
geimpft werden.
oder der Newcastle-Krankheit
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den oder des Verdachts einer dieser Seuchen
Absätzen 1 und 2 für wissenschaftliche Zwecke zulas-
sen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht ent- §9
gegenstehen.
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-
(4) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen bruchs der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit
die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit anord- in einem Gehöft oder sonstigen Standort gilt vor der
nen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung amtlichen Feststellung folgendes:
erforderlich ist.
1. Sämtliches Geflügel ist in einem geschlossenen Stall
abzusondern;
§6
2. die Ställe oder sonstigen Standorte, in denen sich
Geflügel, Teile von Geflügel sowie von Geflügel stam- Geflügel befindet, dürfen nur von dem Besitzer der
mende Erzeugnisse und Rohstoffe dürfen nicht an Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung,
Geflügel verfüttert werden. Dies gilt nicht, wenn das Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen,
Geflügel oder Teile davon sowie die Erzeugnisse und von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auf-
Rohstoffe einem Behandlungsverfahren unterworfen trag betreten werden. Nach Verlassen der Ställe oder
worden sind, durch das Tierseuchenerreger abgetötet sonstigen Standorte haben sich diese Personen
weriden. sofort zu reinigen und zu desinfizieren;
1626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
3. Geflügel darf weder in das Gehöft verbracht noch aus 8. An den Ein- und Ausgängen des Gehöftes und an
dem Gehöft entfernt werden; den Ein- und Ausgängen der Geflügelställe sind
Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen
4. verendetes oder getötetes Geflügel ist so aufzube-
anzubringen, die mit einem in § 18 Abs. 2 genannten
wahren, daß es vor äußeren Einflüssen geschützt ist
Desinfektionsmittel getränkt und stets feucht
und Menschen oder Tiere nicht mit ihm in Berührung
gehalten werden müssen.
kommen können;
9. Ställe oder sonstige Standorte, in denen sich Geflü-
5. Tiere sowie Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe von
gel befindet, dürfen nur von dem Besitzer der Tiere,
Tieren, Futter und Einstreu sowie sonstige Gegen-
seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, War-
stände, die mit Geflügel in Berührung gekommen
tung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von
sind, dürfen aus dem Gehöft nicht entfernt werden.
Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag
betreten werden. Nach Verlassen des Stalles
B. Nach amtlicher Feststellung der Geflügelpest haben sich diese Personen nach näherer Anwei-
oder der Newcastle-Krankheit sung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu
oder des Verdachts einer dieser Seuchen desinfizieren.·
1O. Alle Personen, die das Gehöft verlassen, haben
§ 10 vorher ihr Schuhwerk zu desinfizieren.
Die zuständige Behörde gibt den Ausbruch der (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit öffentlich Absatz 1 Nr. 2 zulassen, wenn Belange der Seuchen-
bekannt. bekämpfung nicht entgegenstehen.
§ 11
§12
( 1 ) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit amtlich In Beständen, in denen der Ausbruch oder der Ver-
festgestellt, so unterliegen das Gehöft oder der sonstige dacht des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit fest-
Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der gestellt ist, sind Impfungen nur mit Genehmigung der
Sperre: zuständigen Behörde gemäß § 5 Abs. 2 zulässig. § 7 gilt
1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes in diesem Fall nicht.
und der Geflügelställe oder des sonstigen Stand- §13
ortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-
schrift „Geflügelpest - Unbefugter Zutritt verboten" ( 1) Ist in einem Bestand der Ausbruch der Geflügel-
beziehungsweise „Newcastle-Krankheit des Geflü- pest festgestellt, ordnet die zuständige Behörde die
gels - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar Tötung und unschädliche Beseitigung des Geflügels an.
anzubringen. (2) Ist in einem Bestand der Ausbruch der Newcastle-
2. Sämtliches Geflügel ist in einem geschlossenen Krankheit festgestellt, kann die zuständige Behörde die
Stall abzusondern. Tötung des Geflügels anordnen, wenn dies aus Gründen
der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
3. Geflügel darf nur mit Genehmigung der zuständigen
Behörde in das Gehöft verbracht oder aus dem
Gehöft entfernt werden; die Entfernung ist nur zur §14
sofortigen Tötung zulässig. Geflügel aus Beständen, in denen der Ausbruch der
4. Teile von Geflügel, von Geflügel stammende Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit festgestellt
Erzeugnisse und Rohstoffe sowie Futter dürfen nur ist, darf nur in Räumlichkeiten oder an Plätzen getötet
mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus werden, die leicht und sicher gereinigt und desinfiziert
dem Gehöft entfernt werden; Dung, flüssige Stall- werden können. In unmittelbarem Anschluß an die
abgänge und Einstreu dürfen nur zur unschädlichen Tötung sind die Räumlichkeiten, in denen das Geflügel
Beseitigung nach Anweisung des beamteten Tier- getötet oder vor der Tötung untergebracht worden ist
arztes entfernt werden. sowie die in ihnen vorhandenen und bei der Tötung
benutzten Gegenstände gründlich zu reinigen und zu
5. Geschlachtetes ansteckungsverdächtiges Geflügel
desinfizieren.
darf nur verwertet werden, wenn es unter behördli-
cher Aufsicht gekocht oder gedämpft worden ist; die § 15
Schlachtabfälle, einschließlich der Federn, sowie
die Abwässer sind so zu behandeln, daß eine (1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der New-
Weiterverbreitung der Seuche durch sie nicht zu castle-Krankheit festgestellt worden, kann die zustän-
befürchten ist. dige Behörde einen Sperrbezirk, der in der Regel die ver-
seuchte Ortschaft umfassen soll, bilden. Die zuständige
6. Anderes geschlachtetes, sonst getötetes sowie Behörde bringt an den Eingängen des Sperrbezirks
verendetes Geflügel ist unschädlich zu beseitigen, jeweils Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-
soweit es nicht zu Untersuchungen benötigt wird. schrift „Geflügelpest" beziehungsweise „Newcastle-
7. Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige Krankheit des Geflügels" gut sichtbar an.
Gegenstände, die in den Ställen oder an sonstigen
(2) Für den Sperrbezirk gilt folgendes:
Standorten des Bestandes benutzt worden sind,
sind nach näherer Anweisung des beamteten Tier- 1. Geflügel ist innerhalb der Gehöfte in einem Stall zu
arztes zu reinigen und zu desinfizieren. verwahren.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1985 1627
2. Geflügel darf nur mit Genehmigung der zuständigen wenn der Dung mit einer Schicht nicht infizierten Dun-
Behörde aus dem Sperrbezirk entfernt werden. ges oder Erde bedeckt wird; flüssige Abgänge aus den
3. Geflügelausstellungen sowie Veranstaltungen ähn- Geflügelställen oder sonstigen Standorten des Geflü-
licher Art sind verboten. gels sind nach näherer Anweisung des beamteten Tier-
arztes zu desinfizieren.
4. Der Handel mit Geflügel, der ohne vorherige Bestel-
lung entweder außerhalb des Gemeindebezirks der
3. Schutzmaßregeln
gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne
auf Geflügelausstellungen
Begründung einer solchen stattfindet, ist verboten.
und auf dem Transport
(3) Sofern es zum Schutz gegen eine weitere Verbrei-
tung der Seuchen erforderlich ist, kann die zuständige §19
Behörde Maßnahmen nach Absatz 2 auch für Gebiete,
die von der Seuche bedroht sind, anordnen. Wird bei Hausgeflügel, das sich auf Geflügelausstel-
lungen und Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf dem
Transport befindet, Geflügelpest oder Newcastle-
§16
Krankheit oder der Verdacht einer dieser Seuchen fest-
(weggefallen) gestellt oder liegt ein Ansteckungsverdacht vor, kann
die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung
C. Bei Ansteckungsverdacht der in den §§ 11 bis 18 enthaltenen Maßregeln an-
ordnen.
§ 17
4. Aufhebung der Schutzmaßregeln
(1) Ist aus einem verseuchten oder seuchenver-
dächtigen Hausgeflügelbestand innerhalb der letzten § 20
25 Tage vor amtlicher Feststellung des Ausbruchs oder
des Verdachts des Ausbruchs der Geflügelpest oder der (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,
Newcastle-Krankheit Hausgeflügel in einen anderen wenn die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit
Bestand verbracht worden, unterliegt dieser Bestand für erloschen ist oder der Verdacht sich als unbegründet
die Dauer von 25 Tagen nach dem Verbringen des erwiesen hat. ·
Geflügels der amtlichen Beobachtung. Aus dem
(2) Die Geflügelpest gilt als erloschen, wenn
Bestand darf Geflügel nur mit Genehmigung der zustän-
digen Behörde entfernt werden. 1. alle Tiere des Geflügelbestandes verendet sind oder
getötet oder alle Tiere entfernt worden sind und
(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung des
ansteckungsverdächtigen Hausgeflügels anordnen, 2. die Desinfektion unter amtlicher Überwachung und
wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erfor- nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
derlich ist. durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenom-
men worden ist.
D. Desinfektion (3) Die Newcastle-Krankheit gilt als erloschen, wenn
1. alle Tiere des Geflügelbestandes verendet sind oder
§18 getötet oder alle Tiere entfernt worden sind oder
( 1) Nach Entfernung des seuchen kranken oder des 2. 25 Tage nach Beseitigung oder Genesung aller kran-
verdächtigen Geflügels sind die Räume und Käfige, in ken und seuchenverdächtigen Tiere bei dem Geflügel
denen kranke oder verdächtige Tiere gehalten worden des Bestandes
sind, sowie Gegenstände jeder Art, die Träger des
a) keine Neuerkrankungen vorgekommen sind und
Ansteckungsstoffes sein können, einschließlich der
Fahrzeuge, die mit diesen Tieren in Berührung gekom- b) auf Grund einer Untersuchung durch den beamte-
men sind, unverzüglich nach näherer Anweisung des ten Tierarzt kein Verdacht auf Newcastle-Krank-
beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. heit mehr besteht und
(2) Zur Desinfektion ist eine 3%ige Lösung von 3. die Desinfektion unter amtlicher Überwachung und
50%igem Rohkresol in neutraler Seife oder eine 1 % nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
wirksames Formaldehyd enthaltende Lösung zu ver- durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenom-
wenden. Die Formaldehydlösung ist durch Mischen von men worden ist.
30 ml Formalin mit einem Liter Wasser herzustellen; der
Formaldehydlösung darf kein Kalk zugesetzt werden.
IV. Schutzmaßregeln bei Papageien und Sittichen
(3) Futter und Einstreu, die Träger des Ansteckungs- sowie bei Wildgeflügel
stoffes sein können, sind zu verbrennen oder zusammen
mit dem Dung zu packen; Futter kann auch einem § 21
Behandlungsverfahren, durch das die Abtötung des
Ansteckungsstoffes gewährleistet ist, unterworfen wer- Wird der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
den. Der Dung ist an einem für Geflügel unzugänglichen der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit bei
Platz zu packen, mit dünner Chlorkalkmilch zu übergie- Papageien und Sittichen sowie bei Wildgeflügel, das
ßen und mindestens drei Wochen zu lagern; das Über- sich nicht in freier Wildbahn befindet, amtlich fest-
gießen mit dünner Chlorkalkmilch kann unterbleiben, gestellt, so gelten für diese Tiere die§§ 11 bis 20 ent-
1628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
sprechend. Anderes verendetes oder erlegtes Wild- 9. entgegen § 9 Nr. 3 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 Geflügel
geflügel ist durch den Jagdausübungsberechtigten in ein Gehöft verbringt oder aus einem Gehöft
unschädlich zu beseitigen. entfernt,
10. der Vorschrift des § 9 Nr. 4 über die Aufbewahrung
zuwiderhandelt,
V. Ordnungswidrigkeiten 11. der Vorschrift des § 9 Nr. 5 oder§ 11 Abs. 1 Nr. 4
über die Entfernung von Tieren, Teilen von Tieren
§ 22 oder anderen dort genannten Gegenständen zu-
widerhandelt,·
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
12. der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbrin-
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig gen von Schildern zuwiderhandelt,
13. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 5 geschlachtetes Geflügel
1. (weggefallen)
verwertet,
2. einer Vorschrift des § 9 Nr. 2 Satz 2, § 11 Abs. 1 14. entgegen § 1 5 Abs. 2 Nr. 2 Geflügel ohne Genehmi-
Nr. 7, 8, 9 Satz 2 oder Nr. 10, § 14 oder § 18 über gung aus einem Sperrbezirk entfernt,
die Reinigung oder .Desinfektion oder des § 11
Abs. 1 Nr. 6 oder§ 21 Satz 2 über die unschädliche 15. entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 3 eine Geflügelausstellung
Beseitigung zuwiderhandelt, oder Veranstaltung ähnlicher Art durchführt oder
entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 4 mit Geflügel handelt oder
3. (weggefallen)
16. ·entgegen § 17 Abs. 1 Satz 2 Geflügel ohne Geneh-
4. entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 oder§ 12 Satz 1 Impfun- migung aus dem Bestand entfernt.
gen durchführt,
5. entgegen§ 6 Satz 1 Geflügel oder Teile von Geflü- VI. Schlußvorschriften
gel oder von Geflügel stammende Erzeugnisse oder
Rohstoffe an Geflügel verfüttert, § 23
6. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Hühner oder entgegen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
§ 7 Abs. 3 anderes Geflügel nicht impfen läßt, leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des
7. entgegen § 9 Nr. 1 oder § 11 Abs. 1 Nr. 2 Geflügel Gesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im
nicht absondert oder entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 1 Land Berlin.
nicht im Stall verwahrt,
§ 24
8. entgegen § 9 Nr. 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 1 Nr. 9
Satz 1 einen Stall oder sonstigen Standort betritt, (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1985 1629
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
16. Juli 1985 - 1 Bvl 5/80 u. a. - wird folgende Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
In dem aus den Gründen ersichtlichen Umfang sind
§ 165 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Reichs-
versicherungsordnung in der Fassung des Artikels 1
§ 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes zur Dämp-
fung der Ausgabenentwicklung und zur Strukturver-
besserung in der gesetzlichen Krankenversicherung
(Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz -
KVKG) vom 27. Juni 1977 (Bundesgesetzbl. 1
S. 1069) sowie die Übergangsregelungen gemäß Arti-
kel 2 §§ 1 und 2 dieses Gesetzes mit dem Grund-
gesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 25. Juli 1985
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung de_s Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 14. Mai 1985 - 1 Bvl 6/82 - wird die Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 144 Absatz 2 des Gesetzes über die Kosten in
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(Kostenordnung) vom 26. Juli 1957 (Bundes-
gesetzbl. 1S. 960) in der Fassung des Artikels II § 32
Nummer 2 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Verwal-
tungsverfahren - vom 18. August 1980 (Bundes-
gesetzbl. 1S. 1469) ist nnch Maßgabe der Gründe mit
dem Grundgesetz vereinbar. '
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 31. Juli 1985
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1985 1629
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
16. Juli 1985 - 1 Bvl 5/80 u. a. - wird folgende Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
In dem aus den Gründen ersichtlichen Umfang sind
§ 165 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Reichs-
versicherungsordnung in der Fassung des Artikels 1
§ 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes zur Dämp-
fung der Ausgabenentwicklung und zur Strukturver-
besserung in der gesetzlichen Krankenversicherung
(Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz -
KVKG) vom 27. Juni 1977 (Bundesgesetzbl. 1
S. 1069) sowie die Übergangsregelungen gemäß Arti-
kel 2 §§ 1 und 2 dieses Gesetzes mit dem Grund-
gesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 25. Juli 1985
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung de_s Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 14. Mai 1985 - 1 Bvl 6/82 - wird die Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 144 Absatz 2 des Gesetzes über die Kosten in
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(Kostenordnung) vom 26. Juli 1957 (Bundes-
gesetzbl. 1S. 960) in der Fassung des Artikels II § 32
Nummer 2 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Verwal-
tungsverfahren - vom 18. August 1980 (Bundes-
gesetzbl. 1S. 1469) ist nnch Maßgabe der Gründe mit
dem Grundgesetz vereinbar. '
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 31. Juli 1985
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
1630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
Berichtigung der Verordnung über die Grundsätze für
die Verteilung der deutschen Quote des Gemein-
schaftszollkontingents 1985/86 für Stiere, Kühe und
Färsen bestimmter Höhenrassen vom 2. 7. 1985 7757 (128 16. 7. 85)
613-4-10-6-12
26. 7. 85 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der
Afrikanischen Schweinepest aus Bcllgien 8565 (138 30. 7. 85) 31. 7.85
neu: 7831-1-43-33; 7831-1-43-32
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. -
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
2. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1847/85 der Kommission zur Festlegung der
Liste der repräsentativen Erzeugermärkte für bestimmte Obst- und
Gemüsesorten L 174/12 4. 7.85
2. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1848/85 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Birnen für das Wirtschaftsjahr 1985/86 L 174/16 4. 7.85
2. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1849/85 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Apfel für das Wirtschaftsjahr 1985/86 L 174/18 4. 7.85
2. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1852/85 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen im Hinblick auf die Freistellung der Mitgliedstaaten
von der Verpflichtung, öffentliche Ankäufe bestimmter Obst- und
Gemüsesorten durchzuführen L 174/24 4. 7.85
2. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1853/85 der Kommission„zur Abweichung von
den Qualitätsnormen für bestimmte Sorten von Apfeln und Birnen
zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1985/86 L 174/25 4. 7.85
2. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1854/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3398/84 hinsichtlich der Anwendungsdauer
der bei den Qualitätsnormen für Z wie b e I n vorgesehenen Abwei-
chung L 174/27 4. 7.85
2. 7. 85 Verordnugn (EWG) Nr. 1855/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1641171 zur Festsetzung der Qualitätsnormen
für Tafeläpfel und Tafelbirnen L 174/28 4. 7.85
2. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1856/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen Nr. 93/67 /EWG und (EWG) Nr. 496/70 betreffend Qua-
litätsnormen bei Obst und Gemüse für das Wirtschaftsjahr
1985/86 L 174/29 4. 7.85
1621
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1985 Ausgegeben· zu Bonn am 7. August 1985 Nr. 42
Tag Inhalt Seite
30. 7. 85 Gesetz zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften (PersStruktG ..;. Streit-
kräfte) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . 1621
neu: 53-7
30. 7.. 85 Viertes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Europaabgeordneten-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . 1623
1101-8, 111-6
26. 7. 85 Neufassung der Geflügelpest-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1624
7831-1-41-9
25. 7. 85 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a der Reichs-
versicherungsordnung sowie Artikel 2 §§ 1 und 2 des Krankenversicherungs-Kostendämpfungs-
gesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1629
1104-5, 820-1, 8230-33
31. 7. 85 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 144 Abs. 2 der Kostenordnung) . . . . . . . . . 1629
1104-5, 361-1
• Hinweis auf andere Verkündungsblätter ·
Verkündungen im Bundesanzeiger ............. ~. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1630
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1630
Gesetz
zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften
(PersStruktG - Streitkräfte)
Vom 30. Juli 1985
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4. bei einer Versetzung in den Ruhestand in den Jahren
1988 bis 1991 das dreiundfünfzigste Lebensjahr
§ 1 noch nicht vollendet haben.
(1) Zur Verbesserung der Personalstruktur in den (2) ·In den Jahren 1986 und 1987 gilt Absatz 1 auch
Streitkräften können in den Jahren 1986 bis 1991 bis zu für Berufsoffiziere des Truppendienstes der Geburts-
1 200 · Berufsoffiziere des Truppendienstes der jahrgänge 1932 bis 1934.
Geburtsjahrgänge 1935 bis 1944 auf ihren schriftlichen
Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie bei (3)Die Versetzung in den Ruhestand kann jeweils mit
Beginn des Ruhestandes Ablauf des auf die Antragstellung folgenden 31. März
oder 30. September verfügt werden. Die Entscheidung
1. eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens muß dem Soldaten wenigstens drei Monate .vor dem
vierundzwanzig Jahren geleistet haben, Tage· des Ausscheidens zugestellt werden.
2. bis zur Versetzung in den Ruhestand wegen Über-
schreitens der besonderen Altersgrenze ihres (4) § 44 Abs. 6 Satz 1 bis 3 und Abs. 7 sowie § 51
Dienstgrades ( § 45 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengeset- Abs. 1, 3 und 5 des Soldatengesetzes gelten entspre-
zes) chend.
a) in den Jahren 1986 und 1987 eine weitere Dienst- § 2,
zeit von mindestens zwei Jahren,
(1) Auf Berufssoldaten, die nach diesem Gesetz in
b) in den Jahren 1988 bis 1991 eine weitere Dienst-
den Ruhestand versetzt worden sind, finden auch § 15
zeit von mindestens fünf Jahren zu leisten hätten,
Abs. 1 und § 26 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgeset-
3. das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet haben zes Anwendung, § 26 Abs. 2 Satz 2 des Soldatenver-
und sorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß an .die Stelle
1622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
des dreiundfünfzigsten Lebensjahres das fünfundvier- fünfzigsten und jedes weiteren
zigste Lebensjahr tritt. Lebensjahres das Dreifache
(2) Berufssoldaten, die nach diesem Gesetz in den der Dienstbezüge(§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundes-
Ruhestand versetzt worden sind, erhalten beim Eintritt besoldungsgesetzes) des letzten Monats, höchstens
in den Ruhestand einen einmaligen Ausgleich. Dieser jedoch das Achtfache der Dienstbezüge ( § 1 Abs. 2
beträgt beim Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung Nr. 1 und 3 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 des Bundes-
des besoldungsgesetzes) aus der Endstufe der Besol-
dungsgruppe A 14.
fünfundvierzigsten Lebensjahres das Achtfache,
sechsundvierzigsten Lebensjahres das Siebenfache,
siebenundvierzigsten Lebensjahres das Sechsfache, §3
achtundvierzigsten Lebensjahres das Fünffache, Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
neunundvierzigsten Lebensjahres das Vierfache, Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. Juli 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft.
Martin Bangemann
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1985 1623
Viertes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
und des Europaabgeordnetengesetzes
Vom 30. Juli 1985
Der Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz Artikel 2
beschlossen: Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglie-
Artikel 1 der des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepu-
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglie- blik Deutschland (Europaabgeordnetengesetz -
der des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz EuAbgG) vom 6. April 1979 (BGBI. 1 S. 413), zuletzt
- AbgG) vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1S. 297), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 1985 (BGBI. 1
geändert durch Gesetz vom 11 . März 1985 (BGBI. 1 S. 540), wird wie folgt geändert:
S. 540), wird wie folgt geändert: In § 9 wird die Zahl „8 000" durch die Zahl „8 224"
ersetzt.
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Zahl „8 000" durch die Zahl Artikel 3
,,8 224" ersetzt. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
b) In Absatz 2 wird die Zahl „8 000" durch die Zahl · Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
„8 224" und die Zahl „4 000" durch die Zahl
,,4 11 2" ersetzt.
Artikel 4
2. In § 12 Abs. 2 wird die Zahl „4 800" durch die Zahl Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1985 in
,,4 915" ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. Juli 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
1624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Geflügelpest-Verordnung
Vom 26. Juli 1985
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
Änderung der Geflügelpest-Verordnung vom 19. April zu 1. des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der
1985 (BGBI. 1 S. 718) wird nachstehend der Wortlaut Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
der Geflügelpest-Verordnung in der seit 1. Mai 1985 1969 (BGBI. 1 S. 158), geändert durch Gesetz
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung vom 7. August 1972 (BGBI. 1 S. 1363),
berücksichtigt:
zu 2. des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der
1. die am 22. Februar 1973 in Kraft getretene Geflügel- Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezem-
pest-Verordnung vom 19. Dez~mber 1972 (BGBI. 1 ber 1973 (BGBI. 19741 S. 1 ), geändert durch Arti-
S. 2509), kel 210 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1
2. die am 6. Juli 1975 in Kraft getretene Verordnung s. 469),
vom 26. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1759), zu 4. des § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 3,
3. den am 6. September 1976 in Kraft getretenen § 18 § 17 Abs.1 Nr. 1 bis 4, 9 bis 14, 18 und 19, § 18
Abs. 3 des Gesetzes vom 2. September 1975 (BGBI. I Satz 1, §§ 28, 29 und 78 des Tierseuchengeset-
S. 2313), zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386),
4. den am 1. Oktober 1982 in Kraft getretenen § 27 der
Verordnung vom 23. April 1982 (BGBI. 1 S. 503), zu 5. des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den
§§ 18, 22, 23, 24 und 26 des Tierseuchengeset-
5. die am 1. Mai 1985 in Kraft getretene eingangs zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
genannte Verordnung. 28. März 1980.
Bonn, den 26. Juli 1985
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Florian
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1985 1625
Verordnung
zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit
(Geflügelpest-Verordnung)
1. Begriffsbestimmung III. Schutzmaßregeln bei Hausgeflügel
§ 1 1. Allgemeine Schutzmaßregeln
Im Sinne dieser Verordnung sind
§7
1. Geflügel:
lebendes Haus- und Wildgeflügel; (1) Der Besitzer eines Hühnerbestandes mit mehr als
200 Hühnern hat die Hühner seines Bestandes durch
2. Hausgeflügel:
einen Tierarzt gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu
Gänse, Enten, Hühner. - einschließlich Perlhühner lassen. Die Impfung ist in solchen Abständen zu wieder-
und Truthühner-, Tauben und Pfauen;
holen, daß im gesamten Bestand eine ausreichende
3. Wildgeflügel: Immunität der Hühner gegen die Newcastle-Krankheit
Rebhühner, Fasanen, Wachteln, Auerwild, Birkwild, vorhanden ist. Über die durchgeführten Impfungen hat
Rackelwild, Haselwild, Schneehühner, Moorhühner, der Besitzer Nachweise zu führen. Die zuständige
Steinhühner, wilde Truthühner; Wildtauben, Wild- Behörde kann für Hühnerbestände mit weniger als 200
schwäne, Wildgänse, Wildenten, Säger; Schnepfen- Hühnern die Impfung anordnen, wenn dies aus Gründen
vögel, Bläßhühner, Teichhühner, Wasserrallen, der Seuche~bekämpfung erforderlich ist.
Wachtelkönige, Sumpfhühnchen; Trappen. (2) Die zuständige Behörde kann für wissenschaft-
liche Versuche sowie für Hühnerbestände, die aus-
schließlich Hühner oder Eier für diagnostische Zwecke
II. Allgemeine Vorschriften oder die Prüfung von Impfstoffen abgeben, Ausnahmen
von der Impfpflicht zulassen, wenn Belange der Seu-
§§ 2 bis 4 chenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(3) Werden Hühner in einem Gehöft oder sonstigen
(weggefallen) Standort mit anderem Geflügel zusammen gehalten, gilt
die Verpflichtung nach Absatz 1 auch für das andere
§5 Geflügel.
§8
(1) Impfungen gegen die Geflügelpest sind verboten.
Die zuständige Behörde kann die Untersuchung von
(2) Gegen die Newcastle-Krankheit darf nur mit Hausgeflügelbeständen anordnen, wenn dies aus Grün-
1. Vakzinen aus inaktivierten Erregern und den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
2. Vakzinen aus lebenden Erregern, die unter Verwen-
dung des Virusstammes Hitchner 81 oder des Virus-
2. Besondere Schutzmaßregeln
stammes LaSota hergestellt sind,
A. Vor amtlicher Feststellung der Geflügelpest
geimpft werden.
oder der Newcastle-Krankheit
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den oder des Verdachts einer dieser Seuchen
Absätzen 1 und 2 für wissenschaftliche Zwecke zulas-
sen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht ent- §9
gegenstehen.
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-
(4) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen bruchs der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit
die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit anord- in einem Gehöft oder sonstigen Standort gilt vor der
nen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung amtlichen Feststellung folgendes:
erforderlich ist.
1. Sämtliches Geflügel ist in einem geschlossenen Stall
abzusondern;
§6
2. die Ställe oder sonstigen Standorte, in denen sich
Geflügel, Teile von Geflügel sowie von Geflügel stam- Geflügel befindet, dürfen nur von dem Besitzer der
mende Erzeugnisse und Rohstoffe dürfen nicht an Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung,
Geflügel verfüttert werden. Dies gilt nicht, wenn das Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen,
Geflügel oder Teile davon sowie die Erzeugnisse und von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auf-
Rohstoffe einem Behandlungsverfahren unterworfen trag betreten werden. Nach Verlassen der Ställe oder
worden sind, durch das Tierseuchenerreger abgetötet sonstigen Standorte haben sich diese Personen
weriden. sofort zu reinigen und zu desinfizieren;
1626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
3. Geflügel darf weder in das Gehöft verbracht noch aus 8. An den Ein- und Ausgängen des Gehöftes und an
dem Gehöft entfernt werden; den Ein- und Ausgängen der Geflügelställe sind
Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen
4. verendetes oder getötetes Geflügel ist so aufzube-
anzubringen, die mit einem in § 18 Abs. 2 genannten
wahren, daß es vor äußeren Einflüssen geschützt ist
Desinfektionsmittel getränkt und stets feucht
und Menschen oder Tiere nicht mit ihm in Berührung
gehalten werden müssen.
kommen können;
9. Ställe oder sonstige Standorte, in denen sich Geflü-
5. Tiere sowie Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe von
gel befindet, dürfen nur von dem Besitzer der Tiere,
Tieren, Futter und Einstreu sowie sonstige Gegen-
seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, War-
stände, die mit Geflügel in Berührung gekommen
tung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von
sind, dürfen aus dem Gehöft nicht entfernt werden.
Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag
betreten werden. Nach Verlassen des Stalles
B. Nach amtlicher Feststellung der Geflügelpest haben sich diese Personen nach näherer Anwei-
oder der Newcastle-Krankheit sung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu
oder des Verdachts einer dieser Seuchen desinfizieren.·
1O. Alle Personen, die das Gehöft verlassen, haben
§ 10 vorher ihr Schuhwerk zu desinfizieren.
Die zuständige Behörde gibt den Ausbruch der (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit öffentlich Absatz 1 Nr. 2 zulassen, wenn Belange der Seuchen-
bekannt. bekämpfung nicht entgegenstehen.
§ 11
§12
( 1 ) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit amtlich In Beständen, in denen der Ausbruch oder der Ver-
festgestellt, so unterliegen das Gehöft oder der sonstige dacht des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit fest-
Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der gestellt ist, sind Impfungen nur mit Genehmigung der
Sperre: zuständigen Behörde gemäß § 5 Abs. 2 zulässig. § 7 gilt
1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes in diesem Fall nicht.
und der Geflügelställe oder des sonstigen Stand- §13
ortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-
schrift „Geflügelpest - Unbefugter Zutritt verboten" ( 1) Ist in einem Bestand der Ausbruch der Geflügel-
beziehungsweise „Newcastle-Krankheit des Geflü- pest festgestellt, ordnet die zuständige Behörde die
gels - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar Tötung und unschädliche Beseitigung des Geflügels an.
anzubringen. (2) Ist in einem Bestand der Ausbruch der Newcastle-
2. Sämtliches Geflügel ist in einem geschlossenen Krankheit festgestellt, kann die zuständige Behörde die
Stall abzusondern. Tötung des Geflügels anordnen, wenn dies aus Gründen
der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
3. Geflügel darf nur mit Genehmigung der zuständigen
Behörde in das Gehöft verbracht oder aus dem
Gehöft entfernt werden; die Entfernung ist nur zur §14
sofortigen Tötung zulässig. Geflügel aus Beständen, in denen der Ausbruch der
4. Teile von Geflügel, von Geflügel stammende Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit festgestellt
Erzeugnisse und Rohstoffe sowie Futter dürfen nur ist, darf nur in Räumlichkeiten oder an Plätzen getötet
mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus werden, die leicht und sicher gereinigt und desinfiziert
dem Gehöft entfernt werden; Dung, flüssige Stall- werden können. In unmittelbarem Anschluß an die
abgänge und Einstreu dürfen nur zur unschädlichen Tötung sind die Räumlichkeiten, in denen das Geflügel
Beseitigung nach Anweisung des beamteten Tier- getötet oder vor der Tötung untergebracht worden ist
arztes entfernt werden. sowie die in ihnen vorhandenen und bei der Tötung
benutzten Gegenstände gründlich zu reinigen und zu
5. Geschlachtetes ansteckungsverdächtiges Geflügel
desinfizieren.
darf nur verwertet werden, wenn es unter behördli-
cher Aufsicht gekocht oder gedämpft worden ist; die § 15
Schlachtabfälle, einschließlich der Federn, sowie
die Abwässer sind so zu behandeln, daß eine (1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der New-
Weiterverbreitung der Seuche durch sie nicht zu castle-Krankheit festgestellt worden, kann die zustän-
befürchten ist. dige Behörde einen Sperrbezirk, der in der Regel die ver-
seuchte Ortschaft umfassen soll, bilden. Die zuständige
6. Anderes geschlachtetes, sonst getötetes sowie Behörde bringt an den Eingängen des Sperrbezirks
verendetes Geflügel ist unschädlich zu beseitigen, jeweils Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-
soweit es nicht zu Untersuchungen benötigt wird. schrift „Geflügelpest" beziehungsweise „Newcastle-
7. Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige Krankheit des Geflügels" gut sichtbar an.
Gegenstände, die in den Ställen oder an sonstigen
(2) Für den Sperrbezirk gilt folgendes:
Standorten des Bestandes benutzt worden sind,
sind nach näherer Anweisung des beamteten Tier- 1. Geflügel ist innerhalb der Gehöfte in einem Stall zu
arztes zu reinigen und zu desinfizieren. verwahren.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1985 1627
2. Geflügel darf nur mit Genehmigung der zuständigen wenn der Dung mit einer Schicht nicht infizierten Dun-
Behörde aus dem Sperrbezirk entfernt werden. ges oder Erde bedeckt wird; flüssige Abgänge aus den
3. Geflügelausstellungen sowie Veranstaltungen ähn- Geflügelställen oder sonstigen Standorten des Geflü-
licher Art sind verboten. gels sind nach näherer Anweisung des beamteten Tier-
arztes zu desinfizieren.
4. Der Handel mit Geflügel, der ohne vorherige Bestel-
lung entweder außerhalb des Gemeindebezirks der
3. Schutzmaßregeln
gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne
auf Geflügelausstellungen
Begründung einer solchen stattfindet, ist verboten.
und auf dem Transport
(3) Sofern es zum Schutz gegen eine weitere Verbrei-
tung der Seuchen erforderlich ist, kann die zuständige §19
Behörde Maßnahmen nach Absatz 2 auch für Gebiete,
die von der Seuche bedroht sind, anordnen. Wird bei Hausgeflügel, das sich auf Geflügelausstel-
lungen und Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf dem
Transport befindet, Geflügelpest oder Newcastle-
§16
Krankheit oder der Verdacht einer dieser Seuchen fest-
(weggefallen) gestellt oder liegt ein Ansteckungsverdacht vor, kann
die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung
C. Bei Ansteckungsverdacht der in den §§ 11 bis 18 enthaltenen Maßregeln an-
ordnen.
§ 17
4. Aufhebung der Schutzmaßregeln
(1) Ist aus einem verseuchten oder seuchenver-
dächtigen Hausgeflügelbestand innerhalb der letzten § 20
25 Tage vor amtlicher Feststellung des Ausbruchs oder
des Verdachts des Ausbruchs der Geflügelpest oder der (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,
Newcastle-Krankheit Hausgeflügel in einen anderen wenn die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit
Bestand verbracht worden, unterliegt dieser Bestand für erloschen ist oder der Verdacht sich als unbegründet
die Dauer von 25 Tagen nach dem Verbringen des erwiesen hat. ·
Geflügels der amtlichen Beobachtung. Aus dem
(2) Die Geflügelpest gilt als erloschen, wenn
Bestand darf Geflügel nur mit Genehmigung der zustän-
digen Behörde entfernt werden. 1. alle Tiere des Geflügelbestandes verendet sind oder
getötet oder alle Tiere entfernt worden sind und
(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung des
ansteckungsverdächtigen Hausgeflügels anordnen, 2. die Desinfektion unter amtlicher Überwachung und
wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erfor- nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
derlich ist. durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenom-
men worden ist.
D. Desinfektion (3) Die Newcastle-Krankheit gilt als erloschen, wenn
1. alle Tiere des Geflügelbestandes verendet sind oder
§18 getötet oder alle Tiere entfernt worden sind oder
( 1) Nach Entfernung des seuchen kranken oder des 2. 25 Tage nach Beseitigung oder Genesung aller kran-
verdächtigen Geflügels sind die Räume und Käfige, in ken und seuchenverdächtigen Tiere bei dem Geflügel
denen kranke oder verdächtige Tiere gehalten worden des Bestandes
sind, sowie Gegenstände jeder Art, die Träger des
a) keine Neuerkrankungen vorgekommen sind und
Ansteckungsstoffes sein können, einschließlich der
Fahrzeuge, die mit diesen Tieren in Berührung gekom- b) auf Grund einer Untersuchung durch den beamte-
men sind, unverzüglich nach näherer Anweisung des ten Tierarzt kein Verdacht auf Newcastle-Krank-
beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. heit mehr besteht und
(2) Zur Desinfektion ist eine 3%ige Lösung von 3. die Desinfektion unter amtlicher Überwachung und
50%igem Rohkresol in neutraler Seife oder eine 1 % nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
wirksames Formaldehyd enthaltende Lösung zu ver- durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenom-
wenden. Die Formaldehydlösung ist durch Mischen von men worden ist.
30 ml Formalin mit einem Liter Wasser herzustellen; der
Formaldehydlösung darf kein Kalk zugesetzt werden.
IV. Schutzmaßregeln bei Papageien und Sittichen
(3) Futter und Einstreu, die Träger des Ansteckungs- sowie bei Wildgeflügel
stoffes sein können, sind zu verbrennen oder zusammen
mit dem Dung zu packen; Futter kann auch einem § 21
Behandlungsverfahren, durch das die Abtötung des
Ansteckungsstoffes gewährleistet ist, unterworfen wer- Wird der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
den. Der Dung ist an einem für Geflügel unzugänglichen der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit bei
Platz zu packen, mit dünner Chlorkalkmilch zu übergie- Papageien und Sittichen sowie bei Wildgeflügel, das
ßen und mindestens drei Wochen zu lagern; das Über- sich nicht in freier Wildbahn befindet, amtlich fest-
gießen mit dünner Chlorkalkmilch kann unterbleiben, gestellt, so gelten für diese Tiere die§§ 11 bis 20 ent-
1628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
sprechend. Anderes verendetes oder erlegtes Wild- 9. entgegen § 9 Nr. 3 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 Geflügel
geflügel ist durch den Jagdausübungsberechtigten in ein Gehöft verbringt oder aus einem Gehöft
unschädlich zu beseitigen. entfernt,
10. der Vorschrift des § 9 Nr. 4 über die Aufbewahrung
zuwiderhandelt,
V. Ordnungswidrigkeiten 11. der Vorschrift des § 9 Nr. 5 oder§ 11 Abs. 1 Nr. 4
über die Entfernung von Tieren, Teilen von Tieren
§ 22 oder anderen dort genannten Gegenständen zu-
widerhandelt,·
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
12. der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbrin-
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig gen von Schildern zuwiderhandelt,
13. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 5 geschlachtetes Geflügel
1. (weggefallen)
verwertet,
2. einer Vorschrift des § 9 Nr. 2 Satz 2, § 11 Abs. 1 14. entgegen § 1 5 Abs. 2 Nr. 2 Geflügel ohne Genehmi-
Nr. 7, 8, 9 Satz 2 oder Nr. 10, § 14 oder § 18 über gung aus einem Sperrbezirk entfernt,
die Reinigung oder .Desinfektion oder des § 11
Abs. 1 Nr. 6 oder§ 21 Satz 2 über die unschädliche 15. entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 3 eine Geflügelausstellung
Beseitigung zuwiderhandelt, oder Veranstaltung ähnlicher Art durchführt oder
entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 4 mit Geflügel handelt oder
3. (weggefallen)
16. ·entgegen § 17 Abs. 1 Satz 2 Geflügel ohne Geneh-
4. entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 oder§ 12 Satz 1 Impfun- migung aus dem Bestand entfernt.
gen durchführt,
5. entgegen§ 6 Satz 1 Geflügel oder Teile von Geflü- VI. Schlußvorschriften
gel oder von Geflügel stammende Erzeugnisse oder
Rohstoffe an Geflügel verfüttert, § 23
6. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Hühner oder entgegen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
§ 7 Abs. 3 anderes Geflügel nicht impfen läßt, leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des
7. entgegen § 9 Nr. 1 oder § 11 Abs. 1 Nr. 2 Geflügel Gesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im
nicht absondert oder entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 1 Land Berlin.
nicht im Stall verwahrt,
§ 24
8. entgegen § 9 Nr. 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 1 Nr. 9
Satz 1 einen Stall oder sonstigen Standort betritt, (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1985 1629
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
16. Juli 1985 - 1 Bvl 5/80 u. a. - wird folgende Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
In dem aus den Gründen ersichtlichen Umfang sind
§ 165 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Reichs-
versicherungsordnung in der Fassung des Artikels 1
§ 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes zur Dämp-
fung der Ausgabenentwicklung und zur Strukturver-
besserung in der gesetzlichen Krankenversicherung
(Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz -
KVKG) vom 27. Juni 1977 (Bundesgesetzbl. 1
S. 1069) sowie die Übergangsregelungen gemäß Arti-
kel 2 §§ 1 und 2 dieses Gesetzes mit dem Grund-
gesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 25. Juli 1985
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung de_s Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 14. Mai 1985 - 1 Bvl 6/82 - wird die Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 144 Absatz 2 des Gesetzes über die Kosten in
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(Kostenordnung) vom 26. Juli 1957 (Bundes-
gesetzbl. 1S. 960) in der Fassung des Artikels II § 32
Nummer 2 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Verwal-
tungsverfahren - vom 18. August 1980 (Bundes-
gesetzbl. 1S. 1469) ist nnch Maßgabe der Gründe mit
dem Grundgesetz vereinbar. '
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 31. Juli 1985
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
1630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
Berichtigung der Verordnung über die Grundsätze für
die Verteilung der deutschen Quote des Gemein-
schaftszollkontingents 1985/86 für Stiere, Kühe und
Färsen bestimmter Höhenrassen vom 2. 7. 1985 7757 (128 16. 7. 85)
613-4-10-6-12
26. 7. 85 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der
Afrikanischen Schweinepest aus Bcllgien 8565 (138 30. 7. 85) 31. 7.85
neu: 7831-1-43-33; 7831-1-43-32
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. -
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
2. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1847/85 der Kommission zur Festlegung der
Liste der repräsentativen Erzeugermärkte für bestimmte Obst- und
Gemüsesorten L 174/12 4. 7.85
2. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1848/85 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Birnen für das Wirtschaftsjahr 1985/86 L 174/16 4. 7.85
2. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1849/85 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Apfel für das Wirtschaftsjahr 1985/86 L 174/18 4. 7.85
2. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1852/85 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen im Hinblick auf die Freistellung der Mitgliedstaaten
von der Verpflichtung, öffentliche Ankäufe bestimmter Obst- und
Gemüsesorten durchzuführen L 174/24 4. 7.85
2. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1853/85 der Kommission„zur Abweichung von
den Qualitätsnormen für bestimmte Sorten von Apfeln und Birnen
zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1985/86 L 174/25 4. 7.85
2. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1854/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3398/84 hinsichtlich der Anwendungsdauer
der bei den Qualitätsnormen für Z wie b e I n vorgesehenen Abwei-
chung L 174/27 4. 7.85
2. 7. 85 Verordnugn (EWG) Nr. 1855/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1641171 zur Festsetzung der Qualitätsnormen
für Tafeläpfel und Tafelbirnen L 174/28 4. 7.85
2. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1856/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen Nr. 93/67 /EWG und (EWG) Nr. 496/70 betreffend Qua-
litätsnormen bei Obst und Gemüse für das Wirtschaftsjahr
1985/86 L 174/29 4. 7.85
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1985 1631
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
2. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1857/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung Nr. 80/63/EWG für die Qualitätskontrolle bei eingeführ-
tem Obst und Gemüse mit Herkunft in Drittländern für das Wirt-
schaftsjahr 1985/86 L 174/31 4. 7.85
3. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1858/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1445/76 zur Festsetzung der Liste der ver-
schiedenen Sorten von Lo I i um perenne L. L 174/32 4. 7.85
3. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1859/85 der Kommission zur Festsetzung der
Sonderkurse zur Umrechnung der Referenzpreise frei Grenze für ein-
geführt Likörw eine in Landeswährung L 174/34 4. 7.85
26. 6. 85 Verordnugn (EWG) Nr. 1871 /85 der Kommission zur vierten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 zur Aufstellung der Klassifizie-
rung der Rebsorten L 175/9 5. 7.85
4. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1874/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 262/79 bezüglich der Erzeugnisse, die dem zu
Erzeugnissen der Formel B zu verarbeitenden Butterfett beizumi-
schen sind L 175/27 5. 7.85
8. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1885/85 der Kommission zur vorübergehen-
den Aussetzung einiger Bestimmungen der Verordnung (EWG)
Nr. 2042/75 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr-
und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis L 177/14 9. 7.85
8. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1887/85 der Kommission zur Festsetzung de~
den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises für Pfirsiche sowie der
Produktionsbeihilfe für Pfirsiche in Sirup für das Wirtschaftsjahr
1985/86 L 177/18 9. 7.85
9. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1894/85 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises für nicht verarbeitete
getrocknete Feigen sowie des Betrages der Produktionsbeihilfe für
getrocknete Feigen für das Wirtschaftsjahr 1985/86 L 178/9 10. 7.85
8. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1898/85 des Rates zur siebten Änderung der
· Verordnung (EWG) Nr. 355/79 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für
die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der
Trauben moste L 179/1 11. 7.85
Andere Vorschriften
2. 7.85 Verordnung (EWG) Nr. 1850/85 der Kommission zur FestsEtzung des
im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Ange-
botspreises für Birnen für das Wirtschaftsjahr 1985 L 174/20 4. 7.85
2. 7.85 Verordnung (EWG) Nr. 1851 /85 der Kommission zur Festsetzung des
im Handel mit Grjechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Ange-
botspreises für Apfel für das Wirtschaftsjahr 1985 L 174/22 4. 7.85
4. 7.85 Verordnung (EWG) Nr. 1877/85 des Rates zur Einführung eines end-
gültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten hydrau-
lischen Baggern mit Ursprung in Japan L 176/1 6. 7.85
8. 7.85 Verordnung (EWG) Nr. 1888/85 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Fassungen für Brillen der Tarifnummer
90.03 mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 177/20 9. 7.85
8. 7.85 Verordnung (EWG) Nr. 1899/85 des Rates zur Festlegung eine~_Min-
destmaschenöffnung für die Fischerei auf Lodde im Bereich des Uber-
einkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik außerhalb der Seeg~wässer
unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Uberein-
kommens L 179/2 11. 7.85
1632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
He(ausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 413. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. Juni 1985,
ist im Bundesanzeiger Nr. 134 vom 24. Juli 1985 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen· Daten- des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 134 vom 24. Juli 1985 kann zum Preis von 4,50 DM
(3,60 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 7 % Mehrwertsteuer)
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auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370100 50)
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