1565
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1985 Ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1985 Nr. 41
Tag In halt Seite
15. 7. 85 Neufassung des Atomgesetzes 1565
751-1
23. 7. 85 Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung .................. : . . . . . . . . . . 1584
7831-1-41-12
24. 7. 85 Verordnung zur Neufassung und Änderung von Verordnungen zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1586
neu: 2129-8-1-4-2; 2129-8-1-4, 2129-8-1-1, 2129-8-1-5, 2129-8-1-11, 2129-8-1-12
24. 7. 85 Elfte Verordnung zur Änderung der Staßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1605
9232-1
24. 7. 85 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . 1617
9232-1
Bekanntmachung
der Neufassung des Atomgesetzes
Vom 15. Juli 1985
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung haftungsrechtlicher
Vorschriften des Atomgesetzes vom 22. Mai 1985 (BGBI. I S. 781) wird nach-
stehend der Wortlaut des Atomgesetzes in der ab 1. August 1985 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Das Atomgesetz in seiner ursprünglichen Fassung
ist am 1. Januar 1960 in Kraft getreten, die §§ 40 bis 52 jedoqh in Berlin erst
am 20. Oktober 1961. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBI. I S. 3053),
2. den am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel 9 Nr. 13 des Gesetzes vom
3. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3281 ),
3. den am 1. Juli 1980 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom
28. März 1980 (BGBI. 1 S. 373),
4. den am 29. August 1980 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes• vom
20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1556),
5. den am 1. August 1985 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 15. Juli 1985
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
1566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gesetz
über die friedliche Verwendung der Kernenergie
und den Schutz gegen ihre Gefahren
(Atomgesetz)
Erster Abschnitt wegen ihrer geringfügigen Aktivität keine besondere
Beseitigung zum Schutz von Leben, Gesundheit und
Allgemeine Vorschriften
Sachgütern vor den Gefahren der Kernenergie und der
schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen nach § 9 a
§ 1 Abs. 2 Satz 2 bestimmt, angeordnet oder genehmigt
Zweckbestimmung des Gesetzes worden ist.
Zweck dieses Gesetzes ist, (3) Für die Anwendung der Vorschriften über die Haf-
tung und Deckung entsprechen die Begriffe nukleares
1. die Erforschung, die Entwicklung und die Nutzung der Ereignis, Kernanlage, Inhaber einer Kernanlage, Kern-
Kernenergie zu friedlichen Zwecken zu fördern, materialien und Sonderziehungsrechte den Begriffs-
2. Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren bestimmungen in Anlage 1 zu diesem Gesetz.
der Kernenergie und der schädlichen Wirkung
(4) Pariser Übereinkommen bedeutet das Überein-
ionisierender Strahlen zu schützen und durch Kern-
kommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber
energie oder ionisierende Strahlen verursachte
Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung
Schäden auszugleichen,
der Bekanntmachung vom 5. Februar 1976 (BGBI. II
3. zu verhindern, daß durch Anwendung oder Freiwer- S. 310, 311) und des Protokolls vom 16. November
den der Kernenergie die innere oder äußere Sicher- 1982 (BGBI. 1985 II S. 690).
heit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird,
(5) Brüsseler Zusatzübereinkommen bedeutet das
4. die Erfüllung internationaler Verpflichtungen der Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum
Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Pariser Übereinkommen in der Fassung der Bekannt-
Kernenergie und des Strahlenschutzes zu gewähr- machung vom 5. Februar 1976 (BGBl.11 S. 310,318) und
leisten. des Protokolls vom 16. November 1982 (BGBI. 1985 II
§2
s. 690).
Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt
(1) Radioaktive Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind
Überwachungsvorschriften
1. besondere spaltbare Stoffe (Kernbrennstoffe) in
Form von
§3
a) Plutonium 239 und Plutonium 241,
Einfuhr und Ausfuhr
b) Uran 233,
(1) Wer Kernbrennstoffe einführt oder ausführt,
c) mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes
bedarf der Genehmigung.
Uran,
d) jeder Stoff, der einen oder mehrere der vorer- (2) Die Genehmigung zur Einfuhr ist zu erteilen, wenn
wähnten Stoffe enthält, 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
e) Uran und uranhaltige Stoffe der natürlichen lsoto- ken gegen die Zuverlässigkeit des Einführers er-
penmischung, die so rein sind, daß durch sie in geben, und
einer geeigneten Anlage (Reaktor) eine sich 2. gewährleistet ist, daß die einzuführenden Kernbrenn-
selbst tragende Kettenreaktion aufrechterhalten stoffe unter Beachtung der Vorschriften dieses
werden kann. Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
nen Rechtsverordnungen und der internationalen
Der Ausdruck „mit den Isotopen 235 oder 233 ange- Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf
reichertes Uran" bedeutet Uran, das die Isotope 235 dem Gebiet der Kernenergie verwendet werden.
oder 233 oder diese beiden Isotope in einer solchen
Menge enthält, daß das Verhältnis der Summe dieser (3) Die Genehmigung zur Ausfuhr ist zu ~rteilen, wenn
beiden Isotope zum Isotop 238 größer ist als das in
der Natur auftretende Verhältnis des Isotops 235 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
zum Isotop 238. ken gegen die Zuverlässigkeit des Ausführers er-
geben, und
2. Stoffe, die, ohne Kernbrennstoffe zu sein, ionisie-
rende Strahlen spontan aussenden (sonstige radio- 2. gewährleistet ist, daß die auszuführenden Kern-
aktive Stoffe). brennstoffe nicht in einer die internationalen Ver-
pflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf
(2) Nicht als radioaktive Stoffe im Sinne dieses dem Gebiet der Kernenergie oder die innere oder
Gesetzes gelten solche radioaktiven Abfälle, die nicht äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
an Anlagen nach § 9 a Abs. 3 abzuliefern sind und für die gefährdenden Weise verwendet werden.
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(4) Andere Rechtsvorschriften über die Einfuhr und lung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nicht
Ausfuhr bleiben unberührt. bedarf. Der Bescheid und die Bescheinigung sind der für
die Kontrolle zuständigen Behörde und den von ihr
(5) Der Einfuhr oder Ausfuhr im Sinne dieses Geset- Beauftragten auf Verlangen vorzuzeigen.
zes steht jede sonstige Verbringung in den Geltungs-
bereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Geset- (6) Absatz 5 Satz 1 gilt nicht für die Beförderung mit
zes gleich. der Eisenbahn durch einen Eisenbahnunternehmer. Im
übrigen bleiben die für die jeweiligen Verkehrsträger
§4 geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung
Beförderung von Kernbrennstoffen gefährlicher Güter unberührt.
( 1) Die Beförderung von Kernbrennstoffen außerhalb § 4a
eines abgeschlossenen Geländes, auf dem Kernbrenn-
stoffe staatlich verwahrt werden oder eine nach den Deckungsvorsorge
§§ 6, 7 und 9 genehmigte Tätigkeit ausgeübt wird, bei grenzüberschreitender Beförderung
bedarf der Genehmigung. Diese wird dem Absender (1) Die nach§ 4 Abs. 2 Nr. 4 erforderliche Vorsorge für
oder demjenigen erteilt, der es übernimmt, die Ver- die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtun-
sendung oder Beförderung der Kernbrennstoffe zu gen ist vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 bei der grenz-
besorgen. überschreitenden Beförderung von Kernbrennstoffen
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn getroffen, wenn sich die nach Artikel 4 Abs. c des Pari-
ser Übereinkommens erforderliche Bescheinigung über
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden- die Deckungsvorsorge auf den Inhaber einer in einem
- ken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, Vertragsstaat des Pariser Übereinkommens gelegenen
des Beförderers und der den Transport ausführenden Kernanlage bezieht.
Personen ergeben,
(2) Versicherer im Sinne des Artikels 4 Abs. c des
2. gewährleistet ist, daß die Beförderung durch Perso-
Pariser Übereinkommens ist
nen ausgeführt wird, die die notwendigen Kenntnisse
über die mögliche Strahlengefährdung und die anzu- 1. ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
wendenden Schutzmaßnahmen für die beabsichtigte Geschäftsbetrieb zugelassener Versicherer,
Beförderung von Kernbrennstoffen besitzen, 2. ein außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
3. gewährleistet ist, daß die Kernbr~mnstoffe unter zes zum Geschäft~betrieb zugelassener Versiche-
Beachtung der für den jeweiligen Verkehrsträgergel- rer, wenn neben ihm ein im Geltungsbereich dieses
tenden Rechtsvorschriften über die Beförderung Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassener Ver-
gefährlicher Güter befördert werden oder, soweit sol- sicherer oder ein Verband solcher Versicherer die
che Vorschriften fehlen, auf andere Weise die nach Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernimmt.
dem Stand von Wissenschaft und Technik erforder- Eine sonstige finanzielle Sicherheit kann anstelle der
liche Vorsorge gegen Schäden durch die Beförde- Versicherung zugelassen werden, wenn gewährleistet
rung der Kernbrennstoffe getroffen ist, ist, daß der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete,
4. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetz- solange mit seiner Inanspruchnahme gerechnet werden
licher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist, muß, in der Lage sein wird, seine gesetzlichen Scha-
densersatzverpflichtungen im Rahmen der Festsetzung
5. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen
der Deckungsvorsorge zu erfüllen.
oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6. überwiegende öffentliche Interessen der Wahl der (3) Ist für einen Vertragsstaat des Pariser Überein-
Art, der Zeit und des Weges der Beförderung nicht kommens das Brüsseler Zusatzübereinkommen nicht in
entgegenstehen. Kraft getreten, so kann im Falle der Durchfuhr von Kern-
brennstoffen die Genehmigung nach § 4 davon abhän-
(3) Der nach Absatz 2 Nr. 4 erforderlichen Vorsorge gig gemacht werden, daß der nach dem Recht dieses
für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflich- Vertragsstaates vorgesehene Haftungshöchstbetrag
tungen bedarf es nicht für die Beförderung der in des Inhabers der Kernanlage für nukleare Ereignisse,
Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Kernbrenn- die im Verlaufe der Beförderung im Geltungsbereich
stoffe. dieses Gesetzes eintreten, soweit erhöht wird, wie dies
nach Menge und Beschaffenheit der Kernbrennstoffe
(4) Die Genehmigung ist für den einzelnen Beförde- sowie den getroffenen Sicherheitsmaßnahmen erfor-
rungsvorgang zu erteilen; sie kann jedoch einem derlich ist. Der Inhaber der Kernanlage hat durch Vor-
Antragsteller allgemein auf längstens drei Jahre erteilt lage einer von der zuständigen Behörde des Vertrags-
werden, soweit die in § 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten staates ausgestellten Bescheinigung den Nachweis der
Zwecke nicht entgegenstehen. Deckungsvorsorge für den erhöhten Haftungshöchst-
betrag zu erbringen.
(5) Eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte
Abschrift des Genehmigungsbescheids ist bei der (4) Im Falle der Einfuhr oder Ausfuhr von Kernbrenn-
Beförderung mitzuführen. Der Beförderer hat ferner eine stoffen aus einem oder in einen anderen Vertragsstaat
Bescheinigung mit sich zu führen, die den Anforderun- des Pariser Übereinkommens, für den das Brüsseler
gen des Artikels 4 Abs. c des Pariser Übereinkommens Zusatzübereinkommen nicht in Kraft getreten ist, kann
entspricht, sofern es sich nicht um eine Beförderung die Genehmigung nach § 4 davon abhängig gemacht
handelt, die nach Absatz 3 einer Vorsorge für die Erfül- werden, daß der Inhaber der im Geltungsbereich dieses
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Gesetzes gelegenen Kernanlage, zu oder von der die 2. wenn sie zu einer nach § 4 genehmigten Beförderung
Kernbrennstoffe befördert werden sollen, die Haftung zum Zweck der Ausfuhr von Kernbrennstoffen
für nukleare Ereignisse, die im Verlaufe der Beförderung erfolgt.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes eintreten, nach
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Kernbrenn-
den Vorschriften dieses Gesetzes übernimmt, wenn der
stoffe, die in radioaktiven Abfällen enthalten sind.
in dem anderen Vertragsstaat des Pariser Übereinkom-
mens vorgesehene Haftungshöchstbetrag im Hinblick
auf die Menge und Beschaffenheit der Kernbrennstoffe §6
sowie die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen nicht
angemessen ist. Genehmigung
zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen
§4b (1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen
Beförderung Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung.
von Kernmaterialien in besonderen Fällen (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürf-
(1) Wer Kernmaterialien befördert, ohne einer Geneh- nis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn
migung nach § 4 zu bedürfen, hat vor Beginn der Beför- 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
derung der zuständigen Behörde die erforderliche Vor- ken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und
sorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzver- der für die Leitung und Beaufsichtigung der Auf-
pflichtungen nachzuweisen. Reicht die angebotene Vor- bewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und
sorge nicht aus, so hat die Verwaltungsbehörde die die für die Leitung und Beaufsichtigung der Auf-
erforderliche Deckungsvorsorge nach den Grundsätzen bewahrung verantwortlichen Personen die hierfür
des § 13 Abs. 2 Nr. 1 festzusetzen. § 4 Abs. 5 Satz 2 erforderliche Fachkunde besitzen, ·
und 3 und§ 4 a sind anzuwenden.
2. die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
(2)) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit es sich um erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die
die Beförderung von Kernmaterialien handelt, die in Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichnet sind. 3. die erforderliche Vorsorge für-die Erfüllung gesetz-
licher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
§5 4. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen
Verwahrung, Besitz oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.
und Ablieferung von Kernbrennstoffen
(1) Kernbrennstoffe sind staatlich zu verwahren. Hier- §7
bei ist die nach dem Stand von Wissenschaft und Tech-
nik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Genehmigung von Anlagen
Aufbewahrung von Kernbrennstoffen zu treffen und der (1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur
erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder son- Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von
stige Einwirkungen Dritter zu gewährleisten. Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter
(2) Außerhalb der staatlichen Verwahrung darf nie- Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat
mand Kernbrennstoffe in unmittelbarem Besitz haben, oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert,
es sei denn, daß er die Kernbrennstoffe bedarf der Genehmigung.
1. auf Grund einer Genehmigung nach§ 6 aufbewahrt, (2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
2. in einer nach § 7 genehmigten Anlage oder auf Grund 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
einer Genehmigung nach § 9 bearbeitet, verarbeitet ken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und
oder sonst verwendet, der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung
des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen
3. nach § 4 berechtigt befördert. ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und
(3) Wer Kernbrennstoffe in unmittelbarem Besitz hat, Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwort-
ohne nach Absatz 2 dazu berechtigt zu sein, hat sie der lichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde
Verwahrungsbehörde unverzüglich abzuliefern. besitzen,
(4) Die Ablieferungspflicht entfällt, wenn die Kern- 2. gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage
brennstoffe einem nach § 4 berechtigten Beförderer sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse
übergeben werden über einen sicheren Betrieb der Anlage, die mög-
lichen Gefahren und die anzuwendenden •Schutz-
1. zum Zweck einer nach § 3 genehmigten Ausfuhr oder maßnahmen besitzen,
2. zum Zweck einer Abgabe an einen nach Absatz 2 3. die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
Nr. 1 oder 2 berechtigten Empfänger. erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die
(5) Die Herausgabe von Kernbrennstoffen aus der Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
staatlichen Verwahrung nach Absatz 1 oder aus der 4. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetz-
genehmigten Aufbewahrung nach § 6 ist nur zulassig, licher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
1. wenn der Empfänger gemäß Absatz 2 Nr. 1 oder 2 5. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen
zum Besitz der Kernbrennstoffe berechtigt ist, oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
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6. überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere §8
im Hinblick auf die Reinhaltung des Wassers, der Luft Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
und des Bodens, der Wahl des Standorts der Anlage und zur Gewerbeordnung
nicht entgegenstehen.
(1) Die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutz-
(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 sowie gesetzes über genehmigungsbedürftige Anlagen sowie
der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage über die Untersagung der ferneren Benutzung solcher
oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen Anlagen finden auf genehmigungspflichtige Anlagen im
bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Sinne des § 7 keine Anwendung, soweit es sich um den
Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, Schutz vor den Gefahren der Kernenergie oder der
soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen handelt.
einer Genehmigung nach Absatz 1 oder Anordnung
nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. (2) Bedarf eine nach § 4 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes genehmigungsbedürftige Anlage einer
(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden Genehmigung nach§ 7, so schließt diese Genehmigung
des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonsti- die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissions-
gen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zustän- schutzgesetzes ein. Die atomrechtliche Genehmi-
digkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der gungsbehörde hat die Entscheidung im Einvernehmen
Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundes- mit der für den Immissionsschutz zuständigen Landes-
behörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die behörde nach Maßgabe der Vorschriften des Bundes-
Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kern- Immissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen
technische Sicherheit und den Strahlenschutz zustän- Rechtsverordnungen zu treffen.
digen Bundesministers einzuholen. Im übrigen wird das
Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der (3) Für überwachungsbedürftige Anlagen nach § 24
§§ 8, 10 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8 und des§ 18 des der Gewerbeordnung, die in genehmigungspflichtigen
Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 Anlagen im Sinne des§ 7 Verwendung finden, kann die
(BGBI. 1 S. 721) durch Rechtsverordnung geregelt. Genehmigungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen von
den auf Grund des§ 24 der Gewerbeordnung ergange-
(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Ab- nen Rechtsvorschriften zulassen, soweit dies durch die
sätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Ab- besondere technische Eigenart der Anlagen nach § 7
satz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, bedingt ist.
daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und
einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden §9
kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendun- Bearbeitung, Verarbeitung
gen unterbleibt. und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen
(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen
sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten (1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb von Anlagen der in
Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen. § 7 bezeichneten Art bearbeitet, verarbeitet oder sonst
verwendet, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmi-
§7a gung bedarf ferner, wer von dem in der Genehmigungs-
urkunde festgelegten Verfahren für die Bearbeitung,
Vorbescheid
Verarbeitung oder sonstige Verwendung wesentlich
(1) Auf Antrag kann zu einzelnen Fragen, von denen abweicht oder die in der Genehmigungsurkunde
die Erteilung der Genehmigung einer Anlage nach § 7 bezeichnete Betriebsstätte oder deren Lage wesentlich
abhängt, insbesondere zur Wahl des Standorts einer .verändert.
Anlage, ein Vorbescheid .erlassen werden. Der Vor-
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
bescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht
innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfecht- 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
barkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf ken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und
Antrag bis zu zwei Jahren verlängert werden. der für die Leitung und Beaufsichtigung der Verwen-
dung der Kernbrennstoffe verantwortlichen Perso-
(2) § 7 Abs. 4 und 5 sowie die §§ 17 und 18 gelten nen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsich-
entsprechend. tigung der Verwendung der Kernbrennstoffe verant-
§7b wortlichen Personen die hierfür erforderliche Fach-
kunde besitzen,
Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung
und Vorbescheid 2. gewährleistet ist, daß die bei der beabsichtigten Ver-
wendung von Kernbrennstoffen sonst tätigen Perso-
Soweit in einer Teilgenehmigung oder in einem Vorbe- nen die notwendigen Kenntnisse über die möglichen
scheid über einen Antrag nach § 7 oder § 7 a entschie- Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnah-
den worden und diese Entscheidung unanfechtbar men besitzen,
geworden ist, können in einem weiteren Verfahren zur
3. die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
Genehmigung der Anlage Einwendungen Dritter nicht
erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die
mehr auf Grund von Tatsachen erhoben werden, die
Verwendung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
schon vorgebracht waren oder von dem Dritten nach
den ausgelegten Unterlagen oder dem ausgelegten 4. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetz-
Bescheid hätten vorgebracht werden können. licher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
1570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
5. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen 2. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften der
oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist, Errichtung oder dem Betrieb der Anlage entgegen-
6. überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere stehen.
im Hinblick auf die Reinhaltung des Wassers, der Luft (4) Treten auf Grund des Planfeststellungsbeschlus-
und des Bodens, der Wahl des Ortes der Verwen- ses nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen
dung von Kernbrennstoffen nicht entgegenstehen. ein, die durch inhaltliche Beschränkungen und Auflagen
weder verhütet noch ausgeglichen werden können, so
ist der Betroffene für den dadurch entstehenden Ver-
§ 9a
mögensnachteil in Geld zu ent~chädigen.
Verwertung radioaktiver Reststoffe
und Beseitigung radioaktiver Abfälle (5) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die
§§ 21 bis 29 des Abfallbeseitigungsgesetzes mit
(1) Wer Anlagen, in denen mit Kernbrennstoffen folgender Maßgabe:
umgegangen wird, errichtet, betreibt, sonst innehat,
wesentlich verändert, stillegt oder beseitigt, außerhalb 1. Die Bekanntmachung des Vorhabens und des Er-
solcher Anlagen mit radioaktiven Stoffen umgeht oder örterungstermins, die Auslegung des Plans, die Er-
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen betreibt, hebung von Einwendungen, die Durchführung des Er-
hat dafür zu sorgen, daß anfallende radioaktive Rest- örterungstermins und die Zustellung der Entschei-
stoffe sowie ausgebaute oder abgebaute radioaktive dungen sind nach der Rechtsverordnung nach § 7
Anlagenteile Abs. 4 Satz 3 vorzunehmen.
1. den in § 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Zwecken entspre- 2. Vor einer vorbehaltenen Entscheidung kann von
chend schadlos verwertet werden oder, einer Bekanntmachung und Auslegung der nachge-
reichten Unterlagen abgesehen werden, wenn ihre
2. soweit dies nach dem Stand von Wissenschaft und Bekanntmachung und Auslegung keine weiteren
Technik nicht möglich, wirtschaftlich nicht vertretbar Umstände offenbaren würde, die für die Belange
oder mit den in § 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Zwecken Dritter erheblich sein können.
unvereinbar ist, als radioaktive Abfälle geordnet
beseitigt werden. 3. Die Planfeststellung erstreckt sich nicht auf die
Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften
(2) Wer radioaktive Abfälle besitzt, hat diese an eine des Berg- und Tiefspeicherrechts. Hierüber ent-
Anlage nach Absatz 3 abzuliefern. Dies gilt nicht, soweit scheidet die dafür sonst zuständige Behörde.
Abweichendes durch eine auf Grund dieses Gesetzes
erlassene Rechtsverordnung bestimmt oder auf Grund § 9c
dieses Gesetzes oder einer solchen Rechtsverordnung
angeordnet oder genehmigt worden ist. Die Errichtung und der Betrieb der in § 9 a Abs. 3
genannten Landessammelstellen sowie die wesent-
(3) Die Länder haben Landessammelstellen für die liche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betrie-
Zwischenlagerung der in ihrem Gebiet angefallenen bes bedürfen der Genehmigung nach § 9 dieses Geset-
radioaktiven Abfälle, der Bund hat Anlagen zur Sicher- zes oder nach § 3 der Strahlenschutzverordnung durch
stellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle einzu- die hierfür zuständige Behörde.
richten. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten
Dritter bedienen.
§10
§9b Durch Rechtsverordnung können Ausnahmen von
Planfeststellungsverfahren den Vorschriften der§§ 3 bis 7 und 9 zugelassen wer-
den, soweit wegen der Menge oder Beschaffenheit der
(1) Die Errichtung und der Betrieb der in§ 9 a Abs. 3 Kernbrennstoffe oder wegen bestimmter Schutzmaß-
genannten Anlagen des Bundes sowie die wesentliche nahmen oder Schutzeinrichtungen nicht mit Schäden
Änderung solcher Anlagen oder ihres Betriebes bedür- infolge einer sich selbst tragenden Kettenreaktion oder
fen der Planfeststellung. infolge der Wirkung ionisierender Str.ahlen zu rechnen
ist und soweit die in § 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten
(2) Der Planfeststellungsbeschluß kann zur Errei-
Zwecke nicht entgegenstehen.
chung der in § 1 bezeichneten Zwecke inhaltlich
beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Soweit
es zur Erreichung der in § 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten § 11
Zwecke erforderlich ist, sind nachträgliche Auflagen Ermächtigungsvorschriften
zulässig. (Genehmigung, Anzeige, allgemeine Zulassung)
(3) Der Planfeststellungsbeschluß darf nur erteilt (1) Soweit nicht durch dieses Gesetz für Kernbrenn-
werden, wenn die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 stoffe und für Anlagen im Sinne des § 7 eine besondere
genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Er ist zu ver- Regelung getroffen ist, kann durch Rechtsverordnung
sagen, wenn zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke
bestimmt werden,
1. von der Errichtung oder dem Betrieb der geplanten
Anlage Beeinträchtigungen des Wohls der All- 1. daß die Aufsuchung von radioaktiven Stoffen, der
gemeinheit zu erwarten sind, die durch inhaltliche Umgang mit radioaktiven Stoffen (Gewinnung,
Beschränkungen und Auflagen nicht verhindert Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung,
werden können, oder sonstige Verwendung und Beseitigung), der Verkehr
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985 1571
mit radioaktiven Stoffen (Erwerb und Abgabe an behörde nach Anhörung ärztlicher Sachverständi-
andere), die Beförderung und die Ein- und Ausfuhr ger entscheidet,
dieser Stoffe einer Genehmigung oder Anzeige 4. daß und in welchem Umfang Personen, die sich in
bedürfen, strahlengefährdeten Bereichen aufhalten oder auf-
2. daß die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur gehalten haben, verpflichtet sind, sich Messungen
Erzeugung ionisierender Strahlen einer Genehmi- zur Bestimmung der Strahlendosen an ihrem Kör-
gung oder Anzeige bedürfen, per, ärztlicher Untersuchung und, soweit zum
3. daß nach einer Bauartprüfung durch eine in der Schutz anderer Personen oder der Allgemeinheit
Rechtsverordnung zu bezeichnende Stelle Anlagen, erforderlich, ärztlicher Behandlung zu unterziehen,
Geräte und Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe ent- und daß die Untersuchung oder die Behandlung
halten oder ionisierende Strahlen erzeugen, all- durch besonders ermächtigte Ärzte vorzunehmen
gemein zugelassen werden können und welche ist,
Anzeigen die Inhaber solcher Anlagen, Geräte und 5. daß und auf welche Weise über die Erzeugung, die
Vorrichtungen zu erstatten haben, Gewinnung, den Erwerp, den Besitz, die Abgabe und
4. daß sicherheitstechnisch bedeutsame Anlagenteile, den sonstigen Verbleib von radioaktiven Stoffen
mit deren Fertigung bereits vor Antragstellung oder und über Messungen von Dosis und Dosisleistun-
vor Erteilung einer Genehmigung begonnen werden gen ionisierender Strahlen Buch zu führen ist und
soll, in Anlagen nach § 7 Abs. 1 nur dann eingebaut Meldungen zu erstatten sind,
werden dürfen, wenn für die Vorfertigung ein berech- 6. daß und in welcher Weise und in welchem Umfang
tigtes Interesse besteht und in einem Prüfverfahren der Inhaber einer Anlage, in der mit radioaktiven
nachgewiesen wird, daß Werkstoffe, Auslegung, Stoffen umgegangen wird oder umgegangen wer-
Konstruktion und Fertigung die Voraussetzungen den soll, verpflichtet ist, der Aufsichtsbehörde mit-
nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 erfüllen, welche Behörde für das zuteilen, ob und welche Abweichungen von den
Verfahren zuständig ist, welche Unterlagen bei- Angaben zum Genehmigungsantrag einschließlich
zubringen sind und welche Rechtswirkungen der der beigefügten Unterlagen oder von der Genehmi-
Zulassung der Vorfertigung zukommen sollen, gung eingetreten sind,
5. daß radioaktive Stoffe in bestimmter Art und Weise
7. daß sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichun-
oder für bestimmte Zwecke nicht verwendet werden
gen vom bestimmungsgemäßen Betrieb, insbeson-
dürfen, soweit das Verbot zum Schutz von Leben und
dere Unfälle und sonstige Schadensfälle beim
Gesundheit der Bevölkerung vor den Gefahren radio-
Umgang mit radioaktiven Stoffen, bei Errichtung und
aktiver Stoffe oder zur Durchsetzung von Beschlüs-
beim Betrieb von Anlagen, in denen mit radioaktiven
sen internationaler Organisationen, deren Mitglied
Stoffen umgegangen wird, sowie beim Umgang mit
die Bundesrepublik Deutschland ist, erforderlich ist.
Anlagen, Geräten und Vorrichtungen der in § 11
(2) Die Rechtsverordnung kann Genehmigungen und Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art der Aufsichtsbehörde
allgemeine Zulassungen im Rahmen der Zweckbestim- zu melden sind und unter welchen Voraussetzun-
mung dieses Gesetzes von persönlichen und sach- gen und in welcher Weise die gewonnenen Erkennt-
lichen Voraussetzungen abhängig machen sowie das nisse, ausgenommen Einzelangaben über persön-
Verfahren bei Genehmigungen und allgemeinen Zulas- liche und sachliche Verhältnisse, zum Zwecke der
sungen regeln. Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen durch
in der Rechtsverordnung zu bezeichnende Stellen
§12 veröffentlicht werden dürfen,
Ermächtigungsvorschriften
8. welche radioaktiven Abfälle an die Landessammel-
(Schutzmaßnahmen)
stellen und an die Anlagen des Bundes nach § 9 a
(1) Durch Rechtsverordnung kann zur Erreichung der Abs. 3 abzuliefern sind und daß im Hinblick auf das
in § 1 bezeichneten Zwecke bestimmt werden, Ausmaß der damit verbundenen Gefahr unter
bestimmten Voraussetzungen eine anderweitige
1. welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen
Zwischenlagerung oder sonstige Ausnahmen von
zum Schutz einzelner und der Allgemeinheit beim
der Ablieferungspflicht zulässig sind oder angeord-
Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, bei
der Errichtung, beim Betrieb und beim Besitz von net oder genehmigt werden können,
Anlagen der in den§§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeich- 9. wie die Ablieferung durchzuführen ist, welchen
neten Art sowie beim Umgang und Verkehr mit An- Anforderungen radioaktive Abfälle bei der Abliefe-
lagen, Geräten und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 rung zu genügen haben, wie die radioaktiven Abfälle
Nr. 3 bezeichneten Art zu treffen sind, in den Landessammelstellen und in den Anlagen
2. welche Vorsorge dafür zu treffen ist, daß bestimmte des Bundes sicherzustellen und zu lagern sind,
Strahlendosen und bestimmte Konzentrationen unter welchen Voraussetzungen und in welcher
radioaktiver Stoffe in Luft und Wasser nicht über- Weise radioaktive Abfälle von den Landessammel-
schritten werden, stellen an Anlagen des Bundes abzuführen sind und
wie Anlagen nach § 9 a Abs. 3 zu überwachen sind,
3. daß die Beschäftigung von Personen in strahlen-
gefährdeten Bereichen nur nach Vorlage einer 10. auf welche Weise der Schutz von radioaktiven Stof-
Bescheinigung besonders ermächtigter Ärzte erfol- fen sowie von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 11
gen darf und daß bei Bedenken gesundheitlicher Art Abs. 1 Nr. 2 gegen Störmaßnahmen und sonstige
gegen eine solche Beschäftigung die Aufsichts- Einwirkungen Dritter zu gewährleisten ist,
1572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
11 . welche Anforderungen an die Ausbildung, die beruf- (2) Die Vorsorge nach Absatz 1 muß
lichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie an die
1. bei Anlagen und Tätigkeiten, bei denen eine Haftung
Zuverlässigkeit und Unparteilichkeit der in § 20
nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit
genannten Sachverständigen zu stellen sind und
§ 25 Abs. 1 bis 4, nach § 25 a oder nach einem der
welche Voraussetzungen im Hinblick auf die techni-
in § 25 a Abs. 2 genannten internationalen Verträge
sche Ausstattung und die Zusammenarbeit von
in Betracht kommt, in einem angemessenen Verhält-
Angehörigen verschiedener Fachrichtungen Orga-
nis zur Gefährlichkeit der Anlage oder der Tätigkeit
nisationen erfüllen müssen, die als Sachverstän-
stehen,
dige im Sinne des § 20 hinzugezogen werden
sollen, 2. in den übrigen Fällen einer Tätigkeit, die auf Grund
dieses Gesetzes oder auf Grund einer nach diesem
12. welche Anforderungen an die erforderliche Fach- Gesetz erlassenen Rechtsverordnung der Genehmi-
kunde der für die Errichtung, Leitung und Beaufsich- gung bedarf, die Erfüllung gesetzlicher Schadens-
tigung des Betriebes von Anlagen nach § 7 verant- ersatzverpflichtungen in dem nach den Umständen
wortlichen Personen sowie an die notwendigen gebotenen Ausmaß sicherstellen.
Kenntnisse der bei dem Betrieb von Anlagen nach
§ 7 sonst tätigen Personen zu stellen sind, welche (3) In dem durch Absatz 2 gezogenen Rahmen und zur
Nachweise hierüber zu erbringen sind und auf wel- Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke können
che Weise die nach § 24 zuständigen Genehmi- durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften darüber
gungs- und Aufsichtsbehörden das Vorliegen der erlassen werden, welche Maßnahmen zur Vorsorge für
erforderlichen Fachkunde oder der notwendigen die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtun-
Kenntnisse zu prüfen haben, gen erforderlich sind. Dabei ist die Höhe der Deckungs-
vorsorge im Rahmen einer Höchstgrenze von 500 Millio-
13. daß die Aufsichtsbehörde Verfügungen zur Durch- nen Deutsche Mark zu regeln; Höchstgrenze und
führung der auf Grund der Nummern 1 bis 10 ergan- Deckungssummen sind im Abstand von jeweils fünf
genen Rechtsvorschriften erlassen kann. Jahren mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der
Deckungsvorsorge zu überprüfen.
Satz 1 Nr. 1 und 7 gilt entsprechend für die Beförderung
radioaktiver Stoffe, soweit es sich um die Erreichung der (4) Der Bund- ausgenommen die Deutsche Bundes-
in § 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Zwecke und um bahn bei Beförderungen im öffentlichen Verkehr - und
Regelungen über die Deckungsvorsorge handelt. die Länder sind nicht zur Deckungsvorsorge verpflich-
tet. Soweit für ein Land eine Haftung nach dem Pariser
(2) Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4,
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach nach § 25 a oder nach einem der in § 25 a Abs. 2
Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 eingeschränkt. genannten internationalen Verträge in Betracht kommt,
setzt die Genehmigungsbehörde in entsprechender
Anwendung der Absätze 1 , 2 und der zu Absatz 3 erge-
§12a henden Rechtsverordnung fest, in welchem Umfang und
Ermächtigungsvorschrift in welcher Höhe das Land für die Erfüllung gesetzlicher
(Entscheidung des Direktionsausschusses) Schadensersatzverpflichtungen ohne Deckung durch
die Freistellungsverpflichtung nach § 34 einzustehen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim- hat. Diese Einstandspflicht steht bei Anwendung dieses
mung des Bundesrates Entscheidungen des Direktions- Gesetzes der Deckungsvorsorge gleich.
ausschusses der Europäischen Kernenergieagentur
oder seines Funktionsnachfolgers nach Artikel 1 Abs. a (5) Gesetzliche Schadensersatzverpflichtungen im
Unterabs. ii und iii und nach Artikel 1 Abs. b des Pariser Sinne dieses Gesetzes sind die auf gesetzlichen Haft-
Übereinkommens durch Rechtsverordnung in Kraft zu pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts beruhen-
setzen und insoweit die Anlage 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und den Schadensersatzverpflichtungen. Zu den gesetz-
die Anlage 2 zu diesem Gesetz zu ändern oder auf- lichen Schadensersatzverpflichtungen im Sinne dieses
zuheben, sofern dies zur Erfüllung der in § 1 bezeichne- Gesetzes gehören Ve~pflichtungen aus den§§ 640, 641
ten Zwecke erforderlich ist. der Reichsversicherungsordnung nicht, Verpflichtungen
zur Schadloshaltung, die sich aus § 7 Abs. 6 dieses
Gesetzes in Vert?indung mit § 14 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes ergeben, sowie ähnliche Entschä-
§13
digungs- oder Ausgleichsverpflichtungen nur insoweit,
Vorsorge für die Erfüllung als der Schaden oder die Beeinträchtigung durch Unfall
gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen entstanden ist.
(1) Die Verwaltungsbehörde hat im Genehmigungs- §14
verfahren Art, Umfang und Höhe der Vorsorge für die
Haftpflichtversicherung
Erfüllun~ gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen
und sonstige Deckungsvorsorge
(Deckungsvorsorge) festzusetzen, die der Antragsteller
zu treffen hat. Die Festsetzung ist im Abstand von (1) Wird die Deckungsvorsorge bei Anlagen und
jeweils zwei Jahren sowie bei erheblicher Änderung der Tätigkeiten, bei denen eine Haftung nach dem Pariser
Verhältnisse erneut vorzunehmen; hierbei hat die Ver- Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4,
waltungsbehörde dem zur Deckungsvorsorge Verpflich- nach § 25 a oder nach einem der in § 25 a Abs. 2
teten eine angemessene Frist zu bestimmen, binne·n genannten internationalen Verträge in Betracht kommt,
deren die Deckungsvorsorge nachgewiesen sein muß. durch eine Haftpflichtversicherung erbracht, so gelten
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, d~n 31. Juli 1985 1573
für diese die§§ 158 c bis 158 h des Gesetzes über den 2. eine ihrer Voraussetzungen später weggefallen ist
Versicherungsvertrag sinngemäß mit der Maßgabe, daß und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen
die Frist des§ 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Ver- wird oder
sicherungsvertrag zwei Monate beträgt und ihr Ablauf 3. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf
bei der Haftung für die Beförderung von Kernmaterialien Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
für die Dauer der Beförderung gehemmt ist; bei Anwen- nungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen
dung des § 158 c Abs. 4 des Gesetzes über den Ver- und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen
sicherungsvertrag bleibt die Freistellungsverpflichtung die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmi-
nach § 34 außer Betracht. § 156 Abs. 3 des Gesetzes gung oder allgemeine Zulassung erheblich oder wie-
über den Versicherungsvertrag ist nicht anzuwenden. derholt verstoßen oder wenn eine nachträgliche Auf-
(2) Wird die Deckungsvorsorge anstatt durch eine lage nicht eingehalten worden ist und nicht in
Haftpflichtversicherung durch eine Freistellungs- oder angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird.
Gewährleistungsverpflichtung eines Dritten erbracht,
so ist auf diese Verpflichtung Absatz 1 entsprechend (4) Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn die
anzuwenden. Deckungsvorsorge nicht der Festsetzung nach § 13
§15 Abs. 1 entspricht und der zur Deckungsvorsorge
Verpflichtete eine der Festsetzung entsprechende
Rangfolge der Befriedigung Deckungsvorsorge nicht binnen einer von der Verwal-
aus der Deckungsvorsorge tungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist
(1) Sind der zur Deckungsvorsorge verpflichtete Inha- nachweist.
ber einer Kernanlage und ein Geschädigter im Zeitpunkt (5) Genehmigungen oder allgemeine Zulassungen
des Eintritts des nuklearen Er~ignisses Konzernunter- sind außerdem zu widerrufen, wenn dies wegen einer
nehmen eines Konzerns im Sinne des § 18 des Aktien- erheblichen Gefährdung der Beschäftigten, Dritter oder
gesetzes, so darf die Deckungsvorsorge zur Erfüllung der Allgemeinheit erforderlich ist und nicht durch nach-
gesetzlicher Schadensersatzansprüche dieses Ge- trägliche Auflagen in angemessener Zeit Abhilfe
schädigten nur herangezogen werden, wenn dadurch geschaffen werden kann.
nicht die Deckung der Ersatzansprüche sonstiger
Geschädigter beeinträchtigt wird. Kernanlagen im Sinne (6)) Bei der Genehmigung von Tätigkeiten, die zum
des Satzes 1 sind auch Reaktoren, die Teil eines Beför- Betrieb einer Kernanlage berechtigen, ist der Genehmi-
derungsmittels sind. gungsinhaber in dem Genehmigungsbescheid aus-
drücklich als Inhaber einer Kernanlage zu bezeichnen.
(2) Ist ein Schaden an einer industriellen Anlage in der
Nähe der Kernanlage eingetreten, so findet Absatz 1
Satz 1 entsprechende Anwendung, wenn der Standort §18
dazu dient, aus der Kernanlage stammende Energie für Entschädigung
Produktionsprozesse zu nutzen.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 nachrangig zu (1) Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs einer
erfüllenden Ersatzansprüche sind untereinander gleich- nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses
rangig. Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilten
Genehmigung oder allgemeinen Zulassung muß dem
§16
Berechtigten eine angemessene Entschädigung in Geld
(weggefallen) geleistet werden. Wird die Rücknahme oder der Wider-
ruf von einer Behörde des Bundes ausgesprochen, so
§ 17 ist der Bund, wird die Rücknahme oder der Widerruf von
Inhaltliche Beschränkungen, Auflagen, Widerruf, einer Landesbehörde ausgesprochen, so ist das Land,
Bezeichnung als Inhaber einer Kernanlage
dessen Behörde die Rücknahme oder den Widerruf aus-
gesprochen hat, zur Leistung der EntsGhädigung ver-
(1) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen pflichtet. Die Entschädigung ist unter gerechter Ab-
nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses wägung der Interessen der Allgemeinheit und des
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind schriftlich Betroffenen sowie der Gründe, die zur Rücknahme oder
zu erteilen. Sie können zur Erreichung der in § 1 zum Widerruf führten, zu bestimmen. Die Entschädigung
bezeichneten Zwecke inhaltlich beschränkt und mit ist begrenzt durch die Höhe der vom Betroffenen
Auflagen verbunden werden. Soweit es zur Erreichung gemachten Aufwendungen, bei Anlagen durch die Höhe
der in § 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Zwecke erforderlich ihres Zeitwerts. Wegen der Höhe der Entschädigung
ist, sind nachträgliche Auflagen zulässig. Genehmigun- steht der Rechtsweg vor den ordentlichen .Gerichten
gen, mit Ausnahme derjenigen nach § 7, sowie all- offen.
gemeine Zulassungen können befristet werden.
' (2) Eine Entschädigungspflicht ist nicht gegeben,
(2) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen wenn
können zurückgenommen werden, wenn eine ihrer Vor-
aussetzungen bei der Erteilung nicht vorgelegen hat. 1. der Inhaber die Genehmigung oder allgemeine Zulas-
sung auf Grund von Angaben erhalten hat, die in
(3) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen wesentlichen Punkten unrichtig oder unvollständig
können widerrufen werden, wenn waren,
1. von ihnen innerhalb von zwei Jahren kein Gebrauch 2. der Inhaber der Genehmigung oder allgemeinen
gemacht worden ist, soweit nicht die Genehmigung Zulassung oder die für ihn im Zusammenhang mit der
oder allgemeine Zulassung etwas anderes bestimmt, Ausübung der Genehmigung oder allgemeinen
1574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Zulassung tätigen Personen durch ihr Verhalten (3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein
Anlaß zum Widerruf der Genehmigung oder allgemei- Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften dieses
nen Zulassung gegeben haben, insbesondere durch Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
erhebliche oder wiederholte Verstöße gegen die Vor- nen Rechtsverordnungen, den Bestimmungen des
schriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses . Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine
Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen oder Zulassung oder einer nachträglich angeordneten Auf-
gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Ver- lage widerspricht oder aus dem sich durch die Wirkung
fügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die ionisierender Strahlen Gefahren für Leben, Gesundheit
Bestimmungen des Bescheids über die Genehmi- oder Sachgüter ergeben können. Sie kann insbeson-
gung oder allgemeine Zulasung oder durch Nicht- dere anordnen,
einhaltung nachträglicher Auflagen, 1. daß und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind,
3. der Widerruf wegen einer nachträglich eingetrete- 2. daß radioaktive Stoffe bei einer von ihr bestimmten
nen, in der genehmigten Anlage oder Tätigkeit Stelle aufbewahrt oder verwahrt werden,
begründeten erheblichen Gefährdung der Beschäf-
tigten, Dritter oder der Allgemeinheit ausgesprochen 3. daß der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Errich-
tung und der Betrieb von Anlagen der in den §§ 7 und
werden mußte.
11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art sowie der Umgang
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für mit Anlagen, ·Geräten und Vorrichtungen der in § 11
nachträgliche Auflagen nach § 1 7 Abs. 1 Satz 3. Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art einstweilen oder, wenn
(4) Wenn das Land eine Entschädigung zu leisten hat, eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder
sind der Bund oder ein anderes Land entsprechend rechtskräftig widerrufen ist, endgültig eingestellt
ihrem sich aus der Gesamtlage ergebenden Interesse wird.
an der Rücknahme oder am Widerruf verpflichtet, (4) Die Aufsichtsbefugnisse nach anderen Rechts-
diesem Land Ausgleich zu leisten. Entsprechendes gilt, vorschriften und die sich aus den landesrechtlichen
wenn der Bund eine Entschädigung zu leisten hat. Vorschriften ergebenden allgemeinen Befugnisse blei-
ben unberührt.
§19
§ 20
Staatliche Aufsicht
Sachverständige
(1) Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen,
Im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren nach
die Errichtung, der Betrieb und der Besitz von Anlagen
diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes
der in den §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art, der
ergangenen Rechtsverordnungen können von den
Umgang und Verkehr mit Anlagen, Geräten und Vorrich-
zuständigen Behörden Sachverständige zugezogen
tungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art sowie
werden. § 24 b der Gewerbeordnung findet ent-
die Beförderung dieser Stoffe, Anlagen, Geräte und Vor-
sprechende Anwendung.
richtungen unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die
Aufsichtsbehörden haben insbesondere darüber zu
wachen, daß nicht gegen die Vorschriften dieses Geset- § 21
zes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Kosten
Rechtsverordnungen, die hierauf ber.uhenden Anord-
nungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden und (1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden er-
die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmi- hoben
gung oder allgemeine Zulassung verstoßen wird und 1. für Entscheidungen über Anträge nach den§§ 4, 6, 7,
daß nachträgliche Auflagen eingehalten werden. Auf die 7 a, 9 und 9 b;
Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichtsbehörden
finden die Vorschriften des § 139 b der Gewerbe- 2. für Festsetzungen nach § 4 b Abs. 1 Satz 2 und § 13
ordnung entsprechende Anwendung. Abs. 1 Satz 2, für Entscheidungen nach § 9 b Abs. 2
Satz 2, für Entscheidungen nach § 17 Abs. 1 Satz 3,
(2) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde und die Abs. 2, 3, 4 und 5, soweit nach § 18 Abs. 2 eine
von ihr nach § 20 zugezogenen Sachverständigen oder Entschädigungspflicht nicht gegeben ist, und für Ent-
die Beauftragten anderer zugezogener Behörden sind scheidungen nach § 19 Abs. 3;
befugt, Orte, an denen sich radioaktive Stoffe, Anlagen ·
der in den §§ 7. und 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art 3. für die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen
oder Anlagen, Geräte und Vorrichtungen der in § 11 nach § 5 Abs. 1 ;
Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art befindeh oder an denen 4. für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfun-
hiervon herrührende Strahlen wirken, oder Orte, für die gen und Untersuchungen der Physikalisch-Techni-
diese Voraussetzungen den Umständen nach anzuneh- schen Bundesanstalt, soweit sie nach § 23 zustän-
men sind, jederzeit zu betreten und dort alle Prüfungen dig ist;
anzustellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig 5. für die in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 näher
sind. Sie können hierbei von den verantwortlichen oder zu bestimmenden sonstigen Aufsichtsmaßnahmen
dort beschäftigten Personen die erforderlichen Aus- nach§ 19.
künfte verlangen. Im übrigen gilt § 24 b der Gewerbe-
ordnung entsprechend. Das Grundrecht des Artikels 13 (2) Vergütungen für Sachverständige sind als Aus-
des Grundgesetzes über die Unverletztlichkeit der Woh- lagen zu erstatten, soweit sie sich auf Beträge be-
nung wird eingeschränkt, soweit es diesen Befugnissen schränken, die unter Berücksichtigung der erforder-
entgegensteht. lichen fachlichen Kenntnisse und besonderer Schwie-
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31 . Juli 1985 1575
rigkeiten der Begutachtung, Prüfung und Untersuchung sie die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
als Gegenleistung für die Tätigkeit des Sachverständi- ansatzfähigen Kosten der laufenden Verwaltung und
gen angemessen sind. Unterhaltung der Anlagen nach § 9 a Abs. 3 decken.
Dazu gehören auch die Verzinsung und die Abschrei-
(3) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach
bung des aufgewandten Kapitals. Die Abschreibung ist
den Grundsätzen des Verwaltungskostengesetzes
nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer und der Art der
geregelt. Dabei sind die gebührenpflichtigen Tatbe-
Nutzung gleichmäßig zu bemessen. Der aus Beiträgen
stände näher zu bestimmen und die Gebühren durch
nach § 21 b sowie aus Leistungen und Zuschüssen
feste Sätze, Rahmensätze oder nach dem Wert des
Dritter aufgebrachte Kapitalanteil bleibt bei der Verzin-
Gegenstandes zu bestimmen. Die Gebührensätze sind
sung unberücksichtigt. Bei der Gebührenbemessung
so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen, Prü-
· sind ferner Umfang und Art der jeweiligen Benutzung zu
fungen oder Untersuchungen verbundene Personal-
berücksichtigen. Zur Deckung des lnvestitio_nsaufwan-
und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden
des für Landessammelstellen kann bei der Benutzung
Amtshandlung~m kann daneben die Bedeutung, der
eine Grundgebühr erhoben werden. Bei der Bemessung
wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den
der Kosten oder Entgelte, die bei der Ablieferung an eine
Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt wer-
Landessammelstelle erhoben werden, können die Auf-
den. In der Verordnung können die Kostenbefreiung der
wendungen, die bei der anschließenden Abführung an
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und die Ver-
Anlagen des Bundes anfallen, sowie Vorausleistungen
pflichtung zur Zahlung von Gebühren für die Amtshand-
nach § 21 b Abs. 2 einbezogen werden. Sie sind an den
lungen bestimmter Behörden abweichend von § 8 des
Bund abzuführen.
Verwaltungskostengesetzes geregelt werden. Die Ver-
jährungsfrist der Kostenschuld kann abweichend von (3) Die Landessammelstellen können für die Benut-
§ 20 des Verwaltungskostengesetzes verlängert wer- zung an Stelle von Kosten ein Entgelt nach Maßgabe
den. Es kann bestimmt werden, daß die Verordnung einer Benutzungsordnung erheben. Bei der Berechnung
auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwal- des Entgeltes sind die in Absatz 2 enthaltenen Bemes-
tungsverfahren anzuwenden ist, soweit in diesem Zeit- sungsgrundsätze zu berücksichtigen.
punkt die Kosten nicht bereits festgesetzt sind.
(4) Die Aufwendungen für Schutzmaßnahmen und für § 21 b
ärztliche Untersuchungen, die auf Grund dieses Geset- Beiträge
zes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechts-
verordnung durchgeführt werden, trägt, wer nach (1) Zur Deckung des notwendigen Aufwandes für die
diesem Gesetz oder einer nach diesem Gesetz zu erlas- Planung, den Erwerb von Grundstücken und Rechten,
senden Rechtsverordnung einer Genehmigung bedarf die anlagenbezogene Forschung und Entwicklung, die
oder verpflichtet ist, die Tätigkeit anzuzeigen, zu der die Errichtung, die Erweiterung und die Erneuerung von
Schutzmaßnahme oder die ärztliche Untersuchung Anlagen des Bundes nach § 9 a Abs. 3 werden von dem-
erforderlich wird. jenigen, der nach einer auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 8
erlassenen Rechtsverordnung zur Ablieferung an eine
(5) Im übrigen gelten bei der Ausführung dieses Anlage des Bundes verpflichtet ist, Beiträge erhoben.
Gesetzes und von Rechtsverordnungen, die auf Grund Der notwendige Aufwand umfaßt auch den Wert der aus
des § 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5, des § 7 a Abs. 2 und dem Vermögen des Trägers der Anlage bereitgestellten
der §§ 10 bis 12 erlassen sind, durch Landesbehörden Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung.
vorbehaltlich des Absatzes 2 die landesrechtlichen
Kostenvorschriften. (2) Von demjenigen, der einen Antrag auf Erteilung
einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 oder nach
§ 21 a den Bestimmungen einer auf Grund dieses Gesetzes
Kosten (Gebühren und Auslagen) oder Entgelte ergangenen Rechtsverordnung zum Umgang mit radio-
für die Benutzung von Anlagen nach§ 9 a Abs. 3 aktiven Stoffen und zur Erzeugung ionisierender Strah-
len gestellt hat oder dem eine entsprechende Genehmi-
(1) Für die Benutzung von Anlagen nach§ 9 a Abs. 3 gung erteilt worden ist, können Vorausleistungen auf
werden von den Ablieferungspflichtigen Kosten den Beitrag verlangt werden, wenn auf Grund der
(Gebühren und Auslagen) erhoben. Als Auslagen kön- genehmigungsbedürftigen Tätigkeit oder des Betriebs
nen auch Vergütungen nach§ 21 Abs. 2 und Aufwen- der Anlage mit dem Eintritt der Ablieferungspflicht an
dungen nach§ 21 Abs. 4 erhoben werden. Die allgemei- Anlagen des Bundes nach§ 9 a Abs. 3 gerechnet wer-
nen gebührenrechtlichen Grundsätze über Entstehung den muß.
der Gebühr, Gebührengläubiger, Gebührenschuldner,
(3) Das Nähere über Erhebung, Befreiung, Stundung,
Gebührenentscheidung, Vorschußzahlung, Sicher-
heitsleistung, Fälligkeit, Säumniszuschlag, Stundung, Erlaß und Erstattung von Beiträgen und von Vorauslei-
Niederschlagung, Erlaß, Verjährung, Erstattung und stungen kann durch Rechtsverordnung geregelt wer-
Rechtsbehelfe finden nach Maßgabe der §§ 11, 12, 13 den. Dabei können die Beitragsberechtigten, die Bei-
tragspflichtigen und der Zeitpunkt der Entstehung der
Abs. 2, §§ 14 und 16 bis 22 des Verwaltungskosten-
Beitragspflicht bestimmt werden. Die Beiträge sind nach
gesetzes Anwendung, soweit nicht in der Rechtsverord-
den tatsächlich entstandenen notwendigen Aufwen-
nung nach Absatz 2 Abweichendes bestimmt wird.
dungen unter Berücksichtigung der Leistungen und
(2) Durch Rechtsverordnung können die kosten- Zuschüsse Dritter zu bemessen. Die Beiträge müssen in
pflichtigen Tatbeständ€1 nach Absatz 1 näher bestimmt einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen ste-
und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorgesehen hen, die der Beitragspflichtige durch die Anlage erlangt.
werden. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß Vorausleistungen auf Beiträge sind mit angemessener
1576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verzinsung zu erstatten, soweit sie die nach dem tat- der Anlage A zu dem Europä1Gchen Übereinkommen
sächlichen Aufwand ermittelten Beiträge übersteigen. vom 30. September 1957 über dieJnternationale Beför-
derung gefährlicher Güter auf der Straße-ADA- (BGBI.
1969 II S. 1491) übersteigt.
Dritter Abschnitt
Verwaltungsbehörden § 24
Zuständigkeit der Landesbehörden
§ 22
(1) Die übrigen Verwaltungsaufgaben nach dem
Zuständigkeit
für Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen, zweiten Abschnitt und den hierzu ergehenden Rechts-
Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr verordnungen werden im Auftrage des Bundes durch die
Länder ausgeführt. Die Beaufsichtigung der Beförde-
(1) Über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung rung von radioaktiven Stoffen mit der Deutschen Bun-
nach § 3 sowie über die Rücknahme oder den Widerruf desbahn im Schienen- und Schiffsverkehr obliegt
einer erteilten Genehmigung entscheidet das Bundes- jedoch den vom Bundesminister für Verkehr bestimmten
amt für gewerbliche Wirtschaft. Das gleiche gilt, soweit Stellen der Deutschen Bundesbahn.
die auf Grund des § 11 ergehenden Rechtsverordnun-
gen das Erfordernis von Einfuhr- und Ausfuhrgenehmi- (2) Für Genehmigungen nach den §§ 7, 7 a und 9
gungen vorsehen. sowie deren Rücknahme und Widerruf sowie die Plan-
feststellung nach§ 9 b und die Aufhebung des Planfest-
(2) Die Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr obliegt stellungsbeschlusses sind die durch die Landesregie-
dem Bundesminister der Finanzen oder den von ihm rungen bestimmten obersten Landesbehörden zustän-
bestimmten Zolldienststellen, im Freihafen Hamburg dig. Diese Behörden üben die Aufsicht über Anlagen
dem Freihafenamt der Freien und Hansestadt Hamburg. nach § 7 und die Verwendung von Kernbrennstoffen
außerhalb dieser Anlagen aus. Sie können im Einzelfall
(3) Soweit das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
nachgeordnete Behörden damit beauftragen. Über
auf Grund des Absatzes 1 entscheidet, ist es unbescha-
Beschwerden gegen deren Verfügungen entscheidet
det seiner Unterstellung unter den Bundesminister für
die oberste Landesbehörde. Soweit Vorschriften außer-
Wirtschaft und dessen auf anderen Rechtsvorschriften
halb dieses Gesetzes anderen Behörden Aufsichts-
beruhender Weisungsbefugnisse an die fachlichen
befugnisse verleihen, bleiben diese Zuständigkeiten
Weisungen des für die kerntechnische Sicherheit und
unberührt.
den Strahlenschutz zuständigen Bundesministers ge-
bunden. (3) Für den Dienstbereich der Bundeswehr werden
§ 23 die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zustär:idig-
keiten durch den Bundesminister für Verteidigung oder
Zuständigkeit die von ihm bezeichneten Dienststellen im Benehmen
der Physikalisch-Technlschen Bundesanstalt mit dem für die kerntechnische Sicherheit und den
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist Strahlenschutz zuständigen Bundesminister wahr-
zuständig für genommen.
1. die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen,
2. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen des Vierter Abschnitt
Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung Haftungsvorschriften
radioaktiver Abfälle,
3. die Genehmigung der Beförderung von Kernbrenn- § 25
stoffen und Großquellen,
Haftung für Kernanlagen
4. die Genehmigung der Aufbewahrung von Kernbrenn-
stoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung, (1) Beruht ein Schaden auf einem von einer Kern-
soweit diese nicht Vorbereitung oder Teil einer nach anlage ausgehenden nuklearen Ereignis, so gelten für
§ 7 oder § 9 genehmigungsbedürftigen Tätigkeit ist die Haftung des Inhabers der Kernanlage ergänzend zu
und den Bestimmungen des Pariser Übereinkommens die
Vorschriften dieses Gesetzes. Das Pariser Überein-
5. die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigun- kommen ist unabhängig von seiner völkerrechtlichen
gen nach den Nummern 3 und 4. Verbindlichkeit für die Bundesrepublik Deutschland
Sie handelt hierbei nach den fachlichen Weisungen des innerstaatlich anzuwenden, soweit nicht seine Regeln
für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlen- eine durch das Inkrafttreten des Übereinkommens
schutz zuständigen Bundesministers, der bei Aufgaben bewirkte Gegenseitigkeit voraussetzen.
nach Satz 1 Nr. 2, soweit Fragen der Forschung und
(2) Hat im Falle der Beförderung von Kernmaterialien
Technologie auf dem Gebiet der Sicherstellung und
einschließlich der damit zusammenhängenden Lage-
Endlagerung radioaktiver Abfälle betroffen sind, im Ein-
rung der Beförderer durch Vertrag die Haftung anstelle
vernehmen mit dem für die Kerntechnik zuständigen
des Inhabers einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Bundesminister handelt.
gelegenen Kernanlage übernommen, gilt er als Inhaber
(2) Großquellen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 sind einer Kernanlage vom Zeitpunkt der Haftungsüber-
radioaktive Stoffe, deren Aktivität je Beförderungs- oder nahme an. Der Vertrag bedarf der Schriftform. Die Haf-
Versandstück die Werte der Randnummer 2450 Bern. 5 tungsübernahme ist nur wirksam, wenn sie vor Beginn
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985 1577
der Beförderung oder der damit zusammenhängenden die Flagge eines anderen Staates zu führen. Die sich
Lagerung von Kernmaterialien durch die nach § 4 aus § 34 ergebenpe Freistellungsverpflichtung ist zu
zuständige Behörde auf Antrag des Beförderers geneh- 75 vom Hundert vom Bund und im übrigen von dem für
migt worden ist. Die Genehmigung darf nur erteilt wer- die Genehmigung des Reaktorschiffs nach § 7
den, wenn der Beförderer im Geltungsbereich dieses zuständigen Land zu tragen.
Gesetzes als Frachtführer zugelassen oder als Spedi- 4. Bei Reaktorschiffen, die nicht berechtigt sind, die
teur im Geltungsbereich dieses Gesetzes seine Bundesflagge zu führen, gilt dieser Abschnitt nur,
geschäftliche Hauptniederlassung hat und der Inhaber wenn durch das Reaktorschiff verursachte nukleare
der Kernanlage gegenüber der Behörde seine Zustim- Schäden im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein-
mung erklärt hat. getreten sind.
(3) Die Bestimmungen des Artikels 9 des Pariser 5. Für Schadensersatzansprüche sind die Gerichte des
Übereinkommens über den Haftungsausschluß bei Staates zuständig, dessen Flagge das Reaktorschiff
Schäden, die auf nuklearen Ereignissen beruhen, die zu führen berechtigt ist; in den Fällen der Nummer 4
unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten Konflik- ist auch das Gericht des Ortes im Geltungsbereich
tes, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkrieges, eines dieses Gesetzes zuständig, an dem der nukleare
Aufstandes oder auf eine schwere Naturkatastrophe Schaden eingetreten ist.
außergewöhnlicher Art zurückzuführen sind, sind nicht
anzuwenden. Tritt der Schaden in einem anderen Staat (2) Soweit internationale Verträge über die Haftung
ein, so gilt Satz 1 nur, soweit der andere Staat zum Zeit- für Reaktorschiffe zwingend abweichende Bestimmun-
punkt des nuklearen Ereignisses im Verhältnis zur gen enthalten, haben diese Vorrang vor den Bestimmun-
Bundesrepublik Deutschland eine nach Art, Ausmaß gen dieses Gesetzes.
und Höhe gleichwertige Regelung sichergestellt hat.
§ 26
(4) Der Inhaber einer Kernanlage haftet ohne die in
Artikel 2 des Pariser Übereinkommens vorgesehene Haftung in anderen Fällen
räumliche Begrenzung.
(1) Wird in anderen als den in dem Pariser Überein-
(5) Der Inhaber einer Kernanlage haftet nicht nach kommen in Verbindung mit den in § 25 Abs. 1 bis 4
dem Pariser Übereinkommen, sofern der Schaden durch bezeichneten Fällen durch die Wirkung eines Kern-
ein nukleares Ereignis verursacht wurde, das auf Kern- spaltungsvorgangs oder der Strahlen eines radio-
materialien zurückzuführen ist, die in Anlage 2 zu aktiven Stoffes oder durch die von einem Beschleuniger
diesem Gesetz bezeichnet sind. ausgehende Wirkung ionisierender Strahlen ein
. Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit
§ 25a eines anderen verletzt oder eine Sache beschädigt, so
ist der Besitzer des von der Kernspaltung betroffenen
Haftung für Reaktorschiffe
Stoffes, des radioaktiven Stoffes oder des Beschleuni-
(1) Auf die Haftung des Inhabers eines Reaktor- gers verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden
schiffes finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit nach den§§ 27 bis 30, 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1, 4 und 5
folgender Maßgabe entsprechende Anwendung: und § 33 zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein,
wenn der Schaden durch ein Ereignis verursacht wird,
1. An die Stelle der Bestimmungen des Pariser Überein- das der Besitzer und die für ihn im Zusammenhang mit
kommens treten die entsprechenden Bestimmungen dem Besitz tätigen Personen auch bei Anwendung jeder
des Brüsseler Reaktorschiff-Übereinkommens nach den Umständen gebotenen Sorgfalt nicht vermei-
(BGBI. 1975 II S. 977). Dieses ist unabhängig von den konnten und das weder auf einen Fehler in der
seiner völkerrechtlichen Verbindlichkeit für die Bun- Beschaffenheit der Schutzeinrichtungen noch auf
desrepublik Deutschland innerstaatlich anzuwen- einem Versagen ihrer Verrichtungen beruht.
den, soweit nicht seine Regeln eine durch das
Inkrafttreten des Übereinkommens bewirkte Gegen- (2) Absatz 1 gilt entsprechend in Fällen, in denen ein
seitigkeit voraussetzen. Schaden der in Absatz 1 bezeichneten Art durch ·die
2. Tritt der Schaden in einem anderen Staat ein, so gilt Wirkung eines Kernvereinigungsvorgangs verursacht
§ 31 Abs. 1 hinsichtlich des den Höchstbetrag des wird.
Brüsseler Reaktorschiff-Übereinkommens über- (3) In gleicher Weise wie der Besitzer haftet derjenige,
schreitenden Betrags nur, soweit das Recht dieses der den Besitz des Stoffes verloren hat, ohne ihn auf
Staates zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses eine Person zu übertragen, die nach diesem Gesetz
eine auch im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutsch- oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
land anwendbare, nach Art, Ausmaß und Höhe Rechtsverordnung zum Besitz berechtigt ist.
gleichwertige Regelung der Haftung der Inhaber von
Reaktorschiffen vorsieht. § 31 Abs. 2, §§ 36, 38 (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht,
Abs. 1 und § 40 sind nicht anzuwenden.
1. wenn die radioaktiven Stoffe oder die Beschleuniger
3. § 34 gilt nur für Reaktorschiffe, die berechtigt sind, gegenüber dem Verletzten von einem Arzt oder Zahn-
die Bundesflagge zu führen. Wird ein Reaktorschiff im arzt oder unter der Aufsicht eines Arztes oder Zahn-
Geltungsbereich dieses Gesetzes Jür einen anderen arztes bei der Ausübung der Heilkunde angewendet
Staat oder Personen eines anderen Staates gebaut worden sind und die verwendeten Stoffe oder
oder mit einem Reaktor ausgerüstet, so gilt § 34 bis Beschleuniger sowie die notwendigen_ Meßgeräte
zu dem Zeitpunkt, in dem das Reaktorschiff in dem dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik
anderen Staat registriert wird oder das Recht erwirbt, entsprochen haben und der Schaden nicht darauf
1578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zurückzuführen ist, daß die Stoffe, Beschleuniger § 29
oder Meßgeräte nicht oder nicht ausreichend gewar-
tet worden sind, Umfang des Schadensersatzes bei Körperverletzung
2. wenn zwischen dem Besitzer und dem Verletzten ein (1) Im Falle der Verletzung des Körp~rs oder der
Rechtsverhältnis besteht, auf Grund dessen dieser Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der
die von dem Stoff ausgehende Gefahr in Kaufgenom- Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu
men hat. leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge
der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbs-
(5) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Nr. 2 gelten nicht für fähigkeit aufgehoben oder gemindert, eine Vermehrung
die Anwendung radioaktiver Stoffe am Menschen in der seiner Bedürfnisse eingetreten oder sein Fortkommen
medizinischen Forschung. Bestreitet der Besitzer des erschwert ist.
radioaktiven Stoffes den ursächlichen Zusammenhang
zwischen der Anwendung der radioaktiven Stoffe und (2) Im Falle der Verletzung des Körpers oder der
einem aufgetretenen Schaden, so hat er zu beweisen, Gesundheit kann der Verletzte auch wegen des Scha- ·
daß nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft dens, der nic;;ht Vermögensschaden ist, eine billige Ent-
keine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines ursäch- schädigung in Geld verlangen, wenn der Schaden
lichen Zusammenhangs besteht. schuldhaft herbeigeführt worden ist. Der Anspruch ist
nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben über, es
(6) Nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 ist nicht sei denn,'daß er durch Vertrag anerkannt oder daß er
ersatzpflichtig, wer die Stoffe für einen anderen beför- rechtshängig geworden ist.
dert. Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften trifft,
solange nicht der Empfänger die Stoffe übernommen
hat, den Absender, ohne Rücksicht darauf, ob er Besit- § 30
zer der Stoffe ist.
Geldrente
(7) Unberührt bleiben im Anwendungsbereich des
( 1 ) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Min-
Absatzes 1 Satz 1 gesetzliche Vorschriften, nach denen
derung der Erwerbsfähigkeit, wegen Vermehrung der
der dort genannte Besitzer und die ihm nach Absatz 3
Bedürfnisse oder wegen Erschwerung des Fortkom-
gleichgestellten Personen in weiterem Umfang haften
mens des Verletzten sowie der nach§ 28 Abs. 2 einem
als nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach
Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die
denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.
Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten.
(2) Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des
§ 27 Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende
Mitwirkendes Verschulden des Verletzten Anwendung.
Hat bei Entstehung des Schadens ein Verschulden (3) Ist bei der Verurteilung des Verpflichteten zur Ent-
des Verletzten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürger- richtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung
lichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache erkannt worden, so kann der Berechtigte gleichwohl
steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Sicherheitsleistung verlangen, wenn die Vermögens-
Gewalt über sie ausübt, dem Verschulden des Verletz- verhältnisse des Verpflichteten sich erheblich ver-
ten gleich. schlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung
kann er eine Erhöhung der in dem Urteil bestimmten
§ 28 Sicherheit verlangen.
Umfang des Schadensersatzes bei Tötung
§ 31
(1) Im Falle der Tötung ist der Schadensersatz durch
Ersatz der Kosten einer versuchterr Heilung sowie des Haftungshöchstgrenzen
Vermögensnachteils zu leisten, den der Getötete (1) Die Haftung des Inhabers einer Kernanlage nach
dadurch erlitten hat, daß während der Krankheit seine dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25
Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert, eine Ver- Abs. 1, 2 und 4 ist summenmäßig unbegrenzt. In den
mehrung seiner Bedürfnisse eingetreten oder sein Fort- Fällen des§ 25 Abs. 3 wird die Haftung des Inhabers auf
kommen erschwert war. Der Ersatzpflichtige hat außer- den Höchsbetrag der staatlichen Freistellungsverpflich-
dem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu erset- tung begrenzt.
zen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu
tragen. (2) Tritt der Schaden in einem anderen Staat ein, so
wird die Haftung des Inhabers einer Kernanlage
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu begrenzt auf
einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er
diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig 1. 300 Millionen Sonderziehungsrechte im Verhältnis
war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem zu Vertragsstaaten des Pariser Übereinkommens, für
Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt ent- die das Brüsseler Zusatzübereinkommen in der
zogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Fassung des Protokolls vom 16. November 1982 in
Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während Kraft getreten ist,
der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung 2. 120 Millionen Sonderziehungsrechte im Verhältnis
des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. Die Ersatz- des Pariser Übereinkommens, für die das Brüsseler
pflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Zusatzübereinkommen in der Fassung des Zusatz-
Verletzung erzeugt, aber noch nicht geboren war. protokolls vom 28. Januar 1964 in Kraft getreten ist,
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3. 15 Millionen Sonderziehungsrechte im Verhältnis zu Strahlen verursacht ist, mehrere einem Dritten kraft
den übrigen Staaten. Gesetzes zum Schadensersatz verpflichtet, so haften
Die Haftungsbegrenzung des Satzes 1 gilt nicht, wenn sie, sofern sich nicht aus Artikel 5 Abs. d des Pariser
der Staat, in dem der Schaden eingetreten ist, zum Zeit- Übereinkommens etwas anderes ergibt, dem Dritten
punkt des nuklearen Ereignisses im Verhältnis zur Bun- gegenüber als Gesamtschuldner.
desrepublik Deutschland eine dem Absatz 1 nach Art, (2) In den Fällen des Absatzes 1 hängt im Verhältnis
Ausmaß und Höhe gleichwertige Regelung sicher- der Ersatzpflichtigen untereinander die Verpflichtung
gestellt hat. zum Ersatz von den Umständen, insbesondere davon
(3) Der nach dem Pariser Übereinkommen in Verbin- ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen
dung mit § 25 Abs. 1 bis 4 oder der nach § 26 Ersatz- oder anderen Teil verursacht worden ist, sofern sich aus
pflichtige haftet im Falle der Sachbeschädigung nur bis Artikel 5 Abs. d des Pariser Übereinkommens nicht
zur Höhe des gemeinen Wertes der beschädigten etwas anderes ergibt. Der inhaber einer Kernanlage ist
Sache zuzüglich der Kosten für die Sicherung gegen die jedoch nicht verpflichtet, über die Haftungshöchstbe-
von ihr ausgehende Strahlengefahr. Bei einer Haftung träge des § 31 Abs. 1 und 2 hinaus Ersatz zu leisten.
nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit
§ 25 Abs. 1 bis 4 ist Ersatz für Schäden am Beförde-
rungsmittel, auf dem sich die Kernmaterialien zur Zeit
§ 34
des nuklearen Ereignisses befunden haben, nur dann zu
leisten, wenn die Befriedigung anderer Schadens- Freistellungsverpflichtung
ersatzansprüche in den Fällen des Absatzes 1 aus dem
(1) Haben sich infolge von Wirkungen eines nuklearen
Höchstbetrag der staatlichen Freistellungsverpflich-
Ereignisses gesetzliche Schadensersatzverpflichtun-
tung, in den Fällen des Absatzes 2 aus der Haftungs-
höchstsumme sichergestellt ist. - gen des Inhabers einer im Geltungsbereich dieses
Gesetzes gelegenen Kernanlage nach den Bestimmun-
gen des Pariser Übereinkommens in Verbindung mit
§ 32 § 25 Abs. 1 bis 4 oder auf Grund de.s auf den Schadens-
Verjährung fall anwendbaren Rechts eines fremden Staates er-
geben, so ist der Inhaber von Schadensersatzverpflich-
( 1) Die nach diesem Abschnitt begründeten Ansprü- tungen freizustellen, soweit diese von der Deckungsvor-
che auf Schadensersatz verjähren in drei Jahren von sorge nicht gedeckt sind oder aus ihr nicht erfüllt wer-
dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von . den können. Der Höchstbetrag der Freistellungsver-
dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen pflichtung beträgt das zweifache der Höchstgrenze der
Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, ohne Deckungsvorsorge. Die Freistellungsverpflichtung be-
Rücksicht darauf in dreißig Jahren von dem schädigen- schränkt sich auf diesen Höchstbetrag abzüglich des
den Ereignis an. Betrages, in dessen Höhe die entstandenen Schadens-
ersatzverpflichtungen von der Deckungsvorsorge ge-
(2) In den Fällen des Artikels 8 Abs. b des Pariser
deckt sind und aus ihr erfüllt werden können.
Übereinkommens tritt an die Stelle der dreißigjährigen
Verjährungsfrist des Absatzes 1 eine Verjährungsfrist (2) Ist nach dem Eintritt eines nuklearen Ereignisses
von zwanzig Jahren ab Diebstahl, Verlust, Überbord- mit einer Inanspruchnahme der Freistellungsverpflich-
werfen oder Besitzaufgabe. tung zu rechnen, so ist der Inhaber der Kernanlage
verpflichtet,
(3) Ansprüche auf Grund des Pariser Überein-
kommens, die innerhalb von zehn Jahren nach dem 1. dem von der Bundesregierung bestimmten Bundes-
nuklearen Ereignis gegen den Inhaber der Kernanlage minister und den von den Landesregierungen
wegen der Tötung oder Verletzung eines Menschen bestimmten Landesbehörden dieses unverzüglich
gerichtlich geltend gemacht werden, haben Vorrang vor anzuzeigen,
Ansprüchen, die nach Ablauf dieser Frist erhoben 2. dem zuständigen Bundesminister und den zuständi-
werden. gen Landesbehörden unverzüglich von erhobenen -
(4) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und Schadensersatzansprüchen oder eingeleiteten
dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu lei- Ermittlungsverfahren Mitteilung zu machen und auf
stenden Schadensersatz, so ist die Verjährung Verlangen jede Auskunft zu erteilen, die zur Prüfung
gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fort- des Sachverhalts und seiner rechtlichen Würdigung
setzung der Verhandlungen verweigert. erforderlich ist,
3. bei außergerichtlichen oder gerichtlichen Verhand-
• (5) Im übrigen finden die Vorschriften des Bürger-
lungen über die erhobenen Schadensersatzansprü-
lichen Gesetzbuchs über die Verjährung Anwendung.
che die Weisungen der zuständigen Landesbehör-
den zu beachten,
§ 33
4. nicht ohne Zustimmung der zuständigen Landes-
Mehrere Verursacher behörden einen Schadensersatzanspruch anzu-
erkennen oder zu befriedigen, es sei denn, daß er die
(1) Sind für einen Schaden, der durch ein nukleares Anerkennung oder Befriedigung ohne offenbare
Ereignis oder in sonstiger Weise durch die Wirkung Unbilligkeit nicht verweigern kann. ,
eines Kernspaltungsvorgangs oder der Strahlen eines
radioaktiven Stoffes oder durch die von einem (3) Im übrigen finden auf die Freistellungsverpflich-
Beschleuniger ausgehende Wirkung ionisierender tung die§§ 62 und 67 sowie die Vorschriften des Sech-
1580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
sten Titels des Zweiten Abschnitts des Gesetzes über 1. das nukleare Ereignis im Hoheitsgebiet eines Nicht-
den Versicherungsvertrag mit Ausnahme des§ 152 ent- · vertragsstaates des Pariser Übereinkommens ein-
sprechende Anwendung. getreten ist,
2. der Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht
§ 35 worden ist, das unmittelbar auf Handlungen eines
Verteilungsverfahren bewaffneten Konfliktes, von Feindseligkeiten, eines
Bürgerkrieges, eines Aufstandes oder auf eine
(1) Ist damit zu rechnen, daß die gesetzlichen Scha- schwere Naturkatastrophe außergewöhnlicher Art
densersatzverpflichtungen aus einem Schadensereig- zurückzuführen ist,
nis die zur Erfüllung der Schadensersatzverpflichtungen
zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, so wird 3. das anzuwendende Recht eine Haftung für Schäden
ihre Verteilung sowie das dabei zu beobachtende Ver- an dem Beförderungsmittel, auf dem sich die Kern-
fahren durch Gesetz, bis zum Erlaß eines solchen materialien zur Zeit des Eintritts des nuklearen Ereig-
Gesetzes durch Rechtsverordnung geregelt. nisses befunden haben, nicht vorsieht,
4. das anzuwendende Recht eine Haftung des Inhabers
(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Rechtsverordnung
nicht vorsieht, wenn der Schaden durch die ionisie-
kann über die Verteilung der zur Erfüllung gesetzlicher
rende Strahlung einer sonstigen in der Kernanlage
Schadensersatzverpflichtungen zur Verfügung stehen-
befindlichen Strahlenquelle verursacht worden ist,
den Mittel nur solche Regelungen treffen, die zur
Abwendung von Notständen erforderlich sind. Sie muß 5. das anzuwendende Recht eine kürzere Verjährung
sicherstellen, daß die Befriedigung der Gesamtheit aller oder Ausschlußfrist als dieses Gesetz vorsieht oder
Geschädigten nicht durch die Befriedigung einzelner 6. die zum Schadensersatz zur Verfügµng stehenden
Geschädigter unangemessen beeinträchtigt wird. Mittel hinter dem Höchstbetrag der staatlichen Frei-
stellungsverpflichtung zurückbleiben,
§ 36 so gewährt der Bund bis zum Höchstbetrag der staat-
lichen Freistellungsverpflichtung einen Ausgleich.
Aufteilung der Freistellung
zwischen Bund und Ländern (2) Der Bund gewährt ferner bis zum Höchstbetrag
der staatlichen Freistellungsverpflichtung einen Aus-
Der Bund trägt die sich aus § 34 ergebende Frei--
gleich, wenn das auf einen im Geltungsbereich dieses
stellungsverpflichtung zu 75 vom Hundert. Im übrigen
Gesetzes erlittenen Schaden anwendbare ausländi-
wird sie von dem Land getragen, in dem die Kernanlage,
sche Recht oder die Bestimmungen eines völkerrecht-
von der das nukleare Ereignis ausgegangen ist, sich
lichen Vertrages dem Verletzten Ansprüche gewähren,
befindet.
die nach Art, Ausmaß und Umfang des Ersatzes wesent-
§ 37 lich hinter dem Schadensersatz zurückbleiben, der dem
Geschädigten bei Anwendung dieses Gesetzes zu-
Rückgriff bei der Freistellung
gesprochen worden wäre.
Ist der Inhaber einer Kernanlage nach § 34 von Scha-
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Geschädigte, die
densersatzverpflichtungen freigestellt worden, so kann
nicht Deutsche im Sinne des Artikels 11 6 Abs. 1 des
gegen den Inhaber der Kernanlage in Höhe der erbrach-
Grundgesetzes sind und die ihren gewöhnlichen Aufent-
ten Leistungen Rückgriff genommen werden, soweit
halt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben,
1. dieser seine sich aus § 34 Abs. 2 oder 3 ergebenden nicht anzuwenden, soweit der Heimatstaat im Zeitpunkt
Verpflichtungen verletzt; der Rückgriff ist jedoch des nuklearen Ereignisses im Verhältnis zur Bundes-
insoweit ausgeschlossen, als die Verletzung weder republik Deutschland eine nach Art, Ausmaß und Höhe
Einfluß auf die Feststellung des Schadens noch auf gleichwertige Regelung nicht sichergestellt hat.
die Feststellung oder den Umfang der erbrachten
Leistungen gehabt hat; (4) Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind bei
dem Bundesverwaltungsamt geltend zu machen. Sie
2. dieser oder, falls es sich um eine juristische Person erlöschen in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem
handelt, sein gesetzlicher Vertreter in Ausführung die auf Grund ausländischen oder internationalen
der ihm zustehenden Verrichtungen den Schaden Rechts ergangene Entscheidung über den Schadens-
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat; ersatz unanfechtbar geworden ist.
3. die Leistungen erbracht worden sind, weil die vorhan-
dene Deckungsvorsorge in Umfang und Höhe nicht § 39
der behördlichen Festsetzung entsprochen hat.
Ausnahmen
von den Leistungen des Bundes und der Länder
§ 38 (1) Bei der Freistellungsverpflichtung nach § 34 und
Ausgleich durch den Bund dem Ausgleich nach § 38 sind die nach § 15 Abs.1 und
2 nachrangig zu befriedigenden Ersatzansprüche nicht
(1) Hat ein durch ein nukleares Ereignis Geschädigter zu. berücksichtigen.
seinen Schaden im Geltungsbereich dieses Gesetzes
erlitten und kann er nach dem auf den Schadensfall (2) Entschädigungen nach§ 29 Abs. 2 sind in die Frei-
anwendbaren Recht eines anderen Vertragsstaates stellungsverpflichtung nach § 34 und den Ausgleich
des Pariser Übereinkommens keinen Ersatz verlangen, nach § 38 nur miteinzubeziehen, wenn die Leistung
weil einer Entschädigung wegen der bes<?nderen Schwere
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985 1581
der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit 4. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 oder § 12
erforderlich ist. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 und 9 bis 12 oder einer auf
Grund einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1
§ 40 Satz 1 Nr. 13 ergangenen vollziehbaren Verfügung
Klagen gegen den Inhaber einer Kernanlage, zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
die in einem anderen Vertragsstaat gelegen ist einen bestim.mten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
schrift verweist,
(1) Ist nach den Bestimmungen des Pariser Überein- 5. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 den Genehmigungs-
kommens ein Gericht im Geltungsbereich dieses Geset- bescheid oder entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 die dort
zes für die Entscheidung über die Schadensersatzklage bezeichnete Bescheinigung nicht mitführt oder ent-
gegen den Inhaber einer in einem anderen Vertragsstaat gegen § 4 Abs. 5 Satz 3 den Bescheid oder die
des Pariser Übereinkommens gelegenen Kernanlage Bescheinigung auf Verlangen nicht vorzeigt.
zuständig, so bestimmt sich die Haftung des Inhabers
nach den Vorschriften dieses Gesetzes. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu hun-
(2) Abweichend von Absatz 1 bestimmt sich nach derttausend Deutsche Mark, im Falle des Absatzes 1
dem Recht des Vertragsstaates, in dem die Kernanlage Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark
gelegen ist, geahndet werden.
1. wer als Inhaber anzusehen ist, (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
2. ob sich die Ersatzpflicht des Inhabers auch auf Nr. 1 des Gesetzes über Ordr:iungswidrigkeiten ist das
nukleare Schäden in einem Staat erstreckt, der nicht Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, soweit es sich
Vertragsstaat des Pariser Übereinkommens ist, um Zuwiderhandlungen gegen eine nach § 11 Abs. 1
Nr. 1 bestimmte Genehmigungs- oder Anzeigepflicht bei
3. ob sich die Haftung des Inhabers auf nukleare Schä- der Einfuhr oder Ausfuhr sonstiger radioaktiver Stoffe
den erstreckt, die durch die Strahlen einer sonstigen oder gegen eine damit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 oder 3
in einer Kernanlage befindlichen Strahlungsquelle verbundene Auflage handelt.
verursacht sind,·
4. ob und inwieweit sich die Haftung des Inhabers auf §§ 47 und 48
Schäden an dem Beförderungsmittel erstreckt, auf
(weggefallen)
dem sich die Kernmaterialien zur Zeit des nuklearen
Ereignisses befunden haben,
§ 49
5. bis zu welchem Höchstbetrag der Inhaber haftet,
Einziehung
6. nach welcher Frist der Anspruch gegen den Inhaber
verjährt oder ausgeschlossen ist, Ist eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach § 46
7. ob und inwieweit ein nuklearer Schaden in den Fällen Abs. 1 Nr. 1 bis 4 begangen worden, so können Gegen-
des Artikels 9 des Pariser Übereinkommens ersetzt stände,
wird. 1 . auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2. die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wur- f
den oder bestimmt gewesen sind,
Fünfter Abschnitt
eingezogen werden.
Bu ßgeldvorschriften
§§ 50 bis 52
§§41 bis45 (weggefallen)
(weggefallen)
Sechster Abschnitt
§ 46
Schlußvorschriften
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder § 53
fahrlässig Erfassung von Schäden aus ungeklärter Ursache
1. Kernmaterialien befördert, ohne die nach § 4 b Abs. 1
Satz 1 oder 2 erforderliche Deckungsvorsorge nach- Schäden, die nach dem Stand der wissenschaftlichen
gewiesen zu haben, Erkenntnis aus der Einwirkung von Strahlen radioaktiver
Stoffe herrühren und deren Verursacher nicht fest-
2. Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder gestellt werden kann, sind bei dem für die kerntech-
Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstof- nische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen
fen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrenn- Bundesminister zu registrieren und zu untersuchen.
stoffe ohne die nach § 7 Abs. 1 oder 5 erforderliche
Genehmigung errichtet, § 54
3. einer Festsetzung nach § 13 Abs. 1, einer vollzieh-
Erlaß von Rechtsverordnungen
baren Auflage nach § 17 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder
einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 3 zu- (1) Rechtsverordnungen auf Grund der§§ 11, 12, 13,
widerhandelt, 21 Abs. 3, § 21 a Abs. 2 und§ 21 b Abs. 3 erläßt die Bun-
1582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
desregierung. Das gleiche gilt für Rechtsverordnungen tungen verbunden sind, gelten diese vorbehaltlich des
auf Grund des § 10, soweit Ausnahmen von dem Erfor- Absatzes 2 als Festsetzung im Sinne des § 13 Abs. 1.
dernis einer Genehmigung nach § 7 zugelassen werden.
Die übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsver- (2) Die vom Inhaber der Anlage zu treffende Dek-
ordnungen erläßt der für die kerntechnische Sicherheit kungsvorsorge wird von der Verwaltungsbehörde (§ 24
und den Strahlenschutz zuständige Bundesminister. Abs. 2) innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
des Gesetzes festgesetzt; § 13 Abs. ·1 Satz 2 letzter
(2) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustim- Halbsatz gilt entsprechend. Wird gemäß § 13 Abs. 4
mung des Bundesrates. Dies gilt nicht für Rechtsverord- eine Einstandspflicht festgesetzt, so wirkt diese auf den
nungen, die sich darauf beschränken, die in Rechts- Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes zurück.
verordnungen nach den §§ 11 und 12 festgelegten
physikalischen, technischen und strahlenbiologischen § 57
Werte durch andere Werte zu ersetzen.
Abgrenzungen
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-
nung die in den §§ 11 und 12 bezeichneten Ermächti- Auf den. Umgang mit Kernbrennstoffen finden die§§ 1
gungen ganz oder teilweise auf den für die kerntech- bis 4 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und
nische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom
Bundesminister übertragen. 9. Juni 1884 (RGBI. S. 61) in der Fassung der Verord-
nung vom 8. August 1941 (RGBI. S. 531) und die auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften
. § 55
sowie landesrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet des
(Aufhebung von Rechtsvorschriften) Sprengstoffwesens keine Anwendung.
§ 56 § 58
Genehmigungen auf Grund Landesrechts Berlin-Klausel
(1) Die auf Grund Landesrechts erteilten Genehmi- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
gungen, Befreiungen und Zustimmungen für die Errich- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
tung und den Betrieb von Anlagen im Sinne des§ 7 blei- Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
ben wirksam. Sie stehen einer nach § 7 erteilten Geneh- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
migung, die mit ihnen verbundenen Auflagen den gemäß Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 17 Abs. 1 angeordneten Auflagen gleich. Soweit mit
der landesrechtlichen Genehmigung Bestimmungen
§ 59
über die vom Inhaber der Anlage zu treffende Vorsorge
für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflich- (Inkrafttreten)
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985 1583
Anlage 1
Begriffsbestimmungen nach § 2 Abs. 3
( 1) Es bedeuten die Begriffe: dung (einschließlich natürlichen Urans), Plutonium
1. ,,nukleares Ereignis": jedes einen Schaden ver- als Metall, Legierung oder chemischer Verbindung;
ursachende Geschehnis oder jede Reihe solcher auf-
4. ,,radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle"; radioaktive
einander folgender Geschehnisse desselben
Materialien, die dadurch hergestellt oder radioaktiv
Ursprungs, sofern das Geschehnis oder die Reihe
gemacht werden, daß sie einer mit dem Vorgang der
von Geschehnissen oder der Schaden von den radio-
Herstellung oder Verwendung von Kernbrennstoffen
aktiven Eigenschaften oder einer Verbindung der
verbundenen Bestrahlung ausgesetzt werden, aus-
radioaktiven Eigenschaften mit giftigen, explosiven genommen
oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften von
Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen a) Kernbrennstoffe,
oder Abfällen oder von den von einer anderen Strah-
lenquelle innerhalb der Kernanlage ausgehenden b) Radioisotope außerhalb einer Kernanlage, die das
ionisierenden Strahlungen herrührt oder sich daraus Endstadium der Herstellung erreicht haben, so
ergibt; daß sie für industrielle, kommerzielle, landwirt-
2. ,,Kernanlage": Reaktoren, ausgenommen solche, die schaftliche, medizinische, wissenschaftliche
Teil eines Beförderungsmittels sind; Fabriken für die Zwecke oder zum Zweck der Ausbildung ver-
wendet werden können;
Erzeugung oder Bearbeitung von Kernmaterialien,
Fabriken zur Trennung der Isotope von Kernbrenn- 5. ,,Kernmaterialien": Kernbrennstoffe (ausgenommen
stoffen, Fabriken für die Aufarbeitung bestrahlter natürliches und abgereichertes Uran) sowie radio-
Kernbrennstoffe; Einrichtungen für die Lagerung von aktive Erzeugnisse und Abfälle;
Kernmaterialien, ausgenommen die Lagerung sol-
cher Materialien während der Beförderung; eine
6. ,,Inhaber einer Kernanlage": derjenige, der von der
Kernanlage kann auch bestehen aus zwei oder mehr
zuständigen Behörde als Inhaber einer solchen
Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf bezeichnet oder angesehen wird.
demselben Gelände befinden, zusammen mit ande-
ren Anlagen auf diesem Gelände, in denen sich radio-
(2) Sonderziehungsrechte im Sinne dieses Gesetzes
aktive Materialien befinden;
sind Sonderziehungsrechte des Internationalen Wäh-
3. ,,Kernbrennstoffe": spaltbare Materialien in Form von rungsfonds (BGBI. 1978 II S. 13), wie er sie für seine
Uran als Metall, Legierung oder chemischer Verbin- eigenen Operationen und Transaktionen verwendet.
Anlage 2
Haftungs- und Deckungsfreigrenzen
§ 4 Abs. 3, § 4 b Abs. 2 und § 25 Abs. 5 erfassen Kern-
brennstoffe oder Kernmaterialien, deren Aktivität oder
Menge
1. in dem einzelnen Beförderungs- oder Versandstück
oder
2. in dem einzelnen Betrieb oder selbständigen Zweig-
betrieb, bei Nichtgewerbetreibenden an dem Ort der
Ausübung der Tätigkeit des Antragstellers
das 1Q 5 fache der Freigrenze nicht überschreitet und die
bei angereichertem Uran nicht mehr als 350 Gramm
Uran 235 enthalten. Freigrenze ist die Aktivität oder
Menge, bis zu der es für den Umgang einer Genehmi-
gung oder Anzeige nach diesem Gesetz oder einer dar-
auf beruhenden Rechtsverordnung nicht bedarf.
1584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
Vom 23. Juli 1985
Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 2 und 3 in Verbindung ähnlicher Art sowie der Handel mit Schweinen
mit den §§ 18, 19 Abs. 1 und 4, § 20 Abs. 1 und 2, den ohne vorherige Bestellung, das Aufsuchen von
§§ 22, 23, 26 und 78 des Tierseuchengesetzes in der Bestellern unter Mitführung von Schweinen und
Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 das Umherziehen mit Schweinen sind im Sperr-
(BGBI. 1 S. 386) wird mit Zustimmung des Bundesrates bezirk verboten.'';
verordnet:
c) folgende Absätze werden angefügt:
,,(4) An den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperr-
Artikel 1
bezirk sind gut sichtbare Schilder mit der deut-
Die Schweinepest-Verordnung vom 12. November lichen und haltbaren Aufschrift „Schweinepest -
1975 (BGBI. 1 S. 2852), zuletzt geändert durch Ver- Sperrbezirk" anzubringen.
ordnung vom 20. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 766), wird wie (5) Die zuständige Behörde kann um den Sperr-
folgt geändert: - bezirk eir, nach der Größe und den örtlichen Ver-
hältnissen zu begrenzendes Beobachtungsgebiet
1. In § 7 Satz 2 werden der Punkt durch ein Komma bilden und für dieses Gebiet Maßnahmen nach
ersetzt und die Worte „sowie das Einstellen von den Absätzen 2 bis 4 sinngemäß anordnen, sofern
Schweinen aus anderen Beständen in unter Impf- dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erfor-
schutz stehende Bestände von einer Genehmigung derlich ist.
abhängig machen." angefügt. (6) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß
in einem Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet
2. § 11 wird wie folgt geändert: die Besitzer von Schweinebeständen diese unter
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden nach dem Angabe des Standortes anzuzeigen haben."
Wort „Tötung" jeweils die Worte „und unschäd-
liche Beseitigung" eingefügt; 5. Nach § 14 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:
b) folgender Absatz wird angefügt: „c) Für eine stark gefährdete Zone
,, (3) Die zuständige Behörde kann von der § 14 a
Anordnung der unschädlichen Beseitigung der (1) Erweist sich die Schweinepest in einem
getöteten Schweine absehen, wenn Belange der bestimmten, über mehrere Sperrbezirke hinaus-
Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen." gehenden Gebiet als außergewöhnlich schwer-
wiegende Seuchengefahr, so kann die zuständige
3. § 12 Abs. 1 wird wie_ folgt gefaßt: Behörde ein bestimmtes geographisches Gebiet, zu
dem mindestens zwei Sperrbezirke gehören, zu einer
,,(1) Seuchenkranke und verdächtige Schweine
stark gefährdeten Zone erklären.
dürfen nur in einem von der zuständigen Behörde
hierfür bestimmten Schlachtbetrieb geschlachtet (2) Schweine dürfen aus einer stark gefährdeten
werden." Zone nicht entfernt werden. In einer stark gefähr-
deten Zone dürfen außerhalb eines Sperrbezirks
Schweine nur mit Genehmigung der zuständigen
4. § 14 wird wie folgt geändert:
Behörde aus ihrem Bestand entfernt werden.
a) In Absatz 1 wird die Angabe „zwei Kilometern"
(3) Absatz 2 ist auf eine stark gefährdete Zone
durch die Angabe „drei Kilometern" ersetzt;
nicht anzuwenden, für die die zuständige Behörde
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: nach § 6 Abs. 3 die systematische Impfung in Verbin-
,,(2) Schweine dürfen in den ersten 15 Tagen dung mit Maßnahmen nach Artikel 14 Abs. 3 bis 5 der
nach Erklärung des Gebietes zum Sperrbezirk Richtlinie 80/217 /EWG des Rates vom 22. Januar
nicht aus ihrem Bestand entfernt werden; die 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur
zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABI. EG
für das Verbringen zum Zwecke der Notschlach- 1980 Nr. L 47 S. 11 ), zuletzt geändert durch Richt-
tung oder für diagnostische Zwecke. Nach Ablauf linie 84/645/EWG des Rates vom 11 . Dezember
der 15 Tage dürfen Schweine nur mit Genehmi- 1984 zur Änderung der Richtlinie 80/217 /EWG über
gung der zuständigen Behörde aus ihrem Bestand Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der
entfernt werden. Fleisch von Schweinen aus klassischen Schweinepest (ABI. EG 1984 Nr. L 339
Beständen im Sperrbezirk darf aus dem Sperr- S. 33), angeordnet hat.
bezirk nur mit Genehmigung der zuständigen (4) § 14 Abs. 6 gilt entsprechend."
Behörde entfernt werden. Die Durchführung von
Schweineausstellungen, Schweinemärkten, Kör- 6. In § 18 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe„ 15 Tage" durch
veranstaltungen für Eber und Veranstaltungen die Angabe „30 Tage" ersetzt.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985 1585
7. In § 19 Nr. 13 werden die Angabe ,,§ 14 Abs. 2 Artikel 3
Satz 2" durch die Angabe ,, § 14 Abs. 2 Satz 4" und
die Worte „Umherziehen mit Zuchtschweinen" durch Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
die Worte „Umherziehen mit Schweinen" ersetzt. leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
zes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land
Berlin.
Artikel 2
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft Artikel 4
und Forsten kann den Wortlaut der Schweinepest-Ver-
ordnung in der vom 1. August 1985 an geltenden Fas- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. in Kraft.
Bonn, den 23. Juli 1985
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr.Florian
1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
zur Neufassung und Änderung von Verordnungen
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 24. Juli 1985
Auf Grund
- des § 4 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1, des § 7 Abs. 1, des
§ 23 Abs. 1 und des § 66 Abs. 3 Satz, 2 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721 ) wird von der Bundesregie-
rung nach Anhörung der beteiligten Kreise,
des § 27 Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird von der Bun-
desregierung,
- des § 53 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird vom
Bundesminister des Innern nach Anhörung der beteiligten Kreise,
des§ 120 e Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 1. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 97) wird vom Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Vierte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BlmSchV)
§ 1 b) die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkun-
Genehmigungsbedürftige Anlagen gen oder
(1) Die Errichtung und der Betrieb der im Anhang c) das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher
genannten Anlagen bedürfen einer Genehmigung, Nachteile oder erheblicher Belästigungen
soweit den Umständen nach zu erwarten ist, daß sie von Bedeutung sein können.
länger als während der sechs Monate, die auf die Inbe-
triebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. (3) Die im Anhang bestimmten Voraussetzungen lie-
Für die in den Nummern 2.9, 2.10, 7.4, 7.5, 7.13, 7.14, gen auch vor, wenn mehrere Anlagen derselben Art in
9.1, 9.11 und 10.1 des Anhangs genannten Anlagen gilt einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammen-
dies nur, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen oder hang stehen (gemeinsame Anlage) und zusammen die
im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verwen- maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen
det werden. Hängt die Genehmigungsbedürftigkeit der erreichen oder überschreiten werden. Ein enger räumli-
im Anhang genannten Anlagen vom Erreichen oder cher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben,
Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder wenn die Anlagen
Anlagengröße ab, ist jeweils auf den rechtlich und tat-
sächlich möglichen Betriebsumfang abzustellen. 1. auf demselben Betriebsgelände liegen,
2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden
(2) Das Genehmigungserfordernis erstreckt sich auf sind und
alle vorgesehenen
3. einem gemeinsamen technischen Zweck dienen.
1. Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb
notwendig sind, und (4) Gehören zu einer Anlage Teile oder Nebeneinrich-
2. Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und tungen, die je gesondert genehmigungsbedürftig wären,
Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räum- so bedarf es lediglich einer Genehmigung.
lichen und betriebstechnischen Zusammenhang ste-
(5) Soll die für die Genehmigungsbedürftigkeit maß-
hen und die für
gebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße durch die
a) das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen, Erweiterung einer bestehenden Anlage erstmals über-
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985 1587
schritten werden, bedarf die gesamte Anlage der §3
Genehmigung. Aufhebung von Bundesrecht
§2
Die Verordnung über genehmigungsbedürftige An-
Zuordnung zu den Verfahrensarten lagen vom 14. Februar 1975 (BGBI. .1 S. 499, 727), zu-
letzt geändert durch§ 37 der Verordnung vom 22. Juni
(1) Das Genehmigungsverfahren wird durchgeführt
1983 (BGBI. 1 S. 719), wird aufgehoben.
nach
1. § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für §4
a) Anlagen, die in Spalte 1 des Anhangs genannt Aufhebung von Landesrecht
sind,
Es werden aufgehoben:
b) Anlagen, die sich aus in Spalte 1 und in Spalte 2
des Anhangs genannten Anlagen zusammenset- 1. die Verordnung des Niedersächsischen Landesmini-
zen, steriums über die Errichtung und den Betrieb von Auf-
bereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe
2. § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im ver-
und Teersplittanlagen vom 9. April 1973 (Nieder-
einfachten Verfahren für in Spalte 2 des Anhangs
sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 113),
genannte Anlagen.
Soweit die Zuordnung zu den Spalten von der Lei- 2. die Zweite Verordnung der Landesregierung des
stungsgrenze oder Anlagengröße abhängt, gilt § 1 Landes Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des
Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Immissionsschutzgesetzes (Errichtung und Betrieb
von Müllverbrennungsanlagen) vom 24. Juni 1963
(2) Kann eine Anlage vollständig verschiedenen An- (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nord-
lagenbezeichnungen im Anhang zugeordnet werden, so rhe'in-Westfalen - GVNW - S. 234),
ist die speziellere Anlagenbezeichnung maßgebend. 3. die Vierte Verordnung der Landesregierung des
(3) Für in Spalte 1 des Anhangs genannte Anlagen, Landes Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des
die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung Immissionsschutzgesetzes (Lärmschutz bei Bauma-
und Erprobung neuer Verfahren, Einsatzstoffe, Brenn- schinen) vom 26. Oktober 1965 (GVNW S. 322),
stoffe oder Erzeugnisse dienen (Versuchsanlagen), geändert durch Verordnung vom 25. Juli 1967
(GVNW S. 137), .
wird das vereinfachte Verfahren durchgeführt, wenn die
Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens zwei 4. die Sechste Verordnung der Landesregierung des
Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden Landes Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des
soll; dieser Zeitraum kann auf Antrag bis zu einem wei- Immissionsschutzgesetzes (Errichtung und Betrieb
teren Jahr verlängert werden. Soll die Lage, die von Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßen-
Beschaffenheit oder der Betrieb einer nach Satz 1 baustoffe einschließlich Teersplittanlagen) vom
genehmigten Anlage für einen anderen Entwicklungs- 17. Oktober 1967 (GVNW S. 184),
oder Erprobungszweck geändert werden, ist ein Geneh- 5. die Siebente Verordnung der Landesregierung des
migungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissions- Landes Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des
schutzgesetzes durchzuführen. Immissionsschutzgesetzes (Auswurfbegrenzung bei
(4) Wird die für die Zuordnung zu den Spalten 1 oder Trockenöfen) vom 1. Oktober 1968 (GVNW S. 320).
2 des Anhangs maßgebende Leistungsgrenze oder
Anlagengröße durch die Errichtung und den Betrieb §5
einer weiteren Teilanlage oder durch eine sonstige Berlin-Klausel
Erweiterung der Anlage erreicht oder überschritten, wird
die Genehmigung für die Änderung in dem Verfahren Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
erteilt, dem die Anlage nach der Summe ihrer Leistung tungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-
oder Größe entspricht. Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.
1588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anhang
Spalte 1 Spalte 2
1. Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie
1.1 Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke mit
Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen,
flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, soweit
die Feuerungswärmeleistung
a) bei festen oder flüssigen Brennstoffen
50 Megawatt oder
b) bei gasförmigen Brennstoffen 100 Megawatt
übersteigt
1.2 Feuerungsanlagen für den Einsatz von Feuerungsanlagen für den Einsatz von
a) Kohle, Koks, Kohlebriketts, Torf, Heizölen, a) Kohle, Koks, Kohlebriketts, Torf, Heizölen,
Holz oder von Holzresten, die nicht mit Kunst- ausgenommen Heizöl EL, Holz oder von Holz-
stoffen beschichtet oder Holzschutzmitteln resten, die nicht mit Kunststoffen beschichtet
behandelt sind, mit einer Feuerungswärmelei- oder Holzschutzmitteln behandelt sind, mit
stung von 50 Megawatt oder mehr oder einer Feuerungswärmeleistung von 1 Mega-
watt bis weniger als 50 Megawatt,
b) gasförmigen Brennstoffen mit einer Feue- b) Heizöl EL mit einer Feuerungswärmeleistung
rungswärmeleistung von 100 Megawatt oder von 5 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt
mehr oder
c) gasförmigen Brennstoffen mit einer Feue-
rungswärmeleistung von 10 Megawatt bis
weniger als 100 Megawatt
1.3 Feuerungsanlagen für den Einsatz anderer als in Feuerungsanlagen für den Einsatz anderer als in
1.2 genannter fester oder flüssiger brennbarer 1.2 genannter fester oder flüssiger brennbarer
Stoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von Stoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von 100
1 Megawatt 0der mehr Kilowatt bis weniger als 1 Megawatt
1.4 Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr, aus-
genommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohr-
anlagen
1.5 Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Generato- Gasturbinen zum Antrieb von Generatoren oder
ren oder Arbeitsmaschinen mit einem Abgasvolu- Arbeitsmaschinen mit einem Abgasvolumenstrom
menstrom von 60 000 Kubikmetern je Stunde von weniger als 60 000 Kubikmetern je Stunde,
oder mehr, ausgenommen Gasturbinen mit ausgenommen Gasturbinen mit geschlossenem
geschlossenem Kreislauf Kreislauf
· 1.6 Windkraftanlagen mit einer Leistung von 300 Kilo-
watt oder mehr
1.7 Kühltürme mit einem Kühlwasserdurchsatz von
10 000 Kubikmetern oder mehr je Stunde
1.8 Elektroumspannanlagen einschließlich der
Schaltfelder mit einer Oberspannung von 220
Kilovolt oder mehr
1.9 Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit
einer Leistung von 30 Tonnen oder mehr je einer Leistung von 1 Tonne bis weniger als 30
Stunde Tonnen je Stunde
1.10 Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Stein-
kohle
1.11 Anlagen zur Trockendestillation, insbesondere
von Steinkohle, Braunkohle, Holz, Torf oder Pech
(z.B. Kokereien, Gaswerke und Schwelereien),
ausgenommen Holzkohlenmeiler
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985 1589
Spalte 1 Spalte 2
1.12 Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung
von Teer oder Teererzeugnissen oder von Teer-
oder Gaswasser
1.13 Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder
Wassergas aus festen Brennstoffen
1.14 Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von
Kohle
1.15 Anlagen zur Erzeugung von Stadt- oder Ferngas
aus Kohlenwasserstoffen durch Spalten
1.16 Anlagen über Tage zur Gewinnung von Öl aus
Schiefer oder anderen Gesteinen oder Sanden
sowie Anlagen zur Destillation oder Weiterverar-
beitung solcher Öle
2. Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe
2.1 Steinbrüche, in denen Sprengstoffe oder Flamm-
strahler verwendet werden
2.2 Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren
von natürlichem oder künstlichem Gestein ein-
schließlich Schlacke und Abbruchmaterial, aus-
genommen Klassieranlagen für Sand oder Kies
2.3 Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder
Zementen
2.4 Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips,
Kalkstein, Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder
Schamotte
2.5 Anlagen zum Mahlen von Gips, Kieselgur, Magne-
sit, Mineralfarben, Muschelschalen, Talkum, Ton,
Tuff (Traß) oder Zementklinker
2.6 Anlagen zur Gewinnung, Bearbeitung oder Verar- Anlagen zum mechanischen Be- oder Verarbeiten
beitung von Asbest von Asbesterzeugnissen auf Maschinen
2.7 Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder
Ton
2.8 Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es
aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Glas-
fasern, die nicht für medizinische oder fernmelde-
technische Zwecke bestimmt sind
2.9 Anlagen zum Säurepolieren oder Mattätzen von
Glas oder Glaswaren unter Verwendung von Fluß-
säure
2.10 Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse
unter Verwendung von Tonen, soweit der Raumin- unter Verwendung von Tonen, soweit der Raumin-
halt der Brennanlage drei Kubikmeter oder mehr halt der Brennanlage drei Kubikmeter oder mehr
und die Besatzdichte 300 Kilogramm oder mehr je und die Besatzdichte weniger als 300 Kilogramm
Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt, je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage be-
ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die trägt, ausgenommen elektrisch beheizte Brenn-
diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrie- öfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung
ben werden betrieben werden
2.11 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe
1590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Spalte 1 Spalte 2
2.12 Anlagen zur Herstellung von Kalksandsteinen,
Gasbetonsteinen oder Faserzementplatten unter
Dampfüberdruck
2.13 Anlag~n zur Herstellung von Beton, Mörtel oder
Straßenbaustoffen unter Verwendung von
Zement mit einer Leistung von 10 Kubikmetern je
Stunde oder mehr, auch soweit ·die Elnsatzstoffe
lediglich trocken gemischt werden
2.14 Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter
Verwendung von Zement oder anderen Bindemit- Verwendung von Zement oder anderen Bindemit-
teln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vi- teln durch Stampfen, Schock~n. Rütteln oder Vi-
brieren mit einer Produktionsleistung von fünf brieren mit einer Produktionsleistung von einer
Tonnen oder mehr je Stunde Tonne bis weniger als fünf Tonnen je Stunde
2.15 Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von
Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineral- Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineral-
stoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für stoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für
bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanla- bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanla-
gen, von denen den Umständen nach zu erwarten gen, von denen den Umständen nach zu erwarten
ist, daß sie länger als während der zwölf Monate, ist, daß sie nicht länger als während der zwölf
die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an
Ort betrieben werden demselben Ort betrieben werden; § 1 Abs. 1
Satz 1 bleibt unberührt
3. Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung
3.1 Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr
zur Überführung in Oxide), Schmelzen oder Sin-
tern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen
durch Erhitzen) von Erzen
3.2 Anlagen zur Gewinnung von Roheisen oder Nicht-
eisenrohmetallen
3.3 Anlagen zur Stahlerzeugung sowie Anlagen zum Anlagen zum Erschmelzen von Gußeisen oder
Erschmelzen von Gußeisen oder Rohstahl, ausge- Stahl mit einer Schmelzleistung bis zu 2,5 Tonnen
nommen Schmelzanlagen für Gußeisen oder je Stunde sowie Vakuum-Schmelzanlagen für
Stahl mit einer Schmelzleistung bis zu 2,5 Tonnen Gußeisen oder Stahl für einen Einsatz von
je Stunde 5 Tonnen oder mehr
3.4 Schmelzanlagen für Zink oder Zinklegierungen für Schmelzanlagen für Zi.nk oder Zinklegierungen für
einen Einsatz von 2 000 Kilogramm oder mehr einen Einsatz von 50 bis weniger als 2000 Kilo-
oder Schmelzanlagen für sonstige Nichteisenme- gramm oder Schmelzanlagen für sonstige Nicht-
talle einschließlich der Anlagen zur Raffination für eisenmetalle einschließlich der Anlagen zur Raffi-
einen Einsatz von 500 Kilogramm oder mehr, aus- nation für einen· Einsatz von 50 bis weniger als
genommen 500 Kilogramm, ausgenommen
- Vakuum-Schmelzanlagen, - Vakuum-Schmelzanlagen,
- Schmelzanlagen für niedrigschmelzende Guß- - Schmelzanlagen für niedrigschmelzende Guß-
legierungen aus Zinn und Wismut oder aus legierungen aus Zinn und Wismut oder aus
Feinzink, Aluminium und Kupfer, Feinzink, Aluminium und Kupfer,
- Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- - Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck-
oder Kokillengießmaschinen sind, oder Kokillengießmaschinen sind,
- Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für - Schmelzanlagen für . Edelmetalle oder für
Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder
aus Edelmetallen und Kupfer bestehen, und aus Edelmetallen und Kupfer bestehen, und
- Schwallötbäder - Schwallötbäder
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985 1591
Spalte 1 Spalte 2
3.5 Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl,
insbesondere von Blöcken, Brammen, Knüppeln,
Platinen oder Blechen, durch Flämmen
3.6 Anlagen zum Walzen von Metallen, ausgenom- Anlagen zum Walzen von Kaltband bis zu einer
men Bandbreite von 650 Millimeter sowie Anlagen zum
- Kaltwalzwerke mit einer Bandbreite bis zu 650 Walzen von Nichteisenmetallen mit einer Leistung
Millimeter und von 1 Tonne bis weniger als 8 Tonnen Schwerme-
tall oder von 0,5 Tonnen bis weniger als 2 Tonnen
- Anlagen zum Walzen von Nichteisenmetallen Leichtmetall je Stunde
mit einer Leistung von weniger als 8 Tonnen
Schwermetall oder weniger als 2 Tonnen
Leichtmetall je Stunde
3.7 Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien, ausge- Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien, in denen
nommen Anlagen, in denen Formen oder Kerne Formen oder Kerne auf kaltem Wege hergestellt
auf kaltem Wege hergestellt werden, soweit deren werden, mit einer Leistung von weniger als 80
Leistung weniger als 80 Tonnen Gußteile je Monat Tonnen Gußteile je Monat
beträgt
3.8 Gießereien für Nichteisenmetalle, ausgenommen Anlagen, die aus einer oder mehreren Druckgieß-
maschinen mit Zuhaltekräften von 2 Meganewton
- Gießereien für Glocken- oder Kunstguß,
oder mehr bestehen
- Gießereien, in denen in metallische Formen
abgegossen wird,
- Gießereien, in denen das Metall in ortsbeweg-
lichen Tiegeln niedergeschmolzen wird, und
- Gießereien zur Herstellung von Ziehwerkzeu-
gen aus den in Nummer 3.4 genannten niedrig-
schmelzenden Gußlegierungen
3.9 Anlagen zum Aufbringen von metallischen Anlagen zum Aufbringen von metallischen
Schutzschichten aus Blei, Zinn oder Zink auf Schutzschichten aus Blei oder Zink auf Metall-
Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen oberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen
Bädern oder durch Flammspritzen mit einer Lei- Bädern oder durch Flammspritzen mit einer Lei-
stung von einer Tonne Rohgutdurchsatz oder stung von weniger als einer Tonne Rohgutdurch-
mehr je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kon- satz je Stunde, ausgenommen Anlagen zum
tinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirver- kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimir-
fahren verfahren
3.10 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen
unter Verwendung von Fluß- oder Salpetersäure,
ausgenommen Chromatieranlagen
3.11 Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell
angetriebenen Hämmern bestehen, wenn die
Schlagenergie eines Hammers 1 Kilojoule über-
schreitet; den Hämmern stehen Fallwerke gleich
3.12 Anlagen zur Herstellung von Bolzen, Nägeln, Nie-
ten, Muttern, Schrauben, Kugeln, Nadeln oder
ähnlichen metallischen Normteilen durch Druck-.
umformen auf Automaten
3.13 Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattie-
ren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10
Kilogramm Sprengstoff oder mehr je Schuß
3.14 Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch
Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotoran- Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotoran-
triebes von 500 Kilowatt oder mehr triebes von 100 Kilowatt bis weniger als 500 Kilo~
watt
1592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Spalte 1 Spalte 2
3.15 Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von
a) Dampfkesseln,
b) Behältern aus Blech mit einem Rauminhalt von
5 Kubikmetern oder mehr oder
c) Containern von 7 Quadratmetern Grundfläche
oder mehr
3.16 Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten
nahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl
3.17 Anlagen zur Herstellung von kaltgefertigten naht-
losen oder geschweißten Rohren aus Stahl
3.18 Anlagen zur Herstellung von Schiffskörpern oder
-sektionen aus Metall mit einer Länge von
20 Metern oder mehr
3.19 Anlagen zur Herstellung von Stahlbaukonstruk-
tionen, die vernietet oder mit maschinell angetrie-
benen Hämmern bearbeitet werden
3.20 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stahl-
baukonstruktionen, Werkstücken für Stahlbau-
konstruktionen oder Blechteilen mit Stcahlmitteln,
ausgenommen Anlagen, die geschlossen sind
und bei denen das Strahlniittel im Kreislauf gefah-
ren wird
3.21 Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren
mit einer Leistung von 1 500 Starterbatterien oder mit einer Leistung von weniger als 1 500 Starter-
Industriebatteriezellen oder mehr je Tag batterien oder Industriebatteriezellen je Tag
3.22 Anlagen zur Herstellung von Metallpulver durch
Stampfen
3.23 Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, Eisen- Anlagen zur Herstellung von Metallpulvern oder
oder Magnesiumpulver oder -pasten oder von -pasten nach einem anderen als dem in Nummer
blei- oder nickelhaltigen Pulvern oder Pasten in 3.22 genannten Verfahren
einem anderen als dem in Nummer 3.22 genann-
ten Verfahren
4. Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung
4.1 Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stof-
fen durch chemische Umwandlung, insbesondere
a) zur Herstellung von anorganischen Chemika-
lien wie Säuren, Basen, Salze,
b) zur Herstellung von Metallen oder Nichtmetal-
len auf nassem Wege oder mit Hilfe elektri-
scher Energie,
c) zur Herstellung von Korund oder Karbid,
d) zur Herstellung von Halogenen oder Halogen-
erzeugnissen oder von Schwefel oder Schwe-
felerzeugnissen,
e) zur Herstellung von phosphor- oder stickstoff-
haltigen Düngemitteln,
f) zur Herstellung von unter Druck gelöstem
Acetylen (Dissousgasfabriken),
g) zur Herstellung von organischen Chemikalien
oder Lösungsmitteln wie Alkohole, Aldehyde,
Ketone, Säuren, Ester, Acetate, Äther,
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985 1593
Spalte 1 Spalte 2
h) zur Herstellung von Kunststoffen oder Che-
miefasern,
i) zur Herstellung von Cellulosenitraten,
k) zur Herstellung von Kunstharzen,
1) zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen,
m) zur Herstellung von synthetischem Kautschuk,
n) zum Regenerieren von Gummi oder Gummi-
mischprodukten unter Verwendung von Che-
mikalien,
o) zur Herstellung von Teerfarben oder Teerfar-
benzwischenprodukten,
p) zur Herstellung von Seifen oder Waschmitteln;
hierzu gehören nicht Anlagen zur Erzeugung oder
Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbei-
tung bestrahlter Kernbrennstoffe
4.2 Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schäd- Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder· Schäd-
lingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe ge- lingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe ge-
mahlen oder maschinell gemischt, abgepackt mahlen oder maschinell gemischt, abgepackt
oder umgefüllt werden, soweit Stoffe gehandhabt oder umgefüllt werden, soweit keine Stoffe ge-
werden, bei denen die Voraussetzungen des§ 1 handhabt werden, bei denen die Voraussetzun-
der Störfall-Verordnung vom 27. Juni 1980 gen des§ 1 der Störfall-Verordnung vom 27. Juni
(BGBI. 1 S. 772) vorliegen, auch soweit den Um- 1980 (BGBI. 1 S. 772) vorliegen
ständen nach zu erwarten ist, daß die Anlagen
weniger als während der sechs Monate, die auf
die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort be-
trieben werden
4.3 Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Arz-
neimitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten,
soweit
a) Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenbestand-
teile extrahiert, destilliert oder auf ähnliche
Weise behandelt werden, ausgenommen
Extraktionsanlagen mit Ethanol ohne Erwär-
men,
b) Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körper-
teile, Körperbestandteile und Stoffwechsel-
produkte von Tieren eingesetzt werden oder
c) Mikroorganismen sowie deren Bestandteile
oder Stoffwechselprodukte verwendet werden
4.4 Anlagen zur Destillation oder Raffination oder
sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder
Erdölerzeugnissen in Mineralöl-, Altöl- oder
Schmierstoffraffinerien
4.5 Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie
Schmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle
4.6 Anlagen zur Herstellung von Ruß
4.7 Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hart-
brandkohle) oder Elektrographit durch Brennen,
zum Beispiel für Elektroden, Stromabnehmer oder
Apparateteile
4.8 Anlagen zur Aufarbeitung von organischen Lö- Anlagen zur Aufarbeitung von organischen Lö-
sungsmitteln durch Destillieren mit einer Leistung sungsmitteln durch Destillieren mit einer Leistung
von 1 Tonne oder mehr je Stunde von 0,5 Tonnen bis weniger als 1 Tonne je Stunde
1594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
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4.9 Anlagen zum Erschmelzen von Naturharzen mit Anlagen zum Erschmelzen von Kunstharzen mit
einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Tag einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Tag
4.10 Anlagen zur Herstellung von Firnis, Lacken oder
Druckfarben mit einer Leistung von 1 Tonne oder
mehr je Tag
5. Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus
Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen
5.1 Anlagen zum Lackieren von Gegenständen oder Anlagen zum Lackieren von Gegenständen oder
bahnen- oder tafelförmigen Materialien ein- bahnen- oder tafelförmigen Materialien ein-
schließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, schließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen,
soweit die Lacke organische Lösungsmittel ent- soweit die Lacke organische Lösungsmittel ent-
halten und von diesen 250 Kilogramm oder mehr halten und von diesen 25 Kilogramm bis weniger
je Stunde eingesetzt werden als 250 Kilogramm je Stunde eingesetzt werden
5.2 Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafel- Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafel-
förmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschi- förmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschi-
nen einschließlich der zugehörigen Trocknungs- nen einschließlich der zugehörigen Trocknungs-
anlagen, soweit die Farben oder Lacke anlagen, soweit die Farben oder Lacke
a) als organisches Lösungsmittel ausschließlich a) als organisches Lösungsmittel ausschließlich
Ethanol enthalten und von diesem 500 Kilo- Ethanol enthalten und von diesem 50 Kilo-
gramm je Stunde oder mehr eingesetzt wer- gramm bis weniger als 500 Kilogramm je
den, oder Stunde eingesetzt werden, oder
b) sonstige organische Lösungsmittel enthalten b) sonstige organische Lösungsmittel enthalten
und von diesen 250 Kilogramm je Stunde oder und von diesen 25 Kilogramm bis weniger als
mehr eingesetzt werden 250 Kilogramm je Stunde eingesetzt werden
5.3 Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren oder Anlagen zum Beschichten oder Imprägnieren bah-
Tränken von Glasfasern, Mineralfasern oder bah- nen- oder tafelförmiger Materialien einschließlich
nen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunst-
der zugehörigen Trocknungsanlagen mit stoffen oder Gummi unter Einsatz von 25 Kilo-
a) Kunstharzen oder gramm bis weniger als 250 Kilogramm organi-
schen Lösungsmitteln je Stunde
b) Kunststoffen oder Gummi unter Einsatz von
250 Kilogramm organischen Lösungsmitteln je
Stunde oder mehr
5.4 Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stof-
fen oder Gegenständen mit Teer, Teeröl oder
heißem Bitumen, ausgenommen Anlagen zum
Tränken oder Überziehen von Kabeln mit heißem
Bitumen
5.5 Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwen-
dung von Phenol- oder Kresolharzen
5.6 Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen
Materialien auf Streichmaschinen einschließlich
der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Ver-
wendung von Gemischen aus Kunststoffen und
Weichmachern oder von Gemischen aus sonsti-
gen Stoffen und oxidiertem Leinöl
5.7 Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesät-
tigten Polyesterharzen mit Styrol-Zusatz oder
flüssigen Epoxidharzen mit Aminen zu
a) Formmassen (zum Beispiel Harzmatten oder
Faser-Formmassen) oder
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985 1595
Spalte 1 Spalte 2
b) Formteilen oder Fertigerzeugnissen, soweit
keine geschlossenen Werkzeuge (Formen)
verwendet werden,
für einen Harzverbrauch von 500 Kilogramm oder
mehr je Woche ·
5.8 Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter
Verwendung von Amino- oder Phenoplasten, wie
Furan-, Harnstoff-, Phenol-, Resorcin- oder Xylol-
harzen mittels Wärmebehandlung, soweit die
Menge der Ausgangsstoffe 10 Kilogramm oder
mehr je Stunde beträgt
5.9 Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter
Verwendung von Phenoplasten oder sonstigen
Kunstharzbindemitteln, soweit kein Asbest einge-
setzt wird
5.10 Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleif-
scheiben, -körpern, -papieren oder -geweben
unter Verwendung organischer Binde- oder
Lösungsmittel
5.11 Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformtei-
len oder zum Ausschäumen von Hohlräumen mit
Polyurethan, soweit die Menge der Ausgangs-
stoffe 200 Kilogramm oder mehr je Stunde
beträgt, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von
thermoplastischen Polyurethangranulaten
6. Holz, Zellstoff
6.1 Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz,
Stroh oder ähnlichen Faserstoffen
6.2 Anlagen, die aus einer oder mehreren Papierma- Anlagen, die aus einer oder mehreren Maschinen
schinen bestehen, soweit die Länge der Papier- zur Herstellung von Pappe oder Wellpappe beste-
bahn bei einer Maschine vom Auflauf des Stoffes hen, soweit die Bahnlänge der Pappe oder Well-
bis zum Aufrollapparat 75 Meter oder mehr pappe bei einer Maschine 75 Meter oder mehr
beträgt beträgt
6.3 Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten,
Holzspanplatten oder Holzfasermatten
7. Nahrungs-, Genuß- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse
7.1 Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflü-
gel oder zum Halten von Schweinen mit
a) 7 000 Hennenplätzen,
b) 14 000 Junghennenplätzen,
c) 14 000 Mastgeflügelplätzen,
d) 700 Mastschweineplätzen oder
e) 250 Sauenplätzen
oder mehr; für die Ermittlung der nach § 1 Abs. 3
maßgebenden Anlagengröße gilt, daß ein Sauen-
platz 3 Mastschweineplätzen, 30 Hennenplätzen
oder 60 Junghennen- oder Mastgeflügelplätzen
entspricht; Bestände, die kleiner sind als jeweils
10 vom Hundert der in den Gruppen a) bis e)
genannten Platzzahlen, bleiben bei der Ermittlung
der maßgebenden Anlagengröße unberücksich-
tigt
1596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Spalte 1 Spalte 2
7.2 Anlagen zum Schlachten von Anlagen zum Schlachten von
a) 5 000 Kilogramm oder mehr Lebendgewicht a) 500 bis weniger als 5 000 Kilogramm Lebend-
Geflügel oder gewicht Geflügel oder
b) 40 000 Kilogramm oder mehr Lebendgewicht b) 4 000 bis weniger als 40 000 Kilogramm
sonstiger Tiere Lebendgewicht sonstiger Tiere
je Woche je Woche
7.3 Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten mit
Ausnahme der Anlagen zur Verarbeit_ung von
selbstgewonnenen tierischen Fetten zu Speise-
fetten in Fleischereien mit einer Leistung bis zu
200 Kilogramm Speisefett je Woche
7.4 Anlagen zum Verarbeiten von Kartoffeln, Gemüse,
Fleisch oder Fisch für die menschliche Ernährung
durch Erwärmen, ausgenommen
- Anlagen zum Sterilisieren dieser Nahrungsmit-
tel in geschlossenen Behältnissen (Konser-
vendosen/-gläser)
- Küchen von Gaststätten, Kantinen, Kranken-
häusern und ähnlichen Einrichtungen und
- Fleischereien, in denen je Woche weniger als
8 000 Kilogramm Fleisch verarbeitet werden
r.s Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fisch-
waren, ausgenommen
Anlagen in Gaststätten und
- Räuchereien mit einer Räucherleistung von
weniger als 1 000 Kilogramm Fleisch- oder
Fischwaren je Woche
7.6 Anlagen zum Reinigen oder zum Entschleimen
von tierischen Därmen oder Mägen, wobei Frei-
grenzen nach Nummern 7.2, 7.4 oder 7.5 entspre-
chend gelten
7.7 Anlagen zur Zubereitung oder Verarbeitung von
Kälbermägen zur Labgewinnung, wobei Freigren-
zen nach Nummern 7.2, 7.4 oder 7.5 entspre-
chend gelten
7.8 Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim,
Lederleim oder Knochenleim
7.9 Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Dünge-
mitteln oder technischen Fetten aus den
Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, -
Federn, Hörner, Klauen oder Blut
7 .10 Anlagen zum Lagern oder Aufarbeiten unbehan-
delter Tierhaare mit Ausnahme von Wolle, ausge-
nommen Anlagen für selbstgewonnene Tierhaare
in Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfaßt
werden
7.11 Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen,
ausgenommen Anlagen für selbstgewonnene
Knochen in
- Fleischereien, in denen je Woche weniger als
4 000 Kilogramm Fleisch verarbeitet werden,
und ·-
- Anlagen, die nicht durch Nummer 7 .2 erfaßt
werden
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985 1597
Spalte 1 Spalte 2
7.12 Anlagen zur Tierkörperbeseitigung sowie Anla-
gen, in denen Tierkörperteile oder Erzeugnisse
tierischer Herkunft zur Beseitigung in Tierkörper-
beseitigungsanlagen gesammelt oder gelagert
werden
7.13 Anlagen zum Trocknen, Einsalzen, Lagern oder
Enthaaren ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle,
wobei Freigrenzen nach Nummer 7.2, 7.4 oder 7.5
entsprechend gelten
7 .14 Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben
von Tierhäuten oder Tierfellen
7 .15 Kottrocknungsanlagen
7 .16 Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder
Fischöl
7.17 Anlagen zur Aufbereitung oder zur ungefaßten
Lagerung von Fischmehl
7 .18 Garnelendarren (Krabbendarren) oder Koche-
reien für Futterkrabben
7 .19 Anlagen, in denen Sauerkraut hergestellt wird,
soweit 1OTonnen Kohl oder mehr je Tag verarbei-
tet werden
7.20 Anlagen zur Trocknung von Getreide, Malz oder
Tabak unter Einsatz von Gebläsen, ausgenom-
men Anlagen zur Trocknung von selbstgewonne-
nem Getreide oder Tabak im landwirtschaftlichen
Betrieb
7.21 Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer
Produktionsleistung von 500 Tonnen je Tag oder Produktionsleistung von 100 Tonnen bis weniger
mehr als 500 Tonnen je Tag
7 .22 Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärke-
mehlen
7.23 Anlagen zum Extrahieren pflanzlicher Fette oder
Öle, soweit die Menge des eingesetzten Extrak-
tionsmittels 1 Tonne oder mehr beträgt
7.24 Anlagen zur Herstellung oder Raffination von
Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder
Rohzucker
7.25 Anlagen zur Trocknung von Grünfutter, ausge-
nommen Anlagen zur Trocknung von selbstge-
wonnenem Grünfutter im landwirtschaftlichen
Betrieb
7 .26 Hopfen-Schwefel darren
7.27 Melassebrennereien, Brauereien, Biertreber-
trocknungsanlagen
7.28 Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus
tierischen oder pflanzlichen Stoffen unter Ver-
wendung von Säuren
7.29 Anlagen zum Rösten von Kaffee mit einer Lei-
stung von 75 Kilogramm oder mehr je Stunde
1598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Spalte 1 Spalte 2
7.30 Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzproduk-
ten, Getreide, Kakao oder Nüssen
7.31 Anlagen zur Herstellung von Lakritz oder Schoko-
lade
7.32 Anlagen zur Herstellung von Milchpulver
8. Verwertung und Beseitigung von Reststoffen
8.1 Anlagen zur teilweisen oder vollständigen Besei- Anlagen zur teilweisen oder vollständigen Besei-
tigung von festen oder flüssigen Stoffen durch tigung von festen oder flüssigen Stoffen durch
Verbrennen mit einer Leistung von 750 Kilogramm Verbrennen mit einer Leistung von weniger als
oder mehr je Stunde; für Anlagen zur Beseitigung 750 Kilogramm je Stunde; für Anlagen zur Besei-
von Stoffen, die halogenierte Kohlenwasserstoffe tigung von Stoffen, die halogenierte Kohlenwas-
enthalten, gilt das Genehmigungserfordernis serstoffe enthalten, gilt das Genehmigungserfor-
auch, soweit den Umständen nach zu erwarten dernis auch, soweit den Umständen nach zu
ist, daß sie weniger als während der sechs erwarten ist, daß sie weniger als während der
Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an sechs Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen,
demselben Ort betrieben werden an demselben Ort betrieben werden
8.2 Anlagen zur thermischen Zersetzung brennbarer
fester oder flüssiger Stoffe unter Sauerstoffman-
gel (Pyrolyseanlagen)
8.3 Anlagen zur Rückgewinnung von einzelnen Anlagen zur Rückgewinnung von Edelmetallen in
Bestandteilen aus festen Stoffen durch Verbren- Gekrätze-Veraschungsöfen, soweit die Menge
nen der Ausgangsstoffe weniger als 200 Kilogramm je
Tag beträgt
8.4 Anlagen zur Aufbereitung von festen Abfällen im
Sinne von § 1 Abs. 1 des Abfallbeseitigungsge-
setzes mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr
je Stunde
8.5 Kornpostwerke
9. Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen
9.1 Anlagen zum Lagern von brennbaren Gasen in Anlagen zum Lagern von brennbaren Gasen in
Behältern mit einem Fassungsvermögen von 30 Behältern mit einem Fassungsvermögen von 3
Tonnen oder mehr Tonnen bis weniger als 30 Tonnen
'9.2 Anlagen zum Lagern von Mineralöl, flüssigen Anlagen zum Lagern von Mineralöl, flüssigen
Mineralölerzeugnissen oder Methanol aus ande- Mineralölerzeugnissen oder Methanol aus ande-
ren Stoffen in Behältern mit einem Fassungsver- ren Stoffen in Behältern mit einem Fassungsver-
mögen von 50 000 Tonnen oder mehr mögen von 10 000 Tonnen bis weniger als 50 000
Tonnen
9.3 Anlagen zum Lagern von Acrylnitril in Behältern Anlagen zum Lagern von Acrylnitril in Behältern
mit einem Fassungsvermögen von 5 000 Tonnen mit einem Fassungsvermögen von 350 Tonnen
oder mehr bis .veniger als 5 000 Tonnen
9.4 Anlagen zum Lagern von Chlor in Behältern mit Anlagen zum Lagern von Chlor in Behältern mit
einem Fassungsvermögen von 200 Tonnen oder einem Fassungsvermögen von 10 Tonnen bis
mehr weniger als 200 Tonnen
9.5 Anlagen zum Lagern von Schwefeldioxid in Behäl- Anlagen zum Lagern von Schwefeldioxid in Behäl-
tern mit einem Fassungsvermögen von 500 Ton- tern mit einem Fassungsvermögen von 20 Tonnen
nen oder mehr bis weniger als 500 Tonnen
9.6 Anlagen zum Lagern von flüssigem Sauerstoff ~n Anlagen zum Lagern von flüssigem Sauerstoff in
Behältern mit einem Fassungsvermögen von Behältern mit einem Fassungsvermögen von 200
2 000 Tonnen oder mehr Tonnen bis weniger als 2 000 Tonnen
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985 1599
Spalte 1 Spalte 2
9.7 Anlagen zum Lagern von 5 000 Tonnen Ammoni- Anlagen zum Lagern von 500 Tonnen bis weniger
umnitrat oder mehr als 5 000 Tonnen Ammoniumnitrat
9.8 Anlagen zum Lagern von 250 Tonnen Natrium- Anlagen zum Lagern von 25 Tonnen bis weniger
chlorat oder mehr als 250 Tonnen Natriumchlorat
9.9 Anlagen zum Lagern von 5 Tonnen oder mehr
Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungs-
mitteln
9.10 Anlagen zum Umschlagen von festen Abfällen im
Sinne von § 1 Abs. 1 des Abfallbeseitigungsge-
setzes mit einer Leistung von 100 Tonnen oder
mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum
Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein,
das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von
Bodenschätzen anfällt
9.11 Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen
zum Be- oder Entladen von Schüttgütern, die im
trockenen Zustand stauben können, durch Kip-
pen von Wagen oder Behältern oder unter Ver-
wendung von Baggern, Schaufelladegeräten,
Greifern, Saughebern oder ähnlichen Einrichtun-
gen, soweit 200 Tonnen Schüttgüter oder mehr je
Tag bewegt werden können, ausgenommen Anla-
gen zum Be- oder Entladen von Erdaushub oder
von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbe-
reitung von Bodenschätzen anfällt
10. Sonstiges
10.1 Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbei-
tung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von
explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des
Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als
Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechni-
sche Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe
bestimmt sind; hierzu gehören auch die Anlagen
zum Laden, Entladen oder Delaborieren von Muni-
tion oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenom-
men Anlagen zur Herstellung von Zündhölzern
10.2 Anlagen zur Herstellung von Zellhorn
10.3 Anlagen zur Herstellung von Zusatzstoffen zu
Lacken oder Druckfarben auf der Basis von Cellu-
losenitrat, dessen Stickstoffgehalt bis zu 12,6
vo_m Hundert beträgt
10.4 Anlagen zum Schmelzen oder Destillieren von
Naturasphalt
10.5 Pechsiedereien
10.6 Anlagen zur Reinigung oder zum Aufbereiten von
Sulfatterpentinöl oder Tallöl
10.7 Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder
Synthesekautschuk unter Verwendung von
Schwefel oder Schwefelverbindungen, ausge-
nommen Anlagen, in denen
- weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je
Stunde verarbeitet werden oder
ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk
eingesetzt wird
1600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Spalte 1 Spalte 2
10.8 Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Rei-
nigungs-, Holzschutz- oder Klebemitteln mit einer
Leistung von einer Tonne oder mehr je Tag, aus-
genommen Anlagen, in denen diese Mittel aus-
schließlich unter Verwendung von Wasser als
Verdünnungsmittel hergestellt werden; Nummer
4.1 bleibt unberührt
10.9 Anlagen zur Herstellung von Holzschutzmitteln
unter Verwendung von halogenierten aromati-
schen Kohlenwasserstoffen; Nummer 4.1 bleibt
unberührt
10.10 Anlagen zum Färben von Flocken, Garnen oder
Geweben unter Verwendung von Färbebeschleu-
nigern einschließlich der Spannrahmenanlagen,
ausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem
Druck betrieben werden
10.11 Anlagen zum Bleichen von Garnen oder Geweben
unter Verwendung von alkalischen Stoffen, Chlor
oder Chlorverbindungen
10.12 Anlagen zum automatischen Reinigen, Abfüllen
oder Verpacken von Flaschen aus Glas mit einer
Leistung von 2 500 Flaschen oder mehr je Stunde
10.13 Automatische Autowaschstraßen
10.14 Gattersägen, wenn die Antriebsleistung eines
Gatters 100 Kilowatt oder mehr beträgt
10.15 Prüfstände für oder mit Verbrennungsmotoren
oder Gasturbinen mit einer Leistung von 300 Kilo-
watt oder mehr
10.16. Prüfstände für oder mit Luftschrauben, Rückstoß-
antrieben oder Strahltriebwerken
10.17. - Anlagen, die an fünf Tagen oder mehr je Jahr der
Übung oder Ausübung des Motorsports dienen,
ausgenommen Modellsportanlagen
10.18 Schießstände für Handfeuerwaffen und Schieß-
plätze
10.19 Anlagen zur Luftverflüssigung mit einem Durch-
satz von 25 Tonnen Luft je Stunde oder mehr
Artikel 2 2. Nach § 2 a wird folgender§ 2 b eingefügt:
Änderung der Ersten Verordnung ,,§ 2b
zur Durchführung Ableitungsbedingungen für Abgase
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Abgase von Feuerungsanlagen sind, soweit die
Die Verordnung über Feuerungsanlagen in der Fas- Feuerungswärmeleistung bei Einsatz von
sung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1979
(BGBI. 1S. 165) wird wie folgt geändert: - Heizöl EL nach DIN 51 603 (Ausgabe Dezember
1981) 1 Megawatt bis weniger als 5 Megawatt
oder
1. In § 1 Abs. 3 wird nach „Deutschen Bundesbahn,"
eingefügt: ,,der Bundeswehr,''. - Gas 1 Megawatt bis weniger als 10 Megawatt
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985 1601
beträgt, über Schornsteine oder andere Abgasanla- f) In Absatz 1 wird in der neuen Nummer 4 das Zitat
gen abzuleiten, deren Mündung eine Höhe von min- „Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1
destens 10 Metern über der Geländeoberfläche oder S. 613)" ersetzt durch,,§ 2 der Verordnung vom
eine den Dachfirst um mindestens 3 Meter überra- 30. September 1980 (BGBI. 1 S. 1929)".
gende Höhe haben. Bei einer Dachneigung von weni-
ger als 20 Grad ist die Höhe des Dachfirstes unter 7. In § 11 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2 a
Zugrundelegung einer Neigung von 20 Grad zu eingefügt:
berechnen; in diesem Fall soll die Höhe der Mündung
jedoch das Zweifache der Gebäudehöhe nicht über- ,,2 a. entgegen § 6 a andere als die dort aufgeführ-
steigen. Satz 1 gilt nicht für Feuerungsanlagen mit ten Brennstoffe einsetzt,".
Brennern, die der Bauart nach emissionsarm und
durch ein DIN- oder DIN/DVGW-Zeichen entspre- 8. In Anlage I a wird in Nummer 1.5 nach Satz 2 folgen-
chend gekennzeichnet sind; für andere Feuerungs- der Satz eingefügt:
anlagen können Ausnahmen von Satz 1 gestattet „Bei Kesseln für Warmwasser-Heizungsanlagen, die
werden, wenn nachgewiesen wird, daß die Feue- mit Temperaturen unter 60° C betrieben werden
rungsanlagen emissionsarm sind." (Brennwertgeräte, Niedertemperaturkessel mit glei-
tender Regelung), darf die Messung bei einer Kessel-
3. In § 4 a Satz 1 werden die Worte „Ausgabe Septem- wassertemperatur unter 60° C vorgenommen wer-
ber 1975" durch die Worte „Ausgabe Dezember den."
1981 '' ersetzt.
Artikel 3
4. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:
Änderung der Fünften Verordnung
,,§ 6a zur Durchführung
Einsatz von festen Brennstoffen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
In Feuerungsanlagen nach § 5 Abs. 1 Buchstabe b § 1 der Verordnung über Immissionsschutzbeauf-
und § 6 dürfen nur tragte vom 14. Februar 1975 (BGBI. 1S. 504, 727), die
1. die in § 5 Abs. 2 Satz 1 angegebenen raucharmen durch § 37 der Verordnung vom 22. Juni 1983 (BGBI. 1
Brennstoffe, S. 719) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
2. Steinkohlen, deren Massengehalt an flüchtigen ,,§ 1
Bestandteilen - bezogen auf wasser- und asche-
Pflicht zur Bestellung
freie Substanz - 18 vom Hundert überschreitet,
von Immissionsschutzbeauftragten
3. pechgebundene Steinkohlenbriketts,
( 1) Betreiber folgender genehmigungsbedürftiger
4. Strohbriketts, Anlagen haben einen betriebsangehörigen -Immissions-
5. Holzreste, die nicht mit Kunststoffen beschichtet schutzbeauftragten zu bestellen:
oder mit Holzschutzmitteln behandelt sind, 1 . Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke mit
6. Braunkohle, Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen, flüs-
sigen oder gasförmigen Brennstoffen, soweit die
eingesetzt werden; in Feuerungsanlagen nach § 6
Feuerungswärmeleistung
darf auch Stroh eingesetzt werden."
a) bei festen _oder flüssigen Brennstoffen 1 50
5. In§ 8 wird das Zitat,,§§ 2 bis 6" ersetzt purch ,,§§ 2 Megawatt oder
bis 6a". b) bei gasförmigen Brennstoffen 250 Megawatt
übersteigt;
6. § 10 wird wie folgt geändert:
2. Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmelei-
a) In der Überschrift werden die Worte „bei Betriebs- stung von 150 Megawatt oder mehr für den Einsatz
verwaltungen" gestrichen. von Kohle, Koks, Steinkohle-· oder Braunkohlebri-
b) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Zitat „Artikel 2 des ketts, Torf, Heizölen, Holz, Holzresten oder sonsti-
Gesetzes vom 21. Dezember 1970 (BGBI. 1 gen brennbaren festen oder flüssigen Stoffen;
S. 1765)" ersetzt durch „Artikel I des Gesetzes 3. Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmelei-
vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1689)". stung von 250 Megawatt oder mehr für den Einsatz
c) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende Num- von gasförmigen Brennstoffen;
mer 2 eingefügt: 4. Anlagen zum Brikettieren von Bra_un- oder Stein-
„2. der Bundeswehr, die innerhalb militärischer kohle;
Sicherheitsbereiche liegen,''. 5. Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle
d) In Absatz 1 werden die bisherigen Nummern 2 oder Braunkohle, insbesondere Kokereien, Gas-
und 3 die Nummern 3 und 4. werke und Schwelereien;
6. Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von
e) In Absatz 1 wird in der neuen Nummer 3 das Zitat
Kohle;
„Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 1976
(BGBI. 1 S. 2221)" ersetzt durch „Artikel 2 des 7. Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder
Gesetzes vom 1. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 649) ". Zementen;
1602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
8. Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit oder genommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken
Kalkstein, ausgenommen Anlagen zum Brennen nach dem Sendzimirverfahren;
von Kalkstein, wenn das Abgas verbraucht wird;
20. Anlagen zur Herstellung oder Instandsetzung von
9. Anlagen zur Gewinnung, Bearbeitung oder Ver- Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall mit einer
arbeitung von Asbest; Länge von 20 Metern oder mehr;
10. Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es 21. Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren mit
aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Glas- einer Leistung von 1 500 Starterbatterien oder Indu-
fasern, die nicht für medizinische oder fernmelde- striebatteriezellen oder niehr je Tag;
technische Zwecke bestimmt sind;
22. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen
11. Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbau-
durch chemische Umwandlung, insbesondere
stoffe und Teersplittanlagen, wenn ein Betreiber
mehr als 10 Anlagen betreibt; a) zur Herstellung von anorganischen Chemikalien
wie Säuren, Basen, Salze,
1 2. Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur
Überführung in Oxide), Schmelzen oder Sintern b) zur Herstellung von Metallen oder Nichtmetallen
(Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch auf nassem Wege oder mit Hilfe elektrischer
Erhitzen) mineralischer Stoffe; Energie,
13. Anlagen zur Gewinnung von Roheisen oder rohen c) zur Herstellung von Korund oder Karbid,
Nichteisenmetallen; d) zur Herstellung von Halogenen oder Halogener-
14. Anlagen zum Erschmelzen von Gußeisen oder Roh- zeugnissen oder von Schwefel oder Schwefel-
stahl sowie Anlagen zur Stahlerzeugung, ausge- erzeugnissen,
nommen Schmelzanlagen für Gußeisen oder Stahl e) zur Herstellung von phosphor- oder stickstoff-
mit einer Schmelzleistung bis zu 2,5 Tonnen je haltigen Düngemitteln,
Stunde und Vakuum-Schmelzanlagen;
f) zur Herstellung von unter Druck gelöstem Acety-
15. Schmelzanlagen für Nichteisenmetalle einschließ- len (Dissousgasfabriken),
lich der Anlagen zur Raffination für einen Einsatz g) zur Herstellung von organischen Chemikalien
von 5 Tonnen Leichtmetall oder 10 Tonnen Schwer- oder Lösungsmitteln, wie Alkohole, Aldehyde,
metall oder mehr, ausgenommen Ketone, Säuren, Ester, Acetate, Äther,
- Vakuum-Schmelzanlagen, h) zur Herstellung von Kunststoffen oder Chemie-
- Schmelzanlagen für niedrigschmelzende Guß- fasern,
legierungen aus Zinn und Wismut oder aus Fein- i) zur Herstellung von Cellulosenitraten,
zink, Aluminium und Kupfer,
k) zur Herstellung von Kunstharzen,
- Schmelzanlagen, die Bestandteile von Druck-
oder Kokillengießmaschinen sind, 1) zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen,
- Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legie- m) zur Herstellung von synthetischem Kautschuk,
rungen, die überwiegend aus Edelmetallen n) zum Regenerieren von Gummi oder Gummi-
bestehen; mischprodukten unter Verwendung von Chemi-
16. Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl, kalien,
insbesondere von Blöcken, Brammen, Knüppeln, o) zur Herstellung von Teerfarben oder Teerfarben-
Platinen oder Blechen, durch Flämmen; zwis.chenprodukten,
17. Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien, soweit sie p) zur Herstellung von Seifen oder Waschmitteln;
nic.ht im Zusammenhang mit Anlagen betrieben
hierzu gehören nicht Anlagen zur Erzeugung oder
werden, für die nach Nummer 14 kein Immissions-
Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbei-
schutzbeauftragter zu bestellen ist;
tung bestrahlter Kernbrennstoffe;
18. Gießereien für Nichteisenmetalle, ausgenommen
23. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder son-
- Gießereien für Glocken- oder Kunstguß, stigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdöler-
- Gießereien, in denen in metallische Formen zeugnissen in Mineralöl-, Altöl- oder Schmierstoff-
abgegossen wird, raffinerien;
- Gießereien, in denen das Metall in ortsbeweg- 24. Anlagen zur Herstellung von Ruß;
lichen Tiegeln niedergeschmolzen wird, und 25. Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hart-
- Gießereien, die im Zusammenhang mit Schmelz- brandkohle) oder Elektrographit durch Brennen,
anlagen betrieben werden, für die nach Num- zum Beispiel für Elektroden, Stromabnehmer oder
mer 15 kein Immissionsschutzbeauftragter zu Apparateteile;
bestellen ist;
26. Anlagen zum Lackieren von Gegenständen oder
19. Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutz- bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließ-
schichten aus Blei, Zinn oder Zink auf Metalloberflä- lich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit
chen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern oder die Lacke organische Lösungsmittel enthalt~n und
durch Flammspritzen mit einer Leistung von einer von diesen 250 Kilogramm oder mehr je Stunde ein-
Tonne Rohgutdurchsatz oder mehr je Stunde, aus- gesetzt werden;
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985 1603
27. Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren oder Trän- Artikel 5
ken von Glasfasern, Mineralfasern oder bahnen- Änderung der Zwölften Verordnung
oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zur Durchführung
zugehörigen Trocknungsanlagen mit des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
a) Kunstharzen oder
1. Nach § 12 wird folgender § 1 2 a eingefügt:
b) Kunststoffen oder Gummi und organischen
,,§ 12 a
Lösungsmitteln, soweit von diesen 250 Kilo-
gramm je Stunde oder mehr eingesetzt werden; Übergangsvorschrift aus Anlaß der Verordnung
vom 24. Juli 1985
28. Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Mate-
§ 12 dieser Verordnung und§ 25 Abs. 2 der Neun-
rialien auf Streichmaschinen einschließlich der
zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwen- ten Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes vom 18. Februar 1977
dung von Gemischen aus Kunststoffen und Weich-
machern oder von Gemischen aus sonstigen Stof- (BGBI. 1 S. 274), geändert durch Verordnung vom
27. Juni 1980 (BGBI. 1S. 772), gelten sinngemäß für
fen und oxidiertem Leinöl;
die in den folgenden Nummern des Anhangs I auf-
29. Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwen- geführten Anlagen:
dung von Phenol- oder Kresolharzen;
1. Nummer 9, soweit die Anlagen ein Fassungsver-
30. Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, mögen von insgesamt 300 Tonnen bis 500 Ton-
Stroh oder ähnlichen Faserstoffen; nen haben,
31. Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten, Holz- 2. Nummer 10, soweit die Anlagen dem Lagern von
spanplatten oder Holzfasermatten; Methanol aus anderen Stoffen dienen, und
3. Nummern 11 bis 16.
32. Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten mit
Ausnahme der Anlagen zur Verarbeitung von An die Stelle des Zeitpunktes des lnkrafttretens
selbstgewonnenen tierischen Fetten zu Speisefet- dieser Verordnung tritt der 1. November 1985."
ten in Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200
Kilogramm Speisefett je Woche; 2. § 13 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
33. Tierkörperbeseitigungsanstalten; „4. eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 12 a, nicht, nicht richtig, nicht
34. Anlagen zur Herstellung von Hautleim;
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet."
35. Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Dünge-
mitteln oder technischen Fetten aus Knochen; 3. Anhang I wird wie folgt neu gefaßt:
36. Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder ,,Anhang 1*)
Fischöl; - Genehmigungsbedürftige Anlagen -
37. Anlagen, die dazu bestimmt sind, feste oder flüssige 1. Anlagen, die dazu bestimmt sind, feste oder flüs-
Stoffe durch Verbrennen oder thermische Zerset- sige Stoffe durch Verbrennen oder thermische
zung ganz oder teilweise zu beseitigen, wenn ihre Zersetzung ganz oder teilweise zu beseitigen;
Durchsatzleistung 750 Kilogramm oder mehr je
Stunde beträgt. 2. Anlagen, die dazu bestimmt sind, cyanidhaltige
Konzentrate, Nitrite, Nitrate oder Säuren che-
(2) Ein Immissionsschutzbeauftragter ist auch dann misch aufzubereiten, soweit hierdurch eine
zu bestellen, wenn mehrere Anlagen desselben Betrei- Ablagerung als Abfall ermöglicht werden soll;
bers zusammen die festgelegten Leistungsgrenzen
3. Anlagen zur Gewinnung von Asbest;
oder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten."
4. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stof-
fen durch chemische Umwandlung;
5. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder
Artikel 4 sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder
Erdölerzeugnissen in Mineralöl-, Altöl- oder
Änderung der Elften Verordnung
Schmierstoffraffinerien;
zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 6. Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle
oder Braunkohle;
In den Erläuterungen zu den Anlagen I bis IV der Emis-
sionserklärungsverordnung vom 20. Dezember 1978 7. Anlagen zur Erzeugung von brennbaren Gasen
(BGBI. 1 S. 2027) werden der Erläuterung 23 folgende aus Steinkohle oder Braunkohle;
Sätze angefügt: 8. Anlagen zur Herstellung, Bearbei'tung, Verarbei-
tung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von
„Hochtoxische und krebserzeugende Stoffe sind auch explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des
dann anzugeben, wenn sie ein Hundertstel der in' Satz 3 Sprengstoffgesetzes.die zur Verwendung als
genannten Massenströme erreichen. Emissionen an
2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-Dioxin (TCDD) und Stoffe
*) Dieser Anhang gilt für die in ihm aufgeführten Anlagen auch dann, wenn sie als
mit vergleichbarer toxischer Wirkung sind in jedem Fall Teil oder Nebenanlage einer nicht aufgeführten genehmigungsbedürftigen
anzugeben.'' Anlage betrieben werden.
1604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotech- b) In Nummer 140 werden die Zahl „500" durch die
nische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe Zahl „300" und die Worte „Anhang I Nr. 7" durch
bestimmt sind; die Worte „Anhang I Nr. 9" ersetzt.
9. Anlagen zum Lagern von brennbaren Gasen in c) In Nummer 141 werden die Worte „Anhang I Nr. 8"
Behältern mit einem Fassungsvermögen von ins- durch die Worte „Anhang I Nr. 10" ersetzt.
gesamt 300 Tonnen oder mehr;
d) Nach Nummer 142 werden folgende Nummern
10. Anlagen zum Lagern von Mineralöl, flüssigen 143 bis 145 ang_efügt:
Mineralölerzeugnissen oder Methanol aus ande- „ 143 Schwefeldioxid, soweit dieser Stoff im
ren Stoffen in Behältern mit einem Fassungsver-
bestimmungsgemäßen Betrieb in einer
mögen von insgesamt 50 000 Tonnen oder mehr; Menge von insges.amt 500 Tonnen oder
11. Anlagen zum Lagern von Acrylnitril in Behältern mehr in Anlagen nach Anhang I Nr. 13 zu
mit einem Fassungsvermögen von insgesamt dieser Verordnung gelagert werden kann
5 000 Tonnen oder mehr;
144 flüssiger Sauerstoff, soweit dieser Stoff im
12. Anlagen zum Lagern von Chlor in Behältern mit bestimmungsgemäßen Betrieb in• einer
einem Fassungsvermögen von insgesamt 200 Menge von insgesamt 2 000 Tonnen oder
Tonnen oder mehr; mehr in Anlagen nach Anhang I Nr. 14 zu
13. Anlagen zum Lagern von Schwefeldioxid in dieser Verordnung gelagert werden kann
Behältern mit einem Fassungsvermögen von ins- 145 Natriumchlorat, soweit dieser Stoff im
gesamt 500 Tonnen oder mehr; bestimmungsgemäßen Betrieb in einer
14. Anlagen zum Lagern von flüssigem Sauerstoff in Menge von insgesamt 250 Tonnen oder
Behältern mit einem Fassungsvermögen von ins- mehr in Anlagen nach Anhang I Nr. 16 zu
gesamt 2 000 Tonnen oder mehr; dieser Verordnung gelagert werden kann."
15. Anlagen zum Lagern von insgesamt 5 000 Ton-
nen Ammoniumnitrat oder mehr;
Artikel 6
16. Anlagen zum Lagern von insgesamt 250 Tonnen
Berlin-Klausel
Natriumchlorat oder mehr;
17. ortsfeste Anlagen, in denen Pflanzenschutz- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre tungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-
Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.
abgepackt oder umgefüllt werden.''
Artikel 7
4. Anhang II wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten
a) In Nummer 116 werden in der Klammer nach dem
Wort „Anhang I" das Zitat „Nr. 1 und 3" durch das Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Zitat „Nr. 2 oder 4" ersetzt. Verkündung folgenden vierten Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 24. Juli 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985 1605
Elfte Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 24. Juli 1985
Auf Grund 4. Dem § 23 wird folgender Absatz 8 angefügt:
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d des Straßenver- ,,(8) Die Anerkennung als bedingt schadstoffar-
kehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, mes Fahrzeug (§ 47 Abs. 2 b) ist unter Angabe der
Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei- Stufe A, B oder C und des Datums- von der Zulas-
nigten Fassung, der durch Gesetz vom 6. April 1980 sungsstelle im Fahrzeugschein und im Fahrzeug-
(BGBI. 1 S. 413) geändert worden ist, sowie des § 6 brief zu vermerken, wenn ihr das Vorliegen der hier-
Abs. 1 Nr. 5 a des Straßenverkehrsgesetzes, wobei für erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen
Nr. 5 a durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immis- wird. Sie kann in Zweifelsfällen zur Vorbereitung
sionsschutzgesetzes vom 1 5. März 1974 (BGBI. 1 S. ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens
721) eingefügt worden ist, wird - jeweils in Verbin- eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder
dung mit § 6 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber
der durch Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413) anordnen, ob das Fahrzeug bedingt schadstoffarm
zuletzt geändert worden ist, - vom Bundesminister für ist. Für die Löschung des Vermerks gilt§ 17 Abs. 3
Verkehr und vom Bundesminister des Innern entsprechend.''
- des § 38 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
vom 15. März 1974 (BGBI. I S. 721) wird vom Bundes- 5. In § 4 7 wird nach Absatz 2 a folgender Absatz 2 b
minister für Verkehr und vom Bundesminister des eingefügt:
Innern nach Anhörung der beteiligten Kreise
,,(2 b) Fahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzün-
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: dungsmotoren, die den Vorschriften der Anlage
XXIV entsprechen, gelten als bedingt schadstoff-
Artikel 1 arm. Für diese Fahrzeuge entfallen die Prüfungen
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der nach Anlage XIV."
Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974
(BGBI. 1S. 3193, 1975 1S. 848), zuletzt geändert durch 6. In§ 60 Abs. 1 Satz 2 erhält Nummer 7 folgende Fas-
die Verordnung vom 24. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1246), sung:
wird wie folgt geändert: „7. schadstoffarme und bedingt schadstoffarme
Fahrzeuge der Stufe C."
1. In der Inhaltsübersicht wird der Text des Hinweises
auf Anlage XXIII durch folgenden Klammerzusatz
ergänzt: 7. In§ 72 Abs. 2 wird nach dem Text zu§ 47 Abs. 2 a
Satz 1 und Anlage XXIII (schadstoffarme Fahr-
,,(Definition schadstoffarmer Personenkraftwa- zeuge) folgende Bestimmung eingefügt:
gen)".
,,§ 47 Abs. 2 b und Anlage XXIV (bedingt schad-
stoffarme Fahrzeuge)
2. In der Inhaltsübersicht wird nach dem Hinweis auf
Anlage XXIII (Definition schadstoffarmer Personen- gelten für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmoto-
kraftwagen) folgender Hinweis angefügt: ren -nur, wenn sie bei Stufe A oder B vor dem
„Maßnahmen gegen die Verunreinigung der 1. Oktober 1986 und bei Stufe C vor dem 1. Oktober
Luft durch Gase von Kraftfahrzeugen mit 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, für
Fremd- und Selbstzündungsmotoren (Defi- Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren außerdem
nition bedingt schadstoffarmer Personen- nur, wenn sie vom 1. Januar 1985 an erstmals in den
kraftwagen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XXIV". Verkehr gekommen sind."
~- In G23 Abs. 7 wird Satz 1 durch folqende Sätze 8. Am Ende der Überschrift der Anlage XXIII wird fol-
ersetzt: gender Klammerzusatz angefügt:
„Die Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug ,,(Definition schadstoffarmer Personenkraftwa-
(§ 4 7 Abs. 2 a) ist unter Angabe des Datums von der gen)".
Zulassungsstelle im Fahrzeugschein und im Fahr-
zeugbrief zu vermerken, wenn ihr das Vorliegen der 9. In der Anlage XXIII erhält der Abschnitt 1.1 folgende
hierfür erforderlichen Voraussetzungen nachgewie- Fassung:
sen wird. Sie kann in Zweifelsfällen zur Vorberei-
tung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gut- „ 1.1 Anwendungsbereich
achtens eines amtlich anerkannten Sachverständi- Diese Anlage regelt die zulässigen Emissio-
gen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr dar- nen luftverunreinigender Gase und Partikel
über anordnen, ob das Fahrzeug schadstoffarm ist.'' von Personenkraftwagen mit Fremdzün-
1606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
dungsmotoren (Ottomotoren) und Selbstzün- Artikel 2
dungsmotoren (Dieselmotoren), mit minde- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
stens 4 Rädern, einer zulässigen Gesamt- tungsgesetzes in Verbindung mit,Artikel 3 des Gesetzes
masse von mindestens 400 kg und höchstens vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 2090) und § 73 des
2 500 kg, einer bauartbedingten Höchst- Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Land Ber-
geschwindigkeit von mindestens 50 km/h und lin.
einem Hubraum ab 1 400 cm 3 ."
Artikel 3
10. Als Anlage XXIV wird der Anhang zu dieser Verord- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1985 in
nung angefügt., Kraft.
Bonn, den 24. Juli 1985
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Der Bundesminister des Innern
Dr.Zimmermann
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985 1607
Anhang
Anlage XXIV
(zu § 47)
Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft
durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- und Selbstzündungsmotoren
(Definition bedingt schadstoffarmer Personenkraftwagen)
1 Bedingungen für die Einstufung als bedingt schadstoffarmes Kraftfahrzeug
1.1 Anwendungsbereich
Diese Anlage regelt die Anforderungen hinsichtlich der Emissionen luftverunreinigender Gase, die
Personenkraftwagen mit Fremdzündungsmotoren (Ottomotoren) oder Selbstzündungsmotoren (Die-
selmotoren) mit mindestens 4 Rädern, höchstens 6 Sitzplätzen, einer zulässigen Gesamtmasse von
mindestens 400 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h erfül-
len müssen, um als bedingt schadstoffarm anerkannt zu werden. Sie gilt auch für Personenkraftwa-
gen mit nachträglich eingebauten Abgasreinigungssystemen (Umrüstung) zur Verringerung der
Emissionen luftverunreinigender Gase.
1.2 Definition
1 .2.1 Bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe A
Als bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe A gelten:
- Personenkraftwagen mit Fremdzündungsmotoren, wenn sie bei reihenweiser Fertigung die Anfor-
derungen nach Abschnitt 1.5.1 .1, im Falle der Umrüstung zusätzlich die Anforderungen nach
Abschnitt 1.5.1 .2 erfüllen,
- Personenkraftwagen mit Flüssiggasanlagen, wenn sie im Flüssiggasbetrieb die Anforderungen
nach Abschnitt 1 .5.1 .1 und 1 .5.1 .2 erfüllen,
- Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotoren, wenn sie die Anforderungen nach Abschnitt
1.5.1 .1 erfüllen.
1.2.2 Bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe B
Als bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe B gelten:
- Personenkraftwagen, wenn sie durch Einbau von Abgasreinigungssystemen die Anforderungen
nach Abschnitt 1.5.2.1 erfüllen; bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge müssen zusätzlich den
Anforderungen nach Abschnitt 1 .5.2.2 genügen,
- Personenkraftwagen mit Flüssiggasanlagen, wenn sie im Flüssiggasbetrieb die Anforderungen
nach den Abschnitten 1 .5.2.1 und 1 .5.2.2 erfüllen.
1.2.3 Bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe C
Als bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe C gelten Personenkraftwagen mit Moto-
ren mit einem Hubraum von weniger als 1 400 cm 3 ,
- wenn sie die Anforderungen nach Abschnitt 1.5.3 erfüllen,
- wenn sie als Fahrzeuge mit Flüssiggasanlagen im Flüssiggasbetrieb die Anforderungen nach
Abschnitt 1.5.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.5.2.2 erfüllen.
1.3 Anforderungen
Die Funktionsfähigkeit der emissionsmindernden und emissionsrelevanten Bauteile muß durch die im
Abschnitt 1 .5 näher beschriebenen Prüfungen nachgewiesen werden; der Antragsteller muß glaub-
haft machen, daß die Funktionsfähigkeit dieser Bauteile über eine angemessene Lebensdauer bei
bestimmungsgemäßem Betrieb gewährleistet ist. Die Abgasreinigungssysteme dürfen nicht mit Ein-
richtungen ausgerüstet sein, die diese Systeme außer Funktion setzen. ·
Dies gilt nicht für Einrichtungen, die zum störungsfreien Betrieb des Fahrzeugs zwingend erforderlich
sind. Einrichtungen zur Umschaltung zwischen Benzin- und Flüssiggasbetrieb sind in Fahrzeugen mit
Flüssiggasanlagen zulässig. Bei reihenweise g~fertigten Kraftfahrzeugen, die mit einem Abgasreini-
gungssystem ausgerüstet sind und für deren Betrieb unverbleiter Kraftstoff erforderlich ist, muß der
Tankeinfüllstutzen so beschaffen sein, daß diese Fahrzeuge ausschließlich mit unverbleitem Kraft-
1608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, reit 1
stoff betankt werden können. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn diese Fahrzeuge mit einem Zapf-
hahn mit einem äußeren Durchmesser der Endöffnung von mehr als 2,134 cm nicht betankt werden
können.
Bei umgerüsteten Kraftfahrzeugen, für deren Betrieb unverbleiter Kraftstoff erforderlich ist, muß ein
entsprechender Hinweis in der Nähe des Tankeinfüllstutzens an gut sichtbarer Stelle angebracht
sein.
1.4 Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis und Nachweis über
Schadstoffverringerungen auf der Grundlage bereits erteilter Allgemeiner
Betri ebserl au bni sse
1.4.1 Für Kraftfahrzeuge kann der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter den Antrag auf Erteilung einer
Allgmeinen Betriebserlaubnis bzw. auf Erteilung eines Nachtrags zur Allgemeinen Betriebserlaubnis
des Fahrzeugs unter Beifügung der in Abschnitt 2.1 aufgeführten Unterlagen und Erklärungen stellen.
1 .4.2 Sollen durch nachträglichen Einbau von Abgasreinigungssystemen die Emissionen luftverunreinigen-
der Gase von Kraftfahrzeugen verringert werden, so ist, soweit nicht nach Abschnitt 1.4.1 verfahren
wird, für die Abgasreinigungssysteme eine Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22
erforderlich. Der Antrag kann entweder vom Fahrzeughersteller oder vom Hersteller des Abgasreini-
gungssystems oder von deren Beauftragten unter Beifügung der in Abschnitt 2.2 aufgeführten Unter-
lagen und Erläuterungen gestellt werden.
1.4.3 Für bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren, die die Anforderungen
nach Abschnitt 1.5.1 .1 ohne Umrüstung erfüllen, kann der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter
aufgrund der für den Fahrzeugtyp erteilten Allgemeinen Betriebserlaubnis nachweisen, daß das Kraft-
fahrzeug als bedingt schadstoffarm nach Stufe A oder C gilt. Außerdem muß er bestätigen, daß die
reihenweise gefertigten Fahrzeuge diese Anforderungen unter Berücksichtigung des Abschnittes 1.5
einhalten.
1.4.4 Für bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die die Anforderungen
nach Abschnitt 1.5.1.1 erfüllen, kann der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter aufgrund der für
den Fahrzeugtyp erteilten Allgemeinen Betriebserlaubnis und ggf. nachträglich druchgeführter Prü-
fungen nachweisen, daß das Kraftfahrzeug als bedingt schadstoffarm nach Stufe A oder C gilt. Außer-
dem muß er bestätigen, ·daß die reihenweise gefertigten Fahrzeuge diese Anforderungen unter
Berücksichtigung des Abschnittes 1.5 erfüllen.
1.4.5 Die Vorschriften der Abschnitte 1.4.1 bis 1.4.4 gelten für Fahrzeuge, die aufgrund einer Betriebser-
laubnis nach§ 21 StVZO erstmals in den Verkehr kommen oder gekommen sind und für in diese Fahr-
zeuge eingebaute Abgasreinigungssysteme entsprechend.
1.5 Prüfungen
Die Prüfungen sind nach Abschnitt 3 durchzuführen.
1.5.1 Stufe A
Für Kraftfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren und für Abgasreinigungssysteme, für die
nach den Abschnitten 1.4.1, 1.4.2 bzw. 1.4.5 eine Betriebserlaubnis für die Anerkennung nach Stufe A
beantragt wird, gelten bei der Typprüfung folgende Anforderungen:
1.5.1.1 Grenzwerte für gasförmige Schadstoffe, gemessen nach Europa-Fahrzyklus der Anlage XIV:
Bezugsmasse Pr Summe NÖX
CH+ NOX
(kg) (g/Test) (g/Test)
Pr s 1250 12,75 6
Pr> 1250 15 6
Bei erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeugen müssen die CO-Typprüfgrenzwerte nach
der Richtlinie 83/351 /EWG oder der ECE-Regelung Nr. 15/04 bzw. nach der Richtlinie 78/665/EWG
oder der ECE-Regelung Nr. 15/03 und bei den anderen Kraftfahrzeugen der für den jeweiligen Fahr-
zeugtyp aufgrund der Genehmigung geltende CO-Typprüfgrenzwert eingehalten werden.
Bei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasanlagen, die wahlweise mit Flüssiggas oder Benzin betrieben wer-
den können, müssen die vorgenannten Schadstoffgrenzwerte nur im Flüssiggasbetrieb eingehalten
werden; im Benzinbetrieb müssen mindestens die für den Fahrzeugtyp geltenden Typprüfgrenzwerte
eingehalten werden.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985 1609
1.5.1.2 Kraftstoffverbrauch und Betriebsverhalten
Für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren, deren Schadstoffemissionen durch Umrüstung
nachträglich vermindert werden, ist zusätzlich folgendes im Vergleich zum Prüffahrzeug ohne Umrü-
stung nachzuweisen:
1.5.1.2.1 Der nach DIN 70 030 ermittelte Kraftstoffverbrauch darf um· nicht mehr als 5 % ansteigen, wobei die
arithmetischen Mittelwerte aus den beiden Verbrauchsmessungen verglichen werden. Dabei sind
Verbrauchsnachteile durch geringere Oktanzahlen des unverbleiten Benzins (1 % je Oktanzahl) vom
Meßergebnis abzuziehen.
1.5.1.2.2 Das Betriebsverhalten darf sich bei den üblichen Betriebstemperaturen des Fahrzeugs nicht ver-
schlechtern, wobei die Beurteilung wie folgt auf dem Rollenprüfstand vorzunehmen ist:
1.5.1.2.2.1 Betriebsverhalten bei Normaltemperatur
Betriebsverhalten beim Startvorgang
Betätigung des Starters (10 Sekunden maximal)
Dauer der Pausen zwischen den Startversuchen 15 Sekunden
Bei Anspringen des Motors 60 Sekunden L_eerlauf unter Beachtung der Betriebsanleitung (Kick-
down, Einstellung der Starterklappe)
Betriebsverhalten während der Warmlaufphase
Durchfahren eines Fahrzyklus in Anlehnung an die Prüfung Typ I der Anlage XIV mit einer zusätzlichen
Beschleunigungsphase im dritten Abschnitt des Fahrzyklus von 40 km/h auf 100 km/h im höchst
möglichen Gang. Die Prüfung umfaßt 3 Zyklen und ist ohne Unterbrechung durchzuführen.
1.5.1.2.2.2 Betriebsverhalten bei niedriger Temperatur
Betriebsverhalten in der Kältekammer auf dem Rollenprüfstand bei - 1O °C Luft- und Motoröltempe-
ratur, sofern durch das Abgasreinigungssystem eine Verschlechterung des Betriebsverhaltens bei
niedrigen Temperaturen zu erwarten ist.
Das Betriebsverhalten ist beim Startvorgang und während der Warmlaufphase entsprechend
Abschnitt 1 .5.1 .2.2.1 zu überprü_fen.
1.5.1.2.3 Falls der Fahrzeughersteller schriftlich die Gewährleistung für einwandfreies Betriebsverhalten des
Fahrzeugtyps übernimmt, kann auf die Prüfungen nach Abschnitt 1.5.1.2.2 verzichtet werden.
1.5.1.2.4 Die Abschnitte 1.5.1.2.1 und 1.5.1.2.2.2 sind auf Fahrzeuge mit Flüssiggasanlagen nicht anzuwen-
den.
1.5.2 Stufe B
Für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren und für Abgasreinigungssysteme, für die nach den
Abschnitten 1.4.1, 1.4.2 bzw. 1.4.5 eine Betriebserlaubnis für die Anerkennung nach Stufe B bean-
tragt wird, gelten bei der Typprüfung folgende Anforderungen:
1.5.2.1 Grenzwerte für gasförmige Schadstoffe, gemessen nach Europa-Fahrzyklus der Anlage XIV:
Die NOx-Emission des Prüffahrzeugs mit eingebautem Abgasreinigungssystem muß um mindestens
30 % geringer sein als die NOx-Emission des Prüffahrzeugs ohne Abgasreinigungssystem.
Zusätzlich muß das Prüffahrzeug mit eingebautem Abgasreinigungssystem den für diesen Fahr-
zeugtyp nach Richtlinie 78/665/EWG bzw. 77 /102/EWG oder nach ECE-Regelung Nr. 15/03 bzw.
15/02 geltenden NOx-Typprüfgrenzwert um mindestens 30 % unterschreiten; gehört das Prüffahr-
zeug zu einem nach Richtlinie 83/351 /EWG oder nach ECE-Regelung Nr. 15/04 genehmigten Fahr-
zeugtyp, so muß die NOx-Emission des Prüffahrzeugs mit eingebautem Abgasreinigungssystem den
für diesen Fahrzeugtyp nach der Richlinie 78/665/EWG oder nach ECE-Regelung Nr. 15/03 bestimm-
ten NOx-Typprüfgrenzwert um mindestens 30 % unterschreiten.
Weiterhin dürfen die CH- und CO-Emissionen bei Durchführung nur je einer Prüfung vor und nach Ein-
bau des Abgasreinigungssystems nach Einbau höchstens um 5 % ansteigen, andernfalls ist anhand
von je 3 Messungen nachzuweisen, daß die CH- und CO-Emissionen nicht signifikant ansteigen.
Außerdem müssen beim Prüffahrzeug vor Einbau des Abgasreinigungssystems die für den jeweiligen
Fahrzeugtyp geltenden Typprüfgrenzwerte für die entsprechenden Schadstoffe eingehalten werden.
Bei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasanlagen, die wahlweise mit Flüssiggas oder Benzin betrieben wer-
den können, müssen die vorgenannten Anforderungen nur im Flüssiggasbetrieb eingehalten werden;
im Benzinbetrieb müssen mindestens die für den Fahrzeugtyp geltenden Typprüfgrenzwerte einge-
halten werden.
1610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
1.5.2.2 Kraftstoffverbrauch und Betriebsverhalten
Für im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge, die die Anforderungen nach Abschnitt 1.5.2.1 nach Einbau
eines Abgasreinigungssystems erfüllen, ist ferner im Vergleich zum Prüffahrzeug ohne Abgasreini-
gungssystem nachzuweisen, daß hinsichtlich des Kraftstoffverbrauchs und des Betriebsverhaltens
die Anforderungen nach Abschnitt 1 .5.1.2 eingehalten werden.
Hierbei sind bei Fahrzeugen mit Flüssiggasanlagen die Abschnitte 1.5.1.2.1 und 1.5.1.2.2.2 nicht
anzuwenden. ·
1.5.3 Stufe C
Für Kraftfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren und für AbgasreinigungS$YSteme, für die
nach den Abschnitten 1.4.1, 1.4.2 bzw. 1 .4.5 eine Betriebserlaubnis für die Anerkennung nach Stufe
C beantragt wird, gelten bei der Typprüfung folgende Anforderungen:
1.5.3.1 Grenzwerte für gasförmige Schadstoffe, gemessen nach Europa-Fahrzyklus der Anlage XIV:
Hubraum CO Summe
CH+NOx
(cm 3 ) (g/Test) (g/Test) (g/Test)
weniger als 1 400 . 38,25 12,75 6
Im übrigen gelten die Vorschriften der Abschnitte 1.5.1 .1 bis 1.5.1.2.
1.5.4 Bestehen Anhaltspunkte, daß Kraftfahrzeuge die Anforderungen des Abschnittes 1.3 Sätze 2 und 3
nicht erfüllen, so kann der Technische Dienst Vergleichsmessungen durchführen, mit denen das
Emissionsverhalten auch bei höheren Geschwindigkeiten überprüft wird.
1.5.5 Serienprüfung durch den Technischen Dienst
1.5.5.1 Bei serienmäßig hergestellten, bedingt schadstoffarmen Fahrzeugen kann die Genehmigungsbe-
hörde nach§ 20 Prüfungen zur Überwachung des Emissionsverhaltens der Fahrzeuge aus der Pro-
duktion durch den Technischen Dienst durchführen lassen.
Zur Beurteilung der Übereinstimmung der Produktion sind die für den ~etroffenen Fahrzeugtyp erfor-
derlichen Abgasprüfungen nach Abschnitt 1.5 durchzuführen, wobei die für die jeweiligen Prüfungen
geltenden Grenzwerte um 20 % überschritten werden dürfen.
1.5.5.2 Bei Abgasreinigungssystemen zum nachträglichen Einbau kann die Genehmigungsbehörde nach
§ 22 Prüfungen zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion durch den Technischen
Dienst durchführen lassen. ·
Werden von der Genehmigungsbehörde Abgasprüfungen der Abgasreinigungssysteme in Verbin-
dung mit einem bestimmten Fahrzeugtyp gefordert, so gelten hierfür die Schadstoffgrenzwerte nach
Abschnitt 1 .5.5.1 entsprechend.
1.6 Prüfstelle
Technischer Dienst (Prüfstelle) im Sinne dieser Anlage ist die Abgasprüfstelle beim Rheinisch-West-
fälischen Technischen Überwachungsverein e. V., Adlerstraße 7, 4300 Essen. Es können auch
andere Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der obersten Landesbehörde
anerkannte Stellen prüfen, sofern diese über die erforderlichen eigenen Meß- und Prüfeinrichtungen
verfügen. Der Technische Dienst ist auch in diesen Fällen federführend; Antrag und Ergebnis der Prü-
fungen sind ihm mitzuteilen.
1.7 Genehmigungsbehörde
Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Anlage - ausgenommen Abschnitt 1.4.5 - ist das Kraftfahrt-
Bundesamt, Fördestraße 16, 2390 Flensburg.
1.8 Anerkennung von Prüfungen anderer Staaten
Prüfungen, denen ein Fahrzeugtyp in einem EG-Mitgliedstaat oder einem anderen europäischen Land,
mit dem ein gegenseitiges Übereinkommen besteht, unterzogen worden ist, werden anerkannt, wenn
Prüfungen bei einer dortigen Genehmigungsbehörde oder einer amtlichen Prüfstelle durchgeführt
wurden und hierbei nach den Prüfbedingungen dieser Anlage verfahren wurde. Die Anforderungen
dieser Anlage müssen erfüllt sein. Der Nachweis muß durch die Vorlage des Prüfberichts und der voll-
ständigen Antragsunterlagen nach Anhang I bis III bei der Genehmigungsbehörde erfolgen; zu fremd-
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985 1611
sprachlichen Unterlagen sind deutsche Übersetzungen beizufügen. Die Genehmigungsbehörde
erteilt aufgrund der vorgelegten Antragsunterlagen und Prüfergebnisse eine Genehmigung unter der
Auflage, daß der Antragsteller die sich aus dieser Anlage ergebenden Verpflichtungen einhält.
2 Beschreibung des Kraftfahrzeugs, Hauptmerkmale des Motors, der emissionsmindernden und
emissionrelevanten Bauteile des Fahrzeugtyps, für den die Betriebserlaubnis beantragt wird sowie
Beschreibung des Abgasreinigungssystems in Verbindung mit dem betreffenden Fahrzeugtyp,
Prüfberichte
2.1 Für die Allgemeine Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge sind zusammen mit dem Prüfbericht des
Technischen Dienstes die Fahrzeugbeschreibung, die Hauptmerkmale des Motors und Angaben über
die Durchführung der Prüfungen nach den Anhängen I und II vorzulegen.
2.2 Für die Allgemeine Betriebserlaubnis für Abgasreinigungssysteme, die nachträglich in Kraftfahrzeuge
eingebaut werden, sind die Angaben und der Prüfbericht nach Anhang III vorzulegen.
3 Durchführung der Prüfungen
3.1 Die Prüfungen zur Ermittlung der gasförmigen Emissionen sind in Anlehnung an Anlage XIV Prüfung
Typ I in der Fassung der Verordnung zur Änderung der StVZO (Anwendung der Richtlinie
83/351 /EWG) vom 16. November 1984 (BGBI. 1 S. 1371) unter Verwendung der dort vorgeschrie-
benen Prüf- und Meßeinrichtungen durchzuführen.
3.2 Die Messung des Kraftstoffverbrauchs ist nach DIN 70 030 Teil 1 Ausgabe 78 bzw. nach Richtlinie
80/1268/EWG durchzuführen, und es sind dabei die dort vorgeschriebenen Meßeinrichtungen zu ver-
wenden.
3.3 Bei der Prüfung von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen, die nachträglich mit Abgasreini-
gungssystemen ausgerüstet werden, ist weiterhin zu beachten:
3.3.1 Vorbereitung der Kraftfahrzeuge
Die Fahrzeuge und insbesondere die Motoren müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden, d. h.
sie müssen nach den Anweisungen des Fahrzeugherstellers gewartet und eingestellt sein.
3.3.2 Prüfung und Einstellung des Motors
Vor Versuchsbeginn sind neue Zündkerzen und ggf. Unterbrecherkontakte einzubauen. Weiterhin
sind die nachstehend aufgeführten Merkmale des Motors zu überprüfen und ggf. nach den Angaben
des Fahrzeugherstellers einzustellen:
Kompressionsdruck
Ventilspiel
Zündzeitpunkt
ggf. Schließwinkel
Leerlaufdrehzahl
CO-Gehalt im Leerlauf
Dichtheit der Auspuffanlage
Startautomatik, ggf. Batterie.
3.3.3 Überprüfung der Einbau- und Einstellanweisung beim nachträglichen Einbau des Abgasreini-
gungssystems
Der Einbau und die Einstellung des Abgasreinigungssystems ist vom Antragsteller in Gegenwart des
Technischen Dienstes anhand der mitgelieferten Einbau- und Einstellanleitung am Prüffahrzeug vor-
zunehmen; ggf. sind die Einbau- und Einstellanleitungen zu korrigieren.
3.4 Kraftstoff
Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren und Abgasreinigungssystemen, die den Betrieb mit
unverbleitem Benzin erfordern, ist der Prüfkraftstoff nach Anlage XXIII Abschnitt 5.1 zu verwenden.
Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren, die für den Flüssiggasbetrieb umgerüstet wurden,
ist Flüssiggas nach Anlage XXIII Abschnitt 5.3 zu verwenden.
Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren und Abgasreinigungssystemen, die mit verbleibtem
Benzin betrieben werden können, ist der Prüfkraftstoff nach Anlage XIV Anhang VI zu verwenden.
Bei Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren ist der Prüfkraftstoff nach Anlage XXIII Abschnitt 5.2
zu verwenden.
1612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anhang 1
Fahrzeugbeschreibung gemäß Anlage XXIV
Fahrzeugtyp:
0 Allgemeines 4.5 Übersetzungsverhältnis:
0.1 Fabrikmarke: 1. Gang
0.2 Typ und Handelsbezeichnung: 2. Gang
0.3 Art: 3. Gang
4. Gang
0.4 Klasse des Fahrzeugs:
5. Gang
0.5 Name und Anschrift des Herstellers:
Übersetzungsverhältnis des Achsgetriebes
0.6 Name und Anschrift
des Beauftragten des Herstellers (ggf.):
6 Aufhängung
1 Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugs 6.1 Normalbereifung
1.2 Angetriebene Räder: - Abmessungen:
- Dynamischer Rollumfang (nach DIN bzw. WdK):
2 Abmessungen und Gewichte
2.6 Leermasse:
Bezugsmasse:
2.7 Technisch zulässige Gesamtmasse:
Anlagen:
3 Antriebsmaschine (s. Anhang II) 1. Lichtbilder und/oder Zeichnungen einer repräsentativen
Fahrzeugausführung
4 Kraftübertragung
2. Beschreibung des Motors nach Anhang II einschließlich
4.3 Schaltgetriebe: der dort geforderten Anlagen
- Bauart 3. Lichtbilder des Motors und des Motorraumes
- automatisch/mechanisch 4. ff. (ggf. weitere Anlagen auflisten)
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985 1613
Anhang II
Hauptmerkmale des Motors und Angaben über die Durchführung der Prüfungen 1
) gemäß Anlage XXIV
1 Beschreibung des Motors
1.1 Marke
1.2 Typ
1.3 Arbeitsweise: Fremdzündung/Selbstzündung,
mit Viertakt/Zweitakt2)
1.4 Bohrung
1.5 Hub
1.6 Zahl und Anordnung der Zylinder und Zündfolge
1.7 Hubraum
1.8 Verdichtungsverhältnis 3)
1 .9 Zeichnungen der Brennräume und Kolben
1.10 Kühlsystem Art des Kühlsystems (Wasser, Luft)
1.11 Aufladung, Art, Kurzbeschreibung ggf. Typ, Antrieb und/oder Ladedruck, Ladeluftkühlung
1.12 Ansaugsystem (Beschreibung, Einrichtung zur Anpassung der Luftvor-
wärmung an Außentemperatur)
Ansaugkrümmer Zeichnung mit Hauptabmessungen
~:::er f} Zeichnung mit Hauptabmessungen
Typ
Ansaugschalldämpfer ggf.
Marke
Typ
1.13 Kurbelgehäuseentlüftung Beschreibung und Skizzen einschließlich der Charakteri-
stik der Drosselstelle(n)
2 Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung
Beschreibung und Skizzen
(mit Angabe aller wesentlichen Daten ein-
schließlich Regelbereiche)
sowie Kennzeichnung z. 8. Sekundärluftzufuhr
Leerlaufsteller
Drehzahlschaltgerät
Katalysator
Abgasrückführung
Partikelfilter
Warneinrichtung für Wartung/Fehlfunktionen
3 Ansaug- und Kraftstoffsystem
3.1 Beschreibung und Skizzen der Ansaugleitung z. B. Drosselklappendämpfer,
nebst Zubehör Vorwärmer, zusätzliche Luftanschlüsse
3.2 Kraftstoffzufuhr ggf. Angaben über Schubabschaltung und Leerlaufrege-
lung
3.2.1 durch Vergaser
Zahl der Vergaser Angabe der Art
3.2.1.1 Marke Hersteller
3.2.1.2 Typ Typangabe
1
) Bei nichtherkömmlichen Motortypen und Systemen sind vom Hersteller Angaben zu machen, die den nachstehend geforderten gleichwertig sind.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Toleranz angeben.
1614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
3.2.1.3 Einstellelemente 1) (bei elektronischem Vergaser: z.B. Steuergerät, Tempera-
tursensoren, Drosselklappenansteller usw.)·
Leerlaufeinstellung und Eingriffssicherung Beschreibung und Skizzen
3.2.1.3.1 Düsen Angaben über Düsenbestückung, Durchmesserangaben
3.2.1.3.2 Lufttrichter Durchmesser
3.2.1.3.3 Füllstand in der Schwimmerkammer Höhe des Füllstandes unter Angabe der Prüfbedingungen
3.2.1.3.4 Gewicht des Schwimmers Gewichtsangabe
3.2.1.3.5 Schwimmernadel Durchmesser
3.2.1.4 Starthilfe handbedient oder automatisch
Einstellung der Schließanlage 3) Angabe über die Justierung
3.2.1.5 Kraftstoffpumpe 3
Durckangabe oder Kennlinie )
3.2.2 Durch Einspritzeinrichtung
Beschreibung des Systems z. B. K-Jetronic und ggf. Luftmengenmesser*
Steuergerät *
Mengenteiler *
Warmlaufregler*
Thermozeitschalter *
Kaltstartventil*
Kraftstoff-Förderpumpe (Typ angeben)
Systemdruck (Druck angeben) 3 )
Eingriffssicherung**
* Kennzeichnung angeben
** Beschreibung und Skizzen
Arbeitsweise z. B. Einspritzung in den Ansaugkrümmer/Vorkammer/
Wirbelkammer; Direkteinspritzung
3.2.2.1 Einspritzpumpe falls nicht in 3.2.2 enthalten
3.2.2.1.1 Marke }
ggf.
3.2.2.1.2 Typ
3.2.2.1.3 Einspritzmenge mm 3 je Hub bei min- 1 der
Pumpe 2 ) 3 )
oder
Kennlinie 2) 3 )
Kalibrierverfahren:
auf dem Prüfstand/am Motor 2 )
3.2.2.1.4 Einspritzzeitpunkt ggf.
3.2.2.1.5 Einspritzkurve ggf.
3.2.2.2 Einspritzdüse Kennzeichnung
3.2.2.3 Regler
3.2.2.3.2 Typ
3.2.2.3.3 Abregeldrehzahl unter Last min-1
3.2.2.3.4 Höchstdrehzahl ohne Last min-1
3.2.2.3.5 Leerlaufdrehzahl:
3.2.2.4 Kaltstarteinrichtung:
3.2.2.4.1 Marke:
3.2.2.4.2 Typ:
3.2.2.4.3 Beschreibung:
3.2.2.5 Starthilfe:
3.2.2.5.1 Marke:
3.2.2.5.2 Typ:
3.2.2.5.3 Beschreibung:
1) Bei nichtherkömmlichen Motortypen und Systemen sind vom Hersteller Angaben zu machen, die den nachstehend geforderten gleichwertig sind.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Toleranz angeben.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985 · 1615 ·
4 Ventilsteuerzeiten oder gleichwertige Daten
4.1 Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie
Schließwinkel oder gleichwertige Merkmale
anderer Steuerungen bezogen auf den oberen
Totpunkt Angabe von V~ntilhub
Angabe von Einlaß/Auslaß vor/nach OT
4.2 Bezugs- und/oder Einstellbereiche 2 ) Angabe von Einlaß/ Auslaß-Spiel
5 Zündung
5 .1 Art des Zündsystems
Beschreibung z. 8. Transistor-Zündanlage
5.1.1 Marke ggf.
5.1 .2 Typ , ggf.
5.1.3 Zündverstellkurve • 3) Zeichnung (bei zusätzlichen Maßnahmen zur Zündverstel-
lung Verstellbereich)
5 .1.4 Zündzeitpunkt 3) Angabe der Randbedingungen
. .
5.1.5 Unterbrecherkontaktabstand und Schließwinkel ggf. Angaben über Kontaktbestand und Art der Regelung
6 Schalldämpferanlage
6 .1 Beschreibung und Skizzen Zeichnungen von Schalldämpfer und Katalysator . sowie
Schema der Gesamtanlage mit Hauptabmessungen der
Bauteile
7 Zusätzliche Angaben über die Prüfbedingungen
7 .1 Zündkerzen
7.1.1 Marke
7.1.2 Typ Angaben über Hersteller
Typ
Kennzeichnung
7 .1.3 Elektroden abstand
7.2 Zündspule
7.2.1 Marke
7.2.2 Typ
7.3 Zündkondensator
7 .3.1 Marke falls vorhanden
7 .3.2 Typ
8 Motorleistung
(vom Hersteller anzugeben)
8.1 Leerlaufdrehzahl 3)
8.2 Kohlenmonoxidgehalt im Abgas bei Leerlauf
nach Angabe des Herstellers (Val.%) CO-Angaben in %
ggf. vor und nach Katalysator
ggf. Referenzwert gern. § 47 a angeben
8.3 Nennleistungsdrehzahl 3)
8.4 Nennleistung (kW, Meßmethode)
9 Verwendete Schmiermittel
9 .1 Marke
9.2 Typ
10 Austausch des Katalysators
nach km ggf.
*) Bei kennfeldgesteuerten Zündungen Zündkennfeld oder charakteristische Punkte.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Toleranz angeben.
1616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anhang III
Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis
nach § 22 für Abgasreinigungssysteme
1. Prüfbericht Art
Der Technische Dienst bestätigt in seinem Prüfbericht, daß Hersteller
der geprüfte Fahrzeugtyp nach Einbau des Abgasreini- Typ und Kennzeichnung
gungssystems die Anforderungen nach Anlage XXIV erfüllt Verwendeter Prüfkraftstoff
und der Fahrzeugtyp somit als bedingt schadstoffarm ent-
Prüfergebnisse
sprechend der Stufe A, B oder C gilt.
Angabe der Fahrzeugtypen, auf die die Genehmigung ggf.
Der Prüfbericht muß enthalten: ausgedehnt werden kann.
Beschreibung des Prüffahrzeugs
2. Zeichnungen und Stücklisten für die eindeutige Beschrei-
Fahrzeug bung des Abgasreinigungssystems, Abbildungen und
Texte der Einbau- und Einstellanleitung;
Hersteller Beschreibung aller Änderungen von Teilen und Einstellun-
Typ gen, die nach dem Einbau des Abgasreinigungssystems
Ausführung vorgenommen werden müssen;
ASE-Nummer, ggf. Nachtrag ggf. Angaben über Auflagen für den Betrieb (z. B. unverblei-
Erstzulassung ter Kraftstoff).
Fahrzeug-ldentifizierungsnummer
3. Ggf. Angabe der geänderten Sollwerte für die Prüfung nach
Kilometerstand; § 47 a.
Motor
4. Eine Bestätigung des Antragstellers, daß das Abgasreini-
Hersteller gungssystem bei bestimmungsgemäßer Verwendung das
Typ Betriebsverhalten des Fahrzeugs nach Abschnitt 1.5.1.2.2
Ausführung bzw. in Verbindung mit Abschnitt 1.5.2.2 nicht verschlech-
tert.
Hubraum
Leistung/Drehzahl 5. Bestätigung des Antragstellers, daß die Funktionsfähigkeit
Gemischbildungssystem; des Abgasreinigungssystems über eine angemessene
Lebensdauer bei bestimmungsgemäßer Verwendung
Abgasreinigungssystem gewährleistet ist.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985 1617
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 24. Juli 1985
Auf Grund Fremd- oder Selbstzündungsmotoren (Defi-
nition schadstoffarmer Personenkraftwagen
- des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe a des Stra-
gemäß Europa-Norm) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XXV".
ßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, Nummer 1 jedoch geändert 2. § 23 wird wie folgt geändert:
durch Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413) und Der Klammerhinweis in Absatz 7 Satz 1 erhält die
die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert Fassung ,,(§ 47 Abs. 2 a und 2 c)".
durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965
(BGBI. 1S. 927), wird vom Bundesminister für Verkehr 3. In § 4 7 wird nach Absatz 2 b folgender Absatz 2 c
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d des Straßenver- eingefügt:
kehrsgesetzes, der durch Gesetz vom 6. April 1980 ,,(2 c) Fahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungs-
(BGBI. 1S. 413) geändert, sowie des§ 6 Abs. 1 Nr. 5 a motoren, die den Vorschriften der Anlage XXV ent-
des Straßenverkehrsgesetzes, bei dem Nr. 5 a durch sprechen, gelten als schadstoffarm; für diese Fahr-
§ 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 zeuge entfällt die Prüfung nach Anlage XIV."
(BGBI. I S. 721) eingefügt worden ist, wird- jeweils in
Verbindung mit§ 6 Abs. 2 des Straßenverkehrsgeset-
4. In§ 72 Abs. 2 wird nach dem Text zu§ 47 Abs. 2 b
zes, der durch Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1
und Anlage XXIV (bedingt schadstoffarme Fahr-
S. 413) zuletzt geändert worden ist, - vom Bundes-
zeuge) folgende Bestimmung eingefügt:
minister für Verkehr und vom Bundesminister des
Innern ,,§ 47 Abs. 2 c und Anlage XXV (schadstoffarme
Fahrzeuge)
- des § 38 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
vom 15. März 197 4 (BGBI. I S. 721) wird vom Bundes- gelten für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmoto-
minister für Verkehr und vom Bundesminister des ren nur, wenn sie ab 1. Januar 1985 erstmals in den
Innern nach Anhörung der beteiligten Kreise Verkehr gekommen sind."
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
5. Als Anlage XXV wird der Anhang zu dieser Verord-
nung angefügt.
Artikel 1
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Artikel 2
Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 197 4 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
(BGBI. 1 S. 3193, 1975 1 S. 848), zuletzt geändert durch tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
die Verordnung vom 24. Juli 1985 (BGBI. I S. 1605), wird vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 2090) und § 73 des
wie folgt geändert: Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Land
Berlin.
1. Der Inhaltsübersicht wird nach dem Hinweis auf
Anlage XXIV folgender Hinweis angefügt: Artikel 3
„Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1985 in
Luft durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Kraft.
Bonn, den 24. Juli 1985
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
1618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
A-nhang
Anlage XXV
(zu § 47)
Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft
durch Gase von Kraftfahrzeugen
mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren
(Definition schadstoffarmer Personenkraftwagen gemäß Europa-Norm)
1 Anwendungsbereich
Diese Anlage regelt die zulässigen Emissionen luftverunreinigender Gase von Personenkraftwagen mit
Fremd- oder mit Selbstzündungsmotoren, mit mindestens 4 Rädern, höchstens 6 Sitzplätzen, einer zuläs-
sigen Gesamtmasse von mindestens· 400 kg und höchstens 2 500 kg, einer bauartbedingten Höchst-
geschwindigkeit von mindestens 50 km/h und einem Hubraum ab 1 400 cm 3 •
2 Prüfstelle
Technischer Dienst ist der Rheinisch-Westfälische Technische Überwachungsverein, Adlerstraße 7,
4300 Essen. Es können auch andere Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der
obersten Landesbehörde anerkannte Stellen prüfen, sofern diese über die erforderlichen eigenen Meß-
und Prüfeinrichtungen verfügen. Der Technische Dienst ist auch in diesen Fällen federführend. Antrag und
Ergebnis der Prüfungen sind ihm mitzuteilen.
3 Anforderungen
Im Sinne dieser Anlage gelten Kraftfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren als schadstoffarm,
wenn sie die technischen Anforderungen der Anhänge Ibis VI der Richtlinie 83/351 /EWG des Rates vom
16. Juni 1983 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmo-
toren mit Fremdzündung (ABI. EG Nr. L 197 S. 1) erfüllen, soweit in den nachfolgenden Abschnitten 4 und
5 nichts anderes bestimmt ist.
4 Grenzwerte
4.1 Abweichend von Anhang I der Richtlinie 83/351 /EWG des Rates gelten folgend~
Änderungen:·
4.1 .1 Folgender Abschnitt 3.2.4 ist einzufügen:
Beschreibung der Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, daß Fahrzeuge mit Fremdzündungs-
motoren nur mit unverbleitem Benzin nach den Bestimmungen der Richtlinie 85/210/EWG versorgt wer-
den können. Diese Bestimmung kann beispielsweise als erfüllt betrachtet werden, wenn nachgewiesen
wird, daß der Einfüllstutzen des Tanks so beschaffen ist, daß er das Auffüllen mit einem Benzinzapfventil
unmöglich macht, dessen Einführstutzen einen Außendurchmesser von mehr als 2, 1 cm hat.
4.1.2 Anstelle von Abschnitt 5.2.1.1.4 gilt:
Vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Abschnitten 5.2.1.1.4.2 und 5.2.1.1 .5 ist die Prüfung dreimal
durchzuführen. Die festgestellte Kohlenmonoxidmasse, die Summe der Massen der Kohlenwasserstoffe
und Stickoxide und die Stickoxidmasse müssen für die entsprechenden Fahrzeugklassen unter den nach-
stehenden Werten liegen:
Hubraum Kohlenmonoxidmasse Summe der Massen Stickoxidmasse
der Kohlenwasser-
stoffe und Stickoxide
C L1 L2 L3
(in cm 3 ) (g je Prüfung) (g je Prüfung) (g je Prüfung
C > 2 000 25 6,5 3,5
1 400 < C ~ 2 000 30 8
3
Kraftfahrzeuge mit einem Motor mit Kompressionszündung und einem Hubraum ab 1 400 cm müssen den
entsprechenden Grenzwerten der Hubraumklasse zwischen 1 400 cm 3 und 2 000 cm 3 genügen.
Nr. 41 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985 1619
4.1 .3 In den Abschnitten 5.2.1 .1.4.1, 5.2.1 .1 .4.2, 5.2_.1.1 .5.1 und 5.2.1 .1 .5.2 ist nach dem Ausdruck „Summe der
Massen (Emissionen) der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide" zu ergänzen „sowie die Masse (Emission)
der Stickoxide".
4.1.4 In Abschnitt 7 .1 .1 .1 gelten als zulässige Grenzwerte:
Hubraum Kohlenmonoxidmasse Summe der Massen Stickoxidmasse
der Kohlenwasser-
· stoffe und Stickoxide
C L1 L2 L3
(in cm 3 ) (g je Prüfung) (g je Prüfung) (g je Prüfung)
· C > 2000 30 8,1 4,4
1 400 < C ~ 2 000 36 10
Kraftfahrzeuge mit einem Motor mit Kompressionszündung und einem Hubraum ab 1 400 cm 3 müssen den
entsprechenden Grenzwerten der Hubraumklasse zwischen 1 40_ 0 cm 3 und 2 000 cm 3 genügen.
4.1.5 Im Abschnitt 7.1.1 .2 gilt als Definition für L der folgende Text:
L: Grenzwert nach Abschnitt 7 .1.1 .1 für Kohlenmonoxidemissionen, die Summe der Emissionen von Koh-
lenwasserstoffen und Stickoxiden sowie die Stickoxidemissionen
4.1 .6 Der Abschnitt 8 gilt nicht.
4.2 Ergänzend gilt:
4.2.1 Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren müssen so ausgelegt sein, daß sie mit unverbleitem Benzin nach
der Richtlinie 85/210/EWG des Rates vom 20. März 1985 (ABI. EG Nr. L 96 S. 25) betrieben werden kön-
nen.
4.2.2 Bei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasantrieb ist als Bezugskraftstoff Flüssiggas nach DIN 51 622, Ausgabe
November 1973, zu verwenden, dessen Gehalt an Propan 95 % ± 3 % beträgt. Bei Kraftfahrzeugen mit
Flüssiggasanlagen, die wahlweise mit Flüssiggas oder Benzin betrieben werden können, müssen die vor-
genannten Schadstoffgrenzwerte auch im Benzinbetrieb eingehalten werden.
Die Norm ist im Beuth Verlag GmbH, Postfach 11 45, 1000 Berlin 30, erschienen und beim Deutschen
Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
4.2.3 Die Funktionsfähigkeit der emissionsmindernden und emissionsrelevanten Bauteile muß durch Prüfungen
gemäß Abschnitt 3 nachgewiesen werden; der Antragsteller muß glaubhaft machen, daß die Funktion
dieser Bauteile über eine angemessene Lebensdauer bei bestimmungsgemäßem Betrieb gewährleistet
ist. Die Abgasreinigungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die diese Systeme
außer Funktion setzen.
Dies gilt nicht für Einrichtungen, die zum störungsfreien Betrieb des Fahrzeugs zwingend erforderlich sind.
Einrichtungen zur Umschaltung zwischen Benzin- und Flüssiggasbetrieb sind in Fahrzeugen mit Flüssig-
gasanlagen zulässig.
4.2.4 Bestehen Anhaltspunkte, daß Kraftfahrzeuge die Anforderungen des Abschnittes 4.2.3 nicht erfüllen, so
kann der Technische Dienst Vergleichsmessungen dL:rchführen, mit denen das Emissionsverhalten auch
bei höheren Geschwindigkeiten überprüft wird.
5 In Anhang III ist der Abschnitt 3.1. 7 nicht anzuwenden.
6 In Anhang VI gilt als Abschnitt 1 folgendes:
1. Technische Kenndaten des Bezugskraftstoffes für die Prüfung der Fahrzeuge mit einem Motor mit
Fremdzündung
Es sind die Prüfkraftstoffe entsprechend den Spezifikationen nach Abschnitt 5 der Anlage XXIII zu verwen-
den.
1620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckere, Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze. Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1984 - Format DIN A4 - Umfang 428 Seiten
Die Neuauflage 1984 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von. völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Nachtrag zum Fundstellennachweis A
Abgeschlossen am 30. Juni 1985 - Format DIN A4 - Umfang 20 Seiten
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1984 - Format DIN A4 - Umfang 476 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
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