1550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung
gefährlicher Güter auf Straßen
(Gefahrgutverordnung Straße - GGVS)
Vom 22. Juli 1985
Auf Grund 10 204 Abs. 4,
- des§ 3 Abs. 1, 2 und 5 und des§ 4 Abs. 1 des Geset- 10 240 Abs. 5,
zes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 10 260 Abs. 3;
6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) in Verbindung mit 10 31 5 Abs. 7 Satz 1,
§ 17 der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung 1 0 353 Satz 3,
der Bekanntmachung vom 29. Juni 1983 (BGBI. 1
10 381 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe e und
S. 905) wird vom Bundesminister für Verkehr nach
Abs. 3,
Anhörung von Sachverständigen
Randnummer 10 385 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3,
- des§ 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Gesetzes über
die Beförderung gefährlicher Güter in Verbindung mit 10 500 Abs. 10 (ausgenommen die Vor-
§ 17 der Gefahrgutverordnung Straße wird vom Bun- schriften über die Warntafel-
desminister für Verkehr halterung) und 11,
- des§ 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes über Randnummer 11 311 Satz 2,
die Beförderung gefährlicher Güter in Verbindung mit 11 401 Abs. 4,
§ 1 7 der Gefahrgutverordnung Straße sowie des § 10
51 220 Abs. 4 Satz 1,
Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Beförderung
gefährlicher Güter wird vom Bundesminister für Ver- 52 401 Satz 3,
kehr 71 500 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz
und Satz 3,
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Randnummer 211 170 Satz 2,
§ 1 211172 Abs.6,
211 270 Satz 3,
Grundregel
211 371 Satz 2,
(1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefähr- 211 673 Satz 2,
licher Güter mit Straßenfahrzeugen.
211 771 Satz 2.
(2) Die innerstaatliche Beförderung gefährlicher
Güter unterliegt den Vorschriften, die in den Anlagen A
§2
und B zu dieser Verordnung über die ganze Seite sowie
links vom mittleren Trennungsstrich abgedruckt sind. Begriffsbestimmungen
(3) Die grenzüberschreitende Beförderung unterliegt (1) Im Sinne dieser Verordnung ·
den Regeln des Europäischen Übereinkommens vom 1. sind gefährliche Güter die den in der Anlage A Rand-
30. September 1957 über die internationale Beförde- nummer 2002 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1
rung gefährlicher Güter auf der Straße (ADA-Überein- Sätze 3 bis 5 aufgeführten einzelnen Klassen zuge-
kommen) (BGBI. 196911 S. 1489), deren Übersetzung in
hörenden Güter;
deutscher Sprache sich aus den in den Anlagen A und
-B zu dieser Verordnung über die ganze Seite sowie 2. ist Beförderer, wer das Fahrzeug für die Ortsverände-
rechts vom mittleren Trennungsstrich abgedruckten . rung des Gutes verwendet;
Vorschriften ergibt. Im übrigen gelten die Vorschriften 3. ist Absender, wer mit dem Beförderer einen Beförde-
dieser Verordnung für grenzüberschreitende Beförde- rungsvertrag abschließt; wird kein Beförderungs-.
rungen nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. vertrag abgeschlossen, so gilt der. Beförderer als
(4) Folgende Vorschriften der Anlagen A und B gelten Absender;
in der für innerstaatliche Beförderungen anzuwenden- 4. ist Verlader, wer als unmittelbarer Besitzer das Gut
den Fassung auch für grenzüberschreitende Beförde- dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder sel~st
rungen: befördert;
Anlage A 5. ist Fahrzeugführer, wer das Fahrzeug lenkt;
Randnummer 2002 Abs. 3 Satz 2, 6. sind behördlich anerkannte Sachverständige, soweit
in den Anlagen A und B nicht ausdrücklich etwas
Anlage B anderes bestimmt ist, die Sachverständigen nach§ 9
Randnummer 10 003, Abs. 3 Nr. 2.
10 118 Abs. 5 Satz 4, (2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Beför-
10130 Abs. 1 Satz 4 und 5, derungen.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1985 1551
§3 (6) Der Verlader darf gefährliche Güter zur Beförde-
rung in loser Schüttung oder in Containern nur überge-
Zulassung zur Beförderung
ben und der Beförderer sie nur befördern, wenn die
( 1) Gefährliche Güter dürfen auf der Straße nur beför- Beförderungsart nach Anlage B Randnummer 10 003
dert werden, wenn sie nach der Anlage A Randnummer Abs. 1 zulässig ist.
2002 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 zur Beförderung zugelassen
(7) Die Vorschriften der Anlage B Randnummer
sind. Der Verlader darf gefährliche Güter dem Beförde-
10003 über
rer nur übergeben, wenn sie zur Beförderung zugelas-
sen sind. Der Beförderer ist verpflichtet, anhand der ihm 1. Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge (Randnum-
vorgelegten Begleitpapiere nachzuprüfen, ob die mer 10 003 Abs. 2) muß der Halter,
gefährlichen Güter nach der Anlage A Randnummer 2. Beladen, Zusammenladen und Handhabung (Rand-
2002 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 zur Beförderung zugelassen nummer 10 003 Abs. 3 und 4) muß der Verlader,
sind. Beförderer, Fahrzeugführer oder Beifahrer, über Ent-
(2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Beför- laden (Randnummer 10 003 Abs. 4) muß der Beför-
derungen. derer, Fahrzeugführer, Beifahrer oder Empfänger,
3. Durchführung der Beförderung und Überwachung
§4 beim Parken (Randnummer 10 003 Abs. 3) muß der
Sicherheitspflichten Fahrzeugführer
beachten.
(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Betei-
ligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehba- (8) Die Absätze 1, 2, 3 Nr. 1 und 2 und die Absätze 4,
ren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, 6 und 7 gelten auch für grenzüberschreitende Beförde-
um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines rungen.
Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu hal-
ten. §5
Ausnahmen
(2) Der Absender muß den Beförderer und der Ver-
lader muß den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können
und dessen Bezeichnung (Benennung, Klasse, Ziffer auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte
und ggf. Buchstabe der Stoffaufzählung) sowie ggf. auf Antragsteller Ausnahmen von dieserVerordnung zulas-
die Erlaubnispflicht (§ 7) hinweisen. Wird der Absender sen.
im Auftrage eines anderen tätig, so hat der Auftraggeber
cten Absender in gleicher Weise zu unterrichten. Die (2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn
Sorgfaltspflichten des Beförderers werden hierdurch 1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut
nicht berührt. sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre
oder die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar
(3) Wer eigenverantwortlich Versandstücke zum
ist und
Zwecke der Beförderung gefährlicher Güter verpackt
oder verpacken läßt, muß die Vorschriften über 2. sichergestellt ist, daß Sicherheitsvorkehrungen, die
nach den von dem Gut ausgehenden Gefahren erfor-
1. die Verpackung nach der Anlage A Klassen 1 a bis derlich sind, dem Stand von Wissenschaft und Tech-
6.2 und 8, jeweils Abschnitt 2. A.1 und 2, sowie der nik entsprechen; entsprechen die Sicherheitsvor-
Klasse 7 Blätter· 1 bis 11, jeweils Nummer 2, kehrungen nicht dem Stand von Wissenschaft und
2. das zusammenpacken nach der Anlage A Klassen Technik, so muß die Zulassung der Ausnahme im
1 a bis 6.2 und 8, jeweils Abschnitt 2. A.3, sowie Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertret-
Anlage A Anhang A.6 Randnummer 3650, bar angesehen werden können.
3. die Kennzeichnung nach der Anlage A Klassen 1 a (3) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen
bis 6.2 und 8, jeweils Abschnitt 2.A.4, sowie der ist bei Abweichungen von den Anlagen A und B vom
Klasse 7 Blätter 1 bis 11, jeweils Nummern 1 und 6, Antragsteller ein Gutachten von Sachverständigen für
4. die Verpackung nach der Anlage A Klasse 9 gefährliche Güter, für Fahrzeug- und Behälterbau oder
Abschnitt 2.A und die Vorschriften der Randnummer für andere mit der Beförderung gefährlicher Güter
2020 Abs. 2 bis 4 zusammenhängende Fragen vorzulegen. In den Fällen
des Absatzes2 Nr. 2 2. Halbsatz müssen in diesem Gut-
beachten. achten auch die verbleibenden Gefahren ·dargestellt
(4) Der Verlader muß bei der Übergabe gefährlicher werden; außerdem muß begründet werden, weshalb die
Güter zur Beförderung prüfen, ob deren Verpackung Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf die verbleiben-
unbeschädigt ist. Ein Versandstück, dessen Verpak- den Gefahren als vertretbar angesehen wird. Die nach
kung beschädigt, insbesondere undicht ist, so daß Landesrecht zuständige Stelle kann die Vorlage weite-
gefährliches Gut austritt oder austreten kann, darf zur rer Gutachten auf Kosten des Antragstellers verlangen
Beförderung erst übergeben werden, wenn der Mangel oder im Benehmen mit dem Antragsteller weitere Gut-
beseitigt worden ist. achten selbst anfordern.
(5) Der Fahrzeugführer darf kein Versandstück beför- (4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 zugelassen,
dern, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere so sind diese schriftlich und unter dem Vorbehalt des
undicht ist, so daß gefährliches Gut austritt oder aus- Widerrufs für den Fall zu erteilen, daß sich die auferleg-
treten kann. ten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Ein-
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schränkung der von der Beförderung ausgehenden B. 1 a Randnummern 211 151 und 211 152 sowie
Gefahren herausstellen. Ausnahmen dürfen höchstens Anhang B. 1 b Randnummern 212 151 und 212 152 vor-
für die Dauer von drei Jahren zugelassen werden. gesehenen wiederkehrend.:m Prüfungen. Werden die
Prüfungsanforderungen erfüllt, so ist - außer bei Tank-
(5) Der Bundesminister der Verteidigung, der Bundes- containern - vom amtlichen oder amtlich anerkannten
minister des Innern, die Innenminister (-senatoren) der Sachverständiger1 nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 ein entspre-
Länder und die für die Kampfmittelbeseitigung zuständi- chender Vermerk in die Prüfbescheinigung einzutragen.
gen obersten Landesbehörden oder die von ihnen
bestimmten Stellen können von den §§ 2 bis 4 Abs. 3 (4) Beförderungseinheiten der Fahrzeugklasse 8.111
bis 7, den§§ 6, 7 und 11 sowie der 'Anlage A Randnum- (Anlage B Randnummer 11 205 Abs. 2 Buchstabe c),
mer 2002 Abs. 3 und 4 und der Anlage 8 Randnummern Trägerfahrzeuge von Aufsetztanks sowie Sattelzug-
10240Abs.5, 10260Abs.3und4, 10315, 10381 und maschinen, die zum Betrieb von Tankfahrzeugen oder
10 500 Ausnahmen zulassen, soweit Gründe der Ver- Trägerfahrzeugen von Aufsetztanks bestimmt sind, sind
teidigung, polizeiliche Aufgaben, Aufgaben der Feuer- vor der ersten Inbetriebnahme daraufhin zu prüfen, ob
wehren oder Aufgaben der Kampfmittelräumung dies sie für eine ordnungsgemäße Kennzeichnung nach
erfordern und die öffentliche Sicherheit gebührend Anlage B Randnummer 10 500 ausgerüstet sind sowie
berücksichtigt ist. Absatz 2 Nr. 2 ist anzuwenden. der Anlage B, 1. und II. Teil jeweils Abschnitt 2, für die
Beförderung der gefährlichen Güter, für die sie verwen-
det werden sollen, entsprechen. Genügen die Fahr-
zeuge den erwähnten Vorschriften, ist vom amtlichen
§6
oder amtlich anerkannten Sachverständigen für den
Baumusterzulassungen, Prüfbescheinigungen Kraftfahrzeugverkehr nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 eine Prüfbe-
scheinigung auszustellen, und zwar für Beförderungs-
(1) Festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Gefäß:..
einheiten der Fahrzeugklasse 8.111 nach Anlage B
batterien sind nach dem Verfahren der Anlage B Anhang
Anhang 8. 3 b und für die übrigen Fahrzeuge nach
8.1 a Randnummer 211 140 und Tankcontainer nach
Anlage B Anhang 8. 3 a; der Sachverständige oder die
dem Verfahren der Anlage 8 Anhang 8.1 b Randnummer
Zulassungsstelle nach § 23 der Straßenverkehrs-
212 140 zuzulassen. Die Zulassung wird für ein Bau-
Zulassungs-Ordnung vermerken durch Stempelauf-
muster erteilt. Die Baumusterzulassung ist zu erteilen,
druck im Fahrzeugschein „Geprüft nach§ 6 Abs. 4 der
wenn das Baumuster des festverbundenen Tanks, des
GGVS".
Aufsetzt_anks und der Gefäßbatterien den Anforderun-
gen der Anlage B Anhang 8. 1 a oder das Baumuster (5) Die elektrische Ausrüstung nach Anlage B Anhang
des Tankcontainers den Anforderungen der Anlage 8 8. 2 Randnummer 220 000 der Tankfahrzeuge, der Be-
Anhang 8. 1 b entspricht. In Zulassung muß bestimmt förderungseinheiten der Fahrzeugklasse 8.111, der
werden, für welche gefährlichen Güter der Tank verwen- Trägerfahrzeuge von Aufsetztanks sowie der Sattelzug-
det werden darf. Die Baumusterzulassung kann außer maschinen von Tankfahrzeugen und Trägerfahrzeugen
nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensge- von Aufsetztanks ist wiederkehrend zu prüfen. Die Prüf-
setze widerrufen werden, soweit dies zur Abwehr der frist beträgt für Beförderungseinheiten der Fahrzeug-
von der Beförderung gefährlicher Güter ausgehenden klasse B. III fünf Jahre und für die übrigen Fahrzeuge drei
Gefahren nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Beför- Jahre. Entspricht die elektrische Ausrüstung der An-
derung gefährlicher Güter erforderlich ist. Sie kann lage B, ist von dem nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 zustän-
unter den gleichen Voraussetzungen inhaltlich digen Sachverständigen bei Tankfahrzeugen in der
beschränkt, mit einer Bedingung erlassen oder mit einer Prüfbescheinigung nach Absatz 2, bei den übrigen Fahr-
Auflage, Änderung oder Ergänzung der Auflage ver- zeugen in der Prüfbescheinigung nach Absatz 4 ein ent- -
sehen werden. sprechender Prüfvermerk einzutragen.
(2) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme eines Tank- (6) In der Hauptuntersuchung nach§ 29 der Straßen-
fahrzeugs, eines Aufsetztanks, einer Gefäßbatterie oder verkehrs-Zulassungs-Ordnung von Tankfahrzeugen,
eines Tankcontainers sind diese nach Anlage 8 Anhang Beförderungseinheiten der Fahrzeugklasse 8.111, Trä-
B. 1 a oder Anhang 8. 1 b zu prüfen. Tankfahrzeuge sind gerfahrzeugen von Aufsetztanks sowie Sattelzug-
außerdem daraufhin zu prüfen, ob sie den Vorschriften maschinen von Tankfahrzeugen und Trägerfahrzeugen
der Anlage 8, 1. und II. Teil, entsprechen. Genügen das von Aufsetztanks, in deren Fahrzeugschein ein Vermerk
Tankfahrzeug, der Aufsetztank oder die Gefäßbatterie nach den Absätzen 2 oder 4 eingetragen ist, ist durch
den erwähnten Vorschriften, ist vom amtlichen oder äußere Besichtigung zu prüfen, ob diese Fahrzeuge für
amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 9 Abs. 3 eine ordnungsgemäße Kennzeichnung nach Anlage B
Nr. 2 eine Prüfbescheinigung nach dem Muster in Randnummer 10 500 ausgerüstet sind und ob die Vor-
Anlage B Anhang B. 3 a auszustellen. In die Prüfbe- schriften der Anlage B, 1. und II. Teil jeweils Abschnitt 2,
scheinigung sind auch Bedingungen und Auflagen der eingehalten sind. Bei Tankfahrzeugen ist ferner durch
Baumusterzulassung nach Absatz 1 Satz 6 zu überneh- die äußere Besichtigung des Tanks festzustellen, ob
dieser Mängel aufweist •und ob die wiederkehrenden
men, soweit sie von den an der Beförderung Beteiligten
zu beachten sind. Die Zulassungsstelle nach § 23 der - Prüfungen nach Absatz 3 in der Bescheinigung nach
Absatz 2 bestätigt worden sind. Die Prüfplakette darf
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Sach-
verständige nach§ 9 Abs. 3 Nr. 2 hat im Fahrzeugschein nur zugeteilt werden, wenn das Fahrzeug der Straßen-
des Tankfahrzeugs durch Stempelaufdruck zu vermer- verkehrs-Zulassungs-Ordnung entspricht, für eine ord-
ken: ,,Baumuster zugelassen nach GGVS". nungsgemäße Kennzeichnung nach Anlage B Rand-
nummer 10 500 ausgerüstet ist und keine durch äußere
(3) Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Gefäßbatterien und Besichtigung erkennbaren sicherheitstechnischen
Tankcontainer unterliegen den in der Anlage 8 Anhang Mängel festgestellt worden sind.
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(7) Der Beförderer darf Tankfahrzeuge, Aufsetztanks § 11 zur Beförderung gefährlicher Güter weiterverwen-
Gefäßbatterien, Beförderungseinheiten der Fahrzeug~ det werden dürfen, aber noch nicht den technischen
klasse 8. III, Trägerfahrzeuge von Aufsetztanks sowie Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, soll
Sattelzugmaschinen von Tankfahrzeugen und Träger- dies durch Nebenbestimmungen berücksichtigt werden.
fahrzeugen von Aufsetztanks nur zur Beförderung der Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung kann die Straßen-
gefährlichen Güter verwenden, die in der Prüfbescheini- verkehrsbehörde die Beibringung eines Gutachtens von
gung nach den Absätzen 2 oder 4 oder in der Erklärung Sachverständigen nach § 9 Abs. 3 auf Kosten des
nach Anlage B Anhang B. 3 c aufgeführt sind. Tankfahr- Antragstellers über die am Fahrzeug, am festverbunde-
zeuge, Beförderungseinheiten der Fahrzeugklasse 8. III nen Tank, am Aufsetztank, an der Gefäßbatterie oder am
Trägerfahrzeuge von Aufsetztanks sowie Sattelzug~ Tankcontainer durch technische Maßnahmen getrof-
maschinen von Tankfahrzeugen und Trägerfahrzeugen fene Versorge anordnen. ,
von Aufsetztanks dürfen zur Beförderung gefährlicher
Güter außerdem nur verwendet werden, wenn ein Ver- (3) Bei Gütern der Anlage B Anhang 8. 8 Randnummer
merk nach den Absätzen 2 oder 4 im Fahrzeugschein 280 001 Liste I ist die Erlaubnis zu versagen, wenn das
eing~tragen ist. Der Fahrzeugführer hat Fahrzeug- gefährliche Gut in einem Gleis- oder Hafenanschluß ver-
scheine von Anhängern, die einen solchen Vermerk tra- laden und entladen werden kann, es sei denn, daß die
gen, stets mitzuführen. Der Verlader hat dafür zu sorgen, Entfernung auf dem Schienen- oder Wasserweg minde-
daß gefährliche Güter zur Beförderung in festverbunde- stens doppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfer-
nen Tanks, Aufsetztanks, Gefäßbatterien oder Beförde- nung auf der Straße. Die Erlaubnis ist auf die Beförde-
rungseinheiten der Fahrzeugklasse 8.111 dem Fahrzeug- rung zum und vom nächsten geeigneten Bahnhof oder
führer oder Beförderer nur übergeben werden, wenn die Hafen zu beschränken, wenn das gefährliche Gut in
nach den Absätzen 2 und 4 für die Tanks und die Fahr- Tankcontainern verladen ist oder verladen werden kann,
zeu~e (einschließlich Sattelzugmaschinen) vorge- die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich
schriebenen Prüfbescheinigungen mit den erforder- dieser Verordnung mehr als 200 Kilometer beträgt und
lichen Prüfvermerken oder die Erklärungen nach An- das Gut auf dem größeren Teil dieser Strecke mit der
lage B Anhang 8. 3 c vorliegen und in ihnen das zu Eisenbahn oder dem Schiff befördert werden kann.
befördernde Gut bezeichnet ist. (4) Der Geltungsbereich jeder Erlaubnis ist festzule-
(8) Der Vermerk im Fahrzeugschein nach den Absät- gen. Geht die Fahrt über das Land hinaus, so hat die
zen 2 oder 4 ist auf Antrag des Halters von der Zulas- Straßenverkehrsbehörde diejenige höhere Verwal-
sungsstelle nach § 23 der Straßenverkehrs-Zuias- tungsbehörde, durch deren Bezirk die Fahrt in den ande-
sungs-Ordnung zu streichen. Damit erlischt das Recht ren Ländern zuerst geht, zu den vorgesehenen Neben-
zur Beförderung gefährlicher Güter mit dem betreffen- bestimmungen zu hören. Ihre Zustimmung ist nur hin-
den Fahrzeug. sichtlich des Fahrweges erforderlich. Die Erlaubnis
kann für eine einzelne Fahrt oder für eine begrenzte oder
(9) Wer den Tankcontainer befüllt, darf nur solche unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimm-
Güter einfüllen und sie mit dem Tankcontainer zur Beför- ten Zeit von höchstens drei Jahren erteilt werden.
derung übergeben, die in der Baumusterzulassung oder
in der Erklärung nach Anlage B Anhang B. 3 c aufgeführt (5) Der Beförderer hat den Erlaubnisbescheid dem
sind und muß etwaige Auflagen der Baumusterzulas- Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn zu übergeben.
sung für das zu befördernde Gut beachten. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für grenzüber-
schreitende Beförderungen. Absatz 3 findet keine
§7 Anwendung auf Beförderungen von und nach Berlin
Beförderungserlaubnis (West) und den Verkehr mit der Deutschen Demokrati-
für Güter der Listen I und II schen Republik und Berlin (Ost).
( 1) Die Beförderung der in der Anlage B Anhang B. 8
Randnummer 280 001 Listen I und II aufgeführten Güter
bedarf in dem in den Bemerkungen zu Randnummer §8
280 001 festgelegten Rahmen der Erlaubnis der Sonderrechte
Straßenverkehrsbehörde. Die Erlaubnis wird dem Beför-
derer erteilt, wenn die Anforderungen an den Bau die (1) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten
Ausrüstung und die Prüfung der Beförderungs~ittel des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
nach dieser Verordnung oder, soweit es sich um grenz- Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikver-
überschrei_~ende Beförderungen handelt, nach Anlage B - trages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsicht-
des ADR-Ubereinkommens (§ 1 Abs. 3 Satz 1) erfüllt lich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
sind. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen ver- ausländischen Truppen, Anlage zum Gesetz zum
sehen werden Die Erlaubnis darf nur unter dem Vor- NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen
behalt erteilt werden, daß sie widerrufen wird, wenn sich vom 18. August 1961 (BGBI. II S. 1183, 1218), wenden
die geltenden Sicherheitsvorschriften oder die Neben- bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in
bestimmungen als unzureichend zur Einschränkung der truppeneigenen Fahrzeugen ihre Vorschriften an,
von der Beförderung ausgehenden Gefahren heraus- soweit diese gleichwertige oder höhere Anforderungen
stellen. als diese Verordnung stellen. An die Stelle der Erlaubnis
nach § 7 tritt der Beförderungsauftrag der zuständigen
(2) Soll die Beförderung in Tankfahrzeugen, Aufsetz- Behörde der Truppe. Soweit die Truppen diese Verord-
tanks, Gefäßbatterien oder Tankcontainern durchge- nung anwenden, bestimmt die Behörde der Truppe, die
führt werden, die auf Grund der Übergangsregelung des den Beförderungsauftrag erteilt, ob und in welchem
1554 Bundesgesetzblatt,. Jahrgang 1985, Teil 1
Umfang im Sinne des§ 5 Abs. 5 von den Anforderungen Randnummer 2002 Abs. 13 die Bundesanstalt für
dieser Verordnung abgewichen werden darf. Materialprüfung; sie kann die Bauartprüfung von Her-
stellern oder Verwendern einer Verpackung oder von
(2) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland sonstigen Prüfstellen anerkennen. Das Verfahren
aus zwischenstaatlichen Verträgen bleiben unberührt. richtet sich nach den vom Bundesminister für Ver-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für grenzüber- kehr im Verkehrsblatt bekanntgegebenen Richtlinien
schreitende Beförderungen. über die Bauartprüfung, die Erteilung der Kennzeich-
nung und die Zulassung von Verpackungen für die
§9 Beförderung gefährlicher Güter, die sich auf diese
Vorschriften beziehen.
Zuständigkeiten
(4) Für die Dienstbereiche der Bundeswehr und des
(1) Die Erlaubnis nach§ 7 Abs. 1 erteilt für Einzelfahr- Bundesgrenzschutzes werden, soweit dies Gründe der
ten die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Verteidigung oder die Aufgaben des Bundesgrenz-
erlaubnispflichtige Beförderung beginnt. Die zeitlich schutzes erfordern, die Zuständigkeiten hinsichtlich der
befristete Erlaubnis für eine begrenzte oder unbe- Prüfungen der Tanks und der Fahrzeuge nach § 6 sowie
grenzte Zahl von Fai1rten erteilt hinsichtlich der Beförderungserlaubnis nach § 7 durch
1. die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Sachverständige oder Dienststellen wahrgenommen,
Beförderer seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine die der Bundesminister der Verteidigung oder der Bun-
Zweigniederlassung hat oder, desminister des Innern bestellt hat.
2. falls Wohnort, Sitz oder Zweigniederlassung außer- (5) Die Absätze 1 und 3 Nr. 1, 2 und 5 und Absatz 4
halb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegen, gelten auch für grenzüberschreitende Beförderungen.
die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die
erlaubnispflichtige Beförderung beginnt.
§10
Ist neben der Erlaubnis eine Ausnahmezulassung erfor-
derlich, so kann auch die für die Ausnahmezulassung Ordnungswidrigkeiten
nach § 5 zuständige Landesbehörde die Erlaubnis ertei- (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 1 und
len. Wird die Ladung außerhalb des Geltungsbereichs Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Beförderung
dieser Verordnung aufgenommen, so beginnt die erlaub- gefährlicher Güter handelt, wer bei innerstaatlichen
nispflichtige Beförderung an der Grenzübergangsstelle. oder grenzüberschreitenden Beförderuogeri vorsätzlich
(2) Welche Stelle Straßenverkehrsbehörde ist, richtet oder fahrlässig
sich nach Landesrecht. 1. als Absender entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1, auch in
(3) Zuständig sind für Verbindung mit Absatz 8, den Beförderer auf das
gefährliche Gut, dessen Bezeichnung oder die Er-
1. die Baumusterzulassung von festverbundenen laubnispflicht nicht hinweist oder
Tanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien die nach
Landesrecht zuständigen Behörden, für die Bau- 2. als Verlader entgegen
musterzulassung von Tankcontainern die Bundes-
a) § 3 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Ab-
anstalt für Materialprüfung, für die Baumusterprüfung
satz 2, gefährliche Güter zur Beförderung über-
die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von Anlagen
gibt,
nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 oder 9 der Gewerbeordnung
anerkannten Sachverständigen nach § 24 c der b) § 4 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
Gewerbeordnung; Absatz 8, den Fahrzeugführer auf das gefährli-
2. die sonstigen Prüfungen der Tanks und der Tankfahr- che Gut, dessen Bezeichnung oder die Erlaub-
zeuge und für die erstmaligen und wiederkehrenden nispflicht nicht hinweist,
Prüfungen von Druckgefäßen die amtlichen oder c) § 4 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit
amtlich für Prüfungen von Anlagen nach§ 24 Abs. 3 Absatz 8, das Versandstück ohne Beseitigung
Nr. 2 oder 9 der Gewerbeordnung anerkannten Sach- des Mangels. zur Beförderung übergibt,
verständigen nach § 24 c der Gewerbeordnung
sowie die nach Rechtsverordnungen auf Grund des d) § 4 Abs. 6, auch in Verbindung mit§ 1 Abs. 4 und
§ 24 Abs. 1 der Gewerbeordnung für die Prüfun·g § 4 Abs. 8, dem Beförderer gefährliche Güter zur
dieser Anlagen amtlich anerkannten Sachverständi- Beförderung übergibt,
gen;
e) Anlage B Randnummer 10 385 Abs. 3, auch in
3. die sonstigen Prüfungen von Fahrzeugen, ausge- Verbindung mit§ 1 Abs. 4, nicht dafür sorgt, daß
nommen Tankfahrzeuge, die amtlich anerkannten die schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblätter)
Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr; vor Beförderungsbeginn in den Besitz des Fahr-
zeugführers gelangen,
4. die Untersuchungen der Fahrzeuge und Besichtigun-
gen der Tanks nach § 6 Abs. 6 die für die Haupt- f) Anlage B Randnummer 10 118 Abs. 5 Satz 4
untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulas- oder 10 130 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung
sungs-Ordnung zuständigen Stellen oder Personen; mit § 1 Abs. 4, Gefahrzettel nicht. anbringt,
5. die Bauartprüfung und -zulassung von Verpackun- g) Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 11 Satz 2,
gen nach Anlage A Anhang A. 5 Randnummer 3550 auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, Warntafeln
Abs.1 und die Baumusterprüfung nach Anlage A nicht anbringt,
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1985 1555
h) Anlage B Anhang B. 1 a Randnummer 211 172 d) Anlage B Randnummer 10 315 Abs. 1 oder 2 die
Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit§ 1 Abs. 4, vorgeschriebene Bescheinigung nicht besitzt,
den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die e) Anlage B Randnummer 10 353 Satz 1 oder 2 in
höchstzulässige Masse der Füllung dem Fahr- Verbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit
zeugführer nicht angibt oder § 1 Abs. 4, nicht für die Einhaltung der Vorschrif-
i) Anlage B Anhang B. 1 a Randnummer 211172 ten über das Betreten des Fahrzeugs mit Be-
Abs. 6 Satz 3, auch in Verbindung mit§ 1 Abs. 4, leuchtungsgeräten sorgt,
nicht dafür sorgt, daß nicht befördert wird, oder f) Anlage B Randnummer 10 381 Abs. 1 oder 2
3. als Beförderer Satz 1 Buchstabe e Begleitpapiere nicht mitführt
oder entgegen Absatz 3 Begleitpapiere zur Prü-
a) entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
fung nicht vorzeigt oder nicht aushändigt, jeweils
mit Absatz 2, gefährliche Güter befördert,
auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4,
b) entgegen§ 4 Abs. 6, auch in Verbindung mit§ 1
g) Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 11 Satz 1,
Abs. 4 und § 4 Abs. 8, gefährliche Güter beför-
dert, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, nicht dafür
sorgt, daß eine Warntafel oder Kennzeichnungs-
c) entgegen§ 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung nummer angebracht, sichtbar gemacht, verdeckt
mit Absatz 6 Satz 1, gefährliche Güter ohne die oder entfernt wird,
erforderliche Erlaubnis befördert,
h) Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 11 Satz 3,
d) einer im Rahmen einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, Gefahrzettel
Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1, nicht anbringt, nicht sichtbar macht, nicht ver-
erteilten vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, deckt oder nicht entfernt,
e) entgegen § 7 Abs. 5, auch in Verbindung mit i) Anlage B Randnummer 10 507 Satz 1 die näch-
Absatz 6 Satz 1, den Erlaubnisbescheid vor sten zuständigen Behörden nicht oder nicht
Beförderungsbeginn nicht übergibt, rechtzeitig benachrichtigt oder benachrichtigen
f) entgegen Anlage A Randnummer 2002 Abs. 3 läßt,
Satz 2, auch in Verbindung mit§ 1 Abs. 4, nicht j) Anlage B Randnummer 51 220 Abs. 4 Satz 1 in
dafür sorgt, daß das Beförderungspapier dem Verbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit
Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn über- § 1 Abs. 4, Wasser nicht mitführt oder
geben wird,
k) Anlage B Randnummer 71 500 Abs. 2 Satz 2
g) entgegen Anlage B Randnummer 10 204 Abs. 4, zweiter Halbsatz oder Satz 3, auch in Verbindung
auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, Vorschriften mit § 1 Abs. 4, die vorgeschriebenen Zettel nicht
der Anlage B Randnummer 10 204 Abs. 1, anbringt, nicht verdeckt oder nicht entfernt oder
11 204, 41 204, 42 204, 43 204 oder 52 204
über die Fahrzeugarten nicht beachtet, 5. als Beifahrer entgegen
h) entgegen Anlage B Randnummer 10 315 Abs. 7 a) Anlage B Randnummer 10 240 Abs. 5, auch in
Satz 1, auch in Verbindung mit§ 1 Abs. 4, nicht Verbindung mit § 1 Abs. 4, Feuerlöschgeräte
dafür sorgt, daß nur geschulte Fahrzeugführer nicht mitführt oder zur Prüfung nicht vorzeigt oder
eingesetzt werden, nicht aushändigt oder
i) einer Vorschrift der Anlage B Anhang B. 1 a b) Anlage B Randnummer 10 260 Abs. 1 in Verbin-
Randnummern 211 270 bis 211 273, auch in dung mit Absatz 3, auch in Verbindung mit § 1
Verbindung mit § 1 Abs. 4, über die wechsel- Abs. 4, Ausrüstungsgegenstände nicht mitführt
weise Verwendung der Tanks zuwiderhandelt oder zur Prüfung nicht vorzeigt oder nicht aus-
oder händigt oder
j) entgegen Anlage B Anhang B. 1 a Randnummer
6. als Halter entgegen
211 371, 211 673 oder 211 771, auch in Verbin-
dung mit§ 1 Abs. 4, Tanks zur Beförderung ver- a) § 4 Abs. 7 Nr. 1, auch in Verbindung mit Absatz 8
wendet oder und § 1 Abs. 4, die Vorschriften über den Bau
oder die Ausrüstung der Fahrzeuge nicht be-
4. als Fahrzeugführer entgegen
achtet,
a) § 4 Abs. 7 Nr. 3, auch in Verbindung mit Absatz 8
b) Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 10, auch in
und § 1 Abs. 4, die Vorschriften über die Durch-
Verbindung mit § 1 Abs. 4, für die dort vor-
führung der Beförderung oder die Überwachung
geschriebene Ausrüstung des Fahrzeugs nicht
beim Parken nicht beachtet,
sorgt oder
b) Anlage B Randnummer 10 240 Abs. 5, auch in
Verbindung mit § 1 Abs. 4, Feuerlöschgeräte c) Anlage B Anhang B. 1 a Randnummer 211 170,
nicht mitführt oder zur Prüfung nicht vorzeigt oder auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, Tanks ohne
nicht aushändigt, die vorgeschriebene Mindestwanddicke verwen-
det oder -
c) Anlage B Randnummer 10 260 Abs. 1 in Verbin-
dung mit Absatz 3, auch in Verbindung mit § 1 7. als Auftraggeber des Absenders entgegen § 4
Abs. 4, Ausrüstungsgegenstände nicht mitführt Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 8, den
oder zur Prüfung nicht vorzeigt oder nicht aus- Absender auf das gefährliche Gut, dessen Bezeich-
händigt, nung oder die Erlaubnispflicht nicht hinweist,
1556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
8. entgegen§ 4 Abs. 3 Nr. 1 oder 2, auch in Verbindung 4. als Fahrzeugführer entgegen
mit Absatz 8, eine dort aufgeführte Vorschrift über a) § 4 Abs. 5 beschädigte Versandstücke befördert,
das Verpacken oder Zusammenpacken nicht
beachtet, b) § 6 Abs. 7 Satz 3 den Fahrzeugschein von
Anhängern nicht mitführt,
9. als Empfänger entgegen
c) Anlage B Randnummer 10 260 Abs. 2 oder 4 in
a) Anlage B Randnummer 10 118 Abs. 5 Satz 4
Verbindung mit Absatz 3 die Schutzausrüstung
oder 10 130 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung
nicht mitführt oder zur Prüfung nicht vorzeigt oder
mit § 1 Abs. 4, Gefahrzettel nicht verdeckt oder
nicht aushändigt,
nicht entfernt oder
b) Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 11 Satz 2, d) Anlage B Randnummer 10 385 Abs. 1, 5 Satz 1
auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, Warntafeln in Verbindung mit Absatz 6 schriftliche Weisun-
nicht entfernt oder gen (Unfallmerkblätter) nicht oder nicht an der
vorgeschriebenen Stelle mitführt,
10. als Absender, Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer,
Beifahrer, Halter oder Empfänger das Rauchverbot e) Anlage B Randnummer 10 385 Abs. 4 die erfor-
der Anlage B Randnummer 1 O 37 4 nicht beachtet, derlichen Maßnahmen nicht trifft oder
11. entgegen § 4 Abs. 7 Nr. 2, auch in Verbindung mit f) Anlage B Randnummer 10 385 Abs. 8 Satz 2
Absatz 8 und § 1 Abs. 4, als Verlader, Beförderer, andere Unfallmerkblätter nicht wie vorgeschrie-
Fahrzeugführer oder Beifahrer die Vorschriften über ben aufbewahrt oder
das Beladen, Zusammenladen oder die Handha-
5. als Beifahrer entgegen
bung oder als Beförderer, Fahrzeugführer, Beifahrer
oder Empfänger die Vorschriften über das Entladen a) Anlage 8 Randnummer 10 260 Abs. 2 oder 4 in
nicht beachtet oder Verbindung mit Absatz 3 die Schutzausrüstung
nicht mitführt oder zur Prüfung nicht vorzeigt oder
12. als Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Beifahrer
nicht aushändigt oder
oder Empfänger einer Vorschrift der Anlage B Rand-
nummer 31 410, 51 410, 61 410 oder 62 410 über b) Anlage 8 Randnummer 10 385 Abs. 4 die erfor-
Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und derlichen Maßnahmen nicht trifft oder
Futtermitteln zuwiderhandelt.
6. als Halter entgegen Anlage 8 Anhang 8. 1 a Rand-
(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 1O Abs. 1 Nr. 1 des nummer 211 153 oder Anhang 8. 1 b Randnummer
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han- 212 153 eine außerordentliche Prüfung nicht durch-
delt, wer bei innerstaatlichen Beförderungen vorsätzlich führen läßt,
oder fahrlässig ·
1 . als Absender entgegen 7. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 3 oder 4 eine dort aufge-
führte Vorschrift über das Kennzeichnen oder Ver-
a) Anlage A Randnummer 2002 Abs. 3 Satz 1 ein packen nicht beachtet oder
Beförderungspapier nicht mitgibt oder
b) Anlage A Randnummer 201 O Satz 2 oder An- 8. als Absender, Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer,
Beifahrer, Halter oder Empfänger entgegen
lage 8 Randnummer 10 602 Satz 2 das Beförde-
rungspapier nicht wie vorgeschrieben ausfüllt a) Anlage B Randnummer 11 354 Satz 1 mit Feuer
oder oder offenem Licht umgeht oder
2. als Verlader entgegen b) Anlage B Randnummer 11 354 Satz 2 Zünd-
a) § 6 Abs. 7 Satz 4 nicht dafür sorgt, daß gefähr- hölzer oder Feuerzeuge mitnimmt oder
liche Güter nur übergeben werden, wenn die 9. als Betroffener einer im Rahmen
Prüfbescheinigungen mit den erforderlichen
Prüfvermerken oder die Erklärungen nach An- a) einer Baumusterzulassung nach § 6 Abs. 1
lage B Anhang B. 3 c vorliegen und in ihnen das Satz 6,
zu befördernde Gut bezeichnet ist oder b) einer Ausnahmezulassung nach § 5 oder
b) Anlage B Randnummer 71 500 Abs. 2 Satz 2 c) einer Erklärung nach Anlage B Anhang 8. 3 c
erster Halbsatz die vorgeschriebenen Zettel
erteilten vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder
nicht anbringt oder
3. als Beförderer entgegen 10. entgegen § 6 Abs. 9 Tankcontainer befüllt oder zur
Beförderung übergibt oder einer vollziehbaren Auf-
a) § 6 Abs. 7 Satz 1 oder 2 Beförderungsmittel ver- lage der Baumusterzulassung zuwiderhandelt oder
wendet,
b) Anlage B Randnummer 1 O 260 Abs. 2 Satz 3, 11 . als verantwortliche Person nach Anlage B Rand-
21 260 Satz 3 oder 61 260 Satz 3 die erforder- nummer 1 O 385 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 entgegen Rand-
liche Schutzausrüstung nicht mitgibt, nummer 10 385 Abs. 1 Satz 3 in die schriftlichen
Weisungen (Unfallmerkblätter) Angaben nicht,
c) Anlage 8 Randnummer 10 311 Satz 1, 2 oder 3 nicht richtig oder nicht vollständig aufnimmt.
in Verbindung mit Satz 7 oder entgegen Anlage 8
Randnummer 11 311 einen Beifahrer nicht mit- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1
gibt oder Nr. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
d) Anlage 8 Randnummer 11 401, 41 401 oder Güter handelt, wer bei grenzüberschreitenden Beförde-
52 401 Mengengrenzen nicht beachtet oder rungen vorsätzlich oder fahrlässig
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1985 1557
1 . als Absender entgegen b) in Prüfbescheinigungen nach § 6 Abs. 2 und 4 und
a) Anlage A Randnummer 2002 Abs. 3 Satz 2 dem in Erklärungen nach Anlage B Anhang B. 3 c bis
Beförderer die in das Beförderungspapier einzu- zur nächsten, nach dem 30. Juni 1986 stattfin-
tragenden Vermerke nicht mitteilt, denden wiederkehrenden Prüfung nach § 6 Abs. 3
oder 5. In diesen Fällen hat der Halter ab 1. Januar
b) Anlage A Anhang A. 9 Randnummer 3901 Abs. 3 1986 der Prüfbescheinigung und der Erklärung
die vorgeschriebenen Gefahrzettel nicht nach Anlage B Anhang B. 3 c eine von ihm unter-
anbringt, schriebene Gegenüberstellung der zugelasse-
c) Anlage B Randnummer 71 500 Abs. 2 Satz 2 nene Stoffe beizufügen, in der neben der Stoff-
erster Halbsatz die vorgeschriebenen Zettel benennung jeweils die bis zum Inkrafttreten
nicht anbringt oder dieser Verordnung und die nach dieser Verord-
nung gültigen Klassen, Ziffern und Buchstaben
d) Anlage B Anhang B. 1 a Randnummer 211 17 4
anzugeben sind. Ordnungswidrig im Sinne des
Satz 3 die Dichtheit der Verschlußeinrichtung
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Beförde-
nicht prüft oder
rung gefährlicher Güter handelt der Halter, der
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Satz 2 eine
2. als Beförderer .entgegen
Gegenüberstellung nicht oder mit unrichtigem
a) Anlage B Randnummer 10 385 Abs. 3 nicht dafür Inhalt beifügt;
sorgt, daß das beteiligte Personal in der Lage ist,
die Weisungen wirksam anzuwenden, c) in den Begleitpapieren abweichend von § 5 Abs. 4,
§ 7 Abs. 1, Anlage A Randnummer 2002 Abs. 3
b) Anlage B Randnummer 11 311 in Verbindung mit
Satz 5 und Anlage B Randnummer 10 385 Abs. 1
Randnummer 10 311 und § 1 Abs. 4 den Fahr-
Nr. 1 bis zum 30. Juni 1 986;
zeugführer nicht durch einen zu seiner Ablösung
befähigten Beifahrer begleiten läßt oder d) in Baumusterzulassungen für Verpackungen, die
c) Anlage B Randnummer 11 401 Abs. 1, 2, 3 oder bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt
52 401 in Verbindung mit Randnummer 11 401 sind, bis zum 31. Dezember 1986. Die in § 4 Abs.
Abs. 4 und § 1 Abs. 4 die Mengengrenzen nicht 3 genannten Personen sind verantwortlich, daß
beachtet oder Verpackungen nur für die in der Baumusterzulas-
sung angegebenen Stoffe verwendet werden.
3. als Fahrzeugführer entgegen Anlage B Randnum- Ordnungswidrig im Sinne des § 1 O Abs. 1 Nr. 1
mer 10 385 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
Abs. 4 und mit Anlage B Randnummer 10 385 Abs. 2 Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ent-
Satz 2 eine Ausfertigung der Weisungen im Führer- gegen Satz 2 nicht dafür sorgt, daß Verpackungen
haus nicht mitführt. nur für die in der Baumusterzulassung angegebe-
nen Stoffe verwendet werden.
§ 11
3. § 6 Abs. 4 (Prüfbescheinigung):
Übergangsvorschriften Die besondere Zulassung nach§ 6 der Verordnung
(1) Zu den nachstehend bezeichneten Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf .der
dieser Verordnung gelten folgende Übergangsvorschrif- Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
ten: September 1976 (BGBI. 1 S. 2888) für Sattelzug-
maschinen, die keiner wiederkehrenden Prüfung zu
1. Allgemeine Übergangsregelung: unterziehen sind, gilt als Prüfbescheinigung nach § 6
Bis zum 31. Dezember 1985 dürfen innerstaatliche Abs. 4. DerVermerk im Fahrzeugschein „Besondere
Beförderungen gefährlicher Güter nach den Vor- Zulassung für Gefahrguttransporte erteilt" gilt als
schriften der Gefahrgutverordnung Straße in der Fas- Vermerk nach§ 6 Abs. 4.
sung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1983
(BGBI. 1S. 905) durchgeführt werden. Der Absender (2) Zu den nachstehend bezeichneten Bestimmungen
hat in diesen Fällen im Beförderungspapier bei der der Anlage A gelten folgende Übergangsvorschriften:
Bezeichnung des Gutes nach der Abkürzung 1. Randnummer 2220 Abs. 1 und 2221 Abs. 1 (Gefäße
,,GGVS" das Wort „alt" einzutragen. für Kohlendioxid und Acetylen):
2. § 6 Abs. 1, 2 und 4, Anlage A Randnummer 2002 Kohlendioxid der Randnummer 2201 Ziffer 5 a) und
Abs. 3 Satz 5 und Abs. 13, Randnummern 2314, Acetylen der Randnummer 2201 Ziffer 9 c) dürfen in
2614, 2814, Anhang A. 5 und Anlage 8 Anhang B. 1 a Gefäßen befördert werden, die vor dem 1 . Januar
Randnummer 211 171 Abs. 1 (Angabe von Klasse, 1963 hergestellt sind, wenn von amtlichen oder amt-
Ziffer und Buchstaben der Klassen 3, 6.1 und 8): lich anerkannten Sachverständigen nach § 9 Abs. 3
Nr. 2 dieser Verordnung geprüft worden ist, daß sie
Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung für Stoffe der
den Anforderungen des Artikels 2 der Verordnung zur
Klassen 3, 6.1 und 8 anzugebende Bezeichnung
Ablösung von Verordnungen nach§ 24 der Gewerbe-
(Benennung, Klasse, Ziffer und Buchstaben) und die
ordnung vom 27. Februar 1980 - Druckbehälterver-
gegebenenfalls anzugebenden Vermerke dürfen wei-
ordnung - (BGBI. I S. 173, 184) entsprechen. Für den
terverwendet werden
bei der wiederkehrenden Prüfung anzuwendenden
a) in Baumusterzulassungen nach § 6 Abs. 1, die bis Prüfdruck und ihre höchstzulässige Füllung gelten
zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt sind, die Werte, die für diese Gefäße nach der vorgenann-
bis zum 30. Juni 1986; ten Verordnung zulässig sind.
1558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2. Randnummern 2312, 2612 und 2812 (Bezettelung der Tanks der Anlage B Anhang B. 1 a entspricht.
der Versandstücke): Die Wanddicken der Tanks für Stoffe der Klas-
Soweit in den Randnummern 2312, 2612 und 2812 sen 3 bis 8 müssen jedoch mindestens einem
andere Gefahrzettel vorgeschrieben sind, dürfen bis Berechnungsdruck von 0,4 MPa (4 bar) (Über-
zum 30. Juni 1986 an den Versandstücken die für druck) bei Baustahl und 200 kPa (2 bar) (Über-
den jeweiligen Stoff bis zum Inkrafttreten dieser Ver- druck) bei Aluminium und Aluminiumlegierungen
ordnung in der Anlage A Randnummern 2307, 2632 entsprechen. Für Tankquerschnitte, die nicht
und 2824 vorgeschriebenen Gefahrzettel ange- kreisförmig sind, wird der für die Berechnung die-
bracht sein. nende Durchmesser auf der Grundlage eines
Kreises festgelegt, dessen Fläche dem tatsäch-
(3) Zu den nachstehend bezeichneten Bestimmungen lichen Querschnitt des Tanks entspricht. Die wie-
der Anlage B gelten folgende Übergangsvorschrifte!7: derkehrenden Prüfungen sind in diesem Fall nach
1. Randnummer 10 260 Abs. 1 Satz 2 (Prüfzeichen für Anlage B Anhang B. 1 a, 1. und II. Teil jeweils Ab-
Warnleuchten): schnitt 5, durchzuführen. Soweit ab 1. September
1979 ein höherer Prüfdruck vorgeschrieben ist,
Die Bestimmung gilt für Warnleuchten, die nach dem genügt bei Tanks aus Aluminium und Aluminium-
1. November 1983 hergestellt werden. legierungen ein Prüfdruck von 200 kPa (2 bar)
2. Randnummer 10 315 (Bescheinigung für Klassen 3, (Überdruck).
6.1 und8): · b) Unbefristet dürfen weiterverwendet werden fest-
Bescheinigungen, die vor dem Inkrafttreten dieser verbundene Tanks, Aufsetztanks und Gefäßbat-
Verordnung für die Klassen 3, 6.1 oder 8 ausgestellt terien für Stoffe der Klassen 3 bis 8, die in Wand-
wurden, gelten bis zum nächsten Fortbildungslehr- dicke und Ausrüstung der Anlage B Anhang B. 1 a
gang jeweils für Beförderungen von Stoffen der Klas- entsprechen.
sen 3, 6.1 und 8. c) Festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Gefäß-
3. Randnummer 10 315 Abs. 3 Satz 1 (auf einzelne batterien, die vor dem 1. August 1985 nach den
Klassen beschränkte Schulung): Vorschriften des Anhangs B. 1 a, die zwischen
Ist vor dem 1. September 1983 eine Bescheinigung dem 1. September 1979 und dem 30. Juni 1985 in
für einzelne Stoffe ausgestellt worden, so kann dem Kraft waren, gebaut wurden, jedoch nicht den ab
Inhaber auf Antrag während der Geltungsdauer eine 1. August 1985 geltenden Vorschriften entspre-
Bescheinigung für die betreffende Klasse erteilt wer- chen, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt verwen-
den. det werden.
4. 1. und II. Teil, Abschnitt 2 (Besondere Anforderungen 6. Anhang B. 1 b (Tankcontainer):
an die Fahrzeuge und ihre Ausrüstung): · a) Tankcontainer mit einem Fassungsraum von min-
Fahrzeuge, die bis zum 31. August 1981 gebaut und destens 1 000 Liter, die vor dem 1. September
in Verkehr gebracht wurden und die nicht den beson- 1976 gebaut worden sind und die nicht der Anlage
deren Anforderungen an die Fahrzeuge und ihre Aus- B Anhang 8. 1 b entsprechen, dürfen weiterver-
rüstung (Anlage B, 1. und II. Teil, Abschnitte 2) ent- wendet werden, wenn keine sicherheitstechni-
sprechen, dürfen bis zum 31. August 1985 weiterver- schen Bedenken bestehen und dies durch eine
wendet werden, wenn sie der Verordnung über die Bescheinigung der Bundesanstalt für Material-
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in der prüfung nachgewiesen wird.
Fassung der Bekanntmachung vom 28. September b) Tankcontainer, die der Druckgasverordnung vom
1976 (BGBI. 1 S. 2888) entsprechen. 20. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 730), zuletzt geändert
durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 1976
5. Anhang B. 1 a (Festverbundene Tanks, Aufsetztanks (BGBI. I S. 1889), in der bis zum 30. Juni 1980 gel-
und Gefäßbatterien): tenden Fassung oder der Verordnung über brenn-
a) Festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Gefäß- bare Flüssigkeiten in der Fassung der Bekannt-
batterien, die bis zum 31. August 1981 gebaut und machung vom 5. Juni 1970 (BGBI. I S. 689, 1449),
in den Verkehr gebracht wurden und die nicht der geändert durch § 68 Abs. 5 des Gesetzes vom
Anlage B Anhang B. 1 a entsprechen, dürfen bis 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721 ), entsprechen und
zum 31. August 1985 weiterverwendet werden, die bis zum 31. August 1978 hergestellt wurden,
wenn sie der Verordnung über die Beförderung dürfen weiterverwendet werden.
gefährlicher Güter auf der Straße in der Fassung c) Tankcontainer, die vor dem 1. August 1985 nach
der Bekanntmachung vom 28. September 1976 den Vorschriften des Anhangs B. 1 b, die zwi-
(BGBI. 1S. 2888) oder den Regelvorschriften des schen dem 1. September 1979 und dem 30. Juni
ADA-Übereinkommens für diese Güter entspre- 1985 in Kraft waren, gebaut wurden, jedoch nicht
chen. Festverbundene Tanks, Aufsetztanks und den ab 1. August 1985 geltenden Vorschriften
Gefäßbatterien für die Beförderung von Gasen der entsprechen, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt
Klasse 2 dürfen unter den Voraussetzungen des verwendet werden.
Satzes 1 bis zum 31. August 1991 weiterverwen-
det werden. Die Weiterverwendung über den in § 12
den Sätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt ist für
Anwendung anderer Vorschriften
Tanks für Stoffe der Klasse 2 unbefristet, für
Tanks für Stoffe der Klassen 3 bis 8 bis (1) Andere Rechtsvorschriften über die Beförderung
31. August 1994 zulässig, wenn die Ausrüstung gefährlicher Güter auf der Straße bleiben unberührt.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1985 1559
(2) Insbesondere bleiben in der jeweils geltenden und die auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverord-
Fassung unberührt: nungen,
1. das Atomgesetz in der Fassung der Bekannt- 11. die Druckbehälterverordnung vom 27. Februar 1980
machung vom 31. Oktober 1976 (BGBI. 1 S. 3053), (BGBI. 1 S. 184) und
2. das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen 12. die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom
vom 20. April 1961 (BGBI. 1 S. 444), 27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 229).
3. das Waffengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. März 1976 (BGBI. 1 S. 432), § 13
4. das Sprengstoffgesetz vom 13. September 1976 Berlin-Klausel
(BGBI. 1 S. 2737),
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
5. das Abfallbeseitigungsgesetz in der F_assung der
tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
Bekanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGBI. 1
S. 41,288), über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
Berlin.
6. das Chemikaliengesetz vom 16. September 1980
(BGBI. 1 S. 1718), §14
7. das Straßenverkehrsgesetz vom 19. Dezember Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1952 (BGBI. 1 S. 837),
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
8. das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der dung in Kraft.
Bekanntmachung vom 16. Oktober 1976 (BGBI. 1
S. 3017), (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
9. das Gesetz über Umweltstatistiken in der Fassung 1. Die Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der
der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBI. 1 Bekanntmachung vom 29. Juni 1983 (BGBI. 1S. 905)
S. 311 ), - ausgenommen § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 5 sowie die
10. das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der §§ 17 und 20 - mit Anlagen A und B und
Bekanntmachung vom 2. Oktober 1975 (BGBI. 1 2. die ADA-Bußgeldverordnung vom 7. Mai 1979 (BGBI.
S. 2591; 1976 1 S. 1059; 1979 1 S. 652) 1 S. 524).
Bonn, den 22. Juli 1985
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
1560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung
gefährlicher Güter mit Eisenbahnen
(Gefahrgutverordnung Eisenbahn - GGVE)
Vom 22. Juli 1985
Auf Grund §2
- der § 3 Abs. 1, 2 und 5, § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Begriffsbestimmungen
die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August
1975 (BGBI. 1 S. 2121) in Verbindung mit § 17 der (1) Im Sinne dieser Verordnung
Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der 1 . sind gefährliche Güter die iri der Anlage Randnummer 1
Bekanntmachung vom 22. Juni 1983 (BGBI. 1S. 827) Abs. 3 und 4 beschriebenen Güter,
wird vom Bundesminister für Verkehr nach Anhörung
von Sachverständigen 2. sind Eisenbahnen Schienenbahnen mit Ausnahme
der Straßenbahnen, der nach ihrer Bau- oder
- des § 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Gesetzes über Betriebsweise diesen ähnliche Bahnen und der son-
die Beförderung gefährlicher Güter in Verbindung mit stigen Bahnen besonderer Bauart,
§ 17 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn wird vom
Bundesminister für Verkehr 3. ist Beförderer die Eisenbahn,
- des§ 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes über 4. ist Absender, wer mit dem Beförderer einen Fracht-
die Beförderung gefährlicher Güter in Verbindung mit vertrag abschließt; in Fällen, in denen der Beförderer
§ 17 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn, des § 10 für eigene Zwecke gefährliche Güter befördert, gilt er
Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Beförderung selbst als Absender,
gefährlicher Güter sowie des § 36 Abs. 3 des Geset- 5. sind behördlich anerkannte Sachverständige, soweit
zes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der in der Anlage nicht ausdrücklich etwas anderes
Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1S. 80) bestimmt ist, die von den Eisenbahnen bestimmten
wird vom Bundesminister für Verkehr und von den nach § 9 zuständigen Stellen anerkann-
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: ten Personen.
(2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Beför-
§ 1 derungen.
Grundregel §3
Zulassung zur Beförderung
(1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefähr-
licher Güter mit Eisenbahnen. (1) Gefährliche Güter dürfen mit Eisenbahnen nur
befördert werden, wenn sie nach der Anlage zur Beför-
(2) Die innerstaatliche Beförderung gefährlicher
derung zugelassen sind. Der Absender darf gefährliche
Güter unterliegt den Vorschriften, die in der Anlage zu
Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie zur
dieser Verordnung über die ganze Seite sowie links vom
Beförderung zugelassen sind. Der Beförderer ist ver-
mittleren Trennungsstrich abgedruckt sind.
pflichtet, anhand der ihm vorgelegten Beförderungs-
(3) Die grenzüberschreitende Beförderung unterliegt papiere nachzuprüfen, ob die gefährlichen Güter nach
den Regeln der Ordnung für die internationale Eisen- der Anlage zur Beförderung zugelassen sind.
bahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO-Regeln) -
(2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Be-
Anlage I zu Anhang B des Übereinkommens über den
förderungen.
internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980
(COTIF-Übereinkommen) (BGBI. 1985 II S. 666) -, §4
deren amtliche Übersetzung in deutscher Sprache sich Sicherheitspflichten
aus den in der Anlage zu dieser Verordnung über die
(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Be-
ganze Seite sowie rechts vom mittleren Trennungs-
teiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorherseh-
strich abgedruckten Vorschriften ergibt. Im übrigen gel-
baren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen,
ten die Vorschriften dieser Verordnung für grenzüber-
schreitende Beförderungen nur, soweit dies ausdrück- um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines
lich bestimmt ist. Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu
halten.
(4) Folgende Vorschriften der Anlage gelten in der für
(2} Wer eigenverantwortlich Versandstücke zum
innerstaatliche Beförderungen anzuwendenden Fas-
Zwecke der Beförderung gefährlicher Güter verpacken
sung auch für grenzüberschreitende Beförderungen:
läßt oder selbst verpackt, muß die Vorschriften über
Randnummer 1 /1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4,
1. die Verpackung nach der Anlage Klassen 1 a bis 6.2
Randnummer 1 /2 Abs. 3, und 8, jeweils Abschnitte A.1. und 2. der Beförde-
Randnummer 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 und rungsvorschriften, sowie der Klasse 7 Blätter 1 0is
Randnummer 1800 Abs. 5 Satz 2 (Anhang VIII). 11, jeweils Nr. 2,
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1985 1561
2. das Zusammenpacken nach der Anlage Klassen 1 a Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertret-
bis 6.2 und 8, jeweils Abschnitt A.3. der Beförde- bar angesehen werden können.
rungsvorschriften, sowie der Anlage Anhang VI
Randnummer 1650, (3) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen
ist bei Abweichungen von der Anlage vom Antragsteller
3. die Kennzeichnung nach der Anlage Klassen 1 a bis ein Gutachten von Sachverständigen für gefährliche
6.2 und 8, jeweils Abschnitt A.4. der Beförderungs- Güter, für Fahrzeug- und Behälterbau oder für andere
vorschriften, sowie der Klasse 7 Blätter 1 bis 11, mit der Beförderung gefährlicher Güter zusammenhän-
jeweils Nr. 1 und 6, genden Fragen vorzulegen. In den Fällen des Ab-
beachten. satzes 2 Nr. 2 2. Halbsatz müssen in diesem Gutachten
auch die verbleibenden Gefahren dargestellt werden;
(3) Die Zusammenladeverbote der Anlage Klassen außerdem muß begründet werden, weshalb die Zulas-
1 a bis 6.2 und 8, jeweils Abschnitt Eder Beförderungs- sung der Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden
vorschriften, sowie der Klasse 7 Randnummer 700 Gefahren als vertretbar angesehen wird. Die zuständige
Abs. 3 Buchstabe a sind vom Beförderer oder, wenn der Stelle kann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten
Absender die Versandstücke verlädt, von diesem zu be- des Antragstellers verlangen oder im Benehmen mit
achten. dem Antragsteller weitere Gutachten selbst anfordern.
(4) Wenn gefährliche Güter bei Unfällen oder Unregel-
(4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 zugelassen,
mäßigkeiten· im Zusammenhang mit der Beförderung
so sind diese schriftlich und unter dem Vorbehalt des
freiwerden, freizuwerden drohen oder wenn sie abhan-
Widerrufs für den Fall zu erteilen, daß sich die auferleg-
den gekommen sind, ist dies den vom Beförderer - bei
ten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Ein-
Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs den von
schränkung der von der Beförderung ausgehenden
der Aufsichtsbehörde - bestimmten Stellen, erforderli-
Gefahren herausstellen. Ausnahmen dürfen höchstens
chenfalls auch den Feuerwehr- und Polizeidienststellen
für die Dauer von drei Jahren zugelassen werden.
unverzüglich zu melden. Liegt der eingetretene Schaden
im Stückgutverkehr unter 200,- DM, kann von einer Mel-
(5) Für die Streitkräfte und die Vollzugspolizei des
dung abgesehen werden, es sei denn, daß es sich um
Bundes und der Länder sowie die Kampfmittelräum-
Stoffe der Klasse 1 a bis 1 c oder 7 handelt oder der
dienste der Länder sind Ausnahmen nach Absatz 1 zu-
Vorfall von Bedeutung für die Sicherheit der Beförde-
zulassen, soweit Gründe der Verteidigung, polizeiliche
rung ist. Der Beförderer hat die Ursachen der ihm gemel-
Aufgaben oder die Aufgaben der Kampfmittelräumung
deten Unfälle und Unregelmäßigkeiten zu untersuchen.
dies erfordern. Absatz 2 Nr. 2 ist anzuwenden.
Zur Meldung sind der Absender oder der Empfänger ver-
pflichtet, wenn sie von Unfällen oder Unregelmäßig-
(6) Die für den Bereich der Bundeseisenbahnen zu-
keiten Kenntnis erhalten.
gelassenen Ausnahmen gelten auch für den Bereich der
(5) Der Empfänger kann mit einer Anweisung nach übrigen Eisenbahnen; die von den Ländern zuge-
§ 75 Abs. 6 der Eisenbahn-Verkehrsordnung bestimmen, lassenen Ausnahmen gelten im Einvernehmen mit dem
daß das Gut an einen Dritten ausgeliefert wird; in diesem Bundesminister für Verkehr auch für den Bereich der
Falle hat der Dritte die Pflichten des Empfängers zu Bundeseisenbahnen, sofern das die Ausnahme ertei-
erfüllen. lende Bundesland nicht etwas anderes bestimmt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für grenzüber-
schreitende Beförderungen; jedoch ist für die Kenn- §6
zeichnung nach Absatz 2 Nr. 3 der Absender verant- Baumusterzulassung
wortlich. von Tankcontainern und Kesselwagen
§5
Tankcontainer sind nach dem Verfahren der Anlage
Ausnahmen Anhang X Abs. 1.4 und Kesselwagen nach dem Verfah-
(1) Der Bundesminister für Verkehr kann für den ren der Anlage Anhang XI Abs. 1_.4 zuzulassen. Die
Bereich der Bundeseisenbahnen, die nach Landesrecht Zulassung wird für ein Baumuster erteilt. In der Zulas-
zuständigen Behörden können für den Bereich der übri- sung muß bestimmt werden, für welche gefährlichen
gen Eisenbahnen auf Antrag für Einzelfälle oder allge- Güter der Tankcontainer oder der Kesselwagen ver-
mein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von dieser wendet werden darf. Die Baumusterzulassung ist zu
Verordnung zulassen. erteilen, wenn das Baumuster des Tankcontainers den
Anforderungen der Anlage Anhang X oder das Baumu-
(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn ster des Kesselwagens den Anforderungen der Anlage
Anhang XI entspricht. Die Baumusterzulassung kann
1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut
außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfah-
sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre
rensgesetzes widerrufen werden, soweit dies zur
oder die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar
Abwehr der von der Beförderung gefährlicher Güter aus-
ist und
gehenden Gefahren nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über
2. sichergestellt ist, daß die Sicherheitsvorkehrungen, die Beförderung gefährlicher Güter erforderlich ist. Sie
die nach den von dem Gut ausgehenden Gefahren kann unter den gleichen Voraussetzungen inhaltlich
erforderlich sind, dem Stand von Wissenschaft und beschränkt, mit einer Bedingung erlassen oder mit einer
Technik entsprechen; entsprechen die Sicherheits- Auflage oder mit dem Vorbehalt der nachträglichen Auf-
vorkehrungen nicht dem Stand von Wissenschaft nahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage ver-
und Technik, so muß die Zulassung der Ausnahme im sehen werden.
1562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§ 7 §10
Zeitweiliger Aufenthalt von Versandstücken Bußgeldvorschriften
(1) Bei zeitweiligem Aufenthalt von gefährlichen (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 1 und
Gütern im Verlauf der Beförderung hat der Beförderer Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Beförderung
dafür zu sorgen, daß an Belade-, Umlade- und Entlade~ gefährlicher Güter handelt, wer bei innerstaatlichen
stellen Aufschriften und Gefahrzettel auf den Versand- oder grenzüberschreitenden Befqrderungen vorsätzlich
stücken sichtbar sind. Die Zusammenladeverbote nach oder fahrlässig
der Anlage Klassen 1 a bis 6.2 und 8, jeweils Ab-
schnitt E der Beförderungsvorschriften, sowie der 1 . als Absender entgegen
Klasse 7 Randnummer 700 Abs. 3 Buchstabe a gelten a) § 3 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2,
sinngemäß. gefährliche Güter zur Beförderung übergibt,
(2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Be- b) § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit Absatz 6,
förderungen. Zusammenladeverbote nicht beachtet,
c) § 4 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz
§8 6, nicht oder nicht rechtzeitig meldet,
Überwachung d) der Anlage Randnummer 1 /1, auch in Verbindung
mit § 1 Abs. 4, der Sendung ein Beförderungs-
(1) Die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbah-
papier nicht, nicht wie vorgeschrieben ausgefüllt
nen unterliegt der Überwachung durch die in § 9
oder nicht mit den vorgeschriebenen Bescheini-
bestimmten zuständigen Behörden.
gungen oder Vermerken beigibt,
(2) Wenn der Verdacht besteht, daß ein gefährliches e) der Anlage Randnummer 10 Abs. 2 Satz 1, auch
Gut unter Außerachtlassung der Vorschriften dieser in Verbindung mit§ 1 Abs. 4, an den Wagen oder
Verordnung aufgegeben worden ist, muß der Beförderer Containern die dort vorgeschriebenen Zettel nicht
die Sendung prüfen oder durch einen Sachverständigen anbringt oder
prüfen lassen; er muß die erforderlichen Maßnahmen
f) der Anlage Anhang Vlfl Randnummer 1800 Abs. 1
treffen, wenn Verstöße gegen diese Verordnung festge-
bis 4, 5 Satz 1 die Vorschriften über die Kenn-
stellt werden.
zeichnung der Kesselwagen oder Tankcontainer
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für g-renzüber- nicht beachtet oder
schreitende Beförderungen. 2. als Reisender entgegen der Anlage Randnummer 2
Abs. 4 gefährliche Güter als Reisegepäck zur Beför-
'derung aufgibt oder
§9
3. als Beförderer entgegen
Zuständigkeiten
a) § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Ab-
(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach c;tieser Ver- satz 2, gefährliche Güter befördert,
ordnung obliegt, soweit in der Anlage nichts anderes b) § 4 Abs. 3, auch in_ Verbindung mit Absatz 6,
bestimmt ist, im Bereich der Bundeseisenbahnen der Zusammenladeverbote nicht beachtet,
Deutschen Bundesbahn, im Bereich der übrigen Eisen-
bahnen den nach Landesrecht zuständigen Behörden. c) § 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht
dafür sorgt, daß bei zeitweiligem Aufenthalt Auf-
(2) Zuständig für die Baumusterzulassung von Tank- schriften oder .Gefahrzettel sichtbar sind oder
containern und zuständige Behörde im Sinne der Anlage Zusammenladeverbote beachtet werden, ,
Anhang X ist die Bundesanstalt für Materialprüfung und
d) der Anlage Randnummer 1 /2 Abs. 3, auch in Ver-
für die Baumusterzulassung von Kesselwagen und zu-
bindung mit § 1 Abs. 4, nicht sicherstellt, daß sein
ständige Behörde im Sinne der Anlage Anhang XI das
mit der Beförderung gefährlicher Güter befaßtes
Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.).
Personal über die bei Unfällen oder Unregel-
(3) Zuständig für die Bauartprüfung und -zulassung mäßigkeiten zu treffenden Maßnahmen unterrich-
von Verpackungen nach der Anlage Anhang V Rand- tet ist oder
nummer 1 550 Abs. 1 und für die Baumusterprüfung e) der Anlage Randnummer 10 Abs. 2 Satz 1, auch
nach der Anlage Randnummer 5 Satz 2 sind das Bun- in Verbindung mit § 1 Abs. 4, an den Wagen die
desbahn-Zentralamt Minden (Westf.) und die Bundes- dort vorgeschriebenen Zettel nicht anbringt oder
anstalt für Materialprüfung; sie können die Bauartprü-
fung von Herstellern oder Verwendern einer Verpak- 4. als Empfänger einer Sendung mit gefährlichen
kung oder von sonstigen Prüfstellen anerkennen. Das Gütern oder als Dritter auf Grund einer Empfängeran-
Verfahren richtet sich nach den vom Bundesminister für weisung nach § 4 Abs. 5 entgegen
Verkehr im Verkehrsblatt bekanntgegebenen Richtlinien a) § 4 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6,
über die Bauartprüfung, die Erteilung der Kennzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig meldet,
und die Zulassung von Verpackungen für die Beförde-
rung gefährlicher Güter, die sich auf diese Vorschriften b) der Anlage Randnummer 10 Abs. 2 Satz 2, auch
beziehen. in Verbindung mit§ 1 Abs. 4, Zettel nach der Ent-
ladung nicht entfernt oder
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für grenzüber-
c) der Anlage Anhang VIII Randnummer 1800 Abs. 5
schreitende Beförderungen.
Satz 2, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, nicht
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1985 1563
dafür sorgt, daß die nach Anlage Anhang VIII Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1983
Randnummer 1800 Abs. 1 bis 4, 5 Satz 1 vorge- (BGBI. 1S. 827) durchgeführt werden. Der Absender hat
schriebene Kennzeichnung nicht mehr sichtbar in diesen Fällen im Frachtbrief zusätzlich zu vermerken:
ist oder ,,Beförderung nach GGVE alt".
5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, auch in Verbindung
(2) Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung für Stoffe
mit Absatz 6, eine dort aufgeführte Vorschrift über
der Klassen 3, 6.1 und 8 anzugebende Bezeichnung
das Verpacken oder Zusammenpacken nicht beach-
(Benennung, Klasse, Ziffer und Buchstaben) und die ge-
tet.
geb~nenfalls anzugebenden Vermerke dürfen weiter-
(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des verwendet werden
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-
1. im Frachtbrief abweichend von Randnummer 1 /1
delt, wer bei innerstaatlichen Beförderungen vorsätzlich
Abs. 2 bis zum 30. Juni 1986; in diesen Fällen hat der
oder fahrlässig
Absender im Frachtbrief der Abkürzung „GGVE" das
1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 oder der Anlage Rand- Wort „alt" hinzuzufügen,
nummer 19 Abs. 2, 3 oder 4, diese jeweils in Verbin-
2. in Baumusterzulassungen nach § 6, die bis zum
dung mit Absatz 7, eine dort aufgeführte Vorschrift
Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt sind, bis zum
über das Verpacken, Zusammenpacken oder Kenn-
30. Juni 1986,
zeichnen nicht beachtet,
3. in Baumusterzulassungen für Verpackungen, die bis
2. als Absender zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt sind, bis
a) Tankcontainer oder Kesselwagen für die Beförde- zum 31. Dezember 1986.
rung von anderen als den in der Baumusterzulas-
sung nach § 6 Satz 3 bestimmten gefährlichen In den Fällen der Nummer 2 ist der Absender, in den Fäl-
Gütern verwendet oder len der Nummer 3 sind die in § 4 Abs. 2 genannten Per-
sonen verantwortlich, daß Kesselwagen, Tankcontainer
b) Tankcontainer oder Kesselwagen für die Betör- und Verpackungen nur für die in der Baumusterzulas-
. derung weiterer gefährlicher Güter derselben sung angegebenen Stoffe verwendet werden. Ord-
Klasse verwendet, obwohl die Voraussetzungen nungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Geset-
der Anlage Anhang X Abs. 1.7.2.1 Satz 1 oder zes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt,
Anhang XI Abs. 1 .7 .2.1 Satz 1 nicht erfüllt sind wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Satz 2 Kessel-
oder wagen, Tankcontainer oder Verpackungen verwendet.
3. als Betroffener einer im Rahmen (3) Soweit in der Anlage Randnummern 312, 612 und
a) einer Ausnahmezulassung nach § 5, 812 andere Gefahrzettel vorgeschrieben sind, dürfen
bis zum 30. Juni 1986 an den Versandstücken die für
b) einer Baumusterzulassung nach § 6 Satz 6 oder
den jeweiligen Stoff bis zum Inkrafttreten dieser Verord-
c) einer Erklärung nach der Anlage Anhang X nung in der Anlage Randnummern 307, 632 und 824
Abs. 1.7.2.1 oder Anhang XI Abs. 1.7.2.1 vorgeschriebenen Gefahrzettel angebracht sein.
erteilten vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 §12
Nr. 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Anwendung anderer Vorschriften
Güter handelt, wer bei grenzüberschreitenden Beförde-
rungen vorsätzlich oder fahrlässig als Absender ent- ( 1 ) Andere Rechtsvorschriften über die Beförderung
gegen gefährlicher Güter mit der Eisenbahn bleiben unberührt.
1. der Anlage Anhang X Abs. 1.7.2 oder der Anlage (2) Insbesondere bleiben in der jeweils geltenden
Anhang XI Abs. 1.7.2 Satz 1 Tanks mit anderen als Fassung unberührt:
den zugelassenen gefährlichen Gütern füllt oder
1. das Atomgesetz in der Fassung der Bekannt-
2. der Anlage Anhang IX Randnummer 1901 Abs. 2 machung vom 31. Oktober 1976 (BGBI. 1 S. 3053),
Buchstabe a an den Versandstücken die vorge-
schriebenen Gefahrzettel nicht anbringt. 2. das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
vom 20. April 1961 (BGBI. 1 S. 444),
(4) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs- 3. das Sprengstoffgesetz vom 13. September 1976 .
widrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind im Bereich (BGBI. 1 S. 2737),
der Deutschen Bundesbahn die Bundesbahndirektio-
nen zuständig. 4. das Abfallbeseitigungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGBI. 1
§ 11 S. 41,288),
Übergangsvorschriften 5. das Chemikaliengesetz vom 1 6. September 1 980
(BGBI. 1 S. 1718),
(1) Bis zum 31. Dezember 1985 dürfen innerstaatli-
che Beförderungen gefährlicher Güter nach den Vor- 6. das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 29. März
schriften der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der 1951 (BGBI. 1 S. 225, 438),
1564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnement_sbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
wordan sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlagebände: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich
0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte
Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
7. das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der § 13
Bekanntmachung vom 16. Oktober 1976 (BGBI. 1
Berlin-Klausel
S. 3017),
8. das Gesetz über Umweltstatistiken in der Fassung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBI. 1 tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
S. 311 ), über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
Berlin.
9. das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Oktober 1975 (BGBI. 1 § 14
S. 2591; 1976 1 S. 1059; 1979 1 S. 652) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
und die auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverord- ( 1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
nungen,
dung in Kraft.
10. die Druckbehälterverordnung vom 27. Februar 1980 (2) Gleichzeitig tritt die Gefahrgutverordnung Eisen-
(BGBI. 1 S. 184) und· bahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni
11. die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom 1983 (BGBI. 1 S. 827) - ausgenommen §§ 17 und 19 -
27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 229). mit der Anlage außer Kraft.
Bonn, den 22. Juli 1985
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger