192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Siebente Verordnung .
zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
Vom 28. Januar 1985
Auf Grund des § 48 Abs. 1 des Bundesbesoldungsge- in Nummer 2
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom die Worte „22, 10 Deutsche Mark" durch
13. November 1980 (BGBI. I S. 2081) verordnet die Bun- die Worte „22,90 Deutsche Mark",
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
in Nummer 3
Artikel 1 die Worte „26,40 Deutsche Mark" durch
Die Verordnung über die Gewährung von Mehrar- die Worte „27,30 Deutsche Mark",
beitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1107), zuletzt in den Nummern 4 und 5 jeweils
geändert durch Verordnung vom 31. Juli 1980 (BGBI. 1 die Worte „30,80 Deutsche Mark" durch
S. 1151 ), wird wie folgt geändert: die Worte „31,80 Deutsche Mark"
1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: ersetzt.
,,(1) Die Vergütung beträgt je Stunde bei Beamten
in den Besoldungsgruppen
Artikel 2
A 1 bis A 4 11,00 Deutsche Mark
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
A 5 bis A 8 12,40 Deutsche Mark tungsgesetzes in Verbindung mit§ 82 Satz 2 des Bun-
A 9 bis A 12 16, 10 Deutsche Mark desbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.
A 13 bis A 16 21 ,30 Deutsche Mark.''
2. In § 4 Abs. 3 werden
in Nummer 1 Artikel 3
die Worte „ 17,80 Deutsche Mark" durch Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
· die Worte„ 18,40 Deutsche Mark", 1985 in Kraft.
Bonn, den 28. Januar 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Finanzen
Stolten barg
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1985 193
fünfte Verordnung
zur Änderung der Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung
Vom 28. Januar 1985
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur unter- oder überschreitet, wird der Differenzbetrag
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen anteilig auf alle Kleinerzeuger in der Weise umgelegt,
vom 31. August 1972 {BGBI. I S. 1617), der durch Artikel daß jedem unter Berücksichtigung der Milchmenge,
38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 für die ein Abzug nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt ist, ent-
S. 705) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit weder ein Berichtigungsbetrag gewährt oder von ihm
den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft ein solcher zurückgefordert wird. Die Rückforderung
verordnet: oder die nachträgliche Gewährung erfolgt zusammen
mit der Abgabeentrichtung; dabei ist der Rückforde-
Artikel 1
rungsbetrag dem Abgabebetrag hinzuzurechnen, der
Die Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung vom Gewährungsbetrag von dem Abgabebetrag abzuzie-
25. August 1977 (BGBI. I S. 1741 ), die zuletzt durch Ver- hen. Der je 100 kg Milch anzuwendende Berichti-
ordnung vom 15. August 1983 (BGBI. 1 S. 1125) geän- gungsbetrag sowie der Zeitpunkt, zu dem dieser
dert worden ist, wird wie folgt geändert: anzuwenden ist, werden vom Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundes-
1. § 3 a Abs. 3 und § 4 Abs. 4 werden gestrichen. minister) im Bundesanzeiger bekanntgegeben; nach
diesem Zeitpunkt ist die Geltendmachung eines
2. Folgender § 4 a wird eingefügt: Gewährungsbetrages ausgeschlossen. § 3 a Abs. 2
bleibt unberührt.
,,§ 4a
Kleinerzeuger (3) Für die in Absatz 1 Satz 1 genannte Zeit haben
die abgabeanmeldepflichtigen Betriebe (§§ 5 bis 7)
(1) Die fÜf die Zeit vom 2. April 1984 bis zum
die Gesamtmilchmenge, für die ein Abzug nach Ab-
31. März 1985 zu entrichtende Abgabe verringert
satz 1 Satz 1 erfolgt ist, und den darauf entfallenden
sich bei Kleinerzeugern für die auf diesen Zeitraum
Abzugsbetrag gesondert zu melden. Die Meldung ist
bezogene Höchstmenge von 60 000 kg um 0, 71 DM
dem zuständigen Hauptzollamt zusammen mit der
je 100 kg Milch. Kleinerzeuger sind Abgabeschuld-
Abgabeanmeldung zu übersenden. Die abgabe-
ner, die
anmeldepflichtigen Betriebe haben ferner den
1. im gesamten Kalenderjahr 1983 Milch oder Milch- Gesamtbetrag der berücksichtigten Berichtigungs-
erzeugnisse geliefert haben und deren in dieser beträge und die diesem zugrunde liegende Milch-
Zeit gelieferte Menge Milch oder Milchäquivalent menge dem zuständigen Hauptzollamt zu dem vom
weniger als 100 000 kg betragen hat oder Bundesminister im Bundesanzeiger bekanntzuge-
2. nach dem Beginn des Kalenderjahres 1983 und benden Zeitpunkt gesondert zu melden. § 4 Abs. 3
vor dem 1. Dezember 1984 die Lieferung von gilt entsprechend."
Milch oder Milcherzeugnissen aufgenommen oder
wiederaufgenommen haben und deren gelieferte Artikel 2
Menge Milch oder Milchäquivalent in dem Zwölf-
monatszeitraum, der mit dem Tag der Aufnahme Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
oder Wiederaufnahme begonnen hat, weniger als tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
100 000 kg beträgt. Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin.
(2) Falls der Gesamtbetrag aller sich aus Absatz 1
Satz 1 ergebenden Abzugsbeträge den durch die Artikel 3
Verordnung (EWG) Nr. 1207/84 des Rates vom
27. April 1984 (ABI. EG Nr. L 115 S. 74) für die Bun- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. April 1984
desrepublik Deutschland festgesetzten Betrag in Kraft.
Bonn, den 28. Januar 1985
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Schmidt
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 31. Oktober 1984- 1 BvR 35/82 u. a. -, ergangen vom 6. November 1984 - 2 Bvl 16/83 -, wird die Ent-
auf Verfassungsbeschwerden, wird folgende Entschei- scheidungsformel veröffentlicht:
dungsformel veröffentlicht:
Artikel 5 Nr. 6 Satz 1 des Gesetzes zur Ergänzung und Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß § 464 a
Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Absatz 2 Nr. 2 der Strafprozeßordnung in Verbindung
Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kosten- mit § 91 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozeßordnung die
dämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG) vom 22. De- Höhe der gesetzlichen Gebühren eines gewählten
zember 1981 (BGBI. 1 S. 1578) ist mit dem Grundge- Verteidigers, die einem Beschuldigten als notwendige
setz vereinbar. Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten sind,
auch in besonders umfangreichen oder schwierigen
Strafsachen auf die Höchstgebühren der §§ 83, 84
der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
begrenzt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas- § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft. sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. Januar 1985 Bonn, den 23. Januar 1985
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Engelhard Engelhard
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 22. Januar 1985
Gemäß § 81 Abs. 1_ des Bundesbeamtengesetzes
setze ich folgende Amtsbezeichnung fest:
Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst
- als der ständige Vertreter des Amtschefs -
Bonn, den 22. Januar 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 31. Oktober 1984- 1 BvR 35/82 u. a. -, ergangen vom 6. November 1984 - 2 Bvl 16/83 -, wird die Ent-
auf Verfassungsbeschwerden, wird folgende Entschei- scheidungsformel veröffentlicht:
dungsformel veröffentlicht:
Artikel 5 Nr. 6 Satz 1 des Gesetzes zur Ergänzung und Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß § 464 a
Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Absatz 2 Nr. 2 der Strafprozeßordnung in Verbindung
Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kosten- mit § 91 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozeßordnung die
dämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG) vom 22. De- Höhe der gesetzlichen Gebühren eines gewählten
zember 1981 (BGBI. 1 S. 1578) ist mit dem Grundge- Verteidigers, die einem Beschuldigten als notwendige
setz vereinbar. Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten sind,
auch in besonders umfangreichen oder schwierigen
Strafsachen auf die Höchstgebühren der §§ 83, 84
der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
begrenzt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas- § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft. sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. Januar 1985 Bonn, den 23. Januar 1985
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Engelhard Engelhard
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 22. Januar 1985
Gemäß § 81 Abs. 1_ des Bundesbeamtengesetzes
setze ich folgende Amtsbezeichnung fest:
Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst
- als der ständige Vertreter des Amtschefs -
Bonn, den 22. Januar 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 31. Oktober 1984- 1 BvR 35/82 u. a. -, ergangen vom 6. November 1984 - 2 Bvl 16/83 -, wird die Ent-
auf Verfassungsbeschwerden, wird folgende Entschei- scheidungsformel veröffentlicht:
dungsformel veröffentlicht:
Artikel 5 Nr. 6 Satz 1 des Gesetzes zur Ergänzung und Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß § 464 a
Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Absatz 2 Nr. 2 der Strafprozeßordnung in Verbindung
Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kosten- mit § 91 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozeßordnung die
dämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG) vom 22. De- Höhe der gesetzlichen Gebühren eines gewählten
zember 1981 (BGBI. 1 S. 1578) ist mit dem Grundge- Verteidigers, die einem Beschuldigten als notwendige
setz vereinbar. Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten sind,
auch in besonders umfangreichen oder schwierigen
Strafsachen auf die Höchstgebühren der §§ 83, 84
der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
begrenzt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas- § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft. sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. Januar 1985 Bonn, den 23. Januar 1985
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Engelhard Engelhard
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 22. Januar 1985
Gemäß § 81 Abs. 1_ des Bundesbeamtengesetzes
setze ich folgende Amtsbezeichnung fest:
Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst
- als der ständige Vertreter des Amtschefs -
Bonn, den 22. Januar 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1985 195
Berichtigung
der Neufassung des Bundeszentralregistergesetzes
Vom 28. Januar 1985
Die Bekanntmachung der Neufassung des Bundes-
zentralregistergesetzes vom 21. September 1984
(BGBI. 1S. 1229) und das Bundeszentralregistergesetz
in der Fassung dieser Bekanntmachung werden wie
folgt berichtigt:
1. In der Bekanntmachung sind der Punkt am Ende der
Nummer 4 durch einen Beistrich zu ersetzen und fol-
gende Nummer 5 anzufügen:
„5. die am 1. Januar 1985 in Kraft tretenden Artikel 3
Nr. 5 und Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes zur
Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom
20. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1654)."
2. Im Bundeszentralregistergesetz sind
a) in § 33 Abs. 2 Nr. 3 die Worte „oder in einer
sozialtherapeutischen Anstalt nach § 65 Abs. 3
des Strafgesetzbuches" zu streichen,
b) in§ 45 Abs. 3 Nr. 2 der Beistrich nach dem Wort
,,Sicherungsverwahrung" durch das Wort „oder"
zu ersetzen und die Worte „oder in einer sozial-
therapeutischen Anstalt nach § 65 Abs. 3 des
Strafgesetzbuchs'' zu streichen,
c) in § 63 Abs. 1 die Sätze 2 und 3 zu streichen.
Bonn, den 28. Januar 1985
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Dr. Corves
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
14. 1. 85 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der
Maul- und Klauenseuche aus Italien 445 (10 16. 1. 85) 17. 1. 85
neu: 7831-1-43-29; 7831-1-43-28
19. 12. 84 Neunundachtzigste v.~rordnung der Bundesanstalt
für Flugsicherung zur Anderung der Ersten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung der Funkfrequenzen) 497 (11 17. 1. 85) 14.2.85
96-1-2-1
19. 12. 84 Neunte V~rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Sechsunddreißigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung der Funkfrequenzen der nicht von der Bundes-
anstalt für Flugsicherung betriebenen Bodenfunk-
stellen) 498 (11 17. 1. 85) 14.2.85
96-1-2-36
14. 1. 85 Verordnung Nr. 1/85 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 625 (13 19. 1. 85) 1. 2. 85
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3235/84 der Kommission zur Festsetzung der
ab 26. November 1984 geltenden Ankaufspreise für Hinterviertel bei
Interventionen auf dem Ri ndflei schsektor und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2266/84 L 302/5 21. 11.84
20. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3236/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2267 /84 zur Gewährung einer im voraus pau-
schal festgesetzten Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von
Sch I achtkörpern, halben Schlachtkörpern, Hintervierteln und
Vordervierteln von Rindern L 302/10 21. 11.84
23. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3286/84 der Kommission über die Einstellung
des Schollenfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 307/32 24. 11. 84
23. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3287 /84 der Kommission über die Einstellung
des Seezungenfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinig-
ten Königreichs L 307/33 24. 11.84
23. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3291 /84 der Kommission zur fünften Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1371 /84 mit den Durchführungsbe-
stimmungen über die Zusatzabgabe nach Artikel 5 c der Verordnung
(EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse L 307/38 24. 11.84
22. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3296/84 des Rates über die Einfuhrregelung
für Weine mit Ursprung in Algerien L 308/1 27. 11.84
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vom 23. Januar 1985
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 des Futtermittelgesetzes vom
2. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1745) wird vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und auf Grund
des § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und 8 und Abs. 2 und des § 5 Abs. 4 und 5 des Futtermittelgesetzes vom Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und
Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Futtermittelverordnung vom 8. April 1981 (BGBI. 1 S. 352), zuletzt geändert durch Verordnung vom
20. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1501 ), wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 4 wird gestrichen.
2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird nach dem Wort „nach" das Wort „Tag," eingefügt;
b) in Nummer 5 wird nach dem Strichpunkt eingefügt:
,,bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe oder Ziegen, die nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-
Verbindungen) enthalten, die Menge der enthaltenen NPN-Verbindungen, ausgedrückt in Rohprotein, die
beim Verfüttern täglich je Tier oder 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten werden darf;".
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Einleitungssatz werden nach dem Wort „Originalsubstanz" die Worte „in vom Hundert" eingefügt;
bb) in Nummer 3 werden die Worte ,, , ausgenommen Mineralfuttermittel," durch die Worte "- ausgenom-
men Mineralfuttermittel, Melassefuttermittel sowie Mischfuttermittel, die aus zwei oder drei Einzel-
futtermitteln bestehen, -" ersetzt;
cc) in Nummer 3 Buchstabe a werden die Worte,, , Natrium und Milchpulver" durch die Worte „und Natrium"
ersetzt;
dd) folgende Nummern werden angefügt:
,,4. bei Melassefuttermitteln: Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche und Gesamtzucker;
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1985 171
5. bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen: Rohprotein, Rohfett,
Rohfaser, Rohasche, Stärke und Gesamtzucker; bei Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel
zusätzlich: Calcium, Phosphor und Natrium.";
ee) folgender Satz wird angefügt:
„Bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe oder Ziegen, die NPN-Verbindungen enthalten, ist außer dem
Gesamtgehalt an Rohprotein derjenige Gehalt an Rohprotein anzugeben, der sich aus dem Stickstoff-
gehalt der enthaltenen NPN-Verbindungen ergibt.";
b) folgender Absatz wird eingefügt:
,,(2) Bei Mischfuttermitteln für Tiere außer Heimtieren sind alle enthaltenen Einzelfuttermittel mit ihren
Gewichtsanteilen in vom Hundert anzugeben.";
c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, der bisherige Absatz 3 wird gestrichen;
d) folgender Absatz wird angefügt:
,,(5) Bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe oder Ziegen, die NPN-Verbindungen enthalten, ist die Art
der enthaltenen NPN-Verbindungen und bei NPN-Verbindungen nach Anlage 1 Teil 1 Nr. 3.1 zusätzlich der
A~teil der NPN-Verbindungen in vom Hundert anzugeben."
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in Nummer 9 die Worte „der Absätze 3 und 4" durch die Worte „des Absatzes 3" ersetzt;
b) in Absatz 2 wird Nummer 1 Buchstabe a der Tabelle wie folgt gefaßt:
2
„a) Mischfuttermittel außer Mischfuttermitteln für Stärke, Gesamtzucker, Calcium, Phosphor, Natrium,
Heimtiere Magnesium, Wasser
darunter außerdem
Mischfuttermittel für Wiederkäuer bis zum Beginn Cystin, Lysin, Methionin
der Pansenfunktion
Mischfuttermittel für Schweine und Geflügel Cystin, Lysin, Methionin, Energiezahl nach § 13 Abs. 3
Satz 2'':
c) Absatz 3 wird gestrichen; Absatz 4 wird neuer Absatz 3.
5. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in Spalte 1 der Tabelle in der dritten Gruppe die Worte „nichtproteinhaltige Stickstoff-
verbindungen (NPN-Verbindungen)," gestrichen;
b) Absatz 2 wird gestrichen; die Absätze 3 bis 6 werden Absätze 2 bis 5.
6. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Datum „31. Dezember 1984" durch das Datum „30. Juni 1986" ersetzt;
b) die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
,,(3) Futtermittel, die dieser Verordnung in der bis zum 31. Januar 1985 geltenden Fassung entsprechen,
dürfen noch bis zum 30. April 1985 in den Verkehr gebracht werden.
(4) Abweichend von Absatz 3 reicht es aus, wenn die Kennzeichnungsvorschriften nach§ 13 Abs. 2 erst
nach dem 1. Oktober 1985 angewandt werden."
7. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe ,,(zu §§ 3 bis 7, 9)" wird durch die Angabe ,,(zu §§ 3 bis 7, 9, 13)'' ersetzt;
b) Teil 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Position „Backabfälle" wird Spalte 2 wie folgt gefaßt:
,,Backerzeugnis oder Nebenerzeugnis, das bei der Herstellung von Backwaren anfällt";
bb) in der Position „Hämoglobin, getrocknet" wird Spalte 2 wie folgt gefaßt:
,,Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von Plasma aus Blut geschlachteter Tiere anfällt, über-
wiegend aus Hämoglobin besteht und getrocknet ist
Rohprotein min. 90 v. H.";
cc) in den Positionen „Stroh, mit Ammoniak aufgeschlossen, für Rinder, Schafe und Ziegen" und „Stroh,
mit Natronlauge aufgeschlossen, für Rinder, Schafe und Ziegen" werden jeweils in Spalte 1 die Worte
,,für Rinder, Schafe und Ziegen" durch die Worte „für Pferde, Rinder, Schafe und Ziegen" ersetzt;
172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
c) Teil 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
Bezeichnung Beschreibung Anforde- Gehalte anzu- Inhalts- Ver-
rungen bei Normtyp gebende stoffe, die packungs-
in V. H. in V. H. Inhalts- zusätzlich pflicht
stoffe angegeben
werden
dürfen
2 3 4 5 6 7
„2. Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse
2.1 Aminosäuren und ihre Salze
DL-Methionin DL-Methionin, technisch rein DL- *
CH3S (CH2)2-CH (NH2)-COOH Methionin
Wasser
DL-Methionin
min. 98 v. H.
in der Originalsubstanz
0L-Tryptophan DL-Tryptophan, technisch rein, DL-
(CaH5-NH)-CH2-CH-COOH Tryptophan
1 Wasser
NH2
DL-Tryptophan
min. 98 v. H.
in der Originalsubstanz
L-Lysin L-Lysin, technisch rein L-Lysin *
NH2-(CH2)4-CH (NH2)-COOH Wasser
L-Lysin
min. 98 v. H.
in der Originalsubstanz
L-Lysin- L-Lysin-Monohydrochlorid, L-Lysin
Monohyd roch lorid technisch rein Wasser
NH2(CH2)4-CH (NH2)-
COOH · HCI
L-Lysin
min. 78 v. H.
in der Originalsubstanz
L-Lysin-Sulfat und L-Lysin-Sulfat und seine L-Lysin *
seine Neben- Nebenerzeugnisse aus Wasser
erzeugnisse aus der Fermentation von
der Fermentation Zuckersirup, Melasse,
Getreide, Stärkeerzeug-
nissen und ihren
Hydrolysaten mit Coryne-
bacterium glutamicum
[NH2-(CH2)4-CH(NH2)-
COOH]2 · H2SO4
L-Lysin
min. 40 v. H.
in der Originalsubstanz
L-Threonin L-Threonin, technisch rein L-Threonin *
CH3-CH (OH)-CH(NH2)-COOH Wasser
L-Threonin
min. 98 v. H.
in der Originalsubstanz
L-Tryptophan L-Tryptophan, technisch rein L-
(CaHs-NH)-CH2-CH-COOH Tryptophan
1 Wasser
NH2
L-Tryptophan
min. 98 v. H.
in der Originalsubstanz
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1985 173
Bezeichnung Beschreibung Anforde- Gehalte anzu- Inhalts- Ver-
rungen bei Normtyp gebende stoffe, die packungs-
in v. H. in V. H. Inhalts- zusätzlich pflicht
stoffe angegeben
werden
dürfen
2 3 4 5 6 7
N-Hydroxymethyl-DL- N-Hydroxymethyl-DL- DL-
Meth ion in-Calcium- Methionin-Calcium- Methionin
Dihydrat für Rinder, Dihydrat, technisch rein Wasser
Schafe und Ziegen [CH3S(CH2)2-CH
mit Pansenfunktion (NH · CH2OH)-COO]2
Ca· 2 H2O
DL-Methionin
min. 67 v. H.
in der Originalsubstanz
Formaldehyd
max. 14 v. H.
in der Originalsubstanz
Calcium
min. 9 v. H.
in der Originalsubstanz
2.2 Hydroxy-Analoge von Aminosäuren
Calciumsalz der Calciumsalz der DL-2- Monomere *
DL-2-Hydroxy-4- Hydroxy-4-methyl- Säure
methyl-mercapto- mercapto-buttersäure Wasser
buttersäure [CH3S-(CH2)2-CH (OH)-
für Schweine COO]2Ca
und Geflügel Monomere Säure
min. 83 v. H.
in der Originalsubstanz
Calcium
min. 12 v. H.
in der Originalsubstanz
DL-2-Hydroxy-4- DL-2-Hydroxy-4-methyl- Monomere *
methyl-mercapto- mercapto-buttersäure Säure
buttersäure CH3S (CH2)2-CH (OH)- Wasser
für Schweine COOH
und Geflügel Monomere Säure
min. 65 v. H.
in der Originalsubstanz "·,
d) nach Teil 1 Nr. 2 wird folgende Nummer eingefügt:
Bezeichnung Beschreibung Anforde- Gehalte anzu- Inhalts- Ver-
rungen bei Normtyp gebende stoffe, die packungs-
in V. H. in v. H. Inhalts- zusätzlich pflicht
stoffe angegeben
werden
dürfen
2 3 4 5 6 7
,;3. Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)
3.1 Harnstoff und seine Derivate sowie Ammoniumsalze
Ammoniumlaktat aus Ammoniumlaktat aus der Rohprotein
der Fermentation für Fermentation von Molke Rohasche
Rinder, Schafe und mit Lactobacillus Wasser
Ziegen mit Pansen- bulgaricus
funktion CH3CHOHCOONH4
Rohprotein
min. 44 v. H.
in der Originalsubstanz
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bezeichnung Beschreibung Anforde- Gehalte anzu- Inhalts- Ver-
rungen bei Normtyp gebende stoffe, die packungs-
in V. H. in V. H. Inhalts- zusätzlich pflicht
stoffe angegeben
werden
dürfen
2 3 4 5 6 7
Biuret für Rinder, Biuret, technisch rein Stickstoff
Schafe und Ziegen (CONH2)2-NH
mit Pansenfunktion Biuret
min. 97 v. H.
in der Originalsubstanz
Harnstoff für Rinder, Harnstoff, technisch rein Stickstoff
Schafe und Ziegen CO (NH2)2
mit Pansenfunktion Harnstoff
min. 97 v. H.
in der Originalsubstanz
Harnstoffphosphat Harnstoffphosphat, Stickstoff
für Rinder, Schafe technisch rein Phosphor
und Ziegen mit CO (NH2)2 · H3PO4
Pansenfunktion Stickstoff
min. 16,5 v. H.
in der Originalsubstanz
Phosphor
min. 18 v. H.
in der Originalsubstanz
lsobutylidendiharn- lsobutylidendiharnstoff, Stickstoff
stoff für Rinder, technisch rein
Schafe und Ziegen (CH3}2-(CH)2-
mit Pansenfunktion (NHCONH2)2
Stickstoff
min. 30 v. H.
in der Originalsubstanz
lsobutyraldehyd
min. 35 v. H.
in der Originalsubstanz
3.2 Andere NPN-Verbindungen
Nebenerzeugnis aus Flüssiges, konzentriertes Rohprotein
der Herstellung von Nebenerzeugnis aus der Rohasche
L-Glutaminsäure für Herstellung von L-Glut- Wasser
Rinder, Schafe und aminsäure durch Fermen-
Ziegen mit tation von Saccharose,
Pansenfunktion Melasse, Stärkeerzeug-
nissen und ihren Hydro-
lysaten mit Corynebac-
terium melassecola
Rohprotein
min. 48 v. H.
in der Originalsubstanz
Nebenerzeugnis aus Flüssiges, konzentriertes Rohprotein
der Herstellung von Nebenerzeugnis von L- Rohasche
L-Lysin für Rinder, Lysin-Monohydrochlorid Wasser
Schafe und Ziegen durch Fermentation von
mit Pansenfunktion Saccharose, Melasse,
Stärkeerzeugnissen und.
ihren Hydrolysaten mit
Brevibacterium lacto-
fermentum
Rohprotein
min. 45 v. H.
in der Originalsubstanz
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1985 175
e) Teil 1 Nr. 3 wird Nummer 4 und wie folgt geändert:
aa) In der Position „Dicalciumphosphat" werden in Spalte 2 nach dem Wort „Dicalciumphosphat" die Worte
,, , auch Calciummonohydrogenphosphat genannt," eingefügt;
bb) in der Position „Monoammoniumphosphat" wird Spalte 2 wie folgt gefaßt:
,,Erzeugnis, das überwiegend aus technisch reinem Monoammoniumphosphat, auch Ammonium-
dihydrogenphosphat genannt, besteht";
cc) in der Position „Monocalciumphosphat" werden in Spalte 2 nach dem Wort „Monocalciumphosphat"
die Worte,,, auch Calcium bis -(dihydrogen)-phosphat genannt," eingefügt;
f) Teil 2 wird wie folgt geändert:
In der Position „Calciumcarbonat" wird in Spalte 2 die Zeile „Calcium min. 36 v. H." angefügt.
8. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In den Vorbemerkungen werden die Nummern 3 und 4 durch folgende Nummer ersetzt:
,,3. Gesamtzucker bedeutet: Gesamtzucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose.";
b) in den laufenden Nummern 1.1, 1.4, 1.5 und 3.1 wird jeweils in Spalte 4 das Wort „Milchpulver" gestrichen.
9. Anlage 3 Teil 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1 wird in der Position „Flavophospholipol" in der die Schweine mit einem Höchstalter von
3 Monaten betreffenden Zeile in Spalte 3 die Zahl „20" durch die Zahl „25" ersetzt;
b) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:
aa) in der Position „Halofuginon" wird folgende Zeile angefügt:
2 3 4
„Truthühner 12 Wochen 2 3 5 Tage";
bb) in der Position „Lasalocid-Natrium" wird folgende Zeile angefügt:
2 3
„Junghennen 16 Wochen 75 125";
cc) nach der Position „Monensin-Natrium" wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5
„Narasin Masthühner 60 70 5Tage *"·
'
c) in Nummer 5 wird in der Position„ 1,2 Propandiol" in Spalte 2 nach der Zeile „Mastrinder," die Zeile „Kälber,"
eingefügt;
d) in Nummer 7 wird folgende Position angefügt:
2
„Vermiculit alle";
e) Nummer 10 wird gestrichen;
f) in Nummer 1 2 werden in der Position „Kupfer" die Spalten 2 und 3 wie folgt gefaßt:
2 3
,,Mastschweine 4 Monate 175
6 Monate 100
über 6 Monate 50
Zuchtschweine 50
30 1 )
Kälber
50
Schafe 20
andere 50";
176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
g) Nummer 13 wird wie folgt geändert:
aa) Die Bezeichnung wird wie folgt gefaßt:
,,Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig beschrieben sind";
bb) in der Position „Vitamin A" wird in Spalte 3 die Angabe „200 000 IE je kg" gestrichen;
cc) nach der Position „Beta-Carotin" wird folgende Position eingefügt:
2 5
„Betain als Masthühner
Betain-Präparat "·
'
Betain-Reinsubstanz
dd) nach der Position „Calcium-Pantothenat" wird folgende Position eingefügt:
2 5
„Cholin als alle
Cholinchlorid-Präparat "·
'
Cholinchlorid-Reinsubstanz
h) Nummer 14 wird gestrichen.
10. Anlage 3 Teil 3 Nr. 7 und 9 wird gestrichen.
11. In Anlage 3 wird Fußnote 5 gestrichen.
12. Anlage 4 wird wie folgt gefaßt:
a) Nummer 1 wird durch folgende Nummern ersetzt:
2
„ 1. Kaolinit-Tone, asbestfrei Natürliche Mischungen tonartiger Mineralien mit einem
Gehalt von mindestens 65 v. H. komplexen wasserhaltigen
Aluminiumsilikaten, deren Hauptbestandteil Kaolinit ist
2. Vermiculit Natürliches Magnesium-Aluminium-Eisen-Silikat, hitzeex-
pandiert, asbestfrei; max. 0,3 v. H. Fluor";
b) die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4.
13. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
In der Position „ 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan" wird vor der Zeile „alpha- und beta-Isomere insgesamt" die
Zeile
2 3
„beta-Isomer Alleinfuttermittel für laktierende Rinder,
laktierende Schafe
und laktierende Ziegen 0,005"
eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 24 des Futtermittel-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 23. Januar 1985
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiech.le
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1985 177
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Baumaschinenmeister
Vom 23. Januar 1985
Auf Grund des § 46 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungs- ter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um enge
gesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung und dem
zuletzt durch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August Betriebsrat; berufliche Bildung der Mitarbeiter;
1976 (BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, und auf
4. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der
Grund des § 42 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in
Arbeitsleistung; Beschaffen von Ersatzteilen und
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember
Materialien sowie Sicherstellen der Qualitäts- und
1965 (BGBI. 19661 S. 1 ), der zuletzt durch § 25 Nr. 2 des
Quantitätskontrollen; Beeinflussen der Instandhal-
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2525) ge- tung einschließlich Instandsetzung der Geräte und
ändert worden ist, wird nach Anhörung des Haupt-
Anlagen zur Gewährleistung eines störungsfreien
ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung
und termingerechten Arbeitens; Hinwirken auf eine
gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgeset-
reibungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf;
zes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1 692) im Ein-
Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten, Auf-
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft ver-
traggebern, Drittfirmen und Behörden;
ordnet:
5. Sicherstellen der erforderlichen Maßnahmen des
§ 1 Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim-
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses mung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit
befaßten Personen und Stellen; Beachten der
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Umweltschutzbestimmungen.
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum
Baumaschinenmeister erworben worden sind, kann die (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durch- erkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister.
führen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prü- §2
fungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig-
keiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Zulassungsvoraussetzungen
Baumaschinenmeisters in der Bauwirtschaft als Füh- (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
rungskraft zwischen Planung und Ausführung in dem
ihm übertragenen Aufgabenbereich wahrzunehmen: 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf und
1. Mitwirken bei der Planung maschinentechnischer danach eine Berufspraxis, die unter Anrechnung der
Einrichtungen; in der Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf
2. Einrichten des maschinentechnischen Bereichs, ins- vorgeschriebenen Ausbildungsdauer mindestens
besondere Einsetzen, Überwachen sowie Instand- 6 Jahre beträgt, oder
halten einschließlich Instandsetzen der Geräte und 2. eine mindestens achtjährige Berufspraxis
Anlagen; Vorhalten der erforderlichen Betriebsmittel;
nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß
Erstellen von Maschinen-, Werkstatt- und Baustel-
in Tätigkeiten auf Baustellen oder in Reparaturwerk-
lenberichten;
stätten abgeleistet sein, die der beruflichen Fortbildung
3. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung zum Baumaschinenmeister dienlich sind.
technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte
auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfä- (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch
higkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeitung und zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
Anleitung der Mitarbeiter; Anstreben eines partner- oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-
schaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern; Wei- nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die
terleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbei- die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§3 (3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewußtes
Gliederung und Inhalt der Prüfung Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund-
kenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand
(1) Die Prüfung gliedert sich in von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nach-
weisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für
1. einen wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil, seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann.
2. einen baumaschinentechnischen Teil, In diesem Rahmen können geprüft werden:
3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil. 1. Aus dem Grundgesetz:
(2) Die Prüfung nach Absatz 1 ist unbeschadet des a) Grundrechte,
§ 7 schriftlich und mündlich sowie im berufs- und b) Gesetzgebung,
arbeitspädagogischen Teil bei der praktisch durchzu-
führenden Unterweisung außerdem in Form von prakti- c) Rechtsprechung;
schen Übungen nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 durchzu- 2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht:
führen. Wird die schriftliche Prüfung programmiert a) Arbeitsvertragsrecht,
durchgeführt, kann ihre Dauer gekürzt werden.
b) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicher-
(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger heitsrecht,
Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen
geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil c) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,
spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag d) Tarifvertragsrecht,
des ersten Prüfungsteiles zu beginnen. e) Sozialversicherungsrecht;
3. öffentliches und privates Baurecht sowie Umwelt-
§4 schutzrecht.
Wirtschafts-, rechts- und sozialkundlicher Teil (4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen-
arbeit auf der Arbeitsstätte" soll der Prüfungsteilnehmer
(1) Im wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil nachweisen, daß er über soziologische Grundkennt-
ist in folgenden Fächern zu prüfen: nisse verfügt und soziologi$che Zusammenhänge auf
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln, der Arbeitsstätte erkennen und beurteilen kann. In
diesem Rahmen können geprüft werden:
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,
1 . Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit auf der Arbeits-
stätte. a) Entwicklungsprozeß des einzelnen,
b) Gruppenverhalten;
(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kosten bewußtes
Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß 2. Einflüsse des Betriebes und der Baustelle auf das
er wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirt- Sozialverhalten:
schaftliche zusammenhänge erkennen und beurteilen a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,
kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen,
daß er Organisationsprobleme der Arbeitsstätte auch in b) Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Baustel-
ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und not- leneinrichtungen,
wendige Organisationstechniken an Hand von Beispie- c) Führungsgrundsätze;
len aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen
3. Einflüsse des Baumaschinenmeisters auf die
können geprüft werden:
Zusammenarbeit im Betrieb und auf der Baustelle:
1. Aus der Volkswirtschaftslehre: a) Rolle des Baumaschinenmeisters,
a) Produktionsformen, b) Kooperation und Kommunikation,
b) Wirtschaftssysteme, c) Führungstechniken und Führungsverhalten.
c) nationale und internationale Unternehmens- und
(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prü-
Organisationsformen und ihre Zusammen-
fungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3
schlüsse,
genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.
d) nationale und internationale Organisationen und
Verbände der Wirtschaft; (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als
7 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus
2. aus der Betriebswirtschaftslehre: einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von minde-
a) Betriebsorganisation und Baubetriebslehre: stens 1,5 Stunden Dauer.
aa) Aufbauorganisation, (7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3
bb) Arbeitsplanung, genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer
nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufs-
cc) Arbeitssteuerung, typische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klä-
dd) Arbeitskontrolle, ren und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen.
Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situ-
ee) Kostenrechnung, ationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prü-
b) Organisations- und Informationstechniken. fungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1985 179
(8) Die schriftliche Prüfung in den in Absatz 1 Nr. 1 Darüber hinaus soll er nachweisen, daß er die Grund-
und 2 genannten Prüfungsfächern ist auf Antrag des lagen der Steuerungs- und Regelungstechnik kennt und
Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prü- ihre Bedeutung bei Baumaschinen und Baugeräten
fungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu erläutern kann. In diesem Rahmen können geprüft wer-
ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder den:
für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von
1. Maschinen und Geräte zur Betonherstellung und
wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll
-verarbeitung, insbesondere Betonmischer, Beton-
je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als
mischanlagen, Dosier- und Zuteilanlagen, Waagen-
10 Minuten dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 .gilt ent-
systeme für Bindemittel und Zuschläge, Beton-
sprechend.
pumpen und Zusatzgeräte, Betonförderleitungen mit
§5 Rohrbögen und Schläuchen, Betoninnen- und
-außenrüttler;
Baumaschinentechnischer Teil
2. Transport- und Fördereinrichtungen, insbesondere
(1) Im baumaschinentechnischen Teil ist in folgenden Bauaufzüge, Serien- und Kleinhebezeuge, Turm-
Fächern zu prüfen: krane, Mobil- und Autokrane, Lastaufnahmeeinrich-
tungen, Personenaufnahmemittel;
1. Maschinentechnische Grundlagen,
3. Erdbaumaschinen, insbesondere Seil- und Hydrau-
2. Baumaschinen und Baugeräte,
likbagger, Planier- und Ladegeräte auf Rädern und
3. Instandhaltungs- und lnstandsetzungstechnik, Ketten, Ramm- und Ziehgeräte, Stampfer, Vibra-
4. Baubetriebstechnik. tionsplatten und Walzen;
4. Maschinen und Geräte für Grundwasserabsenkung
(2) Im Prüfungsfach „Maschinentechnische Grund-
und Wasserversorgung, insbesondere Wasserpum-
lagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er
pen auf Baustellen, Wasserförderung mit Pumpen,
mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse
Pumpen und ihr Zubehör für offene und geschlos-
zur Lösung technischer Aufgabenstellungen auch mit
sene Grundwasserabsenkung;
Hilfe von Rechengeräten und Tabellenbüchern anwen-
den kann. Darüber hinaus soll er nachweisen, daß er 5. Maschinen und Geräte für den Grundbau, insbeson-
technische Zeichnungen und Skizzen als Grundlagen dere Bohrverfahren beim Dreh- und Drehschlagboh-
für Arbeitsanweisungen benutzen sowie die im Bau- ren, Ein- und Mehrseilgreifer, Bohrgreifer, Schlitz-
maschinenbereich üblichen Werkstoffe hinsichtlich der wandgreifer;
technologischen Eigenschaften und Verwendungsmög- 6. Maschinen und Geräte für den Straßenbau, insbe-
lichkeiten beschreiben kann. In diesem Rahmen können sondere Deckenfertiger auf Raupen und Rädern, Ein-
geprüft werden: baubohle und deren Bauteile, Beheizungsmöglich-
1. Rechnen mit Größengleichungen, Zahlenwertglei- keiten der Einbaubohle, manuelle und automatische
chungen und Einheitengleichungen; Nivelliereinrichtungen, Maschinen zur Bodenstabili-
sierung;
2. Berechnen technischer Größen, insbesondere:
7. Druckluft- und Tunnelbaugeräte, insbesondere
a) Kräfte und Momente, druckluftbetriebene Handwerkzeuge und Maschinen,
b) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad, Bewetterungsanlagen und deren Leitungssysteme,
c) gleichförmige und gleichmäßig beschleunigte Drucklufterzeuger.
Bewegung,
(4) Im Prüfungsfach „Instandhaltungs- und lnstand-
d) einfache Festigkeitsberechnungen, setzungstechnik" soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-
e) Strom, Spannung und Widerstand; sen, daß er durch Messen und Prüfen auf den Zustand
3. Anfertigen von fertigungstechnischen Skizzen unter und den Verschleiß der Maschinen und Geräte schlie-
Beachtung der Zeichnungsnormen; ßen, Störungen feststellen und bei der Instandsetzung
die zur Schadensbeseitigung notwendigen Auswech-
4. Eigenschaften und Verwendung metallischer Werk- selteile bestimmen sowie die erforderlichen Bearbei-
stoffe sowie Änderung von Werkstoffeigenschaften tungs- und Verbindungstechniken beurteilen und aus-
durch Wärmebehandlung; wählen kann. Er soll ferner nachweisen, daß er den Auf-
5. Eigenschaften und Anforderungen an Kunststoffe bei bau und die Funktion von Verbrennungsmotoren kennt
Verwendung in Baumaschinen; und geeignete Maßnahmen zu ihrer Wartung und
Instandsetzung in Baumaschinen beurteilen und aus-
6. Eigenschaften und Anforderungen an Otto- und Die- wählen kann. Außerdem soll er nachweisen, daß er die
selkraftstoffe sowie ihre Lagerung; Wirkungen und Gefahren des elektrischen Stroms
7. Eigenschaften und Anwendungsbereiche von kennt und bei der Feststellung von Mängeln deren
Schmierstoffen. Beseitigung veranlassen kann. In diesem Rahmen
können geprüft werden:
(3) Im Prüfungsfach „Baumaschinen und Baugeräte"
soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Aufbau, 1. Verfahren zum Messen und Bearbeiten, insbeson-
Funktion und Einsatzbedingungen der in den verschie- dere Meßzeuge und Meßverfahren, Toleranzen nach
denen Baubereichen einzusetzenden Maschinen und DIN, Verfahren der spanlosen und spangebenden
Geräte kennt und aus ihren Kenngrößen Zuordnungen Fertigung einschließlich der zugehörigen Bearbei-
der Maschinen und Geräte zueinander ableiten kann. tungsmaschinen und Werkzeuge;
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2. Verbindungstechniken, insbesondere Schrauben, 1. Maschinentechnische Grundlagen: 2 Stunden,
Stiften, Splinten, Keilen, Pressen, Schweißen und 2. Baumaschinen und Baugeräte: 2 Stunden,
Löten;
3. Instandhaltungs- und
3. Maschinenelemente und Baugruppen, insbesondere 3 Stunden,
lnstandsetzungstechnik:
Achsen, Wellen, Zapfen, Lager, Zahnräder, Dichtun-
gen, Ketten und Seile, Kupplungen, Getriebe und 4. Baubetriebstechnik: 3 Stunden.
Bremsen;
(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prü-
4. Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik, insbeson- fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-
dere Grundelemente für Hydraulik- und Pneumatik- ausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-
Systeme sowie Schaltbildzeichen, Anwendungsbe- zen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die
reiche von Hydraulik- und Pneumatik-Systemen, eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von
Eigenschaften und Einsatzbedingungen für Hydrau- wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll
lik-Flüssigkeiten, Beseitigung von Störungen in je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer eine Prüfungs-
Hydraulik- und Pneumatik-Kreisläufen; dauer von 10 Minuten sowie eine Gesamtdauer von 30
5. Grundlagen der Elektrotechnik, insbesondere Bau- Minuten nicht überschreiten. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt
maschinen- und Kfz-Elektrik, elektrische Antriebs-, entsprechend.
Versorgungs-, Schutz- und Sicherungssysteme,
Vorschriften und Anweisungen beim Eingriff in elek- §6
trische Anlagen, elektronische Grundbegriffe;
Berufs- und arbeitspädagogischer Teil
6. Energieumsetzung und wirtschaftlicher Energieein-
satz bei Verbrennungskraftmaschinen; (1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in
folgenden Fächern zu prüfen:
7. Wartungs- und Einstellungsarbeiten an Verbren-
nungskraftmaschinen. 1. Grundfragen der Berufsbildung,
(5) Im Prüfungsfach „Baubetriebstechnik" soll der 2. Planung und Durchführung der Ausbildung,
Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er an Hand von 3. Der Jugendliche in der Ausbildung,
Situationsbeschreibungen und zeichnerischen Darstel-
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.
lungen mit Hilfe einschlägiger Unterlagen eine bau-
betriebstechnische Aufgabe lösen und die Lösungs- (2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung"
schritte begründen kann. In dieser baubetriebstechni- können geprüft werden:
schen Aufgabe soll das Einrichten, Führen und Auflösen
einer Arbeitsstätte in baumaschinentechnischer Hin- 1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungs-
sicht einschließlich technischer und personeller Aus- system, individueller und gesellschaftlicher An-
stattung unter Berücksichtigung der Arbeitsvorberei- spruch auf Chancengleichheit, Mobilität und Auf-
tung, der Zeitplanung sowie der Arbeitssicherheits- und stieg, individuelle und soziale Bedeutung von
Umweltschutzbestimmungen erarbeitet und dargestellt Arbeitskraft und Arbeitsleistung, Zusammenhänge
werden. In diesem Rahmen können geprüft werden: zwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt;
2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und beruf-
1. Einrichten einer Arbeitsstätte:
liche Schulen als Ausbildungsstätten im System der
a) Geräte und Maschinen, beruflichen Bildung;
b) Energie- und Wasserversorgung, 3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbil-
c) Personaleinsatz, denden und des Ausbilders.
d) Betriebsstoffe und Ersatzteile; (3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der
Ausbildung" können geprüft werden:
2. Führen einer Arbeitsstätte:
a) Überwachen und Kontrollieren des Gerätezustan- 1 . Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbil-
des, dungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;
b) Erkennen von Betriebsstörungen, 2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:
c) Instandhalten von Baugeräten und Bauanlagen; a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-
dung,
3. Auflösen einer Arbeitsstätte:
b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebun-
a) Auflösen und Abtransportieren der maschinen- denen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der
technischen Einrichtungen sowie Wiederher- betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungs-
stellen des ursprünglichen Zustandes der Ver- plätze, Erstellen des betrieblichen Ausbildungs-
sorgungseinrichtungen, plans;
b) Erstellen von Gerätezustandsberichten, 3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufs-
c) Erfassen von Betriebsstoffen und Ersatzteilen. beratung und dem Ausbildungsberater;
4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:
(6) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach
aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben
insgesamt nicht länger als 12 Stunden dauern. Die Min- am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,
destzeiten ,betragen im Prüfungsfach: Demonstration von Ausbildungsvorgängen,
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1985 181
b) Ausbildungsmittel, (2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-
c) Lern- und Führungshilfen, schen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf
Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er
d) Beurteilen und Bewerten. eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerks-
ordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung
(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil- bestanden hat, deren Inhalt den in § 6 genannten Anfor-
dung" können geprüft werden:
derungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilneh-
1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen mer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung
Berufsausbildung; auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen
haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich aner-
2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;
kannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper-
3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhal- schaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren
tensweisen im Jugendalter, Motivation und Verhal- Inhalt den in § 6 genannten Anforderungen entspricht,
ten, gruppenpsychologische Verhaltensweisen; kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Prü-
4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse, fung im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil
soziales und politisches Verhalten Jugendlicher; freigestellt werden.
5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkei- (3) Von der Prüfung im baumaschinentechnischen
ten des Jugendlichen; Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von
der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er in der Zeit
6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein- vom 1. Dezember 1967 bis zum 31. Juli 1987 vor einem
schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankhei-
Prüfungsausschuß der Industrie oder des Handwerks
ten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung. eine Baumaschinen-Fachmeisterprüfung gemäß dem
(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufs- Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe in der
bildung" können geprüft werden: jeweils gültigen Fassung bestanden hat und danach
mindestens 3 Jahre als Baumaschinen-Fachmeister
1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgeset- beschäftigt war. Die Freistellung ist nur bis zum 31. Juli
zes, der jeweiligen Landesverfassung und des 1991 zulässig.
Berufsbildungsgesetzes;
2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und
§8
Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-
schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertrags- Bestehen der Prüfung
rechts, des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifver-
(1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu
tragsrechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbil-
bewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als
dungsförderungsrechts, des Jugendarbeitsschutz-
arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Lei-
rechts und des Unfallschutzrechts;
stungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die
3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbil- Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungslei-
denden, dem Ausbilder und dem Auszubildenden. stungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note
zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen
(6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch- Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte
zuführen. Gewicht. Die Note für die praktisch durchzuführende
(7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insge- Unterweisung im berufs- und arbeitspädagogischen Teil
samt 5 Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht ist als gesonderte Note den jeweiligen Noten für die ein-
anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 zelnen Prüfungsfächer dieses Teils zuzurechnen und
aufgeführten Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche daraus das arithmetische Mittel zu bilden.
Prüfung soll die in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
umfassen und je Prüfungsteilnehmer in der Regel nehmer im wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen
30 Minuten dauern. Außerdem soll eine vom Prüfungs- und im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil
teilnehmer praktisch durchzuführende Unterweisung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat;
von Auszubildenden stattfinden. dabei dürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach je
Prüfungsteil nicht ausreichende Leistungen vorliegen.
Außerdem müssen im baumaschinentechnischen Prü-
§7
fungsteil alle Prüfungsfächer mit mindestens aus-
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen reichend bewertet sein.
(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann der Prü- gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des
fungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,
freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzel-
Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil- nen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern sowie in der
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs- praktisch durchzuführenden Unterweisung erzielten
ausschuß eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor Noten hervorgehen müssen. Im Fall der Freistellung
Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforde- gemäß § 7 sind - anstelle der Noten - Ort, Datum sowie
rungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer ent- Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig
spricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig. abgelegten Prüfung anzugeben.
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§9 §10
Wiederholung der Prüfung Berlin-Klausel .
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
mal wiederholt werden. leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 112 des Berufs-
bildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil- auch im Land Berlin.
nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-
fungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn
seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prü-
fung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei § 11
Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht Inkrafttreten
bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung
anmeldet. Diese Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft.
Bonn, den 23. Januar 1985
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Dr. Dorothee Wilms
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1985 183
Anlage
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Baumaschinenmeister
Herr/Frau ...................................................................................................................... •···· •··· •······
geboren am .... .. . .. .. ... .... ... .... ..... ...... ................... in .................................................................... .
hat am . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . .. . .. .. . .. .. .. . .. .. .... .. .. . die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Baumaschinenmeister
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister vom
23. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 177)
bestanden.
Datum
Unterschrift
(Siegel der zuständigen Stelle)
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung
Note
1. Wirtschafts-, rechts- und sozialkundlicher Teil
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit auf der Arbeitsstätte
(Im Fall des § 7 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 1 im Hinblick auf
die am . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . in .. . .. . .. .. .. .. .. .. .. vor . .. .. .. .. .. . . .. .. .. . abgelegte Prüfung in diesem
Prüfungsteil/im Prüfungsfach .................... freigestellt.")
II. Baumaschinentechnischer Teil
1. Maschinentechnische Grundlagen
2. Baumaschinen und Baugeräte
3. Instandhaltungs- und lnstandsetzungstechnik
4. Baubetriebstechnik
(Im Fall des § 7 Abs. 1 oder Abs. 3: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 1/
Abs. 3 *) im Hinblick auf die am .................... in .................... vor .................... abgelegte
Prüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach .................... freigestellt.")
III. Berufs- und arbeitspädagogischer Teil . ...............
1. Grundfragen der Berufsbildung . ...............
2. Planung und Durchführung der Ausbildung . ...............
3. Der Jugendliche in der Ausbildung
················
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung ................
5. Praktisch durchzuführende Unterweisung ················
(Im Fall des § 7 Abs. 2: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 2 im Hinblick auf
die am .. .. .. . .. .. . .. .. . .. . in . . . . . .. .. .. . . .. . .. .. vor .. .. .. .. .. .. .. .. . .. . abgelegte Prüfung in diesem
Prüfungsteil freigestellt.")
*) Nichtzutreffendes streichen
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1985 185
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin -
Fachrichtung Schuhfertigung
Vom 23. Januar 1985
Auf Grund des § 46 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungs- §2
gesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der Zulassungsvoraussetzungen
zuletzt durch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August
1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert worden ist, wird nach (1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer
Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts
für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungs- 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
förderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 - anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung
S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Schuhfertigung zugeordnet werden kann, und
Wirtschaft verordnet: danach eine einschlägige Berufspraxis, die unter
Anrechnung der in der Ausbildungsordnung für den
Ausbildungsberuf vorgeschriebenen Ausbildungs-
§ 1
dauer mindestens 6 Jahre beträgt, oder
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses 2. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufs-
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und praxis in der Schuhfertigung
Erfahrungen, die durc.h die berufliche Fortbildung zum nachweist.
Industriemeister/zur Industriemeisterin - Fachrichtung
Schuhfertigung erworben worden sind, kann die zustän- (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industriemei-
dige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 1 Odurchführen. sterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vor-
lage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prü- macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen
fungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig- erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung recht-
keiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines fertigen.
Industriemeisters als Führungskraft zwischer1 Planung
und Ausführung in dem ihm übertragenen Aufgaben- §3
bereich wahrzunehmen: Gliederung und Inhalt der Prüfung
1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der (1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in
Betriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im
Hinblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; 1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,
Veranlassen der Instandhaltung und Verbesserung 2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,
der Betriebsmittel;
3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung
technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte (2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 7 schriftlich
auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungs- und mündlich und im berufs- und arbeitspädagogischen
fähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeitung Teil bei der praktisch durchzuführenden Unterweisung
und Anleitung der Mitarbeiter; Anstreben eines part- außerdem in Form von praktischen Übungen nach Maß-
nerschaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern; gabe der §§ 4 bis 6 durchzuführen. Wird die schriftliche
Weiterleiten der Anregungen und Anliegen der Mit- Prüfung programmiert durchgeführt, kann die Dauer der
arbeiter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um schriftlichen Prüfung gekürzt werden.
Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung und dem
(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger
Betriebsrat; berufliche Bildung der Mitarbeiter;
Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen
3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil
Arbeitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein- spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag
und ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer des ersten Prüfungsteiles zu beginnen.
Quantität und Qualität; Beeinflussen' des Material-
und Produktionsflusses zur Gewährleistung eines §4
störungsfreien und termingerechten Arbeitens; Hin- Fachrichtungsübergreifender Teil
wirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit im
Betriebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen (1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgen-
Betriebseinheiten; den Fächern zu prüfen:
4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des 1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,
Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim-
mung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit 2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,
befaßten Stellen und Personen. 3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner- (2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewußtes
kannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß
Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung. er wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirt-
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
schaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,
kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, c) Führungsgrundsätze;
daß er Organisationsprobleme des Betriebes auch in
ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und not- 3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammen-
wendige Organisationstechniken an Hand von Beispie- arbeit im Betrieb:
len aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen a) Rolle des Industriemeisters,
können geprüft werd~n:
b) Kooperation und Kommunikation,
1. Aus der Volkswirtschaftslehre:
c) Führungstechniken und Führungsverhalten.
a) Produktionsformen,
(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prü-
b) Wirtschaftssysteme,
fungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3
c) nationale und internationale Unternehmens- und genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.
Organisationsformen und ihre Zusammen-
schlüsse, (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als
6 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus
d) nationale und internationale Organisationen und einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Min-
Verbände der Wirtschaft; destzeiten betragen im Prüfungsfach:
2. aus der Betriebswirtschaftslehre: 1. Grundlagen
a) Betriebsorganisation: für kostenbewußtes Handeln: 2 Stunden,
aa) Aufbauorganisation, 2. Grundlagen
für rechtsbewußtes Handeln: Stunde,
bb) Arbeitsplanung,
3. Grundlagen
cc) Arbeitssteuerung,
für die Zusammenarbeit im Betrieb: 1,5 Stunden.
dd) Arbeitskontrolle,
(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3
b) Organisations- und Informationstechniken, genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer
c) Kostenrechnung. nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufs-
typische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klä-
(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewußtes ren und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen.
Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund- Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situ-
kenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand ationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prü-
von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen n~ch- fungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
weisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für
seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. (8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1
In diesem Rahmen können geprüft werden: und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-
fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-
1. Aus dem Grundgesetz:
ausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-
a) Grundrechte, zen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die
b) Gesetzgebung, eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von
wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll
c) Rechtsprechung; je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als
2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht: 1O Minuten dauern. Absatz 7. Satz 1 und 2 gilt ent-
a) Arbeitsvertragsrecht, sprechend.
b) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicher- §5
heitsrecht, Fachrichtungsspezifischer Teil
c) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht, der Fachrichtung Schuhfertigung
d) Tarifvertragsrecht, (1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden
e) Sozialversicherungsrecht; Fächern zu prüfen:
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grund-
3. Umweltschutzrecht. lagen,
(4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen- 2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe,
arbeit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-
3. Betriebstechnik,
sen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt
und soziologische Zusammenhänge im Betrieb erken- 4. Fertigungstech~ik,
nen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können 5. Arbeitssicherheit und Umweltschutz.
geprüft werden:
1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen: (2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwis-
senschaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilneh-
a) Entwicklungsprozeß des einzelnen, mer nachweisen, daß er mathematische und naturwis-
b) Gruppenverhalten; senschaftliche Kenntnisse zur Lösung technischer Auf-
gabenstellungen anwenden kanri. Hierbei soll er ins-
2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten: besondere deutlich machen, daß er die mit seiner prak-
a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen, tischen Tätigkeit zusammenhängenden Rechnungen
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1985 187
durchführen und lösen sowie die Zusammenhänge von 3. Technische Kommunikation:
abhängigen Größen einschätzen kann. In diesem Rah- a) Lesen und Interpretieren von Fertigungsanwei-
men können geprüft werden: sungen und einfachen technischen Zeichnungen,
1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren b) Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskizzen
Aufbau; zur Erläuterung technischer Sachverhalte;
2. Grundkenntnisse über die Zusammenhänge von
4. Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik:
Strom, Spannung, elektrischem Widerstand und
Energieverlust; a) Aufbau und Funktion von Meß-, Steuerungs- und
Regelungseinrichtungen,
3. Grundkenntnisse aus der organischen und anorgani-
schen Chemie, insbesondere über Basen, Säuren, b) Automatisierung, Prozeßtechnik.
Salze, Mischungen, Klebstoffe und Lösemittel;
(5) Im Prüfungsfach „Fertigungstechnik" soll der Prü-
4. Grundkenntnisse aus der Statistik; fungsteilnehmer nachweisen, daß· er über fertigungs-
5. Berechnen von Kräften, Arbeit, Leistung und Wir- technische _Kenntnisse verfügt, fertigungstechnische
kungsgrad; zusammenhänge und Details erkennen und beurteilen
sowie zweckentsprechende Maßnahmen unter Berück-
6. Flächen-, Gewichts- und Mengenberechnungen sichtigung der Qualitätskontrolle und -sicherung einlei-
sowie Umrechnung von Schuhlängenmaßen. ten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(3) Im Prüfungsfach „Technologie der Werk- und
1. Wesentliche Fertigungsverfahren:
Hilfsstoffe" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,
daß er die wesentlichen Werk- und Hilfsstoffe für die a) Modellieren,
Schuhfertigung kennt und aus ihren Eigenschaften auf b) Aufbau und Chaussierung des Leistens unter
ihre Einsatzbereiche und Verarbeitung schließen kann. Berücksichtigung der Anatomie des Fußes,
In diesem Rahmen können geprüft werden:
c) Schaftherstellung,
1. Herkunft, Herstellung, Eigenschaften und Verarbei-
tung von Leder, insbesondere: d) Bodenherstellung,
a) Beschaffung und Verarbeitungsbereiche, e) Bodenmacharten;
b) Gerben und Zurichten, 2. Erstellen von Fertigungsvorschriften und Festlegen
von Verfahrensabläufen;
c) Stärke, Dehnungsverhalten, Fehler, Narbenbild,
3. Planung von Umrüstarbeiten und Festlegen von
d) Einsatzbereiche am Schuh; Überwachungsaufgaben;
2. Aufbau, Herstellung, Eigenschaften und Verwendung 4. Qualitätssicherung und -kontrolle:
sonstiger Werkstoffe und der Hilfsstoffe, insbeson-
dere: a) Anforderungen an Werkstoffe und Fertigungsver-
fahren,
a) Textilien und Synthetiks,
b) Prüf- und Kontrollmethoden,
b) Steppmaterialien, Verstärkungen, Klebstoffe,
c) Analyse fertigungstechnischer Fehler und Maß-
Bodenmaterial, Farben und Appreturen;
nahmen zur Behebung.
3. Meß- und Prüfverfahren unter Beachtung der ein-
schlägigen Normen für Leder, sonstige Werkstoffe (6) Im Prüfungsfach „Arbeitssicherheit und Umwelt-
und Hilfsstoffe. schutz" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er
mögliche Gefahren beim Umgang mit technischen Ein-
(4) Im Prüfungsfach „Betriebstechnik" soll der Prü- richtungen, Stoffen und Energien sowie Belange des
fungsteilnehmer nachweisen, daß er die technischen Umweltschutzes kennt und daß er Maßnahmen zur Ver-
Einrichtungen eines Betriebes, die dafür erforderliche hinderung sowie Methoden zur Bekämpfung von Scha-
Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik, die Einsatz- densereignissen beurteilen kann. In diesem Rahmen
möglichkeiten im Hinblick auf einen dauerhaften und können geprüft werden:
sicheren Produktionsablauf kennt, Störungen erkennen
und ihre Beseitigung veranlassen kann. In diesem Rah- 1. Arbeitssicherheit im Betrieb:
men können geprüft werden: a) spezifische Rechtsvorschriften,
1. Energieversorgung im Betrieb: b) betriebliche und außerbetriebliche Organe der
a) Energiearten, deren Einsatz und Verteilung sowie Arbeitssicherheit und Unfallverhütung,
energiesparende Maßnahmen, c) Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen,
b) Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen, d) Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und zur
c) Notstromversorgungsanlagen und Notbetriebs- Verhinderung von Explosionen,
einrichtungen; e) Maßnahmen gegen Gefahren im innerbetrieb-
2. Maschinen, Anlagen, Fördereinrichtungen: lichen Transport und Verkehr,
a) Aufbau, Wirkungsweise, Einsatzmöglichkeiten, f) persönliche Schutzausrüstungen und besondere
Sicherheitsmaßnahmen;
b) Betrieb, Wartung, Instandhaltung, Analyse und
Maßnahmen zur Behebung von Störungen an 2. Umweltschutz:
Betriebsmitteln; a) Entsorgung,
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
b) Wasser- und Luftreinhaltung, betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungs-
c) Lärmschutz, plätze, Erstellen des betrieblichen Ausbildungs-
plans;
d) Staubschutz.
3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufs-
(7) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach beratung und dem Ausbildungsberater;
aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll 4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:
nicht länger als 8 Stunden dauern. Die Mindestzeiten
betragen im Prüfungsfach: a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben
am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,
1. Mathematische und Demonstration von Ausbildungsvorgängen,
naturwissenschaftliche Grundlagen: Stunde,
b) Ausbildungsmittel,
2. Technologie
der Werk- und Hilfsstoffe: Stunde, c) Lern- und Führungshilfen,
3. Betriebstechnik: 1,5 Stunden, d) Beurteilen und Bewerten.
4. Fertigungstechnik: 2 Stunden, (4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Aus-
bildung" können geprüft werden:
5. Arbeitssicherheit und Umweltschutz: 1 Stunde.
1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen
(8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prü- Berufsausbildung;
fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-
ausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän- 2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;
zen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die 3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhal-
eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von tensweisen im Jugendalter, Motivation und Verhal-
wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll ten, gruppenpsychologische Verhaltensweisen;
je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als
4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,
10 Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten
soziales und politisches Verhalten Jugendlicher;
dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkei-
ten des Jugendlichen;
§6
6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-
Berufs- und arbeitspädagogischer Teil
schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankhei-
(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in ten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.
folgenden Fächern zu prüfen:
(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufs-
1. Grundfragen der Berufsbildung, bildung" können geprüft werden:
2. Planung und Durchführung der Ausbildung, 1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgeset-
zes, der jeweiligen Landesverfassung und des
3. Der Jugendliche in der Ausbildung,
Berufsbildungsgesetzes;
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.
2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und
(2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung" Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-
können geprüft werden: schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertrags-
rechts, des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifver-
1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungs- tragsrechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbil-
system, individueller und gesellschaftlicher An- dungsförderungsrechts, des Jugendarbeitsschutz-
spruch auf Chancengleichheit, Mobilität und Auf- rechts und des Unfallschutzrechts;
stieg, individuelle und soziale Bedeutung von
Arbeitskraft und Arbeitsleistung, Zusammenhänge 3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbil-
zwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt; denden, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.
2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und beruf- (6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-
liche Schulen als Ausbildungsstätten im System der zuführen.
beruflichen Bildung; (7) Die schriftliche Prüfung soll in der Reget insge-
3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbil- samt 5 Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht
denden und des Ausbilders. anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4
aufgeführten Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche
(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der Prüfung soll die in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer
Ausbildung" können geprüft werden: umfassen und je Prüfungsteilnehmer in der Regel
30 Minuten dauern. Außerdem. soll eine vom Prüfungs-
1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild,. Ausbil-
teilnehmer praktisch durchzuführende Unterweisung
dungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;
von Auszubildenden stattfinden.
2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:
§7
a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-
dung, Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebun- (1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und
denen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann der Prü-
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1985 189
fungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,
freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzel-
Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil- nen Prüfungsfächern und in der praktisch durchzufüh-
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs- renden Unterweisung erzielten Noten hervorgehen
ausschuß eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor müssen. Im Fall der Freistellung gemäߧ 7 sind Ort und
Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforde- Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der
rungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer ent- anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
spricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.
§9
(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-
schen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Wiederholung der Prüfung
Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-
eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerks-
mal wiederholt werden.
ordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung
bestanden hat, deren Inhalt den in § 6 genannten Anfor- (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
derungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilneh- nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-
mer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung fungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn
auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prü-
haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich aner- fung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei
kannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper- Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht
schaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung
Inhalt den im § 6 genannten Anforderungen entspricht, anmeldet.
kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Prü-
fung im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil §10
freigestellt werden. Übergangsvorschriften
§8 ( 1) Die am 1. August 1985 laufenden Prüfungsverfah-
ren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende
Bestehen der Prüfung
geführt werden.
(1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Industriemeisterprü-
bewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note. als
fung nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden
arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Lei-
haben und sich in der Zeit vom 1. August 1985 bis zum
stungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die
31. Juli 1987 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden,
Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungslei-
können die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen
stungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle kann auf
zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprü-
Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte
fung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 9 Abs. 2
Gewicht. Die Note für die praktisch durchzuführende
findet in diesem Fall keine Anwendung.
Unterweisung im berufs- und arbeitspädagogischen Teil
ist als gesonderte Note den jeweiligen Noten für die ein- § 11
zelnen Prüfungsfächer dieses Teils zuzurechnen und
daraus das arithmetische Mittel zu bilden. Berlin-Klausel
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
nehmer in jedem der drei Prüfungsteile mindestens aus- leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 112 des Berufs-
- reichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht
ausreichende Leistungen vorliegen. §12
Inkrafttreten
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des Diese Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft.
Bonn, den 23. Januar 1985
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Dr. Dorothee Wilms
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin -
Fachrichtung Schuhfertigung
Herr/Frau ..................................................................................................................................... .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in .................................................................... .
hat am .. .. .. .. . .. . .. .. . .. .. .. .. .. . .. . . .. .. .. . .. .. . .. .. . .. .. .. .. . . .. . die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin -
Fachrichtung Schuhfertigung
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin - Fachrichtung Schuhfertigung vom 23. Januar 1985 (BGBL I S. 185)
bestanden.
Datum
Unterschrift
(Siegel der zuständigen Stelle)
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1985 191
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung
Note
1. Fachrichtungsübergreifende Prüfung
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb
(Im Fall des § 7 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 1 im Hinblick auf
die am . .. .. . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . .. . .. .. .. . .. .. . . vor . .. . .. .. .. .. .. .. . .. . abgelegte Prüfung in diesem
Prüfungsteil/im Prüfungsfach .................... freigestellt.")
II. Fachrichtungsspezifische Prüfung
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen
2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe
3. Betriebstechnik
4. Fertigungstechnik
5. Arbeitssicherheit und Umweltschutz
(Im Fall des § 7 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3.)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung
1 . Grundfragen der Berufsbildung
2. Planung und Durchführung der Ausbildung
3. Der Jugendliche in der Ausbildung
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung
5. Praktisch durchzuführende Unterweisung
(Im Fall des § T Abs. 2: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 2 im Hinblick auf
die am . .. .. . .. .. .. .. .. . .. . in .. . . .. .. . . .. .. .. .. .. vor .. . . .. .. .. . . . . . .. . . . abgelegte Prüfung in diesem
Prüfungsteil freigestellt.'')
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Siebente Verordnung .
zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
Vom 28. Januar 1985
Auf Grund des § 48 Abs. 1 des Bundesbesoldungsge- in Nummer 2
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom die Worte „22, 10 Deutsche Mark" durch
13. November 1980 (BGBI. I S. 2081) verordnet die Bun- die Worte „22,90 Deutsche Mark",
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
in Nummer 3
Artikel 1 die Worte „26,40 Deutsche Mark" durch
Die Verordnung über die Gewährung von Mehrar- die Worte „27,30 Deutsche Mark",
beitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1107), zuletzt in den Nummern 4 und 5 jeweils
geändert durch Verordnung vom 31. Juli 1980 (BGBI. 1 die Worte „30,80 Deutsche Mark" durch
S. 1151 ), wird wie folgt geändert: die Worte „31,80 Deutsche Mark"
1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: ersetzt.
,,(1) Die Vergütung beträgt je Stunde bei Beamten
in den Besoldungsgruppen
Artikel 2
A 1 bis A 4 11,00 Deutsche Mark
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
A 5 bis A 8 12,40 Deutsche Mark tungsgesetzes in Verbindung mit§ 82 Satz 2 des Bun-
A 9 bis A 12 16, 10 Deutsche Mark desbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.
A 13 bis A 16 21 ,30 Deutsche Mark.''
2. In § 4 Abs. 3 werden
in Nummer 1 Artikel 3
die Worte „ 17,80 Deutsche Mark" durch Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
· die Worte„ 18,40 Deutsche Mark", 1985 in Kraft.
Bonn, den 28. Januar 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Finanzen
Stolten barg
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1985 193
fünfte Verordnung
zur Änderung der Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung
Vom 28. Januar 1985
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur unter- oder überschreitet, wird der Differenzbetrag
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen anteilig auf alle Kleinerzeuger in der Weise umgelegt,
vom 31. August 1972 {BGBI. I S. 1617), der durch Artikel daß jedem unter Berücksichtigung der Milchmenge,
38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 für die ein Abzug nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt ist, ent-
S. 705) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit weder ein Berichtigungsbetrag gewährt oder von ihm
den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft ein solcher zurückgefordert wird. Die Rückforderung
verordnet: oder die nachträgliche Gewährung erfolgt zusammen
mit der Abgabeentrichtung; dabei ist der Rückforde-
Artikel 1
rungsbetrag dem Abgabebetrag hinzuzurechnen, der
Die Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung vom Gewährungsbetrag von dem Abgabebetrag abzuzie-
25. August 1977 (BGBI. I S. 1741 ), die zuletzt durch Ver- hen. Der je 100 kg Milch anzuwendende Berichti-
ordnung vom 15. August 1983 (BGBI. 1 S. 1125) geän- gungsbetrag sowie der Zeitpunkt, zu dem dieser
dert worden ist, wird wie folgt geändert: anzuwenden ist, werden vom Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundes-
1. § 3 a Abs. 3 und § 4 Abs. 4 werden gestrichen. minister) im Bundesanzeiger bekanntgegeben; nach
diesem Zeitpunkt ist die Geltendmachung eines
2. Folgender § 4 a wird eingefügt: Gewährungsbetrages ausgeschlossen. § 3 a Abs. 2
bleibt unberührt.
,,§ 4a
Kleinerzeuger (3) Für die in Absatz 1 Satz 1 genannte Zeit haben
die abgabeanmeldepflichtigen Betriebe (§§ 5 bis 7)
(1) Die fÜf die Zeit vom 2. April 1984 bis zum
die Gesamtmilchmenge, für die ein Abzug nach Ab-
31. März 1985 zu entrichtende Abgabe verringert
satz 1 Satz 1 erfolgt ist, und den darauf entfallenden
sich bei Kleinerzeugern für die auf diesen Zeitraum
Abzugsbetrag gesondert zu melden. Die Meldung ist
bezogene Höchstmenge von 60 000 kg um 0, 71 DM
dem zuständigen Hauptzollamt zusammen mit der
je 100 kg Milch. Kleinerzeuger sind Abgabeschuld-
Abgabeanmeldung zu übersenden. Die abgabe-
ner, die
anmeldepflichtigen Betriebe haben ferner den
1. im gesamten Kalenderjahr 1983 Milch oder Milch- Gesamtbetrag der berücksichtigten Berichtigungs-
erzeugnisse geliefert haben und deren in dieser beträge und die diesem zugrunde liegende Milch-
Zeit gelieferte Menge Milch oder Milchäquivalent menge dem zuständigen Hauptzollamt zu dem vom
weniger als 100 000 kg betragen hat oder Bundesminister im Bundesanzeiger bekanntzuge-
2. nach dem Beginn des Kalenderjahres 1983 und benden Zeitpunkt gesondert zu melden. § 4 Abs. 3
vor dem 1. Dezember 1984 die Lieferung von gilt entsprechend."
Milch oder Milcherzeugnissen aufgenommen oder
wiederaufgenommen haben und deren gelieferte Artikel 2
Menge Milch oder Milchäquivalent in dem Zwölf-
monatszeitraum, der mit dem Tag der Aufnahme Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
oder Wiederaufnahme begonnen hat, weniger als tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
100 000 kg beträgt. Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin.
(2) Falls der Gesamtbetrag aller sich aus Absatz 1
Satz 1 ergebenden Abzugsbeträge den durch die Artikel 3
Verordnung (EWG) Nr. 1207/84 des Rates vom
27. April 1984 (ABI. EG Nr. L 115 S. 74) für die Bun- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. April 1984
desrepublik Deutschland festgesetzten Betrag in Kraft.
Bonn, den 28. Januar 1985
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Schmidt
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 31. Oktober 1984- 1 BvR 35/82 u. a. -, ergangen vom 6. November 1984 - 2 Bvl 16/83 -, wird die Ent-
auf Verfassungsbeschwerden, wird folgende Entschei- scheidungsformel veröffentlicht:
dungsformel veröffentlicht:
Artikel 5 Nr. 6 Satz 1 des Gesetzes zur Ergänzung und Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß § 464 a
Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Absatz 2 Nr. 2 der Strafprozeßordnung in Verbindung
Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kosten- mit § 91 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozeßordnung die
dämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG) vom 22. De- Höhe der gesetzlichen Gebühren eines gewählten
zember 1981 (BGBI. 1 S. 1578) ist mit dem Grundge- Verteidigers, die einem Beschuldigten als notwendige
setz vereinbar. Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten sind,
auch in besonders umfangreichen oder schwierigen
Strafsachen auf die Höchstgebühren der §§ 83, 84
der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
begrenzt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas- § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft. sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. Januar 1985 Bonn, den 23. Januar 1985
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Engelhard Engelhard
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 22. Januar 1985
Gemäß § 81 Abs. 1_ des Bundesbeamtengesetzes
setze ich folgende Amtsbezeichnung fest:
Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst
- als der ständige Vertreter des Amtschefs -
Bonn, den 22. Januar 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1985 195
Berichtigung
der Neufassung des Bundeszentralregistergesetzes
Vom 28. Januar 1985
Die Bekanntmachung der Neufassung des Bundes-
zentralregistergesetzes vom 21. September 1984
(BGBI. 1S. 1229) und das Bundeszentralregistergesetz
in der Fassung dieser Bekanntmachung werden wie
folgt berichtigt:
1. In der Bekanntmachung sind der Punkt am Ende der
Nummer 4 durch einen Beistrich zu ersetzen und fol-
gende Nummer 5 anzufügen:
„5. die am 1. Januar 1985 in Kraft tretenden Artikel 3
Nr. 5 und Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes zur
Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom
20. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1654)."
2. Im Bundeszentralregistergesetz sind
a) in § 33 Abs. 2 Nr. 3 die Worte „oder in einer
sozialtherapeutischen Anstalt nach § 65 Abs. 3
des Strafgesetzbuches" zu streichen,
b) in§ 45 Abs. 3 Nr. 2 der Beistrich nach dem Wort
,,Sicherungsverwahrung" durch das Wort „oder"
zu ersetzen und die Worte „oder in einer sozial-
therapeutischen Anstalt nach § 65 Abs. 3 des
Strafgesetzbuchs'' zu streichen,
c) in § 63 Abs. 1 die Sätze 2 und 3 zu streichen.
Bonn, den 28. Januar 1985
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Dr. Corves
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
14. 1. 85 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der
Maul- und Klauenseuche aus Italien 445 (10 16. 1. 85) 17. 1. 85
neu: 7831-1-43-29; 7831-1-43-28
19. 12. 84 Neunundachtzigste v.~rordnung der Bundesanstalt
für Flugsicherung zur Anderung der Ersten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung der Funkfrequenzen) 497 (11 17. 1. 85) 14.2.85
96-1-2-1
19. 12. 84 Neunte V~rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Sechsunddreißigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung der Funkfrequenzen der nicht von der Bundes-
anstalt für Flugsicherung betriebenen Bodenfunk-
stellen) 498 (11 17. 1. 85) 14.2.85
96-1-2-36
14. 1. 85 Verordnung Nr. 1/85 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 625 (13 19. 1. 85) 1. 2. 85
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3235/84 der Kommission zur Festsetzung der
ab 26. November 1984 geltenden Ankaufspreise für Hinterviertel bei
Interventionen auf dem Ri ndflei schsektor und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2266/84 L 302/5 21. 11.84
20. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3236/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2267 /84 zur Gewährung einer im voraus pau-
schal festgesetzten Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von
Sch I achtkörpern, halben Schlachtkörpern, Hintervierteln und
Vordervierteln von Rindern L 302/10 21. 11.84
23. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3286/84 der Kommission über die Einstellung
des Schollenfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 307/32 24. 11. 84
23. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3287 /84 der Kommission über die Einstellung
des Seezungenfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinig-
ten Königreichs L 307/33 24. 11.84
23. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3291 /84 der Kommission zur fünften Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1371 /84 mit den Durchführungsbe-
stimmungen über die Zusatzabgabe nach Artikel 5 c der Verordnung
(EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse L 307/38 24. 11.84
22. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3296/84 des Rates über die Einfuhrregelung
für Weine mit Ursprung in Algerien L 308/1 27. 11.84
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1985 197
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
22. 11.84 Verordnung (EWG) Nr. 3301 /84 des Rates zur Festsetzung des Pro-
zentsatzes der Erzeugungbeihilfe, der für die anerkannten O I i v e n ö 1-
Erzeugerorganisationen oder deren anerkannte Vereinigungen ein-
behalten werden kann, für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 308/16 27. 11.84
28. 11.84 Verordnung (EWG) Nr. 3330/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2468/72 zur Festlegung der Sammelzentren
und der Bearbeitungs- und Lagerzentren für die Intervention auf dem
Roh t a b a k sektor L 311/12 29. 11.84
28. 11.84 Verordnung (EWG) Nr. 3340/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2915/79 durch eine neue Einfuhrregelung für
bestimmte Käsesorten aus Australien und Neuseeland L 312/5 30. 11.84
28. 11.84 Verordnung (EWG) Nr. 3341 /84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2772/75 über Vermarktungsnormen für Eier und zur
Festlegung besonderer Durchführungsvorschriften zur Verordnung
(EWG) Nr. 1831/84 L 312/7 30. 11.84
29. 11.84 Verordnung (EWG) Nr. 3345/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2793/77 über die Durchführungsbestimmun-
gen für eine Sonderbeihilfe für Magermilch zur Fütterung von Tie-
ren mit Ausnahme von jungen Kälbern L 312/15 30. 11.84
30. 11.84 Verordnung (EWG) Nr. 3362/84 der Kommission zur Festsetzung der
ab 1. Dezember 1984 geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr
bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter
Anhang II des Vertrages fallenden Waren L 313/31 1. 12.84
30. 11.84 Verordnung (EWG) Nr. 3369/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2764/84 zur ~rmächtigung der Mitgliedstaa-
ten, vorbeugende Rücknahmen von Apfel n zu genehmigen L 313/42 1. 12.84
Andere Vorschriften
16. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3225/84 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 07.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs L 301/11 20. 11.84
16. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3226/84 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für bestimmte Baumwollgarne, nicht in Aufma-
chungen für den Einzelverkauf, der Warenkategorie Nr. 1 a) (Kennzif-
fer 0014) mit Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3580/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 301/12 23. 11.84
1
16. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3227 /84 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für bestimmte Baumwollgarne, nicht in Aufma-
chungen für den Einzelverkauf, der Warenkategorie Nr. 1 a) (Kennzif-
fer 0014) mit Ursprung in Sri Lanka, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3570/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 301/13 20. 11. 84
16. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3228/84 der Kommission über die Einstellung
des Seelachsfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten
Königreichs L 301/14 23. 11.84
16. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3232/84 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 3163/84 über die Festsetzung von Durch-
schnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter
verderblicher Waren L 301/19 20. 11.84
21. 11.84 Verordnung (EWG) Nr. 3248/84 der Kommission zur Festsetzung der
Preise, die bei der Berechnung des Wertes der in Interventionslager-
beständen befindlichen und auf das Haushaltsjahr 1985 zu übertra-
genden landwirtschaftlichen Erzeugnisse zugrunde zu legen sind L 303/9 22. 11.84
21. 11.84 Entscheidung Nr. 3249/84/EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung Nr. 3716/83/EGKS zur Einführung eines Kautions-
~ystems für bestimmte Stahlerzeugnisse und eines Systems zur
Uberprüfung der Mindestpreise L 303/11 22. 11.84
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
21. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3250/84 der Kommission zur Festsetzung der
Mindestverkaufspreise für entbeintes Rindfleisch bei Ausschreibun-
gen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2326/79 L 303/13 22. 11. 84
21. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3251 /84 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Aktivkohle der Tarifstelle 38.03 A mit
Ursprung in den Philippinen, denen die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 303/15 22. 11.84
20. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3263/84 der Kommission zur Verläng~rung
der Verordnung (EWG) Nr. 1888/83 über die gemeinschaftliche Uber-
wachung der Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in
Argentinien L 305/18 23. 11. 84
20. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3264/84 der Kommission zur vierten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 500/84 über die Aufteilung der für
bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von
Amerika festgesetzten Einfuhrkontingente L 305/19 23. 11. 84
20. 11.84 Entscheidung Nr. 3265/84/EGKS der Kommission zur Festsetzung
der prozentualen Kürzungen für das erste Quartal 1985 gemäß der
(;ntscheidung Nr. 234/84/EGKS zur Verlängerung des Systems der
Uberwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse
der Unternehmen der Stahlindustrie L 305/21 23. 11. 84
22. 11.84 Verordnung (EWG) Nr. 3275/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Kolopho-
nium, einschließlich „Brais resineux", der Tarifstelle 38.08 A des
Gemeinsamen Zolltarifs (1985) L 307/1 24. 11.84
22. 11.84 Verordnung (EWG) Nr. 3276/84 des Rates zur zeitweiligen Ausset-
zung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige
landwirtschaftliche Waren L 307/4 24. 11.84
22. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3277 /84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Ferrosilicium-
mangan der Tarifstelle 73.02 D des Gemeinsamen Zolltarifs (1985) L 307/6 24. 11.84
22. 11.84 Verordnung (EWG) Nr. 3278/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Ferrosilicium
der Tarifstelle 73.02 C des Gemeinsamen Zolltarifs (1985) L 307/9 24. 11.84
22. 11.84 Verordnung (EWG) Nr. 3279/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Ferrochrom
mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0, 10 Gewichtshundertteilen oder
weniger und an Chrom von mehr als 30 bis 90 Gewichtshundertteilen
(hochraffiniertes Ferrochrom) der Tarifstelle ex 73.02 EI des Gemein-
samen Zolltarifs (1985) L 307/12 24. 11.84
22. 11.84 Verordnung (EWG) Nr. 3280/84 des Rates zur Änderung des endgül-
tigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit
Ursprung in Japan, die von der NTN Toyo Be·aring Co. Ltd ausgeführt
werden L 307/15 24. 11.84
23. 11.84 Verordnung (EWG) Nr. 3283/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3675/83 mit Durchführungsbestimmungen zur
geltenden Einfuhrregelung für Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 Ades
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Thailand, die 1984, 1985 und
1986 aus diesem Land ausgeführt werden
~
L 307/20 24. 11.84
23. 11.84 Verordnung (EWG) Nr. 3289/84 der Kommission über die Einstellung
des Seezungenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 307/35 24. 11.84
22. 11.84 Verordnung (EWG) Nr. 3297 /84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Weine mit Ursprungsbezeichnung der Tarifstelle ex 22.05 C des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Algerien (1985) L 308/2 27. 11.84
22. 11.84 Verordnung (EWG) Nr. 3298/84 des Rates zur Eröffnung und Verwal-
tung eines präferentiellen Gemeinschaftsplafonds für bestimmte in
der Türkei raffinierte Erdölerzeugnisse und zur Einrichtung einer
gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhr dieser Erzeugnisse
(1985) L 308/7 27. 11.84
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1985 199
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
22. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3299/84 des Rates über die Eröffnung, Auftei-
lung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für
getrocknete Feigen der Tarifstelle ex 08.03 B des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Spanien (1985) L 308/10 27. 11.84
22. 11.84 Verordnung (EWG) Nr. 3300/84 des Rates über die Eröffnung, Auftei-
lung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für
getrocknete Weintrauben der Tarifstelle 08.04 B I des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Spanien (1985) L 308/13 27. 11.84
23. 11.84 Verordnung (EWG) Nr. 3306/84 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in das Vereinigte Königreich von bestimmten Textilwaren
(Kategorie 86) mit Ursprung in Hongkong L 308/27 27. 11.84
23. 11.84 Verordnung (EWG) Nr. 3308/84 der Kommission über die Einstellung
des Seelachsfangs durch Schi.ffe der Gemeinschaft L 308/30 27. 11.84
22. 11.84 Verordnung (EWG) Nr. 3316/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte in
Spanien raffinierte Erdölerzeugnisse des Kapitels 27 des Gemein-
samen Zolltarifs (1985) L 310/1 28. 11.84
22. 11.84 Verordnung (EWG) Nr. 3317/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für andere
Gewebe aus Baumwolle der Tarifnummer 55.09 des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Spanien (1985) L 310/5 28. 11.84
23. 11.84 Verordnung (EWG) Nr. 3320/84 der Kommission betreffend Anhang
VII der Verordnung (EWG) Nr. 3588/82 über die gemeinsame Einfuhr-
regelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Jugoslawien L 310/12 28. 11.84
27. 11.84 Verordnung (EWG) Nr. 3329/84 der Kommission über die Festset-
zung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zoll-
werts bestimmter verderblicher Waren L 311/9 29. 11.84
27. 11.84 Verordnung (EWG) Nr. 3337/84 des Rates zur Festsetzung eines
endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte Einfuhren von schwerem
Natriumkarbonat mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von
Amerika L 311/26 29. 11.84
27. 11.84 Verordnung (EWG) Nr. 3338/84 des Rates betreffend die Anwendung
des Beschlusses Nr. 1/84 des Gemischten Ausschusses EWG-
Österreich - Gemeinschaftliches Versandverfahren - über die Ände-
rung des Abkommens zwisc~en der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und der Republik Osterreich zur Anwendung der Bestim-
mungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren L 312/1 30. 11.84
27. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3339/84 des Rates betreffend die Anwendung
des Beschlusses Nr. 1/84 des Gemischten Ausschusses EWG-
Schweiz- Gemeinschaftliches Versandverfahren- über die Änderung
des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung
der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren L 312/3 30. 11.84
30. 11.84 Verordnung (EWG) Nr. 3368/84 der Kommission zur Ergänzung der
Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 über die Auswahl der Buchführungs-
betriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirt-
schaftlichen Betrieben L 313/40 1. 12. 84
30. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3377 /84 der Kommission über die Einstellung
des Seehecht- und Sprottenfangs durch Schiffe unter der Flagge von
Dänemark L 313/57 1. 12. 84
30. 11.84 Verordnung (EWG) Nr. 3378/84 der Kommission über die Einstellung
des Sprottenfangs durch Schiffe unter der Flagge von Deutschland L 313/58 1.12.84
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2973/84 der Kommission
vom 24. Oktober 1984 zur Änderung der Höchstmengen für die
Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit Ursprung in China
(ABI. Nr. L 281 vom 25. 10. 1984) L 293/32 10. 11.84
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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