1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Zweiundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - § 303 StGB
(22. StrÄndG)
Vom 18. Juli 1985
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2
Übergangsregelung
Artikel 1 War bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Recht,
einen Strafantrag wegen Sachbeschädigung ( § 303
Änderung des Strafgesetzbuches des Strafgesetzbuches) zu stellen, bereits erloschen,
so bleibt die Strafverfolgung ausgeschlossen.
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 1 ), zuletzt
geändert durch das Einundzwanzigste Strafrechts- Artikel 3
änderungsgesetz vom 13. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 965), Berlin-Klausel
wird wie folgt geändert:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 303 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 4
,,(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn,
Inkrafttreten
daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonde-
ren öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Einschreiten von Amts wegen für geboten hält." Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Juli 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985 1511
Gesetz
zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Versammlungsgesetzes
Vom 18. Juli 1985
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: c) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat
Artikel 1 nach Absatz 2 bezieht, können eingezogen
Änderung des Strafgesetzbuches werden. § 7 4 a ist anzuwenden."
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 1 ), zuletzt 2. In § 125 a wird die Verweisung ,,§ 125" durch die
geändert durch das Zweiundzwanzigste Strafrechts- Verweisung ,,§ 125 Abs. 1" ersetzt.
änderungsgesetz vom 18. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1510),
wird wie folgt geändert:
Artikel 2
1. § 125 wird wie folgt geändert: Änderung des Versammlungsgesetzes
a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz ein- Das Versammlungsgesetz in der Fassung der
gefügt:
Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBI. 1
,,(2) Wer in einer Menschenmenge, aus der S. 1789) wird wie folgt geändert:
Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen im Sinne
des Absatzes 1 begangen werden,
1 . Schutzwaffen oder Gegenstände, die als 1. Nach § 17 wird eingefügt:
Schutzwaffen geeignet und dazu bestimmt ,,§ 17 a
sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trä- (1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlun-
gers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit gen unter freiem Himmel oder bei Aufzügen Schutz-
sich führt oder waffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen
2. sich in einer Aufmachung, die geeignet und geeignet und dazu bestimmt sind, Vollstreckungs-
den Umständen nach darauf gerichtet ist, die maßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen
Feststellung seiner Identität zu verhindern, abzuwehren, mit sich zu führen.
aufhält,
(2) Es ist auch verboten, an einer solchen Veran-
obwohl ein Träger von Hoheitsbefugnissen auf
staltung in einer Aufmachung, die geeignet und den
Grund des Versammlungsgesetzes oder eines
Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststel-
Polizeigesetzes dazu aufgefordert hat, diese
lung der Identität zu verhindern, teilzunehmen. _ .
Gegenstände oder Aufmachungen abzulegen
oder sich zu entfernen, wird mit Freiheitsstrafe bis (3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich um
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." Veranstaltungen im Sinne des § 17 handelt. Die
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen vom
gefaßt: Verbot der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
,,(3) § 113 Abs. 3, 4 gilt in den Fällen des Absat- nicht zu besorgen ist.
zes 1 Nr. 1, 2, soweit die dort bezeichneten Hand-
lungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, sowie in (4) Die zuständige Behörde kann zur Durchset-
den Fällen des Absatzes 2 sinngemäß." zung der Verbote der Absätze 1 und 2 Anordnungen
1512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
treffen. Sie kann insbesondere Personen, die diesen 3. § 30 wird gefaßt:
Verboten zuwiderhandeln, von der Versammlung ,,§ 30
oder dem Aufzug ausschließen."
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 27
oder § 28 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 29
2. In§ 29 Abs. 1 werden nach Nummer 1 folgende Num- Abs. 1 Nr. 1 a, 1 b oder 3 bezieht, können eingezogen
mern eingefügt werden."
„ 1 a. bei einer öffentlichen Versammlung unter Artikel 3
freiem Himmel oder einem Aufzug Schutzwaf-
fen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen Berlin-Klausel
geeignet und dazu bestimmt sind, Vollstrek- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
kungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheits- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
befugnissen abzuwehren, mit sich führt,
1 b. an einer öffentlichen Versammlung unter Artikel 4
freiem Himmel oder einem Aufzug in einer Auf-
Inkrafttreten
machung, die geeignet und den Umständen
nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Dieses G~setz tritt am Tage nach der Verkündung in
Identität zu verhindern, teilnimmt,". Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird rm Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Juli 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcl,er
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engel hard
Für den Bundesminisfer des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985 1513
Siebentes Gesetz
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 18. Juli 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt durch einen
das folgende Gesetz beschlossen: Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
,,die Länder können andere Zuständigkeiten bestim-
Artikel 1 men."
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
3. § 57 wird wie folgt geändert:
Das Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August
1976 (BGBI. 1 S. 2485, 3839), zuletzt geändert durch
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1985 aa) In Satz 1 wird das Wort „Rechtskraft" durch
(BGBI. 1 S. 1251 ), wird wie folgt geändert: das Wort „Wirksamkeit'' ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte „Rechtskraft des
1. § 5 wird wie folgt geändert: Scheidungsurteils" durch die Worte „Wirk-
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: samkeit der Entscheidung des Familien-
gerichts über den Versorgungsausgleich"
,,(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhe- ersetzt.
stand getreten, das nicht der Eingangsbesol-
dungsgruppe seiner Laufbahn angehört, u·nd hat b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
er die Dienstbezüge dieses Amtes nicht minde- aa) In Satz 2 werden die Worte „Zeitpunkt des
stens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehalt- Eintritts der Rechtshängigkeit des Schei-
fähig nur die Bezüge des vorher bekleideten dungsantrags" durch die Worte „Ende der
Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht Ehezeit" ersetzt.
bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im· bb) In Satz 3 werden die Worte „Zeitpunkt des
Einvernehmen mit dem für das Beamtenversor- Eintritts der Rechtshängigkeit des Schei-
gungsrecht zuständigen Minister oder mit der von dungsantrags" durch die Worte „Tag nach
diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähi- dem Ende der Ehezeit'' ersetzt.
gen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehalt-
fähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren
4. § 107 wird wie folgt geändert:
Besoldungsgruppe fest; die Länder können
andere Zuständigkeiten bestimmen. Zeiten, in a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
denen der Beamte ein seinem letzten Amt minde- ,,Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvor-
stens gleichwertiges Amt bei einem öffentlich- schriften und Zuständigkeitsregelungen".
rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet beklei-
det hat, sind in die Zweijahresfrist einzurechnen. b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Folgender
Das gleiche gilt für die Zeit, in der der Beamte vor Absatz 2 wird angefügt:
der Amtsübertragung die höherwertigen Funktio- ,,(2) Die Landesregierungen können durch
nen des ihm erst später übertragenen Amtes tat- Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den
s.ächlich wahrgenommen hat, und für die Zeit obersten Dienstbehörden zugewiesenen Befug-
einer innerhalb der Zweijahresfrist liegenden nisse auf andere Stellen übertragen."
Beurlaubung ohne Dienstbezüge, sowejt sie als
ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist." Artikel 2
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: § 52 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fas-
„Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor sung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985
Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Ver- (BGBI. 1 S. 462) erhält folgende Fassung:
wundung oder sonstiger Beschädigung, die ,,§ 52
er sich ohne grobes Verschulden bei Aus-
Wird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder
übung oder aus Veranlassung des Dienstes
einer ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet,
zugezogen hat, in den Ruhestand getreten
so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der
ist."
diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der
bb) Satz 2 wird gestrichen. Tötung gegen einen Dritten· zusteht, insoweit auf den
Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Kör-
c) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- perverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähig-
gefügt: keit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung
,,Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 gelten entspre- zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine
chend." Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung ver-
1514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
pflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Der Über- samkeit der Entscheidung des Familien-
gang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Ver- gerichts über den Versorgungsausgleich"
letzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht ersetzt.
werden.'' b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 aa) In Satz 2 werden die Worte „Zeitpu_nkt des
Eintritts der Rechtshängigkeit des Schei-
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
dungsantrags" durch die Worte „Ende der
§ 87 a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung Ehezeit'' ersetzt.
der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. I bb) . In Satz 3 werden die Worte „Zeitpunkt des
S. 479) erhält folgende Fassung: Eintritts der Rechtshängigkeit des Schei-
,,§ 87 a dungsantrags" durch die Worte „Tag nach
dem Ende der Ehezeit'' ersetzt.
Wird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder
einer ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der
diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Artikel 5
Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den
Änderung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes
Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Kör-
perverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähig-· Das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember
keit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung 1981 (BGBI. I S. 1523), zuletzt geändert durch Artikel 35
zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Der des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember
Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des 1983 (BGBI. 1S. 1532), wird wie folgt geändert:·
Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht
werden." 1. Artikel 2 § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenver-
Artikel 4 hältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet wor-
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes den ist, ist § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes
mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
(1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBI. 1 a) der zu berücksichtigende Rentenbetrag wird um
S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 2 des Geset- 20 vom Hundert gemindert,
zes vom 27. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1251 }, wird wie folgt b) neben den Renten ist mindestens ein Betrag
geändert: in Höhe von 20 vom Hundert der Versorgungs-
bezüge zu belassen;
1. § 18 wird wie folgt geändert:
solange ein Ausgleich nach Absatz 1 oder 2 zusteht,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ist der Unterschied zwischen dem Betrag der Versor-
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung: gungsbezüge, der· sich nach Halbsatz 1 ergibt, und
dem Betrag der Versorgungsbezüge, der sich ohne
,,Hat der Berufssoldat vorher einen Dienst-
Anwendung des Halbsatzes 1 ergäbe, nur insoweit
grad nicht gehabt, so setzt der Bundesmini-
zu zahlen, als er den Ausgleich übersteigt. Satz 1
ster der Verteidigung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister des Innern die ruhege- gilt nicht für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1
bis 3."
haltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächst- 2. Artikel 3 § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
niedrigeren Besoldungsgruppe fest."
,,(4) Beruht die Versorgung auf einem Soldatenver-
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
hältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet wor-
„In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die den ist, ist § 55 a des Soldatenversorgungsgesetzes
innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie
als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden a) der zu berücksichtigende Rentenbetrag wird um
ist." 20 vom Hundert gemindert,
_b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) neben den Renten ist mindestens ein Betrag
in Höhe von 20 vom Hundert der Versorgungs-
aa) In Satz 1 werden die Worte „verstorben oder" . bezüge zu belassen;
gestrichen. ·
solange ein Ausgleich nach Absatz 2 oder 3 zusteht,
bb) Satz 2 wird gestrichen. ist der Unterschied zwischen dem Betrag der Versor-
gungsbezüge, der sich nach Halbsatz 1 ergibt, und
2. § 55 c wird wie folgt geändert: dem Betrag der Versorgungsbezüge, der sich ohne
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Anwendung des Halbsatzes 1 ergäbe, nur insoweit
zu zahlen, als er den Ausgleich übersteigt. Satz 1
aa) In Satz 1 wird das Wort „Rechtskraft" durch gilt nicht für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 1
das Wort „Wirksamkeit" ersetzt. bis 3."
bb) In Satz 2 werden die Worte „Rechtskraft des
Scheidungsurteils" durch die Worte „Wirk- 3. Nummer 2 gilt nicht im Land Berlin.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985 1515
Artikel 6. gungsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten des
Berlin-Klausel Siebenten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher
Vorschriften vom 18. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1513), wenn
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des der Beamte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verstor-
Dritten Überleitungsgesetzes auch im land Berlin. ben oder in den Ruhestand getreten ist oder wenn ihm
die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand vor
Artikel 7 diesem Zeitpunkt zugestellt worden ist.
Übergangsvorschrift, Inkrafttreten (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Berufssoldaten;
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 an die Stelle von § 5 Abs. 4 Satz 1 erste Alternative,
bis 6 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt § 18
Kalendermonats in Kraft. Abs. 2 Satz 1 erste Alternative, Satz 2 des Soldatenver-
sorgungsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten des
(2) Artikel 1 Nr. 1 und 2 und Artikel 4 Abs. 1 Nr. 1 Siebenten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher
sowie die Absätze 3 bis 5 dieses Artikels treten mit Vorschriften vom 18. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1513).
Wirkung vom 1. Dezember 1982 in Kraft; Artikel 5 tritt
am 1. Januar 1986 in Kraft. (5) Absatz 4 gilt nicht im Land Berlin.
(3) Die Versorgung richtet sich nach § 5 Abs. 4 (6) Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 4 Abs. 1 Nr 2 treten mit
Satz 1 erste Alternative, Satz 2 des Beamtenversor- Wirkung vom 1 . Juli 1977 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit aus~efertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Juli 1985
Der Bundespräsident
W&izsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
1516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gesetz
zur Erweiterung der unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter
im öffentlichen Personenverkehr
Vom 18. Juli 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. § 59 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Worte „sowie mit
Artikel 1 Verkehrsmitteln, die auf derselben Strecke
Änderung des Schwerbehindertengesetzes teils als Eisenbahn, teils als Straßenbahn
genehmjgt sind" gestrichen.
Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der
bb) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern
Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 (BGBI. 1
eingefügt:
S. 1649), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Geset-
zes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532), wird wie „4. Eisenbahnen in der 2. Wagenklasse in
folgt geändert: Zügen und auf Strecken und Strecken-
abschnitten, die in ein von mehreren
Unternehmern gebildetes, mit den unter
1. § 57 Abs. 1 wird wie folgt geändert: den Nummern 1, 2 oder 7 genannten
a) Satz 1 erhält folgende Fassung: Verkehrsmitteln zusammenhängendes
Liniennetz mit einheitlichen oder verbun-
„Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinderung
denen Beförderungsentgelten einbezo-
in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
gen sind,
erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos
sind, sind von Unternehmern, die öffentlichen Per- 5. der Deutschen Bundesbahn in der
sonenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines 2. Wage11klasse in Nahverkehrs-, Eil-
entsprechend gekennzeichneten Ausweises und D-Zügen im Umkreis von 50 km um
nach § 3 Abs. 5 im Nahverkehr im Sinne des § 59 den Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
Abs. 1 unentgeltlich zu befördern; das Recht zur enthalt des Schwerbehinderten,
unentgeltlichen Beförderung entbindet nicht von 6. sonstigen Eisenbahnen des öffentlichen
der Zahlung eines tarifmäßigen Zuschlags bei der Verkehrs im Sinne der §§ 1 und 2 des
Benutzung zuschlagpflichtiger D-Züge." Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der
2. Wagenklasse auf Strecken, bei denen
b) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt: die Mehrzahl der Beförderungen eine
„Sie wird gegen Entrichtung eines Betrages von Strecke von 50 km nicht übersteigt,".
120 Deutsche Mark für ein Jahr oder 60 Deutsche b) In Absatz 3 werden nach der Zahl „2" ein Komma
Mark für ein halbes Jahr ausgegeben. Wird sie vor und die Zahl „6" eingefügt.
Ablauf der Gültigkeitsdauer zurückgegeben, ist
auf Antrag für jeden vollen Kalendermonat' ihrer 3. In § 60 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 werden am Ende das
Gültigkeit nach Rückgabe ein Betrag von 1O Deut- Komma dUich ein Semikolon ersetzt und folgende
sche Mark zu erstatten, sofern der zu erstattende Halbsätze angefügt:
Betrag 30 Deutsche Mark nicht unterschreitet." „Wcrtmarl,en mit einer Gültigkeitsdauer von einem
halben Jahr werden zur Hälfte, zurückgegebene
c) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt geändert:
Wertmarken für jeden vollen Kalendermonat vor
aa) Die Worte „Sie wird auf Antrag" werden Rückgabe zu einem Zwölftel gezählt,".
durch die Worte „Auf Antrag wird eine für ein
Jahr gültige Wertmarke" ersetzt. 4. § 62 wird wie folgt geändert:
bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung: a) Nach Absatz 2 a wird folgender Absatz eingefügt:
„2. die Arbeitslosenhilfe oder für den ,,(2 b) Unternehmer, soweit sie Nahverkehr im
Lebensunterhalt laufende Leistungen Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 betreiben,
nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem erhalten auf Antrag im Kalenderjahr 1986 am
Jugendwohlfahrtsgesetz oder den 15. Februar, 15. Juli und 15. November Voraus-
§§ 27 a und 27 d des Bundesversor- ~ahlungen in Höhe von je 20 vom Hundert des
gungsgesetzes erhalten oder". zuletzt für ein Jahr nach dem bis zum 31. März
1984 geltenden Recht für die unentgeltliche
d) Im bisherigen Satz 7 werden die Worte „3 und 4" Beförderung im Nahverkehr festgesetzten Erstat-
durch die Worte „3 bis 5" ersetzt. tungsbetrages.''
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985 1517
b) In Absatz 5 wird der Punkt durch ein Semikolon 2. § 7 wird wie folgt geändert:
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
„für den Nahverkehr der Deutschen Bundesbahn
im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bestimmt b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:
sich dieser Teil nach dem Anteil der Zugkilometer, ,,(2) Zum Ausweis mit orangefarbenem Flächen-
die mit Nahverkehrszügen der Deutschen Bun- aufdruck ist ein von der Deutschen Bundesbahn
desbahn auf den Strecken im jeweiligen Land unter Zugrundelegung des§ 2 des Güterkraftver-
erbracht werden." kehrsgesetzes und der zu seiner Durchführung
erlassenen Vorschriften aufgestelltes, für den
5. Dem § 63 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Aus-
„Wertmarken mit einer Gültigkeitsdauer von einem weisinhabers maßgebendes Streckenverzeichnis
halben Jahr werden zur Hälfte, zurückgegebene nach dem in der Anlage abgedruckten Muster 6
Wertmarken für jeden vollen Kalendermonat vor auszuhändigen. Das Streckenverzeichnis ist mit
Rückgabe zu einem Zwölftel gezählt." einem fälschungssicheren halbseitig orangefar-
benen Flächenaufdruck gekennzeichnet. Bis zum
6. In § 64 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Wert- 31. Dezember 1983 ausgehändigte Streckenver-
marken" ein Komma und die Worte „unterteilt nach zeichnisse sind gültig."
der jeweiligen Gültigkeitsdauer," eingefügt.
3. Die Muster 2, 3 und 4 erhalten die in der Anlage zu
diesem Gesetz abgedruckte Fassung. Nach
Artikel 2 Muster 5 wird das in der Anlage zu diesem Gesetz
Änderung der abgedruckte Muster 6 angefügt.
Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz
(2) Der auf Absatz 1 beruhende Teil der Ausweisver-
(1) Die Ausweisverordnung Schwerbehinderten- ordnung Schwerbehindertengesetz kann auf Grund der
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April einschlägigen Ermächtigungsvorschriften des Schwer-
1984 (BGBI. 1 S. 509) wird wie folgt geändert: behindertengesetzes in Verbindung mit diesem Absatz
durch Rechtsverordnung geändert werden.
1. § 3 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
aa) In Satz 1 werden die Worte „Wertmarke, für
die ein Betrag von 1 20 DM zu entrichten ist" Berlin-Klausel
durch die Worte „entgeltliche Wertmarke"
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
ersetzt.
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung: Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
„Auf die Wertmarke werden eingetragen das erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Jahr und der Monat, von dem an die Wert- Dritten Überleitungsgesetzes.
marke gültig ist, sowie das Jahr und der
Monat, in dem ihre Gültigkeit abläuft."
Artikel 4
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:
Inkrafttreten
,,(5) Bis zum 30. September 1985 ausgegebene
Beiblätter und Wertmarken behalten ihre Gültig- Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-
keit." kündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Juli 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Für den Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
1518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage
Muster 2
7
Beiblatt zum Ausweis des Versorgungsamtes
Az.: Raum für Wertmarke oder Be-
scheinigung des Finanzamtes
Der Inhaber dieses Beiblattes ist im öffentlichen Personenverkehr
(§ 57 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SchwbG) unentgeltlich zu befördern, sofern
das nebenstehende Feld mit einer Wertmarke versehen ist, und zwar
für den Zeitraum, der auf der Wertmarke eingetragen ist.
Der Ausweisinhaber ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßen-
verkehr erheblich beeinträchtigt (§ 58 Abs. 1 des SchwbG in der ab
1. April 1984 geltenden Fassung).
1 7
Herrn/Frau
L _J
Gilt nur in Verbindung mit dem gültigen Ausweis
[_ _J
Muster 3 Muster 4
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985 1519
Muster 6
(Vorderseite)
Bundesbahn-Streckenverzeichnis
7
(zu§ 59 Abs. 1 Nr. 5 des Schwerbehindertengesetzes - SchwbG)
im Umkreis von 50 km um ...................................................................................................................................................................................
(Gemeinde)
Der Inhaber des Ausweises Az.: .......................................................................... mit Wohnsitz oder gewöhnlichem
Aufenthalt in der vorstehend genannten Gemeinde wird von der Deutschen Bundesbahn
im Schienenverkehr gegen Vorzeigen des Ausweises und des mit einer gültigen Wertmarke
versehenen Beiblattes in Nahverkehrs-, Eil- und D-Zügen in der 2. Wagenklasse auf folgenden
Strecken zwischen den nachstehend genannten Bahnhöfen unentgeltlich befördert (bei
Benutzung zuschlagpflichtiger D-Züge ist der tarifmäßige Zuschlag zu zahlen):
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
L _J
(Rückseite)
1
7
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
(unabhängig hiervon und vom 50-km-Umkreis auch mit S-Bahnen und im Verkehrsverbund)
Bei Änderung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes ist dieses Verzeichnis
dem für den neuen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Versorgungsamt zum
Zwecke der Einziehung und der Aushändigung eines neuen Streckenverzeichnisses vorzulegen.
Die mißbräuchliche Verwendung des Streckenverzeichnisses ist strafbar.
L _J
1520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer Vergütung
für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt
Vom 18. Juli 1985
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (EWG) Nr. 857 /84 und nach § 8 der Milch-Garantie-
mengen-Verordnung sowie Erhöhungen der Refe-
Artikel 1 renzmenge, die sich aus einer Anwendung des § 6
Abs. 2 bis 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Das Gesetz über die Gewährung einer Vergütung für sowie Artikel 6 a der Verordnung (EWG) Nr. 857 /84
die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt vom ergeben, bei der Berechnung unberücksichtigt blei-
17. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 942) wird wie folgt geändert: ben.
1. Der Überschrift wird folgende Kurzbezeichnung mit (2) Die Vergütung für eine teilweise Aufgabe der
Abkürzung angefügt: Milcherzeugung kann nur ab einer Mindestmenge
von 10 000 kg Milch gewährt werden. Die Vergü-
,,(Milchaufgabevergütungsgesetz - MAVG)''. tung für eine teilweise Aufgabe der Milcherzeugung
wird solchen Erzeugern nicht gewährt, deren Refe-
2. Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: renzmenge nach Artikel 6 oder Artikel 6 a der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 857 /84 oder nach § 6 Abs. 2 bis
,,(1 a) Über die in Absatz 1 Satz 1 genannte
8 oder§ 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Gesamtmenge hinaus können für weitere Mengen
berechnet worden ist.
an die dort genannten Erzeuger nach Maßgabe des
Artikels 9 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 857 /84 (3) Mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den
ab 1985 Vergütungen bis zur Höhe der zur Verfü- Monat folgt, in dem der Bescheid über die Vergütung
gung stehenden Abgaben gewährt werden. Wenn dem Erzeuger zugegangen ist, wird die zu vergü-
die nach Satz 1 verfügbaren Mittel erschöpft sind, tende Menge zugunsten des Landes freigesetzt, in
dürfen Vergütungen für weitere Mengen nur nach dem der Bescheid erlassen wurde. Auf Milch, die
Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt nach diesem Zeitpunkt vermarktet wird, ist die
werden. Soweit Rechtsakte des Rates oder der Abgabe nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung
Kommission nicht entgegenstehen, kann die Vergü- (EWG) Nr. 857 /84 zu entrichten."
tung in einer Höhe bis zu 700 DM je 1 000 kg Milch
in einem Betrag oder in einer Höhe bis zu 800 DM je Artikel 2
1 000 kg Milch in fünf gleichen Jahresraten oder in
einer Höhe von 1 000 DM je 1 000 kg Milch 'in zehn Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
gleichen Jahresraten, beginnend ab 1985 gewährt Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
werden. Die Vergütung für eine teilweise endgültige
Aufgabe der Milcherzeugung kann ab einer Min-
Artikel 3
destmenge von 10 000 kg Milch gewährt werden."
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
3. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt: Kraft.
.,§ 2 a
Maßnahmen der Länder
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
(1) Über die in § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 a sind gewahrt.
Satz 1 und 2 genannten Mengen und Vergütungen
hinaus können die Länder an die dort genannten Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
Erzeuger in Durchführung der Verordnung (EWG) wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Nr. 857 /84 Vergütungen in einem Betrag, in fünf
gleichen oder in zehn gleichen Jahresraten gewäh-
ren. Bei Auszahlung in einem Betrag kann die Ver- Bonn, den 18. Juli 1985
gütung bis zu 700 Deutsche Mark, bei Auszahlung
in fünf gleichen Jahresraten bis zu 800 Deutsche
Der Bundespräsident
Mark, bei Auszahlung in zehn gleichen Jahresraten
Weizsäcker
bis zu 1 000 Deutsche Mark je 1 000 kg Milch der
Bemessungsgrundlage betragen, soweit nicht
Rechtsakte des Rates oder der Kommission ent- Der Bundeskanzler
gegenstehen. Bemessungsgrundlage ist die nach Dr. Helmut Kohl
den Vorschriften derVerordnung (EWG) Nr. 857/84
und der Milch-Garantiemengen-Verordnung be- Der Bundesminister
rechnete Referenzmenge mit der Maßgabe, daß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Referenzmengen nach Artikel 6 der Verordnung 1. Kiechle
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985 1521
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer
für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen
(6. FörderungshöchstdauerVÄndV)
Vom 12. Juli 1985
Auf Grund des § 15 Abs. 4 des Bundesausbildungs- bb) nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- angefügt:
chung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645) wird mit „17. Restaurierung und Technologie
Zustimmung des Bundesrates verordnet: von Gemälden und gefaßten Skulp-
turen im Land Baden-Württemberg 8".
Artikel 1
b) In Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 3 folgende
Die Verordnung über die Förderungshöchstdauer für Nummer 4 angefügt:
den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und
Hochschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom „4. Aufbaustudiengang Kunst und Design
29. Juni 1981 (BGBI. 1S. 577), geändert durch die Ver- an der Hochschule für Bildende Künste
ordnung vom 25. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 220), wird Braunschweig 4."
wie folgt geändert:
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. An § 2 Abs. 3 wird vor dem Punkt folgender Neben- aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4 a
satz angefügt: eingefügt:
.. , im Land Schleswig-Holstein in der Fachrichtung ,.4 a. Figurentheater im Land Baden-
Technik mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsingenieur Württemberg 8";
acht Semester''.
bb) in Nummer 5 werden nach dem Wort „Opern-
2. § 3 wird wie folgt geändert: schule" die Wörter „sowie Konzertgesang"
angefügt;
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort
„Aalen" die Wörter „und Technische Chemie an cc) nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6 a
der Fachhochschule Nürnberg" angefügt. eingefügt:
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: „6 a. Gesang mit Opernchorgesang im
aa) In Nummer 5 wird die Zahl „3" durch die Zahl Land Hessen 10";
,,4'' ersetzt; dd) nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9 a
bb) nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt: ·
angefügt: .,9 a. Instrumental- und Gesangs-
„9. Wirtschaftsingenieurwesen mit dem · pädagogik im Land Hessen 8";
Studienschwerpunkt Export im
Land Baden-Württemberg 4". ee) nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14 a
eingefügt:
c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach Nummer 5 folgende
Nummer 6 angefügt: „ 14 a. Klavier mit Studienrichtung
Kammermusik oder Liedbeglei-
„6. Kunsttherapie/Kunstpädagogik und tung im Land Hessen 12".
Kunst an der Freien Kunst-Studien-
stätte Ottersberg - Staatlich
anerkannte Fachhochschule in freier 4. § 5 wird wie folgt geändert:
Trägerschaft für Kunsttherapie und a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Kunst 8".
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3 a
eingefügt:
3. § 4 wird wie folgt geändert:
„3 a. Angewandte Informatik an der
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Erziehungswissenschaftlichen
aa) Nummer 6 wird gestrichen; Hochschule Rheinland-Pfalz 1O";
1.52-2 ,.-- aundesgese,tzblaU,. Jahr,gang •-198~ Teif 1
bb) nach Nummer 19 wird folgende Nummer 19-a c) Absatz 2 Satz .1 wird wie folgt geändert:
eingefügt: aa) In Nummer 7 werden nach der Semesterzahl
,, 19 a. Chemie· in den Ländern Baden- ,, 7", die Wörter „und 2 Mona!e" angefügt;
Württemberg, Bremen, Hamburg,
bb) Nummer 10 wird gestrichen;
Hessen, Niedersachsen, Nord-
rhein-Westfalen undRhein- cc) nach Nummer 13.wird folgende Nummer 13 a
, land-Pfalz 11 "; eingefügt:
cc) nach Nummer 36 wtrd folgende Nummer 38 a "1 ~ a. Lehramt an der Grund- und· Mittel-
eingefügt: . stufe im land Hamburg·
,,36 a. Geoökolog1e 10''; 9 und 3 Monate'';
dd) nach Nummer 51 _wird folgende Nummer 51 a dd) nach Nummer 19 wird folgende Nummer 19 a
eingefügt: eingefügt:
.~51 a. Kooperationsökonom (Diplom) _1 8•'; · ."19 a. Lehramt an Sonderschulen mit dem
Fach Bildende Kunst oder Musik im
ee) · in Nummer 54 wird die Zatil „ 11 '' durch die Land Hamburg 1O und 3 Monate";
Zahl „ 1O" ersetzt;
. ee) nach Numm~r 31 wird folgende Nummer 31 a
ff) Nummer 82 wird gestrichen; eingefügt:
gg) nach Nummer 86 wird folgende Nummer 86 a . ,,31 a. Lehramt an qer Oberstufe - Allge-
eingefügt: meinbildende Schulen - mit dem Facb
,,88 a. Sportwissenschaft (Diplom)
11,
9 '. Bildende Kunst oder Musik ini Land
Hamburg 1O und 3 Monate".
hh) .nach Nummer 90 wird folgende Nummer 90 a
eingefügt: d) Absa~z 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
,,90 a. Theaterwissenschaftler (Diplom) 9"; aa) Nummer 1 Buchstabe b wird .wie folgt neu
ii) · nach Nummer91;,~gendeNummer 91 a ; gefallt: · · ·
eingefügt:_ • ,,b) Erweiterung nach der Ersten Lehrer-.
„91 a. Übersetzen (Sprachen des prüfung fQr das· Lehramt an Gym-
Nahen, Mittleren und° Fernen nasien
- Ostens) an der Universität Bonn 8' '. in einem Hauptfach · 4
in einem Nebenfach 3
b)· Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
als Pädagogikum 1";
aa) In. Nummer 1 Buchstabe d wird das Wort
· ,,KommunikationswtsseAschaften" durch bb) Nummer 1 Buchstabe e wird wie folgt .neu
das Wort „Journafietik" ,ersetzt; · gefaßt: ·
bb) Nummer 1 Buct,stabe i wird gestrichen;· ,,e) Erweiterung nach der Ersten Lehrer-
- prüfung für das Lehramt an.Grund-,
cc) Nummer 4 ·wird wie folgt neu gefaßt: Haupt-, Real- und Sonderschulen
„4. im Land Hamburg in einem Hauptfach 3
a) Sozialpädagogik 4 in einem Nebenfach 2";
b) .Kriminologie 4";
cc) Nummer 1 Buchstabe f wird ,gestrichen;
dd) in Nummer 5 Buchstabe a werden vor den
Worten „an der Gesamthochschule Kassel" dd) in Nummer 2 werden nach dem Wort uErwei-
die Worte ", .Soziale Therapie und Soziale. terung._ die Wörter „vor oder'' eingefügt. ·
Gerontologie'' eingef!'.lgt;
5. § 6 wird ~ie folgt geändert:
ee) in Nummer.5 werden nach dem Buchstaben
c folgende Buchstaben d, e~ f und g angefügt: a) In Absatz 1 wird die Textstelle,,, die innerhalb von
. drei Jahren zu einem berufsqualifizierenden Ab-
„d) Medienwissenschaft · 4
schluß führen," durch die Textstelle· ,;mit einer
e) Motologie 4 Studien- und Examenszeit von insgesamt bis zu
f) Re~abHitationspä,dagogik 4 7 Semestern" ersetzt.
g) Sprachenlehrer .(Diplom) -4 ";
b) Absatz 2. wird· wie .folgt· geändert:
ff) Nummer 6 a wird. wi.e folgt neu. gefaßt:
aa) Nach Nummer ·7 wird, folgende Nummer 7 a
„6 a. im Land Nordrhein-Westfalen eingefü'gt: ·
a) Kommunikationsdesign an. der . ·,, 7 a. Mathematik/Wirtschaftsmathematik
Universit~t - Gesamthochschule - (Diplom I Wirtschaftsmathematik)
Wuppertal 5 an den Universitäten - Gesamt-
b) Ökologie an der Universität . hochschulen - Duisburg, Siegen
- Gesamthochschule - Essen 6''. und Wuppertal 9";
Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985 1523
bb) nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8 a den Studiengang Lebensmittelchemie und 1 2 Seme-
angefügt: ster für den Studiengang Chemie.
„8 a. Integrierte Studiengänge an der (2) Für Studierende und Rechtspraktikanten der
Gesamthochschule Kassel - Einstufigen Juristenausbildung im Land Bremen, die
Qualifikationsstudium in Ver- ihre Ausbildung im Wintersemester 1981 /82 oder zu
bindung mit der zweiten einem früheren Zeitpunkt begonnen haben oder
Studienstufe 5". einem solchen Jahrgang zugeordnet sind, beträgt die
Förderungshöchstdauer wie bisher 7 Semester."
6. Nach § 11 a wird folgender § 11 b eingefügt:
,,§ 11 b Artikel 2
Übergangsvorschrift Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
(1) Für Studierende im Studiengang Lebensmittel- tungsgesetzes in Verbindung mit§ 67 des Bundesaus-
chemie und für Studierende im Studiengang Chemie bildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
in den Ländern Baden-Württemberg, Bremen. Ham-
burg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen
Artikel 3
und Rheinland-Pfalz, die ihre Ausbildung vor dem
1. Oktober 1983 aufgenommen haben, beträgt die Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1985
Förderungshöchstdauer wie bisher 11 Semester für in Kraft.
Bonn, den 12. Juli 1985
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Dr. Dorothee Wilms
1524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin
(Glasmacher-Ausbildungsverordnung - GlasmAusbV) *)
Vom 15. Juli 1985
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 15. Überfangen von Glasposten,
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch
16. Formen und Ansetzen von Glasrohlingen,
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit 17. Qualitätssicherung.
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-
ordnet: §4
§ 1 Ausbildungsrahmenplan
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
Der Ausbildungsberuf Glasmacher/Glasmacherin
wird staatlich anerkannt. und zeitlichen GHederung der Berufsausbildung (Ausbil-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
§2 Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
Ausbildungsdauer zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Abweichung erfordern.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§5
Ausbildungsplan
§3
Ausbildungsberufsbild Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens Ausbildungsplan zu erstellen.
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung, §6
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie- Berichtsheft
bes,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener- zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
gieverwendung, zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft
regelmäßig durchzusehen.
5. Handhaben und Pflegen von Maschinen für die
Handglasformung, von Arbeitsgeräten und von Ein-
richtungen, §7
6. Kenntnisse der Glasschmelze und der wichtigsten Zwischenprüfung
Eigenschaften des Glases,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
7. Anfertigen und Umsetzen von Entwurfsskizzen, Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
8. Anfangen einer Glasmenge, Anfertigen eines des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Kölbels, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
9. Vorformen des Glaspostens sowie Formen durch Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter i'au-
Gießen, fender Nummer 9 Buchstaben b, c und d, Nummer 10
10. Glasmenge über Kölbel oder Nabel verarbeiten, Buchstabe c und Nummer 17 Buchstaben b und c für
das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten
11. Fertigformen vorgeformter Glasposten, und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
12. Freiformen von Glasposten, entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
13. Verformen von Glasgegenständen nach Wieder- ist.
erwärmen,
14. Wiedererwärmen und Formen geblasener Glasge-
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll derPrüfling in
genstände, insgesamt höchstens 7 Stunden 8 Arbeitsproben
durchführen und 3 Prüfungsstücke anfertigen.
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte,
von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu- 1. Anfertigen einer Abfehmprobe,
blik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden
demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 2. Vorbereiten einer Glasmacherpfeife,
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985 1525
3. Anfangen und Überbringen von Glasmasse für Stiel- 4. Eindrücken und Einblasen eines Glaspostens in eine
glas, Optikform,
4. Anfangen und Überbringen von Glasmasse für 5. Freiformen eines Glaspostens.
Bodenglas,
Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:
5. Anfangen, Wulgern und Überbringen von Glasmasse
für Henkelglas, 1. angefangene und eingeblasene Glasposten für zwei
gleiche Kelche oder Becher,
6. Anfangen, Aufblasen und Vorstreichen von Kölbeln,
2. angefangene und eingeblasene Glasposten für zwei
7. Abschlagen eines Kölbels und Überführen zur Küh-
gleiche Schalen oder Vasen,
lung,
3. angefangene und nach Maß eingeblasene Glas-
8. Feststellen und Kennzeichnen von Kölbelfehlern.
posten für zwei gleiche Zylinder,
Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht: 4. ein nach Vorlage freigeformter, gesponnener, aufge-
1. drei gleichmäßige Kölbel für Kelchgläser oder blasener und aufgetriebener Glasposten,
Becher, 5. ein Überfangmantel,
2. drei gleichmäßige Kölbel für Schalen oder Vasen, 6. ein einfacher, angesetzter und ausgezogener Stiel,
3. drei gleichmäßige Kölbel für Zylinder. 7. eine in mittlerer Größe aufgeschnittene und geformte
Bodenplatte,
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 180 Minuten At,1fgaben aus fol- 8. ein in eine Optikform eingeblasener Becher.
genden Gebieten schriftlich lösen:
1. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener- (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
gieverwendung, den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-
3. Skizzen und Schnitte, gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-
ten in Betracht:
4. Eigenschaften .unterschiedlicher Glassorten,-
1. im Prüfungsfach Technologie:
5 .. Schmelze, Läuterung und Heißverarbeitung des
Glases, a) Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle
Energieverwendung,
6. Entspannen des Glases durch Kühlen,
b) verarbeitungstechnische Eigenschaften des
7. Glasschmelz- und Nebenöfen, Glases,
8. Arbeitsgeräte und Maschinen zur Glasformung, c) chemisch-physikalische Eigenschaften des
9. Qualitätssicherung. Glases bei der Herstellung und Verarbeitung,
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene d) Glasmachertechniken und Veredelungsmöglich-
Fälle berücksichtigen. keiten am Ofen,
e) Weiterverarbeitung und Veredelung des Glases;
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
besondere unterschritten werden, soweit die. schrift-
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. a) anwendungsbezogene Grundrechenarten ein-
schlleßlich Prozent- und Dreisatzrechnung,
b) Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnung,
§8
c) einfache Glassatzberechnung;
Abschlußprüfung
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie a) Anfertigen von Skizzen und Schnitten,
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff · b) Lesen und Erläutern von Fertigungsunterlagen;
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. '
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
insgesamt höchstens 8 Stunden 5 Arbeitsproben Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
durchführen und 4 Prüfungsstücke anfertigen.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht: Fälle berücksichtigen. -
1. Anfangen der erforderlichen Glasmenge über Kölbel (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
oder Nabel, den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
2. Wulgern, Formen, Auf- und Einblasen eines angefan- 1. im Prüfungsfach
genen Glaspostens, Technologie 120 Minuten,
3. Einblasen eines vorgeformten Glaspostens in eine 2. im Prüfungsfach
Fertigform, Technische Mathematik. 90 Minuten,
1526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
3. im Prüfungsfach Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-
Technisches Zeichnen 90 Minuten, berufe, insbesondere für den Ausbildungsberuf Hohl-
und Kelchglasmacher, die in dieser Rechtsverordnung
4. im Prüfungsfach
geregelt sind, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
anzuwenden.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schrift- § 10
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Übergangsregelung
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
Auf B.erufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu
Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat
schriften dieser Verordnung.
gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü- § 11
fungsfächer das doppelte Gewicht.
Berlin-Klausel
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind. bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§9
§12
Aufhebung von Vorschriften
Inkrafttreten
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
pläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe, Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.
Bonn, den 15. Juli 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985 1527
Anlage
(zu§. 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
--
1 1 2 1 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 3 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes
(§ 3 Nr. 2)
wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und
Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen -
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des
ausbildenden Betriebes beschreiben
während der gesamten
Ausbildung zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 3 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge
nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes
sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft
und der Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Unfallverhütung, a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften
Umweltschutz und bei den Arbeitsabläufen anwenden
rationelle
b) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben
Energieverwendung
und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
(§ 3 Nr. 4)
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen
sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen
1528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
d) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen,
Säuren sowie leicht entzündbaren Stoffen
ausgehen, beachten
e) für den ausbildenden Betrieb geltende
wesentliche Vorschriften über den
Immissions- und Gewässerschutz sowie
über die Reinhaltung der Luft nennen
f) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
Energiearten nennen und Möglichkeiten
rationeller Energieverwendung im beruf-
liehen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich erläutern
während der gesamten
Ausbildung zu vermitteln
5 Handhaben und Pflegen a) Funktion und Einsatz von Arbeitsgeräten,
von Maschinen für Maschinen und Einrichtungen der Hohlglas-
die Handglasformung, produktion, insbesondere Schmelz- und
von Arbeitsgeräten und Nebenöfen, Kühlöfen, einfache Maschinen
von Einrichtungen der Glasformung, Glasmacherpfeifen und
(§ 3 Nr. 5) Formen, erläutern
b) Arbeitsgeräte und Maschinen für die Hand-
glasformung, insbesondere Kölbelmaschinen,
Umdrehhilfen und Stielpressen, handhaben
c) Arbeitsgeräte, Maschinen und Einrichtungen
pflegen
6 Kenntnisse der Glas- a) Eigenschaften unterschiedlicher Glassorten,
schmelze und der in~besondere von Kristall-, Farb- und Antik-
wichtigsten Eigen- glas, bei Herstellung, Verarbeitung und
schatten des Glases Gebrauch gegenüberstellen 2
(§ 3 Nr. 6)
b) Zusammensetzung des Glasgemenges
einschließlich Recyclingglas für die unter-
schiedlichen Glasarten begründen
c) Vorbereitung des Hafens für die Schmelze
durch Tempern und Glasieren beschreiben
d) Schmelzführung, Läuterung und manuelle
4
Heißverarbeitung des Glases beschreiben
e) Zweck und Vorgang des thermischen
Entspannens durch Kühlen beschreiben
7 Anfertigen a) Glasprodukte skizzieren
und Umsetzen von
b) Entwürfe in Werkzeichnungen, insbesondere
Entwurfsskizzen
in Schnittzeichnungen, umsetzen
(§ 3 Nr. 7) 6
c) Grundbegriffe der Normung nennen und
technische Zeichnungen lesen
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985 1529
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
8 Anfangen einer Glas- a) Oberfläche der Glasschmelze abfehmen
menge, Anfertigen
b) Glasmacherpfeife und sonstige Werkzeuge 6
eines Kölbels
(§ 3 Nr. 8) vorbereiten
c) Glasmenge, insbesondere für Stiel- und 6
Bodenglas sowie Kölbel, anfangen
d) Glasportionen durch Wälzen vorformen 6
e) Kölbel gleichmäßig aufblasen und 6
vorstreichen
9 Vorformen des Glas- a) unterschiedliche Möglichkeiten des Vor-
postens sowie Formen formens durch Gebrauch von Löffel, Wulger- 6
durch Gießen holz oder Wälzplatte gegenüberstellen
(§ 3 Nr. 9)
b) Glasposten vorstreichen 4
c) Glasposten mit Hilfe des Löffels bearbeiten 8
d) Glasmasse durch Gießen formen 4
10 Glasmenge über Kölbel a) erforderliche Glasmenge über Kölbel, 5
oder Nabel verarbeiten Nabel oder Kugel anfangen
(§ 3 Nr. 10)
b) Glasposten wulgern, wälzen, formen, auf- 17
und einblasen
c) Regeln für die Zusammensetzung mehrerer 5
Glassorten nennen
d) Glasposten an einen vorgeblasenen Glas- 4
rohling ansetzen
11 Fertigformen vorge- a) gestellten, vorgeformten Glasposten in die
formter Glasposten Fertigform einführen und in der geforderten 8
(§ 3 Nr. 11) Wandstärke unter Drehen ein- oder
festblasen
b) Beschaffenheit und verschiedene Arten
von Optikformen beschreiben
c) Glasposten in die Optikform eindrücken 6
oder einblasen
1530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
.1 2 3
1 2 3 4
d) Eintraggeräte beschreiben
e) Entspannungsprozeß und Kühlanlagen
erläutern 4
f) fertigen Glasartikel abschlagen und zur
Kühlung überführen
12 Freiformen a) Gestaltungsmöglichkeiten durch Freiformen 4
von Glasposten von Glasposten an Beispielen beschreiben
(§ 3 Nr. 12)
b) Glasposten ausschwenken, ausziehen, 4
ausschneiden und schleudern
c) Heißveredelungen durch Spinnen, Reißen 4
und Nuppen auflegen, anwenden
13 Verformen von Glas- a) Beispiele für die Verformung wieder-
posten nach Wieder- erwärmter Glasposten nennen 2
erwärmen
(§ 3 Nr. 13) b) Glasposten wiedererwärmen
c) Glasposten durch Ausschwenken,
Ausziehen, Ausschneiden, Auftreiben oder
Andrücken verformen 4
d) fertiggeformte Glasgegenstände von der
Pfeife oder dem Hefteisen abschlagen
14 Wiedererwärmen und a) geblasenen Glasgegenstand an ein Nabel-
Formen geblasener eisen anheften oder in die Zange nehmen
Glasgegenstände
b) Glasgegenstand im Schmelzofen oder in der 4
(§ 3 Nr.14)
Auftreibtrommel wiedererwärmen
c) wiedererwärmten Glasgegenstand aus-
schneiden und auftreiben
15 Überfangen a) Glasposten mit Farbglas aus dem Hafen 2
von Glasposten überfangen
(§ 3 Nr. 15)
b) Glasposten durch Farbzapfen überfangen 2
c) Glasposten durch Überfangmäntel oder - 2
Trichter überfangen
16 Formen und Ansetzen a) Glasmasse für Stiel- und Bodenglas auf-
von Glasrohlingen setzen und abschneiden
(§ 3 Nr. 16)
b) Stielglas mit verschiedenen Scheren zum
Stiel formen und ziehen oder pressen 10
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985 1531
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
c) Bodenglas mit der Schere zur Bodenplatte
ausformen oder pressen
17 Qualitätssicherung a) Qualitätsmerkmale sowie typische Material-
(§ 3 Nr. 17) und Verarbeitungsfehler einschließlich deren 2
Ursachen nennen
b) Produkte nach Qualitätsmerkmalen prüfen
und sortieren
5
c) Ursachen von Glas- und Arbeitsfehlern
beseitigen oder deren Beseitigung
veranlassen
d) zusammenhänge zwischen Fehlermöglich-
keiten bei der Glasherstellung, Weiter- 4
verarbeitung und Veredelung aufzeigen
1532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Korbmacher/zur Korbmacherin
(Korbmacher-Ausbildungsverordnung - KorbmAusbV) *)
Vom 15. Juli 1985
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 5. Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnun-
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch gen,
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
6. Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen,
S. 2525) geändert worden ist und auf Grund des § 25
Bedienen und Warten von Geräten ·und Maschinen,
der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntm~-
chung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1), der 7. Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe,
zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 8. Zubereiten der Werkstoffe,
1976 (BGBI. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und 9. Herstellen von Korbgeflechten,
Wissenschaft verordnet: 10. Herstellen von Bodengeflechten,
11. Herstellen von Randabschlüssen,
§ 1
12. Herstellen von Stuhl- und Rahmengeflechten,
Anwendungsbereich
13. Ausführen von Rohrbiegearbeiten,
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem
14. Herstellen von Wicklungen,
Ausbildungsberuf Korbmacher/Korbmacherin nach der
Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem 15. Herstellen von Verbänden und Befestigungen,
nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf. 1 6. Herstellen von einfachen Korbgestellen,
17. Behandeln von Oberflächen.
§2 (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten
und Kenntnisse:
Der Ausbi:dungsberuf Korbmacher/Korbmacherin
wird staatlich anerkannt. 1. in der Fachrichtung Korbwarenherstellung:
Herstellen von Körben, Truhen und Baugeflechten;
§3 2. in der Fachrichtung Korbmöbelbau:
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen Anfertigen von Korb- und Rattanmöbeln.
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Aus-
bildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen §5
1. Korbwarenherstellung und Ausbildungsrahmenplan
2. Korbmöbelbau Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
gewählt werden.
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
§4 dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Ausbildungsberufsbild Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind minde- Abweichung erfordern.
stens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
§6
1. Berufsbildung,
Ausbildungsplan
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbe-
triebes, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Ausbildungsplan zu erstellen.
4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung,
§7
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berichtsheft
Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbil-
dungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene
Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bun-
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
desanzeiger veröffentlicht. zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985 1533
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft durchführen und in insgesamt höchstens 20 Stunden
regelmäßig durchzusehen. ein Prüfungsstück anfertigen.
1. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in
§8 Betracht:
Zwischenprüfung a) in den gemeinsamen Fertigkeiten:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Teilstück eines Rahmengeflechtes;
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende b) in der Fachrichtung Korbwarenherstellung:
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Kleingegenstand in verschiedenen Flechttech-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der niken;
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter lau- c) in der Fachrichtung Korbmöbelbau:
fender Nummer 7 Buchstaben b und c, Nummer 8 Buch-
Biegen und Verbinden von Rattanrohren und
staben c und d, Nummer 1O Buchstabe c, Nummer 11
Peddigrohren nach Zeichnung.
Buchstabe c, Nummer 12 Buchstabe b, Nummer 13
Buchstabe a und Nummer 14 Buchstabe b für das 2. Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:
zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und
a) in der Fachrichtung Korbwarenherstellung:
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-
sprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden ein geflochtener Gebrauchsgegenstand in ver-
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich schiedenen Flechttechniken nach eigenem Ent-
ist. · wurf;
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in b) in der Fachrichtung Korbmöbelbau:
insgesamt höchstens 6 Stunden 2 Arbeitsproben Möbel au's Rattan mit dreidimensionalen Kon-
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: struktionsteilen nach eigenem Entwurf.
1. einen Bügel aus Rattan oder Peddigrohr nach Zeich- (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
nung biegen, den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
2. einen zylindrischen Korb mit Flechtboden, Fuß- matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und
kimme, Zäunergeflecht und Kipprand herstellen, Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-
3. ein Kleinmöbel aus Rattan oder Peddigrohr nach gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-
Zeichnung anfertigen. ten in Betracht:
1. im Prüfungsfach Technologie:
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol- a) Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle
genden Gebieten schriftlich lösen: Energieverwendung,
1 . Werkstoffe: Weidenarten, Rattansorten, Schalen- b) Arten, Eigenschaften und Verwendung von Werk-
und Kernmaterialien aus Rattan, stoffen und Hilfswerkstoffen,
2. Hilfsstoffe: Nägel, Schrauben, Klammern, Klebstoffe, c) Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
3. Werkzeuge und Geräte, d) Merkmale, Anwendung und Berechnung der
Grundgeflechte,
4. Unfallverhütung,
e) Merkmale und Anwendung von Verbänden, Wick-
5. Grundgeflechte, lungen, Randbildungen, Henkeln, Griffen und
6. Grundrechenarten, Längen-, Flächen- und Material- Deckeln,
berechnungen, f) Materialauswahl und Formen aus Rattan,
7. Zeichnen von Flächen und Körpern, g) Konstruktion und statische Funktion der einzel-
8. Freihandzeichnen von Körben. nen Möbelteile,
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene h) Oberflächenbehandlung;
Fälle berücksichtigen. 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- a) Längen-, Flächen- und Körperberechnung,
besondere unterschritten werden, soweit die schrift-
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. b) Kostenrechnung,
c) Lohnberechnung;
§9 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
Abschlußprüfung und Gesellenprüfung a) Teilzeichnungen von Werkstücken,
(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung b) Entwurfszeichnung für ein Werkstück;
erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertig-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulun-
terricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs- allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
ausbildung wesentlich ist. Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
insgesamt höchstens 6 Stunden 2 Arbeitsproben Fälle berücksichtigen.
1534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen- §10
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: Aufhebung von Vorschriften
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
2. im Prüfungsfach Technische pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,
Mathematik 90 Minuten, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-
3. im Prüfungsfach Technisches berufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbe-
Zeichnen 90 Minuten, sondere für den Ausbildungsberuf Korbmacher, sind
vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.
4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
und Sozialkunde 60 Minuten.
§ 11
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- Übergangsregelung
besondere unterschritten werden, soweit die schrift-
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf- Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu schriften dieser Verordnung.
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat §12
gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. Berlin-Klausel
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü- tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
fungsfächer das doppelte Gewicht. dungsgesetzes und§ 128 der Handwerksordnung auch
im Land Berlin.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer- §13
tigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Inkrafttreten
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind. Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.
Bonn, den 15. Juli 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985 1535
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Korbmacher/zur Korbmacherin
1. Erstes und Zweites Ausbildungsjahr
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr.
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des· Ausbildungsvertrages,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und
Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des während der gesamten
ausbildenden Betriebes beschreiben Ausbildung zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge
nennen
C) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes
sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft
und der Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Unfallverhütung, a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften
Umweltschutz und bei den Arbeitsabläufen anwenden
rationelle
b) Verhalten bei Unfällen und Entstehungs-
Energieverwendung
bränden beschreiben und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen
sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen
1536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Ud. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
d) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen
und leichtentzündbaren Stoffen ausgehen,
beschreiben
e) Gefahren, die bei der Anwendung des
elektrischen Stroms entstehen, beschreiben
f) arbeitsplatzbedingte Ursachen von Umwelt-
belastungen nennen
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten während der geamten
Energiearten nennen und Möglich:,eiten Ausbildung zu vermitteln
rationeller Energieverwendung im beruf-
liehen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
5 Anfertigen und Lesen a) Zeichengeräte handhaben
von Skizzen
b) Skizzen und Zeichnungen anfertigen
und Zeichnungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) . c) Skizzen und Zeichnungen lesen
6 Handhaben und a) .berufsspezifische Handwerk.zeuge nennen
Instandhalten
b) Verwendungszweck der verschiedenen
von Werkzeugen,
Handwerk.zeuge beschreiben
Bedienen von Geräten 4
und M~schinen c) Handwerk.zeuge instandhalten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
d) Handmaschinen beschreiben, warten und
einsetzen
e) pneumatische Vorrichtungen beschreiben
f) Vorrichtungen herstellen 2
g) Geräte und Maschinen warten
7 Auswahl der Werk- a) Eigenschaften, Handelsarten und Quali-
und Hilfsstoffe täten von Weiden, Rattan und Peddigrohren 2
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) beschreiben
b) Werkstoffe nach Länge, Stärke, Biegsam-
keit und Qualität auswählen 2
c) Hilfsstoffe nennen
d) Werk- und Hilfsstoffe lagern 2
8 Zubereiten der a) Werkstoffe sortieren, aufbereiten und
Werkstoffe zuschneiden 5
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
b) Schnittarten beim Anschalmen nennen
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985 1537
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
C) Verbindungen durch Anschalmen herstellen
2
d) Rattan und Peddigrohre spalten
e) Rattan und Peddigrohre putzen und
3
schleifen
9 Herstellen von a) Geflechtarten und deren Varianten nennen
Korbgeflechten 10
b) Zäunergeflecht und seine Varianten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
herstellen
c) Köper-, Rtzen-, Kimmen-, Drei- und
4
Vierergeflecht herstellen
10 Herstellen von a) Bodenkreuze mit verschiedenen Stock-
Bodengeflechten
6
zahlen anfertigen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)
b) Sternböden und Hoch- und Tiefgeflecht- 3
böden herstellen
c) Böden fitzen, kimmen, zäunen und schichten 6
11 Herstellen von a) Randabschlüsse durch Einschläge und
Randabschlüssen Kippränder herstellen 8
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11 )
b) Randbügel herstellen und einsetzen
c) Randabschlüsse mittels verschiedener 5
Zuschläge herstellen
d) Zopfrand mit seitlichem Zopf herstellen 2
12 Herstellen von Stuhl- a) Acht- und Sechseckgeflecht am durch- 6
und Rahmengeflechten bohrten Sitz anfertigen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)
b) Acht- und Sechseckgeflecht an nicht
durchbohrten Teilen durch Verdübeln 4
anfertigen
c) Sonnengeflecht auf symmetrischen und 3
asymmetrischen Rahmen herstellen
1538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
13 Ausführen von a) Rattan und Peddigrohre erwärmen und
4
Rohrbiegearbeiten biegen, insbesondere zu Bügeln und Böcken
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)
b) Rückenlehnen und Sitzprofile durch Formen
von Rattanrohren herstellen 3
c) Einzelteile nach Zeichnung biegen
14 Herstellen von a) Bänder legen und wickeln 3
Wicklungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)
b) Rosetten und Ecken legen 3
c) Henkel und Griffe formen und drehen 2
15 Herstellen von a) Verbände und Befestigungen nennen 1
Verbänden und
Befestigungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 15) b) Verbände für den Zusammenbau von
Rattanteilen herstellen 2
c) Deckel befestigen
16 Herstellen von einfachen a) Konstruktion und statische Funktion von
Korbgestellen Riegeln und Böcken am Gestellaufbau
(§ 4 Abs. 1 Nr. 16) beschreiben 3
b) einfache Korbgestelle herstellen
17 Behandeln von a) Korbwaren reinigen und schwefeln
Oberflächen 2
(§ 4 Abs. 1 Nr. 17)
b) Räuchersäure ansetzen und Korbwaren
räuchern
c) Erzeugnisse aus Weiden, Peddigrohren und 2
Rattan beizen und lackieren
II. Drittes Ausbildungsjahr
A. Fa c h r i c h t u n-g Korbware n h e r s t e 11 u n g
Herstellen von Körben, a) runde und ovale Körbe mit Deckeln flechten 16
Truhen und
Baugeflechten b) eckige Körbe in verschiedenen Techniken 14
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1)
flechten
c) Truhen in verschiedenen Techniken 14
flechten
d) Baugeflechte herstellen 8
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985 1539
8. Fa c h r i c h t u n g K o r b m ö b e I b a u
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- in Wochen
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
Anfertigen von Korb- a) Gestelle für Sitzmöbel fertigen 12
und Rattanmöbeln
(§·4 Abs. 2 Nr. 2)
b) Sitzflächen und Rückenlehnen ausflechten 10
und stäben
c) Sitz- und Wohnmöbel fertigen 10
d) Schaukelstühle herstellen 10
e) geflochtene Möbel fertigen 10
1540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen
(1. BAföG-TeilerlaßVÄndV)
Vom 16. Juli 1985
Auf Grund des § 18 b Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. I S. 645), der
durch das Gesetz vom 26. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1243) geändert worden ist,
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
§ 17 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbil-
dungsförderungsdarlehen vom 14. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1439, 1575)
erhält folgende Fassung:
,,§ 17 -
Au ßerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1987 mit der Maßgabe
außer Kraft, daß das darin geregelte Verfahren auf Prüfungsabsolventen des
Jahres 1987 auch noch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden ist."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 67 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch im Land
Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 16. Juli 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Dr. Dorothee Wilms
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985 1541
Verordnung
über die Entbeinung von Interventionsrindfleisch zum Zwecke der Ausfuhr
(Rindfleisch-Entbeinungs- und -Ausfuhrverordnung)
Vom 17. Juli 1985
Auf Grund des § 7 Abs. 3 und des § 9 des Gesetzes Verkehr(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und§ 10 Abs. 1 des Zollgeset-
zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio- zes) bei der abfertigenden Zollstelle zu stellen. Das
nen vom 31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617), die durch Rindfleisch, auf das sich der Antrag bezieht, ist bei der
Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 Zollstelle unter Vorlage des im Abgangsmitgliedstaat
(BGBI. 1S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund erteilten Kontrollexemplars anzumelden und an Amts-
des § 1O Abs. 1 und des § 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes stelle oder an einem von der Zollstelle bestimmten Ort
zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio- vorzuführen. Zollverschlüsse an Beförderungsmitteln
nen wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der dürfen nur von Bediensteten der Bundesfinanzverwal-
Finanzen und für Wirtschaft verordnet: tung oder der Bundesanstalt entfernt werden.
(3) Wurde das Rindfleisch von der Bundesanstalt
§ 1
erworben, ist der Antrag auf amtliche Überwachung dort
Anwendungsbereich zu stellen.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die (4) In dem Antrag hat der Beteiligte den Verarbei-
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom- tungsbetrieb anzugeben, in dem das Rindfleisch ent-
mission im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisa- beint werden soll. Wird dem Antrag entsprochen, so
tion für Rindfleisch hinsichtlich des Verkaufs von zur überläßt die Zollstelle, im Falle des Absatzes 3 die Bun-
Ausfuhr bestimmtem Rindfleisch mit Knochen aus desanstalt, das Rindfleisch dem Beteiligten zur zweck-
Beständen bestimmter Interventionsstellen zu pauschal und fristgerechten Verwendung. Der Beteiligte hat das
im voraus festgesetzten Preisen im Falle des Entbei- Rindfleisch unverzüglich nach der Überlassung in den
nens vor der Ausfuhr. im Antrag benannten Verarbeitungsbetrieb zu ver-
bringen.
§ 2 §4
Zuständigkeit Entbeinung
(1) Die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt-
Das Rindfleisch wird unter Überwachung der Bundes-
ordnung (Bundesanstalt) ist zuständig anstalt entladen, aufgetaut, verwogen, entbeint und ver-
1. für die Überwachung der Entbeinung (§ 4), packt.
2. für die Sicherung der Nämlichkeit der das entbeinte §5
Fleisch enthaltenden Packstücke und
Bescheinigung
3. für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 5.
Die Bundesanstalt bescheinigt dem Beteiligten nach
(2) Die Bundesfinanzverwaltung ist zuständig für die Abschluß der Entbeinung die den Vorschriften der in§ 1
Überwachung des Verbringens des Rindfleisches aus genannten Rechtsakte entsprechende Durchführung
einem anderen Mitgliedstaat bis zum Verarbeitungs- der Entbeinung. Die Bescheinigung ist der für die Aus-
betrieb im Geltungsbereich dieser Verordnung. fuhrabfertigung des entbeinten Rindfleisches zuständi-
(3) Im übrigen gelten hinsichtlich der Zuständigkeit gen Zollstelle vorzulegen.
und des Verfahrens bei der Ausfuhrerstattung die Vor-
schriften der Verordnung Ausfuhrerstattung (EWG) vom §6
19. März 1980 (BGBI. 1 S. 323). Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§3 Der Beteiligte hat sicherzustellen, daß Aufzeichnun-
gen über die Verwiegung des Rindfleisches vor und
Antrag nach der Entbeinung angefertigt und mindestens 6
( 1) Das Rindfleisch wird auf Antrag des Beteiligten
Monate geordnet aufbewahrt werden. Die Aufzeichnun-
unter amtliche Überwachung gestellt. gen haben mindestens das Eingangsgewicht sowie das
Gewicht der beim Entbeinen anfallenden Abschnitte und
(2) Wurde das Rindfleisch von der Interventionsstelle der hergestellten Teilstücke getrennt auszuweisen.
eines anderen Mitgliedstaates erworben, so ist der Weitergehende Aufzeichnungs- und Aufbewahrungs-
Antrag auf amtliche Überwachung zusammen mit dem pflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben
Zollantrag auf Abfertigung des Rindfleisches zum freien unberührt.
1542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§7 sowie mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten
vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.
Entbeinung in einem anderen Mitgliedstaat
Soll Rindfleisch aus Beständen der Bundesanstalt in
§8
einem anderen Mitgliedstaat entbeint werden, übersen-
det die Bundesanstalt jeweils eine Durchschrift ihrer Berlin-Klausel
Verkaufsrechnung und des Abholscheines der Zoll-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
stelle, in deren Bezirk das Lagerhaus gelegen ist, aus
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
dem das Rindfleisch ausgelagert wird. Der Abnehmer
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
hat das Rindfleisch unverzüglich nach der Übernahme
auch im Land Berlin.
der in Satz 1 genannten Zollstelle zu gestellen und dabei
ein Kontrollexemplar - Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 1687 /76 der Kommission vom 30. Juni 1976 §9
(ABI. EG Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fas- Inkrafttreten
sung - in zwei Stücken unter Angabe der übernomme-
nen Mengen Rindfleisch, der Nummern der Verkaufs- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 13. Mai 1985
rechnung der Bundesanstalt und des Abholscheines in Kraft.
Bonn, den 17. Juli 1985
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985 1543
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 17. Juli 1985
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz 7. ,,CONSTRUCTA '86 - Internationale Bau-Fach-
von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in messe"
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer vom 12. bis 19. Februar 1986 in Hannover
424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, ge-
ändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 8. ,,Hannover-Messe CeBIT '86 - Welt-Centrum der
(BGBI. 1976 II S. ·649), wird bekanntgemacht: Büro-, Informations- und Kommunikationstechnik"
vom 12. bis 19. März 1986 in Hannover
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Waren-
zeichen wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: 9. ,,Hannover-Messe '86"
1. ,,Handwerk 85 - Verkaufs- und Leistungsausstel- vom 9. bis 16. April 1986 in Hannover
lung mit Zulieferer-Ausstellung für das Handwerk"
vom 14. bis 22. September 1985 in Stuttgart 10. ,, 19. Internationale Fachmesse für den zoologi-
schen Fachhandelsbedarf ,lnterzoo'"
2. ,,23. INTERBOOT - Internationale Wassersport- , vom 9. bis 11. Mai 1986 in Wiesbaden
Ausstellung"
vom 21. bis 29. September 1985 in Friedrichshafen 11. ,,ILA '86 - Internationale Luftfahrt-Ausstellung
3. ,,eltefa 85 - Fachmesse für Elektrotechnik und Hannover''
Elektronik'' vom 6. bis 15. Juni 1986 in Hannover
vom 3. bis 5. Oktober 1985 in Stuttgart
Die in der Bekanntmachung über den Schutz von
4. ,,RATIO '85 - Die Fachmesse für Büro-Organisa- Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom
tion, Informations- und Kommunikationstechnik, 20. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1728) bezeichnete Ver-
Rationalisierung+ Verpackung" anstaltung
vom 10. bis 13. Oktober 1985 in Friedrichshafen
5. ,,SÜFFA 85 - Fachmesse für das Fleischerhand- HOBBY ELEKTRONIK 85 - Ausstellung für prakti-
werk" sche Elektronik, Mikrocomputer und Modellbau,
vom 20. bis 22. Oktober 1985 in Stuttgart
6. ,,IENA 85 - Internationale Ausstellung ,Ideen-Erfin- die in der Zeit vom 9. bis 13. Oktober 1985 in Stuttgart
dungen-Neuheiten' " stattfinden sollte, wird nunmehr in der Zeit vom 7. bis
vom 30. Oktober bis 3. November 1985 in Nürnberg 10. November 1985 stattfinden.
Bonn, den 17. Juli 1985
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Krieger
1544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 25, ausgegeben am 20. Juli 1985
Tag Inhalt Seite
12. 7. 85 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und lmmunitäten an die Internationale Jute-
Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 837
1. 7. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internationalen
Warentransport mit Carnets-TIR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 859
Preis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3.30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99- 509 oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 6. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1717/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2755/80 hinsichtlich der Festsetzung der
Ankaufspreise für die Intervention für den Zeitraum vom 15. Juli bis
15. Dezember 1985 L 165/9 25.6.85
24. 6. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1738/85 des Rates zur Revision des Höchst-
betrags der Produktionsabgabe für 8-Zucker und des Mindest-
preises für 8-Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1985/86 L 167/2 27.6.85
26. 6. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1746/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2289/83 zur Durchführung der Artikel 70 bis
78 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemein-
schaftliche System der Zollbefreiungen L 167/5 27.6.85
27. 6. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1767 /85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 685/69 hinsichtlich der Zahlungsfristen beim
Ankauf von Butter durch die Interventionsstellen L 168/23 28. 6.85
28. 6. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1785/85 der Kommission zur Festsetzung der
Beihilfe für bestimmte Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen
gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1431 /82 L 169/27 29.6.85
28. 6. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1800/85 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise von Hybridmais zur Aussaat für das Wirtschafts-
jahr 1985/86 L 169/61 29.6.85
28. 6. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1806/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 zur Festlegung des Verfahrens und
der Bedingungen für die Abgabe von Getreide durch die Interven-
tionsstellen L 169/73 29.6.85
1502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
Vom 12. Juli 1985
Auf Grund des Artikels 5 § 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Jugend-
schutzes in der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 425) wird
nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefähr-
dender Schriften in der seit dem 1. April 1985 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2161-1, veröffent-
lichte bereinigte Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1
Satz 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli
1958 (BGBI. 1 S. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der
Sammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1S. 1451 ),
2. den am 20. Mai 1967 in Kraft getretenen § 1 Buchstabe a des Gesetzes
vom 12. Mai 1967 (BGBI. 1 S. 525),
3. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Artikel 28 des Gesetzes vom
24. Mai 1968 (BGBI. 1 S. 503),
4. den am 28. November 1973 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom
23. November 1973 (BGBI. 1 S. 1725),
5. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 75 des Gesetzes vom
2. März 197 4 (BGBI. 1 S. 469),
6. den am 1. April 1985 in Kraft getretenen Artil,el 2 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 12. Juli 1985
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985 1503
Gesetz
über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
Inhaltsübersicht
§§
Erster Abschnitt: Jugendgefährdende Schriften 1 bis 7
Zweiter Abschnitt: Bundesprüfstelle ....................... . 8 bis 10
Dritter Abschnitt: Zuständigkeit .......................... . 11
Vierter Abschnitt: Verfahren
1. Allgemeine Verfahrensvorschriften ... . 12 bis 15 a
2. Führung der Liste ................... . 16 bis 18 a
3. Bekanntmachungen ................. . 19
Fünfter Abschnitt: Rechtsweg ............................ . 20
Sechster Abschnitt: Strafvorschriften ............... , ....... . 21 und 21 a
Siebenter Abschnitt: Schlußvorschriften ..................... . 22 bis 25
Zum Schutz der heranwachsenden Jugend werden 2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugäng-
die im Grundgesetz Artikel 5 Abs. 1 genannten Grund- lich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, aus-
rechte folgenden Beschränkungen unterworfen: gestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst
zugänglich gemacht werden,
Erster Abschnitt 3. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleich-
Jugendgefährdende Schriften barer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, aus-
genommen in Ladengeschäften, die Kindern und
§ 1 Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen
nicht eingesehen werden können, einem anderen
( 1) Schriften, die geeignet sind, Kinder oder Jugend- angeboten oder überlassen werden.
liche sittlich zu gefährden, sind in eine Liste aufzuneh-
men. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wir- (2) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Handlung im
kende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhaß Geschäftsverkehr mit gewerblichen .Entleihern erfolgt.
anreizende sowie den Krieg verherrlichende Schriften.
Die Aufnahme ist bekanntzumachen.
(2) Eine Schrift darf nicht in die Liste aufgenommen §4
werden (1) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekannt-
1. allein wegen ihres politischen, sozialen, religiösen gemacht ist, darf nicht
oder weltanschaulichen Inhalts; 1. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen,
2. wenn sie der Kunst oder der Wissenschaft, der 2. in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der
Forschung oder der Lehre dient; Kunde nicht zu betreten pflegt,
3. wenn sie im öffentlichen Interesse liegt, es sei denn, 3. im Versandhandel oder
daß die Art der Darstellung zu beanstanden ist.
4. in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln
(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Abbil-
vertrieben, verbreitet oder verliehen oder zu diesen
dungen und andere Darstellungen gleich.
Zwecken vorrätig gehalten werden.
(4) Kind im Sinne des Gesetzes ist, wer noch nicht
vierzehn, Jugendlicher, wer vierzehn, aber noch nicht (2) Verleger und Zwischenhändler dürfen eine solche
achtzehn Jahre alt ist. Schrift nicht an Personen liefern, soweit diese einen
Handel nach Absatz 1 Nr. 1 betreiben oder Inhaber von
§2 Betrieben der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Art
sind. Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Verleger,
In Fällen von geringer Bedeutung kann davon abge- Zwischenhändler und Personen, die Schriften in den
sehen werden, die Schrift in die Liste aufzunehmen. räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einfüh-
ren, ihre Abnehmer auf die Vertriebsbeschränkungen
§3 hinzuweisen.
Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekannt- (3) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekannt-
gemacht ist, darf nicht gemacht ist, darf nicht im Wege des Versandhandels in
1. einem Kind oder Jugendlichen angeboten, überlas- den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ein-
sen oder zugänglich gemacht werden, geführt werden.
1504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§5 (2) Die vom Bundesminister für Jugend, Familie und
Gesundheit zu er~ennenden Beisitzer sind den Kreisen
(1) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hin-
gewiesen werden, daß ein Verfahren zur Aufnahme 1. der Kunst,
einer Schrift in die Liste anhängig ist oder gewesen ist. 2. der Literatur,
(2) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekannt- 3. des Buchhandels,
gemacht ist, darf nicht öffentlich oder durch V,erbreiten
4. der Verlegerschaft,
von Schriften angeboten, angekündigt oder angeprie-
sen werden. 5. der Jugendverbände,
(3) Absatz 2 gilt nicht für den Geschäftsverkehr mit 6. der Jugendwohlfahrt,
dem einschlägigen Handel sowie für Handlungen an 7. der Lehrerschaft und
Orten, die Kindern oder Jugendlichen nicht zugänglich
8. der Kirchen, der_ jüdischen Kultusgemeinden und
sind und von ihnen nicht eingesehen werden können.
anderer Religionsgemeinschaften, die Körperschaf-
ten des öffentlichen Rechts sind,
§6 auf Vorschlag der genannten Gruppen zu entnehmen.
Den Beschränkungen der§§ 3 bis 5 unterliegen, ohne (3) Die Bundesprüfstelle entscheidet in der Beset-
daß es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekannt- zung von zwölf Mitgliedern, die aus dem Vorsitzenden,
machung bedarf, drei Beisitzern der Länder und je einem Beisitzer aus
1. Schriften, die zum Rassenhaß aufstacheln oder die den in Absatz 2 genannten Gruppen bestehen. Erschei-
grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätig- nen zur Sitzung einberufene Beisitzer oder ihre Stellver-
keiten gegen Menschen in einer Art schildern, die treter nicht, so ist die Bundesprüfstelle auch in einer
eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Besetzung von mindestens neun Mitgliedern beschluß-
Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame fähig, von denen mindestens zwei den in Absatz 2 Nr. 1
oder Unmenschliche des Vorganges in einer die bis 4 genannten Gruppen angehören müssen.
Menschenwürde verletzenden Weise darstellt ( § 131
(4) Der Vorsitzende und die Beisitzer werden auf die
des Strafgesetzbuches),
Dauer von drei Jahren bestimmt. Sie können von der
2. pornographische Schriften (§ 184 des Strafgesetz- Stelle, die sie bestimmt hat, vorzeitig abberufen werden,
buches), wenn sie der Verpflichtung zur Mitarbeit in der Bundes-
3. sonstige Schriften, die offensichtiich geeignet sind, prüfstelle nicht nachkommen.
Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefähr-
den. § 10
§7
Die Mitglieder der Bundesprüfstelle sind nicht an
Eine periodische Druckschrift kann auf die Dauer von Weisungen gebunden.
drei bis zwölf Monaten in die Liste aufgenommen wer-
den, wenn innerhalb von zwölf Monaten mehr als zwei
ihrer Nummern in die Liste aufgenommen worden sind.
Dies gilt nicht für Tageszeitungen und politische Zeit- Dritter Abschnitt
schriften. Zuständigkeit
Zweiter Abschnitt § 11
Bundesprüfstelle (1) Die Bundesprüfstelle entscheidet über die Auf-
nahme in die Liste.
§8 (2) Die Bundesprüfstelle wird nur auf Antrag tätig. Der
( 1) Zur Durchführung der Aufgaben dieses Gesetzes Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
wird eine Bundesprüfstelle errichtet. wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates zu bestimmen, wer antrags-
(2) Die Bundesregierung bestimmt den Sitz der Bun- berechtigt ist.
desprüfstelle durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates.
(3) Die Kosten der Errichtung und der Verfahren der Vierter Abschnitt
Bundesprüfstelle fallen dem Bund zu.
Verfahren
§9
1. Allgemeine Verfahrensvorschriften
( 1) Die Bundesprüfstelle besteht aus einem vom Bun-
desminister für Jugend, Familie und Gesundheit ernann- §12
ten Vorsitzenden, je einem von jeder Landesregierung
zu ernennenden Beisitzer und weiteren vom Bundes- Dem Verleger und dem Verfasser der Schrift ist,
minister für Jugend, Familie und Gesundheit zu ernen- soweit möglich, in dem Verfahren vor der Bundesprüf-
nenden Beisitzern. stelle Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985 1505
§ 13 2. Führung der Liste
In den Fällen des § 9 Abs. 3 bedarf es zur Anordnung
§ 16
der Aufnahme in die Liste einer Mehrheit von zwei Drit-
teln, mindestens aber von sieben der an der Entschei- Die Liste wird von dem Vorsitzenden der Bundesprüf-
dung mitwirkenden Mitglieder der Bundesprüfstelle. stelle geführt.
§ 14 § 17
(1) Die Entscheidungen der Bundesprüfstelle sind Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste angeordnet
1. dem Bundesminister für Jugend, Familie und ist, ist unverzüglich in die Liste aufzunehmen. Sie ist
Gesundheit, unverzüglich von der Liste zu streichen, wenn die Anord-
nung aufgehoben wird oder nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 außer
2. jedem Land, Kraft tritt.
3. soweit möglich, dem Verleger und Verfasser der
Schrift und § 18
4. anderen am Verfahren beteiligten Behörden, Verbän- (1) Stellt ein Gericht in einer rechtskräftigen Ent-
den und Personen scheidung fest, daß eine Schrift pornographisch ist oder
zuzustellen. den in § 131 des Strafgesetzbuches bezeichneten
Inhalt hat, so nimmt der Vorsitzende der Bundesprüf-
(2) Die Begründung ist beizufügen oder innerhalb stelle die Schrift unter Hinweis auf die gerichtliche Ent-
einer Woche durch Zustellung nachzureichen. scheidung in die Liste auf. Eines Antrages ( § 11 Abs. 2
Satz 1) bedarf es nicht. § 12 gilt entsprechend.
§15
(2) Hält der Vorsitzende die Aufnahme nach Absatz 1
(1) Die Bundesprüfstelle kann die Aufnahme einer nicht für erforderlich oder werden widersprechende
Schrift in die Liste vorläufig anordnen, wenn die endgül- gerichtliche Entscheidungen über dieselbe Schrift
tige Anordnung der Aufnahme der Schrift in die Liste bekannt, so führt er eine Entscheidung der Bundesprüf-
offenbar zu erwarten ist und die Gefahr besteht, daß die stelle herbei.
Schrift kurzfristig in großem Umfange vertrieben wird.
(2) Die vorläufige Anordnung wird von dem Vorsitzen- §18a
den und zwei weiteren Mitgliedern einstimmig erlassen. (1) Ist eine Schrift ganz oder im wesentlichen inhalts-
Ein Mitglied muß einer der in § 9 Ab$. 2 Nr. 1 bis 4 gleich mit einer in die Liste aufgenommenen Schrift, so
genannten Gruppen angehören. nimmt sie der Vorsitzende der Bundesprüfstelle in die
(3) Die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft Liste auf. Eines Antrages (§ 11 Abs. 2 Satz 1) bedarf es
nicht. § 1 2 gilt entsprechend.
1. nach Ablauf eines Monats seit ihrer Bekannt-
machung oder (2) Ist es zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des
Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind, so führt der Vorsitzende
2. mit der Bekanntmachung der abschließenden Ent-
scheidung der Bundesprüfstelle über die Schrift. die Entscheidung der Bundesprüfstelle herbei.
Die Frist der Nummer 1 kann vor ihrem Ablauf um höch-
stens einen Monat verlängert werden. Absatz 2 gilt ent- 3. Bekann~machungen
sprechend. Die Verlängerung ist bekanntzumachen.
§19
§15a
(1) Wird eine Schrift in die Liste aufgenommen oder
(1) Die Bundesprüfstelle kann die Aufnahme einer von ihr gestrichen, so ist dies unter Hinweis auf die
Schrift in die Liste im vereinfachten Verfahren anordnen, zugrundeliegende Entscheidung für das Bundesgebiet
wenn die Voraussetzungen des § 1 offenbar gegeben bekanntzumachen.
sind.
(2) Die Bekanntmachungen für das Bundesgebiet
(2) Die Entscheidung wird von dem Vorsitzenden und erfolgen im Bundesanzeiger.
zwei weiteren Mitgliedern, von denen eines den in § 9
Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen angehören muß,
einstimmig erlassen. Kommt eine Einigung, die Schrift in
die Liste aufzunehmen, nicht zustande, so entscheidet Fünfter Abschnitt
die Bundesprüfstelle in der Besetzung nach§ 9 Abs. 3. Rechtsweg
(3) Eine Anordnung nach§ 7 ist im vereinfachten Ver-
fahren nicht zulässig. § 20
(4) Gegen die Entscheidung im vereinfachten Verfah- Vor Erhebung einer Klage im Verwaltungsrechtsweg
ren können die Betroffenen (§ 12) innerhalb eines bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
Monats nach Zustellung bei der Bundesprüfstelle Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Sie ist
Antrag auf Entscheidung in der Besetzung nach § 9 gegen den Bund, vertreten durch die Bundesprüfstelle,
Abs. 3 stellen. zu richten.
1506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Sechster Abschnitt (5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den
Absätzen 1 bis 3 absehen, wenn der Täter, der die
Strafvorschriften
Schrift einem Kind oder Jugendlichen angeboten, über-
lassen oder zugänglich gemacht hat, ein Jugendlicher
§ 21 oder ein Angehöriger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des
(1) Wer eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste Strafgesetzbuches ist.
bekanntgemacht ist, oder eine der in § 6 bezeichneten (6) Hat ein Kind oder Jugendlicher die Schrift einem
Schriften anderen Kind oder Jugendlichen angeboten_, überlassen
1 entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 einem Kind oder Jugend- oder zugänglich gemacht, so leitet das Jugendamt die
lichen anbietet, überläßt oder zugänglich macht, auf Grund bestehender Vorschriften zulässigen Maß-
nahmen ein. Der Vormundschaftsrichter kann auf
2. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 an den dort bezeichneten
Antrag des Jugendamtes oder von Amts wegen Weisun-
Orten ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst
gen erteilen.
zugänglich macht,
3. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 im Wege gewerblicher Ver- § 21 a
mietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewäh- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
rung des Gebrauchs einem anderen anbietet oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 einen Abnehmer
überläßt, nicht auf die Vertriebsbeschränkungen hinweist.
4. entgegen § 4 Abs. 1 in den dort bezeichneten Fällen
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
vertreibt, verbreitet, verleiht oder vorrätig hält, bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 an die dort bezeichneten
Personen liefert,
6. entgegen § 4 Abs. 3 einzuführen unternimmt oder Siebenter Abschnitt
7. entgegen § 5 Abs. 2 anbietet, ankündigt oder Schi ußvorschriften
anpreist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld- § 22
strafe bestraft.
(Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften)
(2) Ebenso wird bestraft, wer
§ 23
1. entgegen § 5 Abs. 1 geschäftlich wirbt oder
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
2. die Liste zum Zwecke der geschäftlichen Werbung
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Ver-
abdruckt oder veröffentlicht.
fahren der Bundesprüfstelle näher zu regeln.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-
heitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu § 24
einhundertachtzig Tagessätzen. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13 und 14
des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn
der zur Sorge für die Person Berechtigte die Schrift
einem Kind oder Jugendlichen anbietet, überläßt oder § 25
zugänglich macht. (Inkrafttreten)
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985 1507
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren
sowie anderer wertpapierrechtlicher Vorschriften
Vom 17. Juli 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. § 5 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
das folgende Gesetz beschlossen: ,,(4) Wertpapiersammelbanken dürfen einem aus-
ländischen Verwahrer im Rahmen einer gegensei-
Artikel 1 tigen Kontoverbindung, die zur Aufnahme. eines
Änderung des Gesetzes über die Verwahrung grenzüberschreitenden Effektengiroverkehrs verein-
und Anschaffung von Wertpapieren bart wird, Wertpapiere zur Sammelverwahrung
anvertrauen, sofern
Das Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung
von Wertpapieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, 1. der ausländische Verwahrer in seinem Sitzstaat
Gliederungsnummer 4130-1, veröffentlichten bereinig- die Aufgaben einer Wertpapiersammelbank wahr-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 132 des nimmt und einer öffentlichen Aufsicht oder einer
Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), wird wie anderen für den Anlegerschutz gleichwertigen
folgt geändert: Aufsicht unterliegt,
1. Die Überschrift wird um folgenden Klammerzusatz 2. dem Hinterleger hinsichtlich des Sammelbe-
ergänzt: stands dieses Verwahrers eine Rechtsstellung
,, (Depotgesetz - DepotG) ".
eingeräumt wird, die derjenigen nach diesem
2. § 1 Abs. 3 wirl wie folgt gefaßt: Gesetz gleichwertig ist,
,,(3) Wertpapiersammelbanken sind Kreditinsti- 3. dem Anspruch der Wertpapiersammelbank gegen
tute, die von der nach Landesrecht zuständigen den ausländischen Verwahrer auf Auslieferung
Stelle des Landes, in dessen Gebiet das Kreditinsti- der Wertpapiere keine Verbote des Sitzstaates
tut seinen Sitz hat, als solche anerkannt sind. Die dieses Verwahrers entgegenstehen und
Anerkennung des Kreditinstituts als Wertpapiersam-
melbank kann, auch nachträglich, im Interesse des 4. die Wertpapiere sowohl im Inland als auch im Sitz-
Anlegerschutzes von der Erfüllung von Auflagen staat des ausländischen Verwahrers zum amt-
abhängig gemacht werden. Die Anerkennung und lichen Handel an einer Börse zugelassen oder in
deren Aufhebung sowie Auflagen sind öffentlich den geregelten Freiverkehr oder einen vergleich-
bekanntzugeben.'' baren geregelten Markt einbezogen sind.
1508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Die Haftung der Wertpapiersammelbanken nach § 3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der
Abs. 2 Satz 1 für ein Verschulden des ausländischen Deutschen Bundesbank, mindestens aber sechs
Verwahrers kann durch Vereinbarung nicht be- vom Hundert; Änderungen des Diskontsatzes sind für
schränkt werden." die Verzinsung ab Beginr. des Tages wirksam, an
dem die Deutsche Bundesbank die Änderung im
4. In § 24 wird folgender Absatz angefügt: Bundesanzeiger bekanntgemacht hat;".
,,(3) Kreditinstitute brauchen die Verschaffung des 3. Artikel 88 wird aufgehoben.
Miteigentums an einem Wertpapiersammelbestand
und die Ausführung der Geschäftsbesorgung abwei- Artikel 4
chend von Absatz 2 Satz 2 sowie von den §§ 675,
666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von § 384 Änderung des Scheckgesetzes
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs den Kunden erst Das Scheckgesetz in der im Bundesgesetzblatt
innerhalb von dreizehn Monaten mitzuteilen, sofern Teil III, Gliederungsnummer 4132-1, veröffentlichten
das Miteigentum jeweils auf Grund einer vertraglich bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1
vereinbarten gleichbleibenden monatlichen, zweimo- Nr. 6 des Gesetzes vom 10. August 1965 (BGBI. 1
natlichen oder vierteljährlichen Zahlung erworben S. 753), wird wie folgt geändert:
wird und diese Zahlungen jährlich das Dreifache des
höchsten Betrags nicht übersteigen, bis zu dem nach 1. Artikel 29 wird wie folgt geändert:
dem Vierten Vermögensbildungsgesetz in der jeweils
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
geltenden Fas·sung vermögenswirksame Leistungen
gefördert werden können." b) Absatz 2· wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Ein Scheck, der in einem anderen lande als
Artikel 2 dem der Ausstellung zahlbar ist, muß binnen
zwanzig Tagen vorgelegt werden, wenn Ausstel-
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
lungsort und ·Zahlungsort sich in demselben Erd-
§ 54 a Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsge- teil befinden, und binnen siebzig Tagen, wenn
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Ausstellungsort und Zahlungsort sich in verschie-
13. Oktober 1983 (BGBI. 1S. 1261 ), geändert durch Ar- denen Erdteilen befinden."
tikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1
S. 1693), wird wie folgt gefaßt: 2. In Artikel 45 Nr. 2 wird am Ende der Strichpunkt durch
einen Punkt ersetzt und folgendes angefügt:
„Die Bestände des Deckungsstocks ( § 66) und das „Bei einem Scheck, der im Inland sowohl ausgestellt
übrige gebundene Vermögen (gebundenes Vermögen)
als auch zahlbar ist, beträgt der Zinssatz zwei vom
dürfen nur nach Maßgabe der folgenden Absätze und in
Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deut-
Vermögenswerten angelegt werden, die im Geltungs-
schen Bundesbank, mindestens aber sechs vom
bereich dieses Gesetzes belegen sind oder außerhalb
Hundert; Änderungen des Diskontsatzes sind für die
dieses Geltungsbereichs gemäß § 5 Abs. 4 des Depot-
Verzinsung ab Beginn des Tages wirksam, an dem
gesetzes verwahrt werden."
die Deutsche Bundesbank die Änderung im Bundes-
anzeiger bekanntgemacht hat;".
Artikel 3
3. In Artikel 46 Nr. 2 wird am Ende der Strichpunkt durch
Änderung des Wechselgesetzes einen Punkt ersetzt und folgendes angefügt:
Das Wechselgesetz in der im Bundesgesetzblatt „Bei einem Scheck, der im Inland sowohl ausgestellt
Teil III, Gliederungsnummer 4133-1, veröffentlichten als auch zahlbar ist, beträgt der Zinssatz zwei vom
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deut-
Nr. 5 des Gesetzes vom 10. August 1965 '(BGBI. 1 schen Bundesbank, mindestens aber sechs vom
S. 753), wird wie folgt geändert: Hundert; Änderungen des Diskontsatzes sind für die
Verzinsung ab Beginn des Tages wirksam, an dem
1. In Artikel 48 Abs. 1 Nr. 2 wird am Ende der Strich- die Deutsche Bundesbank die Änderung im Bundes-
punkt durch einen Punkt ersetzt und folgendes ange- anzeiger bekanntgemacht hat;".
fügt:
,,Bei einem Wechsel, der im Inland sowohl ausge- 4. In Artikel 55 Abs. 3 wird die Angabe „Artikel 79 bis
stellt als auch zahlbar ist, beträgt der Zinssatz zwei 88" durch die Angabe „Artikel 79 bis 87'' ersetzt.
vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank, mindestens aber sechs Artikel 5
vom Hundert; Änderungen des Diskontsatzes sind für
die Verzinsung ab Beginn des Tages wirksam, an Aufhebung weiterer Vorschriften
dem die Deutsche Bundesbank die Änderung im Es werden aufgehoben
Bundesanzeiger bekanntgemacht hat;".
1. das Gesetz über die Wechsel- und Scheckzinsen in
2 In Artikel 49 Nr. 2 wird am Ende der Strichpunkt durch der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-
einen Punkt ersetzt und folgendes angefügt: mer 4132-3, veröffentlichten bereinigten Fassung;
,,Bei einem Wechsel, der im Inland sowohl ausge- 2. Artikel 2 des Einführungsgesetzes zum Wechselge-
stellt als auch zahlbar ist, beträgt der Zinssatz zwei setz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985 1509
nummer 4133-2, veröffentlichten bereinigten Fas- Artikel 6
sung; Berlin-Klausel
3. Artikel 2 des Einführungsgesetzes zum Scheckge-
setz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1
nummer 4132-2, veröffentlichten bereinigten Fas- des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
sung;
(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund des Scheck-
4. § 6 Abs. 1 Satz 2 des Wechselsteuergesetzes in der gesetzes und des Wechselgesetzes erlassen werden,
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überlei-
611-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, das tungsgesetzes.
zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. De-
zember 1976 (BGBI. 1S. 3341) geändert worden ist; Artikel 7
5. die Verordnung über benachbarte Orte im Wechsel- Inkrafttreten
und Scheckverkehr in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4132-5, veröffentlichten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
bereinigten Fassung. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 17. Juli 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Zweiundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - § 303 StGB
(22. StrÄndG)
Vom 18. Juli 1985
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2
Übergangsregelung
Artikel 1 War bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Recht,
einen Strafantrag wegen Sachbeschädigung ( § 303
Änderung des Strafgesetzbuches des Strafgesetzbuches) zu stellen, bereits erloschen,
so bleibt die Strafverfolgung ausgeschlossen.
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 1 ), zuletzt
geändert durch das Einundzwanzigste Strafrechts- Artikel 3
änderungsgesetz vom 13. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 965), Berlin-Klausel
wird wie folgt geändert:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 303 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 4
,,(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn,
Inkrafttreten
daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonde-
ren öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Einschreiten von Amts wegen für geboten hält." Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Juli 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985 1511
Gesetz
zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Versammlungsgesetzes
Vom 18. Juli 1985
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: c) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat
Artikel 1 nach Absatz 2 bezieht, können eingezogen
Änderung des Strafgesetzbuches werden. § 7 4 a ist anzuwenden."
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 1 ), zuletzt 2. In § 125 a wird die Verweisung ,,§ 125" durch die
geändert durch das Zweiundzwanzigste Strafrechts- Verweisung ,,§ 125 Abs. 1" ersetzt.
änderungsgesetz vom 18. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1510),
wird wie folgt geändert:
Artikel 2
1. § 125 wird wie folgt geändert: Änderung des Versammlungsgesetzes
a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz ein- Das Versammlungsgesetz in der Fassung der
gefügt:
Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBI. 1
,,(2) Wer in einer Menschenmenge, aus der S. 1789) wird wie folgt geändert:
Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen im Sinne
des Absatzes 1 begangen werden,
1 . Schutzwaffen oder Gegenstände, die als 1. Nach § 17 wird eingefügt:
Schutzwaffen geeignet und dazu bestimmt ,,§ 17 a
sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trä- (1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlun-
gers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit gen unter freiem Himmel oder bei Aufzügen Schutz-
sich führt oder waffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen
2. sich in einer Aufmachung, die geeignet und geeignet und dazu bestimmt sind, Vollstreckungs-
den Umständen nach darauf gerichtet ist, die maßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen
Feststellung seiner Identität zu verhindern, abzuwehren, mit sich zu führen.
aufhält,
(2) Es ist auch verboten, an einer solchen Veran-
obwohl ein Träger von Hoheitsbefugnissen auf
staltung in einer Aufmachung, die geeignet und den
Grund des Versammlungsgesetzes oder eines
Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststel-
Polizeigesetzes dazu aufgefordert hat, diese
lung der Identität zu verhindern, teilzunehmen. _ .
Gegenstände oder Aufmachungen abzulegen
oder sich zu entfernen, wird mit Freiheitsstrafe bis (3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich um
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." Veranstaltungen im Sinne des § 17 handelt. Die
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen vom
gefaßt: Verbot der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
,,(3) § 113 Abs. 3, 4 gilt in den Fällen des Absat- nicht zu besorgen ist.
zes 1 Nr. 1, 2, soweit die dort bezeichneten Hand-
lungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, sowie in (4) Die zuständige Behörde kann zur Durchset-
den Fällen des Absatzes 2 sinngemäß." zung der Verbote der Absätze 1 und 2 Anordnungen
1512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
treffen. Sie kann insbesondere Personen, die diesen 3. § 30 wird gefaßt:
Verboten zuwiderhandeln, von der Versammlung ,,§ 30
oder dem Aufzug ausschließen."
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 27
oder § 28 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 29
2. In§ 29 Abs. 1 werden nach Nummer 1 folgende Num- Abs. 1 Nr. 1 a, 1 b oder 3 bezieht, können eingezogen
mern eingefügt werden."
„ 1 a. bei einer öffentlichen Versammlung unter Artikel 3
freiem Himmel oder einem Aufzug Schutzwaf-
fen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen Berlin-Klausel
geeignet und dazu bestimmt sind, Vollstrek- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
kungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheits- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
befugnissen abzuwehren, mit sich führt,
1 b. an einer öffentlichen Versammlung unter Artikel 4
freiem Himmel oder einem Aufzug in einer Auf-
Inkrafttreten
machung, die geeignet und den Umständen
nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Dieses G~setz tritt am Tage nach der Verkündung in
Identität zu verhindern, teilnimmt,". Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird rm Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Juli 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcl,er
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engel hard
Für den Bundesminisfer des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985 1513
Siebentes Gesetz
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 18. Juli 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt durch einen
das folgende Gesetz beschlossen: Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
,,die Länder können andere Zuständigkeiten bestim-
Artikel 1 men."
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
3. § 57 wird wie folgt geändert:
Das Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August
1976 (BGBI. 1 S. 2485, 3839), zuletzt geändert durch
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1985 aa) In Satz 1 wird das Wort „Rechtskraft" durch
(BGBI. 1 S. 1251 ), wird wie folgt geändert: das Wort „Wirksamkeit'' ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte „Rechtskraft des
1. § 5 wird wie folgt geändert: Scheidungsurteils" durch die Worte „Wirk-
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: samkeit der Entscheidung des Familien-
gerichts über den Versorgungsausgleich"
,,(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhe- ersetzt.
stand getreten, das nicht der Eingangsbesol-
dungsgruppe seiner Laufbahn angehört, u·nd hat b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
er die Dienstbezüge dieses Amtes nicht minde- aa) In Satz 2 werden die Worte „Zeitpunkt des
stens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehalt- Eintritts der Rechtshängigkeit des Schei-
fähig nur die Bezüge des vorher bekleideten dungsantrags" durch die Worte „Ende der
Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht Ehezeit" ersetzt.
bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im· bb) In Satz 3 werden die Worte „Zeitpunkt des
Einvernehmen mit dem für das Beamtenversor- Eintritts der Rechtshängigkeit des Schei-
gungsrecht zuständigen Minister oder mit der von dungsantrags" durch die Worte „Tag nach
diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähi- dem Ende der Ehezeit'' ersetzt.
gen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehalt-
fähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren
4. § 107 wird wie folgt geändert:
Besoldungsgruppe fest; die Länder können
andere Zuständigkeiten bestimmen. Zeiten, in a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
denen der Beamte ein seinem letzten Amt minde- ,,Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvor-
stens gleichwertiges Amt bei einem öffentlich- schriften und Zuständigkeitsregelungen".
rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet beklei-
det hat, sind in die Zweijahresfrist einzurechnen. b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Folgender
Das gleiche gilt für die Zeit, in der der Beamte vor Absatz 2 wird angefügt:
der Amtsübertragung die höherwertigen Funktio- ,,(2) Die Landesregierungen können durch
nen des ihm erst später übertragenen Amtes tat- Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den
s.ächlich wahrgenommen hat, und für die Zeit obersten Dienstbehörden zugewiesenen Befug-
einer innerhalb der Zweijahresfrist liegenden nisse auf andere Stellen übertragen."
Beurlaubung ohne Dienstbezüge, sowejt sie als
ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist." Artikel 2
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: § 52 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fas-
„Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor sung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985
Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Ver- (BGBI. 1 S. 462) erhält folgende Fassung:
wundung oder sonstiger Beschädigung, die ,,§ 52
er sich ohne grobes Verschulden bei Aus-
Wird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder
übung oder aus Veranlassung des Dienstes
einer ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet,
zugezogen hat, in den Ruhestand getreten
so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der
ist."
diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der
bb) Satz 2 wird gestrichen. Tötung gegen einen Dritten· zusteht, insoweit auf den
Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Kör-
c) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- perverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähig-
gefügt: keit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung
,,Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 gelten entspre- zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine
chend." Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung ver-
1514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
pflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Der Über- samkeit der Entscheidung des Familien-
gang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Ver- gerichts über den Versorgungsausgleich"
letzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht ersetzt.
werden.'' b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 aa) In Satz 2 werden die Worte „Zeitpu_nkt des
Eintritts der Rechtshängigkeit des Schei-
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
dungsantrags" durch die Worte „Ende der
§ 87 a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung Ehezeit'' ersetzt.
der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. I bb) . In Satz 3 werden die Worte „Zeitpunkt des
S. 479) erhält folgende Fassung: Eintritts der Rechtshängigkeit des Schei-
,,§ 87 a dungsantrags" durch die Worte „Tag nach
dem Ende der Ehezeit'' ersetzt.
Wird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder
einer ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der
diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Artikel 5
Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den
Änderung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes
Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Kör-
perverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähig-· Das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember
keit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung 1981 (BGBI. I S. 1523), zuletzt geändert durch Artikel 35
zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Der des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember
Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des 1983 (BGBI. 1S. 1532), wird wie folgt geändert:·
Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht
werden." 1. Artikel 2 § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenver-
Artikel 4 hältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet wor-
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes den ist, ist § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes
mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
(1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBI. 1 a) der zu berücksichtigende Rentenbetrag wird um
S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 2 des Geset- 20 vom Hundert gemindert,
zes vom 27. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1251 }, wird wie folgt b) neben den Renten ist mindestens ein Betrag
geändert: in Höhe von 20 vom Hundert der Versorgungs-
bezüge zu belassen;
1. § 18 wird wie folgt geändert:
solange ein Ausgleich nach Absatz 1 oder 2 zusteht,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ist der Unterschied zwischen dem Betrag der Versor-
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung: gungsbezüge, der· sich nach Halbsatz 1 ergibt, und
dem Betrag der Versorgungsbezüge, der sich ohne
,,Hat der Berufssoldat vorher einen Dienst-
Anwendung des Halbsatzes 1 ergäbe, nur insoweit
grad nicht gehabt, so setzt der Bundesmini-
zu zahlen, als er den Ausgleich übersteigt. Satz 1
ster der Verteidigung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister des Innern die ruhege- gilt nicht für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1
bis 3."
haltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächst- 2. Artikel 3 § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
niedrigeren Besoldungsgruppe fest."
,,(4) Beruht die Versorgung auf einem Soldatenver-
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
hältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet wor-
„In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die den ist, ist § 55 a des Soldatenversorgungsgesetzes
innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie
als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden a) der zu berücksichtigende Rentenbetrag wird um
ist." 20 vom Hundert gemindert,
_b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) neben den Renten ist mindestens ein Betrag
in Höhe von 20 vom Hundert der Versorgungs-
aa) In Satz 1 werden die Worte „verstorben oder" . bezüge zu belassen;
gestrichen. ·
solange ein Ausgleich nach Absatz 2 oder 3 zusteht,
bb) Satz 2 wird gestrichen. ist der Unterschied zwischen dem Betrag der Versor-
gungsbezüge, der sich nach Halbsatz 1 ergibt, und
2. § 55 c wird wie folgt geändert: dem Betrag der Versorgungsbezüge, der sich ohne
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Anwendung des Halbsatzes 1 ergäbe, nur insoweit
zu zahlen, als er den Ausgleich übersteigt. Satz 1
aa) In Satz 1 wird das Wort „Rechtskraft" durch gilt nicht für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 1
das Wort „Wirksamkeit" ersetzt. bis 3."
bb) In Satz 2 werden die Worte „Rechtskraft des
Scheidungsurteils" durch die Worte „Wirk- 3. Nummer 2 gilt nicht im Land Berlin.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985 1515
Artikel 6. gungsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten des
Berlin-Klausel Siebenten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher
Vorschriften vom 18. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1513), wenn
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des der Beamte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verstor-
Dritten Überleitungsgesetzes auch im land Berlin. ben oder in den Ruhestand getreten ist oder wenn ihm
die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand vor
Artikel 7 diesem Zeitpunkt zugestellt worden ist.
Übergangsvorschrift, Inkrafttreten (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Berufssoldaten;
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 an die Stelle von § 5 Abs. 4 Satz 1 erste Alternative,
bis 6 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt § 18
Kalendermonats in Kraft. Abs. 2 Satz 1 erste Alternative, Satz 2 des Soldatenver-
sorgungsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten des
(2) Artikel 1 Nr. 1 und 2 und Artikel 4 Abs. 1 Nr. 1 Siebenten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher
sowie die Absätze 3 bis 5 dieses Artikels treten mit Vorschriften vom 18. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1513).
Wirkung vom 1. Dezember 1982 in Kraft; Artikel 5 tritt
am 1. Januar 1986 in Kraft. (5) Absatz 4 gilt nicht im Land Berlin.
(3) Die Versorgung richtet sich nach § 5 Abs. 4 (6) Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 4 Abs. 1 Nr 2 treten mit
Satz 1 erste Alternative, Satz 2 des Beamtenversor- Wirkung vom 1 . Juli 1977 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit aus~efertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Juli 1985
Der Bundespräsident
W&izsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
1516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gesetz
zur Erweiterung der unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter
im öffentlichen Personenverkehr
Vom 18. Juli 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. § 59 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Worte „sowie mit
Artikel 1 Verkehrsmitteln, die auf derselben Strecke
Änderung des Schwerbehindertengesetzes teils als Eisenbahn, teils als Straßenbahn
genehmjgt sind" gestrichen.
Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der
bb) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern
Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 (BGBI. 1
eingefügt:
S. 1649), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Geset-
zes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532), wird wie „4. Eisenbahnen in der 2. Wagenklasse in
folgt geändert: Zügen und auf Strecken und Strecken-
abschnitten, die in ein von mehreren
Unternehmern gebildetes, mit den unter
1. § 57 Abs. 1 wird wie folgt geändert: den Nummern 1, 2 oder 7 genannten
a) Satz 1 erhält folgende Fassung: Verkehrsmitteln zusammenhängendes
Liniennetz mit einheitlichen oder verbun-
„Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinderung
denen Beförderungsentgelten einbezo-
in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
gen sind,
erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos
sind, sind von Unternehmern, die öffentlichen Per- 5. der Deutschen Bundesbahn in der
sonenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines 2. Wage11klasse in Nahverkehrs-, Eil-
entsprechend gekennzeichneten Ausweises und D-Zügen im Umkreis von 50 km um
nach § 3 Abs. 5 im Nahverkehr im Sinne des § 59 den Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
Abs. 1 unentgeltlich zu befördern; das Recht zur enthalt des Schwerbehinderten,
unentgeltlichen Beförderung entbindet nicht von 6. sonstigen Eisenbahnen des öffentlichen
der Zahlung eines tarifmäßigen Zuschlags bei der Verkehrs im Sinne der §§ 1 und 2 des
Benutzung zuschlagpflichtiger D-Züge." Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der
2. Wagenklasse auf Strecken, bei denen
b) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt: die Mehrzahl der Beförderungen eine
„Sie wird gegen Entrichtung eines Betrages von Strecke von 50 km nicht übersteigt,".
120 Deutsche Mark für ein Jahr oder 60 Deutsche b) In Absatz 3 werden nach der Zahl „2" ein Komma
Mark für ein halbes Jahr ausgegeben. Wird sie vor und die Zahl „6" eingefügt.
Ablauf der Gültigkeitsdauer zurückgegeben, ist
auf Antrag für jeden vollen Kalendermonat' ihrer 3. In § 60 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 werden am Ende das
Gültigkeit nach Rückgabe ein Betrag von 1O Deut- Komma dUich ein Semikolon ersetzt und folgende
sche Mark zu erstatten, sofern der zu erstattende Halbsätze angefügt:
Betrag 30 Deutsche Mark nicht unterschreitet." „Wcrtmarl,en mit einer Gültigkeitsdauer von einem
halben Jahr werden zur Hälfte, zurückgegebene
c) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt geändert:
Wertmarken für jeden vollen Kalendermonat vor
aa) Die Worte „Sie wird auf Antrag" werden Rückgabe zu einem Zwölftel gezählt,".
durch die Worte „Auf Antrag wird eine für ein
Jahr gültige Wertmarke" ersetzt. 4. § 62 wird wie folgt geändert:
bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung: a) Nach Absatz 2 a wird folgender Absatz eingefügt:
„2. die Arbeitslosenhilfe oder für den ,,(2 b) Unternehmer, soweit sie Nahverkehr im
Lebensunterhalt laufende Leistungen Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 betreiben,
nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem erhalten auf Antrag im Kalenderjahr 1986 am
Jugendwohlfahrtsgesetz oder den 15. Februar, 15. Juli und 15. November Voraus-
§§ 27 a und 27 d des Bundesversor- ~ahlungen in Höhe von je 20 vom Hundert des
gungsgesetzes erhalten oder". zuletzt für ein Jahr nach dem bis zum 31. März
1984 geltenden Recht für die unentgeltliche
d) Im bisherigen Satz 7 werden die Worte „3 und 4" Beförderung im Nahverkehr festgesetzten Erstat-
durch die Worte „3 bis 5" ersetzt. tungsbetrages.''
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985 1517
b) In Absatz 5 wird der Punkt durch ein Semikolon 2. § 7 wird wie folgt geändert:
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
„für den Nahverkehr der Deutschen Bundesbahn
im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bestimmt b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:
sich dieser Teil nach dem Anteil der Zugkilometer, ,,(2) Zum Ausweis mit orangefarbenem Flächen-
die mit Nahverkehrszügen der Deutschen Bun- aufdruck ist ein von der Deutschen Bundesbahn
desbahn auf den Strecken im jeweiligen Land unter Zugrundelegung des§ 2 des Güterkraftver-
erbracht werden." kehrsgesetzes und der zu seiner Durchführung
erlassenen Vorschriften aufgestelltes, für den
5. Dem § 63 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Aus-
„Wertmarken mit einer Gültigkeitsdauer von einem weisinhabers maßgebendes Streckenverzeichnis
halben Jahr werden zur Hälfte, zurückgegebene nach dem in der Anlage abgedruckten Muster 6
Wertmarken für jeden vollen Kalendermonat vor auszuhändigen. Das Streckenverzeichnis ist mit
Rückgabe zu einem Zwölftel gezählt." einem fälschungssicheren halbseitig orangefar-
benen Flächenaufdruck gekennzeichnet. Bis zum
6. In § 64 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Wert- 31. Dezember 1983 ausgehändigte Streckenver-
marken" ein Komma und die Worte „unterteilt nach zeichnisse sind gültig."
der jeweiligen Gültigkeitsdauer," eingefügt.
3. Die Muster 2, 3 und 4 erhalten die in der Anlage zu
diesem Gesetz abgedruckte Fassung. Nach
Artikel 2 Muster 5 wird das in der Anlage zu diesem Gesetz
Änderung der abgedruckte Muster 6 angefügt.
Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz
(2) Der auf Absatz 1 beruhende Teil der Ausweisver-
(1) Die Ausweisverordnung Schwerbehinderten- ordnung Schwerbehindertengesetz kann auf Grund der
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April einschlägigen Ermächtigungsvorschriften des Schwer-
1984 (BGBI. 1 S. 509) wird wie folgt geändert: behindertengesetzes in Verbindung mit diesem Absatz
durch Rechtsverordnung geändert werden.
1. § 3 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
aa) In Satz 1 werden die Worte „Wertmarke, für
die ein Betrag von 1 20 DM zu entrichten ist" Berlin-Klausel
durch die Worte „entgeltliche Wertmarke"
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
ersetzt.
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung: Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
„Auf die Wertmarke werden eingetragen das erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Jahr und der Monat, von dem an die Wert- Dritten Überleitungsgesetzes.
marke gültig ist, sowie das Jahr und der
Monat, in dem ihre Gültigkeit abläuft."
Artikel 4
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:
Inkrafttreten
,,(5) Bis zum 30. September 1985 ausgegebene
Beiblätter und Wertmarken behalten ihre Gültig- Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-
keit." kündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Juli 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Für den Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
1518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage
Muster 2
7
Beiblatt zum Ausweis des Versorgungsamtes
Az.: Raum für Wertmarke oder Be-
scheinigung des Finanzamtes
Der Inhaber dieses Beiblattes ist im öffentlichen Personenverkehr
(§ 57 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SchwbG) unentgeltlich zu befördern, sofern
das nebenstehende Feld mit einer Wertmarke versehen ist, und zwar
für den Zeitraum, der auf der Wertmarke eingetragen ist.
Der Ausweisinhaber ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßen-
verkehr erheblich beeinträchtigt (§ 58 Abs. 1 des SchwbG in der ab
1. April 1984 geltenden Fassung).
1 7
Herrn/Frau
L _J
Gilt nur in Verbindung mit dem gültigen Ausweis
[_ _J
Muster 3 Muster 4
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985 1519
Muster 6
(Vorderseite)
Bundesbahn-Streckenverzeichnis
7
(zu§ 59 Abs. 1 Nr. 5 des Schwerbehindertengesetzes - SchwbG)
im Umkreis von 50 km um ...................................................................................................................................................................................
(Gemeinde)
Der Inhaber des Ausweises Az.: .......................................................................... mit Wohnsitz oder gewöhnlichem
Aufenthalt in der vorstehend genannten Gemeinde wird von der Deutschen Bundesbahn
im Schienenverkehr gegen Vorzeigen des Ausweises und des mit einer gültigen Wertmarke
versehenen Beiblattes in Nahverkehrs-, Eil- und D-Zügen in der 2. Wagenklasse auf folgenden
Strecken zwischen den nachstehend genannten Bahnhöfen unentgeltlich befördert (bei
Benutzung zuschlagpflichtiger D-Züge ist der tarifmäßige Zuschlag zu zahlen):
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
L _J
(Rückseite)
1
7
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
(unabhängig hiervon und vom 50-km-Umkreis auch mit S-Bahnen und im Verkehrsverbund)
Bei Änderung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes ist dieses Verzeichnis
dem für den neuen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Versorgungsamt zum
Zwecke der Einziehung und der Aushändigung eines neuen Streckenverzeichnisses vorzulegen.
Die mißbräuchliche Verwendung des Streckenverzeichnisses ist strafbar.
L _J
1520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer Vergütung
für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt
Vom 18. Juli 1985
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (EWG) Nr. 857 /84 und nach § 8 der Milch-Garantie-
mengen-Verordnung sowie Erhöhungen der Refe-
Artikel 1 renzmenge, die sich aus einer Anwendung des § 6
Abs. 2 bis 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Das Gesetz über die Gewährung einer Vergütung für sowie Artikel 6 a der Verordnung (EWG) Nr. 857 /84
die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt vom ergeben, bei der Berechnung unberücksichtigt blei-
17. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 942) wird wie folgt geändert: ben.
1. Der Überschrift wird folgende Kurzbezeichnung mit (2) Die Vergütung für eine teilweise Aufgabe der
Abkürzung angefügt: Milcherzeugung kann nur ab einer Mindestmenge
von 10 000 kg Milch gewährt werden. Die Vergü-
,,(Milchaufgabevergütungsgesetz - MAVG)''. tung für eine teilweise Aufgabe der Milcherzeugung
wird solchen Erzeugern nicht gewährt, deren Refe-
2. Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: renzmenge nach Artikel 6 oder Artikel 6 a der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 857 /84 oder nach § 6 Abs. 2 bis
,,(1 a) Über die in Absatz 1 Satz 1 genannte
8 oder§ 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Gesamtmenge hinaus können für weitere Mengen
berechnet worden ist.
an die dort genannten Erzeuger nach Maßgabe des
Artikels 9 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 857 /84 (3) Mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den
ab 1985 Vergütungen bis zur Höhe der zur Verfü- Monat folgt, in dem der Bescheid über die Vergütung
gung stehenden Abgaben gewährt werden. Wenn dem Erzeuger zugegangen ist, wird die zu vergü-
die nach Satz 1 verfügbaren Mittel erschöpft sind, tende Menge zugunsten des Landes freigesetzt, in
dürfen Vergütungen für weitere Mengen nur nach dem der Bescheid erlassen wurde. Auf Milch, die
Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt nach diesem Zeitpunkt vermarktet wird, ist die
werden. Soweit Rechtsakte des Rates oder der Abgabe nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung
Kommission nicht entgegenstehen, kann die Vergü- (EWG) Nr. 857 /84 zu entrichten."
tung in einer Höhe bis zu 700 DM je 1 000 kg Milch
in einem Betrag oder in einer Höhe bis zu 800 DM je Artikel 2
1 000 kg Milch in fünf gleichen Jahresraten oder in
einer Höhe von 1 000 DM je 1 000 kg Milch 'in zehn Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
gleichen Jahresraten, beginnend ab 1985 gewährt Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
werden. Die Vergütung für eine teilweise endgültige
Aufgabe der Milcherzeugung kann ab einer Min-
Artikel 3
destmenge von 10 000 kg Milch gewährt werden."
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
3. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt: Kraft.
.,§ 2 a
Maßnahmen der Länder
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
(1) Über die in § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 a sind gewahrt.
Satz 1 und 2 genannten Mengen und Vergütungen
hinaus können die Länder an die dort genannten Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
Erzeuger in Durchführung der Verordnung (EWG) wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Nr. 857 /84 Vergütungen in einem Betrag, in fünf
gleichen oder in zehn gleichen Jahresraten gewäh-
ren. Bei Auszahlung in einem Betrag kann die Ver- Bonn, den 18. Juli 1985
gütung bis zu 700 Deutsche Mark, bei Auszahlung
in fünf gleichen Jahresraten bis zu 800 Deutsche
Der Bundespräsident
Mark, bei Auszahlung in zehn gleichen Jahresraten
Weizsäcker
bis zu 1 000 Deutsche Mark je 1 000 kg Milch der
Bemessungsgrundlage betragen, soweit nicht
Rechtsakte des Rates oder der Kommission ent- Der Bundeskanzler
gegenstehen. Bemessungsgrundlage ist die nach Dr. Helmut Kohl
den Vorschriften derVerordnung (EWG) Nr. 857/84
und der Milch-Garantiemengen-Verordnung be- Der Bundesminister
rechnete Referenzmenge mit der Maßgabe, daß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Referenzmengen nach Artikel 6 der Verordnung 1. Kiechle
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985 1521
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer
für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen
(6. FörderungshöchstdauerVÄndV)
Vom 12. Juli 1985
Auf Grund des § 15 Abs. 4 des Bundesausbildungs- bb) nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- angefügt:
chung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645) wird mit „17. Restaurierung und Technologie
Zustimmung des Bundesrates verordnet: von Gemälden und gefaßten Skulp-
turen im Land Baden-Württemberg 8".
Artikel 1
b) In Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 3 folgende
Die Verordnung über die Förderungshöchstdauer für Nummer 4 angefügt:
den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und
Hochschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom „4. Aufbaustudiengang Kunst und Design
29. Juni 1981 (BGBI. 1S. 577), geändert durch die Ver- an der Hochschule für Bildende Künste
ordnung vom 25. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 220), wird Braunschweig 4."
wie folgt geändert:
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. An § 2 Abs. 3 wird vor dem Punkt folgender Neben- aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4 a
satz angefügt: eingefügt:
.. , im Land Schleswig-Holstein in der Fachrichtung ,.4 a. Figurentheater im Land Baden-
Technik mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsingenieur Württemberg 8";
acht Semester''.
bb) in Nummer 5 werden nach dem Wort „Opern-
2. § 3 wird wie folgt geändert: schule" die Wörter „sowie Konzertgesang"
angefügt;
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort
„Aalen" die Wörter „und Technische Chemie an cc) nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6 a
der Fachhochschule Nürnberg" angefügt. eingefügt:
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: „6 a. Gesang mit Opernchorgesang im
aa) In Nummer 5 wird die Zahl „3" durch die Zahl Land Hessen 10";
,,4'' ersetzt; dd) nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9 a
bb) nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt: ·
angefügt: .,9 a. Instrumental- und Gesangs-
„9. Wirtschaftsingenieurwesen mit dem · pädagogik im Land Hessen 8";
Studienschwerpunkt Export im
Land Baden-Württemberg 4". ee) nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14 a
eingefügt:
c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach Nummer 5 folgende
Nummer 6 angefügt: „ 14 a. Klavier mit Studienrichtung
Kammermusik oder Liedbeglei-
„6. Kunsttherapie/Kunstpädagogik und tung im Land Hessen 12".
Kunst an der Freien Kunst-Studien-
stätte Ottersberg - Staatlich
anerkannte Fachhochschule in freier 4. § 5 wird wie folgt geändert:
Trägerschaft für Kunsttherapie und a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Kunst 8".
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3 a
eingefügt:
3. § 4 wird wie folgt geändert:
„3 a. Angewandte Informatik an der
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Erziehungswissenschaftlichen
aa) Nummer 6 wird gestrichen; Hochschule Rheinland-Pfalz 1O";
1.52-2 ,.-- aundesgese,tzblaU,. Jahr,gang •-198~ Teif 1
bb) nach Nummer 19 wird folgende Nummer 19-a c) Absatz 2 Satz .1 wird wie folgt geändert:
eingefügt: aa) In Nummer 7 werden nach der Semesterzahl
,, 19 a. Chemie· in den Ländern Baden- ,, 7", die Wörter „und 2 Mona!e" angefügt;
Württemberg, Bremen, Hamburg,
bb) Nummer 10 wird gestrichen;
Hessen, Niedersachsen, Nord-
rhein-Westfalen undRhein- cc) nach Nummer 13.wird folgende Nummer 13 a
, land-Pfalz 11 "; eingefügt:
cc) nach Nummer 36 wtrd folgende Nummer 38 a "1 ~ a. Lehramt an der Grund- und· Mittel-
eingefügt: . stufe im land Hamburg·
,,36 a. Geoökolog1e 10''; 9 und 3 Monate'';
dd) nach Nummer 51 _wird folgende Nummer 51 a dd) nach Nummer 19 wird folgende Nummer 19 a
eingefügt: eingefügt:
.~51 a. Kooperationsökonom (Diplom) _1 8•'; · ."19 a. Lehramt an Sonderschulen mit dem
Fach Bildende Kunst oder Musik im
ee) · in Nummer 54 wird die Zatil „ 11 '' durch die Land Hamburg 1O und 3 Monate";
Zahl „ 1O" ersetzt;
. ee) nach Numm~r 31 wird folgende Nummer 31 a
ff) Nummer 82 wird gestrichen; eingefügt:
gg) nach Nummer 86 wird folgende Nummer 86 a . ,,31 a. Lehramt an qer Oberstufe - Allge-
eingefügt: meinbildende Schulen - mit dem Facb
,,88 a. Sportwissenschaft (Diplom)
11,
9 '. Bildende Kunst oder Musik ini Land
Hamburg 1O und 3 Monate".
hh) .nach Nummer 90 wird folgende Nummer 90 a
eingefügt: d) Absa~z 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
,,90 a. Theaterwissenschaftler (Diplom) 9"; aa) Nummer 1 Buchstabe b wird .wie folgt neu
ii) · nach Nummer91;,~gendeNummer 91 a ; gefallt: · · ·
eingefügt:_ • ,,b) Erweiterung nach der Ersten Lehrer-.
„91 a. Übersetzen (Sprachen des prüfung fQr das· Lehramt an Gym-
Nahen, Mittleren und° Fernen nasien
- Ostens) an der Universität Bonn 8' '. in einem Hauptfach · 4
in einem Nebenfach 3
b)· Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
als Pädagogikum 1";
aa) In. Nummer 1 Buchstabe d wird das Wort
· ,,KommunikationswtsseAschaften" durch bb) Nummer 1 Buchstabe e wird wie folgt .neu
das Wort „Journafietik" ,ersetzt; · gefaßt: ·
bb) Nummer 1 Buct,stabe i wird gestrichen;· ,,e) Erweiterung nach der Ersten Lehrer-
- prüfung für das Lehramt an.Grund-,
cc) Nummer 4 ·wird wie folgt neu gefaßt: Haupt-, Real- und Sonderschulen
„4. im Land Hamburg in einem Hauptfach 3
a) Sozialpädagogik 4 in einem Nebenfach 2";
b) .Kriminologie 4";
cc) Nummer 1 Buchstabe f wird ,gestrichen;
dd) in Nummer 5 Buchstabe a werden vor den
Worten „an der Gesamthochschule Kassel" dd) in Nummer 2 werden nach dem Wort uErwei-
die Worte ", .Soziale Therapie und Soziale. terung._ die Wörter „vor oder'' eingefügt. ·
Gerontologie'' eingef!'.lgt;
5. § 6 wird ~ie folgt geändert:
ee) in Nummer.5 werden nach dem Buchstaben
c folgende Buchstaben d, e~ f und g angefügt: a) In Absatz 1 wird die Textstelle,,, die innerhalb von
. drei Jahren zu einem berufsqualifizierenden Ab-
„d) Medienwissenschaft · 4
schluß führen," durch die Textstelle· ,;mit einer
e) Motologie 4 Studien- und Examenszeit von insgesamt bis zu
f) Re~abHitationspä,dagogik 4 7 Semestern" ersetzt.
g) Sprachenlehrer .(Diplom) -4 ";
b) Absatz 2. wird· wie .folgt· geändert:
ff) Nummer 6 a wird. wi.e folgt neu. gefaßt:
aa) Nach Nummer ·7 wird, folgende Nummer 7 a
„6 a. im Land Nordrhein-Westfalen eingefü'gt: ·
a) Kommunikationsdesign an. der . ·,, 7 a. Mathematik/Wirtschaftsmathematik
Universit~t - Gesamthochschule - (Diplom I Wirtschaftsmathematik)
Wuppertal 5 an den Universitäten - Gesamt-
b) Ökologie an der Universität . hochschulen - Duisburg, Siegen
- Gesamthochschule - Essen 6''. und Wuppertal 9";
Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985 1523
bb) nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8 a den Studiengang Lebensmittelchemie und 1 2 Seme-
angefügt: ster für den Studiengang Chemie.
„8 a. Integrierte Studiengänge an der (2) Für Studierende und Rechtspraktikanten der
Gesamthochschule Kassel - Einstufigen Juristenausbildung im Land Bremen, die
Qualifikationsstudium in Ver- ihre Ausbildung im Wintersemester 1981 /82 oder zu
bindung mit der zweiten einem früheren Zeitpunkt begonnen haben oder
Studienstufe 5". einem solchen Jahrgang zugeordnet sind, beträgt die
Förderungshöchstdauer wie bisher 7 Semester."
6. Nach § 11 a wird folgender § 11 b eingefügt:
,,§ 11 b Artikel 2
Übergangsvorschrift Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
(1) Für Studierende im Studiengang Lebensmittel- tungsgesetzes in Verbindung mit§ 67 des Bundesaus-
chemie und für Studierende im Studiengang Chemie bildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
in den Ländern Baden-Württemberg, Bremen. Ham-
burg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen
Artikel 3
und Rheinland-Pfalz, die ihre Ausbildung vor dem
1. Oktober 1983 aufgenommen haben, beträgt die Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1985
Förderungshöchstdauer wie bisher 11 Semester für in Kraft.
Bonn, den 12. Juli 1985
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Dr. Dorothee Wilms
1524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin
(Glasmacher-Ausbildungsverordnung - GlasmAusbV) *)
Vom 15. Juli 1985
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 15. Überfangen von Glasposten,
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch
16. Formen und Ansetzen von Glasrohlingen,
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit 17. Qualitätssicherung.
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-
ordnet: §4
§ 1 Ausbildungsrahmenplan
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
Der Ausbildungsberuf Glasmacher/Glasmacherin
wird staatlich anerkannt. und zeitlichen GHederung der Berufsausbildung (Ausbil-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
§2 Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
Ausbildungsdauer zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Abweichung erfordern.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§5
Ausbildungsplan
§3
Ausbildungsberufsbild Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens Ausbildungsplan zu erstellen.
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung, §6
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie- Berichtsheft
bes,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener- zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
gieverwendung, zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft
regelmäßig durchzusehen.
5. Handhaben und Pflegen von Maschinen für die
Handglasformung, von Arbeitsgeräten und von Ein-
richtungen, §7
6. Kenntnisse der Glasschmelze und der wichtigsten Zwischenprüfung
Eigenschaften des Glases,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
7. Anfertigen und Umsetzen von Entwurfsskizzen, Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
8. Anfangen einer Glasmenge, Anfertigen eines des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Kölbels, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
9. Vorformen des Glaspostens sowie Formen durch Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter i'au-
Gießen, fender Nummer 9 Buchstaben b, c und d, Nummer 10
10. Glasmenge über Kölbel oder Nabel verarbeiten, Buchstabe c und Nummer 17 Buchstaben b und c für
das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten
11. Fertigformen vorgeformter Glasposten, und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
12. Freiformen von Glasposten, entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
13. Verformen von Glasgegenständen nach Wieder- ist.
erwärmen,
14. Wiedererwärmen und Formen geblasener Glasge-
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll derPrüfling in
genstände, insgesamt höchstens 7 Stunden 8 Arbeitsproben
durchführen und 3 Prüfungsstücke anfertigen.
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte,
von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu- 1. Anfertigen einer Abfehmprobe,
blik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden
demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 2. Vorbereiten einer Glasmacherpfeife,
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985 1525
3. Anfangen und Überbringen von Glasmasse für Stiel- 4. Eindrücken und Einblasen eines Glaspostens in eine
glas, Optikform,
4. Anfangen und Überbringen von Glasmasse für 5. Freiformen eines Glaspostens.
Bodenglas,
Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:
5. Anfangen, Wulgern und Überbringen von Glasmasse
für Henkelglas, 1. angefangene und eingeblasene Glasposten für zwei
gleiche Kelche oder Becher,
6. Anfangen, Aufblasen und Vorstreichen von Kölbeln,
2. angefangene und eingeblasene Glasposten für zwei
7. Abschlagen eines Kölbels und Überführen zur Küh-
gleiche Schalen oder Vasen,
lung,
3. angefangene und nach Maß eingeblasene Glas-
8. Feststellen und Kennzeichnen von Kölbelfehlern.
posten für zwei gleiche Zylinder,
Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht: 4. ein nach Vorlage freigeformter, gesponnener, aufge-
1. drei gleichmäßige Kölbel für Kelchgläser oder blasener und aufgetriebener Glasposten,
Becher, 5. ein Überfangmantel,
2. drei gleichmäßige Kölbel für Schalen oder Vasen, 6. ein einfacher, angesetzter und ausgezogener Stiel,
3. drei gleichmäßige Kölbel für Zylinder. 7. eine in mittlerer Größe aufgeschnittene und geformte
Bodenplatte,
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 180 Minuten At,1fgaben aus fol- 8. ein in eine Optikform eingeblasener Becher.
genden Gebieten schriftlich lösen:
1. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener- (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
gieverwendung, den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-
3. Skizzen und Schnitte, gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-
ten in Betracht:
4. Eigenschaften .unterschiedlicher Glassorten,-
1. im Prüfungsfach Technologie:
5 .. Schmelze, Läuterung und Heißverarbeitung des
Glases, a) Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle
Energieverwendung,
6. Entspannen des Glases durch Kühlen,
b) verarbeitungstechnische Eigenschaften des
7. Glasschmelz- und Nebenöfen, Glases,
8. Arbeitsgeräte und Maschinen zur Glasformung, c) chemisch-physikalische Eigenschaften des
9. Qualitätssicherung. Glases bei der Herstellung und Verarbeitung,
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene d) Glasmachertechniken und Veredelungsmöglich-
Fälle berücksichtigen. keiten am Ofen,
e) Weiterverarbeitung und Veredelung des Glases;
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
besondere unterschritten werden, soweit die. schrift-
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. a) anwendungsbezogene Grundrechenarten ein-
schlleßlich Prozent- und Dreisatzrechnung,
b) Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnung,
§8
c) einfache Glassatzberechnung;
Abschlußprüfung
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie a) Anfertigen von Skizzen und Schnitten,
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff · b) Lesen und Erläutern von Fertigungsunterlagen;
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. '
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
insgesamt höchstens 8 Stunden 5 Arbeitsproben Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
durchführen und 4 Prüfungsstücke anfertigen.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht: Fälle berücksichtigen. -
1. Anfangen der erforderlichen Glasmenge über Kölbel (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
oder Nabel, den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
2. Wulgern, Formen, Auf- und Einblasen eines angefan- 1. im Prüfungsfach
genen Glaspostens, Technologie 120 Minuten,
3. Einblasen eines vorgeformten Glaspostens in eine 2. im Prüfungsfach
Fertigform, Technische Mathematik. 90 Minuten,
1526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
3. im Prüfungsfach Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-
Technisches Zeichnen 90 Minuten, berufe, insbesondere für den Ausbildungsberuf Hohl-
und Kelchglasmacher, die in dieser Rechtsverordnung
4. im Prüfungsfach
geregelt sind, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
anzuwenden.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schrift- § 10
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Übergangsregelung
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
Auf B.erufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu
Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat
schriften dieser Verordnung.
gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü- § 11
fungsfächer das doppelte Gewicht.
Berlin-Klausel
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind. bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§9
§12
Aufhebung von Vorschriften
Inkrafttreten
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
pläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe, Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.
Bonn, den 15. Juli 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985 1527
Anlage
(zu§. 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
--
1 1 2 1 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 3 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes
(§ 3 Nr. 2)
wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und
Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen -
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des
ausbildenden Betriebes beschreiben
während der gesamten
Ausbildung zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 3 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge
nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes
sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft
und der Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Unfallverhütung, a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften
Umweltschutz und bei den Arbeitsabläufen anwenden
rationelle
b) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben
Energieverwendung
und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
(§ 3 Nr. 4)
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen
sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen
1528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
d) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen,
Säuren sowie leicht entzündbaren Stoffen
ausgehen, beachten
e) für den ausbildenden Betrieb geltende
wesentliche Vorschriften über den
Immissions- und Gewässerschutz sowie
über die Reinhaltung der Luft nennen
f) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
Energiearten nennen und Möglichkeiten
rationeller Energieverwendung im beruf-
liehen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich erläutern
während der gesamten
Ausbildung zu vermitteln
5 Handhaben und Pflegen a) Funktion und Einsatz von Arbeitsgeräten,
von Maschinen für Maschinen und Einrichtungen der Hohlglas-
die Handglasformung, produktion, insbesondere Schmelz- und
von Arbeitsgeräten und Nebenöfen, Kühlöfen, einfache Maschinen
von Einrichtungen der Glasformung, Glasmacherpfeifen und
(§ 3 Nr. 5) Formen, erläutern
b) Arbeitsgeräte und Maschinen für die Hand-
glasformung, insbesondere Kölbelmaschinen,
Umdrehhilfen und Stielpressen, handhaben
c) Arbeitsgeräte, Maschinen und Einrichtungen
pflegen
6 Kenntnisse der Glas- a) Eigenschaften unterschiedlicher Glassorten,
schmelze und der in~besondere von Kristall-, Farb- und Antik-
wichtigsten Eigen- glas, bei Herstellung, Verarbeitung und
schatten des Glases Gebrauch gegenüberstellen 2
(§ 3 Nr. 6)
b) Zusammensetzung des Glasgemenges
einschließlich Recyclingglas für die unter-
schiedlichen Glasarten begründen
c) Vorbereitung des Hafens für die Schmelze
durch Tempern und Glasieren beschreiben
d) Schmelzführung, Läuterung und manuelle
4
Heißverarbeitung des Glases beschreiben
e) Zweck und Vorgang des thermischen
Entspannens durch Kühlen beschreiben
7 Anfertigen a) Glasprodukte skizzieren
und Umsetzen von
b) Entwürfe in Werkzeichnungen, insbesondere
Entwurfsskizzen
in Schnittzeichnungen, umsetzen
(§ 3 Nr. 7) 6
c) Grundbegriffe der Normung nennen und
technische Zeichnungen lesen
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985 1529
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
8 Anfangen einer Glas- a) Oberfläche der Glasschmelze abfehmen
menge, Anfertigen
b) Glasmacherpfeife und sonstige Werkzeuge 6
eines Kölbels
(§ 3 Nr. 8) vorbereiten
c) Glasmenge, insbesondere für Stiel- und 6
Bodenglas sowie Kölbel, anfangen
d) Glasportionen durch Wälzen vorformen 6
e) Kölbel gleichmäßig aufblasen und 6
vorstreichen
9 Vorformen des Glas- a) unterschiedliche Möglichkeiten des Vor-
postens sowie Formen formens durch Gebrauch von Löffel, Wulger- 6
durch Gießen holz oder Wälzplatte gegenüberstellen
(§ 3 Nr. 9)
b) Glasposten vorstreichen 4
c) Glasposten mit Hilfe des Löffels bearbeiten 8
d) Glasmasse durch Gießen formen 4
10 Glasmenge über Kölbel a) erforderliche Glasmenge über Kölbel, 5
oder Nabel verarbeiten Nabel oder Kugel anfangen
(§ 3 Nr. 10)
b) Glasposten wulgern, wälzen, formen, auf- 17
und einblasen
c) Regeln für die Zusammensetzung mehrerer 5
Glassorten nennen
d) Glasposten an einen vorgeblasenen Glas- 4
rohling ansetzen
11 Fertigformen vorge- a) gestellten, vorgeformten Glasposten in die
formter Glasposten Fertigform einführen und in der geforderten 8
(§ 3 Nr. 11) Wandstärke unter Drehen ein- oder
festblasen
b) Beschaffenheit und verschiedene Arten
von Optikformen beschreiben
c) Glasposten in die Optikform eindrücken 6
oder einblasen
1530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
.1 2 3
1 2 3 4
d) Eintraggeräte beschreiben
e) Entspannungsprozeß und Kühlanlagen
erläutern 4
f) fertigen Glasartikel abschlagen und zur
Kühlung überführen
12 Freiformen a) Gestaltungsmöglichkeiten durch Freiformen 4
von Glasposten von Glasposten an Beispielen beschreiben
(§ 3 Nr. 12)
b) Glasposten ausschwenken, ausziehen, 4
ausschneiden und schleudern
c) Heißveredelungen durch Spinnen, Reißen 4
und Nuppen auflegen, anwenden
13 Verformen von Glas- a) Beispiele für die Verformung wieder-
posten nach Wieder- erwärmter Glasposten nennen 2
erwärmen
(§ 3 Nr. 13) b) Glasposten wiedererwärmen
c) Glasposten durch Ausschwenken,
Ausziehen, Ausschneiden, Auftreiben oder
Andrücken verformen 4
d) fertiggeformte Glasgegenstände von der
Pfeife oder dem Hefteisen abschlagen
14 Wiedererwärmen und a) geblasenen Glasgegenstand an ein Nabel-
Formen geblasener eisen anheften oder in die Zange nehmen
Glasgegenstände
b) Glasgegenstand im Schmelzofen oder in der 4
(§ 3 Nr.14)
Auftreibtrommel wiedererwärmen
c) wiedererwärmten Glasgegenstand aus-
schneiden und auftreiben
15 Überfangen a) Glasposten mit Farbglas aus dem Hafen 2
von Glasposten überfangen
(§ 3 Nr. 15)
b) Glasposten durch Farbzapfen überfangen 2
c) Glasposten durch Überfangmäntel oder - 2
Trichter überfangen
16 Formen und Ansetzen a) Glasmasse für Stiel- und Bodenglas auf-
von Glasrohlingen setzen und abschneiden
(§ 3 Nr. 16)
b) Stielglas mit verschiedenen Scheren zum
Stiel formen und ziehen oder pressen 10
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985 1531
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
c) Bodenglas mit der Schere zur Bodenplatte
ausformen oder pressen
17 Qualitätssicherung a) Qualitätsmerkmale sowie typische Material-
(§ 3 Nr. 17) und Verarbeitungsfehler einschließlich deren 2
Ursachen nennen
b) Produkte nach Qualitätsmerkmalen prüfen
und sortieren
5
c) Ursachen von Glas- und Arbeitsfehlern
beseitigen oder deren Beseitigung
veranlassen
d) zusammenhänge zwischen Fehlermöglich-
keiten bei der Glasherstellung, Weiter- 4
verarbeitung und Veredelung aufzeigen
1532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Korbmacher/zur Korbmacherin
(Korbmacher-Ausbildungsverordnung - KorbmAusbV) *)
Vom 15. Juli 1985
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 5. Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnun-
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch gen,
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
6. Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen,
S. 2525) geändert worden ist und auf Grund des § 25
Bedienen und Warten von Geräten ·und Maschinen,
der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntm~-
chung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1), der 7. Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe,
zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 8. Zubereiten der Werkstoffe,
1976 (BGBI. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und 9. Herstellen von Korbgeflechten,
Wissenschaft verordnet: 10. Herstellen von Bodengeflechten,
11. Herstellen von Randabschlüssen,
§ 1
12. Herstellen von Stuhl- und Rahmengeflechten,
Anwendungsbereich
13. Ausführen von Rohrbiegearbeiten,
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem
14. Herstellen von Wicklungen,
Ausbildungsberuf Korbmacher/Korbmacherin nach der
Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem 15. Herstellen von Verbänden und Befestigungen,
nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf. 1 6. Herstellen von einfachen Korbgestellen,
17. Behandeln von Oberflächen.
§2 (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten
und Kenntnisse:
Der Ausbi:dungsberuf Korbmacher/Korbmacherin
wird staatlich anerkannt. 1. in der Fachrichtung Korbwarenherstellung:
Herstellen von Körben, Truhen und Baugeflechten;
§3 2. in der Fachrichtung Korbmöbelbau:
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen Anfertigen von Korb- und Rattanmöbeln.
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Aus-
bildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen §5
1. Korbwarenherstellung und Ausbildungsrahmenplan
2. Korbmöbelbau Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
gewählt werden.
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
§4 dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Ausbildungsberufsbild Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind minde- Abweichung erfordern.
stens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
§6
1. Berufsbildung,
Ausbildungsplan
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbe-
triebes, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Ausbildungsplan zu erstellen.
4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung,
§7
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berichtsheft
Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbil-
dungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene
Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bun-
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
desanzeiger veröffentlicht. zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985 1533
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft durchführen und in insgesamt höchstens 20 Stunden
regelmäßig durchzusehen. ein Prüfungsstück anfertigen.
1. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in
§8 Betracht:
Zwischenprüfung a) in den gemeinsamen Fertigkeiten:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Teilstück eines Rahmengeflechtes;
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende b) in der Fachrichtung Korbwarenherstellung:
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Kleingegenstand in verschiedenen Flechttech-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der niken;
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter lau- c) in der Fachrichtung Korbmöbelbau:
fender Nummer 7 Buchstaben b und c, Nummer 8 Buch-
Biegen und Verbinden von Rattanrohren und
staben c und d, Nummer 1O Buchstabe c, Nummer 11
Peddigrohren nach Zeichnung.
Buchstabe c, Nummer 12 Buchstabe b, Nummer 13
Buchstabe a und Nummer 14 Buchstabe b für das 2. Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:
zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und
a) in der Fachrichtung Korbwarenherstellung:
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-
sprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden ein geflochtener Gebrauchsgegenstand in ver-
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich schiedenen Flechttechniken nach eigenem Ent-
ist. · wurf;
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in b) in der Fachrichtung Korbmöbelbau:
insgesamt höchstens 6 Stunden 2 Arbeitsproben Möbel au's Rattan mit dreidimensionalen Kon-
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: struktionsteilen nach eigenem Entwurf.
1. einen Bügel aus Rattan oder Peddigrohr nach Zeich- (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
nung biegen, den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
2. einen zylindrischen Korb mit Flechtboden, Fuß- matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und
kimme, Zäunergeflecht und Kipprand herstellen, Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-
3. ein Kleinmöbel aus Rattan oder Peddigrohr nach gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-
Zeichnung anfertigen. ten in Betracht:
1. im Prüfungsfach Technologie:
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol- a) Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle
genden Gebieten schriftlich lösen: Energieverwendung,
1 . Werkstoffe: Weidenarten, Rattansorten, Schalen- b) Arten, Eigenschaften und Verwendung von Werk-
und Kernmaterialien aus Rattan, stoffen und Hilfswerkstoffen,
2. Hilfsstoffe: Nägel, Schrauben, Klammern, Klebstoffe, c) Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
3. Werkzeuge und Geräte, d) Merkmale, Anwendung und Berechnung der
Grundgeflechte,
4. Unfallverhütung,
e) Merkmale und Anwendung von Verbänden, Wick-
5. Grundgeflechte, lungen, Randbildungen, Henkeln, Griffen und
6. Grundrechenarten, Längen-, Flächen- und Material- Deckeln,
berechnungen, f) Materialauswahl und Formen aus Rattan,
7. Zeichnen von Flächen und Körpern, g) Konstruktion und statische Funktion der einzel-
8. Freihandzeichnen von Körben. nen Möbelteile,
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene h) Oberflächenbehandlung;
Fälle berücksichtigen. 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- a) Längen-, Flächen- und Körperberechnung,
besondere unterschritten werden, soweit die schrift-
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. b) Kostenrechnung,
c) Lohnberechnung;
§9 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
Abschlußprüfung und Gesellenprüfung a) Teilzeichnungen von Werkstücken,
(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung b) Entwurfszeichnung für ein Werkstück;
erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertig-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulun-
terricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs- allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
ausbildung wesentlich ist. Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
insgesamt höchstens 6 Stunden 2 Arbeitsproben Fälle berücksichtigen.
1534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen- §10
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: Aufhebung von Vorschriften
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
2. im Prüfungsfach Technische pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,
Mathematik 90 Minuten, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-
3. im Prüfungsfach Technisches berufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbe-
Zeichnen 90 Minuten, sondere für den Ausbildungsberuf Korbmacher, sind
vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.
4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
und Sozialkunde 60 Minuten.
§ 11
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- Übergangsregelung
besondere unterschritten werden, soweit die schrift-
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf- Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu schriften dieser Verordnung.
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat §12
gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. Berlin-Klausel
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü- tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
fungsfächer das doppelte Gewicht. dungsgesetzes und§ 128 der Handwerksordnung auch
im Land Berlin.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer- §13
tigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Inkrafttreten
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind. Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.
Bonn, den 15. Juli 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985 1535
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Korbmacher/zur Korbmacherin
1. Erstes und Zweites Ausbildungsjahr
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr.
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des· Ausbildungsvertrages,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und
Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des während der gesamten
ausbildenden Betriebes beschreiben Ausbildung zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge
nennen
C) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes
sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft
und der Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Unfallverhütung, a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften
Umweltschutz und bei den Arbeitsabläufen anwenden
rationelle
b) Verhalten bei Unfällen und Entstehungs-
Energieverwendung
bränden beschreiben und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen
sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen
1536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Ud. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
d) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen
und leichtentzündbaren Stoffen ausgehen,
beschreiben
e) Gefahren, die bei der Anwendung des
elektrischen Stroms entstehen, beschreiben
f) arbeitsplatzbedingte Ursachen von Umwelt-
belastungen nennen
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten während der geamten
Energiearten nennen und Möglich:,eiten Ausbildung zu vermitteln
rationeller Energieverwendung im beruf-
liehen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
5 Anfertigen und Lesen a) Zeichengeräte handhaben
von Skizzen
b) Skizzen und Zeichnungen anfertigen
und Zeichnungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) . c) Skizzen und Zeichnungen lesen
6 Handhaben und a) .berufsspezifische Handwerk.zeuge nennen
Instandhalten
b) Verwendungszweck der verschiedenen
von Werkzeugen,
Handwerk.zeuge beschreiben
Bedienen von Geräten 4
und M~schinen c) Handwerk.zeuge instandhalten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
d) Handmaschinen beschreiben, warten und
einsetzen
e) pneumatische Vorrichtungen beschreiben
f) Vorrichtungen herstellen 2
g) Geräte und Maschinen warten
7 Auswahl der Werk- a) Eigenschaften, Handelsarten und Quali-
und Hilfsstoffe täten von Weiden, Rattan und Peddigrohren 2
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) beschreiben
b) Werkstoffe nach Länge, Stärke, Biegsam-
keit und Qualität auswählen 2
c) Hilfsstoffe nennen
d) Werk- und Hilfsstoffe lagern 2
8 Zubereiten der a) Werkstoffe sortieren, aufbereiten und
Werkstoffe zuschneiden 5
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
b) Schnittarten beim Anschalmen nennen
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985 1537
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
C) Verbindungen durch Anschalmen herstellen
2
d) Rattan und Peddigrohre spalten
e) Rattan und Peddigrohre putzen und
3
schleifen
9 Herstellen von a) Geflechtarten und deren Varianten nennen
Korbgeflechten 10
b) Zäunergeflecht und seine Varianten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
herstellen
c) Köper-, Rtzen-, Kimmen-, Drei- und
4
Vierergeflecht herstellen
10 Herstellen von a) Bodenkreuze mit verschiedenen Stock-
Bodengeflechten
6
zahlen anfertigen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)
b) Sternböden und Hoch- und Tiefgeflecht- 3
böden herstellen
c) Böden fitzen, kimmen, zäunen und schichten 6
11 Herstellen von a) Randabschlüsse durch Einschläge und
Randabschlüssen Kippränder herstellen 8
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11 )
b) Randbügel herstellen und einsetzen
c) Randabschlüsse mittels verschiedener 5
Zuschläge herstellen
d) Zopfrand mit seitlichem Zopf herstellen 2
12 Herstellen von Stuhl- a) Acht- und Sechseckgeflecht am durch- 6
und Rahmengeflechten bohrten Sitz anfertigen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)
b) Acht- und Sechseckgeflecht an nicht
durchbohrten Teilen durch Verdübeln 4
anfertigen
c) Sonnengeflecht auf symmetrischen und 3
asymmetrischen Rahmen herstellen
1538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
13 Ausführen von a) Rattan und Peddigrohre erwärmen und
4
Rohrbiegearbeiten biegen, insbesondere zu Bügeln und Böcken
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)
b) Rückenlehnen und Sitzprofile durch Formen
von Rattanrohren herstellen 3
c) Einzelteile nach Zeichnung biegen
14 Herstellen von a) Bänder legen und wickeln 3
Wicklungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)
b) Rosetten und Ecken legen 3
c) Henkel und Griffe formen und drehen 2
15 Herstellen von a) Verbände und Befestigungen nennen 1
Verbänden und
Befestigungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 15) b) Verbände für den Zusammenbau von
Rattanteilen herstellen 2
c) Deckel befestigen
16 Herstellen von einfachen a) Konstruktion und statische Funktion von
Korbgestellen Riegeln und Böcken am Gestellaufbau
(§ 4 Abs. 1 Nr. 16) beschreiben 3
b) einfache Korbgestelle herstellen
17 Behandeln von a) Korbwaren reinigen und schwefeln
Oberflächen 2
(§ 4 Abs. 1 Nr. 17)
b) Räuchersäure ansetzen und Korbwaren
räuchern
c) Erzeugnisse aus Weiden, Peddigrohren und 2
Rattan beizen und lackieren
II. Drittes Ausbildungsjahr
A. Fa c h r i c h t u n-g Korbware n h e r s t e 11 u n g
Herstellen von Körben, a) runde und ovale Körbe mit Deckeln flechten 16
Truhen und
Baugeflechten b) eckige Körbe in verschiedenen Techniken 14
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1)
flechten
c) Truhen in verschiedenen Techniken 14
flechten
d) Baugeflechte herstellen 8
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985 1539
8. Fa c h r i c h t u n g K o r b m ö b e I b a u
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- in Wochen
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
Anfertigen von Korb- a) Gestelle für Sitzmöbel fertigen 12
und Rattanmöbeln
(§·4 Abs. 2 Nr. 2)
b) Sitzflächen und Rückenlehnen ausflechten 10
und stäben
c) Sitz- und Wohnmöbel fertigen 10
d) Schaukelstühle herstellen 10
e) geflochtene Möbel fertigen 10
1540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen
(1. BAföG-TeilerlaßVÄndV)
Vom 16. Juli 1985
Auf Grund des § 18 b Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. I S. 645), der
durch das Gesetz vom 26. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1243) geändert worden ist,
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
§ 17 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbil-
dungsförderungsdarlehen vom 14. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1439, 1575)
erhält folgende Fassung:
,,§ 17 -
Au ßerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1987 mit der Maßgabe
außer Kraft, daß das darin geregelte Verfahren auf Prüfungsabsolventen des
Jahres 1987 auch noch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden ist."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 67 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch im Land
Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 16. Juli 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Dr. Dorothee Wilms
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985 1541
Verordnung
über die Entbeinung von Interventionsrindfleisch zum Zwecke der Ausfuhr
(Rindfleisch-Entbeinungs- und -Ausfuhrverordnung)
Vom 17. Juli 1985
Auf Grund des § 7 Abs. 3 und des § 9 des Gesetzes Verkehr(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und§ 10 Abs. 1 des Zollgeset-
zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio- zes) bei der abfertigenden Zollstelle zu stellen. Das
nen vom 31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617), die durch Rindfleisch, auf das sich der Antrag bezieht, ist bei der
Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 Zollstelle unter Vorlage des im Abgangsmitgliedstaat
(BGBI. 1S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund erteilten Kontrollexemplars anzumelden und an Amts-
des § 1O Abs. 1 und des § 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes stelle oder an einem von der Zollstelle bestimmten Ort
zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio- vorzuführen. Zollverschlüsse an Beförderungsmitteln
nen wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der dürfen nur von Bediensteten der Bundesfinanzverwal-
Finanzen und für Wirtschaft verordnet: tung oder der Bundesanstalt entfernt werden.
(3) Wurde das Rindfleisch von der Bundesanstalt
§ 1
erworben, ist der Antrag auf amtliche Überwachung dort
Anwendungsbereich zu stellen.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die (4) In dem Antrag hat der Beteiligte den Verarbei-
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom- tungsbetrieb anzugeben, in dem das Rindfleisch ent-
mission im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisa- beint werden soll. Wird dem Antrag entsprochen, so
tion für Rindfleisch hinsichtlich des Verkaufs von zur überläßt die Zollstelle, im Falle des Absatzes 3 die Bun-
Ausfuhr bestimmtem Rindfleisch mit Knochen aus desanstalt, das Rindfleisch dem Beteiligten zur zweck-
Beständen bestimmter Interventionsstellen zu pauschal und fristgerechten Verwendung. Der Beteiligte hat das
im voraus festgesetzten Preisen im Falle des Entbei- Rindfleisch unverzüglich nach der Überlassung in den
nens vor der Ausfuhr. im Antrag benannten Verarbeitungsbetrieb zu ver-
bringen.
§ 2 §4
Zuständigkeit Entbeinung
(1) Die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt-
Das Rindfleisch wird unter Überwachung der Bundes-
ordnung (Bundesanstalt) ist zuständig anstalt entladen, aufgetaut, verwogen, entbeint und ver-
1. für die Überwachung der Entbeinung (§ 4), packt.
2. für die Sicherung der Nämlichkeit der das entbeinte §5
Fleisch enthaltenden Packstücke und
Bescheinigung
3. für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 5.
Die Bundesanstalt bescheinigt dem Beteiligten nach
(2) Die Bundesfinanzverwaltung ist zuständig für die Abschluß der Entbeinung die den Vorschriften der in§ 1
Überwachung des Verbringens des Rindfleisches aus genannten Rechtsakte entsprechende Durchführung
einem anderen Mitgliedstaat bis zum Verarbeitungs- der Entbeinung. Die Bescheinigung ist der für die Aus-
betrieb im Geltungsbereich dieser Verordnung. fuhrabfertigung des entbeinten Rindfleisches zuständi-
(3) Im übrigen gelten hinsichtlich der Zuständigkeit gen Zollstelle vorzulegen.
und des Verfahrens bei der Ausfuhrerstattung die Vor-
schriften der Verordnung Ausfuhrerstattung (EWG) vom §6
19. März 1980 (BGBI. 1 S. 323). Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§3 Der Beteiligte hat sicherzustellen, daß Aufzeichnun-
gen über die Verwiegung des Rindfleisches vor und
Antrag nach der Entbeinung angefertigt und mindestens 6
( 1) Das Rindfleisch wird auf Antrag des Beteiligten
Monate geordnet aufbewahrt werden. Die Aufzeichnun-
unter amtliche Überwachung gestellt. gen haben mindestens das Eingangsgewicht sowie das
Gewicht der beim Entbeinen anfallenden Abschnitte und
(2) Wurde das Rindfleisch von der Interventionsstelle der hergestellten Teilstücke getrennt auszuweisen.
eines anderen Mitgliedstaates erworben, so ist der Weitergehende Aufzeichnungs- und Aufbewahrungs-
Antrag auf amtliche Überwachung zusammen mit dem pflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben
Zollantrag auf Abfertigung des Rindfleisches zum freien unberührt.
1542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§7 sowie mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten
vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.
Entbeinung in einem anderen Mitgliedstaat
Soll Rindfleisch aus Beständen der Bundesanstalt in
§8
einem anderen Mitgliedstaat entbeint werden, übersen-
det die Bundesanstalt jeweils eine Durchschrift ihrer Berlin-Klausel
Verkaufsrechnung und des Abholscheines der Zoll-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
stelle, in deren Bezirk das Lagerhaus gelegen ist, aus
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
dem das Rindfleisch ausgelagert wird. Der Abnehmer
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
hat das Rindfleisch unverzüglich nach der Übernahme
auch im Land Berlin.
der in Satz 1 genannten Zollstelle zu gestellen und dabei
ein Kontrollexemplar - Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 1687 /76 der Kommission vom 30. Juni 1976 §9
(ABI. EG Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fas- Inkrafttreten
sung - in zwei Stücken unter Angabe der übernomme-
nen Mengen Rindfleisch, der Nummern der Verkaufs- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 13. Mai 1985
rechnung der Bundesanstalt und des Abholscheines in Kraft.
Bonn, den 17. Juli 1985
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985 1543
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 17. Juli 1985
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz 7. ,,CONSTRUCTA '86 - Internationale Bau-Fach-
von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in messe"
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer vom 12. bis 19. Februar 1986 in Hannover
424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, ge-
ändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 8. ,,Hannover-Messe CeBIT '86 - Welt-Centrum der
(BGBI. 1976 II S. ·649), wird bekanntgemacht: Büro-, Informations- und Kommunikationstechnik"
vom 12. bis 19. März 1986 in Hannover
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Waren-
zeichen wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: 9. ,,Hannover-Messe '86"
1. ,,Handwerk 85 - Verkaufs- und Leistungsausstel- vom 9. bis 16. April 1986 in Hannover
lung mit Zulieferer-Ausstellung für das Handwerk"
vom 14. bis 22. September 1985 in Stuttgart 10. ,, 19. Internationale Fachmesse für den zoologi-
schen Fachhandelsbedarf ,lnterzoo'"
2. ,,23. INTERBOOT - Internationale Wassersport- , vom 9. bis 11. Mai 1986 in Wiesbaden
Ausstellung"
vom 21. bis 29. September 1985 in Friedrichshafen 11. ,,ILA '86 - Internationale Luftfahrt-Ausstellung
3. ,,eltefa 85 - Fachmesse für Elektrotechnik und Hannover''
Elektronik'' vom 6. bis 15. Juni 1986 in Hannover
vom 3. bis 5. Oktober 1985 in Stuttgart
Die in der Bekanntmachung über den Schutz von
4. ,,RATIO '85 - Die Fachmesse für Büro-Organisa- Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom
tion, Informations- und Kommunikationstechnik, 20. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1728) bezeichnete Ver-
Rationalisierung+ Verpackung" anstaltung
vom 10. bis 13. Oktober 1985 in Friedrichshafen
5. ,,SÜFFA 85 - Fachmesse für das Fleischerhand- HOBBY ELEKTRONIK 85 - Ausstellung für prakti-
werk" sche Elektronik, Mikrocomputer und Modellbau,
vom 20. bis 22. Oktober 1985 in Stuttgart
6. ,,IENA 85 - Internationale Ausstellung ,Ideen-Erfin- die in der Zeit vom 9. bis 13. Oktober 1985 in Stuttgart
dungen-Neuheiten' " stattfinden sollte, wird nunmehr in der Zeit vom 7. bis
vom 30. Oktober bis 3. November 1985 in Nürnberg 10. November 1985 stattfinden.
Bonn, den 17. Juli 1985
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Krieger
1544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 25, ausgegeben am 20. Juli 1985
Tag Inhalt Seite
12. 7. 85 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und lmmunitäten an die Internationale Jute-
Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 837
1. 7. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internationalen
Warentransport mit Carnets-TIR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 859
Preis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3.30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99- 509 oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 6. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1717/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2755/80 hinsichtlich der Festsetzung der
Ankaufspreise für die Intervention für den Zeitraum vom 15. Juli bis
15. Dezember 1985 L 165/9 25.6.85
24. 6. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1738/85 des Rates zur Revision des Höchst-
betrags der Produktionsabgabe für 8-Zucker und des Mindest-
preises für 8-Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1985/86 L 167/2 27.6.85
26. 6. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1746/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2289/83 zur Durchführung der Artikel 70 bis
78 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemein-
schaftliche System der Zollbefreiungen L 167/5 27.6.85
27. 6. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1767 /85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 685/69 hinsichtlich der Zahlungsfristen beim
Ankauf von Butter durch die Interventionsstellen L 168/23 28. 6.85
28. 6. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1785/85 der Kommission zur Festsetzung der
Beihilfe für bestimmte Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen
gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1431 /82 L 169/27 29.6.85
28. 6. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1800/85 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise von Hybridmais zur Aussaat für das Wirtschafts-
jahr 1985/86 L 169/61 29.6.85
28. 6. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1806/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 zur Festlegung des Verfahrens und
der Bedingungen für die Abgabe von Getreide durch die Interven-
tionsstellen L 169/73 29.6.85
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985 1545
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
28. 6. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1808/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung Nr. 282/67 /EWG über Durchführungsbestimmungen
betreffend die Intervention bei Ölsaaten L 169/75 29. 6. 85
1. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1820/85 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien L 172/5 2. 7.85
1. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1821 /85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1767 /82 mit Durchführungsbestimmungen für
Sonderabschöpfungen bei der Einfuhr für bestimmte Milcherzeug-
nisse L 172/6 2. 7. 85
1. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1822/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2931 /81 über die Aussetzung der Zölle bei der
Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Griechen-
land L 172/7 2. 7.85
1. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1823/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1577 /81 zur Einführung eines Systems verein-
fachter Verfahren zur Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderb-
licher Waren L 172/9 2. 7.85
1. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1824/85 der Kommission zur Wiedereinfüh-
·rung der Erhebung der Zölle für Bekleidung und Bekleidungszubehör
der Tarifstelle 39.07 B V ex d) mit Ursprung in Hongkong, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden L 172/14 2. 7.85
27. 6. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1831 /85 des Rates zur.Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3626/82 zur Anwendung des Ubereinkommens über
den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender
Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft L 173/1 3. 7.85
27. 6. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1832/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2036/82 zur Festsetzung der Grundregeln für die
besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen, Ackerboh-
nen und Süßlupinen L 173/3 3. 7.85
2. 7. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1836/85 der Kommission mit Übergangsmaß-
nahmen für Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süß-
1u pi n e n für das Wirtschaftsjahr 1985/86 L 173/13 3. 7.85
Andere Vorschriften
11. 6. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1678/85 des Rates über die in der Landwirt-
schaft anzuwendenden Umrechnungskurse L 164/11 24;6.85
19.6.85 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1679/85 des Rates zur Ein-
führung vorübergehender Sondermaßnahmen betreffend das endgül-
tige Ausscheiden wissenschaftlicher und technischer Beamter der
Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst L 162/1 21.6.85
19. 6.85 Verordnung (EWG) Nr. 1680/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3508/80 zur Verlängerung der Handelsregelung mit
Malta über den 31. Dezember 1980 hinaus L 162/4 21.6.85
19. 6.85 Verordnung (EWG) Nr. 1681 /85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3700/83 zur Festlegung der Handelsregelung mit der
Republik Zypern über den 31. Dezember 1983 hinaus L 162/5 21. 6. 85
19.6.85 Verordnung (EWG) Nr. 1698/85 des Rates zur Einführung .eines end-
gültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von elektronischen Schreib-
maschinen mit Ursprung in Japan L 163/1 22.6.85
19.6.85 Verordnung (EWG) Nr. 1700/85 des Rates über die 1985 geltende
Einfuhrregelung für Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 Ades Gemein-
samen Zolltarifs aus nicht dem GATT angehörenden Drittländern L 163/14 22.6.85
1546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
21. 6. 85 Entscheidung Nr. 1718/85/EGKS der Kommission zur Aufhebung des
endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Breitflanschträgern
mit Ursprung in Spanien L 165/11 25.6.85
21. 6.85 Entscheidung Nr. 1719/85/EGKS der Kommission zur Aufhebuflg des
endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Armierungsstählen
für Beton mit Ursprung in Spanien L 165/12 25. 6.85
24. 6.85 Verordnung (EWG) Nr. 1725/85 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien L 166/5 26.6.85
24.6.85 Verordnung (EWG) Nr. 1726/85 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien L 166/6 26.6.85
24. 6.85 Verordnung (EWG) Nr. 1727 /85 der Kommission zur Wiederhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien L 166/7 26.6.85
4. 6.85 Verordnung (EWG) Nr. 1736/85 des Rates zur zeitweiligen Ausset-
zung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige
industrielle Waren L 170/1 1. 7.85
24. 6.85 Verordnung (EWG) Nr. 1737 /85 des Rates zur Festlegung der Rege-
lung für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Jugoslawien L 167 /1 27.6.85
24.6.85 Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 des Rates zur Einführung eines end-
gültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Kugellager und
Kegelrollenlager mit Ursprung in Japan L 167/3 27. 6.85
25.6.85 Verordnung (EWG) Nr. 1744/85 der Kommission über die Festset-
zung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zoll-
werts bestimmter verderblicher Waren L 167/18 27.6.85
26. 6.85 Verordnung (EWG) Nr. 1745/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2290/83 zur Durchführung der Artikel 50 bis
· 59 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemein-
schaftliche System der Zollbefreiungen L 167/21 27.6.85
26.6.85 Verordnung (EWG) Nr. 1747/85 der Kommission zur Wiederein-
führung der Erhebung der Zölle für andere Vitamine der Tarifstelle
29.38 BV mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 167/25 27.6.85
25.6. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1748/85 des Kommission über das Verfahren
zur Bestimmung des Fettgehalts von Maismehl der Tarifstelle 11.01 E
und von Grob- und Freingrieß der Tarifstelle 11.02 A V des Gemein-
samen Zolltarifs L 167/26 ·27. 6. 85
27. 6.85 Verordnung (EWG) Nr. 1766/85 der Kommission über die bei der Zoll-:-
wertfeststellung anzuwendenden Umrechnungskurse L 168/21 28. 6.85
28. 6. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1804/85 der Kommission zur Wiederein-
führung der Erhebung der Zölle für Cholinchlorid der Tarifstelle 29.24
ex B mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 169/71 29.6.85
28. 6. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1805/85 des Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Dioden, Transistoren und ähnliche
Halbleiter sowie Teile der Tarifstellen 85.21 D und E mit Ursprung in
Malaysia, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 169/72 29.6.85
27. 6.85 Verordnung (EWG) Nr. 1815/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Arrak
und Taffia der Tarifstelle 22.09 CI des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im
Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) (1. Juli 1985 - 30. Juni 1986) L 169/89 29. 6.85
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985 1547
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
27. 6. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1816/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Arrak
und Taffia der Tarifstelle 22.09 CI des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in den mit der Europäischen Wirtscl)aftsgemeinschaft asso-
ziierten überseeischen Ländern und Gebieten (1. Juli 1985- 30. Juni
1986) L 169/92 29.6.85
27. 6. 85 Entscheidung Nr. 1835/85/EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung Nr. 527 /78/EGKS betreffend ein Preisangleichungs-
verbot für Stahlangebote aus bestimmten Drittländern L 173/111 3. 7.85
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates vom
18. Dezember 1984 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für
bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern
im Jahr 1985 (ABI. Nr. L 338 vom 27. 12. 1984) L 176/22 6. 7.85
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3563/84 des Rates vom
18. Dezember 1984 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für
Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1985 (ABI.
Nr. L 338 vom 27. 12. 1984) L 176/23 6. 7.85
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3564/84 des Rates vom
18. Dezember 1984 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Entwick-
lungsländern im Jahre 1985 (ABI. Nr. L 338 vom 27. 12. 1984) L 176/23 6. 7.85
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1672/85 der Kommission
vom 19. Juni 1985 mit den Durchführungsvorschriften zur Beihilfege-
währung für die Wanderhaltung von Schafen, Ziegen und Rindern in
Griechenland (ABI. Nr. L 160 vom 20. 6. 1985) L 176/23 6. 7.85
Beri chti_g u ng der Richtlinie 83/90/EWG des Rates vom 7. Februar
1983 zur Anderung der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesund-
heitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit
frischem Fleisch (ABI. Nr. L 59 vom 5. 3. 1983) L 176/24 6. 7.85
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1482/85 des Rates vom
23. Mai 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 über
die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABI. Nr. L 151 vom
10.6.1985) L 177/22 9. 7.85
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 der Kommission
vom 14. Juni 1985 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von
bestimmten Morellen (ABI. Nr. L 156 vom 15. 6. 1985) L 178/36 10. 7.85
Berichtigung derVer,ordnung (EWG) Nr. 1712/85 der Kommission
vom 21. Juni 1985 zur Anderung der deutschen, griechischen, engli-
schen, französischen, italienischen und niederländischen Fassung
der Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 über Schutzmaßnahmen bei
der Einfuhr von bestimmten Sauerkirschen (ABI. Nr. L 163 vom 22. 6.
1985) L 178/36 10. 7.85
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1591 /85 der Kommission
vom 12. Juni 1985 über den Verkauf von zur Ausfuhr bestimmtem
Rindfleisch mit Knochen aus Beständen bestimmter Interventions-
stellen im Rahmen .. des Verfahrens der Verordnung (EWG)
Nr. 2539/84 und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687 /76
(ABI. Nr. L 154 vom 13. 6. 1985) L 179/36 11. 7.85
Berichtigung der ~~rordnung (EWG) Nr. 1836/85 der Kommission
vom 2. Juli 1985 mit Ubergangsmaßnahmen für Erbsen, Puffbohnen,
Ackerbohnen und Süßlupinen für das Wirtschaftsjahr 1985/86 (ABI.
Nr. L 173 vom 3. 7. 1985) L 179/36 11. 7. 85
1548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. -- Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften. '
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
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gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
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ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1984 - Format DIN A4 - Umfang 428 Seiten
Die Neuauflage 1984 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
.anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Nachtrag zum Fundstellennachweis A
Abgeschlossen am 30. Juni 1985 - Format DIN A4 - Umfang 20 Seiten
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1984 - Format DIN A4 - Umfang 476 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die ·_ soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von 28,35 DM zuzüglich 3,00 DM Porto und Verpackungsspesen gegen
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