Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1497
Verordnung
über die Höhe der Vergütung für das Einziehen
der Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen
(RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung)
Vom 10. Juli 1985
Auf Grund 31. Dezember 1987 0, 1176 vom Hundert für die
Betriebskrankenkassen und im übrigen 0,4000 vom·
- des § 1387 Abs. 2 und des § 1434 der Reichsversi-
Hundert,
cherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinig- 3. für die Zeit vom 1. Juni 1985 bis zum 31. Dezember
ten Fassung, erstgenannte Vorschrift zuletzt geän- 1986 0, 1146 vom Hundert für die Betriebskranken-
dert durch§ 15 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. April 1975 kassen und im übrigen 0,3896 vom Hundert.
(BGBI. S. 1018),
(3) Mit den Zahlungen der Beitragseinzugsvergütun-
- des § 114 Abs. 2 und des § 1 56 des Angestellten- gen sind auch die Kosten der Betriebsprüfungen und die
versicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt sonstigen Nebenkosten abgegolten.
Teil III, Gliederungsnummer 821-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, erstgenannte Vorschrift zuletzt
geändert durch § 16 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. April §2
1975 (BGBI. 1 S. 1018),
Streichung der Arbeitsentgeltermittlungs-Verordnung
wird nach Anhören der Bundesverbände der gesetz-
lichen Krankenkassen, der Träger der Rentenversiche- Die Arbeitsentgeltermittlungs-Verordnung vom
rung der Arbeiter und der Bundesversicherungsanstalt 5. August 1976 (BGBI. 1 S. 2064) wird gestrichen.
für Angestellte mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet:
§3
§ 1 Berlin-Klausel
Beitragseinzugsvergütung Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
(1) Die Vergütung, die von den Trägern der Renten- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des Drit-
versicherung der Arbeiter und der Bundesversiche- ten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes auch im
rungsanstalt für Angestellte an die Einzugsstellen iu Land Berlin.
zahlen ist, um die Kosten abzugelten, die durch das Ein-
ziehen und Abführen der Beiträge zu den Rentenversi- §4
cherungen der Arbeiter und der Angestellten entstehen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
bestimmt sich nach einem Vomhundertsatz der einge-
zogenen Beiträge. (1) § 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1984 in Kraft
und mit Ablauf des 31. Dezember 1987 außer Kraft. Im
(2) Dieser Vomhundertsatz beträgt übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Ver-
1. für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember kündung in Kraft.
1984 0, 1189 vom Hundert für die Betriebskranken- (2) Die RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung
kassen und im übrigen 0,4043 vom Hundert, vom 28. Juni 1973 (BGBI. 1 S. 722), zuletzt geändert
2. für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Mai 1985 durch Verordnung vom 28. März 1983 (BGBI. 1S. 403),
sowie für die Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1984 außer Kraft.
Bonn, den 10. Juli 1985
Der Bundesminister
für Arbeit und ·sozi alordn u ng
In Vertretung
Manfred Baden
1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Änderung
der Allgemeinen Anordnung
über die Übertragung von Zuständigkeiten im' Widerspruchsverfahren
und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdi~nstverhältnis
im Bereich des Bundesministers der Verteidigung
Vom 10. Juli 1985
1.
Die Allgemeine Anordnung über die Übertragung von
Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über
die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten-· oder
WehrdienstverMltnis im Bereich des Bundesministers
der Verteidigung vom 9. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1492),
geändert durch die Allgemeine Anordnung vom 10. Sep-
tember 1980 (BGBI. 1S. 1682), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Hochschulen" durch
das Wort „Universitäten" ersetzt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Befugnis, über den Widerspruch gegen
einen Verwaltungsakt des Fachbereichs Bundes-
wehrverwaltung der Fachhochschule des-Bundes
für öffentliche. Verwaltung zu entscheiden, über-
trage ich der für den Sitz des Fachbereichs
zuständigen Wehrbereichsverwaltung, soweit ein
Beamter des Verwaltungspersonals, ein Studie-
render oder ein Lehrgangsteilnehmer den Wider-
spruch erhoben hat. Über Widersprüche des
Fachbereichsleiters, des Abteilungsleiters und
der lehrenden gegen einen Verwaltungsakt
des Fachbereichs Bundeswehrverwaltung ent-
scheide ich."
2. In§ 3 Abs. 1 wird das Wort „Hochschulen" durch das
Wort „Universitäten" ersetzt.
II.
Diese Änderung tritt am Tage nach der Veröffent-
lichung in Kraft.
Bonn, den 10. Juli 1985
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Dr. Ermisch
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1499
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
2. 7. 85 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung
der deutschen Quote des Gemeinschaftszollkontin-
gents 1985/86 für Stiere, Kühe und Färsen bestimm-
ter Höhenrassen 7537 (125 11. 7. 85) 12. 7.85
neu: 613-4-10-6-12
2. 7. 85 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung
der deutschen Quote des Gemeinschaftszollkontin-
gents 1985/86 für Färsen und Kühe bestimmter
Höhenrassen 7537 (125 11. 7. 85) 12. 7.85
neu: 613-4-10-7-11
2. 7. 85 Siebzehnte Verq_rdnung der Bundesanstalt für Flugsi-
cherung zur Anderung der Vierundsechzigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Frankfurt am Main) 7537 (125 11. 7. 85) 29.8.85
961-2-64
28. 6. 85 ~chte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur
Anderung der Ersten Durchführungsverordnung zur
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung der
Luftfahrzeuge und Flugbetrieb in Luftfahrtunterneh-
men) 7605 (126 12. 7. 85) 13. 7. 85
96-1-14-1
28. 6. 85 fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur
Anderung der Dritten Durchführungsverordnung zur
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und
Betrieb des Luftfahrtgeräts außerhalb von Luftfahrt-
unternehmen) 7605 (126 12. 7. 85) 13. 7. 85
96-1-14-3
1500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze. Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31 1 0. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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Preis dieser Ausgabe: 7.70 DM (6.60 DM zuzüglich 1, 10 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 % Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 6. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1716/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2-i 67 /83 über die Durchführungsbestimmun-
. gen zur Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen
an Schüler in Schulen L 165/6 25. 6 .. 85
Andere Vorschriften
17. 6. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1639/85 der Kommission zur Festlegung der
genauen Zeiträume zwischen dem 1. Juli und dem 29. September
1985, in denen der Sprottenfang im Skagerrak und Kattegat für
Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 80 Fuß verboten ist L 158/13 18. 6. 85
13. 6. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1660/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien-
angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und
der Verordnung (EWG) Nr. 57 4/72 über die Durchführung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 L 160/1 20. 6. 85
13. 6. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1661 /85 des Rates zur Festlegung der tech-
nischen Anpassungen der Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet
der sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in bezug auf Grön-
land · L 160/7 20. 6. 85
18. 6. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1668/85 der Kommission zur Tarifierung von
Waren in die Tarifstell.e 24.02 C des Gemeinsamen Zolltarifs L 160/30 20. 6. 85
11. 6. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates über den Wert der Rech-
nungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzu-
wendenden Umrechnungskurse L 164/1 24. 6. 85
11. 6. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1677 /85 des Rates über die Währungsaus-
gleichsbeträge im Agrarsektor L 164/6 24. 6. 85
1445
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1985 Ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1985 Nr. 38
Tag Inhalt Seite
11. 7. 85 Gesetz über den Bundesrechnungshof (Bundesrechnungshofgesetz - BRHG) . . . . . . . . . . . . . . . 1445
neu: 63-20; 2030-2, 63-1, 63-1, 63-5
11 . 7. 85 Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kinder-
erziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und
Erziehungszeiten-Gesetz -- HEZG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1450
820-1, 821-1, 822-1, 8232-4, 821-2, 822-8, 86-7-2, 830-2, 8251-1, 822-13, 7111-1, 824-2
11. 7. 85 Neufassung des Gesetzes über das Kreditwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1472
7610-1
10. 7. 85 Verordnung über die Höh_e der Vergütung für das Einziehen der Beiträge zu den gesetzlichen
Rentenversicherungen (RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1497
neu: 8232-34-2; 8232-34
10. 7. 85 Änderung der Allgemeinen Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Wider-
spruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhält-
nis im Bereich des Bundesministers der Verteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1498
2030-14-39
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . ......................................... . 1499.
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .................................... . 1500
Dieser Ausgabe ist für alle Abonnenten die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1985 beige(ügt
Gesetz
über den Bundesrechnungshof
(Bundesrechnungshofgesetz - BRHG)
Vom 11. Juli 1985
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Aufgaben können P~üfungsgruppen gebildet werden.
Für die Verwaltung besteht eine Präsidialabteilung.
§ 1
§3
Stellung
Mitglieder des Bundesrechnungshofes
Der Bundesrechnungshof ist eine oberste Bundesbe-
hörde und als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle (1) Mitglieder des Bundesrechnungshofes sind der
nur dem Gesetz unterworfen. Im Rahmen seiner gesetz- Präsident, der Vizepräsident, die Leiter der Prüfungsab-
lichen Aufgaben unterstützt der Bundesrechnungshof teilungen und die Prüfungsgebietsleiter.
den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und die Bun- (2) Der Präsident und der Vizepräsident werden zu
desregierung bei _ihren Entscheidungen. Beamten auf Zeit ernannt. Die Amtszeit des Präsidenten
und des Vizepräsidenten beträgt zwölf Jahre; sie endet
spätesten$ mit Ablauf des Monats, in dem die Beamten
§2
die gesetzliche Altersgrenze erreichen. Der Präsident
Sitz und Organisation und der Vizepräsident treten nach Ablauf ihrer Amtszeit
in den Ruhestand. Im übrigen finden auf sie die Vor-
(1) Der Bundesrechnungshof hat seinen Sitz in
schriften des Bundesbeamtengesetzes über die Beam-
Frankfurt am Main. Er kann Außenstellen einrichten. ten auf Lebenszeit mit Ausnahme der.Vorschriften über
(2) Der Bundesrechnungshof gliedert sich in Prü- die Laufbahnen und die Probezeit entsprechende
fungsabteilungen und Prüfungsgebiete. Für bestimmte Anwendung.
1446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(3) Die Mitglieder müssen die Befähigung für eine rechnungshofes nicht ohne ihre Zustimmung entzogen
Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben. Sie und in ihrer richterlichen Unabhängigkeit nicht beein-
sollen daneben über eine vielseitige Berufserfahrung trächtigt werden.
verfügen. Der Präsident oder der Vizepräsident und min- §7
destens ein Drittel der übrigen Mitglieder müssen die
Befähigung zum Richteramt haben. Eine angemessene Geschäftsverteilung
Anzahl der Mitglieder soll eine wirtschaftswissenschaft- (1) Im Einvernehmen mit dem Ständigen Ausschuß
liche oder technische Vorbildung besitzen. des Großen Senats verteilt der Präsident vor Beginn des
(4) Die Mitglieder des Bundesrechnungshofes besit- Geschäftsjahres die Geschäfte auf Abteilungen und
zen richterliche Unabhängigkeit (Artikel 114 Abs. 2 Prüfungsgebiete und bestimmt, welche Mitglieder die
Satz 1 des Grundgesetzes). Die für die Richter an den Abteilungen und Prüfungsgebiete leiten.
obersten Gerichtshöfen des Bundes geltenden Vor- (2) Der Präsident entscheidet vor Beginn des
schriften über Unabhängigkeit und Disziplinarmaß- Geschäftsjahres über die Besetzung der Prüfungsge-
nahmen sind entsprechend anzuwenden. § 48 Abs. 2 biete mit Prüfungsbeamten und weiteren Bediensteten.
und 3 des Deutschen Richtergesetzes findet Anwen- Auf Antrag eines betroffenen Kollegiums oder eines
dung. Senats bedarf im Einzelfall die Entscheidung der
§4 Zustimmung des Ständigen Ausschusses des Großen
Senats.
Prüfungsbeamte und weitere Bedienstete
(3) Innerhalb des Geschäftsjahres kann der Präsident
Zum Bundesrechnungshof gehören auch die erforder- mit Zustimmung des Ständigen Ausschusses des Gro-
lichen Prüfungsbeamten des höheren und gehobenen ßen Senats eine Entscheidung nach Absatz 1 oder 2
Dienstes sowie weitere Bedienstete. treffen oder ändern, wenn eine freie Stelle zu besetzen
oder die Entscheidung zur sachgerechten Aufgabener-
füllung notwendig ist.
§5
Wahl und Ernennung (4) Der Präsident bestimmt in Zweifelsfällen, welches
Prüfungsgebiet oder welcher Senat zuständig ist.
(1) Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat wäh- Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
len jeweils ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundes-
regierung den Präsidenten und den Vizepräsidenten. (5) Der Präsident legt im Benehmen mit dem Vizeprä-
Der Deutsche Bundestag wählt in geheimer Wahl mit sidenten fest, in welchen Abteilungen er oder der Vize-
der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Bundespräsident präsident in dem folgenden Geschäftsjahr an den Ent-
ernennt die Gewählten. Eine Wiederwahl ist ausge- scheidungen der Kollegien und Senate mitwirkt. Das
schlossen. gleiche gilt erforderlichenfalls nach Entscheidungen
gemäß Absatz 3 während des Geschäftsjahres.
(2) Der Bundespräsident ernennt
1. auf Vorschlag des Präsidenten die anderen Mitglie- §8
der des Bundesrechnungshofes,
Entscheidungen des Bundesrechnungshofes
2. auf Vorschlag des Präsidenten die übrigen Beamten,
soweit das Ernennungsrecht nicht dem Präsidenten Entscheidungen des Bundesrechnungshofes treffen
übertragen ist. der Präsident(§ 19 Satz 1 Nr. 2), die Kollegien(§ 9), die
Prüfungsgruppen ( § 10), die Senate ( § 11 ) und der
Der Präsident hat vor seinen Vorschlägen nach Num- Große Senat (§ 13).
mer 1 den Ständigen Ausschuß des Großen Senats des
Bundesrechnungshofes ( § 13 Abs. 2) zu hören. §9
Zweier- und Dreierkollegium
§6
(1) Das Kollegium für ein Prüfungsgebiet besteht aus
Präsident und Vizepräsident dem zuständigen Abteilungsleiter und dem zuständigen
Prüfungsgebietsleiter (Zweierkollegium). Der Präsident
( 1 ) Der Präsident vertritt die Behörde nach außen. Er
oder der Vizepräsident tritt hinzu, wenn er oder ein Mit-
leitet die Verwaltung des Bundesrechnungshofes und
glied des Zweierkollegiums dies für erforderlich hält
übt die Dienstaufsicht aus.
(Dreierkollegium).
(2) Der Präsident wird bei den ihm kraft Gesetzes
zukommenden Aufgaben von dem Vizepräsidenten ver- (2) Ein Kollegium kann ein Mitglied für einen Einzelfall
treten, bei dessen Verhinderung von dem dienstältesten ermächtigen, allein zu entscheiden.
Abteilungsleiter. Bei gleichem Dienstalter ist das höhere
Lebensalter maßgebend. In den Fällen des § 9 Abs. 1 § 10
Satz 2 und des § 11 Abs. 2 vertritt der Präsident den
Vizepräsidenten. Im Großen Senat wird der Vizepräsi- Prüfungsgruppen
dent nach Maßgabe des Satzes 1 zweiter Halbsatz und Im Einvernehmen mit dem Ständigen Ausschuß des
des Satzes 2 vertreten. Großen Senats kann der Präsident Prüfungsgruppen für
(3) Der Präsident wird bei der Erfüllung seiner Aufga- bestimmte Aufgaben bilden. Die§§ 7, 9, 14 Abs. 1 Nr. 3
ben durch die anderen Mitglieder unterstützt. Sie dürfen und 4, § 1 5 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 und 3 gelten entspre-
dadurch ihrer Haupttätigkeit als Mitglied des Bundes- chend.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1447
§ 11 gesetzlich vorgesehene Berichte, soweit die Ent-
scheidungen durch die Geschäftsordnung nicht
Senate
Senaten übertragen werden; im Falle des § 19 Satz 1
( 1) Für jede Abteilung wird ein Senat gebildet, dem der Nr. 1 obliegt die Entscheidung dem Dreierkollegium,
Abteilungsleiter als Vorsitzender, die Prüfungsgebiets- im Falle des § 19 Satz 1 Nr. 2 dem Präsidenten;
leiter der Abteilung und ein weiterer Prüfungsgebiets- 3. auf Antrag eines Senats oder auf Antrag eines Kol-
leiter angehören. Den weiteren Prüfungsgebietsleiter legiums bei abteilungsübergreifenden Prüfungs-
sowie dessen Vertreter benennt der Präsident nach oder Beratungsvorhaben oder bei Angelegenheiten
Maßgabe der Geschäftsordnung. von grundsätzlicher Bedeutung;
(2) Der Präsident oder der Vizepräsident kann dem 4. auf Antrag· eines betroffenen Senats oder Kollegi-
Senat hinzutreten. In diesem Falle übernimmt er den ums, wenn beabsichtigt wird, von der - auf Anfrage
Vorsitz. aufrechterhaltenen - Entscheidung eines Senats
§ 12 oder von einer Entscheidung des Großen Senats
abzuweichen; das gleiche gilt für die Abweichung von
Zuständigkeit der Senate der Entscheidung eines Kollegiums, soweit es im
Die Senate entscheiden Rahmen seiner Zuständigkeit für allgemeine oder
grundsätzliche Angelegenheiten entschieden hat;
1. in den Fällen des § 14 Abs. 1 Nr. 3 und 4 über die
Antragstellung und im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 2; 5. über das Verfahren und die Grundsätze der Arbeits-
planung, der Prüfung, der Beratung und der Bericht-
2. auf Antrag eines Mitgliedes, wenn in einem Kollegium erstattung.
Übereinstimmung nicht erzielt wird oder es sich um
eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung han- (2) Der Präsident kann den Großen Senat auch mit
delt; weiteren Angelegenheiten befassen oder ihn vor eige-
3. über die ihnen durch die Geschäftsordnung und den nen. Entscheidungen hören.
Großen Senat zugewiesenen Angelegenheiten.
§15
§ 13 Abstimmungen
Großer Senat (1) Die Kollegien treffen ihre Entscheidungen ein-
stimmig.
(1) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten_als
Vorsitzendem, dem Vizepräsidenten, den Leitern der (2) Die Senate und der Große Senat entscheiden mit
Prüfungsabteilungen und drei Prüfungsgebietsleitern. Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Hinzu treten bei Aufgaben des Bundesrechnungshofes Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
der nach der Geschäftsverteilung jeweils zuständige
Prüfungsgebietsleiter (Berichterstatter) und ein weite-
rer Prüfungsgebietsleiter (Mitberichterstatter). Die drei § 16
Prüfungsgebietsleiter und deren Vertreter sowie der Mitglied kraft Auftrags
Mitberichterstatter werden vom Präsidenten nach Maß-
gabe der Geschäftsordnung benannt. (1) Ist ein Prüfungsgebietsleiter an der Ausübung sei-
nes Amtes nicht nur kurzfristig verhindert, so kann der
(2) Der Große Senat bildet einen Ständigen Aus- Präsident nach Anhörung des Ständigen Ausschusses
schuß. Dieser besteht aus dem Vizepräsidenten sowie des Großen Senats einen Beamten, der nicht Mitglied
aus zwei Abteilungsleitern und zwei Prüfungsgebietslei- des Bundesrechnungshofes ist, für die Zeit der Verhin-
tern, die mit ihren Vertretern unter Berücksichtigung des derung des Prüfungsgebietsleiters oder für einen
Dienstalters nach Maßgabe der Geschäftsordnung bestimmten Zeitraum mit der Wahrnehmung der
benannt werden. Der Präsident kann an den Beratungen Geschäfte beauftragen. Entsprechendes gilt, solange
des Ausschusses teilnehmen. die Planstelle eines Prüfungsgebietsleiters frei ist. § 3
(3) Der Große Senat kann mit Zweidrittelmehrheit Abs. 3 Satz 1 ist auf den Beamten anzuwenden.
weitere Ausschüsse bilden und ihnen die Beratung oder (2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend, wenn ein
die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten übertra- Prüfungsgebietsleiter verhindert ist, an der Entschei-
gen. Einern Ausschuß muß mindestens einer der drei dung des Senats in seiner Abteilung mitzuwirken.
Prüfungsgebietsleiter angehören. Absatz 1 Satz 2 findet
Anwendung; die Bestimmung des Mitberichterstatters (3) Für die Dauer der Beauftragung hat der Beamte
obliegt dem Vorsitzenden des Ausschusses. die Stellung eines Mitglieds des Bundesrechnungs-
hofes.
§14 § 17
Zuständigkeit des Großen Senats Ausschluß wegen Befangenheit
( 1) Der Große Senat entscheidet (1) Ein Mitglied des Bundesrechnungshofes darf nicht
tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist,
1. nach § 17 Abs. 1 Satz 4, § 1 8 Abs. 2 Satz 2 und § 20 Zweifel an seiner Unbefangenheit zu rechtfertigen. Ob
Abs. 1; diese Voraussetzung gegeben ist, entscheidet der
2. über die Aufstellung der Bemerkungen nach§ 97 der Senat, dem das betroffene Mitglied angehört. § 16
Bundeshaushaltsordnung, über Berichte nach § 99 Abs. 2 findet keine Anwendung. Soll das Mitglied von
der Bundeshaushaltsordnung und über sonst einer Entscheidung der Prüfungsgruppe oder des Gro-
1448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Ben Senats ausgeschlossen sein, so entscheidet sehenen Regelungen. Sie kann auch Näheres zur Orga-
dieser. Das jeweils betroffene Mitglied darf an der Ent- nisation und zum Verfahren des Bundesrechnungs-
scheidung nicht mitwirken. Eine Vertretung findet inso- hofes bestimmen, insbesondere auch
weit nicht statt. 1. zur Vertretung der Abteilungsleiter und der Prüfungs-
(2) Die Mitglieder des Bundesrechnungshofes dürfen gebietsleiter,
nicht bei einer Angelegenheit tätig werden, an der sie 2. zur Bildung und Organisation von Prüfungsgruppen
selbst oder an der Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 5 (§ 2 Abs. 2 Satz 2),
des Verwaltungsverfahrensgesetzes beteiligt gewesen 3. das Verfahren der Entscheidungsgremien,
sind oder für die sie selbst oder für die Angehörige Ver- 4. Regeln zur Durchführung abteilungsübergreifender
antwortung tragen.
Prüfungs- oder Beratungsvorhaben.
(3) Für Prüfungsbeamte und sonstige Bedienstete,
die bei der Erfüllung der Aufgaben des Bundesrech- . (2) Die Geschäftsordnung ist dem Deutschen Bun-
nungshofes tätig werden, gelten Absatz 1 Satz 1 und destag, dem Bundesrat und der Bundesregierung mit-
Absatz 2 entsprechend. Ob Zweifel an der Unbefangen-· zuteilen.
heit gerechtfertigt sind, entscheiden das zuständige § 21
Kollegium oder die Mitglieder der Prüfungsgruppe.
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
§ 18 und der Bundeshaushaltsordnung
Zuständigkeit des Dienstgerichts des Bundes (1) § 189 des Bundesbeamtengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985
(1) Für ein förmliches Disziplinarverfahren gegen ein (BGBI. 1 S. 479) wird wie folgt gefaßt:
Mitglied des Bundesrechnungshofes und für ein Prü-
,,§ 189
fungsverfahren im Sinne des § 66 des Deutschen Rich-
tergesetzes, das ein Mitglied des Bundesrechnungsho- Für die Mitglieder des Bundesrechnungshofes gilt
fes betrifft, ist das Dienstgericht des Bundes zuständig. dieses Gesetz, soweit im Bundesrechnungshofgesetz
Das nach§ 63 Abs. 2 und§ 66 Abs. 3 des Deutschen nichts Abweichendes bestimmt ist."
Richtergesetzes vorgesehene Antragsrecht der ober-
sten Dienstbehörde übt hinsichtlich des Präsidenten (2) Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August
und des Vizepräsidenten des Bundesrechnungshofes 1969 (BGBI. 1 S. 1284), zuletzt geändert durch das
der Präsident des Deutschen Bundestages oder der Gesetz vom 14. Juli 1980 (BGBI. I S. 955), wird wie folgt
Präsident des Bundesrates aus. geändert:
(2) Die nichtständigen Beisitzer des Dienstgerichts 1. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:
müssen Mitglieder des Bundesrechnungshofes sein.
Das Präsidium des Bundesgerichtshofes bestimmt sie ,,§ 10a
für die Dauer von fünf Geschäftsjahren in der Reihen- Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten
folge einer Vorschlagsliste, die der Große Senat auf- Bei Ausgaben, deren Verwendung geheimzuhalten
stellt. ist, kann der Haushaltsplan bestimmen, daß die
(3) Auf das Verfahren vor dem Dienstgericht sind die Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach § 19
Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes anzu- Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Bundesrechnungshof-
wenden. gesetzes vorgenommen wird."
§19
2. § 93 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten
,,(2) Der Bundesrechnungshof kann durch Verein-
Ist im Haushaltsplan nach § 1 O a der Bundeshaus- barung mit ausländischen oder über- oder zwischen-
haltsordnung bestimmt, daß die Prüfung durch den staatlichen Prüfungsbehörden die Durchführung ein-
Bundesrechnungshof zelner Prüfungen übertragen oder übernehmen
1. durch das zuständige Kollegium unter Mitwirkung sowie Prüfungsaufgaben für über- oder zwischen-
des Präsidenten oder des Vizepräsidenten oder staatliche Einrichtungen übernehmen, wenn er durch
völkerrechtliche Verträge oder Verwaltungsabkom-
2. allein durch den Präsidenten oder, wenn dessen men oder durch die Bundesregierung dazu ermäch-
Stelle nicht besetzt ist, durch den Vizepräsidenten tigt wird."
vorgenommen wird, entfällt die Zuständigkeit der
Senate und des Großen Senats. In den Fällen des Sat- 3. §. 94 Abs. 3 wird gestrichen.
zes 1 Nr. 1 können weitere Beamte bei dem Verfahren
zur Hilfeleistung herangezogen werden. Das Dreier- 4. § 100 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
kollegium entscheidet mit Stimmenmehrheit.
,,(5) Der Leiter der Vorprüfungsstelle wird im Einver-
nehmen mit dem Bundesrechnungshof bestellt und
§ 20 abberufen. Vor Zuweisung oder Abberufung eines
Geschäftsordnung Prüfungsbeamten ist der Leiter der Vorprüfungsstelle
zu hören. Erhebt dieser Bedenken gegen die Zuwei-
(1) Der Große Senat erläßt die Geschäftsordnung des sung oder Abberufung und werden sie nicht ausge-
Bundesrechnungshofes. Sie trifft die nach § 11 Abs. 1 räumt, so ist das Einvernehmen mit dem Bundes-
Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 vorge- rechnungshof herbeizuführen.''
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1449
§ 22 Senate und des Großen Senats richten sich im Jahre
1985 nach den vor Inkrafttreten des Gesetzes gelten-
Übergangsregelungen
den Bestimmungen.
(1) Für die Mitglieder des Bundesrechnungshofes, die
beim Inkrafttreten dieses Gesetzes das 60. Lebensjahr § 23
vollendet haben, gelten abweichend von § 41 Abs. 1 Berlin-Klausel
Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes die folgenden
Altersgrenzen: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
1. Wenn sie beim Inkrafttreten des Gesetzes das
65. Lebensjahr vollendet haben, die Vollendung des
§ 24
68. Lebensjahres;
Inkrafttreten,
2. wenn sie beim Inkrafttreten des Gesetzes das Aufhebung bestehender Vorschriften
62. Lebensjahr vollendet haben, die Vollendung des
67. Lebensjahres; (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
3. wenn sie beim Inkrafttreten des Gesetzes das
60. Lebensjahr vollendet haben, die Vollendung des (2) Zugleich treten außer Kraft:
66. Lebensjahres. 1. Abschnitt V der Reichshaushaltsordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 63-1,
Unbeschadet des Satzes 1 können diese Mitglieder
veröffentlichten bereinigten Fassung,
einen Antrag nach § 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Bundes-
beamtengesetzes stellen. Dem Antrag ist zu entspre- 2. das Gesetz über Errichtung und Aufgaben des Bun-
chen. desrechnungshofes in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 63-5, veröffentlichten
(2) Die Geschäftsverteilung im Bundesrechnungshof bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das
und die Besetzung der Prüfungsgebiete sowie der Gesetz vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469).
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 11. Juli 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
1450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1.
Gesetz
zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten
sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten
in der gesetzlichen Rentenversicherung
(Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG)
Vom 11. Juli 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. solange der Berechtigte minde~tens ein nach
das folgende Gesetz beschlossen: § 595 waisenrentenberechtigtes Kind erzieht
oder für ein Kind sorgt, das wegen körperlicher
oder geistiger Gebrechen Waisenrente erhält.
Artikel 1
(3) Trifft eine Witwenrente oder Witwerrente mit
Änderung der Reichsversicherungsordnung Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkom-
men des Berechtigten im Sinne von § 18 a des Vier-
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
ten Buches Sozialgesetzbuch zusammen, ruht die
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröf-
Rente in Höhe von 40 vom Hundert des Betrages,
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
um den das nach den §§ 18 a bis 18 e des Vierten
Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBI. 1
Buches Sozialgesetzbuch ermittelte monatliche
S. 1144), wird wie folgt geändert:
Einkommen den Freibetrag übersteigt. Der Frei-
betrag beträgt monatlich 3,3 vom Hundert der
1 . § 589 Abs. 1 wird wie folgt geändert: jeweils geltenden allgemeinen Bemessungsgrund-
a) In Nummer 3 wird die Verweisung „und 592 bis lage (§ 1 255 Abs. 2). Er erhöht sich für jedes wai-
599," durch die Verweisung „bis 599." ersetzt. senrentenberechtigte Kind des Berechtigten
monatlich um 0,7 vom Hundert der jeweils gelten-
b) Nummer 4 wird gestrichen.
den allgemeinen Bemessungsgrundlage. Für die
Zeit vom 1 . Januar bis zum 30. Juni eines Jahres ist
2. § 590 wird wie folgt gefaßt: jeweils die allgemeine Bemessungsgrundlage des
,,§ 590 voraufgegangenen Kalenderjahres maßgebend.
(1) Die Witwe und der Witwer erhalten bis zu (4) Der Träger der Unfallversicherung kann der
ihrem Tode oder ihrer Wiederverheiratung eine Wit- Witwe und dem Witwer Heilbehandlung gewähren,
wenrente oder Witwerrente. wenn zu erwarten ist, daß sie die Berufsunfähigkeit
(2) Die Witwenrente und die Witwerrente betra- oder die Erwerbsunfähigkeit beseitigt oder deren
gen drei Zehntel des Jahresarbeitsverdienstes. Sie Eintritt verhindert."
betragen zwei Fünftel des Jahresarbeitsverdien-
stes, 3. § 591 wird wie folgt gefaßt:
1. wenn der Berechtigte das 45. Lebensjahr vollen- ,,§ 591
det hat, Für die ersten drei Monate nach dem Tode erhal-
2. solange der Berechtigte berufsunfähig ( § 1 246 ten die Witwe und der Witwer eine Witwenrente
Abs. 2) oder erwerbsunfähig (§ 1247 Abs. 2) ist oder Witwerrente in Höhe der Vollrente (§ 581
oder Abs. 1 Nr. 1). § 590 Abs. 3 ist nicht anzuwenden."
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1451
4. § 592 wird wie folgt geändert: Ruhen der wiederaufgelebten Rente, die sich
nach Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, vor.
a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
Dabei ist der Freibetrag nur einmal zu berück-
,,§ 590 Abs. 3 gilt entsprechend." sichtigen.''
b) In Absatz 2 werden die Worte,,§ 590 zu berech- c) In Absatz 4 wird die Verweisung ,,§ 592 Abs. 1
nenden" durch die Worte ,,§ 590 Abs. 2 zu und 2 und§ 593" durch die Verweisung,,§ 592
berechnenden", der Punkt durch ein Semikolon Abs. 1, 2 und 4" ersetzt. ·
ersetzt sowie angefügt:
„anschließend ist § 590 Abs. 3 entsprechend 10. Nach § 616 wird die Überschrift „4. Gemeinsame
anzuwenden.'' Vorschriften über die Abfindung" gestrichen und
c) Nach Absatz 3 wird angefügt: folgender Unterabschnitt IV a eingefügt:
,,(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für einen frühe- „IV a. Übergangsvorschriften zur Neuordnung der
ren Ehemann der durch Arbeitsunfall Verstorbe- Hinterbliebenenrenten
nen entsprechend."
§ 617
5. § 593 wird gestrichen. (1) Die§§ 590,591,592,598 und 600 Abs. 3 gel-
ten nur, wenn der Tod des Versicherten nach dem
6. § 598 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 31. Dezember 1985 eingetreten ist.
a) In Satz 1 wird die Verweisung,,(§§ 592 und 593 (2) § 590 Abs. 3 ist auf die Witwenrente an eine
Abs. 2)" durch die Verweisung,,(§ 592)" ersetzt. Witwe, deren Ehe vor dem 1. Januar 1986 ge-
b) Nach Satz 1 wird eingefügt: schlossen worden ist und deren Ehemann in der
Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember
„Bei Anwendung des Satzes 1 ist von der nach 1995 stirbt, im ersten Jahr nach dem Tode des Ehe-
§ 590 Abs. 2 berechneten Rente auszugehen; mannes nicht und von dem zweiten Jahr an mit der
anschließend ist § 590 Abs. 3 anzuwenden. Maßgabe anzuwenden, daß die Witwenrente im
§ 591 bleibt unberührt." zweiten Jahr in Höhe von 10 vom Hundert, im dritten
Jahr in Höhe von 20 vom Hundert, im vierten Jahr in
7. In§ 600 Abs. 3 werden die Worte,,, wenn die ver- Höhe von 30 vom Hundert und vom fünften Jahr an
storbene Ehefrau seinen Unterhalt überwiegend in Höhe von 40 vom Hundert des Betrages ruht, um
bestritten hat" gestrichen. den das nach de.n §§ 18 a bis 18 e des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch ermittelte monatliche
8. § 614 wird gestrichen. Einkommen den Freibetrag übersteigt. Beginnt das
zweite, dritte, vierte und fünfte Jahr nach dem
9. § 615 wird wie folgt geändert: Ersten eines Monats, ist Satz 1 vom Ablauf dieses
Monats an anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten
a) Absatz 1 wird wie folgt g~faßt: entsprechend für
,,(1) Eine Witwe oder ein Witwer erhält bei Wie- 1. die Witwerrente an einen Witwer oder an einen
derheirat als Abfindung das Vierundzwanzig- früheren Ehemann, der nach § 593 in der am
fache des Betrages, der als Witwenrente oder 31. Dezember 1985 geltenden Fassung einen
Witwerrente in den letzten 1 2 Monaten vor dem Rentenanspruch gehabt hätte, und
Wegfall der Rente wegen Wiederheirat im
Monatsdurchschnitt gezahlt worden ist. Fällt die 2. die Rente nach § 592 Abs. 1;
Witwenrente oder Witwerrente vor Ablauf von 12 in den in Nummer 1 genannten Fällen ist ein beson-
Monaten nach dem Rentenbeginn wegen Wie- derer Antrag erforderlich.
derheirat weg, beträgt die Abfindung das Vier- (3) Die §§ 590 bis 593, 598 und 600 Abs. 3 in
undzwanzigfache des Betrages, der in diesem Verbindung mit§ 602 in der am 31. Dezember 1985
Zeitraum im Monatsdurchschnitt gezahlt worden geltenden Fassung sind weiter anzuwenden, wenn
ist. Dabei sind die Rentenbeträge zugrunde zu der Tod des Versicherten vor dem 1. Januar 1986
legen, die sich ohne Anwendung des § 591 erge- eingetreten ist.
ben. Hat die Witwenrente oder Witwerrente nach
dem Ersten eines Monats begonnen, bleibt (4) § 614 in der am 31. Dezember 1985 geltenden
dieser Monat unberücksichtigt.'' Fassung ist weiter anzuwenden, wenn der Tod des
Versicherten vor dem 1. Januar 1986 eingetreten
b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semi- ist.
kolon ersetzt und angefügt:.
(5) § 615 Abs. 1 gilt auch, wenn der Tod des Ver-
,,der auf einem Versorgungsausgleich beru- sicherten vor dem 1. Januar 1986 eingetreten ist
hende Teil einer Versichertenrente ist nicht und die neue Ehe nach dem 31. Dezember 1985
anzurechnen. Bei Anwendung des Satzes 2 geschlossen wird.
bleibt ein Ruhen der Witwenrenten oder Witwer-
renten nach § 590 Abs. 3, § 1281 sowie § 58 (6) Absatz 3 gilt auch, wenn eine Witwenrente
des Angestelltenversicherungsgesetzes und oder Witwerrente oder Rente nach § 592 auf Grund
§ 78 des Reichsknappschaftsgesetzes unbe- eines Todesfalles vor dem 1. Januar 1986 nach
rücksichtigt. Das Ruhen der neuen Rente nach § 615 Abs. 2 Satz 1 nach dem 31 . Dezember 1985
den in Satz 3 genannten Vorschriften geht dem wiederauflebt; § 615 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe,
1452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
daß die infolge der Auflösung der Ehe erworbene Pflegeväter ( § 56 Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten
neue Rente in der Höhe berücksichtigt wird, die sich Buches Sozialgesetzbuch). Erziehen mehrere Per-
nach Anwendung der in § 615 Abs. 2 Satz 3 sonen das Kind, ist, soweit sich aus Absatz 2 nichts
genannten Vorschriften ergibt. anderes ergibt, der Elternteil versichert, der das
Kind überwiegend erzieht.
§ 618
( 1) Ehegatten können gegenüber dem Hauptver- (4) Die Versicherung wird in der Rentenversiche-
band der gewerblichen Berufsgenossenschaften rung der Arbeiter durchgeführt, wenn der letzte
e. V., dem Bundesverband der landwirtschaftlichen wirksame Beitrag zur Rentenversicherung der
Berufsgenossenschaften e. V. oder dem Bundes- Arbeiter entrichtet ist. Dies gilt auch, wenn während
verband der Unfallversicherungsträger der öffentli- der Versicherung wegen Kindererziehung Versi-
chen Hand e. V. bis zum 31 . Dezember 1988 über- cherungspflicht wegen einer Beschäftigung oder
einstimmend erklären, daß für sie die am Tätigkeit nach diesem Gesetz besteht. Bei erstma- ,
31. Dezember 1985 geltenden Rechtsvorschriften liger Versicherung kann der Versicherte zwischen
für Renten an Witwen und Witwer anzuwenden sind, der Rentenversicherung der Arbeiter und der Ren-
wenn tenversicherung, der Angestellten wählen.
1. beide Ehegatten vor dem 1. Januar 1936 gebo- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Mütter und
ren sind und Väter, die ihr Kind in einem Staat außerhalb des Gel-
2. ihre Ehe vor dem 1 . Januar 1986 geschlossen tungsbereichs dieses Gesetzes erziehen und sich
worden ist. mit ihm dort gewöhnlich aufhalten, wenn sie wegen
einer Beschäftigung oder Tätigkeit in diesem Staat
§ 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt ent-
während der Kindererziehung oder unmittelbar vor
sprechend. Die Wiedereinsetzung in den vorigen
der Geburt. des Kindes Pflichtbeitragszeiten nach
Stand ist ausgeschlossen. Die Erklärung kann nicht
diesem Gesetz haben. Die Absätze 1 bis 4 gelten
widerrufen werden.
auch für die Ehegatten
(2) Absatz 1 gilt für frühere Ehegatten, deren Ehe
1. der in Satz 1 genannten Personen oder
geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist,
entsprechend. 2. der Personen, die wegen einer Beschäftigung
(3) Eine für Renten an Witwen, Witwer und frühere oder Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs
Ehegatten aus der gesetzlichen Rentenversiche- dieses Gesetzes nur deshalb keine Pflichtbei-
rung abgegebene Erklärung gilt auch für die ent- tragszeiten nach diesem Gesetz haben, weil sie
sprechenden Renten aus der gesetzlichen Unfall- zu den in § 1229 genannten Personen gehören
versicherung.'' oder von der Versicherungspflicht befreit sind,
wenn sich beide Ehegatten mit dem Kind in demsel-
11 . Dem § 631 wird angefügt: ben Staat gewöhnlich aufhalten. Die Absätze 1 bis
„Dies gilt nicht, soweit die Rente nach § 590 Abs. 3 4 gelten nicht für Mütter und Väter, die in einer
ruht." Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich
dieses Gesetzes während der Kindererziehung
1 2. Nach § 1 227 wird eingefügt: oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes nach
§ 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder
,,§ 1227 a
nach einer Regelung des zwischen- oder überstaat-
(1) Mütter und Väter, die ihr Kind im Geltungsbe- lichen Rechts oder einer für Bedienstete internatio-
reich dieses Gesetzes erziehen und sich mit ihm naler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 des
dort gewöhnlich aufhalten, sind in den ersten 1 2 Vierten Buches Sozialgesetzbuch) den deutschen
Kalendermonaten nach Ablauf d~s Monats der Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht
Geburt des Kindes versichert. Erziehen sie in nicht unterliegen."
diesem Zeitraum mehrere Kinder, deren Erziehung
Versicherungspflicht nach Satz 1 begründet, ver-
13. Nach § 1231 wird eingefügt:
längert sich die Zeit der Versicherung für das zweite
und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalender- ,,§ 1231 a
monaten, in denen gleichzeitig mehrere Kinder § 1227 a gilt nicht für Mütter und Väter, die wäh-
erzogen worden sind.
rend der Kindererziehung
(2) Erziehen Mutter und Vater ihr Kind gemein-
1. zu den in § 1 229 genannten Personen gehören
sam, ist die Mutter versichert, sofern nicht Mutter oder von der Versicherungspflicht befreit sind, es
und Vater bis zum Ablauf des dritten Kalendermo- sei denn, daß eine Nachversicherung nach
nats nach der Geburt des Kindes gegenüber dem § 1232 durchgeführt ist, oder
zuständigen Rentenversicherungsträger überein-
stimmend erklären, daß der Vater für den gesamten 2. Abgeordnete, Minister oder Parlamentarische
Zeitraum versichert sein soll. § 16 des Ersten Staatssekretäre sind, es sei denn, daß sie ohne
Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Anspruch auf Versorgung ausscheiden.''
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausge-
schlossen. Die Erklärung kann nicht widerrufen 14. In § 1232 Abs. 6 wird der Punkt durch ein Semikolon
werden. ersetzt und angefügt:
(3) Mütter und Väter im Sinne des Absatzes 1 „hierbei bleibt ein Ruhen der Hinterbliebenenrente
sind auch Stiefmütter, Stiefväter, Pflegemütter und nach § 1 281 unberücksichtigt."
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1453
15. § 1 236 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Mütter und
,,(2) Absatz 1 gilt für Empfänger von Rente wegen Väter, die während der Kindererziehung
Berufsunfähigkeit(§ 1246) oder wegen Erwerbsun- a) zu den in § 1229 oder entsprechenden früheren
fähigkeit (§ 1247) und für Witwen und Witwer und Regelungen genannten Personen gehörten oder
frühere Ehegatten, die wegen Berufsunfähigkeit von der Versicherungspflicht befreit waren, es
oder Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf die erhöhte sei denn, daß eine Nachversicherung durchge-
Rente nach § 1 268 Abs. 2 Nr. 2 haben, entspre- führt oder an deren Stelle eine Abfindung gezahlt
chend." oder auf die Befreiung von der Versicherungs-
pflicht verzichtet worden ist, oder
16. In § 1246 Abs. 2 a Satz 2 werden die Worte „foi- b) Abgeordnete, Minister oder Parlamentarische
gende Zeiten" durch die Worte „folgende Zeiten, die Staatssekretäre waren, es sei denn, daß sie
nicht mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige ohne Anspruch auf Versorgung ausgeschieden
Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind," ersetzt. sind.
(5) Die Erklärungen nach Absatz 2 sind längstens
17. In § 1250 Abs. 1 werden nach dem Wort ,, (Ersatz- bis zum Ende des Jahres nach dem Jahr zulässig, in
zeiten)" der Punkt durch ein Komma ersetzt und dem die Rentenversicherungsträger die Versicher-
folgende Worte eingefügt: ten letztmalig zur Meldung der Zeiten der Kinderer-
„c) Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar ziehung aufgerufen haben. Die Wiedereinsetzung in
1986 nach § 1251 a." den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Die Erklä-
rungen können nicht widerrufen werden. Sie sind
18. In § 1 251 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c letzter Satz
nicht mehr zulässig, wenn unter Berücksichtigung
werden nach dem Wort „Ersatzzeiten," die Worte
der Zeiten der Kindererziehung in der Versicherung
„Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar
der Mutter ein Anspruch auf Leistungen bindend
1986," eingefügt.
festgestellt oder eine rechtskräftige Entscheidung
19. Nach § 1251 wird eingefügt: über einen Versorgungsausgleich durchgeführt
worden ist."
,,§ 1251 a
(1) Für die Erfüllung der Wartezeit werden Müt-
20. In § 1 255 wird nach Absatz 6 eingefügt:
tern und Vätern, die nach dem 31. Dezember 1920
geboren sind, Zeiten der Kindererziehung vor dem ,,(6 a) Bei Zeiten der Kindererziehung nach dem
1. Januar 1986 in den ersten 12 Kalendermonaten 31. Dezember 1985, die nicht mit bewerteten Bei-
nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes trags-, Ersatz-, Ausfall- oder Zurechnungszeiten
angerechnet, wenn sie ihr Kind im Geltungsbereich zusammentreffen, ist von einem Bruttoarbeitsent-
dieses Gesetzes oder in dem jeweiligen Geltungs- gelt auszugehen, das für einen Kalenderm9nat dem
bereich der Reichsversicherungsgesetze erzogen Wert 6,25 entspricht. Die Werte für Beitrags-,
und sich mit ihm dort gewöhnlich aufgehalten Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten, die mit
haben. Haben sie in diesem Zeitraum mehrere Kin- Zeiten der Kindererziehung nach dem 31. Dezem-
der erzogen und wird die Zeit ihrer Erziehung nach ber 1985 zusammentreffen, sind auf den Wert 6,25
Satz 1 auf die Wartezeit angerechnet, verlängert anzuheben.''
sich die Zeit nach Satz 1 für das zweite und jedes
weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten, in
21. § 1255 a wird wie folgt geändert:
denen gleichzeitig mehrere Kinder erzogen worden
sind; sofern sich dabei eine Verlängerung über den a) In Absatz 1 werden die Worte „Absätze 2 und 3
31. Dezember 1985 hinaus ergibt, gelten die Zeiten und" durch die Worte „Absätze 2 und 3," ersetzt
nach dem 31 . Dezember 1985 als Zeiten nach und nach den Worten „des Absatzes 4" das Wort
§ 1227 a. ,,und" sowie folgende Worte eingefügt:
(2) Haben Mutter und Vater ihr Kind gemeinsam „3. an Zeiten der Kindererziehung vor dem
erzogen, werden die Zeiten der Kindererziehung der 1. Januar 1986 der Wert des Absatzes 5".
Mutter angerechnet, sofern Mutter und Vater nicht b) Nach Absatz 4 wird angefügt:
gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungs-
träger übereinstimmend erklären, daß der Vater das ,,(5) Für Zeiten der Kindererziehung vor dem
Kind überwiegend erzogen hat; die gesamten Zeiten 1. Januar 1986, die nicht mit bewerteten Bei-
der Kindererziehung für dieses Kind werden dann trags-, Ersatz-, Ausfall- oder Zurechnungszeiten
dem Vater angerechnet. Ist die Mutter nach dem zusammentreffen, ist der Wert 6,25 zugrunde zu
31. Dezember 1985 gestorben, kann die Erklärung legen. Die Werte für Beitrags-, Ersatz-, Ausfall-
vom Vater allein abgegeben werden. § 16 des und Zurechnungszeiten, die mit Zeiten der Kin-
Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. dererziehung vor dem 1. Januar 1986 zusam-
Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, - mentreffen, sind auf den Wert 6,25 anzuheben.
werden die Zeiten der Kindererziehung insgesamt Die Anhebung der Beitragszeiten vor dem
dem Vater angerechnet. 1. Januar 1965 bleibt bei der Ermittlung des Wer-
tes nach Absatz 2 unberücksichtigt."
(3) § 1227 a Abs. 3 bis 5 ist entsprechend anzu-
wenden. Für die Feststellung der nach dieser Vor-
schrift erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie 22. In§ 1258 Abs. 1 wird die Verweisung „1251 '' durch
glaubhaft gemacht sind. die Verweisung „ 1251 a" ersetzt.
1454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
23. § 1 259 wird wie folgt geändert: 31. § 1279 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: „Bei Anwendung der Sätze 1 und 2 bleibt ein
,,2. Zeiten, in denen eine versicherungs- Ruhen der Witwenrente oder Witwerrente nach
pflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit den §§ 590 Abs. 3 und 1281 unberücksichtigt."
durch Schwangerschaft, Wochenbett b) In Absatz 2 werden die Worte „Renten nach
oder Schutzfristen nach dem Mutter- §§ 1265 und 1 266 Abs.2" durch die Worte
schutzgesetz unterbrochen worden ,,Rente nach § 1265" ersetzt.
ist,".
bb) Nach Satz 5 wird angefügt:
32. In § 1280 Abs. 1 wird die Verweisung ,,§§ 1265
„Der Anerkennung eines Kalendermonats oder 1266 Abs. 2" durch die Verweisung ,,§ 1265"
als Ausfallzeit steht nicht entgegen, daß er ersetzt.
mit Zeiten der Kindererziehung zusammen-
trifft. Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 sind nicht
allein deshalb Ausfallzeiten, weil durch sie 33. Nach § 1280 wird eingefügt:
eine Zeit der Versicherung wegen Kinder-
,,§ 1281
erziehung unterbrochen worden ist."
(1) Trifft eine Witwenrente oder Witwerrente mit
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzei nkom-
,,Ersatzzeiten," die Worte „Zeiten der Kinder- men des Berechtigten im Sinne von § 18 a des Vier-
erziehung vor dem 1. Januar 1986," eingefügt. ten Buches Sozialgesetzbuch zusammen, ruht die
Rente in Höhe von 40 vom Hundert des Betrages,
24. In § 1260 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort um den das nach den §§ 18 a bis 18 e des Vierten
,,Ersatzzeiten," die Worte „Zeiten der Kindererzie- Buches Sozialgesetzbuch ermittelte monatliche
hung vor dem 1. Januar 1986," eingefügt. Einkommen den Freibetrag übersteigt. Der Frei-
betrag beträgt monatlich 3,3 vom Hundert der
25. In§ 1263 Abs. 1 wird die Verweisung,,§§ 1265 und jeweils geltenden allgemeinen Bemessungsgrund-
1266 Abs. 2" durch die Verweisung ,,§ 1265" lage (§ 1255 Abs; 2). Er erhöht sich für jedes wai-
ersetzt. senrentenberechtigte Kind des Berechtigten
monatlich um 0,7 vom Hundert der jeweils gelten-
26. § 1264 wird wie folgt gefaßt: den allgemeinen Bemessungsgrundlage. Für die
Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni eines Jahres ist
,,§ 1264 jeweils die allgemeine Bemessungsgrundlage des
(1) Nach dem Tode des versicherten Ehemannes voraufgegangenen Kalenderjahres maßgebend.
erhält seine Witwe eine Witwenrente.
(2) Trifft eine Witwenrente oder Witwerrente aus
(2) Nach dem Tode der versicherten Ehefrau der Rentenversicherung der Arbeiter mit einer Wit-
erhält ihr Witwer eine Witwerrente." wenrente oder Witwerrente aus der gesetzlichen
Unfallversicherung und mit Erwerbseinkommen
27. § 1265 wird wie folgt geändert: oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. Absatz 1 zusammen, geht das Ruhen der Rente aus
der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 590
b) Dem Absatz 1 wird angefügt: Abs. 3 dem Ruhen der Rente aus der Rentenversi-
,,Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn eine Wit- cherung der Arbeiter vor. Dabei ist der Freibetrag
wenrente nach § 1281 in vollem Umfang ruht." nur einmal zu berücksichtigen.
c) Nach Absatz 1 wird angefügt: (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die Witwenrente
,,(2) Absatz 1 gilt für einen früheren Ehemann oder Witwerrente nach § 1 268 Abs. 5 nicht anzu-
der Versicherten entsprechend.'' wenden.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Rente nach
28. § 1266 wird gestrichen. § 1 265 entsprechend.''
29. § 1268 wird wie folgt geändert: 34. In § 1282 wird die Verweisung „1280" durch die
a) In Absatz 1 werden die Worte „Renten nach Verweisung „ 1281 sowie 1283" ersetzt.
§§ 1265 und 1266 Abs. 2" durch die Worte
,,Rente nach § 1265" ersetzt.
35. In § 1285 wird die Verweisung „ 1280" durch die
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „oder nach Verweisung „ 1281" ersetzt.
§ 1 266 Abs. 1 und 2" gestrichen.
30. In § 1 270 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort 36. § 1291 wird wie folgt geändert:
„Kinderzuschuß" die Worte ,, , bei Witwenrenten a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Semikolon durch
oder Witwerrenten und bei Renten nach § 1265 ein einen Punkt ersetzt, der zweite Halbsatz gestri-
Ruhen nach § 1281" eingefügt. chen und nach Satz 1 eingefügt:
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1455
,,Ein von der Witwe oder dem Witwer infolge Auf- tragszeiten, Ersatzzeiten und Zeiten der Kinder-
lösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, erziehung vor dem 1. Januar 1986)'' ersetzt.
Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf die Wit-
wenrente oder Witwerrente anzurechnen; dies 41. In § 1311 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort
gilt nicht für den auf einem Versorgungsaus- ,,entrichtet'' die Worte „oder ist die Rente aus-
gleich beruhenden Teil einer Versichertenrente. schließlich aus Zeiten der Kindererziehung vor dem
Bei Anwendung des Satzes 2 bleibt ein Ruhen 1. Januar 1986 zu berechnen" eingefügt.
der Witwenrenten oder Witwerrenten nach § 590
Abs. 3 und§ 1281 sowie nach § 58 des Ange- 42. Dem § 1314 Abs. 2 wird angefügt:
stelltenversicherungsgesetzes und § 78 des
Reichsknappschaftsgesetzes unberücksich- „Enthält eine Witwenrente oder Witwerrente oder
tigt." eine Rente nach § 1265 einen knappschaftlichen
und einen nichtknappschaftlichen Leistungsanteil, .
b) Nach Absatz 2 wird eingefügt: bestimmt sich abweichend von Satz 1 der auf den
,,(2 a) In den Fällen des Absatzes 2 geht das jeweiligen Leistungsanteil entfallende Teil des
Ruhen der neuen Rente nach den in Absatz 2 Ruhensbetrages nach§ 1281 nach dem Verhältnis
Satz 3 genannten Vorschriften dem Ruhen der der Höhe dieser Leistungsanteile."
wiederaufgelebten Rente, die sich nach Anwen-
dung des Absatzes 2 ergibt, vor. Dabei ist der 43. Dem § 1316 Abs. 1 wird angefügt:
Freibetrag nur einmal zu berücksichtigen."
,,Auf die so ermittelte Rente ist § 1281 anzuwen-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: den."
,,(3) Die Absätze 1 bis 2 a gelten für die Bezie-
her einer Rente nach § 1265 entsprechend." 44. In § 1320 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten
,,Die Rente" die Worte „für.Zeiten der Kindererzie-
37. § 1294 wird wie folgt gefaßt: hung vor dem 1. Januar 1986 im Geltungsbereich
dieses Gesetzes sowie" eingefügt.
,,§ 1294
(1) Die Rente wird bis zum Ende des Sterbe-
45. § 1322 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
monats gezahlt.
,,3. die Abfindung des § 1302;".
(2) Die Rente wird in voller Höhe für den Monat
gezahlt, in dem das Ruhen der Rente eintritt; dies gilt
nicht, soweit die Rente nach § 1281 ruht." 46. § 1385 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach Buchstabe e ein.gefügt:
38. § 1302 wird wie folgt geändert:
„f) bei wegen Kindererziehung Versicherten 75
a) Absatz-1 wird wie folgt gefaßt: vom Hundert des jeweiligen durchschnittli-
,,(1) Eine Witwe oder ein Witwer erhält bei Wie- chen Bruttoarbeitsentgelts aller Versicher-
derheirat als Abfindung das Vierundzwanzigfa- ten im Sinne des § 1255 Abs. 1, gemindert
che des Betrages, der als Witwenrente oder Wit- um das Bruttoarbeitsentgelt oder Bruttoar-
werrente in den letzten 12 Monaten vor dem beitseinkommen aus einer gleichzeitig aus-
Wegfall nach § 1291 Abs. 1 im Monatsdurch- geübten versicherungspflichtigen Beschäfti-
schnitt gezahlt worden ist. Fällt die Witwenrente gung oder Tätigkeit,".
oder Witwerrente vor Ablauf von 1 2 Monaten b) Nach Absatz 5 wird angefügt:
nach dem Rentenbeginn wegen Wiederheirat
weg, beträgt die Abfindung das Vierundzwanzig- ,,(6) Die Pflichtbeiträge für Zeiten der Kinder-
fache des Betrages, der in diesem Zeitraum im erziehung gelten als durch den Bund entrichtet."
Monatsdurchschnitt gezahlt worden ist. Dabei
sind die Rentenbeträge zugrunde zu legen, die
47. Nach § 1395 b wird eingefügt:
sich ohne Anwendung des § 1268 Abs. 5 und
§ 1281 Abs. 3 ergeben. Hat die Witwenrente ,,§ 1395c
oder Witwerrente nach dem Ersten eines Monats Der Bund trägt die Aufwendungen der Träger der
begonnen, bleibt dieser Monat unberücksich- Rentenversicherung der Arbeiter aus der Anrech-
tigt." nung von Zeiten der Kindererziehung. Der Bundes-
b) In Absatz 2 wird die Verweisung ,,§§ 1265 und minister für Arbeit und Sozialordnung wird ermäch-
1266 Abs. 2" durch die Verweisung ,,§ 1265" tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
ersetzt. Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates das Nähere hierüber zu bestim-
39. In§ 1304 a Abs. 5 werden in Satz 1 und 2 jeweils die men. Die Abrechnung mit den Versicherungsträgern
Worte ,,mit Beiträgen belegten Kalendermonate und erfolgt durch das Bundesversicherungsamt.''
anrechenbaren Ersatzzeiten" durch die Worte „als
Versicherungszeiten anrechenbaren Kalendermo- 48. Nach § 1401 b wird eingefügt:
nate" ersetzt.
,,§ 1401 C
40. In § 1309 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,, (Bei- (1) Zur Durchführung der Versicherung wegen
trags- und Ersatzzeiten)" durch die Worte ,, (Bei- Kindererziehung nach § 1227 a teilt die zuständige
1456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Meldebehörde nach Maßgabe einer Rechtsverord- Pflegeväter ( § 56 Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten
nung, die auf Grund des § 20 Abs. 1 des Melde- Buches Sozialgesetzbuch). Erziehen mehrere Per-
rechtsrahmengesetzes zu erlassen ist, der Daten- sonen das Kind, ist, soweit sich aus Absatz 2 nichts
stelle der Rentenversicherungsträger den Monat anderes ergibt, der Elternteil versichert, der das
und das Jahr der Entbindung, den Familiennamen Kind überwiegend erzieht.
(jetziger und früherer Name mit Namensbestandtei-
len), den Vornamen, den Tag der Geburt, den (4) Die Versicherung wird in der Rentenversiche-
Geburtsort und die letzte Anschrift der Mutter mit. rung der Angestellten durchgeführt, wenn der letzte
wirksame Beitrag zur Rentenversicherung der
(2) Der wegen Kindererziehung Versicherte ist Angestellten entrichtet ist. Dies gilt auch, wenn
verpflichtet, dem Versicherungsträger alle für die während der Versicherung wegen Kindererziehung
Durchführung der Versicherung erheblichen Tatsa- Versicherungspflicht wegen einer Beschäftigung
chen mitzuteilen. Der Bundesminister für Arbeit und oder Tätigkeit nach diesem Gesetz besteht. Bei
Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsver- erstmaliger Versicherung kann der Versicherte zwi-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt, schen der Rentenversicherung der Angestellten
Form und Frist der Mitteilung zu bestimmen. und der Rentenversicherung der Arbeiter wählen.
(3) Soweit ein Anspruch auf eine Rente oder auf (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Mütter und
Erteilung einer Rentenauskunft nicht besteht, ist der Väter, die ihr Kind in einem Staat außerhalb des Gel-
Versicherungsträger berechtigt, Zeiten der Kinder- tungsbereichs dieses Gesetzes erziehen und sich
erziehung vor dem 1 . Januar 1986 erst nach Aufruf mit ihm dort gewöhnlich aufhalten, we'nn sie wegen
festzustellen. Der Bundesminister für Arbeit und einer Beschäftigung oder Tätigkeit in diesem Staat
Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsver- Während der Kindererziehung oder unmittelbar vor
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates das der Geburt des Kindes Pflichtbeitragszeiten nach
Nähere über die Feststellung der Zeiten der Kinder- diesem Gesetz haben. Die Absätze 1 bis 4 gelten
erziehung und den Zeitpunkt, bis zu dem sie abge- auch für die Ehegatten
schlossen sein soll, zu bestimmen." 1. der in Satz 1 genannten Personen oder
2. der Personen, die wegen einer Beschäftigung
Artikel 2 oder Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes nur deshalb keine Pflichtbei-
Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes
tragszeiten nach diesem Gesetz haben, weil sie
zu den in§ 6 genannten Personen gehören oder
Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun- von der Versicherungspflicht befreit sind,
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt· geändert wenn sich beide Ehegatten mit dem Kind in demsel-
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBI. 1 ben Staat gewöhnlich aufhalten. Die Absätze 1 bis
S. 1144), wird wie folgt geändert: 4 gelten nicht für Mütter und Väter, die in einer
Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich
dieses Gesetzes während der Kindererziehung
1. Nach § 2 wird eingefügt: oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes nach§ 5
,,§ 2 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder nach
(1) Mütter und Väter, die ihr Kind im Geltungsbe- einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen
reich dieses Gesetzes erziehen und fich mit ihm Rechts oder einer für Bedienstete internationaler
dort gewöhnlich aufhalten, sind in den ersten 12 Organisationen getroffenen Regelung(§ 6des Vier-
Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der ten Buches Sozialgesetzbuch) den deutschen
Geburt des Kindes versichert. Erziehen sie in Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht
diesem Zeitraum mehrere Kinder, deren Erziehung nicht unterliegen."
Versicherungspflicht nach Satz 1 begründet, ver-
längert sich die Zeit der Versicherung für das zweite _2. Nach § 8 wird eingefügt:
und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalender-
monaten, in denen gleichzeitig mehrere Kinder ,,§ Ba
erzogen worden sind. § 2 a gilt nicht für Mütter und Väter, die während
der Kindererziehung
(2) Erziehen Mutter und Vater ihr Kind gemein-
sam, ist die Mutter versicher:t, sofern nicht Mutter 1. zu den in § 6 genannten Personen gehören oder
und Vater bis zum Ablauf des dritten Kalendermo- von der Versichßrungspflicht befreit sind, es sei
nats nach der Geburt des Kindes gegenüber dem denn, daß eine Nachversicherung nach § 9
zuständigen Rentenversicherungsträger überein- durchgeführt ist, oder
stimmend erklären, daß der Vater für den gesamten 2. Abgeordnete, Minister oder Parlamentarische
Zeitraum versichert sein soll. § 16 des Ersten Staatssekretäre sind, es sei denn, daß sie ohne
Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Anspruch auf Versorgung ausscheiden."
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausge-
schlossen. Die Erklärung kann nicht widerrufen 3. In § 9 Abs. 6 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-
werden. kolon ersetzt und angefügt: ,,hierbei bleibt ein
(3) Mütter und Väter im Sinne des Absatzes 1 Ruhen der Hinterbliebenenrente nach § 58 unbe-
sind auch Stiefmütter, Stiefväter, Pflegemütter und rücksichtigt."
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1457
4. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Mütter und
,,(2) Absatz 1 gilt für Empfänger von Rente wegen Väter, die während der Kindererziehung
Berufsunfähigkeit ( § 23) oder wegen Erwerbsunfä- a) zu den in § 6 oder entsprechenden früheren
higkeit (§ 24) und für Witwen und Witwer und frü- Regelungen genannten Personen gehörten oder
here Ehegatten, die wegen Berufsunfähigkeit oder von der Versicherungspflicht befreit waren, es
Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf die erhöhte Rente sei denn, daß eine Nachversicherung durchge-
nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 haben, entsprechend." führt oder an deren Stelle eine Abfindung gezahlt
oder auf die Befreiung von der Versicherungs-
5. In § 23 Abs. 2 a Satz 2 werden die Worte „folgende pflicht verzichtet worden ist, oder
Zeiten" durch die Worte „folgende Zeiten, die nicht
mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige b) Abgeordnete, Minister oder Parlamentarische
Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind," ersetzt. Staatssekretäre waren, es sei denn, daß sie
ohne Anspruch auf Versorgung ausgeschieden
sind.
6. In § 27 Abs. 1 werden nach dem Wort ,, (Ersatzzei-
ten)" der Punkt durch ein Komma ersetzt und fol- (5) Die Erklärungen nach Absatz 2 sind läng-
gende Worte eingefügt: stens bis zum ·Ende des Jahres nach dem Jahr
„c) Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar zulässig, in dem die Rentenversicherungsträger die
1986 nach § 28 a." Versicherten letztmalig zur Meldung der Zeiten der
Kindererziehung aufgerufen haben. Die Wiederein-
7. In§ 28 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c letzter Satz wer- setzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
den nach dem Wort „Ersatzzeiten,'' die Worte „Zei- Die Erklärungen können nicht widerrufen werden.
ten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986," Sie sind nicht mehr zulässig, wenn unter Berück-
eingefügt. sichtigung der Zeiten der Kindererziehung in der
Versicherung der Mutter ein Anspruch auf Leistun-
gen bindend festgestellt oder eine rechtskräftige
8. Nach § 28 wird eingefügt:
Entscheidung über einen Versorgungsausgleich
,,§ 28a durchgeführt worden ist."
(1) Für die Erfüllung der Wartezeit werden Müt-
tern und Vätern, die nach dem 31. Dezember 1920 9. In § 32 wird nach Absatz 6 eingefügt:
geboren sind, Zeiten der Kindererziehung vor dem
,,(6 a) Bei Zeiten der Kindererziehung nach dem
1. Januar 1986 in den ersten 1 2 Kalendermonaten
31. Dezember 1985, die nicht mit bewerteten Bei-
nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes
trags-, Ersatz-, Ausfall- oder Zurechnungszeiten
angerechnet, wenn sie ihr Kind im Geltungsbereich
zusammentreffen, ist von einem Bruttoarbeitsent-
dieses Gesetzes oder in dem jeweiligen Geltungs-
gelt auszugehen, das für einen Kalendermonat dem
bereich der Reichsversicherungsgesetze erzogen
Wert 6,25 entspricht. Die Werte für Beitrags-,
und sich mit ihm dort gewöhnlich aufgehalten
Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten, die mit
haben. Haben sie in diesem Zeitraum mehrere Kin-
Zeiten der Kindererziehung nach dem 31. Dezember
der erzogen und wird die Zeit ihrer Erziehung nach
1985 zusammentreffen, sind auf den Wert 6,25
Satz 1 auf die Wartezeit angerechnet, verlängert
anzuheben."
sich die Zeit nach Satz 1 für das zweite und jedes
weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten, in
denen gleichzeitig mehrere Kinder erzogen worden 10. § 32 a wird wie folgt geändert:
sind; sofern sich dabei eine Verlängerung über den a) In Absatz 1 werden die Worte „Absätze 2 und 3
31. Dezember 1985 hinaus ergibt, gelten die Zeiten und" durch die Worte „Absätze 2 und 3," ersetzt
nach dem 31. Dezember 1985 als Zeiten nach§ 2 a. und nach den Worten „des Absatzes 4" das Wort
,,und'' sowie folgende Worte eingefügt:
(2) Haben Mutter und Vater ihr Kind gemeinsam
erzogen, werden die Zeiten der Kindererziehung der 3. an Zeiten der Kindererziehung vor dem
Mutter angerechnet, sofern Mutter und Vater nicht " 1. Januar 1986 der Wert des Absatzes 5".
gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungs- b) Nach Absatz 4 wird angefügt:
träger übereinstimmend erklären, daß der Vater das
,,(5) Für Zeiten der Kindererziehung vor der:n
Kind überwiegend erzogen hat; die gesamten Zeiten
1. Januar 1986, die nicht mit bewerteten Bei-
der Kindererziehung für dieses Kind werden dann
trags-, Ersatz-, Ausfall- oder Zurechnungszeiten
dem Vater angerechnet. Ist die Mutter nach dem
zusammentreffen, ist der Wert 6,25 zugrunde zu
31. Dezember 1985 gestorben, kann die Erklärung .
legen. Die Werte für Beitrags-, Ersatz-, Ausf~ll-
vom Vater allein abgegeben werden. § 16 des
und Zurechnungszeiten, die mit Zeiten der Kin-
Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
dererziehung vor dem 1. Januar 1986 zusam-
Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben,
mentreffen, sind auf den Wert 6,25 anzuheben.
werden die Zeiten der Kindererziehung insgesamt
Die Anhebung der Beitragszeiten vor dem
dem Vater angerechnet.
1. Januar 1965 bleibt bei der Ermittlung des Wer-
(3) § 2 a Abs. 3 bis 5 ist entsprechend anzuwen- tes nach Absatz 2 unberücksichtigt."
den. Für die Feststellung der nach dieser Vorschrift
erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaub- 11. In § 35 Abs. 1 wird die Verweisung „28" durch die
haft gemacht sind. Verweisung „28 a" ersetzt.
1458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
12. § 36 wird wie folgt geändert: 20. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: „Bei Anwendung der Sätze 1 und 2 bleibt ein
,,2. Zeiten, in denen eine versicherungs- Ruhen der Witwenrente oder Witwerrente nach
pflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit § 58 sowie § 590 Abs. 3 der Reichsversiche-
durch Schwangerschaft, Wochenbett rungsordnung unberücksichtigt."
oder Schutzfristen nach dem Mutter- b) In Absatz 2 werden die Worte „Renten nach
schutzgesetz unterbrochen worden §§ 42 und 43 Abs. 2" durch die Worte „Rente
ist,". nach § 42" ersetzt.
bb) Nach Satz 5 wird angefügt:
21. In§ 57 Abs. 1 wird die Verweisung,,§§ 42 oder 43
„Der Anerkennung eines Kalendermonats Abs. 2" durch die Verweisung ,,§ 42" ersetzt.
als Ausfallzeit steht nicht entgegen, daß er
mit Zeiten der Kindererziehung zusammen-
22. Nach § 57 wird eingefügt:
trifft. Zeit~n nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 sind nicht
allein deshalb Ausfallzeiten, weil durch sie ,,§ 58
eine Zeit der Versicherung wegen Kinder- (1) Trifft eine Witwenrente oder Witwerrente mit
erziehung unterbrochen worden ist." Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkom-
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort men des Berechtigten im Sinne von § 18 a des Vier-
,,Ersatzzeiten," die Worte „Zeiten der Kinder.: ten Buches Sozialgesetzbuch zusammen, ruht die
erziehung vor dem 1. Januar 1986," eingefügt. Rente in Höhe von 40 vom Hundert des Betrages,
um den das nach den §§ 18 a bis 18 e des Vierten
13. In § 37 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort Buches Sozialgesetzbuch ermittelte monatliche
,,Ersatzzeiten," die Worte „Zeiten der Kindererzie- Einkommen den Freibetrag übersteigt. Der Freibe-
hung vor dem 1. Januar 1986," eingefügt. trag beträgt monatlich. 3,3 vom Hundert der jeweils
geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage
(§ 32 Abs. 2). Er erhöht sich für jedes waisenrenten-
14. In§ 40 Abs. 1 wird die Verweisung,,§§ 42 und 43
berechtigte Kind des Berechtigten monatlich um 0,7
Abs. 2" durch die Verweisung ,,§ 42" ersetzt. vom Hundert der jeweils geltenden allgemeinen
. Bemessungsgrundlage. Für die Zeit vom 1. Januar
15. § 41 wird wie folgt gefaßt: bis zum 30. Juni eines Jahres ist jeweils die allge-
,,§ 41 meine Bemessungsgrundlage des voraufgegange-
( 1) Nach dem Tode des versicherten Ehemannes nen Kalenderjahres maßgebend.
erhält seine Witwe eine Witwenrente. (2) Trifft eine Witwenrente oder Witwerrente aus
der Rentenversicherung der Angestellten mit einer
(2) Nach dem Tode der versicherten Ehefrau Witwenrente oder Witwerrente aus der gesetzli-
erhält ihr Witwer eine Witwerrente." chen Unfallversicherung und mit Erwerbseinkorn-
.men oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von
16. § 42 wird wie folgt geändert: Absatz 1 zusammen, geht das Ruhen der Rente aus
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 590
Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung dem
b) Dem Absatz 1 wird angefügt: Ruhen der Rente aus der Rentenversicherung der
,,Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn eine Wit- Angestellten vor. Dabei ist der Freibetrag nur einmal
wenrente nach § 58 in vollem Umfang ruht." zu berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die Witwenrente
c) Nach Absatz 1 wird angefügt: oder Witwerrente nach § 45 Abs. 5 nicht anzuwen-
,,(2) Absatz 1 gilt für einen früheren Ehemann den.
der Versicherten entsprechend." (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Rente nach
§ 42 entsprechend."
17. § 43 wird gestrichen.
23. In § 59 wird die Verweisung „57" durch die Verwei-
18. § 45 wird wie folgt geändert: sung „58 sowie 60" ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Worte „Renten nach
§§ 42 und 43 Abs. 2" durch die Worte „Rente 24. In § 62 wird die Verweisung „57" durch die Verwei-
nach § 42" ersetzt. sung „58" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „oder nach 25. § 68 wird wie folgt geändert:
§ 43 Abs. 1 und 2" gestrichen.
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Semikolon durch
19. In § 4 7 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Kin- einen Punkt ersetzt, der zweite Halbsatz gestri-
derzuschuß" die Worte ,, , bei Witwenrenten oder chen und nach Satz 1 eingefügt:
Witwerrenten und bei Renten nach § 42 ein Ruhen ,,Ein von der Witwe oder dem Witwer infolge Auf-
nach § 58" eingefügt. lösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-,
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1459
Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf die Wit- 30. In § 90 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „ent-
wenrente oder Witwerrente anzurechnen; dies richtet'' die Worte „oder ist die Rente ausschließlich
gilt nicht für den auf einem Versorgungsaus- aus Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar
gleich beruhenden Teil einer Versichertenrente. 1986 zu berechnen" eingefügt.
Bei Anwendung des Satzes 2 bleibt ein Ruhen
der Witwenrenten oder Witwerrenten nach § 58 31 . Dem § 93 Abs. 2 wird angefügt:
sowie nach§ 590 Abs. 3 und§ 1281 der Reichs-
versicherungsordnung und § 78 des Reichs- „Enthält eine Witwenrente oder Witwerrente oder
knappschattsgesetzes unberücksichtigt.'' eine Rente nach § 42 einen knappschaftlichen und
einen nichtknappschaftlichen Leistungsanteil,
b) Nach Absatz 2 wird eingefügt: bestimmt sich abweichend von Satz 1 der auf den
jeweiligen Leistungsanteil entfallende Teil des
,,(2 a) In den Fällen des Absatzes 2 geht das Ruhensbetrages nach§ 58 nach dem Verhältnis der
Ruhen der neuen Rente nach den in Absatz 2 Höhe dieser Leistungsanteile."
Satz 3 genannten Vorschriften dem Ruhen der
wiederaufgelebten Rente, die sich nach Anwen-
32. Dem § 95 Abs. 1 wird angefügt:
dung des Absatzes 2 ergibt, vor. Dabei ist der
Freibetrag nur einmal zu berücksichtigen." ,,Auf die so ermittelte Rente ist§ 58 anzuwenden."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: 33. In § 99 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten „Die
,,(3) Die Absätze 1 bis 2 a gelten für die Bezie- Rente" die Worte „für Zeiten der Kindererziehung
her einer Rente nach § 42 entsprechend." vor dem 1. Januar 1986 im Geltungsbereich dieses
Gesetzes sowie" eingefügt.
26. § 71 wird wie folgt gefaßt: 34. § 101 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 71 ,,3. die Abfindung des § 81 ;".
(1) Die Rente wird bis zum Ende des Sterbe-
monats gezahlt. 35. § 11 2 wird wie folgt geändert:
(2) Die Rente wird in voller Höhe für den Monat a) In Absatz 3 wird nach Buchstabe f eingefügt:
gezahlt, in dem das Ruhen der Rente eintritt; dies gilt
nicht, soweit die Rente nach § 58 ruht." „g) bei wegen Kindererziehung Versicherten
75 vom Hundert des jeweiligen durch-
schnittlichen Bruttoarbeitsentgelts aller
27. § 81 wird wie folgt geändert: Versicherten im Sinne des § 32 Abs. 1, ge-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: mindert um das Bruttoarbeitsentgelt oder
Bruttoarbeitseinkommen aus einer gleich-
,,(1) Eine Witwe oder ein Witwer erhält bei - zeitig ausgeübten versicherungspflichtigen
Wiederheirat als Abfindung das Vierundzwanzig- Beschäftigung oder Tätigkeit,''.
fache des Betrages, der als Witwenrente oder
Witwerrente in den letzten 12 Monaten vor dem b) Nach Absatz 5 wird angefügt:
Wegfall nach § 68 Abs. 1 im Monatsdurchschnitt
,,(6) Die Pflichtbeiträge für Zeiten der Kinder-
gezahlt worden ist. Fällt die Witwenrente oder
erziehung gelten als durch den Bund entrichtet."
Witwerrente vor Ablauf von 12 Monaten nach
dem Rentenbeginn wegen Wiederheirat weg,
beträgt die Abfindung das Vierundzwanzigfache 36. Nach § 117 b wird eingefügt:
des Betrages, der in diesem Zeitraum im Monats- ,,§ 117 C
durchschnitt gezahlt worden ist. Dabei sind die Der Bund trägt die Aufwendungen der Bundesver-
Rentenbeträge zugrunde zu legen, die sich ohne sicherungsanstalt für Angestellte aus der Anrech-
Anwendung des § 45 Abs. 5 und § 58 Abs. 3 erge- nung von Zeiten der Kindererziehung. Der Bundes-
ben. Hat die Witwenrente oder Witwerrente nach minister für Arbeit und Sozialordnung wird ermäch-
dem Ersten eines Monats begonnen, bleibt tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
dieser Monat unberücksichtigt.'' Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
b) In Absatz 2 wird die Verweisung ,,§§ 42 und 43 des Bundesrates das Nähere hierüber zu bestim-
Abs. 2" durch die Verweisung ,,§ 42" ersetzt. men."
28. In § 83 a Abs. 5 werden in Satz 1 und 2 jeweils die 37. Nach § 123 b wird eingefügt:
Worte „mit Beiträgen belegten Kalendermonate und ,,§ 123 C
anrechenbaren Ersatzzeiten" durch die Worte „als (1) Zur Durchführung der Versicherung wegen
Versicherungszeiten anrechenbaren Kalendermo-
Kindererziehung nach § 2 a teilt die zuständige Mel-
nate" ersetzt.
debehörde nach Maßgabe einer Rechtsverordnung,
die aufgrund des§ 20 Abs. 1 des Melderechtsrah-
29. In§ 88 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,(Beitrags- mengesetzes zu erlassen ist, der Datenstelle der
und Ersatzzeiten)" durch die Worte ,,(Beitragszei- Rentenversicherungsträger den Monat und das
ten, Ersatzzeiten und Zeiten der Kindererziehung Jahr der Entbindung, den Familiennamen (jetziger
vor dem 1. Januar 1986)" ersetzt. und früherer Name mit Namensbestandteilen), den
1460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Vornamen, den Tag der Geburt, den Geburtsort und tenversicherung entrichtet ist. Dies gilt auch, wenn
die letzte Anschrift der Mutter mit. während der Versicherung wegen Kindererziehung
(2) Der wegen Kindererziehung Versicherte ist Versicherungspflicht wegen einer Beschäftigung
verpflichtet, dem Versicherungsträger alle für die in der knappschaftlichen Rentenversicherung
besteht.
Durchführung der Versicherung erheblichen Tatsa-
chen mitzuteilen. Der Bundesminister für Arbeit und (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Mütter und
Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsver- Väter, die ihr Kind in einem Staat außerhalb des Gel-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt, tungsbereichs dieses Gesetzes erziehen und sich
Form und Frist der Mitteilung zu bestimmen. mit ihm dort gewöhnlich aufhalten, wenn sie wegen
(3) Soweit ein Anspruch auf eine Rente oder auf einer Beschäftigung in diesem Staat während der
Erteilung einer Rentenauskunft nicht besteht, ist der Kindererziehung oder unmittelbar vor der Geburt
Versicherungsträger berechtigt, Zeiten der Kinder- des Kindes Pflichtbeitragszeiten nach diesem
erziehung vor dem 1. Januar 1986 erst nach Aufruf Gesetz haben. Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für
festzustellen. Der Bundesminister für Arbeit und die Ehegatten
Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates das 1. der in Satz 1 genannten Personen oder
Nähere über die Feststellung der Zeiten der Kinder-
2. der Personen, die wegen einer Beschäftigung
erziehung und den Zeitpunkt, bis zu dem sie abge-
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
schlossen sein soll, zu bestimmen."
zes nur deshalb keine Pflichtbeitragszeiten nach
diesem Gesetz haben, weil sie zu den in § 31
Artikel 3 genannten Personen gehören oder von der Ver-
Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes sicherungspflicht befreit sind,
Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge- wenn sich beide Ehegatten mit dem Kind in demsel-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffent- ben Staat gewöhnlich aufhalten. Die Absätze 1 bis
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch 4 gelten nicht für Mütter und Väter, die in einer
Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBI. 1 Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Geset-
S. 1144), wird wie folgt geändert: zes während der Kindererziehung oder unmittelbar
vor der Geburt des Kindes nach § 5 des Vierten
1. Nach § 29 wird eingefügt: Buches Sozialgesetzbuch oder nach einer Rege-
,,§ 29a lung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts
oder einer für Bedienstete internationaler Organisa-
(1) Mütter und Väter, die ihr Kind im Geltungsbe-
tionen getroffenen Regelung (§ 6 des Vierten
reich dieses Gesetzes erziehen und sich mit ihm
Buches Sozialgesetzbuch) den deutschen Rechts-
dort gewöhnlich aufhalten, sind in den ersten 12
vorschriften über die Verskherungspflicht nicht
Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der
unterliegen.''
Geburt des Kindes versichert. Erziehen sie in
diesem Zeitraum mehrere Kinder, deren Erziehung
Versicherungspflicht nach Satz 1 begründet, ver- 2. Nach § 31 wird eingefügt:
längert sich die Zeit der Versicherung für das zweite ,,§ 31 a
und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalender- § 29 a gilt nicht für Mutter und Väter, die während
monaten, in denen gleichzeitig mehrere Kinder der Kindererziehung
erzogen worden sind.
(2) Erziehen Mutter und Vater ihr Kind gemein- 1. zu den in§ 31 genannten Personen gehören oder
von der Versicherungspflicht befreit sind, es sei
sam, ist die Mutter versichert, sofern nicht Mutter
denn, daß eine Nachversicherung nach § 159
und Vater bis zum Ablauf des dritten Kalendermo-
nats nach der Geburt des Kindes gegenüber dem durchgeführt ist, oder
zuständigen Rentenversicherungsträger überein- 2. Abgeordnete, Minister oder Parlamentarische
stimmend erklären, daß der Vater für den gesamten Staatssekretäre sind, es sei denn, daß sie ohne
Zeitraum versichert sein soll. § 16 des Ersten Anspruch auf Versorgung ausscheiden."
Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausge-
schlossen. Die Erklärung kann nicht widerrufen 3. § 35 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
werden. ,,(2) Absatz 1 gilt für Empfänger von Bergmanns-
(3) Mütter und Väter im Sinne des Absatzes 1 rente, für Empfänger von Knappschaftsrente und für
sind auch Stiefmütter, Stiefväter, Pflegemütter und Witwen und Witwer und frühere Ehegatten, die
Pflegeväter ( § 56 Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
Buches _Sozialgesetzbuch). Erziehen mehrere Per- Anspruch auf die erhöhte Rente nach § 69 Abs. 2
sonen das Kind, ist, soweit sich aus Absatz 2 nichts Nr. 2 haben, entsprechend."
anderes ergibt, der Elternteil versichert, der das
Kind überwiegend erzieht. 4. In § 46 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „folgende
(4) Die Versicherung wird in der knappschaftli- Zeiten" durch die Worte „folgende Zeiten, die nicht
chen Rentenversicherung durchgeführt, wenn der mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige
letzte wirksame Beitrag zur knappschaftlichen Ren- Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind," ersetzt.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1461
5. § 50 wird wie folgt geändert: (5) Die Erklärungen nach Absatz 2 sind längstens
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort bis zum Ende des Jahres nach dem Jahr zulässig, in
,,(Absatz 3)" die Worte „sowie Zeiten der Kin- dem die Rentenversicherungsträger die Versicher-
dererziehung vor dem 1 . Januar 1986 nach ten letztmalig zur Meldung der Zeiten der Kinderer-
§ 51 a" eingefügt.
ziehung aufgerufen haben. Die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Die Erklä-
b) In Absatz 3 Satz 2 Buchstabe c letzter Satz wer- rungen können nicht widerrufen werden. Sie sind
den nach dem Wort „Ersatzzeiten," die Worte nicht mehr zulässig, wenn unter Berücksichtigung
„Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar der Zeiten der Kindererziehung in der Versicherung
1986," eingefügt. der Mutter ein Anspruch auf Leistungen bindend
festgestellt oder eine rechtskräftige Entscheidung
6. Nach § 51 wird eingefügt: über einen Versorgungsausgleich durchgeführt
,,§ 51 a worden ist."
(1) Für die Erfüllung der Wartezeit werden Müt-
tern und Vätern, die nach dem 31. Dezember 1920 7. In § 54 wird nach Absatz 6 eingefügt:
geboren sind, Zeiten der Kindererziehung vor dem ,, (6 a) Bei Zeiten der Kindererziehung nach dem
1. Januar 1986 in den ersten 12 Kalendermonaten 31. Dezember 1985, die nicht mit bewerteten Bei-
nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes trags-, Ersatz-, Ausfall- oder Zurechnungszeiten
angerechnet, wenn sie ihr Kind im Geltungsbereich zusammentreffen, ist von einem Bruttoarbeitsent-
dieses Gesetzes oder in dem jeweiligen Geltungs- gelt auszugehen, das für einen Kalendermonat dem
bereich der Reichsversicherungsgesetze erzogen Wert 4,63 entspricht. Die Werte für Beitrags-,
und sich mit ihm dort gewöhnlich aufgehalten Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten, die mit
haben. Haben sie in diesem Zeitraum mehrere Kin- Zeiten der Kindererziehung nach dem 31. Dezember
der erzogen und wird die Zeit ihrer Erziehung.nach 1985 zusammentreffen, sind auf den Wert 4,63
Satz 1 auf die Wartezeit angerechnet, verlängert anzuheben."
sich die Zeit nach Satz 1 für das zweite und jedes
weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten, in 8. § 54 a wird wie folgt geändert:
denen gleichzeitig mehrere Kinder erzogen worden
sind; sofern sich dabei eine Verlängerung über den a) In Absatz 1 werden die Worte „Absätze 2 und 3
31. Dezember 1985 hinaus ergibt, gelten die Zeiten und" durch die Worte „Absätze 2 und 3," ersetzt
nach dem 31 . Dezember 1985 als Zeiten nach und nach den Worten „des Absatzes 4" das Wort
§ 29 a. ,,und" sowie folgende Worte eingefügt:
„3. an Zeiten der Kindererziehung vor dem
(2) Haben Mutter und Vater ihr Kind gemeinsam
1. Januar 1986 der Wert des Absatzes 5".
erzogen, werden die Zeiten der Kindererziehung der
Mutter angerechnet, sofern Mutter und Vater nicht b) Nach Absatz; 4 wird angefügt:
gegenüber oem zuständigen Rentenversicherungs- ,,(5) Für Zeiten der Kindererziehung vor dem
träger übereinstimmend erklären, daß der Vater das 1. Januar 1986, die nicht mit bewerteten Bei-
Kind überwiegend erzogen hat; die gesamten Zeiten trags-, Ersatz-, Ausfall- oder Zurechnungszeiten
der Kindererziehung für dieses Kind werden dann zusammentreffen, ist der Wert 4,63 zugrunde zu
dem Vater angerechnet. Ist die Mutter nach dem legen. Die Werte für Beitrags-, Ersatz-, Ausfall-
31. Dezember 1985 gestorben, kann die Erklärung oder Zurechnungszeiten, die mit Zeiten der Kin-
vom Vater allein abgegeben werden. § 16 des dererziehung vor dem 1 . Januar 1986 zusam-
Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. mentreffen, sind auf den Wert 4,63 anzuheben.
Ist die Mutter vor dem 1 . Januar 1986 gestorben, Die Anhebung der Beitragszeiten vor dem
werden die Zeiten der Kindererziehung insgesamt 1. Januar 1965 bleibt bei der Ermittlung des Wer-
dem Vater angerechnet. tes nach Absatz 2 unberücksichtigt."
(3) § 29 a Abs. 3 bis 5 ist entsprechend anzuwen-
den. Für die Feststellung der nach dieser Vorschrift 9. In § 56 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort
erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaub- ,,Ersatzzeiten," die Worte „Zeiten der Kindererzie-
haft gemacht sind. hung vor dem 1. Januar 1986," eingefügt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Mütter und
Väter, die während der Kindererziehung 10. § 57 wird wie folgt geändert:
a) zu den in § 31 oder entsprechenden früheren a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
Regelungen genannten Personen gehörten oder ,,2. Zeiten, in denen eine knappschaftlich ver-
von der Versicherungspflicht befreit waren, es sicherungspflichtige Beschäftigung durch
sei denn, daß eine Nachversicherung durchge- Schwangerschaft, Wochenbett oder
führt oder an deren Stelle eine Abfindung gezahlt Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz
oder auf die Befreiung von der Versicherungs- unterbrochen worden ist,".
pflicht verzichtet worden ist, oder
b) Nach Satz 3 wird angefügt:
b) Abgeordnete, Minister oder Parlamentarische
Staatssekretäre waren, es sei denn, daß sie „Der Anerkennung eines Kalendermonats als
ohne Ansprµch auf Versorgung ausgeschieden Ausfallzeit steht nicht entgegen, daß er mit Zei-
sind. ten der Kindererziehung zusammentrifft. Zeiten
1462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 sind nicht allein deshalb men des Berechtigten im Sinne von § 18 a des Vier-
Ausfallzeiten, weil durch sie eine Zeit der Ver- ten Buches Sozialgesetzbuch zusammen, ruht die
sicherung wegen Kindererziehung unterbrochen Rente in Höhe von 40 vom Hundert des Betrages,
worden ist." um den das nach den §§ 18 a bis 18 e des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch ermittelte monatliche
11 . In § 58 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort Einkommen den Freibetrag übersteigt. Der Freibe-
,.Ersatzzeiten," die Worte „Zeiten der Kindererzie- trag beträgt monatlich 3,3 vom Hundert der jeweils
hung vor dem 1. Januar 1986," eingefügt. geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage
(§ 1255 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung).
12. In § 63 Abs. 1 wird die Verweisung ,,§§ 65 und 66 Er erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte
Abs. 2" durch die Verweisung ,,§ 65" ersetzt. Kind des Berechtigten monatlich um 0, 7 vom Hun-
dert der jeweils geltenden allgemeinen Bemes-
sungsgrundlage. Für die Zeit vom 1. Januar bis zum
1 3. § 64 w~rd wie folgt gefaßt:
30. Juni eines Jahres ist jeweils die allgemeine
,,§ 64 Bemessungsgrundlage des voraufgegangenen
(1) Nach dem Tode des versicherten Ehemannes Kalenderjahres maßgebend.
erhält seine Witwe eine Witwenrente. (2) Trifft eine Witwenrente oder Witwerrente aus
(2) Nach dem Tode der versicherten Ehefrau der knappschaftlichen Rentenversicherung mit
erhält ihr Witwer eine Witwerrente." einer Witwe~rente oder Witwerrente aus der
gesetzlichen Unfallversicherung und mit Erwerbs-
14. § 65 wird wie folgt geändert: einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen im
Sinne von Absatz 1 zusammen, geht das Ruhen der,
a) Der bisherige Text wird Absatz 1 . Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung
b) Dem Absatz 1 wird angefügt: nach § 590 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung
dem Ruhen der Rente aus der knappschaftlichen
,,Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn eine Wit-
Rentenversicherung vor. Dabei ist der Freibetrag
wenrente nach § 78 in vollem Umfang ruht."
nur einmal zu berücksichtigen.
c) Nach Absatz 1 wird angefügt:
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die Witwenrente
,,(2) Absatz 1 gilt für einen früheren Ehemann oder Witwerrente nach § 69 Abs. 5 nicht anzuwen:-
der Versicherten entsprechend.'' den.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Rente nach
15. § 66 wird gestrichen. § 65 entsprechend."
16. § 69 wird wie folgt geändert:
21. In§ 79 wird die Verweisung „77" durch die Verwei-
a) In Absatz 1 werden die Worte „Renten nach sung „78 sowie 80" ersetzt.
§§ 65 und 66 Abs. ·2" durch die Worte „Rente
nach § 65" ersetzt.
22. § 83 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „oder nach
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
§ 66 Abs. 1 und 2" gestrichen.
,,(2) Eine Witwe oder ein Witwer erhält bei
17. In § 70 Satz 2 werden nach dem Wo,t „Kinderzu- Wiederheirat als Abfindung das Vierundzwanzig-
schuß" die Worte,, , bei Witwenrenten oder Witwer- fache des Betrages, der als Witwenrente oder
renten und bei Renten nach § 65 ein Ruhen nach Witwerrente in den letzten 12 Monaten vor dem
§ 78" eingefügt. Wegfall nach Absatz 1 im Monatsdurchschnitt
gezahlt worden ist. Fällt die Witwenrente oder
18. § 76 wird wie folgt geändert: Witwerrente vor Ablauf von 1 2 Monaten nach
dem Rentenbeginn wegen Wiederheirat weg,
a) Dem Abs~tz 1 wird angefügt: beträgt die Abfindung das Vierundzwanzigfache
„Bei Anwendung der Sätze 1 bis 3 bleibt ein des Betrages, der in diesem Zeitraum im Monats-
Ruhen der Witwenrente oder Witwerrente nach durchschnitt gezahlt worden ist. Dabei sind die
§ 78 sowie § 590 Abs. 3 der Reichsversiche- Rentenbeträge zugrunde zu legen, die sich ohne
rungsordnung unberücksichtigt.'' Anwendung des § 69 Abs. 5 und § 78 Abs. 3
ergeben. Hat die Witwenrente oder Witwerrente
b) In Absatz 2 werden die Worte „Renten nach
nach dem Ersten eines Monats begonnen, bleibt
§§ 65 und 66 Abs. 2" durch die Worte „Rente
dieser Monat unberücksichtigt."
nach § 65" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Semikolon durch
19. In § 77 Abs. 1 wird die Verweisung ,,§§ 65 und 66 einen Punkt ersetzt, der zweite Halbsatz gestri-
Abs. 2" durch die Verweisung ,,§ 65" ersetzt. , chen und nach Satz 1 eingefügt:
,,Ein von der Witwe oder dem Witwer infolge Auf-
20. Nach § 77 wird eingefügt:
lösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-,
,,§ 78 Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf die Wit-
(1) Trifft eine Witwenrente oder Witwerrente mit wen- oder Witwerrente anzurechnen; dies gilt
Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzei nkom- nicht für den auf einem Versorgungsausgleich
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1463
beruhenden Teil einer Versichertenrente. Bei Reichsversicherungsordnung, gemindert um
Anwendung des Satzes 2 bleibt ein Ruhen der das Bruttoarbeitsentgelt oder Bruttoarbeits-
Witwenrenten oder Witwerrenten nach § 78 einkommen aus einer gleichzeitig ausgeüb-
sowie nach§ 590 Abs. 3 und§ 1281 der Reichs- ten versicherungspflichtigen Beschäftigung
versicherungsordnung und § 58 des Angestell- oder Tätigkeit,".
tenversicherungsgesetzes unberücksichtigt." b) Nach Absatz 8 wird angefügt:
c) Nach Absatz 3 wird eingefügt: ,,(9) Die Pflichtbeiträge für Zeiten der Kinder-
,,(3 a) In den Fällen des Absatzes 3 geht das erziehung gelten als durch den Bund entrichtet."
Ruhen der neuen Rente nach den in Absatz 3
Satz 3 genannten Vorschriften dem Ruhen der 31. § 140 a wird wie folgt geändert:
wiederaufgelebten Rente, die sich nach Anwen-
dung des Absatzes 3 ergibt, vor. Dabei ist der a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
Freibetrag nur einmal zu berücksichtigen." b) Dem Absatz 1 wird angefügt:
d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Bun-
,,(4) Die Absätze 1 bis 3 a gelten für die Bezie- desknappschaft aus der Anrechnung von Zeiten
her einer Rente nach § 65 entsprechend." der Kindererziehung. Der Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der
23. § 85 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustim-
,,(2) Die Rente wird in voller Höhe für den Monat mung des Bundesrates das Nähere hierüber zu
gezahlt, in dem das Ruhen der Rente eintritt; dies gilt bestimmen."
nicht, soweit die Rente nach § 78 ruht."
32. Nach § 141 c wird eingefügt:
24. In § 96 a Abs. 5 werden in Satz 1 und 2 jeweils die
,,§ 141 d
Worte „mit Beiträgen belegten Kalendermonate und
anrechenbaren Ersatzzeiten" durch die Worte „als (1) Zur Durchführung der Versicherung wegen
Versicherungszeiten anrechenbaren Kalendermo- Kindererziehung nach § 29 a teilt die zuständige
nate" ersetzt. Meldebehörde nach Maßgabe einer Rechtsverord-
nung, die aufgrund des § 20 Abs. 1 des Melde-
rechtsrahmengesetzes zu erlassen ist, der Daten-
25. In § 100 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,, (Beitrags-
stelle der Rentenversicherungsträger den Monat
und Ersatzzeiten)" durch die Worte ,,(Beitragszei-
und das Jahr der Entbindung, den Familiennamen
ten, Ersatzzeiten und Zeiten der Kindererziehung
(jetziger und früherer Name mit Namensbestandtei-
vor dem 1 . Januar 1986)" ersetzt
len), den Vornamen, den Tag der Geburt, den
Geburtsort und die letzte Anschrift der Mutter mit.
26. Dem § 104 Abs. 2 wird angefügt:
(2) Der wegen Klndererzienung V-ersicnerte ist
„Enthält eine Witwenrente oder Witwerrente oder verpflichtet, dem Versicherungsträger alle für die
eine Rente nach § 65 einen knappschaftlichen und Durchführung der Versicherung erheblichen Tatsa-
einen nichtknappschaftlichen Leistungsanteil, chen mitzuteilen. Der Bundesminister für Arbeit und
bestimmt sich abweichend von Satz 1 der auf den Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
jeweiligen Leistungsanteil entfallende Teil des ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt,
Ruhensbetrages nach§ 78 nach dem Verhältnis der Form und Frist der Mitteilung zu bestimmen.
Höhe dieser Leistungsanteile."
(3) Soweit ein Anspruch auf eine Rente oder auf
27. Dem § 106 Abs. 1 wird angefügt: Erteilung einer Rentenauskunft nicht besteht, ist der
Versicherungsträger berechtigt, Zeiten der Kinder-
,,Auf die so ermittelte Rente ist§ 78 anzuwenden." erziehung vor dem 1. Januar 1986 erst nach Aufruf
festzustellen. Der Bundesminister für Arbeit und
28. In § 108 b Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
,,Die Rente" die Worte „für Zeiten der Kindererzie- ordnung mit Zustimmung des Bundesrates das
hung vor dem 1. Januar 1986 im Geltungsbereich Nähere über die Feststellung der Zeiten der Kinder-
dieses Gesetzes sowie" eingefügt. erziehung und den Zeitpunkt, bis zu dem sie abge-
schlossen sein soll, zu bestim!llen."
29. § 108 d Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,3. die Abfindung des § 83 Abs. 2 oder 4." Artikel 4
Änderung des Arbeiterrentenversicherungs-
30. § 130 wird wie folgt geändert: Neuregel ungsgesetzes
a) In Absatz 5 Satz 1 wird nach Buchstabe b ange- Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-
fügt: lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
„c) bei wegen Kindererziehung Versicherten derungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten
75 vom Hundert des jeweiligen durch- Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
schnittlichen Bruttoarbeitsentgelts aller vom 5. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 913), wird wie folgt ge-
Versicherten im Sinne des§ 1255 Abs. 1 der ändert:
1464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
1. Nach § 5 b wird eingefügt: Rechtsvorschriften für Renten an frühere Ehegat-
,,§ 5c ten anzuwenden sind, wenn beide frühere Ehegat-
ten vor dem 1. Januar 1936 geboren sind. Ist für
Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar
beide frühere Ehegatten kein Träger der gesetz-
1986 werden nur bei Versicherungsfällen nach dem
lichen Rentenversicherung zuständig, kann die
30. Dezember 1985 berücksichtigt; ein Altersruhe-
Erklärung entweder gegenüber der Bundesversi-
geld wird bei Vollendung des 65. Lebensjahres nach
cherungsanstalt für Angestellte oder gegenüber
dem 30. Dezember 1985 unter Berücksichtigung der
dem Träger der Rentenversicherung der Arbeiter
Zeiten der Kindererziehung auf Antrag neu festge-
abgegeben werden, in dessen Bezirk einer ,der
stellt, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist."
früheren Ehegatten seinen Wohnsitz hat. § 16 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-
2. § 18 wird wie folgt geändert: chend. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. Stand ist ausgeschlossen. Die Erklärung kann
nicht widerrufen werden. Eine nach § 618 der
b) In Absatz 1 werden die Verweisungen ,,§ 1264"
Reichsversicherungsordnung abgegebene Erklä-
im ersten und zweiten Halbsatz durch die Verwei-
rung gilt auch für Renten an frühere Ehegatten aus
sungen ,, § 1264 Abs. 1" ersetzt.
der gesetzlichen Rentenversicherung."
c) Nach Absatz 1 wird angefügt:
,,(2) § 1264 Abs. 2 der Reichsversicherungsord- 4. Nach § 19 wird eingefügt:
nung gilt nur, wenn der Tod der Versicherten nach ,,§ 19a
dem 31. Dezember 1985 eingetreten ist. § 1266 der Reichsversicherungsordnung in der am
(3) Ehegatten können gegenüber dem für einen 31. Dezember 1985 geltenden Fassung gilt nur,
der Ehegatten zuständigen Träger der gesetzli- wenn der Tod der Versicherten vor dem 1. Januar
chen Rentenversicherung bis zum 31. Dezember 1986 eingetreten ist."
1988 übereinstimmend erklären, daß für sie die
am 31. Dezember 1985 geltenden Rechtsvor- 5. Nach § 23 a wird eingefügt:
schriften für Renten an Witwen und Witwer anzu- ,,§ 23b
wenden sind, wenn (1) § 1281 der Reichsversicherungsordnung in der
1. beide Ehegatten vor dem 1 . Januar 1936 vom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung gilt nur,
geboren sind und wenn der Tod des Versicherten nach dem
31. Dezember 1985 eingetreten ist.
2. ihre Ehe vor dem 1 . Januar 1986 geschlos-
sen worden ist. (2) § 1281 der Reichsversicherungsordnung in der
vom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung ist auf die
Ist für beide Ehegatten kein Träger der gesetz- Witwenrente an eine Witwe, deren Ehe vor dem ·
lichen Rentenversicherung zuständig, kann die 1. Januar 1986 geschlossen worden ist und deren
Erklärung entweder gegenüber der Bundesversi- Ehemann in der Zeit vom· 1. Januar 1986 bis zum
cherungsanstalt für Angestellte oder gegenüber 31. Dezember 1995 stirbt, im ersten Jahr nach dem
dem Träger der Rentenversicherung der Arbeiter Tode des Ehemannes nicht und vom zweiten Jahr an
abgegeben werden, in dessen Bezirk einer der mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Witwenrente
Ehegatten seinen Wohnsitz hat. § 16 des Ersten im zweiten Jahr in Höhe von 1 0 vom Hundert, im drit-
Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Eine ten Jahr in Höhe von 20 vom Hundert, im vierten Jahr
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausge- in Höhe von 30 vom Hundert und vom fünften Jahr an
schlossen. Die Erklärung kann nicht widerrufen in Höhe von 40 vom Hundert des Betrages ruht, um
werden. Eine nach § 618 der Reichsversiche- den das nach den §§ 18 a bis 18 e des Vierten
rungsordnung abgegebene Erklärung gilt auch für Buches Sozialgesetzbuch ermittelte monatliche Ein-
Renten an Witwen und Witwer aus der gesetz- kommen den Freibetrag übersteigt. Beginnt das
lichen Rentenversicherung.'' zweite, dritte, vierte und fünfte Jahr nach dem Ersten
eines Monats, ist Satz 1 vom Ablauf dieses Monats
3. § 19 wird wie folgt geändert: an anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-
a) In Absatz 1 wird die Verweisung,,§ 1265" durch chend für
die Verweisung ,,§ 1265 Abs. 1 Satz 1 und 2" 1. die Witwerrente an einen Witwer oder an einen
ersetzt. früheren Ehemann, der nach § 1266 der Reichs-
b) Nach Absatz 2 wird angefügt: versicherungsordnung in der am 31. Dezember
1985 geltenden Fassung einen Rentenanspruch
,,(3) § 1265 Abs. 2 der Reichsversicherungsord- gehabt hätte, und
nung gilt nur, wenn der Tod der Versicherten nach
d~m 31. Dezember 1985 eingetreten ist. 2. die Rente nach § 1 265 Abs. 1 der Reichsversiche-
rungsordnung;
(4) frühere Ehegatten, deren Ehe vor dem
1. Juli 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder in den in Nummer 1 genannten Fällen ist ein beson-
aufgehoben ist, können gegenüber dem für einen derer Antrag erforderlich."
der früheren Ehegatten zuständigen Träger der
6. Dem§ 26 wird angefügt:
gesetzlichen Rentenversicherung bis zum
31. Dezember 1988 übereinstimmend erklären, ,,(3) § 1281 der Reichsversicherungsordnung in der
daß für sie die am 31. Dezember 1985 geltenden vom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung ist auf die
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1465
Witwenrente oder Witwerrente oder Rente nach (2) Ehegatten können gegenüber dem für einen der
§ 1265 der Reichsversicherungsordnung, die auf Ehegatten zuständigen Träger der gesetzlichen Ren-
Grund eines Todesfalles vor dem 1. Januar 1986 zu tenversicherung bis zum 31: Dezember 1988 über-
leisten ist und nach dem 31. Dezember 1985 wieder einstimmend erklären, daß für sie die am
auflebt, nicht anzuwenden; in diesen Fällen gilt 31. Dezember 1985 geltenden Rechtsvorschriften für
§ 1291 Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsord- Renten an Witwen und Witwer anzuwenden sind,
nung mit der Maßgabe, daß die infolge der Auflösung wenn
der Ehe erworbene neue Rente in der Höhe berück- 1 . beide Ehegatten vor dem 1 . Januar 1936 geboren
sichtigt wird, die sich nach Anwendung der in § 1291 sind und
Abs. 2 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung 2. ihre Ehe vor dem 1. Januar 1986 geschlossen
genannten Vorschriften ergibt."
worden ist.
7. § 27 wird wie folgt geändert: Ist für beide Ehegatten kein Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung zuständig, kann die Erklärung
a) Der bisherige Text wird Absatz 1 .
entweder gegenüber der Bundesversicherungsan-
b) Nach Absatz 1 wird angefügt: stalt für Angestellte oder gegenüber dem Träger der
,,(2) § 1302 der Reichsversicherungsordnung in Rentenversicherung der Arbeiter abgegeben werden,
der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung ist in dessen Bezirk einer der Ehegatten seinen Wohn-
weiter anzuwenden, wenn die neue Ehe vor dem sitz hat. § 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
1 . Januar 1986 geschlossen worden ist." gilt entsprechend. Eine Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand ist ausgeschlossen. Die Erklärung kann
8. Nach § 51 a wird eingefügt: nicht widerrufen werden. Eine nach § 618 der
Reichsversicherungsordnung abgegebene Erklärung
,,§ 51 b
gilt auch für Renten an Witwen und Witwer aus der
Personen, die zur freiwilligen Versicherung
gesetzlichen Rentenversicherung.''
berechtigt sind und denen Zeiten der Kindererzie-
hung vor dem 1. Januar 1986 angerechnet werden,
3. § 18 wird wie folgt geändert:
können auf Antrag freiwillig Beiträge für so viele
Monate nachentrichten, wie zur Erfüllung der Warte- a) In Absatz 1 wird die Verweisung,,§ 42" durch die
zeit von 60 Kalendermonaten noch erforderlich sind, Verweisung ,,§ 42 Abs. 1 Satz 1 und 2" ersetzt.
soweit die Wartezeit nicht durch laufende Beitrags- b) Nach Absatz 2 wird angefügt:
entrichtung vom 1. Januar 1987 bis zum Monat der
Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt werden ,,(3) § 42 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-
kann. Beiträge können nur für Zeiten nach dem gesetzes gilt nur, wenn der Tod der Versicherten
31 . Dezember 1980 nachentrichtet werden, die noch nach dem 31. Dezember 1985 eingetreten ist.
nicht mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversiche- (4) Frühere Ehegatten, deren Ehe vor dem
rung belegt sind. Für die Entrichtung der Beiträge und 1. Juli 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder
ihre Bewertung im Leistungsfall sind die Vorschriften aufgehoben ist, können gegenüber dem für einen
des Jahres anzuwenden, in dem sie entrichtet wer- der früheren Ehegatten zuständigen Träger der
den." - gesetzlichen Rentenversicherung bis zum
Artikel 5 31 . Dezember 1988 übereinstimmend erklären,
daß für sie die am 31 . Dezember 1 985 geltenden
Änderung des Angestelltenversicherungs- Rechtsvorschriften für Renten an frühere Ehegat-
Neuregelungsgesetzes ten anzuwenden sind, wenn beide frühere Ehegat-
Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege- ten vor dem 1. Januar 1936 geboren sind. Ist für
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie- beide frühere Ehegatten kein Träger der gesetzli-
derungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten chen Rentenversicherung zuständig, kann die
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes Erklärung entweder gegenüber der Bundesversi-
vom 5. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 913), wird wie folgt geän- cherungsanstalt für Angestellte oder gegenüber
dert: dem Träger der Rentenversicherung der Arbeiter
abgegeben werden, in dessen Bezirk einer der
1. Nach § 6 b wird eingefügt:
früheren Ehegatten seinen Wohnsitz hat. § 16 des
,,§ 6c Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-
Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar chend. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen
1986 werden nur bei Versicherungsfällen nach dem Stand ist ausgeschlossen. Die Erklärung kann
30. Dezember 1 985 berücksichtigt; ein Altersruhe- nicht widerrufen werden. Eine nach § 618 der
geld wird bei Vollendung des 65. Lebensjahres nach Reichsversicherungsordnung abgegebene Erklä-
dem 30. Dezember 1985 unter Berücksichtigung der rung gilt auch für Renten an frühere Ehegatten aus
Zeiten der Kindererziehung auf Antrag neu festge- der gesetzlichen Rentenversicherung.''
stellt, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist."
4. Nach § 18 wird eingefügt:
2. Nach § 17 wird eingefügt: ,,§ 18a
,,§ 17 a § 43 des Angestelltenversicherungsgesetzes in
( 1 ) § 41 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsge- der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung gilt
setzes gilt nur, wenn der Tod der Versicherten nach nur, wenn der Tod der Versicherten vor dem 1. Januar
dem 31. Dezember 1985 eingetreten ist. 1986 eingetreten ist."
1466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
5. Nach § 22 a wird eingefügt: · hung vor dem 1 . Januar 1986 angerechnet werden,
,,§ 22 b
können auf Antrag freiwillig Beiträge für so viele
Monate nachentrichten,. wie zur Erfüllung der Warte-
( 1 ) § 58 des Angestelltenversicherungsgesetzes zeit von 60 Kalendermonaten noch erforderlich sind,
in der vom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung gilt soweit die Wartezeit nicht durch laufende Beitrags-
nur, wenn der Tod des Versicherten nach dem entrichtung vom 1. Januar 1987 bis zum Monat der
31. Dezember 1985 eingetreten ist. Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt werden
(2) § 58 des Angestelltenversicherungsgesetzes kann. Beiträge können nur für Zeiten nach dem
in der vom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung ist 31 . Dezember 1980 nachentrichtet werden, die noch
auf die Witwenrente an eine Witwe, deren Ehe vor nicht mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversiche-
dem 1 . Januar 1986 geschlossen worden ist und rung belegt sind. Für die Entrichtung der Beiträge und
deren Ehemann in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis ihre Bewertung im Leistungsfall sind die Vorschriften
zum 31. Dezember 1995 stirbt, im ersten Jahr nach des Jahres anzuwenden, in dem sie entrichtet wer-
dem Tode des Ehemannes nicht und vom zweiten den."
Jahr an mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wit-
wenrente im zweiten Jahr in Höhe von 10 vom Hun- Artikel 6
dert, im dritten Jahr in Höhe von 20 vom Hundert, im
Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs-
vierten Jahr in Höhe von 30 vom Hundert und vom
Neuregelungsgesetzes
fünften Jahr an in Höhe von 40 vom Hundert des
Betrages ruht, um den das nach den §§ 18 a bis 18 e Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ermittelte Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil
monatliche Einkommen den Freibetrag übersteigt. III, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten bereinig-
Beginnt das zweite, dritte, vierte und fünfte Jahr nach ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des
dem Ersten eines Monats, ist Satz 1 vom Ablauf Gesetzes vom 5. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 913), wird wie
dieses Monats an anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 folgt geändert: ,
gelten entsprechend für
1. die Witwerrente an einen Witwer oder an einen 1. Nach § 6 wird eingefügt:
früheren Ehemann, der nach§ 43 des Angestell- ,,§ 6a
tenversicherungsgesetzes in der am
Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar
31. Dezember 1985 geltenden Fassung einen
1986 werden nur bei Versicherungsfällen nach dem
Rentenanspruch gehabt hätte, und
30. Dezember 1985 berücksichtigt; ein Altersruhe-
. 2. die Rente nach § 42 Abs. 1 des Angestelltenver- geld wird bei Vollendung des 65. Lebensjahres nach
sicherungsgesetzes; dem 30. Dezember 1985 unter Berücksichtigung der
in den in Nummer 1 genannten Fällen ist ein beson- Zeiten der Kindererziehung auf Antrag neu festge-
derer Antrag erforderlich." stellt, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist."
6 Dem § 25 wird angefügt: . 2. Nach § 13 wird eingefügt:
,,§ 13 a
,,(3) § 58 des Angestelltenversicherungsgesetzes
in der vom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung ist ( 1 ) § 64 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes
auf die Witwenrente oder Witwerrente oder Rente gilt nur, wenn der Tod der Versicherten nach dem
nach § 42 des Angestelltenversicherungsgesetzes, 31. Dezember 1985 eingetreten ist.
die auf Grund eines Todesfalles vor dem 1. Januar (2) Ehegatten können gegenüber dem für einen der
1986 zu leisten ist und nach dem 31. Dezember 1985 Ehegatten zuständigen Träger der gesetzlichen Ren-
wieder auflebt, nicht anzuwenden; in diesen Fällen tenversicherung bis zum 31: Dezember 1988 über-
gilt § 68 Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversiche- einstimmend erklären, daß für sie die am
rungsgesetzes mit der Maßgabe, daß die infolge der 31. Dezember 1985 geltenden Rechtsvorschriften für
Auflösung der Ehe erworbene neue Rente in der Renten an Witwen und Witwer anzuwenden sind,
Höhe berücksichtigt wird, die sich nach Anwendung wenn
der in § 68 Abs. 2 Satz 3 des Angestelltenversiche-
rungsgesetzes genannten Vorschriften ergibt." 1. beide Ehegatten vor dem 1 . Januar 1936 geboren
sind und
7 § 26 wird wie folgt geändert: 2. ihre Ehe vor dem 1. Januar 1986 geschlossen
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. worden ist.
b) Nach Absatz 1 wird angefügt: Ist für beide Ehegatten kein Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung zuständig, kann die Erklärung
,,(2) § 81 des Angestelltenversicherungsgeset-
entweder gegenüber der Bundesversicherungsan-
zes in der am 31. Dezember 1985 geltenden Fas-
stalt für Angestellte oder gegenüber dem Träger der
sung ist weiter anzuwenden, wenn die neue Ehe
Rentenversicherung der Arbeiter abgegeben werden,
vor dem 1. Januar 1986 geschlossen worden ist."
in dessen Bezirk einer der Ehegatten seinen Wohn-
8. Nach § 49 a wird eingefügt: sitz hat. § 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
gilt entsprechend. Eine Wiedereinsetzung in den vori-
,,§ 49 b gen Stand ist ausgeschlossen. Die Erklärung kann
Personen, die zur freiwilligen Versicherung nicht widerrufen werden. Eine nach § 618 der
berechtigt sind und denen Zeiten der Kindererzie- Reichsversicherungsordnung abgegebene Erklärung
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1467
· gilt auch für Renten an Witwen und Witwer aus der zweite, dritte, vierte und fünfte Jahr nach dem Ersten
gesetzlichen Rentenversicherung." eines Monats, ist Satz 1 vom Ablauf dieses Monats
an anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-
3. § 14 wird wie folgt geändert: chend für
a) In Absatz 1 wird die Verweisung,,§ 65" durch die 1. die Witwerrente an einen Witwer oder an einen
Verweisung ,,§ 65 Abs. 1 Satz 1 und 2" ersetzt. früheren Ehemann, der nach § 66 des Reichs-
b) Nach Absatz 2 wird angefügt: knappschaftsgesetzes in der am 31. Dezember
1985 geltenden Fassung einen Rentenanspruch
,,(3) § 65 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgeset- gehabt hätte, und
zes gilt nur, wenn der Tod der Versicherten nach
dem 31. Dezember 1985 eingetreten ist. 2. die Rente nach § 65 Abs. 1 des Reichsknapp-
schaftsgesetzes;
(4) Frühere Ehegatten, deren Ehe vor dem
1. Juli 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder in den in Nummer 1 genannten Fällen ist ein beson-
aufgehoben ist, können gegenüber dem für einen derer Antrag erforderlich."
der früheren· Ehegatten zuständigen Träger der
gesetzlichen . Rentenversicherung bis zum 6. § 19 wird wie folgt gefaßt:
31. Dezember 1988 übereinstimmend erklären, ,,§ 19
daß für sie die am 31. Dezember 1985 geltenden (1 ) § 83 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes
Rechtsvorschriften für Renten an frühere Ehegat- in der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung ist
ten anzuwenden sind, wenn beide frühere Ehegat- weiter anzuwenden, wenn die neue Ehe vor dem
ten vor dem 1. Januar 1936 geboren sind. Ist für 1. Januar 1984 geschlossen worden ist.
beide frühere Ehegatten kein Träger der gesetzli-
chen Rentenversicherung zuständig, kann die (2) § 83 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes
Erklärung entweder gegenüber der Bundesversi- in der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung ist
cherungsanstalt für Angestellte oder gegenüber weiter anzuwenden, wenn die neue Ehe vor dem
dem Träger der Rentenversicherung der Arbeiter 1. Januar 1986 geschlossen worden ist.
abgegeben werden, in dessen Bezirk einer der (3) § 83 Abs. 3 und 4 des Reichsknappschaftsge-
früheren Ehegatten seinen Wohnsitz hat. § 16 des setzes gilt nur, wenn die neue Ehe nach dem
Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre- 31. Dezember 1956 aufgelöst oder für nichtig erklärt
chend. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen ist.
Stand ist ausgeschlossen. Die Erklärung kann
(4) § 78 des Reichsknappschaftsgesetzes in der
nicht widerrufen werden. Eine nach § 618 der
vom 1 .Januar 1986 an geltenden Fassung ist auf die
Reichsversicherungsordnung abgegebene Erklä-
Witwenrente oder Witwerrente oder Rente nach § 65
rung gilt auch für Renten an frühere Ehegatten aus
des Reichsknappschaftsgesetzes, die auf Grund
der gesetzlichen Rentenversicherung."
eines Todesfalles vor dem 1. Januar 1986 zu leisten
4. Nach § 14 wird folgender § 14 a eingefügt: ist l.,,nd nach dem 31. Dezember 1985 wieder auflebt,
nicht anzuwenden; in diesen Fällen gilt§ 83 Abs. 3
,,§ 14 a Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes mit der
§ 66 des Reichsknappschaftsgesetzes in der am Maßgabe, daß die infolge der Auflösung der Ehe
31. Dezember 1985 geltenden Fassung gilt nur, erworbene neue Rente in der Höhe berücksichtigt
wenn der Tod der Versicherten vor dem 1. Januar wird, die sich nach Anwendung der in § 83 Abs. 3
1986 eingetreten ist." Satz 3 des Reichsknappschaftsgesetzes genannten
Vorschriften ergibt."
5. Nach § 17 b wird eingefügt:
,,§ 17 C Artikel 7
(1) § 78 des Reichsknappschaftsgesetzes in der Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
vom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung gilt nur,
wenn der Tod des Versicherten nach dem Nach § 1 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
31. Dezember 1985 eingetreten ist. (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1
S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
(2) § 78 des Reichsknappschaftsgesetzes in der vom 5. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 913), wird eingefügt:
vom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung ist auf die
Witwenrente an eine Witwe, deren Ehe vor dem „Vierter Titel
1 . Januar 1 986 geschlossen worden ist und deren Einkommen beim Zusammentreffen
Ehemann in der Zeit vom ·1. Januar 1986 bis zum mit Hinterbliebenenrenten
31. Dezember 1995 stirbt, im ersten Jahr nach dem
Tode des Ehemannes nicht und vom zweiten Jahr an §18a
mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Witwenrente Art des zu berücksichtigenden Einkommens
im zweiten Jahr in Höhe von 10 vom Hundert, im drit- (1) Bei einer Witwenrente oder Witwerrente oder
ten Jahr in Höhe von 20 vom Hundert, im vierten Jahr einer Hinterbliebenenrente an frühere Ehegatten sind
in Höhe von 30 vom Hundert und vom fünften Jahr an als Einkommen zu berücksichtigen
in Höhe von 40 vom Hundert des Betrages ruht, um
den das nach den §§ 18 a bis 18 e des Vierten 1. Erwerbseinkommen und
Buches Sozialgesetzbuch ermittelte monatliche Ein- 2. Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender
kommen den Freibetrag übersteigt. Beginnt das Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften
1468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu erset- und vergleichbare Ersatzleistungen, die von einer Stelle
zen (Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahme von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs
Zusatzleistungen. erbracht werden. Kinderzuschuß, Kinderzulage und ver-
gleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer
(2) Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer
sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleich- wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist
bares Einkommen. der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei
etner Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente
(3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes ohne die Abfindung zu zahlen wäre.
1 Nr. 2 sind
(4) Als Zusatzleistungen im Sinne des Absatzes 1
1. das Krankengeld, das Verletztengeld, das Versor-
Nr. 2 gelten Leistungen der öffentlich-rechtlichen
gungskrankengeld, das Mutterschaftsgeld, das
Zusatzversorgungen sowie bei Leistungen nach Absatz
Übergangsgeld, das Unterhaltsgeld, das Kurzarbei-
3 Satz 1 Nr. 2 der Teil, der auf einer Höherversicherung
tergeld, das Schlechtwettergeld, das Arbeitslosen-
beruht.
geld, das Konkursausfallgeld und vergleichbare Lei-
stungen, §18b
2. Renten der Rentenversicherung wegen Berufsunfä- Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens
higkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Alters, die Berg-
(1 ) Maßgebend ist das monatliche Einkommen. Meh-
mannsrente, die Knappschaftsausgleichsleistung,
rere zu berücksichtigende Einkommen sind zusammen-
das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer
zurechnen. Wird die Rente nur für einen Teil des Monats
des Bergbaus und Leistungen nach den§§ 27 und 28
gezahlt, ist das entsprechend gekürzte monatliche Ein-
des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes
kommen maßgebend.
Saar,
(2) Als monatliches Einkommen gilt bei Erwerbsein-
3. Altersgelder und vorzeitige Altersgelder der Alters-
kommen und bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18 a
hilfe für Landwirte, die an ehemalige landwirtschaft-
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 das Erwerbseinkommen des letzten
liche Unternehmer oder mitarbeitende Familienange-
Kalenderjahres, geteilt durch die Zahl der Kalender-
hörige gezahlt werden,
monate, in denen es erzielt wurde. Die für einmalig gezahl-
4. die Verletztenrente der Unfallversicherung, soweit tes Arbeitsentgelt in § 385 Abs. 1 a der Reichsversiche-
sie den Betrag übersteigt, der bei gleichem Grad der rungsordnung getroffene zeitliche Zuordnung gilt ent-
Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach sprechend. Wurde im letzten Kalenderjahr_nur Erwerbs-
dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt würde; eine ersatzeinkommen nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 be-
Kürzung oder ein Wegfall der Verletztenrente wegen zogen, ist von diesem auszugehen. Für die Zeiten des
Anstaltspflege oder Aufnahme in ein Alters- oder Bezugs von Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld
Pflegeheim bleibt unberücksichtigt; bei einer Minde- ist das dem Versicherungsträger gemeldete Arbeitsent-
rung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert ist ein gelt maßgebend.
Betrag in Höhe von zwei Dritteln, bei einer Minderung (3) Bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18 a Abs. 3
der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ist ein Satz 1 Nr. 2 bis 8 ist vom laufenden Einkommen aus-
Betrag in Höhe von einem Drittel der Mindestgrund- zugehen. Jährliche Sonderzuwendungen sind beim lau-
rente anzusetzen, fenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berück-
5. das Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem sichtigen.
öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis (4) Bei der erstmaligen Feststellung der Rente ist vom
oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhält- laufenden Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzein-
nis mit Anspruch auf Versorgung nach beamten- kommen nach Absatz 2 auszugehen, wenn dieses vor-
rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie aussichtlich im Durchschnitt um wenigstens 1 0 vom
vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abge- Hundert geringer ist als das nach den Absätzen 2 und 3
ordneten, maßgebende Einkommen; hierbei ist Absatz 3 Satz 2
6. das Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus entsprechend zu berücksichtigen.
einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsver- (5) Das monatliche Einkommen ist zu kürzen
hältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeits-
verhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beam- 1. bei Erwerbseinkommen um 35 vom Hundert, bei Be-
tenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie zügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder
vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abge- Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien
ordneten; wird daneben kein Unfallausgleich ge:?ahlt, Arbeitsverhältnis mit Anwartschaft auf Versorgung
gilt Nummer 4 letzter Teilsatz entsprechend, nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund-
sätzen und bei Einkommen, das solchen Bezügen
7. Renten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- vergleichbar ist, jedoch nur um 27 ,5 vom Hundert,
oder Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufs-
gruppen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder 2. bei Leistungen nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, die
Alters, nach den Vorschriften der knappschaftlichen Ren-
tenversicherung berechnet sind, um 25 vom Hundert
8. der Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 bis 6
und bei Leistungen nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 7
des Bundesversorgungsgesetzes und anderen
um 27 ,5 vom Hundert,
Gesetzen, die die entsprechende Anwendung der
Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsge- 3. bei Leistungen nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und
setzes vorsehen, 6 um 37,5 vom Hundert.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1469
Die Leistungen nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sind letzte Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt und ver-
um den Anteil der vom Berechtigten zu tragenden Bei- gleichbare Einkommen und den Zeitraum, für den es
träge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für gezahlt wurde, mitzuteilen. Der Arbeitgeber ist zur Mit-
Arbeit zu kürzen. Satz 2 gilt entsprechend für Berech- teilung nicht verpflichtet, wenn er der Sozialversiche-
tigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversiche- rung das Arbeitsentgelt gemäß den Vorschriften über
rung oder bei einem Krankenversicherungsunterneh- die Erfassung von Daten und Datenübermittlung bereits
men versichert sind. gemeldet hat. Satz 2 gilt nicht, wenn das tatsächliche
(6) Soweit ein Versicherungsträger über die Höhe des
Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt oder
zu berücksichtigenden Einkommens entschieden hat, die abgegebene Meldung nicht für die Rentenversiche-
ist diese Entscheidung auch für einen anderen Versi- rung bestimmt war.
cherungsträger bindend. (2) Bezieher von Arbeitseinkommen haben auf Ver-
langen des Versicherungsträgers ihr im letzten Kalen-
§18c derjahr erzieltes Arbeitseinkommen und den Zeitraum,
Erstmalige Ermittlung des Einkommens in dem es erzielt wurde, bis zum 31. März des Folgejah-
res mitzuteilen.
( 1) Der Berechtigte hat das zu berücksichtigende Ein-
kommen nachzuweisen. (3) Für Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen
haben die Zahlstellen auf Verlangen des Versiche-
(2) Bezieher von Arbeitsentgelt und diesem vergleich-
rungsträgers
baren Einkommen können verlangen, daß ihnen der
Arbeitgeber eine Bescheinigung über das von ihnen für 1. die vom 1 . Juli des laufenden Jahres an zu berück-
das letzte Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt oder ver- sichtigenden Änderungen des Erwerbsersatzein-
gleichbare Einkommen und den Zeitraum, für den es kommens,
gezahlt wurde, ausstellt. Der Arbeitgeber ist zur Aus- 2. in den Fällen des § 18 b Abs. 2 Satz 3 das von ihnen
stellung der Bescheinigung nicht verpflichtet, wenn er im letzten Kalenderjahr gezahlte Erwerbsersatzein-
der Sozialversicherung das Arbeitsentgelt gemäß den kommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde,
Vorschriften über die Erfassung von Daten und Daten-
übermittlung bereits gemeldet hat. Satz 2 gilt nicht, wenn mitzuteilen.
das tatsächliche Entgelt die Beitragsbemessungs- (4) Soweit dem Versicherungsträger das nach den
grenze übersteigt oder die abgegebene Meldung nicht Absätzen 1 bis 3 zu meldende oder mitzuteilende Ein-
für die Rentenversicherung bestimmt war. kommen nicht bekannt ist, ist das bisher berücksich-
(3) Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen können
tigte Einkommen vom Zeitpunkt der nächsten Renten-
verlangen, daß ihnen die Zahlstelle anpassung an vorläufig um den Vomhundertsatz anzu-
passen, um den sich die Renten in der Rentenversiche-
1. eine Bescheinigung über das von ihr gezahlte rung verändern, wenn nicht Grund zur Annahme
Erwerbsersatzeinkommen, besteht, daß die Verhältnisse beim Berechtigten sich in
2. in den Fällen des § 18 b Abs. 2 Satz 3 eine Beschei- anderer Weise verändern oder unverändert bleiben. Die
nigung über das von ihr im letzten Kalenderjahr §§ 66 und 67 des Ersten Buches bleiben unberührt. Ist
gezahlte Erwerbsersatzeinkommen und den Zeit- das nach Satz 1 berücksichtigte Einkommen unrichtig,
raum, für den es gezahlt wurde, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der
Rentenanpassung an aufzuheben.
ausstellt.-
(5) Im Fall des§ 18 d Abs. 2 findet§ 18 c für den erfor-
§ 18 d derlichen Nachweis der Einkommensminderung ent-
Einkommensänderungen sprechende Anwendung.
(1) Einkommensänderungen sind erst vom Zeitpunkt (6) Bei der Berücksichtigung von Einkommensände-
der nächsten Rentenanpassung an zu berücksichtigen. rungen bedarf es nicht der vorherigen Anhörung des
(2) Auf Antrag des Berechtigten sind Einkommens- Berechtigten.
minderungen vom Zeitpunkt ihres Eintritts an zu berück- (7) Ruht eine Witwenrente oder Witwerrente oder eine
sichtigen, wenn das Einkommen voraussichtlich um Hinterbliebenenrente an frühere Ehegatten wegen der
wenigstens 10 vom Hundert geringer ist als das berück- Höhe des zu berücksichtigende:, Einkommens nach
sichtigte Einkommen, bei Erwerbseinkommen jedoch einer Rentenanpassung weiterhin in vollem Umfang, ist
nur, wenn dieses allein oder zusammen mit Erwerbser- der Erlaß eines erneuten Verwaltungsaktes nicht erfor-
satzeinkommen in einem Zeitraum von mindestens drei derlich."
aufeinanderfolgenden Kalendermonaten im Durch-
schnitt um wenigstens 10 vom Hundert geringer ist als Artikel 8
das berücksichtigte Einkommen. Einkommensminde- Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
rungen im Sinne von Satz 1 können bei der nächsten
Rentenanpassung irn Einzelfall vom Amts wegen Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
berücksichtigt werden. Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 21 ),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
§ 18e 24. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1144), wird wie folgt geändert:
Ermittlung von Einkommensänderungen
1. In § 30 Abs. 4 wird nach Satz 1 eingefügt:
(1) Für Bezieher von Arbeitsentgelt und diesem ver-
gleichbaren Einkommen hat der Arbeitgeber auf Verlan- „Hat der Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe
gen des Versicherungsträgers das von ihnen für das vom Einkommen beeinflußte Hinterbliebenenrente
1470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsberei- der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
che, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des nach§ 1281 der Reichsversicherungsordnung,§ 58
Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde des Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 78
zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Hin- des Reichsknappschaftsgesetzes der Kürzung nach
terbliebenenrente ergäbe." Satz 1 vor."
2. Im bisherigen Satz 2 werden die Worte „Dies gilt"
2. In § 42 Abs. 1 werden jeweils die Worte „die frühere durch die Worte „Satz 1 gilt" ersetzt.
Ehefrau" durch die Worte „der frühere Ehegatte"
ersetzt.
Artikel 10
3. In § 43 werden die Worte ,, , wenn die an den Folgen Änderung des Hüttenknappschaftlichen
einer Schädigung gestorbene Ehefrau seinen Zusatzversicherungs-Gesetzes
Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat" gestri- Das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-
chen. Gesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2104),
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
4. § 44 wird wie folgt geändert: 13. April 1984 (BGBI. 1S. 610), wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 letzter Satz wird das Wort „Ehemann"
durch das Wort „Ehegatte" ersetzt. 1. § 3 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 6 wird das Wort „Ehemann" durch das ,, § 1 249 und § 1250 Abs. 1 Buchstabe a und b, Abs. 2
Wort „Ehegatte" ersetzt. der Reichsversicherungsordnung gelten entspre-
chend.''
5. § 48 wird wie folgt geändert:
2. In § 7 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung „und
a) Dem Absatz 1 wird angefügt: § 1271" durch die Verweisung ,, , § 1271 und
„Der Feststellung der Beeinträchtigung ist der § 1 281 " ersetzt.
Betrag der Hinterbliebenenversorgung zugrunde
zu legen, der ohne die Berücksichtigung von eige- 3. In § 19 Abs. 3 wird die Verweisung „Artikel 2 §§ 7 a,
nen Einkünften der Hinterbliebenen zu zahlen 26 und 27" durch die Verweisung „Artikel 2 §§ 7 a,
wäre." 23 b, 26 und 27" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Worte,, , wenn die verstor-
bene Beschädigte den Unterhalt des Witwers Artikel 11
überwiegend bestritten hat'' gestrichen. Änderung des Schornsteinfegergesetzes
6. Nach § 48 wird eingefügt: Das Schornsteinfegergesetz vom 15. September
1969 (BGBI. I S. 1634), zuletzt geändert durch Artikel 8
,,§ 48a des Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBI. I S. 1144), wird
(1) § 42 Abs. 1, § 43 und § 48. Abs. 4 in der vom wie folgt geändert:
1. Januar 1986 an geltenden Fassung gelten nur,
wenn der Beschädigte nach dem 31. Dezember 1985 1. § 31 wird wie folgt geändert:
gestorben ist.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
(2) § 42 Abs. 1, § 43 und § 48 Abs. 4 in der bis zum
31. Dezember 1985 geltenden Fassung gelten hin- ,,Witwengeld und Witwergeld"
sichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für die Hin- b) In Absatz 1 Satz 4 werden nach den Worten „Bür-
terbliebenenversorgung weiter, wenn der Beschä- gerlichen Gesetzbuches" die Worte,, , das Ruhen
digte vor dem 1. Januar 1986 gestorben ist." der Witwenrente nach § 1 281 der Reichsver-
sicherungsordnung" eingefügt.
Artikel 9 c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
Änderung des Gesetzes ,,(4) § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und 3, §§ 21, 22
über eine Altershilfe für Landwirte Abs. 1, § 25 Abs. 1, 2 und 4 und§ 61 Abs. 3 des
§ 4 Abs. 5 des Gesetzes über eine Altershilfe für Beamtenversorgungsgesetzes gelten entspre-
Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom chend.''
14. September 1965 (BGBI. I S. 1448), das zuletzt durch d) Nach Absatz 4 wird angefügt:
Artikel 17 des Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBI. 1
,,(5) Witwer der in Absatz 1 Satz 1 genannten
S. 1144) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Personen erhalten entsprechend den Absätzen 1
bis 4 Witwergeld."
1. Nach Satz 1 wird eingefügt:
„Trifft ein vorzeitiges Altersgeld nach § 2 Abs. 2 mit 2. In § 32 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte „Die Vor-
einer Rente an Witwen oder Witwer aus der gesetz- schriften des § 128 Abs. 1 und 2 und des § 164
lichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung
Unfallversicherung zusammen, geht das Ruhen der vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. 1S. 1776)"
Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach durch die Worte,,§ 25 Abs. 1 und 2 und§ 61 Abs. 2
§ 590 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung oder des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli .1985 1471
3. In § 33 Abs. 1 und 3 Satz 1 wird jeweils das Wort wegen Kindererziehung die Erziehung und der gewöhn-
,,Witwen-" durch die Worte „Witwen-, Witwer-" liche Aufenthalt im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erzie-
ersetzt. hung und dem gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes gleich. Zeiten der Versiche-
4. In § 56 Abs. 3 letzter Satz wird am Ende eingefügt: rung wegen Kindererziehung gelten als Beitragszeiten
nach § 15. § 22 ist nicht anzuwenden."
„mit der Maßgabe, daß das Ruhen der Witwenrente
nach § 1 281 der Reichsversicherungsordnung unbe-
rücksichtigt bleibt". Artikel 13
Berlin-Klausel
Artikel 12
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
Änderung des Fremdrentengesetzes Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Nach § 28 a des Fremdrentengesetzes in der im Bun- Rechtsverordnungen, die auf Grund der Reichsversi-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, ver- cherungsordnung, des Angestelltenversicherungsge-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch setzes und des Reichsknappschaftsgesetzes in ihrer
Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 jeweils geltenden Fassung erlassen werden, gelten im
(BGBI. 1 S. 1532) geändert worden ist, wird eingefügt: Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgeset-
zes.
,,§ 28 b
Bei den in § 1 genannten Personen und bei Personen, Artikel 14
die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Deut- Inkrafttreten
schen Demokratischen Republik hatten, stehen für die
Versicherung und Anrechnung von Versicherungszeiten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 11 . Juli 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
1472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über das Kreditwesen
Vom 11. Juli 1985
Auf Grund des Artikels 7 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
über das Kreditwesen vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1693) wird nach-
stehend der Wortlaut des Gesetzes über das Kreditwesen in der ab 1. Juli
1985 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1121 ),
2. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 72 des Gesetzes vom
14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ),
3. den am 1. April 1983 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes
vom 29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377),
4. den nach seinem Artikel 9 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs
genannten Gesetzes.
Bonn, den 11 . Juli 1985
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hans Tietmeyer
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1473
Gesetz über das Kreditwesen
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt 5a. Besondere Vorschriften
für Kreditinstitute
Allgemeine Vorschriften
in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft
1. Kreditinstitute oder Kommanditgesellschaft auf Aktien
§ 1 Begriffsbestimmungen § 26 a Wertansätze in der Jahresbilanz
§ 2 Ausnahmen § 26 b Bewertungsverstöße
§ 2 a Rechtsform
6. Prüfung des Jahresabschlusses
§3 Verbotene Geschäfte
und Depotprüfung
§ 4 Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für das Kre-
ditwesen § 27 Prüfung des Jahresabschlusses
§ 28 Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen
2. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
§ 29 Be-sondere Pflichten des Prüfers
§ 5 Organisation § 30 Depotprüfung
§ 6 Aufgaben
§ 7 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank § 31 7. Befreiungen
§8 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
§ 9 Schweigepflicht
Dritter Abschnitt
Zweiter Abschnitt
Vorschriften über die Beaufsichtigung
Vorschriften für die Kreditinstitute der Kreditinstitute
1. Eigenkapital und Liquidität 1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb
§ 10 Eigenkapitalausstattung § 32 Erlaubnis
§ 10 a Eigenkapitalausstattung von Kreditinstitutsgruppen § 33 Versagung der Erlaubnis
§ 11 Liquidität § 34 Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall
§ 12 Begrenzung von Anlagen § 35 Erlöschen und Aufhebung der Erla1ibnis
§ 12 a Begründung von Unternehmensbeziehungen § 36 Abberufung von Geschäftsleitern
§ 37 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
2. Kreditgeschäft
§ 38 Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaub-
§ 13 Großkredite nis, Maßnahmen bei der Abwicklung
§ 13 a Großkredite von Kreditinstitutsgruppen
§ 14 Millionenkredite 2. Schutz der Bezeichnungen
§ 15 Organkredite ,,Bank" und „Sparkasse"
§ 16 Anzeigepflicht für Organkredite § 39 Bezeichnungen „Bank" und „Bankier"
§ 17 Haftungsbestimmung § 40 Bezeichnung „Sparkasse"
§ 18 Kreditunterlagen § 41 Ausnahmen
§ 19 Begriff des Kredits und des Kreditnehmers § 42 Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes
§ 20 Ausnahmen § 43 Registervorschriften
3. Sparverkehr
3. Auskünfte und Prüfungen
§ 21 Spareinlagen
§ 44 Auskünfte und Prüfungen von Kreditinstituten
§ 22 Kündigung und Rückzahlung
§ 44 a Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen
§ 22 a Bauspareinlagen
§ 23 4. Werbung der Kredit ins t i tute 4. Maßnahmen in besonderen Fällen
5. Besondere Pflichten § 45 Maßnahmen bei unzureichendem Eigenkapital oder
der Kreditinstitute, unzureichender Liquidität
der Ge.schäftsleiter und der Prüfer § 46 Maßnahmen bei Gefahr
§ 24 Anzeigen § 46 a Maßnahmen bei Konkursgefahr, Bestellung vertre-
tungsbefugter Personen
§ 25 Monatsausweise und weitere Angaben
§ 46 b Konkursantrag
§ 25 a Aufstellung und Veröffentlichung von Jahresabschluß
und Geschäftsbericht § 46c Berechnung von Fristen
§ 47 Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs
§ 26 Vorlage von Jahresabschluß, Geschäfts- und Prüfungs-
berichten § 48 Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs
1474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
5. V o 11 zieh bar k e i t, Zwangsmitte 1 Fünfter Abschnitt
Kosten und Gebühren
Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
§ 49 Sofortige Vollziehbarkeit
§ 54 Verbotene Geschäfte, Hand.ein ohne Erlaubnis
§ 50 Zwangsmittel § 55 (weggefallen)
§ 51 Kosten und Gebühren § 56 Ordnungswidrigkeiten
§ 57 (weggefallen)
§ 58 (weggefallen)
Vierter Abschnitt § 59 Geldbußen gegen Kreditinstitute
Sondervorschriften § 60 Zuständige Verwaltungsbehör~e
§ 52 Sonderaufsicht Sechster Abschnitt
§ 52 a Formblätter für den Jahresabschluß der Kreditinstitute
Übergangs- und Schlußvorschriften
des öffentlichen Rechts
§ 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem ande- § 61 Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute
ren Staat § 62 Überleitungsbestimmungen
§ 53a Repräsentanzen von Unternehmen mit Sitz in einem § 63 Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften
anderen Staat § 64 Berlin-Klausel
Erster Abschnitt wenn dies nach der Verkehrsauffassung unter Berück-
sichtigung des mit diesem Gesetz verfolgten Aufsichts-
Allgemeine Vorschriften zweckes gerechtfertigt ist.
(2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Kreditinstitute
diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Sat-
zung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der
§ 1 Geschäfte und zur Vertretung eines Kreditinstituts in
Begriffsbestimmungen der Rechtsform einer juristischen Person oder einer
Personenhandelsgesellschaft berufen sind. In Ausnah-
(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankge- mefällen kann das Bundesaufsichtsamt für das Kredit-
schäfte betreiben, wenn der Umfang dieser Geschäfte wesen (§ 5) auch eine andere mit der Führung der
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Per-
Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind son widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnen, wenn
1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen ohne sie zuverlässig ist und die erforderliche fachliche Eig-
Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Ein- nung hat; § 33 Abs. 2 ist anzuwenden. Wird das Kredit-
lagengeschäft); · institut von einem Einzelkaufmann betrieben, so kann in
Ausnahmefällen unter -den Voraussetzungen des Sat-
2. die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkredi-
zes 2 eine von dem Inhaber mit der Führung der
ten (Kreditgeschäft);
Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Per-
3. der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskont- son widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnet werden.
geschäft); Beruht die Bezeichnung einer Person als Geschäftslei-
4. die Anschaffung und die Veräußerung von Wert- ter auf einem Antrag des Kreditinstituts, so ist sie auf
papieren für andere (Effektengeschäft); Antrag des Kreditinstituts oder des Geschäftsleiters zu
widerrufen.
5. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapie-
ren für andere (Depotgeschäft);
§2
6. die in § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-
Ausnahmen
schaften bezeichneten Geschäfte (Investmentge-
schäft); (1) Als Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes gelten
7: die Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforderun- vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht
. gen vor Fälligkeit zu erwerben;
1 . die Deutsche Bundesbank;
8. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und
sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantie- 2. die Deutsche Bundespost;
geschäft);
3. die Kreditanstalt für Wiederaufbau;
9. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsver-
kehrs und des Abrechnungsverkehrs (Girogeschäft). 4. die Sozialvers1cherungsträger und die Bundesan-
stalt für Arbeit;
Der Bundesminister der Finanzen kann nach Anhörung
der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung 5. private und öffentlich-rechtliche Versicherungsun-
weitere Geschäfte als Bankgeschäfte bezeichnen, ternehmen;
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1475
6. Unternehmen, die auf Grund des Wohnungsgemein- §4
nützigkeitsgesetzes als gemeinnützige Wohnungs- Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes
unternehmen anerkannt sind; für das Kreditwesen
7. Unternehmen, die auf Grund des Wohnungsgemein- Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen ent-
nützigkeitsgesetzes als Organe der staatlichen scheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen den Vor-
Wohnungspolitik anerkannt sind und nicht überwie- schriften dieses Gesetzes unterliegt. Seine Entschei-
gend Bankgeschäfte betreiben; dungen binden die Verwaltungsbehörden.
8. Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit sie
dieses durch Hingabe von Darlehen gegen Faust-
2. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
pfand betreiben.
(2) Die Deutsche Bundespost unterliegt hinsichtlich §5
des Postscheck- und Postsparverkehrs den§§ 21 und
Organisation
22 sowie den auf Grund der§§ 23, 47 Abs. 1 Nr. 2 und
des § 48 getroffenen Regelungen. Für die Kreditanstalt ( 1) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
für Wiederaufbau gelten§ 14 und die auf Grund von§ 47 (Bundesaufsichtsamt) wird als eine selbständige
Abs. 1 Nr. 2 und § 48 getroffenen Regelungen; für die Bundesoberbehörde errichtet. Es hat seinen Sitz in
Sozialversicherungsträger, für die Bundesanstalt für Berlin.
Arbeit sowie für Versicherungsunternehmen gilt § 14.
(2) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes wird auf
(3) Für Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 5 bis 8 Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundesprä-
bezeichneten Art gelten die Vorschriften dieses Geset- sidenten ernannt; die Bundesregierung hat bei ihrem
zes insoweit, als sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht Vorschlag die Deutsche Bundesbank anzuhören.
zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.
§6
(4) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
kann im Einzelfall bestimmen, daß auf ein Unternehmen Aufgaben
im Sinne des § 1 Abs. 1 die Vorschriften der §§ 10 bis
( 1) Das Bundesaufsichtsamt übt die Aufsicht über die
20, 24 bis 38, 45 bis 46 c und 51 Abs. 1 dieses Geset-
Kreditinstitute nach den Vorschriften dieses Gesetzes
zes sowie des§ 112 Abs. 2 der Vergleichsordnung ins-
aus.
gesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unterneh-
men wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte (2) Das Bundesaufsichtsamt hat Mißständen im Kre-
insoweit nicht der Aufsicht bedarf. Die Entscheidung ist ditwesen entgegenzuwirken, die die Sicherheit der den
im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Kreditinstituten anvertrauten Vermögenswerte gefähr-
den, die ordnungsmäßige Durchführung der Bankge-
schäfte beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für
§ 2a
die Gesamtwirtschaft herbeiführen können.
Rechtsform
(3) Das Bundesaufsichtsamt nimmt die ihm nach
Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiese-
benötigen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzel- nen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.
kaufmanns betrieben werden.
§7
§3 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank
Verbotene Geschäfte (1) Das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bun-
desbank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes
Verboten sind zusammen. Die Deutsche Bundesbank und das Bun-
1. der Betrieb des Einlagengeschäftes, wenn der Kreis desaufsichtsamt haben einander Beobachtungen und
der Einleger überwiegend aus Betriebsangehörigen Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung der bei-
des Unternehmens besteht (Werksparkassen) und derseitigen Aufgaben von Bedeutung sein können. Die
nicht sonstige Bankgeschäfte betrieben werden, die Deutsche Bundesbank hat insoweit dem Bundesauf-
den Umfang dieses Einlagengeschäftes übersteigen; sichtsamt auch die Angaben zur Verfügung zu stellen,
die sie auf Grund statistischer Erhebungen nach § 18
2. die Annahme von Geldbeträgen, wenn der überwie- des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank erlangt.
gende Teil der Geldgeber einen Rechtsanspruch dar- Sie hat vor Anordnung einer solchen Erhebung das Bun-
auf hat, daß ihnen aus diesen Geldbeträgen Darlehen desaufsichtsamt zu hören; § 18 Satz 5 des Gesetzes
gewährt oder Gegenstände auf Kredit verschafft über die Deutsche Bundesbank gilt entsprechend.
werden (Zwecksparunternehmen); dies gilt nicht für
Bausparkassen; (2) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes, im
Falle der Verhinderung sein Stellvertreter, hat das
3. der Betrieb des Kreditgeschäftes oder des Einlagen- Recht, an den Beratungen des Zentralbankrates der
geschäftes, wenn es durch Vereinbarung oder Deutschen Bundesbank teilzunehmen, soweit bei
geschäftliche Gepflogenheit ausgeschlossen oder diesen Gegenstände seines Aufgabenbereichs behan-
erheblich erschwert ist, über den Kreditbetrag oder delt werden. Er hat kein Stimmrecht, kann aber Anträge
die Einlagen durch Barabhebung zu verfügen. stellen.
1476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§8 zweiter Abschnitt
Zusammenarbeit mit anderen Stellen Vorschriften für die Kreditinstitute
(1) Das Bundesaufsichtsamt kann sich bei der Durch-
führung seiner Aufgaben anderer Personen und Einrich- 1. Eigenkapital und Liquidität
tungen bedienen.
(2) Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von § 10
Kreditinstituten Steuerstrafverfahren eingeleitet, so Eigenkapitalausstattung
steht § 30 der Abgabenordnung Mitteilungen an das
Bundesaufsichtsamt über das Verfahren und über den (1) Die Kreditinstitute"müssen im Interesse der Erfül-
zugrunde liegenden Sachverhalt nicht entgegen; das lung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern,
gleiche gilt, wenn sich das Verfahren gegen Personen insbesondere zur Sicherheit der ihnen anvertrauten
richtet, die das Vergehen als Bedienstete von Kredit- Vermögenswerte, ein angemessenes haftendes Eigen-
instituten begangen haben. kapital haben. Das Bundesaufsichtsamt stellt im Einver-
nehmen mit der Deutschen Bundesbank Grundsätze
(3) Bei der Aufsicht über Kreditinstitute, die in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge- auf, nach denen es für den Regelfall beurteilt, ob die
Anforderungen des Satzes 1 erfüllt sind; die Spitzenver-
meinschaft Bankgeschäfte betreiben, sowie bei der Auf-
sicht über Kreditinstitute auf zusammengefaßter Basis bände der Kreditinstitute sind vorher anzuhören. Die
Grundsätze sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
arbeiten das Bundesaufsichtsamt und, soweit sie im
Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bun- (2) Als haftendes Eigenkapital sind anzusehen
desbank mit den zuständigen Behörden des betreffen-
den Mitgliedstaates zusammen. Mitteilungen der 1. bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesellschaften
zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates, und Kommanditgesellschaften das Geschäftskapital
welche die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen des
betreffen, dürfen nur zu diesem Zweck verwendet Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschaf-
werden. ter und der diesen gewährten Kredite sowie eines
§9 Schuldenüberhanges beim freien Vermögen des
Inhabers; bei offenen Handelsgesellschaften und
Schweigepflicht Kommanditgesellschaften ist nur das eingezahlte
(1) Die beim Bundesaufsichtsamt beschäftigten und Geschäftskapital zu berücksichtigen;
die nach § 8 Abs. 1 oder§ 30 Abs. 2 Satz 3 beauftragten
2. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
Personen, die nach § 46 Abs. 1 Satz 2 bestellten Auf-
auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haf-
sichtspersonen sowie die im Dienst der Deutschen Bun- tung das eingezahlte Grund- oder Stammkapital
desbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchfüh-
abzüglich des Betrages der eigenen Aktien oder
rung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei
Geschäftsanteile sowie die Rücklagen; bei Komman-
ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren ditgesellschaften auf Aktien ferner Vermögenseinla-
Geheimhaltung im Interesse des Kreditinstituts oder gen der persönlich haftenden Gesellschafter, die
eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und nicht auf das Grundkapital geleistet worden sind,
Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder unter Abzug der Entnahmen der persönlich haften-
verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder
den Gesellschafter und der diesen gewährten Kre-
ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere Per-
dite;
sonen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis
von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Die 3. bei eingetragenen Genossenschaften die Ge-
Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Weitergabe von Tat- schäftsguthaben und die Rücklagen zuzüglich eines
sachen an Bankaufsichtsbehörden in anderen Staaten vom Bundesminister der Finanzen nach Anhörung
oder an von diesen beauftragte Personen, wenn diese der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverord-
Behörden oder Personen einer den Sätzen 1 und 2 ent- nung festzusetzenden Zuschlages, welcher der Haft-
sprechenden Schweigepflicht unterliegen. summenverpflichtung der Genossen Rechnung trägt;
(2) Die§§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verb~n- Geschäftsguthaben von Genossen, die zum Schluß
dung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgaben- des Geschäftsjahres ausscheiden, und ihre Ansprü-
ordnung gelten nicht für die in Absatz 1 bezeichneten che auf Auszahlung eines Anteils an dem in der Jah-
Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Geset- resbilanz nach § 33 d Abs. 1 B II 2 des Gesetzes
zes tätig werden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehör- betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
den die Kenntnisse für die Durchführung eines Verf~h- schaften gesondert ausgewiesenen Reservefonds
rens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit der Genossenschaft sind abzusetzen; der Bundes-
zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benöti- minister der Finanzen kann die Ermächtigung zum
gen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesauf-
Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich sichtsamt übertragen;
falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für 4. bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen sowie bei
ihn tätigen Personen handelt. Satz 2 ist nicht anzuwen- Sparkassen des privaten Rechts, die a!s öffentliche
den, soweit Tatsachen betroffen sind, die den in Ab- Sparkassen anerkannt sind, die Rücklagen;
satz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen durch eine
Bankaufsichtsbehörde eines anderen Staates oder 5. bei Kreditinstituten des öffentlichen Rechts, die nicht
durch von dieser Behörde beauftragte Personen mitge- unter Nummer 4 fallen, das eingezahlte Dotations-
teilt worden sind. kapital und die Rücklagen;
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1477
6. bei Kreditinstituten in einer anderen Rechtsform das 4. solange der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger
eingezahlte Kapital und die Rücklagen. als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertra-
Kredite an den Kommanditisten, den Gesellschafter ges fällig werden kann,
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, den Aktio- 5. wenn das Kreditinstitut bei Abschluß des Vertrages
när, den Kommanditaktionär oder an den Anteilseigner auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfol-
an einem Kreditinstitut des öffentlichen Rechts, dem gen ausdrücklich und schriftlich hingewiesen hat und
mehr als fünfundzwanzig vom Hundert des Kapitals
6. soweit das Genußrechtskapital fünfundzwanzig vom
(Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) des Kreditin-
Hundert des haftenden Eigenkapitals nach den
stituts gehören oder dem mehr als fünfundzwanzig vom
Absätzen 2 und 3 ohne einen Zuschlag nach Absatz
Hundert der Stimmrechte zustehen, sind abzuziehen,
2 Satz 1 Nr. 3 nicht übersteigt; das Bundesaufsichts-
wenn sie zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt
amt kann Ausnahmen zulassen, wenn das Genuß-
werden oder soweit sie entgegen der Bankübung nicht
rechtskapital zum Ausgleich von Verlusten des
ausreichend gesichert sind. Für die Berechnung des haftenden Eigenkapitals geleistet wird.
Vomhundertsatzes nach Satz 2 gilt§ 16 Abs. 2 bis 4 des
Aktiengesetzes entsprechend. Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht
geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die
(3) Dem haftenden Eigenkapital ist der Reingewinn Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden.
zuzurechnen, soweit seine Zuweisung zum Geschäfts- Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Kreditinstitut ohne
kapital, zu den Rücklagen oder den Geschäftsguthaben Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen
beschlossen ist; entstandene Verluste sind von dem zurückzugewähren. Werden Wertpapiere über die
haftenden Eigenkapital abzuziehen. Als Rücklagen im Genußrechte begeben, so ist in den Zeichnungs- und
Sinne des Absatzes 2 gelten nur die als Rücklagen aus- Ausgabebedingungen auf die in den Sätzen 2 und 3
gewiesenen Beträge mit Ausnahme solcher Passiv- genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Kreditinstitut
posten, die auf Grund steuerlicher Vorschriften erst bei darf in Wertpapieren verbriefte eigene Genußrechte nur
ihrer Auflösung zu versteuern sind. erwerben, wenn es mit dem Erwerb eine Einkaufskom-
mission ausführt.
(4) Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sind
dem haftenden Eigenkapital nur zuzurechnen, (6) Nachgewiesenes freies Vermögen des Inhabers
1. wenn sie bis zur vollen Höhe am Verlust teilnehmen, oder der persönlich haftenden Gesellschafter kann auf
Antrag in einem vom Bundesaufsichtsamt zu bestim-
2. wenn sie erst nach Befriedigung der Gläubiger des menden Umfang als haftendes Eigenkapital berücksich-
Kreditinstituts zurückgefordert werden können, tigt werden.
3. wenn sie dem Kreditinstitut mindestens für die Dauer
(7) Maßgebend für die Bemessung des haftenden
von fünf Jahren zur Verfügung gestellt worden sind,
Eigenkapitals ist die letzte für den Schluß eines
4. solange der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger Geschäftsjahres festgestellte Bilanz. Das Bundesauf- ·
als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Gesell- sichtsamt kann nachgewiesene Kapitalveränderungen
schaftsvertrages fällig werden kann und bereits vor Feststellung des Jahresabschlusses
5. wenn das Kreditinstitut bei der Begründung der stil- berücksichtigen.
len Gesellschaft auf die in den Sätzen 2 und 3 (8) Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichts-
genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich amt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich die
hingewiesen hat. Kr(;}dite anzuzeigen, die nach Absatz 2 Satz 2 oder nach
Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht Absatz 4 Satz 4 abzuziehen sind. Diese Kredite sind
geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die unverzüglich erneut anzuzeigen, wenn die gestellten
Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Sicherheiten oder die Kreditbedingungen rechts-
Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Kreditinstitut ohne geschäftlich geändert werden. Das Bundesaufsichts-
Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen amt kann von den Kreditinstituten alle fünf Jahre einmal
zurückzugewähren. Kredite an stille Gesellschafter, eine Sammelaufstellung der nach Satz 1 anzuzeigen-
deren Vermögenseinlage mehr als fünfundzwanzig vom den Kredite einfordern.
Hundert des haftenden Eigenkapitals beträgt, sind vom
haftenden Eigenkapital abzuziehen, wenn sie zu nicht §10a
marktmäßigen Bedingungen gewährt werden oder
Eigenkapitalausstattung von Kreditinstitutsgruppen
soweit sie entgegen der Bankübung nicht ausreichend
gesichert sind. Für die Berechnung des Vomhundert- (1) Gruppenangehörige Kreditinstitute müssen ins-
satzes nach Satz 4 gilt § 16 Abs. 4 des Aktiengesetzes gesamt ein angemessen~s haftendes Eigenkapital
entsprechend. haben. § 1O über die Eigenkapitalausstattung einzelner
Kreditinstitute gilt entsprechend.
(5) Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten
eingezahlt ist, ist dem haftenden Eigenkapital nur zuzu- (2) Kreditinstit~te gehören einer Kreditinstituts-
rechnen, gruppe im Sinne dieser Vorschrift an, wenn ein Kreditin-
1. wenn es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt, stitut (übergeordnetes Kreditinstitut) bei einem anderen
Kreditinstitut (nachgeordnetes Kreditinstitut) minde-
2. wenn es erst nach Befriedigung der Gläubiger des stens vierzig vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar
Kreditinstituts zurückgefordert werden kann, oder mittelbar hält (erhebliche Beteiligung) oder unmit-
3. wenn es dem Kreditinstitut mindestens für die Dauer telbar oder mittelbar beherrschenden Einfluß ausüben
von fünf Jahren zur Verfügung gestellt worden ist, kann. Unmittelbar und mittelbar gehaltene Kapitalan-
1478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 ~85, Teil 1
teile sowie Kapitalanteile, die einem anderen für Rech- (4) Das übergeordnete Kreditinstitut ist für eine ange-
nung eines gruppenangehörigen Kreditinstituts gehö- messene Eigenkapitalausstattung der Kreditinstituts-
ren, sind zusammenzurechnen; mittelbar gehaltene gruppe verantwortlich. Es darf jedoch zur Erfüllung sei-
Kapitalanteile bleiben bei der Ermittlung der erheblichen ner Verpflichtungen nach Satz 1 auf nachgeordnete
Beteiligung außer Betracht, wenn sie durch ein Unter- Kreditinstitute nur einwirken, soweit dem das allgemein
nehmen vermittelt werden, an dem das übergeordnete geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht. Das
Kreditinstitut weniger als vierzig vom Hundert der Kapi- übergeordnete Kreditinstitut hat dem Bundesaufsichts-
talanteile unmittelbar hält; dies gilt entsprechend für amt und der Deutschen Bundesbank monatlich die für
mittelbar gehaltene Kapitalanteile, die durch mehr als die Überprüfung der angemessenen Eigenkapitalaus-
ein Unternehmen vermittelt werden. Kapitalanteilen ste- stattung erforderlichen Angaben einzureichen.
hen Stimmrechte gleich. § 1 6 Abs. 2 und 3 des Aktien-
(5) Nachgeordnete Kreditinstitute sind verpflichtet,
gesetzes gilt entsprechend. Als nachgeordnete Kredit-
dem übergeordneten Kreditinstitut die für eine quotale
institute gelten auch
Zusammenfassung erforderlichen Angaben zu machen.
1. Unternehmen, deren Gegenstand darauf gerichtet Kann ein übergeordnetes Kreditinstitut für einzelne
ist, Geldforderungen entgeltlich zu erwerben, gruppenangehörige Kreditinstitute die erforderlichen
2. Unternehmen, deren Gegenstand darauf gerichtet Angaben nicht beschaffen, so sind die auf das gruppen-
ist, Leasingverträge abzuschließen, und angehörige Kreditinstitut entfallenden, in Absatz 3
Satz 3 genannten Buchwerte vom haftenden Eigenkapi-
3. Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, die ein tal des übergeordneten Kreditinstituts abzuziehen.
§ 1 entsprechendes Bankgeschäft oder ein Num-
mer 1 oder Nummer 2 entsprechendes Geschäft (6) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für übergeord-
betreiben, ausgenommen Unternehmen nach § 2 nete Kreditinstitute, die selbst nachgeordnete Kreditin-
Abs. 1 Nr. 5 und 8, stitute sind, es sei denn, es handelt sich um wechselsei-
tig beteiligte Kreditinstitute, um Kreditinstitute, die
wenn an ihnen eine erhebliche Beteiligung besteht oder
einem Unternehmen nach Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 nach-
wenn auf sie ein beherrschender Einfluß ausgeübt wer-
geordnet sind, oder um Kreditinstitute, an denen über-
den kann. Als nachgeordnete Kreditinstitute gelten
geordnete Kreditinstitute weniger als fünfundsiebzig
nicht Unternehmen, die ausschließlich das Depot- oder
vom Hundert der Kapitalanteile halten. Die Absätze 1
das Investmentgeschäft betreiben.
und 3 bis 5 gelten nicht für nachgeordnete Kreditinsti-
(3) Ob gruppenangehörige Kreditinstitute insgesamt tute, die zu weniger als zehn vom Hundert ihrer Kapital-
ein angemessenes haftendes Eigenkapital haben, ist anteile in die Zusammenfassung nach Absatz 3 einzu-
anhand einer quotalen Zusammenfassung des haften- beziehen wären.
den Eigenkapitals und der weiteren im Rahmen der § 11
Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
§ 10 Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen Posten zu beurteilen. Liquidität
Hierfür hat das übergeordnete Kreditinstitut mit seinen Die Kreditinstitute müssen ihre Mittel so anlegen, daß
maßgeblichen Posten die maßgeblichen Posten der jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft
nachgeordneten Kreditinstitute jeweils in Höhe desjeni- gewährleistet ist. Das Bundesaufsichtsamt stellt im Ein-
gen Anteils zusammenzufassen, der seiner Kapitalbe- vernehmen mit der Deutschen Bundesbank Grundsätze
teiligung am nachgeordneten Kreditinstitut entspricht. auf, nach denen es für den Regelfall beurteilt, ob die
Von dem gemäß Satz 2 quotal zusammenzufassenden Liquidität eines Kreditinstituts ausreicht; die Spitzen- ·
haftenden Eigenkapital sind die bei dem übergeordne- verbände der Kreditinstitute sind vorher anzuhören. Die
ten Kreditinstitut ausgewiesenen Buchwerte der Kapi- Grundsätze sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
talanteile, der Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter
nach § 10 Abs. 4 Satz 1 und des Genußrechtskapitals
nach § 10 Abs. 5 Satz 1, die auf die gruppenangehörigen § 12
Kreditinstitute entfallen, abzuziehen; bei mittelbaren Begrenzung von Anlagen
Beteiligungen sind solche Buchwerte gemäß Satz 2
quotal abzuziehen. Ist der Buchwert einer Beteiligung ( 1) Die Anlagen eines Kreditinstituts in Grundstük-
höher als der nach Satz 2 zusammenzufassende Teil ken, Gebäuden, Betriebs- und Geschäftsausstattung,
des Kapitals und der Rücklagen des nachgeordneten Schiffen, Anteilen an Kreditinstituten und an sonstigen
Kreditinstituts, so wird der Unterschiedsbetrag, wie er Unternehmen sowie in Forderungen aus Vermögensein-
sich bei erstmaliger Einbeziehung der Beteiligung in die lagen als stiller Gesellschafter und aus Genußrechten
quotale Zusammenfassung ergibt, für die Dauer von dürfen, nach den Buchwerten berechnet, zusammen
längstens zehn Jahren mit einem jährlich um minde- das haftende Eigenkapital nicht übersteigen.
stens ein Zehntel abnehmenden Betrag nicht in den
Abzug nach Satz 3 einbezogen, sondern wie eine Betei- (2) Absatz 1 gilt nicht für
ligung an einem gruppenfremden Kreditinstitut behan- 1. Anteilsbesitz an sonstigen Unternehmen, wenn er
delt. Die nicht in die Verrechnung nach Satz 3 eingehen- zehn vom Hundert des Kapitals (Nennkapital, Zahl
den sonstigen für die Berechnung der Grundsätze maß- der Kuxe, Summe der Kapitalanteile) des Unterneh-
geblichen Posten, die sich aus Rechtsverhältnissen mens nicht übersteigt;
zwischen gruppenangehörigen Kreditinstituten erge-
ben, sind wegzulassen. Der Bundesminister der Finan- 2. zum Eigenhandel und zur Kurspflege bestimmte
zen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank Wertpapiere bis zur Höhe von fünf vom Hundert des
durch Rechtsverordnung ergänzende Vorschriften Kapitals eines Unternehmens, wenn sie an einer
erlassen. gebietsansässi.gen oder gebietsfremden Börse zum
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1479
Handel zugelassen oder in den geregelten Freiver- Kreditinstituts übersteigen (Großkredite), sind unver-
kehr einbezogen sind und wenn sie vom übrigen züglich der Deutschen Bundesbank anzuzeigen; dies
Anteilsbesitz getrennt erfaßt und verwaltet werden; gilt nicht für Großkredite, bei denen der zugesagte oder
3. Anteile an Unternehmen, die das Kreditinstitut im
in Anspruch genommene Betrag nicht höher ist als fünf-
eigenen Namen für Rechnung eines Dritten erworben zigtausend Deutsche Mark, es sei denn, daß der Groß-
hat, solange das Kreditinstitut sie nicht länger als kredit fünfzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals
zwei Jahre behält; des Kreditinstituts übersteigt. Bereits angezeigte Groß-
kredite sind erneut anzuzeigen, wenn sie um mehr als
4. Grundstücke, Gebäude und Schiffe sowie Anteile an zwanzig vom Hundert des zuletzt angezeigten Betrages
Unternehmen, die das Kreditinstitut zur Verhütung erhöht werden oder fünfzig vom Hundert des haftenden
von Verlusten im Kreditgeschäft erworben hat, Eigenkapitals übersteigen. Die Deutsche Bundesbank
solange das Kreditinstitut sie nicht länger als fünf leitet die Anzeigen mit ihrer Stellungnahme an das Bun-
Jahre behält; desaufsichtsamt weiter; dieses kann auf die Weiterlei-
5. Betriebs- und Geschäftsausstattung der Kreditge- tung bestimmter Anzeigen verzichten. Das Bundesauf-
nossenschaften, soweit sie zur Durchführung von sichtsamt kann von den Kreditinstituten jährlich einmal
Warengeschäften erforderlich ist. eine Sammelaufstellung der anzeigepflichtigen Groß-
kredite einfordern.
(3) Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag zulas-
sen, daß ein Kreditinstitut vorübergehend von Absatz 1 (2) Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen
abweicht. Person oder einer Personenhandelsgesellschaft dürfen
§ 12 a unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes
Begründung von Unternehmensbeziehungen Großkredite nur auf Grund eines einstimmigen
Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter gewähren. Der
( 1) Ein Kreditinstitut hat Beschluß soll vor der Kreditgewährung gefaßt werden.
1. bei dem Erwerb einer erheblichen Beteiligung im Ist dies im Einzelfall wegen der Eilbedürftigkeit des
Sinne des § 10 a Abs. 2 oder bei dem Erwerb einer Geschäftes nicht möglich, so ist der Beschluß unver-
maßgeblichen Beteiligung im Sinne des§ 13 a Abs. 2 züglich nachzuholen. Der Beschluß ist aktenkundig zu
an einem Unternehmen nach § 10 a Abs. 2 Satz 5 machen. Ist der Großkredit ohne vorherigen einstimmi-
Nr. 3 oder gen Beschluß sämtlicher Geschäftsleiter gewährt wor-
den, so ist dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen
2. bei der Begründung einer Unternehmensbeziehung,
Bundesbank innerhalb eines Monats anzuzeigen, ob
durch die über Mehrheitsbeteiligungen oder Beherr-
und mit welchem Ergebnis die Beschlußfassung nach-
schungsverträge unmittelbar oder mittelbar beherr-
geholt worden ist. Wird ein bereits gewährter Kredit
schender Einfluß auf ein derartiges Unternehmen
durch Verringerung des haftenden Eigenkapitals zu
ausgeübt werden kann,
einem Großkredit, ist die Weitergewährung dieses
sicherzustellen, daß es die für die Erfüllung der jeweili- Großkredits unbeschadet der Wirksamkeit des Rechts-
gen Pflichten nach den §§ 10 a, 13 a und 25 Abs. 2 geschäfts nur auf Grund eines unverzüglich nachzuho-
erforderlichen Angaben erhält. Satz 1 ist hinsichtlich der lenden einstimmigen Beschlusses sämtlicher
für die Erfülung der Pflichten nach den§§ 10 a und 13 a Geschäftsleiter zulässig; die Sätze 4 und 5 gelten ent-
erforderlichen Angaben nicht anzuwenden, wenn durch sprechend.
den gemäß § 10 a Abs. 5 Satz 2 vorzunehmenden Abzug
der Buchwerte in einer der quotalen Zusammenfassung (3) Es dürfen
nach § 10 a Abs. 3 und § 13 a Abs. 3 vergleichbaren
1. (gestrichen);
Weise dem Risiko aus der Begründung der Beteiligung
oder der Unternehmensbeziehung Rechnung getragen 2. alle Großkredite zusammen das Achtfache
und es dem Bundesaufsichtsamt ermöglicht wird, die
Einhaltung dieser Voraussetzung zu überprüfen. Das des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts unbe-
Kreditinstitut hat die Begründung einer in Satz 1 schadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes nicht
genannten Beteiligung oder Unternehmensbeziehung übersteigen. In Satz 1 Nr. 2 sind die zugesagten, aber
unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt anzuzeigen. noch nicht in Anspruch genommenen Kredite nicht zu
berücksichtigen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Fortführung der
Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung untersa.:
gen, wenn das Kreditinstitut die für die Erfüllung der (4) Der einzelne Großkredit darf unbeschadet der
Pflichten nach § 10 a, § 13 a oder § 25 Abs. 2 erforder- Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes fünfzig vom Hundert
lichen Angaben nicht erhält. Die Ausnahme nach Ab- des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts nicht
satz 1 Satz 2 gilt entsprechend für die Untersagungser- übersteigen.
mächtigung nach Satz 1 .
(5) Kredite, die Zentralkreditinstitute über die ihnen
angeschlossenen Zentralkassen oder Girozentralen
2. Kreditgeschäft oder über die diesen angeschlossenen eingetragenen
Genossenschaften oder Sparkassen an Endkreditneh-
§ 13 mer leiten, sind in Absatz 3 und 4 bei den Zentralkredit-
Großkredite instituten nur in Höhe des dem einzelnen Endkreditneh-
mer gewährten Kredits zu berücksichtigen, wenn die
(1) Kredite an einen Kreditnehmer, die insgesamt Kreditforderungen an das Zentralkreditinstitut zur
fünfzehn vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Sicherheit abgetreten werden.
1480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(6) Bei der Errechnung der Großkredite sind Bürg- § 14 *)
schaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen,
Millionenkredite
mit Ausnahme der Gewährleistungen für Kredite im
Sinne des§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 7, sowie ( 1 ) Die Kreditinstitute haben der Deutschen Bundes-
Kredite aus dem Ankauf von bundesbankfähigen Wech- bank bis zum Zehnten der Monate Februar, April, Juni,
seln nur zur Hälfte anzusetzen. August, Oktober und Dezember diejenigen Kreditneh-
mer anzuzeigen, deren Verschuldung bei ihnen zu
(7) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zusagen von irgendeinem Zeitpunkt während der dem Meldetermin
Kreditrahmenkontingenten mit der Maßgabe, daß die vorhergehenden zwei Kalendermonate eine MiHion
Anzeigen nach Absatz 1 an Stichtagen zu erstatten Deutsche Mark oder mehr betragen hat. Dies gilt bei
sind, die vom Bundesaufsichtsamt bestimmt werden. Gemeinschaftskrediten von einer Million Deutsche Mark
und mehr auch dann, wenn der Anteil des einzelnen Kre-
ditinstituts eine Million Deutsche Mark nicht erreicht.
§ 13 a Aus der Anzeige muß die Höhe der Verschuldung des
Kreditnehmers am Ende des der Anzeige vorangegan-
Großkredite von Kreditinstitutsgruppen
genen Monats ersichtlich sein. § 13 Abs. 1 Satz 3 gilt
(1) Für von gruppenangehörigen Kreditinstituten ins- entsprechend.
gesamt gewährte Kredite gilt § 13 Abs. 1, 3 bis 7 über
(2) Ergibt sich, daß einem Kreditnehmer von mehreren
Großkredite einzelner Kreditinstitute entsprechend.
Kreditinstituten Kredite der in Absatz 1 bezeichneten
Art gewährt worden sind, so hat die Deutsche Bundes-
(2) Kreditinstitute gehören einer Kreditinstituts-
gruppe im Sinne dieser Vorschrift an, wenn ein Kreditin- *) Ab 1. Juli 1986 gilt folgende Fassung:
stitut (übergeordnetes Kreditinstitut) bei einem anderen
§ 14
Kreditinstitut (nachgeordnetes Kreditinstitut) minde- Millionenkredite
stens fünfzig vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar
(1) Die Kreditinstitute haben der Deutschen Bundesbank bis zum Fünfzehn•
oder mittelbar hält (maßgebliche Beteiligung) oder ten der Monate Januar. April, Juli und Oktober diejenigen Kreditnehmer anzu-
unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluß aus- zeigen, deren Verschuldung bei ihnen zu irgendeinem Zeitpunkt während der
dem Meldetermin vorhergehenden drei Kalendermonate eine Million Deutsche
üben kann. Unmittelbar und mittelbar gehaltene Kapital- Mark oder mehr betragen hat. Zugleich haben sie für ihnen nachgeordnete
anteile sowie Kapitalanteile, die einem anderen für Unternehmen im Sinne des § 13 a Abs. 2 mit Sitz in einem anderen Staat. die
§ 1 entsprechende Bankgeschäfte betreiben, deren Kreditnehmer im Sinne des
Rechnung eines gruppenangehörigen Kreditinstituts entsprechend anzuwendenden Satzes 1 anzuzeigen. Satz 1 gilt bei Gemein•
gehören, sind zusammenzurechnen; mittelbar gehal- schaftskrediten von einer Million Deutsche Mark und mehr auch dann, wenn der
tene Kapitalanteile bleiben bei der Ermittlung der maß- Anteil des einzelnen Kreditinstituts eine Million Deutsche Mark nicht erreicht.
Aus der Anzeige muß die Höhe der Verschuldung des Kreditnehmers am Ende
geblichen Beteiligung außer Betracht, wenn sie durch des der Anzeige vorangegangenen Monats ersichtlich sein.§ 13 Abs. 1 Satz 3
ein Unternehmen vermittelt werden, an dem das überge- gilt entsprechend.
ordnete Kreditinstitut weniger als fünfzig vom Hundert (2) Ergibt sich, daß einem Kreditnehmer von mehreren Kreditinstituten oder
Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Kredite der in Absatz 1 bezeich-
der Kapitalanteile unmittelbar hält; dies gilt entspre- neten Art gewährt worden sind. so hat die Deutsche Bundesbank die beteiligten
chend für mittelbar gehaltene Kapitalanteile, die durch Kreditinstitute zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung darf nur Angaben über
mehr als ein Unternehmen vermittelt werden. § 10 a die Gesamtverschuldung des Kreditnehmers und über die Anzahl der beteilig-
ten Kreditinstitute umfassen. Die Verschuldung bei den beteiligten Kreditinsti-
Abs. 2 Satz 3 bis 6 über gruppenangehörige Kreditinsti- tuten ist in der Benachrichtigung aufzugliedern in Verbindlichkeiten aus
tute gilt entsprechend. 1. Krediten, die frühestens vier Jahre nach der Entstehung rückzahlbar sind
oder einer regelmäßigen Tilgung unter1iegen, die sich über mindestens vier
Jahre erstreckt;
(3) Ob gruppenangehörige Kreditinstitute insgesamt 2. Krediten, die in weniger als vier Jahren nach der Entstehung rückzahlbar
einen Großkredit gewährt haben und die Grenzen des sind;
§ 13 Abs. 3 und 4 einhalten, ist anhand einer quotalen 3. Wechselkrediten, bei denen der Kreditnehmer einen Anspruch gegen
andere Wechselverpflichtete hat;
Zusammenfassung des haftenden Eigenkapitals und
4. Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewähr1eistungen sowie aus der
der Kredite an einen Kreditnehmer festzustellen, wenn Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten
für eines der gruppenangehörigen Kreditinstitute der und aus Verpflichtungen, für die Erfüllung entgeltlich übertragener Geldfor-
derungen einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuer-
von ihm gewährte Kredit ein Großkredit im Sinne von werben;
§ 13 Abs. 1 Satz 1 ist. § 10 a Abs. 3 Satz 2 bis 6 über 5. Krediten, die in den Nummern 1 bis 4 erfaßt sind und die vom Bund, von
die quotale Zusammenfassung gilt entsprechend. einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder
einem Gemeindeverband verbürgt oder von diesen in anderer Weise gesi-
chert sind;
(4) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Anzei- 6. Krediten, die in den Nummern 1 bis 4 erfaßt sind und die Voraussetzungen
gepflichten und die Pflicht zur Einreichung von Sammel- des § 20 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 5 erfüllen.
aufstellungen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 13 (3) Gelten· nach § 19 Abs. 2 mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so ist
Abs. 1 für die von gruppenangehörigen Kreditinstituten in den Anzeigen nach Absatz 1 auch die Verschuldung der einzelnen Schuldner
anzugeben. Bei der Benachrichtigung nach Absatz 2 ist die Gesamtverschul-
insgesamt gewährten Großkredite zu erfüllen. Es ist dung der als ein Kreditnehmer geltenden Schuldner mitzuteilen. Die Verschul-
dafür verantwortlich, daß die gruppenangehörigen Kre- dung einzelner Schuldn&f ist nur denjenigen Kreditinstituten mitzuteilen, die
ditinstitute insgesamt die Grenzen des § 13 Abs. 3 und 4 selbst oder deren nachgeordnete Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
diesen Schuldnern Kredite gewährt haben.
einhalten. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflich-
(4) Nach dem Abschluß von zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder nach
tungen nach Satz 2 auf nachgeordnete Kreditinstitute dem Inkrafttreten ein&f Richtlinie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende über Kreditmeldungt,n im Sinne dieser Vorschrift ist die Deutsche Bundesbank
befugt, die Anzeigen nach Absatz 1 in der nach Absatz 2 Satz 2 und 3 vorge-
Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht. sehenen Zusammenfassung an die in der zwischenstaatlichen Vereinbarung
oder in der Richtlinie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehenen
(5) § 10 a Abs. 5 und 6 über die Informationspflicht, Stellen zur Benachrichtigung der beteiligten Unternehmen mit Sitz in einem
anderen Staat weiterzuleiten sowie die beteiligten Kreditinstitute gemäß Ab-
das Abzugsverfahren und über Ausnahmen von der quo- satz 2 über die Verschuldung von Kreditnehmern bei Unternehmen mit Sitz in
talen Zusammenfassung gilt entsprechend. einem anderen Staat zu benachrichtigen. ·
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1481
bank die beteiligten Kreditinstitute zu benachrichtigen. mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital,
Die Benachrichtigung darf nur Angaben über die ange- Zahl der Kuxe, Summe der Kapitalanteile) erreicht,
zeigte Gesamtverschuldung des Kreditnehmers und ohne daß es auf die Dauer des Besitzes ankommt,
über die Anzahl der beteiligten Kreditinstitute umfassen. 10. Unternehmen, die an dem Kreditinstitut mit mehr als
Die Höhe von Bürgschaften, Garantien und sonstigen zehn vom Hundert des Kapitals des Kreditinstituts
Gewährleistungen, die in der angezeigten Gesamtver- beteiligt sind; Nummer 9 Halbsatz 2 gilt entspre-
schuldung enthalten sind, ist gesondert in einer Summe chend,
anzugeben, ebenso die Höhe von Verbindlichkeiten aus
Wechseln, bei denen dem Kreditnehmer ein Rückgriffs- 11. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen
anspruch gegen andere Wechselverpflichtete zusteht. Person oder einer Personenhandelsgesellschaft,
wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen
(3) Ist der Kreditnehmer ein Konzern, so ist bei der Person oder ein Gesellschafter der Personenhan-
Anzeige nach Absatz 1 und bei der Benachrichtigung delsgesellschaft an dem Kreditinstitut mit mehr als
nach Absatz 2 auch die Verschuldung der einzelnen zehn vom Hundert des Kapitals beteiligt ist; Num-
Konzernunternehmen anzugeben. mer 9 Halbsatz 2 gilt entsprechend,
'dürfen nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses
§15 sämtlicher Geschäftsleiter des Kreditinstituts und nur
mit ausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtsorgans
Organkredite
gewährt werden. Der Gewährung eines Kredits steht die
( 1) Kredite an Gestattung von Entnahmen gleich, die über die einem
Geschäftsleiter oder einem Mitglied des Aufsichtsor-
1. Geschäftsleiter des Kreditinstituts,
gans zustehenden Vergütungen hinausgehen, insbe-
2. nicht zu den Geschäftsleitern gehörende Gesell- sondere auch die Gestattung der Entnahme von Vor-
schafter des Kreditinstituts, wenn dieses in der schüssen auf Vergütungen.
Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft
oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Gewährung von
betrieben wird, sowie an persönlich haftende Krediten an persönlich haftende Gesellschafter, an
Gesellschafter eines in der Rechtsform der Kom- Geschäftsführer, an Mitglieder des Vorstandes oder des
manditgesellschaft auf Aktien betriebenen Kreditin- Aufsichtsorgans, an Prokuristen und an zum gesamten
stituts, die nicht Geschäftsleiter sind, Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmäch-
3. Mitglieder eines zur Überwachung der Geschäfts- tigte eines von dem Kreditinstitut abhängigen oder es
führung bestellten Organs des Kreditinstituts, wenn beherrschenden Unternehmens sowie an ihre Ehegat-
die Überwachungsbefugnisse des Organs durch ten und minderjährigen Kinder. In diesen Fällen muß die
Gesetz geregelt sind (Aufsichtsorgan), ausdrückliche Zustimmung des Aufsichtsorgans des
herrschenden Unternehmens erteilt sein.
4. Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb
ermächtigte Handlungsbevollmächtigte des Kredit- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht
instituts, 1. für Kredite an Prokuristen und an zum gesamten
5. Ehegatten und minderjährige Kinder der unter den Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevoll-
Nummern 1 bis 4 genannten Personen, mächtigte sowie an ihre Ehegatten und minderjähri-
gen Kinder, wenn der Kredit ein Jahresgehalt des
6. stille Gesellschafter des Kreditinstituts, Prokuristen oder des Handlungsbevollmächtigten
7. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen nicht übersteigt,
Person oder einer Personenhandelsgesellschaft,
2. für Kredite an in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11
wenn ein Geschäftsleiter, ein Prokurist oder ein zum
genannte Personen oder Unternehmen, wenn der
gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Hand-
Kredit weniger als eins vom Hundert des haftenden
lungsbevollmächtigter des Kreditinstituts gesetzli-
Eigenkapitals des Kreditinstituts oder weniger als
cher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsorgans
hunderttausend Deutsche Mark beträgt,
der juristischen Person oder Gesellschafter der
Personenhandelsgesellschaft ist, 3. für Kredite, die um nicht mehr als zehn vom Hundert
des nach Absatz 1 Satz 1 beschlossenen Betrages
8. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen
erhöht werden.
Person oder einer Personenhandelsgesellschaft,
wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen (4) Der Beschluß der Geschäftsleiter und der
Person, ein Gesellschafter der Personenhandels- Beschluß über die Zustimmung sind vor der Gewährung
gesellschaft, ein Prokurist oder ein zum gesamten des Kredits zu fassen. Die Beschlüsse müssen Bestim-
Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevoll- mungen über die Verzinsung und Rückzahlung des Kre-
mächtigter dieses Unternehmens dem Aufsichtsor- dits enthalten. Sie sind aktenkundig zu machen. Ist die
gan des Kreditinstituts angehört, Gewährung eines Kredits nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6
9. Unternehmen, an denen das Kreditinstitut oder ein bis 11 eilbedürftig, so genügt es, daß sämtliche Ge-
Geschäftsleiter mit mehr als zehn vom Hundert des schäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der Kreditge-
Kapitals des Unternehmens beteiligt ist oder bei währung unverzüglich nachträglich zustimmen; ist der
denen das Kreditinstitut oder ein Geschäftsleiter Beschluß der Geschäftsleiter nicht innerhalb von zwei
persönlich haftender Gesellschafter ist; als Beteili~ Monaten oder der Beschluß des Aufsichtsorgans nicht
gung gilt jeder Besitz von Aktien, Kuxen oder innerhalb von vier Monaten nachgeholt, so ist dies dem
Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er Bundesaufsichtsamt unverzüglich anzuzeigen. Der
1482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Beschluß der Geschäftsleiter und der Beschluß über die werden, hat sich das Kreditinstitut die wirtschaftlichen
Zustimmung zu Krediten an die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahres-
bis 5 und Absatz 2 genannten Personen können für abschlüsse, offenlegen zu lassen. Das Kreditinstitut
bestimmte Kreditgeschäfte und Arten von Kreditge- kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offen-
schäften im voraus, jedoch nicht für länger als ein Jahr legung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder
gefaßt werden. auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet
(5) Wird entgegen den Absätzen 1, 2 oder 4 ein Kredit wäre. Satz 1 gilt nicht für einen Kredit auf Grund des ent-
an eine in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 oder an eine in geltlichen Erwerbs einer Forderung aus nicht bankmäßi-
Absatz 2 genannte Person gewährt, so ist dieser Kredit gen Handelsgeschäften, wenn Forderungen gegen den
ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen jeweiligen Schuldner laufend erworben werden, der Ver-
sofort zurückzuzahlen, wenn nicht sämtliche Ge- äußerer der Forderung nicht für ihre Erfüllung einzuste-
schäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der Kreditge- hen hat und die Forderung innerhalb von drei Monaten,
währung nachträglich zustimmen. vom Tage des Ankaufs an gerechnet, fällig ist.
§16 §19
Anzeigepflicht für Organkredite Begriff des Kredits und des Kreditnehmers
Ein Kredit nach § 1 5 Abs. 1 oder 2 ist dem Bundesauf- (1) Als Kredite im Sinne der§§ 13 bis 18 sind anzu-
sichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich sehen
anzuzeigen, wenn er
1. Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene Geld-
1. bei natürlichen Personen zweihundertfünfzigtausend forderungen, Akzeptkredite sowie Forderungen aus
Deutsche Mark übersteigt, Namensschuldverschreibungen mit Ausnahme der
2. bei Unternehmen fünf vom Hundert· des haftenden auf den Namen lautenden Pfandbriefe und Kommu-
Eigenkapitals des , Kreditinstituts übersteigt und nalschuldverschreibungen;
höher als zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark
ist. · 2. die Diskontierung von Wechseln und Schecks;
3. Geldforderungen aus sonstigen Handelsgeschäften
Satz 1 gilt entsprechend für Entnahmen durch Inhaber eines Kreditinstituts, ausgenommen die Forderun-
oder persönlich haftende Gesellschafter; bei persönlich gen aus Warengeschäften der KredJtgenossen-
haftenden Gesellschaftern sind Kredite und Entnahmen schaften, sofern diese nicht über die handelsübliche
zusammenzurechnen. Das Bundesaufsichtsamt kann
Frist hinaus gestundet werden;
von den Kreditinstituten alle fünf Jahre einmal eine
Sammelaufstellung der anzuzeigenden Organkredite 4. Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährlei-
einfordern. stungen eines Kreditinstituts sowie die Haftung
§17 eines Kreditinstituts aus der Bestellung von Sicher-
heiten für fremde Verbindlichkeiten;
Haftungsbestimmung
5. die Verpflichtung, für die Erfüllung entgeltlich übertra-
(1) Wird entgegen den Vorschriften des § 15 Kredit gener Geldforderungen einzustehen oder sie auf Ver-
gewährt, so haften die Geschäftsleiter, die hierbei ihre langen des Erwerbers zurückzuerwerben;
Pflichten verletzen, und die Mitglieder des Aufsichtsor- 6. Beteiligungen eines Kreditinstituts an dem Unter-
gans, die trotz Kenntnis gegen eine beabsichtigte Kre- nehmen eines Kreditnehmers; als Beteiligung gilt
ditgewährung pflichtwidrig nicht einschreiten, dem Kre- jeder Besitz des Kreditinstituts an Aktien, Kuxen
ditinstitut als Gesamtschuldner für den entstehenden oder Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er
Schaden; die Geschäftsleiter und die Mitglieder des mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital,
Aufsichtsorgans haben nachzuweisen, daß sie nicht Zahl der Kuxe, Summe der Kapitalanteile) erreicht,
schuldhaft gehandelt haben. ohne daß es auf die Dauer des Besitzes ankommt;
(2) Der Ersatzanspruch des Kreditinstituts kann auch 7. Gegenstände, über die ein Kreditinstitut als Leasing-
von den Gläubigern des Kreditinstituts geltend gemacht geber Leasingverträge abgeschlossen hat, abzüglich
werden, soweit sie von diesem keine Befriedigung solcher Posten, die wegen der Erfüllung oder der Ver-
erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die äußerung von Forderungen aus diesen Leasingver-
Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich trägen gebildet werden; ein solcher Posten kann nur
des Kreditinstituts noch, bei Kreditinstituten in der bis zum Buchwert des ihm zugehörigen Leasingge-
Rechtsform einer juristischen Person, dadurch aufgeho- genstandes abgezogen werden.
ben, daß die Kreditgewährung auf einem Beschluß des
obersten Organs des Kreditinstituts (Hauptversamm- Zugunsten des Kreditinstituts bestehende Sicherheiten
lung, Generalversammlung, Gesellschafterversamm- sowie Guthaben des Kreditnehmers bei dem Kreditinsti-
lung) beruht. tut bleiben außer Betracht.
(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in fünf (2) Im Sinne der §§ 10, 13 bis 18 gelten als ein Kre-
Jahren. ditnehmer
§18 1. alle Unternehmen, die demselben Konzern angehö-
ren oder durch Verträge verbunden sind, die vorse-
Kreditunterlagen
hen, daß das eine Unternehmen verpflichtet ist, sei-
Von Kreditnehmern, denen Kredite von insgesamt nen ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen
mehr als einhunderttausend Deutsche Mark gewährt abzuführen, sowie in Mehrheitsbesitz stehende
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1483
Unternehmen mit den an ihnen mit Mehrheit beteilig- 3. Kredite, die einer juristischen Person des öffentli-
ten Unternehmen oder Personen, ausgenommen die chen Rechts mit Sitz im Geltungsbereich dieses
in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebietskörperschaf- Gesetzes, die nicht in Absatz 1 Nr. 1 genannt ist, der
ten und Sondervermögen; Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Euro-
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der
2. Personenhandelsgesellschaften und ihre persönlich
haftenden Gesellschafter; Europäischen Atomgemeinschaft oder der Europäi-
schen lnyestitionsbank gewährt werden;
3. Personen und Unternehmen, für deren Rechnung
Kredit aufgenommen wird, mit demjenigen, der den 4. Kredite, soweit sie von einer in Absatz 1 Nr. 1
Kredit im eigenen Namen aufnimmt. genannten Person gewährleistet sind;
Hält ein Kreditinstitut als Treuhänder die Mehrheit der 5. Kredite, die durch eine Hypothek, Grundschuld oder
Kapitalanteile an einer Kommanditgesellschaft, die ihr Schiffshypothek gesichert, sind, die Beleihungs-
Vermögen ausschließlich in inländischen Grundstücken grenze nach Nummer 1 oder 2 übersteigen und von
anlegt, und gewährt das Kreditinstitut dieser Gesell- einer in Absatz 1 Nr. 1 genannten Person in Höhe des
schaft Gelddarlehen zur Zwischenfinanzierung des über dieser Grenze liegenden Betrages gewährlei-
Erwerbs oder der Bebauung der Grundstücke, so gilt stet sind.
insoweit die Gesellschaft bei der Einhaltung der Grenze (3) § 13 Abs. 1, 2 und 7 über Großkreditanzeigen und
des § 13 Abs. 4 nicht als ein Unternehmen im Sinne des über Großkreditbeschlüsse gilt nicht für die in Absatz 2
Satzes 1 Nr. 1. Bei Anwendung des § 13 gilt Satz 1 nicht Nr. 3 und 4 aufgeführten Kredite. *)
für Kredite innerhalb einer Kreditinstitutsgruppe nach
§ 13 a Abs. 2 an Unternehmen, die in die Zusammenfas-
sung nach § 13 a Abs. 3 einbezogen sind. (2) **) Die §§ ... , 14, .. ,. gelten nicht für
(3) Bei dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderun- 1 . Kredite der in § 1O Abs. 2 Nr. 4 und 5 genannten Kre-
gen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist der Veräußerer der ditinstitute, die im Rahmen der gesetzlichen oder sat-
Forderung als Kreditnehmer im Sinne der§§ 13 bis 18 zungsmäßigen Vorschriften entweder im Realkredit-
anzusehen, wenn er für die Erfüllung der übertragenen geschäft oder an juristische Personen des öffentli-
Forderung einzustehen oder sie auf Verlangen des chen Rechts gewährt werden, wenn sie frühestens
Erwerbers zurückzuerwerben hat; andernfalls ist der vier Jahre nach der Entstehung rückzahlbar sind oder
Schuldner der Verbindlichkeit als Kreditnehmer anzu- einer regelmäßigen Tilgung unterliegen, die sich über
sehen. mindestens vier Jahre erstreckt;
§ 20
2. Kredite von Hypothekenbanken, die den Erfordernis-
Ausnahmen sen der §§ 11 und 12 des Hypothekenbankgesetzes
entsprechen, sowie die in § 1 Nr. 2 des Hypotheken-
( 1) Die §§ 13 bis 18 gelten nicht für
bankgesetzes bezeichneten Darlehen;
1. Kredite, die dem Bund, einem Sondervermögen des
Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem 3. Kredite von Schiffspfandbriefbanken, die den Erfor-
Gemeindeverband gewährt werden; dernissen der §§ 10 und 11 des Schiffsbankgeset-
zes entsprechen;
2. ungesicherte Forderungen an andere Kreditinstitute
aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geldanlage
4. Kredite anderer Kreditinstitute, die entweder im
dienenden Guthaben, die spätestens in drei Monaten
Realkreditgeschäft entsprechend den Erfordernis-
fällig sind; Forderungen eingetragener Genossen-
sen der §§ .11 und 12 Abs. 1 und 2 des Hypotheken-
schaften an ihre Zentralkassen, von Sparkassen an
bankgesetzes oder an inländische Körperschaften
ihre Girozentralen sowie von Zentralkassen und
des öffentlichen Rechts gewährt werden, wenn sie
Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute können
frühestens vier Jahre nach der Entstehung rückzahl-
später fällig gestellt sein;
bar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unterliegen,
3. von anderen Kreditinstituten angekaufte Wechsel, die sich über mindestens vier Jahre erstreckt.
die von einem Kreditinstitut angenommen, indossiert
oder als eigene Wechsel ausgestellt sind, eine Lauf- (3) **) § 14 gilt nicht für Kredite im Realkreditge-
zeit von höchstens drei Monaten haben und am Geld- schäft, die frühestens vier Jahre nach der Entstehung
markt üblicherweise gehandelt werden; rückzahlbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unter-
liegen, die sich über mindestens vier Jahre erstreckt,
4. abgeschriebene Kredite.
wenn die Kredite
(2) § 13 Abs. 3 bis 5 über Großkredite, § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 6 bis 11 und § 16 Satz 1 Nr. 2 über Organ- 1. von Versicherungsunternehmen gewährt werden
kredite sowie § 18 über Kreditunterlagen gelten nicht für und den Vorschriften des § 54 a Abs. 2 Nr. 1 Buch-
stabe a oder b des Versicherungsaufsichtsgesetzes
1. Kredite, die den Erfordernissen der §§ 11 und 12
entsprechen;
Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes entspre-
chen; · 2. von Sozialversicherungsträgern oder der Bundesan-
2. Kredite mit Laufzeiten von höchstens fünfzehn Jah- stalt für Arbeit gewährt werden.
ren gegen Bestellung von Schiffshypotheken, die den
Erfordernissen des § 10 Ab$. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4
·) Ab 1. Juli 1986 gilt folgender Satz 2: § 14 über Millionenkredite gilt nicht für die
Satz 2, des§ 11 Abs. 1 und 4 sowie des§ 12 Abs. 1 in Absatz 2 Nr. 3 aufgeführten Kredite. ·
und 2 des Schiffsbankgesetzes entsprechen; ") Bis 30. Juni 1986 geltende Fassung bezüglich der Millionenkreditmeldungen.
1484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
3. Sparverkehr 4. Werbung der Kreditinstitute
§ 21 § 23
Spareinlagen (1) Um Mißständen bei der Werbung der Kreditinsti-
(1) Spareinlagen sind Einlagen, die durch Ausferti- tute zu begegnen, kann das Bundesaufsichtsamt
gung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuches, bestimmte Arten der Werbung untersagen.
als solche gekennzeichnet sind. (2) Vor allgemeinen Maßnahmen nact1 Absatz 1 sind
(2) Als Spareinlagen dürfen nur Geldbeträge ange- die Spitzenverbände der Kreditinstitute und die Deut-
nommen werden, die der Ansammlung oder Anlage von sche Bundespost zu hören.
Vermögen dienen; Geldbeträge, die zur Verwendung im
Geschäftsbetrieb oder für den Zahlungsverkehr 5. Besondere Pflichten der Kreditinstitute,
bestimmt sind, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. der Geschäftsleiter und der Prüfer
Geldbeträge, die von vornherein befristet angenommen
werden, gelten nicht als Spareinlage. § 24
(3) Geldbeträge von juristischen Personen und Per- Anzeigen
sonenhandelsgesellschaften dürfen nur dann als Spar-
(1) Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichts-
einlage angenommen werden, wenn die Vora~ssetzun-
amt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzu-
gen des Absatzes 2 dargetan sind. Dies gilt nicht für
zeigen
Geldbeträge von Einrichtungen, die gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. 1 . die Bestellung eines Geschäftsleiters und die
Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des
(4) Urkunden über Sparkonten dürfen ohne Einlage Kreditinstituts in dessen gesamten Geschäftsbe-
nicht ausgegeben werden. Die Urkunde ist dem Einleger reich unter Angabe der Tatsachen, die für die Beur-
auszuhändigen; sie darf nur in Ausnahmefällen bei dem teilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eig-
Kreditinstitut hinterlegt werden. Verfügungen über nung wesentlich sind,
Spareinlagen dürfen nicht durch Überweisung oder
Scheck und nur gegen Vorlegung der Urkunde zugelas- 2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die
sen werden. Bei voller Rückzahlung der Einlage ist die Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des
Urkunde zurückzufordern. Kreditinstituts in dessen gesamten Geschäftsbe-
reich,
3. die Übernahme und die Aufgabe einer Beteiligung an
§ 22 einem anderen Unternehmen sowie Veränderungen
in der Höhe der Beteiligung; als Beteiligung gilt jeder
Kündigung und Rückzahlung
Besitz des Kreditinstituts an Aktien, Kuxen oder
( 1) Die Kündigungsfrist für Spareinlagen beträgt drei Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er zehn
Monate (gesetzliche Kündigungsfrist). Von Spareinla- vom Hundert des Kapitals (Nennkapital, Zahl der
gen mit gesetzlicher Kündigungsfrist können ohne Kün- Kuxe, Summe der Kapitalanteile) übersteigt; Verän-
digung bis zu zweitausend Deutsche Mark für jedes derungen dieser Beteiligungen sind erst anzuzeigen,
Sparkonto innerhalb von dreißig Zinstagen zurückgefor- wenn sie über fünf vom Hundert des Kapitals hinaus-
dert werden. gehen,
4. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits
(2) Für Spareinlagen kann eine längere Kündigungs- eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 erforderlich ist, und
frist als die gesetzliche vereinbart werden; sie muß min- die Änderung der Firma, des Gesellschaftsvertrages
destens sechs Monate betragen. In diesem Fall ist die oder der Satzung,
Kündigung frühestens sechs Monate nach der Einzah- 5. einen Verlust in Höhe von fünfundzwanzig vom Hun-
lung der Spareinlage· zulässig. dert des haftenden Eigenkapitals, Kapitalverände-
rungen, die in öffentliche Register eingetragen wer-
(3) Werden Spareinlagen ausnahmsweise vorzeitig
den müssen, sowie bei Kreditinstituten in der Rechts-
zurückgezahlt, so ist der zurückgezahlte Betrag als Vor-
form einer Personenhandelsgesellschaft und bei stil-
schuß zu verzinsen. Die Sollzinsen müssen die zu ver-
len Gesellschaften die Kündigung der Gesellschaft
gütenden Habenzinsen um mindestens ein Viertel über-
und die Rückzahlung der Gesellschaftereinlagen,
steigen. Die Berechnung von Vorschußzinsen kann im
Falle einer wirtschaftlichen Notlage des Berechtigten 6. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes,
unterbleiben.
7. die Errichtung, die Verlegung und die Schließung
(4) Der jeweils geltende Zinssatz für Spareinlagen ist einer Zweigstelle,
durch Aushang im Kassenraum ersichtlich zu machen. 8. die Einst~llung des Geschäftsbetriebes,
9. die Aufnahme und die Einstellung äes Betreibens vo_n
Geschäften, die nicht Bankgeschäfte sind.
§ 22 a
Bauspareinlagen (2) Hat ein Kreditinstitut die Absicht, sich mit einem
anderen Kreditinstitut zu vereinigen, so hat es dies dem
Auf Bauspareinlagen finden die §§ 21 und 22 keine Bundesaufsichtsamt und der Deutschen- Bundesbank
Anwendung. rechtzeitig anzuzeigen.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1485
(3) Ein Geschäftsleiter eines Kreditinstituts hat dem durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt
Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank . übertragen.
unverzüglich anzuzeigen
§ 25 a
1. die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als
Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwal- Aufstellung und Veröffentlichung
tungsratsmitglied eines anderen Kreditinstituts oder von Jahresabschluß und Geschäftsbericht
eines anderen Unternehmens und
Auf Kreditinstitute, die nicht in der Rechtsform der
2. die Übernahme und die Aufgabe einer Beteiligung an Aktiengesellschaft, der Kommanditgesellschaft auf
einem Unternehmen sowie Veränderungen in der Aktien oder der Genossenschaft betrieben werden oder
Höhe der Beteiligung; § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Halb- die keine öffentlich-rechtlichen Sparkassen oder Kapi-
satz 2 gilt entsprechend. talanlagegesellschaften sind, ist der Erste Abschnitt
(4) Der Bundesminister der Finanzen kann im Beneh- des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimm-
men mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsver- ten Unternehmen und Konzernen auch dann anzuwen-
ordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang und den, wenn das Kreditinstitut die Voraussetzungen des
§ 1 Abs. 3 dieses Gesetzes nicht erfüllt. Kleinen Kredit-
Zeitpunkt der nach diesem Gesetz vorgesehenen
Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen erlassen, soweit instituten von nur örtlicher Bedeutung kann das Bun-
dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichts- desaufsichtsamt auf Antrag widerruflich gestatten, daß
amtes erforderlich ist, insbesondere um einheitliche sie ihren Jahresabschluß nur in der örtlichen Presse
veröffentlichen.
Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten
durchgeführten Bankgeschäfte zu erhalten. Er kann
§ 26
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das
Bundesaufsichtsamt mit der Maßgabe übertragen, daß Vorlage von Jahresabschluß,
Rechtsverordnungen des Bundesaufsichtsamtes nur im Geschäfts- und Prüfungsberichten
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen.
(1) Die Kreditinstitute haben, sofern hierfür nach
anderen gesetzlichen Vorschriften nicht eine kürzere
§ 25 Frist vorgesehen ist, in den ersten drei Monaten des
Monatsausweise und weitere Angaben Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr die
Jahresbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung
(1) Die Kreditinstitute haben unverzüglich nach (Jahresabschluß) aufzustellen und den aufgestellten
Ablauf eines jeden Monats der Deutschen Bundesbank sowie später den festgestellten Jahresabschluß und
Monatsausweise einzureichen. Werden nach§ 18 des den Geschäftsbericht, soweit ein solcher erstattet wird,
Gesetzes über die Deutsche Bundesbank monatliche dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundes-
Bilanzstatistiken durchgeführt, so gelten die hierzu ein- bank jeweils unverzüglich einzureichen; der Jahresab-
zureichenden Meldungen auch als Monatsausweise schluß ist in einer Anlage zur Jahresbilanz zu erläutern.
nach Satz 1. Sofern der Jahresabschluß nach § 27 zu prüfen ist, muß
er mit dem Prüfungsvermerk versehen sein. Der Prüfer
(2) Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 13 a
hat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlus-
Abs. 2 haben außerdem unverzüglich nach Ablauf eines
ses (Prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung
jeden Monats der Deutschen Bundesbank quotal
der Prüfung dem Bundesaufsichtsamt und der Deut-
zusammengefaßte Monatsausweise einzureichen.
schen Bundesbank einzureichen; bei Kreditinstituten,
§ 10 a Abs. 3 über das Verfahren der quotalen Zusam-
die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband
menfassung, § 10 a Abs. 5 Satz 1 über die Informations-
angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Spar-
pflicht und § 10 a Abs. 6 über die Ausnahmen von der
kassen- und Giroverbandes geprüft werden, ist der Prü-
quotalen Zusammenfassung gelten entsprechend.
fungsbericht nur auf Anforderung einzureichen.
(3) Die Deutsche Bundesbank leitet die Monatsaus-
(2) Hat im Zusammenhang mit einer Sicherungsein-
weise mit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichts-
richtung eines Verbandes der Kreditinstitute eine
amt weiter; dieses kann auf die Weiterleitung be-
zusätzliche Prüfung stattgefunden, so hat der Prüfer
stimmter Monatsausweise verzichten.
den Bericht über diese Prüfung dem Bundesaufsichts-
(4) Der Bundesminister der Finanzen kann im Beneh- amt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich ein-
men mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsver- zureichen.
ordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang (3) Kreditinstitute, die einen Konzernabschluß oder
der Monatsausweise, soweit monatliche Bilanzstatisti- einen Konzerngeschäftsbericht aufstellen, haben diese
ken nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bun- Unterlagen dem Bundesaufsichtsamt und der Deut-
desbank nicht durchgeführt werden, sowie über weitere schen Bundesbank unverzüglich einzureichen. Absatz 1
Angaben erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufga- Satz 3 über die Einreichung von Prüfungsberichten gilt
ben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbe- entsprechend, wenn Prüfungsberichte von Konzernab-
sondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der schlußprüfern erstellt werden.
von den Kreditinstituten durchgeführten Bankgeschäfte
zu erhalten. Die weiteren Angaben können sich auch auf (4) Der Bundesminister der Justiz kann im Einverneh-
Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat beziehen, men mit dem Bundesminister der Finanzen und im
die nach § 13 a Abs. 2 dem Kreditinstitut nachgeordnet Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch
sind. Der Bundesminister der Finanzen kann die Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Auf-
Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen stellung des Jahresabschlusses im Rahmen der vorge-
1486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
schriebenen Formblätter für die Gliederung des Jahres- 6. Prüfung des Jahresabschlusses
abschlusses erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Auf- und Depotprüfung
gaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, ins-
besondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung
§ 27
der von den Kreditinstituten durchgeführten Bank-
geschäfte zu erhalten. Prüfung des Jahresabschlusses
(5) Der Bundesminister der Finanzen kann nach (1) Der Jahresabschluß eines Kreditinstituts nebst
Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechts- Anlage ist, bevor er festgestellt wird, unter Einbeziehung
verordnung nähere Bestimmungen über die Bildung von der Buchführung und des Geschäftsberichtes, soweit er
Sammelwertberichtigungen erlassen, soweit dies zur den Jahresabschluß erläutert, durch einen oder mehrere
Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes Prüfer (Abschlußprüfer, genossenschaftliche Prüfungs-
erforderlich ist. Er kann diese Ermächtigung durch verbände, Prüfungsstellen eines Sparkassen- und Giro-
Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt über- verbandes) zu prüfen. Die Prüfung des Jahresabschlus-
tragen. ses ist, sofern sie nicht nach anderen Bestimmungen
innerhalb einer kürzeren Frist zu erfolgen hat, späte-
stens bis zum Ablauf von fünf Monaten nach Schluß des
5 a. Besondere Vorschriften für Kreditinstitute Geschäftsjahres vorzunehmen. Der Jahresabschluß ist
in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft nach der Prüfung unverzüglich festzustellen. Die
Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Kreditinstitute in der
oder Kommanditgesellschaft auf Aktien
Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft,
deren Bilanzsumme zehn Millionen Deutsche Mark nicht
§ 26 a
übersteigt.
Wertansätze in der Jahresbilanz
(2) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses von Kre-
(1) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaf- ditinstituten in der Rechtsform der Einzelfirma, der offe-
ten auf Aktien, die Kreditinstitute sind, können Forde- nen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft
rungen und Wertpapiere des Umlaufvermögens mit und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind die
einem niedrigeren als dem nach § 155 des Aktiengeset- §§ 162 und 270 Abs. 1 und 3 des Aktiengesetzes sinn-
zes vorgeschriebenen oder zugelassenen Wert anset- gemäß anzuwenden.
zen, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Be-
urteilung zur Sicherung gegen die besonderen Risiken (3) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses von Kre-
des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist. ditinstituten in der Rechtsform der eingetragenen
Genossenschaft sind die§§ 55 bis 62, 64, 64 a und 64 b
(2) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaf- des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-
ten auf Aktien, die Kreditinstitute sind, brauchen im genossenschaften sowie die§§ 162, 167, 173 Abs. 3,
Geschäftsbericht die Angaben nach § 1 60 Abs. 2 des § 178 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 256 Abs. 1 Nr. 2 und 3
Aktiengesetzes nicht zu machen. des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden; eine
Bescheinigung über die Prüfung des Jahresabschlus-
§ 26 b ses ist nicht zum Genossenschaftsregister einzurei-
chen.
Bewertungsverstöße
§ 28
(1) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvor-
schriften ist der Jahresabschluß von Aktiengesellschaf- Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen
ten und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Kre- ( 1) Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichts-
ditinstitute sind, nur nichtig, wenn Aktivposten zu einem amt den von ihnen bestellten Prüfer unverzüglich nach
höheren Wert oder Passivposten mit einem niedrigeren der Bestellung anzuzeigen. Das Bundesaufsichtsamt
Betrag als nach den §§ 153 bis 156 des Aktiengesetzes kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige
zulässig angesetzt worden sind. die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn
dies zur 'Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist;
(2) Sonderprüfer nach den §§ 258 und 259 des
Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben
Aktiengesetzes können bei Aktiengesellschaften und
keine aufschiebende Wirkung.
Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Kreditinstitute
sind, nur bestellt werden, um zu prüfen, ob (2) Das_ Registergericht des Sitzes des Kreditinstituts
1. Posten, ausgenommen die in § 26 a Al;>s. 1 genann- hat auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes einen Prüfer
zu bestellen, wenn -
ten Posten, nicht unwesentlich unterbewertet ( § 256
Abs. 5 Satz 3 des Aktiengesetzes) sind, 1. die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 nicht unverzüglich
2. Forderungen oder Wertpapiere des Umlaufvermö- nach Ablauf des Geschäftsjahres erstattet wird;
gens mit einem niedrigeren Wert angesetzt sind, als 2. das Kreditinstitut dem Verlangen auf Bestellung
nach § 26 a Abs. 1 zulässig ist, oder eines anderen Prüfers nach Absatz 1 Satz 2 nicht
3. der Geschäftsbericht die Angaben nach § 160 Abs. 3 unverzüglich nachkommt;
des Aktiengesetzes nicht oder nicht vollständig ent- 3. der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungsauf-
hält und der Vorstand in der Hauptversammlung die trages abgelehnt hat, weggefallen ist oder am recht-
fehlenden Angaben, obwohl nach ihnen gefragt wor- zeitigen Abschluß der Prüfung verhindert ist und das
den ist, nicht gemacht hat und die Aufnahme der Kreditinstitut nicht unverzüglich einen anderen Prü-
Frage in die Niederschrift verlangt worden ist. fer bestellt hat.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1487
Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 163 der Regel einmal jährlich zu prüfen (Depotprüfung). Die
Abs. 4 des Aktiengesetzes gilt sinngemäß. Das Regi- Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung des § 128 des
stergericht kann auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes Aktiengesetzes über die Mitteilungen durch Kreditinsti-
einen nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen. tute und des § 135 des Aktiengesetzes über die Aus-
übung des Stimmrechts durch Kreditinstitute zu
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kreditinsti- erstrecken.
tute, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband
angeschlossen sind oder durch die Prüfungsstelle eines (2) Der Bundesminister der Finanzen kann durch
Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden. Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art,
Umfang und Zeitpunkt der Depotprüfung erlassen,
§ 29 soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesauf-
sichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um Mißstän-
Besondere Pflichten des Prüfers den beim Effekten- und beim Depotgeschäft entgegen-
( 1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses nach§ 27 ,, zuwirken und einheitliche Unterlagen zur Beurteilung
hat der Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der von den Kreditinstituten ausgeführten Effekten- und
des Kreditinstituts zu prüfen sowie festzustellen, ob das Depotgeschäfte zu erhalten. Er kann diese Ermächti-
Kreditinstitut die Anzeigepflichten nach § 10 Abs. 8 gung durch Rechtsverordnung auf das Bundesauf-
Satz 1 und 2, § 1 3 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 5 sichtsamt übertragen. Die Depotprüfer werden vom
und 6, § 13 a Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4 Bundesaufsichtsamt bestellt. Dieses kann das Recht
Satz 4 Halbsatz 2, § 16 Satz 1 und 2 sowie § 24 und die zur Bestellung der Depotprüfer in Einzelfällen auf die
Pflicht zur Einreichung von Sammelaufstellungen nach Deutsche Bundesbank übertragen.
§ 10 Abs. 8 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 4, § 13 a Abs. 4
Satz 1 und§ 16 Satz 3 sowie die Verpflichtungen nach
den §§ 12 und 18 erfüllt hat. Das Ergebnis ist in den Prü- 7. Befreiungen
fungsbericht aufzunehmen. Bei Kreditinstituten in der
Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, bei § 31
denen nach § 27 Abs. 1 Satz 4 eine Prüfung des Jahres- ( 1) Der Bundesminister der Finanzen kann nach -
abschlusses nicht erforderlich ist, ist bei der Prüfung Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechts-
nach § 53 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und verordnung
Wirtschaftsgenossenschaften vom Prüfer im Prüfungs-
bericht festzustellen, ob die in Satz 1 bezeichneten 1. alle Kreditinstitute oder Arten oder Gruppen von Kre-
Anzeigepflichten, Pflichten zur Einreichung von Sam- ditinstituten von der Pflicht zur Anzeige bestimmter
melaufstellungen und die Verpflichtungen nach den Kredite und Tatbestände nach § 10 Abs. 8 Satz 2,
§§ 12 und 18 erfüllt worden sind. § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, den §§ 16 und 24 Abs. 1
Nr. 1 bis 5, 7 und 9, Arten oder Gruppen von Kreditin-
(2) Werden dem Prüfer bei der Prüfung Tatsachen stituten von der Pflicht zur Einreichung von Monats-
bekannt, welche die Einschränkung oder Versagung ausweisen nach § 25 sowie Geschäftsleiter eines
des Bestätigungsvermerks rechtfertigen, den Bestand Kreditinstituts von der Pflicht zur Anzeige von Betei-
des Kreditinstituts gefährden oder seine Entwicklung ligungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 freistellen, wenn die
wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwie- Angaben für die Aufsicht ohne Bedeutung sind;
gende Verstöße der Geschäftsleiter gegen Gesetz, Sat- 2. Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Ein-
zung oder Gesellschaftsvertrag erkennen lassen, hat er haltung der Vorschriften der§§ 12, 13 Abs. 3 und 4
dies unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt und der sowie des § 26 freistellen, wenn die Eigenart des
Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Auf Verlangen des Geschäftsbetriebes dies rechtfertigt.
Bundesaufsichtsamtes oder der Deutschen Bundes-
bank hat der Prüfer ihnen den Prüfungsbericht zu erläu- Der Bundesminister der Finanzen kann diese Ermächti-
tern und sonstige bei der Prüfung bekanntgewordene gung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.
Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsmäßige (2) Das Bundesaufsichtsamt kann einzelne Kreditin-
Durchführung der Geschäfte des Kreditinstituts spre- stitute von Verpflichtungen nach den §§ 12, 13 Abs. 1
chen. bis 4, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und
(3) Der Bundesminister der Finanzen kann nach An- Abs. 2, den §§ 16, 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie den
hörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsver- §§ 25, 26, 27 und 30 freistellen, wenn dies aus beson-
ordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der Prü- deren Gründen, insbesondere wegen der Art oder des
fungsberichte erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Umfanges der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist.
Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, Das Bundesaufsichtsamt kann einzelne übergeordnete
insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurtei- Kreditinstitute im Sinne des § 10 a Abs. 2 und des
lung der von den Kreditinstituten durchgeführten Bank- § 13 a Abs. 2 von Verpflichtungen nach § 10 a Abs. 3
geschäfte zu erhalten. Er kann diese Ermächtigung und 4, § 12 a Abs. 1 Satz 1, § 13 a Abs. 3 und 4 hinsicht-
durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt lich einzelner nachgeordneter Kreditinstitute im Sinne
übertragen. des § 10 a Abs. 2 und des § 13 a Abs. 2 freistellen, wenn
und solange die Bilanzsumme des einzelnen nachge-
§ 30 ordneten Kreditinstituts weniger als zwanzig Millionen
Deutschen Mark und weniger als zwei vom Hundert der
Depotprüfung
Bilanzsumme des übergeordneten Kreditinstituts aus-
(1) Bei Kreditinstituten, die das Effektengeschäft oder macht, die Einbeziehung dieses nachgeordneten Kre-
das Depotgeschäft betreiben, sind diese Geschäfte in ditinstituts für die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis
1488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
ohne Bedeutung ist und es dem Bundesaufsichtsamt § 34
ermöglicht wird, die Einhaltung dieser Voraussetzungen
Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall
zu überprüfen.
(1) § 45 der Gewerbeordnung findet auf Kreditinsti-
tute keine Anwendung.
Dritter Abschnitt
Vorschriften über die Beaufsichtigung (2) Nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis darf
das Kreditinstitut ohne Erlaubnis für die Erben bis zur
der Kreditinstitute
Dauer eines Jahres durch zwei Stellvertreter fortgeführt
1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb werden. Sind diese nicht zuverlässig oder haben sie
nicht die erforderliche fachliche Eignung, so kann das
§ 32 Bundesaufsichtsamt die Fortführung der Geschäfte
untersagen. Die Stellvertreter sind unverzüglich nach
Erlaubnis dem Todesfallzu bestellen; sie gelten als Geschäftslei-
(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes Bank- ter. Das Bundesaufsichtsamt kann die Frist nach Satz 1
geschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang aus besonderen Gründen verlängern.
betreiben will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis des
Bundesaufsichtsamtes.
§ 35
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis unter Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem
Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Es kann die (1) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb
Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte beschränken. eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht
wird.
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben des Ein-
lagengeschäfts hat das Bundesaufsichtsamt den für (2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis
das Kreditinstitut in Betracht kommenden Verband zu außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfah-
hören. rensgesetzes aufheben,
§ 33 1. wenn der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaub-
nis bezieht, ein Jahr lang nicht mehr ausgeübt wor-
Versagung der Erlaubnis
den ist;
(1) Die Erlaubnis darf nur versagt werden,
2. wenn das Kreditinstitut in der Rechtsform des Einzel- -
1. wenn die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, kaufmanns betrieben wird;
insbesondere ein ausreichendes haftendes Eigenka-
pital, im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zur 3. wenn ihm Tatsachen bekannt werden, die die Versa-
Verfügung stehen; gung der Erlaubnis nach
2. wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, a) § 33 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder
daß ein Antragsteller oder eine der in § 1 Abs. 2 b) § 33 Abs. 1 Nr. 4
Satz 1 bezeichneten Personen nicht zuverlässig ist;
rechtfertigen würden;
3. wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
4. wenn Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen
daß der Inhaber oder eine der in § 1 Abs. 2 Satz 1
eines Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigern,
bezeichneten Personen nicht die zur Leitung des
insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten
Kreditinstituts erforderliche fachliche Eignung hat
Vermögenswerte besteht und die Gefahr nicht durch
und auch nicht eine andere Person nach § 1 Abs. 2
andere Maßnahmen nach diesem Gesetz abgewen-
Satz 2 oder 3 als Geschäftsleiter bezeichnet wird;
det werden kann; eine Gefahr für die Sicherheit der
4. wenn das Kreditinstitut nicht mindestens zwei einem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte
Geschäftsleiter hat, die nicht nur ehrenamtlich für besteht auch
das Kreditinstitut tätig sind; a) bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des nach
§ 10 Abs. 7 maßgebenden haftenden Eigenkapi-
5. wenn dem Antrag auf Erlaubnis kein Geschäftsplan
tals oder
beigefügt ist, aus dem die Art der geplanten
Geschäfte und der organisatorische Aufbau des Kre- b) bei einem Verlust in Höhe von jeweils mehr als
ditinstituts hervorgehen. zehn vom Hundert des nach § 10 Abs. 7 maßge-
benden haftenden Eigenkapitals in mindestens
(2) Die fachliche Eignung der in Absatz 1 Nr. 3
drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren.
genannten Personen für die Leitung eines Kreditinsti-
tuts setzt voraus, daß sie in ausreichendem Maße theo-
(3) Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b gilt nicht für Kreditin-
retische und praktische Kenntnisse in Bankgeschäften
stitute, die von einem Einzelkaufmann betrieben wer-
sowie Leitungserfahrung haben. Die fachliche Eignung
den.
für die Leitung eines Kreditinstituts ist regelmäßig anzu-
nehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei (4) § 48 Abs. 4 Satz 1 und§ 49 Abs. 2 Satz 2 des Ver-
einem Kreditinstitut von vergleichbarer Größe und waltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist sind
Geschäftsart nachg'ewiesen wird. nicht anzuwenden.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1489
§ 36 enthalten ist, dürfen, soweit durch·Gesetz nichts ande-
Abberufung von Geschäftsleitern
res bestimmt ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur
Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbe-
(1) In den Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a zwecken nur führen
und Nr. 4 kann das Bundesaufsichtsamt, statt die 1. Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 besitzen;
Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung von Geschäfts-
leitern verlangen, auf deren Person sich die Tatsachen 2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses
beziehen oder die die Gefahr für die Erfüllung der Ver- Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bishe-
pflichtungen eines Kreditinstituts gegenüber seinen rigen Vorschriften befugt geführt haben.
Gläubigern zu verantworten haben, und bei Kreditinsti-
(2) Die Bezeichnung „Volksbank" oder eine Bezeich-
tuten in der Rechtsform einer juristischen Person diesen
nung, fn der das Wort „Volksbank" enthalten ist, dürfen
Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit
nur Kreditinstitute· neu aufnehmen, die in der Rechts-
untersagen.
form einer eingetragenen Genossenschaft betrieben
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Abberufung werden und einem Prüfungsverband angehörnn.
eines Geschäftsleiters auch verlangen, wenn dieser
vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen (3) Das Bundesaufsichtsamt kann bei Erteilung der
dieses Gesetzes, die zu seiner Durchführung erlassenen Erlaubnis bestimmen, daß die in Absatz 1 genannten
Verordnungen oder gegen Anordnungen des Bundes- Bezeichnungen nicht geführt werden dürfen, wenn Art
aufsichtsamtes verstoßen hat und trotz Verwarnung oder Umfang der Geschäfte des Kreditinstituts nach der
durch das· Bundesaufsichtsamt dieses Verhalten fort- Verkehrsanschauung die · Führung einer solchen
setzt. Bezeichnung nicht rechtfertigen.
§ 37
§ 40
Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
Bezeichnung „Sparkasse"
Werden Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforder-
liche Erlaubnis oder werden nach § 3 verbotene ( 1) Die Bezeichnung „Sparkasse'' oder eine Bezeich-
Geschäfte betrieben, so kann das Bundesaufsi<:::htsamt nung, in der das Wort „Sparkasse" enthalten ist, dürfen
gegen die Fortführung der Geschäfte unmittelbar ein- in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des
schreiten. Das Bundesaufsichtsamt kann seine Maß- Geschäftszweck~ oder zu Werbezwecken. nur führen
nahmen nach Satz 1 bekanntmachen. 1. öffentlich-rechtliche Sparkassen, die eine Erlaubnis
nach § 32 besitzen;
§ 38
2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses
Folgen der Aufhebung Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bishe-
und des Erlöschens der Erlaubnis, rigen Vorschriften befugt geführt haben.
Maßnahmen bei der Abwicklung
(2) Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Gesetzes
(1) Hebt das Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis auf über Bausparkassen dürfen die Bezeichnung „Bauspar-
oder erlischt die Erlaubnis, so kann es bei juristischen kasse", eingetragene Genossenschaften, die einem
Personen und Personenhandelsgesellschaften bestim- Prüfungsverband angehören, die Bezeichnung „Spar-
men, daß das Kreditinstitut abzuwickeln ist. Seine Ent- und Darlehenskasse" führen.
scheidung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß. Sie ist
dem Registergericht mitzuteilen und von diesem in das
§ 41
Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann für die Abwicklung Ausnahmen
eines Kreditinstituts allgemeine Weisungen erlassen. Die §§ 39 und 40 gelten nicht für Unternehmen, die
Das Registergericht hat auf Antrag des Bundesauf- die Worte „Bank", ,,Bankier" oder „Sparkasse': in
sichtsamtes Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur einem Zusammenhang führen, der den Anschein aus-
Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für die schließt, daß sie Bankgeschäfte betreiben.
ordnungsmäßige Abwicklung bieten. Gegen die Verfü-
gung des Registergerichts findet die sofortige
Beschwerde statt. § 42
(3) Das Bundesaufsichtsamt kann die Aufhebung Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes
oder das Erlöschen der Erlaubnis bekanntmachen.
Das Bundesaufsichtsamt entscheidet in Zweifelsfäl-
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische len, ob ein Unternehmen zur Führung der in den §§ 39
Personen des öffentlichen Rechts. und 40 genannten Bezeichnungen befugt ist. Es hat
seine Entscheidungen dem Registergericht mitzuteilen.
2. Schutz der Bezeichnungen „Bank"
und „Sparkasse" § 43
Registervorschriften
§ 39
( 1) Soweit nach § 32 das Betreiben von. Bankge-
Bezeichnungen „Bank" und „Bankier"
schäften einer Erlaubnis bedarf, dürfen Eintragungen in
(1) Die Bezeichnung „Bank", ,,Bankier" oder eine öffentliche Register nur vorgenommen werden, wenn
Bezeichnung, in der das Wort „Bank" oder „Bankier" dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist.
1490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 19~5, Teil 1
(2) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen (4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach den §§ 39 bis kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
41 unzulässig ist, so hat das Registergericht die Firma Beantwortung ihn selbst oder einen der in§ 383 Abs. 1
oder den Zusatz zur Firma von Amts wegen zu löschen; Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Ange-
§ 142 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 143 des hörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid-
Gerichtsbarkeit gelten entsprechend. Das Unterneh- rigkeiten aussetzen würde.
men ist zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma oder
des Zusatzes zur Firma durch Festsetzung von Ord- § 44a
nungsgeld anzuhalten; § 140 des Gesetzes über die
Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt
entsprechend. (1) Rechtsvorschriften, welche die Übermittlung von
(3) Das Bundesaufsichtsamt ist berechtigt, in Verfah- Daten beschränken, sind nicht auf die Übermittlung von
ren des Registergerichts, die sich auf die Eintragung Daten zwischen einem Kreditinstitut oder einem Unter-
oder Änderung der Rechtsverhältnisse oder der Firma nehmen, dessen Gegenstand auf den Erwerb von Geld-
von Kreditinstituten beziehen, Anträge zu stellen und die· forderungen, von Beteiligungen oder auf Kapitalanlagen
nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwil- gerichtet ist, und einem Unternehmen mit Sitz in einem
ligen Gerichtsbarkeit zulässigen Rechtsmittel einzule- anderen Staat anzuwenden, das mindestens fünfund-
gen. zwanzig vom Hundert der Kapitalanteile an dem Kredit-
institut oder an dem Unternehmen unmittelbar oder mit-
telbar hält, wenn die Übermittlung der Daten erforderlich
3. Auskünfte und Prüfungen
ist, um Bestimmungen der Bankaufsicht auf zusammen-
gefaßter Basis über das Unternehmen mit Sitz in einem
§ 44 anderen Staat zu erfüllen. Das Bundesaufsichtsamt
Auskünfte und Prüfungen von Kreditinstituten kann einem Kreditinstitut die Übermittlung von Daten
untersagen, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährlei-
(1) Das Bundesaufsichtsamt ist befugt, stet ist.
1. von den Kreditinstituten und den Mitgliedern ihrer
(2) Auf Ersuchen einer für die Bankaufsicht über ein
Organe Auskünfte über alle Geschäftsangelegenhei- Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
ten sowie die Vorlegung der Bücher und Schriften zu
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zuständi-
verlangen und auch ohne besonderen Anlaß Prüfun- gen Behörde hat das Bundesaufsichtsamt die Richtig-
gen vorzunehmen; die Bediensteten des Bundesauf- keit der von einem Kreditinstitut im Sinne des Ab-
sichtsamtes können hierzu die Geschäftsräume des satzes 1 Satz 1 für die Bankaufsicht auf zusammenge-
Kreditinstituts betreten; das Grundrecht des Arti- faßter Basis übermittelten Daten zu überprüfen oder zu
kels 13 des Grundgesetzes wird insoweit ein- gestatten, daß die ersuchende Behörde, ein Wirt-
geschränkt; schaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese Daten
2. bei Kreditinstituten in der Rechtsform einer juristi- überprüft.§ 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgeset-
schen Person zu den Hauptversammlungen, Gene- zes über die Grenzen der Amtshilfe gilt entsprechend.
ralversammlungen oder Gesellschafterversammlun- Die Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
gen sowie zu den Sitzungen der Aufsichtsorgane haben die Prüfung zu dulden. Unberührt bleibt die Ein-
Vertreter zu entsenden; diese können das Wort räumung von Prüfungsrechten der Bankaufsichtsbehör-
ergreifen; den durch zwischenstaatliche Vereinbarungen.
3. von Kreditinstituten in der Rechtsform einer juristi- (3) Das Bundesaufsichtsamt ist befugt, bei nachge-
schen Person die Einberufung der in Nummer 2 ordneten Unternehmen im Sinne des § 10 a Abs. 2
bezeichneten Versammlungen, die Anberaumung Satz 5 Nr. 3 die nach diesem Gesetz zulässigen Prüfun-
von Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsor- gen durchzuführen, insbesondere die Richtigkeit der für
gane sowie die Ankündigung von Gegenständen zur die quotale Zusammenfassung nach § 10 a Abs. 3,
Beschlußfassung zu verlangen; in diesem Falle ste- § 13 a Abs. 3 und § 25 Abs. 2 übermittelten Daten zu
hen ihm die in Nummer 2 genannten Befugnisse auch überprüfen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des
für die Sitzungen der Verwaltungsorgane zu. Bundesaufsichtsamtes erforderlich und nach dem
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann Auskünfte über die Recht des anderen Staates zulässig ist.
Geschäftsangelegenheiten und die Verlegung der
Bücher und Schriften auch von einem Unternehmen ver- 4. Maßnahmen in besonderen Fällen
langen, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß es Kreditinstitut ist oder nach § 3 verbotene
§ 45
Geschäfte betreibt.
Maßnahmen bei unzureichendem Eigenkapital
(3) Die Befugnisse nact, Absatz 1 Nr. 1 stehen auch
oder unzureichender Liquidität
den in § 8 Abs. 1 bezeichneten Personen und Einrich-
tungen im Rahmen ihres Auftrages zu. Die Befugnis, von (1) Entspricht bei einem Kreditinstitut
den Kreditinstituten und den Mitgliedern ihrer Organe
1. das haftende Eigenkapital nicht den Anforderungen
Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie
des § 10 Abs. 1 Satz 1 oder
die Vorlegung der Bücher und Schriften zu verlangen,
steht auch der Deutschen Bundesbank zu, soweit sie 2. die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des
nach diesem Gesetz tätig wird. § 11 Satz 1 oder § 1 2,
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1491
so kann das Bundesaufsichtsamt Entnahmen durch die 1. ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Kre-
Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von ditinstitut erlassen,
Gewinnen und die Gewährung von Krediten (§ 19
2. die Schließung des Kreditinstituts für den Verkehr
Abs. 1) untersagen oder beschränken. Im Fall des Sat-
mit der Kundschaft anordnen,
zes 1 Nr. 2 kann das Bundesaufsichtsamt dem Kreditin-
stitut ferner untersagen, veriügbare Mittel in den nach 3. die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Til-
§ 12 anzurechnenden Vermögenswerten anzulegen. gung von Schulden gegenüber dem Kreditinstitut
Satz 1 ist auf übergeordnete Kreditinstitute im Sinne bestimmt sind, verbieten, es sei denn, die Siche-
des § 10 a Abs. 2 entsprechend anzuwenden, wenn das rungseinrichtung eines Verbandes der Kreditinsti-
haftende Eigenkapital der gruppenangehörigen Kredit- tute übernimmt es, die Berechtigten in vollem Umfang
institute den Anforderungen des § 10 a Abs. 1 nicht ent- zu befriedigen. Die Sicherungseinrichtung kann ihre
spricht. Verpflichtungserklärung davon abhängig machen,
(2) Das Bundesaufsichtsamt dari die in Absatz 1 daß eingehende Zahlungen, soweit sie nicht zur Til-
bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Kre- gung von Schulden gegenüber dem Kreditinstitut
ditinstitut den Mangel nicht innerhalb einer vom Bun- bestimmt sind, von dem im Zeitpunkt des Erlasses
desaufsichtsamt zu öestimmenden Frist behoben hat. des Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach Num-
Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind inso- mer 1 vorhandenen Vermögen des Kreditinstituts
weit nichtig, als sie einer Anordnung nach Absatz 1 zugunsten der Sicherungseinrichtung getrennt
widersprechen. gehalten und verwaltet werden.
§ 46 Das Kreditinstitut darf nach Erlaß des Veräußerungs-
und Zahlungsverbots nach Satz 1 Nr. 1 die im Zeitpunkt
Maßnahmen bei Gefahr des Erlasses laufenden Geschäfte abwickeln und neue
Geschäfte eingehen, soweit diese zur Abwicklung erfor-
(1) Besteht Gefahr für die Eriüllung der Verpflichtun-
derlich sind, wenn und soweit die Sicherungseinrich-
gen eines Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigern,
tung eines Verbandes der Kreditinstitute die zur Durch-
insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten
führung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt oder
Vermögenswerte, so kann das Bundesaufsichtsamt zur
Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen sich verpflichtet, aus diesen Geschäften insgesamt ent-
stehende Vermögensminderungen des Kreditinstituts,
treffen. Es kann insbesondere Anweisungen für die
soweit dies zur vollen Befriedigung sämtlicher Gläubiger
Geschäftsführung des Kreditinstituts erlassen, die
erforderlich ist, diesem zu erstatten. Das Bundesauf-
Annahme von Einlagen und die Gewährung von Krediten
sichtsamt kann darüber hinaus Ausnahmen vom Veräu-
( § 19 Abs. 1) verbieten oder begrenzen, Inhabern und
ßerungs- und Zahlungsverbot nach Satz 1 Nr. 1 zulas-
Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersa-
sen, wenn und soweit dies für die Durchführung der Ver-
gen oder beschränken und Aufsichtspersonen bestel-
waltung des Kreditinstituts notwendig ist. Solange Maß-
len. Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind
nahmen nach Satz 1 andauern, sind Zwangsvollstrek-
insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Satz 1
kungen, Arreste und einstweilige Verfügungen in das
und 2 widersprechen. Bei Kreditinstituten, die in anderer
Vermögen des Kreditinstituts nicht zulässig.
Rechtsform als der eines Einzelkaufmanns betrieben
werden, sind Geschäftsleiter, denen die Ausübung ihrer
(2) Sind bei Kreditinstituten, die in anderer Rechts-
Tätigkeit untersagt worden ist, für die Dauer der Unter- form als der eines Einzelkaufmanns betrieben werden,
sagung von der Geschäftsführung und Vertretung des
Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 angeordnet und ist
Kreditinstituts ausgeschlossen. Für die Ansprüche aus Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt
dem Anstellungsvertrag oder anderen Bestimmungen
worden, so hat das Gericht des Sitzes des Kreditinsti-
über die Tätigkeit des Geschäftsleiters gelten die allge- tuts auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes die erforder-
meinen Vorschriften. Rechte, die einem Geschäftsleiter lichen geschäftsführungs- und vertretungsbefugten
als Gesellschafter oder in anderer Weise eine Mitwir- Personen zu bestellen, wenn zur Geschäftsführung und
kung an Entscheidungen über Geschäftsführungsmaß-
Vertretung des Kreditinstituts befugte Personen infolge
nahmen bei dem Kreditinstitut ermöglichen, können für der Untersagung nicht mehr in der erforderlichen Anzahl
die Dauer der Untersagung nicht ausgeübt werden.
vorhanden sind. Die Bestellung oder Abberufung von
(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften in Fällen, vertretungsbefugten Personen durch das Gericht, deren
in denen die eriorderlichen gesetzlichen Vertreter feh- Vertretungsbefugnis sowie das Erlöschen ihres Amtes
len oder bei Kreditinstituten, die von einem Einzelkauf- werden bei Kreditinstituten, die in ein öffentliches Regi-
ma~n betrieben werden, der Inhaber weggefallen pder ster eingetragen sind, von Amts wegen eingetragen. Die
verhindert ist, auf Antrag eines Beteiligten das Gericht vertretungsbefugten Personen haben ihre Namensun-
eine vertretungsberechtigte Person bestellen kann, terschriften zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeich-
steht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 nen. Solange die Voraussetzung~n nach Satz 1 vorlie-
Satz 1 das Antragsrecht auch dem Bundesaufsichtsamt gen, können die nach anderen Rechtsvorschriften
zu. hierzu berufenen Personen oder Organe ihr Recht,
§ 46 a geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Personen
Maßnahmen bei Konkursgefahr, zu bestellen, nicht ausüben.
Bestellung
(3) Die Vertretungsbefugnis einer durch das Gericht
vertretungsbefugter P~rsonen
bestellten Person bestimmt sich nach der Vertretungs-
(1) liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 befugnis des Geschäftsleiters, an dessen Stelle die
Satz 1 vor, so kann das Bundesaufsichtsamt zur Ver- Person bestellt worden ist. Ihre Geschäftsführungsbe-
meidung des Konkurses vorübergehend fugnis ist, wenn sie nicht durch die dafür zuständigen
1492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Organe des Kreditinstituts erweitert wird, auf die Durch- § 46c
führung von Maßnahmen beschränkt, die zur Vermei-
Berechnung von Fristen
dung des Konkurses und zum Schutz der Gläubiger
erforderlich sind. Die nach§ 31 Nr. 2, den§§ 32, 32 a Satz 2, §§ 33 und
55 Nr. 3 sowie § 183 Abs. 2 der Konkursordnung, nach
(4) Die geschäftsführungs- und vertretungsbefugte § 342 des Handelsgesetzbuches und nach § 32· b
Person, die durch das Gericht bestellt worden ist, hat Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und beschränkter Haftung vom Tage der Konkurseröffnung
auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Das Gericht des Sitzes sowie die nach§ 75 Abs. 2 und§ 107 Abs. 2 der Ver-
des Kreditinstituts setzt auf Antrag der durch das gleichsordnung vom Tage der Eröffnung des Vergleichs-
Gericht bestellten geschäftsführungs- und vertretungs- verfahrens an zu berechnenden Fristen sind vom Tage
befugten Person die Auslagen und die Vergütung fest. des Erlasses einer Maßnahme nach § 46 a Abs. 1 an zu
Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Aus der
berechnen.
rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvoll-
streckung nach der Zivilprozeßordnung statt. § 47
Moratorium, Einstellung des Bank-
(5) Solange Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ange- und Börsenverkehrs
ordnet sind, kann eine geschäftsführungs- und vertre-
tungsbefugte Person, die durch das Gericht bestellt (1) Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten bei Kredit-
worden ist, nur durch das Gericht auf Antrag des Bun- instituten zu befürchten, die schwerwiegende Gefahren
desaufsichtsamtes oder des Organs des Kreditinstituts, für die Gesamtwirtschaft, insbesondere den geordneten
das für den Ausschluß von Gesellschaftern von der Ablauf des allgemeinen Zahlungsverkehrs erwarten las-
Geschäftsführung und Vertretung oder die Abberufung sen, so kann die Bundesregierung durch Rechtsverord-
geschäftsführungs- oder vertretungsbefugter Personen nung
zuständig ist, und nur dann abberufen werden, wenn ein 1. einem Kreditinstitut einen Aufschub für die Erfüllung
wichtiger Grund vorliegt. seiner Verbindlichkeiten gewähren und anordnen,
(6) Das Amt einer geschäftsführungs- und vertre- daß während der Dauer des Aufschubs Zwangsvoll-
tungsbefugten Person, die durch das Gericht bestellt · streckungen, Arreste und einstweilige Verfügungen
worden ist, erlischt in jedem Fall, wenn die Maßnahmen gegen das Kreditinstitut sowie das Vergleichsverfah-
nach Absatz 1 Satz 1 und die Verfügung aufgehoben ren oder der Konkurs über das Vermögen des Kredit-
werden, mit der dem Geschäftsleiter, an dessen Stelle instituts nicht zulässig sind;
die Person bestellt worden ist, die Ausübung seiner 2. anordnen, daß die Kreditinstitute für den Verkehr mit
Tätigkeit untersagt worden war. Sind nur die Maßnah- ihrer Kundschaft vorübergehend geschlossen blei-
men nach Absatz 1 Satz 1 aufgehoben worden, erlischt ben und im Kundenverkehr Zahlungen und Überwei-
das Amt einer geschäftsführungs- und vertretungsbe- sungen weder leisten noch entgegennehmen dürfen;
fugten Person, die durch das Gericht bestellt worden ist, sie kann diese Anordnung auf Arten oder Gruppen
sobald die nach anderen Rechtsvorschriften hierzu von Kreditinstituten sowie auf bestimmte Bankge-.
berufenen Personen oder Organe eine geschäftsfüh- schäfte beschränken;
rungs- und vertretungsbefugte Person bestellt haben
und dieser Person, soweit erforderlich, eine Erlaubnis 3. anordnen, daß die Wertpapierbörsen vorübergehend
nach § 32 erteilt worden ist. geschlossen bleiben.
(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für juristische Per- (2) Vor den Maßnahmen nach Absatz 1 hat die Bun-
sonen des öffentlichen Rechts. desregierung die Deutsche Bundesbank zu hören.
(3) Trifft die Bundesregierung Maßnahmen nach
Absatz 1, so hat sie durch Rechtsverordnung die
§ 46 b Rechtsfolgen zu bestimmen, die sich hierdurch für Fri-
sten und Termine auf dem Gebiet des bürgerlichen
Konkursantrag Rechts, des Handels-, Gesellschafts-, Wechsel-,
Wird ein Kreditinstitut zahlungsunfähig oder tritt Scheck- und Verfahrensrechts ergeben.
Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter dies
dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich anzuzeigen. § 48
Soweit Geschäftsleiter nach anderen Rechtsvorschrif- Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs
ten verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Über-
schuldung die Konkurseröffnung zu beantragen, tritt an ( 1) Die Bundesregierung kann nach Anhörung der
die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Deutschen Bundesbank für die Zeit nach einer vorüber-
Satz 1. Das Konkursverfahren über das Vermögen eines gehenden Schließung der Kreditinstitute und Wertpa-
Kreditinstituts findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit pierbörsen gemäß § 4 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 durch Rechts-
oder der Überschuldung statt. Der Antrag auf Konkurs- verordnung Vorschriften für die Wiederaufnahme des
eröffnung über das Vermögen des Kreditinstituts kann Zahlungs- und Überweisungsverkehrs sowie des Bör-:-
nur von dem Bundesaufsichtsamt gestellt werden. Das senverkehrs erlassen. Sie kann hierbei insbesondere
Konkursgericht hat dem Antrag des Bundesaufsichts- bestimmen, daß die Auszahlung von Guthaben zeitwei-
amtes zu entsprechen; die§§ 46 und 84 der Vergleichs- ligen Beschränkungen unterliegt. Für Geldbeträge, die
ordnung sowie § 107 Abs. 1 der Konkursordnung blei- nach einer vorübergehenden Schließung der Kredit-
ben unberührt. Der Eröffnungsbeschluß ist unanfecht- institute angenommen werden, dürfen solche
bar. Beschränkungen nicht angeordnet werden.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1493
(2) Die nach Absatz 1 sowie die nach § 47 Abs. 1 Abs. 2 übermittelten Daten entstehen, sind von dem zur
erlassenen Rechtsverordnungen treten, wenn sie nicht quotalen Zusammenfassung verpflichteten übergeord-
vorher aufgehoben worden sind, drei Monate nach ihrer neten Kreditinstitut gesondert zu erstatten und auf Ver-
Verkündung außer Kraft. langen des Bundesaufsichtsamtes vorzuschießen.
5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel, Vierter Abschnitt
Kosten und Gebühren
Sondervorschriften
§ 49
§ 52
Sofortige Vollziehbarkeit
Sonderaufsicht
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-
men des Bundesaufsichtsamtes haben in den Fällen Soweit Kreditinstitute einer anderen staatlichen Auf-
des § 1 2 a Abs. 2, des § 35 Abs. 2 Nr. 2, 3 Buchstabe b sicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht des
und 4, der§§ 36, 45, 46, 46 a Abs. 1 und des § 46 b Bundesaufsichtsamtes bestehen.
sowie bei einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und
§ 44 a Abs. 2 Satz 1 keine aufschiebende Wirkung.
§ 52 a
§ 50
Formblätter für den Jahresabschluß der Kreditinstitute
Zwangsmittel des öffentlichen Rechts
( 1) Das Bundesaufsichtsamt kann die Befolgung der Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, im
Verfügungen, die es innerhalb seiner gesetzlichen Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestim- durch Rechtsverordnung für die Aufstellung des Jahres-
mungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes abschlusses der Kreditinstitute des öffentlichen Rechts
durchsetzen. Es kann Zwangsmittel auch gegen Kredit- Formblätter vorzuschreiben und andere Vorschriften für
institute anwenden, die juristische Personen des öffent- die Gliederung des Jahresabschlusses zu erlassen,
lichen Rechts sind. soweit dies erforderlich ist, um die Gliederung des Jah-
resabschlusses dieser Kreditinstitute der vorgeschrie-
(2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu benen Gliederung des Jahresabschlusses der anderen
fünfzigtausend Deutsche Mark.
Kreditinstitute anzugleichen.
§ 51
Kosten und Gebühren § 53
Zweigstellen von Unternehmen
(1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind, mit Sitz in einem anderen Staat
soweit sie nicht durch Gebühren oder durch besondere
·Erstattung nach Absatz 3 gedeckt sind, dem Bund von (1) Unterhält ein Unternehmen mit Sitz in einem ande-
den Kreditinstituten zu neunzig vom Hundert zu erstat- ren Staat eine Zweigstelle im Geltungsbereich dieses
ten. Die Kosten werden anteilig auf die einzelnen Kredit- Gesetzes, die Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1
institute nach Maßgabe ihres Geschäftsumfanges um- bezeichneten Umfang betreibt, so gilt die Zweigstelle
gelegt und vom Bundesaufsichtsamt nach den Vor- als Kreditinstitut. Unterhält das Unternehmen mehrere
schriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes Zweigstellen im Sinne des Satzes 1, so gelten sie als ein
beigetrieben. Das Nähere über die Erhebung der Umlage Kreditinstitut.
und über die Beitreibung bestimmt der Bundesminister
der Finanzen durch Rechtsverordnung. (2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Kreditinstitute ist
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann für Entscheidun- dieses Gesetz mit folgender Maßgabe anzuwenden:
gen auf Grund der §§ 32, 34 Abs. 2 und der §§ 35 bis 1. Das Unternehmen hat mindestens zwei natürliche
37 Gebühren in Höhe von einhundert bis zehntausend Personen mit Wohnsitz im Geltungsbereich dieses
Deutsche Mark festsetzen. Die Höhe der Gebühr soll Gesetzes zu bestellen, die für den Geschäftsbereich
sich im Einzelfalle nach dem für die Entscheidung erfor- des Kreditinstituts zur Geschäftsführung und zur
derlichen Arbeitsaufwand und nach dem Geschäftsum- Vertretung des Unternehmens befugt sind. Solche
fang des betroffenen Unternehmens richten. Personen gelten als Geschäftsleiter. Sie sind zur Ein-
tragung in das Handelsregister anzumelden.
(3) Die Kosten, die dem Bund durch die Depotprüfung
(§ 30), durch eine Bekanntmachung nach § 38 Abs. 3, 2. Das Kreditinstitut ist verpflichtet, über die von ihm
eine auf Grund von § 44 Abs. 1 Nr. 1 vorgenommene betriebenen Geschäfte und über das seinem
Prüfung oder durch die Bestellung einer Aufsichtsper- Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unter-
son entstehen, sind von dem betroffenen Unternehmen nehmens gesondert Buch zu führen und Rechnung
gesondert zu erstatten und auf Verlangen des Bundes- zu legen. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches
aufsichtsamtes vorzuschießen. Die Kosten, die dem über Handelsbücher gelten insoweit entsprechend.
Bund durch eine auf Grund von § 44 a Abs. 3 vorgenom- Auf der Passivseite der jährlichen Vermögensüber-
mene Prüfung der Richtigkeit der für die quotale Zusam- sicht ist der Betrag des dem Kreditinstitut von dem
menfassung nach § 1O a Abs. 3, § 13 a Abs. 3 und § 25 Unternehmen zur Verfügung gestellten Betriebskapi-
1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
tals und der Betrag der dem Kreditinstitut zur Ver- Fünfter Abschnitt
stärkung der eigenen Mittel belassenen Betriebs-
überschüsse gesondert auszuweisen. Der Über- Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
schuß der Passivposten über die Aktivposten oder
der Überschuß der Aktivposten über die Passivpo- § 54
sten ist am Schluß der Vermögensübersicht ungeteilt Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis
und gesondert auszuweisen.
(1) Wer
3. Die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden
Geschäftsjahres aufzustellende Vermögensüber- 1. Geschäfte betreibt, die nach § 3 verboten sind, oder
sicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung gilt 2. Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforderliche
als Jahresabschluß(§ 26). Für die Prüfung des Jah- Erlaubnis betreibt,
resabschlusses gelten die§§ 162, 164 bis 169, 256
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder.mit Geld-
Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 270 Abs. 1 und 3 des Aktien- strafe bestraft.
gesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Prüfer
von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-
Mit dem Jahresabschluß des Kreditinstituts ist der heitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu
Jahresabschluß des Unternehmens für das gleiche einhundertachtzig Tagessätzen.
Geschäftsjahr einzureichen.
4. Als haftendes Eigenkapital des Kreditinstituts gilt die § 55
Summe der Beträge, die in dem Monatsausweis nach (weggefallen)
§ 25 als dem Kreditinstitut von dem Unternehmen zur
Verfügung gestelltes Betriebskapital und ihm zur
Verstärkung der eigenen Mittel belassene Betriebs- § 56
überschüsse ausgewiesen wird, abzüglich des
Betrages eines etwaigen aktiven Verrechnungssal- Ordnungswidrigkeiten
dos. Maßgebend für die Bemessung des haftenden (1) Ordnungswidrig handelt, wer
Eigenkapitals ist der jeweils letzte Monatsausweis.
1 . vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 44 Abs. 1
5. Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer jeden Nr. 1, Abs. 2 oder 3 eine Auskunft nicht, nicht recht-
Zweigstelle des Unternehmens bedarf der Erlaubnis. zeitig, nicht vollständig oder unrichtig erteilt, die
Die Erlaubnis kann auch dann versagt werden, wenn Bücher oder Schriften nicht, nicht rechtzeitig oder
die Gegenseitigkeit nicht auf Grund zwischenstaatli- nicht vollständig vorlegt oder die Ausübung der in
cher Vereinbarungen gewährleistet ist. Die Erlaubnis § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 zweiter Halbsatz und Abs. 3
ist zu widerrufen, wenn und soweit dem Unterneh- Satz 1 bezeichneten Befugnisse nicht duldet,
men die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäf-
ten von der für die Bankaufsicht über das Unterneh- 2. vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf
men in dem anderen Staat zuständigen Behörde ent- Gnmd dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
zogen worden ist. nung, soweit für bestimmte Tatbestände diese aus-
drücklich auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwi-
6. Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das Kredit- derhandelt, ·
institut als juristische Person. 3. vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 12 a
Abs. 2, des § 23 Abs. 1, des § 32 Abs. 2 Satz 1, des
(3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer § 44 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz, des § 45 Abs. 1, des
Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Bezug haben, darf § 46 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder des § 46 a Abs. 1 Satz
der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der 1 erlassenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhan-
Zivilprozeßordnung nicht durch Vertrag ausgeschlos- delt,
sen werden.
4. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Anzeige
(4) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, nach § 10 Abs. 8 Satz 1 oder 2, § 1 2 a Abs. 1 Satz
soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegen- 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 5 oder 6,
stehen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in § 13 a Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4 Satz
der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben. 4 zweiter Halbsatz, § 16 Satz 1 oder 2, § 24 Abs. 1
oder 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 a nicht, nicht
rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in
einer solchen Anzeige unrichtige Angaben macht; für
§ 53a
die Anzeigepflichten nach den §§ 13 und 13 a gilt
Repräsentanzen von Unternehmen dies nur insoweit, als der Großkredit fünfzig vom Hun-
mit Sitz in einem anderen Staat dert des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigt,
Die Errichtung, Verlegung und Schließung einer Re- 5. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Einrei-
präsentanz im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch chung von Monatsausweisen nach § 25 Abs. 1
ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, das Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Abs. 2
Bankgeschäfte betreibt, sind dem Bundesaufsichtsamt Satz 1, von Jahresabschlüssen, des Prüfungsbe-
und der Deutschen Bundesbank von dem Leiter der richts, des Konzernabschlusses oder des Prüfungs-
Repräsentanz unverzüglich anzuzeigen. berichts der Konzernabschlußprüfer nach § 26
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1495
Abs. 1 oder 3 oder der Pflicht zur Feststellung des § 62
Jahresabschlusses nach § 27 Abs. 1 Satz 3 nicht,
Überleitungsbestimmungen *)
nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt
oder in einem Monatsausweis unrichtige Angaben ( 1 ) Die auf dem Gebiet des Kreditwesens bestehenden
macht, Rechtsvorschriften sowie die auf Grund der bisherigen
Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen bleiben
6. vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des§ 10 aufrechterhalten, soweit ihnen nicht Bestimmungen
Abs. 5 Satz 5 über das Verbot des Erwerbs in Wert- dieses Gesetzes entgegenstehen. Rechtsvorschriften,
papieren verbriefter eigener Genußrechte, des § 12 die für die geschäftliche Betätigung bestimmter Arten
Abs. 1 über die Begrenzung von Anlagen, des § 12 a
von Kreditinstituten weitergehende Anforderungen stel-
Abs. 1 Satz 1 über die Begründung von Unterneh-
len als dieses Gesetz, bleiben unberührt.
mensbeziehungen, des § 13 Abs. 3 oder 4 oder des
§ 13 a Abs. 4 Satz 2 über die Einhaltung der Grenzen
für Großkredite oder des § 1 8 Satz 1 über Kreditun- •> Der Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1693) enthält folgende Übergangsvor-
terlagen zuwiderhandelt, schriften:
Artikel 2
7. den Vorschriften des§ 21 Abs. 4 Satz 1 oder 3 über
Übergangsvorschriften
Spareinlagen oder des § 22 Abs. 3 Satz 1 oder 2 über
§ 1
Vorschußzinsen zuwiderhandelt,
Bis zum 31. Dezember 1989 kann ein Geschäftsführer einer Kreditgenossen-
schaft auch dann Geschäftsleiter bleiben, wenn er nicht dem Vorstand ange-
8. seine Tätigkeit als Inhaber oder Geschäftsleiter hört, es sei denn, dem Vorstand gehören nicht nur ehrenamtliche Mitglieder an.
eines Kreditinstituts trotz Untersagung durch das
§2
Bundesaufsichtsamt nach § 36 Abs. 1 oder § 46
Abs. 1 Satz 2 fortsetzt. Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter, die vor dem 1. Januar 1985 gelei-
stet worden sind und am 31. Dezember 1984 dem haftenden Eigenkapitel zuzu-
rechnen waren, sind dem haftenden Eigenkapital, solange sie dem Kreditinstitut
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße zur Verfügung stehen,
bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet wer- 1. weiterhin zuzurechnen, auch wenn sie die Voraussetzungen des§ 10 Abs. 4
Satz 1 Nr. 3 oder 5 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht erfüllen,
den.
2. bis zum 31. Dezember 1986 zuzurechnen, wenn sie die Voraussetzungen
des § 1O Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 des Gesetzes über das Kreditwesen
nicht erfüllen.
§§ 57 und 58
§3
(weggefallen) (1) Haben gruppenangehörige Kreditinstitute insgesamt am 1. Juli 1985 kein
angemessenes haftendes Eigenkapital nach § 10 a des Gesetzes über das
Kreditwesen, so ist das übergeordnete Kreditinstitut dafür verantwortlich, daß
der Anpassungsbedarf bis zum 1. Januar 1988 zur Hälfte erfüllt und eine ange-
messene Eigenkapitalausstattung bis zum 1. Januar 1991 erreicht ist.
§ 59
(2) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt)
Geldbußen gegen Kreditinstitute kann in begründeten Fällen auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 verlängern,
wenn sich die Eigenkapitalausstattung der gruppenangehörigen Kreditinstitute
§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt für innerhalb dieser Fristen verbessert hat.
Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen Per- §4
son oder Personenhandelsgesellschaft auch dann, Ein Kreditinstitut hat am 1. Januar 1985 bestehende
wenn ein Geschäftsleiter, der nicht nach Gesetz, Sat- 1. erhebliche Beteiligungen im Sinne des § 10 a Abs. 2 des Gesetzes über das
zung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung des Kre- Kreditwesen oder rraf3gebliche Beteiligungen im Sinne des § 13 a Abs. 2
des Gesetzes über das Kreditwesen an Unternehmen nach § 10 a Abs. 2
ditinstituts berufen ist. eine Straftat oder Ordnungswid- Satz 5 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen und
rigkeit begangen hat. 2. Unternehmensbeziehungen, durch die über Mehrheitsbeteiligungen oder
Beherrschungsverträge unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluß
auf derartige Unternehmen ausgeübt werden kann,
§ 60 bis zum 1. Juli 1985 dem Bundesaufsichtsamt anzuzeigen.
Zuständige Verwaltungsbehörde §5
(1) Hält ein Kreditinstitut am 1. Januar 1985 wegen der Änderung von § 12
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen die in § 12 Abs. 1 des Gesetzes über das
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bun- Kreditwesen vorgeschriebene Grenze für Anlagen nicht ein, so hat das Kredi-
desaufsichtsamt für das Kreditwesen. tinstitut bis zum 1. Januar 1990 die Anforderung dieser Vorschrift zu erfüllen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann in begründeten Fällen auf Antrag die Frist
nach Absatz 1 verlängern, wenn sich das Verhältnis von Anlagen nach§ 12 des
Gesetzes über das Kreditwesen zum haftenden Eigenkapital innerhalb der Frist
nach Absatz 1 verringert hat.
§6
Sechster Abschnitt
( 1) Hält am 1. Januar 1985 ein Kreditinstitut die durch § 13 Abs. 3 und 4 des
Gesetzes über das Kreditwesen vorgeschriebenen Grenzen für Großkredite
Übergangs- und Schlußvorschriften infolge der Änderungen des Gesetzes über das Kreditwesen nicht ein, so gilt
folgendes:
§ 61 Im Falle einer Überschreitung der Grenze
1. des Achtfachen des haftenden Eigenkapitals für alle Großkredite hat das
Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute Kreditinstitut den das Achtfache überschreitenden Betrag jährlich um
jeweils mindestens zwanzig vom Hundert dieses Betrages zu verringern,
Soweit ein Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses 2. von. fünfzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals für den einzelnen
Gesetzes Bankgeschäfte in dem in§ 1 Abs. 1 bezeich- Großkredit ist der diese Grenze überschreitende Betrag auf die Dauer von
fünf Jahren nicht zu berücksichtigen, soweit diese Überschreitung auf Ver-
neten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach trägen beruht, die vor dem 1. Januar 1985 abgeschlossen worden sind.
§ 32 als erteilt. Die in§ 35 Abs. 1 genannte Frist beginnt (2) Das Bundesaufsichtsamt kann in begründeten Fällen auf Antrag die Frist
mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen. nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 verlängern.
1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(2) Aufgaben und Befugnisse, die in Rechtsvorschrif- des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 betreiben, hinsichtlich der
ten des Bundes der Bankaufsichtsbehörde zugewiesen Verpflichtungen nicht anzuwenden, die sich auf vor
sind, gehen auf das Bundesaufsichtsamt über. Inkrafttreten dieses Gesetzes begründete Darlehens-
forderungen beziehen, wenn deren Abtretung und Rück-
(3) Die Zuständigkeiten der Länder für die Anerken- erwerb durch das Kreditinstitut von vornherein vorgese-
nung als verlagertes Geldinstitut nach der Fünfunddrei- hen war. Dies gilt nicht, wenn das Kreditinstitut die bei
ßigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsge- Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Vorkehrun-
setz, für die Bestätigung der Umstellungsrechnung und gen, die die Erfüllung seiner Verpflichtungen sichern
der Altbankenrechnung sowie für die Aufgaben und sollen, zum Nachteil der Gläubiger wesentlich ändert.
Befugnisse nach den Wertpapierbereinigungsgesetzen
und dem Bereinigungsgesetz für deutsche Auslands-
bonds bleiben unberührt. § 63
(4) Die Vorschriften der§§ 10 bis 38, 45, 46 und 51 (Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften)
Abs. 1 sind auf Kreditinstitute, die Geschäfte im Sinne
§7
§ 64
Halten am 1. Januar 1985 gruppenangehörige Kreditinstitute insgesamt die Berlin-Klausel
durch § 13 a in Verbindung mit § 13 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes über das Kre-
ditwesen vorgeschriebenen Grenzen für Großkredite nicht ein, so gilt § 6 ent- Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten Über-
sprechend.
leitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverord-
§8 nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen„wer-
( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Pflicht zur den, gelten im Land Berlin nach§ 14 des Dritten Uber-
Anzeige nach § 4 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder
in einer solchen Anzeige unrichtige Angaben macht.
leitungsgesetzes.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend
Deutsche Mark geahndet werden.
§ 65
(3) Die §§ 59 und 60 des Gesetzes über das Kreditwesen sind anzuwenden. (Inkrafttreten)
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1497
Verordnung
über die Höhe der Vergütung für das Einziehen
der Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen
(RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung)
Vom 10. Juli 1985
Auf Grund 31. Dezember 1987 0, 1176 vom Hundert für die
Betriebskrankenkassen und im übrigen 0,4000 vom·
- des § 1387 Abs. 2 und des § 1434 der Reichsversi-
Hundert,
cherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinig- 3. für die Zeit vom 1. Juni 1985 bis zum 31. Dezember
ten Fassung, erstgenannte Vorschrift zuletzt geän- 1986 0, 1146 vom Hundert für die Betriebskranken-
dert durch§ 15 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. April 1975 kassen und im übrigen 0,3896 vom Hundert.
(BGBI. S. 1018),
(3) Mit den Zahlungen der Beitragseinzugsvergütun-
- des § 114 Abs. 2 und des § 1 56 des Angestellten- gen sind auch die Kosten der Betriebsprüfungen und die
versicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt sonstigen Nebenkosten abgegolten.
Teil III, Gliederungsnummer 821-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, erstgenannte Vorschrift zuletzt
geändert durch § 16 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. April §2
1975 (BGBI. 1 S. 1018),
Streichung der Arbeitsentgeltermittlungs-Verordnung
wird nach Anhören der Bundesverbände der gesetz-
lichen Krankenkassen, der Träger der Rentenversiche- Die Arbeitsentgeltermittlungs-Verordnung vom
rung der Arbeiter und der Bundesversicherungsanstalt 5. August 1976 (BGBI. 1 S. 2064) wird gestrichen.
für Angestellte mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet:
§3
§ 1 Berlin-Klausel
Beitragseinzugsvergütung Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
(1) Die Vergütung, die von den Trägern der Renten- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des Drit-
versicherung der Arbeiter und der Bundesversiche- ten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes auch im
rungsanstalt für Angestellte an die Einzugsstellen iu Land Berlin.
zahlen ist, um die Kosten abzugelten, die durch das Ein-
ziehen und Abführen der Beiträge zu den Rentenversi- §4
cherungen der Arbeiter und der Angestellten entstehen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
bestimmt sich nach einem Vomhundertsatz der einge-
zogenen Beiträge. (1) § 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1984 in Kraft
und mit Ablauf des 31. Dezember 1987 außer Kraft. Im
(2) Dieser Vomhundertsatz beträgt übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Ver-
1. für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember kündung in Kraft.
1984 0, 1189 vom Hundert für die Betriebskranken- (2) Die RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung
kassen und im übrigen 0,4043 vom Hundert, vom 28. Juni 1973 (BGBI. 1 S. 722), zuletzt geändert
2. für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Mai 1985 durch Verordnung vom 28. März 1983 (BGBI. 1S. 403),
sowie für die Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1984 außer Kraft.
Bonn, den 10. Juli 1985
Der Bundesminister
für Arbeit und ·sozi alordn u ng
In Vertretung
Manfred Baden
1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Änderung
der Allgemeinen Anordnung
über die Übertragung von Zuständigkeiten im' Widerspruchsverfahren
und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdi~nstverhältnis
im Bereich des Bundesministers der Verteidigung
Vom 10. Juli 1985
1.
Die Allgemeine Anordnung über die Übertragung von
Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über
die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten-· oder
WehrdienstverMltnis im Bereich des Bundesministers
der Verteidigung vom 9. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1492),
geändert durch die Allgemeine Anordnung vom 10. Sep-
tember 1980 (BGBI. 1S. 1682), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Hochschulen" durch
das Wort „Universitäten" ersetzt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Befugnis, über den Widerspruch gegen
einen Verwaltungsakt des Fachbereichs Bundes-
wehrverwaltung der Fachhochschule des-Bundes
für öffentliche. Verwaltung zu entscheiden, über-
trage ich der für den Sitz des Fachbereichs
zuständigen Wehrbereichsverwaltung, soweit ein
Beamter des Verwaltungspersonals, ein Studie-
render oder ein Lehrgangsteilnehmer den Wider-
spruch erhoben hat. Über Widersprüche des
Fachbereichsleiters, des Abteilungsleiters und
der lehrenden gegen einen Verwaltungsakt
des Fachbereichs Bundeswehrverwaltung ent-
scheide ich."
2. In§ 3 Abs. 1 wird das Wort „Hochschulen" durch das
Wort „Universitäten" ersetzt.
II.
Diese Änderung tritt am Tage nach der Veröffent-
lichung in Kraft.
Bonn, den 10. Juli 1985
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Dr. Ermisch
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985 1499
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
2. 7. 85 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung
der deutschen Quote des Gemeinschaftszollkontin-
gents 1985/86 für Stiere, Kühe und Färsen bestimm-
ter Höhenrassen 7537 (125 11. 7. 85) 12. 7.85
neu: 613-4-10-6-12
2. 7. 85 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung
der deutschen Quote des Gemeinschaftszollkontin-
gents 1985/86 für Färsen und Kühe bestimmter
Höhenrassen 7537 (125 11. 7. 85) 12. 7.85
neu: 613-4-10-7-11
2. 7. 85 Siebzehnte Verq_rdnung der Bundesanstalt für Flugsi-
cherung zur Anderung der Vierundsechzigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Frankfurt am Main) 7537 (125 11. 7. 85) 29.8.85
961-2-64
28. 6. 85 ~chte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur
Anderung der Ersten Durchführungsverordnung zur
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung der
Luftfahrzeuge und Flugbetrieb in Luftfahrtunterneh-
men) 7605 (126 12. 7. 85) 13. 7. 85
96-1-14-1
28. 6. 85 fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur
Anderung der Dritten Durchführungsverordnung zur
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und
Betrieb des Luftfahrtgeräts außerhalb von Luftfahrt-
unternehmen) 7605 (126 12. 7. 85) 13. 7. 85
96-1-14-3
1500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze. Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31 1 0. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1. Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7.70 DM (6.60 DM zuzüglich 1, 10 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 % Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 6. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1716/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2-i 67 /83 über die Durchführungsbestimmun-
. gen zur Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen
an Schüler in Schulen L 165/6 25. 6 .. 85
Andere Vorschriften
17. 6. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1639/85 der Kommission zur Festlegung der
genauen Zeiträume zwischen dem 1. Juli und dem 29. September
1985, in denen der Sprottenfang im Skagerrak und Kattegat für
Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 80 Fuß verboten ist L 158/13 18. 6. 85
13. 6. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1660/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien-
angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und
der Verordnung (EWG) Nr. 57 4/72 über die Durchführung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 L 160/1 20. 6. 85
13. 6. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1661 /85 des Rates zur Festlegung der tech-
nischen Anpassungen der Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet
der sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in bezug auf Grön-
land · L 160/7 20. 6. 85
18. 6. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1668/85 der Kommission zur Tarifierung von
Waren in die Tarifstell.e 24.02 C des Gemeinsamen Zolltarifs L 160/30 20. 6. 85
11. 6. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates über den Wert der Rech-
nungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzu-
wendenden Umrechnungskurse L 164/1 24. 6. 85
11. 6. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1677 /85 des Rates über die Währungsaus-
gleichsbeträge im Agrarsektor L 164/6 24. 6. 85