1276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
(AFWoÄndG)
Vom 11. Juli 1985
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: beantragen, daß für den Zeitraum vom 1. Januar
1986 an ein neuer Bescheid erteilt wird; auf diesen
Artikel 1 Bescheid findet § 6 keine Anwendung.
Das Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionie- §15
rung im Wohnungswesen vom 22. Dezember 1981 Berlin-Klausel
(BGBI. 1S. 1523, 1542) wird wie folgt geändert:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Ber-
1. In § 10 Abs. 4 werden nach den Worten „von den für lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
die Wohnung gewährten Baudarlehen" die Worte Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
„oder den mit Zins- und Tilgungshilfe geförderten nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Darlehen" eingefügt.
§16
2. Es werden folgende §§ 14 bis 16 angefügt: Die Vorschriften dieses Gesetzes und der AFWoG-
,,§ 14 Pauschbetragsverordnung sind nicht mehr anzuwen-
den, soweit ·landesrechtliche Vorschriften an deren
Überleitungsvorschrift
Stelle erlassen werden. Dies gilt nicht für § 1 Abs. 4
Werden Leistungsbescheide für ·Zeiträume vom und § 10 Abs. 2 bis 4 dieses Gesetzes."
1. Januar 1986 an erteilt, ist § 25 des Zweiten Woh-
nungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntma- Artikel 2
chung vom 11. Juli 1985 (BGBI. I S. 1284) anzuwen-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
den. Ist ein Leistungsbescheid erteilt worden, der
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
sich auch auf einen Zeitraum nach dem
31. Dezember 1985 bezieht, und ergibt sich bei
Artikel 3
Zugrundelegung der Verhältnisse am 1. Januar 1986
keine oder eine geringere Ausgleichszahlung, so Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
kann der Wohnungsinhaber bis zum 30. Juni 1986 Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 11. Juli 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. Oscar Schneider
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985 1277
Gesetz
zur Vereinfachung wohnungsrechtlicher Vorschriften
(Wohnungsrechtsvereinfachungsgesetz 1985 - WoVereinfG 1985)
Vom 11. Juli 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates dd) Satz 4 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
das folgende Gesetz beschlossen: ,,6. Aufwendungen zur Erfüllung gesetz-
licher Unterhaltsverpflichtungen
Artikel 1 a) für nicht zum Haushalt rechnende
Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Verwandte des Wohnungsuchen-
den oder seines Ehegatten,
Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung der b) für den geschiedenen oder dauernd
Bekanntmachung vom 30. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1085), getrennt lebenden Ehegatten und
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
24. Juni 1985 (BGBI. I S. 1144), wird wie folgt geändert: c) in Fällen der Nichtigkeit oder Auf-
hebung der Ehe
sind vom Jahreseinkommen abzu-
1. In § 1 Abs. 2 Satz 5 werden die Worte „und Dauer-
setzen."
wohnbesitz'' gestrichen.
ee) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:
2. In § 2 Abs. 2 wird Buchstabe c gestrichen. ,,Von dem nach den Sätzen 1 bis 4 ermittel-
ten Jahreseinkommen ist ein Betrag von 10
3. § 3 wird wie folgt geändert: vom Hundert abzuziehen, wenn der Woh-
nungsuchende oder der nach § 8 zur Familie
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
rechnende Angehörige Steuern vom Ein-
aa) In Buchstabe h wird der Klammerzusatz kommen entrichtet.''
,,(§§ 92 bis 96)" ersetzt durch den Klam-
merzusatz,,(§§ 92 a bis 96)". 6. § 26 wird wie folgt geändert:
bb) In Buchstabe I wird der Klammerzusatz a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „Dauer-
,,(§§ 72, 85 und 87)" ersetzt durch den wohnbesitz durch den Bau von Wohnbesitzwoh-
Klammerzusatz,,(§§ 72 und 85)". nungen und" gestrichen.
cc) In Buchstabe m wird der Klammerzusatz b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „und
,,(§§ 88 bis 88 d)" ersetzt durch den Klam- Schwerbehinderte" ersetzt durch die Textstelle
merzusatz,,(§§ 88 bis 88c)". ,, , Schwerbehinderte, Vertriebene und Flücht-
linge im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes
b) In Absatz 2 Buchstabe c wird der Klammerzusatz und Zuwanderer'·.
,,(§ 87)" ersetzt durch den Klammerzusatz,,(§ 5
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
Abs. 3)".
d) Absatz 4 wird Absatz 3.
4. Die §§ 12 a, 12 b, 14 und 21 werden aufgehoben.
7. In § 29 wird Absatz 3 aufgehoben.
5. § 25 wird wie folgt geändert:
8. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl „6 300" durch
die Zahl „8 000'' ersetzt. a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefaßt:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „bezogenen" ,,(3) Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung
das Wort „positiven" eingefügt. öffentlicher Mittel besteht vorbehaltlich der
bb) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon §§ 45 und 57 Abs. 2 Satz 3 nicht."
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: c) Absatz 4 a wird Absatz 4.
„ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen
Einkunftsarten und mit Verlusten des 9. In § 35 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „jedoch"
zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht das Wort „grundsätzlich" eingefügt; das Wort „min-
zulässig.'' destens" wird gestrichen.
cc) In Satz 4 Nr. 2 wird der Halbsatz „die nach
§ 3 des Einkommensteuergesetzessteuer- 10. § 36 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
befreit sind'' ersetzt durch den Halbsatz „die ,,(1) Soll die Eigenleistung ganz oder teilweise
von der Einkommensteuer befreit sind". durch Selbsthilfe erbracht werden, so ist dies durch
1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
schriftliche Erklärung eines Betreuungsunterneh- 14. § 42 wird wie folgt geändert:
mens oder auf andere Weise glaubhaft zu machen."
a) In Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben.
11. In§ 36 a werden das Komma nach dem Wort „Fami- b) In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils das
lienheimen" durch das Wort „und" ersetzt und die Komma nach dem Wort „Eigentumswohnungen"
Worte „und Wohnbesitzwohnungen" gestrichen. und das Wort „Wohnbesitzwohnungen" .ge-
strichen.
12. § 39 wird wie folgt gefaßt:
15. § 45 wird wie folgt geändert:
,,§ 39
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Wohnungsgrößen
aa) In Satz 1 werden die Worte „zwei oder
(1) Mit öffentlichen Mitteln soll nur der Bau von mehr" gestrichen.
angemessen großen Wohnungen innerhalb der
nachstehenden Grenzen gefördert wt:3rden: bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
1. Familienheime mit nur einer Wohnung „Das Familienzusatzdarlehen beträgt für
Bauherren mit einem Kind 2 000 Deutsche
130 Quadratmeter, Mark; für Bauherren mit zwei Kindern 4 000
2. Familienheime mit zwei Wohnungen Deutsche Mark und für Bauherren mit drei
200 Quadratmeter, Kindern 7 000 Deutsche Mark. Für jedes
weitere Kind erhöht es sich um 5 000 Deut-
3. eigengenutzte Eigentumswohnungen sche Mark.''
und Kaufeigentumswohnungen
cc) Satz 5 erhält folgende Fassung:
1 20 Quadratmeter,
,,Gehört zum Familienhaushalt ein Schwer-
4. andere Wohnungen in der Regel behinderter, ein diesem Gleichgestellter
90 Quadratmeter. oder eine Kriegerwitwe, so erhöht sich das
Familienzusatzdarlehen für diese um je
Bei Familienheimen mit zwei Wohnungen darf keine
2 000 Deutsche Mark."
der Wohnungen die Wohnfläche von 130 Quadrat-
meter übersteigen. Die zweite Wohnung darf nur als b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
abgeschlossene Wohnung gefördert werden.
,,(2) Gehört der Vater oder die Mutter des Bau-
(2) Eine Überschreitung der in Absatz 1 Satz 1 herren oder seines Ehegatten zum Familien-
Nr. 1 bis 4 und Satz 2 genannten Wohnflächen- haushalt, so ist Absatz 1 auf Antrag mit der Maß-
grenzen ist zulässig, gabe anzuwenden, daß sie neben den zu berück-
sichtigenden Kindern oder, falls. der Bauherr
1. soweit die Mehrfläche zu einer angemessenen keine zu berücksichtigenden Kinder hat, an
Unterbringung eines Haushalts mit mehr als vier deren Stelle zu berücksichtigen sind."
Personen erforderlich ist, oder
c) Dem Absatz 4 wird folgender neuer Satz ange-
2. soweit die Mehrfläche zur angemessenen fügt:
Berücksichtigung der besonderen persönlichen
„Für die Verzinsung und Tilgung von nach dem
oder beruflichen Bedürfnisse des künftigen Woh-
16. Juli 1985 gewährten Familienzusatzdarlehen
nungsinhabers erforderlich ist, oder
gilt § 44 Abs. 2 bis 5 entsprechend."
3. soweit die Mehrfläche im Rahmen der örtlichen d) Die Absätze 8 und 9 Satz 2 werden aufgehoben.
Bauplanung bei Wiederaufbau, Wiederherstel-
lung, Ausbau oder Erweiterung oder bei der e) Absatz 9 Satz 1 wird Absatz 8.
Schließung von Baulücken durch eine wirt-
schaftlich notwendige Grundrißgestaltung 16. Die §§ 47 und 48 werden aufgehoben.
bedingt ist.
17. § 50 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
(3) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
zuständigen obersten Landesbehörden oder die ·
von ihnen bestimmten Stellen können die Wohnflä- 18. Dem § 51 wird folgender Satz angefügt:
chengrenzen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und ,,Sie kann auch mit der Auflage verbunden werden,
Satz 2 herabsetzen und über Absatz 2 hinaus Über- daß höhere Grundstücks- und Baukosten als in der
schreitungen für vergleichbare Fallgruppen zulas- Wirtschaftlichkeitsberechnung, die der Bewilligung
sen. zugrunde liegt, veranschlagt worden sind, in spätere
Wirtschaftlichkeitsberechnungen nicht eingesetzt
(4) Soll ein durch Wiederherstellung, Ausbau werden dürfen."
oder Erweiterung ne·ugeschaffener Wohnraum der
Vergrößerung einer vorhandenen Wohnung dienen, 19. In Teil III Zweiter Abschnitt werden folgende Über-
so ist bei der Ermittlung der Wohnflächengrenze die schriften geändert:
Wohnfläche der gesamten Wohnung zugrunde zu
legen." a) Die Überschrift des Zweiten Abschnitts erhält die
Fassung „Sondervorschriften zur Förderung der
13. § 40 wird aufgehoben. Bildung von Einzeleigentum".
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985 1279
b) Die Überschrift des Dritten Titels (vor § 61) 29. § 82 wird wie folgt geändert:
erhält die Fassung „Öffentlich geförderte Eigen-
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Zitat ,, § 39 Abs. 1 "
tumswohnungen".
ersetzt durch das Zitat ,, § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
20. § 54 a wird wie folgt geändert: bis 4 und Satz 2".
a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 Buchstabe b wird nach dem Wort
,,der" das Wort „besonderen" eingefügt.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie
folgt gefaßt: c) In Absatz 5 wird das Zitat ,,§ 39 Abs. 6 und 7"
ersetzt durch das Zitat,,§ 39 Abs. 3 und 4".
,,(3) Die Gesamtkosten sind nach den für die
Berechnung der Wirtschaftlichkeit maßgeblichen 30. § 87 wird aufgehoben.
Vorschriften der Zweiten Berechnungsverord-
nung zu ermitteln, soweit sich aus Absatz 2 31. In § 87 a Abs. 1 Satz 2 wird das Semikolon durch
Satz 2 letzter Halbsatz nichts anderes ergibt." einen Punkt ersetzt; der folgende Halbsatz wird auf-
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4; das Zitat gehoben.
„Absätze 1 bis 4" wird durch das Zitat „Absätze
1 bis 3'' ersetzt. 32. Dem § 88 Abs.1 wird folgender Satz angefügt:
21. In§ 58 Abs. 2 Satz 3 wird das Zitat,,§ 54 a Abs. 1, „Die Vorschriften der §§ 29 bis 38, 41, 49 bis 51
3, 4 und 5" durch das Zitat,,§ 54 a Abs. 1, 3 und 4" finden entsprechende Anwendung.''
ersetzt.
33. § 88 d wird aufgehoben.
22. § 60 wird wie folgt geändert: 34. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: a) Die Überschrift erhält die Fassung „Baulander-
,,Beratung der Kleinsiedler''. schließungsdarlehen' '.
b) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
c) In dem bisherigen Absatz 2 wird die Absatzbe- c) Die Absätze 3 bis 5 werden Absätze 1 bis 3.
zeichnung ,,(2)" gestrichen. d) In dem neuen Absatz 2 wird das Komma hinter
dem Wort „steht" durch „und" ersetzt; die Worte
23. Die §§ 62 bis 62 g werden aufgehoben. „den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechen
und" werden gestrichen.
24. In § 64 Abs. 5 Satz 2 wird das Zitat,,§ 54 a Abs. 1
bis 4" durch das Zitat,,§ 54 a Abs. 1 bis 3" ersetzt. 35. § 92 wird aufgehoben.
25. In § 68 Abs. 1 werden die Worte „und des § 40 über 36. § 92 a wird wie folgt geändet:
die Mindestausstattung der Wohnungen" gestri- a) Absatz 3 wird aufgehoben.
chen.
b) In Absatz 4 wird das Zitat „Absätze 1 bis 3"
durch das Zitat „Absätze 1 und 2" ersetzt.
26. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben. 37. In § 93 Abs. 1 und in § 94 Abs. 1 wird ,,§ 92 oder"
b) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefaßt: gestrichen.
,,(3) Von der Versagung des Schuldnachlasses 38. In§ 94 a wird das Zitat,,§§ 92 bis 94" durch das
nach Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn Zitat,,§§ 92 a bis 94" ersetzt.
dies unter Berücksichtigung der Verhältnisse
des Einzelfalles, namentlich der geringen Bedeu-
tung des Verstoßes, unbillig wäre." 39. § 95 wird aufgehoben.
c) Absatz 5 wird Absatz 4; in Satz 5 wird die Text- 40. § 96 wird wie folgt gefaßt:
stelle „bis 4" durch die Textstelle „und 3"
ersetzt. ,,§ 96
Vergünstigungen für Kleinsiedlungen
27. § 70 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt: Auf Kleinsiedlungen,
,,(6) Die Absätze 4 und 5 sind entsprechend anzu- 1 . deren Bau nach diesem Gesetz öffentlich geför-
wenden auf vorzeitig zurückgezahlte Beträge der dert wird oder
öffentlichen Baudarlehen, die das Land auf Grund
von Rückzahlungen nach§ 16 oder§ 16 a des Woh- 2. bei denen die sachlichen Voraussetzungen für
nungsbindungsgesetzes erhalten hat." die Bewilligung öffentlicher Mittel vorliegen und
die von der zuständigen Bewilligungsbehörde als
28. § 72 wird wie folgt geändert: Kleinsiedlung anerkannt worden sind,
a) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben. ist § 29 des Reichtssiedlungsgesetzes sinngemäß
b) Absatz 5 wird aufgehoben. anzuwenden.''
1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
41. In§ 100 wird das Zitat,,§§ 2, 5, 7, 9 bis 12 a und 13 c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Textstelle „oder der
bis 17" ersetzt durch das Zitat ,, §§ 2, 5, 7 und 9 anteilige Schuldnachlaß nachgezahlt wird"
bis 17". gestrichen.
42. In § 101 Abs. 1 wird das Zitat ,, § 26 Abs. 1 bis 3" 6. In § 16 a Abs. 1 Satz 1 wird das Zitat ,, § 16 Abs. 5
durch das Zitat ,,§ 26 Abs. 1 und 2" ersetzt. bis 7" durch das Zitat ,,§ 16 Abs. 6 und 7" ersetzt.
43. Die §§ 103, 104, 105 Abs. 3, § 109 Abs. 4 und 7. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch
§ 115 b werden aufgehoben. ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
44. In § 116 Nr. 3 wird ,, , § 109 Abs. 4" gestrichen.
,,abweichend hiervon gilt ein Eigenheim, eine Eigen-
siedlung oder eine eigengenutzte Eigentumswoh-
Artikel 2 nung im Sinne von § 16 Abs. 5 nur bis zum Zuschlag
als öffentlich gefördert, sofern die wegen der öffent-
Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes lichen Mittel begründeten Grundpfandrechte mit dem
Das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Zuschlag erlöschen."
Bekanntmachung vom 22. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 972),
geändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom Artikel 3
20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1912), wird wie folgt
geändert: Änderung des Wohnungsbaugesetzes
für das Saarland
1. § 4 Abs. 9 wird aufgehoben. Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1.982
(Amtsblatt des Saarlandes S. 933) wird wie folgt ge-
2. In § 5 Abs. 2 Satz 3 wird der letzte Halbsatz gestri-
ändert:
chen und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
1. In § 1 Abs. 2 Satz 5 werden die Worte „und Dauer-
3. § 5 a Abs. 2 wird aufgehoben; in dem bisherigen wohnbesitz'' gestrichen.
Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )" ge-
strichen.
2. Die§§ 9 a und 9 b werden aufgehoben.
4. § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert: 3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl „6 300" durch
b) In Satz 4 wird die Textstelle „Die Sätze 1 bis 3 die Zahl „8 000" ersetzt.
sind" ersetzt durch die Textstelle „Satz 1 ist". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „bezogenen"
5. § 16· wird wie folgt geändert: das Wort „positiven" eingefügt.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle „vorbehalt- bb) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon
lich der Absätze 2 und 3" ersetzt durch „vorbe- ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
haltlich der Absätze 2, 3 und 5".
„ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: Einkunftsarten und mit Verlusten des
zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht
,,(5) Sind die für ein Eigenheim, eine Eigensied- zulässig."
lung oder eine eigengenutzte Eigentumswohnung
als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel ohne cc) In Satz 4 Nr. 2 wird der Halbsatz „die nach
rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig § 3 des Einkommensteuergesetzes steuer-
zurückgezahlt oder nach § 69 des Zweiten Woh- befreit sind" ersetzt durch den Halbsatz „die
nungsbaugesetzes ganz abgelöst worden, so gilt von ·der Einkommensteuer befreit sind".
die Wohnung als öffentlich gefördert bis zum Zeit-
dd) Satz 4 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
punkt der Rückzahlung oder Ablösung; bei Rück-
zahlung oder Ablösung vor dem 17. Juli 1985 gilt ,,6. Aufwendungen zur Erfüllung gesetz-
die Wohnung längstens bis zum 16. Juli 1985 licher UnterhaUsverpflichtungen
als öffentlich gefördert. § 15 Abs. 1 Satz 2 bleibt a) für nicht zum Haushalt rechnende
unberührt. Eine Eigentumswohnung, die durch Verwandte des Wohnungsuchen-
Umwandlung einer öffentlic.h geförderten Miet- den oder seines Ehegatten,
wohnung entstanden ist, gilt als eigengenutzt, b) für den geschiedenen oder dauernd
wenn sie vom Eigentümer oder seinen Angehöri- getrennt lebenden Ehegatten und
gen als Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes
selbst genutzt wird; erfolgt in dem Falle die Eigen- c) in Fällen der Nichtigkeit oder Auf:..
nutzung nach Rückzahlung oder Ablösung, so gilt hebung der Ehe
die Wohnung vom Beginn der Eigennutzung an sind vom Jahreseinkommen abzu-
nicht mehr als öffentlich ~efördert." setzen."
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985 1281
ee) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt: cc) Satz 5 erhält folgende Fassung:
,,Von dem nach den Sätzen 1 bis 4 ermittel- Gehört zum Familienhaushalt ein Schwer-
ten Jahreseinkommen ist ein Betrag von behinderter, ein diesem Gleichgestellter
10 vom Hundert abzuziehen, wenn der Woh- oder eine Kriegerwitwe, so erhöht sich das
nungsuchende oder der nach§ 6 zur Familie Familienzusatzdarlehen für diese um je
rechnende Angehörige Steuern vom Ein- 2 000 Deutsche Mark.''
kommen entrichtet." b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
4. § 15 wird wie folgt geändert: ,,(2) Gehört der Vater oder die Mutter des Bau-
herrn oder seines Ehegatten zum Familienhaus-
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „Dauer~ halt, so ist Absatz 1 auf Antrag mit der Maßgabe
wohnbesitz durch den Bau von Wohnbesitzwoh- anzuwenden, daß sie neben den zu berücksich-
nungen und" gestrichen. tigenden Kindern oder, falls der Bauherr keine zu
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „und berücksichtigenden Kinder hat, an deren Stelle
Schwerbehinderte" ersetzt durch die Textstelle zu berücksichtigen sind."
,, , Schwerbehinderte, Vertriebene und Flücht- c) Dem Absatz 4 wird folgender neuer Satz ange-
linge im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes fügt:
und Zuwanderer''.
„Für die Verzinsung und Tilgung von nach dem
c) Absatz 3 wird aufgehoben. 16. Juli 1985 gewährten Familienzusatzdarlehen
d) Absatz 4 wird Absatz 3. gilt § 26 Abs. 2 bis 5 entsprechend."
d) Die Absätze 8 und 9 Satz 2 werden aufgehoben.
5. § 17 wird aufgehoben. e) Absatz 9 Satz 1 wird Absatz 8.
6. § 18 Abs. 3 wird aufgehoben; Absatz 4 wird Ab- 14. § 28 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
satz 3.
15. Die §§ 32 a bis 32 g werden aufgehoben.
7. § 20 Abs. 2 wird aufgehoben; Absatz 3 wird Ab-
satz 2. 16. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
8. § 21 wird aufgehoben.
„Bei Familienheimen mit zwei Wohnungen darf
9. § 21 a Abs. 3 wird aufgehoben; Absatz 4 wird keine der Wohnungen die Wohnfläche von 156
Absatz 3, Absatz 4 a wird Absatz 4. Quadratmeter übersteigen."
b) In Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b wird vor dem
10. In § 22 a Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „jedoch" Wort „persönlichen" das Wort „besonderen"
das Wort „grundsätzlich" eingefügt; das Wort „min- eingefügt.
destens" wird gestrichen.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
11. In§ 22 b werden das Komma nach dem Wort „Fami- ,,(5) Die für das Wohnungs- und Siedlungs-
lienheimen" durch das Wort „und" ersetzt und die wesen zuständige oberste Landesbehörde kann ·
Worte „und Wohnbesitzwohnungen" gestrichen. die Wohnflächengrenzen des Absatzes 1 Satz 2
und 3 herabsetzen und über Absatz 2 hinaus
12. § 24 wird wie folgt geändert: Überschreitungen für vergleichbare Fallgruppen
a) In Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben. zulassen."
b) In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils das
Komma nach dem Wort „Eigentumswohnungen" 17. § 45 wird wie folgt geändert:
und das Wort „Wohnbesitzwohnungen" ge-
a) Die Überschrift erhält die rassung
strichen.
,,Baulanderschließungsdarlehen' '.
13. § 27 wird wie folgt geändert: b) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: c) Die Absätze 3 bis 5 werden Absätze 1 bis 3.
aa) In Satz 1 werden die Worte „zwei oder
mehr" gestrichen. d) In dem neuen Absatz 2 wird das Komma hinter
dem Wort „steht" durch „und" ersetzt; die Worte
bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt: „den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechen
„Das Familienzusatzdarlehen beträgt für und" werden gestrichen.
Bauherren mit einem Kind 2 000 Deutsche
Mark, für Bauherren mit zwei Kindern 4 000 18. In § 47 Abs. 1 wird das Zitat ,,'§§ 92 bis 94" durch
Deutsche Mark und für Bauherren mit drei das Zitat,,§§ 92 a bis 94" ersetzt.
Kindern 7 000 Deutsche Mark. Für jedes
weitere Kind erhöht es sich um 5 000 Deut-
sche Mark.'' 19. § 50 wird aufgehoben.
1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
20. § 51 wird wie folgt gefaßt: Artikel 8
,, § 51 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Vergünstigungen für Kleinsiedlungen
§ 72 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesversorgungsgesetzes in
Auf Kleinsiedlungen, der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
1 . deren Bau nach diesem Gesetz öffentlich geför- (BGBI. I S. 21 ), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
dert wird oder vom 24. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1144) geändert worden
ist, wird wie folgt gefaßt:
2. bei denen die sachlichen Voraussetzungen für
eine Bewilligung öffentlicher Mittel vorliegen und „2. zur Finanzierung eines Kaufeigenheimes, einer
die von der zuständigen Bewilligungsbehörde als Trägerkleinsiedlung oder einer Kaufeigentums-
Kleinsiedlung anerkannt worden sind, wohnung ( § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2 des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes), wenn die baldige
ist § 29 des Reichssiedlungsgesetzes sinngemäß Übertragung des Eigentums auf den Beschädigten
anzuwenden.'' sichergestellt wird,".
21. Dem § 51 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 9
„Die Vorschriften der §§ 18 bis 19 a, 21 a bis 23
und 28 finden entsprechende Anwendung." Änderung des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
22. Die§§ 51 e und 51 f werden aufgehoben. § 57 c Abs. 5 des Gesetzes über die Zwangsverstei-
gerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesge-
23. In § 56 wird Absatz 3 aufgehoben. setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 310-14, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 127)
Artikel 4 geändert worden ist, wird aufgehoben.
Änderung des Wohngeldgesetzes
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes in der Fas- Artikel 10
sung der Bekanntmachung von 27. Dezember 1982 Aufhebung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
(BGBI. 1 S. 1921) wird aufgehoben.
Das Erste Wohnungsbaugesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2330-1, veröffent-
Artikel 5 lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Änderung des Gesetzes zur Förderung Artikel II des Gesetzes vom 17. Juli 1968 (BGBI. 1
von Wohnungseigentum und Wohnbesitz S. 821 ), wird aufgehoben, soweit sich aus § 18 der im
im sozialen Wohnungsbau land Berlin geltenden Fassung des Zweiten Bundes-
mietengesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBI. 1 S. 389),
Artikel 5 des Gesetzes zur Förderung von Wohnungs- zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. August 1982
eigentum und Wohnbesitz im sozialen Wohnungsbau (BGBI. 1 S. 1106), nichts anderes ergibt.
vom 23. März 1976 (BGBI. 1 S. 737), das durch § 24
Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 1982
(BGBI. I S. 1777) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 11
Aufhebung des Gesetzes
Artikel 6 über Investitionszuschüsse für Mietwohnungen,
Genossenschaftswohnungen und Wohnheime
Änderung des Einkommensteuergesetzes im sozialen Wohnungsbau
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Einkommensteuergeset- Das Gesetz über Investitionszuschüsse für Mietwoh-
zes 1985 in der Fassung der Bekanntmachung vom nungen, Genossenschaftswohnungen und Wohnheime
12. Juni 1985 (BGBI. 1S. 977), das durch Artikel 1 des im sozialen Wohnungsbau vom 27. Dezember 1974
Gesetzes vom 26. Juni 1985 (BGBI. I S. 1153) geändert (BGBI. 1 S. 3698), geändert durch Gesetz vom 2.6. Mai
worden ist, wird aufgehoben. 1977 (BGBI. 1 S. 765), wird aufgehoben.
Artikel 7 Artikel 12
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes Aufhebung einer Rechtsverordnung
§ 2 Abs. 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der
Die Bürgschaftsverordnung in der im Bundesgesetz-
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1982 blatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-1-2, veröffent-
(BGBI. I S. 131 ), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset- lichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
zes vom 26. Juni 1985 (BGBI. I S. 1153) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 13
1. Nummer 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Außerkrafttreten einer Rechtsverordnung
2. In den Nummern 3 und 4 wird jeweils die Textstelle
,,oder von Wohnbesitz im Sinne des § 12 a des Zwei- Die hamburgische Verordnung zur Durchführung des
ten Wohnungsbaugesetzes" gestrichen. Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 30. Oktober 1956
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985 1283
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Artikel 15
S. 476), tritt außer Kraft.
Saar-Klausel
Die Artikel 1, 2, 1O und 1 2 gelten nicht im Saarland.
Artikel 14
Neubekanntmachung Artikel 16
(1) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen Berlin-Klausel
und Städtebau kann den Wortlaut des Zweiten Woh- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
nungsbaugesetzes in der ab Inkrafttreten dieses Geset- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
zes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.
Artikel 17
(2) Die Regierung des Saarlandes kann den Wortlaut Inkrafttreten
des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der ab
Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Amtsblatt des Saarlandes bekanntmachen. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 11 . Juli 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. Oscar Schneider
1284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
Vom 11. Juli 1985
Auf Grund des Artikels 14 Abs. 1 des Wohnungsrechtsvereinfachungs-
gesetzes 1985 vom 11 . Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1 277) wird nachstehend der
Wortlaut des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der ab 17. Juli 1985 gelten-
den Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1980 (BGBI. 1S. 1085),
2. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 27 Unterartikel 3 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523),
3. den am 24. Juli 1982 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
21. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 969),
4. den am 28. Juni 1985 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom
24. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1144),
5. den am 17. Juli 1985 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 11. Juli 1985
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
In Vertretung
v. Loewenich
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985 1285
Zweites Wohnungsbaugesetz
(Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Zweiter Titel
Grundsätze, Geltungsbereich Maßnahmen zur Durchführung der Grundsätze
und Begriffsbestimmungen für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
§ Wohnungsbauförderung als öffentliche Aufgabe § 29 Wohnungsbauprogramme
§ 2 Wohnungsbau § 30 Verteilung der öffentlichen Mittel durch die obersten
§ 3 Maßnahmen zur Wohnungsbauförderung Landesbehörden
§ 4 Zeitlicher Geltungsbereich für die Wohnungsbau- § 31 Berichterstattung durch die obersten Landesbehör-
förderung nach diesem Gesetz den
§ 5 Einteilung der Wohnungen nach ihrer Förderung § 32 Bewilligungsstatistik
§ 6 Öffentliche Mittel
§ 7 Familienheime Dritter Teil
§ 8 Familie und Angehörige Bauherren
§ 9 Eigenheime und Kaufeigenheime
§ 33 Voraussetzung für die Berücksichtigung der
§ 10 Kleinsiedlungen
Bauherren
§ 11 Einliegerwohnungen
§ 34 Eigenleistung der Bauherren
§ 12 Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnun-
§ 35 Eigenleistung für den Bau von Familienheimen und
gen
Eigentumswohnungen
§13 Genossenschaftswohnungen
§ 36 Eigenleistung durch Selbsthilfe
§14 (weggefallen)
§ 36 a Bürgschaften zur Vor- oder Zwischenfinanzierung von
§ 15 Wohnheime Eigenleistungen
§16 Wiederaufbau und Wiederherstellung
§ 17 Ausbau und Erweiterung
Vierter Teil
Teil II Betreuung der Bauherren
Bundesmittel und Bundesbürgschaften § 37 Betreuung der Bauherren
§ 18 Bereitstellung von Bundesmitteln § 38 Betreuungsverpflichtung zugunsten von Bauherren
§19 Verteilung der Bundesmittel von Familienheimen
§ 20 Rückflüsse an den Bund
§ 21 (weggefallen) Fünfter Titel
§ 22 Zuständigkeit für die Bewirtschaftung von Bundes-
Förderung~fähige Bauvorhaben
mitteln
§ 23 Sondervorschriften für Mittel des Ausgleichsfonds § 39 Wohnungsgrößen
§ 24 Übernahme von Bürgschaften § 40 (weggefallen)
· § 41 Städtebauliche Voraussetzungen
Teil III
Öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau Sechster Titel
Erster Abschnitt Bewilligung der öffentlichen Mittel
durch die Bewilligungsstelle
Allgemeine Förderungsvorschriften
§ 42 Einsatz der öffentlichen Mittel
Erster Titel
§ 43 Förderungssätze
Grundsätze § 44 Einsatz des nachstelligen Baudarlehens
für den öffentlich geförderten Wohnungsbau
§ 45 Familienzusatzdarlehen
§ 25 Begünstigter Personenkreis und Einkommensermitt- § 46 Wohngeld zur Ergänzung des Einsatzes öffentlicher
lung Mittel
§ 26 Schwerpunkte der öffentlichen Förderung §§ 47
§§ 27 und 48 (weggefallen)
und 28 (weggefallen) § 49 Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Siebenter Titel Teil IV
Bedingungen und Auflagen Steuerbegünstigter und frei finanzierter Wohnungsbau
bei der Bewilligung öffentlicher Mittel
Erster Abschnitt
§ 50 Finanzierungsbeiträge
Steuerbegünstigter Wohnungsbau
§ 51 Baukosten
§ 52 Eigentumsbindungen § 82 Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnungen
§ 53 (weggefallen) ' § 83 Anerkennungsverfahren
§ 84 (weggefallen)
Zweiter Abschnitt § 85 Miete für steuerbegünstigte Wohnungen
Sondervorschriften zur Förderung
der Bildung von Einzeleigentum Zweiter Abschnitt
(Frei finanzierter Wohnungsbau)
Erster Titel
Öffentlich geförderte Kaufeigenheime §§ 86
und 87 (weggefallen)
§ 54 Verkaufsverpflichtung bei Kaufeigenheimen
§ 54 a Bemessung des Kaufpreises Dritter Abschnitt
§ 55 Bewerber für Kaufeigenheime
Wohnungen, die mit Wohnungs-
§ 56 Vertragsabschluß über das Kaufeigenheim fürsorgemitteln gefördert worden sind
Zweiter Titel § 87 a Miete für steuerbegünstigte und frei finanzierte Woh-
nungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert
Öffentlich gefördete Kleinsiedlungen
worden sind
§ 57 Förderung der Kleinsiedlung
§ 58 Trägerkleinsiedlungen
Teil V
§ 59 Eigensiedlungen
§ 60 Beratung der Kleinsiedler Förderung des Wohnungbaues durch
besondere Maßnahmen und Vergünstigungen
Dritter Titel
Erster Abschnitt
Öffentlich geförderte Eigentumswohnungen
Förderung des steuerbegünstigten
§ 61 Förderung von Kaufeigentumswohnungen Wohnungsbaues durch Aufwendungszuschüsse
§ 62 (weggefallen) und Aufwendungsdarlehen
§ 88 Gewährung von Aufwendungszuschüssen und Auf-
Vierter Titel wendungsdarfehen
Förderung der Eigentumsbildung § 88 a Zweckbestimmung der Wohnungen
beim Bau von Mietwohnungen § 8~ b Kostenmiete
§ 63 Bauliche Ausführung § 88 c Wegfall der Aufwendungszuschüsse und Aufwen-
§ 64 Verkaufsverpflichtung bei Ein- und Zweifamilienhäu- dungsdarfehen
sern
§ 65 (weggefallen) Zweiter Abschnitt
§ 66 Anwendungsbereich der Vorschriften für Mietwoh- Ba ulandbereitstel I u ng
nungen
§ 89 Beschaffung von Bauland
§ 90 Baulanderschließungsdarlehen
Dritter Abschnitt
Sonstige Förderungsmaßnahmen Dritter Abschnitt
§ 67 Förderung von Wohnungen für die Landwirtschaft Förderung bauwirtschaftlicher
§ 68 Förderung von Wohnheimen Maßnahmen
§ 91 Maßnahmen zur Baukostensenkung
Vierter Abschnitt
Vorzeitige Rückzahlung Vierter Abschnitt
der öffentlichen Mittel
Steuer- und Gebührenvergünstigungen
§ 69 Ablösung des öffentlichen Baudarlehens
§ 92 (weggefallen)
§ 70 Tragung des Ausfalls
§ 92 a Grundsteuervergünstigung für Wohnungen, die nach
§ 71 (weggefallen) dem 31. Dezember 1973 bezugsfertig geworden sind
§ 93 Unterlagen für die Grundsteuervergünstigung
Fünfter Abschnitt
§ 94 Beginn und Fortfall der Grundsteuervergünstigung
Mieten und Belastungen
§ 94 a Auskunft über die Grundsteuervergünstigung
für öffentlich gefördete Wohnungen
§ 95 (weggefallen)
§ 72 Zulässige Miete und Belastung § 96 Vergünstigungen für Kleinsiedlungen
§§ 73 §§ 97
bis 81 (weggefallen) und 98 (weggefallen)
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985 1287
Teil VI § 11 0 (weggefallen)
Ergänzungs-, Durchführungs- § 111 Überleitungsvorschriften für Wohnungen, die mit
und Überleitungsvorschriften Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden sind
§ 112 Verweisungen
Erster Abschnitt
§ 113 Überleitungsvorschriften für Wohnungen zugunsten
Ergänzungsvorschritten von Wohnungsuchenden mit geringem Einkommen
§ 99 Gleichstellungen § 114 Überleitungsvorschriften für Wohnflächengrenzen
und die nachträgliche Anerkennung einer Wohnung
§ 100 Anwendung von Begriffsbestimmungen dieses Geset- als steuerbegünstigt
zes
§ 115 (weggefallen)
§ 101 Sondervorschriften für die Stadtstaaten
§ 115 a Überleitungsvorschriften für Annuitätszuschüsse
§ 102 Rechtsweg
§ 116 Sondervorschriften für Berlin
§ 103 (weggefallen)
zweiter Abschnitt
Du rchfü h ru n g svorsch ri fte n Teil VII
§ 104 (weggefallen) Änderung anderer Gesetze
§ 105 Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß von § 117 Änderung des Gesetzes und der Durchführungs-
Durchführungsvorschriften verordnung über die Gemeinnützigkeit im Wohnungs-
§ 106 Ermächtigung der Landesregie'rungen zum Erlaß von wesen
Durchführungsvorschriften §§ 118
§ 107 Zustimmung des Bundesrates zu Rechtsverordnun- bis 124 (weggefallen)
gen
· Dritter Abschnitt
Überleitung svo rsch rifte n Teil VIII
Schlußvorschriften
§ 108 Allgemeine Überleitungsvorschrift
§ 109 Überleitungsvorschriften für öffentlich geförderte § 125 Berlin-Klausel
Eigenheime, Kleinsiedlungen, Kaufeigenheime und § 125 a Geltung im Saarland
Eigentumswohnungen § 126 Inkrafttreten
Teil 1 dienen. Zur Schaffung von Einzeleigentum sollen Spar-
wille und Bereitschaft zur Selbsthilfe angeregt werden.
Grundsätze, Geltungsbereich
und Begriffsbestimmungen
§2
§ 1 Wohnungsbau
Wohnungsbauförderung als öffentliche Aufgabe (1) Wohnungsbau ist das Schaffen von Wohnraum
durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder Wie-
(1) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände derherstellung beschädigter Gebäude oder durch Aus-
haben den Wohnungsbau unter besonderer Bevorzu- bau oder Erweiterung bestehender Gebäude. Der auf
gung des Baues von Wohnungen, die nach Größe, Aus- diese Weise geschaffene Wohnraum ist neugeschaffen
stattung und Miete oder Belastung für die breiten im Sinne dieses Gesetzes.
Schichten des Volkes bestimmt und geeignet sind
(sozialer Wohnungsbau), als vordringliche Aufgabe zu (2) Der Wohnungsbau erstreckt sich auf Wohnraum
fördern. der folgenden Arten:
(2) Die Förderung des Wohnungsbaues hat das Ziel, a) Familienheime in der Form von Eigenheimen, Kauf-
den Wohnungsmangel zu beseitigen und für weite eigenheimen und Kleinsiedlungen;
Kreise der Bevölkerung breitgestreutes Eigentum zu b) Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnun-
schaffen. Die Förderung soll eine ausreichende Woh- gen;
nungsversorgung aller Bevölkerungsschichten entspre-
c) (weggefallen)
chend den unterschiedlichen Wohnbedürfnissen er-
möglichen und diese namentlich für diejenigen Woh- d) Genossenschaftswohnungen;
nungsuchenden sicherstellen, die hierzu selbst nicht in e) Mietwohnungen;
der Lage sind. In ausreichendem Maße sind solche
Wohnungen zu fördern, die die Entfaltung eines gesun- f) Wohnteile ländlicher Siedlungen;
den Familienlebens, namentlich für kinderreiche Fami- g) sonstige Wohnungen;
lien, gewährleisten. Die Förderung des Wohnungsbaues
h) Wohnheime;
soll überwiegend der Bildung von Einzeleigentum (Fami-
lienheimen und eigengenutzten Eigentumswohnungen) i) einzelne Wohnräume.
1288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§3 wendungen oder zur Deckung der für Finanzierungsmit-
tel zu entrichtenden Zinsen oder Tilgungen eingesetzt
Maßnahmen zur Wohnungsbauförderung
sind.
(1) Die Förderung des Wohnungsbaues erfolgt ins-
(2) Steuerbegünstigte Wohnungen im Sinne dieses
besondere durch
Gesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, die nicht
a) Einsatz öffentlicher Mittel (§§ 25 bis 68), öffentlich gefördert sind und nach den Vorschriften der
b) Übernahme von Bürgschaften (§§ 24 und 36 a), §§ 82 und 83 als steuerbegünstigt anerkannt sind.
c) Gewährung von Wohngeld (§ 46), (3) Frei finanzierte Wohnungen im Sinne dieses
Gesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, die weder
d) Gewährung von Prämien für Wohnbausparer,
öffentlich gefördert noch als steuerbegünstigt aner-
e) Bereitstellung von Bauland (§§ 89 und 90), kannt sind.
f) Maßnahmen zur Baukostensenkung (§ 91 ),
§6
g) Beitragsvergünstigung in der Unfallversicherung,
Öffentliche Mittel
h) Steuer- und Gebührenvergünstigungen (§§ 92 a
bis 96), (1) Mittel des Bundes, der Länder, Gemeinden und
i) Vergünstigungen bei vorzeitiger Rückzahlung öffent- Gemeindeverbände, die von ihnen zur Förderung des
licher Mittel (§§ 69 und 70), Baues von Wohnungen für die breiten Schichten des
Volkes bestimmt sind, sowie die nach dem Lastenaus-
k) Auflockerung der Wohnraumbewirtschaftung (weg- gleichsgesetz für die Wohnraumhilfe bestimmten Mittel
gefallen), des Ausgleichsfonds sind öffentliche Mittel im Sinne
1) Auflockerung der Mietpreisbindung (§§ 72 und 85), dieses Gesetzes. Die qffentlichen Mittel sind nur zur
Förderung des sozialen Wohnungsbaues nach den Vor-
m) Gewährung von Aufwendungszuschüssen und Auf-
schriften der§§ 25 bis 68 zu verwenden.
wendungsdarlehen (§§ 88 bis 88 c).
(2) Je nach der Art der Förderung ist der Wohnungs- (2) Nicht als öffentliche Mittel im Sinne dieses Geset-
bau zes gelten insbesondere
a) öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau (§§ 25 a) die nach dem Lastenausgleichsgesetz als Eingliede-
bis 72), rungsdarlehen bestimmten Mittel des Ausgleichs-
fonds oder die mit einer ähnlichen Zweckbestimmung
b) steuerbegünstigter Wohnungsbau (§§ 82 bis 85) in öffentlichen Haushalten ausgewiesenen Mittel,
oder b) die als Prämien an Wohnbausparer gewährten Mittel,
c) frei finanzierter Wohnungsbau (§ 5 Abs. 3). c) die in öffentlichen Haushalten gesondert ausgewie-
senen Wohnungsfürsorgemittel für Angehörige des
§4 öffentlichen Dienstes,
Zeitlicher Geltungsbereich d) die in Haushalten der Gemeinden und Gemeindever-
für die Wohnungsbauförderung nach diesem Gesetz bände ausgewiesenen Mittel zur Unterbringung von
solchen Obdachlosen, die aus Gründen der öffentli-
(1) Die Förderung des Wohnungsbaues bestimmt chen Sicherheit und Ordnung von den Gemeinden•
sich im Anschluß an den zeitlichen Geltungsbereich des und Gemeindeverbänden unterzubringen sind,
Ersten Wohnungsbaugesetzes nach den Vorschriften
des vorliegenden Gesetzes. Die Vorschriften des vorlie- e) die einer Kapitalsammelstelle aus einem öffentlichen
genden Gesetzes finden, soweit in dem Gesetz nichts Haushalt für Zwecke der Vor- und Zwischenfinanzie-
anderes bestimmt ist, sonach Anwendung rung des Wohnungsbaues zur Verfügung gestellten
Mittel,
a) im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau auf
neugeschaffenen Wohnraum, für den die öffentlichen f) die von Steuerpflichtigen gegebenen unverzinslichen
Mittel erstmalig nach dem 31 . Dezember 1956 bewil- Darlehen, für die Steuervergünstigungen nach § 7 c
ligt worden sind oder bewilligt werden, des Einkommensteuergesetzes gewährt werden,
b) im steuerbegünstigten und frei finanzierten Woh- g) die Grundsteuervergünstigungen,
nungsbau auf neugeschaffenen Wohnraum, der nach h) Mittel, die zur Förderung des Erwerbs vorhandener
dem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden ist oder Wohnungen insbesondere durch kinderreiche Fami-
bezugsfertig wird. lien und Schwerbehinderte bestimmt sind, um ihnen
die Eigenversorgung mit Wohnraum zu erleichtern;
(2) (weggefallen)
das gilt nicht für die Mittel zur Förderung des Erwerbs
von Kaufeigenheimen und Kaufeigentumswohnun-
§5 gen vom Bauherrn.
Einteilung der Wohnungen nach ihrer Förderung
(3) Soweit in einem öffentlichen Haushalt andere als
( 1) Öffentlich gefördete Wohnungen im Sinne dieses die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Mittel für die
Gesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, bei denen Förderung des Wohnungsbaues zur Verfügung gestellt
öffentliche Mittel im Sinnes des § 6 Abs. 1 zur Deckung werden, sollen sie in der Regel nur für Maßnahmen
der für den Bau dieser Wohnungen entstehenden zugunsten des sozialen Wohnungsbaues verwendet
Gesamtkosten oder zur Deckung der laufenden Auf- werden.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985 1289
§7 § 10
Familienheime Kleinsiedlungen
(1) Familienheime sind Eigenheime, Kaufeigenheime (1) Eine Kleinsiedlung ist eine Siedlerstelle, die aus
und Kleinsiedlungen, die nach Größe und Grundriß ganz einem Wohngebäude mit angemessener Landzulage
oder teilweise dazu bestimmt sind, dem Eigentümer und besteht und die nach Größe, Bodenbeschaffenheit und
seiner Familie oder einem Angehörigen und dessen Einrichtung dazu bestimmt und geeignet ist, dem Klein-
Familie als Heim zu dienen. Zu einem Familienheim in siedler durch Selbstversorgung aus vorwiegend garten-
der Form des Eigenheims oder des Kaufeigenheims soll baumäßiger Nutzung des Landes eine fühlbare Ergän-
nach Möglichkeit ein Garten oder sonstiges nutzbares zung seines sonstigen Einkommens zu bieten. Die
Land gehören. Kleinsiedlung soll einen Wirtschaftsteil enthalten, der
die Haltung von Kleintieren ermöglicht. Das Wohn-
(2) Das Familienheim verliert seine Eigenschaft, wenn gebäude kann neben der für den Kleinsiedler bestimm-
es für die Dauer nicht seiner Bestimmung entsprechend ten Wohnung eine Einliegerwohnung enthalten.
genutzt wird. Das Familienheim verliert seine Eigen-
schaft nicht, wenn weniger als die Hälfte der Wohn.:. und (2) Eine Eigensiedlung ist eine Kleinsiedlung, die von
Nutzfläche des Gebäudes anderen als Wohnzwecken, dem Kleinsiedler auf einem in seinem Eigentum stehen-
insbesondere gewerblichen oder beruflichen Zwecken den Grundstück geschaffen worden ist.
dient.
(3) Eine Trägerkleinsiedlung ist eine Kleinsiedlung,
§8 die von einem Bauherrn mit der Bestimmung geschaffen
Familie und Angehörige worden ist, sie einem Bewerber zu Eigentum zu übertra-
gen. Nach der Übertragung des Eigentums steht die
(1) Zur Familie rechnen die Angehörigen, die zum K·leinsiedlung einer Eigensiedlung gleich.
Familienhaushalt gehören oder alsbald nach Fertigstel-
lung des Bauvorhabens, insbesondere zur Zusammen-
führung der Familie, in den Familienhaushalt aufgenom- § 11
men werden sollen.
Einliegerwohnungen
(2) Als Angehörige im Sinne dieses Gesetzes gelten Eine Einliegerwohnung ist eine in einem Eigenheim,
folgende Personen: einem Kaufeigenheim oder einer Kleinsiedlung enthal-
a) der Ehegatte, tene abgeschlossene oder nicht abgeschlossene
zweite Wohnung, die gegenüber der Hauptwohnung von
b) Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten
untergeordneter Bedeutung ist.
und dritten Grades in der Seitenlinie,
c) Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwä-
gerte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, §12
d) (weggefallen) Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen
e) (weggefallen)
(1) Eine Eigentumswohnung ist eine Wohnung, an der
f) (weggefallen) Wohnungseigentum nach den Vorschriften des Ersten
g) Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflege- Teils des Wohnungseigentumsgesetzes begründet ist.
eltern. Eine Eigentumswohnung, die zum Bewohnen durch den
Wohnungseigentümer oder seine Angehörigen be-
(3) Als kinderreich gelten Familien mit drei oder mehr stimmt ist, ist eine eigengenutzte Eigentumswohnung
Kindern im Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommen- im Sinne des vorliegenden Gesetzes.
steuergesetzes.
(2) Eine Kaufeigentumswohnung ist eine Wohnung,
§9 die von einem Bauherrn mit der Bestimmung geschaffen
Eigenheime und Kaufeigenheime worden ist, sie einem Bewerber als eigengenutzte
Eigentumswohnung zu übertragen.
(1) Ein Eigenheim ist ein im Eigentum einer natür-
lichen Person stehendes Grundstück r:nit einem Wohn-
gebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen enthält, §13
von denen eine Wohnung zum Bewohnen .durch den
Genossenschaftswohnungen
Eigentümer oder seine Angehörigen bestimmt ist.
Eine Genossenschaftswohnung ist eine Wohnung,
(2) Ein Kaufeigenheim ist ein Grundstück mit einem die von einem Wohnungsunternehmen in der Rechts-
Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen form der Genossenschaft geschaffen worden und dazu
enthält und von einem Bauherrn mit der Bestimmung bestimmt ist, auf Grund eines Nutzungsvertrages einem
geschaffen worden ist, es einem Bewerber als Eigen- Mitglied zum Bewohnen überlassen zu werden.
heim zu übertragen.
(3) Die in dem Wohngebäude enthaltene zweite Woh-
nung kann eine gleichwertige Wohnung oder eine Ein- §14
liegerwohnung sein. (weggefallen)
1290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§15 Teilll
Wohnheime Bundesmittel und Bundesbürgschaften
Als Wohnheime im Sinne dieses Gesetzes gelten
Heime, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung §18
für die Dauer dazu bestimmt und geeignet sind, Wohn- Bereitstellung von Bundesmitteln
bedürfnisse zu befriedigen.
(1) Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung des
von den Ländern geförderten sozialen Wohnungsbaues
§ 16 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.
Wiederaufbau und Wiederherstellung (2) Für den öffentlich geförderten sozialen Woh-
(1) Wiederaufbau eines zerstörten Gebäudes ist das
nungsbau stellt der Bund vom Haushaltsjahr 1971 an
Schaffen von Wohnraum oder von anderem auf die jährlich einen Betrag von 150 Millionen DM im Bundes-
Dauer benutzbarem Raum durch Aufbau dieses Gebäu- haushalt zur Verfügung. Darüber hinaus stellt der Bund
des oder durch Bebauung von Trümmerflächen. Ein zur Förderung von sonstigen Maßnahmen zugunsten
Gebäude gilt als zerstört, wenn ein außergewöhnliches des sozialen Wohnungsbaues Mittel nach Maßgabe des
Ereignis bewirkt hat, daß oberhalb des Kellergeschos- jeweiligen Haushaltsplans bereit.
ses auf die Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhan- (3) Mittel, die der Bund auf Grund eines anderen
den ist. Gesetzes für den Wohnungsbau zur Verfügung zu stel-
len hat, sind auf den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten
(2) Wiederherstellung eines beschädigten Gebäudes
Betrag nicht anzurechnen, auch wenn der Bund sich mit
ist das Schaffen von Wohnraum oder von anderem auf
diesen Mitteln an der Finanzierung des von den Ländern
die Dauer benutzbarem Raum durch Baumaßnahmen,
geförderten sozialen Wohnungsbaues beteiligt; das
durch die die Schäden ganz oder teilweise beseitigt
gleiche gilt für Mittel, die der Bund in besonderen Aus-
werden; hierzu gehören auch Baumaßnahmen, durch die
gabetiteln des Bundeshaushalts für die Erfüllung eige-
auf die Dauer zu Wohnzwecken nicht mehr benutzbarer
ner Aufgaben oder zur Durchführung von besonderen
Wohnraum wieder auf die Dauer benutzbar gemacht
Wohnungsbauprogrammen zur Verfügung stellt.
wird. Ein Gebäude gilt als beschädigt, wenn ein außer-
gewöhnliches Ereignis bewirkt hat, daß oberhalb des (4) Leistungen des Bundes für die Wohnraumversor-
Kellergeschosses auf die Dauer benutzbarer Raum nur gung bestimmter Bevölkerungsgruppen ergeben sich
noch teilweise vorhanden ist. aus dem jeweiligen Haushaltsplan des Bundes.
(3) Raum ist auf die Dauer nicht benutzbar, wenn ein
zu seiner Benutzung erforderlicher Gebäudeteil zerstört §19
ist oder wenn der Raum oder der Gebäudeteil sich in Verteilung der Bundesmittel
einem Zustand befindet, der aus Gründen der Bau- oder
Gesundheitsaufsicht eine dauernde, der Zweckbestim- (1) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen
mung entsprechende Benutzung des Raumes nicht und Städtebau verteilt die in § 18 Abs. 2 Satz 1 bezeich-
gestattet; dabei ist es unerheblich, ob der Raum tat- neten Bundesmittel im Benehmen mit den für das Woh-
sächlich benutzt wird. nungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten
Landesbehörden auf die Länder.
(4) Ein Gebäude gilt nicht als zerstört oder beschä- (2) Der Bundesminister_ für Raumordnung, Bauwesen
digt, wenn 'die Schäden durch Mängel der Bauteile oder und Städtebau ist ermächtigt, zum Zwecke einer plan-
infolge Abnutzung, Alterung oder Witterungseinwirkung mäßigen Vorbereitung des öffentlich gefördeten sozia-
entstanden sind. len Wohnungsbaues die Verteilung des in § 18 Abs. 2
Satz 1 bezeichneten Betrages bereits vor Beginn des
§17 Haushaltsjahres vorzunehmen und die Auszahlung für
Ausbau und Erweiterung das Haushaltsjahr verbindlich zuzusagen. Er soll die
Mittel spätestens bis zum 1. Dezember des dem Haus-
(1) Wohnungsbau durch Ausbau eines bestehenden haltsjahr vorangehenden Jahres verteilen.*)
Gebäudes ist das Schaffen von Wohnraum durch Aus-
bau des Dachgeschosses oder durch eine unter (3) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen
wesentlichem Bauaufwand durchgeführte Umwandlung und Städtebau kann die Verteilung der Bundesmittel mit
von Räumen, die nach ihrer baulichen Anlage und Aus- Auflagen, insbesondere hinsichtlich des Verwendungs-
stattung bisher anderen als Wohnzwecken dienten. Als zweckes, der Sicherung und der Zins- und Tilgungsbe-
Wohnungsbau durch Ausbau eines bestehenden dingungen für diese Mittel, verbinden. Die ausgeliehe-
Gebäudes gilt auch der unter wesentlichem Bauauf- nen Bundesmittel sind vom Rechnungsjahr 1965 an
wand durchgeführte Umbau von Wohnräumen, die mindestens so zu verzinsen und zu tilgen, daß die Zins-
infolge Änderung der Wohngewohnheiten nicht mehr für und Tilgungsbeträge demjenigen Anteil der im Land auf-
Wohnzwecke geeignet sind, zur Anpassung an die ver- gekommenen Zins- und Tilgungsbeträge einschließlich
änderten Wohngewohnheiten. außerplanmäßiger Tilgungen entsprechen, der sich
jeweils nach dem Verhältnis der am Ende des Kalender-
(2) Wohnungsbau durch Erweiterung eines bestehen- jahres insgesamt ausgeliehenen Bundesmittel zu den
den Gebäudes ist das Schaffen von Wohnraum durch
Aufstockung des Gebäudes oder durch Anbau an das •) Die Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 2 kann durch das jeweils geltende
Gebäude. Bundeshaushaltsgesetz ausgesetzt sein.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985 1291
übrigen öffentlichen Mitteln des Landes errechnet· die wendet werden, so sind sie dem Bundesminister für
Tilgung der Bundesmittel muß mindestens 1 vom Hun- Raumordnung, Bauwesen und Städtebau zur Bewirt-
dert betragen. Die Verpflichtung des Landes zur voll- schaftung zuzuweisen.
ständigen Tilgung der ausgeliehenen Bundesmittel
bleibt im übrigen unberührt. Von Satz 2 abweichende (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht für
Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Land die Mittel, die von der Bundesbahn und der Bundespost
sind zulässig. in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber zum Bau von Woh-
nungen für ihre Bediensteten zur Verfügung gestellt
§ 20 werden, sowie für Mittel, die für den Bau von Wohnun-
gen in Dienstgebäuden oder innerhalb geschlossener
Rückflüsse an den Bund
Anlagen bestimmt sind, die überwiegend anderen als
(1) Die Rückflüsse (Rückzahlung der Darlehens- Wohnzwecken dienen sollen.
summe im ganzen oder in Teilen, Zinsen und Tilgungs-
beträge) aus den Darlehen, die der Bund zur Förderung (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht für
des Wohnungsbaues den Ländern oder sonstigen Dar- die ,n § 23 bezeichneten Mittel des Ausgleichfonds.
lehnsnehmern gewährt hat und künftig gewährt, sind
laufend zur Förderung von Maßnahmen zugunsten des § 23
sozialen Wohnungsbaues, jedoch nicht für die Gewäh-
rung von Wohngeld zu verwenden. Sondervorschriften
für Mittel des Ausgleichsfonds
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entspre-
chend für die Rückflüsse aus den Darlehen, die aus ( 1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes
Wohnungsbauförderungsmitteln des Reiches und des bedarf zur Verteilung von Mitteln des Ausgleichsfonds,
ehemaligen Landes Preußen einschließlich des staat- die als Eingliederungsdarlehen für den Wohnungsbau
lichen Wohnungsfürsorgefonds gewährt worden sind, ( § 254 Abs. 2 und 3 und § 259 Abs. 1 Satz 3 des Lasten-
sowie für die Rückflüsse aus den durch die Vergebung ausgleichsgesetzes) oder für die Wohnraumhilfe
dieser Mittel begründeten Vermögenswerten. (§§ 298 bis 300 des Lastenausgleichsgesetzes)
bestimmt sind, der Zustimmung des Bundesministers
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entspre- für Raumordnung, Bauwesen und. Städtbau. Die für die
chend für die dem Bund zufließenden Erträge, Rückzah- Wohnraumhilfe bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds
lungen und Erlöse aus Kapitalbeteiligungen des Bun- sind von den Ländern zusammen mit den sonstigen von
des, des Reiches oder des ehemaligen Landes Preußen ihnen für die Förderung des sozialen Wohnungsbaues
an Organen der staatlichen Wohnungspolitik, Woh- zu verwendenden öffentlichen Mitteln nach einheit-
nungsunternehmen und anderen Unternehmen, die lichen Grundsätzen unter Beachtung der Zwecke des
nach ihrer Satzung die Aufgabe haben, den Wohnungs- Lastenausgleichsgesetzes einzusetzen. Die Ansprüche
bau zu fördern. des Ausgleichsfonds auf Rückzahlung der den Ländern
gewährten Darlehen nach § 348 Abs. 2 des Lastenaus-
(4) Die Vorschriften des§ 1 Abs. 7 bis 10 des Geset-
gleichsgesetzes werden durch den Einsatz der Mittel
zes über den Geldentwertungsausgleich bei bebauten
nach den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes, vor-
Grundstücken in der Fassung der Bekanntmachung
behaltlich der Vorschriften des § 70, nicht berührt.
vom 1. Juni 1926 (RGBI. I S. 251 ), geändert durch
Gesetz vom 22. März 1930 (RGBI. 1 S. 91 ), bleiben (2) Zum Zwecke einer planmäßigen Vorbereitung des
unberührt. Wohnungsbaues soll der Präsident des Bundesaus-
(5) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht für gleichsamtes nach Möglichkeit bis zum 1. Dezember
die Rückflüsse aus den Darlehen, die aus dem Aus- eines jeden Jahres die im folgenden Rechnungsjahr auf-
gleichsfonds und den Soforthilfefonds (§§ 5 und 354 kommenden Mittel des Ausgleichsfonds, die als Einglie-
des Lastenausgleichsgesetzes) sowie aus den Zinsen derungsdarlehen für den Wohnungsbau oder für die
und Tilgungsbeträgen der Umstellungsgrundschulden· Wohnraumhilfe zur Verfügung gestellt werden sollen,
für den Wohnungsbau gewährt worden sind oder verteilen und die Auszahlung für das Rechnungsjahr
gewährt werden. Die Vorschriften des Absatzes 3 gel- verbindlich zusagen. ·
ten nicht für Kapitalbeteiligungen des Ausgleichsfonds. (3) Verfügungen über die Verwendung von Mitteln,
allgemeine Verwaltungsvorschriften und allgemeine
Anordnungen des Präsidenten des Bundesausgleichs-
§ 21
amtes nach§ 319 Abs. 1 und 2, § 320 Abs. 2, §§ 346
(weggefallen) und 348 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes, die steh
auf die Förderung des Wohnungsbaues beziehen, ins-
besondere auch auf das Verfahren und auf die Vertei-
§ 22 lung der Wohnungen, bedürfen der Zustimmung des
Zuständigkeit Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und
für die Bewirtschaftung von Bundesmitteln Städtebau; das gleiche gilt für die Darlehensbedingun-
gen und Auflagen, unter denen die Mittel den Ländern
(1) Die nach ihrer Zweckbestimmung für den Woh- gewährt werden.
nungsbau vorgesehenen Bundesmittel sind im Bundes-
haushalt in den Einzelplan des Bundesministers für (4) Die Zustimmung des Bundesministers für Raum-
Raumordnung, Bauwesen und Städtebau einzustellen. ordnung, Bauwesen und Städtebau ist vor einer Zu-
Sollen Mittel, die in anderen Einzelplänen des Bundes- stimmung des Kontrollausschusses (§ 320 Abs. 2 in
haushalts eingestellt sind, für den Wohnungsbau ver- Verbindung mit § 319 Abs. 1 des Lastenausgleichs-
1292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
gesetzes) einzuholen. Die Befugnisse des Kontrollaus- nur vorübergehend um mindestens 80 vom Hundert in
schusses werden durch die Vorschriften der Absätze 1 ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind, erhöht sich die
und 3 nicht berührt. Einkommensgrenze um je 9 000 DM. Für Aussiedler,
Zuwanderer und Gleichgestellte erhöht sich die Ein-
(5) Soweit aus dem Härtefonds (§§ 301, 301 a des
kommensgrenze bis zum Ablauf des fünften Kalender-
Lastenausgleichsgesetzes) oder im Rahmen der sonsti-
jahres nach dem Jahr der Einreise in den Geltungsbe-
gen Förderungsmaßnahmen ( § 302 des Lastenaus-
reich dieses Gesetzes um 6 300 DM. Eine Förderung ist
gleichsgesetzes) Mittel für die Förderung des Woh-
auch zulässig, wenn das Gesamteinkommen die Ein-
nungsbaues bereitgestellt werden, sind die Vorschriften
kommensgrenze nur unwesentlich übersteigt.
der Ab6ätze 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(2) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist
§ 24 die Summe der im vergangenen Kalenderjahr bezoge-
nen positiven Einkünfte im Sinne des§ 2 Abs. 1 und 2
Übernahme von Bürgschaften
des Einkommensteuergesetzes; ein Ausgleich mit Ver-
(1) Der Bund kann zur Förderung von Maßnahmen im lusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten
Sinne dieses Gesetzes, namentlich zugunsten des des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
sozialen Wohnungsbaues, Bürgschaften, Garantien Abweichend von Satz 1 sind die Einkünfte des laufen-
oder sonstige Gewährleistungen übernehmen. Er kann den Jahres oder das Zwölffache der Einkünfte des letz-
sie auch übernehmen zur Erleichterung des Erwerbs ten Monats zugrunde zu legen, wenn sie voraussichtlich
vorhandener Wohnungen durch kinderreiche Familien auf Dauer höher oder niedriger sind als die Einkünfte des
und Schwerbehinderte oder zur Förderung des Baues vergangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache der
gewerblicher Räume, wenn der Bau der gewerblichen Einkünfte des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind
Räume im Zusammenhang mit dem Bau von Wohnun- auch Einkünfte anzurechnen, die zwar nicht im letzten
gen geboten erscheint. Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen.
Für die Feststellung des Jahreseinkommens gelten die
(2) Die Übernahme erfolgt nach Maßgabe des Haus- Vorschriften des Einkommensteuerrechts über die Ein-
haltsgesetzes. Anträge auf Übernahme sind beim Bun- kunftsermittlung; insbesondere sind steuerfreie Einnah-
desminister für Raumordnung, Bauwesen und Städte- men, namentlich das Kindergeld nach der Kindergeld-
bau zu stellen. gesetzgebung, nicht anzurechnen. Abweichend von
Satz 3 gilt folgendes:
Teil III 1. Gesetzliche und tarifliche Kinderzulagen zu Löhnen,
Öffentlich geförderter Gehältern und Renten sowie vergleichbare Bezüge
sozialer Wohnungsbau sind nicht anzurechnen.
2. Einkünfte, für die ein Anspruch auf Befreiung von der
Erster Abschnitt Einkommensteuer nach den Doppelbesteuerungsab-
kommen besteht, sowie die Einkünfte aus Gehältern
Allgemeine Förderungsvorschriften und Bezügen der bei internationalen oder übernatio-
nalen Organisationen beschäftigten Personen, die
Erster Titel von der Einkommensteuer befreit sind, sind anzu-
Grundsätze rechnen.
für den öffentlich geförderten 3. Beträge für Sonderabschreibungen, die bei der Ein-
sozialen Wohnungsbau kommensteuer unter anderen Gesichtspunkten als
denen der Wertminderung abgesetzt werden, insbe-
§ 25 sondere solche nach § 7 b des Einkommensteuerge-
Begünstigter Personenkreis setzes, sind hinzuzurechnen, soweit sie die nach § 7
und Einkommensermittlung des · Einkommensteuergesetzes zulässigen Abset-
zungen für Abnutzung übersteigen.
(1) Mit öffentlichen Mitteln ist der soziale Wohnungs-
4. Der nach § 19 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
bau zugunsten der Wohnungsuchenden zu fördern, bei
steuerfrei gebliebene Betrag von Versorgungsbezü-
denen das Jahreseinkommen die sich aus den Sätzen 2
gen ist anzurechnen.
bis 5 ergebende Einkommensgrenze nicht übersteigt;
maßgebend ist das Jahreseinkommen des Wohnung- 5. Steuerpflichtige Renten im Sinne des § 22 Nr. 1
suctienden und der nach § 8 zur Familie rechnenden Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes sind
Angehörigen (Gesamteinkommen). Die Einkommens- mit dem vollen Betrag abzüglich Werbungskosten
grenze beträgt 21 600 DM zuzüglich 10 200 DM für den anzusetzen.
zweiten und weiterer 8 000 DM für jeden weiteren zur 6. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhalts-
Familie des Wohnungsuchenden rechnenden Angehöri- verplichtungen
gen. Bei jungen Ehepaaren im Sinne des § 26 Abs. 2
Satz 2 erhöht sich die Einkommensgrenze bis zum a) für nicht zum Haushalt rechnende Verwandte des
Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Jahr der Wohnungsuchenden oder seines Ehegatten,
Eheschließung um 8 400 DM. Für Personen, die nicht b) für den geschiedenen oder dauernd getrennt
nur vorübergehend um mindestens 50 vom Hundert in lebenden Ehegatten und
ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind (Schwerbehin-
c) in Fällen der Nichtigkeit oder Aufhebung der Ehe
derte), und ihnen Gleichgestellte erhöht sich die Ein-
kommensgrenze um je 4 200 DM; für Personen, die nicht sind vom Jahreseinkommen abzusetzen.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985 1293
Von dem nach den Sätzen 1 bis 4 ermittelten Jahresein- zweiter Titel
kommen ist ein Betrag von 10 vom Hundert abzuziehen, Maßnahmen
wenn der Wohnungsuchende oder der nach § 8 zur zur Durchführung der Grundsätze
Familie rochnende Angehörige Steuern vom Einkom- für den öffentlich geförderten
men entrichtet. sozialen ·wohnungsbau
(3) Deckt der Wohnungsuchende die Unterhaltsko-
sten für sich und die zur Familie rechnenden Angehöri- § 29
gen nur aus Renten, so kann die sich aus Absatz 1 erge- Wohnungsbauprogramme
bende Einkommensgrenze in der Regel ohne besonde-
ren Nachweis der Einkommenshöhe als eingehalten (1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
angesehen werden. zuständigen obersten Landesbehörden haben ein
mehrjähriges Programm für die Förderung des sozialen
Wohnungsbaues, insbesondere des öffentlich geförder-
§ 26 ten Wohnungsbaues, aufzustellen, das jährlich fortzu-
schreiben ist. Die Wohnungsbauprogramme sollen
Schwerpunkte der öffentlichen Förderung einen Überblick über die Schwerpunkte der Förderung,
(1) Zur Verwirklichung der in§ 1 bestimmten Ziele und die Zahl und Art der zu fördernden Wohnungen und die
unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Lan- vorgesehene Finanzierung geben.
desplanung sind die öffentlichen Mittel so einzusetzen, (2) Das Wohnungsbauprogramm für das darauffol-
daß die Wohnbedürfnisse der nach § 25 begünstigten gende Kalenderjahr ist bis zum 1. Oktober eines jeden
Wohnungsuchenden durch den Bau von Wohnungen Jahres aufzustellen und fortzuschreiben.
der in § 2 Abs. 2 genannten Arten befriedigt werden.
Dabei ist bevorzugt die Bildung von Einzeleigentum (3) (weggefallen)
durch den Bau von Familienheimen und eigengenutzten
(4) Die obersten Landesbehörden sollen die zur
Eigentumswohnungen zu fördern; hierbei sind zunächst
Durchführung der Wohnungsbauprogramme erforder-
die Anträge auf Bewilligung öffentlicher Mittel für solche
lichen Maßnahmen so rechtzeitig treffen, daß die zur
Bauvorhaben zu berücksichtigen, bei denen sicherge-
Verfügung stehenden Förderungsmittel den Bauherren
stellt ist, daß durch Selbsthilfe eine Eigenleistung in
zügig bewilligt werden können und dabei die Bautätig-
Höhe von mindestens 10 vom Hundert der Baukosten
keit möglichst gleichmäßig über das ganze Jahr verteilt
erbracht wird. Die Schaffung von Genossenschafts-
wird.
wohnungen soll unter Berücksichtigung des Bedarfs an
Mietwohnungen und sonstigen Wohnungen gefördert § 30
werden. Verteilung der öffentlichen Mittel
durch die obersten Landesbehörden
(2) Beim Einsatz der öffentlichen Mittel nach Absatz 1
ist zugleich zu gewährleisten, daß Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän-
digen obersten Landesbehörden haben die öffentlichen
1. der Wohnungsbau in Gebieten mit erhöhtem Woh- Mittel nach den jährlich fortgeschriebenen Wohnungs-
nungsbedarf sowie im Zusammenhang mit städte- bauprogrammen in Übereinstimmung mit den Zielen der
baulichen Maßnahmen nach dem Städtebauförde- Raumordnung und Landesplanung so zu verteilen, daß
rungsgesetz, der Wohnungsbau nach den in § 26 bestimmten
2. der Wohnungsbau für kinderreiche Familien, junge Schwerpunkten, insbesondere auch unter Berücksich-
Ehepaare, alleinstehende Elternteile mit Kindern, tigung des Bundesprogramms für städtebauliche Maß-
ältere Menschen, Schwerbehinderte, Vertriebene nahmen, gefördert wird.
und Flüchtlinge im Sinne des Bundesvertriebenen-
gesetzes und Zuwanderer § 31
Berichterstattung
vordringlich gefördert wird. Als junge Ehepaare sind die- durch die obersten Landesbehörden
jenigen zu berücksichtigen, bei denen keiner der Ehe-
gatten das 40. Lebensjahr vollendet hat; als ältere Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän-
Menschen sind diejenigen zu berücksichtigen, die das digen obersten Landesbehörden unterrichten den Bun-
60. Lebensjahr vollendet haben. desminister für Raumordnung, Bauwesen und Städte-
bau über die bewilligten und ausgezahlten Mittel für den
(3) Bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel sind för- Wohnungsbau im Sinne dieses Gesetzes sowie über
derungsfähige Bauvorhaben von privaten Bauherren, die Zahl der geförderten Wohnungen und die Art ihrer
gemeinnützigen und freien Wohnungsunternehmen, Förderung.
Organen der staatlichen Wohnungspolitik, Gemeinden, § 32
Gemeindeverbänden, anderen Körperschaften des
öffentlichen Rechts und sonstigen Bauherren in gleicher Bewilligungsstatistik
Weise ohne Bevorzugung bestimmter Gruppen von (1) Über die Auswirkungen dieses Gesetzes ist eine
Bauherren zu berücksichtigen. Bundesstatistik zu führen.
(2) Bei dieser Statistik werden für jedes Bauvorhaben
§§ 27 und 28 erfaßt:
(weggefallen) 1. der Bauherr;
1294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
· 2. Lage und Größe der Grundstücke sowie das Eigen- (5) Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige Kör-
tumsverhältnis; perschaften des öffentlichen Rechts sowie gewerbliche
3. Art, Fläche, Rauminhalt und städtebauliche Zweck- Betriebe sollen sich in der Regel eines geeigneten
bestimmung des Bauvorhabens und die Art der Wohnungsunternehmens oder Organs der staatlichen
Gebäude; Wohnungspolitik bedienen.
4. Anzahl, Größe, Ausstattung und Zweckbindung der § 34
Wohnungen sowie die Rechtsform ihrer Nutzung;
Anzahl der Heimplätze; Eigenleistung der Bauherren
5. veranschlagte Gesamtkosten und ihre Zusammen- (1) Öffentliche Mittel sollen nur bewilligt werden,
setzung; wenn der Bauherr eine angemessene Eigenleistung
6. Art und Umfang der Finanzierung und der öffentlichen zur Deckung der Gesamtkosten des Bauvorhabens
Förderung; erbringt.
7. monatliche Durchschnittsmiete oder -belastung. (2) Die erforderliche Eigenleistung des Bauherrn kann
auch durch andere Finanzierungsmittel erbracht wer-
(3) Auskunftspflichtig sind die Bewilligungsstellen. den, soweit diese von der Bewilligungsstelle als Ersatz
(4) Einzelangaben über die nach Absatz 2 erfaßten der Eigenleistung anerkannt sind.
Sachverhalte dürfen für Zwecke der Landes- und Regio- (3) Als Ersatz der Eigenleistung sind, soweit der Bau-
nalplanung und des Städtebaues den zuständigen Stel- herr nichts anderes beantragt, anzuerkennen
len der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände
zugänglich gemacht werden. Die Vorschriften des § 11 a) ein der Restfinanzierung dienendes Familienzusatz-
des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke darlehen nach § 45,
gelten entsprechend. b) ein Aufbaudarlehen an den Bauherrn nach§ 254 des
Lastenausgleichsgesetzes oder ein ähnliches Dar-
lehen aus Mitteln eines öffentlichen Haushalts,
Dritter Titel
c) ein Darlehen an den Bauherrn zur Beschaffung von
Bauherren Wohnraum nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes.
§ 33
Voraussetzung für die Berücksichtigung (4) Andere Finanzierungsmittel, die der Restfinanzie-
rung dienen, können von der Bewilligungsstelle ganz
der Bauherren
oder teilweise als Ersatz der Eigenleistung anerkannt
(1) Öffentliche Mittel können auf Antrag einem Bau- werden.
herrn bewilligt werden, der Eigentümer eines geeigneten § 35
Baugrundstücks ist oder nachweist, daß der Erwerb
eines derartigen Grundstücks gesichert ist oder durch Eigenleistung für den Bau von
die Gewährung der öffentlichen Mittel gesichert wird. Familienheimen und Eigentumswohnungen
Voraussetzung ist, daß das Bauvorhaben den Zielen (1) Ein Antrag auf Bewilligung öffentlicher Mittel zum
dieses Gesetzes sowie den auf Grund dieses Gesetzes Bau eines Familienheims oder einer eigengenutzten
für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau Eigentumswohnung darf nicht wegen unzulänglicher
geltenden Rechtsvorschriften und Förderungsbestim- Eigenleistung abgelehnt werden, wenn der Bauherr oder
mungen entspricht, daß der Bauherr die erforderliche der Bewerber eine Eigenleistung erbringt, die zum Bau
Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt und daß vergleichbarer Mietwohnungen gefordert wird. Die Vor-
Gewähr für eine ordnungsgemäße und wirtschaftliche schriften des § 44 Abs. 1 bleiben unberührt.
Durchführung des Bauvorhabens und für eine ord-
nungsmäßige Verwaltung der Wohnungen besteht. (2) Die Eigenleistung soll jedoch grundsätzlich so
hoch sein, daß sie die Kosten des Baugrundstücks ohne
(2) Öffentliche Mittel können auf Antrag auch ~inem Erschließungskosten deckt. Dies gilt nicht für den Bau
Bauherrn bewilligt werden, für den an einem geeigneten von Kleinsiedlungen.
Baugrundstück ein Erbbaurecht auf die Dauer von min-
destens 99 Jahren bestellt ist oder der nachweist, daß (3) Eine Eigenleistung, die mindestens 10 vom Hun-
der Erwerb eines derartigen Erbbaurechts gesichert ist. dert der anteiligen Gesamtkosten des Bauvorhabens
Die Bewilligungsstelle kann bei Vorliegen besonderer beträgt, darf bei kinderreichen Familien und jungen Ehe-
Gründe im Einzelfall oder allgemein für das Gebiet einer paaren nicht als unzulänglich angesehen werden, wenn
Gemeinde zulassen, daß das Erbbaurecht auf eine kür- die Belastung für den Bauherrn tragbar scheint; dabei
zere Zeitdauer, in der Regel jedoch auf nicht weniger als ist ein Anspruch auf Wohngeld zu berücksichtigen.
75 Jahre, bestellt ist. Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung öffentlicher
§ 36
Mittel besteht vorbehaltlich der §§ 45 und 57 Abs. 2
Satz 3 nicht. Eigenleistung durch Selbsthilfe
(4) Dem Bauherrn eines Kaufeigenheimes oder einer (1) Soll die Eigenleistung ganz oder teilweise durch
Kaufeigentumswohnung steht der Bewerber gleich, Selbsthilfe erbracht werden, so ist dies durch schrift-
wenn diesem die öffentlichen Mittel zum Erwerb be- liche Erklärung eines Betreuungsunternehmens oder
willigt werden. auf andere Weise glaubhaft zu machen.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985 1295
(2) Zur Selbsthilfe gehören die Arbeitsleistungen, die Unternehmen es beantragt hat oder weil es nicht die
zur Durchführung eines Bauvorhabens erbracht werden erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt.
a) von dem Bauherrn selbst, (3) Betreuer und Beauftragte können für ihre Tätigkeit
b) von seinen Angehörigen, ein angemessenes Entgelt verlangen. Die Landesregie-
rungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
c) von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit.
Rahmenbestimmungen über die Betreuungsentgelte zu
(3) Der Wert der Selbsthilfe ist mit dem Betrag als erlassen; sie können diese Ermächtigung auf die für das
Eigenleistung anzuerkennen, der gegenüber den üb- Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten
lichen Kosten der Unternehmerleistung erspa(t wird. Landesbehörden übertragen. Solange Rahmenbestim-
mungen nicht erlassen sind, gilt das Entgelt als ange-
(4) Dem Bauherrn steht bei einem Kaufeigenheim, messen, das nach den Vorschriften über die Berech-
einer Trägerkleinsiedlung, einer Kaufeigentumswoh- nung der Wirtschaftlichkeit im Rahmen der Bauneben-
nung und einer Genossenschaftswohnung der Bewer- kosten angesetzt werden kann.
ber gleich.
§ 38
§ 36a
Betreuungsverpflichtung
Bürgerschaften zur Vor- oder
zugunsten von Bauherren von Familienheimen
Zwischenfinanzierung von Eigenleistungen
( 1) Die in § 37 Abs. 2 bezeichneten Betreuungsunter-
Für Darlehen, die beim Bau von Familienheimen und
nehmen dürfen die von dem Bauherrn eines Familien-
eigengenutzten Eigentumswohnungen, insbesondere
heims in der Form des Eigenheims oder der Eigensied-
für kinderreiche Familien und junge Ehepaare, der Vor-
lung verlangte, innerhalb des Gebietes ihrer Geschäfts-
oder Zwischenfinanzierung der Eigenleistungen dienen,
tätigkeit durchzuführende Betreuung nur ablehnen,
sollen Bürgschaften übernommen werden, für die der
wenn ein wichtiger Grund entgegensteht. Das Verlan-
Bund Rückbürgschaften nach § 24 übernimmt.
gen kann nur von einem Bauwilligen gestellt werden, der
nachweist, daß er Eigentümer eines geeigneten Bau-
grundstücks ist oder daß der Erwerb eines derartigen
Vierter Titel Grundstücks gesichert ist. Gegenüber einem Betreu-
Betreuung der Bauherren ungsunternehmen in der Rechtsform der Genossen-
schaft oder des Vereins kann das Verlangen nur von
§ 37 einem Mitglied gestellt werden. Ein Rechtsanspruch
eines einzelnen auf Betreuung kann hieraus nicht her-·
Betreuung der Bauherren geleitet werden.
( 1) Bedient sich der Bauherr bei der technischen oder (2) Lehnt das Betreuungsunternehmen die Betreuung
wirtschaftlichen Vorbereitung oder Durchführung des ohne wichtigen Grund ab, so kann es in Fällen beharr-
Bauvorhabens eines Betreuers oder eines Beauftrag- licher Weigerung von der obersten Landesbehörde oder
ten, so muß dieser die für diese Aufgabe erforderliche der von ihr bestimmten Stelle von der Berücksichtigung
Eignung und Zuverlässigkeit besitzen. Bei Betreuungs- bei der Bewilligung öffentlicher Mittel ausgeschlossen
unternehmen bedarf es in der Regel keiner näheren Prü- werden.
fung der Eignung und Zuverlässigkeit. Das Bauvorhaben
soll nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, Fünfter Titel
wenn die Haftung des Betreuers gegenüber dem Bau-
herrn in einem unangemessenen Ausmaß einge- Förderungsfähige Bauvorhaben
schränkt ist.
§ 39
(2) Betreuungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1
sind Wohnungsgrößen
a) Orga-ne der staatlichen Wohnungspolitik, zu deren ( 1) Mit öffentlichen Mitteln soll nur der Bau von ange-
Aufgaben nach ihrer Satzung die Betreuung von Bau- messenen großen Wohnungen innerhalb der nachste-
herren gehört; henden Grenzen gefördert werden:
b) gemeinnützige Wohnungsunternehmen, gemeinnüt- 1. Familienheime mit nur einer Wohnung· 130 m 2 ,
zige ländliche Siedlungsunternehmen und andere 2. Familienheime mit zwei Wohnungen 200 m 2 ,
Unternehmen, insbesondere auch freie Wohnungs-
unternehmen im Sinne des § 11 der Einkommen- 3. eigengenutzte Eigentumswohnungen
und Kaufeigentumswohnungen 120 m 2 ,
steuer-Durchführungsverordnung vom 31. März
1954 (BGBI. 1S. 67), die durch die für das Wohnungs- 4. andere Wohnungen in der Regel 90 m 2 •
und Siedlungswesen zuständige oberste Landesbe- Bei Familienheimen mit zwei Wohnungen darf keine der
hörde oder die von ihr bestimmte Stelle als Betreu- Wohnungen die Wohnfläche von 130 m 2 übersteigen.
ungsunternehmen zugelassen sind; Unternehmen, Die zweite Wohnung darf nur als abgeschlossene Woh-
die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Rahmen nung gefördert werden.
ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit Betreuungen
durchgeführt haben, gelten als zugelassen, sofern (2) Eine Überscheitung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
nicht die oberste Landesbehörde oder die von ihr bis 4 und Satz 2 genannte Wohnflächengrenzen ist
bestimmte Stelle die Zulassung widerruft, weil das zulässig,
1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
1. soweit die Mehrfläche zu einer angemessenen Abs. 3 sowie des § 88 b Abs. 3 Buchstabe b entspre-
Unterbringung eines Haushalts mit mehr als vier chend; keine Anwendung findet jedoch § 88 b Abs. 3
Personen erforderlich ist, oder Buchstabe b auf Tilgungsbeträge für Annuitätsdarlehen,
2. soweit die Mehrfläche zur angemessenen Berück- soweit diese zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu
sichtigung der besonderen persönlichen oder beruf- entrichtenden Tilgungen bewilligt wurden.
lichen Bedürfnisse des künftigen Wohnungsinhabers (2) Öffentliche Baudarlehen sollen für die nachstellige
erforderlich ist, oder Finanzierung bewilligt werden. Sie können in besonde-
3. soweit die Mehrfläche im Rahmen der örtlichen ren Fällen vorübergehend auch für die erststellige
Bauplanung bei Wiederaufbau, Wiederherstellung, Finanzierung bewilligt werden, wenn die Verhältnisse
Ausbau oder Erweiterung oder bei der Schließung des Kapitalmarktes es erfordern; ihre Ersetzung aus
von Baulücken durch eine wirtschaftlich notwendige Mitteln des Kapitalmarktes soll jedoch im Darlehensver-
Grundrißgestaltung bedingt ist. trag für den Fall vorbehalten werden, daß die Verhält-
nisse des Kapitalmarktes dies gestatten.
(3) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
zuständigen obersten Landesbehörden oder die von (3) Öffentliche Baudarlehen können in besonderen
ihnen bestimmten Stellen können die Wohnflächen- Fällen auch für die Restfinanzierung bewilligt werden.
grenzen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Satz 2 Den Bauherren von Familienheimen, eigengenutzten
herabsetzen und über Absatz 2 hinaus Überschreitun- Eigentumswohnungen und Genossenschaftswohnun-
gen für vergleichbare Fallgruppen zulassen. gen können öffentliche Baudarlehen vorübergehend
auch zur Vor- oder Zwischenfinanzierung von Eigen-
(4) Soll ein durch Wiederherstellung, Ausbau oder leistungen bewilligt werden, soweit andere Mittel zu
Erweiterung neugeschaffener Wohnraum der Vergröße- zumutbaren Bedingungen nicht zu beschaffen sind.
rung einer vorhandenen Wohnung dienen, so ist bei der
Ermittlung der Wohnflächengrenze die Wohnfläche der (4) Öffentliche Mittel können auch einem Unterneh-
gesamten Wohnung zugrunde zu legen. men darlehnsweise zur vorübergehenden Vorfinanzie-
rung des Baues von Familienheimen, eigengenutzten
§ 40 Eigentumswohnungen .und Genossenschaftswohnun-
genl die mit öffentlichen Baudarlehen gefördert werden
(weggefallen) sollen, bewilligt werden.
§ 41 § 43
Städtebauliche Voraussetzungen Förderungssätze
(1) Mit öffentlichen Mitteln sollen •nur Bauvorhaben (1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
gefördert werden, die eine geordnete bauliche Entwick- zuständigen obersten Landesbehörden bestimmen für
lung des Gemeindegebietes gewährleisten und in die nach § 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 einzusetzenden
Erschließung und Auflockerung den Zielsetzungen neu- öffentlichen Mittel Durchschnittssätze, nach denen die
zeitlichen Städtebaues entsprechen. Förderung der Bauvorhaben bemessen werden soll
(2) Mit öffentlichen Mitteln sollen nur Bauvorhaben (Förderungssätze). Die Förderungssätze sollen nach
gefördert werden, bei denen die Gemeinden an die der Wohnfläche gestaffelt werden, und zwar in der
Grundstückserschließung, insbesondere den Straßen- Weise, daß der Förderungssatz für eine Wohnung
bau, keine höheren Anforderungen stellen, als es den mittlerer Größe bestimmt wird und für Wohnungen mit
Vorschriften des § 90 Abs. 1 und 2 entspricht. größerer oder kleinerer Wohnfläche Zuschläge oder
Abzüge vorgesehen werden.
(2) Die Förderungssätze sind der Höhe nach so zu
Sechster Titel bemessen, daß der Vorschrift des§ 46 Satz 1 Rechnung
Bewilligung der öffentlichen Mittel getragen wird. Für Familienheime und eigengenutzte
durch die Bewilligungsstelle Eigentumswohnungen sind die Förderungssätze so zu
bemessen, daß die Finanzierung von Bauvorhaben mit
§ 42 durchschnittlichen Baukosten gesichert ist.
Einsatz der öffentlichen Mittel
§ 44
(1) Die öffentlichen Mittel können als Darlehen zur Einsatz des nachstelligen Baudarlehens
Deckung der für den Bau der Wohnungen entstehenden
Gesamtkosten (öffentliche Baudarlehen) eingesetzt (1) Das der nachstelligen Finanzierung dienende
werden. Neben oder an Stelle von öffentlichen Baudar- öffentliche Baudarlehen wird ohne Rücksicht auf den
lehen können öffentliche Mittel auch als Darlehen oder Rang seiner"dinglichen Sicherung von der Bewilligungs-
Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen stelle auf Grund der nach § 43 bestimmten Förderungs-
(Aufwendungsdarlehen, Aufwendungszuschüsse), als sätze und unter Berücksichtigung der nach § 39 zuläs-
Zuschüsse zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu sigen Wohnfläche zur Schließung der Finanzierungs-
entrichtenden Zinsen (Zinszuschüsse) oder als Darle- lücke bewilligt, die bei der Deckung der Gesamtkosten
hen zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu entrich- des Bauvorhabens auch dann noch verbleibt, wenn
tenden Zinsen oder Tilgungen (Annuitätsdarlehen) erststellige Finanzierungsmittel, Eigenleistungen des
bewilligt werden. Für Aufwendungsdarlehen und für Bauherrn und sonstige Finanzierungsmittel in angemes-
Annuitätsdarlehen gelten die Vorschriften des § 88 sener Höhe vorgesehen sind. Wird durch Selbsthilfe
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985 1297
eine höhere als die in § 35 vorgesehene Eigenleistung herren mit zwei Kindern 4 000 DM und für Bauherren mit
erbracht, so darf das der nachstelligen Finanziernng drei Kindern 7 000 DM. Für jedes weitere Kind erhöht es
dienende öffentliche Baudarlehen nicht deshalb gekürzt sich um 5 000 DM. Zu berücksichtigen sind diejenigen
werden; das gleiche gilt, wenn ein Aufbaudarlehen nach Kinder im Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommen-
dem Lastenausgleichsgesetz oder ein ähnliches Darle- steuergesetzes, die zum Familienhaushalt gehören.
hen aus Mitteln eines öffentlichen Haushalts gewährt Gehört zum Familienhaushalt ein Schwerbehinderter,
wird. ein diesem Gleichgestellter oder eine Kriegerwitwe, so
erhöht sich das Familienzusatzdarlehen für diese um je
(2) Das Baudarlehen soll zu Zinsbedingungen
2000 DM.
gewährt werden, die eine für die breiten Schichten des
Volkes t~agbare Miete oder Belastung ermöglichen. In (2) Gehört der Vater oder die Mutter des Bauherren
dem Darlehensvertrag soll eine Erhöhung der Verzin- oder seines Ehegatten zum Familienhaushalt, so ist
sung für den Fall vorbehalten werden, daß dies zur Fort- Absatz 1 auf Antrag mit der Maßgabe anzuwenden, daß
führung des sozialen Wohnungsbaues erforderlich und sie neben den zu berücksichtigenden Kindern oder, falls
im Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Entwick- der Bauherr keine zu berücksichtigenden Kinder hat, an
lung, insbesondere auf die allgemeine Einkommensent- deren Stelle zu berücksichtigen sind.
wicklung der breiten Schichten des Volkes vertretbar
ist. Die darlehnsverwaltende Stelle darf die Verzinsung (3) Maßgebend für die Bewilligung des Familienzu-
nur erhöhen, wenn und soweit die für das Wohnungs- satzdarlehens sind die Verhältnisse bei Antragstellung;
und Siedlungswesen zuständige oberste Landesbe- ändern sich die Verhältnisse bis zum Ablauf des dritten
hörde dies zugelassen hat. Monats nach Bezugsfertigkeit zugunsten des Bauherrn,
so sind die geänderten Verhältnisse zu berücksichtigen.
(3) Bei Familienheimen in der Form von Eigenheimen, Der Antrag auf Bewilligung des Familienzusatzdarle-
Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen und bei Eigen- hens kann bis zur Bewilligung der öffentlichen Mittel
tumswohnungen darf eine Erhöhung des für das Bau- gestellt werden; haben sich die Verhältnisse geändert,
darlehen bestimmten Zinssatzes oder eine Verzinsung so kann der Antrag bis zum Ablauf des vierten Monats
für das zinslos gewährte Baudarlehen frühestens nach nach Bezugsfertigkeit gestellt werden.
Ablauf von 10 Jahren nach der Bezugsfertigkeit gefor-
dert werden. Dies gilt nicht, wenn das Familienheim oder (4) Das Familienzusatzdarlehen ist zinslos und wäh-
die Eigentumswohnung nicht entsprechend der gemäß rend der ersten 1 5 Jahre mit 1 vom Hundert, danach mit
§ 7 oder § 12 getroffenen Bestimmungen genutzt wird höchstens 2 vom Hundert zu tilgen. Für die Verzinsung
oder entgegen einer nach § 52 Abs. 2 auferlegten Ver- und Tilgung von nach dem 16. Juli 1985 gewährten
pflichtung veräußert worden ist. Familienzusatzdarlehen gilt § 44 Abs. 2 bis 5 entspre-
chend.
(4) Das Baudarlehen soll mit einem gleichbleibenden
Tilgungssatz unter Zuwachs der ersparten Zinsen (5) Die öffentlichen Mittel nach§ 42 Abs. 1 und Abs. 2
getilgt werden. Eine Erhöhung der Tilgung kann nach der dürfen nicht deshalb gekürzt werden, weil ein Familien-
Tilgung erststelliger Finanzierungsmittel gefordert wer- zusatzdarlehen zu bewilligen ist. Das Familienzusatz-
den, wenn und soweit die oberste Landesbehörde dies darlehen ist auf Antrag des Bauherrn für die Restfinan-
zugelassen hat. Ist bei der Bewilligung des Baudar- zierung oder für die erststellige Finanzierung zu bewilli-
lehens ein Tilgungssatz von weniger als 1 vom Hundert gen. Auf das der erststelligen Finanzierung dienende
festgesetzt worden, so kann er bereits vor der Tilgung Familienzusatzdarlehen finden die Vorschriften des
erststelliger Finanzierungsmittel bis auf 1 vom Hundert § 42 Abs. 2 Satz 2 keine Anwendung.
erhöht werden, wenn und soweit die oberste Landes- (6) Hat der Bauherr eines Familienheims in der Form
behörde dies zugelassen hat. des Kaufeigenheims oder der Trägerkleinsiedlung einen
(5) Im Darlehnsvertrag soll sichergestellt werden, daß auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrag
das Baudarlehen mit angemessener Frist zum Zwecke oder Vorvertrag mit einem geeigneten Bewerber abge-
der Ersetzung aus Mitteln des Kapitalmarktes ganz oder schlossen und erfüllt der Bewerber die Voraussetzun-
teilweise gekündigt werden kann. Die Kündigung ist nur gen, die in Absatz 1 für die Gewährung eines Familien-
zulässig, wenn und soweit die oberste Landesbehörde zusatzdarlehens an einen Bauherrn bestimmt sind, so
dies zugelassen hat. Die oberste Landesbehörde soll ist auf seinen Antrag ein Familienzusatzdarlehen unter
sicherstellen, daß die Kündigung nur erfolgt, wenn die entsprechender Anwendung der Vorschriften der
Ersetzung möglich und im Hinblick auf die sich erge- Absätze 1 , 2, 4 und 5 zu bewilligen. Maßgebend sind die
bende höhere Miete oder Belastung zumutbar ist. Verhältnisse bei Bezugsfertigkeit; ändern sich die Ver-
hältnisse bis zum Ablauf des dritten Monats nach
Bezugsfertigkeit zugunsten des Bewerbers, so sind die
§ 45 geänderten Verhältnisse maßgebend. Wird der auf
Familienzusatzdarlehen Übertragung des Eigentums gerichtete Vertrag oder
Vorvertrag erst später abgeschlossen, so sind die Ver-
(1) Werden einem Bauherrn, der Kinder hat, zum Bau hältnisse bei Vertragsabschluß maßgebend. Der Antrag
eines Familienheims in der Form des Eigenheims oder auf Bewilligung des Familienzusatzdarlehens kann bis
der Eigensiedlung oder zum Bau einer eigengenutzten zu einem Jahr nach Bezugsfertigkeit des Familienheims
Eigentumswohnung öffentliche Mittel nach § 42 Abs. 1 gestellt werden.
und Abs. 2 Satz 1 bewilligt, so ist ihm auf Antrag ein
zusätzliches öffentliches Baudarlehen (Familienzusatz- (7) Absatz 6 gilt beim Bau einer Kaufeigentumswoh-
darlehen) zu bewilligen. Das Familienzusatzdarlehen nung entsprechend zugunsten des Bewerbers für diese
beträgt für Bauherren mit einem Kind 2 000 DM, für Bau- Wohnung.
1298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, TeB 1
(8) Das Familienzusatzdarlehen ist zurückzuzahlen, a) Mietvorauszahlungen oder Darlehen, die von Dritten
soweit bei einer Übereignung der geförderten Wohnung · zugunsten von Wohnungsuchenden geleistet wer-
auf einen Rechtsnachfolger nach dessen persönlichen den und keine Verbindlichkeiten für die Wohnung-
Verhältnissen die Voraussetzungen für die Gewährung suchenden begründen;
eines Familienzusatzdarlehens nicht vorliegen.
b) die nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährten
Aufbaudarlehen oder ähnliche Darlehen aus Mitteln
§ 46 eines öffentlichen Haushalts.
Wohngeld zur Ergänzung (6) Die Bewilligungsstelle soll in angemessenem
des Einsatzes öffentlicher Mittel Umfange öffentlich geförderte Wohnungen auch für sol-
che Wohnungsuchende vorbehalten, die Geschädigte
Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän- nach dem Lastenausgleichsgesetz sind und keine
dige oberste Landesbehörde hat dafür zu sorgen, daß Aufbaudarlehen erhalten.
die öffentlichen Mittel gemäß § 42 in der Weise einge-
setzt werden, daß die Wohnungen nach Mieten oder
Belastungen für die breiten Schichten des Volkes
§ 51
geeignet sind. Soweit die sich danach ergebende Miete
oder Belastung für den Wohnungsinhaber im Einzelfall Baukosten
nicht tragbar ist, wird ihm Wohngeld nach dem Wohn-
Die Bewilligung öffentlicher Mittel soll mit Bedingun-
geldgesetz gewährt.
gen oder Auflagen verbunden werden, die der Senkung
der Baukosten dienen. Sie kann auch mit der Auflage
§§ 47 und 48 verbunden werden, daß höhere Grundstücks- und Bau-
kosten als in der Wirtschaftlichkeitsberechnung, die der
(weggefallen) Bewilligung zugrunde liegt, veranschlagt worden sind,
in spätere Wirtschaftlichkeitsberechnungen nicht ein-
§ 49 gesetzt werden dürfen.
Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
§ 52
Zum Bau von Familienheimen durch Einzelbauherren
kann das der nachstelligen Finanzierung dienende Eigentumsbindungen
öffentliche Baudarlehen auf Antrag des Bauherrn ohne
(1) Die Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von
Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf
Eigenheimen, Kaufeigenheimen, eigengenutzten Eigen-
Grund einer vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberech-
tumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen darf,
nung bewilligt werden.
unbeschadet der Vorschriften des Absatzes 2, nicht
davon abhängig gemacht werden, daß
a) das Grundstück als Reichsheimstätte nach dem
Siebenter Titel Reichsheimstättengesetz ausgegeben wird,
Bedingungen und Auflagen b) ein Wiederkaufs-, Ankaufs- oder Vorkaufsrecht
bei der Bewilligung öffentlicher Mittel begründet wird oder
c) dem Eigentümer oder Bewerber über die Vorschriften
§ 50
dieses Gesetzes hinausgehende vertragliche Ver-
Finanzierungsbeiträge pflichtungen auferlegt werden, die ihn in der rechtli-
chen oder tatsächlichen Verfügung über das Grund-
(1) Zum Bau von öffentlich geförderten Wohnungen
stück oder das Bauwerk in unangemessener Weise
dürfen Finanzierungsbeiträge der Wohnungsuchenden
beschränken.
als verlorene Baukostenzuschüsse nicht angenommen
werden. Verlorene Baukostenzuschüsse, die von Drit- (2) Bei der Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau
ten zugunsten von Wohnungsuchenden geleistet wer- von Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen,
den und keine Verbindlichkeiten für die Wohnung- Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen
suchenden begründen, sind zulässig. soll sichergestellt werden, daß die Gebäude oder Woh-
nungen mindestens bis zum Ablauf des zehnten Kalen-
(2) Die Annahme von Finanzierungsbeiträgen der derjahres nach dem Jahr der Bezugsfertigkeit, läng-
Wohnungsuchenden als Mietvorauszahlungen oder stens aber solange sie als öffentlich gefördert gelten,
Mieterdarlehen zum Bau von öffentlich geförderten nicht ohne Genehmigung der Bewilligungsstelle an Per-
Wohnungen kann von der Bewilligungsstelle bis zu sonen veräußert werden, deren Gesamteinkommen die
einem Höchstbetrag zugelassen werden, der den Erfor- in § 25 bestimmte Einkommensgrenze übersteigt.
dernissen der Finanzierung des Bauvorhabens Rech-
nung trägt.
(3) (weggefallen) § 53
(4) (weggefallen) (weggefallen)
(5) Die Vorschriften des Absatzes 2 finden keine
Anwendung auf
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985 1299
Zweiter Abschnitt § 54 a
Sondervorschriften zur Förderung der Bemessung des Kaufpreises
Bildung von Einzeleigentum (1) Bei einem Kaufeigenheim, das für Rechnung des
Bewerbers errichtet wird, ist der Kaufpreis angemessen
Erster Titel im Sinne des § 54 Abs. 1, wenn er die Gesamtkosten
Öffentlich geförderte Kaufeigenheime des Kaufeigenheims nicht übersteigt.
(2) Wird das Kaufeigenheim nicht für Rechnung des
§ 54 Bewerbers errichtet, so ist der Kaufpreis angemessen,
Verkaufsverpflichtung bei Kaufeigenheimen wenn er nicht höher ist als die Gesamtkosten des Kauf-
eigenheims zuzüglich eines Zuschlages von 5 vom Hun-
(1) Zum Bau eines Familienheims in der Form des dert der Gesamtkosten. Wird der Veräußerungsvertrag
Kaufeigenheims ist die Bewilligung öffentlicher Mittel vor Ablauf des dritten auf das Jahr der Bezugsfertigkeit
mit der Auflage zu verbinden, daß der Bauherr das Kauf- folgenden Kalenderjahres abgeschlossen, so ist auch
eigenheim einem geeigneten Bewerber auf Grund eines der Kaufpreis als angemessen anzusehen, der die
Kaufvertrages oder eines anderen auf Übertragung des Kosten des Baugrundstücks und die Baukosten zuzüg-
Eigentums gerichteten Vertrages (Veräußerungsver- lich eines Zuschlages von 5 vom Hundert der Baukosten
trag) zu angemessenen Bedingungen als Eigenheim zu nicht übersteigt; bei den Kosten des Baugrundstücks
übertragen hat. In der Auflage ist zu bestimmen, daß der können Änderungen des Verkehrswertes des Bau-
Veräußerungsvertrag bis zum Ablauf eines Jahres nach grundstücks, die bis zum Abschluß des Veräußerungs-
der Anerkennung der Schlußabrechnung, spätestens vertrages eingetreten sind, berücksichtigt werden. Wird
bis zum Ablauf des dritten auf das Jahr der Bezugsfer- der Veräußerungsvertrag erst nach Ablauf der in Satz 2
tigkeit folgenden Kalenderjahres, abzuschließen ist und bezeichneten Frist abgeschlossen, so ist im Falle des
eine Fristverlängerung nur zugelassen wird, sofern der Satzes 1 auch die tatsächliche Wertminderung zu
Bauherr wichtige Grüde dafür vorbringt. berücksichtigen, die seit der Bezugsfertigkeit bis zu
dem Tage eingetreten ist, an dem die Nutzungen und die
(2) In dem Veräußerungsvertrag ist vorzusehen, daß Lasten aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaf-
die Nutzungen und Lasten des Kaufeigenheims alsbald tung auf den Bewerber übergegangen sind; dabei ist die
nach Bezugsfertigkeit des Kaufeigenheims oder, wenn Wertminderung wegen des Alters des Gebäudes minde-
der Veräußerungsvertrag erst nach der Bezugsfertigkeit stens mit jährlich 1 vom Hundert der Baukosten anzu-
abgeschlossen wird, alsbald nach Vertragsabschluß auf setzen.
den Bewerber übergehen. In dem Veräußerungsvertrag
ist weiter vorzusehen, daß dem Bewerber das Eigentum (3) Die Gesamtkosten sind nach den für die Berech-
übertragen wird, sobald die im Vertrag hierfür vereinbar- nung der Wirtschaftlichkeit maßgeblichen Vorschriften
ten Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere der der Zweiten Berechnungsverordnung zu ermitteln,
Kaufpreis erbracht ist. Verpflichtet sich der Bauherr soweit sich aus Absatz 2 Satz 2 letzter Halbsatz nichts
gegenüber Dritten, für Verbindlichkeiten des Bewerbers anderes ergibt.
aus der Finanzierung des Kaufpreises einzustehen, so
kann vereinbart werden, daß das Eigentum spätestens (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 finden keine
übertragen wird, wenn der Bauherr von seiner Verpflich- Anwendung auf die Veräußerung von Kaufeigenheimen,
tung freigestellt ist. Der Anspruch des Bewerbers auf für deren Bau die öffentlichen Mittel vor dem
Übertragung des Eigentums ist durch eine Auflassungs- 1. September 1965 bewilligt worden sind.
vormerkung zu sichern.
§ 55
(3) Die Übertragung des Eigentums darf nicht davon
abhängig gemacht werden, daß das Grundstück als Bewerber für Kaufeigenheime
Heimstätte im Sinne des Reichsheimstättengesetzes (1) Geeignete Bewerber für Kaufeigenheime sind Per-
ausgegeben wird. sonen, bei denen die Voraussetzungen des§ 25 im Zeit-
(4) In dem Veräußerungsvertrag ist vorzusehen, daß punkt des Kaufabschlusses gegeben sind und bei
die von dem Bauherrn zur Deckung der Gesamtkosten denen gewährleistet ist, daß sie oder ihre Angehörigen
des Kaufeigenheims eingegangenen Verbindlichkeiten, das Gebäude als Eigenheim benutzen. Ist der Bauherr
insbesondere aus der Gewährung von öffentlichen Bau- ein Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der
darlehen, von dem Käufer übernommen werden. Genossenschaft oder des Vereins, so soll der Bewerber
Mitglied der Genossenschaft oder des Vereins sein.
(5) In dem Vertrag über die Gewährung des öffent-
lichen Baudarlehens ist vorzusehen, daß das Darlehen (2) Ist das Kaufeigenheim bei der Bewilligung öffent-
gegenüber dem Bauherrn fristlos gekündigt werden licher Mittel für Angehörige eines bestimmten Perso-
kann, wenn der Bauherr die sich aus der Auflage erge- nenkreises vorbehalten worden, so muß der Bewerber
benden Verpflichtungen verletzt. jeweils diesem Personenkreis angehören. § 113 gilt
entsprechend.
(6) Dem Bewerber für ein Kaufeigenheim dürfen die § 56
öffentlichen Mittel nur bewilligt werden, wenn der mit
dem Bauherrn abgeschlossene Kaufvertrag oder ein Vertragsabschluß über das Kaufeigenheim
anderer auf Übertragung des Eigentums gerichteter (1) Der Bauherr darf das Verlangen eines geeigneten
Vertrag (Veräußerungsvertrag) die Voraussetzungen Bewerbers, mit ihm einen Veräußerungsvertrag über
der Absätze 1 bis 3 erfüllt. das Kaufeigenheim zu angemessenen Bedingungen
1300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
abzuschließen, nur ablehnen, wenn ein wichtiger Grund a) Gemeinden und Gemeindeverbände;
in der Person oder in den Verhältnissen des Bewerbers
vorliegt. - b) Organe der staatlichen Wohnungspolitik, zu deren
Aufgaben nach ihrer Satzung der Bau und die Betreu-
(2) Der Bauherr darf das Kaufeigenheim ohne ung von Kleinsiedlungen gehören;
Abschluß eines Veräußerungsvertrages nur vermieten,
wenn bis zur Bezugsfertigkeit kein geeigneter Bewerber c) diejenigen gemeinnützigen Wohnungsunternehmen,
den Abschluß eines Veräußerungsvertrages verlangt gemeinnützigen ländlichen Siedlungsunternehmen
hat. und anderen Unternehmen, die durch die für das
Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige ober-
(3) Hat der Bauherr das Kaufeigenheim vermietet, so ste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle
geht das Verlangen eines als Bewerber geeigneten Mie- als Kleinsiedlungsträger zugelassen worden sind.
ters auf Abschluß eines Veräußerungsvertrages dem
eines anderen Bewerbers vor. Der Bauherr darf dem (2) Sind einem Kleinsiedlungsträger öffentliche Mittel
Verlangen des anderen Bewerbers erst entsprechen, zum Bau einer Trägerkleinsiedlung bewilligt worden, so
wenn der Mieter auf den Abschluß des Veräußerungs- ist er verpflichtet, die Kleinsiedlung für Rechnung eines
vertrages verzichtet hat. Der Verzicht gilt als erklärt, als Kleinsiedler geeigneten, bereits feststehenden oder
wenn der Mieter nicht innerhalb eines Monats, nachdem künftigen Bewerbers zu errichten, ihm zur selbständi-
der Bauherr ihm das Verlangen des anderen Bewerbers gen Bewirtschaftung zu überlassen und ihm sechs
mitgeteilt hat, den Abschluß eines Veräußerungsvertra- Monate nach Anerkennung der Schlußabrechnung,
. ges verlangt. spätestens jedoch zwei Jahre nach Bezugsfertigkeit,
das Eigentum zu übertragen. Auf Verlangen des Bewer-
bers kann die Übertragung des Eigentums für einen spä-
Zweiter Titel teren Zeitpunkt vereinbart werden. Die Vorschriften des
§ 54 a Abs. 1 , 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
Öffentlich geförderte Kleinsiedlungen
(3) Ein Bewerber ist als Kleinsiedler geeignet, wenn er
§ 57 fähig ist, die Kleinsiedlung mit seiner Familie ordnungs-
Förderung der Kleinsiedlung mäßig zu bewirtschaften, und wenn kein wichtiger
Grund in der Person oder den Verhältnissen des Bewer-
(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen bers der Überlassung der Kleinsiedlung entgegensteht.
zuständigen obersten Landesbehörden haben dafür zu Der Bewerber soll für die Durchführung des Bauvor-
sorgen, daß der Bau von Familienheimen in der Form der habens Selbsthilfe leisten, sofern er nicht aus besonde-
Kleinsiedlung in ausreichendem Maße gefördert wird, rem Grunde daran gehindert ist. Die Vorschriften des
um siedlungswilligen Familien die Verbindung mit dem § 55 finden im übrigen entsprechende Anwendung.
Grund und Boden zu ermöglichen und um sie wirtschaft-
lich zu festigen. Kleinsiedlungen sollen nach Möglich-
(4) Der Kleinsiedlungsträger kann die Übertragung
keit in Gruppen und nur dort errichtet werden, wo die
des Eigentums nur verweigern und den Bewerber durch
wirtschaftliche Lebensgrundlage der einzelnen Klein-
einen anderen geeigneten Bewerber ersetzen,
siedler gesichert erscheint.
a) wenn der Bewerber seinen Verpflichtungen gegen-
(2) Bei der Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von über dem Kleinsiedlungsträger oder der Kleinsiedler-
Kleinsiedlungen sind in den Gesamtkosten des Bauvor- gruppe innerhalb eines Monats nach schriftlicher
habens auch die Kosten des Erwerbs der Landzulage Mahnung nicht nachgekommen ist,
und des Baues des Wirtschaftsteiles zu berücksichti-
gen. Die für den Bau von Familienheimen bestimmten b) wenn der Bewerber die Kleinsiedlung trotz Abmah-
Förderungssätze können überschritten werden, soweit nung nicht ordnungsmäßig bewirtschaftet hat oder
es zur Schließung der Finanzierungslücke nach § 44
Abs. 1 erforderlich ist. Für die Ersteinrichtung der Klein- c) wenn im Verhalten des Bewerbers ein wichtiger
siedlung sind auf Antrag besondere Darlehen oder Grund dafür vorliegt.
Zuschüsse in angemessener Höhe zu gewähren.
§ 59
(3) Die obersten Landesbehörden haben dafür zu sor-
gen, daß beim Bau von Kleinsiedlungen für Wohnung- Eigensiedlungen
suchende mit niedrigem Einkommen die Tragbarkeit der
Zum Bau eines Familienheims in der Form der Eigen-
sich ergebenden Belastung in erster Linie durch die
siedlung dürfen öffentliche Mittel nur bewilligt werden,
Gewährung von erhöhten, der nachstelligen Finanzie-
wenn der Bauherr nach§ 58 Abs. 3 Satz 1 als Kleinsied-
rung dienenden öffentlichen Baudarlehen erzielt wird.
ler geeignet ist. Die Vorschriften des§ 58 Abs. 3 Satz 2
sind entsprechend anzuwenden.
§ 58
Trägerkleinsiedlungen
§ 60
( 1) Zum Bau eines Familienheims in der Form der Trä-
Beratung der Kleinsiedler
gerkleinsiedlung dürfen öffentliche Mittel nur einem
Bauherrn bewilligt werden, der Kleinsiedlungsträger ist. Der Kleinsiedler soll sich bei der Bewirtschaftung der
Als Kleinsiedlungsträger kommen in Betracht Kleinsiedlung fachlich beraten lassen.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985 1301
Dritter Titel Übertragung sonst ein wichtiger Grund, insbesondere
Öffentlich geförderte ein Besetzungsrecht zugunsten Dritter, entgegensteht.
Eigentumswohnungen (4) Ist die Auflage nach Absatz 1 oder 2 erteilt, so fin-
den die Vorschriften der§§ 54 bis 56 Abs. 1 entspre-
§ 61 chende Anwendung. Der Anspruch des Mieters auf
Förderung von Kaufeigentumswohnungen Abschluß eines Veräußerungsvertrages kann nicht
abgetreten werden. Auf Vereinbarungen mit dem Mieter,
Für die Förderung des Baues von Kaufeigentumswoh- die der Auflage entgegenstehen, kann sich der Bauherr
nungen gelten hinsichtlich der Übertragung des Woh- nicht berufen. ·
nungseigentums auf den einzelnen Bewerber die Vor-
schriften des § 54 entsprechend. Hinsichtlich der (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht
Bemessung des Kaufpreises, der Bewerber für Kauf- für den Bau von Genossenschaftswohnungen. Über-
eigentumswohnungen und des Vertragsabschlusses trägt die Genossenschaft einem Mitglied ein Grund-
gelten die Vorschriften der§§ 54 a, 55 und 56 entspre- stück, das mit einem nach dem 31. Dezember 1956
chend. öffentlich geförderten Ein- oder Zweifamilienhaus
bebaut ist, so kann ein den Vorschriften des § 54 a
§ 62 Abs. 1 bis 3 entsprechender Kaufpreis vereinbart wer-
(weggefallen) den; § 9 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
findet insoweit keine Anwendung.
Vierter Titel § 65
Förderung der Eigentumsbildung (weggefallen)
beim Bau von Mietwohnungen
§ 66
§ 63
Anwendungsbereich
Bauliche Ausführung der Vorschriften für Mietwohnungen
Mietwohnungen sollen nach Möglichkeit in Ein- oder Die für öffentlich geförderte Mietwohnungen gelten-
Zweifamilienhäusern geschaffen und so gebaut werden, den Vorschriften dieses Gesetzes sind auch anzuwen-
daß eine spätere Überlassung als Eigenheime möglich den auf öffentlich geförderte Wohnungen, die zur Über-
ist. Soweit aus städtebaulichen oder anderen Gründen lassung auf Grund eines dem Mietverhältnis ähnlichen
Mehrfamilienhäuser geschaffen werden, soll ein ange- entgeltlichen Nutzungsverhältnisses, insbesondere auf
messener Teil so gebaut werden, daß eine spätere Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsverhält-
Überlassung der Wohnungen als Eigentumswohnungen nisses, bestimmt sind.
möglich ist.
§ 64
· Verkaufsverpflichtungen Dritter Abschnitt
bei Ein- und Zweifamilienhäusern Sonstige Förderungsmaßnahmen
(1) Werden öffentliche Mittel zum Bau von Mietwoh-
nungen in der Form von Einfamilienhäusern an Organe § 67
der staatlichen Wohnungspolitik, gemeinnützige oder Förderung von Wohnungen für die Landwirtschaft
freie Wohnungsunternehmen oder private Bauherren,
die den Wohnungsbau unternehmerisch betreiben, (1) Zum Bau· von Wohnteilen ländlicher Siedlungen,
bewilligt, so ist die Bewilligung mit der Auflage zu verbin- von Wohnungen für Altenteiler, von Landarbeiterwoh-
den, daß der Bauherr mit dem Mieter auf dessen Verlan- nungen und von Wohnungen auf dem lande für Perso-
gen einen Veräußerungsvertrag zu angemessenen nen, die in der Landwirtschaft oder für die Landwirt-
Bedingungen mit dem Ziele abzuschließen hat, das mit schaft tätig sind, kann das der nachstelligen Finanzie-
dem Wohngebäude bebaute Grundstück dem Mieter als rung dienende öffentliche Baudarlehen ohne Vorlage
Eigenheim zu übertragen. einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund
einer vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung be-
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entspre- willigt werden.
chend beim Bau von Mietwohnungen in der Form von
Zweifamjlienhäusern. Die Auflage ist dahin zu erteilen, (2) Je nach Art der in Absatz 1 bezeichneten Wohnun-
daß das mit dem Wohngebäude bebaute Grundstück als gen sind die für Familienheime, Eigentumswohnungen,
Eigenheim zu übertragen ist, wenn nur einer der Mieter Kaufeigentumswohnungen oder Mietwohnungen gel-
dies verlangt, und daß die Wohnungen als eigenge- tenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
nutzte Eigentumswohnungen zu übertragen sind, wenn
(3) (weggefallen)
beide Mieter dies verlangen; das Verlangen des Mieters
einer Einliegerwohnung ist dabei nicht zu berücksich-
tigen. § 68
Förderung von Wohnheimen
(3) Die Bewilligungsstelle soll von der Auflage abse-
hen, wenn die beabsichtigte · Zweckbestimmung der (1) Zum Bau von Wohnheimen können öffentliche Mit-
Wohnungen die Übertragung ausschließt oder wenn der tel unter sinngemäßer Anwendung der für die Bewilli-
1302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
gung öffentlicher Mittel zum Bau von Wohnungen gel- Ermittlung des zur Ablösung zu zahlenden Betrages
tenden Vorschriften bewilligt werden; die Vorschriften oder des Schuldnachlasses können Tabellen aufge-
des § 39 über die Wohnungsgrößen finden keine stellt werden; die Tabellenwerte können von den Ergeb-
Anwendung. nissen der Zinseszinsrechnung abweichen, soweit dies
zur Vereinfachung erforderlich ist. Die Bundesregierung
(2) Das der nachstelligen Finanzierung dienende
kann in der Rechtsverordnung auch bestimmen, auf wel-
öffentliche Baudarlehen kann ohne Vorlage einer Wirt-
chen Zeitpunkt des Kalenderjahres die Ablösung zuge-
schaftlichkeitsberechnung oder auf Grund einer ver-
lassen wird und für welche Leistungen sie wenigstens
einfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt
erfolgen muß. Die Bundesregierung kann ferner durch
werden.
Rechtsverordnung nähere Vorschriften zur Durchfüh-
rung der Absätze 2 und 3 erlassen und dabei auch
Vierter Abschnitt bestimmen, in welcher Weise Beträge, die zum Zwecke
der Ablösung gezahlt worden sind, nach dem Widerruf
Vorzeitige Rückzahlung des Schuldnachlasses auf die Tilgung des öffentlichen
der öffentlichen Mittel Baudarlehens oder auf sonstige fällig gewordene
Leistungen anzurechnen sind.
§ 69
Ablösung des öffentlichen Baudarlehens § 70
Tragung des Ausfalls
(1) Der Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigen-
siedlung oder einer eigengenutzten Eigentumswoh- (1) Der durch die Ablösung nach § 69 sich bei den
nung, für die öffentliche Mittel nach dem 31 . Dezember Ländern ergebende Ausfall an Rückflüssen wird anteilig
1969 als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, vom Bund, vom Ausgleichsfonds und von den Ländern
kann nach Ablauf von zwei Jahren seit Bezugsfertigkeit getragen.
über die vereinbarungsgemäß zu entrichtenden Tilgun-
(2) Die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis,
gen hinaus das öffe:itliche Baudarlehen ganz oder in
in dem die Mittel des Bundes, des Ausgleichsfonds und
Teilen vorzeitig durch Zahlung noch nicht fälliger Lei-
des Landes zueinander stehen, die der obersten Lan-
stungen abzüglich von Zwischenzinsen unter Berück-
desbehörde für die Förderung des sozialen Wohnungs-
sichtigung von Zinseszinsen ablösen.
baues seit dem 1. Januar 1950 als öffentliche Mittel zur
(2) Der mit der Ablösung zu gewährende Schuld nach- Verfügung gestellt worden sind. Das Verhältnis ist
laß kann versagt werden, wenn der Eigentümer jeweils zum Ende eines Rechnungsjahres für die in
diesem Jahr sich ergebenden Ausfälle zu ermitteln. Zu
1. eine Wohnung einem Wohnungsuchenden überlas-
den Mitteln des Ausgleichsfonds rechnen ,dabei auch
sen hat, dem sie nach den Vorschriften der §§ 4
die Mittel, die der obersten Landesbehörde aus den
und 5 des Wohnungsbindungsgesetzes nicht über-
Soforthilfefonds oder aus den Zinsen und Tilgungs-
lassen werden durfte,
beträgen der Umstellungsgrundschulden als öffentliche
2. eine Wohnung ohne die nach § 6 des Wohnungs- Mittel zur Verfügung gestellt worden sind.
bindungsgesetzes erforderliche Genehmigung der
zuständigen Stelle selbst benutzt oder leerstehen (3) In Höhe der demgemäß auf den Bund und den Aus-
läßt, gleichsfonds entfallenden Anteile vermindern sich die
Ansprüche des Bundes und des Ausgleichsfonds auf
3. für die Überlassung einer Wohnung ein höheres Ent- Rückzahlung der den Ländern gewährten Darlehen.
gelt fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, als
nach den Vorschriften der §§ 8 bis 8 b des Woh- (4) Das Land hat Ablösungsbeträge, die es nach§ 69
nungsbindungsgesetzes zulässig ist, im laufe eines Rechnungsjahres erhalten hat, am Ende
des Rechnun,gsjahres an den Bund und den Ausgleichs-
4. entgegen den Vorschriften des § 9 des Wohnungs-
fonds zu den Anteilen abzuführen, die dem in Absatz 2
bindungsgesetzes eine einmalige Leistung von dem
bestimmten Verhältnis entsprechen. Dies gilt nicht für
Mieter oder einem Dritten angenommen od~r
die auf den Bund entfallenden Anteile der Ablösungs-
5. eine Wohnung entgegen den Vorschriften des § 12 beträge, wenn durch Landesgesetz vorgeschrieben ist,
des Wohnungsbindungsgesetzes verwendet oder daß die Rückflüsse aus den Darlehen, die das Land zur
anderen als Wohnzwecken zugeführt oder baulich Förderung des Wohnungsbaues gewährt hat und künf-
verändert hat. tig gewährt, laufend zur Förderung von Maßnahmen
zugunsten des sozialen Wohnungsbaues zu verwenden
(3) Von der Versagung des Schuldnachlasses nach
sind.
Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn dies unter
Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, (5) Über die Tragung des durch die Ablösung sich bei
namentlich der geringen Bedeutung des Verstoßes, den Ländern ergebenden Ausfalls sowie über die Abfüh-
unbillig wäre. rung der Ablösungsbeträge an den Bund und den Aus-
gleichsfonds können zwischen dem Bund und den Län-
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch dern Verwaltungsvereinbarungen getroffen werden, in
Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Ablö- denen die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 ergänzt wer-
sung der noch nicht fälligen Jahresleistungen zu erlas- den oder in denen von diesen Vorschriften abgewichen
sen und den zugrunde zu legenden Zinssatz zu bestim- wird.
men. Der Zinssatz ist nach der Kinderzahl zu staffeln; für
Schwerbehinderte und ihnen Glelchgestellte kann eine (6) Die Absätze 4 und 5 sind entsprechend anzuwen-
günstigere Staffelung vorgesehen werden. Für die den auf vorzeitig zurückgezahlte Beträge der öffent-
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985 1303
liehen Baudarlehen, die das Land auf Grund von Rück- fertig werden, sind als steuerbegünstigte Wohnungen
zahlungen nach § 16 oder § 16 a des Wohnungsbin- anzuerkennen, wenn keine öffentlichen Mittel im Sinne
dungsgesetzes erhalten hat. des § 6 Abs. 1 zur Deckung der für den Bau dieser Woh-
nungen entstehenden Gesamtkosten oder zur Deckung
§ 71 der laufenden Aufwendungen oder zur Deckung der für
Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen oder Til-
(weggefallen) gungen eingesetzt sind. Voraussetzung ist, daß die
Wohnungen die in § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und
Fünfter Abschnitt Satz 2 bestimmten Wohnflächengrenzen um nicht mehr
als 20 vom Hundert überschreiten.
Mieten und Belastungen
(2) Eine Überschreitung der sich nach Absatz 1 erge-
für öffentlich geförderte Wohnungen
benden Wohnflächengrenzen ist zulässig,
§ 72 a) wenn die Mehrfläche zu einer angemessenen Unter-
bringung eines Haushalts mit mehr als vier Personen
Zulässige Miete und Belastung
erforderlich ist oder
(1) Werden die öffentlichen Mittel auf Grund einer b) soweit die Mehrfläche zur angemessenen Berück-
Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt, so hat die sichtigung der besonderen persönlichen oder beruf-
Bewilligungsstelle für die zum Vermieten bestimmten lichen Bedürfnisse des künftigen Wohnungsinhabers
Wohnungen die Miete zu genehmigen, die zur Deckung erforderlich ist oder
der laufenden Aufwendungen erforderlich ist (Kosten-
miete). In der Genehmigung ist der Mietbetrag zu c) soweit die Mehrfläche im Rahmen der örtlichen
bezeichnen, der sich für die öffentlich geförderten Woh- Bauplanung bei Wiederaufbau, Wiederherstellung,
nungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit auf Ausbau oder Erweiterung oder bei der Schließung
Grund der Wirtschaftlichkeitsberechnung für den Qua- von Baulücken durch eine wirtschaftlich notwendige
dratmeter der Wohnfläche durchschnittlich ergibt Grundrißgestaltung bedingt ist.
(Durchschnittsmiete).
(3) Zur angemessenen Unterbringung eines Haus-
(2) Die Bewilligungsstelle hat dem Bauherrn die halts mit mehr als vier Personen (Absatz 2 Buch-
genehmigte Durchschnittsmiete mitzuteilen. Sie soll ihn stabe a) ist für jede weitere Person, die zu dem Haushalt
zugleich darauf hinweisen, daß eine Erhöhung der gehört oder alsbald nach Fertigstellung des Bauvorha-
genehmigten Durchschnittsmiete auf Grund einer Erhö- bens in den Haushalt aufgenommen werden soll, eine
hung der laufenden Aufwendungen, die bis zur Anerken- Mehrfläche bis zu 20 m2 zulässig. Eine Verminderung
nung der Schlußabrechnung, spätestens bis zu zwei der Personenzahl nach dem erstmaligen Bezug der
Jahren nach der Bezugsfertigkeit eintritt, ihrer Geneh- Wohnung ist unschädlich. Das gleiche gilt, wenn die
migung bedarf. Voraussetzungen für die Zubilligung einer Mehrfläche
nach Absatz 2 Buchstabe b später wegfallen.
(3) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
zuständigen obersten Landesbehörden können bestim- (4) Maßgebend für die Anerkennung als steuerbegün-
men, daß öffentliche Mittel nur für Bauvorhaben bewilligt stigte Wohnungen sind die Verhältnisse im Zeitpunkt
werden dürfen, bei denen die sich ergebende Durch- der Bezugsfertigkeit. Lagen die Voraussetzungen für
schnittsmiete oder Belastung einen bestimmten Betrag eine Anerkennung nach den Absätzen 1 bis 3 im Zeit-
nicht übersteigt. punkt der Bezugsfertigkeit nicht vor, so ist eine vom
(4) Für die Ermittlung der zulässigen Miete gelten im Eigentümer oder seinen Angehörigen selbst genutzte
übrigen die Vorschriften der§§ 8 bis 8 b des Wohnungs- Wohnung nachträglich als steuerbegünstigt anzuerken-
bindungsgesetzes und die zu deren Durchführung nen, wenn die Voraussetzungen vor Ablauf von acht
ergangenen Vorschriften. Jahren nach Bezugsfertigkeit infolge einer Erhöhung der
Personenzahl des Haushalts erfüllt werden. Das gleiche
§§ 73 bis 81 gilt zugunsten des Erwerbers einer Wohnung, wenn bei ,,-
ihm die Voraussetzungen für eine Anerkennung im Zeit-
(weggefallen)
punkt des Erwerbs, jedoch nicht später als acht Jahre
nach Bezugsfertigkeit vorliegen.
Teil IV (5) Die Vorschriften des § 39 Abs. 3 und 4 finden
Anwendung.
Steuerbegünstigter
und frei finanzierter Wohnungsbau (6) Wohnungen, die zu gewerblichen oder beruflichen
Zwecken mitbenutzt werden, sind als steuerbegünstigt
anzuerkennen, wenn nicht mehr als die Hälfte der
Erster Abschnitt
Wohnfläche ausschließlich gewerblichen oder beruf-
Steuerbegünstigter Wohnungsbau lichen Zwecken dient.
§ 82 § 83
Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnungen Anerkennungsverfahren
( 1) Neugeschaffene Wohnungen, die nach dem ( 1) Über den Antrag auf Anerkennung einer Wohnung
30. Juni 1956 bezugsfertig geworden sind oder bezugs- als steuerbegünstigt entscheidet die Stelle, welche die
1304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit
oberste Landesbehörde bestimmt. Der Antrag auf Aner- auf Grund der Wirtschaftlichkeitsberechnung für den
kennung kann von dem Bauherrn oder mit seiner Einwil- Quadratmeter der Wohnfläche durchschnittlich ergibt
ligung von einem Dritten, der an der Anerkennung ein (Durchschnittsmiete). Auf der Grundlage der Durch-
berechtigtes Interesse hat, gestellt werden. schnittsmiete ist Jie Miete für die einzelnen Wohnungen
unter angemessener Berücksichtigung ihrer Größe,
(2) Die Anerkennung ist auf Antrag schon vor Bau-
Lage und Ausstattung zu berechnen. Der Durchschnitt
beginn der Wohnung auszusprechen, wenn die Voraus-
der Einzelmieten muß der Durchschnittsmiete entspre-
setzungen hinsichtlich der Größe und beabsichtigten
chen. Die danach für die Wohnung des Mieters, der eine
Nutzungsart der geplanten Wohnung vorliegen.
schriftliche Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat,
(3) Die Wohnung gilt von der Anerkennung an als sich ergebende Einzelmiete ist die Kostenmiete im
steuerbegünstigte Wohnung im Sinne dieses Gesetzes, Sinne des Absatzes 2. Der Vermieter hat dem Mieter auf
auch wenn sie noch nicht bezugsfertig ist. Bei einer Verlangen Einsicht in die Berechnungsunterlagen zu
nachträglichen Anerkennung gemäß § 82 Abs. 4 gilt die gewähren.
Wohnung vom Beginn des Kalenderjahres an als
(4) Steuerbegünstigte Wohnungen sind preisgebun-
steuerbegünstigt, in dem die Voraussetzungen für die
dener Wohnraum im Sinne des Ersten Bundesmieten-
Anerkennung erstmals erfüllt waren.
gesetzes, wenn und solange die Kostenmiete nach
(4) In dem Anerkennungsbescheid soll der Bauherr Absatz 2 verbindlich ist.
darüber belehrt werden, daß die Miete für die Wohnung
der Preisbindung nach den Vorschriften des § 85 unter-
liegt*) und daß bei der Annahme eines verlorenen Zweiter Abschnitt
Zuschusses eine Rückerstattungspflicht nach Artikel VI (Frei finanzierter Wohnungsbau)
des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Wohnungs-
baugesetzes, anderer wohnungsbaurechtlicher Vor- §§ 86 und 87
schriften und über die Rückerstattung von Baukosten-
zuschüssen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede- (weggefallen)
rungsnummer 2330-2-4, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August
1965 (BGBI. I S. 969), besteht.
Dritter Abschnitt
Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln
(5) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Woh-
nung nicht oder nicht mehr den Vorschriften des § 82
gefördert worden sind
über die zulässige Wohnfläche oder die zulässige
§ 87a
Benutzung entspricht. Der Widerruf ist für den Zeitpunkt
auszusprechen, von dem ab die zum Widerruf berechti- Miete für steuerbegünstigte und frei finanzierte
genden Voraussetzungen gegeben waren. Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln
gefördert worden sind
§ 84 (1) Ist für den Bau einer steuerbegünstigten oder frei
(weggefallen) finanzierten Wohnung unter Vereinbarung eines Woh-
nungsbesetzungsrechts ein Darlehen oder ein Zuschuß
§ 85 **) aus Wohn_ungsfürsorgemitteln gewährt worden, die für
Miete für steuerbegünstigte Wohnungen Angehörige des öffentlichen Dienstes oder ähnliche
Personengruppen aus öffentlichen Haushalten mittelbar
(1) Für steuerbegünstigte Wohnungen kann eine vom oder unmittelbar zur Verfügung gestellt worden sind,
Vermieter selbstverantwortlich gebildete Miete verein- und ist die für diese Wohnung zu entrichtende Miete
bart werden. niedriger als die nach Absatz 2 sich ergebende Kosten-
miete, so kann der Vermieter die Miete durch schriftliche
(2) Übersteigt die vereinbarte Miete die zur Deckung Erklärung gegenüber dem Mieter bis zur Kostenmiete
der laufenden Aufwendungen erforderliche Miete erhöhen, das Gleiche gilt für eine Wohnung, für die das
(Kostenmiete) und beruft sich der Mieter durch schrift- Wohnungsbesetzungsrecht an Stelle der nach vorste-
liche Erklärung gegenüber dem Vermieter innerhalb hendem Halbsatz 1 geförderten Wohnung vereinbart
eines Jahres nach der Vereinbarung auf die Kosten- worden ist. Auf die Mieterhöhung sind die §§ 10 und 11
miete, so ist von dem Ersten des auf die Erklärung fol- des Wohnungsbindungsgesetzes entsprechend anzu-
genden Monats an die Mietvereinbarung insoweit und wenden. Eine Vereinbarung mit dem Darlehns- oder
solange unwirksam, als die vereinbarte Miete die Zuschußgeber, nach der der Vermieter nur eine niedri-
Kostenmiete übersteigt. Dies gilt nicht, soweit die ver- gere als die Kostenmiete erheben oder die Miete nur mit
einbarte Miete einen Betrag nicht übersteigt, der von der dessen Zustimmung erhöhen darf, steht der Mieterhö-
Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt ist. hung nach Satz 1 nicht entgegen.
(3) Bei der Ermittlung der Kostenmiete ist von der (2) Die Kostenmiete ist auf Grund einer Wirtschaft-
Miete auszugehen, die sich für die steuerbegünstigten lichkeitsberechnung nach den für steuerbegünstigte
Wohnungen geltenden Vorschriften zu ermitteln. Dabei
*) Zu § 83 Abs. 4 vgl. Fußnote zu § 85. sind anzusetzen
**) § 85 Abs. 2 bis 4 gilt nur noch im Land Berlin gemäߧ 18 Abs. 1 des Zweiten
Bundesmietengesetzes, dessen im Land Berlin geltende Fassung geändert
1. als Wert des Baugrundstücks der Betrag, der sich
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1979 (BGBI. I S. 1202). aus den Vorschriften der Zweiten Berechnungsver-
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Ordnung in der jeweils geltenden Fassung ergibt, Aufwendungen aus, Mitteln gewährt werden, die nicht
soweit nicht zwischen dem Bauherrn und dem Dar- als öffentliche Mittel im Sinne dieses Gesetzes gelten.
lehns- oder Zuschußgeber vertraglich etwas anderes Daneben sollen auf Antrag des Bauherrn für Darlehen,
vereinbart ist, die zur Deckung der Gesamtkosten dienen, Bürgschaf-
2. als Zinsen für die Eigenleistungen der Betrag, der ten übernommen werden, für die der Bund Rückbürg-
sich aus dem zwischen dem Bauherrn und dem Dar- schaften übernimmt. Die Vorschriften der§§ 29 bis 38,
lehns- oder Zuschußgeber vereinbarten Zinssatz 41, 49 bis 51 finden entsprechende Anwendung.
ergibt, wobei jedoch der für öffentlich geförderte (2) Aufwendungszuschüsse und Aufwendungsdarle-
Wohnungen zulässige Zinssatz nicht unterschritten hen sollen in der Regel nur gewährt werden, wenn der
werden darf. Antrag bis zur Bezugsfertigkeit der Wohnung gestellt
Der Darlehns- oder Zuschußgeber kann der Zusammen- worden ist. Die Gewährung kann allgemein oder im Ein-
fassung von Wirtschaftseinheiten zustimmen; § 8 b zelfall für diejenigen Wohnungen ausgeschlossen wer-
Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 des Wohnungsbindungsgesetzes den, die bereits mit anderen Mitteln öffentlicher Haus-
gilt entsprechend. halte gefördert worden sind oder gefördert werden.
(3) Übersteigt die mit dem Mieter vereinbarte Miete (3) Bauherren, die eine Jahresbilanz aufstellen, brau-
die nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Miete, so ist chen die Aufwendungsdarlehen in der Jahresbilanz
die Vereinbarung insoweit unwirksam. Soweit die Ver- nicht auszuweisen. Werden die Aufwendungsdarlehen
einbarung unwirksam ist, ist die Leistung zurückzuer- nicht ausgewiesen, ist in der Bilanz der auf den Zeit-
statten und vom Empfang an zu verzinsen. Der Anspruch punkt des Tilgungsbeginns unter Berücksichtigung von
auf Rückerstattung verjährt nach Ablauf von vier Jahren Zinseszinsen abgezinste Wert der Aufwendungsdar-
nach der jeweiligen Leistung, jedoch spätestens nach lehen sowie der Beginn der Tilgung und die Höhe des
Ablauf eines Jahres von der Beendigung des Mietver- Tilgungssatzes zu vermerken. Bei der Abzinsung ist von
hältnisses an. einem Zinssatz von 5,5 vom Hundert auszugehen.
Satz 1 gilt nicht für die Aufstellung einer Übersicht
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 und des (Bilanz) des Vermögensstandes zur Feststellung der
Absatzes 3 Satz 1 sind nur anzuwenden, solange das Überschuldung; im übrigen wird durch die Inanspruch-
Besetzungsrecht zugunsten des Darlehns- oder nahme von Aufwendungsdarlehen eine Überschuldung
Zuschußgebers besteht. im Sinne der handels- und konkursrechtlichen Vor-
(5) Die Vorschriften der§§ 18 a bis 18 d sowie des schriften nicht herbeigeführt, wenn der Darlehnsgläubi-
§ 18 f des Wohnungsbindungsgesetzes finden auf Dar- ger des Bauherrn mit diesem vereinbart, mit seiner For-
lehen und Zuschüsse, die aus Wohnungsfürsorgemit- derung hinter die Forderung aller anderen Gläubiger in
teln im Sinne des Absatzes 1 gewährt worden sind, der Weise zurückzutreten, daß sie nur aus künftigen
sinngemäß Anwendung; weitergehende vertragliche Gewinnen oder aus seinem die sonstigen Verbindlich-
Vereinbarungen bleiben unberührt. Die Bundesregie- keiten übersteigenden Vermögen bedient zu werden
rung wird ermächtigt, für Darlehen oder Zuschüsse aus braucht.
Wohnungsfürsorgemitteln im Sinne des Absatzes 1
Satz 1, die aus öffentlichen Haushalten des Bundes mit- § 88a
telbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt worden Zweckbestimmung der Wohnungen
sind, Zeitpunkt und Höhe des Zinssatzes oder der Her-
absetzung der Zuschüsse durch Rechtsverordnung zu ( 1) Bei der Bewilligung der Aufwendungszuschüsse
bestim'men; dabei gelten die gleichen Voraussetzungen, und Aufwendungsdarlehen ist sicherzustellen, daß die
unter denen die Länder die Zinsen erhöhen oder die geförderten Wohnungen in der Regel nur Personen zum
Zuschüsse herabsetzen dürfen. Gebrauch übrlassen werden,
a) die durch den Bezug der Wohnung eine öffentlich
geförderte Wohnung freimachen, oder
Teil V b) deren Gesamteinkommen die in § 25 bestimmte Ein-
Förderung des Wohnungsbaues kommensgrenze nicht um mehr als 40 vom Hu11dert
übersteigt.
durch besondere Maßnahmen
und Vergünstigungen (2) Die Zweckbestimmung nach Absatz 1 ist auf den
Zeitraum zu befristen, für den sich durch die Gewährung
Erster Abschnitt der Mittel die laufenden Aufwendungen vermindern.
Förderung des steuerbegünstigten Wohnungs-
baues durch Aufwendungszuschüsse § 88b
und Aufwendungsdarlehen Kostenmiete
§ 88 (1) Bei der Bewilligung der Aufwendungszuschüsse
und Aufwendungsdarlehen hat sich der Bauherr für die
Gewährung von Aufwendungszuschüssen
Dauer der Zweckbestimmung zu verpflichten, die geför-
und Aufwendungsdarlehen
derte Wohnung höchstens zu einem Entgelt zu vermie-
(1) Für Wohnungen, die als steuerbegünstigt aner- ten oder sonst zum Gebrauch zu überlassen, das die zur
kannt worden sind, können auf Antrag des Bauherrn Deckung der laufenden Aufwendungen erforderliche
Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung von laufenden Miete (Kostenmiete) nicht übersteigt.
1306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(2) Hat sich der Bauherr nach Absatz 1 verpflichtet Zweiter Abschnitt
und übersteigt das vereinbarte Entgelt die Kostenmiete,
so ist die Vereinbarung insoweit unwirksam. Soweit die Baulandbereitstellung
Vereinbarung unwirksam ist, ist die Leistung zurückzu-
§ 89
erstatten und vom Empfang an zu verzinsen. Der
Anspruch auf Rückerstattung verjährt nach Ablauf von Beschaffung von Bauland
vier Jahren nach der jeweiligen Leistung, jedoch späte-
(1) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände,
stens nach Ablauf eines Jahres von der Beendigung des
Mietverhältnisses an. sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechts und die von ihnen wirtschaftlich abhängigen
(3) Für die Ermittlung der Kostenmiete und ihre Ände- Unternehmen haben zur Erreichung der in § 1 bestimm-
rung gelten die Vorschriften des § 72 Abs. 1 und 2 ten Ziele die Aufgabe, geeignete ihnen gehörende
dieses Gesetzes und der§§ 8 a bis 11 des Wohnungs- Grundstücke als Bauland für den Wohnungsbau zu
bindungsgesetzes sowie die zu deren Durchführung angemessenen Preisen zu Eigentum oder in Erbbau-
ergangenen Vorschriften entsprechend mit der Maß- recht zu überlassen oder als Bauland ungeeignete
gabe, daß Grundstücke zum Austausch gegen geeignetes Bau-
land bereitzustellen. Sie haben bevorzugt geeignetes
a) die Vorschriften anzuwenden sind, die für öffentlich Bauland für den sozialen Wohnungsbau, namentlich für
geförderte Wohnungen gelten, und eine Bebauung mit Familienheimen, zu überlassen oder
b) bei Aufwendungsdarlehen die für sie zu entrichten- als Bauland ungeeignete Grundstücke zum Austausch
den Zinsen und Tilgungen als laufende Aufwendun- gegen geeignetes Bauland bereitzustellen.
gen zu berücksichtigen sind.
(2) Die Gemeinden haben darüber hinaus die Auf-
(4) Für vermietete Wohnungen in Eigenheimen oder gabe, für den Wohnungsbau, namentlich für eine Bebau-
Kleinsiedlungen tritt an die Stelle der Kostenmiete nach ung mit Familienheimen, geeignete Grundstücke zu
den Absätzen 1 bis 3 die Vergleichsmiete; für deren beschaffen, im Rahmen der landesrechtlichen Bestim-
Ermittlung gelten die für die Vergleichsmiete maßgeben- mungen baureif zu machen und als Bauland Bauwilligen
den Vorschriften entsprechend. zu Eigentum oder in Erbbaurecht zu überlassen.
(3) Die Gemeinden haben im Rahmen einer geordne-
§ 88c ten Entwicklung des Gemeindegebietes in ihren rechts-
Wegfall der Aufwendungszuschüsse verbindlichen städtebaulichen Plänen für eine Bebau-
und Aufwendungsdarlehen ung mit Familienheimen geeignete Flächen in einem so
ausreichenden Umfange auszuweisen, daß die vorran-
(1) Die Bewilligung der Aufwendungszuschüsse kann gige Förderung des Baues von Familienheimen entspre-
für den Zeitraum widerrufen werden, in dem der Bauherr chend den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt
oder sein Rechtsnachfolger schuldhaft gegen eine nach werden kann.
§ 88 a oder§ 88 b begründete Verpflichtung verstoßen
hat. Soweit die Bewilligung der Zuschüsse widerrufen (4) Die Gemeinden haben Bauwillige, die ein Bau-
worden ist, sind diese zurückzuerstatten. Der Widerruf grundstück, namentlich für eine Bebauung mit einem
berührt nicht die Dauer der Zweckbestimmung nach Familienheim, erwerben wollen, bei dem Erwerb eines
§ 88 a Abs. 2. geeigneten Baugrundstücks zu beraten und zu unter-
stützen.
(2) Aufwendungsdarlehen können fristlos gekündigt
werden, wenn der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger (5) Die in Absatz 1 bezeichneten Körperschaften sol-
schuldhaft gegen eine nach § 88 a oder § 88 b begrün- len den zur Finanzierung des Bauvorhabens erforderli-
dete Verpflichtung verstoßen hat. Die Kündigung kann chen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur.
auf die Teilbeträge des Aufwendungsdarlehens be- Sicherung ihrer Kaufpreisforderung bestellten Grund-
schränkt werden, die während der Dauer des Verstoßes pfandrecht, namentlich einer Restkaufgeldhypothek,
ausgezahlt worden sind. Die Kündigung berührt nicht oder vor einem für die Bestellung eines Erbbaurechts
die Dauer der Zweckbestimmung nach § 88 a Abs. 2. ausbedungenen Erbbauzins einräumen.
(3) Verzich\et der Bauherr oder sein Rechtsnachfol- (6) Rechtsansprüche können hieraus nicht hergelei-
ger in vollem Umfang auf die Auszahlung noch ausste- tet werden.
hender Aufwendungszuschüsse, so endet die Zweck-
bestimmung mit Ablauf des Zeitraumes, für den sich § 90
durch die Gewährung der Zuschüsse die laufenden Auf-
Baulanderschließungsdarlehen
wendungen vermindern. Verzichtet der Bauherr oder
sein Rechtsnachfolger in vollem Umfang auf die Aus- (1) Auf Antrag können auch einer Gemeinde öffent-
zahlung noch ausstehender Teilbeträge eines Aufwen- liche Mittel als Darlehen für die Vorfinanzierung der
dungsdarlehns, so verkürzt sich die Dauer der Zweck- Erschließung geeigneter Flächen als Bauland für den
bestimmung nach § 88 a Abs. 2 um den Zeitraum, für öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau, insbe-
den auf die Auszahlung verzichtet wird, jedoch höch- sondere für Familienheime bewilligt werden (Bauland-
stens um drei Jahre. Wird das Aufwendungsdarlehen erschließungsdarlehen). Über den Antrag der Gemeinde
ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig entscheidet die für das Wohnungs- und Siedlungswe-
zurückgezahlt, so endet die Zweckbestimmung mit der sen zuständige oberste Landesbehörde. Die Mittel, die
Rückzahlung. als Baulanderschließungsdarlehen bewilligt werden,
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985 1307
dürfen 5 vom Hundert der jährlich dem Land für die För- geworden sind, bemißt sich der Steuermeßbetrag der
derung des sozialen Wohnungsbaues zur Verfügung Grundsteuer auf die Dauer von zehn Jahren nur nach
stehenden öffentlichen Mittel nicht überschreiten. dem Teil des jeweils maßgebenden Einheitswerts, der
auf den Grund und Boden entfällt (Bodenwertanteil). In
(2) Baulanderschließungsdarlehen dürfen nur bewil- den Fällen der Mindestbewertung ist sinngemäß zu
ligt werden, wenn geeignetes erschlossenes Bauland verfahren.
für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau,
insbesondere für Familienheime, nicht zur Verfügung (2) Befinden sich auf dem Grundstück außer begün-
steht und die Kosten der Erschließung von der Ge- stigten Wohnungen auch andere Wohnungen, gewerb-
meinde nicht aus eigenen Mitteln oder ohne wesentliche liche oder sonstige Räume, so bemißt sich der Steuer-
Kostenerhöhung in sonstiger Weise getragen werden meßbetrag der Grundsteuer auf die Dauer von zehn Jah-
können. Für die Beschaffung und Herstellung von Ver- ren nur nach dem Teil des jeweils maßgebenden Ein-
kehrsflächen, die nicht überwiegend dem Anliegerver- heitswerts, der sich zusammensetzt aus
kehr der Bewohner der Familienheime dienen sollen, 1 . dem Bodenwertanteil nach Absatz 1 und
darf ein Baulanderschließungsdarlehen nicht bewilligt 2. dem auf die nichtbegünstigten Wohnungen und
werden. Räume entfallenden Teil des Einheitswertanteils der
(3) Werden die Grundstücke, für deren Erschließung Gebäude und Außenanlagen. Dieser Teil des Ein-
die Gemeinde ein Baulanderschließungsdartehen erhal- heitswertanteils der Gebäude und Außenanlagen ist
ten hat, nicht innerhalb von fünf Jahren seit der Bewilli- während der Geltungsdauer der auf den Wertverhält-
gung des Darlehens mit Wohnungen des öffentlich nissen vom 1. Januar 1964 beruhenden Einheits-
geförderten sozialen Wohnungsbaues, insbesondere werte bei einer Bewertung im Ertragswertverfahren
mit Familienheimen bebaut, so kann die Rückzahlung nach dem Verhältnis der Jahresrohmieten und bei
des Darlehens verlangt werden. einer Bewertung im Sachwertverfahren nach dem
Verhältnis des umbauten Raumes zu bestimmen.
Wohnungen, für die der Zeitraum von zehn Jahren
Dritter Abschnitt abgelaufen ist oder bei denen die Voraussetzungen
für die Grundsteuervergünstigung vorzeitig wegge-
Förderung bauwirtschaftlicher Maßnahmen fallen sind, gehören zu den nichtbegünstigten Woh-
nungen.
§ 91 In den Fällen der Mindestbewertung ist sinngemäß zu
Maßnahmen zur Baukostensenkung verfahren.
( 1) Zum Zwecke der Senkung der Baukosten und der (3) (weggefallen)
Rationalisierung des Bauvorganges fördert die Bundes-
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Grundstücke im
regierung
Sinne des Bewertungsgesetzes und für Betriebsgrund-
a) die Bauforschung, stücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungs-
b) die Schaffung von Normen für Baustoffe und Bau- gesetzes.
teile, (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
c) die Entwicklung von Typen für Bauten und Bauteile. Wohnheime, die nach dem 31. Dezember 1973 bezugs-
fertig geworden sind.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über (6) Enthält ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
begünstigte Wohnungen, so ist der auf diese Wohnun-
a) die Zulassung von Baustoffen und Bauarten, gen entfallende Teil des Wohnungswerts (§ 47 des
b) die Anwendung von Normen des Deutschen Normen- Bewertungsgesetzes) auf die Dauer von zehn Jahren
ausschusses, bei der Bemessung der Grundsteuer außer Ansatz zu
c) die einheitliche Regelung des Verdingungswesens. lassen. Dieser Teil des Wohnungswerts bestimmt sich
während der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnis-
sen vom 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte
nach dem Verhältnis der Jahresrohmieten. Einern
Vierter Abschnitt Betrieb der Land- und Forstwirtschaft steht ein
Steuer- und Gebührenvergünstigungen Betriebsgrundstück im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 des
Bewertungsgesetzes gleich.
§ 92 (7) Der nach den Absätzen 1 bis 6 maßgebende Teil
(weggefallen) des Einheitswerts wird im Steuermeßbetragsverfahren
ermittelt.
§ 92a § 93
Grundsteuervergünstigung für Wohnungen, Unterlagen für die Grundsteuervergünstigung
die nach dem 31. Dezember 1973 (1) Die Grundsteuervergünstigung nach§ 92 a ist zu
bezugsfertig geworden sind gewähren, wenn vorgelegt wird
(1) Für Grundstücke mit öffentlich geförderten oder a) bei einer öffentlich geförderten Wohnung der
steuerbegünstigten Wohnungen (begünstigte Wohnun- Bescheid der Bewilligungsstelle über die Bewilligung
gen), die nach dem 31. Dezember 1973 bezugsfertig öffentlicher Mittel,
1308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
b) bei einer steuerbegünstigten Wohnung der Anerken- § 96
nungsbescheid nach § 82,
Vergünstigungen für Kleinsiedlungen
c) bei einem Wohnheim eine Bescheinigung der für das
Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen ober- Auf Kleinsiedlungen,
sten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten 1 . deren Bau nach diesem Gesetz öffentlich gefördert
Stelle darüber, daß die in § 15 bestimmten Voraus- wird oder
setzungen vorliegen.
2. bei denen die sachlichen Voraussetzungen für die
Bewilligung öffentlicher Mittel vorliegen und die von
(2) Der Bewilligungsbescheid, der Anerkennungsbe-
der zuständigen Bewilligungsbehörde als Kleinsied-
scheid oder die Bescheinigung ist im Verfahren über die
Gewährung der Grundsteuervergünstigung in tatsäch- lung anerkannt worden sind,
licher und rechtlicher Hinsicht verbindlich und unterliegt ist § 29 des Reichssiedlungsgesetzes sinngemäß
nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden und anzuwenden.
Finanzgerichte.
§§ 97 und 98
§ 94
(weggefallen)
Beginn und Fortfall der Grundsteuervergünstigung
(1) Die Grundsteuervergünstigung nach § 92 a
beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, das auf das
Kalenderjahr folgt, in dem das Gebäude, die Wohnung
Teil VI
oder das Wohnheim bezugsfertig geworden ist. In den
Fällen des§ 82 Abs. 4 Satz 2 und 3 beginnt die Grund- Ergänzungs-, Durchführungs-
steuervergünstigung mit dem 1. Januar des Kalender- und Überleitungsvorschriften
jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Voraussetzun-
gen für die Anerkennung erstmals erfüllt waren. Erster Abschnitt
(2) Die Grundsteuervergünstigung endet mit Ablauf Ergänzungsvorschriften
des zehnten Kalenderjahres, das auf das Jahr der
Bezugsfertigkeit der begünstigten Wohnung folgt. § 99
(3) Fallen die Voraussetzungen für die Grundsteuer- Gleichstellungen
vergünstigung vor Ablauf des Zeitraums von zehn Jah- (1) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
ren ganz oder teilweise fort, so entfällt insoweit die Ver- steht das Erbbaurecht dem Eigentum an einem Grund-
günstigung mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjah- stück, das Wohnungserbbaurecht . dem Wohnungs-
res, das auf den Fortfall der Voraussetzungen folgt. eigentum gleich.
(4) Die Voraussetzungen für die Grundsteuervergün- (2) Die in diesem Gesetz für Wohnungen getroffenen
stigung fallen bei steuerbegünstigten Wohnungen fort, Vorschriften gelten für einzelne Wohnräume entspre-
wenn der Anerkennungsbescheid nach § 83 Abs. 5 chend, soweit sich nicht aus Inhalt oder Zweck einzelner
widerrufen wird, und zwar von dem Zeitpunkt an, der in Vorschriften etwas anderes ergibt.
dem Widerrufsbescheid bezeichnet ist.
(5) Die Voraussetzungen für die Grundsteuervergün-
§ 100
stigung fallen bei öffentlich geförderten Wohnungen fort,
wenn durch eine Erweiterung der Wohnung die Wohn- Anwendung
flächengrenze des § 82 überschritten wird, und zwar von Begriffsbestimmungen dieses Gesetzes
von dem Zeitpunkt an, der in einem Feststellungsbe-
Soweit in Rechtsvorschriften außerhalb dieses
scheid der Bewilligungsstelle bezeichnet ist.
Gesetzes die in den §§ 2, 5, 7 und 9 bis 17 bestimmten
Begriffe verwendet werden, sind diese Begriffsbestim-
mungen zugrunde zu legen, sofern nicht in jenen
§ 94a Rechtsvorschriften ausdrücklich etwas anderes be-
Auskunft über die Grundsteuervergünstigung
stimmt ist.
Das Finanzamt hat dem Mieter von Wohnraum auf § 101
· dessen Verlangen Auskunft zu erteilen, ob und für wel-
chen Zeitraum eine Grundsteuervergünstigung nach Sondervorschriften für die Stadtstaaten
den §§ 92 a bis 94 gewährt wird oder gewährt worden ( 1) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen
ist; dem Mieter ist auch Auskunft darüber zu erteilen, und Städtebau wird ermächtigt, für die Länder Berlin,
von wann ab auf eine solche Vergünstigung verzichtet Hamburg und Bremen Abweichungen von den Bestim-
worden ist. mungen des § 26 Abs. 1 und 2 und des § 30 zuzulassen.
(2) Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg
§ 95
gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auch als
(weggefallen) Gemeinden.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den .16. Juli 1985 1309
§ 102 a) allgemeine Finanzierungsgrundsätze für den Einsatz
Rechtsweg _öffentlicher Mittel, insbesondere solche, die der Stei-
gerung und Erleichterung der Bautätigkeit im sozia-
(1) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus len Wohnungsbau oder der Verbesserung der Wirt-
diesem Gesetz entstehen können, ist der Verwaltungs- schaftlichkeit der Wohnungen dienen;
rechtsweg gegeben. Dies gilt insbesondere für Streitig- b) die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen
keiten, die sich ergeben aus Anträgen auf Bewilligung öffentliche Mittel als Darlehen oder Zuschüsse zur
öffentlicher Mittel, auf Übernahme von Bürgschaften Deckung der laufenden Aufwendungen, als Zinszu-
und Gewährleistungen und auf Zulassung eines Betreu- schüsse oder als Annuitätsdarlehen bewilligt werden
ungsunternehmens (§ 37 Abs. 2). können.
(2) Für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus § 106
diesem Gesetz entstehen können, ist der ordentliche
Ermächtigung der Landesregierungen
Rechtsweg gegeben. Dies gilt insbesondere für Streitig-
zum Erlaß von Durchführungsvorschriften
keiten über Ansprüche aus den auf Grund der Bewilli-
gung öffentlicher Mittel geschlossenen Verträgen, aus Die Landesregierungen ·werden ermächtigt, nähere
übernommenen Bürgschaften und Gewährleistungen Bestimmungen zur Regelung der in § 105 Abs. 1 und 2
sowie für Streitigkeiten zwischen einem Bauherrn und bezeichneten Tatbestände zu erlassen, soweit die Bun-
einem Bewerber aus einer Verkaufsverpflichtung und desregierung von ihrer Ermächtigung keinen Gebrauch
für Streitigkeiten zwischen einem Bauherrn und einem macht.
Betreuungsunternehmen (§ 37 Abs. 3).
§ 107
(3) Soweit für bestimmte Streitigkeiten aus diesem Zustimmung des Bundesrates
Gesetz andere Gerichte als die allgemeinen. Verwal- zu Rechtsverordnungen
tungsgerichte oder die ordentlichen Gerichte angerufen
werden können, behält es hierbei sein Bewenden. Die Rechtsverordnungen' der Bundesregierung und
des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und
§ 103 Städtebau, die auf Grund des vorliegenden Gesetzes
erlassen werden, bedürfen der Zustimmung des Bun-
(weggefallen) desrates.
Zweiter Abschnitt Dritter Abschnitt
Durchführungsvorschriften Überleitungsvorschriften
§ 104 § 108
(weggefallen) Allgemeine Überleitungsvorschrift
§ 195 Für Wohnungen und Wohnräume, die nach dem
20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind und auf die
Ermächtigung der Bundesregierung dieses Gesetz nach § 4 nicht anzuwenden ist, finden die
zum Erlaß von Durchführungsvorschriften Vorschriften der §§ 109 bis 116 dieses Gesetzes unter
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für öffent- den dort bezeichneten Voraussetzungen Anwendung.
lich geförderte und für steuerbegünstigte Wohnungen
durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Durchführung § 109
dieses Gesetzes zu erlassen über Überleitungsvorschriften
a) die Wirtschaftlichkeit, ihre Berechnung und ihre für öffentlich geförderte Eigenheime,
Sicherung sowie die Belastung und ihre Berechnung; Kleinsiedlungen, Kaufeigenheime
und Eigentumswohnungen
b) die Ermittlung und Anerkennung der Kapital- und
Bewirtschaftungskosten und deren Höchstsätze (1 ) *) Öffentlich geförderte Eigenheime, Kleinsiedlun-
sowie die Aufbringung, die Bewertung und den Ersatz gen und Kaufeigenheime, auf die die Vorschriften des
der Eigenleistung; Ersten Wohnungsbaugesetzes anzuwenden sind, sind auf
c) die Mietpreisbildung und die Mietpreisüberwachung; Antrag als Familienheime anzuerkennen, wenn sie den in
§ 7 des vorliegenden Gesetzes bestimmten Vorausset-
d) die Berechnung von Wohn- und Nutzflächen sowie zungen entsprechen. Öffentlich geförderte Eigentums-
von Wohn- und sonstigen Gebäudeteilen. wohnungen, auf die die Vorschriften des Ersten Woh-
In der Rechtsverordnung kann auch die sinngemäße nungsbaugesetzes anzuwenden sind, sind auf Antrag als
Anwendung der Vorschriften dieser Rechtsverordnung eigengenutzte Eigentumswohnungen anzuerkennen,
für die Ermittlung der Kostenmiete im Sinne des Ersten wenn sie den in § 12 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Vorausset-
Bundesmietengesetzes bestimmt werden. zungen entsprechen. Die Anerkennung erfolgt durch die
Stelle, welche die für das Wohnungs- und Siedlungs-
,2, Die Bundesregierung wird ermächtigt, für öffent- wesen zuständige oberste Landesbehörde bestimmt.
lich geförderte Woh11ungen durch Rechtsverordnung
Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu
erlassen über *) § 109 Abs. 1 ist infolge Fristablaufs gegenstandslos.
1310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang _1985, Teil 1
Anträge nach den Sätzen 1 und 2 können nur bis zum (4) Einer Verweisung steht es gleich, wenn die
31. Dezember 1965 gestellt werden; diese Frist ist eine Anwendung der in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten
A usschlußfrist. Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird.
(2) Bei anerkannten Familienheimen und eigenge-
nutzten Eigentumswohnungen darf von der Anerken- § 113
nung ab eine Erhöhung der Tilgung, abgesehen von der
Erhöhung um den Betrag ersparter Zinsen, vor Ablauf Überleitungsvorschriften für Wohnungen
der Zeit nicht gefordert werden, die für eine planmäßige zugunsten von Wohnungsuchenden
Tilgung erststelliger Finanzierungsmittel bei einem mit geringem Einkommen
Tilgungssatz von 1 vom Hundert üblich ist. Vorbehalte, die bei der Bewilligung öffentlicher Mittel
(3) (weggefallen) für Wohnungsuchende mit geringem Einkommen aus-
gesprochen worden sind, sind vom 1. Mai 1980 an
(4) (weggefallen) unwirksam.
(5) Auf Ein- und Zweifamilienhäuser von Genossen- § 114
schaften, die nach dem 20. Juni 1948 mit öffentlichen
Mitteln gefördert worden sind und auf die dieses Gesetz Überleitungsvorschriften für Wohnflächengrenzen
nach § 4 nicht anzuwenden ist, finden die Vorschriften und die nachträgliche Anerkennung
des § 64 Abs. 5 Satz 2 entsprechende Anwendung, einer Wohnung als steuerbegünstigt
soweit Veräußerungen nach dem 31. August 1965 er-
(1) Die Vorschriften des § 39 Abs. 1 in der Fassung
folgen.
des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 vom
§ 110 20. Februar 1980 (BGBI. 1S. 159) sind für neugeschaf-
fenen Wohnraum anzuwenden, für den die öffentlichen
(weggefallen) Mittel erstmalig nach dem 30. April 1980 bewilligt wer-
den. Die Vorschriften des§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 111 § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b in der in Satz 1 bezeich-
Überleitungsvorschriften für Wohnungen, neten Fassung sowie die Vorschriften des§ 82 Abs. 2
die mit Wohnungsfürsorgemitteln und 3 in der Fassung des Wohnungsbauänderungsge-
gefördert worden sind setzes 1980 sind für neugeschaffenen Wohnraum
anzuwenden, der nach dem 30. April 1980 bezugsfertig
Die Vorschriften des § 87 a finden entsprechende geworden ist oder bezugsfertig wird.
Anwendung auf diejenigen mit Wohnungsfürsorgemit-
teln geförderten Wohnungen, die nach dem 20. Juni (2) Bei öffentlich geförderten Familienheimen mit zwei
1948 bezugsfertig geworden sind und auf die dieses Wohnungen, bei denen vor dem 1. Mai 1980 durch Aus-
Gesetz nach § 4 nicht anzuwenden ist. bau oder Erweiterung die Wohnflächengrenzen des § 39
in der bis zum 30. April 1980 geltenden Fassung ohne
§ 112 Zustimmung der Bewilligungsstelle überschritten wor-
den sind, sollen die öffentlichen Mittel aus diesem Grund
Verweisungen nicht zurückgefordert werden, wenn die Wohnflächen-
(1) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschriften grenzen des § 39 in der Fassung des Wohnungsbau-
auf Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes änderungsgesetzes 1980 eingehalten sind.
verwiesen wird, bezieht sich 9ie Verweisung auf die ent- (3) Sind bei einem als steuerbegünstigt anerkannten
sprechenden Vorschriften des vorliegenden Gesetzes, Familienheim mit zwei Wohnungen vor dem 1. Mai 1980
soweit es sich handelt durch Ausbau oder Erweiterung die Wohnflächengren-
a) im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau um zen des§ 82 in Verbindung mit§ 39 Abs. 1 Satz 1 Buch-
neugeschaffenen Wohnraum, bei dem die öffentli- stabe bin der bis zum 30. April 1980 geltenden Fassung
chen Mittel erstmalig nach dem 31. Dezember 1956 überschritten worden, ist insoweit § 83 Abs. 5 nicht
bewilligt worden sind oder bewilligt werden, anzuwenden, wenn die Wohnflächengrenzen in der Fas-
sung des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 ein-
b) im steuerbegünstigten und frei finanzierten Woh-
gehalten sind.
nungsbau um neugeschaffenen Wohnraum, der nach
dem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden ist oder (4) Lagen die Voraussetzungen für die nachträgliche
bezugsfertig wird. Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt nach
§ 82 Abs, 4 in der Fassung des Wohnungsbauände-
(2) Soweit auf Wohnungen und Wohnräume, auf die
rungsgesetzes 1980 bereits vor Inkrafttreten des Ände-
die Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes
rungsgesetzes vor, so ist die Anerkennung abweichend
anzuwenden sind, auch die Vorschriften der§§ 109 bis
von § 83 Abs. 3 Satz 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1980
116 des vorliegenden Gesetzes Anwendung finden,
an auszusprechen. In diesen Fällen beginnt die Grund-
beziehen sich Verweisungen auf das Erste Wohnungs-
steuervergünstigung abweichend von § 94 Abs. 1
baugesetz auch auf die entsprechenden anzuwenden-
Satz 2 mit dem 1. Januar 1980.
den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes.
(3) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschriften
auf die Vorschrift des § 25 dieses Gesetzes verwiesen § 115
wird, bezieht sich die Verweisung auf die jeweils gel-
tende Fassung. (weggefallen)
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985 1311
§ 115 a (2) · Gemeinnützige Wohnungsunternehmen oder
Überleitungsvorschriften für Annuitätszuschüsse Organe der staatlichen Wohnungspolitik, denen mit
Rücksicht auf die in Absatz 1 aufgehobenen Vorschrif-
Sind nach den Vorschriften des § 88 in der bis zum ten Wiederkaufsrechte oder Rechte aus Vertragsstra-
31. Dezember 1971 geltenden Fassung Annuitätszu- fen eingeräumt worden sind, verstoßen nicht gegen die
schüsse bewilligt worden, so gelten für die damit geför- sich aus dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und
derten Wohnungen hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung der dazu ergangenen Durchführungsverordnung erge-
und hinsichtlich der zulässigen Miete die Vorschriften benden Pflichten, wenn sie diese Rechte nicht ausüben
der§§ 88 a und 88 bin der bis zum 31. Dezember 1971 oder wenn sie darauf verzichten. Rechte und Pflichten
geltenden Fassung weiter. der gemeinnützigen Wohnungsunternehmen oder der
Organe der staatlichen Wohnungspolitik aus der Aus-
§ 116 gabe von Reichsheimstätten bleiben unberührt.
Sondervorschriften für Berlin (3) (weggefallen)
Im Land Berlin gelten die folgenden Sondervor-
schriften:
§§ 118 bis 124
1. § 25 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt mit der Maßgabe, daß die
dort genannten Beträge um 20 vom Hundert erhöht (weggefallen)
werden.
2. § 88 a Abs. 1 Buchstabe b gilt mit der Maßgqbe, daß
die zuständige oberste Landesbehörde eine Über- Teil VIII
schreitung der in § 25 bestimmten Einkommens-
grenze um mehr als 40 vom Hundert zulassen kann. Schlußvorsch ritten
3. § 108 Abs. 1 und § 111 gelten mit der Maßgabe, daß § 125
jeweils das Datum „20. Juni 1948" durch das Datum
,,24. Juni 1948" ersetzt wird. Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Teil VII Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Änderung anderer Gesetze erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 117
Änderung des Gesetzes § 125 a
und der Durchführungsverordnung
über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen Geltung im Saarland
( 1) § 8 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der ( 1) Dieses Gesetz gilt, vorbehaltlich des Absatzes 2,
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Februar 1940 nicht im Saarland.
(RGBI. I S. 437) und § 12 der Verordnung zur Durchfüh-
rung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Woh- (2) Die Vorschriften der §§ 18 und 19 gelten auch für
das Saarland.
nungswesen vom 23. Juli 1940 (RGB/. I S. 1012) werden
aufgehoben.*)
§ 126
*) Vollzogene Aufhebungsvorschrift. (Inkrafttreten)
1312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Sechste Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Vom 1. Juli 1985
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung
mit Abs. 3 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981
(BGBI. 1 S. 61) wird verordnet:
Artikel 1
Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. November 1969 (BGBI. 1
S. 2117), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 31 der·
Verordnung vom 3. März 1983 (BGBI. I S. 232), wird wie
folgt geändert:
1. In § 9 a Abs. 1 wird die Definition „Mittlere Green-
wich-Zeit (MGZ)" ersetzt durch die Definition „Koor-
dinierte Weltzeit (UTC = Universal Time Co-ordina-
ted) ·'.
2. a) In der Anlage 2 (zu § 21 LuftVO) wird in § 3 Abs. 2
Nr. 2 das Wort „PAN" ersetzt durch „PANPAN".
b) In der Anlage 2 (zu § 21 LuftVO) wird in § 5 Abs. 2
Nr. 3 „Rollen freigegeben" ersetzt durch „Roll-
erlaubnis erteilt".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 25. Juli
1964 (BGBI. 1 S. 529) auch im Land Berlin. Die
Beschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin bleiben
unberührt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 21. November 1985 in
Kraft.
Bonn, den 1. Juli 1985
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985 1313
Berichtigung
der Achtundfünfzigsten Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 8. Juli 1985
Artikel 1 Nr. 1 der Achtundfünfzigsten Verordnung zur
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 1. Juli
1985 (BGBI. 1S. 1 258) wird wie folgt berichtigt:
In § 5 Abs. 1 Satz 1 der Außenwirtschaftsverordnung
muß das Wort „Einfuhr" durch das Wort „Ausfuhr"
ersetzt werden.
Bonn, den 8. Juli 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft·
Im Auftrag
Haase
1314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 24, ausgegeben am 13. Juli 1985
Tag Inhalt Seite
4. 7. 85 Gesetz zu dem Vertrag vom 10. September 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Kanada über die gegenseitige Unterstützung und die Zusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen 826
12. 6. 85 BekanntmachunQ des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit ....................... . 833
13. 6. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale
Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren .... 835
14. 6. 85 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-italienischen Vertrags über die Ergänzung
des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung
seiner Anwendung ...................................................................... . 835
14. 6. 85 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-italienischen Vertrags über die Ergänzung
des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und
die Erleichterung seiner Anwendung ..................................................... . 836
Dieser Ausgabe ist für alle Abonnenten die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1985 beigefügt.
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
21. 6. 85 Verordnung TSF Nr. 4/85 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 7069 (119 3. 7. 85) 1. 8. 85
9291
28. 6. 85 Verordnung Nr. 13/85 über die Festsetzung von Ent.:..
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 7293 (122 6. 7. 85) 20. 7.85
9500-4-6-4
1. 7. 85 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zoll-
tarifs (Nr. 4/85 - Änderung von Effektivpreisen für die
Berechnung von Antidumpingzöllen auf bestimmte
EGKS-Waren) 7361 (123 9. 7. 85) 15. 5.85
613-2-1
1314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 24, ausgegeben am 13. Juli 1985
Tag Inhalt Seite
4. 7. 85 Gesetz zu dem Vertrag vom 10. September 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Kanada über die gegenseitige Unterstützung und die Zusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen 826
12. 6. 85 BekanntmachunQ des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit ....................... . 833
13. 6. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale
Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren .... 835
14. 6. 85 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-italienischen Vertrags über die Ergänzung
des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung
seiner Anwendung ...................................................................... . 835
14. 6. 85 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-italienischen Vertrags über die Ergänzung
des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und
die Erleichterung seiner Anwendung ..................................................... . 836
Dieser Ausgabe ist für alle Abonnenten die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1985 beigefügt.
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
21. 6. 85 Verordnung TSF Nr. 4/85 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 7069 (119 3. 7. 85) 1. 8. 85
9291
28. 6. 85 Verordnung Nr. 13/85 über die Festsetzung von Ent.:..
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 7293 (122 6. 7. 85) 20. 7.85
9500-4-6-4
1. 7. 85 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zoll-
tarifs (Nr. 4/85 - Änderung von Effektivpreisen für die
Berechnung von Antidumpingzöllen auf bestimmte
EGKS-Waren) 7361 (123 9. 7. 85) 15. 5.85
613-2-1
1274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gesetz
zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren
Vom 4. Juli 1985
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: einer jährlichen Durchsatzleistung von mehr als
einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten
Artikel 1 Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im
Sinne von § 2 Abs. 2 des Abfatlbeseitigungsge-
Änderung des Gesetzes setzes abgelagert werden,
zur Entlastung der Gerichte
in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit 6. das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und
den Betrieb von Flughäfen, die dem allgemeinen
Das Gesetz zur Entlastung der Gerichte in der Verwal- Verkehr dienen,
tungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978
7. Planfeststellungsverfahren für den Bau neuer
(BGBI. 1 S. 446), geändert durch das Gesetz vom
Strecken von Straßenbahnen und von öffentli-
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1515), wird wie folgt
chen Eisenbahnen sowie für den Bau von Ran-
geändert:
gier- und Containerbahnhöfen,
8. Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die
1. In Artikel 1 wird die Jahreszahl „ 1985" durch die Änderung von Bundesautobahnen,
Jahreszahl „ 1990" ersetzt.
9., Planfeststellungsverfahren für den Bau neuer Bin-
nenwasserstraßen, die dem allgemeinen Verkehr
2. In Artikel 2 wird folgender neuer § 9 angefügt: dienen.
(2) Absatz 1 gilt für Streitigkeiten über sämtliche
,,§ 9
für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und
Erstinstanzliche Zuständigkeit Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen
des Oberverwaltungsgerichts betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und
( 1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im betrieblichen Zusammenhang stehen. Das Land
ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die kann durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitig-
betreffen keiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des
Absatzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht
1. die Errichtung, den Betrieb, die sonstige lnneha- im ersten Rechtszug entscheidet.
bung, die Veränderung und die Stillegung von
Anlagen im Sinne von §§ 7 und 9 a Abs. 3 des (3) Abweichend von§ 9 Abs. 3 der Verwaltungsge-
Atomgesetzes, richtsordnung entscheiden die Senate des Oberver-
waltungsgerichts in den Fällen des Absatzes 1 in der
2. die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Ver- Besetzung von fünf Richtern. Die Landesgesetzge-
wendung von Kernbrennstoffen außerhalb von bung kann vorsehen, daß die Senate in der Beset-
Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichne- zung von fünf Richtern und zwei ehrenamtlichen
ten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesent- Richtern entscheiden."
liche Abweichung oder die wesentliche Verände-
rung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomge-
3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
setzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrenn-
stoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
(§ 6 des Atomgesetzes), ,,(1) Die Zuständigkeit des Gerichts für die Ent-
3. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von scheidung über einen Rechtsbehelf gegen einen
Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüs- Verwaltungsakt und die Zulässigkeit eines
sige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feue- Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung des Ver-
rungswärmeleistung von mehr als dreihundert waltungsgerichts richten sich nach Artikel 2 §§ 3,
Megawatt, 4, 8 und 9, wenn der Verwaltungsakt in der Zeit
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum
4. die Errichtung von Freileitungen mit mehr als ein- 31. Dezember 1990 bekanntgegeben oder die
~underttausend Volt Nennspannung sowie die Entscheidung in dem genannten Zeitraum verkün-
Anderung ihrer Linienführung, det oder von Amts wegen an Stelle einer Verkün-
5. Planfeststellungsverfahren nach § 7 des Abfall- dung zugestellt wird."
beseitigungsgesetzes für die Errichtung und den b) In Absatz 2 wird die Jahreszahl „ 1985" durch die
Betrieb von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung Jahreszahl „1990" ersetzt.
oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985 1275
Artikel 2 und die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine
Änderung des Gesetzes
gerichtliche Entscheidung richten sich nach den bisher
geltenden Vorschriften, wenn der Verwaltungsakt vor
zur Entlastung des Bundesfinanzhofs
Inkrafttreten dieses Gesetzes bekanntgegeben oder die
Das Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs Entscheidung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes.verkün-
vom 8. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1861 ), zuletzt geändert det oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung
durch das Gesetz vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 zugestellt worden ist.
S. 1514), wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: Artikel 4
,,5 .. Abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichts- Berlin-Klausel
ordnung findet die Revision nur statt, wenn das Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelas-
sen hat."
Artikel 3 Artikel 5
Übergangsvorschrift Inkrafttreten
Die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
über einen Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 4. Juli 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
1276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
(AFWoÄndG)
Vom 11. Juli 1985
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: beantragen, daß für den Zeitraum vom 1. Januar
1986 an ein neuer Bescheid erteilt wird; auf diesen
Artikel 1 Bescheid findet § 6 keine Anwendung.
Das Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionie- §15
rung im Wohnungswesen vom 22. Dezember 1981 Berlin-Klausel
(BGBI. 1S. 1523, 1542) wird wie folgt geändert:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Ber-
1. In § 10 Abs. 4 werden nach den Worten „von den für lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
die Wohnung gewährten Baudarlehen" die Worte Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
„oder den mit Zins- und Tilgungshilfe geförderten nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Darlehen" eingefügt.
§16
2. Es werden folgende §§ 14 bis 16 angefügt: Die Vorschriften dieses Gesetzes und der AFWoG-
,,§ 14 Pauschbetragsverordnung sind nicht mehr anzuwen-
den, soweit ·landesrechtliche Vorschriften an deren
Überleitungsvorschrift
Stelle erlassen werden. Dies gilt nicht für § 1 Abs. 4
Werden Leistungsbescheide für ·Zeiträume vom und § 10 Abs. 2 bis 4 dieses Gesetzes."
1. Januar 1986 an erteilt, ist § 25 des Zweiten Woh-
nungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntma- Artikel 2
chung vom 11. Juli 1985 (BGBI. I S. 1284) anzuwen-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
den. Ist ein Leistungsbescheid erteilt worden, der
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
sich auch auf einen Zeitraum nach dem
31. Dezember 1985 bezieht, und ergibt sich bei
Artikel 3
Zugrundelegung der Verhältnisse am 1. Januar 1986
keine oder eine geringere Ausgleichszahlung, so Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
kann der Wohnungsinhaber bis zum 30. Juni 1986 Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 11. Juli 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. Oscar Schneider
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985 1277
Gesetz
zur Vereinfachung wohnungsrechtlicher Vorschriften
(Wohnungsrechtsvereinfachungsgesetz 1985 - WoVereinfG 1985)
Vom 11. Juli 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates dd) Satz 4 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
das folgende Gesetz beschlossen: ,,6. Aufwendungen zur Erfüllung gesetz-
licher Unterhaltsverpflichtungen
Artikel 1 a) für nicht zum Haushalt rechnende
Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Verwandte des Wohnungsuchen-
den oder seines Ehegatten,
Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung der b) für den geschiedenen oder dauernd
Bekanntmachung vom 30. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1085), getrennt lebenden Ehegatten und
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
24. Juni 1985 (BGBI. I S. 1144), wird wie folgt geändert: c) in Fällen der Nichtigkeit oder Auf-
hebung der Ehe
sind vom Jahreseinkommen abzu-
1. In § 1 Abs. 2 Satz 5 werden die Worte „und Dauer-
setzen."
wohnbesitz'' gestrichen.
ee) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:
2. In § 2 Abs. 2 wird Buchstabe c gestrichen. ,,Von dem nach den Sätzen 1 bis 4 ermittel-
ten Jahreseinkommen ist ein Betrag von 10
3. § 3 wird wie folgt geändert: vom Hundert abzuziehen, wenn der Woh-
nungsuchende oder der nach § 8 zur Familie
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
rechnende Angehörige Steuern vom Ein-
aa) In Buchstabe h wird der Klammerzusatz kommen entrichtet.''
,,(§§ 92 bis 96)" ersetzt durch den Klam-
merzusatz,,(§§ 92 a bis 96)". 6. § 26 wird wie folgt geändert:
bb) In Buchstabe I wird der Klammerzusatz a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „Dauer-
,,(§§ 72, 85 und 87)" ersetzt durch den wohnbesitz durch den Bau von Wohnbesitzwoh-
Klammerzusatz,,(§§ 72 und 85)". nungen und" gestrichen.
cc) In Buchstabe m wird der Klammerzusatz b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „und
,,(§§ 88 bis 88 d)" ersetzt durch den Klam- Schwerbehinderte" ersetzt durch die Textstelle
merzusatz,,(§§ 88 bis 88c)". ,, , Schwerbehinderte, Vertriebene und Flücht-
linge im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes
b) In Absatz 2 Buchstabe c wird der Klammerzusatz und Zuwanderer'·.
,,(§ 87)" ersetzt durch den Klammerzusatz,,(§ 5
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
Abs. 3)".
d) Absatz 4 wird Absatz 3.
4. Die §§ 12 a, 12 b, 14 und 21 werden aufgehoben.
7. In § 29 wird Absatz 3 aufgehoben.
5. § 25 wird wie folgt geändert:
8. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl „6 300" durch
die Zahl „8 000'' ersetzt. a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefaßt:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „bezogenen" ,,(3) Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung
das Wort „positiven" eingefügt. öffentlicher Mittel besteht vorbehaltlich der
bb) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon §§ 45 und 57 Abs. 2 Satz 3 nicht."
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: c) Absatz 4 a wird Absatz 4.
„ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen
Einkunftsarten und mit Verlusten des 9. In § 35 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „jedoch"
zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht das Wort „grundsätzlich" eingefügt; das Wort „min-
zulässig.'' destens" wird gestrichen.
cc) In Satz 4 Nr. 2 wird der Halbsatz „die nach
§ 3 des Einkommensteuergesetzessteuer- 10. § 36 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
befreit sind'' ersetzt durch den Halbsatz „die ,,(1) Soll die Eigenleistung ganz oder teilweise
von der Einkommensteuer befreit sind". durch Selbsthilfe erbracht werden, so ist dies durch
1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
schriftliche Erklärung eines Betreuungsunterneh- 14. § 42 wird wie folgt geändert:
mens oder auf andere Weise glaubhaft zu machen."
a) In Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben.
11. In§ 36 a werden das Komma nach dem Wort „Fami- b) In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils das
lienheimen" durch das Wort „und" ersetzt und die Komma nach dem Wort „Eigentumswohnungen"
Worte „und Wohnbesitzwohnungen" gestrichen. und das Wort „Wohnbesitzwohnungen" .ge-
strichen.
12. § 39 wird wie folgt gefaßt:
15. § 45 wird wie folgt geändert:
,,§ 39
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Wohnungsgrößen
aa) In Satz 1 werden die Worte „zwei oder
(1) Mit öffentlichen Mitteln soll nur der Bau von mehr" gestrichen.
angemessen großen Wohnungen innerhalb der
nachstehenden Grenzen gefördert wt:3rden: bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
1. Familienheime mit nur einer Wohnung „Das Familienzusatzdarlehen beträgt für
Bauherren mit einem Kind 2 000 Deutsche
130 Quadratmeter, Mark; für Bauherren mit zwei Kindern 4 000
2. Familienheime mit zwei Wohnungen Deutsche Mark und für Bauherren mit drei
200 Quadratmeter, Kindern 7 000 Deutsche Mark. Für jedes
weitere Kind erhöht es sich um 5 000 Deut-
3. eigengenutzte Eigentumswohnungen sche Mark.''
und Kaufeigentumswohnungen
cc) Satz 5 erhält folgende Fassung:
1 20 Quadratmeter,
,,Gehört zum Familienhaushalt ein Schwer-
4. andere Wohnungen in der Regel behinderter, ein diesem Gleichgestellter
90 Quadratmeter. oder eine Kriegerwitwe, so erhöht sich das
Familienzusatzdarlehen für diese um je
Bei Familienheimen mit zwei Wohnungen darf keine
2 000 Deutsche Mark."
der Wohnungen die Wohnfläche von 130 Quadrat-
meter übersteigen. Die zweite Wohnung darf nur als b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
abgeschlossene Wohnung gefördert werden.
,,(2) Gehört der Vater oder die Mutter des Bau-
(2) Eine Überschreitung der in Absatz 1 Satz 1 herren oder seines Ehegatten zum Familien-
Nr. 1 bis 4 und Satz 2 genannten Wohnflächen- haushalt, so ist Absatz 1 auf Antrag mit der Maß-
grenzen ist zulässig, gabe anzuwenden, daß sie neben den zu berück-
sichtigenden Kindern oder, falls. der Bauherr
1. soweit die Mehrfläche zu einer angemessenen keine zu berücksichtigenden Kinder hat, an
Unterbringung eines Haushalts mit mehr als vier deren Stelle zu berücksichtigen sind."
Personen erforderlich ist, oder
c) Dem Absatz 4 wird folgender neuer Satz ange-
2. soweit die Mehrfläche zur angemessenen fügt:
Berücksichtigung der besonderen persönlichen
„Für die Verzinsung und Tilgung von nach dem
oder beruflichen Bedürfnisse des künftigen Woh-
16. Juli 1985 gewährten Familienzusatzdarlehen
nungsinhabers erforderlich ist, oder
gilt § 44 Abs. 2 bis 5 entsprechend."
3. soweit die Mehrfläche im Rahmen der örtlichen d) Die Absätze 8 und 9 Satz 2 werden aufgehoben.
Bauplanung bei Wiederaufbau, Wiederherstel-
lung, Ausbau oder Erweiterung oder bei der e) Absatz 9 Satz 1 wird Absatz 8.
Schließung von Baulücken durch eine wirt-
schaftlich notwendige Grundrißgestaltung 16. Die §§ 47 und 48 werden aufgehoben.
bedingt ist.
17. § 50 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
(3) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
zuständigen obersten Landesbehörden oder die ·
von ihnen bestimmten Stellen können die Wohnflä- 18. Dem § 51 wird folgender Satz angefügt:
chengrenzen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und ,,Sie kann auch mit der Auflage verbunden werden,
Satz 2 herabsetzen und über Absatz 2 hinaus Über- daß höhere Grundstücks- und Baukosten als in der
schreitungen für vergleichbare Fallgruppen zulas- Wirtschaftlichkeitsberechnung, die der Bewilligung
sen. zugrunde liegt, veranschlagt worden sind, in spätere
Wirtschaftlichkeitsberechnungen nicht eingesetzt
(4) Soll ein durch Wiederherstellung, Ausbau werden dürfen."
oder Erweiterung ne·ugeschaffener Wohnraum der
Vergrößerung einer vorhandenen Wohnung dienen, 19. In Teil III Zweiter Abschnitt werden folgende Über-
so ist bei der Ermittlung der Wohnflächengrenze die schriften geändert:
Wohnfläche der gesamten Wohnung zugrunde zu
legen." a) Die Überschrift des Zweiten Abschnitts erhält die
Fassung „Sondervorschriften zur Förderung der
13. § 40 wird aufgehoben. Bildung von Einzeleigentum".
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985 1279
b) Die Überschrift des Dritten Titels (vor § 61) 29. § 82 wird wie folgt geändert:
erhält die Fassung „Öffentlich geförderte Eigen-
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Zitat ,, § 39 Abs. 1 "
tumswohnungen".
ersetzt durch das Zitat ,, § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
20. § 54 a wird wie folgt geändert: bis 4 und Satz 2".
a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 Buchstabe b wird nach dem Wort
,,der" das Wort „besonderen" eingefügt.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie
folgt gefaßt: c) In Absatz 5 wird das Zitat ,,§ 39 Abs. 6 und 7"
ersetzt durch das Zitat,,§ 39 Abs. 3 und 4".
,,(3) Die Gesamtkosten sind nach den für die
Berechnung der Wirtschaftlichkeit maßgeblichen 30. § 87 wird aufgehoben.
Vorschriften der Zweiten Berechnungsverord-
nung zu ermitteln, soweit sich aus Absatz 2 31. In § 87 a Abs. 1 Satz 2 wird das Semikolon durch
Satz 2 letzter Halbsatz nichts anderes ergibt." einen Punkt ersetzt; der folgende Halbsatz wird auf-
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4; das Zitat gehoben.
„Absätze 1 bis 4" wird durch das Zitat „Absätze
1 bis 3'' ersetzt. 32. Dem § 88 Abs.1 wird folgender Satz angefügt:
21. In§ 58 Abs. 2 Satz 3 wird das Zitat,,§ 54 a Abs. 1, „Die Vorschriften der §§ 29 bis 38, 41, 49 bis 51
3, 4 und 5" durch das Zitat,,§ 54 a Abs. 1, 3 und 4" finden entsprechende Anwendung.''
ersetzt.
33. § 88 d wird aufgehoben.
22. § 60 wird wie folgt geändert: 34. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: a) Die Überschrift erhält die Fassung „Baulander-
,,Beratung der Kleinsiedler''. schließungsdarlehen' '.
b) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
c) In dem bisherigen Absatz 2 wird die Absatzbe- c) Die Absätze 3 bis 5 werden Absätze 1 bis 3.
zeichnung ,,(2)" gestrichen. d) In dem neuen Absatz 2 wird das Komma hinter
dem Wort „steht" durch „und" ersetzt; die Worte
23. Die §§ 62 bis 62 g werden aufgehoben. „den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechen
und" werden gestrichen.
24. In § 64 Abs. 5 Satz 2 wird das Zitat,,§ 54 a Abs. 1
bis 4" durch das Zitat,,§ 54 a Abs. 1 bis 3" ersetzt. 35. § 92 wird aufgehoben.
25. In § 68 Abs. 1 werden die Worte „und des § 40 über 36. § 92 a wird wie folgt geändet:
die Mindestausstattung der Wohnungen" gestri- a) Absatz 3 wird aufgehoben.
chen.
b) In Absatz 4 wird das Zitat „Absätze 1 bis 3"
durch das Zitat „Absätze 1 und 2" ersetzt.
26. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben. 37. In § 93 Abs. 1 und in § 94 Abs. 1 wird ,,§ 92 oder"
b) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefaßt: gestrichen.
,,(3) Von der Versagung des Schuldnachlasses 38. In§ 94 a wird das Zitat,,§§ 92 bis 94" durch das
nach Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn Zitat,,§§ 92 a bis 94" ersetzt.
dies unter Berücksichtigung der Verhältnisse
des Einzelfalles, namentlich der geringen Bedeu-
tung des Verstoßes, unbillig wäre." 39. § 95 wird aufgehoben.
c) Absatz 5 wird Absatz 4; in Satz 5 wird die Text- 40. § 96 wird wie folgt gefaßt:
stelle „bis 4" durch die Textstelle „und 3"
ersetzt. ,,§ 96
Vergünstigungen für Kleinsiedlungen
27. § 70 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt: Auf Kleinsiedlungen,
,,(6) Die Absätze 4 und 5 sind entsprechend anzu- 1 . deren Bau nach diesem Gesetz öffentlich geför-
wenden auf vorzeitig zurückgezahlte Beträge der dert wird oder
öffentlichen Baudarlehen, die das Land auf Grund
von Rückzahlungen nach§ 16 oder§ 16 a des Woh- 2. bei denen die sachlichen Voraussetzungen für
nungsbindungsgesetzes erhalten hat." die Bewilligung öffentlicher Mittel vorliegen und
die von der zuständigen Bewilligungsbehörde als
28. § 72 wird wie folgt geändert: Kleinsiedlung anerkannt worden sind,
a) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben. ist § 29 des Reichtssiedlungsgesetzes sinngemäß
b) Absatz 5 wird aufgehoben. anzuwenden.''
1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
41. In§ 100 wird das Zitat,,§§ 2, 5, 7, 9 bis 12 a und 13 c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Textstelle „oder der
bis 17" ersetzt durch das Zitat ,, §§ 2, 5, 7 und 9 anteilige Schuldnachlaß nachgezahlt wird"
bis 17". gestrichen.
42. In § 101 Abs. 1 wird das Zitat ,, § 26 Abs. 1 bis 3" 6. In § 16 a Abs. 1 Satz 1 wird das Zitat ,, § 16 Abs. 5
durch das Zitat ,,§ 26 Abs. 1 und 2" ersetzt. bis 7" durch das Zitat ,,§ 16 Abs. 6 und 7" ersetzt.
43. Die §§ 103, 104, 105 Abs. 3, § 109 Abs. 4 und 7. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch
§ 115 b werden aufgehoben. ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
44. In § 116 Nr. 3 wird ,, , § 109 Abs. 4" gestrichen.
,,abweichend hiervon gilt ein Eigenheim, eine Eigen-
siedlung oder eine eigengenutzte Eigentumswoh-
Artikel 2 nung im Sinne von § 16 Abs. 5 nur bis zum Zuschlag
als öffentlich gefördert, sofern die wegen der öffent-
Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes lichen Mittel begründeten Grundpfandrechte mit dem
Das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Zuschlag erlöschen."
Bekanntmachung vom 22. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 972),
geändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom Artikel 3
20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1912), wird wie folgt
geändert: Änderung des Wohnungsbaugesetzes
für das Saarland
1. § 4 Abs. 9 wird aufgehoben. Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1.982
(Amtsblatt des Saarlandes S. 933) wird wie folgt ge-
2. In § 5 Abs. 2 Satz 3 wird der letzte Halbsatz gestri-
ändert:
chen und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
1. In § 1 Abs. 2 Satz 5 werden die Worte „und Dauer-
3. § 5 a Abs. 2 wird aufgehoben; in dem bisherigen wohnbesitz'' gestrichen.
Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )" ge-
strichen.
2. Die§§ 9 a und 9 b werden aufgehoben.
4. § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert: 3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl „6 300" durch
b) In Satz 4 wird die Textstelle „Die Sätze 1 bis 3 die Zahl „8 000" ersetzt.
sind" ersetzt durch die Textstelle „Satz 1 ist". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „bezogenen"
5. § 16· wird wie folgt geändert: das Wort „positiven" eingefügt.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle „vorbehalt- bb) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon
lich der Absätze 2 und 3" ersetzt durch „vorbe- ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
haltlich der Absätze 2, 3 und 5".
„ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: Einkunftsarten und mit Verlusten des
zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht
,,(5) Sind die für ein Eigenheim, eine Eigensied- zulässig."
lung oder eine eigengenutzte Eigentumswohnung
als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel ohne cc) In Satz 4 Nr. 2 wird der Halbsatz „die nach
rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig § 3 des Einkommensteuergesetzes steuer-
zurückgezahlt oder nach § 69 des Zweiten Woh- befreit sind" ersetzt durch den Halbsatz „die
nungsbaugesetzes ganz abgelöst worden, so gilt von ·der Einkommensteuer befreit sind".
die Wohnung als öffentlich gefördert bis zum Zeit-
dd) Satz 4 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
punkt der Rückzahlung oder Ablösung; bei Rück-
zahlung oder Ablösung vor dem 17. Juli 1985 gilt ,,6. Aufwendungen zur Erfüllung gesetz-
die Wohnung längstens bis zum 16. Juli 1985 licher UnterhaUsverpflichtungen
als öffentlich gefördert. § 15 Abs. 1 Satz 2 bleibt a) für nicht zum Haushalt rechnende
unberührt. Eine Eigentumswohnung, die durch Verwandte des Wohnungsuchen-
Umwandlung einer öffentlic.h geförderten Miet- den oder seines Ehegatten,
wohnung entstanden ist, gilt als eigengenutzt, b) für den geschiedenen oder dauernd
wenn sie vom Eigentümer oder seinen Angehöri- getrennt lebenden Ehegatten und
gen als Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes
selbst genutzt wird; erfolgt in dem Falle die Eigen- c) in Fällen der Nichtigkeit oder Auf:..
nutzung nach Rückzahlung oder Ablösung, so gilt hebung der Ehe
die Wohnung vom Beginn der Eigennutzung an sind vom Jahreseinkommen abzu-
nicht mehr als öffentlich ~efördert." setzen."
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985 1281
ee) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt: cc) Satz 5 erhält folgende Fassung:
,,Von dem nach den Sätzen 1 bis 4 ermittel- Gehört zum Familienhaushalt ein Schwer-
ten Jahreseinkommen ist ein Betrag von behinderter, ein diesem Gleichgestellter
10 vom Hundert abzuziehen, wenn der Woh- oder eine Kriegerwitwe, so erhöht sich das
nungsuchende oder der nach§ 6 zur Familie Familienzusatzdarlehen für diese um je
rechnende Angehörige Steuern vom Ein- 2 000 Deutsche Mark.''
kommen entrichtet." b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
4. § 15 wird wie folgt geändert: ,,(2) Gehört der Vater oder die Mutter des Bau-
herrn oder seines Ehegatten zum Familienhaus-
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „Dauer~ halt, so ist Absatz 1 auf Antrag mit der Maßgabe
wohnbesitz durch den Bau von Wohnbesitzwoh- anzuwenden, daß sie neben den zu berücksich-
nungen und" gestrichen. tigenden Kindern oder, falls der Bauherr keine zu
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „und berücksichtigenden Kinder hat, an deren Stelle
Schwerbehinderte" ersetzt durch die Textstelle zu berücksichtigen sind."
,, , Schwerbehinderte, Vertriebene und Flücht- c) Dem Absatz 4 wird folgender neuer Satz ange-
linge im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes fügt:
und Zuwanderer''.
„Für die Verzinsung und Tilgung von nach dem
c) Absatz 3 wird aufgehoben. 16. Juli 1985 gewährten Familienzusatzdarlehen
d) Absatz 4 wird Absatz 3. gilt § 26 Abs. 2 bis 5 entsprechend."
d) Die Absätze 8 und 9 Satz 2 werden aufgehoben.
5. § 17 wird aufgehoben. e) Absatz 9 Satz 1 wird Absatz 8.
6. § 18 Abs. 3 wird aufgehoben; Absatz 4 wird Ab- 14. § 28 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
satz 3.
15. Die §§ 32 a bis 32 g werden aufgehoben.
7. § 20 Abs. 2 wird aufgehoben; Absatz 3 wird Ab-
satz 2. 16. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
8. § 21 wird aufgehoben.
„Bei Familienheimen mit zwei Wohnungen darf
9. § 21 a Abs. 3 wird aufgehoben; Absatz 4 wird keine der Wohnungen die Wohnfläche von 156
Absatz 3, Absatz 4 a wird Absatz 4. Quadratmeter übersteigen."
b) In Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b wird vor dem
10. In § 22 a Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „jedoch" Wort „persönlichen" das Wort „besonderen"
das Wort „grundsätzlich" eingefügt; das Wort „min- eingefügt.
destens" wird gestrichen.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
11. In§ 22 b werden das Komma nach dem Wort „Fami- ,,(5) Die für das Wohnungs- und Siedlungs-
lienheimen" durch das Wort „und" ersetzt und die wesen zuständige oberste Landesbehörde kann ·
Worte „und Wohnbesitzwohnungen" gestrichen. die Wohnflächengrenzen des Absatzes 1 Satz 2
und 3 herabsetzen und über Absatz 2 hinaus
12. § 24 wird wie folgt geändert: Überschreitungen für vergleichbare Fallgruppen
a) In Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben. zulassen."
b) In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils das
Komma nach dem Wort „Eigentumswohnungen" 17. § 45 wird wie folgt geändert:
und das Wort „Wohnbesitzwohnungen" ge-
a) Die Überschrift erhält die rassung
strichen.
,,Baulanderschließungsdarlehen' '.
13. § 27 wird wie folgt geändert: b) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: c) Die Absätze 3 bis 5 werden Absätze 1 bis 3.
aa) In Satz 1 werden die Worte „zwei oder
mehr" gestrichen. d) In dem neuen Absatz 2 wird das Komma hinter
dem Wort „steht" durch „und" ersetzt; die Worte
bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt: „den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechen
„Das Familienzusatzdarlehen beträgt für und" werden gestrichen.
Bauherren mit einem Kind 2 000 Deutsche
Mark, für Bauherren mit zwei Kindern 4 000 18. In § 47 Abs. 1 wird das Zitat ,,'§§ 92 bis 94" durch
Deutsche Mark und für Bauherren mit drei das Zitat,,§§ 92 a bis 94" ersetzt.
Kindern 7 000 Deutsche Mark. Für jedes
weitere Kind erhöht es sich um 5 000 Deut-
sche Mark.'' 19. § 50 wird aufgehoben.
1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
20. § 51 wird wie folgt gefaßt: Artikel 8
,, § 51 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Vergünstigungen für Kleinsiedlungen
§ 72 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesversorgungsgesetzes in
Auf Kleinsiedlungen, der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
1 . deren Bau nach diesem Gesetz öffentlich geför- (BGBI. I S. 21 ), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
dert wird oder vom 24. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1144) geändert worden
ist, wird wie folgt gefaßt:
2. bei denen die sachlichen Voraussetzungen für
eine Bewilligung öffentlicher Mittel vorliegen und „2. zur Finanzierung eines Kaufeigenheimes, einer
die von der zuständigen Bewilligungsbehörde als Trägerkleinsiedlung oder einer Kaufeigentums-
Kleinsiedlung anerkannt worden sind, wohnung ( § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2 des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes), wenn die baldige
ist § 29 des Reichssiedlungsgesetzes sinngemäß Übertragung des Eigentums auf den Beschädigten
anzuwenden.'' sichergestellt wird,".
21. Dem § 51 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 9
„Die Vorschriften der §§ 18 bis 19 a, 21 a bis 23
und 28 finden entsprechende Anwendung." Änderung des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
22. Die§§ 51 e und 51 f werden aufgehoben. § 57 c Abs. 5 des Gesetzes über die Zwangsverstei-
gerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesge-
23. In § 56 wird Absatz 3 aufgehoben. setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 310-14, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 127)
Artikel 4 geändert worden ist, wird aufgehoben.
Änderung des Wohngeldgesetzes
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes in der Fas- Artikel 10
sung der Bekanntmachung von 27. Dezember 1982 Aufhebung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
(BGBI. 1 S. 1921) wird aufgehoben.
Das Erste Wohnungsbaugesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2330-1, veröffent-
Artikel 5 lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Änderung des Gesetzes zur Förderung Artikel II des Gesetzes vom 17. Juli 1968 (BGBI. 1
von Wohnungseigentum und Wohnbesitz S. 821 ), wird aufgehoben, soweit sich aus § 18 der im
im sozialen Wohnungsbau land Berlin geltenden Fassung des Zweiten Bundes-
mietengesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBI. 1 S. 389),
Artikel 5 des Gesetzes zur Förderung von Wohnungs- zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. August 1982
eigentum und Wohnbesitz im sozialen Wohnungsbau (BGBI. 1 S. 1106), nichts anderes ergibt.
vom 23. März 1976 (BGBI. 1 S. 737), das durch § 24
Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 1982
(BGBI. I S. 1777) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 11
Aufhebung des Gesetzes
Artikel 6 über Investitionszuschüsse für Mietwohnungen,
Genossenschaftswohnungen und Wohnheime
Änderung des Einkommensteuergesetzes im sozialen Wohnungsbau
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Einkommensteuergeset- Das Gesetz über Investitionszuschüsse für Mietwoh-
zes 1985 in der Fassung der Bekanntmachung vom nungen, Genossenschaftswohnungen und Wohnheime
12. Juni 1985 (BGBI. 1S. 977), das durch Artikel 1 des im sozialen Wohnungsbau vom 27. Dezember 1974
Gesetzes vom 26. Juni 1985 (BGBI. I S. 1153) geändert (BGBI. 1 S. 3698), geändert durch Gesetz vom 2.6. Mai
worden ist, wird aufgehoben. 1977 (BGBI. 1 S. 765), wird aufgehoben.
Artikel 7 Artikel 12
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes Aufhebung einer Rechtsverordnung
§ 2 Abs. 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der
Die Bürgschaftsverordnung in der im Bundesgesetz-
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1982 blatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-1-2, veröffent-
(BGBI. I S. 131 ), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset- lichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
zes vom 26. Juni 1985 (BGBI. I S. 1153) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 13
1. Nummer 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Außerkrafttreten einer Rechtsverordnung
2. In den Nummern 3 und 4 wird jeweils die Textstelle
,,oder von Wohnbesitz im Sinne des § 12 a des Zwei- Die hamburgische Verordnung zur Durchführung des
ten Wohnungsbaugesetzes" gestrichen. Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 30. Oktober 1956
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985 1283
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Artikel 15
S. 476), tritt außer Kraft.
Saar-Klausel
Die Artikel 1, 2, 1O und 1 2 gelten nicht im Saarland.
Artikel 14
Neubekanntmachung Artikel 16
(1) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen Berlin-Klausel
und Städtebau kann den Wortlaut des Zweiten Woh- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
nungsbaugesetzes in der ab Inkrafttreten dieses Geset- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
zes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.
Artikel 17
(2) Die Regierung des Saarlandes kann den Wortlaut Inkrafttreten
des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der ab
Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Amtsblatt des Saarlandes bekanntmachen. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 11 . Juli 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. Oscar Schneider
1284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
Vom 11. Juli 1985
Auf Grund des Artikels 14 Abs. 1 des Wohnungsrechtsvereinfachungs-
gesetzes 1985 vom 11 . Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1 277) wird nachstehend der
Wortlaut des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der ab 17. Juli 1985 gelten-
den Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1980 (BGBI. 1S. 1085),
2. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 27 Unterartikel 3 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523),
3. den am 24. Juli 1982 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
21. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 969),
4. den am 28. Juni 1985 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom
24. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1144),
5. den am 17. Juli 1985 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 11. Juli 1985
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
In Vertretung
v. Loewenich
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985 1285
Zweites Wohnungsbaugesetz
(Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Zweiter Titel
Grundsätze, Geltungsbereich Maßnahmen zur Durchführung der Grundsätze
und Begriffsbestimmungen für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
§ Wohnungsbauförderung als öffentliche Aufgabe § 29 Wohnungsbauprogramme
§ 2 Wohnungsbau § 30 Verteilung der öffentlichen Mittel durch die obersten
§ 3 Maßnahmen zur Wohnungsbauförderung Landesbehörden
§ 4 Zeitlicher Geltungsbereich für die Wohnungsbau- § 31 Berichterstattung durch die obersten Landesbehör-
förderung nach diesem Gesetz den
§ 5 Einteilung der Wohnungen nach ihrer Förderung § 32 Bewilligungsstatistik
§ 6 Öffentliche Mittel
§ 7 Familienheime Dritter Teil
§ 8 Familie und Angehörige Bauherren
§ 9 Eigenheime und Kaufeigenheime
§ 33 Voraussetzung für die Berücksichtigung der
§ 10 Kleinsiedlungen
Bauherren
§ 11 Einliegerwohnungen
§ 34 Eigenleistung der Bauherren
§ 12 Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnun-
§ 35 Eigenleistung für den Bau von Familienheimen und
gen
Eigentumswohnungen
§13 Genossenschaftswohnungen
§ 36 Eigenleistung durch Selbsthilfe
§14 (weggefallen)
§ 36 a Bürgschaften zur Vor- oder Zwischenfinanzierung von
§ 15 Wohnheime Eigenleistungen
§16 Wiederaufbau und Wiederherstellung
§ 17 Ausbau und Erweiterung
Vierter Teil
Teil II Betreuung der Bauherren
Bundesmittel und Bundesbürgschaften § 37 Betreuung der Bauherren
§ 18 Bereitstellung von Bundesmitteln § 38 Betreuungsverpflichtung zugunsten von Bauherren
§19 Verteilung der Bundesmittel von Familienheimen
§ 20 Rückflüsse an den Bund
§ 21 (weggefallen) Fünfter Titel
§ 22 Zuständigkeit für die Bewirtschaftung von Bundes-
Förderung~fähige Bauvorhaben
mitteln
§ 23 Sondervorschriften für Mittel des Ausgleichsfonds § 39 Wohnungsgrößen
§ 24 Übernahme von Bürgschaften § 40 (weggefallen)
· § 41 Städtebauliche Voraussetzungen
Teil III
Öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau Sechster Titel
Erster Abschnitt Bewilligung der öffentlichen Mittel
durch die Bewilligungsstelle
Allgemeine Förderungsvorschriften
§ 42 Einsatz der öffentlichen Mittel
Erster Titel
§ 43 Förderungssätze
Grundsätze § 44 Einsatz des nachstelligen Baudarlehens
für den öffentlich geförderten Wohnungsbau
§ 45 Familienzusatzdarlehen
§ 25 Begünstigter Personenkreis und Einkommensermitt- § 46 Wohngeld zur Ergänzung des Einsatzes öffentlicher
lung Mittel
§ 26 Schwerpunkte der öffentlichen Förderung §§ 47
§§ 27 und 48 (weggefallen)
und 28 (weggefallen) § 49 Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Siebenter Titel Teil IV
Bedingungen und Auflagen Steuerbegünstigter und frei finanzierter Wohnungsbau
bei der Bewilligung öffentlicher Mittel
Erster Abschnitt
§ 50 Finanzierungsbeiträge
Steuerbegünstigter Wohnungsbau
§ 51 Baukosten
§ 52 Eigentumsbindungen § 82 Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnungen
§ 53 (weggefallen) ' § 83 Anerkennungsverfahren
§ 84 (weggefallen)
Zweiter Abschnitt § 85 Miete für steuerbegünstigte Wohnungen
Sondervorschriften zur Förderung
der Bildung von Einzeleigentum Zweiter Abschnitt
(Frei finanzierter Wohnungsbau)
Erster Titel
Öffentlich geförderte Kaufeigenheime §§ 86
und 87 (weggefallen)
§ 54 Verkaufsverpflichtung bei Kaufeigenheimen
§ 54 a Bemessung des Kaufpreises Dritter Abschnitt
§ 55 Bewerber für Kaufeigenheime
Wohnungen, die mit Wohnungs-
§ 56 Vertragsabschluß über das Kaufeigenheim fürsorgemitteln gefördert worden sind
Zweiter Titel § 87 a Miete für steuerbegünstigte und frei finanzierte Woh-
nungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert
Öffentlich gefördete Kleinsiedlungen
worden sind
§ 57 Förderung der Kleinsiedlung
§ 58 Trägerkleinsiedlungen
Teil V
§ 59 Eigensiedlungen
§ 60 Beratung der Kleinsiedler Förderung des Wohnungbaues durch
besondere Maßnahmen und Vergünstigungen
Dritter Titel
Erster Abschnitt
Öffentlich geförderte Eigentumswohnungen
Förderung des steuerbegünstigten
§ 61 Förderung von Kaufeigentumswohnungen Wohnungsbaues durch Aufwendungszuschüsse
§ 62 (weggefallen) und Aufwendungsdarlehen
§ 88 Gewährung von Aufwendungszuschüssen und Auf-
Vierter Titel wendungsdarfehen
Förderung der Eigentumsbildung § 88 a Zweckbestimmung der Wohnungen
beim Bau von Mietwohnungen § 8~ b Kostenmiete
§ 63 Bauliche Ausführung § 88 c Wegfall der Aufwendungszuschüsse und Aufwen-
§ 64 Verkaufsverpflichtung bei Ein- und Zweifamilienhäu- dungsdarfehen
sern
§ 65 (weggefallen) Zweiter Abschnitt
§ 66 Anwendungsbereich der Vorschriften für Mietwoh- Ba ulandbereitstel I u ng
nungen
§ 89 Beschaffung von Bauland
§ 90 Baulanderschließungsdarlehen
Dritter Abschnitt
Sonstige Förderungsmaßnahmen Dritter Abschnitt
§ 67 Förderung von Wohnungen für die Landwirtschaft Förderung bauwirtschaftlicher
§ 68 Förderung von Wohnheimen Maßnahmen
§ 91 Maßnahmen zur Baukostensenkung
Vierter Abschnitt
Vorzeitige Rückzahlung Vierter Abschnitt
der öffentlichen Mittel
Steuer- und Gebührenvergünstigungen
§ 69 Ablösung des öffentlichen Baudarlehens
§ 92 (weggefallen)
§ 70 Tragung des Ausfalls
§ 92 a Grundsteuervergünstigung für Wohnungen, die nach
§ 71 (weggefallen) dem 31. Dezember 1973 bezugsfertig geworden sind
§ 93 Unterlagen für die Grundsteuervergünstigung
Fünfter Abschnitt
§ 94 Beginn und Fortfall der Grundsteuervergünstigung
Mieten und Belastungen
§ 94 a Auskunft über die Grundsteuervergünstigung
für öffentlich gefördete Wohnungen
§ 95 (weggefallen)
§ 72 Zulässige Miete und Belastung § 96 Vergünstigungen für Kleinsiedlungen
§§ 73 §§ 97
bis 81 (weggefallen) und 98 (weggefallen)
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985 1287
Teil VI § 11 0 (weggefallen)
Ergänzungs-, Durchführungs- § 111 Überleitungsvorschriften für Wohnungen, die mit
und Überleitungsvorschriften Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden sind
§ 112 Verweisungen
Erster Abschnitt
§ 113 Überleitungsvorschriften für Wohnungen zugunsten
Ergänzungsvorschritten von Wohnungsuchenden mit geringem Einkommen
§ 99 Gleichstellungen § 114 Überleitungsvorschriften für Wohnflächengrenzen
und die nachträgliche Anerkennung einer Wohnung
§ 100 Anwendung von Begriffsbestimmungen dieses Geset- als steuerbegünstigt
zes
§ 115 (weggefallen)
§ 101 Sondervorschriften für die Stadtstaaten
§ 115 a Überleitungsvorschriften für Annuitätszuschüsse
§ 102 Rechtsweg
§ 116 Sondervorschriften für Berlin
§ 103 (weggefallen)
zweiter Abschnitt
Du rchfü h ru n g svorsch ri fte n Teil VII
§ 104 (weggefallen) Änderung anderer Gesetze
§ 105 Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß von § 117 Änderung des Gesetzes und der Durchführungs-
Durchführungsvorschriften verordnung über die Gemeinnützigkeit im Wohnungs-
§ 106 Ermächtigung der Landesregie'rungen zum Erlaß von wesen
Durchführungsvorschriften §§ 118
§ 107 Zustimmung des Bundesrates zu Rechtsverordnun- bis 124 (weggefallen)
gen
· Dritter Abschnitt
Überleitung svo rsch rifte n Teil VIII
Schlußvorschriften
§ 108 Allgemeine Überleitungsvorschrift
§ 109 Überleitungsvorschriften für öffentlich geförderte § 125 Berlin-Klausel
Eigenheime, Kleinsiedlungen, Kaufeigenheime und § 125 a Geltung im Saarland
Eigentumswohnungen § 126 Inkrafttreten
Teil 1 dienen. Zur Schaffung von Einzeleigentum sollen Spar-
wille und Bereitschaft zur Selbsthilfe angeregt werden.
Grundsätze, Geltungsbereich
und Begriffsbestimmungen
§2
§ 1 Wohnungsbau
Wohnungsbauförderung als öffentliche Aufgabe (1) Wohnungsbau ist das Schaffen von Wohnraum
durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder Wie-
(1) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände derherstellung beschädigter Gebäude oder durch Aus-
haben den Wohnungsbau unter besonderer Bevorzu- bau oder Erweiterung bestehender Gebäude. Der auf
gung des Baues von Wohnungen, die nach Größe, Aus- diese Weise geschaffene Wohnraum ist neugeschaffen
stattung und Miete oder Belastung für die breiten im Sinne dieses Gesetzes.
Schichten des Volkes bestimmt und geeignet sind
(sozialer Wohnungsbau), als vordringliche Aufgabe zu (2) Der Wohnungsbau erstreckt sich auf Wohnraum
fördern. der folgenden Arten:
(2) Die Förderung des Wohnungsbaues hat das Ziel, a) Familienheime in der Form von Eigenheimen, Kauf-
den Wohnungsmangel zu beseitigen und für weite eigenheimen und Kleinsiedlungen;
Kreise der Bevölkerung breitgestreutes Eigentum zu b) Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnun-
schaffen. Die Förderung soll eine ausreichende Woh- gen;
nungsversorgung aller Bevölkerungsschichten entspre-
c) (weggefallen)
chend den unterschiedlichen Wohnbedürfnissen er-
möglichen und diese namentlich für diejenigen Woh- d) Genossenschaftswohnungen;
nungsuchenden sicherstellen, die hierzu selbst nicht in e) Mietwohnungen;
der Lage sind. In ausreichendem Maße sind solche
Wohnungen zu fördern, die die Entfaltung eines gesun- f) Wohnteile ländlicher Siedlungen;
den Familienlebens, namentlich für kinderreiche Fami- g) sonstige Wohnungen;
lien, gewährleisten. Die Förderung des Wohnungsbaues
h) Wohnheime;
soll überwiegend der Bildung von Einzeleigentum (Fami-
lienheimen und eigengenutzten Eigentumswohnungen) i) einzelne Wohnräume.
1288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§3 wendungen oder zur Deckung der für Finanzierungsmit-
tel zu entrichtenden Zinsen oder Tilgungen eingesetzt
Maßnahmen zur Wohnungsbauförderung
sind.
(1) Die Förderung des Wohnungsbaues erfolgt ins-
(2) Steuerbegünstigte Wohnungen im Sinne dieses
besondere durch
Gesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, die nicht
a) Einsatz öffentlicher Mittel (§§ 25 bis 68), öffentlich gefördert sind und nach den Vorschriften der
b) Übernahme von Bürgschaften (§§ 24 und 36 a), §§ 82 und 83 als steuerbegünstigt anerkannt sind.
c) Gewährung von Wohngeld (§ 46), (3) Frei finanzierte Wohnungen im Sinne dieses
Gesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, die weder
d) Gewährung von Prämien für Wohnbausparer,
öffentlich gefördert noch als steuerbegünstigt aner-
e) Bereitstellung von Bauland (§§ 89 und 90), kannt sind.
f) Maßnahmen zur Baukostensenkung (§ 91 ),
§6
g) Beitragsvergünstigung in der Unfallversicherung,
Öffentliche Mittel
h) Steuer- und Gebührenvergünstigungen (§§ 92 a
bis 96), (1) Mittel des Bundes, der Länder, Gemeinden und
i) Vergünstigungen bei vorzeitiger Rückzahlung öffent- Gemeindeverbände, die von ihnen zur Förderung des
licher Mittel (§§ 69 und 70), Baues von Wohnungen für die breiten Schichten des
Volkes bestimmt sind, sowie die nach dem Lastenaus-
k) Auflockerung der Wohnraumbewirtschaftung (weg- gleichsgesetz für die Wohnraumhilfe bestimmten Mittel
gefallen), des Ausgleichsfonds sind öffentliche Mittel im Sinne
1) Auflockerung der Mietpreisbindung (§§ 72 und 85), dieses Gesetzes. Die qffentlichen Mittel sind nur zur
Förderung des sozialen Wohnungsbaues nach den Vor-
m) Gewährung von Aufwendungszuschüssen und Auf-
schriften der§§ 25 bis 68 zu verwenden.
wendungsdarlehen (§§ 88 bis 88 c).
(2) Je nach der Art der Förderung ist der Wohnungs- (2) Nicht als öffentliche Mittel im Sinne dieses Geset-
bau zes gelten insbesondere
a) öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau (§§ 25 a) die nach dem Lastenausgleichsgesetz als Eingliede-
bis 72), rungsdarlehen bestimmten Mittel des Ausgleichs-
fonds oder die mit einer ähnlichen Zweckbestimmung
b) steuerbegünstigter Wohnungsbau (§§ 82 bis 85) in öffentlichen Haushalten ausgewiesenen Mittel,
oder b) die als Prämien an Wohnbausparer gewährten Mittel,
c) frei finanzierter Wohnungsbau (§ 5 Abs. 3). c) die in öffentlichen Haushalten gesondert ausgewie-
senen Wohnungsfürsorgemittel für Angehörige des
§4 öffentlichen Dienstes,
Zeitlicher Geltungsbereich d) die in Haushalten der Gemeinden und Gemeindever-
für die Wohnungsbauförderung nach diesem Gesetz bände ausgewiesenen Mittel zur Unterbringung von
solchen Obdachlosen, die aus Gründen der öffentli-
(1) Die Förderung des Wohnungsbaues bestimmt chen Sicherheit und Ordnung von den Gemeinden•
sich im Anschluß an den zeitlichen Geltungsbereich des und Gemeindeverbänden unterzubringen sind,
Ersten Wohnungsbaugesetzes nach den Vorschriften
des vorliegenden Gesetzes. Die Vorschriften des vorlie- e) die einer Kapitalsammelstelle aus einem öffentlichen
genden Gesetzes finden, soweit in dem Gesetz nichts Haushalt für Zwecke der Vor- und Zwischenfinanzie-
anderes bestimmt ist, sonach Anwendung rung des Wohnungsbaues zur Verfügung gestellten
Mittel,
a) im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau auf
neugeschaffenen Wohnraum, für den die öffentlichen f) die von Steuerpflichtigen gegebenen unverzinslichen
Mittel erstmalig nach dem 31 . Dezember 1956 bewil- Darlehen, für die Steuervergünstigungen nach § 7 c
ligt worden sind oder bewilligt werden, des Einkommensteuergesetzes gewährt werden,
b) im steuerbegünstigten und frei finanzierten Woh- g) die Grundsteuervergünstigungen,
nungsbau auf neugeschaffenen Wohnraum, der nach h) Mittel, die zur Förderung des Erwerbs vorhandener
dem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden ist oder Wohnungen insbesondere durch kinderreiche Fami-
bezugsfertig wird. lien und Schwerbehinderte bestimmt sind, um ihnen
die Eigenversorgung mit Wohnraum zu erleichtern;
(2) (weggefallen)
das gilt nicht für die Mittel zur Förderung des Erwerbs
von Kaufeigenheimen und Kaufeigentumswohnun-
§5 gen vom Bauherrn.
Einteilung der Wohnungen nach ihrer Förderung
(3) Soweit in einem öffentlichen Haushalt andere als
( 1) Öffentlich gefördete Wohnungen im Sinne dieses die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Mittel für die
Gesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, bei denen Förderung des Wohnungsbaues zur Verfügung gestellt
öffentliche Mittel im Sinnes des § 6 Abs. 1 zur Deckung werden, sollen sie in der Regel nur für Maßnahmen
der für den Bau dieser Wohnungen entstehenden zugunsten des sozialen Wohnungsbaues verwendet
Gesamtkosten oder zur Deckung der laufenden Auf- werden.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985 1289
§7 § 10
Familienheime Kleinsiedlungen
(1) Familienheime sind Eigenheime, Kaufeigenheime (1) Eine Kleinsiedlung ist eine Siedlerstelle, die aus
und Kleinsiedlungen, die nach Größe und Grundriß ganz einem Wohngebäude mit angemessener Landzulage
oder teilweise dazu bestimmt sind, dem Eigentümer und besteht und die nach Größe, Bodenbeschaffenheit und
seiner Familie oder einem Angehörigen und dessen Einrichtung dazu bestimmt und geeignet ist, dem Klein-
Familie als Heim zu dienen. Zu einem Familienheim in siedler durch Selbstversorgung aus vorwiegend garten-
der Form des Eigenheims oder des Kaufeigenheims soll baumäßiger Nutzung des Landes eine fühlbare Ergän-
nach Möglichkeit ein Garten oder sonstiges nutzbares zung seines sonstigen Einkommens zu bieten. Die
Land gehören. Kleinsiedlung soll einen Wirtschaftsteil enthalten, der
die Haltung von Kleintieren ermöglicht. Das Wohn-
(2) Das Familienheim verliert seine Eigenschaft, wenn gebäude kann neben der für den Kleinsiedler bestimm-
es für die Dauer nicht seiner Bestimmung entsprechend ten Wohnung eine Einliegerwohnung enthalten.
genutzt wird. Das Familienheim verliert seine Eigen-
schaft nicht, wenn weniger als die Hälfte der Wohn.:. und (2) Eine Eigensiedlung ist eine Kleinsiedlung, die von
Nutzfläche des Gebäudes anderen als Wohnzwecken, dem Kleinsiedler auf einem in seinem Eigentum stehen-
insbesondere gewerblichen oder beruflichen Zwecken den Grundstück geschaffen worden ist.
dient.
(3) Eine Trägerkleinsiedlung ist eine Kleinsiedlung,
§8 die von einem Bauherrn mit der Bestimmung geschaffen
Familie und Angehörige worden ist, sie einem Bewerber zu Eigentum zu übertra-
gen. Nach der Übertragung des Eigentums steht die
(1) Zur Familie rechnen die Angehörigen, die zum K·leinsiedlung einer Eigensiedlung gleich.
Familienhaushalt gehören oder alsbald nach Fertigstel-
lung des Bauvorhabens, insbesondere zur Zusammen-
führung der Familie, in den Familienhaushalt aufgenom- § 11
men werden sollen.
Einliegerwohnungen
(2) Als Angehörige im Sinne dieses Gesetzes gelten Eine Einliegerwohnung ist eine in einem Eigenheim,
folgende Personen: einem Kaufeigenheim oder einer Kleinsiedlung enthal-
a) der Ehegatte, tene abgeschlossene oder nicht abgeschlossene
zweite Wohnung, die gegenüber der Hauptwohnung von
b) Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten
untergeordneter Bedeutung ist.
und dritten Grades in der Seitenlinie,
c) Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwä-
gerte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, §12
d) (weggefallen) Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen
e) (weggefallen)
(1) Eine Eigentumswohnung ist eine Wohnung, an der
f) (weggefallen) Wohnungseigentum nach den Vorschriften des Ersten
g) Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflege- Teils des Wohnungseigentumsgesetzes begründet ist.
eltern. Eine Eigentumswohnung, die zum Bewohnen durch den
Wohnungseigentümer oder seine Angehörigen be-
(3) Als kinderreich gelten Familien mit drei oder mehr stimmt ist, ist eine eigengenutzte Eigentumswohnung
Kindern im Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommen- im Sinne des vorliegenden Gesetzes.
steuergesetzes.
(2) Eine Kaufeigentumswohnung ist eine Wohnung,
§9 die von einem Bauherrn mit der Bestimmung geschaffen
Eigenheime und Kaufeigenheime worden ist, sie einem Bewerber als eigengenutzte
Eigentumswohnung zu übertragen.
(1) Ein Eigenheim ist ein im Eigentum einer natür-
lichen Person stehendes Grundstück r:nit einem Wohn-
gebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen enthält, §13
von denen eine Wohnung zum Bewohnen .durch den
Genossenschaftswohnungen
Eigentümer oder seine Angehörigen bestimmt ist.
Eine Genossenschaftswohnung ist eine Wohnung,
(2) Ein Kaufeigenheim ist ein Grundstück mit einem die von einem Wohnungsunternehmen in der Rechts-
Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen form der Genossenschaft geschaffen worden und dazu
enthält und von einem Bauherrn mit der Bestimmung bestimmt ist, auf Grund eines Nutzungsvertrages einem
geschaffen worden ist, es einem Bewerber als Eigen- Mitglied zum Bewohnen überlassen zu werden.
heim zu übertragen.
(3) Die in dem Wohngebäude enthaltene zweite Woh-
nung kann eine gleichwertige Wohnung oder eine Ein- §14
liegerwohnung sein. (weggefallen)
1290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§15 Teilll
Wohnheime Bundesmittel und Bundesbürgschaften
Als Wohnheime im Sinne dieses Gesetzes gelten
Heime, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung §18
für die Dauer dazu bestimmt und geeignet sind, Wohn- Bereitstellung von Bundesmitteln
bedürfnisse zu befriedigen.
(1) Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung des
von den Ländern geförderten sozialen Wohnungsbaues
§ 16 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.
Wiederaufbau und Wiederherstellung (2) Für den öffentlich geförderten sozialen Woh-
(1) Wiederaufbau eines zerstörten Gebäudes ist das
nungsbau stellt der Bund vom Haushaltsjahr 1971 an
Schaffen von Wohnraum oder von anderem auf die jährlich einen Betrag von 150 Millionen DM im Bundes-
Dauer benutzbarem Raum durch Aufbau dieses Gebäu- haushalt zur Verfügung. Darüber hinaus stellt der Bund
des oder durch Bebauung von Trümmerflächen. Ein zur Förderung von sonstigen Maßnahmen zugunsten
Gebäude gilt als zerstört, wenn ein außergewöhnliches des sozialen Wohnungsbaues Mittel nach Maßgabe des
Ereignis bewirkt hat, daß oberhalb des Kellergeschos- jeweiligen Haushaltsplans bereit.
ses auf die Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhan- (3) Mittel, die der Bund auf Grund eines anderen
den ist. Gesetzes für den Wohnungsbau zur Verfügung zu stel-
len hat, sind auf den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten
(2) Wiederherstellung eines beschädigten Gebäudes
Betrag nicht anzurechnen, auch wenn der Bund sich mit
ist das Schaffen von Wohnraum oder von anderem auf
diesen Mitteln an der Finanzierung des von den Ländern
die Dauer benutzbarem Raum durch Baumaßnahmen,
geförderten sozialen Wohnungsbaues beteiligt; das
durch die die Schäden ganz oder teilweise beseitigt
gleiche gilt für Mittel, die der Bund in besonderen Aus-
werden; hierzu gehören auch Baumaßnahmen, durch die
gabetiteln des Bundeshaushalts für die Erfüllung eige-
auf die Dauer zu Wohnzwecken nicht mehr benutzbarer
ner Aufgaben oder zur Durchführung von besonderen
Wohnraum wieder auf die Dauer benutzbar gemacht
Wohnungsbauprogrammen zur Verfügung stellt.
wird. Ein Gebäude gilt als beschädigt, wenn ein außer-
gewöhnliches Ereignis bewirkt hat, daß oberhalb des (4) Leistungen des Bundes für die Wohnraumversor-
Kellergeschosses auf die Dauer benutzbarer Raum nur gung bestimmter Bevölkerungsgruppen ergeben sich
noch teilweise vorhanden ist. aus dem jeweiligen Haushaltsplan des Bundes.
(3) Raum ist auf die Dauer nicht benutzbar, wenn ein
zu seiner Benutzung erforderlicher Gebäudeteil zerstört §19
ist oder wenn der Raum oder der Gebäudeteil sich in Verteilung der Bundesmittel
einem Zustand befindet, der aus Gründen der Bau- oder
Gesundheitsaufsicht eine dauernde, der Zweckbestim- (1) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen
mung entsprechende Benutzung des Raumes nicht und Städtebau verteilt die in § 18 Abs. 2 Satz 1 bezeich-
gestattet; dabei ist es unerheblich, ob der Raum tat- neten Bundesmittel im Benehmen mit den für das Woh-
sächlich benutzt wird. nungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten
Landesbehörden auf die Länder.
(4) Ein Gebäude gilt nicht als zerstört oder beschä- (2) Der Bundesminister_ für Raumordnung, Bauwesen
digt, wenn 'die Schäden durch Mängel der Bauteile oder und Städtebau ist ermächtigt, zum Zwecke einer plan-
infolge Abnutzung, Alterung oder Witterungseinwirkung mäßigen Vorbereitung des öffentlich gefördeten sozia-
entstanden sind. len Wohnungsbaues die Verteilung des in § 18 Abs. 2
Satz 1 bezeichneten Betrages bereits vor Beginn des
§17 Haushaltsjahres vorzunehmen und die Auszahlung für
Ausbau und Erweiterung das Haushaltsjahr verbindlich zuzusagen. Er soll die
Mittel spätestens bis zum 1. Dezember des dem Haus-
(1) Wohnungsbau durch Ausbau eines bestehenden haltsjahr vorangehenden Jahres verteilen.*)
Gebäudes ist das Schaffen von Wohnraum durch Aus-
bau des Dachgeschosses oder durch eine unter (3) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen
wesentlichem Bauaufwand durchgeführte Umwandlung und Städtebau kann die Verteilung der Bundesmittel mit
von Räumen, die nach ihrer baulichen Anlage und Aus- Auflagen, insbesondere hinsichtlich des Verwendungs-
stattung bisher anderen als Wohnzwecken dienten. Als zweckes, der Sicherung und der Zins- und Tilgungsbe-
Wohnungsbau durch Ausbau eines bestehenden dingungen für diese Mittel, verbinden. Die ausgeliehe-
Gebäudes gilt auch der unter wesentlichem Bauauf- nen Bundesmittel sind vom Rechnungsjahr 1965 an
wand durchgeführte Umbau von Wohnräumen, die mindestens so zu verzinsen und zu tilgen, daß die Zins-
infolge Änderung der Wohngewohnheiten nicht mehr für und Tilgungsbeträge demjenigen Anteil der im Land auf-
Wohnzwecke geeignet sind, zur Anpassung an die ver- gekommenen Zins- und Tilgungsbeträge einschließlich
änderten Wohngewohnheiten. außerplanmäßiger Tilgungen entsprechen, der sich
jeweils nach dem Verhältnis der am Ende des Kalender-
(2) Wohnungsbau durch Erweiterung eines bestehen- jahres insgesamt ausgeliehenen Bundesmittel zu den
den Gebäudes ist das Schaffen von Wohnraum durch
Aufstockung des Gebäudes oder durch Anbau an das •) Die Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 2 kann durch das jeweils geltende
Gebäude. Bundeshaushaltsgesetz ausgesetzt sein.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985 1291
übrigen öffentlichen Mitteln des Landes errechnet· die wendet werden, so sind sie dem Bundesminister für
Tilgung der Bundesmittel muß mindestens 1 vom Hun- Raumordnung, Bauwesen und Städtebau zur Bewirt-
dert betragen. Die Verpflichtung des Landes zur voll- schaftung zuzuweisen.
ständigen Tilgung der ausgeliehenen Bundesmittel
bleibt im übrigen unberührt. Von Satz 2 abweichende (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht für
Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Land die Mittel, die von der Bundesbahn und der Bundespost
sind zulässig. in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber zum Bau von Woh-
nungen für ihre Bediensteten zur Verfügung gestellt
§ 20 werden, sowie für Mittel, die für den Bau von Wohnun-
gen in Dienstgebäuden oder innerhalb geschlossener
Rückflüsse an den Bund
Anlagen bestimmt sind, die überwiegend anderen als
(1) Die Rückflüsse (Rückzahlung der Darlehens- Wohnzwecken dienen sollen.
summe im ganzen oder in Teilen, Zinsen und Tilgungs-
beträge) aus den Darlehen, die der Bund zur Förderung (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht für
des Wohnungsbaues den Ländern oder sonstigen Dar- die ,n § 23 bezeichneten Mittel des Ausgleichfonds.
lehnsnehmern gewährt hat und künftig gewährt, sind
laufend zur Förderung von Maßnahmen zugunsten des § 23
sozialen Wohnungsbaues, jedoch nicht für die Gewäh-
rung von Wohngeld zu verwenden. Sondervorschriften
für Mittel des Ausgleichsfonds
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entspre-
chend für die Rückflüsse aus den Darlehen, die aus ( 1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes
Wohnungsbauförderungsmitteln des Reiches und des bedarf zur Verteilung von Mitteln des Ausgleichsfonds,
ehemaligen Landes Preußen einschließlich des staat- die als Eingliederungsdarlehen für den Wohnungsbau
lichen Wohnungsfürsorgefonds gewährt worden sind, ( § 254 Abs. 2 und 3 und § 259 Abs. 1 Satz 3 des Lasten-
sowie für die Rückflüsse aus den durch die Vergebung ausgleichsgesetzes) oder für die Wohnraumhilfe
dieser Mittel begründeten Vermögenswerten. (§§ 298 bis 300 des Lastenausgleichsgesetzes)
bestimmt sind, der Zustimmung des Bundesministers
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entspre- für Raumordnung, Bauwesen und. Städtbau. Die für die
chend für die dem Bund zufließenden Erträge, Rückzah- Wohnraumhilfe bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds
lungen und Erlöse aus Kapitalbeteiligungen des Bun- sind von den Ländern zusammen mit den sonstigen von
des, des Reiches oder des ehemaligen Landes Preußen ihnen für die Förderung des sozialen Wohnungsbaues
an Organen der staatlichen Wohnungspolitik, Woh- zu verwendenden öffentlichen Mitteln nach einheit-
nungsunternehmen und anderen Unternehmen, die lichen Grundsätzen unter Beachtung der Zwecke des
nach ihrer Satzung die Aufgabe haben, den Wohnungs- Lastenausgleichsgesetzes einzusetzen. Die Ansprüche
bau zu fördern. des Ausgleichsfonds auf Rückzahlung der den Ländern
gewährten Darlehen nach § 348 Abs. 2 des Lastenaus-
(4) Die Vorschriften des§ 1 Abs. 7 bis 10 des Geset-
gleichsgesetzes werden durch den Einsatz der Mittel
zes über den Geldentwertungsausgleich bei bebauten
nach den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes, vor-
Grundstücken in der Fassung der Bekanntmachung
behaltlich der Vorschriften des § 70, nicht berührt.
vom 1. Juni 1926 (RGBI. I S. 251 ), geändert durch
Gesetz vom 22. März 1930 (RGBI. 1 S. 91 ), bleiben (2) Zum Zwecke einer planmäßigen Vorbereitung des
unberührt. Wohnungsbaues soll der Präsident des Bundesaus-
(5) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht für gleichsamtes nach Möglichkeit bis zum 1. Dezember
die Rückflüsse aus den Darlehen, die aus dem Aus- eines jeden Jahres die im folgenden Rechnungsjahr auf-
gleichsfonds und den Soforthilfefonds (§§ 5 und 354 kommenden Mittel des Ausgleichsfonds, die als Einglie-
des Lastenausgleichsgesetzes) sowie aus den Zinsen derungsdarlehen für den Wohnungsbau oder für die
und Tilgungsbeträgen der Umstellungsgrundschulden· Wohnraumhilfe zur Verfügung gestellt werden sollen,
für den Wohnungsbau gewährt worden sind oder verteilen und die Auszahlung für das Rechnungsjahr
gewährt werden. Die Vorschriften des Absatzes 3 gel- verbindlich zusagen. ·
ten nicht für Kapitalbeteiligungen des Ausgleichsfonds. (3) Verfügungen über die Verwendung von Mitteln,
allgemeine Verwaltungsvorschriften und allgemeine
Anordnungen des Präsidenten des Bundesausgleichs-
§ 21
amtes nach§ 319 Abs. 1 und 2, § 320 Abs. 2, §§ 346
(weggefallen) und 348 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes, die steh
auf die Förderung des Wohnungsbaues beziehen, ins-
besondere auch auf das Verfahren und auf die Vertei-
§ 22 lung der Wohnungen, bedürfen der Zustimmung des
Zuständigkeit Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und
für die Bewirtschaftung von Bundesmitteln Städtebau; das gleiche gilt für die Darlehensbedingun-
gen und Auflagen, unter denen die Mittel den Ländern
(1) Die nach ihrer Zweckbestimmung für den Woh- gewährt werden.
nungsbau vorgesehenen Bundesmittel sind im Bundes-
haushalt in den Einzelplan des Bundesministers für (4) Die Zustimmung des Bundesministers für Raum-
Raumordnung, Bauwesen und Städtebau einzustellen. ordnung, Bauwesen und Städtebau ist vor einer Zu-
Sollen Mittel, die in anderen Einzelplänen des Bundes- stimmung des Kontrollausschusses (§ 320 Abs. 2 in
haushalts eingestellt sind, für den Wohnungsbau ver- Verbindung mit § 319 Abs. 1 des Lastenausgleichs-
1292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
gesetzes) einzuholen. Die Befugnisse des Kontrollaus- nur vorübergehend um mindestens 80 vom Hundert in
schusses werden durch die Vorschriften der Absätze 1 ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind, erhöht sich die
und 3 nicht berührt. Einkommensgrenze um je 9 000 DM. Für Aussiedler,
Zuwanderer und Gleichgestellte erhöht sich die Ein-
(5) Soweit aus dem Härtefonds (§§ 301, 301 a des
kommensgrenze bis zum Ablauf des fünften Kalender-
Lastenausgleichsgesetzes) oder im Rahmen der sonsti-
jahres nach dem Jahr der Einreise in den Geltungsbe-
gen Förderungsmaßnahmen ( § 302 des Lastenaus-
reich dieses Gesetzes um 6 300 DM. Eine Förderung ist
gleichsgesetzes) Mittel für die Förderung des Woh-
auch zulässig, wenn das Gesamteinkommen die Ein-
nungsbaues bereitgestellt werden, sind die Vorschriften
kommensgrenze nur unwesentlich übersteigt.
der Ab6ätze 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(2) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist
§ 24 die Summe der im vergangenen Kalenderjahr bezoge-
nen positiven Einkünfte im Sinne des§ 2 Abs. 1 und 2
Übernahme von Bürgschaften
des Einkommensteuergesetzes; ein Ausgleich mit Ver-
(1) Der Bund kann zur Förderung von Maßnahmen im lusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten
Sinne dieses Gesetzes, namentlich zugunsten des des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
sozialen Wohnungsbaues, Bürgschaften, Garantien Abweichend von Satz 1 sind die Einkünfte des laufen-
oder sonstige Gewährleistungen übernehmen. Er kann den Jahres oder das Zwölffache der Einkünfte des letz-
sie auch übernehmen zur Erleichterung des Erwerbs ten Monats zugrunde zu legen, wenn sie voraussichtlich
vorhandener Wohnungen durch kinderreiche Familien auf Dauer höher oder niedriger sind als die Einkünfte des
und Schwerbehinderte oder zur Förderung des Baues vergangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache der
gewerblicher Räume, wenn der Bau der gewerblichen Einkünfte des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind
Räume im Zusammenhang mit dem Bau von Wohnun- auch Einkünfte anzurechnen, die zwar nicht im letzten
gen geboten erscheint. Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen.
Für die Feststellung des Jahreseinkommens gelten die
(2) Die Übernahme erfolgt nach Maßgabe des Haus- Vorschriften des Einkommensteuerrechts über die Ein-
haltsgesetzes. Anträge auf Übernahme sind beim Bun- kunftsermittlung; insbesondere sind steuerfreie Einnah-
desminister für Raumordnung, Bauwesen und Städte- men, namentlich das Kindergeld nach der Kindergeld-
bau zu stellen. gesetzgebung, nicht anzurechnen. Abweichend von
Satz 3 gilt folgendes:
Teil III 1. Gesetzliche und tarifliche Kinderzulagen zu Löhnen,
Öffentlich geförderter Gehältern und Renten sowie vergleichbare Bezüge
sozialer Wohnungsbau sind nicht anzurechnen.
2. Einkünfte, für die ein Anspruch auf Befreiung von der
Erster Abschnitt Einkommensteuer nach den Doppelbesteuerungsab-
kommen besteht, sowie die Einkünfte aus Gehältern
Allgemeine Förderungsvorschriften und Bezügen der bei internationalen oder übernatio-
nalen Organisationen beschäftigten Personen, die
Erster Titel von der Einkommensteuer befreit sind, sind anzu-
Grundsätze rechnen.
für den öffentlich geförderten 3. Beträge für Sonderabschreibungen, die bei der Ein-
sozialen Wohnungsbau kommensteuer unter anderen Gesichtspunkten als
denen der Wertminderung abgesetzt werden, insbe-
§ 25 sondere solche nach § 7 b des Einkommensteuerge-
Begünstigter Personenkreis setzes, sind hinzuzurechnen, soweit sie die nach § 7
und Einkommensermittlung des · Einkommensteuergesetzes zulässigen Abset-
zungen für Abnutzung übersteigen.
(1) Mit öffentlichen Mitteln ist der soziale Wohnungs-
4. Der nach § 19 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
bau zugunsten der Wohnungsuchenden zu fördern, bei
steuerfrei gebliebene Betrag von Versorgungsbezü-
denen das Jahreseinkommen die sich aus den Sätzen 2
gen ist anzurechnen.
bis 5 ergebende Einkommensgrenze nicht übersteigt;
maßgebend ist das Jahreseinkommen des Wohnung- 5. Steuerpflichtige Renten im Sinne des § 22 Nr. 1
suctienden und der nach § 8 zur Familie rechnenden Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes sind
Angehörigen (Gesamteinkommen). Die Einkommens- mit dem vollen Betrag abzüglich Werbungskosten
grenze beträgt 21 600 DM zuzüglich 10 200 DM für den anzusetzen.
zweiten und weiterer 8 000 DM für jeden weiteren zur 6. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhalts-
Familie des Wohnungsuchenden rechnenden Angehöri- verplichtungen
gen. Bei jungen Ehepaaren im Sinne des § 26 Abs. 2
Satz 2 erhöht sich die Einkommensgrenze bis zum a) für nicht zum Haushalt rechnende Verwandte des
Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Jahr der Wohnungsuchenden oder seines Ehegatten,
Eheschließung um 8 400 DM. Für Personen, die nicht b) für den geschiedenen oder dauernd getrennt
nur vorübergehend um mindestens 50 vom Hundert in lebenden Ehegatten und
ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind (Schwerbehin-
c) in Fällen der Nichtigkeit oder Aufhebung der Ehe
derte), und ihnen Gleichgestellte erhöht sich die Ein-
kommensgrenze um je 4 200 DM; für Personen, die nicht sind vom Jahreseinkommen abzusetzen.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985 1293
Von dem nach den Sätzen 1 bis 4 ermittelten Jahresein- zweiter Titel
kommen ist ein Betrag von 10 vom Hundert abzuziehen, Maßnahmen
wenn der Wohnungsuchende oder der nach § 8 zur zur Durchführung der Grundsätze
Familie rochnende Angehörige Steuern vom Einkom- für den öffentlich geförderten
men entrichtet. sozialen ·wohnungsbau
(3) Deckt der Wohnungsuchende die Unterhaltsko-
sten für sich und die zur Familie rechnenden Angehöri- § 29
gen nur aus Renten, so kann die sich aus Absatz 1 erge- Wohnungsbauprogramme
bende Einkommensgrenze in der Regel ohne besonde-
ren Nachweis der Einkommenshöhe als eingehalten (1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
angesehen werden. zuständigen obersten Landesbehörden haben ein
mehrjähriges Programm für die Förderung des sozialen
Wohnungsbaues, insbesondere des öffentlich geförder-
§ 26 ten Wohnungsbaues, aufzustellen, das jährlich fortzu-
schreiben ist. Die Wohnungsbauprogramme sollen
Schwerpunkte der öffentlichen Förderung einen Überblick über die Schwerpunkte der Förderung,
(1) Zur Verwirklichung der in§ 1 bestimmten Ziele und die Zahl und Art der zu fördernden Wohnungen und die
unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Lan- vorgesehene Finanzierung geben.
desplanung sind die öffentlichen Mittel so einzusetzen, (2) Das Wohnungsbauprogramm für das darauffol-
daß die Wohnbedürfnisse der nach § 25 begünstigten gende Kalenderjahr ist bis zum 1. Oktober eines jeden
Wohnungsuchenden durch den Bau von Wohnungen Jahres aufzustellen und fortzuschreiben.
der in § 2 Abs. 2 genannten Arten befriedigt werden.
Dabei ist bevorzugt die Bildung von Einzeleigentum (3) (weggefallen)
durch den Bau von Familienheimen und eigengenutzten
(4) Die obersten Landesbehörden sollen die zur
Eigentumswohnungen zu fördern; hierbei sind zunächst
Durchführung der Wohnungsbauprogramme erforder-
die Anträge auf Bewilligung öffentlicher Mittel für solche
lichen Maßnahmen so rechtzeitig treffen, daß die zur
Bauvorhaben zu berücksichtigen, bei denen sicherge-
Verfügung stehenden Förderungsmittel den Bauherren
stellt ist, daß durch Selbsthilfe eine Eigenleistung in
zügig bewilligt werden können und dabei die Bautätig-
Höhe von mindestens 10 vom Hundert der Baukosten
keit möglichst gleichmäßig über das ganze Jahr verteilt
erbracht wird. Die Schaffung von Genossenschafts-
wird.
wohnungen soll unter Berücksichtigung des Bedarfs an
Mietwohnungen und sonstigen Wohnungen gefördert § 30
werden. Verteilung der öffentlichen Mittel
durch die obersten Landesbehörden
(2) Beim Einsatz der öffentlichen Mittel nach Absatz 1
ist zugleich zu gewährleisten, daß Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän-
digen obersten Landesbehörden haben die öffentlichen
1. der Wohnungsbau in Gebieten mit erhöhtem Woh- Mittel nach den jährlich fortgeschriebenen Wohnungs-
nungsbedarf sowie im Zusammenhang mit städte- bauprogrammen in Übereinstimmung mit den Zielen der
baulichen Maßnahmen nach dem Städtebauförde- Raumordnung und Landesplanung so zu verteilen, daß
rungsgesetz, der Wohnungsbau nach den in § 26 bestimmten
2. der Wohnungsbau für kinderreiche Familien, junge Schwerpunkten, insbesondere auch unter Berücksich-
Ehepaare, alleinstehende Elternteile mit Kindern, tigung des Bundesprogramms für städtebauliche Maß-
ältere Menschen, Schwerbehinderte, Vertriebene nahmen, gefördert wird.
und Flüchtlinge im Sinne des Bundesvertriebenen-
gesetzes und Zuwanderer § 31
Berichterstattung
vordringlich gefördert wird. Als junge Ehepaare sind die- durch die obersten Landesbehörden
jenigen zu berücksichtigen, bei denen keiner der Ehe-
gatten das 40. Lebensjahr vollendet hat; als ältere Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän-
Menschen sind diejenigen zu berücksichtigen, die das digen obersten Landesbehörden unterrichten den Bun-
60. Lebensjahr vollendet haben. desminister für Raumordnung, Bauwesen und Städte-
bau über die bewilligten und ausgezahlten Mittel für den
(3) Bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel sind för- Wohnungsbau im Sinne dieses Gesetzes sowie über
derungsfähige Bauvorhaben von privaten Bauherren, die Zahl der geförderten Wohnungen und die Art ihrer
gemeinnützigen und freien Wohnungsunternehmen, Förderung.
Organen der staatlichen Wohnungspolitik, Gemeinden, § 32
Gemeindeverbänden, anderen Körperschaften des
öffentlichen Rechts und sonstigen Bauherren in gleicher Bewilligungsstatistik
Weise ohne Bevorzugung bestimmter Gruppen von (1) Über die Auswirkungen dieses Gesetzes ist eine
Bauherren zu berücksichtigen. Bundesstatistik zu führen.
(2) Bei dieser Statistik werden für jedes Bauvorhaben
§§ 27 und 28 erfaßt:
(weggefallen) 1. der Bauherr;
1294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
· 2. Lage und Größe der Grundstücke sowie das Eigen- (5) Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige Kör-
tumsverhältnis; perschaften des öffentlichen Rechts sowie gewerbliche
3. Art, Fläche, Rauminhalt und städtebauliche Zweck- Betriebe sollen sich in der Regel eines geeigneten
bestimmung des Bauvorhabens und die Art der Wohnungsunternehmens oder Organs der staatlichen
Gebäude; Wohnungspolitik bedienen.
4. Anzahl, Größe, Ausstattung und Zweckbindung der § 34
Wohnungen sowie die Rechtsform ihrer Nutzung;
Anzahl der Heimplätze; Eigenleistung der Bauherren
5. veranschlagte Gesamtkosten und ihre Zusammen- (1) Öffentliche Mittel sollen nur bewilligt werden,
setzung; wenn der Bauherr eine angemessene Eigenleistung
6. Art und Umfang der Finanzierung und der öffentlichen zur Deckung der Gesamtkosten des Bauvorhabens
Förderung; erbringt.
7. monatliche Durchschnittsmiete oder -belastung. (2) Die erforderliche Eigenleistung des Bauherrn kann
auch durch andere Finanzierungsmittel erbracht wer-
(3) Auskunftspflichtig sind die Bewilligungsstellen. den, soweit diese von der Bewilligungsstelle als Ersatz
(4) Einzelangaben über die nach Absatz 2 erfaßten der Eigenleistung anerkannt sind.
Sachverhalte dürfen für Zwecke der Landes- und Regio- (3) Als Ersatz der Eigenleistung sind, soweit der Bau-
nalplanung und des Städtebaues den zuständigen Stel- herr nichts anderes beantragt, anzuerkennen
len der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände
zugänglich gemacht werden. Die Vorschriften des § 11 a) ein der Restfinanzierung dienendes Familienzusatz-
des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke darlehen nach § 45,
gelten entsprechend. b) ein Aufbaudarlehen an den Bauherrn nach§ 254 des
Lastenausgleichsgesetzes oder ein ähnliches Dar-
lehen aus Mitteln eines öffentlichen Haushalts,
Dritter Titel
c) ein Darlehen an den Bauherrn zur Beschaffung von
Bauherren Wohnraum nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes.
§ 33
Voraussetzung für die Berücksichtigung (4) Andere Finanzierungsmittel, die der Restfinanzie-
rung dienen, können von der Bewilligungsstelle ganz
der Bauherren
oder teilweise als Ersatz der Eigenleistung anerkannt
(1) Öffentliche Mittel können auf Antrag einem Bau- werden.
herrn bewilligt werden, der Eigentümer eines geeigneten § 35
Baugrundstücks ist oder nachweist, daß der Erwerb
eines derartigen Grundstücks gesichert ist oder durch Eigenleistung für den Bau von
die Gewährung der öffentlichen Mittel gesichert wird. Familienheimen und Eigentumswohnungen
Voraussetzung ist, daß das Bauvorhaben den Zielen (1) Ein Antrag auf Bewilligung öffentlicher Mittel zum
dieses Gesetzes sowie den auf Grund dieses Gesetzes Bau eines Familienheims oder einer eigengenutzten
für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau Eigentumswohnung darf nicht wegen unzulänglicher
geltenden Rechtsvorschriften und Förderungsbestim- Eigenleistung abgelehnt werden, wenn der Bauherr oder
mungen entspricht, daß der Bauherr die erforderliche der Bewerber eine Eigenleistung erbringt, die zum Bau
Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt und daß vergleichbarer Mietwohnungen gefordert wird. Die Vor-
Gewähr für eine ordnungsgemäße und wirtschaftliche schriften des § 44 Abs. 1 bleiben unberührt.
Durchführung des Bauvorhabens und für eine ord-
nungsmäßige Verwaltung der Wohnungen besteht. (2) Die Eigenleistung soll jedoch grundsätzlich so
hoch sein, daß sie die Kosten des Baugrundstücks ohne
(2) Öffentliche Mittel können auf Antrag auch ~inem Erschließungskosten deckt. Dies gilt nicht für den Bau
Bauherrn bewilligt werden, für den an einem geeigneten von Kleinsiedlungen.
Baugrundstück ein Erbbaurecht auf die Dauer von min-
destens 99 Jahren bestellt ist oder der nachweist, daß (3) Eine Eigenleistung, die mindestens 10 vom Hun-
der Erwerb eines derartigen Erbbaurechts gesichert ist. dert der anteiligen Gesamtkosten des Bauvorhabens
Die Bewilligungsstelle kann bei Vorliegen besonderer beträgt, darf bei kinderreichen Familien und jungen Ehe-
Gründe im Einzelfall oder allgemein für das Gebiet einer paaren nicht als unzulänglich angesehen werden, wenn
Gemeinde zulassen, daß das Erbbaurecht auf eine kür- die Belastung für den Bauherrn tragbar scheint; dabei
zere Zeitdauer, in der Regel jedoch auf nicht weniger als ist ein Anspruch auf Wohngeld zu berücksichtigen.
75 Jahre, bestellt ist. Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung öffentlicher
§ 36
Mittel besteht vorbehaltlich der §§ 45 und 57 Abs. 2
Satz 3 nicht. Eigenleistung durch Selbsthilfe
(4) Dem Bauherrn eines Kaufeigenheimes oder einer (1) Soll die Eigenleistung ganz oder teilweise durch
Kaufeigentumswohnung steht der Bewerber gleich, Selbsthilfe erbracht werden, so ist dies durch schrift-
wenn diesem die öffentlichen Mittel zum Erwerb be- liche Erklärung eines Betreuungsunternehmens oder
willigt werden. auf andere Weise glaubhaft zu machen.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985 1295
(2) Zur Selbsthilfe gehören die Arbeitsleistungen, die Unternehmen es beantragt hat oder weil es nicht die
zur Durchführung eines Bauvorhabens erbracht werden erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt.
a) von dem Bauherrn selbst, (3) Betreuer und Beauftragte können für ihre Tätigkeit
b) von seinen Angehörigen, ein angemessenes Entgelt verlangen. Die Landesregie-
rungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
c) von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit.
Rahmenbestimmungen über die Betreuungsentgelte zu
(3) Der Wert der Selbsthilfe ist mit dem Betrag als erlassen; sie können diese Ermächtigung auf die für das
Eigenleistung anzuerkennen, der gegenüber den üb- Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten
lichen Kosten der Unternehmerleistung erspa(t wird. Landesbehörden übertragen. Solange Rahmenbestim-
mungen nicht erlassen sind, gilt das Entgelt als ange-
(4) Dem Bauherrn steht bei einem Kaufeigenheim, messen, das nach den Vorschriften über die Berech-
einer Trägerkleinsiedlung, einer Kaufeigentumswoh- nung der Wirtschaftlichkeit im Rahmen der Bauneben-
nung und einer Genossenschaftswohnung der Bewer- kosten angesetzt werden kann.
ber gleich.
§ 38
§ 36a
Betreuungsverpflichtung
Bürgerschaften zur Vor- oder
zugunsten von Bauherren von Familienheimen
Zwischenfinanzierung von Eigenleistungen
( 1) Die in § 37 Abs. 2 bezeichneten Betreuungsunter-
Für Darlehen, die beim Bau von Familienheimen und
nehmen dürfen die von dem Bauherrn eines Familien-
eigengenutzten Eigentumswohnungen, insbesondere
heims in der Form des Eigenheims oder der Eigensied-
für kinderreiche Familien und junge Ehepaare, der Vor-
lung verlangte, innerhalb des Gebietes ihrer Geschäfts-
oder Zwischenfinanzierung der Eigenleistungen dienen,
tätigkeit durchzuführende Betreuung nur ablehnen,
sollen Bürgschaften übernommen werden, für die der
wenn ein wichtiger Grund entgegensteht. Das Verlan-
Bund Rückbürgschaften nach § 24 übernimmt.
gen kann nur von einem Bauwilligen gestellt werden, der
nachweist, daß er Eigentümer eines geeigneten Bau-
grundstücks ist oder daß der Erwerb eines derartigen
Vierter Titel Grundstücks gesichert ist. Gegenüber einem Betreu-
Betreuung der Bauherren ungsunternehmen in der Rechtsform der Genossen-
schaft oder des Vereins kann das Verlangen nur von
§ 37 einem Mitglied gestellt werden. Ein Rechtsanspruch
eines einzelnen auf Betreuung kann hieraus nicht her-·
Betreuung der Bauherren geleitet werden.
( 1) Bedient sich der Bauherr bei der technischen oder (2) Lehnt das Betreuungsunternehmen die Betreuung
wirtschaftlichen Vorbereitung oder Durchführung des ohne wichtigen Grund ab, so kann es in Fällen beharr-
Bauvorhabens eines Betreuers oder eines Beauftrag- licher Weigerung von der obersten Landesbehörde oder
ten, so muß dieser die für diese Aufgabe erforderliche der von ihr bestimmten Stelle von der Berücksichtigung
Eignung und Zuverlässigkeit besitzen. Bei Betreuungs- bei der Bewilligung öffentlicher Mittel ausgeschlossen
unternehmen bedarf es in der Regel keiner näheren Prü- werden.
fung der Eignung und Zuverlässigkeit. Das Bauvorhaben
soll nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, Fünfter Titel
wenn die Haftung des Betreuers gegenüber dem Bau-
herrn in einem unangemessenen Ausmaß einge- Förderungsfähige Bauvorhaben
schränkt ist.
§ 39
(2) Betreuungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1
sind Wohnungsgrößen
a) Orga-ne der staatlichen Wohnungspolitik, zu deren ( 1) Mit öffentlichen Mitteln soll nur der Bau von ange-
Aufgaben nach ihrer Satzung die Betreuung von Bau- messenen großen Wohnungen innerhalb der nachste-
herren gehört; henden Grenzen gefördert werden:
b) gemeinnützige Wohnungsunternehmen, gemeinnüt- 1. Familienheime mit nur einer Wohnung· 130 m 2 ,
zige ländliche Siedlungsunternehmen und andere 2. Familienheime mit zwei Wohnungen 200 m 2 ,
Unternehmen, insbesondere auch freie Wohnungs-
unternehmen im Sinne des § 11 der Einkommen- 3. eigengenutzte Eigentumswohnungen
und Kaufeigentumswohnungen 120 m 2 ,
steuer-Durchführungsverordnung vom 31. März
1954 (BGBI. 1S. 67), die durch die für das Wohnungs- 4. andere Wohnungen in der Regel 90 m 2 •
und Siedlungswesen zuständige oberste Landesbe- Bei Familienheimen mit zwei Wohnungen darf keine der
hörde oder die von ihr bestimmte Stelle als Betreu- Wohnungen die Wohnfläche von 130 m 2 übersteigen.
ungsunternehmen zugelassen sind; Unternehmen, Die zweite Wohnung darf nur als abgeschlossene Woh-
die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Rahmen nung gefördert werden.
ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit Betreuungen
durchgeführt haben, gelten als zugelassen, sofern (2) Eine Überscheitung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
nicht die oberste Landesbehörde oder die von ihr bis 4 und Satz 2 genannte Wohnflächengrenzen ist
bestimmte Stelle die Zulassung widerruft, weil das zulässig,
1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
1. soweit die Mehrfläche zu einer angemessenen Abs. 3 sowie des § 88 b Abs. 3 Buchstabe b entspre-
Unterbringung eines Haushalts mit mehr als vier chend; keine Anwendung findet jedoch § 88 b Abs. 3
Personen erforderlich ist, oder Buchstabe b auf Tilgungsbeträge für Annuitätsdarlehen,
2. soweit die Mehrfläche zur angemessenen Berück- soweit diese zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu
sichtigung der besonderen persönlichen oder beruf- entrichtenden Tilgungen bewilligt wurden.
lichen Bedürfnisse des künftigen Wohnungsinhabers (2) Öffentliche Baudarlehen sollen für die nachstellige
erforderlich ist, oder Finanzierung bewilligt werden. Sie können in besonde-
3. soweit die Mehrfläche im Rahmen der örtlichen ren Fällen vorübergehend auch für die erststellige
Bauplanung bei Wiederaufbau, Wiederherstellung, Finanzierung bewilligt werden, wenn die Verhältnisse
Ausbau oder Erweiterung oder bei der Schließung des Kapitalmarktes es erfordern; ihre Ersetzung aus
von Baulücken durch eine wirtschaftlich notwendige Mitteln des Kapitalmarktes soll jedoch im Darlehensver-
Grundrißgestaltung bedingt ist. trag für den Fall vorbehalten werden, daß die Verhält-
nisse des Kapitalmarktes dies gestatten.
(3) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
zuständigen obersten Landesbehörden oder die von (3) Öffentliche Baudarlehen können in besonderen
ihnen bestimmten Stellen können die Wohnflächen- Fällen auch für die Restfinanzierung bewilligt werden.
grenzen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Satz 2 Den Bauherren von Familienheimen, eigengenutzten
herabsetzen und über Absatz 2 hinaus Überschreitun- Eigentumswohnungen und Genossenschaftswohnun-
gen für vergleichbare Fallgruppen zulassen. gen können öffentliche Baudarlehen vorübergehend
auch zur Vor- oder Zwischenfinanzierung von Eigen-
(4) Soll ein durch Wiederherstellung, Ausbau oder leistungen bewilligt werden, soweit andere Mittel zu
Erweiterung neugeschaffener Wohnraum der Vergröße- zumutbaren Bedingungen nicht zu beschaffen sind.
rung einer vorhandenen Wohnung dienen, so ist bei der
Ermittlung der Wohnflächengrenze die Wohnfläche der (4) Öffentliche Mittel können auch einem Unterneh-
gesamten Wohnung zugrunde zu legen. men darlehnsweise zur vorübergehenden Vorfinanzie-
rung des Baues von Familienheimen, eigengenutzten
§ 40 Eigentumswohnungen .und Genossenschaftswohnun-
genl die mit öffentlichen Baudarlehen gefördert werden
(weggefallen) sollen, bewilligt werden.
§ 41 § 43
Städtebauliche Voraussetzungen Förderungssätze
(1) Mit öffentlichen Mitteln sollen •nur Bauvorhaben (1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
gefördert werden, die eine geordnete bauliche Entwick- zuständigen obersten Landesbehörden bestimmen für
lung des Gemeindegebietes gewährleisten und in die nach § 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 einzusetzenden
Erschließung und Auflockerung den Zielsetzungen neu- öffentlichen Mittel Durchschnittssätze, nach denen die
zeitlichen Städtebaues entsprechen. Förderung der Bauvorhaben bemessen werden soll
(2) Mit öffentlichen Mitteln sollen nur Bauvorhaben (Förderungssätze). Die Förderungssätze sollen nach
gefördert werden, bei denen die Gemeinden an die der Wohnfläche gestaffelt werden, und zwar in der
Grundstückserschließung, insbesondere den Straßen- Weise, daß der Förderungssatz für eine Wohnung
bau, keine höheren Anforderungen stellen, als es den mittlerer Größe bestimmt wird und für Wohnungen mit
Vorschriften des § 90 Abs. 1 und 2 entspricht. größerer oder kleinerer Wohnfläche Zuschläge oder
Abzüge vorgesehen werden.
(2) Die Förderungssätze sind der Höhe nach so zu
Sechster Titel bemessen, daß der Vorschrift des§ 46 Satz 1 Rechnung
Bewilligung der öffentlichen Mittel getragen wird. Für Familienheime und eigengenutzte
durch die Bewilligungsstelle Eigentumswohnungen sind die Förderungssätze so zu
bemessen, daß die Finanzierung von Bauvorhaben mit
§ 42 durchschnittlichen Baukosten gesichert ist.
Einsatz der öffentlichen Mittel
§ 44
(1) Die öffentlichen Mittel können als Darlehen zur Einsatz des nachstelligen Baudarlehens
Deckung der für den Bau der Wohnungen entstehenden
Gesamtkosten (öffentliche Baudarlehen) eingesetzt (1) Das der nachstelligen Finanzierung dienende
werden. Neben oder an Stelle von öffentlichen Baudar- öffentliche Baudarlehen wird ohne Rücksicht auf den
lehen können öffentliche Mittel auch als Darlehen oder Rang seiner"dinglichen Sicherung von der Bewilligungs-
Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen stelle auf Grund der nach § 43 bestimmten Förderungs-
(Aufwendungsdarlehen, Aufwendungszuschüsse), als sätze und unter Berücksichtigung der nach § 39 zuläs-
Zuschüsse zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu sigen Wohnfläche zur Schließung der Finanzierungs-
entrichtenden Zinsen (Zinszuschüsse) oder als Darle- lücke bewilligt, die bei der Deckung der Gesamtkosten
hen zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu entrich- des Bauvorhabens auch dann noch verbleibt, wenn
tenden Zinsen oder Tilgungen (Annuitätsdarlehen) erststellige Finanzierungsmittel, Eigenleistungen des
bewilligt werden. Für Aufwendungsdarlehen und für Bauherrn und sonstige Finanzierungsmittel in angemes-
Annuitätsdarlehen gelten die Vorschriften des § 88 sener Höhe vorgesehen sind. Wird durch Selbsthilfe
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985 1297
eine höhere als die in § 35 vorgesehene Eigenleistung herren mit zwei Kindern 4 000 DM und für Bauherren mit
erbracht, so darf das der nachstelligen Finanziernng drei Kindern 7 000 DM. Für jedes weitere Kind erhöht es
dienende öffentliche Baudarlehen nicht deshalb gekürzt sich um 5 000 DM. Zu berücksichtigen sind diejenigen
werden; das gleiche gilt, wenn ein Aufbaudarlehen nach Kinder im Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommen-
dem Lastenausgleichsgesetz oder ein ähnliches Darle- steuergesetzes, die zum Familienhaushalt gehören.
hen aus Mitteln eines öffentlichen Haushalts gewährt Gehört zum Familienhaushalt ein Schwerbehinderter,
wird. ein diesem Gleichgestellter oder eine Kriegerwitwe, so
erhöht sich das Familienzusatzdarlehen für diese um je
(2) Das Baudarlehen soll zu Zinsbedingungen
2000 DM.
gewährt werden, die eine für die breiten Schichten des
Volkes t~agbare Miete oder Belastung ermöglichen. In (2) Gehört der Vater oder die Mutter des Bauherren
dem Darlehensvertrag soll eine Erhöhung der Verzin- oder seines Ehegatten zum Familienhaushalt, so ist
sung für den Fall vorbehalten werden, daß dies zur Fort- Absatz 1 auf Antrag mit der Maßgabe anzuwenden, daß
führung des sozialen Wohnungsbaues erforderlich und sie neben den zu berücksichtigenden Kindern oder, falls
im Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Entwick- der Bauherr keine zu berücksichtigenden Kinder hat, an
lung, insbesondere auf die allgemeine Einkommensent- deren Stelle zu berücksichtigen sind.
wicklung der breiten Schichten des Volkes vertretbar
ist. Die darlehnsverwaltende Stelle darf die Verzinsung (3) Maßgebend für die Bewilligung des Familienzu-
nur erhöhen, wenn und soweit die für das Wohnungs- satzdarlehens sind die Verhältnisse bei Antragstellung;
und Siedlungswesen zuständige oberste Landesbe- ändern sich die Verhältnisse bis zum Ablauf des dritten
hörde dies zugelassen hat. Monats nach Bezugsfertigkeit zugunsten des Bauherrn,
so sind die geänderten Verhältnisse zu berücksichtigen.
(3) Bei Familienheimen in der Form von Eigenheimen, Der Antrag auf Bewilligung des Familienzusatzdarle-
Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen und bei Eigen- hens kann bis zur Bewilligung der öffentlichen Mittel
tumswohnungen darf eine Erhöhung des für das Bau- gestellt werden; haben sich die Verhältnisse geändert,
darlehen bestimmten Zinssatzes oder eine Verzinsung so kann der Antrag bis zum Ablauf des vierten Monats
für das zinslos gewährte Baudarlehen frühestens nach nach Bezugsfertigkeit gestellt werden.
Ablauf von 10 Jahren nach der Bezugsfertigkeit gefor-
dert werden. Dies gilt nicht, wenn das Familienheim oder (4) Das Familienzusatzdarlehen ist zinslos und wäh-
die Eigentumswohnung nicht entsprechend der gemäß rend der ersten 1 5 Jahre mit 1 vom Hundert, danach mit
§ 7 oder § 12 getroffenen Bestimmungen genutzt wird höchstens 2 vom Hundert zu tilgen. Für die Verzinsung
oder entgegen einer nach § 52 Abs. 2 auferlegten Ver- und Tilgung von nach dem 16. Juli 1985 gewährten
pflichtung veräußert worden ist. Familienzusatzdarlehen gilt § 44 Abs. 2 bis 5 entspre-
chend.
(4) Das Baudarlehen soll mit einem gleichbleibenden
Tilgungssatz unter Zuwachs der ersparten Zinsen (5) Die öffentlichen Mittel nach§ 42 Abs. 1 und Abs. 2
getilgt werden. Eine Erhöhung der Tilgung kann nach der dürfen nicht deshalb gekürzt werden, weil ein Familien-
Tilgung erststelliger Finanzierungsmittel gefordert wer- zusatzdarlehen zu bewilligen ist. Das Familienzusatz-
den, wenn und soweit die oberste Landesbehörde dies darlehen ist auf Antrag des Bauherrn für die Restfinan-
zugelassen hat. Ist bei der Bewilligung des Baudar- zierung oder für die erststellige Finanzierung zu bewilli-
lehens ein Tilgungssatz von weniger als 1 vom Hundert gen. Auf das der erststelligen Finanzierung dienende
festgesetzt worden, so kann er bereits vor der Tilgung Familienzusatzdarlehen finden die Vorschriften des
erststelliger Finanzierungsmittel bis auf 1 vom Hundert § 42 Abs. 2 Satz 2 keine Anwendung.
erhöht werden, wenn und soweit die oberste Landes- (6) Hat der Bauherr eines Familienheims in der Form
behörde dies zugelassen hat. des Kaufeigenheims oder der Trägerkleinsiedlung einen
(5) Im Darlehnsvertrag soll sichergestellt werden, daß auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrag
das Baudarlehen mit angemessener Frist zum Zwecke oder Vorvertrag mit einem geeigneten Bewerber abge-
der Ersetzung aus Mitteln des Kapitalmarktes ganz oder schlossen und erfüllt der Bewerber die Voraussetzun-
teilweise gekündigt werden kann. Die Kündigung ist nur gen, die in Absatz 1 für die Gewährung eines Familien-
zulässig, wenn und soweit die oberste Landesbehörde zusatzdarlehens an einen Bauherrn bestimmt sind, so
dies zugelassen hat. Die oberste Landesbehörde soll ist auf seinen Antrag ein Familienzusatzdarlehen unter
sicherstellen, daß die Kündigung nur erfolgt, wenn die entsprechender Anwendung der Vorschriften der
Ersetzung möglich und im Hinblick auf die sich erge- Absätze 1 , 2, 4 und 5 zu bewilligen. Maßgebend sind die
bende höhere Miete oder Belastung zumutbar ist. Verhältnisse bei Bezugsfertigkeit; ändern sich die Ver-
hältnisse bis zum Ablauf des dritten Monats nach
Bezugsfertigkeit zugunsten des Bewerbers, so sind die
§ 45 geänderten Verhältnisse maßgebend. Wird der auf
Familienzusatzdarlehen Übertragung des Eigentums gerichtete Vertrag oder
Vorvertrag erst später abgeschlossen, so sind die Ver-
(1) Werden einem Bauherrn, der Kinder hat, zum Bau hältnisse bei Vertragsabschluß maßgebend. Der Antrag
eines Familienheims in der Form des Eigenheims oder auf Bewilligung des Familienzusatzdarlehens kann bis
der Eigensiedlung oder zum Bau einer eigengenutzten zu einem Jahr nach Bezugsfertigkeit des Familienheims
Eigentumswohnung öffentliche Mittel nach § 42 Abs. 1 gestellt werden.
und Abs. 2 Satz 1 bewilligt, so ist ihm auf Antrag ein
zusätzliches öffentliches Baudarlehen (Familienzusatz- (7) Absatz 6 gilt beim Bau einer Kaufeigentumswoh-
darlehen) zu bewilligen. Das Familienzusatzdarlehen nung entsprechend zugunsten des Bewerbers für diese
beträgt für Bauherren mit einem Kind 2 000 DM, für Bau- Wohnung.
1298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, TeB 1
(8) Das Familienzusatzdarlehen ist zurückzuzahlen, a) Mietvorauszahlungen oder Darlehen, die von Dritten
soweit bei einer Übereignung der geförderten Wohnung · zugunsten von Wohnungsuchenden geleistet wer-
auf einen Rechtsnachfolger nach dessen persönlichen den und keine Verbindlichkeiten für die Wohnung-
Verhältnissen die Voraussetzungen für die Gewährung suchenden begründen;
eines Familienzusatzdarlehens nicht vorliegen.
b) die nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährten
Aufbaudarlehen oder ähnliche Darlehen aus Mitteln
§ 46 eines öffentlichen Haushalts.
Wohngeld zur Ergänzung (6) Die Bewilligungsstelle soll in angemessenem
des Einsatzes öffentlicher Mittel Umfange öffentlich geförderte Wohnungen auch für sol-
che Wohnungsuchende vorbehalten, die Geschädigte
Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän- nach dem Lastenausgleichsgesetz sind und keine
dige oberste Landesbehörde hat dafür zu sorgen, daß Aufbaudarlehen erhalten.
die öffentlichen Mittel gemäß § 42 in der Weise einge-
setzt werden, daß die Wohnungen nach Mieten oder
Belastungen für die breiten Schichten des Volkes
§ 51
geeignet sind. Soweit die sich danach ergebende Miete
oder Belastung für den Wohnungsinhaber im Einzelfall Baukosten
nicht tragbar ist, wird ihm Wohngeld nach dem Wohn-
Die Bewilligung öffentlicher Mittel soll mit Bedingun-
geldgesetz gewährt.
gen oder Auflagen verbunden werden, die der Senkung
der Baukosten dienen. Sie kann auch mit der Auflage
§§ 47 und 48 verbunden werden, daß höhere Grundstücks- und Bau-
kosten als in der Wirtschaftlichkeitsberechnung, die der
(weggefallen) Bewilligung zugrunde liegt, veranschlagt worden sind,
in spätere Wirtschaftlichkeitsberechnungen nicht ein-
§ 49 gesetzt werden dürfen.
Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
§ 52
Zum Bau von Familienheimen durch Einzelbauherren
kann das der nachstelligen Finanzierung dienende Eigentumsbindungen
öffentliche Baudarlehen auf Antrag des Bauherrn ohne
(1) Die Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von
Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf
Eigenheimen, Kaufeigenheimen, eigengenutzten Eigen-
Grund einer vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberech-
tumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen darf,
nung bewilligt werden.
unbeschadet der Vorschriften des Absatzes 2, nicht
davon abhängig gemacht werden, daß
a) das Grundstück als Reichsheimstätte nach dem
Siebenter Titel Reichsheimstättengesetz ausgegeben wird,
Bedingungen und Auflagen b) ein Wiederkaufs-, Ankaufs- oder Vorkaufsrecht
bei der Bewilligung öffentlicher Mittel begründet wird oder
c) dem Eigentümer oder Bewerber über die Vorschriften
§ 50
dieses Gesetzes hinausgehende vertragliche Ver-
Finanzierungsbeiträge pflichtungen auferlegt werden, die ihn in der rechtli-
chen oder tatsächlichen Verfügung über das Grund-
(1) Zum Bau von öffentlich geförderten Wohnungen
stück oder das Bauwerk in unangemessener Weise
dürfen Finanzierungsbeiträge der Wohnungsuchenden
beschränken.
als verlorene Baukostenzuschüsse nicht angenommen
werden. Verlorene Baukostenzuschüsse, die von Drit- (2) Bei der Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau
ten zugunsten von Wohnungsuchenden geleistet wer- von Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen,
den und keine Verbindlichkeiten für die Wohnung- Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen
suchenden begründen, sind zulässig. soll sichergestellt werden, daß die Gebäude oder Woh-
nungen mindestens bis zum Ablauf des zehnten Kalen-
(2) Die Annahme von Finanzierungsbeiträgen der derjahres nach dem Jahr der Bezugsfertigkeit, läng-
Wohnungsuchenden als Mietvorauszahlungen oder stens aber solange sie als öffentlich gefördert gelten,
Mieterdarlehen zum Bau von öffentlich geförderten nicht ohne Genehmigung der Bewilligungsstelle an Per-
Wohnungen kann von der Bewilligungsstelle bis zu sonen veräußert werden, deren Gesamteinkommen die
einem Höchstbetrag zugelassen werden, der den Erfor- in § 25 bestimmte Einkommensgrenze übersteigt.
dernissen der Finanzierung des Bauvorhabens Rech-
nung trägt.
(3) (weggefallen) § 53
(4) (weggefallen) (weggefallen)
(5) Die Vorschriften des Absatzes 2 finden keine
Anwendung auf
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985 1299
Zweiter Abschnitt § 54 a
Sondervorschriften zur Förderung der Bemessung des Kaufpreises
Bildung von Einzeleigentum (1) Bei einem Kaufeigenheim, das für Rechnung des
Bewerbers errichtet wird, ist der Kaufpreis angemessen
Erster Titel im Sinne des § 54 Abs. 1, wenn er die Gesamtkosten
Öffentlich geförderte Kaufeigenheime des Kaufeigenheims nicht übersteigt.
(2) Wird das Kaufeigenheim nicht für Rechnung des
§ 54 Bewerbers errichtet, so ist der Kaufpreis angemessen,
Verkaufsverpflichtung bei Kaufeigenheimen wenn er nicht höher ist als die Gesamtkosten des Kauf-
eigenheims zuzüglich eines Zuschlages von 5 vom Hun-
(1) Zum Bau eines Familienheims in der Form des dert der Gesamtkosten. Wird der Veräußerungsvertrag
Kaufeigenheims ist die Bewilligung öffentlicher Mittel vor Ablauf des dritten auf das Jahr der Bezugsfertigkeit
mit der Auflage zu verbinden, daß der Bauherr das Kauf- folgenden Kalenderjahres abgeschlossen, so ist auch
eigenheim einem geeigneten Bewerber auf Grund eines der Kaufpreis als angemessen anzusehen, der die
Kaufvertrages oder eines anderen auf Übertragung des Kosten des Baugrundstücks und die Baukosten zuzüg-
Eigentums gerichteten Vertrages (Veräußerungsver- lich eines Zuschlages von 5 vom Hundert der Baukosten
trag) zu angemessenen Bedingungen als Eigenheim zu nicht übersteigt; bei den Kosten des Baugrundstücks
übertragen hat. In der Auflage ist zu bestimmen, daß der können Änderungen des Verkehrswertes des Bau-
Veräußerungsvertrag bis zum Ablauf eines Jahres nach grundstücks, die bis zum Abschluß des Veräußerungs-
der Anerkennung der Schlußabrechnung, spätestens vertrages eingetreten sind, berücksichtigt werden. Wird
bis zum Ablauf des dritten auf das Jahr der Bezugsfer- der Veräußerungsvertrag erst nach Ablauf der in Satz 2
tigkeit folgenden Kalenderjahres, abzuschließen ist und bezeichneten Frist abgeschlossen, so ist im Falle des
eine Fristverlängerung nur zugelassen wird, sofern der Satzes 1 auch die tatsächliche Wertminderung zu
Bauherr wichtige Grüde dafür vorbringt. berücksichtigen, die seit der Bezugsfertigkeit bis zu
dem Tage eingetreten ist, an dem die Nutzungen und die
(2) In dem Veräußerungsvertrag ist vorzusehen, daß Lasten aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaf-
die Nutzungen und Lasten des Kaufeigenheims alsbald tung auf den Bewerber übergegangen sind; dabei ist die
nach Bezugsfertigkeit des Kaufeigenheims oder, wenn Wertminderung wegen des Alters des Gebäudes minde-
der Veräußerungsvertrag erst nach der Bezugsfertigkeit stens mit jährlich 1 vom Hundert der Baukosten anzu-
abgeschlossen wird, alsbald nach Vertragsabschluß auf setzen.
den Bewerber übergehen. In dem Veräußerungsvertrag
ist weiter vorzusehen, daß dem Bewerber das Eigentum (3) Die Gesamtkosten sind nach den für die Berech-
übertragen wird, sobald die im Vertrag hierfür vereinbar- nung der Wirtschaftlichkeit maßgeblichen Vorschriften
ten Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere der der Zweiten Berechnungsverordnung zu ermitteln,
Kaufpreis erbracht ist. Verpflichtet sich der Bauherr soweit sich aus Absatz 2 Satz 2 letzter Halbsatz nichts
gegenüber Dritten, für Verbindlichkeiten des Bewerbers anderes ergibt.
aus der Finanzierung des Kaufpreises einzustehen, so
kann vereinbart werden, daß das Eigentum spätestens (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 finden keine
übertragen wird, wenn der Bauherr von seiner Verpflich- Anwendung auf die Veräußerung von Kaufeigenheimen,
tung freigestellt ist. Der Anspruch des Bewerbers auf für deren Bau die öffentlichen Mittel vor dem
Übertragung des Eigentums ist durch eine Auflassungs- 1. September 1965 bewilligt worden sind.
vormerkung zu sichern.
§ 55
(3) Die Übertragung des Eigentums darf nicht davon
abhängig gemacht werden, daß das Grundstück als Bewerber für Kaufeigenheime
Heimstätte im Sinne des Reichsheimstättengesetzes (1) Geeignete Bewerber für Kaufeigenheime sind Per-
ausgegeben wird. sonen, bei denen die Voraussetzungen des§ 25 im Zeit-
(4) In dem Veräußerungsvertrag ist vorzusehen, daß punkt des Kaufabschlusses gegeben sind und bei
die von dem Bauherrn zur Deckung der Gesamtkosten denen gewährleistet ist, daß sie oder ihre Angehörigen
des Kaufeigenheims eingegangenen Verbindlichkeiten, das Gebäude als Eigenheim benutzen. Ist der Bauherr
insbesondere aus der Gewährung von öffentlichen Bau- ein Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der
darlehen, von dem Käufer übernommen werden. Genossenschaft oder des Vereins, so soll der Bewerber
Mitglied der Genossenschaft oder des Vereins sein.
(5) In dem Vertrag über die Gewährung des öffent-
lichen Baudarlehens ist vorzusehen, daß das Darlehen (2) Ist das Kaufeigenheim bei der Bewilligung öffent-
gegenüber dem Bauherrn fristlos gekündigt werden licher Mittel für Angehörige eines bestimmten Perso-
kann, wenn der Bauherr die sich aus der Auflage erge- nenkreises vorbehalten worden, so muß der Bewerber
benden Verpflichtungen verletzt. jeweils diesem Personenkreis angehören. § 113 gilt
entsprechend.
(6) Dem Bewerber für ein Kaufeigenheim dürfen die § 56
öffentlichen Mittel nur bewilligt werden, wenn der mit
dem Bauherrn abgeschlossene Kaufvertrag oder ein Vertragsabschluß über das Kaufeigenheim
anderer auf Übertragung des Eigentums gerichteter (1) Der Bauherr darf das Verlangen eines geeigneten
Vertrag (Veräußerungsvertrag) die Voraussetzungen Bewerbers, mit ihm einen Veräußerungsvertrag über
der Absätze 1 bis 3 erfüllt. das Kaufeigenheim zu angemessenen Bedingungen
1300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
abzuschließen, nur ablehnen, wenn ein wichtiger Grund a) Gemeinden und Gemeindeverbände;
in der Person oder in den Verhältnissen des Bewerbers
vorliegt. - b) Organe der staatlichen Wohnungspolitik, zu deren
Aufgaben nach ihrer Satzung der Bau und die Betreu-
(2) Der Bauherr darf das Kaufeigenheim ohne ung von Kleinsiedlungen gehören;
Abschluß eines Veräußerungsvertrages nur vermieten,
wenn bis zur Bezugsfertigkeit kein geeigneter Bewerber c) diejenigen gemeinnützigen Wohnungsunternehmen,
den Abschluß eines Veräußerungsvertrages verlangt gemeinnützigen ländlichen Siedlungsunternehmen
hat. und anderen Unternehmen, die durch die für das
Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige ober-
(3) Hat der Bauherr das Kaufeigenheim vermietet, so ste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle
geht das Verlangen eines als Bewerber geeigneten Mie- als Kleinsiedlungsträger zugelassen worden sind.
ters auf Abschluß eines Veräußerungsvertrages dem
eines anderen Bewerbers vor. Der Bauherr darf dem (2) Sind einem Kleinsiedlungsträger öffentliche Mittel
Verlangen des anderen Bewerbers erst entsprechen, zum Bau einer Trägerkleinsiedlung bewilligt worden, so
wenn der Mieter auf den Abschluß des Veräußerungs- ist er verpflichtet, die Kleinsiedlung für Rechnung eines
vertrages verzichtet hat. Der Verzicht gilt als erklärt, als Kleinsiedler geeigneten, bereits feststehenden oder
wenn der Mieter nicht innerhalb eines Monats, nachdem künftigen Bewerbers zu errichten, ihm zur selbständi-
der Bauherr ihm das Verlangen des anderen Bewerbers gen Bewirtschaftung zu überlassen und ihm sechs
mitgeteilt hat, den Abschluß eines Veräußerungsvertra- Monate nach Anerkennung der Schlußabrechnung,
. ges verlangt. spätestens jedoch zwei Jahre nach Bezugsfertigkeit,
das Eigentum zu übertragen. Auf Verlangen des Bewer-
bers kann die Übertragung des Eigentums für einen spä-
Zweiter Titel teren Zeitpunkt vereinbart werden. Die Vorschriften des
§ 54 a Abs. 1 , 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
Öffentlich geförderte Kleinsiedlungen
(3) Ein Bewerber ist als Kleinsiedler geeignet, wenn er
§ 57 fähig ist, die Kleinsiedlung mit seiner Familie ordnungs-
Förderung der Kleinsiedlung mäßig zu bewirtschaften, und wenn kein wichtiger
Grund in der Person oder den Verhältnissen des Bewer-
(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen bers der Überlassung der Kleinsiedlung entgegensteht.
zuständigen obersten Landesbehörden haben dafür zu Der Bewerber soll für die Durchführung des Bauvor-
sorgen, daß der Bau von Familienheimen in der Form der habens Selbsthilfe leisten, sofern er nicht aus besonde-
Kleinsiedlung in ausreichendem Maße gefördert wird, rem Grunde daran gehindert ist. Die Vorschriften des
um siedlungswilligen Familien die Verbindung mit dem § 55 finden im übrigen entsprechende Anwendung.
Grund und Boden zu ermöglichen und um sie wirtschaft-
lich zu festigen. Kleinsiedlungen sollen nach Möglich-
(4) Der Kleinsiedlungsträger kann die Übertragung
keit in Gruppen und nur dort errichtet werden, wo die
des Eigentums nur verweigern und den Bewerber durch
wirtschaftliche Lebensgrundlage der einzelnen Klein-
einen anderen geeigneten Bewerber ersetzen,
siedler gesichert erscheint.
a) wenn der Bewerber seinen Verpflichtungen gegen-
(2) Bei der Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von über dem Kleinsiedlungsträger oder der Kleinsiedler-
Kleinsiedlungen sind in den Gesamtkosten des Bauvor- gruppe innerhalb eines Monats nach schriftlicher
habens auch die Kosten des Erwerbs der Landzulage Mahnung nicht nachgekommen ist,
und des Baues des Wirtschaftsteiles zu berücksichti-
gen. Die für den Bau von Familienheimen bestimmten b) wenn der Bewerber die Kleinsiedlung trotz Abmah-
Förderungssätze können überschritten werden, soweit nung nicht ordnungsmäßig bewirtschaftet hat oder
es zur Schließung der Finanzierungslücke nach § 44
Abs. 1 erforderlich ist. Für die Ersteinrichtung der Klein- c) wenn im Verhalten des Bewerbers ein wichtiger
siedlung sind auf Antrag besondere Darlehen oder Grund dafür vorliegt.
Zuschüsse in angemessener Höhe zu gewähren.
§ 59
(3) Die obersten Landesbehörden haben dafür zu sor-
gen, daß beim Bau von Kleinsiedlungen für Wohnung- Eigensiedlungen
suchende mit niedrigem Einkommen die Tragbarkeit der
Zum Bau eines Familienheims in der Form der Eigen-
sich ergebenden Belastung in erster Linie durch die
siedlung dürfen öffentliche Mittel nur bewilligt werden,
Gewährung von erhöhten, der nachstelligen Finanzie-
wenn der Bauherr nach§ 58 Abs. 3 Satz 1 als Kleinsied-
rung dienenden öffentlichen Baudarlehen erzielt wird.
ler geeignet ist. Die Vorschriften des§ 58 Abs. 3 Satz 2
sind entsprechend anzuwenden.
§ 58
Trägerkleinsiedlungen
§ 60
( 1) Zum Bau eines Familienheims in der Form der Trä-
Beratung der Kleinsiedler
gerkleinsiedlung dürfen öffentliche Mittel nur einem
Bauherrn bewilligt werden, der Kleinsiedlungsträger ist. Der Kleinsiedler soll sich bei der Bewirtschaftung der
Als Kleinsiedlungsträger kommen in Betracht Kleinsiedlung fachlich beraten lassen.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985 1301
Dritter Titel Übertragung sonst ein wichtiger Grund, insbesondere
Öffentlich geförderte ein Besetzungsrecht zugunsten Dritter, entgegensteht.
Eigentumswohnungen (4) Ist die Auflage nach Absatz 1 oder 2 erteilt, so fin-
den die Vorschriften der§§ 54 bis 56 Abs. 1 entspre-
§ 61 chende Anwendung. Der Anspruch des Mieters auf
Förderung von Kaufeigentumswohnungen Abschluß eines Veräußerungsvertrages kann nicht
abgetreten werden. Auf Vereinbarungen mit dem Mieter,
Für die Förderung des Baues von Kaufeigentumswoh- die der Auflage entgegenstehen, kann sich der Bauherr
nungen gelten hinsichtlich der Übertragung des Woh- nicht berufen. ·
nungseigentums auf den einzelnen Bewerber die Vor-
schriften des § 54 entsprechend. Hinsichtlich der (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht
Bemessung des Kaufpreises, der Bewerber für Kauf- für den Bau von Genossenschaftswohnungen. Über-
eigentumswohnungen und des Vertragsabschlusses trägt die Genossenschaft einem Mitglied ein Grund-
gelten die Vorschriften der§§ 54 a, 55 und 56 entspre- stück, das mit einem nach dem 31. Dezember 1956
chend. öffentlich geförderten Ein- oder Zweifamilienhaus
bebaut ist, so kann ein den Vorschriften des § 54 a
§ 62 Abs. 1 bis 3 entsprechender Kaufpreis vereinbart wer-
(weggefallen) den; § 9 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
findet insoweit keine Anwendung.
Vierter Titel § 65
Förderung der Eigentumsbildung (weggefallen)
beim Bau von Mietwohnungen
§ 66
§ 63
Anwendungsbereich
Bauliche Ausführung der Vorschriften für Mietwohnungen
Mietwohnungen sollen nach Möglichkeit in Ein- oder Die für öffentlich geförderte Mietwohnungen gelten-
Zweifamilienhäusern geschaffen und so gebaut werden, den Vorschriften dieses Gesetzes sind auch anzuwen-
daß eine spätere Überlassung als Eigenheime möglich den auf öffentlich geförderte Wohnungen, die zur Über-
ist. Soweit aus städtebaulichen oder anderen Gründen lassung auf Grund eines dem Mietverhältnis ähnlichen
Mehrfamilienhäuser geschaffen werden, soll ein ange- entgeltlichen Nutzungsverhältnisses, insbesondere auf
messener Teil so gebaut werden, daß eine spätere Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsverhält-
Überlassung der Wohnungen als Eigentumswohnungen nisses, bestimmt sind.
möglich ist.
§ 64
· Verkaufsverpflichtungen Dritter Abschnitt
bei Ein- und Zweifamilienhäusern Sonstige Förderungsmaßnahmen
(1) Werden öffentliche Mittel zum Bau von Mietwoh-
nungen in der Form von Einfamilienhäusern an Organe § 67
der staatlichen Wohnungspolitik, gemeinnützige oder Förderung von Wohnungen für die Landwirtschaft
freie Wohnungsunternehmen oder private Bauherren,
die den Wohnungsbau unternehmerisch betreiben, (1) Zum Bau· von Wohnteilen ländlicher Siedlungen,
bewilligt, so ist die Bewilligung mit der Auflage zu verbin- von Wohnungen für Altenteiler, von Landarbeiterwoh-
den, daß der Bauherr mit dem Mieter auf dessen Verlan- nungen und von Wohnungen auf dem lande für Perso-
gen einen Veräußerungsvertrag zu angemessenen nen, die in der Landwirtschaft oder für die Landwirt-
Bedingungen mit dem Ziele abzuschließen hat, das mit schaft tätig sind, kann das der nachstelligen Finanzie-
dem Wohngebäude bebaute Grundstück dem Mieter als rung dienende öffentliche Baudarlehen ohne Vorlage
Eigenheim zu übertragen. einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund
einer vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung be-
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entspre- willigt werden.
chend beim Bau von Mietwohnungen in der Form von
Zweifamjlienhäusern. Die Auflage ist dahin zu erteilen, (2) Je nach Art der in Absatz 1 bezeichneten Wohnun-
daß das mit dem Wohngebäude bebaute Grundstück als gen sind die für Familienheime, Eigentumswohnungen,
Eigenheim zu übertragen ist, wenn nur einer der Mieter Kaufeigentumswohnungen oder Mietwohnungen gel-
dies verlangt, und daß die Wohnungen als eigenge- tenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
nutzte Eigentumswohnungen zu übertragen sind, wenn
(3) (weggefallen)
beide Mieter dies verlangen; das Verlangen des Mieters
einer Einliegerwohnung ist dabei nicht zu berücksich-
tigen. § 68
Förderung von Wohnheimen
(3) Die Bewilligungsstelle soll von der Auflage abse-
hen, wenn die beabsichtigte · Zweckbestimmung der (1) Zum Bau von Wohnheimen können öffentliche Mit-
Wohnungen die Übertragung ausschließt oder wenn der tel unter sinngemäßer Anwendung der für die Bewilli-
1302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
gung öffentlicher Mittel zum Bau von Wohnungen gel- Ermittlung des zur Ablösung zu zahlenden Betrages
tenden Vorschriften bewilligt werden; die Vorschriften oder des Schuldnachlasses können Tabellen aufge-
des § 39 über die Wohnungsgrößen finden keine stellt werden; die Tabellenwerte können von den Ergeb-
Anwendung. nissen der Zinseszinsrechnung abweichen, soweit dies
zur Vereinfachung erforderlich ist. Die Bundesregierung
(2) Das der nachstelligen Finanzierung dienende
kann in der Rechtsverordnung auch bestimmen, auf wel-
öffentliche Baudarlehen kann ohne Vorlage einer Wirt-
chen Zeitpunkt des Kalenderjahres die Ablösung zuge-
schaftlichkeitsberechnung oder auf Grund einer ver-
lassen wird und für welche Leistungen sie wenigstens
einfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt
erfolgen muß. Die Bundesregierung kann ferner durch
werden.
Rechtsverordnung nähere Vorschriften zur Durchfüh-
rung der Absätze 2 und 3 erlassen und dabei auch
Vierter Abschnitt bestimmen, in welcher Weise Beträge, die zum Zwecke
der Ablösung gezahlt worden sind, nach dem Widerruf
Vorzeitige Rückzahlung des Schuldnachlasses auf die Tilgung des öffentlichen
der öffentlichen Mittel Baudarlehens oder auf sonstige fällig gewordene
Leistungen anzurechnen sind.
§ 69
Ablösung des öffentlichen Baudarlehens § 70
Tragung des Ausfalls
(1) Der Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigen-
siedlung oder einer eigengenutzten Eigentumswoh- (1) Der durch die Ablösung nach § 69 sich bei den
nung, für die öffentliche Mittel nach dem 31 . Dezember Ländern ergebende Ausfall an Rückflüssen wird anteilig
1969 als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, vom Bund, vom Ausgleichsfonds und von den Ländern
kann nach Ablauf von zwei Jahren seit Bezugsfertigkeit getragen.
über die vereinbarungsgemäß zu entrichtenden Tilgun-
(2) Die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis,
gen hinaus das öffe:itliche Baudarlehen ganz oder in
in dem die Mittel des Bundes, des Ausgleichsfonds und
Teilen vorzeitig durch Zahlung noch nicht fälliger Lei-
des Landes zueinander stehen, die der obersten Lan-
stungen abzüglich von Zwischenzinsen unter Berück-
desbehörde für die Förderung des sozialen Wohnungs-
sichtigung von Zinseszinsen ablösen.
baues seit dem 1. Januar 1950 als öffentliche Mittel zur
(2) Der mit der Ablösung zu gewährende Schuld nach- Verfügung gestellt worden sind. Das Verhältnis ist
laß kann versagt werden, wenn der Eigentümer jeweils zum Ende eines Rechnungsjahres für die in
diesem Jahr sich ergebenden Ausfälle zu ermitteln. Zu
1. eine Wohnung einem Wohnungsuchenden überlas-
den Mitteln des Ausgleichsfonds rechnen ,dabei auch
sen hat, dem sie nach den Vorschriften der §§ 4
die Mittel, die der obersten Landesbehörde aus den
und 5 des Wohnungsbindungsgesetzes nicht über-
Soforthilfefonds oder aus den Zinsen und Tilgungs-
lassen werden durfte,
beträgen der Umstellungsgrundschulden als öffentliche
2. eine Wohnung ohne die nach § 6 des Wohnungs- Mittel zur Verfügung gestellt worden sind.
bindungsgesetzes erforderliche Genehmigung der
zuständigen Stelle selbst benutzt oder leerstehen (3) In Höhe der demgemäß auf den Bund und den Aus-
läßt, gleichsfonds entfallenden Anteile vermindern sich die
Ansprüche des Bundes und des Ausgleichsfonds auf
3. für die Überlassung einer Wohnung ein höheres Ent- Rückzahlung der den Ländern gewährten Darlehen.
gelt fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, als
nach den Vorschriften der §§ 8 bis 8 b des Woh- (4) Das Land hat Ablösungsbeträge, die es nach§ 69
nungsbindungsgesetzes zulässig ist, im laufe eines Rechnungsjahres erhalten hat, am Ende
des Rechnun,gsjahres an den Bund und den Ausgleichs-
4. entgegen den Vorschriften des § 9 des Wohnungs-
fonds zu den Anteilen abzuführen, die dem in Absatz 2
bindungsgesetzes eine einmalige Leistung von dem
bestimmten Verhältnis entsprechen. Dies gilt nicht für
Mieter oder einem Dritten angenommen od~r
die auf den Bund entfallenden Anteile der Ablösungs-
5. eine Wohnung entgegen den Vorschriften des § 12 beträge, wenn durch Landesgesetz vorgeschrieben ist,
des Wohnungsbindungsgesetzes verwendet oder daß die Rückflüsse aus den Darlehen, die das Land zur
anderen als Wohnzwecken zugeführt oder baulich Förderung des Wohnungsbaues gewährt hat und künf-
verändert hat. tig gewährt, laufend zur Förderung von Maßnahmen
zugunsten des sozialen Wohnungsbaues zu verwenden
(3) Von der Versagung des Schuldnachlasses nach
sind.
Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn dies unter
Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, (5) Über die Tragung des durch die Ablösung sich bei
namentlich der geringen Bedeutung des Verstoßes, den Ländern ergebenden Ausfalls sowie über die Abfüh-
unbillig wäre. rung der Ablösungsbeträge an den Bund und den Aus-
gleichsfonds können zwischen dem Bund und den Län-
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch dern Verwaltungsvereinbarungen getroffen werden, in
Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Ablö- denen die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 ergänzt wer-
sung der noch nicht fälligen Jahresleistungen zu erlas- den oder in denen von diesen Vorschriften abgewichen
sen und den zugrunde zu legenden Zinssatz zu bestim- wird.
men. Der Zinssatz ist nach der Kinderzahl zu staffeln; für
Schwerbehinderte und ihnen Glelchgestellte kann eine (6) Die Absätze 4 und 5 sind entsprechend anzuwen-
günstigere Staffelung vorgesehen werden. Für die den auf vorzeitig zurückgezahlte Beträge der öffent-
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985 1303
liehen Baudarlehen, die das Land auf Grund von Rück- fertig werden, sind als steuerbegünstigte Wohnungen
zahlungen nach § 16 oder § 16 a des Wohnungsbin- anzuerkennen, wenn keine öffentlichen Mittel im Sinne
dungsgesetzes erhalten hat. des § 6 Abs. 1 zur Deckung der für den Bau dieser Woh-
nungen entstehenden Gesamtkosten oder zur Deckung
§ 71 der laufenden Aufwendungen oder zur Deckung der für
Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen oder Til-
(weggefallen) gungen eingesetzt sind. Voraussetzung ist, daß die
Wohnungen die in § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und
Fünfter Abschnitt Satz 2 bestimmten Wohnflächengrenzen um nicht mehr
als 20 vom Hundert überschreiten.
Mieten und Belastungen
(2) Eine Überschreitung der sich nach Absatz 1 erge-
für öffentlich geförderte Wohnungen
benden Wohnflächengrenzen ist zulässig,
§ 72 a) wenn die Mehrfläche zu einer angemessenen Unter-
bringung eines Haushalts mit mehr als vier Personen
Zulässige Miete und Belastung
erforderlich ist oder
(1) Werden die öffentlichen Mittel auf Grund einer b) soweit die Mehrfläche zur angemessenen Berück-
Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt, so hat die sichtigung der besonderen persönlichen oder beruf-
Bewilligungsstelle für die zum Vermieten bestimmten lichen Bedürfnisse des künftigen Wohnungsinhabers
Wohnungen die Miete zu genehmigen, die zur Deckung erforderlich ist oder
der laufenden Aufwendungen erforderlich ist (Kosten-
miete). In der Genehmigung ist der Mietbetrag zu c) soweit die Mehrfläche im Rahmen der örtlichen
bezeichnen, der sich für die öffentlich geförderten Woh- Bauplanung bei Wiederaufbau, Wiederherstellung,
nungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit auf Ausbau oder Erweiterung oder bei der Schließung
Grund der Wirtschaftlichkeitsberechnung für den Qua- von Baulücken durch eine wirtschaftlich notwendige
dratmeter der Wohnfläche durchschnittlich ergibt Grundrißgestaltung bedingt ist.
(Durchschnittsmiete).
(3) Zur angemessenen Unterbringung eines Haus-
(2) Die Bewilligungsstelle hat dem Bauherrn die halts mit mehr als vier Personen (Absatz 2 Buch-
genehmigte Durchschnittsmiete mitzuteilen. Sie soll ihn stabe a) ist für jede weitere Person, die zu dem Haushalt
zugleich darauf hinweisen, daß eine Erhöhung der gehört oder alsbald nach Fertigstellung des Bauvorha-
genehmigten Durchschnittsmiete auf Grund einer Erhö- bens in den Haushalt aufgenommen werden soll, eine
hung der laufenden Aufwendungen, die bis zur Anerken- Mehrfläche bis zu 20 m2 zulässig. Eine Verminderung
nung der Schlußabrechnung, spätestens bis zu zwei der Personenzahl nach dem erstmaligen Bezug der
Jahren nach der Bezugsfertigkeit eintritt, ihrer Geneh- Wohnung ist unschädlich. Das gleiche gilt, wenn die
migung bedarf. Voraussetzungen für die Zubilligung einer Mehrfläche
nach Absatz 2 Buchstabe b später wegfallen.
(3) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
zuständigen obersten Landesbehörden können bestim- (4) Maßgebend für die Anerkennung als steuerbegün-
men, daß öffentliche Mittel nur für Bauvorhaben bewilligt stigte Wohnungen sind die Verhältnisse im Zeitpunkt
werden dürfen, bei denen die sich ergebende Durch- der Bezugsfertigkeit. Lagen die Voraussetzungen für
schnittsmiete oder Belastung einen bestimmten Betrag eine Anerkennung nach den Absätzen 1 bis 3 im Zeit-
nicht übersteigt. punkt der Bezugsfertigkeit nicht vor, so ist eine vom
(4) Für die Ermittlung der zulässigen Miete gelten im Eigentümer oder seinen Angehörigen selbst genutzte
übrigen die Vorschriften der§§ 8 bis 8 b des Wohnungs- Wohnung nachträglich als steuerbegünstigt anzuerken-
bindungsgesetzes und die zu deren Durchführung nen, wenn die Voraussetzungen vor Ablauf von acht
ergangenen Vorschriften. Jahren nach Bezugsfertigkeit infolge einer Erhöhung der
Personenzahl des Haushalts erfüllt werden. Das gleiche
§§ 73 bis 81 gilt zugunsten des Erwerbers einer Wohnung, wenn bei ,,-
ihm die Voraussetzungen für eine Anerkennung im Zeit-
(weggefallen)
punkt des Erwerbs, jedoch nicht später als acht Jahre
nach Bezugsfertigkeit vorliegen.
Teil IV (5) Die Vorschriften des § 39 Abs. 3 und 4 finden
Anwendung.
Steuerbegünstigter
und frei finanzierter Wohnungsbau (6) Wohnungen, die zu gewerblichen oder beruflichen
Zwecken mitbenutzt werden, sind als steuerbegünstigt
anzuerkennen, wenn nicht mehr als die Hälfte der
Erster Abschnitt
Wohnfläche ausschließlich gewerblichen oder beruf-
Steuerbegünstigter Wohnungsbau lichen Zwecken dient.
§ 82 § 83
Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnungen Anerkennungsverfahren
( 1) Neugeschaffene Wohnungen, die nach dem ( 1) Über den Antrag auf Anerkennung einer Wohnung
30. Juni 1956 bezugsfertig geworden sind oder bezugs- als steuerbegünstigt entscheidet die Stelle, welche die
1304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit
oberste Landesbehörde bestimmt. Der Antrag auf Aner- auf Grund der Wirtschaftlichkeitsberechnung für den
kennung kann von dem Bauherrn oder mit seiner Einwil- Quadratmeter der Wohnfläche durchschnittlich ergibt
ligung von einem Dritten, der an der Anerkennung ein (Durchschnittsmiete). Auf der Grundlage der Durch-
berechtigtes Interesse hat, gestellt werden. schnittsmiete ist Jie Miete für die einzelnen Wohnungen
unter angemessener Berücksichtigung ihrer Größe,
(2) Die Anerkennung ist auf Antrag schon vor Bau-
Lage und Ausstattung zu berechnen. Der Durchschnitt
beginn der Wohnung auszusprechen, wenn die Voraus-
der Einzelmieten muß der Durchschnittsmiete entspre-
setzungen hinsichtlich der Größe und beabsichtigten
chen. Die danach für die Wohnung des Mieters, der eine
Nutzungsart der geplanten Wohnung vorliegen.
schriftliche Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat,
(3) Die Wohnung gilt von der Anerkennung an als sich ergebende Einzelmiete ist die Kostenmiete im
steuerbegünstigte Wohnung im Sinne dieses Gesetzes, Sinne des Absatzes 2. Der Vermieter hat dem Mieter auf
auch wenn sie noch nicht bezugsfertig ist. Bei einer Verlangen Einsicht in die Berechnungsunterlagen zu
nachträglichen Anerkennung gemäß § 82 Abs. 4 gilt die gewähren.
Wohnung vom Beginn des Kalenderjahres an als
(4) Steuerbegünstigte Wohnungen sind preisgebun-
steuerbegünstigt, in dem die Voraussetzungen für die
dener Wohnraum im Sinne des Ersten Bundesmieten-
Anerkennung erstmals erfüllt waren.
gesetzes, wenn und solange die Kostenmiete nach
(4) In dem Anerkennungsbescheid soll der Bauherr Absatz 2 verbindlich ist.
darüber belehrt werden, daß die Miete für die Wohnung
der Preisbindung nach den Vorschriften des § 85 unter-
liegt*) und daß bei der Annahme eines verlorenen Zweiter Abschnitt
Zuschusses eine Rückerstattungspflicht nach Artikel VI (Frei finanzierter Wohnungsbau)
des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Wohnungs-
baugesetzes, anderer wohnungsbaurechtlicher Vor- §§ 86 und 87
schriften und über die Rückerstattung von Baukosten-
zuschüssen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede- (weggefallen)
rungsnummer 2330-2-4, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August
1965 (BGBI. I S. 969), besteht.
Dritter Abschnitt
Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln
(5) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Woh-
nung nicht oder nicht mehr den Vorschriften des § 82
gefördert worden sind
über die zulässige Wohnfläche oder die zulässige
§ 87a
Benutzung entspricht. Der Widerruf ist für den Zeitpunkt
auszusprechen, von dem ab die zum Widerruf berechti- Miete für steuerbegünstigte und frei finanzierte
genden Voraussetzungen gegeben waren. Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln
gefördert worden sind
§ 84 (1) Ist für den Bau einer steuerbegünstigten oder frei
(weggefallen) finanzierten Wohnung unter Vereinbarung eines Woh-
nungsbesetzungsrechts ein Darlehen oder ein Zuschuß
§ 85 **) aus Wohn_ungsfürsorgemitteln gewährt worden, die für
Miete für steuerbegünstigte Wohnungen Angehörige des öffentlichen Dienstes oder ähnliche
Personengruppen aus öffentlichen Haushalten mittelbar
(1) Für steuerbegünstigte Wohnungen kann eine vom oder unmittelbar zur Verfügung gestellt worden sind,
Vermieter selbstverantwortlich gebildete Miete verein- und ist die für diese Wohnung zu entrichtende Miete
bart werden. niedriger als die nach Absatz 2 sich ergebende Kosten-
miete, so kann der Vermieter die Miete durch schriftliche
(2) Übersteigt die vereinbarte Miete die zur Deckung Erklärung gegenüber dem Mieter bis zur Kostenmiete
der laufenden Aufwendungen erforderliche Miete erhöhen, das Gleiche gilt für eine Wohnung, für die das
(Kostenmiete) und beruft sich der Mieter durch schrift- Wohnungsbesetzungsrecht an Stelle der nach vorste-
liche Erklärung gegenüber dem Vermieter innerhalb hendem Halbsatz 1 geförderten Wohnung vereinbart
eines Jahres nach der Vereinbarung auf die Kosten- worden ist. Auf die Mieterhöhung sind die §§ 10 und 11
miete, so ist von dem Ersten des auf die Erklärung fol- des Wohnungsbindungsgesetzes entsprechend anzu-
genden Monats an die Mietvereinbarung insoweit und wenden. Eine Vereinbarung mit dem Darlehns- oder
solange unwirksam, als die vereinbarte Miete die Zuschußgeber, nach der der Vermieter nur eine niedri-
Kostenmiete übersteigt. Dies gilt nicht, soweit die ver- gere als die Kostenmiete erheben oder die Miete nur mit
einbarte Miete einen Betrag nicht übersteigt, der von der dessen Zustimmung erhöhen darf, steht der Mieterhö-
Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt ist. hung nach Satz 1 nicht entgegen.
(3) Bei der Ermittlung der Kostenmiete ist von der (2) Die Kostenmiete ist auf Grund einer Wirtschaft-
Miete auszugehen, die sich für die steuerbegünstigten lichkeitsberechnung nach den für steuerbegünstigte
Wohnungen geltenden Vorschriften zu ermitteln. Dabei
*) Zu § 83 Abs. 4 vgl. Fußnote zu § 85. sind anzusetzen
**) § 85 Abs. 2 bis 4 gilt nur noch im Land Berlin gemäߧ 18 Abs. 1 des Zweiten
Bundesmietengesetzes, dessen im Land Berlin geltende Fassung geändert
1. als Wert des Baugrundstücks der Betrag, der sich
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1979 (BGBI. I S. 1202). aus den Vorschriften der Zweiten Berechnungsver-
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985 1305
Ordnung in der jeweils geltenden Fassung ergibt, Aufwendungen aus, Mitteln gewährt werden, die nicht
soweit nicht zwischen dem Bauherrn und dem Dar- als öffentliche Mittel im Sinne dieses Gesetzes gelten.
lehns- oder Zuschußgeber vertraglich etwas anderes Daneben sollen auf Antrag des Bauherrn für Darlehen,
vereinbart ist, die zur Deckung der Gesamtkosten dienen, Bürgschaf-
2. als Zinsen für die Eigenleistungen der Betrag, der ten übernommen werden, für die der Bund Rückbürg-
sich aus dem zwischen dem Bauherrn und dem Dar- schaften übernimmt. Die Vorschriften der§§ 29 bis 38,
lehns- oder Zuschußgeber vereinbarten Zinssatz 41, 49 bis 51 finden entsprechende Anwendung.
ergibt, wobei jedoch der für öffentlich geförderte (2) Aufwendungszuschüsse und Aufwendungsdarle-
Wohnungen zulässige Zinssatz nicht unterschritten hen sollen in der Regel nur gewährt werden, wenn der
werden darf. Antrag bis zur Bezugsfertigkeit der Wohnung gestellt
Der Darlehns- oder Zuschußgeber kann der Zusammen- worden ist. Die Gewährung kann allgemein oder im Ein-
fassung von Wirtschaftseinheiten zustimmen; § 8 b zelfall für diejenigen Wohnungen ausgeschlossen wer-
Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 des Wohnungsbindungsgesetzes den, die bereits mit anderen Mitteln öffentlicher Haus-
gilt entsprechend. halte gefördert worden sind oder gefördert werden.
(3) Übersteigt die mit dem Mieter vereinbarte Miete (3) Bauherren, die eine Jahresbilanz aufstellen, brau-
die nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Miete, so ist chen die Aufwendungsdarlehen in der Jahresbilanz
die Vereinbarung insoweit unwirksam. Soweit die Ver- nicht auszuweisen. Werden die Aufwendungsdarlehen
einbarung unwirksam ist, ist die Leistung zurückzuer- nicht ausgewiesen, ist in der Bilanz der auf den Zeit-
statten und vom Empfang an zu verzinsen. Der Anspruch punkt des Tilgungsbeginns unter Berücksichtigung von
auf Rückerstattung verjährt nach Ablauf von vier Jahren Zinseszinsen abgezinste Wert der Aufwendungsdar-
nach der jeweiligen Leistung, jedoch spätestens nach lehen sowie der Beginn der Tilgung und die Höhe des
Ablauf eines Jahres von der Beendigung des Mietver- Tilgungssatzes zu vermerken. Bei der Abzinsung ist von
hältnisses an. einem Zinssatz von 5,5 vom Hundert auszugehen.
Satz 1 gilt nicht für die Aufstellung einer Übersicht
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 und des (Bilanz) des Vermögensstandes zur Feststellung der
Absatzes 3 Satz 1 sind nur anzuwenden, solange das Überschuldung; im übrigen wird durch die Inanspruch-
Besetzungsrecht zugunsten des Darlehns- oder nahme von Aufwendungsdarlehen eine Überschuldung
Zuschußgebers besteht. im Sinne der handels- und konkursrechtlichen Vor-
(5) Die Vorschriften der§§ 18 a bis 18 d sowie des schriften nicht herbeigeführt, wenn der Darlehnsgläubi-
§ 18 f des Wohnungsbindungsgesetzes finden auf Dar- ger des Bauherrn mit diesem vereinbart, mit seiner For-
lehen und Zuschüsse, die aus Wohnungsfürsorgemit- derung hinter die Forderung aller anderen Gläubiger in
teln im Sinne des Absatzes 1 gewährt worden sind, der Weise zurückzutreten, daß sie nur aus künftigen
sinngemäß Anwendung; weitergehende vertragliche Gewinnen oder aus seinem die sonstigen Verbindlich-
Vereinbarungen bleiben unberührt. Die Bundesregie- keiten übersteigenden Vermögen bedient zu werden
rung wird ermächtigt, für Darlehen oder Zuschüsse aus braucht.
Wohnungsfürsorgemitteln im Sinne des Absatzes 1
Satz 1, die aus öffentlichen Haushalten des Bundes mit- § 88a
telbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt worden Zweckbestimmung der Wohnungen
sind, Zeitpunkt und Höhe des Zinssatzes oder der Her-
absetzung der Zuschüsse durch Rechtsverordnung zu ( 1) Bei der Bewilligung der Aufwendungszuschüsse
bestim'men; dabei gelten die gleichen Voraussetzungen, und Aufwendungsdarlehen ist sicherzustellen, daß die
unter denen die Länder die Zinsen erhöhen oder die geförderten Wohnungen in der Regel nur Personen zum
Zuschüsse herabsetzen dürfen. Gebrauch übrlassen werden,
a) die durch den Bezug der Wohnung eine öffentlich
geförderte Wohnung freimachen, oder
Teil V b) deren Gesamteinkommen die in § 25 bestimmte Ein-
Förderung des Wohnungsbaues kommensgrenze nicht um mehr als 40 vom Hu11dert
übersteigt.
durch besondere Maßnahmen
und Vergünstigungen (2) Die Zweckbestimmung nach Absatz 1 ist auf den
Zeitraum zu befristen, für den sich durch die Gewährung
Erster Abschnitt der Mittel die laufenden Aufwendungen vermindern.
Förderung des steuerbegünstigten Wohnungs-
baues durch Aufwendungszuschüsse § 88b
und Aufwendungsdarlehen Kostenmiete
§ 88 (1) Bei der Bewilligung der Aufwendungszuschüsse
und Aufwendungsdarlehen hat sich der Bauherr für die
Gewährung von Aufwendungszuschüssen
Dauer der Zweckbestimmung zu verpflichten, die geför-
und Aufwendungsdarlehen
derte Wohnung höchstens zu einem Entgelt zu vermie-
(1) Für Wohnungen, die als steuerbegünstigt aner- ten oder sonst zum Gebrauch zu überlassen, das die zur
kannt worden sind, können auf Antrag des Bauherrn Deckung der laufenden Aufwendungen erforderliche
Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung von laufenden Miete (Kostenmiete) nicht übersteigt.
1306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(2) Hat sich der Bauherr nach Absatz 1 verpflichtet Zweiter Abschnitt
und übersteigt das vereinbarte Entgelt die Kostenmiete,
so ist die Vereinbarung insoweit unwirksam. Soweit die Baulandbereitstellung
Vereinbarung unwirksam ist, ist die Leistung zurückzu-
§ 89
erstatten und vom Empfang an zu verzinsen. Der
Anspruch auf Rückerstattung verjährt nach Ablauf von Beschaffung von Bauland
vier Jahren nach der jeweiligen Leistung, jedoch späte-
(1) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände,
stens nach Ablauf eines Jahres von der Beendigung des
Mietverhältnisses an. sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechts und die von ihnen wirtschaftlich abhängigen
(3) Für die Ermittlung der Kostenmiete und ihre Ände- Unternehmen haben zur Erreichung der in § 1 bestimm-
rung gelten die Vorschriften des § 72 Abs. 1 und 2 ten Ziele die Aufgabe, geeignete ihnen gehörende
dieses Gesetzes und der§§ 8 a bis 11 des Wohnungs- Grundstücke als Bauland für den Wohnungsbau zu
bindungsgesetzes sowie die zu deren Durchführung angemessenen Preisen zu Eigentum oder in Erbbau-
ergangenen Vorschriften entsprechend mit der Maß- recht zu überlassen oder als Bauland ungeeignete
gabe, daß Grundstücke zum Austausch gegen geeignetes Bau-
land bereitzustellen. Sie haben bevorzugt geeignetes
a) die Vorschriften anzuwenden sind, die für öffentlich Bauland für den sozialen Wohnungsbau, namentlich für
geförderte Wohnungen gelten, und eine Bebauung mit Familienheimen, zu überlassen oder
b) bei Aufwendungsdarlehen die für sie zu entrichten- als Bauland ungeeignete Grundstücke zum Austausch
den Zinsen und Tilgungen als laufende Aufwendun- gegen geeignetes Bauland bereitzustellen.
gen zu berücksichtigen sind.
(2) Die Gemeinden haben darüber hinaus die Auf-
(4) Für vermietete Wohnungen in Eigenheimen oder gabe, für den Wohnungsbau, namentlich für eine Bebau-
Kleinsiedlungen tritt an die Stelle der Kostenmiete nach ung mit Familienheimen, geeignete Grundstücke zu
den Absätzen 1 bis 3 die Vergleichsmiete; für deren beschaffen, im Rahmen der landesrechtlichen Bestim-
Ermittlung gelten die für die Vergleichsmiete maßgeben- mungen baureif zu machen und als Bauland Bauwilligen
den Vorschriften entsprechend. zu Eigentum oder in Erbbaurecht zu überlassen.
(3) Die Gemeinden haben im Rahmen einer geordne-
§ 88c ten Entwicklung des Gemeindegebietes in ihren rechts-
Wegfall der Aufwendungszuschüsse verbindlichen städtebaulichen Plänen für eine Bebau-
und Aufwendungsdarlehen ung mit Familienheimen geeignete Flächen in einem so
ausreichenden Umfange auszuweisen, daß die vorran-
(1) Die Bewilligung der Aufwendungszuschüsse kann gige Förderung des Baues von Familienheimen entspre-
für den Zeitraum widerrufen werden, in dem der Bauherr chend den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt
oder sein Rechtsnachfolger schuldhaft gegen eine nach werden kann.
§ 88 a oder§ 88 b begründete Verpflichtung verstoßen
hat. Soweit die Bewilligung der Zuschüsse widerrufen (4) Die Gemeinden haben Bauwillige, die ein Bau-
worden ist, sind diese zurückzuerstatten. Der Widerruf grundstück, namentlich für eine Bebauung mit einem
berührt nicht die Dauer der Zweckbestimmung nach Familienheim, erwerben wollen, bei dem Erwerb eines
§ 88 a Abs. 2. geeigneten Baugrundstücks zu beraten und zu unter-
stützen.
(2) Aufwendungsdarlehen können fristlos gekündigt
werden, wenn der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger (5) Die in Absatz 1 bezeichneten Körperschaften sol-
schuldhaft gegen eine nach § 88 a oder § 88 b begrün- len den zur Finanzierung des Bauvorhabens erforderli-
dete Verpflichtung verstoßen hat. Die Kündigung kann chen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur.
auf die Teilbeträge des Aufwendungsdarlehens be- Sicherung ihrer Kaufpreisforderung bestellten Grund-
schränkt werden, die während der Dauer des Verstoßes pfandrecht, namentlich einer Restkaufgeldhypothek,
ausgezahlt worden sind. Die Kündigung berührt nicht oder vor einem für die Bestellung eines Erbbaurechts
die Dauer der Zweckbestimmung nach § 88 a Abs. 2. ausbedungenen Erbbauzins einräumen.
(3) Verzich\et der Bauherr oder sein Rechtsnachfol- (6) Rechtsansprüche können hieraus nicht hergelei-
ger in vollem Umfang auf die Auszahlung noch ausste- tet werden.
hender Aufwendungszuschüsse, so endet die Zweck-
bestimmung mit Ablauf des Zeitraumes, für den sich § 90
durch die Gewährung der Zuschüsse die laufenden Auf-
Baulanderschließungsdarlehen
wendungen vermindern. Verzichtet der Bauherr oder
sein Rechtsnachfolger in vollem Umfang auf die Aus- (1) Auf Antrag können auch einer Gemeinde öffent-
zahlung noch ausstehender Teilbeträge eines Aufwen- liche Mittel als Darlehen für die Vorfinanzierung der
dungsdarlehns, so verkürzt sich die Dauer der Zweck- Erschließung geeigneter Flächen als Bauland für den
bestimmung nach § 88 a Abs. 2 um den Zeitraum, für öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau, insbe-
den auf die Auszahlung verzichtet wird, jedoch höch- sondere für Familienheime bewilligt werden (Bauland-
stens um drei Jahre. Wird das Aufwendungsdarlehen erschließungsdarlehen). Über den Antrag der Gemeinde
ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig entscheidet die für das Wohnungs- und Siedlungswe-
zurückgezahlt, so endet die Zweckbestimmung mit der sen zuständige oberste Landesbehörde. Die Mittel, die
Rückzahlung. als Baulanderschließungsdarlehen bewilligt werden,
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985 1307
dürfen 5 vom Hundert der jährlich dem Land für die För- geworden sind, bemißt sich der Steuermeßbetrag der
derung des sozialen Wohnungsbaues zur Verfügung Grundsteuer auf die Dauer von zehn Jahren nur nach
stehenden öffentlichen Mittel nicht überschreiten. dem Teil des jeweils maßgebenden Einheitswerts, der
auf den Grund und Boden entfällt (Bodenwertanteil). In
(2) Baulanderschließungsdarlehen dürfen nur bewil- den Fällen der Mindestbewertung ist sinngemäß zu
ligt werden, wenn geeignetes erschlossenes Bauland verfahren.
für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau,
insbesondere für Familienheime, nicht zur Verfügung (2) Befinden sich auf dem Grundstück außer begün-
steht und die Kosten der Erschließung von der Ge- stigten Wohnungen auch andere Wohnungen, gewerb-
meinde nicht aus eigenen Mitteln oder ohne wesentliche liche oder sonstige Räume, so bemißt sich der Steuer-
Kostenerhöhung in sonstiger Weise getragen werden meßbetrag der Grundsteuer auf die Dauer von zehn Jah-
können. Für die Beschaffung und Herstellung von Ver- ren nur nach dem Teil des jeweils maßgebenden Ein-
kehrsflächen, die nicht überwiegend dem Anliegerver- heitswerts, der sich zusammensetzt aus
kehr der Bewohner der Familienheime dienen sollen, 1 . dem Bodenwertanteil nach Absatz 1 und
darf ein Baulanderschließungsdarlehen nicht bewilligt 2. dem auf die nichtbegünstigten Wohnungen und
werden. Räume entfallenden Teil des Einheitswertanteils der
(3) Werden die Grundstücke, für deren Erschließung Gebäude und Außenanlagen. Dieser Teil des Ein-
die Gemeinde ein Baulanderschließungsdartehen erhal- heitswertanteils der Gebäude und Außenanlagen ist
ten hat, nicht innerhalb von fünf Jahren seit der Bewilli- während der Geltungsdauer der auf den Wertverhält-
gung des Darlehens mit Wohnungen des öffentlich nissen vom 1. Januar 1964 beruhenden Einheits-
geförderten sozialen Wohnungsbaues, insbesondere werte bei einer Bewertung im Ertragswertverfahren
mit Familienheimen bebaut, so kann die Rückzahlung nach dem Verhältnis der Jahresrohmieten und bei
des Darlehens verlangt werden. einer Bewertung im Sachwertverfahren nach dem
Verhältnis des umbauten Raumes zu bestimmen.
Wohnungen, für die der Zeitraum von zehn Jahren
Dritter Abschnitt abgelaufen ist oder bei denen die Voraussetzungen
für die Grundsteuervergünstigung vorzeitig wegge-
Förderung bauwirtschaftlicher Maßnahmen fallen sind, gehören zu den nichtbegünstigten Woh-
nungen.
§ 91 In den Fällen der Mindestbewertung ist sinngemäß zu
Maßnahmen zur Baukostensenkung verfahren.
( 1) Zum Zwecke der Senkung der Baukosten und der (3) (weggefallen)
Rationalisierung des Bauvorganges fördert die Bundes-
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Grundstücke im
regierung
Sinne des Bewertungsgesetzes und für Betriebsgrund-
a) die Bauforschung, stücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungs-
b) die Schaffung von Normen für Baustoffe und Bau- gesetzes.
teile, (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
c) die Entwicklung von Typen für Bauten und Bauteile. Wohnheime, die nach dem 31. Dezember 1973 bezugs-
fertig geworden sind.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über (6) Enthält ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
begünstigte Wohnungen, so ist der auf diese Wohnun-
a) die Zulassung von Baustoffen und Bauarten, gen entfallende Teil des Wohnungswerts (§ 47 des
b) die Anwendung von Normen des Deutschen Normen- Bewertungsgesetzes) auf die Dauer von zehn Jahren
ausschusses, bei der Bemessung der Grundsteuer außer Ansatz zu
c) die einheitliche Regelung des Verdingungswesens. lassen. Dieser Teil des Wohnungswerts bestimmt sich
während der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnis-
sen vom 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte
nach dem Verhältnis der Jahresrohmieten. Einern
Vierter Abschnitt Betrieb der Land- und Forstwirtschaft steht ein
Steuer- und Gebührenvergünstigungen Betriebsgrundstück im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 des
Bewertungsgesetzes gleich.
§ 92 (7) Der nach den Absätzen 1 bis 6 maßgebende Teil
(weggefallen) des Einheitswerts wird im Steuermeßbetragsverfahren
ermittelt.
§ 92a § 93
Grundsteuervergünstigung für Wohnungen, Unterlagen für die Grundsteuervergünstigung
die nach dem 31. Dezember 1973 (1) Die Grundsteuervergünstigung nach§ 92 a ist zu
bezugsfertig geworden sind gewähren, wenn vorgelegt wird
(1) Für Grundstücke mit öffentlich geförderten oder a) bei einer öffentlich geförderten Wohnung der
steuerbegünstigten Wohnungen (begünstigte Wohnun- Bescheid der Bewilligungsstelle über die Bewilligung
gen), die nach dem 31. Dezember 1973 bezugsfertig öffentlicher Mittel,
1308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
b) bei einer steuerbegünstigten Wohnung der Anerken- § 96
nungsbescheid nach § 82,
Vergünstigungen für Kleinsiedlungen
c) bei einem Wohnheim eine Bescheinigung der für das
Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen ober- Auf Kleinsiedlungen,
sten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten 1 . deren Bau nach diesem Gesetz öffentlich gefördert
Stelle darüber, daß die in § 15 bestimmten Voraus- wird oder
setzungen vorliegen.
2. bei denen die sachlichen Voraussetzungen für die
Bewilligung öffentlicher Mittel vorliegen und die von
(2) Der Bewilligungsbescheid, der Anerkennungsbe-
der zuständigen Bewilligungsbehörde als Kleinsied-
scheid oder die Bescheinigung ist im Verfahren über die
Gewährung der Grundsteuervergünstigung in tatsäch- lung anerkannt worden sind,
licher und rechtlicher Hinsicht verbindlich und unterliegt ist § 29 des Reichssiedlungsgesetzes sinngemäß
nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden und anzuwenden.
Finanzgerichte.
§§ 97 und 98
§ 94
(weggefallen)
Beginn und Fortfall der Grundsteuervergünstigung
(1) Die Grundsteuervergünstigung nach § 92 a
beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, das auf das
Kalenderjahr folgt, in dem das Gebäude, die Wohnung
Teil VI
oder das Wohnheim bezugsfertig geworden ist. In den
Fällen des§ 82 Abs. 4 Satz 2 und 3 beginnt die Grund- Ergänzungs-, Durchführungs-
steuervergünstigung mit dem 1. Januar des Kalender- und Überleitungsvorschriften
jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Voraussetzun-
gen für die Anerkennung erstmals erfüllt waren. Erster Abschnitt
(2) Die Grundsteuervergünstigung endet mit Ablauf Ergänzungsvorschriften
des zehnten Kalenderjahres, das auf das Jahr der
Bezugsfertigkeit der begünstigten Wohnung folgt. § 99
(3) Fallen die Voraussetzungen für die Grundsteuer- Gleichstellungen
vergünstigung vor Ablauf des Zeitraums von zehn Jah- (1) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
ren ganz oder teilweise fort, so entfällt insoweit die Ver- steht das Erbbaurecht dem Eigentum an einem Grund-
günstigung mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjah- stück, das Wohnungserbbaurecht . dem Wohnungs-
res, das auf den Fortfall der Voraussetzungen folgt. eigentum gleich.
(4) Die Voraussetzungen für die Grundsteuervergün- (2) Die in diesem Gesetz für Wohnungen getroffenen
stigung fallen bei steuerbegünstigten Wohnungen fort, Vorschriften gelten für einzelne Wohnräume entspre-
wenn der Anerkennungsbescheid nach § 83 Abs. 5 chend, soweit sich nicht aus Inhalt oder Zweck einzelner
widerrufen wird, und zwar von dem Zeitpunkt an, der in Vorschriften etwas anderes ergibt.
dem Widerrufsbescheid bezeichnet ist.
(5) Die Voraussetzungen für die Grundsteuervergün-
§ 100
stigung fallen bei öffentlich geförderten Wohnungen fort,
wenn durch eine Erweiterung der Wohnung die Wohn- Anwendung
flächengrenze des § 82 überschritten wird, und zwar von Begriffsbestimmungen dieses Gesetzes
von dem Zeitpunkt an, der in einem Feststellungsbe-
Soweit in Rechtsvorschriften außerhalb dieses
scheid der Bewilligungsstelle bezeichnet ist.
Gesetzes die in den §§ 2, 5, 7 und 9 bis 17 bestimmten
Begriffe verwendet werden, sind diese Begriffsbestim-
mungen zugrunde zu legen, sofern nicht in jenen
§ 94a Rechtsvorschriften ausdrücklich etwas anderes be-
Auskunft über die Grundsteuervergünstigung
stimmt ist.
Das Finanzamt hat dem Mieter von Wohnraum auf § 101
· dessen Verlangen Auskunft zu erteilen, ob und für wel-
chen Zeitraum eine Grundsteuervergünstigung nach Sondervorschriften für die Stadtstaaten
den §§ 92 a bis 94 gewährt wird oder gewährt worden ( 1) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen
ist; dem Mieter ist auch Auskunft darüber zu erteilen, und Städtebau wird ermächtigt, für die Länder Berlin,
von wann ab auf eine solche Vergünstigung verzichtet Hamburg und Bremen Abweichungen von den Bestim-
worden ist. mungen des § 26 Abs. 1 und 2 und des § 30 zuzulassen.
(2) Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg
§ 95
gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auch als
(weggefallen) Gemeinden.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den .16. Juli 1985 1309
§ 102 a) allgemeine Finanzierungsgrundsätze für den Einsatz
Rechtsweg _öffentlicher Mittel, insbesondere solche, die der Stei-
gerung und Erleichterung der Bautätigkeit im sozia-
(1) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus len Wohnungsbau oder der Verbesserung der Wirt-
diesem Gesetz entstehen können, ist der Verwaltungs- schaftlichkeit der Wohnungen dienen;
rechtsweg gegeben. Dies gilt insbesondere für Streitig- b) die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen
keiten, die sich ergeben aus Anträgen auf Bewilligung öffentliche Mittel als Darlehen oder Zuschüsse zur
öffentlicher Mittel, auf Übernahme von Bürgschaften Deckung der laufenden Aufwendungen, als Zinszu-
und Gewährleistungen und auf Zulassung eines Betreu- schüsse oder als Annuitätsdarlehen bewilligt werden
ungsunternehmens (§ 37 Abs. 2). können.
(2) Für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus § 106
diesem Gesetz entstehen können, ist der ordentliche
Ermächtigung der Landesregierungen
Rechtsweg gegeben. Dies gilt insbesondere für Streitig-
zum Erlaß von Durchführungsvorschriften
keiten über Ansprüche aus den auf Grund der Bewilli-
gung öffentlicher Mittel geschlossenen Verträgen, aus Die Landesregierungen ·werden ermächtigt, nähere
übernommenen Bürgschaften und Gewährleistungen Bestimmungen zur Regelung der in § 105 Abs. 1 und 2
sowie für Streitigkeiten zwischen einem Bauherrn und bezeichneten Tatbestände zu erlassen, soweit die Bun-
einem Bewerber aus einer Verkaufsverpflichtung und desregierung von ihrer Ermächtigung keinen Gebrauch
für Streitigkeiten zwischen einem Bauherrn und einem macht.
Betreuungsunternehmen (§ 37 Abs. 3).
§ 107
(3) Soweit für bestimmte Streitigkeiten aus diesem Zustimmung des Bundesrates
Gesetz andere Gerichte als die allgemeinen. Verwal- zu Rechtsverordnungen
tungsgerichte oder die ordentlichen Gerichte angerufen
werden können, behält es hierbei sein Bewenden. Die Rechtsverordnungen' der Bundesregierung und
des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und
§ 103 Städtebau, die auf Grund des vorliegenden Gesetzes
erlassen werden, bedürfen der Zustimmung des Bun-
(weggefallen) desrates.
Zweiter Abschnitt Dritter Abschnitt
Durchführungsvorschriften Überleitungsvorschriften
§ 104 § 108
(weggefallen) Allgemeine Überleitungsvorschrift
§ 195 Für Wohnungen und Wohnräume, die nach dem
20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind und auf die
Ermächtigung der Bundesregierung dieses Gesetz nach § 4 nicht anzuwenden ist, finden die
zum Erlaß von Durchführungsvorschriften Vorschriften der §§ 109 bis 116 dieses Gesetzes unter
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für öffent- den dort bezeichneten Voraussetzungen Anwendung.
lich geförderte und für steuerbegünstigte Wohnungen
durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Durchführung § 109
dieses Gesetzes zu erlassen über Überleitungsvorschriften
a) die Wirtschaftlichkeit, ihre Berechnung und ihre für öffentlich geförderte Eigenheime,
Sicherung sowie die Belastung und ihre Berechnung; Kleinsiedlungen, Kaufeigenheime
und Eigentumswohnungen
b) die Ermittlung und Anerkennung der Kapital- und
Bewirtschaftungskosten und deren Höchstsätze (1 ) *) Öffentlich geförderte Eigenheime, Kleinsiedlun-
sowie die Aufbringung, die Bewertung und den Ersatz gen und Kaufeigenheime, auf die die Vorschriften des
der Eigenleistung; Ersten Wohnungsbaugesetzes anzuwenden sind, sind auf
c) die Mietpreisbildung und die Mietpreisüberwachung; Antrag als Familienheime anzuerkennen, wenn sie den in
§ 7 des vorliegenden Gesetzes bestimmten Vorausset-
d) die Berechnung von Wohn- und Nutzflächen sowie zungen entsprechen. Öffentlich geförderte Eigentums-
von Wohn- und sonstigen Gebäudeteilen. wohnungen, auf die die Vorschriften des Ersten Woh-
In der Rechtsverordnung kann auch die sinngemäße nungsbaugesetzes anzuwenden sind, sind auf Antrag als
Anwendung der Vorschriften dieser Rechtsverordnung eigengenutzte Eigentumswohnungen anzuerkennen,
für die Ermittlung der Kostenmiete im Sinne des Ersten wenn sie den in § 12 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Vorausset-
Bundesmietengesetzes bestimmt werden. zungen entsprechen. Die Anerkennung erfolgt durch die
Stelle, welche die für das Wohnungs- und Siedlungs-
,2, Die Bundesregierung wird ermächtigt, für öffent- wesen zuständige oberste Landesbehörde bestimmt.
lich geförderte Woh11ungen durch Rechtsverordnung
Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu
erlassen über *) § 109 Abs. 1 ist infolge Fristablaufs gegenstandslos.
1310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang _1985, Teil 1
Anträge nach den Sätzen 1 und 2 können nur bis zum (4) Einer Verweisung steht es gleich, wenn die
31. Dezember 1965 gestellt werden; diese Frist ist eine Anwendung der in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten
A usschlußfrist. Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird.
(2) Bei anerkannten Familienheimen und eigenge-
nutzten Eigentumswohnungen darf von der Anerken- § 113
nung ab eine Erhöhung der Tilgung, abgesehen von der
Erhöhung um den Betrag ersparter Zinsen, vor Ablauf Überleitungsvorschriften für Wohnungen
der Zeit nicht gefordert werden, die für eine planmäßige zugunsten von Wohnungsuchenden
Tilgung erststelliger Finanzierungsmittel bei einem mit geringem Einkommen
Tilgungssatz von 1 vom Hundert üblich ist. Vorbehalte, die bei der Bewilligung öffentlicher Mittel
(3) (weggefallen) für Wohnungsuchende mit geringem Einkommen aus-
gesprochen worden sind, sind vom 1. Mai 1980 an
(4) (weggefallen) unwirksam.
(5) Auf Ein- und Zweifamilienhäuser von Genossen- § 114
schaften, die nach dem 20. Juni 1948 mit öffentlichen
Mitteln gefördert worden sind und auf die dieses Gesetz Überleitungsvorschriften für Wohnflächengrenzen
nach § 4 nicht anzuwenden ist, finden die Vorschriften und die nachträgliche Anerkennung
des § 64 Abs. 5 Satz 2 entsprechende Anwendung, einer Wohnung als steuerbegünstigt
soweit Veräußerungen nach dem 31. August 1965 er-
(1) Die Vorschriften des § 39 Abs. 1 in der Fassung
folgen.
des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 vom
§ 110 20. Februar 1980 (BGBI. 1S. 159) sind für neugeschaf-
fenen Wohnraum anzuwenden, für den die öffentlichen
(weggefallen) Mittel erstmalig nach dem 30. April 1980 bewilligt wer-
den. Die Vorschriften des§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 111 § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b in der in Satz 1 bezeich-
Überleitungsvorschriften für Wohnungen, neten Fassung sowie die Vorschriften des§ 82 Abs. 2
die mit Wohnungsfürsorgemitteln und 3 in der Fassung des Wohnungsbauänderungsge-
gefördert worden sind setzes 1980 sind für neugeschaffenen Wohnraum
anzuwenden, der nach dem 30. April 1980 bezugsfertig
Die Vorschriften des § 87 a finden entsprechende geworden ist oder bezugsfertig wird.
Anwendung auf diejenigen mit Wohnungsfürsorgemit-
teln geförderten Wohnungen, die nach dem 20. Juni (2) Bei öffentlich geförderten Familienheimen mit zwei
1948 bezugsfertig geworden sind und auf die dieses Wohnungen, bei denen vor dem 1. Mai 1980 durch Aus-
Gesetz nach § 4 nicht anzuwenden ist. bau oder Erweiterung die Wohnflächengrenzen des § 39
in der bis zum 30. April 1980 geltenden Fassung ohne
§ 112 Zustimmung der Bewilligungsstelle überschritten wor-
den sind, sollen die öffentlichen Mittel aus diesem Grund
Verweisungen nicht zurückgefordert werden, wenn die Wohnflächen-
(1) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschriften grenzen des § 39 in der Fassung des Wohnungsbau-
auf Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes änderungsgesetzes 1980 eingehalten sind.
verwiesen wird, bezieht sich 9ie Verweisung auf die ent- (3) Sind bei einem als steuerbegünstigt anerkannten
sprechenden Vorschriften des vorliegenden Gesetzes, Familienheim mit zwei Wohnungen vor dem 1. Mai 1980
soweit es sich handelt durch Ausbau oder Erweiterung die Wohnflächengren-
a) im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau um zen des§ 82 in Verbindung mit§ 39 Abs. 1 Satz 1 Buch-
neugeschaffenen Wohnraum, bei dem die öffentli- stabe bin der bis zum 30. April 1980 geltenden Fassung
chen Mittel erstmalig nach dem 31. Dezember 1956 überschritten worden, ist insoweit § 83 Abs. 5 nicht
bewilligt worden sind oder bewilligt werden, anzuwenden, wenn die Wohnflächengrenzen in der Fas-
sung des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 ein-
b) im steuerbegünstigten und frei finanzierten Woh-
gehalten sind.
nungsbau um neugeschaffenen Wohnraum, der nach
dem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden ist oder (4) Lagen die Voraussetzungen für die nachträgliche
bezugsfertig wird. Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt nach
§ 82 Abs, 4 in der Fassung des Wohnungsbauände-
(2) Soweit auf Wohnungen und Wohnräume, auf die
rungsgesetzes 1980 bereits vor Inkrafttreten des Ände-
die Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes
rungsgesetzes vor, so ist die Anerkennung abweichend
anzuwenden sind, auch die Vorschriften der§§ 109 bis
von § 83 Abs. 3 Satz 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1980
116 des vorliegenden Gesetzes Anwendung finden,
an auszusprechen. In diesen Fällen beginnt die Grund-
beziehen sich Verweisungen auf das Erste Wohnungs-
steuervergünstigung abweichend von § 94 Abs. 1
baugesetz auch auf die entsprechenden anzuwenden-
Satz 2 mit dem 1. Januar 1980.
den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes.
(3) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschriften
auf die Vorschrift des § 25 dieses Gesetzes verwiesen § 115
wird, bezieht sich die Verweisung auf die jeweils gel-
tende Fassung. (weggefallen)
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985 1311
§ 115 a (2) · Gemeinnützige Wohnungsunternehmen oder
Überleitungsvorschriften für Annuitätszuschüsse Organe der staatlichen Wohnungspolitik, denen mit
Rücksicht auf die in Absatz 1 aufgehobenen Vorschrif-
Sind nach den Vorschriften des § 88 in der bis zum ten Wiederkaufsrechte oder Rechte aus Vertragsstra-
31. Dezember 1971 geltenden Fassung Annuitätszu- fen eingeräumt worden sind, verstoßen nicht gegen die
schüsse bewilligt worden, so gelten für die damit geför- sich aus dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und
derten Wohnungen hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung der dazu ergangenen Durchführungsverordnung erge-
und hinsichtlich der zulässigen Miete die Vorschriften benden Pflichten, wenn sie diese Rechte nicht ausüben
der§§ 88 a und 88 bin der bis zum 31. Dezember 1971 oder wenn sie darauf verzichten. Rechte und Pflichten
geltenden Fassung weiter. der gemeinnützigen Wohnungsunternehmen oder der
Organe der staatlichen Wohnungspolitik aus der Aus-
§ 116 gabe von Reichsheimstätten bleiben unberührt.
Sondervorschriften für Berlin (3) (weggefallen)
Im Land Berlin gelten die folgenden Sondervor-
schriften:
§§ 118 bis 124
1. § 25 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt mit der Maßgabe, daß die
dort genannten Beträge um 20 vom Hundert erhöht (weggefallen)
werden.
2. § 88 a Abs. 1 Buchstabe b gilt mit der Maßgqbe, daß
die zuständige oberste Landesbehörde eine Über- Teil VIII
schreitung der in § 25 bestimmten Einkommens-
grenze um mehr als 40 vom Hundert zulassen kann. Schlußvorsch ritten
3. § 108 Abs. 1 und § 111 gelten mit der Maßgabe, daß § 125
jeweils das Datum „20. Juni 1948" durch das Datum
,,24. Juni 1948" ersetzt wird. Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Teil VII Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Änderung anderer Gesetze erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 117
Änderung des Gesetzes § 125 a
und der Durchführungsverordnung
über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen Geltung im Saarland
( 1) § 8 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der ( 1) Dieses Gesetz gilt, vorbehaltlich des Absatzes 2,
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Februar 1940 nicht im Saarland.
(RGBI. I S. 437) und § 12 der Verordnung zur Durchfüh-
rung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Woh- (2) Die Vorschriften der §§ 18 und 19 gelten auch für
das Saarland.
nungswesen vom 23. Juli 1940 (RGB/. I S. 1012) werden
aufgehoben.*)
§ 126
*) Vollzogene Aufhebungsvorschrift. (Inkrafttreten)
1312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Sechste Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Vom 1. Juli 1985
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung
mit Abs. 3 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981
(BGBI. 1 S. 61) wird verordnet:
Artikel 1
Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. November 1969 (BGBI. 1
S. 2117), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 31 der·
Verordnung vom 3. März 1983 (BGBI. I S. 232), wird wie
folgt geändert:
1. In § 9 a Abs. 1 wird die Definition „Mittlere Green-
wich-Zeit (MGZ)" ersetzt durch die Definition „Koor-
dinierte Weltzeit (UTC = Universal Time Co-ordina-
ted) ·'.
2. a) In der Anlage 2 (zu § 21 LuftVO) wird in § 3 Abs. 2
Nr. 2 das Wort „PAN" ersetzt durch „PANPAN".
b) In der Anlage 2 (zu § 21 LuftVO) wird in § 5 Abs. 2
Nr. 3 „Rollen freigegeben" ersetzt durch „Roll-
erlaubnis erteilt".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 25. Juli
1964 (BGBI. 1 S. 529) auch im Land Berlin. Die
Beschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin bleiben
unberührt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 21. November 1985 in
Kraft.
Bonn, den 1. Juli 1985
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985 1313
Berichtigung
der Achtundfünfzigsten Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 8. Juli 1985
Artikel 1 Nr. 1 der Achtundfünfzigsten Verordnung zur
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 1. Juli
1985 (BGBI. 1S. 1 258) wird wie folgt berichtigt:
In § 5 Abs. 1 Satz 1 der Außenwirtschaftsverordnung
muß das Wort „Einfuhr" durch das Wort „Ausfuhr"
ersetzt werden.
Bonn, den 8. Juli 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft·
Im Auftrag
Haase
1314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 24, ausgegeben am 13. Juli 1985
Tag Inhalt Seite
4. 7. 85 Gesetz zu dem Vertrag vom 10. September 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Kanada über die gegenseitige Unterstützung und die Zusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen 826
12. 6. 85 BekanntmachunQ des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit ....................... . 833
13. 6. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale
Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren .... 835
14. 6. 85 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-italienischen Vertrags über die Ergänzung
des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung
seiner Anwendung ...................................................................... . 835
14. 6. 85 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-italienischen Vertrags über die Ergänzung
des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und
die Erleichterung seiner Anwendung ..................................................... . 836
Dieser Ausgabe ist für alle Abonnenten die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1985 beigefügt.
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
21. 6. 85 Verordnung TSF Nr. 4/85 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 7069 (119 3. 7. 85) 1. 8. 85
9291
28. 6. 85 Verordnung Nr. 13/85 über die Festsetzung von Ent.:..
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 7293 (122 6. 7. 85) 20. 7.85
9500-4-6-4
1. 7. 85 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zoll-
tarifs (Nr. 4/85 - Änderung von Effektivpreisen für die
Berechnung von Antidumpingzöllen auf bestimmte
EGKS-Waren) 7361 (123 9. 7. 85) 15. 5.85
613-2-1
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985 1315
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
r
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
23. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1500/85 des Rates zur Festsetzung des Ziel-
preises für nicht entkörnte Baumwolle und der Baumwollmenge, für
die die Beihilfe uneingeschränkt gewährt wird, für das Wirtschaftsjahr
1985/86 L 151/25 10.6.85
23. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1501 /85 des Rates zur Festsetzung des Min-
destpreises für nicht entkörnte Baumwolle für das Wirtschaftsjahr
1985/86 L 151/26 10.6.85
23. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1502/85 des Rates zur Festsetzung des
Erzeugungsrichtpreises, der Erzeugungsbeihilfe und des Interven-
tionspreises für O I i v e n ö I für das Wirtschaftsjahr 1985/86 L 151/27 10.6.85
23. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1503/85 des Rates zur Festsetzung der
monatlichen Zuschläge zum repräsentativen Marktpreis, zum Inter-
ventionspreis und zum Schwellenpreis für 01 ivenöl für das Wirt-
schaftsjahr 1985/86 L 151/29 10.6.85
23. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1504/85 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und der Standardqualität für geschlachtete
Schweine für die Zeit vom 1. November 1985 bis zum 31. Oktober
1986 L 151/30 10.6.85
23. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1505/85 des Rates zur Festsetzung der Ziel-
preise, der Interventionspreise und der Käufern von Tabak b I ä t t er n
gewährten Prämien sowie der abgeleiteten Interventionspreise für
Tabak b a 11 e n und der Bezugsqualitäten der Ernte 1985 L 151/31 10.6.85
23. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1506/85 q~s Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1461 /82 zur Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 727170 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation ~
für Rohtabak L 151/47 10.6.85
23. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1507 /85 des Rates zur Festsetzung der Orien-
tierungspreise für Wein für das Wirtschaftsjahr 1985/86 L 151/48 10.6.85
4. 6. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1510/85 der Kommission zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 hinsichtlich der Fristen für den
Abschluß und die Eintragung von Anbauverträgen für Tabakblätter L 146/5 5.6.85
4. 6. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1511/85 der Kommission zur 15. Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 610/77 zur Bestimmung der auf den
repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise
für ausgewachsene Rinder und zur Ermittlung der Preise einiger
anderer Rinder in der Gemeinschaft L 146/6 5.6.85
5. 6. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1540/85 der Kommission zur Festsetzung des
Mindestankaufspreises für an die Industrie gelieferte Zitronen und
des Betrages des Finanzausgleichs nach Verarbeitung dieser Zitro-
nen für das Wirtschaftsjahr 1985/86 L 147/27 6.6.85
1316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesmlnister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch fü~ Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Beilage: 6,05 DM (4,95 DM zuzüglich 1, 10 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,85 DM. Im Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 1~ 20 · 5300 Bonn 1
Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1984 - Format DIN A4 - Umfang 428 Seiten
Die Neuauflage 1984 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Nachtrag zum Fundstellennachweis A
Abgeschlossen am 30. Juni· 1985 - Format DIN A4 - Umfang 20 Seiten
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1984 - Format DIN A4 - Umfang 476 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von 28,35 DM zuzüglich 3,00 DM Porto und Verpackungsspesen gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen
werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.