1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Sechste Verordnung zum Waffengesetz
(6. WaffV)
Vom 18. Juni 1985
Auf Grund des§ 6 Abs. 5 Nr. 5 des Waffengesetzes Bekanntmachung vom 15. Februar 1979 (BGBI. 1
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 S. 184) oder nach§ 17 Abs. 2 der Dritten Verordnung
(BGBI. 1 S. 432) wird mit Zustimmung des Bundesrates zum Waffengesetz vom 20. Dezember 1980 (BGBI. 1
verordnet: S. 2344) verboten ist,
§ 1 2. Gewehrmunition mit Hartkern und Patronenmunition
(1) Von den Militärbehörden der Vereinigten Staaten mit Vollmantelweichkerngeschoß, wenn das Ge-
von Amerika in der Bundesrepublik Deutschland an Per- schoß einen Leuchtspur-, Brand- oder Sprengsatz
sonal der Streitkräfte gemäß dem am 29. November enthält oder die Munition zu einem Kaliber gehört,
1984 in Bonn unterzeichneten Abkommen zwischen der das nicht aus Jagd- oder Sportwaffen verschossen
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der wird.
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über (2) Die Gleichstellung nach Absatz 1 gilt nur, wenn die
den Erwerb und Besitz von privateigenen Waffen durch Anmeldebescheinigung in englischer und deutscher
Personal der Streitkräfte der Vereinigten Staaten in der Sprache abgefaßt und mit dem Dienstsiegel der aus-
Bundesrepublik Deutschland (BGBI. 1985 II S. 676) stellenden Militärbehörde versehen ist.
ausgestellte Anmeldebescheinigungen sind der Waf-
fenbesitzkarte gemäß § 28 des Waffengesetzes gleich-
gestellt. Die Anmeldebescheinigung berechtigt ihren § 2
Inhaber zum Erwerb der für die Schußwaffe bestimmten (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an
Munition, wenn die Berechtigung zum Munitionserwerb dem das in § 1 bezeichnete Abkommen in Kraft tritt.
in der Bescheinigung von der zuständigen Militärbe-
hörde vermerkt ist. Dies gilt nicht für (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,
an dem das Abkommen außer Kraft tritt.
1. Munition, die nach § 37 Abs. 1 Nr. 8 oder 9 des
Gesetzes, nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 5 der Ersten (3) Der Tag des lnkrafttretens und des Außerkraft-
Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der tretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 18. Juni 1985
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
1137
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1985 Ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 1985 Nr. 33
Tag Inhalt Seite
24. 6. 85 Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts ................. . 1137
440-1, 440-12
24. 6. 85 Gesetz zur Anpassung rechtlicher Vorschriften an das Adoptionsgesetz (Adoptionsanpassungs-
gesetz - AdAnpG) ...................................................................... . 1144
85-1, 820-1, 821-1, 822-1, 830-2, 2030-25, 53-4, 7111-1, 2032-3, 213-1, 2330-2, 240-1, 240-10, 361-1, 53-3, 8252-1,
8251-1, 86-7-1, 402-27
18. 6. 85 Sechste Verordnung zum Waffengesetz (6. WaffV) ........................................ . 1150
neu: 7133-3-2-10
21. 6. 85 Zweite Verordnung zur Änderung der Milch-Güteverordnung ....... . 1151
7842-1-7
Gesetz
zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts
Vom 24. Juni 1985
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4. § 47 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Sie sind spätestens am Ende des auf die Übertra-
Artikel 1 gung der Schulfunksendung folgenden Schuljahres
Änderung des Urheberrechtsgesetzes zu löschen, es sei denn, daß dem Urheber eine
angemessene Vergütung gezahlt wird."
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBI. 1 S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 144
des Gesetzes vom 2. März 197 4 (BGBI. 1 S. 469), wird 5. Dem § 49 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
wie . folgt geändert: . ,,Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungs-
gesellschaft geltend gemacht werden."
1. § 2 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
,, 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke und Reden, 6. § 52 erhält folgende Fassung:
sowie Programme für die Datenverarbeitung." ,,§ 52
Öffentliche Wiedergabe
2. § 3 erhält folgende Fassung:
(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines
,,§ 3 erschienenen Werkes, wenn die Wiedergabe kei-
Bearbeitungen nem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Teilnehmer ohne EntQelt zugelassen werden und im
Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Falle des Vortrages oder der Aufführung des Wer-
kes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine
Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Ur-
besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist
heberrechts am bearbeiteten Werk wie selb-
eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Ver-
ständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche
gütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der
Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der
Jugendhilfe, der Sozialhilfe, d_er Alten- und Wohl-
Musik wird nicht als selbständiges Werk ge-
schützt." fahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für
Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozia-
len oder erzieherischen Zweckbestimmung nur
3. § 47 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen
„Das gleiche gilt für Heime der Jugendhilfe und die zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstal-
staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbare tung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in
Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft." diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.
1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines (4) Die Vervielfältigung
erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der
oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Reli- Musik,
gionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter
dem Urheber eine angemessene Vergütung zu b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich
zahlen. um eine im wesentlichen vollständige Vervielfäl-
tigung handelt,
(3) Öffentliche bühnenmäßige Aufführungen und
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenom-
Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche
men wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtig-
Vorführungen eines Filmwerkes sind stets nur mit
ten zulässig oder unter den Voraussetzungen des
Einwilligung des Berechtigten zulässig."
Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn
es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergrif-
7. Die §§ 53 und 54 erhalten folgende Fassung: fenes Werk handelt. Ebenso ist die Vervielfältigung
eines Programms für die Datenverarbeitung (§ 2
,,§ 53 Abs. 1 Nr. 1) oder wesentlicher Teile davon stets
Vervielfältigungen zum privaten nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
und sonstigen eigenen Gebrauch
(5) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder ver-
(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke breitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt
eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig herge-
Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfäl- stellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und
tigungsstücke auch durch einen anderen herstellen vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu
lassen; doch gilt dies für die Übertragung von Wer- verleihen,' bei denen kleine beschädigte oder
ken auf Bild- oder Tonträger und die Vervielfältigung abhanden gekommene Teile durch Vervielfälti-
von Werken der bildenden Künste nur, wenn es gungsstücke ersetzt worden sind.
unentgeltlich geschieht.
(6) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Auffüh-
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke rungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild-
eines Werkes herzustellen oder herstellen zu las- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Ent-
sen würfen zu Werken der bildenden Künste und der
Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur
1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem
Zweck geboten ist, § 54
2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und Vergütungspflicht
soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck ( 1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten,
geboten ist und als Vorlage für die Vervielfälti- daß es durch Aufnahme von Funksendungen auf
gung ein eigenes Werkstück benutzt wird, Bild- oder Tonträger oder durch'Übertragung von
3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach
wenn es sich um ein durch Funk gesendetes § 53 Abs. 1 oder 2 vervielfältigt wird, so hat der
Werk handelt, Urheber des Werkes gegen den Hersteller
1. von Geräten und
4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
2. von Bild- oder Tonträgern,
a) wenn es sich um kleine Teile eines erschiene-
nen Werkes oder um einzelne Beiträge han- die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfälti-
delt, die in Zeitungen oder Zeitschriften gungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer
erschienen sind, angemessenen Vergütung für die durch die Veräu-
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei ßerung der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger
Jahren vergriffenes Werk handelt. geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen
vorzunehmen; neben dem Hersteller haftet als
(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von klei- Gesamtschuldner, wer die Geräte oder die Bild-
nen Teilen eines Druckwerkes oder von einzelnen oder Tonträger in den Geltungsbereich dieses
Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt.
erschienen sind, zum eigenen Gebrauch (2) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten,
1. im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrich- daß es nach § 53 Abs. 1 bis 3 durch Ablichtung
tungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Ein- eines Werkstücks oder in einem Verfahren ver-
richtungen der Berufsbildung in der für eine gleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, so hat der
Schulklasse erforderlichen Anzahl oder Urheber des Werkes gegen den Hersteller von
Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigun-
2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schu- gen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer
len, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrich- angemessenen Vergütung für die durch die Veräu-
tungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der ßerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der
Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfälti-
herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und gungen vorzunehmen; neben dem Hersteller haftet
soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck ge- als Gesamtschuldner, wer die Geräte in den Gel-
boten ist. tungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1985 1139
oder wiedereinführt. Werden Geräte dieser Art in 11. Nach § 108 wird folgender§ 108 a eingefügt:
Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der ,,§ 108 a
Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiter-
Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
bildung (Bildungseinrichtungen), Forschungsein-
richtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in Ein- (1) Handelt der Täter in den Fällen des Vervielfäl-
richtungen betrieben, die Geräte für die Herstellung tigens oder des Verbreitens im Sinne des § 106
von Ablichtungen entgeltlich bereithalten, so hat der oder des § 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe
Urheber auch gegen den Betreiber des Gerätes Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen (2) Der Versuch ist strafbar."
Vergütung. Die Höhe der von dem Betreiber insge-
samt geschuldeten Vergütung bemißt sich nach der
Art und dem Umfang der Nutzung des Gerätes, die 12. § 109 erhält folgende Fassung:
nach den Umständen, insbesondere nach dem ,,§ 109
Standort und der üblichen Verwendung, wahr-
Strafantrag
scheinlich ist.
In den Fällen der§§ 106 bis 108 wird die Tat nur
(3) Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2
auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfol-
Satz 1 entfällt, soweit nach den Umständen mit
gungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, daß die
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten
Geräte oder die Bild- oder Tonträger zur Vornahme
von Amts wegen für geboten hält."
der Vervielfältigungen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes nicht benutzt werden.
(4) Als .angemessene Vergütung nach den Absät- 13. § 110 erhält folgende Fassung:
zen 1 und 2 gelten die in der Anlage bestimmten ,,§ 110
Sätze, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. Anspruch auf Vernichtung
(5) Der Urheber kann von den nach den Absät- und ähnliche Maßnahmen
zen 1 und 2 zur Zahlung der Vergütung Verpflichte- Der Verletzte kann bei Straftaten nach den
ten Auskunft über Art und Stückzahl der im Gel- §§ 106,107 Nr. 2 und§ 108 die in den§§ 98 und 99
tungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in bezeichneten Ansprüche nach den Vorschriften der
Verkehr gebrachten Geräte und Bild- oder T0nträ- Strafprozeßordnung über die Entschädigung des
ger verlangen. Der Urheber kann von dem Betreiber Verletzten (§§ 403 bis 406 c) geltend machen, im
eines Gerätes, in einer Einrichtung im Sinne des Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf
Absatzes 2 Satz 2 die für die Bemessung der Ver- den Wert des Streitgegenstandes. Die Vorschriften
gütung erforderliche Auskunft verlangen. Die Aus- des Strafgesetzbuches über die Einziehung(§§ 74
kunft ist jeweils für das vorangegangene Kalender- bis 76 a) sind in den in Satz 1 bezeichneten Fällen
jahr zu erteilen. auf die in den §§ 98 und 99 genannten Gegen-
(6) Die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 und 5 stände nicht anzuwenden.''
können nur durch eine Verwertungsgesellschaft
geltend gemacht werden. Jedem Berechtigten steht 14. § 111 erhält folgende Fassung:
ein angemessener Anteil an den nach den Absät-
zen 1 und 2 gezahlten Vergütungen zu." ,,§ 111
Bekanntgabe der Verurteilung
8. § 68 wird aufgehoben. Wird in den Fällen der§§ 106 bis 108 a auf Strafe
erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und
9. § 72 erhält folgende Fassung: ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuord-
nen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich
,,§ 72
bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie ist im Urteil zu bestimmen."
Lichtbilder hergestellt werden, werden in entspre-
chender Anwendung der für Lichtbildwerke gelten-
den Vorschriften des Ersten Teils geschützt. 15. Nach § 137 wird folgender § 137 a eingefügt:
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbild- ,,§ 137 a
ner zu. Lichtbildwerke
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt für Lichtbil- (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die
der, die Dokumente der Zeitgeschichte sind, fünfzig Dauer des Urheberrechts sind auch auf Lichtbild-
Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes, jedoch werke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli
bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn 1985 nach dem bis dahin geltenden Recht noch
das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen nicht abgelaufen ist.
ist; für alle anderen Lichtbilder tritt an die Stelle der (2) Ist vorher einem anderen ein Nutzungsrecht
Frist von fünfzig Jahren eine Frist von fünfundzwan- an einem Lichtbildwerk eingeräumt oder übertragen
zig Jahren. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen." worden, so erstreckt sich die Einräumung oder
Übertragung im Zweifel nicht auf den Zeitraum, um
10. In§ 87 Abs. 3 wird die Angabe,,§ 53 Abs. 5" durch den die Dauer des Urheberrechts an Lichtbild-
,, § 54 Abs. 1 " ersetzt. werken verlängert worden ist."
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Artikel 2 auch für die Berechtigten erhält, deren Rechte sie
nicht wahrnimmt, hat sie den zur Zahlung Verpflich-
Änderung des Gesetzes
teten von den Vergütungsansprüchen dieser
über die Wahrnehmung von Urheberrechten
Berechtigten freizustellen."
und verwandten Schutzrechten
Das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrech-
6. § 14 erhält folgende Fassung:
ten und verwandten Schutzrechten vom 9. September
1965 (BGBI. I S. 1294), zuletzt geändert durch Arti- ,,§ 14
kel 287 Nr. 21 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 Schiedsstelle
S. 469), wird wie folgt geändert:
(1) Bei Streitfällen, an denen eine Verwertungs-
gesellschaft beteiligt ist, kann jeder Beteiligte die
1. An die Überschrift wird angefügt: Schiedsstelle anrufen, wenn der Streitfall
,, (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz)' '. 1. die Nutzung von Werken oder Leistungen, die
nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind,
2. § 13 Abs. 3 erhält folgende Fassung: oder
,,(3) Berechnungsgrundlage für die Tarife sollen in 2. den Abschluß oder die Änderung eines Gesamt-
der Regel die geldwerten Vorteile sein, die durch die vertrages
Verwertung erzielt werden. Die Tarife können sich
betrifft.
auch auf andere Berechnungsgrundlagen stützen,
wenn diese ausreichende, mit einem wirtschaftlich (2) Die Schiedsstelle wird bei der Aufsichts-
vertretbaren Aufwand zu erfassende Anhaltspunkte behörde(§ 18 Abs. 1) gebildet. Sie besteht aus dem
für die durch die Verwertung erzielten Vorteile erge- Vorsitzenden oder seinem Vertreter und zwei Bei-
ben. Bei der Tarifgestaltung ist auf den Anteil der sitzern. Die Mitglieder der Schiedsstelle müssen die
Werknutzung am Gesamtumfang des Verwertungs- Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen
vorganges angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Richtergesetz haben. Sie werden vom Bundes-
Verwertungsgesellschaft soll bei der Tarifgestal- minister der Justiz auf vier Jahre berufen; Wieder-
tung und bei der Einziehung der tariflichen Ver- berufung ist zulässig.
gütung auf religiöse, kulturelle und soziale Belange (3) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind nicht an
der zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten ein- Weisungen gebunden.
schließlich der Belange der Jugendpflege angemes-
sene Rücksicht nehmen." (4) Die Schiedsstelle wird durch schriftlichen
Antrag angerufen.
3. Nach § 13 wird der bisherige § 16 als § 13 a einge- (5) Die Schiedsstelle hat auf eine gütliche Bei-
legung des Streitfalles hinzuwirken. Aus einem vor
fügt.
der Schiedsstelle geschlossenen Vergleich findet
die Zwangsvollstreckung statt, wenn er unter
4. § 13 a Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: Angabe des Tages seines Zustandekommens von
„Dies gilt nicht für die Wiedergabe eines Werkes dem Vorsitzenden und den Parteien unterschrieben
mittels Tonträger, für Wiedergaben von Funksen- ist; § 797 a der Zivilprozeßordnung gilt entspre-
dungen eines Werkes und für Veranstaltungen, auf chend.
denen in der Regel nicht geschützte oder nur un- (6) Ein Schi~dsvertrag über künftige Streitfälle
wesentlich bearbeitete Werke der Musik aufgeführt nach Absatz 1 Nr. 2 ist nichtig, wenn er nicht jedem
werden." Beteiligten das Recht einräumt, im Einzelfall statt
des Schiedsgerichts die Schiedsstelle anzurufen
und eine Entscheidung durch die ordentlichen
5. Nach § 13 a wird folgender § 13 b eingefügt:
Gerichte zu verlangen.
,,§ 13 b
(7) Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird die
Vermutung der Sachbefugnis
Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhe-
(1) Macht die Verwertungsgesellschaft einen bung unterbrochen. Die Unterbrechung dauert bis
Auskunftsanspruch geltend, der nur durch eine Ver- zur Beendigung des Verfahrens vor der Schieds-
wertungsgesellschaft geltend gemacht werden stelle fort. § 211 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
kann, so wird vermutet, daß sie die Rechte aller buchs gilt entsprechend. Wird die Anrufung der
Berechtigten wahrnimmt. Schiedsstelle zurückgenommen, so gilt die Ver-
(2) Macht die Verwertungsgesellschaft einen jährung als nicht unterbrochen.''
Vergütungsanspruch nach § 27 oder nach § 54
Abs. 1 oder 2 des Urheberrechtsgesetzes geltend, 7. Nach § 14 werden folgende §§ 14 a bis 14 c ein-
so wird vermutet, daß sie die Rechte aller Berechtig- gefügt:
ten wahrnimmt. Sind mehr als eine Verwertungs-
,,§ 14a
gesellschaft zur Geltendmachung des Anspruchs
berechtigt, so gilt die Vermutung nur, wenn der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle
Anspruch von allen berechtigten Verwertungs- (1) Die Schiedsstelle faßt ihre Beschlüsse mit
gesellschaften gemeinsam geltend gemacht wird. Stimmenmehrheit. § 196 Abs. 2 des Gerichtsver-
Soweit die Verwertungsgesellschaft Zahlungen fassungsgesetzes ist anzuwenden.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1985 1141
(2) Die Schiedsstelle hat den Beteiligten einen 2. die näheren Vorschriften über die Entschädigung
Einigungsvorschlag zu machen. Der Einigungsvor- der Mitglieder der Schiedsstelle für ihre Tätigkeit
schlag ist zu begründen und von sämtlichen Mitglie- zu erlassen,
dern der Schiedsstelle zu unterschreiben. Auf die 3. die für das Verfahren vor der Schiedsstelle von
Möglichkeit des Widerspruchs und auf die Folgen der Aufsichtsbehörde zur Deckung der Verwal-
bei Versäumung der Widerspruchsfrist ist in dem tungskosten zu erhebenden Kosten (Gebühren
Einigungsvorschlag hinzuweisen. Der Einigungs- und Auslagen) zu bestimmen; die Gebuhren dür-
vorschlag ist den Parteien zuzustellen. fen nicht höher sein als die im Prozeßverfahren
(3) Der Einigungsvorschlag gilt als angenommen erster Instanz zu erhebenden Gebühren,
und eine dem Inhalt des Vorschlags entsprechende
4. Bestimmungen über den Kostenschuldner, die
Vereinbarung als zustande gekommen, wenn nicht
Fälligkeit und die Verjährung von Kosten, die
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vor-
Kostenvorschußpflicht, Kostenbefreiungen, das
schlags ein schriftlicher Widerspruch bei der
Kostenfestsetzungsverfahren und die Rechts-
Schiedsstelle eingeht.
behelfe gegen die Kostenfestsetzung zu tref-
( 4) Aus dem angenommenen Einigungsvorschlag fen."
findet die Zwangsvollstreckung statt; § 797 a der
Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. 9. § 16 erhält folgende Fassung:
§ 14 b ,,§ 16
Beschränkung des Einigungsvorschlags; Gerichtliche Geltendmachung
Absehen vom Einigungsvorschlag (1) Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 können
(1) Ist bei Streitfälle11 nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 die Ansprüche im Wege der Klage erst geltend gemacht
Anwendbarkeit oder die Angemessenheit eines werden, nachdem ein Verfahren vor der Schieds-
Tarifs(§ 13) bestritten und ist der Sachverhalt auch stelle vorausgegangen ist.
im übrigen streitig, so kann sich die Schiedsstelle in
(2) Dies gilt nicht, wenn bei Streitfällen nach § 14
ihrem Einigungsvorschlag auf eine Stellungnahme
Abs. 1 Nr. 1 die Anwendbarkeit und die Angemes-
zur Anwendbarkeit oder Angemessenheit des Tarifs
senheit des Tarifs nicht bestritten sind. Stellt sich
beschränken.
erst im laufe des Rechtsstreits heraus, daß die
(2) Sind bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des Tarifs
Anwendbarkeit und die Angemessenheit eines im Streit ist, setzt das Gericht den Rechtsstreit aus,
Tarifs nicht im Streit, so kann die Schiedsstelle von um den Parteien die Anrufung der Schiedsstelle zu
einem Einigungsvorschlag absehen. ermöglichen. Weist die Partei, die die Anwendbar-
keit oder die Angemessenheit des Tarifs bestreitet,
§14c nicht innerhalb von zwei Monaten nach Aussetzung
Streitfälle über Gesamtverträge nach, daß ein Antrag bei der Schiedsstelle gestellt
(1) Bei Streitfällen nach§ 14 Abs. 1 Nr. 2 enthält ist, so wird der Rechtsstreit fortgesetzt; in diesem
der Einigungsvorschlag den Inhalt des Gesamt- Fall gilt die Anwendbarkeit und die Angemessenheit
vertrages. Die Schiedsstelle kann einen Gesamt- des von der Verwertungsgesellschaft dem Nut-
vertrag nur mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres zungsverhältnis zugrunde gelegten Tarifs als zu-
vorschlagen, in dem der Antrag gestellt wird. gestanden.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten kann die (3) Der vorherigen Anrufung der Schiedsstelle
Schiedsstelle einen Vorschlag für eine einstweilige bedarf es ferner nicht für Anträge auf Anordnung
Regelung machen. § 14 a Abs. 2 Satz 2 bis 4 und eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung.
Abs. 3 ist anzuwender.. Die einstweilige Regelung Nach Erlaß eines Arrestes oder einer einstweiligen
gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, bis zum Verfügung ist die Klage ohne die Beschränkung des
Abschluß des Verfahrens vor der Schiedsstelle. Absatzes 1 zulässig, wenn der Partei nach den
§§ 926, 936 der Zivilprozeßo.-dnung eine Frist zur
(3) Die Schiedsstelle hat das Bundeskartellamt Erhebung der Klage bestimmt worden ist.
über das Verfahren zu unterrichten. Die Bestimmun-
gen in§ 90 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes (4) Über Ansprüche auf Abschluß eines Gesamt-
gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind mit der vertrages (§ 1 2) entscheidet ausschließlich das für
Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß der Prä- den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandes-
sident des Bundeskartellamts keinen Angehörigen gericht im ersten Rechtszug. Für das Verfahren gilt
der Aufsichtsbehörde (§ 18 Abs. 1) zum Vertreter der Erste Abschnitt des Zweiten Buchs der Zivilpro-
bestellen kann." zeßordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht
setzt den Inhalt der Gesamtverträge, insbesondere
Art und Höhe der Vergütung, nach billigem Ermes-
8. § 15 erhält folgende Fassung: sen fest. Die Festsetzung ersetzt die entspre-
,,§ 15 chende Vereinbarung der Beteiligten. Die Festset-
Verfahren vor der Schiedsstelle zung eines Vertrages ist nur mit Wirkung vom
1. Januar des Jahres an möglich, in dem der Antrag
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, gestellt wird. Gegen die von dem Oberlandesgericht
durch Rechtsverordnung erlassenen Endurteile findet die Revision nach Maß-
1. das Verfahren vor der Schiedsstelle zu regeln, gabe der Zivilprozeßordnung statt."
1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
10. Nach § 20 wird folgender § 20 a eingefügt: Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten
Schutzrechten in der Fassung vom 9. September
,.§ 20a
1965 (BGBI. 1 S. 1294)."
Weitergabe von Einfuhrmeldungen
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, Angaben über Artikel 3
die Einfuhr von Geräten und Bild- oder Tonträgern Berlin-Klausel
im Sinne von § 54 des Urheberrechtsgesetzes, die
ihr vom Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
mitgeteilt werden, an die zur Wahrnehmung des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Vergütungsanspruchs berechtigte Verwertungs-
gesellschaft weiterzuleiten." Artikel 4
Inkrafttreten
11. Nach § 26 wird folgender § 26 a eingefügt:
(1) Artikel 2 Nr. 8 tritt am Tage nach der Verkündung
,.§ 26a
dieses Gesetzes in Kraft.
Anhängige Verfahren
(2) Artikel 2 Nr. 6, 7 und 9 treten am 1. Januar 1986
Die §§ 14 bis 16 sind auf Verfahren, die bei
in Kraft.
Inkrafttreten dieses Gesetzes vor der Schiedsstelle
anhängig sind, nicht anzuwenden; für diese Verfah- (3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 1985 in
ren gelten die §§ 14 und 15 des Gesetzes über die Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 24. Juni 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1985 1143
Anlage
(zu § 54 Abs. 4 des Urheberrechtsgesetzes)
Vergütungssätze
1. Vergütung nach § 54 Abs. 1:
Die Vergütung aller Berechtigten beträgt
1. für jedes Tonaufzeichnungsgerät 2,50DIVI
2. für jedes Bildaufzeichnungsgerät
mit oder ohne Tonteil 18,00 DM
3. bei Tonträgern für jede Stunde Spieldauer
bei üblicher Nutzung 0,12 DM
4. bei Bildträgern für jede Stunde Spieldauer
bei üblicher Nutzung 0,17 DM
5. für jedes Ton- und Bildaufzeichnungsgerät,
für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger
(Nummern 3 und 4) nicht erforderlich sind, das Doppelte
der Vergütungssätze nach den Nummern 1 und 2.
II. Vergütung nach § 54 Abs. 2:
1. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 Abs. 2 Satz 1 beträgt für
jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung
von 2 bis 12 Vervielfältigungen je Minute 75,- DM
von 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute 100,- DM
von 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute 150,- DM
über 70 Vervielfältigungen je Minute 600,- DM
2. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 Abs. 2 Satz 2 beträgt für
jede DIN-A4-Seite der Ablichtung
a) bei Ablichtungen, die aus ausschließlich für den Schul-
gebrauch bestimmten, von einer Landesbehörde
als Schulbuch zugela~senen Büchern
hergestellt werden, 0,05 DM
b) bei allen übrigen Ablichtungen 0,02 DM
3. Bei Vervielfältigungsgeräten, mit denen mehrfarbige Ablichtungen
hergestellt werden können, und bei mehrfarbigen Ablichtungen ist der
doppelte Vergütungssatz anzuwenden.
4. Bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind diese
Vergütungssätze entsprechend anzuwenden.
1144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gesetz
zur Anpassung rechtlicher Vorschriften an das Adoptionsgesetz
(Adoptionsanpassungsgesetz - AdAnpG)
Vom 24. Juni 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 4. In§ 8 Abs. 1 erhält die Einleitung folgende Fassung:
das folgende Gesetz beschlossen: „Kindergeld wird nicht für ein Kind gewährt, für das
eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist:".
Artikel 1
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
5. § 44 wird wie folgt gefaßt:
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
,,§ 44
Bekanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBI. 1S. 13),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Dezember Übergangsvorschrift aus Anlaß des Gesetzes
1984 (BGBI. 1S. 1726), wird wie folgt geändert: vom 24. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1144)
Auf ein Kind, das bereits vor dem 28. Juni 1985 in
1. In § 1 wird hinter „für seine Kinder" eingefügt „und Adoptionspflege genommen oder als Kind angenom-
die ihnen durch § 2 Abs. 1 Gleichgestellten". men worden ist, ist zugunsten des Berechtigten, dem
bereits am 28. Juni 1985 mit Rücksicht auf dieses
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Kind ein höherer Kindergeldanspruch oder für dieses
,,(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt
Kind ein Kindergeldanspruch zuerkannt war,
1 . § 2 Abs. 1 Satz 3 nicht anzuwenden,
1. Stiefkinder, die der Berechtigte in seinen Haus-
halt aufgenommen hat, 2. § 8 Abs. 1 in der bis zum 27. Juni 1985 geltenden
Fassung weiter anzuwenden,
2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Berech-
tigte durch ein familienähnliches, auf längere solange die entsprechenden Anspruchsvorausset-
Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er zungen ununterbrochen weiter erfüllt sind."
sie in seinen Haushalt aufgenommen hat),
3. Enkel und Geschwister, die der Berechtigte in
seinen Haushalt aufgenommen hat oder über-
wiegend unterhält. Artikel 2
Ein angenommenes Kind wird bei einem leiblichen Änderung der Reichsversicherungsordnung
Elternteil nur berücksichtigt, wenn es von diesem Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
oder von dessen Ehegatten angenommen worden ist. gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, ver-
Ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
die Obhut des Annehmenden aufgenommen ist und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1985 (BGBI. 1
für das die zur Annahme erforderliche Einwilligung S. 913), wird wie folgt geändert:
der Eltern erteilt ist, wird bei den Eltern nicht berück-
sichtigt."
1. § 185 c Abs. 1 wird wie folgt geändert:
3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: Der Klammerzusatz ,,(§ 205 Abs. 2)" wird gestri-
chen; am Satzende wird der Punkt durch einen
,,(2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Strichpunkt ersetzt, und es wird angefügt:
Anspruchsvoraussetzungen, so gilt für die Gewäh-
rung des Kindergeldes folgende Rangfolge: ,,§ 205 Abs. 2 ist anzuwenden."
1. Pflegeeltern, Großeltern und Geschwister ( § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3), 2. § 205 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
2. Stiefeltern ( § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ), ,,(2) Als Kinder gelten auch die Stiefkinder und
Enkel, wenn·sie vor Eintritt des Versicherungsfalles
3. Eltern. von dem Versicherten überwiegend unterhalten wor-
Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt einer der in den sind. Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als
Satz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Personen und eines Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen
Elternteils, so wird das Kindergeld abweichend von sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwil-
Satz 1 dem Elternteil gewährt; das gilt nicht, wenn der ligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des
Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf sei- Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leib-
nen Vorrang schriftlich verzichtet hat." lichen Eltern."
Nr. 33 - Tag cer Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1985 1145
3. § 583 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1985 (BGBI. 1
,,(5) Als Kinder gelten auch die in den Haushalt des
S. 913), wird wie folgt geändert:
Verletzten aufgenommenen Stiefkinder. Kinder, die
mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des 1. § 39 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur
Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ,,(2) Als Kinder gelten auch die in den Haushalt des
ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht Rentenberechtigten aufgenommenen Stiefkinder.
mehr als Kinder der leiblichen Eltern." Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die
Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für
4. § 595 wird wie folgt geändert: die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der
Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern."
aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz ,,(§ 583
Abs. 5)" gestrichen. 2. § 44 wird wie folgt geändert:
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Waisenrente erhalten nach dem Tode des Ver-
„Als Kinder gelten auch die in den Haushalt
sicherten seine Kinder bis zur Vollendung des
des Verstorbenen aufgenommenen Stiefkin-
1 8. Lebensjahres."
der, die Pflegekinder des Verstorbenen im
Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bun- b) Nach Absatz 1 wird eingefügt:
deskindergeldgesetzes sowie seine Enkel ,,(1 a) Als Kinder gelten auch die in den Haushalt
und Geschwister, die er in seinen Haushalt des Verstorbenen aufgenommenen Stiefkinder,
aufgenommen oder überwiegend unterhalten die Pflegekinder des Verstorbenen im Sinne des
hat." § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeld-
b) Nach Absatz 3 wird angefügt: gesetzes sowie seine Enkel und Geschwister, die
er in seinen Haushalt aufgenommen oder über-
,,(4) Durch die Annahme der Waise als Kind wiegend unterhalten hat."
bleibt ein Anspruch auf Waisenrente, der bis zur
Annahme entstanden ist, unberührt." c) Nach Absatz 2 wird angefügt:
,,(3) Durch die Annahme der Waise als Kind
5. § 1262 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: bleibt ein Anspruch auf Waisenrente, der bis zur
Annahme entstanden ist, unberührt."
,,(2) Als Kinder gelten auch die in den Haushalt des
Rentenberechtigten aufgenommenen Stiefkinder.
Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Artikel 4
Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes
die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der
Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundes-
Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, ver-
und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern."
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juni 1985 (BGBI. 1
6. § 1 267 wird wie folgt geändert: S. 913), wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
1 . § 60 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Waisenrente erhalten nach dem Tode des Ver-
,,(2) Als Kinder gelten auch die in den Haushalt des
sicherten seine Kinder bis zur Vollendung des
Rentenberechtigten aufgenommenen Stiefkinder.
18. Lebensjahres."
Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die
b) Nach Absatz 1 wird eingefügt: Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für
,,(1 a) Als Kinder gelten auch die in den Haushalt die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der
des Verstorbenen aufgenommenen Stiefkinder, Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden
die Pflegekinder des Verstorbenen im Sinne des und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern."
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeld-
gesetzes sowie seine Enkel und Geschwister, die 2. § 67 wird wie folgt geändert:
er in seinen Haushalt aufgenommen oder über- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
wiegend unterhalten hat."
,,Waisenrente erhalten nach dem Tode des Ver-
c) Nach Absatz 2 wird angefügt: sicherten seine Kinder bis zur Vollendung des
,,(3) Durch die Annahme der Waise als Kind 18. Lebensjahres."
bleibt ein Anspruch auf Waisenrente, der bis zur b) Nach Absatz 1 wird eingefügt:
Annahme entstanden ist, unberührt."
,,(1 a) Als Kinder gelten auch die in den Haushalt
des Verstorbenen aufgenommenen Stiefkinder,
Artikel 3 die Pflegekinder des Verstorbenen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeld-
Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes
gesetzes sowie seine Enkel und Geschwister, die
Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun- er in seinen Haushalt aufgenommen oder über-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, ver- wiegend unterhalten hat.''
1146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
c) Nach Absatz 2 wird angefügt: ren vorgeht" durch die Worte „der in der in § 3
,,(3) Durch die Annahme der Waise als Kind Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes bestimm-
bleibt ein Anspruch auf Waisenrente, der bis zur ten Rangfolge dem anderen vorgeht.'' ersetzt.
Annahme entstanden ist, unberührt."
7. § 45 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 5 a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes ,,(1) Waisenrente erhalten nach dem Tode des
Beschädigten seine Kinder bis zur Vollendung
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
des 18. Lebensjahres."
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 21 ),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910), wird wie folgt geändert: ,,(2) Als Kinder gelten auch
1. In § 10 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a wird die Angabe 1. Stiefkinder, die der Verstorbene in seinen
,,(§ 33 b Abs. 2 bis 4)" durch die Angabe ,,(§ 33 b Haushalt aufgenommen hatte,
Abs. 1 bis 4)" ersetzt. 2. Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes sowie
2. § 25 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: 3. Kinder, deren nichteheliche Abstammung vom
„Als Familienmitglieder gelten Verstorbenen glaubhaft gemacht ist."
1 . der Ehegatte des Beschädigten, c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
2. die Kinder des Beschädigten, ,,(4) Durch die Annahme der Waise als Kind
3. die Kinder, die nach § 33 b Abs. 2 als Kinder des bleibt ein Anspruch auf Waisenrente, der bis zur
Beschädigten gelten, Annahme entstanden ist, unberührt."
4. sonstige Angehörige, die mit dem Beschädigten in d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
häuslicher Gemeinschaft leben,
8. In § 49 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „an Kindes
5. Personen, deren Ausschluß eine offensichtliche Statt" ersetzt durch die Worte „als Kind".
Härte bedeuten würde,
wenn der Beschädigte den Lebensunterhalt des 9. § 51 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Familienmitglieds überwiegend bestreitet, vor der
Schädigung bestritten hat oder ohne die Schädigung „Als Kinder im Sinne der Absätze 2 und 3 gelten auch
wahrscheinlich bestreiten würde." Stief- und Pflegekinder."
3. In § 26 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „bei Artikel 6
einem Beschädigten, der mindestens ein Kind hat, Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
das die Voraussetzungen des § 33 b Abs. 2 und 4 Das Gesetz über die Versorgung der Beamten und
erfüllt'' durch die Worte „bei einem Beschädigten, der Richter in Bund und Ländern vom 24. August 1976
mindestens ein Kind im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 (BGBI. I S. 2485, 3839), zuletzt geändert durch Artikel 7
Nr. 2 oder 3 hat, das die Voraussetzungen des § 33 b des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 998), wird
Abs. 4 erfüllt" ersetzt. wie folgt geändert:
4. § 27 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: 1. § 18 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,b} Beschädigte, die Grundrente nach § 31 bezie- „Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen oder
hen, für ihre Kinder sowie für Kinder im Sinne eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
von § 25 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3." erhalten der überlebende Ehegatte und die Abkömm-
linge des Beamten Sterbegeld."
5. In§ 33 a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe,,§ 33 b Abs. 2
bis 4" durch die Angabe,,§ 33 b Abs. 1 bis 4" ersetzt. 2. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „leiblichen und die
6. § 33 b wird wie folgt gefaßt:
an Kindes Statt angenommenen" gestrichen.
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „an Kindes
,,(2) Als Kinder gelten aüch die in den Haushalt Statt" ersetzt durch die Worte „als Kind".
des Beschädigten aufgenommenen Stiefkinder.
Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in 3. In § 43 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „leiblichen oder
die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind an Kindes Statt angenommenen" gestrichen.
und für die die zur Annahme erforderliche Einwil-
ligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des
Artikel 7
Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leib-
lichen Eltern." Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „der entspre- (1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung
chend der Aufzählung des Absatzes 2 dem ande- der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBI. 1
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1985 1147
S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes 3. In § 9 Abs. 4 werden die Textstellen „Adoptivkin-
vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 998), wird wie folgt dern," und ,, , Adoptiveltern" gestrichen.
geändert:
1. § 11 Abs. 5 wird wie folgt geändert: Artikel 10
a) Satz 2 erhält folgende Fassung: Änderung des Bundesbaugesetzes
,,Beim Tode des Berechtigten ist der noch nicht· § 139 Abs. 4 Satz 3 des Bundesbaugesetzes in der
ausgezahlte Betrag dem überlebenden Ehegatten Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976
oder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen." (BGBI. 1S. 2256, 3617), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 6. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 949) geändert
b) In Satz 3 werden die Worte „oder Adoptiveltern" worden ist, wird gestrichen.
gestrichen. ·
2. In § 12 Abs. 7 Satz 2 werden die Worte „oder Adop- Artikel 11
tiveltern'' gestrichen. Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
§ 8 Abs. 2 Buchstabe d bis f des Zweiten Wohnungs-
3. In § 41 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „oder Adop- baugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
tiveltern" gestrichen. 30. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1085), das zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 969)
4. In § 63 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Worte geändert worden ist, wird gestrichen.
,,leiblichen oder an Kindes Statt angenommenen"
gestrichen.
Artikel 12
5. In § 63 a Abs. 3 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Worte Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
,,leiblichen oder an Kindes Statt angenommenen" In § 8 des Bundesvertriebenengesetzes vom
gestrichen. 3. September 1971 (BGBI. I S. 1565, 1807), das zuletzt
durch das Gesetz vom 25. Februar 1983 (BGBI. 1S. 199)
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. geändert worden ist, werden die Worte „an Kindes
Statt" ersetzt durch die Worte „als Kind".
Artikel 8
Änderung des Schornsteinfegergesetzes Artikel 13
§ 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Schornsteinfeger- Änderung des Flü~htlingshilfegesetzes
wesen vom 15. September 1969 (BGBI. 1 S. 1634, § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Flüchtlingshilfegesetzes
2432), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971
25. Juli 1984 (BGBI. 1S. 1008) geändert worden ist, wird (BGBI. 1 S. 681 ), das durch § 4 des Gesetzes vom
wie folgt gefaßt: 24. August 1972 (BGBI. 1S. 1521) geändert worden ist,
,,(1) Die Kinder eines verstorbenen Bezirksschorn- wird wie folgt gefaßt:
steinfegermeisters, Anspruchsberechtigten nach § 29
,, 1. Kinder, Stiefkinder und Pflegekinder,".
Abs. 1 oder Anwartschaftsberechtigten nach § 29
Abs. 1 Satz 2 erhalten Waisengeld. Ein Anspruch auf
Waisengeld besteht nicht, wenn die Waise erst nach Artikel 14
Erreichung der Altersgrenze als Kind angenommen Änderung der Kostenordnung
worden ist."
§ 24 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Artikel 9 Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten
Änderung des Bundesumzugskostengesetzes bereinigten Fassung, die zuletzt durch§ 14 des Geset-
zes vom 10. September 1980 (BGBI. I S. 1654) geändert
Das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung der
worden ist, wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBI. 1
S. 1628), zuletzt geändert durch § 16 der Verordnung
vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1645), wird wie folgt 1 . In Absatz 3 werden die Worte „oder durch Annahme
geändert: als Kind verbunden" gestrichen.
1. In§ 1 Abs. 2 werden die Textstellen „Adoptivkinder," 2. In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Erzeuger" ersetzt
und ,, , Adoptiveltern" gestrichen. durch das Wort „Vater".
2. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Artikel 15
a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
„Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind der (1) Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung
Ehegatte sowie die ledigen Kinder und Stief- der Bekanntmachung vom 9. September 1980 (BGBI. 1
kinder." S. 1685), zuletzt geändert durch Artikel II § 18 des
b) In Satz 3 werden der Wortteil „Adaptiv-" und das Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBI. I S. 1450), wird
davorstehende Komma gestrichen. wie folgt geändert:
1148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
1. § 3 wird wie folgt geändert: 1. § 3 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle
aa) In Nummer 2 werden die Worte ;,ehelichen ,,(§ 1262 Abs. 2 der Reichsversicherungsord-
und für ehelich erklärten" gestrichen. nung), seine Pflegekinder im Sinne des§ 2 Abs. 1 ·
Satz 1 Nr. 6 des Bundeskindergeldgesetzes
bb) Die Nummern 3, 5 und 9 werden gestrichen.
sowie seine Enkel und Geschwister, die er in sei-
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: nen Haushalt aufgenommen oder überwiegend
„Zu den sonstigen Familienangehörigen gehören unterhalten hat" ersetzt durch „und Kinder im
auch die Kinder aus einer geschiedenen, für nich- Sinne des § 1267 Abs. 1 a der Reichsversiche-
tig erklärten oder aufgehobenen Ehe des Wehr- rungsordnung".
pflichtigen, wenn ihm die Sorge für die Person des b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Kindes nicht zusteht, sowie seine nichtehelichen
,,§ 1267 Abs. 1 Satz 2 und 3, Absätze 2 und 3 der
Kinder."
Re.ichsversicherungsordnung gilt entsprechend."
2. In § 4 Abs. 1 werden ersetzt
2. In § 38 Abs. 2 wird die Textstelle,,, und an Kindes
a) die Angabe „bis 3" durch „und 2"
Statt angenommene Kinder" gestrichen.
b) die Angabe „5 bis 9" durch „6 bis 8".
3. In § 7 a Abs. 1 Satz 2 wird die Textstelle „und 9" Artikel 18
gestrichen. Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBI. 1 S. 3015),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Artikel 16 27. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1029), wird wie folgt geändert:
Änderung des Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte 1 . In § 50 Abs. 3 wird das Zitat ,, ( § 56 Abs. 2)" durch
Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land- das Zitat,,(§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2)'' ersetzt.
wirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1S. 1433), das zuletzt
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26. April 1985 2. § 56 wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1 S. 710) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2
1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „und an Kindes gelten auch
Statt angenommenen Kinder" gestrichen. 1. Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des
Berechtigten aufgenommen sind,
2. § 20 a Abs. 1 wird wie folgt geändert: 2. Pflegekinder (Personen, die mit dem Berech-
Der Klammerzusatz ,, ( § 205 Abs. 2 der Reichsver- tigten durch ein auf längere Dauer angelegtes
sicherungsordnung)" wird gestrichen; am Satzende Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft
wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt, und wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
es wird angefügt: 3. Geschwister des Berechtigten, die in seinen
,,§ 205 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung ist Haushalt aufgenommen worden sind."
anzuwenden.''
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
3. § 32 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ,,(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 gel-
ten auch
Der Klammerzusatz ,, ( § 205 Abs. 2 der Reichsver-
sicherungsordnung)" wird gestrichen; am Satzende 1. sonstige Verwandte der geraden aufsteigen-
wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt, und den Linie,
es wird angefügt: 2. Stiefeltern,
,,§ 205 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung ist 3. Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten
anzuwenden.'' als Pflegekind aufgenommen haben)."
Artikel 17
Artikel 19
Änderung des Gesetzes
über eine Altershilfe für Landwirte Änderung des Wohngeldgesetzes
Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Wohngeldgesetzes in der Fas-
Fassung der Bekanntmachung vom 14. September sung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1982
1965 (BGBI. 1 S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 6 (BGBI. I S. 1921 ), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom
des Gesetzes vom 27. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 793), wird 20. Dezember 1984 (BGB!. 1S. 1716) geändert worden
wie folgt geändert: ist, wird gestrichen.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1985 1149
Artikel 20 Artikel 21
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 24. Juni 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
Der Bundesmin,ister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. Oscar Schneider
1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Sechste Verordnung zum Waffengesetz
(6. WaffV)
Vom 18. Juni 1985
Auf Grund des§ 6 Abs. 5 Nr. 5 des Waffengesetzes Bekanntmachung vom 15. Februar 1979 (BGBI. 1
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 S. 184) oder nach§ 17 Abs. 2 der Dritten Verordnung
(BGBI. 1 S. 432) wird mit Zustimmung des Bundesrates zum Waffengesetz vom 20. Dezember 1980 (BGBI. 1
verordnet: S. 2344) verboten ist,
§ 1 2. Gewehrmunition mit Hartkern und Patronenmunition
(1) Von den Militärbehörden der Vereinigten Staaten mit Vollmantelweichkerngeschoß, wenn das Ge-
von Amerika in der Bundesrepublik Deutschland an Per- schoß einen Leuchtspur-, Brand- oder Sprengsatz
sonal der Streitkräfte gemäß dem am 29. November enthält oder die Munition zu einem Kaliber gehört,
1984 in Bonn unterzeichneten Abkommen zwischen der das nicht aus Jagd- oder Sportwaffen verschossen
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der wird.
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über (2) Die Gleichstellung nach Absatz 1 gilt nur, wenn die
den Erwerb und Besitz von privateigenen Waffen durch Anmeldebescheinigung in englischer und deutscher
Personal der Streitkräfte der Vereinigten Staaten in der Sprache abgefaßt und mit dem Dienstsiegel der aus-
Bundesrepublik Deutschland (BGBI. 1985 II S. 676) stellenden Militärbehörde versehen ist.
ausgestellte Anmeldebescheinigungen sind der Waf-
fenbesitzkarte gemäß § 28 des Waffengesetzes gleich-
gestellt. Die Anmeldebescheinigung berechtigt ihren § 2
Inhaber zum Erwerb der für die Schußwaffe bestimmten (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an
Munition, wenn die Berechtigung zum Munitionserwerb dem das in § 1 bezeichnete Abkommen in Kraft tritt.
in der Bescheinigung von der zuständigen Militärbe-
hörde vermerkt ist. Dies gilt nicht für (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,
an dem das Abkommen außer Kraft tritt.
1. Munition, die nach § 37 Abs. 1 Nr. 8 oder 9 des
Gesetzes, nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 5 der Ersten (3) Der Tag des lnkrafttretens und des Außerkraft-
Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der tretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 18. Juni 1985
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1985 1151
Zweite Verordnung
zur Änderung der Milch-Güteverordnung
Vom 21. Juni 1985
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Milch- und Fettgeset- durchgeführt, ist für die Einstufung der Anlieferungs-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- milch in Klassen der geometrische Mittelwert aus
nummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung den festgestellten Keimzahlen (die dritte Wurzel aus
in Verbindung mit § 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 29. Juli dem Produkt der Einzelwerte) zugrunde zu legen. In
1964 (BGBI. 1 S. 560) wird im Einvernehmen mit dem diesem Fall gelten die in Anlage 3 Nr. 6 zur Bildung
Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit und der Bewertungsstufen genannten Grenzwerte als
auf Grund des § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und 5 des Milch- Grenzwerte für die Einstufung in Klassen."
und Fettgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundes- 2. § 4 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
rates und nach Bekanntgabe an den Deutschen
Bundestag verordnet: „Der nach Absatz 2 errechnete Preis gilt für gekühlte
Anlieferungsmilch der Klasse 1."
Artikel 1
Die Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBI. 1 Artikel 2
S. 878, 1081 ), geändert durch Verordnung vom Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
3. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1605), wird wie folgt tungsgesetzes in Verbindung mit § 32 des Milch- und
geändert: Fettgesetzes auch im Land Berlin.
1. In § 3 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
,,(1 a) Erfolgt die Feststellung der bakteriologischen Artikel 3
Beschaffenheit durch ein Koloniezählverfahren und Artikel 1 Nr. 1 tritt am Tage nach der Verkündung, Arti-
werden monatlich regelmäßig drei Untersuchungen kel 1 Nr. 2 am 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn, den 21. Juni 1985
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 412. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Mai 1985,
ist im Bundesanzeiger Nr. 113 vom 25. Juni 1985 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 113 vom 25. Juni 1985 kann zum Preis von 4,50 DM
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