1065
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1985 Ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1985 Nr. 31
Tag Inhalt Seite
14. 6. 85 Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und
Forschungseinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1065
neu: 223-5; 223-3
14. 6. 85 Neufassung des Artikels 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1068
810-31
13. 6. 85 Änderungsverordnung 1985 zur Ersten bis Dritten Durchführungsverordnung zum Bundes-
entschädigungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1075
251-1-1, 251-1-2, 251-1-3
Gesetz
über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal
an Hochschulen und Forschungseinrichtungen
Vom 14. Juni 1985
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 57 b
Sachlicher Grund für die Befristung
Artikel 1 (1) Der Abschluß befristeter Arbeitsverträge mit
dem in § 57 a Satz 1 genannten Personal ist zulässig,
Änderung des Hochschulrahmengesetzes
wenn die Befristung durch einen sachlichen Grund
Das Hochschulrahmengesetz vom 26. Januar 1976 gerechtfertigt ist, es sei denn, es bedarf nach den
(BGBI. I S. 185), zuletzt geändert durch das Gesetz vom allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften und
28. März 1985 (BGBI. I S. 605), wird wie folgt geändert: Grundsätzen keines sachlichen Grundes.
(2) Sachliche Gründe, die die Befristung eines
1. Nach § 57 wird eingefügt: Arbeitsvertrages mit einem wissenschaftlichen oder
künstleriscnen Mitarbeiter nach§ 53 sowie mit Per-
,,§ 57 a sonal mit ärztlichen Aufgaben nach § 54 rec,htferti-
Befristung von Arbeitsverträgen gen, liegen auch vor, wenn
Für den Abschluß von Arbeitsverträgen für eine 1 . die Beschäftigung des Mitarbeiters mit Dienstlei-
bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wis- stungen nach § 53 Abs. 1 oder nach § 53 Abs. 3
senschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern in Verbindung mit§ 53 Abs. 1 auch seiner Weiter-
(§ 53), Personal mit ärztlichen Aufgaben (§ 54) und bildung als wissenschaftlicher oder künstleri-
Lehrkräften für besondere Aufgaben(§ 56) sowie mit scher Nachwuchs oder seiner beruflichen Aus-,
wissenschaftlichen Hilfskräften gelten die §§ 57 b Fort- oder Weiterbildung dient,
bis 57 f. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und 2. der Mitarbeiter aus Haushaltsmitteln vergütet
Grundsätze über befristete Arbeitsverträge sind nur wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete
insoweit anzuwenden, als sie den Vorschriften Beschäftigung bestimmt sind, und er entspre-
dieses Gesetzes nicht widersprechen. chend beschäftigt wird,
1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
3. der Mitarbeiter besondere Kenntnisse und Erfah- Zwecke des Erwerbs einer Anerkennung für ein Teil-
rungen in der Forschungsarbeit oder in der künst- gebiet oder einer Zusatzbezeichnung kann ein weite-
lerischen Betätigung erwerben oder vorüberge- rer befristeter Arbeitsvertrag bis zur Dauer von zwei
hend in sie einbringen soll, Jahren vereinbart werden. Absatz 2 Satz 2 gilt ent-
sprechend.
4. der Mitarbeiter überwiegend aus Mitteln Dritter
vergütet und der Zweckbestimmung dieser Mittel (5) Ein befristeter Arbeitsvertrag mit einer wissen-
entsprechend beschäftigt wird oder schaftlichen Hilfskraft kann bis zur Dauer von vier
5. der Mitarbeiter erstmals als wissenschaftlicher Jahren abgeschlossen werden. Mehrere befristete
oder künstlerischer Mitarbeiter eingestellt wird. Arbeitsverträge bei derselben Hochschule dürfen
diese Höchstgrenze insgesamt nicht überschreiten.
(3) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrages als wissen-
Arbeitsvertrages mit einer fremdsprachlichen Lehr- schaftliche Hilfskraft, die vor dem Abschluß eines
kraft für besondere Aufgaben rechtfertigt, liegt auch Studiums liegen, sind auf die Höchstgrenze nicht
vor, wenn ihre Beschäftigung überwiegend für die anzurechnen.
Ausbildung in Fremdsprachen erfolgt (Lektor).
(6) Auf die jeweiHge Dauer eines befristeten
(4) Für die Befristung eines Arbeitsvertrages mit Arbeitsvertrages nach § 57 b Abs. 2 bis 4 sind im Ein-
einer wissenschaftlichen Hilfskraft gilt Absatz 2 Nr. 1, verständnis mit dem Mitarbeiter nicht anzurechnen:
2 und 4 entsprechend.
1. Zeiten einer Beurlaubung, die für die Betreuung
(5) Der Grund für die Befristung nach Absatz 2 bis oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder
4 ist im Arbeitsvertrag anzugeben; ist der Grund nicht eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
angegeben, kann die Rechtfertigung der Befristung gewährt worden ist, soweit die Beurlaubung die
nicht auf die Absätze 2 bis 4 gestützt werden. Dauer von zwei Jahren nicht überschreitet,
(6) Der erstmalige Abschluß eines befristeten 2. Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaft-
Arbeitsvertrages für die Beschäftigung als wissen- liche Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder
schaftlicher oder künstlerischer Nachwuchs oder zur berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Aus-
beruflichen Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 1 oder für land, soweit die Beurlaubung die Dauer von zwei
die Beschäftigung nach Absatz 2 Nr. 5 soll nicht spä-· Jahren nicht überschreitet,
ter als vier Jahre nach der letzten Hochschulprüfung
oder Staatsprüfung des wissenschaftlichen oder 3. Zeiten einer Beurlaubung nach § 8 a des Mutter-
künstlerischen Mitarbeiters erfolgen. schutzgesetzes und Zeiten eines Beschäfti-
gungsverbots nach den§§ 3, 4, 6 und 8 des Mut-
terschutzgesetzes, soweit eine Beschäftigung
§ 57c
nicht erfolgt ist, und
Dauer der Befristung
(1) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages 4. Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes.
bestimmt sich in den Fällen des§ 57 b Abs. 2 bis 4 § 57d
im Rahmen der Absätze 2 bis 6 ausschließlich nach
Kündigung bei Wegfall von Mitteln Dritter
der vertraglichen Vereinbarung. Sie muß kalender-
mäßig bestimmt oder bestimmbar sein. Ein befristeter Arbeitsvertrag nach § 57 b Abs. 2
Nr. 4 und Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 kann,
(2) Ein befristeter Arbeitsvertrag nach § 57 b ohne daß es einer vertraglichen Kündigungsregelung
Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 kann bis zur Dauer von bedarf, gekündigt werden, wenn feststeht, daß die
fünf Jahren abgeschlossen werden. Mehrere befri- Drittmittel wegfallen werden, dies dem Mitarbeiter
stete Arbeitsverträge nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 unverzüglich mitgeteilt wird und die Kündigung unter
und Abs. 3 bei derselben Hochschule dürfen diese Einhaltung der Kündigungsfrist frühestens zum Zeit-
Höchstgrenze insgesamt nicht überschreiten. Ein punkt des Wegfalls der Drittmittel erfolgt.
befristeter Arbeitsvertrag nach § 57 b Abs. 2 Nr. 5
kann bis zur Dauer von zwei Jahren abgeschlossen § 57e
werden.
Privatdienstvertrag
(3) Auf die Höchstgrenze nach Absatz 2 Satz 1 und Für einen befristeten Arbeitsvertrag, den ein Mit-
2 sind Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrages nach glied einer Hochschule, das Aufgaben seiner Hoch-
§ 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis 4, soweit er Gelegenheit zur schule selbständig wahrnimmt, zur Unterstützung bei
Vorbereitung einer Promotion gibt, nicht anzurech- der Erfüllung dieser Aufgaben mit einem aus Mitteln
nen. Dritter vergüteten Mitarbeiter abschließt, gelten
§ 57 a Satz 2 und die§§ 57 b bis 57 d entsprechend.
(4) Wird bei Personal mit ärztlichen Aufgaben, das
sich in der Weiterbildung zum Gebietsarzt befindet, § 57 f
die Anerkennung als Gebietsarzt in fünf Jahren nicht
Erstmalige Anwendung
erworben, kann die Höchstgrenze nach Absatz 2
Satz 1 und 2 um die notwendige Zeit für den Erwerb Die §§ 57 a bis 57 e sind erstmals auf Arbeitsver-
der Anerkennung als Gebietsarzt, höchstens bis zur träge anzuwenden, die ab 26. Juni 1985 abgeschlos-
Dauer von drei Jahren, überschritten werden. Zum sen werden."
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2. Dem § 70 wird angefügt: § 2
,,(6) Für staatlich anerkannte Hochschulen gelten Mittel Dritter
die§§ 57 a bis 57f entsprechend."
Mittel Dritter nach§ 1 in Verbindung mit§ 57 b Abs. 2
Nr. 4, §§ 57 d und 57 e des Hochschulrahmengesetzes
3. § 72 Abs. 1 zweiter Halbsatz erhält folgende Fas- sind diejenigen finanziellen Mittel, die den Forschungs-
sung: einrichtungen oder einzelnen Wissenschaftlern in
,,die§§ 57 a bis 57 f und§ 70 Abs. 6 gelten unmittel- diesen Einrichtungen über die von den Unterhalts-
bar.'' trägern zur Verfügung gestellten laufenden Haushalts-
mittel und Investitionen hinaus zufließen.
Artikel 2
§3
Gesetz
Berlin-Klausel
über befristete Arbeitsverträge
mit wissenschaftlichem Personal Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
an Forschungseinrichtungen Drit-ten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 1
Artikel 3
Befristung von Arbeitsverträgen
Berlin-Klausel
Für den Abschluß von Arbeitsverträgen für eine
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissen-
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
schaftlichem Personal und mit Personal mit ärztlichen
Aufgaben an staatlichen Forschungseinrichtungen
sowie an überwiegend staatlich oder auf der Grundlage Artikel 4
von Artikel 91 b des Grundgesetzes finanzierten For- Inkrafttreten
schungseinrichtungen gelten § 57 a Satz 2 und die
§§ 57 b bis 57 f des Hochschulrahmengesetzes ent- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
sprechend. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 14. Juni 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Dorothee Wilms
1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Artikels 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Vom 14. Juni 1985
Auf Grund des Artikels 8 Abs. 2 des Beschäftigungsförderungsgesetzes
1985 vom 26. April 1985 (BGBI. 1S. 710) wird nachstehend der Wortlaut des
Artikels 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der seit dem 1. Mai
1985 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das mit seinem Artikel 6 § 2 am 12. August 1972, im übrigen am
11. Oktober 1972 in Kraft getretene Gesetz vom 7. August 1972 (BGBI. 1
s. 1393);
2. das hinsichtlich Artikel 1 §§ 15 und 16 Abs. 2 am 10. März 1974, im übrigen
am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Einführungsgesetz zum Strafgesetz-
buch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),
3. den am 1. Juli 1975 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni
1975 (BGBI. 1 S. 1542),
4. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 88 des Gesetzes vom
14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ),
5. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
15. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1390),
6. den am 1. Mai 1985 in Kraft getretenen Artikel 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des ein-
gangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 14. Juni 1985
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
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Gesetz
zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung
(Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)
Artikel 1 (5) Die Erlaubnis kann unbefristet erteilt werden,
wenn der Verleiher drei aufeinanderfolgende Jahre lang
Arbeitnehmerüberlassung
nach§ 1 erlaubt tätig war. Sie erlischt, wenn der Verlei-
§ 1 her von der Erlaubnis ein Jahr lang keinen Gebrauch
gemacht hat.
Erlaubnispflicht
§2a
(1) Arbeitgeber, die Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer Kosten
(Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung
überlassen wollen, ohne damit Arbeitsvermittlung nach (1) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung
§ 13 des Arbeitsförderungsgesetzes zu betreiben (Ver- und Verlängerung der Erlaubnis werden vom Antragstel-
leiher), bedürf~n der Erlaubnis. ler Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung (2) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes
überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die sind anzuwenden. Die Bundesregierung wird ermäch-
üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeber- tigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen
risiko(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5) oder übersteigt die Dauer Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze
der Überlassung im Einzelfall sechs Monate(§ 3 Abs. 1 und Rahmensätze vorzusehen. Die Gebühr darf im Ein-
Nr. 6), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeits- zelfall 3 000 Deutsche Mark nicht überschreiten.
vermittlung betreibt.
§3
(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die
Arbeitnehmerüberlassung Versagung
1. zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszwei- (1) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist zu versa-
ges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassun- gen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
gen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher gelten- der Antragsteller
der Tarifvertrag dies vorsieht, und
1. die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 erforder-
2. zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 liche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil
des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer seine er die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts,
Arbeit vorübergehend nicht bei seinem Arbeitgeber über die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer,
leistet. über die Arbeitsvermittlung, über die Anwerbung im
Ausland oder über die Arbeitserlaubnis, die Vor-
§2 schriften des Arbeitsschutzrechts oder die arbeits-
rechtlichen Pflichten nicht einhält;
Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
2. nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation
(1) Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag erteilt. nicht in der Lage ist, die üblichen Arbeitgeberpflich-
(2) Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und ten ordnungsgemäß zu erfüllen;
mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, 3. mit dem Leiharbeitnehmer einen befristeten Arbeits-
daß keine Tatsachen eintreten, die nach§ 3 die Versa- vertrag abschließt, es sei denn, daß sich für die Befri-
gung der Erlaubnis rechtfertigen. Die Aufnahme, Ände- stung aus der Person des Leiharbeitnehmers ein
rung oder Ergänzung von Auflagen sind auch nach Ertei- sachlicher Grund ergibt;
lung der Erlaubnis zulässig.
4. mit dem Leiharbeitnehmer jeweils unbefristete
(3) Die Erlaubnis kann unter dem Vorbehalt des Arbeitsverträge abschließt, diese Verträge jedoch
Widerrufs erteilt werden, wenn eine abschließende durch Kündigung beendet und den Leiharbeitnehmer
Beurteilung des Antrags noch nicht möglich ist. innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses erneut einstellt;
(4) Die Erlaubnis ist auf ein Jahr zu befristen. Der
Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis ist spätestens 5. die Dauer des Arbeitsverhältnis$eS mit dem Leihar-
drei Monate vor Ablauf des Jahres zu stellen. Die Erlaub- beitnehmer auf die Zeit der erstmaligen Überlassung
nis verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn die an einen Entleiher beschränkt, oder
Erlaubnisbehörde die Verlängerung nicht vor Ablauf des 6. einem Entleiher denselben Leiharbeitnehmer länger
Jahres ablehnt. Im Falle der Ablehnung gilt die Erlaubnis als sechs aufeinanderfolgende Monate überläßt; der
für die Abwicklung der nach § 1 erlaubt abgeschlosse- Zeitraum einer unmittelbar vorangehenden Überlas-
nen Verträge als fortbestehend, jedoch nicht länger als sung durch einen anderen Verleiher an denselben
sechs Monate. Entleiher ist anzurechnen.
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(2) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist ferner zu §5
versagen, wenn für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1
Widerruf
Betriebe, Betriebsteile oder Nebenbetriebe vorgesehen
sind, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen (1) Die Erlaubnis kann mit Wirkung für die Zukunft
Wirtschaftsgemeinschaft liegen. widerrufen werden, wenn
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der 1. der Widerruf bei ihrer Erteilung nach § 2 Abs. 3 vor-
Antragsteller nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 behalten worden ist;
des Grundgesetzes ist oder wenn eine Gesellschaft
2. der Verleiher eine Auflage nach § 2 nicht innerhalb
oder juristische Person den Antrag stellt, die entweder
einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
nicht nach deutschem Recht gegründet ist oder die
weder ihren satzungsmäßigen Sitz noch ihre Hauptver- 3. die Erlaubnisbehörde auf Grund nachträglich einge-
waltung noch ihre Hauptniederlassung im Geltungsbe- tretener Tatsachen berechtigt wäre, die Erlaubnis zu
reich dieses Gesetzes hat. versagen, oder
4. die Erlaubnisbehörde auf Grund einer geänderten
(4) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Euro-
Rechtslage berechtigt wäre, die Erlaubnis zu versa-
päischen Wirtschaft3gemeinschaft erhalten die Erlaub-
gen; § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
nis unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche
Staatsangehörige. Den Staatsangehörigen der Mit- (2) Die Erlaubnis wird mit dem Wirksamwerden des
gliedstaaten stehen gleich Gesellschaften und juristi- Widerrufs unwirksam. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entspre-
sche Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines chend.
Mitgliedstaates gegründet sind und ihren satzungsmä-
ßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptnieder- (3) Der Widerruf ist unzulässig, wenn eine Erlaubnis
lassung innerhalb der Gemeinschaft haben. Soweit gleichen Inhalts erneut erteilt werden müßte.
diese Gesellschaften oder juristischen Personen zwar (4) Der Widerruf ist nur innerhalb eines Jahres seit
ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Haupt- dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Erlaubnisbehörde
verwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb der von den Tatsachen Kenntnis erhalten hat, die den
Gemeinschaft haben, gilt Satz 2 nur, wenn ihre Tätigkeit Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen.
in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der
Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht.
§6
§4 Verwaltungszwang
Rücknahme Werden Leiharbeitnehmer von einem Verleiher ohne .
die erforderliche Erlaubnis überlassen, so hat die
(1) Eine rechtswidrige Erlaubnis kann mit Wirkung
Erlaubnisbehörde dem Verleiher dies zu untersagen und
für die Zukunft zurückgenommen werden. § 2 Abs. 4
das weitere Überlassen nach den Vorschriften des Ver-
Satz 4 gilt entsprechend.
waltungsvollstreckungsgesetzes zu verhindern.
(2) Die Erlaubnisbehörde hat dem Verleiher auf
Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den §7
dieser dadurch erleidet, daß er auf den Bestand der
Erlaubnis vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Anzeigen und Auskünfte
Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig
(1) Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde nach Ertei-
ist. Auf Vertrauen kann sich der Verleiher nicht berufen, lung der Erlaubnis unaufgefordert die Verlegung, Schlie-
wenn er
ßung und ~rrichtung von Betrieben, Betriebsteilen oder
1. die Erlaubnis durch arglistige Täuschung, Drohung Nebenbetrieben vorher anzuzeigen, soweit diese die
oder eine strafbare Handlung erwirkt hat; Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung zum Gegen-
2. die Erlaubnis durch Angaben erwirkt hat, die in stand haben. Wenn die Erlaubnis Personengesamthei-
wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig ten, Personengesellschaften oder juristischen Perso-
waren, oder nen erteilt ist und nach ihrer Erteilung eine andere Per-
son zur Geschäftsführung oder Vertretung nach Gesetz,
3. die Rechtswidrigkeit der Erlaubnis kannte oder Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen wird, ist
infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. auch dies unaufgefordert anzuzeigen.
Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag (2) Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde auf Verlan-
des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Verleiher an gen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des
dem Bestand der Erlaubnis hat. Der auszugleichende Gesetzes erforderlich sind. Die Auskünfte sind wahr-
Vermögensnachteil wird durch die Erlaubnisbehörde heitsgemäß, vollständig, fristgemäß und unentgeltlich
festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines zu erteilen. Auf Verlangen der Erlaubnisbehörde hat der
Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, Verleiher die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, aus
sobald die Erlaubnisbehörde den Verleiher auf sie hin- denen sich die Richtigkeit seiner Angaben ergibt, oder
gewiesen hat. seine Angaben auf sonstige Weise glaubhaft zu
machen. Der Verleiher hat seine Geschäftsunterlagen
(3) Die Rücknahme ist nur innerhalb eines Jahres seit
drei Jahre- lang aufzubewahren.
dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Erlaubnisbehörde
von den Tatsachen Kenntnis erhalten hat, die die Rück- (3) In begründeten Einzelfällen sind die von der ·
nahme der Erlaubnis rechtfertigen. Erlaubnisbehörde beauftragten Personen befugt,
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1985 1071
Grundstücke und Geschäftsräume des Verleihers zu § 111 Abs. 5 in Verbindung mit§ 105 Abs. 1 sowie§ 116
betreten und dort Prüfungen vorzunehmen. Der Ver- Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht. Dies gilt nicht,
leiher hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuer-
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge- straftat sowie eines damit zusammenhängenden
schränkt. Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfol-
gung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht,
(4) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des
Richters bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen
Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Auf handelt. Veröffentlichungen von Ergebnissen auf Grund
die Anfechtung dieser Anordnung finden die§§ 304 bis von Meldungen nach Absatz 1 dürfen keine Einzelanga-
310 der Strafprozeßordnung entsprechende Anwen- ben enthalten. Eine Zusammenfassung von Angaben
dung. Bei Gefahr im Verzuge können die von der Erlaub- mehrerer Auskunftspflichtiger ist keine Einzelangabe im
nisbehörde beauftragten Personen während der Sinne dieses Absatzes.
Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne
richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist
eine Niederschrift über die Durchsuchung und ihr §9
wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls
keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tat- Unwirksamkeit
sachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Ver- Unwirksam sind:
zuge geführt haben.
1. Verträge zwischen Vgrleihern und Entleihern sowie
(5) Der Verleiher kann die Auskunft auf solche Fragen zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der Verleiher nicht die nach§ 1 erforderliche Erlaub-
der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung nis hat,
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher 2. Befristungen des Arbeitsverhältnisses zwischen
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz Verleiher und Leiharbeitnehmer, es sei denn, daß
· über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
sich für die Befristung aus der Person des Leiharbeit-
nehmers .ein sachlicher Grund ergibt,
§8 3. Kündigungen des Arbeitsverhältnisses zwischen
Statistische Meldungen Verleiher und Leiharbeitnehmer durch den Verleiher,
wenn der Verleiher den Leiharbeitnehmer innerhalb
(1) Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde halbjähr- von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsver-
lich statistische Meldungen über hältnisses erneut einstellt,
1. die Zahl der überlassenen Leiharbeitnehmer getrennt 4. Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den
nach Geschlecht, nach der Staatsangehörigkeit, Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in
nach Berufsgruppen und nach der Art der vor der dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht
Begründung des Vertragsverhältnisses zum Verlei- mehr besteht,
her ausgeübten Beschäftigung,
5. Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersa-
2. die Zahl der Überlassungsfälle, gegliedert nach Wirt- gen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das
schaftsgruppen, Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeit-
3. die Zahl der Entleiher, denen er Leiharbeitnehmer nehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis ein-
überlassen hat, gegliedert nach Wirtschaftsgruppen, zugehen.
4. die Zahl und die Dauer der Arbeitsverhältnisse, die er §10
mit jedem überlassenen Leiharbeitnehmer eingegan-
gen ist, Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit
5. die Zahl der Beschäftigungstage jedes überlassenen (1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und
Leiharbeitnehmers, gegliedert nach Überlassungs- einem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 unwirksam, so
fällen, gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leihar-
beitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem
zu erstatten. Die Erlaubnisbehörde kann die Melde- Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen
pflicht nach Satz 1 einschränken. Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksam-
(2) Die Meldungen sind für das erste Kalenderhalb- keit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein,
jahr bis zum 1. September des laufenden Jahres, für das so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und
zweite Kalenderhalbjahr bis zum 1. März des folgenden Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als
Jahres zu erstatten. zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1
gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitneh-
(3) Die Erlaubnisbehörde gibt zur Durchführung des mers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und·
Absatzes 1 Erhebungsvordrucke aus. Die Meldungen ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich
sind auf diesen Vordrucken zu erstatten. Die Richtigkeit rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhält-
der Angaben ist durch Unterschrift zu bestätigen. nis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem
Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im
(4) Einzelangaben nach Absatz 1 sind von der Erlaub- übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses
nisbehörde geheimzuhalten. Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Ent-
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leihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelun- unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2
gen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen ver- Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme ( § 4) oder des Widerrufs
gleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen ( § 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der
den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche
Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt. Abwicklungsfrist. ( § 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz)
hinzuweisen.
(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Unwirk-
samkeit seines Vertrages mit dem Verleiher von diesem (4) § 622 Abs~ 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erlei- nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und
det, daß er auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut. Die Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das Recht des Leih-
Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer arbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des
den Grund der Unwirksamkeit kannte. Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder
(3) In den Fällen des § 9 Nr. 3 ist der Anspruch des beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen
Leiharbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht von seinem Gesetzbuchs bleibt unberührt.
Angebot zur Arbeitsleistung abhängig; § 11 des Kündi-
gungsschutzgesetzes gilt entsprechend. Entsprechen- (5) Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei
des gilt für die Zeit nach Ablauf der Frist, wenn eine einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen
Befristung nach § 9 Nr. 2 unwirksam ist. Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In den Fällen
eines Arbeitskampfes nach Satz 1 hat der Verleiher den
Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu
§ 11 verweigern, hinzuweisen.
Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis
(6) Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Ent-
(1) Der Verleiher ist verpflichtet, den wesentlichen leiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers gel-
Inhalt des Arbeitsverhältnisses in eine von ihm zu unter- tenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeits-
zeichnende Urkunde aufzunehmen. In der Urkunde sind schutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für
anzugeben: den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet
der Pflichten des Verleihers.
1. Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbe-
hörde sowie Ort und Datum der Erteilung der Erlaub- (7) Hat der Leiharbeitnehmer während der Dauer der
nis nach§ 1, Tätigkeit bei dem Entleiher eine Erfindung oder einen
2. Vor- und Familiennamen, Wohnort und Wohnung, technischen Verbesserungsvorschlag gemacht, so gilt
Tag und Ort der Geburt des Leiharbeitnehmers, der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes
über Arbeitnehmererfindungen.
3. Art der von dem Leiharbeitnehmer zu leistenden
Tätigkeit und etwaige Pflicht zur auswärtigen Lei-
stung, § 12
4. Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Gründe Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher
für eine Befristung, und Entleiher
5. Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, ( 1) Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Ent-
6. Höhe des Arbeitsentgelts und Zahlungsweise, leiher bedarf der Schriftform. In der Urkunde hat der Ver-
leiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 besitzt.
7. Leistungen bei Krankheit, Urlaub und vorübergehen-
der Nichtbeschäftigung, (2) Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich über
8. Zeitpunkt und Ort der Begründung des Arbeitsver- den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrich-
hältnisses. ten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4
Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5)
Weitere Abreden können in die Urkunde aufgenommen hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der
werden. Die Verpflichtung zur Ausstellung der Urkunde Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz ·4) und die gesetzliche
nach Satz 1 entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis durch Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz)
eine schriftliche Vereinbarung begründet wird, welche hinzuweisen.
die in Satz 2 geforderten Angaben enthält. Der Verleiher
hat dem Leiharbeitnehmer die Urkunde nach Satz 1 oder (3) Der Verleiher hat dem Entleiher die für die Meldung
nach Satz 4 auszuhändigen und eine Durchschrift drei nach § 317 a der Reichsversicherungsordnung erfor-
Jahre lang aufzubewahren. derlichen Angaben zu machen.
(2) Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem Leihar-
beitnehmer bei Vertragsschluß ein Merkblatt der Erlaub- § 13
nisbehörde über den wesentlichen Inhalt dieses Geset- Kein Ausschluß des Entgelts
zes auszuhändigen. Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer
erhalten das Merkblatt und die Urkunde nach Absatz 1 Beruht ein Arbeitsverhältnis auf einer entgegen § 4
in ihrer Muttersprache. Die Kosten des Merkblatts trägt des Arbeitsförderungsgesetzes ausgeübten Arbeitsver-
der Verleiher. mittlung, so können die arbeitsrechtlichen Ansprüche
des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber dieses
(3) Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer unverzüg- Arbeitsverhältnisses nicht durch Vereinbarung ausge-
lich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu schlossen werden.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1985 1073
§ 14 (2) Wer als Entleiher
Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte 1. gleichzeitig mehr als fünf nichtdeutsche Arbeitneh-
des Betriebs- und Personalrates mer, die eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsför-
( 1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit
derungsgesetzes erforderliche Erlaubnis nicht besit-
zen, mindestens dreißig Kalendertage tätig werden
ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige
des entsendenden Betriebs des Verleihers. läßt oder
2. eine in § 16 Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete vorsätzliche
(2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der betriebs-
Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt,
verfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im
Entleiherbetrieb weder wahlberechtigt noch wählbar. wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
Sie sind· berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeit- strafe bestraft. Handelt der Täter aus grobem Eigennutz,
nehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzu- Geldstrafe.
nehmen. Die§§ 81, 82 Abs. 1 und die§§ 84 bis 86 des §16
Betriebsverfassungsgesetzes gelten im Entleiher-
betrieb auch in bezug auf die dort tätigen Leiharbeit- Ordnungswidrigkeiten
nehmer. ( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
(3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur fahrlässig
Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs 1. entgegen§ 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten
nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteili- ohne Erlaubnis überläßt,
gen. Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die
schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Abs. 1 1 a. einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis über-
Satz 2 vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen lassenen Leiharbeitnehmer tätig werden läßt,
des Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich dem 2. einen ihm überlassenen nichtdeutschen Leiharbeit-
Betriebsrat bekanntzugeben. nehmer, der eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des
Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche Erlaubnis
(4) Die Absätze 1 und 2 Sätze 1 und 2 sowie Ab-
nicht besitzt, tätig werden läßt,
satz 3 gelten für die Anwendung des Bundespersonal-
vertretungsgesetzes sinngemäß. 3. einer Auflage nach § 2 Abs. 2 nicht, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig nachkommt,
§15 4. eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer
ohne Arbeitserlaubnis 5. eine Auskunft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
(1) Wer als Verleiher einen nichtdeutschen Arbeit- erteilt,
nehmer,. der eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeits-
6. seiner Aufbewahrungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 4
förderungsgesetzes erforderliche Arbeitserlaubnis
oder nach § 11 Abs. 1 Satz· 5 ·nicht nachkommt,
nicht besitzt, entgegen § 1 einem Dritten ohne Erlaubnis
überläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder 7. eine statistische Meldung nach § 8 Abs. 1 nicht,
mit Geldstrafe bestraft. nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erteilt,
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein 8. einer Pflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Absatz 2 nicht nachkommt,
Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz han- 9. einen Leiharbeitnehmer länger als sechs aufeinan-
delt. derfolgende Monate bei einem Dritten tätig werden
läßt.
§15a
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1
Entleih nichtdeutscher Arbeitnehmer und 1 a kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
ohne Arbeitserlaubnis Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
( 1) Wer als Entleiher einen ihm überlassenen nicht- Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deut-
deutschen Arbeitnehmer, der eine nach § 19 · Abs. 1 sche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3
Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche und 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche
Erlaubnis nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen des Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 bis 8
Leiharbeitsverhältnisses tätig werden läßt, die in einem mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark
auffälligen Mißverhältnis zu den Arbeitsbedingungen geahndet werden.
deutscher Leiharbeitnehmer stehen, die- die gleiche (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1
oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Frei- Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die
heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit, die Landes-
bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe arbeitsämter und die Arbeitsämter jeweils für ihren
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren; Geschäftsbereich,
ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz (4) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt
handelt. entsprechend.
1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zustän- (2) Ergeben sich für die Bundesanstalt für Arbeit bei
digen Verwaltungsbehörde. Sie trägt abweichend von der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall kon-
§ 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten krete Anhaltspunkte für
die notwendigen Auslagen und ist auch ersatzpflichtig
im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ord- 1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der
nungswidrigkeiten. Schwarzarbeit,
2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeut-
§ 17 schen Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaub-
Bundesanstalt für Arbeit nis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes,
Die Bundesanstalt für Arbeit führt dieses Gesetz nach 3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber
fachlichen Weisungen des Bundesministers für Arbeit einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach
und Sozialordnung durch. Verwaltungskosten werden § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesefz-
nicht erstattet. buch,
§ 18 4. Verstöße gegen die Bestimmungen der Reichsversi-
cherungsordnung und des Arbeitsförderungsgeset-
Zusammenarbeit mit anderen Behörden zes über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialver-
(1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrig- sicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang
keiten nach § 16 arbeitet die Bundesanstalt für Arbeit mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verstößen
insbesondere mit folgenden Behörden zusammen: sowie mit Arbeitnehmerüberlassung entgegen § 1
stehen,
1. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugs-
5. Verstöße gegen die Steuergesetze,
stellen für die Sozialversicherungsbeiträge,
6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,
2. den in § 20 des Ausländergesetzes genannten
Behörden, unterrichtet sie die für die Verfolgung und Ahndung
zuständigen Behörden sowie die Behörden nach § 20
3. den Finanzbehörden,
des Ausländergesetzes.
4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahn-
dung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen §19
Behörden, Organisation der Verfolgung und Ahndung
5. den Trägern der Unfallversicherung, Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehör- keiten nach § 16 gilt § 233 a des Arbeitsförderungs-
den. gesetzes entsprechend.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1985 1075
Änderungsverordnung 1985
zur Ersten bis Dritten Durchführungsverordnung
zum Bundesentschädigungsgesetz
Vom 13. Juni 1985
Auf Grund der§§ 27, 42 Abs. 1 und 3, §§ 126 und 166 b des Bundesentschädigungsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen
durch das BEG-Schlußgesetz vom 14. September 1965 (BGBI. 1S. 1-315) die§§ 27, 42 Abs. 1 und 3 und
§ 126 geändert und § 166 b eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates:
Artikel 1
Änderung der 1. DY-BEG
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des
Artikels I der Verordnung·vom 13. April 1966 (BGBI. 1 S. 292, 393), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 28. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1314), wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,(5) Erzielte und erzielbare Einkünfte werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Betrag
von 150 Deutsche Mark,
ab 1. September 1965 von 200 Deutsche Mark,
ab 1. September 1969 von 250 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1972 von 300 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1974 von 350 Deutsche Mark,
ab 1. Februar 1976 von 400 Deutsche Mark,
ab 1. März 1978 von 450 Deutsche Mark,
- ab 1 . März 1 980 von 500 Deutsche Mark,
ab 1. Juli 1982 von 550 Deutsche Mark und
ab 1. Januar 1985 von 600 Deutsche Mark
monatlich übersteigen."
2. § 21 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1.7.1983
bis
31.12.1984
DM"
b) rechts neben der bisherigeA letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.1.1985
DM
995
995
500
377
276
248
500
749
500".
1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
3. Die Besoldungsübersicht (Anlage 1 zu § 10) wird wie folgt geändert:
a) In den Abschnitten 1 bis 4 wird die Zeitbestimmung „ab 1. 7. 1983" in der jeweiligen letzten Zeile
ersetzt durch die Zeitbestimmung „bis 31.12.1984",
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 (,,Ruhegehaltfähige jährliche Dienstbezüge"):
„ab 1. 1. 1985 27 879 35 019 4 7 402 62 210",
bb) in Abschnitt 2 (,,Unfallruhegehalt [66 2h % aus Nr. 1 ]"):
„ab 1 . 1. 1985 18 586 23 346 31 601 41 473",
cc) in Abschnitt 3 (,,Witwengeld [60 % aus Nr. 2]"):
„ab 1 . 1. 1985 11 148 1 4 004 18960 24 888",
dd) in Abschnitt 4 (,,Waisengeld [30 % aus Nr. 2]"):
„ab 1. 1. 1985 5 580 7 008 9480 12 444".
Artikel 2
Änderung der 2. DV-BEG
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Arti-
kels I der Verordnung vom 31. März 1966 (BGBI. I S. 285), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 28. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1314), wird wie folgt geändert:
1. § 15 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Erzielte und erzielbare Einkünfte werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Betrag
von 1 50 Deutsche Mark,
ab 1. September 1965 von 200 Deutsche Mark,
ab 1. September 1969 von 250 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1972 von 300 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1974 von 350 Deutsche Mark,
ab 1. Februar 1976 von 400 Deutsche Mark,
ab 1. März 1978 von 450 Deutsche Mark,
ab 1. März 1980 von 500 Deutsche Mark,
ab 1 . Juli 1982 von 550 Deutsche Mark und
ab 1 . Januar 1985 von 600 Deutsche Mark
monatlich übersteigen."
2. § 15 a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Zuschlag nach Nummer 1 entfällt, wenn der Ehegatte oder die sonstige unterhaltsberechtigte
Person ein
eigenes Einkommen von mindestens 300 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1972 von mindestens 400 Deutsche Mark,
ab 1. Februar 1976 von mindestens 500 Deutsche Mark,
ab 1. März 1980 von mindestens 600 Deutsche Mark und
ab 1. Januar 1985 von mindestens 700 Deutsche Mark
monatlich hat;".
3. § 21 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1.7.1983
bis
31.12.1984
DM''
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1985 1077
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1. 1. 1985
DM
500
625
749
873
995
1 241 ".
4. § 21 b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1.7.1983
bis
31.12.1984
DM"
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.1.1985
DM
1 158".
5. Die Besoldungsübersicht (Anlage zu den §§ 13 und 14) wird wie folgt geändert:
a) In den Abschnitten 1 bis 4 wird die Zeitbestimmung „ab 1. 7. 1983" in der jeweiligen letzten Zeile
ersetzt durch die Zeitbestimmung „bis 31. 12. 1984",
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende neue Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 (,,Diensteinkommen jährlich - Einfacher Dienst"):
,,ab 1. 1. 1985 22 620 23 664 24 720 25 776 26 832 27 876";
bb) in Abschnitt 2 (,,Diensteinkommen jährlich - Mittlerer Dienst"):
,,ab 1. 1. 1985 24 096 26 280 28 464 30 648 32 832 35 016";
cc) in Abschnitt 3 (,,Diensteinkommen jährlich - Gehobener Dienst"):
,,ab 1. 1. 1985 30 156 32 832 35 520 38 196 40 884 43 560";
dd) in Abschnitt 4 (,,Diensteinkommen jährlich - Höherer Dienst"):
„ab 1. 1. 1985 39 300 42 408 45 504 48 612 51 720 54 828 57 924".
Artikel 3
Änderung der 3. DV-BEG
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des
Artikels I der Verordnung vom 28. April 1966 (BGBI. 1 S. 300), zuletzt _geändert durch Artikel 3 der Ver-
ordnung vom 28. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1314), wird wie folgt geändert:
1. § 22 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1.7.1983
bis
31.12.1984
DM"
1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.1.1985
DM
2 317".
2. § 24 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgen~e Überschrift:
„vom
1.7.1983
bis
31.12.1984
DM"
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.1.1985
DM
667".
3. § 33 Abs. 4 wird durch folgenden Satz 19 ergänzt:
„Die sich nach Satz 18 ergebenden Rentenbeträge bis 1 300 Deutsche Mark monatlich werden ab
1. Januar 1985 um weitere 4 v. H. erhöht, Rentenbeträge ab 1 301 Deutsche Mark monatlich werden
ab 1. Januar 1985 um 3,6 v. H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 52 Deutsche Mark
erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 317 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf."
4. § 33 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1.7.1983
bis
31.12.1984
DM''
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.1.1985
DM
2317".
5. § 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1.7.1983
bis
31.12.1984
DM"
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1985 1079
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1. 1. 1985
DM
1 149
1 447
119".
6. § 35 Abs. 3 bis 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmung „ab 1. Juli 1983" in der jeweiligen letzten Zeile der Absätze 3 bis 5 wird ersetzt
durch die Zeitbestimmung „bis 31. Dezember 1984";
b) der Punkt hinter der jeweiligen letzten Zeile wird ersetzt durch ein Komma;
c) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Absatz 3 Satz 1: ,,ab 1 . Januar 1985 1 045 Deutsche Mark",
bb) in Absatz 3 Satz 2: ,.ab 1. Januar 1985 119 Deutsche Mark 11
,
cc) in Absatz 4: „ab 1 . Januar 1 985 376 Deutsche Mark",
dd) in Absatz 5: „ab 1 . Januar ·1985 492 Deutsche Mark".
7. § 38 a wird wie folgt geändert:
In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils nach der letzten Spalte folgende Spalte angefügt:
a) in Absatz 1 :
„ab
1. 1. 1985
DM
721",
b) in Absatz 2:
„ab
1.1.1985
DM
553",
c) in Absatz 3:
„ab
1.1.1985
DM
277".
8. Die Besoldungsübersicht (Anlage 4 zu den §§ 15 und 17) wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmung „ab 1. 7. 1983" in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 1 bis 4 wird ersetzt
durch die Zeitbestimmung „bis 31. 12. 1984",
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 (,,Einfacher Dienst"):
.,ab 1.1.1985 24 721 26 826 27 879 11
,
bb) in Abschnitt 2 (,,Mittlerer Dienst"):
„ab 1. 1. 1985 28 467 32 835 35 019",
cc) in Abschnitt 3 (,,Gehobener Dienst"):
„ab 1 . 1. 1985 35 515 40 880 43 562",
dd) in Abschnitt 4 (,,Höherer Dienst"):
„ab 1.1.1985 45508 51717 54822 57 927".
1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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Je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2.45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
9. Die Besoldungsübersicht (Anlage 5 c zu § 22) wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmung „ab 1.7.1983" in der jeweiiigen letzten Zeile der Abschnitte 1 bis 4, Nr. 1 bis 4,
wird ersetzt durch die Zeitbestimmung „bis 31. 12. 1984";
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 Nr. 1: „ab 1 . 1. 1985 24 721 26826 27 879'',
in Abschnitt 1 Nr. 2: „ab 1. 1 . 1985 11 124 17 437 20 352'',
in Abschnitt 1 Nr. 3: „ab 1. 1 . 1985 7 416 11 628 13572",
in Abschnitt 1 Nr. 4: „ab 1 . 1. 1985 618 969 1 131 ";
bb) in Abschnitt 2 Nr. 1: „ab 1 . 1. 1985 28467 32835 35 019",
in Abschnitt 2 Nr. 2: „ab 1. 1. 1985 12810 21 343 25 546",
in Abschnitt 2 Nr. 3: „ab 1. 1 . 1985 8544 14 232 17 028",
in Abschnitt 2 Nr. 4: „ab 1 . 1. 1985 712 1186 1 419";
cc) in Abschnitt 3 Nr. 1: „ab 1 . 1. 1985 35 515 40880 43 562",
in Abschnitt 3 Nr. 2: „ab 1.1.1985 15982 26 572 31 800",
in Abschnitt 3 Nr. 3: „ab 1 . 1. 1985 10656 17 712 21 204",
in Abschnitt 3 Nr. 4: „ab 1. 1. 1985 888 1476 1 767";
dd) in Abschnitt 4 Nr. 1: „ab 1 . 1. 1985 45508 51 717 54822 57 927",
in Abschnitt 4 Nr. 2: „ab 1 . 1. 1985 15996 28444 37 827 41 707",
in Abschnitt 4 Nr. 3: „ab 1. 1 . 1985 10668 18960 25 224 27 804",
in Abschnitt 4 Nr. 4: „ab 1 . 1. 1985 889 1 580 2102 2317".
Artikel 4
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 240 Abs. 2 des
Bundesentschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1985 in Kraft.
Bonn, den 13. Juni 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg