1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Verordnungen
über die Entwicklung und Erprobung der Ausbildungsberufe
Gießereimechaniker und Verfahrensmechaniker in der Hütten- und Halbzeugindustrie
Vom 13. Juni 1985
Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgeset- Artikel 2
zes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch
Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 In § 13 der Verordnung über die Entwicklung, und
(BGBI. 1 S. 705) geändert worden ist, wird nach An- Erprobung des Ausbildungsberufes Verfahrensmecha-
hörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für niker in der Hütten- und Halbzeugindustrie vom 4. Mai
Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungs- 1982 (BGBI. 1S. 570) treten an die Stelle des Satzes 2
förderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 folgende Sätze 2 und 3:
S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für „Sie tritt vorbehaltlich des Satzes 3 am 31. Juli 1985
Bildung und Wissenschaft verordnet: außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bestehende sowie sol-
che Berufsausbildungsverhältnisse, die auf Grund von
Artikel 1 bis zum 31. Dezember 1985 geschlossenen Verträgen
In § 12 der Verordnung über die Entwicklung und begründet werden, werden nach den Vorschriften dieser
Erprobung des Ausbildungsberufes Gießereimechani- Verordnung zu Ende geführt."
ker vom 6. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 964), geändert durch
Verordnung vom 23. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 732), treten Artikel 3
an die Stelle des Satzes 2 folgende Sätze 2 und 3: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
„Sie tritt vorbehaltlich des Satzes 3 am 31. Juli 1985 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bestehende sowie sol- bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
che Berufsausbildungsverhältnisse, die auf Grund von
bis zum 31. Dezember 1985 geschlossenen Verträgen Artikel 4
begründet werden, werden nach den Vorschriften dieser Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Verordnung zu Ende geführt." in Kraft.
Bonn, den 13. Juni 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
977
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1985 Ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1985 Nr. 30
Tag 1n halt Seite
12. 6. 85 Neufassung des Einkommensteuergesetzes ............................................. . 977
611-1
13. 6. 85 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Entwicklung und Erprobung der Aus-
bildungsberufe Gießereimechaniker und Verfahrensmechaniker in der Hütten- und Halbzeug-
industrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1060
800-21-10-3
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ............... . 1061
Bekanntmachung
der Neufassung des Einkommensteuergesetzes
Vom 12. Juni 1985
Auf Grund des§ 51 Abs. 4 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes 1983 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1984 (BGBI. 1 S. 113) wird
nachstehend der Wortlaut des Einkommensteuergesetzes in der jetzt gelten-
den Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1984 (BGBI. 1S. 113),
2. den am 1 . Mai 1984 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom
13. April 1984 (BGBI. 1 S. 601 ),
3. den am 1. August 1984 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1006) und
4. den mit seiner Nummer 45 Buchstabe a am 19. Dezember 1984, im
übrigen am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493).
Bonn, den 1 2. Juni 1985
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Einkommensteuergesetz 1985
(EStG 1985)
Inhaltsübersicht
1. Steuerpflicht 4. Überschuß der Einnahmen über die
§ 1 Werbungskosten
Steuerpflicht
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 8
II. Einkommen Werbungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 9
Pauschbeträge für Werbungskosten . . . . § 9a
1. Sachliche Voraussetzungen für die Be-
steuerung 4 a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug
Umfang der Besteuerung, Begriffsbestim- Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug § 9b
mungen .............................. . § 2
5. Sonderausgaben
Negative ausländische Einkünfte §2a
Sonderausgaben § 10
2. Steuerfreie Einnahmen Steuerbegünstigung des nicht entnomme-
Steuerfreie Einnahmen ................ . §3
nen Gewinns ......................... . §10a
Steuerbefreiung bestimmter Zinsen .... . §3a Steuerbegünstigte Zwecke ............ . §10b
Sonderausgaben-Pauschbetrag,
Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum
Vorsorge-Pauschbetrag,
Arbeitslohn .......................... . § 3b
Vorsorgepauschale ................... . §10c
Anteilige Abzüge § 3c
Verlustabzug ......................... . §10d
3. Gewinn 6. Vereinnahmung und Verausgabung
Gewinnbegriff im allgemeinen ......... . §4 Vereinnahmung und Verausgabung § 11
Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschafts-
jahr .................................. . § 4a 7. Nicht abzugsfähige Ausgaben
Direktversicherung ................... . §4b Nicht abzugsfähige Ausgaben §12
Zuwendungen an Pensionskassen ..... . § 4c
8. Die einzelnen Einkunftsarten
Zuwendungen an Unterstützungskassen § 4d
a) Land- und Forstwirtschaft
Gewinn bei Vollkaufleuten und bei be-
stimmten anderen Gewerbetreibenden .. §5 Einkünfte aus Land- und Forstwirt-
Bewertung ........................... . §6 schaft ............................ . § 13
Ermittlung des Gewinns aus Land- und
Pensionsrückstellung ................. . § 6a
Forstwirtschaft nach Durchschnitts-
Gewinn aus der Veräußerung bestimmter sätzen ............................ . §13a
Anlagegüter .......................... . §6b
Veräußerung des Betriebs ......... . §14
Gewinn aus der Veräußerung von Grund
Vergünstigungen bei der Veräußerung
und Boden, Gebäuden sowie von Auf-
bestimmter land- und forstwirtschaft-
wuchs auf oder Anlagen im Grund und
licher Betriebe .................... . §14a
Boden bei der Ermittlung des Gewinns
nach § 4 Abs. 3 oder r,ch Durchschnitts- b) Gewerbebetrieb
sätzen ............................... . § 6c Einkünfte aus Gewerbebetrieb ...... . §15
Befristete Rücklage bei Erwerb von Betrie- Verluste bei beschränkter Haftung .. . §15a
ben, deren Fortbestand gefährdet ist .... §6d
Veräußerung des Betriebs ......... . § 16
Absetzung für Abnutzung oder Substanz-
Veräußerung von Anteilen an Kapital-
verringerung ......................... . §7
gesellschaften bei wesentlicher Beteili-
Gemeinsame Vorschriften für erhöhte gung ............................. . §17
Absetzungen und Sonderabschreibungen §7a
c) Selbständige Arbeit
Erhöhte Absetzungen für Einfamilien-
häuser, Zweifamilienhäuser und Eigen- Selbständige Arbeit ................ . § 18
tumswohnungen ...................... . §7b d) Nichtselbständige Arbeit
(weggefallen) ........................ . § 7C Nichtselbständige Arbeit ........... . §19
Erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter, Überlassung von Vermögensbeteili-
die dem Umweltschutz dienen ......... . § 7d gungen an Arbeitnehmer ........... . §19a
Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, e) Kapitalvermögen
Lagerhäuser und landwirtschaftliche
Kapitalvermögen .................. . § 20
Betriebsgebäude ..................... . § 7e
Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirt- f) Vermietung und Verpachtung
schaftsgüter des Anlagevermögens priva- Vermietung urid Verpachtung ....... . § 21
ter Krankenhäuser .................... . § 7t Pauschalierung des Nutzungswerts der
Sonderabschreibung zur Förderung klei- selbstgenutzten Wohnung im eigenen
ner und mittlerer Betriebe ............. . § 7g Haus .............................. . § 21 a
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985 979
g) Sonstige Einkünfte 3. Steuerermäßigung bei Belastung mit Erb-
Arten der sonstigen Einkünfte § 22 schaftsteuer
Spekulationsgeschäfte ............. . § 23 Steuerermäßigung bei Belastung mit Erb-
schaftsteuer ......................... . § 35
h) Gemeinsame Vorschriften
Gemeinsame Vorschriften .......... . § 24
Altersentlastungsbetrag ............ . § 24 a VI. Steuererhebung
Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag § 24 b 1. Erhebung der Einkommensteuer
Entstehung und Tilgung der Einkommen-
III. Veranlagung steuer ••••••••••• • •••••••••••••••••••• § 36
Veranlagungszeitraum, Steuererklärungs- Ausschluß der Anrechnung von Körper-
pflicht .................................. . § 25 schaftsteuer in Sonderfällen ........... . § 36a
Veranlagung von Ehegatten .............. . § 26 Vergütung von Körperschaftsteuer ..... . § 36 b
Getrennte Veranlagung von Ehegatten .... . § 26 a Vergütung von Körperschaftsteuer auf
Grund von Sammelanträgen ........... . § 36 C
Zusammenveranlagung von Ehegatten .... . § 26 b
Vergütung von Körperschaftsteuer in
(weggefallen) ........................... . § 27
Sonderfällen ......................... . § 36 d
Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemein-
Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhö-
schaft .................................. . § 28
hungsbetrags an beschränkt Einkommen-
(weggefallen) ........................... . § 29 steuerpflichtige ........................ . § 36e
(weggefallen) ........................... . § 30 Einkommensteuer-Vorauszahlung § 37
Pauschbesteueru ng § 31
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohn-
IV. Tarif steuer)
Erhebung der Lohnsteuer ............. . § 38
Zu versteuerndes Einkommen, Sonderfrei-
beträge, Kinder ......................... . Höhe der Lohnsteuer ................. . § 38a
§ 32
Lohnsteuerklassen ................... . § 38b
Einkommensteuertarif ................... . § 32 a
Lohnsteuertabellen ................... . § 38c
Progressionsvorbehalt ................... . § 32 b
Lohnsteuerkarte ...................... . § 39
Außergewöhnliche Belastungen .......... . § 33
Freibetrag beim Lohnsteuerabzug ..... . § 39a
Außergewöhnliche Belastung in besonderen
Fällen ................................. . § 33 a Durchführung des Lohnsteuerabzugs für
Pauschbeträge für Körperbehinderte und Hin- unbeschränkt einkommensteuerpflichtige
Arbeitnehmer ........................ . § 39 b
terbliebene ............................. . § 33 b
Kinderbetreuungskosten Alleinstehender .. § 33c Durchführung des Lohnsteuerabzugs ohne
Lohnsteuerkarte ...................... . § 39 C
Steuersätze bei außerordentlichen Einkünf-
ten ..................................... . § 34 Durchführung des Lohnsteuerabzugs für
beschränkt einkommensteuerpflichtige
(weggefallen) ........................... . § 34a § 39 d
Arbeitnehmer ........................ .
Steuersätze bei außerordentlichen Einkünf-
Pauschalierung der Lohnsteuer in beson-
ten aus Forstwirtschaft .................. . § 34 b § 40
deren Fällen ......................... .
Pauschalierung der Lohnsteuer für Teil-
. V. Steuerermäßigungen zeitbeschäftigte . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . § 40 a
Pauschalierung der Lohnsteuer bei be-
1. Steuerermäßigung bei ausländischen Ein-
stimmten Zukunftssicherungsleistungen . § 40 b
künften
Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuer-
Steuerermäßigung bei ausländischen Ein- abzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 41
künften .............................. . § 34c
Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer § 41 a
Ausländische Einkünfte ............... . § 34 d
Abschluß des Lohnsteuerabzugs § 41 b
2. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Änderung des Lohnsteuerabzugs ...... . § 41 C
Land- und Forstwirtschaft Lohnsteuer-Jahresausgleich .......... . § 42
Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresaus-
Land- und Forstwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . § 34 e gleich für Ehegatten .................. . § 42 a
Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den
2 a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige Arbeitgeber .......................... . § 42 b
mit zwei und mehr Kindern bei In- Örtliche Zuständigkeit der Finanzämter im
anspruchnahme erhöhter Absetzungen Lohnsteuerverfahren .................. . § 42 C
nach§ 7 b
Haftung des Arbeitgebers ............. . § 42 d
Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Anrufungsauskunft ................... . § 42 e
zwei und mehr Kindern bei Inanspruch-
Lohnsteuer-Außenprüfung ............. . § 42 f
nahme erhöhter Absetzungen nach § 7 b § 34 f
2 b. Steuerermäßigung bei Ausgaben zur För- 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapital-
derung staatspolitischer Zwecke ertragsteuer)
Steuerermäßigung bei Ausgaben zur För- Kapitalerträge mit Steuerabzug . . . . . . . . . § 43
derung staatspolitischer Zwecke . . . . . . . § 34 g Bemessung der Kapitalertragsteuer . . . . . § 43 a
980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflich-
Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ..... . § 44 tigen ................................... . § 50a
Abstandnahme vom Steuerabzug ...... . § 44a
Erstattung der Kapitalertragsteuer ..... . § 44b IX. Sonstige Vorschriften, Ermächtigungs- und
Erstattung von Kapitalertragsteuer an be- Schlußvorschriften ·
stimmte Körperschaften, Personenver- Prüfungsrecht ........................... . § 50b
einigungen und Vermögensmassen .... . § 44c
Wertminderung von Anteilen durch Gewinn-
(weggefallen) ........................ . § 45 ausschüttungen ......................... . § 50c
Anmeldung und Bescheinigung der Ermächtigung ........................... . § 51
Kapitalertragsteuer ................... . § 45 a
Einkommensteuer als Maßstabsteuer ..... . § 51 a
Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den
Anwendungsvorschriften ................... § 52
Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6 ........... . § 45 b
(weggefallen) ........................... . § 52 a
4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit (weggefallen) ........................... . § 53
steuerabzugspflichtigen Einkünften Schlußvorschrift zu § 33 a Abs. 3
Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus EStG 1981 (Sondervorschrift zum Abzug von
nichtselbständiger Arbeit .............. . § 46 Aufwendungen für Dienstleistungen zur
Besondere Behandlung von Einkünften Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kin-
aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe- des) .................................... . § 53a
betrieb oder Kapitalvermögen im Sinne Schlußvorschriften (Sondervorschriften zum
des § 43 Abs. 1 Nr. 5 ................. . § 46a Abzug von Kinderbetreuungskosten für
(weggefallen) § 47
Kalenderjahre vor 1984) ................. . § 53 b
Schlußvorschriften (Sondervorschriften für
den Abzug zwangsläufiger Unterhaltsaufwen-
VII. (weggefallen) § 48 dungen für die Veranlagungszeiträume 1971
bis 1974) ............................... . § 54
Schlußvorschriften (Sondervorschriften für
VIII. Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger
die Gewinnermittlung. nach § 4 oder nach
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte ..... . § 49 Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970
Sondervorschriften für beschränkt Steuer- angeschafftem Grund und Boden) ........ . § 55
pflichtige .............................. . § 50 (weggefallen) ........................... . § 56
1. Steuerpflicht sind vorbehaltlich des Absatzes 2 beschränkt
einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Ein-
§ 1 künfte im Sinne des § 49 haben.
( 1 ) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbe-
schränkt einkommensteuerpflichtig. Zum Inland im II. Einkommen
Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundes-
republik Deutschland zustehende Anteil am Festland- 1. Sachliche Voraussetzungen
sockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes für die Besteuerung
und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausge-
beutet werden. §2
(2) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
auch deutsche Staatsangehörige, die
(1) Der Einkommensteuer unterliegen
1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn-
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
lichen Aufenthalt haben und
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
2. zu einer inländischen juristischen Person des öffent-
lichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
Kasse beziehen,
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dies gilt nur für 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränk-
lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuer-
ten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Ein-
pflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom
künfte während seiner beschränkten Einkommen-
Einkommen herangezogen werden.
steuerpflicht erzielt. Zu welcher Einkunftsart die Ein-
(3) Natürliche Personen, die im Inland weder einen künfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach
Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, den §§ 13 bis 24.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985 981
(2) Einkünfte sind zum Gegenstand hat, soweit diese nicht in der Errich-
tung oder dem Betrieb von Anlagen, die dem Fremden-
1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und verkehr dienen, oder in der Vermietung oder der Ver-
selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7f), pachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich der
2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuß der Überlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren,
Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a). Erfahrungen und Kenntnissen bestehen.
(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den
Altersentlastungsbetrag, den Ausbildungsplatz-Ab-
zugsbetrag und die nach § 34 c Abs. 2 und 3 abge- 2. Steuerfreie Einnahmen
zogene Steuer, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
§3
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um
die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Bela- Steuerfrei sind
stungen, ist das Einkommen. 1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung und
(5) Das Einkommen, vermindert um die Sonderfrei- aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
beträge im Sinne des§ 32 Abs. 2 und 3, den Kinderfrei- b) Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den
betrag im Sinne des § 32 Abs. 8 und um die sonstigen gesetzlichen Rentenversicherungen einschließ-
vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu ver- lich der Sachleistungen nach dem Gesetz über
steuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungs- eine Altershilfe für Landwirte,
grundlage für die tarifliche Einkommensteuer. c) Geldleistungen nach § 1240 der Reichsver-
(6) Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sicherungsordnung, § 17 des Angestelltenver-
Steuerermäßigungen, ist die festzusetzende Einkom- sicherungsgesetzes, § 39 des Reichsknapp-
mensteuer. schaftsgesetzes und den§§ 7, 8 des Gesetzes
über eine Altershilfe für Landwirte sowie ent-
(7) Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Die sprechende Geldleistungen nach § 9 des
Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein genannten Gesetzes,
Kalenderjahr zu ermitteln. Besteht die unbeschränkte d) das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutz-
oder beschränkte Einkommensteuerpflicht nicht jeweils gesetz, der Reichsversicherungsordnung und
während eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die dem Gesetz über die Krankenversicherung der
Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der jeweiligen Landwirte, die Sonderunterstützung für im Fami-
Einkommensteuerpflicht. lienhaushalt beschäftigte Frauen, der Zuschuß
zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutz-
§ 2a gesetz sowie Dienst- und Anwärterbezüge, die
für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs als Mutter-
Negative ausländische Einkünfte schaftsgeld aus öffentlichen Kassen gezahlt
(1) Negative ausländische Einkünfte werden;
1. aus einer in einem ausländischen Staat belegenen 2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das
land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte, Schlechtwettergeld, die Arbeitslosenhilfe und das
Unterhaltsgeld scwie die übrigen Leistungen nach
2. aus einer in einem ausländischen Staat belegenen
dem Arbeitsförderungsgesetz, soweit sie Arbeit-
gewerblichen Betriebsstätte,
nehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung
3. aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als der Ausbildung oder Fortbildung der Empfänger
stiller Gesellschafter und aus partiarischen Dar- gewährt werden;
lehen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder 3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen
Geschäftsleitung in einem ausländischem Staat hat, Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestell-
und ten, aus der Knappschaftsversicherung und auf
4. aus der Vermietung oder der Verpachtung unbeweg- Grund der Beamten-(Pensions-)Gesetze;
lichen Vermögens oder von Sachinbegriffen, wenn 4. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundes-
diese in einem ausländischen Staat belegen sind, grenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Länder,
dürfen nur mit ausländischen Einkünften der jeweils der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der
selben Art aus demselben Staat ausgeglichen werden; Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten
sie dürfen auch nicht nach § 10 d abgezogen werden. der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und
Soweit die negativen Einkünfte nicht nach Satz 1 aus- Gemeinden
geglichen werden können, mindern sie die positiven a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen
ausländischen Einkünfte der jeweils selben Art, die der überlassenen Dienstkleidung,
Steuerpflichtige in den folgenden sieben Veranlagungs- b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschä-
zeiträumen aus demselben Staat erzielt. digungen für die Dienstkleidung der zum Tragen
(2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn die oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflich-
negativen Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebs- teten und für dienstlich notwendige Kleidungs-
stätte im Ausland stammen, die ausschließllch oder fast stücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei,
ausschließlich die Herstellung oder Lieferung von c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und
Waren, außer Waffen, die Gewinnung von Boden- der Geldwert der im Einsatz unentgeltlich abge-
schätzen sowie die Bewirkung gewerblicher Leistungen gebenen Verpflegung,
982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
d) der Geldwert der freien ärztlichen Behandlung, die auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer
der freien Krankenhauspflege, des freien Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden;
Gebrauchs von Kur- und Heilmitteln und der
freien ärztlichen Behandlung erkrankter Ehe- 12. aus- einer Bundeskasse oder Landeskasse
frauen und unterhaltsberechtigter Kinder; gezahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder
Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher
5. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden
die Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Bestimmung oder von der Bundesregierung oder
Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende auf einer Landesregierung als Aufwandsentschädi-
Grund des § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten; gung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädi-
6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften gung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Das
aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsent-
Wehrdienstbeschädigte und Zivildienstbeschä- schädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche
Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit
digte oder ihre Hinterbliebenen, Krieg~beschädigte,
nicht festgestellt wird, daß sie für Verdienstausfall
Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Per-
oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand,
sonen gezahlt werden, soweit es sich nicht um
der dem Empfänger erwächst, offenbar über-
Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit
steigen;
gewährt werden;
13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reiseko-
7. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs-
stenvergütungen und Umzugskostenvergütungen.
gesetz, Leistungen nach dem Gesetz über Hilfs- Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen
maßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Höchstbe-
Besatzungszone Deutschlands und dem sowje- träge nach § 9 Abs. 4 nicht überschreiten;
tisch besetzten Sektor von Berlin in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-10, 14. Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Renten-
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän- versicherung zu den Aufwendungen eines Rentners
dert durch Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. 1 für seine Krankenversicherung;
S. 1521 ), und Leistungen nach dem Reparations- 15. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an
schädengesetz; Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt werden.
8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistun- Übersteigt die Heiratsbeihilfe den Betrag von 700
gen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher Deutsche Mark, die Geburtsbeihilfe den Betrag von
Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozia- 500 Deutsche Mark, so ist der übersteigende
listischen Unrechts gewährt werden. Die Steuer- Betrag steuerpflichtig;
pflicht von Bezügen aus einem aus Wiedergut- 1 6. die Beträge, die den im privaten Dienst angestellten
machungsgründen neu begründeten oder wieder Personen für Reisekosten und für dienstlich veran-
begründeten Dienstverhältnis sowie von Bezügen laßte Umzugskosten gezahlt werden, soweit sie die
aus einem früheren Dienstverhältnis, die aus durch die Reise oder den Umzug entstandenen
Wiedergutmachungsgründen neu gewährt oder Mehraufwendungen und bei Verpflegungsmehrauf-
wieder gewährt werden, bleibt unberührt; wendungen die Höchstbeträge nach § 9 Abs. 4
9. Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veran- nicht übersteigen;
laßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflö- 17. (weggefallen);
sung des Dienstverhältnisses, höchstens jedoch
24 000 Deutsche Mark. Hat der Arbeitnehmer das 18. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und
50. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhält- Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugunsten
nis mindestens 15 Jahre bel:>tanden, so beträgt der des Ausgleichsfonds ( § 5 Lastenausgleichsge-
Höchstbetrag 30 000 Deutsche Mark, hat der setz) gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen
Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat nach § 7 f des Gesetzes in der Fassung der
das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestan- Bekanntmachung vom 15. September 1953 (BGBI.
den, so beträgt der Höchstbetrag 36 000 Deutsche 1S. 1355) im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe
Mark. Darunter fallen nicht Abfindungen, die als lau- abzugsfähig war;
fende Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis 1 9. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über die
gewährt werden, wenn der monatliche Bezug min- Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefan-
destens 65 vom Hundert des in den letzten sechs gener;
Monaten vor Beendigung des Dienstverhältnisses
durchschnittlich erzielten Arbeitslohns beträgt;
20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten
aus sittlichen oder sozialen Gründen gewährten
10. Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf Zuwendungen an besonders verdiente Personen
Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung oder ihre Hinterbliebenen;
aus einem Dienstverhältnis; 21. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des
11. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln § 35 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürf- in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
tigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt wer- nummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
den, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissen- sung;
schaft oder Kunst unmittelbar zu fördern. Darunter 22. der Ehrensold, de.r auf Grund des Gesetzes über
fallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesge-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985 983
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröf- a) die Stipendien einen für die Erfüllung der For-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert schungsaufgabe oder für die Bestreitung des
durch Gesetz vom 2. März 197 4 (BGBI. 1 S. 469), Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbil-
gewährt wird; dungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht über-
steigen und nach den von dem Geber erlassenen
23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz in der Richtlinien vergeben werden,
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
242-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, b) der Empfänger im Zusammenhang mit dem Sti-
zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember pendium nicht zu einer bestimmten wissen-
1976 (BGBI. 1 S. 3341); schaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung
oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet
24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeld- ist,
gesetzes oder nachträglich auf Grund der durch c) bei Stipendien zur Förderung der wissenschaft-
das Bundeskindergeldgesetz aufgehobenen lichen oder künstlerischen Fortbildung im Zeit-
Kindergeldgesetze gewährt werden; punkt der erstmaligen Gewährung eines solchen
25. (weggefallen); Stipendiums der Abschluß der Berufsausbildung
des Empfängers nicht länger als zehn Jahre
26. Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche
zurückliegt;
Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher
oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätig- 45. (weggefallen);
keit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und 46. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Berg-
kirchlicher Zwecke(§§ 52 bis 54 Abgabenordnung) mannsprämien;
im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristi-
schen Person des öffentlichen Rechts oder einer 4 7. Leistungen nach § 14 a Abs. 4 und § 14 b des
unter§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergeset- Arbeitsplatzschutzgesetzes;
zes fallenden Einrichtung. Als Aufwandsentschädi- 48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,
gungen sind Einnahmen für die in Satz 1 bezeichne- soweit sie nicht nach dessen § 1 5 Abs. 1 Satz 2
ten Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 2 400 steuerpflichtig sind;
Deutsche Mark im Jahr anzusehen;
49. laufende Zuwendungen eines früheren alliierten
27. und 28. (weggefallen); Besatzungssoldaten an seine im Geltungsbereich
des Grundgesetzes ansässige Ehefrau, soweit sie
29. das Gehalt und die Bezüge, die die diplomatischen
auf diese Zuwendungen angewiesen ist;
Vertreter fremder Mächte, die ihnen zugewiesenen
Beamten und die in ihren Diensten stehenden Per- 50. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
sonen erhalten, soweit sie nicht die deutsche erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende
Staatsangehörigkeit besitzen, sowie das Gehalt Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des
und die Bezüge der Berufskonsuln, der Konsulats- Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden
angehörigen und deren Personal, soweit sie Ange- (Auslagenersatz);
hörige des Entsendestaates sind und in der
51. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten
Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin
gezahlt werden, ohne daß ein Rechtsanspruch dar-
(West) außerhalb ihres Amtes oder Dienstes kei-
auf besteht, soweit sie 1 200 Deutsche Mark im
nen Beruf, kein Gewerbe und keine andere gewinn-
Kalenderjahr nicht übersteigen;
bringende Tätigkeit ausüben;
52. besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an den
· 30. bis 41. (weggefallen);
Arbeitnehmer nach näherer Maßgabe einer Rechts-
42. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright- verordnung, soweit es aus sozialen Gründen oder
Abkommens gezahlt werden; zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens
geboten erscheint, die Zuwendungen ganz oder
43. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus teilweise steuerfrei zu belassen;
Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es sich
um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die 53. Zinsen aus Pfandbriefen und Kommunalobligatio-
wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt wer- nen, die von der Landesbank und Girozentrale Saar
den; vor dem 6. Juli 1959 ausgegeben worden sind. § 3 a
Abs. 2 gilt entsprechend;
44. Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln
oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen 54. Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deut-
Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutsch~ sche Auslandsbonds im Sinne der§§ 52 bis 54 des
land als Mitglied angehört, zur Förderung der For- Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslands-
schung oder zur Förderung der wissenschaftlichen bonds in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung rungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten
gewährt werden. Das gleiche gilt für Stipendien, die Fassung, soweit sich die Entschädigungsansprü-
zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer che gegen den Bund oder die Länder richten. Das
Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffent- gleiche gilt für die Zinsen aus Schuldverschreibun-
lichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder gen und Schuldbuchforderungen, die nach den
von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur näheren Rege-
Vermögensmasse im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des lung der Entschädigungsansprüche für Auslands-
Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden. bonds in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß derungsnummer 4139-3, veröffentlichten bereinig-
984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
ten Fassung vom Bund oder von den Ländern für und 3 gelten sinngemäß für Beiträge des Arbeit-
Entschädigungsansprüche erteilt oder eingetragen gebers zu einer Pensionskasse, wenn der Arbeit-
werden; · nehmer bei diesem Arbeitgeber nicht im Inland
55. und 56. (weggefallen); beschäftigt ist und der Arbeitgeber keine Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung im Inland lei-
57. die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten stet; Beiträge des Arbeitgebers zu einer Rentenver-
des nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz sicherung auf Grund gesetzlicher Verpflichtung .
Versicherten aus dem Aufkommen von Künstler- sind anzurechnen;
sozialabgabe und Bundeszuschuß an einen Träger
der Sozialversicherung oder an den Versicherten 63. Einkünfte der in § 49 bezeichneten Art, wenn sie in
zahlt; der Deutschen Demokratischen Republik oder in
Berlin (Ost) bezogen worden sind;
58. das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und die
sonstigen Leistungen zur Senkung der Miete oder 64. bei Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 2 unbe-
Belastung im Sinne des § 38 des Wohngeldge- schränkt einkommensteuerpflichtig sind, die
setzes; Bezüge insoweit, als sie den Arbeitslohn, der bei
einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden
59. Entschädigungen aus Mitteln des Ausgleichsfonds öffentlichen Kasse dem Arbeitnehmer zustehen
nach dem Dritten Abschnitt des Wertpapierbereini- würde, übersteigen; bei anderen für einen begrenz-
gungsschlußgesetzes in der im Bundesgesetzblatt ten Zeitraum in ein Gebiet außerhalb des Inlands
Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-4, veröffent- entsandten Arbeitnehmern, die dort einen Wohnsitz
lichten bereinigten Fassung, soweit sie für Zinsen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, der
geleistet werden, die nach § 3 a steuerfrei sind; ihnen von einem · inländischen Arbeitgeber
60. Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitneh- gewährte Kaufkraftausgleich, soweit er den für ver-
mer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzberg- gleichbare Auslandsdienstbezüge nach § 54 des
baues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Betrag
und Stahlindustrie aus Anlaß von Stillegungs-, Ein- nicht übersteigt;
schränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisie- 65. Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung(§ 14
rungsmaßnahmen; des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen -
61. Leistungen nach § 4 Nr. 2, § 7 Abs. 3, §§ 9, 10 Altersversorgung in der im Bundesgesetzblatt
Abs. 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-qeset- Teil III, Gliederungsnummer 800-22, veröffentlich-
zes; ten bereinigten Fassung) zugunsten eines Versor-
gungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen an
62. Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssiche- eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der
rung des Arbeitnehmers, soweit sie auf Grund Lebensversicherung zur Ablösung von Verpflich-
gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden; der tungen, die der Träger der Insolvenzsicherung im
Beitragsteil, den der Arbeitgeber an einen kranken- Sicherungsfall gegenüber dem Versorgungs-
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer für die berechtigten und seinen Hinterbliebenen hat. Die
Krankenversicherung bei einer Ersatzkasse leistet, Leistungen der Pensionskasse oder des Unterneh-
ist bis zur Hälfte des Gesamtbeitrags zur Kranken- mens der Lebensversicherung auf Grund der Bei-
versicherung bei der Ersatzkasse steuerfrei. Den träge nach Satz 1 gehören zu den Einkünften, zu
Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssiche- denen die Versorgungsleistungen gehören würden,
rung, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ge- die ohne Eintritt des Sicherungsfalls zu erbringen
leistet werden, werden gleichgestellt Zuschüsse wären. Soweit sie zu den Einkünften aus nichtselb-
des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeit- ständiger Arbeit im Sinne des § 19 gehören, ist von
nehmers ihnen Lohnsteuer einzubehalten. Für die Erhebung
a) für eine Lebensversicherung, der Lohnsteuer gelten die Pensionskasse oder das
b) für die freiwrnige Weiterversicherung in einer Unternehmen der Lebensversicherung als Arbeit-
gesetzlichen Rentenversicherung, geber und der Leistungsempfänger als Arbeit-
nehmer;
c) für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs-
oder Versorgungseinrichtung seiner Berufs- 66. Erhöhungen des Betriebsvermögens, die dadurch
gruppe, entstehen, daß Schulden zum Zweck der Sanierung
wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungs- ganz oder teilweise erlassen werden.
pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
befreit worden ist. Die Zuschüsse sind nur insoweit § 3a
steuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung von der Steuerbefreiung bestimmter Zinsen
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-
versicherung der Angestellten die Hälfte und bei ( 1 ) Steuerfrei sind
Befreiung von der Versicherungspflicht in der 1 . Zinsen aus im Geltungsbereich des Grundgesetzes
knappschaftlichen Rentenversicherung zwei Drittel oder in Berlin (West) ausgegebenen Pfandbriefen
der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers und Kommunalschuldverschreibungen, wenn die
nicht übersteigen und nicht höher sind als der Erlöse aus diesen Wertpapieren mindestens zu
Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versiche- 90 vom Hundert zur Finanzierung des sozialen Woh-
rungspflicht in der gesetzlichen Rentenversiche- nungsbaues und der durch ihn bedingten Kosten der
rung der Angestellten oder in der knappschaftlichen Aufschließungsmaßnahmen und Gemeinschaftsein-
Rentenversicherung zu zahlen wäre. Die Sätze 2 richtungen bestimmt sind;
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985 985
2: Zinsen aus 4. Zinsen aus nach dem 31 . März 1952 - in Berlin
(West) nach dem 26. Juni 19.52 - im Geltungs_bereich
a) festverzinslichen Schuldverschreibungen des des Grundgesetzes oder in Berlin (West) ausgege-
Bundes und aus Schatzanweisungen des Bundes benen festverzinslichen Wertpapieren, wenn der
mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren,
Verwendungszweck des Erlöses nach Anhörung des
b) festverzinslichen Schuldverschreibungen der Ausschusses für Kapitalverkehr ( § 6 des Gesetzes
Länder und aus Schatzanweisungen der Länder über den Kapitalverkehr vom 2. September 1949 -
mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren, Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-
wenn der Ausschuß für Kapitalverkehr (§ 6 des schaftsgebietes S. 305) durch Rechtsverordnung als
Gesetzes über den Kapitalverkehr vom besonc.!ers förderungswürdig anerkannt worden ist.
2. September 1949- Gesetzblatt der Verwaltung Eine Anerkennung darf nur erfolgen, wenn eine Aus-
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 305) fest- gabe für den vorgesehenen Verwendungszweck zu
gestellt hat, daß die vorgesehenen Ausgabebe- den üblichen Bedingungen am Kapitalmarkt nicht
dingungen das Kurs- und Zinsgefüge am Kapital- möglich ist und wenn der Kapitalverkehrsausschuß
markt nicht stören; festgestellt hat, daß durch die Ausgabe das Kurs-
und Zinsgefüge am Kapitalmarkt nicht gestört wird.
3. Zinsen aus vor dem 1. April 1952 - in Berlin (West)
vor dem 27. Juni 1952 - im Geltungsbereich des (2) Eine Anleihe gilt im Sinne des Absatzes 1 als aus-
Grundgesetzes oder in Berlin (West) ausgegebenen gegeben, wenn mindestens ein Wertpapier der Anleihe
festverzinslichen Wertpapieren (ausgenommen veräußert worden ist.
Namenschuldverschreibungen) und aus festverzins-
(3) Die, Steuerfreiheit der Zinsen aus den in Absatz 1
lichen Wertpapieren, die in der Zeit nach dem
bezeichneten Anleihen wird durch eine Änderung des
31. März 1952 - in Berlin (West) nach dem 26. Juni
Ausgabekurses der Anleihe nicht berührt, wenn der
1952 - bis zum 17. Dezember 1952 im Geltungsbe-
BundesministerfürWirtschaft im Einvernehmen mit dem
reich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) aus-
Bundesminister der Finanzen die Änderung genehmigt
gegeben und nach dem Gesetz über den Kapitalver-
hat.
kehr vom 2. September 1949 (Gesetzblatt der Ver-
waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 305) (4) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4
genehmigt worden sind. Die Steuerfreiheit bezieht gelten für Zinsen aus Anleihen im Sinne des Absatzes 1
sich auch auf Zinsen aus vor dem 21. Juni 1948 - in Nr. 1, 2 und 4, die vor dem 1. Januar 1955 ausgegeben
Berlin (West) vor dem 25. Juni 1948 - außerhalb des worden sind.
Geltungsbereichs des Grundgesetzes und von Berlin §3b
(West) ausgegebenen festverzinslichen Wert-
Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn
papieren
a) von Geldinstituten, die nach § 3 der 35. Durch- ( 1 ) Gesetzliche oder tarifvertragliche Zuschläge, die
führungsverordnung zum · Umstellungsgesetz für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder
(Öffentlicher Anzeiger Nr. 83 vom 13. September Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind
1949) bis zum 1 7. Dezember 1952 als verlagert steuerfrei. Die Zuschläge müssen in einem Gesetz oder
anerkannt worden sind oder vor dem 21. Juni in einem Tarifvertrag dem Grunde und der Höhe nach
1948 ihren Sitz in den Geltungsbereich des festgelegt sein. An den Tarifvertrag müssen der Arbeit-
Grundgesetzes oder vor dem 25. Juni 1 948 nach nehmer und sein Arbeitgeber gebunden sein, oder das
Berlin (West) verlegt haben, Arbeitsverhältnis muß dem Tarifvertrag unterstellt wor-
den sein. Weichen die gezahlten Zuschläge von den
b) von anderen Unternehmen, die ihren Sitz in den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Zuschlägen ab, so
Geltungsbereich des Grundgesetzes oder nach sind sie insoweit steuerfrei, als sie sich im Rahmen des
Berlin (West) verlegt haben und auf deren Emis- Gesetzes oder Tarifvertrages halten.
sionen § 1 des Gesetzes zur Bereinigung des
Wertpapierwesens (Wertpapierbereinigungs- (2) Zuschläge, die in anderen Fällen für tatsächlich
gesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit neben
Gliederungsnummer 4139-1, veröffentlichten dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit
bereinigten Fassung, geändert durch Gesetz vom sie
2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), - in Berlin (West) 1 .. für Sonntagsarbeit 50 vom Hundert,
§ 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Wert-
2. vorbehaltlich der Nummer 3 für Arbeiten an gesetzli-
papierwesens (Wertpapierbereinigungsgesetz)
chen Feiertagen, auch wenn diese auf einen Sonntag
vom 26. September 1949 (Verordnungsblatt für
Groß-Berlin Teil I S. 346) - anzuwenden ist. fallen, 125 vom Hundert,
3. für Arbeiten an den Weihnachtsfeiertagen und am
Die Steuerfreiheit gilt nicht für Zinsen aus Indu-
1. Mai 150 vom Hundert,
strieobligationen, die nach dem 20. Juni 1948 - im
Saarland nach dem 19. November 1947 und in Berlin 4. für gelegentliche Nachtarbeit 30 vom Hundert und für
(West) nach dem 24. Juni 1948 - ausgegeben wor- regelmäßige Nachtarbeit 15 vom Hundert
den sind, und nicht für Zinsen aus Wandelanleihen des Grundlohns nicht übersteigen.
und Gewinnobligationen. Sie gilt jedoch für Zinsen
aus vor dem 1. Januar 1952 ausgegebenen Indu- (3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gilt fol-
strieobligationen (ausgenommen Wandelanleihen gendes:
und Gewinnobligationen), soweit und nachdem de,· 1. Als Grundlohn gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für
Zinssatz auf 5,5 vom Hundert ermäßigt worden ist; ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem
986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
jeweiligen Lohnzahlungszeitraum an laufenden Geld- Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung oder
und laufenden Sachbezügen zusteht. Dieser Betrag Substanzverringerung sind zu befolgen. Die Anschaf-
ist auf einen Stundenlohn umzurechnen. fungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare
2. Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit im Sinne des Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind erst im
Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist die Arbeit in der Zeit von Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme dieser Wirt-
0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. Welche Tage schaftsgüter als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
gesetzliche Feiertage sind, bestimmen die am Ort der Die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagever-
Arbeitsstätte geltenden Vorschriften. mögens sind unter Angabe des Tages der Anschaffung
oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstel-
3. Nachtart;>eit im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 ist die lungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts
Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzu-
nehmen.
§ 3c
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die
Anteilige Abzüge durch den Betrieb veranlaßt sind.
Soweit Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen in (5) Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den
unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang ste- Gewinn nicht mindern:
hen, dürfen sie nicht- als Betriebsausgaben oder Wer-
bungskosten abgezogen werden. 1. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht
Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. Satz 1 gilt
nicht für Gegenstände, auf denen der Name oder die
3. Gewinn Firmenbezeichnung des Gebers oder ein sonstiger
Werbehinweis dauerhaft und von außen leicht
§4 erkennbar angebracht ist (Werbeträger), wenn die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem
Gewinnbegriff im allgemeinen
Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Ge-
(1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem genstände insgesamt 50 Deutsche Mark nicht über-
Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahrs und steigen;
dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegange- 2. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen, die
nen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Ent- nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind,
nahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung
Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, als unangemessen anzusehen sind oder soweit ihre
Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die Höhe und ihre betriebliche Veranlassung nicht nach-
der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen gewiesen sind. Zum Nachweis der Höhe und der
Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im betrieblichen Veranlassung der Aufwendun,gen hat
laufe des Wirtschaftsjahrs entnommen hat. Ein Wirt- der Steuerpflichtige auf einem amtlich vorgeschrie-
schaftsgut wird nicht dadurch entnommen, daß der benen Vordruck die folgenden Angaben zu machen:
Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach Absatz 3 Ort und Tag der Bewirtung, bewirtete Personen,
oder nach § 13 a übergeht. Eine Änderung der Nutzung Anlaß der Bewirtun~ und Höhe der Aufwendungen;
eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden,
Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermitt- so ist dem Vordruck die Rechnung über die Bewir-
lung nach Absatz 3 oder nach § 13 a keine Entnahme. tung, die vom Inhaber der Gaststätte unterschrieben
Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen sein muß, beizufügen;
und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige
dem Betrieb im laufe des Wir+schaftsjahrs zugeführt 3. Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichti-
hat. Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschrif- gen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder
ten über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer
über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverrin- des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser)
gerung zu befolgen. und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des
Steuerpflichtigen befinden;
(2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht
4. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel-
(Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt
ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger jachten oder Motorjachten sowie für ähnliche
Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden
Bewirtungen;
Gesetzes nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine
Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur mit 5. Mehraufwendungen für Verpflegung, soweit sie die
Zustimmung des Finanzamts zulässig. durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates bestimmten Höchst-
(3) Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher beträge übersteigen; diese Höchstbeträge dürfen
Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und 140 vom Hundert der pauschalen Tagegeldbeträge
regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine des Bu,ndesreisekostengesetzes nicht übersteigen;
Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können
als Gewinn den Überschuß der Betriebseinnahmen über 6. Aufwendungen für Fahrten des Steuerpflichtigen
die Betriebsausgaben ansetzen. Hierbei scheiden zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Fami-
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im lienheimfahrten, soweit sie die sich in entsprechen-
Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt der Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und Abs.
und verausgabt werden (durchlaufende Posten). Die 2 ergebenden Beträge übersteigen;
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: .Bonn, den 21. Juni 1985 987
7. andere als die in den Nummern 1 bis 6 bezeichneten abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft
Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuer- oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Ein-
pflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit kommens in folgender Weise zu berücksichtigen:
sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unan-
1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des Wirt-
gemessen anzusehen sind;
schaft~jahrs auf das Kalenderjahr, in dem das Wirt-
8. von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungs- . schaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem
bereich dieses Gesetzes oder von Organen der Euro- das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitli-
päischen Gemeinschaften festgesetzte Geldbußen, chen Anteil aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind Ver-
Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder. Dasselbe äußerungsgewinne im Sinne des § 14 auszuschei-
gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder den und dem Gewinn des Kalenderjahrs hinzuzu-
Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfah- rechnen, in dem sie entstanden sind;
ren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisun-
gen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch
2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirt-
schaftsjahrs als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem
die Tat verursachten Schadens dienen. Die Rück-
zahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 das Wirtschaftsjahr endet.
darf den Gewinn nicht erhöhen;
§4b
9. Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der§§ 14, 17
und 18 des Körperschaftsteuergesetzes an außen- Direktversicherung
stehende Anteilseigner geleistet werden. Der Versicherungsanspruch aus einer Direktver-
Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Num- sicherung, die von einem Steuerpflichtigen aus betrieb-
mern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer lichem Anlaß abgeschlossen wird, ist dem Betriebsver-
mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuer- mögen des Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen, soweit
pflichtigen sind. § 12 Nr. 1 bleibt unberührt. am Schluß des Wirtschaftsjahrs hinsichtlich der Lei-
stungen des Versicherers die Person, auf deren Leben
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer die Lebensversicherung abgeschlossen ist, oder ihre
Zwecke ( § 10 b Abs. 2) sind keine Betriebsausgaben. Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind. Das gilt auch,
wenn der Steuerpflichtige die Ansprüche aus dem Ver-
(7) Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Nr. 1 bis sicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hat, sofern
5 und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen er sich der bezugsberechtigten Person gegenüber
Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Soweit diese /> uf- schriftlich verpflichtet, sie bei Eintritt des Versiche-
wendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug aus- rungsfalls so zu stellen, als ob die Abtretung oder Belei-
geschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung hung nicht erfolgt wäre.
nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 beson-
ders aufgezeichnet sind. § 4c
Zuwendungen an Pensionskassen
§ 4a (1) Zuwendungen an eine Pensionskasse dürfen von
Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trä-
gerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen
(1) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetrei- werden, soweit sie auf einer in. der Satzung oder im
benden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu Geschäftsplan der Kasse festgelegten Verpflichtung
ermitteln. Wirtschaftsjahr ist oder auf einer Anordnung der Versicherungsaufsichts-
1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis behörde beruhen oder der Abdeckung von Fehlbeträgen
zum 30. Juni. Durch Rechtsverordnung kann für ein- bei der Kasse dienen.
zelne Gruppen von Land- und Forstwirten ein anderer
(2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als
Zeitraum bestimmt werden, wenn das aus wirtschaft-
Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die
lichen Gründen erforderlich ist;
Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunter-
2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregi- nehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht
ster eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regel- betrieblich veranlaßt wären. '
mäßig Abschlüsse machen. Die Umstellung des Wirt-
schaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichen-
§ 4d
den Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im
Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen Zuwendungen an Unterstützungskassen
wird;
(1) Zuwendungen an eine Unterstützungskasse
3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr. dürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen
Sind sie gleichzeitig buchführende Land- und Forst- leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben ab-
wirte, so können sie mit Zustimmung des Finanzamts gezogen werden, soweit sie die folgenden Beträge nicht
den nach Nummer 1 maßgebenden Zeitraum als übersteigen:
Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb bestimmen,
wenn sie für den Gewerbebetrieb Bücher führen und
1. bei Unterstützungskassen, die lebenslänglich lau-
fende Leistungen gewähren:
für diesen Zeitraum regelmäßig Abschlüsse machen.
a) das Deckungskapital für die laufenden Leistun-
(2) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetrei- gen nach der dem Gesetz als Anlage ;3 beigefüg-
benden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ten Tabelle,
988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
b) in jedem Wirtschaftsjahr für jeden Leistungs- Leistungen eine einmalige Kapitalleistung, so gelten
anwärter, 1 0 vom Hundert der Kapitalleistung als Jahresbetrag
aa) wenn die Kasse nur lnvaliditätsversorgung einer lebenslänglich laufenden Leistung;
oder nur Hinterbliebenenversorgung ge- 2. bei Kassen, die keine lebenslänglich laufenden Lei-
währt, jeweils 6 vom Hundert, stungen gewähren, für jedes Wirtschaftsjahr 0,2 vom
bb) wenn die Kasse Altersversorgung mit oder Hundert der Lohn- und Gehaltssumme des Träger-
ohne Einschluß von lnvaliditätsversorgung unternehmens, mindestens jedoch den Betrag der
oder Hinterbliebenenversorgung gewährt, von der Kasse in einem Wirtschaftsjahr erbrachten
25 vom Hundert Leistungen, soweit dieser Betrag höher ist als die in
des Durchschnittsbetrags der von der Kasse im den vorangegangenen fünf Wirtschaftsjahren vorge-
Wirtschaftsjahr gewährten Leistungen. Hat die nommenen Zuwendungen abzüglich der in dem glei-
Kasse noch keine Leistungen gewährt, so tritt an chen Zeitraum erbrachten Leistungen. Diese Zuwen-
die Stelle des in Satz 1 bezeichneten Durch- dungen dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezo-
schnittsbetrags der durchschnittliche Höchst- gen werden, wenn das Vermögen der Kasse am
betrag der jährlichen Leistungen, den die Lei- Schluß des Wirtschaftsjahrs 1 vom Hundert der
stungsanwärter, die am Schluß des Wirtschafts- durchschnittlichen jährlichen Lohn- und Gehalts-
jahrs über 60 Jahre alt sind, oder deren Hinterblie- summe der letzten drei Wirtschaftsjahre des Träger-
bene erhalten können; hat eine Unterstützungs- unternehmens übersteigt (zulässiges Kassenver-
kasse keine über 60 Jahre alten Leistungsanwär- mögen); für die Bewertung des Vermögens der
ter, so treten an ihre Stelle die über 55 Jahre alten Kasse gilt Nummer 1 Satz 5 entsprechend. Bei der
Leistungsanwärter. Leistungsanwärter ist jede Berechnung der Lohn- und Gehaltssumme des
Person, die von der Unterstützungskasse Lei- Trägerunternehmens sind Löhne und Gehälter von
stungen erhalten kann; soweit die Kasse Hinter- Personen, die von der Kasse keine nicht lebensläng-
bliebenenversorgung gewährt, gilt als Leistungs- lich laufenden Leistungen erhalten können, auszu-
anwärter die Person, deren Hinterbliebene die scheiden.
Hinterbliebenenversorgung erhalten können, Gewährt eine Kasse lebenslänglich laufende und nicht
c) den Betrag der Jahresprämie, den die Kasse an lebenslänglich laufende Leistungen, so gelten d~e Num-
einen Versicherer zahlt, soweit sie sich die Mittel mern 1 und 2 nebeneinander. Leistet ein Trägerunter-
für ihre Leistungen durch Abschluß einer Versi- nehmen Zuwendungen an mehrere Unterstützungs-
cherung verschafft; die Zuwenqungen nach den kassen, so sind diese Kassen bei der Anwendung der
Buchstaben a und b sind in diesem Fall in dem Nummern 1 und 2 als Einheit zu behandeln.
Verhältnis zu vermindern, in dem die Leistungen
der Kasse durch die Versicherung gedeckt sind, (2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind von
dem Trägerunternehmen in dem Wirtschaftsjahr als
d) den Betrag, den die Kasse einem Leistungsan-
Betriebsausgaben abzuziehen, in dem sie geleistet wer-
wärter vor Eintritt des Versorgungsfalls als Abfin-
den. Zuwendungen, die innerhalb eines Monats nach
dung für künftige Versorgungsleistungen gewährt
Aufstellung oder Feststellung der Bilanz des Träger-
oder den sie an einen anderen Versorgungsträger
unternehmens für den Schluß eines Wirtschaftsjahrs
zahlt, der eine ihr obliegende Versorgungsver-
geleistet werden, können von dem Trägerunternehmen
pflichtung übernommen hat; dieser Betrag ver-
noch für das abgelaufene Wirtschaftsjahr durch eine
mindert sich in den Fällen des Buchstabens cum
Rückstellung gewinnmindernd berücksichtigt werden.
den Anspruch gegen die Versicherung.
Übersteigen die in einem Wirtschaftsjahr geleisteten
Zuwendungen nach den Buchstaben a und b dürfen Zuwendungen die nach Absatz 1 abzugsfähigen
nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, Beträge, so können die übersteigenden Beträge im
wenn das Vermögen der Kasse ohne Berücksichti- Wege der Rechnungsabgrenzung auf die folgenden drei
gung künftiger Kassenleistungen am Schluß des Wirtschaftsjahre vorgetragen und im Rahmen der für
Wirtschaftsjahrs das zulässige Kassenvermögen diese Wirtschaftsjahre abzugsfähigen Beträge als
übersteigt. Bei der Ermittlung des Vermögens der Betriebsausgaben behandelt werden.
Kasse ist der Grundbesitz mit dem Wert anzusetzen,
mit dem er bei einer Veranlagung der Kasse zur Ver- (3) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als
mögensteuer auf den Veranlagungszeitpunkt anzu- Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die
setzen wäre, der auf den Schluß des Wirtschafts- Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunter-
jahrs folgt; das übrige Vermögen ist mit dem gemei- nehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht
nen Wert am Schluß des Wirtschaftsjahrs zu bewer- betrieblich veranlaßt wären.
ten. Zulässiges Kassenvermögen ist die Summe aus
dem Deckungskapital für alle am Schluß des Wirt-
schaftsjahrs laufenden Leistungen nach der dem §5
Gesetz als Anlage 3 beigefügten Tabelle und dem Gewinn bei Vollkaufleuten
Achtfachen der nach Buchstabe b abzugsfähigen und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
Zuwendungen; soweit sich die Kasse die Mittel für
ihre Leistungen durch Abschluß einer Versicherung ( 1) Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzli-
verschafft, tritt an die Stelle des Achtfachen der nach cher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und
Buchstabe b zulässigen Zuwendungen der Anspruch regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine
gegen die Versicherung. Gewährt eine Unterstüt- solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig
zungskasse an Stelle von lebenslänglich laufenden Abschlüsse machen, ist für den Schluß des Wirtschafts-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985 989
jahrs das Betriebsvermögen anzusetzen ( § 4 Abs. 1 2. Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirt-
Satz 1 ) , das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen schaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteili-
ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. gungen, Geschäfts- oder Firmenwert, Umlaufvermö-
gen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungs-
(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagever- kosten anzusetzen. Statt der Anschaffungs- oder
mögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie Herstellungskosten kann der niedrigere Teilwert
entgeltlich erworben wurden. (Nummer 1 Satz 3) angesetzt werden. Bei Wirt-
schaftsgütern, die bereits am Schluß des vorange-
(3) Rückstellungen wegen Verletzung fremder gangenen Wirtschaftsjahrs zum Betriebsvermögen
Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den fol-
erst gebildet werden, wenn genden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann
1. der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsver- ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzan-
letzung geltend gemacht hat oder satz; es dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten angesetzt werden. Bei
2. mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsver-
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist auch der
letzung ernsthaft zu rechnen ist.
Ansatz des höheren Teilwerts zulässig, wenn das
Eine nach Satz 1 Nr. 2 gebildete Rückstellung ist spä- den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
testens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige entspricht.
Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend
aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht 3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwen-
worden sind. dung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen.
(4) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzu- 4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen
setzen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke
sind mit dem Teilwert anzusetzen. Wird ein Wirt-
1. auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstich- schaftsgut im unmittelbaren Anschluß an seine Ent-
tag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach nahme
diesem Tag darstellen; a) einer nach § 5 Abs. 1 Nr_. 9 des Körperschaft-
2. auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschluß- steuergesetzes von der Körperschaftsteuer
stichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit befreiten Körperschaft, Personenvereinigung
nach diesem Tag darstellen. oder Vermögensmasse, die ausschließlich und
Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen unmittelbar der Förderung wissenschaftlicher
Zwecke oder der Förderung der Erziehung, Volks-
1. als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauch- und Berufsbildung dient, oder
steuern, soweit sie auf am Abschlußstichtag auszu-
b) einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
weisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens
öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmit-
entfallen, telbar der Förderung wissenschaftlicher Zwecke
2. als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am oder der Förderung der Erziehung, Volks- und
Abschlußstichtag auszuweisende Anzahlungen. Berufsbildung dient,
unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit
(5) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Ein- dem Buchwert angesetzt werden. Satz 2 gilt nicht für
lagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über
die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.
die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die
Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung 5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der
sind zu befolgen. Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens
mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
§6 anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
Bewertung a) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt
der Zuführung angeschafft oder hergestellt wor-
( 1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, den ist oder
die nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen b) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der
anzusetzen sind, gilt das Folgende: Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des
1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der § 17 Abs. 1 beteiligt ist; § 17 Abs. 2 Satz 2 gilt ent-
Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- sprechend.
oder Herstellungskosten, vermindert um die Abset- Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so
zungen für Abnutzung nach § 7, anzusetzen. Ist der sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um
Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den
Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung
Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen. Ist die
einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung
davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen
fortführt. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am entnommen worden ist, so tritt an die Stelle der
Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert,
Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört mit dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an
haben, darf der Bilanzansatz nicht über den letzten die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Her-
Bilanzansatz hinausgehen. stellung der Zeitpunkt der Entnahme.
990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
6. Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entspre- 2. nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirt-
chend anzuwenden. schaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.
7. Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die (3) Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit
Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt wer-
mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten den. Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt
anzusetzten.
1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pen~
(2) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder sionsberechtigten der Barwert der künftigen Pen-
der nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tretende sionsleistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs
Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergeben-
des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung den Barwerts betragsmäßig gleichbleibender Jah-
fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, resbeträge. Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, .
Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der daß am Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das
Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsaus- Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich
-gaben abgesetzt werden, wenn die Anschaffungs- oder dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist;
Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthal- die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem
tenen Vorsteuerbetrag (§ 9 b Abs. 1), oder der nach Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen
Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tretende Wert für am Bilanzstichtag ergibt. Es sind die Jahresbeträge
das einzelne Wirtschaftsgut 800 Deutsche Mark nicht zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschafts-
übersteigen. Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen jahrs, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis
Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen.. Zeit-
Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirt- punkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungs-
schaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden mäßig aufzubringen sind. Erhöhungen oder Vermin-
kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefüg- derungen der Pensionsleistungen nach dem Schluß
ten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt des Wirtschaftsjahrs, die hinsichtlich des Zeitpunkts
sind. Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiß
betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künf-
einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang tigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst
eingefügt werden kann. Satz 1 ist nur bei Wirtschaftsgü- zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind. Wird
tern anzuwenden, die unter Angabe des Tages der die Pensionszusage erst nach dem Beginn des
Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschafts- Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit
guts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaf- für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit
fungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensions-
Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tretenden Werts in einem zusage als solche bestimmt ist. Hat das Dienstver-
besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis aufge- hältnis schon vor der Voll~ndung des 30. Lebens-
führt sind. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu wer- jahrs des Pensionsberechtigten bestanden, so gilt es
den, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersicht- als zu Beginn des Wirtschaftsjahrs begonnen, bis zu
lich sind. dessen Mitte der Pensionsberechtigte das
30. Lebensjahr vollendet;
§ 6a 2. nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pen-
Pensionsrückstellung sionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner
Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versor-
(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rück- gungsfalls der Barwert der künftigen Pensionslei-
stellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, stungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs; Nummer 1
wenn Satz 4 gilt sinngemäß.
1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsver-
einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, pflichtung sind ein Rechnungszinsfuß von 6 vom Hun-
2. die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthält, daß dert und die anerkannten Regeln der Versicherungs-
die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung mathematik anzuwenden.
gemindert oder entzogen werden kann, oder ein sol-
cher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, (4) Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirt-
bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrund- schaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen
sätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluß des
Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwart- Wirtschaftsjahrs und am Schluß des vorangegangenen
schaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und Wirtschaftsjahrs erhöht werden. In dem Wirtschaftsjahr,
in dem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frü-
3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist. hestens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rück-
stellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsver-
(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet
pflichtung am Schluß des Wirtschaftsjahrs gebildet wer-
werden
den; diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die
1. vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschafts- beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt
jahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühe- werden. Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber
stens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der
Mitte der Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahr künftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 vom Hun-
vollendet, dert, so kann die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige
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Erhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirt- 4. Gebäuden,
schaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund
gleichmäßig verteilt werden. Am Schluß des Wirt- und Boden, von Aufwuchs auf oder Anlagen im
schaftsjahrs, in dem das Dienstverhältnis des Pen- Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund
sionsberechtigten unter Aufrechterhaltung serner Pen- und Boden, von Gebäuden oder von Anteilen an
sionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall ein- Kapitalgesellschaften entstanden ist, oder
tritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe
des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet wer-
5. Anteilen an Kapitalgesellschaften,
den; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige. Erhöhung
der Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschafts- soweit der Gewinn bat der Veräußerung von Antei-
jahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleich- len an Kapitalgesellschaften entstanden ist, die in
mäßig verteilt werden. Satz 5 oder 6 genannten Voraussetzungen vor-
liegen und der Bundesminister für Wirtschaft im
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn Benehmen mit dem Bundesminister der Finanzen,
der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichte- dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
ten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem und der von der Landesregierung bestimmten
Dienstverhältnis steht. Stelle bescheinigt hat, daß der Erwerb der Anteile
unter Berücksichtigung der Veräußerung der
Anteile volkswirtschaftlich besonders förderungs-
§6b würdig und geeignet ist, die Unternehmensstruktur
eines Wirtschaftszweigs zu verbessern oder einer
Gewinn aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
breiten Eigentumsstreuung zu dienen.
(1) Steuerpflichtige, die
Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden oder
Grund und Boden, Schiffen steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder ihr
Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit Umbau gleich. Der Abzug ist in diesem Fall nur von dem
dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Auf- Aufwand für die Erweiterung, den Ausbau oder den
wuchs oder die Anlagen zu einem land- und forstwirt- Umbau der Gebäude oder Schiffe zulässig. Der Abzug
schaftlichen Betriebsvermögen gehören, von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Sitz und
Geschäftsleitung im Inland ist nur zulässig, wenn die
Gebäude, Kapitalgesellschaft überwiegend die Herstellung oder
abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter mit einer Lieferung von Waren, die Gewinnung von Boden-
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens schätzen, den Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft
25 Jahren, oder die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum
Gegenstand hat, soweit diese nicht in der Vermietung
Schiffe, und Verpachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich
Anteile an Kapitalgesellschaften oder der Überlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Ver-
fahren, Erfahrungen und Kenntnissen bestehen; das
im Zusammenhang mit einer Betriebsumstellung leben- Halten einer Beteiligung ist diesen Tätigkeiten zuzuord-
des Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nen, wenn die Beteiligung in wirtschaftlichem Zusam-
veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung menhang mit eigenen Tätigkeiten dieser Art gehalten
von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in wird und die Gesellschaft, an der die Beteiligung be-
Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirt- steht, überwiegend Tätigkeiten dieser Art zum Gegen-
schaftsjahr der Veräußerung angeschafft oder herge- stand hat. Der Abzug von Anteilen an Kapitalgesell-
stellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe von 80 vom schaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem aus-
Hundert des bei der Veräußerung entstandenen ländischen Staat ist nur zulässig, wenn die Kapitalge-
Gewinns abziehen; bei Veräußerung von Grund und sellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich die
Boden oder Gebäuden kann ein Betrag bis zur vollen Herstellung oder Lieferung von Waren außer Waffen, die
Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns Gewinnung von Bodenschätzen sowie die Bewirkung
abgezogen werden. Der Abzug ist zulässig bei den gewerblicher Leistungen zum Gegenstand hat, soweit
Anschaffungs- oder Herstellungskosten von diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von
Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der
1. abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern, Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern
einschließlich der Überlassung von Rechten, Plänen,
2. Grund und Boden, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen be-
soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund stehen; das Halten einer Beteiligung ist diesen Tätig-
und Boden entstanden ist, keiten zuzuordnen, wenn die Beteiligung mindestens
25 vom Hundert des Nennkapitals beträgt, in wirtschaft-
3. Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit lichem Zusammenhang mit eigenen Tätigkeiten dieser
dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Auf- Art gehalten wird und die Gesellschaft, an der die
wuchs oder die Anlagen zu einem land- und forstwirt- Beteiligung besteht, ausschließlich oder fast aus-
schaftlichen Betriebsvermögen gehören, schließlich Tätigkeiten dieser Art zum Gegenstand hat.
soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund
und Boden oder der Veräußerung von Aufwuchs (2) Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der
auf oder Anlagen im Grund und Boden mit dem Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der
dazugehörigen Grund und Boden entstanden ist, Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Ver- oder nach Absatz 3 abgezogen worden, so gilt der ver-
äußerung anzusetzen gewesen wäre. Buchwert ist der bleibende Betrag als Anschaffungs- oder Herstellungs-
Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach § 6 anzusetzen kosten des Wirtschaftsguts.
ist.
(6) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 5 ist der Gewinn
(3) Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz 1 des Wirtschaftsjahrs, in dem die Rücklage aufzulösen
nicht vorgenommen haben, können sie im Wirtschafts- ist, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage
jahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn bestanden hat, um 6 vom Hundert des aufzulösenden
mindernde Rücklage bilden. Bis zur Höhe dieser Rück- Rücklagenbetrags zu erhöhen.
lage können sie von den Anschaffungs- oder Herstel-
lungskosten der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Wirt-
§ 6c
schaftsgüter, die in den folgenden zwei Wirtschaftsjah-
ren angeschafft oder hergestellt worden sind, im Wirt- Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden,
schaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung einen Gebäuden sowie von Aufwuchs auf oder Anlagen
Betrag abziehen; bei dem Abzug gelten die Einschrän- im Grund und Boden bei der Ermittlung des Gewinns
kungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 sowie nach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittssätzen
Absatz 1 Sätze 3 und 4 entsprechend. Die Frist von zwei
( 1) § 6 b mit Ausnahme des § 6 b Abs. 4 Nr. 1 ist mit
Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden
der folgenden Maßgabe entsprechend anzuwenden,
und Schiffen auf vier Jahre, wenn mit ihrer Herstellung
wenn der Gewinn nach§ 4 Abs. 3 oder die Einkünfte aus
vor dem Schluß des zweiten auf die Bildung der Rück-
Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
lage folgenden Wirtschaftsjahrs begonnen worden ist.
ermittelt werden:
Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags
gewinnerhöhend aufzulösen. Ist eine Rücklage am 1 . Der Abzug nach § 6 b Abs. 1 und 3 ist nur zulässig,
Schluß des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirt- soweit der Gewinn entstanden ist bei der Veräuße-
schaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeit- rung von
punkt gewinnerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein Grund und Boden,
Abzug von den Herstellungskosten von Gebäuden oder
Schiffen in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu Gebäuden oder
diesem Zeitpunkt begonnen worden ist; ist die Rücklage Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit
am Schluß des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirt- dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Auf-
schaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeit- wuchs oder die Anlagen zu einem land- und forstwirt-
punkt gewinnerhöhend aufzulösen. Eine Rücklage ist schaftlichen Betriebsvermögen gehören.
nur zulässig, wenn in der handelsrechtlichen Jahres-
2. Soweit nach § 6 b Abs. 3 eine Rücklage gebildet
bilanz ein entsprechender Passivposten in mindestens
werden kann, ist ihre Bildung als Betriebsausgabe
gleicher Höhe ausgewiesen wird.
(Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme
(Zuschlag) zu behandeln; der Zeitraum zwischen
(4) Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1
Abzug und Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die
und 3 ist, daß
Rücklage bestanden hat.
1. der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder
§ 5 ermittelt, (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1
ist, daß die Wirtschaftsgüter, bei denen ein Abzug von
2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor-
Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbro- genommen worden ist, in besondere, laufend zu füh-
chen zum Anlagevermögen einer inländischen Be- rende Verzeichnisse aufgenommen werden. In den Ver-
triebsstätte gehört haben; die Frist von sechs Jahren zeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstel-
entfällt für lebendes Inventar land- und forstwirt- lung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der
schaftlicher Betriebe, Abzug nach § 6 b Abs. 1 und 3 in Verbindung mit
3. die angeschafften oder hergestellten Wirtschafts- Absatz 1, die Absetzungen für Abnutzung, die AbschreF-
güter zum Anlagevermögen einer inländischen Be- bungen sowie die Beträge nachzuweisen, die nach § 6 b
triebsstätte gehören, Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 als Betriebsaus-
gaben (Abzug) oder Betriebseinnahmen (Zuschlag)
4. der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der
behandelt worden sind.
Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns
nicht außer Ansatz bleibt und
§ 6d
5. der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Auflö-
sung der Rücklage nach Absatz 3 in der Buchführung Befristete Rücklage bei Erwerb von Betrieben,
verfolgt werden können. deren Fortbestand gefährdet ist
Der Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirt- (1) steuerpflichtige, die auf Grund eines nach dem
schaftsgütern, die zu einem land- und forstwirtschaft- 30. September 1982 rechtswirksam abgeschlossenen
lichen Betrieb gehören oder der selbständigen Arbeit obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechts-
dienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei der Ver- akts vor dem 1. Januar 1987 Kapitalanlagen im Sinne
äußerung von Wirtschaftsgütern eines Gewerbe- des Absatzes 2 vornehmen, können im Wirtschaftsjahr
betriebs entstanden ist. der Kapitalanlage eine den Gewinn mindernde Rücklage
bilden. Die Rücklage darf 30 vom Hundert der Anschaf-
(5) Ist von den Anschaffungs- oder Herstellungs- fungskosten der Kapitalanlage nicht übersteigen. Wird
kosten eines Wirtschaftsguts ein Betrag nach Absatz 1 nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe e bescheinigt, daß die
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Umsatzerlöse oder die an deren Stelle tretende Bezugs- 3. In der handelsrechtlichen Jahresbilanz ist ein Passiv-
größe des Unternehmens weniger als 50 Millionen Deut- posten in mindestens gleicher Höhe ausgewiesen.
sche Mark betragen haben, darf die Rücklage bis zur
4. Die Bildung der Rücklage und ihre Auflösung nach
Höhe von 40 vom Hundert der Anschaffungskosten der
Absatz 4 müssen in der Buchführung verfolgt werden
Kapitalanlage gebildet werden.
können.
(2) Kapitalanlagen im Sinne des Absatzes 1 sind (4) Die Rücklage ist spätestens vom sechsten auf
1 . der Erwerb eines im Inland belegenen Betriebs oder ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an mit jährlich
Teilbetriebs oder einer im Inland belegenen Betriebs- mindestens einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen.
stätte, Die Rücklage ist vorzeitig aufzulösen, wenn
2. der Erwerb eines Mitunternehmeranteils(§ 15 Abs. 1 1. der Betrieb, Teilbetrieb oder die Betriebsstätte still-
Nr. 2) an einem Betrieb im Sinne der Nummer 1 mit gelegt oder die Kapitalanlage veräußert oder ent-
Ausnahme von Mitunternehmeranteilen, die gegen nommen wird; wird die Kapitalanlage zum Teil ver-
Einlagen erworben werden, äußert oder entnommen, ist die Rücklage im Verhält-
nis des Anteils der veräußerten oder entnommenen
3. der Erwerb von zum Anlagevermögen gehörenden
Kapitalanlage zur gesamten Kapitalanlage vorzeitig
Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und
Geschäftsleitung im Inland mit Ausnahme von Antei- gewinnerhöhend aufzulösen,
len, die durch Erhöhung des Kapitals der Gesell- 2. bei Kapitalanlagen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 die
schaft gegen Einlagen erworben werden. Beteiligung mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt
wird; in diesen Fällen ist die Rücklage in Höhe des
(3) Die Rücklage darf nur gebildet werden, wenn die Anteils vorzeitig gewinnerhöhend aufzulösen, der
folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: dem Unterschied zwischen dem Wert, mit dem die
1 . Der Steuerpflichtige weist durch eine Bescheinigung Kapitalanlage bisher angesetzt war, und dem niedri-
nach, daß geren Teilwert entspricht.
a) im Wirtschaftsjahr des Erwerbs der Kapitalanlage
der Betrieb, Teilbetrieb oder die Betriebsstätte § 7
stillgelegt oder von der Stillegung bedroht war, Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
b) die Kapitalanlage geeignet war, den Fortbestand
(1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder
des Betriebs, Teilbetriebs oder der Betriebsstätte
Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von
zu sichern,
Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum
c) die Kapitalanlage geeignet war, bestehende von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr
Dauerarbeitsplätze, die für die Wirtschaftsregion der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
und für den jeweiligen Arbeitsmarkt von besonde- abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser
rem Gewicht sind, nachhaltig zu sichern, Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nut-
d) die Kapitalanlage für die Wettbewerbsverhält- zung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in
nisse unbedenklich ist und gleichen Jahresbeträgen). Die Absetzung bemißt sich
e) die Umsatzerlöse in seinem Unternehmen in dem hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
Wirtschaftsjahr, das vor dem Erwerb der Kapital- des Wirtschaftsguts. Bei beweglichen Wirtschafts-
anlage endete, weniger als 200 Millionen Deut- gütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaft-
sche Mark betragen haben. Ist das Unternehmen lich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach
ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzuneh-
im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein men, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt
Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträ-
Aktiengesetzes, so sind die Umsatzerlöse aller gen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr ent-
herrschenden und abhängigen Unternehmen oder fallenden Umfang der Leistung nachweist. Absetzungen
die Umsatzerlöse aller Konzernunternehmen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche
zusammenzurechnen; Umsatzerlöse aus Liefe- Abnutzung sind zulässig.
rungen und Leistungen zwischen diesen Unter-
nehmen (Innenumsatzerlöse) dürfen abgezogen (2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
werden. An die Stelle der Umsatzerlöse treten bei vermögens kann der Steuerpflichtige statt der Abset-
Kreditinstituten und Bausparkassen die Bilanz- zung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die
Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen
summe, bei Versicherungsunternehmen die Prä-
bemessen. Die Absetzung für Abnutzung in fallenden
mieneinnahmen; die Bilanzsumme darf um dieje-
nigen Ansätze gemindert werden, die für Beteili- Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen
Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vor-
gungen an im Sinne des Satzes 2 verbundenen
genommen werden; der dabei anzuwendende Hundert-
Unternehmen ausgewiesen sind.
satz darf höchstens das Dreifache des bei der Abset-
Die Bescheinigung wird von der obersten Wirt- zung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in
schaftsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Betracht kommenden Hundertsatzes betragen und
Finanzbehörde des Landes erteilt, das für die 30 vom Hundert nicht übersteigen.§ 7 a Abs. 8 gilt ent-
Besteuerung des Erwerbers nach dem Einkommen sprechend. Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Abset-
und Ertrag zuständig ist. zung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemes-
2. Der Steuerpflichtige ermittelt den Gewinn nach § 4 sen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche tech-
Abs. 1 oder § 5. nische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.
994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(3) Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in kosten aufgewendet, so bemessen sich. vom Jahr der
fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung Entstehung der nachträglichen Herstellungskosten an
in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. In diesem Fall bis zum Ende des Begünstigungs'zeit1 aums die Abset-
bemißt sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt zungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Son-
des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen derabschreibungen nach den um die nachträglichen
Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Herstellungskosten erhöhten Anschaffungs- oder Her-
Wirtschaftsguts. Der Übergang von der Absetzung für stellungskosten. Entsprechendes gilt für nachträgliche
Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung Anschaffungskosten.
für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht
zulässig. (2) Können bei einem Wirtschaftsgut erhöhte Abset-
zungen oder Sonderabschreibungen bereits für Anzah-
(4) Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als lungen auf Anschaffungskosten oder für Teilherstel-
Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur lungskosten in Anspruch genommen werden, so sind
vollen Absetzung abzuziehen: die Vorschriften über erhöhte Absetzungen und Sonder-
1. bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1924 abschreibungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß an
fertiggestellt worden sind, jährlich 2 vom Hundert, die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
die Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder die Teil-
2. bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1925
herstellungskosten und an die Stelle des Jahres der
fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 vom Hundert Anschaffung oder Herstellung das Jahr der Anzahlung
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Beträgt die oder Teilherstellung treten. Nach Anschaffung oder Her-
tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den stellung des Wirtschaftsguts sind erhöhte Absetzungen
Fällen der Nummer 1 weniger als 50 Jahre, in den Fällen oder Sonderabschreibungen nur zulässig, soweit sie
der Nummer 2 weniger als 40 Jahre, so können an Stelle nicht bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten
der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nut- oder für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen
zungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnut- worden sind. Anzahlungen auf Anschaffungskosten
zung vorgenommen werden. Die Vorschrift des Absat- sind im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung aufgewen-
zes 1 letzter Satz bleibt unberührt. det. Werden Anzahlungen auf Anschaffungskosten
durch Hingabe eines Wechsels geleistet, so sind sie in
(5) Bei im Inland belegenen Gebäuden, die vom Steu-
dem Zeitpunkt aufgewendet, in dem dem Lieferanten
erpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres durch Diskontierung oder Einlösung des Wechsels das
der Fertigstellung angeschafft worden sind, können
Geld tatsächlich zufließt. Entsprechendes gilt, wenn an
abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung Stelle von Geld ein Scheck hingegeben wird.
die folgenden Beträge abgezogen werden:
(3) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen erhöhte Abset-
im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung
und in den folgenden 7 Jahren jeweils 5 vom Hundert, zungen in Anspruch genommen werden, müssen in
jedem Jahr des Begünstigungszeitraums mindestens
in den darauffolgenden 6 Jahren Absetzungen in Höhe der Absetzungen für Abnutzung
jeweils 2,5 vom Hundert, nach § 7 Abs. 1 oder 4 berücksichtigt werden.
in den darauffolgenden 36 Jahren
jeweils 1,25 vom Hundert (4) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen Sonderabschrei-
bungen in Anspruch genommen werden, sind die Abset-
der Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten.
zungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 vorzuneh-
Im Fall der Anschaffung ist Satz 1 nur anzuwenden, men.
wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder
Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen (5) liegen bei einem Wirtschaftsgut die Vorausset-
noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun- zungen für die Inanspruchnahme von erhöhten Abset-
gen in Anspruch genommen hat. zungen oder Sonderabschreibungen auf Grund mehre-
(5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die rer Vorschriften vor, so dürfen erhöhte Absetzungen
selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, oder Sonderabschreibungen nur auf Grund einer dieser
sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigen- Vorschriften in Anspruch genommen werden.
tum stehende Räume entsprechend anzuwenden. (6) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun-
(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und gen sind bei der Prüfung, ob die in § 141 Abs. 1 Nr. 4 und
an~eren Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz 5 der Abgabenordnung bezeichneten Buchführungs-'
mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwen- grenzen überschritten sind, nicht zu berücksichtigen.
den; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Sub-
(7) Ist ein Wirtschaftsgut mehreren Beteiligten zuzu-
stanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzver-
rechnen und sind die Voraussetzungen für erhöhte
ringerung.).
Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur bei ein-
zelnen Beteiligten erfüllt, so dürfen die erhöhten Abset-
§7a zungen und Sonderabschreibungen nur anteilig für
Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen diese Beteiligten vorgenommen werden. Die erhöhten
und Sonderabschreibungen Absetzungen oder Sonderabschreibungen dürfen von
den Beteiligten, bei denen die Voraussetzungen dafür
( 1) Werden in dem Zeitraum, in dem bei einem Wirt- erfüllt sind, nur einheitlich vorgenommen werden.
schaftsgut erhöhte Absetzungen oder Sonderabschrei-
bungen in Anspruch genommen werden können (8) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun-
(Begünstigungszeitraum), nachträgliche Herstellungs- gen sind bei Wirtschaftsgütern, die zu einem Betriebs-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985 995
vermögen gehören, nur zulässig, wenn sie in ein beson- früheren Veräußerung dem Ehegatten des Steuer-
deres, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen pflichtigen zuzurechnen war und bei den Ehegatten
werden, das den Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen.
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die Höhe der (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungs-
jährlichen Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Abset- kosten, die für Ausbauten und Erweiterungen an einem
zungen und Sonderabschreibungen enthält. Das Ver- Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder an einer Eigen-
zeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese tumswohnung aufgewendet worden sind, wenn das Ein-
Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind. familienhaus, Zweifamilienhaus oder die Eigentums-
wohnung vor dem 1. Januar 1964 fertiggestellt und nicht
(9) Sind für ein Wirtschaftsgut Sonderabschreibun- nach dem 31. Dezember 1 976 angeschafft worden ist.
gen vorgenommen worden, so bemessen sich nach Weitere Voraussetzung ist, daß das Gebäude oder die
Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums die Eigentumswohnung im Inland belegen ist und die ausge-
Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden und bei Wirt- bauten oder neu hergestellten Gebäudeteile za mehr als
schaftsgütern im Sinne des§ 7 Abs. 5 a nach dem Rest- 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen. Nach Ablauf des
wert und dem nach § 7 Abs. 4 unter Berücksichtigung Zeitraums, in dem nach Satz 1 erhöhte Absetzungen
der Restnutzungsdauer maßgebenden Vomhundert- vorgenommen werden können, ist der Restwert den
satz, bei anderen Wirtschaftsgütern nach dem Restwert Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes
und der Restnutzungsdauer. oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurech-
nen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind ein-
§7b heitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hier-
nach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude
Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,
Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.
( 1) Bei im Inland belegenen Einfamilienhäusern, Zwei- (3) Der Bauherr kann erhöhte Absetzungen, die er im
familienhäusern und Eigentumswohnungen, die zu mehr Jahr der Fertigstellung und in den zwei folgenden Jahren
als 66 2 13 vom Hundert Wohnzwecken dienen, kann nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des dritten auf das
abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 der Bauherr im Jahr Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres nachholen.
der Fertigstellung und in den sieben folgenden Jahren Nachträgliche Herstellungskosten, die bis zum Ende
jeweils bis zu 5 vom Hundert der Herstellungskosten des dritten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden
oder ein Erwerber im Jahr der Anschaffung und in den Jahres entstehen, können abweichend von § 7 a Abs. 1
sieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom HunC:ert vom Jahr ihrer Entstehung an so behandelt werden, als
der Anschaffungskosten absetzen. Nach Ablauf dieser wären sie bereits im ersten Jahr des Begünstigungs-
acht Jahre sind als Absetzung für Abnutzung bis zur vol- zeitraums entstanden. Die Sätze 1 und 2 gelten für den
len Absetzung jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts Erwerber eines Einfamilienhauses, eines Zweifamilien-
abzuziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Über- hauses oder einer Eigentumswohnung und bei Aus-
steigen die Herstellungskosten oder die Anschaffungs- bauten und Erweiterungen im Sinne des Absatzes 2 ent-
kosten bei einem Einfamilienhaus oder einer Eigentums- sprechend.
wohnung 200 000 Deutsche Mark, bei einem Zwei-
(4) Zum Gebäude gehörende Garagen sind ohne
familienhaus 250 000 Deutsche Mark, bei einem Anteil
Rücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwek-
an einem dieser Gebäude oder einer Eigentums- ken dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr
wohnung den entsprechenden Teil von 200 000 Deut-
als ein Personenkraftwagen für jede in dem Gebäude
sche Mark oder von 250 000 Deutsche Mark, so ist
befindliche Wohnung untergestellt werden kann. Räume
auf den übersteigenden Teil der Herstellungskosten
für die Unterstellung weiterer Kraftwagen sind stets als
oder der Anschaffungskosten § 7 Abs. 4 anzuwenden.
nicht Wohnzwecken dienend zu behandeln.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige
das Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, die Eigentums- (5) Erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2
wohnung oder einen Anteil an einem dieser Gebäude kann der Steuerpflichtige nur für ein Einfamilienhaus
oder an einer Eigentumswohnung oder für ein Zweifamilienhaus oder für eine Eigentums-
1. von seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehegat- wohnung oder für den Ausbau oder die Erweiterung
ten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen; eines Einfamilienhauses, eines Zweifamilienhauses
oder einer Eigentumswohnung in Anspruch nehmen.
2. anschafft und im zeitlichen Zusammenhang mit der Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26
Anschaffung an den Veräußerer ein Einfamilienhaus, Abs. 1 vorliegen, können erhöhte Absetzungen nach
Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung oder den Absätzen 1 und 2 für insgesamt zwei der in Satz 1
einen Anteil an einem die_ser Gebäude oder an einer bezeichneten Gebäude, Eigentumswohnungen, Aus-
Eigentumswohnung veräußert; das gilt auch, wenn bauten oder Erweiterungen in Anspruch nehmen. Den
das veräußerte Gebäude, die veräußerte Eigentums- erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2 ste-
wohnung oder der veräußerte Anteil dem Ehegatten hen die erhöhten Absetzungen nach § 7 b in der jewei-
des Steuerpflichtigen zuzurechnen war und bei den ligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom
Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung und im Zeit- 16. Juni 1964 (BGBI. 1S. 353) und nach § 15 Abs. 1 bis 4
punkt der Veräußerung die Voraussetzungen des des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung des
§ 26 Abs. 1 vorliegen; Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBI. 1S. 1213) gleich. Ist
3. nach einer früheren Veräußerung durch ihn wieder das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die
anschafft; das gilt auch, wenn das Gebäude, die Eigentumswohnung (Erstobjekt) dem Steuerpflichtigen
Eigentumswohnung oder der Anteil im Zeitpunkt der nicht bis zum Ablauf des Begünstigungszeitraums zuzu-
996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
rechnen, so kann der Steuerpflichtige abweichend von nachgeholt werden. Nachträgliche Anschaffungs- oder
den Sätzen 1 bis 3 erhöhte Absetzungen bei einem Herstellungskosten, die vor dem 1. Januar 1991 ent-
weiteren Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder einer standen sind, können abweichend von § 7 a Abs. 1 so
weiteren Eigentumswohnung im Sinne des Absatzes 1 behandelt werden, als wären sie im Wirtschaftsjahr der
Satz 1 (Folgeobjekt) in Anspruch nehmen, wenn er das Anschaffung oder Herstellung entstanden.
Folgeobjekt innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren
vor und drei Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeit- (2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können
raums, in dem ihm das Erstobjekt letztmals zugerechnet nur in Anspruch genommen werden, wenn
worden ist, anschafft oder herstellt; Entsprechendes gilt
1. die Wirtschaftsgüter in einem im Inland belegenen
bei einem Ausbau oder einer Erweiterung eines Einfami-
Betrieb des Steuerpflichtigen unmittelbar und zu
lienhauses, Zweifamilienhauses oder einer Eigentums-
mehr als 70 vom Hundert dem Umweltschutz dienen
wohnung. Im Fall des Satzes 4 ist der Begünstigungs-
und
zeitraum für das Folgeobjekt um die Anzahl der Veran-
lagungszeiträume zu kürzen, in denen das Erstobjekt 2. die von der Landesregierung bestimmte Stelle
dem Steuerpflichtigen zugerechnet worden ist; hat der bescheinigt, daß
Steuerpflichtige das Folgeobjekt in einem Veranla- a) die Wirtschaftsgüter zu dem in Nummer 1 be-
gungszeitraum, in dem ihm das Erstobjekt noch zuzu- zeichneten Zweck bestimmt und geeignet sind
rechnen ist, hergestellt oder angeschafft oder einen und
Ausbau oder eine Erweiterung vorgenommen, so b) die Anschaffung oder Herstellung der Wirt-
beginnt der Begünstigungszeitraum für das Folgeobjekt schaftsgüter im öffentlichen Interesse erforderlich
abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Veranlagungs- ist.
zeitraums, in dem das Erstobjekt dem Steuerpflichtigen
letztmals zugerechnet worden ist. (3) Die Wirtschaftsgüter dienen dem Umweltschutz,
(6) Ist ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus oder wenn sie dazu verwendet werden,
eine Eigentumswohnung mehreren Steuerpflichtigen 1 . a) den Anfall von Abwasser oder
zuzurechnen, so ist Absatz 5 mit der Maßgabe anzu- b) Schädigungen durch Abwasser oder
wenden, daß der Anteil des Steuerpflichtigen an einem c) Verunreinigungen der Gewässer durch andere
dieser Gebäude oder an einer Eigentumswohnung Stoffe als Abwasser oder
einem Einfamilienhaus, einem Zweifamilienhaus oder
d) Verunreinigungen der Luft oder
einer Eigentumswohnung gleichsteht; Entsprechendes
gilt bei dem Ausbau oder der Erweiterung von Einfami- e) Lärm oder Erschütterungen
lienhäusern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswoh- zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern oder
nungen, die mehreren Steuerpflichtigen zuzurechnen 2. Abfälle nach den Grundsätzen des Abfallbeseiti-
sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein Einfamilien- gungsgesetzes zu beseitigen.
haus, ein Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswoh-
nung ausschließlich dem Steuerpflichtigen und seinem Die Anwendung des Satzes 1 ist nicht dadurch aus-
Ehegatten zuzurechnen ist und bei den Ehegatten die geschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zugleich für
Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen. Zwecke des innerbetrieblichen Umweltschutzes ver-
wendet werden.
(7) Der Bauherr von Kaufeigenheimen, Trägerklein-
siedlungen und Kaufeigentumswohnungen kann abwei- (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf nach dem
chend von Absatz 5 für alle von ihm erstellten Kauf- 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1991 entste-
eigenheime, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigen- hende nachträgliche Herstellungskosten bei Wirt-
tumswohnungen im Jahr der Fertigstellung und im fol- schaftsgütern, die dem Umweltschutz dienen und die
genden Jahr erhöhte Absetzungen bis zu jeweils 5 vom vor dem 1. Januar 1975 angeschafft oder hergestellt
Hundert vornehmen. worden sind, mit der Maßgabe entsprechend anzuwen-
den, daß im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung der nach-
§ 7C träglichen Herstellungsarbeiten erhöhte Absetzungen
bis zur vollen Höhe der nachträglichen Herstellungs-
(weggefallen)
kosten vorgenommen werden können. Das gleiche gilt,
wenn bei Wirtschaftsgütern, die nicht dem Umwelt-
§ 7d schutz dienen, nachträgliche Herstellungskosten nach
Erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter, dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1991
die dem Umweltschutz dienen dadurch entstehen, daß ausschließlich aus Gründen
des Umweltschutzes Veränderungen vorgenommen
( 1) Bei abnutzbaren beweglichen und unbeweglichen werden.
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen die
Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen und die (5) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können
nach dem 31 . Dezember 197 4 und vor dem 1 . Januar bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und
1991 angeschafft oder hergestellt worden sind, können für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen
abweichend von § 7 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung werden. § 7 a Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
oder Herstellung bis zu 60 vom Hundert und in den fol- daß die Summe der erhöhten Absetzungen 60 vom Hun-
genden Wirtschaftsjahren bis zur vollen Absetzung dert der bis zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs
jeweils bis zu 10 vom Hundert der Anschaffungs- oder insgesamt aufgewendeten Anzahlungen oder Teilher-
Herstellungskosten abgesetzt werden. Nicht in stellungskosten nicht übersteigen darf. Satz 1 gilt in den
Anspruch genommene erhöhte Absetzungen können Fällen des Absatzes 4 sinngemäß.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985 997
(6) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 c) der Wiederherstellung von Wirtschaftsgütern oder
bis 5 werden unter der Bedingung gewährt, daß die Vor- d) ausschließlich der Lagerung von Waren, die zum
aussetzung des Absatzes 2 Nr. 1 Absatz an Wiederverkäufer bestimmt sind oder für
1. in den Fällen des Absatzes 1 mindestens fünf Jahre fremde Rechnung gelagert werden,
nach der Anschaffung oder Herstellung der Wirt- dienen und nach dem 31 . Dezember 1951 hergestellt
schaftsgüter, worden sind, im Wirtschaftsjahr der Herstellung und in
2. in den Fällen des Absatzes 4 Sa,tz 1 mindestens fünf dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr Sonderabschrei-
Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstel- bungen bis zu je 10 vom Hundert der Herstellungs-
lungsarbeiten kosten vornehmen. Den Herstellungskosten eines
Gebäudes werden die Aufwendungen gleichgestellt, die
erfüllt wird. nach dem 31. Dezember 1951 zum Wiederaufbau eines
durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zerstörten
(7) Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember Gebäudes gemacht werden, wenn dieses Gebäude
197 4 und vor dem 1. Januar 1991 durch Hingabe eines ohne den Wiederaufbau nicht oder nicht mehr voll zu
Zuschusses zur Finanzierung der Anschaffungs- oder einem der in Satz 1 bezeichneten Zwecke verwendet
Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern werden kann.
im Sinne des Absatzes 2 ein Recht auf Mitbenutzung
dieser Wirtschaftsgüter erwerben, können bei diesem (2) Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die Her-
Recht abweichend von § 7 erhöhte Absetzungen nach stellungskosten von land- und forstwirtschaftlichen
Maßgabe des Absatzes 1 oder 4 Satz 1 vornehmen. Die Betriebsgebäuden und auf die Aufwendungen zum
erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genom- Wiederaufbau von durch Kriegseinwirkung ganz oder
men werden, wenn der Empfänger teilweise zerstörten land- und forstwirtschaftlichen
Betriebsgebäuden, wenn der Gewinn aus Land- und
1. den Zuschuß unverzüglich und unmittelbar zur Finan-
Forstwirtschaft nach § 4 Abs. 1 ermittelt wird.
zierung der Anschaffung oder Herstellung der Wirt-
schaftsgüter oder der nachträglichen Herstellungs- (3) Bei nach dem 31. Dezember 1966 hergestellten
arbeiten bei den Wirtschaftsgütern verwendet und Gebäuden können die Abschreibungen nach Absatz 1
2. dem Steuerpflichtigen bestätigt, daß die Vorausset- oder Absatz 2 nur in Anspruch genommen werden, wenn
zung der Nummer 1 vorliegt und daß für die Wirt- die Gebäude vom Steuerpflichtigen vor Ablauf des zehn-
schaftsgüter oder die nachträglichen Herstellungs- ten Kalenderjahrs seit der erstmaligen Aufnahme einer
arbeiten eine Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 2 gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen
erteilt ist. Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes herge-
stellt worden sind. Für Gebäude, die vom Steuerpflich-
Absatz 6 gilt sinngemäß.
tigen nach Ablauf des 20. Kalenderjahrs seit der erst-
maligen Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnli-
(8) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1
chen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
bis 7 können nicht für Wirtschaftsgüter in Anspruch
frühestens jedoch seit dem 1. Januar 1950, hergestellt
genommen werden, die in Betrieben oder Betriebsstät-
werden, sind Abschreibungen nach Absatz 1 oder
ten verwendet werden, die in den letzten zwei Jahren vor
Absatz 2 nicht zulässig.
dem Beginn des Kalenderjahrs, in dem das Wirtschafts-
gut angeschafft oder hergestellt worden ist, errichtet
worden sind. Die Verlagerung von Betrieben oder Be- § 7f
triebsstätten gilt nicht als Errichtung im Sinne des Sat-
Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter
zes 1, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 bezeichnete Behörde
des Anlagevermögens privater Krankenhäuser
bestätigt, daß die Verlagerung im öffentlichen Interesse
aus Gründen des Umweltschutzes erforderlich ist. (1) Steuerpflichtige, die im Inland ein privates Kran-
kenhaus betreiben, können unterden Voraussetzungen
§7e des Absatzes 2 bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens, die dem Betrieb dieses Krankenhau-
Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser ses dienen, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung
und landwirtschaftliche Betriebsgebäude und in den vier folgenden Jahren Sonderabschreibun-
(1) Steuerpflichtige, die gen vornehmen, und zwar
1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-
Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigun- mögens bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
gen berechtigt sind oder 2. 'bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität. Welt- vermögens bis zur Höhe von insgesamt 30 vom
anschauung oder politischer Gegnerschaft gegen Hundert
den Nationalsozialismus verfolgt worden sind, der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und den
Gewinn nach § 5 ermitteln, können bei Gebäuden, die im (2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in
eigenen gewerblichen Betrieb unmittelbar Anspruch genommen werden, wenn bei dem privaten
Krankenhaus im Jahr der Anschaffung oder Herstellung
a) der Fertigung oder der Wirtschaftsgüter und im Jahr der Inanspruchnahme
b) der Bearbeitung von zum Absatz bestimmten Wirt- der Abschreibungen die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abga-
schaftsgütern oder benordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 k.önnen Anteil abgezogen werden, der sich aus der in § 22
bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und Nr. 1 Buchstabe a aufgeführten Tabelle ergibt; in den
für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen wer- Fällen des§ 22 Nr. 1 Buchstabe a letzter Satz kann
den. nur der Anteil, der nach der in dieser Vorschrift vor-
§ 7g gesehenen Rechtsverordnung zu ermitteln ist, abge-
zogen werden;
Sonderabschreibung zur Förderung
kleiner und mittlerer Betriebe 2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abga-
ben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Aus-
(1) Bei neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des gaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände
Anlagevermögens, die im Jahr der Anschaffung oder beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahme-
Herstellung im Betrieb des Steuerpflichtigen aus- erzielung dienen;
schließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt
werden, kann unter den Voraussetzungen des Absat- 3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsver-
zes 2 im Jahr der Anschaffung oder Herstallung neben bänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaft-
den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 2 lichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
eine Sonderabschreibung von 1O vom Hundert der 4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwi-
Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch schen Wohnung und Arbeitsstätte. Bei Fahrten mit
genommen werden. einem eigenen Kraftfahrzeug werden die Aufwen-
dungen für jeden Arbeitstag, an dem das Kraftfahr-
(2) Die Sonderabschreibung nach Absatz 1 kann nur zeug benutzt wird, nur in Höhe der folgenden Pausch-
in Anspruch genommen werden, wenn beträge anerkannt: .
1. im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des a) bei Benutzung eines Kraftwagens
Wirtschaftsguts 0,36 Deutsche Mark,
a) der Einheitswert des Betriebs, zu dessen Anlage- b) bei Benutzung eines Motorrads
vermögen das Wirtschaftsgut gehört, nicht mehr oder Motorrollers 0, 16 Deutsche Mark
als 120 000 Deutsche Mark beträgt und für jeden Kilometer, den die Wohnung von der
b) bei Gewerbebetrieben im Sinne des Gewerbe- Arbeitsstätte entfernt liegt; für die Bestimmung der
steuergesetzes das Gewerbekapital nicht mehr Entfernung ist die kürzeste benutzbare Straßenver-
als 500 000 Deutsche Mark beträgt und bindung maßgebend. Wird dem Arbeitnehmer vom
Arbeitgeber für Fahrten zwischen Wohnung und
2. das Wirtschaftsgut mindestens ein Jahr nach seiner
Arbeitsstätte ein Kraftfahrzeug zur Verfügung
Anschaffung oder Herstellung in einer inländischen
gestellt, so kann der Arbeitnehmer höchstens die in
Betriebsstätte dieses Betriebs verbleibt.
Satz 2 bezeichneten Beträge geltend machen;
5. notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeit-
4. Überschuß der Einnahmen nehmer wegen einer aus beruflichem Anlaß begrün-
über die Werbungskosten deten doppelten Haushaltsführung entstehen, und
zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die
doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Eine
§8 doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der
Einnahmen Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, im dem er einen
eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und
(1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Gel- auch am Beschäftigungsort wohnt. Aufwendungen
deswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rah- für Fahrten vom Beschäftigungsort zum Ort des
men einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 eigenen Hausstands und zurück (Familienheim-
zufließen.
fahrten) können jeweils nur für eine Familienheim-
(2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, fahrt wöchentlich als Werbungskosten abgezogen
Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den werden. Bei Familienheimfahrten mit eigenem Kraft-
üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen. fahrzeug ist je Kilometer der Entfernung zwischen
Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäf-
Rechtsverordnung nach § 17 Nr. 3 Viertes Buch Sozial- tigungsort Nummer 4 Satz 2 entsprechend anzuwen-
gesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese den. Bei Familienheimfahrten mit einem vom Arbeit-
Werte maßgebend. geber zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeug ist
Nummer 4 Satz 3 entsprechend anzuwenden;
§9 6. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge und
Werbungskosten Berufskleidung);
(1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwer- 7. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverrin-
bung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind gerung· (§ 7 Abs. 1 und 4 bis 6, § 7a Abs. 1 bis 3, 5
bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen und 7 und § 7b).
sind. Werbungskosten sind auch (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 und
1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungs- Nr. 5 Sätze 4 und 5 werden
gründen beruhende Renten und dauernde Lasten, 1. bei Körperbehinderten, deren Minderung der
soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Erwerbsfähigkeit mindestens 70 vom Hundert
Zusammenhang stehen. Bei Leibrenten kann nur der beträgt,
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985 999
2. bei Körperbehinderten, deren Minderung der 2. wenn die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug füh-
Erwerbsfähigkeit weniger als 70 vom Hundert, aber renden Umsätze nicht mehr als 3 vom Hundert des
mindestens 50 vom Hundert beträgt und die erheb- Gesamtumsatzes betragen.
lich gehbehindert sind,
(2) Wird der Vorsteuerabzug nach§ 15 a des Umsatz-
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und steuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als
für Familienheimfahrten auf Antrag die tatsächlichen Betriebseinnahmen oder Einnahmen, die Minderbeträge
Aufwendungen abgezogen. Die Voraussetzungen der als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behan-
Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nach- deln; die Anschaffungs- oder Herstellungskosten blei-
zuweisen. ben unberührt.
(3) Absatz 1 Nr. 4 und 5 und Absatz 2 gelten bei den (3) Die Umsatzsteuer für den Selbstverbrauch nach
Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 ent- § 30 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der
sprechend. Bekanntmachung vom 16. November 1973 (BGBI. 1
S. 1681) gehört zu den Anschaffungs- oder Herstel-
(4) Für die Anerkennung von Mehraufwendungen für
lungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Selbst-
Verpflegung als Werbungskosten können durch
verbrauch sie entfällt.
Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustim-
mung des Bundesrates Höchstbeträge bestimmt wer-
den; diese Höchstbeträge dürfen 140 vom Hundert der 5. Sonderausgaben
pauschalen Tagegeldbeträge des Bundesreisekosten-
gesetzes nicht überschreiten.
§ 10
(5) § 4 Abs. 5 Nr. 8 und Abs. 6 gilt sinngemäß.
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendun-
§9a gen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Wer-
bungskosten sind:
Pauschbeträge für Werbungskosten
1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder
Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Ein- dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkom-
künfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn mensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber
nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden: dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt.
1. von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit: Eine Rücknahme des Antrags oder der Zustimmung
ist nicht zulässig. Das gilt auch, wenn der Antrag zum
ein Pauschbetrag von 564 Deutsche Mark; Zweck der Eintragung eines Freibetrags auf der
2. von den Einnahmen aus Kapi'talvermögen: Lohnsteuerkarte oder der Festsetzung von Einkom-
mensteuer-Vorauszahlungen gestellt worden ist. Die
ein Pauschbetrag von 100 Deutsche Mark;
Unterhaltsleistungen können bis zu 9 000 Deutsche
bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen Mark im Kalenderjahr abgezogen werden. Entspre-
veranlagt werden, erhöht sich dieser Pauschbetrag chendes gilt auch für Unterhaltsleistungen in den
auf insgesamt 200 Deutsche Mark; Fällen der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe;
3. von den Einnahmen im Sinne des§ 22 Nr. 1 und 1 a: 1 a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende
ein Pauschbetrag von insgesamt 200 Deutsche Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften
Mark. in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei
der Veranlagung außer Betracht bleiben. Bei Leibren-
Die Pauschbeträge dürfen im Fall der Nummer 1 nur bis ten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich
zur Höhe der um die Freibeträge nach § 19 Abs. 2 bis 4 aus der in § 22 Nr. 1 Buchstabe a aufgeführten
geminderten Einnahmen, in den Fällen der Nummern 2 Tabelle ergibt; in den Fällen des § 22 Nr. 1 Buch-
und 3 nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen stabe a letzter Satz kann nur der Anteil, der nach der
werden. in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechtsverordnung
zu ermitteln ist, abgezogen werden;
2. a) Beiträge zu Kranken-, Unfall- und Haftpflichtver-
4 a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug sicherungen, zu den gesetzlichen Rentenver-
sicherungen und an die Bundesanstalt für Arbeit;
§9b b) Beiträge zu den folgenden Versicherungen auf
den Erlebens- oder Todesfall:
(1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatz-
steuergesetzes gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer aa) Risikoversicherungen, die nur für den Todes-
abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- fall eine Leistung vorsehen,
oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf des- bb) Rentenversicherungen ohne Kapitalwahl-
sen Anschaffung oder Herstellung er entfällt. Der Teil recht,
des Vorsteuerbetrags, der nicht abgezogen werden cc) Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht
kann, braucht den Anschaffungs- oder Herstellungs- gegen laufende Beitragsleistung, wenn das
kosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf
oder Herstellung der Vorsteuerbetrag entfällt, nicht zu- Jahren seit Vertragsabschluß ausgeübt wer-
gerechnet zu werden, den kann,
~ 1. wenn er 25 vom Hundert des Vorsteuerbetrags und dd) Kapitalversicherungen gegen laufende Bei-
500 Deutsche Mark nicht übersteigt, oder tragsleistung mit Sparanteil, wenn der Ver-
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
trag für die Dauer von mindestens zwölf (3) Vorsorgeaufwendungen (Absatz 1 Nr. 2 und 3)
Jahren abgeschlossen worden ist. können je Kalenderjahr bis zu den folgenden Höchst-
Fondsgebundene Lebensversicherungen sind aus- beträgen abgezogen werden:
geschlossen;
1. Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3
3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Bau- zusammen bis zu 2 340 Deutsche Mark,
darlehen. Baudarlehen sind auch Darlehen, die zum im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten
Erwerb von Wohnbesitz im Sinne des § 12 a des bis zu 4 680 Deutsche Mark.
Zweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmt sind.
Beiträge, die nach Ablauf von vier Jahren seit Ver- Diese Beträge erhöhen sich
tragsabschluß geleistet werden, können nur insoweit a) für jedes Kind des Steuerpflichtigen
abgezogen werden, als sie das Eineinhalbfache des im Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 um
durchschnittlichen Jahresbetrags der in den ersten 600 Deutsche Mark,
vier Jahren geleisteten Beiträge im Veranlagungs-
b) für jedes Kind des Steuerpflichtigen im Sinne des
zeitraum nicht übersteigen;
§ 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 bis 7, das nach§ 32
4. gezahlte Kirchensteuer; Abs. 4 Sätze 2 und 3 dem anderen Elternteil zu-
5. die nach § 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lastenaus- geordnet wird und dem gegenüber der Steuer-
gleichsgesetzes abzugsfähigen Teile der Vermö- pflichtige seiner Unterhaltsverpflichtung für den
gensabgabe, der Hypothekengewinnabgabe und der Veran!agungszeitraum nachkommt, um
Kreditgewinnabgabe; 300 Deutsche Mark;
6. Steuerberatungskosten; 2. Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2
zusätzlich bis zu 3 000 Deutsche Mark,
7. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine
Berufsausbildung oder seine Weiterbildung in einem im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten
nicht ausgeübten Beruf bis zu 900 Deutsche Mark im bis zu 6 000 Deutsche Mark.
Kalenderjahr. Dieser Betrag erhöht sich auf 1 200 Diese Beträge vermindern sich
Deutsche Mark, wenn der Steuerpflichtige wegen der a) bei Arbeitnehmern um den vom Arbeitgeber ge-
Ausbildung oder Weiterbildung außerhalb des Orts
leisteten gesetzlichen Beitrag zur gesetzlichen
untergebracht ist, in dem er einen eigenen Haus-
Rentenversicherung sowie um steuerfreie
stand unterhält. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-
Zuschüsse des Arbeitgebers im Sinne des § 3
chend,. wenn dem Steuerpflichtigen Aufwendungen Nr. 62 Sätze 2 bis 4,
für eine Berufsausbildung oder Weiterbildung seines
Ehegatten erwachsen und die Ehegatten die Voraus- b) bei Steuerpflichtigen, die während des ganzen
setzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen; in diesem Kalenderjahrs
Fall können die Beträge von 900 Deutsche Mark und aa) in der gesetzlichen Rentenversicherung ver-
1 200 Deutsche Mark für den in der Berufsausbil- sicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitge-
dung oder Weiterbildung befindlichen Ehegatten ins- bers von der Versicherungspflicht befreit
gesamt nur einmal abgezogen werden. Als Aufwen- waren und denen für den Fall ihres Ausschei-
dungen für eine Berufsausbildung gelten auch Auf- dens aus der Beschäftigung auf Grund des
wendungen für eine hauswirtschaftliche Aus- oder Beschäftigungsverhältnisses eine lebens-
Weiterbildung. Zu den Aufwendungen für eine Be- längliche Versorgung oder an deren Stelle
rufsausbildung oder Weiterbildung gehören nicht eine Abfindung zusteht oder die in der
Aufwendungen für den Lebensunterhalt, es sei denn, gesetzlichen Rentenversicherung nachzu-
daß es sich um Mehraufwendungen handelt, die versichern sind,
durch eine auswärtige Unterbringung im Sinne des bb) nicht der gesetzlichen Rentenversicherungs-
Satzes 2 entstehen. pflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit aus-
geübt und im Zusammenhang damit auf
(2) Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nr. 2 Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwart-
und 3 bezeichneten Beiträge (Vorsorgeaufwendungen) schaftsrechte auf eine Altersversorgung
ist, daß sie ganz oder teilweise ohne eigene Beitragslei-
1. - wenn es sich um Versicherungsbeiträge mit Spar- stung erworben haben. Als eigene Beitrags-
anteil oder Bausparbeiträge handelt - weder unmit- leistung gilt auch die Minderung eines etwai-
telbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammen- gen Ausgleichsanspruchs nach § 89 b des
hang mit der Aufnahme eines Kredits stehen, Handelsgesetzbuchs durch einen Versor-
gungsanspruch und die Anrechnung eines
2. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammen-
etwaigen Ausgleichsanspruchs nach § 89 b
hang mit steuerfreien Einnahmen stehen,
des Handelsgesetzbuchs auf einen Versor-
3. an Versicherungsunternehmen oder Bausparkas- gungsanspruch,
sen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im cc) Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 in Aus-
Inland haben oder denen die Erlaubnis zum übung eines Mandats bezogen haben,
Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist, oder an einen
um 9 .vom Hundert der· Einnahmen aus der
Sozialversicherungsträger geleistet werden und
Beschäftigung oder Tätigkeit, höchstens des Jah-
4. nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für resbetrags der Beitragsbemessungsgrenze in der
die eine Arbeitnehmer-Sparzulage ·nach § 1 2 des gesetzlichen Rentenversicherung der Angestell-
Vierten Vermögensbildungsgesetzes gewährt wird. ten,
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985 1001
c) bei selbständigen Künstlern und Publizisten um c) der Steuerpflichtige oder sein von ihm nicht dau-
den steuerfreien Betrag im Sinne des§ 3 Nr. 57, ernd getrennt lebender Ehegatte nach Vertrags-
den die Künstlersozialkasse an die Bundesver- abschluß gestorben oder völlig erwerbsunfähig
sicherungsanstalt für Angestellte leistet; geworden ist oder
3. Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3, die die d) der Steuerpflichtige nach Vertragsabschluß
nach den Nummern 1 und 2 abziehbaren Beträge arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit
übersteigen, zur Hälfte, höchstens bis zu 50 vom mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestan-
Hundert d~s Höchstbetrags nach Nummer 1. den hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfü-
gung noch besteht oder
(4) Steuerpflichtige, die Anspruch auf eine Prämie e) der Steuerpflichtige, der Staatsangehöriger eines
nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz haben, kön- Staates ist, mit dem die Bundesregierung Verein-
nen für jedes Kalenderjahr wählen, ob sie für Bauspar- barungen über Anwerbung und Beschäftigung
beiträge (Absatz 1 Nr. 3) den Sonderausgabenabzug von Arbeitnehmern abge$Chlossen hat und der
oder eine Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämienge- nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften
setz erhalten wollen (Wahlrecht). Das Wahlrecht kann ist, den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf
für die Bausparbeiträge eines Kalenderjahrs nur einheit- Dauer verlassen hat.
lich ausgeübt werden. Steuerpflichtige, denen im Kalen-
Als Wohnungsbau gelten auch bauliche Maßnahmen
derjahr der Beitragsleistung gemeinsam der Höchstbe-
des Mieters zur Modernisierung seiner Wohnung.
trag des § 3 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämienge-
setzes zusteht, können ihr Wahlrecht nur einheitlich
ausüben. Das Wahlrecht wird zugunsten des Sonder-
ausgabenabzugs dadurch ausgeübt, daß der Steuer- § 10a
pflichtige einen ausdrücklichen Antrag auf Berücksich- Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns
tigung der betreffenden Sonderausgaben stellt.
( 1 ) Steuerpflichtige, die
(5) Der Steuerpflichtige oder Personen, denen im 1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur
Kalenderjahr der Beitragsleistung gemeinsam der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigun-
Höchstbetrag des § 2 Abs. 2 des Spar-Prämien- gen berechtigt sind oder
gesetzes oder des § 3 Abs. 2 des Wohnungsbau- 2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Welt-
Prämiengesetzes zusteht, können für Bausparbeiträge anschauung oder politischer Gegnerschaft gegen
den Sonderausgabenabzug nicht erhalten, wenn der den Nationalsozialismus verfolgt worden sind,
Steuerpflichtige oder eine der bezeichneten Personen
eine Prämie nach dem Spar-Prämiengesetz oder dem ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und ihre
Wohnungsbau-Prämiengesetz beantragt hat (Kumulie- Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewer-
ru ngsverbot). bebetrieb nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln,
können auf Antrag bis zu 50 vom Hundert der Summe
(6) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist eine der nicht entnommenen Gewinne, höchstens aber
Nachversteuerung durchzuführen 20 000 Deutsche Mark als Sonderausgaben vom
Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Als nicht ent-
1. bei Rentenversicherungen gegen Einmaibeitrag nommen gilt auch der Teil der Summe der Gewinne, der
(Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb), zur Zahlung der auf die Betriebsvermögen entfaUenden
wenn vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsab- Abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz verwendet
schluß, außer im Schadensfall oder bei Erbringung wird. Der als steuerbegünstigt in Anspruch genommene
der vertragsmäßigen Rentenleistung, Einmaibeiträge Teil der Summe der Gewinne ist bei der Veranlagung
ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder Ansprüche besonders festzustellen.
aus dem Versicherungsvertrag ganz oder zum Teil
abgetreten oder beliehen werden; (2) Übersteigen in einem der auf die Inanspruchnahme
der Steuerbegünstigung (Absatz 1) folgenden drei Jahre
2. bei Bausparverträgen (Absatz 1 Nr. 3), wenn vor
bei dem Steuerpflichtigen oder seinem Gesamtrechts-
Ablauf von zehn Jahren seit Vertragsabschluß die
nachfolger die Entnahmen aus dem Betrieb die Summe
Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt,
der bei der Veranlagung zu berücksichtigenden
geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt
Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus Ge-
oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten
werbebetrieb, so ist der übersteigende Betrag (Mehr-
oder beliehen werden. Unschädlich ist jedoch die
entnahme) bis zur Höhe des besonders festgestellten
vorzeitige Verfügung, wenn
Betrags (Absatz 1 letzter Satz) dem Einkommen im Jahr
a) die Bausparsumme ausgezahlt oder die Ansprü- der Mehrentnahme zum Zweck der Nachversteuerung
che aus dem Vertrag beliehen werden und der hinzuzurechnen. Beträge, die zur Zahlung der auf die
Steuerpflichtige die empfangenen Beträge unver- Betriebsvermögen entfallenden Abgaben nach dem
züglich und unmittelbar zum Wohnungsbau ver- Lastenausgleichsgesetz verwendet werden, rechnen
wendet oder auch in diesem Fall nicht zu den Entnahmen. Soweit
b) im Fall der Abtretung der Erwerber die Bauspar- Entnahmen zur Zahlung von Erbschaftsteuer auf den
summe oder die auf Grund einer Beleihung emp- Erwerb des Betriebsvermögens von Todes wegen oder
fangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar auf den Übergang des Betriebsvermögens an Personen
zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder des- der Steuerklasse I des § 15 des Erbschaftsteuer-
sen Angehörige im Sinne des§ 15 der Abgaben- gesetzes verwendet werden oder soweit sich Entnah-
ordnung verwendet oder men durch Veräußerung des Betriebs (§§ 14 und 16)
1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
ergeben, unterliegen sie einer Nachversteuerung mit § 10c
den Sätzen des § 34 Abs. 1; das gilt nicht für die Ver- Sonderausgaben-Pauschbetrag,
äußerung eines Teilbetriebs und im Fall der Umwand-
Vorsorge-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale
lung in eine Kapitalgesellschaft. Auf Antrag des Steuer-
pflichtigen ist eine Nachversteuerung auch dann vorzu- (1) Für Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1
nehmen, wenn in dem in Betracht kommenden Jahr eine Nr. 1, 1 a, 4 bis 7 und des § 1Ob wird ein Pauschbetrag
Mehrentnahme nicht vorliegt. von 270 Deutsche Mark abgezogen (Sonderausgaben-
Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten ent- Aufwendungen nachweist.
sprechend für den Gewinn aus selbständiger Arbeit mit
der Maßgabe, daß dieser Gewinn hinsichtlich der (2) Für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2
Steuerbegünstigung (Absatz 1) und der Nachversteue- und 3) wird ein_ Pauschbetrag von 300 Deutsche Mark
rung (Absatz 2) für sich zu behandeln ist. abgezogen (Vorsorge-Pauschbetrag), wenn der
Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nach-
(4) Die Steuerbegünstigung nach den Absätzen 1 weist.
bis 3 kann nur für den Veranlagungszeitraum, in dem der
(3) Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, tritt
Steuerpflichtige im Geltungsbereich dieses Gesetzes
an die Stelle des Vorsorge-Pauschbetrags nach Ab-
erstmals Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Ge-
satz 2 eine Vorsorgepauschale. Die Vorsorgepauschale
werbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt hat, und
beträgt
für die folgenden sieben Veranlagungszeiträume in An-
spruch genommen werden. Nach Ablauf von 1. neun vom Hundert des Arbeitslohns, höchstens
20 Veranlagungszeiträumen seit der erstmaligen Be- 2 340 Deutsche Mark zuzüglich 600 Deutsche Mark
gründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufent- für jedes Kind (§ 32 Abs. 4 bis 7), zuzüglich
halts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, frühestens
jedoch seit dem 1 . Januar 1950, ist die Inanspruch- 2. neun vom Hundert des Arbeitslohns, höchstens
nahme der Steuerbegünstigung nach den Absätzen 1 1 1 70 Deutsche Mark zuzüglich 300 Deutsche Mark
bis 3 nicht zulässig. für jedes Kind (§ 32 Abs. 4 bis 7),
mindestens 300 Deutsche Mark. Bei den in Absatz 7 ge-
nannten Arbeitnehmern tritt an die Stelle der Beträge
§ 10b
von 2 340 Deutsche Mark und 1 170 Deutsche Mark je-
Steuerbegünstigte Zwecke wails der Betrag von 1 000 Deutsche Mark. Die Vor-
sorgepauschale ist auf den nächsten durch 54 ohne
(1) Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher,
Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurun-
religiöser, wissenschaftlicher und staatspolitischer
den, wenn sie nicht bereits durch 54 ohne Rest teilbar
Zwecke und der als besonders förderungswürdig
ist. Arbeitslohn im Sinne dieser Vorschrift ist der um die
anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind bis zur Höhe
Freibeträge nach § 19 Abs. 2 und 3 und den Altersent-
von insgesamt 5 vom Hundert des Gesamtbetrags der lastungsbetrag (§ 24a) verminderte Arbeitslohn, höch-
Einkünfte oder 2 vom Tausend der Summe der gesam-
stens der Jahresbetrag der maßgebenden Beitrags-
ten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten
bemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenver-
Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig.
sicherung der Angestellten.
Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke kön-
nen nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen wer- (4) Für jedes Kind des Steuerpflichtigen im Sinne des
den als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach§ 34 g § 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 bis 7, das nach § 32 Abs. 4
ge~ährt worden ist. Für wissenschaftliche und als Sätze 2 und 3 dem anderen Elternteil zugeordnet wird
besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle und dem gegenüber der Steuerpflichtige seiner Unter-
Zwecke erhöht sich der VomhunJertsatz von 5 um wei- haltsverpflichtung für den Veranlagungszeitraum nach-
tere 5 vom Hundert. Als Ausgabe im Sinne dieser Vor- kommt, sind bei der Berechnung der Vorsorgepau-
schrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern schale die Beträge von 600 und 300 Deutsche Mark des
mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. Ist das Absatzes 3 Nr. 1 und 2 und des Absatzes 8 Nr. 2 zur
Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung Hälfte anzusetzen.
einem Betriebsvermögen entnommen worden, so darf
bei der Ermittlung der Ausgabenhöhe der bei der Ent- (5) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten
nahme angesetzte Wert nicht überschritten werden. In zur Einkommensteuer gilt folgendes:
allen übrigen Fällen bestimmt sich die Höhe der Aus-
gabe nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirt- 1 . Der Betrag von 270 Deutsche Mark des Absatzes 1,
schaftsguts. der Betrag von 300 Deutsche Mark des Absatzes 2
und die Beträge von 2 340 Deutsche Mark, 1 170
(2) Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Deutsche Mark, 1 000 Deutsche Mark sowie der
Zwecke sind Mitgliedsbeiträge und Spenden an politi- Mindestbetrag von 300 Deutsche Mark des Ab-
sche Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes. satzes 3 sind zu verdoppeln;
Spenden an eine Partei oder einen oder mehrere ihrer 2. Absatz 3 ist an Stelle des Absatzes 2 anzuwenden,
Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalen- wenn mindestens einer der Ehegatten Arbeitslohn
derjahr 20 000 Deutsche Mark übersteigt, können nur bezogen hat;
abgezogen werden, wenn sie nach § 25 Abs. 2 des Par-
teiengesetzes im Rechenschaftsbericht verzeichnet 3. Absatz 3 Satz 5 ist auf den Arbeitslohn jedes Ehe- ·
worden sind. gatten gesondert anzuwenden.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985 1003
Nummer 1 gilt mit Ausnahme der Verdoppelung des in dem Verluste nicht ausgeglichen werden. Soweit die
Betrags von 300 Deutsche Mark des Absatzes 2 auch, nicht ausgeglichenen Verluste den Betrag von ins-
wenn die tarifliche Einkommensteuer nach § 32 a Abs. 6 gesamt 10 Millionen Deutsche Mark übersteigen oder
zu ermitteln ist. ein Abzug der nicht ausgeglichenen Verluste nach den
Sätzen 1 bis 3 nicht möglich ist, sind diese in den folgen-
(6) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehegatten
den fünf Veranlagungszeiträumen wie Sonderausgaben
zur Einkommensteuer sind die Beträge von 600 und 300
vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen; der
Deutsche Mark des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 zu halbieren.
Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste in den
(7) Absatz 3 Satz 3 gilt für Arbeitnehmer, die während vorangegangenen Veranlagungsz~iträumen nicht abge-
des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahrs zogen werden konnten.
1. zu den in § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe aa und bb genannten Personen gehören oder 6. Vereinnahmung und Verausgabung
2. Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1
erhalten oder § 11
3. Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenver- (1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs
sicherung erhalten. bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen
(8) Beziehen im Fall der Zusammenveranlagung von sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem
Ehegatten zur Einkommensteuer beide Ehegatten Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit
Arbeitslohn und gehört nur ein Ehegatte zu den in nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirt-
Absatz 7 genannten Arbeitnehmern, so beträgt die Vor- schaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in
sorgepauschale abweichend von den Absätzen 3 bis 5 diesem Kalenderjahr bezogen. Für Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Abs. 1 Sätze 2
1. 18 vom Hundert des Arbeitslohns (Absatz 3 Satz 5) und 3. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4
des Ehegatten, der nicht zu dem Personenkreis des Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.
Absatzes 7 gehört, zuzüglich
(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen,
2. vom Arbeitslohn (Absatz 3 Satz 5) des Ehegatten,
in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wieder7
der zu dem Personenkreis des Absatzes 7 gehört,
kehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
a) neun vom Hundert, höchstens 1 000 Deutsche Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1,
Mark zuzüglich 600 Deutsche Mark für jedes Kind § 5) bleiben unberührt.
(§ 32 Abs. 4 bis 7), zuzüglich
b) neun vom Hundert, höchstens 1 000 Deutsche
Mark zuzüglich 300 Deutsche Mark für jedes Kind 7. Nicht abzugsfähige Ausgaben
(§ 32 Abs. 4 bis 7).
Dabei dürfen die Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 Nr. 1 §12
und 3 nicht überschritten werden. Mindestens ist der
Betrag abzuziehen, der sich nach den Absätzen 3 bis 5 Soweit in§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 7, § 10 b und§§ 33
bis 33 c nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei
ergibt, wenn nur der zu dem Personenkreis des Absat-
zes 7 gehörende Ehegatte Arbeitslohn bezogen hätte. den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag
der Einkünfte abgezogen werden
Die Vorsorgepauschale ist auf den nächsten durch 54
ohne Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark-Betrag abzu- 1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für
runden, wenn sie nicht bereits durch 54 ohne Rest teil- den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufge-
bar ist. wendeten Beträge. Dazu gehören auch die Aufwen-
dungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche
§10d oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen
mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des
Verlustabzug
Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfol-
Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags gen;
der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu 2. freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund
einem Betrag von insgesamt 10 Millionen Deutsche einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und
Mark wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Ein- Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflich-
künfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum voran- tigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhalts-
gegangenen Veranlagungszeitraums abzuziehen; berechtigte Person oder deren Ehegatten, auch
soweit ein Abzug danach nicht möglich ist, sind sie wie wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Ver-
Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte des einbarung beruhen;
ersten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen
Veranlagungszeitraums abzuziehen. Sind für die voran- 3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personen-
gegangenen Veranlagungszeiträume bereits Steuerbe- steuern sowie die Umsatzsteuer für den Eigenver-
scheide erlassen worden, so sind sie insoweit zu brauch und für Lieferungen oder sonstige Leistun-
ändern, als der Verlustabzug zu gewähren oder zu gen, die Entnahmen sind;
berichtigen ist. Das gilt auch dann, wenn die Steuer- 4. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen,
bescheide unanfechtbar geworden sind; die Ver- sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei
jährungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Verjäh- denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen
rungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit.
---·-·-·----··-·---··--·-·- ·--·--------------~
1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wie- 2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichti-
dergutmachung des durch die Tat verursachten gen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art
Schadens dienen. übliche Größe nicht überschreitet.
(3) Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wer-
8. Die einzelnen Einkunftsarten den bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte
nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von 2 000
a) Land- und Forstwirtschaft Deutsche Mark übersteigen. Bei Ehegatten, die nach
den §§ 26, 26 b zusammen veranlagt werden, erhöht
( § 2 Abs. 1 Nr. 1 )
sich der Betrag von 2 000 Deutsche Mark auf 4 000
Deutsche Mark.
§ 13
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (4) Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der gemein-
( 1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind schaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb im Sinne
1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forst- des § 34 Abs. 6 a des Bewertungsgesetzes einer
wirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüse- Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder eines
bau, Baumschulen und aus allen Betrieben, die Pflan- Vereins gegen Gewährung von Mitgliedsrechten über-
zen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewin- tragen, so ist die auf den dabei entstehenden Gewinn
nen. Zu diesen Einkünften gehören auch die Ein- entfallende Einkommensteuer auf Antrag in jährlichen
künfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Teilbeträgen zu entrichten. Der einzelne Teilbetrag muß
Wirtschaftsjahr mindestens ein Fünftel dieser Steuer betragen.
für die ersten 20 Hektar (5) § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 und
nicht mehr als 10 Vieheinheiten, § 15 a sind entsprechend anzuwenden.
für die nächsten 10 Hektar
nicht mehr als 7 Vieheinheiten, §13a
für die nächsten 10 Hektar Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft
nicht mehr als 3 Vieheinheiten, nach Durchschnittssätzen
und für die weitere Fläche
(1) Der Gewinn ist für einen Betrieb der Land- und
nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten
Forstwirtschaft nach den Absätzen 3 bis 8 zu ermitteln,
je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig wenn
landwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt oder
1 . der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher
gehalten werden. Die Tierbestände sind nach dem
Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und
Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. § 51
regelmäßig Abschlüsse zu machen, und
Abs. 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes und die auf
Grund des § 1 22 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 2. der Ausgangswert nach Absatz 4 mehr als O Deut-
vom Senat von Berlin (West) erlassenen Rechtsver- sche Mark, jedoch nicht mehr als 32 000 Deutsche
ordnungen sind anzuwenden. Die Einkünfte aus Tier- Mark beträgt, und
zucht und Tierhaltung einer Gesellschaft, bei der die
3. die Tierbestände drei Vieheinheiten je Hektar regel-
Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer)
mäßig landwirtschaftlich genutzter Fläche oder ins-
anzusehen sind, gehören zu den Einkünften im Sinne
gesamt 30 Vieheinheiten nicht übersteigen; bei
des Satzes 1, wenn die Voraussetzungen des§ 51 a
einem Anteil an den Tierbeständen von mehr als 75
des Bewertungsgesetzes erfüllt sind und andere Ein-
vom Hundert Schweine und Geflügel erhöht sich die
künfte der Gesellschafter aus dieser Gesellschaft zu
Grenze für die ersten 15 Hektar auf vier Vieheinhei-
den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ge-
hören; ten je Hektar.
Der Gewinn ist letztmalig für das Wirtschaftsjahr nach
2. Einkünfte aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft,
Durchschnittssätzen zu ermitteln, das nach Bekannt-
Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
gabe der Mitteilung endet, durch die die Finanzbehörde
Imkerei und Wanderschäferei;
auf den Beginn der Buchführungspflicht ( § 141 Abs. 2
3. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Abgabenordnung) oder den Wegfall einer anderen Vor-
Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusam- aussetzung des Satzes 1 hingewiesen hat.
menhang steht;
4. Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laub- (2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen
genossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im Betrieb im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vier auf-
Sinne des § 3 Abs. 2 des Körperschaftsteuergeset- einanderfolgende Wirtschaftsjahre
zes.
1. durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln,
(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 ge- wenn für das erste dieser Wirtschaftsjahre Bücher
hören auch geführt werden und ein Abschluß gemacht wird,
1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen 2. durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Be-
Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der triebsausgaben zu ermitteln, wenn für das erste
dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dieser Wirtschaftsjahre keine Bücher geführt werden
dienen bestimmt ist; und kein Abschluß gemacht wird, aber die Betriebs-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985 1005
einnahmen und Betriebsausgaben aufgezeichnet getreten, in das der Fortschreibungs- oder Nachfest-
werden; für das zweite bis vierte Wirtschaftsjahr stellungszeitpunkt fällt, so ist der fortgeschriebene
bleibt § 141 der Abgabenordnung unberührt. oder nachfestgestellte Einheitswert bereits für die
Gewinnermittlung dieses Wirtschaftsjahrs maßge-
Der Antrag ist bis zur Abgabe der Steuererklärung,
bend.§ 175 Nr. 1, § 182 Abs. 1 und§ 351 Abs. 2 der
jedoch spätestens 1 2 Monate nach Ablauf des ersten
Abgabenordnung sind anzuwenden. Hat ein Zugang
Wirtschaftsjahrs, auf das er sich bezieht, schriftlich zu
oder Abgang von Flächen der landwirtschaftlichen
stellen. Er kann innerhalb dieser Frist zurückgenommen
Nutzung wegen der Fortschreibungsgrenzen des
werden.
§ 22 des Bewertungsgesetzes nicht zu einer Fort-
(3) Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus schreibung des Einheitswerts geführt, so ist der Ver-
gleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung um die
1. dem Grundbetrag (Absatz 4), auf diese Flächen entfallenden Wertanteile zu ver-
2. dem Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers mehren oder zu vermindern.
und seiner im Betrieb beschäftigten Angehörigen 2. Beim Pächter ist der Vergleichswert der landwirt-
(Absatz 5), schaftlichen Nutzung des eigenen Betriebs um den
3. den vereinnahmten Pachtzinsen (Absatz 6 Satz 2), Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung für
die zugepachteten landwirtschaftlichen Flächen zu
4. dem Nutzungswert der Wohnung des Betriebsinha-
erhöhen. Besteht für die zugepachteten landwirt-
bers (Absatz 7),
schaftlichen Flächen kein besonderer Vergleichs-
5. den nach Absatz 8 gesondert zu ermittelnden Gewin- wert, so ist die Erhöhung nach dem Hektarwert zu
nen. errechnen, der bei der Einheitsbewertung für den
Abzusetzen sind verausgabte Pachtzinsen (Absatz 6 eigenen Betrieb beim Vergleichswert der landwirt-
Satz 1, Absatz 7 Satz 2) und diejenigen Schuldzinsen, schaftlichen Nutzung zugrunde gelegt worden ist.
die Betriebsausgaben sind, sowie dauernde Lasten, die 3. Beim Verpächter ist der Vergleichswert der landwirt-
Betriebsausgaben sind und die bei der Einheitsbewer- schaftlichen Nutzung um den Wertanteil zu vermin-
tung nicht berücksichtigt sind. dern, der auf die verpachteten landwirtschaftlichen
Flächen entfällt. ·
(4) Als Grundbetrag ist
4. Werden Flächen mit Sonderkulturen, weinbaulicher
a) bei einem Ausgangswert bis 25 000 Deutsche Mark Nutzung, gärtnerischer Nutzung, sonstiger land- und
der sechste Teil, forstwirtschaftlicher Nutzung sowie Nebenbetriebe,
b) bei einem Ausgangswert über 25 000 Deutsche Abbauland oder Geringstland zugepachtet oder ver-
Mark der fünfte Teil pachtet, so sind deren Werte oder deren nach ent-
sprechender Anwendung der Nummern 2 und 3
des Ausgangswerts anzusetzen. Dieser ist nach den ermittelte Werte den Werten der in Nummer 1 Satz 2
folgenden Nummern 1 bis 5 zu ermitteln: genannten Nutzungen, Nutzungsteile oder sonstigen
1. Ausgangswert ist der im maßgebenden Einheitswert Wirtschaftsgüter im Fall der Zupachtung hinzuzu-
des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ausge- rechnen oder im Fall der Verpachtung von ihnen
wiesene Vergleichswert der landwirtschaftlichen abzuziehen.
Nutzung einschließlich der dazugehörenden 5. landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie Flächen
Abschläge und Zuschläge nach § 41 des Bewer- und Wirtschaftsgüter der in Nummer 4 bezeichneten
tungsgesetzes, jedoch ohne Sonderkulturen. Zum Art eines Betriebs, die bei der Einheitsbewertung
Ausgangswert gehören ferner die im maßgebenden nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundver-
Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirt- mögen zugerechnet und mit dem gemeinen Wert
schaft ausgewiesenen Hektarwerte des Geringst- bewertet worden sind, sind mit dem Wert anzuset-
landes und die Vergleichswerte der Sonderkulturen, zen, der sich nach den Vorschriften über die Bewer-
der weinbaulichen Nutzung, der gärtnerischen Nut- tung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
zung und der sonstigen land- und forstwirtschaftli- ergeben würde. Dieser Wert ist nach dem Hektarwert
chen Nutzung einschließlich der zu diesen Nutzun- zu errechnen, der bei der Einheitsbewertung für den
gen oder Nutzungsteilen gehörenden Abschläge und eigenen Betrieb beim Vergleichswert der jeweiligen
Zuschläge nach § 41 des Bewertungsgesetzes Nutzung zugrunde gelegt worden ist oder zugrunde
sowie die Einzelertragswerte der Nebenbetriebe und zu legen wäre.
des Abbaulandes, wenn die für diese Nutzungen,
Nutzungsteile und sonstige Wirtschaftsgüter nach (5) Der Wert der Arbeitsleistung ist nach den folgen-
den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittel- den Nummern 1 bis 5 zu ermitteln:
ten Werte zuzüglich oder abzüglich des sich nach 1. Der Wert der Arbeitsleistung beträgt für
Nummer 4 ergebenden Werts insgesamt 2 000 Deut-
sche Mark nicht übersteigen. Maßgebend ist grund- a) die körperliche Mitarbeit des Betriebsinhabers
sätzlich der Einheitswert, der auf den letzten Fest- und der im Betrieb beschäftigten Angehörigen
stellungszeitpunkt festgestellt worden ist, der vor (§ 15 Abgabenordnung) bei einem Ausgangswert
dem Beginn des Wirtschaftsjahrs liegt oder mit dem nach Absatz 4
Beginn des Wirtschaftsjahrs zusammenfällt, für das aa) bis 8 000 Deutsche Mark
der Gewinn zu ermitteln ist. Sind bei einer Fortschrei- je 8 000 Deutsche Mark,
bung oder Nachfeststellung die Umstände, die zu der bb) über 8 000 Deutsche Mark
Fortschreibung oder Nachfeststellung geführt haben, bis 1 2 000 Deutsche Mark
bereits vor oder mit Beginn des Wirtschaftsjahrs ein- je 10 000 Deutsche Mark,
1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
CC) über 12 000 Deutsche Mark 4. der Veräußerung oder Entnahme von Grund und
bis 25 000 Deutsche Mark Boden; hierbei sind § 4 Abs. 3 sowie§ 55 entspre-
je 1 2 000 Deutsche Mark, chend anzuwenden.
dd) über 25 000 Deutsche Mark
je 1 4 000 Deutsche Mark, § 14
b) die Leitung des Betriebs 5 vom Hundert des Aus- Veräußerung des Betriebs
gangswerts nach Absatz 4.
Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
2. Die Arbeitsleistung von Angehörigen unter 15 und gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines
über 65 Jahren bleibt außer Betracht. Bei Angehöri- land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbe-
gen, die zu Beginn des Wirtschaftsjahrs das 15., triebs oder eines Anteils an einem land- und forstwirt-
nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der schaftlichen Betriebsvermögen erzielt werden. § 16
Wert der Arbeitsleistung mit der Hälfte des in Num- Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 bis 4 gilt mit der
mer 1 Buchstabe a genannten Betrags anzusetzen. Maßgabe entsprechend, daß der Freibetrag nach § 16
3. Sind die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Per- Abs. 4 nicht zu gewähren ist, wenn der Freibetrag nach
sonen nicht voll im Betrieb beschäftigt, so ist ein der § 14 a Abs. 1 gewährt wird.
körperlichen Mitarbeit entsprechender Teil des nach
Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 maßgeben- §14a
den Werts der Arbeitsleistung anzusetzen. Satz 1 gilt
entsprechend bei Minderung der Erwerbsfähigkeit. Vergünstigungen bei der Veräußerung
Für Angehörige, mit denen Arbeitsverträge abge- bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
schlossen sind, unterbleibt der Ansatz des Werts der (1) Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem 30. Juni
Arbeit~leistung. 1970 und vor dem 1. Januar 1986 seinen land- und
4. Der Wert der körperlichen Mitarbeit der Person, die forstwirtschaftlichen Betrieb im ganzen, so wird auf
den Haushalt führt, vermindert sich für jede im Haus- Antrag der Veräußerungsgewinn(§ 16 Abs. 2) nur inso-
halt voll beköstigte und untergebrachte Person um weit zur Einkommensteuer herangezogen, als er den
20 vom Hundert. Betrag von 60 000 Deutsche Mark übersteigt, wenn
5. Der Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers 1. der für den Zeitpunkt der Veräußerung maßgebende
und der Angehörigen kann höchstens für die nach Art Wirtschaftswert ( § 46 Bewertungsgesetz) des
und Größe des Betriebs angemessene Zahl von Voll- Betriebs 30 000 Deutsche Mark nicht übersteigt,
arbeitskräften angesetzt werden. Entgeltlich 2. die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des § 2
beschäftigte Vollarbeitskräfte sind entsprechend der Abs. 1 Nr. 2 bis 7 in den dem Veranlagungszeitraum
Dauer ihrer Beschäftigung auf die angemessene Zahl der Veräußerung vorangegangenen beiden Ver-
der Arbeitskräfte anzurechnen. Je Hektar dürfen anlagungszeiträumen jeweils den Betrag von 18 000
höchstens 0,07 Vollarbeitskräfte berücksichtigt wer- Deutsche Mark nicht überstiegen haben. Bei Ehegat-
den. ten, die nicht dauernd getrennt leben, gilt Satz 1 mit
(6) Pachtzinsen sind abziehbar, soweit sie den auf die der Maßgabe, daß die Einkünfte beider Ehegatten
zugepachteten Flächen nach Absatz 4 Nr. 2 und 4 ent- zusammen jeweils 36 000 Deutsche Mark nicht
fallenden Grundbetrag nicht übersteigen. Eingenom- überstiegen haben.
mene Pachtzinsen sind anzusetzen, wenn sie zu den Ist im Zeitpunkt der Veräußerung ein nach Nummer 1
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören. maßgebender Wirtschaftswert nicht festgestellt oder
(7) Der Nutzungswert der Wohnung des Betriebsin- sind bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für
habers ist mit einem Achtzehntel des im Einheitswert eine Wertfortschreibung erfüllt, so ist der Wert maßge-
besonders ausgewiesenen Wonnungswerts anzuset- bend, der sich für den Zeitpunkt der Veräußerung als
zen. Im Fall der Zupachtung eines Wohngebäudes kön- Wirtschaftswert ergeben würde.
nen die hierauf entfallenden Pachtzinsen bis zur Höhe (2) Der Anwendung des Absatzes 1 und des § 34
von einem Achtzehntel des Wohnungswerts abgezogen Abs. 1 steht nicht entgegen, wenn die zum land- und
werden. forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Gebäude
(8) In den Durchschnittssatzgewinn nach den Absät- mit dem dazugehörigen Grund und Boden nicht mitver-
zen 4 bis 7 sind auch Gewinne, soweit sie insgesamt äußert werden. In diesem Fall gelten die Gebäude mit
3 000 Deutsche Mark übersteigen, einzubeziehen aus dem dazugehörigen Grund und Boden als entnommen.
Der Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz, soweit er auf
1. Sonderkulturen, weinbaulicher Nutzung, gärtneri- die Wohnung ( § 13 Abs. 2 Nr. 2) und den dazugehörigen
scher Nutzung, sonstiger land- und forstwirtschaftli- Grund und Boden entfällt, wenn der Steuerpflichtige im
cher Nutzung, Nebenbetrieben, Abbauland sowie Anschluß an die Veräußerung des Betriebs die Woh-
Geringstland, wenn die hierfür nach den Vorschriften nung mindestens zwei Jahre selbst bewohnt und in
des Bewertungsgesetzes ermittelten Werte zuzüg- dieser Zeit nicht veräußert.
lich oder abzüglich der sich nach Absatz 4 Nr. 4 erge-
benden Werte 2 000 Deutsche Mark übersteigen, (3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des
2. forstwirtschaftlicher Nutzung, Betriebs, wenn
3. Betriebsvorgängen, die bei der Feststellung des Aus- 1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und
gangswerts nach Absatz 4 nicht berücksichtigt wor- 2. der Steuerpflichtige seinen land- und forstwirtschaft-
den sind, lichen Betrieb zum Zwecke der Strukturverbesse-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985 1007
rung abgegeben hat und dies durch eine Bescheini- schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzuse-
gung der nach Landesrecht zuständigen Stelle nach- hen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter
weist. von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der
Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder
§ 16 Abs. 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.
für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen
(4) Veräußert oder entnimmt ein Steuerpflichtiger hat;
nach dem 31. Dezember 1979 und vor dem 1. Januar 3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesell-
1986 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen schafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
Betrieb gehörenden Grund und Bodens, so wird der bei soweit sie nicht auf Anteile .am Grundkapital ent-
der Veräußerung oder der Entnahme entstehende fallen, und die Vergütungen, die der persönlich haf-
Gewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer tende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine
herangezogen, als er den Betrag von 60 000 Deutsche Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hin-
Mark übersteigt. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn gabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirt-
1 . der Steuerpflichtige schaftsgütern bezogen hat.
a) den Veräußerungspreis nach Abzug der Veräuße-
rungskosten innerhalb von 12 Monaten nach der (2) Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit
der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und
Veräußerung zur Abfindung weichender Erben
verwendet oder sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betäti-
b) den entnommenen Grund und Boden innerhalb gung weder als Ausübung von Land- und Forstwirt-
von 12 Monaten nach der Entnahme im Wege der schaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als
vorweggenommenen Erbfolge oder zur Abfindung
eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Eine
weichender Erben diesen übereignet oder durch die Betätigung verursachte Minderung der Steu-
c) Grund und Boden, den er als weichender Erbe im ern vom Ein~ommen ist kein Gewinn im Sinne des Sat-
Wege der Erbfolge erhalten hat, entnimmt und zes 1. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Vorausset-
2. das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne Berück- zungen im übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn
sichtigung des Veräußerungs- oder Entnahme- die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
gewinns und des Freibetrags in dem dem Veranla-
(3) Verluste aus gewerblicher Tierzuchtode~ g~~erb-
gungszeitraum der Veräußerung oder der Entnahme
licher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Emkunften
vorangegangenen Veranlagungszeitraum den Betrag
aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen
von 24 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat; bei
Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch
Ehegatten, die nach den§§ 26, 26 b zusammen ver-
nicht nach § 1O d abgezogen werden. Die Verluste min-
anlagt werden, erhöht sich der Betrag von 24 000
dern jedoch nach Maßgabe des§ 10 d die Ge~inne,.. die
Deutsche Mark auf 48 000 Deutsche Mark.
der Steuerpflichtige in vorangegangenen und m spate-
Verwendet der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis ren Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder
·oder entnimmt er den Grund und Boden nur zu einem gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt.
Teil zu den in Satz 2 Nr. 1 angegebenen begünstigten
Zwecken, so ist nur der entsprechende Teil des Ver-
äußerungs- oder Entnahmegewinns steuerfrei. §15a
(5) Der Freibetrag von 60 000 Deutsche Mark wird Verluste bei beschränkter, Haftung
dem Steuerpflichtigen für alle Veräußerungen und Ent- (1) Der einem Kommanditisten zuzurechnende Ante_il
nahmen nach Absatz 4 in dieser Fassung und für alle am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit
Veräußerungen zur Abfindung weichender Erben nach anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Ein-
Absatz 4 in den vor dem 1. Januar 1977 geltenden Fas- künften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen wer-
sungen insgesamt nur einmal gewährt. den soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommandi-
tist~n entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch
nicht nach § 1O d abgezogen werden. Haftet der Kom-
b) Gewerbebetrieb
manditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesell-
(§ 2 Abs. 1 Nr. 2) schaft auf Grund des§ 171 Abs. 1 des Handelsgesetz-
buchs so können abweichend von Satz 1 Verluste des
§ 15 Komm'anditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die
im Handelsregister eingetragene Einlage des Komman-
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
ditisten seine geleistete Einlage übersteigt, auch aus-
(1) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind geglichen oder abgezogen werden, soweit durch ~en
Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich
1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu
erhöht. Satz 2 ist nur anzuwenden, wenn derjenige, dem
gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbe-
der Anteil zuzurechnen ist, im Handelsregister eingetra-
wirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und
gen ist, das Bestehen der Haftung nachgewiesen wird
aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und
und eine Vermögensminderung auf Grund der Haftung
Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche
nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und
Nebenbetriebe sind;
Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.
2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen
Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft (2) Soweit der Verlust nach Absatz 1 nicht aus-
und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesell- geglichen oder abgezogen werden darf, mindert er die
1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirt- die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schul-
schaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Komman- den in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag
ditgesellschaft zuzurechnen sind. ausgeschlossen oder nach Art und Weise des
Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,
(3) Soweit ein negatives Kapitalkonto des Komman-
ditisten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht 4. Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in Abhän-
(Einlageminderung) und soweit nicht auf Grund der gigkeit von Erlösen oder Gewinnen aus der Nutzung,
Entnahmen eine nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichti- Veräußerung oder sonstigen Verwertung von Wirt-
gende Haftung besteht oder entsteht, ist dem Komman- schaftsgütern zu tilgen sind,
ditisten der Betrag der Einlageminderung als Gewinn 5. Mitreeder einer Reederei im Sinne des § 489 des
zuzurechnen. Der nach Satz 1 zuzurechnende Betrag Handelsgesetzbuchs, bei der der Mitreeder als
darf den Betrag der Anteile am Verlust der Kommandit- Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, wenn
gesellschaft nicht übersteigen, der im Wirtschaftsjahr die persönliche Haftung des Mitreeders für die Ver-
der Einlageminderung und in den zehn vorangegange- bindlichkeiten der Reederei ganz oder teilweise aus-
nen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähig geschlossen oder soweit die Inanspruchnahme des
gewesen ist. Wird der Haftungsbetrag im Sinne des Mitreeders für Verbindlichkeiten der Reederei nach
Absatzes 1 Satz 2 gemindert (Haftungsminderung) und Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrschein-
sind im Wirtschaftsjahr der Haftungsminderung und den lich ist.
zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren Verluste
nach Absatz 1 Satz 2 ausgleichs- oder abzugsfähig § 16
gewesen, so ist dem Kommanditisten der Betrag der
Veräußerung des Betriebs
Haftungsminderung, vermindert um auf Grund der Haf-
tung tatsächlich geleistete Beträge, als Gewinn zuzu- (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören
rechnen; Satz 2 gilt sinngemäß. Die nach den Sätzen 1 auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung
bis 3 zuzurechnenden Beträge mindern die Gewinne, die
1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbe-
dem Kommanditisten im Wirtschaftsjahr der Zurech-
triebs; als Teilbetrieb gilt auch die Beteiligung an
nung oder in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner
einer Kapitalgesellschaft, wenn die Beteiligung das
Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen
gesamte Nennkapital der Gesellschaft oder alle
sind.
Kuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft umfaßt;
(4) Der nach Absatz 1 nicht ausgleichs- oder abzugs-
2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unterneh-
fähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die
mer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist
nach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrt um die
( § 15 Abs. 1 Nr. 2);
nach Absatz 3 hinzuzurechnenden Beträge (verrechen-
barer Verlust), ist jährlich gesondert festzustellen. 3. des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschaf-
Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des vorange- ters einer Kommanditgesellschaft auf Aktie!') (§ 15
gangenen Wirtschaftsjahrs auszugehen. Zuständig für Abs. 1 Nr. 3).
den Erlaß des Feststellungsbescheids ist das für die
(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist
gesonderte Feststellung des Gewinns und Verlustes
der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug
der Gesellschaft zuständige Finanzamt. Der Feststel-
der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermö-
lungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden,
gens (Absatz 1 Nr. 1) oder den Wert des Anteils am
als der verrechenbare Verlust gegenüber dem ver-
Betriebsvermögen (Absatz 1 Nr. 2 und 3) übersteigt. Der
rechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirt-
Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für
schaftsjahrs sich verändert hat.
den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Abs. 1 oder
(5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Sätze 1, 2 nach § 5 zu ermitteln.
und 4 sowie Absatz 4 gelten sinngemäß für andere Un-
(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewer-
ternehmer, soweit deren Haftung der eines Kommandi-
bebetriebs. Werden die einzelnen dem Betrieb gewid-
tisten vergleichbar ist, insbesondere für
meten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des
1. stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise
Sinne des § 335 des Handelsgesetzbuchs, bei der anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräu-
der stille Gesellschafter als Unternehmer (Mitunter- ßert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe
nehmer) anzusehen ist, anzusetzen. Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an
2. Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Bür- dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden ein-
gerlichen Gesetzbuchs, bei der der Gesellschafter zelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschafts-
als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, güter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung
soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für erhalten hat.
Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch (4) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommen-
Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise steuer nur herangezogen, soweit er bei der Veräußerung
des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist, des ganzen Gewerbebetriebs 30 000 Deutsche Mark
3. Gesellschafter einer ausländischen Personengesell- und bei der Veräußerung eines Teilbetriebs oder eines
schaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer Anteils am Betriebsvermögen den entsprechenden Teil
(Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Haftung von 30 000 Deutsche Mark übersteigt. Der Freibetrag
des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräuße-
mit dem Betrieb der eines Kommanditisten oder rungsgewinn bei der Veräußerung des ganzen Gewer-
eines stillen Gesellschafters entspricht oder soweit bebetriebs 100 000 Deutsche Mark und bei der Ver-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985 1009
äußerung eines Teilbetriebs oder eines Anteils am c) Selbständige Arbeit
Betriebsvermögen den entsprechenden Teil von
(§ 2 Abs. 1 Nr. 3)
100 000 Deutsche Mark übersteigt. An die Stelle der
Beträge von 30 000 Deutsche Mark tritt jeweils der
Betrag von 1 20 000 Deutsche Mark und an die Stelle § 18
der Beträge von 100 000 Deutsche Mark jeweils der ( 1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
Betrag von 300 000 Deutsche Mark, wenn der Steuer-
pflichtige nach Vollendung seines 55. Lebensjahrs oder 1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freibe-
wegen dauernder Berufsunfähigkeit seinen Gewerbe- ruflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausge-
betrieb veräußert oder aufgibt. übte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstelle-
rische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,
die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahn-
§ 17 ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patent-
anwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Archi-
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften tekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuer-
bei wesentlicher Beteiligung berater, beratenden Volks- und Betriebswirte, verei-
(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört digten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren),
auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten,
einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer inner- Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstat-
halb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft ter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher
wesentlich beteiligt war und die innerhalb eines Veran- Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne
lagungszeitraums veräußerten Anteile 1 vom Hundert der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig,
des Kapitals der Gesellschaft übersteigen. Anteile an wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter
einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, daß er auf
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kuxe, Genuß- Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenver-
scheine oder äl'mliche Beteiligungen und Anwartschaf- antwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vor-
ten auf solche Beteiligungen. Eine wesentliche Beteili- übergehender Verhinderung steht der Annahme
gung ist gegeben, wenn der Veräußerer an der Gesell- einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit
schaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittel- nicht entgegen;
bar beteiligt war. Hat der Veräußerer den veräußerten 2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie,
Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräuße- wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
rung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entspre- 3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B.
chend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten,
Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als
unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechts- Aufsichtsratsmitglied.
vorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre wesentlich
beteiligt war. (2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuer-
pflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende
(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist Tätigkeit handelt.
der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug
der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten über- (3) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört
steigt. Hat derVeräußererden veräußerten Anteil unent- auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermö-
geltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des gens oder eines selbständigen Teils des Vermögens
Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der
maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben selbständigen Arbeit dient. § 16 Abs. 1 Nr. 1 letzter
hat. Halbsatz und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Bei der Ermittlung des Einkommens werden 5 vom
(3) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommen- Hundert der Einnahmen aus freier Berufstätigkeit, höch-
steuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 20 000 stens jedoch 1 200 Deutsche Mark jährlich, abgesetzt,
Deutsche Mark übersteigt, der dem veräußerten Anteil wenn die Einkünfte aus der freien Berufstätigkeit die
an der Kapitalgesellschaft entspricht. Der Freibetrag anderen Einkünfte überwiegen.
ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräuße-
rungsgewinn den Teil von 80 000 Deutsche Mark über- . (5) § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 und
steigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesell- § 15 a sind entsprechend anzuwenden.
schaft entspricht.
d) Nichtselbständige Arbeit
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwen-
(§ 2 Abs. 1 Nr. 4)
den, wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird oder
wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird, §19
soweit die Rückzahlung nicht als Gewinnanteil (Divi-
dende) gilt. In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis (1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteil- gehören
ten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesell- 1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und
schaft anzusetzen, soweit es nicht nach § 20 Abs. 1 andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäfti-
Nr. 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt
gehört. werden;
1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengel- (2) Die Sperrfrist beginnt am 1. Januar, wenn der
der und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Arbeitnehmer die Vermögensbeteiligung vor dem 1. Juli,
Dienstleistungen. und.am 1. Juli, wenn er die Vermögensbeteiligung nach
dem 30. Juni des Kalenderjahrs erhalten hat. Wird vor
Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um ein-
malige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf Ablauf der Sperrfrist die Festlegung einer Vermögens-
beteiligung aufgehoben oder über eine Vermögensbe-
sie besteht.
teiligung verfügt, ist eine Nachversteuerung durchzu-
(2) Von Versorgungsbezügen bleibt ein Betrag in führen; eine Nachversteuerung unterbleibt, wenn
Höhe von 40 vom Hundert dieser Bezüge, höchstens 1. der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd
jedoch insgesamt ein Betrag von 4 800 Deutsche Mark getrennt lebender Ehegatte nach Erhalt der Vermö-
im Veranlagungszeitraum, steuerfrei (Versorgungs- gensbeteiligung gestorben oder völlig erwerbsunfä-
Freibetrag). Versorgungsbezüge sind Bezüge und Vor- hig geworden ist oder
teile aus früheren Dienstleistungen, die
2. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbeteili-
1 . als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unter- gung arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit
haltsbeitrag oder als gleichartiger Bezug mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden
a) auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechen- hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Aufhebung der
der gesetzlicher Vorschriften, Festlegung oder vorzeitigen Verfügung noch besteht
b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Kör- oder
perschaften, Anstalten oder Stiftungen des 3. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbeteili-
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen gung, aber vor der vorzeitigen Verfügung geheiratet
Verbänden von Körperschaften hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung min-
oder destens zwei Jahre seit Beginn der Sperrfrist vergan-
gen sind oder
2. in anderen Fällen wegen Erreichens einer Alters-
grenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder . 4. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbeteili-
als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden; Bezüge, gung unter Aufgabe der nichtselbständigen Arbeit
die wegen Erreichens einer Altersgrenze gewährt eine Erwerbstätigkeit, die nach § 138 Abs. 1 der
werden, gelten erst dann als Versorgungsbezüge, Abgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist, auf-
wenn der Steuerpflichtige das 62. Lebensjahr oder, genommen hat.
wenn er Schwerbehinderter ist, das 60. Lebensjahr (3) Vermögensbeteiligungen sind
vollendet hat. 1. Aktien, die vom Arbeitgeber oder von Unternehmen
(3) Vom Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer in der Zeit mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich
vom 8. November bis 31. Dezember aus seinem ~rsten dieses Gesetzes ausgegeben werden oder die an
Dienstverhältnis zufließt, ist ein Betrag von 600 Deut- einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zuge-
sche Mark abzuziehen (Weihnachts-Freibetrag). Bei iassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezo-
einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim gen sind,
Lohnsteuer-Jahresausgleich ist der Weihnachts-Frei-
2. Kuxe, Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen,
betrag auch zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer
die von Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung
in der genannten Zeit keinen Arbeitslohn bezogen hat.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben
(4) Vom Arbeitslohn ist außerdem ein Betrag von werden, wenn im FaU von Namensschuldverschrei-
480 Deutsche Mark im Kalenderjahr abzuziehen bungen des Arbeitgebers auf dessen Kosten die
(Arbeitnehmer-Freibetrag). Ansprüche des Arbeitnehmers aus der Schuldver-
schreibung durch ein Kreditinstitut verbürgt oder
(5) Die Freibeträge nach den Absätzen 3 und 4 dürfen durch ein Versicherungsunternehmen privatrechtlich
zusammen nur bis. zur Höhe des um einen etwaigen gesichert sind und das Kreditinstitut oder Versiche-
Freibetrag nach Absatz 2 gekürtzten Arbeitslohns rungsunternehmen im Geltungsbereich dieses
abgezogen werden. Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist,
§19a 3. Genußscheine, die von Unternehmen mit Sitz und
Überlassung von Vermögensbeteiligungen Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Geset-
an Arbeitnehmer zes als Wertpapiere ausgegeben werden und mit
denen das Recht am Gewinn eines Unternehmens
(1) Erhält ein Arbeitnehmer im Rahmen eines gegen-
verbunden ist, wenn der Arbeitnehmer nicht als Mit-
wärtigen Dienstverhältnisses unentgeltlich oder verbil- unternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 anzuse-
ligt Kapitalbeteiligungen oder Darlehnsforderungen
hen ist,
(Vermögensbeteiligungen) nach Absatz 3, so ist der
Vorteil steuerfrei, soweit er nicht höher als der halbe 4. Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermö-
Wert der Vermögensbeteiligung (Absatz 6) ist und ins- gen, die von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne
gesamt 300 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht über- des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
steigt. Voraussetzung ist die Vereinbarung, daß bis zum ausgegeben werden, wenn nach dem Rechen-
Ablauf einer Frist von sechs Jahren (Sperrfrist) Vermö- , schaftsbericht für das vorletzte Geschäftsjahr vor
gensbeteiligungen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 4 festgelegt dem Jahr des Erhalts des Anteilscheins der Wert der
werden und über Vermögensbeteiligungen nach Absatz Aktien im Wertpapier-Sondervermögen 70 vom Hun-
3 Nr. 5 bis 8 nicht durch Rückzahlung, Abtretung, Belei- dert des Werts der in diesem Sondervermögen
hung oder in anderer Weise verfügt werden darf. befindlichen Wertpapiere nicht unterschreitet; für
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985 1011
neu aufgelegte Wertpapier-Sondervermögen ist für ihren Arbeitnehmern eigene Aktien, so tritt an die Stelle
das erste und zweite Geschäftsjahr der erste des Tages der Überlassung im Sinne der Sätze 2 bis 4
Rechenschaftsbericht oder die erste Bekanntma- der Tag der Beschlußfassung über die Überlassung. Der
chung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Wert von Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absat-
Kapitalanlagegesellschaften nach Auflegung des zes 3 Nr. 4 wird mit dem Ausgabepreis am Tag der Über-
Sondervermögens maßgebend, lassung angesetzt. Der Wert von Vermögensbeteiligun-
gen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 5 bis 7 wird mit dem
5. Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaft mit
Nennbetrag angesetzt, wenn nicht . besondere
Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich
Umstände einen höheren oder niedrigeren Wert begrün-
dieses Gesetzes,
den.
6. Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des
(7) Der Gewährung eines geldwerten Vorteils im
§ 335 des Handelsgesetzbuchs an einem Handels-
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 werden gleichgestellt
geschäft mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungs-
zweckgebundene Geldleistungen des Arbeitgebers für
bereich dieses Gesetzes, wenn der Arbeitnehmer
den Erwerb von Vermögensbeteiligungen im Sinne des
nicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1
Absatzes 3 durch den Arbeitnehmer an Unternehmen,
Nr. 2 anzusehen ist,
die vor dem 1. Januar 1984 gegründet wurden und deren
7. Darlehnsforderungen gegen den Arbeitgeber, wenn Satzung oder Gesellschaftsvertrag die Beteiligung am
auf dessen Kosten die Ansprüche des Arbeitneh- Unternehmen des Arbeitgebers vorsieht, wenn die Geld-
mers aus dem Darlehnsvertrag durch ein Kreditinsti- leistungen innerhalb eines Monats vor oder nach dem
tut verbürgt oder durch ein Versicherungsunterneh- Erwerb- jedoch vor dem 1. Januar 1987 - gegeben wer-
men privatrechtlich gesichert sind und das Kreditin- den. Dabei sind als Wert der Vermögensbeteiligung die
stitut oder Versicherungsunternehmen im Geltungs- Aufwendungen des Arbeitnehmers anzusetzen.
bereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb
(8) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften
befugt ist,
erlassen werden über
8. Genußrechte am Unternehmen des Arbeitgebers mit 1. die Festlegung der Vermögensbeteiligungen nach
Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich Absatz 3 Nr. 1 bis 4 und die Art der Festlegung,
dieses Gesetzes, wenn damit das Recht am Gewinn
dieses Unternehmens verbunden ist, der Arbeitneh- 2. die Begründung von Anzeigepflichten zum Zweck der
mer nicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Sicherung der Nachversteuerung,
Abs. 1 Nr. 2 anzusehen ist und über die Genußrechte 3. die Nachversteuerung mit einem Pauschsteuersatz,
keine Genußscheine nach Nummer 3 ausgegeben
4. das Verfahren bei der Nachversteuerung.
werden. )·~
(4) Der Überlassung von Vermögensbeteiligungen
nach Absatz 3 Nr. 3, 6 bis 8 bei einer Genossenschaft e) Kapitalvermögen
mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich (§ 2 Abs. 1 Nr. 5)
dieses Gesetzes stehen § 19 und eine Festsetzung
durch Statut nach § 20 des Gesetzes betreffend die § 20
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nicht ent-
gegen. (1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
(5) Werden Darlehnsforderungen nach Absatz 3 1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und son-
Nr. 7 in Tarifverträgen vereinbart, so kann der Arbeitge- stige Bezüge aus Aktien, Kuxen, Genußrechten, mit
ber sich hiervon befreien, wenn er dem Arbeitnehmer denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös
anstelle der Darlehnsforderung eine andere gleichwer- einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen
tige Vermögensbeteiligung nach Absatz 3 zuwendet; an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an
sofern der Arbeitnehmer dies verlangt, sind dabei min- Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Kolo-
destens zwei verschiedene Formen der Vermögensbe- nialgesellschaften und an bergbautreibenden Verei-
teiligung nach Absatz 3 Nr. 1 bis 6 und 8, von denen min- nigungen, die die Rechte einer juristischen Person
destens eine keine Vermögensbeteiligung am Unter- haben. Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen,
nehmen des Arbeitgebers ist, zur Auswahl anzubieten. soweit sie aus Ausschüttungen einer unbeschränkt
steuerpflichtigen Körperschaft stammen, für die
(6) Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 des
gemeine Wert anzusetzen. Vermögensbeteiligungen im Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gilt;
Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3, die am Tag der Über-
lassung an einer deutschen Börse zum amtlichen Han- 2. Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung
del zugelassen sind, werden vorbehaltlich des Satzes 5 oder nach der Auflösung unbeschränkt steuerpflich-
mit dem niedrigsten an diesem Tag für sie im amtlichen tiger Körperschaften oder Personenvereinigungen im
Handel notierten Kurs angesetzt. Liegt am Tag der Sinne der Nummer 1 anfallen, soweit bei diesen für
Überlassung eine Notierung nicht vor, so ist der letzte Ausschüttungen verwendbares Eigenkapital im
innerhalb von 30 Tagen vor diesem Tag im amtlichen Sinne des§ 29 des Körperschaftsteuergesetzes als
Handel notierte Kurs maßgebend. Die Sätze 2 und 3 gel- verwendet gilt und die Bezüge nicht zu den Einnah-
ten entsprechend für Vermögensbeteiligungen im Sinne men im Sinne der Nummer 1 gehören. Nummer 1
des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3, die nur in den geregelten Satz 2 gilt entsprechend;
Freiverkehr einbezogen sind. Überläßt eine Aktienge- 3. die nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 anzurechnende oder nach
sellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien den§§ 36b bis 36e dieses Gesetzes oder nach§ 52
1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
des Körperschaftsteuergesetzes zu vergütende Die Nummern 2 und 3 gelten sinngemäß für die Einnah-
Körperschaftsteuer. Die anzurechnende oder zu ver- men aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsan-
gütende Körperschaftsteuer gilt außer in den Fällen. sprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne der
des§ 36e dieses Gesetzes und des§ 52 des Körper- Nummer 2, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder
schaftsteuergesetzes als zusammen mit den Einnah- Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapie- ·
men im Sinne der Nummern 1 oder 2 oder des Absat- ren verbrieft sind. Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von
zes 2 Nr. 2 Buchstabe a bezogen; Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein
4. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsge- öffentliches Schuldbuch eingetragen sind.
werbe als stiller Gesellschafter und aus partiari- (3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2
schen Darlehen, es sei denn, daß der Gesellschafter bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und
oder Darlehnsgeber als Mitunternehmer anzusehen Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger
ist. Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören,
des Betriebs ist § 15 a sinngemäß anzuwenden; sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.
5. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und
Renten aus Rentenschulden. Bei Tilgungshypothe- (4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermö-
gen ist nach Abzug der Werbungskosten ein Betrag von
ken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der
300 Deutsche Mark abzuziehen (Sparer-Freibetrag).
Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweili-
Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein
gen Kapitalrest entfällt;
gemeinsamer Sparer-Freibetrag von 600 Deutsche
6. außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zin- Mark gewährt. Der gemeinsame Sparer-Freibetrag ist
sen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur
Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall Hälfte abzuziehen; sind die um die Werbungskosten
enthalten sind. Dies gilt nicht für Zinsen aus Ver- geminderten Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger
sicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buch- als 300 Deutsche Mark, so ist der anteilige Sparer-Frei-
stabe b, die mit Beiträgen verrechnet oder im Ver- betrag insoweit, als er die um die Werbungskosten
sicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Ver- geminderten Kapitalerträge dieses Ehegatten über-
trags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Ver- steigt, beim anderen Ehegatten abzuziehen. Der Sparer-
tragsabschluß ausgezahlt werden. Die Sätze 1 und 2 Freibetrag und der gemeinsame Sparer-Freibetrag dür-
sind auf Kapitalerträge aus fondsgebundenen fen nicht höher sein als die um die Werbungskosten
Lebensversicherungen entsprechend anzuwenden; geminderten Kapitalerträge.
7. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art,
z. B. aus Einlagen und Guthaben bei Kreditinstituten,
aus Darlehen und Anleihen; f) Vermietung und Verpachtung
8. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen ein- (§ 2 Abs. 1 Nr. 6)
schließlich der Schatzwechsel.
§ 21
(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
auch (1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind
1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in 1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von
Absatz 1 bezeichneten Einnahmen oder an deren unbeweglichem Vermögen, insbesondere von
Stelle gewährt werden; Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen,
2. Einnahmen aus der Veräußerung die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rech-
a) von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprü- ten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
chen durch den Anteilseigner, über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht,
Mineralgewinnungsrecht);
b) von Zinsscheinen durch den Inhaber der Schuld-
verschreibung, 2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von
wenn die dazugehörigen Aktien, sonstigen Anteile Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Be-
oder Schuldverschreibungen nicht mitveräußert wer- triebsvermögen;
den. Anteilseigner ist derjenige, dem nach§ 39 der 3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von
Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalver- . Rechten, insbesondere von schriftstellerischen,
mögen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 zuzurechnen künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten,
sind. Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkei-
die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 ten und Gefällen;
zuzurechnen, so gilt er als Anteilseigner; 4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pacht-
3. Einnahmen aus der Veräußerung von Zinsscheinen, zinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im
wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind
mitveräußert werden und das Entgelt für die auf den und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeit-
Zeitraum bis zur Veräußerung der Schuldverschrei- raum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer
bung entfallenden Zinsen des laufenden Zinszah- war.
lungszeitraums (Stückzinsen) besonders in Rech- § 15 a ist sinngemäß anzuwenden.
nung gestellt ist. Die bei der Einlösung oder Weiter-
veräußerung der Zinsscheine vom Erwerber der Zins- (2) Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpach-
scheine vereinnahmten Zinsen sind um das Entgelt tung gehört auch der Nutzungswert der Wohnung im
für den Erwerb der Zinsscheine zu kürzen. eigenen Haus oder der Nutzungswert einer dem Steuer-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985 1013
pflichtigen ganz oder teilweise unentgeltlich überlasse- (4) Bei einem Haus im Sinne des Absatzes 1, für
nen Wohnung einschließlich der zugehörigen sonstigen das der Antrag auf Baugenehmigung nach dem
Räume und Gärten. 30. September 1982 gestellt worden ist und das vom
Steuerpflichtigen vor dem 1. Januar 1987 hergestellt
(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichne- oder angeschafft worden ist, können die mit der Nutzung
ten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten des Grundstücks zu Wohnzwecken in wirtschaftlichem
zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören. Zusammenhang stehenden Schuldzinsen im Jahr der
Herstellung oder Anschaffung und in den beiden folgen-
den Kalenderjahren über die Höhe des Grundbetrags
§ 21 a hinaus bis zur Höhe von jeweils 1O000 Deutsche Mark
von dem nach Absatz 3 Nr. 1 gekürzten Grundbetrag
Pauschalierung des Nutzungswerts
abgesetzt werden. Soweit der Schuldzinsenabzug nach
der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus
Satz 1 nicht in vollem Umfang im Erstjahr in Anspruch
(1) Bei einer Wohnung im eigenen Einfamilienhaus im genommen werden kann, kann er in dem dritten auf das
Sinne des § 75 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes wird Jahr der Herstellung oder Anschaffung folgenden
der Nutzungswert(§ 21 Abs. 2) auf Grund des Einheits- Kalenderjahr nachgeholt werden. Voraussetzung für die
werts des Grundstücks ermittelt. Satz 1 gilt auch bei Anwendung des Satzes 1 im Falle der Anschaffung ist,
einer Wohnung in einem eigenem Haus, das kein Ein- daß der Steuerpflichtige das Haus bis zum Ende des
familienhaus ist. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Jahres der Fertigstellung angeschafft hat. Die Sätze 1
Steuerpflichtige in dem eigerien Haus mindestens eine bis 3 gelten entsprechend bei einem Haus, für das der
Wohnung oder eine anderen als Wohnzwecken die- Bauantrag vor dem 1 . Oktober 1982 gestellt und bei
nende Einheit von Räumen dem mit den Bauarbe'.ten nach dem 30. September
1982 begonnen worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für
1 . zur dauernden Nutzung vermietet hat oder Schuldzinsen, die mit den Herstellungskosten für Aus-
2. innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung bauten und Erweiterungen an einem Haus im Sinne des
oder Anschaffung des Hauses, nach Beendigung Absatzes 1 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
einer Vermietung oder nach Beendigung der Selbst- wenn mit den Arbeiten für den Ausbau oder die Erwei-
nutzung zur dauernden Nutzung vermietet oder terung nach dem 30. September 1982 begonnen wor-
den ist und der Ausbau oder die Erweiterung vor dem
3. zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken selbst 1 . Januar 1987 fertiggestellt worden ist. An die Stelle
nutzt oder zu diesen Zwecken unentgeltlich überläßt des Antrags auf Baugenehmigung tritt die Bauanzeige,
und der zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken wenn diese baurechtlich ausreicht. Satt 5 ist nicht an-
genutzte Teil des Hauses mindestens 33'/J vom Hun- zuwenden, wenn bei einem Haus im Sinne des Absat-
dert der gesamten Nutzfläche des Hauses beträgt. zes 1 Schuldzinsen nach Satz 1 oder 5 abgezogen wor-
Als Grundbetrag für den Nutzungswert ist 1 vom Hun- den sind.
dert des maßgebenden Einheitswerts des Grundstücks
anzusetzen. liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 (5) Dient das Grundstück teilweise eigenen gewerb-
und 2 nicht während des ganzen Kalenderjahrs vor, so lichen oder beruflichen Zwecken oder wird das Grund-
ist nur der Teil des Grundbetrags anzusetzen, der auf stück teilweise zu diesen Zwecken unentgeltlich über-
die vollen Kalendermonate entfällt, in denen diese Vor- lassen und liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1
aussetzungen vorliegen. Satz 3 Nr. 3 nicht vor, so vermindert sich der maßge-
bende Einheitswert um den Teil, der bei einer Aufteilung
(2) Maßgebend ist der Einheitswert für den letzten nach dem Verhältnis der Nutzflächen auf den gewerb-
Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fort- lich oder beruflich genutzten Teil des Grundstücks ent-
schreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt), der vor fällt. Dasselbe gilt, wenn Teile des Einfamilienhauses
dem Beginn des Kalenderjahrs liegt oder mit dem oder Teile einer Wohnung in einem anderen Haus ver-
Beginn des Kalenderjahrs zusammenfällt, für das der mietet sind und die Einnahmen hieraus das Dreifache
Nutzungswert zu ermitteln ist. Ist das Einfamilienhaus des anteilig auf die vermieteten Teile entfallenden
oder das andere Haus erst innerhalb des Kalenderjahrs Grundbetrags, mindestens aber 1 000 Deutsche Mark
fertiggestellt worden, für das der Nutzungswert zu ermit- im Kalenderjahr, übersteigen.
teln ist, so ist der Einheitswert maßgebend, der zuerst
für das Einfamilienhaus oder das andere Haus festge- (6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn
stellt wird. die gesamte Fläche des Grundstücks größer als das
Zwanzigfache der bebauten Grundfläche ist; in diesem
(3) Von dem Grundbetrag dürfen nur abgesetzt wer- Fall ist jedoch mindestens der Nutzungswert anzuset-
den: zen, der sich nach den Absätzen 1 bis 5 ergeben würde,
wenn die gesamte Fläche des Grundstücks nicht größer
1. die mit der Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwek- als das Zwanzigfache der bebauten Grundfläche wäre.
ken in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden
Schuldzinsen bis zur Höhe des Grundbetrags; (7) Absatz 1 Satz 2 ist nicht bei einem Gebäude anzu-
2. erhöhte Absetzungen, die bei dem Einfamilienhaus wenden,
oder dem anderen Haus in Anspruch genommen wer- 1. bei dem der Antrag auf Baugenehmigung vor dem
den, nach Abzug der Schuldzinsen im Sinne der 30. Juli 1981 gestellt worden ist oder das in Erwerbs-
Nummer 1; Absetzungen für Abnutzung nach § 7 fällen auf Grund eines vor dem 30. Juli 1981 rechts-
Abs. 5 dürfen von dem Grundbetrag nicht abgesetzt wirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags
werden. oder sonstigen Rechtsakts erworben worden ist oder
1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2. das nach dem 29. Juli 1981 im Wege der Erbfolge
Bei Beginn Ertrags- Bei Beginn Ertrags- Bei Beginn Ertrags-
erworben worden ist, wenn bei dem Rechtsvorgänger der Rente anteil der Rente anteil der Rente anteil
vollendetes vollendetes vollendetes
für dieses Gebäude die Voraussetzungen der Num- Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
mer 1 vorlagen. des Renten- in des Renten- in des Renten- in
berechtigten v.H. berechtigten v.H. berechtigten v.H.
An Stelle des Antrags auf Baugenehmigung tritt die
Bestellung, wenn diese nachweislich vor der Stellung
des Antrags auf Baugenehmigung erfolgte. Im Fall der 17 bis 18 65 50 41 73 16
Anschaffung von Kaufeigenheimen oder Trägerklein- 19 bis 20 64 51 39 74 15
siedlungen, für die der Antrag auf Baugenehmigung 21 bis 22 63 52 38 75 14
nach dem 31. Dezember 1979 und vor dem 30. Juli 1981 23 bis 24 62 53 37 76 bis 77 13
gestellt worden ist, ist Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwen-
25 bis 26 61 54 36 78 12
den, wenn die Gebäude vor dem 1 . Juli 1983 ange-
schafft worden sind. Im Fall des Umbaus eines Ein- 27 60 55 35 79 11
familienhauses zu einer anderen Gebäudeart ist 28 bis 29 59 56 34 80 10
Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwenden, wenn vor dem 30 58 57 33 81 bis 82 9
30. Juli 1981 mit den Umbauarbeiten begonnen oder der 31 bis 32 57 58 32 83 8
für den Umbau erforderliche Antrag auf Baugenehmi-
33 56 59 31 84 bis 85 7
gung gestellt worden ist. An die Stelle des Antrags auf
Baugenehmigung tritt die Bauanzeige, wenn diese bau- 34 55 60 29 86 bis 87 6
rechtlich ausreicht. 35 54 61 28 88 bis 89 5
36 bis 37 53 62 27 90 bis 91 4
38 52 63 26 92 bis 93 3
g) Sonstige Einkünfte 39 51 64 25 94 bis 96 2
(§ 2 Abs. 1 Nr. 7) 40 50 65 24 ab 97 1
41 49
§ 22
Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor
Arten der sonstigen Einkünfte dem 1 . Januar 1 955 zu laufen begonnen haben,
Sonstige Einkünfte sind und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit
mehrerer Personen oder einer anderen Person als
1 . Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leib-
nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten renten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt
Einkunftsarten gehören. Werden die Bezüge freiwillig sind, wird durch eine Rechtsverordnung be-
oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechts- stimmt;
pflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten
Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger b) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vor-
zuzurechnen, wenn der Geber unbeschränkt einkom- teilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt
werden;
mensteuerpflichtig ist. Zu den in Satz 1 bezeichneten
Einkünften gehören auch 1a. Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach
§ 10 · Abs. 1 Nr. 1 vom Geber abgezogen werden
a) Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Bezügen
können;
Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthal-
ten sind. Als· Ertrag des Rentenrechts gilt für die 2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinne des
gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unter- § 23;
schied zwischen dem Jahresbetrag der Rente und 3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu ande-
dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung ren Einkunftsarten ( § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6) noch zu
des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussicht- den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1 a, 2 oder 4
liche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert gehören, z. 8. Einkünfte aus gelegentlichen Vermitt-
nach dieser Laufzeit zu berechnen. Der Ertrag des lungen und aus der Vermietung beweglicher Gegen-
Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nach- stände. Solche Einkünfte sind nicht einkommen-
stehenden Tabelle zu entnehmen: steuerpflichtig, wenn sie weniger als 50,9 Deutsche
Mark im Kalenderjahr betragen haben. Ubersteigen
Bei Beginn Ertrags- Bei Beginn Ertrags- Bei Beginn Ertrags-
der Rente anteil der Rente anteil der Rente anteil die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der
vollendetes vollendetes vollendetes übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkom-
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
des Renten- in des Renten- in des Renten- in mens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht
berechtigten v.H. berechtigten v.H. berechtigten v.H.
nach § 10 d abgezogen werden;
4. Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu
0 bis 2 72 42 48 66 23 Krankenversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder,
3 bis 5 71 43 bis 44 47 67 22 Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versor-
6 bis 8 70 45 46 68 21 gungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetenge-
9 bis 10 69 46 45 69 20 setzes oder des Europaabgeordnetengesetzes,
sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der ent-
11 bis 12 68 47 44 70 19
sprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden.
13 bis 14 67 48 43 71 18 Werden zur Abgeltung des durch das Mandat ver-
15 bis 16 66 49 42 72 17 anlaßten Aufwandes Aufwandsentschädigungen
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985 1015
gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlaßten • h) Gemeinsame Vorschriften
Aufwendungen nicht als Werbungskosten abge-
zogen werden. Wahlkampfkosten zur Erlangung § 24
eines Mandats im Bundestag, im Europäischen
Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 gehören
nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Es auch
gelten entsprechend 1. Entschädigungen, die gewährt worden sind
a) für Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträ- a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Ein-
gen§ 3 Nr. 62 Satz 1, nahmen oder
b) für Versorgungsbezüge§ 19 Abs. 2; beim Zusam- b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätig-
mentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne von keit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder
§ 19 Abs. 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höch- einer Anwartschaft auf eine solche;
stens ein Betrag von 4800 Deutsche Mark im Ver- c) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter
anlagungszeitraum steuerfrei, nach § 89 b des Handelsgesetzbuchs;
c) für das Übergangsgeld, das in einer Summe
gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung 2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne
§ 34 Abs. 3. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder aus einem früheren
Rechtsverhältnis im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7,
§ 23 und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen
als Rechtsnachfolger zufließen;
Spekulationsgeschäfte
(1) Spekulationsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind 3. Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von
Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen
1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädi-
zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt: gungen, die mit der Inanspruchnahme von Grund-
a) bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschrif- stücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.
ten des bürgerlichen Rechts über Grundstücke
unterliegen (z. 8. Erbbaurecht, Mineralgewin-
nungsrecht), nicht mehr als zwei Jahre, § 24a
b) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Altersentlastungsbetrag
Wertpapieren, nicht mehr als sechs Monate;
Altersentlastungsbetrag, ist ein Betrag von 40 vom
2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung Hundert des Arbeitslohns und der positiven Summe der
der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb. Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger
Arbeit sind, höchstens jedoch insgesamt ein Betrag von
(2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der Ver-
3 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr. Versorgungs-
äußerung von
bezüge im Sinne des § 19 Abs. 2, Einkünfte aus Leibren-
1 . Schuld- und Rentenverschreibungen von Schuld- ten im Sinne des § 22 Nr. 1 Buchstabe a und Einkünfte
nern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im im Sinne des § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b bleiben bei
Inland haben, es sei denn, daß bei ihnen neben der der Bemessung des Betrags außer Betracht. Der Alters-
festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesell- entlastungsbetrag wird einem Steuerpflichtigen ge-
schaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine Zusatz- währt, der vor dem Beginn des Kalenderjahrs, in dem er
verzinsung, die sich nach der Höhe der Gewinnaus- sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr voll-
schüttung ·des Schuldners richtet, eingeräumt ist endet hatte. Im Fall der Zusammenveranlagung von
oder daß sie von dem Steuerpflichtigen im Ausland Ehegatten zur Einkommensteuer sind die Sätze 1 bis 3
erworben worden sind; für jeden Ehegatten gesondert anzuwenden.
2. Forderungen, die in ein inländisches öffentliches
Schuldbuch eingetragen sind. § 24 b
(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor, wenn Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag
Wirtschaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei Ein-
künften im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 anzusetzen (1) Steuerpflichtigen, die bis 31. Dezember 1985
ist. finanzielle Hilfen auf Grund einer Rechtsverordnung
nach § 2 Abs. 1 des Ausbildungsplatzförderungs-
(4) Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäften gesetzes erhalten und bei denen die finanziellen Hilfen
ist der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis zu den Betriebseinnahmen aus Land- und Forstwirt-
einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungs- schaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit gehö-
kosten und den Werbungskosten andererseits. ren, wird ein Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag in Höhe
Gewinne aus Spekulationsgeschäften bleiben steuer- der finanziellen Hilfen gewährt. Dies gilt auch für Zuwen-
frei, wenn der aus Spekulationsgeschäften erzielte dungen aus öffentlichen Mitteln, die dazu bestimmt sind,
Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1 000 Deut- zusätzliche Ausbildungsplätze bereitzustellen.
sche Mark betragen hat. Verluste aus Spekulationsge-
schäften dürfen nur bis zur Höhe des Spekulationsge- (2) Wird die finanzielle Hilfe einer Gesellschaft im
winns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalender- Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 gewährt, so wird jedem Mit-
jahr erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht unternehmer ein Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag in
nach § 10d abgezogen werden. Höhe des Teils der finanziellen Hilfe gewährt, der dem
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verhältnis des Gewinnanteils des Mitunternehmers ein- § 26a
schließlich der Vergütungen zum Gewinn der Gesell- Getrennte Veranlagung von Ehegatten
schaft entspricht. Der Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag
und die Anteile der Mitunternehmer am Ausbildungs- (1) Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in den
platz-Abzugsbetrag sind gesondert festzustellen(§ 179 in § 26 bezeichneten Fällen sind jedem Ehegatten die
Abgabenordnung). von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. Einkünfte
eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem
anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der
Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat.
III. Veranlagung
(2) Sonderausgaben (§§ 10 und 10 b) und außerge-
wöhnliche Belastungen(§§ 33 bis 33 b) werden, soweit
§ 25 sie die Summe der bei der Veranlagung jedes Ehegatten
Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht in Betracht kommenden Pauschbeträge oder Pauscha-
len (§ 10 c) übersteigen, bis zur Höhe der bei einer
(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Zusammenveranlagung der Ehegatten in Betracht kom-
Kalenderjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem Ein- menden Höchstbeträge je zur Hälfte'bei der Veranla-
kommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem gung der Ehegatten abgezogen, wenn nicht die Ehegat-
Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach ten gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen.
den §§ 46 und 46a eine Veranlagung unterbleibt. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 können
nur bei der Veranlagung des Ehegatten abgezogen wer-
(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen
den, der sie geleistet hat. Die nach § 33 b Abs. 5 über-
Veranlagungszeitraums bestanden, so wird das wäh-
tragbaren Pauschbeträge stehen den Ehegatten insge-
rend der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkommen
samt nur einmal zu; sie werden jedem Ehegatten zur
zugrunde gelegt. In diesem Fall kann die Veranlagung
Hälfte gewährt. Die nach § 34 f zu gewährende Steuer-
bei Wegfall der Steuerpflicht sofort vorgenommen wer-
ermäßigung steht den Ehegatten in dem Verhältnis zu, in
den.
dem sie erhöhte Absetzungen nach § 7 bin Anspruch
(3) Der Steuerpflichtige hat für den abgelaufenen Ver- nehmen.
anlagungszeitraum eine Einkommensteuererklärung (3) Die Anwendung der §§ 10 a und 10 d für den Fall
abzugeben. Ehegatten haben für den Fall der Zusam- des Übergangs von der getrennten Veranlagung zur
menveranlagung (§ 26 b) eine gemeinsame Einkom- · Zusammenveranlagung und von der Zusammenver- '
mensteuererklärung abzugeben. Wählt einer der Ehe- anlagung zur getrennten Veranlagung, wenn bei beiden
gatten die getrennte Veranlagung(§ 26 a), hat jeder der Ehegatten nicht entnommene Gewinne oder nicht aus-
Ehegatten eine Einkommensteuererklärung abzugeben. geglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsver-
Der Steuerpflichtige hat die Einkommensteuererklärung ordnung geregelt.
eigenhändig zu unterschreiben. Eine gemeinsame Ein-
kommensteuererklärung ist von beiden Ehegatten § 26b
eigenhändig zu unterschreiben. Zusammenveranlagung von Ehegatten
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten wer-
§ 26
den die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben,
Veranlagung von Ehegatten zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zuge-
rechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist,
(1) Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig
die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger
sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen
behandelt.
diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungs-
zeitraums vorgelegen haben oder im laufe des Veranla- § 27
gungszeitraums eingetreten sind, können zwischen (weggefallen)
getrennter Veranlagung (§ 26 a) und Zusammenver-
anlagung (§ 26 b) wählen. Eine Ehe, die im laufe des § 28
Veranlagungszeitraums aufgelöst worden ist, bleibt für
Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
die Anwendu'ng des Satzes 1 unberücksichtigt, wenn
einer der Ehegatten in demselben Veranlagungszeit- Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Ein-
raum wieder geheiratet hat und bei ihm und dem neuen künfte die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des
Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 ebenfalls überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt
vorliegen. steuerpflichtig ist.
(2) Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer §§ 29 und 30
der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt. Ehegatten
werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die (weggefallen)
Zusammenveranlagung wählen. Die zur Ausübung der
Wahl erforderlichen Erklärungen sind beim Finanzamt § 31
schriftlich oder zu Protokoll abzugeben. Pauschbesteuerung
(3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Erklä- Bei Personen, die durch Zuzug aus dem Ausland
rungen nicht abgegeben, so wird unterstellt, daß die unbeschränkt steuerpflichtig werden, können die ober-
Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen. sten Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung des
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985 1017
Bundesministers der Finanzen die Einkommensteuer Arbeitsloser der Arbeitsvermittlung zur Verfügung
bis zur Dauer von zehn Jahren seit Begründung der steht und auch die übrigen Voraussetzungen des
unbeschränkten Steuerpflicht in einem Pauschbetrag . § 2 Abs. 4 des Bundeskindergeldgesetzes für die
festsetzen. Gewährung von Kindergeld vorliegen oder
2. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst
IV. Tarif leistet oder
3. freiwillig für eine Dauer von nicht mehr als drei Jah-
§ 32 ren Wehr- oder Polizeivollzugsdienst leistet, der an
Zu versteuerndes Einkommen, Sonderfreibeträge, Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder
Kinder Zivildienstes abgeleistet wird, oder
(1) Zu versteuerndes Einkommen ist das um die nach 4. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil-
den Absätzen 2 und 3 in Betracht kommenden Sonder- dienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer
freibeträge, den Kinderfreibetrag nach Absatz 8 und um im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-
die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge Gesetzes ausübt oder
verminderte Einkommen.
5. ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes
(2) Ein Altersfreibetrag von 720 Deutsche Mark wird zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres lei-
einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem Beginn stet oder
des Kalenderjahrs, in dem er sein Einkommen bezogen
6. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. Bei Ehegatten,
/ Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unter-
die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommen-
halten, und deswegen Anspruch auf Kindergeld
steuer veranlagt werden, verdoppelt sich der Altersfrei-
nach dem Bundeskindergeldgesetz oder auf
betrag, wenn jeder Ehegatte .die Voraussetzung des
andere Leistungen für Kinder(§ 8 Abs. 1 Bundes-
Satzes 1 erfüllt.
kindergeldgesetz) besteht.
(3) Einern Steuerpflichtigen, für den die Vorausset- In den Fällen der Nummern 2 bis 4 ist Voraussetzung,
zungen des § 32 a Abs. 5 oder 6 nicht erfüllt sind und der daß durch die Aufnahme des Dienstes oder der Tätigkeit
nicht nach den §§ 26, 26 a getrennt zur Einkommen- eine Berufsausbildung unterbrochen worden ist.
steuer zu veranlagen ist, wird ein Haushaltsfreibetrag
von 4 212 Deutsche Mark gewährt, wenn er im Veranla- (7) Ein Kind, das ·zu Beginn des Veranlagungszeit-
gungszeitraum mindestens ein Kind hat. raums das 27. Lebensjahr vollendet hat, wird berück-
sichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder
(4) Kinder im Sinne des Absatzes 3 sind: seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu
1. Kinder, die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen unterhalten, und deswegen Anspruch auf Kindergeld
verwandt sind, nach dem Bundeskindergeldgesetz oder auf andere Lei-
stungen für Kinder (§ 8 Abs. 1 Bundeskindergeld-
2. Pflegekinder,
gesetz) besteht.
3. Stiefkinder, die der Steuerpflichtige in seinen Haus-
halt aufgenommen hat, solange die Ehe besteht, (8). Für jedes Kind des Steuerpflichtigen im Sinne der
durch die das Stiefkindschaftsverhältnis begründet Absätze 4 bis 7 wird ein Kinderfreibetrag von 432 Deut-
worden ist. sche Mark gewährt. Für jedes Kind des Steuerpflich-
tigen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der Absätze 5 bis
Ein Kind eines unbeschränkt einkommensteuerpflichti-
7, das nach Absatz 4 Sätze 2 und 3 dem anderen Eltern-
gen Elternpaares, bei dem die Voraussetzungen des
teil zugeordnet wird und demgegenüber der Steuer-
§ 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, wird dem Elternteil
pflichtige seiner Unterhaltsverpflichtung für den Veran-
zugeordnet, in dessen Wohnung es erstmals im Kalen-
lagungszeitraum nachkommt, wird ein Kinderfreibetrag
derjahr mit Hauptwohnung gemeldet war. War das Kind
von 216 Deutsche Mark gewährt. Werden Ehegatten
nicht in einer Wohnung eines Elternteils oder war es in
nach den §§ 26, 26 a getrennt veranlagt, so erhält jeder
einer gemeinsamen Wohnung der Eltern mit Hauptwoh- Ehegatte den Kinderfreibetrag zur Hälfte, soweit nicht
nung gemeldet, so wird es der Mutter zugeordnet; es
ein Kinderfreibetrag nur einem der Ehegatten zu gewäh-
wird dem Vater zugeordnet, wenn dieser durch eine
ren ist.
Bescheinigung der zuständigen Behörde nachweist,
daß es zu seinem Haushalt gehört hat.
§ 32a
(5) Ein Kind wird in dem Veranlagungszeitraum, in
Einkommensteuertarif
dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden
Veranlagungszeitraum, zu dessen Beginn es das (1) Die tarifliche Einkommensteuer bemißt sich nach
16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt. dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbe-
haltlich der §§ 32b, 34 und 34b jeweils in Deutsche
(6) Ein Kind, das zu Beginn des Veranlagungszeit- Mark
raums das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das
27. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn 1. für zu versteuernde Einkommen bis 4 212 Deutsche
es Mark (Grundfreibetrag): O;
1. für einen Beruf ausgebildet wird oder 2. für zu versteuernde Einkommen von 4 213 Deutsche
1 a. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplat- Mark bis 18 000 Deutsche Mark:
zes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder als 0,22 x- 926;
1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
3. für zu versteuernde Einkommen von 18 001 Deut- a) der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte
sche Mark bis 59 999 Deutsche Mark: die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1
erfüllt haben,
( ((3,05 y - 73,76) y + 695] y + 2 200) y + 3 034;
b) der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und
4. für zu versteuernde Einkommen von 60 000 Deut- c) der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehe-
sche Mark bis 129 999 Deutsche Mark: gatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26
([(0,09z-5,45) z+88,13] z+5040) z+20018; Abs. 1 Satz 1 erfüllen.
Voraussetzung ist, daß der Steuerpflichtige nicht nach
5. für zu versteuernde Einkommen von 130 000 Deut-
den §§ 26, 26 a getrennt zur Einkommensteuer veran-
sche Mark an: lagt wird.
0,56 X - 14 837.
§ 32b
,,x" ist das abgerundete zu versteuernde Einkommen.
„y" ist ein Zehntausendstel des 18 000 Deutsche Mark Progressionsvorbehalt
übersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuern-
(1) Hat ein unbeschränkt Steuerpflichtiger
den Einkommens. ,,z" ist ein Zehntausendstel des
60 000 Deutsche Mark übersteigenden Teils des abge- 1. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwetter-
rundeten zu versteuernden Einkommens. geld, Arbeitslosenhilfe oder
(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den näch- 2. ausländische Einkünfte, die nach einem Abkommen
sten durch 54 ohne Rest teilbaren vollen Deutsche:. zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei
Mark-Betrag abzurunden, wenn es nicht bereits durch sind,
54 ohne Rest teilbar ist. bezogen, so ist auf das nach § 32 a Abs. 1 zu versteu-
ernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwen-
(3) Die zur Berechnung der tariflichen Einkommen-
den.
steuer erforderlichen Rechenschritte sind in der Reihen-
folge auszuführen, die sich nach dem Homer-Schema (2) Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der
ergibt. Dabei sind die sich aus den Multiplikationen Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung
ergebenden Zwischenergebnisse für jeden weiteren der Einkommensteuer einbezogen werden:
Rechenschritt mit drei Dezimalstellen anzusetzen; die
1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 die Beträge, die nach
nachfolgenden Dezimalstellen sind fortzulassen. Der
Abzug der bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen-
sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vol-
den gesetzlichen Abzüge im Sinne des § 111 des
len Deutsche-Mark-Betrag abzurunden.
Arbeitsförderungsgesetzes die ausgezahlten Lei-
(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 130 031 stungen ergeben;
Deutsche Mark ergibt sich die nach den Absätzen 1 2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die ausländischen Ein-
bis 3 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der 1:ünfte, ausgenommen die darin enthaltenen außer-
diesem Gesetz beigefügten Anlage 1 (Einkommen- ordentlichen Einkünfte.
steuer-Grundtabelle)*).
Die nach Nummer 1 ermittelte Summe ist um die Frei-
(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusam- beträge nach § 19 Abs. 3 und 4 und den Werbungsko-
men zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt sten-Pauschbetrag nach § 9 a Nr. 1 zu kürzen, soweit
die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der sie nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselb-
§§ 32 b, 34 und 34 b das Zweifache des Steuerbetrags, ständiger Arbeit berücksichtigt worden sind.
der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuern-
den Einkommens nach den Absätzen 1 bis 3 ergibt § 33
(Splitting-Verfahren). Für zu versteuernde Einkommen
bis 260 063 Deutsche Mark ergibt sich die nach Satz 1 Außergewöhnliche Belastungen
berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem (1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig
Gesetz beigefügten Anlage 2 (Einkommensteuer-Split- größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehr-
tingtabelle) *). zahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhält-
(6) Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwen- nisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen
den zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird
für das zu versteuernde Einkommen auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß
der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichti-
1. bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Ver- gen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom
anlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuer-
pflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeit- · (2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen
punkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tat-
Abs. 1 Satz 1 erfüllt haben, sächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann und soweit die Aufwendungen den Umständen
2. bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem
nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag
Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen
nicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den Betriebs-
hat, durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst
ausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben
worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr
gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Auf-
wendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 nur insoweit,
•) Die ab dem Veranlagungszeitraum 1981 anzuwendenden Tabellen sind im
BGBI. 1980 Teil I S. 1388 ff. abgedruckt. als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985 1019
Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, wendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sitt-
können nicht als außergewöhnliche Belastung berück- lichen Gründen nicht entziehen kann, ist nach inländi-
sichtigt werden. schen Maßstäben zu beurteilen. Werden die Aufwen-
dungen für eine unterhaltene Person von mehreren
(3) Die zumutbare Belastung beträgt Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil
über des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der
bis
30000 seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen ent-
bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte 30000 DM über
DM bis ~00000 spricht.
100000 DM
DM
(1 a) Kommt der Steuerpflichtige für den Veranla-
gungszeitraum seiner Unterhaltsverpflichtung gegen-
1. bei Steuerpflichtigen, über einem Kind nach, das dem anderen Elternteil zu-
die keine Kinder haben und zuordnen und bei diesem zu berücksichtigen ist (§ 32
bei denen die Einkommensteuer Abs. 4 bis?), so wird auf Antrag ein Betrag von 600
Deutsche Mark im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der
a) nach § 32a Abs. 1, ....... . 5 6 7 Einkünfte abgezogen.
b) nach§ 32a Abs. 5 oder 6
(2) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendun-
(Splitting-Verfahren) ...... . 4 5 6
gen für die Berufsausbildung eines Kindes, für das er
zu berechnen ist; Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeld-
gesetz oder auf andere Leistungen für Kinder(§ 8 Abs. 1
2. bei Steuerpflichtigen mit Bundeskindergeldgesetz) hat, so werden auf Antrag die
a) einem Kind oder folgenden Beträge (Ausbildungsfreibeträge) vom Ge-
zwei Kindern, ............ . 2 3 4 samtbetrag der Einkünfte abgezogen:
b) drei oder mehr Kindern ... . 1 1 2 1. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat,
a) ein Betrag von 1 200 Deutsche Mark im Kalender-
vom Hundert des jahr, wenn das Kind im Haushalt des Steuerpflich-
Gesamtbetrags tigen untergebracht ist,
der Einkünfte. b) ein Betrag von 2 100 Deutsche Mark im Kalender-
Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen jahr, wenn das Kind auswärtig untergebracht ist;
1. Kinder im Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 und 2. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht voll-
2. Kinder im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 bis 7, endet hat, ein Betrag von 900 Deutsche Mark im
die nach § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 dem anderen Kalenderjahr, wenn das Kind auswärtig unterge-
Elternteil zugeordnet werden und oenen gegenüber bracht ist.
der Steuerpflichtige seiner Unterhaltsverpflichtur.g Die Ausbildungsfreibeträge vermindern sich jeweils um
für den Veranlagungszeitraum nachkommt. die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur
Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbil-
§ 33a dung bestimmt oder geeignet sind, soweit diese 2 400
Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen Deutsche Mark im Kalenderjahr übersteigen, sowie um
die von dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür
(§ 33 Abs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und eine öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse. Für
etwaige Berufsausbildung von Personen, für die im Ver- ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges
anlagungszeitraum weder der Steuerpflichtige noch Kind mindern sich die vorstehenden Beträge nach Maß-
eine andere Person Anspruch auf Kindergeld nach dem gabe des Absatzes 1 Satz 4. liegen bei einem unbe-:-
Bundeskindergeldgesetz oder auf andere Leistungen schränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar die
für Kinder(§ 8 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz) hat, so Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vor und
wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, hat ein Elternteil für das in Berufsausbildung befindliche
daß die Aufwendungen, höchstens jedoch ein Betrag Kind Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskinder-
von 3 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr für jede geldgesetz oder auf andere Leistungen für Kinder(§ 8
unterhaltene Person, vom Gesamtbetrag der Einkünfte Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz), so wird bei jedem
abgezogen werden. Voraussetzung ist, daß die unter- Elternteil, dem Aufwendungen für die Berufsausbildung
haltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen des Kindes erwachsen, die Hälfte des sich nach den
besitzt. Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags abgezogen. Die
oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts Eltern können bei einer Veranlagung zur Einkommen-
bestimmt oder geeignet sind, so vermindert sich der steuer gemeinsam für den Veranlagungszeitraum eine
Betrag von 3 600 Deutsche Mark um den Betrag, um andere Aufteilung beantragen; eine Änderung der bean-
den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 4 200 tragten Aufteilung ist nicht zulässig. Hat nachweislich
Deutsche Mark übersteigen. Ist die unterhaltene Person ein Elternteil allein Aufwendungen für die Berufsausbil-
nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so kön- dung des Kindes getragen, so wird bei seiner Veranla-
nen die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit gung zur Einkommensteuer der sich nach den Sätzen 1
sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der bis 3 ergebende Betrag in voller Höhe abgezogen, auch
unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, wenn dieser Elternteil keinen Anspruch auf Kindergeld
höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sät- nach dem Bundeskindergeldgesetz oder auf andere Lei-
zen 1 bis 3 ergibt; ob der Steuerpflichtige sich den Auf- stungen für Kinder (§ 8 Abs. 1 Bundeskindergeldge-
1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
setz) hat. Die Sätze 4 bis 6 sind auf die Fälle entspre- a) dem Körperbehinderten wegen seiner Behinde-
chend anzuwenden, in denen für ein Kind ein anderer rung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder
Steuerpflichtiger als ein gegenüber dem Kind unter- andere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch
haltspflichtiger Elternteil Anspruch auf Kindergeld nach dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder
dem Bundeskindergeldgesetz oder auf andere der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines
Leistungen für Kinder(§ 8 Abs. 1 Bundeskindergeldge- Kapitals abgefunden worden ist, oder
setz) hat. b) die Körperbehinderung zu einer äußerlich erkenn-
(3) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendun- baren dauernden Einbuße der körperlichen
gen durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin oder Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typi-
Haushaltshilfe, wenn schen Berufskrankheit beruht;
2. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-
1. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt
fähigkeit auf mindestens 50 vom Hundert festgestellt
lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr vollendet hat
ist.
oder
2. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt (3) Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach der
lebender Ehegat!e oder ein zu seinem Haushalt dauernden Minderu,,g der Erwerbsfähigkeit des Körper-
gehöriges Kind im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 oder behinderten, soweit diese nicht überwiegend auf Alters-
eine andere zu seinem Haushalt gehörige unterhal• erscheinungen beruht. Als Pauschbeträge werden
tene Person, für die eine Ermäßigung nach Absatz 1 gewährt:
gewährt wird, nicht nur vorübergehend körperlich Bei einer Minderung
hilflos oder schwer körperbehindert ist oder die Stufe der Erwerbsfähigkeit um
Beschäftigung einer Hausgehilfin oder einer Haus-
haltshilfe wegen Krankheit einer der genannten Per- v.H. v.H. DM
sonen erforderlich ist,
1 25 bis 34 600
so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermä- 2 35 bis 44 840
ßigt, daß die Aufwendungen, höchstens 1 200 Deutsche 3 45 bis 54 1110
Mark im Kalenderjahr, vom Gesamtbetrag der Einkünfte 4 55 bis 64 1410
abgezogen werden. Wird hiernach eine Steuerermäßi- 5 65 bis 74 1740
gung nicht gewährt, so kann ein Betrag von 1 200 Deut- 6 75 bis 84 2070
sche Mark abgezogen werden, wenn der Steuerpflich- 7 85 bis 90 2400
tige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte 8 91 bis 100 (Erwerbsunfähigkeit) 2760
in einem Heim oder dauernd zur Pflege untergebracht ist
und die Aufwendungen für die Unterbringung Kosten für Für Blinde und für Körperbehinderte, die infolge der
Dienstleistungen, die mit denen einer Hausgehilfin oder Körperbehinderung ständig so hilflos sind, daß sie nicht
Haushaltshilfe vergleichbar sind, enthalten. Ehegatten, ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können,
bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorlie- erhöht sich der Pauschbetrag auf 7 200 Deutsche Mark.
gen, können für die Zeit des Vorliegens der Vorausset- (4) Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge
zungen des Satzes 1 oder 2 den Betrag von 1 200 Deut- bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen
sche Mark insgesamt nur einmal abziehen. Pauschbetrag von 720 Deutsche Mark, wenn die Hinter-
(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den bliebenenbezüge geleistet werden
Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen nicht 1 . nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem
vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichne- anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundes-
ten Beträge um je ein Zwölftel. versorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der für entsprechend anwendbar erklärt, oder
Absätze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vorschriften 2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallver-
bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine - sicherung oder
Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch neh- 3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hin-
men. terbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls
§ 33b verstorbenen Beamten oder
Pauschbeträge für Körperbehinderte 4. nach den Vorschriften des Bundesentschädigungs-
und Hinterbliebene gesetzes über die Entschädigung für Schäden an
( 1) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die Leben, Körper oder Gesundheit.
Körperbehinderten unmittelbar infolge ihrer Körperbe- Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das
hinderung erwachsen, wird auf Antrag ohne Kürzung um Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die
die zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3) ein Pausch- Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden wor-
betrag abgezogen, wenn nicht Aufwendungen nachge- den ist.
wiesen oder glaubhaft gemacht werden, die bei Anwen-
dung des§ 33 zu einem höheren Abzugsbetrag führen. (5) Steht der Pauschbetrag für Körperbehinderte oder
der Pauschbetrag für Hinterbliebene einem Kind des
(2) Die Pauschbeträge erhalten Steuerpflichtigen (§ 32 Abs. 4 bis 7) zu, so wird vor-
1. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs- behaltlich der Sätze 2 bis 5 der Pauschbetrag auf
fähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert, aber min- Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn
destens 25 vom Hundert festgestellt ist, wenn das Kind nicht in Anspruch nimmt. Ist das Kind in Fällen,
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985 1021
in denen bei einem unbeschränkt einkommensteuer- § 34
pflichtigen Elternpaar die Voraussetzungen des § 26
Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften
Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, für den einen Elternteil ein
Kind im Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 und kommt der (1) Sind in dem Einkommen außerordentliche Ein-
andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegen- künfte enthalten, so ist auf Antrag die darauf entfallende
über dem Kind für den Veranlagungszeitraum nach, so Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz
wird der Pauschbetrag auf jeden Elternteil zur Hälfte zu bemessen; der ermäßigte Steuersatz beträgt die
übertragen. Die Eltern können bei einer Veranlagung zur Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich
Einkommensteuer gemeinsam für den Veranlagungs- ergeben würde, wenn die tarifliche Einkommensteuer
zeitraum eine andere Aufteilung beantragen; in diesem nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen
Fall kann eine Steuerermäßigung nach§ 33 wegen der zuzüglich der nach einem Abkommen zur Vermeidung
Aufwendungen, für die der Pauschbetrag für Körper- der Doppelbesteuerung von der Einkommensteuer frei-
behinderte gilt, nicht in Anspruch genommen werden, es gestellten ausländischen Einkünfte zu bemessen wäre.
sei denn, daß der andere Elternteil keine steuerpflichti- Auf das restliche zu versteuernde Einkommen ist vorbe-
gen Einkünfte hat. Eine Änderung der beantragten Auf- haltlich des Absatzes 3 und des § 34 b die Einkommen-
teilung ist nicht zulässig. Hat im Fall des Satzes 2 nach- steuertabelle anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten
weislich ein Elternteil allein Aufwendungen für den nicht, wenn der Steuerpflichtige auf die außerordent-
Unterhalt des Kindes getragen, so wird bei seiner Ver- lichen Einkünfte ganz oder teilweise § 6 b oder § 6 c
anlagung zur Einkommensteuer der Pauschbetrag auf anwendet.
ihn in voller Höhe übertragen.
(2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinne des
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Absatzes 1 kommen nur in Betracht
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu
1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14 a
bestimmen, wie nachzuweisen ist, daß die Vorausset-
zungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge Abs. 1, §§ 16, 17 und 18 Abs. 3;
vorliegen. 2. Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 ;
§ 33c 3. Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24
Nr. 3, soweit sie für einen Zeitraum von m-ehr als drei
Kinderbetreuungskosten Alleinstehnder Jahren nachgezahlt werden.
(1) Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreu-
ung eines zum Haushalt eines Alleinstehenden gehö- (3) Einkünfte, die die Entlohnung für eine Tätigkeit
renden Kindes(§ 32 Abs. 4 Satz 1), das unbeschränkt darstellen, die sich über mehrere Jahre erstreckt, unter-
einkommensteuerpflichtig ist und zu Beginn des Kalen- liegen der Einkommensteuer zu den gewöhnlichen
derjahrs das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Steuersätzen. Zum Zweck der Einkommensteuerveran-
gelten als außergewöhnliche Belastung im Sinne des lagung können diese Einkünfte auf die Jahre verteilt
§ 33, soweit die Aufwendungen wegen Erwerbstätigkeit werden, in deren Verlauf sie erzielt wurden, und als Ein-
erwachsen. Die Aufwendungen können nur berücksich- künfte eines jeden dieser Jahre angesehen werden,
tigt werden, soweit sie den Umständen nach notwendig vorausgesetzt, daß die Gesamtverteilung drei Jahre
sind und einen angemessenen Betrag nicht überstei- nicht überschreitet.
gen. Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung
besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeit-
§ 34a
betätigungen werden nicht berücksichtigt.
(weggefallen)
(2) Alleinstehend sind Unverheiratete sowie Verhei-
ratete, die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben.
Als alleinstehend gelten auch Verheiratete, deren Ehe-
§ 34b
gatte nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften
(3) Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag darf bei aus Forstwirtschaft
Alleinstehenden mit einem Kind (Absatz 1 Satz 1) 4 000
Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen. (1) Wird ein Bestandsvergleich für das stehende Holz
Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind um nicht vorgenommen, so sind auf Antrag die ermäßigten
2 000 Deutsche Mark. Für jeden vollen Kalendermonat, Steuersätze dieser Vorschrift auf Einkünfte aus den
in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor- folgenden Holznutzungsarten anzuwenden:
gelegen haben, ermäßigt sich der für das Kind in
Betracht kommende Höchstbetrag oder Erhöhungsbe- 1. Außerordentliche Holznutzungen. Das sind Nutzun-
trag um ein Zwölftel. Gehörte das Kind gleichzeitig zum gen, die außerhalb des festgesetzten Nutzungssat-
Haushalt von zwei Alleinstehenden, so steht jedem von zes (Absatz 4 Nr. 1) anfallen, wenn sie aus wirt-
ihnen der maßgebende Höchstbetrag oder Erhöhungs- schaftlichen Gründen erfolgt sind. Bei der Bemes-
betrag zur Hälfte zu. sung ist die außerordentliche Nutzung des laufenden
Wirtschaftsjahrs um die in den letzten drei Wirt-
(4) Für Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 wird schaftsjahren eingesparten Nutzungen (nachgeholte
bei Alleinstehenden mit einem Kind (Absatz 1 Satz 1) Nutzungen) zu kürzen. Außerordentliche Nutzungen
mindestens ein Pauschbetrag von 480 Deutsche Mark und nachgeholte Nutzungen liegen nur insoweit vor,
im Kalenderjahr abgezogen. Der Pauschbetrag erhöht als die um die Holznutzungen infolge höherer Gewalt
sich für jedes weitere Kind um 480 Deutsche Mark. (Nummer 2) verminderte Gesamtnutzung den Nut-
Absatz 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend. zungssatz übersteigt;
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitäts- V. Steuerermäßigungen
nutzungen). Das sind Nutzungen, die durch
Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, 1. Steuerermäßigung
Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder ein anderes bei ausländischen Einkünften
Naturereignis, das in seinen Folgen den angeführten
Ereignissen gleichkommt, verursacht werden. Zu § 34c
diesen rechnen nicht die Schäden, die in der Forst-
wirtschaft regelmäßig entstehen. (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit aus-
ländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Ein-
(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus den einzelnen künfte stammen, zu einer der deutschen Einkommen-
Holznutzungsarten sind steuer entsprechenden Steuer herangezogen werden,
1. die persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten, ist die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßi-
Grundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit sie zu den gungsanspruch mehr unterliegende ausländische
festen Betriebsausgaben gehören, bei den Einnah- Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurech-
men aus ordentlichen Holznutzungen und Holznut- nen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt. Die
zungen infolge höherer Gewalt, die innerhalb des auf diese ausländischen Einkünfte entfallende deutsche
Nutzungssatzes (Absatz 4 Nr. 1) anfallen, zu berück- Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, daß die
sichtigen. Sie sind entsprechend der Höhe der Ein- sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkom-
nahmen aus den bezeichneten Holznutzungen auf mens (einschließlich der ausländischen Einkünfte) nach
diese zu verteilen; den §§ 32 a, 32 b, 34 und 34 b ergebende deutsche Ein-
kommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Ein-
2. die anderen Betriebsausgaben entsprechend der künfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeteilt wird.
Höhe der Einnahmen aus allen Holznutzungsarten Die ausländischen Steuern sind nur insoweit anzurech-
auf diese zu verteilen.
nen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen
(3) Die Einkommensteuer bemißt sich Einkünfte entfallen.
1. bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen (2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländi-
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 nach den Steuersät- sche Steuer auf Antrag bei der Ermittlung des Gesamt-
zen des § 34 Abs. 1 Satz 1 ; betrags der Einkünfte abzuziehen.
2. bei Einkünften aus nachgeholten Nutzungen im (3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 nach dem durchschnitt- eine ausländische Steuer vom Einkommen nach
lichen Steuersatz, der sich bei Anwendung der Ein- Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die
kommensteuertabelle auf das Einkommen ohne Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer .ent-
Berücksichtigung der Einkünfte aus außerordent- spricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem
lichen Holznutzungen, nachgeholten Nutzungen und die Einkünfte stammen, oder weil keine ausländischen
Holznutzungen infolge höherer Gewalt ergibt, minde- Einkünfte vorliegen, ist die festgesetzte und gezahlte
stens jedoch auf 10 vom Hundert der Einkünfte aus und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende
nachgeholten Nutzungen; ausländische Steuer bei der Ermittlung des Gesamtbe-
3. bei Einkünften aus Holznutzungen infolge höherer trags der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte
Gewalt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unter-
liegen.
a) soweit sie im Rahmen des Nutzungssatzes
(Absatz 4 Nr. 1) anfallen, nach den Steuersätzen (4) Statt der Anrechnung oder des Abzugs einer aus-
der Nummer 1, ländischen Steuer (Absätze 1 bis 3) ist bei unbe-
b) soweit sie den Nutzungssatz übersteigen, nach schränkt Steuerpflichtigen auf Antrag die auf ausländi-
den halben Steuersätzen der Nummer 1, sche Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im
c) soweit sie den doppelten Nutzungssatz überstei- internationalen Verkehr entfallende Einkommensteuer
gen, nach einem Viertel der Steuersätze der Num- nach dem ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 1
mer 1. Satz 1 zu bemessen; auf das restliche zu versteuernde
Einkommen ist§ 34 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß anzuwen-
(4) Die Steuersätze des Absatzes 3 sind nur unter den. Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr
den folgenden Voraussetzungen anzuwenden: betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handels-
1. Auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebsgut- schiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem
achtens oder durch ein Betriebswerk muß periodisch inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind und
für zehn Jahre ein Nutzungssatz festgesetzt sein. die Flagge der Bundesrepublik Deutschland führen, in
Dieser muß den Nutzungen entsprechen, die unter diesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung
Berücksichtigung der vollen jährlichen Ertragsfähig- von Personen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen
keit des Waldes in Festmetern nachhaltig erzielbar ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen
sind; Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und
der freien See eingesetzt werden. Zum Betrieb von Han-
2. die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschiedenen delsschiffen im internationalen Verkehr gehört auch die
Nutzungen müssen mengenmäßig nachgewiesen Vercharterung von Handelsschiffen für die in Satz 2
werden; bezeichneten Zwecke, wenn die Handelsschiffe vom
3. Schäden infolge höherer Gewalt müssen unverzüg- Vercharterer ausgerüstet worden sind, sowie die mit
lich nach Feststellung des Schadensfalls dem dem Betrieb und derVercharterung von Handelsschiffen
zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden. in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Neben-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985 1023
und Hilfsgeschäfte. Als ausländische Einkünfte im 14) und Einkünfte der in den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8
Sinne des Satzes 1 gelten, wenn ein Gewerbebetrieb Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Ein-
ausschließlich den Betrieb von Handelsschiffen im künften aus Land- und Forstwirtschaft gehören;
internationalen Verkehr zum Gegenstand hat, 80 vom
Hundert des Gewinns dieses Gewerbebetriebs. Ist 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und 16),
Gegenstand eines Gewerbebetriebs nicht ausschließ- a) die durch eine in einem ausrändischen Staat bele-
lich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen gene Betriebsstätte oder durch einen in einem
Verkehr, so gelten 80 vom Hundert des Teils des ausländischen Staat tätigen ständigen Vertreter
Gewinns des Gewerbebetriebs, der auf den Betrieb von erzielt werden, und Einkünfte der in den Num-
Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, als mern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art,
ausländische Einkünfte im Sinne des Satzes 1 ; in soweit sie zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb
diesem Fall ist Voraussetzung für die Anwendung des gehören,
Satzes 1, daß dieser Teil des Gewinns gesondert ermit- b) die aus Bürgschafts- und Avalprovisionen erzielt
telt wird. Die Sätze 1 und 3 bis 5 sind sinngemäß anzu- werden, wenn der Schuldner Wohnsitz,
wenden, wenn eigene oder gecharterte Schiffe, die im Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländi-
Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen schen Staat hat, oder
Seeschiffsregister eingetragen sind und die Flagge der
Bundesrepublik Deutschland führen, in diesem Wirt- c) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter
schaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderun-
Hoheitsgewässer zur Aufsuchung von Bodenschätzen gen zwischen ausländischen oder von ausländi-
oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter schen zu inländischen Häfen erzielt werden, ein-
dem Meeresboden eingesetzt werden. schließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen
Beförderungen zusammenhängenden, sich auf
(5) Die obersten Finanzbehörden der Länder können das Ausland erstreckenden Beförderungsleistun-
mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen die gen;
auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Ein-
kommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die in
einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirt- einem ausländischen Staat ausgeübt oder verwertet
schaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwen- wird oder worden ist, und Einkünfte der in den Num-
dung des Absatzes 1 besonders schwierig ist. mern 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit
sie zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehö-
(6) Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2 ren;
und 3 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem
ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen 4. Einkünfte aus der Veräußerung von
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. So- a) Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen
weit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe- eines Betriebs gehören, wenn die Wirtschafts-
steuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer güter in einem ausländischen Staat belegen sind,
auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind
Absatz 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2 entsprechend auf b) Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die
die nach dem Abkommen anzurechnende ausländische Gesellschaft Geschäftsleitung oder Sitz in einem
Steuer anzuwenden. Wird bei Einkünften aus einem ausländischen Staat hat;
ausländischen Staat, mit dem ein Abkommen zur Ver-
5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit(§ 19), die in
meidung der Doppelbesteuerung besteht, nach den Vor-
einem ausländis-chen Staat ausgeübt oder, ohne im
schriften dieses Abkommens die Doppelbesteuerung
Inland ausgeübt zu werden oder worden zu sein, in
nicht beseitigt oder bezieht sich das Abkommen nicht
einem ausländischen Staat verwertet wird oder wor-
auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind
den ist, und Einkünfte, die von ausländischen öffent-
die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
lichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges
(7) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden. Ein-
erlassen werden über künfte, die von inländischen öffentlichen Kassen ein-
schließlich der Kassen der Deutschen Bundesbahn
1. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf
ausländischen Einkünfte aus mehreren fremden ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis
Staaten stammen, gewährt werden, gelten auch dann als inländische
2. den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und Einkünfte, wenn die Tätigkeit in einem ausländischen
gezahlten ausländischen Steuern, Staat ausgeübt wird oder worden ist;
3. die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die 6. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20), wenn der
nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden. Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in
einem ausländischen Staat hat oder das Kapitalver-
§ 34d mögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert
ist;
Ausländische Einkünfte
7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 ),
Ausländische Einkünfte im Sinne des § 34 c Abs. 1
bis 5 sind soweit das unbewegliche Vermögen oder die Sach-
inbegriffe in einem ausländischen Staat belegen oder
1. Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat die Rechte zur Nutzung in einem ausländischen
betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 und Staat überlassen worden sind;
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
8. sonstige Einkünfte im Sinne des § '22, wenn 600 DM für das zweite und jedes weitere Kind des
Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten. Voraus-
a) der zur Leistung der wiederkehrenden Bezüge
Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder setzung ist,
Sitz in einem ausländischen Staat hat, 1. daß der Steuerpflichtige das Objekt, bei einem Zwei-
b) bei Spekulationsgeschäften die veräußerten Wirt- familienhaus mindestens eine Wohnung, zu eigenen
schaftsgüter in einem ausländischen Staat bele- Wohnzwecken nutzt oder wegen des Wechsels des
gen sind, Arbeitsortes nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen
c) bei Einkünften aus Leistungen einschließlich der kann und
Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 49 2. daß es sich einschließlich des ersten Kindes um Kin-
Abs. 1 Nr. 9 der zur Vergütung der Leistung Ver- der im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 bis 7 han-
pflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in delt, die zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören
einem ausländischen Staat hat. oder in dem für die erhöhten Absetzungen maßge-
benden Begünstigungszeitraum gehört haben, wenn
diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war.
2. Steuerermäßigung
bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
2 b. Steuerermäßigung
§ 34e bei Ausgaben zur Förderung
staatspolitischer Zwecke
(1) Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich vor-
behaltlich des Absatzes 2 um die Einkommensteuer, die § 34g
auf den Gewinn des Veranlagungszeitraums aus einem
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entfällt, höch- Bei Steuerpflichtigen, die Ausgaben zur Förderung
stens jedoch um 2 000 Deutsche Mark, wenn der staatspolitischer Zwecke leisten, ermäßigt sich die tarif-
Gewinn des im Veranlagungszeitraum beginnenden liche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen
Wirtschaftsjahrs nicht nach § 13 a ermittelt worden ist Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 35, um 50
und den Betrag von 50 000 Deutsche Mark nicht über- vom Hundert der Ausgaben, höchstens um 600 Deut-
steigt. Beträgt der Gewinn mehr als 50 000 Deutsche sche Mark, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-
Mark, so vermindert sich der Höchstbetrag für die gatten höchstens um 1 200 Deutsche Mark.
Steuerermäßigung um 20 vom Hundert des Betrags, um
den der Gewinn den Betrag von 50 000 Deutsche Mark
übersteigt. Sind an einem solchen land- und forstwirt- 3. Steuerermäßigung
schaftlichen Betrieb mehrere Steuerpflichtige beteiligt, bei Belastung mit Erbschaftsteuer
so ist der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung auf
die Beteiligten nach ihrem Beteiligungsverhältnis aufzu- § 35
teilen. Die Anteile der Beteiligten an dem Höchstbetrag
für die Steuerermäßigung sind gesondert festzustellen Sind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte
(§ 179 Abgabenordnung). berücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum
oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeit-
(2) Die Steuerermäßigung darf beim Steuerpflichtigen räumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaft-
nicht mehr als insgesamt 2 000 Deutsche Mark betra- steuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die um son-
gen. Die auf den Gewinn des Veranlagungszeitraums stige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Ein-
nach Absatz 1 Satz 1 entfallende Einkommensteuer kommensteuer, die auf diese Einkünfte anteilig entfällt,
bemißt sich nach dem durchschnittlichen Steuersatz um den in Satz 2 bestimmten Hundertsatz ermäßigt. Der
der tariflichen Einkommensteuer; dabei ist dieser Hundertsatz bemißt sich nach dem Verhältnis, in dem
Gewinn um den Teil des Freibetrags nach§ 13 Abs. 3 zu die festgesetzte Erbschaftsteuer zu dem Betrag steht,
kürzen, der dem Verhältnis des Gewinns zu den Ein- der sich ergibt, wenn dem erbschaftsteuerpflichtigen
künften ·des Steuerpflichtigen aus Land- und Forstwirt- Erwerb (§ 10 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz) die Frei-
schaft vor Abzug des Freibetrags entspricht. Werden beträge nach den §§ 16 und 17 und der steuerfreie
Ehegatten nach den §§ 26, 26 b zusammen veranlagt, Betrag nach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes hinzuge-
wird die Steuerermäßigung jedem der Ehegatten rechnet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit
gewährt, soweit sie Inhaber oder Mitinhaber verschiede- Erbschaftsteuer nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a abgezogen
ner land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne wird.
des Absatzes 1 Satz 1 sind.
VI. Steuererhebung
2 a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige
mit zwei und mehr Kindern bei Inanspruchnahme
erhöhter Absetzungen nach § 7 b 1. Erhebung der Einkommensteuer
§ 36
§ 34f
Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
Bei Steuerpflichtigen, die erhöhte Absetzungen nach
§ 7 b in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die tarifliche (1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem
Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuer- Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Ver-
ermäßigungen mit Ausnahme des § 35, auf Antrag um je anlagungszeitraums.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985 1025
(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet: sehendem Einfluß auf die ausschüttende Körperschaft
1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Ein- oder Personenvereinigung zu versagen oder bei ihm
kommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37); rückgängig zu machen, soweit die anzurechnende Kör-
perschaftsteuer nicht durch die ihr entsprechende
2. die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer,
gezahlte Körperschaftsteuer gedeckt ist und nach Be-
soweit sie auf die bei der Veranlagung erfaßten Ein-
ginn der Vollstreckung wegen dieser rückständigen
künfte entfällt und nicht die Erstattung beantragt
Körperschaftsteuer anzunehmen ist, daß die vollstän-
oder durchgeführt worden ist;
dige Einziehung keinen Erfolg haben wird. Das gleiche
3. die Körperschaftsteuer einer unbeschränkt körper- gilt für einen wesentlich beteiligten Anteilseigner ohne
schaftsteuerpflichtigen Körperschaft oder Perso- beherrschenden Einfluß.
nenvereinigung in Höhe von 9 / 10 der Einnahmen im
Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2. Das gleiche gilt (2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der beherr-
bei Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buch- schende Einfluß oder die wesentliche Beteiligung zu
stabe a, die aus der erstmaligen Veräußerung von einem Zeitpunkt innerhalb der letzten drei Jahre vor dem
Dividendenscheinen oder sonstigen Ansprüchen Jahr der Ausschüttung bestanden hat. Ein Anteilseigner
durch den Anteilseigner erzielt worden sind; in gilt als wesentlich beteiligt im Sinne des Absatzes 1,
diesen Fällen beträgt die anrechenbare Körper- wenn er zu mehr als 25 vom Hundert unmittelbar oder
schaftsteuer höchstens 9/1s des Betrags, der auf die mittelbar beteiligt war.
veräußerten Ansprüche ausgeschüttet wird. Die (3) Wird die Anrechnung rückgängig gemacht, so ist
Anrechnung erfolgt unabhängig von der Entrichtung
der Steuerbescheid zu ändern.
d~r Körperschaftsteuer. Die Körperschaftsteuer wird
nicht angerechnet: (4) Soweit die Körperschaftsteuer nachträglich
a) in den Fällen des § 36 a, ge,zahlt wird, ist bei dem Anteilseigner die Anrechnung
b) wenn die in den §§ 44, 45 oder 46 des Körper- durchzuführen und der Steuerbescheid zu ändern.
schaftsteuergesetzes bezeichnete Bescheini-
gung nicht vorgelegt worden ist, § 36b
c) wenn die Vergütung nach den§§ 36 b, 36 c oder Vergütung von Körperschaftsteuer
36 d beantragt oder durchgeführt worden ist,
d) wenn bei Einnahmen aus der Veräußerung von (1) Einern Anteilseigner, der Einnahmen im Sinne des
Dividendenscheinen oder sonstigen Ansprüchen § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezieht und im Zeitpunkt ihres
durch den Anteilseigner die veräußerten Ansprü- Zufließens unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist,
che erst nach Ablauf des Kalenderjahrs fällig wer- wird die anrechenbare Körperschaftsteuar auf Antrag
den, das auf den Veranlagungszeitraum folgt, vergütet, wenn anzunehmen ist, daß für ihn eine Veran-
e) wenn die Einnahmen nach einem Abkommen zur lagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt.
Vermeidung der Doppelbesteuerung in dem ande- § 36 Abs. 2 Nr. 3 Sätze 1, 3 und 4 Buchstaben a und e
ren Vertragsstaat besteuert werden können. ist entsprechend anzuwenden. Die für die Höhe der Ver-
gütung erforderlichen Angaben sind durch die Beschei-
(3) Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind nigung eines inländischen Kreditinstituts im Sinne des
jeweils auf volle Deutsche Mark aufzurunden. Bei den § 44 Abs. 1 Satz 3 oder des § 45 des Körperschaft-
durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die steuergesetzes nachzuweisen.
Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzu-
(2) Der Anteilseigner hat durch eine Bescheinigung
runden; die Summe der von den Kapitalerträgen im
des für ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamts nachzu-
Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 5 erhobenen Kapitalertrag-
steuer ist gesondert aufzurunden. weisen, daß er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
ist und daß für ihn eine Veranlagung zur Einkommen-
(4) Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuß steuer voraussichtlich nicht in Betracht kommt. Die
zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs
Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, auszustellen. Ihre Geltungsdauer darf höchstens drei
soweit er den fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Jahre betragen; sie muß am Schluß eines Kalenderjahrs
Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, enden. Fordert das Finanzamt die Bescheinigung
im übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zurück oder erkennt der Anteilseigner, daß die Voraus-
des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlußzahlung). setzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, so hat der
Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuß zugun- Anteilseigner dem Finanzamt die Bescheinigung
sten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem zurückzugeben.
Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbe-
scheids ausgezahlt. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, (3) Für die Vergütung ist das Bundesamt für Finanzen
26 b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wor- zuständig. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebe-
den sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch nem Muster zu stellen und zu unterschreiben.
für und gegen den anderen Ehegatten. (4) Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des Jah-
res, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Einnahmen
§ 36a zugeflossen sind. Die Frist kann nicht verlängert
Ausschluß der Anrechnung
werden.
von Körperschaftsteuer in Sonderfällen (5) Die Vergütung ist ausgeschlossen,
( 1) Die Anrechnung von Körperschaftsteuer nach 1. wenn die Vergütung nach § 36 d beantragt oder
§ 36 Abs. 2 Nr. 3 ist einem Anteilseigner mit beherr- durchgeführt worden ist,
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2. wenn die vorgeschriebenen Bescheinigungen nicht teilt worden sind oder die den Arbeitnehmern auf Grund
vorgelegt oder durch einen Hinweis nach § 45 Abs. 2 einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gehö-
des Körperschaftsteuergesetzes gekennzeichnet ren.
worden sind. (3) Erkennt der Vertreter des Anteilseigners vor
§ 36c Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne der §§ 169
Vergütung von Körperschaftsteuer bis 171 der Abgabenordnung, daß die Vergütung ganz
auf Grund von Sammelanträgen oder teilweise zu Unrecht festgesetzt worden ist, so hat
er dies dem Bundesamt für Finanzen anzuzeigen. Das
(1) Wird in den Fällen des§ 36b Abs. 1 der Antrag auf Bundesamt für Finanzen hat die zu Unrecht gezahlte
Vergütung von Körperschaftsteuer in Vertretung des Vergütung von dem Anteilseigner zurückzufordern, für
Anteilseigners durch ein inländisches Kreditinstitut den sie festgesetzt worden ist. Der Vertreter des An-
gestellt, so kann von der Übersendung der in § 36 b teilseigners haftet für die zurückzuzahlende Vergütung.
Abs. 2 dieses Gesetzes und in § 44 Abs. 1 Satz 3 oder
in § 45 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten (4) § 36b Abs. 1 bis 4 und 5 Nr. 1 gilt entsprechend.
Bescheinigungen abgesehen werden, wenn das Kredit- Die Antragsfrist gilt als gewahrt, wenn der Anteilseigner
institut versichert, die beantragende Stelle bis zu dem in § 36b Abs. 4
bezeichneten Zeitpunkt schriftlich mit der Antragstel-
1. daß eine Bescheinigung im Sinne des § 44 Abs. 1
lung beauftragt hat.
Satz 3 oder des § 45 des Körperschaftsteuergeset-
zes nicht ausgestellt oder als ungültig gekennzeich- (5) Die Vollmacht, den Antrag auf Vergütung von
net oder nach den Angaben des Anteilseigners Körperschaftsteuer zu stellen, ermächtigt zum Empfang
abhanden gekommen oder vernichtet ist, der Steuervergütung.
2. daß die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens der Einnah- § 36d
men in einem auf den Namen des Anteilseigners lau-
Vergütung von Körperschaftsteuer in Sonderfällen
tenden Wertpapierdepot bei dem Kreditinstitut ver-
zeichnet war, (1) In den Fällen des§ 36c Abs. 2 wird die anrechen-
3. daß ihm die in § 36 b Abs. 2 bezeichnete Bescheini- bare Körperschaftsteuer an den dort bezeichneten Ver-
gung vorliegt und · treter unabhängig davon vergütet, ob für den Anteils-
eigner eine Veranlagung in Betracht kommt und ob eine
4. daß die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemäß Bescheinigung im Sinne des § 36 b Abs. 2 vorgelegt
nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden wird, wenn der Vertreter sich in einem Sammelantrag
sind. bereit erklärt hat, den Vergütungsbetrag für den Anteils-
Über Anträge, in denen das Kreditinstitut versichert, daß eigner entgegenzunehmen. Die Vergütung nach Satz 1
die Bescheinigung als ungültig gekennzeichnet oder wird nur für Anteilseigner gewährt, deren Bezüge im
nach den Angaben . des Anteilseigners abhanden Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Wirtschaftsjahr
gekommen oder vernichtet ist, hat es Aufzeichnungen 100 Deutsche Mark nicht- überstiegen haben.
zu führen. Das Recht der Finanzbehörden zur Ermittlung
9es Sachverhalts bleibt unberührt. (2) Werden in den Fällen des§ 36 c Abs. 2 Nr. 1 oder
2 die Anteile von einem inländischen Kreditinstitut in
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anträge, die einem Wertpapierdepot verwahrt, das auf den Namen
1. eine Kapitalgesellschaft in Vertretung ihrer Arbeit- des Anteilseigners lautet, setzt die Vergütung nach
nehmer stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Absatz 1 zusätzlich voraus:
Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern von der 1. Das Kreditinstitut hat die Überlassung der Anteile
Kapitalgesellschaft überlassen worden sind und von durch die Kapitalgesellschaft an den Anteilseigner
ihr oder einem inländischen Kreditinstitut verwahrt kenntlich gemacht;
werden; 2. es handelt sich nicht um Aktien, die den Arbeitneh-
2. der von einer Kapitalgesellschaft bestellte Treuhän- mern bei einer Kapitalerhöhung auf Grund ihres
der in Vertretung der Arbeitnehmer dieser Kapitalge- Bezugsrechts aus den von der Kapitalgesellschaft
sellschaft stellt, soweit es sich um Einnahmen aus überlassenen Aktien zugeteilt worden sind oder die
Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern von der den Arbeitnehmern auf Grund einer Kapitalerhöhung
Kapitalgesellschaft überlassen worden sind und von aus Gesellschaftsmitteln gehören;
dem Treuhänder oder einem inländischen Kreditinsti- 3. der Anteilseigner hat dem Kreditinstitut für das Wert-
tut verwahrt werden; papierdepot eine Bescheinigung im Sinne des § 36 b
3. eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft in Abs. 2 nicht vorgelegt und
Vemetung ihrer Mitglieder stellt, soweit es sich um 4. die Kapitalgesellschaft versichert,
Einnahmen aus Anteilen an dieser Genossenschaft
handelt. a) daß die Bezüge aus den von ihr insgesamt über-
lassenen Anteilen bei keinem der Anteilseigner
Den Arbeitnehmern im Sinne der Nummern 1 und 2 ste-
den Betrag von 100 Deutsche Mark überstiegen
hen Arbeitnehmer eines mit der Kapitalgesellschaft ver-
haben können und
bundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) sowie
frühere Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft oder b) daß das Kreditinstitut schriftlich erklärt hat, daß
eines mit ihr verbundenen Unternehmens gleich. Den die in den Nummern 1 bis 3bezeichneten Voraus-
von der Kapitalgesellschaft überlassenen Anteilen ste- setzungen erfüllt sind.
hen Aktien gleich, die den Arbeitnehmern bei einer Ist die in Nummer 4 Buchstabe b bezeichnete Erklärung
Kapitalerhöhung auf Grund ihres Bezugsrechts aus den des Kreditinstituts unrichtig, haftet es für die auf Grund
von der Kapitalgesellschaft überlassenen Aktien zuge- der Erklärung zu Unrecht gewährten Steuervorteile.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985 1027
(3) Das Finanzamt kann einer unbeschränkt steuer- dungen im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7, der
pflichtigen Körperschaft auch in anderen als den in §§ 1Ob, 33 und 33 c sowie die abziehbaren Beträge
§ 36 c Abs. 2 bezeichneten Fällen gestatten, in Vertre- nach § 32 Abs. 8 Satz 2 und § 33 a, wenn die Aufwen-
tung ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner dungen und abziehbaren Beträge insgesamt 1 800
einen Sammelantrag auf Vergütung von Körperschaft- Deutsche Mark nicht übersteigen, außer Ansatz.
steuer zu stellen, Negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpach-
1. wenn die Zahl der Anteilseigner, für die der Sammel- tung eines Gebäudes im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1
antrag gestellt werden soll, besonders groß ist, werden bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur
für Kalenderjahre berücksichtigt, die nach der Anschaf-
2. wenn die Körperschaft den Gewinn ohne Einschal- fung oder Fertigstellung dieses Gebäudes beginnen.
tung eines Kreditinstituts an die Anteilseigner aus- Wird ein Gebäude vor dem Kalenderjahr seiner Fertig-
schüttet und stellung angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung
3. wenn im übrigen die Voraussetzungen des Absat- die Fertigstellung. Satz 5 gilt nicht für negative Einkünfte
zes 1 erfüllt sind. aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes,
für das erhöhte Absetzungen nach § 7 b oder nach
In diesen Fällen ist nicht erforderlich, daß die Anteile von § 14 a oder § 15 des Berlinförderungsgesetzes in
einer der in § 36 c bezeichneten Stellen verwahrt wer-
Anspruch genommen werden. Satz 5 gilt für negative
den.
Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines
(4) Für die Vergütung ist das Finanzamt zuständig, anderen Vermögensgegenstandes im Sinne des § 21
dem die Besteuerung des Einkommens des Vertreters Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß
obliegt. Das Finanzamt kann die Vergütung an Auflagen an die Stelle der Anschaffung oder Fertigstellung die
binden, die die steuerliche Erfassung der Kapitalerträge Aufnahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen tritt.
sichern sollen. Im übrigen ist § 36 c sinngemäß anzu-
wenden. (4) Bei einer nachträglichen Erhöhung der Voraus-
zahlungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranla-
§ 36e gungszeitraum anzupassen. Der Erhöhungsbetrag ist
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Voraus-
Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags zahlungsbescheids zu entrichten.
an beschränkt Einkommensteuerpflichtige
(5) Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie
Für die Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhö- mindestens 400 Deutsche Mark im Kalenderjahr und
hungsbetrags an beschränkt Einkommensteuerpflich- mindestens 100 Deutsche Mark für einen Vorauszah-
tige gilt § 52 des Körperschaftsteuergesetzes sinn- lungszeitpunkt betragen. Festgesetzte Vorauszahlun-
gemäß. gen sind nur zu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbe-
§ 37
trag im Fali des Absatzes 3 Sätze 2 bis 4 für einen Vor-
auszahlungszeitpunkt auf mindestens 100 Deutsche
Einkommensteuer-Vorauszahlung Mark, im Fall des Absatzes 4 auf mindestens 5 000
Deutsche Mark beläuft.
(1) Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni,
10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf
die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den lau-
fenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn
wird. Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht (Lohnsteuer)
jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die
Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die § 38
Steuerpflicht erst im laufe des Kalendervierteljahrs Erhebung der Lohnsteuer
begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.
(1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird
(2) Die Oberfinanzdirektionen können für Steuer- Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erho-
pflichtige, die überwiegend Einkünfte aus Land- und ben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem
Forstwirtschaft erzielen, von Absatz 1 Satz 1 abwei- Arbeitgeber gezahlt wird, der im Inland einen Wohnsitz,
chende Vorauszahlungszeitpunkte bestimmen. Das
seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftslei-
gleiche gilt für Steuerpflichtige, die überwiegend Ein-
tung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständi-
künfte oder Einkunftsteile aus nichtselbständiger Arbeit
gen Vertreter im Sinne der§§ 8 bis 13 der Abgabenord-
erzielen, die der Lohnsteuer nicht unterliegen.
nung hat (inländischer Arbeitgeber). Der Lohnsteuer
(3) Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses
Vorauszahlungsbescheid fest. Die Vorauszahlungen üblicherweise von einem Dritten für eine Arbeitsleistung
bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommen- gezahlte Arbeitslohn.
steuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugs-
(2) Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.
beträge und der Körperschaftsteuer (§ 36 Abs. 2 Nr. 2
Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der
und 3) bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Das
Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.
Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranla-
gungszeitraum folgenden Kalenderjahrs die Vorauszah- (3) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung
lungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeits-
den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben lohn einzubehalten. Bei juristischen Personen des
wird. Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben Bei- öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den
träge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 stets und Aufwen- Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(4) Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn 3. in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,
zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der a) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbe-
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Ver- schränkt einkommensteuerpflichtig sind und
fügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entspre- nicht dauernd getrennt leben und
chenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers aa) der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen
zurückzubehalten. Soweit der Arbeitnehmer seiner Ver- Arbeitslohn bezieht oder
pflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den
bb) der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag
Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen
beider Ehegatten in die Steuerklasse V ein-
Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der
gereiht wird,
Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41 a
Abs. 1 Nr. 1) anzuzeigen. Das Finanzamt hat die zu- b) die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener
wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzu- Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbe-
fordern. schränkt einkommensteuerpflichtig waren und in
§ 38a diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt
haben, für das Kalenderjahr, das dem Kalender-
Höhe der Lohnsteuer jahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist,
(1) Die Jahreslohnsteuer bemißt sich nach dem c) deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn
Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr aa) im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide
bezieht (Jahresarbeitslohn). laufender Arbeitslohn gilt Ehegatten unbeschränkt einkommensteuer-
in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzah- pflichtig waren und nicht dauernd getrennt
lungszeitraum endet; in den Fällen des § 39 b Abs. 5 gelebt haben und
Satz 1 tritt der Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle bb) der andere Ehegatte wieder geheiratet hat,
des Lohnzahlungszeitraums. Arbeitslohn, der nicht als von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd
laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte
wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeit- unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
nehmer zufließt. sind,
(2) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahres- für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst
arbeitslohn so bemessen, daß sie der Einkommensteuer worden ist;
entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er aus- 4. in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die ver-
schließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit heiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt
erzielt. einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd
(3) Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers
jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallen- ebenfalls Arbeitslohn bezieht; ,
den Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich 5. in die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4
bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des
Jahresarbeitslohn ergibt. Von sonstigen Bezügen wird Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die
die Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen Steuerklasse III eingereiht wird;
mit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des
Kalenderjahrs und für etwa im Kalenderjahr bereits 6. die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die
gezahlte sonstige Bezüge die voraussichtliche Jahres- nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeits-
lohnsteuer ergibt. lohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer
vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren
(4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die Dienstverhältnis.
Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die Ein-
reihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen (§ 38 b), § 38c
Aufstellung von entsprechenden Lohnsteuertabellen Lohnsteuertabellen
(§ 38 c) und Ausstellung von entsprechenden Lohn-
steuerkarten (§ 39) sowie Feststellung von Freibeträ- (1) Der Bundesminister der Finanzen hat auf der
gen (§ 39 a) berücksichtigt. Grundlage der diesem Gesetz beigefügten Anlagen 1
und 2 (Einkommensteuertabellen)*) eine allgemeine
Jahreslohnsteuertabelle für Jahresarbeitslöhne bis zu
§ 38b
120 000 Deutsche Mark und für Arbeitnehmer mit bis zu
Lohnsteuerklassen 12 Kindern aufzustellen und bekanntzumachen. In der
allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle sind die für die
Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden
einzelnen Steuerklassen in Betracht kommenden
unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitneh-
Jahreslohnsteuerbeträge auszuweisen. Die Jahres-
mer in Steuerklassen eingereiht. Dabei gilt folgendes:
lohnsteuerbeträge sind für die Steuerklassen 1, II und IV
1. In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die aus der Anlage 1, für die Steuerklasse III aus der An-
a) ledig sind, lage 2 abzuleiten. Die Jahreslohnsteuerbeträge für die
b) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und Steuerklassen V und VI sind aus einer für diesen Zweck
bei denen die Voraussetzungen für die Steuer- zusätzlich aufzustellenden Einkommensteuertabelle
klasse III oder IV nicht erfüllt sind; abzuleiten; in dieser Tabelle ist für die nach § 32 a
Abs. 2 abgerundeten Beträge des zu versteuernden Ein-
2. in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1
bezeichneten Arbeitnehmer, wenn sie mindestens *) Die ab dem Veranlagungszeitraum 1981 anzuwendenden Einkommensteuer-
ein Kind (§ 32 Abs. 4 bis 7) haben; tabellen sind im BGBI. 1980 Teil I S. 1388ft. abgedruckt.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985 1029
kommens jeweils die Einkommensteuer auszuweisen, Beträge von 600 und 300 Deutsche Mark des § 10 c
die sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Ein- Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 die Beträge von 300 und
kommensteuer für das Zweieinhalbfache und der Ein- 150 Deutsche Mark treten.
kommensteuer für das Eineinhalbfache des abgerunde-
ten zu versteuernden Einkommens nach der Anlage 2 (3) Der Bundesminister der Finanzen hat aus den
ergibt; die auszuweisende Einkommensteuer beträgt nach den Absätzen 1 und 2 aufzustellenden Jahres-
jedoch mindestens 22 vom Hundert des abgerundeten lohnsteuertabellen jeweils eine Monatslohnsteuer-
zu versteuernden Einkommens. Die in den Einkommen- tabelle für Arbeitslöhne bis zu 10 000 Deutsche Mark,
steuertabellen ausgewiesenen Beträge des zu versteu- eine Wochenlohnsteuertabelle für Wochenarbeitslöhne
ernden Einkommens sind in einen Jahresarbeitslohn bis zu 1 400 Deutsche Mark und eine Tageslohnsteuer-
umzurechnen durch Hinzurechnung tabelle für Tagesarbeitslöhne bis zu 200 Deutsche Mark
abzuleiten und bekanntzumachen. Dabei sind die
1. des Arbeitnehmer-Freibetrags (§ 19 Abs. 4) für die Anfangsbeträge der Arbeitslohnstufen und die Lohn-
Steuerklassen Ibis V, steuerbeträge für die Monatslohnsteuertabellen mit
2. des Werbungskosten-Pauschbetrags (§ 9 a Nr. 1) einem Zwölftel, für die Wochenlohnsteuertabellen mit
für die Steuerklassen I bis V, 7 /360 und für die Tageslohnsteuertabellen mit 1/360
der Jahresbeträge anzusetzen. Bei der Berechnung der
3. des Sonderausgaben-Pauschbetrags ( § 10 c Abs. 1) Lohnsteuerbeträge für die Wochen- und Tageslohn-
von 270 Deutsche Mark für die Steuerklassen 1, II steuertabellen bleiben Bruchteile eines Pfennigs außer
und IV und von 540 Deutsche Mark für die Steuer- Ansatz. Bei der Berechnung der Lohnsteuerbeträge für
klasse III, die Monatslohnsteuertabellen sind die Lohnsteuerbe-
4. der Vorsorgepauschale (§ 10 c Abs. 3) träge auf den nächsten durch 10 teilbaren Pfennigbe-
trag abzurunden. Absatz 1 letzter Satz ist sinngemäß
a) für die Steuerklassen I und II in Höhe des § 1 O c anzuwenden.
Abs. 3 Satz 2,
b) für die Steuerklasse III in Höhe des § 1O c Abs. 5 § 39
Nr. 1,
Lohnsteuerkarte
c) für die Steuerklasse IV in Höhe des § 10 c Abs. 3
Satz 2 mit der Abweichung, daß an die Stelle der (1) Die Gemeinden haben den unbeschränkt einkom-
Beträge von 600 und 300 Deutsche Mark des mensteuerpflichtigen Arbeitnehmern für jedes Kalen-
§ 10 c Abs. 3 Nr. 1 und 2 die Beträge von 300 und derjahr unentgeltlich eine Lohnsteuerkarte nach amtlich
1 50 Deutsche Mark treten, vorgeschriebenem Muster auszustellen und zu übermit-
teln. Steht ein Arbeitnehmer nebeneinander bei mehre-
5. des Haushaltsfreibetrags ( § 32 Abs. 3) für die ren Arbeitgebern in einem Dienstverhältnis, so hat die
Steuerklasse II, Gemeinde.eine entsprechende Anzahl Lohnsteuerkar-
6. des Kinderfreibetrags ( § 32 Abs. 8) ten unentgeltlich auszuste-Uen und zu übermitteln. Wenn
a) für die Steuerklassen II und III eine Lohnsteuerkarte verlorengegangen, unbrauchbar
geworden oder zerstört worden ist, hat die Gemeinde
in Höhe von 432 Deutsche Mark,
eine Ersatz-Lohnsteuerkarte auszustellen. Hierfür kann
b) für die Steuerklasse IV die ausstellende Gemeinde von dem Arbeitnehmer eine
in Höhe von 216 Deutsche Mark Gebühr bis 5 Deutsche Mark erheben; das Verwal-
für jedes Kind im Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7, tungskostengesetz ist anzuwende~.
7. eines Rundungsbetrags von 18 Deutsche Mark für (2) Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist die
die Steuerklasse VI. Gemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Arbeit-
Der allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle ist eine dieser nehmer am 20. September des dem Kalenderjahr, für
Vorschrift entsprechende Anleitung zur Ermittlung der das die Lohnsteuerkarte gilt, vorangehenden Jahres
Lohnsteuer für die 1 20 000 Deutsche Mark überstei- oder erstmals nach diesem Stichtag seine Hauptwoh-
genden Jahresarbeitslöhne, und für Arbeitnehmer mit nung oder in Ermangelung einer Wohnung seinen
mehr als 1 2 Kindern anzufügen. gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Bei verheirateten
Arbeitnehmern gilt als Hauptwohnung die Hauptwoh-
(2) Der Bundesminister der Finanzen hat eine beson- nung der Familie oder in Ermangelung einer solchen die
dere Jahreslohnsteuertabelle für den Steuerabzug vom Hauptwohnung des älteren Ehegatten, wenn beide Ehe-
Arbeitslohn derjenigen Arbeitnehmer aufzustellen und gatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind
bekanntzumachen, die zu dem Personenkreis des und nicht dauernd getrennt leben.
§ 10 c Abs. 7 gehören. Für die Aufstellung dieser
(3) Die Gemeinde hat auf der Lohnsteuerkarte insbe-
Jahreslohnsteuertabelle sind die Vorschriften des
sondere jeweils in Buchstaben den Familienstand, die
Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 4 anzuwenden;
Steuerklasse (§ 38 b) und die Zahl der Kinder des
die Vorsorgepauschale (§ 10 c Abs. 3) ist anzusetzen
Steuerpflichtigen, die das 16. Lebensjahr noch nicht
1. für die Steuerklassen I und II in Höhe des § 10 c vollendet haben ( § 32 Abs. 4 und 5), einzutragen. Für die
Abs. 3 Satz 3, Eintragungen sind die Verhältnisse zu Beginn des
Kalenderjahrs maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte
2. für die Steuerklasse III in Höhe des § 10 c Abs. 5
gilt. Hat der Arbeitnehmer Kinder, die zu Beginn des
Nr. 1,
Kalenderjahrs das 16. Lebensjahr vollendet haben ( § 32
3. für die Steuerklasse IV in Höhe des § 10 c Abs. 3 Abs. 6 und 7), so wird die auf der Lohnsteuerkarte ein-
Satz 3 mit der Abweichung, daß an die Stelle der getragene Steuerklasse und Zahl der Kinder vom
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Finanzamt auf Antrag geändert; der Antrag kann nur falls Verwaltungsakte, für die eine Gemeinde sachlich
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt wer- zuständig ist, selbst erlassen. Der Arbeitnehmer, der
den. Die Eintragung des Familienstands, der Steuer- Arbeitgeber oder andere Personen dürfen die Eintra-
klasse und der Zahl der Kinder ist die gesonderte Fest- gung auf der Lohnsteuerkarte nict:lt ändern oder ergän-
stellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des zen.
§ 179 Abs. 1 der Abgabenordnung, die unter dem Vor- § 39 a
behalt der Nachprüfung steht. Der Eintragung braucht
eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf nicht Freibetrag beim Lohnsteuerabzug
beigefügt zu werden. ( 1) Auf der Lohnsteuerkarte wird als vom Arbeitslohn
·abzuziehender Freibetrag die Summe der folgenden
(4) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung
Beträge eingetragen:
der Steuerklasse, des Familienstands und der Zahl der
Kinder auf der Lohnsteuerkarte umgehend ändern zu 1. der Altersfreibetrag (§ 32 Abs. 2),
lassen, wenn die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte 2. die Pauschbeträge für Körperbehinderte und Hin-
von den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahrs terbliebene (§ 33 b),
zugunsten des Arbeitnehmers abweicht. Die Änderung
von Eintragungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ist bei 3. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nicht-
der Gemeinde, die Änderung von Eintragungen im Sinne selbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Wer-
des Absatzes 3 Satz 3 beim Finanzamt zu beantragen. bungskosten-Pauschbetrag ( § 9 a Nr. 1 ) überstei-
Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht gen,
nach, so hat die Gemeinde oder das Finanzamt die Ein- 4. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1,
tragung von Amts wegen zu ändern; der Arbeitnehmer 1 a, 4 bis 7 und des § 10 b, soweit sie den Sonder-
hat die Lohnsteuerkarte der Gemeinde oder dem ausgaben-Pauschbetrag von 270 Deutsche Mark
Finanzamt auf Verlangen vorzulegen. Unterbleibt die übersteigen,
Änderung der Eintragung, hat das Finanzamt zuwenig
4 a. der Kinderfreibetrag von 216 Deutsche Mark für
erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern,
jedes Kind im Sinne des § 32 Abs. 8 Satz 2,
wenn diese 20 Deutsche Mark übersteigt; hierzu hat die
Gemeinde dem Finanzamt die Fälle mitzuteilen, in denen 5. der Betrag, der nach den §§ 33, 33 a und 33 c
eine von ihr vorzunehmende Änderung unterblieben ist. wegen außergewöhnlicher Belastungen zu gewäh-
ren ist,
(5) Treten bei einem Arbeitnehmer im laufe des
Kalenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, die Vor- 6. der Betrag der negativen Einkünfte aus Vermietung
aussetzungen für eine ihm günstigere Steuerklasse und Verpachtung, der sich bei Inanspruchnahme
oder Zahl der Kinder ein, so kann der Arbeitnehmer bis erhöhter Absetzungen nach § 7 b oder nach § 14 a
zum 30. November bei der Gemeinde, in den Fällen des oder § 15 des Berlinförderungsgesetzes ergeben
§ 32 Abs. 6 und 7 beim Finanzamt die Änderung der Ein- wird. Dies gilt nicht für negative Einkünfte aus Ver-
tragung beantragen. Die Änderung ist mit Wirkung von mietung und Verpachtung, soweit sie bei der Fest-
dem Tage an vorzunehmen, an dem erstmals die Vor- setzung der Vorauszahlungen nach § 37 Abs. 3
aussetzungen für die Änderung vorlagen. Ehegatten, die Sätze 5 bis 8 nicht zu berücksichtigen sind.
beide in einem Dienstverhältnis stehen, können im (2) Die Gemeinde hat den Altersfreibetrag und nach
laufe des Kalenderjahrs einmal, spätestens bis zum Anweisung des Finanzamts die Pauschbeträge für Kör-
30. November, bei der Gemeinde beantragen, die auf perbehinderte und Hinterbliebene bei der Ausstellung
ihren Lohnsteuerkarten eingetragenen Steuerklassen der Lohnsteuerkarten in einer Summe von Amts wegen
in andere nach § 38 b Nr. 3 bis 5 in Betracht kommende einzutragen; dabei ist der Freibetrag durch Aufteilung in
Steuerklassen zu ändern. Die Gemeinde hat die Ände- Monatsfreibeträge, erforderlichenfalls Wochen- und
rung mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung Tagesfreibeträge, jeweils auf das Kalenderjahr gleich-
folgenden Kalendermonats an vorzunehmen. mäßig zu verteilen. Der Arbeitnehmer kann beim Finanz-
(5 a) Ist ein Arbeitnehmer, für den eine Lohnsteuer- amt die Eintragung des nach Absatz 1 insgesamt in Be-
karte ausgestellt worden ist, zu Beginn des Kalender- tracht kommenden Freibetrags beantragen. Der Antrag
jahrs beschränkt einkommensteuerpflichtig oder im kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis
laufe des Kalenderjahrs beschränkt einkommensteuer- zum 30. November des Kalenderjahrs gestellt werden,
pflichtig geworden, hat er dies dem Finanzamt unter für das die Lohnsteuerkarte gilt. Der Antrag ist hinsicht-
Vorlage der Lohnsteuerkarte unverzüglich anzuzeigen. lich eines Freibetrags aus der Summe der nach Ab-
Das Finanzamt hat die Lohnsteuerkarte vom Zeitpunkt satz 1 Nr. 3 bis 5 in Betracht kommenden Aufwendun-
des Eintritts der beschränkten Einkommensteuerpflicht gen und Beträge unzulässig, wenn die Aufwendungen
an ungültig zu machen. Absatz 3 Sätze 4 und 5 gilt sinn- im Sinne des § 9, des § 10 Abs. 1 Nr.1, 1 a, 4 bis 7, der
gemäß. Unterbleibt die Anzeige, hat das Finanzamt zu §§ 10 b, 33 und 33 c sowie die abziehbaren Beträge
wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzu- nach § 32 Abs. 8 Satz 2 und § 33 a insgesamt 1800
fordern, wenn diese 20 DM übersteigt. Deutsche Mark nicht übersteigen. Das Finanzamt hat
den Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge,
(6) Die Gemeinden sind insoweit, als sie Lohnsteuer- erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge,
karten auszustellen, Eintragungen auf den Lohnsteuer- jeweils auf die der Antragstellung folgenden Monate des
karten vorzunehmen und zu ändern haben, örtliche Kalenderjahrs gleichmäßig zu verteilen. Abweichend
Landesfinanzbehörden. Sie sind insoweit verpflichtet, hiervon darf ein Freibetrag, der im Monat Januar eines
den Anweisungen des örtlich zuständigen Finanzamts Kalenderjahrs beantragt wird, mit Wirkung vom
nachzukommen. Das Finanzamt kann erforderlichen- 1. Januar dieses Kalenderjahrs an eingetragen werden.
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(3) Für Ehegatten, die beide unbeschränkt einkom- nehmer seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalender-
mensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt jahrs oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis eine
leben, ist jeweils die Summe der nach Absatz 1 Nr. 1, 2, Lohnsteuerkarte vorzulegen. Der Arbejtgeber hat die
4 bis 6 in Betracht kommenden Beträge gemeinsam zu Lohnsteuerkarte während des Dienstverhältnisses auf-
ermitteln; in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 tritt an die zubewahren. Er hat sie dem Arbeitnehmer während des
Stelle des Sonderausgaben-Pauschbetrags von 270 Kalenderjahrs zur Vorlage beim Finanzamt oder bei der
Deutsche Mark der Sonderausgaben-Pauschbetrag Gemeinde vorübergehend zu überlassen sowie inner-
von 540 Deutsche Mark. Für die Anwendung des Absat- halb angemessener Frist nach Beendigung des Dienst-
zes 2 Satz 4 ist die Summe der für beide Ehegatten in verhältnisses herauszugeben. Der Arbeitgeber darf die
Betracht kommenden Aufwendungen im Sinne des§ 9, auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmale nur
des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7, der §§ 10 b, 33 und für die Einbehaltung der Lohnsteuer verwerten; er darf
33 c sowie der abziehbaren Beträge nach § 32 Abs. 8 sie ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nur offenba-
Satz 2 und § 33 a maßgebend. Die nach Satz 1 ermit- ren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist.
telte Summe 1st je zur Hälfte auf die Ehegatten aufzutei-
len, wenn für jeden Ehegatten eine Lohnsteuerkarte (2) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufen-
ausgeschrieben worden ist und die Ehegatten keine den Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des lau-
andere Aufteilung beantragen. Für einen Arbeitnehmer, fenden Arbeitslohns und den Lohnzahlungszeitraum
dessen Ehe in dem Kalenderjahr, für das die Lohn- festzustellen. Vom Arbeitslohn sind der auf den Lohn-
steuerkarte gilt, aufgelöst worden ist und dessen bis- zahlungszeitraum entfallende Anteil des Versorgungs-
heriger Ehegatte in demselben Kalenderjahr wieder Freibetrags (§ 19 Abs. 2), der Weihnachts-Freibetrag
geheiratet hat, sind die nach Absatz 1 in Betracht kom- (§ 19 Abs. 3) und der auf den Lohnzahlungszeitraum
menden Beträge ausschließlich auf Grund der in seiner entfallende Anteil des Altersentlastungsbetrags
Person erfüllten Voraussetzungen zu ermitteln. ( § 24 a) abzuziehen, wenn die Voraussetzungen für den
Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind. Außerdem hat
(4) Die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohn- der Arbeitgeber einen etwaigen Freibetrag nach Maß-
steuerkarte ist die gesonderte Feststellung einer gabe der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte des Ar-
Besteuerungsgrundlage im Sinne des § 179 Abs. 1 der beitnehmers vom Arbeitslohn abzuziehen. Für den so
Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprü- gekürzten Arbeitslohn ist die Lohnsteuer aus der für den
fung steht. Der Eintragung braucht eine Belehrung über Lohnzahlungszeitraum geltenden allgemeinen Lohn-
den zulässigen Rechtsbehelf nicht beigefügt zu werden. steuertabelle (§ 38 c Abs. 1) oder aus der besonderen
Ein mit einer Belehrung über den zulässigen Rechtsbe- Lohnsteuertabelle ( § 38 c Abs. 2) oder nach der diesen
helf versehener schriftlicher Bescheid ist jedoch zu Lohnsteuertabellen angefügten Anleitung zu ermitteln;
erteilen, wenn dem Antrag des Arbeitnehmers nicht in die besondere Lohnsteuertabelle ist anzuwenden, wenn
vollem Umfang entsprochen wird. der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversiche-
(5) Der Arbeitnehmer ist abweichend von§ 153 Abs. 2 rung nicht versicherungspflichtig ist und zu dem in
der Abgabenordnung verpflichtet, unverzüglich die § 1O c Abs. 7 bezeichneten Personenkreis gehört.
Änderung eines auf seiner Lohnsteuerkarte eingetra- Dabei ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene
genen Freibetrags zu beantragen, wenn bei dessen Er- Steuerklasse und Zahl der Kinder maßgebend. Die sich
mittlung danach ergebende Lohnsteuer ist vom Arbeitslohn ein-
1. Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen zubehalten. Die Oberfinanzdirektion kann allgemein
Kraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und oder auf Antrag des Arbeitgebers ein Verfahren
Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Nr. 4), zulassen, durch das die Lohnsteuer unter den Voraus-
setzungen des § 42 b Abs. 1 nach dem voraussicht-
2. Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung
lichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird, wenn gewährlei-
(§ 9 Abs. 1 Nr. 5),
stet ist, daß die zutreffende Jahreslohnsteuer ( § 38 a
3. Unterhaltsaufwendungen (§ 33 a Abs. 1 und 2) oder Abs. 2) nicht unterschritten wird.
4. Aufwendungen für eine Hausgehilfin oder für ver-
gleichbare Dienstleistungen (§ 33 a Abs. 3) (3) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von ~inem
berücksichtigt worden sind und die Verhältnisse sich im sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtli-
laufe des Kalenderjahrs derart ändern, daß die Aufwen- chen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug fest-
dungen um mindestens 400 Deutsche Mark geringer zustellen. Von dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn
sein werden. § 153 Abs. 1 der Abgabenordnung bleibt sind der Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2), der
unberührt. Weihnachts-Freibetrag(§ 19 Abs. 3) und der Altersent-
lastungsbetrag(§ 24a), wenn die Voraussetzungen für
(6) Ist in den Fällen des Absatzes 5 zuwenig Lohn- den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind, sowie ein
steuer erhoben worden, so hat das Finanzamt den Fehl- etwaiger Jahresfreibetrag nach Maßgabe der Eintragun-
betrag vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn er 20 gen auf der Lohnsteuerkarte abzuziehen. Für den so
Deutsche Mark übersteigt. gekürzten Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahres-
arbeitslohn) ist die Lohnsteuer aus der allgemeinen
§ 39b Jahreslohnsteuertabelle (§ 38 c Abs. 1) oder aus
der besonderen Jahreslohnsteuertabelle (§ 38 c Abs. 2)
Durchführung des Lohnsteuerabzugs
oder nach der diesen Jahreslohnsteuertabellen ange-
für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige
fügten Anleitung zu ermitteln; die besondere Lohn-
Arbeitnehmer steuertabelle ist anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer
( 1) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs hat in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versiche-
der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeit- rungspflichtig ist und zu dem in § 10 c Abs. 7 bezeich-
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
neten Personenkreis gehört. Dabei ist die auf der Lohn- Erhebung der Lohnsteuer sonst nicht gesichert
steuerkarte eingetragene Steuerklasse und Zahl der erscheint. Wenn wegen einer besonderen Entlohnungs-
Kinder maßgebend. Außerdem ist die Jahreslohnsteuer art weder ein Lohnzahlungszeitraum noch ein Lohn-
für den maßgebenden Jahresarbeitslohn unter Einbe- abrechnungszeitraum festgestellt werden kann, gilt als
ziehung des sonstigen Bezugs zu ermitteln. Dabei ist Lohnzahlungszeitraum die Summe der tatsächlichen
der sonstige Bezug, soweit es sich nicht um einen son- Arbeitstage oder Arbeitswochen.
stigen Bezug im Sinne der Sätze 9 bis 11 handelt um
den Versorgungs-Freibetrag, den Weihnachts,-Fr~ibe- (6) Ist nach einem Abkommen zur Vermeidung der
trag und den Altersentlastungsbetrag zu kürzen, wenn Doppelbesteuerung der von einem inländischen Arbeit-
die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge geber gezahlte Arbeitslohn von der Lohnsteuer freizu-
jeweils erfüllt sind und soweit sie nicht bei der Feststel- stellen, so erteilt das Betriebsstättenfinanzamt auf
lung des maßgebenden Jahresarbeitslohns berücksich- Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers eine
tigt worden sind. Der Unterschiedsbetrag zwischen den entsprechende Bescheinigung. Der Arbeitgeber hat
ermittelten Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohn- diese Bescheinigung als Beleg zum Lohnkonto (§ 41
steuer, die von dem sonstigen Bezug einzubehalten ist. Abs. 1) aufzubewahren.
Im übrigen gilt folgendes:
§ 39c
1. Ein sonstiger Bezug ist als laufender Arbeitslohn zu
behandeln, wenn er 300 Deutsche Mark nicht über- Durchführung des Lohnsteuerabzugs
steigt. ohne Lohnsteuerkarte
2. Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1) (1) Solange der unbeschränkt einkommensteuer-
kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, daß die pflichtige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohn-
Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug mit einem steuerkarte schuldhaft nicht vorlegt oder die Rückgabe
Steuersatz von 20 vom Hundert einbehalten wird der ihm ausgehändigten Lohnsteuerkarte schuldhaft
wenn der maßgebende Jahresarbeitslohn ein~ verzögert, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der
schließlich des sonstigen Bezugs Steuerklasse VI zu ermitteln. Weist der Arbeitnehmer
nach, daß er die Nichtvorlage oder verzögerte Rückgabe
a) bei Arbeitnehmern in den Steuerklassen 1, II und IV der Lohnsteuerkarte nicht zu vertreten hat, so hat der
23 000 Deutsche Mark, Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die ihm
b) bei Arbeitnehmern in der Steuerklasse III bekannten Familienverhältnisse des Arbeitnehmers
44 000 Deutsche Mark, zugrunde zu legen.
c) bei Arbeitnehmern in den Steuerklassen V und VI
(2) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem
16 000 Deutsche Mark
Arbeitslohn für den Monat Januar eines Kalenderjahrs
nicht übersteigt. abweichend von Absatz 1 auf Grund der Eintragungen
Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 1 ist auf der Lohnsteuerkarte für das vorhergehende Kalen-
bei Anwendung des Satzes 5 oder der Nummer 2 zur derjahr ermitteln, wenn der Arbeitnehmer eine Lohn-
Hälfte anzusetzen, wenn er zwei Kalenderjahre betrifft; steuerkarte für das neue Kalenderjahr bis zur Lohn-
er ist mit einem Drittel anzusetzen, wenn er mehr als abrechnung nicht vorgelegt hat. Nach Vorlage der Lohn-
zwei Kalenderjahre betrifft. Die auf die Hälfte des steuerkarte ist die Lohnsteuerermittlung für den Monat
Bezugs entfallende Lohnsteuer ist mit dem doppelten Januar zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.
Betrag, die auf ein Drittel des Bezugs entfallende Lohn- Legt der Arbeitnehmer bis zum 31. März keine Lohn-
steuer ist mit dem dreifachen Betrag einzubehalten. Von steuerkarte vor, ist nachträglich Absatz 1 anzuwenden.
steuerpflichtigen Entschädigungen im Sinne des § 34 Die zuwenig oder zuviel einbehaltene Lohnsteuer ist
Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 ist die nach Satz 7 oder nach jeweils bei der nächsten Lohnabrechnung auszuglei-
Nummer 2 ermittelte Lohnsteuer zur Hälfte einzubehal- chen.
ten. (3) Für Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs. 2 unbe-
schränkt einkommensteuerpflichtig sind, hat der Arbeit-
(4) Für Lohnzahlungszeiträume, für die Lohnsteuer- geber die Lohnsteuer unabhängig von einer Lohnsteuer-
tabellen nicht aufgestellt sind, ergibt sich die Lohn- karte zu ermitteln. Dabei sind die Steuerklasse und Zahl
steuer aus den mit der Zahl der Kalendertage oder der Kinder maßgebend, die nach§ 39 Abs. 3 bis 5 auf
Wochen dieser Zeiträume vervielfachten Beträgen einer Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers einzutragen
der Lohnsteuertagestabelle oder Lohnsteuerwochen- wären. Auf Antrag des Arbeitnehmers erteilt das
tabelle. Betriebsstättenfinanzamt ( § 41 a Abs. 1 Nr. 1) über die
(5) Wenn der Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeit- maßgebende Steuerklasse und Zahl der Kinder und
raum lediglich Abschlagszahlungen leistet und eine einen etwa in Betracht kommenden Freibetrag(§ 39 a)
Lohnabrechnung für einen längeren Zeitraum (Lohn- eine Bescheinigung, für die die Vorschriften über die
abrechnungszeitraum) vornimmt, kann er den Lohnab- Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sinngemäß anzu-
rechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum behan- wenden sind.
deln und die Lohnsteuer abweichend von § 38 Abs. 3 bei § 39d
der Lohnabrechnung einbehalten. Satz 1 gilt nicht, wenn
Durchführung des Lohnsteuerabzugs
der Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen übersteigt
für beschränkt einkommensteuerpflichtige
oder die Lohnabrechnung nicht innerhalb von drei
Arbeitnehmer
Wochen nach dessen Ablauf erfolgt. Das Betriebsstät-
tenfinanzamt kann anordnen, daß die Lohnsteuer von (1) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs wer-
den Abschlagszahlungen einzubehalten ist, wenn die den beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitneh-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985 1033
mer in die Steuerklasse I oder, wenn sie mindestens ein rung der Lohnsteuer ist, daß die Ermittlung der Lohn-
Kind haben (§ 38 b Nr. 2), in die Steuerklasse II einge- steuer nach den §§ 39 b bis 39 d schwierig ist oder
reiht.§ 38b Nr. 6 ist anzuwenden. Das Betriebsstätten- einen unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand erfordern
finanzamt (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1) erteilt auf Antrag des Ar- würde. Die Pauschalierung ist in den Fällen der
beitnehmers über die maßgebende Steuerklasse und Nummer 1 ausgeschlossen, soweit der Arbeitgeber
Zahl der Kinder eine Bescheinigung, für die die Vor- einem Arbeitnehmer sonstige Bezüge von mehr als
schriften über die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 1 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr gewährt. Der
mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, daß der Arbeitgeber hat dem Antrag eine Berechnung beizufü-
Arbeitnehmer eine Änderung der Bescheinigung bis zum gen, aus der sich der durchschnittliche Steuersatz unter
Ablauf des Kalenderjahrs, für das sie gilt, beim Finanz- Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahresarbeits-
amt beantragen kann. löhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in
jeder Steuerklasse für diejenigen Arbeitnehmer ergibt,
(2) In die nach Absatz 1 zu erteilende Bescheinigung
denen die Bezüge gewährt werden sollen oder gewährt
trägt das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers als worden sind.
vom Arbeitslohn abzuziehenden Freibetrag die Summe
der folgenden Beträge ein: (2) Abweichend von Absatz 1 kann das Betriebs-
1. den Altersfreibetrag (§ 32 Abs. 2), stättenfinanzamt die Erhebung der Lohnsteuer mit
einem Pauschsteuersatz von 25 vom Hundert zulassen,
2. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nicht-
soweit der Arbeitgeber in einer größeren Zahl von Fällen
selbständiger Arbeit anfallen (§ 9), soweit sie den
Arbeitslohn aus Anlaß von Betriebsveranstaltungen
Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9 a Nr. 1) über-
zahlt. Dasselbe gilt, soweit der Arbeitgeber in einer
steigen,
größeren· Zahl von Fällen Erholungsbeihilfen gewährt,
3. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, unter folgenden Voraussetzungen:
4 bis 7 und des § 10 b, soweit sie den Sonderausga-
ben-Pauschbetrag von 270 Deutsche Mark (§ 10 c) 1. Die Erholungsbeihilfe darf zusammeff mit Erholungs-
übersteigen. beihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher
gewährt worden sind, 300 Deutsche Mark für den
Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Arbeitnehmer, 200 Deutsche Mark für dessen Ehe-
Vordruck bis zum Ablauf des Kalenderjahrs gestellt gatten und 100 Deutsche Mark für jedes Kind, das
werden, für das die Bescheinigung gilt. Das Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers einge-
hat den Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfrei- tragen ist, nicht übersteigen.
beträge, erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfrei-
beträge, jeweils auf die voraussichtliche Dauer des 2. Bei Erholungsbeihilfen, die in bar gezahlt werden,
Dienstverhältnisses im Kalenderjahr gleichmäßig zu muß der Arbeitgeber sicherstellen, daß die Beihilfen
verteilen. § 39 a Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden. zu Erholungszwecken verwendet werden.
(3) Der Arbeitnehmer hat die nach Absatz 1 erteilte (3) Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu
Bescheinigung seinem Arbeitgeber vor Beginn des übernehmen. Er ist Schuldner der pauschalen Lohn-
Kalenderjahrs oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis steuer. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die
vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung auf- pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung
zubewahren. § 39 b Abs. 1 Sätze 3 und 4 gilt sinngemäß. zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresaus-
Der Arbeitgeber hat im übrigen den Lohnsteuerabzug gleich außer Ansatz. Die pauschale Lohnsteuer ist
nach Maßgabe des § 39 b Abs. 2 bis 6, des § 39 c Abs. 1 weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahres-
und 2 und des § 41 c durchzuführen; dabei tritt die nach lohnsteuer anzurechnen.
Absatz 1 erteilte Bescheinigung an die Stelle der Lohn-
steuerkarte.
§ 40a
§ 40
Pauschalierung der Lohnsteuer
Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen für Teilzeitbeschäftigte
( 1) Das Betriebsstättenfinanzamt ( § 41 a Abs. 1 Nr. 1) (1) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vor-
kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, daß die lage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur
Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vor- kurzfristig oder in geringem Umfang und gegen geringen
schriften des§ 38 a zu ermittelnden Pauschsteuersatz Arbeitslohn beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit
erhoben wird, soweit einem Pauschsteuersatz von 10 vom Hundert des
1. von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größe- Arbeitslohns erheben. Dabei gilt folgendes:
ren Zahl von Fällen gewährt werden oder 1 . Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der
2. in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzu- Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht
erheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die
vorschriftsmäßig einbehalten hat. Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende
Arbeitstage nicht übersteigt und
Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu
berücksichtigen, daß die in Absatz 3 vorgeschriebene a) der Arbeitslohn während der Beschäftigungs-
Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den dauer 42 Deutsche Mark durchschnittlich je
Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine in Geldeswert Arbeitstag nicht übersteigt oder
bestehende Einnahme im Sinne des § 8 Abs. 1 darstellt b) die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren
(Nettosteuersatz). Voraussetzung für die Pauschalie- Zeitpunkt sofort erforderlich wird.
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2. Eine Beschäftigung in geringem Umfang und gegen nicht anzuwenden. Der vervielfältigte Betrag vermindert
geringen Arbeitslohn liegt vor, wenn der Arbeitneh- sich um die nach Absatz 1 pauschal besteuerten Bei-
mer bei dem Arbeitgeber laufend beschäftigt wird, die träge und Zuwendungen, die der Arbeitgeber in dem
Tätigkeit jedoch während der Beschäftigungsdauer Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird,
20 Stunden und der Arbeitslohn 120 Deutsche Mark und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren
wöchentlich nicht übersteigt. erbracht hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber
(3) § 40 Abs. 3 ist anzuwenden. Die Anwendung des
unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei
§ 40 Abs. 1 Nr. 1 auf Bezüge im Sinne des Absatzes 1
Aushilfskräften, die in Betrieben der Land- und Forst-
Satz 1 ist ausgeschlossen.
wirtschaft im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 aus-
schließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen
Arbeiten beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem § 41
Pauschsteuersatz von 2 vom Hundert des Arbeitslohns
erheben. Aushilfskräfte im Sinne dieser Vorschrift sind Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug
Personen, die von Fall zu Fall für eine im voraus (1 ) Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte
bestimmte Arbeit von vorübergehender Dauer in ein (Absatz 2) für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalender-
Dienstverhältnis treten. Aushilfskräfte sind nicht Arbeit- jahr ein Lohnkonto zu führen. In das Lohnkonto sind die
nehmer, die zu den land- und forstwirtschaftlichen für den Lohnsteuerabzug erforderlichen Merkmale aus
Fachkräften gehören. der Lohnsteuerkarte oder aus einer entsprechenden
(3) Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 und 2 Bescheinigung zu übernehmen. Bei jeder Lohnzahtung
sind unzulässig bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn für das Kalenderjahr, für das das Lohnkonto gilt, sind im
während der Beschäftigungsdauer 12 Deutsche Mark Lohnkonto die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns
durchschnittlich je Arbeitsstunde übersteigt. einschließlich der steuerfreien Bezüge sowie die ein-
behaltene oder übernommene Lohnsteuer einzutragen;
(4) Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 an die Stelle der Lohnzahlung tritt in den Fällen des
und 2 ist § 40 Abs. 3 anzuwenden. § 39 b Abs. 5 Satz 1 die Lohnabrechnung. Ist die einbe-
haltene oder übernommene Lohnsteuer· nach der
besonderen Lohnsteuertabelle ( § 38 c Abs. 2) ermittelt
§ 40b
worden, so ist dies durch Eintragung des Großbuchsta-
Pauschalierung der Lohnsteuer bens B zu vermerken. Ferner sind das ausgezahlte
bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld sowie die
diesen Leistungen entsprechenden Beträge im Sinne
(1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Bei-
des § 32 b Abs. 2 Nr. 1 einzutragen. Die Bundes-
trägen für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers
regierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
.und von den Zuwendungen an eine Pensionskasse mit
Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche
einem Pauschsteuersatz von 10 vom Hundert der Bei-
Einzelangaben im Lohnkonto aufzuzeichnen sind. Dabei
träge und Zuwendungen erheben, soweit diese nicht
können für Arbeitnehmer mit geringem Arbeitslohn und
steuerfrei sind. Die pauschale Erhebung der Lohnsteuer
für die Fälle der §§ 40 bis 40 b Aufzeichnungserleich-
von Beiträgen für eine Direktversicherung ist nur zuläs-
terungen sowie für steuerfreie Bezüge Aufzeichnungen
sig, wenn die Versicherung nicht auf den Erlebensfall
außerhalb des Lohnkontos zugelassen werden. Die
eines früheren als des 60. Lebensjahrs abgeschlossen
Lohnkonten sind bis zum Ablauf des sechsten Kalen-
und eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsver-
derjahrs, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung
trags durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen ·worden
folgt, aufzubewahren.
ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden (2) Betriebsstätte ist der Betrieb oder Teil des
Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers für den Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchfüh-
Arbeitnehmer 2 400 Deutsche Mark im Kalenderjahr rung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn
übersteigen oder nicht aus seinem ersten Dienstver- ermittelt wird. Wird der maßgebende-Arbeitslohn nicht in
hältnis bezogen werden. Sind mehrere Arbeitnehmer dem Betrieb oder einem Teil des Betriebs des Arbeitge-
gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag oder in bers oder nicht im Inland ermittelt, so gilt als Betriebs-
einer Pensionskasse versichert, so gilt als Beitrag oder stätte der Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung des
Zuwendung für den einzelnen Arbeitnehmer der Teil- Arbeitgebers im Inland. Als Betriebsstätte gilt auch der
betrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Bei- inländische Heimathafen deutscher Handelsschiffe,
träge oder der gesamten Zuwendungen durch die Zahl wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.
der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teil-
betrag 2 400 Deutsche Mark nicht übersteigt; hierbei
§ 41 a
sind Arbeitnehmer, für die Beiträge und Zuwendungen
von mehr als 3 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr ge- Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
leistet werden, nicht einzubeziehen. Für Beiträge und
(1) Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag
Zuwendungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer
nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeit-
aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses
erbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von 2 400 raums
Deutsche Mark mit der Anzahl der Kalenderjahre, in 1. dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebs-
denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem stätte (§ 41 Abs. 2) befindet (Betriebsstättenfinanz-
Arbeitgeber bestanden hat; in diesem Fall ist Satz 2 amt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985 1035
Summe der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ein- 4. das ausgezahlte Kurzarbeitergeld und Schlechtwet-
zubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer tergeld sowie die diesen Leistungen entsprechenden
angibt (Lohnsteuer-Anmeldung), Beträge im Sinne des § 32 b Abs. 2 Nr. 1
2. die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt
zu bescheinigen (Lohnsteuerbescheinigung). Liegt dem
einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das
Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers
Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
nicht vor, hat er die Lohnsteuerbescheinigung nach
Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorge- einem entsprechenden amtlich vorgeschriebenen Vor-
schriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber druck zu erteilen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer
oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person die Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen, wenn
zu unterschreiben. Der Arbeitgeber wird von der Ver- das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs
pflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldun- beendet wird, der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer
gen befreit, wenn er Arbeitnehmer, für die nach § 41 ein veranlagt wird oder beim Finanzamt den Lohnsteuer-
Lohnkonto zu führen ist, nicht mehr beschäftigt und das Jahresausgleich beantragt. In den übrigen Fällen hat der
dem Finanzamt mitteilt. Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung dem Be-
triebsstättenfinanzamt einzureichen. Kann ein Arbeit-
(2) Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätz-
geber, der für die Lohnabrechnung ein maschinelles
lich der Kalendermonat. Lohnsteuer-Anmeldungszeit-
Verfahren anwendet, die Lohnsteuerbescheinigung
raum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzufüh-
nach Satz 2 nicht sofort bei Beendigung des Dienstver-
rende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr
hältnisses ausschreiben, so hat er die Lohnsteuerkarte
mehr als 600 Deutsche Mark, aber nicht mehr als 6 000
bis zur Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung
Deutsche Mark betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungs-
zurückzubehalten und dem Arbeitnehmer eine Beschei-
zeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende
nigung über alle auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitneh-
Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht
mers eingetragenen Merkmale auszuhändigen; in
mehr als 600 Deutsche Mark betragen hat. Hat die
dieser Bescheinigung ist außerdem der Zeitpunkt einzu-
Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegan-
tragen, zu dem das Dienstverhältnis beendet worden ist.
genen Kalenderjahrs bestanden, so ist die für das vor-
In diesem Fall ist die Ausschreibung der Lohnsteuerbe-
angegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer
scheinigung innerhalb von acht Wochen nachzuholen.
für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeit-
raums auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Wenn die
Betriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch (2) Der Arbeitgeber hat ferner
nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag 1. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse 1, II oder
umgerechnete für den ersten vollen Kalendermonat IV, dessen Arbeitslohn 30 000 Deutsche Mark über-
nach der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende steigt,
Lohnsteuer maßgebend.
2. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse 111, des-
(3) Die oberste Finanzbehörde des Landes kann sen Arbeitslohn 58 000 Deutsche Mark übersteigt,
bestimmen, daß die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstät-
tenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse 3. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse V, des-
anzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse sen Arbeitslohn 16 000 Deutsche Mark übersteigt,
erhält insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehörde.
4. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse VI,
Das Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige
andere öffentliche Kasse können anordnen, daß die 5. für einen Arbeitnehmer, der Kurzarbeitergeld oder
Lohnsteuer abweichend von dem nach Absatz 1 maßge- Schlechtwettergeld bezogen hat,
benden Zeitpunkt anzumelden und abzuführen ist, wenn
die Abführung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint. 6. für einen Arbeitnehmer, der ausländische Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die nach
einem Abkommen zur Vermeidung der Doppel-
§ 41 b besteuerung oder unter Progressionsvorbehalt nach
Abschluß des Lohnsteuerabzugs § 34 c Abs. 5 von der Lohnsteuer freigestellt waren,
( 1) Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einen Lohnzettel nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
am Ende des Kalenderjahrs hat der Arbeitgeber das druck auszuschreiben, der dieselben Angaben wie die
Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen. Der Lohnsteuerbescheinigung enthält. Der Lohnzettel ist
Arbeitgeber hat auf Grund der Eintragungen im Lohn- dem für den Arbeitnehmer nach seinem Wohnsitz oder
konto auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers gewöhnlichen Aufenthalt am 31. Dezember des abge-
laufenen Kalenderjahrs zuständigen Finanzamt einzu-
1. die Dauer des Dienstverhältnisses während des reichen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor
Kalenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, Ablauf des Kalenderjahrs ist der auf einen Jahresbetrag
2. die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns, umgerechnete Arbeitslohn maßgebend und der Lohn-
zettel dem Finanzamt einzureichen, das für den nach
3. die einbehaltene Lohnsteuer sowie zusätzlich den
Kenntnis des Arbeitgebers letzten Wohnsitz des Arbeit-
Großbuchstaben B, wenn das Dienstverhältnis vor
nehmers zuständig ist. _
Ablauf des Kalenderjahrs endet und der Arbeitneh-
mer für einen abgelaufenen Lohnzahlungszeitraum
oder Lohnabrechnungszeitraum des Kalenderjahrs (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitnehmer,
nach der besonderen Lohnsteuertabelle (§ 38 c soweit sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach den
Abs. 2) zu besteuern war, §§ 40 bis 40 b pauschal besteuert worden ist.
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§ 41 C ausgleich). Hat die unbeschränkte Einkommensteuer-
Änderung des Lohnsteuerabzugs
pflicht des Arbeitnehmers nicht während des ganzen
Kalenderjahrs bestanden, so gilt die Dauer der unbe-
(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils schränkten Einkommensteuerpflicht im Kalenderjahr
nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohn- als Ausgleichsjahr und der während dieses Zeitraums
steuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohn- bezogene Arbeitslohn als Jahresarbeitslohn.
steuer nachträglich einzubehalten,
(2) Der Lohnsteuer-Jahresausgleich wird nach Ablauf
1. wenn ihm der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte mit des Ausgleichsjahrs auf Antrag des Arbeitnehmers vom
Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Vor- Finanzamt durchgeführt, soweit er nach § 42 b nicht
lage der Lohnsteuerkarte zurückwirken, oder vom Arbeitgeber durchgeführt worden ist. Bei Wegfall
2. wenn er erkennt, daß er die Lohnsteuer bisher nicht der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht kann der
vorschriftsmäßig einbehalten hat. Lohnsteuer-Jahresausgleich sofort durchgeführt wer-
den. Der Antrag ist spätestens am 30. September des
(2) Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahrs nach amt-
entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer lich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen; die Frist
insgesamt an Lohnsteuer einbehalten oder über- kann nicht verlängert werden. Der Antrag muß vom
nommen hat. Wenn die zu erstattende Lohnsteuer aus Arbeitnehmer, bei Arbeitnehmern, die mit einem Ehe-
dem Betrag nicht gedeckt werden kann, der insgesamt gatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 erfüllen,
an Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen ist, auch vom Ehegatten eigenhändig unterschrieben sein.
wird der Fehlbetrag dem Arbeitgeber auf Antrag vom Hat eine Person oder Vereinigung bei der Anfertigung
Betriebsstättenfi nanzamt ersetzt. des Antrags mitgewirkt, so sind der Name und die An-
(3) Nach Ablauf des Kalenderjahrs oder, wenn das schrift dieser Person oder Vereinigung in dem Antrag
Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs endet, anzugeben.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Ände- (3) Dem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich sind
rung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Ausschreibung beizufügen:
der Lohnsteuerbescheinigung oder eines Lohnzettels
zulässig. Bei Änderung des Lohnsteuerabzugs nach 1 . die für das Ausgleichsjahr ausgeschriebenen Lohn-
Ablauf des Kalenderjahrs ist die nachträglich einzube- steuerkarten des Arbeitnehmers mit vollständigen
haltende Lohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn auf Lohnsteuerbescheinigungen oder in den Fällen, in
Grund der Jahreslohnsteuertabelle zu ermitteln. Eine denen dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte nicht
Erstattung von Lohnsteuer ist nach Ablauf des Kalen- vorgelegen hat, Lohnsteuerbescheinigungen nach
derjahrs nur im Wege des Lohnsteuer-Jahresaus- entsprechendem amtlich vorgeschriebenen Vor-
gleichs nach § 42 b zulässig. druck(§ 41 b Abs. 1 Satz 3);
2. in den Fällen; in denen der Arbeitnehmer während
(4) Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er von sei- des Ausgleichsjahrs zeitweise in keinem Dienstver-
ner Berechtigung zur nachträglichen Einbehaltung von hältnis gestanden hat, etwaige Unterlagen über die
Lohnsteuer nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht oder Dauer dieser Zeiträume;
die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten werden
kann, weil 3. Unterlagen über die Höhe des im Ausgleichsjahr
empfangenen Arbeitslosengeldes und der Arbeits-
1. Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeit- losenhilfe und die diesen Leistungen entsprechen-
nehmers, die nach Beginn des Dienstverhältnisses den Beträge im Sinne des § 32 b Abs. 2 Nr. 1.
vorgenommen worden sind, auf einen Zeitpunkt vor
Beginn des Dienstverhältnisses zurückwirken, (4) Vorbehaltlich der Vorschriften des § 42 a hat das
Finanzamt für den Lohnsteuer-Jahresausgleich den
2. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn nicht Jahresarbeitslohn aus sämtlichen Dienstverhältnissen
mehr bezieht oder des Arbeitnehmers festzustellen. Dabei bleiben ermä-
3. der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahrs ßigt besteuerte Entschädigungen im Sinne des § 34
bereits die Lohnsteuerbescheinigung oder einen Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, Bezüge im Sinne des§ 34 Abs. 3
Lohnzettel ausgeschrieben hat, Satz 1 und ermäßigt besteuerte Vergütungen für Arbeit-
nehmererfindungen außer Ansatz, wenn der Arbeitneh-
dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzei-
mer nicht jeweils die Einbeziehung in den Lohnsteuer-
gen. Das Finanzamt hat die zuwenig erhobene Lohn-
steuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn der Jahresausgleich beantragt. Vom Jahresarbeitslohn sind
der etwa in Betracht kommende Versorgungs-Frei-
nachzufordernde Betrag 20 Deutsche Mark übersteigt.
betrag, der Weihnachts-Freibetrag und der etwa in
§ 42 d bleibt unberührt.
Betracht kommende Altersentlastungsbetrag abzuzie-
hen. Danach ist als Jahreslohnsteuer die Einkommen-
§ 42 steuer zu ermitteln, die der Arbeitnehmer schuldet,
Lohnsteuer-Jahresausgleich wenn er ausschließlich die sich aus dem nach Satz 3
geminderten Jahresarbeitslohn ergebenden Einkünfte
(1) Den unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen erzielt hat; dabei ist § 32 b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1
Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veran- anzuwenden, die §§ 34, 34 c, 34 f und 35 sind nicht
lagt werden, wird die für das abgelaufene Kalenderjahr anzuwenden. Den Betrag, um den die sich hiernach
(Ausgleichsjahr) einbehaltene Lohnsteuer insoweit ergebende Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer unter-
erstattet, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfal- schreitet, die für das Ausgleichsjahr insgesamt erhoben
lende Jahreslohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer-Jahres- worden ist, hat das Finanzamt dem Arbeitnehmer zu er-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985 1037
statten. Bei der Ermittlung der insgesamt erhobenen 2. der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für
Lohnsteuer ist die Lohnsteuer auszuscheiden, die von einen Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuerklas-
den nach Satz 2 außer Ansatz gebliebenen Bezügen sen V oder VI zu besteuern war oder
einbehalten worden ist. § 36 Abs. 4 Satz 3 gilt sinn-
3. der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahrs
gemäß.
nach den Steuerklassen III oder IV zu besteuern war
oder
(5) Das Finanzamt erteilt über den Lohnsteuer-Jah-
resausgleich dem Antragsteller einen Steuerbescheid. 4. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld
oder Schlechtwettergeld bezogen hat oder
5. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr nach der allge-
§ 42 a meinen Lohnsteuertabelle (§ 38 c Abs. 1) und nach
Gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich der besonderen Lohnsteuertabelle ( § 38 c Abs. 2) zu
für Ehegatten besteuern war oder
( 1) Bei Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen für 6. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische
die Anwendung der Steuerklasse III erfüllen, wird nur ein Einkünft~ aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat,
Lohnsteuer-Jahresausgleich für beide Ehegatten ge- die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
meinsam durchgeführt, wenn beide Ehegatten im Aus- Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvor-
gleichsjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit behalt nach § 34 c Abs. 5 von der Lohnsteuer freige-
erzielt haben. Der Antrag auf gemeinsamen Lohnsteuer- stellt waren.
Jahresausgleich ist von den Ehegatten gemeinsam zu (2) Für den Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der
stellen, es sei denn, daß einer der Ehegatten dazu aus
Arbeitgeber den Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm
zwingenden Gründen nicht in der Lage ist. § 42 Abs. 2
bestehenden Dienstverhältnis und nach den Lohn-
Sätze 2 bis 5 ist anzuwenden. steuerbescheinigungen auf der Lohnsteuerkarte aus
(2) Für den gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresaus- etwaigen vorangegangenen Dienstverhältnissen fest-
gleich hat das Finanzamt jeweils den Jahresarbeitslohn zustellen. Dabei bleiben ermäßigt besteuerte Entschä-
der Ehegatten aus ihren sämtlichen Dienstverhältnis- digungen im Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2,
sen festzustellen. § 42 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden. Bezüge im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 1 und ermäßigt
Von dem Jahresarbeitslohn des einzelnen Ehegatten besteuerte Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen
sind jeweils der etwa in Betracht kommende Versor- außer Ansatz, wenn der Arbeitnehmer nicht jeweils die
gungs-Freibetrag, der Weihnachts-Freibetrag und der Einbeziehung in den Lohnsteuer-Jahresausgleich bean-
etwa in Betracht kommende Altersentlastungsbetrag tragt. Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in Betracht
abzuziehen. Danach ist als Jahreslohnsteuer die Ein- kommende Versorgungs-Freibetrag, der Weihnachts-
kommensteuer zu ermitteln, die die Ehegatten schulden, freibetrag, der etwa in Betracht kommende Altersent-
wenn sie ausschließlich die sich aus den nach Satz 3 lastungsbetrag und ein etwa auf der Lohnsteuerkarte
geminderten Jahresarbeitslöhnen ergebenden Ein- eingetragener Freibetrag abzuziehen. Für den so gemin-
künfte erzielt haben; dabei ist § 32 b Abs. 1 Nr. 1 und derten Jahresarbeitslohn ist nach Maßgabe der auf der
Abs. 2 Nr. 1 anzuwenden, die§§ 34, 34 c, 34 f und 35 Lohnsteuerkarte zuletzt eingetragenen Steuerklasse
sind nicht anzuwenden. Den Betrag, Lim den die sich und der Zahl der Kinder die Jahreslohnsteuer aus der
hiernach ergebende Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer Jahreslohnsteuertabelle zu ermitteln, die für den Arbeit-
unterschreitet, die für das Ausgleichsjahr von beiden nehmer beim Lohnsteuerabzug maßgebend war. Den
Ehegatten insgesamt erhoben worden ist, hat das Betrag, um den die sich hiernach ergebende Jahres-
Finanz1;3.mt zu erstatten. § 42 Abs. 4 Sätze 6 und 7 und lohnsteuer die Lohnsteuer unterschreitet, die von dem
Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. zugrunde gelegten Jahresarbeitslohn insgesamt erho-
ben worden ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
zu erstatten. Bei der Ermittlung der insgesamt erhobe-
§ 42 b nen Lohnsteuer ist die Lohnsteuer auszuscheiden, die
von den nach Satz 2 außer Ansatz gebliebenen Bezügen
Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
einbehalten worden ist.
(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, für unbeschränkt
einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die während (3) Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresaus-
des Ausgleichsjahrs ständig in einem Dienstverhältnis gleich frühestens bei der Lohnabrechnung für den letz-
gestanden haben, einen Lohnsteuer-Jahresausgleich ten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum,
durchzuführen. Er ist zur Durchführung des Lohnsteuer- spätestens bei der Lohnabrechnung für den letzten
Jahresausgleichs verpflichtet, wenn er am Lohnzahlungszeitraum, der im Monat März des dem
31. Dezember des Ausgleichsjahrs mindestens zehn Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahrs endet, durch-
Arbeitnehmer beschäftigt. Voraussetzung für den Lohn- führen. Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu
steuer-Jahresausgleich ist, daß dem Arbeitgeber die entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer
Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers mit den Lohn- für den Lohnzahlungszeitraum insgesamt an Lohn-
steuerbescheinigungen aus etwaigen vorangegan- steuer erhoben hat, und in der Lohnsteuer-Anmeldung
genen Dienstverhältnissen vorliegt und der Arbeitgeber gesondert anzugeben. § 41 c Abs. 2 Satz 2 ist anzu-
für den Arbeitnehmer einen Lohnzettel noch nicht aus- wenden.
geschrieben hat. Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-
(4) Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto für das Aus-
Jahresausgleich nicht durchführen, wenn
gleichsjahr den Inhalt etwaiger Lohnsteuerbescheini-
1. der Arbeitnehmer es beantragt oder gungen aus vorangegangenen Dienstverhältnissen des
1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Arbeitnehmers einzutragen. Im Lohnkonto, auf der Lohn- 2. soweit auf Grund der nach § 10 Abs. 2 des Einkom-
steuerkarte und auf dem Lohnzettel für das Ausgleichs- mensteuergesetzes in den vor dem 1. Januar 1975
jahr ist die im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstattete geltenden Fassungen oder§ 10 Abs. 6 erlassenen
Lohnsteuer gesondert einzutragen. Wenn die erstattete Rechtsverordnungen eine Nachversteuerung durch-
Lohnsteuer die vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zuführen ist.
insgesamt erhobene Lohnsteuer nicht übersteigt, darf
der Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte und im Lohn- (3) Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind
zettel an Stelle der Eintragung nach Satz 2 den sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuld-
nach Verrechnung der erhobenen Lohnsteuer mit der ner. Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuer-
erstatteten Lohnsteuer ergebenden Betrag als erho- schuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem
bene Lohnsteuer eintragen. Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend
machen. Der Arbeitgeber kann auch dann in Anspruch
§ 42c genommen werden, wenn der Arbeitnehmer zur Ein-
kommensteuer veranlagt wird. Der Arbeitnehmer kann
Örtliche Zuständigkeit der Finanzämter
im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch
im Lohnsteuerverfahren genommen werden,
(1) Für die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohn- 1. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vor-
steuerkarte(§ 39 a) ist das Finanzamt örtlich zuständig, schriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat,
in dessen Bezirk der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der
Antragstellung seine Wohnung hat, von der aus er sei- 2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeitgeber die
ner Beschäftigung regelmäßig nachgeht. Bei Ehegatten, einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig
die beide Arbeitslohn beziehen und einen mehrfachen angemeldet hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitneh-
Wohnsitz haben, ist das Finanzamt des Familienwohn- mer den Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich
sitzes zuständig; bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn mitgeteilt hat.
beziehen und keinen Familienwohnsitz haben, ist das
für den älteren Ehegatten nach Satz 1 maßgebende (4) Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf
Finanzamt örtlich zuständig. In den Fällen des § 1 Abs. 2 es keines Haftungsbescheids und keines Leistungs-
ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk gebots, soweit der Arbeitgeber
sich die öffentliche Kasse befindet, die den Arbeitslohn
zahlt. 1. die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat
oder
(2) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresaus-
gleichs (§§ 42, 42 a) ist das Finanzamt örtlich zustän- 2. nach Abschluß einer Lohnsteuer-Außenprüfung
dig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer am Schluß des seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt.
Ausgleichsjahrs seinen Wohnsitz oder in Ermangelung
eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (5) Von der Geltendmachung der Steuernachforde-
hatte. Bei mehrfachem Wohnsitz im Geltungsbereich rung oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn diese
des Gesetzes ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich insgesamt 20 Deutsche Mark nicht übersteigt.
der Arbeitnehmer vorwiegend aufgehalten hat; bei
mehrfachem Wohnsitz eines verheirateten Arbeitneh-
mers, der von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt § 42e
lebt, ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Fami- Anrufungsauskunft
lie vorwiegend aufgehalten hat. Haben in den Fällen des
Satzes 2 zweiter Halbsatz die Ehegatten keinen Fami- Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines
lienwohnsitz gehabt, ist das für den älteren Ehegatten Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit
nach Satz 1 maßgebende Finanzamt örtlich zuständig. im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. anzuwenden sind.
§ 42d
§ 42 f
Haftung des Arbeitgebers
Lohnsteuer-Außenprüfung
( 1) Der Arbeitgeber haftet
( 1) Für die Außenprüfung der Einbehaltung oder Über-
1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzufüh-
nahme und Abführung der Lohnsteuer ist das Betriebs-
ren hat,
stättenfinanzamt zuständig.
2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahres-
ausgleich zu Unrecht erstattet hat, (2) Für die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei
3. für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund der Außenprüfung gilt § 200 der Abgabenordnung.
fehlerhafter Angaben im Lohnkonto, in der Lohn- Darüber hinaus haben die Arbeitnehmer des Arbeit-
steuerbescheinigung oder im Lohnzettel verkürzt gebers dem mit der Prüfung Beauftragten jede
wird. gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnah-
men zu geben und auf Verlangen die etwa in ihrem
(2) Der Arbeitgeber haftet nicht, Besitz befindlichen Lohnsteuerkarten sowie die Belege
1. soweit Lohnsteuer nach § 39 Abs. 4, § 39 a Abs. 6 über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen. Dies gilt
und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des auch für Personen, bei denen es streitig ist, ob sie
§ 41 c Abs. 4 nachzufordern ist, A_rbeitnehmer des Arbeitgebers sind oder waren.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985 1039
3. Steuerabzug vom Kapitalertrag den in den Nummern 1 bis 6 bezeichneten Kapital-
(Kapitalertragsteuer) erträgen oder an deren Stelle gewährt werden.
§ 43 (2) Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, wenn
Kapitalerträge mit Steuerabzug Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge (Schuld-
ner) im Zeitpunkt des Zufließens dieselbe Person sind.
(1) Bei deo folgenden inländischen Kapitalerträgen
wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapital- (3) Kapitalerträge sind inländische, wenn der Schuld-
ertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben: ner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
1. Kapitalerträgen im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2; (4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen,
wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Einkünf-
2. Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen ten aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb,
neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch
aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und
in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine Verpachtung gehören.
Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der
Gewinnausschüttungen des Schuldners richtet (Ge-
winnobligationen), eingeräumt ist, und Zinsen aus § 43a
Genußrechten, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannt Bemessung der Kapitalertragsteuer
sind. Zu den Gewinnobligationen gehören nicht sol-
che Teilschuldverschreibungen, bei denen der Zins- ( 1) Die Kapitalertragsteuer beträgt
fuß nur vorübergehend herabgesetzt und gleichzeitig 1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 4:
eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des
Unternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur 25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläu-
biger die Kapitalertragsteuer trägt,
Höhe des ursprünglichen Zinsfußes festgelegt wor-
den ist. Zu den Kapitalerträgen im Sinne des 33 1/3 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten
Satzes 1 gehören nicht die Bundesbankgenußrechte Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer
im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Liqui- übernimmt;
dation der Deutschen Reichsbank und der Deut- 2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 5:
schen Golddiskontbank in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7620-6, veröffentlichten 30 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläu-
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das biger die Kapitalertragsteuer trägt,
Gesetz vom 17. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3123); 42,85 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten
3. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsge- Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer
werbe als stiller Gesellschafter und Zinsen aus par- übernimmt;
tiarischen Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4); 3. in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 6:
4. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6; 25 vom Hundert des Kapitalertrags.
5. Zinsen aus in der Bundesrepublik Deutschland oder (2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapital-
in Berlin (West) nach dem 31. März 1952 und vor dem erträge ohne jeden Abzug. § 20 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 ist
1. Januar 1955 ausgegebenen festverzinslichen nicht anzuwenden.
Wertpapieren unter folgenden Voraussetzungen:
a) die Wertpapiere müssen spätestens innerhalb § 44
eines Jahres nach der Ausgabe zum Handel an Entrichtung der Kapitalertragsteuer
einer Börse in der Bundesrepublik Deutschland in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
oder in Berlin (West) zugelassen werden;
b) die Wertpapiere dürfen auf die Dauer von minde- ( 1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen
des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 der Gläubiger der Kapital-
stens fünf Jahren nicht kündbar und nicht rück-
zahlbar sein; erträge. Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeit-
punkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zuflie-
c) nach den Anleihebedingungen darf die Laufzeit ßen. In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Kapital-
der Wertpapiere zu den bei der Ausgabe vorge-
erträge den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers
sehenen Zinsbedingungen für die Dauer von fünf der Kapitalerträge vori:unehmen. Die innerhalb eines
Jahren nicht geändert werden. Kalendermonats einbehaltene Steuer ist jeweils bis
Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Zinsen aus zum 10. des folgenden Monats an das Finanzamt abzu-
Anleihen, die im Saarland ausgegeben worden sind, führen, das für die Besteuerung des Schuldners der
und nicht auf Zinsen, die nach § 3 a steuerfrei sind. Kapitalerträge nach dem Einkommen zuständig ist.
§ 3 a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend; Dabei ist die Kapitalertragsteuer, die ein Schuldner zu
6. Einnahmen aus der Vergütung von Körperschaft- demselben Zeitpunkt insgesamt abzuführen hat, auf
steuer nach § 36 e dieses Gesetzes oder nach § 52 den nächsten vollen Deutsche-Mark-Betrag abzu-
des Körperschaftsteuergesetzes. Der Steuerabzug runden.
wird nicht vorgenommen, wenn die Kapitalertrag- (2) Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapital-
steuer im Fall ihrer Einbehaltung nach § 44 c Abs. 1 erträge, deren Ausschüttung von einer Körperschaft
in voller Höhe an den Gläubiger zu erstatten wäre. beschlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapital-
Dem Steuerabzug unterliegen auch besondere Entgelte erträge an dem Tag zu (Absatz 1 ), der im Beschluß als
oder Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1, die neben Tag der Auszahlung bestimmt worden ist. Ist die Aus-
1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
schüttung nur festgesetzt, ohne daß über den Zeitpunkt (4) Ist der Gläubiger
der Auszahlung ein Beschluß gefaßt worden ist, so gilt 1. eine von der Körperschaftsteuer befreite inländische
als Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach der Be- Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-
schlußfassung. gensmasse oder
(3) Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem 2. eine inländische juristische Person des öffentlichen
Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in dem Betei- Rechts,
ligungsvertrag über den Zeitpunkt der Ausschüttung
so ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn es sich
keine Vereinbarung getroffen, so gilt der Kapitalertrag
bei den Kapitalerträgen um Gewinnanteile handelt, die
am Tag nach der Aufstellung der Bilanz oder einer son-
der Gläubiger von einer von der Körperschaftsteuer
stigen Feststellung des Gewinnanteils des stillen
befreiten Körperschaft bezieht. Voraussetzung ist, daß
Gesellschafters, spätestens jedoch sechs Monate nach
der Gläubiger dem Schuldner oder dem die Kapitaler-
Ablauf des Wirtschaftsjahrs, für das der Kapitalertrag
träge auszahlenden inländischen Kreditinstitut durch
ausgeschüttet oder gutgeschrieben werden soll, als
eine Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung oder
zugeflossen. Bei Zinsen aus partiarischen Darlehen gilt
seinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, daß er
Satz 1 entsprechend.
eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-
(4) Haben Gläubiger und Schuldner der Kapital- gensmasse im Sinne der Nummer 1 oder 2 ist. Absatz 3
erträge vor dem Zufließen ausdrücklich Stundung des und § 36 b Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Die
Kapitalertrags vereinbart, weil der Schuldner vorüber- in Satz 2 bezeichnete Bescheinigung wird nicht erteilt,
gehend zur Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steu- wenn die Kapitalerträge in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1
erabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzuneh- in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für
men. den die· Befreiung von der Körperschaftsteuer aus-
geschlossen ist, oder wenn sie in den Fällen des Sat-
(5) Der Schuldner der Kapitalerträge haftet für die zes 1 Nr. 2 in einem nicht von der Körperschaftsteuer
Kapitalertragsteuer, die er einzubehalten und abzufüh- befreiten Betrieb gewerblicher Art anfallen.
ren hat. Der Gläubiger der Kapitalerträge wird nur in
Anspruch genommen,
1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge nicht vor- § 44b
schriftsmäßig gekürzt hat,
Erstattung der Kapitalertragsteuer
2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuldner die ein-
behaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig (1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 1
abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unver- und 2 wird auf Antrag einem Gläubiger, der im Zeitpunkt
züglich mitteilt oder des Zufließens der Kapitalerträge unbeschränkt ein-
kommensteuerpflichtig ist, die einbehaltene und abge-
3. wenn das die Kapitalerträge auszahlende inlän-
führte Kapitalertragsteuer erstattet, wenn anzunehmen
dische Kreditinstitut die Kapitalerträge ·zu Unrecht
ist, daß für ihn eine Veranlagung zur Einkommensteuer
ohne Abzug der Kapitalertragsteuer ausgezahlt hat.
nicht in Betracht kommt. Das Vorliegen dieser Voraus-
Für die Inanspruchnahme des Schuldners der Kapitaler- setzungen ist durch eine Bescheinigung im Sinne des
träge bedarf es keines Haftungsbescheids, soweit der § 44 a Abs. 2 nachzuweisen. Dem Antrag auf Erstattung
Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer richtig ist außer der Bescheinigung nach Satz 2 eine Beschei-
angemeldet hat oder soweit er seine Zahlungsverpflich- nigung im Sinne des § 45 a Abs. 3 beizufügen. § 36 b
tung gegenüber dem Finanzamt oder dem Prüfungs- Abs. 3 bis 5 und§ 36 c gelten sinngemäß.
beamten des Finanzamts schriftlich anerkennt.
(2) Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des
§ 44a § 43 Abs. 1 Nr. 1 ein unbeschränkt einkommensteuer-
pflichtiger Anteilseigner und wird nach § 36 d
Abstandnahme vom Steuerabzug
Körperschaftsteuer an den Vertreter des Gläubigers
(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 3 vergütet, so ist unabhängig vom Vorliegen der Voraus-
und 4 ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn der setzungen des Absatzes 1 auch die Kapitalertragsteuer
Gläubiger im Zeitpunkt des Zufließens unbeschränkt an den Vertreter zu erstatten. Im übrigen ist§ 36 d sinn-
einkommensteuerpflichtig ist und anzunehmen ist, daß gemäß anzuwenden.
für ihn eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in
Betracht kommt. (3) Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des
§ 43 Abs. 1 Nr. 2 ein unbeschränkt einkommensteuer-
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind dem pflichtiger Arbeitnehmer und beruhen die Kapitalerträge
Schuldner oder dem die Kapitalerträge auszahlenden auf Teilschuldverschreibungen, die ihm von seinem
inländischen Kreditinstitut durch eine Bescheinigung gegenwärtigen oder früheren Arbeitgeber überlassen
des für den Gläubiger zuständigen Wohnsitzfinanzamts worden sind, so wird die Kapitalertragsteuer unab-
nachzuweisen. § 36 b Abs. 2 Sätze 2 bis 4 ist ent- hängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absat-
sprechend anzuwenden. zes 1 an den Arbeitgeber oder an einen von ihm bestell-
(3) Der Schuldner oder das die Kapitalerträge aus- ten Treuhänder erstattet, wenn der Arbeitgeber oder
zahlende inländische Kreditinstitut hat in seinen Unter- Treuhänder in Vertretung des Gläubigers sich in einem
lagen das Finanzamt, das die Bescheinigung erteilt hat, Sammelantrag bereit erklärt hat, den Erstattungsbetrcm
den Tag der Ausstellung der Bescheinigung und die in für den Gläubiger entgegenzunehmen. Die Erstattung
der Bescheinigung angegebene Steuer- und Listen- wird nur für Gläubiger gewährt, deren Kapitalerträge im
nummer zu vermerken. Sinne des Satzes 1 allein oder, in den Fällen des Absat-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985 1041
zes 2, zusammen mit den dort bezeichneten Kapital- Dem Antrag ist außer der Bescheinigung nach Satz 2
erträgen im Wirtschaftsjahr 100 Deutsche Mark nicht eine Bescheinigung im Sinne des § 45 a Abs. 2 oder 3
überstiegen haben. § 36 d Abs. 4 gilt sinngemäß. beizufügen.
(4) Ist bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 (2) Ist der Gläubiger
Nr. 3 bis 5 Kapitalertragsteuer einbehalten und abge- 1. eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung
führt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht oder Vermögensmasse im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 1
bestand, oder hat der Gläubiger im Fall des§ 44 a dem bis 8 oder 10 bis 16 des Körperschaftsteuergesetzes
Schuldner oder dem die Kapitalerträge auszahlenden oder
inländischen Kreditinstitut die Bescheinigung erst in
2. eine inländische juristische Person des öffentlichen
einem Zeitpunkt vorgelegt, in dem die Kapitalertrag-
Rechts, die nicht in Absatz 1 bezeichnet ist,
steuer bereits abgeführt war, so ist auf Antrag des
Schuldners oder des die Kapitalerträge auszahlenden so erstattet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag die
inländischen Kreditinstituts die Steueranmeldung Hälfte der auf Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1
( § 45 a Abs. 1) insoweit zu ändern. Erstattungsberech- Nr. 1 erhobenen Kapitalertragsteuer. Voraussetzung ist,
tigt ist der Antragsteller. daß der Gläubiger durch eine Bescheinigung des für
seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen
(5) Ist der Gläubiger eine natürliche Person, die im Finanzamts nachweist, daß er eine Körperschaft im
Zeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrags im Inland Sinne des Satzes 1 ist. Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gilt ent-
weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufent- sprechend.
halt hat, oder eine Körperschaft, Personenvereinigung
(3) § 36 b Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und
oder Vermögensmasse, die im Zeitpunkt des Zufließens
§ 36 c sind sinngemäß anzuwenden. Das Bundesamt für
des Kapitalertrags im Inland weder ihre Geschäftslei-
Finanzen kann im Einzelfall die Frist auf Antrag des
tung noch ihren Sitz hat, so nimmt das Finanzamt, an
Gläubigers verlängern, wenn dieser verhindert ist, die
das die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist, auf
Frist einzuhalten. Der Antrag auf Verlängerung ist vor
Antrag des Gläubigers insoweit eine Freistellung von
Ablauf der Frist schriftlich zu stellen und zu begründen.
der Kapitalertragsteuer vor, als die Steuer auf die in § 43
Abs. 1 Nr. 5 bezeichneten Kapitalerträge entfällt. Das
gilt nicht, soweit diese Kapitalerträge für den Gläubiger § 45
nach § 49 dieses Gesetzes oder nach den §§ 2 und 8 (weggefallen)
des Körperschaftsteuergesetzes inländische Einkünfte
im Sinne der beschränkten Steuerpflicht sind. § 45a
Anmeldung und Bescheinigung
§ 44c der Kapitalertragsteuer
Erstattung von Kapitalertragsteuer ( 1) Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertrag-
an bestimmte Körperschaften,
steuer ist dem Finanzamt nach amtlich vorgeschriebe-
Personenvereinigungen und Vermögensmassen
nem Vordruck einzureichen. Satz 1 gilt entsprechend,
( 1 ) Ist der Gläubiger wenn auf Grund des § 43 Abs. 2 oder des § 44 a ein
Steuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe vorzu-
1. eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung
nehmen ist. Der Grund für die Nichtabführung ist anzu-
oder Vermögensmasse im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 9 geben. Die Anmeldung ist mit der Versicherung zu ver-
des Körperschaftsteuergesetzes oder
sehen, daß die Angaben vollständig und richtig sind. Die
2. eine inländische Stiftung des öffentlichen Rechts, die Anmeldung ist von dem Schuldner oder einer vertre-
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder tungsberechtigten Person, zu unterschreiben.
mildtätigen Zwecken dient, oder ,. (2) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ist der
3. eine inländische juristische Person des öffe~!chen Schuldner vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 verpflich-
Rechts, die ausschließlich und unmittelbar· Rirchli- tet, dem Gläubiger der Kapitalerträge die folgenden
chen Zwecken dient, Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu
so erstattet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag des bescheinigen:
Gläubigers die einbehaltene Kapitalertragsteuer. 1 . den Namen und die Anschrift des Gläubigers;
Voraussetzung ist, daß der Gläubiger dem Bundesamt
für Finanzen durch eine Bescheinigung des für seine 2. die Art und Höhe der Kapitalerträge;
Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanz- 3. den Zahlungstag;
amts nachweist, daß er eine Körperschaft, Personen-
4. den Betrag der nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 anrechenbaren
vereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Sat-
Kapitalertragsteuer;
zes 1 ist. Die Geltungsdauer der Bescheinigung darf
höchstens drei Jahre betragen; sie muß am Schluß 5. das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt- worden
eines Kalenderjahrs enden. Die Bescheinigung wird ist.
nicht erteilt, wenn die Kapitalerträge in den Fällen der Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2
Nummer 1 in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bis 5 ist außerdem die Zeit anzugeben, für welche die
anfallen, für den die Befreiung von der Körperschaft- Kapitalerträge gezahlt worden sind. Die Bescheinigung
steuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie in den Fällen braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in
der Nummern 2 und 3 in einem nicht von der Körper- einem maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist
schaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art anfallen. und den Aussteller erkennen läßt.
1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(3) Werden die Kapitalerträge für Rechnung des 2. bei den nicht unter Nummer 1 fallenden Personen
Schuldners durch ein inländisches Kreditinstitut mehr als 24 000 Deutsche Mark
gezahlt, so hat an Stelle des Schuldners das Kreditinsti- beträgt.
tut die Bescheinigung zu erteilen. Aus der Bescheini-
gung des Kreditinstituts muß auch der Schuldner (2) Bei Einkommen bis zu den in Absatz 1 genannten
hervorgehen, für den die Kapitalerträge gezahlt werden; Beträgen wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
die Angabe des Finanzamts, an das die Kapitalertrag- 1. wenn die Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer zu
steuer abgeführt worden ist, kann unterbleiben. unterwerfen waren, einschließlich der ausländi-
schen Einkünfte, die nach einem Abkommen zur
(4) Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder Absatz 3
Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Ein-
ist nicht zu erteilen, wenn in Vertretung des Gläubigers
kommensteuer freigestellt sind, insgesamt mehr
ein Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer nach
als 800 Deutsche Mark betragen;
§ 44 b Abs. 1 bis 3 gestellt worden ist oder gestellt wird.
2. wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von meh-
(5) Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 4 reren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat und
nicht entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern und das zu versteuernde Einkommen
durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. Die a) bei Steuerpflichtigen, bei denen die tarifliche
berichtigte Bescheinigung ist als solche zu kennzeich- Einkommensteuer nach § 32 a Abs. 5 oder 6 zu
nen. Wird die zurückgeforderte Bescheinigung nicht ermitteln ist, 36 000 Deutsche Mark,
innerhalb eines Monats nach Zusendung der berichtig-
b) bei anderen Steuerpflichtigen 18 000 Deutsche
ten Bescheinigung an den Aussteller zurückgegeben,
Mark
hat der Aussteller das nach seinen Unterlagen für den
Empfänger zuständige Finanzamt schriftlich zu benach- übersteigt;
richtigen. 2 a. wenn der Steuerpflichtige Kurzarbeitergeld oder
Schlechtwettergeld bezogen hat und ein Lohn-
(6) Der Aussteller einer Bescheinigung, die den steuer-Jahresausgleich nach den§§ 42, 42 a nicht
Absätzen 2 bis 4 nicht entspricht, haftet für die auf durchzuführen ist;
Grund der Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu
2 b. wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu dem Per-
Unrecht gewährten Steuervorteile. Ist die Bescheini-
sonenkreis des § 10 c Abs. 7 gehört, die Lohn-
gung nach Absatz 3 durch ein inländisches Kreditinsti-
steuer im Veranlagungszeitraum oder für einen Teil
tut auszustellen, so haftet der Schuldner auch, wenn er
des Veranlagungszeitraums nach den Steuerklas-
zum Zweck der Bescheinigung unrichtige Angaben
sen I bis IV der allgemeinen Lohnsteuertabelle
macht. Der Aussteller haftet nicht
( § 38 c Abs. 1 ) zu erheben war;
1. in den Fällen des Satzes 2,
2 c. wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b
2. wenn er die ihm nach Absatz 5 obliegenden Ver- zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen
pflichtungen erfüllt hat. sind,
a) beide Arbeitslohn bezogen haben, einer für den
§ 45 b Veranlagungszeitraum oder für einen Teil des
Entrichtung der Kapitalertragsteuer Veranlagungszeitraums nach der Steuerklasse
in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 6 V oder VI besteuert worden ist und das zu ver-
steuernde Einkommen 36 000 Deutsche Mark
In den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 6 entsteht die Kapi- übersteigt oder
talertragsteuer in dem Zeitpunkt, in dem die Körper- b) einer Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe
schaftsteuer vergütet wird. In diesem Zeitpunkt hat das bezogen hat und der andere Ehegatte für den
Bundesamt für Finanzen den Steuerabzug vom Kapital- Veranlagungszeitraum oder für einen Teil des
ertrag für Rechnung des Vergütungsberechtigten von Veranlagungszeitraums nach der Steuer-
der Körperschaftsteuer einzubehalten, die nach § 36 e klasse III besteuert worden ist;
dieses Gesetzes oder nach § 52 des Körperschaft-
3. wenn in den Einkünften aus nichtselbständiger
steuergesetzes vergütet wird.
Arbeit eines Steuerpflichtigen Versorgungsbezüge
im Sinne des § 19 Abs. 2 aus mehr als einem frü-
heren Dienstverhältnis enthalten sind und die
4. Veranlagung von Steuerpflichtigen
Summe der Versorgungsbezüge des Steuerpflich-
mit steuerabzugspflichtigen Einkünften
tigen im Veranlagungszeitraum 12 000 Deutsche
Mark übersteigt;
§ 46
3 a. wenn der Steuerpflichtige vor Beginn des Kalen-
Veranlagung bei Bezug von Einkünften
derjahrs, in dem er sein Einkommen bezogen hat,
aus nichtselbständiger Arbeit
das 64. Lebensjahr vollendet hatte und nebenein-
(1) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus ander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn, aus-
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein genommen Versorgungsbezüge im Sinne des§ 19
Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Abs. 2, von insgesamt mehr als 7 500 Deutsche
Veranlagung stets durchgeführt, wenn das Einkommen Mark bezogen hat;
1. bei Personen, bei denen die Einkommensteuer nach 4. wenn auf der Lohnsteuerkarte des Steuerpflichti-
§ 32 a Abs. 5 zu ermitteln ist, mehr als 48 000 Deut- gen ein Freibetrag im Sinne des § 39 a Abs. 1 Nr. 6
sche Mark, eingetragen worden ist;
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4 a. wenn bei Steuerpflichtigen in Fällen, in denen die den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für
Voraussetzungen des § 33 a Abs. 2 Satz 4 oder zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen
Satz 7 oder des § 33 b Abs. 5 Satz 2 vorliegen, ein werden kann. Die §§ 42 bis 42 b bleiben unberührt.
Ausbildungsfreibetrag, der Pauschbetrag für Kör-
perbehinderte oder der Pauschbetrag für Hinter- (5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des
bliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Absatzes 2 Nr. 1 bis 7, in denen die Einkünfte, von denen
Hälfte aufgeteilt werden soll ( § 33 a Abs. 2 Sätze 5 der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen
und 6, § 33 b Abs. 5 Sätze 3 und 5); worden ist, den Betrag von 800 Deutsche Mark über-
steigen, die Besteuerung so gemildert werden, daß auf
5. wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeit- die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise
raum geheiratet hat, sein Ehegatte unbeschränkt übergeleitet wird.
einkommensteuerpflichtig ist, beide Ehegatten im
Veranlagungszeitraum Arbeitslohn bezogen haben (6) Für die Durchführung der Veranlagung in den Fäl-
und für den Steuerpflichtigen oder seinen Ehegat- len der Absätze 1 und 2 ist das Finanzamt örtlich
ten vor der Eheschließung.die Vorschriften des§ 32 zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige am
Abs. 3 oder des § 32 a Abs. 6 anzuwenden waren; Schluß des Veranlagungszeitraums seinen Wohnsitz
oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhn-
6. wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungs-
lichen Aufenthalt hatte.§ 42 c Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2
zeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung
Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der
aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder
geheiratet hat; § 46a
7. wenn der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte Besondere Behandlung von Einkünften
getrennte Veranlagung nach den §§ 26, 26 a aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb
beantragt; oder Kapitalvermögen im Sinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 5
8. wenn die Veranlagung beantragt wird Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen
a) zur Anwendung der Vorschriften der§§ 34, 34 c,
34f und 35, · ist durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag ab-
gegolten, soweit es sich um Kapitalerträge im Sinne des
b) zur Berücksichtigung von Verlusten aus einer § 43 Abs. 1 Nr. 5 handelt und der Steuerpflichtige wegen
anderen Einkunftsart als derjenigen aus nicht- der Steuerabzugsbeträge nicht in Anspruch genommen
selbständiger Arbeit, falls die Einkünfte, von werden kann.
denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht
vorgenommen worden ist, zusammen einen Ver-:
§ 47
lustbetrag ergeben,
c) zur Berücksichtigung von Verlustabzügen (weggefallen)
(§ 10 d),
d) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf die
VII.
Steuerschuld,
e) zur Anrechnung von Körperschaftsteuer auf die (weggefallen)
Steuerschuld.
§ 48
Der Antrag auf Veranlagur.g in den Fällen der Nummern
7 und 8 ist bis zum Ablauf des auf den Veranlagungs- (weggefallen)
zeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs zu stellen. Im
Fall des§ 10 d Satz 1 ist der Antrag für den zweiten vor-
angegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
des diesem folgenden vierten Kalenderjahrs und für den
ersten vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis § 49
zum Ablauf des diesem folgenden dritten Kalenderjahrs Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
zu stellen.
(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bis 7 und 8 Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3) s·ind
Buchstaben a, c, d und e ist ein Betrag in Höhe der Ein- 1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land-
künfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);
nicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen abzu-
ziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15, 16),
800 Deutsche Mark betragen. Der Betrag nach Satz 1 a) für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten
vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,
dieser 40 vom Hundert des Arbeitslohns mit Ausnahme b) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter
der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderun-
übersteigt. gen zwischen inländischen und von inländi-
schen zu ausländischen Häfen erzielt werden,
(4) Kommt nach den Absätzen 1 und 2 eine Veranla- einschließlich der Einkünfte aus anderen mit sol-
gung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die chen Beförderungen zusammenhängenden,
Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselb- sich auf das Inland erstreckenden Beförde-
ständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch rungsleistungen, oder
1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
c) die aus der Veräußerung eines Anteils an einer Inland genutzt werden oder worden sind; dies gilt
Kapitalgesellschaft erzielt werden (§ 17), die nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte
ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland im Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt.
hat;
(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit ( § 18), die im bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichti-
Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden gung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1
ist; nicht angenommen werden könnten.
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die (3) Bei Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die
im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder wor- Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b
den ist, und Einkünfte, die aus inländischen öffent- mit 5 vom Hundert der für diese Beförderungsleistungen
lichen Kassen einschließlich der Kassen der Deut- vereinbarten Entgelte anzusetzen. Das gilt auch, wenn
schen Bundesbahn und der Deutschen Bundes- solche Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte
bank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder frü- oder einen inländischen ständigen Vertreter erzielt wer-
heres Dienstverhältnis gewährt werden; den (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a).
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des (4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 sind Einkünfte
a) § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6, wenn der Schuldner steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit
Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem aus-
hat; dies gilt auch für Erträge aus Wandel- ländischen Staat durch den Betrieb eigener oder
anleihen und Gewinnobligationen; gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem
Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in
b) § 20 Abs. 1 Nr. 3; dem ausländischen Staat befindet. Voraussetzung für
c) § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7, wenn die Steuerbefreiung ist, daß dieser ausländische Staat
aa) das Kapitalvermögen aus Genußrechten Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Auf-
besteht, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine ent-
genannt sind, oder sprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte
bb) das Kapitalvermögen durch inländischen gewährt und daß der Bundesminister für Verkehr die
Grundbesitz, durch inländische Rechte, die Steuerbefreiung nach Satz 1 für verkehrspolitisch unbe-
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts denklich erklärt hat. .
über Grundstücke unterliegen, oder durch
Schiffe, die in. ein inländisches Schiffsregi- § 50
ster eingetragen sind, unmittelbar oder Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
mittelbar gesichert ist. Ausgenommen sind
Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die ( 1 ) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsaus-
in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen gaben ( § 4 Abs. 4 bis 6) oder Werbungskosten ( § 9) nur
oder über die Sammelurkunden im Sinne insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in
des § 9 a des Depotgesetzes oder Teil- wirt~chaftlichem Zusammenhang stehen. Die Vorschrift
schuldverschreibungen ausgegeben sind. des § 1 0 ist nur hinsichtlich der als Sonderausgaben
Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 gilt entsprechend; abzugsfähigen Teile der Vermögensabgabe anzuwen-
den. Die Vorschrift des § 1 0 d ist nur anzuwenden, wenn
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 ), Verluste in wirtschaftlichem Zusammenhang mit inlän-
wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbe- dischen Einkünften stehen und sich aus Unterlagen
griffe oder Rechte im Inland belegen oder in ein ergeben, die im Inland aufbewahrt werden. Die Vor-
inländisches öffentliches Buch oder Register ein- schriften des § 34 sind nur insoweit anzuwenden, als sie
getragen sind oder in einer inländischen Betriebs- sich auf Gewinne aus der Veräußerung eines land- und
stätte verwertet werden; forstwirtschaftlichen Betriebs (§ 14), eines Gewerbe-
betriebs (§ 16), einer wesentlichen Beteiligung (§ 17)
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1, soweit
oder auf Veräußerungsgewinne im Sinne des § 18
Gewinnobligationen;
Abs. 3 beziehen. Die übrigen Vorschriften der§§ 1 0 und
8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 2, soweit 34 und die Vorschriften der §§ 9 a, 10 c, 16 Abs. 4
es sich um Spekulationsgeschäfte mit inländi- Satz 3, § 20 Abs. 4, §§ 24 a, 32, 32 a Abs. 6, §§ 33, 33 a,
schen Grundstücken oder mit inländischen Rech- 33 b und 33 c sind nicht anzuwenden. ·
ten handelt, die den Vorschriften des bürgerlichen
(2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen,
Rechts über Grundstücke unterliegen; ·
und bei Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 und
8 a. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4; 7 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein Ausgleich mit
Verlusten aus anderen Einkunftsarten nicht zulässig.
9. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3, auch Einkünfte im Sinne des Satzes 1 dürfen bei einem Ver-
wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer lustabzug ( § 10 d) nicht berücksichtigt werden.
anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit
es sich um Einkünfte aus der Nutzung beweglicher (3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei beschränkt
Sachen im Inland oder aus der Überlassung der Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, nach § 32 a
Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerb- Abs. 1 ; dabei ist ein Sonderfreibetrag von 864 Deutsche
lichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnli- Mark vom Einkommen abzuziehen. Die Einkommen-
chen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, steuer beträgt mindestens 25 vom Hundert des Einkom-
z.B. Plänen, Mustern und Verfahren, handelt, die im mens. Dieser Mindeststeuersatz gilt nicht für natürliche
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985 1045
Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt ders gewährt, so gehören sie zu den Aufsichtsratsver-
in der Deutschen Demokratischen Republik oder Berlin gütungen nur insoweit, als sie die tatsächlichen Ausla-
(Ost). gen übersteigen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind bei (4) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt
beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitneh- Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben
mern insoweit, als sie Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit im Sinne des§ 49 Abs. 1 Nr. 4 beziehen, die Vor- a) bei Einkünften aus der Ausübung oder Verwertung
schriften der§ 9 a Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7, einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler, Schrift-
§ 10 c Abs. 1, § 10 c Abs. 3 ohne Möglichkeit, die tat- steller, Journalist oder Bildberichterstatter ein-
sächlichen Aufwendungen nachzuweisen, §§ 24 a, 32 schließlich solcher Tätigkeiten für den Rundfunk oder
Abs. 2 sowie Abs. 4 bis 8 anzuwenden. Absatz 3 Satz 2 Fernsehfunk (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 bis 4),
ist nicht anzuwenden. Arbeitnehmern, die mindestens b) bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Nutzung
ein Kind (§ 32 Abs. 4 bis 7) haben, wird ein Freibetrag beweglicher Sachen oder für die Überlassung der
von 351 Deutsche Mark monatlich gewährt. Die Jahres- Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten,
und Monatsbeträge nach den Sätzen 1 und 3 ermäßigen insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen
sich zeitanteilig, wenn Einkünfte im Sinne des § 49 Schutzrechten, von gewerblichen, technischen,
Abs. 1 Nr. 4 nicht während eines vollen Kalenderjahrs wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen,
oder Kalendermonats zugeflossen sind. Kenntnissen und Fertigkeiten, z. B. Plänen, Mustern
und Verfahren, herrühren (§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6
(5) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steu- und 9).
erabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder
dem Steuerabzug auf Grund des § 50 a unterliegen, gilt Der Steuerabzug beträgt 25 vom Hundert der Einnah-
bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerab- men. Soweit die Tätigkeit im Sinne des Buchstaben a im
zug als abgegolten. § 36 Abs. 2 Nr. 3 ist nicht anzuwen- Inland ausgeübt wird oder worden ist, beträgt der
den. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Einkünfte Steuerabzug 15 vom Hundert der Einnahmen. Dem
Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind. Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Einnahmen.
Abzüge, z. B. für Betriebsausgaben, Werbungskosten,
(6) § 34 c Abs. 1 bis 3 ist bei Einkünften aus Land- Sonderausgaben und Steuern, sind nicht zulässig.
und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständi-
ger Arbeit, für die im Inland ein Betrieb unterhalten wird, (5) Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die
entsprechend anzuwenden, soweit darin nicht Einkünfte Aufsichtsratsvergütungen (Absatz 1) oder die Vergü-
aus einem ausländischen Staat enthalten sind, mit tungen (Absatz 4) dem Gläubiger der Aufsichtsratsver-
denen der beschränkt Steuerpflichtige dort in einem der gütungen oder der Vergütungen zufließen. In diesem
unbeschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu Zeitpunkt hat der Schuldner der Aufsichtsratsvergütun-
einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird. gen oder der Vergütungen den Steuerabzug für Rech-
nung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers
(7) Die obersten Finanzbehörden der Länder können (Steuerschuldner) vorzunehmen. Er hat die innerhalb
mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen die eines Kalendervierteljahrs einbehaltene Steuer jeweils
Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen bis zum 10. des dem . Kalendervierteljahr folgenden
ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pausch- Monats an das für ihn zuständige Finanzamt
betrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen abzuführen. Der beschränkt Steuerpflichtige ist beim
Gründen zweckmäßig ist oder eine gesonderte Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen oder von
Berechnung der Einkünfte besonders schwierig ist. Vergütungen Steuerschuldner. Oer Schuldner der Auf-
sichtsratsvergütungen oder der Vergütungen haftet
§ 50a aber für die Einbehaltung und Abführung der Steuer. Der
Steuerschuldner wird nur in Anspruch genommen,
Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
1. wenn der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung oder
( 1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern des der Vergütungen diese nicht vorschriftsmäßig
Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) von inländischen gekürzt hat oder
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
2. wenn der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger
Aktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften mit
weiß, daß der Schuldner die einbehaltene Steuer
beschränkter Haftung und sonstigen Kapitalgesell-
nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem
schaften, Genossenschaften und Personenvereinigun-
Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
gen des privaten und des öffentlichen Rechts, bei denen
die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunter- (6) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden,
nehmer) anzusehen sind, unterliegen die Vergütungen daß bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf
jeder Art, die ihnen von den genannten Unternehmungen Nutzung von Urheberrechten (Absatz 4 Buchstabe b),
für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt wenn die Vergütungen nicht unmittelbar an den Gläubi-
werden (Aufsichtsratsvergütungen), dem Steuerabzug ger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, an
(Aufsichtsratsteuer). Stelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte
(2) Die Aufsichtsratsteuer beträgt 30 vom Hundert die Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die
der Aufsichtsratsvergütungen. Einbehaltung und Abführung haftet.
(3) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der (7) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer von
Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug. Werden beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese
Reisekosten (Tagegelder und Fahrtauslagen) beson- nicht bereits ·dem Steuerabzug unterliegen, im Wege
1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
des Steuerabzugs erheben, wenn dies zur Sicherstel- punkt des Erwerbs nach § 29 Abs. 3 des Körperschaft-
lung des Steueranspruchs zweckmäßig ist. Das Finanz- steuergesetzes zum verwendbaren Eigenkapital der
amt bestimmt hierbei die Höhe des Steuerabzugs. Kapitalgesellschaft gehört.
(5) Wird ein Anteil an einer unbeschränkt steuer-
pflichtigen Kapitalgesellschaft zu Bruchteilen oder zur
IX. Sonstige Vorschriften, gesamten Hand erworben, gelten die Absätze 1 bis 4
Ermächtigungs- und Schlußvorschriften sinngemäß, soweit die Gewinnminderungen anteilig auf
anrechnungsberechtigte Steuerpflichtige entfallen.
§ 50 b Satz 1 gilt sinngemäß für anrechnungsberechtigte stille
Prüfungsrecht Gesellschafter, die Mitunternehmer sind.
Die Finanzbehörden sind berechtigt, Verhältnisse, die (6) Wird ein nichtanrechnungsberechtigter Anteils-
für die Anrechnung oder Vergütung von Körperschaft- eigner mit einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft
steuer oder für die Anrechnung oder Erstattung von anrechnungsberechtigt, sind die Absätze 1 bis 5 inso-
Kapitalertragsteuer von Bedeutung sind oder der Auf- weit sinngemäß anzuwenden. Gehört der Anteil zu
klärung bedürfen, bei den am Verfahren Beteiligten zu einem Betriebsvermögen, tritt an die Stelle der Anschaf-
prüfen. Die§§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten fungskosten der Wert, mit dem der Anteil nach den Vor-
sinngemäß. schriften über die steuerliche Gewinnermittlung in einer
Bilanz zu dem Zeitpunkt anzusetzen wäre, in dem die
§ 50c
Anrechnungsberechtigung eintritt.
Wertminderung von Anteilen
durch Gewinnausschüttungen (7) Bei Rechtsnachfolgern des anrechnungsberech-
tigten Steuerpflichtigen, die den Anteil innerhalb des in
(1) Hat ein zur Anrechnung von Körperschaftsteuer Absatz 1 bezeichneten Zeitraums erworben haben, sind
berechtigter Steuerpflichtiger einen Anteil an einer während der Restdauer dieses Zeitraums die Absätze 1
unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft bis 6 sinngemäß anzuwenden. Das gleiche gilt bei jeder
von einem nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner weiteren Rechtsnachfolge.
erworben, sind Gewinnminderungen, die
1. durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder (8) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden, wenn
die Anschaffungskosten der im Veranlagungszeitraum
2. durch Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme erwo~benen Anteile höchstens 1 00 000 Deutsche Mark
des Anteils betragen. Hat der Erwerber die Anteile über ein Kredit-
im Jahr des Erwerbs oder in einem der folgenden neun institut erworben, das den Kaufauftrag über die Börse
Jahre entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu ausgeführt hat, sind die Absätze 1 bis 7 nicht an-
berücksichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren zuwenden.
Teilwerts oder der Verlust nur auf Gewinnausschüttun-
gen zurückgeführt werden kann und die Gewinnminde- § 51
rungen insgesamt den Sperrbetrag im Sinne des Ab- Ermächtigung
satzes 4 nicht übersteigen. Als Erwerb im Sinne des
Satzes 1 gilt nicht der Erwerb durch Erbanfall oder durch ( 1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-
Vermächtnis. mung des Bundesrates
(2) Setzt die Kapitalgesellschaft nach dem Erwerb 1. zur Durchführung dieses Gesetze.s Rechtsverord-
des Anteils ihr Nennkapital herab, ist Absatz 1 sinnge- nungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der
mäß anzuwenden, soweit für Leistungen an den Steuer- Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseiti-
pflichtigen verwendbares Eigenkapital im Sinne des gung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Ver-
§ 29 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes als ver- einfachung des Besteuerungsverfahrens erforderlich
wendet gilt. ist, und zwar:
a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht, die
(3) Wird die Kapitalgesellschaft im Jahr des Erwerbs
Beschränkung der Steuererklärungspflicht auf die
oder in einem der folgenden neun Jahre aufgelöst und
Fälle, in denen eine Veranlagung in Betracht
abgewickelt, erhöht sich der hierdurch entstehende
kommt, und über die den Einkommensteuererklä-
Gewinn des Steuerpflichtigen um den Sperrbetrag. Das
rungen beizufügenden Unterlagen,
gleiche gilt, wenn die Abwicklung der Gesellschaft
unterbleibt, weil über ihr Vermögen das Konkursverfah- b) über die Ermittlung der Einkünfte und die Feststel-
ren eröffnet worden ist. lung des Einkommens einschließlich der abzugs-
fähigen Beträge,
(4) Sperrbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen c) über die Veranlagung, die Anwendung der Tarif-
den Anschaffungskosten und dem Nennbetrag des vorschriften und die Regelung der Steuerentrich-
Anteils. Hat der Erwerber keine Anschaffungskosten, tung einschließlich der Steuerabzüge,
tritt an deren Stelle der für die steuerliche Gewinnermitt- d) über die Besteuerung der beschränkt Steuer-
lung maßgeb~nde Wert. Der Sperrbetrag verringert sich, pflichtigen einschließlich eines Steuerabzugs;
soweit eine Gewinnminderung nach Absatz 1 nicht an-
erkannt worden ist. In den Fällen der Kapitalherabset- 2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
zung sowie der Auflösung der Kapitalgesellschaft a) über die sich aus der Aufhebung oder Änderung
erhöht sich der Sperrbetrag um den Teil des Nennkapi- von Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden
tals, der auf den erworbenen Anteil entfällt und im Zeit- Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung dßr
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985 1047
Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung oder zur aa) Wirtschaftsgüter, deren Preis auf dem Welt-
Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen markt wesentlichen Schwankungen unter-
erforderlich ist; liegt, mit einem Wert, der bis zu 20 vom Hun-
b) nach denen für jeweils zu bestimmende Wirt- dert unter den Anschaffungskosten oder dem
schaftsgüter des Umlaufvermögens eine den niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wie-
steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage .für derbeschaffungspreis) des Bilanzstichtags
Preissteigerungen in Höhe eines Vomhundertsat- liegt,
zes des sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1
ergebenden Werts dieser Wirtschaftsgüter zuge- bb) Wirtschaftsgüter, die wegen ihrer besonde-
lassen werden kann, wenn ihre Börsen- oder ren volkswirtschaftlichen Bedeutung zur
Marktpreise (Wiederbeschaffungspreise) am Deckung des Bedarfs der deutschen Wirt-
Bilanzstichtag gegenüber den Börsen- oder schaft erforderlich sind (Waren des volks-
Marktpreisen (Wiederbeschaffungspreisen) am wirtschaftlich vordringlichen Bedarfs), mit
vorangegangenen Bilanzstichtag wesentlich einem Wert, der bei einem Mehrbestand an
gestiegen sind. Der Vomhundertsatz ist nach dem diesen Waren bis zu 30 vom Hundert und bei
Umfang dieser Preissteigerung zu bestimmen; dem übrigen Bestand bis zu 20 vom Hundert
dabei ist ein angemessener Teil der Preissteige- unter den Anschaffungskosten oder dem
rung unberücksichtigt zu lassen. Die Rücklage für niedrigeren Börsen- oder Marktpreis
Preissteigerungen ist spätestens bis zum Ende (Wiederbeschaffungspreis) des Bilanzstich-
des auf die Bildung folgenden sechsten Wirt- tags liegt; statt des Abschlags auf einen '
schaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen. Bei Mehrbestand kann bei den einzelnen Waren
wesentlichen Preissenkungen, die auf die Preis- des volkswirtschaftlich vordringlichen Be-
steigerungen im Sinne des Satzes 1 folgen, kann darfs ein Abschlag bis zu 30 vom Hundert von
die volle oder teilweise Auflösung der Rücklage zu den Anschaffungskosten oder dem niedrige-
einem früheren Zeitpunkt bestimmt werden; ren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbe-
schaffungspreis) des Bilanzstichtags zuge-
c) über eine Beschränkung des Abzugs von Ausga- lassen werden, soweit diese Waren im Gel-
ben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im tungsbereich dieses Gesetzes neben den
Sinne des § 10 b auf Zuwendungen an bestimmte handelsüblichen Vorräten eingelagert wer-
Körperschaften, Personenvereinigungen oder den und nur unter besonders zu bestimmen-
Vermögensmassen sowie über eine Anerkennung den Bedingungen dem Lager (Sonderlager)
gemeinnütziger Zwecke als besonders förde- entnommen werden können.
rungswürdig;
d) bis i) (weggefallen); Ein Mehrbestand ist anzunehmen, soweit der
mengenmäßige Bestand der Waren am
k) über eine Abschreibungsfreiheit oder Steuer- Schluß des Wirtschaftsjahrs im einzelnen
ermäßigungen für bestimmte Wirtschaftsge- und insgesamt den Bestand an einem noch
bäude, für Um- und Ausbauten an Wirtschaftsge- zu bestimmenden Zeitpunkt, der nach dem
bäuden, für Hofbefestigungen und Wirtschafts- 31. Dezember 1954 liegt, übersteigt. Hierbei
wege, für bestimmte bewegliche Güter des sind nur Waren zu berücksichtigen, die sich
Anlagevermögens einschließlich Betriebsvorrich- im Geltungsbereich dieses Gesetzes befin-
tungen bei buchführenden und nichtbuchführen- den.
den Land- und Forstwirten. Dabei ist für diese
Wirtschaftsgebäude sowie für Um- und Ausbau- Der Wertansatz nach Doppelbuchstabe bb kann
ten von einer höchstens 30jährigen Nutzungs- nur in Wirtschaftsjahren zugelassen werden, die
dauer auszugehen. Die Abschreibungsfreiheit vor dem 1. Januar 1974 enden. Erfüllen Wirt-
oder Steuerermäßigung kann auch bei Zuschüs- schaftsgüter die Voraussetzungen zu Doppel-
sen zur Finanzierung der Anschaffung oder buchstabe aa und zu Doppelbuchstabe bb, so
Herstellung von Wirtschaftsgütern im Sinne des kann der Wertansatz nach Wahl des Steuerpflich-
Satzes 1 zugelassen werden, wenn mit den Zu- tigen entweder nach Doppelbuchstabe aa oder
schüssen ein Recht auf Mitbenutzung dieser nach Doppelbuchstabe bb zugelassen werden.
Wirtschaftsgüter erworben wird. Die Abschrei- Für Wirtschaftsgüter, für die das Land Berlin ver-
bungsfreiheit oder Steuerermäßigung auf Grund traglich das mit der Einlagerung verbundene
der vorstehenden Fassung dieser Ermächtigung Preisrisiko übernommen hat, ist ein Wertansatz
kann erstmals für Wirtschaftsjahre zugelassen nach Doppelbuchstabe aa oder nach Doppel-
werden, die im Veranlagungszeitraum 1964 buchstabe bb nicht zulässig;
beginnen;
1) (weggefallen); n) über Sonderabschreibungen
m) nach denen jeweils zu bestimmende Wirtschafts- aa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pech-
güter des Umlaufvermögens ausländischer Her- kohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues bei
kunft, welche die nachstehend bezeichneten Vor- Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
aussetzungen erfüllen und nach dem Erwerb unter Tage und bei bestimmten mit dem Gru-
weder bearbeitet noch verarbeitet worden sind, benbetrieb unter Tage in unmittelbarem
statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ergeben- Zusammenhang stehenden, der Förderung,
den Wert mit dem folgenden Wert angesetzt wer- Seilfahrt, Wasserhaltung und Wetterführung
den können: sowie der Aufbereitung des Minerals dienen-
1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
den Wirtschaftsgütern des Anlagevermö- fungskosten und für Teilherstellungskosten zuge-
gens über Tage, soweit die Wirtschaftsgüter lassen werden.
für die Errichtung von neuen Förder- Bei den begünstigten Vorhaben im Tagebaube-
schachtanlagen, auch in Form von trieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues kann
Anschlußschachtanlagen, außerdem zugelassen werden, daß die aufgewen-
für die Errichtung neuer Schächte sowie deten Kosten für den Vorabraum bis zu 50 vorn
die Erweiterung des Grubengebäudes Hundert als sofort abzugsfähige Betriebsaus-
und den durch Wasserzuflüsse aus still- gaben behandelt werden;
liegenden Anlagen bedingten Ausbau der o) (weggefallen);
Wasserhaltung bestehender Sehacht-
anlagen,
p) über die Bemessung der Absetzungen für Abnut-
für Rationalisierungsmaßnahmen in der zung oder Substanzverringerung bei nicht zu
Hauptschacht-, Blindschacht-, Strek- einem Betriebsvermögen gehörenden Wirt-
ken- und Abbauförderung, im Strecken- schaftsgütern, die vor dem 21. Juni 1948 ange-
vortrieb, in der Gewinnung, Versatzwirt- schafft oder hergestellt oder die unentgeltlich
schaft, Seilfahrt, Wetterführung und erworben sind. Hierbei kann bestimmt werden,
Wasserhaltung sowie in der Aufberei- daß die Absetzungen für Abnutzung oder Sub-
tung, stanzverringerung nicht nach den Anschaffungs-
für die Zusammenfassung von mehreren oder Herstellungskosten, sondern nach Hilfswer-
Förderschachtanlagen zu einer einheitli- ten (am 21. Juni 1948 maßgebender Einheitswert,
chen Förderschachtanlage Anschaffungs- oder Herstellungskosten des
und Rechtsvorgängers abzüglich der von ihm vorge-
für den Wiederaufschluß stilliegender nommenen Absetzungen, fiktive Anschaffungs-
Grubenfelder und Feldesteile, kosten an einem noch zu bestimmenden Stich-
tag) zu bemessen sind. Zur Vermeidung von Här-
bb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und ten kann zugelassen werden, daß an Stelle der
Erzbergbaues Absetzungen für Abnutzung, die nach dem am
bei bestimmten Wirtschaftsgütern des 21. Juni 1948 maßgebenden Einheitswert zu
beweglichen Anlagevermögens (Grubenauf- bemessen sind, der Betrag abgezogen wird, der
schluß, Entwässerungsanlagen, Großgeräte für das Wirtschaftsgut in dem Veranlagungszeit-
sowie Einrichtungen des Grubenrettungs- raum 194 7 als Absetzung für Abnutzung geltend
wesens und der Ersten Hilfe und im Erzberg- gemacht werden konnte. Für das Land Berlin tritt
bau auch Aufbereitungsanlagen), die in den Sätzen 1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni
1948 jeweils der 1. April 1949;
für die Erschließung neuer Tagebaue,
auch in Form von Anschlußtagebauen, für q) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungs-
Rationalisierungsmaßnahmen bei laufen- kosten
den Tagebauen, aa) für Maßnahmen, die für den Anschluß eines
beim Übergang zum Tieftagebau für die im Inland belegenen Gebäudes an eine Fern-
Freilegung und Gewinnung der Lager- wärmeversorgung einschließlich der Anbin-
stätte dung an das Heizsystem erforderlich sind,
und wenn die Fernwärmeversorgung überwie-
für die Wiederinbetriebnahme stillgeleg- gend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopp-
ter Tagebaue lung, zur Verbrennung von Müll oder zur Ver-
wertung von Abwärme gespeist wird,
von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 5
ermitteln, angeschafft oder hergestellt werden. bb) für den Einbau von Wärmepumpenanlagen,
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Solaranlagen und Anlagen zur Wärmerück-
Sonderabschreibungen ist, daß die Förderungs- gewinnung in einem im Inland belegenen
würdigkeit der bezeichneten Vorhaben von der Gebäude einschließlich der Anbindung an
obersten Landesbehörde für Wirtschaft im Einver- das Heizsystem,
nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft cc) für die Errichtung von Windkraftanlagen,
bescheinigt worden ist. Die Sonderabschrei- wenn die mit diesen Anlagen erzeugte Ener-
bungen können im Wirtschaftsjahr der Anschaf- gie überwiegend entweder unmittelbar oder
fung oder Herstellung und in den vier folgenden durch Verrechnung mit Elektrizitätsbezügen
Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen wer- des Steuerpflichtigen von einem Elektrizi-
den, und zwar tätsversorgungsunternehmen zur Versor-
bei beweglichen Wirtschaftsgütern gung eines im Inland belegenen Gebäudes
des Anlagevermögens des Steuerpflichtigen verwendet wird, ein-
schließlich der Anbindung an das Versor-
bis zu insgesamt 50 vorn Hundert,
gungssystem des Gebäudes,
bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern
dd) für die Errichtung von Anlagen zur Gewin-
des Anlagevermögens
nung von Gas, das aus pflanzlichen oder tie-
bis zu insgesamt 30 vorn Hundert rischen Abfallstoffen durch Gärung unter
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sie Sauerstoffabschluß entsteht, wenn dieses
können bereits für Anzahlungen auf Anschaf- Gas zur Beheizung eines im Inland belegenen
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985 1049
Gebäudes des Steuerpflichtigen oder i:ur getreten ist oder sich abzeichnet, die eine nach-
Warmwasserbereitung in einem solchen haltige Verringerung der Umsätze oder der
Gebäude des Steuerpflichtigen verwendet Beschäftigung zur Folge hatte oder erwarten läßt,
wird, einschließlich der Anbindung an das insbesondere bei einem erheblichen Rückgang
Versorgungssystem des Gebäudes. der Nachfrage nach Investitionsgütern oder Bau-
Voraussetzung für die Gewährung der erhöhten leistungen. Bei der Bemessung des von der Ein-
Absetzungen ist, daß die Gebäude in den Fällen kommensteuer abzugsfähigen Betrags dürfen nur
von Doppelbuchstabe aa vor dem 1. Juli 1983 fer- berücksichtigt werden
tiggestellt worden sind; die Voraussetzung ent- aa) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
fällt, wenn der Anschluß nicht schon im Zusam- von beweglichen Wirtschaftsgütern, die
menhang mit der Errichtung des Gebäudes mög- innerhalb eines jeweils festzusetzenden
lich war. Die erhöhten Absetzungen dürfen jähr- Zeitraums, der ein Jahr nicht übersteigen darf
lich 10 vom Hundert der Aufwendungen nicht (Begünstigungszeitraum), angeschafft oder
übersteigen. Die erhöhten Absetzungen dürfen hergestellt werden,
nicht gewährt werden, wenn für dieselbe Maß- bb) die· Anschaffungs- oder Herstellungskosten
nahme eine Investitionszulage in Anspruch von beweglichen Wirtschaftsgütern, die
genommen wird. Sind die Aufwendungen für die innerhalb des Begünstigungszeitraums be-
erstmalige Durchführung der Maßnahme stellt und angezahlt werden oder mit deren
Erhaltungsaufwand und entstehen sie bei Ein- Herstellung innerhalb des Begünstigungs-
familienhäusern oder Wohnungen in anderen zeitraums begonnen wird, wenn sie innerhalb
Gebäuden, deren Nutzungswert nach § 21 a eines Jahres, bei Schiffen innerhalb zweier
ermittelt wird und bei denen die Voraussetzungen Jahre nach Ablauf des 1;3egünstigungszeit-
des Satzes 2 vorliegen, so kann der Abzug dieser raums geliefert oder fertiggestellt werden.
Aufwendungen mit gleichmäßiger Verteilung auf Soweit bewegliche Wirtschaftsgüter im
das Kalenderjahr, in dem die Arbeiten abge- Sinne des Satzes 1 mit Ausnahme von Schif-
schlossen worden sind, und die neun folgenden fen nach Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf
Kalenderjahre zugelassen werden; zweier Jahre nach dem Ende des
r) nach denen Steuerpflichtige größere Aufwendun- Begünstigungszeitraums geliefert oder fer-
gen tiggestellt werden, dürfen bei Bemessung
aa) für die Erhaltung von nicht zu einem Betriebs- des Abzugs von der Einkommensteuer die bis
vermögen gehörenden Gebäuden, die über- zum Ablauf eines Jahres nach dem Ende des
wiegend Wohnzwecken dienen, Begünstigungszeitraums aufgewendeten
Anzahlungen und Teilherstellungskosten
bb) zur Erhaltung eines Gebäudes in einem förm- berücksichtigt werden,
lich festgelegten Sanierungsgebiet oder
städtebaulichen Entwicklungsbereich, die für cc) die Herstellungskosten von Gebäuden, bei
Maßnahmen im Sinne des § 39 e des Bun- denen innerhalb des Begünstigungszeit-
desbaugesetzes und des § 43 Abs. 3 Satz 2 raums der Antrag auf Baugenehmigung
des Städtebauförderungsgesetzes aufge- gestellt wird, wenn sie bis zum Ablauf von
wendet worden sind, zwei Jahren nach dem Ende des Begünsti-
cc) zur Erhaltung von Gebäuden, die nach den gungszeitraums fertiggestellt werden;
jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften dabei scheiden geringwertige Wirtschaftsgüter im
Baudenkmäler sind, soweit die Aufwendun- Sinne des § 6 Abs. 2 und Wirtschaftsgüter, die in
gen nach Art und Umfang zur Erhaltung des gebrauchtem Zustand erworben werden, aus. Von
Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner der Begünstigung können außerdem Wirtschafts-
sinnvollen Nutzung erforderlich sind, güter ausgeschlossen werden, für die Sonderab-
schreibungen, erhöhte Absetzungen oder die
auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen kön-
Investitionszulage nach § 19 des Berlinförde-
nen. In den Fällen von Doppelbuchstabe cc sind
rungsgesetzes in Anspruch genommen werden. In
die Denkmaleigenschaft des Gebäudes und die
den Fällen der Doppelbuchstaben bb und cc kön-
Voraussetzung, daß die Aufwendungen nach Art
nen bei Bemessung des von der Einkommen-
und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Bau-
steuer abzugsfähigen Betrags bereits die im
denkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erfor-
Begünstigungszeitraum, im Fall des Doppelbuch-
derlich sind, durch eine Bescheinigung der nach
stabens bb Satz 2 auch die bis zum Ablauf eines
Landesrecht zuständigen oder von der Landes-
Jahres nach dem Ende des Begünstigungszeit-
regierung bestimmten Stelle nachzuweisen;
raums aufgewendeten Anzahlungen und Teilher-
s) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von stellungskosten berücksichtigt werden; der
abnutzbaren beweglichen und bei Herstellung von Abzug von der Einkommensteuer kann insoweit
abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern schon für den Veranlagungszeitraum vorgenom-
des Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von men werden, in dem die Anzahlungen oder Teil-
der Einkommensteuer für den Veranlagungszeit- herstellungskosten aufgewendet worden sind.
raum der Anschaffung oder Herstellung bis zur Übersteigt der von der Einkommensteuerabzugs-
Höhe von 7,5 vom Hundert der Anschaffungs- fähige Betrag die für den Veranlagungszeitraum
oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der Anschaffung oder Herstellung geschuldete
vorgenommen werden kann, wenn eine Störung Einkommensteuer, so kann der übersteigende
des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ein- Betrag von der Einkommensteuer für den darauf-
1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgan·g 1985, Teil 1
folgenden Veranlagungszeitraum abgezogen aa) bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-
werden. Entsprechendes gilt, wenn in den Fällen gevermögens
der Doppelbuchstaben bb und cc der Abzug von bis zu insgesamt 40 vom Hundert,
der Einkommensteuer bereits für Anzahlungen bb) bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des
oder Teilherstellungskosten geltend gemacht Anlagevermögens,
wird. Der Abzug von der Einkommensteuer darf die zu mehr als 66 2 /3 vom Hundert der For-
jedoch die für den Veranlagungszeitraum der schung oder Entwicklung dienen,
Anschaffung oder Herstellung und den folgenden bis zu insgesamt 15 vom Hundert,
Veranlagungszeitraum insgesamt zu entrich-
die nicht zu mehr als 66 2 /3 vom Hundert, aber
tende Einkommensteuer nicht übersteigen. In den zu mehr als 33 1 /3 vom Hundert der For-
Fällen des Doppelbuchstabens bb Satz 2 gilt dies schung oder Entwicklung dienen,
mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Veranla- bis zu insgesamt 10 vom Hundert,
gungszeitraums der Anschaffung oder Herstel-
lung derVeranlagungszeitraum tritt, in dem zuletzt cc) bei Ausbauten und Erweiterungen an beste-
Anzahlungen oder Teilherstellungskosten aufge- henden Gebäuden, Gebäudeteilen, Eigen-
wendet worden sind. Werden begünstigte Wirt- tumswohnungen oder im Teileigentum ste-
schaftsgüter von Gesellschaften im Sinne des henden Räumen, wenn die ausgebauten oder
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 angeschafft oder herge- neu hergestellten Gebäudeteile
stellt, so ist der abzugsfähige Betrag nach dem zu mehr als 66 2 /3 vom Hundert der For-
Verhältnis der Gewinnanteile einschließlich der schung oder Entwicklung dienen,
Vergütungen aufzuteilen. Die Anschaffungs- bis zu insgesamt 15 vom Hundert,
oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter, zu nicht mehr als 66 2 /3 vom Hundert, aber zu
die bei Bemessung des von der Einkommensteuer mehr als 331 /3 vom Hundert der Forschung
abzugsfähigen Betrags berücksichtigt worden oder Entwicklung dienen,
sind, werden durch den Abzug von der Einkom- bis zu insgesamt 10 vom Hundert
mensteuer nicht gemindert. Rechtsverordnungen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sie
auf Grund dieser Ermächtigung bedürfen der Zu- können bereits für Anzahlungen auf Anschaf-
stimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt fungskosten und für Teilherstellungskosten zuge-
als erteilt, wenn der Bundestag nicht binnen vier lassen werden. Die Sonderabschreibungen sind
Wochen nach Eingang der Vorlage der Bundes- nur unter der Bedingung zuzulassen, daß die Wirt-
regierung die Zustimmung verweigert hat; schaftsgüter und die ausgebauten oder neu her-
t) (weggefallen); gestellten Gebäudeteile mindestens drei Jahre
nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in dem
u) über Sonderabschreibungen bei abnutzbaren erforderlichen Umfang der Forschung oder Ent-
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der wicklung in einer inländischen Betriebsstätte des
Forschung oder Entwicklung dienen und nach Steuerpflichtigen dienen;
dem 18. Mai 1983 und vor dem 1 . Januar
v) (weggefallen);
1990 angeschafft oder hergestellt werden. Vor-
aussetzung für die Inanspruchnahme der Sonder- w) über Sonderabschreibungen bei Handelsschiffen,
abschreibungen ist, daß die beweglichen Wirt- die in einem inländischen Seeschiffsregister ein-
schaftsgüter ausschließlich und die unbewegli- getragen sind und vor dem 1. Januar 1990 von
chen Wirtschaftsgüter zu mehr als 33 1 /3 vom Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 5 ermit-
Hundert der Forschung oder Entwicklung dienen. teln, angeschafft oder hergestellt worden sind. Im
Die Sonderabschreibungen können auch für Aus- Fall der Anschaffung eines Handelsschiffes ist
bauten und Erweiterungen an bestehenden Ge- weitere Voraussetzung, daß das Schiff in unge-
bäuden, Gebäudeteilen, Eigentumswohnungen brauchtem Zustand vom Hersteller erworben wor-
oder im Teileigentum stehenden Räumen zuge- den ist. Die Sonderabschreibungen können im
lassen werden, wenn die ausgebauten oder neu Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung
hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 33 1 /3 vom und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren bis zu
Hundert der Forschung oder Entwicklung dienen. insgesamt 40 vom Hundert der Anschaffungs-
Die Wirtschaftsgüter dienen der Forschung oder oder Herstellungskosten in Anspruch genommen
Entwicklung, wenn sie verwendet werden werden. Sie können bereits für Anzahlungen auf
Anschaffungskosten und für Teilherstellungsko-
aa) zur Gewinnung von neuen wissenschaft-
sten zugelassen werden. Die Sonderabschrei-
lichen oder technischen Erkenntnissen und
bungen sind nur unter der Bedingung zuzulassen,
Erfahrungen allgemeiner Art (Grundlagen-
daß die Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums
forschung) oder
von acht Jahren nach ihrer Anschaffung oder Her-
bb) zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder stellung nicht veräußert werden; für Anteile an
Herstellungsverfahren oder einem Handelsschiff gilt dies entsprechend. Die
cc) zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen Sätze 1 bis 5 gelten für Schiffe, die der Seefische-
oder Herstellungsverfahren, soweit wesentli- rei dienen, entsprechend. Für Luftfahrzeuge, die
che Änderungen dieser Erzeugnisse oder zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen
Verfahren entwickelt werden. oder Sachen im internationalen Luftverkehr oder
Die Sonderabschreibungen können im Wirt- zur Verwendung zu sonstigen gewerblichen
schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und Zwecken im Ausland bestimmt sind, gelten die
in den vier folgenden Wirtschaftsjahren in Sätze 1 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, daß
Anspruch genommen werden, und zwar an die Stelle der Eintragung in ein inländisches
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985 1051
Seeschiffsregister die Eintragung in die deutsche Abs. 3, § 34 c Abs. 7, § 46 Abs. 5 und§ 50 a Abs. 6
Luftfahrzeugrolle, an die Stelle des Höchstsatzes vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen.
von 40 vom Hundert ein Höchstsatz von 30 vom
Hundert und bei der Vorschrift des Satzes 5 an die (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Stelle des Zeitraums von acht Jahren ein Zeit- Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, nach
raum von sechs Jahren treten; denen die Inanspruchnahme von Sonderabschreibun-
x) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungsko- gen und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung
der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträ.;
sten für Modernisierungs- und lnstandsetzungs-
maßnahmen im Sinne des § 39 e des Bundesbau- gen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kön-
nen, wenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen
gesetzes und für Maßnahmen im Sinne des § 43
Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die
Abs. 3 Satz 2 des Städtebauförderungsgesetzes,
erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat oder
die für Gebäude in einem förmlich festgelegten
erwarten läßt, insbesondere, wenn die Inlandsnachfrage
Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwick-
nach Investitionsgütern oder Bauleistungen das Ange-
lungsbereich aufgewendet worden sind. Die
bot wesentlich übersteigt. Die Inanspruchnahme von
erhöhten Absetzungen dürfen jährlich 10 vom
Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen
Hundert der Aufwendungen nicht übersteigen;
sowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in
y) über erhöhte Absetzungen für Herstellungsko- fallenden Jahresbeträgen darf nur ausgeschlossen wer-
sten an Gebäuden, die nach den jeweiligen lan- den
desrechtlichen Vorschriften Baudenkmäler sind, 1. für bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines
soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang jeweils festzusetzenden Zeitraums, der frühestens
zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und mit dem Tage beginnt, an dem die Bundesregierung
zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Die ihren Beschluß über die Verordnung bekanntgibt, und
Denkmaleigenschaft des Gebäudes und die Vor- der ein Jahr nicht übersteigen darf, angeschafft oder
aussetzung, daß die Aufwendungen nach Art und hergestellt werden, Für bewegliche Wirtschaftsgüter,
Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Bau- die vor Beginn dieses Zeitraums bestellt und ange-
denkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erfor- zahlt worden sind oder mit deren Herstellung vor
derlich sind, sind durch eine Bescheinigung der Beginn dieses Zeitraums angefangen worden ist,
nach Landesrecht zuständigen oder von der darf jedoch die Inanspruchnahme von Sonderab-
Landesregierung bestimmten Stelle nachzuwei- schreibungen und erhöhten Absetzungen sowie die
sen. Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fallen-
10 vom Hundert der Aufwendungen nicht über- den Jahresbeträgen nicht ausgeschlossen werden:
steigen;
2. für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Gebäude,
z) nach denen bei Wirtschaftsgütern des Vorrats- die in dem .in Nummer 1 bezeichneten Zeitraum
vermögens für den Wer:tansatz von Gold, Silber, bestellt werden oder mit deren Herstellung in diesem
Platin und Palladium unterstellt werden kann, daß Zeitraum begonnen wird. Als Beginn der Herstellung
die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirt- gilt bei Gebäuden der Zeitpunkt, in dem der Antrag
schaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert auf Baugenehmigung gestellt wird.
worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ent- bedürfen der Zustimmung des Bundestages und des
spricht und die in der Bilanz für das im Kalender- Bundesrates. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der
jahr 1978 endende Wirtschaftsjahr ausgewiese- Bundesrat nicht binnen drei Wochen, der Bundestag
nen Wertansätze (Mindestwerte) nicht unter- nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der
schritten werden. Voraussetzung ist, daß die Wirt- Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
schaftsgüter zur Erzeugung, Be- oder Verarbei-
tung von Gold, Silber, Platin· oder Palladium im (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
eigenen Betrieb bestimmt oder im eigenen Betrieb Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
erzeugt, bearbeitet oder verarbeitet worden sind. Vorschriften zu erlassen, nach denen die Einkommen-
Wird die Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge steuer einschließlich des Steuerabzugs vom Arbeits-
nach Satz 1 für den Wertansatz eines Edelmetalls lohn, des Steuerabzugs vom Kapitalertrag und des
oder Edelmetallgehalts unterstellt, dürfen Rück- Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen
lagen wegen Preissteigerungen bei diesem Edel- 1. um höchstens 1O vom Hundert herabgesetzt werden
metall nicht gebildet oder weitergeführt werden: kann. Der Zeitraum, für den die Herabsetzung gilt,
die Wertansätze eines Edelmetalls oder Edel- darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit dem
metallgehalts dürfen bis zur Höhe der Mindest- Kalenderjahr decken. Voraussetzung ist, daß eine
werte um at,Jfgelöste Beträge aus Rücklagen Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts
wegen Preissteigerungen bei diesem Edelmetall eingetreten ist oder sich abzeichnet, die eine nach-
gemindert werden. Voraussetzung für die Unter- haltige Verringerung der Umsätze oder der Beschä!-
stellung der Verbrauchs- oder Veräußen.mgsfolge tigung zur Folge hatte oder erwarten läßt, insbeson-
nach Satz 1 ist ferner, daß der Wertansatz des dere bei einem erheblichen Rückgang der Nachfrage
Edelmetalls oder Edelmetallgehalts nicht auf nach Investitionsgütern und Bauleistungen oder Ver-
Grund der nach Buchstabe m erlassenen Rechts- brauchsgütern;
verordnung ermäßigt wird.
2. um höchstens 1O vom Hundert erhöht werden kann.
3. die in § 3 Nr. 52, § 4 a Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2, § 10 Der Zeitraum, für den die Erhöhung gilt, darf ein Jahr
Abs. 6, § 19 a Abs. 8, § 22 Nr. 1 Buchstabe a, § 26 a nicht übersteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr
1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
decken. Voraussetzung ist, daß eine Störung des endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten sonstige Bezüge, die nach dem 31 . Dezember 1984
ist oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteige- zufließen.
rungen mit sich gebracht hat oder erwarten läßt, ins-
besondere, wenn die Nachfrage nach Investitions- (1 a) § 3 Nr. 9 Satz 3 ist auf Bezüge anzuwenden, die
gütern und Bauleistungen oder Verbrauchsgütern erstmals für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wer-
das Angebot wesentlich übersteigt. den, der nach dem 30. April 1984 endet.
Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung ( 1 b) § 3 Nr. 14 ist erstmals auf Zuschüsse zu den Auf-
bedürfen der Zustimmung des Bundestages. wendungen für die Krankenversicherung anzuwenden,
die für das Jahr 1983 gezahlt werden.
(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
(2) § 4 Abs 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes
1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom
der Länder die Vordrucke für 12. Dezember 1969 (BGBI. 1S. 2265) ist bei Grund und
a) den in § 4 Abs. 5 Nr. 2 vorgesehenen Nachweis, Boden, der zu einem land- und forstwirtschaftlichen
b) die in§ 36 b Abs. 2 vorgesehene Bescheinigung, Betriebsvermögen gehört, letztmals für Wirtschafts-
c) die Erklärungen zur Einkommensbesteuerung jahre anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1970 enden.
sowie die in § 39 Abs. 3 Satz 3, § 39 a Abs. 2 und Entsteht durch die Veräußerung oder Entnahme von
§ 42 Abs. 2 vorgesehenen Anträge, Grund und Boden, der zum Anlagevermögen eines land-
und forstwirtschaftlichen Betriebs gehört, ein Gewinn,
d) die Lohnsteueranmeldung ( § 41 a Abs. 1 ) , die so ist dieser nicht zu berücksichtigen, wenn der Grund
Lohnsteuerbescheinigung (§ 41 b Abs. 1 Satz 3), und Boden vor dem 1. Juli 1970 veräußert oder entnom-
den Lohnzettel ( § 41 b Abs. 2), men worden ist oder wenn bei einer Veräußerung nach
e) die Anmeldung der Kapitalertragsteuer (§ 45 a dem 30. Juni 1970 die Veräußerung auf einem vor dem
Abs. 1) 1. Juli 1970 rechtswirksam abgeschlossenen obligato-
und die Muster des Antrags auf Vergütung von Kör- rischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt
perschaftsteuer (§ 36 b Abs. 3), der Lohnsteuerkarte beruht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Grund
(§ 39) und der in § 45 a Abs. 2 und 3 vorgesehenen und Boden, der zu einem der selbständigen Arbeit die-
Bescheinigungen zu bestimmen; nenden Vermögen oder der-bei Gewinnermittlung nach
§ 4 - zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört,
2. die für die Anwendung des § 32 b Abs. 2 Nr. 1 maß-
mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 30. Juni 1970 der
gebenden Beträge festzusetzen;
14. August 1971 und an die Stelle des 1. Juli 1970 der
3. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem 15. August 1971 tritt.
Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der
jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter (3) § 4 Abs. 3 Satz 4 ist für Grund und Boden des
neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge Anlagevermögens erstmals anzuwenden, soweit der
bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten im Grund und Boden
Wortlaut zu beseitigen. 1. zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsver-
mögen gehört, für Wirtschaftsjahre, die nach dem
30. Juni 1970 enden,
§ 51 a
2. zu einem gewerblichen Betriebsvermögen oder zu
Einkommensteuer als Maßstabsteuer einem der selbständigen Arbeit dienenden Vermögen
gehört, für Wirtschaftsjahre, die nach dem
Für Steuern, die nach der veranlagten Einkommen-
steuer oder nach der Lohnsteuer bemessen werden, gilt 31. Dezember 1970 enden.
als Maßstabsteuer die festgesetzte Einkommensteuer Absatz 2 Sätze 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. Für
oder die Jahreslohnsteuer nach Abzug von 600 Deut- andere nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlage-
sche Mark für das erste Kind, 960 Deutsche Mark für vermögens ist § 4 Abs. 3 Satz 4 erstmals anzuwenden
das zweite Kind und 1 800 Deutsche Mark für jedes wei- für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31 . Dezember 1970
tere Kind des Steuerpflichtigen (§ 32 Abs. 4 bis 7). Bei enden; dies gilt nicht, soweit die Anschaffungs- oder
Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 a getrennt zur Ein- Herstellungskosten vor dem · 1. Januar 1971 als
kommensteuer veranlagt werden oder bei denen die Betriebsausgaben abgesetzt worden sind.
Lohnsteuer nach der Steuerklasse IV erhoben wird, wird
(3a) § 4 Abs. 5 Nr. 8 ist auch für Veranlagungszeit-
der Abzugsbetrag nach Satz 1 bei jedem Ehegatten je
räume vor 1983 anzuwenden, soweit Steuerbescheide
zur Hälfte berücksichtigt.
nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung stehen.
§ 52
(4) § 5 Abs. 3 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-
Anwendungsvorschriften wenden, die nach dem 24. Dezember 1982 enden. In frü-
heren Wirtschaftsjahren gebildete Rückstellungen, die
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
nach § 5 Abs. 3 nicht gebildet werden dürfen, sind in der
soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes Bilanz des nach dem 24. Dezember 1982 endenden
bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen.
1985 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vorstehende Fas- (5) § 6 a Abs. 3 letzter Satz ist erstmals für das erste
sung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwen- Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezem-
den ist, der für einen nach dem 31. Dezember 1984 ber 1981 endet (Übergangsjahr). Bei Anwendung des
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985 1053
§ 6 a Abs. 4 Satz 1 ist für die Berechnung des Teilwerts mals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem
der Pensionsverpflichtung am Schluß des dem Über- Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15 a erstmals an-
gangsjahr vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ebenfalls zuwenden ist.
ein Rechnungszinsfuß von 6 vom Hundert zugrunde zu
(10) § 7b ist erstmals bei Einfamilienhäusern, Zwei-
legen. Soweit eine am Schluß des dem Übergangsjahr
familienhäusern oder Eigentumswohnungen anzuwen-
vorangegangenen Wirtschaftsjahrs vorhandene Pen-
den, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach
sionsrückstellung den mit einem Rechnungszinsfuß von
dem 29. Juli 1981 gestellt worden ist oder die auf Grund
6 vom Hundert zu berechnenden Teilwert der Pensions-
eines nach dem 29. Juli 1981 rechtswirksam abge-
verpflichtung an diesem Stichtag übersteigt, kann in
schlossenen obligatorischen Vertrags oder gleich-
Höhe des übersteigenden Betrags am Schluß des Über-
stehenden Rechtsakts angeschafft worden sind. Ist der
gangsjahrs eine den steuerlichen Gewinn mindernde
Antrag auf Baugenehmigung vor dem 30. Juli 1981
Rücklage gebildet werden. Die sich nach Satz 3 bei
gestellt worden, ist § 7 b anzuwenden, wenn mit den
einem Betrieb insgesamt ergebende Rücklage ist im
Bauarbeiten nach dem 29. Juli 1981 begonnen worden
Übergangsjahr und in den folgenden elf Wirtschafts-
ist. Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern oder
jahren jeweils mit mindestens einem Zwölftel gewinn-
Eigentumswohnungen, bei denen der Antrag auf Bauge-
erhöhend aufzulösen.
nehmigung vor dem 30. Juli 1981 gestellt und bei denen
(6) § 6 d ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwen- mit den Bauarbeiten vor dem 30. Juli 1981 begonnen
den, die nach dem 30. September 1982 enden. worden ist oder die auf Grund eines vor dem 30. Juli
1981 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
(7) § 7 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals bei beweglichen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anzuwenden, worden sind, ist § 7 b in den bisherigen Fassungen wei-
die nach dem 29. Juli 1981 angeschafft oder hergestellt ter anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend
worden sind. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des bei Ausbauten und Erweiterungen an einem Einfamilien-
Anlagevermögens, die nach dem 31 . August 1977 und haus, Zweifamilienhaus oder an einer Eigentumswoh-
vor dem 30. Juli 1981 angeschafft oder hergestellt wor- nung.
den sind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuer- ( 11 ) § 7 d ist erstmals anzuwenden
gesetzes 1981 in der Fassung der Bekanntmachung
, 1. bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember
vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1249, 1560) weiter
1980 angeschafft oder hergestellt worden sind,
anzuwenden. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens, die vor dem 1. September 1977 2. bei nachträglichen Anschaffungskosten, die nach
angeschafft oder hergestellt worden sind, sind § 7 dem 31 . Dezember 1980 entstanden sind, sowie bei
Abs. 2 Satz 2 und § 52 Abs. 8 und 9 des Einkommen- nachträglichen Herstellungsarbeiten, die nach dem
steuergesetzes 1975 in der Fassung der Bekanntma- 31. Dezember 1980 abgeschlossen worden sind,
chung vom 5. September 19Z 4 (BGBI. 1S. 2165) weiter 3. bei- nach dem 31 . Dezember 1980 aufgewendeten
anzuwenden. Anzahlungen auf Anschaffungskosten sowie bei
nach dem 31: Dezember 1980 entstandenen Teilher-
(8) § 7 Abs. 5 ist erstmals bei Gebäuden anzuwenden,
stellungskosten und
bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem
29. Juli 1981 gestellt worden ist oder die auf Grund 4. bei Rechten auf Mitbenutzung von Wirtschaftsgütern
eines nach dem 29. Juli 1981 rechtswirksam abge- im Sinne des§ 7 d Abs. 7, die nach dem 31. Dezem-
schlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichste- ber 1980 erworben worden sind.
henden Rechtsakts angeschafft worden sind. Ist der Bei vor dem 1 . Januar 1981 angeschafften oder herge-
Antrag auf Baugenehmigung vor dem 30. Juli 1981 stellten Wirtschaftsgütern, entstandenen nachträgli-
gestellt worden, ist § 7 Abs. 5 anzuwenden, wenn mit chen Anschaffungskosten, abgeschlossenen nachträg-
den Bauarbeiten nach dem 29. Juli 1981 begonnen wor- lichen Herstellungsarbeiten oder erworbenen Rechten
den ist. Bei Gebäuden, die nach dem 31 . Dezember auf Mitbenutzung von Wirtschaftsgütern ist § 7 d in der
1978 hergestellt worden sind, ist, vorbehaltlich der Fassung des Einkommensteuergesetzes 1979 weiter
Sätze 1 und 2, § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergeset- anzuwenden; dasselbe gilt bei vor dem 1 . Januar 1981
zes 1981 weiter anzuwenden, bei nicht im Inland bele- aufgewendeten Anzahlungen auf Anschaffungskosten
genen Gebäuden jedoch nur, wenn sie vor dem sowie bei vor dem 1. Januar 1981 entstandenen Teilher-
1 . Januar 1983 hergestellt worden sind. Bei Gebäuden, stellungskosten.
die vor dem 1. Januar 1979 und nach dem 31. August
(12) § 7 f ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzu-
1977 hergestellt worden sind, ist§ 7 Abs. 5 des Einkom-
wenden, die nach dem 31. Dezember 1976 angeschafft
mensteuergesetzes 1977 in der Fassung der Bekannt-
oder hergestellt worden sind.
machung vom 5. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2365), bei
Gebäuden, die vor dem 1. September 1977 hergestellt (12a) § 7 g ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzu-
worden sind, ist§ 7 Abs. 5 des Einkommensteuergeset- wenden, die nach dem 18. Mai 1983 angeschafft oder
zes 1975 weiter anzuwenden. hergestellt worden sind.
(9) § 7 a ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwen- (12b) Soweit§ 9 Abs. 5 die sinngemäße Anwendung
den, die nach dem 31. Dezember 1974 angeschafft oder des § 4 Abs. 5 Nr. 8 vorsieht , gilt hinsichtlich der
hergestellt worden sind, sowie bei nachträglichen Her- erstmaligen Anwendung Absatz 3 a entsprechend.
stellungsarbeiten, die nach dem 31. Dezember 197 4 ( 13) § 1 0 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 ist erstmals auf Beiträge
abgeschlossen worden sind. § 7 a Abs. 6 des Einkom- an Bausparkassen anzuwenden, die auf Grund von nach
mensteuergesetzes 1979 in der Fassung der Bekannt- dem 8. März 1960 abgeschlossenen Verträgen gelei-
machung vom 21. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 721) ist letzt- stet werden.
1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(13a) § 10 Abs. 2 Nr. 4 ist erstmals für den Veranla- Betriebs nach dem 31. Dezember 1979 begonnen, so
gungszeitraum 1984 anzuwenden. ist § 15 a auf Verluste anzuwenden, soweit sie mit
der Erweiterung oder Umstellung oder mit dem erwei-
(14) § 10 Abs. 3 Nr. 1 letzter Satz Buchstabe b ist terten oder umgestellten Teil des Betriebs wirt-
letztmals für den Veranlagungszeitraum 1985 anzu- schaftlich zusammenhängen und in nach dem
wenden.
31. Dezember 1979 beginnenden Wirtschaftsjahren
(15) § 10 Abs. 6 Nr. 1 gilt entsprechend bei Versiche- entstehen,
rungen auf den Erlebens- oder Todesfall gegen Einmai- 2. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Errich-
beitrag, wenn dieser nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b tung und dem Betrieb einer in Berlin (West) belege-
des Einkommensteuergesetzes in den Fassungen, die nen Betriebsstätte des Hotel- oder Gaststättenge-
vor dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitraum gel- werbes, die überwiegend der Beherbergung dient,
ten, als Sonderausgabe abgezogen worden ist. entstehen,
(16) § 10 Abs. 6 Nr. 2 gilt entsprechend bei Bauspar- 3. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Errich-
verträgen, wenn die Beiträge nach § 1O Abs. 1 Nr. 3 des tung und der Verwaltung von Gebäuden entstehen,
Einkommensteuergesetzes in den Fassungen, die vor die mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6 Abs. 1
dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitraum gelten, oder nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
als Sonderausgaben abgezogen worden sind. § 10 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli
Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe e gilt für Steuerpflichtige, die den 1980 (BGBI. 1S. 1085), im Saarland mit öffentlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Mitteln im Sinne des§ 4 Abs. 1 oder nach § 51 a des
30. September 1983 verlassen haben. Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1980
(17) Auf Vermögensteuer, die für Kalenderjahre vor
(Amtsblatt des Saarlandes S. 802), gefördert sind,
dem 1. Januar 1975 festgesetzt worden ist, ist § 10
Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes in der vor 4. für Verluste, soweit sie
dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung anzuwenden. a) durch Sonderabschreibungen nach § 82 f der Ein-
kommensteuer-Durchführungsverordnung,
(17 a) § 10 b ist erstmals für den Veranlagungszeit-
raum 1984 anzuwenden. b) durch Absetzungen für Abnutzung in fallenden
Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 2 von den Herstel-
(18) § 10 c Abs. 4 ist letztmals für den Veranlagungs- lungskosten oder von den Anschaffungskosten
zeitraum 1985 anzuwenden. von in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller
erworbenen Seeschiffen, die in einem in-
(19) § 10 d ist auf nicht ausgeglichene Verluste des ländischen Seeschiffsregister eingetragen sind,
Veranlagungszeitraums 1982 mit der Maßgabe anzu-
wenden, daß jeweils an die Stelle des Betrags von 1O entstehen; in den Fällen des Buchstaben a gilt Num-
Millionen Deutsche Mark ein Betrag von 5 Millionen mer 1 Satz 1 Halbsatz 2 entsprechend.
Deutsche Mark tritt. § 1 5 a ist erstmals anzuwenden
(19 a) § 12 Nr. 4 ist auch für Veranlagungszeiträume 1. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 auf Verluste,
vor 1983 anzuwenden, soweit Steuerbescheide nicht die in -nach dem 31. Dezember 1984 beginnenden
bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Wirtschaftsjahren entstehen; in den Fällen der Num-
Nachprüfung stehen. mer 1 tritt an die Stelle des 31. Dezember 1984 der
31 . Dezember 1989, soweit die Gesellschaft aus
( 19 b) § 14 a Abs. 3 Nr. 2 ist erstmals für den Veran- dem Betrieb von in einem inländischen Seeschiffs-
lagungszeitraum 1984 anzuwenden. register eingetragenen Handelsschiffen Verluste
erzielt und diese Verluste gesondert ermittelt, und
(20) Für die erstmalige Anwendung des § 13 Abs. 5
der 31. Dezember 1979, wenn der Betrieb nach dem
und des § 18 Abs. 5 gilt Absatz 21 sinngemäß.
10. Oktober 1979 eröffnet worden ist,
(20a) § 14 a Abs. 1 ist erstmals auf Veräußerungen
2. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auf Verluste, die in
anzuwenden, die nach dem 31 . Dezember 1983 vorge-
nach dem 31. Dezember 1989 beginnenden Wirt-
nommen werden.
schaftsjahren entstehen,
(20b) § 15 Abs. 3 Satz 2 ist erstmals für den Veran- 3. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 4
lagungszeitraum 1982 anzuwenden.
a) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1989
(21) § 15 a ist erstmals auf Verluste anzuwenden, die beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn
in dem nach dem 31. Dezember 1979 beginnenden Wirt- die Gesellschaft das Schiff vor dem 16. November
schaftsjahr entstehen. Dies gilt nicht 1984 bestellt oder mit seiner Herstellung begon-
1. für Verluste, die in ein~m vor dem 1. Januar 1980 nen hat,
eröffneten Betrieb entstehen; Sonderabschreibun- b) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1994
gen nach § 82 f der Einkommensteuer-Durchfüh- beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn
rungsverordnung können nur in dem Umfang berück- die Gesellschaft das Schiff nach dem
sichtigt werden, in dem sie nach § 82 f Abs. 5 und 15. November 1984 bestellt oder mit seiner Her-
Abs. 7 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungs- stellung begonnen hat; soweit Verluste, die in dem
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung Betrieb der Gesellschaft entstehen und nach
vom 5. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2443) zur Entste- Satz 2 Nr. 4 oder nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 aus-
hung oder Erhöhung von Verlusten führen durften. gleichsfähig oder abzugsfähig sind, zusammen
Wird mit der Erweiterung oder Umstellung eines das Eineinhalbfache der insgesamt geleisteten
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985 1055
"Einlage übersteigen, ist § 15 a auf Verluste anzu- (23a) § 25 Abs. 3 ist auch für Veranlagungszeiträume
wenden, die in nach dem 15. November 1984 vor 1985 anzuwenden, wenn die Einkommensteuer-
beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen. erklärung noch nicht abgegeben worden ist.
Scheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mitunter- (23b) § 33 c und § 50 Abs. 1 letzter Satz sind erst-
nehmer, dessen Haftung der eines Kommanditisten ver- mals für den Veranlagungszeitraum 1984 anzuwenden.
gleichbar ist und dessen Kapitalkonto in der Steuer-
bilanz der Gesellschaft auf Grund von ausgleichs- oder (24) § 33 a Abs. 1 und§ 41 Abs. 1 Nr. 5 sowie Abs. 2
abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist, aus der Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 1953 in der Fas-
Gesellschaft aus oder wird in einem solchen Fall die Ge- sung der Bekanntmachung vom 15. September 1953
sellschaft aufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mitunter- (BGBI. 1 S. 1355) gelten auch weiterhin mit der Maß-
nehmer nicht ausgleichen muß, als Veräußerungsge- gabe, daß
winn im Sinne des § 16. In Höhe der nach Satz 4 als 1. die Vorschriften bei einem Steuerpflichtigen jeweils
Gewinn zuzurechnenden Beträge sind bei den anderen nur für das Kalenderjahr, in dem bei ihm die Voraus-
Mitunternehmern unter Berücksichtigung der für die Zu- setzungen für die Gewährung eines Freibetrags ein-
rechnung von Verlusten geltenden Grundsätze Verlust- getreten sind, und für die beiden folgenden Kalender-
anteile anzusetzen. Bei der Anwendung des § 1 5 a jahre anzuwenden sind und
Abs. 3 sind nur Verluste zu berücksichtigen, auf die
§ 15 a Abs. 1 anzuwenden ist. Bei Kommanditgesell- 2. der Freibetrag
schaften, deren alleiniger persönlich haftender und a) bei Steuerpflichtigen, bei denen § 32 a Abs. 5
geschäftsführender Gesellschafter eine Kapitalgesell- oder 6 anzuwenden ist,
schaft ist und deren Betätigung sich auf die Errichtung 720 Deutsche Mark,
und Verwaltung von Gebäuden im Sinne des Satzes 2 b) bei Steuerpflichtigen, die Kinder haben,
Nr.3 in Berlin (West) beschränkt, gilt die Betätigung auf 840 Deutsche Mark zuzüglich je 60 Deutsche
Antrag der Gesellschaft als Gewerbebetrieb; § 15 Mark für das dritte und jedes weitere Kind und
Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Der Antrag nach Satz 7
ist unwiderruflich und muß schriftlich bei dem für die ein- c) bei anderen Steuerpflichtigen
heitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der 540 Deutsche Mark
Gesellschaft zuständigen Finanzamt spätestens bis beträgt.
zum 31. Dezember 1985, bei Gesellschaften, die erst-
mals nach dem 31 . Dezember 1985 eine Erklärung zur Für ein Kalenderjahr, für das der Steuerpflichtige eine
Steuerermäßigung nach § 33 für Aufwendungen zur
einheitlichen und gesonderten Feststellung der Ein-
Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung bean-
künfte abgeben, spätestens bei Abgabe dieser Erklä-
tragt, wird ein Freibetrag nicht gewährt.
rung gestellt werden. Bei Kommanditgesellschaften im
Sinne des Satzes 7, die auch Mehrfamilienhäuser im (25) § 33 a Abs. 2 Satz 1 ist erstmals für den Veranla-
Sinne des § 14 a des Berlinförderungsgesetzes, die gungszeitraum 1984 und § 33 a Abs. 2 Sätze 2 bis 7
nicht unter Satz 2 Nr. 3 fallen, errichten und verwalten, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1982 anzuwen-
ist weitere Voraussetzung für die Anwendung der den. Für den Veranlagungszeitraum 1983 is, § 33 a
Sätze 7 und 8, daß die Gesellschaft vor dem 1. Juli 1985 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 1 981 an-
gegründet worden ist und mit der Herstellung der Mehr- zuwenden.
familienhäuser, die nicht unter Satz 2 Nr. 3 fallen, vor
dem 1. Januar 1986 begonnen hat. In den Fällen der (26) § 34 f ist erstmals bei Einfamilienhäusern, Zwei-
Sätze 7 und 9 ist § 15 a des Berlinförderungsgesetzes familienhäusern oder Eigentumswohnungen anzuwen-
auf Verluste, soweit sie auf erhöhte Absetzungen auf den, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach
nach dem 31. Dezember 1989 fertiggestellte Gebäude dem 29. Juli 1981 gestellt worden ist oder die auf Grund
entfallen, nicht anzuwenden. eines nach dem 29. Juli 1981 rechtswirksam abge-
schlossenen Vertrags oder gleichstehenden Rechts-
(21 a) § 16 Abs. 4 ist erstmals auf Veräußerungen akts angeschafft worden sind. Ist der Antrag auf Bau-
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1983 vorge- genehmigung vor dem 30. Juli 1981 gestellt worden, ist
nommen werden. § 34 f anzuwenden, wenn mit den Bauarbeiten nach
dem 29. Juli 1981 begonnen worden ist. Die Sätze 1
(21 b) § 19 a ist erstmals bei Vermögensbeteiligun- und 2 gelten entsprechend bei Ausbauten oder Erweite-
gen anzuwenden, die der Arbeitnehmer nach dem rungen an einem Einfamilienhaus oder Zweifamilien-
31 . Dezember 1983 erhalten hat. haus oder an einer Eigentumswohnung.
(26a) § 34 g ist erstmals für den Veranlagungszeit-
(22) § 20 Abs. 1 Nr. 6 ist erstmals für nach dem
raum 1984 anzuwenden.
31. Dezember 197 4 zugeflossene Zinsen aus Ver-
sicherungsverträgen anzuwenden, die nach dem (26 b) § 37 Abs. 3 Sätze 5 bis 8 ist erstmals auf den
31. Dezember 1973 abgeschlossen worden sind. Vorauszahlungszeitraum anzuwenden, der nach dem
31. Dezember 1983 beginnt.
(23) § 22 Nr. 4 findet erstmals auf Leistungen Anwen-
dung, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder (26c) § 39 a Abs. 1 Nr. 6 ist erstmals bei der Eintra-
des Europaabgeordnetengesetzes gezahlt werden. Für gung von Freibeträgen für das Kalenderjahr 1984 anzu-
die Leistungen auf Grund der entsprechenden Gesetze wenden.
der Länder wird der Zeitpunkt der Anwendung durch (26d) § 41 b Abs. 2 Nr. 6 gilt erstmals für Lohnzettel,
Landesgesetze bestimmt.· die für das Kalenderjahr 1984 auszuschreiben sind.
1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(26e) § 42 b Abs. 1 Nr. 6 ist erstmals für den Lohn- §§ 52 a und 53
steuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1984 (weggefallen)
anzuwenden.
§ 53a
(27) § 43 Abs. 1 Nr. 4, § 43 a Abs. 1 Nr. 1 und § 49
Abs. 1 Nr. 5 sind erstmals auf nach dem 31. De.zember Schlußvorschrift zu § 33 a Abs. 3 EStG 1981
1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträgen (Sondervorschrift zum Abzug von Aufwendungen
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 abge- für Dienstleistungen zur Beaufsichtigung
schlossen worden sind. oder Betreuung eines Kindes)
(1) § 33 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuer-
(27 a) § 43 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 Satz 2, § 43 a
gesetzes 1981 in der Fassung der Bekanntmachung
Abs. 1 Nr. 1, §§ 45, 45 a und 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c
vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1249) ist bei Steuer-
Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes
festsetzungen für die Veranlagungszeiträume 1980 bis
1983 in der Fassung der Bekanntmachung vom
1982 in der folgenden Fassung anzuwenden, wenn am
24. Januar 1984 (BGBI. 1 S. 113) sind letztmals auf vor
24. Dezember 1982 die betreffende Steuerfestsetzung
dem 1. August 1984 zugeflossene Zinsen aus Anleihen
noch nicht bestandskräftig ist oder unter dem Vorbehalt
und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch
der Nachprüfung steht:
eingetragen oder über die Teilschuldverschreibungen
ausgegeben sind, anzuwenden. Satz 1 gilt auch für Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für
Stückzinsen, die auf Grund der Veräußerung von in Dienstleistungen zur Beaufsichtigung oder Betreuung
Satz 1 genannten Anleihen und Forderungen vor dem eines Kindes im Sinne des § 32 Abs. 4, wird auf Antrag
1. August 1984 zugeflossen sind. Kapitalertragsteuer die Einkommenst~uer dadurch ermäßigt, daß die Auf-
im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 6 in der in Satz 1 bezeich- wendungen, höchstens jedoch ein Betrag von 1 200
neten Fassung, die nach dem 31. Juli 1984 bei nach Deutsche Mark im Kalenderjahr für jedes•Kind, das das
diesem Tag fälligen Kapitalerträgen einbehalten und 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, vom Gesamt-
abgeführt worden ist, wird über § 5 Abs. 1 Nr. 2 des betrag der Einkünfte abgezogen werden.
Finanzverwaltungsgesetzes hinaus und abweichend (2) Nach dem 3. November 1982 bestandskräftig
von den Vorschriften der Abgabenordnung vom Bundes- gewordene Steuerbescheide sind auf Antrag enstspre-
amt für Finanzen erstattet. chend Absatz 1 zu ändern, soweit sich die vorstehende
Fassung zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt; der
(27 b) § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c Doppelbuch- Antrag ist beim Finanzamt schriftlich oder durch Erklä-
stabe bb Satz 2 gilt erstmals für Zinsen und Stück- rung zur Niederschrift zu stellen.
zinsen, die nach dem 31. Juli 1984 zufließen.
§ 53 b
(28) § 50 c :st erstmals für den Veranlagungszeitraum
1980 anzuwenden. Die Anwendung setzt voraus, daß Schlußvorschriften (Sondervorschriften zum Abzug
der anrechnungsberechtigte Steuerpflichtige den Anteil von Kinderbetreuungskosten für Kalenderjahre vor 1984)
in einem nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufenen
Wirtschaftsjahr der Kapitalgesellschaft erworben hat. (1) Für das Kalenderjahr 1983 sind die§§ 33 c und 50
Hat der Steuerpflichtige den Anteil in· einem vor dem Abs. 1 letzter Satz hinsichtlich des § 33 c anzuwenden.
1. Januar 1980 abgelaufenen Wirtschaftsjahr erworben, Ist die Steuer auf Grund des Urteils des Bundesverfas-
ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn zusätzlich die Voraus- sungsgerichts vom 3. November 1982 (BGBI. I S. 1594)
setzungen des § 39 des Körperschaftsteuergesetzes in vorläufig festgesetzt worden, so ist die Steuerfestset-
der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung erfüllt zung auf Antrag entsprechend Satz 1 zu ändern. Das
sind. gleiche gilt für am 1. Januar 1985 noch nicht bestands-
kräftige oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ste-
(28 a) § 54 des Einkommensteuergesetzes 1983 ist hende Steuerfestsetzungen. In der Zeit zwischen dem
letztmals bei Gebäuden anzuwenden, die vor dem 3. November 1982 und dem 1. Januar 1985 bestands-
1. Januar 1985 angeschafft worden sind. kräftig gewordene Steuerbescheide sind entsprechend
Satz 1 zu ändern, wenn dies der Steuerpflichtige bis
(29) § 55 ist erstmals anzuwenden zum 31. Dezember 1985 beim Finanzamt schriftlich oder
1. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 für Wirt- durch Erklärung zur Niederschrift beantragt.
schaftsjahre, die nach dem 30. Juni 1970 enden, (2) Für die Kalenderjahre 1980 bis 1982 ist § 33 c an
2. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 auf Ver- Stelle des§ 33 a Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuerge-
äußerungen oder Entnahmen setzes 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 721) oder der nach § 53 a
a) nach dem 30. Juni 1970, wenn der Grund und anzuwendenden Fassung des§ 33 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
Boden zum Anlagevermögen eines land- und des Einkommensteuergesetzes 1981 in der Fassung
forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens, der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1
b) nach dem 14. August 1971, wenn der Grund und S. 1249, 1560) anzuwenden, wenn sich § 33 c zugun-
Boden zum Anlagevermögen eines gewerblichen sten des Steuerpflichtigen auswirkt. Absatz 1 Satz 2
Betriebsvermögens oder eines der selbständigen und 3 gilt entsprechend. Vor dem 1. Januar 1985
Arbeit dienenden Vermögens bestandskräftig gewordene Steuerbescheide sind ent-
gehörte, es sei denn, die Veräußerung beruht auf sprechend Satz 1 zu ändern, wenn dies der Steuer-
einem vor dem jeweiligen Stichtag rechtswirksam pflichtige bis zum 31. Dezember 1985 beim Finanzamt
abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift bean-
gleichstehenden Rechtsakt. tragt.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985 1057
(3) Für die Kalenderjahre 1971 bis 1979 sind die des 30. Juni 1970 zu ihrem Anlagevermögen gehört hat,
§§ 33 c und 50 Abs. 1 letzter Satz hinsichtlich des als Anschaffungs- oder Herstellungskosten(§ 4 Abs. 3
§ 33 c anzuwenden, wenn sich § 33 c zugunsten des Satz 4 und § 6 Abs: 1 Nr. 2 Satz 1 ) das Zweifache des
Steuerpflichtigen auswirkt; dabei sind Aufwendungen, nach den Absätzen 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangs-
die durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin (Haus- betrags.
haltshilfe) erwachsen sind, insoweit nicht als außerge-
(2) Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum
wöhnliche Belastung nach § 53 a des Einkommensteu-
land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ( § 33 Abs. 1
ergesetzes 1979 zu berücksichtigen, als sie Aufwen-
Satz 1 Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
dungen im Sinne des § 33 c Abs. 1 sind. Absatz 1
machung vom 10. Dezember 1965 - BGBI. 1 S. 1861 -,
Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
zuletzt geändert durch das Bewertungsänderungsge-
setz 1971 vom 27. Juli 1971 -BGBl.I S. 1157) gehören-
§ 54 den Grund und Bodens ist seine Zuordnung zu den Nut-
Schlußvorschriften zungen und Wirtschaftsgütern (§ 34 Abs. 2 Bewer-
(Sondervorschriften für den Abzug tungsgesetz) am 1. Juli 1970 maßgebend; dabei sind
zwangsläufiger Unterhaltsaufwendungen die Hof- und Gebäudeflächen sowie die Hausgärten im
für die Veranlagungszeiträume 1971 bis 1974) Sinne des § 40 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes nicht in
die einzelne Nutzung einzubeziehen. Es sind anzu-
( 1) § 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in setzen:
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August
1 . Bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsgesetz
1961 (BGBI. 1 S. 1 253) ist bei Steuerfestsetzungen für
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
die Veranlagungszeiträume 1971 bis 1974 in der fol-
mer 610-8, veröffentlichten bereinigten Fassung,
genden Fassung anzuwenden, wenn am 1. Januar 1985
zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 4 des Einfüh-
die betreffende Steuerfestsetzung noch nicht be-
rungsgesetzes zur Abgabenordnung vom
standskräftig ist oder unter dem Vorbehalt der Nachprü-
14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), zu schätzen
fung steht:
sind, für jedes katastermäßig abgegrenzte Flurstück
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig(§ 33 der Betrag in Deutscher Mark, der sich ergibt, wenn
Abs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und eine die für das Flurstück am 1 . Juli 1970 im amtlichen
etwaige Berufsausbildung von Personen, für die der Verzeichnis nach§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung
Steuerpflichtige keinen Kinderfreibetrag nach § 32 (Liegenschaftskataster) ausgewiesene Ertragsmeß-
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung zahl vervierfacht wird. Abweichend von Satz 1 sind
der Bekanntmachung vom 1 5. August 197 4 (BGBI. 1 für Flächen der Nutzungsteile
S. 1993) erhält, so wird auf Antrag die Einkommen- a) Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau
steuer dadurch ermäßigt, daß die Aufwendungen, höch-
4,00 Deutsche Mark je Quadratmeter,
stens jedoch ein Betrag von 3 000 Deutsche Mark im
b) Blumen- und Zierpflanzenbau
Kalenderjahr für jede unterhaltene Person, vom
Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Vor- sowie Baumschulen
5,00 Deutsche Mark je Quadratmeter
aussetzung ist, daß die unterhaltene Person kein oder
nur ein geringes Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Finanz-
Person andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestrei- amt gegenüber bis zum 30. Juni 1972 eine Erklärung
tung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, so über die Größe, Lage und Nutzung der betreffenden
vermindert sich der Betrag von 3 000 Deutsche Mark um Flächen abgibt,
den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den 2. für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung je
Betrag von 3 600 Deutsche Mark übersteigen. Werden Quadratmeter 1 ,00 Deutsche Mark,
die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von
3. für Flächen der weinbaulichen Nutzung der Betrag,
mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem
der sich unter Berücksichtigung der maßgebenden
der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezo-
Lagenvergleichszahl (Vergleichszahl der einzelnen
gen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen
Weinbaulage, § 39 Abs. 1 Satz 3 und § 57 Bewer-
entspricht.
tungsgesetz), die für ausbauende Betriebsweise mit
(2) Nach dem 22. Februar 1984 bestandskräftig Faßweinerzeugung anzusetzen ist, aus der nachste-
gewordene Steuerbescheide für die Veranlagungszeit- henden Tabelle ergibt:
räume 1971 bis 197 4 sind auf Antrag entsprechend
Absatz 1 zu ändern, soweit sich die vorstehende Fas- Ausgangsbetrag
sung zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt; der Lagenvergleichszahl je Quadratmeter
Antrag ist beim Finanzamt schriftlich oder durch Erklä- in DM
rung zur Niederschrift zu stellen.
bis 20 2,50
§ 55
21 bis 30 3,50
Schlußvorschriften
31 bis 40 5,00
(Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach
§ 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 41 bis 50 7,00
1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden) 51 bis 60 8,00
61 bis 70 9,00
(1) Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das Wirt-
schaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht nach § 5 71 bis 100 10,00
zu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit Ablauf über 100 12,50
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
4. für Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaft- 2. für bebaute Grundstücke der Wert, der sich nach
lichen Nutzung, auf die Nummer 1 keine Anwendung Nummer 1 ergeben würde, wenn das Grundstück
findet, je Quadratmeter 1 ,00 Deutsche Mark, unbebaut wäre.
5. für Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten im (5) Weist der Steuerpflichtige nach, daß der Teilwert
Sinne des § 40 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes je für Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 am 1. Juli
Quadratmeter 5,00 Deutsche Mark, 1 970 höher ist als das zweifache des Ausgangs-
6. für Flächen des Geringstlandes je Quadratmeter betrags, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Teil-
0,25 Deutsche Mark, wert als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzu-
setzen. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1975 bei
7. für Flächen des Abbaulandes je Quadratmeter 0,50
Deutsche Mark, dem Finanzamt zu stellen, das für die Ermittlung des
Gewinns aus dem Betrieb zuständig ist. Der Teilwert ist
8. für Flächen des Unlandes je Quadratmeter 0, 10 gesondert festzustellen. Vor dem 1. Januar 197 4
Deutsche Mark. braucht diese Feststellung nur zu erfolgen, wenn ein
berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen gegeben
(3) Lag am 1. Juli 1970 kein Liegenschaftskataster
ist. Die Vorschriften der Abgabenordnung und der
vor, in dem Ertragsmeßzahlen ausgewiesen sind, so ist
Finanzgerichtsordnung über die gesonderte Feststel-
der Ausgangsbetrag in sinngemäßer Anwendung des
lung von Besteuerungsgrundlagen gelten entspre-
Absatzes 2 Nr. 1 Satz 1 auf der Grundlage der durch-
chend.
schnittlichen Ertragsmeßzahl der landwirtschaftlichen
Nutzung eines Betriebs zu ermitteln, die die Grundlage
(6) Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnahme
für die Hauptfeststellung des Einheitswerts auf den
von Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 entste-
1. Januar 1964 bildet. Absatz 2 Nr. 1 Satz 2 bleibt unbe-
hen, dürfen bei der Ermittlung des Gewinns in Höhe des
rührt.
Betrags nicht berücksichtigt werden, um den der Veräu-
(4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Ver- ßerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert
mögen gehörenden Grund und Boden ist als Ausgangs- nach Abzug der Veräußerungskosten unter dem Zwei-
betrag anzusetzen: fachen des Ausgangsbetrags liegt. Entsprechendes gilt
bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2.
1. Für unbebaute Grundstücke der auf den 1.. Januar
1964 festgestellte Einheitswert. Wird auf den (7) Grund und Boden, der nach § 4 Abs. 1 Satz 5 des
1. Januar 1964 kein Einheitswert festgestellt oder Einkommensteuergesetzes 1969 nicht anzusetzen war,
hat sich der Bestand des Grundstücks nach dem ist wie eine Einlage zu behandeln; er ist dabei mit dem
1. Januar 1964 und vor dem 1. Juli 1970 verändert, so nach Absatz 1 oder 5 maßgebenden Wert anzusetzen.
ist der Wert maßgebend, der sich ergeben würde,
wenn das Grundstück nach seinem Bestand vom
§ 56
1. Juli 1970 und nach den Wertverhältnissen vom
1. Januar 1964 zu bewerten wäre; (weggefallen)
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985 1059
Anlagen 1 und 2
(zu § 32 a Abs. 4 und 5)
Einkommensteuer-Grundtabelle und
Einkommensteuer-Splittingtabelle
(abgedruckt im BGBI. 1980 Teil I S. 1388 ff.)
Anlage 3
(zu § 4 d Abs. 1)
Tabelle für die Errechnung des Deckungskapitals
für lebenslänglich laufende Leistungen
von Unterstützungskassen
Die Jahresbeträge der laufenden
Leistungen sind zu vervielfachen
Erreichtes Alter bei Leistungen
des Leistungsempfängers
(Jahre) an männliche an weibliche
Leistungs- Leistungs-
empfänger mit empfänger mit
1 2 3
bis 26 11 17
27 bis 29 12 17
30 13 17
31 bis 35 13 16
36 bis 39 14 16
40 bis 46 14 15
47 und 48 14 14
49 bis 52 13 14
53 bis 56 13 13
57 und 58 13 12
59 und 60 12 12
61 bis 63 12 11
64 11 11
65 bis 67 11 10
68 bis 71 10 9
72 bis 74 9 8
75 bis 77 8 7
78 8 6
79 bis 81 7 6
82 bis 84 6 5
85 bis 87 5 4
88 4 4
89 und 90 4 3
91 bis 93 3 3
94 3 2
95 und älter 2 2
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Verordnungen
über die Entwicklung und Erprobung der Ausbildungsberufe
Gießereimechaniker und Verfahrensmechaniker in der Hütten- und Halbzeugindustrie
Vom 13. Juni 1985
Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgeset- Artikel 2
zes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch
Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 In § 13 der Verordnung über die Entwicklung, und
(BGBI. 1 S. 705) geändert worden ist, wird nach An- Erprobung des Ausbildungsberufes Verfahrensmecha-
hörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für niker in der Hütten- und Halbzeugindustrie vom 4. Mai
Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungs- 1982 (BGBI. 1S. 570) treten an die Stelle des Satzes 2
förderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 folgende Sätze 2 und 3:
S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für „Sie tritt vorbehaltlich des Satzes 3 am 31. Juli 1985
Bildung und Wissenschaft verordnet: außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bestehende sowie sol-
che Berufsausbildungsverhältnisse, die auf Grund von
Artikel 1 bis zum 31. Dezember 1985 geschlossenen Verträgen
In § 12 der Verordnung über die Entwicklung und begründet werden, werden nach den Vorschriften dieser
Erprobung des Ausbildungsberufes Gießereimechani- Verordnung zu Ende geführt."
ker vom 6. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 964), geändert durch
Verordnung vom 23. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 732), treten Artikel 3
an die Stelle des Satzes 2 folgende Sätze 2 und 3: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
„Sie tritt vorbehaltlich des Satzes 3 am 31. Juli 1985 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bestehende sowie sol- bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
che Berufsausbildungsverhältnisse, die auf Grund von
bis zum 31. Dezember 1985 geschlossenen Verträgen Artikel 4
begründet werden, werden nach den Vorschriften dieser Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Verordnung zu Ende geführt." in Kraft.
Bonn, den 13. Juni 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985 1061
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
21. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1289/85 der Kommission über Mindestquali-
tätsanforderungen für Wi 11 i am s b i rn e n in Sirup, die für eine Pro-
duktionsbeihilfe in Frage kommen L 133/5 22. 5. 85
21. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1290/85 der Kommission über Mindestquali-
tätsanforderungen für Pfi rsi ehe in Sirup, die für eine Produktions-
beihilfe in Frage kommen L 133/8 22. 5. 85
21. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1291 /85 der Kommission über den Verkauf
von zur Ausfuhr bestimmtem Rindfleisch aus Beständen einiger
Interventionsstellen r:i_ach dem Verfahren der Verordnung (EWG)
Nr. 2539/84 und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687 /76 L 133/11 22. 5. 85
23. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1298/85 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation
für Milch und Milcherzeugnisse L 137/5 27. 5. 85
23. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1299/85 des Rates zur Festsetzung des Richt-
preises für Milch, der Interventionspreise für Butter, Magermi Ich-
pul ver und die Käsesorten Grana Padano und Parmigiano Reg-
giano für das Milchwirtschaftsjahr 1985/86 L 137/6 27. 5. 85
23. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1300/85 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2915/79 hinsichtlich der Anwendung einer
ermäßigten Abschöpfung bei bestimmten Käsesorten L 137/7 27.5. 85
23. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1301 /85 des Rates zur Festsetzung der
Schwellenpreise bestimmter Mi Ich erze u g n iss e für das Milch-
wirtschaftsjahr 1985/86 L 137/8 27. 5.85
23. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1302/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1079/77 hinsichtlich der Mitverantwortungsabgabe
für Milch und Milcherzeugnisse L 137/9 27. 5. 85
23. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1303/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3667 /83 über die weitere Einfuhr neuseeländischer
Butter in das Vereinigte Königreich zu Sonderbedingungen L 137 /10 27. 5. 85
23. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1304/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 986/68 zur Festlegung der Grundregeln für die
Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilch-
Pu I ver für Futterzwecke L 137 /11 27. 5. 85
23. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1305/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 857 /84 über Grundregeln für die Anwendung der
Abgabe gemäß Artikel 5 c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sek-
tor Milch und Milcherzeugnisse L137/12 27. 5. 85
23. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1306/85 des Rates zur Festlegung der
Gemeinschaftsreserve für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel
5 c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und
Mi Ich erze u g n i sse für den Zeitraum vom 1. April 1985 bis zum
31. März 1986 L 137/14 27. 5. 85
23. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1307 /85 des Rates zur Ermächtigung der
Mitgliedstaaten, eine Verbrauchsbeihilfe für Butter zu gewähren L137/15 27. 5. 85
1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom-
23. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1308/85 des Rates zur Festsetzung des
Orientierungspreises und des Interventionspreises für ausgewach-
sene Rinder im Wirtschaftsjahr 1985/86 L 137/16 27. 5. 85
23. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1309/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1199/82 über die Gewährung einer Zusatzprämie für
die Erhaltung des Mutterkuhbestands in Irland und in Nordirland L 137/18 27. 5. 85
23. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1310/85 des Rates über die Gewährung einer
K a I b u n g s prä m i e in Griechenland, Irland, Italien und Nordirland
sowie die Gewährung einer zusätzlichen einzelstaatlichen Prämie in
Italien L 137/19 27. 5. 85
23. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1311 /85 des Rates über die Gewährung einer
Prämie bei der Schlachtung bestimmter ausgewachsener
Schlachtrinder im Vereinigten Königreich L 137/20 27. 5. 85
23. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1312/85 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1837 /80 über die gemeinsame Marktorganisation
für Schaf- und Ziegenfleisch L 137/22 27. 5. 85
23. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1313/85 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und der Interventionspreise im Schaffleischsektor
für die Wirtschaftsjahre 1985 und 1986 L 137/23 27. 5.85
23. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1314/85 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1117 /78 über die gemeinsame Marktorganisation
für Trockenfutter L 137/27 27. 5.85
23. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1315/85 des Rates zur Festsetzung der
pauschalen Produktionsbeihilfe sowie des Zielpreises für
Trockenfutter für das Wirtschaftsjahr 1985/86 L 137/28 27. 5.85
23. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1316/85 des Rates zur Festsetzung der Höhe
der Beihilfe für Seidenraupen für das Zuchtjahr 1985/86 L 137/29 27. 5. 85
23. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1317/85 des Rates zur Festsetzung von
Preisen und anderen Beträgen im Obst- und Gemüsesektor für
das Wirtschaftsjahr 1985/86 L 137/30 27. 5.85
23. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1318/85 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1035/77 über Sondermaßnahmen zur Förderung
der Vermarktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen L 137/37 27. 5. 85
23. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1319/85 des Rates zur Verstärkung der
Kontrollen der Anwendung der Gemeinschaftsregelung für Obst und
Gemüse L 137/39 27. 5. 85
23. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1320/85 des Rates mit vorübergehenden
Maßnahmen betreffend die Produktionsbeihilfe für Verarbeitungs-
erzeugnisse aus Tomaten L 137/41 27. 5. 85
23. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1321 /85 des Rates zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 989/84 hinsichtlich der Anwendung der
Garantieschwelle für Korinthen für das Wirtschaftsjahr 1985/86 L 137/43 27. 5. 85
23. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1322/85 des Rates über den Transfer von
Mager m i Ich p u I ver an die griechische Interventionsstelle durch
die Interventionsstellen anderer Mitgliedstaaten L137/44 27. 5. 85
24. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1361 /85 der Kommission zur Verlängerung
der Gültigkeitsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 3191 /80 mit Über-
gangsmaßnahmen über die Nichtwiedereinziehung der variablen
Schlachtprämie bei Erzeugnissen des Schaf- und Ziegen-
fleischsektors, die aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind L 139/1 27. 5. 85
24. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1362/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 über die Durchführungsbestimmun-
gen bei Interventionsmaßnahmen auf dem Rindfleischsektor L 139/2 27. 5. 85
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985 1063
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
13. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 124 7 /85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 355/77 über eine gemeinsame Maßnahme zur Ver-
besserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für
landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Erzeugnisse der Fischerei L 130/1 16.5.85
13. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1248/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Süßkir-
schen, hellfleischig, in Alkohol eingelegt, zur Herstellung von Schoko-
ladenwaren der Tarifstelle ex 20.06 B I e) 2 bb) des Gemeinsamen
Zolltarifs L 130/2 16. 5.85
13. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1249/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Spinnfäden
aus Poly(p-phenylenterephthalamid}, zum Herstellen von Reifen oder
von Waren, die zum Herstellen von Reifen verwendet werden, der
Tarifstelle ex 51.01 Ades Gemeinsamen Zolltarifs L 130/5 16.5.85
14. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1254/85 der Kommission über die' Fest-
setzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des
Zollwerts bestimmter verderblicher Waren L 130/16 16.5.85
16. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1270/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 1163/85, (EWG) Nr. 1164/85, (EWG) Nr. 1165/85,
(EWG) Nr. 1166/85 und (EWG) Nr. 1167 /85 L 131 /1 18.5.85
23. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1297 /85 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1 223/83 über die in der Landwirtschaft anzuwen-
denden Umrechnungskurse L 137/1 27.5.85
20. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1323/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3385/84 zur zeitweiligen Aussetzung der Zollsätze
des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren hinsichtlich
bestimmter monolithischer integrierter Schaltungen der Tarifstelle
ex 85.21 D II L 134/1 23. 5.85
22. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1331 /85 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Oxalsäure, ihre Salze und Ester, der
Tarifstelle 29.15 AI mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 134/17 23.5.85
22. 5. 85 Entscheidung Nr. 1341 /85/EGKS der Kommission zur Festsetzung
der prozentualen Kürzungen für das dritte Quartal 1985 gemäß der
Entscheidung Nr. 234/84/EGKS zur Verlängerung des Systems der
Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse
der Unternehmen der Stahlindustrie L 134/31 23.5. 85
24. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1342/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1054/78 im Anschluß an die Festsetzung
neuer in der Landwirtschaft anzuwendender Umrechnungskurse L 138/1 27.5.85
23. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1347 /85 der Kommission zur Wiederein-
führung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für
bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien L 135/8 24.5.85
23. 5. 85 Verordnung (EWG)· Nr. 1351 /85 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und
Strickjacken, aus Gewirken, der Warenkategorie Nr. 5 (Kennziffer
40.0050) mit Ursprung in Indonesien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3563/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 135/17 24. 5.85
23. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1352/85 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für bestimmte Unterhosen und Slips, für Män-
ner und Knaben, bestimmte Schlüpfer und dergleichen, für Frauen,
Mädchen und Kleinkinder, der Warenkategorie Nr. 13 (Kennziffer
40.0130) mit Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3563/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden. L 135/19 24. 5.85
1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Abgeschlossen am 31. Dezember 1984 - Format DIN A4 - Umfang 428 Seiten
Die Neuauflage 1984 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B.
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1984 - Format DIN A4 - Umfang 476 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
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