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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1985 Ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1985 Nr. 3
Tag Inhalt Seite
25. 1. 85 Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (26.ÄndVFO) ... 105
9026-1, 9027-3, 9027-4, 9027-1, 900-1-31, 9029-1, 9029-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165
Sechsundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Fernmeldeordnung
(26.ÄndVFO)
Vom 25. Januar 1985
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft ver-
ordnet:
Artikel 1
Änderung der Fernmeldeordnung
Die Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. 1S. 541 ), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. August 1984 (BGBI. 1 S. 1165), wird wie folgt geändert:
1 . § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird das Wort „Überleitvermittlungsstellen" jeweils durch das Wort „Funkvermitt-
lungsstellen" ersetzt.
b) Absatz 5 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. Funktelefonanschlüsse mit höchstens 75 schaltbaren Sprechfunkkanälen (B-Funktelefonanschlüsse)
und Funktelefonanschlüsse mit mehr als 75 schaltbaren Sprechfunkkanälen (C-Funktelefon-
anschlüsse), ".
2. In § 3 Abs. 6 Nr. 5 werden die Sätze 3 bis 5 gestrichen.
3. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Funkfernsprechanschlüssen," durch das Wort „Funktelefonanschlüssen,"
ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 d Satz 1 Halbsatz 2 werden nach dem Wort „Anrufenden" die Worte ,, , soweit nichts anderes
bestimmt ist," eingefügt.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Funktelefonanschlüsse werden zur Verwendung in Fahrzeugen, ausgenommen Luftfahrzeugen,
zugelassen, soweit die technischen Voraussetzungen für die Unterbringung gegeben sind; sie gelten als
Einzelanschlüsse. C-Funktelefonanschlüsse sind auch als tragbare Einrichtungen zulässig; Satz 1 Halb-
satz 2 ist anzuwenden. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung eines Funktelefonanschlusses besteht nicht.
Funktelefonanschlüsse umfassen die Sprechfunkanlage (Hauptstelle). Zur Herstellung von Fernsprech-
verbindungen wird der Funktelefonanschluß über eine ortsfeste Funkstelle mit einer Funkvermittlungsstelle
verbunden. Die Deutsche Bundespost bestimmt, wo Funktelefonanschlüsse betrieben werden können und
welche Funkfrequenzen (Sprechfunkkanäle) dafür zu benutzen sind."
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4 a. § 9 a Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 5 Abs. 6 Satz 5 ist sinngemäß anzuwenden."
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Teilnehmer ist auch der Inhaber einer Berechtigungskarte nach § 30 Abs. 3."
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Funkfernsprechanschlüsse" durch das Wort „Funktelefonanschlüsse"
ersetzt.
6 § 12 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Ist dem Teilnehmer eine Einrichtung nach § 11 Abs. 1 O übergeben worden, haftet er nach Satz 1 für den
Verlust oder die Beschädigung dieser Einrichtung auch, wenn sie außerhalb von Räumen oder Gebäuden
betrieben wird, die seiner Aufsicht unterstehen."
b) Im bisherigen Satz 5 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 a wird folgender Absatz 1 b eingefügt:
,,(1 b) Der Teilnehmer darf anderen die gelegentliche oder ständige Mitbenutzung seiner Funktelefon-
anschlüsse gestatten. Eine ständige Alleinbenutzung durch andere ist nur bei C-Funktelefonanschlüssen
zulässig.''
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 sind sinngemäß auch auf Auftrags- und Meldestellen bei Makler- und Auftragsanlagen
sowie bei Mehrfachabfrageanlagen anzuwenden.''
8. In Abschnitt C Unterabschnitt 3 wird in der Überschrift das Wort „Funkfernsprechanschlüsse" durch das Wort
,,Funktelefonanschlüsse" ersetzt.
9 § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in Satz 1 das Wort „Funkfernsprechanschlüsse" durch das Wort „Funktelefon-
anschlüsse" und in den Sätzen 2 und 3 das Wort „Funkfernsprechanschlusses" jeweils durch das Wort
,,Funktelefonanschlusses" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Bei Verwendung eines Funktelefonanschlusses in einem Fahrzeug ist die Sprechfunkanlage so unter-
zubringen, daß ein einwandfreier Betrieb gewährleistet ist."
bb) Satz 3 wird gestrichen.
cc) In dem bisherigen Satz 4 werden nach dem Wort „Kennungsspeicher" die Worte „oder eine posteigene
Berechtigungskarte" eingefügt.
dd) In dem bisherigen Satz 6 werden die Worte „Das Fahrzeug mit der Sprechfunkanlage" durch die Worte
,,Die Sprechfunkanlage'' ersetzt.
ee) In dem bisherigen Satz 8 werden die Worte „oder die Arbeit des Unternehmers" gestrichen.
c) Nach Absatz 2 werden folgende neuen Absätze 3 und 4 eingefügt:
,,(3) Auf Antrag überläßt die Deutsche Bundespost posteigene Berechtigungskarten zur gelegentlichen
oder ständigen Mitbenutzung oder zur ständigen Alleinbenutzung durch andere(§ 15 Abs. 1 b) von C-Funk-
telefonanschlüssen. Auf die Kündigung von posteigenen Berechtigungskarten ist § 18 sinngemäß anzu-
wenden.
(4) Auf Antrag überläßt die Deutsche Bundespost dem Inhaber eines C-Funktelefonanschlusses eine oder
mehrere Berechtigungskarten für Meßzwecke. Absatz 3 Satz 2 ist sinngemäß anzuwenden."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5; in diesem Absatz wird in Satz 1 die Angabe „Satz 5 bis 8" durch die
Angabe „Satz 4 bis 7" ersetzt.
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10. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Der Teilnehmer hat für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Sprechfunkanlage zu sorgen. Die
Sprechfunkanlage muß sachkundig gepflegt, planmäßig in angemessenen Zeitabständen durchgeprüft und,
wenn nötig, überholt oder ausgewechselt werden. Es genügt nicht, Störungen von Fall zu Fall zu beheben."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Worte „das Fahrzeug mit der Sprechfunkanlage" durch die Worte „die Sprech-
funkanlage" ersetzt.
bb) In Satz 5 Halbsatz 2 wird das Wort „Funkfernsprechanschluß" durch das Wort „Funktelefonanschluß"
ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Funkfernsprechanschlusses" durch das Wort „Funktelefonanschlusses"
ersetzt.
bb) Dem Satz 4 werden folgende Sätze angefügt:
,,Auf Antrag genehmigt die Deutsche Bundespost, daß die Sprechfunkanlage eines Funktelefon-
anschlusses wahlweise in technisch vorgerüstete Fahrzeuge desselben Teilnehmers umgesetzt wird.
Bei der Abnahmeprüfung einer für die Umsetzung vorgesehenen Sprechfunkanlage müssen sämtliche
technisch vorgerüsteten Fahrzeuge, in die die Sprechfunkanlage umgesetzt werden soll, vorgeführt
werden."
11. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Funkfernsprechanschlusses" durch das Wort „Funktelefonanschlusses"
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden in Satz 1 das Wort „Funkfernsprechanschlusses" durch das Wort „Funktelefon-
anschlusses" und in Satz 2 das Wort „Funkfernsprechanschlüssen" durch das Wort „B-Funktelefon-
anschlüssen" ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
d) An die Stelle der bisherigen Absätze 5 bis 7 treten folgende Absätze 4 bis 6:
,,(4) Die Leistungsverweigerung (§ 20 Abs. 1 bis 3) erfolgt
1. bei C-Funktelefonanschlüssen durch Sperren der Teilnehmereinrichtung und
2. bei B-Funktelefonanschlüssen durch die Anordnung des Betriebsverbots.
Die fristlose Aufhebung ( § 20 Abs. 3) erfolgt bei Funktelefonanschlüssen durch den Widerruf der Geneh-
migung (§ 30 Abs. 1 ). Die Sätze 1 und 2 sind sinngemäß auf die von der Deutschen Bundespost über-
lassenen Berechtigungskarten nach § 30 Abs. 3 und 4 anzuwenden.
(5) Bei Beendigung des Teilnehmerverhältnisses sind die Genehmigungsurkunde und der posteigene
Kennungsspeicher oder die posteigenen Berechtigungskarten nach § 30 Abs. 2 bis 4 zurückzugeben.
(6) Auf Funkrufanschlüsse sind die Absätze 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden."
12. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte „Bei Funkfernsprechanschlüssen" durch die Worte „Bei B-Funk-
telefonanschlüssen" ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 7 wird aufgehoben.
c) In Absatz 9 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Darüber hinaus können Gespräche von und nach Funktelefonanschlüssen in der Gesprächsdauer
beschränkt werden, wenn Sprechfunkkanäle ( § 5 Abs. 6 Satz 6) überlastet sind."
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13. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Punkt nach Satz 1 wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 6 und 7 angefügt:
„6. Gespräche aus einem Ortsnetz mit Nahdienst, dessen Entfernungsmeßpunkt im Zonenrandgebiet
liegt und dessen Ortsnetzbereich keine Berührung mit den in Nummer 3 bezeichneten Grenzen oder
mit dem dort bezeichneten Ufer hat, wenn mehr als 50 v.H., aber nicht mehr als 75 v. H. der Fläche
des Kreises mit dem Halbmesser 20 Kilometer um den Entfernungsmeßpunkt dieses Ortsnetzes
auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (ohne die Ostsee und deren Inseln) entfallen, nach
anderen Ortsnetzen, deren Entfernungsmeßpunkte mehr als 20, aber nicht mehr als 25 Kilometer
von dem Entfernungsmeßpunkt des Ortsnetzes mit Nahdienst entfernt sind,
7. Gespräche aus einem Ortsnetz mit Nahdienst gemäß Nummer 3, dessen Entfernungsmeßpunkt im
Zonenrandgebiet liegt, wenn nicht mehr als 50 v. H. der Fläche des Kreises mit dem Halbmesser
20 Kilometer um den Entfernungsmeßpunkt dieses Ortsnetzes auf das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland (ohne die Ostsee und deren Inseln) entfallen, nach anderen Ortsnetzen, deren Ent-
fernungsmeßpunkte mehr als 25, aber nicht mehr als 30 Kilometer von dem Entfernungsmeßpunkt
des Ortsnetzes mit Nahdienst entfernt sind."
bb) In Satz 2 wird die Zahl ,;5" durch die Zahl „7" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Funkfernsprechanschlüssen" durch das Wort „8-Funktelefonanschlüssen"
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Funkfernsprechanschluß" durch das Wort „B-Funktelefonanschluß" ersetzt.
14. In § 36 Abs. 2 Nr. 2 und Absatz 3 wird das Wort „Funkfernsprechanschlüssen" jeweils durch das Wort „Funk-
telefonanschlüssen ersetzt.
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15. § 36 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Konferenzgespräche sind Orts-, Nah- und Ferngespräche, an denen mindestens drei und höchstens
fünfzehn Sprechstellen gleichzeitig beteiligt sind;".
b) In Satz 1 Halbsatz 2 wird die Textstelle „und nichtortsfeste Sprechfunkstellen nach § 2 Abs. 5" durch die
Worte,,, Seefunkstellen, Schiffsfunkstellen des Rheinfunkdienstes und 8-Funktelefonanschlüsse" ersetzt.
16. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Die Übergangsvorschrift zu § 3 Abs. 6 Nr. 5 Satz 4 (Notrufmelder) wird wie folgt gefaßt:
,, § 3 Abs. 6 Nr. 5 (Notrufmelder)
§ 3 Abs. 6 Nr. 5 Satz 3 bis 5 in der bis zum 30. Juni 1985 geltenden Fassung gilt längstens bis zum
31. Dezember 1993 für Notrufmelder, soweit für diese zusätzliche monatliche Gebühren zur Abgeltung des
einmaligen Anschließungsaufwandes erhoben wurden."
b) Nach der Übergangsvorschrift zu § 5 Abs. 5 e (Probebetrieb für Hauptanschlüsse mit digitalen Schnitt-
stellen) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
,,§ 5 Abs. 6 (Probebetrieb für C-Funktelefonanschlüsse)
Auf den Probebetrieb für C-Funktelefonanschlüsse sind folgende Bedingungen und Gebühren anzuwenden:
1. Der Probebetrieb beginnt mit seiner amtlichen Bekanntgabe, frühestens am 1. September 1985 und
endet am 30. April 1 986.
2. Für die Zeitdauer des Probebetriebes werden keine posteigenen Berechtigungskarten nach§ 30 Abs. 3
überlassen.
3. Für die Zeitdauer des Probebetriebs werden für C-Funktelefonanschlüsse die monatlichen Grundgebüh-
ren nach Abschnitt 1.1 Nr. 20 der Fernmeldegebührenvorschriften nicht erhoben.
4. Für B-Funktelefonanschlüsse werden vom 1. Juli 1985 bis zum 30. April 1986 monatliche Grundgebühren
nach Abschnitt 1.1 Nr. 20 und 21 der Fernmeldegebührenvorschriften in der bis zum 30. Juni 1985 geltenden
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Fassung weiter erhoben. Die Vorschriften 1 und 3 zu Abschnitt 1.1 Nr. 20 und 21 der Fernmeldegebühren-
vorschritten sind für den Zeitraum nach Satz 1 in der bis zum 30. Juni 1985 geltenden Fassung weiter anzu-
wenden."
c) In der Übergangsvorschrift zu§ 21 b (Restgebühren) wird die Verweisung „nach§ 21 a Abs. 1 Nr. 1" durch
die Verweisung „nach § 21 a Abs. 2 Nr. 1" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Fernmeldegebührenvorschriften
Die Fernmeldegebührenvorschriften -Anlage 3 zur Fernmeldeordnung- werden wie folgt geändert:
1. Abschnitt -1. Hauptanschlüsse sowie Sprechapparate, Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen bei
einfachen Hauptstellen- wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt -1.1. Grundgebühren für Hauptanschlüsse- wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Vorschrift zu Nr. 14 die Angabe „ 1.1 Nr. 20 oder 21" durch die
Angabe.,, 1.1 Nr. 20" ersetzt.
bb) Die Nummern 20 bis 21 mit den zugehörigen Vorschriften werden wie folgt gefaßt:
„Funktelefonanschlüsse
20 Monatliche Grundgebühr für einen Funktelefon-
anschluß ....................................... . 120,-
1. Die Gebühr nach Nr. 20 wird auch für die Über-
lassung einer Berechtigungskarte nach§ 30 Abs.
3 der Fernmeldeordnung erhoben.
2. Die Grundgebühr ist die anteilige monatliche
Vergütung für die Bereithaltung der ortsfesten
Funkstellen, der Leitungen zwischen diesen und
den Funkvermittlungsstellen, der · besonderen
technischen Einrichtungen in den Funkvermitt-
lungsstellen sowie für die sonstigen zusätzlichen
Aufwendungen für den Funktelefonverkehr.
3. Mit der Grundgebühr ist auch die Übermittlung
der Gebührenimpulse abgegolten. Gebühren-
impulse für Gebühreneinheiten nach Abschnitt 7.1 a
Nr. 2 können nur zu dem B-Funktelefonanschluß
des Anrufenden übermittelt werden.
4. Bei Benutzung eines Funktelefonanschlusses
ohne Genehmigung der Deutschen Bundespost
wird,für den Zeitraum der widerrechtlichen Benut-
zung das 1,5fache der Gebühr nach Nr. 20 nach-
erhoben. Die Gebühr nach Satz 1 wird mindestens
für zwei Monate erhoben.
21 Monatliche Grundgebühr für die Überlassung einer
Berechtigungskarte für Meßzwecke nach§ 30 Abs. 4
der Fernmeldeordnung -. ........................... . 10,-
Die Grundgebühr ist die anteilige monatliche Ver-
gütung für die Bereithaltung der Meßeinrichtungen
in den Funkvermittlungsstellen."
b) Abschnitt -1.2.1. Gewöhnliche Sprechapparate- wird nach Nummer 1 wie folgt gefaßt:
„2 als einfache Hauptstelle mit Tastenfeld . . . . . . . . . . . . . . . . 2,50
3 in anderer Ausführung ............................... . siehe Hinweis 3 zu Abschnitt 1.2
Zu Nr. 2 und 3
Die Hinweise 1 und 2 zu Abschnitt 1.2.2 sind anzu-
wenden."
c) Abschnitt -1.2.2. Sprechapparate besonderer Art- wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte ,Monatliche Gebühr' wird bei Nummer 12 die Betragsangabe „4,-" durch die Betragsangabe
,,3,-" ersetzt.
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bb) Die Nummern 44 und 45 einschließlich der Vorschrift zu Nr. 44 und 45 werden wie folgt ersetzt:
,,44 für Orts- und Nahgespräche *) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,-
für Europaverkehr
44a Clubtelefon 1 ............................... . 45,-
44b Clubtelefon 2 ............ : .................. . 30,-
45 Fernwahlmünzfernsprecher ...................... . 80,-
Zu Nr. 44 bis 45
Die Übermittlung der Gebührenimpulse ist mit der
monatlichen Gebühr abgegolten."
cc) Der Vorschrift 2 zu Nr. 49 wird folgender Satz angefügt:
,,Hinweis 2 ist nicht anzuwenden."
dd) Nach der Vorschrift 2 zu Nr. 49 wird folgende Nummer 49 a eingefügt:
,,49 a Modell Sinus (Sprechapparat 09) ................ . 36,80
Der Sprechapparat 09 wird nur als zusätzlicher
Sprechapparat überlassen. Hinweis 2 ist nicht
anzuwenden."
ee) In der Spalte ,Monatliche Gebühr' wird bei Nummer 53 die Betragsangabe „75,-" durch die Betrags-
angabe „50,-'' ersetzt.
d) Abschnitt -1 .3.3. Zusatzeinrichtungen zur Übertragung von Daten- wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte ,Monatliche Gebühr' wird bei Nummer 8 die Betragsangabe „ 19,40" durch die Betrags-
angabe „ 18,-" ersetzt.
bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10 a eingefügt:
„ 10 a Datenübertragungsgerät für 300/1 200 oder 1 200/75
bit/s ohne Stromversorgung, mit Datensender und
Datenempfänger, ohne Taktgenerator, mit integrierter
automatischer Wähleinrichtung für Datenverbindun-
gen (Modembaugruppe MOB 1 200-03 für Datenend-
einrichtungen) .................................. . 20,-".
cc) Nach Nummer 22 wird folgende Nummer 22 a eingefügt:
„22 a I Anrufempfänger für automatischen Datenverkehr 3,50".
e) Abschnitt -1.4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs- und Abnahmegebühren- wird in Spalte ,Gegen-
stand' wie folgt geändert:
aa) Bei Nummer 18 wird das Wort „Funkfernsprechanschlusses" durch das Wort „Funktelefonanschlus-
ses" ersetzt.
bb) Die Vorschrift zu Nummer 18 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
„ 1. Die Gebühr nach Nr. 18 wird in Fällen nach § 31 Abs. 3 Satz 5 und 6 der Fernmeldeordnung für jedes
technisch vorgerüstete Fahrzeug erhoben.
2. Mit der Gebühr nach Nr. 18 sind auch die Leistungen der Deutschen Bundespost abgegolten, die mit
der Rufnummernzuteilung oder dem Plombieren des Rufnummernteils (§ 30 Abs. 2 der Fernmelde-
ordnung) verbunden sind."
f) Der Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1.2 (Vorausgebühr für posteigene Sprechapparate) wird folgender
Satz angefügt:
„Für Einrichtungen, für die einmalige Gebühren gemäß Hinweis 3 zu Abschnitt 1.2 in der bis zum 30. November
1984 geltenden Fassung erhoben wurden, werden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen wei-
ter angewendet, wenn der Teilnehmer dies beantragt und der Antrag bis zum 31. Dezember 1985 bei der
Deutschen Bundespost vorliegt." ·
g) Nach der Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1.2 (Vorausgebühr für posteigene Sprechapparate) werden
folgende Übergangsvorschriften eingefügt:
,,Abschnitt 1.2.2 Nr. 44 a und 44 b (Fernwahlmünzfernsprecher für Europaverkehr).
Fernwahlmünzfernsprecher für Europaverkehr können auf Antrag gegen Entrichtung der in Abschnitt 1.2.2
Nr. 44 a oder 44 b vorgesehenen Gebühren in einem begrenzten Probebetrieb an Fernsprechteilnehmer über-
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lassen werden. Für Einrichtungen im Probebetrieb werden die Gebühren für Änderungen nach Abschnitt 1.4 Nr. 9
oder 17 nicht erhoben. Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme am Probebetrieb besteht nicht. Der Probebetrieb
beginnt mit seiner amtlichen Bekanntgabe und endet spätestens am 31. Dezember 1986."
2. Abschnitt -1 a. Familientelefonanlagen- wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt-1 a.2.1. Gewöhnliche Sprechapparate-werden in der Spalte ,Monatliche Gebühr' bei Nummer 2
die Betragsangabe „5,90" durch „4,90", bei Nummer 3 die Betragsangabe „3,50'' durch ,,,2,50", bei Nummer
4 die Betragsangabe „6,40" durch „5,40" und bei der Nummer 5 die Betragsangabe „4,-" durch „3,-" ersetzt.
b) In Abschnitt -1 a.2.2. Sprechapparate besonderer Art..;. wird nach der Vorschrift zu Nr. 31 bis 34 folgende
Nummer 34 a mit zugehöriger Vorschrift eingefügt:
„Sprechapparat - Modell Sinus
34 a mit Tastenfeld (Sprechapparat 09)
als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat 36,80
Der Sprechapparat 09 wird nach Bestimmung der Deut-
schen Bundespost überlassen, wenn ankommende
Amtsanrufe sichergestellt sind."
3. Abschnitt -2. Nebenstellenanlagen- wird wie folgt geändert:
a) In Hinweis 2 wird die Angabe ,,(Abschnitte 2.15 bis 2.22)11durch die Angabe ,,(Abschnitte 2.15 bis 2.24)"
ersetzt.
b) In Hinweis 3 Satz 1 wird die Angabe „2.15 bis 2.22" durch die Angabe ,,,2.15 bis 2.24" ersetzt.
c) Hinweis 6 wird wie folgt gefaßt:
„6. Werden bei einer Neuanschließung oder Auswechslung von posteigenen Nebenstellenanalgen nach
Abschnitt 2.2, 2.3 oder 2.4 nicht mehr neu beschaffte Reihenanlagen, Vermittlungseinrichtungen oder
Einrichtungen der Ergänzungsausstattung verwendet, so werden keine Anschließungsgebühren
erhoben."
d) Hinweis 7 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
.,Die Sätze 1 und 2 sind auf die Zentrale Einrichtung, die Reihenapparate von Reihenanlagen nach Aus-
stattung 2 und die Chef- und Sekretärapparate von Vorzimmeranlagen nach Ausstattung 2 einschließlich der
Einrichtungen der Ergänzungsausstattung sinngemäß anzuwenden."
e) In Hinweis 12 wird die Angabe „2.15 bis 2.22" durch die Angabe „2.15 bis 2.24" ersetzt.
f) Hinweis 13 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Werden posteigene oder teilnehmereigene Vermittlungseinrichtungen, Reihenanlagen oder Vorzimmer-
anlagen gemäß § 17 der Fernmeldeordnung ortsverändert, so werden für die Neuanschließung von Ein-
richtungen, die nicht ortsverändert, sondern in der bisherigen Weise wieder mit der ortsveränderten
Anlage verbunden werden, nichtpauschale Anschließungsgebühren nach Abschnitt 3 erhoben."
bb) In Nummer 3 werden die Worte „Vermittlungseinrichtung oder Reihenanlage" durch die Worte „Ver-
mittlungseinrichtung, Reihenanlage oder Vorzimmeranlage" ersetzt.
g) In Hinweis 15 wird die Angabe „2.15 bis 2.22" durch die Angab~ ,,2.15 bis 2.24" ersetzt.
h) In Hinweis 16 wird die Angabe „2.15 bis 2.22" durch die Angabe „2.15 bis 2.24" ersetzt.
i) Abschnitt -2.8.1. Nebenstellenanlagen für besondere Zwecke nach Ausstattung 1-wird wie folgt geändert:
aa) In der Vorschrift zu Nr. 1 bis 16 wird Satz 2 Halbsatz 2 wie folgt gefaßt:
,, , so handelt es sich um eine größere Vorzimmeranlage, für die Gebühren statt nach Nr. 17 nach Nr. 1
bis 16 erhoben werden."
bb) Nach der Vorschrift zu Nr. 1 bis 16 werden folgende Nummern 17 und 18 angefügt:
,, 17 1 Größere Vorzlmmeranlage ..................•..... ; 1 siehe Vorbemerkung Nr. 2
18 Makler- und Auftragsanlage •...................... siehe Vorbemerkung Nr. 2".
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
j) In Abschnitt -2.9.1. Gewöhnliche Sprechapparate für Nebenstellen- werden die Nummern 2 bis 5 wie folgt
gefaßt:
„mit Tastenfeld
2 als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat 4,90 218,- 2,- 29,-
3 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage .......... 2,50 111,- 1,-
mit Tastenfeld und Tonruf (Sprechapparat 87)
4 als N.ebenstelle oder als zweiter Sprechapparat .... 4,90 218,- 2,- 29,-
5 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage .......... 2,50 111,- 1,-
k) Abschnitt -2.9.2. Sprechapparate besonderer Art- wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 3 bis 6 werden wie folgt gefaßt:
,,mit Tastenfeld
3 als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat 6,- 266,- 2,45 32,-
4 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ...... 3,60 159,- 1,45 3,-
mit Tastenfeld und Tonruf (Sprechapparat 87)
5 als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat 6,- 266,- 2,45 / 32,-
6 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ...... 3,60 159,- 1,45 3-"
' .
bb) Die Nummern 38 und 39 werden wie folgt gefaßt:
„38 als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat 10,60 473,- 4,40 32,-
39 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ...... 8,20 366,- 3,40 3-"
1 •
CC) Die Nummern 45 und 46 werden wie folgt gefaßt:
„45 als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat 115- 666,- 6,20 1 32,-
46 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ...... 12:ao 559,- 5,20 , .
3-"
dd) Nach der Vorschrift zu Nr. 51 bis 54 wird folgende Nummer 54 a mit zugehöriger Vorschrift eingefügt:
„Sprechapp~rat - Modell Sinus
Impulswahlverfahren mit Tastenfeld
(Sprechapparat 09)
54a als Nebenstelle oder als zweiter
Sprechapparat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,45 1 442,- 13,40 32,-
Der Sprechapparat 09 wird nach Bestimmung der
Deutschen Bundespost überlassen, wenn ankom-
mende Amtsanrufe sichergestellt sind."
ee) Die Nummern 57 und 58 werden wie folgt gefaßt:
,,57 als Nebenstelle ............................. . 9,50 422,-1 3,90 32,-
58 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ..... . 7,10 315,- 2,90 3-"
' .
ff) Die Nummern 63 und ·64 werden wie folgt gefaßt:
„63 als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat 8,20 375,-, 2,95 32,-
64 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ..... . 6- 268,- 2,50 3-"
' .
'
gg) Die Nummern 69 und 70 werden wie folgt gefaßt:
„69 als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat 19,40 1 229,-1 11,40 32,-
70 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ..... . 17,- 1 122,- 10,40 3-"
' .
1) In Abschnitt -2.9.3. Zuschläge- wird die Nummer 1 wie folgt gefaßt:
„1 1 Impulswahlverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 2,70 120,- 1 1,10 1 29,-".
m) In Abschnitt -2.14.1. Systemzuschläge für posteigene, teilnehmereigene und private Nebenstellenanlagen-
wird in Spalte ,Gegenstand' die Vorschrift 2 zu Nr. 1 wie folgt gefaßt:
„2. Bei Reihenanlagen, Vorzimmeranlagen, Makler- und Auftragsanlagen sowie Mehrfachabfrageanlagen
wird der Zuschlag für jede im Endausbau der Anlage anschließbare Nebenstelle erhoben. Ist kein Endausbau
festgelegt, wird der Zuschlag wie für eine vergleichbare Anlage nach Satz 1 mit entsprechendem Endausbau
erhoben; überschreitet die Zahl der vorhandenen Nebenstellen den größtmöglichen Endausbau der Ver-
gleichsanlage, so wird der Zuschlag zusätzlich für jede den Endausbau überschreitende Nebenstelle
erhoben."
n) In Abschnitt -2.19. Mittlere Wähl-Anlagen nach Ausstattung 2- wird die Überschrift wie folgt gefaßt:
,,2.19. Mittlere Wähl-Anlagen nach Ausstattung 2 mit analoger Durchschaltung".
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985 113
o) Abschnitt -2.19.2. Ergänzungsausstattung- wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Nummer 5 wird folgende Nummer 5 a eingefügt:
,,5 a I Zuteilen besonderer Art . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 siehe Vorbemerkung Nr. 2".
bb) Die Überschrift zu Nummer 49 bis 53 in der Spalte ,Gegenstand' wird wie folgt gefaßt:
,,Anzeige von Daten der Nebenstellenanlage bei der Hauptstelle".
cc) Nach der Nummer 53 wird folgende Nummer 53 a eingefügt:
„53 a I Technische Maßnahmen für das Bereitstellen von
Daten der Nebenstellenanlage zur Anzeige ....... . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
dd) Nach der Nummer 57 wird folgende Nummer 57 a eingefügt:
,,57 a 1 :~:~~!u~. ~~~ -~~~. ~~~~~i-~~~. ~~~~~. ~1-~~r~~~~~~- ~~~- siehe Vorbemerkung Nr. 2".
ee) Nach der Nummer 70 wird folgende Nummer 70 a eingefügt:
„70 a I Technische Maßnahmen für die Mitbenutzung der
Nebenstellenanlage für andere Dienste als das Fern-
sprechen und für Datenverkehr ................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
p) Abschnitt -2.20.2. Ergänzungsausstattung- wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Nummer 5 wird folgende Nummer 5 a eingefügt:
,,5 a I Zuteilen besonderer Art ......................... . 1 siehe Vorbemerkung Nr. 2".
bb) Die Überschrift zu Nummer 70 bis 73 in der Spalte ,Gegenstand' wird wie folgt gefaßt:
,,Anzeige von Daten der Nebenstellenanlage bei der Hauptstelle".
cc) Nach der Nummer 73 wird folgende Nummer 73 a eingefügt:
„73 a I Technische Maßnahmen für das Bereitstellen von
Daten der Nebenstellenanlage zur Anzeige ....... . 1 siehe Vorbemerkung Nr. 2".
dd) Nach der Nummer 77 wird folgende Nummer 77 a eingefügt:
,, 77 a 1 :~:~~!u~. ~~~ -~~~. ~~~~~i-~~~. ~~~~~.~1-~~~r~~~~~~- ~~r.• siehe Vorbemerkung Nr. 2".
ee) Nach der Nummer 91 wird folgende Nummer 92 angefügt:
„92 1 Technische Maßnahmen für die Mitbenutzung der
Nebenstellenanlage für andere Dienste als das Fern-
sprechen und für Datenverkehr ................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
q) Abschnitt -2.21.2. Ergänzungsausstattung- wird wie folgt geändert:
aa) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1 a, und vor der neuen Nummer 1 a wird folgende Nummer 1 ein-
gefügt:
"1 1 Zuteilen besonderer Art ......................... . 1 siehe Vorbemerkung Nr. 2".
bb) Die Nummer 11 wird in der Spalte ,Gegenstand' wie folgt gefaßt:
,,Selbsttätiges Nachtschalten oder selbsttätige Amtsrufweiterleitung".
cc) Bei der Nummer 12 werden in der Spalte ,Gegenstand' die Worte „der Hauptanlage" durch die Angabe
,,und/" ersetzt.
dd) Die Nummer 55 wird in der ·spalte ,Gegenstand' wie folgt gefaßt:
,,Anzeige von Daten der W-Unteranlage bei der Vermittlungseinrichtung'' . .
ee) Nach der Nummer 55 wird folgende Nummer 55 a eingefügt:
„55 a I Technische Maßnahmen für das ~ereitstellen von
Daten der W-Unteranlage zur Anzeige ............ . 1 siehe Vorbemerkung Nr. 2".
ff) Nach der Nummer 60 wird folgende Nummer 60 a eingefügt:
,,60 a 1 :~:~~!u~. ~~~ -~~~. ~~~~~i-~~~. ~~~~~.~1-~~~r~~~~~~- ~~r.- 1 siehe Vorbemerkung Nr. 2".
114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
gg) Nach der Nummer 69 werden folgende Nummern 70 und 71 angefügt:
,,70 Technische Maßnahmen für Fernverwaltung und/
oder Fernprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . siehe Vorbemerkung Nr. 2
71 Technische Maßnahmen für die Mitbenutzung der W-
Unteranlage für andere Dienste als das Fernsprechen
und für Datenverkehr ............................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
r) Abschnitt -2.22.2. Ergänzungsausstattung- wird wie folgt geändert:
aa) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1 a, und vor der Nummer 1 a wird folgende neue Nummer 1 ein-
gefügt:
"1 1 Zuteilen besonderer Art ......................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
bb) Bei der Nummer 11 werden in der Spalte ,Gegenstand' die Worte „der Hauptanlage" durch die Angabe
,,und/'' ersetzt.
cc) Nach der Nummer 12 wird folgende Nummer 12 a eingefügt:
,, 1 2 a I Wahlweises Zuordnen der Nachtschaltung von Zweit-
nebenstellen aus zu Zweitnebenstellen ........... . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
dd) Die Nummer 4 7 wird in der Spalte ,Gegenstand' wie folgt gefaßt:
,,Anzeige von Daten der W-Unteranlage bei der Vermittlungseinrichtung".
ee) Nach der Nummer 47 wird folgende Nummer 47 a eingefügt:
„4 7 a I Technische Maßnahmen für das _Bereitstellen von
Daten der W-Unteranlage zur Anzeige ............ . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
ff) Nach der Nummer 52 wird folgende Nummer 52 a eingefügt:
,,52 a 1 :f~~~~!u~- ~~~ -~~~. ~~~~~i-~~~. ~~~~~ -~1-~~~r~~~~~~- ~~r-- siehe Vorbemerkung Nr. 2".
gg) Nach der Nummer 61 werden folgende Nummern 62 und 63 angefügt:
„62 Technische Maßnahmen für Fernverwaltung und/
oder Fernprüfung ............................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
63 Technische Maßnahmen für die Mitbenutzung der W-
Unteranlage für andere Dienste als das Fernsprechen
und für Datenverkehr ............................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
. s) Nach dem Abschnitt -2.22. Große Wähl-Unteranlagen nach Ausstattung 2- werden der aus der Anlage 1 zu
dieser Verordnung ersichtliche Abschnitt-2.23. Mittlere Wählanlagen nach Ausstattung 2 mit digitaler Durch-
schaltung- und der aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Abschnitt -2.24. Vorzimmeranlagen
nach Ausstattung 2- angefügt.
4. Abschnitt -6.1.4. Gebühren für Nebenstellen, die zur Benutzung durch die Allgemeinheit außerhalb der Räume
des Teilnehmers angebracht werden- wird in der Spalte ,Gegenstand' wie folgt geändert:
a) Der Klammerausdruck nach der Abschnittsüberschrift wird wie folgt gefaßt:
,,(§ 15 Abs. 4 Satz 3 und 4 der Fernmeldeordnung)".
b) Der Nummer 1 wird folgende Vorschrift angefügt:
„Auftrags- und Meldestellen von Makler- und Auftragsanlagen sowie von Mehrfachabfrageanlagen werden
hinsichtlich der Gebühr nach Nr. 1 wie Nebenstellen behandelt."
5. Abschnitt -7. Gespräche- wird wie folgt geändert:
a) Hinweis 3 wird aufgehoben.
b) '
Abschnitt -7.1. Orts-, Nah- und Ferngespräch~ wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 2 mit zugehöriger Vorschrift wird aufgehoben.
bb) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Überschrift der Vorschriften zu Nr. 1 bis 12 die Angabe„ 1 bis 12"
durch die Angabe „ 1 bis 11 " ersetzt.
cc) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Vorschrift 2 Satz 6 und in der Vorschrift 3 Satz 2 zu Nr. 1 bis 11
jeweils die Angabe „Nr. 3 bis 1 2" durch die Angabe „Nr. 3 bis 11 " ersetzt.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985 115
dd) In der Spalte ,Gegenstand' wird nach der Vorschrift 1O zu Nr. 1 bis 11 folgende Vorschrift 10 a eingefügt:
„ 10 a. Bei einem ortsnetzgebundenen Hauptanschluß bleiben neben den Vergünstigungen gemäß den
Vorschriften 4 und 6 von der Zahl der Gesprächsgebühreneinheiten, die während des Abrechnungszeit-
raumes einer planmäßigen Fernmelderechnung erfaßt worden sind, 50 Gesprächsgebühreneinheiten
unberücksichtigt, wenn aus dem Ortsnetz, zu dem der Hauptanschluß gehört, weniger als 30 000 Haupt-
anschlüsse zu Gebühren nach Nr. 3 erreicht werden können. Vorschrift 4 Satz 2 und 3 ist sinngemäß
anzuwenden. Maßgebend ist die Zahl der bei Beginn des Kalenderjahres erreichbaren Hauptanschlüsse.
Bei Änderungen ist folgendes Verfahren anzuwenden:
1. Wird die Zahl von 30 000 Hauptanschlüssen überschritten, so gelten für den Wegfall der Vergünsti-
gung folgende Regeln: in dem in Satz 3 bezeichneten Kalenderjahr wird die Vergünstigung unvermin-
dert weitergewährt; in dem auf dieses Kalenderjahr folgende Kalenderjahr treten an Stelle von
50 Gesprächsgebühreneinheiten 25 Gesprächsgebühreneinheiten; nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem 25 Gesprächsgebühreneinheiten gewährt wurden, entfallen die Vergünstigungen.
2. Wird die Zahl von 30 000 Hauptanschlüssen unterschritten, treten Änderungen gegenüber dem
Vorjahr am 1. Juli in Kraft.
3. Soweit in den Fällen nach Nr. 1 oder 2 Teile eines Abrechnungszeitraumes einer planmäßigen Fern-
melderechnung vor dem 1. Januar oder nach dem 30. Juni liegen, wird die höchste Vergünstigung für
den vollen Abrechnungszeitraum gewährt."
ee) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Vorschrift 11 zu Nr. 1 bis 11 Nummer 5 aufgehoben.
ff) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Vorschrift 12 zu Nr. 1 bis 11 die Angabe „Ortsgespräch nach Nr. 3"
durch das Wort „Gespräch" ersetzt.
gg) In der Spalte ,Gegenstand' wird Vorschrift 13 zu Nr. 1 bis 11 wie folgt gefaßt:
„ 13. Für eine Gesprächs.9ebühreneinheit nach Nr. 1 werden von einem Münzfernsprecher, der gemäß
Abschnitt 1.2.2 Nr. 44 bis 45 als Teilnehmersprechstelle verwendet wird, 0,20 DM kassiert; für die Münz-
kassierung dieser Sprechapparate gilt Vorschrift 12 Satz 1 sinngemäß. Auf Antrag des Teilnehmers wird
die Kassiervorrichtung der Münzfernsprecher so eingestellt, daß bei Sprechapparaten nach Abschnitt
1.2.2 Nr. 44, 44 b oder 45 für jede Gesprächsgebühreneinheit nach Nr. 1 statt 0,23 DM 0,30 DM, 0,40 DM
oder 0,50 DM kassiert wird, bei Sprechapparaten nach Abschnitt 1.2.2 Nr. 44 a statt 0,23 DM 0,30 DM
oder 0,40 DM kassiert wird. Bei Sprechapparaten nach Abschnitt 1.2.2 Nr. 44 a oder 44 b kann für jedes
ausgeführte Gespräch ein Benutzungsentgelt von 0, 10 DM oder 0,20 DM mit dem Betrag für die erste
Gesprächsgebühreneinheit erhoben werden. Das Benutzungsentgelt mit dem Betrag für die erste
Gesprächsgebühreneinheit darf. bei Sprechapparaten nach Abschnitt 1.2.2 Nr. 44 a 0,40 DM und bei
Sprechapparaten nach Abschnitt 1.2.2 Nr. 44 b 0,60 DM nicht überschreiten. Dem Teilnehmer werden
die sich aus Nr. 1 und 3 bis 11 ergebenden Gesprächsgebühren berechnet."
hh) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift 16 zu Nr. 1 bis 11 wie folgt gefaßt:
„ 16. Für Gespräche von und nach Funktelefonanschlüssen werden Gebühren nach Abschnitt 7 .1 a
erhoben.''
ii) In der Spalte ,Gegenstand' werden die Vorschriften 17 und 18 zu Nr. 1 bis 11 aufgehoben.
jj) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Vorschrift 4 zu Nr. 17 bis 19 die Angabe „Nr. 1 bis 12" durch die
Angabe „Nr. 1 bis 11 " ersetzt.
c) Nach Abschnitt -7.1. Orts-, Nah- und Ferngespräche- wird der Abschnitt -7.1 a. Gespräche von und nach
Funktelefonanschlüssen- eingefügt und erhält die aus der Anlage 3 zu dieser Verordnung ersichtliche
Fassung.
d) Abschnitt -7.2. Handvermittelte Gespräche- wird in der Spalte ,Gegenstand' wie folgt geändert:
aa) In der Vorschrift zu Nr. 1 bis 5 wird die Angabe „7.1 Nr. 1 bis 12" durch die Angabe „Abschnitt 7.1 Nr. 1
bis 11" ersetzt.
bb) In der Vorschrift 2 zu Nr. 6 wird die Angabe „7.1 Nr. 1 bis 12" durch die Angabe „Abschnitt 7.1 Nr. 1
bis 11 '' ersetzt.
cc) In der Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 8 wird die Angabe „7, 1 Nr. 1 bis 12" durch die Angabe „Abschnitt 7.1 Nr. 1
bis 11 '' ersetzt. ·
dd) Nach der Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 8 wird folgende Vorschrift 3 angefügt:
„3. Für Gespräche von und nach C-Funktelefonanschlüssen wird neben. den Gebühren nach Nr. 1
bis 8 eine Gebühr von 3,- DM bis zu drei Minuten Dauer und für jede drei Minuten überschreitende
angefangene weitere Minute eine Gebühr von 1,-DM erhoben."
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
ee) Die Vorschrift zu Nr. 1 bis 5 und 8 wird wie folgt gefaßt:
„Zu Nr. 1 bis 5 und 8
Für Gespräche von und nach B-Funktelefonanschlüssen wird neben den Gebühren nach Nr. 1 bis 5 und
8 der Zuschlag nach Abschnitt 7.1 a Nr. 2 erhoben. Die Vorschrift 1 zu Abschnitt 7.1 a Nr. 2 und die
Vorschriften 2, 3, 5 und 19 bis 21 zu Abschnitt 7.1 Nr. 1 bis 11 sind für die Berechnung des Zuschlags
nach Abschnitt 7.1 a Nr. 2 anzuwenden."
e) Abschnitt -7.3. Seefunkgespräche- wird in der Spalte ,Gegenstand' wie folgt geändert:
aa) Die Vorschrift zu Nr. 1 bis 9 wird durch folgende Vorschriften 1 und 2 zu Nr. 1 bis 9 ersetzt:
„Zu Nr. 1 bis 9
1. Für Gespräche von und nach 8-Funktelefonanschlüssen wird neben den Gebühren nach Nr. 1 bis 9
der Zuschlag nach Abschnitt 7.1 a Nr. 2 erhoben. Die Vorschrift 1 zu Abschnitt 7.1 a Nr. 2 und die
Vorschriften 2, 3, 5 und 19 bis 21 zu Abschnitt 7.1 Nr. 1 bis 11 sind für die Berechnung des Zuschlags
nach Abschnitt 7.1 a Nr. 2 anzuwenden.,
2. Für Gespräche von und nach C-Funktelefonanschlüssen wird neben den Gebühren nach Nr. 1 bis 9
eine Gebühr von 3,- DM für ein Gespräch bis zu drei Minuten Dauer und für jede drei Minuten über-
schreitende angefangene weitere Minute eine Gebühr von 1,- DM erhoben."
bb) In der Vorschrift :2 zu Nr. 1 bis 16 wird die Angabe „7.1 Nr. 1 bis 12" durch die Angabe „Abschnitt 7.1
Nr. 1 bis 11" ersetzt.
f) Abschnitt -7.4. Rheinfunkgespräche- wird in der Spalte ,Gegenstand' wie folgt geändert:
aa) Die Vorschrift zu Nr. 1 bis 3 wird durch folgende Vorschriften 1 und 2 zu Nr. 1 bis 3 ersetzt:
„Zu Nr. 1 bis 3
1. Für Gespräche von und nach 8-Funktelefonanschlüssen wird neben den Gebühren nach Nr. 1 bis 3
der Zuschlag nach Abschnitt 7.1 a Nr. 2 erhoben. Die Vorschrift 1 zu Abschnitt 7.1 a Nr. 2 und die
Vorschriften 2, 3, 5 und 19 bis 21 zu Abschnitt 7.1 Nr. 1 bis 11 sind für die Berechnung des Zuschlags
nach Abschnitt 7.1 a Nr. 2 anzuwenden.
2. Für Gespräche von und nach C-Funktelefonanschlüssen wird neben den Gebühren nach Nr. 1 bis 3
eine Gebühr von 3,-DM für ein Gespräch bis zu drei Minuten Dauer und für jede drei Minuten über-
schreitende angefangene weitere Minute eine Gebühr von 1,- DM erhoben."
bb) In der Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 5 wird die Angabe „7.1 Nr. 1 bis 12" durch die Angabe „Abschnitt 7 .1 Nr. 1
bis 11" ersetzt.
g) Die Übergangsvorschriften zu Abschnitt 7.1 Nr. 2 .(Gesprächsgebühreneinheit bei öffentlichen Sprech-
stellen), zu Abschnitt 7.1 Nr. 1 bis 12 (Gebührenfreiheit für Notrufanschlüsse) und zu Abschnitt 7.1 Nr. 3
bis 11 (Nah- und Ferngesprächsgebühren bei Anrufweiterschaltung) werden durch folgende Übergangs-
vorschrift ersetzt:
„Zu Abschnitt 7.1 Nr. 1 bis 11 (Einführung einer Vergünstigung für Hauptanschlüsse in Ortsnetzen gemäß
Vorschrift 1O a zu Nr. 1 bis 11)
Die Vergünstigung gemäß Vorschrift 1O a zu Abschnitt 7 .1 Nr. 1 bis 11 wird vom 1. Juli 1985 an gewährt; maß-
gebend ist bis zum 31. Dezember 1986 die Zahl der Hauptanschlüsse am 31. Dezember 1983. Soweit in den
Fällen nach Satz 1 Teile eines Abrechnungszeitraumes einer planmäßigen Fernmelderechnung nach dem
30. Juni 1985 liegen, wird die Vergünstigung für den vollen Abrechnungszeitraum gewährt."
6. Abschnitt -8. Fernsprechauftragsdienst, Aufgabe von Telegrammen, Amtliche Teilnehmerverzeichnisse, Beson-
dere Leistungen, Funkrufanschlüsse, Bildschirmtextdienst- wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt -8.1 . Fernsprechauftragsdienst- wird in der Spalte ,Gegenstand' wie folgt geändert:
aa) Die Vorschrift zu Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
„Zu Nr. 1 und 2
Für jeden Anruf von einem B-Funktelefonanschluß werden Gebühren nach Nr. 2 und der Zuschlag nach
Abschnitt 7 .1 a Nr. 2 erhoben. Für jeden Anruf von einem C-Funktelefonanschluß werden an Stelle der
Gebühren nach Nr 1 und 2 die Gebühren nach Abschnitt 7.1 a Nr. 1 erhoben."
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985 117
bb) Die Vorschriften 1 und 2 zu Nr. 27 und 28 werden durch folgende Vorschriften 1 bis 3 ersetzt:
„Zu Nr. 27 und 28
1. Für Ansagen, die an B-Funktelefonanschlüsse übermittelt werden, werden mit Ausnahme der Zeit-
ansage stets Nah- oder Ferngesprächsgebühren erhoben. Neben den Gebühren nach Nr. 27 und 28 wird
der Zuschlag nach Abschnitt 7.1 a Nr. 2 erhoben.
2. Für Ansagen, die an C-Funktelefonanschlüsse übermittelt werden, werden an Stelle der Gebühren
nach Nr. 27 und 28 die Gebühren nach Abschnitt 7 ..1 a Nr. 1 erhoben.
3. Für Ansagen, die an Schiffsfunkstellen des Rheinfunkdienstes übermittelt werden, werden Gebühren
nach Abschnitt 7.4 Nr. 1 bis 3 erhoben."
b) Abschnitt -8.4. Besondere Leistungen- wird in der Spalte ,Gegenstand' wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Vorschrift eingefügt:
„Bei C-Funktelefonanschlüssen wird die Gebühr nach Nr. 3 je Auftrag und je Berechtigungskarte (§ 30
Abs. 2 bis 4 der Fernmeldeordnung) erhoben."
bb) Bei Nummer 9 wird die Angabe ,,§ 32 Abs. 5" durch die Angabe ,,§ 32 Abs. 4" ersetzt.
cc) In der Vorschrift zu Nummer 9 wird in Satz 1 die Angabe „Abs. 6 Satz 3" durch die Angabe „Abs. 6 Satz
4" ersetzt, und dem Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei C-Funktelefonanschlüssen wird die Gebühr nach Nr. 9 je Berechtigungskarte(§ 30 Abs. 2 bis 4 der
Fernmeldeordnung) erhoben."
dd) Bei Nummer 17 wird die Angabe,,(§ 13 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Fernmeldeordnung)" durch die Angabe
,,(§ 13 Abs. 3 Satz 2 bis 4 der Fernmeldeordnung)" ersetzt.
c) Abschnitt -8.5. Funkrufanschlüsse- wird in der Spalte ,Gegenstand' wie folgt geändert:
aa) In der Abschnittsüberschrift wird in dem Klammervermerk die Angabe,,§ 30 Abs. 3, § 31 Abs. 4, § 32
Abs. 7" durch die Angabe ,, § 30 Abs. 5, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 6" ersetzt.
bb) Die Vorschrift zu Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:
„Für jeden Anruf von einem B-Funktelefonanschluß wird neben der Gebühr nach Nr. 6 der Zuschlag nach
Abschnitt 7.1 a Nr. 2 erhoben. Für jeden Anruf von einem C-Funktelefonanschluß werden an Stelle der
Gebühr nach Nr. 6 die Gebühren nach Abschnitt 7.1 a Nr. 1 erhoben."
d) Abschnitt -8.6. Bildschirmtextdienst- wird in der Spalte ,Gegenstand' wie folgt geändert:
aa) In Abschnitt -8.6.2. Einrichtungen des Bildschirrntextdienstes mit Gebührenpflicht für einen Anbieter-
werden bei Nummer 8 die Worte „je Datexhauptanschluß mit Kennung" durch die Worte „je Datex-
rufnummer" ersetzt.
bb) In Abschnitt -8.6.3. Sonstige Gebühren- werden bei Nummer 5 die Worte „je Datexhauptanschluß mit
Kennung" durch die Worte „je Datexrufnummer" ersetzt.
e) Die Übergangsvorschriften zu Abschnitt 8.6 (Bildschirmtextdienst) werden wie folgt geändert:
aa) In Übergangsvorschrift 3 werden nach der Angabe ,die Gebühren nach Nr. 4, 5, 7 und 9 bis 14 und 16
werden' die Worte,,, soweit in Übergangsvorschrift 4 nichts anderes bestimmt ist," eingefügt.
bb) Nach der Übergangsvorschrift 3 wird folgende Übergangsvorschrift 4 angefügt:
„4. Von den in einem Kalendermonat erfaßten belegten Speicherplätzen für das Angebot einer
Bildschirmtextseite bleiben bis zum 31. Dezember 1985 die ersten 2 000 Seiten gebührenfrei; für
je weitere angefangene 1 000 Seiten wird jeweils eine pauschale Gebühr von 50,- DM je Kalender-
monat erhoben. Die Anzahl der Seiten wird an mehreren Tagen in einem Kalendermonat nach
Bestimmung der Deutschen Bundespost als Stichprobe ermittelt. Maßgebend für die Gebührener-
hebung ist die Stichprobe mit der höchsten Seitenzahl."
7. Abschnitt -13. Funknachrichten an einen oder mehrere Empfänger- wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt -13.1. Sendekanäle- erhält für den Zeitraum vom 1. Juli 1985 bis zum 30. Juni 1986 die aus der
Anlage 4 und vom 1. Juli 1986 an die aus der Anlage 5 ersichtliche Fassung.
b) Abschnitt -13.5. Nachrichtenaufnahme- erhält für den Zeitraum vom 1. Juli 1985 bis zum 30. Juni 1986 die
aus der Anlage 6 und vom 1. Juli 1986 an die aus der Anlage 7 ersichtliche Fassung.
8. In Anhang 1 zu Anlage 3 zur Fernmeldeordnung wird in Abschnitt -1. Sprechapparate besonderer Art- bei
Nummer 2 in der Spalte ,Monatliche Gebühr' die Angabe „1.2.2 Nr. 1" durch die Angabe „1.2.2 Nr. 5" ersetzt.
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
9. Anhang 2 zu Anlage 3 zur Fernmeldeordnung wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt -1. In Abschnitt 2 der Fernmeldegebührenvorschriften (FGV) und in Abschnitt 1 des Anhangs 3 zur
Anlage 3 zur Fernmeldeordnung (Anhang 3 zu den FGV) aufgeführte Einrichtungen- wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Nummer 1 werden in der Spalte 3 der v. H.-Satz „80" durch „ 100" und in der Spalte 4 der
v. H.-Satz „90" durch „ 100" ersetzt.
bb) Bei der Nummer 2 werden in der Spalte 3 derv. H.-Satz „80" durch „90" und in der Spalte 4 derv. H.-Satz
,,90" durch „ 100" ersetzt.
cc) Die Vorschrift zu Nr. 3 bis 5 in der Spalte ,Gegenstand' wird wie folgt gefaßt:
,,Zu den Gebühren nach den Spalten 3 und 4 wird vom 1. Juli 1985 an ein Zuschlag von 50 v. H. bei post-
eigenen Anlagen und von 60 v. H. bei teilnehmereigenen Anlagen erhoben."
b) Abschnitt -2. Einrichtungen, die in den Fernmeldegebührenvorschriften (FGV) und in Abschnitt 1 des
Anhangs 3 zu den FGV nicht mehr aufgeführt sind- wird wie folgt geändert:
aa) In Abschnitt -2.1. Einrichtungen, die vor dem 1. Januar 1940 hergestellt worden sind, und Einrichtungen,
die auch in Abschnitt 4 nicht mehr aufgeführt sind- wird die Vorschrift zu Nr. 1 in der Spalte ,Gegenstand'
wie folgt gefaßt:
,,Zu den Gebühren nach den Spalten 3 und 4 wird vom 1. Juli 1985 an ein Zuschlag von 50 v. H. bei post-
eigenen Anlagen und von 60 v. H. bei teilnehmereigenen Anlagen erhoben."
bb) In Abschnitt -2.2.1. Vermittlungseinrichtungen und Reihenanlagen mit festen Gebühren- werden bei
Nummer 1 in der Spalte 3 der v. H.-Satz „80" durch „ 100" und in der Spalte 4 der v. H.-Satz „90" durch
,, 100" ersetzt.
cc) In Abschnitt -2.2.1. Vermittlungseinrichtungen und Reihenanlagen mit festen Gebühren- werden bei
Nummer 2 in der Spalte 3 der v. H.-Satz „80" durch „90" und in der Spalte 4 der v. H.-Satz „90" durch
,, 100" ersetzt.
dd) In Abschnitt -2.2.3. Vermittlungseinrichtungen, Reihenanlagen, Sprechapparate und Zusatzeinrichtun-
gen ohne feste Gebühren- wird die Vorschrift zu Nr. 1 und 2 in der Spalte ,Gegenstand' wie folgt gefaßt:
,,Zu den Gebühren nach den Spalten 3 und 4 wird vom 1. Juli 1985 an ein Zuschlag von 50 v. H. bei post-
eigenen Anlagen und von 60 v. H. bei teilnehmereigenen Anlagen erhoben."
Artikel 3
Änderung der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst
Die Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar
197 4 (BGBI. 1S. 388), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. August 1984 (BGBI. 1S. 1165), wird
wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte „Telexnebenstellenanlagen oder Telexverteilanlagen" durch •
die Worte „oder Telexnebenstellenanlagen" ersetzt.
2. In § 18 wird Satz 2 in der Übergangsvorschrift 3 zu § 9 Abs. 1 (Probebetrieb des Teletexdienstes) wie folgt
gefaßt:
„Für die besonderen Einrichtungen werden vom 1. Februar 1985 an je Hauptanschluß einmalige und monatliche
Gebühren wie für besondere Einrichtungen erhoben, die abgehenden Datexverkehr zu Hauptanschlüssen außer-
halb einer Teilnehmerbetriebsklasse ermöglichen; in der Zeit vom 1. Dezember 1984 bis zum 31. Januar 1985
werden nur einmalige Gebühren erhoben."
Artikel 4
Änderung der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften
Die Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften -Anlage zur Verordnung für den Fernschreib- und den Datex-
dienst- werden wie folgt geändert:
1 . Abschnitt -2. Öffentliches Datexnetz- wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt -2.1 . Grundgebühren für Datexhauptanschlüsse- wird in der Spalte ,Gegenstand' wie folgt
geändert:
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985
aa) Vorschrift 3 Satz 1 zu Nr. 1 bis 15 wird wie folgt gefaßt:
,,3. Für Datexhauptanschlüsse, die auf einem Umweg an den zuständigen Datexnetzknoten herange-
führt werden, werden monatliche Zuschläge In Höhe der Mehrkosten der Unterhaltung gegenüber den
Regelverhältnissen nach Abschnitt 1.4 Nr. 2 wie für besonders kostspielige Leitungen erhoben, wenn
3.1. der Umweg ausschließlich auf den Anschlußbereich der Fernsprechortsvermittlungsstelle
beschränkt ist, die für den Datexhauptanschluß zuständig ist, oder
3.2. die Amtsleitung im allgemeinen Netz der Deutschen Bundespost vollständig als Ergänzungsanlage
hergestellt ist;
zuständige Femsprechortsvermittlungsstelle ist die Vermittlungsstelle des Anschlußbereichs, in dem die
Hauptstelle des Datexhauptanschlusses liegt.''
bb) Nach der Vorschrift 3 zu Nr. 1 bis 15 wird folgende Vorschrift 4 angefügt:
,,4. Für Übertragungswegabschnitte, die auf Antrag des Teilnehmers für Umschaltungen von Amts-
leitungen in Ersatzfällen betriebsfähig bereitgehalten werden, werden folgende Gebühren erhoben:
4.1. Gebühren nach der Vorschrift zu Abschnitt 1 Nr. 1 bis 6 a oder der Vorschrift 2 zu Abschnitt 1 Nr. 7
und 8 der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nach-
richten (Anlage zur Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrich-
ten), wenn die Endpunkte des Übertragungswegabschnittes innerhalb des Anschlußbereiches einer
Femsprechortsvermittlungsstelle liegen; '
4.2. Gebühren nach der Vorschrift 7 zu Abschnitt 6 Nr. 1 bis 30 der Gebührenvorschriften für das öffent-
liche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten (Anlage zur Verordnung über das öffentliche
Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten), wenn die Endpunkte des Übertragungsweg-
abschnittes in Anschlußbereichen verschiedener Fernsprechortsvermittlungsstellen desselben oder
verschiedener Femsprechortsnetzbereiche liegen.''
cc) Der Vorschrift 1 zu Nr. 34 bis 39 wird folgender Satz angefügt:
„Das gilt nicht, wenn die Amtsleitung des Datexhauptanschlusses im allgemeinen Netz der Deutschen
Bundespost vollständig al~ Ergänzungsanlage hergestellt wird."
dd) Nach Vorschrift 2 Satz 1 zu Nr. 34 bis 39 wird folgender Satz eingefügt:
,,Für Datexhauptanschlüsse, deren Amtsleitung im allgemeinen Netz der Deutschen Bundespost voll-
ständig als Ergänzungsanlage hergestellt ist, werden anstelle der monatlichen Zuschläge nach Nr. 34
bis 39 monatliche Zuschläge In Höhe der Mehrkosten der Unterhaltung gegenüber den Regelverhältnis-
sen_ nach Abschnitt 1.4 Nr. 2 wie für besonders kostspielige Leitungen erhoben."
ee) Nach den Vorschriften zu Nr. 34 bis 39 werden folgende Vorschriften zu Nr. 1 bis 39 eingefügt:
,,Zu Nr. 1 bis 39
1. Bei Umschaltungen In Ersatzfällen werden der Berechnung der monatlichen Gebühren nach Nr. 1
bis 39 die für die jeweiligen Zeiträume vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse zugrunde gelegt.
2. Die monatlichen Gebühren werden bei Umschaltungen tageweise berechnet. •Für den Zeitraum der
Umschaltung werden Gebühren für mindestens einen Tag erhoben. Angefangene Tage zählen als volle
Tage. Für die Dauer der Umschaltarbeiten werden die monatlichen Gebühren weitererhoben.
3. Der Zeitraum der Umschaltung beginnt mit der betriebsfähigen Bereitstellung der Ersatzschaltung
und endet mit der betriebsfähigen Wiederbereitstellung der ersatzgeschalteten Hauptanschlüsse."
b) In Abschnitt -2.2.1. Bel Leitungsvermittlung- werden in der Spalte ,Gegenstand' In der Vorschrift zu Nr. 1
bis 17 nach den Worten „nach Abschnitt 7.1" die Worte „und nach Abschnitt 7.1 a" eingefügt.
c) In Abschnitt -2.2.2. Bei Paketvermittlung- werden in der Spalte ,Gegenstand' in der Vorschrift zu Nr. 1
bis 11 nach den Worten „nach Abschnitt 7.1~ die Worte „und nach Abschnitt 7.1 a" eingefügt.
d) Nach Abschnitt -2.3. Gebühren für Teilnehmerkennungen- werden folgende Übergangsvorschriften
angefügt:
aa) Folgende neue Übergangsvorschrift mit Überschrift:
,,Obergangsvorschrlften
Zu Abschnitt 2 gelten vom 1. Dezember 1984 an folgende Übergangsvorschriften:
Abschnitt 2.1 Nr. 1 bis 39 (Zuschläge bei Umwegführungen, Übertragungswegabschnitte für Ersatzfälle)
Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, können Einrichtungen, die
in folgenden Vorschriften geregelt sind, auf Antrag des-Teilnehmers auch schon in der Zeit bis zum
1. Juli 1985 zu den vom 2. Juli 1985 an geltenden Bedingungen und Gebühren überlassen werden:
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
1. Die Vorschriften 3.2 und 4 zu Abschnitt 2.1 Nr. 1 bis 15.
2. Die Vorschriften 1 und 2 zu Abschnitt 2.1 Nr. 34 bis 39.
3. Die Vorschriften 1 bis 3 zu Abschnitt 2.1 Nr. 1 bis 39."
bb) Folgende Übergangsvorschrift zu§ 18 Abs. 2 der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst
in der bis zum 30. November 1984 geltenden Fassung:
,,Abschnitt 2.1 Nr. 34 (Verbindungsweiterschaltung)
Sol8:~ge die technischen und betrieblichen Voraussetzungen für die Verbindungsweiterschaltung für
die Ubertragungsgeschwindigkeiten von 1 200 bit/s oder von 1 200/75 bit/s bei Leitungsvermittlung
noch nicht gegeben sind, kann die Deutsche Bundespost auf Antrag des Datexteilnehmers für die Weiter-
~chaltung dieser Übertragungsgeschwindigkeiten im öffentlichen Datexnetz mit Leitungsvermittlung die
Ubertragungsgeschwindigkeit von 2 400 bit/s bereitstellen. In diesem Fall werden für die Verbindungs-
weiterschaltung Gebühren nach Abschnitt 2.1 Nr. 34, für die Datexverbindungen Gebühren nach
Abschnitt 2.2.1 Nr. 5 bis 8 und 17 sowie für den Datexhauptanschluß, zu dem die Verbindungen weiter-
geschaltet werden, Gebühren nach Abschnitt 2.1 Nr. 3 oder 3 a erhoben."
2. Abschnitt -3. Nebengebühren- wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt-3.1. Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen-wird die bisherige Vorschrift zu Nr. 2 Vorschrift 1
zu Nr. 2; nach dieser Vorschrift wird folgende Vorschrift 2 angefügt:
„2. Die Gebühr nach Nr. 2 wird nicht für Einrichtungen der in Abschnitt 1 .1 Nr. 13 bezeichneten Art und daran
angeschlossene weitere Einrichtungen erhoben."
b) In die Übergangsvorschriften wird folgende Übergangsvorschrift entsprechend der Abschnittsnummer ein-
gefügt:
,,Abschnitt 3.1 Nr. 2 (Zusatzeinrichtungen, die nicht von der Deutschen Bundespost unterhalten werden)
Hat ein Teilnehmer in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung neben den Gebüh-
ren nach Abschnitt 1.1 Nr. 13 Gebühren nach Abschnitt 3.1 Nr. 2 entrichtet, werden die Gebühren nach
Abschnitt 3.1 Nr. 2 auf Antrag erstattet oder von Amts wegen, wenn die Einnahme der Gebühren bei Ände-
rungen im Teilnehmerverhältnis oder bei Prüftätigkeiten festgestellt wird."
3. Abschnitt -4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs-, Abnahme- und Überprüfungsgebühren- wird wie folgt
geändert:
a) In der Spalte ,Gegenstand' wird nach der Vorschrift 5 zu Nr. 1 folgende Vorschrift 6 angefügt:
„6. Für die Neuanschließung von Hauptanschlüssen, die in Ersatzfällen auf Antrag des Teilnehmers
umgeschaltet werden, werden Gebühren nach Nr. 1 erhoben; bei Umschaltungen außerhalb der täglichen
Dienstzeit wird das Doppelte der Gebühren nach Nr. 1 erhoben. Für Umschaltungen wegen Störungen in
Einrichtungen der Deutschen Bundespost werden keine Gebühren nach Nr. 1 erhoben."
b) Die Nummern 12 und 13 werden wie folgt gefaßt:
,,Für die Änderung von Hauptanschlüssen infolge Bereit-
stellung oder Aufhebung der besonderen Einrichtungen für
Direktruf in der Vermittlungsstelle(§ 3 Abs. 4 Nr. 2 und§ 10
Abs. 3 der Verordnung für den Fernschreib- und den Datex-
dienst)
12 in Fällen, in denen die beim Teilnehmer vorhandenen
posteigenen Bestandteile des Hauptanschlusses. ge-
ändert werden .................................... . 65,-
13 in allen anderen Fällen ............................. . 10,-
Zu Nr. 12 und 13
Bei gleichzeitiger Aufhebung und Bereitstellung einer
anderen Direktrufnummer wird die Gebühr nur einmal
erhoben."
c) In der Spalte ,Gegenstand' wird nach der Vorschrift 2 zu Nr. 34 folgende Vorschrift 3 angefügt:
,,3. Mit der Gebühr nach Nr. 34 ist auch die Bereithaltung einer Einrichtung zur Umschaltung des Haupt-
anschlusses in Ersatzfällen (Umschalteinrichtung) in einem Netzknoten abgegolten. Für Umschalteinrichtun-
gen, die außerhalb von Entstörungsleistungen nach Nr. 34 bereitgehalten werden, werden Gebühren nach der
Vorschrift zu Abschnitt 7 Nr. 8 und 9 der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Über-
tragung digitaler Nachrichten (Anlage zur Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung
digitaler Nachrichten) erhoben."
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985 121
d) Die Übergangsvorschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Übergangsvorschriften
Zu Abschnitt 4 gelten folgende Übergangsvorschriften:".
bb) Nach der Übergangsvorschrift zu Abschnitt 4 Nr'. 11 (anwendungsorientierte Grundgebühren) wird
folgende Übergangsvorschrift angefügt:
,,Abschnitt 4 Nr. 1 und 34 (Anschließungs- und Überprüfungsgebühren in Ersatzfällen)
Die Gebühren nach der Vorschrift 6 zu Abschnitt 4 Nr. 1 und nach der Vorschrift 3 zu Abschnitt 4 Nr. 34
werden auch für Umschaltungen in Ersatzfällen erhoben, die auf Antrag des Teilnehmers im Rahmen der
Übergangsvorschrift zu Abschnitt 2.1 Nr. 1 bis 39 (Zuschläge bei Umwegführungen, Übertragungsweg-
abschnitte für Ersatzfälle) vor dem 1. Juli 1985 ausgeführt werden."
Artikel 5
Änderung der Gebührenvorschriften
für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten
Die Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten -Anlage zur
Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten-vom 24. Juni 197 4 (BGBI. 1
S. 1325), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. August 1984 (BGBI. 1 S. 1165), wird wie folgt
geändert:
1. Vor der Abschnittsüberschrift -1. Grundgebühren für Hauptanschlüsse für Direktruf- werden folgende Vor-
bemerkungen eingefügt:
,, Vorbemerkungen
Die Vorbemerkungen zu den Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) gelten sinn-
gemäß.''
2. Abschnitt -1. Grundgebühren für Hauptanschlüsse für Direktruf- wird wie folgt geändert:
a) Nach der Vorschrift zu Nr. 3 bis 6 a wird in der Spalte ,Gegenstand' folgende Vorschrift zu Nr. 1 bis 6 a ,ein-
gefügt:
„Zu Nr. 1 bis 6 a
Für Übertragungswegabschnitte mit Endpunkten innerhalb des Anschlußbereichs einer Fernsprechortsver-
mittlungsstelle, die auf Antrag des Teilnehmers für Umschaltungen von Amtsleitungen in Ersatzfällen
betriebsfähig bereitgehalten werden, werden Gebühren in der in der Vorsehriff: zu Nr. 3 bis 6 a ausgewiesenen
Höhe erhoben."
b) Bei Nummer 7 wird in der Spalte ,Gegenstand' nach dem Wort „Fernsprechortsnetzbereichen" die Angabe
,,*)" angefügt.
c) Die bisherige Vorschrift zu Nr. 7 und 8 in der Spalte ,Gegenstand' wird Vorschrift 1 zu Nr". 7 und 8; nach dieser
Vorschrift wird folgende Vorschrift 2 angefügt:
„2. Die Vorschrift zu Nr. 1 bis 6 a ist auf alle Fälle der in der Vorschrift 2 zu Nr. 7 und der in Nr. 8 bezeichneten
Art anzuwenden; in allen anderen Fällen werden Gebühren nach Nr. 7 erhoben."
d) Die bisherige Vorschrift zu Nr. 1 bis 8 in der Spalte ,Gegenstand' wird Vorschrift 1 zu Nr. 1 bis 8; nach dieser
Vorschrift wird folgende Vorschrift 2 angefügt:
,,2. Für Hauptanschlüsse für Direktruf, die auf einem Umweg an die zuständige Fernsprechortsvermittlungs-
stelle herangeführt werden, werden monatliche Zuschläge nach Abschnitt 3 Nr. 2 in Höhe der Mehrkosten
der Unterhaltung gegenüber den Regelverhältnissen erhoben. Für Ergänzungsanlagen im allgemeinen Netz
der Deutschen Bundespost, die zur Schaffung des Umweges erfoderlich sind, wird eine einmalige Gebühr in
Höhe der Mehrkosten der Leitungsherstellung gegenüber den Regelverhältnissen nach Abschnitt 3 Nr. 2 wie
für besonders kostspielige Leitungen erhoben."
e) Die Vorschriften zu Nr. 9 bis 15 in der Spalte ,Gegenstand' werden wie folgt geändert:
aa) Der Vorschrift 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das gilt nicht, wenn die Amtsleitung des Hauptanschlusses für Direktruf im allgemeinen Netz der
Deutschen Bundespost vollständig als Ergänzungsanlage hergestellt wird."
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
bb) Vorschrift 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Für Hauptanschlüsse für Direktruf, die auf einem Umweg an eine andere als die zuständige Ver-
mittlungsstelle herangeführt werden, werden anstelle der monatlichen Zuschläge nach Nr. 9 bis 15
monatliche Zuschläge nach Abschnitt 3 Nr. 2 in Höhe der Mehrkosten der Unterhaltung gegenüber den
Regelverhältnissen erhoben, wenn die Amtsleitung im allgemeinen Netz der Deutschen Bundespost voll-
ständig als Ergänzungsanlage hergestellt wird; in allen anderen Fällen werden die Zuschläge nach Nr. 9
bis 15 erhoben."
f) Nach den Vorschriften zu Nr. 9 bis 15 in der Spalte ,Gegenstand' werden folgende Vorschriften zu Nr. 1
bis 15 angefügt:
„Zu Nr. 1 l:)ls 15
1. Bei Umschaltungen in Ersatzfällen werden der Berechnung der monatlichen Gebühren nach Nr. 1 bis 15
die für die jeweiligen Zeiträume vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse zugrunde gelegt.
2. Die monatlichen Gebühren werden bei Umschaltungen tageweise berechnet. Für den Zeitraum der C
Umschaltung werden Gebühren für mindestens einen Tag erhoben. Angefangene Tage zählen als volle Tage.
Für die Dauer der Umschaltarbeiten werden die monatlichen Gebühren weitererhoben.
3. Der Zeitraum der Umschaltung beginnt mit der betriebsfähigen Bereitstellung der Ersatzschaltung und
endet mit der betriebsfähigen Wiederbereitstellung der ersatzgeschalteten Hauptanschlüsse."
g) Den Übergangsvorschriften wird folgende Übergangsvorschrift angefügt:
,,Abschnitt 1 Nr. 1 bis 15 (Zuschläge bei Umwegführungen, Übertragungswegabschnitte für Ersatzfälle)
Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, können Einrichtungen, die in fol-
genden Vorschriften geregelt sind, auf Antrag des Teilnehmers auch schon in der Zeit bis zum 1. Juli 1985
zu den vom 1 . Juli 1985 an geltenden Bedingungen und Gebühren überlassen werden:
1. Die Vorschrift zu Abschnitt 1 Nr. 1 bis 6 a.
2. Die Vorschrift 2 zu Abschnitt 1 Nr. 7 und 8.
3. Die Vorschrift 2 zu Abschnitt 1 Nr. 1- bis 8.
4. Die Vorschriften 1 und 3 zu Abschnitt 1 Nr. 9 bis 15.
5. Die Vorschriften 1 bis 3 zu Abschnitt 1 Nr. 1 bis 15."
3. Abschnitt -4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs-, Abnahme- und Überprüfungsgebühren sowie Bearbei-
tungsgebühren- wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte ,Gegenstand' wird nach der Vorschrift 4 zu Nr. 1 folgende Vorschrift 5 angefügt:
,,5. Für die Neuanschließung von Hauptanschlüssen für Direktruf, die in Ersatzfällen auf Antrag des Teil-
nehmers umgeschaltet werden, werden Gebühren nach Nr. 1 erhoben; die Vorschrift 1 ist nicht anzuwenden.
Bei Umschaltungen außerhalb der täglichen Dienstzeit wird das Doppelte der Gebühren nach Nr. 1 erhoben.
Für Umschaltungen wegen Störungen in Einrichtungen der Deutschen Bundespost werden keine Gebühren
nach Nr. 1 erhoben. 11
b) Nach den Vorschriften zu Nr. 12 und 13 wird folgende Übergangsvorschrift angefügt:
,,Übergangsvorschrift
Zu Abschnitt 4 gilt folgende Übergangsvorschrift:
Abschnitt 4 Nr. 1 (Anschließungsgebühren in Ersatzfällen)
Die Gebühren nach der Vorschrift 5 zu Abschnitt 4 Nr. 1 werden auch für Umschaltungen in Ersatzfällen erho-
ben, die auf Antrag des Teilnehmers im Rahmen der Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1 Nr. 1 bis 15
(Zuschläge bei Umwegführungen, Übertragungswegabschnitte für Ersatzfälle) vor dem 1. Juli 1985 aus-
11
geführt werden.
4. Abschnitt -5. Monatliche Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen- wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 19 wird die folgende Nummer 19 a eingefügt:
„ 19 a Datenübertragungsgerät für 300/1 200 oder 1 200/75 bit/s
ohne Stromversorgung, mit Datensender und Daten-
empfänger, ohne Taktgenerator, mit integrierter automati-
scher Wähleinrichtung für Datenverbindungen (Modem-
gruppe MOB 1 200-03 für Datenendeinrichtungen) . . . . . . 20,-".
b) In der Spalte ,Monatliche Gebühr' wird bei Nummer 25 die Betragsangabe „19,40" durch die Betragsangabe
,, 18,-" ersetzt.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985 123
5. Abschnitt -6. Gebühren für Direktrufverbindungen- wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift zu Nr. 1 bis 26 wie folgt gefaßt:
„Umfaßt das Teilnehmerverhältnis weniger als einen ganzen Abrechnungszeitraum einer planmäßigen
Fernmelderechnung, wird die Mindestnutzungszeit der Gebührenberechnung anteilig, mindestens jedoch für
15 Tage zugrunde gelegt."
b) Nach den Vorschriften zu Nr. 1 bis 30 werden folgende Übergangsvorschriften angefügt:
aa) Folgende Übergangsvorschriften zu § 13 Abs. 2 der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für
die Übertragung digitaler Nachrichten in der bis zum 30. November 1984 geltenden Fassung:
,,Übergangsvorschriften
Zu Abschnitt 6 gelten vom 1. Dezember 1984 bis zum 30. Juni 1985 folgende Übergangsvorschriften:
Abschnitt 6 (Gebühren für Direktrufverbindungen)
Die Übergangsvorschriften zu Abschnitt 4.1 Nr. 1 bis 5 (Leitungsgebühren) der Fernmeldegebührenvor-
schriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung), mit Ausnahme der Übergangsvorschrift 1 Buchstabe b, sind
auf die Gebühren nach Abschnitt 6 sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt 6 Nr. 11 bis 26 (Verkehrsgebühren bei asynchronen Übertragungsverfahren)
1. Für die am 1. Januar 1983 vorhandenen Hauptanschlüsse für Direktruf mit einer Übertragungs-
geschwindigkeit von 1 200 bit/s, die wegen asynchroner Übertragungsverfahren der Endeinrichtung
mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 4 800 bit/s oder von 9 600 bit/s betrieben werden,
werden bis zum 31. Dezember 1984 Verkehrsgebühren nach Abschnitt 6 für 1 200 bit/s erhoben. Vom
1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1985 werden für solche Hauptanschlüsse für Direktruf die Ver-
kehrsgebühren für 1 200 bit/s zuzüglich 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zur Verkehrs-
gebühr für die tatsächliche Übertragungsgeschwindigkeit von 4 800 bit/s oder von 9 600 bit/s, vom
1. Januar 1986 an werden Verkehrsgebühren für die tatsächliche Übertragungsgeschwindigkeit
erhoben. Die Sätze 1 und 2 sind auf Erweiterungen vorhandener Einsatzfälle sinngemäß anzuwenden.
2. Übergangsvorschrift 1 ist auf Hauptanschlüsse für Direktruf mit einer Übertragungsgeschwindigkeit
von 2 400 bit/s und asynchronen Endeinrichtungen sinngemäß anzuwenden. Für Hauptanschlüsse
für Direktruf nach Satz 1, bei denen nicht die Übertragungsgeschwindigkeit erhöht, sondern bei denen
statt dessen ein posteigener Asynchron-Synchron-Umsetzer für 2 400 bit/s eingesetzt worden ist,
werden Gebühren nach Satz 2 der Vorschrift zu Abschnitt 1 Nr. 3, 4, 5 und 6 und nach Abschnitt 5
Nr.11 erhoben."
bb) Folgende neue Übergangsvorschrift:
,,Abschnitt 6 Nr. 1 bis 30 (Übertragungswegabschnitte für Ersatzfälle)
Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, können Einrichtungen, die in
der Vorschrift 7 zu Abschnitt 6 Nr. 1 bis 30 geregelt sind, auf Antrag des Teilnehmers auch schon in der
Zeit bis zum 1. Juli 1985 zu den vom 1. Juli 1985 an geltenden Bedingungen und Gebühren überlassen
werden.'' ,
6. Abschnitt -7. Sonstige Gebühren- wird wie folgt geändert:
a) Nach der Vorschrift 3 zu Nr. 2 in der Spalte ,Gegenstand' wird folgende Vorschrift 4 angefügt:
„4. Mit der Gebühr nach Nr. 2 ist auch die Bereithaltung einer Umschalteinrichtung der in der Vorschrift zu
Nr. 8 und 9 bezeichneten Art abgegolten."
b) Nach Nummer 9 wird in der Spalte ,Gegenstand' folgende Vorschrift zu Nr. 8 und 9 eingefügt:
„Zu Nr. 8 und 9
Die Gebühren nach Nr. 8 und nach der Vorschrift 2 zu Nr. 6 bis 9 werden auch für Einrichtungen zur Umschal-
tung von Hauptanschlüssen in Ersatzfällen (Umschalteinrichtungen) erhoben, wenn diese Einrichtungen
außerhalb von Entstörungsleistungen nach Nr. 2 bereitgehalten werden."
c) Nach den Vorschriften zu Nr. 4 bis 9 wird folgende Übergangsvorschrift angefügt:
,,Übergangsvorschrift
Zu Abschnitt 7 gilt folgende Übergangsvorschrift:
Abschnitt 7 Nr. 2, 8 und 9 (Gebühren in Ersatzfällen)
Die Gebühren nach der Vorschrift 4 zu Abschnitt 7 Nr. 2 und nach der Vorschrift zu Abschnitt 7 Nr. 8 und 9
werden auch für Umschaltungen in Ersatzfällen erhoben, die auf Antrag des Teilnehmers im Rahmen
der Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1 Nr. 1 bis 15 (Zuschläge bei Umwegführu.ngen, Übertragungsweg-
abschnitte für Ersatzfälle) oder der Übergangsvorschrift zu Abschnitt 6 Nr. 1 bis 30 (Übertragungswegab-
schnitte für Ersatzfälle) vor dem 1. Juli 1985 ausgeführt werden."
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Artikel 6
Änderung der Telegrammordnung
In § 11 der Telegrammordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1974 (BGBI. 1 S. 373),
zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. August 1984 (BGBI. 1S. 1165), wird in Satz 1 das Wort
,,Postscheckordnung" durch das Wort „P·ostgiroordnung" ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Telegrammgebührenvorschriften
Die Telegrammgebührenvorschriften -Anlage Azur Telegrammordnung- werden wie folgt geändert:
1 . In Abschnitt -4. Gebühren für Funktelegramme- werden nach der Vorschrift zu Nr. 10 bis 14 folgende Nummern
15 und 15 a eingefügt:
Gebühr
DM
,,Gebühren für Funktelegramme von See, die durch Funkte-
lexverbindungen übermittelt werden
Gewöhnliche Funktelegramme, Festtagsfunktelegramme
15 Gebühr für die Übermittlung auf dem Funkweg ....... . Gebühren nach Abschnitt 1.5
Nr. 3 bis 4 a der Fernschreib-
und Datexgebührenvorschriften
(Anlage zur Verordnung für den
Fernschreib- und den Datex-
dienst)
Wortgebühr
DM
15 a Gebühr für die Aufnahme, Übermittlung und Zustellung auf
dem Landweg ..................................... . Gebühr nach Abschnitt 1
Nr. 1 oder 3
Es werden keine Mindestgebühren erhoben."
2. Abschnitt -5. Gebühren für Seefunkbriefe- wird wie folgt gefaßt:
Wortgebühr
Nr. Gegenstand
DM
„5. Gebühren für Seefunkbriefe
(§ 13 a der Telegrammordnung)
Seefunkbriefe, die durch Telegrafiefunk oder Sprechfunk
übermittelt werden
Küstengebühr ....................................... . 0,85
2 Bordgebühr .......................................... . 0,40
Zu Nr. 1 und 2
Es werden keine Mindestgebühren erhoben.
Gebühr
DM
3 Gebühr für die Beförderung und Zustellung auf dem Land-
weg, je Seefunkbrief ................................. . die bestimmungsgemäße Gebühr
für einen Standardbrief
Seefunkbriefe, die durch Funktelexverbindungen übermittelt
werden
4 Gebühr für die Übermittlung auf dem Funkweg ......... . Gebühr nach Abschnitt 4 Nr. 15
5 Gebühr für die Aufnahme, Beförderung und Zustellung auf
dem Landweg, je Seefunkbrief ..................... "" .. 5 '-" .
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985 125
Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr
mit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik
Die Anlage zur Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der
Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1400), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Ver-
ordnung vom 29. August 1984 (BGBI. 1 S. 1165), wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt -8. Fernsprechdienst- wird wie folgt geändert:
a) Nach der Vorschrift 2 zu lfd. Nr. 1 bis 10 werden folgende Vorschriften zu lfd. Nr. 1 bis 17 angefügt:
„Zu lfd. Nr. 1 bis 17
1. Für Gespräche von C-Funktelefonanschlüssen wird neben den Gebühren nach Nr. 1 bis 17 eine Gebühr
von 3,00 DM bis zu drei Minuten Dauer und für jede drei Minuten überschreitende angefangene weitere Minute
eine Gebühr von 1 ,00 DM erhoben.
2. Für Gespräche von 8-Funktelefonanschlüssen wird neben den Gebühren nach Nr. 1 bis 17 der Zuschlag
nach Abschnitt 7.1 a Nr. 2 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) erhoben.
Die Vorschrift 2 zu lfd. Nr. 1 bis 9 findet in diesem Fall keine Anwendung. Der Zuschlag wird auch für
Gespräche von Sprechstellen im Bereich der Deutschen Post nach 8-Funktelefonanschlüssen im Bereich
der Deutschen Bundespost vom Inhaber des Funktelefonanschlusses erhoben."
b) Nach der Vorschrift 4 zu lfd. Nr. 19 bis 23 werden folgende Vorschriften 5 und 6 eingefügt:
,,5. Für Gespräche von C-Funktelefonanschlüssen wird an Stelle der bei den Nummern 19 bis 23 jeweils auf-
geführten Gesprächsdauern für eine Ortsgesprächsgebühreneinheit montags bis freitags von 08.00 bis
18.00 Uhr eine Gesprächsdauer von 12 Sekunden für eine Ortsgesprächsgebühreneinheit und in der übrigen
Zeit eine Gesprächsdauer von 16 Sekunden für eine Ortsgesprächsgebühreneinheit zugrunde gelegt. Neben
der Gebühr nach Satz 1 wird die Hälfte der Gebühren nach Abschnitt 7.1 a Nr. 1 der Fernmeldegebühren-
vorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) erhoben.
6. Für Gespräche von 8-Funktelefonanschlüssen wird neben den Gebühren nach Nr. 19 bis 23 der Zuschlag
nach Abschnitt 7.1 a Nr. 2 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) erhoben.
Der Zuschlag wird auch für Gespräche von Sprechstellen im Bereich der Deutschen Post nach 8-Funktele-
fonanschlüssen im Bereich der Deutschen Bundespost vom Inhaber des Funktelefonanschlusses erhoben."
c) Die Vorschrift zu lfd. Nr. 1 bis 23 wird aufgehoben.
2. In Abschnitt -E. Seefunkdienst- wird die Vorschrift zu lfd. Nr. 1 bis 4 wie folgt gefaßt:
,,Die Vorschriften zu lfd. Nr. 1 bis 17 des Abschnitts B. sind sinngemäß anzuwenden."
Artikel 9
Änderung der Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland
Die Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 1978 1 S. 33),
zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 29. August 1984 (BGBI. 1S. 1165), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c wird das Wort „zehn" durch das Wort „fünfzehn" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Bei Nummer 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt, und Nummer 3 wird aufgehoben.
bb) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
b) _Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
Artikel 10
Änderung der Auslandsfernmeldegebührenordnung
Die Gebührenvorschriften für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland, Anlage zur Auslandsfernmeldegebühren-
ordnung vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 1978 1 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom
29. August 1984 (BGBI. 1 S. 1165), werden wie folgt geändert:
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
1. In der Inhaltsübersicht werden die Abschnittsüberschriften -3.3.1 Datexverbindungen mit Übertragungsge-
schwindigkeiten von 50 bit/s bis zu 200 bit/s- und -3.3.2 Datexverbindungen mit Übertragungsgeschwindigkei-
ten von mehr als 200 bit/s- gestrichen.
2. Abschnitt -1 Fernsprechdienst- wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt -1 .1 Ferngespräch&- wird wie folgt geändert:
aa) Die Angaben in den Spalten 1 bis 5 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen werden wie folgt gefaßt:
1 2 3 4 5
„13 Äthiopien ............................... " ...... 2,964 24,00 8,00
17 Bangladesch ................................... 2,964 24,00 8,00
24 Bolivien ........................................ 2,964 24,00 8,00
27 Britische Jungferninseln .... " .................... 2,964 24,00 8,00
28 Salomonen ..................................... 2,964 24,00 8,00
35 Cookinseln ••••••••••••••••••••••• 1 ••••••••••••• 2,964 24,00 8,00
41 Ecuador ••••• • ••••••••••••••••••••••••••••••••• 2,964 24,00 8,00
52 Gabun .......................................... 2,964 24,00 8,00
56 Kiribati ......................................... 2,964 24,00 8,00
57 Grenada ....................................... 2,964 24,00 8,00
62 Guam .......................................... 2,964 24,00 8,00
68 Honduras ...................................... 2,964 24,00 8,00
99 Kuba .......................................... 2,964 24,00 8,00
104 Liberia ......................................... 2,964 24,00 8,00
109 Madagaskar .................................... 2,964 24,00 8,00
120 Mauritius ...................................... 2,964 24,00 8,00
130 Vanuatu ....................................... 2,964 24,00 8,00
148 Peru ........................................... 2,964 24,00 8,00
152 Portugal ....................................... 10,667 9,00 6,00
155 Simbabwe ..................................... 2,964 24,00 8,00
158 Rumänien ...................................... 10,667 9,00 6,00
160 Samoa ......................................... 2,964 24,00 8,00
168 Sierra Leone ................................... 2,964 24,00 8,00
186 Togo .......................................... 2,964 24,00 8,00."
bb) In der Spalte 2 wird die Vorschrift 9 zu Nr. 1 bis 211 durch folgende Vorschriften 9 bis 12 ersetzt:
„9. Für Gespräche von B-Funktelefonanschlüssen wird neben den Gebühren nach Nr. 1 bis 211 der
Zuschlag nach Abschnitt 7 .1 a Nr. 2 der FGV (Anlage 3 zur FO) erhoben. Der Zuschlag nach Satz 1 wird
auch für Gespräche von ausländischen Sprechstellen nach 8-Funktelefonanschlüssen im Bereich der
Deutschen Bundespost vom Inhaber des Funktelefonanschlusses erhoben. Die Vorschrift 5 wird
bei Gesprächen im handvermittelten Ferndienst für die Gebühr nach Abschnitt 7.1 a Nr. 2 der FGV
(Anlage 3 zur FO) nicht angewendet.
10. Für Gespräche von C-Funktelefonanschlüssen nach Belgien, Dänemark, Frankreich, Liechtenstein,
Luxemburg, den Niederlanden, Österreich und der Schweiz wird an Stelle der in der Spalte 3 innerhalb
der Grenzzonen aufgeführten Sprechdauern für eine Gesprächsgebühreneinheit montags bis freitags
von 08.00 bis 18.00 Uhr eine Sprechdauer von 12 Sekunden für eine Gesprächsgebühreneinheit und in
der übrigen Zeit eine Sprechdauer von 16 Sekunden für eine Gesprächsgebühreneinheit zugrunde
gelegt. ·
11. Für Gespräche im Selbstwählferndienst von C-Funktelefonanschlüssen wird neben den Gebühren
nach Nr. 1 bis 211 und Vorschrift 10 die Hälfte der Gebühren nach Abschnitt 7.1 a Nr. 1 der FGV
(Anlage 3 zur FO) erhoben.
12. Für Gespräche im handvermittelten Ferndienst von C-Funktelefonanschlüssen wird neben den
Gebühren nach Nr. 1 bis 211 eine Gebühr von 3,00 DM bis zu drei Minuten Dauer und für jede drei Minuten
überschreitende angefangene weitere Minute eine Gebühr von 1,00 DM erhoben."
cc) In der Spalte 2 wird die bisherige Vorschrift 10 zu Nr. 1 bis 211 Vorschrift 13.
b) Abschnitt -1 .2 Seefunkgespräch&- wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte 2 wird in der Überschrift zu den Nummern 1 bis 3, in der Überschrift zu den Nummern 4
bis 9 und in der Überschrift zu den Nummern 10 und 11 das Wort „Funkfernsprechanschlüssen" jeweils
durch das Wort „Funktelefonanschlüssen" ersetzt.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985 127
bb) In der Spalte 3 wird bei den Nummern 4 und 10 das Wort „Funkfernsprechanschlüssen" jeweils durch
das Wort „Funktelefonanschlüssen" ersetzt.
cc) Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 23 a eingefügt:
„23 a von Seefunkstellen der Bundesrepubllk Deutschland
mit Schlffs-Erdefunkstellen der Bundesrepublik
Deutschland oder ausllndlschen Schlffs-Erdefunk-
stellen
über eine Küstenfunkstelle der Deutschen Bundes-
post .......................................... . Gebühren nach Nr. 18 oder 19
und 20 oder 21 und 22
sowie nach Nr. 10 und 11 ".
dd) In der Spalte 3 wird bei Nummer 24 die Angabe „Nr. 1 bis 23" durch die Angabe „Nr. 1 bis 23 a" ersetzt.
ee) In der Spalte 2 wird die Vorschrift zu Nr. 1 bis 11 und 24 wie folgt gefaßt:
,,Die Vorschriften 9 und 12 zu Abschnitt 1.1 Nr. 1 bis 211 sind sinngemäß anzuwenden."
c) Abschnitt -1.3 Rheinfunkgespräche- wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte 2 wird in der Überschrift zu Nummer 1 und in der Überschrift zu den Nummern 2 und 3 das
Wort „Funkfernsprechanschlüssen" jeweils durch das Wort „Funktelefonanschlüssen" ersetzt.
bb) In der Spalte 3 wird bei Nummer 2 das Wort „Funkfernsprechanschlüssen" durch das Wort „Funk-
telefonanschlüssen" ersetzt.
cc) In der Spalte 2 wird die Vorschrift zu Nr. 1 bis 3 und 11 wie folgt gefaßt:
,,Die Vorschriften 9 und 12 zu Abschnitt 1.1 Nr. 1 bis 211 sind sinngemäß anzuwenden."
3. In Abschnitt-2.1 Telexverbindungen-werden die Angaben In den Spalten 1 bis 5 der nachstehenden Verkehrs-
beziehungen wie folgt gefaßt:
2 3 4 5
„1 Afghanistan .......................................... . 24,00
2 Ägypten .............................................. . 6,00 24,00
5 Amerikanische Jungferninseln ......................... . 24,00
6 Amerikanisch-Samoa ................................. . 24,00
8 Angola ............................................... . 24,00
Ba Anguilla .............................................. . 24,00
9 Antigua und Barbuda ................................. . 24,00
11 Argentinien ............... -............................ . 6,00 24,00
12 Ascension ........................................... . 24,00
13 Äthiopien ............................................ . 24,00
14 Australien
a) ohne Norfolkinseln ................................. . 1,818 19,80
b) Norfolkinseln ...................................... . 3,30 19,80
15 Bahamas ............................................ . 6,00 24,00
16 Bahrain .............................................. . 1,0 24,00
17 Bangladesch ......................................... . 1,0 24,00
18 Barbados ....................... -.......... -........... -. 6,00 24,00
20 Belize .. ···················••1••·········· ............ . 6,00 24,00
21 Benin ................................................ . 24,00
22 Bermuda ............................................. . 6,00 24,00
23 Birma ................................................ . 24,00
24 Bolivien ..•.......... ·........ -................. ·..... ·... . 6,00 24,00
25 Botsuana ...................................... -... -.- .. . 6,00 24,00
26 Brasilien ...................... -....................... . 6,00 24,00
27 Britische Jungferninseln ............................... . 24,00
28 Salomonen ........................................... . 24,9()
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2 3- 4 5
29 Brunei ............................................... . 24,00
31 Burundi ..................· ............................ . 24,00
32 Chile ................................................ . 6,00 24,00
33 China ................................................ . 6,00 24,00
34 China (Taiwan) ....................................... . 6,00 24,00
35 Cookinseln ........................................... . 24,00
36 Costa Rica ........................................... . 6,00 24,00
38 Dominica ............................................. . 24,00
39 Dominikanische Republik .............................. . 6,00 24,00
40 Dschibuti ............................................ . 24,00
41 Ecuador .............................................. . 6,00 ,24,00
42 Elfenbeinküste ....................................... . 24,00
43 EI Salvador ........................................... . 6,00 24,00
44 Falklandinseln ........................................ . 24,00
46 Fidschi .............................................. . 24,00
50 Französisch-Guayana ................................. . 24,00
51 Französisch-Polynesien ............................... . 24,00
52 Gabun ............................................... . 6,00 24,00
53 Gambia .............................................. . 24,00
54 Ghana ............................................... . 24,00
56 Kiribati ............................................... . 24,00
57 Grenada ............................................. . 24,00
59 Grönland ............................................. . 24,00
61 Guadeloupe .......................................... . 6,00 24,00
62 Guam ..................... : .......................... . 24,00
63 Guatemala ........................................... . 6,00 24,00
64 Guinea ............................................... . 24,00
65 Guinea-Bissau ....................................... . 24,00
66 Guyana .............................................. . 6,00 24,00
67 Haiti ................................................. . 24,00·
68 Honduras ............................................ . 6,00 24,00
69 Hongkong ............................................ . 1,0 24,00
70 Indien ................................................ . 6,00 24,00
71 Indonesien ........................................... . 6,'00 24,00
73 Irak .................................................. . 1,25 24,00
74 Iran .................................................. . 4,80 24,00
79 Jamaika ............................................. . 6,00 24,00
80 Japan ................................................ . 1,0 24,00
81 Jemen ............................................... . 24,00
82 Jemen (Demokratischer) .............................. . 24,00
83 Jordanien ............................................ . 1,25 24,00
85 Kaimaninseln ......................................... . 6,00 24,00
86 Kamerun (Vereinigte Republik) ........................ . 6,00 24,00
90 Kap Verde ........................................... . 24,00
91 Karolinen ............................................ . 24,00
92 Katar ................................................ . 6,00 24,00
93 Kenia ................................................ . 6,00 24,00
94 Kolumbien ........................................... . 6,00 24,00
95 Komoren .............................................. . 24,00
96 Kongo ............................................... . 24,00
97 Korea (Demokratische Volksrepublik) .................. . 24,00
98 Korea (Republik) ..................................... . 6,00 24,00
99 Kuba ................................................ . 24,00
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985 129
2 3 4 5
100 Kuwait ............................................... . 4,80 24,00
101 Laotische Demokratische Volksrepublik ................ . 24,00
102 Lesotho .............................................. . 6,00 24,00
103 Libanon .............................................. . 4,80 24,00
104 Liberia ............................................... . 24,00
108 Macau ............................................... . 1,0 24,00
109 Madagaskar .......................................... . 6,0Ö 24,00
110 Malawi ............................................... . 6,00 24,00
111 Malaysia ............................................. . 6,00 24,00
112 Malediven ............................................ . 24,00
113 Mali ................................................. . 6,00 24,00
115 Marianen ............................................. . 24,00
117 Marschallinseln ....................................... . 24,00
118 Martinique ......................... '. ................. . 6,00 24,00
119 Mauretanien .......................................... . 24,00
120 Mauritius ............................................. . 24,00
121 Mexiko .............................................. . 1,0 24,00
124 Mongolei ............................................. . 24,00
125 Montserrat ..................................... : ..... . 24,00
126 Mosambik ............................................ . 24,00
127 Namibia .............................................. . 6,00 24,00
128 Nauru ................................................ . 24,00
129 Nepal ................................................ . 24,00
130 Vanuatu ............................................. . ·24,00
131 Neukaledonien ....................................... . 24,00
132 Neuseeland .......................................... . 6,00 24,00
133 Nicaragua ............................................ . 6,00 24,00
135 Niederländische Antillen ............................... . 6,00 24,00
136 Niger ................................................ . 6,00 24,00
137 Nigeria ................................................ . 24,00
141 Obervolta ............................................ . 6,00 24,00
142 Oman ................................................ . 4,80 24,00
144 Pakistan ............................................. . 4,80 24,00
145 Panama .............................................. . 6,00 24,00
146 Papua-Neuguinea .................................... . 24,00
147 Paraguay ............................................ . 24,00'
148 Peru ............................................. • • • • • 6,00 24,00
149 Philippinen ........................................... . 6,00 24,00
153 Puerto Rico .......................................... . 6,00 24,00
154 Reunion ................................ ·.............. . 24,00
155 Simbabwe ........................................... . 6,00 24,00
157 Ruanda .............................................. . 24,00
159 Sambia .............................................. . 6,00 24,00
160 Samoa ............................................... . 24,00
162 Sao Tome und Principe .............. ·................. . 24,00
163 Sijudi-Arabien ........................................ . 4,80 24,00
166 Senegal .............................................. . 24,00
167 Seschellen ........................................... . 24,00
168 Sierra Leone ......................................... . 24,00
169 Singapur ............................................. . 1,0 24,00
170 Somalia .............................................. . 24,00
172 Sri Lanka .................... -. ....................... . 1,0 24,00
173 St. Christoph-Nevis ................................... . 24,00
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2 3 4 5
174 St. Helena 24,00
175 St. Lucia ............................................. . 24,00
176 St. Pierre und Miquelon ............................... . 24,00
177 St. Vincent und die Grenadinen ........................ . 24,00
178 Südafrika .......................................... , .. 6,00 24,00
179 Sudan ......... .- ..................................... . 24,00
180 Suriname ............................................ . 24,00
181 Swasiland ............................................ . 6,00 24,00
183 Tansania (Vereinigte Republik) ........................ . 24,00
184 Thailand ............................................. . 6,00 24,00
186 Togo ................................................. . 6,00 24,00
188 Tonga ............................................... . 24,00
189 Trinidad und Tobago .................................. . 6,00 24,00
191 Tschad .............................................. . 24,00
191a Tschagosinseln
a) Diego Garcia ...................................... . 24,00
195 Turks- und Caicosinseln .............................. . 24,00
196 Tuvalu ............................................... . 24,00
198 Uganda .............................................. . 24,00
200 Uruguay ............................................. . 24,00
202 Venezuela ............. ·.............................. . 6,00 24,00
203 Vereinigte Arabische Emirate .......................... . 6,00 24,00
204 Vereinigte Staaten
a) Alaska ............................... ·............. . 24,00
b) Hawaii ................................ ·............ . 24,00
c) übrige Bundesstaaten .............................. . 1,818 19,80
205 Vietnam .............................................. . 24,00
207 Wallis und Futuna .................................... . 24,00
209 Zaire ................................................ . 24,00
210 Zentralafrikanische Republik ........................... . 24,00".
4. Abschnitt -2.2 a Teletexdienst- wird wie folgt gefaßt:
„2.2 a Teletexdienst
Gebühr für eine Verbindungsdauer
Nr. Verkehrsbeziehung von einer Sekunde
Pf
2 3
1 Dänemark 2,5
2 Finnland ............................................... . 3,0
3 Italien ................................................. . 3,0
4 Kanada ........................... ·............·......... · 10,0
5 Norwegen ................................................. 3,0
6 Österreich ........... :...................................... . 2,5
7 Schweden ............................................. . 3,0
8 Südafrika ......................... ·............. ·........ . 16,5
9 Vereinigte Staaten ..................................... . 10,0
Zu Nr. 1 bis 9
Die Vorschrift zu Abschnitt 3.3 Nr. 1 bis 7 ist sinngemäß
anzuwenden.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985 131
Gebühr
Nr. Verkehrsbeziehung
DM
2 3
10 Zuschlag zu den Verbindungsgebühren nach Nr. 1 bis 9 für
jede bereitgestellte Verbindung ......................... . Gebühren nach Abschnitt 3.3
Nr. 9 oder 10
Zu Nr. 1 bis 10
Die Vorschrift zu Abschnitt 3.3 Nr. 9 und 10, die Vorschrift
zu Abschnitt 3.3 Nr. 8 bis 10 und die Vorschriften 1 bis 3 zu
Abschnitt 3.3 Nr. 1 bis 10 sind sinngemäß anzuwenden.
Übergangsvorschrift zu Nr. 1 bis 10
Die Übergangsvorschrift für Datexverbindungen nach
Abschnitt 3.3 ist auf Verbindungen dieses Abschnitts sinn-
gemäß anzuwenden."
5. Abschnitt -3 Datenübertragungsdienst- wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt -3.2.1 Datenübertragung über die Überleitstelle für den Auslandsverkehr beim Fernmeldeamt 4.
Frankfurt am Main- wird wie folgt gefaßt:
„3.2.1 Datenübertragung über die Überleitstelle für den Auslandsverkehr beim Fernmeldeamt 4 Frankfurt
am Main ·
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
2 3
Zugang aus dem öffentlichen Fernsprechnetz für· die
Übertragungsgeschwindigkeiten bis zu 300 bit/s, von
1 200 bit/s und von 1 200/75 bit/s sowie aus dem öffent-
lichen Datexnetz mit Leitungsvermittlung für die Über-
tragungsgeschwindigkeiten bis zu 200 bit/s und von 300
bit/s
1 Verbindungsgebühr für selbstgewählte Datenpaketver-
bindungen mit Anschlüssen in Japan, Kanada und den
Vereinigten Staaten, je Minute ..................... . 1,15
2 Zuschlag zu der Gebühr nach Nr. 1 für übertragene
Zeichen, je Einheit von 1 000 Zeichen ............... . 1,35
Es werden die Zeichen für beide Verkehrsrichtungen
jeweils getrennt gezählt.
Zu Nr. 1 und 2
1. Die Gebühren werden für jede ausgeführte Daten-
paketverbindung erhoben. Eine Datenpaketverbindung
ist ausgeführt, wenn vom Anschluß des Angerufenen
der Anruf bestätigt ist. Angefangene Minuten oder Ein-
heiten zählen als volle Minuten oder Einheiten.
2. Mit den Gebühren nach Nr. 1 und 2 sind die
Gesprächsgebühren nach Abschnitt 7.1 Nr. 1 bis 11 und
nach Abschnitt 7.1 a Nr. 1 bis 4 der FGV (Anlage 3 zur
FO) sowie die Datexverbindungsgebühren nach
Abschnitt 2.2.1 Nr. 1 bis 4 und 17 der FsDxGV (Anlage
zur VFsDx) abgegolten.
3. Ergibt sich von Amts wegen oder weist der Teilneh-
mer nach, daß die in Rechnung gestellten Gebühren
unrichtig sind, ohne daß die richtige Höhe der Gebühren
feststellbar ist, so wird aus den unbeanstandet geblie-
benen Zählergebnissen der letzten zusammenhängen-
den sechs planmäßigen Abrechnungszeiträume das
Durchschnittsergebnis für einen Abrechnungszeitraum
ermittelt. liegen bei einem Teilnehmer mit Zugang zu
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
2 3
den öffentlichen Datennetzen mit Paketvermittlung
noch keine sechs Abrechnungszeiträume vor, so wird
die Zahl der vorhandenen Abrechnungszeiträume
mit unbeanstandet gebliebenen Zählergebnissen
zugrunde gelegt. Das ermittelte Ergebnis tritt an die
Stelle des beanstandeten Zählergebnisses. Zuviel
berechnete Gebühren werden erstattet; zuwenig
berechnete Gebühren werden nachgefordert."
b) In Abschnitt -3.2.2 Datenübertragung über das öffentliche Datexnetz mit Paketvermittlung- werden in der
Spalte 2 in den Vorschriften 1 und 3 zu Nr. 1 bis 29 nach den Worten „nach Abschnitt 7.1" jeweils die Worte
,,und nach Abschnitt 7.1 a" eingefügt.
c. Abschnitt -3.2.3 Sonstige Gebühren- wird wie folgt gefaßt:
„3.2.3 Sonstige Gebühren
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
2 3
Gebühren für Teilnehmerkennungen
monatliche Gebühr
für die erste Teilnehmerkennung ................ . 15,00
2 für jede weitere· Teilnehmerkennung ............ . 5,00
Zu Nr. 1 und 2
1. Die Gebühr nach Nr. 1 oder die Gebühr nach
Abschnitt 2.3 Nr. 1 der FsDxGV (Anlage zur VFsDx) wird
bei mehreren Teilnehmerkennungen desselben Teil-
nehmers nur einmal erhoben.
2. Soweit aus technischen und betrieblichen Gründen
weitere Teilnehmerkennungen erforderlich sind, wird
die Gebühr nach Nr. 2 oder die Gebühr nach Abschnitt
2.3 Nr. 2 der FsDxGV (Anlage zur VFsDx) nicht erhoben.
3 einmalige Gebühr für die Zuteilung einer Teilnehmer-
kennung, je Teilnehmerkennung .................. . 10,00
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn eine Teilnehmer-
kennung auf Antrag geändert wird. Die Gebühr wird
nicht erhoben, wenn die Teilnehmerkennung von Amts
wegen geändert wird oder in Fällen nach Vorschrift 2 zu
Nr. 1 und 2.
4 Gebühr für eine weitergehende je Teilnehmerkennung
beantragte Aufteilung der Fernmelderechnung, je Fern-
melderechnung .................................... . 5,00
Die technischen Voraussetzungen für die Aufteilung der
Fernmelderechnung je Teilnehmerkennung sind nur für
Verbindungen nach Abschnitt 3.2.1 gegeben.
5 Gebühr für eine Aufteilung der Fernmelderechnung nach
Einzelverbindungen, je Fernmelderechnung .......... . 12,00
1. Von Teilnehmern des öffentlichen Fernsprechnetzes
oder des öffentlichen Oatexnetzes mit Leitungsvermitt-
lung, die Fernmelderechnungen für Verbindungen nach
Abschnitt 3.2.1 Nr. 1 und 2 oder nach Abschnitt 3.2.2
und nach Abschnitt 2.2.2 der FsDxGV (Anlage zur
VFsDx) erhalten, wird die Gebühr nach Nr. 5 für jede
Fernmelderechnung erhoben.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985 133
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
2 3
2. Sind für eine Aufteilung derFernmelderechnung nach
Einzelverbindungen mehrere Seiten. erforderlich, d.ann
wird für die zweite und jede weitere Seite jeweils eine
Gebühr von 1,40 DM erhoben.
3. Mit der Gebühr nach Nr. 5 und nach Vorschrift 2 ist die
Aufteilung der laufenden Fernmelderechnung abgegol-
ten; eine nachträgliche Aufteilung auf Antrag des Teil-
nehmers ist ausgeschlossen.
4. Für jeden beantragten zusammenhängenden Auftei-
lungszeitraum wird die Gebühr nach Nr. 5 für minde-
stens drei Aufteilungen erhoben. Je Abrechnungszeit-
raum wird mindestens die Gebühr nach Nr. 5 erhoben.
5. Für eine Aufteilung der Fernmelderechnung nach Ein-
zelverbindungen für Verbindungen nach Abschnitt 3.2.2
und nach Abschnitt 2.2.2 der FsDxGV (Anlage zur
VFsDx) werden die Gebühren nach Nr. 5 und nach Vor-
schrift 2 neben den Gebühren nach Abschnitt 3.5 Nr. 6 a
und 6 b der FsDxGV (Anlage zur VFsDx) nicht erhoben.
Übergangsvorschrift zu Nr. 5
Nummer 5 mit zugehörigen Vorschriften wird vom
1. Dezember 1984 an angewendet. Vom 1. Dezember
1984 bis zum 31. Dezember 1984 werden in der Vor-
schrift 1 zur Nr. 5 die Worte „oder nach Abschnitt 3.2.2"
durch die Worte ,, , nach AbschnHt 3.2.1 Nr. 3 bis 5 oder
nach Abschnitt 3.2.2" ersetzt. Die Vorschrift 4 ist vom
1. Dezember 1984 bis zum 31. Dezember 1984 nicht für
Verbindungen nach Abschnitt 3.2.1 Nr. 1 und 2 anzu-
wenden."
d) Abschnitt -3.3 Datenübertragung über das öffentliche Datexnetz mit Leitungsvermittlung- wird wie folgt
gefaßt:
„3.3 Datenübertragung über das öffentliche Datexnetz mit Leitungsvermittlung
Gebühr für eine Verbindungsdauer
von einer Sekunde
Nr. Verkehrsbeziehung für Ül;>ertragungsgeschwindigkeiten
von 300 von 2 400. von 4 800 von 9 600
bit/s bit/s bit/s bit/s
Pf Pf Pf Pf
1 2 3 4 5 6
1 Dänemark ................................ 1,5 1,65 2,76 4,69
2 Finnland .................................. - 2,00 3,35 5,69
3 Kanada .................................. - 6,10 9,35 16,15
4 Norwegen ................................. .. .,:,,.,::: 2,00 3,35 5,69
5 Österreich ................................ 1,5 1,65 2,76 4,69
6 Schweden ................................ - ,2,00 3,35 5,69
7 Vereinigte Staaten ........................ - 6,10 9,35 16,15
Zu Nr. 1 bis 7
Die Vorschriften 2 bis 4 sowie 8 und 10 zu
Abschnitt 2.2.1 Nr. 1 bis 16 der FsDxGV
(Anlage zur VFsDx) sind anzuwenden.
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
2 3
Zuschlag zu den Datexverbindungsgebühren
nach Nr. 1 bis 7
für jede bereitgestellte Datexverbindung, bei
Grundgebühren
8 nach Abschnitt 2.1 Nr. 1, 2 oder 9 der
FsDxGV (Anlage zur VFsDx) .......... . 0,05
Zu Nr. 1 bis 8
Die Gebühren werden bei Verbindungs-
weiterschaltung(§ 9 Abs. 2 a der VFsDx)
neben den Gesprächsgebühren nach
Abschnitt 7.1 und nach Abschnitt 7.1 a
der FGV (Anlage 3 zur FO) erhoben. Die
Gebühren für Verbindungen, die von der
Einrichtung für Verbindungsweiterschal-
tung ausgehen, gehen zu Lasten des Teil-
nehmers, der die Verbindungsweiter-
schaltung beantragt hat. Die Übergangs-
vorschrift zu Abschnitt 2.1 Nr. 41 (Verbin-
dungsweiterschaltung) der FsDxGV
(Anlage zur VFsDx) ist sinngemäß anzu-
wenden. In diesem Fall werden für weiter-
geschaltete Datexverbindungen Gebüh-
ren nach Spalte 4 erhoben.
9 nach Abschnitt 2.1 Nr. 3 bis 8 der FsDxGV
(Anlage zur VFsDx) .................. . 0,03
10 nach der Vorschrift zu Abschnitt 2.1 Nr. 3
bis 8 der FsDxGV (Anlage zur VFsDx) 0,40
Zu Nr. 9 und 10
Die Vorschrift zu Abschnitt 2.2.1 Nr. 18
und 19 der FsDxGV (Anlage zur VFsDx)
ist sinngemäß anzuwenden.
Zu Nr. 8 bis 10
Die Vorschrift zu Abschnitt 2.2.1 Nr. 17 bis
19 der FsDxGV (Anlage zur VFsDx) ist
anzuwenden.
Zu Nr. 1 bis 10
1. Die Mindestverbindungsgebühren
nach Vorschrift 1 zu Abschnitt 2.2.1 Nr. 1
bis 19 der FsDxGV (Anlage zur VFsDx)
werden erhoben, wenn die Summe der
Gebühren nach Nr. 1 bis 10 und nach Nr. 1
bis 19 der FsDxGV (Anlage zur VFsDx)
die Höhe der Mindestverbindungsgebüh-
ren nicht erreichen.
2. In Fällen nach Vorschrift 2 zu Abschnitt
2.2.1 Nr. 1 bis 19 der FsDxGV (Anlage zur
VFsDx) werden die Gebühren nach Nr. 1
bis 1O berücksichtigt.
3. Die Vorschrift 3 zu Abschnitt 2.2.1 Nr. 1
bis 19 der FsDxGV (Anlage zur VFsDx) ist
anzuwenden. Die Übergangsvorschriften
zu Abschnitt 2.2.1 Nr. 1 bis 19 (Mindest-
verbindungsgebühren) der FsDxGV
(Anlage zur VFsDx) sind anzuwenden.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985 135
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
2 3
Übergangsvorschrift zu Nr. 1 bis 10
Für Datexverbindungen, .die vor Ablauf
des 30. Juni 1985 ausgeführt Und danach
beendet werden, werden die vom 1. Juli
1985 an geltenden Gebühren erhoben.
Die Übergangsvorschrift 4 zu Abschnitt
2.2.1 Nr. 1 bis 19 (Datexverbindungsge-
bühren bei Leitungsvermittlung) der
FsDxGV (Anlage zur VFsDx) ist anzuwen-
den."
e) In Abschnitt-3.3 a Datexverbindungen über Satelliten mit Übertragungsgeschwindigkeiten von 64 kbit/s bis
zu 1,92 Mbit/s- wird in der Spalte 2 nach der Vorschrift zu Nr. 2 folgende Vorschrift zu Nr. 1 und 2 angefügt:
„Zu Nr. 1 und 2
Die Mindestverbindungsgebühren nach Abschnitt 7.1 Nr. 22 bis 24 oder nach der Vorschrift 1 zu Abschnitt
7.1 Nr. 22 bis 24 der FGV (Anlage 3 zur FO) werden erhoben, wenn die Summe der Gebühren nach Nr. 1 und
2 und nach Abschnitt 7 .1 Nr. 17 bis 21 der FGV (Anlage 3 zur FO) die Höhe der Mindestverbindungsgebühren
nicht erreicht. Die Vorschrift 2 zu Abschnitt 7.1 Nr. 22 bis 24 der FGV (Anlage 3 zur FO) ist sinngemäß anzu-
wenden.''
f) Dem Abschnitt -3.3 a Datexverbindungen über Satelliten mit Übertragungsgeschwindigkeiten von 64 kbit/s
bis zu 1,92 Mbit/s- wird folgende Übergangsvorschrift angefügt:
,,Übergangsvorschrift
Zu Abschnitt 3.3 a gilt folgende Übergangsvorschrift:
Die Übergangsvorschrift zu § 5 Abs. 5 e (Probebetrieb für Hauptanschlüsse mit digitalen Schnittstellen) der
FO ist mit folgenden zusätzlichen Bestimmungen anzuwenden:
1. In den ersten sechs Monaten nach der amtlichen Bekanntgabe des Probebetriebes werden die Gebühren
nach Nr. 1 und 2 erhoben.
2. Vom siebten Monat nach der amtlichen Bekanntgabe des Probebetriebes werden die Gebühren nach
Nr. 1 und 2 erhoben, wenn die Summe der Gebühren nach Nr. 1 und 2 die Höhe der Mindestverbindungs-
gebühren nach Abschnitt 7.1 Nr. 22 bis 24 der FGV (Anlage 3 zur FO) überschreitet."
6. Abschnitt -4.2 Funktelegramme einschließlich Seefunkbriefe- wird wie folgt geändert:
a) ·Nach Nummer 13 werden folgende Nummern 13 a und 13 b eingefügt:
„von Seefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland nach
Bestimmungsorten im Ausland_ über eine Küstenfunkstelle
der Deutschen Bundespost
13 a Gebühr für die Übermittlung auf dem Funkweg (Funk-
telexverbindung) .................................. . Gebühr nach Abschnitt
2.2 Nr. 1 bis 3 und 9
13 b Gebühr für die Aufnahme, Beförderung und Zustellung auf
dem Landweg ..................................... . Gebühren nach Abschnitt
4.1 Nr. 1 bis 211 ".
b) Nach Nummer 15 werden folgende Nummern 16 und 17 angefügt:
„von Seefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland nach
Bestimmungsorten im Ausland über eine Küstenfunkstelle
der Deutschen Bundespost
16 Gebühr für die Übermittlung auf dem Funkweg (Funk-
telexverbindung) .................................. . Gebühr nach Abschnitt
2.2 Nr. 1 bis 3 und 9
17 Gebühr für die Aufnahme, Beförderung und Zustellung auf
dem Landweg ..................................... . 5,00".
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
7. Die Änderungen der Auslandsfernmeldegebührenordnung, die durch den am 1. Juli 1985 in Kraft tretenden
Artikel 7 Nr. 8 Buchstabe d bis f der Fünfundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom
29. August 1984 (BGBI. 1 S. 1165) angeordnet sind, treten nicht ein.
Artikel 11
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Postverwaltungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1985 in Kraft, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe d und Artikel 5 Nr. 5 Buchstabe b treten mit Wirkung vom 1. Dezember 1984 in Kraft.
(3) Mit Wirkung vom 3. Dezember 1984 treten in Kraft:
Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe ee,
Buchstabe f,
Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff,
Nr. 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd,
Nr. 8.
(4) Mit Wirkung vom 1. Januar 1985 treten in Kraft:
Artikel 9 Nr. 2,
Artikel 1 0 Nr. 5 Buchstabe a, c, e und f,
Nr. 7.
(5) Am 1. Februar 1985 treten in Kraft:
Artikel 1 Nr. 6, 7 Buchstabe b,
Nr. 15 Buchstabe a,
Nr. 16 Buchstabe c,
Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis dd,
Buchstabe d,
Buchstabe g,
Nr. 2 Buchstabe b,
Nr. 3 Buchstabe a, b, d, e, f, g, h, i,
Buchstabe k Doppelbuchstabe dd,
Buchstabe m, n und s,
Nr. 4, 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg,
Nr. 6 Buchstabe d und e,
Artikel 3,
Artikel 4 Nr. 2, 3 Buchstabe b,
Artikel 5 Nr. 1, 2 Buchstabe b,
Nr. 4, 5 Buchstabe a,
Artikel 7,
Artikel 9 Nr. 1,
Artikel 10 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd,
Nr. 6.
(6) Am 2. Juli 1985 tritt Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a in Kraft.
Bonn, den 25. Januar 1985
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985 137
Anlage 1
(zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe s)
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
2.23. Mittlere Wähl-Anlagen nach Ausstat-
tung 2 mit digitaler Durchschaltung
Mittlere W-Anlagen 2 W mit Abfragestelle
Aufnahmefähigkeit 2 bis 24 Amtsleitungen und
10 bis 180 Nebenstellen
Hinweis
Die Vermittlungseinrichtungen mit Abfragestelle
nach Abschnitt 2.23.1 werden im Falle der Eigen-
wartung als teilnehmereigene Anlage nur zusam-
men mit dem Ausstattungspaket 4 nach Abschnitt
2.23.2 überlassen.
2.23.1. Regelausstattung
Hinweise
1. Die Vermittlungseinrichtungen werden hin-
sichtlich des Kennzeichenaustausches auf den
Amtsleitungen in folgenden Ausführungen
überlassen:
Baustufen 2 W 30 (ohne Durchwahl) und 2 W 80
Ausführung Bohne Durchwahl
- mit gehend/kommend betriebenen Amts-
leitungen mit Hauptanschlußkennzeichen
(HKZ) zum Anschluß an Vermittlungsstellen
bis System 55 v und Vermittlungsstellen
EWSO 1,
Baustufen 2 W 80 Ausführung B mit Durchwahl
und 2 W 180 (mit Durchwahl)
- mit Impulskennzeichen (IKZ) zum Anschluß
an Vermittlungsstellen bis System 55 v und
Vermittlungsstellen EWSO 1.
2. Die Gebühren setzen sich zusammen aus der
festen Gebühr für den Mindestausbau und den
Gebühren für weitere Anschlußorgane.
Baustufe 2 W 30
2 bis 6 Anschlußorgane für Amtsleitungen
10 bis 30 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Arbeitsplatz der Abfragestelle
Feste Gebühr für den Mindestausbau 321,40 16 480,- 90,60
Baustufe 2 W 80
4 bis 12 Anschlußorgane für Amtsleitungen
30 bis 80 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Arbeitsplatz der Abfragestelle.
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
Feste Gebühr für den Mindestausbau
2 Ausführung Bohne Durchwahl ............. . 803,- 41 180,- 226,50
3 Ausführung B mit Durchwahl ............... . 842,40 43 200,- 237,60
Zu Nr. 3
Mit der festen Gebühr für den Mindestausbau
sind 4 Anschlußorgane für Amtsleitungen für
gehend/kommenden Betrieb mit Durchwahl
abgegolten. Für weitere Anschlußorgane für
Amtsleitungen mit Durchwahl, die benötigt wer-
den, um die geforderte Mindestzahl an Amts-
leitungen mit Durchwahl zu erfüllen, werden
Gebühren nach Nr. 7 erhoben.
Baustufe 2 W 180
8 bis 24 Anschlußorgane für Amtsleitungen
60 bis 180 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Arbeitsplatz der Abfragestelle.
4 Feste Gebühr für den Mindestausbau ......... . 1 747,- 89 610,- 492,90
Mit der festen Gebühr für den Mindestausbau
sind 8 Anschlußorgane für Amtsleitungen für
gehend/kommenden Betrieb mit Durchwahl
und die Stufe 2 des Verkehrswertes des Innen-
verkehrs abgegolten.
Zu Nr. 1 bis 4
Mit den Gebühren nach Nr. 1 bis 4 sind die Lei-
stungsmerkmale der Ergänzungsausstattung
- Rufnummerngeber mit Taste je Ziel für den
Arbeitsplatz der Abfragestelle (soweit vor-
geleistet)
- Wahlweises Zuordnen der Nachtschaltung
bei der Hauptstelle
- Selbsttätige Rufweiterleitung von einer
Nebenstelle zu einer anderen Sprechstelle
- Besetztanzeige bei der Hauptstelle
- Mehrzweckanzeige bei der Hauptstelle
- Bereitstellen von Daten der Nebenstellenan-
lage zur Anzeige bei der Hauptstelle (soweit
vorgeleistet)
abgegolten.
Weitere Anschlußorgane für Amtsleitungen
für gehend/kommenden Betrieb ohne Durchwahl
bei Baustufe 2 W 30
5 je weiteres Anschlußorgan 35,20 1 803,- 9,90
bei Baustufe 2 W 80 Ausführung Bohne Durch-
wahl
6 je 2 weitere Anschlußorgane ............... . 70,30 3 605,- 19,80
für kommenden oder gehend/kommenden Betrieb
mit Durchwahl oder gehenden Betrieb
bei Baustufe 2 W 80 Ausführung B mit Durch-
wahl für je 2 weitere Anschlußorgane
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985 139
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
7 je Anschlußorgan für kommenden oder
gehend/kommenden Betrieb mit Durchwahl . 45,- 2 307,- 12,70
8 je Anschlußorgan für gehenden Betrieb ..... 35,20 1 803,- 9,90
bei Baustufe 2 W 180 für je 2 weitere Anschluß-
organe
9 je Anschlußorgan für kommenden oder
gehend/kommenden Betrieb mit Durchwahl . 45,- 2 307,- 12,70
10 je Anschlußorgan für gehenden Betrieb ..... 35,20 1 803,- 9,90
Zu Nr. 2, 3 und 6 bis 8
1. Für die Umrüstung einer posteigenen
Anlage der Baustufe 2 W 80 von der Ausführung
B ohne Durchwahl in die Ausführung B mit
Durchwahl wird als einmalige Gebühr eine feste
Gebühr von 1 500 DM und für jedes von der
Umstellung betroffene Anschlußorgan für
Amtsleitungen eine Gebühr von 100 DM erho-
ben. Nach erfolgter Umrüstung werden die
monatlichen Gebühren vom Tage der Inbetrieb-
nahme an für eine Anlage 2 W 80 mit Durchwahl
erhoben.
2. Für die Umrüstung einer teilnehmereigenen
Anlage der Baustufe 2 W 80 von der Ausfüh-
rung Bohne Durchwahl in die Ausführung B mit
Durchwahl werden einmalige Umrüstungs-
gebühren wie für posteigene Anlagen nach Vor-
schrift 1 erhoben. Darüber hinaus wird als wei-
tere einmalige Gebühr der Unterschiedsbetrag
zwischen den einmaligen Gebühren für eine
Anlage ohne Durchwahl und den einmaligen
Gebühren für eine Anlage mit Durchwahl erho-
ben, wenn die ausgewechselten Baugruppen
der Deutschen Bundespost rückübereignet
werden, andernfalls werden für die neu bereit-
gestellten Anschlußorgane für Amtsleitungen
die bestimmungsgemäßen einmaligen Gebüh-
ren erhoben. Auf die monatlichen Gebühren ist
Vorschrift 1 sinngemäß anzuwenden.
Weitere Anschlußorgane für Nebenstellen
bei den Baustufen 2 W 30 und 2 W 80
11 je 10 weitere Anschlußorgane .............. . 86,40 4 429,- 24,40
bei der Baustufe 2 W 180
12 je 20 weitere Anschlußorgane .............. . 158,70 8 137,- 44,80
2.23.2. Ergänzungsausstattung
1 Ersatzabfragestelle ............................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
2 Mehrleistung für den Arbeitsplatz der Abfrage- 1 1
stelle .......................................... . siehe Vorbemerkung Nr 2
3 Weitere Abfrageorgane ....................... . siene Vorbemerkung Nr. 2
4 Mehrleistung für die Anrufordnung ........... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
5 Technische Maßnahmen für das Abfragen von 1 1
Leitungen abweichend von der Regelausstattung siehe Vorbemerkung Nr. 2
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
6 Erreichen der Abfragestelle über die Ziffernfol-
gen 01 bis 00 (für die Baustufe 2 W 80 mit Durch-
wahl oder die Baustufe 2 W 180) .............. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
7 Einrichtung für Kurzansagen .................. . siehe! Vorbemerkung INr. 2
8 Technische Maßnahmen für den Betrieb der
Anlage ohne Durchwahl (für die Baustufe
2 W 180) ...................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
9 Erreichen bestimmter Nebenstellen im kommen-
den Amtsverkehr mit einstelligen Nebenstellen- 1 1
nummern (nur in Verbindung mit Nr. 8) ........ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
10 Ruf abweichend von der Regelausstattung siehe Vorbemerkung Nr. 2
Sammelgesprächseinrichtung
11 je Dreiergespräch, das gleichzeitig geführt werden
kann (mit Einbeziehung eines Amtsgespräches) 18,- 923,- 5,10
12 je Sammelgespräch mit mehr als 3 Sprechstellen
(mit Einbeziehung eines Amtsgesprächs) ...... . 20,- 1 025,- 5,65
13 Andere Sammelgesprächseinrichtungen ...... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
14 Verhindern der Durchwahl zu bestimmten, fest
geschalteten Nebenstellen (für die Baustufe
2 W 80 Ausführung B mit Durchwahl oder die Bau-
stufe 2 W 180) ................................ .. siehe! Vorbemerkung INr. 2
15 Berechtigungsumschaltung durch Nebenstellen
oder Mehrleistung bei Überschreitung der im Aus-
stattungspaket enthaltenen Leistung .......... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
16 Technische Maßnahmen zur Verhinderung von 1 1
Verbindungen .................................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Technische Maßnahmen zur Gebührenerfassung
17 Gebühr für jedes in die Gebührenerfassung einbe-
zogene Anschlußorgan für Amtsleitungen ...... . 6,45 329,60 1,80
Gebührenerfassung zur Anzeige bei der Abfrage-
stelle
Erfassen der Gebührenimpulse je Verbindung
mit Ableseaufforderung; ggf. Erfassen weiterer
Gesprächsdaten
18 Feste Gebühr .............................. . 12,30 628,30 3,45
Gebührenerfassung zur Anzeige bei der Haupt-
stelle
Erfassen der Gebührenimpulse je Amtsleitung
und/oder je Bündel von Amtsleitungen und/
oder je verursachende Sprechstelle; ggf. Erfas-
sen weiterer Gesprächsdaten
19 Feste Gebühr .............................. . 42,- 2 154,- 11,80
20 Erfassen der Gebührenimpulse je Verbin-
dung je Sprechstelle sowie Erfassen weiterer
Gesprächsdaten ........................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
21 Gebührenerfassung zur Anzeige bei Neben- 1 1
stellen ...................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985 141
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
Zu Nr. 18 bis 21
Die Gebühren nach Nr. 18 bis 21 werden neben
der Gebühr nach Nr. 17 erhoben.
22 Andere technische Maßnahmen für die Gebühren-
erfassung und Maßnahmen, die über die Leistung
nach Nr. 18 bis 21 hinausgehen ............... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Zu Nr. 17 bis 20 und 22
Die Gebühren für die Anzeige bei der Abfrage-
stelle sind mit den Gebühren nach Abschnitt
2.23.1 Nr. 1 bis 4 abgegolten oder werden bei
darüber hinausgehenden Anzeigemitteln nach
Nr. 23 erhoben.
23 Technische Maßnahmen zur Anzeige von Daten der
Nebenstellenanlage, die· über die Leistung gemäß
VorschriftzuAbschnitt2.23.1 Nr.1 bis4hinausgehen siehe Vorbemerkung Nr. 2
24 Technische Maßnahmen für das Bereitstellen von
Daten der Nebenstellenanlage zur Anzeige, die
über die Leistung gemäß Vorschrift zu Abschnitt
2.23.1 Nr. 1 bis 4 hinausgehen ................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
25 Numerierung abweichend von der Regelausfüh- 1 - 1
rung ........................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
26 Technische Maßnahmen für das Verbinden mit
Sprechapparaten besonderer Art und mit Zusatz- 1 1
einrichtungen .................................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
27 Technische Maßnahmen für private Sonderein-
richtungen und/oder für das Verbinden mit priva- 1 1
ten Sondereinrichtungen ...................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
28 Anschluß für das Betätigen eines elektrischen 1 1
Türöffners ..................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Technische Maßnahmen für das Anschließen von
Leitungen
Maßnahmen für Querverbindungsleitungen
für Hausverkehr
mit Gleichstromsignalisierung
29 je Leitung ............................... . 52,20 2 678,- 14,70
mit Wechselstromsignalisierung
30 je Leitung ............................... . 61,30 3 142,- 17,30
für Haus- und Amtsverkehr
31 mit Gleichstromsignalisierung ........... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
32 mit Wechselstromsignalisierung siehe Vorbemerkung Nr. 2
33
34
35 Andere technische Maßnahmen für Leitungen und
Maßnahmen, die über die Leistung nach Nr. 29 bis
32 hinausgehen ................................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Zu Nr. 29 bis 35
Die Gebühren beinhalten nur die Aufwendun-
gen bei einer Nebenstellenanlage.
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
36 Technische Maßnahmen zur Verminderung oder
Erhöhung der Dämpfung ...................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
37 Wiederholen von Signalen .................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
38 Prüf- und Meßeinrichtungen ................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
39 Gestörtschaltung für mehr als eine Amtsleitung siehe Vorbemerkung Nr. 2
40 Mehr1eistung für die Stromversorgung ........ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
41 Technische Maßnahmen für Fernverwaltung und/ 1 1
oder Fernprüfung .............................. . siehe' Vorbemerkung INr. 2
42 Technische Maßnahmen für die Mitbenutzung der
Nebenstellenanlage für andere Dienste als das
fernsprechen und für Datenverkehr ........... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Ausstattungspaket 1
Das Ausstattungspaket 1 umfaßt bis zu 3 Lei-
stungsmerkmale der Ergänzungsausstattung
Feste Gebühr
43 bei Baustufe 2 W 30 ...................... .. 55,80 1 500,- 8,25
44 bei Baustufe 2 W 80 118,60 2 000,- 11,-
45 bei Baustufe 2 W 180 217,60 3 000,- 16,50
Ausstattungspaket 2
Das Ausstattungspaket 2 umfaßt bis zu 6 Lei-
stungsmerkmale der Ergänzungsausstattung
Feste Gebühr
46 bei Baustufe 2 W 30 81,10 2 800,- 15,40
47 bei Baustufe 2 W 80 151,70 3 700,- 20,40
48 bei Baustufe 2 W 180 266,20 5 500,- 30,30
Ausstattungspaket 3
Das Ausstattungspaket 3 umfaßt bis zu 9 Lei-
stungsmerkmale der Ergänzungsausstattung
Feste Gebühr
49 bei Baustufe 2 W 30 105,10 4 000,- 22,-
50 bei Baustufe 2 W 80 184,70 5 300,- 29,20
51 bei Baustufe 2 W 180 316,70 7 900,- 43,50
Ausstattungspaket 4
Das Ausstattungspaket 4 umfaßt mehr als 9 Lei-
stungsmerkmale der Ergänzungsausstattung
Feste Gebühr
52 bei Baustufe 2 W 30 ....................... . 124,60 5 000,- 27,50
53 bei Baustufe 2 W 80 210,- 6 600,- 36,30
54 bei Baustufe 2 W 180 ..................... .. 355,70 9 900,- 54,50
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985 143
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
Zu Nr. 43 bis.54
1. Dem Teilnehmer können auf Antrag Lei-
stungsmerkmale der Ergänzungsausstattung
aus den in dieser Vorschrift aufgezählten Lei-
stungsmerkmalen im Rahmen der Ausstattungs-
pakete 1 bis 4 überlassen werden, allerdings
nur in dem Umfang, der abhängig von Fabrikat,
Ausbau und Stand der jeweiligen Gestaltung
der Nebenstellenanlage ausführbar ist:
a Zuteilen besonderer Art
b Abwurf von durchgewählten Amtsverbindun-
gen zur Abfragestelle (für die Baustufe
2 W 80 Ausführung B mit Durchwahl oder die
Baustufe 2 W 180)
c Rufnummerngeber für Kurzwahl mit gemein-
samen Zielen für die Sprechstellen
d Gruppenbildung bei Rufnummerngeber für
Kurzwahl mit gemeinsamen Zielen
e Rufnummerngeber mit eigenen Zielen für
Nebenstellen und/oder für den Arbeitsplatz
der Abfragestelle
f Rufnummerngeber für Kurzwahl zwischen
zwei bestimmten, fest geschalteten Anschluß-
organen für Nebenstellen
g Wahlweises Zuordnen der Nachtschaftung
von Nebenstellen aus zu Sprechstellen
h Heranholen des Rufs
i Rufumleitung
j Sammelanschlußschaltung für Nebenstellen
k Anrufschutz für Nebenstellen
1 Selbsttätiger Rückruf
m Wartestellung bei Innenverbindung mit
selbsttätiger Ruffolge
n Selbsttätige Rückfrage besonderer Art und/
oder Umlegen besonderer Art
o Verhinderung des Anklopfens oder Auf-
schaltens
p Sperren im gehenden Amtsverkehr
q Umschalten der Berechtigung von Neben-
stellen bei der Hauptstelle
r Selbsttätiger Verbindungsaufbau nach Bele-
gen von Sprechstellen aus sofort oder wenn
nicht gewählt wird
s Einschränkung des selbsttätigen Innenver-
kehrs für Nebenstellen
t Wahlwiederholung für Nebenstellen
u Richtungsausscheidung für das Erreichen
bestimmter Anschlußorgane für Amtsleitun-
gen von Nebenstellen
2. Werden bei der Neuanschließung von post-
eigenen Vermittlungseinrichtungen mit Abfra-
gestelle nach Abschnitt 2.23.1 (ausgenommen
im Falle der Ortsveränderung der bisherigen
Einrichtungen) und bei der Auswechslung von
Nebenstellenanlagen gegen posteigene Ver-
mittlungseinrichtungen mit Abfragestelle nach
Abschnitt 2.23.1 Ausstattungspakete nach Nr. 43
bis 54 eingerichtet, so werden auf Antrag des
Teilnehmers bis zur Anzahl der im Mindestaus-
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
bau enthaltenen Anschlußorgane für Neben-
stellen
1. in Verbindung mit Ausstattungspaket 1
Sprechapparate für Mehrfrequenzwahlver-
fahren mit Tastenfeld (Regelausführung),
2. in Verbindung mit Ausstattungspaket 2
Sprechapparate für Mehrfrequenzwahlver-
fahren mit Tastenfeld und Zusatztasten
(ohne Flashfunktion),
3. in Verbindung mit den Ausstattungspaketen
3 oder 4 Sprechapparate für Mehrfrequenz-
wah lverfahren mit Tastenfeld, Zusatztasten,
Lauthören und Display
überlassen. Die Überlassung und Anschlie-
ßung nach Satz 1 sind mit den Gebühren nach
Nr. 43 bis 54 abgegolten.
3. Die Ausstattungspakete 1 bis 4 nach Nr. 43
bis 54 werden nicht nebeneinander überlassen.
4. Wird zu einem vorhandenen Ausstattungs-
paket 1 oder 2 oder 3 die Erweiterung um
zusätzliche Leistungsmerkmale beantragt und
führt dies zu einem Ausstattungspaket 2 oder 3
oder 4, so gilt das vorhandene Ausstattungspa-
ket als gekündigt oder als vorzeitig aufgegeben.
§ 23 Abs. 2 der Fernmeldeordnung ist nicht
anzuwenden. Die nach Vorschrift 2 überlasse-
nen Sprechapparate werden unverändert in
das neue Ausstattungspaket übernommen.
5. Die monatlichen Gebühren für das nach Vor-
schrift 4 gekündigte oder vorzeitig aufgege-
bene Ausstattungspaket entfallen mit dem Tag
der Übergabe des neuen Ausstattungspaketes.
6. Bei posteigenen Nebenstellenanlagen wer-
den für das nach Vorschrift 4 vorzeitig aufgege-
bene Ausstattungspaket keine Restgebühren
erhoben. Auf das neue Ausstattungspaket sind
§ 23 Abs. 1 der Fernmeldeordnung und
Abschnitt 2.13 anzuwenden.
7. Bei teilnehmereigenen Nebenstellenanla-
gen werden die für das nach Vorschrift 4 gekün-
digte Ausstattungspaket bereits entrichteten
einmaligen Gebühren auf die einmaligen
Gebühren des neuen Ausstattungspaketes
angerechnet.
8. Auf Antrag des Teilnehmers können die im
Zusammenhang mit einem Ausstattungspaket
überlassenen Leistungsmerkmale durch
andere, in der Vorschrift 1 zu Nr. 43 bis 54 auf-
geführte Leistungsmerkmale ersetzt werden.
Für das Ersetzen wird je Leistungsmerkmal eine
einmalige Änderungsgebühr von 200 DM erho-
ben.§ 23 Abs. 2 der Fernmeldeordnung ist nicht
anzuwenden.
9. Vorschrift 8 ist sinngemäß anzuwenden,
wenn in einem vorhandenen Ausstattungs-
paket die diesem Ausstattungspaket zugeord-
nete Höchstzahl an Leistungsmerkmalen noch
nicht erreicht ist und der Teilnehmer noch feh-
lende Leistungsmerkmale beantragt.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985 145
Anlage 2
(zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe s)
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
2.24. Vorzimmeranlagen nach Ausstattung 2
2.24.1. Regelausstattung
Hinweise
1. Die Zentrale Einrichtung wird hinsichtlich des
Kennzeichenaustausches auf den W-Leitun-
gen in folgender Ausführung überlassen:
Mit gehend/kommend betriebenen W-Leitun-
gen mit Kennzeichenverfahren entsprechend
Hauptanschlußkennzeichen (HKZ) zum An-
schluß an Vermittlungsstellen bis System 55 v
und Vermittlungsstellen EWSO 1.
2. Die Gebühren setzen sich zusammen
bei Baustufe 2 V aus der festen Gebühr für den
Mindestausbau (Zentrale Einrichtung sowie
Sekretärstelle als Abfragestelle und Chefstelle)
und der Gebühr für das weitere Anschlußorgan
für W-Leitungen,
bei Baustufe 3 V aus der festen Gebühr für den
Mindestausbau (Zentrale Einrichtung sowie
Sekretärstelle als Abfragestelle und Chef-
stelle), den Gebühren für weitere Anschluß-
organe für W-Leitungen, d~n Gebühren für
Anschlußorgane für eine weitere Sekretärstelle
und für eine weitere Chefstelle und den Appa-
ratgebühren für die weitere Sekretärstelle und
für die weitere Chefstelle.
Baustufe 1 V
Zentrale Einrichtung
2 Anschlußorgane für W-Leitungen
1 Anschlußorgan für Sekretärstelle
1 Anschlußorgan für Chefstelle
1 Innenverbindungsweg
1 Apparat für die Sekretärstelle als Abfragestelle
1 Apparat für die (?hefstelle
Kleine Vorzimmeranlage
mit Tastenwahl IWV oder MFV über die Anschluß-
organe für W-Leitungen ........................ . 47,80 2 330,- 14,90
Baustufe 2 V
Zentrale Einrichtung
2 bis 3 Anschlußorgane für W-Leitungen
1 Anschlußorgan für Sekretärstelle
1 Anschlußorgan für Chefstelle
1 Innenverbindungsweg
1 Apparat für die Sekretärstelle als Abfragestelle
1 Apparat für die Chefstelle
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
Mittlere Vorzimmeranlage
Feste Gebühr für den Mindestausbau
2 mit Tastenwahl IWV über die Anschlußorgane
für W-Leitungen ............................ . 74,80 3 650,- 23,40
3 mit Tastenwahl MFV über die Anschlußorgane
für W-Leitungen ............................ . 78,10 3 810,- 24,40
Für das weitere Anschlußorgan für W-Leitungen
4 mit Tastenwahl IWV ........................ . 14,10 690,- 4,40
5 mit Tastenwahl MFV ........................ . 16,- 780,- 5,-
Zu Nr. 4 und 5
Das Wahlverfahren für das weitere Anschluß-
organ für W-Leitungen muß dem für den
Mindestausbau gewählten Wahlverfahren ent-
sprechen.
Zu Nr. 2 bis 5
Mit den Gebühren nach Nr. 2 bis 5 sind auch die
Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung
- Mehrleistung für die sieht- und/oder hörbare
Kennzeichnung von Anrufen auf W-Leitun-
gen bei den Sprechstellen und
- bei den Sprechstellen sichtbare Kennzeich-
nung des Besetztzustandes der anderen
Sprechstelle
abgegolten.
Baustufe 3 V
Zentrale Einrichtung
3 bis 7 Anschlußorgane für W-Leitungen
1 bis 2 Anschlußorgane für Sekretärstellen
1 bis 2 Anschlußorgane für Chefstellen
Innenverbindungswege entsprechend dem
Ausbau
1 Apparat für die Sekretärstelle als Abfragestelle
1 Apparat für eine weitere Sekretärstelle
1 bis 2 Apparate für Chefstellen
Große Vorzimmeranlage
Feste Gebühr für den Mindestausbau
6 mit Tastenwahl IWV über die Anschlußorgane
für W-Leitungen ............................ . 144,30 7 040,- 45,10
7 mit Tastenwahl MFV über die Anschlußorgane
für W-Leitungen ........................... .. 149,70 7 300,- 46,70
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985 147
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
Weitere An_schlußorgane
Für jedes weitere Anschlußorgan für W-Leitungen
8 mit Tastenwahl IWV ......................... 14,10 690,- 4,40
9 mit Tastenwahl MFV .. ; ...................... 16,- 780,- 5,40
Zu Nr. 8 und 9
Das Wahlverfahren für weitere Anschlußorgane
für W-Leitungen muß dem für den Mindestaus-
bau gewählten Wahlverfahren entsprechen.
10 Für das Anschlußorgan für die weitere Sekretär-
stelle ..................................._......... 5,20 254,- 1,65
11 Für das Anschlußorgan für die weitere Chefstelle 5,20 254,- 1,65
Apparate
12 für die weitere Sekretärsstelle ............... 17,30 846,- 5,40
13 für die weitere Chefstelle .................... 17,30 846,- 5,40
Zu Nr. 6 bis 13
Mit den Gebühren nach Nr. 6 bis 13 sind auch
die Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung
- Mehrleistung für die sieht- und/oder hörbare
Kennzeichnung von Anrufen auf W-Leitun-
gen bei den Sprechstellen,
- bei den Sprechstellen sichtbare Kennzeich- --
nung des Besetztzustandes der anderen
Sprechstellen und
- handbediente Rufumschaltung für W-Lei-
tungen über die Regelausstattung hinaus
(soweit vorgeleistet)
abgegolten.
Baustufe 4 V
Die Vorzimmeranlage besonderer Art besteht aus
der Zentralen Einrichtung und aus d~n Apparaten
für die Sekretärstellen und die Chefstellen.
Die Zentrale Einrichtung hat einen Ausbau von
mindestens
4 Anschlußorganen für W-Leitungen und
4 Anschlußorganen für Sprechstellen.
Jeder Apparat einer Chefstelle ist für den Zugang
zu mindestens zwei W-Leitungen ausgeführt.
Die Anzahl der Innenverbindungswege ist min-
destens so bemessen, daß gleichzeitig von jeder
Chefstelle zu je einer Sekretärstelle eine Verbin-
dung bestehen kann.
14 Vorzimmeranlage besonderer Art ••••••••••••• •• sie~e Vorbemerkung Nr. 2
1 1
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
2.24.2. Ergänzungsausstattung
Hinweise
1. Der Abschnitt 2.24.2 gilt nicht für Vorzimmeran-
lagen besonderer Art (4 V).
2. Soweit die Gebühren je Sprechstelle angege-
ben sind, wird die Gebühr nur für solche
Sprechstellen erhoben, bei denen das Lei-
stungsmerkmal nutzbar ist.
Zweiter Chefapparat für eine Chefstelle
1 bei Baustufe 2 V 20,10 980,- 6,25
2 bei Baustufe 3 V 22,80 1 110,- 7,10
Rufnummerngeber
3 Rufnummerngeber für Kurzwahl siehe Vorbemerkung Nr. 2
Rufnummerngeber mit Taste je Ziel (für die Bau-
stufen 2 V und 3 V)
1
Rufnummerngeber
4 für bis zu 120 Zielen 13,40 655,- 4,20
5 für bis zu 240 Zielen 18,40 897,- 5,75
Tasten je Ziel
6 bei Benutzung der im Sprechapparat vor-
handenen Tasten ........................ .
7 bei Unterbringung in zusätzlichen Gehäu-
sen
für 30 Tasten
je Sprechstelle ....................... . 3,25 159,- 1-
'
8 Sammelgesprächseinrichtung (für die Baustufen
2 V und 3 V) ................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Gebührenerfassung und Anzeige
9 Gebührenerfassung zur Anzeige bei der Haupt-
stelle und/oder bei den Nebenstellen .......... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
10 Anzeige der Gebühren im Display
je Sprechstelle mit Display ................. . 3,30 160,- 1,-
Zu Nr. 10
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn ein Aus-
stattungspaket nach Nr. 27 oder 28 eingerich-
tet ist.
11 Anzeige von Daten der Vorzimmeranlage bei
Überschreitung der im Ausstattungspaket enthal-
tenen Leistung (für die Baustufen 2 V und 3 V) . siehe Vorbemerkung Nr. 2
12 Technische Maßnahmen für das Verbinden mit 1 1
Zusatzeinrichtungen ........................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985 149
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
13 Technische Maßnahmen für das Verbinden mit .
der privaten Sondereinrichtung Tür-Freisprech-
einrichtung oder Lautsprecheranlage (für die
Baustufen 2 V und 3 V) ........................ . 6,15 300,- 1,90
14 Anschluß für das Betätigen eines elektrischen
Türöffners (für die Baustufen 2 V und 3 V) ..... siehe Vorbemerkung Nr. 2
15 Technische Maßnahmen für das Anschließen von 1 1
W-Leitungen ................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
16 Anschlüsse für unmittelbare Leitungen zu Mit- 1 1
arbeiterstellen (für die Baustufen 2 V und 3 V) siehe Vorbemerkung Nr. 2
Freisprechen
17 je Sprechstelle 16,20 792,- 5,05
18 Beistellmikrofon anstelle des eingebauten
Mikrofons ................................... . 1,75 85,- 0,55
19 Besonderer Lautsprecher anstelle des einge-
bauten Lautsprechers ...................... . 7,90 386,- 2,45
20 Lauthören ..................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Taste für besondere Zwecke
21 je Sprechstelle ............................. . 0,30 15,- 0,10
Bei Ausfall der Stromversorgung selbsttätiges
Umschalten mehralseinerW-Leitung (für die Bau-
stufen 2 V und 3 V)
22 für kommende Gespräche
je weiteres Anschlußorgan für W-Leitungen 4,50 220,- 1,40
23 für gehend/kommende Gespräche
je weiteres Anschlußorgan für W-Leitungen 7,20 350,- 2,25
24 Mehrleistung für die Stromversorgung ........ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
25
Ausstattungspaket A
(für Baustufe 1 V)
Das Ausstattungspaket A umfaßt die Leistungs-
merkmale der Ergänzungsausstattung
- Rufnummerngeber mit Taste je Ziel einschließ-
lich 20 Tasten für bis zu 40 Zielen,
- Wahlwiederholung für Sprechstellen,
- Zeitweise Verhinderung der Wahl auf den W-Lei-
tungen (Sperrschloß),
- Bereitstellen und Anzeige von Daten der Vorzim-
meranlage mit Display für
Rufnummern,
Gesprächszeit.
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
26 Feste Gebühr .................................. . 17,20 840,- 5,40
Zu Nr. 26
1. Bei Einrichtung des Ausstattungspaketes A
läßt die Vorzimmeranlage Tastenwahl mit IWV
und MFV über die Anschlußorgane für W-Lei-
tungen zu.
2. Das Ausstattungspaket A kann nur bei
Neuanschließung oder Auswechslung der Vor-
zimmeranlage beantragt werden.
Ausstattungspaket B
(für Baustufen 2 V und 3 V)
Das Ausstattungspaket B umfaßt die Leistungs-
merkmale der Ergänzungsausstattung
- Wahlwiederholung für Sprechstellen,
- Zeitweise Verhinderung der Wahl auf den W-Lei-
tungen,
- Bereitstellen von Daten der Vorzimmeranlage
zur Anzeige von
Uhrzeit und Datum,
Terminvormerkungen,
Rufnummern,
Gesprächszeit,
- Anzeige von Daten der Vorzimmeranlage mit
Display für
Uhrzeit und Datum,
Terminvormerkungen,
Gebührenerfassungsangaben,
Rufnummern,
Gesprächszeit.
Feste Gebühr
27 bei Baustufe 2 V 3,10 150,- 0,95
28 bei Baustufe 3 V 8,- 390,- 2,50
Zu Nr. 27 und 28
überschreitet die Anzeige von Daten den ange-
gebenen Umfang, werden für die Mehrleistung
Gebühren nach Nr. 11 erhoben.
Zu Nr. 26 bis 28
Mit der festen Gebühr sind die Leistungsmerk-
male des Ausstattungspaketes für alle ange-
schlossenen Chef- und Sekretärapparate
abgegolten.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985 151
Anlage 3
(zu Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe c)
Sprechdauer für eine Gesprächsgebühreneinheit
in der Zeit von
Nr. Gegenstand 8 bis 18 Uhr 18 bis 8 Uhr
(Taggebühr) (Nachtgebühr)
Sekunden Sekunden
7.1 a. Gespräche von und nach Funktelefon-
anschlüssen
(§ 35 Abs. 4 und § 36 Abs. 2 der Fernmel-
deordnung)
Hinweis
Die Gebühren werden in Gesprächsgebührenein-
heiten nach Abschnitt 7.1 Nr. 1 oder 2 berechnet.
Die Vorschrift zu Abschnitt 7.1 Nr. 2 ist anzuwen-
den.
1 Ferngesprächsgebühren für Gespräche von und
nach Funktelefonanschlüssen ................. . 8 20
1. Die Gebühren werden erhoben
1.1. für Gespräche zwischen C-Funktelefon-
anschlüssen und ortsnetzgebundenen Sprech-
stellen,
1.2. für Gespräche zwischen zwei C-Funktele-
fonansch lüssen,
1 ;3. für Gespräche zwischen C-Funktelefon-
ansch lüssen und 8-Funktelefonanschlüssen,
1.4. für weiterführende Ferngespräche nach
C-Funktelefonanschlüssen, die von einer
Anrufweiterschaltung ausgehen,
1.5. für Verbindungen mittels einer Berechti-
gungskarte für Meßzwecke (§ 30 Abs. 4 der
Fernmeldeordnung) nach Meßeinrichtungen in
den Funkvermittlungsstellen.
2. Für Ferngespräche von C-Funktelefonan-
schlüssen zu Einrichtungen gemäߧ 5 Abs. 5 d
Satz 2 der Fernmeldeordnung wird die Hälfte
der Gebühren nach Nr. 1 erhoben.
2 Zusätzliche Gesprächsgebühr (Zuschlag) zu den
Gebühren nach Nr. 1 für Gespräche zwischen
einem C-Funktelefonanschluß und einem 8-Funk-
telefonanschluß für den beteiligten 8-Funktele-
fonanschluß .................................... . 12 38 4/7
1. Der Zuschlag nach Nr. 2 wird bei ankommen-
den und abgehenden Gesprächen stets vom
Inhaber des B-Funktelefonanschlusses erho-
ben.
2. Für Gespräche von und nach B-Funktele-
fonanschlüssen, die über die Funkvermitt-
lungsstelle Berlin (West) ausgeführt werden,
wird die Taggebühr bei Nr. 2 mit einer Sprech- Gebühr
dauer von 20 Sekunden je Gesprächsge-
bühreneinheit angewendet.
DM
3 Nah- und Ferngesprächsgebühren für Gespräche
von und nach Funktelefonanschlüssen ........ . Gebühren nach Abschnitt 7.1 Nr. 3 bis 11
1. Die Gebühren werden erhoben für Ge-
spräche
1.1. zwischen B-Funktelefonanschlüssen und
ortsnetzgebundenen Sprechstellen,
1.2. zwischen zwei B-Funktelefonanschlüssen.
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
4 Zusätzliche Gesprächsgebühr (Zuschlag) zu den
Gebühren nach Nr. 3 für Nah- und Ferngespräche
von und nach 8-Funktelefonanschlüssen für jeden
beteiligten 8-Funktelefonanschluß ............. . Gebühren nach Nr. 2
Zu Nr. 3 und 4
1. Die Vorschriften 1 und 2 zu Nr. 2 sind anzu-
wenden.
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden
für Ferngespräche von und nach 8-Funktele-
fonanschlüssen neben dem Zuschlag nach
Nr. 4 Gebühren nach Abschnitt 7.1 Nr. 4 erho-
ben, wenn nicht die Nrn. 5 bis 11 anzuwenden
sind oder Gebühren nach Abschnitt 7.1 Nr. 9,
wenn nicht die Nrn. 4 bis 8, 10 oder 11 anzu-
wenden sind.
3. Für Nah- und Ferngespräche von 8-Funktele-
fonanschlüssen zu Einrichtungen gemäß § 5
Abs. 5 d Satz 2 der Fernmeldeordnung werden
Gebühren nach Nr. 4 und nach Abschnitt 7.1
Nr. 3 erhoben.
4. Für ein weiterführendes Nahgespräch nach
einem 8-Funktelefonanschluß, das von einer
Anrufweiterschaltung ausgeht, werden Gebüh-
ren nach Nr. 4 und die Taggebühr nach
Abschnitt 7.1 Nr. 6 erhoben.
5. Für ein weiterführendes Ferngespräch nach
einem 8-Funktelefonanschluß, das von einer
Anrufweiterschaltung ausgeht, werden Gebüh-
ren nach Nr. 4 und die Taggebühr nach
Abschnitt 7.1 Nr. 11 erhoben.
Zu Nr. 1 bis 4
1. Die Vorschriften 2, 3, 5, 12, 13 und 19 bis 21
zu Abschnitt 7.1 Nr. 1 bis 11 sind sinngemäß
anzuwenden.
2. Folgende Gespräche sind, wenn die tech-
nischen Voraussetzungen gegeben sind,
gebührenfrei:
2.1. Gespräche mit der Fernvermittlungsstelle
mit Handbetrieb zur Anmeldung von handver-
mittelten Gesprächen,
2.2. Gespräche mit der zuständigen Störungs-
annahme,
2.3. Gespräche mit Notrufanschlüssen.
5 Zuschlag zu den Gesprächsgebühren nach Nr. 1
bis 4 für die Benutzung von Zwischenspeicherein-
richtungen nach Abschnitt 1.1 Nr. 26 ......... . Gebühren nach Abschnitt 7.1 Nr. 13 bis 16
1. Folgende Vorschriften des Abschnitts 7.1
sind anzuwenden:
Vorschrift zu Nr. 13,
Vorschriften zu Nr. 14,
Vorschrift zu Nr. 15 und
Vorschriften zu Nr. 16.
2. Die Übergangsvorschrift zu Abschnitt 7.1
Nr. 13 bis 16 (Probebetrieb für Zwischenspei-
chereinrichtungen) ist anzuwenden.
Nr. 3 =-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985 153
Anlage 4
(zu Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe a)
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
13.1. Sendekanäle
13.1.1. Dauernd überlassene Sendekanäle
Monatliche Gebühren für einen Sendekanal
bei einer Spitzenleistung der Sendefunk-
anlage bis 5 kW und einer täglichen Sendezeit
von
1 1 Stunde 2 035,-
2 2 Stunden 3 933,-
3 3 » 5 692,-
4 4 » 7 314,-
5 5 » 8 809,-
6 6 » 10 166,-
7 7 » 11 442,-
8 8 » 12 673,-
9 9 » 13 800,-
10 10 » 14 892,-
11 11 » 15916,-
12 12 » 16 859,-
13 13 » 17 756,-
14 14 » 18 607,-
15 15 » 19 389,-
16 16 » 20 113,-
17 17 » 20 792,-
18 18 » 21 424,-
19 19 » 21 988,-
20 20 » 22 494,-
21 21 » 22 954,-
22 22 » 23 356,-
23 23 » 23 713,-
24 24 » 24 035,-
bei einer Spitzenleistung der Sendefunk-
anlage von mehr als 5 bis 20 kW und einer
täglichen Sendezeit von
25 1 Stunde ............................. . 2 438,-
26 2 Stunden 4 715,-
27 3 » 6 831,-
28 4 8 786,-
29 5 » 10 568,-
30 6 12 190,-
31 7 13742,-
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
32 8 Stunden 15 203,-
33 9 » 16 583,-
34 10 » 17 882,-
35 11 » 19 090,-
36 12 » 20 240,-
37 13 » 21 321,-
38 14 » 22 356,-
39 15 ))
23 310,-
40 16 ))
24 265,-
41 17 )) 25104,-
42 18 )) 25 921,-
43 19 » 26 680,-
44 20 » 27 416,-
45 21 ))
28 060,-
46 22 » 28 635,-
47 23 ))
29 210,-
48 24 » 29 670,-
bei einer Spitzenleistung der Sendefunk-
anlage von mehr als 20 bis 50 kW und einer
täglichen Sendezeit von
49 1 Stunde ............................. . 3 254,-
50 2 Stunden ............................. . 6 290,-
51 3 » 9108,-
52 4 » 11 695,-
53 5 » 14 087,-
54 6 » 16 261,-
55 7 » 18 331,-
56 8 ))
20 355,-
57 9 ))
22 264,-
58 10 » 24115,-
59 11 ))
25 875,-
60 12 » 27 554,-
61 13 » 29152,-
62 14 » 30 739,-
63 15 » 32 292,-
64 16 » 33 787,-
65 17 » 35 121,-
66 18 » 36 501,-
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985 155
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
67 19 Stunden 37 789,-
68 20 » 39 042,-
69 21 )) 40 227,-
70 22 )) 41 400,-
71 23 )) 42 458,-
72 24 )) 43 470,-
bei einer Spitzenleistung der Sendefunk-
anlage von mehr als 50 bis 100 kW und einer
täglichen Sendezeit von
73 1 Stunde 4 876,-
74 2 Stunden 9 430,-
75 3 )) 13 650,-
76 4 )) 17 549,-
77 5 )) 21 125,-
78 6 )) 24 380,-
79 7 )) 27 531,-
80 8 ))
30 153,-
81 9 )) 33 465,-
82 10 )) 36 294,-
83 11 )) 38 985,-
84 12 )) 41 630,-
85 13 )) 44 160,-
86 14 )) 46 609,-
87 15 )) 49 105,-
88 16 )) 51 451,-
89 17 )) 53 820,-
90 18 )) 56 074,-
91 19 58 305,-
92 20 )) 60 478,-
93 21 )) 62 560,--
94 22 )) 64 630,-
95 23 )) 66 642,-
96 24 )) 68 425,-
Zu Nr. 1 bis 96
1. Für die Gebührenberechnung ist unabhän-
gig von der Sendeart die Spitzenleistung der
Sendefunkanlage bei Frequenzmodulation
zugrunde zu legen.
2. Die Gebühren schließen die Bereitstellung
der Sendeantenne ein.
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
3. Grundlage für die Berechnung der Gebüh-
ren bildet die vom Nachrichtenabsender bean-
tragte und von der Deutschen Bundespost fest-
gesetzte Höchstzahl der Sendestunden je
Kalendertag ohne Rücksicht darauf, ob wäh-
rend des Senderlaufs Nachrichten übermittelt
werden oder nicht oder ob im laufe des Kalen-
dermonats Betriebsruhetage oder Tage mit kür-
zeren Sendezeiten vorkommen. Die Gebühren
werden stets für volle Stunden erhoben, ange-
fangene Stunden zählen als volle Stunden.
Nicht zusammenhängende tägliche Sende-
zeiten werden für die Gebührenberechnung
zusammengezählt, wobei Sendezeiten von
weniger als 30 Minuten als Sendezeiten von
30 Minuten gelten. liegen zwischen nicht
zusammenhängenden Sendezeiten Zeitab-
schnitte von weniger als 30 Minuten, so gelten
diese Zeitabschnitte als Sendezeiten.
Zusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 96
werden für jeden Sendekanal bei Überschreitun-
gen der Sendezeiten nach § 50 Abs. 4 der Fern-
meldeordnung erhoben
für jede angefangene Viertelstunde der Zeit-
überschreitung bei einer Spitzenleistung der
Sendefunkanlage
97 bis 5 kW ................................ . 24,-
98 von mehr als 5 bis 20 kW 27,-
99 » » » 20 » 50 kW 55,-
100 )) » » 50 » 100 kW 69,-
Zu Nr. 97 bis 100
Vom Nachrichtenabsender nicht genutzte
Sendezeiten nach Vorschrift 3 zu Nr. 1 bis 96
werden nicht auf Zeitüberschreitungen ange-
rechnet.
13.1.2. Für kurze Zeit überlassene Sendekanäle
Gebühr für einen Sendekanal, der unter den
Voraussetzungen des § 50 Abs. 10 der Fern-
meldeordnung für kurze Zeit überlassen wird, bei
einer Spitzenleistung der Sendefunkanlage
1 bis 5 kW je Stunde ......................... . 94,-
2 von mehr als 5 bis 20 kW je Stunde ..... . 109,-
3 » » » 20 » 50 kW je Stunde ..... . 218,-
4 » » » 50 » 100 kW je Stunde ..... '. 276,-
Zu Nr.1 bis 4
1. Für die Gebührenberechnung werden die
Sendezeiten innerhalb eines Kalendermonats
zusammengezählt. Vorschrift 3 zu Abschnitt
13.1.1 Nr. 1 bis 96 und die Vorschrift zu
Abschnitt 13.1.1 Nr. 97 bis 100 sind sinngemäß
anzuwenden.
2. Für die Sendezeiten innerhalb eines Kalen-
dermonats werden höchstens die Gebühren
nach Abschnitt 13.1.1 Nr. 24, 48, 72 oder 96
erhoben.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985 157
Anlage 5
(ZU Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe a)
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
13.1. Sendekanäle
13.1.1. Dauernd überlassene Sendeka:näte
Monatliche Gebühren für einen Sendekanal
bei einer Spitzenleistung der Sendefunk-
anlage bis 5 kW und -einer täglichen Sendezeit
von
1 1 Stunde .............................. 2 301,-
.2 2 Stunden ............................... 4 446,-
3 3 ))
.............................. 6 43~,-
4 _4 » .............................. 8 268,-
5 5 » ............................... 9 958,-
6 6 ))
.............................. 11 492,-
7 7 » .............................. 12 935,-
8 8 » ............................... 14 326,-
9 9 » .............................. 15 600,-
10 10 ))
............................... 16 835,-
11 11 >)
.. . . ... . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
~ 17 992,-
12 12 » ................................ 19 058,-
13 13 ))
.............................. 20 072,-
14 14 » .............................. 21 034,-
15 15 ))
•••••••••••••••••••••••• • ••••• 21 918,-
16 16 » .............................. 22 737,-
17 17 » ............................... 23 504,-
18 18 » ............................... 24 219,-
19 19 ))
..................... •·· ....... 24856,-
·20 20 » .............................. 25 428,-
21 21 » .............................. 25 948,-
22 22 » ............................... 26 403,-
23 23 » ................................. 26 806,-
24 24 » .............................. 27 170,-
bei einer Spitzenle.istung der Sendefunk-
anlage von mehr als 5 bis 20 kW und einer
täglichen Sendezeit von ·
25 1 Stunde ............................. . 2 756,-
26 2 Stun.den ............................. . 5 330,-
27 3 » 7 722,-
28 4 » 9 932,-
29 5 )) 11 947,-
30 6 >> 13 780,-
31 7 » 15 535,-
158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
32 8 Stunden ............ ·................. . 17186,-
33 9 » 18 746,-
34 10 ))
20 215,-
35 11 ))
21 580,-
36 12 ))
22 880,-
37 13 » 24102,-
38 14 )) 25 272,-
39 15 )) 26 351,-
40 16 » 27 430,-
41 17 » 28 379,-
42 18 » 29 302,-
43 19 » 30160,-
44 20 ))
30 992,-
45 21 » 31 720,-
46 22 » 32 370,-
47 23 ))
33 020,-
48 24 ))
33 540,-
bei einer Spitzenleistung der Sendefunk-
anlage von mehr als 20 bis 50 kW und einer
täglichen Sendezeit von
49 1 Stunde ............................. . 3 679,-
50 2 Stunden ............................. . 7 111,-
51 3 » 10 296,-
52 4 » 13221,-
53 5 ))
15 925,-
54 6 » 18 382,-
55 7 )) 20 722,-
56 8 » 23 010,-
57 9 ))
25 168,-
58 10 ))
27 261,-
59 11 ))
29 250,-
60 12 ))
31 148,-
61 13 » 32 955,-
62 14 ))
34 749,-
63 15 )) 36 504,-
64 16 )) 38194,-
65 17 ))
39 702,-
66 18 » 41 262,-
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985 159
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
67 19 Stunden 42 718,-
68 20 )) 44 135,-
69 21 ))
•••• '· ••••••••••••• • •••••••• • •• 45 474,-
70 22 )) 46 800,-
71 23 ))
47 996,-
72 24 ))
49 140,-
bei einer Spitzenleistung der Sendefunk-
anlage von mehr als 50 bis 100 kW und einer
täglichen Sendezeit von
73 1 Stunde 5 512,-
74 2 Stunden 10 660,-
75 3 ))
15431,-
76 4 ))
19838,-
77 5 ))
23 881,-
78 6 ))
27 560,-
79 7 31 122,-
80 8 ))
34 086,-
81 9 ))
37 830,-
82 10 ))
41 028,-
83 11 ))
44 070,-
84 12 ))
47 060,-
85 13 ))
49 920,-
86 14 ))
52 689,-
87 15 ))
55 510,-
88 16 ))
58 162,-
89 17 ))
60 840,-
90 18 ))
63 388,-
91 19 » 65 910,-
92 20 » 68 367,-
93 21 ))
70 720,-
94 22 ))
73 060,-
95 23 » 75 335,-
96 24 >)
77 350,-
Zu Nr. 1 bis 96
1. Für die Gebührenberechnung ist unabhän-
gig von der Sendeart die Spitzenleistung der
Sendefunkanlage bei Frequenzmodulation
zugrunde zu legen.
2. Die Gebühren schließen die Bereitstellung
der Sendeantenne ein.
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
3. Grundlage für die Berechnung der Gebüh-
ren bildet die vom Nachrichtenabsender bean-
tragte und von der Deutschen Bundespost fest-
gesetzte Höchstzahl der Sendestunden je
Kalendertag ohne Rücksicht darauf, ob wäh-
rend des SenderJaufs Nachrichten übermittelt
werden oder nicht oder ob im laufe des Kalen-
dermonats Betriebsruhetage oder Tage mit kür-
zeren Sendezeiten vorkommen. Die Gebühren
werden stets für volle Stunden erhoben, ange-
fangene Stunden zählen als volle Stunden.
Nicht zusammenhängende tägliche Sende-
zeiten werden für die Gebührenberechnung
zusammengezählt, wobei Sendezeiten von
weniger als 30 Minuten als Sendezeiten von
30 Minuten gelten. liegen zwischen nicht
zusammenhängenden Sendezeiten Zeit-
abschnitte von weniger als 30 Minuten, so
gelten diese Zeitabschnitte als Sendezeiten.
Zusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 96
werden für jeden Sendekanal bei Überschreitun-
gen der Sendezeiten nach § 50 Abs. 4 der Fern-
meldeordnung erhoben
für jede angefangene Viertelstunde der Zeit-
überschreitung bei einer Spitzenleistung der
Sendefunkanlage
97 bis 5 kW ................................ . 27,-
98 von mehr als 5 bis 20 kW 31,-
99 ,. ,. „ 20 „ 50 kW 62,-
100 ,. ,. „ 50 „ 100 kW 78,-
Zu Nr. 97 bis 100
Vom Nachrichtenabsender nicht genutzte
Sendezeiten nach Vorschrift 3 zu Nr. 1 bis 96
werden nicht auf Zeitüberschreitungen ange-
rechnet.
13.1.2. Für kurze Zeit überlassene Sendekanäle
Gebühr für einen Sendekanal, der unter den
Voraussetzungen des § 50 Abs. 10 der Fern-
meldeordnung für kurze Zeit überlassen wird, bei
einer Spitzenleistung der Sendefunkanlage
1 bis 5 kW je Stunde ......................... . 106,-
2 von mehr als 5 bis_ 20 kW je Stunde ..... . 123,-
3 ,. ,. ,. 20 „ 50 kW je Stunde ..... . 247,-
4 ,. ,. • 50 • 100 kW je Stunde ..... . 312,-
Zu Nr.1 bis 4
1. Für die Gebührenberechnung werden die
Sendezeiten innerhalb eines Kalendermonats
zusammengezählt. Vorschrift 3 zu Abschnitt
13.1.1 Nr. 1 bis 96 und die Vorschrift zu
Abschnitt 13.1.1 Nr. 97 bis 100 sind sinngemäß
anzuwenden.
2. Für die Sendezeiten innerhalb eines Kalen-
dermonats werden höchstens die Gebühren
nach Abschnitt 13.1.1 Nr. 24, 48, 72 oder 96
erhoben.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985 161
Anlage 6
(zu Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe b)
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
13.5. Nachrichtenaufnahme
13.5.1. Aufnahme von Funknachrichten, die
über Sendefunkanlagen im Bereich der
Deutschen Bundespost ausgestrahlt
werden
Monatliche Nachrichtenaufnahmegebühren je
aufgenommenen Dienst und je Nachrichtenauf-
nahmestelle
1 in Europa ................................... . 11,50
2 im außereuropäischen Ausland ............ . 23,-
3 auf Schiffen ................................ . 1,15
Zu Nr.1 bis 3
1. Die Gebühren werden auch für Nachrichten-
aufnahmestellen erhoben, die über Fern-
sprech-, Telegrafen- oder Breitbandstromwege
unmittelbar oder mittelbar mit der Empfangs-
funkanlage verbunden sind.
2. Werden bei einer Nachrichtenaufnahme-
stelle für den Empfang eines Dienstes mehrere
Empfangsgeräte benutzt, wird die Nachrichten-
aufnahmegebühr nur einmal erhoben. Bei Auf-
nahme mehrerer Dienste ist dagegen für jeden
aufgenommenen Dienst die Nachrichtenauf-
nahmegebühr zu erheben.
3. Die Gebühr nach Nr. 1 wird auch für Einrich-
tungen nach § 50 Abs. 6 a Satz 1 und 2 der
Fernmeldeordnung erhoben. Mehrere Einrich-
tungen nach Satz 1 eines Nachrichtenempfän-
gers auf demselben oder auf benachbarten
Grundstücken gelten als eine Nachrichtenauf-
nahmestelle. Vorschrift 2 Satz 2 ist anzuwen-
den.
13.5.2. Aufnahme von Funknachrichten, die von
Sendefunkanlagen außerhalb des
Bereichs der Deutschen Bundespost
ausgehen
1 Monatliche Nachrichten~ufnahmegebühr je auf-
genommenen Dienst und je Nachrichtenaufnah-
mestelle ........................................ . 115,-
Die Vorschriften 1 bis 3 zu Abschnitt 13.5.1 Nr. 1
bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 7
(zu Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe b)
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
13.5. Nachrichtenaufnahme
13.5.1. Aufnahme von Funknachrichten, die
über Sendefunkanlagen im Bereich der
Deutschen Bundespost ausgestrahlt
werden
Monatliche Nachrichtenaufnahmegebühren je
aufgenommenen Dienst und ·je Nachrichtenauf-
nahmestelle
1 in Europa ................................... . 13,-
2 im außereuropäischen Ausland ............ . 26,-
3 auf Schiffen ............................... .. 1,30
Zu Nr. 1 bis 3
1. Die Gebühren werden auch für Nachrichten-
aufnahmestellen erhoben, die über Fern-
sprech-, Telegrafen- oder Breitbandstromwege
unmittelbar oder mittelbar mit der Empfangs-
funkanlage verbunden sind.
2. Werden bei einer Nachrichtenaufnahme-
stelle für den Empfang eines Dienstes mehrere
Empfangsgeräte benutzt, wird die Nachrichten-
aufnahmegebühr nur einmal erhoben. Bei Auf-
nahme mehrerer Dienste ist dagegen für jeden
aufgenommenen Dienst die Nachrichtenauf-
nahmegebühr zu erheben.
3. Die Gebühr nach Nr. 1 wird auch für Einrich-
tungen nach § 50 Abs. 6 a Satz 1 und 2 der
Fernmeldeordnung erhoben. Mehrere Einrich-
tungen nach Satz 1 eines Nachrichtenempfän-
gers auf demselben oder auf benachbarten
Grundstücken gelten als eine Nachrichtenauf-
nahmestelle. Vorschrift 2 Satz 2 ist anzuwen-
den.
13.5.2. Aufnahme von Funknachrichten, die von
Sendefunkanlagen außerhalb des
Bereichs der Deutschen Bundespost
ausgehen
1 Monatliche Nachrichtenaufnahmegebühr je auf-
genommenen Dienst und je Nachrichtenaufnah-
mestelle ........................................ . 130,-
Oje Vorschriften 1 bis 3 zu Abschnitt 13.5.1 Nr. 1
bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1Q8"' 163
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 3, ausgegeben am 25. Januar 1985
Tag Inhalt Seite
19. 12. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Oe'utschland und
dem Exekutivrat der Republik Zaire über Finanzielle Zusammenarbeit ..................... . 98
20. 12. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Sierra Leone über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . .. 99
20. 12. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Sierra Leone über Finanzielle Zusammenarbeit ................ . 101
27. 12. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Kap Verde über Finanzielle Zusammenarbeit .................. . 102
28. 12. 84 Bekanntmachung über das Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Verordnungen und Vereinba-
rungen über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am
Grenzübergang Neuenburg am Rhein-Autobahn/Ottmarsheim ............................. . 104
28. 12. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von
Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger .......................... . 105
7. 1. 85 Bekanntmachung des deutsch-griechischen Abkommens über Zusammenarbeit bei einem
Demonstrationsprojekt zur rationalen Energieverwendung und zur Nutzung der Solarenergie in
einer Siedlung der Arbeiter-Wohnbau-Gesellschaft (OEK) ..............•.................. 105
8. 1. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags ....................... . 112
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes sind für die Abonnenten das Titelblatt, die Zeitliche Übersicht und das Sachverzeichnis
für das Bundesgesetzblatt Teil II, Jahrgang 1984, beigefügt.
Preis dieser Ausgabe: 2.45 DM (1,65 DM zuzüglich -,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 4, ausgegeben am 26. Januar 1985
Tag Inhalt Seite
22. 1. 85 Gesetz zu dem Abkommen vom 17. November 1981 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Vereinigten Republik Tansania über den Fluglinienverkehr ........................ . 114
8. 1. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über finanzielle Zusammenarbeit ......... . 122
9. 1. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen
für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten 124
9. 1. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von
Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen .............................................. . 124
9. 1. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur
Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 geän-
derten Fassung ........................................................................ . 125
10. 1. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Haupt-
straßen des internationalen Verkehrs (AGR) .............................................. . 125
10. 1. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über den
Schutz von Schlachttieren .............................................................. . 126
15. 1. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über finanzielle Zusammenarbeit 126
Preis dieser Ausgabe: 2.45 DM (1,65 DM zuzüglich -,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 5, ausgegeben am 29. Januar 1985
Tag Inhalt Seite
23. 1. 85 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr
(COTIF) ................................................................................ . 130
936-2, 188-25 .
Preis dieser Ausgabe: 19,65 DM ( 18, 15 DM zuzüglich 1,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 20,45 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt .7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985 165
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
13. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3177 /84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1207 /84 mit Bestimmungen zur Stützung der Ein-
kommen der Kleinerzeuger von Milch während der Milchwirtschafts-
jahre 1984/85 und 1985/86 L 298/6 16. 11. 84
15. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3182/84 der Kommission zur Festsetzung des
Referenzpreises für Süßorangen für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 298/34 16. 11. 84
15. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3183/84 der Kommission zur Festsetzung des
Angebotspreises der Gemeinschaft für Süßorangen gegenüber
Griechenland für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 298/35 16. 11.84
15. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3184/84 der Kommission zur Festsetzung des
Mindestpreises für den Verkauf von aus dem Markt genommenen
BI u t orange n an die Verarbeitungsindustrie für das Wirtschaftsjahr
1984/85 L 298/36 16. 11. 84
15. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3185/84 der Kommission zur zweiten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 913/84 zur Anwendung der Güte-
klasse III auf bestimmtes Obst im Wirtschaftsjahr 1984/85 L 298/37 16. 11. 84
15. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3186/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2763/84 zur Heraufsetzung der Mindestgröße
der Äpfel, die in den Verkehr gebracht werden dürfen, für einen Teil
des Wirtschaftsjahres 1984/85 L 298/38 16. 11. 84
16. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3201 /84 der Kommission zur vierten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1371 /84 mit den Durchführungsbestim-
mungen über die Zusatzabgabe nach Artikel 5 c der Verordnung
(EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse L 299/25 17. 11.84
13. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates zur Bestimmung des
gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweine-
schlachtkörper L 301/1 20. 11.84
Andere Vorschriften
9. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3136/84 der Kommission über die Einstellung
des Schellfischfangs durch Schiffe unter der Flagge von Dänemark L 293/12 10. 11. 84
9. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3138/84 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit
Ursprung in Thailand L 293/15 10. 11. 84
12. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3150/84 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Natriumacetat der Tarifstelle
29.14 A II b) 1 mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 294/8 13. 11. 84
12. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3153/84 des Rates zur Aufstockung der für
das Jahr 1984 eröffneten Gemeinschaftszollkontingente für
bestimmte Güteklassen von Ferrochrom der Tarifstelle ex 73.02 E 1
des Gemeinsamen Zolltarifs L 296/1 14. 11. 84
12. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3154 des Rates zur Aufstockung des durch die·
Verordnung (EWG) Nr. 1753/84 eröffneten Gemeinschaftszollkontin-
gents für Ferrophosphor der Tarifstelle ex 28.55 Ades Gemeinsamen
Zolltarifs L 296/3 14. 11. 84
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
13. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3163/84 der Kommission über die Festset-
zung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zoll-
werts bestimmter verderblicher Waren L 297/9 15. 11. 84
13. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3164/84 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit
Ursprung in Indien L 297/12 15. 11. 84
14. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3165/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3137 /82 mit Durchführungsbestimmungen für
die Gewährung des finanziellen Ausgleichs für bestimmte Fischerei-
erzeugnisse L 297/14 15. 11. 84
13. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3175/84 des Rates zur sechsten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 320/84 zur Festlegung der vorläufig zulässi-
gen Gesamtfangmenge und des für die Gemeinschaft vorläufig ver-
fügbaren Anteils, der Aufteilung dieses Anteils auf die Mitgliedstaaten
sowie der Fangbedingungen hinsichtlich der zulässigen Gesamtfang-
mengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen in der
Fischereizone der Gemeinschaft für 1984 L 297/1 15. 11. 84
12. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3192/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für vollständig
in Griechenland gewonnenen Wein aus frischen Weintrauben und mit
Alkohol stummgemachtem Most aus frischen Weintrauben der Tarif-
nummer 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs (1985) L 299/1 17. 11. 84
12. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3193/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Grege, weder
gedreht noch gezwirnt, der Tarifnummer 50.02 des Gemeinsamen
Zolltarifs (1985) L 299/5 17. 11. 84
12. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3194/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Garne, ganz
aus Seide, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Tarif-
nummer ex 50.04 des Gemeinsamen Zolltarifs (1985) L 299/8 17. 11. 84
12. 11. ·84 Verordnung (EWG) Nr. 3195/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Garne, ganz
aus Schappeseide, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der
Tarifstelle 50.05 A des Gemeinsamen Zolltarifs (1985) L 299/11 17. 11. 84
12. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3196/84 des Rates über die Eröffnung, Auftei-
lung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für
bestimmtes Sperrholz aus Nadelholz der Tarifnummer ex 44.15 des
Gemeinsamen Zolltarifs (1985) L 299/14 17. 11. 84
12. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3197 /84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für 2'-tert-Pen-
tylanthrachinon der Tarifstelle ex 29.13 F des Gemeinsamen Zolltarifs L 299/17 17. 11. 84
12. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3203/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
handgearbeitete Waren (1985) L 304/1 22. 11. 84
12. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3204/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung der Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte
Gewebe und bestimmten Samt und Plüsch, auf Handwebstühlen her-
gestellt, der Tarifnummern ex 50.09, ex 55.07, ex 55.09 und ex 58.04
des Gemeinsamen Zolltarifs (1985) L 304/26 22. 11. 84
6. 11. 84 Verordnung (EWG.) Nr. 3205/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Pflaumen-
branntwein „Sljivovica" der Tarifstelle ex 22.09 C IV a) des Gemein-
samen Zolltarifs mit Ursprung in Jugoslawien (1985) L 306/1 23. 11.84
6. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3206/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Tabake der Tarifstelle ex 24.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Jugoslawien (1985) L 306/7 23. 11.84
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985 167
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
6. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3207 /84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Weine mit Ursprungsbezeichnung der Tarifstelle ex 22.05 C des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Jugoslawien (1985) L 306/13 23. 11.84
6. 11.84 Verordnung (EWG) Nr. 3208/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Weine aus
frischen Weintrauben der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Zypern (1985) L 306/19 23. 11.84
6. 11.84 Verordnung (EWG) Nr. 3209/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Likörweine
der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Zypern (1985) L 306/23 23. 11.84
6. 11.84 Verordnung (EWG) Nr. 3210/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für getrocknete
Weintrauben der Tarifstelle 08.04 BI des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Zypern (1985) L 306/27 23. 11. 84
6. 11.84 Verordnung (EWG) Nr. 3211 /84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rote Rüben
der Tarifstelle ex 07.01 G IV des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung
in Zypern (1985) L 306/30 23. 11. 84
6. 11.84 Verordnung (EWG) Nr. 3212/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Gemüse-
paprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack der Tarifstelle
07.01 S des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern (1985) L 306/32 23. 11.84
6. 11.84 Verordnung (EWG) Nr. 3213/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Sardinen,
zubereitet oder haltbar gemacht, der Tarifstelle 16.04 D des Gemein-
samen Zolltarifs, mit Ursprung in Tunesien (1985) L 306/35 23. 11.84
6. 11.84 Verordnung (EWG) Nr. 3214/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Aprikosen-
pülpe der Tarifstelle ex 20.06 B II c) 1 aa) des Gemeinsamen Zolltarifs
mit Ursprung in Marokko (1985) L 306/38 23. 11. 84
6. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3215/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Aprikosen-
pülpe der Tarifstelle ex 20.06 8 II c) 1 aa) des Gemeinsamen Zolltarifs
mit Ursprung in Tunesien (1985) L 306/41 23. 11.84
6. 11.84 Verordnung (EWG) Nr. 3216/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Aprikosen-
pülpe der Tarifstelle ex 20.06 8 II c) 1 aa) des Gemeinsamen Zolltarifs
mit Ursprung in Israel (1985) ~ 306/44 23. 11.84
6. 11.84 Verordnung (EWG) Nr. 3217 /84 des Rates zur Fest_!5etzung von Pla-
fonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung der
Einfuhren bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in Malta (1985) L 306/47 23. 11.84
6. 11.84 Verordnung (EWG) Nr. 3218/84 des Rates zur Festsetzung von Pla-
fonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung der
Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit Ursprung in Zypern
(1985) L 306/50 23. 11. 84
6. 11.84 Verordnung (EWG) Nr. 3219/84 des Rates zur Fest§etzung von Pla-
fonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung für
die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in Jugoslawien (1985) L 306/53 23. 11.84
16. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3223/84 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Irland von bestimmten Textilwaren mit Ursprung in
Macau L 301/8 20. 11.84
16. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3224/84 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 38.19 X des Gemeinsamen Zolltarifs L 301/10 20. 11.84
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz .. Verlag Bundesanzeiger
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung
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ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 407. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Dezember 1984,
ist im Bundesanzeiger Nr. 15 vom 23. Januar 1985 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
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