Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1985 973
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von 'Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung (Nr. vom) lnkrafttretens
Seite
24.5.85 Verordnung Nr. 11 /85 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 5521 ( 98 30. 5. 85) 10.6.85
9500-4-6-4
29. 5.85 Verordnung über die Werbe- und Abfertigungsvergü-
tung im Güterfernverkehr 5641 (100 1. 6. 85) 1. 7. 85
neu: 9241-27
31. 5.85 Verordnung Nr. 12/85 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 5845 (103 8. 6. 85) 20.6.85
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
3. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1163/85 des Rates zur vierten Verlängerung
des Wirtschaftsjahres 1984/85 für Schaf- und Zi egenfl ei sch L 121 /1 6.5.85
3. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1164/85 des Rates zur vierten Verlängerung
des Milchwirtschaftsjahres 1984/85 L 121 /3 6. 5.85
3. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1165/85 des Rates zur vierten Verlängerung
des Wirtschaftsjahres 1984/85 für Ai ndflei sch L 121/4 6.5.85
3. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1166/85 des Rates zur Festsetzung der pau-
schalen Produktionsbeihilfe sowie des Zielpreises für bestimmte
Trockenfuttererzeugnisse für die Zeit vom 6. bis zum 12. Mai
1985 L 121 /5 6. 5. 85
3. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1167/85 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und des Ankaufspreises für BI u me n koh I für die Zeit
vom 6. bis zum 12. Mai 1985 L 121 /7 6.5.85
6. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1177 /85 der Kommission zur Festsetzung der
ab 13. Mai 1985 geltenden Ankaufspreise für Vorderviertel bei
Interventionen auf dem Rindfleischsektor und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 3235/84 L 122/13 7. 5.85
5. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1182/85 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 1163/85, (EWG) Nr. 1164/85, (EWG)
Nr. 11165/85, (EWG) Nr. 1166/85 und (EWG) Nr. 1167 /85 L 123/1 8. 5.85
965
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1985 Ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 1985 Nr. 29
Tag Inhalt Seite
13. 6. 85 Einundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz (21. StrÄndG) ............................ 965
450-2; 454-1
14. 6. 85 Verordnung zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeits-
markt (Mikrozensusverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 967
neu: 29-19-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 973
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 973
Einundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz
(21. StrÄndG)
Vom 13. Juni 1985
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: breitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder
in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3)
verwendet oder
Artikel 1
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstel-
Änderung des Strafgesetzbuches len oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwen-
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma- dung in der in Nummer 1 bezeichneten Art und
chung vom 2. Januar 1975 (BGBI. I S. 1), zuletzt geän- Weise herstellt, vorrätig hält oder in den räumli-
dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 1985 chen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.
(BGBI. 1 S. 425), wird wie folgt geändert: (2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind
namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke,
1. § 76 a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:. Parolen und Grußformen.
,,Unter den Voraussetzungen des § 7 4 Abs. 2 Nr. 2, (3) § 86 Abs. 3, 4 gilt entsprechend."
Abs. 3 und des § 7 4 d ist Absatz 1 auch dann anzu-
wenden, wenn 4. § 194 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
1. die Verfolgung der Straftat verjährt ist oder ,,(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist
die Tat durch Verbreiten oder öffentliches Zugäng-
2. sonst aus rechtlichen Gründen keine bestimmte lichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Ver-
Person verfolgt werden kann und das Gesetz
sammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk
nichts anderes bestimmt."
begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn
2. In § 78 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der
nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt-
,,§ 76 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt." und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe
Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit
3. § 86 a wird, soweit Artikel 4 nichts anderes bestimmt, dieser Verfolgung zusammenhängt. Die Tat kann
wie folgt gefaßt:
jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn
,,§ 86a der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann
Verwenden von Kennzeichen nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte,
verfassungswidriger Organisationen so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchs-
recht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehöri-
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit gen über.
Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verun-
1. im räumlichen Geltungsbereich dieses Ges·etzes glimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2
Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat durch Ver-
4 bezeichneten Parteien und Vereinigungen ver- breiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder Artikel 4
durch eine Darbietung im Rundfunk begangen, so ist
Sonderregelung für Berlin
ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene
sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder § 86 a des Strafgesetzbuches ist im Land Berlin in
einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren folgender Fassung anzuwenden:
hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt.
Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt ,,§ 86a
werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfol- Verwenden von Kennzeichen
gung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht verfassungswidriger Organisationen
zurückgenommen werden."
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
Artikel 2
1. im räumlichen. Geltungsbereich dieses Gesetzes
Änderung des Gesetzes Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1 und 3
über Ordnungswidrigkeiten bezeichneten Vereinigungen verbreitet oder öffent-
lich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreite-
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-
ten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1
S. 80,520), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset- 2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen
zes vom 5. Oktober 1978 (BGBI. 1 S. 1645), wird wie oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung in
folgt geändert: der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise her-
stellt, vorrätig hält oder in den räumlichen Geltungs-
1 . § 27 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: bereich dieses Gesetzes einführt.
„Unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 2 (2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind
oder Abs. 3 ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen
wenn und Grußformen.
1. die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt ist (3) § 86 Abs. 3, 4 gilt entsprechend."
oder
2. sonst aus rechtlichen Gründen keine bestimmte
Person verfolgt werden kann und das Gesetz Artikel 5
nichts anderes bestimmt."
Berlin-Klausel
2. In § 31 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
· ,,§ 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt." Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Neufassung Artikel 6
Inkrafttreten
Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des
Strafgesetzbuches in der vom 1. August 1985 an gel- Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten auf
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. Juni 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1985 967
Verordnung
zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt
(Mikrozensusverordnung)
Vom 14. Juni 1985
Auf Grund des § 1 0 Abs. 1 Satz 3 des Mikrozensus- burg; Marokko; ·Niederlande; Norwegen; Öster-
gesetzes vom 10. Juni 1985 (BGBI. 1S. 955) verordnet reich; Polen; Portugal; · Schweden; Schweiz;
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Spanien; Tschechoslowakei; Türkei; Tunesien;
Ungarn; Vereinigte Staaten von Amerika (USA);
übriges Ausland (einschließlich sonstige briti-
§ 1
sche Staatsangehörigkeit); staatenlos.
Zu den Erhebungsmerkmalen nach § 5 Abs. 1, 2 und
3 des Mikrozensusgesetzes wird der Inhalt der Fragen 2 Zu§ 5 Abs. 1 Nr. 2
wie folgt festgelegt:
2.1 Erwerbs- oder Berufstätigkeit in der Berichts-
woche:
1 Zu§ 5 Abs. 1 Nr. 1
regelmäßig; gelegentlich; nicht erwerbs- oder
1.1 Gemeindename; berufstätig;
1.2 Hauptwohnung; Vorhandensein einer weiteren 2.1.1 Für Erwerbstätige:
Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland
a) Tätigkeit: Vollzeit; Teilzeit;
einschließlich Berlin (West);
b) Gr1]nde für Teilzeittätigkeit:
1.3 Zahl der Haushalte in der Wohnung;
Schulausbildung oder sonstige Aus- und Fort-
1 .4 Zahl der Personen im Haushalt; bildung; Krankheit, Unfallfolgen; Vollzeittätig-
keit nicht zu finden; Vollzeittätigkeit nicht
1 .5 Angabe der Zugehörigkeit der Person zur ausge- gewünscht; sonstiges;
wählten Wohnung; c) Arbeitsvertrag: befristet; nicht befristet;
1 .6 Angabe der Zugehörigkeit der Person zum aus- d) Zahl der normalerweise je Woche geleisteten
gewählten Haushalt; Arbeitsstunden und -tage;
e) Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstun-
1.7 mit der ersten Person in der Erhebungsliste (bzw.
den und -tage in der Berichtswoche;
dessen Ehegatte) verwandt oder verschwägert:
f) Grund für den Unterschied zwischen tatsäch-
Ehegatte; (Schwieger-) Sohn/-Tochter; Enkel,
lich und normalerweise geleisteter Arbeitszeit:
Urenkel; Vater, Mutter; Großvater, -mutter; son-
stige verwandte oder verschwägerte Person; Krankheit, Kur, Heilstättenbehandlung; Ar-
nicht verwandt oder verschwägert; beitsschutzbestimmungen, auch Mutter-
schaft; Urlaub, Dienstbefreiung; Arbeitsstrei-
1.8 Veränderung des Haushalts seit der letzten tigkeiten; Schlechtwetterlage; Kurzarbeit;
Befragung durch: Aufnahme einer Tätigkeit in der Berichtswo-
Geburt; Zuzug; Tod; Fortzug; che; Beendigung einer Tätigkeit in der Be-
richtswoche; Arbeitsstunden zu anderen Ter-
1.9 Baualtersgruppe der Wohnung (soweit erstmals minen geleistet (auch gleitende Arbeitszeit);
in die Erhebung einbezogen): Teilnahme an Schulausbildung, Aus- und
Fortbildung außerhalb des Betriebes; Feier-
vor 1972; 1972 oder später; tag; sonstige Gründe bei geringerer Arbeits-
1 .10 Geschlecht: zeit; Ausgleich für zu wenig geleistete Arbeits-
stunden zu anderen Terminen (auch gleitende
männlich; weiblich; Arbeitszeit); Überstunden; sonstige Gründe
bei höherer Arbeitszeit;
1 .11 Geburtsjahr;
g) Stellung im Beruf:
1 .12 Geburtsmonat: Selbständiger ohne Beschäftigte; SelbständF-
Januar-Mai; Juni-Dezember; ger mit Beschäftigten; mithelfender Familien-
angehöriger; Mithelfender in einem vom Haus-
1.13 Familienstand: halt selbstbewirtschafteten landwirtschaftli-
chen Betrieb; Beamter, Richter; Angestellter;
ledig; verheiratet; verwitwet; geschieden;
Arbeiter, Heimarbeiter; kaufm./techn. Auszu-
1.14 Eheschließungsjahr der jetzigen bzw. letzten Ehe; bildender; gewerblich Auszubildender; Zeit"'./
Berufssoldat (einschließlich BGS und Bereit-
1 .15 Staatsangehörigkeit (Land): schaftspolizei); Grundwehr- und Zivildienstlei-
stender;
Deutsch; Algerien; Belgien; Dänemark; Frank-
reich; Griechenland; Großbritannien und Nordir- h) Wirtschaftszweig des Betriebes, der Firma
land; Irland (Rep.); Italien; Jugoslawien; Luxem- usw.;
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2.1.2 Für Personen mit einer zweiten Erwerbstätigkeit 2.1.4 Für Nichterwerbstätige:
zusätzlich Angaben zur zweiten Erwerbstätigkeit:
a) Frühere Erwerbstätigkeit:
a). Stellung im Beruf:
erwerbstätig gewesen; noch nie erwerbstätig
Selbständiger ohne Beschäftigte; Selbständi- gewesen;
ger mit Beschäftigten; mithelfender Familien-
b) Beendigung der früheren Erwerbstätigkeit vor:
angehöriger; Beamter, Richter; Angestellter;
Arbeiter, Heimarbeiter; kaufm./techn. Auszu- weniger als 1 Monat; 1 bis unter 3 Monaten; 3
bildender; gewerblich Auszubildender; Zeit-/ bis unter 6 Monaten; ½ bis unter 1 Jahr; 1 bis
Berufssoldat (einschließlich BGS und Bereit- unter 1 ½ Jahren; 1 ½ bis unter 2 Jahren; 2 bis
schaftspolizei); unter 3 Jahren; 3 und mehr Jahren;
b) Wirtschaftszweig des Betriebes, der Firma c) bei Beendigung einer früheren Tätigkeit in den
usw.; letzten drei Jahren:
c) Zahl der normalerweise je Woche geleisteten wichtigster Grund für die Beendigung der letz-
Arbeitsstunden und -tage; ten Tätigkeit:
d) Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstun- Entlassung; befristeter Arbeitsvertrag; Kündi-
den und -tage in der Berichtswoche; gung; Ruhestand vorzeitig nach Vorruhe-
standsregelung oder Arbeitslosigkeit; Ruhe-
2.1.3 Für Arbeitslose und Arbeitssuchende: stand aus gesundheitlichen Gründen; Ruhe-
a) Bezug von Arbeitslosengeld/-hilfe: stand aus Alters- und sonstigen Gründen;
Wehr-/Zivildienst; persönliche Gründe (auch
arbeitslos mit Arbeitslosengeld/-hilfe; arbeits- Studium); sonstiges;
los ohne Arbeitslosengeld/-hilfe; nicht
arbeitslos; d) Wirtschaftszweig der letzten Tätigkeit;
b) Arbeitssuche als Nichterwerbstätiger: e) Stellung im Beruf der letzten Tätigkeit:
nach Entlassung; eigener Kündigung; freiwilli- Selbständiger ohne Beschäftigte; Selbständi-
ger Unterbrechung; Übergang in den Ruhe- ger mit Beschäftigten; mithelfender Familien-
stand; sonstiges; nicht arbeitssuchend; angehöriger; Beamter, Richter; Angestellter;
Arbeiter, Heimarbeiter; kaufm.-/techn. Aus-
Arbeitssuche als Erwerbstätiger: zubildender; gewerblich Auszubildender;
wegen bevorstehenden Verlusts oder Beendi- Zeit-/Berufssoldat (einschließlich BGS und
gung der gegenwärtigen Tätigkeit; z. Z. nur Bereitschaftspolizei); Grundwehr- und Zivil-
Übergangstätigkeit; Suche nach 2. Tätigkeit; dienstleistender;
bessere Arbeitsbedingungen gesucht; sonsti-
ges; nicht arbeitssuchend; 2.2 Für Kinder im Vorschulalter und für Schüler und
c) Arbeitssuche (z. Z. bzw. in den letzten vier Studenten:
Wochen) durch: Besuch von:
Arbeitsamt; private Vermittlung; Aufgabe von Kindergarten/-hort; Grund-, Haupt-, Volksschule;
Inseraten; Bewerbung auf Inserate; direkte Real-/Berufsaufbauschule; Gymnasium/Fach-
Bewerbung; persönliche Verbindung; sonsti- oberschule; Integrierte Gesamtschule; Berufs-
ges; Suche noch nicht aufgenommen; Suche fachschule, Berufsgrundbildungs-, Berufsvorbe-
abgeschlossen (Arbeitsaufnahme in Kürze); reitungsjahr; Fachschule; Fachhochschule;
d) Arbeitssuche seit: Hochschule; Berufsschule.
weniger als 1 Monat; 1 bis unter 3 Monaten;
3 bis unter 6 Monaten; ½ bis unter 1 Jahr;
3 Zu § 5 Abs. 1 Nr. 3
1 bis unter 1 ½ Jahren; 1 ½ bis unter 2 Jahren;
2 und mehr Jahren; 3.1 Überwiegender Lebensunterhalt:
e) Art der gesuchten Tätigkeit: Erwerbs-/Berufstätigkeit; Arbeitslosengeld/
Tätigkeit als Selbständiger; -hilfe; Rente, Pension; Unterhalt durch Eltern,
Ehegatte oder andere Angehörige; eigenes Ver-
Tätigkeit als Arbeitnehmer:
mögen, Vermietung, Zinsen, Altenteil; Sozialhilfe;
nur Vollzeittätigkeit; nur Teilzeittätigkeit; Voll- sonstige Unterstützungen (z. 8. BAföG);
zeittätigkeit gegebenenfalls Teilzeittätigkeit;
Teilzeittätigkeit gegebenenfalls Vollzeittätig- 3.2 Art der öffentlichen Rente, Pension, u. ä.:
keit; sonstiges;
f) verfügbar für eine neue Tätigkeit innerhalb von 3.2.1 erste und ggf. zweite eigene (Versicherten-)
zwei Wochen: Rente, Pension u. ä.:
verfügbar; Arbeiterrentenversicherung; Knappschaftliche
Rentenversicherung; Angestelltenrentenversi-
nicht verfügbar wegen: cherung; öffentliche Pension; Kriegsopferrente;
Krankheit; Ausbildung; noch bestehender Unfallversicherung; Rente aus dem Ausland;
Tätigkeit; sonstiges; übrige öffentliche Rente;
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1985 969
3.2.2 erste und ggf. zweite Witwen-, Waisenrente, 4.4 gesetzliche Rentenversicherung:
-pension u. ä.:
4.4.1 in der Berichtswoche pflichtversichert:
Arbeiterrentenversicherung; Knappschaftliche in der Arbeiterrentenversicherung; in der Knapp-
Rentenversicherung; Angestelltenrentenversi- schafjlichen Rentenversicherung; in der Ange-
cherung; öffentliche Pension; Kriegsopferrente; stelltenrentenversicherung; in der Berichtswoche
Unfallversicherung; Rente aus dem Ausland; nicht pfüchtversichert;
übrige öffentliche Rente;
3.3 Art der sonstigen öffentlichen und privaten Ein- 4.4.2 in den letzten 12 Monaten vor der Berichtswoche
kommen: pflichtversichert:
Wohngeld; Sozialhilfe; BAföG; sonstige öffentli- in der Arbeiterrentenversicherung; in der Knapp-
che Unterstützungen; Betriebsrente; Altenteil; schaftlichen Rentenversicherung; in der Ange-
eigenes Vermögen, Zinsen; Leistungen aus der stelltenrentenversicherung; in den letzten 12
Lebensversicherung; Vermietung, Verpachtung; Monaten vor der Berichtswoche nicht pflichtver-
private Unterstützungen; sichert;
3.4 Höhe des monatlichen Nettoeinkommens: 4.4.3 in den letzten 12 Monaten vor der Berichtswoche
freiwillig versichert:
unter 300,- DM; 300,- bis unter 450,- DM; 450,-
bis unter 600,- DM; 600,- bis unter 800,- DM; in der Arbeiterrentenversicherung; in der Knapp-
800,- bis unter 1 000,- DM; 1 000,- bis unter schaftlichen Rentenversicherung; in der Ange-
1 200,- DM; 1 200,- bis unter 1 400,- DM; stelltenrentenversicherung; in den letzten 12
1 400,- bis unter 1 600,- DM; 1 600,- bis unter Monaten vor der Berichtswoche nicht freiwillig
1 800,- DM; 1 800,- bis unter 2 000,- DM; versichert;
2 000,- bis unter 2 200,- DM; 2 200,- bis unter 4.4.4 sonstige Zahlung von Beiträgen seit dem
2 500,- DM; 2 500,- bis unter 3 000,- DM; 1 . Januar 1924:
3 000,- bis unter 3 500,- DM; 3 500,- bis unter
4 000,- DM; 4 000,- bis unter 4 500,- DM; in der Arbeiterrentenversicherung; in der Knapp-
4 500,- bis unter 5 000,- DM; 5 000,- und mehr schaftlichen Rentenversicherung; in der Ange-
DM; alle mithelfenden Familienangehörigen bzw. stelltenrentenversicherung; in der Handwerker-
selbständiger Landwirt; kein Einkommen. Versicherung; keine sonstige Beitragszahlungen.
5 Zu§ 5 Abs. 1 Nr. 5
4 Zu § 5 Abs. 1 Nr. 4 5.1 Urlaubs- und Erholungsreisen von fünf und mehr
4.1 Krankenversicherung, -versorgung: Tagen:
Ortskrankenkasse; Betriebskrankenkasse (ein- Urlaubs- und Erholungsreisen im Berichtsjahr:
schließlich der der Deutschen Bundesbahn, der gereist; nicht gereist; keine Auskunft erteilt; Zahl
Deutschen Bundespost und des Bundesver- der Urlaubs- und Erholungsreisen;
kehrsministeriums), See-Krankenkasse; ln-
nungskrankenkasse; Bundesknappschaft; Er- je Reise:
satzkasse; landwirtschaftliche Krankenkasse;
ausländische Krankenkasse und Sozialversiche- 5.2 Zahl der beteiligten Haushaltsmitglieder;
rung Berlin (Ost); private Krankenversicherung;
5.3 Monat des Reiseantritts;
Anspruch auf Krankenversorgung als Sozialhil-
feempfänger, als Kriegsschadenrentner oder für Reiseantritt in den Kalendermonaten Juni bis
Empfänger von Unterhaltshilfe aus dem Lasten- September:
ausgleich, freie Heilfürsorge der Polizei, Bundes- Angabe des Wochenabschnitts:
wehr und Zivildienstleistenden;
Montag bis Donnerstag; Freitag bis Sonntag; Rei-
4.2 Versicherungsverhältnis: seantritt in der Kalenderwoche des Schulferien-
beginns; nicht in der Kalenderwoche des Schul-
selbstversichert:
ferienbeginns;
pflichtversichert; freiwillig versichert; als Rentner
versichert; Anspruch auf Krankenversorgung als 5.4 überwiegend benutztes Verkehrsmittel:
Sozialhilfeempfänger, als Kriegsschadenrentner Eisenbahn; Bus; Pkw (eigen und fremd); Flug-
oder Empfänger von Unterhaltshilfe aus dem zeug; sonstiges;
Lastenausgleich; Heilfürsorge der Polizei, Bun-
deswehr und Zivildienstleistenden; 5.5 . bei Auslandsreisen zusätzlich: Zielland;
mitversichert bei:
5.6 bei Inlandsreisen:
Pflichtversichertem; freiwillig Versichertem; als
Rentner Versichertem; 5.6.1 Art der Reise:
Pauschal- oder Gesellschaftsreise (durch Reise-
4.3 zusätzlicher privater Krankenversicherungs-
veranstalter); Kur oder Verschickung; Verwand-
schutz:
ten- oder Bekanntenbesuch; sonstige Reise
vorhanden; nicht vorhanden; (nicht durch Reiseveranstalter);
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
5.6.2 vorwiE!gendes Reiseziel: schaffung, Lager, Einkauf; Verkauf, Absatz, Mar-
keting, Kundenbetreuung, Werbung, PR; Finan-
Angabe des Bundeslandes; DDR, Berlin (Ost);
zierung, Rechnungs-/Rechtswesen, Datenverar-
5.6.3 Reisegebiet: beitung, Statistik, Schreibdienst, Auftragsbear-
beitung, Sachverwaltung; Personalwesen, Aus-
Nordsee; Ostsee; Lüneburger Heide; Harz; Teuto- bildung, Medizinische Betreuung, Sozialpflege;
burger Wald; Weserbergland; Rhein von Bonn bis Geschäfts-/ Amtsleitung, Direktion; keine Tätig-
Rüdesheim; Mosel; Eifel/Hunsrück; Sieger- keit in einer der genannten Abteilungen, keine
land/Bergisches Land; Kurhessen Wal- Untergliederung des Betriebs/der Behörde in
deck/Sauerland; Taunus/Westerwald; Spes- Abteilungen;
sart/Rhön; Odenwald/Bergstraße/Taubergrund;
Schwarzwald; Schwäbische Alb; Bodensee; Vor- 6.4 Stellung im Betrieb:
alpen; Alpen; Fränkische Schweiz/Fränkischer
Auszubildender, Praktikant, Volontär; Selbstän-
Jura/Steigerwald; Bayerischer Wald/Oberpfälzer
diger mit bis zu 4 Beschäftigten oder alleinschaf-
Wald/Frankenwald/Fichtelgebirge; übrige Reise-
fend; Selbständiger mit 5 und mehr Beschäftig-
gebiete;
ten;
5.6.4 Dauer der Reise: Angestellter, Beamter, Arbeiter, mithelfender
5 bis 7 Tage; 8 bis 14 Tage; 15 bis 21 Tage; 22 Fami Iienangehöriger:
bis 28 Tage; 29 und mehr Tage; Büro-, Schreibkraft, angelernter Arbeiter/Nicht-
Facharbeiter; Verkäufer, Bearbeiter, Facharbei-
5.6.5 überwiegend benutzte Unterkunftsart: ter, Geselle; Sachbearbeiter, Vorarbeiter, Kolon-
Hotel, Gasthof, Fremdenheim, Pension; Heil- nen-, Schichtführer; herausgehobene, qualifi-
stätte, Sanatorium; Ferien- und Erholungsheim; zierte Fachkraft, Meister, Polier, Schachtmeister;
Privatquartier gegen Entgelt (außer auf Bauern- Sachgebietsleiter/Referent, Handlungsbevoll-
hof); Privatquartier gegen Entgelt (auf Bauern- mächtigter; Abteilungsleiter, Prokurist; Direktor,
hof); Privatquartier ohne Entgelt; Ferienhaus, Amts-, Betriebs-/Werksleiter, Geschäftsführer;
Bungalow, Appartement; Campingplatz; sonstige
Unterkunft. 6.5 Wechsel des ausgeübten Berufs in den letzten
beiden Jahren:
6 Zu §.5 Abs. 2 Nr. 1
gewechselt; nicht gewechselt;
6.1 Ausgeübter Beruf in der ersten und zweiten
6.6 Wechsel des Betriebs, der Firma usw. in den letz-
Erwerbstätigkeit, für Nichterwerbstätige in der
ten beiden Jahren:
letzten Erwerbstätigkeit:
gewechselt; nicht gewechselt.
6.2 überwiegend ausgeübte Tätigkeit:
technische Anlagen steuern, bedienen, einrich- 7 Zu§ 5 Abs. 2 Nr. 2
ten oder warten; Anbauen, Züchten, Hegen,
Gewinnen/ Abbauen/Fördern, Verarbeiten/ Bear- 7 .1 Höchster Schulabschluß an allgemeinbildenden
beiten, Kochen, Bauen/ Ausbauen, Installieren, Schulen:
Montieren; Reparieren, Ausbessern, Restaurie- Volks- (Haupt-)schulabschluß; Realschulab-
ren, Erneuern; . Kaufen/Verkaufen, Kassieren, schluß (Mittlere Reife) oder gleichwertiger
Vermitteln, Kunden beraten, Verhandeln, Wer- Abschluß; Fachhochschulreife; allgemeine oder
ben; Schreibarbeiten/Schriftwechsel, Formular- fachgebundene Hochschulreife (Abitur/Fachabi-
arbeiten, Kalkulieren/Berechnen, Buchen, Pro- tur);
grammieren, Arbeiten am Terminal, Bildschirm;
Analysieren, Messen/Prüfen, Erproben, For- 7 _2 letzter beruflicher Ausbildungsabschluß:
sehen, Planen, Konstruieren, Entwerfen/Gestal-
ten, Zeichnen; Disponieren, Koordinieren, Orga- kein beruflicher Ausbildungsabschluß; Abschluß
nisieren, Führen/Leiten, Management; Bewirten, einer Lehr-/ Anlernausbildung oder gleichwertiger
Beherbergen, Bügeln, Reinigen/ Abfall beseitigen, Berufsfachschulabschluß; berufliches Praktikum;
Packen, Verladen, Transportieren/Zustellen, Meister-/Techniker- oder gleichwertiger Fach-
Sortieren/ Ablegen, Fahrzeug steuern; Sichern, schulabschluß; Fachhochschulabschluß (auch
Bewachen, Gesetze/Vorschriften anwenden/ lngenieurschulabschluß); Hochschulabschluß;
auslegen, Beurkunden; Erziehen/Lehren/
Ausbilden, Beratend helfen, Pflegen/Versorgen, 7.3 berufliche Fortbildung, Umschulung, sonstige
Medizinisch/Kosmetisch behandeln, Publizieren, zusätzliche praktische Berufsausbildung in den
Unterhalten, Vortragen, Informieren; letzten zwei Jahren:
am Arbeitsplatz, im Betrieb; bei einer Industrie-
6.3 Betriebsabteilung, Werksabteilung: und Handelskammer usw.; in besonderen Fortbil-
Fertigung, Produktion, Montage; Instandhaltung, dungs-/Umschulungsstätten; an einer berufsbil-
Reparatur, Betriebsmittelerstellung; Arbeitsvor- denden Schule/Hochschule; durch Fernunter-
bereitung/-organisation, Kontrolle, Prüfungen; richt; auf andere Art; keine berufliche Fortbildung,
Entwicklung, Konstruktion, Forschung, Design, Umschulung, sonstige praktische Berufsausbil-
Musterbau; Materialwirtschaft/-ausgabe, Be- dung in den letzten zwei Jahren;
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1985 971
7.4 Dauer der Fortbildung, Umschulung, sonstigen 9. 7 Art des Brennstoffs, der Wärmequelle:
praktischen Berufsausbildung: Gas; Heizöl; Strom; Kohle, Holz usw.; Fernwärme;
unter 1 Monat; 1 bis unter 6 Monate; 6 bis unter Sonnenenergie, Wärmepumpe;
12 Monate; 1 bis unter 2 Jahre; 2 Jahre und mehr;
zur Zeit noch andauernd; 9.8 Fläche der gesamten Wohnung in qm;
7.5 Hauptfachrichtung des Hochschul-/Fachhoch- 9.9 Zahl der:
schulabschlusses. Wohn- und Schlafräume mit 6 und mehr qm;
darunter:
8 Zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 untervermietete Räume; gewerblich genutzte
Räume;
Für Ausländer:
9.10 Baualtersgruppe der Wohnung:
8.1 Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik
Deutschland einschließlich Berlin (West): vor 1901; 1901 bis 1918; 1919 bis 1948; 1949
bis 1971; 1972 bis 1977; 1978 bis 1979; 1980
hier geboren; Zuzug 1949 und früher;
bis 1981 ; 1982 oder später;
bei Zuzug 1950 und später:
9.11 Wohnung: leerstehend; nicht leerstehend;
Zuzugsjahr;
9.12 bei vermieteten Wohnungen für Hauptmieter:
8.2 Zahl und Alter der im Ausland lebenden Kinder
unter 18 Jahren: a) Monatsmiete in DM; zusätzliche Beträge für
Wasser, Kanalisation, Straßenreinigung, Müll-
unter 6 Jahren; 6 bis unter 10 Jahren; 10 bis unter
abfuhr, Treppenhausbeleuchtung, Kaminfeger
16 Jahren; 16 bis unter 18 Jahren;
usw. in DM; keine zusätzlichen Beträge;
8.3 Ehegatte: b) in der Miete enthaltene Umlagen für Zentral-
im Ausland lebend; nicht im Ausland lebend; heizung, Warmwasserversorgung sowie
Garagenmiete, Untermietzuschlag, Zuschlag
8.4 für Ledige: für Möblierung usw. in DM; keine Umlagen
im Ausland lebende Eltern: dieser Art in der Miete enthalten;
Mutter; Vater; Mutter und Vater; keine im Ausland c) Ermäßigung oder Wegfall der Miete:
lebenden Eltern. gegeben; nicht gegeben;
d) Nutzung als Dienst-, Werks-, Berufs- oder
9 Zu § 5 Abs. 2 Nr. 4
Geschäftsmietwohnung:
9.1 Gebäude mit Wohnraum: gegeben; nicht gegeben;
Wohngebäude mit 1 oder 2 Wohnungen: Wohn-
9.13 bei Nutzung der Wohnung durch den Eigentümer:
gebäude mit 3 oder mehr Wohnungen; sonstiges
Gebäude mit Wohnraum; ständig bewohnte a) Art des Erwerbs des Gebäudes/der Wohnung:
Unterkunft; gebaut; gekauft; geerbt oder geschenkt
Nutzung als Wohnheim: bekommen;
vollständig; teilweise: b) Jahr des Erwerbs:
vor 1949; 1949 bis 1971; 1972 bis 1977;
9.2 Nutzung der Wohnung/des Hauses:
1978 bis 1979; 1980 bis 1981; 1982 oder
Eigentümer, Miteigentümer; Hauptmieter; Unter- später.
mieter;
9.3 Art der bewohnten Wohnung: 10 Zu § 5 Abs. 3 Nr. 1
Eigentumswohnung (selbstbewohnt oder gemie- Bei Erwerbstätigen sowie Schülern und Studen-
tet); Freizeitwohnung; ten:
9.4 Einzugsjahr des Haushalts: 10.1 Lage der Arbeitsstätte, Schule, Hochschule:
vor 1972; 1972 bis 1977; 1978 bis 1979; 1980 innerhalb der Wohnsitzgemeinde; in einer ande-
bis 1981 ; 1982; 1983; 1984; 1985; ren Gemeinde des gleichen Bundeslandes; in
einem anderen Bundesland; im Ausland;
9.5 Ausstattung der Wohnung mit:
Küche; Kochnische; Bad/Dusche; WC innerhalb 10.2 Bundesland, in dem die Arbeitsstätte, Schule
der Wohnung; oder Hochschule liegt;
9.6 überwiegende Art der Beheizung: 10.3 hauptsächlich für die längste Wegstrecke
benutztes Verkehrsmittel:
Fern-, Blockheizung; Zentralheizung; Etagenhei-
zung; Einzel- oder Mehrraumöfen (auch Elektro- Bus; U-/S-Bahn, Straßenbahn; Eisenbahn; Pkw-
speicher); Selbstfahrer; Pkw-Mitfahrer; Krad/Moped/Mofa;
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Fahrrad; zu Fuß; sonstiges; kein Verkehrsmittel 12 Zu§ 5 Abs. 3 Nr. 3
(z. 8. da gleiches Grundstück);
12.1 Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähig-
10.4 Entfernung für den Weg zur Arbeits- oder Ausbil- keit durch amtlichen Bescheid:
dungsstätte:
Bescheid des Versorgungsamtes/ amtlicher
unter 10 km; 10 bis unter 25 km; 25 bis unter Schwer(kriegs-)beschädigten-, Schwerbehin-
50 km; 50 km und mehr; wechselnder Arbeits- dertenausweis; sonstiger amtlicher Bescheid
platz; entfällt (z. 8. da gleiches Grundstück); (z. 8. Rentenbescheid, Verwaltungs- oder
Gerichtsentscheidung); sowohl Bescheid/ Aus-
10.5 Zeitaufwand für den Weg zur Arbeits- oder Aus- weis des Versorgungsamtes usw. als auch son-
bildungsstätte: stiger amtlicher Bescheid; Antrag gestellt aber
unter 10 Minuten; 10 bis unter 30 Minuten; 30 bis noch keinen Bescheid; keine amtlich festge-
unter 60 Minuten; 60 Minuten und mehr; entfällt stellte Behinderung;
(z. 8. da gleiches Grundstück).
12.2 Grad der amtlich festgestellten Minderung der
Erwerbsfähigkeit:
11 Zu§ 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 29 %; 30 bis 49 %; 50 bis 59 %; 60 bis 69 %;
70 bis 79 %; 80 bis 89 %; 90 bis 99 %; 100 %;
Für die in den letzten 4 Wochen kranken/unfall-
nicht bekannt.
verletzten Personen:
11.1 Krankheit oder Unfallverletzung eines Haushalts- 13 Zu§5Abs.3Nr.4
mitgliedes in den letzten vier Wochen: 13.1 Bei Angestellten, Arbeitern und Auszubildenden:
krank; unfallverletzt; nicht krank bzw. unfallver- betriebliche Altersvorsorge:
letzt; keine Auskunft erteilt;
Ruhegeldzusage des Arbeitgebers, Pensions-,
11 .2 . Dauer der Krankheit/Unfallverletzung: Unterstützungskasse mit eigenen Beiträgen;
Ruhegeldzusage des Arbeitgebers, Pension-,
1 bis 3 Tage; 4 Tage bis 1 Woche; über 1 Woche
Unterstützungskasse· ohne eigene Beiträge; Le-
bis 2 Wochen; über 2 Wochen bis 4 Wochen; über
bensversicherung durch Betrieb; freiwillige Hö-
4 Wochen bis 6 Wochen; über 6 Wochen bis
her- oder Weiterversicherung in der gesetzlichen
1 Jahr; über 1 Jahr; noch andauernd;
Rentenversicherung; gemischter Typ; unbekann-
11.3 Art des Unfalls: ter Typ; nicht vorhanden; nicht bekannt;
Arbeit5-/Dienstunfall (ohne Wegeunfall); Ver- 13.2 Höhe einer Lebensversicherung (ohne Sterbe-
kehrsunfall (einschließlich Wegeunfall); häusli- geldversicherung):
cher Unfall; Freizeitunfall (Sport/Spiel/sonstige
unter 5 000,- DM; 5 000,- DM bis unter
Freizeitbeschäftigung); sonst;ger Unfall (ein-
1O 000,- DM; 10 000,- bis unter 20 000,- DM;
schließlich Schulunfall);
20 000,- bis unter 30 000,- DM; 30 000,- bis
11 .4 Art der Behandlung: unter 50 000,- DM; 50 000,- bis unter
100 000,- DM; 100 000,- DM und mehr; keine
in ambulanter Behandlung beim Arzt; in ambulan- Lebensversicherung.
ter Behandlung im Krankenhaus; in stationärer
Krankenhausbehandlung;
§2
11 .5 Dauer einer stationären Behandlung: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
1 bis 3 Tage; über 3 Tage bis 1 Woche; über tungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Mikrozen-
1 Woche bis 2 Wochen; über 2 Wochen bis susgesetzes auch im Land Berlin.
3 Wochen; über 3 Wochen; noch andauernd;
§3
11.6 Arbeitsunfähigkeit:
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
noch andauernd; beendet. in Kraft.
Bonn, den 14. Juni 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1985 973
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von 'Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung (Nr. vom) lnkrafttretens
Seite
24.5.85 Verordnung Nr. 11 /85 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 5521 ( 98 30. 5. 85) 10.6.85
9500-4-6-4
29. 5.85 Verordnung über die Werbe- und Abfertigungsvergü-
tung im Güterfernverkehr 5641 (100 1. 6. 85) 1. 7. 85
neu: 9241-27
31. 5.85 Verordnung Nr. 12/85 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 5845 (103 8. 6. 85) 20.6.85
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
3. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1163/85 des Rates zur vierten Verlängerung
des Wirtschaftsjahres 1984/85 für Schaf- und Zi egenfl ei sch L 121 /1 6.5.85
3. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1164/85 des Rates zur vierten Verlängerung
des Milchwirtschaftsjahres 1984/85 L 121 /3 6. 5.85
3. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1165/85 des Rates zur vierten Verlängerung
des Wirtschaftsjahres 1984/85 für Ai ndflei sch L 121/4 6.5.85
3. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1166/85 des Rates zur Festsetzung der pau-
schalen Produktionsbeihilfe sowie des Zielpreises für bestimmte
Trockenfuttererzeugnisse für die Zeit vom 6. bis zum 12. Mai
1985 L 121 /5 6. 5. 85
3. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1167/85 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und des Ankaufspreises für BI u me n koh I für die Zeit
vom 6. bis zum 12. Mai 1985 L 121 /7 6.5.85
6. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1177 /85 der Kommission zur Festsetzung der
ab 13. Mai 1985 geltenden Ankaufspreise für Vorderviertel bei
Interventionen auf dem Rindfleischsektor und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 3235/84 L 122/13 7. 5.85
5. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1182/85 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 1163/85, (EWG) Nr. 1164/85, (EWG)
Nr. 11165/85, (EWG) Nr. 1166/85 und (EWG) Nr. 1167 /85 L 123/1 8. 5.85
974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
7. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1185/85 des Kommission zur Festsetzung des
durchschnittlichen Weltmarktpreises, des Richtertrags und des
Betrages, um den sich die in Griechenland zu zahlende Beihilfe für
Leinsamen für das Wirtschaftsjahr 1984/85 verringert L 123/7 8.5.85
7. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1201 /85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1514/76 über die Einfuhren von Olivenöl mit
Ursprung in Algerien (1984/85) L 124/1 9.5.85
10. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1226/85 der Kommission über den Verkauf
von zur Ausfuhr bestimmtem Ri ndfl ei sch mit Knochen aus Bestän-
den bestimmter lnterventionss~~llen zu pauschal im voraus fest-
gesetzten Preisen und zur Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 1687/76 L 125/10 11. 5.85
10. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1231 /85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2742/82 über Schutzmaßnahmen bei der
Einfuhr von getrockneten Trauben L 125/30 11. 5. 85
14. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1244/85 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 453/85 zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 262/79 über den Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen
für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebens-
mitteln sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1932/81 L 129/12 15.5.85
Andere Vorschriften
2. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1172/85 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks
und der Lokalregierung der Färöer andererseits über die Lachsfische-
rei in den färöischen Gewässern L 122/1 7.5.85
2. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1175/85 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit
Ursprung in Rumänien L 122/8 7.5.85
6. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1178/85 der Kommission zur Wiederein-
führung der Erhebung der Zölle für künstliches Blattwerk, künstliche
Blumen und Früchte sowie Teile davon der Tarifnummer 67.02 mit
Ursprung in Hongkong, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 122/19 7.5.85
6. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1179/85 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien L 122/20 7.5.85
6. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1180/85 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit
Ursprung in Peru L 122/21 7.5.85
7. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1186/85 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Unterhosen und Slips für Männer und Kna-
ben, Schlüpfer und dergleichen für Frauen, Mädchen und Kleinkinder
der Warenkategorie Nr. 13 (Kennziffer 40.0130) mit Ursprung in Paki-
stan, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3563/84 des Rates vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 123/11 8.5.85
7. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1187 /85 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Watte und Waren daraus, Scherstaub,
Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen, der Warenkategorie Nr. 94
(Kennziffer 40.0940) mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3563/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 123/13 8.5.85
7. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1188/85 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Tonträger und andere Aufzeichnungs-
träger, für Geräte der Tarifnummer 92.11 oder für ähnliche Aufnahme-
verfahren, der Tarifnummer 92.12 mit Ursprung in Hongkong, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden L 123/14 8.5.85
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1985 975
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
7. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1189/85 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Tonträger und andere Aufzeichnungs-
träger, für Geräte der Tarifnummer 92.11 oder für ähnliche Aufnahme-
verfahren, der Tarifnummer 92.12 mit Ursprung in Südkorea, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 123/15 8.5.85
7. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1202/85 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik
Algerien zur Festsetzung des vom 1. November 1984 bis 31. Oktober
1985 geltenden Zusatzbetrags, der bei der Einfuhr in die Gemein-
schaft von nicht behandeltem Olivenöl mit Ursprung in Algerien von
der Abschöpfung abzuziehen ist L 124/2 9.5.85
7. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1203/85 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik
Algerien hinsichtlich der Einfuhr haltbar gemachter Fruchtsalate mit
Ursprung in Algerien in die Gemeinschaft (1985) L 124/5 9. 5.85
7. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1204/85 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik
Algerien über die Einfuhr von Tomatenkonzentraten mit Ursprung in
Algerien in die Gemeinschaft (1985) L 124/8 9.5.85
3. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1209/85 der Kommission zur dreizehnten
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 über Durchführungs-
bestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaft-
lichen Versandverfahrens und zur dritten Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1664/81 L 124/19 9. 5.85
13. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1238/85 des Rates zur Änderung des endgül-
tigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit
Ursprung in Japan, die von Nippon Seiko KK und anderen Unterneh-
men ausgeführt werden L 129/1 15.5.85
14. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1241 /85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2295/82 in bezug auf Baumwollgarne (Kate-
gorie 1) mit Ursprung in der Türkei L 129/6 15.5.85
14. 5. 85 Entscheidung Nr. 1243/85/EGKS der Kommission zur Änderung
der Entscheldung Nr. 3650/84/EGKS zur Festlegung der Anwen-
dungsbedingungen und -kriterien zu Artikel 14e der Entschei-
dung Nr. 2177 /83/EGKS und zu Artikel 8 der Entscheidung
Nr. 234/85/EGKS zur Verlängerung des Systems der Überwachung
der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen
der Stahlindustrie L 129/11 15.5.85
976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen; laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 411. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. April 1985,
ist im Bundesanzeiger Nr. 96 vom 25. Mai 1985 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 96 vom 25. Mai 1985 kann zum Preis von 4,50 DM
(3,60 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 7 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370100 50)
bezogen werden.