960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Achte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter
Vom 3. Juni 1985
Auf Grund des § 30 Abs. 2 und des § 72 Abs. 3 des 1. ohne kindergeldberechtigendes Kind
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung einhundertvierundzwanzig Deutsche Mark,
vom 19. August 1975 (BGBI. 1S. 2273) wird im Einver-
2. mit einem kindergeldberechtigenden Kind
nehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem
Bundesminister der Finanzen verordnet: zweihundertsechsunddreißig Deutsche Mark,
3. mit zwei kindergeldberechtigenden Kindern
Artikel 1 dreihundertdreiundvierzig Deutsche Mark,
Die Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sani- 4. mit drei kindergeldberechtigenden-Kindern
tätsoffizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBI. 1 dreihundertzweiundneunzig Deutsche Mark.
S. 3229), zuletzt geändert durch Verordnung vom
13. Juni 1983 (BGBI. 1S. 705), wird wie folgt geändert: Für das vierte und fünfte kindergeldberechtigende
Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach Satz 1
1. § 5 wird wie folgt gefaßt: Nr. 4 um je vierundneunzig Deutsche Mark;
für das sechste und jedes weitere kindergeldberech-
,,§ 5
tigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach
Der Grundbetrag beträgt monatlich im 1 . und Satz 1 Nr. 4 um je einhundertsiebzehn Deutsche
2. Semester Mark.''
eintausendsechshundertneunzig Deutsche Mark,
3. § 6 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
nach der Ernennung zum Fahnenjunker oder See-
kadett „Steht der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-Anwärters
eintausendachthundertneunundsiebzig Deutsche als Beamter, Richter oder Soldat oder Angestellter im
Mark, öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 7 Satz 1
bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fas-
im 3. und 4. Semester sung der Bekanntmachung vom 13. November 1980
zweitausendsiebenundfünfzig Deutsche Mark, (BGBI. 1S. 2081 ), oder ist er auf Grund einer Tätigkeit
im 5. und 6. Semester im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen versorgungsberechtigt und steht ihm
- vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, tier- der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgen-
ärztlichen Vorprüfung oder des ersten Abschnitts den Stufen zu, so erhält der Sanitätsoffizier-Anwärter
der pharmazeutischen Prüfung den Familienzuschlag nach Absatz 2 Nr. 1 nur in
zweitausendsiebenundfünfzig Deutsche Mark, Höhe von zweiundsechzig Deutsche Mark."
- nach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, tier-
ärztlichen Vorprüfung oder des ersten Abschnitts Artikel 2
der pharmazeutischen Prüfung Am 1. Januar 1985 vorhandene Empfänger von Aus-
zweitausendzweihundertvierundvierzig Deutsche bildungsgeld, die für die Monate September bis Dezem-
Mark, ber 1984 Bezüge aus einem hauptberuflichen Dienst-
im 7. und 8. Semester oder Arbeitsverhältnis oder einem Ausbildungsverhält-
nis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn erhal-
zweitausendvierhundertsiebenundzwanzig Deut-
ten haben, erhalten in sinngemäßer Anwendung des
sehe Mark,
Abschnitts II des Gesetzes über die Anpassung von
ab dem 9. Semester Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern
zweitausendvierhunderteinundneunzig Deutsche 1985 vom 25. Februar 1985 (BGBI. I S. 431) eine einma-
Mark.'' lige Zahlung in Höhe von zweihundertvierzig Deutsche
Mark.
2. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: Artikel 3
„Der Familienzuschlag beträgt monatlich bei einem Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Sanitätsoffizier-Anwärter 1985 in Kraft.
Bonn, den 3. Juni 1985
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Dr. Ermisch
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1985 961
Zweite Verordnung
zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Vom 10. Juni 1985
Auf Grund der§§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung
von Ingenieur- und Architektenleistungen vom
4. November 1971 (BGBI. 1 S. 1745, 1749), die durch
Gesetz vom 12. November 1984 (BGBI. 1S. 1337) geän-
dert worden sind, verordnet die Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates: ,
Artikel 1
Der durch Entscheidung des Bundesverfassungsge-
richts vom 20. Oktober 1981 (BGBI. I S.1244) teilweise
für nichtig erklärte § 4 Abs. 2 der Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure vom 17. September 1976
(BGBI. 1 S. 2805)", die durch Verordnung vom 17. Juli
1984 (BGBI. I S. 948) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:
,,(2) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindest-
sätze können durch schriftliche Vereinbarung· in Aus-
nahmefällen unterschritten werden."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 § 1 des
Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur
Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von
Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November
1971 (BGBI. 1S. 1745) und mit Artikel 2 des in der Ein-
gangsformel genannten Gesetzes vom 12. November
1984 auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 10. Juni 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 26. Februar 1985 - 2 Bvl 14/84 - wird die Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 1 des Hamburgischen Gesetzes über die Erhebung
einer Getränkesteuer (Art. 4 des Gesetzes zur Ver-
besserung der Haushaltsstruktur der Freien und Han-
sestadt Hamburg vom 22. Dezember 1983, Hambur-
gisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 343) ist mit
dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 6. Juni 1985
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
953
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1985 Ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1985 Nr. 28
Tag Inhalt Seite
10. 6. 85 Drittes Gesetz zur Änderung des Vieh- und Fleischgesetzes .............................. ; . 953
7843-1
10. 6. 85 Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeits-
markt (Mikrozensusgesetz) .......................................................... .'. : . 955
neu: 29-19; 29-17
3. 6. 85 Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-
Anwärter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 960
neu: 51-1-18-2; 51-1-18
10. 6. 85 Zweite Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure . . . . . . . . 961
402-24c8-1-1
6. 6. 85 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § _1 des Hamburgische; Gesetzes über die
Erhebung einer Getränkesteuer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 962
1104-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 963
Drittes Gesetz
zur Änderung des Vieh- und Fleischgesetzes
Vom 10. Juni 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (4) Die Landesregierungen können durch Rechts-
das folgende Gesetz beschlossen: verordnung bestimmen, daß abweichend von den
Absätzen 1 bis 3 die Preise von den nach Landes-
Artikel 1 recht zuständigen Behörden festgestellt und das
Ergebnis als „Amtliche Preisfeststellung" des
Das Vieh- und Fleischgesetz in der Fassung der Schlachtviehgroßmarktes oder der Schlachtvieh-
Bekanntmachung vom 21. März 1977 (BGBI. 1 S. 477) großmärkte umgehend veröffentlicht wird.
wird wie folgt geändert:
(5) Der Bundesminister kann durch Rechtsverord-
1. § 13 erhält folgende Fassung: nung mit Zustimmung des Bundesrates nähere
,,§ 13 Bestimmungen über die Handelsklassen für
Schlachtvieh und über das Verfahren der Einreihung
Amtliche Notierung von Schlachtviehpreisen
in die Handelsklassen und der Notierung der Preise
auf Großmärkten
für Schlachtvieh erlassen."
(1) Auf Großmärkten sind die beim Verkauf von
Schlachtvieh erzielten Preise nach Handelsklassen
zu notieren. Diese Notierung erfolgt anhand der 2. § 14 b Ab5. 2 Nr. 1 Buchstabe b erhält folgende Fas-
Marktschlußscheine des Gesamtauftriebes durch sung:
eine Notierungskommission, deren Zusammenset- „b) der Handelsklasse für Schlachtvieh (§ 13
zung und Leitung die obersten Landesbehörden Abs. 5) in den übrigen Fällen,".
regeln.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechts- 3. § 14 d erhält folgende Fassung:
verordnung bestimmen, daß für bestimmte Gebiete
die auf verschiedenen Großmärkten festgestellten ,,§ 14 d
Preise zu einer Notierung zusammengefaßt werden. Übertragung von Ermächtigungen
(3) Das Ergebnis .der Notierung ist als „Amtliche Die Ermächtigungen nach § 13 Abs. 2 und 4, § 14
Preisnotierung" des Schlachtviehgroßmarktes oder Abs. 2, § 14 a Abs. 4 und § 14 b Abs. 3 können von
der Schlachtviehgroßmärkte festzuhalten und um- den Landesregierungen durch Rechtsverordnung auf
gehend zu veröffentlichen. die obersten Landesbehörden übertragen werden."
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
4. § 14 e erhält folgende Fassung: 6. § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,§ 14e ,,(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
Abrechnung für außerhalb von Märkten schaft und Forsten soll einen Marktverband, der sich
gehandeltes Schlachtvieh für das Bundesgebiet mit dem Zweck gebildet hat, die
durch· Marktverbände ( § 18) geleisteten Arbeiten
(1) Die Inhaber von Schlachtbetrieben, die nicht zusammenzufassen und auszuwerten, anerkennen.
ausschließlich nach Lebendgewicht abrechnen, ha- Nach Anerkennung soll der Bundesmarktverband zu
ben in der Abrechnung anzugeben grundsätzlichen Fragen der Vieh- und Fleischwirt-
1. das Schlachtgewicht und den Preis je kg schaft von den zuständigen Bundesministern recht-
Schlachtgewicht frei Schlachtstätte, falls sie zeitig gehört werden."
unter Berücksichtigung des Schlachtgewichtes
abrechnen,
7. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
2. das Lebendgewicht und den Preis, falls sie unter
a) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
Berücksichtigung des Lebendgewichtes abrech-
nen. ,,8. einer Rechtsverordnung nfi:ch § 9 Abs. 1,
§ 13 Abs. 5 oder § 14 e Abs. 4 Nr. 1, 3 oder
(2) Die Inhaber der übrigen Betriebe, die Schlacht- 4 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
vieh übernehmen, haben in der Abrechnung das bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
Schlachtgewicht und den Preis je kg Schlachtge- vorschrift verweist,''.
wicht frei Schlachtstätte anzugeben, soweit sie das
Schlachtvieh unter Berücksichtigung des Schlacht- b) Nummer 11 erhält folgende Fassung:
gewichtes abrechnen. ,, 11 . entgegen § 14 e Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2,
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für Schlacht- jeweils auch in Verbindung mit einer Rechts-
vieh, das ohne Berührung eines Schlachtviehgroß- verordnung nach Absatz 4 Nr. 2, oder ent-
marktes oder Schlachtviehmarktes gehandelt wird. gegen § 14 e Abs. 1 Nr. 2 das Gewicht oder
den Preis in der Abrechnung nicht, nicht rich-
(4) Der Bundesminister kann zur Förderung der tig oder nicht vollständig angibt."
Marktübersicht durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates nähere Vorschriften erlassen
über Artikel 2
1. die Kennzeichnung der Schlachtkörper zu dem Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Zweck, die Nämlichkeit der Schlachtkörper zu Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
sichern, Rechtsverordnungen, die auf Grund des Vieh- und
2. die Ermittlung des Schlachtgewichts und die Er- Fleischgesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
rechnung des in Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 be- na'-'h § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
zeichneten Preises,
3. Form und Inhalt der in Absatz 1 Nr. 1 und Absatz
2 genannten Abrechnung; dabei kann insbeson- Artikel 3
dere vorgeschrieben werden, wie die bis zur Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten auf
Schlachtstätte anfallenden Kosten zu berechnen die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
und in der Abrechnung auszuweisen sind,
4. die Aufbewahrung der Abrechnungsunterlagen
einschließlich der Wiegeunterlagen."
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
5. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung: wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
,,(1) Marktverbände, die sich in den Ländern aus
den berufsständischen Organisationen der Vieh- und Bonn.den 10.Juni 1985
Fleischwirtschaft gebildet haben, können von den
obersten Landesbehörden anerkannt werden, sofern
Der Bundespräsident
sie die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3
Weizsäcker
erfüllen. Sie sollen, wenn sie anerkannt sind, zu
grundsätzlichen Fragen der Vieh- und Fleischwirt-
schaft gehört und zur Mitarbeit herangezogen wer- Der Bundeskanzler
den. Dies gilt insbesondere für die technische Durch- Dr. Helmut Kohl
führung der Einreihung des Schlachtviehs in Han-
delsklassen und der Preisnotierung sowie deren Der Bundesminister
Auswertung und weitere Aufgaben nicht hoheitlicher für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Art." lgnaz Kiechle
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1985 955
Gesetz
zur Durchführung einer Repräsentativstatistik
über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt
(Mikrozensusgesetz}
Vom 10: Juni 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §4
das folgende Gesetz beschlossen: Ordnungsnummern
§ 1 Die im Erhebungsverfahren zur Kennzeichnung stati-
stischer zusammenhänge verwendeten Nummern
Art und Zweck der Erhebung (Ordnungsnummern) dürfen auf die für die maschinelle
(1) Über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt wird Weiterverarbeitung bestimmten Datenträger übernom-
in den Jahren 1985 bis 1990 eine Bundesstatistik auf men werden. Diese Nummern dürfen nur Angaben nach
repräsentativer Grundlage (Mikrozensus) durchgeführt. den §§ 5 und 6 über Gebäude-, Wohnungs- und Haus-
haltszugehörigkeit enthalten.
(2) Zweck des Mikrozensus ist es, statistische Anga-
ben in tiefer fachlicher Gliederung über die Bevölke-
rungsstruktur, die wirtschaftliche und soziale Lage der §5
Bevölkerung und der Familien, den Arbeitsmarkt, die Erhebungsmerkmale
berufliche Gliederung und Ausbildung der Erwerbsbe-
völkerung sowie die Wohnverhältnisse bereitzustellen. ( 1) Folgende Erhebungsmerkmale werden jährlich
Die Ergebnisse sind Grundlage für politische Entschei- erfragt:
dungen in Bund und Ländern. 1. Gemeinde; Nutzung der Wohnung als alleinige Woh-
nung, Haupt- oder Nebenwohnung (§ 12 Melde-
§2 rechtsrahmengesetz); Zahl der Haushalte in der
Erhebungseinheiten Wohnung und der Personen im Haushalt; Wohnungs-
und Haushaltszugehörigkeit sowie Familienzusam-
(1) Erhebungseinheiten sind Personen, Haushalte menhang (Zugehörigkeit der Person zu einer
und Wohnungen. Sie werden durch mathematische bestimmten Wohnung und einem bestimmten Haus-
Zufallsverfahren auf der Grundlage von Flächen oder halt; Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie; Art
vergleichbarer Bezugsgrößen (Auswahlbezirk) ausge- der Verwandtschaft; Schwägerschaft der Familien-
wählt. mitglieder eines Haushalts); Veränderung der Haus-
haltsgröße und -zusammensetzung seit der letzten
(2) In den Auswahlbezirken werden die Erhebungen in Befragung durch Geburt, Tod oder Umzug; Baualters-
bis zu vier aufeinanderfolgenden Jahren durchgeführt. gruppe der erstmals in die Erhebung einbezogenen
Jährlich wird mindestens ein Viertel der Auswahlbezirke Wohnungen; Geschlecht; Geburtsjahr und -monat;
durch neu in die Auswahl einzubeziehende Auswahl- Familienstand; Eheschließungsjahr; Staatsangehö-
bezirke ersetzt. rigkeit;
(3) Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemein- 2. Erwerbstätigkeit, Arbeitssuche; Arbeitslosigkeit;
sam wohnen und wirtschaften. Wer allein wirtschaftet, Nichterwerbstätigkeit; Kind im Vorschulalter; Schü-
bildet einen eigenen Haushalt. Personen mit mehreren ler, Student;
Wohnungen sind in jeder ausgewählten Wohnung einem
a) für Erwerbstätige:
Haushalt zuzuordnen. ·
Regelmäßige oder gelegentliche Tätigkeit; Voll-
zeit- oder Teilzeittätigkeit; Ursachen einschließ-
§3
lich der arbeitsmarktbezogenen Gründe für Teil-
Merkmale zeittätigkeit; befristeter , oder unbefristeter
Arbeitsvertrag; normalerweise geleistete
(1) Der Mikrozensus erhebt Merkmale über persönli-
wöchentliche Arbeitszeit (nach Stunden und
che und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen
Tagen) und tatsächlich in der Berichtswoche
Verwendung bestimmt sind (Erhebungsmerkmale) oder
geleistete Arbeitszeit (nach Stunden und Tagen)
die, vorbehaltlich der Regelung in § 11 Abs. 4, der
sowie arbeitsmarktbezogene Gründe und andere
Durchführung der Stichprobe dienen (Hilfsmerkmale).
Ursachen für den Unterschied; Stellung im Beruf;
(2) Die Erhebungsmerkmale dürfen auf die für die Wirtschaftszweig des Betriebes: für Personen mit
maschinelle Weiterverarbeitung bestimmten Datenträ- einer zweiten Erwerbstätigkeit zusätzlich: Stel-
ger übernommen werden. Hilfsmerkmale dürfen nur lung im Beruf; Wirtschaftszweig des Betriebes;
getrennt von den Erhebungsmerkmalen auf gesonderte normalerweise geleistete wöchentliche Arbeits-
für die maschinelle Weiterverarbeitung bestimmte zeit (nach Stunden und Tagen) und tatsächlich in
Datenträger übernommen werden, soweit sie nach § 11 der Berichtswoche geleistete Arbeitszeit (nach
Abs. 4 oder § 13 Abs. 5 verwendet werden dürfen. Stunden und Tagen);
956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1.
b) für Arbeitslose und Arbeitsuchende: Berücksichtigung der Anforderungen des Arbeits-
Bezug von Arbeitslosengeld, -hiife; Art, Anlaß und marktes; Stellung im Betrieb; Berufs- und Betriebs-
Dauer der Arbeitssuche; Art und Umfang der wechsel;
gesuchten Tätigkeit; Verfügbarkeit für eine neue 2. höchster Schulabschluß an allgemeinbildenden
Arbeitsstelle; Gründe für die Nichtverfügbarkeit Schulen; Art, Dauer und Abschluß der schulischen
(Krankheit, Ausbildung, bestehende Tätigkeit und und praktischen Berufsausbildung sowie der berufli-
andere Umstände); chen Fortbildung und Umschulung; Hochschulab-
c) für Nichterwerbstätige: schluß nach Art und Hauptfachrichtung;
frühere Erwerbstätigkeit; Zeitpunkt sowie arbeits- 3. bei Ausländern: Aufenthaltsdauer, Zahl und Alter der
marktbezogene und andere Beendigungsgründe im Ausland lebenden Kinder, im Ausland lebender
für die letzte Tätigkeit; Wirtschaftszweig und Stel- Ehegatte oder Eltern;
lung im Beruf der letzten Tätigkeit; 4. Art und Größe des Gebäudes mit Wohnraum, Nut-
d) für Kinder im Vorschulalter: zung der Wohnung als Eigentümer, Hauptmieter oder
Besuch von Kindergärten; Untermieter; Eigentumswohnung, Freizeitwohnung;
Einzugsjahr des Haushalts; Ausstattung der Woh-
e) für Schüler und Studenten: nung mit Küche, Kochnische, Bad oder Dusche und
Art der besuchten Schule oder Hochschule; WC; Art der Beheizung und der Heizenergie; Fläche
3. Art des überwiegenden Lebensunterhalts (Erwerbs- der gesamten Wohnung; Zahl der Räume mit sechs
tätigkeit; Arbeitslosengeld, -hilfe; Rente, Pension; und mehr qm und der davon untervermieteten oder
Unterhalt durch Eltern, Ehegatten oder andere; eige- gewerblich genutzten Räume; Baualtersgruppe;
nes Vermögen, Vermietung, Zinsen, Altenteil; Sozial- leerstehen der Wohnung;
hilfe; sonstige Unterstützungen); Art der öffentlichen bei vermieteten Wohnungen außerdem:
Renten, Pensionen untergliedert nach eigener oder Höhe der monatlichen Miete und der Nebenkosten;
Witwen-, Waisenrente, -pension (Arbeiterrentenver- Ermäßigung oder Wegfall der Miete; Nutzung als
sicherung; Knappschaftliche Rentenversicherung; Dienst-, Werks-, Berufs- oder Geschäftsmietwoh-
Angestelltenrentenversicherung; Pension; Kriegs- nung;
opferrente; Unfallversicherung; Rente aus dem Aus- bei Nutzung der Wohnung durch den Eigentümer
land; übrige öffentliche Rente); Art der sonstigen außerdem:
öffentlichen und privaten Einkommen (Wohngeld; Art und Jahr des Erwerbs
Sozialhilfe; BAföG; sonstige öffentliche Unterstüt- mit einem Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Bevölke-
zung; Betriebsrente; Altenteil; eigenes Vermögen,
rung.
Zinsen; Leistungen aus der Lebensversicherung;
Vermietung, Verpachtung; private Unterstützungen); (3) Folgende Erhebungsmerkmale werden im Ab-
Höhe des monatlichen Nettoeinkommens nach Ein- stc.nd von drei Jahren erfragt:
kommensklassen in einer Staffelung von mindestens 1 . bei Erwerbstätigen sowie Schülern und Studenten:
1 50 Deutsche Mark; Gemeinde der Arbeits- oder Ausbildungsstätte;
4. Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversiche- hauptsächlich benutztes Verkehrsmittel; Entfernung
rung nach Kassenarten, Zugehörigkeit zur privaten und Zeitaufwand für den Weg zur Arbeits- oder Aus-
Krankenversicherung sowie sonstiger Anspruch auf bildungsstätte
Krankenversorgung; Art des Versicherungsverhält- ab 1985 mit einem Auswahlsatz von 1 vom Hundert der
nisses; zusätzlicher privater Krankenversicherungs- Bevölkerung;
schutz; Art des Versicherungsverhältnisses (pflicht-,
freiwillig versichert) und Zweig der gesetzlichen Ren- 2. Dauer einer Krankheit oder Unfallverletzung; Art des
tenversicherung zur Zeit der Erhebung und in den Unfalls; Art und Dauer der Behandlung; Dauer einer
letzten zwölf Monaten davor; Zahlung von Beiträgen Arbeitsunfähigkeit; Vorsorge gegen Krankheiten;
in der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem Krankheitsrisiken;
1. Januar 1924 3. amtlich anerkannte Behinderteneigenschaft und
Grad der Behinderung
mit einem Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Bevölke-
rung; ab 1986 mit einem Auswahlsatz von 0,5 vom Hundert
der Bevölkerung;
5. Anzahl der Urlaubs- und Erholungsreisen von fünf
und mehr Tagen; Zahl der beteiligten Haushaltsmit- 4. Art der privaten und betrieblichen Altersvorsorge,
glieder; Beginn und benutztes Verkehrsmittel; bei Höhe der Lebensversicherung nach Versicherungs-
Auslandsreisen außerdem: Zielland; bei Inlandsrei- summenklassen
sen außerdem: Art; Ziel; Dauer und Unterkunftsart ab 1986 mit einem Auswahlsatz von 0,25 vom Hundert
mit einem Auswahlsatz von 0, 1 vom Hundert der Bevöl- der Bevölkerung.
kerung.
§6
(2) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 1985 im Hilfsmerkmale
Abstand von zwei Jahren erfragt:
(1) Hilfsmerkmale sind:
1. ausgeübter Beruf in der ersten und zweiten oder in
der letzten Erwerbstätigkeit; Merkmale des ausgeüb-
1. Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder;
ten Berufs und des Arbeitsplatzes unter besonderer 2. Telefonnummer;
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1985 957
3. Straße, Hausnummer, Lage der Wohnung im §9
Gebäude; Auskunftspflicht
4. Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers;
(1) Auskunftspflichtig sind
5. Name der Arbeitsstätte. 1 . zu den Merkmalen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2
Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 Nr. 1, 3 und 4 sowie nach § 6
(2) Das Hilfsmerkmal Name der Arbeitsstätte nach Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 alle Volljährigen oder einen eige-
Absatz 1 Nr. 5 darf nur zur Überprüfung der Zuordnung nen Haushalt führenden Minderjährigen, auch für
der Erwerbstätigen zum Wirtschaftszweig verwendet minderjährige Haushaltsmitglieder. Für volljährige
werden. Haushaltsmitglieder, die wegen einer Behinderung
selbst nicht Auskunft geben können, ist jedes andere
§7 auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunfts-
Erhebungsstellen pflichtig. l_n Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünf-
ten ist für Personen, die wegen einer Behinderung
Erhebungsstellen für den Mikroszensus sind die sta- oder wegen Minderjährigkeit selbst nicht Auskunft
tistischen Ämter der Länder. geben können, der Leiter der Einrichtung auskunfts-
pflichtig. Die Auskunftspflicht für Dritte erstreckt sich
auf die Sachverhalte, die dem Auskunftspflichtigen
§8 bekannt sind. Sie entfällt, wenn die Auskünfte durch
Interviewer ·eine Vertrauensperson erteilt werden;
2. zu den Merkmalen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 und § 6
(1) Für die Erhebung sollen Interviewer eingesetzt Abs. 1 Nr. 4 die Wohnungsinhaber, ersatzweise die
werden. Sie sind von den Erhebungsstellen auszuwäh- nach Nr. 1 Auskunftspflichtigen.
len und zu bestellen.
(2) Personen mit mehreren Wohnungen sind für jede
(2) Die Interviewer dürfen die aus der lnterviewertätig- ausgewählte Wohnung auskunftspflichtig nach Ab-
keit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflich- satz 1 Nr. 1 und 2.
tige nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen di.e
verwenden. Sie sind auf die Wahrung des Statistikge- Aufforderung zur Auskunftserteilung nach Absätzen 1
heimnisses und zur Geheimhaltung auch solcher und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
Erkenntnisse über Auskunftspflichtige schriftlich zu ver-
(4) Die Auskünfte über das Merkmal Eheschließungs-
pflichten, die gelegentlich der lnterviewertätigkeit
gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach jahr in § 5 Abs. 1 Nr. 1 sowie die Merkmale nach § 5
Beendigung der lnterviewertätigkeit. Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 sind frei-
willig.
(3) Die Interviewer müssen die Gewähr für Zuverläs- §10
sigkeit und Verschwiegenheit bieten. Sie dürfen nicht Erhebungsvordrucke
eingesetzt werden
(1) Die Erhebungsvordrucke können maschinenles-
1. in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung (Nachbar- bar gestaltet werden. Sie dürfen keine Fragen über per-
schaft), sönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über
2. wenn aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus die Merkmale nach den §§ 5 und 6 hinausgehen. Den
anderen Gründen zu besorgen ist, daß Erkenntnisse Inhalt der Fragen zu den Erhebungsmerkmalen nach § 5
aus der lnterviewertätigkeit zu Lasten der Auskunfts- legt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit
pflichtigen genutzt werden. Zustimmung des Bundesrates fest.
(4) Die Interviewer sind verpflichtet, die Anweisungen (2) Die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fra-
der Erhebungsstellen zu befolgen. Bei der Ausübung gen können mündlich gegenüber dem Interviewer oder
ihrer lnterviewertätigkeit haben sich die Interviewer aus- schriftlich beantwortet werden.
zuweisen; Wohnungen dürfen sie nur mit Zustimmung (3) Der Auskunftspflichtige kann die in den Erhe-
eines Verfügungsberechtigten betreten. bungsvordrucken enthaltenen Fragen gemeinsam mit
anderen Haushaltsmitgliedern oder für sich allein auf
(5) Die Interviewer sind berechtigt, in die Erhebungs- einem eigenen Bogen beantworten.
vordrucke, soweit sie Voraussetzung für die ordnungs-
gemäße Durchführung der lnterviewertätigkeit sind, die (4) Bei schriftlicher Auskunftserteilung sind die aus-
Angaben über die Zahl der Haushalte in der Wohnung gefüllten Erhebungsvordrucke
und der Personen im Haushalt, das leerstehen der a) unverzüglich dem Interviewer auszuhändigen oder in
Wohnung, den Vor- und Familiennamen des angetroffe- verschlossenem Umschlag zu ü.bergeben oder
nen Auskunftspflichtigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) sowie die · b) innerhalb einer Woche bei der Erhebungsstelle abzu-
Hilfsmerkmale nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 selbst einzutragen. geben oder dorthin auf Kosten des Auskunftspflich-
Dies gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhe- tigen zu übersenden.
bungsvordrucke, wenn und soweit die Auskunftspflich-
tigen einverstanden sind. Bei Abgabe in verschlossenem Umschlag sind Vor- und
Familienname, Gemeinde, Straße und Hausnummer auf
(6) Die Interviewer sind über ihre Rechte und Pflichten dem Umschlag anzugeben. Bei Abgabe von Erhebungs-
zu belehren. vordrucken für mehrere Personen eines Haushalts in
958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
verschlossenem Umschlag genügen auf dem Umschlag zichtet werden kann, werden zusätzlich in den Jahren
die Angaben eines auskunftspflichtigen Haushaltsmit- 1985 bis 1987 Testerhebungen mit freiwilliger Aus-
gliedes. kunftserteilung im Rahmen der Erhebungsmerkmale
des§ 5 mit einem Auswahlsatz bis zu 0,25 vom Hundert
(5) Zur ordnungsgemäßen Durchführung der lnter-
der Bevölkerung durchgeführt.
viewertätigkeit sind die Angaben nach§ 8 Abs. 5 Satz 1
auf Verlangen des Interviewers mündlich, die Vor- und
(2) Den Testerhebungen sind alternative Verfahren
Familiennamen der übrigen Haushaltsmitglieder (§ 6
zugrunde zu legen. Hierbei dürfen über die Hilfsmerk-
Abs. 1 Nr. 1) sowie der Vor- und Familienname des
male nach § 6 hinaus weitere nicht personenbezogene
Wohnungsinhabers(§ 6 Abs. 1 Nr. 4) mündlich oder ent-
Merkmale erfaßt werden, die der Durchführung der
sprechend Absatz 4 schriftlich mitzuteilen.
Testerhebungen einschließlich ihrer methodischen
§ 11 Auswertung dienen.
Trennung und Löschung (3) Bei der Festlegung der alternativen Verfahren
nach Absatz 2 und der methodischen Auswertung der
(1) Die Hilfsmerkmale nach § 6 sind vor der Über-
Testerhebungen wirkt ein wissenschaftlicher Beirat mit.
nahme der Erhebungsmerkmale auf die für die maschi-
Der Beirat setzt sich zusammen aus zwei Hochschul-
nelle Weiterverarbeitung bestimmten Datenträger von
lehrern auf dem Gebiet der Statistik und zwei Vertretern
diesen zu trennen und gesondert aufzubewahren.
der Sozialforschung. Der Beirat wird vom Bundesmini-
(2) Die Erhebungsvordrucke einschließlich der Hilfs- ster des Innern auf Vorschlag des Vorstandes der Deut-
merkmale sind spätestens vier Jahre nach Durchfüh- schen Statistischen Gesellschaft berufen. Die Tätigkeit
rung des jährlichen Mikrozensus zu vernichten. im Beirat ist ehrenamtlich.
(3) Die Ordnungsnummern sind mit Ausnahm~ der · (4) Für die Durchführung der Testerhebungen ein-
Nummer des Auswahlbezirkes zu löschen, sobald die schließlich ihrer methodischen Auswertungen übermit-
Zusammenhänge zwischen Personen und Haushalt teln die Meldebehörden den Erhebungsstellen auf Ver-
sowie Haushalt und Wohnung durch Nummern, die langen die Daten der. Einwohner, die in den auf der
einen Rückgriff auf die Hilfsmerkmale und Ordnungs- Grundlage der Zufallsverfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 2
nummern ausschließen, festgehalten worden sind. Die ausgewählten Gebäuden wohnen:
Nummer des Auswahlbezirks ist nach Abschluß der Auf-
bereitung der letzten Erhebung nach § 2 Abs. 2 zu 1. Vor- und Familienname,
löschen. 2. Tag der Geburt,
(4) Vor- und Familienname sowie Gemeinde, Straße, 3. Geschlecht,
Hausnummer der befragten Personen dürfen für die
Durchführung von Folgebefragungen nach § 2 Abs. 2 4. Staatsangehörigkeit,
verwendet werden. Sie dürfen auch als Grundlage für.- 5. Familienstand.
die Gewinnung geeigneter Haushalte zur Durchführung
der Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haus- (5) Die Merkmale nach den Absätzen 1, 2 und 4 sowie
halte herangezogen werden. die bei den Testerhebungen zur Kennzeichnung statisti-
scher Zusammenhänge verwendeten Nummern (Ord-
nungsnummern) dürfen mit Ausnahme der Daten nach
§ 12
Absatz 4 Nr. 1 und Hilfsmerkmale nach § 6 auf die für die
Unterrichtung maschinelle Weiterverarbeitung bestimmten Datenträ-
ger übernommen werden. Die Ordnungsnummern ein-
Die Auskunftspflichtigen sind schriftlich zu unterrich-
schließlich der Nummer des Auswahlbezirks und die
ten über
Merkmale nach Absatz 2 Satz 2 sind, soweit sie einen
1. Zweck, Art und Umfang der Erhebung (§ 1 ), Rückgriff auf die Hilfsmerkmale ermöglichen, späte-
2. Erhebungs- und Hilfsmerkmale (§ 3 Abs. 1 ), stens am 31. Dezember 1990 zu löschen.
3. die statistische Geheimhaltung, (6) Die Daten nach Absatz 4 Nr. 1 und Hilfsmerkmale
4. die Auskunftspflicht und die verschiedenen Möglich- nach § 6 sind gesondert aufzubewahren. Die Daten und
keiten, ihr zu entsprechen (§ 9 Abs. 1 und 2, § 10) Hilfsmerkmale sowie die Erhebungsvordrucke sind spä-
und die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 9 testens zwei Jahre nach Aufbereitung der letzten Erhe-
Abs. 4), bung nach Absatz 1 zu vernichten.
5. den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von (7) Zu unterrichten ist über Zweck, Art und Umfang
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Auf- der Testerhebung, die statistische Geheimhaltung
forderung zur Auskunftserteilung (§ 9 Abs. 3), sowie über die Löschung und Vernichtung nach den
6. Trennung und Löschung (§ 11) und Absätzen 5 und 6.
7. Rechte und Pflichten der Interviewer (§§ 8, 1O (8) Ergebnisse der Testerhebungen, nach denen ganz
Abs. 5). oder teilweise auf die Auskunftspflicht verzichtet wer-
§ 13 den kann, sind unverzüglich zu berücksichtigen. Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
Testerhebungen mit freiwilliger Auskunftserteilung
nung mit Zustimmung des Bundesrates, unbeschadet
( 1) Zur Prüfung, ob in künftigen Mikrozensuserhebun- der Geltung dieses Gesetzes, die Merkmale nach § 9
gen ganz oder teilweise auf die Auskunftspflicht ver- Abs. 4 zu erweitern, für die die Auskünfte freiwillig sind.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1985 959
§14 (2) Eine Zusammenführung von Merkmalen nach
Stichprobenerhebungen über Arbeitskräfte Absatz 1 oder von solchen Merkmalen mit Daten aus
in den Europäischen Gemeinschaften anderen statistischen Erhebungen zum Zweck der Her-
stellung eines Personenbezugs außerhalb der statisti-
(1) Die §§ 2 bis 12 und 15 finden entsprechende schen Aufgabenstellung dieses Gesetzes ist untersagt.
Anwendung auf die durch unmittelbar geltende Rechts-
akte der Europäischen Gemeinschaften angeordneten
Stichprobenerhebungen über Arbeitskräfte, soweit die § 16
Merkmale dieses Gesetzes mit den Merkmalen der
Strafvorschrift
Stichprobenerhebungen übereinstimmen und sich aus
den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften Wer entgegen § 15 Abs. 2, auch in Verbindung mit
nichts anderes ergibt. Die Merkmale in der Fassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2, Merkmale oder
Artikels 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3530/84 des Daten zusammenführt, sobald die Merkmale nach § 15
Rates vom 13. Dezember 1984 zur Durchführung einer Abs. 1 auf für maschinelle Weiterverarbeitung be-
Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte im Frühjahr stimmte Datenträger übernommen worden sind, wird mit
1985 (Amtsbl. der EG Nr. L 330/1) sind auch insoweit, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
als sie über die Merkmale dieses Gesetzes hinausge- bestraft.
hen, den Merkmalen nach § 5 Abs. 1 gleichgestellt.
(2) Soweit Merkmale der Stichprobenerhebungen § 17
über Arbeitskräfte die Merkmale nach Absatz 1 über- Berlin-Klausel
schreiten, sind die Auskünfte freiwillig. Die §§ 2 bis 12 ·
und 15 finden mit Ausnahme der Vorschriften über die Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Auskunftserteilung entsprechende Anwendung. Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
(3) Die Erhebungen nach diesem Gesetz und die erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Stichprobenerhebungen nach den Absätzen 1 und 2 Dritten Überleitungsgesetzes.
können bei den ausgewählten Haushalten und Perso-
nen zur gleichen Zeit mit gemeinsamen, sich ergänzen-
den Erhebungsunterlagen durchgeführt und gemeinsam § 18
ausgewertet werden.
1nk rafttreten
§15 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Durchfüh-
Verbot der Reidentifizierung
rung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und
(1) Die auf Grund dieses Gesetzes erhobenen Merk- des Erwerbslebens vom 21. Februar 1983. (BGBI. 1
male dienen ausschließlich statistischen Zwecken. S. 201) außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
·wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 10. Juni 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Achte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter
Vom 3. Juni 1985
Auf Grund des § 30 Abs. 2 und des § 72 Abs. 3 des 1. ohne kindergeldberechtigendes Kind
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung einhundertvierundzwanzig Deutsche Mark,
vom 19. August 1975 (BGBI. 1S. 2273) wird im Einver-
2. mit einem kindergeldberechtigenden Kind
nehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem
Bundesminister der Finanzen verordnet: zweihundertsechsunddreißig Deutsche Mark,
3. mit zwei kindergeldberechtigenden Kindern
Artikel 1 dreihundertdreiundvierzig Deutsche Mark,
Die Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sani- 4. mit drei kindergeldberechtigenden-Kindern
tätsoffizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBI. 1 dreihundertzweiundneunzig Deutsche Mark.
S. 3229), zuletzt geändert durch Verordnung vom
13. Juni 1983 (BGBI. 1S. 705), wird wie folgt geändert: Für das vierte und fünfte kindergeldberechtigende
Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach Satz 1
1. § 5 wird wie folgt gefaßt: Nr. 4 um je vierundneunzig Deutsche Mark;
für das sechste und jedes weitere kindergeldberech-
,,§ 5
tigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach
Der Grundbetrag beträgt monatlich im 1 . und Satz 1 Nr. 4 um je einhundertsiebzehn Deutsche
2. Semester Mark.''
eintausendsechshundertneunzig Deutsche Mark,
3. § 6 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
nach der Ernennung zum Fahnenjunker oder See-
kadett „Steht der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-Anwärters
eintausendachthundertneunundsiebzig Deutsche als Beamter, Richter oder Soldat oder Angestellter im
Mark, öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 7 Satz 1
bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fas-
im 3. und 4. Semester sung der Bekanntmachung vom 13. November 1980
zweitausendsiebenundfünfzig Deutsche Mark, (BGBI. 1S. 2081 ), oder ist er auf Grund einer Tätigkeit
im 5. und 6. Semester im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen versorgungsberechtigt und steht ihm
- vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, tier- der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgen-
ärztlichen Vorprüfung oder des ersten Abschnitts den Stufen zu, so erhält der Sanitätsoffizier-Anwärter
der pharmazeutischen Prüfung den Familienzuschlag nach Absatz 2 Nr. 1 nur in
zweitausendsiebenundfünfzig Deutsche Mark, Höhe von zweiundsechzig Deutsche Mark."
- nach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, tier-
ärztlichen Vorprüfung oder des ersten Abschnitts Artikel 2
der pharmazeutischen Prüfung Am 1. Januar 1985 vorhandene Empfänger von Aus-
zweitausendzweihundertvierundvierzig Deutsche bildungsgeld, die für die Monate September bis Dezem-
Mark, ber 1984 Bezüge aus einem hauptberuflichen Dienst-
im 7. und 8. Semester oder Arbeitsverhältnis oder einem Ausbildungsverhält-
nis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn erhal-
zweitausendvierhundertsiebenundzwanzig Deut-
ten haben, erhalten in sinngemäßer Anwendung des
sehe Mark,
Abschnitts II des Gesetzes über die Anpassung von
ab dem 9. Semester Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern
zweitausendvierhunderteinundneunzig Deutsche 1985 vom 25. Februar 1985 (BGBI. I S. 431) eine einma-
Mark.'' lige Zahlung in Höhe von zweihundertvierzig Deutsche
Mark.
2. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: Artikel 3
„Der Familienzuschlag beträgt monatlich bei einem Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Sanitätsoffizier-Anwärter 1985 in Kraft.
Bonn, den 3. Juni 1985
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Dr. Ermisch
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1985 961
Zweite Verordnung
zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Vom 10. Juni 1985
Auf Grund der§§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung
von Ingenieur- und Architektenleistungen vom
4. November 1971 (BGBI. 1 S. 1745, 1749), die durch
Gesetz vom 12. November 1984 (BGBI. 1S. 1337) geän-
dert worden sind, verordnet die Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates: ,
Artikel 1
Der durch Entscheidung des Bundesverfassungsge-
richts vom 20. Oktober 1981 (BGBI. I S.1244) teilweise
für nichtig erklärte § 4 Abs. 2 der Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure vom 17. September 1976
(BGBI. 1 S. 2805)", die durch Verordnung vom 17. Juli
1984 (BGBI. I S. 948) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:
,,(2) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindest-
sätze können durch schriftliche Vereinbarung· in Aus-
nahmefällen unterschritten werden."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 § 1 des
Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur
Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von
Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November
1971 (BGBI. 1S. 1745) und mit Artikel 2 des in der Ein-
gangsformel genannten Gesetzes vom 12. November
1984 auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 10. Juni 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 26. Februar 1985 - 2 Bvl 14/84 - wird die Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 1 des Hamburgischen Gesetzes über die Erhebung
einer Getränkesteuer (Art. 4 des Gesetzes zur Ver-
besserung der Haushaltsstruktur der Freien und Han-
sestadt Hamburg vom 22. Dezember 1983, Hambur-
gisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 343) ist mit
dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 6. Juni 1985
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1985 963
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 20, ausgegeben am 12. Juni 1985
Tag Inhalt Seite
4. 6. 85 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 27. Juni 1980 zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für
Rohstoffe .............................................................................. . 714
23. 5. 85 Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt
Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen ................................. . 763
6. 5. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flücht-
linge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ........................... . 765
10. 5. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins ............. . 767
10. 5. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Togo über Finanzielle Zusammenarbeit ........................ . 768
15. 5. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Haiti über Finanzielle Zusammenarbeit ........................ . 770
15. 5. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Haiti über Finanzielle Zusammenarbeit ........................ . 771
17. 5. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Sierra Leone über Finanzielle Zusammenarbeit ................. . 772
17. 5. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die
Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland ................ . 774
20. 5. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfol-
gung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich
Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) ............................................... . 775
21. 5. 85 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-luxemburgischen Abkommens über den
Bau und die Unterhaltung einer Grenzbrücke über die Sauer zwischen den Gemeinden Langsur
und Mertert ............................................................................ . 775
22. 5. 85 Bekanntmachung zu dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von
Rassendiskriminierung .................................................................. . 776
Preis dieser Ausgabe: 7,70 DM (6,60 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.bH - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschritten.
Bezugsbedingungen: Lautender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16'Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM ( 1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1984 - Format DIN A4 - Umfang 428 Seiten
Die Neuauflage 1984 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1984 - Format DIN A4 - Umfang 476 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von 28,35 DM zuzüglich 3,00 DM Porto und Verpackungsspesen gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen
werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.