893
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1985 Ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1985 Nr. 26
Tag Inhalt Seite
4. 6. 85 Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz - KrPflG) 893
neu: 2124-15; 2124-5
4. 6. 85 Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz -
HebG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 902
neu: 2124-14; 820-1, 821-1, 821-2, 86-7-2, 2124-1, 2124-2, 2124-1-1, 2124-1-2, 2124-1-6, 2124-1-7, 2124-3, 2124-3a,
2124-1-9, 2124-4, 2124-1-10
4. 6. 85 Gesetz über die vierzehnte Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Vierzehntes Anpassungsgesetz-KOV - 14. AnpG-KOV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 910
neu: 830-7-9; 830-2, 830-6, 830-2-13, 830-2-3
5. 6. 85 Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geld-
leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1985 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 913
neu: 8232-10-25; 820-1, 821-1, 822-1, 8232-4, 821-2, 822-8, 8251-1, 86-7-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 18 und Nr. 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 920
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 922
Gesetz
über die Berufe in der Krankenpflege
{Krankenpflegegesetz - KrPflG)
Vom 4. Juni 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates nungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne
das folgende Gesetz beschlossen: Erlaubnis führen, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vor-
übergehende Dienstleistung im Sinne des Artikels 60
des EWG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Geset-
1. Abschnitt zes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Anzeigepflicht
Erlaubnis nach diesem Gesetz.
§2
§ 1
(1) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ist auf Antrag zu
(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen erteilen, wenn der Antragsteller
1. ,,Krankenschwester'' oder „Krankenpfleger'', 1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbil-
2. ,,Kinderkrankenschwester" oder „Kinderkranken- dungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung
pfleger'' oder bestanden hat,
3. ,,Krankenpflegehelferin" oder „Krankenpflegehelfer" 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung
führen will, bedarf der Erlaubnis. des Berufs ergibt, und
(2) Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für 3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen
die allgemeine Pflege verantwortlich und Staatsange- Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte
hörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirt- oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs
schaftsgemeinschaft sind, dürfen diese Berufsbezeich- unfähig oder ungeeignet ist.
894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(2) Eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeich- (3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn
nung „Krankenpflegehelferin" oder „Krankenpflege- nachträglich eine der Voraussetzungen nach§ 2 Abs. 1
helfer" kann unter den Voraussetzungen des Ab- Nr. 3 weggefallen ist.
satzes 1 Nr. 2 und 3 auch dann erteilt werden, wenn der
Antragsteller eine mindestens dreijährige Dienstzeit im
II. Abschnitt
Sanitätsdienst der Bundeswehr, des Bundesgrenz-
schutzes oder der Polizei eines Landes abgeleistet und Ausbildung
1. die Sanitätsprüfung und den fachlichen Teil der §4
Unteroffizierprüfung für Unteroffiziere im Sanitäts-
dienst der Bundeswehr, (1) Die Ausbildung für Krankenschwestern und Kran-
kenpfleger und für Kinderkrankenschwestern und Kin-
2. die Fachprüfung für die Verwendung als Sanitäts- derkrankenpfleger soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und
beamter im Bundesgrenzschutz oder Fertigkeiten zur verantwortlichen Mitwirkung bei der
Verhütung, Erkennung und Heilung von Krankheiten
3. eine vergleichbare Fachprüfung für die Verwendung
vermitteln (Ausbildungsziel). Die Ausbildung soll ins-
im Sanitätsdienst der Polizei eines Landes
besondere gerichtet sein auf
bestanden hat.
1. die sach- und fachkundige, umfassende, geplante
(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als Pflege des Patienten,
erfüllt, wenn ein Antragsteller, der Staatsangehöriger 2. die gewissenhafte Vorbereitung, Assistenz und
eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschafts- Nachbereitung bei Maßnahmen der Diagnostik und
gemeinschaft ist, in einem anderen Mitgliedstaat der Therapie,
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Ausbil-
3. die Anregung und Anleitung zu gesundheitsfördern-
dung als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die
dem Verhalten,
für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, abge-
schlossen hat und dies durch Vorlage eines nach dem 4. die Beobachtung des körperlichen und seelischen
28. Juni 1979 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Zustandes des Patienten und der Umstände, die
Gesetz aufgeführten Diploms, Prüfungszeugnisses oder seine Gesundheit beeinflussen, sowie die Weiter-
sonstigen Befähigungsnachweises des betreffenden gabe dieser Beobachtungen an die an der Diagno-
Mitgliedstaats nachweist. Ist die Ausbildung in einem stik, Therapie und Pflege Beteiligten,
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein- 5. die Einleitung lebensnotwendiger Sofortmaßnahmen
schaft abgeschlossen worden, der der Europäischen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes,
Wirtschaftsgemeinschaft nach dem in Satz 1 genannten
Zeitpunkt beigetreten ist, so gilt, sofern sich aus den 6. die Erledigung von Verwaltungsaufgaben, soweit sie
Vereinbarungen über den Beitritt nichts anderes ergibt, in unmittelbarem Zusammenhang mit den Pflege-
das Datum des Beitritts. Der Bundesminister für Jugend, maßnahmen stehen. ·
Familie und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechts- (2) Die Ausbildung für Krankenpflegehelferinnen und
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates Krankenpflegehelfer soll die Kenntnisse, Fähigkeiten
bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderun- und Fertigkeiten für die Versorgung der Kranken, sowie
gen des Artikels 3 der Richtlinie 77 /452/EWG vom die damit verbundenen hauswirtschaftlichen und son-
27. Juni 1977 (ABI. EG Nr. L 1 76 S. 1 ) anzupassen. stigen Assistenzaufgaben in Stations-, Funktions- und
sonstigen Bereichen des Gesundheitswesens ver-
(4) Die Erlaubnis nach§ 1 Abs. 1 ist unbeschadet des mitteln (Ausbildungsziel).
Absatzes 3 Satz 1 und 2 unter den Voraussetzungen
des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auch Deutschen im Sinne §5
des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehöri-
gen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen (1) Die Ausbildung für Krankenschwestern und Kran-
Wirtschaftsgemeinschaft oder heimatlosen Ausländern kenpfleger, für Kinderkrankenschwestern und Kinder-
im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimat- krankenpfleger schließt mit der staatlichen Prüfung ab;
loser Ausländer im Bundesgebiet zu erteilen, die außer- sie dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine abge- Prüfung drei Jahre. Sie besteht aus theoretischem und
schlossene Ausbildung· erworben haben, wenn die praktischem Unterricht und einer praktischen Aus-
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. bildung. Unterricht und praktische Ausbildung werden in
Anderen Personen kann die Erlaubnis erteilt werden, staatlich anerkannten Krankenpflege- und Kinder-
wenn diese Voraussetzungen vorliegen. krankenpflegeschulen an Kranken~äusern vermittelt.
(2) Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschulen
sind als geeignet für Ausbildungen nach Absatz 1 staat-
§3 lich anzuerkennen, wenn sie
(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer 1. entweder von einer Unterrichtsschwester oder einem
Erteilung die staatliche Prüfung nicht bestanden oder Unterrichtspfleger, gemeinsam von einer Ärztin oder
die Ausbildung nach § 2 Abs. 3 oder 4 oder die nach § 30 einem Arzt u11d einer Unterrichtsschwester oder
nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. einem Unterrichtspfleger oder gemeinsam von einer
Unterrichtsschwester oder einem Unterrichtspfleger
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich und einer leitenden Schwester oder einem leiten-
die Voraussetzung nach§ 2 Abs. 1 Nr. 2 weggefallen ist. den Pfleger geleitet werden,
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1985 895
2. über eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungs- 3. für Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflege-
plätze ausreichende Zahl von Unterrichtsschwestern helfer nach mindestens zwölf Monaten Tätigkeit als
oder Unterrichtspflegern sowie an der Ausbildung Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer
mitwirkende Ärztinnen oder Ärzte und sonstige Fach- eine Ausbildung nach § 5 Abs. 1 um sechs Monate;
kräfte verfügen, nach mindestens achtzehn Monaten Tätigkeit als
Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer
3. die erforderlichen Räume und Einrichtungen für den
Unterricht besitzen, wird die Ausbildung um weitere sechs Monate ver-
kürzt.
4. a) für die Krankenpflegeausbildung mit einem Kran-
kenhaus verbunden sind, das die Durchführung §8
der praktischen Ausbildung nach der Ausbil-
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere
dungs- und Prüfungsordnung für die Berufe in der
Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf die
Krankenpflege durch Krankenschwestern oder
Dauer einer Ausbildung nach § 5 Abs. 1 anrechnen,
Krankenpfleger im Krankenhaus gewährleistet
wenn die Durchführung der Ausbildung und die Errei-
und das, sofern es sich nicht um ein psychiatri-
chung des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet
sches oder ein sonstiges Fachkrankenhaus mit
werden. Eine Ausbildung im Sanitätsdienst der Bundes-
mehr als 150 Betten handelt, mindestens über
wehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei eines
eine Abteilung für Innere Medizin, Chirurgie sowie
Landes kann jedoch nur bis zu einem Jahr auf die Aus-
Gynäkologie, Psychiatrie oder ein anderes Fach-
bildung in der Krankenpflege nach § 5 Abs. 1 bei Perso-
gebiet verfügt,
nen angerechnet werden, die die Sanitätsprüfung und
b) für die Kinderkrankenpflegeausbildung mit einem den fachlichen Teil der Unteroffizierprüfung für Unterof-
Kinderkrankenhaus oder einer von einer haupt- fiziere im Sanitätsdienst der Bundeswehr, die Fachprü-
beruflich angestellten Kinderärztin oder einem fung für die Verwendung als Sanitätsbeamter im Bun-
hauptberuflich angestellten Kinderarzt geleiteten desgrenzschutz oder eine vergleichbare Fachprüfung
Kinderabteilung eines Allgemeinkrankenhauses für die Verwendung im Sanitätsdienst der Polizei eines
verbunden sind, bei dem die Durchführung der Landes bestanden haben.
praktischen Ausbildung durch Kinderkranken-
schwestern oder Kinderkrankenpfleger gewähr- §9
leistet ist.
Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 5 Abs. 1 wer-
Teile der praktischen Ausbildung können, sofern das
den angerechnet
Ausbildungsziel es zuläßt oder darüber hinaus erfordert,
auch in einer Einrichtung durchgeführt werden, die von 1. Unterbrechungen durch Urlaub oder Ferien bis zu
der zuständigen Behörde zur Ausbildung ermächtigt ist. sechs Wochen jährlich und
2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krank-
§6 heit oder aus anderen, von der Krankenpflege- oder
Kinderkrankenpflegeschülerin oder vom Kranken-
Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung pflege- oder Kinderkrankenpflegeschüler nicht zu
nach § 5 Abs. 1 ist die Vollendung des siebzehnten vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von
Lebensjahres und die gesundheitliche Eignung zur Aus- zwölf Wochen, bei verkürzten Ausbildungen nach
übung des Berufs. Weiter ist Voraussetzung: den§§ 7, 8 und 28 bis zu höchstens vier Wochen je
1. Der Realschulabschluß oder eine gleichwertige Ausbildungsjahr.
Schulbildung oder eine andere abgeschlossene Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehl-
zehnjährige Schulbildung. oder zeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere
2. der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die
Schulbildung, sofern der Bewerber Anrechnung nicht gefährdet wird.
a) eine mindestens zweijährige Pflegevorschule
erfolgreich besucht hat oder
§ 10
b) eine Berufsausbildung mit einer vorgesehenen
Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren (1) Die Ausbildung für Krankenpflegehelferinnen und
erfolgreich abgeschlossen hat Krankenpflegehelfer schließt mit der staatlichen Prü-
fung ab; sie dnuert unabhängig vom Zeitpunkt der staat-
oder lichen Prüfung ein Jahr. Sie wird in staatlich anerkann-
3. die Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Kran- ten Schulen für die Krankenpflegehilfe an Kranken-
kenpflegehelfer. häusern durchgeführt.
§7 (2) Schulen für die Krankenpflegehilfe sind als ge-
eignet staatlich anzuerkennen, wenn sie
Auf Antrag werden verkürzt:
1. entweder von einer Unterrichtsschwester oder einem
1. für Krankenschwestern, Krankenpfleger und für Unterrichtspfleger, gemeinsam von einer Ärztin oder
Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger einem Arzt und einer Unterrichtsschwester oder
jeweils eine andere der in§ 5 Abs. 1 genannten Aus- einem Unterrichtspfleger oder gemeinsam von einer
bildungen um achtzehn Monate, Unterrichtsschwester oder einem Unterrichtspfleger
2. für Hebammen und Entbindungspfleger eine Aus- und einer leitenden Schwester oder einem leiten-
bildung nach § 5 Abs. 1 um zwölf Monate, den Pfleger geleitet werden,
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2. über eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungs- Übereinkommen vom 25. Oktober 1967 über die theo-
plätze ausreichende Zahl geeigneter Unterrichts- retische und praktische Ausbildung von Kranken-
kräfte verfügen, schwestern und Krankenpflegern (BGBI. 197211 S. 629)
3. die erforderlichen Räume und Einrichtungen für den zu berücksichtigen. Insbesondere ist eine Mindeststun-
denzahl von viertausendsechshundert Stunden vorzu-
Unterricht besitzen und
sehen, von denen mindestens die Hälfte auf die prakti-
4. mit einem geeigneten Krankenhaus verbunden sind. sche Ausbildung und nicht weniger als ein Drittel ,auf
den theoretischen und praktischen Unterricht entfallen;
(3) Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist
dasselbe ist für die Ausbildung in der Kinderkranken-
1: die Vollendung des siebzehnten Lebensjahres und pflege vorzuschreiben.
die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des
Berufs und (2) Soweit die Rechtsverordnung nach Absatz 1
Krankenschwestern und Krankenpfleger betrifft, die für
2. der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige die allgemeine Pflege verantwortlich sind, ist für Antrag-
Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsaus- steller, die Staatsangehörige eines anderen Mitglied-
bildung. staates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Num- sind, zu regeln:
mer 2 zulassen. 1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen
(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die Vorlage
andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und
auf eine Ausbildung nach Absatz 1 anrechnen, wenn die die Ermittlung durch die zuständigen Behörden ent-
Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des sprechend Artikel 6 bis 9 der Richtlinie 77/452/EWG,
Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden. 2. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend
Eine Ausbildung im Sanitätsdienst der Bundeswehr, des Artikel 10 der Richtlinie 77 / 452/EWG.
Bundesgrenzschutzes oder der Polizei eines Landes
(3) Der Bundesminister für Jugend, Familie und
kann bis zur vollen Ausbildt.:ngsdauer von einem Jahr
Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem
auf eine Ausbildung nach Absatz 1 bei Personen ange-
rechnet werden, die die Sanitätsprüfung und den fach- Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch
lichen Teil der Unteroffizierprüfung für Unteroffiziere im Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in
Sanitätsdienst der Bundeswehr, die Fachprüfung für die einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Kranken-
Verwendung als Sanitätsbeamter im Bundesgrenz- pflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer die Mindest-
anforderungen an die einjährige Ausbildung nach § 10
schutz oder eine vergleichbare Fachprüfung für die Ver-
wendung im Sanitätsdienst der Polizei eines Landes Abs. 1 sowie das Nähere über die staatliche Prüfung
bestanden haben. und die Urkunden für die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 3
zu regeln. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß
(5) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet die Schülerin und der Schüler während der Ausbildung
1. Unterbrechungen durch Urlaub oder Ferien bis zu am theoretischen und praktischen Unterricht und an
sechs Wochen und einer praktischen Ausbildung teilzunehmen haben. Die
Ausbildung soll sich auch auf die Krankenpflegehilfe
2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krank- in der ambulanten Pflege (Hauskrankenpflege) er-
heit oder aus anderen, von der Schülerin oder dem strecken. Für die Ausbildung ist eine Mindeststunden-
Schüler für Krankenpflegehilfe nicht zu vertretenden zahl von eintausendsechshundert Stunden vorzu-
Gründen bis zur Gesamtdauer von vier Wochen. schreiben.
Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehl-
zeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere III. Abschnitt
Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die
Anrechnung nicht gefährdet wird. Ausbildungsverhältnis
§ 11 § 12
( 1) Der Bundesminister für Jugend, Familie und ( 1) Der Träger der Ausbildung, der einen anderen zur
Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bun- Ausbildung nach diesem Gesetz einstellt, hat mit
desminister für Bildung und Wissenschaft durch diesem einen schriftlichen Ausbildungsvertrag nach
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schlie-
einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufe ßen.
in der Krankenpflege die Mindestanforderungen an die (2) Der Ausbildungsvertrag muß mindestens ent-
dreijährigen Ausbildungen nach § 5 Abs. 1 sowie das halten
Nähere über die staatlichen Prüfungen und die Urkun-
den für die Erlaubnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu 1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vor-
regeln. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß die schriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,
Schülerin und der Schüler am theoretischen und prak- 2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
tischen Unterricht und an einer praktischen Ausbildung
3. Angaben über die der Ausbildung zugrundeliegende
teilzunehmen haben. Bei der Festlegung der Mindestan-
Ausbildungs- und Prüfungsordnung,
forderungen an die dreijährige Ausbildung in der Kran-
kenpflege sind die Richtlinie 77 /453/EWG vom 27. Juni 4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchent-
1977 (ABI. EG Nr. L 176 S. 8) und das Europäische lichen Ausbildungszeit,
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1985 897
5. die Dauer der Probezeit, 2. die ihnen im Rahmen der Ausbildung aufgetragenen
6. Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungs- Verrichtungen sorgfältig auszuführen,
vergütung, 3. die für Beschäftigte im Krankenhaus geltenden
7. die Dauer des Urlaubs, Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten
und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu
8. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungs- wahren.
vertrag gekündigt werden kann.
§16
(3) Der Ausbildungsvertrag ist von einem Vertreter
des Trägers der Ausbildung sowie der Schülerin oder (1) Der Träger der Ausbildung hat der Schülerin und
dem Schüler und deren gesetzlichem Vertreter zu unter- dem Schüler eine Ausbildungsvergütung zu gewähren.
zeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Aus-
bildungsvertrages ist der Schülerin oder dem Schüler (2) Sachbezüge können in der Höhe der durch
Rechtsverordnung nach § 17 Satz 1 Nr. 3 Viertes Buch
und deren gesetzlichem Vertreter auszuhändigen.
Sozialgesetzbuch bestimmten Werte angerechnet wer-
(4) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen den, jedoch nicht über fünfundsiebzig vom Hundert der
der Schriftform. Bruttovergütung hinaus. Können die Schülerin und der
Schüler während der Zeit, für welche die Ausbildungs-
§ 13 vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund
Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach den
(1) Eine Vereinbarung, die die Schülerin oder den Sachbezugswerten abzugelten.
Schüler für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungs-
verhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätig- (3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche
keit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die oder wöch9ntliche Ausbildungszeit hinausgehende
Schülerin oder der Schüler innerhalb der letzten drei Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und
Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach besonders zu vergüten.
dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis auf unbe- §17
stimmte Zeit eingeht.
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit.
(2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über Die Probezeit beträgt
1. die Verpflichtung der Schülerin oder des SchülPrs, 1. bei Krankenschwestern, Krankenpflegern, Kinder-
für die Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen, krankenschwestern und Kinderkrankenpflegern
2. Vertragsstrafen, sechs Monate,
3. den Ausschluß oder die Beschränkung von Scha- 2. bei Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflege-
densersatzansprüchen, helfern drei Monate.
4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes
§18
in Pauschbeträgen.
(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf
§ 14 der Ausbildungszeit.
(1) Der Träger der Ausbildung hat (2) Bestehen die Schülerin und der Schüler die staat-
liche Prüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungs-
1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen verhältnis auf ihren schriftlichen Antrag bis zur nächst-
Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so möglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch
durchzuführen, daß das Ausbildungsziel (§ 4) in
um ein Jahr.
der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden
kann,
§ 19
2. der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Aus-
bildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Ver- (1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsver-
fügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum hältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind. gekündigt werden.
(2) Der Schülerin und dem Schüler dürfen nur Verrich- (2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhält-
tungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck nis nur gekündigt werden
dienen; sie sollen ihren körperlichen Kräften angemes- 1. ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
sen sein.
a) wenn die Voraussetzungen des§ 2 Abs. 1 Nr. 2
und 3 nicht oder nicht mehr vorliegen,
§ 15
b) aus einem sonstigen wichtigen Grund,
Die Schülerin und der Schüler haben sich zu bemü-
hen, die in § 4 genannten Kenntnisse, Fähigkeiten und 2. von der Schülerin und dem Schüler mit einer Kündi-
Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das gungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Ausbildung
Ausbildungsziel zu erreichen. Sie sind insbesondere aufgeben wollen.
verpflichtet, (3) Die Kündigung muß schriftlich und in den Fällen
, 1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltun- des Absatzes 2 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungs-
gen teilzunehmen, gründe erfolgen.
898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter
unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen als zwölf Monate sein.
dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei
Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Gütever- (3) Der Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen
fahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist die Rechte und Pflichten einer Krankenschwester oder
gehemmt. eines Krankenpflegers. Verstößt ein Dienstleistungs-
erbringer gegen diese Pflichten, so hat die zuständige
§ 20 Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Her-
kunftsstaates dieses Dienstleistungserbringers hier-
Werden die Schülerin und der Schüler im Anschluß an über zu unterrichten.
das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne daß hier-
über ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt (4) Einern Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates
ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als be- der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der im Gel-
gründet. tungsbereich dieses Gesetzes den Beruf einer Kran-
kenschwester oder eines Krankenpflegers auf Grund
§ 21
einer Erlaubnis ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der
Eine Vereinbarung, die zuungunsten der Schülerin Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitglied-
oder des Schülers von den Vorschriften des staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Be-
III. Abschnitts dieses Gesetzes abweicht, ist nichtig. scheinigungen darüber auszustellen, daß er
1. den Beruf der Krankenschwester oder des Kranken-
pflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich
§ 22 sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben
Die§§ 12 bis 21 finden keine Anwendung auf Schü- darf und
lerinnen und Schüler, die Mitglieder geistlicher Gemein-
2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt.
schaften oder Diakonissen oder Diakonieschwestern
sind.
V. Abschnitt
IV. Abschnitt
Zuständigkeiten
Erbringen von Dienstleistungen
§ 24
§ 23
\ 1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die
(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro- zuständige Behörde des Landes, in dem der Antrag-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft, die zur Ausübung steller die Prüfung abgelegt hat.
des Berufs der Krankenschwester oder des Kranken-
pflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich (2) Die Entscheidungen nach den §§ 7 bis 9, 1O Abs. 4
sind, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen und 5 und § 28 trifft die Behörde des Landes, in dem der .
Wirtschaftsgemeinschaft auf Grund einer nach deut- Antragsteller an einer Ausbildung teilnehmen will oder
schen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbil- teilnimmt.
dung oder auf Grund eines in der Anlage zu § 2 Abs. 3
oder in § 30 genannten Diploms, Prüfungszeugnisses (3) Die Länder bestimmen die zur Durchführung
oder sonstigen Befähigungsnachweises berechtigt dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
sind, dürfen als Oienstleistungserbringer im Sinne des
Artikels 60 des EWG-Vertrages vorübergehend den
Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben.
VI. Abschnitt
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen Bußgeldvorschriften
erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher
anzuzeigen. Sofern eine vorherige Anzeige wegen der § 25
Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die
Anzeige unverzüglich nach Erbringen der Dienstleistung Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1
zu erfolgen. Bei der Anzeige sind Bescheinigungen des Abs. 1 eine der folgenden Berufsbezeichnungen führt: ·
Herkunftsstaates darüber vorzulegen, daß der Dienst- 1. ,,Krankenschwester'' oder „Krankenpfleger",
leistungserbringer
2. ,,Kinderkrankenschwester" oder „Kinderkranken-
1. den Beruf der Krankenschwester oder des Kranken- pfleger'',
pflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich
sind, im Herkunftsstaat ausüben darf und 3. ,,Krankenpfleg<3helferin" oder „Krankenpflegehel-
fer".
2. ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen
Befähigungsnachweis im Sinne des Absatzes 1 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
besitzt. fü~ftausend Deutsche Mark geahndet werden.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1985 899
VII. Abschnitt Nachweis der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung
des Berufs.
Anwendung des Berufsbildungsgesetzes
(2) Absatz 1 gilt nur für Umschulungen, die bis zum
§ 26 31. Dezember 1985 begonnen werden.
Für die Ausbildung zu den in diesem Gesetz geregel-
ten Berufen findet das Berufsbildungsgesetz keine § 29
Anwendung.
Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschulen
VIII. Abschnitt sowie Schulen für Krankenpflegehilfe, die vor Inkraft-
treten dieses Gesetzes auf Grund des Krankenpflege-
Übergangsvorschriften gesetzes die staatliche Anerkennung erhalten haben,
gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 5 Abs. 2
§ 27 oder § 10 Abs. 2, sofern die Anerkennung nicht zurück-
genommen wird. Die Anerkennung ist zurückzunehmen,
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte
falls nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Inkraft-
Erlaubnis als „Krankenschwester" oder „Krankenpfle-
treten des Gesetzes nachgewiesen wird, daß die Vor-
ger" oder als „Kinderkrankenschwester" oder eine
aussetzungen des § 5 Abs. 2 oder § 10 Abs. 2 erfüllt
einer solchen Erlaubnis durch das Krankenpflegegesetz
sind.
in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. September 1965 (BGBI. I S. 1443), zuletzt geändert
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 § 30
(BGBI. 1 S. 1568), gleichgestellte staatliche Anerken- Antragstellern, die Staatsangehörige eines Mitglied-
nung als „Krankenschwester" oder „Krankenpfleger" staates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
oder „Säuglings- und Kinderschwester" gelten als sind und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und
Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2. 3 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte auf Grund der Vortage eines Diploms, Prüfungszeugnis-
Erlaubnis als „Krankenpflegehelferin" oder „Kranken- ses oder sonstigen Befähigungsnachweises der Kran-
pflegehelfer" gilt als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 3. kenschwester oder des Krankenpflegers, die für die all-
(3) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene gemeine Pflege verantwortlich sind, beantragen, die von
Ausbildung als „Krankenschwester" oder „Kranken- einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
pfleger", als „Kinderkrankenschwester" und als „Kran- schaftsgemeinschaft vor dem 29. Juni 1979 ausgestellt
kenpflegehelferin" oder „Krankenpflegehelfer" wird worden sind, ist die Erlaubnis ebenfalls zu erteilen. In
nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. den Fällen, in denen die Ausbildung des Antragstellers
Nach Abschluß der Ausbildung erhält der Antragsteller, den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie
wenn die Voraussetzungen des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 77 /453/EWG vom 27. Juni 1977 (ABI. EG Nr. L 176 S. 8)
vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3. nicht genügt, kann die zuständige Behörde die Vorlage
einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaa-
(4) Soldaten der Bundeswehr, Polizeivollzugsbeam- tes des Antragstellers verlangen, aus der sich ergibt,
tem des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei eines daß der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor
Landes, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Sanitäts- Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre
dienst leisten oder vor diesem Zeitpunkt geleistet lang tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten einer
haben, kann eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Krankenschwester oder eines Krankenpflegers, die für
3 erteilt werden, wenn sie innerhalb von fünf Jahren die allgemeine Pflege verantwortlich sind, ausgeübt hat.
nach Inkrafttreten UidSes Gesetzes die Voraussetzun- Diese Tätigkeiten müssen sich auf die volle Verantwor-
gen nach § 20 Abs. 1 oder 2 des Krankenpflegegeset- tung für die Planung, Organisation und Ausführung der
zes in der in§ 32 Abs. 2 bezeichneten Fassung erfüllen Krankenpflege des Patienten erstreckt haben.
und die Voraussetzungen des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vor-
liegen.
§ 28
_IX. Abschnitt
(1) Für Umschülerinnen und Umschüler mit einer
Schi ußvorschriften
abgeschlossenen Ausbildung als Arzthelferin oder Arzt-
helfer, Zahnarzthelferin oder Zahnarzthelfer, Masseurin
oder Masseur, Masseurin und medizinische Bade- § 31
meisterin oder Masseur und medizinischer Bademei- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Drit-
ster, medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin ten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
oder medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
medizinisch-technische Radiologieassistentin oder werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
medizinisch-technischer Radiologieassistent wird auf Überleitungsgesetzes.
Antrag eine Ausbildung nach § 5 Abs. 1 um sechs
Monate verkürzt; nach mindestens dreijähriger Tätigkeit
§ 32
im erlernten Beruf kann die Ausbildung um weitere
sechs Monate verkürzt werden. Auf die Erfüllung der in ( 1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 11 am
§ 6 für den Zugang zur Ausbildung genannten Voraus- 1. September 1985 in Kraft.§ 11 tritt am Tage nach der
setzungen wird verzichtet; hiervon unberührt bleibt der Verkündung in Kraft.
900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(2) Gleichzeitig tritt, soweit sich aus § 27 Abs. 3 und 1965 (BGBI. 1S. 1443), zuletzt geändert durch Artikel 7
4 nichts anderes ergibt, das Krankenpflegegesetz in der des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1
Fassung der Bekanntmachung vom 20. September S. 1568),. außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 4. Juni. 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Heiner Geißler
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1985 901
Anlage
(zu § 2 Abs. 3)
Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
a) Belgien ster/eines Krankenpflegers), ausgestellt vom Mini-
- ,, brevet d' hospital ier( ere) /verpleegassistent (e) '' sterium für soziale Dienste;
(Diplom eines Krankenhaushilfspflegers/einer Kran-
kenhaushilfsschwester), ausgestellt vom Staat, von e) Irland
staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen, Zeugnis einer (eines) ,,Registered General Nurse", aus-
- ,,brevet d'infirmier(ere) hospitalier(ere)/ziekenhuis- gestellt von „an Bord Altranais" (Nursing Board);
verpleger (-verpleegster)" (Diplom eines Kranken-
hauspflegers/ einer Krankenhausschwester), ausge- f) Italien
stellt vom Staat, von staatlichen oder staatlich aner-
„diploma di abilitazione professionale per infermiere
kannten Schulen,
professionale", ausgestellt von den staatlich an-
- ,,diplöme d'infirmier(ere) gradue(e) hospita- erkannten Schulen;
lier(ere)/gegradueerd ziekenhuisverpleger (-ver-
pleegster)" (Diplom eines akademisch geprüften g) Luxemburg
Krankenhauspflegers/einer akademisch geprüften
Krankenhausschwester), ausgestellt vom Staat, von staatliches Diplom eines „infirmier" (Krankenpfle-
staatlichen oder staatlich anerkannten höheren ger/Krankenschwester),
Fachschulen; - staatliches Diplom eines „infirmier hospitalier gra-
due" (akademisch geprüfter Krankenhauspfle-
b) Dänemark ger/ akademisch geprüfte Krankenhausschwester),
„sygeplejerske" -Diplom, ausgestellt von den vom ausgestellt vom Minister für Gesundheitswesen auf
,,Sundhedsstyrelsen'' (Staatliches Gesundheitsamt) Grund des Besch1usses des Prüfungsausschusses;
anerkannten Krankenpflegeschulen;
h) Niederlande
c) Frankreich - die Diplome „verpleger A", ,,verpleegster A", ,,ver-
„diplöme d'Etat d'infirmier(ere)" (staatliches Diplom pleegkundige A",
eines Krankenpflegers/einer Krankenschwester), aus- - das Diplom „verpleegkundige MBOV" (Middelbare
gestellt vom Ministerium für Gesundheitswesen; Beroepsopleiding Verpleegkundige),
- das Diplom „verpleegkundige HBOV" (Hogere Be-
d) Griechenland
roepsopleiding Verpleegkundige),
1 . das Diplom einer (IV(J)tEpat; crxoÄiit; VO<JOKoµwv
ausgestellt von einer der von der öffentlichen Verwal-
(höhere Fachschule für Krankenschwestern/Kran-
tung ernannten Prüfungskommissionen;
kenpfleger), bestätigt vom Ministerium für soziale
Dienste, oder das Diplom der tfuv 1tapatatptKoov
crxoAoov toov KEVtpwv avwtcpat; tEXVtKiit; EK7tatÖEV<JEWt; i) Vereinigtes Königreich
(paramedizinische Schulen der Stellen für höhere Bescheinigung über die Aufnahme in den allgemeinen
technische Berufsausbildung), ausgestellt vom Mini- Teil des Registers, ausgestellt in England und Wales
sterium für Unterricht und Kult, und vom „General Nursing Council for England and Wales",
2. das 1ttcrto1tOtT)ttK6v 1tpaKttKfit; OOlCTl<JEwt; tfuv in Schottland vom „General Nursing Council for Scot-
E1tayyEAµUt(J)V tiis VO<JOK6µou (Bescheinigung über land" und in Nordirland vom „Northern lreland Council
die praktische Ausbildung einer Krankenschwe- for Nurses and Midwives".
902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gesetz
über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers
(Hebammengesetz - HebG)
Vom 4. Juni 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates sofern sich aus den Vereinbarungen über den Beitritt
das folgende Gesetz beschlossen: nichts anderes ergibt, das Datum des Beitritts. Der Bun-
desminister für Jugend, Familie und Gesundheit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
1. Abschnitt Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu
Erlaubnis diesem Gesetz späteren Änderungen des Artikels 3 der
Richtlinie 80/154/EWG vom 21. Januar 1980 (ABI.
EG Nr. L 33 S. 1 ), geändert durch die Richtlinie
§ 1
80/1273/EWG vom 22. Dezember 1980 (ABI. EG
(1) Wer die Berufsbezeichnung „Hebamme" oder Nr. L 375 S. 74) anzupassen.
,,Entbindungspfleger" führen will, bedarf der Erlaubnis.
(3) Die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ist unbeschadet des
(2) Hebammen, die Staatsangehörige eines Mitglied- Absatzes 2 Satz 1 und 2 unter den Voraussetzungen
staates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auch Deutschen im Sinne
sind, dürfen diese Berufsbezeichnung im Geltungsbe- des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staats-
reich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis führen, sofern sie angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
ihre Berufstätigkeit als vorübergehende Dienstleistung päischen Wirtschaftsgemeinschaft oder heimatlosen
im Sinne des Artikels 60 des EWG-Vertrages im Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstel-
Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unter- lung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet zu ertei-
liegen jedoch der Anzeigepflicht nach diesem Gesetz. len, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
zes eine abgeschlossene Ausbildung erworben haben,
(3) Absatz 2 gilt für männliche Berufsangehörige ent- wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
sprechend. gegeben ist. Anderen Personen kann die Erlaubnis
erteilt werden, wenn diese Voraussetzungen vorliegen.
§2
(1) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ist auf Antrag zu §3
erteilen, wenn der Antragsteller
(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer
1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbil- Erteilung die staatliche Prüfung nicht bestanden oder
dungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung die Ausbildung nach § 2 Abs. 2 oder 3 oder die nach § 28
bestanden hat, Abs. 1 oder 2 nachzuweisende Ausbildung nicht ab-
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, geschlossen war.
aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich
des Berufs ergibt, und die Voraussetzung nach§ 2 Abs. 1 Nr. 2 weggefallen ist.
3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen (3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn
Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte
nachträglich eine der Voraussetzungen nach§ 2 Abs. 1
oder wegen eirier Sucht zur Ausübung des Berufs
Nr. 3 weggefallen ist.
unfähig oder ungeeignet ist.
(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als
erfüllt, wenn ein Antragsteller, der Staatsangehöriger II. Abschnitt
eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge- Vorbehaltene Tätigkeiten
meinschaft ist, in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Ausbildung als §4
Hebamme abgeschlossen hat und dies durch Vorlage
eines nach dem 22. Januar 1986 ausgestellten, in der (1) Zur Leistung von Geburtshilfe sind, abgesehen
Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Diploms, Prü- von Notfällen, außer Ärztinnen und Ärzten nur Personen
fungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachwei- mit einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
ses des betreffenden Mitgliedstaats nachweist. Ist die ,,Hebamme" oder „Entbindungspfleger" sowie Dienst-
Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen leistungserbringer im Sinne des § 1 Abs. 2 berechtigt.
Wirtschaftsgemeinschaft abgeschlossen worden, der Die Ärztin und der Arzt sind verpflichtet, dafür Sorge zu
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach dem in tragen, daß bei einer Entbindung eine Hebamme oder
Satz 1 genannten Zeitpunkt beigetreten ist, so gilt, ein Entbindungspfleger zugezogen wird.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1985 903
(2) Geburtshilfe im Sinne des Absatzes 1 umfaßt 2. der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige
Überwachung des Geburtsvorgangs von Beginn der Schulbildung, sofern der Bewerber
Wehen an, Hilfe bei der Geburt und Überwachung des a) eine mindestens zweijährige Pflegevorschule
Wochenbettverlaufs.
erfolgreich besucht hat oder
b) eine Berufsausbildung mit einer vorgesehenen
III. Abschnitt Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren
erfolgreich abgeschlossen hat
Ausbildung
oder
§5 3. die Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Kran-
kenpflegehelfer.
Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen,
Frauen während der Schwangerschaft, der Geburt und §8
dem Wochenbett Rat zu erteilen und die notwendige Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere
Fürsorge zu gewähren, normale Geburten zu leiten, Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf die
Komplikationen des Geburtsverlaufs frühzeitig zu Dauer der Ausbildung anrechnen, wenn die Durch-
erkennen, Neugeborene zu versorgen, den Wochen- führung der Ausbildung und die Erreichung des Aus-
bettverlauf zu überwachen und eine Dokumentation bildungszieles dadurch nicht gefährdet werden. Eine
über den Geburtsverlauf anzufertigen (Ausbildungsziel). Ausbildung als Krankenschwester, Krankenpfleger,
Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger ist
mit zwölf Monaten anz• ,rechnen.
§6
( 1) Die Ausbildung für Hebammen und Entbindungs- §9
pfleger schließt mit der staatlichen Prüfung ab und dau-
ert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet
drei Jahre. Sie besteht aus theoretischem und prakti- 1. Unterbrechungen durch Urlaub oder Ferien bis zu
schem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. sechs Wochen jährlich und
Unterricht und praktische Ausbildung werden in staat-
lich anerkannten Hebammenschulen an Krankenhäu- 2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krank-
sern vermittelt. heit oder aus anderen, von der Schülerin oder vom
Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur
(2) Hebammenschulen sind als geeignet für die Aus- Gesamtdauer von zwölf Wochen, bei verkürzten Aus-
bildung nach Absatz 1 staatlich anzuerkennen, wenn sie bildungen nach § 8 bis zu höchstens vier Wochen je
1. von einer Lehrhebamme oder einem Lehrentbin- Ausbildungsjahr.
dungspfleger oder gemeinsam von einer Ärztin oder Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch darüber
einem Arzt und einer Lehrhebamme oder einem Lehr- hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine
entbindungspfleger geleitet werden, besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch
2. über eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungs- die Anrechnung nicht gefährdet wird.
plätze ausreichende Zahl von Lehrhebammen oder
Lehrentbindungspflegern sowie an der Ausbildung §10
mitwirkende Ärztinnen oder Ärzte und sonstige Fach-
kräfte verfügen, (1) Der Bundesminister für Jugend, Familie und
Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bun-
3. die erforderlichen Räume und Einrichtungen für den
desminister für Bildung und Wissenschaft durch
Unterricht besitzen,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in
4. mit einem Krankenhaus verbunden sind, das die einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebam-
Durchführung der praktischen Ausbildung nach der men und Entbindungspfleger unter Berücksichtigung
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen der in der Richtlinie 80/155/EWG vom 21. Januar 1980
und Entbindungspfleger durch Hebammen oder Ent- (ABI. EG Nr. L 33 S. 8) genannten Ausbildungsvoraus-
bindungspfleger im Krankenhaus gewährleistet. setzungen, Ausbildungsinhalte, Tätigkeiten und Aufga-
Teile der praktischen Ausbildung können, sofern das ben die Mindestanforderungen an die Ausbildung sowie
Ausbildungsziel es zuläßt oder darüber hinaus erfordert, das Nähere über die staatliche Prüfung und die Urkunde
auch in einer Einrichtung durchgeführt werden, die von für die Erlaubnis nach § 1 Abs·. 1 zu regeln. In der
der zuständigen Behörde zur Ausbildung ermächtigt ist. Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß die Schülerin
und der Schüler an theoretischem und praktischem
Unterricht und an einer praktischen Ausbildung teilzu-
§7 nehmen haben.
Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist ferner
nach § 6 Abs. 1 ist die Vollendung des siebzehnten für Antragsteller, die Staatsangehörige eines anderen
Lebensjahres und die gesundheitliche Eignung zur Aus- Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein-
übung des Berufs. Weiter ist Voraussetzung: schaft sind, zu regeln:
1. Der Realschulabschluß oder eine gleichwertige 1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen
Schulbildung oder eine andere abgeschlossene des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die Vorlage
zehnjährige Schulbildung oder der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
die Ermittlung durch die zuständigen Behörden § 13
entsprechend Artikel 7 bis 10 der Richtlinie
80/154/EWG, (1) Der Träger der Ausbildung hat
1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen
2. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Form planmäßig, zeitlich, und sachlich gegliedert so
Artikel 11 der Richtlinie 80/154/EWG. durchzuführen, daß das Ausbildungsziel (§ 5) in der
vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden
kann,
IV. Abschnitt 2. der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbil-
Au sbi ldu ngsverhältni s dungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfü-
gung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen
der staatlichen Prüfung erforderlich sind.
§ 11
(2) Der Schülerin und dem Schüler dürfen nur Verrich-
( 1) Der Träger der Ausbildung, der einen anderen zur
tungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck
Ausbildung nach diesem Gesetz einstellt, hat mit
dienen; sie sollen ihren körperlichen Kräften angemes-
diesem einen schriftlichen Ausbildungsvertrag nach
sen sein.
Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schlie-
ßen.
§ 14
(2) Der Ausbildungsvertrag muß mindestens ent-
Die Schülerin und der Schüler haben sich zu bemü-
halten
hen, die in § 5 genannten Kenntnisse, Fähigkeiten und
1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vor- Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das
schriften dieses Gesetzes ausgebildet wird, Ausbildungsziel zu erreichen. Sie sind insbesondere
2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung, verpflichtet,
3. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchent- 1. an den vorgesehriebenen Ausbildungsveranstaltun-
lichen Ausbildungszeit, gen teilzunehmen,
4. die Dauer der Probezeit, 2. die ihnen im Rahmen der Ausbildung aufgetragenen
Verrichtungen sorgfältig auszuführen,
5. Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungs-
vergütung, 3. die für Beschäftigte im Krankenhaus geltenden
Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten
6. die Dauer des Urlaubs, und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu
7. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungs- wahren.
vertrag gekündigt werden kann.
§ 15
(3) Der Ausbildungsvertrag ist von einem Vertreter
des Trägers der Ausbildung sowie der Schülerin oder (1) Der Träger der Ausbildung hat der Schülerin und
dem Schüler und deren gesetzlichem Vertreter zu unter- dem Schüler eine Ausbildungsvergütung zu gewähren.
zeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Aus- (2) Sachbezüge können in der Höhe der durch
bildungsvertrages ist der Schülerin oder dem Schüler Rechtsverordnung nach § 17 Satz 1 Nr. 3 Viertes Buch
und deren gesetzlichem Vertreter auszuhändigen. Sozialgesetzbuch bestimmten Werte angerechnet wer-
den, je'CJoch nicht über fünfundsiebzig vom Hundert der
(4) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen
der Schriftform. Bruttovergütung hinaus. Können die Schülerin und der
Schüler während der Zeit, für welche die Ausbildungs-
vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund
§ 12 Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach den
( 1) Eine Vereinbarung, die die Schülerin oder den Sachbezugswerten abzugelten.
Schüler für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungs- (3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche
verhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätig- oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende
keit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und
Schülerin oder der Schüler innerhalb der letzten drei besonders zu vergüten.
Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach
dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis auf unbe- '
§ 16
stimmte Zeit eingeht.
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit.
(2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über Die Probezeit beträgt sechs Monate.
1. die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers,
für die Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen,
§ 17
2. Vertragsstrafen,
3. den Ausschluß oder die Beschränkung von Scha- ( 1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf
densersatzansprüchen, der Ausbildungszeit.
4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes (2) Bestehen die Schülerin und der Schüler die staat-
in Pauschbeträgen. . liehe Prüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungs-
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1985 905
verhältnis auf ihren schriftlichen Antrag bis zur nächst- Vertrages vorübergehend den Beruf im Geltungsbereich
möglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch dieses Gesetzes ausüben.
um ein Jahr.
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen
§18 erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher
(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsver- anzuzeigen. Sofern eine vorherige Anzeige wegen der
hältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die
gekündigt werden. Anzeige unverzüglich nach Erbringen der Dienstleistung
zu erfolgen. Bei der Anzeige sind Bescheinigungen des
(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhält- Herkunftsstaates darüber vorzulegen, daß der Dienst-
nis nur gekündigt werden leistungserbringer
1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, 1. den Beruf einer Hebamme im Herkunftsstaat aus-
a) wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 üben darf und
und 3 nicht oder nicht mehr vorliegen, 2. ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen
b) aus einem sonstigen wichtigen Grund, Befähigungsnachweis im Sinne des Absatzes 1
besitzt.
2. von der Schülerin und dem Schüler mit einer Kündi-
gungsfrist von vier Wochen. Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter
als zwölf Monate sein.
(3) Die Kündigung muß schriftlich und in den Fällen
des Absatzes 2 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungs- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für männliche Berufs-
gründe erfolgen. angehörige entsprechend.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist (4) Der Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen
unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei die Rechte und Pflichten einer Hebamme oder eines
Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Gütever- Entbindungspflegers. Verstößt ein Dienstleistungser-
fahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so bringer gegen diese Pflichten, so hat die zuständige
wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Her-
gehemmt. kunftsstaates dieses Dienstleistungserbringers hier-
über zu unterrichten.
§19
(5) Einern Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates
Werden die Schülerin und der Schüler im Anschluß an der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der im Gel-
das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne daß hier- tungsbereich dieses Gesetzes den Beruf einer
über ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt Hebamme oder eines Entbindungspflegers auf Grund
ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begrün- einer Erlaubnis ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der
det. Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitglied-
§ 20 staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Eine Vereinbarung, die zuungunsten der Schülerin Bescheinigungen darüber auszustellen, daß er
oder des Schülers von den Vorschriften des 1. den Beruf der Hebamme oder des Entbindungs-
IV. Abschnitts dieses Gesetzes abweicht, ist nichtig. pflegers im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus-
üben darf und
§ 21 2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt.
Die§§ 11 bis 20 finden keine Anwendung auf Schü-
lerinnen und Schüler, die Mitglieder geistlicher Gemein- § 23
schaften oder Diakonissen oder Diakonieschwestern
sind. Zwischenstaatliche Verträge über die Tätigkeit der
Hebammen in den Grenzgebieten bleiben unberührt.
V. Abschnitt
VI. Abschnitt
Erbringen von Dienstleistungen;
zwischenstaatliche Verträge Zuständigkeiten
§ 22 § 24
( 1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro- ( 1) Die Entscheidung nach § 2 Abs. 1 trifft die zustän-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft, die zur Ausübung dige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die
des Berufs einer Hebamme in einem anderen Mitglied- Prüfung abgelegt hat.
staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf (2) Die Entscheidung über die Anrechnung einer Aus-
Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abge- bildung nach § 8 trifft die zuständige Behörde des Lan-
schlossenen Ausbildung oder auf Grund eines in der des, in dem der Antragsteller an einer Ausbildung teil-
Anlage zu § 2 Abs. 2 oder in § 28 Abs. 1 oder 2 genann- nehmen will.
ten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befä-
higungsnachweises berechtigt sind, dürfen als Dienst- (3) Die Länder bestimmen die zur Durchführung
leistungserbringer im Sinne des Artikels 60 des EWG- dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
VII. Abschnitt nigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und
gesetzmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt hat.
Bußgeldvorschriften
(2) Antragstellern, die Staatsangehörige eines Mit-
§ 25 gliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft sind und die Voraussetzungen 9es § 2 Abs. 1
Ordnungswidrig handelt, wer Nr. 2 und 3 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1
1. ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 die Berufsbezeich- Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Diploms, Prüfungs-
nung „Hebamme" oder „Entbindungspfleger" führt, zeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises
einer Hebamme beantragen, die von einem anderen Mit-
2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Geburtshilfe leistet. gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
vor dem 23. Januar 1983 ausgestellt worden sind und
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie
fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. 80/155/EWG genügen, denen jedoch nach Artikel 2 der
Richtlinie 80/154/EWG gleichzeitig eine der in Artikel 4
der Richtlinie 80/154/EWG genannten Bescheinigun-
VIII. Abschnitt gen der zuständigen Behörde des Heimat- oder Her-
kunftsstaates beizufügen ist, aus der sich ergibt, daß
Anwendung des Berufsbildungsgesetzes der Antragsteller nach Erhalt des Diploms, Prüfungs-
zeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises als
§ 26 Hebamme während einer berufspraktischen Tätigkeit in
Für die Ausbildung der Hebamme und des Entbin- zufriedenstellender Weise alle mit dem Beruf einer
dungspflegers findet das Berufsbildungsgesetz keine Hebamme verbundenen Tätigkeiten in einem Kranken-
Anwendung. haus oder einer sonstigen zu diesem Zweck anerkann-
ten Einrichtung des Gesundheitswesens ausgeübt hat,
kann die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn eine
IX. Abschnitt Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates vor-
gelegt wird, aus der sich ergibt, daß der Antragsteller
Übergangsvorschriften während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der
Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang tatsächlich
§ 27 und gesetzmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt
hat.
( 1) Eine im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Geset-
zes wirksame Anerkennung als Hebamme nach§ 6 des § 29
Hebammengesetzes in der in § 33 Satz 2 Nr. 1 bezeich-
neten Fassung und ein durch § 23 des Hebammen- (1) Eine im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Geset-
gesetzes der Anerkennung nach § 6 des Hebammen- zes wirksame Niederlassungserlaubnis nach § 10 des
gesetzes gleichgestelltes Prüfungszeugnis nach § 30 Hebammengesetzes in der in § 33 Satz 2 Nr. t bezeich-
Abs. 3 der Gewerbeordnung gelten als Erlaubnis nach neten Fassung gilt weiter. Sie erlischt mit Ablauf des
§ 1 Abs. 1. Tages, an dem die Inhaberin der Erlaubnis das
70. Lebensjahr vollendet.
(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene (2) Eine Niederlassungserlaubnis ist zu widerrufen,
Ausbildung als Hebamme wird nach den bisher gelten- wenn die Hebamme ihren Beruf auf Grund eines Arbeits-
den Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluß der vertrages in Krankenhäusern ausübt; sie kann wider-
Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraus- rufen werden, wenn die Hebamme in den letzten drei
setzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Jahren weniger als zehn Geburtshilfen geleistet hat und
Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. die Geburtshilfe in dem zugewiesenen Bezirk ander-
weitig ausreichend sichergestellt ist.
§ 28 (3) Die Niederlassungserlaubnis darf nicht vor Ablauf
von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
( 1) Antragstellern, die Staatsangehörige eines Mit- widerrufen werden.
gliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft sind und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 § 30
Nr. 2 und 3 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 ( 1) Eine Anerkennung als Wochenpflegerin nach § 1
Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Diploms, Prüfungs- Abs. 2 der Verordnung über Wochenpflegerinnen in der
zeugnisses oder sonstigen Befähigungs:iachweises im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
einer Hebamme beantragen, die von einem anderen Mit- 2124-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. April
vör dem 23. Januar 1986 ausgestellt worden sind, ist die 1975 (BGBI. I S. 967), und eine durch§ 8 dieser Verord-
Erlaubnis ebenfalls zu erteilen. In den Fällen, in denen nung gleichgestellte Anerkennung gelten weiter.
die Ausbildung des Antragstellers den Mindestanforde-
rungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG nicht (2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene
genügt, kann die zuständige Behörde die Vorlage einer Ausbildung als Wochenpflegerin wird nach den bisher
Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates ver- geltenden Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluß
langen, aus der sich ergibt, daß der Antragsteller wäh- der Ausbildung erhält die Antragstellerin eine Anerken-
rend der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Beschei- nung nach diesen Vorschriften.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1985 907
X. Abschnitt des Gesetzes vom 27. Juli 1984, BGBI. 1S. 1029) wer-
den die Worte „Hebammen mit Niederlassungserlaub-
Schlußvorschriften nis" durch die Worte „freiberuflich tätige Hebammen
und Entbindungspfleger" ersetzt.
§ 31
( 1 ) Die außerhalb dieses Gesetzes für „Hebammen"
bestehenden Rechtsvorschriften finden auch auf „Ent- § 32
bindungspfleger" Anwendung.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Drit-
(2) Die Reichsversicherungsordnung in der im Bun- ten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, ver- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 1985 (BGBI. 1 Überleitungsgesetzes.
S. 766), wird wie folgt geändert:
§ 33
1. § 166 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1985 in Kraft. Gleichzei-
,,4. freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungs-
tig treten, soweit sich nicht aus § 27 Abs. 2 und § 30
pfleger,".
Abs. 2 etwas anderes ergibt und soweit sie Bundes-
2. § 475 d wird wie folgt geändert: recht enthalten, außer Kraft:
1. das Hebammengesetz in der im Bundesgesetzblatt
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: Teil 111, Gliederungsnummer 2124-1, veröffentlich-
,,(1) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbin- ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
dungspfleger(§ 166 Abs. 1 Nr. 4) haben selbst die Artikel 55 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1
Pflichten der Arbeitgeber zu erfü!len. s. 469),
(2) Der Grundlohn bemißt sich nach dem durch- 2. das Gesetz zur Regelung von Fragen des Hebam-
schnittlichen Arbeitseinkommen aus der Tätigkeit menwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
als freiberuflich tätige Hebamme oder Entbin- Gliederungsnummer 2124-2, veröffentlichten berei-
dungspfleger, mindestens jedoch nach dem nigten Fass.ung, ·
150. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für frei-
beruflich tätige Hebammen mit einem gewährlei- 3. die Erste Verordnung zur Durchführung des Hebam-
steten Mindesteinkommen bemißt sich der mengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Grundlohn mindestens nach dem gewährleisteten Gliederungsnummer 2124-1-1, veröffentlichten
Betrag. § 180 Abs. 5 bis 8 gilt." bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 2 der
b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen. Verordnung vom 18. April 1975 (BGBI. 1S. 967),
4. die Zweite Verordnung zur Durchführung des
(3) Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Hebammengesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, Teil III, Gliederungsnummer 2124-1-2, veröffentlich-
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert ten bereinigten Fassung,
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 1985 (BGBI. 1
S. 766), wird wie folgt geändert: 5. die Sechste Verordnung zur Durchführung des
Hebammengesetzes in der im Bundesgesetzblatt
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte „Hebammen mit Teil 111, Gliederungsnummer 21 24-1-6, veröffentlich-
Niederlassungserlaubnis" durch die Worte „freibe- ten bereinigten Fassung, geändert durch § 20
ruflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger" der Verordnung vom 3. September 1981 (BGBI. 1
ersetzt. S. 923),
6. die Siebente Verordnung zur Durchführung des
2. § 1 27 Abs. 2 wird gestrichen. Hebammengesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 2124-1-7, veröffentlich-
(4) Nach Artikel 2 § 48 b des Angestelltenversiche- ten bereinigten Fassung,
rungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetz- 7. die Verordnung zur Abgrenzung der Berufstätigkeit
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten der Hebammen von der Krankenpflege in der im
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
des Gesetzes vom 16. Mai 1985 (BGBI. 1S. 766), wird 2124-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,
folgender§ 48 c eingefügt: geändert durch Artikel 287 Nr. 5 des Gesetzes vom
2. März 1974 (BGBI. 1S. 469),
,,§ 48c
§ 1 27 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes 8. die Niedersächsische Verordnung zur Änderung der
in der am 30. Juni 1985 geltenden Fassung gilt für die Verordnung zur Abgrenzung der Berufstätigkeit
Hebammen mit Niederlassungserlaubnis weiter." der Hebammen von der Krankenpflege vom
19. Dezember 1939 (RGBI. 1 S. 2458) vom
(5) In § 2 Abs. 2 Nr. 6 des Vierten Buches Sozial- 29. August 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt
gesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember S. 75), Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-
1976, BGBI. 1S. 3845, zul_etzt geändert durch Artikel 2 mer 2124-3 a,
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
9. die Verordnung über die Altersgrenze bei Heb- 2124-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,
ammen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
rungsnummer 2124-1-9, veröffentlichten bereinig- 18. April 1975 (BGBI. 1 S. 967),
ten Fassung,
11. die §§ 1, 16 und 17 der Ausbildungs- und Prüfungs-
10. die Verordnung über Wochenpflegerinnen in der ordnung für Hebammen vom 3. September 1981
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer (BGBI. 1 S. 923).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 4. Juni 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Heiner Geißler
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1985 909
Anlage
(zu § 2 Abs. 2)
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
a) Belgien
das von staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen oder der Jury Cen-
tral verliehene „diplöme d'accoucheuse/vroedvrouwdiploma";
b) Dänemark
der von der „Oanemarks jordemoderskole" ausgestellte „bevis for bestaet
jordemodereksamen' ';
c) Frankreich
das vom Staat verliehene „diplöme de sage-femme";
d) Griechenland
- das vom Ministerium für Soziale Dienste beglaubigte „1twxio µuia~"
- das vom KATEE verliehene
,,1truxio dvwtq,a~ oxoi..ri~ otEÄEXfuv fyEiu~ Kai KOtVWVlKfl~ 1tpovoiu~,
tµ11µmo~ µuiwv'';
e) Irland
das vom „An Bord Altranais" verliehene „Certificate in Midwifery";
f) Italien
das von staatlich anerkannten Schulen ausgestellte „diploma d'ostetrica";
g) Luxemburg
das vom Minister für Gesundheitswesen auf Grund des Beschlusses des
Prüfungsausschusses ausgestellte „diplöme de sage-femme";
- h) Niederlande
das von der staatlich eingesetzten Prüfungskommission verliehene
,;vroedvrouwdiploma'';
i) Vereinigtes Königreich
das „certificate of admission to th& Roll of Midwives", das in England und
Wales durch den „Central Midwives Board for England and Wales", in
Schottland durch den „Central Midwives Board for Scotland" und in Nord-
irland durch den „Northern lreland Council for Nurses and Midwives" ver-
liehen wird.
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gesetz
über die vierzehnte Anpassung der Leistungen
nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Vierzehntes Anpassungsgesetz-KOV - 14. AnpG-KOV)
Vom 4. Juni 1985
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Stufe III 295 Deutsche Mark,
Stufe IV 394 Deutsche. Mark,
Artikel 1 Stufe V 489 Deutsche Mark,
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Stufe VI 589 Deutsche Mark.''
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der 5. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),
,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1984
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
(BGBI. 1S. 761 ), wird wie folgt geändert:
um 50 oder
1. In § 14 wird die Zahl „ 185" durch die Zahl „ 188" 60 vom Hundert 367 Deutsche Mark,
ersetzt. um 70 vom Hundert 507 Deutsche Mark,
um 80 vom Hundert 615 Deutsche Mark,
2. In § 15 werden im Satz 1 die Worte „23 bis 151 " um 90 vom Hundert 736 Deutsche Mark,
durch die Worte „24 bis 154" und im Satz 2 die Zahl bei Erwerbsunfähigkeit 829 Deutsche Mark.''
,,2,330" durch die Zahl „2,363" ersetzt.
6. § 33 wird wie folgt geändert:
3. In § 30 Abs. 7 Satz 2 werden die Zahl „346" durch
die Zahl „351 ", die Zahl „544" durch die Zahl „552" a) In Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl
und die Zahl „817" durch die Zahl „829" ersetzt. ,,28 953" durch die Zahl „29 822" ersetzt.
b) In Absatz 6 werden im Satz 2 die Zahl „ 100"
4. § 31 wird wie folgt geändert: durch die Zahl „200" und im Satz 3 und 4 jeweils
die Worte „einem Hundertstel" durch die Worte
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,dem zweihundertsten Teil" ersetzt.
,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche
Grundrente bei einer Minderung der Erwerbs- 7. In§ 33 a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „90" durch die
fähigkeit Zahl „91" ersetzt.
um 30 vom Hundert von 158 Deutsche Mark,
um 40 vom Hundert von 213 Deutsche Mark, 8. In § 35 Abs. 1 werden im Satz 1 die Zahl „346"
um 50 vom Hundert von 290 Deutsche Mark, durch die Zahl „351" und im Satz 2 die Worte „589,
835, 1 077, 1 394 oder 1 720 Deutsche Mark"
um 60 vom Hundert von 367 Deutsche Mark, durchdieWorte„597,847, 1092, 1414oder1 744
um 70 vom Hundert von 507 Deutsche Mark, Deutsche Mark" ersetzt.
um 80 vom Hundert von 615 Deutsche Mark,
um 90 vom Hundert von 736 Deutsche Mark, 9. In § 36 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Zahl „ 1 000"
bei Erwerbs- durch die Zahl „2 000" ersetzt.
unfähigkeit von 829 Deutsche Mark.
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä- 10. In § 40 wird die Zahl „489" durch die Zahl „496"
digte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, ersetzt.
um 31 Deutsche Mark."
11. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „489" durch die Zahl
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,496'' ersetzt.
„Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die
anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich 12. In § 46 werden die Zahl „ 138" durch die Zahl „ 140"
außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine und die Zahl „258" durch die Zahl „262" ersetzt.
monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in
folgenden Stufen gewährt wird: 13. In§ 47 Abs. 1 werden die Zahl „241" durch die Zahl
Stufe 1 96 Deutsche Mark, „244" und die Zahl „336" durch die Zahl „341"
Stufe II 195 Deutsche Mark, ersetzt.
Nr.. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1985 911
14. In § 48 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefaßt: c) In Absatz 3 werden die Zahl „376" durch die Zahl
,,(1) Ist ein Schwerbeschädigter nicht an den Fol-
,,381" und die Zahl „273" durch die Zahl „277"
gen der Schädigung gestorben, so ist der Witwe und ersetzt.
den Waisen(§ 45) eine Witwen- und Waisenbeihilfe
zu gewähren, wenn der Schwerbeschädigte durch 16. In § 53 werden die Zahl 11 1 000" durch die Zahl
die Folgen der Schädigung gehindert war, eine ent- ,,2 000" und die Zahl „500" durch die Zahl „ 1 000"
sprechende Erwerbstätigkeit auszuüben und wenn ersetzt.
dadurch die Versorgung seiner Hinterbliebenen um
jeweils mindestens den folgenden Vomhundertsatz 17. In § 56 Satz 1 werden die Worte „sowie die Pflege-
gemindert ist: zulage(§ 35)" durch die Worte,,, die Pflegezulage
(§ 35) sowie das Bestattungsgeld (§§ 36, 53)"
ersetzt.
Höhe der Hinterbliebenen- Minderung
versorgung in v. H. um mindestens
e·ines Zwölftels des in 18. In § 64 a Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „Soweit
§ 33 Abs. 1 Buchstabe a hierdurch eine wirtschaftliche Notlage entsteht,"
genannten Bemessungs- durch die Worte „Anstelle dieser Leistungen"
betrages ersetzt.
36 und mehr 15 v. H. 19. In § 73 Abs. 2 wird die Zahl „60." durch die Zahl
,,65." ersetzt.
34 bis unter 36 14 v. H.
32 bis unter 34 13 v. H. 20. Dem§ 74 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
30 bis unter 32 12 V. H.
,,(3) Abweichend von Absatz 2 ist die Abfindung
28 bis unter 30 11 v. H. auf die für einen Zeitraum von fünf Jahren zuste-
unter 28 10 V. H. hende Grundrente beschränkt, wenn der Antrag
erst nach Vollendung des sechzigsten Lebensjah-
Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn der res gestellt wird. Als Abfindungssumme wird das
Beschädigte im Zeitpunkt seines Todes Anspruch Siebenundfünfzigfache des der Kapitalabfindung
auf die Beschädigtenrente eines Erwerbsunfähigen, zugrunde liegenden Monatsbetrages gezahlt. Der
wegen nicht nur vorübergehender Hilflosigkeit Anspruch auf die Bezüge, an deren Stelle die Ab-
Anspruch auf eine Pflegezulage oder mindestens findung tritt, erlischt für die Dauer von fünf Jahren
fünf Jahre Anspruch auf einen Berufsschadensaus- mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Aus-
gleich wegen eines Einkommensverlustes im Sinne zahlung folgt."
des § 30 Abs. 4 hatte; § 40 a Abs. 3 Satz 2 gilt.
(2) Die Witwen- und Waisenbeihilfen werden in 21. In§ 76 Abs. 3 werden die Worte „von zehn Jahren"
Höhe von zwei Dritteln, bei Witwen und Waisen von durch die Worte „des Abfindungszeitraums"
Beschädigten mit Anspruch auf die Beschädigten- ersetzt.
rente eines Erwerbsunfähigen oder auf eine Pflege-
zulage in voller Höhe der entsprechenden Witwen- 22. § 77 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
oder Waisenrente (§§ 40, 40 a, 41, 46 und 47)
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „sich" die
gezahlt. Übersteigt das monatliche Bruttoeinkom- Worte „im Falle der Abfindung nach § 74 Abs. 2"
men der Hinterbliebenen von Schwerbeschädigten, eingefügt.
die im Zeitpunkt des Todes einen Anspruch auf
Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit b) Folgender neuer Satz 2 wird eingefügt:
um 50 bis 90 vom Hundert hatten,
„Die Pflicht zur Rückzahlung beschränkt sich im
bei der Witwe ein Zwölftel, Falle der Abfindung nach § 74 Abs. 3 nach Ablauf
bei der Halbwaise ein Vierundzwanzigstel, des
bei der Vollwaise ein Achtzehntel ersten Jahres auf
des in§ 33 Abs. 1 Buchstabe a genannten Bemes- 81 vom Hundert der Abfindungssumme,
sungsbetrages, ist die zu gewährende Beihilfe um zweiten Jahres auf
den übersteigenden Betrag zu kürzen; errechnet 62 vom Hundert der Abfindungssumme,
sich kein Zahlbetrag, entfällt der Anspruch auf Ver- dritten Jahres auf
sorgung." 42 vom Hundert der Abfindungssumme,
vierten Jahres auf
15. § 51 wird wie folgt geändert: 21 vom Hundert der Abfindungssumme."
a) In Absatz 1 werden die Zahl „606" durch die Zahl c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
,,615" und die Zahl „411" durch die Zahl „417"
ersetzt. 23. Dem § 84 wird folgender Absatz ~ angefügt:
b) In Absatz 2 werden die Zahl„ 121" durch die Zahl ,,(3) Vor dem 1. Juli 1985 bewilligte Witwen- und
„ 1 23" und die Zahl „90" durch die Zahl „91" Waisenbeihilfen bleiben von der am 1. Juli 1985 in
ersetzt. Kraft getretenen Änderung des § 48 unberührt."
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Artikel 2 Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1769),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom
Änderung
22. Dezember 1978 (BGBI. 1 S. 2089), wird wie folgt
des Rentenkapitalisierungsgesetzes-KOV geändert:
Das Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April a) In § 9 Abs. 3 Satz 1 wird die Zahl „85" durch die Zahl
1970 (BGBI. 1 S. 413) wird wie folgt geändert: ,, 170" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 der Anlage zu § 3 werden die
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Worte „zweifachen des" vor den Worten „in § 33
,,(2) Der Kapitalisierungsbetrag wird auf Grund Abs. 6 Satz 3" eingefügt und das Wort „Betrag"
eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem · durch das Wort „Betrags" ersetzt.
Kreditinstitut und dem Berechtigten gegen Übertra-
gung des Anspruchs auf Zahlung der für den nach (3) Die auf den Absätzen 1 und 2 beruhenden Teile
§ 7 4 des Bundesversorgungsgesetzes maßgeben- der geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
den Zeitraum zustehenden Grundrente gezahlt." der jeweils einschlägigen Ermächtigung in Verbindung
mit diesem Absatz durch Rechtsverordnung geändert
werden.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „des § 74 Artikel 4
Abs. 2 Satz 3" ein Komma und die Angabe,,§ 74
Abs. 3 Satz 3" eingefügt. Berlin-Klausel
b) Absatz 3 wird gestrichen. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Änderung von Rechtsverordnungen
Artikel 5
(1) In § 11 Satz 2 der Berufsschadensausgleichs- Inkrafttreten
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 861) wird das Wort „drei" (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
durch das Wort „sechs" ersetzt. arn 1. Juli 1985 in Kraft.
(2) Die Verordnung zur Durchführung des § 33 des (2) Artikel 1 Nr. 9, 16 und 18 bis 22 sowie Artikel 2
Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der treten am 1. Januar 1986 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 4. Juni 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1985 913
Gesetz
über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
und der Geldleistungen der gesetzlichen Un.fallversicherung im Jahre 1985
Vom 5. Juni 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §3
das folgende Gesetz beschlossen: Sonstige Renten
Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind,
Artikel 1 werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat
Rentenanpassungsgesetz 1985 Juli 1985 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag
(RAG 1985) um 3,0 vom Hundert erhöht wird.
Erster Abschnitt §4
Rentenversicherung Allgemeines
§ 1 ( 1) Auf die angepaßten Renten sind 'die allgemeinen
Vorschriften über das zusammentreffen und Ruhen von
Grundsatz
Renten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2
Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemes- genannten Renten die Grenzbeträge 1ugrunde zu legen,
sungsgrundlage vom Jahr 1984 auf das Jahr 1985 wer- die auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten
den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebend sind.
einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen zum
(2) Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen
1. Juli 1985 nach den §§ 2 bis 6 dieses Gesetzes
angepaßt. höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzu-
leisten. Ergibt die Anpassung der Rente in Verbindung
§ 2 mit der Herabsetzung des Zuschusses zu den Aufwen-
dungen für die Krankenversicherung einen niedrigeren
Formelrenten als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten; der
( 1 ) Renten, die Auffüllbetrag gilt als Zuschuß zu den Aufwendungen für
die Krankenversicherung.
1. nach den §§ 1253 ff. der Reichsversicheru.ngs-
ordnung, (3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
sind Abrundungen zulässig.
2. nach den §§ 30 ff. des Angestelltenversicherungs-
gesetzes oder
§5
3. nach den §§ 53 ff. des Reichsknappschaftsgesetzes
Berichtigung fehlerhafter Anpassungen
berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die
Höhe der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrund- Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung
lage für das Jahr 1985 ermittelt wird. fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Berichtigung ist
nur bis zur nächsten Anpassung zulässig. Die Leistung
(2) Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats
allgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt, zu erbringen, in dem die Berichtigung erfolgt. Eine Rück-
sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder forderung überzahlter Beträge findet nicht statt.
infolge eines Versorgungsausgleichs oder auf Grund
über- und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist, §6
wird nach § 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2 Allgem~ine Bemessungsgrundlage
§ 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1 Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr
angepaßt. 1985 beträgt
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
in der Rentenversicherung Anpassungsgeld für entlassene Arbeit-
der Arbeiter nehmer des Bergbaus oder
und der Angestellten 27 099 Deutsche Mark
b) für Kalendermonate, die auch mit einer
und anzurechnenden Ausfallzeit belegt sind,
in der knappschaftlichen für die der Versicherte ganz oder teilweise
Rentenversicherung 27 387 Deutsche Mark. Beiträge nach § 1385 b getragen hat,
bleiben bei der Ermittlung der für den Ver-
Zweiter Abschnitt sicherten maßgebenden Rentenbernessungs-
grundlage nach den Absätzen 1 und 3 un-
Unfallversicherung berücksichtigt, wenn dies eine höhere Rente,
bei Anwendung der Vorschriften über die
§7 Wanderversicherung eine höhere Gesamtlei-
11
Anpassungsfaktor stung ergibt.
Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1985 an bb) Satz 3 wird gestrichen.
anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Un-
fallversicherung beträgt 1,0141. 3. § 1260 a wird gestrichen.
4. § 1 260 c wird wie folgt gefaßt:
§8
,,§ 1260c
Pflegegeld
( 1) Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und die Zurech-
Das Pflegegeld beträgt vom 1. Juli 1985 an zwischen nungszeit bleiben bei der Rentenberechnung unbe-
394 Deutsche Mark und 1 573 Deutsche Mark monat- rücksichtigt, soweit sie mit Zeiten zusammentreffen,
.lich. die bei einer Versorgung aus einem vor dem 1. Januar
1966 begründeten
Dritter Abschnitt
a) öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
Sch Iu ßvorsch ritten
b) Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung
§9 nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrecht-
Berlin-Klausel
lichen Regelungen
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versor-
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. gungsfalles als ruhegehaltfähig anerkannt werden.
(2) Ersatzzeiten werden nicht berücksichtigt,
Artikel 2 soweit für dieselbe Zeit eine Nachversicherung nur
wegen eines fehlenden Antrages des Versicherten
Änderung der Reichsversicherungsordnung
nicht durchgeführt ist. In diesen Fällen ist der Träger
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes- der Rentenversicherung berechtigt, die Vorausset-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, ver- zungen für die Nachversicherung festzustellen."
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juni 1985 5. In § 1273 werden die Worte „31 . Oktober" durch
(BGBI. 1 S. 902), wird wie folgt geändert: die Worte „ 15. Dezember" ersetzt.
1. § 1 253 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
6. § 1304 wird wie folgt geändert:
„Versicherungs- und Ausfallzeiten sowie Zeiten des
a) In Absatz 1 werden die Worte „einschließlich der
Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeit-
für die bis zum Versicherungsfall anzusetzenden
nehmer des Bergbaus, die nach Eintritt der Berufs-
Werteinheiten für eine bisher angerechnete
unfähigkeit zurückgelegt wurden, sind zusätzlich zu
Zurechnungszeit ohne Kinderzuschuß, Steige-
berücksichtigen; dies gilt für die während einer ange-
rungsbeträge für Beiträge der Höherversicherung
rechneten Zurechnungszeit zurückgelegten Zeiten
und Leistungen nach § 1260 a" durch die Worte
nur dann, wenn bei Kürzung der Zurechnungszeit um
aus allen bis zum Versicherungsfall anrech-
diese Zeiten deren Berücksichtigung eine höhere
~ungsfähigen Versicherungsjahren" ersetzt.
Rente ergibt."
b) In Absatz 2 werden die Worte „und Leistungen
2. § 1 255 wird wie folgt geändert: nach § 1260 a" gestrichen.
a) In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte „Buchstabe
b" gestrichen. 7. In § 1318 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 ge-
strichen.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: 8. Nach § 1418 wird eingefügt:
„Beiträge, die entrichtet worden sind ,,§1418a
a) während einer anzurechnenden Ausfall- (1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
zeit sowie während des Bezugs von Grundgesetzes, die auf Veranlassung oder im Inter-
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1985 915
esse der Bundesrepublik Deutschland in den Dien- berücksichtigen; dies gilt für die während einer ange-
sten einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen rechneten Zurechnungszeit zurückgelegten Zeiten
Organisation stehen und aus den Diensten dieser nur dann, wenn bei Kürzung der Zurechnungszeit um
Organisation ausscheiden, ohne daß ihnen nach den diese Zeiten deren Berücksichtigung eine höhere
Regelungen des Versorgungssystems der Organisa- Rente ergibt."
tion für die Zeit der Zugehörigkeit zu diesem System
lebenslängliche Versorgung geleistet oder Anwart- 2. § 32 wird wie folgt geändert:
schaft auf eine lebenslängliche Versorgung für den a) In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte „Buchstabe
Fall des Alters und auf Hinterbliebenenversorgung
b" gestrichen.
gewährleistet ist, können auf Antrag für Zeiten des
Dienstes bei der Organisation, die nicht mit Beiträgen b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
zur gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind, aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
freiwillig Beiträge nachentrichten, wenn sie zuletzt
Beiträge in der Rentenversicherung der Arbeiter ent- „Beiträge, die entrichtet worden sind
richtet haben. Satz 1 gilt nicht für Zeiten des Dien- a) während einer anzurechnenden Ausfall-
stes bei der Organisation, die in einer öffentlich- zeit sowie während des Bezugs von
rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungsein- Anpassungsgeld für entlassene Arbeit-
richtung für Berufsgruppen oder in einer Versorgung nehmer des Bergbaus oder
nach dienstrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt b) für Kalendermonate, die auch mit einer
sind oder berücksichtigt werden. anzurechnenden Ausfallzeit belegt sind,
(2) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist innerhalb für die der Versicherte ganz oder teilweise
von sechs Monaten nach Ausscheiden aus den Dien- Beiträge nach § 11 2 b getragen hat,
sten der Organisation zu stellen; die Antragsfrist läuft bleiben bei der Ermittlung der für den Versi-
frühestens am 31. Dezember 1986 ab. Der Eintritt
cherten maßgebenden Rentenbemessungs-
des Versicherungsfalles innerhalb der Antragsfrist
grundlage nach den Absätzen 1 und 3 un-
steht der Nachentrichtung von Beiträgen nicht ent- berücksichtigt, wenn dies eine höhere Rente,
gegen. Die Beiträge sind abweichend von § 1418 bei Anwendung der Vorschriften über die
spätestens sechs Monate nach Eintritt der Bin- WandEwersicherung eine höhere Gesamtlei-
dungswirkung des Nachentrichtungsbescheides zu stung ergibt."
entrichten. ·
bb) Satz 3 wird gestrichen.
(3) Für die Entrichtung der Beiträge und ihre
Bewertung im Leistungsfall sind die Vorschriften des
Jahres anzuwenden, in dem der Antrag nach Absatz 3. § 37 a wird gestrichen.
1 Satz 1 gestellt wird. Der Antragsteller hat dem Ver-
sicherungsträger zusammen mit dem Antrag auf 4. § 37 c wird wie folgt gefaßt:
Nachentrichtung die für die Berechtigung zur Nach- ,,§ 37c
entrichtung nach Absatz 1 rechtserheblichen Tatsa-
chen nachzuweisen; werden die für die Nachentrich- (1) Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und die Zurech-
tung erforderlichen Nachweise nach Antragstellung nungszeit bleiben bei der Rentenberechnung unbe-
dem Versicherungsträger vorgelegt, ist abweichend rücksichtigt, soweit sie mit Zeiten zusammentreffen,
von Satz 1 das Jahr maßgebend, in dem diese Nach- die bei einer Versorgung aus einem vor dem 1. Januar
weise dem Versicherungsträger vollständig zugehen. 1966 begründeten
Die nach dieser Vorschrift nachentrichteten Beiträge a) öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
sind an den Versicherten zurückzuzahlen, wenn eine b) Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung
Nachversicherung für die nach Absatz 1 Satz 1 maß- nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
gebenden Zeiten nach § 1232 durchgeführt wird." Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrecht-
lichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versor-
Artikel 3 gungsfalles als ruhegehaltfähig anerkannt werden.
Änderung (2) Ersatzzeiten werden nicht berücksichtigt,
des Angestelltenversicherungsgesetzes soweit für dieselbe Zeit eine Nachversicherung nur
wegen eines fehlenden Antrages des Versicherten
Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im nicht durchgeführt ist. In diesen Fällen ist der Träger
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, der Rentenversicherung berechtigt, die Vorausset-
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert zungen für die Nachversicherung festzustellen."
durch § 31 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. Juni 1985
(BGBI. 1 S. 902), wird wie folgt geändert: 5. In § 50 werden die Worte „31. Oktober" durch die
Worte „ 15. Dezember" ersetzt.
1. § 30 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
6. § 83 wird wie folgt geändert:
„Versicherungs- und Ausfallzeiten sowie Zeiten des
Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeit- a) In Absatz 1 werden die Worte „einschließlich der
nehmer des Bergbaus, die nach Eintritt der Berufs- für die bis zum Versicherungsfall anzusetzenden
unfähigkeit zurückgelegt wurden, sind zusätzlich zu Werteinheiten für eine bisher angerechnete
916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Zurechnungszeit ohne Kinderzuschuß, Steige- Artikel 4
rungsbeträge für Beiträge der Höherversicherung Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes
und Leistungen nach § 37 a" durch die Worte
,,aus allen bis zum Versicherungsfall anrech- Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundes-
nungsfähigen Versicherungsjahren" ersetzt. gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, ver-
b) In Absatz 2 werden die Worte „und Leistungen öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
nach § 37 a" gestrichen. durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Mai 1985 (BGBI. 1
S. 766), wird wie folgt geändert:
7. In § 97 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen. 1. § 53 Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
„Versicherungs- und Ausfallzeiten sowie Zeiten des
8. Nach § 140 wird eingefügt: Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeit-
,,§ 140 a nehmer des Bergbaus, die nach Eintritt der Berufs-
unfähigkeit zurückgelegt wurden, sind zusätzlich zu
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
berücksichtigen; dies gilt für die während einer ange-
Grundgesetzes, die auf Veranlassung oder im Inter-
rechneten Zurechnungszeit zurückgelegten Zeiten
esse der Bundesrepublik Deutschland in den Dien-
nur dann, wenn bei Kürzung der Zurechnungszeit um
sten einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
diese Zeiten deren Berücksichtigung eine höhere
Organisation stehen und aus den Diensten dieser
Rente ergibt."
Organisation ausscheiden, ohne daß ihnen nach den
Regelungen des Versorgungssystems der Organisa- 2. § 54 Abs. 7 ~ird wie folgt geändert:
tion für die Zeit der Zugehörigkeit zu diesem System
lebenslängliche Versorgung geleistet oder Anwart- a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
schaft auf eine lebenslängliche Versorgung für den „Beiträge, die entrichtet worden sind
Fall des Alters und auf Hinterbliebenenversorgung a) während einer anzurechnenden Ausfallzeit
gewährleistet ist, können auf Antrag für Zeiten des
sowie während des Bezugs von Anpassungs-
Dienstes bei der Organisation, die nicht mit Beiträgen geld für entlassene Arbeitnehmer des Berg-
zur gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind, baus oder
freiwillig Beiträge nachentrichten, wenn sie zuletzt
Beiträge in der Rentenversicherung der Angestellten b) für Kalendermonate, die auch mit einer anzu-
oder in der knappschaftlichen Rentenversicherung rechnenden Ausfallzeit belegt sind, für die der
oder überhaupt noch keine Beiträge zur Rentenversi- Versicherte ganz oder teilweise Beiträge nach
cherung entrichtet haben. Satz 1 gilt nicht für Zeiten § 1 30 b getragen hat,
des Dienstes bei der Organisation, die in einer öffent- bleiben bei der Ermittlung der für den Versicher-
lich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungs- ten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage
einrichtung für Berufsgruppen oder in einer Versor- nach den Absätzen 1 und 3 unberücksichtigt,
gung nach dienstrechtlichen Grundsätzen berück- wenn dies eine höhere Rente, bei Anwendung der
sichtigt sind oder berücksichtigt werden. Vorschriften über die Wanderversicherung eine
(2) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist innerhalb höhere Gesamtleistung ergibt."
von sechs Monaten nach Ausscheiden aus den Dien- b) Satz 3 wird gestrichen.
sten der Organisation zu stellen; die Antragsfrist läuft
frühestens am 31: Dezember 1986 ab. Der Eintritt 3. § 58 a wird gestrichen.
des Versicherungsfalles innerhalb der Antragsfrist
steht der Nachentrichtung von Beiträgen nicht ent- 4. § 58 c wird wie folgt gefaßt:
gegen. Die Beiträge sind abweichend von § 140 spä- ,,§ 58c
testens sechs Monate nach Eintritt der Bindungs-
wirkung des Nachentrichtungsbescheides zu ent- (1 ) Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und die Zurech-
richten. nungszeit bleiben bei der Rentenberechnung unbe-
rücksichtigt, soweit sie mit Zeiten zusammentreffen,
(3) Für die Entrichtung der Beiträge und ihre die bei einer Versorgung aus einem vor dem 1. Januar
Bewertung im Leistungsfall sind die Vorschriften des 1966 begründeten
Jahres anzuwenden, in dem der Antrag nach Absatz
1 Satz 1 gestellt wird. Der Antragsteller hat der Bun- a) öffentlich•rechtlichen Dienstverhältnis oder
desversicherungsanstalt für Angestellte zusammen b) Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung
mit dem Antrag auf Nachentrichtung die für die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
Berechtigung zur Nachentrichtung nach Absatz 1 Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrecht-
rechtserheblichen Tatsachen nachzuweisen; wer- lichen Regelungen
den die für die Nachentrichtung erforderlichen Nach-
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versor-
weise nach Antragstellung dem Versicherungsträger
gungsfalles als ruhegehaltfähig anerkannt werden.
vorgelegt, ist abweichend von Satz 1 das Jahr maß-
gebend, in dem diese Nachweise dem Versiche- (2) Ersatzzeiten werden nicht berücksichtigt,
rungsträger vollständig zugehen. Die nach dieser soweit für dieselbe Zeit eine Nachversicherung nur
Vorschrift nachentrichteten Beiträge sind an den wegen eines fehlenden Antrages des Versicherten
Versicherten zurückzuzahlen, wenn eine Nachver- nicht durchgeführt ist. In diesen Fällen ist der Träger
sicherung für die nach Absatz 1 Satz 1 maßgebenden der Rentenversicherung berechtigt, die Vorausset-
Zeiten nach § 9 durchgeführt wird." zungen für die Nachversicherung festzustellen."
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1985 917
5. § 96 wird wie folgt geändert: 3. Dem § 41 b wird angefügt:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „einschließ- ,,(5) § 1318 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-
lich der für die bis zum Versicherungsfall anzuset- nung in der vom 1. Juli 1985 an geltenden Fassung
zenden Werteinheiten für eine bisher angerech- gilt auch für Versicherungsfälle vor diesem Zeitpunkt.
nete Zurechnungszeit ohne Kinderzuschuß und Ist vor diesem Zeitpunkt eine Entscheidung über
Leistungen nach § 58 a" durch die Worte „aus einen Anspruch unanfechtbar geworden, gilt Satz 1
allen bis zum Versicherungsfall anrechnungs- nur für Zeiten nach dem 30. Juni 1985."
fähigen Versicherungsjahren" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird Satz 5 wie folgt gefaßt: Artikel 6
,,§ 89 Abs. 1 gilt entsprechend." Änderung des Angestelltenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes
6. In § 108 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen. Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege-
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten
Artikel 5 Fassung, zuletzt geändert durch§ 31 Abs. 4 des Geset-
Änderung des Arbeiterrentenversicherungs- zes vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1S. 902), wird wie folgt ge-
Neuregelungsgesetzes ändert:
Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege- 1. Dem § 1 2 b wird angefügt:
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie- ,,(5) § 30 Abs. 2 Satz 4 und§ 32 Abs. 7 Satz 2 des
derungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten Angestelltenversicherungsgesetzes in der vom
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes 1. Juli 1985 an geltenden Fassung gelten auch für
vom 16. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 766), wird wie folgt ge- Versicherungsfälle vor diesem Zeitpunkt.§ 37 a des
ändert: Angestelltenversicherungsgesetzes in der bis zum
30. Juni 1985 geltenden Fassung gilt nicht mehr für
Versicherungsfälle vor dem 1. Juli 1985. Die Sätze 1
1. Dem § 12 b wird angefügt:
und 2 sind nicht anzuwenden, wenn über einen
,,(5) § 1253 Abs. 2 Satz 4 und§ 1255 Abs. 7 Satz 2 Anspruch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung
der Reichsversicherungsordnung in der vom 1. Juli getroffen worden ist, es sei denn, bei der Entschei-
1985 an geltenden Fassung gelten auch für Ver- dung ist § 32 Abs. 7 Satz 2 des Ar.gestelltenver-
sicherungsfälle vor diesem Zeitpunkt. § 1260 a der sicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes
Reichsversicherungsordnung in der bis zum 30. Juni vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1S. 2110) in Verbin-
1985 geltenden Fassung gilt nicht mehr für Versiche- dung mit § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Angestellten-
rungsfälle vor dem 1. Juli 1985. Die Sätze 1 und 2 versicherungsgesetzes angewendet worden und die
sind nicht anzuwenden, wenn über einen Anspruch Entscheidung ist nicht vor dem 22. März 1983 un-
eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen anfechtbar geworden. Ist eine Rente mit einem Ver-
worden ist, es sei denn, bei der Entscheidung ist sicherungsfall vor dem 1. Juli 1985 neu festzustellen,
§ 1255 .Abs. 7 Satz 2 der Reichsversicherungs- sind die Sätze 1 und 2 anzuwenden; dabei ist jedoch
ordnung in der Fassung des Gesetzes vom als Rente mindestens der bisherige Zahlbetrag zu
22. Dezember 1971 (BGBl.1 S. 2110) in Verbindung leisten."
mit § 1 259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der Reichsversiche-
rungsordnung angewendet worden und die Entschei- 2. § 14 b wird wie folgt gefaßt:
dung ist nicht vor dem 22. März 1983 unanfechtbar ,,§ 14 b
geworden. Ist eine Rente mit einem Versicherungsfall
vor dem 1 . Juli 1985 neu festzustellen, sind die (1) § 37 c Abs. 1 des Angestelltenversicherungs-
Sätze 1 und 2 anzuwenden; dabei ist jedoch als gesetzes in der vom 1. Juli 1985 an geltenden Fas-
Rente mindestens der bisherige Zahlbetrag zu sung gilt auch für Versicherungsfälle nach dem
leisten." 31. Dezember 1979, es sei denn, über einen An-
spruch ist eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung
getroffen worden.
2. § 14 b wird wie folgt gefaßt:
(2) § 37 c Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-
,,§ 14 b gesetzes gilt auch für Versicherungsfälle vor dem
(1) § 1260 c Abs. 1 der Reichsversicherungsord- 1 . Januar 1983, es sei denn, über einen Anspruch ist
nung in der vom 1. Juli 1985 an geltenden Fassung eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen
gilt auch für Versicherungsfälle nach dem worden."
31. Dezember 1979, es sei denn, über einen An-
spruch ist eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung 3. Dem § 40 b wird angefügt:
getroffen worden. ,,(5) § 97 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsge-
(2) § 1260 c Abs. 2 der Reichsversicherungsord- setze$ in der vom 1. Juli 1985 an geltenden Fassung
nung gilt auch für Versicherungsfälle vor dem gilt auch für Versicherungsfälle vor diesem Zeitpunkt.
1. Januar 1983, es sei denn, über einen Anspruch ist Ist vor diesem Zeitpunkt eine Entscheidung über
eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen einen Anspruch unanfechtbar geworden, gilt Satz 1
worden." nur für Zeiten nach dem 30. Juni 1985,.''
918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Artikel 7 14. September 19G5 (BGBI. I S. 1448), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juni 1984 (BGBI. 1
Änderung des Knappschafts- S. 793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs- 1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt ,.Das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld be-
Teil 111, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten tragen vom 1. Juli 1985 an für den verheirateten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Berechtigten 535,50 Deutsche Mark und für den
des Gesetzes vom 16. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 766), wird unverheirateten Berechtigten 357,20 Deutsche
wie folgt geändert: Mark."
1. § 9 a wird wie folgt gefaßt:
2. Nach Absatz 9 wird angefügt:
,.(10) Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Ver-
.,§ 9a
änderung der Höhe der laufenden Geldleistung (Ab-
(1) § 58 c Abs. 1 des Reichsknappschaftsgeset- satz 1 Satz 3) fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die
zes in der vom 1. Juli 1985 an geltenden Fassung gilt Berichtigung ist nur bis zur nächsten Veränderung
auch für Versicherungsfälle nach dem 31. Dezember zulässig. Die Leistung ist in ihrer bisherigen Höhe bis
1979, es sei denn, über einen Anspruch ist eine nicht zum Ablauf des Monats zu erbringen, in dem die
mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden. Berichtigung erfolgt. Eine Rückforderung überzahlter
Beträge findet nicht statt."
(2) § 58 c Abs. 2 des Reichsknappschaftsgeset-
zes gilt auch für Versicherungsfälle vor dem 1. Januar
1983, es sei denn, über einen Anspruch ist eine nicht
mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden." Artikel 9
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
2. Dem § 10 c wird angefügt: Nach § 17 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
.,(5) § 53 Abs. 3 Satz 4 und§ 54 Abs. 7 Satz 2 des (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1
Reichsknaprschaftsgesetzes in der vom 1. Juli 1985 S. 3845), das zuletzt durch§ 31 Abs. 5 des Gesetzes
an geltender. Fassung gelten auch für Versiche- vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1S. 902) geändert worden ist,
rungsfälle vor Jiesem Zeitpunkt. § 58 a des Reichs- wird eingefügt:
knappschaftsgesetzes in der bis zum 30. Juni 1985 ,,§ 17a
geltenden Fassung gilt nicht mehr für Versicherungs- Umrechnung von ausländischem Einkommen
fälle vor dem 1. Juli 1985. Die Sätze 1 und 2 sind nicht
anzuwenden, wenn über einen Anspruch eine nicht (1) Ist Einkommen zu berücksichtigen, das in auslän-
mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist, discher Währung erzielt wird, wird es in Deutsche Mark
es sei denn, bei der Entscheidung ist § 54 Abs. 7 nach dem Mittelkurs umgerechnet, der für diese Wäh-
Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes in der Fas- rung an der Frankfurter Devisenbörse notiert ist. Wird
sung des Gesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1 diese ausländische Währung an der Frankfurter Devi-
S. 2110) in Verbindung mit § 57 Satz 1 Nr. 6 des senbörse nicht notiert, erfolgt die Umrechnung nach den
Reichsknappschaftsgesetzes angewendet worden statistischen Mittelkursen der Deutschen Bundesbank,
und die Entscheidung ist nicht vor dem 22. März 1983 die diese nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche
unanfechtbar geworden. Ist eine Rente mit einem Bundesbank veröffentlicht. Sind in diesen Veröffent-
Versicherungsfall vor dem 1. Juli 1985 neu festzu- lichungen für eine Währung nichtkommerzielle Kurse
stellen, sind die Sätze 1 und 2 anzuwenden; dabei ist ausgewiesen, sind diese anzuwenden.
jedoch als Rente mindestens der bisherige Zahl- (2) Bei den an der Frankfurter Devisenbörse notierten
betrag zu leisten."
Währungen ist maßgebend der Umrechnungskurs für
den ersten Monat des Kalendervierteljahres, das dem
3. Dem § 20 f wird angefügt: Beginn der Berücksichtigung von Einkommen voraus-
geht, bei den übrigen Währungen der Umrechnungskurs
.,(4) § 108 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgeset- für das Ende des letzten Monats im vorvergangenen
zes in der vom 1. Juli 1985 an geltenden Fassung gilt Kalendervierteljahr.
auch für Versicherungsfälle vor diesem Zeitpunkt. Ist
vor diesem Zeitpunkt eine Entscheidung über einen (3) Der angewandte Umrechnungskurs bleibt solange
Anspruch unanfechtbar geworden, gilt Satz 1 nur für maßgebend, bis
. . Zeiten nach dem 30. Juni 1985."
1 . die Sozialleistung zu ändern ist,
2. sich das zu berücksichtigende Einkommen ändert
Artikel 8 oder
3. eine Kursveränderung von mehr als 10 vom Hundert
Änderung des Gesetzes
gegenüber der letzten Umrechnung eintritt.
über eine Altershilfe für Landwirte
Die Kursveränderung nach Nummer 3 sowie der neue
§ 4 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte Umrechnungskurs werden in entsprechender Anwen-
in der Fassung der Bekanntmachung vom dung von Absatz 2 ermittelt.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1985 919
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwen- Artikel 10
dung auf Berlin-Klausel
1. Unterhaltsleistungen, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
2. Prämien für eine Krankenversicherung.
Sie finden keine Anwendung bei der Ermittlung von Artikel 11
Bemessungsgrundlagen von Sozialleistungen. Inkrafttreten
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn Die Artikel 2 bis 9 treten am 1. Juli 1985 in Kraft. Im
der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 1985 eingetreten übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Ver-
ist." kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt uhd
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 5. Juni 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 18, ausgegeben am 30. Mei 1985
Tag Inhalt Seite
18. 4. 85 Verotdnung über die Inkraftsetzung des Protokolls vom 17. Februar 1984 für die Inkraftsetzung
des Ubereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr und der
Anlagen I bis III zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale
Eisenbahnbeförderung von Gütern ....................................................... . 666
3. 4. 85 Bekanntmachung zum deutsch-polnischen Abkommen über die Entwicklung der wirtschaftlichen,
industriellen und technischen Zusammenarbeit ........................................... . 669
4. 4. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Volksrepublik Benin über Finanzielle Zusammenarbeit ................... . 669
9. 4. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Uganda über Finanzielle Zusammenarbeit ..................... . 671
10. 4. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale
Registrierung von Marken ............................................................... . 674
15. 4. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Türkei über finanzielle Zusammenarbeit ....................... . 674
18. 4. 85 Bekanntmachung des deutsch-amerikanischen Abkommens über den Erwerb und Besitz von
privateigenen Waffen durch Personal der Streitkräfte der Vereinigten Staaten in der Bundes-
republik Deutschland ................................................................... . 676
19. 4. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Simbabwe über Technische Zusammenarbeit .................. . 683
19. 4. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der leben-
den Meeresschätze der Antarktis ......................................................... . 686
23. 4. 85 Bekanntmachung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrags im
Verhältnis zu Dominica ................................................................. . 687
Die Anlage 2 zu der Verordnung vom 18. April 1985
- Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO)
- Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Privatwagen (RIP)
- Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Containern (RICo)
wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.
Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Preia dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1985 921
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 19, ausgegeben am 31. Mai 1985
Tag Inhalt Seite
21. 5. 85 Gesetz zu den Protokollen vom 16. November 1982 zur Änderung des Übereinkommens vom
29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fas-
sung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und zur Änderung des Zusatzübereinkommens
vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegen-
über Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom
28. Januar 1964 (Gesetz zu den Pariser Atomhaftungs-Protokollen} ....................... . 690
14. 5. 85 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und niederländischen Grenzabfertigung
am Grenzübergang Bad Bentheim-Autobahn/Oldenzaal-Autoweg .......................... . 705
24. 4. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internationale
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung vor Marken .............. . 707
26. 4. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für
die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ................... , ................ . 708
30. 4. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit ........................ . 708
2. 5. 85 Bekanntmachung über die Grenzabfertigung nach der deutsch-französischen Vereinbarung über
die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang
Neuenburg am Rhein - Autobahn/Ottmarsheim ........................................... . 710
6. 5. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kern-
waffen ............................................................................... ·.. . 710
6. 5. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwick-
lung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen
sowie über die Vernichtung solcher Waffen . . . . . . . . . . . . .................. . 711
7. 5. 85 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-österreichischen Vertrags auf dem Gebiet
des Konkurs- und Vergleichs-(Ausgleichs-)rechts ........................................ . 712
Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vornusrechnung.
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1022/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbestimmungen für
die Intervention auf dem Markt für Butter und Rahm L 110/13 23.4.85
22. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1023/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 147/85 mit Durchführungsbestimmungen für
die Destillation gemäß Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79
für das Weinwirtschaftsjahr 1984/85 L 110/14 23.4.85
24. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1043/85 der Kommission zur neunten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1371 /84 mit den Durchführungs-
bestimmungen für die Zusatzabgabe für Mi Ich- und
Milcherzeugnisse nach Artikel 5 c der Verordnung (EWG)
Nr. 804/68 L 112/18 25.4.85
25. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1062/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2681/83 mit Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für Ölsaaten L 113/12 26.4.85
23. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1069/85 des Rates zur dritten Verlängerung
des Wirtschaftsjahres 1984/85 für Schaf- und Ziegenfleisch L 114/1 27.4.85
23. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1070/85 des Rates zur dritten Verlängerung
des Mi Ich wirtschaftsjahres 1984/85 L 114/3 27.4.85
23. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1071 /85 des Rates zur dritten Verlängerung
des Wirtschaftsjahres 1984/85 für R i n d f I e i s c h L 114/4 27.4.85
23. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1072/85 des Rates zur Festsetzung der pau-
schalen Produktionsbeihilfe sowie des Zielpreises. für bestimmte
Trockenfuttererzeugnisse für die Zeit vom 29. April bis zum
5. Mai 1985 L 114/5 27.4.85
23. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1073/85 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und des Ankaufspreises für BI um e n k oh I für die Zeit
vom 1. bis zum 5. Mai 1985 L 114/7 27.4.85
25. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1081 /85 der Kommission über besondere
Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lager-
haltung auf dem Schweinefleischsektor L 114/26 27.4.85
26. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1083/85 der Kommission über die Durchfüh-
rungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private
Lagerhaltung lagerfähiger Käsesorten im Milchwirtschaftsjahr
1985/86 L 114/31 27.4.85
26. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1084/85 der Kommission zur Einführung einer
Beihilfe für die private Lagerhaltung von Käse der Sorte Pecorino
Romano L 114/33 27.4.85
26. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1086/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 978/85 hinsichtlich des äußersten Datums für
die Anstragstellung von Beihilfen für die private Lagerhaltung im Sek-
tor Schwei nefl ei sch L 114/36 27.4.85
29. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1095/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 203/85 zur Aufstellung des Verzeichnisses
der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, bei denen
die Erteilung der Einfuhrlizenzen besonderen Bedingungen unterliegt L 117/5 30.4.85
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1985 923
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
29. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1096/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 über die Durchführungsbestimmun-
gen zur Gewährung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete
Mager m i Ich und für insbesondere zur Kälberfütterung bestimmtes
Magermilchpulver L 117/7 30.4.85
29. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1097/85 der Kommission über die Lagerbei-
hilfe für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und Feigen
des Wirtschaftsjahres 1984/85 L 117/8 30.4.85
2. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1138/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3714/84 über die Einzelheiten der Beihilfege-
währung für teilentrahmte Milch und teilentrahmtes Milchpulver
zu Futterzwecken L 119/11 3.5.85
Andere Vorschriften
15. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1006/85 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit
Ursprung in Polen · L 108/5 20.4.85
19. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1013/85 der Kommission über die Einstellung
des Wittling- und Kabeljaufangs durch Schiffe unter der niederländi-
schen Flagge L 108/16 20.4.85
19. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1015/85 des Rates zur Verlängerung des vo,·-
läufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren elektronischer Schreib-
maschinen mit Ursprung in Japan L 108/18 20.4.85
19. 4. 85 Entscheidung Nr. 1018/85/EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung Nr. 2320/EGKS zur Einführung gemeinschaftlicher
Regeln für Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie L 110/5 23.4.85
22. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1024/85 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Dioden, Transistoren und ähnliche
Halbleiter und Teile der Tarifstellen 85.21 D und E mit Ursprung in
Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L110/15 23.4.85
22. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1034/85 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimm-
ter Kugellager und Kegelrollenlager mit Ursprung in Japan L 112/1 25.4.85
23. 4 .. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1055/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1 224/80 über den Zollwert der Waren L 112/50 25.4.85
25. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1061 /85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3749/83 betreffend die in ECU ausgedrückten
Beträge L 113/10 26.4.85
26. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1085/85 der Kommisl;ion zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Oxalsäure, ihre Salze und Ester, der
Tarifstelle 29.15 AI mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 114/35 27.4.85
29. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1101 /85 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien L 117/13 30.4.85
29. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1102/85 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien L 117/4 30.4.85
29. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1103/85 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Butanol und seine Isomere, andere als
Normal-Butylalkohol, der Tarifstelle 29.04 A III ex b), mit Ursprung in
Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 117/15 30.4.85
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften. ·
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ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
30. 4. 85 Entscheidung Nr. 1126/85/EGKS der Kommission zur Festsetzung
der geänderten prozentualen Kürzungen für das zweite Quartal 1985
gemäß Entscheidung Nr. 234/84/EGKS zur Verlängerung des
Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte
Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie L 118/49 1. 5. 85
30. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1131 /85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 682/81 für die Anpassung des Systems der Gemein-
schaftsanleihen zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaa-
ten L 118/59 1. 5. 85
30. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1 ~ 32/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für frische
Tafeltrauben der Tarifstelle ex 08.04 AI des Gemeinsamen Zolltarifs
mit Ursprung in Zypern (1985) L 118/60 1. 5. 85
30. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1133/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Frühkartof-
feln der Tarifstelle 07.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Zypern (1985) L 118/63 1, 5. 85
30. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1137 /85 der Kommission über die Fest-
setzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des
Zollwerts bestimmter verderblicher Waren L 119/8 3. 5. 85
2. 5. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1140/85 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für bestimmte Kugellager der Tarifnum-
mer ex 84.62 mit Ursprung in Singapur, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 119/16 3. 5. 85