Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985 889
Dritte Verordnung
über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung von TCDD im Straßenverkehr
Vom 30. Mai 1985
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die §2
Beförderung gefährlicl1er Güter vom 6. August 1975
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
(BGBI. 1 S. 2121) wird verordnet:
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 1
( 1) Abweichend von § 7 der Gefahrgutverordnung 1. als Beförderer TCDD ohne die nach § 1 Abs. 1 Satz 1
Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom oder 2 erforderliche Erlaubnis befördert oder
29. Juni 1983 (BGBI. I S. 905) ist für die Beförderung von 2. einer im Rahmen einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (TCDD, Rand- Satz 1 oder 2 erteilten vollziehbaren Auflage zu-
nummer 2601, Ziffer 21 oder 23, assimiliert, der An- widerhandelt.
lage A zur Gefahrgutverordnung Straße) unabhängig
von der zu befördernden Menge eine Erlaubnis gemäß
§3
§ 7 der Gefahrgutverordnung Straße erforderlich. Das
gilt auch für Beförderungen, die dem Europäischen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Übereinkommen vom 30. September 1957 über die leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 14 des Gesetzes
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
Straße (ADA) (BGBI. 196911 S. 1489) unterliegen. TCDD Berlin.
gilt als Stoff der Liste I des Anhangs 8.8 der Anlage B zur
Gefahrgutverordnung Straße. §4
(2) Diese Verordnung gilt nicht für zugelassene Pflan- Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1985 in Kraft und am
zen- und Holzschutzmittel. 31 . Dezember 1985 außer Kraft.
Bonn, den 30. Mai 1985
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Heldmann
890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Dritte Verordnung
über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung von TCDD in der Binnenschiffahrt
Vom 30. Mai 1985
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die §2
Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
(BGBI. 1 S. 2121) wird verordnet:
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 1
(1) Abweichend von Artikel 2 der Verordnung über 1. als Eigentümer, Ausrüster oder Schiffsführer ent-
die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Allein - An- gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 TCDD befördert oder
lage 1 der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt - in
2. einer im Rahmen einer Ausnahmezulassung nach§ 1
der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977
Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflage zuwider-
(BGBI. I S. 1119), zuletzt geändert durch die Verordnung
handelt.
vom 24. März 1983 (BGBI. 1 S. 367), ist die Beförderung
von 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (TCDD, Rand-
§3
nummer 6401, Ziffer 21 oder 23, assimiliert, der Anlage
zur Anlage 1 der Gefahrgutverordnung-Binnenschiff- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
fahrt) mit Binnenschiffen in jeglicher Konzentration nicht leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
zugelassen. Dies gilt nicht für zugelassene Pflanzen- über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
und Holzschutzmittel. Berlin.
(2) Ausnahmen von Absatz 1 kann der Bundesmini-
§4
ster für Verkehr zulassen, wenn eine Gefährdung im
Sinne von § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1985 in Kraft und am
gefährlicher Güter nicht zu erwarten ist. 31 . Dezember 1985 außer Kraft.
Bonri, den 30. Mai 1985
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Heldmann
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985 891
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 1 2. März 1985 - 1 Bvl 25/83 u. a. - wird die Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 37 Absatz 1 Nummer 3 und § 36 Absatz 2 des Steu-
erberatungsgesetzes (StBerG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. November 1975 (Bundes-
gesetzbl. 1 S. 2735) sind mit Artikel 12 Absatz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit sie
die Zulassung zur Steuerberaterprüfung davon
abhängig machen, daß der Bewerber seine Entlas-
sung aus dem Dienst der Finanzverwaltung beantragt
haben muß.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 29. Mai 1985
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. i 0. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 6,05 DM (4,95 DM zuzüglich 1, 10 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,85 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 25. Mai 1985
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 6. ,, 10. Design-Börse 1985"
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der vom 1. bis 5. Oktober 1985 in Essen
im · Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7. ,,134. Berliner Durchreise - International Fashion
424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geän- Fair"
dert durch Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 vom 13. bis 15. Oktober 1985 in Berlin
(BGBI. 1976 II S. 649), wird bekanntgemacht:
8. ,,CERAMITEC - 3. Internationale Fachmesse
Maschinen, Geräte, Anlagen und Rohstoffe für die
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzei-
chen wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: gesamte keramische Industrie"
vom 15. bis 19. Oktober 1985 in München
1. ,,Internationale Fachmesse ,fensterbau 85' " 9. ,,SYSTEMS - Computer und Kommunikation -
vom 14. bis 16. Juni 1985 in Stuttgart 9. Internationale Fachmesse und Internationaler
2. ,, 11. Internationale Fachmesse SCHWEISSEN & Anwender-Kongreß''
SCHNEIDEN'' vom 28. Oktober bis 1. November 1985 in München
vom 11. bis 18. September 1985 in Essen 10. ,,PRODUCTRONICA - 6. Internationale Fachmesse
3. ,,ISPO Herbst - 23. Internationale Sportartikel- für die Fertigung in der Elektronik"
messe" vom 12. bis 16. November 1985 in München
vom 1 2. bis 15. September 1985 in München 11. ,,REHA 85 - Hilfen für Behinderte - Internationale
Ausstellung mit Forum"
4. ,,IGAFA - 13. Internationale Fachmesse für das
vom 19. bis 22. November 1 S85 in Düsseldorf
Hotel- und Gaststättengewerbe"
vom 21. bis 25. September 1985 in München 12. ,,MEDICA 85 - 17. Internationaler Kongreß und
Ausstellung"
5. ,,INTERMONTEC - Einrichtungen für Sport, Freizeit
vom 20. bis 23. November 1985 in Düsseldorf
und Tourismus im Gebirge - 8. Internationale
Fachausstellung mit Tagungen" 13. ,,24. PSI-Messe"
vom 25. bis 28. September 1985 in München vom 8. bis 10. Januar 1986 in Düsseldorf
Bonn, den 25. Mai 1985
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr.Kinkel
845
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1985 Ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 1985 Nr. 25
Tag Inhalt Seite
30. 5. 85 Neufassung des Bewertungsgesetzes 845
610-7
30. 5. 85 Dritte Verordnung über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung von TCDD im Straßenverkehr 889
neu: 9241-23-3/4
30. 5. 85 Dritte Verordnung über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung von TCDD in der Binnenschiffahrt 890
neu: 9502-13-2/3
29. 5. 85 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 37 Abs. 1 Nr. 3 und § 36 Abs. 2 des Steuer-
beratungsgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 891
1104-5, 610-10
25. 5. 85 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen 892
424-2-1-1
Bekanntmachung
der Neufassung des Bewertungsgesetzes
Vom 30. Mai 1985
Auf Grund des § 1 23 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 7. den am 29. August 1980 in Kraft getretenen Arti-
in der Fassung der Bekanntmachung vom kel 5 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1
26. September 197 4 (BGBI. 1 S. 2369) wird nachste- s. 1537),
hend der Wortlaut des Bewertungsgesetzes in der seit
1. Januar 1985 geltenden Fassung bekanntgemacht. 8. den am 29. August 1980 in Kraft getretenen Arti-
Die Neufassung berücksichtigt: kel 3 des Gesetzes vom 20. August 1 980 (BGBI. 1
s. 1545),
1. die Fassung der Bekanntmachung vom
26. September 1974 (BGBI. 1 S. 2369), 9. den am 1. Juli 1981 in Kraft getretenen Artikel 12
2. den am 1. April 1975 in Kraft getretenen Artikel 15 des Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 537),
des Gesetzes vom 10. März 1975 (BGBI. 1S. 685), 10. den am 30. Dezember 1981 in Kraft getretenen Arti-
3. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 8 kel 38 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981
des Gesetzes vom 6. September 1976 (BGBI. 1 (BGBI. 1 S. 1523),
S. 2641),
11. den am 24. Dezer.iber 1982 in Kraft getretenen Arti-
4. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 6 kel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982
des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 (BGBI. 1 S. 1857; 1983 1 S. 311 ),
S. 3341 ),
5. den am 3. Dezember 1978 in Kraft getretenen Arti- 1 2. · den am 29. Dezember 1983 in Kraft getretenen Arti-
kel 7 des Gesetzes vom 30. November 1978 kel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983
(BGBI. 1 S. 1849), (BGBI. 1 S. 1583),
6. den am 22. August 1980 in Kraft getretenen Arti- 13. den mit Wirkung vom 1. Januar 1984 in Kraft getre-
kel 2 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBI. 1 tenen Artikel 26 des Gesetzes vom 1 4. Dezember
S. 1381 ), 1984 (BGBI. 1 S. 1493).
Bonn, den 30. Mai 1985
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bewertungsgesetz
(BewG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil § 37 Ermittlung des Ertragswerts
Allgemeine Bewertungsvorschriften § 38 Vergleichszahl, Ertragsbedingungen
§ 39 Bewertungsstützpunkte
§ . Geltungsbereich § 40 Ermittlung des Vergleichwerts
§ 2 Wirtschaftliche Einheit § 41 Abschläge und Zuschläge
§ 3 Wertermittlung bei mehreren Beteiligten § 42 Nebenbetriebe
§ 3a Realgemeinden § 43 Abbauland
§ 4 Aufschiebend bedingter Erwerb § 44 Geringstland
§ 5 Auflösend bedingter Erwerb § 45 Unland
§ 6 Aufschiebend bedingte Lasten § 46 Wirtschaftswert
§ 7 Auflösend bedingte Lasten § 47 Wohnungswert
§ 8 Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt ,§ 48 Zusammensetzung des Einheitswerts
§ 9 Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert § 48a Einheitswert bestimmter intensiv genutzter Flächen
§ 10 Begriff des Teilwerts § 49 Verteilung des Einheitswerts
§ 11 Wertpapiere und Anteile
§ 12 Kapitalforderungen und Schulden
§13 Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und II. Besondere Vorschriften
Leistungen
§14 lebenslängliche Nutzungen und Leistungen a) landwirtschaftliche Nutzung
§ 15 Jahreswert von Nutzungen und Leistungen § 50 Ertragsbedingungen
§16 Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen § 51 Tierbestände
§ 51 a Gemeinschaftliche Tierhaltung
§ 52 Sonderkulturen
Zweiter Teil
Besondere Bewertungsvorschriften b) Forstwirtschaftliche Nutzung
§ 53 Umlautende Betriebsmittel
§ 17 Geltungsbereich
§ 54 Bewertungsstichtag
§18 Vermögensarten
§ 55 Ermittlung des Vergleichswerts
Erster Abschnitt
c) Weinbauliche Nutzung
Einheitsbewertung
§ 56 Umlaufende Betriebsmittel
§ 57. Bewertungsstützpunkte
A. Allgemeines § 58 Innere Verkehrslage
§ 19 Feststellung von Einheitswerten d) Gärtnerische Nutzung
§ 20 Ermittlung des Einheitswerts
§ 59 Bewertungsstichtag
§ 21 Hauptfeststellung
§ 60 E;rtragsbedingungen
§ 22 Fortschreibungen
§ 61 Anwendung des vergleichenden Verfahrens
§ 23 Nachfeststellung
§ 24 Aufhebung des Einheitswerts
e) Sonstige
§ 24a Änderung von Feststellungsbescheiden land- und forstwirtschaftliche Nutzung
§ 25 (entfällt)
§ 62 Arten und Bewertung der sonstigen land- und forst-
§ 26 Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Vermögens-
wirtschaftlichen Nutzung
zusammenrechnung
§ 27 Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfest-
stellungen
III. Bewertung~beirat, Gutachterausschuß
§ 28 Erklärungspflicht
§ 29 Auskünfte, Erhebungen § 63 Bewertungsbeirat
§ 30 Abrundung § 64 Mitglieder
§ 31 Bewertung von ausländischem Sachvermögen § 65 Aufgaben
§ 32 Bewertung von inländischem Sachvermögen § 66 Geschäftsführung
§ 67 Gutachteraussch uß
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
1. Allgemeines C. Grundvermögen
§ 33 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens 1. Allgemeines
§ 34 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft § 68 Begriff des Grundvermögens
§ 35 Bewertungsstichtag § 69 Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und
§ 36 Bewertungsgrundsätze forstwirtschaftlichen Vermögen
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985 847
§ 70 Grundstück Zweiter Abschnitt
§ 71 Gebäude und Gebäudeteile für den Bevölkerungs- Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen
schutz
und Inlandsvermögen
II. Unbebaute Grundstücke A. Sonstiges Vermögen
§ 72 Begriff § 110 Begriff und Umfang des sonstigen Vermögens
§ 73 Baureife Grundstücke § 111 Nicht zum sonstigen Vermögen gehörige Wirtschafts-
güter
III. Bebaute Grundstücke § 112 Stichtag für die Bewertung von Wertpapieren und
a) Begriff und Bewertung Anteilen
§ 113 Veröffentlichung der am Stichtag maßgebenden
§ 74 Begriff Kurse und Rücknahmepreise
§ 75 Grundstücksarten § 113 a Verfahren zur Feststellung der Anteilswerte
§ 76 Bewertung
§ 77 Mindestwert B. Gesamtvermögen
§ 114 Ermittlung des Gesamtvermögens
b) Verfahren § 115 Gegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen Inter-
1. Ertragswertverfahren esse liegt
§ 116 Krankenhäuser
§ 78 Grundstückswert
§ 117 Versorgungs- und Verkehrsunternehmen
§ 79 Jahresrohmiete
§ 117 a Ansatz des inländischen Betriebsvermögens
§ 80 Vervielfältiger
§ 118 Schulden und sonstige Abzüge
§ 81 Außergewöhnliche Grundsteuerbelastung
§ 119 Zusammenrechnung
§ 82 Ermäßigung und Erhöhung
§ 120 Zurechnung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
2. Sachwertverfahren
§ 121 C. Inlandsvermögen
§ 83 Grundstückswert
§ 84 Bodenwert Dritter Teil
§ 85 Gebäudewert
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 86 Wertminderung wegen Alters
§ 87 Wertminderung wegen baulicher Mängel und § 121 a Sondervorschriften für die Anwendung der Einheits-
Schäden werte 1964
§ 88 Ermäßigung und Erhöhung § 122 Besondere Vorschriften für Berlin (West)
§ 89 Wert der Außenanlagen § 123 Ermächtigungen
§ 90 Angleichung an den gemeinen Wert § 124 Anwendung des Gesetzes
IV. Sondervorschriften
§ 91 Grundstücke im Zustand der Bebauung Anlagen
§ 92 Erbbaurecht Anlage Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieh-
§ 93 Wohnungseigentum und Teileigentum einheiten (VE) nach dem Futterbedarf
§ 94 Gebäude auf fremdem Grund und Boden Anlage 2 Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der
Flächenabhängigkeit .
D. Betriebsvermögen Anlage 3 Vervielfältiger für Mietwohngrundstücke
Anlage 4 Vervielfältiger für gemischtgenutzte Grund-
§ 95 Begriff des Betriebsvermögens stücke mit einem gewerblichen Anteil an der
§ 96 Freie Berufe Jahresrohmiete bis zu 50 v. H.
§ 97 Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenver- Anlage 5 Vervielfältiger für gemischtgenutzte Grund-
einigungen und Vermögensmassen stücke mit einem gewerblichen Anteil an der
§ 98 Arbeitsgemeinschafte~ Jahresrohmiete von mehr als 50 v. H.
§ 98 a Bewertungsgrundsätze Anlage 6 Vervielfältiger für Geschäftsgrundstücke
§ 99 Betriebsgrundstücke Anlage 7 Vervielfältiger für Einfamilienhäuser
§ 100 Mineralgewinnungsrechte Anlage 8 Vervielfältiger für Zweifamilienhäuser
§ 101 Nicht zum Betriebsvermögen gehörige Wirtschafts- Anlage 9 Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung
güter oder Leistung im Jahreswert von einer Deut-·
§ 102 Vergünstigung für Schachtelgesellschaften sehen Mark
§ 103 Betriebsschulden Anlage 10 Vervielfältiger für die Anwartschaft eines Arbeit-
§ 103 a Rückstellungen für Preisnachlässe und Wechsel- nehmers auf Altersrente und Witwen- oder Wit-
haftung werrente
Anlage 11 Vervielfältiger für die Anwartschaft eines vor Ein-
§ 104 Pensionsverpflichtungen
tritt des Versorgungsfalls aus dem Dienstver-
§ 104 a Genossenschaften
hältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf
§ 105 Steuerschulden Altersrente und Witwen- oder Witwerrente
§ 106 Bewertungsstichtag Anlage 12 Vervielfältiger für die neben den laufenden Lei-
§ 107 Ausgleich von Vermögensänderungen nach dem stungen bestehende Anwartschaft des Pen-
Abschlußzeitpunkt sionsberechtigten auf eine lebenslängliche Hin-
§ 108 Steuersicherung durch Zurechnung ausgeschiedener terbliebenenrente
Wirtschaftsgüter Anlage 13 Vervielfältiger für die lebenslänglich laufenden
§ 109 Bewertung Leistungen aus Pensionsverpflichtungen
848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Erster Teil § 5
Allgemeine Bewertungsvorschriften Auflösend bedingter Erwerb
(1) Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden
§ 1 Bedingung erworben sind, werden wie unbedingt erwor-
Geltungsbereich bene behandelt. Die Vorschriften über die Berechnung
des Kapitalwerts der Nutzungen von unbestimmter
(1) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften(§§ 2 bis Dauer (§ 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3) bleiben
16) gelten für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die unberührt.
durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bun-
desfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden (2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der
verwaltet werden. nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach dem
tatsächlichen Wert des Erwerbs zu berichtigen. Der
(2) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten Antrag ist bis zum Ablauf des Jahrs zu stellen, das auf
nicht, soweit im Zweiten Teil dieses Gesetzes oder in den Eintritt der Bedingung folgt.
anderen Steuergesetzen besondere Bewertungsvor-
schriften enthalten sind.
§6
§2
Aufschiebend bedingte Lasten
Wirtschaftliche Einheit
(1) Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer auf-
( 1 ) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewer-
schiebenden Bedingung abhängt, werden nicht berück-
ten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirt-
sichtigt.
schaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschau-
ungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche (2) Für den Fall des Eintritts der Bedingung gilt § 5
Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestim- Abs. 2 entsprechend.
mung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der
einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen. §7
(2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaft- Auflösend bedingte Lasten
liche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben
(1) Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist,
Eigentümer gehören.
werden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach § 13 Abs. 2
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, und 3, § 14, § 15 Abs. 3 zu berechnen ist, wie unbe-
soweit eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter dingte abgezogen.
vorgeschrieben ist.
(2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der
nicht laufend veranlagten Steuern entsprechend zu
§3 berichtigen.
Wertermittlung bei mehreren Beteiligten
§8
Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, so
ist sein Wert im ganzen zu ermitteln. Der Wert ist auf die Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt
Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu vertei-
Die §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirt-
len, soweit nicht nach dem maßgebenden Steuergesetz
schaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall der
die Gemeinschaft selbständig steuerpflichtig ist.
Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeit-
punkt ungewiß ist.
§3a §9
Realgemeinden Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert
Wirtschaftsgüter, die einer Hauberg-, Wald-, Forst- (1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorge-
oder Laubgenossenschaft oder einer ähnlichen Realge- schrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.
meinde mit eigener Rechtspersönlichkeit gehören, sind
so zu behandeln, als ob sie den an der Realgemeinde (2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt,
beteiligten Personen zur gesamten Hand gehörten. der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der
Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräu-
ßerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die
den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhn-
§4 liche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu
Aufschiebend bedingter Erwerb berücksichtigen.
Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer auf- (3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfü-
schiebenden Bedingung abhängt, werden erst berück- gungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person
sichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist. des Steuerpflichtigen oder efnes Rechtsvorgängers
Nr. 25 ..,.. Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985 849
begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungs- unter Berücksichtigung von Zinseszinsen verbleibt.
beschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen Dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 vom Hundert aus-
beruhen. zugehen.
§10 (4) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapi-
tal- oder Rentenversicherungen werden mit zwei Drit-
Begriff des Teilwerts
teln der in Deutscher Mark oder in einer ausländischen
Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen, Währung eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge
sind in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen. Teilwert bewertet. Weist der Steuerpflichtige den Rückkaufswert
ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unterneh- nach, so ist dieser maßgebend. Rückkaufswert ist der
mens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das ein- Betrag, den das Versicherungsunternehmen dem Versi-
zelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon cherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Aufhebung
auszugehen, daß der Erwerber das Unternehmen fort- des Vertragsverhältnisses zu erstatten hat. Die Berech-
führt. nung des Werts, insbesondere die Berücksichtigung
von ausgeschütteten und gutgeschriebenen Gewinn-
§ 11 anteilen kann durch Rechtsverordnung geregelt wer-
den.
Wertpapiere und Anteile
( 1) Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am §13
Stichtag an einer deutschen Börse zum amtlichen Han- Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen
del zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am und Leistungen
Stichtag für sie im amtlichen Handel notierten Kurs
angesetzt. Liegt am Stichtag eine Notierung nicht vor, (1) Der Gesamtwert von Nutzungen oder Leistungen,
-so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stich- die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist die Summe
tag im amtlichen Handel notierte Kurs maßgebend. Ent- der einzelnen Jahreswerte abzüglich der Zwischenzin-
sprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die nur in _ sen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen. Dabei ist
den geregelten Freiverkehr einbezogen sind. von einem Zinssatz von 5,5 vom Hundert auszugehen.
Der Gesamtwert darf das Achtzehnfache des Jahres-
(2) Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktiengesell- werts nicht übersteigen. Ist die Dauer des Rechts außer-
schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesell- dem durch das Leben einer oder mehrerer Personen
schaften mit beschränkter Haftung, Kolonialge~gll- bedingt, so darf der nach § 14 zu berechnende Kapital-
schaften, bergrechtlichen Gewerkschaften), die nicht wert nicht überschritten werden.
unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzu-
setzen. Läßt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen (2) Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind
ableiten, die wel'"'!iger als ein Jahr zurückliegen, so ist er mit dem Achtzehnfachen des Jahreswerts, Nutzungen
unter Berücksichtigung des Vermögens und der oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich
Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen. des § 14 mit dem Neunfachen des Jahreswerts zu be-
(3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an werten. ,
einer Kapitalgesellschaft, die einer Person gehören,
infolge besonderer Umstände (z. 8. weil die Höhe der (3) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen
Beteiligung die Beherrschung der Kapitalgesellschaft oder Leistungen nachweislich geringer oder höher, so
ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu
Kurswerte (Absatz 1) oder der gemeinen Werte legen.
(Absatz 2) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so
ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend. §14
(4) Wertpapiere, die Rechte der Einleger (Anteilinha- lebenslängliche Nutzungen und Leistungen
ber) gegen eine Kapitalanlagegesellschaft oder einen (1) lebenslänglich€ Nutzungen und Leistungen sind
sonstigen Fonds verbriefen (Anteilscheine), sind mit mit dem aus Anlage 9 zu entnehmenden Vielfachen des
dem Rücknahmepreis anzusetzen. Jahreswertes anzusetzen.
(2) Hat eine nach Absatz 1 bewertete Nutzung oder
§12 Leistung bei einem Alter
Kapitalforderungen und Schulden
1. bis zu 30 Jahren
(1) Kapitalforderungen, die nicht in § 11 bezeichnet nicht mehr als 10 Jahre,
sind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen,
2. von mehr als 30 Jahren bis zu 50 Jahren
wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder
nicht mehr als 9 Jahre,
geringeren Wert begründen.
3. von mehr als 50 Jahren bis zu 60 Jahren
(2) Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben nicht mehr als 8 Jahre,
außer Ansatz.
4. von mehr als 60 Jahren bis zu 65 Jahren
(3) Der Wert unverzinslicher Forderungen oder Schul- nicht mehr als 7 Jahre,
den, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu
einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, ist der Betrag, 5. von mehr als 65 Jahren bis zu 70 Jahren
der vom Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen nicht mehr als 6 Jahre,
850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
6. von mehr als 70 Jahren bis zu 75 Jahren zweiter Teil
nicht mehr als 5 Jahre,
Besondere Bewertungsvorschriften
7. von mehr als 75 Jahren bis zu 80 Jahren
nicht mehr als 4 Jahre, § 17
8. von mehr als 80 Jahren bis zu 85 Jahren Geltungsbereich
nicht mehr als 3 Jahre,
(1) Die besonderen Bewertungsvorschriften (§§ 18
9. von mehr als 85 Jahren bis zu 90 Jahren bis 121) gelten für die Vermögensteuer.
nicht mehr als 2 Jahre,
(2) Der Erste Abschnitt der besonderen Bewertungs-
10. von mehr als 90 Jahren
nicht mehr als 1 Jahr vorschriften (§§ 19 bis 109) und § 122 gelten nach
näherer Regelung durch die in Betracht kommenden
bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des Gesetze auch für die Grundsteuer, die Gewerbesteuer,
Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung die Grunderwerbsteuer und die Erbschaftsteuer.
der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach
der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu (3) Soweit sich nicht aus den §§ 19 bis 121 etwas
berichtigen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist eine anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschrif-
Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines ten des Ersten Teils dieses Gesetzes (§§ 1 bis 16)
Antrags. Anwendung. § 16 findet auf die Grunderwerbsteuer
keine Anwendung.
(3) Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von
der Lebenszeit mehrerer Personen ab und erlischt das
§18
Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden, so ist das
Lebensalter und das Geschlecht derjenigen Person Vermögensarten
maßgebend, für die sich der höchste Vervielfältiger
Das Vermögen, das nach den Vorschriften des zwei-
ergibt; erlischt das Recht mit dem Tod des zuerst Ster-
benden, so ist das Lebensalter und Geschlecht derjeni- ten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die
gen Person maßgebend, für die sich der niedrigste Ver- folgenden Vermögensarten:
vielfältiger ergibt. 1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen(§§ 33 bis
67, § 31 ),
(4) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen
oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als 2. Grundvermögen (§§ 68 bis 94, § 31 ),
der Wert, der sich nach Absatz 1 ergibt, so ist der nach- 3. Betriebsvermögen (§§ 95 bis 109, § 31 ),
gewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. Der
4. Sonstiges Vermögen(§§ 110 bis 113).
Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann
jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einer kür-
zeren oder längeren Lebensdauer, mit einem anderen
Zinssatz oder mit einer anderen Zahlungsweise zu rech-
Erster Abschnitt
nen ist, als sie der Tabelle der Anlage 9 zugrunde liegt.
Einheitsbewertung
§15 A. Allgemeines
Jahreswert von Nutzungen und Leistungen
§19
(1) Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geld-
summe ist, wenn kein anderer Wert feststeht, zu 5,5 Feststellung von Einheitswerten
vom Hundert anzunehmen. (1) Einheitswerte werden festgestellt (§ 180 Abs. 1
(2) Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld Nr. 1 der Abgabenordnung)
bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sach- 1 . für inländischen Grundbesitz, und zwar
bezüge), sind mit den üblichen Mittelpreisen des Ver- für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33,
brauchsorts anzusetzen. 48 a und 51 a),
für Grundstücke (§§ 68, 70),
(3) Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem für Betriebsgrundstücke (§ 99),
Betrag ungewiß sind oder schwanken, ist als Jahres-
wert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im 2. für inländische gewerbliche Betriebe (§ 95),
Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden 3. für inländische Mineralgewinnungsrechte (§ 100).
wird.
(2) Erstreckt sich eine der in Absatz 1 genannten wirt-
§16 schaftlichen Einheiten auch auf das Ausland und gehört
auch der ausländische Teil zum Gesamtvermögen, so
Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen ist ein zweiter Einheitswert festzustellen, der auch
Bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen diesen Teil umfaßt. Unterliegt eine wirtschaftliche Ein-
eines Wirtschaftsguts kann der Jahreswert dieser Nut- heit den einzelnen einheitswertabhängigen Steuern in
zungen nicht mehr als den achtzehnten Teil des Werts verschiedenem Ausmaß, so ist für den jeweils steuer-
betragen, der sich nach den Vorschriften des Bewer- pflichtigen Teil je ein Einheitswert gesondert festzu-
tungsgesetzes für das genutzte Wirtschaftsgut ergibt. stellen.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985 851
(3) In dem Feststellungsqescheid (§ 179 der Abga- § 22
benordnung) sind auch Feststellungen zu treffen Fortschreibungen
1. über die Art der wirtschaftlichen Einheit, (1) Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfort-
a) bei Grundstücken auch über die Grundstücksart schreibung)
(§§ 72, 74 und 75),
1. beim Grundbesitz, wenn der nach § 30 abgerundete
b) bei Betriebsgrundstücken und Mineralgewin- Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs
ergibt, vom Einheitswert des letzten Feststellungs-
nungsrechten, die zu einem gewerblichen Betrieb
zeitpunkts nach oben um mehr als den zehnten Teil,
gehören (wirtschaftliche Untereinheiten), auch
mindestens aber um 5 000 Deutsche Mark, oder um
über den gewerblichen Betrieb;
mehr als 100 000 Deutsche Mark, nach unten um
2. über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 500
bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile. Deutsche Mark, oder um mehr als 5 000 Deutsche
Mark abweicht,
(4) Feststellungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfol- 2. bei einem gewerblichen Betrieb oder einem Mineral-
gen nur, wenn und soweit sie für die Besteuerung von
gewinnungsrecht, wenn der nach § 30 abgerundete
Bedeutung sind. Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs
ergibt, entweder um mehr als ein Fünftel, mindestens
§ 20 aber um 5 000 Deutsche Mark, oder um mehr als
Ermittlung des Einheitswerts 100 000 Deutsche Mark von dem Einheitswert des
letzten Feststellungszeitpunkts abweicht.
Die Einheitswerte werden nach den Vorschriften
dieses Abschnitts ermittelt. Bei der Ermittlung der Ein- (2) Über die Art oder Zurechnung des Gegenstandes
heitswerte ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzu- (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2) wird eine neue Feststellung
wenden. getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfort-
schreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Fest-
§ 21 stellung abweicht und es für die Besteuerung von
Bedeutung ist.
Hauptfeststellung
(3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder Absatz 2
( 1) Die Einheitswerte werden allgemein festgestellt
findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten
(Hauptfeststellung):
Feststellung statt. § 176 der Abgabenordnung ist hier-
1. in Zeitabständen von je sechs Jahren bei entsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für
für den Grundbesitz (§ 19 Abs. 1 Nr. 1) und für die die Feststellungszeitpunkte, die vor der Verkündung der
Mineralgewinnungsrechte (§ 100); maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts
des Bundes liegen.
2. in Zeitabständen von je drei Jahren
für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsver- (4) Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem
mögens. Finanzamt bekannt wird, daß die Voraussetzungen für
sie vorliegen. Der Fortschreibung werden vorbehaltlich
Durch Rechtsverordnung kann der Zeitabstand zwi- des § 27 die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt
schen einer Hauptfeststellung und der darauffolgenden zugrunde gelegt. Fortschreibungszeitpunkt ist
Hauptfeststellung (Hauptfeststellungszeitraum) bei
einer wesentlichen Änderung der für die Bewertung 1. bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
maßgebenden Verhältnisse für den Grundbesitz und für der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Änderung
die Mineralgewinnungsrechte um höchstens drei Jahre, folgt. § 21 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden;
für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermö-
2. in den Fällen des Absatzes 3 der Beginn des Kalen-
gens um ein Jahr verkürzt werden. Die Bestimmung
derjahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt
kann sich auf einzelne Vermögensarten oder beim
wird, bei einer Erhöhung des Einheitswerts jedoch
Grundbesitz auf Gruppen von Fällen, in denen sich die
frühestens der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der
für die Bewertung maßgebenden Verhältnisse in der-
Feststellungsbescheid erteilt wird.
selben Weise geändert haben, beschränken.
Die Vorschriften in § 35 Abs. 2, §§ 54, 59, 106 und 112
(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts blei-
Beginn des Kalenderjahrs (Hauptfeststellungszeit- ben unberührt.
punkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften in § 35 Abs. 2,
§§ 54, 59, 106 und 112 über die Zugrundelegung eines
§ 23
anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.
Nachfeststellung
(3) Ist die Feststellungsfrist (§ 181 der Abgabenord-
nung) bereits abgelaufen, so kann die Hauptfeststellung (1) Für wirtschaftliche Einheiten (Untereinheiten), für
unter Zugrundelegung der Verhältnisse des Hauptfest- die ein Einheitswert festzustellen ist, wird der Einheits-
stellungszeitpunkts mit Wirkung für einen späteren wert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn
Feststellungszeitpunkt vorgenommen werden, für den nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2)
diese Frist noch nicht abgelaufen ist.§ 181 Abs. 4 der 1. die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu ent-
Abgabenordnung bleibt unberührt. steht;
852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2. eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit 2. zum Teil zum Gesamtgut einer fortgesetzten Güter-
(Untereinheit) erstmals zu einer Steuer herangezo- gemeinschaft, zum Teil dem überlebenden Ehegatten
gen werden soll; gehören, wenn das Gesamtgut dem Vermögen des
3. für eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit überlebenden Ehegatten zuzurechnen ist (§ 120).
(Untereinheit) erstmals für die Zwecke der Vermö-
gensbesteuerung ein besonderer Einheitswert fest- § 27
zustellen ist (§ 91 Abs. 2). Wertverhältnisse bei Fortschreibungen
(2) Der Nachfeststellung werden vorbehaltlich des und Nachfeststellungen
§ 27 die Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der
zugrunde gelegt. Nachfeststellungszeitpunkt ist in den Einheitswerte für Grundbesitz und für Mineralgewin-
Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalender- nungsrechte sind die Wertverhältnisse im Hauptfest-
jahrs, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Ein- stellungszeitpunkt zugrunde zu legen.
heit (Untereinheit) folgt, und in den Fällen des Absat-
zes 1 Nr. 2 und 3 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem
§ 28
der Einheitswert erstmals der Besteuerung zugrunde
gelegt wird. § 21 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Erklärungspflicht
Die Vorschriften in § 35 Abs. 2, §§ 54, 59, 106 und 112
( 1) Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts
über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts blei-
sind auf jeden Hauptfeststellungszeitpunkt abzugeben.
ben unberührt.
Für Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts des
§ 24 Betriebsvermögens gilt dies, wenn
Aufhebung des Einheitswerts 1. das Gewerbekapital im Sinne des§ 12 des Gewer-
besteuergesetzes den Freibetrag nach § 13 Abs. 1
(1) Der Einheitswert wird aufgehoben, wenn dem
Finanzamt bekannt wird, daß des Gewerbesteuergesetzes übersteigt oder
1. die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) wegfällt; 2. der Betriebsinhaber eine Vermögensteuererklärung
abzugeben hat.
2. der Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit (Unter-
einheit) infolge von Befreiungsgründen der Besteue- (2) Die Erklärungen sind innerhalb der Frist abzuge-
rung nicht mehr zugrunde gelegt wird; ben, die der Bundesminister der Finanzen im Einverneh-
3. ein nach§ 91 Abs. 2 ermittelter besonderer Einheits- men mit den obersten Finanzbehörden der Länder
wert bei der Vermögensbesteuerung nicht mehr bestimmt. Die Frist ist im Bundesanzeiger bekanntzu-
zugrunde gelegt wird. machen. Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe einer
Erklärung auf einen Hauptfeststellungszeitpunkt oder
(2) Aufhebungszeitpunkt ist in den Fällen des Absat- auf einen anderen Feststellungszeitpunkt besonders
zes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs, das auf den auf(§ 149 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung), hat sie
Wegfall der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) folgt, eine besondere Frist zu bestimmen, die mindestens
und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 der Beginn einen Monat betragen soll.
des Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert erstmals der
Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird. § 21 (3) Erklärungspflichtig ist derjenige, dem Grundbesitz,
Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Betriebsvermögen oder ein Mine_ralgewinnungsrecht
zuzurechnen ist. Er hat die Steuererklärung eigenhändig
§ 24a zu unterschreiben.
Änderung von Feststellungsbescheiden § 29
Auskünfte, Erhebungen
Bescheide über Fortschreibungen oder Nachfeststel-
lungen von Einheitswerten des Grundbesitzes können ( 1) Die Eigentümer von Grundbesitz und die Inhaber
schon vor dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt von Mineralgewinnungsrechten haben dem Finanzamt
erteilt werden. Sie sind zu ändern oder aufzuheben, auf Anforderung alle Angaben zu machen, die es für die
wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen erge- Sammlung der Kauf-, Miet- und Pachtpreise braucht.
ben, die zu einer abweichenden Feststellung führen. Bei dieser Erklärung ist zu versichern, daß die Angaben
nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
§ 25
(2) Die Finanzämter können zur Vorbereitung einer
(entfällt) Hauptfeststellung und zur Durchführung von Feststel-
lungen der Einheitswerte des Grundbesitzes oder von
§ 26 Mineralgewinnungsrechten örtliche Erhebungen über
die Bewertungsgrundlagen anstellen. Das Grundrecht
Umfang der wirtschaftlichen Einheit der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
bei Vermögenszusammenrechnung
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer
wirtschaftlichen Einheit ( § 2) wird nicht dadurch ausge- § 30
schlossen, daß die Wirtschaftsgüter
Abrundung
1. zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten
gehören, wenn das Vermögen der Ehegatten zusam- Die Einheitswerte werden nach unten abgerundet:
menzurechnen ist ( § 119 Abs. 1 ) ; 1. beim Grundbesitz auf volle hundert Deutsche Mark,
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985 853
2. bei gewerblichen Betrieben und Mineralgewinnungs- 4. Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die
rechten auf volle tausend Deutsche Mark. hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (z. B.
Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den
§ 31 dazugehörenden Flächen, Betriebsmittel), wenn die
Tiere weder nach § 51 oder § 51 a zur landwirt-
Bewertung von ausländischem Sachvermögen schaftlichen Nutzung noch nach § 62 zur sonstigen
(1) Für die Bewertung des ausländischen land- und land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören. Die
forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten· Flä-
Betriebsvermögens gelten die Vorschriften des Ersten chen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
Teils dieses Gesetzes, insbesondere § 9 (gemeiner wird hierdurch nicht berührt.
Wert). Nach diesen Vorschriften sind auch die auslän-
dischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewer- § 34
ten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Aus-
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
land erstreckt.
(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfaßt
(2) Bei der Bewertung von ausländischem Grundbe-
sitz sind Bestandteile und Zubehör zu berücksichtigen. 1. den Wirtschaftsteil,
Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und 2. den Wohnteil.
Geldschulden sind nicht einzubeziehen.
(2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und
§ 32 Forstwirtschaft umfaßt
Bewertung von inländischem Sachvermögen 1. die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:
a) die landwirtschaftliche Nutzung,
Für die Bewertung des inländischen land•· und forst-
wirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und b) die forstwirtscliaftliche Nutzung,
Betriebsvermögens gelten die Vorschriften der §§ 33 c) die weinbauliche Nutzung,
bis 109. Nach diesen Vorschriften sind auch die inlän-
dischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewer- d) die gärtnerische Nutzung,
ten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Aus- e) die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nut-
land erstreckt. zung;
2. die folgenden nicht zu einer Nutzung nach Nummer 1
gehörenden Wirtschaftsgüter:
B. Land- und forstwirtschaftliches a) Abbauland (§ 43),
Vermögen b) Geringstland (§ 44),
c) Unland (§ 45);
1. Allgemeines
3. die Nebenbetriebe (§ 42).
§ 33 (3) Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forst-
Begriff des land- wirtschaft umfaßt die Gebäude und Gebäudeteile,
und forstwirtschaftlichen Vermögens soweit sie dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem
Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den
(1) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen Altenteilern zu Wohnzwecken dienen.
gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der
Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt (4) In den Betrieb sind auch dem Eigentümer des
sind. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist die wirt- Grund und Bodens nicht gehörende Gebäude, die auf
schaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen dem Grund und Boden des Betriebs stehen, und dem
Vermögens. Eigentümer des Grurid und Bodens nicht gehörende
Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs
(2) Zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der dienen, einzubeziehen.
Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt
sind, gehören insbesondere der Grund und Boden, die (5) Ein Anteil des Eigentümers eines Betriebs der
Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die stehenden Be- Land- und Forstwirtschaft an einem Wirtschaftsgut ist in
triebsmittel und ein normaler Bestand an umlaufenden den Betrieb einzubeziehen, wenn es mit dem Betrieb
Betriebsmitteln; als normaler Bestand gilt ein solcher, zusammen genutzt wird.
der zur gesicherten Fortführung des Betriebes erforder- (6) In einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft,
lich ist. der von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des bür-
(3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gerlichen Rechts betrieben wird, sind auch die Wirt-
gehören nicht schaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren
Beteiligten gehören und dem Betrieb zu dienen
1. Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsgutha- bestimmt sind.
ben und Wertpapiere,
(6 a) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
2. Geldschulden,
bildet auch die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51 a)
3. über den normalen Bestand hinausgehende Bestän- einschließlich der hiermit zusammenhängenden Wirt-
de (Überbestände) an umlaufenden Betriebsmitteln, schaftsgüter.
854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(7) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden b) die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingun-
auch Stückländereien. Stückländereien sind einzelne gen:
land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei aa) innere Verkehrslage (Lage für die Bewirt-
denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel
schaftung der Betriebsfläche),
oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem
Eigentümer des Grund und Bodens gehören. bb) äußere Verkehrslage (insbesondere Lage für
die Anfuhr der Betriebsmittel und die Abfuhr
der Erzeugnisse),
§ 35
cc) Betriebsgröße;
Bewertungsstichtag
2. die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Ver-
( 1 ) Für die Größe des Betriebs sowie für den Umfang hältnisse für die in Nummer 1 Buchstabe b nicht
und den Zustand der Gebäude und der stehenden bezeichneten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen,
Betriebsmittel sind die Verhältnisse im Feststellungs- insbesondere Preise und Löhne, Betriebsorganisa-
zeitpunkt maßgebend. tion, Betriebsmittel.
(2) Für die umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand (3) Bei Stückländereien sind die wirtschaftlichen
am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Ertragsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b
Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist. mit den regelmäßigen Verhältnissen der Gegend anzu-
setzen.
§ 36 § 39
Bewertungsgrundsätze Bewertungsstützpun_kte
( 1) Bei der Bewertung ist unbeschadet der Regelung, (1) Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung
die in § 47 für den Wohnungswert getroffen ist, der werden in einzelnen Betrieben mit gegendüblichen
Ertragswert zugrunde zu legen. Ertragsbedingungen die Vergleichszahlen von Nutzun-
gen und Nutzungsteilen vorweg ermittelt (Hauptbewer-
(2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der tungsstützpunkte). Die Vergleichszahlen der Hauptbe-
Ertragsfähigkeit auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der wertungsstützpunkte werden vom Bewertungsbeirat
bei ordnungsmäßiger und schuldenfreier Bewirtschaf- (§§ 63 bis 66) vorgeschlagen und durch Rechtsverord-
tung mit entlohnten .fremden Arbeitskräften gemeinhin nung festgesetzt. Die Vergleichszahlen der Nutzungen
und nachhaltig erzielbare Reinertrag. Ertragswert ist und Nutzungsteile in den übrigen Betrieben werden
das Achtzehnfache dieses Reinertrags. durch Vergleich mit den Vergleichszahlen der Hauptbe-
wertungsstützpunkte ermittelt. § 55 bleibt unberührt.
(3) Bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit sind die
Ertragsbedingungen zu berücksichtigen, soweit sie f2) Die Hauptbewertungsstützpunkte können durch
nicht unwesentlich sind. Landes-Bewertungsstützpunkte und Orts-Bewertungs-
stützpunkte als Bewertungsbeispiele ergänzt werden.
§ 37 Die Vergleichszahlen der Landes-Bewertungsstütz-
Ermittlung des Ertragswerts punkte werden vom Gutachterausschuß (§ 67), die Ver-
gleichszahlen der Orts-Bewertungsstützpunkte von
( 1) Der Ertragswert der Nutzungen wird durch ein ver- den Landesfinanzbehörden ermittelt. Die Vergleichs-
gleichendes Verfahren(§§ 38 bis 41) ermittelt. Das ver- zahlen der Landes-Bewertungsstützpunkte und Orts-
gleichende Verfahren kann auch auf tJutzungsteile Bewertungsstützpunkte können be,kanntgegeben wer-
angewendet werden. den.
(2) Kann ein vergleichendes Verfahren nicht durch- (3) Zugepachtete Flächen, die zusammen mit einem
geführt werden, so ist der Ertragswert nach der Ertrags- Bewertungsstützpunkt bewirtschaftet werden, können
fähigkeit der Nutzung unmittelbar zu ermitteln (Einzel- bei der Ermittlung der Vergleichszahlen mit berücksich-
ertragswertverfahren). tigt werden. Bei der Feststellung des Einheitswerts
eines Betriebs, der als Bewertungsstützpunkt dient,
§ 38
sind zugepachtete Flächen nicht zu berücksichtigen
Vergleichszahl, Ertragsbedingungen (§ 2 Abs. 2).
( 1) Die Unterschiede der Ertragsfähigkeit der glei-
§ 40
chen Nutzung in den verschiedenen Betrieben werden
durch Vergleich der Ertragsbedingungen beurteilt und Ermittlung des Vergleichswerts
vorbehaltlich der §§ 55 und 62 durch Zahlen ausge- (1 ) Zum Hauptfeststellungszeitpunkt wird für die
drückt, die dem Verhältnis der Reinerträge entsprechen landwirtschaftliche, die weinbauliche und die gärtneri-
(Vergleichszahlen). sche Nutzung oder für deren Teile der 100 Vergleichs-
(2) Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind zahlen entsprechende Ertragswert vorbehaltlich Ab-
·zugrunde zu legen satz 2 durch besonderes Gesetz festgestellt. Aus
diesem Ertragswert wird der Ertragswert für die einzelne
1. die tatsächlichen Verhältnisse für: Nutzung oder den Nutzungsteil in den Betrieben mit Hilfe
a) die natürlichen Ertragsbedingungen, insbeson- der Vergleichszahlen abgeleitet (Vergleichswert). Der
dere Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, auf einen Hektar bezogene Vergleichswert ist der Hek-
klimatische Verhältnisse, tarwert.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985 855
(2) Für die Hauptfeststellung auf den Beginn des § 42
Kalenderjahres 1964 betragen die 100 Vergleichszah-
Nebenbetriebe
len entsprechenden Ertragswerte bei
der landwirtschaftlichen Nutzung (1) Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem Haupt-
betrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen selb-
ohne Hopfen und Spargel 37,26 DM
ständigen gewerblichen Betrieb darstellen.
Hopfen 254,00 DM
Spargel 76,50 DM (2) Die Nebenbetriebe sind gesondert mit dem Einzel-
ertragswert zu bewerten.
der weinbaulichen Nutzung 200,00 DM
§ 43
den gärtnerischen Nutzungsteilen
Abbauland
Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzen-
bau 108,00 DM (1) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die
Obstbau 72,00 DM durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den
Baumschulen 221,40 DM. Betrieb nutzbar gemacht werden (Sand-, Kies-, Lehm-
gruben, Steinbrüche, Torfstiche und dergleichen).
(3) Die Hoffläche und die Gebäudefläche des Betriebs
(2) Das Abbauland ist gesondert mit dem Einzel-
sind in die einzelne Nutzung einzubeziehen, soweit sie
ertragswert zu bewerten.
ihr dienen. Hausgärten bis zur Größe von 10 Ar sind zur
Hof- und Gebäudefläche zu rechnen. Wirtschaftswege, § 44
Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die
Nutzung einzubeziehen, zu der sie gehören; dies gilt Gt.ringstland
auch für Wasserflächen, soweit sie nicht Unland sind (1) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen
oder zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nut- geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Boden-
zung (§ 62) gehören. schätzungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 610-8, veröffentlichten bereinigten
(4) Das Finanzamt hat bei Vorliegen eines rechtlichen
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 4 des
Interesses dem Steuerpflichtigen Bewertungsgrundla-
Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ),
gen und Bewertungsergebnisse der Nutzung oder des
keine Wertzahlen festzustellen sind.
Nutzungsteils von Bewertungsstützpunkten, die bei der
Ermittlung der Vergleichswerte seines Betriebs heran- (2) Geringstland ist mit einem Hektarwert von 50
gezogen worden sind, anzugeben. Deutschen Mark zu bewerten.
(5) Zur Berücksichtigung der rückläufigen Rein- § 45
erträge sind die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten ·
Vergleichswerte für Hopfen um 80 vom Hundert, für Unland
Spargel um 50 vom Hundert und für Obstbau um 60 vom (1) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch
Hundert zu vermindern; es ist jedoch jeweils mindestens bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwer-
ein Hektarwert von 1 200 Deutsche Mark anzusetzen. fen können.
(2) Unland wird nicht bewertet.
§ 41
§ 46
Abschläge und Zuschläge
Wirtschaftswert
(1) Ein Abschlag oder ein Zuschlag am Vergleichs-
wert ist zu machen, Aus den Vergleichswerten (§ 40 Abs. 1) und den
Abschlägen und Zuschlägen (§ 41 ), aus den Einzel-
1. soweit die tatsächlichen Verhältnisse bei einer Nut- ertragswerten sowie aus den Werten der nach den
zung oder einem Nutzungsteil von den bei der Bewer- §§ 42 bis 44 gesondert zu bewertenden Wirtschaftsgü-
tung unterstellten regelmäßigen Verhältnissen der ter wird der Wert für den Wirtschaftsteil (Wirtschafts-
Gegend (§ 38 Abs. 2 Nr. 2) um mehr als 20 vom wert) gebildet. Für seine Ermittlung gelten außer den
Hundert abweichen und Bestimmungen in den §§ 35 bis 45 auch die besonderen
Vorschriften in den §§ 50 bis 62.
2. wenn die Abweichung eine Änderung des Ver-
gleichswerts der Nutzung oder des Nutzungsteils um
mehr als den fünften Teil, mindestens aber um 1 000 § 47
Deutsche Mark, oder um mehr als 10 000 Deutsche Wohnungswert
Mark bewirkt.
Der Wert für den Wohnteil (Wohnungswert) wird nach
(2) Der Abschlag oder der Zuschlag ist nach der durch den Vorschriften ermittelt, die beim Grundvermögen für
die Abweichung bedingten Minderung oder Steigerung die Bewertung der Mietwohngrundstücke im Ertrags-
der Ertragsfähigkeit zu bemessen. wertverfahren (§§ 71, 78 bis 82 und 91) gelten. Bei der
Schätzung der üblichen Miete (§ 79 Abs. 2) sind die
(3) Bei Stückländereien sind weder Abschläge für Besonderheiten, die sich aus der Lage der Gebäude
fehlende Betriebsmittel beim Eigentümer des Grund und oder Gebäudeteile im Betrieb ergeben, zu berücksichti-
Bodens noch Zuschläge für Überbestand an diesen gen. Der ermittelte Betrag ist um 15 vom Hundert zu ver-
Wirtschaftsgütern bei deren Eigentümern zu machen. mindern.
856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§ 48 artenverhältnis bedingt, so ist abweichend von § 38
Abs. 2 Nr. 2 das tatsächliche Kulturartenverhältnis maß-
Zusammensetzung des Einheitswerts
gebend.
Der Wirtschaftswert und der Wohnungswert bilden § 51
zusammen den Einheitswert des Betriebs.
Tierbestände
( 1) Tierbestände gehören in vollem Umfang zur land-
§ 48a wirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr
Einheitswert bestimmter intensiv genutzter Flächen für die ersten 20 Hektar
Werden Betriebsflächen durch einen anderen Nut- nicht mehr als 1O Vieheinheiten,
zungsberechtigten als den Eigentümer bewirtschaftet, für die nächsten 1O Hektar
so ist nicht mehr als 7 Vieheinheiten,
1. bei der Sonderkultur Spargel (§ 52), für die nächsten 10 Hektar
nicht mehr als 3 Vieheinheiten
2. bei den gärtnerischen Nutzungsteilen Gemüse, Blu-
men- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen und für die weitere Fläche
(§ 61 ), nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten
3. bei der Saatzucht ( § 62 Abs. 1 Nr. 6) je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig land-
wirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt oder gehalten
der Unterschiedsbetrag zwischen dem für landwirt- werden. Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in
schaftliche Nutzung maßgebenden Vergleichswert und Vieheinheiten umzurechnen.
dem höheren Vergleichswert, der durch die unter den
Nummern 1 bis 3 bezeichneten Nutzungen bedingt ist, (2) Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhal-
bei der Feststellung des Einheitswerts des Eigentümers tig die in Absatz 1 bezeichneten Grenze, so gehören nur
nicht zu berücksichtigen und für den Nutzungsberech- die Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen
tigten als selbständiger Einheitswert festzustellen. Ist Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen diese Grenze
ein Einheitswert für land- und forstwirtschaftliches Ver- nicht überschreiten. Zunächst sind mehr flächenabhän-
mögen des Nutzungsberechtigten festzustellen, so ist gige Zweige des Tierbestands und danach weniger flä-
der Unterschiedsbetrag in diesen Einheitswert einzu- chenabhängige Zweige des Tierbestands zur landwirt-
beziehen. schaftlichen Nutzung zu rechnen. Innerhalb jeder dieser
Gruppe sind zuerst Zweige des Tierbestands mit der
§ 49 geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige
Verteilung des Einheitswerts mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirt-
schaftlichen Nutzung zu rechnen. Der Tierbestand des
(1) In den Fällen des§ 34 Abs. 4 ist der Einheitswert einzelnen Zweiges wird nicht aufgeteilt.
nur für die Zwecke anderer Steuern als der Grundsteuer
nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 zu verteilen. Bei der Verteilung (3) Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tierart
wird für einen anderen Beteiligten als den Eigentümer für sich
des Grund und Bodens ein Anteil nicht festgestellt, 1. das Zugvieh,
wenn er weniger als 1 000 Deutsche Mark beträgt. Die
Verteilung unterbleibt, wenn die Anteile der anderen 2. das Zuchtvieh,
Beteiligten zusammen weniger als 1 000 Deutsche 3. das Mastvieh,
Mark betragen. In den Fällen des § 34 Abs. 6 gelten die 4. das übrige Nutzvieh.
Sätze 1 bis 3 entsprechend.
Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als besonderer
(2) Soweit der Einheitswert des Eigentümers des Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten Jungtiere
Grund und Bodens unter Berücksichtigung von § 48 a überwiegend zum Verkauf bestimmt sind. Ist das nicht
festgestellt ist, findet in den Fällen des§ 34 Abs. 4 eine der Fall, so ist das Zuchtvieh dem Zweig des Tierbe-
Verteilung nicht statt. stands zuzurechnen, dem es überwiegend dient.
(4) Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in
Vieheinheiten sowie die Gruppen der mehr oder weniger
II. Besondere Vorschriften flächenabhängigen Zweige des Tierbestands sind aus
den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen. Für die Zeit von
a) landwirtschaftliche Nutzung einem nach dem 1. Januar 1964 liegenden Hauptfest-
stellungszeitpunkt an können der Umrechnungsschlüs-
§ 50 sel für Tierbestände in Vieheinheiten sowie die Gruppen
Ertragsbedingungen der mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige des
Tierbestands durch Rechtsverordnung Änderungen der
(1) Bei der Beurteilung der natürlichen Ertragsbedin- wirtschaftlichen Gegebenheiten, auf denen sie beruhen,
gungen (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) ist von den angepaßt werden.
Ergebnissen der Bodenschätzung nach dem Boden-
schätzungsgesetz auszugehen. Dies gilt auch für das (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Pelztiere. Pelz-
Bodenartenverhältnis. tiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen Nut-
zung, wenn die erforderlichen Futtermittel überwiegend
(2) Ist durch die natürlichen Verhältnisse ein anderes von den vom Inhaber des Betriebs landwirtschaftlich
als das in der betreffenden Gegend regelmäßige Kultur- genutzten Flächen gewonnen sind.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985 857
§ 51 a erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten mit den Vieh-
Gemeinschaftliche Tierhaltung einheiten zusammenzurechnen sind, die im Rahmen der
nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe dübertragenen Möglich-
( 1) Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört auch die keiten erzeugt oder gehalten werden.
Tierzucht und Tierhaltung von Erwerbs- und Wirt-
schaftsgenossenschaften (§ 97 Abs. 1 Nr. 2), von (5) Die Vorschriften des § 51 Abs. 2 bis 4 sind ent-
Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unter- sprechend anzuwenden.
nehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind (§ 97 Abs. 1 § 52
Nr. 5), oder von Vereinen (§ 97 Abs. 2), wenn
Sonderkulturen
1. alle Gesellschafter oäer Mitglieder
Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen sind als
a) Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirt-
landwirtschaftliche Nutzungsteile (§ 37 Abs. 1) zu
schaft mit selbstbewirtschafteten regelmäßig
landwirtschaftlich genutzten Flächen sind, bewerten.
b) nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptbe-
ruflich Land- und Forstwirte sind, b) forstwirtschaftliche Nutzung
c) landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des§ 1
Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für § 53
Landwirte sind und dies durch eine Bescheini-
gung der zuständigen Alterskasse nachgewiesen Umlaufende Betriebsmittel
wird und Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Bestand
d) die sich nach § 51 Abs. 1 für sie ergebende Mög- an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es den jährli-
lichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung chen Nutzungssatz nicht übersteigt; bei Betrieben, die
oder Tierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teil- nicht jährlich einschlagen ,(aussetzende Betriebe), tritt
weise auf die Genossenschaft, die Gesellschaft an die Stelle des jährlichen Nutzungssatzes ein den
oder den Verein übertragen haben; Betriebsverhältnissen entsprechender mehrjähriger
Nutzungssatz.
2. die Anzahl der von der Genossenschaft, der Gesell-
schaft oder dem Verein im Wirtschaftsjahr erzeugten § 54
oder gehaltenen Vieheinheiten keine der nachfolgen-
Bewertungsstichtag
den Grenzen nachhaltig überschreitet:
a) die Summe der sich nach Nummer 1 Buchstabe d Abweichend von § 35 Abs. 1 sind für den Umfang und
ergebenden Vieheinheiten und den Zustand des Bestandes an nicht eingeschlagenem
Holz die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres
b) die Summe der Vieheinheiten, die sich nach§ 51 zugrunde zu legen, das dem Feststellungszeitpunkt vor-
Abs. 1 auf der Grundlage der Summe der von den angegangen ist.
Gesellschaftern oder Mitgliedern regelmäßig
landwirtschaftlich genutzten Flächen ergibt; § 55
3. die Betriebe der Gesellschafter oder Mitglieder nicht Ermittlung des Vergleichswerts
mehr als 40 km von der Produktionsstätte der
Genossenschaft, der Gesellschaft oder des Vereins (1) Das vergleichende Verfahren ist auf Hochwald als
entfernt liegen. Nutzungsteil ( § 37 Abs. 1) anzuwenden.
Die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe d und (2) Die Ertragsfähigkeit des Hochwaldes wird vorweg
der Nummer 2 sind durch besondere, laufend zu füh- für Nachhaltsbetriebe mit regelmäßigem Alters- oder
rende Verzeichnisse nachzuweisen. Vorratsklassenverhältnis ermittelt und durch Normal-
werte ausgedrückt.
(2) Der Anwendung des Absatzes 1 steht es nicht
entgegen, wenn die dort bezeichneten Genossenschaf- (3) Normalwert ist der für eine Holzart unter Berück-
ten, Gesellschaften oder Vereine die Tiererzeugung sichtigung des Holzertrags auf einen Hektar bezogene
oder Tierhaltung ohne regelmäßig landwirtschaftlich Ertragswert eines Nachhaltsbetriebs mit regelmäßigem
genutzte Flächen betreiben. Alters- oder Vorratsklassenverhältnis. Die Normalwerte
werden für Bewertungsgebiete vom Bewertungsbeirat
(3) Von den in Absatz 1 bezeichneten· Genossen- vorgeschlagen und durch Rechtsverordnung festge-
schaften, Gesellschaften oder Vereinen regelmäßig setzt. Der Normalwert beträgt für die Hauptfeststellung
landwirtschaftlich genutzte Flächen sind bei der Ermitt- auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 höchstens
lung der nach Absatz 1 Nr. 2 maßgebenden Grenzen wie 3 200 Deutsche Mark (Fichte, Ertragsklasse I A,
Flächen von Gesellschaftern oder Mitgliedern zu behan- Bestockungsgrad 1,0).
deln, die ihre Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tier-
erzeugung oder Tierhaltung im Sinne des Absatzes 1 (4) Die Anteile der einzelnen Alters- oder Vorratsklas-
Nr. 1 Buchstabe d auf die Genossenschaft, die Gesell- sen an den Normalwerten werden durch Hundertsätze
schaft oder den Verein übertragen haben. ausgedrückt. Für jede Alters- oder Vorratsklasse ergibt
sich der Hundertsatz aus dem Verhältnis ihres Abtriebs-
(4) Bei dem einzelnen Gesellschafter oder Mitglied werts zum Abtriebswert des Nachhaltsbetriebs mit
der in Absatz 1 bezeichneten Genossenschaften, regelmäßigem Alters- oder Vorratsklassenverhältnis.
Gesellschaften oder Vereine ist § 51 Abs. ·1 mit der Die Hundertsätze werden einheitl.ich für alle Bewer-
Maßgabe anzuwenden, daß die in seinem Betrieb tungsgebiete durch Rechtsverordnung festgesetzt. Sie
858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
betragen für die Hauptfeststellung auf den Beginn des Abs. 1 nach den Verhältnissen an dem 15. September
Kalenderjahres 1964 höchstens 260 vom Hundert der bestimmt, der dem Feststellungszeitpunkt vorangegan-
Normalwerte. gen ist.
(5) Ausgehend von den nach Absatz 3 festgesetzten (2) Die durch Anbau von Gemüse, Blumen und Zier-
Normalwerten wird für die forstwirtschaftliche Nutzung
pflanzen genutzte Betriebsfläche wird abweichend von
des einzelnen Betriebs der Ertragswert (Vergleichs-
§ 35 Abs. 1 nach den Verhältnissen an dem 30. Juni
wert) abgeleitet. Dabei werden die Hundertsätze auf die bestimmt, der dem Feststellungszeitpunkt vorangegan-
Alters- oder Vorratsklassen angewendet.
gen ist.
(6) Der Wert der einzelnen Alters- oder Vorratsklasse
beträgt mindestens 50 Deutsche Mark je Hektar. § 60
(7) Mittelwald und Niederwald sind mit 50 Deutsche Ertragsbedingungen
Mark je Hektar anzusetzen.
(1) Bei der Beurteilung der natürlichen Ertragsbedin-
(8) Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der Bewertung gungen (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) ist von den
wird, ausgehend von den Normalwerten des Bewertungs- Ergebnissen der. Bodenschätzung nach dem Boden-
gebiets nach Absatz 3, durch den Bewertungsbeirat schätzungsgesetz auszugehen.
(§§ 63 bis 66) für den forstwirtschaftlichen Nutzungsteil
(2) Hinsichtlich der ertragsteigernden Anlagen, ins-
Hochwald in einzelnen Betrieben mit gegendüblichen
besondere der überdachten Anbauflächen, sind - ab-
Ertragsbedingungen (Hauptbewertungsstützpunkte)
weichend von § 38 Abs. 2 Nr. 2 - die tatsächlichen Ver-
der Vergleichswert vorgeschlagen und durch Rechts-
verordnung festgesetzt. hältnisse des Betriebs zugrunde zu legen.
(9) Zur Berücksichtigung der rückläufigen Reiner-
träge sind die nach Absatz 5 ermittelten Ertragswerte § 61
(Vergleichswerte) um 40 vom Hundert zu vermindern;
die Absätze 6 und 7 bleiben unberührt. Anwendung des vergleichenden Verfahrens.
Das vergleichende Verfahren ist auf Gemüse-, Blu-
men- und Zierpflanzenbau, auf Obstbau und auf Baum-
c) Weinbauliche Nutzung
schulen als Nutzungsteile (§ 37 Abs. 1 Satz 2) anzu-
wenden.
§ 56
Umlautende Betriebsmittel e) Sonstige
land- und forstwirtschaftliche Nutzung
Bei ausbauenden Betrieben zählen die Vorräte an
Weinen aus der letzten und der vorletzten Ernte vor dem
Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlau- § 62
fenden Betriebsmitteln. Für die Weinvorräte aus der vor- Arten und Bewertung der sonstigen
letzten Ernte vor dem Bewertungsstichtag gilt dies land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
jedoch nur, soweit sie nicht auf Flaschen gefüllt sind.
Abschläge für Unterbestand an Vorräten dieser Art sind (1) Zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen
nicht zu machen. Nutzung gehören insbesondere
§ 57 1. die Binnenfischerei,
Bewertungsstützpunkte 2. die Teichwirtschaft,
3. die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirt-
Als Bewertungsstützpunkte dienen Weinbaulagen
schaft,
oder Teile von Weinbaulagen.
4. die Imkerei,
§ 58 5. die Wanderschäferei,
Innere Verkehrslage 6. die Saatzucht.
Bei der Berücksichtigung der inneren Verkehrslage (2) Für die Arten der sonstigen land- und forstwirt-
sind abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 nicht die tatsäch- schaftlichen Nutzung werden im vergleichenden Ver-
lichen Verhältnisse, sondern die in der Weinbaulage fahren abweichend von § 38 Abs. 1 keine Vergleichs-
regelmäßigen Verhältnisse zugrunde zu legen; § 41 ist zahlen, sondern unmittelbare Vergleichswerte ermittelt.
entsprechend anzuwenden.
d) Gärtnerische Nutzung III. Bewertungsbeirat, Gutachterausschuß
§ 59 § 63
Bewertungsstichtag Bewertungsbeirat
(1) Die durch Anbau von Baumschulgewächsen (1) Beim Bundesministerium der Finanzen wird ein
genutzte Betriebsfläche wird abweichend von § 35 Bewertungsbeirat gebildet.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985 859
(2) Der Bewertungsbeirat gliedert sich in eine land- § 65
wirtschaftliche Abteilung, eine forstwirtschaftliche
Aufgaben
Abteilung, eine Weinbauabteilung und eine Gartenbau-
abteilung. Die Gartenbauabteilung besteht aus Unter- Der Bewertungsbeirat hat die Aufgabe, Vorschläge zu
abteilungen für Blumen- und Gemüsebau, für Obstbau machen
und für Baumschulen.
1. für die durch besonderes Gesetz festzusetzenden
(3) Der Bewertungsbeirat übernimmt auch die Befug- Ertragswerte ( § 40 Abs. 1 ) ,
nisse des Reichsschätzungsbeirats nach dem Boden- 2. für die durch Rechtsverordnung festzusetzenden
schätzungsgesetz. Vergleichszahlen (§ 39 Abs. 1) und Vergleichswerte
(§ 55 Abs. 8) der 'Hauptbewertungsstützpunkte,
§ 64 3. für die durch Rechtsverordnung festzusetzenden
Mitglieder Normalwerte und Ertragswerte der forstwirtschaftli-
chen Nutzung für Bewertungsgebiete (§ 55 Abs. 3).
(1) Dem Bewertungsbeirat gehören an
1. in jeder Abteilung und Unterabteilung:
§ 66
a) der Bundesminister der Finanzen oder ein von ihm
beauftragter Beamter des Bundesministeriums Geschäftsführung
der Finanzen als Vorsitzender, (1) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Bewer-
tungsbeirats und leitet die Verhandlungen. Der Bundes-
b) ein vom Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
minister der Finanzen "ann eine Geschäftsordnung für
schaft und Forsten beauftragter Beamter des
den Bewertungsbeirat erlassen.
Bundesministeriums für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten; (2) Die einzelnen Abteilungen und Unterabteilungen
des Bewertungsbeirats sind beschlußfähig, wenn min-
2. in der landwirtschaftlichen Abteilung sieben Mitglie- destens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Bei
der;
Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit, bei
3. in der forstwirtschaftlichen Abteilung und in der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Weinbauabteilung je sieben Mitglieder; (3) Der Bewertungsbeirat hat seinen Sitz am Sitz des
4. in der Gartenbauabteilung drei Mitglieder mit allge- Bundesministeriums der Finanzen. Er hat bei Durchfüh-
meiner Sachkunde, zu denen für jede Unterabteilung rung seiner Aufgaben die Ermittlungsbefugnisse, die
zwei weitere Mitglieder mit besonderer Fachkenntnis den Finanzämtern nach der Abgabenordnung zustehen.
hinzutreten. (4) Die Verhandlungen des Bewertungsbeirats sind
nicht öffentlich. Der Bewertungsbeirat kann nach sei-
(2) Nach Bedarf können weitere Mitglieder berufen
nem Ermessen Sachverständige hören; § 64 Abs. 4 gilt
werden.
entsprechend.
(3) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 und nach § 67
Absatz 2 werden auf Vorschlag des Bundesrates durch
den Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit Gutachterausschuß
dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und ( 1) Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der Bewertung
Forsten berufen. Die Berufung kann mit Zustimmung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in den
des Bundesrates zurückgenommen werden. Scheidet Ländern, insbesondere durch Bewertung von Landes-
eines der nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 berufenen Mitglieder Bewertungsstützpunkten, wird bei jeder Oberfinanz-
aus, so ist ein neues Mitglied zu berufen. Die Mitglieder
direktion ein Gutachterausschuß gebildet. Bei jedem
müssen sachkundig sein.
Gutachterausschuß ist eine landwirtschaftliche Abtei-
lung zu bilden. Weitere Abteilungen können nach Bedarf
(4) Die nach Absatz 3 berufenen Mitglieder haben bei
den Verhandlungen des Bewertungsbeirats ohne Rück- entsprechend der Gliederung des Bewertungsbeirats
(§ 63) gebildet werden.
sicht auf Sonderinteressen nach bestem Wissen und
Gewissen zu verfahren. Sie dürfen den Inhalt der Ver- (2) Die landwirtschaftliche Abteilung des Gutachter-
handlungen des Bewertungsbeirats sowie die Verhält- ausschusses übernimmt auch die Befugnisse des
nisse der Steuerpflichtigen, die ihnen im Zusammen- Landesschätzungsbeirats nach dem Bodenschät-
hang mit ihrer Tätigkeit auf Grund dieses Gesetzes zungsgesetz.
bekanntgeworden sind, nicht unbefugt offenbaren und
Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Geschäfts- (3) Dem Gutachterausschuß oder jeder seiner Abtei-
geheimnisse, nicht unbefugt verwerten. Sie werden bei lungen gehören an
Beginn ihrer Tätigkeit von dem Vorsitzenden des 1. der Oberfinanzpräsident oder ein von ihm beauftrag-
Bewertungsbeirats durch Handschlag verpflichtet, ter Angehöriger seiner Behörde als Vorsitzender,
diese Obliegenheiten gewissenhaft zu erfüllen. Über
diese Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen, 2. ein von der für die Land- und Forstwirtschaft zustän-
die von dem Verpflichteten mit unterzeichnet wird. Auf digen obersten Landesbehörde beauftragter Beam-
Zuwiderhandlungen sind die Vorschriften über das ter,
Steuergeheimnis und die Strafbarkeit seiner Verletzung 3. fünf sachkundige Mitglieder, die durch die für die
entsprechend anzuwenden. Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbe-
860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
hörde im Einvernehmen mit der für die Land- und daß sie spätestens nach zwei Jahren anderen als land-
Forstwirtschaft zuständigen obersten Landesbe- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden.
hörde berufen werden. Die Berufung kann zurückge-
nommen werden. § 64 Abs. 2 und 4 gilt entspre- (3) Flächen sind stets dem Grundvermögen zuzu-
chend. Die Landesregierungen werden ermächtigt, rechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland
durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist
abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benach-
diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden barten Bereichen begonnen hat oder schon durchge-
übertragen. führt ist. Satz 1 gilt nicht für die Hofstelle und für andere
Flächen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang
(4) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Gutach- mit der Hofstelle bis zu einer Größe von insgesamt
terausschusses und leitet die Verhandlungen. Die Ver- einem Hektar.
handlungen sind nicht öffentlich. Für die Beschlußfähig-
keit und die Abstimmung gilt § 66 Abs. 2 entsprechend. (4) Absatz 2 findet in den Fällen des§ 55 Abs. 5 Satz
1 des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung.
C. Grundvermögen
§ 70
1. Allgemeines Grundstück
§ 68 (1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens
bildet ein Grundstück im Sinne dieses Gesetzes.
Begriff des Grundvermögens
(2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an
(1) Zum Grundvermögen gehören anderem Grundvermögen (z. B. an gemeinschaftlichen
1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Hofflächen oder Garagen) ist in das Grundstück einzu-
Bestandteile und das Zubehör, beziehen, wenn alle Anteile an dem gemeinschaftlichen
Grundvermögen Eigentümern von Grundstücken gehö-
2. das Erbbaurecht,
ren, die ihren Anteil jeweils zusammen mit ihrem Grund-
3. das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungs- stück nutzen. Das gilt nicht, wenn das gemeinschaft-
erbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Woh- liche Grundvermögen nach den Anschauungen des Ver-
nungseigentumsgesetz, kehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzu-
soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches sehen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 und 4).
Vermögen (§ 33) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) (3) Als Grundstück im Sinne dieses Gesetzes gilt
handelt. auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden
(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als
dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen
1. die Mineralgewinnungsrechte (§ 100), ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund
2. die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, und Bodens geworden ist.
die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvor-
richtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile
sind. § 71
Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Dek- Gebäude und Gebäudeteile
ken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage für den Bevölkerungsschutz
gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauer- Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die zum
vorlagen und Verstrebungen. Schutz der Bevölkerung sowie lebens- und verteidi-
gungswichtiger Sachgüter vor der Wirkung von Angriffs-
§ 69 waffen geschaffen worden sind, bleiben bei der Ermitt-
Abgrenzung des Grundvermögens lung des Einheitswerts außer Betracht, wenn sie im
vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für
andere Zwecke benutzt werden.
(1) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen
sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach
ihrer Lage, den im Feststellungszeitpunkt bestehenden
Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Um- II. Unbebaute Grundstücke
st.änden anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit
anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, § 72
insbesondere als Bauland, Industrieland oder Land für Begriff
Verkehrszwecke, dienen werden.
(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf
(2) Bildet ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die
die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers, so sind Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertig-
dem Betriebsinhaber gehörende Flächen, die von einer keit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn
Stelle aus ordnungsgemäß nachhaltig bewirtschaftet den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern
werden, dem Grundvermögen nur dann zuzurechnen, zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme
wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985 861
(2) Befinden sich auf einem Grundstück Gebäude, (4) Gemischtgenutzte Grundstücke sind Grund-
deren Zweckbestimmung und Wert gegenüber der stücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder frem-
Zweckbestimmung und dem Wert des Grund und den gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen
Bodens von untergeordneter Bedeutung sind, so gilt das und nicht Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrund-
Grundstück als unbebaut. stücke, Einfamilienhäuser oder Zweifamilienhäuser
sind.
(3) Als unbebautes Grundstück gilt auch ein Grund-
stück, auf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls (5) Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die nur
der Gebäude auf die Dauer benutzbarer Raum nicht eine Wohnung enthalten. Wohnungen des Hausperso-
mehr vorhanden ist. nals (Pförtner, Heizer, Gärtner, Kraftwagenführer,
Wächter usw.) sind nicht mitzurechnen. Eine zweite
§ 73 Wohnung steht, abgesehen von Satz 2, dem Begriff
Baureife Grundstücke ,,Einfamilienhaus" entgegen, auch wenn sie von unter-
geordneter Bedeutung ist. Ein Grundstück gilt auch
(1) Innerhalb der unbebauten Grundstücke bilden die dann als Einfamilienhaus, wenn es zu gewerblichen
baureifen Grundstücke eine besondere Grundstücksart. oder öffentlichen Zwecken mitbenutzt wird und dadurch
die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beein-
(2) Baureife Grundstücke sind unbebaute Grund- trächtigt wird.
stücke, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland
festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist
(6) Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die
und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benach-
nur zwei Wohnungen enthalten. Die Sätze 2 bis 4 von
barten Bereichen begonnen hat oder schon durchge-
Absatz 5 sind entsprechend anzuwenden.
führt ist. Zu den baureifen Grundstücken gehören nicht
Grundstücke, die für den Gemeinbedarf vorgesehen
sind. (7) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche
Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 6 fallen.
III. Bebaute Grundstücke
§ 76
a) Begriff und Bewertung Bewertung
(1) Der Wert des Grundstücks ist vorbehaltlich des
§ 74
Absatzes 3 im Wege des Ertragswertverfahrens(§§ 78
Begriff bis 82) zu ermitteln für
Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen 1. Mietwohngrundstücke,
sich benutzbare Gebäude befinden, mit Ausnahme der
in § 72 Abs. 2 und 3 bezeichneten Grundstücke. Wird 2. Geschäftsgrundstücke,
ein Gebäude.in Bauabschnitten errichtet, so ist der fer- 3. gemischtgenutzte Grundstücke,
tiggestellte und bezugsfertige Teil als benutzbares
Gebäude anzusehen. 4. Einfamilienhäuser,
5. Zweifamilienhäuser.
§ 75
Grundstücksarten (2) Für die sonstigen bebauten Grundstücke ist der
Wert im Wege des Sachwertverfahrens (§§ 83 bis 90)
(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die zu ermitteln.
folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:
1 . Mietwohngrundstücke, (3) Das Sachwertverfahren ist abweichend von
Absatz 1 anzuwenden
2. Geschäftsgrundstücke,
3. gemischtgenutzte Grundstücke, 1. bei Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern, die
sich durch besondere Gestaltung oder Ausstattung
4. Einfamilienhäuser, wesentlich von den nach Absatz 1 zu bewertenden
5. Zweifamilienhäuser, Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern unter-
scheiden;
6. sonstige bebaute Grundstücke.
2. bei solchen Gruppen von Geschäftsgrundstücken
(2) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu und in solchen Einzelfällen bebauter Grundstücke
mehr als achtzig vom Hundert, berechnet nach der Jah- der in § 75 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Grund-
resrohmiete (§ 79), Wohnzwecken dienen mit Aus- stücksarten, für die weder eine Jahresrohmiete
nahme der Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser ermittelt noch die übliche Miete nach § 79 Abs. 2
(Absätze 5 und 6). geschätzt werden kann;
(3) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu 3. bei Grundstücken mit Behelfsbauten und bei Grund-
mehr als achtzig vom Hundert, berechnet nach der Jah- stücken mit Gebäuden in einer Bauart oder Bauaus-
resrohmiete(§ 79), eigenen oder fremden gewerblichen führung, für die ein Vervielfältiger (§ 80) in den Anla-
oder öffentlichen Zwecken dienen. gen 3 bis 8 nicht bestimmt ist.
862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§ 77 *) 2330-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
letzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom
Mindestwert
17. Juli 1968 (BGBI. 1S. 821 ),
Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert 2. nach dem Gesetz des Landes Bayern über die
darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund Grundsteuerfreiheit und Gebührenfreiheit für den
und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewer- sozialen Wohnungsbau vom 28. November 1949
ten wäre. Müssen Gebäude oder Gebäudeteile wegen (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landes-
ihres baulichen Zustands abgebrochen werden, so sind rechts vom 23. September 1957, Band III S. 435),
die Abbruchkosten zu berücksichtigen.
3. nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz vom 30. Juli
1980 (BGBI. 1S. 1085), zuletzt geändert durch Arti-
b) Verfahren kel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1982 (BGBI. 1
s. 969),
1. Ertragswertverfahre·n 4. im Saarland nach
a) der Zweiten Verordnung über Steuer- und Gebüh-
§ 78
renerleichterungen für den Wohnungsbau vom
Grundstückswert 12. November 1954 (Amtsblatt des Saarlandes
Der Grundstückswert umfaßt den Bodenwert, den
s. 1367),
Gebäudewert und den Wert der Außenanlagen. Er ergibt b) der Dritten Verordnung über Steuer- und Gebüh-
sich durch Anwendung eines Vervielfältigers (§ 80) auf renerleichterungen für den Wohnungsbau vom
die Jahresrohmiete (§ 79) unter Berücksichtigung der 6. März 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 607),
§§ 81 und 82. c) dem Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober
§ 79
1982 (Amtsblatt des Saarlandes S. 933)
Jahresrohmiete
grundsteuerbegünstigt sind, ist die auf das Grundstück
(1 ) Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das die oder den steuerbegünstigten Grundstücksteil ent-
Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks auf fallende Jahresrohmiete um zv,ölf vom Hundert zu
Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im erhöhen. ·
Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten haben.
(4) Werden bei Arbeiterwohnstätten Beihilfen nach
Umlagen und alle sonstigen Leistungen des Mieters
§ 35 des Grundsteuergesetzes gewährt, so ist die
sind einzubeziehen. Zur Jahresrohmiete gehören auch
Jahresrohmiete des Grundstücks oder des Grund-
Betriebskosten (z. B. Gebühren der Gemeinde), die
stücksteils, für den die Beihilfe gewährt wird, um vier-
durch die Gemeinde von den Mietern unmittelbar erho-
zehn vom Hundert zu erhöhen.
ben werden. Nicht einzubeziehen sind Untermietzu-
schläge, Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs-, (5) Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen
Warmwasserversorgungs- und Brennstoffversorgungs- gelten für die Höhe der Miete die Wertverhältnisse im
anlage sowie des Fahrstuhls, ferner alle Vergütungen Hauptfeststellungszeitpunkt.
für außergewöhnliche Nebenleistungen des Vermieters,
die nicht die Raumnutzung betreffen (z.B. Bereitstellung
von Wasserkraft, Dampfkraft, Preßluft, Kraftstrom und § 80
dergleichen), sowie Nebenleistungen des Vermieters, Vervielfältiger
die nur einzelnen Mietern zugute kommen
( 1 ) Die Zahl, mit der die Jahresrohmiete zu vervielfa-
(2) Statt des Betrags nach Absatz 1 gilt die übliche chen ist (Vervielfältiger), ist aus den Anlagen 3 bis 8 zu
Miete als Jahresrohmiete für solche Grundstücke oder entnehmen. Der Vervielfältiger bestimmt sich nach der
Grundstücksteile, Grundstücksart, der Bauart und Bauausführung, dem
1. die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Baujahr des Gebäudes sowie nach der Einwohnerzahl
Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind, der Belegenheitsgemeinde im Hauptfeststellungszeit-
punkt. Erstreckt sich ein .Grundstück über mehrere
2. die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als Gemeinden, so ist Belegenheitsgemeinde die Gemein-
zwanzig vom Hundert von der üblichen Miete ab- de, in der der wertvollste Teil des Grundstücks belegen
weichenden tatsächlichen Miete überlassen hat. ist. Bei Umgemeindungen nach dem Hauptfeststel-
Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Jahresroh- lungszeitpunkt sind weiterhin die Einwohnerzahlen
miete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnli- zugrunde zu legen, die für die betroffenen Gemeinden
cher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. oder Gemeindeteile im Hauptfeststellungszeitpunkt
maßgebend waren.
(3) Bei Grundstücken, die
1. nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz in der im (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Gemeinden oder
Gemeindeteile in eine andere Gemeindegrößenklasse
eingegliedert werden, als es ihrer Einwohnerzahl ent-
•) Nach Artikel 7 des Steueränderungsgesetzes 1969 vom 18. August 1969
(BGBI I S. 1211) ist § 77 im Hauptfeststellungszeitraum 1964 in folgender spricht, wenn die Vervielfältiger wegen der besonderen
Fassung anzuwenden: wirtschaftlichen Verhältnisse in diesen Gemeinden oder
„Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert darf nicht geringer sein Gemeindeteilen abweichend festgesetzt werden müs-
als 50 vom Hundert des Werts, mit dem der Grund und Boden allein als unbe-
bautes Grundstück zu bewerten wäre." sen (z. 8. in Kurorten und Randgemeinden).
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985 863
(3) Ist die Lebensdauer eines Gebäudes gegenüber Hundert des Grundstückswerts (§§ 78 bis 81) nicht
der nach seiner Bauart und Bauausführung in Betracht übersteigen. Treffen die Voraussetzungen für die Ermä-
kommenden Lebensdauer infolge baulicher Maßnah- ßigung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und für die Erhöhung
men wesentlich verlängert oder infolge nicht beheb- nach Absatz 2 zusammen, so ist der Höchstsatz nur auf
barer Baumängel und Bauschäden wesentlich verkürzt, das Ergebnis des Ausgleichs anzuwenden.
so ist der Vervielfältiger nicht nach dem tatsächlichen
Baujahr des Gebäudes, sondern nach dem um die ent-
sprechende Zeit späteren oder früheren Baujahr zu 2. Sachwertverfahren
ermitteln.
(4) Befinden sich auf einem Grundstück Gebäude § 83
oder Gebäudeteile, die eine verschiedene Bauart oder Grundstückswert
Bauausführung aufweisen oder die in verschiedenen
Jahren bezugsfertig geworden sind, so sind für die ein- Bei der Ermittlung des Grundstückswertes ist vom
zelnen Gebäude oder Gebäudeteile die nach der Bauart Bodenwert(§ 84), vom Gebäudewert(§§ 85 bis 88) und
und Bauausführung sowie nach dem Baujahr maßge- vom Wert der Außenanlagen (§ 89) auszugehen (Aus-
benden Vervielfältiger anzuwenden. Können die Werte gangswert). Der Ausgangswert ist an den gemeinen
der einzelnen Gebäude oder Gebäudeteile nur schwer Wert anzugleichen (§ 90).
ermittelt werden, so kann für das ganze Grundstück ein
Vervielfältiger nach einem durchschnittlichen Baujahr § 84
angewendet werden.
Bodenwert
§ 81 Der Grund und Boden ist mit dem Wert anzusetzen
der sich ergeben würde, wenn das Grundstück unbe~
Außergewöhnliche Grundsteuerbelastung
baut wäre.
Weicht im Hauptfeststellungszeitpunkt die Grund-
steuerbelastung in einer Gemeinde erheblich von der in § 85
den Vervielfältigern berücksichtigten Grundsteuerbela- Gebäudewert
stung ab, so sind die Grundstückswerte in diesen
Gemeinden mit Ausnahme der in § 79 Abs. 3 und 4 Bei der Ermittlung des Gebäudewertes ist zunächst
bezeichneten Grundstücke oder Grundstücksteile bis ein Wert auf der Grundlage von durchschnittlichen Her-
zu 10 vom Hundert zu ermäßigen oder zu erhöhen. Die stellungskosten nach den Baupreisverhältnissen des
Hundertsätze werden durch Rechtsverordnung be- Jahres 1958 zu errechnen. Dieser Wert ist nach den
stimmt. Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt
umzurechnen (Gebäudenormalherstellungswert). Der
§ 82 Gebäudenormalherstellungswert ist wegen des Alters
des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 86)
Ermäßigung und Erhöhung und wegen etwa vorhandener baulicher Mängel und
(1) liegen wertmindernde Umstände vor, die weder in Schäden (§ 87) zu mindern (Gebäudesachwert). Der
der Höhe der Jahresrohmiete noch in der Höhe des Ver- Gebäudesachwert kann in besonderen Fällen ermäßigt
vielfältigers berücksichtigt sind, so ist der sich nach den oder erhöht werden (§ 88.).
§§ 78 bis 81 ergebende Grundstückswert zu .ermäßi-
gen. Als solche Umstände kommen z. 8. in Betracht
§ 86
1. ungewöhnlich starke Beeinträchtigungen durch
Wertminderung wegen Alters
Lärm, Rauch oder Gerüche,
2. behebbare Baumängel und Bauschäden und (1) Die Wertminderung wegen Alters bestimmt sich
nach dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungs-
3. die Notwendigkeit baldigen Abbruchs. zeitpunkt und der gewöhnlichen Lebensdauer von
(2) liegen werterhöhende Umstände vor, die in der Gebäuden gleicher Art und Nutzung. Sie ist in einem
Höhe der Jahresrohmiete nicht berücksichtigt sind, so Hundertsatz des Gebäuc:Jenormalherstellungswertes
ist der sich nach den §§ 78 bis 81 ergebende Grund- auszudrücken. Dabei ist von einer gleichbleibenden
stückswert zu erhöhen. Als solche Umstände kommen jährlichen Wertminderung auszugehen.
nur in Betracht (2) Als Alter des Gebäudes gilt die Zeit zwischen dem
1. die Größe der nicht bebauten Fläche, wenn sich auf Beginn des Jahres, in dem das Gebäude bezugsfertig
dem Grundstück keine Hochhäuser befinden; ein geworden ist, und dem Hauptfeststellungszeitpunkt.
Zuschlag unterbleibt, wenn die gesamte Fläche bei
(3) Als Wertminderung darf insgesamt kein höherer
Einfamilienhäusern oder Zweifamilienhäusern nicht
Betrag abgesetzt werden, als sich bei einem Alter von
mehr als 1 500 qm, bei den übrigen Grundstücks- siebzig vom Hundert der Lebensdauer ergibt. Dieser
arten nicht mehr als das Fünffache der bebauten Betrag kann nur überschritten werden, wenn eine
Fläche beträgt,
außergewöhnliche Wertminderung vorliegt.
2. die nact:,haltige Ausnutzung des Grundstücks für
Reklamezwecke gegen Entgelt. (4) Ist die restliche Lebensdauer eines Gebäudes
infolge baulicher Maßnahmen verlängert, so ist der nach
(3) Die Ermäßigung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 oder die dem tatsächlichen Alter errechnete Hundertsatz ent-
Erhöhung nach Absatz 2 darf insgesamt dreißig vom sprechend zu mindern.
864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§ 87 nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile (z. 8.
Anbauten oder Zubauten) bei der Ermittlung des Wertes
Wertminderung wegen baulicher Mängel
außer Betracht.
und Schäden
(2) Ist ein Grundstück im Zustand der Bebauung bei
Für bauliche Mängel und Schäden, die weder bei der
der Ermittlung des Gesamtwertes eines gewerblichen
Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswertes
Betriebes, bei der Bewertung des Gesamtvermögens
noch bei der Wertminderung wegen Alters berücksich-
oder bei der Bewertung des Inlandsvermögens anzuset-
tigt worden sind, ist ein Abschlag zu machen. Die Höhe
zen, so ist für diese Zwecke ein besonderer Einheits-
des Abschlags richtet sich nach Bedeutung und Aus-
wert festzustellen. Dabei ist zu dem Wert nach Absatz
maß der Mängel und Schäden.
1 für die nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gbäude-
teile ein Betrag hinzuzurechnen, der nach dem Grad
§ 88 ihrer Fertigstellung dem G~bäudewertanteil entspricht,
Ermäßigung und Erhöhung mit dem sie im späteren Einheitswert enthalten sein
werden. Der besondere Einheitswert darf den Einheits-
(1) Der Gebäudesachwert kann ermäßigt oder erhöht wert für das Grundstück nach Fertigstellung der
werden, wenn Umstände tatsächlicher Art vorliegen, die Gebäude nicht übersteigen.
bei seiner Ermittlung nicht berücksichtigt worden sind.
(2) Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht § 92
kommen, wenn Gebäude wegen der Lage des Grund- Erbbaurecht
stücks, wegen unorganischen Aufbaus oder wirtschaft-
licher Überalterung in ihrem Wert gemindert sind. (1) Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht bela-
stet, so ist sowohl für die wirtschaftliche Einheit des
(3) Ein besonderer Zuschlag ist zu machen, wenn ein Erbbaurechts als auch für die wirtschaftliche Einheit des
Grundstück nachhaltig gegen Entgelt für Reklame- belasteten Grundstücks jeweils ein Einheitswert festzu-
zwecke genutzt wird. stellen. Bei der Ermittlung der Einheitswerte ist von
einem Gesamtwert auszugehen, der für den Grund und
§ 89 Boden einschließlich der Gebäude und Außenanlagen
Wert der Außenanlagen festzustellen wäre, wenn die Belastung nicht bestünde.
Wird der Gesamtwert nach den Vorschriften über die
Der Wert der Außenanlagen (z. 8. Umzäunungen, Bewertung der bebauten Grundstücke ermittelt, so gilt
Wege- oder Platzbefestigungen) ist aus durchschnittli- jede wirtschaftliche Einheit als bebautes Grundstück
chen Herstellungskosten nach den Baupreisverhältnis- der Grundstücksart, von der bei der Ermittlung des
sen des Jahres 1958 zu errechnen und nach den Bau- Gesamtwerts ausgegangen wird.
preisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt um-
zurechnen. Dieser Wert ist wegen des Alters der Außen- (2) Beträgt die Dauer des Erbbaurechts in dem für die
anlagen im Hauptfeststellungszeitpunkt und wegen Bewertung maßgebenden Zeitpunkt noch 50 Jahre oder
etwaiger baulicher Mängel und Schäden zu mindern; die mehr, so entfällt der Gesamtwert (Absatz 1) allein auf
Vorschriften der§§ 86 bis 88 gelten sinngemäß. die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts.
(3) Beträgt die Dauer des Erbbaurechts in dem für die
§ 90 Bewertung maßgebenden Zeitpunkt weniger als 50
Angleichung an den gemeinen Wert Jahre, so ist der Gesamtwert (Absatz 1) entsprechend
der rest1ichen Dauer des Erbbaurechts zu verteilen.
(1) Der Ausgangswert (§ 83) ist durch Anwendung Dabei entfallen auf
einer Wertzahl an den gemeinen Wert anzugleichen.
1. die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts:
(2) Die Wertzahlen werden durch Rechtsverordnung der Gebäudewert und ein Anteil am Bodenwert;
unter Berücksichtigung der wertbeeinflussenden
dieser beträgt bei einer Dauer des Erbbaurechts
Umstände, insbesondere der Zweckbestimmung und
Verwendbarkeit der Grundstücke innerhalb bestimmter unter 50 bis zu 40 Jahren 95 vom Hundert,
Wirtschaftszweige und der Gemeindegrößen, im Rah- unter 40 bis zu 35 Jahren 90 vom Hundert,
men von 85 bis 50 vom Hundert des Ausgangswertes unter 35 bis zu 30 Jahren 85 vom Hundert,
festgesetzt. Dabei können für einzelne Grundstücks- unter 30 bis zu 25 Jahren 80 vom Hundert,
arten oder Grundstücksgruppen oder Untergruppen in
unter 25 bis zu 20 Jahren 70 vom Hundert,
bestimmten Gebieten, Gemeinden oder Gemeindeteilen
besondere Wertzahlen festgesetzt werden, wenn es die unter 20 bis zu 15 Jahren 60 vom Hundert,
örtlichen Verhältnisse auf dem Grundstücksmarkt erfor- unter 15 bis zu 10 Jahren 45 vom Hundert,
dern. unter 10 bis zu 5 Jahren 25 vom Hundert,
unter 5 Jahren O vom Hundert;
IV. Sondervorschriften 2. die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grund-
stücks:
§ 91
der Anteil am Bodenwert, der nach Abzug des in
Grundstücke im Zustand der Bebauung Nummer 1 genannten Anteils verbleibt.
( 1) Bei Grundstücken, die sich am Feststellungszeit- Abweichend von den Nummern 1 und 2 ist in die wirt-
punkt im Zustand der Bebauung befinden, bleiben die schaftliche Einheit des belasteten Grundstücks ein
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985 865
Anteil am Gebäudewert einzubeziehen, wenn beson- (2) Das zu mehr als achtzig vom Hundert Wohnzwek-
dere Vereinbarungen es rechtfertigen. Das gilt insbe- ken dienende Wohnungseigentum ist im Wege des
sondere, wenn bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Ertragswertverfahrens nach den Vorschriften zu bewer-
Zeitablauf der Eigentümer des belasteten Grundstücks ten, die für Mietwohngrundstücke maßgebend sind.
keine dem Gebäudewert entsprechende Entschädigung Wohnungseigentum, das zu nicht mehr als achtzig vom
zu leisten hat. Geht das Eigentum an dem Gebäude bei Hundert, aber zu nicht weniger als zwanzig vom Hundert
Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf entschä- Wohnzwecken dient, ist im Wege des Ertragswertver-
digungslos auf den Eigentümer des belasteten Grund- fahrens nach den Vorschriften zu bewerten, die für
stücks über, so ist der Gebäudewert entsprechend der gemischtgenutzte Grundstücke maßgebend sind.
in den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Verteilung des
Bodenwertes zu verteilen. Beträgt die Entschädigung (3) Entsprechen die im Grundbuch eingetragenen
für das Gebäude beim Übergang nur einen Teil des Miteigentumsanteile an dem gemeinschaftlichen Eigen-
Gebäudewertes, so ist der dem Eigentümer des bela- tum nicht dem Verhältnis der Jahresrohmiete zueinan-
steten Grundstücks entschädigungslos zufallende der, so kann dies bei der Feststellung des Wertes ent-
Anteil entsprechend zu verteilen. Eine in der Höhe des sprechend berücksichtigt werden. Sind einzelne
Erbbauzinses zum Ausdruck kommende Entschädigung Räume, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen,
für den Gebäudewert bleibt außer Betracht. Der Wert der vermietet, so ist ihr Wert nach den im Grundbuch einge-
Außenanlagen wird wie der Gebäudewert behandelt. tragenen Anteilen zu verteilen und bei den einzelnen
wirtschaftlichen Einheiten zu erfassen.
(4) Hat sich der Erbbauberechtigte durch Vertrag mit
dem Eigentümer des belasteten Grundstücks zum § 94
Abbruch des Gebäudes bei Beendigung des Erbbau-
rechts verpflichtet, so ist dieser Umstand durch einen Gebäude auf fremdem Grund und Boden
entsprechenden Abschlag zu berücksichtigen; der (1) Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist
Abschlag unterbleibt, wenn vorauszusehen ist, daß das der Bodenwert dem Eigentümer des Grund und Bodens
Gebäude trotz der Verpflichtung nicht abgebrochen und der Gebäudewert dem wirtschaftlichen Eigentümer
werden wird. des Gebäudes zuzurechnen. Außenanlagen (z. B.
(5) Das Recht auf den Erbbauzins ist nicht als Umzäunungen, Wegebefestigungen), auf die sich das
Bestandteil des Grundstücks zu berücksichtigen, son- wirtschaftliche Eigentum am Gebäude erstreckt, sind
dern bei der Ermittlung des sonstigen Vermögens oder unbeschadet derVorschriften in§ 68 Abs. 2 in die wirt-
des Betriebsvermögens des Eigentümers des belaste- schaftliche Einheit des Gebäudes einzubeziehen. Für
ten Grundstücks anzusetzen. Dementsprechend ist die die Grundstücksart des Gebäudes ist§ 75 maßgebend;
Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses nicht bei der Grund und Boden, auf dem das Gebäude errichtet
der Bewertung des Erbbaurechts zu berücksichtigen, ist, gilt als bebautes Grundstück derselben Grund-
sondern bei der Ermittlung des Gesamtvermögens stücksart.
(Inlandsvermögens) oder des Betriebsvermögens des
(2) Für den Grund und Boden ist der Wert nach den für
Erbbauberechtigten abzuziehen.
unbebaute Grundstücke geltenden Grundsätzen zu
(6) Bei Wohnungserbbaurechten oder Teilerbbau- ermitteln; beeinträchtigt die Nutzungsbehinderung, wel-
rechten ist der Gesamtwert (Absatz 1) in gleicher Weise che sich aus dem Vorhandensein des Gebäudes ergibt,
zu ermitteln, wie wenn es sich um Wohnungseigentum den Wert, so ist dies zu berücksichtigen.
oder um Teileigentum handeln würde. Die Verteilung
(3) Die Bewertung der Gebäude erfolgt nach § 76.
des Gesamtwertes erfolgt entsprechend Absatz 3.
Wird das Gebäude nach dem Ertragswertverfahren
(7) Wertfortschreibungen für die wirtschaftlichen Ein- ' bewertet, so ist von dem sich nach den §§ 78 bis 80
heiten des Erbbaurechts und des belasteten Grund- ergebenden Wert der auf den Grund und Boden entfal-
stücks sind abweichend von § 22 Abs. 1 Nr. 1 nur vor- lende Anteil abzuziehen. Ist vereinbart, daß das
zunehmen, wenn der Gesamtwert, der sich für den Gebäude nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit abzubre-
Beginn eines Kalenderjahres ergibt, vom Gesamtwert chen ist; so ist dieser Umstand durch einen entspre-
des letzten Feststellungszeitpunkts um das in § 22 chenden Abschlag zu berücksichtigen; der Abschlag
Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Ausmaß abweicht. § 30 Nr. 1 unterbleibt, wenn vorauszusehen ist, daß das Gebäude
ist entsprechend anzuwenden. Bei einer Änderung der trotz der Verpflichtung nicht abgebrochen werden wird.
Verteilung des Gesamtwerts nach Absatz 3 sind die Ein-
heitswerte für die wirtschaftlichen Einheiten des Erb-
baurechts und des belasteten Grundstücks ohne D. Betriebsvermögen
Beachtung von Wertfortschreibungsgrenzen fortzu-
schreiben. § 95
§ 93
Begriff des Betriebsvermögens
Wohnungseigentum und Teileigentum
(1) Zum Betriebsvermögen gehören alle Teile einer
(1) Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum bil- wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewer-
det eine wirtschaftliche Einheit. Für die Bestimmung der bes als Hauptzweck dient, soweit die Wirtschaftsgüter
Grundstücksart(§ 75) ist die Nutzung des auf das Woh- dem Betriebsinhaber gehören (gewerblicher Betrieb).
nungseigentum und Teileigentum entfallenden Gebäu-
deteils maßgebend. Die Vorschriften der§§ 76 bis 91 (2) Als Gewerbe im Sinn des Gesetzes gilt auch die
finden Anwendung, soweit sich nicht aus den Absätzen gewerbliche Bodenbewirtschaftung, z. B. der Bergbau
2 und 3 etwas anderes ergibt. und die Gewinnung von Torf, Steinen und Erden.
866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(3) Als Gewerbe gilt unbeschadet des § 97 nicht die § 98
Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck
Arbeitsgemeinschaften
des Unternehmens bildet.
Die Vorschrift des § 97 Abs. 1 Nr. 5 gilt nicht für
Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck sich auf
§ 96 die Erfüllung eines einzigen Werkvertrags oder Werk-
Freie Berufe lieferungsvertrags beschränkt, es sei denn, daß bei
Abschluß des Vertrags anzunehmen ist, daß er nicht
(1) Dem Betrieb eines Gewerbes im Sinne dieses innerhalb von drei Jahren erfüllt wird. Die Wirtschafts-
Gesetzes steht die Ausübung eines freien Berufes im güter, die den Arbeitsgemeinschaften gehören, werden
Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuer- anteilig den Betrieben der Beteiligten zugerechnet.
gesetzes gleich. Das gilt nicht für eine selbständig aus-
geübte künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeit,
die sich auf schöpferische oder forschende Tätigkeit, § 98a
Lehr-, Vortrags- und Prüfungstätigkeit oder auf schrift- Bewertungsgrundsätze
stellerische Tätigkeit beschränkt. § 97 bleibt unberührt.
Der Einheitswert des Betriebsvermögens wird in der
(2) Dem Betrieb eines Gewerbes steht die Tätigkeit Weise ermittelt, daß die Summe der Werte, die für die zu
als Einnehmer einer staatlichen !..otterie gleich, soweit dem gewerblichen Betrieb gehörenden Wirtschafts-
die Tätigkeit nicht schon im Rahmen eines Gewerbe- güter (Rohbetriebsvermögen) ermittelt sind, um die
betriebes ausgeübt wird. Summe der Schulden des Betriebs(§ 103) und der son-
stigen nach diesem Gesetz zulässigen Abzüge gekürzt
wird. Dabei ist auch der bei der steuerlichen Gewinn-
§ 97
ermittlung nach § 5 Abs. 4 Satz 2 des Einkommen-
Betriebsvermögen von Körperschaften, steuergesetzes angesetzte Aufwand für Zölle und
Personenvereinigungen und Vermögensmassen Steuern zu berücksichtigen.
( 1) Einen gewerblichen Betrieb bilden insbesondere
alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaf- § 99
ten, Personenvereinigungen und Vermögensmassen Betriebsgrundstücke
gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren
Sitz im Inland haben: (1) Betriebsgrundstück im Sinne dieses Gesetzes ist
der zu einem gewerblichen Betrieb gehörige .Grund-
1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kom- besitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu
manditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit dem gewerblichen Betrieb,
beschränkter Haftung, Kolonialgesellschaften, berg-
rechtl iche Gewerkschaften); 1. zum Grundvermögen gehören würde oder
2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; 2. einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden
würde.
3. Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit;
(2) Dient das Grundstück, das losgelöst von dem
4. Kreditanstalten des öffentlichen Rechts;
gewerblichen Betrieb, zum Grundvermögen gehören
5. offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesell- würde, zu mehr als der Hälfte seines Werts dem gewerb-
schaften und ähnlichen Gesellschaften, bei denen lichen Betrieb, so gilt das ganze Grundstück als Teil des
die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) gewerblichen Betriebs und als Betriebsgrundstück.
anzusehen sind. Zu dem gewerblichen Betrieb einer Dient das Grundstück nur zur Hälfte seines Werts oder
solchen Gesellschaft gehören auch die Wirtschafts- zu einem geringeren Teil dem gewerblichen Betrieb, so
güter, die im Eigentum eines, mehrerer oder aller gehört das ganze Grundstück zum Grundvermögen. Ein
beteiligten Gesellschafter stehen und dem Betrieb Grundstück, an dem neben dem Betriebsinhaber noch
der Gesellschaft dienen, soweit sie nicht Körper- andere Personen beteiligt sind, gilt auch hinsichtlich
schaften, Personenvereinigungen oder Vermögens- des Anteils des Betriebsinhabers nicht als Betriebs-
massen im Sinne der Nummern 1 bis 4 gehören. grundstück. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gehört
§ 34 Abs. 6 a und § 51 a bleiben unberührt. der Grundbesitz der in § 97 Abs. 1 bezeichneten inlän-
dischen Körperschaften, Personenvereinigungen und
(2) Einen gewerblichen Betrieb bilden auch die Wirt- Vermögensmassen stets zu den Betriebsgrundstücken.
schaftsgüter, die den sonstigen juristischen Personen (3) Betriebsgrundstücke im Sinne des Absatzes 1
des privaten Rechts, den nichtrechtsfähigen Vereinen, Nr. 1 sind wie Grundvermögen, Betriebsgrundstücke im
Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 wie land- und forstwirt-
gehören, soweit sie einem wirtschaftlichen Geschäfts- schaftliches Vermögen zu bewerten.
betrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) die-
nen.
§ 100
(3) Bei allen Körperschaften, Personenvereinigungen Mineralgewinnungsrechte
und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäfts-
leitung noch ihren Sitz im Inland haben, bilden nur die (1) Bei Bodenschätzen, die nur auf Grund staatlicher
Wirtschaftsgüter einen gewerblichen Betrieb, die zum Verleihung oder auf Grund eines übertragenen aus-
inländischen Betriebsvermögen gehören (§ 121 Abs. 2 schließlichen Rechts des Staates aufgesucht und
Nr. 3). gewonnen werden können, ist das verliehene oder das
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985 867
auf Grund der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung über- des § 104 a nicht vorliegen, eine unter Staatsaufsicht
lassene Mineralgewinnungsrecht als selbständiges stehende Sparkasse oder ein inländischer Versiche-
Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert zu bewerten. rungsverein auf Gegenseitigkeit an dem Nennkapital
einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz
(2) Bei Bodenschätzen, die ohne bl3sondere staatli- ..
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
ehe Verlelhung bereits auf Grund des Eigentums am
(Tochtergesellschaft), die in dem Wirtschaftsjahr, das
Grundstück aufgesucht und gewonnen werden können,
mit dem maßgebenden Abschlußzeitpunkt ( § 106) der
ist die aus dem Eigentum fließende Berechtigung zur
Muttergesellschaft endet oder ihm vorangeht, ihre Brut-
Gewinnung der Bodenschätze wie ein Mineralgewin-
toerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus
nungsrecht mit dem gemeinen Wert zu bewerten, sobald unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes
mit der Aufschließung der Lagerstätte begonnen oder vom 8. September 1972 (BGBI. I S. 1713), zuletzt geän-
die Berechtigung in sonstiger Weise als selbständiges dert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Dezember
Wirtschaftsgut zum Zwecke einer nachhaltigen gewerb- 1984 (BGBI. 1 S. 1493), fallenden Tätigkeiten oder aus
lichen Nutzung in den Verkehr gebracht worden ist. unter § 8 Abs. 2 des Außensteuergesetzes fallenden
Beteiligungen bezieht, mindestens zu einem Zehntel
§ 101 unmittelbar beteiligt, so gehört die Beteiligung auf
Nicht zum Betriebsvermögen gehörige Antrag insoweit nicht zum gewerblichen Betrieb, als ·sie
Wirtschaftsgüter ununterbrochen seit mindestens 12 Monaten vor dem
maßgebenden Abschlußzeitpunkt (§ 106) besteht. Das
Zum Betriebsvermögen gehören nicht: gleiche gilt auf Antrag der Muttergesellschaft für den
1. die Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften des Teil des Wertes ihrer Beteiligung an der Tochtergesell-
Vermögensteuergesetzes oder anderer Gesetze von schaft, der dem Verhäl:,1is des Wertes der Beteiligung
der Vermögensteuer befreit sind; an einer Enkelgesellschaft im Sinne des § 26 Abs. 5 des
Körperschaftsteuergesetzes zum gesamten Wert des
2. die Erfindungen, Urheberrechte sowie Originale Betriebsvermögens der Tochtergesellschaft entspricht,
urheberrechtlich geschützter Werke, die nach § 110 wenn die Enkelgesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, das
Abs. 1 Nr. 5 nicht zum sonstigen Vermögen gehören. mit dem maßgebenden Abschlußzeitpunkt (§ 106) der
Diensterfindungen gehören nur in dem Umfang zum Muttergesellschaft endet oder ihm vorangeht, ihre Brut-
Betriebsvermögen des Arbeitgebers, in dem sie von toerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus
diesem in Lizenz vergeben oder in sonstiger Weise unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes
einem Dritten gegen· Entgelt zur Ausnutzung über- fallenden Tätigkeiten oder aus unter § 8 Abs. 2 Nr. 1 des
lassen werden; Außensteuergesetzes fallenden Beteiligungen bezieht;
3. Ansprüche der in § 111 Nr. 5 bezeichneten Art. die Vorschriften des Bewertungsgesetzes sind für die
Bewertung der Wirtschaftsgüter der Tochtergesell-
schaft entsprechend anzuwenden. Die vorstehenden
§ 102
Vorschriften sind nur anzuwenden, wenn der Steuer-
Vergünstigung für Schachtelgesellschaften pflichtige nachweist, daß alle Voraussetzungen erfüllt
sind.
(1) Ist eine inländische Kapitalgesellschaft, eine
inländische Kreditanstalt des öffentlichen Rechts, ein (3) Gehören Beteiligungen an einer ausländischen
inländischer Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbe- Gesellschaft nach einem Abkommen zur Vermeidung
steuergesetzes von juristischen Personen des öffentli- der Doppelbe$teuerung unter der Voraussetzung einer
chen Rechts, eine inländische Erwerbs- und Wirt- Mindestbeteiligung nicht zum gewerblichen Betrieb, so.
schaftsgenossenschaft, bei der die Voraussetzungen gilt dies ungeachtet der im Abkommen vereinbarten
des § 104 a nicht vorliegen, eine unter Staatsaufsicht Mindestbeteiligung, wenn die Beteiligung mindestens
stehende Sparkasse oder ein inländischer Versiche- ein Zehntel beträgt.
rungsverein auf Gegenseitigkeit an dem Grund- oder
Stammkapital einer anderen inländischen Kapitalge- § 103
sellschaft, einer anderen inländischen Kreditanstalt des
Betriebsschulden
öffentlichen Rechts oder an den Geschäftsguthaben
einer anderen inländischen Erwerbs- und Wirtschafts- (1) Schulden werden nur insoweit abgezogen, als sie
genossenschaft mindestens zu einem Zehntel unmittel- mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des gewerb-
bar beteiligt, so gehört die Beteiligung insoweit nicht lichen Betriebs in wirtschaftlichem Zusammenhang
zum gewerblichen Betrieb, als sie ununterbrochen seit stehen.
mindestens 12 Monaten vor dem maßgebenden
Abschlußzeitpunkt (§ 106) besteht. Ist ein Grund- oder (2) Von dem Rohvermögen sind bei Versicherungsun-
Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an ternehmen versicherungstechnische Rücklagen abzu-
dem Vermögen, bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenos- ziehen, soweit sie für die Leistungen aus den laufenden
senschaften die Beteiligung an der Summe der Versicherungsverträgen erforderlich sind.
Geschäftsguthaben, maßgebend.
(2) Ist eine inländische Kapitalgesellschaft, eine § 103a
inländische Kreditanstalt des öffentlichen Rechts, ein Rückstellungen für Preisnachlässe
inländischer Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbe- und Wechsel.haftung
steuergesetzes von juristischen Personen des öffent-
lichen Rechts, eine inländische Erwerbs- und Wirt- Rückstellungen für Preisnachlässe und für Wechsel-
schaftsgenossenschaft, bei der die Voraussetzungen haftung sind abzugsfähig.
868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§ 104 von dem Pensionsberechtigten bis zur Vollendung sei-
nes 63. Lebensjahres nach Maßgabe der Pensionszu-
Pensionsverpflichtungen
sage erworben werden kann. § 6 a Abs. 3 Nr. 1 Satz 4
(1) Eine Pensionsverpflichtung darf nur abgezogen des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. Als
werden, wenn zurückliegende Dienstzeit gilt der Zeitraum vom Beginn
des Dienstverhältnisses bis zum Bewertungsstichtag,
1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf
als Gesamtdienstzeit der Zeitraum vom Beginn des
einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,
Dienstverhältnisses bis zur Vollendung des 63. Lebens-
2. die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthält, daß jahres. Als Beginn des Dienstverhältnisses kann frühe-
die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung stens das Kalenderjahr zugrunde gelegt werden, zu
gemindert oder entzogen werden kann, oder ein sol- dessen Mitte der Pensionsberechtigte das
cher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, 30. Lebensjahr vollendet hat. Die maßgebende Dienst-
bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrund- zeit ist jeweils auf volle Jahre auf- oder abzurunden.
sätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine
(6) Ist für den Beginn der Pensionszahlung die Vollen-
Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwart- dung eines anderen als des 63. Lebensjahres vorgese-
schaften oder der Pensionsleistung zulässig ist, und
hen, so ist für jedes Jahr der Abweichung nach unten ein
3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist. Zuschlag von 7 vom Hundert und für jedes Jahr der
Abweichung nach oben ein Abschlag von 5 vom Hundert
(2) Eine Pensionsverpflichtung darf erstmals abge- bis zum vollendeten 65. Lebensjahr und von 3 vom Hun-
zogen werden dert für jedes weitere Lebensjahr vorzunehmen.
1. vor Eintritt des Versorgungsfalls an dern Bewer- (7) Die Anwartschaft auf Altersrente ist bei einem
tungsstichtag, der dem Wirtschaftsjahr folgt, in dem Pensionsberechtigten, der vor Eintritt des Versorgungs-
die Pensionszusage erteilt worden ist, frühestens falls ausgeschieden ist, mit dem aus Anlage 11 , Spalten
jedoch nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs, bis zu des- 2 a und 3 a, zu entnehmenden Vielfachen der Jahres-
sen Mitte der Pensionsberechtigte das 30. Lebens- rente anzusetzen. Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten
jahr vollendet hat, entsprechend.
2. nach Eintritt des Versorgungsfalls an dem Bewer-
(8) Die Anwartschaft auf lebenslängliche Invaliden-
tungsstichtag, der dem Wirtschaftsjahr folgt, in dem
rente ist wie die Anwartschaft auf Altersrente zu behan-
der Versorgungsfall eingetreten ist.
deln. Neben einer Anwartschaft auf Altersrente kann
(3) Pensionsverpflichtungen von Steuerpflichtigen, eine Anwartschaft auf Invalidenrente nicht berücksich-
die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkom- tig werden.
mensteuergesetzes ermitteln, sind höchstens mit dem (9) Die Anwartschaft auf lebenslängliche Hinterblie-
Teilwert nach§ 6 a Abs. 3 des Einkommensteuergeset- benenrente ist
zes unter Zugrundelegung eines Rechnungszinsfußes
von 6 vom Hundert anzusetzen. Das gleiche gilt für 1 . bei noch tätigen Pensionsberechtigten mit dem aus
andere Pensionsverpflichtungen, bei denen der Teilwert Anlage 10, Spalte 2 b oder 3 b, zu entnehmenden
der Pensionsverpflichtung als Bemessungsgrundlage Vielfachen des Teiles der Jahresrente anzusetzen,
für die Beitragszahlung an den Träger der Insolvenzsi- der dem Verhältnis der bereits zurückliegenden
cherung zu ermitteln ist(§ 10 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes Dienstzeit zur Gesamtzeit entspricht,
zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung 2. bei vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Dienst-
vom 19. Dezember 197 4, BGBI. I S. 3610), zuletzt geän- verhältnis ausgeschiedenen Pensionsberechtigten
dert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. April 1984 mit dem aus Anlage 11 , Spalte 2 b oder 3 b, zu ent-
(BGBI. I S. 601 ). § 13 a des Berlinförderungsgesetzes in nehmenden Vielfachen der Jahresrente anzusetzen.
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar
Die Absätze 5 und 6 gelten entsprechend.
1982 (BGBI. 1 S. 225), geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. I S. 1828), ist (10) Eine neben den laufenden Leistungen beste-
entsprechend anzuwenden. hende Anwartschaft des Pensionsberechtigten auf eine
lebenslängliche Hinterbliebenenrente ist mit dem aus
(4) Pensionsverpflichtungen, die nicht unter Absatz 3 Anlage 12 zu entnehmenden Vielfachen der den Hinter-
fallen, sind anzusetzen, bliebenen des Pensionsberechtigten zustehenden Jah-
1. wenn der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist resrente anzusetzen.
(Pensionsanwartschaften), höchstens mit dem Be-
(11) Ist als Pensionsleistung eine einmalige Kapital-
trag, der nach den folgenden Absätzen zu ermitteln
leistung zugesagt worden, so sind bei der Ermittlung des
ist,
abzugsfähigen Betrags 1 0 vom Hundert der Kapital-
2. wenn der Versorgungsfall eingetreten ist, mit dem leistung als Jahresrente anzusetzen. Die Absätze 5 bis
aus Anlage 13 zu entnehmenden Vielfachen der Jah- 1 0 gelten entsprechend.
resrente.
(12) Soweit Pensionsverpflichtungen in den Anwen-
(5) Die Anwartschaft auf eine lebenslängliche Alters- dungsbereich des § 13 a des Berlinförderungsgesetzes
rente ist mit dem aus Anlage 10, Spalten 2 a und 3 a, zu fallen, sind die Vervielfältiger
entnehmenden Vielfachen des Teiles dieser Jahres- 1. der Anlagen 10 und 11 um 30 vom Hundert,
rente anzusetzen, der dem Verhältnis der bereits
zurückliegenden Dienstzeit zur Gesamtdienstzeit ent- 2. der Anlagen 1 2 und 13 um 15 vom Hundert
spricht. Dabei ist von der Jahresrente auszugehen, die zu erhöhen.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985 869
( 13) Die Absätze 3 bis 1 2 gelten entsprechend, wenn (2) Für Betriebe, die regelmäßig jährliche Abschlüsse
der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichte- auf den Schluß des Kalenderjahrs machen, ist dieser
ten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Abschlußtag zugrunde zu legen.
Dienstverhältnis steht.
(3) Für Betriebe, die regelmäßig jährliche Abschlüsse
(14) Verpflichtungen aus laufenden Pensionen, die auf einen anderen Tag machen, kann auf Antrag zuge-
aufgrund einer rechtsähnlichen tatsächlichen Verpflich- lassen werden, daß der Schluß des Wirtschaftsjahrs
tung geleistet werden und bei denen nicht sämtliche zugrunde gelegt wird, das dem Feststellungszeitpunkt
Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen, sind vorangeht. An den Antrag bleibt der Betrieb auch für
abzugsfähig, sofern die Voraussetzungen der Absätze 1 künftige Feststellungen der Einheitswerte insofern
und 2 bis zum 31. Dezember 1981 geschaffen werden gebunden, als stets der Schluß des letzten regelmäßi-
oder soweit die Leistungen bereits vor dem 1. Januar gen Wirtschaftsjahrs zugrunde zu legen ist.
1981 begonnen haben.
(4) Der auf den Abschlußzeitpunkt (Absätze 2 und 3)
§ 104 a ermittelte Einheitswert gilt als Einheitswert vom Fest-
stellungszeitpunkt.
Genossenschaften
(5) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden:
Vom Rohbetriebsvermögen sind die Geschäftsgut-
haben der Genossen bei den folgenden Genossen- 1. auf Betriebsgrundstücke (§ 99). Für ihren Bestand
schaften abzugsfähig: und ihre Bewertung bleiben die Verhältnisse im Fest-
stellungszeitpunkt maßgebend. § 35 Abs. 2 bleibt
1. bei Genossenschaften der gewerblichen Wirtschaft,
unberührt;
deren Geschäftsbereich sich erstreckt
2. auf die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und
a) auf die gemeinschaftliche Benutzung von
Genußscheinen an Kapitalgesellschaften. Für die
Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstän-
Bewertung bleiben die Verhältnisse des Stichtags
den, die der technischen Durchführung des
maßgebend, der sich nach § 11 2 ergibt. Für den
Betriebes dienen oder
Bestand ist der Abschlußzeitpunkt (Absätze 2 und 3)
b) auf die Bearbeitung oder die Verwertung von maßgebend;
gewerblichen Erzeugnissen, die die Mitglieder
3. auf die Beteili~ung an Personengesellschaften. Für
entweder selbst hergestellt, bearbeitet oder ver-
die Zurechnung und die Bewertung verbleibt es in
arbeitet haben;
diesen Fällen bei den Feststellungen, die bei der
2. bei Warengenossenschaften, deren Rohbetriebsver- gesonderten Feststellung des Einheitswerts der Per-
mögen nicht mehr als 500 000 Deutsche Mark sonengesellschaft getroffen werden.
beträgt. Das gilt auch, wenn eine Warengenossen-
schaft das Geld- und Kreditgeschäft betreibt und das § 107
Warengeschäft überwiegt.
Ausgleich von Vermögensänderungen
nach dem Abschlußzeitpunkt
§ 105
Steuerschulden Zum Ausgleich von Verschiebungen, die in der Zeit
zwischen dem Abschlußzeitpunkt (§ 106 Abs. 3) und
(1) Schulden aus laufend veranlagten Steuern sind dem Feststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2, § 22 Abs. 4,
nur abzuziehen, wenn die Steuern entweder § 23 Abs. 2) eingetreten sind, gelten die folgenden Vor-
schriften:
1. spätestens im Feststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2,
§ 22 Abs. 4, § 23 Abs. 2) fällig geworden sind 1 . Für Betriebsgrundstücke:
oder a) Ist ein Betriebsgrundstück aus dem gewerblichen
Bet'."ieb ausgeschieden und der Gegenwert dem
2. für einen Zeitraum erhoben werden, der spätestens
Betrieb zugeführt worden, so wird der Gegenwert
im Feststellungszeitpunkt geendet hat. Endet der
dem Betriebsvermögen zugerechnet.
Erhebungszeitraum erst nach dem Feststellungs-
zeitpunkt, so sind die Steuerschulden insoweit abzu- b) Ist Grundbesitz als Betriebsgrundstück dem
ziehen, als sie auf die Zeit vor dem Feststellungszeit- gewerblichen Betrieb zugeführt und der Gegen-
punkt entfallen. wert dem gewerblichen Betrieb entnommen
worden, so wird der Gegenwert vom Betriebs-
(2) Für Betriebe mit abweichendem Wirtschaftsjahr
vermögen abgezogen. Entsprechend werden Auf-
ist statt des Feststellungszeitpunkts der Abschlußzeit-
wendungen abgezogen, die aus Mitteln des
punkt ( § 106 Abs. 3) maßgebend.
gewerblichen Betriebs auf Betriebsgrundstücke
gemacht worden sind.
§ 106
2. Für andere Wirtschaftsgüter als Betriebsgrund-
Bewertungsstichtag stücke:
(1) Für den Bestand und die Bewertung sind die Ver- a) Ist ein derartiges Wirtschaftsgut aus einem
hältnisse im Feststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2, § 22 gewerblichen Betrieb ausgeschieden und dem
Abs. 4, § 23 Abs. 2) maßgebend. Für die Bewertung von übrigen Vermögen des Betriebsinhabers zuge-
Wertpapieren, Anteilen und Genußscheinen an Kapital- führt worden, so wird das Wirtschaftsgut so
gesellschaften gilt der Stichtag, der sich nach § 112 behandelt, als wenn es im Feststellungszeitpunkt
ergibt. noch zum gewerblichen Betrieb gehörte.
870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 19~5, Teil 1
b) Ist ein derartiges Wirtschaftsgut aus dem übrigen (3) Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften
Vermögen des Betriebsinhabers ausgeschieden sind mit dem nach den §§ 11, 112 und 113 ermittelten
und dem gewerblichen Betrieb zugeführt worden, Wert anzusetzen.
so wird das Wirtschaftsgut so behandelt, als
wenn es im Feststellungszeitpunkt noch zum (4) Kapitalforderungen, der für Zölle und Steuern
übrigen Vermögen gehörte. angesetzte Aufwand(§ 98 a Satz 2) sowie Rückstellun-
gen für Preisnachlässe und für Wechselhaftung sind mit
c) Die Vorschriften zu a und b gelten jedoch nicht, den Werten anzusetzen, die sich nach den Grundsätzen
wenn mit dem ausgeschiedenen Wirtschaftsgut über die steuerliche Gewinnermittlung ergeben.
Grundbesitz erworben worden ist oder Aufwen-
dungen auf Grundbesitz gemacht worden sind. In
diesen Fällen ist das Wirtschaftsgut von dem Ver- zweiter Abschnitt
mögen, aus dem es ausgeschieden worden ist,
abzuziehen. Sonstiges Vermögen,
d) Ist eine Beteiligung an einer Personengesell- Gesamtvermögen und Inlandsvermögen
schaft aus dem gewerblichen Betrieb ausge-
schieden, so wird der für sie erhaltene Gegenwert A. Sonstiges Vermögen
dem Betriebsvermögen zugerechnet. Ist eine
Beteiligung an einer Personengesellschaft mit § 110
Mitteln des Betriebs erworben worde11, ist der
dafür gegebene Gegenwert vom Betriebsver- Begriff und Umfang des sonstigen Vermögens
mögen abzuziehen. (1) Als sonstiges Vermögen (§ 18 Nr. 4) kommen,
e) Bestehen Anteile an Kapitalgesellschaften und soweit die einzelnen Wirtschaftsgüter nicht zum land-
Wertpapiere im Feststellungszeitpunkt nicht und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundver-
mehr, wird der für sie erhaltene Gegenwert dem mögen oder zum Betriebsvermögen gehören, alle Wirt-
Betriebsvermögen zugerechnet. schaftsgüter in Betracht, insbesondere:
1. verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen
§ 108 jeder Art, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen;
Steuers:cherung durch Zurechnung 2. Spareinlagen, Bankguthaben, Postscheckgutha-
ausgeschiedener Wirtschaftsgüter ben und sonstige laufende Guthaben, inländische
und ausländische Zahlungsmittel. Lauten die
(1) Sind innerhalb der letzten drei Monate vor dem Beträge auf Deutsche Mark, so gehören sie bei
Feststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2, § 22 Abs. 4, § 23 natürlichen Personen nur insoweit zum sonstigen
Abs. 2) oder dem Abschlußzeitpunkt (§ 106 Abs. 3) Vermögen, als sie insgesamt 1 000 Deutsche Mark
Wirtschaftsgüter aus dem inländischen Teil eines übersteigen;
gewerblichen Betriebs ausgeschieden worden, ohne
daß diesem ein entsprechender Geg3nwert zugeführt 3. Aktien oder Anteilsscheine, Kuxe, Geschäftsan-
worden ist, so sind die ausgeschiedenen Wirtschafts- teile, andere Gesellschaftseinlagen und Geschäfts-
güter dem gewerblichen Betrieb zuzurechnen, wenn sie guthaben bei Genossenschaften. Anteile an offenen
durch die Ausscheidung der inländischen Vermögens- Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften
besteuerung entgehen würden und der Wert des noch und ähnlichen Gesellschaften, bei denen die
vorhandenen, der inländischen Vermögensbesteuerung Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer)
unterliegenden Teils des Betriebes in einem offenbaren anzusehen sind, sind nicht sonstiges Vermögen,
Mißverhältnis zu dem Wert der ausgeschiedenen Wirt- sondern Betriebsvermögen des Gesellschafters;
schaftsgüter steht. 4. der Kapitalwert von Nießbrauchsrechten und von
Rechten auf Renten und andere wiederkehrende
(2) Absatz 1 gilt nicht:
Nutzungen und Leistungen;
1. für Gewinnausschüttungen,
5. Erfindungen und Urheberrechte. Beim unbe-
2. für Fälle, in denen der Betriebsinhaber nachweist schränkt steuerpflichtigen Erfinder und Urheber
daß die Wirtschaftsgüter in der Absicht einer ent~ gehören jedoch nicht zum sonstigen Vermögen
sprechenden Einschränkung des Betriebs ausge-
, a) eigene Erfindungen,
schieden worden sind.
b) Ansprüche auf Vergütungen für eigene Dienster-
findungen und
§ 109
c) eigene Urheberrechte sowie Originale urheber-
Bewertung rechtlich geschützter Werke.
(1) Die zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden Die genannten Wirtschaftsgüter gehören auch dann
Wirtschaftsgüter sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 nicht zum sonstigen Vermögen, wenn sie im Falle
in der Regel mit dem Teilwert (§ 10) anzusetzen. des Todes des Erfinders oder Urhebers auf seinen
(2) Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert festzu- unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder
stellen ist, sind mit dem Einheitswert anzusetzen. § 115 seine unbeschränkt steuerpflichtigen Kinder über-
ist bei Betriebsgrundstücken und sonstigen Wirt- gegangen sind;
schaftsgütern, soweit diese nicht zur Veräußerung 6. noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens- und Kapi-
bestimmt sind, entsprechend anzuwenden. talversicherungen oder Rentenversicherungen, aus
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985 871
denen der Berechtigte noch nicht in den Rentenbe- § 111
zug eingetreten ist. Nicht zum sonstigen Vermögen
Nicht zum sonstigen Vermögen
gehören jedoch:
gehörige Wirtschaftsgüter
a) Rentenversicherungen, die mit Bücksicht auf ein
Arbeits- oder Dienstverhältnis abgeschlossen Zum sonstigen Vermögen gehören nicht:
worden sind, 1. Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Pensionskas-
b) Rentenversicherungen, bei denen die Ansprüche sen sowie Ansprüche auf Renten und ähnliche
erst fällig werden, wenn der Berechtigte das 60. Bezüge, die auf ein früheres Arbeits- oder Dienst-
Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig ist verhältnis zurückzuführen sind;
und 2. Ansprüche aus der Sozialversicherung, der Arbeits-
c) alle übrigen Lebens-, Kapital- und Rentenversi- losenversicherung und einer sonstigen Kranken-
cherungen, soweit ihr Wert (§ 12 Abs. 4) insge- oder Unfallversicherung;
samt 10 000 Deutsche Mark nicht übersteigt.
3. fällige Ansprüche auf Renten aus Rentenversiche-
Versicherungen bei solchen Versicherungsunter- rungen, wenn der Versicherungsnehmer das 60.
nehmen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Lebensjahr vollendet hat oder voraussichtlich für
Sitz im Inland haben, gehören nur dann nicht zum mindestens drei Jahre erwerbsunfähig ist. Soll nach
sonstigen Vermögen, wenn den Versicherungsun- dem Versicherungsvertrag für den Fall des Todes
ternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im des Versicherungsnehmers die Rente an dritte Per-
Inland erteilt ist; sonen gezahlt werden, so gehören die Ansprüche
nur dann nicht zum sonstigen Vermögen, wenn
7. der Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln
keine weiteren Personen anspruchsberechtigt sind
eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft(§ 33
als die Ehefrau des Versicherungsnehmers und
Abs. 3 Nr. 3);
seine Kinder, solange die Kinder noch nicht das 18.
8. Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und oder, falls sie sich in der Berufsausbildung befinden,
Forstwirtschaft oder einem gewerblichen Betrieb noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben. In
üblicherweise zu dienen bestimmt sind, tatsächlich diesem Fall gehören nach dem Tode des Versiche-
an dem für die Veranlagung zur Vermögensteuer rungsnehmers die Ansprüche auch bei der Ehefrau
maßgebenden Zeitpunkt aber einem derartigen und den Kindern nicht zum sonstigen Vermögen.
Betrieb des Eigentümers nicht dienen. Die Wirt- Wird eine durch Tod des Versicherungsnehmers
schaftsgüter gehören nicht zum sonstigen Vermö- fällige Kapitalversicherungssumme als Einmaibei-
gen, wenn ihr Wert insgesamt 10 000 Deutsche trag zu einer sofort beginnenden Rentenversiche-
Mark nicht übersteigt; rung für die Ehefrau und die in Satz 2 bezeichneten
Kinder verwendet, so gehören auch die Ansprüche
9. Wirtschaftsgüter in möblierten Wohnungen, die
aus dieser Rentenversicherung bei der Ehefrau und
Nichtgewerbetreibenden gehören und ständig
den Kindern nicht zum sonstigen Vermögen;
zusammen mit den Wohnräumen vermietet werden,
soweit sie nicht als Bestandteil oder Zubehör bei 4. Ansprüche auf gesetzliche Versorgungsbezüge
der Grundstücksbewertung berücksichtigt werden ohne Rücksicht darauf, ob diese laufend oder in
und wenn ihr Wert insgesamt 10 000 Deutsche Form von Kapitalabfindungen gewährt werden;
Mark übersteigt;
5. Ansprüche nach folgenden Gesetzen in der jeweils
10. Edelmetalle, Edelsteine, Perlen, Münzen und geltenden Fassung:
Medaillen jeglicher Art, wenn ihr Wert insgesamt
a) Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der
1000 Deutsche Mark übersteigt; Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1
11 . Schmuckgegenstände, Gegenstände aus edlem S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Metall, mit Ausnahme der in Nummer 10 genannten Gesetzes vom 17. April 1985 (BGBI. 1 S. 629),
Münzen und Medaillen, sowie Luxusgegenstände, Währungsausgleichsgesetz in der Fassung der
auch wenn sie zur Ausstattung der Wohnung des Bekanntmachung vom 1. Dezember 1965 (BGBI.
Steuerpflichtigen gehören, wenn ihr Wert insge- 1 S. 2059), zuletzt geändert durch Gesetz vom
samt 10 000 Deutsche Mark übersteigt; 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705),
Altsparergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil
1 2. Kunstgegenstände und Sammlungen, wenn ihr III, Gliederungsnummer 621-4, veröffentlichten
Wert insgesamt 20 000 Deutsche Mark übersteigt, bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
mit Ausnahme von Sammlungen der in Nummer 10 kel 287 Nr. 36 des Gesetzes vom 2. März 1974
genannten Gegenstände. § 11 5 bleibt unberührt. (BGBI. 1 S. 469),
Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der
(2) Bei der Ermittlung des Werts des sonstigen Ver-
Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBI. 1
mögens bleibt der Wert der Wirtschaftsgüter, der sich
S. 681 ) , geändert durch § 9 des Gesetzes vom
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 ergibt, bis zum Betrag von ins-
24. August 1982 (BGBI. 1 S. 1521 ),
gesamt 1O 000 Deutsche Mark außer Betracht.
Reparationsschädengesetz vom 1 2. Februar
· (3) Werden mehrere Steuerpflichtige zusammen ver- 1969 (BGB. I S. 105), zuletzt geändert durch Arti-
anlagt(§ 14 des Vermögensteuergesetzes), so werden kel 37 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976
die Freibeträge und Freigrenzen nach den Absätzen 1 (BGBI. I S. 3341),
und 2 mit der Zahl vervielfacht, die der Anzahl der b) Allgemeines Kriegsfolgengesetz in der im
zusammen veranlagten Steuerpflichtigen entspricht. Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zember des Jahres, das dem für die Hauptveranlagung,
zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes Neuveranlagung und Nachveranlagung zur Vermögen-
vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3091 ), steuer maßgebenden Zeitpunkt vorangeht.
Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten
nationalsozialistischer Einrichtungen und der § 113
Rechtsverhältnisse an deren Vermögen vom
17. März 1965 (BGBI. 1 S. 79), zuletzt geändert Veröffentlichung der am Stichtag
durch Artikel 67 des Gesetzes vom 25. Juni 1969 maßgebenden Kurse und Rücknahmepreise
(BGBI. 1 S. 645), Der Bundesminister der Finanzen stellt die nach § 11
c) Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Abs. 1 maßgebenden Kurse und die nach § 11 Abs. 4
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Septem- maßgebenden Rücknahmepreise vom Stichtag (§ 112)
ber 1971 (BGBI. 1 S. 1545), zuletzt geändert in einer Liste zusammen und veröffentlicht diese im
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 1980 Bundessteuerblatt.
(BGBI. 1 S. 322),
Häftlingshilfegesetz in der Fassund der Bekannt- § 113 a
machung vom 29. September 1969 (BGBI. 1 Verfahren zur Feststellung der Anteilswerte
S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel II § 19
des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1 Der Wert der in § 11 Abs. 2 bezeichneten Anteile an
S. 1469); inländischen Kapitalgesellschaften wird gesondert fest-
gestellt. Die Zuständigkeit, die Einleitung des Verfah-
6. Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund gesetzli-
rens, die Beteiligung der Gesellschaft und der Gesell-
cher Vorschriften zur Wiedergutmachung national-
schafter am Verfahren sowie die Zulässigkeit von
sozialistischen Unrechts für Schäden an Leben,
Rechtsbehelfen werden durch Rechtsverordnung ge-
Körper, Gesundheit und Freiheitsentzug zustehen,
regelt.
ohne Rücksicht darauf, ob die Leistungen laufend
oder in Form einer einmaligen Za,1lung gewährt wer-
den; B. Gesamtvermögen
7. Ansprüche auf Renten,
§ 114
a) die auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhen,
wenn Unterhaltsverpflichteter und Unterhalts- Ermittlung des Gesamtvermögens
berechtigter nach § 14 des Vermögensteuer-
(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des
gesetzes zusammen veranlagt werden, in anderen
Vermögensteuergesetzes wird der Wert des gesamten
Fällen, soweit der Kapitalwert 20 000 Deutsche
Vermögens (Gesamtvermögen) ermittelt.
Mark übersteigt. Der Kapitalwert ist vorbehaltlich
des § 14 nach § 13 Abs. 1 zu ermitteln; dabei ist (2) Zum Gesamtvermögen gehören nicht die Wirt-
von der nach den Verhältnissen am Stichtag vor- schaftsgüter, die nach den Vorschriften des Vermögen-
aussichtlichen Dauer der UntA,rhaltsleistungen steuergesetzes oder anderer Gesetze von der Ver-
auszugehen; mögensteuer befreit sind.
b) die dem Steuerpflichtigen als Entschädigung für
den durch Körperverletzung oder Krankheit her- (3) Bei der Bewertung des Gesamtvermögens sind
beigeführten gänzlichen oder teilweisen Verlust die Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert festzu-
der Erwerbsfähigkeit zustehen. Das gleiche gilt stellen ist, mit den festgestellten Einheitswerten anzu-
für Ansprüche auf Renten, die den Angehörigen setzen.
einer in dieser Weise geschädigten Person auf § 115
Grund der Schädigung zustehen;
Gegenstände,
8. Ansprüche auf eine Kapitalabfindung, die dem deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt
Berechtigten an Stelle einer in Nummer 7 bezeich-
neten Rente zusteht; (1) Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz und sol-
che bewegliche Gegenstände, die zum sonstigen Ver-
9. Ansprüche auf Renten und andere wiederkehrende mögen gehören, sind mit 40 vom Hundert des Werts
Nutzungen oder Leistungen, soweit der Jahreswert anzusetzen, wenn ihre Erhaltung wegen ihrer Bedeu-
der Nutzungen oder Leistungen insgesamt 4 800 tung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffent-
Deutsche Mark nicht übersteigt, wenn der Berech- lichen Interesse liegt.
tigte über 60 Jahre alt oder voraussichtlich für min-
destens drei Jahre erwerbsunfähig ist; (2) Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunst-
gegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche
10. Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegen-
Sammlungen, Bibliotheken und Archive werden nicht
stände, soweit sie nicht im § 11 0 besonders als zum
angesetzt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
sonstigen Vermögen gehörig bezeichnet sind.
1 . die Erhaltung der Gegenstände muß wegen ihrer
Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft
§ 112
im öffentlichen Interesse liegen;
Stichtag für die Bewertung
2. die Gegenstände müssen in einem den Verhältnis-
von Wertpapieren und Anteilen
sen entsprechenden Umfang den Zwecken der
Stichtag für die Bewertung von Wertpapieren und Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht
Anteilen an Kapitalgesellschaften ist jeweils der 31. De- werden;
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985 873
3. der Steuerpflichtige muß bereit sein, die Gegen- samt positiv, so bleibt es bei der Ermittlung des Gesamt-
stände den geltenden Bestimmungen der Denkmals- vermögens bis zu einem Betrag von 125 000 Deutsche
pflege zu unterstellen; Mark außer Ansatz. Der übersteigende Teil ist mit 75
4. die Gegenstände müssen sich, wenn sie älter als 30 vom Hundert anzusetzen.
Jahre sind, seit mindestens 20 Jahren im Besitz der (2) Betriebsvermögen, das auf Handelsschiffe ent-
Familie befinden oder in das Verzeichnis national fällt, bei denen in dem vor dem Veranlagungszeitpunkt
wertvollen Kulturgutes oder national wertvoller endenden Wirtschaftsjahr die Voraussetzungen des
Archive nach dem Gesetz zum Schutz deutschen § 34 c Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuerge-
Kulturgutes gegen Abwanderung in der im Bundes- setzes vorlagen, ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-2, veröf- der Hälfte anzusetzen, wenn sein Wert insgesamt posi-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert tiv ist. Der Freibetrag nach Absatz 1 Satz 1 ist zu
durch Artikel 86 des Gesetzes vom 2. März 197 4 berücksichtigen, soweit er nicht bei anderem inländi-
(BGBI. 1 S. 469), eingetragen sein. schen Betriebsvermögen berücksichtigt worden ist. Zur
Ermittlung des nach den Sätzen 1 und 2 begünstigten
(3) Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz werden Vermögens sind vom Wert der Handelsschiffe die damit
nicht angesetzt, wenn sie für Zwecke der Volkswohl- in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schul-
fahrt der Allgemeinheit zur Benutzung zugänglich den und Lasten abzuziehen.
gemacht sind und ihre Erhaltung im öffentlichen Inter-
esse liegt. (3) Werden mehrere Steuerpflichtige zusammen ver-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur dann, wenn die jähr- anlagt (§ 14 des Vermögensteuergesetzes), gelten die
lichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen Absätze 1 und 2 für jeden Beteiligten, soweit ihm
übersteigen. Betriebsvermögen zugerechnet wird.
§ 116
§ 118
Krankenhäuser
Schulden und sonstige Abzüge
Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens oder des
Inlandsvermögens bleibt der Einheitswert oder der Teil ( 1) Zur Ermittlung des Werts des Gesamtvermögens
des Einheitswerts außer Ansatz, der für das Betriebs- sind von dem Rohvermögen abzuziehen
vermögen eines vom Eigentümer betriebenen Kranken- 1. Schulden und Lasten, soweit sie nicht mit einem
hauses festgestellt worden ist, wenn das Krankenhaus gewerblichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusam-
in dem Kalenderjahr, das dem Veranlagungszeitpunkt menhang stehen. Bei der Bewertung von Schulden
vorangeht, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 oder 2 aus laufend veranlagten Steuern ist § 105 entspre-
der Abgabenordnung erfüllt hat. chend anzuwenden. Lasten aus laufenden Pensions-
zahlungen, die mit einem Betrieb der Land- und
§ 117 Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang
Versorgungs- und Verkehrsunternehmen stehen, können nur abgezogen 'IMerden, wenn sie
nicht bereits im Einheitswert des Betriebs der Land-
(1) Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens wird und Forstwirtschaft berücksichtigt worden sind;
außer Ansatz gelassen
2. Pensionsverpflichtungen gegenüber Personen, bei
1. Betriebsvermögen, das unmittelbar und nicht nur vor-
denen der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist,
übergehend der Gewinnung, Lieferung und Vertei-
soweit sie nicht mit einem gewerblichen Betrieb in
lung von Wasser zur öffentlichen Versorgung dient;
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Steht eine
2. Betriebsvermögen von Verkehrsbetrieben, Hafenbe- Pensionsverpflichtung mit einem Betrieb der Land-
trieben und Flugplatzbetrieben des Bundes, eines und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammen-
Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes hang, kommt ein Abzug nur in Betracht, wenn sie
oder eines Zweckverbandes. Das gleiche gilt für nicht bereits im Einheitswert -berücksichtigt worden
Unternehmen dieser Art, deren Anteile ausschließ- ist. Bei der Bewertung der Pensionsverpflichtungen
lich diesen Körperschaften gehören und deren ist § 104 entsprechend anzuwenden;
Erträge ihnen ausschließlich zufließen;
3. bei Inhabern von Betrieben der Land- und Forstwirt-
3. Betriebsvermögen der nicht unter Nr. 2 fallenden Ver- schaft zur Abgeltung des Überschussse der laufen-
kehrsbetriebe, Hafenbetriebe und Flugplatzbetriebe, den Betriebseinnahmen über die laufenden Betriebs-
soweit dieses dazu bestimmt ist, unter der Auflage ausgaben, der nach dem Ende des vorangegangenen
der Betriebspflicht, der Beförderungspflicht (Kontra- Wirtschaftsjahrs (§ 35 Abs. 2) entstanden ist, ein
hierungspflicht) und des Tarifzwangs dem öffentli- Achtzehntel des Wirtschaftswerts des Betriebs der
chen Verkehr unmittelbar zu dienen. Land- und Forstwirtschaft; bei buchführenden Inha-
bern von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
(2) Dient das nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 begünstigte
kann statt dessen auf Antrag der nachgewiesene
Betriebsvermögen gleichzeitig auch anderen Zwecken,
Überschuß der laufenden Betriebseinnahmen über
so ist es dem Umfang der jeweiligen Nutzung entspre-
die laufenden Betriebsausgaben abgezogen werden,
chend aufzuteilen.
soweit er am Veranlagungszeitpunkt noch vorhan-
§ 117 a den ist oder zur Tilgung von Schulden verwendet
Ansatz des inländischen Betriebsvermögens worden ist, die am Ende des vorangegangenen Wirt-
schaftsjahrs bestanden haben und mit dem Wirt-
( 1) Ist das Betriebsvermögen, für das ein Einheitswert schaftsteil des Betriebs in wirtschaftlichem Zusam-
für Zwecke der Vermögensteuer festgestellt ist, insge- menhang stehen.
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(2) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, 4. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die
soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirt- Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat
schaftsgütern stehen, die nicht zum Vermögen im Sinne und der Gesellschafter entweder allein oder zusam-
dieses Gesetzes gehören. Schulden und Lasten, die mit men mit anderen ihm nahestehenden Personen im
den nach § 115 steuerfreien Wirtschaftsgütern in wirt- Sinne des§ 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes vom
schaftlichem Zusammenhang stehen, sind dagegen in 8. September 1972 (BGBI. 1 S. 1713), zuletzt geän-
vollem Umfang abzuziehen. dert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Dezember
(3) Schulden und Lasten, die auf gesetzlicher Unter- 1984 (BGBI. 1S. 1493), am Grund- oder Stammkapi-
haltspflicht beruhen, sind mit ihrem Kapitalwert, höch- tal der Gesellschaft mindestens zu einem Zehntel
stens mit 20 000 Deutsche Mark für die einzelne Unter- unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist;
haltsverpflichtung abzugsfähig, wenn Unterhaltsver- 5. nicht unter Nummer 3 fallende Erfindungen und
pflichteter und Unterhaltsberechtigter nicht nach § 14 Gebrauchsmuster, die in ein inländisches Buch oder
des Vermögensteuergesetzes zusammen veranlagt Register eingetragen sind;
werden. Dies gilt bei Ehegatten, die nach § 14 des Ver- 6. Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Nummern 1, 2
mögensteuergesetzes zusammen veranlagt werden mit und 5 fallen und einem inländischen gewerblichen
der Maßgabe, daß bei gemeinsamer Unterhaltsver- Betrieb überlassen, insbesondere an diesen vermie-
pflichtung als Kapitalwert jeweils höchstens 40 000 tet oder verpachtet sind;
Deutsche Mark abzugsfähig sind. Der Kapitalwert ist
vorbehaltlich des § 14 nach § 13 Abs. 1 zu 9rmitteln; 7. Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und
dabei ist von der nach den Verhältnissen am Stichtag andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch
voraussichtlichen Dauer der Unterhaltsleistungen aus- inländischen Grundbesitz, durch inländische grund-
zugehen. stücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein
inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmit-
§ 119
telbar oder mittelbar gesichert sind. Ausgenommen
sind Anleihen und Forderungen, über die Teilschuld-
Zusammenrechnung verschreibungen ausgegeben sind;
(1) Das Vermögen von Ehegatten wird für die Ermitt- 8. Forderungen aus der Beteiligung an einem Handels-
lung des Gesamtvermögens zusammengerechnet, gewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiari-
wenn sie nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Vermögensteuer- schen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz oder
gesetzes zusammen zur Vermögensteuer zu veranla- gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung
gen sind. im Inland hat;
(2) Das Vermögen von Eltern wird mit dem Vermögen 9. Nutzungsrechte an einem der in den Nummern 1 bis
derjenigen Kinder zusammengerechnet, mit denen sie 8 genannten Vermögensgegenstände.
nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 des Vermögensteuer- (3) Die Vorschriften in § 114 Abs. 2 und 3, §§ 115 bis
gesetzes zusammen zur Vermögensteuer zu ver- 117 und§ 117 a Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzu-
anlagen sind. wenden. Dies gilt auch von den Vorschriften in § 118,
jedoch mit der Einschränkung, daß nur die Schulden und
§ 120 Lasten abzuziehen sind, die in wirtschaftlichem Zusam-
Zurechnung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft menhang mit dem Inlandsvermögen stehen.
Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft wird das ganze
Gesamtgut dem Vermögen des überlebenden Ehegat-
ten zugerechnet, wenn dieser nach § 1 des Vermögen-
steuergesetzes unbeschränkt steuerpflichtig ist. Dritter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen
C. Inlandsvermögen § 121 a
Sondervorschrift für die Anwendung
§ 121 der Einheitswerte 1964
(1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Während der Geltungsdauer der auf den Wertverhält-
Vermögensteuergesetzes wird nur der Wert des nissen am 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte
Inlandsvermögens ermittelt. des Grundbesitzes sind Grundstücke (§ 70) und
(2) Zum Inlandsvermögen eines beschränkt Steuer- Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 für
pflichtigen gehören: die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermö-
1. das inländische land- und forstwirtschaftliche Ver- gens, für die Vermögensteuer, die Erbschaftsteuer, die
mögen; Gewerbesteuer, die Ermittlung des Nutzungswerts der
selbstgenutzten Wohnung nach§ 21 a des Einkommen-
2. das inländische Grundvermögen; steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
3. das inländische Betriebsvermögen. Als solches gilt vom 24. Januar 1984 (BGBI. 1S. 113), zuletzt geändert
das Vermögen, das einem im Inland betriebenen durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984
Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine Betriebs- (BGBI. 1 S. 1493), und die Grunderwerbsteuer mit 140
stätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter vom Hundert des .Einheitswerts anzusetzen ist. Das gilt
bestellt ist; entsprechend für die nach § 1 2 Abs. 3 und 4 des Erb-
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985 875
schaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes maßge- (4) Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der
benden Werte und für Stichtagswerte bei der Grund- Land- und Forstwirtschaft in Berlin (West) sind die Wirt-
erwerbsteuer. schaftswerte der Betriebe der Land- und Forstwirt-
schaft (§ 46) um 20 vom Hundert zu ermäßigen.
§ 122
§ 123
Besondere Vorschriften für Berlin (West)
Ermächtigungen
(1) § 50 Abs. 1, § 60 Abs. 1 und § 67 gelten nicht für
den Grundbesitz in Berlin (West). Bei der Beurteilung (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-
der natürlichen Ertragsbedingungen und des Boden- mung des Bundesrates die in § 12 Abs. 4, § 21 Abs. 1,
artenverhältnisses ist in sinngemäßer Anwendung der § 39 Abs. 1, § 51 Abs. 4, § 55 Abs. 3, 4 und 8, den§§
Grundsätze des Bodenschätzungsgesetzes und der 81 , 90 Abs. 2, § 113 a und § 1 22 Abs. 3 vorgesehenen
dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen in der Rechtsverordnungen zu erlassen.
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
610-8-1, veröffentlichten bereinigten Fassung zu ver-
den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem
fahren.
Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in der
(2) Der Senat von Berlin (West) wird ermächtigt, jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, neuer
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Milchvieh- Überschrift und neuer Paragraphenfolge bekanntzu-
haltung, Rindermast, Schweinemast und Legehennen- machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu
haltung, die in Berlin (West) betrieben werden, abwei- beseitigen.
chend von § 33 Abs. 3 Nr. 4 zum land- und forstwirt- § 124
schaftlichen Vermögen gehören, wenn diese Tierhal- Anwendung des Gesetzes
tungen der Versorgung der Bevölkerung in Berlin (West)
dienen. Dabei ist eine Begrenzung des Umfangs der (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
Tierhaltungen mit dem Ziel vorzunehmen, daß umwelt- vorbehaltlich des Absatzes 2 erstmals zum 1. Januar
schädigende Massentierhaltungen nicht entstehen. Die 1984 anzuwenden.
Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(2) Zu den Veranlagungszeitpunkten 1. Januar 1984
vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721 ), zuletzt geändert
und 1. Januar 1985 wird die Vergünstigung des § 117 a
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 1982 (BGBI. 1
als Freibetrag gewährt; § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Vermögen-
S. 281 ), und der dazu erlassenen Durchführungsverord-
steuergesetzes ist anzuwenden. Dabei ist der Wert des
nungen sind zu berücksichtigen.
Betriebsvermögens maßgebend, der bei der Ermittlung
(3) Durch Rechtsverordnung können im Hinblick auf des Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens
die besonderen Verhältnisse am Grundstücksmarkt für angesetzt ist. Der Freibetrag ist auf volle tausend Deut-
den Grundbesitz in Berlin (West) sche Mark aufzurunden. Zur Ermittlung des steuer-
pflichtigen Vermögens(§ 9 des Vermögensteuergeset-
1. die Vervielfältiger und die Wertzahlen abweichend zes) wird der Freibetrag vom Gesamtvermögen oder
von den §§ 80 und 90 festgesetzt und Inlandsvermögen abgezogen. Das sich hiernach erge-
2. Zu- und Abschläge bei der Ermittlung der Grund- bende Vermögen ist für die Besteuerungsgrenze des§ 8
stückswerte in Berlin (West) oder in örtlich begrenz- des Vermögensteuergesetzes maßgebend.
ten Teilen von Berlin (West), erforderlichenfalls nur
(3) Steuerbescheide über die Hauptveranlagung der
für einzelne Grundstücksarten oder anderweitig
Vermögensteuer auf den 1. Januar 1983, die auf das
bestimmte Gruppen von Grundstücken und Betriebs-
Kalenderjahr 1983 beschränkt wurden, sind im Wege
grundstücken,
der Änderung auf die Kalenderjahre 1984 und 1985 zu
vorgeschrieben werden. erstrecken.
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 1
Umrechnungsschlüssel
für Tierbestände in Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf
Tierart 1 Tier - ... VE
Pferde
Pferde unter 3 Jahren 0,70
Pferde 3 Jahre alt und älter 1,10
Rindvieh
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr 0,30
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt 0,70
Zuchtbullen 1,20
Zugochsen 1,20
Kühe, Färsen, Masttiere 1,00
Schafe
Schafe unter 1 Jahr 0,05
Schafe 1 Jahr und älter 0,10
Ziegen 0,08
Schweine
Ferkel 0,02
Läufer 0,06
Zuchtschweine 0,33
Mastschweine 0,16
Geflügel
Legehennen 0,02
(einschließlich einer normalen Aufzucht zur
Ergänzung des Bestandes)
Zuchtenten 0,04
Zuchtputen 0,04
Zuchtgänse 0,04
Jungmasthühner 0,0017
Junghennen 0,0017
Mastenten 0,0033
Mastputen 0,0067
Mastgänse 0,0067
Anlage 2
Gruppen der Zweige des Tierbestands
nach der Flächenabhängigkeit
1. Mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands 2. Weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands
Pferdehaltung, Schweinezucht,
Pferdezucht, Schweinemast,
Schafzucht, Hühnerzucht,
Schafhaltung, Entenzucht,
Ri ndviehzucht, Gänsezucht,
Milchviehhaltung, Putenzucht,
Ri ndviehmast. Legehennenhaltung,
Junghühnermast,
Entenmast,
Gänsemast,
Putenmast.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985 877
Anlage 3
Mietwohngrundstücke
Vervielfältiger
A. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen,
Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten
außer bei solchen Bauten, die unter 8 fallen
Gemeindegrößenklassen
über über über über über über über
bis 2000 5000 10000 50000 100000 200000 500000
2000 bis bis bis bis bis bis Ein-
5000 10000 50000 100000 200000 500000 wohner
Altbauten
vor 1895 ..................... 7,2 6,9 5,8 5,8 5,7 5,5 5,4 5,3
1895 bis 1899 ............... 7,4 7,1 6,0 5,9 5,8 5,7 5,5 5,4
1900 bis 1904 ............... 7,8 7,5 6,2 6,2 6,0 5,9 5,7 5,6
1905 bis 1915 ............... 8,3 7,9 6,6 6,5 6,3 6,2 6,0 5,8
1916 bis 31. 3. 1924 ......... 8,7 8,4 6,9 6,7 6,5 6,4 6,2 6,1
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 .... 9,8 9,5 8,3 8,2 8,0 7,8 7,7 7,5
1 . 1. 1935 bis 20. 6.1948 .... 10,2 9,8 8,6 8,4 8,2 8,0 7,9 7,7
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 ......... 9,8 9,7 9,5 9,2 9,0 9,0 9,0 9,1
8. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen
Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven
Gebäuden in leichter Bauausführung
Altbauten
Vor 1908 ..................... 6,6 6,3 5,3 5,4 5,3 5,2 5,1 5,0
1908 bis 1915 ............... 6,9 6,6 5,6 5,6 5,5 5,4 5,3 5,1
1916 bis 31.3.1924 ......... 7,7 7,4 6,1 6,1 6,0 5,8 5,7 5,5
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 .... 9,0 8,7 7,7 7,6 7,5 7,3 7,2 7,0
1. 1. 1935 bis 20. 6.1948 .... 9,6 9,3 8,2 8,0 7,8 7,7 7,5 7,4
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 ......... 9,5 9,4 9,2 8,9 8,7 8,7 8,7 8,8
C. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit
massiven Fundamenten
Altbauten
vor dem 1. 4. 1924 ............ 5,7 5,5 4,7 4,9 4,8 4,7 4,6 4,5
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 .... 7,3 7,0 6,4 6,4 6,3 6,2 6,1 6,0
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 .... 8,5 8,2 7,3 7,2 7,1 7,0 6,8 6,7
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 ......... 8,9 8,7 8,6 8,3 8,1 8,1 8,1 8,3
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 4
Gemischtgenutzte Grundstücke
mit einem gewerblichen Anteil an der Jahresrohmiete bis zu 50 v. H.
Vervielfältiger
A. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen,
Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten
außer bei solchen Bauten, die unter B fallen
Gemeindegrößen k I a sse n
über über über über über über über
bis 2000 5000 10000 50000 100000 200000 500000
2000 bis bis bis bis bis bis Ein-
5000 10000 50000 100000 200000 500000 wohner
Altbauten
vor 1895 ........................ 7,6 7,3 6,4 6,4 6,1 6,0 5,9 6,1
1895 bis 1899 .................. 7,8 7,6 6,6 6,5 6,3 6,2 6,0 6,3
1900 bis 1904 .................. 8,2 7,9 6,9 6,8 6,5 6,4 6,3 6,4
1905 bis 1915 .................. 8,7 8,4 7,2 7,1 6,8 6,7 6,5 6,7
1916 bis 31.3.1924 ............ 9,1 8,8 7,6 7,4 7,1 6,9 6,8 6,9
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 ....... 10,2 9,6 8,4 8,1 8,0 7,8 7,7 7,8
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 ....... 10,5 9,8 8,6 8,3 8,2 8,0 7,9 7,9
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 ............ 9,9 9,6 9,2 9,1 9,0 9,0 9,0 9,0
B. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen
Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven
Gebäuden in leichter Bauausführung
Altbauten
Vor 1908 ........................ 7,0 6,7 5,9 6,0 5,7 5,6 5,5 5,8
1908 bis 191 5 • • •••••••••••••••• 7,3 · 7,0 6,2 6,2 5,9 5,8 5,7 6,0
1916 bis 31.3.1924 ............ 8,1 7,8 6,8 6,7 6,4 6,3 6,2 6,4
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 ....... 9,3 8,8 7,7 7,6 7,5 7,3 7,2 7,3
1. 1. 1935 bis 20. 6.1948 ....... 9,9 9,3 8,2 8,0 7,8 7,7 7,5 7,6
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 ............ 9,6 9,3 9,0 8,9 8,7 8,7 8,7 8,8
C. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit
massiven Fundamenten
Altbauten
Vor dem 1. 4. 1924 ............... 6,1 5,9 5,2 5,4 5,2 5,1 5,0 5,4
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 ....... 7,7 7,2 6,4 6,5 6,4 6,3 6,1 6,4
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 ....... 8,8 8,3 7,3 7,3 7,1 7,0 6,9 7,1
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 ............ 9,0 8,7 8,4 8,4 8,2 8,2 8,2 8,4
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985 879
Anlage 5
Gemischtgenutzte Grundstücke
mit einem gewerblichen Anteil an der Jahresrohmiete von mehr als 50 v. H.
Vervielfältiger
A. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen,
Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten
außer bei solchen Bauten, die unter B fallen
Gerne i ndegrößenkla ssen
über über über über über über über
bis 2000 5000 10000 50000 100000 200000 500000
2000 bis bis bis bis bis bis Ein-
5000 10000 50000 100000 200000 500000 wohner
Altbauten
vor 1895 ........................ 7,6 7,2 6,4 6,6 6,4 6,4 6,4 6,4
1895 bis 1899 .................. 7,8 7,4 6,6 6,8 6,5 6,5 6,5 6,5
1900 bis 1904 .................. 8,2 7,8 6,8 7,0 6,7 6,7 6,7 6,7
1905 bis 1915 .................. 8,6 8,2 7,1 7,2 7,0 7,0 7,0 7,0
1916 bis 31.3.1924 ............ 9,0 8,6 7,4 7,5 7,2 7,2 7,2 7,2
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 ....... 9,7 9,1 8,0 8,1 7,9 7,9 7,9 7,9
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 ........ 10,0 9,4 8,2 8,3 8,1 8,1 8,1 8,1
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 ............ 9,6 9,3 8,9 8,9 8,7 8,8 8,8 8,8
B. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen
Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven
Gebäuden in leichter Bauausführung
Altbauten
vor 1908 ........................ 7,0 6,7 6,0 6,3 6,1 6,1 6,1 6,1
1908 bis 1915 .................. 7,3 7,0 6,2 6,5 6,2 6,2 6,2 6,2
1916 bis 31.3.1924 ............ 8,1 7,7 6,7 6,9 6,7 6,7 6,7 6,7
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 ....... 9,0 8,4 7,5 7,6 7,5 7,5 7,5 7,5
1. 1. 1935 bis 20. 6.1948 ....... 9,5 8,9 7,8 7,9 7,8 7,8 7,8 7,8
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 ............ 9,3 9,0 8,6 8,7 8,5 8,6 8,6 8,6
C. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit
massiven Fundamenten
Altbauten
Vor dem 1 . 4. 1924 ............... 6,2 5,9 5,5 5,8 5,6 5,6 5,6 5,6
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 ....... 7,4 7,0 6,4 6,7 6,5 6,5 6,5 6,5
1. 1. 1935 bis 20. 6.1948 ....... 8,5 8,0 7,2 7,3 7,2 7,2 7,2 7,2
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 ............ 8,8 8,5 8,1 8,2 8,1 8,2 8,2 8,2
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 6
Geschäftsgrundstücke
Vervielfältiger
A. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen,
Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten
außer bei solchen Bauten, die unter B fallen
Ge me i ndeg röße n k I a s se n
über über über über über über über
bis 2000 5000 10000 50000 100000 200000 500000
2000 bis bis bis bis bis bis Ein-
5000 10000 50000 100000 200000 500000 wohner
Altbauten
vor 1895 ........................ 7,8 7,5 6,7 6,9 6,8 6,8 6,8 6,8
1895 bis 1899 ...... ' ........... 8,0 7,7 6,9 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0
1900 bis 1904 .................. 8,3 7,9 7,1 7,2 7,1 7,1 7,1 7,1
1905 bis 1915 .................. 8,7 8,3 7,4 7,5 7,4 7,4 7,4 7,4
1916 bis 31.3.1924 ............ 9,0 8,6 7,7 7,8 7,6 7,6 7,6 7,6
Neubauten
1.4.1924 bis 31.12.1934 ....... 9,4 9,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 ....... 9,6 9,2 8,1 8,2 8,1 8,1 8,1 8,1
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 ............ 9,4 9,2 9,0 9,0 8,9 8,9 8,9 8,9
B. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen
Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven
Gebäuden in leichter Bauausführung
Altbauten
Vor 1908 ........................ 7,3 7,0 6;3 6,5 6,5 6,5 6,5 6,5
1908 bis 1915 .................. 7,6 7,2 6,5 6,7 6,7 6,7 6,7 6,7
1916 bis 31.3.1924 ............ 8,2 7,8 7,0 7,2 7,1 7,1 7,1 7,1
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 ....... 8,8 8,4 7,5 7,6 7,6 7,6 7,6 7,6
1. 1. 1935 bis 20. 6.1948 ....... 9,2 8,8 7,8 7,9 7,8 7,8 7,8 7,8
Nach krieg sb·a uten
nach dem 20. 6. 1948 ............ 9,1 9,0 8,7 8,8 8,7 8,7 8,7 8,7
C. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit
massiven Fundamenten
Altbauten
Vor dem 1. 4. 1924 ............... 6,6 6,3 5,7 6,0 6,1 6,1 6,1 6,1
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 ....... 7,5 7,2 6,5 6,7 6,8 6,8 6,8 6,8
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 ....... 8,4 8,0 7,2 7,3 7,3 7,3 7,3 7,3
Nachkriegsbauten
n ach dem 20. 6. 1948 ............ 8,7 8,6 8,3 8,4 8,3 8,3 8,4 8,4
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985 881
Anlage 7
Einfamilienhäuser
Vervielfältiger
A. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen,
Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten
außer bei solchen Bauten, die unter 8 fallen
Gerne in degrößen kl assen
über über über über über über über
bis · 2000 5000 10000 50000 100000 200000 500000
2000 bis bis bis bis bis bis Ein-
5000 10000 50000 100000 200000 500000 wohner
Altbauten
vor 1895 ................... ..... 9,5 9,0 7,7 7,4 7,8 7,8 7,8 7,8
1895 bis 1899 . ' ................ 9,8 9,3 7,9 7,6 8,0 8,0 8,0 8,0
1900 bis 1904 .................. 10,3 9,8 8,3 7,9 8,2 8,2 8,2 8,2
1905 bis 1915 .................. 11,0 10,4 8,7 8,4 8,6 8,6 8,6 8,6
1916 bis 31.3.1924 ............ 11,6 11,0 9,1 8,8 8,9 8,9 8,9 8,9
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 .... ' .. 13, 1 12,4 10,6 10,2 10,2 10,2 10,2 10,2
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 ....... 13,5 12,9 10,9 10,5 10,4 10,4 10,4 10,4
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 ............ 13,0 12,4 12,0 11,8 11,8 11,8 11,8 11,9
B. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen
Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven
Gebäuden in leichter Bauausführung
Altbauten
Vor 1908 ........................ 8,7 8,3 7,1 6,8 7,3 7,3 7,3 7,3
1908 bis 1915 ....... ..........
' 9,1 8,7 7,4 7,1 7,6 7,6 7,6 7,6
1916 bis 31.3.1924 ............ 10,2 9,6 8,1 7,8 8,1 8,1 8,1 8,1
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 ....... 11,9 11,3 9,7 9,4 9,4 9,4 9,4 9,4
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 ....... 12,7 12,1 10,3 9,9 9,9 9,9 9,9 9,9
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 ............ 12,5 11,9 11,5 11,4 11,4 11,4 11,4 11,5
C. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit
massiven Fundamenten
Altbauten
Vor dem 1. 4. -1924 ............... 7,7 7,3 6,3 6,1 6,7 6,7 6,7 6,7
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 ....... 9,6 9,1 8,0 7,7 8,0 8,0 8,0 8,0
1. 1. 1935 bis 20. 6.1948 ....... 11, 1 10,6 9,2 8,9 9,0 9,0 9,0 9,0
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 ............ 11,5 10,9 10,6 10,6 10,6 10,6 10,6 10,8
882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 8
Zweifamilienhäuser
Vervielfältiger
A. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen,
Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten
außer bei solchen Bauten, die unter 8 fallen
Gemeindegrößen k I a ssen
über über über über über über über
bis 2000 5000 10000 50000 100000 200000 500000
2000 bis bis bis bis bis bis Ein-
5000 10000 50000 100000 200000 500000 wohner
Altbauten
vor 1895 ........................ 8,6 8,1 6,9 6,7 7,0 6,8 6,8 6,8
1895 bis 1899 .................. 8,8 8,4 7,1 6,9 7,1 7,0 7,0 7,0
1900 bis 1904 .................. 9,3 8,8 7,4 7,1 7,4 7,2 7,2 7,2
1905 bis 1915 ... . . . . . . . .. . . . .. 9,8 9,3 7,8 7,5 7,7 7,5 7,5 7,5
1916 bis 31.3.1924 ............ 10,3 9,7 8,2 7,8 8,0 7,8 7,8 7,8
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 ....... 11,6 11,0 9,5 9,1 9,0 9,0 9,0 9,0
1. 1. 1935 bis 20. 6.1948 ....... 11,9 11,3 9,7 9,3 9,2 9,2 9,2 9,2
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 ............ 11,4 11,0 10,6 10,5 10,5 to,5 10,5 10,5
B. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen
Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven
Gebäuden in leichter Bauausführung
Altbauten
V or 1908 ........................ 7,9 7,5 6,4 6,2 6,6 6,5 6,5 6,5
1908 bis 1915 .................. 8,3 7,8 6,7 6,4 6,8 6,7 6,7 6,7
1916 bis 31.3.1924 ............ 9,1 8,6 7,3 7,0 7,3 7,1 7,1 7,1
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 ....... 10,6 10,1 8,7 8,4 8,5 8,5 8,5 8,5
1. 1. 1935 bis 20. 6.1948 ....... 11,2 10,7 9,2 8,9 8,8 8,8 8,8 8,8
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 ............ 11,0 10,6 10,2 10,1 10,1 10,1 10,1 10,2
C. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit
massiven Fundamenten
Altbauten
V or dem 1 . 4. 1924 ............... 7,0 6,7 5,8 5,6 6,1 6,0 6,0 6,0
Neubauten
1.4.1924 bis 31.12.1934 ....... 8,7 8,3 7,3 7,0 7,3 7,3 7,3 7,3
1.1.1935 bis 20. 6.1948 ....... 10,0 9,5 8,3 8,0 8,1 8,1 8,1 8,1
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 ............ 10,2 9,8 9,5 9,5 9,5 9,5 9,5 9,7
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985 883
Anlage 9
(zu§ 14)
Kapitalwert
einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahreswert von einer Deutschen Mark
Der Kapitalwert ist nach der „Allgemeinen Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland' 1960/62" unter
Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 vom Hundert errechnet worden. Der Kapitalwert
der Tabelle ist der Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige
Zahlungsweise.
Vollendetes Vollendetes
Lebensalter Männer Frauen Lebensalter Männer Frauen
in Jahren in Jahren
0 17,269 17,611 40 14,548 15,377
1 17,839 18,068 41 14,365 15,227
2 17,835 18,071 42 14,174 15,071
3 17,814 18,058 43 13,975 14,908
4 17,785 18,038 44 13,769 14,739
5 17,751 18,015 45 13,555 14,563
6 17,715 17,989 46 13,334 14,381
7 17,675 17,959 47 13,106 14,193
8 17,631 17,927 48 12,872 13,997
9 17,583 17,892 49 12,632 13,794
10 17,532 17,854 50 12,384 13,583
11 17,476 17,814 51 12,132 13,364
12 17,418 17,771 52 11,873 13,138
13 17,357 17,726 53 11,611 .12,903
14 17,293 17,679 54 11,344 12,659
15 17,227 17,630 55 11,075 12,407
16 17,160 17,580 56 10,803 12,147
17 17,093 17,528 57 10,530 11,879
18 17,027 17,473 58 10,255 11,602
19 16,961 17,417 59 9,980 11,318
20 16,896 17,359 60 9,705 · 11,026
21 16,830 17,297 61 9,430 10,727
22 16,760 17,232 62 9,156 10,421
23 16,687 17,163 63 8,881 10,108
24 16,608 17,090 64 8,607 9,790
25 16,524 17,015 65 8,332 9,467
26 16,434 16,935 66 8,057 9,140
27 16,338 16,853 67 7,780 8,809
28 16,236 16,767 68 7,502 8,475
29 16,130 16,677 69 7,223 8,140
30 16,017 16,583 70 6,942 7,802
31 15,898 16,484 71 6,660 7,465
32 15,774 16,381 72 6,379 7,130
33 15,643 16,273 73 6,100 6,799
34 15,506 16,160 74 5,824 6,473
35 15,362 16,043 75 5,553 6,153
36 15,213 15,920 76 5,288 5,842
37 15,056 15,793 77 5,028 5,540
38 14,894 15,660 78 4,773 5,248
39 14,724 15,521 79 4,525 4,966
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Vollendetes Vollendetes
Lebensalter Männer Frauen Lebensalter Männer Frauen
in Jahren in Jahren
80 4,284 4,695 90 2,394 2,658
81 4,052 4,436 91 2,272 2,528
82 3,830 4,189 92 2,162 2,411
83 3,617 3,954 93 2,065 2,308
84 3,415 3,733 94 1,978 2,217
85 3,221 3,523 95 1,901 2,136
86 3,035 3,325 96 1,835 2,067
87 2,857 3,139 97 1,780 2,006
88 2,689 2,963 98 1,722 1,955
89 2,534 2,802 99 1,682 1,908
100 1,634 1,874
und darüber
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985 885
Anlage 10 Anlage 11
(zu§ 104) (zu§ 104)
Vervielfältiger
Vervielfältiger für die Anwartschaft eines
für die Anwartschaft vor Eintritt des Versorgungsfalls
eines Arbeitnehmers auf Altersrente aus dem Dienstverhältnis
und Witwen- oder Witwerrente ausgeschiedenen Arbeitnehmers
auf Altersrente und Witwen- oder Witwerrente
Lebensalter Anwartschaft von Lebensalter Anwartschaft von
in Jahren, in Jahren,
dem der Männern Frauen dem der Männern Frauen
nach Spalte 2 a nach Spalte 2 a
oder 3 a auf auf auf , auf oder 3 a auf auf auf auf
Berechtigte Alters- Witwen- Alters- Witwer- Berechtigte Alters- Witwen- Alters- Witwer-
am nächsten ist rente rente rente rente am nächsten ist rente rente rente rente
(1) (2 a) (2 b) (3a) (3b) (1) (2a) (2b) (3 a) (3b)
bis 31 3,5 1,3 4,1 0,3 bis 31 1,7 0,7 2,0 0,2
32 3,6 1,4 4,2 0,3 32 1,8 0,8 2,1 0,2
33 3,7 1,4 4,4 0,3 33 1,9 0,8 2,2 0,2
34 3,8 1,4 4,5 0,3 34 2,0 0,8 2,3 0,2
35 3,9 1,5 4,6 0,3 35 2,1 0,9 2,4 0,2
36 4,0 1,5 4,8 0,3 36 2,2 0,9 2,6 0,3
37 4,2 1,6 4,9 0,3 37 2,3 1,0 2,7 0,3
38 4,3 1,6 5,0 0,4 38 2,4 1,0 2,8 0,3
39 4,4 1,7 5,2 0,4 39 2,6 1,1 3,0 0,3
40 4,6 1,7 5,4 0,4 40 2,7 1,1 3,2 0,3
41 4,7 1,7 5,5 0,4 41 2,8 1,2 3,3 0,3
42 4,8 1,8 5,7 0,4 42 3,0 1,2 3,5 0,3
43 5,0 1,8 5,9 0,4 43 3,2 1,3 3,7 0,3
44 5,2 1,9 6,1 0,4 44 3,3 1,3 3,9 0,3
45 5,3 1,9 6,3 0,4 45 3,5 1,4 4,1 0,3
46 5,5 1,9 6,5 0,4 46 3,7 1,4 4,3 0,3
47 5,7 2,0 6,7 0,4 47 3,9 1,5 4,6 0,3
48 5,9 2,0 6,9 0,4 48 4,1 1,5 4,8 0,3
49 6,1 2,1 7,1 0,4 49 4,3 1,6 5,1 0,3
50 6,3 2,1 7,3 0,4 50 4,6 1,6 5,3 0,3
51 6,5 2,1 7,6 0,4 51 4,8 1,7 5,6 0,4
52 6,7 2,2 7,8 0,4 52 5,0 1,8 5,9 0,4
53 6,9 2,2 8,1 0,4 53 5,3 1,8 6,2 0,4
54 7,1 2,3 8,4 0,4 54 5,6 1,9 6,6 0,4
55 7,4 2,3 8,6 0,4 55 6,0 2,0 7,0 0,4
56 7,6 2,3 8,9 0,4 56 6,4 2,1 7,5 0,4
57 7,9 2,4 9,2 0,4 57 6,8 2,1 7,9 0,4
58 8,1 2,4 9,5 0,4 58 7,2 2,2 8,4 0,4
59 8,4 2,4 9,8 0,4 59 7,6 2,3 8,9 0,4
60 8,7 2,5 10,0 0,4 60 8,1 2,4 9,4 0,4
61 9,0 2,6 10,3 0,5 61 8,6 2,5 9,8 0,4
62 9,4 2,6 10,7 0,5 62 9,1 2,6 10,4 0,4
63 63
und darüber 9,8 2,7 11, 1 0,5 und darüber 9,8 2,7 11,1 0,5
886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil t
Anlage 12
(zu § 104)
Vervielfältiger
für die neben den laufenden Leistungen bestehende Anwartschaft
des Pensionsberechtigten auf eine lebenslängliche Hinterbliebenenrente
Lebensalter Lebensalter
in Jahren, in Jahren,
dem der dem der
Empfänger Männer Frauen Empfänger Männer Frauen
der laufenden der laufenden
Leistungen am Leistungen am
nächsten ist nächsten ist
bis 20 1,8 0,2 bis 60 2,7 0,5
21 1,9 0,2 61 2,7 0,5
22 2,0 0,2 62 2,7 0,5
23 2,1 0,2 63 2,7 0,5
24 2,3 0,2 64 2,7 0,4
25 2,4 0,2 65 2,7 0,4
26 2,5 0,2 66 2,7 0,4
27 2,6 0,2 67 2,8 0,4
28 2,7 0,2 68 2,8 0,4
29 2,8 0,2 69 2,7 ,o,4
30 2,9 0,2 70 2,7 0,4
31 2,9 0,2 71 2,7 0,4
32 3,0 0,3 72 2,7 0,4
33 3,1 0,3 73 2,6 0,3
34 3,1 0,3 74 2,6 0,3
35 3,2 0,3 75 2,5 0,3
36 3,3 0,3 76 2,4 0,3
37 3,3 0,3 77 2,3 0,3
38 3,3 0,3 78 2,3 0,2
39 3,4 0,3 79 2,2 0,2
40 3,4 0,3 80 2,1 0,2
41 3,4 0,3 81 2,0 0,2
42 3,4 0,4 82 1,9 0,1
43 3,4 0,4 83 1,8 0,1
44 3,4 0,4 84 1,7 0,1
45 3,4 0,4 85 1,6 0,1
46 3,4 0,4 86 1,5 0,1
47 3,4 0,4 87 1,4 0,1
48 3,3 0,4 88 1,3 0,1
49 3,3 0,4 89 1,2 0,1
50 3,2 0,4 90 1,1 0
51 3,2 0,4 91 0,9 0
52 3,1 0,4 92 0,8 0
53 3,1 0,4 93 0,7 0
54 3,0 0,4 94 0,6 0
55 3,0 0,4 95 0,5 0
56 2,9 0,4 96 0,4 0
57 2,9 0,4 97 0,3 0
58 2,8 0,5 98 0,2 0
59 2,8 0,5 99 0,1 0
100 0 0
und darüber
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985 887
Anlage 13
(zu § 104)
Vervielfältiger
für die lebenslänglich laufenden Leistungen aus Pensionsverpflichtungen
Lebensalter Lebensalter
in Jahren, in Jahren,
dem der dem der
Empfänger Männer Frauen Empfänger Männer Frauen
der laufenden der laufenden
Leistungen am Leistungen am
nächsten ist nächsten ist
bis 20 12,4 16,5 bis 60 10,4 11,9
21 12,3 16,4 61 10,2 11,7
22 12,2 16,4 62 10,0 11,4
23 12,2 16,4 63 9,8 11, 1
24 12,1 16,3 64 9,6 10,9
25 12,0 16,3 65 9,3 10,6
26 12,0 16,2 66 9,0 10,3
27 11,9 16,2 67 8,8 10,0
28 11,9 16,1 68 8,5 9,7
29 11,8 16,1 69 8,2 9,4
30 11,7 16,0 70 7,9 9,0
31 11,7 15,9 71 7,7 8,7
32 11,6 15,9 72 7,4 8,4
33 11,6 15,8 73 7,1 8,1
34 11,5 15,7 74 6,9 7,8
35 11,4 15,7 75 6,6 7,4
36 11,4 15,6 76 6,3 7,1
37 11,3 15,5 77 6,1 6,8
38 11,3 15,4 78 5,8 6,5
39 11,2 15,3 79 5,6 6,2
40 11,2 15,2 80 5,3 5,9
41 11,2 15,1 81 5,1 5,6
42 11, 1 15,0 82 4,9 5,3
43 11, 1 14,9 83 4,6 5,1
44 11,1 14,7 84 4,4 4,8
45 11, 1 14,6 85 4,2 4,6
46 11, 1 14,5 86 4,0 4,3
47 11,0 14,4 87 3,8 4,1
48 11,0 14,2 88 3,7 3,9
49 11,0 14,1 89 3,5 3,6
50 11,0 13,9 90 3,3 3,4
51 11,0 13,7 91 3,2 3,2
52 10,9 13,6 92 3,0 3,1
53 10,9 13,4 93 2,9 2,9
54 10,9 13,2 94 2,7 2,7
55 10,8 13,0 95 2,6 2,5
56 10,8 12,8 96 2,4 2,4
57 '10,7 12,6 97 2,3 2,3
58 10,6 12,4 98 2,2 2,1
59 10,5 12,1 99 2,1 2,0
888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Lebensalter Lebensalter
in Jahren, in Jahren,
dem der dem der
Empfänger Männer Frauen Empfänger Männer Frauen
der laufenden der laufende11
Leistungen am Leistungen am
nächsten ist nächsten ist
bis 100 2,0 1,9 bis 105 1,5 1,4
101 1,9 1,8 106 1,4 1,3
102 1,8 1,6 107 1,3 1,2
103 1,7 1,5 108 1,2 1,1
104 1,6 1,5 109 1,0 0,9
110
und darüber 0,5 0,5
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985 889
Dritte Verordnung
über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung von TCDD im Straßenverkehr
Vom 30. Mai 1985
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die §2
Beförderung gefährlicl1er Güter vom 6. August 1975
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
(BGBI. 1 S. 2121) wird verordnet:
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 1
( 1) Abweichend von § 7 der Gefahrgutverordnung 1. als Beförderer TCDD ohne die nach § 1 Abs. 1 Satz 1
Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom oder 2 erforderliche Erlaubnis befördert oder
29. Juni 1983 (BGBI. I S. 905) ist für die Beförderung von 2. einer im Rahmen einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (TCDD, Rand- Satz 1 oder 2 erteilten vollziehbaren Auflage zu-
nummer 2601, Ziffer 21 oder 23, assimiliert, der An- widerhandelt.
lage A zur Gefahrgutverordnung Straße) unabhängig
von der zu befördernden Menge eine Erlaubnis gemäß
§3
§ 7 der Gefahrgutverordnung Straße erforderlich. Das
gilt auch für Beförderungen, die dem Europäischen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Übereinkommen vom 30. September 1957 über die leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 14 des Gesetzes
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
Straße (ADA) (BGBI. 196911 S. 1489) unterliegen. TCDD Berlin.
gilt als Stoff der Liste I des Anhangs 8.8 der Anlage B zur
Gefahrgutverordnung Straße. §4
(2) Diese Verordnung gilt nicht für zugelassene Pflan- Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1985 in Kraft und am
zen- und Holzschutzmittel. 31 . Dezember 1985 außer Kraft.
Bonn, den 30. Mai 1985
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Heldmann
890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Dritte Verordnung
über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung von TCDD in der Binnenschiffahrt
Vom 30. Mai 1985
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die §2
Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
(BGBI. 1 S. 2121) wird verordnet:
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 1
(1) Abweichend von Artikel 2 der Verordnung über 1. als Eigentümer, Ausrüster oder Schiffsführer ent-
die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Allein - An- gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 TCDD befördert oder
lage 1 der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt - in
2. einer im Rahmen einer Ausnahmezulassung nach§ 1
der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977
Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflage zuwider-
(BGBI. I S. 1119), zuletzt geändert durch die Verordnung
handelt.
vom 24. März 1983 (BGBI. 1 S. 367), ist die Beförderung
von 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (TCDD, Rand-
§3
nummer 6401, Ziffer 21 oder 23, assimiliert, der Anlage
zur Anlage 1 der Gefahrgutverordnung-Binnenschiff- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
fahrt) mit Binnenschiffen in jeglicher Konzentration nicht leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
zugelassen. Dies gilt nicht für zugelassene Pflanzen- über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
und Holzschutzmittel. Berlin.
(2) Ausnahmen von Absatz 1 kann der Bundesmini-
§4
ster für Verkehr zulassen, wenn eine Gefährdung im
Sinne von § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1985 in Kraft und am
gefährlicher Güter nicht zu erwarten ist. 31 . Dezember 1985 außer Kraft.
Bonri, den 30. Mai 1985
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Heldmann
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985 891
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 1 2. März 1985 - 1 Bvl 25/83 u. a. - wird die Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 37 Absatz 1 Nummer 3 und § 36 Absatz 2 des Steu-
erberatungsgesetzes (StBerG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. November 1975 (Bundes-
gesetzbl. 1 S. 2735) sind mit Artikel 12 Absatz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit sie
die Zulassung zur Steuerberaterprüfung davon
abhängig machen, daß der Bewerber seine Entlas-
sung aus dem Dienst der Finanzverwaltung beantragt
haben muß.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 29. Mai 1985
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. i 0. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 6,05 DM (4,95 DM zuzüglich 1, 10 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,85 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 25. Mai 1985
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 6. ,, 10. Design-Börse 1985"
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der vom 1. bis 5. Oktober 1985 in Essen
im · Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7. ,,134. Berliner Durchreise - International Fashion
424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geän- Fair"
dert durch Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 vom 13. bis 15. Oktober 1985 in Berlin
(BGBI. 1976 II S. 649), wird bekanntgemacht:
8. ,,CERAMITEC - 3. Internationale Fachmesse
Maschinen, Geräte, Anlagen und Rohstoffe für die
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzei-
chen wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: gesamte keramische Industrie"
vom 15. bis 19. Oktober 1985 in München
1. ,,Internationale Fachmesse ,fensterbau 85' " 9. ,,SYSTEMS - Computer und Kommunikation -
vom 14. bis 16. Juni 1985 in Stuttgart 9. Internationale Fachmesse und Internationaler
2. ,, 11. Internationale Fachmesse SCHWEISSEN & Anwender-Kongreß''
SCHNEIDEN'' vom 28. Oktober bis 1. November 1985 in München
vom 11. bis 18. September 1985 in Essen 10. ,,PRODUCTRONICA - 6. Internationale Fachmesse
3. ,,ISPO Herbst - 23. Internationale Sportartikel- für die Fertigung in der Elektronik"
messe" vom 12. bis 16. November 1985 in München
vom 1 2. bis 15. September 1985 in München 11. ,,REHA 85 - Hilfen für Behinderte - Internationale
Ausstellung mit Forum"
4. ,,IGAFA - 13. Internationale Fachmesse für das
vom 19. bis 22. November 1 S85 in Düsseldorf
Hotel- und Gaststättengewerbe"
vom 21. bis 25. September 1985 in München 12. ,,MEDICA 85 - 17. Internationaler Kongreß und
Ausstellung"
5. ,,INTERMONTEC - Einrichtungen für Sport, Freizeit
vom 20. bis 23. November 1985 in Düsseldorf
und Tourismus im Gebirge - 8. Internationale
Fachausstellung mit Tagungen" 13. ,,24. PSI-Messe"
vom 25. bis 28. September 1985 in München vom 8. bis 10. Januar 1986 in Düsseldorf
Bonn, den 25. Mai 1985
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr.Kinkel