788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Luftsicherheitsverordnung
(LuftSiV)
Vom 17. Mai 1985
Auf Grund des § 32 Abs. 2 a des Luftverkehrsgeset- §3
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Ausnahmen
14. Januar 1981 (BGBI. I S. 61) in Verbindung mit Artikel
5 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrs- Der Bundesminister für Verkehr kann allgemein oder
gesetzes vom 18. September 1980 (BGBI. 1 S. 1729) im Einzelfall Ausnahmen von den vorgeschriebenen
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Sicherungsmaßnahmen (§§ 19 b und 20 a des Luftver-
Innern und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: kehrsgesetzes) zulassen, soweit Sicherheitsbelange
dies gestatten.
§ 1
§4
Inkrafttreten von Vorschriften
des Luftverkehrsgesetzes Berlin-Klausel
Die§§ 19 b und 20 a des Luftverkehrsgesetzes in der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Fassung des 9. Änderungsgesetzes vom 18. September tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
1980 (BGBI. 1S. 1729) treten am 29. Mai 1985 in Kraft. zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 18. Sep-
tember 1980 (BGBI. 1S. 1729) auch im Land Berlin. Die
Beschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin bleiben
§2
unberührt.
Fristbeginn
§5
Die Unternehmer von Verkehrsflughäfen und Luft-
lnkraftreten
fahrtunternehmen brauchen Luftsicherheitspläne nicht
vor Ablauf des 28. November 1985 vorzulegen. Diese Verordnung tritt am 29. Mai 1985 in Kraft.
Bonn, den 17. Mai 1985
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 789
Siebenundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Fernmeldeordnung
(27 .ÄndVFO)
Vom 20. Mai 1985
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft ver-
ordnet:
Artikel 1
Änderung der Fernmeldeordnung
Die Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. 1S. 541 ), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 105), wird wie folgt geändert:
1. § 32 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Auf Funkrufanschlüsse sind die Absätze 1 bis 3, 4 Satz 2 und Absatz 5 sinngemäß anzuwenden. Die
Leistungsverweigerung (§ 20 Abs. 1 bis 3) erfolgt bei Funkrufanschlüssen durch Sperren der Teilnehmer-
einrichtung."
2. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Tonstromwege bestehen aus Tonanschluß- und Tonverbindungsstromwegen, Fernsehstromwege aus
Fernsehanschluß- und Fernsehverbindungsstromwegen oder Fernsehstromwegen einfacher Güte."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Fernsehstromwege einfacher Güte werden zweidrähtig im allgemeinen Netz der Deutschen Bundespost
geführt und dienen der Übertragung von Videosignalen für Fernseh- oder für andere Zwecke."
c) In Absatz 6 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2 a eingefügt:
,,2 a. drei Monate für Fernsehstromwege einfacher Güte,".
Artikel 2
Änderung der Fernmeldegebührenvorschriften
Die Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 25. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 105), werden wie folgt geändert:
1. Der Abschnitt, 1. Hauptanschlüsse sowie Sprechapparate, Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen bei
einfachen Hauptstellen' wird wie folgt geändert:
a) In Hinweis 1 Satz 2 zu Abschnitt ,1.2. Sprechapparate' wird das Komma nach dem Wort ,abgegeben' durch
einen Punkt ersetzt, und folgende Sätze werden angefügt:
„Sprechapparate nach Abschnitt 1.2.2 Nr. 49 a und 53 a können als posteigene Sprechapparate überlassen
oder als zugelassene private zusätzliche Sprechapparate bei einfachen Hauptstellen über posteigene
Anschalteeinrichtungen nach den Bestimmungen der Deutschen Bundespost angeschlossen werden. Die in
Satz 3 bezeichneten privaten Sprechapparate bedürfen der Anschließungsgenehmigung durch die Deutsche
Bundespost; sie werden von der Deutschen Bundespost nicht unterhalten. Der Teilnehmer hat für die
ordnungsgemäße Unterhaltung und Entstörung zu sorgen. Die Deutsche Bundespost behält sich die
Abnahme und Nachprüfung vor. Alle übrigen Sprechapparate werden nur als posteigene Apparate über-
lassen."
b) Der Abschnitt ,1 .2.2. Sprechapparate besonderer Art' wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Nummer 4 wird folge~de Nummer 4 a eingefügt:
,,4 a I für zwei Leitungen (Sprechapparat 03) . . . . . . . . . . . 14, 70".
bb) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift ,Zu Nr. 1 bis 4' einschließlich der Überschrift wie folgt
gefaßt:
„Zu Nr. 1 bis 4 a
Die Sprechapparate nach Nr. 1 bis 4 a werden nicht als zusätzliche Sprechapparate überlassen."
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
cc) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift ,Zu Nr. 44 bis 48' wie folgt gefaßt:
„Zu Nr. 44 bis 48
Die Sprechapparate nach Nr. 44 bis 48 werden nicht als zusätzliche Sprechapparate überlassen."
dd) In der Spalte ,Gegenstand' werden in der Vorschrift 2 zu Nummer 49 und in der Vorschrift zu Nummer
49 a die Worte „Hinweis 2 ist nicht anzuwenden" jeweils durch die Worte „Der Zuschlag nach Hinweis
2 ist mit der Gebühr abgegolten" ersetzt.
ee) In der Spalte ,Gegenstand' werden der Überschrift vor Nummer 50 folgende Worte angefügt:
,,und für weitere Dienste".
ff) Vor der Nummer 50 wird folgende Nummer 49 b eingefügt:
.,49 b I Sprechapparat 756 DK ........................ . 5,80''.
gg) Nach der Nummer 53 wird folgende Nummer 53 a mit zugehöriger Vorschrift eingefügt:
,,53 a Multifunktionales Telefon (Sprechapparat für Fern-
sprechen und für weitere Dienste) . . . . . . . . . . . . . . . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Der Sprechapparat wird nur als zusätzlicher
Sprechapparat mit einer Mindestüberlassungs-
dauer gemäß § 16 der Fernmeldeordnung von
fünf Jahren überlassen. Der Zuschlag nach Hin-
weis 2 ist mit der Gebühr abgegolten."
hh) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift 2 zu Nummer 55 wie folgt gefaßt:
„2. Gewöhnliche Sprechapparate oder Sprechapparate besonderer Art können nach Bestimmung der
Deutschen Bundespost auch als Sprechapparate in Sonderanfertigung überlassen werden, soweit sie
als teilnehmereigene Einrichtungen verwendet werden."
c) In Abschnitt ,1 .4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs- und Abnahmegebühren' wird in der Spalte
,Gegenstand' Vorschrift 3 zu Nummer 5 wie folgt gefaßt:
„3. Bei der Anschließung einer posteigenen Einrichtung zur Übertragung von Daten wird neben der Gebühr
nach Nr. 5 für die gleichzeitige Anschließung einer zugehörigen Einrichtung nach Abschnitt 1.3.3 Nr. 7, 8, 9,
1O a, 13, 15, 19, 20 und 22 keine Gebühr erhoben."
2. In Abschnitt, 1 a.2.2. Sprechapparate besonderer Art' werden nach der Vorschrift ,Zu Nr. 60 und 61' folgende
Nummern 61 a und 61 b mit zugehörigen Vorschriften eingefügt:
„Multifunktionales Telefon
(Sprechapparat für Fernsprechen und für weitere Dienste)
61 a als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat ..... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
61 b als Abfragestelle .................................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Vor der Berechnung der Gebühren nach Vorbemerkung
Nr. 2 ist vom Einkaufspreis des Sprechapparates nach
Nr. 61 b der Einkaufspreis eines gewöhnlichen Sprech-
apparates nach Abschnitt 1 a.2.1 Nr. 1 abzuziehen.
Zu Nr. 61 a und 61 b
Die Einrichtungen werden nur unter sinngemäßer
Anwendung des § 22 Abs. 2 Nr. 1 der Fernmelde-
ordnung überlassen."
3. Der Abschnitt ,2.9.2. Sprechapparate besonderer Art' wird wie folgt geändert:
a) Nach der Nummer 102 werden folgende Nummern 102 a bis 102 h eingefügt:
,,Mehrfrequenzwahlverfahren
mit Tastenfeld (Sprechapparat D 350)
in der Grundausstattung
102a als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat .. 11,90 529,- 4,90 32,-
102 b als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ........ 7,- 311,- 2,90 3,-
mit Zusatz für Lauthören
102c als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat .. 15,20 675,- 6,30 32,-
102d als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ........ 10,30 457,- 4,30 3,-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 791
mit Zusatz für Gebührenanzeige
( 16 kHz-Zählung)
102 e als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat 13,30 590,- 5,50 32,-
102f als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ....... . 8,40 372,- 3,50 3- ,
mit Zusatz für Lauthören und Gebührenanzeige
(16 kHz-Zählung)
102 g als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat .. 16,60 738,- 6,85 32,-
102 h als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ....... . 11,70 520,- " 4,85 3 ,-" .
b) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Überschrift „Zu Nr. 95 bis 102" geändert in „Zu Nr. 95 bis 102 h".
4. Der Abschnitt ,7. Gespräche' wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt ,7 .1. Orts-, Nah- und Ferngespräche' werden in der Spalte ,Gegenstand' in der Vorschrift 5 b ,Zu
Nr. 1 bis 11' in Satz 1 die Worte „das Doppelte der Taggebühr nach Nr. 11" durch die Worte „das 1,2fache
der Taggebühr nach Nr. 11" ersetzt.
b) In Abschnitt ,7.1 a. Gespräche von und nach Funktelefonanschlüssen' wird in der Spalte ,Gegenstand' in der
Vorschrift 5 ,Zu Nr. 3 und 4' der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
,,in diesen Fällen ist Hinweis 2 zu Abschnitt 7 nicht anzuwenden."
5. In Abschnitt ,8.4. Besondere Leistungen' wird bei der Nummer 9 in der Spalte ,Gegenstand' die Angabe ,;§ 32
Abs. 4" durch die Angabe,,§ 32 Abs. 4 und 6" ersetzt.
6. Der Abschnitt ,10. Posteigene Stromwege' wird wie folgt geändert:
a) Nach Abschnitt ,10.2.2. Rundschreib- und Konferenzeinrichtungen' wird folgender Abschnitt, 10.2.3. Einrich-
tungen für die wechselzeitige Anschaltung von Endeinrichtungen' eingefügt:
,, 10.2.3. Einrichtungen für die wechselzeitige Anschal-
tung von Endeinrichtungen
( § 45 Abs. 6 der Fernmeldeordnung)
Wechselschalter, handbedient ........................ . 0,20''.
b) In Abschnitt ,10.4.1. Dauernd überlassene Stromwege' wird nach der Nummer 12 folgende Nummer 12 a mit
zugehöriger Vorschrift eingefügt:
,, 12 a für Fernsehstromwege einfacher Güte, je 100 m ....... . 30,-
Fernsehstromwege einfacher Güte werden nur überlas-
sen, soweit hierfür die technischen Voraussetzungen
gegeben sind."
c) In Abschnitt, 10.4.3. Überlassung für kurze Zeit' werden nach der Vorschrift zu Nummer 16 folgende Nummern
16 a und 16 b mit zugehöriger Vorschrift eingefügt:
„Fernsehstromwege einfacher Güte, je Stromweg
16 a für den ersten Tag ................................. . 600,-
16 b für den zweiten und jeden weiteren Tag ............. . 300,-
Zu Nr.16a und 16b
1. Angefangene Tage zählen als volle Tage.
2. Fernsehstromwege einfacher Güte werden nur über-
lassen, soweit hierfür die technischen Voraussetzun-
gen gegeben sind."
d) In Abschnitt , 10.6. Besonders kostspielige Stromwege' wird bei der Nummer 1 die Angabe „ 10.4.1 Nr. 13
bis 16" durch die Angabe „ 10.4.1 Nr. 1 2 a bis 16" ersetzt.
e) Der Abschnitt, 10.7. Anschließungs-, Änderungs-, Übernahme- sowie Abnahme- und Überprüfungsgebühren'
wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte ,Gegenstand' wird der Text vor der Nummer 1 wie folgt gefaßt:
„Für das Anschließen und Ändern von
Fernsprechstromwegen nach den Abschnitten 10.1, 10.4.1 Nr. 12 a bis 15 und nach
Abschnitt 10.4.3 Nr. 17 und 18 sowie
Telegrafenstromwegen nach Abschnitt 10.2 und 10.4.1 Nr. 16 werden erhoben:".
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
bb) Nach der Nummer 9 werden folgende Nummern 9 a und 9 b mit zugehöriger Vorschrift eingefügt:
,,Für die Anschließung oder Änderung eines Wech-
selschalters nach Abschnitt 10.2.3 Nr. 1 werden
erhoben
9a als Anschließungsgebühren .................. . 65,-
9b als Änderungsgebühren ...................... . 65,-
Zu Nr. 9 a und 9 b
Die Gebühren werden nicht neben den Gebühren '
nach Nr. 1 oder 2 erhoben, wenn der Wechsel-
schalter gleichzeitig an den Telegrafenstromweg
angeschlossen oder mit dem Telegrafen-
stromweg verlegt wird."
Artikel 3
Änderung der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften
In Abschnitt ,3.3. Gebühren für überlassene Einrichtungen' der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften
- Anlage zur Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Februar 1974 (BGBI. 1S. 388) -, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. Januar 1985 (BGBI. 1
S. 105), wird in der Spalte ,Monatliche Gebühr' bei der Nummer 20 die Betragsangabe „72,-" durch die Betrags-
angabe „64,-" ersetzt.
Art,e<.el 4
Änderung der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz
für die Übertragung digitaler Nachrichten
In§ 13 der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten vom 24. Juni
1974 (BGBI. I S. 1325), zuletzt geändert durch Artikel.5 der Verordnung vom 25. Januar 1985 (BGBl.IS.105), wer-
den die Übergangsvorschriften zu § 3 (Hauptanschlüsse für Direktruf) wie folgt geändert:
1. Die Übergangsvorschrift 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
,,b) Für Hauptanschlüsse für Direktruf der Übertragungsgeschwindigkeiten von 1 200 bitls, 2 400 bitls,
4 800 bitls oder 9 600 bit/s, die am 1. Juli 1986 noch nicht umgestellt sind, gilt folgende Regelung:
aa) Die am 1. Juli 1986 vorhandenen Hauptanschlüsse für Direktruf dürfen so lange weiterbetrieben werden,
wie die technischen und betrieblichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
bb) Für Hauptanschlüsse für Direktruf mit posteigenen Einrichtungen zur Übertragung von Daten (Modem)
des öffentlichen Direktrufnetzes werden die monatlichen Grundgebühren nach Abschnitt 1 Nr. 3 bis 6 a
der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten in
der bis zum 30. Juni 1986 geltenden Fassung weitererhoben; für Ersatzgeräte (Modem) bei diesen
Hauptanschlüssen werden die monatlichen Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen nach Abschnitt 5
Nr. 5 bis 8 der in Halbsatz 1 angegebenen Gebührenvorschriften in der bis zum 30. November 1984
geltenden Fassung weitererhoben.
cc) Für Hauptanschlüsse für Direktruf von 1 200 bit/s, 2 400 bit/s oder 4 800 bit/s, bei denen posteigene
Einrichtungen zur Übertragung von Daten (Modem) des öffentlichen Fernsprechnetzes eingesetzt sind,
werden vom 1. Juli 1986 an die bis zum 30. Juni 1986 erhobenen Grundgebühren, mindestens jedoch
120,- DM, erhoben.
dd) Für Kanalunterteilungen bei Hauptanschlüssen für Direktruf von 4 800 bitls nach der Vorschrift zu
Abschnitt 1 Nr. 5 a der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung
digitaler Nachrichten in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung werden vom 1. Juli 1986
an monatliche Zuschläge nach der Vorschrift zu Abschnitt 1 Nr. 4 bis 6 dieser Gebührenvorschriften in
der vom 1. Juli 1986 an geltenden Fassung erhoben.
ee) Für Hauptanschlüsse für Direktruf ohne posteigene Einrichtung zur Übertragung von Daten wird eine
monatliche Grundgebühr nach Abschnitt 1 Nr. 3 bis 6 der Gebührenvorschriften für das öffentliche
Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten in der vom 1. Juli 1986 an geltenden Fassung
erhoben; die Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1 Nr. 1 bis 14 (Grundgebühren) der in Halbsatz 1
genannten Gebührenvorschriften ist anzuwenden.
ff) Zu den Verkehrsgeb~hren nach Abschnitt 6 Nr. 11 bis 26 der Gebührenvorschriften für das öffentliche
Direktrufnetz für die Ubertragung digitaler Nachrichten wird vom 1. Juli 1986 an bei Direktrufverbindun-
gen mit Endpunkten der Verbindungen in verschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen ein Zuschlag von
20 v. H. erhoben."
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 793
2. Nach der Übergangsvorschrift 1 werden folgende Übergangsvorschriften 2 und 3 eingefügt:
„2. Für die am 1. Juli 1986 vorhandenen Hauptanschlüsse für Direktruf von 48 000 bitls ohne posteigene
Einrichtung zur Übertragung von Daten (Basisbandgerät) mit Endpunkten der Direktrufverbindung in
verschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen gilt folgende Regelung:
a) Hauptanschlüsse für Direktruf dürfen so lange weiterbetrieben werden, wie die technischen und betrieb-
lichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
b) Die bis zum 30. Juni 1986 erhobenen Grundgebühren nach Abschnitt 1 Nr. 7 der Gebührenvorschriften
für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten in der bis zum 30. Juni 1986
geltenden Fassung werden weitererhoben.
c) Zu den Verkehrsgebühren nach Abschnitt 6 Nr. 27 bis 30 der Gebührenvorschriften für das öffentliche
Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten wird vom 1. Juli 1986 an bei Direktrufverbindungen
mit Endpunkten der Verbindungen in verschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen ein Zuschlag von
20 v. H. erhoben.
3. Für die am 1. Juli 1986 vorhandenen Hauptanschlüsse für Direktruf von 300 bitls, bei denen posteigene
Einrichtungen zur Übertragung von Daten (Modem) des öffentlichen Fernsprechnetzes eingesetzt sind, gilt
folgende Regelung:
a) Die Hauptanschlüsse für Direktruf dürfen so lange weiterbetrieben werden, wie die technischen und
betrieblichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
b) Die bis zum 30. Juni 1986 erhobenen Grundgebühren für Hauptanschlüsse für Direktruf nach Abschnitt 1
Nr. 2 der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten
und für Ersatzgeräte nach Abschnitt 5 Nr. 10 dieser Gebührenvorschriften in der bis zum 30. November
1984 geltenden Fassung werden weitererhoben.
c) Zu den Verkehrsgebühren nach Abschnitt 6 Nr. 6 bis 10 der Gebührenvorschriften für das öffentliche
Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten wird vom 1. Juli 1986 an bei Direktrufverbindungen
mit Endpunkten der Verbindungen in verschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen ein Zuschlag von
20 v. H. erhoben."
3. Die bisherige Übergangsvorschrift 2 wird Übergangsvorschrift 4.
Artikel 5
Änderung der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz
für die Übertragung digitaler Nachrichten
Die Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten (Anlage zur
Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten), zuletzt geändert durch
Artikel 5 der Verordnung vom 25. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 105), werden wie folgt geändert:
1. Der Abschnitt, 1. Grundgebühren für Hauptanschlüsse für Direktruf' erhält die aus der Anlage zu dieser Ver-
ordnung ersichtliche Fassung.
2. Der Abschnitt ,5. Monatliche Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen' wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte ,Monatliche Gebühr' wird bei der Nummer 5 die Betragsangabe„ 72,-" durch die Betragsangabe
,,64,-" ersetzt.
b) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift ,Zu Nr. 5 und 6' aufgehoben.
c) Die Übergangsvorschrift zu Abschnitt 5 wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr
mit der Deutschen· Post der Deutschen Demokratischen Republik
In Abschnitt ,B. Fernsprechdienst' der Anlage zur Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr
mit. der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1400), zuletzt
geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 25. Januar 1985 (BGBI. 1S. 105), wird nach der Vorschrift 6 ,Zu lfd.
Nr. 19 bis 23' folgende Vorschrift 7 eingefügt:
„7. Für Ferngespräche von Einrichtungen gemäß § 5 Abs. 5 d Satz 2 der Fernmeldeordnung zu Sprechstellen im
Bereich der Deutschen Post wird an Stelle der bei den Nummern 19 bis 23 jeweils aufgeführten Gesprächsdauern
für eine Ortsgesprächsgebühreneinheit einheitlich eine Gesprächsdauer von 10 Sekunden für eine Ortsgesprächs-
gebühreneinheit zugrunde gelegt. Die Gebühren für Ferngespräche nach Satz 1 werden vom Inhaber der Service-
130-Teilnehmerrufnummer erhoben. Für jeden Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung
werden neben der Grundgebühr mindestens 5 000 Gebühreneinheiten (Mindestgesprächsgebühren) erhoben.
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gebühren, die für Teile eines Abrechnungszeitraumes zu Beginn eines Teilnehmerverhältnisses aufkommen,
werden bei der ersten Fernmelderechnung berücksichtigt; für Teile am Ende des Teilnehmerverhältnisses werden
keine Mindestgesprächsgebühren erhoben."
Artikel 7
Änderung der Gebührenvorschriften für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland
Die Gebührenvorschriften für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland-Anlage zur Auslandsfernmeldegebühren-
ordnung vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 1978 1 S. 37) -, zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom
25. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 105), werden wie folgt geändert:
1. In Abschnitt ,1.1 Ferngespräche' wird in der Spalte 2 nach der Vorschrift 13 ,Zu 1.1 Nr. 1 bis 211' folgende
Vorschrift 14 angefügt:
„ 14. Für Ferngespräche von Einrichtungen gemäß § 5 Abs. 5 d Satz 2 der Fernmeldeordnung zu Sprechstellen
im Ausland wird in Verkehrsbeziehungen nach Andorra, Belgien, Dänemark, den Färöern, Frankreich, Groß-
britannien (Vereinigtes Königreich), der Insel Man, den Kanalinseln, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco,
den Niederlanden, Nordirland (Vereinigtes Königreich), Österreich, der Schweiz und der Tschechoslowakei an
Stelle der in der Spalte 3 aufgeführten Sprechdauern für eine Gesprächsgebühreneinheit eine Sprechdauer von
jeweils 10 Sekunden für eine Gesprächsgebühreneinheit zugrunde gelegt; in allen übrigen Verkehrsbeziehungen
wird das 1 ,2fache der Gebühren nach Spalte 3 erhoben. Die Gebühren für Ferngespräche nach Satz 1 werden
vom Inhaber der Service-130-Teilnehmerrufnummer erhoben. Für jeden Abrechnungszeitraum einer plan-
mäßigen Fernmelderechnung werden neben der Grundgebühr mindestens 5 000 Gebühreneinheiten (Mindest-
gesprächsgebühren) erhoben. Gebühren, die für Teile eines Abrechnungszeitraumes zu Beginn eines Teil-
nehmerverhältnisses aufkommen, werden bei der ersten Fernmelderechnung berücksichtigt; für Teile am Ende
des Teilnehmerverhältnisses werden keine Mindestgesprächsgebühren erhoben."
2. Der Abschnitt ,2 Telexdienst' wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt ,2.1 Telexverbindungen' werden die Angaben in den Spalten 1 bis 5 der nachstehenden Ver-
kehrsbeziehungen wie folgt gefaßt:
2 3 4 5
„3 Albanien ............................................ . 6 3,00
40 Dschibuti ........................................... . 1 24,00
50 Französisch-Guayana ............................... . 24,00
51 Französisch-Polynesien .............................. . 24,00
61 Guadeloupe ......................................... . 24,00
118 Martinique .......................................... . 24,00
130 Vanuatu ............................................ . 24,00
131 Neukaledonien ...................................... . 1 24,00
154 Reunion ............................................ . 1 24,00
176 St. Pierre und Miquelon .............................. . 1 24,00''.
b) Der Abschnitt ,2.2 Telexverbindungen mit Seefunkstellen' wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Nummer 8 a wird folgende Nummer 8 b eingefügt:
,,8 b von Seefunkstellen der Bundesrepublik Deutsch-
land mit Schiffs-Erdfunkstellen der Bundesrepublik
Deutschland oder ausländischen Schiffs-Erdfunk-
stellen über eine Küstenfunkstelle der Deutschen
Bundespost . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühren nach Nr. 2
und 3 sowie 10, 11 oder 12".
bb) Bei der Nummer 9 wird in der Spalte 3 die Angabe „Nr. 1 bis 8 a" durch die Angabe „Nr. 1 bis 8 b" ersetzt.
Artikel 8
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Postverwaltungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 795
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1985 in Kraft, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Artikel 6 und 7 Nr. 1 treten am 1. Oktober 1985 in Kraft.
(3) Die Artikel 3 bis 5 treten am 1. Juli 1986 in Kraft.
Bonn, den 20. Mai 1985
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
In Vertretung
Dr. Winfried Florian
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 5 Nr. 1)
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
1. Grundgebühren für Hauptanschlüsse für Direktruf
(§ 3 der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die
Übertragung digitaler Nachrichten)
Monatliche Grundgebühr für einen Hauptanschluß für Direktruf
der Übertragungsgeschwindigkeit
1 von 50 bit/s ............................................ . 60,-
2 von 300 bit/ s ........................................... . 100,-
Zu Nr. 1 und 2
Für Hauptanschlüsse für Direktruf der Nachrichtenagenturen,
die direkt oder über posteigene digitale Knoteneinrichtungen
mit Hauptanschlüssen für Direktruf von Zeitungsunternehmen,
Rundfunkanstalten und Behörden verbunden sind, werden die
Hälfte der Grundgebühren erhoben; das gilt auch für Haupt-
anschlüsse für Direktruf von Zeitungsunternehmen, Rundfunk-
anstalten und Behörden, die mit Hauptanschlüssen für Direkt-
ruf der Nachrichtenagenturen direkt oder über posteigene digi-
tale Knoteneinrichtungen verbunden sind, sofern sie dem Emp-
fang von Nachrichten der Nachrichtenagenturen dienen.
3 von 1 200 bit/ s ......................................... . 100,-
Für eine Schnittstellenvervielfachung bis zu 4 Kanälen wird ein
Zuschlag von 40,- DM erhoben. Satz 2 der Vorschrift zu Nr. 4
bis 6 ist anzuwenden. Für einen Asynchron-Synchron-Umset-
zer wird ein Zuschlag von 14,- DM erhoben.
4 von 2 400 bitls 100,-
5 von 4 800 bit/s 100,-
6 von 9 600 bit/ s 100,-
Zu Nr. 4 bis 6
Für eine Kanalteilung oder Schnittstellenvervielfachung bis zu
4 Kanälen wird ein Zuschlag von 40,- DM erhoben. An die
Kanäle gemäß Satz 1 dürfen nur Endeinrichtungen nach § 4
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Verordnung über das öffentliche Direkt-
rufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten angeschlos-
sen werden, die sich auf demselben Grundstück wie die post-
eigene Einrichtung zur Übertragung von Daten (§ 3 Abs. 4 der
Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Über-
tragung digitaler Nachrichten) oder auf einem diesem Grund-
stück benachbarten Grundstück befinden.
7 von 48 000 bitls ........................................ . 210,-
Zu Nr. 1 bis 7
1. Die Grundgebühr ist die monatliche Vergütung für die Bereit-
haltung der zur zuständigen Fernsprechortsvermittlungsstelle
führenden duplexfähigen Amtsleitung mit folgenden post-
eigenen Einrichtungen zur Übertragung von Daten als Ab-
schluß der Amtsleitung:
1.1. bei Hauptanschlüssen nach Nr. 1 und 2 je ein Anschluß-
gerät für Daten- oder Fernschreibeinrichtungen,
1.2. bei Hauptanschlüssen nach Nr. 3 bis 6 je ein Basisband-
gerät für enveloppestrukturierte Übertragungsverfahren,
1.3. bei Hauptanschlüssen nach Nr. 7 je ein Basisbandgerät für
digitale Übertragungsverfahren.
Die Grundgebühr wird auch dann in voller Höhe erhoben, wenn
keine posteigene Übertragungseinrichtung eingesetzt ist.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 797
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
2. Für Hauptanschlüsse für Direktruf, die auf einem Umweg an
die zuständige Fernsprechortsvermittlungsstelle herangeführt
werden, werden monatliche Zuschläge nach Abschnitt 3 Nr. 2
in Höhe der Mehrkosten der Unterhaltung gegenüber den
Regelverhältnissen erhoben. Für Ergänzungsanlagen im allge-
meinen Netz der Deutschen Bundespost, die zur Schaffung
des Umweges erforderlich sind, wird eine einmalige Gebühr in
Höhe der Mehrkosten der Leitungsherstellung gegenüber den
Regelverhältnissen nach Abschnitt 3 Nr. 2 wie für besonders
kostspielige Leitungen erhoben.
Monatlicher Zuschlag bei Hauptanschlüssen für Direktruf gemäß
§ 3 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über das öffentliche Direktruf-
netz für die Übertragung digitaler Nachrichten, die auf Antrag an
eine andere als die zuständige Vermittlungsstelle angeschlossen
werden,
8 zur Grundgebühr nach Nr. 1, je Hauptanschluß .. Gebühren nach
Abschnitt 6 Nr. 1 bis 5
9 zur Grundgebühr nach Nr. 2, je Hauptanschluß Gebühren nach
Abschnitt 6 Nr. 6 bis 10
10 zur Grundgebühr nach Nr. 3, je Hauptanschluß Gebühren nach
Abschnitt 6 Nr. 11 bis 14
11 zur Grundgebühr nach Nr. 4, je Hauptanschluß Gebühren nach
Abschnitt 6 Nr. 15 bis 18
12 zur Grundgebühr nach Nr. 5, je Hauptanschluß Gebühren nach
Abschnitt 6 Nr. 19 bis 22
13 zur Grundgebühr nach Nr. 6, je Hauptanschluß Gebühren nach
Abschnitt 6 Nr. 23 bis 26
14 zur Grundgebühr nach Nr. 7, je Hauptanschluß ............ . Gebühren nach
Abschnitt 6 Nr. 27 bis 30
Zu Nr. 8 bis 14
1. Hauptanschlüsse für Direktruf, die an eine andere als die
zuständige Vermittlungsstelle herangeführt werden sollen,
werden nur neben Hauptanschlüssen für Direktruf überlassen,
die an die zuständige Vermittlungsstelle angeschlossen sind.
Das gilt nicht, wenn die Amtsleitung des Hauptanschlusses für
Direktruf im allgemeinen Netz der Deutschen Bundespost voll-
ständig als Ergänzungsanlage hergestellt wird.
2. Die Vorschriften 1, 2 und 4 bis 6 zu Abschnitt 6 Nr. 1 bis 30
sind sinngemäß anzuwenden; maßgebend für die Berechnung
der Zuschläge nach Nr. 8 bis 14 sind die zuständige Vermitt-
lungsstelle und die Vermittlungsstelle, an die der Haupt-
anschluß herangeführt wird.
3. Für Hauptanschlüsse für Direktruf, die auf einem Umweg an
eine andere als die zuständige Vermittlungsstelle herange-
führt werden, werden anstelle der monatlichen Zuschläge nach
Nr. 8 bis 14 monatliche Zuschläge nach Abschnitt 3 Nr. 2 in
Höhe der Mehrkosten der Unterhaltung gegenüber den Regel-
verhältnissen erhoben, wenn die Amtsleitung im allgemeinen
Netz der Deutschen Bundespost vollständig als Ergänzungs-
anlage hergestellt wird; in allen anderen Fällen werden die
Zuschläge nach Nr. 8 bis 14 erhoben. Für Ergänzungsanlagen
im allgemeinen Netz der Deutschen Bundespost, die zur
Schaffung des Umweges erforderlich sind, wird eine einmalige
Gebühr in Höhe der Mehrkosten der Leitungsherstellung
gegenüber den Regelverhältnissen nach Abschnitt 3 Nr. 2 wie
für besonders kostspielige Leitungen erhoben.
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Zu Nr. 1 bis 14
1. Bei Umschaltungen in Ersatzfällen werden der Berechnung
der monatlichen Gebühren nach Nr. 1 bis 14 die für die jewei-
ligen Zeiträume vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse
zugrunde gelegt.
2. Die monatlichen Gebühren werden bei Umschaltungen tage-
weise be.rechnet. Für den Zeitraum der Umschaltung werden
Gebühren für mindeste;,s einen Tag erhoben. Angefangene
Tage zählen als volle Tage. Für die Dauer der Umschalt-
arbeiten werden die monatlichen Gebühren weitererhoben.
3. Der Zeitraum der Umschaltung beginnt mit der betriebs-
fähigen Bereitstellung der Ersatzschaltung und endet mit der
betriebsfähigen Wiederbereitstellung der ersatzgeschalteten
Hauptanschlüsse.
4. Die Gebühren nach Nr. 1 bis 14 werden auch für Abschnitte
von Amtsleitungen erhoben, die auf Antrag des Teilnehmers für
Umschaltungen von Amtsleitungen in Ersatzfällen betriebs-
fähig bereitgehalten werden.
Übergangsvorschrift
Abschnitt 1 Nr. 1 bis 14 (Grundgebühren)
Für die am 1. Juli 1986 vorhandenen Hauptanschlüsse für Direktruf, bei denen die vom 1. Juli 1986 an zu erheben-
den Grundgebühren nach Nr. 1 bis 14 die bis zum 30. Juni 1986 zu erhebenden Gebühren um mehr als 50 v. H.
übersteigen, gilt folgende Übergangsregelung:
a) Vom 1. Juli 1986 bis zum 30. Juni 1987 wird der 50 v. H. übersteigende Teil nicht erhoben.
b) Vom 1. Juli 1987 an werden die vollen Grundgebühren erhoben.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 799
Zweite Verordnung
zur Änderung der Eich- und Beglaubigungskostenordnung
Vom 22. Mai 1985
Auf Grund des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Beglaubigung vorgelegte Meßgeräte gleicher Art und
Satz 2 sowie Abs. 2 des Eichgesetzes in der Fassung Größe eines Antragstellers bei Prüfung in einem
der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBI. 1 Raum oder bei einmaligem Auf- und Abbau von Prüf-
S. 410) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver- einrichtungen an einem Prüfort.
waltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1
S. 821) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- (2) Ist bei Anwendung einer Mengenstaffel die
ordnet: Gebühr aus mehreren Staffelsätzen zu ermitteln, so
wird die ermäßigte Gebühr nach § 10 Abs. 1 aus dem
Artikel 1
niedrigsten Staffelsatz errechnet."
Die Eich- und Beglaubigungskostenordnung vom
21. April 1982 (BGBI. 1 S. 428), geändert durch die
Verordnung vom 20. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 1006), wird 6. § 11 wird wie folgt geändert:
wie folgt geändert: a) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Erfordert eine Befundprüfung einen erhöh-
ten Prüfaufwand, kann die im Gebührenverzeich-
,,Eich- und Beglaubigungskostenverordnung".
nis festgelegte feste Gebühr bis auf das 1,5fache
2. In den §§ 1 und 5 wird das Wort „Kostenordnung" angehoben· werden."
durch „Verordnung" ersetzt.
b) Der bisherige Text wird Absatz 2.
3. In § 2 Abs. 4 Satz 2 und in § 4 Nr. 3 werden die Worte
,,5 und 7" jeweils durch die Worte „4 und 6" ersetzt.
7. In § 13 werden die Worte „sechs Deutsche Mark"
4. § 8 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: durch die Worte „sieben Deutsche Mark" ersetzt.
,,Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Arbeits-
aufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen
Artikel 2
1. für Beamte des höheren Dienstes
und vergleichbare Das Gebührenverzeichnis erhält die Fassung der
Angestellte 83,- Deutsche Mark, Anlage zu dieser Verordnung.
2. für Beamte des gehobenen Dienstes
und vergleichbare
Angestellte 71 ,- Deutsche Mark, Artikel 3
3. für sonstige Mitarbeiter 62,- Deutsche Mark." Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eich-
5. Nach § 1O wird folgender§ 10 a eingefügt: gesetzes auch im Land Berlin.
,,§ 10 a
Mengen staffeln
Artikel 4
(1) Die Mengenstattein des Gebührenverzeichnis-
ses beziehen sich auf gemeinsam zur Eichung oder Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1985 in Kraft.
Bonn, den 22. Mai 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage
Gebührenverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt erste beiden
Nr. Inhalt Schlüsselzahlen
1 Eichungen, Beglaubigungen und Befundprüfungen 01 bis 60
2 Genehmigungen und Ausnahmegenehmigungen auf Grund von Eich-
vorschriften 61 bis 70
3 Anerkennung von Prüfstellen, Sachkundeprüfung und Bestellung 71 bis 80
4 Überwachung d~r Füllmengen von Erzeugnissen 81 bis 85
5 Sonstige Überwachungsmaßnahmen 86 bis 90
6 Aufsicht 91 bis 99
Erster Abschnitt
Eichungen, Beglaubigungen und Befundprüfungen
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
1. Längenmeßgeräte
Handelsmaße und verkörperte Längenmaße (EWG II und III) mit oder ohne
Einteilung für jede eingeteilte Länge
01.1.1.1 bis 2m 2,90
01.1.1.2 bis 2 m, vom 41 . Stück ab 1,40
01.1.1.3 über 2 m bis 5 m 9,80
01.1.1.4 über 5 m bis 20 m 17,-
01.1.1.5 über 20 m 44,-
01.2.1.1 Präzisionsmaße und verkörperte Längenmaße (EWG 1) als Maßstäbe,
mit einer oder mehreren Einteilungen 40,-
Präzisionsmaße und verkörperte Längenmaße (EWG 1) als Meßbänder,
mit einer oder mehreren Einteilungen
01.2.2.1 bis 20 m 95,-
01.2.2.2 über 20 m 193,-
01.3.1.1 Meßkluppen 4,60
01.4.1.1 Draht-, Kabel-, Verbandstoff-, Papier-, Dachpappen-, Tapeten- und Folien-
meßmaschinen 79,-
01.4.1.2 Meßmaschinen für den Verkauf von Draht und Kabel im Einzelhandel 46,-
01.4.1.3 vom 6. Stück ab 32,-
01.4.2.1 Bandmeßmaschinen 63,-
01.4.3.1 Stoff- und Stofflegemeßmaschinen bis zu 2 K-Bereichen 141,-
01.4.3.2 Zusatzgebühr für die Prüfung von mehr als 2 K-Bereichen 41,-
01.4.3.3 Meßmaschinen für den Verkauf von Stoffen im Einzelhandel 63,-
01.4.3.4 vom 6. Stück ab 45,-
01.4.3.5 Bestimmung der Dehnungszahl je Stoffartikel 23,-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 801
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
01 .4.4.1 Drahtgeflechtmeßmaschinen 79,-
01 .4.4.2 vom 6. Stück ab 39,-
01.4.5.1 Meßmaschinen für Bodenbeläge 115,-
01 .4.5.2 vom 6. Stück ab 55,-
01 .4.6.1 Meßmaschinen für Wegstrecken 29,-
2. Flächenmeßgeräte
02.1.1.1 Flächenmeßmaschinen 159,-
3. Raummeßgeräte für feste Meßgüter
03.1.1.1 Alle Meßgeräte nach Arbeitsaufwand
4. Meßgeräte für die Volumenmessung von Flüssigkeiten
im ruhenden Zustand
04.1.1.1 Flüssigkeitsmaße, Meßbecher und -gläser 4,60
04.1.1.2 vom 11. Stück ab 4,-
04.1.2.1 Meßeimer 16,-
04.1.2.2 vom 11 . Stück ab 8,10
Meßwerkzeuge (mit festen Maßwänden) ohne Einteilung mit einem Volu-
men des Meßwerkzeugs oder jeder Meßkammer (Gebühr für jede Kammer
erheben)
04.2.1.1 bis 51 8,10
04.2.1.2 vom 21. Stück ab 6,30
04.2.1.3 über 5 1 bis 50 1 29,-
Meßwerkzeuge (mit festen Maßwänden, auch mit Schwimmeranzeige oder
schwimmendem Verdränger) mit beschränkter oder mit gleichmäßiger Ein-
teilung, mit einem Volumen des Meßwerkzeugs oder jeder Meßkammer
(Gebühr für jede Kammer erheben)
04.2.2.1 bis 5 1, ausgenommen Duftstoffmeßgeräte 14,-
04.2.2.2 bis 5 1 (04.2.2.1 ), vom 21. Stück ab 5,80
04.2.2.3 über 5 1 bis 50 1 37,-
04.2.2.4 über 50 1 bis 100 1 63,-
04.2.2.5 über 1001 92,-
04.2.2.6 Duftstoff meßgeräte 6,30
Kolbenmeßpumpen und -meßwerkzeuge mit einem Hubvolumen
04.2.3.1 bis 21 20,-
04.2.3.2 über 21 29,-
Nasse Vermessung von ortsfest aufgestellten Meßbehältern (Lagerbehäl-
tern) sowie Maisch- und Gärbottichen mit Einteilung, bei einem Gesamt-
volumen
04.3.1.1 bis 2 m3 311,-
04.3.1.2 über 2 m 3 bis 11 m 3 621,-
04.3.1.3 über 11 m 3 bis 55 m3 1 110,-
04.3.1.4 über 55 m3 bis 110 m 3 1 900,-
04.3.1.5 über 110 m3 bis 310 m3 2540,-
04.3.1.6 über 310 m 3 bis 1 000 m3 3970,-
04.3.1.7 über 1 000 m3 4970,-
Vollständige trockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form
stehender Zylinder ohne Vermessung des Sumpfes, bei einem Gesamt-
volumen
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
04.4.3.1 bis 550 m3 955,-
04.4.3.2 über 550 m 3 bis 5 500 m 3 1 440,-
04.4.3.3 über 5 500 m3 bis 55 000 m 3 2860,-
04.4.3.4 über 55 000 m 3 4 770,-
Abgekürzte trockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehen-
der Zylinder ohne Vermessung des Sumpfes, bei einem Gesamtvolumen
04.4.3.5 bis 550 m3 719,-
04.4.3.6 über 550 m 3 bis 5 500 m 3 1 080,-
04.4.3.7 über 5 500 m 3 bis 55 000 m 3 2150,-
04.4.3.8 über 55 000 m 3 3590,-
Schwimmdach oder Schwimmdecke der Lagerbehälter (Schlüsselzahlen
04.4.3.1 bis 04.4.3.4)
Vermessung mit Wasser, bei einem Gesamtvolumen
04.4.4.1 bis 550 m3 1100,-
04.4.4.2 über 550 m 3 bis 5 500 m 3 1 490,-
04.4.4.3 über 5 500 m 3 bis 55 000 m 3 1 750,-
04.4.4.4 über 55 000 m 3 2 210,-
04.4.4.5 Nachvermessung mit Produkt nach Arbeitsaufwand
Vermessung des Sumpfes der Lagerbehälter, Schlüsselzahlen 04.4.3.1 bis
04.4.3.4, bei einem Gesamtvolumen
04.4.5.1 bis 550m 3 955,-
04.4.5.2 über 550 m3 bis 5 500 m 3 1130,-
04.4.5.3 über 5 500 m 3 bis 55 000 m 3 1 910,-
04.4.5.4 über 55 000 m 3 3140,-
04.4.6.1 Lagerbehälter in Kugelform nach Arbeitsaufwand
04.5.1.1 Vorprüfung eines Füllstandsmeßgerätes 159,-
04.5.1.2 Eichung eines vorgeprüften Füllstandsmeßgerätes oder Nacheichung
(ohne Justierung) eines noch eichgültigen Gerätes oder Nacheichung
ohne Längenvergleich 127,-
04.5.1.3 Eichung eines nicht vorgeprüften Füllstandsmeßgerätes 285,-
04.5.2.1 Zusätzliche Prüfung der Fernanzeige eines Füllstandsmeßgerätes, je Fern-
anzeigegerät 79,-
Temperaturmeßeinrichtungen in Lagerbehältern oder Rohrleitungen
04.5.3.1 Vorprüfung einer Meßeinrichtung ohne Temperaturfühler oder einer Meß-
kette 239,-
04.5.3.2 Vorprüfung anderer Temperaturfühler nach Arbeitsaufwand
04.5.3.3 Temperaturmeßeinrichtungen am Einbauort nach Arbeitsaufwand
Meßkammertankwagen und Transportmeßbehälter je Meßkammer sowie
Lagergefäße, Maisch- und Gärbottiche ohne Einteilung, bei einem Volumen
04.6.1.1 bis 60001 159,-
04.6.1.2 über 60001 bis 100001 285,-
04.6.1.3 über 10 000 1 bis 20 000 1 429,-
04.6.1.4 über 20 000 1 bis 100 000 1 635,-
Fässer, Korbflaschen und andere formbeständige Behältnisse mit einem
Volumen
04.7.1.1 bis 301 5,80
04.7.1.2 über 30 1bis 55 1 10,-
04.7.1.3 über 551 bis 2101 13,-
04.7.1.4 über 2101 bis 1 1001 26,-
04.7.1.5 über 1 100 1bis 3 000 1 49,-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 803
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
In Eichabfertigungsstellen vom 15. Stück ab
04.7.2.1 bis 301 3,20
04.7.2.2 über 301 bis 551 4,40
04.7.2.3 über 551 bis 2101 7,50
04.7.2.4 über 210 1 bis 1 100 1 10,-
04.7.2.5 über 1 100 1 bis 3 000 1 14,-
Die Gebühr schließt bei Holzfässern und bei Korbflaschen das Aufbringen
der Volumenbezeichnung ein. Faßeichplatten und Ziffern sind jedoch vom
Antragsteller zu beschaffen.
Zusätzliche Gebühr für die
04.8.1.1 Ermittlung der Maßraumvergrößerung der Meßkammertankwagen und
Transportmeßbehälter bei Überdruck 48,-
04.8.2.1 Tara-Ermittlung einschließlich Aufbringen der Massebezeichnung bei
Fässern 4,60
5. Meßgeräte zur Ermittlung des Volumens
oder der Masse von strömenden Flüssigkeiten
oder verflüssigten Gasen (außer Wasser)
05.1.1.1 Trommelzähler, je Meßkammer 16,-
05.2.1.1 Hubkolbenzähler, bei denen die Anzeige entsprechend dem ganzen Hub-
volumen fortschreitet 40,-
Mengenzähler mit einem größten Nenndurchfluß
Gebührenstaffel A
05.3.1.1 bis 100 1/min 207,-
05.3.1.2 über 100 1/min bis 500 1/min 460,-
05.3.1.3 über 500 1/min bis 1 000 1/min 805,-
05.3.1.4 über. 1 000 1/min bis 50001/min 1 150,-
05.3.1.5 über 5 000 1/min 1 610,-
Gebührenstq.ffel 8
05.3.2.1 bis 201/min 67,-
05.3.2.2 über 201/min bis 1001/min 155,-
05.3.2.3 über 100 1/min bis 5001/min 334,-
05.3.2.4 über 500 1/min bis 1 000 1/min 621,-
05.3.2.5 über 1 000 1/min bis 5 000 1/min 840,-
05.3.2.6, über 5 000 1/min 1 170,-
Gebührenstaffel C
05.3.3.1 bis 201/min 52,-
05.3.3.2 über 201/min bis 1001/min 115,-
05.3.3.3 über 100 1/min bis 5001/min 230,-
05.3.3.4 über 500 1/min bis 1 000 1/min 414,-
05.3.3.5 über 1 000 1/min bis 5 000 1/min 621,-
05.3.3.6 über 5 000 1/min 805,-
Gebührenstaffel D
05.3.4.1 bis 201/min 40,-
05.3.4.2 über 201/min bis 1001/min 92,-
05.3.4.3 über 100 1/min bis 5001/min 184,-
05.3.4.4 über 500 1/min bis 1 000 1/min 299,-
05.3.4.5 über 1 000 1/min bis 5 0001/min 483,-
05.3.4.6 über 5 000 1/min 644,-
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
Gebührenstaffel E
05.3.5.1 bis 201/min 29,-
05.3.5.2 über 20 I/min bis 100 I/min 69,-
05.3.5.3 über 100 I/min bis 500 I/min 127,-
05.3.5.4 über 500 I/min bis 1 0001/min 230,-
05.3.5.5 über 1 000 I/min bis 5 000 I/min 345,-
05.3.5.6 über 5 000 I/min 460,-
Gebührenstaffel F
05.3.6.1 bis 5I/min 8,10
05.3.6.2 über 51/min bis 101/min 18,-
05.3.6.3 über 101/min bis 201/min 39,-
05.3.6.4 über 201/min bis 1001/min 46,-:-
05.3.6.5 über 100 I/min bis 5001/min 92,-
05.3.6.6 über 500 1/min bis 1 000 I/min 173,-
05.3.6.7 über 1 000 I/min bis 5 000 I/min 288,-
05.3.6.8 über 5 000 I/min 403,-
Meßanlagen für verflüssigte Gase (ausgenommen Straßenzapfsäulen für
Flüssiggas-Treibstoff), für Bier und Bierwürze, für Flüssigkeitsgemische,
für wechselndes Meßgut oder Meßanlagen, die nach dem gravimetrischen
Verfahren geprüft werden ·
a) volle Gebühr Gebühr nach Staffel A
b) wenn im Einvernehmen mit der Eichbehörde die Prüfmittel und Arbeits-
hilfe vom Antragsteller gestellt werden Gebühr nach Staffel B
c) wenn die Voraussetzungen der Anmerkung 1 vorliegen Gebühr nach Staffel B
d) wenn die Voraussetzungen nach den Buchstabenbund c vorliegen Gebühr nach Staffel C
Meßanlagen für Flüssigkeiten (ausgenommen für verflüssigte Gase, für
Flüssigkeitsgemische und für wechselndes Meßgut sowie Meßanlagen, die
nach dem gravimetrischen Verfahren geprüft werden) mit Volumenzählern
(ausgenommen Trommel- und Hubkolbenzähler nach den Schlüsselzahlen
05.1.1.1 und 05.2.1.1)
a) volle Gebühr Gebühr nach Staffel B
b) wenn im Einvernehmen mit der Eichbehörde die Prüfmittel und Arbeits-
hilfe vom Antragsteller gestellt werden Gebühr nach Staffel C
c) wenn die Voraussetzungen der Anmerkung 1 vorliegen Gebühr nach Staffel D
d) bei Vorlage von mehr als zwei Meßanlagen für die dritte und jede weitere
Anlage Gebühr nach Staffel D
e) wenn die Voraussetzungen nach den Buchstabenbund c oder nach den
Buchstaben c und d vorliegen Gebühr nach Staffel E
f) bei Milchmeßanlagen ab der 16. Anlage Gebühr nach Staffel E
g) bei Milchmeßanlagen ab der 16. Anlage, wenn im Einvernehmen mit der
Eichbehörde Prüfmittel und Arbeitshilfe vom Antragsteller gestellt
werden Gebühr nach Staffel F
Straßenzapfsäulen für Flüssiggas-Treibstoff
a) volle Gebühr Gebühr nach Staffel B
b) wenn im Einvernehmen mit der Eichbehörde Prüfmittel und Arbeitshilfe
vom Antragsteller gestellt werden Gebühr nach Staffel C
c) wenn die Voraussetzungen nach Anmerkung 1 vorliegen Gebühr nach Staffel D
d) bei Vorlage von mehr als zwei Meßanlagen für die dritte und jede weitere
Anlage Gebühr nach Staffel D
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 805
Schlüssel- Gebührenbetrag
Gegenstand DM
zahl
e) wenn die Voraussetzungen nach den Buchstabenbund c oder nach den
Buchstaben c und d vorliegen Gebühr nach Staffel E
Vorprüfung eines Volumenzählers (ausgenommen Trommel- und Hubkol-
benzähler, bei denen die Anzeige entsprechend dem ganzen Hubvolumen
fortschreitet) oder eines Meßwerkes eines Zählers unter Gestellung von
Prüfmitteln und Arbeitshilfe sowie Vorlage von mindestens 30 Zählern Gebühr nach Staffel F
Werden Prüfmittel und Arbeitshilfe nicht gestellt oder weniger als 30 Zähler
vorgelegt, wird nach Arbeitsaufwand berechnet, mindestens jedoch der
Betrag nach Staffel F.
Anmerkung 1:
Die ermäßigte Gebühr wird erhoben:
a) wenn eine Meßanlage zur Nacheichung gestellt wird und keine Ver-
änderungen oder Beschädigungen von Stempelstellen des Meßwerks
oder der Justiereinrichtung des Zählers festgestellt werden,
b) wenn eine Meßanlage mit einem vorgeprüften Zähler zur Eichung
gestellt wird,
c) wenn eine Meßanlage geeicht wird, in deren Zähler das Übersetzungs-
verhältnis der Zahnräder im Beisein des Eichbeamten um nicht mehr als
0,3 v. H. geändert wurde.
Anmerkung 2:
Bei Gemischanlagen ist die Berechnung auf den Zähler mit jeweils größtem
Volumendurchfluß abzustellen.
05.4.1.1 Zusätzliche Gebühr für die Prüfung von Zapfsäulen zur Abgabe von in der
Meßanlage hergestellten Gemischen von Kraftstoff und Schmieröl oder
verschiedenen Kraftstoffen 58,-
Für jeden geprüften Meßanlagenzweig sind daneben die Gebühren nach
den Schlüsselzahlen 05.3.2.1 bis 05.3.5.6 zu erheben.
05.4.2.1 Zusätzliche Gebühr für die Prüfung weiterer Zapfstellen von Meßanlagen
für Schmieröl mit zentralem Fernmengeneinstellwerk bzw. zentraler
Steuereinrichtung,
je zusätzliche Zapfstelle 16,-
05.4.2.2 Zusätzliche Gebühr für instandgesetzte oder ausgetauschte mechanische
Preisanzeiger oder elektronische Preisanzeiger, die mit nicht vorgeprüften
Leiterplatten instandgesetzt sind (Zusatzprüfung erforderlich) 41,-
05.4.2.3 Zusätzliche Gebühr für die Prüfung eines Preis- oder Mengeneinstellwerks
oder einer Steuereinrichtung 41,-
Zusätzliche Gebühr
05.4.3.1 für die Vorprüfung eines Temperaturmengenumwerters 230,-
05.4.3.2 für die Eichung einer Meßanlage mit vorgeprüftem Temperaturmengen-
umwerter (je Meßstelle) 127,-
05.4.4.1 Zusätzliche Gebühr für die Ermittlung der Volumenänderung des Trommel-
schlauches einer Flüssigkeitsmeßanlage 28;-
05.4.4.2 Zusätzliche Gebühr für die Prüfung eines Gasmeßverhüters oder Gas-
abscheiders mit Abschalteinrichtung eines Tankwagens 40,-
05.4.4.3 Wird der Gasmeßverhüter oder Gasabscheider mit Abschalteinrichtung
allein geprüft nach Arbeitsaufwand
05.4.5.1 Zusätzliche Gebühr für die Prüfung der Abschalteinrichtung einer Meß-
anlage zur Annahme von Milch 24,---;-
05.4.6.1 Zusätzliche Gebühr für die Prüfung eines Schlüsselsystems mit Neben-
zählwerken für Zapfsäulen nach Arbeitsaufwand
806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand
DM
05.4.7.1 Zusätzliche Gebühr für die Prüfung eines Druckwerks oder einer Kassier-
einrichtung an einer Zapfsäule oder Gebühr für die Prüfung eines an einer
Zapfsäule ausgetauschten oder instandgesetzten Druckwerks bzw. einer
Kassiereinrichtung 40,-
05.4.8.1 Zusätzliche volle Gebühr für die Prüfung einer Fernübertragungsanlage
(05.5.1.1) am Aufstellungsort,
je angesteuertes Meßwerk 63,-
05.4.8.2 Zusätzliche ermäßigte Gebühr für die Prüfung einer Fernübertragungs-
anlage (05.5.1.1) am Aufstellungsort,
je angesteuertes Meßwerk 32,-
Die ermäßigte Gebühr wird erhoben:
a) für die Prüfung vorgeprüfter Fernübertragungsanlagen bzw. Anlagen-
zweige,
b) für die Nachprüfung von Fernübertragungsanlagen, wenn keine
Stempelzeichen verletzt sind.
Zusätzliche Gebühr für die Prüfung eines Ferndruckwerks am Aufstel-
lungsort
05.4.8.3 Volle Gebühr 35,-
05.4.8.4 Ermäßigte Gebühr 16,-
Die Gebühren nach den Schlüsselzahlen 05.4.8.3 und 05.4.8.4 entfallen,
wenn das Ferndruckwerk Teil einer Anlage nach Schlüsselzahl 05.5.1.1 ist.
05.5.1.1 Vorprüfungsgebühr für eine Fernübertragungsanlage, bestehend aus Meß-
wertspeichern mit Speicherabfrageeinrichtung und Fernanzeigegerät
und/oder Ferndruckwerk bzw. aus Fernzählwerken, je Ansteuerung eines
Zapfpunktes 21,-
05.5.1.2 Vorprüfungsgebühr für Teile einer Fernübertragungsanlage nach Schlüs-
selzahl 05.5.1 .1 nach Arbeitsaufwand
05.5.1.3 Gebühr für die Vorprüfung aller Funktionen eines elektrischen Zähl-
und/oder Rechenwerks als Gesamtheit 35,-
05.5.1.4 in Teilen nach Arbeitsaufwand
05.5.2.1 Vorprüfungsgebühr für ein Ferndruckwerk 23,-
Die Gebühr entfällt, wenn das Ferndruck.werk Teil einer Anlage nach
Schlüsselzahl 05.5.1.1 ist.
05.6.1.1 Meßanlagen mit Massezählern nach Arbeitsaufwand
05.6.2.1 Meßanlagen mit Durchflußintegratoren nach Arbeitsaufwand
6. Meßgeräte für die Volumenmessung von strömendem Wasser
Wasserzähler mit beweglichem Meßraum als Trommelzähler, für jede Meß-
kammer mit einem Volumen
06.1.1.1 bis 51 16,-
06.1.1.2 über 5 1bis 20 1 24,-
06.1.1.3 über 201 40,-
Verdrängungs- (Hubkolben-, Scheiben- und Ringkolbenzähler) oder Strö-
mungszähler (Flügelrad- und Woltmanzähler), für Kaltwasser mit einem
Nenndurchfluß On (Verbundzähler: für jeden Zähler)
06.2.1.1 bis 6 m 3 /h 13,-
06.2.1.2 über 6 m 3 /h bis 1 0 m 3 /h 18,-
06.2.1.3 über 1 0 m 3 /h bis 50 m 3 /h 48,-
06.2.1.4 über 50 m 3 /h bis 100 m3 /h 112,-
06.2.1.5 über 100 m 3 /h nach Arbeitsaufwand
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 807
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
bei Vorlage von mindestens 10 Stück
06.2.2.1 bis 6 m 3 /h 6,90
06.2.2.2 über 6 m 3 /h bis 10 m 3 /h 10,-
In Eichabfertigungsstellen bei Vorlage von mindestens 60 Stück
06.2.3.1 bis 6 m 3 /h 4,60
06.2.3.2 über 6 m 3 /h bis 1O m 3 /h 8,-
06.2.4.1 Umschalteinrichtung eines Verbundwasserzählers 69,-
Verdrängungs- oder Strömungszähler mit oder ohne eingebautem Kon-
taktgabewerk für Warm- und Heißwasser
bei Prüfung mit Kaltwasser:
Zähler mit einem Nenndurchfluß Q0
06.3.1.1 bis 6 m 3/h 14,-
06.3.1.2 über 6 m 3 /h bis 10 m 3 /h 23,-
06.3.1.3 über 10 m 3 /h bis 50 m3 /h 69,-
06.3.1.4 über 50 m 3 /h bis 100 m 3 /h 138,-
06.3.1.5 über 100 m 3 /h nach Arbeitsaufwand
bei Vorlage von mindestens 10 Stück
06.3.2.1 bis 6 m 3 /h 9,20
06.3.2.2 über 6 m 3 /h bis 10 m 3 /h 15,-
In Eichabfertigungsstellen bei Vorlage von mindestens 60 Stück
06.3.3.1 bis 6 m 3 /h 6,90
06.3.3.2 über 6 m 3/h bis 10 m 3/h 11,-
bei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser:
Zähler mit einem Nenndurchfluß Q 0
06.3.4.1 bis 6 m3 /h 52,-
06.3.4.2 über 6 m3 /h bis 10 m3 /h 92,-
06.3.4.3 über 10 m3 /h bis 50 m3 /h 288,-
06.3.4.4 über 50 m3 /h nach Arbeitsaufwand
bei Vorlage von mindestens 1 O Stück
06.3.5.1 bis 6 m 3 /h 41,-
06.3.5.2 über 6 m 3 /h bis 10 m 3 /h 69,-
In Eichabf~rtigungsstellen bei Vorlage von mindestens 60 Stück
06.3.6.1 bis 6 m 3 /h 30,-
06.3.6.2 über 6 m 3 /h bis 10 m3 /h 50,-
06.4.1.1 Getrennt geprüfte Kontaktgabewerke 23,-
bei Vorlage von mindestens
06.4.1.2 10 Stück 14,-
06.4.1.3 100 Stück 10,-
06.4.1.4 500 Stück 8,-
06.4.2.1 Sonstige Zusatz- und Hilfseinrichtungen nach Arbeitsaufwand
06.5.1.1 Durchflußintegratoren jeder Art nach Arbeitsaufwand
7. Meßgeräte für Gas
Verdrängungs- (Trommel-, Balgen- und Drehkolbenzähler) und Strömungs-
zähler (Turbinenrad- und Wirbelzähler) mit den Größenbezeichnungen
(Verbundgaszähler: für jeden Zähler)
07.1.1.1 bis G 4 oder NB 3 15,-
07.1.1.2 G 6 oder NB 6 20,-
808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
07.1.1.3 G 10 bis G 25 oder NB 10 bis NB 20 40,-
07.1.1.4 G 40 bis G 65 oder NB 30 bis NB 70 79,-
07.1.1.5 G 100 bis G 160 oder NB 100 bis NB 150 193,-
07.1.1.6 G 250 bis G 400 oder NB 200 bis NB 500 285,-
07.1.1.7 G 650 bis G 1 600 oder NB 700 bis NB 2 000 429,-
07.1.1.8 G 2 500 bis G 6 500 oder NB 3 000 bis NB 7 000 557,-
07.1.1.9 G 10 000 und mehr oder NB 1 0 000 und mehr 952,-
bei Vorlage von mindestens 30 Stück
07.1.2.1 bis G 4 oder NB 3 11,-
07.1.2.2 G 6 oder NB 6 13,-
07.1.2.3 G 10 bis G 25 oder NB 10 bis NB 20 24,-
In Eichabfertigungsstellen bei Vorlage von mindestens 60 Stück
07.1.3.1 bis G 4 oder NB 3 6,30
07.1.3.2 G 6 oder NB 6 9,70
07.1.3.3 G 10 bis G 25 oder NB 10 bis NB 20 18,-
07.1.4.1 Umschalteinrichtung für Verbundgaszähler zuzüglich Gebühr für jeden
Einzelzähler 159,-
07.1.5.1 Prüfung von Gaszählern mit Hochdruckgas nach Arbeitsaufwand
Zusatz- oder Hilfseinrichtungen für Gasmeßgeräte
07.2.1.1 Belastungsmeßgeräte 55,-
07.2.1.2 Belastungsmeßgeräte mit Fernübertragung 94,-
07.2.1.3 Zähl- oder Registriergeräte 46,-
07.2.1.4 Gehergeräte 35,-
07.2.1.5 Gebergeräte mit hoher Impulsfrequenz nach Arbeitsaufwand
Zustandsmengenumwerter mit einem Temperaturbereich bis 40 °C
07.3.1.1 Eichung auf dem Prüfstand 317,-
07.3.1.2 Eichung am Einbauort 437,-
07.3.1.3 Zusatzgebühr für Zustandsmengenumwerter mit einem Temperaturbereich
über 40 °C 115,-
07.3.2.1 Dichtemengenumwerter nach, Arbeitsaufwand
Selbsttätige Gaskalori meter
07.4.1.1 Vorprüfung der messenden Einrichtungen, je Meßrohrpaar oder Umwerter 117,-
07.4.1.2 Vorprüfung eines Brennwertschreibers 173,-
07.4.1.3 Kalorimeter nach Arbeitsaufwand
07.5.1.1 Gasdurchflußintegratoren nach Arbeitsaufwand
07.5.2.1 Vorprüfung eines Dichteaufhehmers, eines Wirkdruckumformers, einer
Meßblende oder einer Meßstrecke 207,-
07.6.1.1 Normdichteaufnehmer 207,-
8. Gewichtstücke
Gewichtstücke der Fehlergrenzenklasse M3 (Handelsgewichte)
08.1.1.1 bis 50 g 0,80
08.1.1.2 von 100 g bis 5 kg 2,60
08.1.1.3 von 10 kg und 20 kg 4,60
08.1.1.4 von 50 kg 8,10
Die Gebühr schließt bei vorstehenden Gewichtstücken die Berichtigung
mit ein.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 809
Schlüssel- Gebührenbetrag
Gegenstand
zahl DM
Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der
mittleren Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Fehlergrenzenklasse
M1
08.2.1.1 bis 1 kg und Karatgewichte 3,50
08.2.1.2 von 2 kg bis 20 kg 8,10
08.2.1.3 von 50 kg 13,-
vom 4. Stück ab
08.2.1.4 bis 1 kg und Karatgewichte 1,90
08.2.1.5 von 2 kg bis 20 kg 4,60
08.2.1.6 von 50 kg 7,10
08.2.2.1 Berichtigen eines Präzisions- oder Karatgewichts, eines zylindrischen
oder Blockgewichts der mittleren Fehlergrenzenklasse und der Fehler-
grenzenklasse M 1, mit Berichtigungskammer 3,50
Gewichtstücke der Fehlergrenzenklassen F2 und F1 (Feingewichte)
08.3.1.1 bis 100 g 6,90
08.3.1.2 von 200 g bis 1 kg 12,-
08.3.1.3 von 2 kg bis 20 kg 20,-
08.3.1.4 von 50 kg 31,-
vom 4. Stück ab
08.3.1.5 bis 100 g 3,70
08.3.1.6 von 200 g bis 1 kg 6,30
08.3.1.7 von 2 kg bis 20 kg 11,-
08.3.1.8 von 50 kg 18,-
Gewichtstücke der Fehlergrenzenklasse E2
08.4.1.1 bis 50 g 28,-
08.4.1.2 von 100 g bis 1 kg 46,-
08.4.1.3 von 2 kg bis 10 kg 81,-
vom 4. Stück ab
08.4.1.4 bis 50 g 13,-
08.4.1.5 von 100 g bis 1 kg 21,-
08.4.1.6 von 2 kg bis 10 kg 37,-
08.5.1.1 Berichtigen eines Gewichtstücks der Klasse F2 oder F1 mit Berichtigungs-
kammer 5,80
Ausstellen eines Eichscheins mit Angabe der Fehler
08.5.2.1 je Gewichtstück der Klasse M1, F2, F1 oder E2 9,20
08.5.2.2 je Gewichtsatz der Klasse M,, F2, F 1 oder E2 49,-
9. Nichtselbsttätige Waagen
Bei Waagen mit verschiedenen Meßbereichen wird die Gebühr für jeden
Meßbereich erhoben. Die Belastungsangaben beziehen sich immer auf
Max+T
Nichtselbsteinspielende Waagen
- der Genauigkeitsklasse@ (Handelswaagen) mit Ausnahme der zur
Heilkunde verwendeten Waagen (s. Schlüsselzahlen 15.1.1.1 bis
15.1.3.1)
- der Genauigkeitsklasse@ (Grobwaagen) mit Ausnahme der nicht-
eichpflichtigen Grobwaagen (s. Schlüsselzahlen 09.3.5.1 bis 09.3.5.4)
für eine Höchstbelastung
09.1.1.1 bis 5 kg 14,-
09.1.1.2 über 5 kg bis 50 kg 21,-
810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand
DM
09.1.1.3 über 50 kg bis 350 kg 43,-
09.1.1.4 über 350 kg bis 1 500 kg 86,-
09.1.1.5 über 1 500 kg bis 2 900 kg 140,-
von der 11. Waage nach den Schlüsselzahlen 09.1 .1.1 bis 0_9.1.1 .3 ab
09.1.2.1 bis 5 kg 10,-
09.1.2.2 über 5 kg bis 50 kg 15,-
09.1.2.3 über 50 kg bis 350 kg 30,-
Eichung der Waagen nach den Schlüsselzahlen 09.1 .1.1 bis 09.1.1 .5 in
Amtsstellen
09.1.3.1 bis 5 kg 8,-
09.1.3.2 über 5 kg bis 50 kg 12,-
09.1.3.3 über 50 kg bis 350 kg 23,-
09.1.3.4 über 350 kg bis 1 500 kg 46,-
09.1.3.5 über 1 500 kg bis 2 900 kg 92,-
Selbsteinspielende oder halbselbsteinspielende Waagen
- der Genauigkeitsklasse QD (Handelswaagen) mit Ausnahme der zur
Heilkunde verwendeten Waagen (s. Schlüsselzahlen 15.1.1.1 bis
15.1.3.1)
- der Genauigkeitsklasse CillI) (Grobwaagen) mit Ausnahme der nicht-
eichpflichtigen Grobwaagen (s. Schlüsselzahlen 09.3.5.1 bis 09.3.5.4)
für eine Höchstbelastung
Anmerkung:
Zusatzgebühr für Mehrteilungswaagen siehe unter den Schlüsselzahlen
09.4.1.1 bis 09.4.1.5
09.1.4.1 bis 5 kg 23,-
09.1.4.2 über 5 kg bis 50 kg 35,-
09.1.4.3 über 50 kg bis 350 kg 65,-
09.1.4.4 über 350 kg bis 1 500 kg 127,-
09.1.4.5 über 1 500 kg bis 2 900 kg 190,-
von der 11. Waage nach den Schlüsselzahlen 09.1.4.1 bis 09.1 .4.3 ab
09.1.5.1 bis 5 kg 15,-
09.1.5.2 über 5 kg bis 50 kg 25,-
09.1.5.3 über 50 kg bis 350 kg 38,-
Eichung der Waagen nach den Schlüsselzahlen 09.1 .4.1 bis 09.1.4.5 in
Amtsstellen
09.1.6.1 bis 5 kg 15,-
09.1.6.2 über 5 kg bis 10 kg 17,-
09.1.6.3 über 10 kg bis 50 kg 25,-
09.1.6.4 über 50 kg bis 350 kg 38,-
09.1.6.5 über 350 kg bis 1 500 kg 100,-
09.1.6.6 über 1 500 kg, bis 2 900 kg 150,-
Nichtselbsteinspielende und selbsteinspielende sowie halbselbstein-
spielende Waagen
- der Genauigkeitsklasse G!!) (Handelswaagen) mit Ausnahme der zur
Heilkunde verwendeten Waagen (s. Schlüsselzahlen 15.1.1.1 bis
15.1.3.1)
- der Genauigkeitsklasse CillI) (Grobwaagen) mit Ausnahme der nicht-
eichpflichtigen Grobwaagen (s. Schlüsselzahlen ·o9.3.5.1 bis 09.3.5.4)
für eine Höchstbelastung
Anmerkung:
Zusatzgebühr für Mehrteilungswaagen siehe unter den Schlüsselzahlen
09.4.1 .6 bis 09.4.1 .9
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 811
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
09.1.7.1 über 2 900 kg bis 1 2 000 kg 285,-
09.1.7.2 über 12 000 kg bis 31 000 kg 557,-
09.1.7.3 über 31 000 kg bis 81 000 kg 794,-
09.1.7.4 über 81 000 kg bis 200 000 kg 1 270,-
Zusatzgebühr für Waagen nach den Schlüsselzahlen 09.1.1.3 bis 09.1 .7 .4
mit mehr als 5 000 Skalenteilen
09.2.1.1 über 50 kg bis 350kg 80,-
09.2.1.2 über 350 kg bis 1 500 kg 125,-
09.2.1.3 über 1 500 kg bis 2 900 kg 230,-
09.2.1.4 über 2 900 kg bis 12 000 kg 450,-
09.2.1.5 über 1 2 000 kg bis 31 000 kg 680,-
09.2.1.6 über 31 000 kg bis 81 000 kg 1120,-
09.2.1.7 über 81 000 kg bis 200 000 kg 1 400,-
Wenn die Eichung mehrerer derartiger Waagen eines Antragstellers unmit-
telbar hintereinander erfolgt, so wird diese Zusatzgebühr nur einmal für die
größte Höchstbelastung angesetzt. Sie wird nicht angesetzt, wenn die ent-
sprechende Prüfung der Normallast unmittelbar vor der Waageneichung
gegen Gebühr erfolgt ist.
Wird vom Antragsteller Normallast in geeigneter Form oder ein Belastungs-
gerät zur Verfügung gestellt, oder ist die Auswägeeinrichtung vorgeprüft
(Schlüsselzahl 09.3.7.1 bis 09.3.7.3), oder trifft beides zu, so ermäßigen
sich die Gebühren nach den Schlüsselzahlen 09.1 .1.4, 09.1.1 .5, 09.1 .4.4,
09.1.4.5 sowie 09.1.7.1 bis 09.1.7.4 um die nachfolgenden Beträge
09.2.2.1 über 350 kg bis 1 500 kg 16,-
09.2.2.2 über 1 500 kg bis 2 900 kg 28,-
09.2.2.3 über 2 900 kg bis 1 2 000 kg 70,-
09.2.2.4 über 12 000 kg bis 31 000 kg 115,-
09.2.2.5 über 31 000 kg bis 81 000 kg 140,-
09.2.2.6 über 81 000 kg bis 200 000 kg 280,-
Anmerkung:
Die Normallast muß mindestens betragen:
- volle Normallast bei einer Höchstbelastung bis 5 000 kg,
- die Hälfte der vollen Normallast, mindestens jedoch 5 000 kg, bei einer
Höchstbelastung über 5 000 kg,
- 20 % der vollen Normallast bei Waagen, die nach dem abgekürzten
Staffelverfahren geprüft werden.
Bei getrennter Eichung der Wägezelle und Anzeigeeinrichtung von Preis-
rechen- oder Preisauszeichnungsgeräten (nur bei selbst- oder halbselbst-
einspielenden Waagen)
09.3.1.1. für Wägezellen von Preisrechen- oder Preisauszeichnungsgeräten allein
sind Gebühren der Waagen anzusetzen Gebühr nach
09. 1.4.1 bis 09.1.4.3 und
09. 1.5.1 bis 09. 1.6.3
09.3.1.2 für Anzeigeeinrichtung allein 17,-
09.3.1.3 vom 11 . Stück ab 8,30
09.3.2.1 Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der
Auswägeeinrichtung verbunden werden können,
je Einzelwaage Gebühr nach
09. 1.1. 1 bis 09.2.2.6
Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit einem Lastträger
verbunden sind,
09.3.3.1 für die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstbelastung Gebühr nach
09. 1. 1. 1 bis 09.2.2.6
812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
Gegenstand
zahl DM
für die zweite und jede weitere Auswägeeinrichtung
09.3.3.2 bis 350 kg 14,-
09.3.3.3 über 350 kg bis 1 500 kg 20,-
09.3.3.4 über 1 500 kg bis 2 900 kg 29,-
09.3.3.5 über 2 900 kg bis 12 000 kg 48,-
09.3.3.6 über 12 000 kg bis 31 000 kg 95,-
09.3.3.7 über 31 000 kg bis 81 000 kg 159,-
09.3.3.8 über 81 000 kg 239,-
09.3.4.1 Verbundwaagen mit mehreren Lastträgern,
je Lastträger und zugehörige Höchstbelastung Gebühr nach
09.1 .1 .1 bis 09.2.2.6
Anmerkung:
Ist die Ermäßigung anzusetzen, weil vom Antragsteller Normallast gestellt
ist, so richtet sich die Höhe der Normallast nach der jeweils größeren
Einzelwaage entsprechend der Anmerkung zu den Schlüsselzahlen
09.2.2.1 bis 09.2.2.6
für die Prüfung des Verbundes (ständiger Verbund oder umschaltbarer
Verbund) bei einer Verbundhöchstbelastung
09.3.4.2 bis 12 000 kg 40,-
09.3.4.3 über 12 000 kg bis 31 000 kg 90,-
09.3.4.4 über 31 000 kg bis 81 000 kg 150,-
09.3.4.5 über 81 000 kg bis 200 000 kg 230,-
09.3.4.6 über 200 000 kg 370,-
Nichteichpflichtige Grobwaagen für eine Höchstbelastung
09.3.5.1 bis 10 kg 14,-
09.3.5.2 über 1 0 kg bis 200 kg 28,-
bei Vorlage von mindestens 100 Waagen
09.3.5.3 bis 10 kg 4,60
09.3.5.4 über 10 kg bis 200 kg 5,80
09.3.6.1 Vorprüfgebühr einer Waage nach Arbeitsaufwand
Die Eichgebühr ist nach den Schlüsselzahlen 09.1.1 .1 bis 09.2.2.6 zu
erheben.
09.3.6.2 Vorprüfung von Schaltgewichten 3,50
Zusätzliche Gebühr für jedes Druckwerk mit Stillstandssicherung bei
Waagen mit einer Höchstbelastung
09.3.6.3 bis 50 kg 14,-
09.3.6.4 über 50 kg 32,-
09.3.6.5 Zusätzliche Gebühr für die Prüfung eines Preisrechengeräts bei der Erst-
eichung 17,-
09.3.6.6 Zusätzliche Gebühr für die Prüfung jeder weiteren getrennt angeordneten
Anzeigeeinrichtung 17,-
09.3.6.7 Vorprüfung einer elektronischen Schaltung an Platinen 20,-
09.3.6.8 Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer· Auswägeeinrichtung
durch das Eichamt 69,-
Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt-, Lauf- oder Roll-
gewichtswaagen
09.3.7.1 ohne Normalabschnitte 40,-
09.3.7.2 einschließlich Normalabschnitte 50,-
09.3.7.3 zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe 0,80
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 813
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
Zusatzgebühr für Mehrteilungswaagen
09.4.1.1 bis 5 kg 4,60
09.4.1.2 über 5 kg bis 50 kg 6,90
09.4.1.3 über 50 kg bis 350 kg 14,-
09.4.1.4 über 350 kg bis 1 500 kg 25,-
09.4.1.5 über 1 500 kg bis 2 900 kg 38,-
09.4.1.6 über 2 900 kg bis 12 000 kg 58,-
09.4.1.7 über 12 000 kg bis 31 000 kg 115,-
09.4.1.8 über 31 000 kg bis 81 000 kg 403,-
09.4.1.9 über 81 000 kg bis 200 000 kg 633,-
Nichtselbsteinspielende Waagen der Genauigkeitsklasse QD (Präzi-
sionswaagen) für eine Höchstbelastung
09.5.1.1 bis 500 g 15,-
09.5.1.2 über 500 g bis 5 kg 26,-
09.5.1.3 über 5 kg bis 50 kg 46,-
09.5.1.4 über 50 kg 83,-
von der 16. Waage nach den Schlüsselzahlen 09.5.1 .1 bis 09.5.1.3 ab
09.5.1.5 bis 1 kg 13,-
09.5.1.6 über 1 kg bis 15 kg 24,-
Selbsteinspielende oder halbselbsteinspielende Waagen der Genauig-
keitsklasse QD (Präzisionswaagen) für eine Höchstbelastung
09.6.1.1 bis 500 g 29,-
09.6.1.2 über 500 g bis 5 kg 40,-
09.6.1.3 über 5 kg bis 50 kg 63,-
09.6.1.4 über 50 kg bis 350 kg 150,-
von der 16. Waage nach den Schlüsselzahlen 09.6.1.1 bis 09.6.1 .3 ab
09.6.1.5 bis 1 kg 20,-
09.6.1.6 über 1 kg bis 15 kg 25,-
Zusatzgebühr für Mehrteilungswaagen
09.6.2.1 bis 500 g 5,80.
09.6.2.2 über 500 g bis 5 kg 8,10
09.6.2.3 über 5 kg bis 50 kg 13,-
09.6.2.4 über 50 kg 29,-
Zusätzliche Gebühr für jedes Druckwerk mit Stillstandssicherung bei
Waagen mit einer Höchstbelastung
09.6.3.1 bis 50 kg 14,-
09.6.3.2 über 50 kg 32,-
Waagen der Genauigkeitsklasse CI) (Feinwaagen) für eine Höchst-
belastung
09.7.1.1 bis 1 kg 112,-
09.7.1.2 über 1 kg bis 10 kg 178,-
09.7.1.3 über 10 kg nach Arbeitsaufwand
Zusatzgebühr für Mehrteilungswaagen
09.7.2.1 bis 1 kg 23,-
09.7.2.2 über 1 kg bis 10 kg 46,-
09.7.2.3 über 10 kg nach Arbeitsaufwand ·
09.7.3.1 Zusätzliche Gebühr für jedes Druckwerk mit Stillstandssicherung 14,-
814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
Seilzugwaagen und Kranwaagen für eine Höchstbelastung
09.8.1.1 bis 2 900 kg 230,-
09.8.1.2 über 2 900 kg bis 12 000 kg 345,-
09.8.1.3 über 12 000 kg bis 31 000 kg 667,-
09.8.1.4 über 31 000 kg bis 81 000 kg 952,-
09.8.1.5 über 81 000 kg bis 200 000 kg 1510,-
09.8.2.1 Zusatzgebühr für die Prüfung einer Fernanzeige 26,-
Verbundschaltung von Seilzug- und Kranwaagen
09.8.3.1 für jede Einzelwaage Gebühr nach
09.8.1.1 bis 09.8.1.5
09.8.3.2 für die Verbundschaltung Gebühr nach
09.3.4.2 bis 09.3.4.6
10. Selbsttätige Waagen
Vorprüfung von selbsttätigen Waagen einschließlich der selbsttätigen
Zählwaagen
10.1.1.1 bis 10 kg 40,-
10.1.1.2 über 10 kg bis 50 kg 67,-
10.1.1.3 über 50 kg bis 250 kg 106,-
10.1.1.4 über 250 kg bis 500 kg 132,-
Volle Gebühr für selbsttätige Waagen einschließlich der selbsttätigen
Zählwaagen
10.1.2.1 bis 10 kg 106,-
10.1.2.2 über 10 kg bis 50 kg 159,-
10.1.2.3 über 50 kg bis 250 kg 238,-
10.1.2.4 über 250 kg bis 500 kg 320,-
10.1.2.5 über 500 kg bis 5 000 kg 360,-
Ermäßigte Gebühr für Waagen nach den Schlüsselzahlen 10.1.2.1 bis
10.1.2.5
10.1.3.1 bis 10 kg 72,-
10.1.3.2 über 10 kg bis 50kg 102-
10.1.3.3 über 50 kg bis 250kg 146,-
10.1.3.4 über 250 kg bis 500kg 219,-
10.1.3.5 über 500 kg bis 5 000 kg 285,-
Die ermäßigte Gebühr wird erhoben, wenn eine vorgeprüfte Waage zum
ersten Mal am Gebrauchsort geeicht wird oder eine Waage unter Gestel-
lung von Prüfmitteln und sachverständiger Arbeitshilfe (Waagenmonteur)
nachgeeicht wird.
Zusätzliche Gebühr
10.1.4.1 für eine Überschuß- oder Restewaage 17,-
10.1.4.2 für die Betriebsprüfung von mehr als einer Zuführungseinrichtung, je Zufüh-
rungseinrichtung 46,-
10.1.4.3 für eine Fernanzeige 26,-
10.1.4.4 für die Prüfung einer Einrichtung nach Art einer selbsttätigen Kontroll-
waage (SKW) nach Arbeitsaufwand
10.2.1.1 Waagen zum kontinuierlichen Wägen von Massengütern (Förderband-
waagen - FBW) nach Arbeitsaufwand
Selbsttätige Kontrollwaagen (SKW) für eine Höchstlast
10.3.1.1 bis 1 kg 150,-
10.3.1.2 über 1 kg bis 10 kg 224,-
10.3.1.3 über 10 kg 330,-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 815
Schlüssel- Gebührenbetrag
Gegenstand
zahl DM
10.3.2.1 Zusätzliche Gebühr für die Prüfung einer Klassiereinrichtung und/oder
einer Mittelwertermittlung der selbsttätigen Kontrollwaagen nach Arbeitsaufwand
10.4.1.1 Eiersortiermaschinen mit festangeordneten Waagen,
je Einlaufbahn 63,-
10.4.1.2 Eiersortiermaschinen mit umlaufender Waagenbahn,
je Waage 3,30
10.4.1.3 sonstige Eiersortiermaschinen nach Arbeitsaufwand
11. Meßgeräte zur Bewertung von Getreide
Getreideprober einschließlich Getreideprober zur Bestimmung der EWG-
Schüttdichte mit Handfüllung
11.1.1.1 Viertelliterprober 79,-
11.1.1.2 Literprober 127,-
11.1.1.3 Zwanzigliterprober 897,-
11.1.2.1 Maschinell betriebene Getreideprober 1110,-
Die Gebühr für die Prüfung der Getreideprober schließt die Prüfung des
Maßes, der Waage, der zugehörigen Gewichte sowie einer . Ersatz-
gewichtsschale und des Ausgleichs des Schalengewichts ein.
11.2.1.1 Vakuumtrocknungsgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von
Getreide und Ölsaaten 285,-
Die Gebühr schließt die Prüfung der Kapillare, des Vakuummessers, des
Thermostats mit Regler, der Feinwaage· und Feingewichte sowie des
Schroters und der Prüfsiebe ein.
Thermometer sind nach Schlüsselzahl 14 zu berechnen.
11.2.2.1 Andere Trocknungsgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von
Getreide und Ölsaaten 191,-
11.2.2.2 vom 2. Stück ab 127,-
Anmerkung:
Die Gebühr schließt die Prüfung der Waage und der Gewichte sowie
der Schroter, Prüfsiebe und Schalen ein. Th.ermometer sind nach der
Schlüsselzahl 14 zu berechnen.
11.2.3.1 Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide
durch Widerstands- oder Kapazitätsmessung 95,-
11.2.3.2 vom 6. Stück ab 60,-
Anmerkung:
Die Gebühr schließt die Prüfung mit zwei Getreidearten, des Maßes, der
Waage und der Feingewichte sowie der Schroter und der Prüfsiebe ein.
Thermometer sind nach Schlüsselzahl 14 zu berechnen.
11.2.3.3 Zusatzgebühr für die Prüfung jeder weiteren Getreideart und Meßzelle 29,-
11.2.4.1 Einzelprüfung eines Schroters 20,-
11.2.4.2 Einzelprüfung eines Prüfsiebes 9,70
12. Volumenmeßgeräte für Laboratoriumszwecke
Meßkolben, Meßzylinder und Meßflaschen, für eine oder mehrere Maß-
größen, bei einem Volumen
12.1.1.1 bis 100 ml 3,-
12.1.1.2 über 100 ml bis 500 ml 4,60
12.1.1.3 über 500 ml bis 2 000 ml 9,20
12.1.1.4 über 2 000 ml 14,-
816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 50 Stück
12.1.1.5 bis 100 ml 2,50
12.1.1.6 über 100 ml bis 500 ml 3,-
12.1.1.7 über 500 ml 4,60
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 250 Stück
12.1.1.8 bis 500 ml 1,90
12.1.1.9 Geräte mit mehr als einer Marke, je weitere Marke 3,-
Meßzylinder mit einer Skala, bei einem Gesamtvolumen
12.1.2.1 bis 100 ml 11,-
12.1.2.2 über 1 00 ml bis 500 ml 13,-
12.1.2.3 über 500 ml 16,-
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 30 Stück
12.1.2.4 bis 100 ml 6,30
12.1.2.5 über 100 ml 9,70
Vollpipetten (einschließlich KI. A und AS), bei einem Volumen
12.2.1.1 bis 0,5 ml 1,50
12.2.1.2 über 0,5 ml bis 10 ml 2,50
12.2.1.3 über 10 ml bis 50 ml 3,-
12.2.1.4 über 50 ml 4,60
bei Vorlage von mindestens 250 Stück
12.2.2.1 bis 0,5 ml 0,80
12.2.2.2 über 0,5 ml bis 1 0 ml 1,60
bei Vorlage von mindestens 1 000 Stück
12.2.2.3 bis 0,5 ml 0,63
bei Vorlage von mindestens 50 Stück
12.2.2.4 über 10 ml bis 50 ml 2,50
12.2.2.5 über 50 ml bis 250 ml 3,-
12.2.2.6 Vollpipetten mit mehr als einer Marke, je weitere Marke oder weiteres
Volumen 0,80
Büretten sowie Büretten der KI. A und AS (einschl. Büretten mit selbst-
tätiger Nullpunkteinstellung), Meßröhren und Meßpipetten (einschl. Meß-
pipetten der KI. A und AS sowie Büretten und Meßröhren für Gase) bei
Prüfung an 3 Punkten, mit einem Volumen
12.3.1.1 bis 0,5 ml 3,-
12.3.1.2 über 0,5 ml bis 50 ml 9,40
12.3.1.3 über 50 ml 13,-
bei Vorlage von mindestens 250 Meßpipetten
12.3.1.4 bis 0,5 ml 2,50
12.3.1.5 über 0,5 ml bis 50 ml 6,10
bei Vorlage von mindestens 500 Meßpipetten
12.3.1.6 bis 0,5 ml 1,60
12.3.1.7 über 0,5 ml bis 50 ml 4,60
Büretten und Meßröhren bei Vorlage von mindestens 30 Stück
12.3.1.8 über 0,5 ml bis 50 ml 8,-
12.3.1.9 über 50 ml 9,70
12.3.2.1 bei Prüfung an mehr als 3 Punkten, je weiterer Prüfpunkt 3,-
12.3.3.1 Mikroazotometer 19,-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 817
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
12.4.1.1 Ausstellung eines Eichscheins mit Fehlerverzeichnis, auf Antrag für eine
Marke oder ein Volumen 14,-
12.4.1.2 für jede weitere Marke oder jedes weitere Volumen (auch bei gemeinsamen
Eichscheinen für mehrere Meßgeräte) 2,30
Anmerkung:
Blutmischpipetten s. unter Schlüsselzahl 15.8.1
13. Dichtemeßgeräte, Alkoholometer, Sacharimeter
Pyknometer
13.1.1.1 ohne Thermometer 29,-
13.1.2.1 Zusätzliche Prüfung von Skalen an Pyknometern, je Skala 3,30
13.1.3.1 Aufbringen der Inhaltsbezeichnung, der Korrektur oder der Hilfswerte
(Wasserwert, Leergewicht) 8,-
Ausstellung eines Eichscheins mit Fehlerverzeichnis für ein Pyknometer
13.1.4.1 ohne Thermometer 11,-
13.1.4.2 mit Thermometer 21,-
13.1.4.3 für zusätzliche Prüfung von Skalen (auch bei gemeinsamen Eichscheinen
für mehrere Meßgeräte) sowie für das Aufbringen der Inhaltsbezeichnung,
der Korrektur oder der Hilfswerte (Wasserwert, Leergewicht), je 5,70
Die nachfolgenden Gebühren für Aräometer erstrecken sich auf Aräometer
zur Bestimmung der Dichte (Dichtearäometer), zur Bestimmung des Alko-
holgehalts (Alkoholmeter) und zur Bestimmung des Massengehalts an
Sacharose (Sacharimeter) - jeweils ohne Thermometer, sofern nicht
anders vermerkt.
Aräometer mit einer Bezugstemperatur von 15 °C oder 20 °C und mit einem
Skalenwert nicht kleiner als 0,5 kg/m 3 oder 0,2 %
13.2.1.1 Prüfung an 3 Prüfpunkten 8,-
13.2.1.2 bei Vorlage von mindestens 20 Stück 4,60
Aräometer mit einer Bezugstemperatur von 15 °C oder 20 °C und mit einem
Skalenwert nicht kleiner als 0,5 kg/m 3 oder 0,2 %, deren aräometrische
Skala jedoch länger als 110 mm ist oder mehr als 60 Teilstriche hat
13.2.1.3 Prüfung an 5 Prüfpunkten 11,-
13.2.1.4 bei Vorlage von mindestens 20 Stück 8,-
Aräometer mit einer Bezugstemperatur von 15 °C oder 20 °C und mit einem
Skalenwert kleiner als 0,5 kg/m 3 oder 0,2 %
13.2.2.1 Prüfung an 3 Prüfpunkten 13,-
13.2.2.2 bei Vorlage von mindestens 10 Stück 8,-
Aräometer mit einer Bezugstemperatur von 15 °C oder 20 °C mit einem
Skalenwert kleiner als 0,5 kg/m 3 oder 0,2 %, deren aräometrische Skala
jedoch länger als 11 0 mm ist oder mehr als 60 Teilstriche hat
13.2.2.3 Prüfung an 5 Prüfpunkten 16,-
13.2.2.4 bei Vorlage von mindestens 10 Stück 11,-
Aräometer mit einem Skalenwert nicht kleiner als 0,5 kg/m 3 , jedoch mit
einer Bezugstemperatur über 20 °C,
13.2.3.1 Prüfung an 3 Prüfpunkten 16,-
13.2.3.2 bei Vorlage von mindestens 10 Stück 11,-
Aräometer mit einem Skalenwert nicht kleiner als 0,5 kg/m3, jedoch mit
einer Bezugstemperatur über 20 °c und mit einer aräometrischen Skala,
die länger als 11 0 mm ist oder mehr als 60 Teilstriche hat
13.2.3.3 Prüfung an 5 Prüfpunkten 24,-
13.2.3.4 bei Vorlage von mindestens 10 Stück 16,-
818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
Gegenstand
zahl DM
13.2.3.5 Aräometer mit einem Skalenwert kleiner als 0,5 kg/m 3 , jedoch mit einer
Bezugstemperatur über 20 °C nach Arbeitsaufwand
13.2.4.1 Zusatzgebühr für jeden zusätzlichen Prüfpunkt eines Aräometers 4,60
13.2.4.2 Zuschlag für Aräometer, bei deren Prüfung von Prüf- auf Gebrauchsflüssig-
keiten umgerechnet werden muß oder bei deren Prüfung von der Ablesung ·
im Flüssigkeitsspiegel auf Ablesung am obersten Wulstrand umgerechnet
werden muß, je Umrechnungsart 4,60
13.2.4.3 ab 10 Aräometer, Gesamtzuschlag
je Umrechnungsart 46,-
Anmerkung:
Prüfung des Thermometers eines Aräometers oder Pyknometers, soweit
dieses nicht bereits in der Prüfgebühr enthalten ist, Gebühr nach den
Schlüsselzahlen 14.1.1.1 bis 14.1.9.4
Ausstellung eines Eichscheins mit Fehlerverzeichnis für ein Aräometer
geprüft an 3 Prüfpunkten
13.2.5.1 ohne Thermometer 11,-
13.2.5.2 mit Thermometer 21,-
geprüft an 5 Prüfpunkten
13.2.5.3 ohne Thermometer 17.-
13.2.5.4 mit Thermometer 30,-
13.2.5.5 für jeden zusätzlichen Prüfpunkt (auch bei gemeinsamen Eichscheinen für
mehrere Meßgeräte) · 5,70
Zuschlag für Aräometer
13.2.5.6 bei deren Prüfung von Prüf- auf Gebrauchsflüssigkeit umgerechnet werden
muß, je Aräometer 8,10
13.2.5.7 bei deren Prüfung von der Ablesung im Flüssigkeitsspiegel auf Ablesung
am oberen Wulstrand umgerechnet werden muß, je Aräometer 8,10
Hydrostatische Waagen zur Bestimmung der Dichte von Flüssigkeiten,
Prüfung der Waagen und Gewichte, mit Ausnahme der Feingewichtssätze
13.3.1.1 Hydrostatische Spezialwaage nach Mohr-Westphal 63,-
13.3.1.2 Fein- oder Präzisionswaagen Gebühr nach
09.5.1.1 bis 09.7.3.1
13.3.2.1 Senkkörpereinrichtung 19,-
Dazu gehörende Feingewichte sind nach Abschnitt 8 zu berechnen.
Ausstellung eines Eichscheins mit Fehlerverzeichnis
13.3.3.1 für die hydrostatische Waage 55,-
13.3.3.2 für eine Senkkörpereinrichtung 13,-
Eichscheine für Feingewichte sind nach Abschnitt 8 zu berechnen.
13.3.4.1 Thermometer einer hydrostatischen Waage Gebühr nach
14.1.1.1 bis 14.1.9.4
13.4.1.1 Tauchkörper (Dichtekugel) 71,-
13.5.1.1 Anbringen von fehlenden Markierungen, je Strichmarke 0,80
14. Temperaturmeßgeräte
(mit Ausnahme der medizinischen Thermometer und Temperatur-
meßeinrichtungen für Lagerbehälter und Rohrleitungen)
Thermometer nach den Schlüsselzahlen 14.1.1.1 bis 14.1.9.4 sind Flüssig-
keitsglas-, Feder-, Bimetall- (BiMT) und elektrische Thermometer (ET) mit
festangeschlossenen Temperaturfühlern, soweit sie nicht unter den weite-
ren Schlüsselzahlen getrennt aufgeführt sind.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 819
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
Gebühren für ET je Meßbereich. Für die Gebührenerhebung bei Flüssig-
keitsglasthermometern wird derjenige Temperaturbereich zugrunde
gelegt, der den Anfangswert und den Endwert der Hauptskale ein-
schließlich etwaiger Hilfstßilungen enthält.
Trifft dieses für mehrere der angeführten Temperaturbereiche zu, so wird
die niedrigste der möglichen Gebühren innerhalb der Staffeln für volle oder
ermäßigte Gebühren erhoben.
Thermometer mit einem Skalenwert von 1 °C bis 5 °C innerhalb des
Temperaturbereichs
14.1.1 .1 von -110 °C bis+ 60 °C 55,-
14.1.1.2 von - 80 °C bis + 110 °C 39,-
14.1.1.3 von - 58 °C bis + 21 0 °C 18,-
14.1.1.4 von - 58 °C bis+ 410 °C 31,-
14.1.1.5 von - 58 °C bis+ 610 °C 63,-
14.1.1.6 von - 210 °C bis+ 1 010 °C nach Arbeitsaufwand
bei Vorlage von mindestens 30 Stück
14.1.2.1 von - 110 °C bis + 60°C 41,-
14.1.2.2 von - 80 °C bis + 110 °C 30,-
14.1.2.3 von - 58 °C bis+ 210 °C 15,-
14.1.2.4 von - 58 °C bis +410 °C 23,-
14.1.2.5 von - 58 °C bis +610 °C 45,-
bei Vorlage von mindestens 100 Stück
14.1.2.6 von - 58 °C bis+ 210 °C 11,-
14.1.2.7 von - 58 °C bis + 41 0 °C 18,-
14.1.2.8 von - 58 °C bis+ 610 °C 36,-
Thermometer mit einem Skalenwert von 0,5 °C innerhalb des Temperatur-
bereichs
14.1.3.1 von - 110 °C bis + 60 °C 63,-
14.1.3.2 von - 58 °C bis+ 110 °C 28,-
14.1.3.3 von - 58 °C bis+ 210 °C 31,-
14.1.3.4 von - 58 °C bis + 41 0 °C 39,-
bei Vorlage von mindestens 30 Stück
14.1.4.1 von - 11 0 °C bis + 60 °C 47,-
14.1.4.2 von - 58 °C bis + 11 0 °C 17,-
14.1.4.3 von - 58 °C bis+ 210 °C 23,-
14.1.4.4 von - 58 °C bis +410 °C 29,-
Thermometer mit einem Skalenwert von 0,2 °C bei einer Prüfbereichs-
spanne
Anmerkung:
Prüfbereichsspanne ist die Spanne zwischen unterstem und oberstem
geprüften Punkt.
14.1.5.1 von 100 °C oder weniger 31,-
14.1.5.2 von mehr als 100 °C 47,-
bei Vorlage von mindestens 20 Stück
14.1.5.3 von 100 °C oder weniger 23,-
14.1.5.4 von mehr als 100 °C 39,-
bei Vorlage von mindestens 50 Stück
14.1.5.5. von 100 °C oder weniger 18,-
820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
Thermometer mit einem Skalenwert von 0, 1 °C bei einer Prüfbereichs-
spanne
14.1.6.1 von 50 °C oder weniger 31,-
14.1.6.2 von mehr als 50 °C bis 100 °c 47,-
14.1.6.3 von mehr als 100 °C 63,-
bei Vorlage von mindestens 20 Stück
14.1.6.4 von 50 "C oder weniger 29,-
14.1.6.5 von mehr als 50 "C bis 1 00 °C 39,-
14.1.6.6 von mehr als 1 00 °C 47,-
bei Vorlage von mindestens 50 Stück
14.1.6.7 von 50 °C oder weniger 23,-
14.1.6.8 von mehr als 50 °C bis 100 °C 31,-
Thermometer mit einem Skalenwert von 0,05 °C bei einer Prüfbereichs-
spanne
.14.1.7.1 von 25 °C oder weniger 31,-
14.1.7.2 von mehr als 25 °C 55,-
bei Vorlage von mindestens· 10 Stück
14.1.7.3 von 25 °C oder weniger 23,-
14.1.7.4 von mehr als 25 °C 44,-
14.1.8.1 Thermometer mit einem Skalenwert von 0,02 °c 51,-
14.1.8.2 bei Vorlage von mindestens 10 Stück 39,-
Thermometer mit einem Skalenwert von 0,01 °C bei einer Prüfbereichs-
spanne
14.1.9.1 von 5 °C oder weniger 39,-
14.1.9.2 von mehr als 5 °C 63,-
bei Vorlage von mindestens 10 Stück
14.1.9.3 von 5 °C oder weniger 31,-
14.1.9.4 von mehr als 5 °C 47,-
14.2.1.1 Werden Anzeigegeräte und Temperaturfühler von elektrischen Thermome-
tern, die den Schlüsselzahlen 14.1.1.1 bis 14.1 .9.4 entsprechen, getrennt
geprüft, so sind für die Temperaturfühler die vollen Gebühren entsprechend
den genannten Schlüsselzahlen zu berechnen. Die Fehlergrenzen der
Temperaturfühler entsprechen dabei denjenigen der in den Schlüssel-
zahlen 14.1.1.1 bis 14.1.9.4 genannten Thermometer. Sie sind dement-
sprechend den vorgenannten Skalenwerten zuzuordnen. Haben Tempera-
turfühler mehrere Fehlergrenzen, die bestimmten Temperaturbereichen
zugeordnet sind, so sind die Gebühren nach dem kleinsten Wert der Fehler-
grenzen und dem gesamten Meßbereich des Fühlers anzusetzen. Gebühr nach
14.1.1.1 bis 14.1.9.4
Gebühr für die Anzeigegeräte mit Teilungswerten von 0,5 °C und mehr
14.2.2.1 für den ersten Meßbereich 23,-
14.2.2.2 für jeden weiteren Meßbereich 12,-
bei Vorlage von mindestens 10 Geräten
14.2.2.3 für den ersten Meßbereich 17,-
14.2.2.4 für jeden weiteren Meßbereich 9,-
Gebühr für die Anzeigegeräte mit Teilungswerten unter 0,5 °C
14.2.2.5 für den ersten Meßbereich 37,-
14.2.2.6 für jeden weiteren Meßbereich 18,-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 821
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
bei Vorlage von mindestens 10 Geräten
14.2.2.7 für den ersten Meßbereich 28,-
14.2.2.8 für jeden weiteren Meßbereich 14,-
14.3.1.1 Beckmannthermometer 63,-
14.3.1.2 bei Vorlage von mindestens 50 Stück 55,-
14.3.2.1 Siedethermometer 55,--
14.3.3.1 Tiefseeumkippthermometer mit Hilfsthermometer 95,-
14.3.4.1 Andere Umkippthermometer nach Arbeitsaufwand
Anmerkung:
Bei Thermometern mit Nebenskalen (z. B. in mbar) sind für jede Skala die
vorstehenden Gebühren zu berechnen.
Zusatzgebühr für
14.4.1.1 jeden beantragten zusätzlichen *) Prüfpunkt
im Bereich von - 58 °C bis + 210 °C 6,30
14.4.1.2 unterhalb von - 58 °C bis - 110 °C oder
oberhalb von+210°Cbis+ 610°C 9,70
14.4.1.3 unterhalb von - 110 °C bis - 21 O °C oder
oberhalb von + 610 "C bis + 1 100 °C nach Arbeitsaufwand
14.4.2.1 jede Hilfsskale . 6,30
Teilweise eintauchend justierte Thermometer mit einer Eintauchtiefe
14.4.3.1 bis 30 cm 9, 70
14.4.4.1 von mehr als 30 cm und Winkelthermometer 18,-
14.4.5.1 Extremthermometer 8, 10
14.4.6.1 die Bestimmung der Abhängigkeit der Thermometeranzeige vom äußeren
und inneren Druck nach Arbeitsaufwand
14.4.6.2 die Druckprobe eines Tiefseeumkippthermometers mit geschlossenem
Schutzrohr 13,-
14.4.6.3 die Bestimmung der Druckabhängigkeit der Anzeige eines Tiefseeumkipp-
thermometers mit offenem Schutzrohr 63,-
Ausstellung eines Eichscheins mit Fehlerverzeichnis auf Antrag
für Thermometer, die geprüft werden ·
14.5.1.1 an 3 Prüfpunkten 9,70
14.5.1.2 an 4 oder mehr Prüfpunkten 13,-
bei Vorlage von mindestens 20 Stück
14.5.1.3 an 3 Prüfpunkten 8,30
14.5.1.4 an 4 oder mehr Prüfpunkten 11,-
14.5.2.1 Anbringen einer Strichmarke 0,80
14.5.2.2 Anbringen einer fehlenden Aufschrift 4,60
14.6.1.1 Platinrhodium (10% Rh)-Platin-Thermoelemente (PtRh-Pt-Thermoelemente)
der Genauigkeitsklasse 1 (KI. 1) im Temperaturbereich von 0 °C bis+ 1 100 °C 557,-
•> Mit der Eichgebühr abgegoltene Anzahl n der Prüfpunkte, jedoch mindestens 3 Prüfpunkte, bei Thermometern mit den Skalenwerten 0,01 °C bis 1 °C:
n = 1 + a (a _ Meßbereichsspanne )
100 )( Skalenwert
bei Thermometern mit den Skalenwerten 2 °C oder 5 °C:
n = 1 + b (b Meßbereichsspanne )
10D"C
Die Ausdrücke a und b werden auf ganze Zahlen gerundet. Bei Thermometern mit Hilfsskale gelten diese Festlegungen für die Hauptskale. Jede Hilfsskale wird an
1 Punkt geprüft.
822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand
DM
Sonstige Thermometer der KI. 1
14.6.2.1 Grundgebühr 222,-
14.6.2.2 Gebühr je Prüfpunkt *) 24,-
14.6.3.1 PtRh-Pt-Therrnoelemente der KI. 2 ohne Schutz.- oder Einsatzrohr und im
Temperaturbereich von O °C bis+ 1 300 °C 398,-
Sonstige Thermoelemente der KI. 2 und 3 ohne Schutz- oder Einsatzrohr
und Mantelthermoelemente der KI. 2 und 3
14.6.4.1 Grundgebühr 159,-
14.6.4.2 Gebühr je Prüfpunkt"') 20,-
Zusatzgebühr für ein Thermoelement, das zwecks Prüfung aus einem
Schutz- oder Einsatzrohr
14.6.5.1 ausgebaut werden kann 47,-
14.6.5.2 nicht ausgebaut werden kann 95,-
14.6.6.1 Zusatzgebühr für ein Thermoelement mit Ausgleichsleitung 55,-
14.6.7.1 Ausstellung eines Eichscheins für PtRh-Pt-Thermoelemente mit· Angabe
des Prüfergebnisses von 100 °C zu 100 °C auf Antrag 24,-
Ausstellung eines Eichscheins für sonstige Thermoelemente mit Angabe
des Prüfergebnisses auf Antrag
14.6.8.1 Grundgebühr 8,10
14.6.8.2 Gebühr je Prüfpunkt 3,30
Thermometer zum Einbau in Kühleinrichtungen
14.7.1.1 Flüssigkeitsglas-, Bimetall-, Feder- und Elektrothermometer 20,-
14.7.1.2 bei Vorlage von mindestens 100 Stück 13,-
14.7.1.3 bei Vorlage von mindestens 300 Stück 8,-
14.7.1.4 In Eichabfertigungsstellen bei Vorlage von mindestens 400 Stück nach Arbeitsaufwand
Zusatzgebühr für
14.7.1.5 Thermometer mit einer einzigen von 20 °C abweichenden Bezugstempe-
ratur 2,30
14.7.1.6 Thermometer mit einem Bezugstemperaturbereich 4,60
14.7.1.7 Thermometer, die in Luft geprüft werden müssen 3,50
Anmerkung:
Die Zusatzgebühren nach den Schlüsselzahlen 14.7.1.5 bis 14.7.1.7
werden bei Berechnung nach Schlüsselzahl 14.7 .1.4 nicht erhoben.
14.7.2.1 Thermometer nach der Schlüsselzahl 14.7.1.1
am Gebrauchsort 32,-
14.7.2.2 vom 2. Stück ab 18,-
Werden Anzeigegeräte und Temperaturfühler von Elektrothermometern
zum Einbau in Kühleinrichtungen entsprechend den Schlüsselzahlen
14. 7 .1 .1 bis 14. 7 .2.2 getrennt geprüft, so sind zu berechnen für die
14.7.3.1 Temperaturfühler die vollen Gebühren entsprechend den genannten
Schlüsselzahlen Gebühr nach
14.7.1.1 bis 14.7.2.2
14.7.3.2 Anzeigegeräte Gebühr nach
14.2.2.1 bis 14.2.2.8
14.7.4.1 Thermometer nach der Schlüsselzahl 14.7 .1.1 am Gebrauchsort bei einer
Gebrauchstemperatur (vereinfachte Prüfung) 20,-
14.7.4.2 vom 2. Stück ab 9,20
14.7.5.1 Fernthermometer in Kühlfahrzeugen und Kühlräumen sowie Temperatur-
meßanlagen mit mehreren Temperaturfühlern oder -anzeigen nach Arbeitsaufwand
•) Außer bei PtRh-Pt-Thermoelementen erfolgt die Prüfung innerhalb des Verwendungsbereichs bei Thermoelementen der KI. 1 von 50 °C zu 50 °C, bei Thermoelementen
der KI 2 und 3 von 100 "C zu 100 "C, mindestens jedoch an 3 Prüfpunkten. Weitere Prüfpunkte können beantragt werden.
'
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 823
Schlüssel- Gebührenbetrag
Gegenstand
zahl DM
15. Meßgeräte für die Heilkunde
Waagen der Genauigkeitsklasse('iu) am Gebrauchsort, z. B. Personen-,
Betten-, Inkubator-, Säuglings:-acrer Krankenstuhlwaagen, für eine
Höchstbelastung (Max + T)
15.1.1.1 bis 25 kg 35,-
15.1.1.2 über 25 kg bis 200 kg 67,-
15.1.1.3 über 200 kg 110,-
In der Amtsstelle oder vom 2. Stück ab in einem Raum des Gebrauchsorts
15.1.1.4 bis 25 kg 14,-
15.1.1.5 über 25 kg bis 200 kg 21,-
15.1.1.6 über 200 kg 55,-
Personen- oder Säuglingswaagen vom 16. Stück ab in der Amtsstelle
15.1.2.1 bis 25 kg 6,90
15.1.2.2 über 25 kg bis 200 kg 17,-
15.1.2.3 über 200 kg 32,-
15.1.3.1 Federwaagen als Handzugfederwaagen zur Feststellung des Geburts-
gewichts 4,60
Medizinische Quecksilber-Glasthermometer
Thermometer mit Maximumeinrichtung und einer Prüfbereichsspanne
(Spanne zwischen unterstem und oberstem geprüften Punkt) von
15.2.1.1 10 °C oder weniger 0,80
15.2.1.2 mehr als 10 °C 1,40
vom 71 . Stück ab
15.2.1.3 10 °C oder weniger 0,41
15.2.1.4 mehr als 10 °C 0,79
bei Vorlage von mindestens 3 000 Stück
15.2.1 .5 10 °C oder weniger 0,39
15.2.2.1 Thermometer ohne Maximumeinrichtung 4,60
Medizinische Elektrothermometer (MET)
Am Gebrauchsort
15.3.1.1 MET mit fest angeschlossenem Temperaturfühler
(je Meßbereich) 46,-
15.3.1.2 vom 3. Stück ab 35,-
15.3.1.3 vom 11. Stück ab 23,-
In der Amtsstelle
15.3.1.4 MET mit fest angeschlossenem Temperaturfühler
(je Meßbereich) 29,-
15.3.1 .5 vom 3. Stück ab 21,-
15.3.1 .6 vom 11 . Stück ab 14,-
15.3.1.7 vom 51. Stück ab 10,-
15.3.1.8 bei Vorlage von mindestens 200 Stück nach Arbeitsaufwand
Am Gebrauchsort
15.3.2.1 Anzeigegeräte von MET ohne Temperaturfühler
(je Meßbereich) 40,-
15.3.2.2 vom 3. Stück ab 23,-
15.3.2.3 vom 11 . Stück ab 15,-
824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
In der Amtsstelle
15.3.2.4 Anzeigegeräte von MET ohne Temperaturfühler
(je Meßbereich) 23,-
15.3.2.5 vom 3. Stück ab 15,-
15.3.2.6 vom 11 . Stück ab 12,-
15.3.2.7 vom 51 . Stück ab 8,10
15.3.2.8 bei Vorlage von mindestens 200 Stück nach Arbeitsaufwand
15.3.3.1 Temperaturfühler für MET am Gebrauchsort 40,-
15.3.3.2 Temperaturfühler für MET in Amtsstellen 29,-
15.3.3.3 vom 3. Stück ab 21,-
15.3.3.4 vom 11 . Stück ab 15,-
15.3.3.5 vom 101. Stück ab 7,50
15.3.3.6 bei Vorlage von mindestens 500 Stück nach Arbeitsaufwand
Zusatzgebühr für MET für
15.3.4.1 Zusatzeinrichtungen (weitere Anzeigen, Drucker, Schreiber, Ausgänge) nach Arbeitsaufwand
15.3.4.2 zusätzliche Prüfpunkte 3,50
15.3.4.3 mehrere Eingänge nach Arbeitsaufwand
15.4.1.1 Medizinische Spritzen jeder Größe 2,50
15.5.1.1 Blutdruckmeßgeräte in der Amtsstelle 16,-
15.5.1.2 vom 11 . Stück ab 8,60
15.5.1.3 vom 101. Stück ab 6,70
15.5.1.4 bei Vorlage von mindestens 1 000 Stück und Gestellung von Arbeitshilfe 5,20
15.5.2.1 Blutdruckmeßgeräte am Gebrauchsort 41,-
15.5.2.2 vom 2. Stück ab 21,-
Zusatzgebühr für
15.5.3.1 mit Mikrophon ausgerüstete Blutdruckmeßgeräte 2,30
15.5.3.2 mit Schreiber oder Drucker ausgerüstete Blutdruckmeßgeräte 5,80
Zellenzählkammern
15.6.1.1 Grundplatten 11·,-
15.6.1.2 bei Vorlage von mindestens 50 Grundplatten 9,70
15.6.1.3 bei Vorlage von mindestens 50 Grundplatten gleicher Art 8,50
15.6.2.1 Deckplättchen 1,40
15.6.2.2 bei statistischer Prüfung nach Arbeitsaufwand
Meßgeräte zur Bestimmung des Augeninnendruckes (Tonometer)
15.7.1.1 mechanische und mechanisch-elektrische lmpressionstonometer 69,-
15.7.1.2 vom 11 . Stück ab 46,-
15.7.1.3 Zusatzgebühr für jeden weiteren Meßkopf eines vorgelegten mechanisch
oder mechanisch-elektrischen Tonometers 44,-
15.7.2.1 mechanisch-optische Applanationstonometer 83,-
15.7.2.2 vom 11. Stück ab 52,-
15.7.2.3 Zusatzgebühr für jeden weiteren Meßkörper 3,30
15.7.3.1 Statistische Prüfung zur Grenzwertbestimmung dienender Kunststoff-
kappen (Tips) für Druckkörper der Tonometer nach Arbeitsaufwand
15.7.4.1 Sonstige Meßgeräte zur Bestimmung des Augeninnendruckes nach Arbeitsaufwand
· 15.8.1.1 Blutmischpipetten 2,50
15.8.1.2 bei Vorlage von mindestens 500 Stück 1,60
15.8.1.3 bei Vorlage von mindestens 2 000 Stück 1,40
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 825
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
15.8.2.1 Blutsenkungsrohre 1,80
15.8.2.2 bei Vorlage von mindestens 500 Stück 0,80
15.9.1.1 Anbringen fehlender Markierungen, je Strichmarke 0,80
16. Druckmeßgeräte mit Ausnahme der
Blutdruck- und Reifenluftdruckmeßgeräte
Überdruckmeßgeräte (Federmanometer) der Klassen 4,0 oder 2,5 oder 1,6
für die Bezugstemperatur 20 °C
Anzeigegeräte mit einem Gehäusedurchmesser bis 100 mm und mit einem
Skalenendwert
16.1.1.1 bis 25 bar 17,-
16.1.1.2 über 25 bar bis 400 bar 29,-
16.1.1.3 über 400 bar 81,-
vom 8. Stück ab
16.1.1.4 bis 25 bar 10,-
16.1.1.5 über 25 bar bis 400 bar _14,-
Schreibgeräte oder Anzeigegeräte mit einem Gehäusedurchmesser über
100 mm und einem Skalenendwert
16.1.2.1 bis 25 bar 29,-
16.1.2.2 über 25 bar bis 400 bar 52,-
16.1.2.3 über 400 bar 98,-
vom 8. Stück ab
16.1.2.4 bis 25 bar 16,-
16.1.2.5 über 25 bar bis 400 bar 33,-
Überdruckmeßgeräte (Federmanometer) der Klassen 1,0 oder 0,6 für die
Bezugstemperatur 20 °C, Schreibgeräte oder Anzeigegeräte
mit einem Meßwerk und mit einem Skalenendwert
16.1.3.1 bis 25 bar 46,-
16.1.3.2 über 25 bar bis 400 bar 58,-
16.1.3.3 über 400 bar 104,-
vom 6. Stück ab
16.1.3.4 bis 25 bar 23,-
16.1.3.5 über 25 bar bis 400 bar 29,-
In Eichabfertigungsstellen bei Vorlage von mindestens 200 Stück
16.1.3.6 bis 25 bar 5,80
16.1.3.7 über 25 bar bis 400 bar 7,50
mit zwei Meßwerken oder mit mehrfachem Zeigerumlauf und mit einem
Skalenendwert
16.1.4.1 bis 25 bar 58,-
16.1.4.2 über 25 bar bis 400 bar 71,-
16.1.4.3 über 400 bar 138,-
vom 6. Stück ab
16.1.4.4 bis 25 bar 29,-
16.1.4.5 über 25 bar bis 400 bar 36,-
In Eichabfertigungsstellen bei Vorlage von mindestens 200 Stück
16.1.4.6 bis 25 bar 8,10
16.1.4.7 über 25 bar bis 400 bar 10,-
826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
Überdruck meßgeräte (Federmanometer) der Klassen 0,3 oder 0,2 oder 0, 1
für die Bezugstemperatur 20 °C
mit einem Meßwerk und mit einem Skalenendwert
16.1.5.1 bis 25 bar 86,-
16.1.5.2 über 25 bar bis 400 bar 115,-
16.1.5.3 über 400 bar 161,-
mit zwei Meßwerken oder mit mehrfachem Zeigerumlauf und einem Skalen-
endwert
16.1.6.1 bis 25 bar 115,-
16.1.6.2 über 25 bar bis 400 bar 150,-
16.1.6.3 über 400 bar 196,-
Antragsgemäße Prüfung von Überdruckmeßgeräten an zusätzlichen Prüf-
punkten, je Prüfpunkt
16.1.7.1 bei einer Grundgebühr bis 100 DM 8,10
16.1.7.2 bei einer Grundgebühr über 100 DM 16,-
16.1.8.1 Prüfung von Überdruckmeßgeräten für eine andere Bezugstemperatur als
20°c nach Arbeitsaufwand
Zusatzeinrichtungen an Überdruckmeßgeräten
Anzeigegeräte mit zusätzlicher Schreibeinrichtung
16.1.9.1 bei einer Grundgebühr bis 100 DM 40,-
16.1.9.2 bei einer Grundgebühr über 100 DM 79,-
16.1.9.3 Maximal- oder Minimaldruckanzeige 20,-
16.1.9.4 Fernmessung 24,-
16.1.9.5 Fern- oder Grenzwertmeldung 16,-
Überdruckmeßgeräte mit negativen Zahlenwerten (Federvakuummeter)
16.2.1.1 Klassen 4,0 oder 2,5 oder 1 ,6 23,-
16.2.1.2 Klassen 1 ,0 oder 0,6 69,-
16.2.1.3 Klassen 0,3 oder 0,2 oder 0, 1 115,-
Überdruckmeßgeräte mit positiven und negativen Zahlenwerten (Feder-
manovakuummeter)
16.2.2.1 Klassen 4,0 oder 2,5 oder 1 ,6 41,-
16.2.2.2 Klassen 1 ,0 oder 0,6 124,--a..
16.2.2.3 Klassen 0,3 oder 0,2 oder 0, 1 207,-
16.3.1.1 Quecksi Iberbarometer 288,-
16.3.1.2 Aneroidbarometer 173,-
16.4.1.1 andere Druckmeßgeräte nach Arbeitsaufwand
16.5.1.1 Kolbenmanometer einschl. Gewichtssatz bis zu 10 Plattengewichten und
eines Kolbens 476,-
16.5.1.2 zusätzlicher Kolben 191,-
16.5.1.3 zusätzliches Plattengewicht, je Gewichtsplatte 9,70
17. Meßgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen
17.1.1.1 Butyrometer für Milch 2,50
17.1.1.2 Butyrometer für Rahm, Käse oder Trockenmilch 3,30
17.1.2.1 Vollpipetten für Milch, Rahm oder Amylalkohol 2,-
17.1.3.1 Meßhähne und selbsttätige Pipetten für Milch oder Amylalkohol 3,30
17.1.4.1 Pipettiergeräte zur reihenmäßigen Abmessung von Milch oder Amylalkohol 48,-
17.1.4.2 Vorprüfung der Pipetten für Pipettiergeräte, je Pipette 2,50
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 827
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
Pipetten als Geräte zur butyrometrischen Fettbestimmung und Vollpipetten
17.1.5.1 bis 0,5 ml 1,80
17 .1 .5.2 über 0,5 ml bis 50 ml 3,30
1 7 .1 .5.3 über 50 ml bis 250 ml 4,60
17 .1 .5.4 über 250 ml 6,30
17.1.5.5 Vollpipetten mit mehr als einer Marke, je weitere Marke oder weiteres
Volumen 0,80
1 7 .1 .6.1 Dichtearäometer für Milch, Mager- oder Buttermilch Gebühr nach
13.2.1 .1 bis 13.2.4.3
17.1.7.1 Meßspritzen für Milch oder Rahm 3,30
17 .2.1.1 Ausstellung eines Eichscheins mit Fehlerverzeichnis auf Antrag, für eine
Marke oder ein Volumen 14,-
17 .2.1.2 für jede weitere Marke oder jedes weitere Volumen (auch bei gemeinsamen
Eichscheinen für mehrere Meßgeräte) 2,30
18. Meßgeräte im Straßenverkehr
18.1.1.1 Wegstreckenzähler mit Meßrad oder Meßraupe 29,-
18.2.1.1 Wegstreckenzähler an Kraftfahrzeugen 35,-
18.2.2.1 Fahrpreisanzeiger an Kraftdroschken 48,-
18.2.3.1 Geschwindigkeitsmesser an Kraftfahrzeugen 48,-
18.2.4.1 Fahrtschreiber an Kraftfahrzeugen 92,-
18.2.5.1 Wegdrehzahlfeststeller 32,-
Radlastmesser
18.3.1.1 für Einzelradlast 81,-
18.3.1.2 für paarweise Radlast 115,-
18.3.2.1 Bremsverzögerungsmeßgeräte 40,-
18.3.3.1 Bremsprüfstände nach Arbeitsaufwand
18.3.4.1 Meßgeräte zur Bestimmung der Motordrehfrequenzen 40,00
18.3.5.1 Meßgeräte zur Bestimmung der Geschwindigkeit vorbeifahrender Fahr-
zeuge (Stoppuhren: siehe Schlüsselzahl 19.1.1.1) 285,-
18.4.1.1 Reifenluftdruckmeßgeräte 20,-
18.4.1.2 in der Eichabfertigungsstelle bei Vorlage von mindestens 50 Stück 5,80
18.4.2.1 Reifenluftdruckautomaten 63,-
18.4.2.2 vom 6. Stück ab 45,-
18.5.1.1 Meßgeräte zur Ermittlung des CO-Gehalts der Abgase von Kraftfahrzeugen 63,-
18.5.1.2 vom 3. Stück ab 36,-
18.5.1.3 vom 31. Stück ab 24,-
18.5.1.4 bei Eichung in der Amtsstelle 48,-
18.5.1.5 vom 3. Stück ab 29,-
18.5.1.6 vom 31 . Stück ab 20,-
18.6.1.1 Erneuerung der Stempelung an den Verbindungsstellen der biegsamen
Welle mit Antrieb, dem Impulsgeber oder mit dem Übersetzungsgetriebe
sowie an der Anschlußleitung der Stromversorgung bei Fahrpreisanzeigern
mit elektrischem Antrieb des Uhrwerks oder des Schaltwerks, je Stempel-
stelle 4,60
19. Zeitzähler
19.1.1.1 Handstoppuhren - 24,-
19.1.1.2 Stoppuhren mit elektromagnetischer Betätigungseinrichtung 32,-
19.1.2.1 andere Zeitmeßgeräte nach Arbeitsaufwand
828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
Gegenstand
zahl DM
20. Meßgeräte für Elektrizität
20.1.1.1 Gleichstrom-Amperestunden-, Gleichstrom-Wattstunden- und Elektrolyt-
zähler nach Arbeitsaufwand
20.2.1.1 Einphasenwechselstromzähler (für Wirk- oder Blindverbrauch) 13,-
20.2.1.2 bei Vorlage von mindestens 30 Stück 8,30
Mehrphasenwechselstromzähler (für Wirk-, Blind- oder Scheinverbrauch)
bis 1 kV Nennspannung und einem Nenn- oder Grenzstrom
20.2.2.1 bis 100 A 20,-
20.2.2.2 über 100 A 24,-
bei Vorlage von mindestens 30 Stück
20.2.2.3 bis 100 A 13,-
20.2.2.4 über 100 A 20,-
bei Vorlage von mindestens· 100 Stück
20.2.2.5 bis 100A 11,-
20.2.2.6 über 100 A 14,-
bei Vorlage von mindestens 1 000 Stück
20.2.2.7 bis 100A 9,60
Anmerkung:
Bei Elektrizitätszählergruppen, die aus mehreren in ein gemeinsames
Gehäuse eingebauten, vollständigen Einzelzählern bestehen, ist die
Gebühr für jeden Einzelzähler zu berechnen. Bei Elektrizitätszählern mit
Primärzählwerk richtet sich die Gebühr nach den sekundären Nenngrößen.
Meßwandlerzähler
20.3.1.1 Einphasenzähler 20,-
20.3.1.2 Mehrphasenzähler 29,-
Zusatzeinrichtungen an Elektrizitätszählern
20.4.1.1 Zusatzeinrichtung für die Anzeige der. Höchstleistung (Maximum-Zähler)
oder für die Anzeige des Überverbrauchs (Überverbrauchs- oder Spitzen-
zähler) oder für Zwei- und Mehrtarife (je zusätzliche Tarifeinrichtung) 9,70
20.4.1.2 Prüfung jedes zusätzlichen Prüfpunktes 3,30
Stromwandler für eine höchste dauernd zulässige Betriebsspannung bis
3,6 kV und primäre Nennstromstärken
20.5.1.1 bis 500A 40,-
20.5.1.2 · über 500 A bis 1 000 A 58,-
20.5.1.3 über 1 kA bis 3 kA 112,-
20.5.1.4 über 3 kA bis 6 kA 285,--,-
20.5.1.5 über 6 kA bis 10kA 476,-
20.5.1.6 über 10kA 794,-
Anmerkung:
Die Gebühren gelten für die Richtigkeitsprüfung bei vorgeschriebenen
Prüfpunkten. Bei Stromwandlern ist die Gebühr nach der höchsten Prüf-
stromstärke zu bemessen.
Zusatzgebühr für Stromwandler für eine höchste dauernd zulässige
Betriebsspannung
20.5.2.1 über 3,6 kV bis 36 kV 40,-
20.5.2.2 über 36 kV bis 1 25 kV 95,-
20.5.2.3 über 1 25 kV bis 250 kV 239,-
20.5.2.4 über 250 kV 635,-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 829
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand . DM
Zusatzgebühr für weitere Prüfpunkte bei anderen Nennübersetzungen,
mehreren Meßkernen u. ä., je Prüfpunkt bei einer höchsten primären Nenn-
stromstärke
20.5.3.1 bis 500 A 5,80
20.5.3.2 über 500 A bis 1 000 A 6,90
20.5.3.3 über 1 kA bis 3kA 14,-
20.5.3.4 über 3kA 32,-
Wicklungsprüfung an Stromwandlern für eine höchste dauernd zulässige
Betriebsspannung
20.5.4.1 über 3,6 kV bis 36 kV 79,-
20.5.4.2 über 36 kV bis 1 25 kV 127,-
20.5.4.3 über 1 25 kV bis 250 kV 239,-
20.5.4.4 über 250 kV 476,-
Einphasenspannungswandler mit primären Nennspannungen
20.6.1.1 bis 3 kV 40,-
20.6.1.2 über 3 kV bis 30 kV 127,-
20.6.1.3 über 30 kV bis 110 kV 239,-
20.6.1.4 über 100 kV bis 220 kV 476,-
20.6.1.5 über 220 kV 1 110,-
Kapazitive Spannungswandler mit primären Nennspannungen
20.6.2.1 bis 220 kV 952,-
20.6.2.2 über 220 kV 1 590,-
Anmerkung:
Die Gebühren gelten für die Richtigkeitsprüfung bei 4 Prüfpunkten. Bei ein-
polig isolierten Spannungswandlern ist die verkettete Spannung zugrunde
zu legen.
Zusatzgebühr für weitere Prüfpunkte bei anderen Nennübersetzungen,
weiteren Meßwicklungen u. ä., je Prüfpunkt bei primären Nennspannungen
20.6.3.1 bis 3 kV 8,10
20.6.3.2 über 3 kV bis 110 kV 32,-
20.6.3.3 über 110 kV 79,-
Wicklungs- und Windungsprüfung an Spannungswandlern für eine
höchste dauernd zulässige Betriebsspannung
20.6.4.1 bis 3,6 kV 16,-
20.6.4.2 über 3,6 kV bis 36 kV 32,-
20.6.4.3 über 36 kV bis 125 kV 79,-
20.6.4.4 über 125 kV bis 250 kV 159,-
20.6.4.5 über 250 kV 317,-
Anmerkung:
Bei Mehrphasen-Strom- und Spannungswandlern sind die Gebühren je
Phase zu berechnen.
Bei kombinierten Strom- und Spannungswandlern sind die Gebühren nach
den Schlüsselzahlen 20.5.1.1 bis 20.5.1 .6, 20.5.2.1 bis 20.5.3.4, 20.6.1 .1
bis 20.6.1 .5 und 20.6.3.1 bis 20.6.3.3 zu berechnen. Für die Prüfung der
Isolierung dieser Wandler gilt 20.6.4.1 bis 20.6.4.5.
20.7.1.1 Ausstellung eines Eich- oder Beglaubigungsscheins mit Fehlerverzeichnis,
je Kern, Wicklung oder Anzapfung 12,-
höchstens jedoch 24,-
830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand
DM
21. Schallpegelmeßgeräte
Präzisionsschallpegelmesser nach Eichordnung Anlage 21 (EO 21 ),
Abschnitt 1
21.1.1.1 Volle Gebühr 414,-
21.1.1.2 Ermäßigte Gebühr bei Geräten ohne dynamische Gesamteigenschaften
,,langsam" 345,-
21.1.1.3 Zusätzliche Gebühr für Geräte mit angebauter Drehzahlmeßeinrichtung 58,-
21.1.2.1 Präzisions-lmpulsschallpegelmesser 690,-
21.1.3.1 Ausstellung eines Eichscheins mit Fehlerverzeichnis 21,-
21.1.4.1 Präzisions-Schallpegelmesser mit Meßmöglichkeiten, die über die der
Geräte nach den Schlüsselzahlen 21.1.1.1 bis 21.1.2.1 hinausgehen und
Ausstellung eines zugehörigen Eichscheins mit Fehlerverzeichnis nach Arbeitsaufwand
22. Wärmezähler
22.1.1.1 als Einheit vorgelegte und geprüfte Wärmezähler mit einem Nenndurchfluß
Qn bis 3,5 m3/h 173,-
bei Vorlage von mindestens
22.1.1.2 10 Stück 104,-
22.1.1.3 100 Stück 69,-
22.1.1.4 500 Stück 29,-
Volumenmeßteile mit oder ohne eingebauten Kontaktgabewerken
bei Prüfung mit Kaltwasser: Volumenmeßteile mit einem Nenndurchfluß On
. 22.2.1.1 bis 6 m3/h 14,-
22.2.1.2 über 6 m3/h bis 1 o m3 /h 23,-
22.2.1.3 über 10 m3 /h bis 50 m3 /h 69,-
22.2.1.4 über 50 m3 /h bis 100 m3 /h 138,-
22.2.1.5 über 100 m3/h nach Arbeitsaufwand
bei Vorlage von mindestens 10 Stück
22.2.1.6 bis 6 m3/h 9,20
22.2.1.7 über 6 m3 /h bis 1 0 m3/h 15,-
In Eichabfertigungsstellen bei Vorlage von mindestens 60 Stück
22.2.1.8 bis 6 m3/h 6,90
22.2.1.9 über 6 m3 /h bis 1 0 m3/h 11,-
bei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser: Volumenmeßteile mit einem
Nenndurchfluß On
22.2.2.1 bis 6 m3/h 52,-
22.2.2.2 über 6 m3 /h bis 10 m3 /h 92,-
22.2.2.3 über 1 0 m3 /h bis 50 m 3 /h 288,-
22.2.2.4 über 50 m3 /h nach Arbeitsaufwand
bei Vorlage von mindestens 1 0 Stück
22.2.2.5 bis 6 m3 /h 41,-
22.2.2.6 über 6 m3 /h bis 10 m3 /h 69,-
In Eichabfertigungsstellen bei Vorlage von mindestens 60 Stück
22.2.2.7 bis 6 m3/h 30,-
22.2.2.8 über 6 m 3/h bis 1 0 m3 /h 50,-
22.2.3.1 Durchflußintegratoren nach Arbeitsaufwand
22.3.1.1 mechanische Rechenwerke einschließlich Temperaturfühler 173,-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 831
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand
DM
bei Vorlage von mindestens
22.3.1.2 10 Stück 115,-
22.3.1.3 100 Stück 81,-
22.3.1.4 500 Stück 40,-
22.3.2.1 elektronische Rechenwerke (ohne Temperaturfühler) 69,-
bei Vorlage von mindestens
22.3.2.2 10 Stück 43,-
22.3.2.3 100 Stück 26,-
22.3.2.4 500 Stück 13,-
22.4.1.1 getrennt geprüfte Kontaktgabewerke 23,-
bei Vorlage von mindestens
22.4.1.2 10 Stück 14,-
22.4.1.3 100 Stück 10,-
22.4.1.4 500 Stück 8,-
22.5.1.1 Temperaturfühler 23,-
bei Vorlage von mindestens
22.5.1.2 20 Stück 15,-
22.5.1.3 200 Stück 12,-
22.5.1.4 1 000 Stück 5,40
22.5.2.1 Zusatzgebühr für paarweise Zuordnung der Temperaturfühler, je Paar 2,30
23. Strahlenschutzmeßgeräte
23.1.1.1 Stabdosimeter 54,-:-
23.1.1.2 vom 11. Stück ab 35,-
Dosis- und/oder Dosisleistungsmesser (sind für ein Dosimeter mehrere
Meßkammern zu eichen, so ist die Summe der geprüften Meßpunkte maß-
gebend)
23.1.2.1 Meßgeräte bis einschließlich 10 Meßpunkten 54,-
23.1.2.2 vom 3. Stück ab 31,-
23.1.2.3 Meßgeräte mit mehr als 10 Meßpunkten 107,-
23.1.2.4 vom 3. Stück ab 85,-
22.1.2.5 zusätzlich für jeden einzelnen Meßpunkt 36,-
23.1.3.1 Therapiedosimeter nach Arbeitsaufwand
23.2.1.1 ortsfeste Strahlenschutzmeßsysteme nach Arbeitsaufwand
23.3.1.1 Prüfstrahler für eine Dosimeterbauart 36,-
23.3.1.2 vom 4. Prüfstrahler ab 15,-
23.3.2.1 Radioaktive Kontrollvorrichtung 58,-
23.3.2.2 von der 4. Kontrollvorrichtung ab 29,-
23.3.2.3 Zusatzgebühr für jede pro Meßposition durchgeführte Messung 18,-
zweiter Abschnitt
Genehmigungen und Ausnahmegenehmigungen
auf Grund von Eichvorschriften
Genehmigungen oder Ausnahmegenehmigungen auf Grund von Einzel-
vorschriften der Eichordnung oder von anderen Eichvorschriften
61.1.1.1 kleineren Umfangs 83,-
61.1.1.2 größeren Umfangs nach Arbeitsaufwand
832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
Dritter Abschnitt
Anerkennung von Prüfstellen,
Sachkundeprüfung und Bestellung
1. Anerkennung von Prüfstellen
Staatliche Anerkennung von Prüfstellen
für Meßgeräte für Elektrizität
mit Befugnis zur Beglaubigung von Zählern oder Wandlern und mit einem
voraussichtlichen Prüfumfang im Jahr
71.1.U von 10 000 Meßgeräten oder weniger 1 660,-
71.U.2 von mehr als 1 0 000 Meßgeräten bis 30 000 Meßgeräten 3170,-
71.1.1.3 von mehr als 30 000 Meßgeräten 4970,-
mit Befugnis zur Beglaubigung von Zählern und Wandlern und mit einem
Prüfumfang im Jahr
71.1.2.1 von 10 000 Meßgeräten oder weniger 3170,-
71.1.2.2 von mehr als 1 0 000 Meßgeräten bis 30 000 Meßgeräten 4830,-
71.1.2.3 von mehr als 30 000 Meßgeräten 6350,-
für Meßgeräte für Gas
mit Befugnis zur Beglaubigung von Balgengaszählern der Größen NB 20
bzw. G 25 oder weniger und mit einem voraussichtlichen Prüfumfang im
Jahr
71.2.1.1 von 10 000 Meßgeräten oder weniger 1 660,-
71.2.1.2 von mehr als 10 000 Meßgeräten bis 30 000 Meßgeräten 2350,-
71.2.1.3 von mehr als 30 000 Meßgeräten 3170,-
mit Befugnis zur Beglaubigung von Balgen- und anderen Gaszählern und
mit einem voraussichtlichen Prüfumfang im Jahr
71.2.2.1 von 10 000 Meßgeräten oder weniger 3170,-
71.2.2.2 von mehr als 1 0 000 Meßgeräten bis 30 000 Meßgeräten 4000,-
71.2.2.3 von mehr als 30 000 Meßgeräten 4830,-
mit Befugnis zur Beglaubigung von Mengenumwertern, Gaskalorimetern,
Gaszählern unter hohem Druck oder Wirkdruckgaszählern
71.2.3.1 mit kleinerem Prüfumfang 1 660,-.
71.2.3.2 mit größerem Prüfumfang 5520,-
für Meßgeräte für Wasser
mit Befugnis zur Beglaubigung von Kaltwasserzählern mit einem größten
Durchfluß von 20 m3 /h oder weniger und mit einem voraussichtlichen
Prüfumfang im Jahr
71.3.1.1 von 10 000 Meßgeräten oder weniger 1 660,-
71.3.1.2 von mehr als 1 0 000 Meßgeräten bis 30 000 Meßgeräten 2350,-
71.3.1.3 von mehr als 30 000 Meßgeräten 3170,-
mit Befugnis zur Beglaubigung von Hauswasser- und Großwasserzählern
und mit einem voraussichtlichen Prüfumfang im Jahr
71.3.2.1 von 10 000 Meßgeräten oder weniger 3170,-
71.3.2.2 von mehr als 10 000 Meßgeräten bis 30 000 Meßgeräten 4 000,_;;;
71.3.2.3 von mehr als 30 000 Meßgeräten 4830,-
mit Befugnis zur Beglaubigung von Kaltwasser- und anderen Wasser-
zählern und mit einem voraussichtlichen Prüfumfang im Jahr
71.3.3.1 von 1 0 000 Meßgeräten oder weniger 4000,-
71.3.3.2 von mehr als 1 0 000 Meßgeräten 4830,-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 833
Schlüssel- Gebührenbetrag
Gegenstand
zahl DM
für Meßgeräte für Wärme
mit Befugnis zur Beglaubigung von Wärmezählern und mit einem voraus-
sichtlichen Prüfumfang im Jahr
71.4.4.1 von 5 000 Meßgeräten oder weniger 4830,-
71.4.4.2 von mehr als 5 000 Meßgeräten 6040,-
Nachtragsanerkennung einer Erweiterung der meßtechnischen Befug-
nisse oder einer sonstigen Änderung einer staatlich anerkannten Prüfstelle
für Elektrizitäts- oder Wärmemeßgeräte
71.5.1.1 bei wesentlicher Erweiterung oder Änderung 1 660,-
71.5.1.2 bei geringer Erweiterung oder Änderung 828,-
für Gas- oder Wassermeßgeräte
71.5.2.1 bei wesentlicher Erweiterung oder Änderung 828,-
71.5.2.2 bei geringer Erweiterung oder Änderung 414,-
Anmerkung:
Unbedeutende Änderungen sind nicht zu berechnen.
71.6.1.1 Umwandlung einer Prüfstelle für Meßgeräte für Elektrizität in eine Haupt-,
Neben- oder Außenstelle 863,-
71.7.1.1 Verleihung der Befugnisse zur regelmäßigen Beglaubigung fremder Elektri-
zitätszähler durch anerkannte Neben- oder Außenprüfstellen, je fremdes
Versorgungsunternehmen 276,-
2. Sachkundeprüfung und Bestellung
Leiter oder stellvertretender Leiter von staatlich anerkannten Prüfstellen
72.1.1.1 Prüfung der Sachkunde 248,-
72.1.2.1 Öffentliche Bestellung 97,-
Wäger an öffentlichen Waagen
72.2.1.1 Prüfung der Sachkunde 92,-
72.2.2.1 Öffentliche Bestellung 46,-
Vierter Abschnitt
Überwachung der Füllmengen von Erzeugnissen
Stichprobenprüfung
a) der Füllmengen von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Gewicht oder
Volumen (sofern nicht die Schlüsselzahl 81.7.1.1 oder 81.7.2.1 anzu-
wenden ist). Stückzahl, Länge oder Fläche gekennzeichnet ist,
b) von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts,
gleicher Nennlänge oder Nennfläche,
c) des Gewichts unverpackter Backwaren, sofern nicht die Bedingungen
der Schlüsselzahlen 81.2.1.1 bis 81.2.1.3 vorliegen,
d) des Volumens von Behältnissen
bei vernachlässigter Tarastreuung und bei einem Umfang der Stichprobe
(Gebühr je Los)
81.1.1.1 bis 50 Packungen 86,-
81.1.1.2 über 50 Packungen bis 80 Packungen 115,-
81.1.1.3 über 80 Packungen 173,-.
bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei"einem verminderten
Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)
81.1.2.1 von 8 Packungen 81,-
81.1.2.2 von 13 Packungen 108,-
81.1.2.3 von 20 Packungen 161,-
834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem Umfang der
Stichprobe (Gebühr je Los)
81.1.3.1 bis 50 Packungen 167,-
81.1.3.2 über 50 Packungen bis 80 Packungen 242,-
81.1.3.3 über 80 Packungen 345,-
bei Abtropfgewichtsprüfungen und bei einem Umfang der Stichprobe
(Gebühr je Los)
81.1.4.1 von 8 Packungen 109,-
81.1.4.2 von 13 Packungen 127,-
81.1.4.3 von 20 Packungen 173,-
Anmerkung:
Vollprüfungen zur Überwachung der Füllmenge der vorgenannten Packun-
gen oder des Gewichts unverpackter Backwaren sinc;J je nach der Anzahl
der geprüften Waren nach den Gebührensätzen der Schlüsselzahlen
81.1 .1.1 bis 81.1 .4.3 zu berechnen. Dieses gilt nicht für Vollprüfungen nach
den Schlüsselzahlen 81.2.1.1 bis 81.2.1.3
Vollprüfungen zur Überwachung des Gewichts unverpackter Backwaren,
die vom Hersteller überwiegend im eigenen Laden und in höchstens 2 Filia-
len verkauft werden, oder zur Überwachung der Füllmenge von Packungen,
die im Einzelhandel für den eigenen Verkauf hergestellt werden
81.2.1.1 bis 25 Waren, je Vollprüfung 22,-
81.2.1.2 über 25 Waren bis 50 Waren, je Vollprüfung 39,-
81.2.1.3 über 50 Waren, je Vollprüfung 55,-
Anmerkung:
Falls im Einzelhandel mehr als 99 unverpackte Backwaren oder selbst
abgefüllte Packungen einer Warenart angetroffen werden, sind die durch-
geführten Stichprobenprüfungen je nach Anzahl der geprüften Waren nach
den Gebührensätzen der Schlüsselzahlen 81.1.1.1 bis 81.1.4.3 zu
berechnen.
Zusätzliche Gebühren
für die Bestimmung der Dichte des Füllgutes
81.3.1.1 in einfachen Fällen am Betriebsort 45,-
81.3.1.2 in schwierigen Fällen nach Arbeitsaufwand
für die Bestimmung (je Stichprobe)
81.3.2.1 des mittleren Stückgewichts 15,-
81.3.2.2 des mittleren Längengewichts 30,-
81.3.2.3 des mittleren Flächengewichts 45,-
81.3.2.4 des mittleren Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen 75,-
81.3.2.5 der mittleren Feinheit von Garnen 86,-
81.3.2.6 der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen 58,-
Vorprüfung des Füllinhalts abgefüllter Maßbehältnisse mittels Meß-
schablonen
je Füll-Los und Abfüllanlage
81.4.1.1 mit bis 20 Füllstellen 45,-
81.4.1.2 mit mehr als 20 Füllstellen bis 50 Füllstellen 75,-
81.4.1.3 mit mehr als 50 Füllstellen bis 100 Füllstellen 120,-
81.4.1.4 mit mehr als 100 Füllstellen 150,-
Anmerkung:
Falls auf Grund des Ergebnisses der Vorprüfung eine Prüfung nach den
Schlüsselzahlen 81.1 .1.1 bis 81.1.4.3 durchzuführen ist, sind beide Prüfun-
gen zu berechnen.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 835
Schlüssel- Gebührenbetrag
Gegenstand
zahl DM
Prüfung durch Zählung, Längen- oder Flächenmessung von Fertigpackun-
gen, deren Inhalt nach Stückzahl, Länge oder Fläche gekennzeichnet ist,
oder von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleicher Länge oder Fläche
81.5.1.1 sofern die Stückzahl bis 20 oder die Länge bis 1 m beträgt oder die Fläche
durch einfache Multiplikation von Längen meßbar ist (je Los) 60,-
sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die
Fläche ausgemessen werden muß (je Los)
81.5.2.1 bis 8 Packungen oder Verkaufseinheiten 58,-
81.5.2.2 von 13 Packungen oder Verkaufseinheiten 81,-
81.5.2.3 von 20 Packungen oder Verkaufseinheiten 115,-
81.6.1.1 Überprüfung des Volumens von zum einmaligen Gebrauch bestimmten
medizinischen Pipetten mit nicht mehr als 100 Mikroliter sowie von medi-
zinischen Spritzen,
je Geräteart 90,-
81.7.1.1 Überprüfung des Volumens von Packungen mit Torf oder Blumenerde, je
Warenart nach Arbeitsaufwand
81.7.2.1 Überprüfung des Gewichts von Fertigpackungen ungleicher Nennfüll-
menge nach Arbeitsaufwand
81.7.3.1 Überwachung auf Einhaltung der Füllmengenvorschriften von Fertig-
packungen ohne oder mit abgekürzter Stichprobenprüfung nach Arbeitsaufwand
Überprüfung des Füllvolumens von Schankgefäßen in Hersteller- oder Ein-
fuhrbetrieben bei einem gesamten Prüfumfang
81.8.1.1 bis 20 Schankgefäßen 30,-
81.8.1.2 über 20 Schankgefäßen bis 100 Schankgefäßen 90,-
81.8.1.3 über 100 Schankgefäßen 179,-
81.9.1.1 Überprüfung des Volumens von Maßbehältnissen in Hersteller- und Ein-
fuhrbetrieben (je Los) 269,-
81.9.2.1 Überprüfung des Volumens von Maßbehältnissen in Abfüllbetrieben nach Arbeitsaufwand
81.9.2.2 Überprüfung von Zusatzeinrichtungen an Kontrollmeßgeräten, die zur
Registrierung und Auswertung von Meßwerten dienen 52,-
Fünfter Abschnitt
Sonstige Überwachungsmaßnahmen
Überwachung von öffentlichen Waagen und öffentlich-bestellten Wägern,
je Überwachungsmaßnahme ohne meßtechnische Prüfung
86.1.1.1 an Waagen bis 2 900 kg Höchstbelastung 35,-
86.1.1.2 an Waagen über 2 900 kg Höchstbelastung 58,-
86.1.2.1 Überwachung von öffentlichen Waagen mit meßtechnischer Prüfung nach Arbeitsaufwand
86.2.1.1 Überwachung von Betrieben, die medizinische Meßgeräte mit erweiterter
Eichpflicht herstellen oder einführen, je Überwachungsmaßnahme 97 ,-
86.3.1.1 Überwachung von Betrieben, die in der Heilkunde verwendete und nach § 5
Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Eichpflicht-Ausnahmeverordnung von der Eichung
befreite Volumenmeßgeräte herstellen oder einführen, je Überwachungs-
maßnahme 97 ,-
86.4.1.1 Überwachung von Zusatzeinrichtungen ( § 6 der Eichpflicht-Ausnahme-
verordnung), je Überwachungsmaßnahme 138,-
86.4.1.2 zusätzlich für die Erstellung und/oder Prüfung eines Überwachungspro-
gramms einer freiprogrammierbaren Zusatzeinrichtung nach Arbeitsaufwand
836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
Gegenstand
zahl DM
86.5.1.1 Überwachung von Kontrollmessungen an Dosimetern zur Verlängerung der
Eichgültigkeit nach§ 2 Abs. 1 Nr. 5 a und b sowie Absatz 2 Nr. 15 der Ver-
ordnung über die Gültigkeitsdauer der Eichung nach Arbeitsaufwand
86.6.1.1 Überwachung von Arbeiten an geeichten Meßgeräten nach Arbeitsaufwand
Sechster Abschnitt
Aufsicht
Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen
(Gebühr pro Jahr)
Bei staatlich anerkannten Haupt- oder Nebenprüfstellen für Meßgeräte für
Elektrizität ·
91.1.1.1 meßtechnische Kontrollen der Meßwandlerprüfeinrichtungen und stich-
probenweise Kontrolle beglaubigter Meßwandler 2540,-
meßtechnische Kontrolle der Bezugsnormale und der Zählerprüfeinrich-
tungen sowie stichprobenweise Kontrolle beglaubigter Zähler bei Prüf-
stellen mit einem jährlichen Prüfumfang
91.1.2.1 bis 4 000 Elektrizitätszähler 2700,-
91.1.2.2 von mehr als 4 000 Elektrizitätszählern bis 10 000 Elektrizitätszählern 3170,-
91.1.2.3 von mehr als 10 000 Elektrizitätszählern bis 30 000 Elektrizitätszählern 3970,-
91.1.2.4 von mehr als 30 000 Elektrizitätszählern 4 760,-
Bei staatlich anerkannten Außenstellen von Hauptprüfstellen für Meß-
geräte für Elektrizität
91.2.1.1 meßtechnische Kontrolle der Meßwandler-Prüfeinrichtungen und stich-
probenweise Kontrolle beglaubigter Meßwandler 2380,-
meßtechnische Kontrolle der Bezugsnormale und des Zubehörs sowie
meßtechnische Kontrolle der Zählerprüfeinrichtungen und stichproben-
weise Kontrolle beglaubigter Zähler bei Prüfstellen mit einem jährlichen
Prüfumfang
91.2.2.1 bis 1 500 Elektrizitätszähler 1 720,-
91.2.2.2 von mehr als 1 500 Elektrizitätszählern bis 4 000 Elektrizitätszählern 2380,-
91.2.2.3 von mehr als 4 000 Elektrizitätszählern bis 10 000 Elektrizitätszählern 2860,-
91.2.2.4 von mehr als 10 000 Elektrizitätszählern bis 30 000 Elektrizitätszählern 3170,-
91.2.2.5 von mehr als 30 000 Elektrizitätszählern 3970,-
Überwachung der in den Prüfstellen für Elektrizitätsmeßgeräte zw'3cks
Verlängerung der Eichgültigkeit durchgeführten Stichprobenprüfungen
91.2.3.1 je Los 207,-
Bei staatlich anerkannten Prüfstellen für Meßgeräte für Gas
meßtechnische Kontrolle der Prüfeinrichtungen sowie stichprobenweise
Kontrolle beglaubigter Gaszähler bei Prüfstellen mit der Befugnis zur
Beglaubigung von Balgengaszählern der Größen NB 20 (G 25) und weniger
und mit einem jährlichen Prüfumfang
91.3.1.1 bis 4 000 Gaszähler 2380,-
91.3.1.2 von mehr als 4 000 Gaszählern bis 1 0 000 Gaszählern 3170,-
91.3.1.3 von mehr als 10 000 Gaszählern bis 30 000 Gaszählern 3970,-
91.3.1.4 von mehr als 30 000 Gaszählern 4 760,-
meßtechnische Kontrolle der Prüfeinrichtungen sowie stichprobenweise
Kontrolle beglaubigter Gaszähler bei Prüfstellen mit der Befugnis zur
Beglaubigung von Balgengaszählern aller Größen mit einem jährlichen
Prüfumfang
91.3.2.1 bis 4 000 Gaszähler 2700,-
91.3.2.2 von mehr als 4 000 Gaszählern bis 10 000 Gaszählern 3970,-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 837
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
91.3.2.3 von mehr als 10 000 Gaszählern bis 30 000 Gaszählern 4 760,-.
91.3.2.4 von mehr als 30 000 Gaszählern 6350,-
91.3.3.1 meßtechnische Kontrolle der Prüfeinrichtungen sowie stichprobenweise
Kontrolle beglaubigter Drehkolben-, Turbinenrad- oder Wirbelgaszähler,
Mengenumwerter, Kalorimeter, Wirkdruckgaszähler oder anderer zusätz-
licher Meßgeräte 3450,-
Bei staatlich anerkannten Prüfstellen für Meßgeräte für Wasser
meßtechnische Kontrolle der Prüfeinrichtungen sowie stichprobenweise
Kontrolle beglaubigter Wassermeßgeräte bei Prüfstellen mit der Befugnis
zur Beglaubigung von Kaltwasserzählern mit einem größten Durchfluß von
20 m 3 /h oder weniger mit einem jährlichen Prüfumfang
91.4.1.1 bis 4 000 Wasserzähler 2380,-
91.4.1.2 von mehr als 4 000 Wasserzählern bis 10 000 Wasserzählern 3170,-
91.4.1.3 von mehr als 10 000 Wasserzählern bis 30 000 Wasserzählern 3970,-
91.4.1.4 von mehr als 30 000 Wasserzählern bis 100 000 Wasserzählern 4 760,-
91.4.1.5 von mehr als 100 000 Wasserzählern 6350,-
meßtechnische Kontrolle der Prüfeinrichtungen sowie stichprobenweise
Kontrolle beglaubigter Wassermeßgeräte bei Prüfstellen mit der Befugnis
zur Beglaubigung von Kaltwasserzählern (Haus- und Großwasserzählern)
und mit einem jährlichen Prüfumfang
91.4.2.1 bis 4 000 Zähler 2700,-
91.4.2.2 von mehr als 4 000 Zählern bis 1 0 000 Zählern 3970,-
91.4.2.3 von mehr als 10 000 Zählern bis 30 000 Zählern 4 760,-
91.4.2.4 von mehr als 30 000 Zählern 6350,-
91.4.3.1 meßtechnische Kontrolle der Prüfeinrichtungen sowie stichprobenweise
Kontrolle anderer beglaubigter Wassermeßgeräte (z. B. Warmwasser-
zähler) nach Arbeitsaufwand
Bei staatlich anerkannten Prüfstellen für Meßgeräte für Wärme, meßtech-
nische Kontrolle der Prüfeinrichtungen sowie stichprobenweise Kontrolle
beglaubigter Wärmezähler mit einem jährlichen Prüfumfang
91.5.1.1 bis 1 000 Zähler, Rechenwerke oder Volumenmeßteile oder 10 000
Temperaturfühler 1 720,-
91.5.1.2 von mehr als 1 000 Zählern, Rechenwerken oder Volumenmeßteilen oder
mehr als 10 000 Temperaturfühlern 3450,-
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
zur Aufhebung und Änderung spielrechtlicher Vorschriften
Vom 23. Mai 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft verordnet 3. Abschnitt IV. erhält folgende Fassung:
auf Grund des § 33 f Abs. 1 und des § 60 a Abs. 2 ,,IV.
Satz 4 der Gewerbeordnung in der Fassung der Be- Zulassung von Spielgeräten
kanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 97), die
zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 § 11
S. 1008) geändert worden sind, und des§ 33 g Nr. 1 der Über den Antrag auf Zulassung der Bauart eines
Gewerbeordnung, der durch das Gesetz vom Spielgerätes im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 der
25. Februar 1985 (BGBI. 1S. 425) geändert worden ist, Gewerbeordnung entscheidet die Physikalisch-
im Einvernehmen mit den Bundesministern des Innern Technische Bundesanstalt im Benehmen mit dem
und für Jugend, Familie und Gesundheit sowie Bundeskriminalamt.
§ 12
auf Grund des § 33 f Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeord-
nung, der zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juli 1984 (1) Der Antragsteller hat dem Antrag eine
geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt Beschreibung des Spielgerätes, einen Bauplan, eine
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 Bedienungsanweisung, eine Berechnung der Aus-
(BGBI. 1 S. 821) und des § 60 a Abs. 2 Satz 4 der zahlungs- und Treffererwartung sowie ein Musterge-
Gewerbeordnung im Einvernehmen mit dem Bundes- rät beizufügen. Auf Verlangen der Physikalisch-
minister des Innern Technischen Bundesanstalt hat er weitere Unter-
lagen einzureichen. Der Antragsteller ist verpflichtet,
mit Zustimmung des Bundesrates: der Physi)<alisch-Technischen Bundesanstalt auf
Verlangen ein Muster des Spielgerätes oder einzel-
ner Teile zu überlassen.
Artikel 1
(2) Die Zulassungsprüfung wird in der Regel in der
Aufhebung der Spielgerätezulassungsverordnung
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchge-
Die Spielgerätezulassungsverordnung in der Fassung führt, sie kann in Ausnahmefällen am Herstellungs-,
der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1982 (BGBI. 1 Lieferungs- und Aufstellungsort des Spielgerätes
S. 2015} wird aufgehoben. erfolgen.
§13
Artikel 2
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf
Änderung der Spielverordnung die Bauart eines Geldspielgerätes nur zulassen,
Die Spielverordnung in der Fassung der Bekanntma- wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
chung vom 28. November 1979 (BGBI. I S. 1991 ), zuletzt 1 . Die Aussichten auf Treffer und Gewinn müssen
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August bei Beginn eines Spieles für jeden einzelnen Ein-
1984 (BGBI. 1 S. 1154), wird wie folgt geändert: satz gleich sein.
2. Die spielwichtigen Teile des Spielgerätes müssen
1. In § 5 a werden die Worte ,,§ 60 a Abs. ·1 Satz 1" so gebaut oder gesichert sein, daß sie mit ein-
durch die Worte ,,§ 60 a Abs. 2 Satz 2" ersetzt. fachen Mitteln nicht verändert werden können.
3. Das Spielgerät muß so eingerichtet sein, daß vom
2. § 6 wird wie folgt geändert:
Beginn eines Spieles bis zum Beginn des näch-
a) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung: sten Spieles mindestens fünfzehn Sekunden ver-
gehen.
„In den Fällen des§ 2 Nr. 4 hat der Aufsteller den
zum Spielgerät gehörenden Abdruck des Zulas- 4. Der Einsatz für das nächste Spiel darf nicht vor
sungsscheines und gegebenenfalls den Nachtrag Beginn des vorhergehenden Spieles möglich sein.
zum Abdruck des Zulassungsscheines am Auf- 5. Der Einsatz für ein Spiel darf höchstens 0,30
stellungsort zur Einsichtnahme bereitzuhalten." Deutsche Mark, der Gewinn höchstens drei·
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Deutsche Mark betragen.
,,Lebende Tiere dürfen nicht als Gewinn aus- 6. Die durch Berechnung oder Versuche ermittelte
gesetzt werden." Summe der Gewinne muß bei unbeeinflußtem
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 839
Spielablauf mindestens 60 vom Hundert der Ein- an Stelle des Zulassungsbeleges einen Abdruck des
sätze betragen. Zulassungsscheines. Auf Antrag werden diese
7. Die durch ein Spiel gewonnene Anzahl von Son- Unterlagen umgetauscht.
derspielen (Folge von Spielen, bei der die durch (2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Berechnung oder Versuche ermittelte Summe der kann die Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die
Gewinne die der Einsätze übersteigt), darf nicht auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Ver-
größer als 100 sein. anstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten auf-
8. Das Spielgerät muß so eingerichtet sein, daß ein gestellt werden sollen, und die ihrer Konstruktion
spielentscheidendes Ereignis bei unbeeinflußtem nach keine statistischen Prüfmethoden erforderlich
Spielablauf mindestens einmal in 34 000 Spielen machen, verlängern, wenn nach ihrer Prüfung die
zu erwarten ist. Die Nachprüfbarkeit durch die Funktionsfähigkeit des einzelnen Warenspielgerätes
Physikalisch-Technische Bundesanstalt muß weiterhin mit hinreichender Sicherheit gewährleistet
gewährleistet sein. Die Häufigkeit der Ereignisse ist. Der Aufsteller erhält in diesem Fall einen Nach-
muß erkennbar sein. trag zum Abdruck des Zulassungsscheines und ein
Zulassungszeichen.
§ 14
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf § 16
die Bauart eines Warenspielgerätes nur zulassen, ( 1) Der Zulassungsschein enthält
wenn folgende Anfdrderungen erfüllt sind:
1. Bezeichnung des Spielgerätes;
1. Die Bauart muß den in § 13 Nr. 1 und 2 bezeich-
neten Anforderungen entsprechen. 2. Namen und Wohnort des Inhabers der Zulassung;
2. Die Gestehungskosten eines Gewinnes dürfen 3. Beschreibung des Spielgerätes und, soweit die
höchstens 50 Deutsche Mark betragen. In den Physikalisch-Technische Bundesanstalt dies für
Fällen des § 2 Nr. 1 bis 3 gilt § 13 Nr. 5 ent- erforderlich hält, Übersichtszeichnungen und
sprechend. Abbildungen;
3. Bei Spielen, bei denen der Gewinn ermittelt wird,
nachdem alle im Spielplan vorgesehenen Ein- 4. Spielregeln und Gewinnplan;
sätze entrichtet sind (Serienspiele), müssen die 5. Mindestdauer des Spieles bei Spielgeräten, bei
Gestehungskosten sämtlicher Gewinne eines denen der Gewinn in Geld besteht;
Spieles mindestens 50 vom Hundert des Gesamt-
einsatzes betragen. Auf je 50 Einsätze muß min- 6. Bezeichnung der Aufstellplätze;
destens ein Gewinn entfallen. Die Gewinnaus-
7. Aufstelldauer des Gerätes oder der Nachbau-
sichten für alle Einsätze eines Serienspieles müs-
geräte;
sen gleich sein. Bei Serienspielen darf die Summe
der Einsätze 100 Deutsche Mark_ nicht über- 8. mit der Zulassung verbundene Auflagen, insbe-
steigen. sondere die Auflage, die Nummer des Zulas-
4. Bei Spielen, bei denen nach Entrichtung aller im sungszeichens an dem zugehörigen Spielgerät
Spielplan vorgesehenen Einsätze zunächst der anzubringen.
Gewinner und dann die Höhe seines Gewinnes
(2) Der Zulassungsbeleg enthält die Bezeichnung
ermittelt wird (Kombinationsspiele), müssen die
des Spielgerätes, den Namen und Wohnort des Inha-
Gestehungskosten sämtlicher möglichen Ge-
bers der Zulassung, den Beginn und das Ende der
winne mindestens 50 vom Hundert sämtlicher
Aufstelldauer des Nachbaugerätes und Hinweise auf
möglichen Einsätze betragen. Die Gewinnaus-
die beim Betrieb des Nachbaugerätes zu beachten-
sichten aller Einsätze eines Spieles müssen
den Vorschriften.
gleich sein. Die Summe der Einsätze für ein Spiel
darf 100 Deutsche Mark nicht übersteigen. (3) Auf dem Abdruck des Zulassungsscheines
5. Bei Einzelspielen darf das Verhältnis der Anzahl sind Beginn und Ende der Aufstelldauer des jeweili-
der gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen gen Nachbaugerätes anzugeben.
Spiele nicht kleiner als 1 : 4 sein. Die Geste-
(4) Auf dem Nachtrag zum Abdruck des Zulas-
hungskosten sämtlicher jeweils möglichen
sungsscheines ist das Ende der Aufstelldauer anzu-
Gewinne müssen mindestens 50 vo,m Hundert der
geben. Der Nachtrag gilt nur in Verbindung mit dem
möglichen Einsätze betragen.
zugehörigen Abdruck des Zulassungsscheines.
6. Die Entscheidung über Gewinn oder Verlust darf
nicht von der Teilnahme an weiteren Spielen (5) Aus dem Zulassungszeichen müssen die
abhängig sein. Bezeichnung des Spielgerätes, der Name und Wohn-
ort des Inhabers der Zulassung sowie der Beginn und
§15 das Ende der Aufstelldauer ersichtlich sein.
( 1) Wird die Bauart eines Spielgerätes zugelassen,
so erhält der Inhaber der Zulassung einen Zulas- (6) Der Zulassungsbeleg oder Abdruck des Zulas-
sungsschein. Für jedes Nachbaugerät der zugelas- sungsscheines, der Nachtrag zum Abdruck des
senen Bauart erhält er einen Zulassungsbeleg und Zulassungsscheines und das Zulassungszeichen
ein Zulassungszeichen. Für Nachbaugeräte, die zur erhalten jeweils für ein Nachbaugerät dieselbe fort-
Aufstellung im Reisegewerbe bestimmt sind, erhält er laufende Nummer.
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§ 17 die Aufwendungen zu erstatten, die durch beantragte
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Ergänzungsarbeiten notwendig werden."
erhebt für
4. Der bisherige § 13 wird § 18 und erhält folgende
1. die Prüfung und Zulassung der Bauart eines
Fassung:
Spielgerätes,
,,§ 18
2. die Verlängerung der Aufstelldauer eines Waren-
spielgerätes und Das Bundeskriminalamt und die Landeskriminal-
ämter dürfen die Unbedenklichkeitsbescheinigung
3. die Erteilung eines Zulassungsbeleges, eines für ein anderes Spiel, das nicht durch § 5 a begün-
Abdruckes des Zulassungsscheines und eines stigt ist, nur erteilen, wenn gewährleistet ist, daß der
Nachtrages zum Abdruck des Zulassungsschei- Spieler keine unangemessen hohen Verluste in kur-
nes, jeweils einschließlich des Zulassungs- zer Zeit erleidet. Bei gewerbsmäßig betriebenen Aus-
zeichens, spielungen im Sinne des§ 33 h Nr. 2 der Gewerbe-
von dem Antragsteller Kosten (Gebühren und Aus- ordnung darf die in Nummer 4 der Anlage zu § 5 a
lagen). genannte Höhe der Gestehungskosten eines Gewin-
nes nicht überschritten werden."
(2) Die Gebühren für die Prüfung und die Zulas-
sung der Bauart eines Spielgerätes sowie für die
Verlängerung der Aufstelldauer eines Warenspiel- 5. Der bisherige § 14 wird § 19; sein Absatz 1 Nr. 5
gerätes sind nach der dafür aufgewendeten Arbeits- erhält folgende Fassung:
zeit zu bemessen. Hierbei sind als Stundensätze ,,5. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 Gegenstände so auf-
zugrunde zu legen stellt, daß sie dem Spieler als Gewinne erschei-
1. für Beamte des höheren Dienstes nen können, oder entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2
und vergleichbare Angestellte 106,- DM, lebende Tiere als Gewinn aussetzt,".
2. für Beamte des gehobenen Dienstes
und vergleichbare Angestellte 88,- DM, 6. Der bisherige § 15 wird § 20.
3. für sonstige Bedienstete 74,- DM.
Artikel 3
Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel Neufassung der Spielverordnung
dieser Stundensätze zu berechnen.
(3) Die Gebühr für die Prüfung und Zulassung der Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut
Bauart eines Spielgerätes darf 5 000 Deutsche Mark der Spielverordnung in der vom 30. Mai 1985 an gelten-
und für die Verlängerung der Aufstelldauer eines den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Warenspielgerätes 500 Deutsche Mark je Gerät
nicht übersteigen. Erfordert die Prüfung im Einzelfall Artikel 4
einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann die Berlin-Klausel
Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(4) Die Gebühr für die Erteilung eines Zulassungs- leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 156 der Gewerbe-
beleges, eines Abdruckes des Zulassungsscheines ordnung auch im Land Berlin.
und eines Nachtrages zum Abdruck des Zulassungs-
scheines, jeweils einschließlich des Zulassungs-
zeichens, sowie für den Umtausch dieser Unterlagen Artikel 5
beträgt 30 Deutsche Mark. Inkrafttreten
(5) Außer den in § 10 des Verwaltungskostenge- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
setzes genannten Auslagen sind vom Antragsteller in Kraft.
Bonn, den 23. Mai 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 841
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
9.4.85 Verordnung Nr. 8/85 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 3957 (74 19. 4. 85) 1. 5. 85
9500-4-6-4
7. 5. 85 Verordnung Nr. 9/85 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 4729 (86 9. 5. 85) 20.5.85
9500-4-6-4
14. 5. 85 Verordnung Nr. 10/85 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 5017 (91 18. 5. 85) 1. 6. 85
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
26. 3.85 Verordnung (EWG) Nr. 870/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 729/70 hinsichtlich des Finanzrahmens des Europäi-
sehen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft
(EAGFL), Abteilung Ausrichtung l 95/1 2.4.85
1. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 881 /85 der Kommission zur Änderung der Ver-
Ordnung (EWG) Nr. 27 42/82 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr
von getrockneten Trauben l 91/34 2.4.85
2.4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 884/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1726/70 hinsichtlich des Vorschusses auf die
Prämie für in Griechenland angebaute Tabak b I ä tt er l 96/5 3.4.85
2.4.85 Verordnung (EWG) Nr. 885/85 der Kommission über Mindestquali-
tätsanforderungen für Kirschen in Sirup, die für eine Produktions-
beihilfe in Frage kommen l 96/7 3.4.85
2.4.85 Verordnung (EWG) Nr. 886/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 410/76 zur Festsetzung des höchstzulässigen
Gewichtsverlustes bei der Kontrolle auf der ersten Bearbeitungs- und
Aufbereitungsstufe von Tabak l 96/10 3.4.85
2.4.85 Verordnung (EWG) Nr. 887 /85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1726/70 hinsichtlich der Kontrollregelung für die
Maßnahmen der ersten Bearbeitung und Aufbereitung von Tabak-
blättern l 96/12 3.4.85
781
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1985 Ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1985 Nr. 24
Tag Inhalt Seite
22. 5. 85 Gesetz zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes (Haftungsnovelle) 781
751-1
22. 5. 85 Gesetz über steuerliche Maßnahmen zur Förderung des schadstoffarmen Personenkraftwagens 784
611-17
17. 5.· 85 Luftsicherheitsverordnung (LuftSiV) ...................................................... 788
neu: 96-1-23
20. 5. 85 Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (27.ÄndVFO) 789
9026-1, 9027-3, 9027-4, 900-1-3-1, 9029-2
22. 5. 85 Zweite Verordnung zur Änderung der Eich- und Beglaubigungskostenordnung :............. 799
7141-6-11
23. 5. 85 Verordnung zur Aufhebung und Änderung spielrechtlicher Vorschriften 838
7103-2, 7103-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger ....................................................... 841
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 841
Gesetz
zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes
(Haftungsnovelle)
Vom 22. Mai 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. § 13 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen:
. a) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„1. bei Anlagen und Tätigkeiten, bei denen eine
Artikel 1 Haftung nach dem Pariser Übereinkommen
in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4, nach
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekannt-
§ 25 a oder nach einem der in§ 25 a Abs. 2
machung vom 31. Oktober 1976 (BGBI. .1 S. 3053),
genannten internationalen Verträge in Be-
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1556), wird wie folgt ge- tracht kommt, in einem angemessenen Ver-
hältnis zur Gefährlichkeit der Anlage oder
ändert und ergänzt: 11
der Tätigkeit stehen, •
1. In § 2 werden
a) in Absatz 3 das Wort „Rechnungseinheiten" b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
durch „Sonderziehungsrechte" ersetzt, ,,(3) In dem durch Absatz 2 gezogenen Rahmen
b) in Absatz 4 die Worte „und des Protokolls vom und zur Erreichung der in § 1 bezeichneten
16. November 1982 (BGBI. 1985 II S. 690)" an- Zwecke können durch Rechtsverordnung nähere
gefügt, Vorschriften darüber erlassen werden, welche
Maßnahmen zur Vorsorge für die Erfüllung
c) in Absatz 5 die Worte „und des Protokolls vom gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen
16. November 1982 (BGBI. 1985 II S. 690)" an- erforderlich sind. Dabei ist die Höhe der Dek-
gefügt. kungsvorsorge im Rahmen einer Höchstgrenze
von 500 Millionen Deutsche Mark zu regeln;
2. In § 4 a Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „bis auf Höchstgrenze und Deckungssummen sind im
50 Millionen Deutsche Mark" durch das Wort Abstand von jeweils fünf Jahren mit dem Ziel der
„soweit" ersetzt; das Wort „wenn" wird durch das Erhaltung des realen Wertes der Deckungsvor-
Wort „wie" ersetzt. sorge zu überprüfen."
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
c) In Absatz 4 wird die Zahl „5" durch die Zahl „4" c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. In Satz 1
ersetzt. und in Satz 2 wird die Zahl „5" jeweils durch die
Zahl „4" ersetzt. Dia Worte „aus der Haftungs-
4. In § 14 Abs. 1 wird die Zahl „5" durch die Zahl „4" höchstsumme" werden durch die Worte „in den
ersetzt. Fällen des Absatzes 1 aus dem Höchstbetrag
der staatlichen Freistellungsverpflichtung, in den
5. § 25 wird wie folgt geändert: Fällen des Absatzes 2 aus der Haftungshöchst-
summe" ersetzt.
a) Satz 2 des Absatzes 1 wird wie folgt gefaßt:
„Das Pariser Übereinkommen ist unabhängig 9. In§ 33Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten,,§ 31
von seiner völkerrechtlichen Verbindlichkeit für Abs. 1" die Worte „und Abs. 2" eingefügt.
die Bundesrepublik Deutschland innerstaatlich
anzuwenden, soweit nicht seine Regeln eine
10. § 34 wird wie folgt geändert:
durch das Inkrafttreten des Übereinkommens
bewirkte Gegenseitigkeit voraussetzen." a) In Satz 1 des Absatzes 1 wird die Zahl „5" durch
die Zahl „4" ersetzt.
b) Absatz 3 wird gestrichen.
c) Die bisherigen Absätze 4 b.is 6 werden Absätze b) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze
3 bis 5. ersetzt:
,,Der Höchstbetrag der Freistellungsverpflich-
6. § 25 a Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: tung beträgt das Zweifache der Höchstgrenze
a) In Satz 1 werden die Worte „Satz 1" gestrichen. der Deckungsvorsorge. Die Freistellungsver-
pflichtung beschränkt sich auf diesen Höchst-
b) In Satz 2 werden die Worte „Abs. 1 Satz 2 und 3" betrag abzüglich des Betrages, in dessen Höhe
durch die Worte „Abs. 2" ersetzt. die entstandenen Schadensersatzverpflichtun-
gen von der Deckungsvorsorge gedeckt sind und
7. In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden die Zahl „5" durch die aus ihr erfüllt werden können."
Zahl „4" und die Worte „31 Abs. 2" durch die Worte
,,31 Abs. 3" ersetzt. 1.1. § 35 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
8. § 31 wird wie folgt geändert: ,,(1) Ist damit zu rechnen, daß die gesetzlichen
Schadensersatzverpflichtungen aus einem Scha-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: densereignis die zur Erfüllung der Schadensersatz-
,,(1) Die Haftung des Inhabers einer Kernanlage verpflichtungen zur Verfügung stehenden Mittel
nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung übersteigen, so wird ihre Verteilung sowie das dabei
mit § 25 Abs. 1, 2 und 4 ist summenmäßig unbe- zu beobachtende Verfahren durch Gesetz, bis zum
grenzt. In den Fällen des § 25 Abs. 3 wird die ·Erlaß eines solchen Gesetzes durch Rechtsverord-
Haftung des Inhabers auf den Höchstbetrag nung geregelt."
der staatlichen Freistellungsverpflichtung be-
grenzt." 12. § 38 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: a) Absatz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
,,(2) Tritt der Schaden in einem anderen Staat „6. die zum Schadensersatz zur Verfügung
ein, so wird die Haftung des Inhabers einer Kern- stehenden Mittel hinter dem Höchstbetrag _
anlage begrenzt auf der staatlichen Freistellungsverpflichtung
1. 300 Millionen Sonderziehungsrechte im Ver- zurückbleiben,'•.
hältnis zu Vertragsstaaten des Pariser Über- b) In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte „zur
einkommens, für die das Brüsseler Zusatz- Höhe des in§ 31 Abs. 1 Satz 1 genannten Betra-
übereinkommen in der Fassung des Proto- ges" durch die Worte „zum Höchstbetrag der
kolls vom 16. November 1982 in Kraft getre- staatlichen Freistellungsverpflichtung'' ersetzt.
ten ist,
2. 120 Millionen Sonderziehungsrechte im Ver- 13. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
hältnis zu Vertragsstaaten des Pariser Über-
einkommens, für die das Brüsseler Zusatz- a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgenden Wortlaut:
übereinkommen in der Fassung des Zusatz- „1. ,,nukleares Ereignis": Jedes einen Schaden
protokolls vom 28. Januar 1964 in Kraft getre- verursachende Geschehnis oder jede Reihe
ten ist, solcher aufeinander folgender Gescheh-
3. 15 Millionen Sonderziehungsrechte im Ver- nisse desselben Ursprungs, sofern das
hältnis zu den übrigen Staaten. Geschehnis oder die Reihe von Geschehnis-
Die Haftungsbegrenzung des Satzes 1 gilt nicht, sen oder der Schaden von den radioaktiven
wenn der Staat, in dem der Schaden eingetreten Eigenschaften oder einer Verbindung der
ist, zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses im radioaktiven Eigenschaften mit giftigen,
Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland eine explosiven oder sonstigen gefährlichen
dem Absatz 1 nach Art, Ausmaß und Höhe Eigenschaften von Kernbrennstoffen oder
gleichwertige Regelung sichergestellt hat." radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 783
oder von den von einer anderen Strahlen- nationalen Währungsfonds (BGBI. 197811 S. 13),
quelle innerhalb der Kernanlage ausgehen- wie er sie für seine eigenen Operationen und
den ionisierenden Strahlungen herrührt oder Transaktionen verwendet."
sich daraus ergibt;".
14. In Anlage 2 wird die Zahl „6" durch die Zahl „5"
b) Absatz 1 Nr. 2 letzter Halbsatz erhält folgenden
ersetzt.
Wortlaut:
„eine Kernanlage kann auch bestehen aus zwei Artikel 2
oder mehr Kernanlagen eines einzigen Inhabers,
die sich auf demselben Gelände befinden, Der Bur,desminister des Innern kann das Atomgesetz
in der vom 1. August 1985 an geltenden Fassung im
zusammen mit anderen Anlagen auf diesem
Gelände, in denen sich radioaktive Materialien Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
befinden;''.
Artikel 3
c) In Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b erhält der Relativ-
satz folgenden Wortlaut: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
„die das Endstadium der Herstellung erreicht Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
haben, so daß sie für industrielle, kommerzielle, Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
landwirtschaftliche, medizinische, wissenschaft- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
liche Zwecke oder zum Zweck der Ausbildung Dritten Überleitungsgesetzes.
verwendet werden können;".
d) Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut: Artikel 4
,,(2) Sonderziehungsrechte im Sinne dieses Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-
Gesetzes sind Sonderziehungsrechte des Inter- kündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Mai 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gesetz
über steuerliche Maßnahmen
zur Förderung des schadstoffarmen Personenkraftwagens
Vom 22. Mai 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Kraftfahrzeugsteuergesetz
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar
1979 (BGBI. 1S. 132), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983
(BGBI. 1 S. 1583), wird wie folgt geändert:
1 . Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Beurteilung eines Personenkraftwagens als schadstoffarm oder bedingt
schadstoffarm Stufe A, Boder C sind die Feststellungen der Zulassungsbehörden
maßgebend.''
2. § 3 Nr. 13 wird wie folgt gefaßt:
,, 13. gebietsfremden Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vor-
übergehenden Aufenthalt in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangen,
solange sie hier frei von Eingangsabgaben verwendet werden dürfen. Die
Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung
von Personen oder Gütern dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
haben;".
3. Nach § 3 a werden folgende §§ 3 b, 3 c und 3 d eingefügt:
,,§ 3b
Steuerbefreiung
für schadstoffarme Personenkraftwagen
(1) Das Halten von Personenkraftwagen mit einem Hubraum ab 1 400 bis zu 2 000
Kubikzentimetern, die vor dem 1. Oktober 1991 als schadstoffarm anerkannt werden
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 785
und von Personenkraftwagen mit einem Hubraum über 2 000 Kubikzentimetern, die
vor dem 1. Oktober 1988 als schadstoffarm anerkannt werden, ist nach Maßgabe
des Absatzes 2 von der Steuer befreit.
(2) Die Steuerbefreiung beginnt mit dem Tag der Anerkennung des Personenkraft-
wagens als schadstoffarm, frühestens am 1. Juli 1985. Sie endet unabhängig von
einer vorübergehenden Stillegung und vorbehaltlich des Satzes 3
bei Beginn der Steuerbefreiung
vor dem . nach dem
t Januar 1987 im Jahre 1987 31. Dezember 1987
nach Jahren Monaten Jahren Monaten Jahren Monaten
1. für Personenkraftwagen,
die durch Hubkolben-
motoren angetrieben
werden, mit Kubik-
zentimeter Hubraum
ab 1400 bis zu 1500 6 10 5 3 5
über 1500 bis zu 1600 6 5 4 10 3 2
über 1600 bis zu 1700 6 4 6 3
über 1700 bis zu 1800 5 8 4 3 2 10
über 1800 bis zu 1900 5 5 4 2 8
über 1900 bis zu 2000 5 1 3 10 2 7
über 2000 bis zu 2100 4 10 3 8 2 5
über 2100 bis zu 2200 4 8 3 6 2 4
über 2200 bis zu 2300 4 5 3 4 2 3
über 2300 bis zu 2400 4 3 3 2 2 2
über 2400 bis zu 2500 4 1 3 2
über 2500 bis zu 2600 3 11 2 11 2
über 2600 bis zu 2700 3 9 2 10 1 11
über 2700 bis zu 2800 3 8 2 9 1 10
über 2800 bis zu 2900 3 6 2 8 1 9
über 2900 bis zu 3000 3 5 2 7 1 8
über 3000 bis zu 3100 3 4 2 6 1 8
über 3100 bis zu 3200 3 2 2 5 1 7
über 3200 bis zu 3300 3 1 2 4 1 7
über 3300 bis zu 3400 3 2 3 1 6
über 3400 bis zu 3500 2 11 2 2 1 5
über 3500 bis zu 4500 2 6 1
über4500 9 6
2. für Personenkraftwagen,
die durch Drehkolben-
motoren angetrieben
werden 5 3 10 2 7.
Für Personenkraftwagen, die durch Selbstzündungsmotoren angetrieben werden,
endet die Steuerbefreiung nach der Hälfte der Zeit, die sich nach Satz 2 ergibt.
Angefangene Monate werden auf volle Monate aufgerundet.
§ 3c
Steuerbefreiung für bedingt schadstoffarme
Personenkraftwagen Stufe C
(1) Das Halten von Personenkraftwagen, die als bedingt schadstoffarm Stufe C
anerkannt werden, ist nach Maßgabe des Absatzes 2 von der Steuer befreit.
(2) Die Steuerbefreiung beginnt mit dem Tag der Anerkennung, frühestens am
1. Juli 1985. Sie endet unabhängig von einer vorübergehenden Stillegung und vor-
behaltlich des Satzes 3
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
bei Beginn der Steuerbefreiung
vor dem nach dem
1. Januar 1987 im Jahre 1987 31. Dezember 1987
nach Jahren Monaten Jahren Monaten Jahren Monaten
1. für Personenkraftwagen,
die durch Hubkolben-
motoren angetrieben
werden, mit Kubik-
zentimeter Hubraum
bis zu 1000 3 6 2 7 1 9
über 1000 bis zu 1100 3 2 2 5 1 7
über 1100 bis zu 1200 2 11 2 2 1 5
über 1200 bis zu 1300 2 8 2 1 4
über 1300 bis
weniger als 1400 2 6 1 10 1 3
2. für Personenkraftwagen,
die durch Drehkolben-
motoren angetrieben
werden 3 2 3 1 6.
Für Personenkraftwagen, die durch Selbstzündungsmotoren angetrieben werden,
endet die Steuerbefreiung nach der Hälfte der Zeit, die sich nach Satz 2 ergibt.
Angefangene Monate werden auf volle Monate aufgerundet.
§ 3d
Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge
Für Personenkraftwagen, die Elektrofo.hrzeuge im Sinne des § 9 Abs. 2 sind, gilt
§ 3 b entsprechend. Sie erhalten eine Steuerbefreiung wie Personenkraftwagen mit
einem Hubraum bis zu 1 500 Kubikzentimetern. Die Steuerbefreiung beginnt ab dem
Tag der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr, frühestens am 1. Juli
1985."
4. § 9 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren, die
a) schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm Stufe C sind 13,20
b) bedingt schadstoffarm Stufe A oder B sind, soweit sie vor dem
1. Oktober 1986 erstmalig zum Verkehr zugelassen und vor dem
1. Januar 1988 als bedingt schadstoffarm anerkannt werden, ab
dem Tag der Anerkennung, frühestens ab 1. Juli 1985, im Falle der
Stufe B bis zum Ablauf der folgenden 3 Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,20
c) nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Steuersatzes
nach Buchstabe a oder b erfüllen,
aa) bei erstmaliger Zulassung vor dem 1. Januar 1986
bis zum 31. Dezember 1985 ............................. . 14,40
ab 1. Januar 1986 ...................................... . 18,80
bb) bei erstmaliger Zulassung nach dem 31. Dezember 1985 . . . 21,60".
5. § 1 2 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„1. wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlagen oder des
Steuersatzes eine andere Steuer ergibt,".
6. Nach § 17 wird folgender§ 18 eingefügt:
,,§ 18
Übergangsregelung
(1) Ändert sich der Steuersatz nach§ 9 Abs. 1 Nr..2 erstmalig innerhalb eines Ent-
richtungszeitraums, so bleibt bei der Neufestsetzung der Steuer der Entrichtungs-
zeitraum unverändert. Bei der Neufestsetzung ist die Steuer für den Entrichtungs-
zeitraum, in den die Änderung fällt, in der Weise zu berechnen, daß für jeden Tag vor
der Änderung ein Dreihundertsechzigstel der bisherigen Jahressteuer und für jeden
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 787
Tag ab der Änderung ein Dreihundertsechzigstel der geänderten Jahressteuer anzu-
setzen ist. Eine auf Grund der Neufestsetzung zu entrichtende Steuer wird mit der
Steuer für den nächsten Entrichtungszeitraum fällig, der nach dem Zeitpunkt der
Erhöhung des Steuersatzes beginnt.
(2) Endet die Steuerpflicht vor Beginn des nächsten Entrichtungszeitraums nach
der Änderung des Steuersatzes, so ist die Änderung des Steuersatzes bei der Neu-
festsetzung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 zu berücksichtigen. Eine auf Grund der Neufest-
setzung zu entrichtende Steuer wird vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Beschei-
des fällig.
(3) Bei Personenkraftwagen, für die die Steuerpflicht nach dem Inkrafttreten des
Gesetzes, aber vor dem 31 . Dezember 1985 begonnen hat, kann die Neufestsetzung
wegen der Erhöhung des Steuersatzes im Jahr 1986 nachgeholt werden."
Artikel 2
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1 . Juli 1985 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt
verkündet.
Bonn, den 22. Mai 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Luftsicherheitsverordnung
(LuftSiV)
Vom 17. Mai 1985
Auf Grund des § 32 Abs. 2 a des Luftverkehrsgeset- §3
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Ausnahmen
14. Januar 1981 (BGBI. I S. 61) in Verbindung mit Artikel
5 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrs- Der Bundesminister für Verkehr kann allgemein oder
gesetzes vom 18. September 1980 (BGBI. 1 S. 1729) im Einzelfall Ausnahmen von den vorgeschriebenen
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Sicherungsmaßnahmen (§§ 19 b und 20 a des Luftver-
Innern und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: kehrsgesetzes) zulassen, soweit Sicherheitsbelange
dies gestatten.
§ 1
§4
Inkrafttreten von Vorschriften
des Luftverkehrsgesetzes Berlin-Klausel
Die§§ 19 b und 20 a des Luftverkehrsgesetzes in der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Fassung des 9. Änderungsgesetzes vom 18. September tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
1980 (BGBI. 1S. 1729) treten am 29. Mai 1985 in Kraft. zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 18. Sep-
tember 1980 (BGBI. 1S. 1729) auch im Land Berlin. Die
Beschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin bleiben
§2
unberührt.
Fristbeginn
§5
Die Unternehmer von Verkehrsflughäfen und Luft-
lnkraftreten
fahrtunternehmen brauchen Luftsicherheitspläne nicht
vor Ablauf des 28. November 1985 vorzulegen. Diese Verordnung tritt am 29. Mai 1985 in Kraft.
Bonn, den 17. Mai 1985
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 789
Siebenundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Fernmeldeordnung
(27 .ÄndVFO)
Vom 20. Mai 1985
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft ver-
ordnet:
Artikel 1
Änderung der Fernmeldeordnung
Die Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. 1S. 541 ), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 105), wird wie folgt geändert:
1. § 32 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Auf Funkrufanschlüsse sind die Absätze 1 bis 3, 4 Satz 2 und Absatz 5 sinngemäß anzuwenden. Die
Leistungsverweigerung (§ 20 Abs. 1 bis 3) erfolgt bei Funkrufanschlüssen durch Sperren der Teilnehmer-
einrichtung."
2. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Tonstromwege bestehen aus Tonanschluß- und Tonverbindungsstromwegen, Fernsehstromwege aus
Fernsehanschluß- und Fernsehverbindungsstromwegen oder Fernsehstromwegen einfacher Güte."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Fernsehstromwege einfacher Güte werden zweidrähtig im allgemeinen Netz der Deutschen Bundespost
geführt und dienen der Übertragung von Videosignalen für Fernseh- oder für andere Zwecke."
c) In Absatz 6 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2 a eingefügt:
,,2 a. drei Monate für Fernsehstromwege einfacher Güte,".
Artikel 2
Änderung der Fernmeldegebührenvorschriften
Die Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 25. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 105), werden wie folgt geändert:
1. Der Abschnitt, 1. Hauptanschlüsse sowie Sprechapparate, Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen bei
einfachen Hauptstellen' wird wie folgt geändert:
a) In Hinweis 1 Satz 2 zu Abschnitt ,1.2. Sprechapparate' wird das Komma nach dem Wort ,abgegeben' durch
einen Punkt ersetzt, und folgende Sätze werden angefügt:
„Sprechapparate nach Abschnitt 1.2.2 Nr. 49 a und 53 a können als posteigene Sprechapparate überlassen
oder als zugelassene private zusätzliche Sprechapparate bei einfachen Hauptstellen über posteigene
Anschalteeinrichtungen nach den Bestimmungen der Deutschen Bundespost angeschlossen werden. Die in
Satz 3 bezeichneten privaten Sprechapparate bedürfen der Anschließungsgenehmigung durch die Deutsche
Bundespost; sie werden von der Deutschen Bundespost nicht unterhalten. Der Teilnehmer hat für die
ordnungsgemäße Unterhaltung und Entstörung zu sorgen. Die Deutsche Bundespost behält sich die
Abnahme und Nachprüfung vor. Alle übrigen Sprechapparate werden nur als posteigene Apparate über-
lassen."
b) Der Abschnitt ,1 .2.2. Sprechapparate besonderer Art' wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Nummer 4 wird folge~de Nummer 4 a eingefügt:
,,4 a I für zwei Leitungen (Sprechapparat 03) . . . . . . . . . . . 14, 70".
bb) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift ,Zu Nr. 1 bis 4' einschließlich der Überschrift wie folgt
gefaßt:
„Zu Nr. 1 bis 4 a
Die Sprechapparate nach Nr. 1 bis 4 a werden nicht als zusätzliche Sprechapparate überlassen."
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
cc) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift ,Zu Nr. 44 bis 48' wie folgt gefaßt:
„Zu Nr. 44 bis 48
Die Sprechapparate nach Nr. 44 bis 48 werden nicht als zusätzliche Sprechapparate überlassen."
dd) In der Spalte ,Gegenstand' werden in der Vorschrift 2 zu Nummer 49 und in der Vorschrift zu Nummer
49 a die Worte „Hinweis 2 ist nicht anzuwenden" jeweils durch die Worte „Der Zuschlag nach Hinweis
2 ist mit der Gebühr abgegolten" ersetzt.
ee) In der Spalte ,Gegenstand' werden der Überschrift vor Nummer 50 folgende Worte angefügt:
,,und für weitere Dienste".
ff) Vor der Nummer 50 wird folgende Nummer 49 b eingefügt:
.,49 b I Sprechapparat 756 DK ........................ . 5,80''.
gg) Nach der Nummer 53 wird folgende Nummer 53 a mit zugehöriger Vorschrift eingefügt:
,,53 a Multifunktionales Telefon (Sprechapparat für Fern-
sprechen und für weitere Dienste) . . . . . . . . . . . . . . . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Der Sprechapparat wird nur als zusätzlicher
Sprechapparat mit einer Mindestüberlassungs-
dauer gemäß § 16 der Fernmeldeordnung von
fünf Jahren überlassen. Der Zuschlag nach Hin-
weis 2 ist mit der Gebühr abgegolten."
hh) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift 2 zu Nummer 55 wie folgt gefaßt:
„2. Gewöhnliche Sprechapparate oder Sprechapparate besonderer Art können nach Bestimmung der
Deutschen Bundespost auch als Sprechapparate in Sonderanfertigung überlassen werden, soweit sie
als teilnehmereigene Einrichtungen verwendet werden."
c) In Abschnitt ,1 .4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs- und Abnahmegebühren' wird in der Spalte
,Gegenstand' Vorschrift 3 zu Nummer 5 wie folgt gefaßt:
„3. Bei der Anschließung einer posteigenen Einrichtung zur Übertragung von Daten wird neben der Gebühr
nach Nr. 5 für die gleichzeitige Anschließung einer zugehörigen Einrichtung nach Abschnitt 1.3.3 Nr. 7, 8, 9,
1O a, 13, 15, 19, 20 und 22 keine Gebühr erhoben."
2. In Abschnitt, 1 a.2.2. Sprechapparate besonderer Art' werden nach der Vorschrift ,Zu Nr. 60 und 61' folgende
Nummern 61 a und 61 b mit zugehörigen Vorschriften eingefügt:
„Multifunktionales Telefon
(Sprechapparat für Fernsprechen und für weitere Dienste)
61 a als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat ..... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
61 b als Abfragestelle .................................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Vor der Berechnung der Gebühren nach Vorbemerkung
Nr. 2 ist vom Einkaufspreis des Sprechapparates nach
Nr. 61 b der Einkaufspreis eines gewöhnlichen Sprech-
apparates nach Abschnitt 1 a.2.1 Nr. 1 abzuziehen.
Zu Nr. 61 a und 61 b
Die Einrichtungen werden nur unter sinngemäßer
Anwendung des § 22 Abs. 2 Nr. 1 der Fernmelde-
ordnung überlassen."
3. Der Abschnitt ,2.9.2. Sprechapparate besonderer Art' wird wie folgt geändert:
a) Nach der Nummer 102 werden folgende Nummern 102 a bis 102 h eingefügt:
,,Mehrfrequenzwahlverfahren
mit Tastenfeld (Sprechapparat D 350)
in der Grundausstattung
102a als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat .. 11,90 529,- 4,90 32,-
102 b als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ........ 7,- 311,- 2,90 3,-
mit Zusatz für Lauthören
102c als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat .. 15,20 675,- 6,30 32,-
102d als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ........ 10,30 457,- 4,30 3,-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 791
mit Zusatz für Gebührenanzeige
( 16 kHz-Zählung)
102 e als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat 13,30 590,- 5,50 32,-
102f als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ....... . 8,40 372,- 3,50 3- ,
mit Zusatz für Lauthören und Gebührenanzeige
(16 kHz-Zählung)
102 g als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat .. 16,60 738,- 6,85 32,-
102 h als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ....... . 11,70 520,- " 4,85 3 ,-" .
b) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Überschrift „Zu Nr. 95 bis 102" geändert in „Zu Nr. 95 bis 102 h".
4. Der Abschnitt ,7. Gespräche' wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt ,7 .1. Orts-, Nah- und Ferngespräche' werden in der Spalte ,Gegenstand' in der Vorschrift 5 b ,Zu
Nr. 1 bis 11' in Satz 1 die Worte „das Doppelte der Taggebühr nach Nr. 11" durch die Worte „das 1,2fache
der Taggebühr nach Nr. 11" ersetzt.
b) In Abschnitt ,7.1 a. Gespräche von und nach Funktelefonanschlüssen' wird in der Spalte ,Gegenstand' in der
Vorschrift 5 ,Zu Nr. 3 und 4' der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
,,in diesen Fällen ist Hinweis 2 zu Abschnitt 7 nicht anzuwenden."
5. In Abschnitt ,8.4. Besondere Leistungen' wird bei der Nummer 9 in der Spalte ,Gegenstand' die Angabe ,;§ 32
Abs. 4" durch die Angabe,,§ 32 Abs. 4 und 6" ersetzt.
6. Der Abschnitt ,10. Posteigene Stromwege' wird wie folgt geändert:
a) Nach Abschnitt ,10.2.2. Rundschreib- und Konferenzeinrichtungen' wird folgender Abschnitt, 10.2.3. Einrich-
tungen für die wechselzeitige Anschaltung von Endeinrichtungen' eingefügt:
,, 10.2.3. Einrichtungen für die wechselzeitige Anschal-
tung von Endeinrichtungen
( § 45 Abs. 6 der Fernmeldeordnung)
Wechselschalter, handbedient ........................ . 0,20''.
b) In Abschnitt ,10.4.1. Dauernd überlassene Stromwege' wird nach der Nummer 12 folgende Nummer 12 a mit
zugehöriger Vorschrift eingefügt:
,, 12 a für Fernsehstromwege einfacher Güte, je 100 m ....... . 30,-
Fernsehstromwege einfacher Güte werden nur überlas-
sen, soweit hierfür die technischen Voraussetzungen
gegeben sind."
c) In Abschnitt, 10.4.3. Überlassung für kurze Zeit' werden nach der Vorschrift zu Nummer 16 folgende Nummern
16 a und 16 b mit zugehöriger Vorschrift eingefügt:
„Fernsehstromwege einfacher Güte, je Stromweg
16 a für den ersten Tag ................................. . 600,-
16 b für den zweiten und jeden weiteren Tag ............. . 300,-
Zu Nr.16a und 16b
1. Angefangene Tage zählen als volle Tage.
2. Fernsehstromwege einfacher Güte werden nur über-
lassen, soweit hierfür die technischen Voraussetzun-
gen gegeben sind."
d) In Abschnitt , 10.6. Besonders kostspielige Stromwege' wird bei der Nummer 1 die Angabe „ 10.4.1 Nr. 13
bis 16" durch die Angabe „ 10.4.1 Nr. 1 2 a bis 16" ersetzt.
e) Der Abschnitt, 10.7. Anschließungs-, Änderungs-, Übernahme- sowie Abnahme- und Überprüfungsgebühren'
wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte ,Gegenstand' wird der Text vor der Nummer 1 wie folgt gefaßt:
„Für das Anschließen und Ändern von
Fernsprechstromwegen nach den Abschnitten 10.1, 10.4.1 Nr. 12 a bis 15 und nach
Abschnitt 10.4.3 Nr. 17 und 18 sowie
Telegrafenstromwegen nach Abschnitt 10.2 und 10.4.1 Nr. 16 werden erhoben:".
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
bb) Nach der Nummer 9 werden folgende Nummern 9 a und 9 b mit zugehöriger Vorschrift eingefügt:
,,Für die Anschließung oder Änderung eines Wech-
selschalters nach Abschnitt 10.2.3 Nr. 1 werden
erhoben
9a als Anschließungsgebühren .................. . 65,-
9b als Änderungsgebühren ...................... . 65,-
Zu Nr. 9 a und 9 b
Die Gebühren werden nicht neben den Gebühren '
nach Nr. 1 oder 2 erhoben, wenn der Wechsel-
schalter gleichzeitig an den Telegrafenstromweg
angeschlossen oder mit dem Telegrafen-
stromweg verlegt wird."
Artikel 3
Änderung der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften
In Abschnitt ,3.3. Gebühren für überlassene Einrichtungen' der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften
- Anlage zur Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Februar 1974 (BGBI. 1S. 388) -, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. Januar 1985 (BGBI. 1
S. 105), wird in der Spalte ,Monatliche Gebühr' bei der Nummer 20 die Betragsangabe „72,-" durch die Betrags-
angabe „64,-" ersetzt.
Art,e<.el 4
Änderung der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz
für die Übertragung digitaler Nachrichten
In§ 13 der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten vom 24. Juni
1974 (BGBI. I S. 1325), zuletzt geändert durch Artikel.5 der Verordnung vom 25. Januar 1985 (BGBl.IS.105), wer-
den die Übergangsvorschriften zu § 3 (Hauptanschlüsse für Direktruf) wie folgt geändert:
1. Die Übergangsvorschrift 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
,,b) Für Hauptanschlüsse für Direktruf der Übertragungsgeschwindigkeiten von 1 200 bitls, 2 400 bitls,
4 800 bitls oder 9 600 bit/s, die am 1. Juli 1986 noch nicht umgestellt sind, gilt folgende Regelung:
aa) Die am 1. Juli 1986 vorhandenen Hauptanschlüsse für Direktruf dürfen so lange weiterbetrieben werden,
wie die technischen und betrieblichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
bb) Für Hauptanschlüsse für Direktruf mit posteigenen Einrichtungen zur Übertragung von Daten (Modem)
des öffentlichen Direktrufnetzes werden die monatlichen Grundgebühren nach Abschnitt 1 Nr. 3 bis 6 a
der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten in
der bis zum 30. Juni 1986 geltenden Fassung weitererhoben; für Ersatzgeräte (Modem) bei diesen
Hauptanschlüssen werden die monatlichen Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen nach Abschnitt 5
Nr. 5 bis 8 der in Halbsatz 1 angegebenen Gebührenvorschriften in der bis zum 30. November 1984
geltenden Fassung weitererhoben.
cc) Für Hauptanschlüsse für Direktruf von 1 200 bit/s, 2 400 bit/s oder 4 800 bit/s, bei denen posteigene
Einrichtungen zur Übertragung von Daten (Modem) des öffentlichen Fernsprechnetzes eingesetzt sind,
werden vom 1. Juli 1986 an die bis zum 30. Juni 1986 erhobenen Grundgebühren, mindestens jedoch
120,- DM, erhoben.
dd) Für Kanalunterteilungen bei Hauptanschlüssen für Direktruf von 4 800 bitls nach der Vorschrift zu
Abschnitt 1 Nr. 5 a der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung
digitaler Nachrichten in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung werden vom 1. Juli 1986
an monatliche Zuschläge nach der Vorschrift zu Abschnitt 1 Nr. 4 bis 6 dieser Gebührenvorschriften in
der vom 1. Juli 1986 an geltenden Fassung erhoben.
ee) Für Hauptanschlüsse für Direktruf ohne posteigene Einrichtung zur Übertragung von Daten wird eine
monatliche Grundgebühr nach Abschnitt 1 Nr. 3 bis 6 der Gebührenvorschriften für das öffentliche
Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten in der vom 1. Juli 1986 an geltenden Fassung
erhoben; die Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1 Nr. 1 bis 14 (Grundgebühren) der in Halbsatz 1
genannten Gebührenvorschriften ist anzuwenden.
ff) Zu den Verkehrsgeb~hren nach Abschnitt 6 Nr. 11 bis 26 der Gebührenvorschriften für das öffentliche
Direktrufnetz für die Ubertragung digitaler Nachrichten wird vom 1. Juli 1986 an bei Direktrufverbindun-
gen mit Endpunkten der Verbindungen in verschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen ein Zuschlag von
20 v. H. erhoben."
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 793
2. Nach der Übergangsvorschrift 1 werden folgende Übergangsvorschriften 2 und 3 eingefügt:
„2. Für die am 1. Juli 1986 vorhandenen Hauptanschlüsse für Direktruf von 48 000 bitls ohne posteigene
Einrichtung zur Übertragung von Daten (Basisbandgerät) mit Endpunkten der Direktrufverbindung in
verschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen gilt folgende Regelung:
a) Hauptanschlüsse für Direktruf dürfen so lange weiterbetrieben werden, wie die technischen und betrieb-
lichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
b) Die bis zum 30. Juni 1986 erhobenen Grundgebühren nach Abschnitt 1 Nr. 7 der Gebührenvorschriften
für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten in der bis zum 30. Juni 1986
geltenden Fassung werden weitererhoben.
c) Zu den Verkehrsgebühren nach Abschnitt 6 Nr. 27 bis 30 der Gebührenvorschriften für das öffentliche
Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten wird vom 1. Juli 1986 an bei Direktrufverbindungen
mit Endpunkten der Verbindungen in verschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen ein Zuschlag von
20 v. H. erhoben.
3. Für die am 1. Juli 1986 vorhandenen Hauptanschlüsse für Direktruf von 300 bitls, bei denen posteigene
Einrichtungen zur Übertragung von Daten (Modem) des öffentlichen Fernsprechnetzes eingesetzt sind, gilt
folgende Regelung:
a) Die Hauptanschlüsse für Direktruf dürfen so lange weiterbetrieben werden, wie die technischen und
betrieblichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
b) Die bis zum 30. Juni 1986 erhobenen Grundgebühren für Hauptanschlüsse für Direktruf nach Abschnitt 1
Nr. 2 der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten
und für Ersatzgeräte nach Abschnitt 5 Nr. 10 dieser Gebührenvorschriften in der bis zum 30. November
1984 geltenden Fassung werden weitererhoben.
c) Zu den Verkehrsgebühren nach Abschnitt 6 Nr. 6 bis 10 der Gebührenvorschriften für das öffentliche
Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten wird vom 1. Juli 1986 an bei Direktrufverbindungen
mit Endpunkten der Verbindungen in verschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen ein Zuschlag von
20 v. H. erhoben."
3. Die bisherige Übergangsvorschrift 2 wird Übergangsvorschrift 4.
Artikel 5
Änderung der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz
für die Übertragung digitaler Nachrichten
Die Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten (Anlage zur
Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten), zuletzt geändert durch
Artikel 5 der Verordnung vom 25. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 105), werden wie folgt geändert:
1. Der Abschnitt, 1. Grundgebühren für Hauptanschlüsse für Direktruf' erhält die aus der Anlage zu dieser Ver-
ordnung ersichtliche Fassung.
2. Der Abschnitt ,5. Monatliche Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen' wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte ,Monatliche Gebühr' wird bei der Nummer 5 die Betragsangabe„ 72,-" durch die Betragsangabe
,,64,-" ersetzt.
b) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift ,Zu Nr. 5 und 6' aufgehoben.
c) Die Übergangsvorschrift zu Abschnitt 5 wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr
mit der Deutschen· Post der Deutschen Demokratischen Republik
In Abschnitt ,B. Fernsprechdienst' der Anlage zur Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr
mit. der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1400), zuletzt
geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 25. Januar 1985 (BGBI. 1S. 105), wird nach der Vorschrift 6 ,Zu lfd.
Nr. 19 bis 23' folgende Vorschrift 7 eingefügt:
„7. Für Ferngespräche von Einrichtungen gemäß § 5 Abs. 5 d Satz 2 der Fernmeldeordnung zu Sprechstellen im
Bereich der Deutschen Post wird an Stelle der bei den Nummern 19 bis 23 jeweils aufgeführten Gesprächsdauern
für eine Ortsgesprächsgebühreneinheit einheitlich eine Gesprächsdauer von 10 Sekunden für eine Ortsgesprächs-
gebühreneinheit zugrunde gelegt. Die Gebühren für Ferngespräche nach Satz 1 werden vom Inhaber der Service-
130-Teilnehmerrufnummer erhoben. Für jeden Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung
werden neben der Grundgebühr mindestens 5 000 Gebühreneinheiten (Mindestgesprächsgebühren) erhoben.
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gebühren, die für Teile eines Abrechnungszeitraumes zu Beginn eines Teilnehmerverhältnisses aufkommen,
werden bei der ersten Fernmelderechnung berücksichtigt; für Teile am Ende des Teilnehmerverhältnisses werden
keine Mindestgesprächsgebühren erhoben."
Artikel 7
Änderung der Gebührenvorschriften für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland
Die Gebührenvorschriften für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland-Anlage zur Auslandsfernmeldegebühren-
ordnung vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 1978 1 S. 37) -, zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom
25. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 105), werden wie folgt geändert:
1. In Abschnitt ,1.1 Ferngespräche' wird in der Spalte 2 nach der Vorschrift 13 ,Zu 1.1 Nr. 1 bis 211' folgende
Vorschrift 14 angefügt:
„ 14. Für Ferngespräche von Einrichtungen gemäß § 5 Abs. 5 d Satz 2 der Fernmeldeordnung zu Sprechstellen
im Ausland wird in Verkehrsbeziehungen nach Andorra, Belgien, Dänemark, den Färöern, Frankreich, Groß-
britannien (Vereinigtes Königreich), der Insel Man, den Kanalinseln, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco,
den Niederlanden, Nordirland (Vereinigtes Königreich), Österreich, der Schweiz und der Tschechoslowakei an
Stelle der in der Spalte 3 aufgeführten Sprechdauern für eine Gesprächsgebühreneinheit eine Sprechdauer von
jeweils 10 Sekunden für eine Gesprächsgebühreneinheit zugrunde gelegt; in allen übrigen Verkehrsbeziehungen
wird das 1 ,2fache der Gebühren nach Spalte 3 erhoben. Die Gebühren für Ferngespräche nach Satz 1 werden
vom Inhaber der Service-130-Teilnehmerrufnummer erhoben. Für jeden Abrechnungszeitraum einer plan-
mäßigen Fernmelderechnung werden neben der Grundgebühr mindestens 5 000 Gebühreneinheiten (Mindest-
gesprächsgebühren) erhoben. Gebühren, die für Teile eines Abrechnungszeitraumes zu Beginn eines Teil-
nehmerverhältnisses aufkommen, werden bei der ersten Fernmelderechnung berücksichtigt; für Teile am Ende
des Teilnehmerverhältnisses werden keine Mindestgesprächsgebühren erhoben."
2. Der Abschnitt ,2 Telexdienst' wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt ,2.1 Telexverbindungen' werden die Angaben in den Spalten 1 bis 5 der nachstehenden Ver-
kehrsbeziehungen wie folgt gefaßt:
2 3 4 5
„3 Albanien ............................................ . 6 3,00
40 Dschibuti ........................................... . 1 24,00
50 Französisch-Guayana ............................... . 24,00
51 Französisch-Polynesien .............................. . 24,00
61 Guadeloupe ......................................... . 24,00
118 Martinique .......................................... . 24,00
130 Vanuatu ............................................ . 24,00
131 Neukaledonien ...................................... . 1 24,00
154 Reunion ............................................ . 1 24,00
176 St. Pierre und Miquelon .............................. . 1 24,00''.
b) Der Abschnitt ,2.2 Telexverbindungen mit Seefunkstellen' wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Nummer 8 a wird folgende Nummer 8 b eingefügt:
,,8 b von Seefunkstellen der Bundesrepublik Deutsch-
land mit Schiffs-Erdfunkstellen der Bundesrepublik
Deutschland oder ausländischen Schiffs-Erdfunk-
stellen über eine Küstenfunkstelle der Deutschen
Bundespost . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühren nach Nr. 2
und 3 sowie 10, 11 oder 12".
bb) Bei der Nummer 9 wird in der Spalte 3 die Angabe „Nr. 1 bis 8 a" durch die Angabe „Nr. 1 bis 8 b" ersetzt.
Artikel 8
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Postverwaltungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 795
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1985 in Kraft, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Artikel 6 und 7 Nr. 1 treten am 1. Oktober 1985 in Kraft.
(3) Die Artikel 3 bis 5 treten am 1. Juli 1986 in Kraft.
Bonn, den 20. Mai 1985
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
In Vertretung
Dr. Winfried Florian
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 5 Nr. 1)
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
1. Grundgebühren für Hauptanschlüsse für Direktruf
(§ 3 der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die
Übertragung digitaler Nachrichten)
Monatliche Grundgebühr für einen Hauptanschluß für Direktruf
der Übertragungsgeschwindigkeit
1 von 50 bit/s ............................................ . 60,-
2 von 300 bit/ s ........................................... . 100,-
Zu Nr. 1 und 2
Für Hauptanschlüsse für Direktruf der Nachrichtenagenturen,
die direkt oder über posteigene digitale Knoteneinrichtungen
mit Hauptanschlüssen für Direktruf von Zeitungsunternehmen,
Rundfunkanstalten und Behörden verbunden sind, werden die
Hälfte der Grundgebühren erhoben; das gilt auch für Haupt-
anschlüsse für Direktruf von Zeitungsunternehmen, Rundfunk-
anstalten und Behörden, die mit Hauptanschlüssen für Direkt-
ruf der Nachrichtenagenturen direkt oder über posteigene digi-
tale Knoteneinrichtungen verbunden sind, sofern sie dem Emp-
fang von Nachrichten der Nachrichtenagenturen dienen.
3 von 1 200 bit/ s ......................................... . 100,-
Für eine Schnittstellenvervielfachung bis zu 4 Kanälen wird ein
Zuschlag von 40,- DM erhoben. Satz 2 der Vorschrift zu Nr. 4
bis 6 ist anzuwenden. Für einen Asynchron-Synchron-Umset-
zer wird ein Zuschlag von 14,- DM erhoben.
4 von 2 400 bitls 100,-
5 von 4 800 bit/s 100,-
6 von 9 600 bit/ s 100,-
Zu Nr. 4 bis 6
Für eine Kanalteilung oder Schnittstellenvervielfachung bis zu
4 Kanälen wird ein Zuschlag von 40,- DM erhoben. An die
Kanäle gemäß Satz 1 dürfen nur Endeinrichtungen nach § 4
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Verordnung über das öffentliche Direkt-
rufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten angeschlos-
sen werden, die sich auf demselben Grundstück wie die post-
eigene Einrichtung zur Übertragung von Daten (§ 3 Abs. 4 der
Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Über-
tragung digitaler Nachrichten) oder auf einem diesem Grund-
stück benachbarten Grundstück befinden.
7 von 48 000 bitls ........................................ . 210,-
Zu Nr. 1 bis 7
1. Die Grundgebühr ist die monatliche Vergütung für die Bereit-
haltung der zur zuständigen Fernsprechortsvermittlungsstelle
führenden duplexfähigen Amtsleitung mit folgenden post-
eigenen Einrichtungen zur Übertragung von Daten als Ab-
schluß der Amtsleitung:
1.1. bei Hauptanschlüssen nach Nr. 1 und 2 je ein Anschluß-
gerät für Daten- oder Fernschreibeinrichtungen,
1.2. bei Hauptanschlüssen nach Nr. 3 bis 6 je ein Basisband-
gerät für enveloppestrukturierte Übertragungsverfahren,
1.3. bei Hauptanschlüssen nach Nr. 7 je ein Basisbandgerät für
digitale Übertragungsverfahren.
Die Grundgebühr wird auch dann in voller Höhe erhoben, wenn
keine posteigene Übertragungseinrichtung eingesetzt ist.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 797
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
2. Für Hauptanschlüsse für Direktruf, die auf einem Umweg an
die zuständige Fernsprechortsvermittlungsstelle herangeführt
werden, werden monatliche Zuschläge nach Abschnitt 3 Nr. 2
in Höhe der Mehrkosten der Unterhaltung gegenüber den
Regelverhältnissen erhoben. Für Ergänzungsanlagen im allge-
meinen Netz der Deutschen Bundespost, die zur Schaffung
des Umweges erforderlich sind, wird eine einmalige Gebühr in
Höhe der Mehrkosten der Leitungsherstellung gegenüber den
Regelverhältnissen nach Abschnitt 3 Nr. 2 wie für besonders
kostspielige Leitungen erhoben.
Monatlicher Zuschlag bei Hauptanschlüssen für Direktruf gemäß
§ 3 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über das öffentliche Direktruf-
netz für die Übertragung digitaler Nachrichten, die auf Antrag an
eine andere als die zuständige Vermittlungsstelle angeschlossen
werden,
8 zur Grundgebühr nach Nr. 1, je Hauptanschluß .. Gebühren nach
Abschnitt 6 Nr. 1 bis 5
9 zur Grundgebühr nach Nr. 2, je Hauptanschluß Gebühren nach
Abschnitt 6 Nr. 6 bis 10
10 zur Grundgebühr nach Nr. 3, je Hauptanschluß Gebühren nach
Abschnitt 6 Nr. 11 bis 14
11 zur Grundgebühr nach Nr. 4, je Hauptanschluß Gebühren nach
Abschnitt 6 Nr. 15 bis 18
12 zur Grundgebühr nach Nr. 5, je Hauptanschluß Gebühren nach
Abschnitt 6 Nr. 19 bis 22
13 zur Grundgebühr nach Nr. 6, je Hauptanschluß Gebühren nach
Abschnitt 6 Nr. 23 bis 26
14 zur Grundgebühr nach Nr. 7, je Hauptanschluß ............ . Gebühren nach
Abschnitt 6 Nr. 27 bis 30
Zu Nr. 8 bis 14
1. Hauptanschlüsse für Direktruf, die an eine andere als die
zuständige Vermittlungsstelle herangeführt werden sollen,
werden nur neben Hauptanschlüssen für Direktruf überlassen,
die an die zuständige Vermittlungsstelle angeschlossen sind.
Das gilt nicht, wenn die Amtsleitung des Hauptanschlusses für
Direktruf im allgemeinen Netz der Deutschen Bundespost voll-
ständig als Ergänzungsanlage hergestellt wird.
2. Die Vorschriften 1, 2 und 4 bis 6 zu Abschnitt 6 Nr. 1 bis 30
sind sinngemäß anzuwenden; maßgebend für die Berechnung
der Zuschläge nach Nr. 8 bis 14 sind die zuständige Vermitt-
lungsstelle und die Vermittlungsstelle, an die der Haupt-
anschluß herangeführt wird.
3. Für Hauptanschlüsse für Direktruf, die auf einem Umweg an
eine andere als die zuständige Vermittlungsstelle herange-
führt werden, werden anstelle der monatlichen Zuschläge nach
Nr. 8 bis 14 monatliche Zuschläge nach Abschnitt 3 Nr. 2 in
Höhe der Mehrkosten der Unterhaltung gegenüber den Regel-
verhältnissen erhoben, wenn die Amtsleitung im allgemeinen
Netz der Deutschen Bundespost vollständig als Ergänzungs-
anlage hergestellt wird; in allen anderen Fällen werden die
Zuschläge nach Nr. 8 bis 14 erhoben. Für Ergänzungsanlagen
im allgemeinen Netz der Deutschen Bundespost, die zur
Schaffung des Umweges erforderlich sind, wird eine einmalige
Gebühr in Höhe der Mehrkosten der Leitungsherstellung
gegenüber den Regelverhältnissen nach Abschnitt 3 Nr. 2 wie
für besonders kostspielige Leitungen erhoben.
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Zu Nr. 1 bis 14
1. Bei Umschaltungen in Ersatzfällen werden der Berechnung
der monatlichen Gebühren nach Nr. 1 bis 14 die für die jewei-
ligen Zeiträume vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse
zugrunde gelegt.
2. Die monatlichen Gebühren werden bei Umschaltungen tage-
weise be.rechnet. Für den Zeitraum der Umschaltung werden
Gebühren für mindeste;,s einen Tag erhoben. Angefangene
Tage zählen als volle Tage. Für die Dauer der Umschalt-
arbeiten werden die monatlichen Gebühren weitererhoben.
3. Der Zeitraum der Umschaltung beginnt mit der betriebs-
fähigen Bereitstellung der Ersatzschaltung und endet mit der
betriebsfähigen Wiederbereitstellung der ersatzgeschalteten
Hauptanschlüsse.
4. Die Gebühren nach Nr. 1 bis 14 werden auch für Abschnitte
von Amtsleitungen erhoben, die auf Antrag des Teilnehmers für
Umschaltungen von Amtsleitungen in Ersatzfällen betriebs-
fähig bereitgehalten werden.
Übergangsvorschrift
Abschnitt 1 Nr. 1 bis 14 (Grundgebühren)
Für die am 1. Juli 1986 vorhandenen Hauptanschlüsse für Direktruf, bei denen die vom 1. Juli 1986 an zu erheben-
den Grundgebühren nach Nr. 1 bis 14 die bis zum 30. Juni 1986 zu erhebenden Gebühren um mehr als 50 v. H.
übersteigen, gilt folgende Übergangsregelung:
a) Vom 1. Juli 1986 bis zum 30. Juni 1987 wird der 50 v. H. übersteigende Teil nicht erhoben.
b) Vom 1. Juli 1987 an werden die vollen Grundgebühren erhoben.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 799
Zweite Verordnung
zur Änderung der Eich- und Beglaubigungskostenordnung
Vom 22. Mai 1985
Auf Grund des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Beglaubigung vorgelegte Meßgeräte gleicher Art und
Satz 2 sowie Abs. 2 des Eichgesetzes in der Fassung Größe eines Antragstellers bei Prüfung in einem
der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBI. 1 Raum oder bei einmaligem Auf- und Abbau von Prüf-
S. 410) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver- einrichtungen an einem Prüfort.
waltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1
S. 821) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- (2) Ist bei Anwendung einer Mengenstaffel die
ordnet: Gebühr aus mehreren Staffelsätzen zu ermitteln, so
wird die ermäßigte Gebühr nach § 10 Abs. 1 aus dem
Artikel 1
niedrigsten Staffelsatz errechnet."
Die Eich- und Beglaubigungskostenordnung vom
21. April 1982 (BGBI. 1 S. 428), geändert durch die
Verordnung vom 20. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 1006), wird 6. § 11 wird wie folgt geändert:
wie folgt geändert: a) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Erfordert eine Befundprüfung einen erhöh-
ten Prüfaufwand, kann die im Gebührenverzeich-
,,Eich- und Beglaubigungskostenverordnung".
nis festgelegte feste Gebühr bis auf das 1,5fache
2. In den §§ 1 und 5 wird das Wort „Kostenordnung" angehoben· werden."
durch „Verordnung" ersetzt.
b) Der bisherige Text wird Absatz 2.
3. In § 2 Abs. 4 Satz 2 und in § 4 Nr. 3 werden die Worte
,,5 und 7" jeweils durch die Worte „4 und 6" ersetzt.
7. In § 13 werden die Worte „sechs Deutsche Mark"
4. § 8 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: durch die Worte „sieben Deutsche Mark" ersetzt.
,,Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Arbeits-
aufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen
Artikel 2
1. für Beamte des höheren Dienstes
und vergleichbare Das Gebührenverzeichnis erhält die Fassung der
Angestellte 83,- Deutsche Mark, Anlage zu dieser Verordnung.
2. für Beamte des gehobenen Dienstes
und vergleichbare
Angestellte 71 ,- Deutsche Mark, Artikel 3
3. für sonstige Mitarbeiter 62,- Deutsche Mark." Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eich-
5. Nach § 1O wird folgender§ 10 a eingefügt: gesetzes auch im Land Berlin.
,,§ 10 a
Mengen staffeln
Artikel 4
(1) Die Mengenstattein des Gebührenverzeichnis-
ses beziehen sich auf gemeinsam zur Eichung oder Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1985 in Kraft.
Bonn, den 22. Mai 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage
Gebührenverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt erste beiden
Nr. Inhalt Schlüsselzahlen
1 Eichungen, Beglaubigungen und Befundprüfungen 01 bis 60
2 Genehmigungen und Ausnahmegenehmigungen auf Grund von Eich-
vorschriften 61 bis 70
3 Anerkennung von Prüfstellen, Sachkundeprüfung und Bestellung 71 bis 80
4 Überwachung d~r Füllmengen von Erzeugnissen 81 bis 85
5 Sonstige Überwachungsmaßnahmen 86 bis 90
6 Aufsicht 91 bis 99
Erster Abschnitt
Eichungen, Beglaubigungen und Befundprüfungen
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
1. Längenmeßgeräte
Handelsmaße und verkörperte Längenmaße (EWG II und III) mit oder ohne
Einteilung für jede eingeteilte Länge
01.1.1.1 bis 2m 2,90
01.1.1.2 bis 2 m, vom 41 . Stück ab 1,40
01.1.1.3 über 2 m bis 5 m 9,80
01.1.1.4 über 5 m bis 20 m 17,-
01.1.1.5 über 20 m 44,-
01.2.1.1 Präzisionsmaße und verkörperte Längenmaße (EWG 1) als Maßstäbe,
mit einer oder mehreren Einteilungen 40,-
Präzisionsmaße und verkörperte Längenmaße (EWG 1) als Meßbänder,
mit einer oder mehreren Einteilungen
01.2.2.1 bis 20 m 95,-
01.2.2.2 über 20 m 193,-
01.3.1.1 Meßkluppen 4,60
01.4.1.1 Draht-, Kabel-, Verbandstoff-, Papier-, Dachpappen-, Tapeten- und Folien-
meßmaschinen 79,-
01.4.1.2 Meßmaschinen für den Verkauf von Draht und Kabel im Einzelhandel 46,-
01.4.1.3 vom 6. Stück ab 32,-
01.4.2.1 Bandmeßmaschinen 63,-
01.4.3.1 Stoff- und Stofflegemeßmaschinen bis zu 2 K-Bereichen 141,-
01.4.3.2 Zusatzgebühr für die Prüfung von mehr als 2 K-Bereichen 41,-
01.4.3.3 Meßmaschinen für den Verkauf von Stoffen im Einzelhandel 63,-
01.4.3.4 vom 6. Stück ab 45,-
01.4.3.5 Bestimmung der Dehnungszahl je Stoffartikel 23,-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 801
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
01 .4.4.1 Drahtgeflechtmeßmaschinen 79,-
01 .4.4.2 vom 6. Stück ab 39,-
01.4.5.1 Meßmaschinen für Bodenbeläge 115,-
01 .4.5.2 vom 6. Stück ab 55,-
01 .4.6.1 Meßmaschinen für Wegstrecken 29,-
2. Flächenmeßgeräte
02.1.1.1 Flächenmeßmaschinen 159,-
3. Raummeßgeräte für feste Meßgüter
03.1.1.1 Alle Meßgeräte nach Arbeitsaufwand
4. Meßgeräte für die Volumenmessung von Flüssigkeiten
im ruhenden Zustand
04.1.1.1 Flüssigkeitsmaße, Meßbecher und -gläser 4,60
04.1.1.2 vom 11. Stück ab 4,-
04.1.2.1 Meßeimer 16,-
04.1.2.2 vom 11 . Stück ab 8,10
Meßwerkzeuge (mit festen Maßwänden) ohne Einteilung mit einem Volu-
men des Meßwerkzeugs oder jeder Meßkammer (Gebühr für jede Kammer
erheben)
04.2.1.1 bis 51 8,10
04.2.1.2 vom 21. Stück ab 6,30
04.2.1.3 über 5 1 bis 50 1 29,-
Meßwerkzeuge (mit festen Maßwänden, auch mit Schwimmeranzeige oder
schwimmendem Verdränger) mit beschränkter oder mit gleichmäßiger Ein-
teilung, mit einem Volumen des Meßwerkzeugs oder jeder Meßkammer
(Gebühr für jede Kammer erheben)
04.2.2.1 bis 5 1, ausgenommen Duftstoffmeßgeräte 14,-
04.2.2.2 bis 5 1 (04.2.2.1 ), vom 21. Stück ab 5,80
04.2.2.3 über 5 1 bis 50 1 37,-
04.2.2.4 über 50 1 bis 100 1 63,-
04.2.2.5 über 1001 92,-
04.2.2.6 Duftstoff meßgeräte 6,30
Kolbenmeßpumpen und -meßwerkzeuge mit einem Hubvolumen
04.2.3.1 bis 21 20,-
04.2.3.2 über 21 29,-
Nasse Vermessung von ortsfest aufgestellten Meßbehältern (Lagerbehäl-
tern) sowie Maisch- und Gärbottichen mit Einteilung, bei einem Gesamt-
volumen
04.3.1.1 bis 2 m3 311,-
04.3.1.2 über 2 m 3 bis 11 m 3 621,-
04.3.1.3 über 11 m 3 bis 55 m3 1 110,-
04.3.1.4 über 55 m3 bis 110 m 3 1 900,-
04.3.1.5 über 110 m3 bis 310 m3 2540,-
04.3.1.6 über 310 m 3 bis 1 000 m3 3970,-
04.3.1.7 über 1 000 m3 4970,-
Vollständige trockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form
stehender Zylinder ohne Vermessung des Sumpfes, bei einem Gesamt-
volumen
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
04.4.3.1 bis 550 m3 955,-
04.4.3.2 über 550 m 3 bis 5 500 m 3 1 440,-
04.4.3.3 über 5 500 m3 bis 55 000 m 3 2860,-
04.4.3.4 über 55 000 m 3 4 770,-
Abgekürzte trockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehen-
der Zylinder ohne Vermessung des Sumpfes, bei einem Gesamtvolumen
04.4.3.5 bis 550 m3 719,-
04.4.3.6 über 550 m 3 bis 5 500 m 3 1 080,-
04.4.3.7 über 5 500 m 3 bis 55 000 m 3 2150,-
04.4.3.8 über 55 000 m 3 3590,-
Schwimmdach oder Schwimmdecke der Lagerbehälter (Schlüsselzahlen
04.4.3.1 bis 04.4.3.4)
Vermessung mit Wasser, bei einem Gesamtvolumen
04.4.4.1 bis 550 m3 1100,-
04.4.4.2 über 550 m 3 bis 5 500 m 3 1 490,-
04.4.4.3 über 5 500 m 3 bis 55 000 m 3 1 750,-
04.4.4.4 über 55 000 m 3 2 210,-
04.4.4.5 Nachvermessung mit Produkt nach Arbeitsaufwand
Vermessung des Sumpfes der Lagerbehälter, Schlüsselzahlen 04.4.3.1 bis
04.4.3.4, bei einem Gesamtvolumen
04.4.5.1 bis 550m 3 955,-
04.4.5.2 über 550 m3 bis 5 500 m 3 1130,-
04.4.5.3 über 5 500 m 3 bis 55 000 m 3 1 910,-
04.4.5.4 über 55 000 m 3 3140,-
04.4.6.1 Lagerbehälter in Kugelform nach Arbeitsaufwand
04.5.1.1 Vorprüfung eines Füllstandsmeßgerätes 159,-
04.5.1.2 Eichung eines vorgeprüften Füllstandsmeßgerätes oder Nacheichung
(ohne Justierung) eines noch eichgültigen Gerätes oder Nacheichung
ohne Längenvergleich 127,-
04.5.1.3 Eichung eines nicht vorgeprüften Füllstandsmeßgerätes 285,-
04.5.2.1 Zusätzliche Prüfung der Fernanzeige eines Füllstandsmeßgerätes, je Fern-
anzeigegerät 79,-
Temperaturmeßeinrichtungen in Lagerbehältern oder Rohrleitungen
04.5.3.1 Vorprüfung einer Meßeinrichtung ohne Temperaturfühler oder einer Meß-
kette 239,-
04.5.3.2 Vorprüfung anderer Temperaturfühler nach Arbeitsaufwand
04.5.3.3 Temperaturmeßeinrichtungen am Einbauort nach Arbeitsaufwand
Meßkammertankwagen und Transportmeßbehälter je Meßkammer sowie
Lagergefäße, Maisch- und Gärbottiche ohne Einteilung, bei einem Volumen
04.6.1.1 bis 60001 159,-
04.6.1.2 über 60001 bis 100001 285,-
04.6.1.3 über 10 000 1 bis 20 000 1 429,-
04.6.1.4 über 20 000 1 bis 100 000 1 635,-
Fässer, Korbflaschen und andere formbeständige Behältnisse mit einem
Volumen
04.7.1.1 bis 301 5,80
04.7.1.2 über 30 1bis 55 1 10,-
04.7.1.3 über 551 bis 2101 13,-
04.7.1.4 über 2101 bis 1 1001 26,-
04.7.1.5 über 1 100 1bis 3 000 1 49,-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 803
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
In Eichabfertigungsstellen vom 15. Stück ab
04.7.2.1 bis 301 3,20
04.7.2.2 über 301 bis 551 4,40
04.7.2.3 über 551 bis 2101 7,50
04.7.2.4 über 210 1 bis 1 100 1 10,-
04.7.2.5 über 1 100 1 bis 3 000 1 14,-
Die Gebühr schließt bei Holzfässern und bei Korbflaschen das Aufbringen
der Volumenbezeichnung ein. Faßeichplatten und Ziffern sind jedoch vom
Antragsteller zu beschaffen.
Zusätzliche Gebühr für die
04.8.1.1 Ermittlung der Maßraumvergrößerung der Meßkammertankwagen und
Transportmeßbehälter bei Überdruck 48,-
04.8.2.1 Tara-Ermittlung einschließlich Aufbringen der Massebezeichnung bei
Fässern 4,60
5. Meßgeräte zur Ermittlung des Volumens
oder der Masse von strömenden Flüssigkeiten
oder verflüssigten Gasen (außer Wasser)
05.1.1.1 Trommelzähler, je Meßkammer 16,-
05.2.1.1 Hubkolbenzähler, bei denen die Anzeige entsprechend dem ganzen Hub-
volumen fortschreitet 40,-
Mengenzähler mit einem größten Nenndurchfluß
Gebührenstaffel A
05.3.1.1 bis 100 1/min 207,-
05.3.1.2 über 100 1/min bis 500 1/min 460,-
05.3.1.3 über 500 1/min bis 1 000 1/min 805,-
05.3.1.4 über. 1 000 1/min bis 50001/min 1 150,-
05.3.1.5 über 5 000 1/min 1 610,-
Gebührenstq.ffel 8
05.3.2.1 bis 201/min 67,-
05.3.2.2 über 201/min bis 1001/min 155,-
05.3.2.3 über 100 1/min bis 5001/min 334,-
05.3.2.4 über 500 1/min bis 1 000 1/min 621,-
05.3.2.5 über 1 000 1/min bis 5 000 1/min 840,-
05.3.2.6, über 5 000 1/min 1 170,-
Gebührenstaffel C
05.3.3.1 bis 201/min 52,-
05.3.3.2 über 201/min bis 1001/min 115,-
05.3.3.3 über 100 1/min bis 5001/min 230,-
05.3.3.4 über 500 1/min bis 1 000 1/min 414,-
05.3.3.5 über 1 000 1/min bis 5 000 1/min 621,-
05.3.3.6 über 5 000 1/min 805,-
Gebührenstaffel D
05.3.4.1 bis 201/min 40,-
05.3.4.2 über 201/min bis 1001/min 92,-
05.3.4.3 über 100 1/min bis 5001/min 184,-
05.3.4.4 über 500 1/min bis 1 000 1/min 299,-
05.3.4.5 über 1 000 1/min bis 5 0001/min 483,-
05.3.4.6 über 5 000 1/min 644,-
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
Gebührenstaffel E
05.3.5.1 bis 201/min 29,-
05.3.5.2 über 20 I/min bis 100 I/min 69,-
05.3.5.3 über 100 I/min bis 500 I/min 127,-
05.3.5.4 über 500 I/min bis 1 0001/min 230,-
05.3.5.5 über 1 000 I/min bis 5 000 I/min 345,-
05.3.5.6 über 5 000 I/min 460,-
Gebührenstaffel F
05.3.6.1 bis 5I/min 8,10
05.3.6.2 über 51/min bis 101/min 18,-
05.3.6.3 über 101/min bis 201/min 39,-
05.3.6.4 über 201/min bis 1001/min 46,-:-
05.3.6.5 über 100 I/min bis 5001/min 92,-
05.3.6.6 über 500 1/min bis 1 000 I/min 173,-
05.3.6.7 über 1 000 I/min bis 5 000 I/min 288,-
05.3.6.8 über 5 000 I/min 403,-
Meßanlagen für verflüssigte Gase (ausgenommen Straßenzapfsäulen für
Flüssiggas-Treibstoff), für Bier und Bierwürze, für Flüssigkeitsgemische,
für wechselndes Meßgut oder Meßanlagen, die nach dem gravimetrischen
Verfahren geprüft werden ·
a) volle Gebühr Gebühr nach Staffel A
b) wenn im Einvernehmen mit der Eichbehörde die Prüfmittel und Arbeits-
hilfe vom Antragsteller gestellt werden Gebühr nach Staffel B
c) wenn die Voraussetzungen der Anmerkung 1 vorliegen Gebühr nach Staffel B
d) wenn die Voraussetzungen nach den Buchstabenbund c vorliegen Gebühr nach Staffel C
Meßanlagen für Flüssigkeiten (ausgenommen für verflüssigte Gase, für
Flüssigkeitsgemische und für wechselndes Meßgut sowie Meßanlagen, die
nach dem gravimetrischen Verfahren geprüft werden) mit Volumenzählern
(ausgenommen Trommel- und Hubkolbenzähler nach den Schlüsselzahlen
05.1.1.1 und 05.2.1.1)
a) volle Gebühr Gebühr nach Staffel B
b) wenn im Einvernehmen mit der Eichbehörde die Prüfmittel und Arbeits-
hilfe vom Antragsteller gestellt werden Gebühr nach Staffel C
c) wenn die Voraussetzungen der Anmerkung 1 vorliegen Gebühr nach Staffel D
d) bei Vorlage von mehr als zwei Meßanlagen für die dritte und jede weitere
Anlage Gebühr nach Staffel D
e) wenn die Voraussetzungen nach den Buchstabenbund c oder nach den
Buchstaben c und d vorliegen Gebühr nach Staffel E
f) bei Milchmeßanlagen ab der 16. Anlage Gebühr nach Staffel E
g) bei Milchmeßanlagen ab der 16. Anlage, wenn im Einvernehmen mit der
Eichbehörde Prüfmittel und Arbeitshilfe vom Antragsteller gestellt
werden Gebühr nach Staffel F
Straßenzapfsäulen für Flüssiggas-Treibstoff
a) volle Gebühr Gebühr nach Staffel B
b) wenn im Einvernehmen mit der Eichbehörde Prüfmittel und Arbeitshilfe
vom Antragsteller gestellt werden Gebühr nach Staffel C
c) wenn die Voraussetzungen nach Anmerkung 1 vorliegen Gebühr nach Staffel D
d) bei Vorlage von mehr als zwei Meßanlagen für die dritte und jede weitere
Anlage Gebühr nach Staffel D
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 805
Schlüssel- Gebührenbetrag
Gegenstand DM
zahl
e) wenn die Voraussetzungen nach den Buchstabenbund c oder nach den
Buchstaben c und d vorliegen Gebühr nach Staffel E
Vorprüfung eines Volumenzählers (ausgenommen Trommel- und Hubkol-
benzähler, bei denen die Anzeige entsprechend dem ganzen Hubvolumen
fortschreitet) oder eines Meßwerkes eines Zählers unter Gestellung von
Prüfmitteln und Arbeitshilfe sowie Vorlage von mindestens 30 Zählern Gebühr nach Staffel F
Werden Prüfmittel und Arbeitshilfe nicht gestellt oder weniger als 30 Zähler
vorgelegt, wird nach Arbeitsaufwand berechnet, mindestens jedoch der
Betrag nach Staffel F.
Anmerkung 1:
Die ermäßigte Gebühr wird erhoben:
a) wenn eine Meßanlage zur Nacheichung gestellt wird und keine Ver-
änderungen oder Beschädigungen von Stempelstellen des Meßwerks
oder der Justiereinrichtung des Zählers festgestellt werden,
b) wenn eine Meßanlage mit einem vorgeprüften Zähler zur Eichung
gestellt wird,
c) wenn eine Meßanlage geeicht wird, in deren Zähler das Übersetzungs-
verhältnis der Zahnräder im Beisein des Eichbeamten um nicht mehr als
0,3 v. H. geändert wurde.
Anmerkung 2:
Bei Gemischanlagen ist die Berechnung auf den Zähler mit jeweils größtem
Volumendurchfluß abzustellen.
05.4.1.1 Zusätzliche Gebühr für die Prüfung von Zapfsäulen zur Abgabe von in der
Meßanlage hergestellten Gemischen von Kraftstoff und Schmieröl oder
verschiedenen Kraftstoffen 58,-
Für jeden geprüften Meßanlagenzweig sind daneben die Gebühren nach
den Schlüsselzahlen 05.3.2.1 bis 05.3.5.6 zu erheben.
05.4.2.1 Zusätzliche Gebühr für die Prüfung weiterer Zapfstellen von Meßanlagen
für Schmieröl mit zentralem Fernmengeneinstellwerk bzw. zentraler
Steuereinrichtung,
je zusätzliche Zapfstelle 16,-
05.4.2.2 Zusätzliche Gebühr für instandgesetzte oder ausgetauschte mechanische
Preisanzeiger oder elektronische Preisanzeiger, die mit nicht vorgeprüften
Leiterplatten instandgesetzt sind (Zusatzprüfung erforderlich) 41,-
05.4.2.3 Zusätzliche Gebühr für die Prüfung eines Preis- oder Mengeneinstellwerks
oder einer Steuereinrichtung 41,-
Zusätzliche Gebühr
05.4.3.1 für die Vorprüfung eines Temperaturmengenumwerters 230,-
05.4.3.2 für die Eichung einer Meßanlage mit vorgeprüftem Temperaturmengen-
umwerter (je Meßstelle) 127,-
05.4.4.1 Zusätzliche Gebühr für die Ermittlung der Volumenänderung des Trommel-
schlauches einer Flüssigkeitsmeßanlage 28;-
05.4.4.2 Zusätzliche Gebühr für die Prüfung eines Gasmeßverhüters oder Gas-
abscheiders mit Abschalteinrichtung eines Tankwagens 40,-
05.4.4.3 Wird der Gasmeßverhüter oder Gasabscheider mit Abschalteinrichtung
allein geprüft nach Arbeitsaufwand
05.4.5.1 Zusätzliche Gebühr für die Prüfung der Abschalteinrichtung einer Meß-
anlage zur Annahme von Milch 24,---;-
05.4.6.1 Zusätzliche Gebühr für die Prüfung eines Schlüsselsystems mit Neben-
zählwerken für Zapfsäulen nach Arbeitsaufwand
806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand
DM
05.4.7.1 Zusätzliche Gebühr für die Prüfung eines Druckwerks oder einer Kassier-
einrichtung an einer Zapfsäule oder Gebühr für die Prüfung eines an einer
Zapfsäule ausgetauschten oder instandgesetzten Druckwerks bzw. einer
Kassiereinrichtung 40,-
05.4.8.1 Zusätzliche volle Gebühr für die Prüfung einer Fernübertragungsanlage
(05.5.1.1) am Aufstellungsort,
je angesteuertes Meßwerk 63,-
05.4.8.2 Zusätzliche ermäßigte Gebühr für die Prüfung einer Fernübertragungs-
anlage (05.5.1.1) am Aufstellungsort,
je angesteuertes Meßwerk 32,-
Die ermäßigte Gebühr wird erhoben:
a) für die Prüfung vorgeprüfter Fernübertragungsanlagen bzw. Anlagen-
zweige,
b) für die Nachprüfung von Fernübertragungsanlagen, wenn keine
Stempelzeichen verletzt sind.
Zusätzliche Gebühr für die Prüfung eines Ferndruckwerks am Aufstel-
lungsort
05.4.8.3 Volle Gebühr 35,-
05.4.8.4 Ermäßigte Gebühr 16,-
Die Gebühren nach den Schlüsselzahlen 05.4.8.3 und 05.4.8.4 entfallen,
wenn das Ferndruckwerk Teil einer Anlage nach Schlüsselzahl 05.5.1.1 ist.
05.5.1.1 Vorprüfungsgebühr für eine Fernübertragungsanlage, bestehend aus Meß-
wertspeichern mit Speicherabfrageeinrichtung und Fernanzeigegerät
und/oder Ferndruckwerk bzw. aus Fernzählwerken, je Ansteuerung eines
Zapfpunktes 21,-
05.5.1.2 Vorprüfungsgebühr für Teile einer Fernübertragungsanlage nach Schlüs-
selzahl 05.5.1 .1 nach Arbeitsaufwand
05.5.1.3 Gebühr für die Vorprüfung aller Funktionen eines elektrischen Zähl-
und/oder Rechenwerks als Gesamtheit 35,-
05.5.1.4 in Teilen nach Arbeitsaufwand
05.5.2.1 Vorprüfungsgebühr für ein Ferndruckwerk 23,-
Die Gebühr entfällt, wenn das Ferndruck.werk Teil einer Anlage nach
Schlüsselzahl 05.5.1.1 ist.
05.6.1.1 Meßanlagen mit Massezählern nach Arbeitsaufwand
05.6.2.1 Meßanlagen mit Durchflußintegratoren nach Arbeitsaufwand
6. Meßgeräte für die Volumenmessung von strömendem Wasser
Wasserzähler mit beweglichem Meßraum als Trommelzähler, für jede Meß-
kammer mit einem Volumen
06.1.1.1 bis 51 16,-
06.1.1.2 über 5 1bis 20 1 24,-
06.1.1.3 über 201 40,-
Verdrängungs- (Hubkolben-, Scheiben- und Ringkolbenzähler) oder Strö-
mungszähler (Flügelrad- und Woltmanzähler), für Kaltwasser mit einem
Nenndurchfluß On (Verbundzähler: für jeden Zähler)
06.2.1.1 bis 6 m 3 /h 13,-
06.2.1.2 über 6 m 3 /h bis 1 0 m 3 /h 18,-
06.2.1.3 über 1 0 m 3 /h bis 50 m 3 /h 48,-
06.2.1.4 über 50 m 3 /h bis 100 m3 /h 112,-
06.2.1.5 über 100 m 3 /h nach Arbeitsaufwand
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 807
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
bei Vorlage von mindestens 10 Stück
06.2.2.1 bis 6 m 3 /h 6,90
06.2.2.2 über 6 m 3 /h bis 10 m 3 /h 10,-
In Eichabfertigungsstellen bei Vorlage von mindestens 60 Stück
06.2.3.1 bis 6 m 3 /h 4,60
06.2.3.2 über 6 m 3 /h bis 1O m 3 /h 8,-
06.2.4.1 Umschalteinrichtung eines Verbundwasserzählers 69,-
Verdrängungs- oder Strömungszähler mit oder ohne eingebautem Kon-
taktgabewerk für Warm- und Heißwasser
bei Prüfung mit Kaltwasser:
Zähler mit einem Nenndurchfluß Q0
06.3.1.1 bis 6 m 3/h 14,-
06.3.1.2 über 6 m 3 /h bis 10 m 3 /h 23,-
06.3.1.3 über 10 m 3 /h bis 50 m3 /h 69,-
06.3.1.4 über 50 m 3 /h bis 100 m 3 /h 138,-
06.3.1.5 über 100 m 3 /h nach Arbeitsaufwand
bei Vorlage von mindestens 10 Stück
06.3.2.1 bis 6 m 3 /h 9,20
06.3.2.2 über 6 m 3 /h bis 10 m 3 /h 15,-
In Eichabfertigungsstellen bei Vorlage von mindestens 60 Stück
06.3.3.1 bis 6 m 3 /h 6,90
06.3.3.2 über 6 m 3/h bis 10 m 3/h 11,-
bei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser:
Zähler mit einem Nenndurchfluß Q 0
06.3.4.1 bis 6 m3 /h 52,-
06.3.4.2 über 6 m3 /h bis 10 m3 /h 92,-
06.3.4.3 über 10 m3 /h bis 50 m3 /h 288,-
06.3.4.4 über 50 m3 /h nach Arbeitsaufwand
bei Vorlage von mindestens 1 O Stück
06.3.5.1 bis 6 m 3 /h 41,-
06.3.5.2 über 6 m 3 /h bis 10 m 3 /h 69,-
In Eichabf~rtigungsstellen bei Vorlage von mindestens 60 Stück
06.3.6.1 bis 6 m 3 /h 30,-
06.3.6.2 über 6 m 3 /h bis 10 m3 /h 50,-
06.4.1.1 Getrennt geprüfte Kontaktgabewerke 23,-
bei Vorlage von mindestens
06.4.1.2 10 Stück 14,-
06.4.1.3 100 Stück 10,-
06.4.1.4 500 Stück 8,-
06.4.2.1 Sonstige Zusatz- und Hilfseinrichtungen nach Arbeitsaufwand
06.5.1.1 Durchflußintegratoren jeder Art nach Arbeitsaufwand
7. Meßgeräte für Gas
Verdrängungs- (Trommel-, Balgen- und Drehkolbenzähler) und Strömungs-
zähler (Turbinenrad- und Wirbelzähler) mit den Größenbezeichnungen
(Verbundgaszähler: für jeden Zähler)
07.1.1.1 bis G 4 oder NB 3 15,-
07.1.1.2 G 6 oder NB 6 20,-
808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
07.1.1.3 G 10 bis G 25 oder NB 10 bis NB 20 40,-
07.1.1.4 G 40 bis G 65 oder NB 30 bis NB 70 79,-
07.1.1.5 G 100 bis G 160 oder NB 100 bis NB 150 193,-
07.1.1.6 G 250 bis G 400 oder NB 200 bis NB 500 285,-
07.1.1.7 G 650 bis G 1 600 oder NB 700 bis NB 2 000 429,-
07.1.1.8 G 2 500 bis G 6 500 oder NB 3 000 bis NB 7 000 557,-
07.1.1.9 G 10 000 und mehr oder NB 1 0 000 und mehr 952,-
bei Vorlage von mindestens 30 Stück
07.1.2.1 bis G 4 oder NB 3 11,-
07.1.2.2 G 6 oder NB 6 13,-
07.1.2.3 G 10 bis G 25 oder NB 10 bis NB 20 24,-
In Eichabfertigungsstellen bei Vorlage von mindestens 60 Stück
07.1.3.1 bis G 4 oder NB 3 6,30
07.1.3.2 G 6 oder NB 6 9,70
07.1.3.3 G 10 bis G 25 oder NB 10 bis NB 20 18,-
07.1.4.1 Umschalteinrichtung für Verbundgaszähler zuzüglich Gebühr für jeden
Einzelzähler 159,-
07.1.5.1 Prüfung von Gaszählern mit Hochdruckgas nach Arbeitsaufwand
Zusatz- oder Hilfseinrichtungen für Gasmeßgeräte
07.2.1.1 Belastungsmeßgeräte 55,-
07.2.1.2 Belastungsmeßgeräte mit Fernübertragung 94,-
07.2.1.3 Zähl- oder Registriergeräte 46,-
07.2.1.4 Gehergeräte 35,-
07.2.1.5 Gebergeräte mit hoher Impulsfrequenz nach Arbeitsaufwand
Zustandsmengenumwerter mit einem Temperaturbereich bis 40 °C
07.3.1.1 Eichung auf dem Prüfstand 317,-
07.3.1.2 Eichung am Einbauort 437,-
07.3.1.3 Zusatzgebühr für Zustandsmengenumwerter mit einem Temperaturbereich
über 40 °C 115,-
07.3.2.1 Dichtemengenumwerter nach, Arbeitsaufwand
Selbsttätige Gaskalori meter
07.4.1.1 Vorprüfung der messenden Einrichtungen, je Meßrohrpaar oder Umwerter 117,-
07.4.1.2 Vorprüfung eines Brennwertschreibers 173,-
07.4.1.3 Kalorimeter nach Arbeitsaufwand
07.5.1.1 Gasdurchflußintegratoren nach Arbeitsaufwand
07.5.2.1 Vorprüfung eines Dichteaufhehmers, eines Wirkdruckumformers, einer
Meßblende oder einer Meßstrecke 207,-
07.6.1.1 Normdichteaufnehmer 207,-
8. Gewichtstücke
Gewichtstücke der Fehlergrenzenklasse M3 (Handelsgewichte)
08.1.1.1 bis 50 g 0,80
08.1.1.2 von 100 g bis 5 kg 2,60
08.1.1.3 von 10 kg und 20 kg 4,60
08.1.1.4 von 50 kg 8,10
Die Gebühr schließt bei vorstehenden Gewichtstücken die Berichtigung
mit ein.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 809
Schlüssel- Gebührenbetrag
Gegenstand
zahl DM
Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der
mittleren Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Fehlergrenzenklasse
M1
08.2.1.1 bis 1 kg und Karatgewichte 3,50
08.2.1.2 von 2 kg bis 20 kg 8,10
08.2.1.3 von 50 kg 13,-
vom 4. Stück ab
08.2.1.4 bis 1 kg und Karatgewichte 1,90
08.2.1.5 von 2 kg bis 20 kg 4,60
08.2.1.6 von 50 kg 7,10
08.2.2.1 Berichtigen eines Präzisions- oder Karatgewichts, eines zylindrischen
oder Blockgewichts der mittleren Fehlergrenzenklasse und der Fehler-
grenzenklasse M 1, mit Berichtigungskammer 3,50
Gewichtstücke der Fehlergrenzenklassen F2 und F1 (Feingewichte)
08.3.1.1 bis 100 g 6,90
08.3.1.2 von 200 g bis 1 kg 12,-
08.3.1.3 von 2 kg bis 20 kg 20,-
08.3.1.4 von 50 kg 31,-
vom 4. Stück ab
08.3.1.5 bis 100 g 3,70
08.3.1.6 von 200 g bis 1 kg 6,30
08.3.1.7 von 2 kg bis 20 kg 11,-
08.3.1.8 von 50 kg 18,-
Gewichtstücke der Fehlergrenzenklasse E2
08.4.1.1 bis 50 g 28,-
08.4.1.2 von 100 g bis 1 kg 46,-
08.4.1.3 von 2 kg bis 10 kg 81,-
vom 4. Stück ab
08.4.1.4 bis 50 g 13,-
08.4.1.5 von 100 g bis 1 kg 21,-
08.4.1.6 von 2 kg bis 10 kg 37,-
08.5.1.1 Berichtigen eines Gewichtstücks der Klasse F2 oder F1 mit Berichtigungs-
kammer 5,80
Ausstellen eines Eichscheins mit Angabe der Fehler
08.5.2.1 je Gewichtstück der Klasse M1, F2, F1 oder E2 9,20
08.5.2.2 je Gewichtsatz der Klasse M,, F2, F 1 oder E2 49,-
9. Nichtselbsttätige Waagen
Bei Waagen mit verschiedenen Meßbereichen wird die Gebühr für jeden
Meßbereich erhoben. Die Belastungsangaben beziehen sich immer auf
Max+T
Nichtselbsteinspielende Waagen
- der Genauigkeitsklasse@ (Handelswaagen) mit Ausnahme der zur
Heilkunde verwendeten Waagen (s. Schlüsselzahlen 15.1.1.1 bis
15.1.3.1)
- der Genauigkeitsklasse@ (Grobwaagen) mit Ausnahme der nicht-
eichpflichtigen Grobwaagen (s. Schlüsselzahlen 09.3.5.1 bis 09.3.5.4)
für eine Höchstbelastung
09.1.1.1 bis 5 kg 14,-
09.1.1.2 über 5 kg bis 50 kg 21,-
810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand
DM
09.1.1.3 über 50 kg bis 350 kg 43,-
09.1.1.4 über 350 kg bis 1 500 kg 86,-
09.1.1.5 über 1 500 kg bis 2 900 kg 140,-
von der 11. Waage nach den Schlüsselzahlen 09.1 .1.1 bis 0_9.1.1 .3 ab
09.1.2.1 bis 5 kg 10,-
09.1.2.2 über 5 kg bis 50 kg 15,-
09.1.2.3 über 50 kg bis 350 kg 30,-
Eichung der Waagen nach den Schlüsselzahlen 09.1 .1.1 bis 09.1.1 .5 in
Amtsstellen
09.1.3.1 bis 5 kg 8,-
09.1.3.2 über 5 kg bis 50 kg 12,-
09.1.3.3 über 50 kg bis 350 kg 23,-
09.1.3.4 über 350 kg bis 1 500 kg 46,-
09.1.3.5 über 1 500 kg bis 2 900 kg 92,-
Selbsteinspielende oder halbselbsteinspielende Waagen
- der Genauigkeitsklasse QD (Handelswaagen) mit Ausnahme der zur
Heilkunde verwendeten Waagen (s. Schlüsselzahlen 15.1.1.1 bis
15.1.3.1)
- der Genauigkeitsklasse CillI) (Grobwaagen) mit Ausnahme der nicht-
eichpflichtigen Grobwaagen (s. Schlüsselzahlen 09.3.5.1 bis 09.3.5.4)
für eine Höchstbelastung
Anmerkung:
Zusatzgebühr für Mehrteilungswaagen siehe unter den Schlüsselzahlen
09.4.1.1 bis 09.4.1.5
09.1.4.1 bis 5 kg 23,-
09.1.4.2 über 5 kg bis 50 kg 35,-
09.1.4.3 über 50 kg bis 350 kg 65,-
09.1.4.4 über 350 kg bis 1 500 kg 127,-
09.1.4.5 über 1 500 kg bis 2 900 kg 190,-
von der 11. Waage nach den Schlüsselzahlen 09.1.4.1 bis 09.1 .4.3 ab
09.1.5.1 bis 5 kg 15,-
09.1.5.2 über 5 kg bis 50 kg 25,-
09.1.5.3 über 50 kg bis 350 kg 38,-
Eichung der Waagen nach den Schlüsselzahlen 09.1 .4.1 bis 09.1.4.5 in
Amtsstellen
09.1.6.1 bis 5 kg 15,-
09.1.6.2 über 5 kg bis 10 kg 17,-
09.1.6.3 über 10 kg bis 50 kg 25,-
09.1.6.4 über 50 kg bis 350 kg 38,-
09.1.6.5 über 350 kg bis 1 500 kg 100,-
09.1.6.6 über 1 500 kg, bis 2 900 kg 150,-
Nichtselbsteinspielende und selbsteinspielende sowie halbselbstein-
spielende Waagen
- der Genauigkeitsklasse G!!) (Handelswaagen) mit Ausnahme der zur
Heilkunde verwendeten Waagen (s. Schlüsselzahlen 15.1.1.1 bis
15.1.3.1)
- der Genauigkeitsklasse CillI) (Grobwaagen) mit Ausnahme der nicht-
eichpflichtigen Grobwaagen (s. Schlüsselzahlen ·o9.3.5.1 bis 09.3.5.4)
für eine Höchstbelastung
Anmerkung:
Zusatzgebühr für Mehrteilungswaagen siehe unter den Schlüsselzahlen
09.4.1 .6 bis 09.4.1 .9
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 811
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
09.1.7.1 über 2 900 kg bis 1 2 000 kg 285,-
09.1.7.2 über 12 000 kg bis 31 000 kg 557,-
09.1.7.3 über 31 000 kg bis 81 000 kg 794,-
09.1.7.4 über 81 000 kg bis 200 000 kg 1 270,-
Zusatzgebühr für Waagen nach den Schlüsselzahlen 09.1.1.3 bis 09.1 .7 .4
mit mehr als 5 000 Skalenteilen
09.2.1.1 über 50 kg bis 350kg 80,-
09.2.1.2 über 350 kg bis 1 500 kg 125,-
09.2.1.3 über 1 500 kg bis 2 900 kg 230,-
09.2.1.4 über 2 900 kg bis 12 000 kg 450,-
09.2.1.5 über 1 2 000 kg bis 31 000 kg 680,-
09.2.1.6 über 31 000 kg bis 81 000 kg 1120,-
09.2.1.7 über 81 000 kg bis 200 000 kg 1 400,-
Wenn die Eichung mehrerer derartiger Waagen eines Antragstellers unmit-
telbar hintereinander erfolgt, so wird diese Zusatzgebühr nur einmal für die
größte Höchstbelastung angesetzt. Sie wird nicht angesetzt, wenn die ent-
sprechende Prüfung der Normallast unmittelbar vor der Waageneichung
gegen Gebühr erfolgt ist.
Wird vom Antragsteller Normallast in geeigneter Form oder ein Belastungs-
gerät zur Verfügung gestellt, oder ist die Auswägeeinrichtung vorgeprüft
(Schlüsselzahl 09.3.7.1 bis 09.3.7.3), oder trifft beides zu, so ermäßigen
sich die Gebühren nach den Schlüsselzahlen 09.1 .1.4, 09.1.1 .5, 09.1 .4.4,
09.1.4.5 sowie 09.1.7.1 bis 09.1.7.4 um die nachfolgenden Beträge
09.2.2.1 über 350 kg bis 1 500 kg 16,-
09.2.2.2 über 1 500 kg bis 2 900 kg 28,-
09.2.2.3 über 2 900 kg bis 1 2 000 kg 70,-
09.2.2.4 über 12 000 kg bis 31 000 kg 115,-
09.2.2.5 über 31 000 kg bis 81 000 kg 140,-
09.2.2.6 über 81 000 kg bis 200 000 kg 280,-
Anmerkung:
Die Normallast muß mindestens betragen:
- volle Normallast bei einer Höchstbelastung bis 5 000 kg,
- die Hälfte der vollen Normallast, mindestens jedoch 5 000 kg, bei einer
Höchstbelastung über 5 000 kg,
- 20 % der vollen Normallast bei Waagen, die nach dem abgekürzten
Staffelverfahren geprüft werden.
Bei getrennter Eichung der Wägezelle und Anzeigeeinrichtung von Preis-
rechen- oder Preisauszeichnungsgeräten (nur bei selbst- oder halbselbst-
einspielenden Waagen)
09.3.1.1. für Wägezellen von Preisrechen- oder Preisauszeichnungsgeräten allein
sind Gebühren der Waagen anzusetzen Gebühr nach
09. 1.4.1 bis 09.1.4.3 und
09. 1.5.1 bis 09. 1.6.3
09.3.1.2 für Anzeigeeinrichtung allein 17,-
09.3.1.3 vom 11 . Stück ab 8,30
09.3.2.1 Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der
Auswägeeinrichtung verbunden werden können,
je Einzelwaage Gebühr nach
09. 1.1. 1 bis 09.2.2.6
Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit einem Lastträger
verbunden sind,
09.3.3.1 für die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstbelastung Gebühr nach
09. 1. 1. 1 bis 09.2.2.6
812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
Gegenstand
zahl DM
für die zweite und jede weitere Auswägeeinrichtung
09.3.3.2 bis 350 kg 14,-
09.3.3.3 über 350 kg bis 1 500 kg 20,-
09.3.3.4 über 1 500 kg bis 2 900 kg 29,-
09.3.3.5 über 2 900 kg bis 12 000 kg 48,-
09.3.3.6 über 12 000 kg bis 31 000 kg 95,-
09.3.3.7 über 31 000 kg bis 81 000 kg 159,-
09.3.3.8 über 81 000 kg 239,-
09.3.4.1 Verbundwaagen mit mehreren Lastträgern,
je Lastträger und zugehörige Höchstbelastung Gebühr nach
09.1 .1 .1 bis 09.2.2.6
Anmerkung:
Ist die Ermäßigung anzusetzen, weil vom Antragsteller Normallast gestellt
ist, so richtet sich die Höhe der Normallast nach der jeweils größeren
Einzelwaage entsprechend der Anmerkung zu den Schlüsselzahlen
09.2.2.1 bis 09.2.2.6
für die Prüfung des Verbundes (ständiger Verbund oder umschaltbarer
Verbund) bei einer Verbundhöchstbelastung
09.3.4.2 bis 12 000 kg 40,-
09.3.4.3 über 12 000 kg bis 31 000 kg 90,-
09.3.4.4 über 31 000 kg bis 81 000 kg 150,-
09.3.4.5 über 81 000 kg bis 200 000 kg 230,-
09.3.4.6 über 200 000 kg 370,-
Nichteichpflichtige Grobwaagen für eine Höchstbelastung
09.3.5.1 bis 10 kg 14,-
09.3.5.2 über 1 0 kg bis 200 kg 28,-
bei Vorlage von mindestens 100 Waagen
09.3.5.3 bis 10 kg 4,60
09.3.5.4 über 10 kg bis 200 kg 5,80
09.3.6.1 Vorprüfgebühr einer Waage nach Arbeitsaufwand
Die Eichgebühr ist nach den Schlüsselzahlen 09.1.1 .1 bis 09.2.2.6 zu
erheben.
09.3.6.2 Vorprüfung von Schaltgewichten 3,50
Zusätzliche Gebühr für jedes Druckwerk mit Stillstandssicherung bei
Waagen mit einer Höchstbelastung
09.3.6.3 bis 50 kg 14,-
09.3.6.4 über 50 kg 32,-
09.3.6.5 Zusätzliche Gebühr für die Prüfung eines Preisrechengeräts bei der Erst-
eichung 17,-
09.3.6.6 Zusätzliche Gebühr für die Prüfung jeder weiteren getrennt angeordneten
Anzeigeeinrichtung 17,-
09.3.6.7 Vorprüfung einer elektronischen Schaltung an Platinen 20,-
09.3.6.8 Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer· Auswägeeinrichtung
durch das Eichamt 69,-
Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt-, Lauf- oder Roll-
gewichtswaagen
09.3.7.1 ohne Normalabschnitte 40,-
09.3.7.2 einschließlich Normalabschnitte 50,-
09.3.7.3 zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe 0,80
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 813
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
Zusatzgebühr für Mehrteilungswaagen
09.4.1.1 bis 5 kg 4,60
09.4.1.2 über 5 kg bis 50 kg 6,90
09.4.1.3 über 50 kg bis 350 kg 14,-
09.4.1.4 über 350 kg bis 1 500 kg 25,-
09.4.1.5 über 1 500 kg bis 2 900 kg 38,-
09.4.1.6 über 2 900 kg bis 12 000 kg 58,-
09.4.1.7 über 12 000 kg bis 31 000 kg 115,-
09.4.1.8 über 31 000 kg bis 81 000 kg 403,-
09.4.1.9 über 81 000 kg bis 200 000 kg 633,-
Nichtselbsteinspielende Waagen der Genauigkeitsklasse QD (Präzi-
sionswaagen) für eine Höchstbelastung
09.5.1.1 bis 500 g 15,-
09.5.1.2 über 500 g bis 5 kg 26,-
09.5.1.3 über 5 kg bis 50 kg 46,-
09.5.1.4 über 50 kg 83,-
von der 16. Waage nach den Schlüsselzahlen 09.5.1 .1 bis 09.5.1.3 ab
09.5.1.5 bis 1 kg 13,-
09.5.1.6 über 1 kg bis 15 kg 24,-
Selbsteinspielende oder halbselbsteinspielende Waagen der Genauig-
keitsklasse QD (Präzisionswaagen) für eine Höchstbelastung
09.6.1.1 bis 500 g 29,-
09.6.1.2 über 500 g bis 5 kg 40,-
09.6.1.3 über 5 kg bis 50 kg 63,-
09.6.1.4 über 50 kg bis 350 kg 150,-
von der 16. Waage nach den Schlüsselzahlen 09.6.1.1 bis 09.6.1 .3 ab
09.6.1.5 bis 1 kg 20,-
09.6.1.6 über 1 kg bis 15 kg 25,-
Zusatzgebühr für Mehrteilungswaagen
09.6.2.1 bis 500 g 5,80.
09.6.2.2 über 500 g bis 5 kg 8,10
09.6.2.3 über 5 kg bis 50 kg 13,-
09.6.2.4 über 50 kg 29,-
Zusätzliche Gebühr für jedes Druckwerk mit Stillstandssicherung bei
Waagen mit einer Höchstbelastung
09.6.3.1 bis 50 kg 14,-
09.6.3.2 über 50 kg 32,-
Waagen der Genauigkeitsklasse CI) (Feinwaagen) für eine Höchst-
belastung
09.7.1.1 bis 1 kg 112,-
09.7.1.2 über 1 kg bis 10 kg 178,-
09.7.1.3 über 10 kg nach Arbeitsaufwand
Zusatzgebühr für Mehrteilungswaagen
09.7.2.1 bis 1 kg 23,-
09.7.2.2 über 1 kg bis 10 kg 46,-
09.7.2.3 über 10 kg nach Arbeitsaufwand ·
09.7.3.1 Zusätzliche Gebühr für jedes Druckwerk mit Stillstandssicherung 14,-
814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
Seilzugwaagen und Kranwaagen für eine Höchstbelastung
09.8.1.1 bis 2 900 kg 230,-
09.8.1.2 über 2 900 kg bis 12 000 kg 345,-
09.8.1.3 über 12 000 kg bis 31 000 kg 667,-
09.8.1.4 über 31 000 kg bis 81 000 kg 952,-
09.8.1.5 über 81 000 kg bis 200 000 kg 1510,-
09.8.2.1 Zusatzgebühr für die Prüfung einer Fernanzeige 26,-
Verbundschaltung von Seilzug- und Kranwaagen
09.8.3.1 für jede Einzelwaage Gebühr nach
09.8.1.1 bis 09.8.1.5
09.8.3.2 für die Verbundschaltung Gebühr nach
09.3.4.2 bis 09.3.4.6
10. Selbsttätige Waagen
Vorprüfung von selbsttätigen Waagen einschließlich der selbsttätigen
Zählwaagen
10.1.1.1 bis 10 kg 40,-
10.1.1.2 über 10 kg bis 50 kg 67,-
10.1.1.3 über 50 kg bis 250 kg 106,-
10.1.1.4 über 250 kg bis 500 kg 132,-
Volle Gebühr für selbsttätige Waagen einschließlich der selbsttätigen
Zählwaagen
10.1.2.1 bis 10 kg 106,-
10.1.2.2 über 10 kg bis 50 kg 159,-
10.1.2.3 über 50 kg bis 250 kg 238,-
10.1.2.4 über 250 kg bis 500 kg 320,-
10.1.2.5 über 500 kg bis 5 000 kg 360,-
Ermäßigte Gebühr für Waagen nach den Schlüsselzahlen 10.1.2.1 bis
10.1.2.5
10.1.3.1 bis 10 kg 72,-
10.1.3.2 über 10 kg bis 50kg 102-
10.1.3.3 über 50 kg bis 250kg 146,-
10.1.3.4 über 250 kg bis 500kg 219,-
10.1.3.5 über 500 kg bis 5 000 kg 285,-
Die ermäßigte Gebühr wird erhoben, wenn eine vorgeprüfte Waage zum
ersten Mal am Gebrauchsort geeicht wird oder eine Waage unter Gestel-
lung von Prüfmitteln und sachverständiger Arbeitshilfe (Waagenmonteur)
nachgeeicht wird.
Zusätzliche Gebühr
10.1.4.1 für eine Überschuß- oder Restewaage 17,-
10.1.4.2 für die Betriebsprüfung von mehr als einer Zuführungseinrichtung, je Zufüh-
rungseinrichtung 46,-
10.1.4.3 für eine Fernanzeige 26,-
10.1.4.4 für die Prüfung einer Einrichtung nach Art einer selbsttätigen Kontroll-
waage (SKW) nach Arbeitsaufwand
10.2.1.1 Waagen zum kontinuierlichen Wägen von Massengütern (Förderband-
waagen - FBW) nach Arbeitsaufwand
Selbsttätige Kontrollwaagen (SKW) für eine Höchstlast
10.3.1.1 bis 1 kg 150,-
10.3.1.2 über 1 kg bis 10 kg 224,-
10.3.1.3 über 10 kg 330,-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 815
Schlüssel- Gebührenbetrag
Gegenstand
zahl DM
10.3.2.1 Zusätzliche Gebühr für die Prüfung einer Klassiereinrichtung und/oder
einer Mittelwertermittlung der selbsttätigen Kontrollwaagen nach Arbeitsaufwand
10.4.1.1 Eiersortiermaschinen mit festangeordneten Waagen,
je Einlaufbahn 63,-
10.4.1.2 Eiersortiermaschinen mit umlaufender Waagenbahn,
je Waage 3,30
10.4.1.3 sonstige Eiersortiermaschinen nach Arbeitsaufwand
11. Meßgeräte zur Bewertung von Getreide
Getreideprober einschließlich Getreideprober zur Bestimmung der EWG-
Schüttdichte mit Handfüllung
11.1.1.1 Viertelliterprober 79,-
11.1.1.2 Literprober 127,-
11.1.1.3 Zwanzigliterprober 897,-
11.1.2.1 Maschinell betriebene Getreideprober 1110,-
Die Gebühr für die Prüfung der Getreideprober schließt die Prüfung des
Maßes, der Waage, der zugehörigen Gewichte sowie einer . Ersatz-
gewichtsschale und des Ausgleichs des Schalengewichts ein.
11.2.1.1 Vakuumtrocknungsgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von
Getreide und Ölsaaten 285,-
Die Gebühr schließt die Prüfung der Kapillare, des Vakuummessers, des
Thermostats mit Regler, der Feinwaage· und Feingewichte sowie des
Schroters und der Prüfsiebe ein.
Thermometer sind nach Schlüsselzahl 14 zu berechnen.
11.2.2.1 Andere Trocknungsgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von
Getreide und Ölsaaten 191,-
11.2.2.2 vom 2. Stück ab 127,-
Anmerkung:
Die Gebühr schließt die Prüfung der Waage und der Gewichte sowie
der Schroter, Prüfsiebe und Schalen ein. Th.ermometer sind nach der
Schlüsselzahl 14 zu berechnen.
11.2.3.1 Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide
durch Widerstands- oder Kapazitätsmessung 95,-
11.2.3.2 vom 6. Stück ab 60,-
Anmerkung:
Die Gebühr schließt die Prüfung mit zwei Getreidearten, des Maßes, der
Waage und der Feingewichte sowie der Schroter und der Prüfsiebe ein.
Thermometer sind nach Schlüsselzahl 14 zu berechnen.
11.2.3.3 Zusatzgebühr für die Prüfung jeder weiteren Getreideart und Meßzelle 29,-
11.2.4.1 Einzelprüfung eines Schroters 20,-
11.2.4.2 Einzelprüfung eines Prüfsiebes 9,70
12. Volumenmeßgeräte für Laboratoriumszwecke
Meßkolben, Meßzylinder und Meßflaschen, für eine oder mehrere Maß-
größen, bei einem Volumen
12.1.1.1 bis 100 ml 3,-
12.1.1.2 über 100 ml bis 500 ml 4,60
12.1.1.3 über 500 ml bis 2 000 ml 9,20
12.1.1.4 über 2 000 ml 14,-
816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 50 Stück
12.1.1.5 bis 100 ml 2,50
12.1.1.6 über 100 ml bis 500 ml 3,-
12.1.1.7 über 500 ml 4,60
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 250 Stück
12.1.1.8 bis 500 ml 1,90
12.1.1.9 Geräte mit mehr als einer Marke, je weitere Marke 3,-
Meßzylinder mit einer Skala, bei einem Gesamtvolumen
12.1.2.1 bis 100 ml 11,-
12.1.2.2 über 1 00 ml bis 500 ml 13,-
12.1.2.3 über 500 ml 16,-
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 30 Stück
12.1.2.4 bis 100 ml 6,30
12.1.2.5 über 100 ml 9,70
Vollpipetten (einschließlich KI. A und AS), bei einem Volumen
12.2.1.1 bis 0,5 ml 1,50
12.2.1.2 über 0,5 ml bis 10 ml 2,50
12.2.1.3 über 10 ml bis 50 ml 3,-
12.2.1.4 über 50 ml 4,60
bei Vorlage von mindestens 250 Stück
12.2.2.1 bis 0,5 ml 0,80
12.2.2.2 über 0,5 ml bis 1 0 ml 1,60
bei Vorlage von mindestens 1 000 Stück
12.2.2.3 bis 0,5 ml 0,63
bei Vorlage von mindestens 50 Stück
12.2.2.4 über 10 ml bis 50 ml 2,50
12.2.2.5 über 50 ml bis 250 ml 3,-
12.2.2.6 Vollpipetten mit mehr als einer Marke, je weitere Marke oder weiteres
Volumen 0,80
Büretten sowie Büretten der KI. A und AS (einschl. Büretten mit selbst-
tätiger Nullpunkteinstellung), Meßröhren und Meßpipetten (einschl. Meß-
pipetten der KI. A und AS sowie Büretten und Meßröhren für Gase) bei
Prüfung an 3 Punkten, mit einem Volumen
12.3.1.1 bis 0,5 ml 3,-
12.3.1.2 über 0,5 ml bis 50 ml 9,40
12.3.1.3 über 50 ml 13,-
bei Vorlage von mindestens 250 Meßpipetten
12.3.1.4 bis 0,5 ml 2,50
12.3.1.5 über 0,5 ml bis 50 ml 6,10
bei Vorlage von mindestens 500 Meßpipetten
12.3.1.6 bis 0,5 ml 1,60
12.3.1.7 über 0,5 ml bis 50 ml 4,60
Büretten und Meßröhren bei Vorlage von mindestens 30 Stück
12.3.1.8 über 0,5 ml bis 50 ml 8,-
12.3.1.9 über 50 ml 9,70
12.3.2.1 bei Prüfung an mehr als 3 Punkten, je weiterer Prüfpunkt 3,-
12.3.3.1 Mikroazotometer 19,-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 817
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
12.4.1.1 Ausstellung eines Eichscheins mit Fehlerverzeichnis, auf Antrag für eine
Marke oder ein Volumen 14,-
12.4.1.2 für jede weitere Marke oder jedes weitere Volumen (auch bei gemeinsamen
Eichscheinen für mehrere Meßgeräte) 2,30
Anmerkung:
Blutmischpipetten s. unter Schlüsselzahl 15.8.1
13. Dichtemeßgeräte, Alkoholometer, Sacharimeter
Pyknometer
13.1.1.1 ohne Thermometer 29,-
13.1.2.1 Zusätzliche Prüfung von Skalen an Pyknometern, je Skala 3,30
13.1.3.1 Aufbringen der Inhaltsbezeichnung, der Korrektur oder der Hilfswerte
(Wasserwert, Leergewicht) 8,-
Ausstellung eines Eichscheins mit Fehlerverzeichnis für ein Pyknometer
13.1.4.1 ohne Thermometer 11,-
13.1.4.2 mit Thermometer 21,-
13.1.4.3 für zusätzliche Prüfung von Skalen (auch bei gemeinsamen Eichscheinen
für mehrere Meßgeräte) sowie für das Aufbringen der Inhaltsbezeichnung,
der Korrektur oder der Hilfswerte (Wasserwert, Leergewicht), je 5,70
Die nachfolgenden Gebühren für Aräometer erstrecken sich auf Aräometer
zur Bestimmung der Dichte (Dichtearäometer), zur Bestimmung des Alko-
holgehalts (Alkoholmeter) und zur Bestimmung des Massengehalts an
Sacharose (Sacharimeter) - jeweils ohne Thermometer, sofern nicht
anders vermerkt.
Aräometer mit einer Bezugstemperatur von 15 °C oder 20 °C und mit einem
Skalenwert nicht kleiner als 0,5 kg/m 3 oder 0,2 %
13.2.1.1 Prüfung an 3 Prüfpunkten 8,-
13.2.1.2 bei Vorlage von mindestens 20 Stück 4,60
Aräometer mit einer Bezugstemperatur von 15 °C oder 20 °C und mit einem
Skalenwert nicht kleiner als 0,5 kg/m 3 oder 0,2 %, deren aräometrische
Skala jedoch länger als 110 mm ist oder mehr als 60 Teilstriche hat
13.2.1.3 Prüfung an 5 Prüfpunkten 11,-
13.2.1.4 bei Vorlage von mindestens 20 Stück 8,-
Aräometer mit einer Bezugstemperatur von 15 °C oder 20 °C und mit einem
Skalenwert kleiner als 0,5 kg/m 3 oder 0,2 %
13.2.2.1 Prüfung an 3 Prüfpunkten 13,-
13.2.2.2 bei Vorlage von mindestens 10 Stück 8,-
Aräometer mit einer Bezugstemperatur von 15 °C oder 20 °C mit einem
Skalenwert kleiner als 0,5 kg/m 3 oder 0,2 %, deren aräometrische Skala
jedoch länger als 11 0 mm ist oder mehr als 60 Teilstriche hat
13.2.2.3 Prüfung an 5 Prüfpunkten 16,-
13.2.2.4 bei Vorlage von mindestens 10 Stück 11,-
Aräometer mit einem Skalenwert nicht kleiner als 0,5 kg/m 3 , jedoch mit
einer Bezugstemperatur über 20 °C,
13.2.3.1 Prüfung an 3 Prüfpunkten 16,-
13.2.3.2 bei Vorlage von mindestens 10 Stück 11,-
Aräometer mit einem Skalenwert nicht kleiner als 0,5 kg/m3, jedoch mit
einer Bezugstemperatur über 20 °c und mit einer aräometrischen Skala,
die länger als 11 0 mm ist oder mehr als 60 Teilstriche hat
13.2.3.3 Prüfung an 5 Prüfpunkten 24,-
13.2.3.4 bei Vorlage von mindestens 10 Stück 16,-
818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
Gegenstand
zahl DM
13.2.3.5 Aräometer mit einem Skalenwert kleiner als 0,5 kg/m 3 , jedoch mit einer
Bezugstemperatur über 20 °C nach Arbeitsaufwand
13.2.4.1 Zusatzgebühr für jeden zusätzlichen Prüfpunkt eines Aräometers 4,60
13.2.4.2 Zuschlag für Aräometer, bei deren Prüfung von Prüf- auf Gebrauchsflüssig-
keiten umgerechnet werden muß oder bei deren Prüfung von der Ablesung ·
im Flüssigkeitsspiegel auf Ablesung am obersten Wulstrand umgerechnet
werden muß, je Umrechnungsart 4,60
13.2.4.3 ab 10 Aräometer, Gesamtzuschlag
je Umrechnungsart 46,-
Anmerkung:
Prüfung des Thermometers eines Aräometers oder Pyknometers, soweit
dieses nicht bereits in der Prüfgebühr enthalten ist, Gebühr nach den
Schlüsselzahlen 14.1.1.1 bis 14.1.9.4
Ausstellung eines Eichscheins mit Fehlerverzeichnis für ein Aräometer
geprüft an 3 Prüfpunkten
13.2.5.1 ohne Thermometer 11,-
13.2.5.2 mit Thermometer 21,-
geprüft an 5 Prüfpunkten
13.2.5.3 ohne Thermometer 17.-
13.2.5.4 mit Thermometer 30,-
13.2.5.5 für jeden zusätzlichen Prüfpunkt (auch bei gemeinsamen Eichscheinen für
mehrere Meßgeräte) · 5,70
Zuschlag für Aräometer
13.2.5.6 bei deren Prüfung von Prüf- auf Gebrauchsflüssigkeit umgerechnet werden
muß, je Aräometer 8,10
13.2.5.7 bei deren Prüfung von der Ablesung im Flüssigkeitsspiegel auf Ablesung
am oberen Wulstrand umgerechnet werden muß, je Aräometer 8,10
Hydrostatische Waagen zur Bestimmung der Dichte von Flüssigkeiten,
Prüfung der Waagen und Gewichte, mit Ausnahme der Feingewichtssätze
13.3.1.1 Hydrostatische Spezialwaage nach Mohr-Westphal 63,-
13.3.1.2 Fein- oder Präzisionswaagen Gebühr nach
09.5.1.1 bis 09.7.3.1
13.3.2.1 Senkkörpereinrichtung 19,-
Dazu gehörende Feingewichte sind nach Abschnitt 8 zu berechnen.
Ausstellung eines Eichscheins mit Fehlerverzeichnis
13.3.3.1 für die hydrostatische Waage 55,-
13.3.3.2 für eine Senkkörpereinrichtung 13,-
Eichscheine für Feingewichte sind nach Abschnitt 8 zu berechnen.
13.3.4.1 Thermometer einer hydrostatischen Waage Gebühr nach
14.1.1.1 bis 14.1.9.4
13.4.1.1 Tauchkörper (Dichtekugel) 71,-
13.5.1.1 Anbringen von fehlenden Markierungen, je Strichmarke 0,80
14. Temperaturmeßgeräte
(mit Ausnahme der medizinischen Thermometer und Temperatur-
meßeinrichtungen für Lagerbehälter und Rohrleitungen)
Thermometer nach den Schlüsselzahlen 14.1.1.1 bis 14.1.9.4 sind Flüssig-
keitsglas-, Feder-, Bimetall- (BiMT) und elektrische Thermometer (ET) mit
festangeschlossenen Temperaturfühlern, soweit sie nicht unter den weite-
ren Schlüsselzahlen getrennt aufgeführt sind.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 819
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
Gebühren für ET je Meßbereich. Für die Gebührenerhebung bei Flüssig-
keitsglasthermometern wird derjenige Temperaturbereich zugrunde
gelegt, der den Anfangswert und den Endwert der Hauptskale ein-
schließlich etwaiger Hilfstßilungen enthält.
Trifft dieses für mehrere der angeführten Temperaturbereiche zu, so wird
die niedrigste der möglichen Gebühren innerhalb der Staffeln für volle oder
ermäßigte Gebühren erhoben.
Thermometer mit einem Skalenwert von 1 °C bis 5 °C innerhalb des
Temperaturbereichs
14.1.1 .1 von -110 °C bis+ 60 °C 55,-
14.1.1.2 von - 80 °C bis + 110 °C 39,-
14.1.1.3 von - 58 °C bis + 21 0 °C 18,-
14.1.1.4 von - 58 °C bis+ 410 °C 31,-
14.1.1.5 von - 58 °C bis+ 610 °C 63,-
14.1.1.6 von - 210 °C bis+ 1 010 °C nach Arbeitsaufwand
bei Vorlage von mindestens 30 Stück
14.1.2.1 von - 110 °C bis + 60°C 41,-
14.1.2.2 von - 80 °C bis + 110 °C 30,-
14.1.2.3 von - 58 °C bis+ 210 °C 15,-
14.1.2.4 von - 58 °C bis +410 °C 23,-
14.1.2.5 von - 58 °C bis +610 °C 45,-
bei Vorlage von mindestens 100 Stück
14.1.2.6 von - 58 °C bis+ 210 °C 11,-
14.1.2.7 von - 58 °C bis + 41 0 °C 18,-
14.1.2.8 von - 58 °C bis+ 610 °C 36,-
Thermometer mit einem Skalenwert von 0,5 °C innerhalb des Temperatur-
bereichs
14.1.3.1 von - 110 °C bis + 60 °C 63,-
14.1.3.2 von - 58 °C bis+ 110 °C 28,-
14.1.3.3 von - 58 °C bis+ 210 °C 31,-
14.1.3.4 von - 58 °C bis + 41 0 °C 39,-
bei Vorlage von mindestens 30 Stück
14.1.4.1 von - 11 0 °C bis + 60 °C 47,-
14.1.4.2 von - 58 °C bis + 11 0 °C 17,-
14.1.4.3 von - 58 °C bis+ 210 °C 23,-
14.1.4.4 von - 58 °C bis +410 °C 29,-
Thermometer mit einem Skalenwert von 0,2 °C bei einer Prüfbereichs-
spanne
Anmerkung:
Prüfbereichsspanne ist die Spanne zwischen unterstem und oberstem
geprüften Punkt.
14.1.5.1 von 100 °C oder weniger 31,-
14.1.5.2 von mehr als 100 °C 47,-
bei Vorlage von mindestens 20 Stück
14.1.5.3 von 100 °C oder weniger 23,-
14.1.5.4 von mehr als 100 °C 39,-
bei Vorlage von mindestens 50 Stück
14.1.5.5. von 100 °C oder weniger 18,-
820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
Thermometer mit einem Skalenwert von 0, 1 °C bei einer Prüfbereichs-
spanne
14.1.6.1 von 50 °C oder weniger 31,-
14.1.6.2 von mehr als 50 °C bis 100 °c 47,-
14.1.6.3 von mehr als 100 °C 63,-
bei Vorlage von mindestens 20 Stück
14.1.6.4 von 50 "C oder weniger 29,-
14.1.6.5 von mehr als 50 "C bis 1 00 °C 39,-
14.1.6.6 von mehr als 1 00 °C 47,-
bei Vorlage von mindestens 50 Stück
14.1.6.7 von 50 °C oder weniger 23,-
14.1.6.8 von mehr als 50 °C bis 100 °C 31,-
Thermometer mit einem Skalenwert von 0,05 °C bei einer Prüfbereichs-
spanne
.14.1.7.1 von 25 °C oder weniger 31,-
14.1.7.2 von mehr als 25 °C 55,-
bei Vorlage von mindestens· 10 Stück
14.1.7.3 von 25 °C oder weniger 23,-
14.1.7.4 von mehr als 25 °C 44,-
14.1.8.1 Thermometer mit einem Skalenwert von 0,02 °c 51,-
14.1.8.2 bei Vorlage von mindestens 10 Stück 39,-
Thermometer mit einem Skalenwert von 0,01 °C bei einer Prüfbereichs-
spanne
14.1.9.1 von 5 °C oder weniger 39,-
14.1.9.2 von mehr als 5 °C 63,-
bei Vorlage von mindestens 10 Stück
14.1.9.3 von 5 °C oder weniger 31,-
14.1.9.4 von mehr als 5 °C 47,-
14.2.1.1 Werden Anzeigegeräte und Temperaturfühler von elektrischen Thermome-
tern, die den Schlüsselzahlen 14.1.1.1 bis 14.1 .9.4 entsprechen, getrennt
geprüft, so sind für die Temperaturfühler die vollen Gebühren entsprechend
den genannten Schlüsselzahlen zu berechnen. Die Fehlergrenzen der
Temperaturfühler entsprechen dabei denjenigen der in den Schlüssel-
zahlen 14.1.1.1 bis 14.1.9.4 genannten Thermometer. Sie sind dement-
sprechend den vorgenannten Skalenwerten zuzuordnen. Haben Tempera-
turfühler mehrere Fehlergrenzen, die bestimmten Temperaturbereichen
zugeordnet sind, so sind die Gebühren nach dem kleinsten Wert der Fehler-
grenzen und dem gesamten Meßbereich des Fühlers anzusetzen. Gebühr nach
14.1.1.1 bis 14.1.9.4
Gebühr für die Anzeigegeräte mit Teilungswerten von 0,5 °C und mehr
14.2.2.1 für den ersten Meßbereich 23,-
14.2.2.2 für jeden weiteren Meßbereich 12,-
bei Vorlage von mindestens 10 Geräten
14.2.2.3 für den ersten Meßbereich 17,-
14.2.2.4 für jeden weiteren Meßbereich 9,-
Gebühr für die Anzeigegeräte mit Teilungswerten unter 0,5 °C
14.2.2.5 für den ersten Meßbereich 37,-
14.2.2.6 für jeden weiteren Meßbereich 18,-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 821
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
bei Vorlage von mindestens 10 Geräten
14.2.2.7 für den ersten Meßbereich 28,-
14.2.2.8 für jeden weiteren Meßbereich 14,-
14.3.1.1 Beckmannthermometer 63,-
14.3.1.2 bei Vorlage von mindestens 50 Stück 55,-
14.3.2.1 Siedethermometer 55,--
14.3.3.1 Tiefseeumkippthermometer mit Hilfsthermometer 95,-
14.3.4.1 Andere Umkippthermometer nach Arbeitsaufwand
Anmerkung:
Bei Thermometern mit Nebenskalen (z. B. in mbar) sind für jede Skala die
vorstehenden Gebühren zu berechnen.
Zusatzgebühr für
14.4.1.1 jeden beantragten zusätzlichen *) Prüfpunkt
im Bereich von - 58 °C bis + 210 °C 6,30
14.4.1.2 unterhalb von - 58 °C bis - 110 °C oder
oberhalb von+210°Cbis+ 610°C 9,70
14.4.1.3 unterhalb von - 110 °C bis - 21 O °C oder
oberhalb von + 610 "C bis + 1 100 °C nach Arbeitsaufwand
14.4.2.1 jede Hilfsskale . 6,30
Teilweise eintauchend justierte Thermometer mit einer Eintauchtiefe
14.4.3.1 bis 30 cm 9, 70
14.4.4.1 von mehr als 30 cm und Winkelthermometer 18,-
14.4.5.1 Extremthermometer 8, 10
14.4.6.1 die Bestimmung der Abhängigkeit der Thermometeranzeige vom äußeren
und inneren Druck nach Arbeitsaufwand
14.4.6.2 die Druckprobe eines Tiefseeumkippthermometers mit geschlossenem
Schutzrohr 13,-
14.4.6.3 die Bestimmung der Druckabhängigkeit der Anzeige eines Tiefseeumkipp-
thermometers mit offenem Schutzrohr 63,-
Ausstellung eines Eichscheins mit Fehlerverzeichnis auf Antrag
für Thermometer, die geprüft werden ·
14.5.1.1 an 3 Prüfpunkten 9,70
14.5.1.2 an 4 oder mehr Prüfpunkten 13,-
bei Vorlage von mindestens 20 Stück
14.5.1.3 an 3 Prüfpunkten 8,30
14.5.1.4 an 4 oder mehr Prüfpunkten 11,-
14.5.2.1 Anbringen einer Strichmarke 0,80
14.5.2.2 Anbringen einer fehlenden Aufschrift 4,60
14.6.1.1 Platinrhodium (10% Rh)-Platin-Thermoelemente (PtRh-Pt-Thermoelemente)
der Genauigkeitsklasse 1 (KI. 1) im Temperaturbereich von 0 °C bis+ 1 100 °C 557,-
•> Mit der Eichgebühr abgegoltene Anzahl n der Prüfpunkte, jedoch mindestens 3 Prüfpunkte, bei Thermometern mit den Skalenwerten 0,01 °C bis 1 °C:
n = 1 + a (a _ Meßbereichsspanne )
100 )( Skalenwert
bei Thermometern mit den Skalenwerten 2 °C oder 5 °C:
n = 1 + b (b Meßbereichsspanne )
10D"C
Die Ausdrücke a und b werden auf ganze Zahlen gerundet. Bei Thermometern mit Hilfsskale gelten diese Festlegungen für die Hauptskale. Jede Hilfsskale wird an
1 Punkt geprüft.
822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand
DM
Sonstige Thermometer der KI. 1
14.6.2.1 Grundgebühr 222,-
14.6.2.2 Gebühr je Prüfpunkt *) 24,-
14.6.3.1 PtRh-Pt-Therrnoelemente der KI. 2 ohne Schutz.- oder Einsatzrohr und im
Temperaturbereich von O °C bis+ 1 300 °C 398,-
Sonstige Thermoelemente der KI. 2 und 3 ohne Schutz- oder Einsatzrohr
und Mantelthermoelemente der KI. 2 und 3
14.6.4.1 Grundgebühr 159,-
14.6.4.2 Gebühr je Prüfpunkt"') 20,-
Zusatzgebühr für ein Thermoelement, das zwecks Prüfung aus einem
Schutz- oder Einsatzrohr
14.6.5.1 ausgebaut werden kann 47,-
14.6.5.2 nicht ausgebaut werden kann 95,-
14.6.6.1 Zusatzgebühr für ein Thermoelement mit Ausgleichsleitung 55,-
14.6.7.1 Ausstellung eines Eichscheins für PtRh-Pt-Thermoelemente mit· Angabe
des Prüfergebnisses von 100 °C zu 100 °C auf Antrag 24,-
Ausstellung eines Eichscheins für sonstige Thermoelemente mit Angabe
des Prüfergebnisses auf Antrag
14.6.8.1 Grundgebühr 8,10
14.6.8.2 Gebühr je Prüfpunkt 3,30
Thermometer zum Einbau in Kühleinrichtungen
14.7.1.1 Flüssigkeitsglas-, Bimetall-, Feder- und Elektrothermometer 20,-
14.7.1.2 bei Vorlage von mindestens 100 Stück 13,-
14.7.1.3 bei Vorlage von mindestens 300 Stück 8,-
14.7.1.4 In Eichabfertigungsstellen bei Vorlage von mindestens 400 Stück nach Arbeitsaufwand
Zusatzgebühr für
14.7.1.5 Thermometer mit einer einzigen von 20 °C abweichenden Bezugstempe-
ratur 2,30
14.7.1.6 Thermometer mit einem Bezugstemperaturbereich 4,60
14.7.1.7 Thermometer, die in Luft geprüft werden müssen 3,50
Anmerkung:
Die Zusatzgebühren nach den Schlüsselzahlen 14.7.1.5 bis 14.7.1.7
werden bei Berechnung nach Schlüsselzahl 14.7 .1.4 nicht erhoben.
14.7.2.1 Thermometer nach der Schlüsselzahl 14.7.1.1
am Gebrauchsort 32,-
14.7.2.2 vom 2. Stück ab 18,-
Werden Anzeigegeräte und Temperaturfühler von Elektrothermometern
zum Einbau in Kühleinrichtungen entsprechend den Schlüsselzahlen
14. 7 .1 .1 bis 14. 7 .2.2 getrennt geprüft, so sind zu berechnen für die
14.7.3.1 Temperaturfühler die vollen Gebühren entsprechend den genannten
Schlüsselzahlen Gebühr nach
14.7.1.1 bis 14.7.2.2
14.7.3.2 Anzeigegeräte Gebühr nach
14.2.2.1 bis 14.2.2.8
14.7.4.1 Thermometer nach der Schlüsselzahl 14.7 .1.1 am Gebrauchsort bei einer
Gebrauchstemperatur (vereinfachte Prüfung) 20,-
14.7.4.2 vom 2. Stück ab 9,20
14.7.5.1 Fernthermometer in Kühlfahrzeugen und Kühlräumen sowie Temperatur-
meßanlagen mit mehreren Temperaturfühlern oder -anzeigen nach Arbeitsaufwand
•) Außer bei PtRh-Pt-Thermoelementen erfolgt die Prüfung innerhalb des Verwendungsbereichs bei Thermoelementen der KI. 1 von 50 °C zu 50 °C, bei Thermoelementen
der KI 2 und 3 von 100 "C zu 100 "C, mindestens jedoch an 3 Prüfpunkten. Weitere Prüfpunkte können beantragt werden.
'
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 823
Schlüssel- Gebührenbetrag
Gegenstand
zahl DM
15. Meßgeräte für die Heilkunde
Waagen der Genauigkeitsklasse('iu) am Gebrauchsort, z. B. Personen-,
Betten-, Inkubator-, Säuglings:-acrer Krankenstuhlwaagen, für eine
Höchstbelastung (Max + T)
15.1.1.1 bis 25 kg 35,-
15.1.1.2 über 25 kg bis 200 kg 67,-
15.1.1.3 über 200 kg 110,-
In der Amtsstelle oder vom 2. Stück ab in einem Raum des Gebrauchsorts
15.1.1.4 bis 25 kg 14,-
15.1.1.5 über 25 kg bis 200 kg 21,-
15.1.1.6 über 200 kg 55,-
Personen- oder Säuglingswaagen vom 16. Stück ab in der Amtsstelle
15.1.2.1 bis 25 kg 6,90
15.1.2.2 über 25 kg bis 200 kg 17,-
15.1.2.3 über 200 kg 32,-
15.1.3.1 Federwaagen als Handzugfederwaagen zur Feststellung des Geburts-
gewichts 4,60
Medizinische Quecksilber-Glasthermometer
Thermometer mit Maximumeinrichtung und einer Prüfbereichsspanne
(Spanne zwischen unterstem und oberstem geprüften Punkt) von
15.2.1.1 10 °C oder weniger 0,80
15.2.1.2 mehr als 10 °C 1,40
vom 71 . Stück ab
15.2.1.3 10 °C oder weniger 0,41
15.2.1.4 mehr als 10 °C 0,79
bei Vorlage von mindestens 3 000 Stück
15.2.1 .5 10 °C oder weniger 0,39
15.2.2.1 Thermometer ohne Maximumeinrichtung 4,60
Medizinische Elektrothermometer (MET)
Am Gebrauchsort
15.3.1.1 MET mit fest angeschlossenem Temperaturfühler
(je Meßbereich) 46,-
15.3.1.2 vom 3. Stück ab 35,-
15.3.1.3 vom 11. Stück ab 23,-
In der Amtsstelle
15.3.1.4 MET mit fest angeschlossenem Temperaturfühler
(je Meßbereich) 29,-
15.3.1 .5 vom 3. Stück ab 21,-
15.3.1 .6 vom 11 . Stück ab 14,-
15.3.1.7 vom 51. Stück ab 10,-
15.3.1.8 bei Vorlage von mindestens 200 Stück nach Arbeitsaufwand
Am Gebrauchsort
15.3.2.1 Anzeigegeräte von MET ohne Temperaturfühler
(je Meßbereich) 40,-
15.3.2.2 vom 3. Stück ab 23,-
15.3.2.3 vom 11 . Stück ab 15,-
824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
In der Amtsstelle
15.3.2.4 Anzeigegeräte von MET ohne Temperaturfühler
(je Meßbereich) 23,-
15.3.2.5 vom 3. Stück ab 15,-
15.3.2.6 vom 11 . Stück ab 12,-
15.3.2.7 vom 51 . Stück ab 8,10
15.3.2.8 bei Vorlage von mindestens 200 Stück nach Arbeitsaufwand
15.3.3.1 Temperaturfühler für MET am Gebrauchsort 40,-
15.3.3.2 Temperaturfühler für MET in Amtsstellen 29,-
15.3.3.3 vom 3. Stück ab 21,-
15.3.3.4 vom 11 . Stück ab 15,-
15.3.3.5 vom 101. Stück ab 7,50
15.3.3.6 bei Vorlage von mindestens 500 Stück nach Arbeitsaufwand
Zusatzgebühr für MET für
15.3.4.1 Zusatzeinrichtungen (weitere Anzeigen, Drucker, Schreiber, Ausgänge) nach Arbeitsaufwand
15.3.4.2 zusätzliche Prüfpunkte 3,50
15.3.4.3 mehrere Eingänge nach Arbeitsaufwand
15.4.1.1 Medizinische Spritzen jeder Größe 2,50
15.5.1.1 Blutdruckmeßgeräte in der Amtsstelle 16,-
15.5.1.2 vom 11 . Stück ab 8,60
15.5.1.3 vom 101. Stück ab 6,70
15.5.1.4 bei Vorlage von mindestens 1 000 Stück und Gestellung von Arbeitshilfe 5,20
15.5.2.1 Blutdruckmeßgeräte am Gebrauchsort 41,-
15.5.2.2 vom 2. Stück ab 21,-
Zusatzgebühr für
15.5.3.1 mit Mikrophon ausgerüstete Blutdruckmeßgeräte 2,30
15.5.3.2 mit Schreiber oder Drucker ausgerüstete Blutdruckmeßgeräte 5,80
Zellenzählkammern
15.6.1.1 Grundplatten 11·,-
15.6.1.2 bei Vorlage von mindestens 50 Grundplatten 9,70
15.6.1.3 bei Vorlage von mindestens 50 Grundplatten gleicher Art 8,50
15.6.2.1 Deckplättchen 1,40
15.6.2.2 bei statistischer Prüfung nach Arbeitsaufwand
Meßgeräte zur Bestimmung des Augeninnendruckes (Tonometer)
15.7.1.1 mechanische und mechanisch-elektrische lmpressionstonometer 69,-
15.7.1.2 vom 11 . Stück ab 46,-
15.7.1.3 Zusatzgebühr für jeden weiteren Meßkopf eines vorgelegten mechanisch
oder mechanisch-elektrischen Tonometers 44,-
15.7.2.1 mechanisch-optische Applanationstonometer 83,-
15.7.2.2 vom 11. Stück ab 52,-
15.7.2.3 Zusatzgebühr für jeden weiteren Meßkörper 3,30
15.7.3.1 Statistische Prüfung zur Grenzwertbestimmung dienender Kunststoff-
kappen (Tips) für Druckkörper der Tonometer nach Arbeitsaufwand
15.7.4.1 Sonstige Meßgeräte zur Bestimmung des Augeninnendruckes nach Arbeitsaufwand
· 15.8.1.1 Blutmischpipetten 2,50
15.8.1.2 bei Vorlage von mindestens 500 Stück 1,60
15.8.1.3 bei Vorlage von mindestens 2 000 Stück 1,40
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 825
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
15.8.2.1 Blutsenkungsrohre 1,80
15.8.2.2 bei Vorlage von mindestens 500 Stück 0,80
15.9.1.1 Anbringen fehlender Markierungen, je Strichmarke 0,80
16. Druckmeßgeräte mit Ausnahme der
Blutdruck- und Reifenluftdruckmeßgeräte
Überdruckmeßgeräte (Federmanometer) der Klassen 4,0 oder 2,5 oder 1,6
für die Bezugstemperatur 20 °C
Anzeigegeräte mit einem Gehäusedurchmesser bis 100 mm und mit einem
Skalenendwert
16.1.1.1 bis 25 bar 17,-
16.1.1.2 über 25 bar bis 400 bar 29,-
16.1.1.3 über 400 bar 81,-
vom 8. Stück ab
16.1.1.4 bis 25 bar 10,-
16.1.1.5 über 25 bar bis 400 bar _14,-
Schreibgeräte oder Anzeigegeräte mit einem Gehäusedurchmesser über
100 mm und einem Skalenendwert
16.1.2.1 bis 25 bar 29,-
16.1.2.2 über 25 bar bis 400 bar 52,-
16.1.2.3 über 400 bar 98,-
vom 8. Stück ab
16.1.2.4 bis 25 bar 16,-
16.1.2.5 über 25 bar bis 400 bar 33,-
Überdruckmeßgeräte (Federmanometer) der Klassen 1,0 oder 0,6 für die
Bezugstemperatur 20 °C, Schreibgeräte oder Anzeigegeräte
mit einem Meßwerk und mit einem Skalenendwert
16.1.3.1 bis 25 bar 46,-
16.1.3.2 über 25 bar bis 400 bar 58,-
16.1.3.3 über 400 bar 104,-
vom 6. Stück ab
16.1.3.4 bis 25 bar 23,-
16.1.3.5 über 25 bar bis 400 bar 29,-
In Eichabfertigungsstellen bei Vorlage von mindestens 200 Stück
16.1.3.6 bis 25 bar 5,80
16.1.3.7 über 25 bar bis 400 bar 7,50
mit zwei Meßwerken oder mit mehrfachem Zeigerumlauf und mit einem
Skalenendwert
16.1.4.1 bis 25 bar 58,-
16.1.4.2 über 25 bar bis 400 bar 71,-
16.1.4.3 über 400 bar 138,-
vom 6. Stück ab
16.1.4.4 bis 25 bar 29,-
16.1.4.5 über 25 bar bis 400 bar 36,-
In Eichabfertigungsstellen bei Vorlage von mindestens 200 Stück
16.1.4.6 bis 25 bar 8,10
16.1.4.7 über 25 bar bis 400 bar 10,-
826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
Überdruck meßgeräte (Federmanometer) der Klassen 0,3 oder 0,2 oder 0, 1
für die Bezugstemperatur 20 °C
mit einem Meßwerk und mit einem Skalenendwert
16.1.5.1 bis 25 bar 86,-
16.1.5.2 über 25 bar bis 400 bar 115,-
16.1.5.3 über 400 bar 161,-
mit zwei Meßwerken oder mit mehrfachem Zeigerumlauf und einem Skalen-
endwert
16.1.6.1 bis 25 bar 115,-
16.1.6.2 über 25 bar bis 400 bar 150,-
16.1.6.3 über 400 bar 196,-
Antragsgemäße Prüfung von Überdruckmeßgeräten an zusätzlichen Prüf-
punkten, je Prüfpunkt
16.1.7.1 bei einer Grundgebühr bis 100 DM 8,10
16.1.7.2 bei einer Grundgebühr über 100 DM 16,-
16.1.8.1 Prüfung von Überdruckmeßgeräten für eine andere Bezugstemperatur als
20°c nach Arbeitsaufwand
Zusatzeinrichtungen an Überdruckmeßgeräten
Anzeigegeräte mit zusätzlicher Schreibeinrichtung
16.1.9.1 bei einer Grundgebühr bis 100 DM 40,-
16.1.9.2 bei einer Grundgebühr über 100 DM 79,-
16.1.9.3 Maximal- oder Minimaldruckanzeige 20,-
16.1.9.4 Fernmessung 24,-
16.1.9.5 Fern- oder Grenzwertmeldung 16,-
Überdruckmeßgeräte mit negativen Zahlenwerten (Federvakuummeter)
16.2.1.1 Klassen 4,0 oder 2,5 oder 1 ,6 23,-
16.2.1.2 Klassen 1 ,0 oder 0,6 69,-
16.2.1.3 Klassen 0,3 oder 0,2 oder 0, 1 115,-
Überdruckmeßgeräte mit positiven und negativen Zahlenwerten (Feder-
manovakuummeter)
16.2.2.1 Klassen 4,0 oder 2,5 oder 1 ,6 41,-
16.2.2.2 Klassen 1 ,0 oder 0,6 124,--a..
16.2.2.3 Klassen 0,3 oder 0,2 oder 0, 1 207,-
16.3.1.1 Quecksi Iberbarometer 288,-
16.3.1.2 Aneroidbarometer 173,-
16.4.1.1 andere Druckmeßgeräte nach Arbeitsaufwand
16.5.1.1 Kolbenmanometer einschl. Gewichtssatz bis zu 10 Plattengewichten und
eines Kolbens 476,-
16.5.1.2 zusätzlicher Kolben 191,-
16.5.1.3 zusätzliches Plattengewicht, je Gewichtsplatte 9,70
17. Meßgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen
17.1.1.1 Butyrometer für Milch 2,50
17.1.1.2 Butyrometer für Rahm, Käse oder Trockenmilch 3,30
17.1.2.1 Vollpipetten für Milch, Rahm oder Amylalkohol 2,-
17.1.3.1 Meßhähne und selbsttätige Pipetten für Milch oder Amylalkohol 3,30
17.1.4.1 Pipettiergeräte zur reihenmäßigen Abmessung von Milch oder Amylalkohol 48,-
17.1.4.2 Vorprüfung der Pipetten für Pipettiergeräte, je Pipette 2,50
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 827
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
Pipetten als Geräte zur butyrometrischen Fettbestimmung und Vollpipetten
17.1.5.1 bis 0,5 ml 1,80
17 .1 .5.2 über 0,5 ml bis 50 ml 3,30
1 7 .1 .5.3 über 50 ml bis 250 ml 4,60
17 .1 .5.4 über 250 ml 6,30
17.1.5.5 Vollpipetten mit mehr als einer Marke, je weitere Marke oder weiteres
Volumen 0,80
1 7 .1 .6.1 Dichtearäometer für Milch, Mager- oder Buttermilch Gebühr nach
13.2.1 .1 bis 13.2.4.3
17.1.7.1 Meßspritzen für Milch oder Rahm 3,30
17 .2.1.1 Ausstellung eines Eichscheins mit Fehlerverzeichnis auf Antrag, für eine
Marke oder ein Volumen 14,-
17 .2.1.2 für jede weitere Marke oder jedes weitere Volumen (auch bei gemeinsamen
Eichscheinen für mehrere Meßgeräte) 2,30
18. Meßgeräte im Straßenverkehr
18.1.1.1 Wegstreckenzähler mit Meßrad oder Meßraupe 29,-
18.2.1.1 Wegstreckenzähler an Kraftfahrzeugen 35,-
18.2.2.1 Fahrpreisanzeiger an Kraftdroschken 48,-
18.2.3.1 Geschwindigkeitsmesser an Kraftfahrzeugen 48,-
18.2.4.1 Fahrtschreiber an Kraftfahrzeugen 92,-
18.2.5.1 Wegdrehzahlfeststeller 32,-
Radlastmesser
18.3.1.1 für Einzelradlast 81,-
18.3.1.2 für paarweise Radlast 115,-
18.3.2.1 Bremsverzögerungsmeßgeräte 40,-
18.3.3.1 Bremsprüfstände nach Arbeitsaufwand
18.3.4.1 Meßgeräte zur Bestimmung der Motordrehfrequenzen 40,00
18.3.5.1 Meßgeräte zur Bestimmung der Geschwindigkeit vorbeifahrender Fahr-
zeuge (Stoppuhren: siehe Schlüsselzahl 19.1.1.1) 285,-
18.4.1.1 Reifenluftdruckmeßgeräte 20,-
18.4.1.2 in der Eichabfertigungsstelle bei Vorlage von mindestens 50 Stück 5,80
18.4.2.1 Reifenluftdruckautomaten 63,-
18.4.2.2 vom 6. Stück ab 45,-
18.5.1.1 Meßgeräte zur Ermittlung des CO-Gehalts der Abgase von Kraftfahrzeugen 63,-
18.5.1.2 vom 3. Stück ab 36,-
18.5.1.3 vom 31. Stück ab 24,-
18.5.1.4 bei Eichung in der Amtsstelle 48,-
18.5.1.5 vom 3. Stück ab 29,-
18.5.1.6 vom 31 . Stück ab 20,-
18.6.1.1 Erneuerung der Stempelung an den Verbindungsstellen der biegsamen
Welle mit Antrieb, dem Impulsgeber oder mit dem Übersetzungsgetriebe
sowie an der Anschlußleitung der Stromversorgung bei Fahrpreisanzeigern
mit elektrischem Antrieb des Uhrwerks oder des Schaltwerks, je Stempel-
stelle 4,60
19. Zeitzähler
19.1.1.1 Handstoppuhren - 24,-
19.1.1.2 Stoppuhren mit elektromagnetischer Betätigungseinrichtung 32,-
19.1.2.1 andere Zeitmeßgeräte nach Arbeitsaufwand
828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
Gegenstand
zahl DM
20. Meßgeräte für Elektrizität
20.1.1.1 Gleichstrom-Amperestunden-, Gleichstrom-Wattstunden- und Elektrolyt-
zähler nach Arbeitsaufwand
20.2.1.1 Einphasenwechselstromzähler (für Wirk- oder Blindverbrauch) 13,-
20.2.1.2 bei Vorlage von mindestens 30 Stück 8,30
Mehrphasenwechselstromzähler (für Wirk-, Blind- oder Scheinverbrauch)
bis 1 kV Nennspannung und einem Nenn- oder Grenzstrom
20.2.2.1 bis 100 A 20,-
20.2.2.2 über 100 A 24,-
bei Vorlage von mindestens 30 Stück
20.2.2.3 bis 100 A 13,-
20.2.2.4 über 100 A 20,-
bei Vorlage von mindestens· 100 Stück
20.2.2.5 bis 100A 11,-
20.2.2.6 über 100 A 14,-
bei Vorlage von mindestens 1 000 Stück
20.2.2.7 bis 100A 9,60
Anmerkung:
Bei Elektrizitätszählergruppen, die aus mehreren in ein gemeinsames
Gehäuse eingebauten, vollständigen Einzelzählern bestehen, ist die
Gebühr für jeden Einzelzähler zu berechnen. Bei Elektrizitätszählern mit
Primärzählwerk richtet sich die Gebühr nach den sekundären Nenngrößen.
Meßwandlerzähler
20.3.1.1 Einphasenzähler 20,-
20.3.1.2 Mehrphasenzähler 29,-
Zusatzeinrichtungen an Elektrizitätszählern
20.4.1.1 Zusatzeinrichtung für die Anzeige der. Höchstleistung (Maximum-Zähler)
oder für die Anzeige des Überverbrauchs (Überverbrauchs- oder Spitzen-
zähler) oder für Zwei- und Mehrtarife (je zusätzliche Tarifeinrichtung) 9,70
20.4.1.2 Prüfung jedes zusätzlichen Prüfpunktes 3,30
Stromwandler für eine höchste dauernd zulässige Betriebsspannung bis
3,6 kV und primäre Nennstromstärken
20.5.1.1 bis 500A 40,-
20.5.1.2 · über 500 A bis 1 000 A 58,-
20.5.1.3 über 1 kA bis 3 kA 112,-
20.5.1.4 über 3 kA bis 6 kA 285,--,-
20.5.1.5 über 6 kA bis 10kA 476,-
20.5.1.6 über 10kA 794,-
Anmerkung:
Die Gebühren gelten für die Richtigkeitsprüfung bei vorgeschriebenen
Prüfpunkten. Bei Stromwandlern ist die Gebühr nach der höchsten Prüf-
stromstärke zu bemessen.
Zusatzgebühr für Stromwandler für eine höchste dauernd zulässige
Betriebsspannung
20.5.2.1 über 3,6 kV bis 36 kV 40,-
20.5.2.2 über 36 kV bis 1 25 kV 95,-
20.5.2.3 über 1 25 kV bis 250 kV 239,-
20.5.2.4 über 250 kV 635,-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 829
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand . DM
Zusatzgebühr für weitere Prüfpunkte bei anderen Nennübersetzungen,
mehreren Meßkernen u. ä., je Prüfpunkt bei einer höchsten primären Nenn-
stromstärke
20.5.3.1 bis 500 A 5,80
20.5.3.2 über 500 A bis 1 000 A 6,90
20.5.3.3 über 1 kA bis 3kA 14,-
20.5.3.4 über 3kA 32,-
Wicklungsprüfung an Stromwandlern für eine höchste dauernd zulässige
Betriebsspannung
20.5.4.1 über 3,6 kV bis 36 kV 79,-
20.5.4.2 über 36 kV bis 1 25 kV 127,-
20.5.4.3 über 1 25 kV bis 250 kV 239,-
20.5.4.4 über 250 kV 476,-
Einphasenspannungswandler mit primären Nennspannungen
20.6.1.1 bis 3 kV 40,-
20.6.1.2 über 3 kV bis 30 kV 127,-
20.6.1.3 über 30 kV bis 110 kV 239,-
20.6.1.4 über 100 kV bis 220 kV 476,-
20.6.1.5 über 220 kV 1 110,-
Kapazitive Spannungswandler mit primären Nennspannungen
20.6.2.1 bis 220 kV 952,-
20.6.2.2 über 220 kV 1 590,-
Anmerkung:
Die Gebühren gelten für die Richtigkeitsprüfung bei 4 Prüfpunkten. Bei ein-
polig isolierten Spannungswandlern ist die verkettete Spannung zugrunde
zu legen.
Zusatzgebühr für weitere Prüfpunkte bei anderen Nennübersetzungen,
weiteren Meßwicklungen u. ä., je Prüfpunkt bei primären Nennspannungen
20.6.3.1 bis 3 kV 8,10
20.6.3.2 über 3 kV bis 110 kV 32,-
20.6.3.3 über 110 kV 79,-
Wicklungs- und Windungsprüfung an Spannungswandlern für eine
höchste dauernd zulässige Betriebsspannung
20.6.4.1 bis 3,6 kV 16,-
20.6.4.2 über 3,6 kV bis 36 kV 32,-
20.6.4.3 über 36 kV bis 125 kV 79,-
20.6.4.4 über 125 kV bis 250 kV 159,-
20.6.4.5 über 250 kV 317,-
Anmerkung:
Bei Mehrphasen-Strom- und Spannungswandlern sind die Gebühren je
Phase zu berechnen.
Bei kombinierten Strom- und Spannungswandlern sind die Gebühren nach
den Schlüsselzahlen 20.5.1.1 bis 20.5.1 .6, 20.5.2.1 bis 20.5.3.4, 20.6.1 .1
bis 20.6.1 .5 und 20.6.3.1 bis 20.6.3.3 zu berechnen. Für die Prüfung der
Isolierung dieser Wandler gilt 20.6.4.1 bis 20.6.4.5.
20.7.1.1 Ausstellung eines Eich- oder Beglaubigungsscheins mit Fehlerverzeichnis,
je Kern, Wicklung oder Anzapfung 12,-
höchstens jedoch 24,-
830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand
DM
21. Schallpegelmeßgeräte
Präzisionsschallpegelmesser nach Eichordnung Anlage 21 (EO 21 ),
Abschnitt 1
21.1.1.1 Volle Gebühr 414,-
21.1.1.2 Ermäßigte Gebühr bei Geräten ohne dynamische Gesamteigenschaften
,,langsam" 345,-
21.1.1.3 Zusätzliche Gebühr für Geräte mit angebauter Drehzahlmeßeinrichtung 58,-
21.1.2.1 Präzisions-lmpulsschallpegelmesser 690,-
21.1.3.1 Ausstellung eines Eichscheins mit Fehlerverzeichnis 21,-
21.1.4.1 Präzisions-Schallpegelmesser mit Meßmöglichkeiten, die über die der
Geräte nach den Schlüsselzahlen 21.1.1.1 bis 21.1.2.1 hinausgehen und
Ausstellung eines zugehörigen Eichscheins mit Fehlerverzeichnis nach Arbeitsaufwand
22. Wärmezähler
22.1.1.1 als Einheit vorgelegte und geprüfte Wärmezähler mit einem Nenndurchfluß
Qn bis 3,5 m3/h 173,-
bei Vorlage von mindestens
22.1.1.2 10 Stück 104,-
22.1.1.3 100 Stück 69,-
22.1.1.4 500 Stück 29,-
Volumenmeßteile mit oder ohne eingebauten Kontaktgabewerken
bei Prüfung mit Kaltwasser: Volumenmeßteile mit einem Nenndurchfluß On
. 22.2.1.1 bis 6 m3/h 14,-
22.2.1.2 über 6 m3/h bis 1 o m3 /h 23,-
22.2.1.3 über 10 m3 /h bis 50 m3 /h 69,-
22.2.1.4 über 50 m3 /h bis 100 m3 /h 138,-
22.2.1.5 über 100 m3/h nach Arbeitsaufwand
bei Vorlage von mindestens 10 Stück
22.2.1.6 bis 6 m3/h 9,20
22.2.1.7 über 6 m3 /h bis 1 0 m3/h 15,-
In Eichabfertigungsstellen bei Vorlage von mindestens 60 Stück
22.2.1.8 bis 6 m3/h 6,90
22.2.1.9 über 6 m3 /h bis 1 0 m3/h 11,-
bei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser: Volumenmeßteile mit einem
Nenndurchfluß On
22.2.2.1 bis 6 m3/h 52,-
22.2.2.2 über 6 m3 /h bis 10 m3 /h 92,-
22.2.2.3 über 1 0 m3 /h bis 50 m 3 /h 288,-
22.2.2.4 über 50 m3 /h nach Arbeitsaufwand
bei Vorlage von mindestens 1 0 Stück
22.2.2.5 bis 6 m3 /h 41,-
22.2.2.6 über 6 m3 /h bis 10 m3 /h 69,-
In Eichabfertigungsstellen bei Vorlage von mindestens 60 Stück
22.2.2.7 bis 6 m3/h 30,-
22.2.2.8 über 6 m 3/h bis 1 0 m3 /h 50,-
22.2.3.1 Durchflußintegratoren nach Arbeitsaufwand
22.3.1.1 mechanische Rechenwerke einschließlich Temperaturfühler 173,-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 831
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand
DM
bei Vorlage von mindestens
22.3.1.2 10 Stück 115,-
22.3.1.3 100 Stück 81,-
22.3.1.4 500 Stück 40,-
22.3.2.1 elektronische Rechenwerke (ohne Temperaturfühler) 69,-
bei Vorlage von mindestens
22.3.2.2 10 Stück 43,-
22.3.2.3 100 Stück 26,-
22.3.2.4 500 Stück 13,-
22.4.1.1 getrennt geprüfte Kontaktgabewerke 23,-
bei Vorlage von mindestens
22.4.1.2 10 Stück 14,-
22.4.1.3 100 Stück 10,-
22.4.1.4 500 Stück 8,-
22.5.1.1 Temperaturfühler 23,-
bei Vorlage von mindestens
22.5.1.2 20 Stück 15,-
22.5.1.3 200 Stück 12,-
22.5.1.4 1 000 Stück 5,40
22.5.2.1 Zusatzgebühr für paarweise Zuordnung der Temperaturfühler, je Paar 2,30
23. Strahlenschutzmeßgeräte
23.1.1.1 Stabdosimeter 54,-:-
23.1.1.2 vom 11. Stück ab 35,-
Dosis- und/oder Dosisleistungsmesser (sind für ein Dosimeter mehrere
Meßkammern zu eichen, so ist die Summe der geprüften Meßpunkte maß-
gebend)
23.1.2.1 Meßgeräte bis einschließlich 10 Meßpunkten 54,-
23.1.2.2 vom 3. Stück ab 31,-
23.1.2.3 Meßgeräte mit mehr als 10 Meßpunkten 107,-
23.1.2.4 vom 3. Stück ab 85,-
22.1.2.5 zusätzlich für jeden einzelnen Meßpunkt 36,-
23.1.3.1 Therapiedosimeter nach Arbeitsaufwand
23.2.1.1 ortsfeste Strahlenschutzmeßsysteme nach Arbeitsaufwand
23.3.1.1 Prüfstrahler für eine Dosimeterbauart 36,-
23.3.1.2 vom 4. Prüfstrahler ab 15,-
23.3.2.1 Radioaktive Kontrollvorrichtung 58,-
23.3.2.2 von der 4. Kontrollvorrichtung ab 29,-
23.3.2.3 Zusatzgebühr für jede pro Meßposition durchgeführte Messung 18,-
zweiter Abschnitt
Genehmigungen und Ausnahmegenehmigungen
auf Grund von Eichvorschriften
Genehmigungen oder Ausnahmegenehmigungen auf Grund von Einzel-
vorschriften der Eichordnung oder von anderen Eichvorschriften
61.1.1.1 kleineren Umfangs 83,-
61.1.1.2 größeren Umfangs nach Arbeitsaufwand
832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
Dritter Abschnitt
Anerkennung von Prüfstellen,
Sachkundeprüfung und Bestellung
1. Anerkennung von Prüfstellen
Staatliche Anerkennung von Prüfstellen
für Meßgeräte für Elektrizität
mit Befugnis zur Beglaubigung von Zählern oder Wandlern und mit einem
voraussichtlichen Prüfumfang im Jahr
71.1.U von 10 000 Meßgeräten oder weniger 1 660,-
71.U.2 von mehr als 1 0 000 Meßgeräten bis 30 000 Meßgeräten 3170,-
71.1.1.3 von mehr als 30 000 Meßgeräten 4970,-
mit Befugnis zur Beglaubigung von Zählern und Wandlern und mit einem
Prüfumfang im Jahr
71.1.2.1 von 10 000 Meßgeräten oder weniger 3170,-
71.1.2.2 von mehr als 1 0 000 Meßgeräten bis 30 000 Meßgeräten 4830,-
71.1.2.3 von mehr als 30 000 Meßgeräten 6350,-
für Meßgeräte für Gas
mit Befugnis zur Beglaubigung von Balgengaszählern der Größen NB 20
bzw. G 25 oder weniger und mit einem voraussichtlichen Prüfumfang im
Jahr
71.2.1.1 von 10 000 Meßgeräten oder weniger 1 660,-
71.2.1.2 von mehr als 10 000 Meßgeräten bis 30 000 Meßgeräten 2350,-
71.2.1.3 von mehr als 30 000 Meßgeräten 3170,-
mit Befugnis zur Beglaubigung von Balgen- und anderen Gaszählern und
mit einem voraussichtlichen Prüfumfang im Jahr
71.2.2.1 von 10 000 Meßgeräten oder weniger 3170,-
71.2.2.2 von mehr als 1 0 000 Meßgeräten bis 30 000 Meßgeräten 4000,-
71.2.2.3 von mehr als 30 000 Meßgeräten 4830,-
mit Befugnis zur Beglaubigung von Mengenumwertern, Gaskalorimetern,
Gaszählern unter hohem Druck oder Wirkdruckgaszählern
71.2.3.1 mit kleinerem Prüfumfang 1 660,-.
71.2.3.2 mit größerem Prüfumfang 5520,-
für Meßgeräte für Wasser
mit Befugnis zur Beglaubigung von Kaltwasserzählern mit einem größten
Durchfluß von 20 m3 /h oder weniger und mit einem voraussichtlichen
Prüfumfang im Jahr
71.3.1.1 von 10 000 Meßgeräten oder weniger 1 660,-
71.3.1.2 von mehr als 1 0 000 Meßgeräten bis 30 000 Meßgeräten 2350,-
71.3.1.3 von mehr als 30 000 Meßgeräten 3170,-
mit Befugnis zur Beglaubigung von Hauswasser- und Großwasserzählern
und mit einem voraussichtlichen Prüfumfang im Jahr
71.3.2.1 von 10 000 Meßgeräten oder weniger 3170,-
71.3.2.2 von mehr als 10 000 Meßgeräten bis 30 000 Meßgeräten 4 000,_;;;
71.3.2.3 von mehr als 30 000 Meßgeräten 4830,-
mit Befugnis zur Beglaubigung von Kaltwasser- und anderen Wasser-
zählern und mit einem voraussichtlichen Prüfumfang im Jahr
71.3.3.1 von 1 0 000 Meßgeräten oder weniger 4000,-
71.3.3.2 von mehr als 1 0 000 Meßgeräten 4830,-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 833
Schlüssel- Gebührenbetrag
Gegenstand
zahl DM
für Meßgeräte für Wärme
mit Befugnis zur Beglaubigung von Wärmezählern und mit einem voraus-
sichtlichen Prüfumfang im Jahr
71.4.4.1 von 5 000 Meßgeräten oder weniger 4830,-
71.4.4.2 von mehr als 5 000 Meßgeräten 6040,-
Nachtragsanerkennung einer Erweiterung der meßtechnischen Befug-
nisse oder einer sonstigen Änderung einer staatlich anerkannten Prüfstelle
für Elektrizitäts- oder Wärmemeßgeräte
71.5.1.1 bei wesentlicher Erweiterung oder Änderung 1 660,-
71.5.1.2 bei geringer Erweiterung oder Änderung 828,-
für Gas- oder Wassermeßgeräte
71.5.2.1 bei wesentlicher Erweiterung oder Änderung 828,-
71.5.2.2 bei geringer Erweiterung oder Änderung 414,-
Anmerkung:
Unbedeutende Änderungen sind nicht zu berechnen.
71.6.1.1 Umwandlung einer Prüfstelle für Meßgeräte für Elektrizität in eine Haupt-,
Neben- oder Außenstelle 863,-
71.7.1.1 Verleihung der Befugnisse zur regelmäßigen Beglaubigung fremder Elektri-
zitätszähler durch anerkannte Neben- oder Außenprüfstellen, je fremdes
Versorgungsunternehmen 276,-
2. Sachkundeprüfung und Bestellung
Leiter oder stellvertretender Leiter von staatlich anerkannten Prüfstellen
72.1.1.1 Prüfung der Sachkunde 248,-
72.1.2.1 Öffentliche Bestellung 97,-
Wäger an öffentlichen Waagen
72.2.1.1 Prüfung der Sachkunde 92,-
72.2.2.1 Öffentliche Bestellung 46,-
Vierter Abschnitt
Überwachung der Füllmengen von Erzeugnissen
Stichprobenprüfung
a) der Füllmengen von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Gewicht oder
Volumen (sofern nicht die Schlüsselzahl 81.7.1.1 oder 81.7.2.1 anzu-
wenden ist). Stückzahl, Länge oder Fläche gekennzeichnet ist,
b) von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts,
gleicher Nennlänge oder Nennfläche,
c) des Gewichts unverpackter Backwaren, sofern nicht die Bedingungen
der Schlüsselzahlen 81.2.1.1 bis 81.2.1.3 vorliegen,
d) des Volumens von Behältnissen
bei vernachlässigter Tarastreuung und bei einem Umfang der Stichprobe
(Gebühr je Los)
81.1.1.1 bis 50 Packungen 86,-
81.1.1.2 über 50 Packungen bis 80 Packungen 115,-
81.1.1.3 über 80 Packungen 173,-.
bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei"einem verminderten
Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)
81.1.2.1 von 8 Packungen 81,-
81.1.2.2 von 13 Packungen 108,-
81.1.2.3 von 20 Packungen 161,-
834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem Umfang der
Stichprobe (Gebühr je Los)
81.1.3.1 bis 50 Packungen 167,-
81.1.3.2 über 50 Packungen bis 80 Packungen 242,-
81.1.3.3 über 80 Packungen 345,-
bei Abtropfgewichtsprüfungen und bei einem Umfang der Stichprobe
(Gebühr je Los)
81.1.4.1 von 8 Packungen 109,-
81.1.4.2 von 13 Packungen 127,-
81.1.4.3 von 20 Packungen 173,-
Anmerkung:
Vollprüfungen zur Überwachung der Füllmenge der vorgenannten Packun-
gen oder des Gewichts unverpackter Backwaren sinc;J je nach der Anzahl
der geprüften Waren nach den Gebührensätzen der Schlüsselzahlen
81.1 .1.1 bis 81.1 .4.3 zu berechnen. Dieses gilt nicht für Vollprüfungen nach
den Schlüsselzahlen 81.2.1.1 bis 81.2.1.3
Vollprüfungen zur Überwachung des Gewichts unverpackter Backwaren,
die vom Hersteller überwiegend im eigenen Laden und in höchstens 2 Filia-
len verkauft werden, oder zur Überwachung der Füllmenge von Packungen,
die im Einzelhandel für den eigenen Verkauf hergestellt werden
81.2.1.1 bis 25 Waren, je Vollprüfung 22,-
81.2.1.2 über 25 Waren bis 50 Waren, je Vollprüfung 39,-
81.2.1.3 über 50 Waren, je Vollprüfung 55,-
Anmerkung:
Falls im Einzelhandel mehr als 99 unverpackte Backwaren oder selbst
abgefüllte Packungen einer Warenart angetroffen werden, sind die durch-
geführten Stichprobenprüfungen je nach Anzahl der geprüften Waren nach
den Gebührensätzen der Schlüsselzahlen 81.1.1.1 bis 81.1.4.3 zu
berechnen.
Zusätzliche Gebühren
für die Bestimmung der Dichte des Füllgutes
81.3.1.1 in einfachen Fällen am Betriebsort 45,-
81.3.1.2 in schwierigen Fällen nach Arbeitsaufwand
für die Bestimmung (je Stichprobe)
81.3.2.1 des mittleren Stückgewichts 15,-
81.3.2.2 des mittleren Längengewichts 30,-
81.3.2.3 des mittleren Flächengewichts 45,-
81.3.2.4 des mittleren Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen 75,-
81.3.2.5 der mittleren Feinheit von Garnen 86,-
81.3.2.6 der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen 58,-
Vorprüfung des Füllinhalts abgefüllter Maßbehältnisse mittels Meß-
schablonen
je Füll-Los und Abfüllanlage
81.4.1.1 mit bis 20 Füllstellen 45,-
81.4.1.2 mit mehr als 20 Füllstellen bis 50 Füllstellen 75,-
81.4.1.3 mit mehr als 50 Füllstellen bis 100 Füllstellen 120,-
81.4.1.4 mit mehr als 100 Füllstellen 150,-
Anmerkung:
Falls auf Grund des Ergebnisses der Vorprüfung eine Prüfung nach den
Schlüsselzahlen 81.1 .1.1 bis 81.1.4.3 durchzuführen ist, sind beide Prüfun-
gen zu berechnen.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 835
Schlüssel- Gebührenbetrag
Gegenstand
zahl DM
Prüfung durch Zählung, Längen- oder Flächenmessung von Fertigpackun-
gen, deren Inhalt nach Stückzahl, Länge oder Fläche gekennzeichnet ist,
oder von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleicher Länge oder Fläche
81.5.1.1 sofern die Stückzahl bis 20 oder die Länge bis 1 m beträgt oder die Fläche
durch einfache Multiplikation von Längen meßbar ist (je Los) 60,-
sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die
Fläche ausgemessen werden muß (je Los)
81.5.2.1 bis 8 Packungen oder Verkaufseinheiten 58,-
81.5.2.2 von 13 Packungen oder Verkaufseinheiten 81,-
81.5.2.3 von 20 Packungen oder Verkaufseinheiten 115,-
81.6.1.1 Überprüfung des Volumens von zum einmaligen Gebrauch bestimmten
medizinischen Pipetten mit nicht mehr als 100 Mikroliter sowie von medi-
zinischen Spritzen,
je Geräteart 90,-
81.7.1.1 Überprüfung des Volumens von Packungen mit Torf oder Blumenerde, je
Warenart nach Arbeitsaufwand
81.7.2.1 Überprüfung des Gewichts von Fertigpackungen ungleicher Nennfüll-
menge nach Arbeitsaufwand
81.7.3.1 Überwachung auf Einhaltung der Füllmengenvorschriften von Fertig-
packungen ohne oder mit abgekürzter Stichprobenprüfung nach Arbeitsaufwand
Überprüfung des Füllvolumens von Schankgefäßen in Hersteller- oder Ein-
fuhrbetrieben bei einem gesamten Prüfumfang
81.8.1.1 bis 20 Schankgefäßen 30,-
81.8.1.2 über 20 Schankgefäßen bis 100 Schankgefäßen 90,-
81.8.1.3 über 100 Schankgefäßen 179,-
81.9.1.1 Überprüfung des Volumens von Maßbehältnissen in Hersteller- und Ein-
fuhrbetrieben (je Los) 269,-
81.9.2.1 Überprüfung des Volumens von Maßbehältnissen in Abfüllbetrieben nach Arbeitsaufwand
81.9.2.2 Überprüfung von Zusatzeinrichtungen an Kontrollmeßgeräten, die zur
Registrierung und Auswertung von Meßwerten dienen 52,-
Fünfter Abschnitt
Sonstige Überwachungsmaßnahmen
Überwachung von öffentlichen Waagen und öffentlich-bestellten Wägern,
je Überwachungsmaßnahme ohne meßtechnische Prüfung
86.1.1.1 an Waagen bis 2 900 kg Höchstbelastung 35,-
86.1.1.2 an Waagen über 2 900 kg Höchstbelastung 58,-
86.1.2.1 Überwachung von öffentlichen Waagen mit meßtechnischer Prüfung nach Arbeitsaufwand
86.2.1.1 Überwachung von Betrieben, die medizinische Meßgeräte mit erweiterter
Eichpflicht herstellen oder einführen, je Überwachungsmaßnahme 97 ,-
86.3.1.1 Überwachung von Betrieben, die in der Heilkunde verwendete und nach § 5
Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Eichpflicht-Ausnahmeverordnung von der Eichung
befreite Volumenmeßgeräte herstellen oder einführen, je Überwachungs-
maßnahme 97 ,-
86.4.1.1 Überwachung von Zusatzeinrichtungen ( § 6 der Eichpflicht-Ausnahme-
verordnung), je Überwachungsmaßnahme 138,-
86.4.1.2 zusätzlich für die Erstellung und/oder Prüfung eines Überwachungspro-
gramms einer freiprogrammierbaren Zusatzeinrichtung nach Arbeitsaufwand
836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
Gegenstand
zahl DM
86.5.1.1 Überwachung von Kontrollmessungen an Dosimetern zur Verlängerung der
Eichgültigkeit nach§ 2 Abs. 1 Nr. 5 a und b sowie Absatz 2 Nr. 15 der Ver-
ordnung über die Gültigkeitsdauer der Eichung nach Arbeitsaufwand
86.6.1.1 Überwachung von Arbeiten an geeichten Meßgeräten nach Arbeitsaufwand
Sechster Abschnitt
Aufsicht
Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen
(Gebühr pro Jahr)
Bei staatlich anerkannten Haupt- oder Nebenprüfstellen für Meßgeräte für
Elektrizität ·
91.1.1.1 meßtechnische Kontrollen der Meßwandlerprüfeinrichtungen und stich-
probenweise Kontrolle beglaubigter Meßwandler 2540,-
meßtechnische Kontrolle der Bezugsnormale und der Zählerprüfeinrich-
tungen sowie stichprobenweise Kontrolle beglaubigter Zähler bei Prüf-
stellen mit einem jährlichen Prüfumfang
91.1.2.1 bis 4 000 Elektrizitätszähler 2700,-
91.1.2.2 von mehr als 4 000 Elektrizitätszählern bis 10 000 Elektrizitätszählern 3170,-
91.1.2.3 von mehr als 10 000 Elektrizitätszählern bis 30 000 Elektrizitätszählern 3970,-
91.1.2.4 von mehr als 30 000 Elektrizitätszählern 4 760,-
Bei staatlich anerkannten Außenstellen von Hauptprüfstellen für Meß-
geräte für Elektrizität
91.2.1.1 meßtechnische Kontrolle der Meßwandler-Prüfeinrichtungen und stich-
probenweise Kontrolle beglaubigter Meßwandler 2380,-
meßtechnische Kontrolle der Bezugsnormale und des Zubehörs sowie
meßtechnische Kontrolle der Zählerprüfeinrichtungen und stichproben-
weise Kontrolle beglaubigter Zähler bei Prüfstellen mit einem jährlichen
Prüfumfang
91.2.2.1 bis 1 500 Elektrizitätszähler 1 720,-
91.2.2.2 von mehr als 1 500 Elektrizitätszählern bis 4 000 Elektrizitätszählern 2380,-
91.2.2.3 von mehr als 4 000 Elektrizitätszählern bis 10 000 Elektrizitätszählern 2860,-
91.2.2.4 von mehr als 10 000 Elektrizitätszählern bis 30 000 Elektrizitätszählern 3170,-
91.2.2.5 von mehr als 30 000 Elektrizitätszählern 3970,-
Überwachung der in den Prüfstellen für Elektrizitätsmeßgeräte zw'3cks
Verlängerung der Eichgültigkeit durchgeführten Stichprobenprüfungen
91.2.3.1 je Los 207,-
Bei staatlich anerkannten Prüfstellen für Meßgeräte für Gas
meßtechnische Kontrolle der Prüfeinrichtungen sowie stichprobenweise
Kontrolle beglaubigter Gaszähler bei Prüfstellen mit der Befugnis zur
Beglaubigung von Balgengaszählern der Größen NB 20 (G 25) und weniger
und mit einem jährlichen Prüfumfang
91.3.1.1 bis 4 000 Gaszähler 2380,-
91.3.1.2 von mehr als 4 000 Gaszählern bis 1 0 000 Gaszählern 3170,-
91.3.1.3 von mehr als 10 000 Gaszählern bis 30 000 Gaszählern 3970,-
91.3.1.4 von mehr als 30 000 Gaszählern 4 760,-
meßtechnische Kontrolle der Prüfeinrichtungen sowie stichprobenweise
Kontrolle beglaubigter Gaszähler bei Prüfstellen mit der Befugnis zur
Beglaubigung von Balgengaszählern aller Größen mit einem jährlichen
Prüfumfang
91.3.2.1 bis 4 000 Gaszähler 2700,-
91.3.2.2 von mehr als 4 000 Gaszählern bis 10 000 Gaszählern 3970,-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 837
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
91.3.2.3 von mehr als 10 000 Gaszählern bis 30 000 Gaszählern 4 760,-.
91.3.2.4 von mehr als 30 000 Gaszählern 6350,-
91.3.3.1 meßtechnische Kontrolle der Prüfeinrichtungen sowie stichprobenweise
Kontrolle beglaubigter Drehkolben-, Turbinenrad- oder Wirbelgaszähler,
Mengenumwerter, Kalorimeter, Wirkdruckgaszähler oder anderer zusätz-
licher Meßgeräte 3450,-
Bei staatlich anerkannten Prüfstellen für Meßgeräte für Wasser
meßtechnische Kontrolle der Prüfeinrichtungen sowie stichprobenweise
Kontrolle beglaubigter Wassermeßgeräte bei Prüfstellen mit der Befugnis
zur Beglaubigung von Kaltwasserzählern mit einem größten Durchfluß von
20 m 3 /h oder weniger mit einem jährlichen Prüfumfang
91.4.1.1 bis 4 000 Wasserzähler 2380,-
91.4.1.2 von mehr als 4 000 Wasserzählern bis 10 000 Wasserzählern 3170,-
91.4.1.3 von mehr als 10 000 Wasserzählern bis 30 000 Wasserzählern 3970,-
91.4.1.4 von mehr als 30 000 Wasserzählern bis 100 000 Wasserzählern 4 760,-
91.4.1.5 von mehr als 100 000 Wasserzählern 6350,-
meßtechnische Kontrolle der Prüfeinrichtungen sowie stichprobenweise
Kontrolle beglaubigter Wassermeßgeräte bei Prüfstellen mit der Befugnis
zur Beglaubigung von Kaltwasserzählern (Haus- und Großwasserzählern)
und mit einem jährlichen Prüfumfang
91.4.2.1 bis 4 000 Zähler 2700,-
91.4.2.2 von mehr als 4 000 Zählern bis 1 0 000 Zählern 3970,-
91.4.2.3 von mehr als 10 000 Zählern bis 30 000 Zählern 4 760,-
91.4.2.4 von mehr als 30 000 Zählern 6350,-
91.4.3.1 meßtechnische Kontrolle der Prüfeinrichtungen sowie stichprobenweise
Kontrolle anderer beglaubigter Wassermeßgeräte (z. B. Warmwasser-
zähler) nach Arbeitsaufwand
Bei staatlich anerkannten Prüfstellen für Meßgeräte für Wärme, meßtech-
nische Kontrolle der Prüfeinrichtungen sowie stichprobenweise Kontrolle
beglaubigter Wärmezähler mit einem jährlichen Prüfumfang
91.5.1.1 bis 1 000 Zähler, Rechenwerke oder Volumenmeßteile oder 10 000
Temperaturfühler 1 720,-
91.5.1.2 von mehr als 1 000 Zählern, Rechenwerken oder Volumenmeßteilen oder
mehr als 10 000 Temperaturfühlern 3450,-
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
zur Aufhebung und Änderung spielrechtlicher Vorschriften
Vom 23. Mai 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft verordnet 3. Abschnitt IV. erhält folgende Fassung:
auf Grund des § 33 f Abs. 1 und des § 60 a Abs. 2 ,,IV.
Satz 4 der Gewerbeordnung in der Fassung der Be- Zulassung von Spielgeräten
kanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 97), die
zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 § 11
S. 1008) geändert worden sind, und des§ 33 g Nr. 1 der Über den Antrag auf Zulassung der Bauart eines
Gewerbeordnung, der durch das Gesetz vom Spielgerätes im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 der
25. Februar 1985 (BGBI. 1S. 425) geändert worden ist, Gewerbeordnung entscheidet die Physikalisch-
im Einvernehmen mit den Bundesministern des Innern Technische Bundesanstalt im Benehmen mit dem
und für Jugend, Familie und Gesundheit sowie Bundeskriminalamt.
§ 12
auf Grund des § 33 f Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeord-
nung, der zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juli 1984 (1) Der Antragsteller hat dem Antrag eine
geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt Beschreibung des Spielgerätes, einen Bauplan, eine
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 Bedienungsanweisung, eine Berechnung der Aus-
(BGBI. 1 S. 821) und des § 60 a Abs. 2 Satz 4 der zahlungs- und Treffererwartung sowie ein Musterge-
Gewerbeordnung im Einvernehmen mit dem Bundes- rät beizufügen. Auf Verlangen der Physikalisch-
minister des Innern Technischen Bundesanstalt hat er weitere Unter-
lagen einzureichen. Der Antragsteller ist verpflichtet,
mit Zustimmung des Bundesrates: der Physi)<alisch-Technischen Bundesanstalt auf
Verlangen ein Muster des Spielgerätes oder einzel-
ner Teile zu überlassen.
Artikel 1
(2) Die Zulassungsprüfung wird in der Regel in der
Aufhebung der Spielgerätezulassungsverordnung
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchge-
Die Spielgerätezulassungsverordnung in der Fassung führt, sie kann in Ausnahmefällen am Herstellungs-,
der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1982 (BGBI. 1 Lieferungs- und Aufstellungsort des Spielgerätes
S. 2015} wird aufgehoben. erfolgen.
§13
Artikel 2
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf
Änderung der Spielverordnung die Bauart eines Geldspielgerätes nur zulassen,
Die Spielverordnung in der Fassung der Bekanntma- wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
chung vom 28. November 1979 (BGBI. I S. 1991 ), zuletzt 1 . Die Aussichten auf Treffer und Gewinn müssen
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August bei Beginn eines Spieles für jeden einzelnen Ein-
1984 (BGBI. 1 S. 1154), wird wie folgt geändert: satz gleich sein.
2. Die spielwichtigen Teile des Spielgerätes müssen
1. In § 5 a werden die Worte ,,§ 60 a Abs. ·1 Satz 1" so gebaut oder gesichert sein, daß sie mit ein-
durch die Worte ,,§ 60 a Abs. 2 Satz 2" ersetzt. fachen Mitteln nicht verändert werden können.
3. Das Spielgerät muß so eingerichtet sein, daß vom
2. § 6 wird wie folgt geändert:
Beginn eines Spieles bis zum Beginn des näch-
a) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung: sten Spieles mindestens fünfzehn Sekunden ver-
gehen.
„In den Fällen des§ 2 Nr. 4 hat der Aufsteller den
zum Spielgerät gehörenden Abdruck des Zulas- 4. Der Einsatz für das nächste Spiel darf nicht vor
sungsscheines und gegebenenfalls den Nachtrag Beginn des vorhergehenden Spieles möglich sein.
zum Abdruck des Zulassungsscheines am Auf- 5. Der Einsatz für ein Spiel darf höchstens 0,30
stellungsort zur Einsichtnahme bereitzuhalten." Deutsche Mark, der Gewinn höchstens drei·
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Deutsche Mark betragen.
,,Lebende Tiere dürfen nicht als Gewinn aus- 6. Die durch Berechnung oder Versuche ermittelte
gesetzt werden." Summe der Gewinne muß bei unbeeinflußtem
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 839
Spielablauf mindestens 60 vom Hundert der Ein- an Stelle des Zulassungsbeleges einen Abdruck des
sätze betragen. Zulassungsscheines. Auf Antrag werden diese
7. Die durch ein Spiel gewonnene Anzahl von Son- Unterlagen umgetauscht.
derspielen (Folge von Spielen, bei der die durch (2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Berechnung oder Versuche ermittelte Summe der kann die Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die
Gewinne die der Einsätze übersteigt), darf nicht auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Ver-
größer als 100 sein. anstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten auf-
8. Das Spielgerät muß so eingerichtet sein, daß ein gestellt werden sollen, und die ihrer Konstruktion
spielentscheidendes Ereignis bei unbeeinflußtem nach keine statistischen Prüfmethoden erforderlich
Spielablauf mindestens einmal in 34 000 Spielen machen, verlängern, wenn nach ihrer Prüfung die
zu erwarten ist. Die Nachprüfbarkeit durch die Funktionsfähigkeit des einzelnen Warenspielgerätes
Physikalisch-Technische Bundesanstalt muß weiterhin mit hinreichender Sicherheit gewährleistet
gewährleistet sein. Die Häufigkeit der Ereignisse ist. Der Aufsteller erhält in diesem Fall einen Nach-
muß erkennbar sein. trag zum Abdruck des Zulassungsscheines und ein
Zulassungszeichen.
§ 14
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf § 16
die Bauart eines Warenspielgerätes nur zulassen, ( 1) Der Zulassungsschein enthält
wenn folgende Anfdrderungen erfüllt sind:
1. Bezeichnung des Spielgerätes;
1. Die Bauart muß den in § 13 Nr. 1 und 2 bezeich-
neten Anforderungen entsprechen. 2. Namen und Wohnort des Inhabers der Zulassung;
2. Die Gestehungskosten eines Gewinnes dürfen 3. Beschreibung des Spielgerätes und, soweit die
höchstens 50 Deutsche Mark betragen. In den Physikalisch-Technische Bundesanstalt dies für
Fällen des § 2 Nr. 1 bis 3 gilt § 13 Nr. 5 ent- erforderlich hält, Übersichtszeichnungen und
sprechend. Abbildungen;
3. Bei Spielen, bei denen der Gewinn ermittelt wird,
nachdem alle im Spielplan vorgesehenen Ein- 4. Spielregeln und Gewinnplan;
sätze entrichtet sind (Serienspiele), müssen die 5. Mindestdauer des Spieles bei Spielgeräten, bei
Gestehungskosten sämtlicher Gewinne eines denen der Gewinn in Geld besteht;
Spieles mindestens 50 vom Hundert des Gesamt-
einsatzes betragen. Auf je 50 Einsätze muß min- 6. Bezeichnung der Aufstellplätze;
destens ein Gewinn entfallen. Die Gewinnaus-
7. Aufstelldauer des Gerätes oder der Nachbau-
sichten für alle Einsätze eines Serienspieles müs-
geräte;
sen gleich sein. Bei Serienspielen darf die Summe
der Einsätze 100 Deutsche Mark_ nicht über- 8. mit der Zulassung verbundene Auflagen, insbe-
steigen. sondere die Auflage, die Nummer des Zulas-
4. Bei Spielen, bei denen nach Entrichtung aller im sungszeichens an dem zugehörigen Spielgerät
Spielplan vorgesehenen Einsätze zunächst der anzubringen.
Gewinner und dann die Höhe seines Gewinnes
(2) Der Zulassungsbeleg enthält die Bezeichnung
ermittelt wird (Kombinationsspiele), müssen die
des Spielgerätes, den Namen und Wohnort des Inha-
Gestehungskosten sämtlicher möglichen Ge-
bers der Zulassung, den Beginn und das Ende der
winne mindestens 50 vom Hundert sämtlicher
Aufstelldauer des Nachbaugerätes und Hinweise auf
möglichen Einsätze betragen. Die Gewinnaus-
die beim Betrieb des Nachbaugerätes zu beachten-
sichten aller Einsätze eines Spieles müssen
den Vorschriften.
gleich sein. Die Summe der Einsätze für ein Spiel
darf 100 Deutsche Mark nicht übersteigen. (3) Auf dem Abdruck des Zulassungsscheines
5. Bei Einzelspielen darf das Verhältnis der Anzahl sind Beginn und Ende der Aufstelldauer des jeweili-
der gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen gen Nachbaugerätes anzugeben.
Spiele nicht kleiner als 1 : 4 sein. Die Geste-
(4) Auf dem Nachtrag zum Abdruck des Zulas-
hungskosten sämtlicher jeweils möglichen
sungsscheines ist das Ende der Aufstelldauer anzu-
Gewinne müssen mindestens 50 vo,m Hundert der
geben. Der Nachtrag gilt nur in Verbindung mit dem
möglichen Einsätze betragen.
zugehörigen Abdruck des Zulassungsscheines.
6. Die Entscheidung über Gewinn oder Verlust darf
nicht von der Teilnahme an weiteren Spielen (5) Aus dem Zulassungszeichen müssen die
abhängig sein. Bezeichnung des Spielgerätes, der Name und Wohn-
ort des Inhabers der Zulassung sowie der Beginn und
§15 das Ende der Aufstelldauer ersichtlich sein.
( 1) Wird die Bauart eines Spielgerätes zugelassen,
so erhält der Inhaber der Zulassung einen Zulas- (6) Der Zulassungsbeleg oder Abdruck des Zulas-
sungsschein. Für jedes Nachbaugerät der zugelas- sungsscheines, der Nachtrag zum Abdruck des
senen Bauart erhält er einen Zulassungsbeleg und Zulassungsscheines und das Zulassungszeichen
ein Zulassungszeichen. Für Nachbaugeräte, die zur erhalten jeweils für ein Nachbaugerät dieselbe fort-
Aufstellung im Reisegewerbe bestimmt sind, erhält er laufende Nummer.
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§ 17 die Aufwendungen zu erstatten, die durch beantragte
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Ergänzungsarbeiten notwendig werden."
erhebt für
4. Der bisherige § 13 wird § 18 und erhält folgende
1. die Prüfung und Zulassung der Bauart eines
Fassung:
Spielgerätes,
,,§ 18
2. die Verlängerung der Aufstelldauer eines Waren-
spielgerätes und Das Bundeskriminalamt und die Landeskriminal-
ämter dürfen die Unbedenklichkeitsbescheinigung
3. die Erteilung eines Zulassungsbeleges, eines für ein anderes Spiel, das nicht durch § 5 a begün-
Abdruckes des Zulassungsscheines und eines stigt ist, nur erteilen, wenn gewährleistet ist, daß der
Nachtrages zum Abdruck des Zulassungsschei- Spieler keine unangemessen hohen Verluste in kur-
nes, jeweils einschließlich des Zulassungs- zer Zeit erleidet. Bei gewerbsmäßig betriebenen Aus-
zeichens, spielungen im Sinne des§ 33 h Nr. 2 der Gewerbe-
von dem Antragsteller Kosten (Gebühren und Aus- ordnung darf die in Nummer 4 der Anlage zu § 5 a
lagen). genannte Höhe der Gestehungskosten eines Gewin-
nes nicht überschritten werden."
(2) Die Gebühren für die Prüfung und die Zulas-
sung der Bauart eines Spielgerätes sowie für die
Verlängerung der Aufstelldauer eines Warenspiel- 5. Der bisherige § 14 wird § 19; sein Absatz 1 Nr. 5
gerätes sind nach der dafür aufgewendeten Arbeits- erhält folgende Fassung:
zeit zu bemessen. Hierbei sind als Stundensätze ,,5. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 Gegenstände so auf-
zugrunde zu legen stellt, daß sie dem Spieler als Gewinne erschei-
1. für Beamte des höheren Dienstes nen können, oder entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2
und vergleichbare Angestellte 106,- DM, lebende Tiere als Gewinn aussetzt,".
2. für Beamte des gehobenen Dienstes
und vergleichbare Angestellte 88,- DM, 6. Der bisherige § 15 wird § 20.
3. für sonstige Bedienstete 74,- DM.
Artikel 3
Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel Neufassung der Spielverordnung
dieser Stundensätze zu berechnen.
(3) Die Gebühr für die Prüfung und Zulassung der Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut
Bauart eines Spielgerätes darf 5 000 Deutsche Mark der Spielverordnung in der vom 30. Mai 1985 an gelten-
und für die Verlängerung der Aufstelldauer eines den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Warenspielgerätes 500 Deutsche Mark je Gerät
nicht übersteigen. Erfordert die Prüfung im Einzelfall Artikel 4
einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann die Berlin-Klausel
Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(4) Die Gebühr für die Erteilung eines Zulassungs- leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 156 der Gewerbe-
beleges, eines Abdruckes des Zulassungsscheines ordnung auch im Land Berlin.
und eines Nachtrages zum Abdruck des Zulassungs-
scheines, jeweils einschließlich des Zulassungs-
zeichens, sowie für den Umtausch dieser Unterlagen Artikel 5
beträgt 30 Deutsche Mark. Inkrafttreten
(5) Außer den in § 10 des Verwaltungskostenge- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
setzes genannten Auslagen sind vom Antragsteller in Kraft.
Bonn, den 23. Mai 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 841
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
9.4.85 Verordnung Nr. 8/85 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 3957 (74 19. 4. 85) 1. 5. 85
9500-4-6-4
7. 5. 85 Verordnung Nr. 9/85 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 4729 (86 9. 5. 85) 20.5.85
9500-4-6-4
14. 5. 85 Verordnung Nr. 10/85 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 5017 (91 18. 5. 85) 1. 6. 85
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
26. 3.85 Verordnung (EWG) Nr. 870/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 729/70 hinsichtlich des Finanzrahmens des Europäi-
sehen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft
(EAGFL), Abteilung Ausrichtung l 95/1 2.4.85
1. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 881 /85 der Kommission zur Änderung der Ver-
Ordnung (EWG) Nr. 27 42/82 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr
von getrockneten Trauben l 91/34 2.4.85
2.4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 884/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1726/70 hinsichtlich des Vorschusses auf die
Prämie für in Griechenland angebaute Tabak b I ä tt er l 96/5 3.4.85
2.4.85 Verordnung (EWG) Nr. 885/85 der Kommission über Mindestquali-
tätsanforderungen für Kirschen in Sirup, die für eine Produktions-
beihilfe in Frage kommen l 96/7 3.4.85
2.4.85 Verordnung (EWG) Nr. 886/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 410/76 zur Festsetzung des höchstzulässigen
Gewichtsverlustes bei der Kontrolle auf der ersten Bearbeitungs- und
Aufbereitungsstufe von Tabak l 96/10 3.4.85
2.4.85 Verordnung (EWG) Nr. 887 /85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1726/70 hinsichtlich der Kontrollregelung für die
Maßnahmen der ersten Bearbeitung und Aufbereitung von Tabak-
blättern l 96/12 3.4.85
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
2. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 888/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2394/84 zur Festlegung der Verwendungs-
bedingungen für Ionenaustauschharze und der Durchführungs-
bestimmungen für die Bereitung von rektifiziertem Traubenmost-
k o n z e n trat für die Weinwirtschaftsjahre 1984/85 und 1985/86 L 96/14 3.4.85
2. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 889/85 der Kommission zur sechsten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2657 /80 zur Bestimmung der auf den
repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für
frische oder gekühlte Tierkörper von Schafen und zur Ermittlung
der Preise einiger anderer Qualitäten von Tierkörpern von Schafen in
der Gemeinschaft L 96/15 3.4.85
27. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 894/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 352/79 zur Genehmigung des Verschnitts deutscher
Rotweine mit eingeführten Rotweinen l 97/1 4.4. 85
1. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 895/85 des Rates über eine gemeinsame
Maßnahme zur Verbesserung der Weinbaustrukturen in Griechen-
land l 97/2 4.4.85
3. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 905/85 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 584/85 zur Eröffnung der in Artikel 15
Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 vorgesehenen Destil-
lation von Ta f e I wein für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 97/26 4.4.85
2. 4. 95 Verordnung (EWG) Nr. 906/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 368/77 und (EWG) Nr. 443/77 über den Verkauf
von Mager m i Ich p u I ver aus öffentlicher Lagerhaltung für Tiere
außer jungen Kälbern L 97/27 4.4.85
9. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 922/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 232/83 und (EWG) Nr. 1 700/84 hinsichtlich der
Bezeichnung der Erzeugnisse, die für die Vorausfestsetzung der Aus-
fuhrerstattungen im Sektor Schweinefleisch in Frage kommen L 100/5 10.4.85
2. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 929/85 des Rates zur zweiten Verlängerung
des Wirtschaftsjahres 1984/85 für Schaf- und Ziegenfleisch L 101 /1 11.4.85
2. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 930/85 des Rates zur zweiten Verlängerung
des Mi Ich wirtschaftsjahres 1984/85 l 101/3 11. 4. 85
2. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 931 /85 des Rates zur zweiten Verlängerung
des Wirtschaftsjahres 1984/85 für Rindfleisch L 101/4 11. 4. 85
2. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 932/85 des Rates zur Festsetzung der pau-
schalen Produktionsbeihilfe sowie des Zielpreises für bestimmte
Trocke nf uttererzeu g n i sse für die Zeit vom 15. bis zum 28. April
1985 L 101 /5 11. 4. 85
11. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 951 /85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 142/85 über Durchführungsbestimmungen zu den
Einfuhrregelungen im Ri ndfl ei sch sektor gemäß den Verordnun-
gen (EWG) Nr. 106/85 und (EWG) Nr. 3688/84 L 102/14 12.4.85
11. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 952/85 der Kommission zur Gewährung einer
im voraus pauschal festgesetzten Beihilfe zur privaten Lagerhaltung
von Schlachtkörpern, halben Schlachtkörpern, Hinter-
vierteln und Vordervierteln von Rindern L 102/15 12.4. 85
10. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 953/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 147 /85 mit Durchführungsbestimmungen für die
Destillation gemäß Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 für
das Weinwirtschaftsjahr 1984/85 L 102/19 12.4.85
16. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 978/85 der Kommission über Sondermaßnah-
men zur Stützung des Schweinefleischmarktes und zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 772/85 hinsichtlich des äußersten Datums
für die Antragstellung von Beihilfen für die private Lagerhaltung L 105/6 17.4.85
19. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1007 /85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2268/84 hinsichtlich des Alters der für die
Ausfuhr verkauften Interventions butt er L 108/7 20.4.85
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985 843
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
2. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 900/85 der Kommission über die Festsetzung
von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren L 97/15 4.4.85
2. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 903/85 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Dodecylbenzol der Tarifstelle 38.19 ex E
mit Ursprung in Argentinien, dem· die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den L 97/24 4.4.85
2. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 904/85 der Kommission über die Wieder-
einführung des Zollsatzes für bestimmte Strumpfhosen der Waren-
kategorie Nr. 70 (Kennziffer 40.0700) mit Ursprung in Sri Lanka, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3563/84 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 97/25 4.4.85
2. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 909/85 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Polystyrol-
folien mit Ursprung in Spanien L 97/30 4.4.85
10. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 938/85 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für lsopropylamin und seine Salze der Tarif-
stelle 29.22 A ex III mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L101/17 11.4.85
11. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 964/85 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für bestimmte Gewebe aus synthetischen
Spinnfäden der Warenkategorie Nr. 35 (Kennziffer 40.0350) mit
Ursprung in Indonesien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3563/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den L 103/11 13.4.85
11. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 965/85 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Dioden, Transistoren und ähnliche Halb-
leiter und Teile der Tarifstellen 85.21 D und E mit Ursprung in den
Philippinen, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen geyvährt werden L 103/13 13.4.85
11. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 966/85 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Gehäuse für Uhren der Tarifnummer 91.01
und Teile davon, der Tarifnummer 91.09, mit Ursprung in Hongkong,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates vorgesehe-
nen Zollpräferenzen gewährt werden L 103/14 13.4.85
15. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 971 /85 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für bestimmte Anzüge und Kombinationen der
Warenkategorie Nr. 16 (Kennziffer 40.0160) mit Ursprung in Pakistan,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3563/84 des Rates vorgesehe-
nen Zollpräferenzen gewährt werden L 104/5 16.4.85
16. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 977 /85 der Kommission über die Einstellung
des Schollenfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 105/5 17.4.85
16. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 979/85 der Kommission über die Einstellung
des Seelachsfangs durch Schiffe unter der belgischen Flagge L 105/9 17.4.85
16. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 988/85 der Kommission über die Festsetzung
von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren L 106/9 18.4.85
18. 4. 85 Verordnung (EWG) Nr. 997 /85 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Glykokoll mit
Ursprung in Japan L 107/8 19.4.85
25. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 1003/85 der Kommission betreffend die
Anhänge III und XIII der Verordnung (EWG) Nr. 3589/82 des Rates
über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit
Ursprung in Drittländern L 116/1 29.4.85
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück· Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 411 . Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. April 1985,
ist im Bundesanzeiger Nr. 96 vom 25. Mai 1985 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 96 vom 25. Mai 1985 kann zum Preis von 4,50 DM
(3,60 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 7 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370100 50)
bezogen werden.