Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1985 741
Vierte Verordnung
zur Änderung d~r Zulassungskostenordnung
Vom 2. Mai 1985
Auf Grund des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 3. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Satz 2 sowie Abs. 2 und 3 des Eichgesetzes in der ,,Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Arbeits-
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 aufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen
(BGBI. 1 S. 410) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 1 . für Beamte des höheren Dienstes
(BGBI. 1S. 821) wird mit Zustimmung des Bundesrates und vergleichbare Angestellte 106,- DM,
verordnet: 2. für Beamte des gehobenen Dienstes
und vergleichbare Angestellte 88,- DM,
Artikel 1 3. für sonstige Bedienstete 74,-DM."
Die Zulassungskostenordnung vom 23. Februar 1973
(BGBI. I S. 111 ), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 21. April 1982 (BGBI. 1S. 479), wird wie folgt geän- Artikel 2
dert: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eich-
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefaßt: gesetzes auch im Land 'Berlin.
,,Kostenverordnung für die Zulassung von Meßgerä-
ten zur Eichung (Zulassungskostenverordnung)".
Artikel 3
2. In § 1 wird das Wort „Kostenordnung" durch das Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Wort „Verordnung" ersetzt. in Kraft. ·
Bonn, den 2. Mai 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule
für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt/Odenwaldkreis
mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung
in handwerklichen Ausbildungsberufen
Vom 3. Mai 1985
Auf Grund des§ 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in stadt/Odenwaldkreis mit den Zeugnissen über das
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Aus-
1965 (BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt durch Artikel 24 bildungsberufen vom 14. August 1979 (BGBI. 1S. 1460)
Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) wird das Datum „30. September 1984" durch das
geändert worden ist, wird nach Anhörung des Haupt- Datum „30. September 1989" ersetzt.
ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung
gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgeset- Artikel 2
zes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates verord- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-
net: werksordnung auch im Land Berlin.
Artikel 1
Artikel 3
In § 1 der Verordnung zur Gleichstellung von
Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michel- in Kraft.
Bonn, den 3. Mai 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1985 743
Vierundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 3. Mai 1985
Auf Grund des§ 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2445, 2448) wird vom Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
sowie auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsge-
genständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) vom Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
schaft verordnet:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978
(BGBI. I S. 917), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Dezember 1984 (BGBI. I
S. 1527), wird die Anlage wie folgt geändert: ·
1. Die Position 372 erhält folgende Fassung:
,,Propentofyllin, 3-Methyl-1-( 5-oxohexyl)- 1. Januar 1990"
7-propylxanthin
- zur Anwendung bei Tieren -
2. Folgende Positionen werden angefügt:
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreib~ngspflicht
nach§ 49 AMG
380 Alclometason-17,21-dipropionat, 1. Juli 1990
7o:-Chlor-11 ß, 17,21-trihydroxy-
1ßo:-methyl-1 ,4-pregnadien-
3, 20-dion-17,21-dipropionat
381 Aztreonam, (Z)-2-{(2-Amino- 1. Juli 1990
4-thiazolyl) [ (2S,3S)-2-methyl-
4-oxo-1-sulfo-3-azetidinylcarbamoyl]=
methylen}aminooxy-2-methyl=
propionsäure und ihre Salze
382 Brotizolam, 2-Brom-4-(2-chlor= 1. Juli 1990
phenyl)-9-methyl-6H-thieno[3,2-f]=
[1,2,4]triazolo[4,3-a][1,4]diazepin
und seine Salze
383 cis-Clopenthixol, (Z)-2-{4-[3- 1. Juli 1990
(2-Chlor-9-thioxanthenyliden)propyl]-
1-piperazinyl}ethanol
und seine Salze
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
384 Gemeprost, Methyl-(E)-7-{(1 R,2R,3R)- 1. Juli 1990
3-hydroxy-2-[ (E,3R)-3-hydroxy-
4,4-dimethyl-1-octenyl]-5-oxocyclopen=
tyl}-2-heptenoat
385 Halometason, 2-Chlor-6cx,9-difluor- 1. Juli 1990
11 ß, 17,21-trihydroxy-1 fo-methyl;.
1,4-pregnadien-3,20-dion
386 lopromid, N,N'-Bis(2,3-dihydroxy= 1. Juli 1990
propyl)-2,4,6-triiod-5-(2-methoxy=
acetamido )-N-methyli sophthalamid
387 Loprazolam, 6-(2-Chlorphenyl)- 1. Juli 1990
2-( 4-methyl-1-piperazinylmethylen)-
8-nitro-2H-imidazolo[1,2-a] [1,4]benz0=
diazepin-1 (4H)-on
und seine Salze
388 Metaclazepam, 7-Brom-5-(2-chlor= 1. Juli 1990
phenyl )-2,3-di hydro-2-methoxy=
methyl-1-methyl-1 H-1,4-benza=
diazepin und seine Salze
389 Nimodipin, (lsopropyl) (2-methoxy= 1. Juli 1990
ethyl) [1,4-dihydro-2,6-dimethyl-
4-(3-nitrophenyl)-3,5-pyridindicarb=
oxylat] und seine Salze
390 Nitrendipin, (Ethyl) (methyl)= 1. Juli 1990
[1,4-dihydro-2,6-dimethyl-
4-(3-nitrophenyl)-3,5-pyridin=
dicarboxylat] und seine Salze
391 Nordazepam, 7-Chlor-5-phenyl- 1. Juli 1990
1H-1,4-benzodiazepin-2-(3H)-on
und seine Salze
.
392 Thymopentin, N-{N- [N-(N2-L- 1. Juli 1990
Arginyl-L-lysyl)-L-cx-aspartyl]-
L-valyl}-L-tyrosin
und seine Salze
393 Tizanidin, 5-Chlor-N-(2-imida= 1. Juli 1990
zolin-2-yl)-2, 1,3-benza=
thiadiazol-4-ylamin
und seine Salze
394 Zubereitungen aus 1. Juli 1990
Acebutolol - 3'-Acetyl-4'-
(2-hydroxy-3-isopropylamina=
propoxy)butyranilid -
und seinen Salzen
und
Nifedipin - Dimethyl[1,4-dihydro-
2,6-dimethyl-4-(2-nitrophenyl)-
3,5-pyridindicarboxylat] -
und seinen Salzen
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1985 745
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
395 Zubereitungen aus 1. Juli 1990
lmipenem - (5R,6S)-3-[2-
(Formimidoylamino)ethylthio]-
6-[ (R)-1-hydroxyethyl]-7-oxo-
1-azabicyclo[3.2.0]hept-2-en-
2-carbonsäure - und seinen Salzen
und
Cilastatin - (Z)- 7-[ (R)-2-Ami no-
2-carboxyethylthio]-2-[ (S)-
2, 2-di methylcyclopropancarboxamido ]-
2-heptensäure - und seinen Salzen
396 Zubereitungen aus 1. Juli 1990
Penbutolol - (S)-1-tert-Butyl=
amino-3-(2-cyclopentylphenoxy)-
2-propanol - und seinen Salzen
und
Piretanid - 4-Phenoxy-3-
( 1-pyrrolidinyl)-5-sulfamoylbenzoe=
säure - und seinen Salzen
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit
§ 99 des Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 3. Mai 1985
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Zweite Verordnung
über Regelungen im Verkehr mit Arzneimitteln für Tiere
Vom 3. Mai 1985
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund- 1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefaßt:
heit verordnet
„Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
auf Grund des§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2, des (TÄHAV)".
§ 48 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 und des § 54 Abs. 1, 2 und
3 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 2. In§ 1 werden die Worte „sowie für die Verschrei-
(BGBI. I S. 2445, 2448), von denen§ 54 durch Artikel 1 bung von Fütterungsarzneimitteln durch Tierärzte"
Nr. 14 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arznei- durch die Worte,,, für die Verschreibung von Arz-
mittelgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 169) neimitteln durch Tierärzte sowie für die Herstellung
geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundes- von Fütterungsarzneimitteln im Auftrag von Tier-
ministern für Wirtschaft und für Ernährung, Landwirt- ärzten" ersetzt.
schaft und Forsten und, soweit es sich um § 48 Abs. 2
Nr. 4 und Abs. 4 handelt, auch nach Anhörung des Sach- 3. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
verständigenausschusses für Verschreibungspflicht, ,,(3) Arzneimittel, die nicht für den Verkehr außer-
auf Grund des § 56 a Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes, halb der Apotheken zugelassen sind, dürfen nur
der durch Artikel 1 Nr. 16 des Ersten Gesetzes zur vom Tierarzt oder auf dessen ausdrückliche Wei-
Änderung des Arzneimittelgesetzes eingefügt worden sung für den betreffenden Einzelfall an Tierhalter
ist, und des § 57 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes im ausgehändigt werden.''
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten 4. § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
sowie auf Grund des § 21 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2 des ,,(4) Betriebsräume, die von den übrigen Betriebs-
Gesetzes über das Apothekenwesen in der Fassung der räumen der tierärztlichen Praxis örtlich getrennt
Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGB!. 1 sind, dürfen nur unterh~lten werden, sofern sie für
S. 1993) 1. die Aufbewahrung von Arzneimittel-Vormischun-
mit Zustimmung des Bundesrates: gen zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln
_ oder
2. die ordnungsgemäße arzneiliche Versorgung von
Tieren in zoologischen Gärten, Tierheimen,
Artikel 1
Versuchstierhaltungen, Tierkliniken oder Be-
Die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken samungsstationen
vom 31. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 2115), geändert durch erforderlich sind und die Betriebsräume ausschließ-
Artikel 2 der Verordnung vom 2. Januar 1978 (BGBI. 1 lich der Verfügungsgewalt des Tierarztes unter-
S. 26), wird wie folgt geändert: stehen. § 4 gilt entsprechend, soweit dies für den
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1985 747
ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich ist. Ein der Futtermittelverordnung anerkannten Betriebes,
Betriebsraum nach Satz 1 Nr. 1 darf von mehreren so findet§ 6 nach Maßgabe der folgenden Absätze
Tierärzten unterhalten werden, jedoch nur, wenn ein Anwendung.
Tierarzt bestimmt ist, der die Verantwortung für den
ordnungsgemäßen Betrieb übernimmt und dieser (2) Der Tierarzt hat die Übertragung im Herstel-
die Übernahme der Verantwortung der zuständigen lungsauftrag zu vermerken.
Behörde mitgeteilt hat."
(3) Der Tierarzt hat vor der ersten Auftragsertei-
5. In § 4 Abs. 2 werden die Worte „über Preisspannen lung von dem Hersteller eine schriftliche Bestäti-
bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die Arznei- gung einzuholen, daß
taxe" durch die Worte „die Arzneimittelpreisverord- 1. der Betrieb nach§ 31 der Futtermittelverordnung
nung'' ersetzt. anerkannt ist,
2. die als Voraussetzung für die Anerkennung
6. § 6 wird wie folgt geändert: geforderte und in der Bestätigung namentlich zu
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort nennende Person in der Betriebsstätte, in der die
,,Räume" die Worte „und Einrichtungen" einge- Herstellung erfolgen soll, die ihr obliegende Ver-
fügt. pflichtung ständig erfüllen kann,
3. der Hersteller bereit und in der Lage ist, den Ver-
b) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefaßt: pflichtungen nach Absatz 4 nachzukommen.
,,(2) Der Herstellungsauftrag muß auf einem
Formblatt nach dem Muster der Anlage in fünf (4) Der Hersteller, dem die Beaufsichtigung des
Ausfertigungen (Original und vier Durchschrif- technischen Ablaufs der Herstellung übertragen
ten) im Durchschreibeverfahren schriftlich erteilt worden ist, darf einen Herstellungsauftrag außer in
werden. Eine wiederholte Herstellung auf diesen einem dringenden Fall nach § 6 Abs. 2 Satz 3 nur
Auftrag ist nicht zulässig. In dringenden Fällen ausführen, wenn das Formblatt nach dem Muster
darf der Herstellungsauftrag fernmündlich erteilt der Anlage vollständig ausgefüllt vorliegt. Er hat
werden; die schriftliche Auftragserteilung auf dafür Sorge zu tragen, daß
dem Formblatt ist unverzüglich nachzuholen. 1. die Aufsicht über den technischen Ablauf der
· Das Original des Formblattes sowie die ersten Herstellung des Fütterungsarzneimittels der in
drei Durchschriften sind an den Hersteller zu der Bestätigung nach Absatz 3 Nr. 2 genannten
senden; die vierte Durchschrift verbleibt beim Person unterliegt,
Tierarzt. Der Hersteller hat das Formblatt mit den
von ihm einzutragenden Angaben zu ergänzen. 2. die vom Tierarzt erhaltene oder für den Tierarzt
Die erste Durchschrift ist mit dem Fütterungs- empfangene Arzneimittel-Vormischung gegen
arzneimittel an den Tierhalter auszuhändigen. den Zugriff Unbefugter geschützt wird,
Innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Her- 3. das Fütterungsarzneimittel die Arzneimittel-Vor-
stellung ist die zweite Durchschrift an die im mischung und das Mischfuttermittel in homoge-
Formblatt angegebene, für die Überwachung der ner Verteilung enthält,
tierärztlichen Hausapotheke am Ort der Nieder-
4. von jeder Charge eine ausreichend große Probe
lassung des Tierarztes zuständige Behörde und
(Chargenprobe) entnommen wird und diese mit
die dritte Durchschrift an den Tierarzt zu über-
dem Namen des Tierarztes, der Bezeichnung der
senden.
Arzneimittel-Vormischung und des Mischfutter-
(3) Der Tierarzt ist dafür verantwortlich, daß mittels, des Herstellungdatums sowie einer
die Fütterungsarzneimittel entsprechend den Chargennumrner gekennzeichnet und drei
Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln Monate aufbewahrt wird und
hergestellt und gekennzeichnet werden. Er muß
5. das Fütterungsarzneimittel ordnungsgemäß mit
den Herstellungsvorgang vorbehaltlich des § 6 a
der Kennzeichnung versehen und ausgeliefert
persönlich beaufsichtigen oder durch einen von
wird.
ihm beauftragten Tierarzt beaufsichtigen lassen.
(4) Der Hersteller hat die ausgefüllten Form- (5) Der Tierarzt hat sich durch Kontrolle der vom
blätter zeitlich geordnet drei Jahre aufzubewah- Hersteller nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ergänzten Form-
ren und der zuständigen Behörde auf Verlangen blätter über die ordnungsgemäße Ausführung der
vorzulegen.'' Herstellungsaufträge zu vergewissern. Er hat sich in
angemessenen Zeitabständen persönlich oder
7. Es wird folgender§ 6 a eingefügt: durch einen von ihm beauftragten Tierarzt beim Her-
steller zu vergewissern, daß die Herstellung ord-
,,§ 6a nungsgemäß erfolgt ist und insbesondere die Ver-
Übertragung der Beaufsichtigung pflichtungen nach Absatz 4 erfüllt worden sind."
des technischen Ablaufs der Herstellung
(1) Überträgt der Tierarzt die Beaufsichtigung des 8. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
technischen Ablaufs der Herstellung nach § 56 ,,(1) Fütterungsarzneimittel dürfen nur auf einem
Abs. 2 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes auf den für Formblatt nach dem Muster der Anlage in fünf Aus-
die Herstellung Verantwortlichen eines nach § 31 fertigungen (Original und vier Durchschriften) im
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Durchschreibeverfahren verschrieben werden. § 6 b) Absatz 2 Nr. 4 a wird wie folgt gefaßt:
Abs. 2 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend." ,,4 a. für die Herstellung von Fütterungsarznei-
mitteln die dritte und vierte Durchschrift
9. In § 8 wird folgender Absatz 3 a eingefügt: des Herstellungsauftrages nach § 6
,,(3 a) Der Tierarzt hat Fütterungsarzneimittel, die Abs. 2,".
auf Grund eines Herstellungsauftrages hergestellt
c) Folgender Absatz 2 a wird eingefügt:
werden, stichprobenweise zu prüfen oder prüfen zu
lassen. Dabei darf von einer über die Homogenitäts- ,,(2a) Die zuständige Behörde kann anordnen,
prüfung hinausgehenden Prüfung abgesehen wer- daß der Tierarzt gesondert für jedes verschrei-
den, wenn sich keine Anhaltspunkte ergeben bungspflichtige Arzneimittel weitergehende
haben, die Zweifel an der einwandfreien Beschaf- Nachweise zu führen hat, wenn
fenheit des Fütterungsarzneimittels begründen."
1. ihr Tatsachen bekannt sind, die darauf schlie-
ßen lassen, daß Vorschriften über den Ver-
10. § 9 wird wie folgt geändert: kehr mit Arzneimitteln nicht beachtet worden
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze sind, oder
ersetzt: 2. die vorgelegten Unterlagen nach Absatz 2_
„Sie dürfen in örtlich getrennten Betriebsräumen den Nachweis über den ordnungsgemäßen
nur aufbewahrt werden, wenn sie zur Verwen- Bezug und den Verbleib der Arzneimittel nicht
dung in der Einrichtung bestimmt sind, in der sich erlauben.
der örtlich getrennte Betriebsraum befindet. Im Die Nachweise nach Satz 1 müssen zeitlich
Rahmen des § 11 dürfen sie in einem für die geordnet die Menge des Bezuges unter Angabe
Außenpraxis erforderlichen Umfang auch in des oder der Lieferanten und die Menge der
Fahrzeugen aufbewahrt werden." Abgabe unter Angabe des oder der Bezieher
erkennen lassen. Die zuständige Behörde kann
b) Absatz 4 wird gestrichen. im Falle des Satzes 1 Nr. 1 ferner anordnen, daß
der Tierarzt ein Doppel oder eine Ablichtung
11. § 10 wird wie folgt geändert: jeder Verschreibung aufbewahrt."
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „ist"
die Worte „außer im Falle des Absatzes 2 d) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
Satz 3" eingefügt. „Sie können auch als Wiedergabe auf einem
Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbe-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: wahrt werden. Bei der Aufbewahrung der Nach-
,,(2) Die Behältnisse, in denen Arzneimittel vom weise auf Datenträgern muß insbesondere
Tierarzt an den Tierhalter abgegeben werden, sichergestellt sein, daß die Daten während der
müssen, auch sofern es sich nicht um Fertig- Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind
arznei mittel handelt, mit den Angaben nach den und innerhalb einer angemessenen Frist lesbar
§§ 1O und 11 des Arzneimittelgesetzes ver- gemacht werden können."
sehen sein. Fütterungsarzneimittel müssen fer-
ner unbeschadet der Kennzeichnung nach 14. Es wird folgender§ 13 a eingefügt:
futtermittelrechtlichen Vorschriften nach § 56
Abs. 4 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes gekenn- ,,§ 13a
zeichnet sein. Werden Fütterungsarzneimittel in Verschreibung von Arzneimitteln für Tiere,
Tankwagen oder ähnlichen Einrichtungen beför- die der Lebensmittelgewinnung dienen
dert, so genügt es, wenn die erforderlichen Anga-
ben in mitgeführten, für den Tierhalter bestimm- (1) Verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zur
ten Begleitpapieren enthalten sind." Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der
Lebensmittelgewinnung dienen, dürfen nur in drei
Ausfertigungen (Original und zwei Durchschriften)
1 2. § 1 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
im Durchschreibeverfahren verschrieben werden.
,,(2) Eine Behandlung im Sinne des Absatzes 1
schließt insbesondere ein, daß nach den Regeln der (2) Das Original der Verschreibung sowie die für
tierärztlichen Wissenschaft die Apotheke bestimmte erste Durchschrift sind
dem Tierhalter auszuhändigen. Die zweite Durch-
1. die Tiere oder der Tierbestand in angemessenem schrift verbleibt beim Tierarzt; sie ist vom Tierarzt
Umfang untersucht worden sind und zeitlich geordnet drei Jahre aufzubewahren und der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen."
2. die Anwendung der Arzneimittel und der Behand-
lungserfolg vom Tierarzt kontrolliert werden."
15. § 15 wird wie folgt geändert:
13. § 13 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie
folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 wird jeweils das
Wort „Herkunft" durch das Wort „Lieferant" aa) Die Worte ,,§ 97 Abs. 2 Nr. 2_9" werden
ersetzt. ersetzt durch die Worte,,§ 97 Abs. 2 Nr. 31 ''.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1985 749
bb) In Nummer 1 werden die Worte ,, , auch in Artikel 2
Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 2," ge-
strichen. Die Verordnung über Arzneimittel, die zur Anwendung
bei Tieren bestimmt sind vom 2. Januar 1978 (BGBI. 1
cc) In Nummer 5 werden die Worte „Satz 1" S. 26) wird wie folgt geändert:
gestrichen.
dd) Nummer 6 wird durch folgende Nummern 6 1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefaßt:
und 6 a ersetzt:
,,Verordnung über Nachweispflichten für Arznei-
„6. entgegen § 6 a Abs. 3 die schriftliche mittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind".
Bestätigung nicht einholt,·
6 a. entgegen § 6 a Abs. 5 Satz 1 sich nicht 2. § 3 wird wie folgt gefaßt:
durch Kontrolle der Formblätter über
,,§ 3
die ordnungsgemäße Ausführung der
Herstellungsaufträge vergewissert,". Nachweispflicht für Großhändler
ee) Es wird folgende neue Nummer 10 ein'- (1) Wer als Großhändler Arzneimittel, deren
gefügt: Abgabe den Apotheken vorbehalten ist und die zur
,, 10. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Arznei- Anwendung bei Tieren .bestimmt sind, erwirbt oder
mittel in örtlich getrennten Betriebs- abgibt, hat über Lieferant, Art und Menge der erwor-
räumen aufbewahrt,''. benen und abgegebenen Arzneimittel sowie über
Namen und Anschriften der Empfänger Nachweise
ff) Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden
Nummern 11 und 12. zu führen.
gg) Die bisherige Nummer 12 wird gestrichen. (2) Nachweise im Sinne des Absatzes 1 sind
besondere Geschäftsaufzeichnungen .und Belege
hh) In Nummer 14 wird die Angabe,,§ 13 Abs. 3"
wie Rechnungen, Lieferscheine oder Warenbegleit-
durch die Angabe ,, § 13 Abs. 3 Satz 1 oder
scheine. Die Nachweise sind mindestens 3 Jahre
§ 13 a Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf
b) folgender Absatz 2 wird angefügt: Verlangen vorzulegen."
,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2
Nr. 31 des Arzneimittelgesetzes handelt auch, 3. In § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das
wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hersteller Wort „Herkunft" durch das Wort „Lieferant" ersetzt.
eines Fütterungsarzneimittels
1. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 das Formblatt 4. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „die Herkunft"
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mit durch die Worte „den Lieferanten" ersetzt.
den von ihm einzutragenden Angaben 5. § 6 wird wie folgt geändert:
ergänzt,
a) Die Angabe ,,§ 97 Abs. 2 Nr. 29" wird durch die
2. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 7 eine Durchschrift Angabe ,,§ 97 Abs. 2 Nr. 31" ersetzt.
des Herstellungsauftrages der zuständigen
Behörde oder dem Tierarzt nicht oder nicht b) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
rechtzeitig übersendet, „2. entgegen § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 oder § 5
3. entgegen § 6 Abs. 4 die Formblätter nicht auf- Abs. 1 Satz 1 Nachweise nicht, nicht richtig
bewahrt oder nicht vorlegt, oder nicht vollständig führt oder
4. entgegen § 6 a Abs. 4 Satz 1 einen Herstel- 3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz
lungsauftrag ausführt, ohne daß das Form- 3 oder§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nachweise nicht drei
blatt vollständig ausgefüllt vorliegt, oder Jahre aufbewahrt oder der zuständigen
5. entgegen § 6 a Abs. 4 Satz 2 nicht dafür Behörde auf Verlangen nicht vorlegt."
Sorge trägt, daß die dort in den Nummern 1, 2,
4 und q genannten Verpflichtungen erfüllt Artikel 3
werden."
Die Verordnung über den Betrieb von Apotheken
16. Es wird folgender § 1 5 a eingefügt: (Apothekenbetriebsordnung) vom 7. August 1968
(BGBI. I S. 939), zuletzt geändert durch die Verordnung
,,§ 15 a
vom 11. August 1980 (BGBI. 1 S. 1267), wird wie folgt
Übergangsregelung geändert:
Betriebsräume der tierärztlichen Praxis in Tier- 1. In § 10 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:
großhaltungen, die am 31. Mai 1985 ordnungs-
gemäß unterhalten wurden, dürfen noch bis zum ,,(4a) Verschreibungen von verschreibungspflichti-
30. September 1985 unterhalten werden." gen Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, die der Lebensmittelgewinnung die-
nen, sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Das
17. Anlage 1 erhält die sich aus der Anlage zu dieser Original der Verschreibung ist für den Tierhalter
Verordnung ergebende Fassung. bestimmt. Die Durchschrift ist von der Apotheke zeit-
lich geordnet drei Jahre aufzubewahren und der
18. Anlage 2 wird gestrichen. zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen."
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2. In § 13 Nr. 2 wird folgender neuer Buchstabe k ein- dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-
gefügt: gesetzblatt bekanntmachen.
„k) entgegen § 10 Abs. 4 a die Durchschriften von
Verschreibungen nicht aufbewahrt oder nicht
Artikel 5
vorlegt,''.
Die bisherigen Buchstaben k und I werden die Buch- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
staben I und m. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arznei-
mittelgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Artikel 6
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-
heit kann den Wortlaut der Verordnung über tierärztliche Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Hausapotheken in der vom Tage des lnkrafttretens Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 3. Mai 1985
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1985 751
Anlage
(Artikel 1 Nr. 17)
Anlage
(Zu den §§ 6 und 7)
Vom Tierarzt auszutollen Zutreffendes bitte ankreuzen [gJ
1 Name und Anschrift des Tierarztes 2 Datum
3 Auftrag zur Herstellung
eines FOtterungsarzneimlttels
• Verschreibung
•
(3 Jahre aufzubewahren)
4 Name und Anschrift des Herstellers
5 Name und Anschrift des Tierhalters 6 Kreis
7 Tierart 18 Tierzahl 19
Durchschnittliches Alter oder Gewicht der Tiere
10 Indikation 11 Behand- 12 Wartezeit
lungsdauer (Tage)
(Tage)
13 Hersteller und Bezeichnung der Arzneimittel-Vonnischung 14 Menge 15 Lieferant i
16 Bezeichnung des Mischfuttennittels *) 17 Menge
18 Prozentsatz, zu dem das Fütterungsarzneimittel die tägliche Futterration, bei Rindem und Schafen ggfs.
den täglichen Bedarf an Ergänzungsfuttennitteln, zu decken bestimmt ist: ............... %
19 Anleitung für die Verwendung (z. B. Beginn, Ende, Gegenanzeigen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen
mit anderen Mitteln):
20 Anschrift der für den Tierarzt zuständigen Arzneimittelüberwachungsbehörde
21 Beaufsichtigung des technischen Ablaufs der Herstellung*)
Durch Tierarzt
• Vertreter des Tierarztes
• Anerkannten Hersteller
•
22
..
Eigenhlndige Unterschrift des Tierarztes
Vom Tierarzt unvollständig ausgefüllte Aufträge dürfen nichf ausgeführt werden
Vom Hersteller auszufüllen
23 Hergestellt am i 1 24 Ausgeliefert am 25 Haltbar bis
1
26 Name der Person, die die He~tellung beaufsichtigt 27 Chargen Nr.
hat.*) (zugleich Nr. der Chargenprobe)
28 Ordnungsgemäße Ausführung wird bestätigt
.................... ..............................................................
Eigenhlndige Unterschrift desjenigen, der die Herstellung beaufsichtigt hat
(Im Falle der Verschreibung des Herstellers)
*) Muß bei Verschreibung nicht ausgetollt werden.
Hinweis fOr den Tierarzt: Original und drei Durchschriften an Hersteller - 4. Durchschrift (gelb) bleibt beim Tierarzt.
Hinweis fOr den Hersteller: Original verbleibt beim Hersteller. 2. Durchschrift (blau) zuständige Behörde.
1. Durchschrift (rot) an Tierhalter. 3. Durchschrift (grün) zurück an Tierarzt.
, 752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
Vom 3. Mai 1985
Auf Grund des Artikels 4 der Zweiten Verordnung über Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
Regelungen im Verkehr mit Arzneimitteln für Tiere vom zu 1. der§§ 39 und 35 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über
3. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 746) wird nachstehend der den Verkehr mit Arzneimitteln vom 16. Mai 1961
Wortlaut der Verordnung über tierärztliche Hausapothe- (BGBI. 1S. 533),
ken in der ab 1. Juni 1985 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: zu 2. der§§ 12 und 54 des Arzneimittelgesetzes vom
24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448),
1. die hinsichtlich ihres § 12 am 10. August 1975 und zu 3. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2, des § 48
im übrigen am 9. Februar 1976 in Kraft getretene Ver- Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4, des § 54 Abs. 1, 2 und
ordnung vom 31. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 2115), 3 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2445, 2448), von denen § 54 durch
2. den Artikel 2 der Verordnung vom 2. Januar 1978 Artikel 1 Nr. 14 des Ersten Gesetzes zur Ände-
(BGBI. 1 S. 26), der hinsichtlich seiner Nummern 3 rung des Arzneimittelgesetzes vom 24. Februar
und 8 Buchstabe b am 1. Juli 1978 und im übrigen 1983 (BGBI. I S. 169) geändert worden ist, sowie
am 4. Januar 1978 in Kraft getreten ist, des§ 56 a Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes, der
durch Artikel 1 Nr. 16 des Ersten Gesetzes zur
3. den Artikel 1 der am 1. Juni 1985 in Kraft tretenden Änderung des Arzneimittelgesetzes etngefügt
eingangs genannten Verordnung. worden ist.
Bonn, den 3. Mai 1985
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1985 753
Verordnung
über tierärztliche Hausapotheken
(TÄHAV)
§ 1 2. die ordnungsgemäße arzneiliche Versorgung von
Anwendungsbereich Tieren in zoologischen Gärten, Tierheimen, Ver-
suchstierhaltungen, Tierkliniken oder Besamungs-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den stationen
Erwerb, die Herstellung, die Prüfung, die Aufbewahrung
erforderlich sind und die Betriebsräume ausschließlich
und die Abgabe von Arzneimitteln durch Tierärzte
der Verfügungsgewalt des Tierarztes unterstehen. § 4
(Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke) und durch
gilt entsprechend, soweit dies für den ordnungs-
Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten, für die
gemäßen Betrieb erforderlich ist. Ein Betriebsraum nach
Verschreibung von Arzneimitteln durch Tierärzte sowie
Satz 1 Nr. 1 darf von mehreren Tierärzten unterhalten
für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln im
werden, jedoch nur, wenn ein Tierarzt bestimmt ist, der -
Auftrag von Tierärzten.
die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb
§2 übernimmt und dieser die Übernahme der Verant-
wortung der zuständigen Behörde mitgeteilt hat.
Verantwortlichkeit des Tierarztes
(1) Der Tierarzt ist persönlich für den ordnungs-
gemäßen Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke §4
verantwortlich. Er darf sich nur durch einen Tierarzt ver-
Geräte und Hilfsmittel
treten lassen.
(1) In den Betriebsräumen müssen die Geräte vorhan-
(2) Hilfskräfte dürfen nur ihrer Ausbildung und ihren
den sein, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der
Kenntnissen entsprechend beschäftigt werden. Sie
betreffenden tierärztlichen Hausapotheke benötigt wer-
sind vom Tierarzt zu beaufsichtigen.
den. In den Betriebsräumen muß ferner eine geeignete
(3) Arzneimittel, die nicht für den Verkehr außerhalb Kühleinrichtung vorhanden sein. Die Geräte müssen
der Apotheken zugelassen sind, dürfen nur vom Tierarzt sich in einwandfreiem Zustand befinden.
oder auf dessen ausdrückliche Weisung für den betref-
(2) In den Betriebsräumen müssen die einschlägigen
fenden Einzelfall an Tierhalter ausgehändigt werden.
Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln,
Betäubungsmitteln, Sera und Impfstoffen, Lebensmit-
§3 teln und Futtermitteln, die Arzneimittelpreisverordnung,
· Betriebsräume die Gebührenordnung für Tierärzte und die amtliche
Ausgabe des Arzneibuches verfügbar sein.
(1) Wer eine tierärztliche Hausapotheke betreibt, muß
über geeigneten Betriebsraum verfügen.
(2) Die Betriebsräume müssen Art und Größe der §5
jeweiligen tierärztlichen Praxis entsprechend nach Art, Herstellung von Arzneimitteln
Zahl, Lage, Größe und Einrichtung so beschaffen sein,
daß sie eine einwandfreie Herstellung, Prüfung, Auf- (1) Arzneimittel sind nach den Vorschriften des Arz-
bewahrung und Abgabe der Arzneimittel ermöglichen; neibuches herzustellen. Soweit es keine Vorschriften
sie müssen sich stets in einem ordnungsgemäßen bau- über die Herstellung enthält, sind sie nach den allgemein
lichen und hygienischen Zustand befinden, insbeson- anerkannten Regeln der pharmazeutischen- und veteri-
dere sauber, trocken und gut belüftbar sein, und über närmedizinischen Wissenschaft herzustellen.
ausreichende Wasser- und Energieversorgungs-
anschlüsse sowie über ausreichende Beleuchtung ver- (2) Stellt der Tierarzt Arzneimittel auf Vorrat her, so
fügen. hat er Aufzeichnungen über das Datum der Herstellung,
die Art und Menge der hergestellten Arzneimittel und
(3) Betriebsräume dürfen zu praxisfremden Zwecken die zugrundeliegenden Herstellungsvorschriften zu
nicht verwendet werden. Sie sind nach ihrer Funktion machen.
kenntlich zu machen. Behandlungsräume dürfen als
Betriebsräume nur genutzt werden, wenn eine nach- (3) Stellt der Tierarzt Fütterungsarzneimittel her oder
teilige Beeinflussung von Arzneimitteln nicht zu befürch- läßt er diese herstellen, so darf die Gesamtmenge der
ten ist. hergestellten Fütterungsarzneimittel die für die betref-
fende Behandlung veterinärmedizinisch gerechtfertigte
(4) Betriebsräume, die von den übrigen Betriebs- Menge nur in dem technisch unvermeidbaren Umfang
räumen der tierärztlichen Praxis örtlich getrennt sind, überschreiten.
dürfen nur unterhalten werden, sofern sie für
(4) Stellt der Tierarzt Fütterungsarzneimittel her, so
1. die Aufbewahrung von Arzneimittel-Vormischungen müssen Räume und Einrichtungen den Anforderungen
zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln oder des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entsprechen.
754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§6 lung Verantwortlichen eines nach§ 31 der Futtermittel-
verordnung, anerkannten Betriebes, so findet § 6 nach
Herstellungsauftrag für Fütterungsarzneimittel
Maßgabe der folgenden Absätze Anwendung.
(1) Der Tierarzt darf ein Fütterungsarzneimittel durch
(2) Der Tierarzt hat die Übertragung im Herstellungs-
einen anderen nur herstellen lassen, wenn
auftrag zu vermerken.
1. der bauliche und hygienische Zustand der Räume
und Einrichtungen, in denen die Herstellung erfolgen (3) Der Tierarzt hat vor der ersten Auftragserteilung
soll, eine nachteilige Beeinflussung der Arzneimittel von dem Hersteller eine schriftliche Bestätigung ein-
nicht befürchten läßt, zuholen, daß
2. technische Einrichtungen vorhanden sind, die eine 1. der Betrieb nach § 31 der Futtermittelverordnung
homogene Vermischung der Arzneimittel-Vormi- anerkannt ist,
schung mit dem Mischfuttermittel gewährleisten und 2. die als Voraussetzung für die Anerkennung gefor-
bei denen sichergestellt ist, daß eine eingemischte derte und in der Bestätigung namentlich zu nennende
Arzneimittel-Vormischung in dem hergestellten Füt- Person in der Betriebsstätte, in der die Herstellung
terungsarzneimittel dem Mischauftrag entsprechend erfolgen soll, die ihr obliegende Verpflichtung ständig
vollständig enthalten ist, erfüllen kann,
3. Räume oder Einrichtungen in oder außerhalb des 3. der Hersteller bereit und in der Lage ist, den Ver-
Herstellungsbetriebes zur Verfügung stehen, die pflichtungen nach Absatz 4 nachzukommen.
eine Prüfung der gleichmäßigen Vermischung der
Arzneimittel-Vormischung mit dem als Trägerstoff (4) Der Hersteller, dem die Beaufsichtigung des tech-
verwendeten Mischfuttermittel erlauben, und nischen Ablaufs der Herstellung übertragen worden ist,
darf einen Herstellungsauftrag außer in einem dringen-
4. Personal vorhanden ist, das über ausreichende den Fall nach § 6 Abs. 2 Satz 3 nur ausführen, wenn das
Erfahrung auf dem Gebiet der Mischtechnik verfügt.. Formblatt nach dem Muster der Anlage vollständig aus-
(2) Der Herstellungsauftrag muß auf einem Formblatt gefüllt vorliegt. Er hat dafür Sorge zu tragen, daß
nach dem Muster der Anlage in fünf Ausfertigungen 1. die Aufsicht über den technischen Ablauf der Her-
(Original und vier Durchschriften) im Durchschreibever- stellung des Fütterungsarzneimittels der in der
fahren schriftlich erteilt werden. Eine wiederholte Her- Bestätigung nach Absatz 3 Nr. 2 genannten Person
stellung auf diesen Auftrag ist nicht zulässig. In dringen- unterliegt,
den Fällen darf der Herstellungsauftrag fernmündlich
2. die vom Tierarzt erhaltene oder für den Tierarzt emp-
erteilt werden; die schriftliche Auftragserteilung auf dem
Formblatt ist unverzüglich nachzuholen. Das Original fangene Arzneimittel-Vormischung gegen den Zugriff
Unbefugter geschützt wird,
des Formblattes sowie die ersten drei Durchschriften
sind an den Hersteller zu senden; die vierte Durchschrift 3. das Fütterungsarzneimittel die Arzneimittel-Vor-
verbleibt beim Tierarzt. Der Hersteller hat das Formblatt mischung und das Mischfuttermittel in homogener
mit den von ihm einzutragenden Angaben zu ergänzen. Verteilung enthält,
Die erste Durchschrift ist mit dem Fütterungsarzneimit- 4. von jeder Charge eine ausreichend große Probe
tel an den Tierhalter auszuhändigen. Innerhalb von (Chargenprobe) entnommen wird und diese mit dem
14 Tagen nach dem Tag der Herstellung ist die zweite Namen des Tierarztes, der Bezeichnung der Arznei-
Durchschrift an die im Formblatt angegebene, für die mittel-Vormischung und des Mischfuttermittels, des
Überwachung der tierärztlichen Hausapotheke am Ort 'Herstellungsdatums sowie einer Chargennummer
der Niederlassung des Tierarztes zuständige Behörde gekennzeichnet und drei Monate aufbewahrt wird
und die dritte Durchschrift an den Tierarzt zu über- und
senden.
5. das Fütterungsarzneimittel ordnungsgemäß mit der
(3) Der Tierarzt ist dafür verantwortlich, daß die Füt- Kennzeichnung versehen und ausgeliefert wird.
terungsarzneimittel entsprechend den Vorschriften
über den Verkehr mit Arzneimitteln hergestellt und (5) Der Tierarzt hat sich durch Kontrolle der vom Her-
gekennzeichnet werden. Er muß den Herstellungsvor- steller nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ergänzten Formblätter
gang vorbehaltlich des § 6 a persönlich beaufsichtigen über die ordnungsgemäße Ausführung , der Herstel-
oder durch einen von ihm beauftragten Tierarzt beauf- lungsaufträge zu vergewissern. Er hat sich in angemes-
sichtigen lassen. senen Zeitabständen persönlich oder durch einen von
ihm beauftragten Tierarzt beim Hersteller zu vergewis-
(4) Der Hersteller hat die ausgefüllten Formblätter sern, daß die Herstellung ordnungsgemäß erfolgt ist und
zeitlich geordnet drei Jahre aufzubewahren und der insbesondere die Verpflichtungen nach Absatz 4 erfüllt
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. worden sind.
§7
§ 6a
Verschreibung von Fütterungsarzneimitteln
Übertragung der Beaufsichtigung
des technischen Ablaufs der Herstellung ( 1) Fütterungsarzneimittel dürfen nur auf einem Form-
blatt nach dem Muster der Anlage in fünf Ausfertigungen
(1) Überträgt der Tierarzt die Beaufsichtigung des (Original und vier Durchschriften) im Durchschreibever-
technischen Ablaufs der Herstellung nach § 56 Abs. 2 fahren verschrieben werden, § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 7 gilt
Satz 2 des Arzneimittelgesetzes auf den für die Herstel- entsprechend.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1985 755
(2) Der Tierarzt hat die bei ihm verbleibenden Durch- (5) Vorratsbehältnisse müssen mit dauerhaften und
schriften nach Ausstellungsdaten geordnet drei Jahre deutlichen Aufschriften versehen sein, die den Inhalt
aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Ver- eindeutig bezeichnen. Für Arzneimittel, die im Arznei-
langen vorzulegen. buch aufgeführt sind, muß eine der dort angegebenen
Bezeichnungen verwendet werden. Für Arzneimittel, die
§8 im Arzneibuch nicht aufgeführt sind, ist eine gebräuch-
liche wissenschaftliche Bezeichnung zu verwenden.
Prüfung der Arzneimittel
(6) Die Aufschriften der Vorratsbehältnisse sind in
( 1) Der Tierarzt hat sich zu vergewissern, daß Arznei- schwarzer Schrift auf weißem Grunde auszuführen,
mittel, die von ihm vorrätig gehalten, abgegeben oder soweit nicht im Arzneibuch etwas anderes bestimmt ist.
angewendet werden, einwandfrei beschaffen sind, Aufschriften von Vorratsbehältnissen für Arzneimittel,
indem er die Arzneimittel prüft oder unter seiner Verant- die im Arzneibuch nicht aufgeführt sind, aber in ihrer
wortung prüfen läßt, es sei denn, er hat die Arzneimittel Zusammensetzung oder Wirkung den „vorsichtig" oder
unmittelbar aus der Apotheke oder mit einem Zertifikat ,,sehr vorsichtig" aufzubewahrenden Mitteln des Deut-
über die erfolgte Prüfung bezogen; Arzneimittel, die . sehen Arzneibuches gleichen oder ähnlich sind, ins-
leicht verderben oder deren Wirkstoffgehalt sich leicht besondere Mittel, die der Verschreibungspflicht unter-
verändert, sind in angemessenen Zeiträumen wieder- liegen, sind in roter Schrift auf weißem Grunde bzw.
holt zu prüfen. weißer Schrift auf schwarzem Grunde auszuführen.
(2) Die im Arzneibuch aufgeführten Arzneimittel müs-
§ 10
sen nach dessen Vorschriften geprüft sein. Arzneimittel,
die im Arzneibuch nicht aufgeführt sind, müssen nach Abgabebehältnisse
den sonst allgemein anerkannten Regeln der pharma-
(1) Arzneimittel dürfen nur in Behältnissen abgege-
zeutischen Wissenschaft geprüft sein.
ben werden, die gewährleisten, daß von ihnen die ein-
(3) Arzneimittel in abgabefertiger Packung sind stich- wandfreie Beschaffenheit des Arzneimittels nicht beein-
probenweise zu prüfen. Dabei darf von einer üb.er die trächtigt wird. Eine Wiederverwendung von Abgabe-
Sinnenprüfung hinausgehenden Prüfung abgesehen behältnissen ist außer im Falle des Absatzes 2 Satz 3
werden, wenn sich keine Anhaltspunkte ergeben haben, nicht zulässig.
die Zweifel an der einwandfreien Beschaffenheit des (2) Die Behältnisse, in denen Arzneimittel vom Tier-
Arzneimittels begründen. arzt an den Tierhalter abgegeben werden, müssen, auch
(3a) Der Tierarzt hat Fütterungsarzneimittel, die auf sofern es sich nicht um ·Fertigarzneimittel handelt, mit
Grund eines Herstellungsauftrages hergestellt werden, den Angaben nach den§§ 10 und 11 des Arzneimittel-
stichprobenweise zu prüfen oder prüfen zu lassen. gesetzes versehen sein. Fütterungsarzneimittel müs-
Dabei darf von einer über die Homogenitätsprüfung hin- sen ferner unbeschadet der Kennzeichnung nach futter-
ausgehenden Prüfung abgesehen werden, wenn sich mittelrechtlichen Vorschriften nach § 56 Abs. 4 Satz 3
keine Anhaltspunkte ergeben haben, die Zweifel an der des Arzneimittelgesetzes gekennzeichnet sein. Werden
einwandfreien Beschaffenheit des Fütterungsarznei- Fütterungsarzneimittel in Tankwagen oder ähnlichen
mittels begründen. Einrichtungen befördert, so genügt es, wenn die erfor-
derlichen Angaben in mitgeführten; für den Tierhalter
(4) Ergibt die Prüfung, daß ein Arzneimittel nicht ein- bestimmten Begleitpapieren enthalten sind.
wandfrei beschaffen ist, so ist es entweder unter ent-
sprechender Kenntlichmachung gesondert zu lagern § 11
oder sofort zu vernichten.
In der Außenpraxis mitgeführte Arzneimittel
Arzneimittel dürfen in der Außenpraxis nur in allseits
§9 geschlossenen Behältnissen mitgeführt werden, die
Aufbewahrung Schutz bieten vor einer nachteiligen Beeinflussung der
Arzneimittel, insbesondere durch Licht, Temperatur,
(1) Arzneimittel sind in den Betriebsräumen aufzube- Witterungseinflüsse oder Verunreinigungen.
wahren. Sie dürfen in örtlich getrennten Betriebsräumen
nur aufbewahrt werden, wenn sie zur Verwendung in der §12
Einrichtung bestimmt sind, in der sich der örtlich
getrennte Betriebsraum befindet. Im Rahmen des § 11 Abgabe der Arzneimittel an Tierhalter
dürfen sie in einem für die Außenpraxis erforderlichen durch Tierärzte
Umfang auch in Fahrzeugen aufbewahrt werden. (1) Arzneimittel, die nicht für den Verkehr außerhalb
(2) Arzneimittel sind übersichtlich und getrennt von der Apotheken zugelassen sind, dürfen von Tierärzten
anderen Mitteln aufzubewahren. Sie dürfen Unbefugten an Tierhalter nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen
nicht zugänglich sein. Behandlung von Tieren oder Tierbeständen abgegeben
werden.
(3) Arzneimittel sind so aufzubewahren, daß ihre ein- (2) Eine Behandlung im Sinne des Absatzes 1
wandfreie Beschaffenheit erhalten bleibt. Die Vorschrif- schließt insbesondere ein, daß nach den Regeln der
ten des Arzneibuches über die Aufbewahrung sind zu
tierärztlichen Wissenschaft
beachten.
1. die Tiere oder der Tierbestand in angemessenem
(4) (weggefallen) Umfang untersucht worden sind und
756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2. die Anwendung der Arzneimittel und der Behand- Nachweise nach Satz 1 Nr. 4 und 5 sind nicht erforder-
lungserfolg vom Tierarzt kontrolliert werden. lich für Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der
Apotheken zugelassen sind.
(3) Als Tierbestand gelten auch Tiere verschiedener
Eigentümer oder Besitzer, wenn die Tiere gemeinsam (2a) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der
gehalten oder auf Weiden zusammengebracht werden. Tierarzt gesondert für jedes verschreibungspflichtige
Arzneimittel weitergehende Nachweise zu führen hat,
(4) Der Tierarzt darf die Arzneimittel nur in der jeweils wenn
erforderlichen Menge und mit konkreten Anweisungen
über Art, Dauer und Zeitpunkt der Anwendung abgeben. 1. ihr Tatsachen bekannt sind, die darauf schließen las-
sen, daß Vorschriften über den Verkehr mit Arznei-
(5) Arzneimittel dürfen nicht zur Anwendung bei Tie- mitteln nicht beachtet worden sind, oder
ren abgegeben werden, die noch nicht geboren sind;
2. die vorgelegten Unterlagen nach Absatz 2 den Nach-
dies gilt nicht, sofern die ungeborenen Tiere selbst
weis über den ordnungsgemäßen Bezug und den
behandelt werden oder sofern sich bei der Behandlung
Verbleib der Arzneimittel nicht erlauben.
der Muttertiere die Anwendung bei den neugeborenen
Tieren innerhalb der ersten Lebenswoche als notwendig Die Nachweise nach Satz 1 müssen zeitlich geordnet
erweist. -- die Menge des Bezuges unter Angabe des oder der Lie-
feranten und die Menge der Abgabe unter Angabe des
§12a oder der Bezieher erkennen lassen. Die zuständige
Behörde kann im Falle des Satzes 1 Nr. 1 ferner anord-
Hinweis auf die Wartezeit nen, daß der Tierarzt ein Doppel oder eine Ablichtung
Wird ein Arzneimittel vom Tierarzt bei Tieren ange- jeder Verschreibung aufbewahrt.
wendet, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen,
so hat der Tierarzt den Tierhalter auf die Wartezeit (3) Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise
hinzuweisen. geordnet drei Jahre aufzubewahren und der zuständi-
gen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Sie können
auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf
§13
anderen Datenträgern aufbewahrt werden. Bei der Auf-
Nachweispflicht bewahrung der Nachweise auf Datenträgern muß ins-
besondere sichergestellt sein, daß die Daten während
(1) Der Tierarzt hat über den Erwerb, die Prüfung,
der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und
sofern sie über eine Sinnenprüfung hinausgeht, und den
innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht
Verbleib der Arzneimittel, ferner über die Herstellung
werden können.
von Fütterungsarzneimitteln und von Arzneimitteln auf
Vorrat Nachweise zu führen.
§13a
(2) Als ausreichende Nachweise im Sinne des Ab- Verschreibung von Arzneimitteln für Tiere,
satzes 1 sind insbesondere anzusehen: die der Lebensmittelgewinnung dienen
1. für den Erwerb die geordnete Zusammenstellung (1) Verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zur
der Lieferscheine, Rechnungen oder Warenbegleit- Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Lebens-
scheine, aus denen sich Lieferant, Art und Menge mittelgewinnung dienen, dürfen nur in drei Ausferti-
der Arzneimittel ergeben müssen, gungen (Original und zwei Durchschriften) im Durch-
2. für die Herstellung Aufzeichnungen in einem Her- schreibeverfahren verschrieben werden.
stellungsbuch oder auf Karteikarten, (2) Das Original der Verschreibung sowie die für die
3. für die Prüfung Aufzeichnungen in einem Prüfungs- Apotheke bestimmte erste Durchschrift sind dem Tier-
buch oder auf Karteikarten oder Prüfungsberichte, halter auszuhändigen. Die zweite Durchschrift verbleibt
wenn die Prüfung nicht in der tierärztlichen Haus- beim Tierarzt; sie ist vom Tierarzt zeitlich geordnet drei
apotheke durchgeführt worden ist; die Aufzeichnun- Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf
gen müssen Angaben über Lieferant, Art und Menge Verlangen vorzulegen.
der untersuchten Arzneimittel, über das Datum des
Erwerbs oder der Herstellung sowie über Ort, Art §14
und Datum der Untersuchung enthalten, Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten
4. für die Abgabe die Aufzeichnungen im Tagebuch der (1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf die
Praxis oder in der Patientenkartei über Art und Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten, die der
Menge sowie Name und Anschrift des Empfängers, Ausbildung der Studierenden der Veterinärmedizin und
wobei diese Eintragungen gegenüber anderen Ein- der arzneilichen Versorgung tierärztlich behandelter
tragungen besonders hervortreten müssen, Tiere im Hochschulbereich dienen, entsprechende ·
4 a. für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln die Anwendung.
dritte und vierte Durchschrift des Herstellungsauf-
(2) Der Leiter der Apotheke der tierärztlichen Bil-
trages nach § 6 Abs. 2,
dungsstätte hat die nach den Vorschriften dieser Ver-
5. für den sonstigen Verbleib Aufzeichnungen in einem ordnung dem Tierarzt obliegenden Verpflichtungen zu
besonderen Arzneimitteltagebuch oder auf Unterla- erfüllen. Er darf sich abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2
gen nach den Nummern 1, 2 oder 4. auch durch einen Apotheker vertreten lassen.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Botin, den 15. Mai 1985 757
(3) Arzneimittel dürfen nur zu den in Absatz 1 bezeich- 13. entgegen § 11 Arzneimittel in der Außenpraxis in
neten Zwecken erworben, hergestellt, aufbewahrt oder nicht vorschriftmäßigen Behältnissen mitführt,
abgegeben werden. 14. entgegen § 13 Abs. 1 die · vorgeschriebenen
Nachweise nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
§15 dig führt oder sie entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1
Ordnungswidrigkeiten oder § 13 a Abs. 2 Satz 2 nicht aufbewahrt oder
nicht vorlegt.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31
des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder (2) Ordnungswidrig i_m Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31
fahrlässig als Tierarzt oder als Leiter der Apotheke einer des Arzneimittelgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich
tierärztlichen Bildungsstätte oder fahrlässig als Hersteller eines Fütterungsarznei-
mittels
1. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 Betriebsräume zu
praxisfremden Zwecken verwendet, 1. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 das Formblatt nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig mit den von ihm einzu-
2. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 Betriebsräume unter- tragenden Angaben ergänzt,
hält, die nicht ausschließlich seiner Verfügungs-
gewalt unterstehen, 2. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 7 eine Durchschrift des
Herstellungsauftrages der zuständigen Behörde
3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Arzneimittel nicht oder dem Tierarzt nicht oder nicht rechtzeitig über-
nach den allgemein anerkannten Regeln der phar-
sendet,
mazeutischen und veterinärmedizinischen Wis-
senschaft herstellt, 3. entgegen § 6 Abs. 4 die Formblätter nicht aufbewahrt
oder nicht vorlegt,
4. entgegen § 5 Abs. 2 dort vorgeschriebene Auf-
zeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht voll- 4. entgegen § 6 a Abs. 4 Satz 1 einen Herstellungsauf-
ständig macht, trag ausführt, ohne daß das Formblatt vollständig
ausgefüllt vorliegt, oder
5. entgegen § 5 Abs. 3 Fütterungsarzneimittel her-
stellt oder herstellen läßt, 5. entgegen § 6 a Abs. 4 Satz 2 nicht dafür Sorge trägt,
daß die dort in den Nummern 1, 2, 4 und 5 genannten
6. entgegen § 6 a Abs. 3 die schriftliche Bestätigung Verpflichtungen erfüllt werden.
nicht einholt,
6 a. entgegen § 6 a Abs. 5 Satz 1 sich nicht durch
Kontrolle der Formblätter über die ordnungsge-
§15a
mäße Ausführung der Herstellungsaufträge ver-
gewissert, Übergangsregelung
7. entgegen § 8 Abs. 1 Arzneimittel vorrätig hält oder Betriebsräume der tierärztlichen Praxis in Tiergroß-
abgibt, ohne sich über ihre einwandfreie Beschaf- haltungen, die am 31. Mai 1985 ordnungsgemäß unter-
fenheit vergewissert zu haben, halten wurden, dürfen noch bis zum 30. September
1985 unterhalten werden.
8. entgegen § 8 Abs. 4 nicht einwandfrei beschaf-
fene Arzneimittel nicht unter entsprechender
Kenntlichmachung gesondert lagert oder sofort
vernichtet, §16
9. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel nicht in Berlin-Klausel
den Betriebsräumen aufbewahrt, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
10. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Arzneimittel in örtlich leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des
getrennten Betriebsräumen aufbewahrt, Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom
11. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 Arzneimittel so aufbe- 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2445) auch im Land Berlin.
wahrt, daß sie Unbefugten zugänglich sind,
12. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 Arzneimittel nicht so
aufbewahrt, daß ihre einwandfreie Beschaffenheit
§ 17
erhalten bleibt, (Inkrafttreten)
758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage
(Zu den §§ 6 und 7)
Vom Tierarzt auszufüllen Zutreffendes bitte ankreuzen ~
1 Name und Anschrift des Tierarztes 2 Datum
3 Auftrag zur Herstellung
eines Fütterungsarzneimittels
• Verschreibung
(3 Jahre aufzubewahren)
•
4 Name und Anschrift des Herstellers
5 Name und Anschrift des Tierhalters 6 Kreis
7 Tierart 18 Tierzahl Durchschnittliches Alter oder Gewicht der Tiere
19
10 Indikation_ 11 Behand- 12 Wartezeit
lungsdauer (Tage)
(Tag~)
13 Hersteller und Bezeichnung der Arzneimittel-Vormischung 14 Menge 15 Lieferant *)
16 Bezeichnung des Mischfuttermittels*) 17 Menge
18 Prozentsatz, zu dem das Fütterungsarzneimittel die tägliche Futterration, bei Rindern und Schafen ggfs.
den täglichen Bedarf an Ergänzungsfuttermitteln, zu decken bestimmt ist: ............... %
19 Anleitung für die Verwendung (z. 8. Beginn, Ende, Gegenanzeigen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen
mit anderen Mitteln):
20 Anschrift der für den Tierarzt zuständigen Arzneimittelüberwachungsbehörde
21 Beaufsichtigung des technischen Ablaufs der Herstellung*)
22
Durch Tierarzt
• Vertreter des Tierarztes
• Anerkannten Hersteller
•
························································· .................
Eigenhändige Unterschrift des Tierarztes
Vom Tierarzt unvollständig ausgefüllte Aufträge dürfen nicht ausgeführt werden
Vom Hersteller auszufüllen
23 Hergestellt am *) 1 24 Ausgeliefert am 25 Haltbar bis
1
26 Name der Person, die die Herstellung beaufsichtigt 27 Chargen Nr.
hat*) (zugleich Nr. der Chargenprobe)
28 Ordnungsgemäße Ausführung wird bestätigt
································· ..............................................................................................................................................................
Eigenhändige Unterschrift desjenigen, der die Herstellung beaufsichtigt hat
(Im Falle der Verschreibung des Herstellers)
*) Muß bei Verschreibung nicht ausgefüllt werden.
Hinweis für den Tierarzt: Original und drei Durchschriften an Hersteller - 4. Durchschrift (gelb) bleibt beim Tierarzt.
Hinweis für den Hersteller: Original verbleibt beim Hersteller. 2 . Durchschrift (blau) zuständige Behörde.
1. Durchschrift (rot) an Tierhalter. 3. Durchschrift (grün) zurück an Tierarzt.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1985 759
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 17, ausgegeben am 3. Mai 1985
Tag In halt Seite
19. 4. 85 Gesetz zu dem Abkommen vom 22. Mai 1975 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Polen über den zivilen Luftverkehr . . . . . . . 641
25. 4. 85 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Dis-
kriminierung der Frau ......................................................... _.......... 647
20. 3. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verbreitung der
durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 662
3. 4. 85 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Fortführung des Abkom-
mens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika über Zusammenarbeit in Umweltfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 663
Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 718/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 625/78 über Durchführungsbestimmungen für die
öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver L 78/14 21.3.85
21. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 731 /85 der Kommission zur Gewährung einer
im voraus pauschal festgesetzten Beihilfe zur privaten Lagerhaltung
von bestimmten Zurichtungen von Schlachtkörpern von Läm-
mern in der Region 2 L 80/8 22.3.85
20. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 746/85 des Rates zur Änderung von Anhang IV
der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 über die gemeinsame Markt-
organisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse L 81/10 23.3.85
22. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 749/85 der Kommission zur Festsetzung des
im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen
Angebotspreises für Tomaten für das Wirtschaftsjahr 1985 L 81 /16 23.3.85
22. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 750/85 der Kommission zur Anwendung der
Güteklasse „III" auf bestimmtes Obst im Wirtschaftsjahr 1985/86 L 81/18 23.3.85
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung
(BinSchStrEV)
Vom 1. Mai 1985
Auf Grund des§ 3 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über die (3) Für die Entgegennahme von Unterlagen nach
~ufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiff- § 1 .1 O Nr. 2 oder Mitteilungen nach § 1 .1 2 Nr. 3 Satz 1
fahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- und Nr. 4, § 1.13 Nr. 2 und 3, den §§ 1.14 und 1.15 Nr. 2
nummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, und § 1.17 Nr. 1 Satz 1 der Binnenschiffahrtsstraßen-
von denen Absatz 1 zuletzt durch § 13 Abs. 2 des Ordnung sind auch die Wasser- und Schiffahrtsämter
Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) geän- und gemäß den nach§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über
dert worden ist und Absatz 4 diese Absatzbezeichnung die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Januar 1975 schiffahrt geschlossenen Vereinbarungen die Polizeien
(BGBI. II S. 65) erhalten hat, auf Grund der§§ 27 und 46 der Länder zuständig.
des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968
(BGBI. II S. 173) und auf Grund des § 8 Abs. 2 des Alt- (4) Die Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde kann
ölgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom eine Erlaubnis nach der Binnenschiffahrtsstraßen-Ord-
11. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2113) - insoweit im Ein- nung auch nachträglich befristen und mit Auflagen ver-
vernehmen mit dem Bundesminister des Innern - wird binden. Der Betroffene hat den Auflagen nachzukom-
verordnet: men.
Artikel 3
Artikel 1
Zugelassene Sammelstellen
Anwendungsbereich
(1) Zugelassene Sammelstellen im Sinne des§ 1.15
(1) Die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fas- Nr. 4 Satz 1 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung
sung, die sich aus dem Anhang zu dieser Verordnung*) sind neben den abnahmepflichtigen Unternehmen (§ 2
ergibt, regelt den Verkehr auf den in§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 des Altölgesetzes)
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem auch die von den für die Wasserwirtschaft zuständigen
Gebiet der Binnenschiffahrt bezeichneten Wasserstra- Behörden zugelassenen Sammelstellen (§ 8 Abs. 2
ßen, jedoch nicht auf dem Rhein, der Mosel, der Donau,
Nr. 1 des Altölgesetzes).
der Eder-Talsperre und der Diemel-Talsperre.
(2) Als Ölkontrollbuch nach § 1.10 Nr. 1 Satz 1 Buch-
(2) Die §§ 1.07, 1.15 Nr. 3 bis 6 und § 2.03 gelten stabe i und Anlage 13 der Binnenschiffahrtsstraßen-
auch für die Fahrt eines Binnenschiffs auf Seeschiff-
Ordnung können auch Muster verwe~_det werden, wel-
fahrtsstraßen. che außer dem deutschen Wortlaut Ubersetzungen in
(3) Die Bestimmungen der Binnenschiffahrtsstraßen- eine oder mehrere Fremdsprachen enthalten.
Ordnung sind insoweit nicht anzuwenden, als im Land
Berlin abweichende Bestimmungen erlassen worden Artikel 4
sind oder erlassen werden.
Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen
Artikel 2 Den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen wird die
Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr übertra-
Zuständige Behörden gen, durch Rechtsverordnung eine andere als in'§ 2.02
( 1) Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden im Sinne der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung beschriebene
der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung sind die Was- Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen vorzuschreiben
ser- und Schiffahrtsdirektionen. Diese können die oder zuzulassen und die Kennzeichnung von Segelsurf-
Regelung örtlicher Verhältnisse ihren nachgeordneten brettern vorzuschreiben.
Wasser- und Schiffahrtsämtern übertragen.
Artikel 5
(2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen können
von der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung abwei- Zuwiderhandlungen gegen Artikel 2 Abs. 4
chende Regelungen versuchsweise oder bis zur Ände- Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Geset-
rung der Verordnung vorübergehend bis zur Dauer von zes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
höchstens drei Jahren treffen; zu diesem Zweck wird Binnenschiffahrt handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-
den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen die Ermächti- sig entgegen Artikel 2 Abs. 4 Satz 2 einer mit einer
gung des Bundesministers für Verkehr übertragen, Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage nicht
Rechtsverordnungen auf Grund des in der Eingangsfor- nachkommt.
mel genannten Gesetzes über die Aufgaben des Bundes
Artikel 6
auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt und des Bundes-
wasserstraßengesetzes zu erlassen. Zuwiderhandlungen
gegen die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung
*) Die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung wird als Anlageband zu dieser Ausgabe
des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des
Teil I wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt. Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1985 735
Gebiet der Binnenschiffahrt handelt, wer vorsätzlich 3. entgegen § 1.19 eine vollziehbare Anweisung von
oder fahrlässig Dienstkräften der Strom- und Schiffahrtspolizei-
1. entgegen § 1.03 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 eine Anwei- behörde, einer nachgeordneten Dienststelle oder
sung des Schiffsführers nicht befolgt, der Wasserschutzpolizei nicht. befolgt,
4. eine vollziehbare Anordnung vorübergehender Art
. 2. gegen eine Vorschrift des § 1.04 über die Grund-
nach § 1.22 Nr. 1 nicht beachtet,
regeln für das Verhalten im Verkehr verstößt,
5. entgegen § 3.01 Nr. 1 die zusätzlichen Zeichen
3. entgegen § 1.13 Nr. 1 Schiffahrtszeiche·n benutzt,
nicht setzt,
beschädigt oder unbrauchbar macht,
6. Lichter gebraucht, die dem § 3.02 nicht entspre-
4. entgegen § 1.15 Nr. 1 feste Gegenstände oder Flüs- chen oder entgegen § 3.05 Nr. 1 andere Lichter oder
sigkeiten, entgegen § 1.15 Nr. 3 Ölrückstände in die Sichtzeichen gebraucht oder sie unter Umständen
Wasserstraße oder entgegen § 1 .15 Nr. 6 Reini- gebraucht, für die sie nicht vorgeschrieben oder
gungsmittel mit emulgierender Wirkung in die Bilge zugelassen sind,
einbringt,
7. entgegen § 3.06 Satz 1 oder 3 Lichter nicht oder
5. entgegen § 1.15 Nr. 5 die Außenhaut eines im Was- nicht rechtzeitig ersetzt,
ser liegenden Fahrzeugs mit Öl anstreicht oder ein
derart angestrichenes Fahrzeug in die Wasser- 8. der Vorschrift des § 3.07 über den Gebrauch von
straße einbringt, Lampen, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln oder ande-
ren Gegenständen zuwiderhandelt,
6. entgegen § 1.17 Nr. 1 Satz 2 nicht an Bord·oder in
der Nähe der Unfallstelle bleibt, 9. ein Fahrzeug, einen Verband, gekuppelte Fahr-
zeuge, einen Schwimmkörper oder eine schwim-
7. entgegen § 1.23 eine besondere Veranstaltung mende Anlage
ohne Erlaubnis durchführt oder durchführen läßt,
a) bei Nacht während der Fahrt nach § 3.08 Nr. 1
8. entgegen § 3.48 Nr. 2 Satz 1 von der Bezeichnung oder 2, § 3.09 Nr. 1 bis 4 Satz 1, den §§ 3.10,
nach § 3.48 Nr. 1 Gebrauch macht, 3.11 Nr. 1 Satz 1, § 3.13 Nr. 1 bis 3 Satz 1 oder
Nr. 4, 5, den §§ 3.14, 3.16, 3.18, 3.19, 15.16 Nr. 2,
9. entgegen § 4.01 Nr. 3 Schallzeichen von einem
§ 16.15 Nr. 1 oder
Fahrzeug gibt, auf dem sich der Führer des Verban-
des oder der gekuppelten Fahrzeuge nicht befindet, b) bei Tag während der Fahrt nach§ 3.29 Nr. 1 bis 4
Satz 1, Nr. 5, den §§ 3.30 bis 3.32, 3.35 Satz 1
10. entgegen § 6.17 Nr. 3 Satz 1 an einem Fahrzeug
oder den §§ 3.36, 16.15 Nr. 1 oder 3
oder Schwimmkörper anlegt, sich daran anhängt
oder im Sogwasser mitfährt, ' nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
bezeichnet,
11 . entgegen § 6.17 Nr. 4 ausreichend Abstand nicht
hält, 10. entgegen§ 4.01 Nr. 1 Schallzeichen mit anderen als
12. entgegen § 6.28 Nr. 11 Schleusen bedient, den vorgeschriebenen Geräten gibt,
13. einer Vorschrift des § 8.15 Nr. 1 über das Baden 11. entgegen § 4.01 Nr. 2 Satz 1 mit den Schaltzeichen
zuwiderhandelt, nicht gleichzeitig die vorgeschriebenen Lichtzei-
chen gibt,
14. entgegen § 8.16 Satz 1 Großfanggeräte nicht oder
nicht vorschriftsmäßig bezeichnet, 12. entgegen § 4.01 Nr. 4 oder § 4.02 Nr. 1 in Verbin-
dung mit Anlage 6 die erforderlichen Schallzeichen
15. entgegen § 9.01 Nr. 1 einen Fahrplan oder eine nicht vorschriftsmäßig gibt,
Fahrplanänderung nicht oder nicht rechtzeitig
anzeigt oder entgegen § 9.01 Nr. 2 einen Fahrplan 13. entgegen § 4.03 andere Schallzeichen gebraucht
nicht ändert oder oder sie unter Umständen gebraucht, -für die sie
nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind,
16. einer Vorschrift über das Ein- oder Aussteigen der
Fahrgäste nach § 9.04 Nr. 1 oder über den Aus- 14. entgegen § 5.01 Nr. 2 in Verbindung mit Nummer 1
schluß von Fahrgästen nach§ 9.05 zuwiderhandelt. eine Anordnung nicht befolgt, die durch ein Zeichen
nach Anlage 7 Buchstabe A oder B erteilt wird,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des 15. einer Vorschrift über
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
Gebiet der Binnenschiffahrt handelt auch, wer vorsätz- a) die Fahrregeln für Kleinfahrzeuge nach § 6.02
lich oder fahrlässig Nr. 1 oder§ 6.02 a Nr. 1 bis 4 Satz 1, 2 oder Nr. 5,
b) das Verhalten oder die Zeichengebung beim
als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nr. 3 für Kurs und
Begegnen nach den §§ 6.03, 6.04 Nr. 1 bis 3
Geschwindigkeit verantwortliche Person
Satz 1, 2, 4 oder Nr. 4, 5, den§§ 6.05, 6.07, 6.08
1. entgegen§ 1.06 Nr. 1 ein Fahrzeug, einen Verband Nr. 1, 2 Satz 1, § 11 .02 Nr. 3 Satz 3, § 15.06 Nr. 1
od~r gekuppelte Fahrzeuge führt, deren Geschwin- Satz 1, Nr. 2 Satz 2, Nr. 4 bis 6 oder beim Über-
digkeit den Gegebenheiten der Wasserstraße oder holen nach den §§ 6.03, 6.09, 6.1 O Nr. 2 bis 5,
Anlagen nicht angepaßt sind, § 6.11 Satz 1, § 6.26 Nr. 3, § 15.07 Nr. 1, 2 oder
§ 19.07,
2. ein Fahrzeug führt, auf dem entgegen § 1.09 Nr. 3
Satz 3 oder § 13.15 ein Ausguck oder Posten nicht c) die Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem
aufgestellt ist, Kurs nach § 6.12 Nr. 1 Satz 1 oder Nr .. 2,
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
d) das Verhalten oder die Zeichengebung beim 22. einer Anordnung der Strom- und Schiffahrtspolizei-
Wenden nach § 6.13 Nr. 1 bis 4 Satz 1, § 1 2.08 behörde über
Nr. 1 oder den §§ 15.08, 18.08, 19.08 oder bei a) die für Kleinfahrzeuge oder Fahrgastschiffe
der Abfahrt nach § 6.14, erhöhte zulässige Höchstgeschwindigkeit nach
e) das Verhalten oder die Zeichengebung beim § 10.04 Nr. 2, § 12.04 Satz 2, § 13.04 Nr. 3 oder
Überqueren einer Wasserstraße oder bei der Ein- § 15.04 Nr. 1 Satz 5 oder die herabgesetzte Min-
fahrt in oder der Ausfahrt aus Häfen oder Neben- destgeschwindigkeit nach § 15.04 Nr. 2 Satz 2
wasserstraßen nach § 6.16 Nr. 1 Satz 1, 2 oder oder
Nr. 2 bis 6, · b) das Stilliegen im Stadtgebiet Heidelberg bei
f) das Verhalten zur Vermeidung von gefährden- besonderen Veranstaltungen nach § 10.10 Nr. 9
dem Wellenschlag oder Sogwirkung nach § 6.20 zuwiderhandelt.
Nr. 1, 3 oder § 15.06 Nr. 7 Buchstabe a,
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des
g) das Führen, liegen oder Belassen von Fähren im Gesetzes über die Aufgaben des .Bundes auf dem
Fahrwasser nach§ 6.23, Gebiet der Binnenschiffahrt handelt ebenfalls, wer vor-
h) die Mitteilungspflicht, die Durchfahrt oder das sätzlich oder fahrlässig
Verhalten beim Durchfahren von Brücken oder
als Schiffsführer
Wehren nach § 6.24 Nr. 1, 2 Buchstabe a, § 6.25
Nr. 1, 2 Satz 2, § 6.26 Nr. 1, 2, 5, § 6.27 Nr. 1 1. entgegen § 1.02 Nr. 4 während der Fahrt oder des
Satz 1 , Nr. 2 oder 3, § 11 .18 Nr. 1 , 2 Satz 2, Betriebes nicht an Bord ist,
§ 11.19 Nr. 1 Satz 1 oder § 11.22 Satz 1, 2. entgegen§ 1.02 Nr. 5 Satz 3 oder 4 eine Anweisung
i) die Mitteilungspflicht, das Verhalten im Schleu- des Führers des Verbandes oder der Zusammen-
senbereich oder beim Durchfahren der Hebe- stellung nicht befolgt,
werke, Sperrwerke, Bootsschleusen oder Boots- 3. ein Fahrzeug, einen Verband oder gekuppelte Fahr-
umsetzanlagen nach § 6.28 Nr. 2 bis 6 Satz 1, Nr. zeuge führt,
7, 8 Satz 1 bis 3, Nr. 9 Buchstabe a Satz 1, Nr. 10
a) deren Länge, Breite, Höhe oder Tiefgang entge-
oder 12, jeweils auch in Verbindung mit Nr. 15, §
6.28 a Nr. 1 Satz 2 oder Nr. s·satz 1, jeweils auch gen § 1.06 Nr. 1 den Gegebenheiten der zu
in Verbindung mit Nr. 6, den§§ 10.15, 11.02 Nr. befahrenden Wasserstraße oder der zu benut-
2, § 11 .16 Nr. 1 Satz 1 , Nr. 2 Satz 1 , den zenden Anlagen nicht angepaßt sind,
§§ 1 2.15, 12.16 Satz 2, § 13.13 Satz 2, § 15.18 b) die die in§ 10.02 Nr.1, § 11.02 Nr.1, 4, § 12.02
Nr. 2 Satz 1, § 15.20 Nr. 1, 2 Satz 1 oder§ 17.15 Nr. 1 Satz 1, 4, Nr. 2, § 13.02 Nr. 1, § 14.02 Nr. 1,
Nr. 2, den §§ 15.02, 16.02 Nr. 1, § 17.02 Nr. 1, 2,
k) das Verhalten oder die Zeichengebung während § 18._02 Nr. 1 bis 3, § 19.02 Nr. 1 Satz 1 oder
der Fahrt bei unsichtigem Wetter nach § 6.30 § 20.02 Nr. 2 zugelassenen Abmessungen über-
Nr. 1, 2, 3 Satz 2, Nr. 5, 6 oder § 6.33 Nr. 1 oder schreiten oder
_ c) die die in§ 15.02 Nr. 1, 2, § 16.02 Nr. 1, § 17.02
1) das Verhalten bei der Wahrnehmung des Drei-
Nr. 4 Satz 2, § 18.02 Nr. 4 Satz 1 oder § 19.02
tonzeichens nach § 6.34
Nr. 2 zugelassene Abladetiefe überschreiten,
zuwiderhandelt,
4. ein Fahrzeug führt,
16. entgegen § 6.15 in die Abstände zwischen Teilen a) das entgegen § 1.07 Nr. 1 tiefer als zulässig
eines Schleppverbandes hineinfährt, abgeladen ist,
17. entgegen § 6.17 Nr. 1 Satz 1 mit einem anderen b) dessen Ladung entgegen§ 1.07 Nr. 2 die Stabi-
Fahrzeug auf gleicher Höhe fährt oder näher als in lität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des
§ 6.1 7 Nr. 2 zugelassen heranfährt, Schiffskörpers gefährdet,
18. entgegen § 6.18 Anker, Trossen oder Ketten schlei- c) das entgegen § 1.07 Nr. 3 mehr Fahrgäste als
fen läßt, zugelassen an Bord hat,
19. entgegen § 6.19 Nr. 1 das Fahrzeug treiben läßt, d) dessen Ruder entgegen § 1.09 Nr. 1 mit einer
20. entgegen § 6.22 Nr. 1 Satz 1 vor dem Verbotszei- Person besetzt ist, die hierfür fachlich, geistig
chen nicht anhält, entgegen § 6.22 Nr. 2 eine Was- oder körperlich nicht geeignet oder nicht minde-
serfläche befährt oder entgegen § 6.22 a an den in stens 16 Jahre alt ist,
§ 3.27 oder § 3.41 genannten Fahrzeugen vorbei- e) an Bord dessen sich entgegen § 1.10 Nr. 1
fährt, Satz 1 Buchstabe d, g, 1 oder mein~ der dort be-
21. mit einem Fahrzeug, einem Verband oder gekuppel- zeichneten Urkunden oder entgegen § 1 .1 0 Nr. 1
ten Fahrzeugen die in § 10.04 Nr. 1, den §§ 11.04, Satz 2 das dort bezeichnete Merkblatt nicht be-
1 2.04 Satz 1, § 13.04 Nr. 1 oder 2, den §§ 14.04, findet,
15.04 Nr. 1 Satz 1 bis 4, § 16.04 Nr. 1 oder 2, den f) an Bord dessen sich entgegen § 1 .11 ein
§§ 18.04, 19.04 Nr. 1, § 20.04 zugelassene Höchst- Abdruck der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung
geschwindigkeit überschreitet oder die in § 15.04 in der geltenden Fassung, einschließlich der
Nr. 2 Satz 1 oder den §§ 17.04, 19.04 Nr. 2 gefor- Rechtsverordnungen nach § 1 .22 Nr. 3, nicht
derte Mindestgeschwindigkeit unterschreitet oder befindet,
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1985 737
g) das entgegen § 2.01 Nr. 1 Buchstabe a bis c 18. ein Fahrzeug führt, auf dem auf das Verbot des
Satz 1, 4, Nr. 2 bis 4 oder § 2.02 nicht oder nicht Betretens nach § 3.43, des Rauchens nach § 3.44
vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist oder oder des Stilliegens nebeneinander nach § 3.47
Nr. 1 oder 2 nicht oder nicht vorschriftsmäßig hinge-
h) dessen Anker die in § 2.05 Nr. 1 Satz 1 oder 2
wiesen wird,
vorgeschriebenen Kennzeichen nicht tragen,
19. entgegen § 4.06 Nr. 1 Radar benutzt,
5. entgegen § 1.10 Nr. 2 eine der Urkunden nach
§ 1 .1 0 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a, d, e, g, h, 1 oder m 20. einer Vorschrift über
oder das in § 1.10 Nr. 1 Satz 2 bezeichnete Merk- a) die Zusammenstellung von Verbänden oder
blatt nicht vorlegt, gekuppelten Fahrzeugen nach den §§ 6.21,
10.03, 11.03, 12.03, 13.03, 14.03, 15.03, 16.03,
6. ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine
17 .03 Nr. 1 , 2 Buchstabe a Satz 2 oder Buch-
schwimmende Anlage führt, auf denen entgegen
stabe d Satz 2, den §§ 18.03, 19.03 oder die
§ 1.12 Nr. 1 Gegenstände über die Bordwand hin-
Begehbarkeit von Schubverbänden nach § 8.09,
ausragen,
b) das Verhalten im Schleusenbereich oder beim
7. ein Fahrzeug führt, bei dem entgegen § 1.12 Nr. 2 Durchfahren der Hebewerke nach § 6.28 Nr. 8
der aufgeholte Anker unter den Boden oder den Kiel Satz 4, 5 oder Nr. 14 Satz 2, jeweils auch in Ver-
reicht, bindung mit Nr. 15, oder über die Meldepflicht
8. entgegen§ 1.12 Nr. 3 Satz 1, Nr. 4, § 1.13 Nr. 2, 3, nach§ 6.28 Nr. 13, auch in Verbindung mit Nr. 15,
den §§ 1.14, 1.15 Nr. 2, § 1 .17 Nr. 1 Satz 1, Nr. 3 § 6.29 Nr. 2 Satz 5, Nr. 8 Satz 2 oder 3, jeweils
oder § 8.14 Nr. 8 eine Benachrichtigung nicht oder auch in Verbindung mit Nr. 9, § 11.02 Nr. 3 Satz 2
nicht rechtzeitig vornimmt oder entgegen § 1.12 oder § 12.02 Nr. 1 Satz 3,
Nr. 3 Satz 2 die Verluststelle nicht kennzeichnet, c) die Zeichengebung beim Stilliegen bei unsichti-
9. entgegen § 1.16 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig gem Wetter nach § 6.31 Nr. 1 oder 2,
Hilfe leistet, wenn eine Sperrung des Fahrwassers d) die Fahrt mit Radar nach § 6.32 Nr. 1 Satz 1,
droht, ' Nr. 2 Satz 2, Nr. 4 oder 5,
10. entgegen § 1.17 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig e) das Stilliegen nach den§§ 7.01, 7.02 Nr. 1 Buch-
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise für eine a
stabe bis I Satz 1, Nr. 2, § 7.05 Nr. 1, 2 Satz 1,
Wahrschau sorgt, Nr. 3 Satz 1, Nr. 4, § 7 .06 Nr. 1 , 2, 4 bis 8, 10,
§ 7.07 Nr. 1, § 10.10 Nr. 1 bis 3 Satz 1, Nr. 4, 7,
11. entgegen § 1.18 die erforderlichen Maßnahmen 8, § 11.10 Nr. 1, 2 Satz 1, § 12.10 Nr. 1 Satz 1,
zum Freimachen des Fahrwassers nicht trifft, § 12.11 Nr. 3, § 15.10 Nr. 1 , 2 Satz 1, 3 oder
1 2. entgegen § 1 .20 den Dienstkräften der Strom- und § 20.10, das Ankern nach den§§ 7.03, 12.09
Schiffahrtspolizeibehörde, denen ihrer nachgeord- Satz 1 oder § 20.09 oder das Festmachen oder
neten Dienststellen oder der Wasserschutzpolizei Verholen nach§ 7.04,
das Anbordkommen nicht erleichtert, f) die Wache oder Aufsicht nach § 7 .08 Nr. 1
Satz 1 oder Nr. 2,
13. entgegen§ 1.21 Satz 2 einen Sondertransport ohne
Erlaubnis durchführt, g) das Mitführen von anderen Fahrzeugen als
Schubleichter in einem Schubverband nach
14. entgegen § 1.25 ohne Erlaubnis ein Fahrzeug § 8.03,
außerhalb der Häfen oder Umschlagstellen oder an
Stellen, an denen die Schiffahrt behindert oder h) den Einsatz von Trägerschiffsleichtern nach den
gefährdet werden kann, lädt, löscht oder leichtert, §§ 8.04, 10.14 Satz 1, 3, 4, § 11.14 Satz 1, 3, 4
oder § 12.14 Nr. 1 , 2 Satz 1 ,3 oder 4,
15. ein zur Güterbeförderung bestimmtes Binnenschiff
i) die Kupplungen der Schubverbände nach § 8.06
führt, das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist,
Nr. 3,
16. einer Vorschrift des§ 3.03 über Flaggen oder Tafeln k) die Sprechfunkanlage auf Fahrzeugen mit
oder des§ 3.04 Nr. 2 oder 3 über Zylinder, Bälle oder Antriebsmaschine nach § 4.05 Nr. 1 oder über
Kegel zuwiderhandelt, Sprechverbindungen auf Fahrzeugen oder Ver-
17. ein Fahrzeug, einen Verband, gekuppelte Fahr- bänden nach den §§ 8.08, 10.02 Nr. 2 Buch-
zeuge, schwimmendes Gerät, einen Schwimmkör- stabe b, § 11 .02 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe b oder
per, eine schwimmende Anlage oder Fischerei- § 1 2.02 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b,
geräte 1) die Verständigung zwischen Fahrzeugen eines
a) bei Nacht während des Stilliegens nach § 3.20 Schleppverbandes nach § 8.1 2 Nr. 1 Satz 1,
Nr. 1 oder 2, den §§ 3.21, 3.23, 3.25 Satz 1, Nr. 2, 4 oder 5,
§ 3.26 Nr. 1 , § 3.27 Nr. 1 oder 2, § 3.28 oder m) das Festmachen oder Stilliegen an Anlegestel-
b) bei Tag während des Stilliegens nach den len nach den §§ 9.02 oder 9.03,
§§ 3,37, 3.40 Nr. 1, § 3.41 Nr. 1 Satz 1, 2, Nr. 2 n) Sicherheitsmaßnahmen zugunsten der Fahr-
oder§ 3.42 gäste nach § 9.06 Nr. 2,
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise o) die Beleuchtung der Räume auf Fahrgastschiffen
bezeichnet, nach § 9.06 Nr. 3,
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
p) die Schiffahrt bei Hochwasser nach § 10.11 2. die Führung eines Fahrzeugs, eines Verbandes
Nr. 1, 2 Satz 2, § 11.11 Nr. 1 oder 2 Satz 1, oder gekuppelter Fahrzeuge anordnet oder zuläßt,
§ 1 2.11 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 1 oder. den
a) deren Länge, Breite, Höhe oder Tiefgang entge-
§§ 13.11, 14.11 oder 20.11,
gen § 1.06 Nr. 1 den Gegebenheiten der zu
q) das Verhalten bei Eis nach den §§ 11.12, 16.12 befahrenden Wasserstraße oder der zu benut-
Satz 1, 3 oder§ 17.12 Satz 3, zenden Anlagen nicht angepaßt sind,
r) Verkehrsbeschränkungen nach § 11.19 Nr. 2 b) die die in § 10.02 Nr. 1, § 11.02 Nr. 1, 4, § 12.02
Satz 1, den§§ 11.20, 11.21 Satz 1 oder§ 16.02 Nr. 1 Satz 1, 4, Nr. 2, § 13.02 Nr. 1, § 14.02 Nr. 1,
Nr. 2, den §§ 15.02, 16.02 Nr. 1, § 17.02 Nr. 1, 2,
s) die Nachtschiffahrt nach § 13.13 Satz 1 oder § 18.02 Nr. 1 bis 3, § 19.02 Nr. 1 Satz 1 oder
§ 19.13, § 20.02 Nr. 2 zugelassenen Abmessungen über-
schreiten oder
t) die Fahrregeln auf dem Küstenkanal nach
§ 15.06 Nr. 7 Buchstabe b, c) die die in§ 15.02 Nr. 1, 2, § 16.02 Nr. 1, § 17.02
Nr. 4 Satz 2, § 18.02 Nr. 4 Satz. 1 oder § 19.02
u) die Fahrt auf den Stichkanälen nach Osnabrück Nr. 2 zugelassene Abladetiefe überschreiten,
oder nach Salzgitter nach § 15.17 Nr. 1 , 2 Satz 1
oder 3 oder 3. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder
v) den Einsatz von Schubleichtern an der Spitze zuläßt,
eines Verbandes oder den Einsatz von einzeln a) das entgegen § 1 .07 Nr. 1 tiefer als zulässig
fahrenden oder schleppenden Fahrzeugen mit abgeladen ist,
Pontonform nach § 15.21 Nr. 2 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2, oder§ 19.17 Satz 1, auch b) dessen Ladung entgegen § 1.07 Nr. 2 die Stabi-
in Verbindung mit Satz 2, lität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des
Schiffskörpers gefährdet,
zuwiderhandelt,
c) das entgegen § 1.07 Nr. 3 mehr Fahrgäste als
21. entgegen § 8.02 Nr. 1 Satz 1 einen Schubverband zugelassen an Bord hat,
schleppt oder schleppen läßt, d) an Bord dessen sich entgegen § 1.10 Nr. 1
22. entgegen § 8.02 Nr. 2 Satz 1 mit einem Schubver- Satz 1 Buchstabe d, g, 1oder meine der dort be-
band eine Schlepptätigkeit ausübt, zeichneten Urkunden, entgegen § 1.10 Nr. 1
Satz 2 das dort bezeichnete Merkblatt oder ent-
23. entgegen § 8.05 außerhalb eines Schubverbandes gegen § 9.07 Buchstabe a eines der dort ge-
einen Schubleichter fortbewegt, nannten Schriftstücke nicht befindet,
24. einen Schubleichter mitführt, auf dem sich entge- e) das entgegen § 2.01 Nr. 1 Buchstabe a bis c
gen § 8.10 ein Matrose nicht befindet, Satz 1 , 4, Nr. 2 bis 4 oder § 2.02 nicht oder nicht
25. entgegen § 8.14 Nr. 1 Satz 1 oder 3 das Bleib-weg- vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist,
Signal nicht auslöst, f) das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist oder
26. beim Wahrnehmen des Bleib-weg-Signals entge- g) dessen Anker die in § 2.05 Nr. 1 Satz 1 oder 2
gen § 8.14 Nr. 3, 4, 5 oder 7 eine dort bezeichnete vorgeschriebenen Kennzeichen nicht tragen,
Maßnahme nicht trifft,
4. entgegen § 1.21 Satz 2 einen Sondertransport ohne
27. entgegen § 9.07 Buchstabe a Satz 2 oder Buch- Erlaubnis durchführen läßt,
stabe b bis e eine der dort genannten Maßnahmen
nicht trifft, 5. entgegen § 3.25 Satz 1 Schwimmkörper oder
schwimmende Anlagen beim Stilliegen nicht oder
28. ein Fahrzeug oder einen Verband führt, die entge- nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich
. gen § 10.02 Nr. 2 Buchstabe a, § 11 .02 Nr. 3 Satz 1 macht,
Buchstabe a oder § 1 2.02 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a
mit einer zugelassenen aktiven Bugsteuereinrich- 6. nicht dafür sorgt, daß auf dem Fahrzeug auf das
tung nicht ausgerüstet sind oder Verbot des Betretens nach § 3.43, des Rauchens
nach § 3.44 oder des Stilliegens nebeneinander
29 .. entgegen § 15.22 Satz 1 auf den Westdeutschen nach § _3.4 7 Nr. 1 oder 2 vorschriftsmäßig hingewie-
Kanälen oder entgegen § 19.16 auf dem Elbe- sen wird,
Lübeck-Kanal segelt.
7. die Radarfahrt eines Fahrzeugs anordnet oder
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des zuläßt, das entgegen § 4.06 Nr. 1 oder § 6.32 Nr. 1
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Satz 1 nicht oder nicht vorschriftsmäßig ausgerü-
Gebiet der Binnenschiffahrt handelt schließlich, wer vor- stet oder besetzt ist,
sätzlich oder fahrlässig 8. entgegen§ 7.08 Nr. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß
als Eigentümer oder Ausrüster sich auf einem stilliegenden Fahrzeug ständig eine
einsatzfähige Wache aufhält,
1. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 1 .02 Nr. 1,
auch in Verbindung mit§ 1.21 Satz 4, ein Schwimm- 9. entgegen § 7 .08 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß die dort
körper oder ein Sondertransport von einer nicht bezeichneten Fahrzeuge, Schwimmkörper oder
geeigneten Person geführt wird, schwimmenden Anlagen beim Stilliegen unter der
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1985 739
Aufsicht einer Person stehen, die im Bedarfsfall c) entgegen § 1.1 O Nr. 1 Satz 1 Buchstabe i der Bin-
rasch eingreifen kann, nenschiffahrtsstraßen-Ordnung das ordnungs-
gemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch an Bord nicht
10. anordnet oder zuläßt, daß ein Schubverband ent-
mitführt oder
gegen § 8.02 Nr. 1 Satz 1 geschleppt wird oder ent-
gegen § 8.02 Nr. 2 Satz 1 eine Schlepptätigkeit d) entgegen§ 1.1 O Nr. 2 das Ölkontrollbuch auf Ver-
ausübt, langen nicht vorlegt,
11. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 8.03 von
einem Schubverband andere Fahrzeuge als Schub- 2. als Eigentümer oder Ausrüster eines Fahrzeugs nicht
leichter mitgeführt werden, dafür sorgt, daß sich bei dessen Inbetriebnahme ein
in§ 1.10 Nr. 1 Buchstabe i der Binnenschiffahrtsstra-
12. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 8.04 ein Trä- ßen-Ordnung vorgeschriebenes Ölkontrollbuch an
gerschiffsleichter an die Spitze eines Schubverban- Bord befindet.
des gesetzt wird,
13. die Inbetriebnahme eines Schubverbandes anord- Artikel 8
net oder zuläßt, dessen Kupplungen einer Vorschrift Übergangsvorschriften
des § 8.06 nicht entsprechen,
(1) Abweichend von § 1.10 Nr. 3 der Binnenschiff-
14. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit Antriebs- fahrtsstraßen-Ordnung können den bisher geltenden
maschine anordnet oder zuläßt, das entgegen Bestimmungen des § 1.10 Nr. 3 der Binnenschiffahrts-
§ 4.05 Nr. 1 mit einer Sprechfunkanlage nicht oder straßen-Ordnung entsprechende Metalltafeln, die an
nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet ist oder die vorhandenen Schubleichtern angebracht sind, bis zur
Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nächsten Verlängerung des Schiffsattestes oder der als
anordnet oder zuläßt, die entgegen den §§ 8.08, Ersatz zugelassenen Urkunde oder des ADNR-Zulas-
10.02 Nr. 2 Buchstabe b, § 11.02 Nr. 3 Satz 1 Buch- sungszeugnisses dieser leichter weiter verwendet
stabe b oder § 1 2.02 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b mit werden.
einer Sprechverbindung nicht oder nicht vor-
schriftsmäßig ausgerüstet sind, (2) Statt der in § 6.04 Nr. 3 der Binnenschiffahrtsstra-
ßen-Ordnung vorgeschriebenen Tafel kann bis zum
15. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder eines 31. Dezember 1985 ein bis zum 30. Juni 1985 vorge-
Verbandes anordnet oder zuläßt, die entgegen schriebenes Zeichen gesetzt werden.
§ 10.02 Nr. 2 Buchstabe a, § 11 .02 Nr. 3 Satz 1
Buchstabe a oder § 1 2.02 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a
mit einer zugelassenen aktiven Bugsteuereinrich- Artikel 9
tung nicht ausgerüstet sind,
Berlin-Klausel
16. entgegen § 1 2.1 O Nr. 2 Satz 1 ein Kleinfahrzeug
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
- oder entgegen § 15.10 Nr. 1 ein Wohnboot stilliegen
tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
läßt oder
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin-
17. entgegen § 17 .03 Nr. 2 Buchstabe a Satz 2 anord- nenschiffahrt, § 58 des Bundeswasserstraßengesetzes
net oder zuläßt, daß das an letzter Stelle eines und § 12 des Altölgesetzes auch im Land Berlin.
Schleppverbandes eingestellte Fahrzeug nicht mit
einem Ruder versehen ist.
Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 7
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1985 in· Kraft.
Zuwiderhandlungen
gegen das Bundeswasserstraßengesetz (2) § 6.32 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 Satz 1 der Binnen-
und das Altölgesetz schiffahrtsstraßen-Ordnung tritt jedoch hinsichtlich
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 50 Abs. 1 Nr. 2 des eines Zeugnisses erst auf Grund besonderer Rechts-
Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätz- verordnung des Bundesministers für Verkehr in Kraft.
lich oder fahrlässig der Vorschrift des § 15.21 Nr. 1 der
Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung über das Viehträn- (3) § 4.05 Nr. 1 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ord-
ken oder das Pferdeschwemmen zuwiderhandelt. nung tritt erst auf Grund besonderer Rechtsverqrdnung
des Bundesministers für Verkehr in Kraft. Diese Bestim-
(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 7 des mung tritt jedoch am 1. Juli 1985 in Kraft
Altölgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- für Fahrzeuge, die mit Radar ausgerüstet sind,
1. als Schiffsführer - für Fahrzeuge, die einen Schubverband fortbewegen,
a) entgegen § 1.15 Nr. 4 Satz 1 der Binnenschiff- der länger als 110 m, auf dem Neckar (Kapitel 10) und
fahrtsstraßen-Ordnung Rückstände von Öl oder dem Main-Donau-Kanal (Kapitel 12) länger als 90 m,
flüssigem Brennstoff einschließlich ölhaltiger ist,
Abwässer nicht oder nicht regelmäßig abgibt oder - für Fahrzeuge und Verbände auf dem Main (Kapi-
b) nicht dafür sorgt, daß der Abgabevermerk nach tel 11) oberhalb des Hafens Aschaffenburg (km
§ 1.15 Nr. 4 Satz 2 der Binnenschiffahrtsstraßen- 84,00) bis zur Regnitzmündung (km 384,00) mit einer
Ordnung im Ölkontrollbuch eingetragen wird, Länge bis 110 m und
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
- für Fahrzeuge, die eine starre Fahrzeugzusammen- fahrtstraßen-Ordnung - zuletzt geändert durch Ver-
stellung von über 110 m Länge schleppen. ordnung vom 15. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 508) und
2. die Flußpolizei-Verordnung für die _Saar im Saar-
(4) Mit Ablauf des 30. Juni 1985 treten außer Kraft gebiet vom 10. September 1923 (Amtsblatt der
1. die Verordnu'ng zur Einführung der Binnenschiff- Regierungskommission des Saargebietes S. 210),
fahrtstraßen-Ordnung vom 3. März 1971 (BGBI. 1 zuletzt geändert durch§ 35 Abs. 2 Nr. 6 der Verord-
S 178) einschließlich ihrer Anlage - Binnenschiff- nung vom 7. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1333).
Bonn, den 1. Mai 1985
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1985 741
Vierte Verordnung
zur Änderung d~r Zulassungskostenordnung
Vom 2. Mai 1985
Auf Grund des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 3. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Satz 2 sowie Abs. 2 und 3 des Eichgesetzes in der ,,Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Arbeits-
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 aufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen
(BGBI. 1 S. 410) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 1 . für Beamte des höheren Dienstes
(BGBI. 1S. 821) wird mit Zustimmung des Bundesrates und vergleichbare Angestellte 106,- DM,
verordnet: 2. für Beamte des gehobenen Dienstes
und vergleichbare Angestellte 88,- DM,
Artikel 1 3. für sonstige Bedienstete 74,-DM."
Die Zulassungskostenordnung vom 23. Februar 1973
(BGBI. I S. 111 ), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 21. April 1982 (BGBI. 1S. 479), wird wie folgt geän- Artikel 2
dert: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eich-
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefaßt: gesetzes auch im Land 'Berlin.
,,Kostenverordnung für die Zulassung von Meßgerä-
ten zur Eichung (Zulassungskostenverordnung)".
Artikel 3
2. In § 1 wird das Wort „Kostenordnung" durch das Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Wort „Verordnung" ersetzt. in Kraft. ·
Bonn, den 2. Mai 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule
für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt/Odenwaldkreis
mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung
in handwerklichen Ausbildungsberufen
Vom 3. Mai 1985
Auf Grund des§ 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in stadt/Odenwaldkreis mit den Zeugnissen über das
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Aus-
1965 (BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt durch Artikel 24 bildungsberufen vom 14. August 1979 (BGBI. 1S. 1460)
Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) wird das Datum „30. September 1984" durch das
geändert worden ist, wird nach Anhörung des Haupt- Datum „30. September 1989" ersetzt.
ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung
gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgeset- Artikel 2
zes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates verord- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-
net: werksordnung auch im Land Berlin.
Artikel 1
Artikel 3
In § 1 der Verordnung zur Gleichstellung von
Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michel- in Kraft.
Bonn, den 3. Mai 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1985 743
Vierundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 3. Mai 1985
Auf Grund des§ 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2445, 2448) wird vom Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
sowie auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsge-
genständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) vom Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
schaft verordnet:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978
(BGBI. I S. 917), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Dezember 1984 (BGBI. I
S. 1527), wird die Anlage wie folgt geändert: ·
1. Die Position 372 erhält folgende Fassung:
,,Propentofyllin, 3-Methyl-1-( 5-oxohexyl)- 1. Januar 1990"
7-propylxanthin
- zur Anwendung bei Tieren -
2. Folgende Positionen werden angefügt:
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreib~ngspflicht
nach§ 49 AMG
380 Alclometason-17,21-dipropionat, 1. Juli 1990
7o:-Chlor-11 ß, 17,21-trihydroxy-
1ßo:-methyl-1 ,4-pregnadien-
3, 20-dion-17,21-dipropionat
381 Aztreonam, (Z)-2-{(2-Amino- 1. Juli 1990
4-thiazolyl) [ (2S,3S)-2-methyl-
4-oxo-1-sulfo-3-azetidinylcarbamoyl]=
methylen}aminooxy-2-methyl=
propionsäure und ihre Salze
382 Brotizolam, 2-Brom-4-(2-chlor= 1. Juli 1990
phenyl)-9-methyl-6H-thieno[3,2-f]=
[1,2,4]triazolo[4,3-a][1,4]diazepin
und seine Salze
383 cis-Clopenthixol, (Z)-2-{4-[3- 1. Juli 1990
(2-Chlor-9-thioxanthenyliden)propyl]-
1-piperazinyl}ethanol
und seine Salze
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
384 Gemeprost, Methyl-(E)-7-{(1 R,2R,3R)- 1. Juli 1990
3-hydroxy-2-[ (E,3R)-3-hydroxy-
4,4-dimethyl-1-octenyl]-5-oxocyclopen=
tyl}-2-heptenoat
385 Halometason, 2-Chlor-6cx,9-difluor- 1. Juli 1990
11 ß, 17,21-trihydroxy-1 fo-methyl;.
1,4-pregnadien-3,20-dion
386 lopromid, N,N'-Bis(2,3-dihydroxy= 1. Juli 1990
propyl)-2,4,6-triiod-5-(2-methoxy=
acetamido )-N-methyli sophthalamid
387 Loprazolam, 6-(2-Chlorphenyl)- 1. Juli 1990
2-( 4-methyl-1-piperazinylmethylen)-
8-nitro-2H-imidazolo[1,2-a] [1,4]benz0=
diazepin-1 (4H)-on
und seine Salze
388 Metaclazepam, 7-Brom-5-(2-chlor= 1. Juli 1990
phenyl )-2,3-di hydro-2-methoxy=
methyl-1-methyl-1 H-1,4-benza=
diazepin und seine Salze
389 Nimodipin, (lsopropyl) (2-methoxy= 1. Juli 1990
ethyl) [1,4-dihydro-2,6-dimethyl-
4-(3-nitrophenyl)-3,5-pyridindicarb=
oxylat] und seine Salze
390 Nitrendipin, (Ethyl) (methyl)= 1. Juli 1990
[1,4-dihydro-2,6-dimethyl-
4-(3-nitrophenyl)-3,5-pyridin=
dicarboxylat] und seine Salze
391 Nordazepam, 7-Chlor-5-phenyl- 1. Juli 1990
1H-1,4-benzodiazepin-2-(3H)-on
und seine Salze
.
392 Thymopentin, N-{N- [N-(N2-L- 1. Juli 1990
Arginyl-L-lysyl)-L-cx-aspartyl]-
L-valyl}-L-tyrosin
und seine Salze
393 Tizanidin, 5-Chlor-N-(2-imida= 1. Juli 1990
zolin-2-yl)-2, 1,3-benza=
thiadiazol-4-ylamin
und seine Salze
394 Zubereitungen aus 1. Juli 1990
Acebutolol - 3'-Acetyl-4'-
(2-hydroxy-3-isopropylamina=
propoxy)butyranilid -
und seinen Salzen
und
Nifedipin - Dimethyl[1,4-dihydro-
2,6-dimethyl-4-(2-nitrophenyl)-
3,5-pyridindicarboxylat] -
und seinen Salzen
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1985 745
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
395 Zubereitungen aus 1. Juli 1990
lmipenem - (5R,6S)-3-[2-
(Formimidoylamino)ethylthio]-
6-[ (R)-1-hydroxyethyl]-7-oxo-
1-azabicyclo[3.2.0]hept-2-en-
2-carbonsäure - und seinen Salzen
und
Cilastatin - (Z)- 7-[ (R)-2-Ami no-
2-carboxyethylthio]-2-[ (S)-
2, 2-di methylcyclopropancarboxamido ]-
2-heptensäure - und seinen Salzen
396 Zubereitungen aus 1. Juli 1990
Penbutolol - (S)-1-tert-Butyl=
amino-3-(2-cyclopentylphenoxy)-
2-propanol - und seinen Salzen
und
Piretanid - 4-Phenoxy-3-
( 1-pyrrolidinyl)-5-sulfamoylbenzoe=
säure - und seinen Salzen
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit
§ 99 des Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 3. Mai 1985
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Zweite Verordnung
über Regelungen im Verkehr mit Arzneimitteln für Tiere
Vom 3. Mai 1985
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund- 1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefaßt:
heit verordnet
„Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
auf Grund des§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2, des (TÄHAV)".
§ 48 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 und des § 54 Abs. 1, 2 und
3 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 2. In§ 1 werden die Worte „sowie für die Verschrei-
(BGBI. I S. 2445, 2448), von denen§ 54 durch Artikel 1 bung von Fütterungsarzneimitteln durch Tierärzte"
Nr. 14 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arznei- durch die Worte,,, für die Verschreibung von Arz-
mittelgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 169) neimitteln durch Tierärzte sowie für die Herstellung
geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundes- von Fütterungsarzneimitteln im Auftrag von Tier-
ministern für Wirtschaft und für Ernährung, Landwirt- ärzten" ersetzt.
schaft und Forsten und, soweit es sich um § 48 Abs. 2
Nr. 4 und Abs. 4 handelt, auch nach Anhörung des Sach- 3. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
verständigenausschusses für Verschreibungspflicht, ,,(3) Arzneimittel, die nicht für den Verkehr außer-
auf Grund des § 56 a Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes, halb der Apotheken zugelassen sind, dürfen nur
der durch Artikel 1 Nr. 16 des Ersten Gesetzes zur vom Tierarzt oder auf dessen ausdrückliche Wei-
Änderung des Arzneimittelgesetzes eingefügt worden sung für den betreffenden Einzelfall an Tierhalter
ist, und des § 57 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes im ausgehändigt werden.''
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten 4. § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
sowie auf Grund des § 21 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2 des ,,(4) Betriebsräume, die von den übrigen Betriebs-
Gesetzes über das Apothekenwesen in der Fassung der räumen der tierärztlichen Praxis örtlich getrennt
Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGB!. 1 sind, dürfen nur unterh~lten werden, sofern sie für
S. 1993) 1. die Aufbewahrung von Arzneimittel-Vormischun-
mit Zustimmung des Bundesrates: gen zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln
_ oder
2. die ordnungsgemäße arzneiliche Versorgung von
Tieren in zoologischen Gärten, Tierheimen,
Artikel 1
Versuchstierhaltungen, Tierkliniken oder Be-
Die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken samungsstationen
vom 31. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 2115), geändert durch erforderlich sind und die Betriebsräume ausschließ-
Artikel 2 der Verordnung vom 2. Januar 1978 (BGBI. 1 lich der Verfügungsgewalt des Tierarztes unter-
S. 26), wird wie folgt geändert: stehen. § 4 gilt entsprechend, soweit dies für den
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1985 747
ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich ist. Ein der Futtermittelverordnung anerkannten Betriebes,
Betriebsraum nach Satz 1 Nr. 1 darf von mehreren so findet§ 6 nach Maßgabe der folgenden Absätze
Tierärzten unterhalten werden, jedoch nur, wenn ein Anwendung.
Tierarzt bestimmt ist, der die Verantwortung für den
ordnungsgemäßen Betrieb übernimmt und dieser (2) Der Tierarzt hat die Übertragung im Herstel-
die Übernahme der Verantwortung der zuständigen lungsauftrag zu vermerken.
Behörde mitgeteilt hat."
(3) Der Tierarzt hat vor der ersten Auftragsertei-
5. In § 4 Abs. 2 werden die Worte „über Preisspannen lung von dem Hersteller eine schriftliche Bestäti-
bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die Arznei- gung einzuholen, daß
taxe" durch die Worte „die Arzneimittelpreisverord- 1. der Betrieb nach§ 31 der Futtermittelverordnung
nung'' ersetzt. anerkannt ist,
2. die als Voraussetzung für die Anerkennung
6. § 6 wird wie folgt geändert: geforderte und in der Bestätigung namentlich zu
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort nennende Person in der Betriebsstätte, in der die
,,Räume" die Worte „und Einrichtungen" einge- Herstellung erfolgen soll, die ihr obliegende Ver-
fügt. pflichtung ständig erfüllen kann,
3. der Hersteller bereit und in der Lage ist, den Ver-
b) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefaßt: pflichtungen nach Absatz 4 nachzukommen.
,,(2) Der Herstellungsauftrag muß auf einem
Formblatt nach dem Muster der Anlage in fünf (4) Der Hersteller, dem die Beaufsichtigung des
Ausfertigungen (Original und vier Durchschrif- technischen Ablaufs der Herstellung übertragen
ten) im Durchschreibeverfahren schriftlich erteilt worden ist, darf einen Herstellungsauftrag außer in
werden. Eine wiederholte Herstellung auf diesen einem dringenden Fall nach § 6 Abs. 2 Satz 3 nur
Auftrag ist nicht zulässig. In dringenden Fällen ausführen, wenn das Formblatt nach dem Muster
darf der Herstellungsauftrag fernmündlich erteilt der Anlage vollständig ausgefüllt vorliegt. Er hat
werden; die schriftliche Auftragserteilung auf dafür Sorge zu tragen, daß
dem Formblatt ist unverzüglich nachzuholen. 1. die Aufsicht über den technischen Ablauf der
· Das Original des Formblattes sowie die ersten Herstellung des Fütterungsarzneimittels der in
drei Durchschriften sind an den Hersteller zu der Bestätigung nach Absatz 3 Nr. 2 genannten
senden; die vierte Durchschrift verbleibt beim Person unterliegt,
Tierarzt. Der Hersteller hat das Formblatt mit den
von ihm einzutragenden Angaben zu ergänzen. 2. die vom Tierarzt erhaltene oder für den Tierarzt
Die erste Durchschrift ist mit dem Fütterungs- empfangene Arzneimittel-Vormischung gegen
arzneimittel an den Tierhalter auszuhändigen. den Zugriff Unbefugter geschützt wird,
Innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Her- 3. das Fütterungsarzneimittel die Arzneimittel-Vor-
stellung ist die zweite Durchschrift an die im mischung und das Mischfuttermittel in homoge-
Formblatt angegebene, für die Überwachung der ner Verteilung enthält,
tierärztlichen Hausapotheke am Ort der Nieder-
4. von jeder Charge eine ausreichend große Probe
lassung des Tierarztes zuständige Behörde und
(Chargenprobe) entnommen wird und diese mit
die dritte Durchschrift an den Tierarzt zu über-
dem Namen des Tierarztes, der Bezeichnung der
senden.
Arzneimittel-Vormischung und des Mischfutter-
(3) Der Tierarzt ist dafür verantwortlich, daß mittels, des Herstellungdatums sowie einer
die Fütterungsarzneimittel entsprechend den Chargennumrner gekennzeichnet und drei
Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln Monate aufbewahrt wird und
hergestellt und gekennzeichnet werden. Er muß
5. das Fütterungsarzneimittel ordnungsgemäß mit
den Herstellungsvorgang vorbehaltlich des § 6 a
der Kennzeichnung versehen und ausgeliefert
persönlich beaufsichtigen oder durch einen von
wird.
ihm beauftragten Tierarzt beaufsichtigen lassen.
(4) Der Hersteller hat die ausgefüllten Form- (5) Der Tierarzt hat sich durch Kontrolle der vom
blätter zeitlich geordnet drei Jahre aufzubewah- Hersteller nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ergänzten Form-
ren und der zuständigen Behörde auf Verlangen blätter über die ordnungsgemäße Ausführung der
vorzulegen.'' Herstellungsaufträge zu vergewissern. Er hat sich in
angemessenen Zeitabständen persönlich oder
7. Es wird folgender§ 6 a eingefügt: durch einen von ihm beauftragten Tierarzt beim Her-
steller zu vergewissern, daß die Herstellung ord-
,,§ 6a nungsgemäß erfolgt ist und insbesondere die Ver-
Übertragung der Beaufsichtigung pflichtungen nach Absatz 4 erfüllt worden sind."
des technischen Ablaufs der Herstellung
(1) Überträgt der Tierarzt die Beaufsichtigung des 8. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
technischen Ablaufs der Herstellung nach § 56 ,,(1) Fütterungsarzneimittel dürfen nur auf einem
Abs. 2 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes auf den für Formblatt nach dem Muster der Anlage in fünf Aus-
die Herstellung Verantwortlichen eines nach § 31 fertigungen (Original und vier Durchschriften) im
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Durchschreibeverfahren verschrieben werden. § 6 b) Absatz 2 Nr. 4 a wird wie folgt gefaßt:
Abs. 2 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend." ,,4 a. für die Herstellung von Fütterungsarznei-
mitteln die dritte und vierte Durchschrift
9. In § 8 wird folgender Absatz 3 a eingefügt: des Herstellungsauftrages nach § 6
,,(3 a) Der Tierarzt hat Fütterungsarzneimittel, die Abs. 2,".
auf Grund eines Herstellungsauftrages hergestellt
c) Folgender Absatz 2 a wird eingefügt:
werden, stichprobenweise zu prüfen oder prüfen zu
lassen. Dabei darf von einer über die Homogenitäts- ,,(2a) Die zuständige Behörde kann anordnen,
prüfung hinausgehenden Prüfung abgesehen wer- daß der Tierarzt gesondert für jedes verschrei-
den, wenn sich keine Anhaltspunkte ergeben bungspflichtige Arzneimittel weitergehende
haben, die Zweifel an der einwandfreien Beschaf- Nachweise zu führen hat, wenn
fenheit des Fütterungsarzneimittels begründen."
1. ihr Tatsachen bekannt sind, die darauf schlie-
ßen lassen, daß Vorschriften über den Ver-
10. § 9 wird wie folgt geändert: kehr mit Arzneimitteln nicht beachtet worden
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze sind, oder
ersetzt: 2. die vorgelegten Unterlagen nach Absatz 2_
„Sie dürfen in örtlich getrennten Betriebsräumen den Nachweis über den ordnungsgemäßen
nur aufbewahrt werden, wenn sie zur Verwen- Bezug und den Verbleib der Arzneimittel nicht
dung in der Einrichtung bestimmt sind, in der sich erlauben.
der örtlich getrennte Betriebsraum befindet. Im Die Nachweise nach Satz 1 müssen zeitlich
Rahmen des § 11 dürfen sie in einem für die geordnet die Menge des Bezuges unter Angabe
Außenpraxis erforderlichen Umfang auch in des oder der Lieferanten und die Menge der
Fahrzeugen aufbewahrt werden." Abgabe unter Angabe des oder der Bezieher
erkennen lassen. Die zuständige Behörde kann
b) Absatz 4 wird gestrichen. im Falle des Satzes 1 Nr. 1 ferner anordnen, daß
der Tierarzt ein Doppel oder eine Ablichtung
11. § 10 wird wie folgt geändert: jeder Verschreibung aufbewahrt."
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „ist"
die Worte „außer im Falle des Absatzes 2 d) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
Satz 3" eingefügt. „Sie können auch als Wiedergabe auf einem
Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbe-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: wahrt werden. Bei der Aufbewahrung der Nach-
,,(2) Die Behältnisse, in denen Arzneimittel vom weise auf Datenträgern muß insbesondere
Tierarzt an den Tierhalter abgegeben werden, sichergestellt sein, daß die Daten während der
müssen, auch sofern es sich nicht um Fertig- Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind
arznei mittel handelt, mit den Angaben nach den und innerhalb einer angemessenen Frist lesbar
§§ 1O und 11 des Arzneimittelgesetzes ver- gemacht werden können."
sehen sein. Fütterungsarzneimittel müssen fer-
ner unbeschadet der Kennzeichnung nach 14. Es wird folgender§ 13 a eingefügt:
futtermittelrechtlichen Vorschriften nach § 56
Abs. 4 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes gekenn- ,,§ 13a
zeichnet sein. Werden Fütterungsarzneimittel in Verschreibung von Arzneimitteln für Tiere,
Tankwagen oder ähnlichen Einrichtungen beför- die der Lebensmittelgewinnung dienen
dert, so genügt es, wenn die erforderlichen Anga-
ben in mitgeführten, für den Tierhalter bestimm- (1) Verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zur
ten Begleitpapieren enthalten sind." Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der
Lebensmittelgewinnung dienen, dürfen nur in drei
Ausfertigungen (Original und zwei Durchschriften)
1 2. § 1 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
im Durchschreibeverfahren verschrieben werden.
,,(2) Eine Behandlung im Sinne des Absatzes 1
schließt insbesondere ein, daß nach den Regeln der (2) Das Original der Verschreibung sowie die für
tierärztlichen Wissenschaft die Apotheke bestimmte erste Durchschrift sind
dem Tierhalter auszuhändigen. Die zweite Durch-
1. die Tiere oder der Tierbestand in angemessenem schrift verbleibt beim Tierarzt; sie ist vom Tierarzt
Umfang untersucht worden sind und zeitlich geordnet drei Jahre aufzubewahren und der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen."
2. die Anwendung der Arzneimittel und der Behand-
lungserfolg vom Tierarzt kontrolliert werden."
15. § 15 wird wie folgt geändert:
13. § 13 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie
folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 wird jeweils das
Wort „Herkunft" durch das Wort „Lieferant" aa) Die Worte ,,§ 97 Abs. 2 Nr. 2_9" werden
ersetzt. ersetzt durch die Worte,,§ 97 Abs. 2 Nr. 31 ''.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1985 749
bb) In Nummer 1 werden die Worte ,, , auch in Artikel 2
Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 2," ge-
strichen. Die Verordnung über Arzneimittel, die zur Anwendung
bei Tieren bestimmt sind vom 2. Januar 1978 (BGBI. 1
cc) In Nummer 5 werden die Worte „Satz 1" S. 26) wird wie folgt geändert:
gestrichen.
dd) Nummer 6 wird durch folgende Nummern 6 1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefaßt:
und 6 a ersetzt:
,,Verordnung über Nachweispflichten für Arznei-
„6. entgegen § 6 a Abs. 3 die schriftliche mittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind".
Bestätigung nicht einholt,·
6 a. entgegen § 6 a Abs. 5 Satz 1 sich nicht 2. § 3 wird wie folgt gefaßt:
durch Kontrolle der Formblätter über
,,§ 3
die ordnungsgemäße Ausführung der
Herstellungsaufträge vergewissert,". Nachweispflicht für Großhändler
ee) Es wird folgende neue Nummer 10 ein'- (1) Wer als Großhändler Arzneimittel, deren
gefügt: Abgabe den Apotheken vorbehalten ist und die zur
,, 10. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Arznei- Anwendung bei Tieren .bestimmt sind, erwirbt oder
mittel in örtlich getrennten Betriebs- abgibt, hat über Lieferant, Art und Menge der erwor-
räumen aufbewahrt,''. benen und abgegebenen Arzneimittel sowie über
Namen und Anschriften der Empfänger Nachweise
ff) Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden
Nummern 11 und 12. zu führen.
gg) Die bisherige Nummer 12 wird gestrichen. (2) Nachweise im Sinne des Absatzes 1 sind
besondere Geschäftsaufzeichnungen .und Belege
hh) In Nummer 14 wird die Angabe,,§ 13 Abs. 3"
wie Rechnungen, Lieferscheine oder Warenbegleit-
durch die Angabe ,, § 13 Abs. 3 Satz 1 oder
scheine. Die Nachweise sind mindestens 3 Jahre
§ 13 a Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf
b) folgender Absatz 2 wird angefügt: Verlangen vorzulegen."
,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2
Nr. 31 des Arzneimittelgesetzes handelt auch, 3. In § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das
wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hersteller Wort „Herkunft" durch das Wort „Lieferant" ersetzt.
eines Fütterungsarzneimittels
1. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 das Formblatt 4. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „die Herkunft"
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mit durch die Worte „den Lieferanten" ersetzt.
den von ihm einzutragenden Angaben 5. § 6 wird wie folgt geändert:
ergänzt,
a) Die Angabe ,,§ 97 Abs. 2 Nr. 29" wird durch die
2. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 7 eine Durchschrift Angabe ,,§ 97 Abs. 2 Nr. 31" ersetzt.
des Herstellungsauftrages der zuständigen
Behörde oder dem Tierarzt nicht oder nicht b) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
rechtzeitig übersendet, „2. entgegen § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 oder § 5
3. entgegen § 6 Abs. 4 die Formblätter nicht auf- Abs. 1 Satz 1 Nachweise nicht, nicht richtig
bewahrt oder nicht vorlegt, oder nicht vollständig führt oder
4. entgegen § 6 a Abs. 4 Satz 1 einen Herstel- 3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz
lungsauftrag ausführt, ohne daß das Form- 3 oder§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nachweise nicht drei
blatt vollständig ausgefüllt vorliegt, oder Jahre aufbewahrt oder der zuständigen
5. entgegen § 6 a Abs. 4 Satz 2 nicht dafür Behörde auf Verlangen nicht vorlegt."
Sorge trägt, daß die dort in den Nummern 1, 2,
4 und q genannten Verpflichtungen erfüllt Artikel 3
werden."
Die Verordnung über den Betrieb von Apotheken
16. Es wird folgender § 1 5 a eingefügt: (Apothekenbetriebsordnung) vom 7. August 1968
(BGBI. I S. 939), zuletzt geändert durch die Verordnung
,,§ 15 a
vom 11. August 1980 (BGBI. 1 S. 1267), wird wie folgt
Übergangsregelung geändert:
Betriebsräume der tierärztlichen Praxis in Tier- 1. In § 10 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:
großhaltungen, die am 31. Mai 1985 ordnungs-
gemäß unterhalten wurden, dürfen noch bis zum ,,(4a) Verschreibungen von verschreibungspflichti-
30. September 1985 unterhalten werden." gen Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, die der Lebensmittelgewinnung die-
nen, sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Das
17. Anlage 1 erhält die sich aus der Anlage zu dieser Original der Verschreibung ist für den Tierhalter
Verordnung ergebende Fassung. bestimmt. Die Durchschrift ist von der Apotheke zeit-
lich geordnet drei Jahre aufzubewahren und der
18. Anlage 2 wird gestrichen. zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen."
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2. In § 13 Nr. 2 wird folgender neuer Buchstabe k ein- dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-
gefügt: gesetzblatt bekanntmachen.
„k) entgegen § 10 Abs. 4 a die Durchschriften von
Verschreibungen nicht aufbewahrt oder nicht
Artikel 5
vorlegt,''.
Die bisherigen Buchstaben k und I werden die Buch- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
staben I und m. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arznei-
mittelgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Artikel 6
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-
heit kann den Wortlaut der Verordnung über tierärztliche Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Hausapotheken in der vom Tage des lnkrafttretens Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 3. Mai 1985
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1985 751
Anlage
(Artikel 1 Nr. 17)
Anlage
(Zu den §§ 6 und 7)
Vom Tierarzt auszutollen Zutreffendes bitte ankreuzen [gJ
1 Name und Anschrift des Tierarztes 2 Datum
3 Auftrag zur Herstellung
eines FOtterungsarzneimlttels
• Verschreibung
•
(3 Jahre aufzubewahren)
4 Name und Anschrift des Herstellers
5 Name und Anschrift des Tierhalters 6 Kreis
7 Tierart 18 Tierzahl 19
Durchschnittliches Alter oder Gewicht der Tiere
10 Indikation 11 Behand- 12 Wartezeit
lungsdauer (Tage)
(Tage)
13 Hersteller und Bezeichnung der Arzneimittel-Vonnischung 14 Menge 15 Lieferant i
16 Bezeichnung des Mischfuttennittels *) 17 Menge
18 Prozentsatz, zu dem das Fütterungsarzneimittel die tägliche Futterration, bei Rindem und Schafen ggfs.
den täglichen Bedarf an Ergänzungsfuttennitteln, zu decken bestimmt ist: ............... %
19 Anleitung für die Verwendung (z. B. Beginn, Ende, Gegenanzeigen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen
mit anderen Mitteln):
20 Anschrift der für den Tierarzt zuständigen Arzneimittelüberwachungsbehörde
21 Beaufsichtigung des technischen Ablaufs der Herstellung*)
Durch Tierarzt
• Vertreter des Tierarztes
• Anerkannten Hersteller
•
22
..
Eigenhlndige Unterschrift des Tierarztes
Vom Tierarzt unvollständig ausgefüllte Aufträge dürfen nichf ausgeführt werden
Vom Hersteller auszufüllen
23 Hergestellt am i 1 24 Ausgeliefert am 25 Haltbar bis
1
26 Name der Person, die die He~tellung beaufsichtigt 27 Chargen Nr.
hat.*) (zugleich Nr. der Chargenprobe)
28 Ordnungsgemäße Ausführung wird bestätigt
.................... ..............................................................
Eigenhlndige Unterschrift desjenigen, der die Herstellung beaufsichtigt hat
(Im Falle der Verschreibung des Herstellers)
*) Muß bei Verschreibung nicht ausgetollt werden.
Hinweis fOr den Tierarzt: Original und drei Durchschriften an Hersteller - 4. Durchschrift (gelb) bleibt beim Tierarzt.
Hinweis fOr den Hersteller: Original verbleibt beim Hersteller. 2. Durchschrift (blau) zuständige Behörde.
1. Durchschrift (rot) an Tierhalter. 3. Durchschrift (grün) zurück an Tierarzt.
, 752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
Vom 3. Mai 1985
Auf Grund des Artikels 4 der Zweiten Verordnung über Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
Regelungen im Verkehr mit Arzneimitteln für Tiere vom zu 1. der§§ 39 und 35 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über
3. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 746) wird nachstehend der den Verkehr mit Arzneimitteln vom 16. Mai 1961
Wortlaut der Verordnung über tierärztliche Hausapothe- (BGBI. 1S. 533),
ken in der ab 1. Juni 1985 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: zu 2. der§§ 12 und 54 des Arzneimittelgesetzes vom
24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448),
1. die hinsichtlich ihres § 12 am 10. August 1975 und zu 3. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2, des § 48
im übrigen am 9. Februar 1976 in Kraft getretene Ver- Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4, des § 54 Abs. 1, 2 und
ordnung vom 31. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 2115), 3 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2445, 2448), von denen § 54 durch
2. den Artikel 2 der Verordnung vom 2. Januar 1978 Artikel 1 Nr. 14 des Ersten Gesetzes zur Ände-
(BGBI. 1 S. 26), der hinsichtlich seiner Nummern 3 rung des Arzneimittelgesetzes vom 24. Februar
und 8 Buchstabe b am 1. Juli 1978 und im übrigen 1983 (BGBI. I S. 169) geändert worden ist, sowie
am 4. Januar 1978 in Kraft getreten ist, des§ 56 a Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes, der
durch Artikel 1 Nr. 16 des Ersten Gesetzes zur
3. den Artikel 1 der am 1. Juni 1985 in Kraft tretenden Änderung des Arzneimittelgesetzes etngefügt
eingangs genannten Verordnung. worden ist.
Bonn, den 3. Mai 1985
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1985 753
Verordnung
über tierärztliche Hausapotheken
(TÄHAV)
§ 1 2. die ordnungsgemäße arzneiliche Versorgung von
Anwendungsbereich Tieren in zoologischen Gärten, Tierheimen, Ver-
suchstierhaltungen, Tierkliniken oder Besamungs-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den stationen
Erwerb, die Herstellung, die Prüfung, die Aufbewahrung
erforderlich sind und die Betriebsräume ausschließlich
und die Abgabe von Arzneimitteln durch Tierärzte
der Verfügungsgewalt des Tierarztes unterstehen. § 4
(Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke) und durch
gilt entsprechend, soweit dies für den ordnungs-
Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten, für die
gemäßen Betrieb erforderlich ist. Ein Betriebsraum nach
Verschreibung von Arzneimitteln durch Tierärzte sowie
Satz 1 Nr. 1 darf von mehreren Tierärzten unterhalten
für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln im
werden, jedoch nur, wenn ein Tierarzt bestimmt ist, der -
Auftrag von Tierärzten.
die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb
§2 übernimmt und dieser die Übernahme der Verant-
wortung der zuständigen Behörde mitgeteilt hat.
Verantwortlichkeit des Tierarztes
(1) Der Tierarzt ist persönlich für den ordnungs-
gemäßen Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke §4
verantwortlich. Er darf sich nur durch einen Tierarzt ver-
Geräte und Hilfsmittel
treten lassen.
(1) In den Betriebsräumen müssen die Geräte vorhan-
(2) Hilfskräfte dürfen nur ihrer Ausbildung und ihren
den sein, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der
Kenntnissen entsprechend beschäftigt werden. Sie
betreffenden tierärztlichen Hausapotheke benötigt wer-
sind vom Tierarzt zu beaufsichtigen.
den. In den Betriebsräumen muß ferner eine geeignete
(3) Arzneimittel, die nicht für den Verkehr außerhalb Kühleinrichtung vorhanden sein. Die Geräte müssen
der Apotheken zugelassen sind, dürfen nur vom Tierarzt sich in einwandfreiem Zustand befinden.
oder auf dessen ausdrückliche Weisung für den betref-
(2) In den Betriebsräumen müssen die einschlägigen
fenden Einzelfall an Tierhalter ausgehändigt werden.
Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln,
Betäubungsmitteln, Sera und Impfstoffen, Lebensmit-
§3 teln und Futtermitteln, die Arzneimittelpreisverordnung,
· Betriebsräume die Gebührenordnung für Tierärzte und die amtliche
Ausgabe des Arzneibuches verfügbar sein.
(1) Wer eine tierärztliche Hausapotheke betreibt, muß
über geeigneten Betriebsraum verfügen.
(2) Die Betriebsräume müssen Art und Größe der §5
jeweiligen tierärztlichen Praxis entsprechend nach Art, Herstellung von Arzneimitteln
Zahl, Lage, Größe und Einrichtung so beschaffen sein,
daß sie eine einwandfreie Herstellung, Prüfung, Auf- (1) Arzneimittel sind nach den Vorschriften des Arz-
bewahrung und Abgabe der Arzneimittel ermöglichen; neibuches herzustellen. Soweit es keine Vorschriften
sie müssen sich stets in einem ordnungsgemäßen bau- über die Herstellung enthält, sind sie nach den allgemein
lichen und hygienischen Zustand befinden, insbeson- anerkannten Regeln der pharmazeutischen- und veteri-
dere sauber, trocken und gut belüftbar sein, und über närmedizinischen Wissenschaft herzustellen.
ausreichende Wasser- und Energieversorgungs-
anschlüsse sowie über ausreichende Beleuchtung ver- (2) Stellt der Tierarzt Arzneimittel auf Vorrat her, so
fügen. hat er Aufzeichnungen über das Datum der Herstellung,
die Art und Menge der hergestellten Arzneimittel und
(3) Betriebsräume dürfen zu praxisfremden Zwecken die zugrundeliegenden Herstellungsvorschriften zu
nicht verwendet werden. Sie sind nach ihrer Funktion machen.
kenntlich zu machen. Behandlungsräume dürfen als
Betriebsräume nur genutzt werden, wenn eine nach- (3) Stellt der Tierarzt Fütterungsarzneimittel her oder
teilige Beeinflussung von Arzneimitteln nicht zu befürch- läßt er diese herstellen, so darf die Gesamtmenge der
ten ist. hergestellten Fütterungsarzneimittel die für die betref-
fende Behandlung veterinärmedizinisch gerechtfertigte
(4) Betriebsräume, die von den übrigen Betriebs- Menge nur in dem technisch unvermeidbaren Umfang
räumen der tierärztlichen Praxis örtlich getrennt sind, überschreiten.
dürfen nur unterhalten werden, sofern sie für
(4) Stellt der Tierarzt Fütterungsarzneimittel her, so
1. die Aufbewahrung von Arzneimittel-Vormischungen müssen Räume und Einrichtungen den Anforderungen
zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln oder des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entsprechen.
754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§6 lung Verantwortlichen eines nach§ 31 der Futtermittel-
verordnung, anerkannten Betriebes, so findet § 6 nach
Herstellungsauftrag für Fütterungsarzneimittel
Maßgabe der folgenden Absätze Anwendung.
(1) Der Tierarzt darf ein Fütterungsarzneimittel durch
(2) Der Tierarzt hat die Übertragung im Herstellungs-
einen anderen nur herstellen lassen, wenn
auftrag zu vermerken.
1. der bauliche und hygienische Zustand der Räume
und Einrichtungen, in denen die Herstellung erfolgen (3) Der Tierarzt hat vor der ersten Auftragserteilung
soll, eine nachteilige Beeinflussung der Arzneimittel von dem Hersteller eine schriftliche Bestätigung ein-
nicht befürchten läßt, zuholen, daß
2. technische Einrichtungen vorhanden sind, die eine 1. der Betrieb nach § 31 der Futtermittelverordnung
homogene Vermischung der Arzneimittel-Vormi- anerkannt ist,
schung mit dem Mischfuttermittel gewährleisten und 2. die als Voraussetzung für die Anerkennung gefor-
bei denen sichergestellt ist, daß eine eingemischte derte und in der Bestätigung namentlich zu nennende
Arzneimittel-Vormischung in dem hergestellten Füt- Person in der Betriebsstätte, in der die Herstellung
terungsarzneimittel dem Mischauftrag entsprechend erfolgen soll, die ihr obliegende Verpflichtung ständig
vollständig enthalten ist, erfüllen kann,
3. Räume oder Einrichtungen in oder außerhalb des 3. der Hersteller bereit und in der Lage ist, den Ver-
Herstellungsbetriebes zur Verfügung stehen, die pflichtungen nach Absatz 4 nachzukommen.
eine Prüfung der gleichmäßigen Vermischung der
Arzneimittel-Vormischung mit dem als Trägerstoff (4) Der Hersteller, dem die Beaufsichtigung des tech-
verwendeten Mischfuttermittel erlauben, und nischen Ablaufs der Herstellung übertragen worden ist,
darf einen Herstellungsauftrag außer in einem dringen-
4. Personal vorhanden ist, das über ausreichende den Fall nach § 6 Abs. 2 Satz 3 nur ausführen, wenn das
Erfahrung auf dem Gebiet der Mischtechnik verfügt.. Formblatt nach dem Muster der Anlage vollständig aus-
(2) Der Herstellungsauftrag muß auf einem Formblatt gefüllt vorliegt. Er hat dafür Sorge zu tragen, daß
nach dem Muster der Anlage in fünf Ausfertigungen 1. die Aufsicht über den technischen Ablauf der Her-
(Original und vier Durchschriften) im Durchschreibever- stellung des Fütterungsarzneimittels der in der
fahren schriftlich erteilt werden. Eine wiederholte Her- Bestätigung nach Absatz 3 Nr. 2 genannten Person
stellung auf diesen Auftrag ist nicht zulässig. In dringen- unterliegt,
den Fällen darf der Herstellungsauftrag fernmündlich
2. die vom Tierarzt erhaltene oder für den Tierarzt emp-
erteilt werden; die schriftliche Auftragserteilung auf dem
Formblatt ist unverzüglich nachzuholen. Das Original fangene Arzneimittel-Vormischung gegen den Zugriff
Unbefugter geschützt wird,
des Formblattes sowie die ersten drei Durchschriften
sind an den Hersteller zu senden; die vierte Durchschrift 3. das Fütterungsarzneimittel die Arzneimittel-Vor-
verbleibt beim Tierarzt. Der Hersteller hat das Formblatt mischung und das Mischfuttermittel in homogener
mit den von ihm einzutragenden Angaben zu ergänzen. Verteilung enthält,
Die erste Durchschrift ist mit dem Fütterungsarzneimit- 4. von jeder Charge eine ausreichend große Probe
tel an den Tierhalter auszuhändigen. Innerhalb von (Chargenprobe) entnommen wird und diese mit dem
14 Tagen nach dem Tag der Herstellung ist die zweite Namen des Tierarztes, der Bezeichnung der Arznei-
Durchschrift an die im Formblatt angegebene, für die mittel-Vormischung und des Mischfuttermittels, des
Überwachung der tierärztlichen Hausapotheke am Ort 'Herstellungsdatums sowie einer Chargennummer
der Niederlassung des Tierarztes zuständige Behörde gekennzeichnet und drei Monate aufbewahrt wird
und die dritte Durchschrift an den Tierarzt zu über- und
senden.
5. das Fütterungsarzneimittel ordnungsgemäß mit der
(3) Der Tierarzt ist dafür verantwortlich, daß die Füt- Kennzeichnung versehen und ausgeliefert wird.
terungsarzneimittel entsprechend den Vorschriften
über den Verkehr mit Arzneimitteln hergestellt und (5) Der Tierarzt hat sich durch Kontrolle der vom Her-
gekennzeichnet werden. Er muß den Herstellungsvor- steller nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ergänzten Formblätter
gang vorbehaltlich des § 6 a persönlich beaufsichtigen über die ordnungsgemäße Ausführung , der Herstel-
oder durch einen von ihm beauftragten Tierarzt beauf- lungsaufträge zu vergewissern. Er hat sich in angemes-
sichtigen lassen. senen Zeitabständen persönlich oder durch einen von
ihm beauftragten Tierarzt beim Hersteller zu vergewis-
(4) Der Hersteller hat die ausgefüllten Formblätter sern, daß die Herstellung ordnungsgemäß erfolgt ist und
zeitlich geordnet drei Jahre aufzubewahren und der insbesondere die Verpflichtungen nach Absatz 4 erfüllt
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. worden sind.
§7
§ 6a
Verschreibung von Fütterungsarzneimitteln
Übertragung der Beaufsichtigung
des technischen Ablaufs der Herstellung ( 1) Fütterungsarzneimittel dürfen nur auf einem Form-
blatt nach dem Muster der Anlage in fünf Ausfertigungen
(1) Überträgt der Tierarzt die Beaufsichtigung des (Original und vier Durchschriften) im Durchschreibever-
technischen Ablaufs der Herstellung nach § 56 Abs. 2 fahren verschrieben werden, § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 7 gilt
Satz 2 des Arzneimittelgesetzes auf den für die Herstel- entsprechend.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1985 755
(2) Der Tierarzt hat die bei ihm verbleibenden Durch- (5) Vorratsbehältnisse müssen mit dauerhaften und
schriften nach Ausstellungsdaten geordnet drei Jahre deutlichen Aufschriften versehen sein, die den Inhalt
aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Ver- eindeutig bezeichnen. Für Arzneimittel, die im Arznei-
langen vorzulegen. buch aufgeführt sind, muß eine der dort angegebenen
Bezeichnungen verwendet werden. Für Arzneimittel, die
§8 im Arzneibuch nicht aufgeführt sind, ist eine gebräuch-
liche wissenschaftliche Bezeichnung zu verwenden.
Prüfung der Arzneimittel
(6) Die Aufschriften der Vorratsbehältnisse sind in
( 1) Der Tierarzt hat sich zu vergewissern, daß Arznei- schwarzer Schrift auf weißem Grunde auszuführen,
mittel, die von ihm vorrätig gehalten, abgegeben oder soweit nicht im Arzneibuch etwas anderes bestimmt ist.
angewendet werden, einwandfrei beschaffen sind, Aufschriften von Vorratsbehältnissen für Arzneimittel,
indem er die Arzneimittel prüft oder unter seiner Verant- die im Arzneibuch nicht aufgeführt sind, aber in ihrer
wortung prüfen läßt, es sei denn, er hat die Arzneimittel Zusammensetzung oder Wirkung den „vorsichtig" oder
unmittelbar aus der Apotheke oder mit einem Zertifikat ,,sehr vorsichtig" aufzubewahrenden Mitteln des Deut-
über die erfolgte Prüfung bezogen; Arzneimittel, die . sehen Arzneibuches gleichen oder ähnlich sind, ins-
leicht verderben oder deren Wirkstoffgehalt sich leicht besondere Mittel, die der Verschreibungspflicht unter-
verändert, sind in angemessenen Zeiträumen wieder- liegen, sind in roter Schrift auf weißem Grunde bzw.
holt zu prüfen. weißer Schrift auf schwarzem Grunde auszuführen.
(2) Die im Arzneibuch aufgeführten Arzneimittel müs-
§ 10
sen nach dessen Vorschriften geprüft sein. Arzneimittel,
die im Arzneibuch nicht aufgeführt sind, müssen nach Abgabebehältnisse
den sonst allgemein anerkannten Regeln der pharma-
(1) Arzneimittel dürfen nur in Behältnissen abgege-
zeutischen Wissenschaft geprüft sein.
ben werden, die gewährleisten, daß von ihnen die ein-
(3) Arzneimittel in abgabefertiger Packung sind stich- wandfreie Beschaffenheit des Arzneimittels nicht beein-
probenweise zu prüfen. Dabei darf von einer üb.er die trächtigt wird. Eine Wiederverwendung von Abgabe-
Sinnenprüfung hinausgehenden Prüfung abgesehen behältnissen ist außer im Falle des Absatzes 2 Satz 3
werden, wenn sich keine Anhaltspunkte ergeben haben, nicht zulässig.
die Zweifel an der einwandfreien Beschaffenheit des (2) Die Behältnisse, in denen Arzneimittel vom Tier-
Arzneimittels begründen. arzt an den Tierhalter abgegeben werden, müssen, auch
(3a) Der Tierarzt hat Fütterungsarzneimittel, die auf sofern es sich nicht um ·Fertigarzneimittel handelt, mit
Grund eines Herstellungsauftrages hergestellt werden, den Angaben nach den§§ 10 und 11 des Arzneimittel-
stichprobenweise zu prüfen oder prüfen zu lassen. gesetzes versehen sein. Fütterungsarzneimittel müs-
Dabei darf von einer über die Homogenitätsprüfung hin- sen ferner unbeschadet der Kennzeichnung nach futter-
ausgehenden Prüfung abgesehen werden, wenn sich mittelrechtlichen Vorschriften nach § 56 Abs. 4 Satz 3
keine Anhaltspunkte ergeben haben, die Zweifel an der des Arzneimittelgesetzes gekennzeichnet sein. Werden
einwandfreien Beschaffenheit des Fütterungsarznei- Fütterungsarzneimittel in Tankwagen oder ähnlichen
mittels begründen. Einrichtungen befördert, so genügt es, wenn die erfor-
derlichen Angaben in mitgeführten; für den Tierhalter
(4) Ergibt die Prüfung, daß ein Arzneimittel nicht ein- bestimmten Begleitpapieren enthalten sind.
wandfrei beschaffen ist, so ist es entweder unter ent-
sprechender Kenntlichmachung gesondert zu lagern § 11
oder sofort zu vernichten.
In der Außenpraxis mitgeführte Arzneimittel
Arzneimittel dürfen in der Außenpraxis nur in allseits
§9 geschlossenen Behältnissen mitgeführt werden, die
Aufbewahrung Schutz bieten vor einer nachteiligen Beeinflussung der
Arzneimittel, insbesondere durch Licht, Temperatur,
(1) Arzneimittel sind in den Betriebsräumen aufzube- Witterungseinflüsse oder Verunreinigungen.
wahren. Sie dürfen in örtlich getrennten Betriebsräumen
nur aufbewahrt werden, wenn sie zur Verwendung in der §12
Einrichtung bestimmt sind, in der sich der örtlich
getrennte Betriebsraum befindet. Im Rahmen des § 11 Abgabe der Arzneimittel an Tierhalter
dürfen sie in einem für die Außenpraxis erforderlichen durch Tierärzte
Umfang auch in Fahrzeugen aufbewahrt werden. (1) Arzneimittel, die nicht für den Verkehr außerhalb
(2) Arzneimittel sind übersichtlich und getrennt von der Apotheken zugelassen sind, dürfen von Tierärzten
anderen Mitteln aufzubewahren. Sie dürfen Unbefugten an Tierhalter nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen
nicht zugänglich sein. Behandlung von Tieren oder Tierbeständen abgegeben
werden.
(3) Arzneimittel sind so aufzubewahren, daß ihre ein- (2) Eine Behandlung im Sinne des Absatzes 1
wandfreie Beschaffenheit erhalten bleibt. Die Vorschrif- schließt insbesondere ein, daß nach den Regeln der
ten des Arzneibuches über die Aufbewahrung sind zu
tierärztlichen Wissenschaft
beachten.
1. die Tiere oder der Tierbestand in angemessenem
(4) (weggefallen) Umfang untersucht worden sind und
756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2. die Anwendung der Arzneimittel und der Behand- Nachweise nach Satz 1 Nr. 4 und 5 sind nicht erforder-
lungserfolg vom Tierarzt kontrolliert werden. lich für Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der
Apotheken zugelassen sind.
(3) Als Tierbestand gelten auch Tiere verschiedener
Eigentümer oder Besitzer, wenn die Tiere gemeinsam (2a) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der
gehalten oder auf Weiden zusammengebracht werden. Tierarzt gesondert für jedes verschreibungspflichtige
Arzneimittel weitergehende Nachweise zu führen hat,
(4) Der Tierarzt darf die Arzneimittel nur in der jeweils wenn
erforderlichen Menge und mit konkreten Anweisungen
über Art, Dauer und Zeitpunkt der Anwendung abgeben. 1. ihr Tatsachen bekannt sind, die darauf schließen las-
sen, daß Vorschriften über den Verkehr mit Arznei-
(5) Arzneimittel dürfen nicht zur Anwendung bei Tie- mitteln nicht beachtet worden sind, oder
ren abgegeben werden, die noch nicht geboren sind;
2. die vorgelegten Unterlagen nach Absatz 2 den Nach-
dies gilt nicht, sofern die ungeborenen Tiere selbst
weis über den ordnungsgemäßen Bezug und den
behandelt werden oder sofern sich bei der Behandlung
Verbleib der Arzneimittel nicht erlauben.
der Muttertiere die Anwendung bei den neugeborenen
Tieren innerhalb der ersten Lebenswoche als notwendig Die Nachweise nach Satz 1 müssen zeitlich geordnet
erweist. -- die Menge des Bezuges unter Angabe des oder der Lie-
feranten und die Menge der Abgabe unter Angabe des
§12a oder der Bezieher erkennen lassen. Die zuständige
Behörde kann im Falle des Satzes 1 Nr. 1 ferner anord-
Hinweis auf die Wartezeit nen, daß der Tierarzt ein Doppel oder eine Ablichtung
Wird ein Arzneimittel vom Tierarzt bei Tieren ange- jeder Verschreibung aufbewahrt.
wendet, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen,
so hat der Tierarzt den Tierhalter auf die Wartezeit (3) Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise
hinzuweisen. geordnet drei Jahre aufzubewahren und der zuständi-
gen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Sie können
auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf
§13
anderen Datenträgern aufbewahrt werden. Bei der Auf-
Nachweispflicht bewahrung der Nachweise auf Datenträgern muß ins-
besondere sichergestellt sein, daß die Daten während
(1) Der Tierarzt hat über den Erwerb, die Prüfung,
der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und
sofern sie über eine Sinnenprüfung hinausgeht, und den
innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht
Verbleib der Arzneimittel, ferner über die Herstellung
werden können.
von Fütterungsarzneimitteln und von Arzneimitteln auf
Vorrat Nachweise zu führen.
§13a
(2) Als ausreichende Nachweise im Sinne des Ab- Verschreibung von Arzneimitteln für Tiere,
satzes 1 sind insbesondere anzusehen: die der Lebensmittelgewinnung dienen
1. für den Erwerb die geordnete Zusammenstellung (1) Verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zur
der Lieferscheine, Rechnungen oder Warenbegleit- Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Lebens-
scheine, aus denen sich Lieferant, Art und Menge mittelgewinnung dienen, dürfen nur in drei Ausferti-
der Arzneimittel ergeben müssen, gungen (Original und zwei Durchschriften) im Durch-
2. für die Herstellung Aufzeichnungen in einem Her- schreibeverfahren verschrieben werden.
stellungsbuch oder auf Karteikarten, (2) Das Original der Verschreibung sowie die für die
3. für die Prüfung Aufzeichnungen in einem Prüfungs- Apotheke bestimmte erste Durchschrift sind dem Tier-
buch oder auf Karteikarten oder Prüfungsberichte, halter auszuhändigen. Die zweite Durchschrift verbleibt
wenn die Prüfung nicht in der tierärztlichen Haus- beim Tierarzt; sie ist vom Tierarzt zeitlich geordnet drei
apotheke durchgeführt worden ist; die Aufzeichnun- Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf
gen müssen Angaben über Lieferant, Art und Menge Verlangen vorzulegen.
der untersuchten Arzneimittel, über das Datum des
Erwerbs oder der Herstellung sowie über Ort, Art §14
und Datum der Untersuchung enthalten, Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten
4. für die Abgabe die Aufzeichnungen im Tagebuch der (1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf die
Praxis oder in der Patientenkartei über Art und Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten, die der
Menge sowie Name und Anschrift des Empfängers, Ausbildung der Studierenden der Veterinärmedizin und
wobei diese Eintragungen gegenüber anderen Ein- der arzneilichen Versorgung tierärztlich behandelter
tragungen besonders hervortreten müssen, Tiere im Hochschulbereich dienen, entsprechende ·
4 a. für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln die Anwendung.
dritte und vierte Durchschrift des Herstellungsauf-
(2) Der Leiter der Apotheke der tierärztlichen Bil-
trages nach § 6 Abs. 2,
dungsstätte hat die nach den Vorschriften dieser Ver-
5. für den sonstigen Verbleib Aufzeichnungen in einem ordnung dem Tierarzt obliegenden Verpflichtungen zu
besonderen Arzneimitteltagebuch oder auf Unterla- erfüllen. Er darf sich abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2
gen nach den Nummern 1, 2 oder 4. auch durch einen Apotheker vertreten lassen.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Botin, den 15. Mai 1985 757
(3) Arzneimittel dürfen nur zu den in Absatz 1 bezeich- 13. entgegen § 11 Arzneimittel in der Außenpraxis in
neten Zwecken erworben, hergestellt, aufbewahrt oder nicht vorschriftmäßigen Behältnissen mitführt,
abgegeben werden. 14. entgegen § 13 Abs. 1 die · vorgeschriebenen
Nachweise nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
§15 dig führt oder sie entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1
Ordnungswidrigkeiten oder § 13 a Abs. 2 Satz 2 nicht aufbewahrt oder
nicht vorlegt.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31
des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder (2) Ordnungswidrig i_m Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31
fahrlässig als Tierarzt oder als Leiter der Apotheke einer des Arzneimittelgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich
tierärztlichen Bildungsstätte oder fahrlässig als Hersteller eines Fütterungsarznei-
mittels
1. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 Betriebsräume zu
praxisfremden Zwecken verwendet, 1. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 das Formblatt nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig mit den von ihm einzu-
2. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 Betriebsräume unter- tragenden Angaben ergänzt,
hält, die nicht ausschließlich seiner Verfügungs-
gewalt unterstehen, 2. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 7 eine Durchschrift des
Herstellungsauftrages der zuständigen Behörde
3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Arzneimittel nicht oder dem Tierarzt nicht oder nicht rechtzeitig über-
nach den allgemein anerkannten Regeln der phar-
sendet,
mazeutischen und veterinärmedizinischen Wis-
senschaft herstellt, 3. entgegen § 6 Abs. 4 die Formblätter nicht aufbewahrt
oder nicht vorlegt,
4. entgegen § 5 Abs. 2 dort vorgeschriebene Auf-
zeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht voll- 4. entgegen § 6 a Abs. 4 Satz 1 einen Herstellungsauf-
ständig macht, trag ausführt, ohne daß das Formblatt vollständig
ausgefüllt vorliegt, oder
5. entgegen § 5 Abs. 3 Fütterungsarzneimittel her-
stellt oder herstellen läßt, 5. entgegen § 6 a Abs. 4 Satz 2 nicht dafür Sorge trägt,
daß die dort in den Nummern 1, 2, 4 und 5 genannten
6. entgegen § 6 a Abs. 3 die schriftliche Bestätigung Verpflichtungen erfüllt werden.
nicht einholt,
6 a. entgegen § 6 a Abs. 5 Satz 1 sich nicht durch
Kontrolle der Formblätter über die ordnungsge-
§15a
mäße Ausführung der Herstellungsaufträge ver-
gewissert, Übergangsregelung
7. entgegen § 8 Abs. 1 Arzneimittel vorrätig hält oder Betriebsräume der tierärztlichen Praxis in Tiergroß-
abgibt, ohne sich über ihre einwandfreie Beschaf- haltungen, die am 31. Mai 1985 ordnungsgemäß unter-
fenheit vergewissert zu haben, halten wurden, dürfen noch bis zum 30. September
1985 unterhalten werden.
8. entgegen § 8 Abs. 4 nicht einwandfrei beschaf-
fene Arzneimittel nicht unter entsprechender
Kenntlichmachung gesondert lagert oder sofort
vernichtet, §16
9. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel nicht in Berlin-Klausel
den Betriebsräumen aufbewahrt, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
10. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Arzneimittel in örtlich leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des
getrennten Betriebsräumen aufbewahrt, Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom
11. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 Arzneimittel so aufbe- 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2445) auch im Land Berlin.
wahrt, daß sie Unbefugten zugänglich sind,
12. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 Arzneimittel nicht so
aufbewahrt, daß ihre einwandfreie Beschaffenheit
§ 17
erhalten bleibt, (Inkrafttreten)
758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage
(Zu den §§ 6 und 7)
Vom Tierarzt auszufüllen Zutreffendes bitte ankreuzen ~
1 Name und Anschrift des Tierarztes 2 Datum
3 Auftrag zur Herstellung
eines Fütterungsarzneimittels
• Verschreibung
(3 Jahre aufzubewahren)
•
4 Name und Anschrift des Herstellers
5 Name und Anschrift des Tierhalters 6 Kreis
7 Tierart 18 Tierzahl Durchschnittliches Alter oder Gewicht der Tiere
19
10 Indikation_ 11 Behand- 12 Wartezeit
lungsdauer (Tage)
(Tag~)
13 Hersteller und Bezeichnung der Arzneimittel-Vormischung 14 Menge 15 Lieferant *)
16 Bezeichnung des Mischfuttermittels*) 17 Menge
18 Prozentsatz, zu dem das Fütterungsarzneimittel die tägliche Futterration, bei Rindern und Schafen ggfs.
den täglichen Bedarf an Ergänzungsfuttermitteln, zu decken bestimmt ist: ............... %
19 Anleitung für die Verwendung (z. 8. Beginn, Ende, Gegenanzeigen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen
mit anderen Mitteln):
20 Anschrift der für den Tierarzt zuständigen Arzneimittelüberwachungsbehörde
21 Beaufsichtigung des technischen Ablaufs der Herstellung*)
22
Durch Tierarzt
• Vertreter des Tierarztes
• Anerkannten Hersteller
•
························································· .................
Eigenhändige Unterschrift des Tierarztes
Vom Tierarzt unvollständig ausgefüllte Aufträge dürfen nicht ausgeführt werden
Vom Hersteller auszufüllen
23 Hergestellt am *) 1 24 Ausgeliefert am 25 Haltbar bis
1
26 Name der Person, die die Herstellung beaufsichtigt 27 Chargen Nr.
hat*) (zugleich Nr. der Chargenprobe)
28 Ordnungsgemäße Ausführung wird bestätigt
································· ..............................................................................................................................................................
Eigenhändige Unterschrift desjenigen, der die Herstellung beaufsichtigt hat
(Im Falle der Verschreibung des Herstellers)
*) Muß bei Verschreibung nicht ausgefüllt werden.
Hinweis für den Tierarzt: Original und drei Durchschriften an Hersteller - 4. Durchschrift (gelb) bleibt beim Tierarzt.
Hinweis für den Hersteller: Original verbleibt beim Hersteller. 2 . Durchschrift (blau) zuständige Behörde.
1. Durchschrift (rot) an Tierhalter. 3. Durchschrift (grün) zurück an Tierarzt.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1985 759
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 17, ausgegeben am 3. Mai 1985
Tag In halt Seite
19. 4. 85 Gesetz zu dem Abkommen vom 22. Mai 1975 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Polen über den zivilen Luftverkehr . . . . . . . 641
25. 4. 85 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Dis-
kriminierung der Frau ......................................................... _.......... 647
20. 3. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verbreitung der
durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 662
3. 4. 85 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Fortführung des Abkom-
mens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika über Zusammenarbeit in Umweltfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 663
Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 718/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 625/78 über Durchführungsbestimmungen für die
öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver L 78/14 21.3.85
21. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 731 /85 der Kommission zur Gewährung einer
im voraus pauschal festgesetzten Beihilfe zur privaten Lagerhaltung
von bestimmten Zurichtungen von Schlachtkörpern von Läm-
mern in der Region 2 L 80/8 22.3.85
20. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 746/85 des Rates zur Änderung von Anhang IV
der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 über die gemeinsame Markt-
organisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse L 81/10 23.3.85
22. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 749/85 der Kommission zur Festsetzung des
im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen
Angebotspreises für Tomaten für das Wirtschaftsjahr 1985 L 81 /16 23.3.85
22. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 750/85 der Kommission zur Anwendung der
Güteklasse „III" auf bestimmtes Obst im Wirtschaftsjahr 1985/86 L 81/18 23.3.85
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
22. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 751 /85 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Tomaten für das Wirtschaftsjahr 1985 L 81 /20 23.3.85
22. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 752/85 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Auberginen für das Wirtschaftsjahr 1985 L 81 /22 23.3.85
25. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 761 /85 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 315/85 zum Erlaß von Schutzmaßnahmen bei
der Einfuhr von Oliven L 84/10 26.3.85
12. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 764/85 des Rates zur Einführung einer Beihilfe
für die Wanderhaltung von Schafen, Ziegen und Rindern in
Griechenland L 86/4 27.3.85
12. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 765/85 des Rates über die Verstärkung der
Dienststellen für Qulitätskontrollen bei I an d w i rt s c h a f t I ich e n
Erzeugnissen in Griechenland L 86/5 27.3.85
26. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 770/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2710/84 mit Durchführungsbestimmungen zur
Aufteilung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1207/85 festgesetzten
Beträge durch die Mitgliedstaaten auf die Kleinerzeuger von Mi Ich
für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 86/17 27.3.85
26. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 771 /85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2213/76 über den Verkauf von Magermilch-
Pu I ver aus staatlicher Lagerhaltung und zur Aufhebung der Verord-
nung (EWG) Nr. 399/85 L 86/18 27.3.85
26. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 775/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 337 /79 über die gemeinsame Marktorganisation für
Wein L 88/1 28.3.85
26. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 776/85 des Rates zur Abweichung von der in
der Verordnung (EWG) Nr. 456/80 über die Gewährung von Prämien
für die vorübergehende Aufgabe und für die endgültige Aufgabe
bestimmter Rebflächen sowie von Prämien für den Verzicht auf
Wiederbepflanzung vorgesehenen Regelung L 88/7 28.3.85
26. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 777 /85 des Rates über die Gewährung von
Prämien zur endgültigen Aufgabe bestimmter Rebflächen in den
Weinwirtschaftsjahren 1985/86 bis 1989/90 L 88/8 28.3.85
27. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 783/85 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Aprikosen für das Wirtschaftsjahr 1985 L 88/24 28.3.85
27. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 784/85 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Kirschen für das Wirtschaftsjahr 1985 L 88/26 28.3.85
27. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 785/85 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Zucchini für das Wirtschaftsjahr 1985 L 88/28 28.3.85
27. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 786/85 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Pflaumen für das Wirtschaftsjahr 1985 L 88/30 28.3.85
27. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 787/85 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Pfirsiche einschließlich Brugnolen und
Nektarinen für das Wirtschaftsjahr 1985 L 88/32 28.3.85
27. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 788/85 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Ta fe I trau be n für das Wirtschaftsjahr 1985 L 88/34 28.3.85
27. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 789/85 der Kommission zur Festsetzung des
im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Ange-
botspreises für Kirschen für das Wirtschaftsjahr 1985 L 88/36 28.3.85
27. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 790/85 der Kommission zur Festsetzung des
im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Ange-
botspreises für Pf I au m e n für das Wirtschaftsjahr 1985 L 88/37 28.3.85
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1985 761
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
27. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 791 /85 der Kommission zur Festsetzung des
im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Ange-
botspreises für Pfirsiche einschließlich Brugnolen und
Nektarinen für das Wirtschaftsjahr 1985 L 88/39 28.3.85
27. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 792/85 der Kommission zur Festsetzung des
im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Ange-
botspreises für Ta f e I trau b e n für das Wirtschaftsjahr 1985 L 88/41 28.3.85
27. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 793/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1303/83 zur Festsetzung besonderer Durchfüh-
rungsbestimmungen für Einfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungs-
bescheinigungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und
Gemüse L 88/43 28.3.85
12. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 797 /85 des Rates zur Verbesserung der
Effizienz der Agrarstruktur L 93/1 30.3.85
26. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 798/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 337 /79 über die gemeinsame Marktorganisation
für Wein und (EWG) Nr. 338/79 zur Festlegung besonderer Vorschrif-
ten für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete L 89/1 29.3.85
28. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 809/85 der Kommission zur Festsetzung der
Abschlagszahlungen auf die Produktionsabgaben im Zuckersektor
für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 89/32 29.3.85
28. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 810/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2827 /84 hinsichtlich der Geltungsdauer der Maß-
nahmen zur Entbeinung des von den Interventionsstellen an-
gekauften Ri ndfl ei sches L 89/33 29.3.85
27. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 821 /85 des Rates zur Verlängerung des
Wirtschaftsjahres 1984/85 für Schaf- und Ziegenfleisch L 91/1 30.3. 85
27. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 822/85 des Rates zur Verlängerung des
Wirtschaftsjahres 1984/85 für Rindfleisch L 91/3 30.3.85
27. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 823/85 des Rates zur Festsetzung der pau-
schalen Produktionsbeihilfe sowie des Zielpreises für bestimmte
Trockenfuttererzeugnisse für die Zeit vom 1. bis zum 14. April
1985 L 91/4 30.3.85
27. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 824/85 des Rates zur Verlängerung des
Mi Ich wirtschaftsjahres 1984/85 L 91/6 30.3.85
26. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 825/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1489/84 über den Zeitpunkt des lnkrafttretens der
Verordnung (EWG) Nr. 3284/83 und (EWG) Nr. 3285/83 über den
Obst- und Gemüsesektor L 91/7 30.3.85
29. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 852/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 27 42/82 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr
von getrockneten Trauben L 91/59 30.3.85
Andere Vorschriften
18. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 678/85 des Rates zur Vereinfachung der
Förmlichkeiten im innergemeinschaftlichen Warenverkehr L 79/1 21. 3.85
18. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 679/85 des Rates zur Festlegung des Musters
des im innergemeinschaftlichen Warenverkehrs zu verwendenden
Anmeldungsvordrucks L 79/ 21. 3.85
18. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 699/85 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für bestimmte Baumwollgarne, nicht in Aufma-
chungen für den Einzelverkauf der Warenkategorie Nr. 1 a) (Kennzif-
fer 40.0014), mit Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3563/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 76/6 19.3.85
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
18. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 700/85 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für bestimmte Gewebe aus Baumwolle, roh
oder gebleicht, der Warenkategorie Nr. ex 2 (Kennziffer 40.0023) mit
Ursprung in Indonesien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3563/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 76/7 19.3.85
19. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 715/85 der Kommission über die Festsetzung
von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren L 78/9 21.3.85
19. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 717 /85 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 17.04 D I des Gemeinsamen Zolltarifs L 78/13 21.3.85
21. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 743/85 des Rates über den Abschluß des Pro-
tokolls über die Erstreckung des Kooperationsabkommens zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Indonesien, Malay-
sia, den Philippinen, Singapur und Thailand - Mitgliedsländer des
Verbandes Südostasiatischer Nationen - auf Brunei-Darussalam L 81/1 23.3.85
21. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 744/85 des Rates zur Durchführung des
f?eschlusses Nr. 3/84 des Kooperationsrates EWG-Jordanien zur
Anderung des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Waren
mit Ursprung in" oder „Ursprungswaren" und über die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Kooperationsabkommen
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem
Haschemitischen Königreich Jordanien L 81/7 23.3.85
21. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 745/85 des Rates zur zeitweiligen und voll-
ständigen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen
Zolltarifs für einige Arten von Polyäthylen der Tarifstelle ex 39.02
C la) L 81/9 23.3.85
25. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 759/85 der Kommission zur Ermächtigung der
Republik Griechenland zur Aussetzung der bei der Einfuhr bestimmter
Öle und Ölsaaten anwendbaren Zölle im Jahr 1985' L 84/5 26.3.85
12. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 762/85 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1760/78 über eine gemeinsame Maßnahme zur
Verbesserung der Infrastruktur in bestimmten ländlichen Gebieten L 86/1 27.3.85
12. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 763/85 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 269/79 zur Einführung einer gemeinsamen forst-
wirtschaftlichen Maßnahme in bestimmten Zonen des Mittelmeer-
gebietes der Gemeinschaft L 86/2 27.3.85
26. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 799/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Karotten
und Speisemöhren der TarifsteUe ex 07.01 G II des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Zypern (1985) L 89/2 29.3.85
26. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 800/85 des Rates zur zweiten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1/85 zur Festlegung der vorläufig zulässigen
Gesamtfangmengen und bestimmter Fangbedingungen hinsichtlich
der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände
oder Bestandsgruppen für 1985 L 89/4 29.3.85
26. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 801 /85 des Rates zur Aufteilung der Fang-
quoten der Gemeinschaft in den grönländischen Gewässern im
Jahr 1985 L 89/7 29.3.85
26. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 802/85 des Rates zur zweiten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 4/85 zur Festlegung von Maßnahmen zur
Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber
Schiffen unter norwegischer Flagge. für 1985 L 89/10 29.3.85
26. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 803/85 des Rates zur zweiten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 5/85 zur Festlegung von Maßnahmen zur
Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für auf den Färöern
registrierte Schiffe für 1985 L 89/16 29.3.85
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1985 763
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
27. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 808/85 der Kommission-zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Alginsäure, ihre Salze und Ester, der Tarif-
stelle 39.06 A mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 89/31 29.3.85
28. 3. 85 Entscheidung Nr. 811 /85/EKGS der Kommission zur dritten Ände-
rung der Entscheidung Nr. 3715/83/EGKS zur Festsetzung von Min-
destpreisen für bestimmte Stahlerzeugnisse L 89/34 29.3.85
28. 3. 85 Entscheidung Nr. 812/85/EGKS der Kommission zur vierten Ände-
rung der Entscheidung Nr. 3717 /83/EGKS zur Einführung einer Pro-
duktionsbescheinigung und eines Begleitscheins für Lieferungen
bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse bei den Unternehmen der
Stahlindustrie und des Stahlhandels L 89/36 29.3.85
26. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 844/85 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit
Ursprung in Pakistan L 91 /45 30.3.85
29. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 849/85 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Glutaminsäure und ihre Salze der Tarif-
stelle 29.23 D III mit Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 91/56 30.3.85
29. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 850/85 der Kommission über die Einstellung
des Wittlingfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 91/57 30.3.85
29. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 851 /85 der Kommission über die Einstellung
des Seezungen- und Schollenfangs durch Schiffe unter niederländi-
scher Flagge L 91/58 30.3.85
26. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 871 /85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 355/77 über eine gemeinsame Maßnahme zur Ver-
besserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für
landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Erzeugnisse der Fischerei L 95/3 2.4.85
1. 4. 85 Entscheidung Nr. 876/85/EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung Nr. 527 /78/EGKS betreffend ein Preisangleichungs-
verbot für Stahlangebote aus bestimmten Drittländern L 95/24 2.4.85
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 59Ö/85 des Rates vom
26. Februar 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 857 /84
über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5 c
der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milch-
erzeugnisse (ABI. Nr. L 68 vorn 8. 3. 1985) L 73/31 14.3.85
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 554/85 der Kommission
vom 1. März 1985 über Sondermaßnahmen zur Stützung des
Schweinefleischmarktes (ABI. Nr. L 63 vom 2. 3. 1985) L 73/31 14.3.85
- Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 59/85 des Rates vom
9. Januar 1985 über den Abschluß einer Vereinbarung mit den Ver-
einigten Staaten von Amerika über den Handel mit Stahlrohren (ABI.
Nr. L 9 vom 10.1.1985) L 74/92 15.3.85
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 644/85 der Kommission
vom 12. März 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2541 /84
zur Festsetzung ein.~r Ausgleichsabgabe für die Einfuhr von in Frank-
reich hergestellten Athylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs in die
anderen Mitgliedstaaten (ABI. Nr. L 73 vom 14. 3. 1985) L 75/36 16.3.85
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedlngung6n: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich
0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte
Steuersatz beträgt 7 %. Postvertriebsstück· Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1984 - Format DIN A4 - Umfang 428 Seiten
Die Neuauflage 1984 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
· b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1984 - Format DIN A4 - Umfang 4 76 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von 28,35 DM zuzüglich 3,00 DM Porto und Verpackungsspesen gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen
werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.