718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
Vom 19. April 1985
Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den 4. § 13 wird wie folgt geändert:
§§ 18, 22, 23, 24 und 26 des Tierseuchengesetzes in a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980
,,(1) Ist in einem Bestand der Ausbruch der
(BGBI. 1S. 386) wird mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet: Geflügelpest festgestellt, ordnet die zuständige
Behörde die Tötung und unschädliche Beseiti-
gung des Geflügels an.";
Artikel 1
b) in Absatz 2 werden die Worte „aus veterinär-
Die Geflügelpest-Verordnung vom 19. Dezember polizeilichen Gründen" durch die Worte „aus
1972 (BGBI. 1S. 2509), zuletzt geändert durch§ 27 der Gründen der Seuchenbekämpfung'' ersetzt.
Verordnung vom 23. April 1982 (BGBI. I S. 503), wird wie
folgt geändert: 5. § 1 6 wird aufgehoben.
1. § 5 wird wie folgt geändert: 6. In § 17 Abs. 2 werden die Worte „aus veterinärpoli-
a) In Absatz 3 werden die Worte „veterinärpolizei- zeilichen Gründen" durch die Worte ,-,aus Gründen
liche Gründe" durch die Worte „Belange der der Seuchen_bekämpfung'' ersetzt.
Seuchenbekämpfung" ersetzt;
Artikel 2
b) folgender Absatz wird angefügt:
,,(4) Die zuständige Behörde kann Impfungen Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
gegen die Geflügelpest oder die Newcastle- und Forsten kann den Wortlaut der Geflügelpest-Ver-
Krankheit anordnen, wenn dies aus Gründen der ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an
Seuchenbekämpfung erforderlich ist.'' geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.
Artikel 3
2. In § 7 Abs. 1 Satz 4 und § 8 werden jeweils die Worte
,,aus veterinärpolizeilichen Gründen" durch die Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Worte „aus Gründen der Seuchenbekämpfung'' leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des
ersetzt. Gesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im
Land Berlin.
Artikel 4
3. In§ 7 Abs. 2 und§ 11 Abs. 2 werden die Worte „vete-
rinärpolizeiliche Gründe" durch die Worte „Belange Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
der Seuchenbekämpfung'' ersetzt. in Kraft.
Bonn, den 19. April 1985
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1985 719
Verordnung
zur Änderung von Gefahrgut-Ausnahmeverordnungen
Vom 25. April 1985
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung b) In der Ausnahme Nr. S 62 wird das Datum
gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. I S. 2121) ,,30. Juni 1985" in „31. Dezember 1985" ge-
wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes- ändert.
behörden verordnet:
2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) In d~r Überschrift des dritten Abschnittes wird das
In § 3 und in Anlage 2 Satz 1 und 2 der Eisenbahn- Datum „30. Juni 1985" in „31. Dezember 1985"
Gefahrgutausnahmeverordnung vom 12. Dezember geändert.
1984 (BGBI. I S. 1536) wird das Datum „30. April 1985" b) In der Überschrift des vierten Abschnittes wird
in „31. Dezember 1985" geändert. das Datum „30. April 1985" in „31. Dezember
1985" geändert.
Artikel 2
c), Im vierten Abschnitt wird die Ausnahmegenehmi-
Die Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung vom gung Nr. E 250 mit allen Angaben gestrichen.
2. Oktober 1979 (BGBI. 1 S. 1609), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 19. Dezember 1984 (BGBI. 1 Artikel 3
S. 1677), wird wie folgt geändert:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
a) In der Ausnahme Nr. S 61 Satz 1 und in der Aus- Berlin.
nahme Nr. S 64 Satz 1 und Nummer 6 wird das Artikel 4
Datum „30. April 1985" in „31. Dezember 1985"
geändert. Diese Verordnung tritt am 30. April 1985 in Kraft.
Bonn, den 25. April 1985
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Alfred Bayer
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen
Vom 25. April 1985
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Soldatenversorgungs- 9. In § 6 Abs. 3 Nr. 4 werden die Worte „eine Arbeit in
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Wirtschafts- und Soziallehre" ersetzt durch die
21. April 1983 (BGBI. 1 S. 457) verordnet die Bundes- Worte „eine Arbeit in Wirtschaftslehre mit Rech-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: nungswesen".
Artikel 1 10. In § 6 Abs. 4 Nr. 4 werden die Worte „eine Arbeit in
Darstellender Geometrie" ersetzt durch die Worte
Die Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen
„eine Arbeit in Physik" und die Worte „eine Arbeit in
vom 7. April 1967 (BGBI. 1 S. 473), zuletzt geändert
Rechnungswesen" ersetzt durch die Worte „eine
durch die Verordnung vom 21. Dezember 1976 (BGBI. 1
Arbeit in Betriebswirtschaftslehre".
S. 3765), wird wie folgt geändert:
11. § 6 Abs. 6 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„4. eine Arbeit in Rechts- und Verwaltungslehre
,,(1) Die Prüfung bildet den Abschluß der weiter-
(drei Zeitstunden)."
führenden Lehrgänge (Absätze 3 bis 7) der Bundes-
wehrfachschule. 11
12. § 6 Abs. 8 erhält folgende Fassung:
2. § 1 Abs. 2 wird aufgehoben. ,,(8) Für den deutschen Aufsatz und für die Arbeit
in Gemeinschaftskunde stehen den Prüflingen je
drei Themen zur Wahl."
3. § 1 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
,,(7) In der Prüfung des Lehrgangs zur Erlangung 13. In § 6 Abs. 9 werden die Worte „im Grundlehrgang
des Bildungsstandes, der der allgemeinen Hoch- odef gestrichen.
1
·
schulreife entspricht, soll der Prüfling die Kennt-
nisse und geistigen Fähigkeiten nachweisen, die für 14. § 7 Abs. 2 wird aufgehoben.
das Studium an einer wissenschaftlichen Hoch-
schule oder für eine Ausbildung außerhalb der
15. § 7 Abs. 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
Hochschule gefordert werden."
„ 1. für den deutschen Aufsatz und für die Arbeit in
Gemeinschaftskunde je drei Themen,".
4. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Meldung zur Prüfung setzt in der Regel die 16. § 7 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
Teilnahme am letzten Studienhalbjahr voraus."
,,2. für die Arbeit in Englisch einen Sprachverständ-
nis-Test (Comprehension Test)."
5. § 4 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„ 1. als Vorsitzender 17. In § 9 Abs. 4 wird als Satz 1 folgender Satz einge-
ein Beauftragter der Obersten Schulaufsichts- fügt:
behörde des Landes, in dem die Bundeswehr- ,,Prüfung und Beratung sind nicht öffentlich."
fachschule ihren Sitz hat,".
18. In § 9 Abs. 5 Nr. 3 werden die Worte „im Grundlehr-
6. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f wird der hinter dem gang oder" gestrichen.
Wort „Realschulen" stehende Klammerzusatz
,, (Mittelschulen)" gestrichen. 19. In § 11 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
„Dabei sind, abgesehen von den Fällen des § 9
7. § 5 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung: Abs. 2 b, die Ergebnisse der schriftlichen und der
„Auf Antrag teilt der Schulleiter dem Prüfling die mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern
von ihm erzielten Lehrgangsleistungen gemäß Prü- zugrunde zu legen."
fungsliste mit."
20. In § 12 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „der Lehr-
8. § 6 Abs. 2 wird aufgehoben. gänge nach § 1 Abs. 3 bis 7" gestrichen.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1985 721
21. In § 14 a werden die Worte „des Grundlehrgangs Artikel 2
oder" gestrichen.
Der Bundesminister der Verteidigung kann den Wort-
laut der Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen
22. § 15 erhält folgende Fassung:
in der vom 1. Mai 1985 an geltenden Fassung im Bun-
,,§ 15 desgesetzblatt bekanntmachen.
Wiederholung der Prüfung
Der Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat Artikel 3
oder dessen Prüfung als nicht bestanden gilt, kann
die Prüfung einmal wiederholen, und zwar frühe- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
stens nach 6 Monaten." in Kraft.
Bonn, den 25. April 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen
Vom 25. April 1985
Auf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Prüfungs-
ordnung für Bundeswehrfachschulen vom 25. April 1985 (BGBI. 1S. 720) wird
nachstehend der Wortlaut der Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen
in der ab 1. Mai 1985 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die am 22. April 1967 in Kraft getretene Prüfungsordnung für Bundeswehr-
fachschulen vom 7. April 1967 (BGBI. I S. 473),
2. die am 31. Januar 1973 in Kraft getretene Verordnung vom 24. Januar
1973 (BGBI.I S. 33),
3. die am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Verordnung vom 21. Dezember
1976 (BGBI. 1 S. 3765),
4. die am 1. Mai 1985 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 4 Abs. 4 des
Soldatenversorgungsgesetzes
zu 1. in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (BGBI. 1
s. 201 ),
zu 2. in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1971 (BGBI. 1
S. 1481 ),
zu 3. in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1976 (BGBI. I S. 457),
zu 4. in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBI. 1
s. 457).
Bonn, den 25. April 1985
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1985 723
Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen
§ 1 Berufsausbildung oder über einen als gleichwertig
anerkannten Abschluß einer Berufsfachschule oder
Zweck der Prüfung
der Nachweis einer hinreichenden, mindestens drei-
( 1) Die Prüfung bildet den Abschluß der weiterführen- jährigen, einschlägigen Berufserfahrung,
den Lehrgänge (Absätze 3 bis 7) der Bundeswehrfach-
4. von Prüflingen des Lehrgangs nach § 1 Abs. 4 das
schule.
Abschlußzeugnis der Realschule oder ein als gleich-
(2) (weggefallen) wertig anerkanntes Zeugnis oder das Abschlußzeug-
nis des Lehrgangs nach § 1 Abs. 3 und der Nachweis
(3) In der Prüfung des Lehrgangs zur Erlangung des einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbil-
Bildungsstandes, der der Fachschulreife entspricht, soll dung oder einer hinreichenden einschlägigen Berufs-
der Prüfling die allgemeine und fachtheoretische Bil- erfahrung.
dung nachweisen, die für den Abschluß der Berufsauf-
bauschule gefordert wird. §4
(4) In der Prüfung des Lehrgangs zur Erlangung des Prüfungsausschuß
Bildungsstandes, der der Fachhochschulreife ent- (1) Dem Prüfungsausschuß gehören an
spricht, soll der Prüfling die Kenntnisse und geistigen
Fähigkeiten nachweisen, die für das Studium an einer 1. als Vorsitzender
Fachhochschule gefordert werden. ein Beauftragter der Obersten Schulaufsichtsbe-
hörde des Landes, in dem die Bundeswehrfach-
(5) In der Prüfung des Lehrgangs zur Erlangung des
schule ihren Sitz hat,
Bildungsstandes, der dem Realschulabschluß ent-
spricht, soll der Prüfling die Kenntnisse und geistigen 2. als weitere Mitglieder
Fähigkeiten nachweisen, die für die Ausbildung zu a) der Leiter der Bundeswehrfachschule oder sein
gehobenen Berufen gefordert werden. Vertreter,
(6) In der Prüfung des Aufbaulehrgangs Verwaltung b) die Lehrer, die zuletzt den Unterricht erteilt haben
soll der Prüfling die Kenntnisse und geistigen Fähigkei- und die eine entsprechende Lehramtsprüfung
ten nachweisen, die für die Ausbildung als Beamter des abgelegt haben sollen,
gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes c) der Schulaufsichtsbeamte der Wehrbereichsver-
gefordert werden.
waltung,
(7) In der Prüfung des Lehrgangs zur Erlangung des d) der Schriftführer (§ 10),
Bildungsstandes, der der allgemeinen Hochschulreife
entspricht, soll der Prüfling die Kenntnisse und geisti- e) bei der Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Abs. 3
gen Fähigkeiten nachweisen, die für das Studium an oder 4 als Fachbeisitzer bis zu zwei von der Ober-
einer wissenschaftlichen Hochschule oder für eine Aus- sten Schulaufsichtsbehörde des Landes zu
bildung außerhalb der Hochschule gefordert werden. benennende Lehrer von Berufsaufbauschulen
oder Fachoberschulen oder von entsprechenden
ßildungseinrichtungen,
§2
f) bei der Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Abs. 5 als
Zeit und Ort der Prüfung
Fachbeisitzer bis zu zwei von der Obersten Schul-
Die Prüfung findet am Ende des Lehrgangs an der aufsichtsbehörde des Landes zu benennende
Bundeswehrfachschule statt. Lehrer von Realschulen,
g) bei der Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Abs. 7 als
§3 Fachbeisitzer bis zu vier von der Obersten Schul-
Meldung zur Prüfung aufsichtsbehörde des Landes zu benennende
Lehrer von Gymnasien.
(1) Die Meldung zur Prüfung setzt in der Regel die
Teilnahme am letzten Studienhalbjahr voraus. (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur
Amtsverschwiegenheit über den gesamten Prüfungs-
(2) Die Meldung zur Prüfung hat der Prüfling recht- verlauf verpflichtet. Sie sind vom Vorsitzenden darauf
zeitig vor Beendigung des Lehrgangs dem Leiter der hinzuweisen.
Bun9eswehrfachschule vorzulegen. Der Meldung sind
beizufügen (3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn
außer dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte seiner
1. ein handgeschriebener Lebenslauf, Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmen-
2. die Angabe des für die mündliche Prüfung gewünsch- mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
ten Prüfungsfaches.(§ 9 Abs. 1 ), Vorsitzenden den Ausschlag.
3. von Prüflingen des Lehrgangs nach § 1 Abs. 3 das (4) Zur Durchführung der mündlichen Prüfung kann
Zeugnis über eine einschlägige abgeschlossene der Vorsitzende aus den Mitgliedern des Prüfungsaus-
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
schusses Unterausschüsse bilden. Einern Unteraus- 3. eine Arbeit in Mathematik (drei Zeitstunden),
schuß gehören ein Vorsitzender, ein Fachprüfer, minde- 4. eine Arbeit in Gemeinschaftskunde (drei Zeitstun-
stens ein Fachbeisitzer und ein Schriftführer an. Der den).
Fachbeisitzer kann gleichzeitig Schriftführer sein.
(6) Zur schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach § 1
§5 Abs. 6 gehören
Zulassung zur Prüfung 1. ein deutscher Aufsatz (fünf Zeitstunden),
(1) Der Leiter der Bundeswehrfachschule legt dem 2. eine Arbeit in Englisch (drei Zeitstunden),
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor 3. eine Arbeit in Mathematik (drei Zeitstunden),
1. die Meldungen der Prüflinge nach § 3 Abs. 2, 4. eine Arbeit in Rechts- und Verwaltungslehre (drei
2. eine Liste der Prüflinge mit Angabe der Lehrgangs- Zeitstunden).
leistungen (Prüfungsliste), (7) Zur schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach § 1
3. für die Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Abs. 7 Gut- Abs. 7 gehören
achten der Klassenkonferenz über Begabung, Fähig- 1. ein deutscher Aufsatz (fünf Zeitstunden),
keiten und Neigungen der Prüflinge.
2. eine Arbeit in Englisch (vier Zeitstunden),
(2) Der Vorsitzende entscheidet über die Zulassung 3. eine Arbeit in Mathematik (fünf Zeitstunden),
der Prüflinge. Er teilt dem Leiter der Bundeswehrfach-
schule seine Entscheidung mit. Dieser gibt sie unver- 4. eine Arbeit in Physik (vier Zeitstunden).
züglich den Prüflingen bekannt. Auf Antrag teilt der (8) Für den deutschen Aufsatz und für die Arbeit in
Schulleiter dem Prüfling die von ihm erzielten Lehr- Gemeinschaftskunde stehen den Prüflingen je drei
gangsleistungen gemäß Prüfungsliste mit. Themen zur Wahl.
(9) In der mündlichen Prüfung kann in allen Fächern
§6
geprüft werden, in denen im letzten Studienhalbjahr des
Prüfungsfächer weiterführenden Lehrgangs unterrichtet wurde.
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und
einem mündlichen Teil. §7
(2) (weggefallen) Prüfungsvorbereitungen
(1) Der Leiter der Bundeswehrfachschule legt dem
(3) Zur schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für jedes
Abs. 3 gehören schriftliche Prüfungsfach zwei Vorschläge von Prü-
1. ~in deutscher Aufsatz (drei Zeitstunden), fungsaufgaben mit Angabe der zugelassenen Hilfsmittel
2. eine Arbeit in Englisch (drei Zeitstunden), vor. In Ländern, in denen eine zentrale Aufgabenstellung
üblich ist, sind für sämtliche Bundeswehrfachschulen in
3. eine Arbeit in Mathematik (drei Zeitstunden), dem betreffenden Land einheitlich die gleichen Prü-
4. eine Arbeit in Physik (zwei Zeitstunden) und Techni- fungsaufgaben zu stellen.
schem Zeichnen (zwei Zeitstunden) im Lehrgang der (2) (weggefallen)
Fachrichtung Technik oder eine Arbeit in Wirt-
schaftslehre mit Rechnungswesen (drei Zeitstun- (3) Für die Prüfung der weiterführenden Lehrgänge
den) im Lehrgang der Fachrichtung Wirtschaft oder soll jeder Vorschlag enthalten
eine Arbeit in Pädagogik (drei Zeitstunden) im Lehr- 1. für den deutschen Aufsatz und für die Arbeit in
gang der Fachrichtung Sozialpädagogik. Gemeinschaftskunde je drei Themen,
(4) Zur schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach§ 1 2. für die Arbeit in Englisch einen Sprachverständnis-
Abs. 4 gehören Test (Comprehension Test),
1. ein deutscher Aufsatz (fünf Zeitstunden), 3. für die Arbeit in Mathematik im Lehrgang nach § 1
2. eine Arbeit in Englisch (drei Zeitstunden), Abs. 7 drei Aufgaben, davon eine über die Behand-
lung eines mathematischen Themas,
3. eine Arbeit in Mathematik (drei Zeitstunden),
4. für die Arbeit in Physik im Lehrgang nach § 1 Abs. 7
4. eine Arbeit in Physik (drei Zeitstunden) im Lehrgang drei physikalische Einzelaufgaben oder die zusam-
der Fachrichtung Technik oder eine Arbeit in menhängende Darstellung eines physikalischen
Betriebswirtschaftslehre (drei Zeitstunden) im Lehr- Problems.
gang der Fachrichtung Wirtschaft oder eine Arbeit in
Pädagogik/Psychologie (drei Zeitstunden) im Lehr- (4) Der Vorsitzende wählt aus den Vorschlägen die
gang der Fachrichtung Sozialpädagogik. Aufgaben für die Prüfung aus. Er kann die Vorschläge
ändern oder neue anfordern.
(5) Zur schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach § 1
Abs. 5 gehören {5) Der Vorsitzende sendet die Prüfungsaufgaben
und die nicht gewählten Vorschläge nach Fächern
1. ein deutscher Aufsatz (drei Zeitstunden), getrennt im verschlossenen Umschlag an den Leiter der
2. eine Arbeit in Englisch (drei Zeitstunden), Bundeswehrfachschule zurück.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1985 725
§8 (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
Schriftliche Prüfung bestimmt den Termin der mündlichen Prüfung im Beneh-
men mit dem Leiter der Bundeswehrfachschule und gibt
(1) Der Leiter der Bundeswehrfachschule bestimmt diesem die Namen der nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchsta-
im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungs- ben e bis g zu ladenden Lehrer bekannt. Der Leiter der
ausschusses den Termin der schriftlichen Prüfung. Bundeswehrfachschule setzt die Prüflinge und die Mit-
glieder des Prüfungsausschusses von diesem Termin in
(2) Di~ schriftlichen Arbeiten sind unter Aufsicht Kenntnis.
eines Lehrers, der dem Prüfungsausschuß angehört,
anzufertigen. Der aufsichtführende Lehrer öffnet in (4) Prüfung und Beratung sind nicht öffentlich. Der
Gegenwart der Prüflinge den Umschlag mit den Prü- Leiter der Bundeswehrfachschule kann im Einverneh-
fungsaufgaben und gibt diese sowie die zugelassenen men mit dem Vorsitzenden Gäste zur mündlichen Prü-
Hilfsmittel bekannt. fung einladen. Zur mündlichen Prüfung des Aufbaulehr-
gangs Verwaltung sollen Vertreter von Behörden des
(3) Hat ein Prüfling seine Arbeit vor Ablauf der vorge- Bundes ·und der Länder eingeladen werden. Die Gäste
schriebenen Zeit beendet, so gibt er sie dem aufsieht- haben kein Stimmrecht. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
führenden Lehrer ab und verläßt den Raum. Wer nach
Ablauf der vorgeschriebenen Zeit seine Arbeit nicht fer- (5) Im Prüfungsraum sind auszulegen
tiggestellt hat, gibt sie unvollendet ab. Der Arbeit sind in
1. die Prüfungsliste,
allen Fällen sämtliche Aufzeichnungen beizufügen. Der
zuletzt die Aufsicht führende Lehrer übergibt die Arbei- 2. alle vom Prüfling angefertigten Prüfungsarbeiten,
ten mit der Niederschrift über die schriftliche Prüfung 3. alle vom Prüfling im letzten Studienhalbjahr des wei-
( § 10 Abs. 2) dem Leiter der Bundeswehrfachschule. terführenden Lehrgangs angefertigten Klassenarbei-
ten.
(4) Der Fachlehrer, der zuletzt den Unterricht erteilt
hat, korrigiert die Arbeiten und gibt ein begründetes
(6) Den Gang der Prüfung und die Reihenfolge der
Urteil unter Verwendung einer der festgelegten sechs
Prüfungsfächer bestimmt der Vorsitzende.
Noten ab. Alle schriftlichen Arbeiten einschließlich des
begründeten Urteils sollen zusätzlich von einem Korre-
(7) In jedem Fach prüft der Fachlehrer, der zuletzt den
ferenten durchgesehen werden. Die Arbeiten können
Unterricht erteilt hat, oder ein vom Vorsitzenden zu
von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses einge-
bestimmendes Mitglied des Prüfungsausschusses. Der
sehen werden.
Vorsitzende und mit seiner Zustimmung jedes andere
(5) Der Vorsitzende setzt die Noten für die schrift- Mitglied des Prüfungsausschusses können in die Prü-
lichen Arbeiten nach Aussprache mit den Mitgliedern fung eingreifen.
des Prüfungsausschusses endgültig fest. Die Noten
sind in die Prüfungsliste einzutragen. (8) Die Noten werden vom Prüfungsausschuß auf
Vorschlag der fachlich zuständigen Prüfer festgesetzt.
(6) Auf Antrag teilt der Schulleiter dem Prüfling vor der Sie sind in die Prüfungsliste einzutragen.
mündlichen Prüfung das von ihm erzielte Ergebnis der
schriftlichen Prüfungsarbeiten mit.
§ 10
§9 Niederschriften
Mündliche Prüfung (1) Über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen
Prüfung sind Niederschriften zu fertigen.
(1) Jeder Prüfling ist mindestens in einem vom Vorsit-
zenden zu bestimmenden Fach zu prüfen. Bei der Prü- (2) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung muß
fung in weiteren Fächern ist möglichst das vom Prüfling enthalten
nach§ 3 Abs. 2 Nr. 2 benannte Fach zu berücksichtigen.
Dem Prüfling soll eine angemessene Vorbereitungszeit 1. Beginn und Ende der schriftlichen Prüfung in den ein-
gewährt werden. Die Prüfung soll in der Regel in keinem zelnen Fächern,
Fach die Dauer von zwanzig Minuten für jeden Prüfling
2. die Sitzordnung der Prüflinge,
überschreiten.
3. die Namen der aufsichtführenden Lehrer und die Zeit
(2) Der Prüfungsausschuß kann von der mündlichen ihrer Anwesenheit,
Prüfung absehen, wenn
4. die Namen der vorübergehend abwesenden Prüflinge
a) die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung mit den und die Zeit ihrer Abwesenheit,
Klassenleistungen des Prüflings übereinstimmen,
5. die Zeit der Abgabe der Prüfungsarbeiten,
eine Leistungsverb€sserung in den übrigen Fächern
nicht zu erwarten und der Prüfling damit einverstan- 6. einen Vermerk über die Belehrung der Prüflinge
den ist gemäß § 14 Abs. 4,
oder 7. besondere Vorkommnisse (z.B. Täuschungsver-
suche).
b) die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und die
Klassenleistungen erkennen lassen, daß der Prüfling Die Niederschrift ist von den aufsichtführenden Lehrern
die Prüfung nicht mehr bestehen kann. zu unterschreiben.
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(3) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung muß (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Endnoten in
enthalten allen Fächern mindestens ausreichend sind. Eine Aus-
nahme hiervon ist zulässig, wenn mangelhaften Leistun-
1. Namen, Amtsbezeichnung und Dienststelle der Mit- gen in einem Fach mindestens befriedigende Leistun-
glieder des Prüfungsausschusses und der nach § 9
gen in einem anderen Fach gegenüberstehen. Hierbei
Abs. 4 anwesenden Gäste,
können mangelhafte Leistungen in einem Fach mit
2. alle Entscheidungen des Vorsitzenden und alle schriftlicher Prüfungsarbeit nur durch mindestens
Beschlüsse des Prüfungsausschusses, befriedigende Leistungen in einem anderen Fach mit
3. den wesentlichen Inhalt, die Dauer und das Ergebnis schriftlicher Prüfungsarbeit ausgeglichen werden; aus-
der Prüfung in den einzelnen Fächern sowie die genommen ist das Fach Deutsch, wenn die mangelhafte
Namen des Prüflings, des Prüfenden und des Schrift- Note in mangelnder Beherrschung der deutschen Spra-
führers. che in Wort und Schrift ihre Ursache hat. Mangelhafte
Leistungen in mehreren Fächern oder ungenügende Lei-
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterschrei- stungen in einem Fach können nicht ausgeglichen
ben. werden.
§ 11 (3) Als Endnoten nach Absatz 2 zählen nur die Noten
der Fächer, in denen im letzten Studienhalbjahr Pflicht-
Festsetzung der Endnoten
unterricht erteilt wurde.
(1) Die Endnoten werden vom Prüfungsausschuß
(4) Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschus-
festgesetzt. Dabei sind, abgesehen von den Fällen des
ses über das Bestehen oder Nicht bestehen der Prüfung
§ 9 Abs. 2 b, die Ergebnisse der schriftlichen und der
steht dem Vorsitzenden das Recht des Einspruchs zu.
mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern zugrunde Über den Einspruch entscheidet die Oberste Schulauf-
zu legen. Die Klassenleistungen sind in angemessener
sichtsbehörde des Landes im Benehmen mit der
Weise zu berücksichtigen.
zuständigen Bundeswehrverwaltung. Der Einspruch hat
aufschiebende Wirkung; er ist dem Prüfling mitzuteilen.
(2) Die Prüfungsleistungen werden bewertet mit
Über die Beschwerde oder den Widerspruch des Lehr-
sehr gut (1) für eine Leistung, die den Anforde- gangsteilnehmers gegen die Entscheidung des Prü-
rungen in besonderem Maße ent- fungsausschusses über das Nichtbestehen der Prüfung
spricht, der Lehrgänge nach § 1 entscheidet die Bundeswehr-
verwaltung. Die Schulaufsichtsbehörde des Landes, die
gut (2) für eine Leistung, die den Anforde-
den Prüfungsvorsitzenden entsandt hat, ist dabei zu
rungen voll entspricht,
beteiligen.
befriedigend (3) für eine Leistung, die im allgemeinen (5) Dem Prüfling ist unverzüglich nach der Beratung
den Anforderungen entspricht, des Prüfungsausschusses das Ergebnis der Prüfung
ausreichend (4) für eine Leistung, die zwar Mängel durch den Vorsitzenden bekanntzugeben.
aufweist, aber im ganzen den Anfor-
derungen noch entspricht,
§ 13
mangelhaft (5) für eine Leistung, die den Anforde-
Prüfungszeugnis
rungen nicht entspricht, jedoch
erkennen läßt, daß die notwendigen (1) Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling ein
Grundkenntnisse vorhanden sind Abschlußzeugnis, das die Bewertung der Leistungen in
und die Mängel in absehbarer Zeit den einzelnen Fächern enthält. Fächer, in denen der
behoben werden können, Unterricht vor dem letzten Studienhalbjahr abgeschlos-
sen war, sind besonders zu kennzeichnen.
ungenügend (6) für eine Leistung, die den Anforde-
rungen nicht entspricht und bei der (2) Das Abschlußzeugnis ist vom Vorsitzenden des
selbst die Grundkenntnisse so lük- Prüfungsausschusses und dem Leiter der Bundeswehr-
kenhaft sind, daß die Mängel in fachschule zu unterschreiben.
absehbarer Zeit nicht behoben wer-
(3) Lehrgangsteilnehmer, die die Prüfung nicht abge-
den können.
legt oder nicht bestanden haben, erhalten auf Antrag an
Zwischennoten sind unzulässig. Stelle des Abschlußzeugnisses eine Bescheinigung
über den Besuch der Bundeswehrfachschule.
(3) In den Fächern, in denen weder mündlich noch
schriftlich geprüft worden ist, werden die in der Bundes-
wehrfachschule zuletzt erteilten Noten in das Abschluß- § 14
zeugnis übernommen. Täuschungsversuch, Rücktritt
(1) Täuschungsversuche haben in der Regel den Aus-
§ 12 schluß von der weiteren Prüfung zur Folge. Wird in leich-
Ergebnis der Prüfung, Einspruchsrecht
teren Fällen auf Wiederholung einer Prüfungsarbeit
erkannt, so soll auf den vom Vorsitzenden des Prü-
(1 ) Das Gesamtergebnis der Prüfung lautet „bestan- fungsausschusses nicht gewählten Vorschlag zurück-
den" oder „nicht bestanden". gegriffen werden.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1985 727
(2) Über Täuschungsversuche während der schrift- §15
lichen Prüfung entscheidet der Leiter der Bundeswel:lr- Wiederholung der Prüfung
fachschule, über alle anderen Täuschungsversuche
entscheidet der Vorsitzende. Der Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat oder
dessen Prüfung als nicht bestanden gilt, kann die Prü-
(3) Wird der Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen fung einmal wiederholen, und zwar frühestens nach
oder tritt er nach Beginn der schriftlichen Prüfung ohne 6 Monaten.
einen vom Vorsitzenden als ausreichend anerkannten
Grund von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als §16
nicht bestanden. Verbleib der Prüfungsakten
(4) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung hat der Leiter Die Prüfungsakten werden fünf Jahre an der Bundes-
der Bundeswehrfachschule den Prüflingen die Bestim- wehrfachschule aufbewahrt. Vor ihrer Vernichtung sind
mungen der Absätze 1 bis 3 bekanntzugeben. die Personalien der Prüflinge, der Zeitpunkt und das
Ergebnis der Prüfung listenmäßig zu erfassen.
§14a
Nichtteilnahme an der Prüfung § 17
Meldet sich ein Lehrgangsteilnehmer der Abschluß- (Aufhebung)
klasse eines weiterführenden Lehrgangs nicht zur
Abschlußprüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestan-
§18
den, es sei denn, der Prüfungsausschuß erkennt die
Gründe für das Versäumnis an. (Inkrafttreten)
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Börsentermingeschäfts-Zulassungsverordnung
Vom 26. April 1985
Auf Grund des § 63 Abs. 1 des Börsengesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4110-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch
das Gesetz vom 28. April 1975 (BGBI. 1 S. 1013)
geändert worden ist, wird mit Zustimmung des Bundes-
rates verordnet:
§ 1
In § 1 der Börsentermingeschäfts-Zulassungsverord-
nung vom 10. März 1982 (BGBI. 1S. 320), die durch die
Verordnung vom 22. Oktober 1984 (BGBI. 1 S. 1289)
geändert worden ist, wird in Abschnitt A nach Num-
mer 43 angefügt:
,,44. Nixdorf Computer Aktiengesellschaft, Paderborn,
Vorzugsaktien".·
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 Satz 2
des Gesetzes zur Änderung des Börsengesetzes vom
28. April 1975 (BGBI. 1 S. 1013) auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1985 in Kraft.
Bonn, den 26. April 1985
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Beschäftigungsförderungsgesetz 1985
{BeschFG 1985)
Vom 26. April 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates zweiter Abschnitt
das folgende Gesetz beschlossen:
Teilzeitarbeit
§2
Artikel 1 Verbot der unterschiedlichen Behandlung
Gesetz (1) Der Arbeitgeber darf einen teilzeitbeschäftigten
über arbeitsrechtliche Vorschriften Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber
zur Beschäftigungsförderung vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschiedlich
behandeln, es sei denn, daß sachliche Gründe eine
Erster Abschnitt unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
Erleichterte Zulassung (2) Teilzeitbeschäftigt sind die Arbeitnehmer, deren
befristeter Arbeitsverträge regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die regel-
mäßige Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollzeitbe-
§ 1 schäftigter Arbeitnehmer des Betriebes. Ist eine regel-
mäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist die
(1) Vom 1. Mai 1985 bis zum 1. Januar 1990 ~st es zu-
regelmäßige Arbeitszeit maßgeblich, die im Jahres-
lässig, die einmalige Befristung des Arbeitsvertrages bis
durchschnitt auf eine Woche entfällt.
zur Dauer von achtzehn Monaten zu vereinbaren, wenn
1. der Arbeitnehmer neu eingestellt wird oder §3
Veränderung von Dauer oder Lage der Arbeitszeit
2. der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluß an die
Berufsausbildung nur vorübergehend weiterbeschäf- Der Arbeitgeber hat einen Arbeitnehmer, der ihm
tigt werden kann, weil kein Arbeitsplatz für einen gegenüber den Wunsch nach einer Veränderung von
unbefristet einzustellenden Arbeitnehmer zur Ver- Dauer oder Lage seiner Arbeitszeit angezeigt hat, über
fügung steht. entsprechende Arbeitsplätze zu unterrichten, die in dem
Betrieb besetzt werden sollen. Die Unterrichtung kann
Eine Neueinstellung nach Satz 1 Nr. 1 liegt nicht vor, durch Aushang erfolgen.
wenn zu einem vorhergehenden befristeten oder unbe-
§4
fristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein
enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall
enger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere
anzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein (1) Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, daß
Zeitraum von weniger als vier Monaten liegt. der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend
dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, so muß zugleich eine
bestimmte Dauer der Arbeitszeit festgelegt werden; ist
(2) Die Dauer, bis zu der unter den Voraussetzungen eine bestimmte Dauer der Arbeitszeit nicht festgelegt
des Absatzes 1 ein befristeter Arbeitsvertrag abge- worden, so gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn
schlossen werden kann, verlängert sich auf zwei Jahre, Stunden als vereinbart.
wenn
(2) Der Arbeitnehmer ist zur Arbeitsleistung nur ver-
1. der Arbeitgeber seit höchstens sechs Monaten eine pflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die nach § 138 Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im voraus mit-
der Abgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist teilt.
und (3) Ist in der Vereinbarung die tägliche Dauer der
Arbeitszeit nicht festgelegt, so ist der Arbeitgeber ver-
2. bei dem Arbeitgeber zwanzig oder weniger Arbeit- pflichtet, den Arbeitnehmer jeweils für mindestens drei
nehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung aufeinanderfolgende Stunden zur Arbeitsleistung in
Beschäftigten tätig sind. Anspruch zu nehmen.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1985 711
§5 Artikel 2
Arbeitsplatzteilung Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
(1) Vereinbart der Arbeitgeber mit zwei oder mehr Das Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
Arbeitnehmern, daß diese sich die Arbeitszeit an einem (BGBI. 1 S. 13), zuletzt geändert durch Artikel 238 des
Arbeitsplatz teilen (Arbeitsplatzteilung), so sind bei Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469), wird wie
Ausfall eines Arbeitnehmers die anderen in die Arbeits- folgt geändert:
platzteilung einbezogenen Arbeitnehmer zu seiner Ver-
tretung nur auf Grund einer für den einzelnen Ver- 1. § 112 wird wie folgt geändert:
tretungsfall geschlossenen Vereinbarung verpflichtet..
Abweichend von Satz 1 kann die Pflicht zur Vertretung a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
auch vorab für den Fall eines dringenden betrieblichen ,,(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan
Erfordernisses vereinbart werden; der Arbeitnehmer ist nicht zustande, so entscheidet die Einigungs-
zur Vertretung nur verpflichtet, soweit sie ihm im Einzel- stelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der
fall zumutbar ist. Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.''
(2) Im Falle einer Arbeitsplatzteilung ist die Kündi-
gung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers b) Nach Absatz 4 wird angefügt:
durch den Arbeitgeber wegen des Ausscheidens eines
anderen Arbeitnehmers aus der Arbeitsplatzteilung ,,(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entschei-
unwirksam. Das Recht zur Änderungskündigung wegen dung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange
des Ausscheidens eines anderen Arbeitnehmers aus der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen
der Arbeitsplatzteilung und zur Kündigung des Arbeits- als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit
verhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt. ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu ach-
ten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzu- billigen Ermessens insbesondere von folgenden
wenden, wenn sich Gruppen von Arbeitnehmern Grundsätzen leiten zu lassen:
auf bestimmten Arbeitsplätzen in festgelegten Zeit-
abschnitten abwechseln, ohne daß eine Arbeitsplatz- 1. Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung
teilung im Sinne des Absatzes 1 vor1iegt. wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere
durch Einkommensminderung, Wegfall von
§6 Sonderleistungen oder Verlust von Anwart-
schaften auf betriebliche Altersversorgung,
Vorrang des Tarifvertrages Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Lei-
(1) Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann stungen vorsehen, die in der Regel den Gege-
auch zuungunsten des Arbeitnehmers durch Tarif- benheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
vertrag abgewichen werden.
2. Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeit-
(2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach nehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichti-
Absatz 1 gelten die abweichenden tarifvertraglichen gen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen
Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeit- ausschließen, die in einem zumutbaren
gebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung der für Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in
teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer geltenden Bestim- einem anderen Betrieb des Unternehmens
mungen des Tarifvertrages zwischen ihnen vereinbart oder eines zum Konzern gehörenden Unter-
ist. Enthält ein Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst nehmens weiterbeschäftigt werden können
abweichende Bestimmungen nach Absatz 1, so gelten und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die
diese Bestimmungen auch zwischen nicht tarifgebun- mögliche Weiterbeschäftigung an einem ande-
denen Arbeitgebern und Arbeitnehmern außerhalb des ren Ort begründet für sich allein nicht die Un-
öffentlichen Dienstes, wenn die Anwendung der für den zumutbarkeit.
öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestim-
mungen zwischen ihnen vereinbart ist und die Arbeit- 3. Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetra-
geber die Kosten des Betriebes überwiegend mit Zu- ges der Sozialplanleistungen darauf zu achten,
wendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken. daß der Fortbestand des Unternehmens oder
die nach Durchführung der Betriebsänderung
(3) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Reli-
verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet
gionsgesellschaften können in ihren Regelungen von werden ...
den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.
2. Nach § 112 wird eingefügt:
Dritter Abschnitt
.,§ 1 t2 a
Schlußvorschrift Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau,
§7 Neugründungen
Berlin-Klausel (1) Besteht eine geplante Betriebsänderung im
Sinne von § 111 Satz 2 Nr. 1 allein in der Entlassung
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des von Arbeitnehmern, so findet § 11 2 Abs. 4 und 5 nur
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Ber1in. Anwendung, wenn
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und 3. Nach § 25 wird eingefügt:
weniger als 60 Arbeitnehmern 20 vom Hundert
,,§ 25a
der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber
mindestens 6 Arbeitnehmer, Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land
weniger als 250 Arbeitnehmern 20 vom Hundert Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
mindestens 37 Arbeitnehmer, nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes."
3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 250 und
weniger als 500 Arbeitnehmern 15 vom Hundert Artikel 4
der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder
Änderung des Gesetzes über die Fristen
mindestens 60 Arbeitnehmer,
für die Kündigung von Angestellten
4. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500
§ 2 des Gesetzes über die Fristen für die Kündigung
Arbeitnehmern 10 vom Hundert der regelmäßig
von Angestellten in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 60
Gliederungsnummer 800-1, veröffentlichten bereinigten
Arbeitnehmer
Fassung wird wie folgt geändert:
aus betriebsbedingten Gründen entlassen werden
sollen. Als Entlassung gilt auch das vom Arbeitgeber 1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Lehrlinge" durch
aus Gründen der Betriebsänderung veranlaßte Aus- die Worte „zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten"
scheiden von Arbeitnehmern auf Grund von Auf- ersetzt.
hebungsverträgen.
2. Dem Absatz 1 wird angefügt:
(2) § 112 Abs. 4 und 5 findet keine Anwendung-auf
Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jah- „Bei der Feßtstellung der Zahl der beschäftigten
ren nach seiner Gründung. Dies gilt nicht für Neu- Angestellten nach Satz 1 sind nur Angestellte zu
gründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen berücksichtigen, deren regelmäßige Arbeitszeit
Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. wöchentlich 10 Stunden oder monatlich 45 Stunden
Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung ist die übersteigt. Satz 4 berührt nicht die Rechtsstellung
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der der Angestellten, die am 1. Mai 1985 gegenüber
Abgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist." ihrem Arbeitgeber Rechte aus den Sätzen 1 bis 3
herleiten könnten."
Artikel 5
Artikel 3 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Änderung des Kündigungsschutzgesetzes (1) § 2 Abs. 3 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der
Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1980
Bekanntmachung vom 25. August 1 969 (BGBI. 1 (BGBI. 1S. 425), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Juli
S. 1317), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 1984 (BGBI. 1S. 943) geändert worden ist, wird wie folgt
1978 (BGBI. 1S. 550), wird wie folgt geändert: geändert:
1. In Satz 2 wird das Wort „Auszubildenden" durch die
1. In § 22 Abs. 2 wird vor Satz 1 eingefügt: Worte „zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten"
„Keine Saisonbetriebe oder Kampagne-Betriebe ersetzt.
sind Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganz-
jährige Beschäftigung gemäß § 76 Abs. 2 des 2. Nach Satz 2 wird eingefügt:
Arbeitsförderungsgesetzes gefördert wird." „Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten
Arbeitnehmer nach Satz 2 sind nür Arbeitnehmer zu
2. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert: berücksichtigen, deren regelmäßige Arbeitszeit
wöchentlich 1 0 Stunden oder monatlich 45 Stunden
a) In Satz 2 wird das Wort „Lehrlinge'' durch die
übersteigt. Satz 3 berührt nicht die Rechtsstellung
Worte „zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten"
der Arbeitnehmer, die am 1. Mai 1985 gegenüber
ersetzt.
ihrem Arbeitgeber Rechte aus Satz 2 herleiten
könnten."
b) Es werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
„B~i der Feststellung der Zahl der beschäftigten
Arbeitnehmer nach Satz 2 sind nur Arbeitnehmer
zu berücksichtigen, deren regelmäßige Arbeits- Artikel 6
zeit wöchentlich 10 Stunden oder monatlich Änderung des Lohnfortzahlungsgesetzes
45 Stunden übersteigt. Satz 3 berührt nicht die
Rechtsstellung der Arbeitnehmer, die am 1. Mai Das Lohnfortzahlungsgesetz vom 27. Jtili 1969
1985 gegenüber ihrem Arbeitgeber Rechte aus (BGBI. 1 S. 946), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Satz 2 in Verbindung mit dem Ersten Abschnitt Gesetzes vom 15. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2241 ),
dieses Gesetzes herleiten könnten." wird wie folgt geändert:
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1985 713
1. In § 1 Abs. 5 werden die Worte „Dieses Gesetzes" § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Berufsbil-
durch die Worte „Der Erste Abschnitt dieses Geset- dungsgesetzes an den Auszubildenden, Arbeits-
zes'' ersetzt. entgelt nach § 11 des Mutterschutzgesetzes oder
Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1
2. § 10 wird wie folgt geändert: des Mutterschutzgesetzes an die Frau gezahlt
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: hat."
,,(1) Die Ortskrankenkassen, die lnnungskran- 3. In § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Zitat
kenkassen, die Bundesknappschaft und die See- ,,§ 7" folgende Worte eingefügt:
Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in
der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsaus- „dieses Gesetzes, § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des
bildung Beschäftigten nicht mehr als zwanzig Berufsbildungsgesetzes, § 11 oder § 14 Abs. 1 des
Arbeitnehmer beschäftigen, achtzig vom Hundert Mutterschutzgesetzes''.
1. des für den in§ 1 Abs. 1 und 2 und den in§ 7
Abs. 1 bezeichneten Zeitraum an Arbeiter fort- 4. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
gezahlten Arbeitsentgelts und der nach § 12 a) In Satz 1 werden die Worte „Die Umlagebeträge
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Berufsbildungs- sind" ersetzt durch die Worte „In den Fällen des
gesetzes an Auszubildende fortgezahlten Ver- § 10 Abs. 1 Nr. 1 sind die Umlagebeträge"; nach
gütung, dem Wort „Arbeiter" werden die Worte „und Aus-
2. des vom Arbeitgeber nach § 14 Abs. 1 des zubildenden" eingefügt. ·
Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschusses b) folgender Satz 2 wird eingefügt:
zum Mutterschaftsgeld, „In den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sind
3. des vom Arbeitgeber nach § 11 des Mutter- die Umlagebeträge auch nach dem Entgelt fest-
schutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten zusetzen, nach dem die Beiträge zu den gesetz-
gezahlten Arbeitsentgelts, lichen Rentenversicherungen für die im Betrieb
4. der auf die Arbeitsentgelte und Vergütungen beschäftigten Angestellten und Auszubildenden
nach den Nummern 1 und 3 entfallenden von bemessen werden oder bei Versicherungspflicht
den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur in der gesetzlichen Rentenversicherung zu
Bundesanstalt für Arbeit und Arbeitgeber- bemessen wären."
anteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kran- c) Die Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
ken- und Rentenversicherung.
Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen 5. In § 16 Abs. 2 wird in Nummer 3 der Punkt durch ein
nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszu- Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
bildende beschäftigen.''
„4. die in § 10 Abs. 1 genannte Zahl von zwanzig
b) Dem Absatz 2 wird angefügt: Arbeitnehmern bis auf dreißig heraufsetzen."
,,Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäf-
tigten Arbeitnehmer bleiben Arbeitnehmer in 6. Nach § 19 wird angefügt:
einem Arbeitsverhältnis, in dem die regelmäßige ,,§ 20
Arbeitszeit wöchentlich zehn Stunden oder
monatlich fünfundvierzig Stunden nicht über- Berlin-Klausel
steigt, sowie Schwerbehinderte im Sinne des Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Schwerbehindertengesetzes außer Ansatz. des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land
Arbeitnehmer, die wöchentlich regelmäßig nicht Berlin."
mehr als zwanzig Stunden zu leisten haben,
werden mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als Artikel 7
dreißig Stunden zu leisten haben, mit 0, 75
angesetzt.'' Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
,, (3) Die zu gewährenden Beträge werden dem (BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Arbeitgeber von dem Träger der gesetzlichen Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1713),
Krankenversicherung ausgezahlt, bei dem die wird wie folgt geändert:
Arbeiter, die Auszubildenden oder die nach § 11
oder § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1. In § 4 wird der Nebensatz wie folgt gefaßt:
anspruchsberechtigten Frauen versichert sind „soweit in § 18 Abs. 1 Satz 2, § 23 Abs. 1 und § 29
oder versichert wären, wenn sie versicherungs- Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist."
pflichtig wären oder wenn sie sich nicht von der
Mitgliedschaft nach § 517 der Reichsversiche- 2. Dem § 29 wird angefügt:
rungsordnung hätten befreien lassen."
,,(4) Die§§ 23 und 24 Abs. 1 Satz 2 gelten für die
d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: unentgeltliche Vermittlung in berufliche Ausbil-
,,(4) Die Erstattung ist zu gewähren, sobald der dungsstellen entsprechend. Ein Auftrag zur Vermitt-
Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 1 Abs. 1 und 2 lung in Ausbildungsstellen kann auch auf alle noch
oder§ 7 Abs. 1 an den Arbeiter, Vergütung nach nicht untergebrachten Bewerber erstreckt und für
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr erteilt werden, der Arbeitszeit des § 69 geleisteten Arbeitsstunden
wenn die Vermittlung in Ausbildungsstellen im · gezahlt."
Zusammenhang mit Maßnahmen zur Gewinnung
zusätzlicher Ausbildungsstellen ausgeübt werden 8. § 97 wird wie folgt geändert:
soll; bei einem Auftrag mit einer Dauer bis zu sechs
Monaten kann die Bundesanstalt von einer An- a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
hörung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
und Arbeitnehmer absehen."
aa) In Satz 2 werden nach den Worten „siebzig
vom Hundert" die Worte ,, , soweit Arbeit-
3. § 46 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: geber eine juristische Person des öffent-
„Die Frist von drei Jahren verlängert sich lichen Rechts ist, sechzig vom Hundert'' ein-
gefügt.
1. um höchstens fünf Jahre für jedes Kind im Sinne
von § 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes, bb) In Satz 4 werden nach den Worten „dreißig
soweit wegen der Betreuung und Erziehung vom Hundert" die Worte ,, , soweit Arbeit-
keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, geber eine juristische Person des öffent-
lichen Rechts ist, vierzig vom Hundert'' ein-
2. um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitneh- gefügt.
mer (§ 168 Abs. 1 Satz 1) im Ausland, die für die
weitere Ausübung des Berufes oder für den
beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, 9. In § 98 wird Satz 2 gestrichen.
jedoch höchstens um zwei Jahre,
10. § 1 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
wenn die Zeiten nach Nummer 1 oder 2 in die Frist
nach Satz 1 oder in die jeweils verlängerte Frist „2. er in der Regel ausschließlich der zu ihrer
hineinreichen." Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als
fünf Arbeitnehmer beschäftigt; § 10 Abs. 2
Satz 2 bis 6 des Lohnfortzahlungsgesetzes gilt
4. § 59 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
entsprechend mit der Maßgabe, daß das Kalen-
„Die Frist von fünf Jahren verlängert sich derjahr maßgebend ist, das dem Kalenderjahr
1. um höchstens fünf Jahre für jedes Kind im Sinne vorausgeht, in dem die Voraussetzungen des
von§ 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes, Satzes 1 für die Erstattungspflicht erfüllt sind,".
soweit wegen der Betreuung und Erziehung
keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, 11 . § 227 a wird wie folgt gefaßt:
2. um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitneh- ,,(1) Wer als Arbeitgeber einen nichtdeutschen
mer ( § 168 Abs. 1 Satz 1 ) im Ausland, die für die Arbeitnehmer, der eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1
weitere Ausübung des Berufes oder für den erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, zu Arbeits-
beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, bedingungen beschäftigt, die in einem auffälligen
jedoch höchstens um zwei Jahre, Mißverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deut-
scher Arbeitnehmer stehen, die die gleiche oder
wenn die Zeiten nach Nummer 1 oder 2 in die Frist eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Frei-
nach Satz 3 oder in die jeweils verlängerte Frist heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
hineinreichen.''
bestraft. In besonders schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
5. In § 91 Abs. 3 Nr. 4 wird der Punkt gestrichen und fünf Jahren; ein besonders schwerer Fall liegt in der
folgender Satzteil angefügt: Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus
„oder der Erhaltung oder Verbesserung der Umwelt grobem Eigennutz handelt.
zu dienen." (2) Wer als Arbeitgeber
1. gleichzeitig mehr als fünf nichtdeutsche Arbeit-
6. § 93 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: nehmer, die eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1 erfor-
„ 1. für die Zeit unmittelbar vor der Zuweisung derliche Erlaubnis nicht besitzen, mindestens
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe be- dreißig Kalendertage beschäftigt oder
zogen haben oder Anspruch auf eine dieser Lei- 2. eine in § 229 Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete vorsätz-
stungen hatten oder die Voraussetzungen des liche Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt,
§ 46 Abs. 1 für einen Anspruch auf Unterhalts-
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
geld erfüllt haben und".
Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter aus grobem
Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei
7. § 94 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Jahren oder Geldstrafe.''
,,(1) Der Zuschuß soll mindestens sechzig vom
Hundert des tariflichen oder, sowei.t eine tarifliche 12. § 228 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Regelung nicht besteht, des für vergleichbare
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
Beschäftigungen ortsüblichen Arbeitsentgelts
betragen; er soll achtzig vom Hundert des Arbeits- „ 1. Berufsberatung(§ 25) oder ohne Auftrag der
entgelts nicht übersteigen. Der Zuschuß wird nur für Bundesanstalt nach§ 29 Abs. 4 in Verbin-
die von den zugewiesenen Arbeitnehmern innerhalb dung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Vermittlung in
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1985 715
berufliche Ausbildungsstellen ( § 29 Abs. 1) Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes
ausübt,". erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, zu Arbeits-
bedingungen des Leiharbeitsverhältnisses tätig
b) In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein
werden läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis
Komma und in Nummer 3 das Komma durch das
zu den Arbeitsbedingungen deutscher Leiharbeit-
Wort „oder" ersetzt.
nehmer: stehen, die die gleiche oder eine ver-
gleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheits-
13. Nach § 242 d wird eingefügt: strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. In besonders schweren Fällen ist die
,,§ 242 e
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
Mit Wirkung vom 1. Januar 1990 werden fünf Jahren; ein besonders schwerer Fall liegt in
1. in § 4 nach den Worten ,, § 18 Abs. 1 Satz 2'' das der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder
Komma durch das Wort „und" ersetzt und die aus grobem Eigennutz handelt.
Worte „und§ 29 Abs. 4" gestrichen,
(2) Wer als Entleiher
2. § 29 Abs. 4 aufgehoben und
1. gleichzeitig mehr als fünf nichtdeutsche
3. in § 228 Abs. 1 Nr. 1 die Worte „ohne Auftrag der Arbeitnehmer, die eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1
Bundesanstalt nach § 29 Abs. 4 in Verbindung des Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche
mit § 23 Abs. 1 Satz 1" gestrichen." Erlaubnis nicht besitzen, mindestens dreißig
Kalendertage tätig werden läßt oder
Artikel 8 2. eine in § 16 Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete vorsätz-
Änderung liche Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt,
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
(1) Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vom Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter aus grobem
7. August 1972 (BGBI. I S._ 1393), zuletzt geändert durch Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1981 (BGBI. I Jahren oder Geldstrafe.''
S. 1390), wird wie folgt geändert:
4. Artikel 1 § 16 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird der erste Satzteil wie folgt gefaßt: aa) In Nummer 2 wird das Wort „Arbeitserlaub-
„Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung nis" durch das Wort „Erlaubnis" ersetzt.
überlassen und übernimmt der Überlassende
nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das bb) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
Arbeitgeberrisiko ( § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5) oder „9. einen Leiharbeitnehmer länger als sechs
übersteigt die Dauer der Überlassung im Einzelfall aufeinanderfolgende Monate bei einem
sechs Monate(§ 3 Abs. 1 Nr. 6),". Dritten tätig werden läßt.''
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die ,,(4) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
· Arbeitnehmerüberlassung buch gilt entsprechend."
1. zwischen Arbeitgebern desselben Wirt-
schaftszweiges zur Vermeidung von Kurz- 5. In Artikel 1 wird § 17 a zu § 18 und erhält die Über-
arbeit oder Entlassungen, wenn ein für den schrift
Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag ,,Zusammenarbeit mit anderen Behörden''.
dies vorsieht, und
2. zwischen Konzernunternehmen im Sinne des 6. In Artikel 1 wird § 17 b zu § 19 und erhält die Über-
§ 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeit- schrift
nehmer seine Arbeit vorübergehend nicht bei
,,Organisation der Verfolgung und Ahndung".
seinem Arbeitgeber leistet."
7. In Artikel 6 wird nach § 3 eingefügt:
2. In Artikel 1 § 3 Abs. 1 Nr. 6 wird das Wort „drei" durch
das Wort „sechs" ersetzt. ,,§ 3a
Zeitliche Begrenzung
3. Artikel 1 § 15 a wird wie folgt geändert: der Verlängerungsregelung
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ( 1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1990 wird in
Artikel 1 § 1 Abs. 2, in Artikel 1 § 3 Abs. 1 Nr. 6 und
„Entleih nichtdeutscher Arbeitnehmer in Artikel 1 § 16 Abs. 1 Nr. 9 jeweils das Wort „sechs"
ohne Arbeitserlaubnis". durch das Wort „drei" ersetzt.
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
(2) Absatz 1 gilt nicht für Verträge zwischen Ver-
,,(1) Wer als Entleiher einen ihm überlassenen leiher und Entleiher, wenn die Überlassung an den
nichtdeutschen Arbeitnehmer, der eine nach § 19 Entleiher vor dem 1. Januar 1990 begonnen hat.''
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung dieser Beschäftigung rentenversicherungspflichtig
kann den Wortlaut des Artikels 1 des Arbeitnehmer- sind; diese Ausfallzeiton liegen für Zeiten vor dem
überlassungsgesetzes in der vom 1. Mai 1985 an 1. Mai 1985 nur vor, wenn die Versicherten während
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt- dieser Zeiten in ihrem Betrieb mit Ausnahme eines
machen. Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten
ersten Grades keine Personen beschäftigt haben,
Artikel 9 die wegen dieser Beschäftigung rentenversiche-
rungspflichtig waren!'
Änderung der Reichsversicherungsordnung
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes- 2. § 117 b A_bs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, ver- ,,2. er in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufs-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert ausbildung Beschäftigten nicht mehr als fünf
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 Arbeitnehmer beschäftigt; § 10 Abs. 2 Satz 2 bis
(BGBI. 1S. 1716), wird wie folgt geändert: 6 des Lohnfortzahlungsgesetzes gilt entspre-
chend mit der Maßgabe, daß das letzte Kalen-
1. In § 187 Abs. 2 wird der Punkt durch ein Komma derjahr vor Beginn des Rentenbezuges maß-
ersetzt und folgender Satzteil angefügt: gebend ist, oder''.
„es sei denn, daß eine vorzeitige Maßnahme aus
gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich ist."
Artikel 11
2. § 187 a wird aufgehoben. Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes
§ 140 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Reichsknappschafts-
3. § 1259 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
„Bei Versicherten nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 rungsnummer 822-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
liegt eine Ausfallzeit nach den Nummern 1 und 2 nur sung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
vor, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme von 27. Juni 1984 (BGBI. I S. 793) geändert worden ist, wird
Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwand- wie folgt gefaßt:
ten ersten Grades keine Personen beschäftigen, die ,,2. er in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufs-
wegen dieser Beschäftigung rentenversicherungs- ausbildung Beschäftigten nicht mehr als fünf
pflichtig sind; diese Ausfallzeiten liegen für Zeiten vor Arbeitnehmer beschäftigt; § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 6
dem 1. Mai 1985 nur vor, wenn die Versicherten wäh- des Lohnfortzahlungsgesetzes gilt entsprechend
rend dieser Zeiten in ihrem Betrieb mit Ausnahme
mit der Maßgabe, daß das letzte Kalenderjahr vor
eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwand- Beginn des Rentenbezuges maßgebend ist, oder".
ten ersten Grades keine Personen beschäftigt
haben, die wegen dieser Beschäftigung renten-
versicherungspflichtig waren." Artikel 12
Änderung
4. § 1395 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
des Handwerkerversicherungsgesetzes
,,2. er in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufs-
ausbildung Beschäftigten nicht mehr als fünf Das Handwerkerversicherungsgesetz in der im
Arbeitnehmer beschäftigt; § 10 Abs. 2 Satz 2 bis Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8250-1,
6 des Lohnfortzahlungsgesetzes gilt entspre- veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
chend mit der Maßgabe, daß das letzte Kalen- durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983
derjahr vor Beginn des Rentenbezuges maß- (BGBI. 1S. 1532), wird wie fofgt geändert:
gebend ist, oder".
1. § 3 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 10 ,,Zeiten der Krankheit im Sinne des § 1251 Abs. 1,
der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 1259 Abs. 1
Änderung Nr. 1 und der Schwangerschaft oder des Wochen-
des Angestelltenversicherungsgesetzes betts im Sinne des § 1259 Abs. 1 Nr. 2 der Reichs-
Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im versicherungsordnung werden bei Anwendung der
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, genannten Vorschriften nur berücksichtigt, wenn der
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert Handwerker während dieser Zeiten in seinem
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1984 (BGBl.1 Gewerbebetrieb mit Ausnahme von Lehrlingen und
S. 793), wird wie folgt geändert: des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades
keine Personen beschäftigt, die wegen dieser
Beschäftigung rentenversicherungspflichtig sind; lie-
1. § 36 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: gen diese Zeiten vor dem 1. Mai 1985, werden sie bei
„Bei Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 liegt eine Anwendung der genannten Vorschriften nur dann
Ausfallzeit nach den Nummern 1 und 2 nur vor, wenn berücksichtigt, wenn der Handwerker während
sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme von Lehrlingen dieser Zeiten in seinem Gewerbebetrieb mit Aus-
und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten nahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines
Grades keine Personen beschäftigen, die wegen Verwandten ersten Grades keine Personen beschäf-
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1985 717
tigt hat, die wegen dieser Beschäftigung rentenver- Artikel 14
sicherungspflichtig waren."
Übergangsvorschrift
2. In § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „eines Artikel 2 gilt nur, wenn das Tätigwerden der Eini-
Lehrlings," durch die Worte „von Lehrlingen und" gungsstelle nach dem Inkrafttreten des Gesetzes
ersetzt. beantragt worden ist.
Artikel 13
Artikel 15
Änderung des Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte Berlin-Klausel
Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
wirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433), zuletzt Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
20. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1716), wird wie folgt
geändert: Artikel 16
Inkrafttreten
1. In § 11 wird am Ende des Absatzes 2 der Punkt durch
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1985 in Kraft.
ein Komma ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
„es sei denn, daß eine vorzeitige Maßnahme aus (2) Für bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehende
gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich ist." Arbeitsverträge treten Artikel 1 §§ 4 und 5 am 1. Januar
1986 in Kraft.
2. § 11 a wird aufgehoben. (3) Artikel 6 tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. April 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert BI üm
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
Vom 19. April 1985
Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den 4. § 13 wird wie folgt geändert:
§§ 18, 22, 23, 24 und 26 des Tierseuchengesetzes in a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980
,,(1) Ist in einem Bestand der Ausbruch der
(BGBI. 1S. 386) wird mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet: Geflügelpest festgestellt, ordnet die zuständige
Behörde die Tötung und unschädliche Beseiti-
gung des Geflügels an.";
Artikel 1
b) in Absatz 2 werden die Worte „aus veterinär-
Die Geflügelpest-Verordnung vom 19. Dezember polizeilichen Gründen" durch die Worte „aus
1972 (BGBI. 1S. 2509), zuletzt geändert durch§ 27 der Gründen der Seuchenbekämpfung'' ersetzt.
Verordnung vom 23. April 1982 (BGBI. I S. 503), wird wie
folgt geändert: 5. § 1 6 wird aufgehoben.
1. § 5 wird wie folgt geändert: 6. In § 17 Abs. 2 werden die Worte „aus veterinärpoli-
a) In Absatz 3 werden die Worte „veterinärpolizei- zeilichen Gründen" durch die Worte ,-,aus Gründen
liche Gründe" durch die Worte „Belange der der Seuchen_bekämpfung'' ersetzt.
Seuchenbekämpfung" ersetzt;
Artikel 2
b) folgender Absatz wird angefügt:
,,(4) Die zuständige Behörde kann Impfungen Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
gegen die Geflügelpest oder die Newcastle- und Forsten kann den Wortlaut der Geflügelpest-Ver-
Krankheit anordnen, wenn dies aus Gründen der ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an
Seuchenbekämpfung erforderlich ist.'' geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.
Artikel 3
2. In § 7 Abs. 1 Satz 4 und § 8 werden jeweils die Worte
,,aus veterinärpolizeilichen Gründen" durch die Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Worte „aus Gründen der Seuchenbekämpfung'' leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des
ersetzt. Gesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im
Land Berlin.
Artikel 4
3. In§ 7 Abs. 2 und§ 11 Abs. 2 werden die Worte „vete-
rinärpolizeiliche Gründe" durch die Worte „Belange Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
der Seuchenbekämpfung'' ersetzt. in Kraft.
Bonn, den 19. April 1985
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1985 719
Verordnung
zur Änderung von Gefahrgut-Ausnahmeverordnungen
Vom 25. April 1985
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung b) In der Ausnahme Nr. S 62 wird das Datum
gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. I S. 2121) ,,30. Juni 1985" in „31. Dezember 1985" ge-
wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes- ändert.
behörden verordnet:
2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) In d~r Überschrift des dritten Abschnittes wird das
In § 3 und in Anlage 2 Satz 1 und 2 der Eisenbahn- Datum „30. Juni 1985" in „31. Dezember 1985"
Gefahrgutausnahmeverordnung vom 12. Dezember geändert.
1984 (BGBI. I S. 1536) wird das Datum „30. April 1985" b) In der Überschrift des vierten Abschnittes wird
in „31. Dezember 1985" geändert. das Datum „30. April 1985" in „31. Dezember
1985" geändert.
Artikel 2
c), Im vierten Abschnitt wird die Ausnahmegenehmi-
Die Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung vom gung Nr. E 250 mit allen Angaben gestrichen.
2. Oktober 1979 (BGBI. 1 S. 1609), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 19. Dezember 1984 (BGBI. 1 Artikel 3
S. 1677), wird wie folgt geändert:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
a) In der Ausnahme Nr. S 61 Satz 1 und in der Aus- Berlin.
nahme Nr. S 64 Satz 1 und Nummer 6 wird das Artikel 4
Datum „30. April 1985" in „31. Dezember 1985"
geändert. Diese Verordnung tritt am 30. April 1985 in Kraft.
Bonn, den 25. April 1985
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Alfred Bayer
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen
Vom 25. April 1985
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Soldatenversorgungs- 9. In § 6 Abs. 3 Nr. 4 werden die Worte „eine Arbeit in
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Wirtschafts- und Soziallehre" ersetzt durch die
21. April 1983 (BGBI. 1 S. 457) verordnet die Bundes- Worte „eine Arbeit in Wirtschaftslehre mit Rech-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: nungswesen".
Artikel 1 10. In § 6 Abs. 4 Nr. 4 werden die Worte „eine Arbeit in
Darstellender Geometrie" ersetzt durch die Worte
Die Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen
„eine Arbeit in Physik" und die Worte „eine Arbeit in
vom 7. April 1967 (BGBI. 1 S. 473), zuletzt geändert
Rechnungswesen" ersetzt durch die Worte „eine
durch die Verordnung vom 21. Dezember 1976 (BGBI. 1
Arbeit in Betriebswirtschaftslehre".
S. 3765), wird wie folgt geändert:
11. § 6 Abs. 6 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„4. eine Arbeit in Rechts- und Verwaltungslehre
,,(1) Die Prüfung bildet den Abschluß der weiter-
(drei Zeitstunden)."
führenden Lehrgänge (Absätze 3 bis 7) der Bundes-
wehrfachschule. 11
12. § 6 Abs. 8 erhält folgende Fassung:
2. § 1 Abs. 2 wird aufgehoben. ,,(8) Für den deutschen Aufsatz und für die Arbeit
in Gemeinschaftskunde stehen den Prüflingen je
drei Themen zur Wahl."
3. § 1 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
,,(7) In der Prüfung des Lehrgangs zur Erlangung 13. In § 6 Abs. 9 werden die Worte „im Grundlehrgang
des Bildungsstandes, der der allgemeinen Hoch- odef gestrichen.
1
·
schulreife entspricht, soll der Prüfling die Kennt-
nisse und geistigen Fähigkeiten nachweisen, die für 14. § 7 Abs. 2 wird aufgehoben.
das Studium an einer wissenschaftlichen Hoch-
schule oder für eine Ausbildung außerhalb der
15. § 7 Abs. 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
Hochschule gefordert werden."
„ 1. für den deutschen Aufsatz und für die Arbeit in
Gemeinschaftskunde je drei Themen,".
4. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Meldung zur Prüfung setzt in der Regel die 16. § 7 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
Teilnahme am letzten Studienhalbjahr voraus."
,,2. für die Arbeit in Englisch einen Sprachverständ-
nis-Test (Comprehension Test)."
5. § 4 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„ 1. als Vorsitzender 17. In § 9 Abs. 4 wird als Satz 1 folgender Satz einge-
ein Beauftragter der Obersten Schulaufsichts- fügt:
behörde des Landes, in dem die Bundeswehr- ,,Prüfung und Beratung sind nicht öffentlich."
fachschule ihren Sitz hat,".
18. In § 9 Abs. 5 Nr. 3 werden die Worte „im Grundlehr-
6. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f wird der hinter dem gang oder" gestrichen.
Wort „Realschulen" stehende Klammerzusatz
,, (Mittelschulen)" gestrichen. 19. In § 11 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
„Dabei sind, abgesehen von den Fällen des § 9
7. § 5 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung: Abs. 2 b, die Ergebnisse der schriftlichen und der
„Auf Antrag teilt der Schulleiter dem Prüfling die mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern
von ihm erzielten Lehrgangsleistungen gemäß Prü- zugrunde zu legen."
fungsliste mit."
20. In § 12 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „der Lehr-
8. § 6 Abs. 2 wird aufgehoben. gänge nach § 1 Abs. 3 bis 7" gestrichen.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1985 721
21. In § 14 a werden die Worte „des Grundlehrgangs Artikel 2
oder" gestrichen.
Der Bundesminister der Verteidigung kann den Wort-
laut der Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen
22. § 15 erhält folgende Fassung:
in der vom 1. Mai 1985 an geltenden Fassung im Bun-
,,§ 15 desgesetzblatt bekanntmachen.
Wiederholung der Prüfung
Der Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat Artikel 3
oder dessen Prüfung als nicht bestanden gilt, kann
die Prüfung einmal wiederholen, und zwar frühe- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
stens nach 6 Monaten." in Kraft.
Bonn, den 25. April 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen
Vom 25. April 1985
Auf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Prüfungs-
ordnung für Bundeswehrfachschulen vom 25. April 1985 (BGBI. 1S. 720) wird
nachstehend der Wortlaut der Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen
in der ab 1. Mai 1985 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die am 22. April 1967 in Kraft getretene Prüfungsordnung für Bundeswehr-
fachschulen vom 7. April 1967 (BGBI. I S. 473),
2. die am 31. Januar 1973 in Kraft getretene Verordnung vom 24. Januar
1973 (BGBI.I S. 33),
3. die am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Verordnung vom 21. Dezember
1976 (BGBI. 1 S. 3765),
4. die am 1. Mai 1985 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 4 Abs. 4 des
Soldatenversorgungsgesetzes
zu 1. in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (BGBI. 1
s. 201 ),
zu 2. in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1971 (BGBI. 1
S. 1481 ),
zu 3. in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1976 (BGBI. I S. 457),
zu 4. in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBI. 1
s. 457).
Bonn, den 25. April 1985
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1985 723
Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen
§ 1 Berufsausbildung oder über einen als gleichwertig
anerkannten Abschluß einer Berufsfachschule oder
Zweck der Prüfung
der Nachweis einer hinreichenden, mindestens drei-
( 1) Die Prüfung bildet den Abschluß der weiterführen- jährigen, einschlägigen Berufserfahrung,
den Lehrgänge (Absätze 3 bis 7) der Bundeswehrfach-
4. von Prüflingen des Lehrgangs nach § 1 Abs. 4 das
schule.
Abschlußzeugnis der Realschule oder ein als gleich-
(2) (weggefallen) wertig anerkanntes Zeugnis oder das Abschlußzeug-
nis des Lehrgangs nach § 1 Abs. 3 und der Nachweis
(3) In der Prüfung des Lehrgangs zur Erlangung des einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbil-
Bildungsstandes, der der Fachschulreife entspricht, soll dung oder einer hinreichenden einschlägigen Berufs-
der Prüfling die allgemeine und fachtheoretische Bil- erfahrung.
dung nachweisen, die für den Abschluß der Berufsauf-
bauschule gefordert wird. §4
(4) In der Prüfung des Lehrgangs zur Erlangung des Prüfungsausschuß
Bildungsstandes, der der Fachhochschulreife ent- (1) Dem Prüfungsausschuß gehören an
spricht, soll der Prüfling die Kenntnisse und geistigen
Fähigkeiten nachweisen, die für das Studium an einer 1. als Vorsitzender
Fachhochschule gefordert werden. ein Beauftragter der Obersten Schulaufsichtsbe-
hörde des Landes, in dem die Bundeswehrfach-
(5) In der Prüfung des Lehrgangs zur Erlangung des
schule ihren Sitz hat,
Bildungsstandes, der dem Realschulabschluß ent-
spricht, soll der Prüfling die Kenntnisse und geistigen 2. als weitere Mitglieder
Fähigkeiten nachweisen, die für die Ausbildung zu a) der Leiter der Bundeswehrfachschule oder sein
gehobenen Berufen gefordert werden. Vertreter,
(6) In der Prüfung des Aufbaulehrgangs Verwaltung b) die Lehrer, die zuletzt den Unterricht erteilt haben
soll der Prüfling die Kenntnisse und geistigen Fähigkei- und die eine entsprechende Lehramtsprüfung
ten nachweisen, die für die Ausbildung als Beamter des abgelegt haben sollen,
gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes c) der Schulaufsichtsbeamte der Wehrbereichsver-
gefordert werden.
waltung,
(7) In der Prüfung des Lehrgangs zur Erlangung des d) der Schriftführer (§ 10),
Bildungsstandes, der der allgemeinen Hochschulreife
entspricht, soll der Prüfling die Kenntnisse und geisti- e) bei der Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Abs. 3
gen Fähigkeiten nachweisen, die für das Studium an oder 4 als Fachbeisitzer bis zu zwei von der Ober-
einer wissenschaftlichen Hochschule oder für eine Aus- sten Schulaufsichtsbehörde des Landes zu
bildung außerhalb der Hochschule gefordert werden. benennende Lehrer von Berufsaufbauschulen
oder Fachoberschulen oder von entsprechenden
ßildungseinrichtungen,
§2
f) bei der Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Abs. 5 als
Zeit und Ort der Prüfung
Fachbeisitzer bis zu zwei von der Obersten Schul-
Die Prüfung findet am Ende des Lehrgangs an der aufsichtsbehörde des Landes zu benennende
Bundeswehrfachschule statt. Lehrer von Realschulen,
g) bei der Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Abs. 7 als
§3 Fachbeisitzer bis zu vier von der Obersten Schul-
Meldung zur Prüfung aufsichtsbehörde des Landes zu benennende
Lehrer von Gymnasien.
(1) Die Meldung zur Prüfung setzt in der Regel die
Teilnahme am letzten Studienhalbjahr voraus. (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur
Amtsverschwiegenheit über den gesamten Prüfungs-
(2) Die Meldung zur Prüfung hat der Prüfling recht- verlauf verpflichtet. Sie sind vom Vorsitzenden darauf
zeitig vor Beendigung des Lehrgangs dem Leiter der hinzuweisen.
Bun9eswehrfachschule vorzulegen. Der Meldung sind
beizufügen (3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn
außer dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte seiner
1. ein handgeschriebener Lebenslauf, Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmen-
2. die Angabe des für die mündliche Prüfung gewünsch- mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
ten Prüfungsfaches.(§ 9 Abs. 1 ), Vorsitzenden den Ausschlag.
3. von Prüflingen des Lehrgangs nach § 1 Abs. 3 das (4) Zur Durchführung der mündlichen Prüfung kann
Zeugnis über eine einschlägige abgeschlossene der Vorsitzende aus den Mitgliedern des Prüfungsaus-
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
schusses Unterausschüsse bilden. Einern Unteraus- 3. eine Arbeit in Mathematik (drei Zeitstunden),
schuß gehören ein Vorsitzender, ein Fachprüfer, minde- 4. eine Arbeit in Gemeinschaftskunde (drei Zeitstun-
stens ein Fachbeisitzer und ein Schriftführer an. Der den).
Fachbeisitzer kann gleichzeitig Schriftführer sein.
(6) Zur schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach § 1
§5 Abs. 6 gehören
Zulassung zur Prüfung 1. ein deutscher Aufsatz (fünf Zeitstunden),
(1) Der Leiter der Bundeswehrfachschule legt dem 2. eine Arbeit in Englisch (drei Zeitstunden),
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor 3. eine Arbeit in Mathematik (drei Zeitstunden),
1. die Meldungen der Prüflinge nach § 3 Abs. 2, 4. eine Arbeit in Rechts- und Verwaltungslehre (drei
2. eine Liste der Prüflinge mit Angabe der Lehrgangs- Zeitstunden).
leistungen (Prüfungsliste), (7) Zur schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach § 1
3. für die Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Abs. 7 Gut- Abs. 7 gehören
achten der Klassenkonferenz über Begabung, Fähig- 1. ein deutscher Aufsatz (fünf Zeitstunden),
keiten und Neigungen der Prüflinge.
2. eine Arbeit in Englisch (vier Zeitstunden),
(2) Der Vorsitzende entscheidet über die Zulassung 3. eine Arbeit in Mathematik (fünf Zeitstunden),
der Prüflinge. Er teilt dem Leiter der Bundeswehrfach-
schule seine Entscheidung mit. Dieser gibt sie unver- 4. eine Arbeit in Physik (vier Zeitstunden).
züglich den Prüflingen bekannt. Auf Antrag teilt der (8) Für den deutschen Aufsatz und für die Arbeit in
Schulleiter dem Prüfling die von ihm erzielten Lehr- Gemeinschaftskunde stehen den Prüflingen je drei
gangsleistungen gemäß Prüfungsliste mit. Themen zur Wahl.
(9) In der mündlichen Prüfung kann in allen Fächern
§6
geprüft werden, in denen im letzten Studienhalbjahr des
Prüfungsfächer weiterführenden Lehrgangs unterrichtet wurde.
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und
einem mündlichen Teil. §7
(2) (weggefallen) Prüfungsvorbereitungen
(1) Der Leiter der Bundeswehrfachschule legt dem
(3) Zur schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für jedes
Abs. 3 gehören schriftliche Prüfungsfach zwei Vorschläge von Prü-
1. ~in deutscher Aufsatz (drei Zeitstunden), fungsaufgaben mit Angabe der zugelassenen Hilfsmittel
2. eine Arbeit in Englisch (drei Zeitstunden), vor. In Ländern, in denen eine zentrale Aufgabenstellung
üblich ist, sind für sämtliche Bundeswehrfachschulen in
3. eine Arbeit in Mathematik (drei Zeitstunden), dem betreffenden Land einheitlich die gleichen Prü-
4. eine Arbeit in Physik (zwei Zeitstunden) und Techni- fungsaufgaben zu stellen.
schem Zeichnen (zwei Zeitstunden) im Lehrgang der (2) (weggefallen)
Fachrichtung Technik oder eine Arbeit in Wirt-
schaftslehre mit Rechnungswesen (drei Zeitstun- (3) Für die Prüfung der weiterführenden Lehrgänge
den) im Lehrgang der Fachrichtung Wirtschaft oder soll jeder Vorschlag enthalten
eine Arbeit in Pädagogik (drei Zeitstunden) im Lehr- 1. für den deutschen Aufsatz und für die Arbeit in
gang der Fachrichtung Sozialpädagogik. Gemeinschaftskunde je drei Themen,
(4) Zur schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach§ 1 2. für die Arbeit in Englisch einen Sprachverständnis-
Abs. 4 gehören Test (Comprehension Test),
1. ein deutscher Aufsatz (fünf Zeitstunden), 3. für die Arbeit in Mathematik im Lehrgang nach § 1
2. eine Arbeit in Englisch (drei Zeitstunden), Abs. 7 drei Aufgaben, davon eine über die Behand-
lung eines mathematischen Themas,
3. eine Arbeit in Mathematik (drei Zeitstunden),
4. für die Arbeit in Physik im Lehrgang nach § 1 Abs. 7
4. eine Arbeit in Physik (drei Zeitstunden) im Lehrgang drei physikalische Einzelaufgaben oder die zusam-
der Fachrichtung Technik oder eine Arbeit in menhängende Darstellung eines physikalischen
Betriebswirtschaftslehre (drei Zeitstunden) im Lehr- Problems.
gang der Fachrichtung Wirtschaft oder eine Arbeit in
Pädagogik/Psychologie (drei Zeitstunden) im Lehr- (4) Der Vorsitzende wählt aus den Vorschlägen die
gang der Fachrichtung Sozialpädagogik. Aufgaben für die Prüfung aus. Er kann die Vorschläge
ändern oder neue anfordern.
(5) Zur schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach § 1
Abs. 5 gehören {5) Der Vorsitzende sendet die Prüfungsaufgaben
und die nicht gewählten Vorschläge nach Fächern
1. ein deutscher Aufsatz (drei Zeitstunden), getrennt im verschlossenen Umschlag an den Leiter der
2. eine Arbeit in Englisch (drei Zeitstunden), Bundeswehrfachschule zurück.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1985 725
§8 (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
Schriftliche Prüfung bestimmt den Termin der mündlichen Prüfung im Beneh-
men mit dem Leiter der Bundeswehrfachschule und gibt
(1) Der Leiter der Bundeswehrfachschule bestimmt diesem die Namen der nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchsta-
im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungs- ben e bis g zu ladenden Lehrer bekannt. Der Leiter der
ausschusses den Termin der schriftlichen Prüfung. Bundeswehrfachschule setzt die Prüflinge und die Mit-
glieder des Prüfungsausschusses von diesem Termin in
(2) Di~ schriftlichen Arbeiten sind unter Aufsicht Kenntnis.
eines Lehrers, der dem Prüfungsausschuß angehört,
anzufertigen. Der aufsichtführende Lehrer öffnet in (4) Prüfung und Beratung sind nicht öffentlich. Der
Gegenwart der Prüflinge den Umschlag mit den Prü- Leiter der Bundeswehrfachschule kann im Einverneh-
fungsaufgaben und gibt diese sowie die zugelassenen men mit dem Vorsitzenden Gäste zur mündlichen Prü-
Hilfsmittel bekannt. fung einladen. Zur mündlichen Prüfung des Aufbaulehr-
gangs Verwaltung sollen Vertreter von Behörden des
(3) Hat ein Prüfling seine Arbeit vor Ablauf der vorge- Bundes ·und der Länder eingeladen werden. Die Gäste
schriebenen Zeit beendet, so gibt er sie dem aufsieht- haben kein Stimmrecht. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
führenden Lehrer ab und verläßt den Raum. Wer nach
Ablauf der vorgeschriebenen Zeit seine Arbeit nicht fer- (5) Im Prüfungsraum sind auszulegen
tiggestellt hat, gibt sie unvollendet ab. Der Arbeit sind in
1. die Prüfungsliste,
allen Fällen sämtliche Aufzeichnungen beizufügen. Der
zuletzt die Aufsicht führende Lehrer übergibt die Arbei- 2. alle vom Prüfling angefertigten Prüfungsarbeiten,
ten mit der Niederschrift über die schriftliche Prüfung 3. alle vom Prüfling im letzten Studienhalbjahr des wei-
( § 10 Abs. 2) dem Leiter der Bundeswehrfachschule. terführenden Lehrgangs angefertigten Klassenarbei-
ten.
(4) Der Fachlehrer, der zuletzt den Unterricht erteilt
hat, korrigiert die Arbeiten und gibt ein begründetes
(6) Den Gang der Prüfung und die Reihenfolge der
Urteil unter Verwendung einer der festgelegten sechs
Prüfungsfächer bestimmt der Vorsitzende.
Noten ab. Alle schriftlichen Arbeiten einschließlich des
begründeten Urteils sollen zusätzlich von einem Korre-
(7) In jedem Fach prüft der Fachlehrer, der zuletzt den
ferenten durchgesehen werden. Die Arbeiten können
Unterricht erteilt hat, oder ein vom Vorsitzenden zu
von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses einge-
bestimmendes Mitglied des Prüfungsausschusses. Der
sehen werden.
Vorsitzende und mit seiner Zustimmung jedes andere
(5) Der Vorsitzende setzt die Noten für die schrift- Mitglied des Prüfungsausschusses können in die Prü-
lichen Arbeiten nach Aussprache mit den Mitgliedern fung eingreifen.
des Prüfungsausschusses endgültig fest. Die Noten
sind in die Prüfungsliste einzutragen. (8) Die Noten werden vom Prüfungsausschuß auf
Vorschlag der fachlich zuständigen Prüfer festgesetzt.
(6) Auf Antrag teilt der Schulleiter dem Prüfling vor der Sie sind in die Prüfungsliste einzutragen.
mündlichen Prüfung das von ihm erzielte Ergebnis der
schriftlichen Prüfungsarbeiten mit.
§ 10
§9 Niederschriften
Mündliche Prüfung (1) Über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen
Prüfung sind Niederschriften zu fertigen.
(1) Jeder Prüfling ist mindestens in einem vom Vorsit-
zenden zu bestimmenden Fach zu prüfen. Bei der Prü- (2) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung muß
fung in weiteren Fächern ist möglichst das vom Prüfling enthalten
nach§ 3 Abs. 2 Nr. 2 benannte Fach zu berücksichtigen.
Dem Prüfling soll eine angemessene Vorbereitungszeit 1. Beginn und Ende der schriftlichen Prüfung in den ein-
gewährt werden. Die Prüfung soll in der Regel in keinem zelnen Fächern,
Fach die Dauer von zwanzig Minuten für jeden Prüfling
2. die Sitzordnung der Prüflinge,
überschreiten.
3. die Namen der aufsichtführenden Lehrer und die Zeit
(2) Der Prüfungsausschuß kann von der mündlichen ihrer Anwesenheit,
Prüfung absehen, wenn
4. die Namen der vorübergehend abwesenden Prüflinge
a) die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung mit den und die Zeit ihrer Abwesenheit,
Klassenleistungen des Prüflings übereinstimmen,
5. die Zeit der Abgabe der Prüfungsarbeiten,
eine Leistungsverb€sserung in den übrigen Fächern
nicht zu erwarten und der Prüfling damit einverstan- 6. einen Vermerk über die Belehrung der Prüflinge
den ist gemäß § 14 Abs. 4,
oder 7. besondere Vorkommnisse (z.B. Täuschungsver-
suche).
b) die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und die
Klassenleistungen erkennen lassen, daß der Prüfling Die Niederschrift ist von den aufsichtführenden Lehrern
die Prüfung nicht mehr bestehen kann. zu unterschreiben.
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(3) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung muß (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Endnoten in
enthalten allen Fächern mindestens ausreichend sind. Eine Aus-
nahme hiervon ist zulässig, wenn mangelhaften Leistun-
1. Namen, Amtsbezeichnung und Dienststelle der Mit- gen in einem Fach mindestens befriedigende Leistun-
glieder des Prüfungsausschusses und der nach § 9
gen in einem anderen Fach gegenüberstehen. Hierbei
Abs. 4 anwesenden Gäste,
können mangelhafte Leistungen in einem Fach mit
2. alle Entscheidungen des Vorsitzenden und alle schriftlicher Prüfungsarbeit nur durch mindestens
Beschlüsse des Prüfungsausschusses, befriedigende Leistungen in einem anderen Fach mit
3. den wesentlichen Inhalt, die Dauer und das Ergebnis schriftlicher Prüfungsarbeit ausgeglichen werden; aus-
der Prüfung in den einzelnen Fächern sowie die genommen ist das Fach Deutsch, wenn die mangelhafte
Namen des Prüflings, des Prüfenden und des Schrift- Note in mangelnder Beherrschung der deutschen Spra-
führers. che in Wort und Schrift ihre Ursache hat. Mangelhafte
Leistungen in mehreren Fächern oder ungenügende Lei-
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterschrei- stungen in einem Fach können nicht ausgeglichen
ben. werden.
§ 11 (3) Als Endnoten nach Absatz 2 zählen nur die Noten
der Fächer, in denen im letzten Studienhalbjahr Pflicht-
Festsetzung der Endnoten
unterricht erteilt wurde.
(1) Die Endnoten werden vom Prüfungsausschuß
(4) Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschus-
festgesetzt. Dabei sind, abgesehen von den Fällen des
ses über das Bestehen oder Nicht bestehen der Prüfung
§ 9 Abs. 2 b, die Ergebnisse der schriftlichen und der
steht dem Vorsitzenden das Recht des Einspruchs zu.
mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern zugrunde Über den Einspruch entscheidet die Oberste Schulauf-
zu legen. Die Klassenleistungen sind in angemessener
sichtsbehörde des Landes im Benehmen mit der
Weise zu berücksichtigen.
zuständigen Bundeswehrverwaltung. Der Einspruch hat
aufschiebende Wirkung; er ist dem Prüfling mitzuteilen.
(2) Die Prüfungsleistungen werden bewertet mit
Über die Beschwerde oder den Widerspruch des Lehr-
sehr gut (1) für eine Leistung, die den Anforde- gangsteilnehmers gegen die Entscheidung des Prü-
rungen in besonderem Maße ent- fungsausschusses über das Nichtbestehen der Prüfung
spricht, der Lehrgänge nach § 1 entscheidet die Bundeswehr-
verwaltung. Die Schulaufsichtsbehörde des Landes, die
gut (2) für eine Leistung, die den Anforde-
den Prüfungsvorsitzenden entsandt hat, ist dabei zu
rungen voll entspricht,
beteiligen.
befriedigend (3) für eine Leistung, die im allgemeinen (5) Dem Prüfling ist unverzüglich nach der Beratung
den Anforderungen entspricht, des Prüfungsausschusses das Ergebnis der Prüfung
ausreichend (4) für eine Leistung, die zwar Mängel durch den Vorsitzenden bekanntzugeben.
aufweist, aber im ganzen den Anfor-
derungen noch entspricht,
§ 13
mangelhaft (5) für eine Leistung, die den Anforde-
Prüfungszeugnis
rungen nicht entspricht, jedoch
erkennen läßt, daß die notwendigen (1) Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling ein
Grundkenntnisse vorhanden sind Abschlußzeugnis, das die Bewertung der Leistungen in
und die Mängel in absehbarer Zeit den einzelnen Fächern enthält. Fächer, in denen der
behoben werden können, Unterricht vor dem letzten Studienhalbjahr abgeschlos-
sen war, sind besonders zu kennzeichnen.
ungenügend (6) für eine Leistung, die den Anforde-
rungen nicht entspricht und bei der (2) Das Abschlußzeugnis ist vom Vorsitzenden des
selbst die Grundkenntnisse so lük- Prüfungsausschusses und dem Leiter der Bundeswehr-
kenhaft sind, daß die Mängel in fachschule zu unterschreiben.
absehbarer Zeit nicht behoben wer-
(3) Lehrgangsteilnehmer, die die Prüfung nicht abge-
den können.
legt oder nicht bestanden haben, erhalten auf Antrag an
Zwischennoten sind unzulässig. Stelle des Abschlußzeugnisses eine Bescheinigung
über den Besuch der Bundeswehrfachschule.
(3) In den Fächern, in denen weder mündlich noch
schriftlich geprüft worden ist, werden die in der Bundes-
wehrfachschule zuletzt erteilten Noten in das Abschluß- § 14
zeugnis übernommen. Täuschungsversuch, Rücktritt
(1) Täuschungsversuche haben in der Regel den Aus-
§ 12 schluß von der weiteren Prüfung zur Folge. Wird in leich-
Ergebnis der Prüfung, Einspruchsrecht
teren Fällen auf Wiederholung einer Prüfungsarbeit
erkannt, so soll auf den vom Vorsitzenden des Prü-
(1 ) Das Gesamtergebnis der Prüfung lautet „bestan- fungsausschusses nicht gewählten Vorschlag zurück-
den" oder „nicht bestanden". gegriffen werden.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1985 727
(2) Über Täuschungsversuche während der schrift- §15
lichen Prüfung entscheidet der Leiter der Bundeswel:lr- Wiederholung der Prüfung
fachschule, über alle anderen Täuschungsversuche
entscheidet der Vorsitzende. Der Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat oder
dessen Prüfung als nicht bestanden gilt, kann die Prü-
(3) Wird der Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen fung einmal wiederholen, und zwar frühestens nach
oder tritt er nach Beginn der schriftlichen Prüfung ohne 6 Monaten.
einen vom Vorsitzenden als ausreichend anerkannten
Grund von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als §16
nicht bestanden. Verbleib der Prüfungsakten
(4) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung hat der Leiter Die Prüfungsakten werden fünf Jahre an der Bundes-
der Bundeswehrfachschule den Prüflingen die Bestim- wehrfachschule aufbewahrt. Vor ihrer Vernichtung sind
mungen der Absätze 1 bis 3 bekanntzugeben. die Personalien der Prüflinge, der Zeitpunkt und das
Ergebnis der Prüfung listenmäßig zu erfassen.
§14a
Nichtteilnahme an der Prüfung § 17
Meldet sich ein Lehrgangsteilnehmer der Abschluß- (Aufhebung)
klasse eines weiterführenden Lehrgangs nicht zur
Abschlußprüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestan-
§18
den, es sei denn, der Prüfungsausschuß erkennt die
Gründe für das Versäumnis an. (Inkrafttreten)
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Börsentermingeschäfts-Zulassungsverordnung
Vom 26. April 1985
Auf Grund des § 63 Abs. 1 des Börsengesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4110-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch
das Gesetz vom 28. April 1975 (BGBI. 1 S. 1013)
geändert worden ist, wird mit Zustimmung des Bundes-
rates verordnet:
§ 1
In § 1 der Börsentermingeschäfts-Zulassungsverord-
nung vom 10. März 1982 (BGBI. 1S. 320), die durch die
Verordnung vom 22. Oktober 1984 (BGBI. 1 S. 1289)
geändert worden ist, wird in Abschnitt A nach Num-
mer 43 angefügt:
,,44. Nixdorf Computer Aktiengesellschaft, Paderborn,
Vorzugsaktien".·
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 Satz 2
des Gesetzes zur Änderung des Börsengesetzes vom
28. April 1975 (BGBI. 1 S. 1013) auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1985 in Kraft.
Bonn, den 26. April 1985
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1985 729
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
6. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 581 /85 der Kommission über die Auszahlung
eines vorläufigen finanziellen Ausgleichs für getrocknete Wein-
t rauben der Ernte 1983 und die Verringerung der Lagerbeihilfe für
diese Erzeugnisse L 67/15 7.3. 85
6. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 583/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2793/77 über die Durchführungsbestimmungen
für eine Sonderbeihilfe für Mager m i Ich zur Fütterung von Tieren mit
Ausnahme von jungen Kälbern L 67/18 7. 3.85
6. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 584/85 der Kommission zur Eröffnung der in
Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 vorgesehenen
Destillation von Tafelwein für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 67/19 7. 3. 85
26. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 590/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 857 /84 über Grundregeln für die Anwendung der
Abgabe gemäß Artikel 5 c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im
Sektor Milch und Milcherzeugnisse L 68/1 8. 3. 85
26. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 591 /85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für
Milch und Milcherzeugnisse und der Verordnung (EWG)
Nr. 857 /84 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß
Artikel 5 c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und
Milcherzeugnisse L 68/5 8. 3. 85
7. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 597 /85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2814/84 hinsichtlich der Kautionsbeträge für die
Einfuhrlizenzen von Grundgetreide mit Vorausfestsetzung der
Abschöpfung L 68/21 8. 3.85
7. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 614/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 27 42/82 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr
von getrockneten Trauben L 69/30 -9. 3. 85
12. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 626/85 der Kommission über den Ankauf, Ver-
kauf und die Lagerung von unverarbeiteten getrockneten Wein -
trauben und Feigen durch die Einlagerungsstellen L 72/7 13.3.85
12. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 627/85 der Kommission über die Lagerbeihilfe
und den finanziellen Ausgleich für unverarbeitete getrocknete Wein-
t rauben und Feigen L 72/17 13. 3. 85
12. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 628/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1687 /76 zur Festlegung der gemeinsamen Durch-
führungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung
und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der
Interventionsstellen L 72/20 13.3.85
12. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 629/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2041 /75 über besondere Durchführungsvorschrif-
ten für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbe-
scheinigungen für Fette L 72/22 13.3.85
12. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 631 /85 der Kommission zur dritten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 zur Festlegung der Bedingungen für
die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rind-
fleisch L 72/24 13.3.85
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
12. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 632/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2182/77 hinsichtlich der Freigabe der Kaufskau-
tion bei bestimmten Verkäufen von Interventionsrindfleisch L 72/25 13.3.85
13. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 645/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1998/78 über Durchführungsbestimmungen zur
Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker L 73/18 14.3.85
13. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 683/85 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmu!]gen zu Artikel 4 der Verordnung Nr. 136/66/EWG in bezug
auf die Anderung des repräsentativen Marktpreises und des Schwel-
lenpreises für O I i v e n ö I während des Wirtschaftsjahres L 75/7 16. 3. 85
13. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 684/85 der Kommission zur Änderung des
repräsentativen Marktpreises und des Schwellenpreises für Oli-
ven ö I während des Wirtschaftsjahres L 75/9 16. 3. 85
13. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 685/85 der Kommission zur Änderung des
Korrektivbetrags für Olivenöl L 75/1.0 16.3.85
18. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 698/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 262/79 über den Verkauf von Butter zu herabge-
setzten Preisen für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis
und anderen Lebensmitteln L 76/5 19.3.85
Andere Vorschriften
4. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 560/85 der Kommission zur Eröffnung, Auftei-
lung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents· für
Tomaten, frisch oder gekühlt, der Tarifstelle ex 07.01 MI des Gemein-
samen Zolltarifs mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen
Raum und im Pazifischen Ozean oder in den überseeischen Ländern
und Gebieten 1985 L 64/5 5.3.85
4. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 561 /85 der Kommission zur Fe~_tsetzung von
Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung
der Einfuhren von Karotten, Speisemöhren und Speisezwiebeln der
Tarifnummer ex 07.01 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean
oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (1985-A) L 64/7 5.3.85
5. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 578/85 der Kommission über die Festsetzung
von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren L 67/10 7.3.85
5. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 579/85 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse (Kate-
gorie 100) mit Ursprung in der Tschechoslowakei L 67/13 7.3.85
6. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 585/85 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Antimonoxide der Tarifstelle 28.28 ex N mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 67/25 7.3.85
7. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 595/85 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von bestimmten hydrau-
lischen Baggern aus Japan L 68/13 8.3.85
7. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 596/85 der Kommission zur Fortsetzung der
Aktionen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 507 /82 über die Förde-
rung des Verkaufs von Milcherzeugnissen aus der Gemeinschaft
außerhalb der Gemeinschaft L 68/18 8.3.85
8. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 615/85 der Kommission zur Fortführung der
Aktionen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1271178 zur Verbesse-
rung der Milchqualität in der Gemeinschaft L 69/32 9.3.85
8. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 616/85 der Kommission zur Fortführung der
Maßnahmen zur Verkaufsförderung und Werbung im Bereich Milch
und Milcherzeugnisse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 723/78 L 69/36 9.3.85
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1985 731
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
8. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 620/85 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien L 71/5 12.3.85
11. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 621 /85 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit
Ursprung in China L 71/6 12. 3. 85
12. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 630/85 der Kommission zur Änderung des
Verzeichnisses im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2763/83 des
Rates hinsichtlich des Umwandlungsverkehrs L 72/23 13.3.85
12. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 633/85 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Regenschirme und Sonnenschirme der
Tarifnummer 66.01 mit Ursprung in Singapur, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 72/26 13. 3. 85
11. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 637 /85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 706/84 zur Erhebung eines endgültigen Ausgleichs-
zolls im Rahmen des Antisubventionsverfahrens betreffend die Ein-
fuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlußstücken und Rohrverbin-
dungsstücken aus Tempergruß mit Ursprung in Spanien und zur end-
gültigen Vereinnahmung des vorläufigen Ausgleichszolls L 73/1 14. 3. 85
11. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 638/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3072/80 zur Einführung eines endgültigen Aus-
gleichszolls auf bestimmte nahtlose Rohre aus nicht legiertem Stahl
mit Ursprung in Spanien L 73/3 14. 3. 85
12. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 644/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2541 /84 zur Festsetzung eiri~r Ausgleichsabgabe
für die Einfuhr von in Frankreich hergestelltem Athylalkohol landwirt-
schaftlichen Ursprungs in die anderen Mitgliedstaaten L 73/15 14. 3. 85
13. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 657 /85 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr nach Frankreich und in das Vereinigte Königreich von Hemden
(Kategorie 8) mit Ursprung in Bangladesch L 74/31 15. 3. 85
14. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 659/85 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen 1985 für den wirtschaftlichen passiven Veredelungs-
verkehr für bestimmte Textilwaren (Kategorie 73) mit Ursprung in
Jugoslawien L 74/34 15. 3. 85
14. 3. 85 Verordnung (EWG} Nr. 660/85 der Kommission zur Eröffnung zusätz-
licher Kontingente für Einfuhren in die Gemeinschaft von Textilwaren
mit Ursprung in Jugoslawien, das an den Berliner Handelsmessen
1985 teilnimmt L 74/35 15. 3. 85
14. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 661 /85 der Kommission zur Eröffnung zusätz-
licher Kontingente für Einfuhren in die Gemeinschaft von Textilwaren
mit Ursprung in einigen Drittländern, die an Berliner Handelsmessen
1985 teilnehmen L 74/38 15. 3. 85
15. 3. 85 Verordnung (EWG} Nr. 694/85 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für bestimmte Gewebe aus Baumwolle,
andere als roh oder gebleicht der Warenkategorie 2 A (Kennziffer
40.0024} mit Ursprung in Indonesien, dem die in der Verordnung
(EWG} Nr. 3563/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 75/33 16. 3. 85
15. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 695/85 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für bestimmte synthetische Spinnfäden der
Warenkategorie 41 (Kennziffer 40.0410) mit Ursprung in Brasilien,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3563/84 des Rates vorgesehe-
nen Zollpräferenzen gewährt werden L 75/35 16.3.85
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 463/85 der Kommission
vom 22. Februar 1985 zur Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 2268/84 in bezug auf die Gewährung einer Beihilfe für Butter unter
privatem Lagerhaltungsvertrag (ABI. Nr. L 54 vom 23. 2. 1985) L 65/24 6.3.85
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck:.Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält .Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
Je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 . Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3.30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 410. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. März 1985,
ist im Bundesanzeiger Nr. 76 vom 23. April 1985 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 76 vom 23. April 1985 kann zum Preis von 4,50 DM
(3,60 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 7 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger' Köln 834 00-502 (BLZ 370100 50)
bezogen werden.