Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1985 631
Verordnung
über den Neuerlaß von Vorschriften der Aromenverordnung
Vom 2. April 1985
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) wird im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
§ 2, § 6 Abs. 1 und Anlage 1 der Aromenverordnung vom. 22. Dezember
1981 (BGBI.I S. 1625, 1677), die zuletzt durch§ 7 Abs. 6 der Verordnung vom
10. Juli 1984 (BGBI. 1S. 897) geändert worden ist, werden hiermit neu erlas-
sen.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittel-
rechts vom 15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 2. April 1985
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen
auf den Gebieten des Seemanns- und Flaggenrechts
Vom 2. April 1985
Auf Grund des § 143 a Abs. 2 des Seemannsgeset-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
der durch Artikel 26 des Gesetzes vom 25. Juni 1970
(BGBI. I S. 805) eingefügt und zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1 S. 613) geändert
worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver-
waltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1
S. 821 ), wird vom Bundesminister für Verkehr und vom
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zu § 1 der Kostenverordnung für Amts-
handlungen auf den Gebieten des Seemanns- und
Flaggenrechts vom 25. März 1980 (BGBI. 1 S. 367),
geändert durch die Verordnung vom 23. Juni 1982
(BGBI. 1S. 730), erhält die aus der Anlage ersichtliche-
Fassung. '
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 148 des Seemanns-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1985 in Kraft.
Bonn, den 2. April 1985
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1985 633
Anlage
Anlage
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Lfd. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
Nr. Deutsche Mark
Ausstellung eines Seefahrtbuches § 11 Abs. 2 25,-
Seemannsgesetz
2 Verlängerung der Gültigkeitsdauer § 5 Abs. 2 11,-
eines Seefahrtbuches Seemannsamts-Verordnung
3 Ersatz eines Seefahrtbuches § 11 Abs. 3 30,-
bei Verlust Seemannsgesetz
4 Ausfertigung einer Musterrolle § 13 Abs. 2, § 20 41,-
bei Erstausfertigung oder Seemannsgesetz
Generalmusterung
5 Änderung der Musterrolle § 14 Nr. 1 bis 3 12,-
(außer im Falle der An-, Um- oder Seemannsgesetz
Abmusterung)
6 Ausfertigung einer Beilage § 11 Abs. 3 12,-
zur Musterrolle Seemannsamts-Verordnung
7 An-, Um- oder Abmusterung §§ 15, 19 9,-
von Besatzungsmitgliedern oder Seemannsgesetz
sonstiger im Rahmen des Schiffs-
betriebes an Bord tätiger Personen
8 Die Gebühr zu Nummer 7 erhöht sich
für Amtshandlungen:
8.1 innerhalb der Dienstzeit und außer-· 50 vom Hundert
halb der Diensträume je Einzel-
musterung um
mindestens je Musterungs- 24,-
verhandlung
8.2 außerhalb der Dienstzeit und inner- 75 vom Hundert
halb der Diensträume je Einzel-
musterung um
mindestens je Musterungs- 36,-
verhandlung
8.3 außerhalb der Dienstzeit und außer- 100 vom Hundert
halb der Diensträume je Einzel-
musterung um
mindestens je Musterungs- 48,-
verhandlung
9 Die Gebühren zu den Nummern 1
bis 3 und 5 erhöhen sich, wenn
diese Amtshandlungen nicht im
Zusammenhang mit einer Musterung
nach Nummer 7 durchgeführt
werden:
9.1 innerhalb der Dienstzeit und außer- 50 vom Hundert
halb der Diensträume um
9.2 außerhalb der Dienstzeit und inner- 75 vom Hundert
halb der Diensträume um
9.3 außerhalb der Dienstzeit und außer- 100 vom Hundert
halb der Diensträume um
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der ADNR-Ausnahmeverordnungen
Vom 9. April 1985
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung kann sowie eine Gebrauchsanweisung für
gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. I S. 2121) dieses Gerät müssen an Bord sein.
wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-
behörden verordnet: Die Messung muß möglich sein, ohne daß die zu
prüfenden Räume betreten werden.
Artikel 1 Für Schubverbände, Schleppverbände oder
gekuppelte Fahrzeuge genügt es, wenn das
Änderung der 1 . Ausnahmeverordnung zum ADNR Schubboot oder das Schiff, das den Verband
Die 1. Ausnahmeverordnung zum ADNR vom oder die gekuppelten Fahrzeuge antreibt, mit
26. September 1977 (BGBI. 1S. 1860), zuletzt geändert einem solchen Gerät ausgerüstet ist."
durch § 5 der Verordnung vom 26. März 1982 (BGBI. 1
S. 394), wird wie folgt geändert: 5. In § 10 wird die für das Außerkrafttreten der Ver-
ordnung maßgebliche Jahreszahl „ 1985" durch die
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird geändert in Jahreszahl „ 1988" ersetzt.
,,Erste Verordnung über vorübergehende Ausnah-
men von der Verordnung über die Beförderung Artikel 2
gefährlicher Güter auf dem Rhein (Erste ADNR-Aus-
nahmeverordnung)". Änderung der Zweiten Ausnahmeverordnung
zum ADNR
2. In§ 1 Abs. 1 wird der Satzteil „Artikel 2 der Verord- Die Zweite Ausnahmeverordnung zum ADNR vom
nung über die Beförderung gefährlicher Güter auf 26. März 1982 (BGBI. 1S. 394) wird wie folgt geändert:
dem Rhein (ADNR) - Anlage zur Verordnung zur Ein-
führung der Verordnung über die Beförderung gefähr- 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird geändert in
licher Güter auf dem Rhein (ADNR) und über die Aus-
dehnung dieser Verordnung auf die übrigen Bundes- ,,Zweite Verordnung über vorübergehende Ausnah-
wasserstraßen in der Fassung der Bekanntmachung men von der Verordnung über die Beförderung
vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1S. 1119) -" geändert in gefährlicher Güter auf dem Rhein (Zweite ADNR-
„Artikel 2 der Verordnung über die Beförderung Ausnahmeverordnung) ".
gefährlicher Güter auf dem Rhein - Anlage zur Ver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. In § 1 Abs. 1 wird der Satzteil „Artikel 2 der Verord-
30. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1119), zuletzt geändert nung über die Beförderung gefährlicher Güter auf
durch die Verordnung vom 24. März 1983 (BGBI. 1 dem Rhein - Anlage 1 der ADNR-Einführungsverord-
s. 367) -". nung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1119), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 26. März 1982 (BGBI. 1
3. Dem § 2 Ziffer II Nr. 2 wird folgende Unternummer 2.3
angefügt: S. 390)," geändert in „Artikel 2 der Verordnung über
die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein
,,2.3 Ein geeignetes Gerät, mit dem jede bedeut- - Anlage zur Verordnung in der Fassung der
same Konzentration von aus der Ladung her- Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1
kommenden giftigen Gasen gemessen werden S. 1119), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
kann sowie eine Gebrauchsanweisung für 24. März 1983 (BGBI. 1 S. 367), -".
dieses Gerät müssen an Bord sein.
Die Messung muß möglich sein, ohne daß die zu 3. Dem §' 2 Nr. 2 wird folgende Unternummer 2.9 an-
prüfenden Räume betreten werden. gefügt:
Für Schubverbände, Schleppverbände oder ,,2.9 Ein geeignetes Gerät, mit dem jede bedeut-
gekuppelte Fahrzeuge genügt es, wenn das same Konzentration von aus der Ladung her-
Schubboot oder das Schiff, das den Verband kommenden giftigen Gasen gemessen werden
oder die gekuppelten Fahrzeuge antreibt, mit kann sowie eine Gebrauchsanweisung für
einem solchen Gerät ausgerüstet ist." dieses Gerät müssen an Bord sein.
4. Dem§ 4 Ziffer II Nr. 2 wird folgende Unternummer 2.8 Die Messung muß möglich sein, ohne daß die zu
angefügt: prüfenden Räume betreten werden.
,,2.8 Ein geeignetes Gerät, mit dem jede bedeut- Für Schubverbände, Schleppverbände oder
same Konzentration von aus der Ladung her- gekuppelte Fahrzeuge genügt es, wenn das
kommenden giftigen Gasen gemessen werden Schubboot oder das Schiff, das den Verband
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1985 635
oder die gekuppelten Fahrzeuge antreibt, mit 5. In § 7 wird die für das Außerkrafttreten der Ver-
einem solchen Gerät ausgerüstet ist." ordnung maßgebliche Jahreszahl „ 1985" durch die
Jahreszahl „ 1988" ersetzt.
4. Dem § 3 Nr. 2 wird folgende Unternummer 2.20 an-
gefügt: Artikel 3
,,2.20 Ein geeignetes Gerät, mit dem jede bedeut- Berlin-Klausel
same Konzentration von aus der Ladung her-
kommenden giftigen Gasen gemessen wer- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
den kann sowie eine Gebrauchsanweisung leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 14 des Gesetzes
für dieses Gerät müssen an Bord sein. über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
Die Messung muß möglich sein, ohne daß die Berlin.
zu prüfenden Räume betreten werden.
Für Schubverbände, Schleppverbände oder Artikel 4
gekuppelte Fahrzeuge genügt es, wenn das Inkrafttreten
Schubboot oder das Schiff, das den Verband
oder die gekuppelten Fahrzeuge antreibt, mit Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1985
einem solchen Gerät ausgerüstet ist." in Kraft.
Bonn, den 9. April 1985
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 11 a des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 15. April 1985
Auf Grund des § 24 a Buchstabe c de~ Bundesversor- das Wort „fünf" ersetzt und nach den Worten „Ab-
gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung satz 2" werden die Worte „Satz 4" eingefügt.
vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 21) verordnet die Bun-
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
2. In § 12 Abs. 2 wird die Jahreszahl „ 1985" durch die
Artikel 1 Jahreszahl „1987'' ersetzt.
Die Verordnung zur Durchführung des § 11 a des
Bundesversorgungsgesetzes vom 29. Juli 1981 (BGBl.1 Artikel 2
S. 779) wird wie folgt geändert:
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
1 . § 9 wird wie folgt geändert: Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 92
des Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
a) Absatz 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Der Höchstbetrag für das Jahr 1985 ist der um
7 v. H. erhöhte Höchstbetrag für das Jahr 1984." Artikel 3
b) In Absatz 3 wird die Jahreszahl „ 1982" durch Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
die Jahreszahl„ 1986" und das Wort „vier" durch 1985 in Kraft.
Bonn, den 15. April 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1985 637
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
Vom 15. April 1985
Auf Grund der §§ 5 und 7 des Gesetzes über den schließlich der Antennenanlagen sowie für die
Amateurfunk in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede- Benutzung anderer Amateurfunkstellen erteilt.
rungsnummer 9022-1, veröffentlichten bereinigten Fas- Der Funkamateur, der eine andere Amateurfunk-
sung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund- stelle mitbenutzt, darf nur Frequenzen, Sende-
gesetzes wird verordnet: arten und Senderleistungen entsprechend sei-
ner Genehmigungsklasse verwenden. Die
Genehmigungen können mit Bedingungen und
Artikel 1 Auflagen versehen werden."
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über b) Es werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
den Amateurfunk vom 13. März 1967 (BGBI. 1 S. 284),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Dezem- ,,(3) Sondergenehmigungen mit Ausnahme der
ber 1981 (BGBI. 1 S. 1397), wird wie folgt geändert: in § 27. der Schiffssicherheitsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. August
1984 (BGBI. 1 S. 1089) genannten werden nur
1 . § 2 wird wie folgt geändert: befristet erteilt; sie werden nur erteilt, wenn für
a) In Satz 1 werden die Worte „des Berufs," ge- die angestrebte Betriebsweise oder für andere
strichen. technische Merkmale ein besonderes Bedürfnis
nachgewiesen wird.
b) In Satz 2 werden die Zahl „28" durch die Zahl
„30" und die Worte „22. Juli 1976 (BGBI. 1 (4) Amateurfunkstellen werden mit folgenden
S. 2005)" durch die Worte „21. September 1984 Angaben in die „Rufzeichenliste der Amateur-
(BGBI. 1 S. 1229)" ersetzt. funkstellen der Bundesrepublik Deutschland''
eingetragen: Rufzeichen, Genehmigungsklasse,
2. § 3 wird wie folgt geändert: für die Genehmigung zuständige Oberpostdirek-
tion, Standort der Amateurfunkstelle (mit Straße,
a) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt: Hausnummer, Postleitzahl und Ort), Name und
,,(1) Prüfungsbehörde ist die Oberpostdirek- Vorname des Inhabers der Genehmigung. Die
tion, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Rufzeichenliste der Amateurfunkstellen der Bun-
gewöhnlichen Aufenthalt hat." desrepublik Deutschland wird von der Deut-
schen Bundespost an Interessenten gegen
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 7 werden Absätze 2 Erstattung der Kosten abgegeben."
bis 8.
4. § 4 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
c) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:
,,(1) Die Amateurfunkgenehmigung gilt für das
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: Errichten und Betreiben einer Amateurfunkstelle an
,,Die Prüfung findet am Sitz der Oberpost- einem in der Genehmigungsurkunde eingetragenen
direktion statt; diese setzt den Prüfungs- festen Standort. Sie gilt ferner für den Betrieb einer
termin fest." beweglichen Amateurfunkstelle in einem Kraftfahr-
zeug oder auf einem Wasserfahrzeug oder für den
bb) Folgender Satz wird angefügt: Betrieb einer tragbaren Amateurfunkstelle. Für den
„Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer das Betrieb von Amateurfunkstellen in Luftfahrzeugen
vierzehnte Lebensjahr vollendet hat." des nichtgewerblichen Luftverkehrs bedarf es einer
Sondergenehmigung, in der aus Sicherheitsgrün-
3. § 4 wird wie folgt geändert: den besondere Auflagen festgelegt werden können.
§ 27 der Schiffssicherheitsverordnung und § 27
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes
,,(1) Genehmigungen werden zum Errichten in der Fassung der Bekanntmachung vom
und Betreiben von Amateurfunkstellen ein- 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61 ), zuletzt geändert
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Februar 1984 der Deutschen Bundespost oder Polizeibeamten
(BGBI. II S. 69), in Verbindung mit den§§ 79 und 80 auf Verlangen vorzuweisen."
der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 13. März 1979 b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „auf An-
•(SGBI. 1 S. 308) bleiben unberührt." suchen der zuständigen Oberpostdirektion"
durch die Worte „auf Ersuchen der zuständigen
Oberpostdirektion" ersetzt.
5. § 4 b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: 9. § 16 wird wie folgt geändert:
,,Klubstationen und Relaisfunkstellen". a) In Absatz 1 werden die Worte „Malaga-Torremo-
linos 1973-Gesetz zu dem Internationalen Fern-
b) Absatz 7 wird aufgehoben. meldevertrag vom 25. Oktober 1973 vom 9. Juli
1976 (BGBI. II S. 1089) -" ersetzt durch die
Worte „Nairobi 1982 - Gesetz vom 4. März 1985
6. § 5 wird wie folgt geändert:
zu dem Internationalen Fernmeldevertrag vom
a) In Absatz 2 wird nach Buchstabe b folgender 6. November 1982 (BGBl.1985 II S. 425) -".
Buchstabe c eingefügt: b) In Absatz 4 wird das Wort „Sendeleistung" durch
„c) beim Betrieb einer Amateurfunkstelle an das Wort „Senderleistung" ersetzt.
Bord eines Luftfahrzeuges des nichtgewerb-
lichen Luftverkehrs das Zeichen ,,/AM", bei 10. In § 17 Abs. 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:
Telefonie die Wörter „aeronautical
„Ist die Amateurfunkgenehmigung erloschen, so ist
mobile'',''.
die Genehmigungsurkunde der Genehmigungs-
behörde zurückzugeben.''
b) Die Buchstaben c und d werden Buchstaben d
und e.
11. § 18 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: ,,(4) Bei mehrfachen oder schwerwiegenden Ver-
stößen kann ein erneuter Nachweis der Kenntnisse
,,(3) Beim Betreiben einer anderen als der ihm
(Anlage 2, Abschnittsnummern 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4)
genehmigten Amateurfunkstelle hat der Funk-
von der Genehmigungsbehörde gefordert werden.
amateur deren Rufzeichen unter Beifügung des
Diese Nachprüfung ist gebührenpflichtig."
Rufzeichens seiner eigenen Amateurfunkstelle
zu verwenden. Dies gilt nicht beim Betreiben von
Klubstationen und bei Amateurfunkwettbewer- 12. § 19 wird wie folgt geändert:
ben." a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
d) In Absatz 4 werden die Worte „und diesen wäh- ,,(2) Die Pflicht zur Zahlung der Gebühr für die
rend der Sendung mehrfach zu wiederholen" Genehmigung beginnt mit dem Ersten des
gestrichen. Monats, in dem die Genehmigung in Kraft tritt.
Die Gebühren werden vom Fernmelderech-
e) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Spra;. nungsdienst der Deutschen Bundespost monat-
ehe" die Worte ,,(unter Verwendung der Buch- lich im voraus mit der Fernmelderechnung ein-
stabiertafel nach Anlage 2, Abschnittsnummer gezogen."
1.1.2)" eingefügt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
7. § 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung: ,,(3) Für die Einziehung und Verjährung der
,,(3) Sofern die Amateurfunkstelle am Internatio- Gebühren gilt die Fernmeldeordnung in der je-
nalen Katastrophenverkehr oder am Notfunkver- weils geltenden Fassung, für die Folgen bei
kehr teilnimmt, entfallen die Beschränkungen des nichtfristgerechter Zahlung darüber hinaus das
Absatzes 2.'' Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der je-
weils geltenden Fassung. Gebührenschuldner
ist der Inhaber der Genehmigung."
8. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: 13. § 20 wird wie folgt geändert:
,,(2) Die Amateurfunkstelle kann von Beauf- a) In Absatz 2 werden die Worte „bis zum 31. Mai
tragten der Deutschen Bundespost daraufhin 1985" gestrichen.
überprüft werden, ob sie unter Beachtung der b) Absatz 3 wird aufgehoben.
einschlägigen Vorschriften errichtet worden ist
und betrieben wird. Den Beauftragten der Deut-
schen Bundespost sind alle gewünschten Aus- 14. Die Anlage 1 erhält die aus der Anlage zu dieser
künfte über die Amateurfunkstelle und ihren Verordnung ersichtliche Fassung.
Betrieb zu erteilen. Im Falle des Betriebs einer
beweglichen oder tragbaren Amateurfunkstelle 15. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
ist die Genehmigungsurkunde vom Inhaber der a) In Abschnittsnummer 1.1.2 wird die Zahl „ 16"
Genehmigung mitzuführen und den Beauftragten durch die Zahl „24" ersetzt.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1985 639
b) In Abschnittsnummer 1.2.8 wird das Wort zur Erstreckung des Gesetzes über den Amateur1unk
,,Betriebsart" durch das Wort „Sendeart" auf das Land Berlin vom 9. Januar 1967 (BGBI. 1S. 137)
ersetzt. auch im Land Berlin.
Artikel 2
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 1 der Verordnung Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1985 in Kraft.
Bonn, den 15. April 1985
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage
Anlage 1
Technische Merkmale der Amateurfunkstellen
Tabellarische Übersicht 2.3 Sendearten
2 Ergänzende Vorschriften 2.4 Einschränkende Auflagen
2.1 Frequenzbereiche 2.4.1 Fernseh- und Faksimilesendungen; Fernschreibverkehr
2.2 Senderleistung 2.4.2 Relaisfunkstellen
1 Tabellarische Übersicht
Klasse Frequenzbereiche Fußnote Status Sender- Sendearten Bemerkungen
leistung
(Spitzen-
leistung)
1 2 3 4 5 6 7
144-146 MHz 1 Pex 75 A1B,A1C,A28,A2C, J3F+F3F nur
A2D,A3C,A3E,J28, als Schmalband-
J2C, J2D, J3C, J3E, fernsehen
J3F, R3E, F1 8, F1 C, im Bereich
F1 D, F28, F2D, F3C, 144 bis 146 MHz
F3E, F3F
430-440 MHz 1,2 p 75 A18, A1C, A28, A2C, 144,000 bis
A2D, A3C, A3E, A3F, 144,150 MHz
1 240-1 300 MHz 1 s C3F, J28, J2C, J2D, soll für A1A der
J3C, J3E, J3F, R3E, Klassen A und B
2 320-2 450 MHz 1,2 s F1 8, F1 C, F1 D, F28, freigehalten
3 400-3 475 MHz s F2C, F2D, F3C, F3E, werden
F3F
5 650-5 850 MHz 1,2 s
C
10-10,5 GHz 1 s
24-24,05 GHz 1,2 Pex
24,05-24,25 GHz 2 s
47-47,2 GHz 1 Pex
75,5-76 GHz 1 Pex
76-81 GHz 1 s
119,98-120,02 GHz s
142-144 GHz 1 Pex
144-149 GHz 1 s
241-248 GHz 1 s
248-250 GHz 1 Pex
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1985 641
Klasse Frequenzbereiche Fußnote Status Sender- Sendearten Bemerkungen
leistung
(Spitzen-
leistung)
1 2 3 4 5 6 7
3 520-3 700 kHz p 150 A1A, A18, A2A, J3E nur 3 600 ...
A28, F1 A, F18, 3 700 kHz
21 090-21 150 kHz 1 Pex J2A, J28, J3E
28-29,7 MHz 1 Pex 150
144-146 MHz A1A, A18 A1C, A1D, J3F+F3F nur
A2A, A28, A2C, A2D, als Schmalband-
A3C, A3E, J28, J2C, J2D, fernsehen
J3C, J3E, J3F, R3E,
F1A, F18, F1C, F1D,
F2A, F2B, F2C, F2D,
F3C, F3E, F3F
430-440 MHz 1,2 p 150 A_1A, A1B, A1C,
A1D
1 240-1 300 MHz 1 s A2A, A2B, A2C, A2D,
2 320-2 450 MHz 1,2 s 75 A3C, A3E, A3F,
J2A, J28, J2C,
A
3 400-3 475 MHz s J2D
C3F
5 650-5 850 MHz 1,2 s J3C, J3E, J3F,
10-10,5 GHz 1 s R3E
F1 A, F1 B, F1 C,
24-24,05 GHz 1,2 Pex F1D
F2A, F2B, F2C,
24,05-24,25 GHz 2 s F2D, F3C, F3E,
47-47,2 GHz 1 Pex F3F
75,5-76 GHz 1 Pex
76-81 GHz 1 s
119,98-120,02 GHz s
142-144 GHz 1 Pex
144-149 GHz 1 s
241-248 GHz 1 s
248-250 GHz 1 Pex
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Klasse Frequenzbereiche Fußnote Status Sender- Sendearten Bemerkungen
leistung
(Spitzen-
leistung)
1 2 3 4 5 6 7
1 815-1 835 kHz s 75 A1A (J3E) J3E nur im
Bereich
1 850-1 890 kHz s 75 A1A 1 832-1 835 kHz
3 500-3 800 kHz p 750 A1A, A1B, A1C,
A 1D, A2A, A28,
7 000-7 100 kHz 1 Pex A2C, A2D, A3C,
10 100-1 0 150 kHz 4 s 150 A3E, J2A, J28,
J2C, J2D, J3C,
14 000-14 350 kHz 1 Pex 750 J3E, J3F, R3E,
F1A, F18, F1C,
18 068-18 168 kHz 1, 3, 4 s 150 F2A, F2C, F2D,
21 000-21 450 kHz 1 Pex 750 F3C, F3E, F3F
J3F+F3F nur
24 890-24 990 kHz 1, 3, 4 s 150 als Schmalband-
28-29,7 MHz 1 Pex 750 fernsehen
144-146 MHz A1A, A1B, A1C, A1D,
A2A, A28, A2C, A2D,
A3C, A3E, J28, J2C, J2D,
J3C, J3E, J3F, R3E,
F1A, F18, F1C, F1O,
F2A, F28, F2C, F2D,
8 F3C, F3E, F3F
430-440 MHz 1, 2 p 750 A1A, A18, A1C,
A1O
1 240-1 300 MHz 1 s A2A, A2B, A2C, A2O,
2 320-2 450 MHz 1,2 s 75 A3C, A3E, A3F,
J2A, J28, J2C,
3 400-3 475 MHz s J2D
C3F
5 650-5 850 MHz 1, 2 s J3C, J3E, J3F
10-10,5 GHz 1 s R3E
F1A, F18, F1C,
24-24,05 GHz 1, 2 Pex F10
F2A, F28, F2C,
24,05-24,25 GHz 2 s F2D
47-47,2 GHz 1 Pex F3C, F3E,
F3F
75,5-76 GHz 1 Pex
76-81 GHz 1 s
119,98-120,02 GHz s
142-144 GHz 1 Pex
144-149 GHz 1 s
241-248 GHz 1 s
248-250 GHz 1 Pex
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1985 643
2 Ergänzende Vorschriften
2.1 Frequenzbereiche
Die Fußnoten in Spalte 3 der tabellarischen Übersicht bedeuten:
Fußnote 1:
Die Frequenzbereiche
7 000- 7100 kHz 28- 29,7 MHz 10,45 - 10,50 GHz
14 000 - 14 250 kHz 144- 146 MHz 24 - 24,05 GHz
18 068 - 18 168 kHz 435- 438 MHz 47-47,2 GHz
21 000- 21 450 kHz 1 260-1 270 MHz 75,5- 81 GHz
24 890 - 24 990 kHz 2 400-2 450 MHz 142- 149 GHz
5 650-5 670 MHz 241 - 250 GHz
5 830-5 850 MHz
können von Amateurfunkstellen der entsprechenden Genehmigungsklasse für einen Amateurfunkdienst
über Satelliten unter Beachtung des jeweiligen Status der Frequenzzuweisung benutzt werden. Die
Benutzung der Frequenzbereiche 1 260 - 1 270 MHz und 5 650 - 5 670 MHz muß auf die Senderichtung
Erde-Weltraum und des Frequenzbereiches 5 830- 5 850 MHz auf die Senderichtung zur Erde be-
schränkt bleiben.
Fußnote 2:
Die Frequenzbereiche 433,05 - 434, 79 MHz, 2 400 - 2 500 MHz, 5 725 - 5 875 MHz und 24 - 24,25 GHz
sind auch für den Betrieb von Hochfrequenzgeräten für industrielle, wissenschaftliche, medizinische,
häusliche oder ähnliche Zwecke sowie für Fernwirkfunkanlagen bereitgestellt. Störungen des Amateur-
funkdienstes in diesen „ISM"-Bereichen durch diese Geräte und Funkanlagen müssen in Kauf genommen
werden.
Fußnote 3:
Nach Verlagerung der in diesen Frequenzbereichen bevorrechtigt arbeitenden Funkstellen des festen
Funkdienstes in andere Frequenzbereiche werden diese Frequenzbereiche dem Amateurfunkdienst als
Primärfunkdienst zugewiesen.
Fußnote 4:
In den Frequenzbereichen 10 100 - 10 150 kHz, 18 068 - 18 168 kHz und 24 890- 24 990 kHz darf nur
die Sendeart A 1A verwendet werden.
Der Status des Amateurfunkdienstes bei der Frequenzzuweisung ist in Spalte 4 der tabellarischen Über-
sicht mit P, Pex und S ausgewiesen und hat folgende Bedeutung:
P = Primärfunkdienst
Pex = Primärfunkdienst (weitgehend exklusiver Bereich für den Amateurfunkdienst)
S = Sekundärfunkdienst
Der Primärfunkdienst ist gegenüber dem im gleichen Frequenzbereich arbeitenden Sekundärfunkdienst
bevorrechtigt.
Funkstellen des sekundären Funkdienstes dürfen keine schädlichen Störungen bei den Funkstellen des
primären Funkdienstes verursachen und können keinen Schutz gegen schädliche Störungen durch Funk-
stellen des im gleichen Frequenzbereich arbeitenden primären Funkdienstes verlangen.
2.2 Senderleistung
2.2.1 Die Spitzenleistung des Senders darf die für die einzelnen Genehmigungsklassen angegebenen Werte
nicht überschreiten:
Klasse C = 75 Watt (48,8 dBm), Klasse A = 150 Watt (51,8 dBm), Klasse B = 750 Watt (58,8 dBm).
Die Angaben in dBm sind aufgerundet.
(Unter dem Begriff „Spitzenleistung" -PEP- ist die Leistung zu verstehen, die ein Sender durchschnittlich
während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei der höchsten Spitze der Modulationshüllkurve
an einem reellen Widerstand abgeben kann.)
2.2.2 Der Sender muß so konstruiert sein, daß eine Überschreitung der vorgeschriebenen Ausgangsleistung
(die Senderleistung, die an die Antenne abgegeben wird) durch schaltungstechnische Maßnahmen
verhindert ist.
2.2.3 Bei Einseitenbandsendern muß für Prüf- und Meßzwecke ein NF-Prüfgenerator, dessen Innenwiderstand
600 Ohm beträgt, angeschlossen werden können. Wenn der Sender einen anderen Eingangswiderstand
hat, muß der Anschluß des Prüfgenerators durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel Übertrager oder
Anpassungsnetzwerk, ermöglicht werden.
2.2.4 Die Senderausgangsschaltung muß so beschaffen sein, daß der Anschluß eines strahlungsfreien ,
Abschlußwiderstandes (künstliche Antenne), dessen Widerstand 50 Ohm beträgt, möglich ist.
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2.2.5 Der Senderausgang muß für Prüf- und Meßzwecke mit einer handelsüblichen Koaxialbuchse ausgerüstet
sein; gegebenenfalls hat der Funkamateur ein Übergangsstück zur Verfügung zu stellen.
2.2.6 Für die Leistungsbestimmung muß der Sender bei der Sendeart N0N (unmodulierter Träger) oder J3E
(Einseitenband mit unterdrücktem Träger) die Spitzenleistung über einen Zeitraum von mindestens
5 Sekunden aufrechterhalten.
2.2.7 Meßverfahren zur Bestimmung der Spitzenleistung:
2.2.7.1 Bei Telegrafiefunksendern wird die Spitzenleistung bei der Aussendung des ungetasteten und unmodu-
lierten Trägers bestimmt.
2.2.7.2 Bei Eiriseitenbandsendern wird die Spitzenleistung bei Eintonaussteuerung bestimmt. In den Sender-
eingang wird ein sinusförmiges NF-Prüfsignal gelegt. Die Frequenz wird so gewählt, daß sie im Maximum
des Senderdurchlaßbereiches liegt. Die Amplitude wird so eingestellt, daß der Sender voll ausgesteuert
ist.
2.2.8 Die Deutsche Bundespost kann auf Antrag zulassen, daß eine Amateurfunkstelle auch unter anderen
technischen Merkmalen betrieben wird. Ein Rechtsanspruch auf eine derartige Sonderregelung besteht
nicht.
2.3 Sendearten
Für Amateurfunkstellen sind nach Maßgabe der Abschnittsnummer 2.4 folgende Sendearten zugelassen:
Art der Aussendung Bezeichnung
2.3.1 Amplitudenmodulation= Aussendung, deren Hauptträger amplitudenmoduliert ist (ein-
schließlich der Fälle, in denen winkelmodulierte Hilfsträger vorhanden sind)
Zweiseitenband, ein einziger Kanal, der quantisierte oder digitale Information enthält,
ohne Verwendung eines modulierenden Hilfsträgers,
Morsetelegrafie A 1A
Fernschreibtelegrafie A 1B
Faksimile A1C
Fernwirken A 1D
Zweiseitenband, ein einziger Kanal, der quantisierte oder digitale Information enthält,
unter Verwendung eines modulierenden Hilfsträgers
Morsetelegrafie A2A
Fernschreibtelegrafie A2B
Faksimile A2C
Fernwirken A2D
Zweiseitenband, ein einziger Kanal, der analoge Information enthält,
Faksimile A3C
Fernsprechen A3E
Fernsehen (Video) A3F
Restseitenband, ein einziger Kanal, der analoge Information enthält,
Fernsehen (Video) C3F
Einseitenband, unterdrückter Träger, ein einziger Kanal, der quantisierte oder digitale
Information enthält unter Verwendung eines modulierenden Hilfsträgers
Morsetelegrafie J2A
Fernschreibtelegrafie J2B
Faksimile J2C
Fernwirken J2O
Einseitenband, unterdrückter Träger, ein einziger Kanal, der analoge Information enthält
Faksimile J3C
Fernsprechen J3E
Fernsehen (Video) J3F
Einseitenband, verminderter Träger oder Träger mit variablem Pegel, ein einziger Kanal,
der analoge lnfo~mation enthält
Fernsprechen R3E
unmodulierter Träger (für Prüfzwecke) N0N
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1985 645
Art der Aussendung Bezeichnung
2.3.2 Frequenzmodulation (F), Phasenmodulation (G) =
Aussendung, deren Hauptträger winkelmoduliert ist
Frequenzmodulation, ein einziger Kanal, der quantisierte oder digitale Information ent-
hält, ohne Verwendung eines modulierenden Hilfsträgers
Morsetelegrafie F1 A
Fernschreibtelegrafie F18
Faksimile F1C
Fernwirken F1 D
Frequenzmodulation, ein einziger Kanal, der quantisierte oder digitale Information ent-
hält, unter Verwendung eines modulierenden Hilfsträgers
Morsetelegrafie F2A
Fernschreibtelegrafie F28
Faksimile F2C
Fernwirken F2D
Frequenzmodulation, ein einziger Kanal, der analoge Information enthält
Faksimile F3C
Fernsprechen F3E
Fernsehen (Video) F3F
Im Amateurfunkdienst darf auch Phasenmodulation verwendet werden. Im Einzelfall
darf diejenige phasenmodulierte Aussendung verwendet werden, deren Sendeart der in
der tabellarischen Übersicht aufgeführten -frequenzmodulierten Aussendung ent-
spricht. Das erste Hauptmerkmal „F" ist in diesem Fall durch „G" zu ersetzen (z. 8.
F1A~G1A).
2.4 Einschränkende Auflagen
2.4.1 Fernseh- und Faksimilesendungen; Fernschreibverkehr
2.4.1.1 Bei der Aussendung von Fernseh- und Faksimilesendungen muß der Inhalt der Sendungen gemäߧ 7 auf
Themen des Amateurfunkdienstes beschränkt bleiben. Die Sendungen dürfen keinen rundfunkähnlichen
Charakter tragen, keine Werbung enthalten und nicht öffentlich angekündigt werden.
2.4.1.2 Für den Fernschreibverkehr unterhalb 146 MHz ist der Frequenzhub bei F1 B auf ± 500 Hz und bei F2B
auf ± 3 000 Hz zu begrenzen.
2.4.2 Relaisfunkstellen
2.4.2.1 Relaisfunkstellen im Sinne des § 4 b Abs. 5 sind von Amateurfunkvereinigungen betriebene fernbediente
Funkstellen, die in erster Linie dazu dienen, die überbrückbare Entfernung zwischen einer beweglichen
und einer ortsfesten Amateurfunkstelle oder zwischen beweglichen Amateurfunkstellen untereinander zu
vergrößern.
2.4.2.2 Relaisfunkstellen dürfen entsprechend der erteilten Genehmigung entweder im Frequenzbereich
144 - 146 MHz oder im Frequenzbereich 430- 440 MHz unter Berücksichtigung internationaler Emp-
fehlungen auf bestimmten Frequenzkanälen betrieben werden.
2.4.2.3 Als Sendeart ist F3E bzw. G3E und für Steuerungszwecke F2D bzw. G2D zu benutzen.
2.4.2.4 Die hochfrequente Strahlungsleistung (ERP) darf 15 Watt (41,8 dBm), der Frequenzhub den Wert von
± 3 kHz nicht überschreiten.
2.4.2.5 Das Auftasten des Senders muß über einen Rufton (F2D bzw. G2D) erfolgen. Die weitere Sender-
steuerung soll mit Hilfe des Empfangssignals vorgenommen werden. Hierbei ist eine Abfallverzögerung
von etwa 3 bis 5 Sekunden vorzusehen. Ein durchlaufender Dauerbetrieb des Senders ist nicht gestattet.
2.4.2.6 Das Rufzeichen der Relaisfunkstelle muß bei Auftastung des Senders in Sendeart F2A bzw. G2A (Morse-
telegrafie) eingestreut und mindestens alle 10 Minuten wiederholt werden. ·
2.4.2.7 Es muß sichergestellt sein, daß die Relaisfunkstelle zu jeder Zeit durch den verantwortlichen Funkamateur
abgeschaltet werden kann (z. 8. durch Tonfrequenzsteuerung).
Der verantwortliche Funkamateur kann den Betrieb der Relaisfunkstelle einstellen bzw. einen bestimmten
Funkamateur vorübergehend von der Teilnahme am Funkbetrieb über die von ihm betreute Relaisfunk-
stelle ausschließen, wenn ein Mißbrauch der Relaisfunkstelle festgestellt wurde. Die zuständige Ober-
postdirektion ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.
2.4.2.8 Ein Verkehr von Relaisfunkstelle zu Relaisfunkstelle ist nicht zulässig ..
2.4.2.9 Der Funkverkehr über Relaisfunkstellen darf vom übrigen Amateurfunkverkehr nicht beeinträchtigt
werden.
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Allgemeine Anordnung
über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Bereich der Deutschen Bundesbahn
Vom 21. März 1985
1.
Auf. Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamten-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) ordnen wir an:
1. Zur gerichtlichen Vertretung der Deutschen Bundes-
bahn sind je innerhalb ihres Geschäftskreises die
Bundesbahndirektionen, die Zentralstellen Absatz,
Produktion, Technik, Rechnungswesen und Daten-
verarbeitung, die Bundesbahn-Zentralämter und das
Bundesbahn-Sozialamt berufen. Dies gilt nicht für die
Fälle, in denen dem Vorstand oder der Hauptverwal-
tung der Deutschen Bundesbahn die erste Entschei-
dung zusteht.
2. Für die Geschäftsbereiche Bahnbus obliegt die
gerichtliche Vertretung der Deutschen Bundesbahn
den Bundesbahndirektionen, in deren Bezirk die
Geschäftsbereiche Bahnbus ihren Sitz haben.
Wir behalten uns im Einzelfall die gerichtliche Vertre-
tung der Deutschen Bundesbahn in den Fällen der Num-
mer 1 Satz 1 und der Nummer 2 dieser Allgemeinen
Anordnung vor.
II.
Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1985 in Kraft. Mit
diesem Zeitpunkt tritt die Allgemeine Anordnung über
die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Bereich der Deutschen Bundesbahn vom 28. Juni
1982 (BGBI. 1 S. 1012) außer Kraft.
Frankfurt (Main), den 21. März 1985
Deutsche Bundesbahn
Der Vorstand
Dr.-lng. Gohlke Frieser
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1985 647
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Gedenkmünze Europäisches Jahr der Musik 1985)
Vom 26. März 1985
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung Die Wertseite trägt einen Adler in einem ebenfalls aus
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, dem Mittelpunkt nach links unten herausgerückten
Gliederungsnurpmer 690-1, veröffentlichten bereinigten Kreis, rechts davon die Wertziffer 5, darunter die Worte
Fassung wird aus Anlaß des Europäischen Jahres der „DEUTSCHE MARK". Unter dem Wort „MARK" befindet
Musik 1985 eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im sich das Münzzeichen „F" der Staatlichen Münze Stutt-
Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt. Die Auflage gart. Im oberen Teil ist die Aufschrift
der Münze beträgt 8,35 Millionen Stück. Die Prägung ,, 1985 BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND"
erfolgt in crer Staatlichen Münze Stuttgart.
angebracht.
Die Münze wird ab 21. Mai 1985 in den Verkehr
gebracht. Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Namen der Komponisten SCHÜTZ, BACH, HÄNDEL,
Die Münze besteht überwiegend aus einer Kupfer- SCARLATTI und BERG, an deren 400. Geburtstag
Nickel-Legierung (75 Prozent Kupfer und 25 Prozent (SCHÜTZ), 300. Geburtstag (BACH, HÄNDEL, SCAR-
Nickel). Sie enthält einen Reinnickelkern. Der Durch- LATTI) bzw. 100. Geburtstag (BERG) 1985 erinnert
messer beträgt 29 Millimeter, das Gewicht 10 Gramm. wird. Zwischen den Namen SCHÜTZ, BACH, HÄNDEL,
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird SCARLATTI und BERG ist jeweils eine Arabeske, zwi-
von einem schützenden glatten Randstab umgeben. schen den Namen BERG und SCHÜTZ eine liegende
Raute eingeprägt.
Die Bildseite zeigt das Emblem des Europäischen
Jahres der Musik in einem aus dem Mittelpunkt nach Der Entwurf der Münze stammt von Herwig Otto,
links unten herausgerückten Kreis, rechts davon zwei Rodenbach.
Noten. Über dem Emblem befindet sich die Aufschrift: Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-
,,1985 EUROPÄISCHES JAHR DER MUSIK". gemacht.
Bonn, den 26. März 1985
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 15, ausgegeben am 12. April 1985
Tag Inhalt Seite
3.4.85 Gesetz zu dem Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmut-
zung durch andere Stoffe als Öl ......................................................... . 593
neu: 2129-13; 9510-1
2. 4. 85 Siebzehnt_~ Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und 8 zu dem Euro-
päischen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(17. Ausnahmeverordnung zum ADR - Übereinkommen - 17. ADR-AusnV) .................. . 605
19.3.85 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-paraguayischen Abkommens zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung der Einkünfte aus dem Betrieb internationaler Luftverkehrsdienste 623
25.3.85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluft-
fahrzeugen ............................................................................. . 624
Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
21. 3. 85 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der
Afrikanischen Schweinepest aus Belgien 2933 (58 23. 3. 85) 24.3.85
neu: 7831-1-43-32; 7831-1-43-31
21. 3. 85 Verordnung Nr. 6/85 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 3189 (62 29. 3. 85) 10.4.85
9500-4-6-4
25. 3. 85 Verordnung Nr. 7 /85 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 3190 (62 29. 3. 85) 3.4.85
9500-4-6-4
15. 3. 85 Verordnung TSU Nr. 1 /85 zur Änderung der Verord-
nung über den Güterkraftverkehrstarif für den
Umzugsverkehr und für die Beförderung von Handels-
möbeln in besonders für die Möbelbeförderung einge-
richteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr und Güter-
nahverkehr 3269 (63 30. 3. 85) 15.4.85
9291
2. 4. 85 Verordnung zur Änderung der Zweiten Stahlhandels-
preislisten-Verordnung 3453 (66 4. 4. 85) 5.4.85
720-11-24
2. 4. 85 Verordnung TSF Nr. 2/85 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 3725 (70 13. 4. 85) 15.4.85
9291
15. 4. 85 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
Verhütung einer Einschleppung der Afrikanischen
Schweinepest aus Belgien · 3841 (72 17. 4. 85) 18.4.85
7831-1-43-32
3. 4. 85 Verordnung TSF Nr. 3/85 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 3841 (72 17. 4. 85) 15.5.85
9291
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 15, ausgegeben am 12. April 1985
Tag Inhalt Seite
3.4.85 Gesetz zu dem Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmut-
zung durch andere Stoffe als Öl ......................................................... . 593
neu: 2129-13; 9510-1
2. 4. 85 Siebzehnt_~ Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und 8 zu dem Euro-
päischen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(17. Ausnahmeverordnung zum ADR - Übereinkommen - 17. ADR-AusnV) .................. . 605
19.3.85 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-paraguayischen Abkommens zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung der Einkünfte aus dem Betrieb internationaler Luftverkehrsdienste 623
25.3.85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluft-
fahrzeugen ............................................................................. . 624
Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
21. 3. 85 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der
Afrikanischen Schweinepest aus Belgien 2933 (58 23. 3. 85) 24.3.85
neu: 7831-1-43-32; 7831-1-43-31
21. 3. 85 Verordnung Nr. 6/85 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 3189 (62 29. 3. 85) 10.4.85
9500-4-6-4
25. 3. 85 Verordnung Nr. 7 /85 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 3190 (62 29. 3. 85) 3.4.85
9500-4-6-4
15. 3. 85 Verordnung TSU Nr. 1 /85 zur Änderung der Verord-
nung über den Güterkraftverkehrstarif für den
Umzugsverkehr und für die Beförderung von Handels-
möbeln in besonders für die Möbelbeförderung einge-
richteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr und Güter-
nahverkehr 3269 (63 30. 3. 85) 15.4.85
9291
2. 4. 85 Verordnung zur Änderung der Zweiten Stahlhandels-
preislisten-Verordnung 3453 (66 4. 4. 85) 5.4.85
720-11-24
2. 4. 85 Verordnung TSF Nr. 2/85 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 3725 (70 13. 4. 85) 15.4.85
9291
15. 4. 85 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
Verhütung einer Einschleppung der Afrikanischen
Schweinepest aus Belgien · 3841 (72 17. 4. 85) 18.4.85
7831-1-43-32
3. 4. 85 Verordnung TSF Nr. 3/85 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 3841 (72 17. 4. 85) 15.5.85
9291
629
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1985 Ausgegeben zu Bonn am 20. April 1985 Nr. 19
Tag Inhalt Seite
17. 4. 85 Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 629
621-1, 622-1, 625-1
2. 4. 85 Verordnung über den Neuerlaß von Vorschriften der Aromenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 631
2125-40-27
2. 4. 85 Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten
des Seemanns- und Flaggenrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 632
9513-24
9. 4. 85 Verordnung zur Änderung der ADNR-Ausnahmeverordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 634
9502-13-2-4-1, 9502-13-2-4-2
15. 4. 85 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des§ 11 a des Bundesversor-
gungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 636
830-2-15
15. 4. 85 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Amateurfunk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 637
9022-1-1
21. 3. 85 Allgemeine Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der
Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 646
neu: 2030-13-14; 2030-13-1 3
26. 3. 85 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Gedenkmünze Europäisches Jahr der Musik 1985) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 647
neu: 691-10-37
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 648
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 648
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 649
Dreißigstes Gesetz
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Vom 17. April 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Ausgleichsamtes einem anderen Ausgleichsamt
das folgende Gesetz beschlossen: oder dem Landesausgleichsamt übertragen wer-
den."
Artikel 1 2. In § 326 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Aus-
gleichsamt" die Worte „oder im Fall des§ 308 Abs. 1
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes Satz 2 zweiter Halbsatz das Lande·sausgleichsamt"
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der eingefügt.
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1
S. 1909), zuletzt geändert durch§ 31 des Haushaltsge- 3. Folgender§ 337 a wird eingefügt:
setzes 1985 vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1658), ,,§ 337 a
wird wie folgt geändert: Verfahren bei Entscheidung
durch das Landesausgleichsamt
1. In § 308 Ab~. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: Sind im Fall des § 308 Abs. 1 Satz 2 zweiter
,,Ein Ausgleichsamt kann für mehrere Kreise ein- Halbsatz Aufgaben des Ausgleichsamtes dem
gerichtet werden, wenn dies aus Gründen der Wirt- Landesausgleichsamt übertragen worden, tritt bei
schaftlichkeit der Verwaltung geboten ist; aus den Anwendung der §§ 335 und 337 an die Stelle des
gleichen Gründen können bestimmte Aufgaben eines Ausgleichsamtes das Landesausgleichsamt.''
630 . Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Artikel 2 (BGBI. 1S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 36 des
Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ),
Änderung des Feststellungsgesetzes
wird wie folgt geändert:
Das Feststellungsgesetz in der Fassung der In § 33 Abs. 1 nach dem Wort „Ausgleichsamt'' sowie
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1
in § 36 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 1 nach dern Wort
S. 1885), zuletzt geändert durch§ 2 des Gesetzes vom „Ausgleichsausschuß" werden jeweils die Worte „oder
27. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 401 ), wird wie folgt geän-
im Fall des§ 308 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des
dert: Lastenausgleichsgesetzes das Landesausgleichsamt''
In § 31 Abs. 1 nach dem Wort „Feststellungsamt" eingefügt.
sowie in§ 32 Abs. 1 und§ 35 Abs. 1 Satz 1 nach dem
Wort „Feststellungsausschuß" werden jeweils die Artikel 4
Worte „oder im Fall des § 308 Abs. 1 Satz 2 zweiter Berlin-Klausel
Halbsatz des Lastenausgleichsgesetzes das Landes-
ausgleichsamt" eingefügt. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Änderung des Beweissicherungs- Artikel 5
und Feststellungsgesetzes· 1nkrafttreten
Das Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz in Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1 . Oktober 1969 Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 17. April 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1985 631
Verordnung
über den Neuerlaß von Vorschriften der Aromenverordnung
Vom 2. April 1985
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) wird im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
§ 2, § 6 Abs. 1 und Anlage 1 der Aromenverordnung vom. 22. Dezember
1981 (BGBI.I S. 1625, 1677), die zuletzt durch§ 7 Abs. 6 der Verordnung vom
10. Juli 1984 (BGBI. 1S. 897) geändert worden ist, werden hiermit neu erlas-
sen.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittel-
rechts vom 15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 2. April 1985
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen
auf den Gebieten des Seemanns- und Flaggenrechts
Vom 2. April 1985
Auf Grund des § 143 a Abs. 2 des Seemannsgeset-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
der durch Artikel 26 des Gesetzes vom 25. Juni 1970
(BGBI. I S. 805) eingefügt und zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1 S. 613) geändert
worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver-
waltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1
S. 821 ), wird vom Bundesminister für Verkehr und vom
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zu § 1 der Kostenverordnung für Amts-
handlungen auf den Gebieten des Seemanns- und
Flaggenrechts vom 25. März 1980 (BGBI. 1 S. 367),
geändert durch die Verordnung vom 23. Juni 1982
(BGBI. 1S. 730), erhält die aus der Anlage ersichtliche-
Fassung. '
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 148 des Seemanns-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1985 in Kraft.
Bonn, den 2. April 1985
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1985 633
Anlage
Anlage
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Lfd. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
Nr. Deutsche Mark
Ausstellung eines Seefahrtbuches § 11 Abs. 2 25,-
Seemannsgesetz
2 Verlängerung der Gültigkeitsdauer § 5 Abs. 2 11,-
eines Seefahrtbuches Seemannsamts-Verordnung
3 Ersatz eines Seefahrtbuches § 11 Abs. 3 30,-
bei Verlust Seemannsgesetz
4 Ausfertigung einer Musterrolle § 13 Abs. 2, § 20 41,-
bei Erstausfertigung oder Seemannsgesetz
Generalmusterung
5 Änderung der Musterrolle § 14 Nr. 1 bis 3 12,-
(außer im Falle der An-, Um- oder Seemannsgesetz
Abmusterung)
6 Ausfertigung einer Beilage § 11 Abs. 3 12,-
zur Musterrolle Seemannsamts-Verordnung
7 An-, Um- oder Abmusterung §§ 15, 19 9,-
von Besatzungsmitgliedern oder Seemannsgesetz
sonstiger im Rahmen des Schiffs-
betriebes an Bord tätiger Personen
8 Die Gebühr zu Nummer 7 erhöht sich
für Amtshandlungen:
8.1 innerhalb der Dienstzeit und außer-· 50 vom Hundert
halb der Diensträume je Einzel-
musterung um
mindestens je Musterungs- 24,-
verhandlung
8.2 außerhalb der Dienstzeit und inner- 75 vom Hundert
halb der Diensträume je Einzel-
musterung um
mindestens je Musterungs- 36,-
verhandlung
8.3 außerhalb der Dienstzeit und außer- 100 vom Hundert
halb der Diensträume je Einzel-
musterung um
mindestens je Musterungs- 48,-
verhandlung
9 Die Gebühren zu den Nummern 1
bis 3 und 5 erhöhen sich, wenn
diese Amtshandlungen nicht im
Zusammenhang mit einer Musterung
nach Nummer 7 durchgeführt
werden:
9.1 innerhalb der Dienstzeit und außer- 50 vom Hundert
halb der Diensträume um
9.2 außerhalb der Dienstzeit und inner- 75 vom Hundert
halb der Diensträume um
9.3 außerhalb der Dienstzeit und außer- 100 vom Hundert
halb der Diensträume um
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der ADNR-Ausnahmeverordnungen
Vom 9. April 1985
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung kann sowie eine Gebrauchsanweisung für
gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. I S. 2121) dieses Gerät müssen an Bord sein.
wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-
behörden verordnet: Die Messung muß möglich sein, ohne daß die zu
prüfenden Räume betreten werden.
Artikel 1 Für Schubverbände, Schleppverbände oder
gekuppelte Fahrzeuge genügt es, wenn das
Änderung der 1 . Ausnahmeverordnung zum ADNR Schubboot oder das Schiff, das den Verband
Die 1. Ausnahmeverordnung zum ADNR vom oder die gekuppelten Fahrzeuge antreibt, mit
26. September 1977 (BGBI. 1S. 1860), zuletzt geändert einem solchen Gerät ausgerüstet ist."
durch § 5 der Verordnung vom 26. März 1982 (BGBI. 1
S. 394), wird wie folgt geändert: 5. In § 10 wird die für das Außerkrafttreten der Ver-
ordnung maßgebliche Jahreszahl „ 1985" durch die
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird geändert in Jahreszahl „ 1988" ersetzt.
,,Erste Verordnung über vorübergehende Ausnah-
men von der Verordnung über die Beförderung Artikel 2
gefährlicher Güter auf dem Rhein (Erste ADNR-Aus-
nahmeverordnung)". Änderung der Zweiten Ausnahmeverordnung
zum ADNR
2. In§ 1 Abs. 1 wird der Satzteil „Artikel 2 der Verord- Die Zweite Ausnahmeverordnung zum ADNR vom
nung über die Beförderung gefährlicher Güter auf 26. März 1982 (BGBI. 1S. 394) wird wie folgt geändert:
dem Rhein (ADNR) - Anlage zur Verordnung zur Ein-
führung der Verordnung über die Beförderung gefähr- 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird geändert in
licher Güter auf dem Rhein (ADNR) und über die Aus-
dehnung dieser Verordnung auf die übrigen Bundes- ,,Zweite Verordnung über vorübergehende Ausnah-
wasserstraßen in der Fassung der Bekanntmachung men von der Verordnung über die Beförderung
vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1S. 1119) -" geändert in gefährlicher Güter auf dem Rhein (Zweite ADNR-
„Artikel 2 der Verordnung über die Beförderung Ausnahmeverordnung) ".
gefährlicher Güter auf dem Rhein - Anlage zur Ver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. In § 1 Abs. 1 wird der Satzteil „Artikel 2 der Verord-
30. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1119), zuletzt geändert nung über die Beförderung gefährlicher Güter auf
durch die Verordnung vom 24. März 1983 (BGBI. 1 dem Rhein - Anlage 1 der ADNR-Einführungsverord-
s. 367) -". nung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1119), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 26. März 1982 (BGBI. 1
3. Dem § 2 Ziffer II Nr. 2 wird folgende Unternummer 2.3
angefügt: S. 390)," geändert in „Artikel 2 der Verordnung über
die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein
,,2.3 Ein geeignetes Gerät, mit dem jede bedeut- - Anlage zur Verordnung in der Fassung der
same Konzentration von aus der Ladung her- Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1
kommenden giftigen Gasen gemessen werden S. 1119), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
kann sowie eine Gebrauchsanweisung für 24. März 1983 (BGBI. 1 S. 367), -".
dieses Gerät müssen an Bord sein.
Die Messung muß möglich sein, ohne daß die zu 3. Dem §' 2 Nr. 2 wird folgende Unternummer 2.9 an-
prüfenden Räume betreten werden. gefügt:
Für Schubverbände, Schleppverbände oder ,,2.9 Ein geeignetes Gerät, mit dem jede bedeut-
gekuppelte Fahrzeuge genügt es, wenn das same Konzentration von aus der Ladung her-
Schubboot oder das Schiff, das den Verband kommenden giftigen Gasen gemessen werden
oder die gekuppelten Fahrzeuge antreibt, mit kann sowie eine Gebrauchsanweisung für
einem solchen Gerät ausgerüstet ist." dieses Gerät müssen an Bord sein.
4. Dem§ 4 Ziffer II Nr. 2 wird folgende Unternummer 2.8 Die Messung muß möglich sein, ohne daß die zu
angefügt: prüfenden Räume betreten werden.
,,2.8 Ein geeignetes Gerät, mit dem jede bedeut- Für Schubverbände, Schleppverbände oder
same Konzentration von aus der Ladung her- gekuppelte Fahrzeuge genügt es, wenn das
kommenden giftigen Gasen gemessen werden Schubboot oder das Schiff, das den Verband
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1985 635
oder die gekuppelten Fahrzeuge antreibt, mit 5. In § 7 wird die für das Außerkrafttreten der Ver-
einem solchen Gerät ausgerüstet ist." ordnung maßgebliche Jahreszahl „ 1985" durch die
Jahreszahl „ 1988" ersetzt.
4. Dem § 3 Nr. 2 wird folgende Unternummer 2.20 an-
gefügt: Artikel 3
,,2.20 Ein geeignetes Gerät, mit dem jede bedeut- Berlin-Klausel
same Konzentration von aus der Ladung her-
kommenden giftigen Gasen gemessen wer- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
den kann sowie eine Gebrauchsanweisung leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 14 des Gesetzes
für dieses Gerät müssen an Bord sein. über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
Die Messung muß möglich sein, ohne daß die Berlin.
zu prüfenden Räume betreten werden.
Für Schubverbände, Schleppverbände oder Artikel 4
gekuppelte Fahrzeuge genügt es, wenn das Inkrafttreten
Schubboot oder das Schiff, das den Verband
oder die gekuppelten Fahrzeuge antreibt, mit Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1985
einem solchen Gerät ausgerüstet ist." in Kraft.
Bonn, den 9. April 1985
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 11 a des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 15. April 1985
Auf Grund des § 24 a Buchstabe c de~ Bundesversor- das Wort „fünf" ersetzt und nach den Worten „Ab-
gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung satz 2" werden die Worte „Satz 4" eingefügt.
vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 21) verordnet die Bun-
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
2. In § 12 Abs. 2 wird die Jahreszahl „ 1985" durch die
Artikel 1 Jahreszahl „1987'' ersetzt.
Die Verordnung zur Durchführung des § 11 a des
Bundesversorgungsgesetzes vom 29. Juli 1981 (BGBl.1 Artikel 2
S. 779) wird wie folgt geändert:
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
1 . § 9 wird wie folgt geändert: Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 92
des Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
a) Absatz 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Der Höchstbetrag für das Jahr 1985 ist der um
7 v. H. erhöhte Höchstbetrag für das Jahr 1984." Artikel 3
b) In Absatz 3 wird die Jahreszahl „ 1982" durch Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
die Jahreszahl„ 1986" und das Wort „vier" durch 1985 in Kraft.
Bonn, den 15. April 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1985 637
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
Vom 15. April 1985
Auf Grund der §§ 5 und 7 des Gesetzes über den schließlich der Antennenanlagen sowie für die
Amateurfunk in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede- Benutzung anderer Amateurfunkstellen erteilt.
rungsnummer 9022-1, veröffentlichten bereinigten Fas- Der Funkamateur, der eine andere Amateurfunk-
sung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund- stelle mitbenutzt, darf nur Frequenzen, Sende-
gesetzes wird verordnet: arten und Senderleistungen entsprechend sei-
ner Genehmigungsklasse verwenden. Die
Genehmigungen können mit Bedingungen und
Artikel 1 Auflagen versehen werden."
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über b) Es werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
den Amateurfunk vom 13. März 1967 (BGBI. 1 S. 284),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Dezem- ,,(3) Sondergenehmigungen mit Ausnahme der
ber 1981 (BGBI. 1 S. 1397), wird wie folgt geändert: in § 27. der Schiffssicherheitsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. August
1984 (BGBI. 1 S. 1089) genannten werden nur
1 . § 2 wird wie folgt geändert: befristet erteilt; sie werden nur erteilt, wenn für
a) In Satz 1 werden die Worte „des Berufs," ge- die angestrebte Betriebsweise oder für andere
strichen. technische Merkmale ein besonderes Bedürfnis
nachgewiesen wird.
b) In Satz 2 werden die Zahl „28" durch die Zahl
„30" und die Worte „22. Juli 1976 (BGBI. 1 (4) Amateurfunkstellen werden mit folgenden
S. 2005)" durch die Worte „21. September 1984 Angaben in die „Rufzeichenliste der Amateur-
(BGBI. 1 S. 1229)" ersetzt. funkstellen der Bundesrepublik Deutschland''
eingetragen: Rufzeichen, Genehmigungsklasse,
2. § 3 wird wie folgt geändert: für die Genehmigung zuständige Oberpostdirek-
tion, Standort der Amateurfunkstelle (mit Straße,
a) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt: Hausnummer, Postleitzahl und Ort), Name und
,,(1) Prüfungsbehörde ist die Oberpostdirek- Vorname des Inhabers der Genehmigung. Die
tion, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Rufzeichenliste der Amateurfunkstellen der Bun-
gewöhnlichen Aufenthalt hat." desrepublik Deutschland wird von der Deut-
schen Bundespost an Interessenten gegen
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 7 werden Absätze 2 Erstattung der Kosten abgegeben."
bis 8.
4. § 4 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
c) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:
,,(1) Die Amateurfunkgenehmigung gilt für das
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: Errichten und Betreiben einer Amateurfunkstelle an
,,Die Prüfung findet am Sitz der Oberpost- einem in der Genehmigungsurkunde eingetragenen
direktion statt; diese setzt den Prüfungs- festen Standort. Sie gilt ferner für den Betrieb einer
termin fest." beweglichen Amateurfunkstelle in einem Kraftfahr-
zeug oder auf einem Wasserfahrzeug oder für den
bb) Folgender Satz wird angefügt: Betrieb einer tragbaren Amateurfunkstelle. Für den
„Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer das Betrieb von Amateurfunkstellen in Luftfahrzeugen
vierzehnte Lebensjahr vollendet hat." des nichtgewerblichen Luftverkehrs bedarf es einer
Sondergenehmigung, in der aus Sicherheitsgrün-
3. § 4 wird wie folgt geändert: den besondere Auflagen festgelegt werden können.
§ 27 der Schiffssicherheitsverordnung und § 27
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes
,,(1) Genehmigungen werden zum Errichten in der Fassung der Bekanntmachung vom
und Betreiben von Amateurfunkstellen ein- 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61 ), zuletzt geändert
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Februar 1984 der Deutschen Bundespost oder Polizeibeamten
(BGBI. II S. 69), in Verbindung mit den§§ 79 und 80 auf Verlangen vorzuweisen."
der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 13. März 1979 b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „auf An-
•(SGBI. 1 S. 308) bleiben unberührt." suchen der zuständigen Oberpostdirektion"
durch die Worte „auf Ersuchen der zuständigen
Oberpostdirektion" ersetzt.
5. § 4 b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: 9. § 16 wird wie folgt geändert:
,,Klubstationen und Relaisfunkstellen". a) In Absatz 1 werden die Worte „Malaga-Torremo-
linos 1973-Gesetz zu dem Internationalen Fern-
b) Absatz 7 wird aufgehoben. meldevertrag vom 25. Oktober 1973 vom 9. Juli
1976 (BGBI. II S. 1089) -" ersetzt durch die
Worte „Nairobi 1982 - Gesetz vom 4. März 1985
6. § 5 wird wie folgt geändert:
zu dem Internationalen Fernmeldevertrag vom
a) In Absatz 2 wird nach Buchstabe b folgender 6. November 1982 (BGBl.1985 II S. 425) -".
Buchstabe c eingefügt: b) In Absatz 4 wird das Wort „Sendeleistung" durch
„c) beim Betrieb einer Amateurfunkstelle an das Wort „Senderleistung" ersetzt.
Bord eines Luftfahrzeuges des nichtgewerb-
lichen Luftverkehrs das Zeichen ,,/AM", bei 10. In § 17 Abs. 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:
Telefonie die Wörter „aeronautical
„Ist die Amateurfunkgenehmigung erloschen, so ist
mobile'',''.
die Genehmigungsurkunde der Genehmigungs-
behörde zurückzugeben.''
b) Die Buchstaben c und d werden Buchstaben d
und e.
11. § 18 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: ,,(4) Bei mehrfachen oder schwerwiegenden Ver-
stößen kann ein erneuter Nachweis der Kenntnisse
,,(3) Beim Betreiben einer anderen als der ihm
(Anlage 2, Abschnittsnummern 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4)
genehmigten Amateurfunkstelle hat der Funk-
von der Genehmigungsbehörde gefordert werden.
amateur deren Rufzeichen unter Beifügung des
Diese Nachprüfung ist gebührenpflichtig."
Rufzeichens seiner eigenen Amateurfunkstelle
zu verwenden. Dies gilt nicht beim Betreiben von
Klubstationen und bei Amateurfunkwettbewer- 12. § 19 wird wie folgt geändert:
ben." a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
d) In Absatz 4 werden die Worte „und diesen wäh- ,,(2) Die Pflicht zur Zahlung der Gebühr für die
rend der Sendung mehrfach zu wiederholen" Genehmigung beginnt mit dem Ersten des
gestrichen. Monats, in dem die Genehmigung in Kraft tritt.
Die Gebühren werden vom Fernmelderech-
e) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Spra;. nungsdienst der Deutschen Bundespost monat-
ehe" die Worte ,,(unter Verwendung der Buch- lich im voraus mit der Fernmelderechnung ein-
stabiertafel nach Anlage 2, Abschnittsnummer gezogen."
1.1.2)" eingefügt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
7. § 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung: ,,(3) Für die Einziehung und Verjährung der
,,(3) Sofern die Amateurfunkstelle am Internatio- Gebühren gilt die Fernmeldeordnung in der je-
nalen Katastrophenverkehr oder am Notfunkver- weils geltenden Fassung, für die Folgen bei
kehr teilnimmt, entfallen die Beschränkungen des nichtfristgerechter Zahlung darüber hinaus das
Absatzes 2.'' Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der je-
weils geltenden Fassung. Gebührenschuldner
ist der Inhaber der Genehmigung."
8. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: 13. § 20 wird wie folgt geändert:
,,(2) Die Amateurfunkstelle kann von Beauf- a) In Absatz 2 werden die Worte „bis zum 31. Mai
tragten der Deutschen Bundespost daraufhin 1985" gestrichen.
überprüft werden, ob sie unter Beachtung der b) Absatz 3 wird aufgehoben.
einschlägigen Vorschriften errichtet worden ist
und betrieben wird. Den Beauftragten der Deut-
schen Bundespost sind alle gewünschten Aus- 14. Die Anlage 1 erhält die aus der Anlage zu dieser
künfte über die Amateurfunkstelle und ihren Verordnung ersichtliche Fassung.
Betrieb zu erteilen. Im Falle des Betriebs einer
beweglichen oder tragbaren Amateurfunkstelle 15. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
ist die Genehmigungsurkunde vom Inhaber der a) In Abschnittsnummer 1.1.2 wird die Zahl „ 16"
Genehmigung mitzuführen und den Beauftragten durch die Zahl „24" ersetzt.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1985 639
b) In Abschnittsnummer 1.2.8 wird das Wort zur Erstreckung des Gesetzes über den Amateur1unk
,,Betriebsart" durch das Wort „Sendeart" auf das Land Berlin vom 9. Januar 1967 (BGBI. 1S. 137)
ersetzt. auch im Land Berlin.
Artikel 2
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 1 der Verordnung Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1985 in Kraft.
Bonn, den 15. April 1985
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage
Anlage 1
Technische Merkmale der Amateurfunkstellen
Tabellarische Übersicht 2.3 Sendearten
2 Ergänzende Vorschriften 2.4 Einschränkende Auflagen
2.1 Frequenzbereiche 2.4.1 Fernseh- und Faksimilesendungen; Fernschreibverkehr
2.2 Senderleistung 2.4.2 Relaisfunkstellen
1 Tabellarische Übersicht
Klasse Frequenzbereiche Fußnote Status Sender- Sendearten Bemerkungen
leistung
(Spitzen-
leistung)
1 2 3 4 5 6 7
144-146 MHz 1 Pex 75 A1B,A1C,A28,A2C, J3F+F3F nur
A2D,A3C,A3E,J28, als Schmalband-
J2C, J2D, J3C, J3E, fernsehen
J3F, R3E, F1 8, F1 C, im Bereich
F1 D, F28, F2D, F3C, 144 bis 146 MHz
F3E, F3F
430-440 MHz 1,2 p 75 A18, A1C, A28, A2C, 144,000 bis
A2D, A3C, A3E, A3F, 144,150 MHz
1 240-1 300 MHz 1 s C3F, J28, J2C, J2D, soll für A1A der
J3C, J3E, J3F, R3E, Klassen A und B
2 320-2 450 MHz 1,2 s F1 8, F1 C, F1 D, F28, freigehalten
3 400-3 475 MHz s F2C, F2D, F3C, F3E, werden
F3F
5 650-5 850 MHz 1,2 s
C
10-10,5 GHz 1 s
24-24,05 GHz 1,2 Pex
24,05-24,25 GHz 2 s
47-47,2 GHz 1 Pex
75,5-76 GHz 1 Pex
76-81 GHz 1 s
119,98-120,02 GHz s
142-144 GHz 1 Pex
144-149 GHz 1 s
241-248 GHz 1 s
248-250 GHz 1 Pex
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1985 641
Klasse Frequenzbereiche Fußnote Status Sender- Sendearten Bemerkungen
leistung
(Spitzen-
leistung)
1 2 3 4 5 6 7
3 520-3 700 kHz p 150 A1A, A18, A2A, J3E nur 3 600 ...
A28, F1 A, F18, 3 700 kHz
21 090-21 150 kHz 1 Pex J2A, J28, J3E
28-29,7 MHz 1 Pex 150
144-146 MHz A1A, A18 A1C, A1D, J3F+F3F nur
A2A, A28, A2C, A2D, als Schmalband-
A3C, A3E, J28, J2C, J2D, fernsehen
J3C, J3E, J3F, R3E,
F1A, F18, F1C, F1D,
F2A, F2B, F2C, F2D,
F3C, F3E, F3F
430-440 MHz 1,2 p 150 A_1A, A1B, A1C,
A1D
1 240-1 300 MHz 1 s A2A, A2B, A2C, A2D,
2 320-2 450 MHz 1,2 s 75 A3C, A3E, A3F,
J2A, J28, J2C,
A
3 400-3 475 MHz s J2D
C3F
5 650-5 850 MHz 1,2 s J3C, J3E, J3F,
10-10,5 GHz 1 s R3E
F1 A, F1 B, F1 C,
24-24,05 GHz 1,2 Pex F1D
F2A, F2B, F2C,
24,05-24,25 GHz 2 s F2D, F3C, F3E,
47-47,2 GHz 1 Pex F3F
75,5-76 GHz 1 Pex
76-81 GHz 1 s
119,98-120,02 GHz s
142-144 GHz 1 Pex
144-149 GHz 1 s
241-248 GHz 1 s
248-250 GHz 1 Pex
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Klasse Frequenzbereiche Fußnote Status Sender- Sendearten Bemerkungen
leistung
(Spitzen-
leistung)
1 2 3 4 5 6 7
1 815-1 835 kHz s 75 A1A (J3E) J3E nur im
Bereich
1 850-1 890 kHz s 75 A1A 1 832-1 835 kHz
3 500-3 800 kHz p 750 A1A, A1B, A1C,
A 1D, A2A, A28,
7 000-7 100 kHz 1 Pex A2C, A2D, A3C,
10 100-1 0 150 kHz 4 s 150 A3E, J2A, J28,
J2C, J2D, J3C,
14 000-14 350 kHz 1 Pex 750 J3E, J3F, R3E,
F1A, F18, F1C,
18 068-18 168 kHz 1, 3, 4 s 150 F2A, F2C, F2D,
21 000-21 450 kHz 1 Pex 750 F3C, F3E, F3F
J3F+F3F nur
24 890-24 990 kHz 1, 3, 4 s 150 als Schmalband-
28-29,7 MHz 1 Pex 750 fernsehen
144-146 MHz A1A, A1B, A1C, A1D,
A2A, A28, A2C, A2D,
A3C, A3E, J28, J2C, J2D,
J3C, J3E, J3F, R3E,
F1A, F18, F1C, F1O,
F2A, F28, F2C, F2D,
8 F3C, F3E, F3F
430-440 MHz 1, 2 p 750 A1A, A18, A1C,
A1O
1 240-1 300 MHz 1 s A2A, A2B, A2C, A2O,
2 320-2 450 MHz 1,2 s 75 A3C, A3E, A3F,
J2A, J28, J2C,
3 400-3 475 MHz s J2D
C3F
5 650-5 850 MHz 1, 2 s J3C, J3E, J3F
10-10,5 GHz 1 s R3E
F1A, F18, F1C,
24-24,05 GHz 1, 2 Pex F10
F2A, F28, F2C,
24,05-24,25 GHz 2 s F2D
47-47,2 GHz 1 Pex F3C, F3E,
F3F
75,5-76 GHz 1 Pex
76-81 GHz 1 s
119,98-120,02 GHz s
142-144 GHz 1 Pex
144-149 GHz 1 s
241-248 GHz 1 s
248-250 GHz 1 Pex
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1985 643
2 Ergänzende Vorschriften
2.1 Frequenzbereiche
Die Fußnoten in Spalte 3 der tabellarischen Übersicht bedeuten:
Fußnote 1:
Die Frequenzbereiche
7 000- 7100 kHz 28- 29,7 MHz 10,45 - 10,50 GHz
14 000 - 14 250 kHz 144- 146 MHz 24 - 24,05 GHz
18 068 - 18 168 kHz 435- 438 MHz 47-47,2 GHz
21 000- 21 450 kHz 1 260-1 270 MHz 75,5- 81 GHz
24 890 - 24 990 kHz 2 400-2 450 MHz 142- 149 GHz
5 650-5 670 MHz 241 - 250 GHz
5 830-5 850 MHz
können von Amateurfunkstellen der entsprechenden Genehmigungsklasse für einen Amateurfunkdienst
über Satelliten unter Beachtung des jeweiligen Status der Frequenzzuweisung benutzt werden. Die
Benutzung der Frequenzbereiche 1 260 - 1 270 MHz und 5 650 - 5 670 MHz muß auf die Senderichtung
Erde-Weltraum und des Frequenzbereiches 5 830- 5 850 MHz auf die Senderichtung zur Erde be-
schränkt bleiben.
Fußnote 2:
Die Frequenzbereiche 433,05 - 434, 79 MHz, 2 400 - 2 500 MHz, 5 725 - 5 875 MHz und 24 - 24,25 GHz
sind auch für den Betrieb von Hochfrequenzgeräten für industrielle, wissenschaftliche, medizinische,
häusliche oder ähnliche Zwecke sowie für Fernwirkfunkanlagen bereitgestellt. Störungen des Amateur-
funkdienstes in diesen „ISM"-Bereichen durch diese Geräte und Funkanlagen müssen in Kauf genommen
werden.
Fußnote 3:
Nach Verlagerung der in diesen Frequenzbereichen bevorrechtigt arbeitenden Funkstellen des festen
Funkdienstes in andere Frequenzbereiche werden diese Frequenzbereiche dem Amateurfunkdienst als
Primärfunkdienst zugewiesen.
Fußnote 4:
In den Frequenzbereichen 10 100 - 10 150 kHz, 18 068 - 18 168 kHz und 24 890- 24 990 kHz darf nur
die Sendeart A 1A verwendet werden.
Der Status des Amateurfunkdienstes bei der Frequenzzuweisung ist in Spalte 4 der tabellarischen Über-
sicht mit P, Pex und S ausgewiesen und hat folgende Bedeutung:
P = Primärfunkdienst
Pex = Primärfunkdienst (weitgehend exklusiver Bereich für den Amateurfunkdienst)
S = Sekundärfunkdienst
Der Primärfunkdienst ist gegenüber dem im gleichen Frequenzbereich arbeitenden Sekundärfunkdienst
bevorrechtigt.
Funkstellen des sekundären Funkdienstes dürfen keine schädlichen Störungen bei den Funkstellen des
primären Funkdienstes verursachen und können keinen Schutz gegen schädliche Störungen durch Funk-
stellen des im gleichen Frequenzbereich arbeitenden primären Funkdienstes verlangen.
2.2 Senderleistung
2.2.1 Die Spitzenleistung des Senders darf die für die einzelnen Genehmigungsklassen angegebenen Werte
nicht überschreiten:
Klasse C = 75 Watt (48,8 dBm), Klasse A = 150 Watt (51,8 dBm), Klasse B = 750 Watt (58,8 dBm).
Die Angaben in dBm sind aufgerundet.
(Unter dem Begriff „Spitzenleistung" -PEP- ist die Leistung zu verstehen, die ein Sender durchschnittlich
während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei der höchsten Spitze der Modulationshüllkurve
an einem reellen Widerstand abgeben kann.)
2.2.2 Der Sender muß so konstruiert sein, daß eine Überschreitung der vorgeschriebenen Ausgangsleistung
(die Senderleistung, die an die Antenne abgegeben wird) durch schaltungstechnische Maßnahmen
verhindert ist.
2.2.3 Bei Einseitenbandsendern muß für Prüf- und Meßzwecke ein NF-Prüfgenerator, dessen Innenwiderstand
600 Ohm beträgt, angeschlossen werden können. Wenn der Sender einen anderen Eingangswiderstand
hat, muß der Anschluß des Prüfgenerators durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel Übertrager oder
Anpassungsnetzwerk, ermöglicht werden.
2.2.4 Die Senderausgangsschaltung muß so beschaffen sein, daß der Anschluß eines strahlungsfreien ,
Abschlußwiderstandes (künstliche Antenne), dessen Widerstand 50 Ohm beträgt, möglich ist.
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2.2.5 Der Senderausgang muß für Prüf- und Meßzwecke mit einer handelsüblichen Koaxialbuchse ausgerüstet
sein; gegebenenfalls hat der Funkamateur ein Übergangsstück zur Verfügung zu stellen.
2.2.6 Für die Leistungsbestimmung muß der Sender bei der Sendeart N0N (unmodulierter Träger) oder J3E
(Einseitenband mit unterdrücktem Träger) die Spitzenleistung über einen Zeitraum von mindestens
5 Sekunden aufrechterhalten.
2.2.7 Meßverfahren zur Bestimmung der Spitzenleistung:
2.2.7.1 Bei Telegrafiefunksendern wird die Spitzenleistung bei der Aussendung des ungetasteten und unmodu-
lierten Trägers bestimmt.
2.2.7.2 Bei Eiriseitenbandsendern wird die Spitzenleistung bei Eintonaussteuerung bestimmt. In den Sender-
eingang wird ein sinusförmiges NF-Prüfsignal gelegt. Die Frequenz wird so gewählt, daß sie im Maximum
des Senderdurchlaßbereiches liegt. Die Amplitude wird so eingestellt, daß der Sender voll ausgesteuert
ist.
2.2.8 Die Deutsche Bundespost kann auf Antrag zulassen, daß eine Amateurfunkstelle auch unter anderen
technischen Merkmalen betrieben wird. Ein Rechtsanspruch auf eine derartige Sonderregelung besteht
nicht.
2.3 Sendearten
Für Amateurfunkstellen sind nach Maßgabe der Abschnittsnummer 2.4 folgende Sendearten zugelassen:
Art der Aussendung Bezeichnung
2.3.1 Amplitudenmodulation= Aussendung, deren Hauptträger amplitudenmoduliert ist (ein-
schließlich der Fälle, in denen winkelmodulierte Hilfsträger vorhanden sind)
Zweiseitenband, ein einziger Kanal, der quantisierte oder digitale Information enthält,
ohne Verwendung eines modulierenden Hilfsträgers,
Morsetelegrafie A 1A
Fernschreibtelegrafie A 1B
Faksimile A1C
Fernwirken A 1D
Zweiseitenband, ein einziger Kanal, der quantisierte oder digitale Information enthält,
unter Verwendung eines modulierenden Hilfsträgers
Morsetelegrafie A2A
Fernschreibtelegrafie A2B
Faksimile A2C
Fernwirken A2D
Zweiseitenband, ein einziger Kanal, der analoge Information enthält,
Faksimile A3C
Fernsprechen A3E
Fernsehen (Video) A3F
Restseitenband, ein einziger Kanal, der analoge Information enthält,
Fernsehen (Video) C3F
Einseitenband, unterdrückter Träger, ein einziger Kanal, der quantisierte oder digitale
Information enthält unter Verwendung eines modulierenden Hilfsträgers
Morsetelegrafie J2A
Fernschreibtelegrafie J2B
Faksimile J2C
Fernwirken J2O
Einseitenband, unterdrückter Träger, ein einziger Kanal, der analoge Information enthält
Faksimile J3C
Fernsprechen J3E
Fernsehen (Video) J3F
Einseitenband, verminderter Träger oder Träger mit variablem Pegel, ein einziger Kanal,
der analoge lnfo~mation enthält
Fernsprechen R3E
unmodulierter Träger (für Prüfzwecke) N0N
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1985 645
Art der Aussendung Bezeichnung
2.3.2 Frequenzmodulation (F), Phasenmodulation (G) =
Aussendung, deren Hauptträger winkelmoduliert ist
Frequenzmodulation, ein einziger Kanal, der quantisierte oder digitale Information ent-
hält, ohne Verwendung eines modulierenden Hilfsträgers
Morsetelegrafie F1 A
Fernschreibtelegrafie F18
Faksimile F1C
Fernwirken F1 D
Frequenzmodulation, ein einziger Kanal, der quantisierte oder digitale Information ent-
hält, unter Verwendung eines modulierenden Hilfsträgers
Morsetelegrafie F2A
Fernschreibtelegrafie F28
Faksimile F2C
Fernwirken F2D
Frequenzmodulation, ein einziger Kanal, der analoge Information enthält
Faksimile F3C
Fernsprechen F3E
Fernsehen (Video) F3F
Im Amateurfunkdienst darf auch Phasenmodulation verwendet werden. Im Einzelfall
darf diejenige phasenmodulierte Aussendung verwendet werden, deren Sendeart der in
der tabellarischen Übersicht aufgeführten -frequenzmodulierten Aussendung ent-
spricht. Das erste Hauptmerkmal „F" ist in diesem Fall durch „G" zu ersetzen (z. 8.
F1A~G1A).
2.4 Einschränkende Auflagen
2.4.1 Fernseh- und Faksimilesendungen; Fernschreibverkehr
2.4.1.1 Bei der Aussendung von Fernseh- und Faksimilesendungen muß der Inhalt der Sendungen gemäߧ 7 auf
Themen des Amateurfunkdienstes beschränkt bleiben. Die Sendungen dürfen keinen rundfunkähnlichen
Charakter tragen, keine Werbung enthalten und nicht öffentlich angekündigt werden.
2.4.1.2 Für den Fernschreibverkehr unterhalb 146 MHz ist der Frequenzhub bei F1 B auf ± 500 Hz und bei F2B
auf ± 3 000 Hz zu begrenzen.
2.4.2 Relaisfunkstellen
2.4.2.1 Relaisfunkstellen im Sinne des § 4 b Abs. 5 sind von Amateurfunkvereinigungen betriebene fernbediente
Funkstellen, die in erster Linie dazu dienen, die überbrückbare Entfernung zwischen einer beweglichen
und einer ortsfesten Amateurfunkstelle oder zwischen beweglichen Amateurfunkstellen untereinander zu
vergrößern.
2.4.2.2 Relaisfunkstellen dürfen entsprechend der erteilten Genehmigung entweder im Frequenzbereich
144 - 146 MHz oder im Frequenzbereich 430- 440 MHz unter Berücksichtigung internationaler Emp-
fehlungen auf bestimmten Frequenzkanälen betrieben werden.
2.4.2.3 Als Sendeart ist F3E bzw. G3E und für Steuerungszwecke F2D bzw. G2D zu benutzen.
2.4.2.4 Die hochfrequente Strahlungsleistung (ERP) darf 15 Watt (41,8 dBm), der Frequenzhub den Wert von
± 3 kHz nicht überschreiten.
2.4.2.5 Das Auftasten des Senders muß über einen Rufton (F2D bzw. G2D) erfolgen. Die weitere Sender-
steuerung soll mit Hilfe des Empfangssignals vorgenommen werden. Hierbei ist eine Abfallverzögerung
von etwa 3 bis 5 Sekunden vorzusehen. Ein durchlaufender Dauerbetrieb des Senders ist nicht gestattet.
2.4.2.6 Das Rufzeichen der Relaisfunkstelle muß bei Auftastung des Senders in Sendeart F2A bzw. G2A (Morse-
telegrafie) eingestreut und mindestens alle 10 Minuten wiederholt werden. ·
2.4.2.7 Es muß sichergestellt sein, daß die Relaisfunkstelle zu jeder Zeit durch den verantwortlichen Funkamateur
abgeschaltet werden kann (z. 8. durch Tonfrequenzsteuerung).
Der verantwortliche Funkamateur kann den Betrieb der Relaisfunkstelle einstellen bzw. einen bestimmten
Funkamateur vorübergehend von der Teilnahme am Funkbetrieb über die von ihm betreute Relaisfunk-
stelle ausschließen, wenn ein Mißbrauch der Relaisfunkstelle festgestellt wurde. Die zuständige Ober-
postdirektion ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.
2.4.2.8 Ein Verkehr von Relaisfunkstelle zu Relaisfunkstelle ist nicht zulässig ..
2.4.2.9 Der Funkverkehr über Relaisfunkstellen darf vom übrigen Amateurfunkverkehr nicht beeinträchtigt
werden.
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Allgemeine Anordnung
über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Bereich der Deutschen Bundesbahn
Vom 21. März 1985
1.
Auf. Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamten-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) ordnen wir an:
1. Zur gerichtlichen Vertretung der Deutschen Bundes-
bahn sind je innerhalb ihres Geschäftskreises die
Bundesbahndirektionen, die Zentralstellen Absatz,
Produktion, Technik, Rechnungswesen und Daten-
verarbeitung, die Bundesbahn-Zentralämter und das
Bundesbahn-Sozialamt berufen. Dies gilt nicht für die
Fälle, in denen dem Vorstand oder der Hauptverwal-
tung der Deutschen Bundesbahn die erste Entschei-
dung zusteht.
2. Für die Geschäftsbereiche Bahnbus obliegt die
gerichtliche Vertretung der Deutschen Bundesbahn
den Bundesbahndirektionen, in deren Bezirk die
Geschäftsbereiche Bahnbus ihren Sitz haben.
Wir behalten uns im Einzelfall die gerichtliche Vertre-
tung der Deutschen Bundesbahn in den Fällen der Num-
mer 1 Satz 1 und der Nummer 2 dieser Allgemeinen
Anordnung vor.
II.
Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1985 in Kraft. Mit
diesem Zeitpunkt tritt die Allgemeine Anordnung über
die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Bereich der Deutschen Bundesbahn vom 28. Juni
1982 (BGBI. 1 S. 1012) außer Kraft.
Frankfurt (Main), den 21. März 1985
Deutsche Bundesbahn
Der Vorstand
Dr.-lng. Gohlke Frieser
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1985 647
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Gedenkmünze Europäisches Jahr der Musik 1985)
Vom 26. März 1985
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung Die Wertseite trägt einen Adler in einem ebenfalls aus
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, dem Mittelpunkt nach links unten herausgerückten
Gliederungsnurpmer 690-1, veröffentlichten bereinigten Kreis, rechts davon die Wertziffer 5, darunter die Worte
Fassung wird aus Anlaß des Europäischen Jahres der „DEUTSCHE MARK". Unter dem Wort „MARK" befindet
Musik 1985 eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im sich das Münzzeichen „F" der Staatlichen Münze Stutt-
Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt. Die Auflage gart. Im oberen Teil ist die Aufschrift
der Münze beträgt 8,35 Millionen Stück. Die Prägung ,, 1985 BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND"
erfolgt in crer Staatlichen Münze Stuttgart.
angebracht.
Die Münze wird ab 21. Mai 1985 in den Verkehr
gebracht. Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Namen der Komponisten SCHÜTZ, BACH, HÄNDEL,
Die Münze besteht überwiegend aus einer Kupfer- SCARLATTI und BERG, an deren 400. Geburtstag
Nickel-Legierung (75 Prozent Kupfer und 25 Prozent (SCHÜTZ), 300. Geburtstag (BACH, HÄNDEL, SCAR-
Nickel). Sie enthält einen Reinnickelkern. Der Durch- LATTI) bzw. 100. Geburtstag (BERG) 1985 erinnert
messer beträgt 29 Millimeter, das Gewicht 10 Gramm. wird. Zwischen den Namen SCHÜTZ, BACH, HÄNDEL,
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird SCARLATTI und BERG ist jeweils eine Arabeske, zwi-
von einem schützenden glatten Randstab umgeben. schen den Namen BERG und SCHÜTZ eine liegende
Raute eingeprägt.
Die Bildseite zeigt das Emblem des Europäischen
Jahres der Musik in einem aus dem Mittelpunkt nach Der Entwurf der Münze stammt von Herwig Otto,
links unten herausgerückten Kreis, rechts davon zwei Rodenbach.
Noten. Über dem Emblem befindet sich die Aufschrift: Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-
,,1985 EUROPÄISCHES JAHR DER MUSIK". gemacht.
Bonn, den 26. März 1985
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 15, ausgegeben am 12. April 1985
Tag Inhalt Seite
3.4.85 Gesetz zu dem Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmut-
zung durch andere Stoffe als Öl ......................................................... . 593
neu: 2129-13; 9510-1
2. 4. 85 Siebzehnt_~ Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und 8 zu dem Euro-
päischen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(17. Ausnahmeverordnung zum ADR - Übereinkommen - 17. ADR-AusnV) .................. . 605
19.3.85 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-paraguayischen Abkommens zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung der Einkünfte aus dem Betrieb internationaler Luftverkehrsdienste 623
25.3.85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluft-
fahrzeugen ............................................................................. . 624
Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
21. 3. 85 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der
Afrikanischen Schweinepest aus Belgien 2933 (58 23. 3. 85) 24.3.85
neu: 7831-1-43-32; 7831-1-43-31
21. 3. 85 Verordnung Nr. 6/85 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 3189 (62 29. 3. 85) 10.4.85
9500-4-6-4
25. 3. 85 Verordnung Nr. 7 /85 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 3190 (62 29. 3. 85) 3.4.85
9500-4-6-4
15. 3. 85 Verordnung TSU Nr. 1 /85 zur Änderung der Verord-
nung über den Güterkraftverkehrstarif für den
Umzugsverkehr und für die Beförderung von Handels-
möbeln in besonders für die Möbelbeförderung einge-
richteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr und Güter-
nahverkehr 3269 (63 30. 3. 85) 15.4.85
9291
2. 4. 85 Verordnung zur Änderung der Zweiten Stahlhandels-
preislisten-Verordnung 3453 (66 4. 4. 85) 5.4.85
720-11-24
2. 4. 85 Verordnung TSF Nr. 2/85 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 3725 (70 13. 4. 85) 15.4.85
9291
15. 4. 85 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
Verhütung einer Einschleppung der Afrikanischen
Schweinepest aus Belgien · 3841 (72 17. 4. 85) 18.4.85
7831-1-43-32
3. 4. 85 Verordnung TSF Nr. 3/85 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 3841 (72 17. 4. 85) 15.5.85
9291
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1985 649
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 437 /85 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko zur Festset-
zung des vom 1. November 1984 bis 31. Oktober 1985 geltenden
Zusatzbetrags, der bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht
behandeltem Olivenöl mit Ursprung in Marokko von der Abschöp-
fung abzuziehen ist L 52/3 22. 2. 85
18. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 438/85 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik zur Festset-
zung des vom 1. November 1984 bis 31. Dezember 1984 und vom
1. Januar 1985 bis 31. Oktober 1985 geltenden Zusatzbetrags, der
bei der Einfuhr von nicht behandeltem O I i v e n ö I mit Ursprung in
Tunesien in die Gemeinschaft von der Abschöpfung abzuziehen ist . L 52/6 22. 2.85
18. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 439/85 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei zur Festsetzung des vom
1. November 1984 bis 31. Oktober 1985 geltenden Zusatzbetrags, der
bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht behandeltem O I i v e n ö 1
mit Ursprung in der Türkei von der Abschöpfung abzuziehen ist L 52/9 22. 2.85
18. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 440/85 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko hinsichtlich
der Einfuhr haltbar gemachter Fruchtsalate mit Ursprung in
Marokko in die Gemeinschaft (1985) L 52/·12 22. 2.85
18. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 441 /85 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik hinsichtlich
der Einfuhr haltbar gemachter Fruchtsalate mit Ursprung in Tune-
sien in die Gemeinschaft (1985) L 52/15 22. 2. 85
18. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 442/85 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels betreffend Artikel 9 des Pro-
tokolls Nr. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und dem Staat Israel über die Einfuhr haltbar
gemachter Fruchtsa I a te mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft
(1985) L 52/18 22. 2. 85
21. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 446/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2407 /83 zur Durchführung von Artikel 39 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 337 /79 für das Weinwirtschaftsjahr 1983/84 L 52/28 22.2.85
21. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 450/85 der Kommission zur Festsetzung der
Sonderkurse zur Umrechnung der Referenzpreise frei Grenze für ein-
geführte Likör weine in Landeswährung L 52/36 22. 2.85
21. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 451 /85 der Kommission zur 24. Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2730/81 zur Aufstellung des Verzeichnisses
der Stellen in den einführenden Drittländern, von denen Ausschrei-
bungen für Milch und Milcherzeugnisse ausgehen können L 52/38 22. 2. 85
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
21. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 453/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 262/79 über den Verkauf von Butter zu herabge-
setzten Preisen für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis
und anderen Lebensmitteln sowie der Verordnung (EWG)
Nr. 1932/81 L 52/40 22. 2.85
22. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 462/85 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 532/75 und zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 900/84 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 398/85 hinsicht-
lich der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse L 54/15 23. 2.85
22. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 463/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2268/84 in bezug auf die Gewährung einer Bei-
hilfe für Butter unter privatem Lagerhaltungsvertrag L 54/19 23. 2. 85
26. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 486/85 des Rates über die Regelung für land-
wirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftli-
chen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in den Staa-
ten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder in
den überseeischen Ländern und Gebieten L 61/4 1. 3. 85
26. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 489/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1322/83 über den Transfer von 550 000 Tonnen zur
Brotherstellung geeigneten Weichweizens aus den Beständen
der französischen und der deutschen Interventionsstelle L 60/1 28. 2.85
27. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 501 /85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1124/77 zur Neuaufteilung der Bestimmungszo-
nen für die Erstattungen oder Abschöpfungen bei der Ausfuhr und für
bestimmte Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis L 60/26 28. 2.85
28. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 540/85 der Kommission zur sechsten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1517 /77 zur Festlegung der Liste der
Sortengruppen für den Hopfenanbau in der Gemeinschaft L 62/55 1. 3. 85
28. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 541 /85 der Kommission zur sechsten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 3077178 über die Feststellung der
Äquivalenz der Bescheinigungen für aus Drittländern eingeführten
Hopfen mit den Gemeinschaftsbescheinigungen L 62/57 1. 3. 85
1. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 548/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3714/84 über die Einzelheiten der Beihilfegewäh-
rung für teilentrahmte Mi Ich und teilentrahmtes Mi Ich p u I ver zu
Futterzwecken L 63/5 2.3.85
1. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 551 /85 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen für die Einfuhren von Reis mit Ursprung in den Staaten
Afrikas, der Karibik und des Pazifiks sowie der überseeischen Länder
und Gebiete L 63/10 2.3.85
1. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 552/85 der Kommission zur Festlegung der
Durchführungsbestimmungen im Sektor Rindfleisch zu der Verord-
nung (EWG) Nr. 486/85 über die Regelung für landwirtschaftliche
Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen
hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibi-
schen Raum und im Pazifischen Ozean sowie in den überseeischen
Ländern und Gebieten und zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 2377/80 L 63/13 2 ..3. 85
1. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 553/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 27 42/82 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr
von getrockneten Trauben L 63/16 2.3.85
1. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 554/85 der Kommission über Sondermaßnah-
men zur Stützung des Schwei nefl ei sch marktes L 63/17 2.3.85
4. 3. 85 Verordnung (EWG) Nr. 562/85 der Kommission zur achten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1371 /84 mit den Durchführungsbestim-
mungen über die Zusatzabgabe nach Artikel 5 c der Verordnung
(EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse L 64/9 5. 3.85
Nr. 1.9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1985 651
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Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
7. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 339/85 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Natriumdichromat der Tarifstelle 28.47 B
ex II mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen Zollfpräferenzen gewährt
werden L 38/5 9. 2.85
7. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 340/85 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für bestimmte Mäntel, Umhänge und Jacken,
aus Geweben, für Frauen, Mädchen und Kleinkinder der Warenkate-
gorie Nr. 15 B (Kennziffer 40.0155) mit Ursprung in Thailand, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3563/84 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden L 38/6 9. 2.85
7, 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 341 /85 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für bestimmte Kostüme und Hosenanzüge,
aus Geweben, für Frauen, Mädchen und Kleinkinder der Warenkate-
gorie Nr. 29 (Kennziffer 40.0290) mit Ursprung in Thailand, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3563/84 des Rates vorgesehenen Zollprä-
ferenzen gewährt werden L38/8 9.2.85
7. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 342/85 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für bestimmte gewebte oder gewirkte Teppi-
che und für bestimmte Bodenbeläge aus Filz der Warenkategorie
Nr. 59 (Kennziffer 40.0590) mit Ursprung in China, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3563/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 38/10 9. 2.85
11. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 357 /85 des Rates über die endgültige Verein-
nahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Kupfer-
sulfat mit Ursprung in Polen L 41/11 12. 2.85
13. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 370/85 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in das Vereinigte Königreich von bestimmten Textilwaren
(Kategorie 86) mit Ursprung in den Philippinen L 44/12 14.2.85'
15. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 400/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 467 /77 über die Methode und den Zinssatz, die
bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in
Form von Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwenden sind - L 48/26 16. 2.85
18. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 406/85 der Kommission über die Einstellung
des Seezungen-, Schollen- und Kabeljaufangs durch Schiffe unter
niederländischer Flagge L 49/6 19. 2.85
18. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 413/85 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Schuhe, andere, die Tarifstelle 64.02 B mit
Ursprung in den Philippinen, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den L 50/6 20.2.85
18. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 414/85 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Glaskolben für Isolierbehälter der Tarif-
nummer 70.12 mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L50/7 20. 2.85
19. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 417 /85 der Kommission über die Anwendung
von Artikel 85 Absatz 3 ·des Vertrages auf Gruppen von Spezialisie-
rungsverei nbarungen L 53/1 22.2.85
19. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 418/85 der Kommission über die Anwendung
von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarun-
gen über Forschung und Entwicklung L 53/5 22. 2.85
18. 2. 85 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 419/85 des Rates zur Berich-
tigung der Gehaltstabellen und der übrigen Elemente für die Berech-
nung der Bezüge in den Verordnungen (EWG, Euratom, EGKS)
Nr. 3647/83, (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1752/84 und (Euratom,
EGKS, EWG) Nr. 1897 /84 L 51/1 21. 2.85
652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
18. 2. 85 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 420/85 des Rates zur Anglei-
chung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonsti-
gen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der
Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungs-
bezüge anwendbar sind L 51/6 21. 2.85
19. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 425/85 der Kommission über die Festsetzung
von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren L 51/19 21. 2.85
20. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 427 /85 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Schuhe, andere, der Tarifstelle 64.02 B mit
Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 51/25 21. 2. 85
21. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 447/85 der Kommission zur Bestimmung des
geschätzten Einkommensausfalls sowie des geschätzten Betrages
der je Mutterschaft zu zahlenden Prämie für die Mitgliedstaaten für
das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 52/30 22. 2. 85
21. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 448/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2677 /84 über Ubergangsmaßnahmen im Hinblick
auf die Aufwertung des repräsentativen Kurses der Deutschen Mark
am 1. Januar 1985 L 52/32 22. 2.85
20. 2. 85 Entscheidung Nr. 452/85/EGKS der Kommission zur Festsetzung der
prozentualen Kürzungen für das zweite Quartal 1985 gemäß der Ent-
!?,Cheidung Nr. 234/84/EGKS zur Verlängerung des Systems der
Uberwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse
der Unternehmen der Stahlindustrie L 52/39 22. 2.85
19. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 457 /85 des Rates zur Festlegung von Durch-
führungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3331 /82 über
die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung für 1985 L 54/1 23. 2.85
21. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 461 /85 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse (Kate-
gorien 1 und 2) mit Ursprung in Peru L 54/13 23. 2.85
25. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 469/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1160/82 über die Vorausfestsetzung der Wäh-
rungsausgleichsbeträge L 58/5 26. 2.85
25. 2. 85 Entscheidung Nr. 470/85/EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung Nr. 234/84/EGKS zur Verlängerung des Systems der
Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse
der Unternehmen der Stahlindustrie L 58/7 26. 2.85