614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1985 ·
Vom 25. März 1985
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den (3) Das Saarland leistet im Zahlungsverkehr nach den
Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil
28. August 1 969 (BGBI. 1S. 1 432) wird mit Zustimmung an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten
des Bundesrates verordnet: Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht
gedeckten Teil seiner Ansprüche aus dem vorläufigen
§ 1 Steuer- und Finanzausgleich überweist ihm der Bun-
desminister der Finanzen an monatlichen Vorauszah-
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des
lungen 6 480 000 DM, die am 15. eines jeden Monats
Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1985
fällig werden.
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei-
lung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-
Ausgleichsjahr 1985 wird der Zahlungsverkehr nach behörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet der Bun-
§ 14 Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, desminister der Finanzen am 15. eines jeden Monats
daß die Ablieferung des Bundesanteils an der durch eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkom-
Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf mens des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat
die folgenden Hundertsätze erhöht oder vermindert wird: werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des
Vormonats zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge ver-
Baden-Württemberg 87,9 v. H. rechnet. Für die Aufteilung auf die einzelnen Länder gilt
Bayern 64,8 v. H. die im § 13 Nr. 3 des Gesetzes über den Finanzaus-
Berlin 60,3 v. H. gleich zwischen Bund und Ländern genannt~ Feststel-
Bremen 5,3 v. H. lung der Einwohnerzahlen. ·
Hamburg 98,3 v, H.
Hessen 74,8 v. H.
Niedersachsen 18,9 v. H. §2
Nordrhein-Westfalen 70,0 v. H. Berlin-Klausel
Rheinland-Pfalz 50,6 v. H.
Saarland Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Schleswig-Holstein 18,9 v. H. tungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Gesetzes
über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vorläu- auch im Land Berlin.
figen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am Tage
des Aufkommens an die Bundeshauptkasse ab. Soweit §3
dies aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sind die
Inkrafttreten
Einnahmen täglich in Höhe des geschätzten Aufkom-
mens abzuliefern; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen. 1985 in Kraft.
Bonn, den 25. März 1985
Der Bund.esminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1985 615
Verordnung
über die kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung von schweizerischen Straßenfahrzeugen
im grenzüberschreitenden Verkehr
Vom 27. März 1985
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 5, 7 und 8 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 132)
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
(1) Fahrzeuge, die im Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum
Verkehr zugelassen sind (schweizerische Fahrzeuge) und zum vorüberge-
henden Aufenthalt in den Geltungsbereich des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
eingeführt werden, sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn der ein-
zelne Aufenthalt des Fahrzeugs vierzehn aufeinanderfolgende Aufenthalts-
tage nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer werden
der Tag der Einfahrt und der Tag der Ausfahrt jeweils als voller Tag gerechnet.
(2) Die für Personenkraftfahrzeuge vorgesehene Steuerbefreiung nach§ 3
Nr. 13 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes bleibt unberührt.
§2
(1) Die Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 gilt nicht für schweizerische Last-
kraftwagen, Zugmaschinen, Sattelkraftfahrzeuge, Kraftomnibusse und
Anhänger mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von über
3 500 Kilogramm. Diese Fahrzeuge unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer,
solange sie sich im Geltungsbereich des Kraftfahrzeugsteuergesetzes befin-
den. Die Steuer ist im voraus zu entrichten. Sie kann
- für ein Jahr,
- für einen Monat bis zu elf aufeinanderfolgende Monate,
- für einen Tag bis zu dreißig aufeinanderfolgende ganz oder teilweise im
Geitungsbereich des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zugebrachte Tage oder
- für zehn frei wählbare Tage innerhalb eines Jahres
entrichtet werden.
(2) Die Steuer nach Absatz 1 beträgt abweichend von § 9 Abs. 1 und 3 des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes
für ein Jahr einen Monat einen Tag
DM DM DM
1. für Sattelkraftfahrzeuge
bis zu 19 000 kg
Gesamtgewicht, Last-
kraftwagen, und Zug-
maschinen mit einem
Gesamtgewicht von
über 3 500 kg
bis 11 000 kg 600,- 54,- 3,-
über 11 000 kg
bis 16 000 kg 1 800,- 162,- 9,-
über 16 000 kg 2 400,- 216,- 12,-
2. für Sattelkraftfahrzeuge
und für Lastkraftwagen
mit mehreren Antriebs-
achsen mit einem
Gesamtgewicht über
19 000 kg 3 600,- 324,- 18,-
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
für ein Jahr einen Monat einen Tag
DM DM DM
3. für Anhänger - ausge-
nommen Sattelanhänger
- mit einem Gesamt-
gewicht von
über 3 500 kg
bis 8 000 kg 600,- 54,- 3,-
über 8 000 kg
bis 10 000 kg 1 200,- 108,- 6,-
über 10 000 kg . 1 800,- 162,- 9,-
4. für Kraftomnibusse 600,- 54,- 3,-
Bei tageweiser Entrichtung beträgt die Steuer mindestens achtzehn Deut-
sche Mark und höchstens die Monatssteuer für die jeweilige Fahrzeugart.
(3) Wird die Steuer für zehn frei wählbare Tage entrichtet, so beträgt sie das
Zehnfache der jeweiligen Tagessteuer. Abweichend von§ 11 Abs. 3 Satz 3
des Kraftfahrzeugsteuergesetzes wird die Steuer für die Tage erstattet, an
denen das Fahrzeug, für das diese Entrichtungsart gewählt worden ist, nicht
im Geltungsbereich des Kraftfahrzeugsteuergesetzes verwendet wird.
§3
Von der Steuer nach § 2 dieser Verordnung befreit sind
1. Fahrzeuge, die ausschließlich auf rechtsrheinisch gelegenen Durchgangs-
strecken im Sinne der Anlage III des deutsch-schweizerischen Abkom-
mens vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr
(BGBI. 1960 II S. 2161) in der Fassung der Vereinbarung zur Änderung
dieser Anlage vom 15. April 1981 (BGBI. II S. 211) verwendet werden,
2. Dienstfahrzeuge schweizerischer Behörden und Bundesbetriebe, mit
denen Dienstgut zwischen der Grenze und einer im Geltungsbereich des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes gelegenen Dienststelle befördert· wird.
§4
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuerge-
setzes vom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1 S. 2063) auch im Land Berlin.
§5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 27. März 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1985 617
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur vorläufigen Regelung von Erschwerniszulagen in besonderen Fällen
Vom 27. März 1985
Auf Grund des § 4 7 des Bundesbesoldungsgesetzes 2. der folgende Absatz 2 angefügt:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November ,,(2) Die Zulage wird nicht gewährt neben einer
1980 (BGBI. 1 S. 2081) verordnet die Bundesregierung Zulage nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den
mit Zustimmung des Bundesrates: Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundes-
besoldungsgesetzes.''
§ 1
Die Verordnung zur vorläufigen Regelung von §2
Erschwerniszulagen in besonderen Fällen vom 22. März Diese Verordnung gilt nicht im Land Berlin.
1974 (BGBI. I S. 774), geändert durch Verordnung vom
21. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2009), wird wie folgt
geändert: §3
In§ 3 wird Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
1. der bisherige Text Absatz 1, in Kraft.
Bonn, den 27. März 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung
Vom 28. März 1985
Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Zollgesetzes in der 1221; 1977 1 s. 287; 1982 1 s. 667; 1984 1 s. 107),
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
(BGBI. 1 S. 529), auf Grund des§ 60 Abs. 2, des§ 67 5. ~uni 1984 (BGBI. 1 S. 747), wird wie folgt geändert:
Abs. 3, des § 72 Abs. 1 und des § 73 Abs. 3 des Zoll-
gesetzes, geändert durch Artikel 1 Nr. 29, 32, 33 und 34 1. In § 135 Abs. 4 wird die Nummer 1 wie folgt gefaßt:
des Gesetzes vom 1 2. September 1980 (BGBI. 1
S. 1695), sowie auf Grund des Artikels 3 des Vierzehn- „ 1 . Schiffe, die
ten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes in der Fas- a) nicht einen Hafen in einem ausländischen
sung des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des
12. September 1980 wird verordnet: Vertrages zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft (Drittland) anlau-
Artikel 1 fen, für Waren, die nicht aus dem zollrechtlich
Änderung der freien Verkehr stammen, die anläßlich ihrer
Einreise-Freimengen-Verordnung Ausfuhr von Zöllen entlastet oder für die Aus-
fuhrvergünstigungen im Rahmen der gemein-
§ 3 der Einreise-Freimengen-Verordnung vom
samen Agrarpolitik gewährt werden,
3. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3377), zuletzt geändert
durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Juni 1984 (BGBI. 1 b) weder einen Hafen außerhalb des Geltungs-
S. 747), wird wie folgt geändert: bereichs des Gesetzes anlaufen noch minde-
stens 2 Stunden außerhalb der Hoheitsge-
1. In Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende wässer fahren, für Waren, für die Erlaß, Erstat-
Sätze ersetzt: tung, Vergütung oder Befreiung von Ver-
,,Die Abgabenfreiheit für alle Waren hängt bei der Ein- brauchsteuern gewährt wird,
reise über die Seezollgrenze auch davon ab, daß das außer wenn die Waren zum unmittelbaren Ver-
Schiff von der Hohen See kommt und brauch an Bord bestimmt sind,".
1. zuletzt aus einem ausländischen Hafen ausgelau-
fen ist oder 2. In § 143 a Nr. 2 werden
2. sich mindestens 2 Stunden außerhalb der a) in Buchstabe b die Angabe,,§ 135 Abs. 4 Nr. 1"
Hoheitsgewässer befunden hat. durch die Angabe,,§ 135 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a"
Hat in den Fällen der Nummer 2 das Schiff sich nicht ersetzt,
mindestens 6 weitere Stunden außerhalb des Zollge- b) in Buchstabe c die Worte „anderen Fahrt" durch
biets befunden, so ist die Abgabenfreiheit für alkoho- die Worte „Fahrt von oder nach der Hohen See"
lische Getränke, Kaffee und Tee ausgeschlossen ersetzt.
und für Tabakwaren auf die in Absatz 4 Satz 1
bezeichneten Mengen beschränkt. Die Beschrän-
kungen nach den Sätzen 2 und 3 gelten nicht für 3. In § 145 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe ,, § 135 Abs. 4
Waren, die nachweislich aus dem freien Verkehr des . Nr. 1" durch die Angabe ,, § 135 Abs. 4 Nr. 1 Buch-
Zollgebiets oder auch- in den Fällen von Satz 2 Nr. 1 stabe a" ersetzt.
- eines ausländischen Zollgebiets stammen und die
nachweislich nicht anläßlich ihrer Ausfuhr von Zöllen
und Steuern entlastet worden sind." Artikel 3
Berlin-Klausel
2. In Absatz 6 Satz 1 werden zwischen dem Wort Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
,,Schiff" und dem Wort „von" folgende Worte einge- tungsgesetzes in Verbindung mit§ 89 des Zollgesetzes
fügt: ,,sich mindestens 2 Stunden außerhalb der und Artikel 5 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung
Hoheitsgewässer befunden hat und". des Zollgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 2
Änderung der Allgemeinen Zollordnung Artikel 4
1nkrafttreten
Die Allgemeine Zollordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 560, Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1985 in Kraft.
Bonn, den 28. März 1985
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 18,;...: Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1985 619
Neunzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
Vom 29. März 1985
Auf Grund sinngemäß. Das für die Zollbehandlung zuständige
Hauptzollamt kann eine anctere Anmeldung zulas- ,
- des § 15 Abs. 2 Nr. 2, 4, 5, 7 und 12 sowie Abs. 3 des sen oder auf die Anmeldung, die Nämlichkeitssiche-
Mineralölsteuergesetzes in· der Fassung der rung oder die erneute Gestellung verzichten, wenn
Bekanntmachung vom 11. Oktober 1978 (BGBI. 1
die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
S. 1669), Absatz 2 Nr. 2 geändert, Absatz 2 Nr:12 und
werden. Für die Steuer ist nur in begründeten Aus-
Absatz 3 eingefügt durch das Gesetz vom 26. März
nahmefällen Sicherheit zu leisten.
1985 (BGBI. I S. 578),
(3) Der Empfänger hat das Mineralöl unverzüglich
~ sowie des § 212 Abs. 1 Nr. 5 und 7 der Abgabenord-
in seinen Herstellungsbetrieb aufzunehmen und in
nung vom 16. März 1976 (BG_BI. 1 S. 613)
das Mineralölsteuerbuch oder die an seiner Stelle
wird verordnet: zugelassenen Anschreibtmgen einzutragen. Ist auf
die erneute Gestellung verzichtet worden, hat der
Artikel 1· Empfänger den Mineralölversandschein oder die an
Die Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteu..; seiner Stelle zugelassene Anmeldung nach Auf-
ergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- nahme, des Mineralöls in den Herstellungsbetrieb
rungsnummer 612-14-1, veröffentlichten bereinigten dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen._
Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für
· 5. Juni 1984 (BGBl.1 S. 747), wird wie folgt geändert:- Additives, .deren Mineralölanteil nicht versteuert ist.
(5) Eingeführtes Mineralöl nach § 8 Abs. 2 Satz r
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt: Nr. 1 des Gesetzes darf während desVersands auf
,,(4) Ottokraftstoffe im Sinne des Gesetzes sind Schiffen nach § 6 Abs. 2 der Verordnung zur Durch-
-Leichtöle nach Absatz 1 und Kraftstoffe. nach § 1 führung der Heizölkennzeichnung in Verbindung mit·
Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes, die. zum Betrieb von § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Gesetzes gekennzeich-
Fremdzündungsmotoren geeignet sind." net werden, wenn dies gleichzeitig mit dem Antrag
nach Absatz 1 beantragt wird. Ist das Mineralöl
während der Beförderung gekennzeichnet worden,
.2, § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
so ist es durch denjenigen zu gestellen, dem es zur
a) In Satz 1 werden die Worte „zur Färbüng, Kenn- Beförderung überlassen worden ist.
zeichnung oder zur Verbesserung der Eigen-
schaften des Mineralöls" durch die Worte „zum §15
Verbessern von steuerbegünstigten Mineralölen
nach § 8 ·Abs. 2 des Gesetzes oder durch End- (1) Die Steuer entsteht für Mineralöl bedingt, für
verwender nach § 15 b Abs. 3 Satz 2 und 3 des das ein Antrag nach § 14 Abs. 1 gestellt wird. Die
Gesetzes'' ersetzt.. bedingte Steuer geht auf den Empfängerüber,.wenn
er oder sein Beauftragter das Mineralöl in Besitz
bJ In Satz 2 wird. das Wort „gilt" durch die Worte nimmt. Sie fällt weg, wenn das Mineralöl in den Her-
· · ,,und das Kennzeichnen von Mineralölen nach stellungsbetrieb aufpenommen wird oder während
§ 8 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Gesetzes gelten" der Beförderung untergeht. Sie wird unbedingt,
ersetzt. - wenn
' .
1.. das Mineralöl nicht fristgerec_ht gestellt wird oder
3. Die §§ 14 und 15 werden wie folgt gefaßt:
2. über das Mineralöl anders als durch Verbringen
,,§ 14
in den Herstellungsbetrieb verfügt wird, es sei
(t) Soll Mineralöl im Anschluß an die Einfuhr, an - denn, daß es an zum Bezug unversteuerten
einen besonderen Zollverkehr oder einen Freigut- Mineralöls Berechtigte abgegeben wird,
verkehr unversteuert in einen Herstellungsbetrieb
ode.r
nach § 5 Abs. 4 verbracht werden, ist dies schriftlich
zu beantragen. · 3. der Empfänger das Mineralöl ni~ht unverzüglich
in seinen Herstellungsbetrieb aufnimmt.
· (2) Ist das für die Zollbehandlung zuständige
Hauptzollamt nicht zugteich für den Herstellungs- (2) Absatz 1, ausgenommen Satz 3, gilt sinnge-
betrieb örtlich zuständig, überweist es das Mineralöl mäß für die Anteilsteuer für Additives. Die bedingte
dem zuständigen Hauptzollamt mjt einem Mineral_öl- Anteilsteuer fällt weg, wenn die Additives· zur Her-
versandschein · nach amtlich vorgeschriebenem stellung von Mineralöl verwendet werden oder
Vordruck. Für das Verfah_ren bei der Überweisung untergehen. Die Anteilsteuer wird unbedingt, wenn
gelten die ·Vorschriften über den ZollgutveFsand die Additives aus 'dem H~rstellungsbetrieb entfernt
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
und nicht an einen anderen Herstellungsbetrieb (3) Die Steuer wird unbedingt
oder ein Steuerlager abgegeben oder wenn sie zur 1. für Mineralöl, das nach Entfernung aus dem Her-
Herstellung von anteilsteuerpflichtigen Erzeugnis- stellungsbetrieb zum ungewissen Verkauf an
sen nach§ 1 Abs. 3 des Gesetzes verwendet wer- Erlaubnisscheinnehmer nicht innerhalb yon vier
den." Tagen in den Herstellungsbetrieb zurückgenom-
men wird,
4. § 22 wird wie folgt geändert:
2. für Mineralöl, das zu einem anderen als dem
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: erlaubten Zweck verwendet oder an nicht zum
aa) In Satz 1 wird das Wort „angemeldeten" Bezug unversteuerten oder ermäßigt versteuer-
gestrichen. ten Mineralöls Berechtigte abgegeben wird,
bb) In Satz 4 werden die Worte „der Dienststelle 3. für Mineralöl, das beim Erlöschen der Erlaubnis
des Hauptzollamts, welche die Steuerauf- oder beim Ablauf einer Nachfrist nach§ 20 Abs. 6
sicht ausübt,'' durch die Worte „des Haupt- noch vorhanden ist,
zollamts" ersetzt. 4. für Mineralöl, das an Erlaubnisscheinnehmer zu
b) In Absatz 2 Satz 5 werden die Worte „die Dienst- einer steuerbegünstigten Verwendung abgege-
stelle des Hauptzollamts, welche die Steuer- ben wird, die nach dem Inhalt der Begünstigung
aufsicht ausübt," durch die Worte „das Haupt- nur zu einer Steuerermäßigung führt, und zwar
zollamt" ersetzt. mit dem Teil, der dem ermäßigten Steuersatz
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: entspricht.
,,(3) Der Erlaubnisscheinnehmer darf Mineralöl (4) Die Steuer bleibt abweichend von Absatz 3
und Additives, deren Mineralölanteil nicht ver- Nr. 3 bedingt,
steuert ist, auch im Anschluß an die Einfuhr, aus 1. wenn der Erlaubnisscheinnehmer innerhalb von
einem besonderen Zollverkehr oder einem Frei- zwei Monaten nach dem Erlöschen der Erlaubnis
gutverkehr beziehen. In diesem Fall gilt § 14 ent- nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 einen neuen Erlaubnis-
sprechend. Dem Antrag nach § 14 Abs. 1 ist der schein beantragt hat,
Erlaubnisschein beizufügen."
2. wenn eine Nachfrist nach § 20 Abs. 6 beantragt
wird,
5. § 23 wird wie folgt gefaßt:
3. wenn der Erlaubnisscheinnehmer innerhalb von
,,§ 23
zwei Monaten, im Fall des Widerrufs innerhalb
(1) Die Steuer entsteht bedingt von zwei Wochen, nach dem Erlöschen der
1. für Mineralöl, das zur Abgabe an Erlaubnis- Erlaubnis eine Bewilligung nach § 22 Abs. 5
scheinnehmer aus dem Herstellungsbetrieb ent- Satz 3 beantragt hat.
fernt wird, Sie wird in diesen Fällen unbedingt mit der Rechts-
2. für Mineralöl, für das ein Antrag nach § 14 Abs. 1 kraft der Entscheidung, durch die ein solcher Antrag
in Verbindung mit § 22 Abs. 3 gestellt wird, abgelehnt wird. Sie wird im Falle der Nummer 3 auch
unbedingt, wenn nach § 22 Abs. 5 Satz 3 die
· 3. für Mineralöl, das im Herstellungsbetrieb des Abgabe bewilligt worden ist, das Mineralöl aber
Erlaubnisscheinnehmers zur steuerbegünstig- nicht innerhalb eines Monats nach der Bekannt-
ten Verwendung im eigenen Betrieb entnommen gabe der Bewilligung abgegeben wird.
wird.
Besteht die Begünstigung in einer Steuerermäßi- (5) In den Fällen des§ 20 Abs. 2 und 3 geht die
gung, so gilt pies nur für den entsprechenden Teil Steuer für das vorhandene Mineralöl im Zeitpunkt
der Steuer. des maßgebenden Ereignisses auf die Antragsteller
über.
(2) Die bedingte Steuer geht auf den Erlaubnis-
scheinnehmer über, wenn er oder sein Beauftragter (6) Wird Mineralöl nach § 22 Abs. 5 abgegeben,
das Mineralöl in Besitz nimmt. Sie fällt weg so geht die bedingte Steuer auf den Empfänger
über, wenn er oder sein Beauftragter das Mineralöl
1. für die Mengen, die nach Entfernung aus dem in Besitz nimmt. Sie fällt weg, wenn das Mineralöl
Herstellungsbetrieb zum ungewissen Verkauf an während der Beförderung untergeht.
Erlaubnisscheinnehmer innerhalb von vier Tagen
in den Herstellungsbetrieb zurückgenommen (7) Die Steuer des Erlaubnisscheinnehmers wird
werden, fällig
2. für Mineralöl, das untergeht, als Probe ver- 1. nach Absatz 3 Nr. 2 sofort,
braucht oder amtlich entnommen wird, 2. nach Absatz 3 Nr. 3 zwei Wochen nach dem
3. für Mineralöl, das bei der Verwendung zu dem Tage, an dem sie unbedingt geworden ist,
zugelassenen Zweck außer bei der Herstellung 3. nach Absatz 3 Nr. 1 und 4 entsprechend § 6
von Additives verbraucht wird, Abs. 1 des Gesetzes.
4. als bedingte Anteilsteuer für Additives, wenn (8) Der Erlaubnisscheinnehmer oder sein Rechts-
diese zur Herstellung von Waren verwendet wer- nachfolger hat für das Mineralöl, für das die Steuer
den, die der Kennzeichnungspflicht nach § 4 7 unbedingt geworden ist, dem Hauptzollamt unver-
unterliegen. züglich, im Falle des Absatzes 3 Nr. 4 bis zum fünf-
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1985 621
zehnten Tag des folgenden Monats eine Steuer- gilt mit der Bewilligung einer über die Lagerbehand-
erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck lung hinausgehenden Bearbeitung als erteilt.
abzugeben. Er hat die Steuer darin selbst zu
berechnen und ohne Anforderung zu zahlen. (4) Werden im Steuerlager Mineralöle verschie-
dener Steuersätze miteinander gemischt, so nimmt
(9) Für die Anteilsteuer für Additives, die nach die bedingte Steuer die Höhe an, in der sie bei der
§ 22 Abs. 3 im Anschluß an die Einfuhr, aus einem Entfernung des Gemisches aus einem Herstel-
besonderen Zollverkehr oder einem Freigutverkehr lungsbetrieb in diesem Zeitpunkt entstehen würde.
bezogen werden, gelten die Absätze 1 bis 8 sinnge-
mäß.'' (5) Wird Mineralöl aus dem Steuerlager an einen
Herstellungsbetrieb nach § 5 Abs. 4, ein anderes
6. In § 25 Abs. 3 werden die Worte „die §§ 22 ohne Steuerlager oder zur steuerbegünstigten Verwen-
Absatz 2 und 23" durch die Worte ,,§ 22 Abs. 1 dung an einen Erlaubnisscheinnehmer abgegeben,
und 3 bis 6 sowie § 23" und das Wort „Steuer- so geht die bedingte Steuer auf den Empfänger
schuld" durch das Wort „Steuer" ersetzt. über, wenn er oder sein Beauftragter das Mineralöl
in Besitz nimmt. Sie wird unbedingt, wenn das Mine-
7. § 33 wird wie folgt geändert: ralöl an nicht zum Bezug unversteuerten Mineralöls
Berechtigte abgegeben oder wenn es nicht unver-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: züglich in den Herstellungsbetrieb oder in das Steu-
,,Der Inhaber des Steuerlagers darf unversteuer- erlager aufgenommen wird.
tes Mineralöl aus einem Herstellungsbetrieb, aus
(6) Die bedingte Steuer fällt weg für Mineralöl, das
einem anderen Steuerlager, im Anschluß an die
Einfuhr, aus einem besonderen Zollverkehr oder 1. bei der Versendung zum Steuerlager, im Steuer-
einem Freigutverkehr beziehen." lager oder bei der Versendung vom Steuerlager
untergeht,
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „der Dienst-
stelle des Hauptzollamts, welche die Steuer- 2. bei Versendung an einen Herstellungsbetrieb
aufsicht ausübt," durch die Worte „des Haupt- nach § 5 Abs. 4 in diesen aufgenommen wird,
zollamts" ersetzt. 3. ausgeführt oder zu einem besonderen Zollver-
kehr oder einem Freigutverkehr abgefertigt wird,
8. § 36 wird wie folgt gefaßt:
4. als Probe entnommen und verwendet oder amt-
,,§ 36 lich entnommen wird,
(1) Die Steuer entsteht bedingt 5. vernichtet wird; § 26 Abs. 1 gilt entsprechend.
1. für Mineralöl, das zur Abgabe an ein Steuerlager
aus dem Herstellungsbetrieb entfernt wird, (7) Werden Mineralöle entgegen § 34 Abs. 2
Satz 2 mit anderen Stoffen gemischt, so werden die
2. für Mineralöl, für das ein Antrag nach § 14 Abs. 1 bedingten Steuern für die im Gemisch enthaltenen
in Verbindung mit § 33 Abs. 1 gestellt wird. anderen Stoffe unbedingt.
Die bedingte Steuer des Lieferers geht auf den Inha- (8) Im übrigen wird die Steuer unbedingt für Mine-
ber des empfangenden Steuerlagers über, wenn er ralöl, das
oder sein Beauftragter das Mineralöl in Besitz
1. aus dem Lager entnommen wird, soweit es nicht
nimmt. Sie wird unbedingt, wenn der Lieferer das
nach Entnahme zum ungewissen Verkauf an
Mineralöl nicht an den Inhaber des Steuerlagers
Erlaubnisscheinnehmer innerhalb von vier Tagen
oder an einen anderen zum Bezug unversteuerten
wieder in das Lager zurückgenommen wird,
Mineralöls Berechtigten abgibt oder wenn der
Inhaber des Steuerlagers es nicht unverzüglich in 2. im Lager vorschriftswidrig behandelt, vermischt
das Lager aufnimmt. oder vernichtet wird,
3. sich beim Ablauf des Lagerverfahrens oder einer
(2) Wird Mineralöl, für das keine bedingte Steuer
Nachfrist nach § 29 Satz 2 in Verbindung mit
besteht, in ein Steuerlager aufgenommen, so ent-
§ 6 a Abs. 5 noch im Lager befindet. Ist vor der
steht mit der Aufnahme in das Lager für dieses
Übernahme des Lagers durch Erben oder einen
Mineralöl eine bedingte Steuer. Für ermäßigt ver-
Erwerber diesen eine Erlaubnis erteilt, geht die
steuertes Mineralöl erhöht sich die bedingte Steuer
bedingte Steuer mit der Übernahme auf den
auf den Betrag, der sich nach § 2 Abs. 1 des Geset-
neuen Inhaber über,
zes ergibt.
4. an Erlaubnisscheinnehmer zu einer steuerbe-
(3) Werden andere Stoffe als Mineralöle im Steu- günstigten Verwendung abgegeben wird, die
erlager nach § 34 Abs. 2 Satz 2 mit Mineralöl ver- nach dem Inhalt der Begünstigung nur zu einer
mischt, so entsteht für sie eine bedingte Steuer Steuerermäßigung führt, und zwar mit dem Teil,
nach dem Steuersatz für das Mineralöl, mit dem sie der dem ermäßigten Steuersatz entspricht.
vermischt werden. Bestehende bedingte Anteil-
steuern fallen weg. Satz 1 gilt nicht, soweit andere Sie bleibt jedoch bedingt für Mineralöl, das mit
Stoffe zu einer Bearbeitung des Mineralöls nach Genehmigung des Hauptzollamts zum Abfüllen oder
§ 34 Abs. 3 verwendet und vor der Entnahme aus Mischen vorübergehend aus dem Lager entfernt
dem Steuerlager aus dem Mineralöl wieder entfernt und innerhalb der zu bestimmenden Frist wieder in
werden. Die Zustimmung nach § 33 Abs. 2 Satz 2 das Lager aufgenommen wird.
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985; Teil 1
(9) Die Steuer wird fällig höchstens 0,013 Gramm im Liter nach § 2
1 . nach Absatz 1 Satz 3, Absatz 5 Satz 2, Absatz 7 Abs. 4 des Gesetzes 4,- DM,
und Absatz 8 Nr. 2 sofort, c) für 100 kg Mineralöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 2
2. nach Absatz 8 Nr. 3 zwei Wochen nach dem des Gesetzes 10,60 DM.
Ablauf des Lagerverfahrens oder der Nachfrist. (3) Steuerschuldner ist, wer die Mineralöle
Für die Fälligkeit der Steuer in den Fällen des mischt. Dieser hat für das Mineralöl, für das in einem
Absatzes 8 Nr. 1 und 4 gilt § 6 Abs. 1 des Gesetzes Monat die Steuer unbedingt entstanden ist, bis zum
sinngemäß. fünfzehnten Tag des nächsten Monats eine Steuer-
erklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu
(10) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl,
berechnen (Steueranmeldung). Für die Entrichtung
für das die Steuer unbedingt geworden ist, dem
der Steuer gilt § 6 des Gesetzes entsprechend.
Hauptzollamt eine Steuererklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin (4) Wer Mineralöle nach Absatz 1 Satz 1 mischen
die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung), will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt drei
und zwar Wochen vorher schriftlich anzumelden. § 6 a Abs. 1
1. in den Fällen des Absatzes 9 Nr. 1 und 2 unver- Nr. 1 bis 5 und Abs. 2, § 41 Abs. 1 bis 4 und § 42
züglich, Abs. 1, 2, 4 bis 7 und 9 bis 12 gelten sinngemäß."
2. im übrigen über die Mengen, für die die Steuer in
einem Kalendermonat ganz oder zum Teil unbe-
dingt geworden ist, spätestens am fünfzehnten 10. Nach § 49 a wird folgender § 49 b eingefügt:
Tag des folgenden Monats: „Zu den §§ 2 und 15 Abs. 2 Nr. 12 und Abs. 3 des
Er hat die Steuer ohne Anforderung spätestens ahl Gesetzes
Fälligkeitstage zu zahlen. § 49b
(11) Für die Anteilsteuer für Additives (§ 33 Es gelten
Abs. 2 Satz 3) gelten § 15 Abs. 2 sowie der vorste- 1. für die Ermittlung der Menge von Mineralölen,
hende Absatz 10 entsprechend." soweit sie nicht durch Wägen ermittelt werden
kann, die DIN ISO 91 Teil 1 (Ausgabe Juli 1984),
9. § 49 a wird wie folgt gefaßt: die DIN 51 750 Teil 1 (Ausgabe August 1983),
die DIN 51 750 Teil 2 (Ausgabe März 1984), die
„Zu § 1 5 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes DIN 51 750 Teil 3 (Ausgabe März 1984) und die
§ 49a DIN 51 757 (Ausgabe Januar 1984),
(1) Werden Mineralöle, die nach verschiedenen 2. für die Bestimmung des Bleigehaltes von Otto-
Steuersätzen des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des kraftstoff nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes die
Gesetzes, auch in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 Satz 2 DIN 51 769 Teil 1 (Ausgabe Oktober 1981) und
des Gesetzes, versteuert worden sind, vor der die DIN 51 769 Teil 8 (Ausgabe Oktober 1981 ).
Abgabe in Haupt- oder Reservebehälter von Moto- Die Normblätter, erschienen beim Beuth Verlag
ren miteinander gemischt, so entsteht für die nied- GmbH, Berlin, sind beim Deutschen Patentamt
riger belasteten Anteile eine Steuer, wenn das archivmäßig gesichert niedergelegt.''
Gemisch ein Leichtöl oder ein Kraftstoff nach § 1
Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes ist, der nach seiner
Beschaffenheit dem Leichtöl entspricht. Dies gilt 11 . § 50 wird wie folgt geändert:
nicht für niedriger belastete Anteile, die eine Menge a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
von 600 Liter oder 500 Kilogramm nicht über-
steigen, wenn sie in Transportmitteln, beim Ent- aa) In Nummer 1 werden die Worte ,,§ 49 a
leeren von Transportmitteln, beim Spülen von Tank- Abs. 1 Satz 4'' durch die Worte „oder § 49 a
stellenbehältern, bei der Herstellung von Zwei- Abs. 3 Satz 2" und das Wort „Steuer-
taktergemischen oder durch Endverwender nach schuld" durch das Wort „Steuer" ersetzt.
§ 1 5 b Abs. 3 Satz 2 und 3 des Gesetzes vermischt bb) In Nummer 2 wird das Wort „Anteilsteuer-
werden. schuld" durch das Wort „Anteilsteuer"
(2) Die Steuer beträgt ersetzt.
1. falls das Gemisch ein Ottokraftstoff mit einem cc) In Nummer 4 werden die Worte,,§ 14 Abs. 2
Gehalt an Bleiverbindungen, berechnet als Blei, Satz 3" durch die Worte,,§ 14 Abs. 3 Satz
von höchstens 0,013 Gramm im Liter nach § 2 1" ersetzt.
Abs. 4 des Gesetzes ist, für 100 kg Mineralöle dd) In Nummer 5 werden die Worte „oder entge-
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes 5,80 DM, gen § 14 Abs. 1, auch in Verbindung mit
Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 2, § 33 Abs. 1
2. falls das Gemisch ein Leichtöl oder ein Kraftstoff
Satz 2 oder Absatz 2 Satz 3'' gestrichen.
nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes ist,
ee) In Nummer 18 werden die Worte ,,§ 49 a
a) für 1 hl mittelschwere Öle aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 " durch die Worte ,, § 49 a
des Gesetzes 2,- DM, Abs. 4 Satz 1" und die Worte „das Mischen
b) für 1 hl Ottokraftstoff mit einem Gehalt an von versteuertem Flüssiggas mit anderem
Bleiverbindungen, berechnet als Blei, von Mineralöl" durch die Worte „das Mischen
Nr. 18 - Tag der, Ausgabe: Bonn, den 30. März 1985 623
von Mineralölen, die nach verschiedenen Artikel 2
Steuersätzen versteuert worden sind,"
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
ersetzt.
tungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Mineralöl-
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Angabe „Abs. 6" steuergesetzes auch im Land Berlin.
durch die Angabe „Abs. 5" und das Wort „Gasöl"
durch das Wort „Mineralöl" ersetzt.
12. Die Anlage zu § 25 Abs. 1 erhält die aus der Anlage Artikel 3
zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Diese Verordnung tritt am 1. April 1985 in Kraft.
Bonn, den 29. März 1985
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage
Anlage
(zu § 25 Abs. 1)
Die Verwendung von Mineralöl zu steuerbegünstigten Zwecken ist in den nachstehenden Fällen unter Verzicht auf
eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zugelassen:
Nr. Art des Mineralöls Verwendungszweck Personenkreis Voraussetzungen
1 2 3 '4 5
1 Flüssiggas
1.1 in Flaschen und Gewinnung von Verteiler Die Verteiler dürfen Flüssiggas nur in
Kartuschen Wärme und Licht; handelsüblichen Flaschen und Kartuschen
alle nach § 8 Abs. 3 beziehen und abgeben, jedoch nicht
Nr. 3 des Gesetzes selbst abfüllen. Die Flaschen, Kartuschen
begünstigten Zwecke oder die in die Hand des Käufers über-
gehenden Rechnungen oder Lieferscheine
müssen mit folgendem Hinweis versehen
sein: "Steuerbegünstigtes Flüssiggas !
Darf nicht zum Antrieb von Motoren ver-
wendet werden !"
Der Hinweis kann bei der Abgabe von
Kleinflaschen oder Kartuschen mit einem
Füllgewicht bis 5 kg entfallen, wenn der
Abgabepreis an Endverwender 2,--DM/kg
übersteigt.
1.2 wie 1.1 wie 1.1 Endverwender ohne
1.3 in sonstigen Gewinnung von Endverwender Der Lieferer hat die in die Hand des Ver-
Behältnissen Wärme und Licht; wenders übergehenden Rechnungen oder
alle nach § 8 Abs. 3 Lieferscheine mit folgendem Hinweis zu
Nr. 3 des Gesetzes versehen: '' Steuerbegünstigtes Flüssig-
begünstigten Zwecke; gas ! Darf nicht zum Antrieb von Moto-
Antrieb von Gas- ren verwendet werden, außer zum An-
turbinen und Ver- trieb von Gasturbinen und Verbrennungs-
brennungsmotoren in motoren in ortsfesten Anlagen, die aus-
ortsfesten Anlagen, schließlich der Erzeugung von Strom oder
die ausschließlich der Wärme dienen ! Jede andere motorische
Erzeugung von Strom Verwendung, insbesondere die Verwen-
oder Wärme dienen. dung als Treibstoff in Fahrzeugen, zieht
neben steuer- und strafrechtlichen Folgen
den Ausschluß von der Begünstigung
nach sich !"
1.4 Antrieb von Motoren Verteiler, Das Flüssiggas muß nach § 8 a Satz 2
nach § 8 a Satz 2 Endverwender des Gesetzes versteuert sein. Für andere
des Gesetzes Verteiler als Tankstellen gilt zusätzlich,
daß das Flüssiggas nur in Flaschen bezo-
gen und abgegeben werden darf.
1.5 Beförderung Versender, Nicht entleerbare Restmengen in Druck-
Empfänger behältern von Tankwagen, Kesselwagen
und Schiffen.
2 Spezial- und Test- Verwendung nach Endverwender Packungen für den Einzelverkauf müssen
benzin der Tarifstelle § 8 Abs. 3 Nr. 3 des einen Hinweis auf den begünstigten Ver-
27.10 A III a) des Gesetzes als Reini- wendungszweck tragen. Ihre inneren Um-
Zolltarifs gungs- und Entkon- schließungen - bei anderen Behältern
servierungsmittel oder bei Lieferung loser Ware die in die
Hand des Käufers übergehenden Rech-
nungen oder Lieferscheine - müssen mit
dem folgenden Hinweis versehen sein:
"Mineralölerzeugnis, steuerbegünstigt !
Darf nicht als Treib-, Heiz- oder Schmier-
stoff oder zur Herstellung solcher Stoffe
verwendet werden !"
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1985 625
Nr. Art des Mineralöls Verwendungszweck Personenkreis Voraussetzungen
1 2 3 4 5
3 Spezial- und Test- alle nach § 8 Abs. 3 Verteiler, Gasöl in Ampullen bis zu 250 ccm;
benzin der Tarifstelle Nr. 3 des Gesetzes Endverwender mittelschwere Öle in Behältern bis zu
27.10 A III a) begünstigten Zwecke 1000 ccm; andere in handelsüblichen
und entsprechende Behältern bis zu 220 1 Nenninhalt.
Erzeugnisse der Tarif- Der Abgabepreis darf 1,60 DM je Liter
stelle 27 .07 B des nicht unterschreiten.
Zolltarifs, mittel-
schwere Öle, Mineral-
öle mit Pharmakopoe-
oder Analysenbe-
zeichnung; andere als
in Nummer 5 erfaßte
Gasöle
4 Mineralöle der wie Nummer 3 Verteiler, In handelsüblichen Behältern bis zu
Nummer 29.01 des Endverwender 220 1 Nenninhalt; der Abgabepreis darf
Zolltarifs 1,60 DM je Liter nicht unterschreiten.
5 Weißöl und Paraf- wie Nummer 3 Verteiler, ohne
finum liquidum Endverwender
(Schweröle)
6 Mineralöle nach § 1 wie Nummer 3 Verteiler, ohne
Abs. 2 Nr. 7 des Endverwender
Gesetzes
7 Mineralöle der Tarif- wie Nummer 3 Verteiler, Der Abgabepreis darf 210,-- DM je t
stelle 27 .07 G des Endverwender nicht unterschreiten.
Zolltarifs, ausgenom-
men solche mit der
Beschaffenheit von
Gasöl
8 Methyltertiärbutyl- wie Nummer 3 Verteiler, wie Nummer 2
äther, Mineralöl nach Endverwender
§ 1 Abs. 2 Nr. 6 des
Gesetzes
9 andere Schweröle als
Gasöle, ihnen ent-
sprechende Mineralöle
der Tarifstelle
27 .07 G des Zolltarifs
und Reinigungs-
extrakte der Tarif-
stelle 27.14 C des
Zolltarifs mit einem
Tropfpunkt nach DIN
51801 unter 35 °C
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Nr. Art des Mineralöls Verwendungszweck Personenkreis Voraussetzungen
1 2 3 4 5
9.1 Verheizen und Antrieb Verteiler, Das Mineralöl muß nach § 8 Abs. 2
von Gasturbinen und Endverwender Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes versteuert
Verbrennungsmotoren sein.
in ortsfesten Anlagen,
die ausschließlich der
Erzeugung von Strom
oder Wärme dienen
9.2 Beförderung Versender, Nicht entleerbare Restmengen (sog. Slop)
Empfänger in Tankschiffen. Die Restmengen sind un-
ter der Bezeichnung "Slop" im Schiffsbe-
darfsbuch aufzuführen. Sie können an die
nach dem Altölgesetz oder Abf allbeseiti-
gungsgesetz zuständigen deutschen
Sammel- oder Beseitigungsstellen abgelie-
fert werden. Die Empfangsbescheinigung
ist dem Schiffsbedarfsbuch beizufügen.
Die Unterlagen sind auf Verlangen den
Bediensteten der Zollverwaltung vorzule-
gen. Die Ausfuhr steht der Ablieferung
gleich.
10 leichtes Heizöl (Gasöl wie Nummer 9.1 Endverwender Das Mineralöl muß nach § 8 Abs. 2
und ihm im Siedever- Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes versteuert
halten entsprechen- sein. Der Lieferer hat den Endverwender
des Mineralöl aus der schriftlich darauf hinzuweisen, daß das
Tarifstelle 27.07 G leichte Heizöl nur im Haushalt oder
des Zolltarifs, das Betrieb des Verwenders verwendet
nach § 8 Abs. 2 des werden darf
Gesetzes gekenn- - a) zum Verheizen oder
zeichnet ist)
- b) zum Antrieb von ortsfesten Gastur-
binen oder Verbrennungsmotoren,
die ausschließlich der Erzeugung
von Strom oder Wärme dienen,
und daß jede andere motorische Verwen-
dung, insbesondere die Verwendung als
Treibstoff in Fahrzeugen, neben steuer-
und strafrechtlichen Folgen den Aus-
schluß von der Begünstigung nach sich
zieht.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1985 627
Nr. Art des Mineralöls Verwendungszweck Personenkreis Voraussetzungen
1 2 3 4 5
11 mittelschwere Öle, Verwendung nach Verteiler, wie Nummer 2
Schweröle, Mineral- § 8 Abs. 3 Nr. 3 Endverwender
öle der Tarifstelle des Gesetzes als For-
27 .07 G und Reini- menöl, Stanzö!,
gungsextrakte der Ta- Schalungs- und Ent-
rifstelle 2 7. 14 C des schalungsöl, Trenn-
Zolltarifs mit einem mittel, Gaswaschöl,
Tropfpunkt nach DIN Rostlösungs- und Kor-
51801 unter 35 °C rosionsschutzmittel,
Konservierungs- und
Entkonservierungsmit-
tel, Reinigungsmittel,
Bindemittel (jedoch
nicht sog. Luftfilter-
öle), Preßwasserzu-
satz, lmprägnier-
mittel, Isolieröl und
-mittel, Fußboden-,
Leder- und Hufpflege-
mittel, Weichmacher
- auch zur Plastifizie-
rung der Beschich-
tungsmassen von
Farbschichtenpa-
pier - , Saturierungs-
und Schaumdämp-
fungsmittel, Schäd-
lingsbekämpfungs-
und Pflanzenschutz-
mittel oder Träger-
stoffe dafür, Vergüte-
öl, Materialbearbei-
tungsöl, Brünierungs-
öl, Wärmeübertra-
gungsöl, Hydrauliköl,
Dichtungschmieren,
Tränköl, Schmälz-,
Hechel- und Batschöl,
Textil- und Lederhilfs-
mittel
12 Petrolkoks der Verkokung von Verteiler, ohne
Tarifstelle 27. 14 B Steinkohle nach Endverwender
des Zolltarifs § 8 a Satz 1 des
Gesetzes
13 alle Mineralöle Verwendung als Inhaber von Her- ohne
Probe nach § 8 stellungsbetrieben
Abs. 3 Nr. 1 des und von Steuer-
Gesetzes lagern, Verteiler,
Endverwender
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
Je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundesanzeiger Ver!agsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 14, ausgegeben am 29. März 1985
Tag In halt Seite
12. 3. 85 Verordnung über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenz-
übergang Oberreute/Sulzberg ........................................................... . 578
20. 2. 85 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die Erhaltung der europäi-
schen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume ................ . 581
25. 2. 85 Bekanntmachung zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ...... . 585
27. 2. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der militäri-
schen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernderTechniken (Umweltkriegs-
übereinkommen) ....................................................................... . 588
4. 3. 85 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zur Änderung der Verträge zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaften bezüglich Grönlands ................................... . 589
5. 3. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages ......... . 589
5. 3. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau ................... . 590
7. 3. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit ..... . 590
13. 3. 85 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten
freilebender Tiere und Pflanzen .......................................................... . 592
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinser,dung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99- 509 oder gegen Vorausrechnung.
605
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1985 Ausgegeben zu Bonn am 30. März 1985 Nr. 18
Tag Inhalt Seite
28. 3. 85 Zweites Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes.............................. 605
223-3
22. 3. 85 Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 607
7823--3-2-12
25. 3. 85 Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und
Ländern im Ausgleichsjahr 1985 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 614
neu: 603-9-16-1
27. 3. 85 Verordnuflg über die kraftfahrzeugsteuer!iche Behandlung von schweizerischen Straßenfahr-
zeugen im grenzüberschreitenden Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 615
neu: 611-17-3
27. 3. 85 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur vorläufigen Regelung von Erschwernis-
zulagen in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 617
2032-1-12-1
28. 3. 85 Vierte Verordnung zur Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 618
613-1-11, 613-1-1
29. 3. 85 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 619
612-14-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 628
Zweites Gesetz
zur Änderung de·s Hochschulrahmengesetzes
Vom 28. März 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. § 33 erhält folgende Fassung:
das folgende Gesetz beschlossen:
,,§ 33
Besonderes Auswahlverfahren
Artikel 1 (1) In Studiengängen, in denen nach der Feststel-
Änderung des Hochschulrahmengesetzes lung der Zentralstelle zu erwarten ist, daß im allge-
meinen Auswahlverfahren die Auswahl nach § 32
Das Hochschulrahmengesetz vom 26. Januar 1976 Abs. 3 Nr. 1 zu unvertretbar hohen Anforderungen an
(BGBI. 1 S. 185), zuletzt geändert durch Artikel 2 des den Grad der Qualifikation gemäß § 27 für die Zulas-
Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 995), wird wie sung führen würde, soll an die Stelle des allgemeinen
folgt geändert: Auswahlverfahrens nach § 32 ein besonderes Aus-
wahlverfahren treten.
1. § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
(2) Im besonderen Auswahlverfahren werden die
,,5. Bewerber, die bereits ein Studium in einem ande-
Studienplätze vergeben
ren Studiengang abgeschlossen haben (Zweit-
studienbewerber). Die Auswahl erfolgt nach den 1. überwiegend nach den Leistungen, die sich aus
Prüfungsergebnissen des Erststudiums und dem Nachweis nach § 27 .ergeben, und nach dem
nach den für die Bewerbung für ein weiteres Stu- Ergebnis eines Feststellungsverfahrens; § 32
dium maßgeblichen Gründen. Diese Bewerber Abs. 3 Nr. 1 Satz 5 bis 7 findet entsprechende
können im Verfahren nach Absatz 3 nicht zuge- Anwendung. Ein Teil der Studienplätze kann den
lassen werden." Bewerbern vorbehalten werden, die nach dem
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Ergebnis des Feststellungsverfahrens die besten (5) Bis zu drei Zehnteln der Studienplätze sind ent-
Leistungen erbringen. Zweitstudienbewerber sprechend § 32 Abs. 2 den dort genannten Bewer-
können nach diesen Kriterien nicht zugelassen bern vorzubehalten. Das Landesrecht kann vorse-
werden; hen, daß auch die Bewerber nach Satz 1 am Feststel-
2. im übrigen lungsverfahren teilnehmen.
a) nach der Zahl der Semester, für die sich der (6) Ein besonderes Auswahlverfahren ist aufzuhe-
Bewerber im jeweiligen Studiengang bewor- ben, wenn nach der Feststellung der Zentralstelle zu
ben hat (Bewerbungssemester); § 32 Abs. 3 erwarten ist, daß die in Absatz 1 genannten Voraus-
Nr. 2 Satz 3 bis 5 und 7 findet entsprechende setzungen entfallen.''
Anwendung;
3. § 72 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
b) nach dem Ergebnis eines von den Hochschu-
len durchzuführenden Auswahlgesprächs; ,,(2) Die Länder sind verpflichtet, ihr Hochschulzu-
Bewerber, die nach Nummer 1 oder Buch- lassungsrecht zu einem übereinstimmenden Zeit-
stabe a ausgewählt wurden, sowie Bewerber punkt entsprechend den Rahmenbestimmungen der
nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 nehmen am §§ 29 bis 35 zu regeln. Erstmals für Zulassungen
Auswahlgespräch nicht teil. zum Wintersemester 1986/87, längstens jedoch
In den Verfahren nach Buchstaben a und b wer- bis zum Inkrafttreten des Landesrechts nach Satz 1
den nur Bewerber berücksichtigt, die am Feststel- sind die Vorschriften des Artikels 9 Abs. 4 und der
Artikel 13, 14 und 15 des Staatsvertrags über die
lungsverfahren teilgenommen haben.
Vergabe von Studienplätzen vom 23. Juni 1978 nach
(3) Im Feststellungsverfahren sollen grundsätzlich Maßgabe der entsprechenden Vorschriften dieses
nicht die Kenntnisse festgestellt werden, die bereits Gesetzes anzuwenden. Die Länder treffen die-erfor-
Gegenstand der Bewertung in der Hochschulzu- derlichen Übergangsregelungen. Die nach den Sät-
gangsberechtigung sind; es soll dem Bewerber ins- zen 1 bis 3 erforderlichen ergänzenden Vorschriften
besondere Gelegenheit geben, in den bisherigen der Länder müssen übereinstimmen, soweit dies für
Abschlüssen nicht ausgewiesene Fähigkeiten und die zentrale Vergabe der Studienplätze notwendig
Kenntnisse nachzuweisen, die für den Studienerfolg ist. Kommen diese übereinstimmenden landesrecht-
von Bedeutung sein können, und an die Kenntnisse lichen Regelungen nicht bis zum 30. Juni 1989
anknüpfen, die in dem Nachweis nach § 27 bewertet zustande oder treten solche Regelungen ersatzlos
worden sind. Zu diesem Zweck können insbesondere außer Kraft, so werden die entsprechenden Vor-
entsprechende Testverfahren durchgeführt werden. schriften durch Rechtsverordnung des Bundes-
Das Feststellungsverfahren ist hinsichtlich der ministers für Bildung und Wissenschaft mit Zustim-
Anforderungen, der Bewertung und der Art der mung des Bundesrates erlassen."
Durchführung innerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes einheitlich zu gestalten. Testver-
fahren und sonstige mit Feststellungsverfahren ver- Artikel 2
bundene Prüfungen werden von staatlichen Einrich- Berlin-Klausel
tungen abgenommen, die durch Landesrecht
bestimmt werden. Eine Wiederholung des Feststel- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
lungsverfahrens soll für die Bewerber nicht vorgese- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
hen werden. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
(4) Kriterien für die Auswahl nach Absatz 2 Nr. 2
Dritten Überleitungsgesetzes.
Buchstabe b sind insbesondere die Motivation und
die Eignung des Bewerbers für das gewählte Stu-
dium und den angestrebten Beruf. Die Zahl der Teil- Artikel 3
nehmer am Auswahlgespräch kann begrenzt wer- Inkrafttreten
den. In diesem Fall entscheidet über die Teilnahme
das Los. Jeder Bewerber kann nur einmal je Studien- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
gang an einem Auswahlgespräch teilnehmen. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 28. März 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Dr. Dorothee Wilms
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1985 607
Zweite Verordnung
zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
Vom 22. März 1985
Auf Grund des§ 4 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1975
(BGBI. 1 S. 2591; 1976 1 S. 1059) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Pflanze.nbeschauverordnung vom 15. März 1982 (BGBI. 1S. 329), geändert durch Verordnung vom 21. März
1983 (BGBI. 1 S. 313), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die zuständige Behörde kann verbieten, daß die in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen allein
oder auf anderen als den in dieser Anlage aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen eingeführt
werden."
2. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „von einem Mitgliedstaat" durch die Worte „vom Ursprungsland"
ersetzt.
3. In § 7 wird jeweils das Wort „Zolldienststelle" durch das Wort „Zollstelle" ersetzt.
4. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Bei der Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus einem Mitgliedstaat gilt die Unter-
suchungspflicht in Form von Stichproben, es sei denn,
1. es besteht ein Anhaltspunkt für einen Befall oder
2. die Sendung hat ihren Ursprung nicht in einem Mitgliedstaat, und sie ist nicht von einem Weiterversen-
dungszeugnis eines Mitgliedstaates begleitet."
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wird die Nummer 3 gestrichen;
b) folgender Absatz wird angefügt:
,,(2) Die zuständige Behörde kann, soweit keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen
besteht, Ausnahmen von den §§ 5 bis 9 für Umzugsgut sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse zulas-
sen, die zum nichtgewerblichen Gebrauch des Besitzers oder Empfängers oder zum Verbrauch während
der Beförderung bestimmt sind."
6. In § 11 Satz 1 werden die Worte „an der Einlaßstelle" gestrichen.
7. § 17 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 17
Auf die Durchfuhr sind die Vorschriften des zweiten und Dritten Abschnitts über die Einfuhr und die Aus-
fuhr entsprechend anzuwenden. Auf die unmittelbare Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung, auf die
unmittelbare Durchfuhr über Freihäfen oder Flughäfen und die Durchfuhr von Postsendungen sind jedoch
nur die §§ 2 bis 7 anwendbar."
8. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. von § 4 bei
a) bewurzelten Reben,
b) Edelreisern von Obstgehölzen und Rosen,
c) Bonsai-Pflanzen;"
b) der Punkt am Ende der Nummer 6 wird durch ein Semikolon ersetzt; folgende Nummer wird angefügt:
„7. von den§§ 5, 6 und 8 bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen mit Ursprung
in einem Mitgliedstaat."
9. In § 19 Abs. 1 Nr. 2 wird das Zitat ,,§ 3 Abs. 1 oder 3" durch das Zitat ,,§ 3 Abs. 1 oder 3 Satz 1 „ ersetzt.
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
10. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Tabellenkopf wird wie folgt gefaßt:
„Schadorganismen
wissenschaftliche Bezeichnung deutsche Bezeichnung
2"
b) In Nummer 1 werden nach der den Schadorganismus Globodera rostochiensis betreffenden Position
folgende Positionen eingefügt:
2
„Helicoverpa armigera Hübner Altweltlicher Baumwollkapselwurm
Heliothis zea (Boddie) Amerikanischer Baumwollkapselwurm".
11. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Tabellenkopf wird wie folgt gefaßt:
„Pflanzen Schadorganismen
und Pflanzenerzeugnisse
wissenschaftliche Bezeichnung deutsche Bezeichnung
2 3"
b) Teil A Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der die Erdbeere betreffenden Position wird in Spalte 2 folgende Zeile angefügt:
,,Xanthomonas fragariae Kennedy et King";
bb) in der die Prunus-Arten betreffenden Position wird in Spalte 2 nach der Zeile „Anarsia lineatella"
folgende Zeile angefügt:
,,Xanthomonas campestris pv pruni (E.F. Smith) Oye";
cc) die die Rübe betreffende Position wird wie folgt gefaßt:
2 3
,,Rübe (Beta vulgaris L.) Beet curly top virus Kräuselschopfkrankheit
der Rübe
Beet leaf curl virus Rübenkräuselkrankheit";
dd) in der die Weinrebe betreffenden Position wird in Spalte 2 die Zeile
,,Viteus vitifolii (Fitch) Shim."
ersetzt durch die Zeile
,,Daktulosphaira vitifoliae (Fitch)";
c) Teil A Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,2 Saatgut, außer Kartoffeln";
bb) die die Kartoffel betreffende Position wird gestrichen;
d) nach Teil A Nr. 2 wird folgende Nummer eingefügt:
2 3
„2a Kartoffeln
Kartoffel (Solanum Phthorimaea operculella Zell. Kartoffelmotte
tuberosum L.), Knollen
zum Anpflanzen Ditylenchus destructor Älchenkrätze
bestimmte Knollen Pseudomonas solanacearum Schleimkrankheit der Kartoffel
Tomato spotted wilt virus Bronzeflecken der Tomate
zum Anpflanzen bestimmte Phoma exigua var. foveata Phoma-Fäule der Kartoffel".
Knollen mit Ursprung (Foister)
außerhalb der Mitglied- Boerema
staaten und Knollen,
außer Frühkartoffeln
und Kartoffeln, die zur
industriellen Verarbei-
tung bestimmt sind
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1985 609
12. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Teil A wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1.1 Buchstabe a werden nach dem Wort „Dänemark," das Wort „Finnland," eingefügt und
die Worte „in der Deutschen Demokratischen Republik" durch die Worte „der Deutschen Demokrati-
schen Republik oder Berlin (Ost)" ersetzt;
bb) in Nummer 2 werden die Worte „Nachtschattengewächse (Solanaceae)" durch die Worte „Solanum-
Arten (Solanum L.)" ersetzt;
b) Teil B Nr. 1 wird gestrichen.
13. Anlage 4 Teil A wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2.6 wird durch folgende Nummern ersetzt:
2
,,2.6 Rübe (Beta spp.)
2.6.1 Rübe, außer Samen, zum Anpflanzen Die Rüben müssen von einer Anbaufläche stammen,
bestimmt auf der seit Beginn der letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode kein Anzeichen des Beet curly
top virus festgestellt worden ist.
2.6.2 Rübe, außer Samen, zum Anpflanzen Die Rüben müssen
bestimmt, mit Ursprung in Polen, der a) aus einem Gebiet stammen, in dem kein Anzei-
Deutschen Demokratischen Republik chen des Erregers der Rübenkräuselkrankheit
oder Berlin (Ost) (Beet leaf curl virus) festgestellt worden ist, und
b) von einer Anbaufläche stammen, auf. der sowie in
deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der
letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode
kein Anzeichen dieses Schadorganismus festge-
stellt worden ist!';
b) in den Nummern 4.1.3 und 4.2.2 werden jeweils in Spalte 1 nach den Worten „Deutschen Demokratischen
Republik" die Worte „oder Berlin (Ost)" angefügt;
c) Nummer 4.4 wird wie folgt geändert:
aa) in der Position „Australien" wird in Spalte 2 Buchstabe A folgende Zeile angefügt:
,,Xanthomonas fragariae";
bb) in der Position „Frankreich" wird Spalte 2 wie folgt gefaßt:
„A Strawberry crinkle virus
Strawberry yellow edge virus
B Arabis mosaic virus
Phytophthora fragariae
Raspberry ringspot virus
Xanthomonas fragariae";
cc) nach der Position „Frankreich" wird folgende Position eingefügt:
2
„Griechenland B Xanthomonas fragariae";
dd) in den Positionen „Italien" und „Vereinigte Staaten" wird jeweils in Spalte 2 Buchstabe A folgende
Zeile angefügt:
,,Xanthomonas fragariae";
ee) in der Position „Deutsche Demokratische Republik" werden in Spalte 1 die Worte „oder Berlin (Ost)"
angefügt;
d) in Nummer 4.5 wird in der Position „Kanada" in Spalte 2 folgender Buchstabe B angefügt:
,,8 Xanthomonas campestris pv pruni";
e) in Nummer 4.6.2 werden in Spalte 1 nach den Worten „der Deutschen Demokratischen Republik" die
Worte „oder Berlin (Ost)" angefügt;
f) in Nummer 4.8 werden in der Position „Deutsche Demokratische Republik" in Spalte 1 die Worte „oder
Berlin (Ost)" angefügt.
14. Anlage 5 Teil A wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift der Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2 Saatgut, außer Kartoffeln";
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3 Kartoffeln
Knollen von Solanum tuberosum".
15. Anlage 9 entfällt.
16. Anlage 10 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. Getreide:
Gerste (Hordeum vulgare L),
Hafer (Avena sativa L.),
Mais (Zea mays L),
Mohrenhirse (Sorghum Moench),
Roggen (Secale cereale L.),
Weizen (Triticum sp.),
auch geschält, geschliffen, geschrotet, gequetscht, entspelzt oder gestutzt".
17. In Anlage 11 wird der Tabellenkopf wie folgt gefaßt:
„Schadorganismen
wissenschaftliche Bezeichnung deutsche Bezeichnung
2"
18. Anlage 12 wird wie folgt geändert:
a) Teil A wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 3, 11 und 12 werden gestrichen;
bb) in Nummer 17 wird in Spalte 2 nach der Zeile
,,Frankreich,"
die Zeile
,,Griechenland,"
eingefügt;
b) in Teil B Nr. 1.1 und 1.3 wird in Spalte 2 jeweils die Zeile
,,Italien"
durch die Zeilen
,,Griechenland,
Italien"
ersetzt.
19. Die Anlagen 13 und 14 erhalten die Fassung der Anlage dieser Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 29 des Pflanzenschutz-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 22. März 1985
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz K-iechle
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1985 611
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 19)
„Anlage 13
(zu§ 14)
Schadorganismen, auf deren Befall bei Ausfuhr in bestimmte Mitgliedstaaten zu untersuchen ist
Schadorganismen
Mitgliedstaaten wissenschaftliche Bezeichnung deutsche Bezeichnung
2 3
Dänemark, Leptinotarsa decemlineata Kartoffelkäfer
Irland,
Vereinigtes Königreich
Frankreich, Pseudaulacaspis pentagona Mandel- oder Maulbeerschildlaus
Italien Targ.
Frankreich, Diaphorina citri Kuway Südostasiatischer Zitrus-Blattfloh
Griechenland, lridomyrmex humilis Mayr Argentinische Ameise
Italien Pseudococcus comstocki Kuw. Bananenschmierlaus
Toxoptera citricidus Kirk. Braune Zitrus-Blattlaus
Trioza erythreae Dei Guercio Ostafrikanischer Zitrus-Blattfloh
Viren von Zitrus (Citrus L.)
Xanthomonas citri (Hasse)
Dowson
Griechenland Phymatotrichum omnivorum
(Shear) 0uggar
Griechenland, Aleurocanthus woglumi Ashby Schwarze Zitrusfliege
Italien Anastrepha fraterculus Wied. Peruanische Fruchtfliege
Anastrepha ludens Loew. Mexikanische Fruchtfliege
Busseola fusca Hamps. Maisstengelboh rer
Cronartium ribicola J. C. Weymouthskiefernblasenrost
Fischer
Dacus dorsalis Hendel Orientalische Fruchtfliege
Dialeurodes citri Ashm. Zitrus-Mottensch ildlaus
Diaporthe citri (Fawc.) Wolf
Dibotryon morbosum (Schw.} Schwarzer Rindenkrebs der Kirsche
Theissen et Sydow
Diplodia natalensis P. Evans
Elsinoe fawcettii Bitanc. et Jenkins Zitrus-Grind
Gonipterus scutellatus Gyll. Eukalyptusrüßler
Phoracantha semipunctata F. Eu kalyptusbockkäfer
Irland, Phytophthora cinnamomi Wurzel- und Stammfäule
Vereinigtes Königreich Scleroderris lagerbergii Kieferntriebsterben
(nur Nordirland)
612 Bundesgesetzblatt, J~hrgang 1985, Teil 1
Anlage 14
(zu§ 14)
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die bei Ausfuhr in bestimmte Mitgliedstaaten
auf Befall durch bestimmte Schadorganismen zu untersuchen sind
Schadorganismen
Pflanzen und Mitgliedstaaten wissenschaftliche deutsche Bezeichnung
Pflanzenerzeugnisse Bezeichnung
2 3 4
A Pflanzen
1. Pflanzen,
zum Anpflanzen
bestimmt
1.1 Apfel (Malus pumila) Frankreich, Leucaspis japonica
Griechenland, Italien (Cockerell)
Griechenland, Italien Cryptosporiopsis
curvispora (Pk.)
Gremmen
1.2 Baumwolle Griechenland Anthonomus grandis Mexikanischer
(Gossypium spp.), Boh. Baumwollkapselkäfer
außer Samen
1.3 Birne (Pyrus) Frankreich, Leucaspis japonica
Griechenland, Italien
1.4 Fichte (Picea), Irland, Gilpinia hercyniae Fichtenbusch-
außer Samen Vereinigtes Königreich hornblattwespe
(nur Nordirland) Pristiphora abietina Kleine Fichtenblattwespe
1.5 Lärche (Larix), Irland, Cephalcia alpina Klug Lärchengespinstl:;>lattwespe
außer Samen Vereinigtes Königreich
(nur Nordirland)
1.6 Lauch (Allium) Irland, Urocystis cepulae Zwiebelbrand
Vereinigtes Königreich
(nur Nordirland)
1.7 Mandel Griechenland, Italien Ascochyta chlorospora
(Prunus amygdalus), Speg.
einschließlich der
Früchte, die ganz
oder teilweise die
äußere Hülle
behalten haben
1.8 Zitrus (Citrus) Frankreich, Gloeosporium limetticola
Griechenland, Italien Clausen
Leucaspis japonica
Unaspis yanonensis
(Kuwana)
Griechenland, Italien Aleu roth rixus
floccosus (Maskell)
Corticium saolmonicolor
Berk. et Br.
2. Saatgut,
außer von Kartoffel
2.1 Baumwolle Griechenland Glomerella gossypii Anthraknose
(Gossypium spp.) der Baumwolle
2.2 Bohne (Phaseolus Griechenland, Italien Corynebacterium Bakterienwelke der Bohne
vulgaris L.) flaccumfaciens
(Hedges) Dows.
2.3 Heimbohne Griechenland, Italien Corynebacterium Bakterienwelke der Bohne
(Dolichos Jacq.) flaccumfaciens
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1985 613
Schadorganismen
Pflanzen und Mitgliedstaaten wissenschaftliche deutsche Bezeichnung
Pflanzenerzeugnisse Bezeichnung
2 3 4
2.4 Mandel (Prunus Griechenland, Italien Eurytoma amygdali End. Mandelsamenwespe
amygdalus), Früchte
2.5 Soja (Glycine max Griechenland Pseudomonas glycinea Eckige Fleckigkeit
(l.) Merril) (Coerper) Stapp
3. Kartoffeln
3.1 Kartoffel (Solanum Belgien, Frankreich, Phoma exigua var. Phoma-Fäule der
tuberosum), Griechenland, Italien, foveata Kartoffel
zum Anpflanzen be- Luxemburg, Niederlande
stimmte Knollen mit
Ursprung außerhalb
der Mitgliedstaaten
und Knollen, außer
Frühkartoffeln und
Kartoffeln, die zur
industriellen Ver-
arbeitung bestimmt
sind
B Pflanzenerzeugnisse
1 Nadelhölzer Irland, Dendroctonus Riesenbastkäfer
(Coniferae), Vereinigtes Königreich micans (Kugelann)
Holz mit Rinde lps amitinus Eichhoff Kleiner Achtzähniger
Fichtenborkenkäfer
lps duplicatus Sahib. Nordischer
Fichtenborkenkäfer
lps typographus (L.) Buchdrucker (= Großer
Achtzähniger
Fichtenborkenkäfer)
Irland, lps cembrae Heer Großer
Vereinigtes Königreich Lärchenborkenkäfer
(nur Nordirland) lps sexdentatus Boerner Großer
Kiefernborkenkäfer".
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1985 ·
Vom 25. März 1985
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den (3) Das Saarland leistet im Zahlungsverkehr nach den
Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil
28. August 1 969 (BGBI. 1S. 1 432) wird mit Zustimmung an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten
des Bundesrates verordnet: Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht
gedeckten Teil seiner Ansprüche aus dem vorläufigen
§ 1 Steuer- und Finanzausgleich überweist ihm der Bun-
desminister der Finanzen an monatlichen Vorauszah-
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des
lungen 6 480 000 DM, die am 15. eines jeden Monats
Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1985
fällig werden.
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei-
lung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-
Ausgleichsjahr 1985 wird der Zahlungsverkehr nach behörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet der Bun-
§ 14 Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, desminister der Finanzen am 15. eines jeden Monats
daß die Ablieferung des Bundesanteils an der durch eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkom-
Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf mens des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat
die folgenden Hundertsätze erhöht oder vermindert wird: werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des
Vormonats zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge ver-
Baden-Württemberg 87,9 v. H. rechnet. Für die Aufteilung auf die einzelnen Länder gilt
Bayern 64,8 v. H. die im § 13 Nr. 3 des Gesetzes über den Finanzaus-
Berlin 60,3 v. H. gleich zwischen Bund und Ländern genannt~ Feststel-
Bremen 5,3 v. H. lung der Einwohnerzahlen. ·
Hamburg 98,3 v, H.
Hessen 74,8 v. H.
Niedersachsen 18,9 v. H. §2
Nordrhein-Westfalen 70,0 v. H. Berlin-Klausel
Rheinland-Pfalz 50,6 v. H.
Saarland Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Schleswig-Holstein 18,9 v. H. tungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Gesetzes
über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vorläu- auch im Land Berlin.
figen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am Tage
des Aufkommens an die Bundeshauptkasse ab. Soweit §3
dies aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sind die
Inkrafttreten
Einnahmen täglich in Höhe des geschätzten Aufkom-
mens abzuliefern; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen. 1985 in Kraft.
Bonn, den 25. März 1985
Der Bund.esminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1985 615
Verordnung
über die kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung von schweizerischen Straßenfahrzeugen
im grenzüberschreitenden Verkehr
Vom 27. März 1985
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 5, 7 und 8 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 132)
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
(1) Fahrzeuge, die im Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum
Verkehr zugelassen sind (schweizerische Fahrzeuge) und zum vorüberge-
henden Aufenthalt in den Geltungsbereich des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
eingeführt werden, sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn der ein-
zelne Aufenthalt des Fahrzeugs vierzehn aufeinanderfolgende Aufenthalts-
tage nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer werden
der Tag der Einfahrt und der Tag der Ausfahrt jeweils als voller Tag gerechnet.
(2) Die für Personenkraftfahrzeuge vorgesehene Steuerbefreiung nach§ 3
Nr. 13 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes bleibt unberührt.
§2
(1) Die Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 gilt nicht für schweizerische Last-
kraftwagen, Zugmaschinen, Sattelkraftfahrzeuge, Kraftomnibusse und
Anhänger mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von über
3 500 Kilogramm. Diese Fahrzeuge unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer,
solange sie sich im Geltungsbereich des Kraftfahrzeugsteuergesetzes befin-
den. Die Steuer ist im voraus zu entrichten. Sie kann
- für ein Jahr,
- für einen Monat bis zu elf aufeinanderfolgende Monate,
- für einen Tag bis zu dreißig aufeinanderfolgende ganz oder teilweise im
Geitungsbereich des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zugebrachte Tage oder
- für zehn frei wählbare Tage innerhalb eines Jahres
entrichtet werden.
(2) Die Steuer nach Absatz 1 beträgt abweichend von § 9 Abs. 1 und 3 des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes
für ein Jahr einen Monat einen Tag
DM DM DM
1. für Sattelkraftfahrzeuge
bis zu 19 000 kg
Gesamtgewicht, Last-
kraftwagen, und Zug-
maschinen mit einem
Gesamtgewicht von
über 3 500 kg
bis 11 000 kg 600,- 54,- 3,-
über 11 000 kg
bis 16 000 kg 1 800,- 162,- 9,-
über 16 000 kg 2 400,- 216,- 12,-
2. für Sattelkraftfahrzeuge
und für Lastkraftwagen
mit mehreren Antriebs-
achsen mit einem
Gesamtgewicht über
19 000 kg 3 600,- 324,- 18,-
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
für ein Jahr einen Monat einen Tag
DM DM DM
3. für Anhänger - ausge-
nommen Sattelanhänger
- mit einem Gesamt-
gewicht von
über 3 500 kg
bis 8 000 kg 600,- 54,- 3,-
über 8 000 kg
bis 10 000 kg 1 200,- 108,- 6,-
über 10 000 kg . 1 800,- 162,- 9,-
4. für Kraftomnibusse 600,- 54,- 3,-
Bei tageweiser Entrichtung beträgt die Steuer mindestens achtzehn Deut-
sche Mark und höchstens die Monatssteuer für die jeweilige Fahrzeugart.
(3) Wird die Steuer für zehn frei wählbare Tage entrichtet, so beträgt sie das
Zehnfache der jeweiligen Tagessteuer. Abweichend von§ 11 Abs. 3 Satz 3
des Kraftfahrzeugsteuergesetzes wird die Steuer für die Tage erstattet, an
denen das Fahrzeug, für das diese Entrichtungsart gewählt worden ist, nicht
im Geltungsbereich des Kraftfahrzeugsteuergesetzes verwendet wird.
§3
Von der Steuer nach § 2 dieser Verordnung befreit sind
1. Fahrzeuge, die ausschließlich auf rechtsrheinisch gelegenen Durchgangs-
strecken im Sinne der Anlage III des deutsch-schweizerischen Abkom-
mens vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr
(BGBI. 1960 II S. 2161) in der Fassung der Vereinbarung zur Änderung
dieser Anlage vom 15. April 1981 (BGBI. II S. 211) verwendet werden,
2. Dienstfahrzeuge schweizerischer Behörden und Bundesbetriebe, mit
denen Dienstgut zwischen der Grenze und einer im Geltungsbereich des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes gelegenen Dienststelle befördert· wird.
§4
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuerge-
setzes vom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1 S. 2063) auch im Land Berlin.
§5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 27. März 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1985 617
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur vorläufigen Regelung von Erschwerniszulagen in besonderen Fällen
Vom 27. März 1985
Auf Grund des § 4 7 des Bundesbesoldungsgesetzes 2. der folgende Absatz 2 angefügt:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November ,,(2) Die Zulage wird nicht gewährt neben einer
1980 (BGBI. 1 S. 2081) verordnet die Bundesregierung Zulage nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den
mit Zustimmung des Bundesrates: Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundes-
besoldungsgesetzes.''
§ 1
Die Verordnung zur vorläufigen Regelung von §2
Erschwerniszulagen in besonderen Fällen vom 22. März Diese Verordnung gilt nicht im Land Berlin.
1974 (BGBI. I S. 774), geändert durch Verordnung vom
21. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2009), wird wie folgt
geändert: §3
In§ 3 wird Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
1. der bisherige Text Absatz 1, in Kraft.
Bonn, den 27. März 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung
Vom 28. März 1985
Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Zollgesetzes in der 1221; 1977 1 s. 287; 1982 1 s. 667; 1984 1 s. 107),
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
(BGBI. 1 S. 529), auf Grund des§ 60 Abs. 2, des§ 67 5. ~uni 1984 (BGBI. 1 S. 747), wird wie folgt geändert:
Abs. 3, des § 72 Abs. 1 und des § 73 Abs. 3 des Zoll-
gesetzes, geändert durch Artikel 1 Nr. 29, 32, 33 und 34 1. In § 135 Abs. 4 wird die Nummer 1 wie folgt gefaßt:
des Gesetzes vom 1 2. September 1980 (BGBI. 1
S. 1695), sowie auf Grund des Artikels 3 des Vierzehn- „ 1 . Schiffe, die
ten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes in der Fas- a) nicht einen Hafen in einem ausländischen
sung des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des
12. September 1980 wird verordnet: Vertrages zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft (Drittland) anlau-
Artikel 1 fen, für Waren, die nicht aus dem zollrechtlich
Änderung der freien Verkehr stammen, die anläßlich ihrer
Einreise-Freimengen-Verordnung Ausfuhr von Zöllen entlastet oder für die Aus-
fuhrvergünstigungen im Rahmen der gemein-
§ 3 der Einreise-Freimengen-Verordnung vom
samen Agrarpolitik gewährt werden,
3. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3377), zuletzt geändert
durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Juni 1984 (BGBI. 1 b) weder einen Hafen außerhalb des Geltungs-
S. 747), wird wie folgt geändert: bereichs des Gesetzes anlaufen noch minde-
stens 2 Stunden außerhalb der Hoheitsge-
1. In Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende wässer fahren, für Waren, für die Erlaß, Erstat-
Sätze ersetzt: tung, Vergütung oder Befreiung von Ver-
,,Die Abgabenfreiheit für alle Waren hängt bei der Ein- brauchsteuern gewährt wird,
reise über die Seezollgrenze auch davon ab, daß das außer wenn die Waren zum unmittelbaren Ver-
Schiff von der Hohen See kommt und brauch an Bord bestimmt sind,".
1. zuletzt aus einem ausländischen Hafen ausgelau-
fen ist oder 2. In § 143 a Nr. 2 werden
2. sich mindestens 2 Stunden außerhalb der a) in Buchstabe b die Angabe,,§ 135 Abs. 4 Nr. 1"
Hoheitsgewässer befunden hat. durch die Angabe,,§ 135 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a"
Hat in den Fällen der Nummer 2 das Schiff sich nicht ersetzt,
mindestens 6 weitere Stunden außerhalb des Zollge- b) in Buchstabe c die Worte „anderen Fahrt" durch
biets befunden, so ist die Abgabenfreiheit für alkoho- die Worte „Fahrt von oder nach der Hohen See"
lische Getränke, Kaffee und Tee ausgeschlossen ersetzt.
und für Tabakwaren auf die in Absatz 4 Satz 1
bezeichneten Mengen beschränkt. Die Beschrän-
kungen nach den Sätzen 2 und 3 gelten nicht für 3. In § 145 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe ,, § 135 Abs. 4
Waren, die nachweislich aus dem freien Verkehr des . Nr. 1" durch die Angabe ,, § 135 Abs. 4 Nr. 1 Buch-
Zollgebiets oder auch- in den Fällen von Satz 2 Nr. 1 stabe a" ersetzt.
- eines ausländischen Zollgebiets stammen und die
nachweislich nicht anläßlich ihrer Ausfuhr von Zöllen
und Steuern entlastet worden sind." Artikel 3
Berlin-Klausel
2. In Absatz 6 Satz 1 werden zwischen dem Wort Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
,,Schiff" und dem Wort „von" folgende Worte einge- tungsgesetzes in Verbindung mit§ 89 des Zollgesetzes
fügt: ,,sich mindestens 2 Stunden außerhalb der und Artikel 5 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung
Hoheitsgewässer befunden hat und". des Zollgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 2
Änderung der Allgemeinen Zollordnung Artikel 4
1nkrafttreten
Die Allgemeine Zollordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 560, Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1985 in Kraft.
Bonn, den 28. März 1985
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 18,;...: Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1985 619
Neunzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
Vom 29. März 1985
Auf Grund sinngemäß. Das für die Zollbehandlung zuständige
Hauptzollamt kann eine anctere Anmeldung zulas- ,
- des § 15 Abs. 2 Nr. 2, 4, 5, 7 und 12 sowie Abs. 3 des sen oder auf die Anmeldung, die Nämlichkeitssiche-
Mineralölsteuergesetzes in· der Fassung der rung oder die erneute Gestellung verzichten, wenn
Bekanntmachung vom 11. Oktober 1978 (BGBI. 1
die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
S. 1669), Absatz 2 Nr. 2 geändert, Absatz 2 Nr:12 und
werden. Für die Steuer ist nur in begründeten Aus-
Absatz 3 eingefügt durch das Gesetz vom 26. März
nahmefällen Sicherheit zu leisten.
1985 (BGBI. I S. 578),
(3) Der Empfänger hat das Mineralöl unverzüglich
~ sowie des § 212 Abs. 1 Nr. 5 und 7 der Abgabenord-
in seinen Herstellungsbetrieb aufzunehmen und in
nung vom 16. März 1976 (BG_BI. 1 S. 613)
das Mineralölsteuerbuch oder die an seiner Stelle
wird verordnet: zugelassenen Anschreibtmgen einzutragen. Ist auf
die erneute Gestellung verzichtet worden, hat der
Artikel 1· Empfänger den Mineralölversandschein oder die an
Die Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteu..; seiner Stelle zugelassene Anmeldung nach Auf-
ergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- nahme, des Mineralöls in den Herstellungsbetrieb
rungsnummer 612-14-1, veröffentlichten bereinigten dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen._
Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für
· 5. Juni 1984 (BGBl.1 S. 747), wird wie folgt geändert:- Additives, .deren Mineralölanteil nicht versteuert ist.
(5) Eingeführtes Mineralöl nach § 8 Abs. 2 Satz r
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt: Nr. 1 des Gesetzes darf während desVersands auf
,,(4) Ottokraftstoffe im Sinne des Gesetzes sind Schiffen nach § 6 Abs. 2 der Verordnung zur Durch-
-Leichtöle nach Absatz 1 und Kraftstoffe. nach § 1 führung der Heizölkennzeichnung in Verbindung mit·
Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes, die. zum Betrieb von § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Gesetzes gekennzeich-
Fremdzündungsmotoren geeignet sind." net werden, wenn dies gleichzeitig mit dem Antrag
nach Absatz 1 beantragt wird. Ist das Mineralöl
während der Beförderung gekennzeichnet worden,
.2, § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
so ist es durch denjenigen zu gestellen, dem es zur
a) In Satz 1 werden die Worte „zur Färbüng, Kenn- Beförderung überlassen worden ist.
zeichnung oder zur Verbesserung der Eigen-
schaften des Mineralöls" durch die Worte „zum §15
Verbessern von steuerbegünstigten Mineralölen
nach § 8 ·Abs. 2 des Gesetzes oder durch End- (1) Die Steuer entsteht für Mineralöl bedingt, für
verwender nach § 15 b Abs. 3 Satz 2 und 3 des das ein Antrag nach § 14 Abs. 1 gestellt wird. Die
Gesetzes'' ersetzt.. bedingte Steuer geht auf den Empfängerüber,.wenn
er oder sein Beauftragter das Mineralöl in Besitz
bJ In Satz 2 wird. das Wort „gilt" durch die Worte nimmt. Sie fällt weg, wenn das Mineralöl in den Her-
· · ,,und das Kennzeichnen von Mineralölen nach stellungsbetrieb aufpenommen wird oder während
§ 8 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Gesetzes gelten" der Beförderung untergeht. Sie wird unbedingt,
ersetzt. - wenn
' .
1.. das Mineralöl nicht fristgerec_ht gestellt wird oder
3. Die §§ 14 und 15 werden wie folgt gefaßt:
2. über das Mineralöl anders als durch Verbringen
,,§ 14
in den Herstellungsbetrieb verfügt wird, es sei
(t) Soll Mineralöl im Anschluß an die Einfuhr, an - denn, daß es an zum Bezug unversteuerten
einen besonderen Zollverkehr oder einen Freigut- Mineralöls Berechtigte abgegeben wird,
verkehr unversteuert in einen Herstellungsbetrieb
ode.r
nach § 5 Abs. 4 verbracht werden, ist dies schriftlich
zu beantragen. · 3. der Empfänger das Mineralöl ni~ht unverzüglich
in seinen Herstellungsbetrieb aufnimmt.
· (2) Ist das für die Zollbehandlung zuständige
Hauptzollamt nicht zugteich für den Herstellungs- (2) Absatz 1, ausgenommen Satz 3, gilt sinnge-
betrieb örtlich zuständig, überweist es das Mineralöl mäß für die Anteilsteuer für Additives. Die bedingte
dem zuständigen Hauptzollamt mjt einem Mineral_öl- Anteilsteuer fällt weg, wenn die Additives· zur Her-
versandschein · nach amtlich vorgeschriebenem stellung von Mineralöl verwendet werden oder
Vordruck. Für das Verfah_ren bei der Überweisung untergehen. Die Anteilsteuer wird unbedingt, wenn
gelten die ·Vorschriften über den ZollgutveFsand die Additives aus 'dem H~rstellungsbetrieb entfernt
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
und nicht an einen anderen Herstellungsbetrieb (3) Die Steuer wird unbedingt
oder ein Steuerlager abgegeben oder wenn sie zur 1. für Mineralöl, das nach Entfernung aus dem Her-
Herstellung von anteilsteuerpflichtigen Erzeugnis- stellungsbetrieb zum ungewissen Verkauf an
sen nach§ 1 Abs. 3 des Gesetzes verwendet wer- Erlaubnisscheinnehmer nicht innerhalb yon vier
den." Tagen in den Herstellungsbetrieb zurückgenom-
men wird,
4. § 22 wird wie folgt geändert:
2. für Mineralöl, das zu einem anderen als dem
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: erlaubten Zweck verwendet oder an nicht zum
aa) In Satz 1 wird das Wort „angemeldeten" Bezug unversteuerten oder ermäßigt versteuer-
gestrichen. ten Mineralöls Berechtigte abgegeben wird,
bb) In Satz 4 werden die Worte „der Dienststelle 3. für Mineralöl, das beim Erlöschen der Erlaubnis
des Hauptzollamts, welche die Steuerauf- oder beim Ablauf einer Nachfrist nach§ 20 Abs. 6
sicht ausübt,'' durch die Worte „des Haupt- noch vorhanden ist,
zollamts" ersetzt. 4. für Mineralöl, das an Erlaubnisscheinnehmer zu
b) In Absatz 2 Satz 5 werden die Worte „die Dienst- einer steuerbegünstigten Verwendung abgege-
stelle des Hauptzollamts, welche die Steuer- ben wird, die nach dem Inhalt der Begünstigung
aufsicht ausübt," durch die Worte „das Haupt- nur zu einer Steuerermäßigung führt, und zwar
zollamt" ersetzt. mit dem Teil, der dem ermäßigten Steuersatz
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: entspricht.
,,(3) Der Erlaubnisscheinnehmer darf Mineralöl (4) Die Steuer bleibt abweichend von Absatz 3
und Additives, deren Mineralölanteil nicht ver- Nr. 3 bedingt,
steuert ist, auch im Anschluß an die Einfuhr, aus 1. wenn der Erlaubnisscheinnehmer innerhalb von
einem besonderen Zollverkehr oder einem Frei- zwei Monaten nach dem Erlöschen der Erlaubnis
gutverkehr beziehen. In diesem Fall gilt § 14 ent- nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 einen neuen Erlaubnis-
sprechend. Dem Antrag nach § 14 Abs. 1 ist der schein beantragt hat,
Erlaubnisschein beizufügen."
2. wenn eine Nachfrist nach § 20 Abs. 6 beantragt
wird,
5. § 23 wird wie folgt gefaßt:
3. wenn der Erlaubnisscheinnehmer innerhalb von
,,§ 23
zwei Monaten, im Fall des Widerrufs innerhalb
(1) Die Steuer entsteht bedingt von zwei Wochen, nach dem Erlöschen der
1. für Mineralöl, das zur Abgabe an Erlaubnis- Erlaubnis eine Bewilligung nach § 22 Abs. 5
scheinnehmer aus dem Herstellungsbetrieb ent- Satz 3 beantragt hat.
fernt wird, Sie wird in diesen Fällen unbedingt mit der Rechts-
2. für Mineralöl, für das ein Antrag nach § 14 Abs. 1 kraft der Entscheidung, durch die ein solcher Antrag
in Verbindung mit § 22 Abs. 3 gestellt wird, abgelehnt wird. Sie wird im Falle der Nummer 3 auch
unbedingt, wenn nach § 22 Abs. 5 Satz 3 die
· 3. für Mineralöl, das im Herstellungsbetrieb des Abgabe bewilligt worden ist, das Mineralöl aber
Erlaubnisscheinnehmers zur steuerbegünstig- nicht innerhalb eines Monats nach der Bekannt-
ten Verwendung im eigenen Betrieb entnommen gabe der Bewilligung abgegeben wird.
wird.
Besteht die Begünstigung in einer Steuerermäßi- (5) In den Fällen des§ 20 Abs. 2 und 3 geht die
gung, so gilt pies nur für den entsprechenden Teil Steuer für das vorhandene Mineralöl im Zeitpunkt
der Steuer. des maßgebenden Ereignisses auf die Antragsteller
über.
(2) Die bedingte Steuer geht auf den Erlaubnis-
scheinnehmer über, wenn er oder sein Beauftragter (6) Wird Mineralöl nach § 22 Abs. 5 abgegeben,
das Mineralöl in Besitz nimmt. Sie fällt weg so geht die bedingte Steuer auf den Empfänger
über, wenn er oder sein Beauftragter das Mineralöl
1. für die Mengen, die nach Entfernung aus dem in Besitz nimmt. Sie fällt weg, wenn das Mineralöl
Herstellungsbetrieb zum ungewissen Verkauf an während der Beförderung untergeht.
Erlaubnisscheinnehmer innerhalb von vier Tagen
in den Herstellungsbetrieb zurückgenommen (7) Die Steuer des Erlaubnisscheinnehmers wird
werden, fällig
2. für Mineralöl, das untergeht, als Probe ver- 1. nach Absatz 3 Nr. 2 sofort,
braucht oder amtlich entnommen wird, 2. nach Absatz 3 Nr. 3 zwei Wochen nach dem
3. für Mineralöl, das bei der Verwendung zu dem Tage, an dem sie unbedingt geworden ist,
zugelassenen Zweck außer bei der Herstellung 3. nach Absatz 3 Nr. 1 und 4 entsprechend § 6
von Additives verbraucht wird, Abs. 1 des Gesetzes.
4. als bedingte Anteilsteuer für Additives, wenn (8) Der Erlaubnisscheinnehmer oder sein Rechts-
diese zur Herstellung von Waren verwendet wer- nachfolger hat für das Mineralöl, für das die Steuer
den, die der Kennzeichnungspflicht nach § 4 7 unbedingt geworden ist, dem Hauptzollamt unver-
unterliegen. züglich, im Falle des Absatzes 3 Nr. 4 bis zum fünf-
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1985 621
zehnten Tag des folgenden Monats eine Steuer- gilt mit der Bewilligung einer über die Lagerbehand-
erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck lung hinausgehenden Bearbeitung als erteilt.
abzugeben. Er hat die Steuer darin selbst zu
berechnen und ohne Anforderung zu zahlen. (4) Werden im Steuerlager Mineralöle verschie-
dener Steuersätze miteinander gemischt, so nimmt
(9) Für die Anteilsteuer für Additives, die nach die bedingte Steuer die Höhe an, in der sie bei der
§ 22 Abs. 3 im Anschluß an die Einfuhr, aus einem Entfernung des Gemisches aus einem Herstel-
besonderen Zollverkehr oder einem Freigutverkehr lungsbetrieb in diesem Zeitpunkt entstehen würde.
bezogen werden, gelten die Absätze 1 bis 8 sinnge-
mäß.'' (5) Wird Mineralöl aus dem Steuerlager an einen
Herstellungsbetrieb nach § 5 Abs. 4, ein anderes
6. In § 25 Abs. 3 werden die Worte „die §§ 22 ohne Steuerlager oder zur steuerbegünstigten Verwen-
Absatz 2 und 23" durch die Worte ,,§ 22 Abs. 1 dung an einen Erlaubnisscheinnehmer abgegeben,
und 3 bis 6 sowie § 23" und das Wort „Steuer- so geht die bedingte Steuer auf den Empfänger
schuld" durch das Wort „Steuer" ersetzt. über, wenn er oder sein Beauftragter das Mineralöl
in Besitz nimmt. Sie wird unbedingt, wenn das Mine-
7. § 33 wird wie folgt geändert: ralöl an nicht zum Bezug unversteuerten Mineralöls
Berechtigte abgegeben oder wenn es nicht unver-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: züglich in den Herstellungsbetrieb oder in das Steu-
,,Der Inhaber des Steuerlagers darf unversteuer- erlager aufgenommen wird.
tes Mineralöl aus einem Herstellungsbetrieb, aus
(6) Die bedingte Steuer fällt weg für Mineralöl, das
einem anderen Steuerlager, im Anschluß an die
Einfuhr, aus einem besonderen Zollverkehr oder 1. bei der Versendung zum Steuerlager, im Steuer-
einem Freigutverkehr beziehen." lager oder bei der Versendung vom Steuerlager
untergeht,
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „der Dienst-
stelle des Hauptzollamts, welche die Steuer- 2. bei Versendung an einen Herstellungsbetrieb
aufsicht ausübt," durch die Worte „des Haupt- nach § 5 Abs. 4 in diesen aufgenommen wird,
zollamts" ersetzt. 3. ausgeführt oder zu einem besonderen Zollver-
kehr oder einem Freigutverkehr abgefertigt wird,
8. § 36 wird wie folgt gefaßt:
4. als Probe entnommen und verwendet oder amt-
,,§ 36 lich entnommen wird,
(1) Die Steuer entsteht bedingt 5. vernichtet wird; § 26 Abs. 1 gilt entsprechend.
1. für Mineralöl, das zur Abgabe an ein Steuerlager
aus dem Herstellungsbetrieb entfernt wird, (7) Werden Mineralöle entgegen § 34 Abs. 2
Satz 2 mit anderen Stoffen gemischt, so werden die
2. für Mineralöl, für das ein Antrag nach § 14 Abs. 1 bedingten Steuern für die im Gemisch enthaltenen
in Verbindung mit § 33 Abs. 1 gestellt wird. anderen Stoffe unbedingt.
Die bedingte Steuer des Lieferers geht auf den Inha- (8) Im übrigen wird die Steuer unbedingt für Mine-
ber des empfangenden Steuerlagers über, wenn er ralöl, das
oder sein Beauftragter das Mineralöl in Besitz
1. aus dem Lager entnommen wird, soweit es nicht
nimmt. Sie wird unbedingt, wenn der Lieferer das
nach Entnahme zum ungewissen Verkauf an
Mineralöl nicht an den Inhaber des Steuerlagers
Erlaubnisscheinnehmer innerhalb von vier Tagen
oder an einen anderen zum Bezug unversteuerten
wieder in das Lager zurückgenommen wird,
Mineralöls Berechtigten abgibt oder wenn der
Inhaber des Steuerlagers es nicht unverzüglich in 2. im Lager vorschriftswidrig behandelt, vermischt
das Lager aufnimmt. oder vernichtet wird,
3. sich beim Ablauf des Lagerverfahrens oder einer
(2) Wird Mineralöl, für das keine bedingte Steuer
Nachfrist nach § 29 Satz 2 in Verbindung mit
besteht, in ein Steuerlager aufgenommen, so ent-
§ 6 a Abs. 5 noch im Lager befindet. Ist vor der
steht mit der Aufnahme in das Lager für dieses
Übernahme des Lagers durch Erben oder einen
Mineralöl eine bedingte Steuer. Für ermäßigt ver-
Erwerber diesen eine Erlaubnis erteilt, geht die
steuertes Mineralöl erhöht sich die bedingte Steuer
bedingte Steuer mit der Übernahme auf den
auf den Betrag, der sich nach § 2 Abs. 1 des Geset-
neuen Inhaber über,
zes ergibt.
4. an Erlaubnisscheinnehmer zu einer steuerbe-
(3) Werden andere Stoffe als Mineralöle im Steu- günstigten Verwendung abgegeben wird, die
erlager nach § 34 Abs. 2 Satz 2 mit Mineralöl ver- nach dem Inhalt der Begünstigung nur zu einer
mischt, so entsteht für sie eine bedingte Steuer Steuerermäßigung führt, und zwar mit dem Teil,
nach dem Steuersatz für das Mineralöl, mit dem sie der dem ermäßigten Steuersatz entspricht.
vermischt werden. Bestehende bedingte Anteil-
steuern fallen weg. Satz 1 gilt nicht, soweit andere Sie bleibt jedoch bedingt für Mineralöl, das mit
Stoffe zu einer Bearbeitung des Mineralöls nach Genehmigung des Hauptzollamts zum Abfüllen oder
§ 34 Abs. 3 verwendet und vor der Entnahme aus Mischen vorübergehend aus dem Lager entfernt
dem Steuerlager aus dem Mineralöl wieder entfernt und innerhalb der zu bestimmenden Frist wieder in
werden. Die Zustimmung nach § 33 Abs. 2 Satz 2 das Lager aufgenommen wird.
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985; Teil 1
(9) Die Steuer wird fällig höchstens 0,013 Gramm im Liter nach § 2
1 . nach Absatz 1 Satz 3, Absatz 5 Satz 2, Absatz 7 Abs. 4 des Gesetzes 4,- DM,
und Absatz 8 Nr. 2 sofort, c) für 100 kg Mineralöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 2
2. nach Absatz 8 Nr. 3 zwei Wochen nach dem des Gesetzes 10,60 DM.
Ablauf des Lagerverfahrens oder der Nachfrist. (3) Steuerschuldner ist, wer die Mineralöle
Für die Fälligkeit der Steuer in den Fällen des mischt. Dieser hat für das Mineralöl, für das in einem
Absatzes 8 Nr. 1 und 4 gilt § 6 Abs. 1 des Gesetzes Monat die Steuer unbedingt entstanden ist, bis zum
sinngemäß. fünfzehnten Tag des nächsten Monats eine Steuer-
erklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu
(10) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl,
berechnen (Steueranmeldung). Für die Entrichtung
für das die Steuer unbedingt geworden ist, dem
der Steuer gilt § 6 des Gesetzes entsprechend.
Hauptzollamt eine Steuererklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin (4) Wer Mineralöle nach Absatz 1 Satz 1 mischen
die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung), will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt drei
und zwar Wochen vorher schriftlich anzumelden. § 6 a Abs. 1
1. in den Fällen des Absatzes 9 Nr. 1 und 2 unver- Nr. 1 bis 5 und Abs. 2, § 41 Abs. 1 bis 4 und § 42
züglich, Abs. 1, 2, 4 bis 7 und 9 bis 12 gelten sinngemäß."
2. im übrigen über die Mengen, für die die Steuer in
einem Kalendermonat ganz oder zum Teil unbe-
dingt geworden ist, spätestens am fünfzehnten 10. Nach § 49 a wird folgender § 49 b eingefügt:
Tag des folgenden Monats: „Zu den §§ 2 und 15 Abs. 2 Nr. 12 und Abs. 3 des
Er hat die Steuer ohne Anforderung spätestens ahl Gesetzes
Fälligkeitstage zu zahlen. § 49b
(11) Für die Anteilsteuer für Additives (§ 33 Es gelten
Abs. 2 Satz 3) gelten § 15 Abs. 2 sowie der vorste- 1. für die Ermittlung der Menge von Mineralölen,
hende Absatz 10 entsprechend." soweit sie nicht durch Wägen ermittelt werden
kann, die DIN ISO 91 Teil 1 (Ausgabe Juli 1984),
9. § 49 a wird wie folgt gefaßt: die DIN 51 750 Teil 1 (Ausgabe August 1983),
die DIN 51 750 Teil 2 (Ausgabe März 1984), die
„Zu § 1 5 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes DIN 51 750 Teil 3 (Ausgabe März 1984) und die
§ 49a DIN 51 757 (Ausgabe Januar 1984),
(1) Werden Mineralöle, die nach verschiedenen 2. für die Bestimmung des Bleigehaltes von Otto-
Steuersätzen des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des kraftstoff nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes die
Gesetzes, auch in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 Satz 2 DIN 51 769 Teil 1 (Ausgabe Oktober 1981) und
des Gesetzes, versteuert worden sind, vor der die DIN 51 769 Teil 8 (Ausgabe Oktober 1981 ).
Abgabe in Haupt- oder Reservebehälter von Moto- Die Normblätter, erschienen beim Beuth Verlag
ren miteinander gemischt, so entsteht für die nied- GmbH, Berlin, sind beim Deutschen Patentamt
riger belasteten Anteile eine Steuer, wenn das archivmäßig gesichert niedergelegt.''
Gemisch ein Leichtöl oder ein Kraftstoff nach § 1
Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes ist, der nach seiner
Beschaffenheit dem Leichtöl entspricht. Dies gilt 11 . § 50 wird wie folgt geändert:
nicht für niedriger belastete Anteile, die eine Menge a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
von 600 Liter oder 500 Kilogramm nicht über-
steigen, wenn sie in Transportmitteln, beim Ent- aa) In Nummer 1 werden die Worte ,,§ 49 a
leeren von Transportmitteln, beim Spülen von Tank- Abs. 1 Satz 4'' durch die Worte „oder § 49 a
stellenbehältern, bei der Herstellung von Zwei- Abs. 3 Satz 2" und das Wort „Steuer-
taktergemischen oder durch Endverwender nach schuld" durch das Wort „Steuer" ersetzt.
§ 1 5 b Abs. 3 Satz 2 und 3 des Gesetzes vermischt bb) In Nummer 2 wird das Wort „Anteilsteuer-
werden. schuld" durch das Wort „Anteilsteuer"
(2) Die Steuer beträgt ersetzt.
1. falls das Gemisch ein Ottokraftstoff mit einem cc) In Nummer 4 werden die Worte,,§ 14 Abs. 2
Gehalt an Bleiverbindungen, berechnet als Blei, Satz 3" durch die Worte,,§ 14 Abs. 3 Satz
von höchstens 0,013 Gramm im Liter nach § 2 1" ersetzt.
Abs. 4 des Gesetzes ist, für 100 kg Mineralöle dd) In Nummer 5 werden die Worte „oder entge-
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes 5,80 DM, gen § 14 Abs. 1, auch in Verbindung mit
Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 2, § 33 Abs. 1
2. falls das Gemisch ein Leichtöl oder ein Kraftstoff
Satz 2 oder Absatz 2 Satz 3'' gestrichen.
nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes ist,
ee) In Nummer 18 werden die Worte ,,§ 49 a
a) für 1 hl mittelschwere Öle aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 " durch die Worte ,, § 49 a
des Gesetzes 2,- DM, Abs. 4 Satz 1" und die Worte „das Mischen
b) für 1 hl Ottokraftstoff mit einem Gehalt an von versteuertem Flüssiggas mit anderem
Bleiverbindungen, berechnet als Blei, von Mineralöl" durch die Worte „das Mischen
Nr. 18 - Tag der, Ausgabe: Bonn, den 30. März 1985 623
von Mineralölen, die nach verschiedenen Artikel 2
Steuersätzen versteuert worden sind,"
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
ersetzt.
tungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Mineralöl-
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Angabe „Abs. 6" steuergesetzes auch im Land Berlin.
durch die Angabe „Abs. 5" und das Wort „Gasöl"
durch das Wort „Mineralöl" ersetzt.
12. Die Anlage zu § 25 Abs. 1 erhält die aus der Anlage Artikel 3
zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Diese Verordnung tritt am 1. April 1985 in Kraft.
Bonn, den 29. März 1985
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage
Anlage
(zu § 25 Abs. 1)
Die Verwendung von Mineralöl zu steuerbegünstigten Zwecken ist in den nachstehenden Fällen unter Verzicht auf
eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zugelassen:
Nr. Art des Mineralöls Verwendungszweck Personenkreis Voraussetzungen
1 2 3 '4 5
1 Flüssiggas
1.1 in Flaschen und Gewinnung von Verteiler Die Verteiler dürfen Flüssiggas nur in
Kartuschen Wärme und Licht; handelsüblichen Flaschen und Kartuschen
alle nach § 8 Abs. 3 beziehen und abgeben, jedoch nicht
Nr. 3 des Gesetzes selbst abfüllen. Die Flaschen, Kartuschen
begünstigten Zwecke oder die in die Hand des Käufers über-
gehenden Rechnungen oder Lieferscheine
müssen mit folgendem Hinweis versehen
sein: "Steuerbegünstigtes Flüssiggas !
Darf nicht zum Antrieb von Motoren ver-
wendet werden !"
Der Hinweis kann bei der Abgabe von
Kleinflaschen oder Kartuschen mit einem
Füllgewicht bis 5 kg entfallen, wenn der
Abgabepreis an Endverwender 2,--DM/kg
übersteigt.
1.2 wie 1.1 wie 1.1 Endverwender ohne
1.3 in sonstigen Gewinnung von Endverwender Der Lieferer hat die in die Hand des Ver-
Behältnissen Wärme und Licht; wenders übergehenden Rechnungen oder
alle nach § 8 Abs. 3 Lieferscheine mit folgendem Hinweis zu
Nr. 3 des Gesetzes versehen: '' Steuerbegünstigtes Flüssig-
begünstigten Zwecke; gas ! Darf nicht zum Antrieb von Moto-
Antrieb von Gas- ren verwendet werden, außer zum An-
turbinen und Ver- trieb von Gasturbinen und Verbrennungs-
brennungsmotoren in motoren in ortsfesten Anlagen, die aus-
ortsfesten Anlagen, schließlich der Erzeugung von Strom oder
die ausschließlich der Wärme dienen ! Jede andere motorische
Erzeugung von Strom Verwendung, insbesondere die Verwen-
oder Wärme dienen. dung als Treibstoff in Fahrzeugen, zieht
neben steuer- und strafrechtlichen Folgen
den Ausschluß von der Begünstigung
nach sich !"
1.4 Antrieb von Motoren Verteiler, Das Flüssiggas muß nach § 8 a Satz 2
nach § 8 a Satz 2 Endverwender des Gesetzes versteuert sein. Für andere
des Gesetzes Verteiler als Tankstellen gilt zusätzlich,
daß das Flüssiggas nur in Flaschen bezo-
gen und abgegeben werden darf.
1.5 Beförderung Versender, Nicht entleerbare Restmengen in Druck-
Empfänger behältern von Tankwagen, Kesselwagen
und Schiffen.
2 Spezial- und Test- Verwendung nach Endverwender Packungen für den Einzelverkauf müssen
benzin der Tarifstelle § 8 Abs. 3 Nr. 3 des einen Hinweis auf den begünstigten Ver-
27.10 A III a) des Gesetzes als Reini- wendungszweck tragen. Ihre inneren Um-
Zolltarifs gungs- und Entkon- schließungen - bei anderen Behältern
servierungsmittel oder bei Lieferung loser Ware die in die
Hand des Käufers übergehenden Rech-
nungen oder Lieferscheine - müssen mit
dem folgenden Hinweis versehen sein:
"Mineralölerzeugnis, steuerbegünstigt !
Darf nicht als Treib-, Heiz- oder Schmier-
stoff oder zur Herstellung solcher Stoffe
verwendet werden !"
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1985 625
Nr. Art des Mineralöls Verwendungszweck Personenkreis Voraussetzungen
1 2 3 4 5
3 Spezial- und Test- alle nach § 8 Abs. 3 Verteiler, Gasöl in Ampullen bis zu 250 ccm;
benzin der Tarifstelle Nr. 3 des Gesetzes Endverwender mittelschwere Öle in Behältern bis zu
27.10 A III a) begünstigten Zwecke 1000 ccm; andere in handelsüblichen
und entsprechende Behältern bis zu 220 1 Nenninhalt.
Erzeugnisse der Tarif- Der Abgabepreis darf 1,60 DM je Liter
stelle 27 .07 B des nicht unterschreiten.
Zolltarifs, mittel-
schwere Öle, Mineral-
öle mit Pharmakopoe-
oder Analysenbe-
zeichnung; andere als
in Nummer 5 erfaßte
Gasöle
4 Mineralöle der wie Nummer 3 Verteiler, In handelsüblichen Behältern bis zu
Nummer 29.01 des Endverwender 220 1 Nenninhalt; der Abgabepreis darf
Zolltarifs 1,60 DM je Liter nicht unterschreiten.
5 Weißöl und Paraf- wie Nummer 3 Verteiler, ohne
finum liquidum Endverwender
(Schweröle)
6 Mineralöle nach § 1 wie Nummer 3 Verteiler, ohne
Abs. 2 Nr. 7 des Endverwender
Gesetzes
7 Mineralöle der Tarif- wie Nummer 3 Verteiler, Der Abgabepreis darf 210,-- DM je t
stelle 27 .07 G des Endverwender nicht unterschreiten.
Zolltarifs, ausgenom-
men solche mit der
Beschaffenheit von
Gasöl
8 Methyltertiärbutyl- wie Nummer 3 Verteiler, wie Nummer 2
äther, Mineralöl nach Endverwender
§ 1 Abs. 2 Nr. 6 des
Gesetzes
9 andere Schweröle als
Gasöle, ihnen ent-
sprechende Mineralöle
der Tarifstelle
27 .07 G des Zolltarifs
und Reinigungs-
extrakte der Tarif-
stelle 27.14 C des
Zolltarifs mit einem
Tropfpunkt nach DIN
51801 unter 35 °C
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Nr. Art des Mineralöls Verwendungszweck Personenkreis Voraussetzungen
1 2 3 4 5
9.1 Verheizen und Antrieb Verteiler, Das Mineralöl muß nach § 8 Abs. 2
von Gasturbinen und Endverwender Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes versteuert
Verbrennungsmotoren sein.
in ortsfesten Anlagen,
die ausschließlich der
Erzeugung von Strom
oder Wärme dienen
9.2 Beförderung Versender, Nicht entleerbare Restmengen (sog. Slop)
Empfänger in Tankschiffen. Die Restmengen sind un-
ter der Bezeichnung "Slop" im Schiffsbe-
darfsbuch aufzuführen. Sie können an die
nach dem Altölgesetz oder Abf allbeseiti-
gungsgesetz zuständigen deutschen
Sammel- oder Beseitigungsstellen abgelie-
fert werden. Die Empfangsbescheinigung
ist dem Schiffsbedarfsbuch beizufügen.
Die Unterlagen sind auf Verlangen den
Bediensteten der Zollverwaltung vorzule-
gen. Die Ausfuhr steht der Ablieferung
gleich.
10 leichtes Heizöl (Gasöl wie Nummer 9.1 Endverwender Das Mineralöl muß nach § 8 Abs. 2
und ihm im Siedever- Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes versteuert
halten entsprechen- sein. Der Lieferer hat den Endverwender
des Mineralöl aus der schriftlich darauf hinzuweisen, daß das
Tarifstelle 27.07 G leichte Heizöl nur im Haushalt oder
des Zolltarifs, das Betrieb des Verwenders verwendet
nach § 8 Abs. 2 des werden darf
Gesetzes gekenn- - a) zum Verheizen oder
zeichnet ist)
- b) zum Antrieb von ortsfesten Gastur-
binen oder Verbrennungsmotoren,
die ausschließlich der Erzeugung
von Strom oder Wärme dienen,
und daß jede andere motorische Verwen-
dung, insbesondere die Verwendung als
Treibstoff in Fahrzeugen, neben steuer-
und strafrechtlichen Folgen den Aus-
schluß von der Begünstigung nach sich
zieht.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1985 627
Nr. Art des Mineralöls Verwendungszweck Personenkreis Voraussetzungen
1 2 3 4 5
11 mittelschwere Öle, Verwendung nach Verteiler, wie Nummer 2
Schweröle, Mineral- § 8 Abs. 3 Nr. 3 Endverwender
öle der Tarifstelle des Gesetzes als For-
27 .07 G und Reini- menöl, Stanzö!,
gungsextrakte der Ta- Schalungs- und Ent-
rifstelle 2 7. 14 C des schalungsöl, Trenn-
Zolltarifs mit einem mittel, Gaswaschöl,
Tropfpunkt nach DIN Rostlösungs- und Kor-
51801 unter 35 °C rosionsschutzmittel,
Konservierungs- und
Entkonservierungsmit-
tel, Reinigungsmittel,
Bindemittel (jedoch
nicht sog. Luftfilter-
öle), Preßwasserzu-
satz, lmprägnier-
mittel, Isolieröl und
-mittel, Fußboden-,
Leder- und Hufpflege-
mittel, Weichmacher
- auch zur Plastifizie-
rung der Beschich-
tungsmassen von
Farbschichtenpa-
pier - , Saturierungs-
und Schaumdämp-
fungsmittel, Schäd-
lingsbekämpfungs-
und Pflanzenschutz-
mittel oder Träger-
stoffe dafür, Vergüte-
öl, Materialbearbei-
tungsöl, Brünierungs-
öl, Wärmeübertra-
gungsöl, Hydrauliköl,
Dichtungschmieren,
Tränköl, Schmälz-,
Hechel- und Batschöl,
Textil- und Lederhilfs-
mittel
12 Petrolkoks der Verkokung von Verteiler, ohne
Tarifstelle 27. 14 B Steinkohle nach Endverwender
des Zolltarifs § 8 a Satz 1 des
Gesetzes
13 alle Mineralöle Verwendung als Inhaber von Her- ohne
Probe nach § 8 stellungsbetrieben
Abs. 3 Nr. 1 des und von Steuer-
Gesetzes lagern, Verteiler,
Endverwender
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 14, ausgegeben am 29. März 1985
Tag In halt Seite
12. 3. 85 Verordnung über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenz-
übergang Oberreute/Sulzberg ........................................................... . 578
20. 2. 85 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die Erhaltung der europäi-
schen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume ................ . 581
25. 2. 85 Bekanntmachung zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ...... . 585
27. 2. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der militäri-
schen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernderTechniken (Umweltkriegs-
übereinkommen) ....................................................................... . 588
4. 3. 85 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zur Änderung der Verträge zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaften bezüglich Grönlands ................................... . 589
5. 3. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages ......... . 589
5. 3. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau ................... . 590
7. 3. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit ..... . 590
13. 3. 85 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten
freilebender Tiere und Pflanzen .......................................................... . 592
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