584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
zur Erstreckung preisrechtlicher Vorschriften
auf das Gebiet des Landes Berlin
Vom 20. März 1985
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Dritten Überleitungs-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
rungsnummer 603-5, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung
des Bundesrates:
Artikel 1
Das Preisgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 720-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung gilt auch im Land Berlin, sofern es im Land
Berlin in Kraft gesetzt wird. Rechtsverordnungen, die auf
Grund des Preisgesetzes erlassen werden oder erlas-
sen worden und noch gültig sind, gelten im Land Berlin
nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 20. März 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Nr. 17 - Tag der Au,gäbe: Bonn, den 28. März 1985 ·585.
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung Uber die Besatzung von Schiffen unter'fremder Flagge
- .
.Vo~_~Q. ~•rz 1985
Auf Grund des § 9 b Abs. 1 des Gesetzes über cJie.·Auf... 2. In § 3 werden die Worte „über Mindestnormen auf
'. gaben des Bundes auf dem _Gebiet der Seeschiffahrt in Handelsschiffen" durch die Worte „Nr. 147 der Inter-
·der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni' 1977 nationalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober
fBGBI. I S. 1314), der durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes 1976~ über Mindestnormen auf · ·Handelsschiffen
·vom 28. April 1980 (BGBI. II S. 606) eingefügt_ worden _(BG~t 1980 II S. 606)" ersetzt
Jst, wird vom Bundesminister für Verkehr und vorn Bun•
"de'srninister für -Arbeit· und Sozialordnung verordnet: 3~ § -~.' wird' WiEt .folgt ~ändert:
. ·. ·. \ . ·: < •.. '· .. ' ...
• <a) :N•ett dem. ·Wort „unv8r!üglict'J'' wJrd folgende
· Artikel 1 . - -·. neu~Nummer-1 eingefügt:
Die Verordnung über die Besatzung von Schiffen .,1. den Kapitän des Schiffes,''. ·
.· _unter fremder Flagge vom 28. Oktober f981· (BGBI. 1 b) Die bisherigen Nummern 1, 2 und.3 werdenNum--
S.·1163) wird wie folgt geändert: ,. . ~ern 2, 3 und 4; .
1; § 2 Abs.· 2 erhält folgende Fassung: Artikel 2
.,(2) Die Dienste .eines Kapitäns, eines Leiters der Berlin--Klausel
·: . Maschtnenanlage.f eines nautischen .und techni- · · ·
· sehen WachOffiziers, eines Fµnkoffiziers und eines ·Diese Verordnung gUt nach § 14 des Dritten Überlei-
: Sprechfunkers sowie eines -Schiffsmannes, der · tungsgesetzes' in.Verbii'.ldung··mit_ § 21 des ·Gesetzes· ·
Wachdienst auf der Brücke verricl)tet, dürfen nur von; . über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-·
Personen ausg~übt werden, die ein zur Ausübung _schiffahrt $.tCh im tand Berlin.
dieser Dienste gültiges Befähigungszeugnis· besit-
;zen, das mindestens den Vorschriften des Überein- Artikel 3
kommens vom 7. Juli .1978 über Normen für die Aus- · Inkrafttreten
bHdung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen ·
·: und-den Wachdienst von SeeJeuten (BGBJ. 1982 H Diese V~rordnung tritt am Tage nach der Verkündung
.S. 297) entspricht." in Kraft. -
Bonn, den 20. März 1985
. .
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. r;>ollinger ·
Der Bundes,mi'nister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Drittes Gesetz
zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes
Vom 26. März 1985
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: sowie Mineralölzusätze nach bestimm-
ten Verfahren zu untersuchen und zu
Artikel 1 messen sind,".
Änderung des Mineralölsteuergesetzes cc) Die bisherigen Nummern 12 und 13 werden
Nummern 13 und 14.
Das Mineralölsteuergesetz in der Fassung der
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
Bekanntmachung vom 11. Oktober 1978 (BGBI. 1
S. 1669), zuletzt geändert durch die Verordnung vom ,,(3) In Rechtsverordnungen, die auf Grund von
17. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 604), wird wie folgt geändert: Absatz 1 und 2 erlassen werden, kann auf Veröf-
fentlichungen sachverständiger Stellen verwie-
1. § 2 wird wie folgt geändert: sen werden; hierbei sind das Datum der Veröffent-
lichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu
a) In Absatz 1 Nr. 3 wird der Steuersatz „73,30 DM"
bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archiv-
durch „91,40 DM" ersetzt.
mäßig gesichert niedergelegt ist.''
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
,,(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 unterliegen
vom 1. April 1985 bis zum 31. Dezember 1991 3. Nach § 1 5 a wird folgender § 15 b eingefügt:
Ottokraftstoff mit einem Gehalt an Bleiverbindun- ,,§ 15 b
gen, berechnet als Blei, volil höchstens 0,013 Nachversteuerung
Gramm im Liter einem Steuersatz von 49,00 DM
für 1 hl und andere Leichtöle einem Steuersatz (1) Leichtöle aus § 2 Abs. 1 Nr. 1, ausgenommen
von 53,00 DM für 1 hl. Absatz 1 Satz 2 gilt ent- Ottokraftstoff nach § 2 Abs. 4 mit einem Gehalt an
sprechend.'' Bleiverbindungen, berechnet als Blei, von höchstens
0,013 Gramm im Liter, und Flüssiggase aus § 2
Abs. 1 Nr. 3, für die am 31. März 1985 eine unbe-
2. § 15 wird wie folgt geändert: dingte Steuer besteht oder für die die Steuer nach
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: den bis zu diesem Tag geltenden Steuersätzen ent-
richtet worden ist, unterliegen einer Nachsteuer. Sie
aa) In Nummer' 2 werden die Worte „und daß zur
beträgt für
gleichmäßigen steuerlichen Belastung der
Anteile von Gemischen aus Flüssiggas nach 1. 1 hl Leichtöle aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 2,00 DM
§ 1 Abs. 2 Nr. 5 mit anderem Mineralöl beim
2. 1 00 kg Flüssiggas aus § 2 Abs. 1 Nr. 3
Mischen für das Flüssiggas eine Steuer nach
18,10 DM.
dem Steuersatz für das Mineralöl entsteht,"
durch die Worte „und daß zur Sicherung der § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Gleichmäßigkeit der Besteueru_ng beim (2) Die Nachsteuer entsteht am 1. April 1985.
Mischen von Mineralölen verschiedener Steuerschuldner ist, wer in diesem Zeitpunkt nach-
Steuersätze vor Abgabe in Haupt- und steuerpflichtiges Mineralöl besitzt. Bei Mineralölen,
Reservebehälter von Motoren 'für die niedri- die sich in diesem Zeitpunkt im Versand befinden,
ger belasteten Anteile eine Steuer nach dem geht die Steuerschuld mit dem Übergang des Besit-
für das Gemisch zutreffenden Steuersatz zes auf den Empfänger über.
entsteht," ersetzt.
(3) Von der Nachsteuer befreit sind Mineralöle in
bb) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 Motoren einschließlich der Haupt- und Reservebe-
eingefügt: hälter und Mineralöle im Besitz von Endverwendern.
„ 1 2. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Endverwender ist, wer die Mineralöle für den eigenen
Besteuerung und zur Vermeidung von Ge- oder Verbrauch und zur Versorgung von Angehö-
Wettbewerbsverzerrungen anzuord- rigen, Vereinsmitgliedern sowie von eigenen Arbeits-
nen, daß Mineralöle bestimmten che- kräften bezieht und nicht gewerbsmäßig an Dritte
abgibt. Endverwender ist nicht, wer Mineralöle zu
misch-technischen Anforderungen ge-
nügen müssen, wenn sie nicht zum Treib- oder Schmierstoffen verarbeitet.
höchsten in Betracht kommenden (4) Der Steuerschuldner hat dem Hauptzollamt für
Steuersatz versteuert werden, und daß nachsteuerpflichtige Mineralöle bis zum 30. April
für steuerliche Zwecke Mineralöle 1985 eine Steuererklärung abzugeben und da_rin die
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1985 579
Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Artikel 2
Nachsteuer ist am 15. Mai 1985, für nicht angemel- Berlin-Klausel .
detes Mineralöl mit dem Ablauf der Anmeldefrist
fällig. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 2 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
(5) Für versteuerten Ottokraftstoff nach§ 2 Abs. 4
Rechtsverordnungen, die auf Grund des Mineralölsteu-
mit einem Gehalt an Bleiverbindungen, berechnet als
Blei, von höchstens 0,013 Gramm im Liter, der bis ergesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
zum 31. März 1985 nicht an Endverwender abgege-
ben wird, werden je Hektoliter 2,00 DM Mineralöl-
steuer vergütet. Die Absätze 2 bis 4 gelten sinnge- Artikel 3
mäß. Inkrafttreten
(6) Bedingte Steuern für Mineralöle ermäßigen und (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlfch des Absatzes 2
erhöhen sich am 1. April 1985 und am 1. Januar 1992 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
um die Beträge, die sich bei Anwendung der von
diesen Tagen an geltenden Steuersätze ergeben." (2) Artikel 1 Nr. 1 und 3 tritt am 1. April 1985 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn,· den 26. März 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut .Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
zur Regelung der Preisangaben
Vom 14. März 1985
Auf Grund des Artikels 1 § 1 des Gesetzes zur Rege- (4) Bestehen für Waren oder Leistungen Liefer- oder
lung der Preisangaben vom 3. Dezember 1984 (BGBI. 1 Leistungsfristen von mehr als vier Monaten, so können
S. 1429) und auf Grund des § 34 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 abweichend von Absatz 1 Satz 1 für diese Fälle Preise
der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntma- mit einem Änderungsvorbehalt angegeben werden;
chung vom 1. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 97) wird mit dabei sind auch die voraussichtlichen Liefer- und Lei-
Zustimmung des Bundesrates verordnet: stungsfristen anzugeben. Die Angabe von Preisen mit
einem Änderungsvorbehalt Jst auch zulässig bei Waren
Artikel 1 oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldver-
Preisangabenverordnung (PAngV) hältnissen erbracht werden, sowie bei Leistungen,
deren Preise auf Verträgen, Beschlüssen oder Empfeh-
§ 1 lungen im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen beruhen.
Grundvorschriften
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäfts- (5) Bei Waren, die nicht in Fertigpackungen, in offe-
mäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder nen Packungen oder in durch Rechtsvorschrift festge-
Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder legten Mengen vermarktet werden (lose Waren), ist der
Leistungen gegenüber Letztverbrauchern in Zeitungen, Preis bei nach Gewicht vermarkteter Ware entspre-
Zeitschriften, Prospekten, auf Plakaten, im Rundfunk chend der allgemeinen Verkehrsauffassung auf 1 Kilo-
oder Fernsehen oder auf sonstige Weise unter Angabe gramm oder .100 Gramm und bei nach Volumen ver-
von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die ein- markteter Ware entsprechend der allgemeinen Ver-
schließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbe- kehrsauffassung auf 1 Liter oder 100 Milliliter zu bezie-
standteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu hen. Wird lose Ware üblicherweise in Mengen von 100
zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Ver- Liter und mehr oder 50 Kilogramm und mehr abgegeben,
kehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- so ist der Preis auf die Verkaufseinheit zu beziehen, die
oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzu- der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.
geben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereit- (6) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der
schaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen
kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Sie
Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften müssen dem Angebot oder der Werbung eindeutig
nicht entgegenstehen. zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder
(2) Bei Leistungen können, soweit es üblich ist, sonst gut wahrnehmbar sein. Bei der Aufgliederung von
abweichend von Absatz 1 Satz 1 Stundensätze, Kilome- Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.
tersätze und andere Verrechnungssätze angegeben
werden, die alle Leistungselemente einschließlich der §2
anteiligen Umsatzsteuer enthalten. Die Materialkosten
können in die Verrechnungssätze einbezogen werden. Handel
(1) Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen, inner-
(3) Bei Waren und Leistungen, deren Preise.auf Grund
halb oder außerhalb des Verkaufsraumes auf Verkaufs-
von Tarifen oder Gebührenregelungen bemessen wer-
den, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes ständen oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt
festgesetzt oder behördlich genehmigt sind, genügt die werden, und Waren, die vom Verbraucher unmittelbar
Angab_e der Preise in der festgesetzten oder genehmig- entnommen werden können, sind durch Preisschilder
ten Form. Sind Waren und Leistungen den in Satz 1 oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen.
genannten Waren und Leistungen vergleichbar, ohne · (2) Waren, die nicht unter den Voraussetzungen des
einer staatlichen Preisregelung im Sinne des Satzes 1 Absatzes 1 im Verkaufsraum zum Verkauf bereitgehal-
zu unterliegen, so können, soweit es der allgemeinen ten werden, sind entweder nach Absatz 1 auszuzeich-
Verkehrsauffassung entspricht, die Preise in einer der nen oder dadurch, daß die Behältnisse oder Regale, in
Festsetzung oder Genehmigung entsprechenden Form denen sich die Waren befinden, beschriftet werden oder
angegeben werden. Werden Preise entsprechend den daß Preisverzeichnisse angebracht oder zur Einsicht-
Sätzen 1 und 2 angegeben, so ist auch anzugeben, in nahme aufgelegt werden.
welcher Höhe zur Zeit der Angabe die Umsatzsteuer und
sonstige Abgaben zusätzlich anfallen. Die Ausnahmen (3) Waren, die nach Musterbüchern angeboten wer-
der Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Elektrizitäts-, Gas- den, sind dadurch auszuzeichnen, daß die Preise für die
und Fernwärme-Versorgungsunternehmen Preisver- Verkaufseinheit auf den Mustern oder damit verbunde-
gleiche, Durchschnitts- oder Gesamtpreise angeben nen Preisschildern oder Preisverzeichnissen angege-
oder damit werben. ben werden.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1985 581
(4) Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten, ins- Kreditbetrages oder aus einem Zuschlag zum Kredit-
besondere im Versandhandel, angeboten werden, sind betrag ergibt, der Zeitraum, für den der Kreditnehmer
dadurch auszuzeichnen, daß die. Preise neben den bei regelmäßigem Kreditverlauf in den Genuß einer
Warenabbildungen oder Warenbeschreibungen, in damit abgegoltenen Leistung, insbesondere der Kre-
Anmerkungen oder in mit den Katalogen oder Waren- ditbearbeitung oder eines Zinsvorteils, kommen soll.
listen im Zusammenhang stehenden Preisverzeichnis-
sen angegeben werden. (3) Wird die Gewährung des Kredits allgemein von
einer Mitgliedschaft oder vom Abschluß einer Versiche-
(5) Auf Angebote von Waren, deren Preise üblicher- rung alJhängig gemacht, so ist dies anzugeben.
weise auf Grund von Tarifen oder Gebührenregelungen
bemessen werden, ist § 3 Abs. 1 und 2 entsprechend (4) Bei Bauspardarlehen ist bei der Berechnung des
anzuwenden. anzugebenden Vomhundertsatzes davon auszugehen,
daß im Zeitpunkt der Kreditauszahlung das vertragliche
§3 Mindestsparguthaben angespart ist. Von der Abschluß-
Leistungen gebühr ist im Zweifel lediglich der Teil zu berücksichti-
gen, der auf den Darlehensanteil der Bausparvertrags-
(1) Wer Leistungen anbietet, hat ein Preisverzeichnis summe entfällt. Bei Krediten, die der Vor- oder Zwi-
mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen oder schenfinanzierung von Leistungen einer Bausparkasse
in den Fällen des § 1 Abs. 2 mit seinen Verrechnungs- aus Bausparverträgen dienen und deren preisbestim-
sätzen aufzustellen. Dieses ist im Geschäftslokal oder mende Faktoren bis zur Zuteilung unveränderbar sind,
am sonstigen Ort des Leistungsangebots und, sofern ist als Laufzeit von den Zuteilungsfristen auszugehen,
vorhanden, zusätzlich im Schaufenster oder Schau- die sich aus der Zielbewertungszahl für Bausparver-
kasten anzubringen. träge gleicher Art ergeben.
(2) Werden entsprechend der allgemeinen Verkehrs- (5) Bei Krediten, die auf einem laufenden Konto zur
auffassung die Preise und Verrechnungssätze für sämt- Verfügung gestellt werden, sind abweichend von Ab-
liche angebotenen Leistungen in Preisverzeichnisse satz 1 der Zinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungs-
aufgenommen, so sind diese zur Einsichtnahme am Ort periode anzugeben, wenn diese nicht kürzer als drei
des Leistungsangebots bereitzuhalten, wenn das Monate ist und keine weiteren Kreditkosten anfallen.
Anbringen der Preisverzeichnisse wegen ihres Umfangs
nicht zumutbar ist.
§5
(3) Werden die Leistungen in Fachabteilungen von Gaststättengewerbe
Handelsbetrieben angeboten, so genügt das Anbringen
der Preisverzeichnisse in den Fachabtetlungen. (1) Inhaber von Gaststättenbetrieben haben Preisver-
zeichnisse für Speisen und Getränke aufzustellen und
in hinreichender Zahl auf den Tischen aufzulegen oder
§4
jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und
Kredite auf Verlangen bei Abrechnung vorzulegen.
(1) Bei Krediten ist als Preis die Gesamtbelastung pro (2) Neben dem Eingang zur Gaststätte ist ein Preis-
Jahr in einem Vomhundertsatz des Kredits anzugeben verzeichnis anzubringen, aus dem die Preise für die
und als „effektiver Jahreszins" oder, wenn eine Ände- wesentlichen Getränke und bei regelmäßigem Angebot
rung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender warmer Speisen an jedermann die Preise .für die
Faktoren vorbehalten ist (§ 1 Abs. 4), als „anfänglicher Gedecke und Tagesgerichte ersichtlich sind. Ist der
effektiver Jahreszins" zu bezeichnen. Zusammen mit Gaststättenbetrieb Teil eines Handelsbetriebs, so
dem anfänglichen effektiven Jahreszins ist auch anzu- genügt das Anbringen des Preisverzeichnisses am Ein-
geben, wann preisbestimmende Faktoren geändert gang des Gaststättenteils.
werden können und auf welchen Zeitraum Belastungen
nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 zum Zwecke der Preisan- (3) Inhaber von Selbstbedienungsgaststätten, Erfri-
gabe verrechnet worden sind. schungshallen, Kiosken, Stehbierhallen, Bierzelten und
ähnlichen Betrieben haben Preisverzeichnisse anzu-
(2) Der Vomhundertsatz ist mit der im Kreditwesen , bringen, aus denen die Preise der angebotenen Speisen
üblichen Genauigkeit in der Weise zu berechnen, daß er und Getränke ersichtlich sind. Absatz 2 bleibt unberührt.
alle bei regelmäßigem Kreditverlauf preisbestimmenden
Faktoren erfaßt, die sich unmittelbar auf den Kredit und (4) Inhaber von Beherbergungsbetrieben haben in
seine Vermittlung beziehen, und den Zinssatz beziffert, jedem zur Beherbergung dienenden Zimmer ein Preis-
mit dem sich der Kredit, ausgehend von den tatsächli- verzeichnis anzubringen, aus dem der Zimmerpreis je
chen Zahlungen des Kreditgebers und des Kreditneh- nach Art der Vermietung und gegebenenfalls der Früh-
mers, auf der Grundlage taggenauer Verrechnung aller stückspreis ersichtlich sind.
Leistungen und nachschüssiger Zinsbelastung gemäß
(5) Kann in Gaststättenbetrieben eine Fernsprechan-
§ 608 BGB staffelmäßig abrechnen läßt.
lage benutzt werden, so ist der bei Benutzung gefor-
Bei der Berechnung des anfänglichen effektiven Jahres„ derte Preis für eine Gebühreneinheit in der Nähe des
zinses sind zugrundezulegen Fernsprechers, bei der Vermietung von Zimmern auch
1. die zum Zeitpunkt des Angebots oder der Werbung im Zimmerpreisverzeichnis anzugeben.
geltenden preisbestimmenden Faktoren, (6) Die in den Preisverzeichnissen aufgeführten
2. hinsichtlich der Verrechnung einer Belastung, die Preise müssen das Bedienungsgeld und sonstige
sich aus einer nicht vollständigen Auszahlung des Zuschläge einschließen.
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§6 (3) § 3 ist nicht anzuwenden
Tankstellen, Parkplätze 1. auf Leistungen, die üblicherweise auf Grund von
'(1) Inhaber von Tankstellen haben ihre Kraftstoff- schriftlichen Angeboten oder schriftlichen Voran-
preise so auszuzeichnen, daß sie schlägen erbracht werden, die auf den Einzelfall
abgestellt sind;
1. auf Bundesautobahnen für den in den Tankstellen-
2. auf künstlerische, wissenschaftliche und pädagogi- .
bereich eingefahrenen Kraftfahrer,
sehe Leistungen; dies gilt nicht, wenn die Leistungen
2. im übrigen für den auf der Straße heranfahrenden in Konzertsälen, Theatern, Filmtheatern, Schulen,
Kraftfahrer Instituten oder dergleichen erbracht werden;
3. auf Leistungen, bei denen in Gesetzen oder Rechts-
deutlich lesbar sind. Dies gilt nicht für Kraftstoffmi-
verordnungen die Angabe von Preisen besonders
schungen, die erst in der Tankstelle hergestellt werden.
geregelt ist.
(2) Wer für weniger als einen Monat Garagen, Ein-
stellplätze oder Parkplätze vermietet oder bewacht oder §8
Kraftfahrzeuge verwahrt, hat am Anfang der Zufahrt ein Ordnungswidrigkeiten
Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die von ihm
(1) Ordnungswid~ig im Sinne des§ 3 Abs. 1 Nr. 2 des
geforderten Preise ersichtlich sind.
Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
§7 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Preise nicht, nicht richtig
Ausnahmen oder nicht vollständig angibt,
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht 2. entgegen§ 1 Abs. 1 Satz 2 die Verkaufs- oder Lei-
anzuwenden stungseinheit oder Gütebezeichnung nicht oder
nicht richtig angibt, auf die sich die Preise beziehen,
1 . auf Angebote oder Werbung gegenüber Letztver-
3. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Stundensätze, Kilo-
brauchern, die die Ware oder Leistung in ihrer selb-
metersätze oder andere Verrechnungssätze nicht
ständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer
richtig angibt,
behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden;
für Handelsbetriebe gilt dies nur, wenn sie sicherstel- 4. entgegen § 1 Abs. 5 die Preise für .lose Ware nicht
len, daß als Letztverbraucher ausschließlich die in auf die dort genannten Einheiten bezieht,
Halbsatz 1 genannten Personen Zutritt haben, und 5. entgegen § 1 Abs. 6 Satz 2 Angaben nicht in der
wenn sie durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge dort vorgeschriebenen Form macht oder
tragen, daß diese Personen nur die in ihrer jeweiligen
Tätigkeit verwendbaren Waren kaufen; 6. entgegen § 1 Abs. 6 Satz 3 den Endpreis nicht her-
vorhebt.
2. auf Leistungen von Gebietskörperschaften des
Öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistun- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des
gen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privat- Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt auch, wer vor-
rechtliche Entgelte zu entrichten sind; ~ sätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift
1. des § 2 Abs. 1 bis 4 über das Auszeichnen von
3. auf Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund
Waren,
von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
2. des § 3 Abs. 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 2
4. auf mündliche Angebote, die ohne Angabe von Prei- Abs. 5, über das Aufstellen, das Anbringen oder das
sen abgegeben werden; Bereithalten von Preisverzeichnissen,
5. auf Warenangebote bei Versteigerungen. 3. des § 4 Abs. 1 Satz 1 über die Angabe oder die
Bezeichnung des Preises bei Krediten,
(2) § 2 ist nicht anzuwenden 4. des § 4 Abs. 1 Satz 2 über die Angabe des Zeit-
1. auf Kunstgegenstände, Sammlerstücke und Antiqui- punktes, von dem an preisbestimmende Faktoren
täten im Sinne des Kapitels 99 des Gemeinsamen geändert werden können, oder des Verrechnungs-
Zolltarifs; zeitraums nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2,
2. auf Waren, die in Werbevorführungen angeboten 5. des § 4 Abs. 2 oder Abs. 4 über die Berechnung des
werden, sofern der Preis der jeweiligen Ware bei Vomhundertsatzes,
deren Vorführung und unmittelbar vor Abschluß des 6. des § 4 Abs. 3 über die Angabe von Voraussetzun-
Kaufvertrags genannt wird; gen für die Kreditgewährung,
3. auf Blumen und Pflanzen, die unmittelbar vom Frei- 7. des § 4 Abs. 5 über die Angabe des Zinssatzes oder
land, Treibbeet oder Treibhaus verkauft werden; der Zinsbelastungsperiode,
4. auf Waren, die ein Unternehmer Letztverbrauchern 8. des§ 5 über das Aufstellen, das Vorlegen oder das
ausschließlich im Namen und für Rechnung anderer Anbringen von Preisverzeichnissen oder des § 5
Gewerbetreibender anbietet, die diese Waren nicht Abs. 5 über das Angeben von Preisen,
vorrätig haben und aus diesem Grunde die Letztver- 9. des § 6 Abs. 1 Satz 1 über das Auszeichnen von
braucher an den Unternehmer verweisen. Kraftstoffpreisen oder
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1985 583
10. des § 6 Abs. 2 über das Anbringen eines Preisver- die Worte „sowie dessen effektiver Jahreszins oder
zeichnisses anfänglicher effektiver Jahreszins gemäß § 4 der
Preisangabenverordnung" ersetzt und
zuwiderhandelt.
2. nach den Worten „der Angabe des effektiven Jahres-
§9
zinses" die Worte „oder anfänglichen effektiven Jah-
Übergangsregelung reszinses" eingefügt.
Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind Inhaber
von Tankstellen an Straßen außerhalb geschlossener
Ortschaften bis zum letzten Tage des auf die Verkün- Artikel 3
dung folgenden sechsten Kalendermonats lediglich ver- Berlin-Klausel
pflichtet, ihre Kraftstoffpreise so auszuzeichnen, daß sie
für den in den Tankstellenbereich eingefahrenen Kraft- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
fahrer deutlich lesbar sind. tungsgesetzes in Verbindung mit§ 3 des Preisangaben-
gesetzes und § 156 der Gewerbeordnung auch im Land
§10 Berlin.
Berlin-Klausel
Artikel 4
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 3 des Preisangaben- Inkrafttreten
gesetzes auch im Land Berlin. (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden übernächsten Kalendermonats
Artikel 2 in Kraft.
· Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung (2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 § 4 und
Artikel 2 am ersten Tage des auf die Verkündung folgen-
Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung
den sechsten Kalendermonats und Artikel 1 § 7 Abs. 1
der Bekanntmachung vom 11. Juni 1975 (BGBI. 1
Nr. 1 zweiter Halbsatz am ersten Tage des auf die Ver-
S. 1351 ), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verord-
kündung folgenden vierten Kalendermonats in Kraft.
nung vom 24. August 1984 (BGBI. 1 S. 1154), wird wie
folgt geändert: (3) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verord-
nung tritt die Verordnung über Preisangaben vom
In § 10 Abs. 3 Nr. 4 werden
10. Mai 1973 (BGBI. 1 S. 461 ), zuletzt geändert durch
1 . die Worte „sowie dessen effektiver Jahreszins· (§ 1 Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
Abs. 4 der Verordnung über Preisangaben vom 8. November 1983 - 1 BvR 1249/81 - (BGBI. 1984 1
10. Mai 1973 - Bundesgesetzbl. 1 S. 461 -)" durch S. 210), außer Kraft.
Bonn, den 14. März 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
zur Erstreckung preisrechtlicher Vorschriften
auf das Gebiet des Landes Berlin
Vom 20. März 1985
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Dritten Überleitungs-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
rungsnummer 603-5, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung
des Bundesrates:
Artikel 1
Das Preisgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 720-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung gilt auch im Land Berlin, sofern es im Land
Berlin in Kraft gesetzt wird. Rechtsverordnungen, die auf
Grund des Preisgesetzes erlassen werden oder erlas-
sen worden und noch gültig sind, gelten im Land Berlin
nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 20. März 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Nr. 17 - Tag der Au,gäbe: Bonn, den 28. März 1985 ·585.
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung Uber die Besatzung von Schiffen unter'fremder Flagge
- .
.Vo~_~Q. ~•rz 1985
Auf Grund des § 9 b Abs. 1 des Gesetzes über cJie.·Auf... 2. In § 3 werden die Worte „über Mindestnormen auf
'. gaben des Bundes auf dem _Gebiet der Seeschiffahrt in Handelsschiffen" durch die Worte „Nr. 147 der Inter-
·der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni' 1977 nationalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober
fBGBI. I S. 1314), der durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes 1976~ über Mindestnormen auf · ·Handelsschiffen
·vom 28. April 1980 (BGBI. II S. 606) eingefügt_ worden _(BG~t 1980 II S. 606)" ersetzt
Jst, wird vom Bundesminister für Verkehr und vorn Bun•
"de'srninister für -Arbeit· und Sozialordnung verordnet: 3~ § -~.' wird' WiEt .folgt ~ändert:
. ·. ·. \ . ·: < •.. '· .. ' ...
• <a) :N•ett dem. ·Wort „unv8r!üglict'J'' wJrd folgende
· Artikel 1 . - -·. neu~Nummer-1 eingefügt:
Die Verordnung über die Besatzung von Schiffen .,1. den Kapitän des Schiffes,''. ·
.· _unter fremder Flagge vom 28. Oktober f981· (BGBI. 1 b) Die bisherigen Nummern 1, 2 und.3 werdenNum--
S.·1163) wird wie folgt geändert: ,. . ~ern 2, 3 und 4; .
1; § 2 Abs.· 2 erhält folgende Fassung: Artikel 2
.,(2) Die Dienste .eines Kapitäns, eines Leiters der Berlin--Klausel
·: . Maschtnenanlage.f eines nautischen .und techni- · · ·
· sehen WachOffiziers, eines Fµnkoffiziers und eines ·Diese Verordnung gUt nach § 14 des Dritten Überlei-
: Sprechfunkers sowie eines -Schiffsmannes, der · tungsgesetzes' in.Verbii'.ldung··mit_ § 21 des ·Gesetzes· ·
Wachdienst auf der Brücke verricl)tet, dürfen nur von; . über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-·
Personen ausg~übt werden, die ein zur Ausübung _schiffahrt $.tCh im tand Berlin.
dieser Dienste gültiges Befähigungszeugnis· besit-
;zen, das mindestens den Vorschriften des Überein- Artikel 3
kommens vom 7. Juli .1978 über Normen für die Aus- · Inkrafttreten
bHdung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen ·
·: und-den Wachdienst von SeeJeuten (BGBJ. 1982 H Diese V~rordnung tritt am Tage nach der Verkündung
.S. 297) entspricht." in Kraft. -
Bonn, den 20. März 1985
. .
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. r;>ollinger ·
Der Bundes,mi'nister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Neunte Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
Vom 20. März 1985
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit verordnet
auf Grund des§ 25 Abs. 2 in Verbindung mit§ 25 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
vom 15. August 197 4 (BGBI. 1S. 1945, 1946), der durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2445) geändert worden ist, des§ 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit§ 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 8 und 9 Buch-
staben a und b sowie des§ 29 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Wirtschaft sowie
auf Grund des§ 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
Die Kosmetik-Verordnung vom 16. Dezember 1977 (BGBL I S. 2589), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 10. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 693), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 a wird folgender§ 3 b eingefügt:
,,§ 3 b
Ultraviolett-Filter (UV-Filter)
(1) UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe und Zubereitungen, die kosmetischen Mitteln
überwiegend zu dem Zweck hinzugefügt werden, Ultraviolett-Strahlen zu filtern, um die Haut vor
bestimmten schädlichen Einwirkungen dieser Strahlen zu schützen.
(2) UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind auch Stoffe und Zubereitungen, die kosmetischen Mitteln
nur zum Schutz der Erzeugnisse gegen Ultraviolett-Strahlen zugesetzt werden.
(3) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von kosmetischen Mitteln dürfen nur die in
Anlage 7 aufgeführten UV-Filter verwendet werden. Dabei sind die in Spalte d genannten Einschränkungen
einzuhalten.
(4) Der Gehalt an den in Anlage 7 aufgeführten UV-Filtern in kosmetischen Mitteln darf die in Spalte c der
Anlage angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten.
(5) Die Verwendung der in Anlage 7 .Teil B genannten UV-Filter ist nur bis zum 31. Dezember 1988
gestattet. -
(6) Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 gelten nicht für kosmetische Mittel, denen UV-Filter ausschließlich zu
dem in Absatz 2 genannten Zweck zugegeben werden."
2. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „Spalte e der Anlage 6" durch die Worte „den Spalten e der Anlagen 6
und 7" ersetzt.
3. § 5 erhält folgende Fassung:
,,§ 5
Kennzeichnung
(1) Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihren
Packungen oder Behältnissen außer der in § 28 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
vorgeschriebenen Kennzeichnung und den Angaben nach§ 4 das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben
ist, sofern die Erzeugnisse eine Mindesthaltbarkeit von 30 Monaten oder weniger aufweisen.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1985 587
(2) Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines kosmetischen Mittels ist das Datum, bis zu dem dieses
Erzeugnis bei sachgerechter Aufbewahrung seine ursprüngliche Funktion erfüllt. Es ist unverschlüsselt mit
den Worten „mindestens haltbar bis ... " unter Angabe. von Monat und Jahr in dieser Reihenfolge
anzugeben. Die Angabe von Monat und Jahr kann auch an anderer Stelle erfolgen, wenn in Verbindung mit
der Angabe nach Satz 2 auf diese Stelle hingewiesen wird. Ist die angegebene Mindesthaltbarkeit nur bei
Einhaltung bestimmter Aufbewahrungsbedingungen gewährleistet, so ist ein entsprechender Hinweis in
Verbindung mit den Angaben nach den Sätzen 2 oder 3 anzubringen. Die Angaben nach den Sätzen 2 bis 4
sind unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache anzugeben."
4. § 5 a erhält folgende Fassung:
,,§ 5a
Untersuchungsverfahren
Bei der amtlichen Kontrolle der Zusammensetzung kosmetischer Mittel sind die Analysenmethoden
anzuwenden, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach§ 35 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes *) unter den Gliederungsnummern '
K 84.00 - 1 bis 5 (EG) Stand Mai 1982
K 84.00 - 6 bis 8 (EG) Stand November 1982
K 84.00 - 9 bis 15 (EG) Stand Mai 1984
K 84.02 - 1 (EG) Stand Mai 1984
K 84.04 - 1 bis 4 (EG) Stand Mai 1984
K 84.04.14/15-1 (EG) Stand Mai 1984
K 84.06.01 -1 und 2 (EG) Stand Mai 1984
veröffentlicht sind."
·5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„3. entgegen§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 oder 5 andere als die dort bezeichneten Farbstoffe, entgegen§ 3 a
Abs. 2 Satz 1 andere als die dort bezeichneten Konservierungsstoffe oder entgegen§ 3 b Abs. 3
Satz 1 andere als die dort bezeichneten UV-Filter oder".
b) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „oder entgegen § 3 a Abs. 2 Satz 2 Konservierungsstoffe" durch die
Worte,,, entgegen§ 3 a Abs. 2 Satz 2 Konservierungsstoffe oder entgegen§ 3 b Abs. 3 Satz 2 UV-Filter"
ersetzt.
c) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „oder Konservierungsstoffe über die in§ 3 a Abs. 3 Satz 1" durch die
Worte,,, Konservierungsstoffe über die in§ 3 a Abs. 3 Satz 1 oder UV-Filter Ober die in§ 3 b Abs. 4"
ersetzt.
6. Nach§ 6 wird folgender§ 6 a eingefügt:
,,§ 6a
Übergangsvorschriften
(1) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 30. Dezember 1982
geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1985 hergestellt und eingeführt und
bis zum 31. Dezember 1987 in den Verkehr gebracht werden. Die auf Grund der Achten Verordnung zur
Änderung der Kosmetik-Verordnung vom 10. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 693) ab 15. Juni 1983 geltenden
Verwendungsbeschränkungen für Etidronsäure und ihre Salze (Anlage 2 Teil B Nr. 11) bleiben unberührt.
(2) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 28. März 1985 geltenden
Fassung entsprechen, dürfen, soweit sie den Anforderungen des§ 3 b oder§ 5 nicht entsprechen, noch bis
zum 31. Dezember 1986 hergestellt und eingeführt und bis zum 31. Dezember 1988 in den Verkehr gebracht
werden, in den übrigen Fällen noch bis zum 31. Juli 1985 hergestellt und eingeführt und bis zum 31. Dezem-
ber 1986 in den Verkehr gebracht werden."
*) zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
7. Anlage 1 Teil A wird wie folgt geändert:
a) Nummer 46 erhält folgende Fassung:
,,Bariumsalze, ausgenommen Bariumsulfat, Bariumsulfid unter den in Anlage 2 Teil A Nr. 23 angegebe-
nen Bedingungen sowie unlösliche Lacke, Pigmente und Salze der mit dem Symbol X aufgeführten
Farbstoffe der Anlage 3".
b) Nummer 320 erhält folgende Fassung:
„Phenothiazinum * und seine Verbindungen, ausgenommen die in Anlage 5 Buchstabe c unter den
Nummern 9 und 10 aufgeführten Farbstoffe".
c) Nummer 333 erhält folgende Fassung:
,,Alle Arten von Veratrum und ihre Zubereitungen".
d) Folgende Nummern 363 bis 365 werden angefügt:
„363. o-Phenylendiamin und seine Salze
364. 2,4-Toluylendiamin und seine Salze
365. Aristolochiasäure und ihre Salze".
8. Anlage 1 Teil B erhält folgende Fassung:
„Teil B
1. Chloroform
2. Strontium und seine Salze, ausgenommen
.,.._ Salze der Thioglykolsäure für Enthaarungsmittel nach Anlage 2 Teil A Nr. 2
- Sulfide nach Anlage 2 Teil A Nr. 23
- Chlorid nach Anlage 2 Teil B Nr. 7
- unlösliche Lacke, Pigmente und Salze der mit dem Symbol X aufgeführten Farbstoffe der Anlage 3
3. Zirkonium und seine Verbindungen, ausgenommen
- Komplexe nach Anlage 2 Teil C Nr. 2
- unlösliche Lacke, Pigmente und Salze der mit dem Symbol X aufgeführten Farbstoffe der Anlage 3
4. Benzoylperoxid
5. 11 cx-Hydroxy-4-pregnen-3,20-dion ,
6. 2,4-Diaminoanisol".
9. Anlage 2 Teil A wird wie folgt geändert:
a) Bei Nummer 8 wird die Spalte b wie folgt gefaßt:
„m- und p-Phenylendiamine, ihre N-substituierten Derivate und ihre Salze, N-substituierte Derivate des
o-Phenylendiamins".
b) Bei Nummer 9 wird die Spalte b wie folgt gefaßt:
„o-, m- und p-Toluylendiamine, ihre N-substituierten Derivate und ihre Salze mit Ausnahme von
2,4-Toluylendiamin und seinen Salzen".
c) Nummer 12 erhält folgende Fassung:
a b C d e f
„12 Wasser- a) Haarbehandlungsmittel 12 % H2O2 a), b) und c)
stoff- Enthält Wasserstoffperoxid.
peroxid b) Zubereitungen 4 % H2O2
zur Hautpflege Kontakt mit den Augen
vermeiden.
c) Zubereitungen 2 % H2O2
zur Nagelhärtung Sofort Augen spülen, falls
das Erzeugnis mit den Augen
in Berührung gekommen ist."
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1985 589
d) Nummer 14 erhält folgende Fassung:
a b C d e f
„14 Hydro- a) Oxidations- 2 % (xx) a)
.
chinon Haarfärbemittel
1. allgemeine 1. r:-,Jicht zur Färbung
Verwendung von Wimpern und
Augenbrauen verwen-
den. Sofort Augen
spülen, falls das
Erzeugnis mit den
Augen in Berührung
gekommen ist.
Enthält Hydrochinon.
2. gewerbliche 2. Nur für gewerbliche
Verwendung Verwendung. Enthält
Hydrochinon. Sofort
Augen spülen, falls
das Erzeugnis mit
den Augen in Berüh-
rung gekommen ist.
b) Hautbleichmittel 2% b) Enthält Hydrochinon.
Den Kontakt mit den
Augen vermeiden.
Nur auf kleine
Flächen auftragen.
Bei Reizung die Ver-
wendung beenden.
Nicht für Kinder
unter 12 Jahren ver-
wenden."
e) Folgende Nummern werden angefügt:
a b C d e f
„46 6-Methyl- Mund- 0,003 %
cumarin pflegemittel
47 Niko- Mund- 0,15 % Enthält Nikomethanol-
methanol- pflegemittel berechnet als F; bei fluorhydrat
fluorhydrat Mischung mit nach diesem
Anhang zugelassenen
Fluorverbindungen darf der
Gesamtfluorgehalt diese
Konzentration nicht über-
schreiten
48 Silbernitrat Erzeugnisse 4% Enthält Silbernitrat.
zur Färbung Sofort Augen spülen, falls
von Wimpern das Erzeugnis mit den
und Augen- Augen in Berührung
brauen kommt."
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
10. Anlage 2 Teil B Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
a b C d e f
„2 S-(Carboxymethyl)-L-cystein a) Mittel zur Anwendung auf a) 1%
Haut und Haar
b) Mittel zur Anwendung auf b) 2%" ..
Haut und Haar, die wieder
abgespült werden
11. Anlage 2 Teil C wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird mit den Angaben in allen Spalten gestrichen; folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:
a b C d e f
„2 Aluminium- und Schweiß- 20 % berechnet als 1. Das Verhältnis zwischen
Zirkoniumhydrat- hemmende wasserfreie Alu- der Anzahl Aluminium-
hydroxochloride Mittel minium- und Zirka- und Zirkoniumatome
AlxZr(OH)yClz niumhydroxochloride muß zwischen 2 und 10
und ihr Komplex 5,4 % berechnet als liegen.
mit Glyzin Zirkonium 2. Das Verhältnis zwischen
der Anzahl der (Al+ Zr)-
und der Chloratome muß
zwischen 0,9 und 2,1
liegen.
3. In Aerosolpackungen
(Spray) verboten."
b) Nummer 6 wird mit den Angaben in allen Spalten gestrichen.
12. Anlage 3 Teil A wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt a werden
aa) bei den Nummern 1 und 8 in Spalte b jeweils das Zeichen ,,(X)" angefügt,
bb) bei Nummer 9 in Spalte b die Worte „einschließlich ihrer Barium- und Strontiumverbindungen"
gestrichen und das Zeichen ,,(X)" angefügt sowie in Spalte c die Angaben „ 15 630 : 1 (Ba)
15 630 : 3 (Sr)" gestrichen,
cc) bei Nummer 10 in Spalte b das Zeichen ,,(X)" angefügt,
dd) bei Nummer 11 in Spalte b die Worte „einschließlich ihrer Strontiumverbindungen" gestrichen und
das Zeichen 11 (X)" angefügt sowie in Spalte c die Angabe „ 15 865 : 3 (Sr)" gestrichen,
ee) bei Nummer 14 in Spalte b das Zeichen ,,(X)" angefügt,
ff) bei Nummer 16 in Spalte b die Worte „und seine Bariumverbindungen" gestrichen und das Zeichen
,,(X)" angefügt sowie in Spalte c die Angabe „45 170: 1 (Ba)" gestrichen,
gg) bei den Nummern 18, 20 und 22 in Spalte b das Zeichen ,,(X)" angefügt.
b) In Abschnitt b wird bei den Nummern 1, 3, 6, 8 und 9 in Spalte b das Zeichen ,,(X)" angefügt.
c) In Abschnitt c wird bei Nummer 1 in Spalte b das Zeichen ,,(X)" angefügt.
d) In Abschnitt d wird
aa) die Nummer 8 mit den Angaben in allen Spalten ge~trichen,
bb) folgende Nummer 9 eingefügt:
8 d e
[ .9 1 Bariumsulfat b
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1985 591
cc) bei Nummer 25 in Spalte b das Wort „Karamel" durch das Wort „Zuckerkulör" ersetzt.
e) Am Schluß der Fußnote 1 wird ein Punkt gesetzt und folgender Satz angefügt:
„Barium-, Strontium- und Zirkoniumlacke, -pigmente und -salze der-Farbstoffe, die in dieser Spalte mit
(X) gekennzeichnet sind, sind zugelassen, wenn 10 Gramm Färbemittel an 200 ml einer Salzsäure-
lösung unter Magensaftbedingungen (pH 2,0; 30 Minuten Extraktion unter Umrühren bei 37,5 °C)
weniger als 0,035 % lösliche Anteile von Barium, Strontium und Zirkonium abgeben."
13. Anlage 3 Teil B wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt a wird
aa) Nummer 6 mit den Angaben in allen Spalten gestrichen,
bb) bei Nummer 11 in Spalte b das Zeichen ,,(X)" angefügt.
b) Am Schluß der Fußnote 1 wird ein Punkt gesetzt und folgender Satz angefügt:
„Barium-, Strontium- und Zirkoniumlacke, -pigmente und -salze der Farbstoffe, die in dieser Spalte mit
(X) gekennzeichnet sind, sind zugelassen, wenn 10 Gramm Färbemittel an 200 ml einer Salzsäure-
lösung unter Magensaftbedingungen (pH 2,0; 30 Minuten Extraktion unter Umrühren bei 37,5 °C)
weniger als 0,035 % lösliche Anteile von Barium, Strontium und Zirkonium abgeben."
14. In Anlage 5 Abschnitt d wird bei Nummer 19 in Spalte „Colour Index Nummer" die Zahl „60 724" eingefügt.
15. In Anlage 6 Teil A wird Spalte b jeweils wie folgt gefaßt:
a) bei Nummer 4: ,,2,4-Hexadiensäure (Sorbinsäure) und ihre Salze (+)",
b) bei Nummer 6: ,,2,2'-Methylen-bis(3,4,6-trichlorphenol) (Hexachlorophenum) (+)",
c) bei Nummer 8: ,,2-Zinksulfidopyridin-N-oxid (Zinkpyrithion) (+)".
16. Anlage 6 Teil B wird wie folgt geändert:
a) Spalte b wird jeweils wie folgt gefaßt:
aa) bei Nummer 3: ,,3-(4-Chlorphenoxy)-1,2-propandiol (Chlorphenesinum) (+)",
bb) bei Nummer 7: ., 1,6-Bis(4-amidinophenoxy)-n-hexan (Hexamidinum) und seine Salze (einschl.
lsethionat und p-Hydroxybenzoat) (+)",
CC) bei Nummer 9: „ 1,3-Bis(4-amidino-2-brom-phenoxy)n-propan (Dibrompropamidin) und seine
Salze (einschl. lsethionat)",
dd) bei Nummer 10: ,,Ethylquecksilber-(11)-thiosalicylsäure, Natriumsalz (Thiomersalum)",
ee) bei Nummer 12: ,,2,4-Hexadiensäureester (Sorbinsäureester) (+)",
ff) bei Nummer 13: „ 10-Undecylensäure; Salze, Ester, Monoethanolamid, Diethanolamide und
Sulfosuccinate (+)",
gg) bei Nummer 15: ,,5-Amino-1,3-bis(2-ethylhexyl)-5-methylhexahydropyrimidin (Hexetidinum) (+)",
hh) bei Nummer 17: ,,2-Benzyl-4-chlorphenol (Chlorophenum)",
ii) bei Nummer 19: ,,2-Brom-2-nitro-1,3-propandiol (+)",
jj) bei Nummer 25: ,,N-(4-Chlorphenyl)-N'-(3,4-dichlorphenyl)-harnstoff (Triclocarbanum) (+r',
kk) bei Nummer 27: ,,4,4'-Dichlor-3(3-fluormethyl)-carbanilid (Halocarbanum) (+r',
II) bei Nummer 28: ,,2,4,4'-Trichlor-2'-hydroxydiphenylether (Triclosanum) (+)",
mm) bei Nummer 29: ,,5,5'-Dichlor-2,2'-dihydroxy-diphenylmethan (Dichlorophenum) (+)",
nn) bei Nummer 34: .,8-Hydroxychinolin (8-Quinolinol) und seine Salze (+)",
oo) bei Nummer 44: ,,Hexamethylentetramin (Methenaminum) (+)'\
pp) bei Nummer 47: ,,Di-(N-oxopyridyl-2-thio)-aluminium-camphosulfonat (Pyrithion Aluminium-
Camsilat)",
qq) bei Nummer 50: ,, 1,3-Bis-(hydroxy-methyl)-5,5-dimethyl-2,4-imidazolidindion (+)",
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
rr) bei Nummer 53: „Diisobutyl-phenoxyethoxyethyl-dJmethyl-ammoniumchlorid (Benzethonii
choridum) (+)",
ss) bei Nummer 54: „N-Alkyl-N,N-dimethyl-benzylammoniumchlorid, -bromid, -saccharinat
(Ca-C18) (Benzalkonii chloridum) (+)",
tt) bei Nummer 56: ,,3-Phenoxy-1-propanol (+)",
uu) bei Nummer 57: ,, 1-Hydroxy-4-methyl-6-(2,4,4-trimethylpentyl)-2-pyridon und sein Monoetha-
nolaminsalz (+)".
b) folgende Nummern werden angefügt:
a b C d e
„59 1,2-Dibrom-2,4-dicyanobutan 0,1 % Nicht in Sonnenschutzmitteln
60 4,4-Dimethyl-1,3-oxazolidin 0,1 % Für Mittel, die nach Gebrauch abge-
spült werden.
Der pH-Wert des Enderzeugnisses
darf nicht unter 6 liegen."
17. Anlage 7 wird in der Fassung der Anlage zu dieser Verordnung angefügt.
Artikel 2
Neufassung
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit kann den Wortlaut der Kosmetik-Verordnung in der
vom 29. März 1985 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Änderung der Siebten Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
Artikel 3 Abs. 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung vom 22. Dezember 1982
(BGBI. 1 S. 2018) wird gestrichen. ·
Artikel 4
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes
zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 20. März 1985
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Werner Chory
Nr. 1 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1985 593
Anlage
(zu Artikel ,1 Nr. 16)
Anlage 7
(zu§ 3 b)
Ultraviolett-Filter für kosmetische Mittel
Teil A
Obligatorische Angabe der
Lfd. Weitere
Zulässige Anwendungsbedingungen
Stoff Einschränkungen und
Nr. Höchstkonzentration und Warnhinweise auf
Anforderungen
der Etikettierung
a b C d e
1 4-Aminobenzoesäure 5%
2 3-(4'Trimethylammonium)benzyli- 6%
den-bornan-2-on methyl sulfat
3 3,3,5-Tri methyl-cyclohexyl- 10%
salicylat (Homosalatum)
4 2-Hydroxy-4-methoxy-benzo- 10 % Enthält Oxybenzon *)
phenon (Oxybenzonum)
5 3-lmidazol-4-yl-acrylsäure und 2 % (in Säure ausge-
ihr Ethylester drückt)
6 2-Phenylbenzimidazol-5-sulfon- 8 % (in Säure ausge-
säure und ihre Kalium-, Natrium- drückt)
und Triethanolaminsalze
*) Nicht erforderlich, wenn die Konzentration 0,5 % oder weniger beträgt und die Substanz nur zur Produktsicherung dient.
Teil B
Obligatorische Angabe der
Lfd. Weitere Anwendungsbedingungen
Stoff Zulässige
Einschränkungen und und Warnhinweise auf
Nr. Höchstkonzentration
Anforderungen
der Eti~ettierung
a b C d e
1 4-Bis(hydroxypropyl)amino- 5%
benzoesäure-ethylester
2 4-Bis(polyethoxy)aminobenzoe- 10%
säure-polyethoxyethylester
3 4-Dimethylaminobenzoesäure- 5% Enthält Padimat *)
amylester (Padimatum)
4 4-Aminobenzoesäure-1-glyceryl- 5% Frei von Benzocain
ester
5 4-Dimethylaminobenzoesäure-2- 8%
ethylhexylester
6 Salicylsäure-2-ethylhexylester 5%
7 N-Acetyl-anth ran i Isäu re-3,3 ,5- 2%
trimethylcyclohexylester
8 Kaliumcinnamat 2%
9 Kalium-, Natrium- u. Diethanol- 8 % (in Säure ausge-
amin-4-methoxycinnamat drückt)
10 4-Methoxy-zimtsäurepropylester 3%
11 Kalium-, Natrium- u. Triethanol- 2 % (in Säure ausge- Der pH-Wert des Nicht bei Kindern unter
aminsalicylat drückt) Fertigerzeugnisses drei Jahren verwenden
muß so hoch sein,
daß die Säure nicht
freigesetzt wird
12 4-Methoxy-zimtsäure-isoamyl- 10 %
ester
*) Nicht erforderlich, wenn die Konzentration 0,5 % oder weniger beträgt und die Substänz nur zur Produktsicherung dient.
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
noch Teil B
Obligatorische Angabe der
Lfd. Weitere
Zulässige Anwendungsbedingungen
Nr. Stoff Einschränkungen und
Höchstkonzentration und Warnhinweise auf
Anforderungen
der Etikettierung
a b C d e
13 4-Meth oxy-zi mtsäu re.,.2-ethyl- 10%
hexylester
14 4-Methoxy-zimtsäure-2-ethoxy- 5%
ethylester (Cinoxatum)
15 3-4-Dihydroxy-5-(3',4',5'-tri- 4%
hydroxybenzoyloxy)-benzoe-
säure-trioleat
16 2-Hydroxy-4-methoxy-4' -methyl- 4% Enthält Mexenon *)
benzophenon (Mexenonum)
17 2-Hydroxy-4-methoxybenzo- 5 % (in Säure ausm~-
phenon-5-sulfonsäure drückt)
(Sulisobenzonum) und das
Natriumsalz
18 4-Phenyl-benzophenon-2'- 10%
carbonsäure-2-ethylhexylester
19 5-Methyl-2-phenyl-benzoxazol 4%
20 3,4-Dimethoxy-phenyl-glyoxyl- 5%
saures Natrium
21 1,3-Bis(4-methoxyphenyl)- 6%
propan-1,3-dion
22 5-(3,3-Dimethyl-2-norbornyliden)- 3%
3-penten-2-on
23 3-(3'-Sulfo-4'-methyl) 6%
benzyliden-bornan-2-on
24 3-( 4' -Su lfo) benzyliden-bornan- 6%
2-on und Salze
25 3-( 4' -Methyl) benzyliden-bornan- 6%
2-on
26 3-Benzylidenbornan-2,-on 6%
27 4-Methoxy-a-cyan-zimtsäure- 5%
hexylester
28 1-(4'-lsopropylphenyl)-3- 5%
phenylpropan-1,3-dion
29 4-lsopropylbenzylsalicylat 4%
30 4-Methoxy-zimtsäurecyclohexyl- 1%
ester
31 1-(4-tert-Butylphenyl)-3- 5%
(4-methoxyphenyl)-propan-
1,3-dion
*) Nicht erforderlich, wenn die Konzentration 0,5 % oder weniger beträgt und die Substanz nur zur Produktsicherung dient.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1985 595
Verordnung
zur Änderung von Vorschriften über das Bestehen der Meisterprüfung
in den Berufen der Landwirtschaft
Vom 22. März 1985
Auf Grund des§ 81 Abs. 4 des Berufsbildungsgeset- worden, so ist aus den Bewertungen für diese Leistun-
zes vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt gen das arithmetische Mittel zu bilden; schriftliche und
durch Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 mündliche Prüfungsleistungen haben das gleiche
(BGBI. 1 S. 705) geändert worden ist, wird nach Anhö- Gewicht. Das Ergebnis der Bewertungen ist in den Prü-
rung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für fungsteilen, den Prüfungsfächern und der praktisch
Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsför- durchzuführenden Unterweisung in Noten auszuweisen.
derungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
Bildung und Wissenschaft verordnet:
,,ausreichend" erzielt hat; dies gilt nicht, wenn minde-
stens ein Prüfungsfach oder die praktisch durchzu-
Artikel 1 führende Unterweisung mit „ungenügend'' oder mehr
als einer der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit
§ 20 der Verordnung über die Berufsbildung im Gar-
,,mangelhaft" benotet worden ist."
tenbau vom 26. Juni 1972 (BGBI. 1 S. 1027), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juli 1979 (BGBI. 1
S. 1145) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: Artikel 3
,,§ 20 § 7 der Verordnungen über die Anforderungen in der
Bestehen der Meisterprüfung Meisterprüfung
(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. 1 . für den Beruf „Landwirt" vom 26. Juni 197 4 (BGBI. 1
Für jeden Prüfungsteil ist das arithmetische Mittel aus S. 1352) und
den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsfächer zu 2. im Weinbau vom 7. September 1976 (BGBI. 1
bilden. Sind in einem Prüfungsfach schriftliche und S. 2715)
mündliche Prüfungsleistungen erbracht worden, so ist werden jeweils wie folgt gefaßt:
aus den Bewertungen für diese Leistungen das arithme-
tische Mittel zu bilden; schriftliche und mündliche ,,§ 7
Prüfungsleistungen haben das gleiche Gewicht. Das Bestehen der Meisterprüfung
Ergebnis der Bewertungen ist in den Prüfungsteilen und (1) Die vier Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.
den Prüfungsfächern in Noten auszuweisen. Für den praktischen Teil ist das arithmetische Mittel aus
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil- den Bewertungen für die Meisterprüfungsarbeit und den
nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note Arbeitseinsatz zu bilden. Für die anderen Prüfungsteile
,,ausreichend" erzielt hat; dies gilt nicht, wenn minde- ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die
stens ein Prüfungsfach mit „ungenügend" oder mehr als einzelnen Prüfungsfächer zu bilden, im berufs- und
ein Prüfungsfach mit „mangelhaft" benotet worden ist." arbeitspädagogischen Teil unter Einbeziehung der
Bewertung für die praktische Unterweisung. Sind in
einem Prüfungsfach schriftliche und mündliche Prü-
Artikel 2 fungsleistungen erbracht worden, so ist aus den Bewer-
§ 12 der Verordnung über die berufliche Fortbildung tungen für diese Leistungen das arithmetische Mittel zu
zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Molkereifach bilden; schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen
und die Anforderungen in der Meisterprüfung vom 4. Juli haben das gleiche Gewicht. Das Ergebnis der Bewer-
1973 (BGBI. 1 S. 725) wird wie folgt gefaßt: tungen ist in den Prüfungsteilen, den Prüfungsfächern,
der Meisterprüfungsarbeit, dem Arbeitseinsatz und de.r
,,§ 12 praktischen Unterweisung in Noten auszuweisen.
Bestehen der Meisterprüfung
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
( 1 ) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
Für jeden Prüfungsteil ist das arithmetische Mittel aus ,,ausreichend" erzielt hat; dies gilt nicht, wenn minde-
den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsfächer zu stens ein Prüfungsfach, die Meisterprüfungsarbeit, der
bilden, im berufs- und arbeitspädagogischen Teil unter Arbeitseinsatz 'oder die praktische Unterweisung mit
Einbeziehung der Bewertung für die praktisch durchzu-. „ungenügend" oder mehr als einer der vorgenannten
führende Unterweisung. Sind in einem Prüfungsfach Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft" benotet worden
schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen erbracht ist."
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang .1985, Teil 1
Artikel 4 praktische Unterweisung mit „ungenügend" oder mehr
als einer der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit
§ 8 der Verordnung über die Anforderungen in der
,,mangelhaft" benotet worden ist."
Meisterprüfung in der Hauswirtschaft (Teilbereich länd-
liche Hauswirtschaft) vom 25. März 1975 (BGBI. 1
S. 754) wird wie folgt gefaßt: Artikel 6
,,§ 8
§ 7 der Verordnung über die Anforderungen in der
Bestehen der Meisterprüfung
Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt vom
(1) Die vier Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. 21. Dezember 1978 (BGBI. 1 S. 2073) wird wie folgt
Für deA praktischen Teil ist das arithmetische Mittel aus gefaßt:
den Bewertungen für die geschlossenen Arbeitsvor-
,,§ 7
gänge zu bilden, für den fachtheoretischen.Teil aus den
Bewertungen für die einzelnen Prüfungsfächer. Im wirt- Bestehen der Meisterprüfung
schaftlichen und rechtlichen Teil ist das arithmetische (1) Die vier Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.
Mittel aus den Bewertungen für die einzelnen Prüfungs- Für jeden Prüfungsteil - mit Ausnahme des praktischen
fächer und die Meisterprüfungsarbeit zu bilden, im Teils - ist das arithmetische Mittel aus den Bewertun-
berufs- und arbeitspädagogischen Teil aus den Bewer- gen für die einzelnen Prüfungsfächer zu bilden, im
tungen für die einzelnen Prüfungsfächer und die prakti- berufs- und arbeitspädagogischen Teil unter Einbezie-
sche Unterweisung. Sind in einem Prüfungsfachschrift- hung der Bewertung für die praktische Unterweisung.
liche und mündliche Prüfungsleistungen erbracht wor- Sind in einem Prüfungsfach schriftliche und mündliche
den, so ist aus den Bewertungen für diese Leistungen Prüfungsleistungen erbracht worden, so ist aus den
das arithmetische Mittel zu bilden; schriftliche und Bewertungen für diese Leistungen das arithmetische
mündliche Prüfungsleistungen haben das gleiche Ge- Mittel zu bilden; schriftliche und mündliche Prüfungs-
wicht. Das Ergebnis der Bewertungen ist in den Prü- leistungen haben das gleiche Gewicht. Das Ergebnis
fungsteilen, den Prüfungsfächern, den geschlossenen der Bewertungen ist in den Prüfungsteilen, den Prü-
Arbeitsvorgängen, der Meisterprüfungsarbeit und der fungsfächern und der praktischen Unterweisung in
praktischen Unterweisung in Noten auszuweisen. Noten auszuweisen.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil- (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der ·Prüfungs-
nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note teilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
,,ausreichend" erzielt hat; dies gilt nicht, wenn minde- ,,ausreichend" erzielt hat; dies gilt nicht, wenn minde-
stens ein Prüfungsfach, ein geschlossener Arbeitsvor- stens ein Prüfungsfach oder die praktische Unter-
gang, die Meisterprüfungsarbeit oder die praktische weisung mit „ungenügend" oder mehr als einer der
Unterweisung mit „ungenügend" oder mehr als einer vorgenannten Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft"
der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit „mangel- benotet worden ist." ·
haft" benotet worden ist."
Artikel 7
Artikel 5 § 7 der Verordnungen über die Anforderungen in der
§ 7 der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung
Meisterprüfung in der Forstwirtschaft vom 17. Juli 1975 1. für den Beruf Tierwirt vom 4. Februar t980 (BGBI. 1
(BGBI. 1S. 1925) wird wie folgt gefaßt: s. 126),
,,§ 7 2. für den Beruf Pferdewirt und über die Anerkennung
Bestehen der Meisterprüfung von P.rüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung
für die Berufsausbildung zum Pferdewirt vom
(1) Die vier Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.
4. Februar 1980 (BGBI. 1S. 131)
Für den praktischen Teil ist das arithmetische Mittel aus
den Bewertungen für die Arbeitseinsätze zu bilden. Für sowie
\
die anderen Prüfungsteile ist das arithmetische Mittel § 8 der Verordnung über die Anforderungen in der Mei-
aus den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsfächer sterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin und
zu bilden, im berufs- und arbeitspädagogischen Teil über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der
unter Einbeziehung der Bewertung für die praktische fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum
Unterweisung. Sind in einem Prüfungsfach schriftliche Revierjäger/zur Revierjägerin vom 28. Dezember 1982
und mündliche Prüfungsleistungen erbracht worden, so (BGBI. 1S. 3)
ist aus den Bewertungen für diese Leistungen das arith-
metische Mittel zu bilden; schriftliche und mündliche werden jeweils wie folgt gefaßt:
Prüfungsleistungen haben das gleiche Gewicht. Das „Bestehen der Meisterprüfung
Ergebnis der Bewertungen ist in den Prüfungsteilen, den
(1) Die·vier Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.
Prüfungsfächern, den Arbeitseinsätzen und der prakti-
Für jeden Prüfungsteil ist das arithmetische Mittel aus
schen Unterweisung in Noten auszuweisen.
den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsfächer zu
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil- bilden; dabei ist im fachtheoretischen Teil die Bewer-
nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note tung für die Meisterprüfungsarbeit sowie im berufs- und
,,ausreichend" erzielt hat; dies gilt nicht, wenn minde- arbeitspädagogischen Teil die Bewertung für die prakti-
stens ein Prüfungsfach, ein Arbeitseinsatz oder die sche Unterweisung einzubeziehen. Sind in einem Prü-
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1985 597
fungsfach schriftliche und mündliche Prüfungsleistun- Artikel 8
gen erbracht worden, so ist aus den Bewertungen für
diese Leistungen das arithmetische Mittel zu bilden; Die am 28. März 1985 laufenden Prüfungsverfahren
schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen haben sind nach den bis zu diesem Tage geltenden Vorschrif-
das gleiche Gewicht. Das Ergebnis der Bewertungen ten zu Ende zu führen.
ist in den Prüfungstei:en, den Prüfungsfächern, der Mei-
sterprüfungsarbeit und der praktischen Unterweisung in Artikel 9
Noten auszuweisen.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note_ bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
,,ausreichend" erzielt hat; dies gilt nicht, wenn minde-
stens ein Prüfungsfach, die Meisterprüfungsarbeit oder Artikel 10
die praktische Unterweisung mit „ungenügend" oder
mehr als einer der vorgenannten Prüfungsbestandteile Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
mit „mangelhaft" benotet worden ist." in Kraft.
Bonn, den 22. März 1985
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bekanntmachung
zu§ 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 19. März 1985
1.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (BGBI. I S. 1, 29) werden in der Anlage 1
amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht,
die im Königreich Schweden eingeführt sind.
II.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 a desselben Gesetzes
wird bekanntgemacht, daß
- neben den in der Bekanntmachung vom 12. Septem-
ber 1963 (BGBI. 1 S. 781) in der Anlage unter
Abschnitt II Nr. 11 wiedergegebenen Bezeichnungen,
Abkürzungen und Kennzeichen des Internationalen
Währungsfonds auch die Bezeichnung und die Abkür-
zungen, die in der Anlage 2 aufgeführt sind, und
- neben den in der Bekanntmachung vom 19. Januar
1983 (BGBI. I S. 47) in der Anlage 9 wiedergegebenen
Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen der
Internationalen Seeschiffahrts-Organisation auch die
Bezeichnung, die in der Anlage 3 aufgeführt ist,
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen
sind.
III.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBI. 1
s. 1259). .
Bonn, den 19. März 1985
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Nr. 17 - Tag der Ausgabe; Bonn, den 28. März 1985 599
Anlage 1
Amtliche Prüf- und Gewährzeichen des Königreichs Schweden
a) Prägestempel für Gegenstände aus Edelmetall
b) Prüf- und Gewährzeichen für Molkereiprodukte und Eier
ww
kUME~~kAN•
c) Prüf- und Gewährzeichen für elektrische Geräte
Anlage 2
Internationaler Währungsfonds
Bezeichnung und Abkürzung in spanischer Sprache:
Fondo Monetario lnternacional - FMI
Abkürzung in englischer Sprache: IMF
Anlage 3
Internationale Seeschiffahrts-Organisation
Bezeichnung in arabischer Sprache
._4_ _ Jj..üt
...._..,, • ~ ~ ·, ~, ..et ~·µ;.,,,
•. 'Oal
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 1. 85 Verordnung (EWG) Nr. 186/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1303/83 zur Festsetzung besonderer Durchfüh-
rungsbestimmungen für Einfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungs-
bescheinigungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und
Gemüse L 21/8 25. 1.85
25. 1. 85 Verordnung (EWG) Nr. 201 /85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1092/80 über Durchführungsbestimmungen für
die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von
Schweinefleisch L 23/19 26. 1.85
25. 1. 85 Verordnung (EWG) Nr. 202/85 der Kommission über die Mitteilungen
der Mitgliedstaaten an die Kommission im Sektor Erbsen, Puff-
bohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen L 23/22 26. 1.85
25. 1. 85 Verordnung (EWG) Nr. 203/85 der Kommission zur Aufstellung des
Verzeichnisses der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und
Gemüse, bei denen die Erteilung der Einfuhrlizenzen besonderen
Bedingungen unterliegt L 23/24 26. 1.85
28. 1. 85 Verordnung (EWG) Nr. 212/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1767 /82 mit Durchführungsbestimmungen für
Sonderabschöpfungen bei der Einfuhr für bestimmte Mi lcherzeug-
ni sse L 24/15 29. 1.85
29. 1. 85 Verordnung (EWG) Nr. 231 /85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Markt-
organisation für Fette L 26/12 31. 1.85
30. 1. 85 Verordnung (EWG) Nr. 237 /85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2167 /83 über die Durchführungsbestimmungen
zur Abgabe von Milch und.bestimmten Milcherzeugnissen an
Schüler in Schulen L 26/33 31. 1. 85
31. 1. 85 Verordnung (EWG) Nr. 269/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1760/83 über besondere Durchführungsvorschrif-
ten für Vorausfestsetzungsbescheinigungen für bestimmte land-
wirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter
Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden, und zur
Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 hinsichtlich der
Zahlung der Erstattung für Butter L 28/41 1. 2. 85
31. 1. 85 Verordnung (EWG) Nr. 270/85 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Gurken für das Wirtschaftsjahr 1985 L 28/42 1. 2. 85
31. 1. 85 Verordnung (EWG) Nr. 271 /85 der Kommission zur Festsetzung des
im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Ange-
botspreises für Gurken für das Wirtschaftsjahr 1985 L 28/44 1. 2. 85
31. 1. 85 Verordnung (EWG) Nr. 272/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 208/70 mit Durchführungsbestimmungen zu den
Maßnahmen der A pf e I s in e nverarbeitung L 28/46 1. 2. 85
1. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 284/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 27 42/82 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr
von getrockneten Trauben L 30/7 2.2.85
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1985 601
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
4. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 298/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 368/77 und (EWG) Nr. 443/77 über den Verkauf
von Mager m i Ich p u I ver aus öffentlicher Lagerhaltung für Tiere
außer jungen Kälbern L 33/5 6. 2.85
5. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 299/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2711 /84 mit Durchführungsbestimmungen der
Verordnung (EWG) Nr. 2261 /84 für die O I i ve n ö I erzeugerorganisa-
tionen und deren Vereinigungen für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 33/6 6. 2.85
5. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 300/85 der Kommission zur Abweichung von
den Qualitätsnormen für Gurken für das Wirtschaftsjahr 1985 L 33/7 6. 2.85
5. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 301 /85 der Kommission zur Abweichung von
den Qualitätsnormen für Gemüsepaprika bzw. Paprika ohne
brennenden Geschmack für das Wirtschaftsjahr 1985 L33/8 6. 2.85
6. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 315/85 der Kommission zum Erlaß von
Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von 01 i ve n L 34/26 7. 2.85
8. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 343/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3007 /84 mit Durchführungsbestimmungen für die
Prämie zugunsten der Erzeuger von Schaffleisch L 38/12 9. 2.85
11. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 353/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3714/84 über die Einzelheiten der Beihilfegewäh-
rung für teilentrahmte Milch und teilentrahmtes Milchpulver zu
Futterzwecken L 41/5 12. 2. 85
12. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 362/85 der Kommission über die Zahlung
eines vorläufigen finanziellen Ausgleichs für getrocknete Wein-
t rauben der Ernte 1982 und die Verringerung der Lagerbeihilfe für
diese Erzeugnisse L 42/18 13. 2. 85
7. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 363/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2051 /75 über die Erstattung der von den Mitglied-
staaten gewährten Beihilfen für die Verbesserung der Erzeugung und
Vermarktung von Zitrusfrüchten der Gemeinschaft L 47/1 15. 2.85
13. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 369/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung, (EWG) Nr. 2729/81 hinsichtlich der Übertragbarkeit der
Rechte aus der Ausfuhrlizenz im Sektor Mi Ich und Mi lcherzeug-
nisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 664/83 L 44/11 14. 2.85
13. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 371 /85 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem Rindfleisch aus Beständen einiger Inter-
ventionsstellen nac~. dem Verfahren der Verordnung (EWG)
Nr. 2539/84 und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687 /76 L 44/14 14.2.85
15. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 402/85 der Kommission zur siebten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1371 /84 mit den Durchführungsbestim-
mungen über die Zusatzabgabe nach Artikel 5 c der Verordnung
(EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse· L 48/29 16.2.85
18. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 405/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1031 /78 über Durchführungsbestimmungen für
die E.infuhr von Reis nach Reunion L 49/5 19. 2.85
18. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 407 /85 der Kommission zur Festsetzung der
Beihilfe für bestimmte Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen
gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1431 /82 L49/7 19. 2.85
18. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 435/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1180/77 über die Einfuhr bestimmter landwirt-
schaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die
Gemeinschaft (1984/85) L 52/1 22. 2.85
18. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 436/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 1508/76 und (EWG) Nr. 1521 /76 über die Einfuh-
ren von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien un~ Marokko (1984/85) L 52/2 22. 2. 85
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
9. 1. 85 Verordnung (EWG) Nr. 61 /85 der Kommission betreffend die gemein-
schaftliche Kontrolle der Ausfuhren von Rohren aus Stahl nach den
Vereinigten Staaten von Amerika · L 9/19 10. 1. 85
14. 1. 85 Verordnung (EWG) Nr. 105/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes
Rindfleisch der Tarifstelle 02.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs
(1985) L 14/1 17. 1.85
14. 1. 85 Verordnung (EWG) Nr. 106/85 des Rates zur Eröffnung eines
Gemeinschaftszollkontingents für frisches, gekühltes oder gefrore-
nes hochwertiges Rindfleisch der Tarifstellen 02.01 A II a) und 02.01
A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs L 14/3 17. 1.85
12. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission über die Anwendung
von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und
Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge L 15/16 18. 1. 85
18. 1. 85 Entscheidung Nr. 145/85/EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung Nr. 3544/73/EGKS betreffend die Durchführung der
Entscheidung Nr. 73/287 /EGKS über Kokskohle und Koks L 16/22 19. 1. 85
21. 1. 85 Verordnung (EWG) Nr. 156/85 der Kommission zur fünften Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 500/84 über die Aufteilung der für
bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von
Amerika festgesetzten Einfuhrkontingente L 19/5 23. 1. 85
22. 1. 85 Verordnung (EWG) Nr. 159/85 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Methanol (Methylalkohol) der Tarifstelle
29.04 AI mit Ursprung in Saudi-Arabien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 19/11 23. 1.85
22. 1. 85 Verordnung (EWG) Nr. 167 /85 der Kommission über die Festsetzung
von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren L 20/9 24. 1.85
23. 1. 85 Verordnung (EWG) Nr. 168/85 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Vitamin C der Tarifstelle 29.38 B IV mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 20/12 24. 1.85
25. 1. 85 Verordnung (EWG) Nr. 210/85 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 21.07 G I d) 1 des Gemeinsamen Zolltarifs L 24/11 29. 1.85
25. 1. 85 Verordnung (EWG) Nr. 211 /85 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 84.55 C des Gemeinsamen Zolltarifs L 24/13 29. 1.85
W. 1. 85 Verordnung (EWG) Nr. 219/85 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit
Ursprung in Südkorea L 25/5 30. 1.85
29. 1. 85 Verordnung (EWG) Nr. 220/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1495/80 zur Durchführung einiger Vorschriften
der Artikel 1, 3 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates
über den Zollwert der Waren L 25/7 30. 1.85
29. 1. 85 Verordnung (EWG) Nr. 223/85 des Rates über den Abschluß des
Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der
örtlichen Regierung Grönlands andererseits L 29/8 1.2.85
29. 1. 85 Verordnung (EWG) Nr. 224/85 des Rates über den Abschluß des Pro-
tokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einer-
seits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung
Grönlands andererseits über die Bedingungen der Fischerei L 29/13 1. 2. 85
29. 1. 85 Verordnung (EWG) Nr. 225/85 des Rates mit spezifischen Maßnah-
men bezüglich der auf Grönland anwendbaren Sonderregelungen im
Fischereibereich L 29/18 1. 2. 85
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1985 603
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
29. 1. 85 Verordnung (EWG) Nr. 226/85 des Rates über den Abschluß des
Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und der Arabischen Republik Jemen L 26/1 31. 1.85
29. 1. 85 Verordnung (EWG) Nr. 227 /85 des Rates zur Aufhebung des endgül-
tigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Klavieren mit aufrecht
stehendem Rahmen mit Ursprung in der Sowjetunion L 26/5 31. 1. 85
29. 1. 85 Verordnung (EWG) Nr. 228/85 des Rates zur Einführung eines end-
gültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit
Ursprung in Brasilien L 26/6 31. 1.85
29. 1. 85 Verordnung (EWG) Nr. 229/85 des Rates zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 2/84 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz-
Gemeinschaftliches Versandverfahren - zur Änderung des Abkom-
mens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestim-
mungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren L 26/8 31. 1.85
29. 1. 85 Verordnung (EWG) Nr. 230/85 des Rates zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 2/84 des Gemischten Ausschusses EWG-Oster-
reich - Gemeinschaftliches Versandverfahren - zur Änderung des
Abkommens zwis.~hen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Osterreich zur Anwendung der Bestimmungen über
das gemeinschaftliche Versandverfahren L 26/10 31. 1.85
31. 1. 85 Verordnung (EWG) Nr. 268/85 der Kommission zur Aufnahme weite-
rer Erzeugnisse in den Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1766/82
des Rates zur Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die Ein-
fuhr aus der Volksrepublik China L 28/39 1. 2. 85
31. 1. 85 Verordnung (EWG) Nr. 273/85 der Kommission über die Einstellung
des Seezungenfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 28/48 1. 2. 85
1. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 283/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2763/83 des Rates hinsichtlich des Verzeichnis-
ses im Anhang L 30/5 2. 2.85
4. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 304/85 der Kommission über Anträge auf
Zuschüsse des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für
die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, für Vorhaben des inte-
grierten Entwicklungsprogramms in einigen benachteiligten ländli-
chen Gebieten Belgiens L 39/1 11. 2. 85
5. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 309/85 der Kommission über die Festsetzung
von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren L 39/9 11. 2. 85
6. 2. 85 Entscheidung Nr. 313/85/EGKS der Kommission zur Festsetzung der
geänderten prozentualen Kürzungen für das erste Quartal 1985
gemäß Entscheidung Nr. 234/84/EGKS zur Verlängerung des
Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte
Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie L 39/23 11. 2. 85
6. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 319/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2151 /84 betreffend das Zollgebiet der Gemeinschaft L 34/32 7. 2.85
6. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 320/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1224/80 über den Zollwert der Waren L 34/33 7.2.85
6. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 321 /85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3178/80 über die in den Zollwert einzubeziehen-
den Luftfrachtkosten L 34/34 7. 2.85
6. 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 328/85 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von bestimmten Spiegeln
aus Glas mit Ursprung in Südafrika L 36/10 8. 2.85
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der· Bundesgesetzgebung
Die 409. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 28. Februar 1985,
ist im Bundesanzeiger Nr. 56 vom 21. März 1985 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 56 vom 21. März 1985 kann zum Preis von 4,50 DM
(3,60 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 7 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger'' Köln 834 00-502 (BLZ 370100 50)
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