554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
Vom 13. März 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates rahmengesetzes mit der Maßgabe zulässig, daß die
das folgende Gesetz beschlossen: Hauptschulausbildung mindestens mit gutem Erfolg
abgeschlossen sein muß."
2. Absatz 2 entfällt.
Artikel 1
Änderung , 3. Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
Artikel 2
§ 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. September Berlin-Klausel
1976 (BGBI. 1S. 2793), das durch Artikel 2 Abs. 5 des
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 995) geändert
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
worden ist, wird wie folgt geändert:
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung: Dritten Überleitungsgesetzes.
,,(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des
mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer eine Artikel 3
Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen als 1nkrafttreten
gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.
Abweichende landesrechtliche Regelungen sind im Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-
Rahmen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Beamtenrechts- kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. März 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
.Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1985 555
Viertes Gesetz
zur Änderung der Bundesärzteordnung
Vom 14. März 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates die theoretischen und praktischen Kenntnisse und
das folgende Gesetz beschlossen: Fähigkeiten vermittelt werden, deren es bedarf, um
den Beruf nach den Regeln der ärztlichen Kunst und
Artikel 1 im Bewußtsein der Verpflichtung des Arztes dem ein-
zelnen und der Allgemeinheit gegenüber auszuüben
Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekannt- und die.Grenzen des eigenen Wissens und Könnens
machung vom 14. Oktober 1977 (BGBI. 1 S. 1885), zu erkennen und danach zu handeln.
g~ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar
1983 (BGBI. 1 S. 187), wird wie folgt geändert: (3) In der Rechtsverordnung können ein vor Beginn
oder während der unterrichtsfreien Zeiten des vorkli-
1. § 3 wird wie folgt geändert: nischen Studiums abzuleistender Krankenpflege-
dienst, eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie eine
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: während der unterrichtsfreien Zeiten des klinischen
aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Medi- Studiums abzuleistende Famulatur vorgeschrieben
zin" die Worte „an einer wissenschaftlichen werden. Die Zulassung zur ärztlichen Prüfung darf
Hochschule" eingefügt, und der Punkt wird vom Bestehen höchstens zweier Vorprüfungen
durch ein Komma ersetzt. abhängig gemacht werden. Es soll vorgesehen wer-
bb) Nach Nummer 4 wird folgende neue Num- den, daß die ärztliche Prüfung in zeitlich getrennten
mer 5 eingefügt: Abschnitten abzulegen ist. Dabei ist sicherzustellen,
daß der letzte Abschnitt innerhalb von drei Monaten
„5. danach als weiteren Teil der Ausbildung nach dem Ende des Studiums abgelegt werden kann.
die zweijährige Tätigkeit als Arzt im Für die Meldung zur ärztlichen Prüfung und zu den
Praktikum auf Grund einer Erlaubnis Vorprüfungen sind Fristen festzulegen. In der
nach § 10 Abs. 4 abgeleistet hat." Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß die Auswahl
b) In Absatz 1 Satz 2 und 4 werden die Worte „im der Krankenhäuser für die praktische Ausbildung im
Sinne der Nummer 4" jeweils durch die Worte „im letzten Jahr des Medizinstudiums durch die Hoch-
Sinne der Nummern 4 und 5" ersetzt. schulen im Einvernehmen mit der zuständigen
Gesundheitsbehörde erfolgt; dies gilt nicht für Ein-
c) In Absatz 2 und 3 Satz 2 werden die Angaben richtungen der Hochschulen.
- ,,Absatz 1 Satz 1 Nr. 4" durch die Angabe
,,Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5", (4) In der Rechtsverordnung ist außerdem zu
regeln, daß die Tätigkeit als Arzt im Praktikum gemäß
- ,,§ 4 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe,,§ 4 § 3 Abs. 1 Nr. 5 im Krankenhaus, in der Praxis eines
Abs. 5 Satz 2", niedergelassene_n Arztes, in einem Sanitätszentrum
- ,,§ 10 Abs. 4" durch die Angabe,,§ 10 Abs. 5" oder einer ähnlichen Einrichtung der Bundeswehr
oder in einer Justizvollzugsanstalt mit hauptamtli-
ersetzt.
chem Anstaltsarzt abzuleisten ist. Mindestzeiten für
eine Tätigkeit im nichtoperativen oder im operativen
2. § 4 erhält folgende Fassung: Bereich können festgelegt werden. Es kann vorgese-
,,§ 4 hen werden, daß Tätigkeiten im öffentlichen Gesund-
heitsdienst, im versorgungs-, vertrauens-, werks-
(1) Der Bundesminister für Jugend, Familie und
oder betriebsärztlichen Dienst, in einer Einrichtung
Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit
für die Rehabilitation Behinderter oder in einer trup-
Zustimmung des Bundesrates in einer Approbations-
penärztlichen Einrichtung der Bundeswehr bis zu
ordnung für Ärzte die Mindestanforderungen an das
sechs Monaten auf die zweijährige Tätigkeit anzu-
Studium der Medizin einschließlich der praktischen
rechnen sind. Die Tätigkeit ist so zu gestalten, daß
Ausbildung in Krankenhäusern und an die Tätigkeit
der Arzt im Praktikum unter Aufsicht eines Arztes, der
als Arzt im Praktikum sowie das Nähere über die ärzt-
die Approbation als Arzt oder eine Erlaubnis zur vor-
liche Prüfung und über die Approbation.
übergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach
(2) Die Regelungen in der Rechtsverordnung sind _§ 10 Abs. 1 besitzt, ärztliche Tätigkeiten verrichtet
auf eine Ausbildung auszurichten, welche die Fähig- und ärztliche Erfahrungen sammeln kann. Es kann
keit zur eigenverantwortlichen und selbständigen vorgeschrieben werden, daß der Arzt im Praktikum an
Ausübung des ärztlichen Berufs vermittelt. In der begleitenden Ausbildungsveranstaltungen teilzu-
A':lsbildung sollen auf wissenschaftlicher Grundlage nehmen hat, die der Vertiefung seines Wissens und
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der Behandlung von Fragen der ärztlichen Berufstä- 4. im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist,
tigkeit dienen. Als Mindestvoraussetzung dürfen der Einbürgerung jedoch Hindernisse entge-
nicht mehr als vier Ausbildungsveranstaltungen von genstehen, die der Antragsteller nicht selbst
je zwei- bis dreistündiger Dauer jährlich vorgeschrie- beseitigen kann."
ben werden. b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-
gefügt:
(5) In der Rechtsverordnung ist ferner die Anrech-
,,(4) Personen, die die ärztliche Prüfung nach§ 3
nung von Hochschulausbildungen und Prüfungen, die
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bestanden haben, erhalten auf
innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs
Antrag eine auf die Tätigkeit als Arzt im Praktikum
dieses Gesetzes abgelegt werden, sowie die
(§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) beschränkte Erlaubnis.
Anrechnung von außerhalb des Geltungsbereichs
· Diese Erlaubnis darf nur widerruflich und bis zu
dieses Gesetzes abgeleisteten praktischen ärztli-
einer Gesamtdauer der Tätigkeit erteilt werden,
chen Tätigkeiten auf die Tätigkeit als Arzt im Prakti-
deren es zum Abschluß der Ausbildung bedarf."
kum nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 zu regeln. Außerdem
können in der Rechtsverordnung auch die fachlichen c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält
und zeitlichen Ausbildungserfordernisse für die folgende Fassung:
Ergänzung und den Abschluß einer ärztlichen Ausbil-'- ,,(5) · 1n Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis
dung für die Fälle festgelegt werden, in denen außer- nach Absatz 4 auf Antrag auch Personen erteilt
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ein werden, die außerhalb des Geltungsbereichs
Hochschulstudium der Medizin abgeschlossen, dieses Gesetzes eine ärztliche Ausbildung erwor-
damit aber nach dem in dem betreffenden Staat gel- ben, diese Ausbildung aber noch nicht abge-
tenden Recht kein Abschluß der ärztlichen Ausbil- schlossen haben, wenn
dung erreicht worden ist.
1. der Antragsteller .auf Grund einer das Hoch-
(6) In der Rechtsverordnung sind das Verfahren bei schulstudium abschließenden Prüfung außer-
der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
Satz 1 Nr. 2 und 3 bei Antragstellern, die Staatsan- die Berechtigung zur beschränkten Ausübung
gehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Euro- des ärztlichen Berufs erworben hat und
päischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, und die
2. die auf Grund der Erlaubnis auszuübende
Frist für die Erteilung der Approbation als Arzt an sol-
Tätigkeit zum Abschluß einer ärztlichen Aus-
che Personen zu regeln, insbesondere die Vorlage
bildung erforderlich ist.
der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und
die Ermittlung durch die zuständigen Behörden ent- Die Erlaubnis kann an Personen, die weder Deut-
sprechend Artikel 11 bis 15 der Richtlinie sche im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset-
75/362/EWG." zes noch Staatsangehörige eines der übrigen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft noch heimatlose Ausländer sind, nur
3. § 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: erteilt werden, wenn es sich um Angehörige eines
„Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Staates• handelt, der auf Grund von Vereinbarun-
Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 gen mit der Bundesrepublik Deutschland Deut-
Satz 1 Nr. 4 oder 5 nicht vorgelegen hat oder die Aus- schen im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset-
bildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 4 oder§ 3 Abs. 2 zes die Möglichkeit gibt, in seinem Land entspre-
oder 3 oder die nach § 14 b nachzuweisende Ausbil- chend tätig zu werden und der die in der Bundes-
dung nicht abgeschlossen war.'' republik Deutschland auf Grund einer Erlaubnis im
Sinne dieser Vorschrift abgeleistete ärztliche
Tätigkeit auf eine nach seinem Recht vorgese-
4. § 10 wird wie folgt geändert: hene Ausbildung anrechnet."
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt
geändert:
,,(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über
die in Absatz 2 genannten Zeiträume hinaus Nach den Worten „des ärztlichen Berufs" werden
erteilt oder verlängert werden, wenn es im Inter- die Worte „nach den vorstehenden Vorschriften"
esse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung eingefügt.
liegt oder wenn der ausländische Antragsteller
5. § 12 wird wie folgt geändert:
1. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt
ist, a) Absatz 2 wird durch die folgenden neuen Absätze
2 bis 4 ersetzt:
2. die Rechtsstellung nach § 1 des Gesetzes ,,(2) Die Entscheidungen nach§ 10 Abs. 4 trifft
über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer die zuständige Behörde des Landes, in dem der
Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom Antragsteller die ärztliche Prüfung abgelegt hat.
22. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1057) genießt,
(3) Die Entscheidung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in
3. mit einem Deutschen im Sinne des Arti- Verbindung mit Satz 2 oder 4, Abs. 2 oder Abs. 3
kels 116 des Grundgesetzes verheiratet ist, und nach § 10 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie § 14 b trifft
der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gel- die zuständige Behörde des Landes, in dem der
tungsbereich dieses Gesetzes hat, ärztliche Beruf ausgeübt werden soll.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1985 557
(4) Die Entscheidungen nach den §§ 5 und 6 Artikel 2
trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem §1
der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt
ausgeübt worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für Für Studierende der Medizin, die bis zum 30. Juni ·
die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach 1987 die ärztliche Prüfung erfolgreich ablegen, findet
§ 9." § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Bundesärzteordnung keine
Anwendung. Ihnen wird die Approbation als Arzt erteilt,
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt wenn die Voraussetzungen des§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
geändert: bis 4 der Bundesärzteordnung erfüllt sind.
Die Worte „nach den Absätzen 1 oder 2" werden
§2
durch die Worte „nach den Absätzen 1 oder 3"
ersetzt. Für Studierende der Medizin, die zwischen dem
30. Juni 1987 und dem 31. Dezember 1991 die ärztliche
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 6 Prüfung erfolgreich ablegen, gilt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
und 7. der Bundesärzteordnung mit der Maßgabe, daß die Zeit
der Tätigkeit als Arzt im Praktikum 18 Monate beträgt.
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und erhält
folgende Fassung:
Artikel 3
,,(8) Die zur Durchführung dieses Gesetzes Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-
zuständigen Behörden bestimmen sich nach heit kann den Wortlaut der Bundesärzteordnung in der
Landesrecht.'' vom Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntgeben.
6. § 14 wird wie folgt geändert: Artikel 4
a) In Absatz 1 werden die Worte „bei Inkrafttreten" Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
ersetzt durch die Worte „am 23. März 1985". Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
b) In Absatz 2 werden die Worte „vor Inkrafttreten"
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach Maßgabe
ersetzt durch die Worte „vor dem 23. März 1985".
des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel 5
7. In § 14 a Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 4"
durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5" Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
ersetzt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 14. März 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Vermögensteuergesetzes
Vom 14. März 1985
Auf Grund des Artikels 30 Abs. 1 des Steuerbereini- 7. den am 21. August 1977 in Kraft getretenen Ar-
gungsgesetzes 1985 vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 tikel 6 des Gesetzes vom 1 6. August 1977 (BGBI. 1
S. 1493) wird nachstehend der Wortlaut des Vermögen- S. 1586),
steuergesetzes in der seit 1. Januar 1985 geltenden 8. den am 1. August 1978 in Kraft getretenen § 39
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück- Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBI. 1
sichtigt: S. 1073),
1. das mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft getre- 9. den am 29. August 1980 in Kraft getretenen Ar-
tene Gesetz vom 17. April 1974 (BGBI. 1 S. 949), tikel 6 des Gesetzes vom 18. August 198Q (BGBI. 1
2. den am 11. August 197 4 in Kraft getretenen Ar- S. 1537),
tikel 6 des Gesetzes vom 5. August 1 97 4 (BGBI. 1 10. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Ar-
S. 1769), tikel 4 des Gesetzes vom 22. August 1980 (BGBI. 1
3. den am 22. Dezember 1974 in Kraft getretenen § 22 s. 1558),
des Gesetzes vom 19. Dezember 197 4 (BGBI. 1 11. den am 1. April 1983 in Kraft getretenen Ar-
S. 3610), tikel 2 Abs. 16 des Gesetzes vom 29. März 1983
4. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Ar- (BGBI. 1 S. 377),
tikel 43 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 12. den am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Ar-
(BGBI. 1 S. 3091 ), tikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983
5. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Ar- (BGBI. 1 S. 1577),
tikel 9 des Gesetzes vom 6. September 1976 13. den am 29. Dezember 1983 in Kraft getretenen
(BGBI. 1 S. 2641 ), Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983
6. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Ar- (BGBI. 1 S. 1583),
tikel 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 14. den am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Ar-
(BGBI. 1 S. 3341 ), tikel 27 des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 14. März 1985
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1985 559
Vermögensteuergesetz
(VStG)
1. Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage Währungsgebiet der Mark der Deutschen Demokrati-
schen Republik entfallen; das gleiche gilt für Nutzungs-
§ 1 rechte an solchen Gegenständen.
Unbeschränkte Steuerpflicht (4) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch
der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
(1) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Mee-
1. natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz resgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; oder ausgebeutet werden.
2. die folgenden Körperschaften, Personenvereinigun- §2
gen und Vermögensmassen, die im Inland ihre
Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben: Beschränkte Steuerpflicht
a) Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, (1) Beschränkt steuerpflichtig sind
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesell- 1. natürliche Personen, die im Inland weder einen
schaften mit beschränkter Haftung, bergrecht- Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
1iche Gewerkschaften);
2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-
b) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; gensmassen, die im Inland weder ihre Geschäfts-
c) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; leitung noch ihren Sitz haben.
d) sonstige juristische Personen des privaten (2) Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur
Rechts; auf Vermögen der in § 121 des Bewertungsgesetzes
genannten Art, das auf das Inland entfällt.
e) nichtrechtsfähige Vereine, Stiftungen und andere
Zweckvermögen des privaten Rechts; (3) Abweichend von Absatz 2 erstreckt sich die
f) Kreditanstalten des öffentlichen Rechts; beschränkte Steuerpflicht eines Steuerpflichtigen mit
Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Ort
g) Gewerbebetriebe im Sinne des Gewerbesteuer- der Geschäftsleitung in einem ausländischen Staat
gesetzes vor, juristischen Personen des öffent- nicht auf das inländische Betriebsvermögen, das dem
lichen Rechts, soweit sie nicht bereits unter den Betrieb von eigenen oder gecharterten Seeschiffen oder
Buchstaben f fallen. Als Gewerbebetrieb gelten Luftfahrzeugen eines Unternehmens dient, dessen
auch die Verpachtung eines Gewerbebetriebs Geschäftsleitung sich in dem ausländischen ,Staat
sowie Anteile an einer offenen Handelsgesell- befindet. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist,
schaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer daß dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit
ähnlichen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Ort
als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen der Geschäftsleitung im Inland eine entsprechende
sind. Steuerbefreiung für derartiges Vermögen gewährt und
daß der Bundesminister für Verkehr die Steuerbefreiung
(2) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind auch für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat.
deutsche Staatsangehörige, die
1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn- §3
lichen Aufenthalt haben und Befreiungen
2. zu einer inländischen juristischen Person des öffent- (1) Von der Vermögensteuer sind befreit
lichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und 1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes-
dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen bahn, die Monopolverwaltungen des Bundes, die
Kasse beziehen, staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdöl-
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die bevorratungsverband nach § 2 Abs. 1 des. Erdöl-
deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dies gilt nur für bevorratungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBI. 1
natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren S. 1073);
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, 2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für
lediglich in einem der beschränkten Steuerpflicht ähn- Wiederaufbau, die Lastenausgleichsbank (Bank für
lichen Umfang zu Personensteuern herangezogen wer- Vertriebene und Geschädigte), die landwirtschaft-
den. liche Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt für
Aufbaµfinanzierung, die Landeskreditbank Baden-
(3) Die unbeschränkte Vermögensteuerpflicht er- Württemberg, die Hessische Landesentwicklungs-
streckt sich auf das Gesamtvermögen. Sie erstreckt und Treuhandgesellschaft mit beschränkter Haf-
sich nicht auf Vermögensgegenstände, die auf das tung, die Wirtschaftsaufbaukasse Schleswig-Hol-
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
stein Aktiengesellschaft, die Niedersächsische b) auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder
Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit Werkverträgen für die Produktion land- und forst-
beschränkter Haftung, die Finanzierungs-Aktienge- wirtschaftlicher Erzeugnisse für die Betriebe der
sellschaft Rheinland-Pfalz, die Hanseatische Mitglieder, wenn die Leistungen im Bereich der
Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit Land- und Forstwirtschaft liegen; dazu gehören
beschränkter Haftung Bremen und die Liquiditäts- auch Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung
Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haf- von Betriebsvorrichtungen, Wirtschaftswegen
tung; und Bodenverbesserungen,
3. Unternehmen, die durch Staatsverträge verpflichtet c) auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von
sind, die Erträge ihres Vermögens zur Aufbringung den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und
der Mittel für die Errichtung von Bundeswasser- forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die
straßen zu verwenden, sowie Unternehmen, deren Bearbeitung oder die Verwertung im Bereich der
Erträge ganz oder teilweise einem solchen Unter- Land- und Forstwirtschaft liegt oder
nehmen zufließen, solange und soweit das Vermö-
gen der Unternehmen ausschließlich diesem Zweck d) auf die Beratung für die Produktion oder Verwer-
dient; § 101 des Bewertungsgesetzes findet keine tung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse
Anwendung; der Betriebe der Mitglieder.
4. Einrichtungen, die unmittelbar dem Unterrichts-, Die Befreiung ist ausgeschlossen, wenn die Genos-
Erziehungs- und Bildungswesen, der körperlichen senschaft oder der Verein an einer Personengesell-
Ertüchtigung, der Kranken-, Gesundheits-, Wohl- schaft beteiligt ist, die einen Betrieb unterhält. Das
fahrts- und Jugendpflege dienen, ohne Rücksicht gleiche gilt, wenn die Genossenschaft oder der Ver-
auf die Rechtsform, in der sie bestehen, wenn sie ein an einer nicht steuerbefreiten Kapitalgesell-
gehören schaft oder Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossen-
a) dem Bund, einem Land, einer Gemeinde, einem schaft mehr als nur geringfügig beteiligt ist oder Mit-
Gemeindeverband, einem Zweckverband oder gliedschaftsrechte an einem nicht steuerbefreiten
Sozialversicherungsträgern, Verein in mehr als geringfügigem Umfang besitzt.
Die Beteiligung oder der Umfang der Mitglied-
b) den Religionsgesellschaften, die Körperschaften schaftsrechte ist geringfügig, wenn das damit ver-
des öffentlichen Rechts sind, sowie ihren Ein-
bundene Stimmrecht 4 vom Hundert aller Stimm-
richtungen; rechte und der Anteil an den Geschäftsguthaben
5. rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und oder an dem Nennkapital oder an dem Vermögen,
Unterstützungskassen im Sinne des § 5 Abs. 1 das im Fall der Auflösung an das einzelne Mitglied
Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie fallen würde, 10 vom Hundert nicht übersteigen;
die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer
erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. In den Fäl- 8. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Cha-
len des § 6 Abs. 1 , 3 und 5 des Körperschaftsteu- rakter, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen
ergesetzes besteht Steuerpflicht jeweils für das Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Wird ein wirtschaft-
Kalenderjahr, das einem Kalenderjahr folgt, für das licher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuer-
die Kasse körperschaftsteuerpflichtig ist. In diesen freiheit insoweit ausgeschlossen;
Fällen werden bei der Ermittlung des Betriebsver-
9. Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren
mögens oder des Gesamtvermögens noch nicht
Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für
erbrachte Leistungen der Kasse nicht abgezogen.
einen nichtrechtsfähigen Berufsverband der in
Von dem Gesamtvermögen ist der Teil anzusetzen,
Nummer 8 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge
der dem Verhältnis entspricht, in dem der überstei-
im wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung
gende Betrag im Sinne des§ 6 Abs. 1 oder 5 des
herrühren und ausschließlich dem Berufsverband
Körperschaftsteuergesetzes zu dem Vermögen im
zufließen;
Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d 0der e des
Körperschaftsteuergesetzes steht; 10. politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteien-
6. kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gesetzes und ihre Gebietsverbände. Wird ein wirt-
im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichts- schaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, so ist die
gesetzes, wenn sie die für eine Befreiung von der Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzun- 11. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versor-
gen erfüllen; gungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren
6 a. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungs- Angehörige auf Grund ein~r durch Gesetz angeord-
verein auf Gegenseitigkeit, wenn er die für eine Be- neten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung
freiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Mitglieder dieser Einrichtungen sind, wenn die Sat-
Voraussetzungen erfüllt; zung der Einrichtung die Zahlung keiner höheren
jährlichen Beiträge zuläßt als das Zwölffache der
7. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie
Beiträge, die nach den §§ 1387 und 1388 der
Vereine, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb be-
Reichsversicherungsordnung höchstens entrichtet
schränkt
werden können. Ermöglicht die Satzung der Einrich-
a) auf die gemeinschaftliche Benutzung land- ur,d tung nur Pflichtmitgliedschaften sowie freiwillige
forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Mitgliedschaften, die unmittelbar an eine Pflichtmit-
Betriebsgegenstände, gliedschaft anschließen, so steht dies der Steuer-
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1985 561
befreiung nicht entgegen, wenn die Satzung die 17. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-
Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zuläßt mögensmassen, .die als Sicherungseinrichtung
als das Fünfzehnfache der Beiträge, die nach den eines Verbandes der Kreditinstitute nach ihrer Sat-
§§ 1387 und 1388 der Reichsversicherungsord- zung oder sonstigen Verfassung ausschließlich den
nung höchstens entrichtet werden können; Zweck haben, bei Gefahr für die Erfüllung der Ver-
pflichtungen eines Kreditinstituts Hilfe zu leisten.
12. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-
Voraussetzung ist, daß das Vermögen und etwa
mögensmassen, die nach der Satzung, dem Stif-
erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des sat-
tungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und
zungsmäßigen Zwecks verwendet werden. Die
nach der tatsächlichen Geschäftsführung aus-
Sätze 1 und 2 gelten für Einrichtungen der gemein-
schließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtä-
nützigen Wohnungswirtschaft zur Sicherung von
tigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Wird ein
Spareinlagen entsprechend.
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist
die Steuerfreiheit insoweit ausgeschlossen; (2) Die Befreiungen nach Absatz 1 sind auf
13. Wohnungsunternehmen, solange sie auf Grund des beschränkt Steuerpflichtige (§ 2) nicht anzuwenden.
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer §4
2330-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, Bemessungsgrundlage
zuletzt geändert durch § 24 des Gesetzes vom
23. August 1976 (BGBI. I S. 2429), als gemeinnützig (1) Der Vermögensteuer unterliegt
anerkannt sind. Auflagen abgabenrechtlicher Art für 1. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen das Gesamtver-
Geschäfte im Sinne des § 6 Abs. 4 des Wohnungs- mögen (§§ 114 bis 120 des Bewertungsgesetzes);
gemeinnützigkeitsgesetzes und des § 1O der Ver-
ordnung zur Durchführung des Wohnungsgemein- 2. bei beschränkt Steuerpflichtigen das Inlandsvermö-
nützigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekannt- gen (§ 121 des Bewertungsgesetzes).
machung vom 24. November 1969 (BGBI. I S. 2141 ), (2) Der Wert des Gesamtvermögens oder des
zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung Inlandsvermögens wird auf volle tausend Deutsche
vom 18. April 1975 (BGBI. 1 S. 967), sollen zu der Mark nach unten abgerundet.
Steuer führen, die sich ergäbe, wenn diese
Geschäfte Gegenstand eines organisatorisch §5
getrennten und voll steuerpflichtigen Teils des
Unternehmens wären; Stichtag für die Festsetzung der Vermögensteuer;
Entstehung der Steuer
14. Unternehmen sowie betriebswirtschaftlich und
organisatorisch getrennte Teile von Unternehmen, (1) Die Vermögensteuer wird nach den Verhältnissen
solange sie auf Grund des in Nummer 13 bezeich- zu Beginn des Kalenderjahrs (Veranlagungszeitpunkt,
neten Gesetzes als Organe der staatlichen Woh- §§ 15 bis 17) festgesetzt.
nungspolitik anerkannt sind. Nummer 13 Satz 2 gilt (2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Kalenderjahrs,
entsprechend;
für das die Steuer festzusetzen ist.
15. die von den zuständigen Landesbehörden begrün-
deten oder anerkannten gemeinnützigen Sied-
lungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungs- II. Steuerberechnung
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
derungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinig-
§6
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 15. März 1976 (BGBI. 1S. 533), und Freibeträge für natürliche Personen
im Sinne der Bodenreformgesetze der Länder. Wird
(1) Bei der Veranlagung einer unbeschränkt steuer-
ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten,
pflichtigen natürlichen Person bleiben 70 000 Deutsche
der über die Durchführung von Siedlungs-, Agrar-
Mark und im Falle der Zusammenveranlagung von Ehe-
strukturverbesserungs- und Landentwicklungs-
gatten 140 000 Deutsche Mark vermögensteuerfrei.
maßnahmen oder von sonstigen Aufgaben, die
den Siedlungsunternehmen gesetzlich zugewiesen (2) Für jedes Kind, das mit einem Steuerpflichtigen
sind, hinausgeht, ist die Steuerfreiheit insoweit aus- oder mit Ehegatten zusammen veranlagt wird, sind
geschlossen; weitere 70 000 Deutsche Mark vermögensteuerfrei.
Kinder im Sinne des Gesetzes sind eheliche Kinder, für
16. die von den obersten Landesbehörden zur Ausgabe
ehelich erklärte Kinder, nichteheliche Kinder, Stiefkin-
von Heimstätten zugelassenen gemeinnützigen
der, Adoptivkinder und Pflegekinder.
Unternehmen im Sinne des Reichsheimstättenge-
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede- (3) Weitere 1O 000 Deutsche Mark sind steuerfrei,
rungsnummer 2332-1, veröffentlichten bereinigten wenn
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 10. März 1975 (BGBI. 1 S. 685). 1 . der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat
Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unter- oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre
halten, der über die Begründung und Vergrößerung erwerbsunfähig ist und
von Heimstätten hinausgeht, ist die Steuerfreiheit 2. das Gesamtvermögen (§ 4) nicht mehr als 150 000
insoweit ausgeschlossen; Deutsche Mark beträgt.
582 Bundesgese1zblatt; Jahrgang 1_985, Teil 1
Werden Ehegatten zusammen veranlagt (§ 14 Abs. 1), nicht wesentlich von dem .Verhältnis abweicht, in
so wird der Freibetrag gewährt, wenn bei einem der Ehe- dem der Wert der von dem einzelnen Mitglied zur Nut-
gatten die Voraussetzungen der Nummer 1 gegeben zung überlassenen Flächen und Gebäude zu dem
sind und das Gesamtvermögen nicht mehr. als 300 000 Wert der insgesamt ·zur Nutzung überlassenen Ffä-
Deutsche Mark beträgt. Der Freibetrag erhöht· sich auf chen und Gebäude steht.
20 000 Deutsche Mark, wenn bei beiden Eheg~tten die
Voraussetzungen der Nummer 1 gegeben sind und das (2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für inländische Erwerbs-
Gesamtvermögen nicht mehr als ~00 000 Deutsche . und Wirtschaft~genossenschaften sowie für inländi-
Mark , beträgt. Übersteigt das · Gesamtvermögen sche Vereine, die eine. gemeinschaftliche Tierhaltung im
150 Ö00 Deutsche Mark, im fall der Zusammenveranla- a
Sinne des·§ 51 des Bewertungsgesetzes betreiben.
gung 300 000 Deutsche Mark, so mindert sieh der Frei-
betrag um den übersteigenden Betr~g. §8
(4) Der Freibetrag nach Absatz 3 erhöht sich auf jleste1.terungsgrenze bei Körperschaften
50 000 Deutsche Mark, wenn · und bei besc_hränkt steuerpflichtigen
1 . der Steuerpflichtige das 65. Lebensjahr vollendet hat (1) Von den unbeschränkt steuerpflichtigen Körper-
oder voraussichtlich für ·mindestens drei Jahre schaften, Personenvereinigungen und Vermögensmas-
erwerbsunfähig ist, sen im Sinne des § 1 Abs: 1 Nr. 2 wird. die Vermögen-
2. das Gesamtvermögen (§ 4) nicht mehr als 150 000 steuer nur erhoben, wenn <;fas Gesamtvermögen (§ 4)
Deutsche Mark beträgt und · mindestens 20000 Deutsche Mark beträgt.
3. die steuerfreien Ansprüche des Steuerpflichtigen (2) Von den beschränkt Steuerpflichtigen wird die
nach § 111 Nr. 1 bis 4 und 9 des BewertU1;1gsgeset- Vermögensteuer nur erhoben, wenn das lnlandsvermö'-
zes insgesamt jährlich 4 800 Deutsche Mark nicht gen (§ 4) mindestens .20 000 Deutsche Mark beträgt.
übersteigen.
.Werden Ehegatten zusammenveranlagt (§ 14 Abs. 1), '§9
so wird der Freibetrag gewährt, wenn bei eiDem der Ehe- Steuerpflichtiges Vermögen
gatten die Voraussetzungen der Nummer 1 gegeben-
sind, das Gesamtvermögen nicht mehr .als 30Ö 000 Steuerpflichtiges 1/ermögen ist
Deutsche Mark beträgt und die Ansprüche dieses Ehe- 1. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen
gatten nach § 111 Nr. 1 bis 4 und 9 des Bewertungsge-
setzes insgesamt jährlich 4 800 Deutsche Mark nicht a) bei natürlichen Personen
übersteigen. Der Freibetrag erhöht sich auf 100 000 der Vermögensbetrag, _ der nach Abzug der
Deutsche Mark, wenn bei beiden Ehegatten die·voraus- Freibeträge(§ 6) vom Gesamtvermögen(§ 4) ver-
setzungen der Nummer .1 gegeben sind, das Gesamt- bleibt, .
vermögen nicht mehr als 300 000 Deutsche Mark b) bei Körperschaften, Personenvereinigungen und
beträgt und die Ansprüche nach § 111 Nr. 1 bis 4 und Vermögensmassen(§ 1 Abs. 1 Nr. 2) mit minde-
9 des Bewertungsgesetzes insgesamt jährlich 9 600 stens 20 000 Deutsche Mark Gesamtvermögen
Deutsche Mark nicht übersteigen. Absatz 3 Satz 4 ist das Gesamtvermögen ( § 4);
entsprechend anzuwenden.
2 .. bei beschränkt Steuerpflichtigen mit mindestens
20 000 Deutsche Mark Inlandsvermögen das In-
§7 landsvermögen (§ 4). -
Freibetrag für Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, §10
die Land~ und Forstwirtscha~ betreiben
Steuersatz
(1) Bei der Veranlagung der inländischen. Erwerbs- ~
.und Wirtschaftsgenossenschaften sowie der inländi- Die Vermögensteuer beträgt jährlich
schen Vereine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der 1. für natürliche Personen 0,5 vom Hundert des steuer-
Land- und Forstwirtschaft beschränkt, bleiben 100 000 pflichtigen Vermögens und
Deutsche Mark in den der Gründung folgenden zehn
2. für die.in§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bezeich-
Kalenderjahren vermögensteuerfrei. Voraussetzung ist,
neten Körperschaften, Personenvereinigungen und
daß
Vermögensmassen 0,6 vom Hundert des steuer-
1. die Mitglieder-der Genossenschaft oder dem Verein pflichtigen Vermögens.
Flächen zur Nutzung oder für die Bewirtschaftung der
Flächen erforderliche Gebäude überlassen und
§ 11
2. a) bei Genossenschaften das Verhältnis der Summe
der Werte der Geschäftsanteile des einzelnen Anrechnung ausländischer Steuern
Mitglieds zu der Summe der Werte aller (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die in einem
Geschäftsanteile, ausländischen Sta:at mit ihrem in diesem Staat belege-
·b) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des Anteils nen Vermögen (Auslandsvermögen) zu einer der inlän-
an dem Vereinsvermögen, der im Fall der Auflö- dischen Vermögensteuer entsprechenden Steuer (aus-
sung des Vereins an das einzelne Mitglied fallen ländische. Steuer) herangezogen werden, ist, sofern
würde, zu dem Wert des Vereinsvermögens nicht die Vorschriften eines Abkommens zur Vermei-
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1985 563
dung der Doppelbesteuerung anzuwenden sind, die 1. das Betriebsvermögen, das einer in einem ausländi-
festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsan- schen Staat belegenen Betriebsstätte dient, wenn in
spruch unterliegende ausländische Steuer auf den Teil dem Wirtschaftsjahr, das dem Bewertungsstichtag
der Vermögensteuer anzurechnen, der auf dieses Aus- (§ 106 des Bewertungsgesetzes) vorangeht, die
landsvermögen entfällt. Dieser Teil ist in der Weise zu Bruttoerträge dieser Betriebsstätte ausschließlich
ermitteln, daß die sich bei der Veranlagung des Gesamt- oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis
vermögens (einschließlich des Auslandsvermögens) 6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten
ergebende Vermögensteuer im Verhältnis des Aus- erzielt werden, und
landsvermögens zum Gesamtvermögen aufgeteilt wird.
Ist das Auslandsvermögen in verschiedenen ausländi- 2. die zum Betriebsvermögen eines inländischen
Gewerbebetriebs gehörende Beteiligung an einer
schen Staaten belegen, so ist dieser Teil für jeden ein-
Personengesellschaft (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 des Bewer-
zelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnen.
Die ausländische Steuer ist insoweit anzurechnen, als tungsgesetzes) oder Arbeitsgemeinschaft(§ 98 des
Bewertungsgesetzes), soweit die Beteiligung auf
sie auf das Kalenderjahr entfällt, das mit dem jeweiligen
Veranlagungszeitpunkt beginnt. Betriebsvermögen entfällt, das einer in einem auslän-
dischen Staat belegenen Betriebsstätte im Sinne der
(2) Als Auslandsvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 dient.
gelten alle Wirtschaftsgüter der in § 121 Abs. 2 des Der Ermäßigungsantrag muß das gesamte Vermögen im
Bewertungsgesetzes genannten Art, die auf einen aus- Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 umfassen; er kann auf
ländischen Staat entfallen, unter Berücksichtigung der das in einem ausländischen Staat oder mehreren
nach § 121 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes abzugs- ausländischen Staaten belegene Vermögen begrenzt
fähigen Schulden und Lasten. werden.
(3) Eine Neuveranlagung (§ 16) ist durchzuführen, (2) Wenn das in einem ausländischen Staat belegene
wenn sich der anrechenbare Betrag dadurch ändert, Betriebsvermögen dem Betrieb von Handelsschiffen im
daß ausländische Steuern erstmals erhoben, geändert internationalen Verkehr dient, setzt die Steuerermäßi-
oder nicht mehr erhoben werden. Vorbehaltlich des§ 16 gung nach Absatz 1 voraus, daß der Bundesminister für
werden bei der Neuveranlagung nur die Änderungen Verkehr sie für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt
berücksichtigt, die sich bei dem anrechenbaren Betrag hat. Der Ermäßigungsantrag muß das gesamte in aus-
ergeben. Der Steuerbescheid ist mit rückwirkender ländischen Staaten belegene Betriebsvermögen umfas-
Kraft zu ändern, wenn sich nach Erteilung des Steuer- sen. Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister ein-
bescheides der anrechenbare Betrag dadurch ändert, getragen sind, gehören nicht zu dem in einem ausländi-
daß ausländische Steuern nachträglich erhoben oder schen Staat belegenen Betriebsvermögen. Die Vor-
zurückgezahlt werden. schriften dieses Absatzes sind auch anzuwenden, wenn
mit dem Staat, in dem das Betriebsvermögen belegen
(4) Der Steuerpflichtige hat den Nachweis über die
ist, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
Höhe des Auslandsvermögens und über die Festset-
rung besteht.
zung und Zahlung der ausländischen Steuern durch
Vorlage entsprechender Urkunden zu führen. Sind diese (3) Die obersten Finanzbehörden der Länder können
Urkunden in einer fremden Sprache abgefaßt, so kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache die auf Auslandsvermögen entfallende deutsche Ver-
verlangt werden. mögensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem
Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaft-
(5) Sind nach einem Abkommen zur Vermeidung der lichen Gründen zweckmäßig oder die Anwendung von
Doppelbesteuerung in einem ausländischen Staat erho- § 11 Abs. 1 besonders schwierig ist.
bene Steuern auf die Vermögensteuer anzurechnen, so
sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. (4) Eine Neuveranlagung (§ 16) ist durchzuführen,
wenn die Steuerermäßigung sich ändert oder wegfällt
(6) Die Absätze 1 bis 4 sind bei Vermögen, das in oder wenn der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung
einem ausländischen Staat belegen ist und das zum nach Absatz 1 erstmals beantragt oder wenn er anstelle
inländischen land- und forstwirtschaftlichen Verm6- einer Steuerermäßigung nach Absatz 1 die Anrechnung
gen oder zum inländischen Betriebsvermögen eines ausländischer Steuern beantragt. § 11 Abs. 3 gilt
beschränkt Steuerpflichtigen gehört, entsprechend entsprechend.
anzuwenden, soweit darin nicht Vermögen enthalten ist,
mit dem der beschränkt Steuerpflichtige dort in einem
§13
der unbeschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu
einer Steuer vom Vermögen herangezogen wird. Pauschbesteuerung bei Zuzug aus dem Ausland
und bei beschränkter Steuerpflicht
§ 12 (1) Die für die Finanzverwaltung zuständigen ober-
Steuerermäßigung bei Auslandsvermögen sten Landesbehörden können die Steuer bei Personen,
die durch Zuzug aus dem Ausland unbeschränkt steu-
(1) Anstelle einer Anrechnung ausländischer Steuern erpflichtig werden, bis zur Dauer von zehn Jahren seit
nach § 11 Abs. 1 bis 4 ist auf Antrag des Steuerpflich- Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in einem
tigen die auf ausländisches Betriebsvermögen entfal- Pauschbetrag festsetzen. Die Steuer darf nicht höher
lende Vermögensteuer (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3) auf sein als die Steuer, die sich bei Anwendung der§§ 8 und
die Hälfte zu ermäßigen. Satz 1 gilt für 9 für das Gesamtvermögen ergeben würde.
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(2) Die obersten Finanzbehörden der Länder können gung unter Zugrundelegung der Verhältnisse des
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen Hauptveranlagungszeitpunkts mit Wirkung für einen
die Vermögensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen späteren Veranlagungszeitpunkt vorgenommen wer-
ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pausch- den, für den diese Frist noch ,:iicht abgelaufen ist.
betrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen
Gründen zweckmäßig oder die Ermittlung der
§16
Vermögensteuer besonders schwierig ist.
Neuveranlagung
(1) Die Vermögensteuer wird neu veranlagt, wenn
III. Veranlagung dem Finanzamt bekannt wird,
1 . daß der nach § 4 Abs. 2 abgerundete Wert des
§14 Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens, der
Zusammenveranlagung
sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, ent-
weder um mehr als ein Fünftel oder um mehr als
(1) Bei unbeschränkter Steuerpflicht aller Beteiligten 150 000 Deutsche Mark von dem nach § 4 Abs. 2
werden zusammen veranlagt abgerundeten Wert des letzten Veranlagungszeit-
punkts abweicht. Weicht der Wert nach oben ab, so
1. Ehegatten, wenn sie nicht dauernd getrennt leben,
muß die Wertabweichung mindestens 50 000 Deut-
2. Ehegatten und Kinder(§ 6 Abs. 2 Satz 2) oder Ein- sche Mark betragen; weicht der Wert nach unten ab,
zelpersonen und Kinder, wenn diese eine Haushalts- so muß die Wertabweichung mindestens 10 000
gemeinschaft bilden und die Kinder das 18. Lebens- Deutsche Mark betragen;
jahr noch nicht vollendet haben.
2. daß sich die Verhältnisse für die Gewährung von
(2) Auf gemeinsamen Antrag werden bei unbe- Freibeträgen oder für die Zusammenveranlagung
schränkter Steuerpflicht aller Beteiligten ferner Ehegat- ändern; eine neue Ermittlung des Gesamtvermögens
ten oder Einzelpersonen zusammen veranlagt wird nur vorgenommen, wenn die Wertgrenzen der
1. mit unverheirateten oder von ihren Ehegatten dau- Nummer 1 überschritten sind.
ernd getrennt lebenden Kindern, die das 18., aber
(2) Durch eine Neuveranlagung nach Absatz 1
noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, wenn
können auch Fehler der letzten Veranlagung beseitigt
die Antragsteller eine Haushaltsgemeinschaft bilden
werden. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei ent-
und die Kinder sich noch in der Berufsausbildung
sprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für Ver-
befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne
anlagungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maß-
des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozia-
geblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des
len Jahres ableisten. Die Zusammenveranlagung
Bundes liegen.
wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Berufs-
ausbildung durch die Einberufung zum gesetzlichen (3) Neuveranlagt wird
Grundwehrdienst oder Zivildienst unterbrochen ist.
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vom
Haben die Kinder das 27. Lebensjahr vollendet, so ist
Beginn des Kalenderjahrs an, für den sich die Wert-
die Zusammenveranlagung nur zulässig, wenn der
abweichung ergibt;
Abschluß der Berufsausbildung durch Umstände ver-
zögert worden ist, die keiner der Antragsteller zu ver- 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit Wirkung vom
treten hat. Als ein solcher Umstand ist stets die Beginn des Kalenderjahrs an, der der Änderung der
Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes Verhältnisse für die Gewährung von Freibeträgen
oder Zivildienstes anzusehen; oder für die Zusammenveranlagung folgt;
2. mit Kindern, wenn diese wegen körperlicher oder 3. in den Fällen des Absatzes 2 mit Wirkung vom Beginn
geistiger Gebrechen dauernd außerstande sind, sich des Kalenderjahrs an, in dem der Fehler dem
selbst zu unterhalten. Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung der
Vermögensteuer jedoch frühestens der Beginn des
Kalenderjahrs, in dem der Steuerbescheid erteilt
§ 15
wird.
Hauptveranlagung
Der Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs ist der
(1) Die Vermögensteuer wird für drei Kalenderjahre Neuveranlagungszeitpunkt. § 15 Abs. 3 ist entspre-
allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung). Der Zeit- chend anzuwenden.
raum, für den die Hauptveranlagung gilt, ist der Haupt-
veranlagungszeitraum; der Beginn dieses Zeitraums ist § 17
der Hauptveranlagungszeitpunkt.
Nachveranlagung
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ( 1 ) Die Vermögensteuer wird nachträglich festgesetzt
aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung den Haupt- (Nachveranlagung), wenn nach dem Hauptveranla-
veranlagungszeitraum um ein Jahr zu verkürzen oder zu gungszeitpunkt
verlängern. 1. die persönliche Steuerpflicht neu begründet wird
(3) Ist die Festsetzungsfrist (§ 169 der Abgabenord- oder
nung) bereits abgelaufen, so kann die Hauptveranla- 2. ein persönlicher Befreiungsgrund wegfällt oder
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1985 565
3. ein beschränkt Steuerpflichtiger unbeschränkt steu- (4) Die Erklärungen sind innerhalb der Frist abzuge-
erpflichtig oder ein unbeschränkt Steuerpflichtiger ben, die der Bundesminister der Finanzen im Einverneh-
beschränkt steuerpflichtig wird. men mit den obersten Finanzbehörden der Länder
bestimmt. Die Frist ist im Bundesanzeiger bekanntzu-
(2) Nachveranlagt wird 111it Wirkung vom Beginn des
machen. Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe einer
Kalenderjahrs an, der dem maßgebenden Ereignis folgt.
Erklärung zur Hauptveranlagung oder zu einer anderen
Der Beginn dieses Kalenderjahrs ist der Nachveranla-
Veranlagung besonders auf (§ 149 Abs. 1 Satz 2 der
gungszeitpunkt. § 1 5 Abs. 3 ist entsprechend anzuwen-
Abgabenordnung), hat sie eine besondere Frist zu
den.
bestimmen, die mindestens einen Monat betragen soll.
§18
Aufhebung der Veranlagung IV. Steuerentrichtung
(1) Wird dem Finanzamt bekannt, daß
§ 20
1. die Steuerpflicht erloschen oder ein persönlicher
Befreiungsgrund eingetreten ist oder Entrichtung der Jahressteuer
2. die Veranlagung fehlerhaft ist, ( 1) Die Steuer wird zu je einem Viertel der Jahres-
steuer am 10. Februar, 10. Mai, 10. August und
so ist die Veranlagung aufzuheben.
10. November fällig. Eine Jahressteuer bis zu 500 Deut-
(2) Die Veranlagung wird aufgehoben, sche Mark ist in einem Betrag am 10. November zu
entrichten.
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vom
Beginn des Kalenderjahrs an, der auf den Eintritt des (2) Von der Festsetzung der Vermögensteuer ist
maßgebenden Ereignisses folgt; abzusehen, wenn die Jahressteuer den Betrag von
50 Deutsche Mark nicht übersteigt.
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit Wirkung vom
Beginn des Kalenderjahrs an, in dem der Fehler dem
Finanzamt bekannt wird. § 21
Der Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs ist der Vorauszahlungen
Aufhebungszeitpunkt. § 1 5 Abs. 3 ist entsprechend ( 1) Der Steuerpflichtige hat, solange die Jahressteuer
anzuwenden. noch nicht bekanntgegeben worden ist, Vorauszahlun-
gen auf die Jahressteuer zu entrichten.
§ 19
(2) Die Vorauszahlungen betragen ein Viertel der
Pflicht zur Abgabe von Vermögensteuererklärungen zuletzt festgesetzten Jahressteuer. Sie sind am
(1) Vermögensteuererklärungen sind auf jeden 10. Februar, 10. Mai, 10. August und 10. November zu
Hauptveranlagungszeitpunkt abzugeben. Für andere entrichten. Beträgt die Jahressteuer nicht mehr als 500
Veranlagungszeitpunkte hat eine Erklärung abzugeben, Deutsche Mark, so sind die Vorauszahlungen in einem
wer von der Finanzbehörde dazu aufgefordert wird Betrag am 10. November zu entrichten.
(§ 149 der Abgabenordnung). Die Vermögensteuer- (3) Das Finanzamt kann die. Vorauszahlungen der
erklärung ist vom Vermögensteuerpflichtigen eigenhän- Steuer anpassen, die sich für das Kalenderjahr voraus-
dig zu unterschreiben. sichtlich ergeben wird.
(2) Von den unbeschränkt Vermögensteuerpflich-
tigen haben eine Vermögensteuererklärung über ihr § 22
Gesamtvermögen abzugeben Abrechnung über die Vorauszahlungen
1. natürliche Personen, (1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur
a) die allein veranlagt werden, wenn ihr Gesamtver- Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten waren
mögen 70 000 Deutsche Mark übersteigt, (§ 21 ), geringer als die Steuer, die sich nach dem
bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorange-
b) die mit anderen Personen zusammen veranlagt gangenen Fälligkeitstage ergibt(§ 20), so ist der Unter-
werden (§ 14), wenn das Gesamtvermögen der schiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekannt-
zusammen veranlagten Personen den Betrag gabe des Steuerbescheids zu entrichten (Nachzah-
übersteigt, der sich ergibt, wenn für jede der lung). Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen
zusammen veranlagten Personen 70 000 Deut- schon früher zu entrichten, bleibt unberührt.
sche Mark angesetzt werden;
(2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur
2. die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Körperschaften,
Bekanntgabe des Steuerbescheids entrichtet worden
Personenvereinigungen und Vermögensmassen,
sind, höher als die Steuer, die sich nach dem bekannt-
wenn ihr Gesamtvermögen mindestens 20 000 Deut-
gegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen
sche Mark beträgt.
Fälligkeitstage ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag
nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durch Auf-
(3) Beschränkt Vermögensteuerpflichtige haben eine
rechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
Vermögensteuererklärung über ihr Inlandsvermögen
abzugeben, wenn dieses mindestens 20 000 Deutsche (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
Mark beträgt. der Steuerbescheid aufgehoben oder geändert wird.
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§ 23 § 25
Nachentrichtung der Steuer Anwendung des Gesetzes
Hatte der Steuerpflichtige bis zur Bekanntgabe der Die vorstehende Passung des Gesetzes ist erstmals
Jahressteuer keine Vorauszahlungen nach§ 21 zu ent- auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1985 anzu-
richten, so hat er die Steuer, die sich nach dem bekannt- wenden.
gegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen
Fälligkeitstage ergibt (§ 20), innerhalb eines Monats § 26
nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.
Berlin-Klausel
V. Schlußvorschriften Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
§ 24 erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
(Vermögensteuer-Hauptveranlagung 197 4) Dritten Überleitungsgesetzes.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1985 567
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Weingesetzes
Vom 20. März.1985
Der Bundestag, hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. In Satz 3 wird die Zahl „ 10" durch die Zahl „5"
ersetzt.
Artikel 1 Artikel 2
§ 63 Abs. 1 des Weingesetzes in der Fassung der Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Bekanntmachung vom 27. August 1982 (BGBI. 1 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
S. 1196) wird wie folgt geändert:
Artikel 3
1. In Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1984" durch die Dieses Gesetz tritt mit Wirkung\ vom 1. Juli 1984
Jahreszahl „1989" ersetzt. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzbl'att verkündet.
Bonn, den 20. März 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Sechste Verordnung
zur Änderung der Eichordnung
Vom 8. März 1985
Auf Grund des § 9 Abs. 6 und des § 13 Abs. 1 Nr. 1 5. § 36 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a des Eichgesetzes in der Fassung der a) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:
Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBI. 1
S. 410) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- ,,(1) Eine EWG-Bauartzulassung kann nach
ordnet: einer Änderung der Vorschriften dieser Verord-
nung nur verlängert werden, wenn die Bauartzu-
lassung auch auf Grund der neuen Vorschriften
Artikel 1
hätte erteilt werden können."
Die Eichordnung vom 15. Januar 1975 (BGBI. 1 b) Der bisherige Text wird Absatz 2.
S. 233), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
15. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1750), wird wie folgt
6. § 38 erhält folgende Fassung:
geändert:
,,§ 38
1 . In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Beauf- Eichtechnische Prüfung
tragten" die Worte „in der Gemeinschaft ansässi- (1) Bei der EWG-Ersteichung von Meßgeräten wird
gen" eingefügt. festgestellt,
1. ob das Meßgerät allgemein zur EWG-Ersteichung
2. § 30 wird wie folgt geändert: zugelassen ist und, falls dies zutrifft, ob es den
a) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden Anforderungen dieser Verordnung über techni-
Absatz 2 ersetzt: sche Ausführung und Arbeitsweise entspricht,
,,\2) Bei Anwendung neuer Techniken, die nicht 2. ob das Meßgerät eine EWG-Bauartzulassung
in einer Einzelrichtlinie vorgesehen sind, kann erhalten hat und, falls dies zutrifft, ob es der zuge-
eine beschränkte EWG-Bauartzulassung erteilt lassenen Bauart und den Anforderungen der zum
werden. Sie kann folgende Beschränkungen ent- Zeitpunkt der Erteilung dieser EWG-Bauartzulas-
halten: sung geltenden Vorschriften dieser Verordnung
1. Begrenzung der Anzahl der zugelassenen entspricht.
Geräte, (2) Die bei der EWG-Ersteichung durchgeführte
2. Verpflichtung, den zuständigen Behörden den Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
jeweiligen Aufstellungsort mitzuteilen, 1. die meßtechnischen Eigenschaften,
3. Beschränkung des Anwendungsbereichs, 2. die Fehlergrenzen,
4. besondere Anforderungen in bezug auf die 3. die Konstruktion, soweit durch sie gewährleistet
angewandte Technik." wird, daß die meßtechnischen Eigenschaften bei
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. Im neuen normalem Gebrauch des Geräts nicht nennens-
Absatz 3 werden die Worte „Absatz 3" durch wert beeinträchtigt werden,
,,Absatz 2" ersetzt. 4. das Vorhandensein der vorgeschriebenen
Bezeichnungen, Aufschriften und Stempelstel-
3. § 34 Abs. 3 Satz 2 und Anhang B Nr. 1.3 werden len."
gestrichen. Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
4. An § 35 wird folgender Absatz 3 angefügt:
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eich-
,,(3) Nach einer Änderung der Vorschriften dieser gesetzes auch im Land Berlin.
Verordnung kann eine EWG-Bauartzulassung nur
geändert werden, wenn die geänderte Bauart weiter- Artikel 3
hin den zur Zeit der Zulassungserteilung geltenden
Vorschriften entspricht. Andernfalls kann nur eine Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
neue Bauartzulassung erteilt werden." in Kraft.
Bonn, den 8. März 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1985 569
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Heimaturlaubsverordnung
Vom 11. März 1985
Auf Grund des § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1
des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBI. 1S. 1) ver-
ordnet die Bundesregierung:
§ 1
In § 5 Abs. 1 der Heimaturlaubsverordnung vom
10. Oktober 1972 (BGBI. 1 S. 1901, 2017), die zuletzt
durch die Verordnung vom 16. August 1984 (BGBI. 1
S. 1153) geändert worden ist, wird in alphabetischer
Reihenfolge der Name „Iran" eingefügt.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 Satz 2 des
Bundesbeamtengesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 11. März 1985
Der Bundeskanzler
Dr; Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Für den Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Gleichstellungsverordnung
Vom 13. März 1985
Auf Grund des § 24 Abs. 1, des § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
und des§ 77 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1975 (BGBI. 1
S. 1453) wird mit Zustimmung des Bundesrates verord-
net:
Artikel 1
In § 2 Satz 1 Nr. 5, § 3 Satz 1 Nr. 7 und § 5 Satz 2 der
Gleichstellungsverordnung vom 19. Dezember 1980
(BGBI. 1 S. 2319), zuletzt geändert durch Artikel 4 der
Verordnung vom 22. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 691 ), wird
jeweils die Angabe „31. Dezember 1984" durch die
Angabe „30. Juni 1985" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 79 des Saatgut-
verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1985 in Kraft.
Bonn, den 13. März 1985
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1985 571
Vierte Verordnung
zur Änderung der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz
Vom 13. März 1985
Auf Grund des § 3 Abs. 3 und des § 6 Abs. 2 Satz 1 „6. Qualitätsweizen für Brauzwecke Erntegut
des Marktstrukturgesetzes in der Fassung der von Sorten, die bezogen auf die Trockensub-
Bekanntmachung vom 26. November 1975 (BGBI. 1 stanz, bei einem Umrechnungsfaktor für
S. 2943) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister Stickstoff von 6,25 einen Rohproteingehalt
für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates ver- von höchstens 12 % und eine Keimfähigkeit
ordnet: von mindestens 95 % erreichen; der Voll-
kornanteil muß mindestens 90 % betragen."
Artikel 1
Die Sechste Durchführungsverordnung zum Markt- 2. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 wird der Punkt durch ein
strukturgesetz: Qualitätsgetreide vom 14. April 1970 Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
(BGBI. 1 S. 351 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ,,6. 400 Tonnen je Sorte Qualitätsweizen für Brau-
vom 20. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 261 ), wird wie folgt zwecke.''
geändert:
Artikel 2
1. § 1 wird wie folgt geändert: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
a) In Absatz 1 wird in der Tabelle folgende Zeile leitungsgesetzes in Verbindung mit § 13 des Markt-
angefügt: strukturgesetzes auch im Land Berlin.
,,aus 10.01 Qualitätsweizen für Brauzwecke".
Artikel 3
b) Nach Absatz 2 Nr. 5 wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer ange- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
fügt: in Kraft.
Bonn, den 13. März 1985
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Höchstgrenze des Jahresarbeitsverdienstes
Vom 15. März 1985
Auf Grund des§ 575 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 der Reichs-
versicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung verordnet die Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
In § 1 der Verordnung über die Höchstgrenze des
Jahresarbeitsverdienstes vom 10. November 1971
(BGBI. 1 S. 1789), geändert durch Verordnung vom
21. Dezember 1978 (BGBI. 1 S. 2077), wi.rd der Betrag
„60 000 Deutsche Mark" durch den Betrag „72 000
Deutsche Mark" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des Drit-
ten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes auch im
Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1985 in Kraft.
Bonn, den 15. März 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert BI üm
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1985 573
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungerichts
vom 8. Januar 1985 - 1 BvR 830/83- wird folgende Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 17 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. August 1896
(Reichsgesetzbl. S. 604, Bundesgesetzbl. III 400 - 1)
ist mit Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes unver-
einbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 11 . März 1985
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Bekanntmachung
zu§ 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 12. März 1985
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (BGBI. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklä-
rung der kolumbianischen Aufsichtsbehörde für Indu-
strie und Handel bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in
der Republik Kolumbien anmelden, brauchen nicht den
Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem
Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Mar-
kenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Bonn, den 12. März 1985
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1985 573
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungerichts
vom 8. Januar 1985 - 1 BvR 830/83- wird folgende Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 17 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. August 1896
(Reichsgesetzbl. S. 604, Bundesgesetzbl. III 400 - 1)
ist mit Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes unver-
einbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 11 . März 1985
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Bekanntmachung
zu§ 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 12. März 1985
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (BGBI. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklä-
rung der kolumbianischen Aufsichtsbehörde für Indu-
strie und Handel bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in
der Republik Kolumbien anmelden, brauchen nicht den
Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem
Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Mar-
kenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Bonn, den 12. März 1985
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Bun9esgesetzblatt, ·Jahrgang 1985, Teil 1
Bundesgesetzblatt
. Teil II
Nr. 11, ausgegeben am 13. März 1985
Tag Inhalt Seite
4. 3. 85 Gesetz zu dem Internationalen Fernmel~evertrag v~m 6. November 1982 : . . . . . . . . . . . . . . . . . 425
19. 2. 85 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und ' Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention . .'. . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . 531
20. 2. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der ßundesrepublik Deutschland und
der Regierung d~r Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 532
25. 2. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
Seiner Majestät Regierung von Nepal über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . 534
Prela clleMr Auagabe: 12,65 DM (11,55 DM zuzüglich 1,1O DM Versandkosten), bei UefertJng gegen Vorausrechnung 13,45 DM.
Im Bezugspreis Ist die Meh~rtsteuer enthalten; dar ~ndt~ St-.uersatz betrlgt 7 %. ·
Ueferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 12, ausgegeben am 19. März 1985
Tag Inhalt Seite
13.3.85 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der auto-
matischen Verarbeitung personenbftzogener Daten· ....................... ; .............. . 538
neu: 204-2
1. 3. 85 Verordnung über den Amtsbereich der vorgeschobenen deutschen Grenzdienststellen im Bahn-
ho(Kufstein ......... : ., ...•.............................................................. 551
20.2.85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 115 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen .......... . 554
21.2.85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 122 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Beschäftigungspolitik ............ : ........................... . 554
. 22. 2. 85 Bekanntmact,ung über den Geltungsbereich des -Übereinkommens Nr. 128 der Internationalen
Arbeitsorganisation über Leistungei'." bei lnvalidit~t und Alter' und an Hinterbliebene ......... . 555
25.2.85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden
wildlebenden Tierarten .... : ..........................................................·... . 555
26.2.85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des-Übereinkommens Nr. 135 der Internationalen
Arbeitsor~anisatlon über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb ... . 558
26.2.85 Bekanntmachung. über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation .. . 556
1. 3. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe .. 557
1. 3. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über
Suchtstoffe ................... :· .........•........................ , ..................... . 557
-4.3.85 Bekanntma~hung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen ........... . 558
5.3.85 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-somalischen Investitionsförderungs-
vertrags ...........................•.......... : ......•................................... 558
5.3.85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen
Arbeitsorganisation über ~as Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung ............. . 559
5.3.85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 140 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den bezahlten Bildungsurlaub .................. ~ ................ . 559
5.3.85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr; 142 der Internationalen,
Arbeitsorganisation über die Berufsberatung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschließung
des Arbeitskräftepotentials .............................................................. . 560
Prela cHeeer Auegabe: 4,10 DM (3.30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Ueferung gegen Vorausrechriunq 4,90 DM.
Im Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Uefe~ung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung. ·
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1985 555
Viertes Gesetz
zur Änderung der Bundesärzteordnung
Vom 14. März 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates die theoretischen und praktischen Kenntnisse und
das folgende Gesetz beschlossen: Fähigkeiten vermittelt werden, deren es bedarf, um
den Beruf nach den Regeln der ärztlichen Kunst und
Artikel 1 im Bewußtsein der Verpflichtung des Arztes dem ein-
zelnen und der Allgemeinheit gegenüber auszuüben
Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekannt- und die.Grenzen des eigenen Wissens und Könnens
machung vom 14. Oktober 1977 (BGBI. 1 S. 1885), zu erkennen und danach zu handeln.
g~ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar
1983 (BGBI. 1 S. 187), wird wie folgt geändert: (3) In der Rechtsverordnung können ein vor Beginn
oder während der unterrichtsfreien Zeiten des vorkli-
1. § 3 wird wie folgt geändert: nischen Studiums abzuleistender Krankenpflege-
dienst, eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie eine
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: während der unterrichtsfreien Zeiten des klinischen
aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Medi- Studiums abzuleistende Famulatur vorgeschrieben
zin" die Worte „an einer wissenschaftlichen werden. Die Zulassung zur ärztlichen Prüfung darf
Hochschule" eingefügt, und der Punkt wird vom Bestehen höchstens zweier Vorprüfungen
durch ein Komma ersetzt. abhängig gemacht werden. Es soll vorgesehen wer-
bb) Nach Nummer 4 wird folgende neue Num- den, daß die ärztliche Prüfung in zeitlich getrennten
mer 5 eingefügt: Abschnitten abzulegen ist. Dabei ist sicherzustellen,
daß der letzte Abschnitt innerhalb von drei Monaten
„5. danach als weiteren Teil der Ausbildung nach dem Ende des Studiums abgelegt werden kann.
die zweijährige Tätigkeit als Arzt im Für die Meldung zur ärztlichen Prüfung und zu den
Praktikum auf Grund einer Erlaubnis Vorprüfungen sind Fristen festzulegen. In der
nach § 10 Abs. 4 abgeleistet hat." Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß die Auswahl
b) In Absatz 1 Satz 2 und 4 werden die Worte „im der Krankenhäuser für die praktische Ausbildung im
Sinne der Nummer 4" jeweils durch die Worte „im letzten Jahr des Medizinstudiums durch die Hoch-
Sinne der Nummern 4 und 5" ersetzt. schulen im Einvernehmen mit der zuständigen
Gesundheitsbehörde erfolgt; dies gilt nicht für Ein-
c) In Absatz 2 und 3 Satz 2 werden die Angaben richtungen der Hochschulen.
- ,,Absatz 1 Satz 1 Nr. 4" durch die Angabe
,,Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5", (4) In der Rechtsverordnung ist außerdem zu
regeln, daß die Tätigkeit als Arzt im Praktikum gemäß
- ,,§ 4 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe,,§ 4 § 3 Abs. 1 Nr. 5 im Krankenhaus, in der Praxis eines
Abs. 5 Satz 2", niedergelassene_n Arztes, in einem Sanitätszentrum
- ,,§ 10 Abs. 4" durch die Angabe,,§ 10 Abs. 5" oder einer ähnlichen Einrichtung der Bundeswehr
oder in einer Justizvollzugsanstalt mit hauptamtli-
ersetzt.
chem Anstaltsarzt abzuleisten ist. Mindestzeiten für
eine Tätigkeit im nichtoperativen oder im operativen
2. § 4 erhält folgende Fassung: Bereich können festgelegt werden. Es kann vorgese-
,,§ 4 hen werden, daß Tätigkeiten im öffentlichen Gesund-
heitsdienst, im versorgungs-, vertrauens-, werks-
(1) Der Bundesminister für Jugend, Familie und
oder betriebsärztlichen Dienst, in einer Einrichtung
Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit
für die Rehabilitation Behinderter oder in einer trup-
Zustimmung des Bundesrates in einer Approbations-
penärztlichen Einrichtung der Bundeswehr bis zu
ordnung für Ärzte die Mindestanforderungen an das
sechs Monaten auf die zweijährige Tätigkeit anzu-
Studium der Medizin einschließlich der praktischen
rechnen sind. Die Tätigkeit ist so zu gestalten, daß
Ausbildung in Krankenhäusern und an die Tätigkeit
der Arzt im Praktikum unter Aufsicht eines Arztes, der
als Arzt im Praktikum sowie das Nähere über die ärzt-
die Approbation als Arzt oder eine Erlaubnis zur vor-
liche Prüfung und über die Approbation.
übergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach
(2) Die Regelungen in der Rechtsverordnung sind _§ 10 Abs. 1 besitzt, ärztliche Tätigkeiten verrichtet
auf eine Ausbildung auszurichten, welche die Fähig- und ärztliche Erfahrungen sammeln kann. Es kann
keit zur eigenverantwortlichen und selbständigen vorgeschrieben werden, daß der Arzt im Praktikum an
Ausübung des ärztlichen Berufs vermittelt. In der begleitenden Ausbildungsveranstaltungen teilzu-
A':lsbildung sollen auf wissenschaftlicher Grundlage nehmen hat, die der Vertiefung seines Wissens und
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
der Behandlung von Fragen der ärztlichen Berufstä- 4. im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist,
tigkeit dienen. Als Mindestvoraussetzung dürfen der Einbürgerung jedoch Hindernisse entge-
nicht mehr als vier Ausbildungsveranstaltungen von genstehen, die der Antragsteller nicht selbst
je zwei- bis dreistündiger Dauer jährlich vorgeschrie- beseitigen kann."
ben werden. b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-
gefügt:
(5) In der Rechtsverordnung ist ferner die Anrech-
,,(4) Personen, die die ärztliche Prüfung nach§ 3
nung von Hochschulausbildungen und Prüfungen, die
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bestanden haben, erhalten auf
innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs
Antrag eine auf die Tätigkeit als Arzt im Praktikum
dieses Gesetzes abgelegt werden, sowie die
(§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) beschränkte Erlaubnis.
Anrechnung von außerhalb des Geltungsbereichs
· Diese Erlaubnis darf nur widerruflich und bis zu
dieses Gesetzes abgeleisteten praktischen ärztli-
einer Gesamtdauer der Tätigkeit erteilt werden,
chen Tätigkeiten auf die Tätigkeit als Arzt im Prakti-
deren es zum Abschluß der Ausbildung bedarf."
kum nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 zu regeln. Außerdem
können in der Rechtsverordnung auch die fachlichen c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält
und zeitlichen Ausbildungserfordernisse für die folgende Fassung:
Ergänzung und den Abschluß einer ärztlichen Ausbil-'- ,,(5) · 1n Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis
dung für die Fälle festgelegt werden, in denen außer- nach Absatz 4 auf Antrag auch Personen erteilt
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ein werden, die außerhalb des Geltungsbereichs
Hochschulstudium der Medizin abgeschlossen, dieses Gesetzes eine ärztliche Ausbildung erwor-
damit aber nach dem in dem betreffenden Staat gel- ben, diese Ausbildung aber noch nicht abge-
tenden Recht kein Abschluß der ärztlichen Ausbil- schlossen haben, wenn
dung erreicht worden ist.
1. der Antragsteller .auf Grund einer das Hoch-
(6) In der Rechtsverordnung sind das Verfahren bei schulstudium abschließenden Prüfung außer-
der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
Satz 1 Nr. 2 und 3 bei Antragstellern, die Staatsan- die Berechtigung zur beschränkten Ausübung
gehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Euro- des ärztlichen Berufs erworben hat und
päischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, und die
2. die auf Grund der Erlaubnis auszuübende
Frist für die Erteilung der Approbation als Arzt an sol-
Tätigkeit zum Abschluß einer ärztlichen Aus-
che Personen zu regeln, insbesondere die Vorlage
bildung erforderlich ist.
der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und
die Ermittlung durch die zuständigen Behörden ent- Die Erlaubnis kann an Personen, die weder Deut-
sprechend Artikel 11 bis 15 der Richtlinie sche im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset-
75/362/EWG." zes noch Staatsangehörige eines der übrigen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft noch heimatlose Ausländer sind, nur
3. § 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: erteilt werden, wenn es sich um Angehörige eines
„Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Staates• handelt, der auf Grund von Vereinbarun-
Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 gen mit der Bundesrepublik Deutschland Deut-
Satz 1 Nr. 4 oder 5 nicht vorgelegen hat oder die Aus- schen im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset-
bildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 4 oder§ 3 Abs. 2 zes die Möglichkeit gibt, in seinem Land entspre-
oder 3 oder die nach § 14 b nachzuweisende Ausbil- chend tätig zu werden und der die in der Bundes-
dung nicht abgeschlossen war.'' republik Deutschland auf Grund einer Erlaubnis im
Sinne dieser Vorschrift abgeleistete ärztliche
Tätigkeit auf eine nach seinem Recht vorgese-
4. § 10 wird wie folgt geändert: hene Ausbildung anrechnet."
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt
geändert:
,,(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über
die in Absatz 2 genannten Zeiträume hinaus Nach den Worten „des ärztlichen Berufs" werden
erteilt oder verlängert werden, wenn es im Inter- die Worte „nach den vorstehenden Vorschriften"
esse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung eingefügt.
liegt oder wenn der ausländische Antragsteller
5. § 12 wird wie folgt geändert:
1. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt
ist, a) Absatz 2 wird durch die folgenden neuen Absätze
2 bis 4 ersetzt:
2. die Rechtsstellung nach § 1 des Gesetzes ,,(2) Die Entscheidungen nach§ 10 Abs. 4 trifft
über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer die zuständige Behörde des Landes, in dem der
Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom Antragsteller die ärztliche Prüfung abgelegt hat.
22. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1057) genießt,
(3) Die Entscheidung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in
3. mit einem Deutschen im Sinne des Arti- Verbindung mit Satz 2 oder 4, Abs. 2 oder Abs. 3
kels 116 des Grundgesetzes verheiratet ist, und nach § 10 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie § 14 b trifft
der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gel- die zuständige Behörde des Landes, in dem der
tungsbereich dieses Gesetzes hat, ärztliche Beruf ausgeübt werden soll.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1985 557
(4) Die Entscheidungen nach den §§ 5 und 6 Artikel 2
trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem §1
der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt
ausgeübt worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für Für Studierende der Medizin, die bis zum 30. Juni ·
die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach 1987 die ärztliche Prüfung erfolgreich ablegen, findet
§ 9." § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Bundesärzteordnung keine
Anwendung. Ihnen wird die Approbation als Arzt erteilt,
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt wenn die Voraussetzungen des§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
geändert: bis 4 der Bundesärzteordnung erfüllt sind.
Die Worte „nach den Absätzen 1 oder 2" werden
§2
durch die Worte „nach den Absätzen 1 oder 3"
ersetzt. Für Studierende der Medizin, die zwischen dem
30. Juni 1987 und dem 31. Dezember 1991 die ärztliche
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 6 Prüfung erfolgreich ablegen, gilt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
und 7. der Bundesärzteordnung mit der Maßgabe, daß die Zeit
der Tätigkeit als Arzt im Praktikum 18 Monate beträgt.
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und erhält
folgende Fassung:
Artikel 3
,,(8) Die zur Durchführung dieses Gesetzes Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-
zuständigen Behörden bestimmen sich nach heit kann den Wortlaut der Bundesärzteordnung in der
Landesrecht.'' vom Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntgeben.
6. § 14 wird wie folgt geändert: Artikel 4
a) In Absatz 1 werden die Worte „bei Inkrafttreten" Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
ersetzt durch die Worte „am 23. März 1985". Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
b) In Absatz 2 werden die Worte „vor Inkrafttreten"
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach Maßgabe
ersetzt durch die Worte „vor dem 23. März 1985".
des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel 5
7. In § 14 a Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 4"
durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5" Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
ersetzt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 14. März 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Vermögensteuergesetzes
Vom 14. März 1985
Auf Grund des Artikels 30 Abs. 1 des Steuerbereini- 7. den am 21. August 1977 in Kraft getretenen Ar-
gungsgesetzes 1985 vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 tikel 6 des Gesetzes vom 1 6. August 1977 (BGBI. 1
S. 1493) wird nachstehend der Wortlaut des Vermögen- S. 1586),
steuergesetzes in der seit 1. Januar 1985 geltenden 8. den am 1. August 1978 in Kraft getretenen § 39
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück- Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBI. 1
sichtigt: S. 1073),
1. das mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft getre- 9. den am 29. August 1980 in Kraft getretenen Ar-
tene Gesetz vom 17. April 1974 (BGBI. 1 S. 949), tikel 6 des Gesetzes vom 18. August 198Q (BGBI. 1
2. den am 11. August 197 4 in Kraft getretenen Ar- S. 1537),
tikel 6 des Gesetzes vom 5. August 1 97 4 (BGBI. 1 10. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Ar-
S. 1769), tikel 4 des Gesetzes vom 22. August 1980 (BGBI. 1
3. den am 22. Dezember 1974 in Kraft getretenen § 22 s. 1558),
des Gesetzes vom 19. Dezember 197 4 (BGBI. 1 11. den am 1. April 1983 in Kraft getretenen Ar-
S. 3610), tikel 2 Abs. 16 des Gesetzes vom 29. März 1983
4. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Ar- (BGBI. 1 S. 377),
tikel 43 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 12. den am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Ar-
(BGBI. 1 S. 3091 ), tikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983
5. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Ar- (BGBI. 1 S. 1577),
tikel 9 des Gesetzes vom 6. September 1976 13. den am 29. Dezember 1983 in Kraft getretenen
(BGBI. 1 S. 2641 ), Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983
6. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Ar- (BGBI. 1 S. 1583),
tikel 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 14. den am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Ar-
(BGBI. 1 S. 3341 ), tikel 27 des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 14. März 1985
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1985 559
Vermögensteuergesetz
(VStG)
1. Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage Währungsgebiet der Mark der Deutschen Demokrati-
schen Republik entfallen; das gleiche gilt für Nutzungs-
§ 1 rechte an solchen Gegenständen.
Unbeschränkte Steuerpflicht (4) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch
der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
(1) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Mee-
1. natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz resgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; oder ausgebeutet werden.
2. die folgenden Körperschaften, Personenvereinigun- §2
gen und Vermögensmassen, die im Inland ihre
Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben: Beschränkte Steuerpflicht
a) Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, (1) Beschränkt steuerpflichtig sind
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesell- 1. natürliche Personen, die im Inland weder einen
schaften mit beschränkter Haftung, bergrecht- Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
1iche Gewerkschaften);
2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-
b) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; gensmassen, die im Inland weder ihre Geschäfts-
c) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; leitung noch ihren Sitz haben.
d) sonstige juristische Personen des privaten (2) Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur
Rechts; auf Vermögen der in § 121 des Bewertungsgesetzes
genannten Art, das auf das Inland entfällt.
e) nichtrechtsfähige Vereine, Stiftungen und andere
Zweckvermögen des privaten Rechts; (3) Abweichend von Absatz 2 erstreckt sich die
f) Kreditanstalten des öffentlichen Rechts; beschränkte Steuerpflicht eines Steuerpflichtigen mit
Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Ort
g) Gewerbebetriebe im Sinne des Gewerbesteuer- der Geschäftsleitung in einem ausländischen Staat
gesetzes vor, juristischen Personen des öffent- nicht auf das inländische Betriebsvermögen, das dem
lichen Rechts, soweit sie nicht bereits unter den Betrieb von eigenen oder gecharterten Seeschiffen oder
Buchstaben f fallen. Als Gewerbebetrieb gelten Luftfahrzeugen eines Unternehmens dient, dessen
auch die Verpachtung eines Gewerbebetriebs Geschäftsleitung sich in dem ausländischen ,Staat
sowie Anteile an einer offenen Handelsgesell- befindet. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist,
schaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer daß dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit
ähnlichen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Ort
als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen der Geschäftsleitung im Inland eine entsprechende
sind. Steuerbefreiung für derartiges Vermögen gewährt und
daß der Bundesminister für Verkehr die Steuerbefreiung
(2) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind auch für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat.
deutsche Staatsangehörige, die
1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn- §3
lichen Aufenthalt haben und Befreiungen
2. zu einer inländischen juristischen Person des öffent- (1) Von der Vermögensteuer sind befreit
lichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und 1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes-
dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen bahn, die Monopolverwaltungen des Bundes, die
Kasse beziehen, staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdöl-
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die bevorratungsverband nach § 2 Abs. 1 des. Erdöl-
deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dies gilt nur für bevorratungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBI. 1
natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren S. 1073);
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, 2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für
lediglich in einem der beschränkten Steuerpflicht ähn- Wiederaufbau, die Lastenausgleichsbank (Bank für
lichen Umfang zu Personensteuern herangezogen wer- Vertriebene und Geschädigte), die landwirtschaft-
den. liche Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt für
Aufbaµfinanzierung, die Landeskreditbank Baden-
(3) Die unbeschränkte Vermögensteuerpflicht er- Württemberg, die Hessische Landesentwicklungs-
streckt sich auf das Gesamtvermögen. Sie erstreckt und Treuhandgesellschaft mit beschränkter Haf-
sich nicht auf Vermögensgegenstände, die auf das tung, die Wirtschaftsaufbaukasse Schleswig-Hol-
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
stein Aktiengesellschaft, die Niedersächsische b) auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder
Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit Werkverträgen für die Produktion land- und forst-
beschränkter Haftung, die Finanzierungs-Aktienge- wirtschaftlicher Erzeugnisse für die Betriebe der
sellschaft Rheinland-Pfalz, die Hanseatische Mitglieder, wenn die Leistungen im Bereich der
Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit Land- und Forstwirtschaft liegen; dazu gehören
beschränkter Haftung Bremen und die Liquiditäts- auch Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung
Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haf- von Betriebsvorrichtungen, Wirtschaftswegen
tung; und Bodenverbesserungen,
3. Unternehmen, die durch Staatsverträge verpflichtet c) auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von
sind, die Erträge ihres Vermögens zur Aufbringung den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und
der Mittel für die Errichtung von Bundeswasser- forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die
straßen zu verwenden, sowie Unternehmen, deren Bearbeitung oder die Verwertung im Bereich der
Erträge ganz oder teilweise einem solchen Unter- Land- und Forstwirtschaft liegt oder
nehmen zufließen, solange und soweit das Vermö-
gen der Unternehmen ausschließlich diesem Zweck d) auf die Beratung für die Produktion oder Verwer-
dient; § 101 des Bewertungsgesetzes findet keine tung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse
Anwendung; der Betriebe der Mitglieder.
4. Einrichtungen, die unmittelbar dem Unterrichts-, Die Befreiung ist ausgeschlossen, wenn die Genos-
Erziehungs- und Bildungswesen, der körperlichen senschaft oder der Verein an einer Personengesell-
Ertüchtigung, der Kranken-, Gesundheits-, Wohl- schaft beteiligt ist, die einen Betrieb unterhält. Das
fahrts- und Jugendpflege dienen, ohne Rücksicht gleiche gilt, wenn die Genossenschaft oder der Ver-
auf die Rechtsform, in der sie bestehen, wenn sie ein an einer nicht steuerbefreiten Kapitalgesell-
gehören schaft oder Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossen-
a) dem Bund, einem Land, einer Gemeinde, einem schaft mehr als nur geringfügig beteiligt ist oder Mit-
Gemeindeverband, einem Zweckverband oder gliedschaftsrechte an einem nicht steuerbefreiten
Sozialversicherungsträgern, Verein in mehr als geringfügigem Umfang besitzt.
Die Beteiligung oder der Umfang der Mitglied-
b) den Religionsgesellschaften, die Körperschaften schaftsrechte ist geringfügig, wenn das damit ver-
des öffentlichen Rechts sind, sowie ihren Ein-
bundene Stimmrecht 4 vom Hundert aller Stimm-
richtungen; rechte und der Anteil an den Geschäftsguthaben
5. rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und oder an dem Nennkapital oder an dem Vermögen,
Unterstützungskassen im Sinne des § 5 Abs. 1 das im Fall der Auflösung an das einzelne Mitglied
Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie fallen würde, 10 vom Hundert nicht übersteigen;
die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer
erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. In den Fäl- 8. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Cha-
len des § 6 Abs. 1 , 3 und 5 des Körperschaftsteu- rakter, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen
ergesetzes besteht Steuerpflicht jeweils für das Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Wird ein wirtschaft-
Kalenderjahr, das einem Kalenderjahr folgt, für das licher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuer-
die Kasse körperschaftsteuerpflichtig ist. In diesen freiheit insoweit ausgeschlossen;
Fällen werden bei der Ermittlung des Betriebsver-
9. Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren
mögens oder des Gesamtvermögens noch nicht
Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für
erbrachte Leistungen der Kasse nicht abgezogen.
einen nichtrechtsfähigen Berufsverband der in
Von dem Gesamtvermögen ist der Teil anzusetzen,
Nummer 8 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge
der dem Verhältnis entspricht, in dem der überstei-
im wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung
gende Betrag im Sinne des§ 6 Abs. 1 oder 5 des
herrühren und ausschließlich dem Berufsverband
Körperschaftsteuergesetzes zu dem Vermögen im
zufließen;
Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d 0der e des
Körperschaftsteuergesetzes steht; 10. politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteien-
6. kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gesetzes und ihre Gebietsverbände. Wird ein wirt-
im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichts- schaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, so ist die
gesetzes, wenn sie die für eine Befreiung von der Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzun- 11. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versor-
gen erfüllen; gungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren
6 a. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungs- Angehörige auf Grund ein~r durch Gesetz angeord-
verein auf Gegenseitigkeit, wenn er die für eine Be- neten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung
freiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Mitglieder dieser Einrichtungen sind, wenn die Sat-
Voraussetzungen erfüllt; zung der Einrichtung die Zahlung keiner höheren
jährlichen Beiträge zuläßt als das Zwölffache der
7. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie
Beiträge, die nach den §§ 1387 und 1388 der
Vereine, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb be-
Reichsversicherungsordnung höchstens entrichtet
schränkt
werden können. Ermöglicht die Satzung der Einrich-
a) auf die gemeinschaftliche Benutzung land- ur,d tung nur Pflichtmitgliedschaften sowie freiwillige
forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Mitgliedschaften, die unmittelbar an eine Pflichtmit-
Betriebsgegenstände, gliedschaft anschließen, so steht dies der Steuer-
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1985 561
befreiung nicht entgegen, wenn die Satzung die 17. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-
Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zuläßt mögensmassen, .die als Sicherungseinrichtung
als das Fünfzehnfache der Beiträge, die nach den eines Verbandes der Kreditinstitute nach ihrer Sat-
§§ 1387 und 1388 der Reichsversicherungsord- zung oder sonstigen Verfassung ausschließlich den
nung höchstens entrichtet werden können; Zweck haben, bei Gefahr für die Erfüllung der Ver-
pflichtungen eines Kreditinstituts Hilfe zu leisten.
12. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-
Voraussetzung ist, daß das Vermögen und etwa
mögensmassen, die nach der Satzung, dem Stif-
erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des sat-
tungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und
zungsmäßigen Zwecks verwendet werden. Die
nach der tatsächlichen Geschäftsführung aus-
Sätze 1 und 2 gelten für Einrichtungen der gemein-
schließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtä-
nützigen Wohnungswirtschaft zur Sicherung von
tigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Wird ein
Spareinlagen entsprechend.
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist
die Steuerfreiheit insoweit ausgeschlossen; (2) Die Befreiungen nach Absatz 1 sind auf
13. Wohnungsunternehmen, solange sie auf Grund des beschränkt Steuerpflichtige (§ 2) nicht anzuwenden.
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer §4
2330-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, Bemessungsgrundlage
zuletzt geändert durch § 24 des Gesetzes vom
23. August 1976 (BGBI. I S. 2429), als gemeinnützig (1) Der Vermögensteuer unterliegt
anerkannt sind. Auflagen abgabenrechtlicher Art für 1. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen das Gesamtver-
Geschäfte im Sinne des § 6 Abs. 4 des Wohnungs- mögen (§§ 114 bis 120 des Bewertungsgesetzes);
gemeinnützigkeitsgesetzes und des § 1O der Ver-
ordnung zur Durchführung des Wohnungsgemein- 2. bei beschränkt Steuerpflichtigen das Inlandsvermö-
nützigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekannt- gen (§ 121 des Bewertungsgesetzes).
machung vom 24. November 1969 (BGBI. I S. 2141 ), (2) Der Wert des Gesamtvermögens oder des
zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung Inlandsvermögens wird auf volle tausend Deutsche
vom 18. April 1975 (BGBI. 1 S. 967), sollen zu der Mark nach unten abgerundet.
Steuer führen, die sich ergäbe, wenn diese
Geschäfte Gegenstand eines organisatorisch §5
getrennten und voll steuerpflichtigen Teils des
Unternehmens wären; Stichtag für die Festsetzung der Vermögensteuer;
Entstehung der Steuer
14. Unternehmen sowie betriebswirtschaftlich und
organisatorisch getrennte Teile von Unternehmen, (1) Die Vermögensteuer wird nach den Verhältnissen
solange sie auf Grund des in Nummer 13 bezeich- zu Beginn des Kalenderjahrs (Veranlagungszeitpunkt,
neten Gesetzes als Organe der staatlichen Woh- §§ 15 bis 17) festgesetzt.
nungspolitik anerkannt sind. Nummer 13 Satz 2 gilt (2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Kalenderjahrs,
entsprechend;
für das die Steuer festzusetzen ist.
15. die von den zuständigen Landesbehörden begrün-
deten oder anerkannten gemeinnützigen Sied-
lungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungs- II. Steuerberechnung
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
derungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinig-
§6
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 15. März 1976 (BGBI. 1S. 533), und Freibeträge für natürliche Personen
im Sinne der Bodenreformgesetze der Länder. Wird
(1) Bei der Veranlagung einer unbeschränkt steuer-
ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten,
pflichtigen natürlichen Person bleiben 70 000 Deutsche
der über die Durchführung von Siedlungs-, Agrar-
Mark und im Falle der Zusammenveranlagung von Ehe-
strukturverbesserungs- und Landentwicklungs-
gatten 140 000 Deutsche Mark vermögensteuerfrei.
maßnahmen oder von sonstigen Aufgaben, die
den Siedlungsunternehmen gesetzlich zugewiesen (2) Für jedes Kind, das mit einem Steuerpflichtigen
sind, hinausgeht, ist die Steuerfreiheit insoweit aus- oder mit Ehegatten zusammen veranlagt wird, sind
geschlossen; weitere 70 000 Deutsche Mark vermögensteuerfrei.
Kinder im Sinne des Gesetzes sind eheliche Kinder, für
16. die von den obersten Landesbehörden zur Ausgabe
ehelich erklärte Kinder, nichteheliche Kinder, Stiefkin-
von Heimstätten zugelassenen gemeinnützigen
der, Adoptivkinder und Pflegekinder.
Unternehmen im Sinne des Reichsheimstättenge-
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede- (3) Weitere 1O 000 Deutsche Mark sind steuerfrei,
rungsnummer 2332-1, veröffentlichten bereinigten wenn
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 10. März 1975 (BGBI. 1 S. 685). 1 . der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat
Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unter- oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre
halten, der über die Begründung und Vergrößerung erwerbsunfähig ist und
von Heimstätten hinausgeht, ist die Steuerfreiheit 2. das Gesamtvermögen (§ 4) nicht mehr als 150 000
insoweit ausgeschlossen; Deutsche Mark beträgt.
582 Bundesgese1zblatt; Jahrgang 1_985, Teil 1
Werden Ehegatten zusammen veranlagt (§ 14 Abs. 1), nicht wesentlich von dem .Verhältnis abweicht, in
so wird der Freibetrag gewährt, wenn bei einem der Ehe- dem der Wert der von dem einzelnen Mitglied zur Nut-
gatten die Voraussetzungen der Nummer 1 gegeben zung überlassenen Flächen und Gebäude zu dem
sind und das Gesamtvermögen nicht mehr. als 300 000 Wert der insgesamt ·zur Nutzung überlassenen Ffä-
Deutsche Mark beträgt. Der Freibetrag erhöht· sich auf chen und Gebäude steht.
20 000 Deutsche Mark, wenn bei beiden Eheg~tten die
Voraussetzungen der Nummer 1 gegeben sind und das (2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für inländische Erwerbs-
Gesamtvermögen nicht mehr als ~00 000 Deutsche . und Wirtschaft~genossenschaften sowie für inländi-
Mark , beträgt. Übersteigt das · Gesamtvermögen sche Vereine, die eine. gemeinschaftliche Tierhaltung im
150 Ö00 Deutsche Mark, im fall der Zusammenveranla- a
Sinne des·§ 51 des Bewertungsgesetzes betreiben.
gung 300 000 Deutsche Mark, so mindert sieh der Frei-
betrag um den übersteigenden Betr~g. §8
(4) Der Freibetrag nach Absatz 3 erhöht sich auf jleste1.terungsgrenze bei Körperschaften
50 000 Deutsche Mark, wenn · und bei besc_hränkt steuerpflichtigen
1 . der Steuerpflichtige das 65. Lebensjahr vollendet hat (1) Von den unbeschränkt steuerpflichtigen Körper-
oder voraussichtlich für ·mindestens drei Jahre schaften, Personenvereinigungen und Vermögensmas-
erwerbsunfähig ist, sen im Sinne des § 1 Abs: 1 Nr. 2 wird. die Vermögen-
2. das Gesamtvermögen (§ 4) nicht mehr als 150 000 steuer nur erhoben, wenn <;fas Gesamtvermögen (§ 4)
Deutsche Mark beträgt und · mindestens 20000 Deutsche Mark beträgt.
3. die steuerfreien Ansprüche des Steuerpflichtigen (2) Von den beschränkt Steuerpflichtigen wird die
nach § 111 Nr. 1 bis 4 und 9 des BewertU1;1gsgeset- Vermögensteuer nur erhoben, wenn das lnlandsvermö'-
zes insgesamt jährlich 4 800 Deutsche Mark nicht gen (§ 4) mindestens .20 000 Deutsche Mark beträgt.
übersteigen.
.Werden Ehegatten zusammenveranlagt (§ 14 Abs. 1), '§9
so wird der Freibetrag gewährt, wenn bei eiDem der Ehe- Steuerpflichtiges Vermögen
gatten die Voraussetzungen der Nummer 1 gegeben-
sind, das Gesamtvermögen nicht mehr .als 30Ö 000 Steuerpflichtiges 1/ermögen ist
Deutsche Mark beträgt und die Ansprüche dieses Ehe- 1. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen
gatten nach § 111 Nr. 1 bis 4 und 9 des Bewertungsge-
setzes insgesamt jährlich 4 800 Deutsche Mark nicht a) bei natürlichen Personen
übersteigen. Der Freibetrag erhöht sich auf 100 000 der Vermögensbetrag, _ der nach Abzug der
Deutsche Mark, wenn bei beiden Ehegatten die·voraus- Freibeträge(§ 6) vom Gesamtvermögen(§ 4) ver-
setzungen der Nummer .1 gegeben sind, das Gesamt- bleibt, .
vermögen nicht mehr als 300 000 Deutsche Mark b) bei Körperschaften, Personenvereinigungen und
beträgt und die Ansprüche nach § 111 Nr. 1 bis 4 und Vermögensmassen(§ 1 Abs. 1 Nr. 2) mit minde-
9 des Bewertungsgesetzes insgesamt jährlich 9 600 stens 20 000 Deutsche Mark Gesamtvermögen
Deutsche Mark nicht übersteigen. Absatz 3 Satz 4 ist das Gesamtvermögen ( § 4);
entsprechend anzuwenden.
2 .. bei beschränkt Steuerpflichtigen mit mindestens
20 000 Deutsche Mark Inlandsvermögen das In-
§7 landsvermögen (§ 4). -
Freibetrag für Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, §10
die Land~ und Forstwirtscha~ betreiben
Steuersatz
(1) Bei der Veranlagung der inländischen. Erwerbs- ~
.und Wirtschaftsgenossenschaften sowie der inländi- Die Vermögensteuer beträgt jährlich
schen Vereine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der 1. für natürliche Personen 0,5 vom Hundert des steuer-
Land- und Forstwirtschaft beschränkt, bleiben 100 000 pflichtigen Vermögens und
Deutsche Mark in den der Gründung folgenden zehn
2. für die.in§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bezeich-
Kalenderjahren vermögensteuerfrei. Voraussetzung ist,
neten Körperschaften, Personenvereinigungen und
daß
Vermögensmassen 0,6 vom Hundert des steuer-
1. die Mitglieder-der Genossenschaft oder dem Verein pflichtigen Vermögens.
Flächen zur Nutzung oder für die Bewirtschaftung der
Flächen erforderliche Gebäude überlassen und
§ 11
2. a) bei Genossenschaften das Verhältnis der Summe
der Werte der Geschäftsanteile des einzelnen Anrechnung ausländischer Steuern
Mitglieds zu der Summe der Werte aller (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die in einem
Geschäftsanteile, ausländischen Sta:at mit ihrem in diesem Staat belege-
·b) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des Anteils nen Vermögen (Auslandsvermögen) zu einer der inlän-
an dem Vereinsvermögen, der im Fall der Auflö- dischen Vermögensteuer entsprechenden Steuer (aus-
sung des Vereins an das einzelne Mitglied fallen ländische. Steuer) herangezogen werden, ist, sofern
würde, zu dem Wert des Vereinsvermögens nicht die Vorschriften eines Abkommens zur Vermei-
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1985 563
dung der Doppelbesteuerung anzuwenden sind, die 1. das Betriebsvermögen, das einer in einem ausländi-
festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsan- schen Staat belegenen Betriebsstätte dient, wenn in
spruch unterliegende ausländische Steuer auf den Teil dem Wirtschaftsjahr, das dem Bewertungsstichtag
der Vermögensteuer anzurechnen, der auf dieses Aus- (§ 106 des Bewertungsgesetzes) vorangeht, die
landsvermögen entfällt. Dieser Teil ist in der Weise zu Bruttoerträge dieser Betriebsstätte ausschließlich
ermitteln, daß die sich bei der Veranlagung des Gesamt- oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis
vermögens (einschließlich des Auslandsvermögens) 6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten
ergebende Vermögensteuer im Verhältnis des Aus- erzielt werden, und
landsvermögens zum Gesamtvermögen aufgeteilt wird.
Ist das Auslandsvermögen in verschiedenen ausländi- 2. die zum Betriebsvermögen eines inländischen
Gewerbebetriebs gehörende Beteiligung an einer
schen Staaten belegen, so ist dieser Teil für jeden ein-
Personengesellschaft (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 des Bewer-
zelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnen.
Die ausländische Steuer ist insoweit anzurechnen, als tungsgesetzes) oder Arbeitsgemeinschaft(§ 98 des
Bewertungsgesetzes), soweit die Beteiligung auf
sie auf das Kalenderjahr entfällt, das mit dem jeweiligen
Veranlagungszeitpunkt beginnt. Betriebsvermögen entfällt, das einer in einem auslän-
dischen Staat belegenen Betriebsstätte im Sinne der
(2) Als Auslandsvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 dient.
gelten alle Wirtschaftsgüter der in § 121 Abs. 2 des Der Ermäßigungsantrag muß das gesamte Vermögen im
Bewertungsgesetzes genannten Art, die auf einen aus- Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 umfassen; er kann auf
ländischen Staat entfallen, unter Berücksichtigung der das in einem ausländischen Staat oder mehreren
nach § 121 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes abzugs- ausländischen Staaten belegene Vermögen begrenzt
fähigen Schulden und Lasten. werden.
(3) Eine Neuveranlagung (§ 16) ist durchzuführen, (2) Wenn das in einem ausländischen Staat belegene
wenn sich der anrechenbare Betrag dadurch ändert, Betriebsvermögen dem Betrieb von Handelsschiffen im
daß ausländische Steuern erstmals erhoben, geändert internationalen Verkehr dient, setzt die Steuerermäßi-
oder nicht mehr erhoben werden. Vorbehaltlich des§ 16 gung nach Absatz 1 voraus, daß der Bundesminister für
werden bei der Neuveranlagung nur die Änderungen Verkehr sie für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt
berücksichtigt, die sich bei dem anrechenbaren Betrag hat. Der Ermäßigungsantrag muß das gesamte in aus-
ergeben. Der Steuerbescheid ist mit rückwirkender ländischen Staaten belegene Betriebsvermögen umfas-
Kraft zu ändern, wenn sich nach Erteilung des Steuer- sen. Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister ein-
bescheides der anrechenbare Betrag dadurch ändert, getragen sind, gehören nicht zu dem in einem ausländi-
daß ausländische Steuern nachträglich erhoben oder schen Staat belegenen Betriebsvermögen. Die Vor-
zurückgezahlt werden. schriften dieses Absatzes sind auch anzuwenden, wenn
mit dem Staat, in dem das Betriebsvermögen belegen
(4) Der Steuerpflichtige hat den Nachweis über die
ist, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
Höhe des Auslandsvermögens und über die Festset-
rung besteht.
zung und Zahlung der ausländischen Steuern durch
Vorlage entsprechender Urkunden zu führen. Sind diese (3) Die obersten Finanzbehörden der Länder können
Urkunden in einer fremden Sprache abgefaßt, so kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache die auf Auslandsvermögen entfallende deutsche Ver-
verlangt werden. mögensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem
Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaft-
(5) Sind nach einem Abkommen zur Vermeidung der lichen Gründen zweckmäßig oder die Anwendung von
Doppelbesteuerung in einem ausländischen Staat erho- § 11 Abs. 1 besonders schwierig ist.
bene Steuern auf die Vermögensteuer anzurechnen, so
sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. (4) Eine Neuveranlagung (§ 16) ist durchzuführen,
wenn die Steuerermäßigung sich ändert oder wegfällt
(6) Die Absätze 1 bis 4 sind bei Vermögen, das in oder wenn der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung
einem ausländischen Staat belegen ist und das zum nach Absatz 1 erstmals beantragt oder wenn er anstelle
inländischen land- und forstwirtschaftlichen Verm6- einer Steuerermäßigung nach Absatz 1 die Anrechnung
gen oder zum inländischen Betriebsvermögen eines ausländischer Steuern beantragt. § 11 Abs. 3 gilt
beschränkt Steuerpflichtigen gehört, entsprechend entsprechend.
anzuwenden, soweit darin nicht Vermögen enthalten ist,
mit dem der beschränkt Steuerpflichtige dort in einem
§13
der unbeschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu
einer Steuer vom Vermögen herangezogen wird. Pauschbesteuerung bei Zuzug aus dem Ausland
und bei beschränkter Steuerpflicht
§ 12 (1) Die für die Finanzverwaltung zuständigen ober-
Steuerermäßigung bei Auslandsvermögen sten Landesbehörden können die Steuer bei Personen,
die durch Zuzug aus dem Ausland unbeschränkt steu-
(1) Anstelle einer Anrechnung ausländischer Steuern erpflichtig werden, bis zur Dauer von zehn Jahren seit
nach § 11 Abs. 1 bis 4 ist auf Antrag des Steuerpflich- Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in einem
tigen die auf ausländisches Betriebsvermögen entfal- Pauschbetrag festsetzen. Die Steuer darf nicht höher
lende Vermögensteuer (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3) auf sein als die Steuer, die sich bei Anwendung der§§ 8 und
die Hälfte zu ermäßigen. Satz 1 gilt für 9 für das Gesamtvermögen ergeben würde.
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(2) Die obersten Finanzbehörden der Länder können gung unter Zugrundelegung der Verhältnisse des
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen Hauptveranlagungszeitpunkts mit Wirkung für einen
die Vermögensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen späteren Veranlagungszeitpunkt vorgenommen wer-
ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pausch- den, für den diese Frist noch ,:iicht abgelaufen ist.
betrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen
Gründen zweckmäßig oder die Ermittlung der
§16
Vermögensteuer besonders schwierig ist.
Neuveranlagung
(1) Die Vermögensteuer wird neu veranlagt, wenn
III. Veranlagung dem Finanzamt bekannt wird,
1 . daß der nach § 4 Abs. 2 abgerundete Wert des
§14 Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens, der
Zusammenveranlagung
sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, ent-
weder um mehr als ein Fünftel oder um mehr als
(1) Bei unbeschränkter Steuerpflicht aller Beteiligten 150 000 Deutsche Mark von dem nach § 4 Abs. 2
werden zusammen veranlagt abgerundeten Wert des letzten Veranlagungszeit-
punkts abweicht. Weicht der Wert nach oben ab, so
1. Ehegatten, wenn sie nicht dauernd getrennt leben,
muß die Wertabweichung mindestens 50 000 Deut-
2. Ehegatten und Kinder(§ 6 Abs. 2 Satz 2) oder Ein- sche Mark betragen; weicht der Wert nach unten ab,
zelpersonen und Kinder, wenn diese eine Haushalts- so muß die Wertabweichung mindestens 10 000
gemeinschaft bilden und die Kinder das 18. Lebens- Deutsche Mark betragen;
jahr noch nicht vollendet haben.
2. daß sich die Verhältnisse für die Gewährung von
(2) Auf gemeinsamen Antrag werden bei unbe- Freibeträgen oder für die Zusammenveranlagung
schränkter Steuerpflicht aller Beteiligten ferner Ehegat- ändern; eine neue Ermittlung des Gesamtvermögens
ten oder Einzelpersonen zusammen veranlagt wird nur vorgenommen, wenn die Wertgrenzen der
1. mit unverheirateten oder von ihren Ehegatten dau- Nummer 1 überschritten sind.
ernd getrennt lebenden Kindern, die das 18., aber
(2) Durch eine Neuveranlagung nach Absatz 1
noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, wenn
können auch Fehler der letzten Veranlagung beseitigt
die Antragsteller eine Haushaltsgemeinschaft bilden
werden. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei ent-
und die Kinder sich noch in der Berufsausbildung
sprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für Ver-
befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne
anlagungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maß-
des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozia-
geblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des
len Jahres ableisten. Die Zusammenveranlagung
Bundes liegen.
wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Berufs-
ausbildung durch die Einberufung zum gesetzlichen (3) Neuveranlagt wird
Grundwehrdienst oder Zivildienst unterbrochen ist.
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vom
Haben die Kinder das 27. Lebensjahr vollendet, so ist
Beginn des Kalenderjahrs an, für den sich die Wert-
die Zusammenveranlagung nur zulässig, wenn der
abweichung ergibt;
Abschluß der Berufsausbildung durch Umstände ver-
zögert worden ist, die keiner der Antragsteller zu ver- 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit Wirkung vom
treten hat. Als ein solcher Umstand ist stets die Beginn des Kalenderjahrs an, der der Änderung der
Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes Verhältnisse für die Gewährung von Freibeträgen
oder Zivildienstes anzusehen; oder für die Zusammenveranlagung folgt;
2. mit Kindern, wenn diese wegen körperlicher oder 3. in den Fällen des Absatzes 2 mit Wirkung vom Beginn
geistiger Gebrechen dauernd außerstande sind, sich des Kalenderjahrs an, in dem der Fehler dem
selbst zu unterhalten. Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung der
Vermögensteuer jedoch frühestens der Beginn des
Kalenderjahrs, in dem der Steuerbescheid erteilt
§ 15
wird.
Hauptveranlagung
Der Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs ist der
(1) Die Vermögensteuer wird für drei Kalenderjahre Neuveranlagungszeitpunkt. § 15 Abs. 3 ist entspre-
allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung). Der Zeit- chend anzuwenden.
raum, für den die Hauptveranlagung gilt, ist der Haupt-
veranlagungszeitraum; der Beginn dieses Zeitraums ist § 17
der Hauptveranlagungszeitpunkt.
Nachveranlagung
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ( 1 ) Die Vermögensteuer wird nachträglich festgesetzt
aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung den Haupt- (Nachveranlagung), wenn nach dem Hauptveranla-
veranlagungszeitraum um ein Jahr zu verkürzen oder zu gungszeitpunkt
verlängern. 1. die persönliche Steuerpflicht neu begründet wird
(3) Ist die Festsetzungsfrist (§ 169 der Abgabenord- oder
nung) bereits abgelaufen, so kann die Hauptveranla- 2. ein persönlicher Befreiungsgrund wegfällt oder
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1985 565
3. ein beschränkt Steuerpflichtiger unbeschränkt steu- (4) Die Erklärungen sind innerhalb der Frist abzuge-
erpflichtig oder ein unbeschränkt Steuerpflichtiger ben, die der Bundesminister der Finanzen im Einverneh-
beschränkt steuerpflichtig wird. men mit den obersten Finanzbehörden der Länder
bestimmt. Die Frist ist im Bundesanzeiger bekanntzu-
(2) Nachveranlagt wird 111it Wirkung vom Beginn des
machen. Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe einer
Kalenderjahrs an, der dem maßgebenden Ereignis folgt.
Erklärung zur Hauptveranlagung oder zu einer anderen
Der Beginn dieses Kalenderjahrs ist der Nachveranla-
Veranlagung besonders auf (§ 149 Abs. 1 Satz 2 der
gungszeitpunkt. § 1 5 Abs. 3 ist entsprechend anzuwen-
Abgabenordnung), hat sie eine besondere Frist zu
den.
bestimmen, die mindestens einen Monat betragen soll.
§18
Aufhebung der Veranlagung IV. Steuerentrichtung
(1) Wird dem Finanzamt bekannt, daß
§ 20
1. die Steuerpflicht erloschen oder ein persönlicher
Befreiungsgrund eingetreten ist oder Entrichtung der Jahressteuer
2. die Veranlagung fehlerhaft ist, ( 1) Die Steuer wird zu je einem Viertel der Jahres-
steuer am 10. Februar, 10. Mai, 10. August und
so ist die Veranlagung aufzuheben.
10. November fällig. Eine Jahressteuer bis zu 500 Deut-
(2) Die Veranlagung wird aufgehoben, sche Mark ist in einem Betrag am 10. November zu
entrichten.
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vom
Beginn des Kalenderjahrs an, der auf den Eintritt des (2) Von der Festsetzung der Vermögensteuer ist
maßgebenden Ereignisses folgt; abzusehen, wenn die Jahressteuer den Betrag von
50 Deutsche Mark nicht übersteigt.
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit Wirkung vom
Beginn des Kalenderjahrs an, in dem der Fehler dem
Finanzamt bekannt wird. § 21
Der Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs ist der Vorauszahlungen
Aufhebungszeitpunkt. § 1 5 Abs. 3 ist entsprechend ( 1) Der Steuerpflichtige hat, solange die Jahressteuer
anzuwenden. noch nicht bekanntgegeben worden ist, Vorauszahlun-
gen auf die Jahressteuer zu entrichten.
§ 19
(2) Die Vorauszahlungen betragen ein Viertel der
Pflicht zur Abgabe von Vermögensteuererklärungen zuletzt festgesetzten Jahressteuer. Sie sind am
(1) Vermögensteuererklärungen sind auf jeden 10. Februar, 10. Mai, 10. August und 10. November zu
Hauptveranlagungszeitpunkt abzugeben. Für andere entrichten. Beträgt die Jahressteuer nicht mehr als 500
Veranlagungszeitpunkte hat eine Erklärung abzugeben, Deutsche Mark, so sind die Vorauszahlungen in einem
wer von der Finanzbehörde dazu aufgefordert wird Betrag am 10. November zu entrichten.
(§ 149 der Abgabenordnung). Die Vermögensteuer- (3) Das Finanzamt kann die. Vorauszahlungen der
erklärung ist vom Vermögensteuerpflichtigen eigenhän- Steuer anpassen, die sich für das Kalenderjahr voraus-
dig zu unterschreiben. sichtlich ergeben wird.
(2) Von den unbeschränkt Vermögensteuerpflich-
tigen haben eine Vermögensteuererklärung über ihr § 22
Gesamtvermögen abzugeben Abrechnung über die Vorauszahlungen
1. natürliche Personen, (1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur
a) die allein veranlagt werden, wenn ihr Gesamtver- Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten waren
mögen 70 000 Deutsche Mark übersteigt, (§ 21 ), geringer als die Steuer, die sich nach dem
bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorange-
b) die mit anderen Personen zusammen veranlagt gangenen Fälligkeitstage ergibt(§ 20), so ist der Unter-
werden (§ 14), wenn das Gesamtvermögen der schiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekannt-
zusammen veranlagten Personen den Betrag gabe des Steuerbescheids zu entrichten (Nachzah-
übersteigt, der sich ergibt, wenn für jede der lung). Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen
zusammen veranlagten Personen 70 000 Deut- schon früher zu entrichten, bleibt unberührt.
sche Mark angesetzt werden;
(2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur
2. die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Körperschaften,
Bekanntgabe des Steuerbescheids entrichtet worden
Personenvereinigungen und Vermögensmassen,
sind, höher als die Steuer, die sich nach dem bekannt-
wenn ihr Gesamtvermögen mindestens 20 000 Deut-
gegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen
sche Mark beträgt.
Fälligkeitstage ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag
nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durch Auf-
(3) Beschränkt Vermögensteuerpflichtige haben eine
rechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
Vermögensteuererklärung über ihr Inlandsvermögen
abzugeben, wenn dieses mindestens 20 000 Deutsche (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
Mark beträgt. der Steuerbescheid aufgehoben oder geändert wird.
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§ 23 § 25
Nachentrichtung der Steuer Anwendung des Gesetzes
Hatte der Steuerpflichtige bis zur Bekanntgabe der Die vorstehende Passung des Gesetzes ist erstmals
Jahressteuer keine Vorauszahlungen nach§ 21 zu ent- auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1985 anzu-
richten, so hat er die Steuer, die sich nach dem bekannt- wenden.
gegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen
Fälligkeitstage ergibt (§ 20), innerhalb eines Monats § 26
nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.
Berlin-Klausel
V. Schlußvorschriften Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
§ 24 erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
(Vermögensteuer-Hauptveranlagung 197 4) Dritten Überleitungsgesetzes.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1985 567
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Weingesetzes
Vom 20. März.1985
Der Bundestag, hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. In Satz 3 wird die Zahl „ 10" durch die Zahl „5"
ersetzt.
Artikel 1 Artikel 2
§ 63 Abs. 1 des Weingesetzes in der Fassung der Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Bekanntmachung vom 27. August 1982 (BGBI. 1 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
S. 1196) wird wie folgt geändert:
Artikel 3
1. In Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1984" durch die Dieses Gesetz tritt mit Wirkung\ vom 1. Juli 1984
Jahreszahl „1989" ersetzt. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzbl'att verkündet.
Bonn, den 20. März 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Sechste Verordnung
zur Änderung der Eichordnung
Vom 8. März 1985
Auf Grund des § 9 Abs. 6 und des § 13 Abs. 1 Nr. 1 5. § 36 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a des Eichgesetzes in der Fassung der a) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:
Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBI. 1
S. 410) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- ,,(1) Eine EWG-Bauartzulassung kann nach
ordnet: einer Änderung der Vorschriften dieser Verord-
nung nur verlängert werden, wenn die Bauartzu-
lassung auch auf Grund der neuen Vorschriften
Artikel 1
hätte erteilt werden können."
Die Eichordnung vom 15. Januar 1975 (BGBI. 1 b) Der bisherige Text wird Absatz 2.
S. 233), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
15. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1750), wird wie folgt
6. § 38 erhält folgende Fassung:
geändert:
,,§ 38
1 . In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Beauf- Eichtechnische Prüfung
tragten" die Worte „in der Gemeinschaft ansässi- (1) Bei der EWG-Ersteichung von Meßgeräten wird
gen" eingefügt. festgestellt,
1. ob das Meßgerät allgemein zur EWG-Ersteichung
2. § 30 wird wie folgt geändert: zugelassen ist und, falls dies zutrifft, ob es den
a) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden Anforderungen dieser Verordnung über techni-
Absatz 2 ersetzt: sche Ausführung und Arbeitsweise entspricht,
,,\2) Bei Anwendung neuer Techniken, die nicht 2. ob das Meßgerät eine EWG-Bauartzulassung
in einer Einzelrichtlinie vorgesehen sind, kann erhalten hat und, falls dies zutrifft, ob es der zuge-
eine beschränkte EWG-Bauartzulassung erteilt lassenen Bauart und den Anforderungen der zum
werden. Sie kann folgende Beschränkungen ent- Zeitpunkt der Erteilung dieser EWG-Bauartzulas-
halten: sung geltenden Vorschriften dieser Verordnung
1. Begrenzung der Anzahl der zugelassenen entspricht.
Geräte, (2) Die bei der EWG-Ersteichung durchgeführte
2. Verpflichtung, den zuständigen Behörden den Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
jeweiligen Aufstellungsort mitzuteilen, 1. die meßtechnischen Eigenschaften,
3. Beschränkung des Anwendungsbereichs, 2. die Fehlergrenzen,
4. besondere Anforderungen in bezug auf die 3. die Konstruktion, soweit durch sie gewährleistet
angewandte Technik." wird, daß die meßtechnischen Eigenschaften bei
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. Im neuen normalem Gebrauch des Geräts nicht nennens-
Absatz 3 werden die Worte „Absatz 3" durch wert beeinträchtigt werden,
,,Absatz 2" ersetzt. 4. das Vorhandensein der vorgeschriebenen
Bezeichnungen, Aufschriften und Stempelstel-
3. § 34 Abs. 3 Satz 2 und Anhang B Nr. 1.3 werden len."
gestrichen. Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
4. An § 35 wird folgender Absatz 3 angefügt:
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eich-
,,(3) Nach einer Änderung der Vorschriften dieser gesetzes auch im Land Berlin.
Verordnung kann eine EWG-Bauartzulassung nur
geändert werden, wenn die geänderte Bauart weiter- Artikel 3
hin den zur Zeit der Zulassungserteilung geltenden
Vorschriften entspricht. Andernfalls kann nur eine Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
neue Bauartzulassung erteilt werden." in Kraft.
Bonn, den 8. März 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1985 569
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Heimaturlaubsverordnung
Vom 11. März 1985
Auf Grund des § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1
des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBI. 1S. 1) ver-
ordnet die Bundesregierung:
§ 1
In § 5 Abs. 1 der Heimaturlaubsverordnung vom
10. Oktober 1972 (BGBI. 1 S. 1901, 2017), die zuletzt
durch die Verordnung vom 16. August 1984 (BGBI. 1
S. 1153) geändert worden ist, wird in alphabetischer
Reihenfolge der Name „Iran" eingefügt.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 Satz 2 des
Bundesbeamtengesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 11. März 1985
Der Bundeskanzler
Dr; Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Für den Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Gleichstellungsverordnung
Vom 13. März 1985
Auf Grund des § 24 Abs. 1, des § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
und des§ 77 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1975 (BGBI. 1
S. 1453) wird mit Zustimmung des Bundesrates verord-
net:
Artikel 1
In § 2 Satz 1 Nr. 5, § 3 Satz 1 Nr. 7 und § 5 Satz 2 der
Gleichstellungsverordnung vom 19. Dezember 1980
(BGBI. 1 S. 2319), zuletzt geändert durch Artikel 4 der
Verordnung vom 22. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 691 ), wird
jeweils die Angabe „31. Dezember 1984" durch die
Angabe „30. Juni 1985" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 79 des Saatgut-
verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1985 in Kraft.
Bonn, den 13. März 1985
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1985 571
Vierte Verordnung
zur Änderung der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz
Vom 13. März 1985
Auf Grund des § 3 Abs. 3 und des § 6 Abs. 2 Satz 1 „6. Qualitätsweizen für Brauzwecke Erntegut
des Marktstrukturgesetzes in der Fassung der von Sorten, die bezogen auf die Trockensub-
Bekanntmachung vom 26. November 1975 (BGBI. 1 stanz, bei einem Umrechnungsfaktor für
S. 2943) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister Stickstoff von 6,25 einen Rohproteingehalt
für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates ver- von höchstens 12 % und eine Keimfähigkeit
ordnet: von mindestens 95 % erreichen; der Voll-
kornanteil muß mindestens 90 % betragen."
Artikel 1
Die Sechste Durchführungsverordnung zum Markt- 2. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 wird der Punkt durch ein
strukturgesetz: Qualitätsgetreide vom 14. April 1970 Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
(BGBI. 1 S. 351 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ,,6. 400 Tonnen je Sorte Qualitätsweizen für Brau-
vom 20. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 261 ), wird wie folgt zwecke.''
geändert:
Artikel 2
1. § 1 wird wie folgt geändert: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
a) In Absatz 1 wird in der Tabelle folgende Zeile leitungsgesetzes in Verbindung mit § 13 des Markt-
angefügt: strukturgesetzes auch im Land Berlin.
,,aus 10.01 Qualitätsweizen für Brauzwecke".
Artikel 3
b) Nach Absatz 2 Nr. 5 wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer ange- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
fügt: in Kraft.
Bonn, den 13. März 1985
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Höchstgrenze des Jahresarbeitsverdienstes
Vom 15. März 1985
Auf Grund des§ 575 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 der Reichs-
versicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung verordnet die Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
In § 1 der Verordnung über die Höchstgrenze des
Jahresarbeitsverdienstes vom 10. November 1971
(BGBI. 1 S. 1789), geändert durch Verordnung vom
21. Dezember 1978 (BGBI. 1 S. 2077), wi.rd der Betrag
„60 000 Deutsche Mark" durch den Betrag „72 000
Deutsche Mark" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des Drit-
ten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes auch im
Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1985 in Kraft.
Bonn, den 15. März 1985
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert BI üm
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1985 573
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungerichts
vom 8. Januar 1985 - 1 BvR 830/83- wird folgende Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 17 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. August 1896
(Reichsgesetzbl. S. 604, Bundesgesetzbl. III 400 - 1)
ist mit Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes unver-
einbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 11 . März 1985
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Bekanntmachung
zu§ 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 12. März 1985
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (BGBI. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklä-
rung der kolumbianischen Aufsichtsbehörde für Indu-
strie und Handel bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in
der Republik Kolumbien anmelden, brauchen nicht den
Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem
Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Mar-
kenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Bonn, den 12. März 1985
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Bun9esgesetzblatt, ·Jahrgang 1985, Teil 1
Bundesgesetzblatt
. Teil II
Nr. 11, ausgegeben am 13. März 1985
Tag Inhalt Seite
4. 3. 85 Gesetz zu dem Internationalen Fernmel~evertrag v~m 6. November 1982 : . . . . . . . . . . . . . . . . . 425
19. 2. 85 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und ' Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention . .'. . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . 531
20. 2. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der ßundesrepublik Deutschland und
der Regierung d~r Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 532
25. 2. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
Seiner Majestät Regierung von Nepal über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . 534
Prela clleMr Auagabe: 12,65 DM (11,55 DM zuzüglich 1,1O DM Versandkosten), bei UefertJng gegen Vorausrechnung 13,45 DM.
Im Bezugspreis Ist die Meh~rtsteuer enthalten; dar ~ndt~ St-.uersatz betrlgt 7 %. ·
Ueferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 12, ausgegeben am 19. März 1985
Tag Inhalt Seite
13.3.85 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der auto-
matischen Verarbeitung personenbftzogener Daten· ....................... ; .............. . 538
neu: 204-2
1. 3. 85 Verordnung über den Amtsbereich der vorgeschobenen deutschen Grenzdienststellen im Bahn-
ho(Kufstein ......... : ., ...•.............................................................. 551
20.2.85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 115 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen .......... . 554
21.2.85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 122 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Beschäftigungspolitik ............ : ........................... . 554
. 22. 2. 85 Bekanntmact,ung über den Geltungsbereich des -Übereinkommens Nr. 128 der Internationalen
Arbeitsorganisation über Leistungei'." bei lnvalidit~t und Alter' und an Hinterbliebene ......... . 555
25.2.85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden
wildlebenden Tierarten .... : ..........................................................·... . 555
26.2.85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des-Übereinkommens Nr. 135 der Internationalen
Arbeitsor~anisatlon über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb ... . 558
26.2.85 Bekanntmachung. über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation .. . 556
1. 3. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe .. 557
1. 3. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über
Suchtstoffe ................... :· .........•........................ , ..................... . 557
-4.3.85 Bekanntma~hung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen ........... . 558
5.3.85 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-somalischen Investitionsförderungs-
vertrags ...........................•.......... : ......•................................... 558
5.3.85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen
Arbeitsorganisation über ~as Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung ............. . 559
5.3.85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 140 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den bezahlten Bildungsurlaub .................. ~ ................ . 559
5.3.85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr; 142 der Internationalen,
Arbeitsorganisation über die Berufsberatung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschließung
des Arbeitskräftepotentials .............................................................. . 560
Prela cHeeer Auegabe: 4,10 DM (3.30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Ueferung gegen Vorausrechriunq 4,90 DM.
Im Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Uefe~ung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung. ·
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1985 575
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 13, ausgegeben am 21. März 1985
Tag Inhalt Seite
1. 2. 85 Bekanntmachung der Änderungen des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-
Organisation ........................................................................... . 562
1. 3: 85 Bekanntmachung zu dem Zusatzprotokoll vom 20. März 1952 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten .................................................... . 573
5. 3. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144 der Internationalen
Arbeitsorganisation über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internatio-
naler Arbeitsnormen .................................................................... . 574
6. 3. 85 Bekanntmachung einer Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentüberein-
kommen ............................................................................... . 575
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
1. 3. 85 Verordnung Nr. 4/85 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 2321 (48 9. 3. 85) 20.3.85
9500-4-6-4
11. 3. 85 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der
Afrikanischen Schweinepest aus Belgien 2441 (50 13. 3. 85) 14.3.85
neu: 7831-1-43-30
26. 2. 85 Berichtigung der Zweiten Verordnung der Bundesan-
stalt für Flugsicherung zur Änderung der Einundfünf-
zigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen
Hamburg) 2505 (51 14. 3. 85)
96-1-2-51
14. 3. 85 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der
Afrikanischen Schweinepest aus Belgien 2621 (53 16. 3. 85) 17. 3.85
neu: 7831-1-43-31; 7831-1-43-30
15. 3. 85 Verordnung Nr. 5/85 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 2669 (54 19. 3. 85) 1. 4. 85
9500-4-6-4
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie _damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seilen 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder g13gen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. Postvertriebsstück· Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1984 - Format DIN A4 - Umfang 428 Seiten
Die Neuauflage 1984 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a} die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1984 - Format DIN A4 - Umfang 476 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von 28,35 DM zuzüglich 3,00 DM Porto und Verpackungsspesen gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen
werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.