540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Drittes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
und des Europaabgeordnetengesetzes
Vom 11. März 1985
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mit-
Artikel 1 glieder des Europäischen Parlaments aus der Bundes-
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglie- republik Deutschland (Europaabgeordnetengesetz -
der des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz EuAbgG) vom 6. April 1979 (BGBI. 1 S. 413), zuletzt
- AbgG) vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1S. 297), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1983 (BGBI. I
geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1513), wird wie folgt geändert:
S. 1513), wird wie folgt geändert:
In § 9 wird die Zahl „7 820" durch die Zahl „8 000"
ersetzt.
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Zahl „7 820" durch die Zahl Artikel 3
,,8 000" ersetzt. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
b) In Absatz 2 wird die Zahl „7 820" durch die Zahl Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
„8 000" und die Zahl „3 910" durch die Zahl
,,4 000" ersetzt.
Artikel 4
2. In§ 12 Abs. 2 wird die Zahl „4 700" durch die Zahl Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1984 in
,,4 800" ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 11. März 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1985 541
fünfte Verordnung
zur Änderung der RV-Beitragsentrichtungsverordnung
Vom 6. März 1985
Auf Grund durch die Worte ,,§ 16 Abs. 3 Satz 2 der Zweiten
Datenerfassungs-Verordnung vom 29. Mai 1980
- des § 1407 Abs. 1 und des § 1408 Abs. 1 der Reichs-
(BGBU S. 593)" ersetzt.
versicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, erstgenannte Vorschrift zuletzt 2. § 2 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
geändert durch Artikel 1 § 1 Nr. 17, zweitgenannte a) Die Worte „ein Sechstel der monatlichen Bezugs-
Vorschrift zuletzt geändert durch Artikel 1 § 1 Nr. 18 größe entspricht" werden durcli die Worte „dem
des Gesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 956), Produkt aus einem Sechstel der monatlichen
- und des § 129 Abs. 1 und des § 130 Abs. 1 des Ange- Bezugsgröße und dem Beitragssatz" ersetzt.
stelltenversicherungsgesetzes in der im Bundesge-
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 821-1; veröf- b) Folger.ider Satz wird angefügt:
fentlichten bereinigten Fassung, erstgenannte Vor- „Bei der Berechnung des Mindest- und des
schrift zuletzt geändert durch Artikel 1 § 2 Nr. 14, Höchstbeitrags ist ein Pfennigbetrag von mehr als
zweitgenannte Vorschrift zuletzt geändert durch Arti- 49 nach oben: von weniger als' 50 nach unten auf
kel 1 § 2 Nr. 15 des Gesetzes vom 28. Juli 1969 einen vollen DM-Betrag zu runden."
(BGBI. 1 S. 956),
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: 3. In § 6 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte „am 5. Tag"
durch die Worte „am 8. Tag" ersetzt und nach den
Worten „erfolgt ist" werden die Worte „oder, falls es
Artikel 1 für den Versicherten günstiger ist, am Tag der Ein-
zahlung, bei unbarer Zahlung am Tag der Belastung"
Die RV-Beitragsentrichtungsverordnung vom 21. Juni
eingefügt.
1976 (BGBI. I S. 1667, 3616), die zuletzt durch Verord-
nung vom 10. Mai 1982 (BGBI: 1S. 610) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert: Artikel 2
1. § 1 wird wie folgt geändert: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des Drit-
a) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: ten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes auch im
„3. vom versicherungspflichtigen Lehrer und Land Berlin.
Erzieher (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Angestellten-
11
versicherungsgesetzes), •
Artikel 3
b) In Absatz 5 werden die Worte ,, § 16 Abs. 2
Satz 2 der Datenerfassungs-Verordnung vom Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
24. November 1972 (Bundesgesetzbl. 1S. 2159)" 1985 in Kraft.
Bonn, den 6. März 1985
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln
Vom·a. März 1985
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und der §§ 2 und 3 Satz 1 (2) Speisekartoffeln dürfen vorbehaltlich des § 3
des Handelsklassengesetzes in der Fassung der gewerbsmäßig nur nach einer gesetzlichen Handels-
Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBI. 1 klasse in den Verkehr gebracht oder in den Geltungsbe-
S. 2201) wird vom Bundesminister für Ernährung, Land- reich dieser Verordnung verbracht werden. Sie müssen
wirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bun- dabei den Anforderungen der§§ 4 bis 6 entsprechen.
desministern für Jugend, Familie und Gesundheit und
für Wirtschaft,
§3
auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Handelsklassen- Ausnahmeregelung
gesetzes und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten vom Bundesminister für Ernährung, Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für
Landwirtschaft und Forsten, Speisekartoffeln, die
auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und des § 6 Abs. 2 1 . vom Erzeuger auf dem Hof unmittelbar an private
Satz 1 Nr. 1 und 2 des Marktstrukturgesetzes in der Haushalte durch Selbstabholung abgegeben wer-
Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1975 den;
(BGBI. 1 S. 2943) vom Bundesminister für Ernährung,
2. vom Erzeuger innerhalb des Geltungsbereichs dieser
Landwirtschaft und Forsten im Einver,nehmen mit dem
Verordnung unsortiert und unmittelbar an Sortier-,
Bundesminister für Wirtschaft sowie
Verpackungs-, Lagerungs- oder Schälbetriebe zur
auf Grund des § 17 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, Nr. 5 Aufbereitung, Abpackung, Lagerung oder Bearbei-
und 9 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekannt- tung abgegeben werden;
machung vom 22. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 410) vom 3. an Verarbeitungsbetriebe abgegeben werden;
Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit den
Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und 4. ausgeführt oder sonst in Gebiete außerhalb des Gel-
Forsten, für Jugend, Familie und Gesundheit und der tungsbereichs dieser Verordnung verbracht werden.
Finanzen ·
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: §4
Güteeigenschaften
(1) Speisekartoffeln müssen vorbehaltlich des § 6
§ 1
Abs. 1 folgende Güteeigenschaften aufweisen:_
Begriffsbestimmungen
1. gesund, ganz, sauber, fest, insbesondere frei von
(1) Speisekartoffeln im Sinne dieser Verordnung sind
a) fremdem Geruch und Geschmack, Keimen über
zum menschlichen Verzehr bestimmte Kartoffeln der Art 2 mm Länge, abnormer äußerer Feuchtigkeit,
Solanum tuberosum L, die als Speisesorten den folgen- Naß-, Trocken- oder Braunfäule, Hitzeschäden,
den Kochtypen zugeordnet sind: Frostschäden, Eisenfleckigkeit, Hohl- oder
- festkochend Schwarzherzigkeit, starker Pfropfenbildung, star-
ker Glasigkeit, starker Stippigkeit, starker
- vorwiegend festkochend Schwarzfleckigkeit;
,_ mehligkochend.
b) schweren Beschädigungen, zu deren Beseitigung
(2) Speisefrühkartoffeln sind Speisekartoffeln, die mehr als 10 % des Gewichts der einzelnen Knolle
unmittelbar nach ihrer Ernte in der Zeit vom 1. Februar entfernt werden muß;
bis 10. August erstmalig verladen werden. c) Oberflächenschorf, wenn der Befall über 25 % der
Knollenoberfläche hinausgeht;
d) Tiefenschorf, wenn der Befall über 10 % der Knol-
§2
lenoberfläche hinausgeht;
Gesetzliche Handelsklassen
e) Grünstellen, die durch S.chälen ohne Mehrabfall
(1) Für Speisekartoffeln werden die gesetzlichen nicht beseitigt werden können;
Handelsklassen f) Mißbildungen der einzelnen Knolle;
,,Extra" und „I" g) Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum), Bak-
mit den in den §§ 4 bis 6 aufgeführten Merkmalen ein- terienringfäule (Corynebacterium sepedonicum),
geführt. Schleimkrankheit (Pseudomonas solanacearum);
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1985 543
2. bezüglich der jeweiligen Partie oder Packung (2) Von den Größensortierungen (§ 5) sind Abwei-
a) sortenrein; chungen bis höchstens 5 mm zulässig; der Anteil der
abweichenden Knollen darf 4 % des Gewichtes der
b) frei von fremden Bestandteilen wie Erde und losen jeweiligen Partie oder Packung nicht übersteigen.
Keimen.
(2) Speisekartoffeln, die ab 1. Oktober erstmalig ver- §7
laden werden, müssen schalenfest sein.
Verpackung
(1) Speisekartoffeln dürfen vorbehaltlich der Absätze
§5 2 bis 4 gewerbsmäßig nur in Fertigpackungen im Sinne .
Größensortierung des § 14 Abs. 1 des Eichgesetzes in den Verkehr
gebracht oder in den Geltungsbereich dieser Verord-
(1) Speisekartoffeln müssen nach Größe sortiert sein. nung verbracht werden. Das Verpackungsmaterial muß
Die Größe wird mit der inneren Seitenlänge eines Qua- neu sein.
dratmaßes gemessen.
(2) Im Einzelhandel und auf Wochenmärkten ist die
(2) Die Mindestgröße beträgt für:
Abgabe von unverpackten Speisekartoffeln zulässig.
Knollen langovaler bis langer Sorten 30mm,
Knollen runder bis ovaler Sorten 35mm. (3) Für Speisekartoffeln, die an Sortier-, Verpak-
kungs- oder Lagerungsbetriebe zur weitereren Auf-
(3) Bei Packungen mit einem Füllgewicht von 5 kg bereitung geliefert werden, ist der Versand in loser
oder weniger darf innerhalb einer Packung der Unter- Schüttung zulässig.
schied zwischen der kleinsten und der größten Knolle
nicht mehr als 30 mm betragen. (4) Für Speisekartoffeln, die vom Erzeuger unmittel-
bar dem Verbraucher angeliefert werden, kann auch
(4) Speisekartoffeln, die die für die jeweilige Knollen- gebrauchtes Verpackungsmaterial verwendet werden,
form vorgeschriebene Mindestgröße unterschreiten, wenn sein Zustand hygienisch einwandfrei ist.
können in einer Größensortierung für
Knollen langovaler
§8
bis langer Sorten von 25 bis 35 mm,
Knollen runder bis ovaler Sorten von 25 bis 40 mm Kennzeichnung
unter der Bezeichnung „Drillinge" in den Verkehr (1) Speisekartoffeln in Fertigpackungen, die nach der
gebracht werden. Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kenn-
zeichnen sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr
§6 gebracht oder in den Geltungsbereich dieser Verord-
nung verbracht werden, wenn in Verbindung mit der
Toleranzen Verkehrsbezeichnung zusätzlich angegeben sind
(1) Von den Güteeigenschaften (§ 4 Abs. 1) sind fol-
gende Abweichungen zulässig: 1. die gesetzliche Handelsklasse,
1 . Der Anteil an Knollen, der den Güteeigenschaften 2. die Sortenbezeichnung,
nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis f und Nr. 2 3. der Kochtyp mit der Bezeichnung „festkochend",
Buchstabe b nicht entspricht, darf insgesamt bei der ,,vorwiegend festkochend" oder „mehligkochend",
„Klasse Extra" bis zu 5 % und bei der „Klasse I" bis
zu 8 % des Gewichtes der jeweiligen Partie oder 4. die Bezeichnung „Drillinge" bei einer Größensortie-
Packung betragen. Dabei darf rung gemäß § 5 Abs. 4.
a) der Anteil an faulen (braun-, naß und trocken- Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kenn-
faulen) Knollen und an Frost- und Hitzeschäden zeichnungsverordnung sind die in § 1 genannten
1 % des Gewichtes der jeweiligen Partie oder Bezeichnungen.
Packung nicht übersteigen,
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Packung
• b) der Anteil an fremden Bestandteilen wie Erde und oder einem mit ihr verbundenen Etikett an einer in die
losen Keimen bei der „Klasse Extra" 1 % und bei Augen fallenden Stelle in deutscher Sprache leicht ver-
der „Klasse I" 2 % des Gewichtes der jeweiligen ständlich, deutlich sichtbar, leicht lesbar und unver-
Partie oder Packung nicht übersteigen. In Pak- wischbar anzubringen. Sie dürfen nicht durch andere
kungen mit einem Füllgewicht von 5 kg oder weni- Angaben oder Bildzeichen ·verdeckt oder getrennt
ger sind diese Mängel nicht zulässig. werden.
Mängel, die durch Schälen ohne Mehrabfall beseitigt (3) Unverpackte Speisekartoffeln oder Speisekar-
werden können, werden bei der Beurteilung nicht toffeln in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der
berücksichtigt. Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung dürfen ge-
werbsmäßig nur in den Verkehr gebracht oder in den
2. Der Anteil an Knollen fremder Sorten darf bis ~u 2 % Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden,
des Gewichtes der jeweiligen Partie oder Packung wenn sie auf einem Schild auf oder neben der Ware in
betragen. deutscher Sprache deutlich sichtbar und _leicht lesbar
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
mit der Verkehrsbezeichnung und den Angaben nach schriebenen Angaben gekennzeichnet sind, in den
Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind. Verkehr bringt oder in den Geltungsbereich dieser
Verordnung verbringt oder
§9 3. a) entgegen § 9 Satz 1 in Rechnungen, Lieferschei-
nen oder sonstigen Transportbegleitpapieren
Rechnungen, Lieferscheine
oder
und sonstige Transportbegleitpapiere
In Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Trans- b) entgegen § 10 in Bekanntmachungen oder Mittei-
portbegleitpapieren ist die Handelsklasse, unter der das lungen
Erzeugnis in den Verkehr gebracht worden ist,'für jede
nicht die vorgeschriebenen Angaben macht.
Sorte gesondert anzugeben. Dies gilt nicht für Rechnun-
gen, Lieferscheine und sonstige Transportbegleit-
papiere des Einzelhandels.
§14
Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes
§10 über Ordnungswidrigkeiten
Werbung Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahnduhg von
In öffentlichen Bekanntmachungen und in Mitteilun- Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Han-
gen, die für einen größeren Kreis von Personen delsklassengesetzes und nach§ 13 Nr. 1 und 2 wird auf
bestimmt sind, darf für Speisekartoffeln nicht ohne das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft über-
Angabe der gesetzlichen Handelsklassen, getrennt tragen, soweit es nach § 12 für die Überwachung
nach Sorten und Kochtypen, geworben werden, sofern zuständig ist.
dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar
oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen.
§15
Änderung der Siebenten Durchführungsverordnung
§ 11 zum Marktstrukturgesetz: Kartoffeln
Marktnotierungen Die Siebente Durchführungsverordnung zum Markt-
Börsen,· Verwaltungen öffentlicher Märkte und son- strukturgesetz: Kartoffeln vom 15. Juli 1970 (BGBI. 1
stige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgese- S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verord-
nung vom 30. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 799), wird wie folgt
hene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preis-
geändert:
feststellungen für Speisekartoffeln vornehmen, haben
ihren Notierungen oder Feststellungen die gesetzlichen In § 2 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte „26. Juli 1971
Handelsklassen, getrennt nach Sorten und Kochtypen, (BGBI.I S. 1175)" durch die Worte „6. März 1985
zugrunde zu legen. (BGBI. I S. 542)" ersetzt.
§ 12
Überwachung durch das Bundesamt §16
für Ernährung und Forstwirtschaft Änderung der Fertigpackungsverordnung
Das Bundesamt für Ernährung und Forstyvirtschaft ist Die Fertigpackungsverordnung vom 18. Dezember
zuständig für die Überwachung der Einhaltung dieser 1981 (BGBI. 1 S. 1585; 1982 1 S. 155) wird wie folgt
Verordnung beim Verbringen von Speisekartoffeln in geändert:
den Geltungsbereich dieser Verordnung, solange die
Erzeugnisse Zollgut sind oder, soweit es sich um
Erzeugnisse aus der Deutschen Demokratischen Repu- 1. § 31 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
blik oder Berlin (Ost) handelt, die Abfertigung noch nicht „Bei Fertigpackungen mit Lebensmitteln darf jedoch
stattgefunden hat. von der Fµllmengenangabe nur abgesehen werden,
wenn die Fertigpackungen ausschließlich für Letzt-
§ 13 verbraucher bestimmt sind, die das Erzeugnis in ihrer
selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätig-
Ordnungswidrigkeiten
keit verwenden, und die Angabe der Füllmenge in den
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Begleitpapieren enthalten ist.''
Handelsklassengesetzes handelt, wer
2. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
1. entgegen § 7 Abs. 1 Speisekartoffeln nicht in dort
a) In das Inhaltsverzeichnis wird nach Nummer 16
bezeichneten Fertigpackungen oder in Fertigpak-
folgende Nummer 16 a eingefügt:
kungen, deren Verpackungsmaterial nicht neu ist, in
den Verkehr bringt oder in den Geltungsbereich ,, 16 a Kartoffeln".
dieser Verordnung verbringt,
b) In die Tabelle der Anlage werden nach Nummer 16
2. entgegen § 8 Speisekartoffeln, die nicht oder nicht in in Spalte 1 die Worte „ 16 a Kartoffeln" und in
der vorgeschriebenen Weise mit den dort vorge- Spalte 3 die Worte „1 500-2 500" eingefügt.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1985 545
§17 §18
Berlin-Klausel 1nkrafttreten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1985 in Kraft.
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 11 des Handelsklas- Gleichzeitig tritt die Verordnung über gesetzliche Han-
sengesetzes, § 134 des Gesetzes über Ordnungswid- delsklassen für Speisekartoffeln und Speisefrühkartof-
rigkeiten, § 13 des Marktstrukturgesetzes und § 42 des feln vom 26. Juli 1971 (BGBI. 1 S. 1175) außer Kraft.
Eichgesetzes auch im Land Berlin.
Bonn, den 6. März 1985
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Betriebsverordnung
für pharmazeutische Unternehmer
(PharmBetrV)
Vom 8. März 1985
Auf Grund der §§ 12, 54 und 83 des Arzneimittelge- die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu
setzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448), ermöglichen. Es darf nur entsprechend seiner Ausbil-
geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des dung und seinen Kenntnissen beschäftigt werden und
Arzneimittelgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBI. 1 ist über die beim Umgang mit Arzneimitteln und Aus-
S. 169), wird im Einvernehmen mit den Bundesministern gangsstoffen gebotene Sorgfalt regelmäßig zu unter-
für Wirtschaft, des Innern und für Ernährung, Landwirt- weisen.
schaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet: (2) Die Verantwortungsbereiche sind nach Maßgabe
§ 1 des § 19 des Arzneimittelgesetzes schriftlich festzu-
legen.
Anwendungsbereich
(3) Wer Arzneimittel vertreibt, herstellt oder in den
(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf Betriebe
Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes verbringt,
und Einrichtungen, die Arzneimittel gewerbsmäßig her-
ohne einer Erlaubnis nach § 13 oder§ 72 des Arzneimit-
stellen, prüfen, lagern, verpacken, in den Verkehr brin-
telgesetzes zu bedürfen, hat den Verantwortungsberei-
gen oder in den Geltungsbereich des Arzneimittelgeset-
chen nach§ 19 des Arzneimittelgesetzes entsprechend
zes verbringen. Sie findet auch Anwendung auf Perso-
eine oder mehrere verantwortliche Personen zu bestel-
nen, die diese Tätigkeiten berufsmäßig ausüben.
len. Sind mehrere Personen bestellt, gilt Absatz 2 ent-
(2) Diese Verordnung ist auf Apotheken, den Einzel- sprechend. Die bestelltsn Personen sind für die Einhal-
handel mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken, auf tung der ihren Bereich betreffenden Vorschriften dieser
Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, tierärztliche Hausapothe- Verordnung verantwortlich.
ken und Arzneimittelgroßhandelsbetriebe nur anzuwen-
den, soweit sie einer Erlaubnis nach § 13 oder§ 72 des
§3
Arzneimittelgesetzes bedürfen. Diese Verordnung gilt
nicht für denjenigen, der Arzneimittel sammelt oder der Beschaffenheit, Größe und Einrichtung
im Auftrag eines Tierarztes und unter dessen Aufsicht der Betriebsräume
nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 des Arzneimittelgesetzes aus (1) Die Betriebsräume müssen nach Art, Größe, Zahl,
Arzneimittel-Vormischungen und Mischfuttermitteln Lage und Einrichtung einen ordnungsgemäßen Betrieb,
Fütterungsarzneimittel herstellt. insbesondere die einwandfreie Herstellung, Prüfung,
Lagerung, Verpackung und das Inverkehrbringen der
§2 Arzneimittel gewährleisten.
Personal (2) Die Betriebsräume müssen sich in einem ord-
( 1) Personal muß mit ausreichender fachlicher Quali- nungsgemäßen baulichen Zustand befinden. Sie müs-
fikation und in ausreichender Zahl vorhanden sein, um sen ausreichend beleuchtet sein und geeignete klimati-
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1985 547
sehe Verhältnisse aufweisen. Die Betriebsräume sind 6. die Art der zu verwendenden Abgabebehältnisse,
durch geeignete Maßnahmen vor dem Zutritt Unbefugter äußeren Umhüllungen sowie des Kennzeichnungs-
zu schützen. und Verpackungsmaterials,
(3) Die verwendeten Geräte sollen leicht zu reinigen 7. den Wortlaut der für das Abgabebehältnis, die
sein und müssen instand gehalten werden. äußere Umhüllung und die Packungsbeilage vorge-
sehenen Angaben,
§4 8. das Verfahren und den Umfang der Probeziehung
Anforderungen an die Hygiene zur lnprozeßkontrolle,
(1) Betriebsräume und deren Einrichtungen müssen 9. nähere Angaben über die Tiere, soweit bei der Her-
regelmäßig gereinigt und, soweit erforderlich, desinfi- stellung Tiere verwendet werden,
ziert werden. Es soll nach einem schriftlichen Hygiene-
10. den Zeitpunkt, von dem an nach dieser Anweisung
plan verfahren werden, in dem insbesondere folgendes
herzustellen ist.
festgelegt ist:
Die Herstellungsanweisung für Arzneimittel, die zuge-
1. die Häufigkeit der Maßnahmen, lassen oder registriert sind, muß den Zulassungs- oder
2. die durchzuführenden Reinigungs- oder Desinfek- Registrierungsunterlagen entsprechen. Die zur Herstel-
tionsverfahren und die zu verwendenden Geräte und lung angewandten Verfahren und Geräte sind nach dem
Hilfsmittel, jeweiligen Stand der Technik zu validieren; die Ergeb-
nisse sind zu dokumentieren.
3. die mit der Aufsicht betrauten Personen.
(2) Soweit zur ordnungsgemäßen Herstellung und (4) Soweit Arzneimittel in Chargen hergestellt wer-
Prüfung der Arzneimittel erforderlich, muß eine zweck- den, sind Aufzeichnungen mit Datumsangabe über die
mäßige Schutzkleidung getragen werden. Ihre Benut- Herkunft der Ausgangsstoffe und vollständige Angaben
zung ist regelmäßig zu kontrollieren. über die Herstellung der Arzneimittel (Herstellungs-
protokoll) zu machen. Das Herstellungsprotokoll muß
(3) Soweit zur Herstellung und Prüfung von Arzneimit- mindestens enthalten
teln Tiere verwendet werden, müssen bei ihrer Haltung
1. die Bezeichnung und Darreichungsform,
die hygienischen Erfordernisse beachtet werden.
2. die Chargenbezeichnung oder Prüfnummer der ver-
§5 wendeten Ausgangsstoffe,
Herstellung 3. das Herstellungsdatum und die Chargenbezeich-
(1) Arzneimittel sind nach anerkannten pharmazeuti- nung,
schen Regeln herzustellen. 4. Angaben über die Menge des in einem Herstellungs-
gang hergestellten Arzneimittels und dessen Zusam-
(2) Es dürfen nur Arzneimittel und Ausgangsstoffe
mensetzung in den einzelnen Herstellungsstufen,
verwendet werden, deren erforderliche Qualität nach
§ 6 festgestellt und kenntlich gemacht ist. Durch räum- 5. die Ergebnisse der lnprozeßkontrolle,
liche oder zeitliche Trennung der einzelnen Herstel-
lungsvorgänge oder durch andere geeignete technische 6. die Bestätigung der ordnungsgemäßen Herstellung
oder organisatorische Maßnahmen ist Vorsorge zu tref- entsprechend der Herstellungsanweisung durch
fen, daß eine gegenseitige nachteilige Beeinflussung Namenszeichen der für die einzelnen Herstellungs-
der Arzneimittel sowie Verwechslungen der Arzneimittel stufen beauftragten Personen,
und des Verpackungs- und Kennzeichnungsmaterials 7. besondere Beobachtungen während der Herstellung,
· vermieden werden.
8. Angaben über die Art der verwendeten Abgabe-
(3) Arzneimittel sind unter Verantwortung und nach behältnisse, der äußeren Umhüllungen und des
Anweisung des Herstellungsleiters oder der nach § 2 sonstigen Verpackungsmaterials,
Abs. 3 bestellten Personen (Herstellungsanweisung)
herzustellen und zu lagern. Die Herstellungsanweisung 9. Angaben über die Art und Anzahl der Chargenproben.
ist vor der Herstellung schriftlich zu erstellen. Sie muß Die für die Herstellung verantwortliche Person hat im
für jedes Arzneimittel mindestens Angaben enthalten Herstellungsprotokoll mit Datum und eigenhändiger
über Unterschrift zu bestätigen, daß das Arzneimittel ent-
1-. die Bezeichnung und die Darreichungsform, . sprechend der Herstellungsanweisung hergestellt und
mit der vorgeschriebenen Packungsbeilage versehen
2. die Art, Menge uhd Qualität aller Ausgangsstoffe, worden ist. In Fällen kurzfristiger Verhinderung, insbe-
3. das Verfahren zur ordnungsgemäßen Herstellung, sondere durch Krankheit oder Urlaub, kann an Stelle der
für die Herstellung verantwortlichen Person ein Beauf-
- 4. die Kennzeichnung des Arzneimittels in den einzel- tragter, der über ausreichende Ausbildung und Kennt-
nen Herstellungsstufen, nisse verfügt, die Bestätigung vornehmen. Das Herstel-
5. die bei der Herstellung zu verwenaenden Geräte, lungsprotokoll ist der für die Herstellung verantwort-
die zur laufenden Kontrolle während der Herstellung lichen Person nach ihrer Rückkehr unverzüglich zur
(lnprozeßkontrolle) zu verwendenden Verfahren Bestätigung vorzulegen. Soweit das Arzneimittel nicht
und Geräte sowie die zulässigen Grenzwerte für die in Chargen hergestellt wird, gelten die Sätze 1 bis 5 ent-
Herstellung, sprechend.
548 Bondesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§6 kenntlich zu machen; bei zeitlicher Begrenzung der Halt-
Prüfung barkeit ist das Enddatum anzugeben.
(1) Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe sind nach (5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf Fütterungsarznei-
anerkannten pharmazeutischen Regeln auf die erforder- mittel mit der Maßgabe Anwendung, daß die Prüfung
liche Qualität zu prüfen. stichprobenweise durchgeführt werden kann. Dabei
darf von einer über die Homogenität hinausgehenden
(2) Die Prüfung ist unter Verantwortung und nach Prüfung abgesehen werden, wenn sich keine Anhalts-
Anweisung des Kontrolleiters oder der nach § 2 Abs. 3 punkte ergeben haben, die Zweifel an der einwandfreien
bestellten Personen (Prüfanweisung) durchzuführen. Beschaffenheit des Fütterungsarzneimittels begründen.
Die Prüfanweisung ist vor der Prüfung schriftlich zu
erstellen. Sie muß für jedes Arzneimittel mindestens
§7
Angaben enthalten über
Freigabe
1 . die Bezeichnung und die Darreichungsform,
(1) Arzneimittel dürfen als freigegeben nur kenntlich
2. die Anforderungen an die erforderliche Qualität der gemacht werden (Freigabe), wenn das Herstellungs-
Ausgangsstoffe und des Arzneimittels in den einzel-
und das Prüfprotokoll ordnungsgemäß unterzeichnet
nen Herstellungsstufen,
sind. § 32 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.
3. das Verfahren und den Umfang der Prüfung der Aus-
gangsstoffe, der Arzneimittel in den einzelnen Her- (2) Arzneimittel und Ausgangsstoffe, die den Anforde-
stellungsstufen und der Chargenproben, rungen an die Qualität nicht genügen, sind als solche
kenntlich zu machen und abzusondern; sie sind zu ver-
4. das Verfahren und den Umfang der Probeziehung, nichten, a~ den Lieferanten zurückzugeben oder umzu-
5. den Zeitpunkt, von dem an nach dieser Prüfanwei- arbeiten. Uber die Maßnahme sind Aufzeichnungen zu
sung zu prüfen ist. machen.
Die Prüfanweisung für Arzneimittel, die zugelassen oder §8
registriert sind, muß den Zulassungs- oder Registrie- Lagerung
rungsunterlagen entsprechen. Die zur Prüfung ange-
wandten Verfahren und Geräte sind nach dem jeweili- (1) Arzneimittel und Ausgangsstoffe sind so zu
gen Stand der Technik zu validieren; die Ergebnisse lagern, daß ihre Qualität nicht nachteilig beeinflußt wird
sind zu dokumentieren. und Verwechslungen vermieden werden.
(3) Soweit Arzneimittel in Chargen, hergestellt wer- (2) Die Vorratsbehältnisse und die innerbetrieblichen
den, müssen über den Ablauf und die Ergebnisse der Transportbehältnisse müssen so beschaffen sein, daß
Prüfung schriftliche Aufzeichnungen mit Datumsangabe die Qualität des Inhalts nicht beeinträchtigt wird. Sie
gemacht werden (Prüfprotokoll). Das Prüfprotokoll muß müssen mit deutlichen Aufschriften versehen sein, die
mindestens Angaben enthalten über den Inhalt eindeutig bezeichnen. Soweit Bezeichnungen
durch Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 6 Nr. 1 des Arz-
1. die Bezeichnung und Darreichungsform, neimittelgesetzes vorgeschrieben sind, sind diese zu
2. das Herstellungsdatum und die Chargenbezeich- verwenden. Der Inhalt ist durch zusätzliche Angaben zu
nung, kennzeichnen, soweit dies zur Vermeidung von Ver-
3. die Ergebnisse der Prüfung der Ausgangsstoffe und wechslungen erforderlich ist.
des Arzneimittels in den einzelnen Herstellungs- (3) Chargenproben von Arzneimitteln, die ein Verfall-
stufen, datum tragen, müssen mindestens noch ein Jahr nach
4. die Bestätigung der ordnungsgemäßen Prüfung ent- Ablauf des Verfalldatums gelagert werden. Arzneimittel,
sprechend der Prüfanweisung durch Namenszeichen deren Dauer der Haltbarkeit weniger als ein Jahr
der für die einzelnen Prüfungen beauftragten Perso- beträgt, müssen mindestens ein halbes Jahr nach
nen, Ablauf des Verfalldatums gelagert werden. Chargenpro-
ben ohne Verfalldatum sind mindestens fünf Jahre nach
5. besondere Beobachtungen während der Prüfung. der Freigabe der Charge zu lagern.
Die für die Prüfung verantwortliche Person hat im Prüf-
protokoll mit Datum und eigenhändiger Unterschrift zu (4) Die für die Lagerung verantwortliche Person hat
bestätigen, daß das Arzneimittel entsprechend der Prüf- sich in regelmäßigen Abständen davon zu überzeugen,
anweisung geprüft worden ist und die erforderliche Qua- . daß die Arzneimittel und die Ausgangsstoffe ordnungs-
lität besitzt. In Fällen kurzfristiger Verhinderung, insbe- gemäß gelagert werden.
sondere durch Krankheit oder Urlaub, kann an Stelle der
für die Prüfung verantwortlichen Person ein Beauftrag- §9
ter, der über ausreichende Ausbildung und Kenntnisse
Tierhaltung
verfügt, die Bestätigung vornehmen. Das Prüfprotokoll
ist der für die Prüfung verantwortlichen Person nach (1) Der Gesundheitszustand von Tieren, die für die
ihrer Rückkehr unverzüglich zur Bestätigung vorzule- Herstellung oder Prüfung von Arzneimitteln gehalten
gen. Wenn das Arzneimittel nicht in Chargen hergestellt werden, ist von einem Tierarzt fortlaufend zu kontrollie-
wurde, gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend. ren.
(4) Wurde die erforderliche Qualität festgestellt, sind (2) Soweit vor der Verwendung der Tiere eine Qua-
die Arzneimittel und die Ausgangsstoffe entsprechend rantäne erforderlich ist, sind sie in einem Quarantäne-
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1985 549
stall unterzubringen und von einem Tierarzt zu untersu- 1. die Anwendungsgebiete,
chen. Die Quarantänezeit beträgt für Kleintiere minde-
2. die Gegenanzeigen,
stens zwei Wochen, für Rinder, Schweine, Schafe und
Ziegen mindestens drei Wochen, für Einhufer sowie für 3. die Nebenwirkungen,
andere Großtiere mindestens vier und für Affen minde- 4. die Wechselwirkungen mit anderen Mitteln.
stens sechs Wochen. Der Quarantänestall muß von den
übrigen Ställen getrennt sein. Die mit der Pflege und Können die vorgeschriebenen Angaben nicht gemacht
Wartung der im Quarantänestall untergebrachten Tiere werden, so können sie entfallen:
beauftragten Personen sollen nicht ohne ausreichende (3) Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des
Vorsichtsmaßnahmen in anderen Ställen beschäftigt § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Arzneimittelgesetzes sind, dürfen
werden. nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Behält-
(3) Bei der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln nisse und, soweit verwendet, ihre äußeren Umhüllungen
dürfen nur Tiere verwendet werden, die nach dem nach § 10 des Arzneimittelgesetzes gekennzeichnet
Ergebnis der tierärztlichen Untersuchung keine Anzei- sind. Die Angaben über die Darreichungsform können
chen von übertragbaren Krankheiten aufweisen und entfallen.
nicht an Krankheiten leiden, die die Herstellung oder (4) Zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel,
Prüfung der Arzneimittel nachteilig beeinflussen. die keine Fertigarzneimittel sind, dürfen nur in den Ver-
(4) Über die Tiere sind nach Tierarten getrennte Auf- kehr gebracht werden, wenn die Behältnisse und,
zeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen soweit verwendet, die äußeren Umhüllungen mit den
mindestens Angaben enthalten über Angaben nach den §§ 10 und 11 des Arzneimittelgeset-
zes versehen sind. Fütterungsarzneimittel müssen fer-
1. die Herkunft und das Datum des Erwerbs, ner nach § 56 Abs. 4 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes
2. die Rasse oder den Stamm, gekennzeichnet sein. Werden Fütterungsarzneimittel in
Tankwagen oder ähnlichen Einrichtungen befördert, so
3. die Anzahl,
genügt es, wenn die erforderlichen Angaben in mitge-
4. die Kennzeichnung, führten, für den Tierhalter bestimmten Begleitpapieren
5. den Beginn und das Ende der Quarantänezeit, enthalten sind.
6. das Ergebnis der tierärztlichen Untersuchungen, (5) Bei Arzneimitteln, die der Zulassung oder Regi-
. strierung nicht bedürfen, entfällt die Angabe der Zulas-
7. die Art, das Datum und die Dauer der Verwendung
sungsnummer oder Registernummer.
und
8. den Verbleib der Tiere nach der Verwendung. §12
(5) Die Ställe müssen sich in angemessener Entfer- Vertrieb durch Hersteller
nung von den Herstellungs- und Prüfräumen befinden.
(1) Wer ein Arzneimittel hergestellt hat, darf es erst
·in den Verkehr bringen, wenn die Freigabe nach § 7
§ 10 Abs. 1 Satz 1 erfolgt ist.
Behältnisse (2) Soweit ein pharmazeutischer Unternehmer, der
Arzneimittel dürfen nur in Behältnissen in den Verkehr selbst Arzneimittel herstellt, ein Arzneimittel teilweise in
gebracht werden, die gewährleisten, daß die Qualität einem anderen Betrieb (Auftragshersteller) herstellen
nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. und prüfen läßt, hat dies nach einer einheitlichen Her-
stellungs- und Prüfanweisung zu geschehen. Er hat sich
§ 11 zu vergewissern, daß der Auftragshersteller das Arznei-
mittel ordnungsgemäß und entsprechend der Herstel-
Kennzeichnung lungs- und Prüfanweisung herstellt und prüft. Der Frei-
(1) Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen gabe sind auch die vom Auftragshersteller übersandten
bestimmt und keine Fertigarzneimittel sind, dürfen nur in Herstellungs- und Prüfprotokolle zugrunde zu legen.
den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Behältnisse
und, soweit verwendet, die äußeren Umhüllungen nach §13
§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 9 des Arzneimittelgesetzes
Vertrieb und Einfuhr
in gut lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und auf
dauerhafte Weise gekennzeichnet sind. (1) Ein pharmazeutischer Unternehmer darf ein Arz-
neimittel, das er nicht selbst hergestellt hat, erst in den
(2) Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des Verkehr bringen, wenn es im Geltungsbereich des Arz-
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 des Arzneimittelgesetzes sind, neimittelgesetzes nach § 6 geprüft und die erforderliche
dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Qualität von der für die Prüfung verantwortlichen Person
Behältnisse und, soweit verwendet, ihre äußeren im Prüfprotokoll bestätigt ist.
Umhüllungen nach § 10 des Arzneimittelgesetzes
gekennzeichnet sind. Die Angaben über die Darrei- (2) Bei einem Arzneimittel, das aus einem Mitglied-
chungsform, die wirksamen Bestandteile und die Warte- staat der Europäischen Gemeinschaften eingeführt
zeit können entfallen. Bei diesen Arzneimitteln sind auf wurde, kann von der Prüfung nach Absatz 1 abgesehen
dem Behältnis, oder, soweit verwendet, auf der äußeren werden, wenn es in dem Mitgliedstaat nach den dort
Umhüllung oder einer Packungsbeilage zusätzlich geltenden Rechtsvorschriften geprüft ist und dem Prüf-
anzugeben protokoll entsprechende Unterlagen vorliegen.
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(3) Bei einem Arzneimittel, das aus einem Land einge- §16
führt wurde, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Kennzeichnungs- und Verpackungsmaterial
Gemeinschaften ist, kann von der Prüfung nach Ab-
satz 1 abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 und 4 sowie
nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Arzneimittelgesetzes § 15 sind auf Behältnisse, äußere Umhüllungen, Kenn-
erfüllt sind und dem Prüfprotokoll entsprechende Unter- zeichnungsmaterial, Packungsbeilagen und Packmittel
lagen vorliegen. entsprechend anzuwenden.
(4) Der pharmazeutische Unternehmer soll sich ver- § 17
gewissern, daß der Hersteller das Arzneimittel ord-
Ordnungswidrigkeiten
nungsgemäß und entsprechend der Herstellungs- und
Prüfanweisung herstellt und prüft. Er hat Rückstell- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31
muster zur Verfügung zu halten; § 8 Abs. 3 gilt ent- des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
sprechend. fahrlässig
1. als Herstellungsleiter oder als nach§ 2 Abs. 3 für den
Bereich des § 19 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes
§14
bestellte Person
Beanstandungen a) entgegen§ 5 Abs. 3 Satz 2 oder 3 eine.Herstel-
(1) Der pharmazeutische Unternehmer hat dafür zu lungsanweisung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
sorgen, daß alle Informationen über Beanstandungen dig oder nicht rechtzeitig _erstellt oder entgegen
bei Arzneimitteln, insbesondere über Arzneimittelrisiken § 5 Abs. 4 Satz 1, 2 oder 3 ein Herstellungspro-
wie Qualitäts- und Verpackungsmängel, Nebenwirkun- tokoll nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
gen, Wechselwirkungen mit anderen Mitteln und führt,
Gegenanzeigen unverzüglich einer der für die Verant- b) entgegen § 8 Abs. 1 Arzneimittel nicht so lagert,
wortungsbereiche nach § 19 des Arzneimittelgesetzes daß ihre Qualität nicht nachteilig beeinflußt wird
bestellten Personen mitgeteilt und von ihr die erforder- und Verwechslungen vermieden werden oder
liche Überprüfung der Angaben veranlaßt und notwen-
dige Maßnahmen koordiniert werden. Soweit ein Rück- c) Chargenproben nicht entsprechend § 8 Abs. 3
ruf eines Arzneimittels oder einzelner· Chargen durch lagert,
den pharmazeutischen Unternehmer erfolgt, ist die 2. als Herstellungsleiter oder Kontrolleiter oder als
zuständige Behörde unverzüglich zu benachrichtigen. nach § 2 Abs. 3 für den Bereich des § ·19 Abs. 1
Dabei ist auch mitzuteilen, in welche Staaten ,die oder 2 des Arzneimittelgesetzes bestellte Person
zurückgerufenen Arzneimittel ausgeführt wurden. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 Arzneimittel nicht kennt-
lich macht oder nicht absondert,
(2) Über die Informationen, die Überprüfung, die Maß-
3. als Kontrolleiter oder als nach §· 2 Abs. 3 für den
nahmen und die Benachrichtigungen sind Aufzeichnun-
Bereich des § 19 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes
gen zu machen. •
bestellte Person entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 oder 3
eine Prüfanweisung nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder entgegen
§15 § 6 Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3 ein Prüfprotokoll nicht,
Dokumentation nicht richtig oder nicht vollständig führt,
(1) Alle Aufzeichnungen über den Erwerb, die Herstel- 4. als Vertriebsleiter oder als nach § 2 Abs. 3 für den
lung, Prüfung, Lagerung, Einfuhr, das Inverkehrbringen Bereich des § 19 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes
und den Rückruf der Arzneimittel sowie über die Tierhal- bestellte Person entgegen § 10 Arzneimittel in den
tung sind vollständig und mindestens bis ein Jahr nach Verkehr bringt oder
Ablauf des Verfalldatums, jedoch nicht weniger als fünf 5. als pharmazeutischer Unternehmer
Jahre aufzubewahren. Der ursprüngliche Inhalt einer
Eintragung darf weder mittels Durchstreichens noch auf a) nicht dafür sorgt, daß die Quarantänevorschriften
andere Weise unleserlich gemacht werden. Es dürfen des§ 9 Abs. 2 Satz 1 bis 3 eingehalten werden,
keine Veränderungen vorgenommen werden, die nicht b) entgegen § 9 Abs. 4 Aufzeichnungen nicht, nicht
erkennen lassen, ob sie bei der ursprünglichen Eintra- richtig oder nicht vollständig führt,
gung oder erst später gemacht worden sind.
c) entgegen § 12 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 Arzneimit-
tel in den Verkehr bringt,
(2) Die Aufzeichnungen können auch als Wiedergabe
auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern auf- d) entgegen § 14 den dort geregelten Verpflichtun-
bewahrt werden. Bei der Aufbewahrung der Aufzeich- gen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
nungen auf Datenträgern muß insbesondere sicherge- rechtzeitig nachkommt oder
stellt sein, daß die Daten während der Dauer der Aufbe- e) Aufzeichnungen nicht entsprechend § 15 Abs. 1
wahrungsfrist verfügbar sind und innerhalb einer ange- Satz 1 aufbewahrt oder entgegen § 1 5 Abs. 1
messenen Frist lesbar gemacht werden können. Satz 2 oder 3 Aufzeichnungen unleserlich macht
oder Veränderungen vornimmt.
(3) Die Aufzeichnungen über das Inverkehrbringen
sind so zu ordnen, daß sie den unverzüglichen Rückruf (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b
des Arzneimittels ermöglichen. und Nr. 5 Buchstabe e gelten auch bei Behältnissen,
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1985 551
äußeren Umhüllungen, Kennzeichnungsmaterial, Pak- § 19
kungsbeilagen und Packmitteln im Sinne des § 16. Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
§ 18
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 99 des Arzneimittel-
Übergangsbestimmungen gesetzes auch im Land Berlin.
(1) Arzneimittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung nicht den Vorschriften dieser Verordnung ent-
§ 20
sprechend hergestellt und geprüft wurden, oder die
nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung gekenn- Inkrafttreten
zeichnet und verpackt sind, dürfen vom pharmazeuti- (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1985 in Kraft.
schen Unternehmer noch bis zum 31. Dezember 1987 in
den Verkehr gebracht werden. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle
(2) Betriebsräume und Einrichtungen müssen bis zum Vorschriften, die den gleichen Gegenstand regeln,
31. Dezember 1987 den Vorschriften dieser Verordnung außer Kraft. Dies gilt insbesondere für folgende Vor-
entsprechen. Die zuständige Behörde kann darüber hin- schriften:
aus befristete Ausnahmen zulassen, wenn ein wichtiger 1. Verordnung über Sera und Impfstoffe nach den
Grund vorliegt. §§ 19 b und d des Arzneimittelgesetzes vom 14. No-
vember 1972 (BGBI. 1 S. 2088),
(3) Für Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2
bis 4 des Arzneimittelgesetzes finden die Bestimmun- 2. die §§ 1, 2 und 6 Nr. 1 der Verordnung über Arznei-
gen dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 1987 mittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind
keine Anwendung. -AATV - vom 2. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 26).
Bonn, den 8. März 1985
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarlfvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preie dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Im Bezugspreis
Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 12. Dezember 1984 -- 1 BvR 1249/83 u. a. - wird
folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 11 der Bundesärzteordnung vom 2. Oktober 1961
(BGBI. 1 S. 1857), neu bekannt gemacht am
14. Oktober 1977 (BGBI. 1 S. 1885), ist mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 5. März 1985
Der Bundesminister der Justiz
En.gelhard
521
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1985 Ausgegeben zu Bonn am 15. März 1985 Nr. 15
Tag Inhalt Seite
8. 3. 85 Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes 521
111-1
8. 3. 85 Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (DöKVAG) . . . . . . . . . . . . . . . 535
neu: 311-9; 302-2, 360-1
11 . 3. 85 Drittes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Europaabgeordnetengesetzes 540
1101-8, 111-6
6. 3. 85 Fünfte Verordnung zur Änderung der RV-Beitragsentrichtungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 541
8232-40
6. 3. 85 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 542
neu: 7849-2-1-7; 7849-2-1-4
8. 3. 85 Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer (PharmBetrV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 546
neu: 2121-51-18; 2121-50-1-12, 2121-51-3
5. 3. 85 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 11 der Bundesärzteordnung) . . . . . . . . . . . 552
1104-5, 2122-1
Siebtes Gesetz
zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Vom 8. März 1985
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Zahlen auf sie entfallen. Danach zu vergebende
Sitze sind den Landeslisten in der Reihenfolge
der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der
Artikel 1 Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei
Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekannt- gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom
machungen vom 1. September 1975 (BGBI. 1 S. 2325) Bundeswahlleiter zu ziehende Los.
und 4. August 1976 (BGBI. 1 S. 2133, 2799), zuletzt (3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach
geändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 1982 Absatz 2 eine Landesliste, auf die mehr als die
(BGBI. 1 S. 1613), wird wie folgt geändert: Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu
berücksichtigenden Landeslisten entfallen ist,
1. § 6 wird wie folgt geändert: nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden
a) In Absatz 1 wird in Satz 3 die Anführung „Ab- Sitze, wird ihr von den nach Zahlenbruchteilen zu
satz 4" durch „Absatz 6" ersetzt; die Sätze 4 vergebenden· Sitzen abweichend von Absatz 2
und 5 werden gestrichen. Sätze 4 und 5 zunächst ein weiterer Sitz zuge-
teilt. Danach zu vergebende Sitze werden nach
b) Folgende neue Absätze 2 und 3 werden einge- Absatz 2 Sätze 4 und .5 zugeteilt."
fügt:
c) Die bisherigen Absätze 2, 3 · und 4 werden
,,(2) Die nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Absätze 4, 5 und 6. Im neuen Absatz 5 wird die
Sitze werden auf die Landeslisten auf der Grund- Anführung „Absatz 1" jeweils durch die Anfüh-
lage der nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 zu berück- rung „Absätze 2 und 3" ersetzt. ·
sichtigenden Zweitstimmen wie folgt verteilt. Die
Gesamtzahl der verbleibenden Sitze, vervielfacht
mit der Zahl der Zweitstimmen, die eine Landes- 2. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
liste im Wahlgebiet erhalten hat, wird durch die ,,(3) Die auf eine Listenverbindung entfallenden
Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berück- Sitze werden auf die beteiligten Landeslisten ent-
sichtigenden Landeslisten geteilt. Jede Landes- sprechend § 6 Abs. 2 verteilt. § 6 Abs. 4 und 5 gilt
liste erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze entsprechend.''
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
3. § 12 wird wie folgt geändert: b) Nummer 4 wird gestrichen.
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
5. § 18 wird wie folgt geändert:
,,(2) Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der son-
stigen Voraussetzungen auch diejenigen Deut- a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
schen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des ,,Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige''.
Grundgesetzes, die am Wahltage
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. als Beamte, Soldaten, Angestellte und Arbei-
ter im öffentlichen Dienst auf Anordnung ihres aa) Das Wort „siebenundvierzigsten" wird
Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs durch das Wort „fünfundsiebzigsten"
dieses Gesetzes leben, sowie die Angehöri- ersetzt.
gen ihres Hausstandes, bb) Vor dem Wort „angezeigt" wird das Wort
2. in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten ,,schriftlich" eingefügt.
des Europarates leben, sofern sie nach dem cc) Folgende Sätze werden angefügt:
23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug minde- ,,In der Anzeige ist anzugeben, unter wel-
stens drei Monate ununterbrochen im Gel- chem Namen sich die Partei an der Wahl
tungsbereich dieses Gesetzes eine Wohnung beteiligen will. Die Anzeige muß von minde-
innegehabt oder sich sonst gewöhnlich auf- stens drei Mitgliedern des Bundesvorstan-
gehalten haben, des, darunter dem Vorsitzenden oder sei-
3. in anderen Gebieten außerhalb des Geltungs- nem Stellvertreter, persönlich und hand-
bereichs dieses Gesetzes leben, sofern sie schriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Par-
vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate tei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vor-
ununterbrochen im Geltungsbereich dieses stand der jeweils obersten Parteiorganisa-
Gesetzes eine Wohnung innegehabt oder tion an die Stelle des Bundesvorstandes.
sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und Die schriftliche Satzung und das schriftliche
seit dem Fortzug aus diesem Geltungsbe- Programm der Partei sowie ein Nachweis
reich nicht mehr als zehn Jahre verstrichen über die satzungsgemäße Bestellung des
sind. Entsprechendes gilt für Seeleute auf Vorstandes sind der Anzeige beizufügen."
Schiffen, die nicht die Bundesflagge führen, c) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:
sowie die Angehörigen ihres Hausstandes.
,,(3) Der Bundeswahlleiter hat die Anzeige nach
Bei Rückkehr eines nach Satz 1 Wahlberechtig- Absatz 2 unverzüglich nach Eingang zu prüfen.
ten in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort
die Dreimonatsfrist des Absatzes 1 Nr. 2 nicht." den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare
b) Absatz 4 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt: Mängel zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeige-
frist können nur noch Mängel an sich gültiger
„Sofern sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige
keine Wohnung innehaben oder innegehabt liegt nicht vor, wenn
haben, gilt als Wohnung im Sinne des Absatzes 1
Nr. 2 oder des Absatzes 2 Nr. 2 und 3". 1 . die Form oder Frist des Absatzes 2 nicht
gewahrt ist,
c) In Absatz 4 Nr. 1 wird die Anführung „Flaggen- 2. die Parteibezeichnung fehlt,
rechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (Bundes-
3. die nach Absatz 2 erforderlichen gültigen
gesetzbl. 1 S. 79), zuletzt geändert durch das
Konsulargesetz vom 11. September 1974 (Bun- Unterschriften und die der Anzeige beizu-
desgesetzbl. 1 S. 2317)," ersetzt durch „Flag- fügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese
Anlagen können· infolge von Umständen, die
genrechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 9514-1, veröffent- die Partei nicht zu vertreten hat, nicht recht-
zeitig vorgelegt werden,
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 4. die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeich-
(BGBI. 1S. 613),". net sind, so daß ihre Person nicht feststeht.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: Nach der Entscheidung über die Feststellung der
Parteieigenschaft ist jede Mängelbeseitigung
,,(5) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist ausgeschlossen. Gegen Verfügungen des Bun-
nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 ist deswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren
der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme kann der Vorstand den Bundeswahlausschuß
in die Frist einzubeziehen." anrufen."
4. § 13 wird wie folgt geändert: d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden. Absätze
4 und 5. In Absatz 4 erster Halbsatz wird das
a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: Wort „siebenunddreißigsten" durch das Wort
„3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach ,,achtundfünfzigsten'' ersetzt.
§ 63 in Verbindung mit§ 20 des Strafgesetz-
buches in einem psychiatrischen Kranken- 6. In § 19 wird das Wort „vierunddreißigsten" durch
haus befindet." das Wort „zweiundfünfzigsten" ersetzt.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1985 523
7. a) In § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 1 wer- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
den jeweils das Wort „dreißigsten" durch das ,,(3) Der Bundesminister des Innern wird
Wort „vierundvierzigsten" ersetzt. ermächtigt, im Falle einer Auflösung des Deut-
b) _In § 26 Abs. 2 Satz 5 und§ 28 Abs. 2 Satz 5 wer- schen Bundestages die in dem Bundeswahlge-
den jeweils das Wort „vierundzwanzigsten" setz und in der Bundeswahlordnung bestimmten
durch das Wort „achtunddreißigsten" ersetzt. Fristen und Termine durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates abzukür-
c) In § 26 Abs. 3 und § 28 Abs. 3 werden jeweils das
zen."
Wort „zwanzigsten" durch das Wort „vierund-
dreißigsten" ersetzt. 13. In der Anlage zum Bundeswahlgesetz in der Fas-
sung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bun-
8. In § 27 Abs. 3 wird Satz 2 gestrichen. deswahlgesetzes vom 20. Juli 1979 (BGBI. 1
S. 1149, 1776; 1980 1S. 80, .541 ), zuletzt geändert
9. § 32 wird wie folgt geändert: durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Bun-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: deswahlgesetzes vom 7. Dezember 1982 (BGBI. 1
S. 1613), erhalten die in der Anlage zu diesem
,,Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschrif- Gesetz aufgeführten Wahlkreise oie daraus ersicht-
tensammlung, unzulässige Veröffentlichung von liche Abgrenzung und Beschreibung.
Wählerbefragungen".
2. Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 2
,,(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem
Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, in der
sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Anlage zum Bundeswahlgesetz in der nach Inkrafttreten
Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch dieses Gesetzes geltenden Fassung die Abgrenzung
Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unter- von Wahlkreisen neu zu beschreiben und bekanntzuma-
schrittensammlung verboten.'' chen, wenn dies auf Grund kommunaler Gebiets- oder
Namensänderungen angezeigt ist.
10. In § 39 Abs. 5 werden die Worte ,, , aus dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes verzieht" gestri-
chen. Artikel 3
11. In§ 46 Abs. 2 wird die Anführung,,§ 6 Abs. 2 Satz 3" Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
durch die Anführung ,,§ 6 Abs. 4 Satz 3" ersetzt. Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
1 2. § 52 wird wie folgt geändert:
Artikel 4
a) In Absatz 1 Nr. 8 wird die Anführung,,§ 18 Abs. 2
und 3" durch die Anführung ,,§ 18 Abs. 2 bis 4" Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 8. März 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 13)
Wahlkreis
·Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Schleswlg-Holsteln
2 Nordfriesland - Kreis Nordfriesland,
Dithmarschen-Nord
vom Kreis Dithmarschen
die kirchspielsfreien Gemeinden
Heide, Wesselburen,
die Kirchspielslandgemeinden
Büsum ( = Gemeinden Büsum, Büsumer Deichhausen, Hedwigenkoog,
Oesterdeichstrich, Warwerort, Westerdeichstrich),
Hennstedt ( = Gemeinden Barkenholm, Bergewöhrden, Delve, Fedderin-
gen, Glüsing, Hägen, Hennstedt, Hollingstedt, Kleve, Linden, Norderhei-
stedt, Schlichting, Süderheistedt, Wiemerstedt),
Lunden ( = Gemeinden Groven, Hemme, Karolinenkoog, Krempel, Lehe,
Lunden, Rehm-Flehde-Bargen, Sankt Annen),
Tellingstedt ( = Gemeinden Dellstedt, Dörpling, Gaushorn, Hövede, Pah-
len, Schalkholz, Süderdorf, Tellingstedt, Tielenhemme, Wallen, Welmbüt-
tel, Westerborstel, Wrohm),
Weddingstedt ( = Gemeinden Neuenkirchen, Ostrohe, Stelle-Wittenwurth,
Weddingstedt, Wesseln),
Wesselburen ( == Gemeinden Friedrichsgabekoog, Hellschen-
Heringsand-Unterschaar, Hillgroven, Norddeich, Norderwöhrden,
Oesterwurth, Reinsbüttel, Schülp, Strübbel, Süderdeich, Wesselburener
Deichhausen, Wesselburenerkoog)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 3)
3 Steinburg - Kreis Steinburg,
Dithmarschen-Süd vom Kreis Dithmarschen
die kirchspielsfreien Gemeinden
Brunsbüttel, Friedrichskoog, Marne, Meldorf,
die Kirchspielslandgemeinden
Albersdorf ( = Gemeinden Albersdorf, Arkebek, Bunsoh, Immenstadt, Of-
fenbüttel, Osterrade, Schafstedt, Sehrum, Tensbüttel-Röst, Wennbüt-
tel),
Burg-Süderhastedt ( = Gemeinden Brickeln, Buchholz, Burg (Dithmar-
schen), Eggstedt, Frestedt, Großenrade, Hochdonn, Kuden, Quickborn,
Süderhastedt),
Eddelak-Sankt Michaelisdonn ( == Gemeinden Averlak, Dingen, Eddelak,
Sankt Michaelisdonn),
Heide-Land ( == Gemeinden Hemmingstedt, Lieth, Lohe-Rickelshof, Nord-
hastedt, Wöhrden),
Marne-Land (==Gemeinden Diekhusen-Fahrstedt, Helse, Kaiser-Wilhelm-
Koog, Kronprinzenkoog, Marnerdeich, Neufeld, Neufelderkoog, Ramhu-
sen, Schmedeswurth, Trennewurth, vo·lsemenhusen),
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1985 525
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Meldorf-Land (=Gemeinden Bargenstedt, Barlt, Busenwurth, Elpersbüttel,
Epenwöhrden, Gudendorf, Krumstedt, Nindorf, Nordermeldorf, Oddera-
de, Sarzbüttel, Windbergen, Wolmersdorf)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 2)
4 Rendsburg-Eckern- Kreis Rendsburg-Eckernförde
förde
5 Kiel Kreisfreie Stadt Kiel
Niedersachsen
23 Delmenhorst - Kreisfreie Stadt Delmenhorst,
Wesermarsch -
Landkreise Oldenburg (Oldenburg), Wesermarsch
Oldenburg-Land
25 Stade - Rotenburg 1 Landkreis Stade,
vom Landkreis Rotenburg (Wümme)
die Gemeinden
Stadt Bremervörde, Gnarrenburg,
die Samtgemeinden
Geestequelle ( = Gemeinden Alfstedt, Basdahl, Ebersdorf, Hipstedt,
Oerel),
Seisingen ( = Gemeinden Anderlingen, Deinstedt, Farven, Ostereistedt,
Rhade, Sandbostel, Seedorf, Seisingen),
Sittensen ( = Gemeinden Groß Meckelsen, Hamersen, Kalbe, Klein Mek-
kelsen, Lengenbostel, Sittensen, Tiste, Vierden, Wohnste),
Tarmstedt ( = Gemeinden Breddorf, Bülstedt, Hepstedt, Kirchtimke, Tarm-
stedt, Vorwerk, Westertimke, Wilstedt),
Zeven ( = Gemeinden Eisdorf, Gyhum, Heeslingen, Stadt Zeven)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 30)
28 Diepholz Landkreis Diepholz
29 Verden - Osterholz Landkreise Osterholz, Verden_
30 Soltau-Fallingbostel Landkreis Soltau-Fallingbostel,
- Rotenburg II vom Landkreis Rotenburg (Wümme)
die Gemeinden
Stadt Rotenburg (Wümme), Scheeßel, Stadt Visselhövede,
die Samtgemeinden
Bothel ( == Gemeinden Bothel, Brocke!, Hemsbünde, Hemslingen, Kirch-
walsede, Westerwalsede),
Fintel ( = Gemeinden Fintel, Helvesiek, Lauenbrück, Stemmen, Vahlde),
Sottrum ( == Gemeinden Ahausen, Bötersen, Hassendorf, Hellwege, Hor-
stedt, Reeßum, Sottrum)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 25)
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
N~ Name
32 Osnabrück-Land Vom Landkreis Osnabrück
die Gemeinden
.Bad Essen, Stadt Bad Iburg, Bad Laer, Bad Rothenfelde, Bissendorf,
Bohmte, Stadt Bramsche, Stadt Dissen am Teutoburger Wald, Glandorf,
Hilter am Teutoburger Wald, Stadt Melle, Ostercappeln,
die Samtgemeinden
Artland ( = Gemeinden Badbergen, Menslage, Nortrup, Stadt Quaken-
brück),
Bersenbrück ( = Gemeinden Alfhausen, Ankum, Stadt Bersenbrück,
Eggermühlen, Gehrde, Kettenkamp, Rieste),
Fürstenau ( = Gemeinden Berge, Bippen,, Stadt Fürstenau),
Neuenkirchen ( = Gemeinden Merzen, Neuenkirchen, Voltlage)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 33)
33 Stadt Osnabrück Kreisfreie Stadt Osnabrück,
vom Landkreis Osnabrück
die Gemeinden
Beim, Stadt Georgsmarienhütte, Hagen am Teutoburger Wald, Hasbergen,
Wallenhorst
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 32)
36 Stadt Hannover 1 ,,Hannover-Nord", nördlicher Teil der kreisfeien Stadt Hannover mit den Stadt-
teilen
Anderten, Bothfeld, Brink-Hafen, Burg, Groß-Buchholz, Hainholz, Heidevier-
tel, lsernhagen-Süd, Kleefeld, Lahe, Ledeburg, Leinhausen, List, Marienwer-
der, Misburg-Nord, Misburg-Süd, Nordhafen, Oststadt, Sahlkamp, Stöcken,
Vahrenheide, Vahrenwald, Vinnhorst, Zoo
(Übrige Stadtteile s. Wkr. 37)
37 Stadt Hannover II ,,Hannover-Süd", südlicher Teil der kreisfreien Stadt Hannover mit den Stadttei-
len
Ahlem, Badenstedt, Bemerode, Bornum, Bult, Calenberger Neustadt, Oaven-
stedt, Döhren, Herrenhausen, Kirchrode, Limmer, Linden-Mitte, Linden-Nord,
Linden-Süd, Mitte, Mittelfeld, Mühlenberg, Nordstadt, Oberricklingen, Ricklin-
gen, Seelhorst, Südstadt, Waldhausen, W~dheim, Wettbergen, Wülfel, Wülfe-
rode
(Übrige Stadtteile s. Wkr. 36)
41 Hameln-Pyrmont - Landkreise Hameln-Pyrmont, Holzminden
Holzminden
42 Hannover-Land II Vom Landkreis Hannover
die Gemeinden
Stadt Barsinghausen, Stadt Gehrden, Hemmingen, Stadt Laatzen, Stadt
Pattensen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Sehnde, Stadt Springe, Wen-
nigsen (Deister), Stadt Wunstorf
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 38)
43 Hildesheim Landkreis Hildesheim
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1985 527
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Nordrhein-Westfalen
69 Wuppertal 1 Von der kreisfreien Stadt Wuppertal
die Stadtbezirke O Elberfeld, 1 Elberfeld West, 2 Uellendahl-Katernberg,
3 Vohwinkel, 4 Cronenberg
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 70)
70 Wuppertal II Von der kreisfreien Stadt Wuppertal
die Stadtbezirke 5 Barmen, 6 Oberbarmen, 7 Heckinghausen, 8 Langerfeld,
9 Ronsdorf
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 69)
73 Mettmann II Vom Kreis Mettmann
die Gemeinden
Heiligenhaus, Ratingen, Velbert, Wülfrath
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 72)
74 Düsseldorf 1 Von der kreisfreien Stadt Düsseldorf
die Stadtbezirke 1, 2, 4, 5, 6, 7
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 75)
87 Mülheim Kreisfreie Stadt Mülheim a. d. Ruhr
88 Essen 1 Von der kreisfreien Stadt Essen
die Stadtbezirke 3, 4
(Übrige Stadtbezirkes . Wkr. 89, 90)
89 Essen II Von der kreisfreien Stadt Essen
die Stadtbezirke 5, 6, 7
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 88, 90)
90 Essen III Von der kreisfreien Stadt Essen
die Stadtbezirke 1, 2, 8, 9
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 88, 89)
93 Gelsenkirchen 1 Von der kreisfreien Stadt Gelsenkirchen
die Stadtbezirke Gelsenkirchen 1 (Mitte), Gelsenkirchen 3 (West), .
Gelsenkirchen 5 (Süd)
(Übrige Stadtbezirkes. Wkr. 94)
95 Bottrop - Reckling- Kreisfreie Stadt Bottrop,
hausen IV
vom Kreis_ Recklinghausen
die Gemeinde Gladbeck
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 91, 92, 94)
101 Gütersloh Kreis Gütersloh
102 Bielefeld Kreisfreie Stadt Bielefeld
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
103 Herford Kreis Herford
120 Siegen-Wittgenstein 1 Vom Kreis Siegen-Wittgenstein
die Gemeinden
Bad Berleburg, Burbach, Erndtebrück, Bad Laasphe, Netphen, Neunkir-
chen, Siegen, Wilnsdorf
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 121)
121 Olpe - Siegen- Kreis Olpe,
Wittgenstein II
vom Kreis Siegen-Wittgenstein
die Gemeinden
Freudenberg, Hilchenbach, Kreuztal
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 120)
Hessen
130 Lahn-Dill Lahn-Dill-Kreis,
vom Landkreis Gießen
die Gemeinden
Biebertal, Wettenberg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 131)
131 Gießen Vom Landkreis Gießen
die Gemeinden
Allendorf (Lumda), Buseck, Fernwald, Gießen, Grünberg, Heuchelheim,
Hungen, Langgöns, Laubach, Lich, Linden, Lollar, Pohlheim, Rabenau,
Reiskirchen, Staufenberg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 130),
vom Vogelsbergkreis
die Gemeinden
Alsfeld, Antrifttal, Feldatal, Gemünden (Felda), Grebenau, Homberg (Ohm),
Kirtorf, Mücke, Romrod, Schwalmtal
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 132)
132 Fulda Vom Landkreis Fulda
die Gemeinden
Bad Salzschlirf, Dipperz, Ebersburg, Ehrenberg (Rhön), Eichenzell, Flie-
den, Fulda, Gersfeld (Rhön), Großenlüder, Hilders, Hofbieber, Hosenfeld,
Kalbach, Künzell, Neuhof, Petersberg, Poppenhausen (Wasserkuppe),
Tann (Rhön) ·
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 128),
vom Main-Kinzig-Kreis
die Gemeinden
Bad Soden-Salmünster, Birstein, Brachttal, Schlüchtern, Sinntal, Steinau
an der Straße, Wächtersbach
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 137),
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1985 529
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
vom Vogelsbergkreis
die Gemeinden
Freiensteinau, Grebenhain, Herbstein; Lauterbach (Hessen), Lautertal (Vo-
gelsberg), Schlitz, Schotten, Ulrichstein, Wartenberg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 131)
135 Rheingau-Taunus - Rheingau-Taunus-Kreis,
Limburg
vom Landkreis Limburg-Weilburg
die Gemeinden
Brechen, Bad Camberg, Dornburg, Elbtal, Elz, Hadamar, Hünfelden, Lim-
burg a. d. Lahn, Selters (Taunus), Waldbrunn (Westerwald)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 133)
138 Frankfurt am Main 1 - Von der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main
Main-Taunus
die Ortsteile
Griesheim, Hausen, Höchst, Nied, Praunheim, Rödelheim, Sindlingen, Sos-
senheim, Unterliederbach, Zeilsheim; vom Ortsteil Schwanheim die Stadt-
bezirke 531 und 532
(Übrige Ortsteile und Stadtbezirke s. Wkr. 139, 140),
vom Main-Taunus-Kreis
die Gemeinden
Bad Soden am Taunus, Eschborn, Hatte·rsheim am Main, Kriftel, Lieder-
bach, Schwalbach am Taunus, Sulzbach (Taunus)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 133, 141.)
139 Frankfurt am Main II Von der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main
die Ortsteile
Altstadt, Bahnhofsviertel, Bockenheim, Eschersheim, Gallusviertel, Ginn-
heim, Gutleutviertel, Heddernheim, Innenstadt, Kalbach, Niederrad, Nieder-
ursel, Sachsenhausen, Westend; vom Ortsteil ,Dornbusch der Stadtbe-
zirk 442, vom Ortsteil Schwanheim der Stadtbezirk 533
(Übrige Ortsteile und Stadtbezirke s. Wkr. 138, 140)
140 Frankfurt am Main III Von der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main
die Ortsteile
Bergen-Enkheim, Berkersheim, Bonames, Bornheim, Eckenheim, Fechen-
heim, Harheim, Nieder-Erlenbach, Nieder-Eschbach, Nordend, Oberrad,
Ostend, Preungesheim, Riederwald, Seckbach; vom Ortsteil Dornbusch
die Stadtbezirke 462 und 463
(Übrige Ortsteile und Stadtbezirkes. Wkr. 138, 139)
Rheinland-Pfalz
149 Cochem Landkreis Cochem-Zell,
vom Landkreis Bernkastel-Wittlich
die verbandsfreie Gemeinde
Marbach,
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
die Verbandsgemeinden
Bernkastel-Kues ( = Gemeinden Bernkastel-Kues, Brauneberg, Burgen,
Erden, Gornhausen, Graach an der Mosel, Hochseheid, Kasten, Kleinich,
Kommen, Lieser, Lösnich, Longkamp, Maring-Noviand, Monzelfeld, Mül-
heim [Mosel], ürzig, Veldenz, Wintrich, Zeltingen-Rachtig),
Neumagen-Dhron ( = Gemeinden Minheim, Neumagen-Dhron, Piesport,
Trittenheim),
Thalfang ( = Gemeinden Berglicht, Breit, Büdlich, Burtscheid, Deuselbach,
Dhronecken, Etgert, Gielert, Gräfendhron,· Heidenburg, Hilscheid, Ho-
rath, lmmert, Lückenburg, Malborn, Merschbach, Neunkirchen, Rorodt,
Schönberg, Talling, Thalfang),
Traben-Trarbach ( = Gemeinden Burg [Mosel], Enkirch, lrmenach, Lötz-
beuren, Starkenburg, Traben-Trarbach)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 151),
vom Rhein-Hunsrück-Kreis
die Verbandsgemeinden
Kastellaun ( = Gemeinden_ Alterkülz, Bell [Hunsrück], Beltheim, Brauns-
horn, Buch, Dommershausen, Gödenroth, Hasselbach, Hollnich, Kastel-
laun, Korweiler, Mastershausen, Michelbach, Roth, Spesenroth, Uhler),
Kirchberg (Hunsrück) ( = Gemeinden Bärenbach, Belg, Büchenbeuren,
Dickenschied, Dill, Dillendorf, Gehlweiler, Gemünden, Hahn, Hecken,
Heinzenbach, Henau, Hirschfeld [Hunsrück], Kappel, Kirchberg [Huns-
rück], Kludenbach, Laufersweiler, Lautzenhausen, Lindenschied, Maitz-
born, Metzenhausen, Nieder Kostenz, Niedersohren, Niederweiler, Ober
Kostenz, Raversbeuren, Reckershausen, Rödelhausen, Rödern, Rohr-
bach, Schlierschied, Schwarzen, Sohren, Sohrschied, Todenroth, Un-
zenberg, Wahlenau, Womrath, Woppenroth, Würrich),
Rheinböllen ( = _Gemeinden Argenthal, Benzweiler, Dichtelbach, Ellern
[Hunsrück], Erbach, Kisselbach, Liebshausen, Mörschbach, Rheinböl-
len, Riesweiler, Schnorbach, Steinbach),
Simmern ( = Gemeinden Altweidelbach, Belgweiler, Bergenhausen, Bie-
bern, Bubach, Budenbach, Fronhofen, Holzbach, Horn, Keidelheim, Klo-
sterkumbd, Külz [Hunsrück], Kümbdchen, Laubach, Mengerschied, Mut-
terschied, Nannhausen, Neuerkirch, Niederkumbd, Ohlweiler, Opperts-
hausen, Pleizenhausen, Ravengiersburg, Rayerschied, Reich, Riegen-
roth, Sargenroth, Schönborn, Simmern/Hunsrück, Tiefenbach, Wahl-
bach, Wüschheim)
(Übrige Gemeinden s. Wkr, 148)
154 Mainz Kreisfreie Stadt Mainz,
vom Landkreis Mainz-Bingen
die verbandsfreien Gemeinden
Bingen am Rhein, Budenheim, Ingelheim am Rhein,
die Verbandsgemeinden
Bingen-Land ( = Gemeinden Bacharach, Breitseheid, Manubach, Münster-
Sarmsheirh, Niederheimbach, Oberdiebach, Oberheimbach, Trechtings-
hausen, Waldalgesheim, Weiler bei Bingen),
Gau-Algesheim ( = Gemeinden Appenheim, Bubenheim, Engelstadt, Gau-
Algesheim, Nieder-Hilbersheim, Ober-Hilbersheim, Ockenheim, Schwa-
benheim a. d. Seiz),
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1985 531
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Heidesheim am Rhein ( = Gemeinden Heidesheim am Rhein, Wackern-
heim),
Nieder-Olm ( = Gemeinden Essenheim, Jugenheim in Rheinhessen, Klein-
Winternheim, Nieder-Olm, Ober-Olm, Sörgenloch, Stadecken-Elsheim,
Zornheim),
Sprendlingen-Gensingen ( = Gemeinden Aspisheim, Badenheim, Gensin-
gen, Grolsheirh, Horrweiler, Sankt Johann, Sprendlingen, Welgesheim,
Wolfsheim, Zotzenheim)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 155)
161 Südpfalz Kreisfreie Stadt Landau in der Pfalz,
Landkreise Germersheim, Südliche Weinstraße
Baden-Württemberg
162 Stuttgart 1 Vom Stadtkreis Stuttgart
die Stadtbezirke
Birkach mit Kleinhohenheim und Schönberg,
Degerloch mit Hoffeld,
Hedelfingen mit Lederberg und Rohracker,
Möhringen mit Fasanenhof und Sonnenberg,
Plieningen mit Asemwald, Hohenheim und Steckfeld,
Sillenbuch mit Heumaden und Riedenberg,
Stuttgart-Mitte,
Stuttgart-Nord,
Stuttgart-Süd mit Kaltental,
Stuttgart-West mit Rotwildpark, Schwarzwildpark und Solitude,
Vaihingen mit Büsnau, Dürrlewang und Rohr
(Übrige Stadtbezirkes. Wkr. 163)
163 Stuttgart II Vom Stadtkreis Stuttgart
die Stadtbezirke
Bad Cannstatt mit Burgholzhof, Sommerrain und Steinhaldenfeld,
Botnang,
Feuerbach,
Mühlhausen mit Freiberg, Hofen, Mönchfeld und Neugereut,
Münster,
Obertürkheim mit· Uhlbach,
Stammheim,
Stuttgart-Ost mit Frauenkopf,
Untertürkheim mit Luginsland und Rotenberg,
Wangen,
Weilimdorf mit Bergheim, Giebel, Hausen und Wolfbusch,
Zuffenhausen mit Neuwirtshaus, Rot und Zazenhausen
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 162)
532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
N~ Name
185 Freiburg Stadtkreis Freiburg im Breisgau,
vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
die Gemeinden
Au, Bötzingen, Bollschweil, Breisach am Rhein, Buchenbach, Ebringen,
Ehrenkirchen, Eichstetten, Glottertal, Gottenheim, Gundelfingen, Heuwei-
ler, Horben, lhringen, Kirchzarten, March, Merdingen, Merzhausen, Ober-
ried, Pfaffenweiler, Sankt Märgen, Sankt Peter, Schallstadt, Sölden, Ste-
gen, Umkirch, Vogtsburg im Kaiserstuhl, Wittnau
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 186, 192)
187 Emmendingen - Lahr Landkreis Emmendingen,
vom Ortenaukreis
die Gemeinden
Ettenheim, Fischerbach, Friesenheim, Gutach (Schwarzwaldbahn), Has-
lach im Kinzigtal, Hausach, Hofstetten, Hornberg, Kappel-Grafenhausen,
Kippenheim, Lahr/Schwarzwald, Mahlberg, Meißenheim, Mühlenbach,
Oberwolfach, Ringsheim, Rust, Schuttertal, Schwanau, Seelbach, Steinach,
Wolfach
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 188)
188 Offenburg Vom Ortenaukreis
die Gemeinden
Achern, Appenweier, Bad Peterstal-Griesbach, Berghaupten, Biberach,
Durbach, Gengenbach, Hohberg, Kappelrodeck, Kehl, Lauf, Lautenbach,
Neuried, Nordrach, Oberharmersbach, Oberkirch, Offenburg, Ohlsbach,
Oppenau, Ortenberg, Ottenhöfen im Schwarzwald, Renchen, Rheinau,
Sasbach, Sasbachwalden, Schutterwald, Seebach, Willstätt, Zell am Har-
mersbach
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 187)
189 Rottweil - Tuttlingen Landkreise Rottweil, Tuttlingen
Bayern
199 Altötting Landkreise Altötting, Ebersberg, Mühldorf a. Inn
205 München-Ost Von der kreisfreien Stadt München
die Stadtbezirke 14, 16, 29 bis 32
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 203, 204, 206, 207) ·
208 München-Land Landkreis München
209 Rosenheim Kreisfreie Stadt Rosenheim,
Landkreis Rosenheim
211 Traunstein Landkreise Berchtesgadener Land, Traunstein
213 Deggendorf Landkreise Deggendorf, Freyung-Grafenau
214 Landshut Kreisfreie Stadt Landshut,
Landkreise Kelheim, Landshut
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1985 533
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
215 Passau Kreisfreie Stadt Passau,
Landkreis Passau
216 Rottal-Inn Landkreise Dingolfing-Landau, Rottal-Inn
217 Straubing Kreisfreie Stadt Straubing,
Landkreise Regen, Straubing-Bogen
218 Amberg Kreisfreie Stadt Amberg,
Landkreise Amberg-Sulzbach, Neumarkt i. d. OPf.'
219 Regensburg Kreisfreie Stadt Regensburg,
Landkreis Regensburg
220 Schwandorf Landkreise Cham, Schwandorf
228 Erlangen Kreisfreie Stadt Erlangen,
Landkreis Nürnberger Land,
vom Landkreis Erlangen-Höchstadt
die Gemeinden
Adelsdorf, Baiersdorf, Bubenreuth, Eckental, Hemhofen, Heroldsberg,
Höchstadt a. d. Aisch, Kalchreuth, Möhrendorf,
die Verwaltungsgemeinschaft
Uttenreuth ( = Gemeinden Buckenhof, Marloffstein, Spardorf, Uttenreuth)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 229)
229 Fürth Kreisfreie Stadt Fürth,
Landkreise Fürth, Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim,
vom· Landkreis Erlangen-Höchstadt
die Gemeinden
Herzogenaurach, Röttenbach, Waisendorf,
die Verwaltungsgemeinschaften
Aurachtal ( = Gemeinden Aurachtal, Oberreichenbach),
Heßdorf ( = Gemeinden Großenseebach, Heßdorf),
Höchstadt a. d. Aisch ( = Gemeinden Gremsdorf, Lonnerstadt, Mühlhau-
sen, Vestenbergsgreuth, Wachenroth)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 228)
232 Roth Kreisfreie Stadt Schwabach,
Landkreise Roth, Weißenburg-Gunzenhausen
236 Schweinfurt Kreisfreie Stadt Schweinfurt,
Landkreise Kitzingen, Schweinfurt
238 Augsburg-Stadt Kreisfreie Stadt Augsburg
239 Augsburg-Land Landkreise Aichach~Friedberg, Augsburg
534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Saarland
245 Saarbrücken II Vom Stadtverband Saarbrücken
die Gemeinden
Friedrichsthal, Großrosseln, Heusweiler, Püttlingen, Quierschied, Riegels-
berg, Sulzbach/Saar, Völklingen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 244),
vom Landkreis Saarlouis
die Gemeinden
Sous, Ensdorf, Schwalbach/Saar, Wadgassen
(Übrige Gemeinden s.Wkr. 246, 247)
248 Homburg Saar-Pfalz-Kreis,
vom Landkreis Neunkirchen
die Gemeinden
Neunkirchen, Spiesen-Elversberg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 247)
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1985 535
Ausführungsgesetz
zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag
(DöKVAG)
Vom 8. März 1985
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Ausübung seines Verwaltungs- und Verfügungsrechts
während des eingestellten Verfahrens vorgenommen
hatte. ·.
Erster Abschnitt
(3) Ist ein Konkursverfahren vor dem vorrangig
\(orschriften für deutsche Konkursverfahren zuständigen österreichischen Gericht anhängig, ist
dieses über die bevorstehende Einstellung des Verfah-
§ 1 rens zu unterrichten; dabei soll angegeben werden, in
welchen Verkündungsblättern die Eröffnung des einzu-
Zuständigkeit auf Grund einer Niederlassung
stellenden Verfahrens bekanntgemacht wurde, in wel-
Abweichend von § 238 der Konkursordnung umfaßt chen öffentlict:len Büchern und Registern die Eröffnung
ein Konkursverfahren, das in einem dort angeführten eingetragen und wer Konkursverwalter ist. In dem Ein-,
Gerichtsstand eröffnet worden ist, auch das außerhalb stellungsbeschluß ist das österreichische Gericht zu
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindliche Ver- bezeichnen, zu dessen Gunsten das Verfahren einge-
mögen des Gemeinschuldners, wenn für die deutschen stellt wird. Eine Ausfertigung des Einstellungsbeschlus-
Gerichte eine Zuständigkeit nach Artikel 2 Abs. 3 Satz 1 ses ist dem österreichischen Gericht zu übersenden.
des Vertrags vom 25. Mai 1979 zwischen der Bundes- § 206 der Konkursordnung ist nicht anzuwenden.
republik Deutschland und der Republik Österreich auf
dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichs-(Ausgleichs-) §4
rechts (BGBI. .1985 II S. 410) gegeben ist.
Besonderer Konkursverwalter
(1) Der besondere Konkursverwalter, den das Kon-
§2
kursgericht zur Ausübung der Befugnisse des Konkurs-
Begründung des Eröffnungsbeschlusses verwalters auf österreichischem Gebiet bestellt (Arti-
kel 9 des Vertrags), ist in seiner Geschäftsführung selb-
Ist anzunehr.neit1, daß sich Vermögen des Gemein-
ständig, es sei denn, das Konkursgericht trifft eine
schuldners in Osterreich befindet, sollen im Eröffnungs-
anderweitige Anordnung. Die Aufgaben bei der Prüfung
beschluß die tatsächlichen Feststellungen und rechtli-
und Feststellung der Forderungen sowie bei der Vertei-
chen Erwägungen kurz dargestellt werden, aus denen ·
lung der Masse nimmt allein der Konkursverwalter wahr.
sich eine Zuständigkeit nach Artikel 2 des Vertrags für
Name, Geschäftskreis und gegebenenfalls Beschrän-
die deutschen Gerichte ergibt.
kungen in der Geschäftsführung sind in der urkundli-
chen Bescheinigung der Ernennung des besonderen
§3 Konkursverwalters zu vermerken und sollen im Amts-
blatt zur Wiener Zeitung bekanntgemacht werden.
Einstellung des Konkursverfahrens
zugunsten der österreichischen Gerichte (2) Der besondere Konkursverwalter hat dem Kon-
kursverwalter über seine Geschäftsführung Auskunft zu
(1) Darf das Konkursgericht ein bereits eröffnetes
Konkursverfahren nicht fortsetzen (Artikel 2, 3 Abs. 1 geben und Rechnung zu legen. Sofern nicht das Kon-
des Vertrags), so stellt es von Amts wegen das Verfah- kursgericht, die Gläubigerversammlung oder der Gläu-
ren zugunsten der österreichischen Gerichte ein. Vor bigerausschuß etwas anderes verlangen, hat der Kon-
der Einstellung hört das Konkursgericht den Konkurs- kursverwalter auch für den Geschäftskreis des beson-
verwalter, den Gemeinschuldner und den Gläubigeraus- deren Konkursverwalters zu berichten und Rechnung zu
schuß; ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, hört das legen. Führt der besondere Konkursverwalter eine
Gericht, soweit tunlich, die Gläubigerversammlung. Kasse, so kann der Gläubigerausschuß den Konkurs-
§ 111 Abs. 2, §§ 112, 113, 191 Abs. 1, § 205 Abs. 1 verwalter mit deren Untersuchung nach § 88 Abs. 2
und, vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4, § 206 der Satz 2 der Konkursordnung beauftragen und einen län-
Konkursordnung gelten entsprechend. geren Zeitraum zwischen den Untersuchungen bestim-
men.
(2) Wirkungen des Konkursverfahrens, die vor des-
(3) Das Konkursgericht kann den besonderen Kon-
sen Einstellung bereits eingetreten und nicht auf die
Dauer dieses Verfahrens beschränkt sind, bleiben auch kursverwalter auch auf Antrag des Konkursverwalters
dann bestehen, wenn sie Wirkungen eines in Österreich seines Amts entlassen. § 80 der Konkursordnung ist
nicht anzuwenden.
eröffneten Konkurses widersprechen, die sich nach
Maßgabe der Bestimmungen des Vertrags auf den Gel- (4) Im übrigen gelten für den besonderen Konkursver-
tungsbereich dieses Gesetzes erstrecken. Das gleiche walter die den Konkursverwalter betreffenden Vor-
gilt für Rechtshandlungen, die der Konkursverwalter in schriften der Konkursordnung.
536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Zweiter Abschnitt mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses
an das österreichische Gericht, das um die Eintragung
Vorschriften für die Unterstützung ersucht hatte. Die sofortige Beschwerde kann auch der
österreichischer Konkursverfahren Masseverwalter einlegen. Ist der Beschluß, mit dem die
Löschung angeordnet wird, rechtskräftig, so ist die Ein-
§5 tragung zu löschen.
Eintragungen in öffentliche Bücher oder Register (3) Kosten werden in dem Verfahren nicht erhoben;
Dem auf Eintragung in ein öffentliches Buch oder das Registergericht oder das Grundbuchamt kann
Register gerichteten Ersuchen eines österreichischen jedoch Auslagen einem Beteiligten auferlegen, wenn
Gerichts (Artikel 5 Abs. 2 des Vertrags) ist, wenn keiner dies nach den Umständen angemessen erscheint.
der in Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags bezeichneten (4) Soweit aus dem Vertrag sich ergebende Verpflich-
Versagungsgründe vorliegt, zu entsprechen, es sei tungen nicht entgegenstehen, bleiben die allgemeinen
denn, aus dem Ersuchen oder aus einer dem Register- Vorschriften über die Löschung von Eintragungen unbe-
gericht oder dem Grundbuchamt offenkundigen Tat- rührt. Über die beabsichtigte Löschung ist das Gericht,
sache ergibt sich, daß die Wirkungen des Konkursver- das um die Eintragung ersucht hatte, zu unterrichten;
fahrens sich nicht nach Maßgabe der Bestimmungen dabei ist ihm eine angemessene Frist für eine Äußerung
des Vertrags auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes anzugeben.
erstrecken. Geht das Ersuchen bei einem unzuständi-
gen Registergericht oder einem unzuständigen Grund- §9
buchamt ein, so leitet dieses das Ersuchen von Amts Eintragung in die Patentrolle
-wegen unverzüglich an das zuständige Registergericht
Für die Eintragung in die Patentrolle(§ 30 des Patent-
oder Grundbuchamt weiter und unterrichtet hierüber
gesetzes), um die ein österreichisches Gericht ersucht
das ersuchende Gericht.
(Artikel 5 Abs. 2 des Vertrags), und für die Löschung
einer solchen Eintragung gelten § 5 Satz 1, § 6 Satz 2,
§6 §§ 7, 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 entsprechend.
Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Eintragung Gegen die Beschlüsse des Patentamts findet die
Beschwerde an das Patentgericht(§ 73 des Patentge-
Wird die Eintragung abgelehnt, so kann auch der Mas- setzes) statt. Die dem österreichischen Gericht zuste-
severwalter das in dem Verfahren gegebene Rechtsmit- hende Beschwerde kann auch der Masseverwalter ein-
tel einlegen. Das Verfahren über das Rechtsmittel ist legen; die Beschwerdefrist beginnt jedoch mit dem Zeit-
kostenfrei. punkt der Bekanntgabe des Beschlusses an das öster-
reichische Gericht.
§7 § 10
Löschung einer Eintragung Verwertung im Wege der Zwangsvollstreckung
auf Ersuchen des österreichischen Gerichts
(1) Soll Vermögen des Schuldners im Wege der
Eine Eintragung in einem öffentlichen Buch oder Regi- Zwangsvollstreckung verwertet werden (Artikel 8
ster (Artikel 5 Abs. 2 des Vertrags) ist auf Grund des Abs. 2 des Vertrags), ist das Verfahren von dem Masse-
Ersuchens des österreichischen G_erichts, das um die verwalter zu betreiben. Die Zustellung des Beschlusses
Eintragung ersucht hatte, kostenfrei zu löschen. über die Eröffnung des Konkursverfahrens braucht nicht
nachgewiesen zu werden; einer Vollstreckungsklausel
bedarf der Beschluß nicht. -
§8
(2) Für die Verwertung eines beweglichen Gegen-
Löschung einer Eintragung auf Antrag stands, an dem ein Gläubiger ein durch Rechtsgeschäft
bestelltes Pfandrecht oder ein diesem gleichstehendes
(1) Auf Antrag ist eine Eintragung zu löschen, wenn
Recht beansprucht, gilt § 127 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
einer der in Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags
der Konkursordnung entsprechend. Die Frist bestimmt
bezeichneten Versagungsgründe vorliegt, wenn die Wir-
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gegenstand sich
kungen des Konkursverfahrens sich nicht nach Maß-
befindet.
gabe der Bestimmungen des Vertrags auf den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes erslrecken oder wenn (3) Für die Verwertung unbeweglicher Gegenstände
der Konkurs aufgehoben ist. Dem Antrag, der auf die gelten §§ 172 bis 174 des Gesetzes über die Zwangs-
Aufhebung des Konkurses gestützt wird, sollen eine versteigerung und die Zwangsverwaltung entspre-
Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift chend.
des Beschlusses, daß der Konkurs aufgehoben wird,
sowie die Bestätigung der Rechtskraft dieses (4) Mit Anträgen, Einwendungen und Erinnerungen,
Beschlusses beigefügt werden. Über den Antrag ent- welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder
scheidet das Registergericht oder das Grundbuchamt das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende
nach· dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwil- Verfahren betreffen, sowie mit ·der sofortigen
ligen Gerichtsbarkeit. Beschwerde gegen Entscheidungen des Vollstrek-
kungsgerichts kann auch geltend gemacht werden, die
(2) Gegen den einem Antrag auf Löschung stattge- Wirkungen des Konkursverfahrens erstreckten sich
benden Beschluß findet die sofortige Beschwerde statt; nicht nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrags
die Beschwerdefrist beträgt einen Monat und beginnt auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1985 537
§ 11 Satz 3 bis 5, § 12 Satz 2 und 3, § 14 Satz 2 gelten ent-
Anordnung von Zwangsmaßnahmen sprechend.
§ 16
(1) Geht das Ersuchen eines österreichischen Kon-
Postsperre
kursgerichts oder der Antrag eines Masseverwalters,
Zwangsmaßnahmen anzuordnen (Artikel 10 Abs. 1 des Die Behörde der Postverwaltung händigt die für den
Vertrags), bei einem unzuständigen Gericht ein, so leitet Schuldner bestimmten Sendungen dem Masseverwal-
dieses Gericht das Ersuchen oder den Antrag von Amts ter aus, wenn ihr ein ordnungsgemäßes Ersuchen des
wegen unverzüglich an das zuständige Gericht weiter österreichischen Konkursgerichts oder ·der Antrag
und unterrichtet hierüber das ersuchende Konkursge- eines Masseverwalters (Artikel 10 Abs. 2 des Vertrags)
richt oder den die Zwangsmaßnahme beantragenden vorgelegt wird.
Masseverwalter. § 17
(2) Vor der Anordnung bedarf es keiner Anhörung des Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Schuldners. In der Anordnung ist die Zwangsmaßnahm~
zu bezeichnen. Sofern in dem Ersuchen oder in dem (1) Der Schuldner kann eine gerichtliche Entschei-
Antrag kein gegenteiliger Wunsch ausgesprochen ist, dung darüber beantragen, ob sich aus dem Vertrag die
veranlaßt das Gericht den Vollzug seiner Anordnung. Es Verpflichtung ergibt, die Sendungen dem Masseverwal-
leitet gegebenenfalls eine Ausfertigung seiner Anord- ter auszufolgen.
nung, die keiner Vollstreckungsklausel bedarf, und eine (2) Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk
beglaubigte Abschrift des Ersuchens oder des Antrags die Behörde der Postverwaltung ihren Sitz hat. Der
dem Gerichtsvollzieher oder einer anderen Stelle zu, die Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäfts-
für den Vollzug der angeordneten Zwangsmaßnahme stelle des Gerichts zu stellen. Das Amtsgericht ent-
zuständig sind. Das Ersuchen des Konkursgerichts scheidet nach Anhörung des Masseverwalters oder des
oder der Antrag des Masseverwalters gilt als Auftrag zur besonderen Verwalters durch Beschluß. Die Rechtmä-
Vollziehung. Das Gericht kann auch den Gerichtsvoll- ßigkeit der Postsperre darf nicht nachgeprüft werden.
zieher mit der Zustellung der Anordnung betrauen. Für das Verfahren gelten §§ 572, 573 Abs. 1 der Zivil-
prozeßordnung entsprechend. Gegen den Beschluß fin-
§ 12 det die Beschwerde nach der Zivilprozeßordnung statt.
§ 12 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Das Verfahren über
Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung die Beschwerde des Masseverwalters ist kostenfrei.
Wird die Anordnung abgelehnt, findet die Beschwerde
statt. Die Beschwerde kann der Masseverwalter auch §18
einlegen, wenn das österreichische Konkursgericht um Zuständigkeit für die eine Vormerkung betreffende
die Anordnung ersucht hat. Zu Protokoll der Geschäfts- einstweilige Verfügung
stelle können auch Anträge gestellt und Erklärungen
abgegeben werden. Eine weitere Beschwerde ist nicht Wird die konkursrechtliche Anfechtung des Erwerbs
zulässig. eines Rechts an einer unbeweglichen Sache (Artikel 16
des Vertrags), die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
§13
belegen ist, vor einem österreichischen Gericht geltend
Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung gemacht und soll die Anfechtung durch eine Vormer-
kung im deutschen Grundbuch gesichert werden, so ist
Gegen die Anordnung steht dem Schuldner die sofor-
für das Verfahren der einstweiligen Verfügung, auf
tige Beschwerde zu. Die sofortige Beschwerde ist auch
Grund deren die Vormerkung eingetragen werden soll
zulässig, wenn die Zwangsmaßnahme bereits vollzogen
oder eingetragen ist, das Amtsgericht zuständig, in des-
ist. § 12 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
sen Bezirk die unbewegliche Sache belegen ist.
§14
§19
Anwendung der Zivilprozeßordnung Erteilung der Vollstreckungsklausel
Soweit nicht aus §§ 11 bis 13 sich Abweichungen für österreichische Entscheidungen
ergeben, gilt für das eine Zwangsmaßnahme betref-
Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu Ent-
fende Verfahren die Zivilprozeßordnung entsprechend. schei,dungen, Anordnungen und zu den ihnen nach Arti-
Das Verfahren, in dem über das Ersuchen oder den kel 22 Abs. 3 des Vertrags gleichgestellten Titeln, die in
Antrag auf Anordnung der Zwangsmaßnahme oder über Österreich vollstreckbar und im Geltungsbereich dieses
die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung Gesetzes nach Artikel 22 des Vertrags anzuerkennen
entschieden wird, ist kostenfrei. sind (Artikel 22, 23 des Vertrags), gelten §§ 1 bis 16
des Gesetzes zur Ausführung des Vertrags vom
§15 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich der Niederlande über
Haft des Schuldners
die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
Die Anordnung der Haft, die Verhaftung des Schuld- gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in
ners und die Vollziehung der Haft, um die ein österreichi- Zivil- und Handelssachen vom 15. Januar 1965 (BGBI. 1
sches Konkursgericht ersucht (Artikel 10 Abs. 3 des S. 17), geändert durch Artikel 7 Nr. 16 des Gesetzes
Vertrags), richten sich nach §§ 899, 901, 902, 904 bis vom 3. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3281 ), entspre-
913, 793 der Zivilprozeßordnung. § 11 Abs: 1, Abs. 2 chend.
538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Dritter Abschnitt Vierter Abschnitt
Besondere Vorschriften Vergleichs-(Ausgleichs-)verfahren
§ 20 § 24
Ersatzgerichtsstand im Inland Entsprechende Anwendung von Vorschriften
Kommt in den Fällen der Artikel 20 und 21 des Ver- Die §§ 1 bis 23 gelten für die Ausführung des Arti-
trags die Zuständigkeit den deutschen Gerichten zu und kels 25 des Vertrags (Vergleichsverfahren sowie Aus-
ist ein Gerichtsstand im Geltungsbereich dieses Geset- gleichsverfahren einschließlich des Vorverfahrens) ent-
zes nicht begründet, so ist das Amtsgericht, bei wel- sprechend.
chem das Konkursverfahren anhängig ist oder anhängig
war, für den Rechtsstreit zuständig. Gehört die Streitig-
keit zur sachlichen Zuständigkeit der Landgerichte, so Fünfter Abschnitt
ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk das in
Schlußvorschriften
Satz 1 bezeichnete Amtsgericht seinen Sitz hat.
§ 25
§ 21
Ermächtigung zur Zusammenfassung
Erstreckung von Folgen von Verfahren
österreichischer Entscheidungen
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Knüpft eine gewerberechtliche oder eine andere Rechtsverordnung die Entscheidung über Rechtsmittel
gesetzliche Vorschrift Folgen im Sinne des Artikels 17 nach §§ 6, 8 Abs. 2, § 24 sowie die Entscheidung über
des Vertrags an die Eintragung in dem Verzeichnis, wel- Ersuchen, Anträge und Rechtsmittel nach §§ 10 bis 18,
ches das Konkursgericht nach § 107 Abs. 2 der Kon- § 24 für die Bezirke mehrerer Gerichte einem von ihnen
kursordnung zu führen hat, so treten diese Folgen für zuzuweisen, sofern dadurch die Ausführung des Ver-
denjenigen, der eine behördliche Erlaubnis beantragt trags erleichtert oder beschleunigt wird. Die Landesre-
oder auf den sonst die gesetzliche Vorschrift anzu- gierungen können die Ermächtigung durch Rechtsver-
wenden ist, auch dann ein, wenn innerhalb der letzten ordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
fünf Jahre ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfah-
rens über sein Vermögen durch ein österreichisches
Gericht mangels hinreichenden Vermögens abgewie- § 26
sen worden ist. Änderung des Rechtspflegergesetzes
§ 22 Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
Anwendung der Vorschriften (BGBI. 1 S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
über Konkursausfallgeld Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 995), wird wie
folgt geändert:
(1) Die Entscheidung eines österreichischen
Gerichts, mit der das Konkursverfahren über das Ver- 1 . In § 3 Nr. 2 werden
mögen eines Arbeitgebers eröffnet oder der Antrag auf
Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels hinrei- a) im Eingang die Anführung,,§§ 14 bis 19 a" durch
chenden Vermögens abgewiesen wird, steht für die ,,§§ 14 bis 19 b" ersetzt,
Anwendung der §§ 141 a bis 141 n des Arbeitsförde- b) nach dem Buchstaben f eingefügt:
rungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. i S. 582) der „g) Verfahren nach dem Ausführungsgesetz zum
Entscheidung eines deutschen Gerichts gleich, wenn deutsch-österreichischen Konkursvertrag
die Wirkungen des Konkursverfahrens sich nach Maß- vom 8. März 1985 (BGBI. 1S. 535),"
gabe der Bestimmungen des Vertrags auf den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes erstrecken. c) der bisherige Buchstabe g Buchstabe h.
(2) Hat der Arbeitgeber keine Lohnabrechnungsstelle 2. Nach § 19 wird eingefügt:
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so erklärt der Prä-
sident der Bundesanstalt für Arbeit im Einzelfall oder für ,,§ 19 a
Gruppen von Fällen ein Arbeitsamt für zuständig.· Ausführung des
deutsch-österreichischen Konkursvertrags
§ 23 Im Verfahren nach dem Ausführungsgesetz zum
Zustellungen deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom
8. März 1985 (BGBI. 1 S. 535) bleiben dem Richter
Zustellungen, die in einem unter den Vertrag fallenden vorbehalten:
Konkursverfahren oder in einem Verfahren nach diesem
Gesetz an Personen in Österreich zu bewirken sind, 1. die Einstellung eines Verfahrens zugunsten der
können durch Aufgabe zur Post erfolgen. Die Postsen- österreichischen Gerichte (§§ 3, 24),
dungen sind mit der Bezeichnung „Einschreiben" zu 2. die Bestellung eines besonderen Konkurs- oder
versehen, wenn die Zustellung nicht neben einer besonderen Vergleichsverwalters, wenn der Kon-
Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kurs- oder Vergleichsverwalter von dem Richter
erfolgt. ernannt worden ist (§§ 4, 24),
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1985 539
3. die Anordnung von Zwangsmaßnahmen ein- 2. Der Gebührentatbestand der Nummer 1423 wird wie
schließlich der Haft (§§ 11, 15, 24), folgt gefaßt:
4. die Entscheidung über die Postsperre „Verfahren wird nach Ablauf der Anmeldefrist nach
(§§ 17, 24)." §§ 202, 204 KO oder nach § 3 des Ausführungsge-
setzes zum deutsch.;.österreichischen Konkursver-
3. Der bisherige § 19 a wird § 19 b. trag eingestellt."
§ 28
§ 27 Berlin-Klausel
Änderung des Gerichtskostengesetzes Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1
S. 3047), zuletzt geändert durch § 33 des Gesetzes § 29
vom 10.Juni 1981 (BGBl.I S.514), wird in seinem
Inkrafttreten
Kostenverzeichnis wie folgt geändert:
( 1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 25 gleich-
1. Der Gebührentatbestand der Nummer 1422 wird wie zeitig mit dem Vertrag vom 25. Mai 1979 zwischen der
folgt gefaßt: Bundesrepublik Deutschland und der Republik Öster-
reich auf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichs-
„Verfahren wird vor Ablauf der Anmeldefrist nach (Ausgleichs-)rechts in Kraft. Der Tag dieses lnkrafttre-
§§ 202, 204 KO oder nach § 3 des Ausführungsge- tens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
setzes zum deutsch-österreichischen Konkursver-
trag eingestellt." (2) § 25 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 8. März 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Drittes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
und des Europaabgeordnetengesetzes
Vom 11. März 1985
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mit-
Artikel 1 glieder des Europäischen Parlaments aus der Bundes-
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglie- republik Deutschland (Europaabgeordnetengesetz -
der des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz EuAbgG) vom 6. April 1979 (BGBI. 1 S. 413), zuletzt
- AbgG) vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1S. 297), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1983 (BGBI. I
geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1513), wird wie folgt geändert:
S. 1513), wird wie folgt geändert:
In § 9 wird die Zahl „7 820" durch die Zahl „8 000"
ersetzt.
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Zahl „7 820" durch die Zahl Artikel 3
,,8 000" ersetzt. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
b) In Absatz 2 wird die Zahl „7 820" durch die Zahl Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
„8 000" und die Zahl „3 910" durch die Zahl
,,4 000" ersetzt.
Artikel 4
2. In§ 12 Abs. 2 wird die Zahl „4 700" durch die Zahl Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1984 in
,,4 800" ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 11. März 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1985 541
fünfte Verordnung
zur Änderung der RV-Beitragsentrichtungsverordnung
Vom 6. März 1985
Auf Grund durch die Worte ,,§ 16 Abs. 3 Satz 2 der Zweiten
Datenerfassungs-Verordnung vom 29. Mai 1980
- des § 1407 Abs. 1 und des § 1408 Abs. 1 der Reichs-
(BGBU S. 593)" ersetzt.
versicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, erstgenannte Vorschrift zuletzt 2. § 2 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
geändert durch Artikel 1 § 1 Nr. 17, zweitgenannte a) Die Worte „ein Sechstel der monatlichen Bezugs-
Vorschrift zuletzt geändert durch Artikel 1 § 1 Nr. 18 größe entspricht" werden durcli die Worte „dem
des Gesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 956), Produkt aus einem Sechstel der monatlichen
- und des § 129 Abs. 1 und des § 130 Abs. 1 des Ange- Bezugsgröße und dem Beitragssatz" ersetzt.
stelltenversicherungsgesetzes in der im Bundesge-
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 821-1; veröf- b) Folger.ider Satz wird angefügt:
fentlichten bereinigten Fassung, erstgenannte Vor- „Bei der Berechnung des Mindest- und des
schrift zuletzt geändert durch Artikel 1 § 2 Nr. 14, Höchstbeitrags ist ein Pfennigbetrag von mehr als
zweitgenannte Vorschrift zuletzt geändert durch Arti- 49 nach oben: von weniger als' 50 nach unten auf
kel 1 § 2 Nr. 15 des Gesetzes vom 28. Juli 1969 einen vollen DM-Betrag zu runden."
(BGBI. 1 S. 956),
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: 3. In § 6 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte „am 5. Tag"
durch die Worte „am 8. Tag" ersetzt und nach den
Worten „erfolgt ist" werden die Worte „oder, falls es
Artikel 1 für den Versicherten günstiger ist, am Tag der Ein-
zahlung, bei unbarer Zahlung am Tag der Belastung"
Die RV-Beitragsentrichtungsverordnung vom 21. Juni
eingefügt.
1976 (BGBI. I S. 1667, 3616), die zuletzt durch Verord-
nung vom 10. Mai 1982 (BGBI: 1S. 610) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert: Artikel 2
1. § 1 wird wie folgt geändert: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des Drit-
a) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: ten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes auch im
„3. vom versicherungspflichtigen Lehrer und Land Berlin.
Erzieher (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Angestellten-
11
versicherungsgesetzes), •
Artikel 3
b) In Absatz 5 werden die Worte ,, § 16 Abs. 2
Satz 2 der Datenerfassungs-Verordnung vom Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
24. November 1972 (Bundesgesetzbl. 1S. 2159)" 1985 in Kraft.
Bonn, den 6. März 1985
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln
Vom·a. März 1985
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und der §§ 2 und 3 Satz 1 (2) Speisekartoffeln dürfen vorbehaltlich des § 3
des Handelsklassengesetzes in der Fassung der gewerbsmäßig nur nach einer gesetzlichen Handels-
Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBI. 1 klasse in den Verkehr gebracht oder in den Geltungsbe-
S. 2201) wird vom Bundesminister für Ernährung, Land- reich dieser Verordnung verbracht werden. Sie müssen
wirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bun- dabei den Anforderungen der§§ 4 bis 6 entsprechen.
desministern für Jugend, Familie und Gesundheit und
für Wirtschaft,
§3
auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Handelsklassen- Ausnahmeregelung
gesetzes und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten vom Bundesminister für Ernährung, Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für
Landwirtschaft und Forsten, Speisekartoffeln, die
auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und des § 6 Abs. 2 1 . vom Erzeuger auf dem Hof unmittelbar an private
Satz 1 Nr. 1 und 2 des Marktstrukturgesetzes in der Haushalte durch Selbstabholung abgegeben wer-
Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1975 den;
(BGBI. 1 S. 2943) vom Bundesminister für Ernährung,
2. vom Erzeuger innerhalb des Geltungsbereichs dieser
Landwirtschaft und Forsten im Einver,nehmen mit dem
Verordnung unsortiert und unmittelbar an Sortier-,
Bundesminister für Wirtschaft sowie
Verpackungs-, Lagerungs- oder Schälbetriebe zur
auf Grund des § 17 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, Nr. 5 Aufbereitung, Abpackung, Lagerung oder Bearbei-
und 9 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekannt- tung abgegeben werden;
machung vom 22. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 410) vom 3. an Verarbeitungsbetriebe abgegeben werden;
Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit den
Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und 4. ausgeführt oder sonst in Gebiete außerhalb des Gel-
Forsten, für Jugend, Familie und Gesundheit und der tungsbereichs dieser Verordnung verbracht werden.
Finanzen ·
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: §4
Güteeigenschaften
(1) Speisekartoffeln müssen vorbehaltlich des § 6
§ 1
Abs. 1 folgende Güteeigenschaften aufweisen:_
Begriffsbestimmungen
1. gesund, ganz, sauber, fest, insbesondere frei von
(1) Speisekartoffeln im Sinne dieser Verordnung sind
a) fremdem Geruch und Geschmack, Keimen über
zum menschlichen Verzehr bestimmte Kartoffeln der Art 2 mm Länge, abnormer äußerer Feuchtigkeit,
Solanum tuberosum L, die als Speisesorten den folgen- Naß-, Trocken- oder Braunfäule, Hitzeschäden,
den Kochtypen zugeordnet sind: Frostschäden, Eisenfleckigkeit, Hohl- oder
- festkochend Schwarzherzigkeit, starker Pfropfenbildung, star-
ker Glasigkeit, starker Stippigkeit, starker
- vorwiegend festkochend Schwarzfleckigkeit;
,_ mehligkochend.
b) schweren Beschädigungen, zu deren Beseitigung
(2) Speisefrühkartoffeln sind Speisekartoffeln, die mehr als 10 % des Gewichts der einzelnen Knolle
unmittelbar nach ihrer Ernte in der Zeit vom 1. Februar entfernt werden muß;
bis 10. August erstmalig verladen werden. c) Oberflächenschorf, wenn der Befall über 25 % der
Knollenoberfläche hinausgeht;
d) Tiefenschorf, wenn der Befall über 10 % der Knol-
§2
lenoberfläche hinausgeht;
Gesetzliche Handelsklassen
e) Grünstellen, die durch S.chälen ohne Mehrabfall
(1) Für Speisekartoffeln werden die gesetzlichen nicht beseitigt werden können;
Handelsklassen f) Mißbildungen der einzelnen Knolle;
,,Extra" und „I" g) Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum), Bak-
mit den in den §§ 4 bis 6 aufgeführten Merkmalen ein- terienringfäule (Corynebacterium sepedonicum),
geführt. Schleimkrankheit (Pseudomonas solanacearum);
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1985 543
2. bezüglich der jeweiligen Partie oder Packung (2) Von den Größensortierungen (§ 5) sind Abwei-
a) sortenrein; chungen bis höchstens 5 mm zulässig; der Anteil der
abweichenden Knollen darf 4 % des Gewichtes der
b) frei von fremden Bestandteilen wie Erde und losen jeweiligen Partie oder Packung nicht übersteigen.
Keimen.
(2) Speisekartoffeln, die ab 1. Oktober erstmalig ver- §7
laden werden, müssen schalenfest sein.
Verpackung
(1) Speisekartoffeln dürfen vorbehaltlich der Absätze
§5 2 bis 4 gewerbsmäßig nur in Fertigpackungen im Sinne .
Größensortierung des § 14 Abs. 1 des Eichgesetzes in den Verkehr
gebracht oder in den Geltungsbereich dieser Verord-
(1) Speisekartoffeln müssen nach Größe sortiert sein. nung verbracht werden. Das Verpackungsmaterial muß
Die Größe wird mit der inneren Seitenlänge eines Qua- neu sein.
dratmaßes gemessen.
(2) Im Einzelhandel und auf Wochenmärkten ist die
(2) Die Mindestgröße beträgt für:
Abgabe von unverpackten Speisekartoffeln zulässig.
Knollen langovaler bis langer Sorten 30mm,
Knollen runder bis ovaler Sorten 35mm. (3) Für Speisekartoffeln, die an Sortier-, Verpak-
kungs- oder Lagerungsbetriebe zur weitereren Auf-
(3) Bei Packungen mit einem Füllgewicht von 5 kg bereitung geliefert werden, ist der Versand in loser
oder weniger darf innerhalb einer Packung der Unter- Schüttung zulässig.
schied zwischen der kleinsten und der größten Knolle
nicht mehr als 30 mm betragen. (4) Für Speisekartoffeln, die vom Erzeuger unmittel-
bar dem Verbraucher angeliefert werden, kann auch
(4) Speisekartoffeln, die die für die jeweilige Knollen- gebrauchtes Verpackungsmaterial verwendet werden,
form vorgeschriebene Mindestgröße unterschreiten, wenn sein Zustand hygienisch einwandfrei ist.
können in einer Größensortierung für
Knollen langovaler
§8
bis langer Sorten von 25 bis 35 mm,
Knollen runder bis ovaler Sorten von 25 bis 40 mm Kennzeichnung
unter der Bezeichnung „Drillinge" in den Verkehr (1) Speisekartoffeln in Fertigpackungen, die nach der
gebracht werden. Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kenn-
zeichnen sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr
§6 gebracht oder in den Geltungsbereich dieser Verord-
nung verbracht werden, wenn in Verbindung mit der
Toleranzen Verkehrsbezeichnung zusätzlich angegeben sind
(1) Von den Güteeigenschaften (§ 4 Abs. 1) sind fol-
gende Abweichungen zulässig: 1. die gesetzliche Handelsklasse,
1 . Der Anteil an Knollen, der den Güteeigenschaften 2. die Sortenbezeichnung,
nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis f und Nr. 2 3. der Kochtyp mit der Bezeichnung „festkochend",
Buchstabe b nicht entspricht, darf insgesamt bei der ,,vorwiegend festkochend" oder „mehligkochend",
„Klasse Extra" bis zu 5 % und bei der „Klasse I" bis
zu 8 % des Gewichtes der jeweiligen Partie oder 4. die Bezeichnung „Drillinge" bei einer Größensortie-
Packung betragen. Dabei darf rung gemäß § 5 Abs. 4.
a) der Anteil an faulen (braun-, naß und trocken- Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kenn-
faulen) Knollen und an Frost- und Hitzeschäden zeichnungsverordnung sind die in § 1 genannten
1 % des Gewichtes der jeweiligen Partie oder Bezeichnungen.
Packung nicht übersteigen,
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Packung
• b) der Anteil an fremden Bestandteilen wie Erde und oder einem mit ihr verbundenen Etikett an einer in die
losen Keimen bei der „Klasse Extra" 1 % und bei Augen fallenden Stelle in deutscher Sprache leicht ver-
der „Klasse I" 2 % des Gewichtes der jeweiligen ständlich, deutlich sichtbar, leicht lesbar und unver-
Partie oder Packung nicht übersteigen. In Pak- wischbar anzubringen. Sie dürfen nicht durch andere
kungen mit einem Füllgewicht von 5 kg oder weni- Angaben oder Bildzeichen ·verdeckt oder getrennt
ger sind diese Mängel nicht zulässig. werden.
Mängel, die durch Schälen ohne Mehrabfall beseitigt (3) Unverpackte Speisekartoffeln oder Speisekar-
werden können, werden bei der Beurteilung nicht toffeln in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der
berücksichtigt. Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung dürfen ge-
werbsmäßig nur in den Verkehr gebracht oder in den
2. Der Anteil an Knollen fremder Sorten darf bis ~u 2 % Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden,
des Gewichtes der jeweiligen Partie oder Packung wenn sie auf einem Schild auf oder neben der Ware in
betragen. deutscher Sprache deutlich sichtbar und _leicht lesbar
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
mit der Verkehrsbezeichnung und den Angaben nach schriebenen Angaben gekennzeichnet sind, in den
Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind. Verkehr bringt oder in den Geltungsbereich dieser
Verordnung verbringt oder
§9 3. a) entgegen § 9 Satz 1 in Rechnungen, Lieferschei-
nen oder sonstigen Transportbegleitpapieren
Rechnungen, Lieferscheine
oder
und sonstige Transportbegleitpapiere
In Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Trans- b) entgegen § 10 in Bekanntmachungen oder Mittei-
portbegleitpapieren ist die Handelsklasse, unter der das lungen
Erzeugnis in den Verkehr gebracht worden ist,'für jede
nicht die vorgeschriebenen Angaben macht.
Sorte gesondert anzugeben. Dies gilt nicht für Rechnun-
gen, Lieferscheine und sonstige Transportbegleit-
papiere des Einzelhandels.
§14
Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes
§10 über Ordnungswidrigkeiten
Werbung Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahnduhg von
In öffentlichen Bekanntmachungen und in Mitteilun- Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Han-
gen, die für einen größeren Kreis von Personen delsklassengesetzes und nach§ 13 Nr. 1 und 2 wird auf
bestimmt sind, darf für Speisekartoffeln nicht ohne das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft über-
Angabe der gesetzlichen Handelsklassen, getrennt tragen, soweit es nach § 12 für die Überwachung
nach Sorten und Kochtypen, geworben werden, sofern zuständig ist.
dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar
oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen.
§15
Änderung der Siebenten Durchführungsverordnung
§ 11 zum Marktstrukturgesetz: Kartoffeln
Marktnotierungen Die Siebente Durchführungsverordnung zum Markt-
Börsen,· Verwaltungen öffentlicher Märkte und son- strukturgesetz: Kartoffeln vom 15. Juli 1970 (BGBI. 1
stige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgese- S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verord-
nung vom 30. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 799), wird wie folgt
hene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preis-
geändert:
feststellungen für Speisekartoffeln vornehmen, haben
ihren Notierungen oder Feststellungen die gesetzlichen In § 2 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte „26. Juli 1971
Handelsklassen, getrennt nach Sorten und Kochtypen, (BGBI.I S. 1175)" durch die Worte „6. März 1985
zugrunde zu legen. (BGBI. I S. 542)" ersetzt.
§ 12
Überwachung durch das Bundesamt §16
für Ernährung und Forstwirtschaft Änderung der Fertigpackungsverordnung
Das Bundesamt für Ernährung und Forstyvirtschaft ist Die Fertigpackungsverordnung vom 18. Dezember
zuständig für die Überwachung der Einhaltung dieser 1981 (BGBI. 1 S. 1585; 1982 1 S. 155) wird wie folgt
Verordnung beim Verbringen von Speisekartoffeln in geändert:
den Geltungsbereich dieser Verordnung, solange die
Erzeugnisse Zollgut sind oder, soweit es sich um
Erzeugnisse aus der Deutschen Demokratischen Repu- 1. § 31 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
blik oder Berlin (Ost) handelt, die Abfertigung noch nicht „Bei Fertigpackungen mit Lebensmitteln darf jedoch
stattgefunden hat. von der Fµllmengenangabe nur abgesehen werden,
wenn die Fertigpackungen ausschließlich für Letzt-
§ 13 verbraucher bestimmt sind, die das Erzeugnis in ihrer
selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätig-
Ordnungswidrigkeiten
keit verwenden, und die Angabe der Füllmenge in den
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Begleitpapieren enthalten ist.''
Handelsklassengesetzes handelt, wer
2. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
1. entgegen § 7 Abs. 1 Speisekartoffeln nicht in dort
a) In das Inhaltsverzeichnis wird nach Nummer 16
bezeichneten Fertigpackungen oder in Fertigpak-
folgende Nummer 16 a eingefügt:
kungen, deren Verpackungsmaterial nicht neu ist, in
den Verkehr bringt oder in den Geltungsbereich ,, 16 a Kartoffeln".
dieser Verordnung verbringt,
b) In die Tabelle der Anlage werden nach Nummer 16
2. entgegen § 8 Speisekartoffeln, die nicht oder nicht in in Spalte 1 die Worte „ 16 a Kartoffeln" und in
der vorgeschriebenen Weise mit den dort vorge- Spalte 3 die Worte „1 500-2 500" eingefügt.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1985 545
§17 §18
Berlin-Klausel 1nkrafttreten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1985 in Kraft.
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 11 des Handelsklas- Gleichzeitig tritt die Verordnung über gesetzliche Han-
sengesetzes, § 134 des Gesetzes über Ordnungswid- delsklassen für Speisekartoffeln und Speisefrühkartof-
rigkeiten, § 13 des Marktstrukturgesetzes und § 42 des feln vom 26. Juli 1971 (BGBI. 1 S. 1175) außer Kraft.
Eichgesetzes auch im Land Berlin.
Bonn, den 6. März 1985
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Betriebsverordnung
für pharmazeutische Unternehmer
(PharmBetrV)
Vom 8. März 1985
Auf Grund der §§ 12, 54 und 83 des Arzneimittelge- die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu
setzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448), ermöglichen. Es darf nur entsprechend seiner Ausbil-
geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des dung und seinen Kenntnissen beschäftigt werden und
Arzneimittelgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBI. 1 ist über die beim Umgang mit Arzneimitteln und Aus-
S. 169), wird im Einvernehmen mit den Bundesministern gangsstoffen gebotene Sorgfalt regelmäßig zu unter-
für Wirtschaft, des Innern und für Ernährung, Landwirt- weisen.
schaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet: (2) Die Verantwortungsbereiche sind nach Maßgabe
§ 1 des § 19 des Arzneimittelgesetzes schriftlich festzu-
legen.
Anwendungsbereich
(3) Wer Arzneimittel vertreibt, herstellt oder in den
(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf Betriebe
Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes verbringt,
und Einrichtungen, die Arzneimittel gewerbsmäßig her-
ohne einer Erlaubnis nach § 13 oder§ 72 des Arzneimit-
stellen, prüfen, lagern, verpacken, in den Verkehr brin-
telgesetzes zu bedürfen, hat den Verantwortungsberei-
gen oder in den Geltungsbereich des Arzneimittelgeset-
chen nach§ 19 des Arzneimittelgesetzes entsprechend
zes verbringen. Sie findet auch Anwendung auf Perso-
eine oder mehrere verantwortliche Personen zu bestel-
nen, die diese Tätigkeiten berufsmäßig ausüben.
len. Sind mehrere Personen bestellt, gilt Absatz 2 ent-
(2) Diese Verordnung ist auf Apotheken, den Einzel- sprechend. Die bestelltsn Personen sind für die Einhal-
handel mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken, auf tung der ihren Bereich betreffenden Vorschriften dieser
Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, tierärztliche Hausapothe- Verordnung verantwortlich.
ken und Arzneimittelgroßhandelsbetriebe nur anzuwen-
den, soweit sie einer Erlaubnis nach § 13 oder§ 72 des
§3
Arzneimittelgesetzes bedürfen. Diese Verordnung gilt
nicht für denjenigen, der Arzneimittel sammelt oder der Beschaffenheit, Größe und Einrichtung
im Auftrag eines Tierarztes und unter dessen Aufsicht der Betriebsräume
nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 des Arzneimittelgesetzes aus (1) Die Betriebsräume müssen nach Art, Größe, Zahl,
Arzneimittel-Vormischungen und Mischfuttermitteln Lage und Einrichtung einen ordnungsgemäßen Betrieb,
Fütterungsarzneimittel herstellt. insbesondere die einwandfreie Herstellung, Prüfung,
Lagerung, Verpackung und das Inverkehrbringen der
§2 Arzneimittel gewährleisten.
Personal (2) Die Betriebsräume müssen sich in einem ord-
( 1) Personal muß mit ausreichender fachlicher Quali- nungsgemäßen baulichen Zustand befinden. Sie müs-
fikation und in ausreichender Zahl vorhanden sein, um sen ausreichend beleuchtet sein und geeignete klimati-
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1985 547
sehe Verhältnisse aufweisen. Die Betriebsräume sind 6. die Art der zu verwendenden Abgabebehältnisse,
durch geeignete Maßnahmen vor dem Zutritt Unbefugter äußeren Umhüllungen sowie des Kennzeichnungs-
zu schützen. und Verpackungsmaterials,
(3) Die verwendeten Geräte sollen leicht zu reinigen 7. den Wortlaut der für das Abgabebehältnis, die
sein und müssen instand gehalten werden. äußere Umhüllung und die Packungsbeilage vorge-
sehenen Angaben,
§4 8. das Verfahren und den Umfang der Probeziehung
Anforderungen an die Hygiene zur lnprozeßkontrolle,
(1) Betriebsräume und deren Einrichtungen müssen 9. nähere Angaben über die Tiere, soweit bei der Her-
regelmäßig gereinigt und, soweit erforderlich, desinfi- stellung Tiere verwendet werden,
ziert werden. Es soll nach einem schriftlichen Hygiene-
10. den Zeitpunkt, von dem an nach dieser Anweisung
plan verfahren werden, in dem insbesondere folgendes
herzustellen ist.
festgelegt ist:
Die Herstellungsanweisung für Arzneimittel, die zuge-
1. die Häufigkeit der Maßnahmen, lassen oder registriert sind, muß den Zulassungs- oder
2. die durchzuführenden Reinigungs- oder Desinfek- Registrierungsunterlagen entsprechen. Die zur Herstel-
tionsverfahren und die zu verwendenden Geräte und lung angewandten Verfahren und Geräte sind nach dem
Hilfsmittel, jeweiligen Stand der Technik zu validieren; die Ergeb-
nisse sind zu dokumentieren.
3. die mit der Aufsicht betrauten Personen.
(2) Soweit zur ordnungsgemäßen Herstellung und (4) Soweit Arzneimittel in Chargen hergestellt wer-
Prüfung der Arzneimittel erforderlich, muß eine zweck- den, sind Aufzeichnungen mit Datumsangabe über die
mäßige Schutzkleidung getragen werden. Ihre Benut- Herkunft der Ausgangsstoffe und vollständige Angaben
zung ist regelmäßig zu kontrollieren. über die Herstellung der Arzneimittel (Herstellungs-
protokoll) zu machen. Das Herstellungsprotokoll muß
(3) Soweit zur Herstellung und Prüfung von Arzneimit- mindestens enthalten
teln Tiere verwendet werden, müssen bei ihrer Haltung
1. die Bezeichnung und Darreichungsform,
die hygienischen Erfordernisse beachtet werden.
2. die Chargenbezeichnung oder Prüfnummer der ver-
§5 wendeten Ausgangsstoffe,
Herstellung 3. das Herstellungsdatum und die Chargenbezeich-
(1) Arzneimittel sind nach anerkannten pharmazeuti- nung,
schen Regeln herzustellen. 4. Angaben über die Menge des in einem Herstellungs-
gang hergestellten Arzneimittels und dessen Zusam-
(2) Es dürfen nur Arzneimittel und Ausgangsstoffe
mensetzung in den einzelnen Herstellungsstufen,
verwendet werden, deren erforderliche Qualität nach
§ 6 festgestellt und kenntlich gemacht ist. Durch räum- 5. die Ergebnisse der lnprozeßkontrolle,
liche oder zeitliche Trennung der einzelnen Herstel-
lungsvorgänge oder durch andere geeignete technische 6. die Bestätigung der ordnungsgemäßen Herstellung
oder organisatorische Maßnahmen ist Vorsorge zu tref- entsprechend der Herstellungsanweisung durch
fen, daß eine gegenseitige nachteilige Beeinflussung Namenszeichen der für die einzelnen Herstellungs-
der Arzneimittel sowie Verwechslungen der Arzneimittel stufen beauftragten Personen,
und des Verpackungs- und Kennzeichnungsmaterials 7. besondere Beobachtungen während der Herstellung,
· vermieden werden.
8. Angaben über die Art der verwendeten Abgabe-
(3) Arzneimittel sind unter Verantwortung und nach behältnisse, der äußeren Umhüllungen und des
Anweisung des Herstellungsleiters oder der nach § 2 sonstigen Verpackungsmaterials,
Abs. 3 bestellten Personen (Herstellungsanweisung)
herzustellen und zu lagern. Die Herstellungsanweisung 9. Angaben über die Art und Anzahl der Chargenproben.
ist vor der Herstellung schriftlich zu erstellen. Sie muß Die für die Herstellung verantwortliche Person hat im
für jedes Arzneimittel mindestens Angaben enthalten Herstellungsprotokoll mit Datum und eigenhändiger
über Unterschrift zu bestätigen, daß das Arzneimittel ent-
1-. die Bezeichnung und die Darreichungsform, . sprechend der Herstellungsanweisung hergestellt und
mit der vorgeschriebenen Packungsbeilage versehen
2. die Art, Menge uhd Qualität aller Ausgangsstoffe, worden ist. In Fällen kurzfristiger Verhinderung, insbe-
3. das Verfahren zur ordnungsgemäßen Herstellung, sondere durch Krankheit oder Urlaub, kann an Stelle der
für die Herstellung verantwortlichen Person ein Beauf-
- 4. die Kennzeichnung des Arzneimittels in den einzel- tragter, der über ausreichende Ausbildung und Kennt-
nen Herstellungsstufen, nisse verfügt, die Bestätigung vornehmen. Das Herstel-
5. die bei der Herstellung zu verwenaenden Geräte, lungsprotokoll ist der für die Herstellung verantwort-
die zur laufenden Kontrolle während der Herstellung lichen Person nach ihrer Rückkehr unverzüglich zur
(lnprozeßkontrolle) zu verwendenden Verfahren Bestätigung vorzulegen. Soweit das Arzneimittel nicht
und Geräte sowie die zulässigen Grenzwerte für die in Chargen hergestellt wird, gelten die Sätze 1 bis 5 ent-
Herstellung, sprechend.
548 Bondesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§6 kenntlich zu machen; bei zeitlicher Begrenzung der Halt-
Prüfung barkeit ist das Enddatum anzugeben.
(1) Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe sind nach (5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf Fütterungsarznei-
anerkannten pharmazeutischen Regeln auf die erforder- mittel mit der Maßgabe Anwendung, daß die Prüfung
liche Qualität zu prüfen. stichprobenweise durchgeführt werden kann. Dabei
darf von einer über die Homogenität hinausgehenden
(2) Die Prüfung ist unter Verantwortung und nach Prüfung abgesehen werden, wenn sich keine Anhalts-
Anweisung des Kontrolleiters oder der nach § 2 Abs. 3 punkte ergeben haben, die Zweifel an der einwandfreien
bestellten Personen (Prüfanweisung) durchzuführen. Beschaffenheit des Fütterungsarzneimittels begründen.
Die Prüfanweisung ist vor der Prüfung schriftlich zu
erstellen. Sie muß für jedes Arzneimittel mindestens
§7
Angaben enthalten über
Freigabe
1 . die Bezeichnung und die Darreichungsform,
(1) Arzneimittel dürfen als freigegeben nur kenntlich
2. die Anforderungen an die erforderliche Qualität der gemacht werden (Freigabe), wenn das Herstellungs-
Ausgangsstoffe und des Arzneimittels in den einzel-
und das Prüfprotokoll ordnungsgemäß unterzeichnet
nen Herstellungsstufen,
sind. § 32 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.
3. das Verfahren und den Umfang der Prüfung der Aus-
gangsstoffe, der Arzneimittel in den einzelnen Her- (2) Arzneimittel und Ausgangsstoffe, die den Anforde-
stellungsstufen und der Chargenproben, rungen an die Qualität nicht genügen, sind als solche
kenntlich zu machen und abzusondern; sie sind zu ver-
4. das Verfahren und den Umfang der Probeziehung, nichten, a~ den Lieferanten zurückzugeben oder umzu-
5. den Zeitpunkt, von dem an nach dieser Prüfanwei- arbeiten. Uber die Maßnahme sind Aufzeichnungen zu
sung zu prüfen ist. machen.
Die Prüfanweisung für Arzneimittel, die zugelassen oder §8
registriert sind, muß den Zulassungs- oder Registrie- Lagerung
rungsunterlagen entsprechen. Die zur Prüfung ange-
wandten Verfahren und Geräte sind nach dem jeweili- (1) Arzneimittel und Ausgangsstoffe sind so zu
gen Stand der Technik zu validieren; die Ergebnisse lagern, daß ihre Qualität nicht nachteilig beeinflußt wird
sind zu dokumentieren. und Verwechslungen vermieden werden.
(3) Soweit Arzneimittel in Chargen, hergestellt wer- (2) Die Vorratsbehältnisse und die innerbetrieblichen
den, müssen über den Ablauf und die Ergebnisse der Transportbehältnisse müssen so beschaffen sein, daß
Prüfung schriftliche Aufzeichnungen mit Datumsangabe die Qualität des Inhalts nicht beeinträchtigt wird. Sie
gemacht werden (Prüfprotokoll). Das Prüfprotokoll muß müssen mit deutlichen Aufschriften versehen sein, die
mindestens Angaben enthalten über den Inhalt eindeutig bezeichnen. Soweit Bezeichnungen
durch Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 6 Nr. 1 des Arz-
1. die Bezeichnung und Darreichungsform, neimittelgesetzes vorgeschrieben sind, sind diese zu
2. das Herstellungsdatum und die Chargenbezeich- verwenden. Der Inhalt ist durch zusätzliche Angaben zu
nung, kennzeichnen, soweit dies zur Vermeidung von Ver-
3. die Ergebnisse der Prüfung der Ausgangsstoffe und wechslungen erforderlich ist.
des Arzneimittels in den einzelnen Herstellungs- (3) Chargenproben von Arzneimitteln, die ein Verfall-
stufen, datum tragen, müssen mindestens noch ein Jahr nach
4. die Bestätigung der ordnungsgemäßen Prüfung ent- Ablauf des Verfalldatums gelagert werden. Arzneimittel,
sprechend der Prüfanweisung durch Namenszeichen deren Dauer der Haltbarkeit weniger als ein Jahr
der für die einzelnen Prüfungen beauftragten Perso- beträgt, müssen mindestens ein halbes Jahr nach
nen, Ablauf des Verfalldatums gelagert werden. Chargenpro-
ben ohne Verfalldatum sind mindestens fünf Jahre nach
5. besondere Beobachtungen während der Prüfung. der Freigabe der Charge zu lagern.
Die für die Prüfung verantwortliche Person hat im Prüf-
protokoll mit Datum und eigenhändiger Unterschrift zu (4) Die für die Lagerung verantwortliche Person hat
bestätigen, daß das Arzneimittel entsprechend der Prüf- sich in regelmäßigen Abständen davon zu überzeugen,
anweisung geprüft worden ist und die erforderliche Qua- . daß die Arzneimittel und die Ausgangsstoffe ordnungs-
lität besitzt. In Fällen kurzfristiger Verhinderung, insbe- gemäß gelagert werden.
sondere durch Krankheit oder Urlaub, kann an Stelle der
für die Prüfung verantwortlichen Person ein Beauftrag- §9
ter, der über ausreichende Ausbildung und Kenntnisse
Tierhaltung
verfügt, die Bestätigung vornehmen. Das Prüfprotokoll
ist der für die Prüfung verantwortlichen Person nach (1) Der Gesundheitszustand von Tieren, die für die
ihrer Rückkehr unverzüglich zur Bestätigung vorzule- Herstellung oder Prüfung von Arzneimitteln gehalten
gen. Wenn das Arzneimittel nicht in Chargen hergestellt werden, ist von einem Tierarzt fortlaufend zu kontrollie-
wurde, gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend. ren.
(4) Wurde die erforderliche Qualität festgestellt, sind (2) Soweit vor der Verwendung der Tiere eine Qua-
die Arzneimittel und die Ausgangsstoffe entsprechend rantäne erforderlich ist, sind sie in einem Quarantäne-
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1985 549
stall unterzubringen und von einem Tierarzt zu untersu- 1. die Anwendungsgebiete,
chen. Die Quarantänezeit beträgt für Kleintiere minde-
2. die Gegenanzeigen,
stens zwei Wochen, für Rinder, Schweine, Schafe und
Ziegen mindestens drei Wochen, für Einhufer sowie für 3. die Nebenwirkungen,
andere Großtiere mindestens vier und für Affen minde- 4. die Wechselwirkungen mit anderen Mitteln.
stens sechs Wochen. Der Quarantänestall muß von den
übrigen Ställen getrennt sein. Die mit der Pflege und Können die vorgeschriebenen Angaben nicht gemacht
Wartung der im Quarantänestall untergebrachten Tiere werden, so können sie entfallen:
beauftragten Personen sollen nicht ohne ausreichende (3) Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des
Vorsichtsmaßnahmen in anderen Ställen beschäftigt § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Arzneimittelgesetzes sind, dürfen
werden. nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Behält-
(3) Bei der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln nisse und, soweit verwendet, ihre äußeren Umhüllungen
dürfen nur Tiere verwendet werden, die nach dem nach § 10 des Arzneimittelgesetzes gekennzeichnet
Ergebnis der tierärztlichen Untersuchung keine Anzei- sind. Die Angaben über die Darreichungsform können
chen von übertragbaren Krankheiten aufweisen und entfallen.
nicht an Krankheiten leiden, die die Herstellung oder (4) Zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel,
Prüfung der Arzneimittel nachteilig beeinflussen. die keine Fertigarzneimittel sind, dürfen nur in den Ver-
(4) Über die Tiere sind nach Tierarten getrennte Auf- kehr gebracht werden, wenn die Behältnisse und,
zeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen soweit verwendet, die äußeren Umhüllungen mit den
mindestens Angaben enthalten über Angaben nach den §§ 10 und 11 des Arzneimittelgeset-
zes versehen sind. Fütterungsarzneimittel müssen fer-
1. die Herkunft und das Datum des Erwerbs, ner nach § 56 Abs. 4 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes
2. die Rasse oder den Stamm, gekennzeichnet sein. Werden Fütterungsarzneimittel in
Tankwagen oder ähnlichen Einrichtungen befördert, so
3. die Anzahl,
genügt es, wenn die erforderlichen Angaben in mitge-
4. die Kennzeichnung, führten, für den Tierhalter bestimmten Begleitpapieren
5. den Beginn und das Ende der Quarantänezeit, enthalten sind.
6. das Ergebnis der tierärztlichen Untersuchungen, (5) Bei Arzneimitteln, die der Zulassung oder Regi-
. strierung nicht bedürfen, entfällt die Angabe der Zulas-
7. die Art, das Datum und die Dauer der Verwendung
sungsnummer oder Registernummer.
und
8. den Verbleib der Tiere nach der Verwendung. §12
(5) Die Ställe müssen sich in angemessener Entfer- Vertrieb durch Hersteller
nung von den Herstellungs- und Prüfräumen befinden.
(1) Wer ein Arzneimittel hergestellt hat, darf es erst
·in den Verkehr bringen, wenn die Freigabe nach § 7
§ 10 Abs. 1 Satz 1 erfolgt ist.
Behältnisse (2) Soweit ein pharmazeutischer Unternehmer, der
Arzneimittel dürfen nur in Behältnissen in den Verkehr selbst Arzneimittel herstellt, ein Arzneimittel teilweise in
gebracht werden, die gewährleisten, daß die Qualität einem anderen Betrieb (Auftragshersteller) herstellen
nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. und prüfen läßt, hat dies nach einer einheitlichen Her-
stellungs- und Prüfanweisung zu geschehen. Er hat sich
§ 11 zu vergewissern, daß der Auftragshersteller das Arznei-
mittel ordnungsgemäß und entsprechend der Herstel-
Kennzeichnung lungs- und Prüfanweisung herstellt und prüft. Der Frei-
(1) Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen gabe sind auch die vom Auftragshersteller übersandten
bestimmt und keine Fertigarzneimittel sind, dürfen nur in Herstellungs- und Prüfprotokolle zugrunde zu legen.
den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Behältnisse
und, soweit verwendet, die äußeren Umhüllungen nach §13
§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 9 des Arzneimittelgesetzes
Vertrieb und Einfuhr
in gut lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und auf
dauerhafte Weise gekennzeichnet sind. (1) Ein pharmazeutischer Unternehmer darf ein Arz-
neimittel, das er nicht selbst hergestellt hat, erst in den
(2) Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des Verkehr bringen, wenn es im Geltungsbereich des Arz-
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 des Arzneimittelgesetzes sind, neimittelgesetzes nach § 6 geprüft und die erforderliche
dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Qualität von der für die Prüfung verantwortlichen Person
Behältnisse und, soweit verwendet, ihre äußeren im Prüfprotokoll bestätigt ist.
Umhüllungen nach § 10 des Arzneimittelgesetzes
gekennzeichnet sind. Die Angaben über die Darrei- (2) Bei einem Arzneimittel, das aus einem Mitglied-
chungsform, die wirksamen Bestandteile und die Warte- staat der Europäischen Gemeinschaften eingeführt
zeit können entfallen. Bei diesen Arzneimitteln sind auf wurde, kann von der Prüfung nach Absatz 1 abgesehen
dem Behältnis, oder, soweit verwendet, auf der äußeren werden, wenn es in dem Mitgliedstaat nach den dort
Umhüllung oder einer Packungsbeilage zusätzlich geltenden Rechtsvorschriften geprüft ist und dem Prüf-
anzugeben protokoll entsprechende Unterlagen vorliegen.
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(3) Bei einem Arzneimittel, das aus einem Land einge- §16
führt wurde, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Kennzeichnungs- und Verpackungsmaterial
Gemeinschaften ist, kann von der Prüfung nach Ab-
satz 1 abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 und 4 sowie
nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Arzneimittelgesetzes § 15 sind auf Behältnisse, äußere Umhüllungen, Kenn-
erfüllt sind und dem Prüfprotokoll entsprechende Unter- zeichnungsmaterial, Packungsbeilagen und Packmittel
lagen vorliegen. entsprechend anzuwenden.
(4) Der pharmazeutische Unternehmer soll sich ver- § 17
gewissern, daß der Hersteller das Arzneimittel ord-
Ordnungswidrigkeiten
nungsgemäß und entsprechend der Herstellungs- und
Prüfanweisung herstellt und prüft. Er hat Rückstell- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31
muster zur Verfügung zu halten; § 8 Abs. 3 gilt ent- des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
sprechend. fahrlässig
1. als Herstellungsleiter oder als nach§ 2 Abs. 3 für den
Bereich des § 19 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes
§14
bestellte Person
Beanstandungen a) entgegen§ 5 Abs. 3 Satz 2 oder 3 eine.Herstel-
(1) Der pharmazeutische Unternehmer hat dafür zu lungsanweisung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
sorgen, daß alle Informationen über Beanstandungen dig oder nicht rechtzeitig _erstellt oder entgegen
bei Arzneimitteln, insbesondere über Arzneimittelrisiken § 5 Abs. 4 Satz 1, 2 oder 3 ein Herstellungspro-
wie Qualitäts- und Verpackungsmängel, Nebenwirkun- tokoll nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
gen, Wechselwirkungen mit anderen Mitteln und führt,
Gegenanzeigen unverzüglich einer der für die Verant- b) entgegen § 8 Abs. 1 Arzneimittel nicht so lagert,
wortungsbereiche nach § 19 des Arzneimittelgesetzes daß ihre Qualität nicht nachteilig beeinflußt wird
bestellten Personen mitgeteilt und von ihr die erforder- und Verwechslungen vermieden werden oder
liche Überprüfung der Angaben veranlaßt und notwen-
dige Maßnahmen koordiniert werden. Soweit ein Rück- c) Chargenproben nicht entsprechend § 8 Abs. 3
ruf eines Arzneimittels oder einzelner· Chargen durch lagert,
den pharmazeutischen Unternehmer erfolgt, ist die 2. als Herstellungsleiter oder Kontrolleiter oder als
zuständige Behörde unverzüglich zu benachrichtigen. nach § 2 Abs. 3 für den Bereich des § ·19 Abs. 1
Dabei ist auch mitzuteilen, in welche Staaten ,die oder 2 des Arzneimittelgesetzes bestellte Person
zurückgerufenen Arzneimittel ausgeführt wurden. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 Arzneimittel nicht kennt-
lich macht oder nicht absondert,
(2) Über die Informationen, die Überprüfung, die Maß-
3. als Kontrolleiter oder als nach §· 2 Abs. 3 für den
nahmen und die Benachrichtigungen sind Aufzeichnun-
Bereich des § 19 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes
gen zu machen. •
bestellte Person entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 oder 3
eine Prüfanweisung nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder entgegen
§15 § 6 Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3 ein Prüfprotokoll nicht,
Dokumentation nicht richtig oder nicht vollständig führt,
(1) Alle Aufzeichnungen über den Erwerb, die Herstel- 4. als Vertriebsleiter oder als nach § 2 Abs. 3 für den
lung, Prüfung, Lagerung, Einfuhr, das Inverkehrbringen Bereich des § 19 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes
und den Rückruf der Arzneimittel sowie über die Tierhal- bestellte Person entgegen § 10 Arzneimittel in den
tung sind vollständig und mindestens bis ein Jahr nach Verkehr bringt oder
Ablauf des Verfalldatums, jedoch nicht weniger als fünf 5. als pharmazeutischer Unternehmer
Jahre aufzubewahren. Der ursprüngliche Inhalt einer
Eintragung darf weder mittels Durchstreichens noch auf a) nicht dafür sorgt, daß die Quarantänevorschriften
andere Weise unleserlich gemacht werden. Es dürfen des§ 9 Abs. 2 Satz 1 bis 3 eingehalten werden,
keine Veränderungen vorgenommen werden, die nicht b) entgegen § 9 Abs. 4 Aufzeichnungen nicht, nicht
erkennen lassen, ob sie bei der ursprünglichen Eintra- richtig oder nicht vollständig führt,
gung oder erst später gemacht worden sind.
c) entgegen § 12 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 Arzneimit-
tel in den Verkehr bringt,
(2) Die Aufzeichnungen können auch als Wiedergabe
auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern auf- d) entgegen § 14 den dort geregelten Verpflichtun-
bewahrt werden. Bei der Aufbewahrung der Aufzeich- gen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
nungen auf Datenträgern muß insbesondere sicherge- rechtzeitig nachkommt oder
stellt sein, daß die Daten während der Dauer der Aufbe- e) Aufzeichnungen nicht entsprechend § 15 Abs. 1
wahrungsfrist verfügbar sind und innerhalb einer ange- Satz 1 aufbewahrt oder entgegen § 1 5 Abs. 1
messenen Frist lesbar gemacht werden können. Satz 2 oder 3 Aufzeichnungen unleserlich macht
oder Veränderungen vornimmt.
(3) Die Aufzeichnungen über das Inverkehrbringen
sind so zu ordnen, daß sie den unverzüglichen Rückruf (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b
des Arzneimittels ermöglichen. und Nr. 5 Buchstabe e gelten auch bei Behältnissen,
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1985 551
äußeren Umhüllungen, Kennzeichnungsmaterial, Pak- § 19
kungsbeilagen und Packmitteln im Sinne des § 16. Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
§ 18
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 99 des Arzneimittel-
Übergangsbestimmungen gesetzes auch im Land Berlin.
(1) Arzneimittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung nicht den Vorschriften dieser Verordnung ent-
§ 20
sprechend hergestellt und geprüft wurden, oder die
nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung gekenn- Inkrafttreten
zeichnet und verpackt sind, dürfen vom pharmazeuti- (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1985 in Kraft.
schen Unternehmer noch bis zum 31. Dezember 1987 in
den Verkehr gebracht werden. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle
(2) Betriebsräume und Einrichtungen müssen bis zum Vorschriften, die den gleichen Gegenstand regeln,
31. Dezember 1987 den Vorschriften dieser Verordnung außer Kraft. Dies gilt insbesondere für folgende Vor-
entsprechen. Die zuständige Behörde kann darüber hin- schriften:
aus befristete Ausnahmen zulassen, wenn ein wichtiger 1. Verordnung über Sera und Impfstoffe nach den
Grund vorliegt. §§ 19 b und d des Arzneimittelgesetzes vom 14. No-
vember 1972 (BGBI. 1 S. 2088),
(3) Für Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2
bis 4 des Arzneimittelgesetzes finden die Bestimmun- 2. die §§ 1, 2 und 6 Nr. 1 der Verordnung über Arznei-
gen dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 1987 mittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind
keine Anwendung. -AATV - vom 2. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 26).
Bonn, den 8. März 1985
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarlfvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preie dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Im Bezugspreis
Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 12. Dezember 1984 -- 1 BvR 1249/83 u. a. - wird
folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 11 der Bundesärzteordnung vom 2. Oktober 1961
(BGBI. 1 S. 1857), neu bekannt gemacht am
14. Oktober 1977 (BGBI. 1 S. 1885), ist mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 5. März 1985
Der Bundesminister der Justiz
En.gelhard