520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 10, ausgegeben am 8. März 1985
Tag Inhalt Seite
4.3.85 Gesetz zu dem Vertrag vom 25. Mai 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Österreich auf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichs-(Ausgleichs-)rechts ..... . · 410
neu: 311-10
4.2.85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums ................................................. __.. ............. . 416
5.2.85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Haiti über Finanzielle Zusammenarbeit ........................ . 416
5. 2.85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Honduras über Finanzielle Zusammenarbeit .................... . 418
6. 2.85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Honduras über Finanzielle Zusammenarbeit .................... . 420
11. 2. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Thailand über Finanzielle Zusammenarbeit ................. . 421
20. 2.85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Vereinheit-
lichung von Regeln über Konnossemente ................................................ . 423
20. 2.85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 111 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf ................... . 424
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
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506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
über die Prüfung zum Meister/zur Meisterin im Gastgewerbe
mit den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin,
Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin,
Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin
Vom 5. März 1985
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset- 4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des
zes vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 111 2), der zuletzt Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim-
durch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 mung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit
(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, wird nach An- befaßten Stellen und Personen; Erkennen der
hörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für betriebsbedingten Umweltbelastungen und Beach-
Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungs- ten der Umweltschutzbestimmungen.
förderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1
S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zu den
Wirtschaft verordnet: anerkannten Abschlüssen Geprüfter Küchenmei-
ster/Geprüfte Küchenmeisterin, Geprüfter Restaurant-
§ 1 meister/Geprüfte Restaurantmeisterin oder Geprüfter
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin.
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und §2
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum
Meister/zur Meisterin im Gastgewerbe mit den aner- Zulassungsvoraussetzungen
kannten Abschlüssen Küchenmeister/Küchenmeiste- ( 1 ) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
rin, Restaurantmeister/Restaurantmeisterin oder Hotel-
meister/Hotelmeisterin erworben worden sind, kann die 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 15 anerkannten Ausbildungsberuf, der dem Fach-
durchführen. bereich, in dem die Prüfung abgelegt werden soll, zu-
geordnet werden kann, und danach eine mindestens
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prü- fünfjährige, dem angestrebten Abschluß entspre-
fungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig- chende Berufspraxis oder
keiten und Erfahrungen hat, im Gastgewerbe folgende
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung als Fach-·
Aufgaben eines Meisters als Fach- und Führungskraft in
dem ihm übertragenen Aufgabenbereich wahrzuneh- gehilfe/Fachgehilfin im Gastgewerbe und danach
men: a) für die Prüfung zum Restaurantmeister oder zum
1. Disponieren, Einkaufen, Verwalten und Einsetzen Hotelmeister eine mindestens sechsjährige,
von Waren; Beachten von Qualitätsanforderungen, b) für die Prüfung zum Küchenmeister eine minde-
Lebensmittelrecht und Hygienevorschriften; Ver- stens siebenjährige,
anlassen der sachgerechten Lagerung von Waren, dem angestrebten Abschluß entsprechende Berufs-
Materialien und Hilfsmitteln; Überprüfen des Bestan- praxis oder
des und der Warenausgabe; Veranlassen der
Instandhaltung von Einrichtungen, Maschinen und 3. eine mindestens zehnjährige, dem angestrebten
Geräten; Abschluß entsprechende Berufspraxis nachweist.
2. Durchführen von Kostenrechnung und Preiskalkula- (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Meisterprü-
tion; Überwachen der Kostenentwicklung sowie der fung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von
Arbeitsleistung; Sicherstellen der Kontrolle ein- und Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht,
ausgehender Erzeugnisse, Waren und Materialien daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erwor-
hinsichtlich ihrer Quantität und Qualität; Beeinflus- ben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
sen des Personal- und Materialeinsatzes zur
Gewährleistung eines störungsfreien, termingerech- §3
ten und wirtschaftlichen Arbeitens; Hinwirken auf
eine reibungslose Zusammenarbeit im Betriebs- Gliederung und Inhalt der Prüfung
ablauf; Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinhei- (1 ) Die Meisterprüfung gliedert sich in
ten; Beraten von Gästen und Kunden; Führen von
Verkaufsgesprächen; 1. einen übergreifenden Teil,
3. selbständiges Ausführen von Arbeiten sowie Über- 2. einen fachtheoretischen Teil,
tragen von Aufgaben unter Berücksichtigung techni- 3. einen fachpraktischen Teil,
scher, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die 4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
·Mitarbeiter entsprechend ihrer Qualifikation, Lei-
stungsfähigkeit und Eignung; Einarbeiten, Motivieren (2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 12 in den Tei-
und Anleiten der Mitarbeiter; berufliche Bildung der len des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 schriftlich und münd-
Mitarbeiter; Zusammenarbeiten mit der Geschäfts- lich, im fachpraktischen Teil in Form einer Arbeitsprobe
führung und dem Betriebsra~; und im berufs- und arbeitspädagogischen Teil bei der
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1985 507
praktisch durchzuführenden Unterweisung außerdem in b) Aufbau- und Ablauforganisation:
Form von praktischen Übungen nach Maßgabe der §§ 4 aa) Postengliederung und Stellenbildung,
bis 11 durchzuführen. Wird in der schriftlichen Prüfung
in einzelnen Fächern programmiert geprüft, so kann bb) Weisungssysteme einschließlich Stellvertre-
deren Mindestdauer um höchstens ein Drittel gekürzt tung,
werden. cc) Informationsarten,
(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger dd) Organisationshilfsmittel unter Berücksichti-
Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen ge- gung der EDV,
prüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil ee) Organisationsanalyse und Mängelbeseiti-
spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag gung;
des ersten Prüfungsteils zu beginnen.
c) Organisation der betrieblichen Funktionen:
§4 aa) Beschaffung und Lagerung,
Übergreifender Teil bb) Produktion einschließlich Wareneinsatzkon-
trolle und Bereitstellung von Dienstleistun-
(1) Im übergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu gen,
prüfen:
cc) Absatzvorbereitung, Verkauf, Werbung und
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln, Verkaufsförderung,
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln, dd) Personalbedarfsermittlung, -beschaffung,
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb. -auswahl und -einführung, Entlohnungsarten;
(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für ko.stenbewußtes 3. Rechnungswesen:
Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß a) Buchführung:
er volks- und betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse
besitzt und wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen aa) Vorkontieren und Buchen gemäß Konten-
kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, r8:hmen,
daß er organisatorische Erfordernisse des Betriebes, bb) Inventur und Auswertung;
auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren, beurteilen
und notwendige Organisationstechniken anwenden b) Kostenrechnung:
kann. Er soll nachweisen, daß er mit Hilfe der Buchfüh- aa) Mengen- und Preiskalkulation,
rung und der Kostenrechnung kalkulieren kann und die
bb) Kostenstellenrechnung unter Berücksichti-
für das Gastgewerbe bedeutsamen Steuern, Abgaben
gung des Betriebsabrechnungsbogens,
und Versicherungen kennt. In diesem Rahmen können
geprüft werden: cc) kurzfristige Erfolgsrechnung;
1. Aus der Volkswirtschaftslehre: c) Statistik:
a) Grundbegriffe: aa) Erfassung des Zahlenmaterials und Darstel-
lungsweisen,
aa) Bedürfnisse, Bedarf und Güter,
bb) Erstellung und Auswertung;
bb) Produktionsfaktoren,
cc) Unternehmenskennzahlen, d) Planungsrechnung:
dd) ökonomisches Prinzip, aa) Erstellen eines Haushaltsvoranschlages,
ee) Sozialprodukt; bb) Haushaltsüberwachung;
b) Wirtschaftssysteme: 4. Steuern, Abgaben und Versicherungen:
aa) Marktwirtschaft, a) Personenbezogene Steuern und Versicherungen,
bb) zentrale Verwaltungswirtschaft; '
b) betriebsbezogene Steuern, Versicherungen und
c) Wirtschaftskreislauf; Abgaben,
d) nationale und internationale Organisationen und c) Sozialabgaben.
Verbände der Wirtschaft:
(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewußtes
aa) Organisationen der Arbeitgeber und Arbeit- Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund-
nehmer, kenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand
bb) EG, EFTA, OECD, COMECON; von praxisnahen Fällen nachweisen, daß er die Rechts-
vorschriften für seinen Funktionsbereich anwenden
2. Betriebsorganisation: kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
a) Planungsprozeß: 1. Aus dem Grundgesetz:
aa) Wirtschaftliche und soziale Ziele, Budgetie- a) Grundrechte,
rung sowie betriebliche Grundsätze,
b) Gesetzgebung;
bb) Programmerstellung und Planungstechni-
ken; 2. Gerichtsbarkeit und Rechtsprechung;
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3. aus dem Arbeits- und Sozialrecht: b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,
a) Arbeitsvertrag, c) Führungsgrundsätze;
b) Arbeitsschutz, 3. Einflüsse des Meisters auf die Zusammenarbeit im
c) Arbeitssicherheit, Betrieb:
d) Jugendarbeitsschutz, a) Rolle des Meisters,.
e) Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungs- b) Kooperation und Kommunikation,
gesetz, c) Führungstechniken und Führungsverhalten.
f) Tarifvertrag,
(5) Die Prüfung .in den in Absatz 1 genannten Prü-
g) Sozialversicherung; fungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3
4. fachbezogene Rechtsvorschriften: genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.
a) Lebensmittelrechtliche Bestimmungen, (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als
b) Gaststättenrecht, 6 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus
einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Min-
c) Preisauszeichnung, destzeiten betragen im Prüfungsfach:
d) Verordnung über technische Anforderungen an 1. Grundlagen
Getränkeschankanlagen, Maße und Gewichte, für kostenbewußtes Handeln: 2 Stunden,
e) Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlich- 2. Grundlagen
keit, für rechtsbewußtes Handeln: 1,5 Stunden,
f) Haftung: 3. Grundlagen
aa) Haftung aus Vertrag, für die Zusammenarbeit im Betrieb: 1,5 Stunden.
bb) Haftung aus unerlaubter Handlung, (7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3
cc) Gefährdungshaftung; genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer
nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufs-
g) Haftpflichtversicherung;
typische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klä-
5. Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzl:Juchs, des ren und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen.
Handelsgesetzbuches und der Gewerbeordnung: Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situ-
a) Unternehmensformen, ationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prü-
fungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
b) Kaufmann,
c) Firma, (8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1
und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-
d) Handelsregister, fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-
e) Vertragsarten: ausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-
zen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die
aa) Kauf, Miete, Pacht,
eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von
bb) Beherbergung, wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll
cc) Bewirtung, je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger
als 10 Minuten dauarn. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt ent-
dd) Bierlieferung; sprechend.
6. aus dem Umweltschutzrecht:
a) Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung, §5
b) Gewässerschutz, Fachtheoretischer Teil Küchenmeister
c) Abfallbeseitigung. (1) Im fachtheoretischen Teil Küchenmeister ist in
folgenden Fächern zu prüfen:
(4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen-
arbeit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachwei- 1 . Lebensmittel,
sen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt 2. Speisen und Speisenfolgen,
und soziologische zusammenhänge im Betrieb erken-
nen und beurteilen kann, auch unter Berücksichtigung 3. Vor- und Zubereitung von Speisen,
der Bedingungen, die durch die Anwesenheit des 4. Betriebsorganisation im Küchenbereich.
Gastes gegeben sind. In diesem Rahmen können
geprüft werden: (2) Im Prüfungsfach „Lebensmittel" soll der Prüfungs-
teilnehmer nachweisen, daß er die Herkunft und Han-
1 . Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:
delsformen frischer und vorbehandelter Lebensmittel
a) Entwicklungsprozeß des einzelnen, kennt, ihre Güte beurteilen kann, Kenntnisse über Lage-
b) Gruppenverhalten; rung und lebensmittelrechtliche Bestimmungen besitzt
sowie unter Berücksichtigung der Ernährungslehre die
2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten: Behandlungs- und Verwendungsmöglichkeiten be-
a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen, herrscht. In diesem Rahmen können geprüft werden:
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1985 509
1. Fleisch und Fleischerzeugnisse, Berücksichtigung von Personal, Einrichtung und Waren
planen, wirtschaftlich gestalten und überwachen kann.
2. Fische, Schalen-, Krusten- und Weichtiere,
Außerdem soll er nachweisen, daß er in Verbindung
3. Geflügel, hiermit verkaufsfördernde Maßnahmen vorbereiten und
4.. Wild und Wildgeflügel, durchführen kann. In diesem Rahmen können geprüft
werden:
5. Gemüse, Salate, Kartoffeln und Obst,
1. Arbeitsplatzgestaltung nach arbeitsphysiologischen,
6. Mühlenerzeugnisse, Teig- und Backwaren, technischen und hygienischen Gesichtspunkten
7. Fette und Öle, unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit,
8. Milch, Milcherzeugnisse und Eier, 2. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung personeller,
räumlicher und produktbezogener Gegebenheiten,
9. Zucker, Zuckerersatz und Zuckeraustauschstoffe,
3. lang- und kurzfristige Personaleinsatzpläne unter
10. Gewürze, Würzmittel und Zusatzstoffe,
Berücksichtigung betrieblicher und arbeitsrecht-
11 . Getränkearten. licher Bedingungen,
4. Verkaufsgespräche und betriebsinterne Abspra-
(3) Im Prüfungsfach „Speisen und Speisenfolgen" chen,
soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in- und
ausländische Gerichte sowie ihre Garnituren und 5. Kontrolle und Abrechnung,
Anrichteweisen kennt. Er soll nachweisen, daß er Spei- 6. verkaufsfördernde Veranstaltungen und Aktionen.
senfolgen auf der Grundlage von Menüregeln aufstellen
und verschiedene Büffetarten und Außerhaus-An- (6) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach
gebote planen und erstellen kann. In diesem Rahmen aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll
können geprüft werden: nicht länger als 8 Stunden dauern. Die Mindestzeiten
betragen im Prüfungsfach:
1. Speisenangebote unter Berücksichtigung der Jah-
reszeiten sowie arbeitstechnischer und wirtschaft- 1. Lebensmittel: 1 Stunde,
licher Gesichtspunkte, 2. Speisen und Speisenfolgen: 1,5 Stunden,
2. Warenanforderung für eine vorgegebene Speisen- 3. Vor- und Zubereitung von Speisen: 2 Stunden,
folge und Personenzahl,
4. Betriebsorganisation
3. langfristige Speisepläne unter Berücksichtigung der im Küchenbereich: 1,5 Stunden.
Anforderungen der Ernährungslehre,
4. regionale Gerichte, (7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prö.-
fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-
5. nationale Gerichte, ausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-
6. Erzeugnisse der Küchenkonditorei, zen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die
eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von
7. Speisenfolgen, Angebote für Büffetarten, Außer- wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll
haus-Küche und Spezialitätenwochen, Zuordnung je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als
entsprechender Getränke, 10 Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten
8. Speisekarten. dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(4) Im Prüfungsfach „Vor- und Zubereitung von Spei-
sen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er §6
das Vorbereiten und die Zubereitungsarten von Speisen Fachpraktischer Teil Küchenmeister
und ihre ernährungsphysiologische Bedeutung kennt. In
diesem Rahmen können geprüft werden: Im fachpraktischen Teil Küchenmeister soll der Prü-
fungsteilnehmer nachweisen, daß er eine mindestens
1. Grundlagen der Ernährungslehre unter Berücksichti- vierteilige Speisenfolge für nicht weniger als vier Perso-
gung besonderer Kostformen, nen herstellen kann. Die kalte und warme Küche sowie
2. Vorbereiten der Lebensmittel, die Küchenkonditorei sind zu berücksichtigen. Der Prü-
3. Zubereitungsarten von Speisen, fungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die anfallenden
Arbeiten unter Beachtung eines rationellen Waren-
4. Haltbarmachen von Speisen, einsatzes selbständig ausführen kann. Dem Prüfungs-
5. Veränderungen der Nährstoffe durch physikalische teilnehmer ist zu Beginn der praktischen Prüfung
und chemische Einwirkungen, Gelegenheit zu geben, sich in der Fachliteratur seines
Fachbereiches über die in Frage kommenden Aufgaben
6. Umgang mit Lebensmitteln unter Berücksichtigung zu informieren. Die praktische Prüfung soll nicht weniger
des Lebensmittelrechts, als 8 und nicht länger als 12 Stunden dauern. In diesem
7. Lebensmittelverderb, Lebensmittelvergiftung, Rahmen sind zu prüfen:
8. Bundesseuchengesetz und Hygienevorschriften. 1. Waren- und Mengenkontrolle,
2. Arbeitsablaufplanung,
(5) Im Prüfungsfach „Betriebsorganisation im
Küchenbereich'' soll der Prüfungsteilnehmer nachwei- 3. Arbeitsausführung und Arbeitsergebnis,
sen, daß er den Arbeitsablauf im Küchenbereich unter 4. Anrichten.
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§7 3. Bankett, Tisch- und Servi~rpian,
Fachtheoretlscher Teil Restaurantmeister 4. kaltes und warmes Büffet,
(1) Im fachtheoretischen Teil Restaurantmeister ist in 5. internationale Servicearten,
folgenden Fächern·zu prüfen: 6. Besteck, Geschirr, Gläser und Geräte,
1 . Speisen und Getränke, 7. Mise en place für.besondere Gerichte und Anlässe,
2. Speisen- und- Getränk~folgen, . 8, .Dekorationsmöglichkeiten,
3. Servierenvon Spei~en und Getränken, 9. Sicherheit des Gastes.
4. Betriebsorgan.isati.on im Restaurationsbereich. (5) Im Prüfungsfach t,~etriebsorganisation im Restau-
11
(2) Im Prüfungsfach „Speisen und Getränke soll der ration_sbereich" soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-
Prüfungsteilnehmer nachweisen,· daß er Gerichte, ihre sen, daß er den Arbeitsablauf im Restaurationsbereich
Zubereitungsarten. und Anrichteformen · sowie. Herstel- unter BerücksichUgung ·von ·Personal; Einrichtung _und
lung, Zubereitung und Lagerung von Getränken kennt. -- Verkaufsangebot, planen, wirtschaftlich gestalten und
· Er soll naphweisen, daß er die Grundlagen der Ernäh- · überwachen kann. Außerdem soll·er nachweisen, daß er
rungslehre beherrscht. In ·diesem Rahmen können in Verbindung hiermit verkaufsfördernde Maßnahmen
geprüft werden: vorbereit~m und durchführen kann. In diesem Rahmen
können geprüft wen;i~n: . •
1 . Fleischgerichte,
1. Arbeitsplatzgestaltung nach arbeitsphysiologischen~
2. Gerichte von Fischen, Schalen-, -Krusten~ und technischen und hygienischen Gesichtspunkten
Weichtieren, · unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit, -
3. Geflügelgerichte, 2. Arbeitsabläufe un_ter Berücksichtigung personeller:
4. Gerichte von Wild und ~Hdgeflügel, räumlicher und produktbezogener Gegebenheiten,
5 .. Suppen und Saucen,· 3. lang- und kµrzfristige ·.Personaleinsatzpläne unter
6. Eierspeisen, Berücksicht1gung betrieblicher und arbeitsrecht-
licher Bedingungen,
. 7. Gemüse, Salate ,und Obst,
4. Verkaufsgespräche und betriebsinterne Abspra-
8. Erzeugnisse der Küchenkonditorei, Süßspeisen chen,
und Käse,
5. Kontrolle und Abrechnung,
9. Aufgußgetränke,
6. verkaufsfördernde Veranstaltungen und Aktionen,
10. alkoholfreie Getränke,
7. Werbe- und Informationsmittel, Medienwerbung,
11. Biere, Pflege von Geschäftsbeziehung~n.
12. Weine, weinhaltige und weinähnliche Getränke,
(6) Die schriftliche Prüfung ·besteht je Prüfungsfacli
13. Schaumweine, aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll
14. Spirituosen, nicht länger als 8 Stlmden dauern; Die-Mindestzeiten
betragen im Prüfungsfach:
15. Misch- und Mixgetränke.
1. Speisen und Getränke: 1,5 Stunden,
11
(3) Im Prüfungsfach „Speisen- und Getränkefolgen
2. Speisen- und Getränkefolgen: 2 Stunden,
soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Ge-
richte auf der Grundlage von Menüregeln zu Speisen- 3. Servieren
folgen zusammenstellen, Getränke zuordnen. und Spei- von Speisen und Getränken: 1 Stuode,
sekarten inhaltlich gestalten kann. In diesem Rahmen 4. Betriebsorganisation
können geprüft werden: im Restaurationsbereich: 1,5 Stunden.
1. Speisenfolgen zu verschiedenen Anlässen,
(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prü-
2. Getränke zu vorgegebenen Speisenfolgen, fungsteilnehmers oder nach Ermesse-, des Prüfungs-
3. Getränke_- und Materialanforderung für einen vor- ausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-
gegebenen Anlaß, zen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die
eindeutige Beurteilung der Prüf1,mgsleistung. von
4. ·spezielle. Speisen- und Getränkeangebote für Früh- we$eritlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll _
stück, Stehempfänge, kalte und warme Büffets, je Prüfungsfach undPrüfungsteilnehmer nicht l(lngerals_
Getränkebüffets, · 1O Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten
5. Speise~~ Menü- und _Getränkekarten. dauern.·§ 4 Abs. 7 Satz t und 2 gilt entsprechend~
(4) Im Prüfungsfach „Servieren von Speisen und
· Getränken" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, §8
daß er den Service vorbereiten, organisieren lind durch- Fachpratlscher Teil Restaurantmeister
führen sowie den Gast fachlich beraten kann. In diesem
Rahmen können geprüft werden: Im fachpraktischen Teil Restaurantmeister soll der
Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er .·eine minde-
1. Speisen, stens vierteilige, Speisenfolge mjt den dazu gehörenden
2. Getränke, insbesondereWeine und Schaumweine, · a
Getränken entweder in la carte- oder Bankettf9rm s-er-
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1985 511
vieren kann. Darüber hinaus soll er nachweisen, daß er 5. Blumen, Grünpflanzen und gärtnerische Anlagen,
Einzeltätigkeiten wie Flambieren, Tranchieren und File- 6. Geräte, Maschinen und Anlagen.
tieren ausführen sowie Misch- und Mixgetränke herstel-
len kann. Er soll nachweisen, daß er den Personalein-
(4) Im Prüfungsfach „Speisen und Getränke im
satz organisieren kann. Dem Prüfungsteilnehmer ist zu
Hotelservice" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,
Beginn der praktischen Prüfung Gelegenheit zu geben,
daß er Waren, Speisen und Getränke lagern, ihre
sich in der Fachliteratur seines Fachbereiches über die
Beschaffenheit beurteilen und Speisen und Getränke
in Frage kommenden Aufgaben zu informieren. Die prak-
eina11der zuordnen kann. In diesem Zusammenhang soll
tische Prüfung soll nicht weniger als 6 und nicht länger
er die Grundlagen der Ernährungslehre berücksichtigen.
als 9 Stunden dauern. In diesem Rahmen sind zu prüfen: Er soll außerdem nachweisen, daß er Zubereitungs-
1. Arbeitsab°laufplanung, arten, Anricht~formen und Grundregeln des Servierens
2. Mise en place, kennt. In diesem Rahmen können geprüft werden:
3. Arbeitsausführung, 1. Warenkenntnisse im Hinblick auf Qualität und Lager-
fähigkeit,
4. Serviceleitung.
2. Frühstücksarten,
3. Gerichte der warmen und kalten Küche,
§9
4. Getränke,
Fachtheoretischer Teil Hotelmeister
5. Speise- und Getränkekarten,
(1) Im fachtheoretischen Teil Hotelmeister ist in
folgenden Fäct,ern zu prüfen: 6. Angebote in der Hotelbar.
1. Empfang und Etage, (5) .Im Prüfungsfach „Betriebsorganisation im Hotel-
2. Materialien, Geräte, Maschinen und Anlagen, bereich" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß
er im Empfangs-, Etagen-, Veranstaltungs- und Wirt-
3. Speisen und Getränke im Hotelservice, schaftsbereich Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung
4. Betriebsorganisation im Hotelbereich. von Personal, Ausstattung und Geschäftsgang planen,
wirtschaftlich gestalten und überwachen kann. Außer-
(2) Im Prüfungsfach „Empfang und Etage" soll der dem soll er nachweisen, daß er in Verbindung hiermit
Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die in diesen verkaufsfördernde Maßnahmen vorbereiten kann. In
Bereichen vorkommenden Arbeiten kennt und die damit diesem Rahmen können geprüft werden:
zusammenhängenden Aufgaben selbständig lösen, die
1. Arbeitsplatzgestaltung nach arbeitsphysiologischen,
Durchführung der Arbeiten veranlassen und ihre Aus-
hygienischen sowie technischen Gesichtspunkten
führung überprüfen kann. In diesem Rahmen können
unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit,
geprüft werden:
2. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung personeller
1. Gesetze, Verordnungen und Auflagen,
und räumlicher Gegebenheiten,
2. Sicherheit des Gastes,
3. lang- und kurzfristige Personaleinsatzpläne unter
3. einleitende Maßnahmen zur Ersten Hilfe, Berücksichtigung betrieblicher und arbeitsrecht-
4. Umgang mit dem Gast und Betreuung des Gastes, licher Bedingungen,
5. Zimmer- und Etagendienst, 4. Verkaufsgespräche und betriebsinterne Abspra-
chen,
6. Reservieren, Buchen, Abrechnen und Kontrollieren,
5. Kontrolle und Abrechnung,
7. Hotelkorrespondenz und Pflege der Geschäftsbezie-
hungen, 6. verkaufsfördernde Veranstaltungen und Aktionen,
8. Werbemöglichkeiten und Werbemittel, 7. Vergabe und Überwachung von Werkverträgen.
9. Dekoration. (6) Die schriftliche Prüfung besteht fe Prüfungsfach
aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll
(3) Im Prüfungsfach „Materialien, Geräte, Maschinen nicht länger als 8 Stunden dauern. Die Mindestzeiten
und Anlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, betragen im Prüfungsfach:
daß er die im Hotelbereich erforderlichen Materialien
kennt, ihre Beschaffung, ihre Lagerung, ihren Einsatz 1. Empfang und Etage: 2 Stunden,
sowie ihre Pflege und Reinigung veranlassen und über- 2. Materialien, Geräte,
prüfen kann. Er soll nachweisen, daß er die Funktion der Maschinen und Anlagen: 1,5 Stunden,
Geräte, Maschinen und Anlagen kennt, ihre Instandhal-
3. Speisen und Getränke
tung und die Beseitigung von Störungen veranlassen
im Hoterservice: Stunde,
kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
4. Betriebsorganisation
1. Materialkenntnisse, insbesondere Qualität und Eig- 1,5 Stunden.
im Hotelbereich:
nung,
2. Materialverwaltung, (7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prü-
fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-
3. Textilien, Einrichtungsgegenstände und Räume, ausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-
4. Gebrauchs- und Dekorationsgegenstände, zen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebun-
wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll denen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der be-
je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als trieblichen und überbetrieblichen Ausbildungs-
10 Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten plätze, Erstellen des betrieblichen Ausbildungs-
dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. plans;
3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufs-
§ 10 beratung und dem Ausbildungsberater;
Fachpraktischer Teil Hotelmeister 4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:
Im fachpraktischen Teil Hotelmeister soll der Prü- a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben
fungsteilnehmer nachweisen, daß er in den Betriebs- am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,
bereichen des Hotels die Hotelbelegung und den Perso- Demonstration von Ausbildungsvorgängen,
naleinsatz organisieren kann. Darüber hinaus soll er ~) Ausbildungsmittel,
nachweisen, daß er die Tätigkeiten am Empfang aus-
üben, Frühstück und kleine Gerichte selbständig zube- c) Lern- und Führungshilfen,
reiten und servieren, die Tischdekoration erstellen d) Beurteilen und Bewerten.
sowie den Büffetdienst vorbereiten urid durchführen
kann. Dem Prüfungsteilnehmer ist zu Beginn der prakti- (4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil-
schen Prüfung Gelegenheit zu geben, sich in der Fach- dung" können geprüft werden:
literatur seines Fachbereiches über die in Frage kom-
1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen
menden Aufgaben zu informieren. Die praktische Prü-
Berufsausbildung;
fung soll nicht weniger als 6 und nicht länger als 9 Stun-
den dauern. In diesem Rahmen sind zu prüfen: 2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;
1. Waren- und Materialanforderung, 3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhal-
2. Arbeitsablaufplanung, tensweisen im Jugendalter, Motivation und Verhal-
ten, gruppenpsychologische Verhaltensweisen;
3. Arbeitsausführung,
4. Abschlußkontrollen. 4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,
soziales und politisches Verhalten Jugendlicher;
5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkei-
§ 11
ten des Jugendlichen;
Berufs- und arbeitspädagogischer Teil
6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-
(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankhei-
folgenden Fächern zu prüfen: ten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.
1. Grundfragen der Berufsbildung,
(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufs-
2. Planung und Durchführung der Ausbildung, bildung" können geprüft werden:
3. Der Jugendliche in der Ausbildung, 1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgeset-
4 .. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung. zes, der jeweiligen Landesverfassung und des
Berufsbildungsgesetzes;
(2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung''
können geprüft werden: 2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und
Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-
1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungs- schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertrags-
system, individueller und gesellschaftlicher An- rechts, des Betriebsverfassungsrechts, des Tarif-
spruch auf Chancengleichheit, Mobilität und Auf- vertragsrechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbil-
stieg, individuelle und soziale Bedeutung von dungsförderungsrechts, des Jugendarbeitsschutz-
Arbeitskraft und Arbeitsleistung, zusammenhänge rechts und des Unfallschutzrechts;
zwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt;
3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbil-
2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und beruf- denden, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.
liche Schulen als Ausbildungsstätten im System der
beruflichen Bildung; (6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbil- führen.
denden und des Ausbilders.
(7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel ins-
(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der gesamt 5 Stunden dauern und aus je einer unter Auf-
Ausbildung" können geprüft werden: sicht anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2
1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbil- bis 4 aufgeführten Prüfungsfächern bestehen. Die
dungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen; mündliche Prüfung soll die in Absatz 1 genannten Prü-
fungsfächer umfassen und je Prüfungsteilnehmer in der
2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:
Regel 30 Minuten dauern. Außerdem soll eine vom Prü-
a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil- fungsteilnehmer praktisch durchzuführende Unterwei-
dung, sung von Auszubildenden stattfinden.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1985 513
§ 12 (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des
Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,
(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den Prü-
Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 bis 10 kann der Prü- fungsteilen, Prüfungsfächern und in der praktisch
fungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle durchzuführenden Unterweisung erzielten Noten her-
freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen vorgehen müssen. Im Fall der Freistellung gemäß § 12
Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil- sind-anstatt der Noten-Ort und Datum sowie Bezeich-
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs- nung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgeleg-
ausschuß eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den ten Prüfung anzugeben.
Anforderungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungs-
fächer entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht §14
zulässig.
Wiederholung der Prüfung
(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-
schen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf ( 1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-
Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er mal wiederholt werden.
eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerks- (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
ordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-
bestanden hat, deren Inhalt den in § 11 genannten fungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn
Anforderungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungs- seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prü-
teilnehmer, die die berufs- und arbeitspädagogische fung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei
Eignung auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nach- Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht
gewiesen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung
anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Kör- anmeldet.
perschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren
Inhalt den in§ 11 genannten Anforderungen entspricht, § 15
kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Prü- Übergangsvorschriften
fung im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil
freigestellt werden. (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden.
Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vor-
§13
schriften zu Ende geführt werden.
Bestehen der Prüfung (2) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung nach
den bisherigen Vorschriften nicht bestande11 haben und
(1) Die vier Teile der Prüfung sind gesondert zu , sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser
bewerten. Für den übergreifenden Teil, den fachtheore- Verordnung zu einer Wiederholµngsprüfung anmelden,
tischen Teil und den berufs- und arbeitspädagogischen können die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen
Teil ist jeweils eine Note als arithmetisches Mittel aus Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle kann auf
den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prü- Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprü-
fungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und fung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 14 Abs. 2
mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach findet in diesem Falle keine Anwendung.
sind zu einer Note zusammenzufassen; dabei hat die
Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäߧ 4 Abs. 7 §16
das doppelte Gewicht. Die Note für die praktisch durch-
zuführende Unterweisung im berufs- und arbeitspäd- Berlin-Klausel
agogischen Teil ist als gesonderte Note den jeweiligen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Noten für die einzelnen Prüfungsfächer dieses Teils leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
zuzurechnen und daraus das arithmetische Mittel zu bil- bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
den. Für den fachpraktischen Teil gilt Satz 2 entspre-
chend.
§ 17
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil- Inkrafttreten
nehmer in jedem Prüfungsfach und im fachpraktischen
Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Diese Verordnung tritt am 1. September 1985 in Kraft.
Bonn, den 5. März 1985
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Dr. Dorothee Wilms
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin
Herr/Frau ..................................................................................................................................... .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in .................................................................... .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin
gem~ß der Verordnung über die Prüfung zum Meister/zur Meisterin im Gastgewerbe mit den anerkannten Abschlüs-
sen Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin, Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurant-
meisterin, Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin vom 5. März 1985 (BGBI. 1S. 506)
bestanden.
Datum
Unterschrift
(Siegel der zuständigen Stelle)
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1985 515
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung
Note
1. Übergreifender Teil
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb
(Im Fall des § 12: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 12 im Hinblick auf die am
.................... in .................... vor .................... abgelegte Prüfung in diesem Prüfungs-
teil/im Prüfungsfach .................... freigestellt.")
II. Fachtheoretischer Teil
1. Lebensmittel
2. Speisen und Speisenfolgen
3. Vor- und Zubereitung von Speisen
4. Betriebsorganisation im Küchenbereich
(Im Fall des§ 12: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3)
III. Fachpraktischer Teil
(Im Fall des§ 12: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3)
IV. Berufs- und arbeitspädagogischer Teil
1. Grundfragen der Berufsbildung
2. Planung und Durchführung der Ausbildung
3. Der Jugendliche in der Ausbildung
. 4. Rec~tsgrundlagen der Berufsbildung
5. Praktisch durchzuführende Unterweisung
(Im Fall des § 12: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3)
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin
Herr/Frau .............................................................................................·......................................... .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in ..................................................................... .
hat am .. .. .. . .. .. . .. . .. . . .. .. . . . . .. . . .. .. .. ... . . . .. .. .. . .. .... .. .. .. die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Restaurantmei ster/ Geprüfte Restaurantmeisteri n
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum Meister/zur Meisterin im Gastgewerbe mit den anerkannten Abschlüs-
sen Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin, Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurant-
meisterin, Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin vom 5. März 1985 (BGBI. 1S. 506)
bestanden.
Datum
Unterschritt
(Siegel der zuständigen Stelle)
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1985 517
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung
Note
1. Übergreifender Teil
1 . Grundlagen für kostenbewußtes Handeln
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb
(Im Fall des § 12: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 12 im Hinblick auf die am
.. . .. . . .. . . . .. . . . . . . in .................... vor . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . abgelegte Prüfung in diesem Prüfungs-
teil/im Prüfungsfach .................... freigestellt.")
II. Fachtheoretischer Teil
1 . Speisen und Getränke
2. Speisen- und Getränkefolgen
3. Servieren von Speisen und Getränken
4. Betriebsorganisation im Restaurationsbereich
(Im Fall des § 12: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3)
III. Fachpraktischer Teil
(Im Fall des § 12: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3)
IV. Berufs- und arbeitspädagogischer Teil
1. Grundfragen der Berufsbildung
2. Planung und Durchführung der Ausbildung
3. Der Jugendliche in der Ausbildung
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung
5. Praktisch durchzuführende Unterweisung
(Im Fall des § 12: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3)
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985,.Teil 1
Anlage
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin
Herr/Frau ................................................................ : .................................................................... .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in .................................................................... .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . .. . . . . . . . . . . .. die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum Meister/zur Meisterin im Gastgewerbe mit den anerkannten Abschlüs-
sen Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin, Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurant-
meisterin, Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin vom 5. März 1985 (BGBI. 1 S. 506~
bestanden.
Datum
Unterschrift
(Siegel der zuständigen Stelle)
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1985 519
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung
Note
1. Übergreifender Teil
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb
(Im Fall des § 12: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 12 im Hinblick auf die am
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in diesem Prüfungs-
teil/im Prüfungsfach .................... freigestellt.")
II. Fachtheoretischer Teil
1. Empfang und Etage
2. Materialien, Geräte, Maschinen und Anlagen
3. Speisen und Getränke im Hotelservice
4. Betriebsorganisation im Hotelbereich
(Im Fall des § 12: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3)
III. Fachpraktischer Teil
(Im Fall des § 12: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3)
IV. Berufs- und arbeitspädagogischer Teil
1. Grundfragen der Berufsbildung
2. Planung und Durchführung der Ausbildung
3. Der Jugendliche in der Ausbildung
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung
5. Praktisch durchzuführende Unterweisung
(Im Fall des § 12: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3)
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
Je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. PostvertriebBStück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 10, ausgegeben am 8. März 1985
Tag Inhalt Seite
4.3.85 Gesetz zu dem Vertrag vom 25. Mai 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Österreich auf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichs-(Ausgleichs-)rechts ..... . · 410
neu: 311-10
4.2.85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums ................................................. __.. ............. . 416
5.2.85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Haiti über Finanzielle Zusammenarbeit ........................ . 416
5. 2.85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Honduras über Finanzielle Zusammenarbeit .................... . 418
6. 2.85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Honduras über Finanzielle Zusammenarbeit .................... . 420
11. 2. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Thailand über Finanzielle Zusammenarbeit ................. . 421
20. 2.85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Vereinheit-
lichung von Regeln über Konnossemente ................................................ . 423
20. 2.85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 111 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf ................... . 424
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
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