Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1985 461
Gesetz
zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Vom 27. Februar 1985
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: des Absatzes 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem
körperlichen Eingriff verbunden ist.
Artikel 1 (3) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und
Änderung des Strafvollzugsgesetzes unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden, unbe-
schadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, daß ein
Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBI. 1 Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub
S. 581, 2088; 1977 1 S. 436), zuletzt geändert durch Lebensgefahr verbunden ist.''
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1
S. 1654), wird wie folgt geändert:
Artikel 2
§ 101 erhält folgende Fassung:
Einschränkung von Grundrechten
,,§ 101
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht aus Artikel 2
Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet
Abs. 2 Satz 1 (körperliche Unversehrtheit) des Grund-
der Gesundheitsfürsorge
gesetzes eingeschränkt.
(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung
sowie Ernährung sind zwangsweise nur bei Lebensge-
fahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit Artikel 3
des Gefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit Berlin-Klausel
anderer Personen zulässig; die Maßnahmen müssen für
die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheb- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
licher Gefahr für Leben oder Gesundheit des Gefange- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
nen verbunden sein. Zur Durchführung der Maßnahmen
ist die Vollzugsbehörde nicht verpflichtet, solange von Artikel 4
einer freien Willensbestimmung des Gefangenen aus-
gegangen werden kann. Inkrafttreten
(2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Falle Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. Februar 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bunqeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
457
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1985 Ausgegeben zu Bonn am 6. März 1985 Nr. 13
Tag Inhalt Seite
27. 2. 85 Gesetz zur Bereinigung wirtschaftsrechtlicher Vorschriften 457
704-4, 704-4-1, 703-1-8, 703-1-9, 703-1, 750-14, 702-1
27. 2. 85 Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 461
neu: 312-9-1-2; 312-9-1
27. 2. 85 Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462
2030-1
27. 2. 85 Neufassung des Bundesbeamtengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 479
2030-2
28. 2. 85 Vierte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ................... . 499
9232-1, 9233-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätte~
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 502
Gesetz
zur Bereinigung wirtschaftsrechtlicher Vorschriften
Vom 27. Februar 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 2
das folgende Gesetz beschlossen: Änderung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel 1
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
Aufhebung von Rechtsvorschriften der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September
Es werden aufgehoben 1980 (BGBI. I S. 1761 ), geändert durch Artikel 2 Abs. 17
des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBI. 1S. 377), wird
1. das Gesetz über die Anzeige der Kapazitäten von wie folgt geändert:
Erdöl-Raffinerien und von Erdöl-Rohrleitungen vom
9. Juni 1965 (BGBI. 1S. 473), zuletzt geändert durch 1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 9
Artikel 61 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 Abs. 2" durch ,,§ 9 Abs. 1" ersetzt.
(BGBI. 1 S. 3341 ),
2. die Anzeigepflichtverordnung vom 28. Juli 1965 2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 9
(BGBI. 1 S. 644), Abs. 2" durch ,,§ 9 Abs. 1" ersetzt.
1
3. die Kartellregisterverordnung vom 18. Januar 1982
(BGBI. 1 S. 111 ), · 3. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 9
Abs. 2" durch ,,§ 9 Abs. 1" ersetzt.
4. die Verordnung über das Verfahren bei der Eintra-
gung von Wettbewerbsregeln und über das Register
für Wettbewerbsregeln vom 26. April 1982 (BGBI. 1 4. In § 5 a Abs. 2 wird die Verweisung ,,§ 9 Abs. 2"
S. 513). durch ,,§ 9 Abs. 1" ersetzt.
458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
5. § 9 erhält folgende Fassung: 4. die nach § 23 angezeigten Zusammenschlüsse
sowie der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für
,,§ 9
einen Zusammenschluß nach § 24 Abs. 3.
(1) Verträge und Beschlüsse der in den §§ 2, 3,
§ 5 Abs. 1, § 5 a Abs. 1, § 5 b Abs. 1 und § 6 Abs. 1 . Für den Inhalt der Bekanntmachung nach Satz 1
bezeichneten Art sowie ihre Änderungen und 1 Nr. 1 und 2 gilt § 9 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 ent-
Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der· sprechend. Für den . Inhalt der Bekanntmachung
Anmeldung bei der Kartellbehörde. In den Fällen des nach Satz 1 Nr. 3 gilt § 9 Abs. 4 Nr. 2 entsprechend;
§ 5 Abs. 1 Satz 1 gilt die Anmeldung nur als bewirkt, ferner ist bekanntzumachen, wer die Empfehlungen
wenn ihr die in § 5 Abs. 1 Satz 2 vorgesehene Stel- angemeldet hat und an wen sie gerichtet sind. Für
lungnahme einel;l Rationalisierungsverbandes bei- den Inhalt der Bekanntmachung nach Satz 1 Nr. 4
gefügtist. Verträge und Beschlüsse der in§ 5 Abs. 4 gilt § 23 Abs. 5 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 2 ent-
bezeichneten Art sind unverzüglich bei der Kartell- sprechend.
behörde anzumelden.
(2) Soweit angemeldete Verträge und Be-
(2) Bei der Anmeldung der in Absatz 1 Satz 1. und schlüsse in.der bekanntgemachten Fassung wirk-
3 bezeichneten Verträge und Beschlüsse sowie bei sam werden oder eine beantragte Erlaubnis für Ver-
Anträgen auf Erteilung einer E~aubnis-für Verträge träge und Beschlüsse in der bekanntgemachten
und Beschlüs.se der in den §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6 Fassung erteilt wird, genügt für die Bekanntma-
Abs. 2, §§ 7 und 8 bezeichneten Art sind anzu- chung des Wirksamwerdens oder der Erteilung der
geben: Erlaubnis eine ·Bezugnahme auf die Bekanntma-
1. Firma oder sonstige Bezeichnung und Ort _der chung der Anmeldungen und Anträge."
Niederlassung oder Sitz der beteiligten Unter-
nehmen; 7. § 28 wird wie' folgt geändert:
2. Rechtsform und Anschrift des Kartells: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Wirtschafts-. und Berufsvereinigungen
3. Name und Anschrift des bestellten Vertreters können bei der Kartellbehörde die Anerkennung
(§ 36) oder sonstigen Bevollmächtigten, bei -von Wettbewerbsregeln beantragen."
juristischen Personen der ges·etzliche Vertreter
des Kartells.
b) Folgende Absätze 4_ und 5 werden angefügt:
(3) Die Beendigung oder Aufhebung der in den ,,(4) Der Antrag auf Anerkennung von Wettbe-
§§ 2 bis 8 genannten Verträge oqer Beschlüsse ist • werbsregeln hat zu enthalten:
der Kartellbehörde mitzuteilen. · ·
1. Name, Rechtsform und Anschrift der Wirt-
(4) Die Kartellbehörde erteilt zu d.en nach den schafts- oder Berufsvereinigung;
§§ 2 bis 5 b, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 8 freigestellten
Kartellen auf Anfrage Auskunft über 2. Name und Anschrift ihres Vertreters;
1. Angaben nach § 9 Abs. 2; ,3. die Angabe des sachlichen und örtlichen
- Anwendungsbereichs der Wettbewerbs-
2. den wesentlichen Inhalt der Verträge und regeln;
Beschlüsse, insbesondere. Angaben über die
betroffenen Waren oder Leistungen, über den 4. den Wortlaut der Wettbewerbsregeln.
Zweck, über die beabsichtigten Maßnahmen und
über· Geltungsdauer, Kündigung, Rücktritt und Dem Antrag sind beizufügen:
Austritt; 1. die Satzung der Wirtschafts- oder Berufs-
vereinigung;
3. die von der Kartellbehörde verfügten Befristun-
gen, Beschränkungen, Bedingungen· und Auf- 2. der Nachweis, daß die Wettbewerbsregeln
l~gen." satzungsmäßig aufgestellt sind;
3. eine Aufstellung von außenstehenden Wirt-
6. § 10 erhält folgende Fassu~g: schafts- oder Berufsvereinigungen und
Unternehmen der gleichen Wirtschaftsstufe
,,§ 10
sowie der Lieferanten- und Abnehmervereini-
(1) Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen gungen und der Bundesorganisationen der
1. Die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis für Ver- beteiligten Wirtschaftsstufen des betreffen-
träge und Beschlüsse der in den §§ 4, 5 Abs. 2 den Wirtschaftszweiges.
und _3, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 8 bezeichneten Art;
(~.) Änderungen und Ergänzungen anerkannter
2. die Anmeldung von Verträgen und Beschlüssen Wettbewerbsregeln sind der Kartellbehörde mit-
der in den §§ 2, 3, 5 Abs. 1 und 4, § 5 a Abs. 1 zuteilen."
sdwie § 5 b Abs. 1 bezeichneten Art;
3. die Anmeldungen von Empfehlungen der in § 38 8. In § 29 wird das Wort „eingetragenen'' durch das
Abs. 2 Nr. 2 und 3 bezeichneten.Art; · Wort „anerkannten" ersetzt.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1985 459
9. In § 30 Satz 2 wird das Wort „Eintragungsantrag" 19. § 102 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz erhält folgende
durch die Worte „Antrag auf Anerkennung" und das Fassung:
Wort „Eintragung" durch das Wort „Anerkennung" „Für den Inhalt der Bekanntmachung gilt § 9 Abs. 2
ersetzt.
Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 entsprechend."
10. a) In § 31 Abs. 1 wird das Wort „Eintragung" durch 20. § 103 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
das Wort „Anerkennung" ersetzt. ,,(3) Auf Verträge der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4
bezeichneten Art ist § 9 entsprechend anzuwen-
b) In§ 31 Abs. 2 werden die Worte „in das Register den."
eingetragener" durch das Wort „anerkannter"
ersetzt.
21. § 103 a Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz erhält
folgende Fassung:
c) § 31 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,§ 9 gilt entsprechend."
,,(3) Die Kartellbehörde hat die Anerkennung
zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn sie 22. In § 106 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz wird die Ver-
nachträglich feststellt, daß die Voraussetzungen weisung ,,§ 9 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bis 7" durch
für die Ablehnung der Anerkennung nach Ab- ,,§ 9" ersetzt.
satz 1 vorliegen."
23. In § 106 Abs. 3 wird die Verweisung ,,§ 9 Abs. 2
Satz 3, Abs. 3 bis 7" durch ,,§ 9" ersetzt.
11. In § 32 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 wird das Wort „Ein-
tragung" jeweils durch das Wort „Anerkennung"
ersetzt.
Artikel 3
Änderung anderer Rechtsvorschriften
12. § 33 erhält folgende Fassung:
(1) ·Das Gesetz über Meldungen der Unternehmen
,,§ 33 des deutschen Steinkohlenbergbaus vom
19. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2750, 2753) wird wie
Die Kartellbehörden erteilen auf Anfrage Auskunft
folgt geändert:
über anerkannte Wettbewerbsregeln, indem die
Angaben zu § 28 Abs. 4 Satz 1 mitgeteilt werden."
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung „Absatzes
13. In § 38 Abs. 1 Nr. 7 wird das Wort „Eintragung" 3" durch die Verweisung „Absatzes 2" ersetzt.
durch „Anerkennung" ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
14. In§ 39 Abs. 1 Nr. 2 wird die Verweisung,,§ 9 Abs. 2 c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die
Satz 3" durch ,,§ 9 Abs. 1 Satz 3" ersetzt. Absätze 2 bis 4 mit der Maßgabe, daß in den
neuen Absätzen 2 und 3 die Worte „Absätzen 1
und 2" jeweils durch die Worte „Absatz 1" ersetzt
15. In § 50 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen. werden.
16. In § 58 Nr. 1 wird das Wort „Eintragung" durch das 2. § 2 erhält folgende Fassung:
Wort „Anerkennung" ersetzt. ,,§ 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
17. § 80 wird wie folgt geändert: des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Ber-
lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Verweisung,,§ 9 Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
Abs. 2" durch ,,§ 9 Abs. 1" ersetzt. nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes."
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte ,,oder (2) Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
aus den bei ihr geführten Registern" gestrichen. Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBI. 1
S. 2803) wird wie folgt geändert:
18. § 99 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
1. § 65 Abs: 2 Satz 2 wird gestrichen.
a) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Auf Verträge und Beschlüsse der in Absatz 2 2. In § 66 Satz 1 werden die Worte „und über die
Nr. 2 bis 4 bezeichneten Art ist § 9 entsprechend Arbeitsgemeinschaft" gestrichen; in § 66 Satz 2
anzuwenden.'' werden die Worte „und die Arbeitsgemeinschaft"
gestrichen und wird das Wort „erfüllen" durch das
b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen. Wort „erfüllt" ersetzt.
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Artikel 4 Artikel 5
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet. ·
Bonn, den 27. Februar 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesmi'nister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1985 461
Gesetz
zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Vom 27. Februar 1985
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: des Absatzes 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem
körperlichen Eingriff verbunden ist.
Artikel 1 (3) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und
Änderung des Strafvollzugsgesetzes unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden, unbe-
schadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, daß ein
Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBI. 1 Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub
S. 581, 2088; 1977 1 S. 436), zuletzt geändert durch Lebensgefahr verbunden ist.''
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1
S. 1654), wird wie folgt geändert:
Artikel 2
§ 101 erhält folgende Fassung:
Einschränkung von Grundrechten
,,§ 101
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht aus Artikel 2
Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet
Abs. 2 Satz 1 (körperliche Unversehrtheit) des Grund-
der Gesundheitsfürsorge
gesetzes eingeschränkt.
(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung
sowie Ernährung sind zwangsweise nur bei Lebensge-
fahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit Artikel 3
des Gefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit Berlin-Klausel
anderer Personen zulässig; die Maßnahmen müssen für
die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheb- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
licher Gefahr für Leben oder Gesundheit des Gefange- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
nen verbunden sein. Zur Durchführung der Maßnahmen
ist die Vollzugsbehörde nicht verpflichtet, solange von Artikel 4
einer freien Willensbestimmung des Gefangenen aus-
gegangen werden kann. Inkrafttreten
(2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Falle Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. Februar 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bunqeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Vom 27. Februar 1985
Auf Grund des Artikels 5 des Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom
21. Februar 1985 (BGBl.I S. 371) wird nachstehend der Wortlaut des Beam-
tenrechtsrahmengesetzes in der ab 1. März 1985 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Das Beamtenrechtsrahmengesetz in seiner ursprünglichen
Fassung ist am 1. September 1957 in Kraft getreten. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 21 ),
2. den am 1. April 1977 in Kraft getretenen Artikel III des Gesetzes vom
18. Februar 1977 (BGBI. l S. 297),
3. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom
22. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 3102),
4. den mit § 2 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1976, mit § 2 Nr. 1 und 2 am
1. Juli 1978 in Kraft getretenen Artikel V des Gesetzes vom 26. Juni 1978
(BGBI. l S. 869),
5. den mit Wirkung vom 1. September 1957 in Kraft getretenen Artikel VI des
Gesetzes vom 20. März 1979 (BGBI. 1S. 357),
6. den am 4. August 1979 in Kraft getretenen § 1 des Gesetzes vom 30. Juli
1979 (BGBI. 1 S. 1299),
7. den am 1. Oktober 1979 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
30. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1301),
8. den am 15. Mai 1980 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
10. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 561 ),
9. den am 15. Juli 1984 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 875),
10. den am 16. September 1984 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 3 des
Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 995),
11 .. den am 1 . August 1984 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 998),
12. den am 1. März 1985 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 27. Februar 1985
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr.. 13 ~ Tag•der Ausgäbe: Bonn, den 6. März 1985 468
Rahmengesetz
zur .Vereinheitlichung des Beamtenr•chts
· (Beamtenrechtsrahmengttsetz - BRRG)
lnhalteüb~ualcht
Kapitel 1 · §§
Vorschriften 3. Titel: Rechte des Beamten ........... . 48bis 58
für die L:andeag~bung
4. Titel: Schutz der rechtlichen Stellung .. 59 und ·ao
§§
<&ifitfeitende Vorschrift ........ : ........ . 61 und 62
Abschnitt III: Personalwesen
Abschnitt 1: Das Beamtenverhältnis
Abschnitt IV: (weggef~llen)
• 1, Titel: , Allgemeines ......... , ......... . 2bis 4
'ittltel: Ernennung .... , • • • • • • · · · · · · · · · · 5bis 10
Abschnitt··\/: Besondere Beamten-
3:' ]ltel: Laufbahn~n gruppen
,> Allgemeines ....... : .... , .... - 11 und 12
1. Titel: Beamte auf Zelt .. : .. . . .. .. .. .. .. . 95 bis 98
b) Laufbahnbewerber ........... . 13bis 15
c) Andere Bewerber ........... . 16 2. Titel: Polizeivollzugsbeamte . . . . . . . . . . . 99 bis 102
-· \
3. Titel: Beamtete Professoren
4. Titel: Apordnung und Versetzung ..... . 17 und 18
und Hochschulassistenten . : .. ; . . 105
5.. Tltel: Rechtsstellung der Beamten bei
Auflösung ~ r Umbildung von 4. Titel: Ehrenbeamte ·.. . • .. .. .. . .. . .. . .. 115
B,ehörden ..... .' .................. . v 19 und 20
6; Titel: Beendigung des Beamten- Abschnitt VI: Sonstige -Vorschriften . . . 116 bis 118
verhältnisses ·
a) Allgemeines ............. , .. . 21
b) Entlassung ................ .. 22 und 23 Kaplte1·11
c) Verlust der Beamtenrechte .. . 24
Vorschriften, die elnheltllch
d) Eintritt In den Ruhestand .... . 25bls 30 und unmittelbar gelten
e) Sondervorschriften für den einst-
weiligen Ruhestand ....... , .. .31 und 32
Abschnitt 1: . A 11 gem.e1nei::1"' ............ . 121 bis 12'5 a'
Wahl· eines .Beamten in eine
ge,s11tzgebenc:,le Körpersphaft pcler
In eihe Vertretungskörperschaft, Abschnitt tl: Rechtsweg ..... : . . . . . . . . 126 und 127
Ernennung eines.Seamtenittm Mit-
gH$q, der Landeereg1-uog oder Abschnitt UI: .Rechtsstellung der Beam-
zum Parlamentarischen· Staatsse~
kretär· ...... ,............ , .... ·.... . 33und 34 ten und Versorgungsemp-
fänger bei der Umbildung
.von Körperschaften 128 bis 133
1At,schrlitt II! ~liehe Stelk.tng
des Beamten
l; Titel: Pflichten des Beamten ......... • 35bis 44a
Kapitel III
Titel: Folgen - der Nicht_erfüllung von
Pflichten, ...................... . 45bis. 47 Allgemeine SchluGvorscNlften :13,4.bil 142
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Kapitel 1 § 4
Vorschriften für die Landesgesetzgebung (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden,
wer
Einleitende Vorschrift 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-
gesetzes ist,
§ 1 2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die frei-
Die Vorschriften dieses Kapitels sind Rahmenvor- heitliche demokratische Grundordnung im Sinne des
schriften für die Landesgesetzgebung. Die Länder sind Grundgesetzes eintritt,
verpflichtet, ihr Beamtenrecht bis zum 31. Dezember 3. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - man-
1963 nach diesen Vorschriften unter Berücksichtigung gels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitzt
der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamten- (Laufbahnbewerber).
tums und der gemeinsamen Interessen von Bund und
Ländern zu regeln. (2) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 können nur zuge-
lassen werden, wenn für die Gewinnung des Beamten
ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Sollen
Professoren oder Hochschulassistenen, die nicht Deut-
Abschnitt 1 sche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes
Das Beamtenverhältnis sind, in ein Beamtenverhältnis berufen werden, so kön-
nen Ausnahmen auch aus anderen Gründen zugelassen
werden.
1. Titel
Allgemeines (3) Durch Gesetz ist zu bestimmen, inwieweit von den
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 bei solchen
§2 Bewerbern abgesehen werden kann, die die erforder-
( 1) Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem
liche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung
öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes
(Beamtenverhältnis). erworben haben (andere Bewerber).
(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur
zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufga- 2. Titel
ben odersolcher Aufgaben, die aus Gründen der Siche-
rung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht Ernennung
ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die §5
in ein~m privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
(1) Einer Ernennung bedarf es
(3) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist
1 . zur Begründung des Beamtenverhältnisses,
als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu über-
tragen. 2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein
solches anderer Art ( § 3 Abs. 1 Satz 1 ) ,
§3 3. zur ersten Verleihung eines Amtes,
(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden 4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem
1. auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Auf- Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
gaben im Sinne des § 2 Abs. 2 verwendet werden 5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer
soll, Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahn-
2. auf Zeit, wenn der Beamte auf bestimmte Dauer für gruppe.
derartige Aufgaben verwendet werden soll,
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer
3. auf Probe, wenn der Beamte zur späteren Verwen- Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten
dung auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen sein
hat,
1 . bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die
4. auf Widerruf, wenn der Beamte Worte „unter Berufung in das Beamtenverhältnis"
a) einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestim-
oder menden Zusatz „auf Lebenszeit", ,,auf Probe", ,,auf
Widerruf" oder „als Ehrenbeamter" oder „auf Zeit"
b) nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
Sinne des § 2 Abs. 2 verwendet werden soll.
2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in
Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel. ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden
Worte nach Nummer 1,
(2) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Auf-
gaben im Sinne des § 2 Abs. 2 ehrenamtlich wahr- 3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeich-
nehmen soll. nung.
Nr. 13- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1985 465
(3) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in (2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden,
Absatz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernen- 1. wenn bei einem nach seiner Ernennung Entmündig-
nung nicht vor. Fehlt der in Absatz 2 Nr. 1 bestimmte ten die Voraussetzungen für die Entmündigung im
Zusatz in der Urkunde, so können die Rechtsfolgen Zeitpunkt der Ernennung vorlagen oder
abweichend von Satz 1 geregelt werden.
2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in einem
(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeit- Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt oder
punkt ist unzulässig und insoweit unwirksam. zum Verlust der Versorgungsbezüge verurteilt war.
(3) Die Rücknahme muß innerhalb einer Frist erfolgen,
§6 die gesetzlich zu bestimmen ist.
(1) Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ist
nur zulässig, wenn der Beamte sich in einer Probezeit §10
bewährt und das siebenundzwanzigste Lebensjahr voll-
endet hat. (1) Soweit nach gesetzlicher Vorschrift bei der Ernen-
nung die unabhängige Stelle(§ 61) oder eine Aufsichts-
(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens behörde mitzuwirken hat, kann durch Gesetz bestimmt
nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzu- werden, daß eine ohne deren Mitwirkung ausgespro-
wandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Vor- chene Ernennung nichtig ist oder zurückgenommen
aussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um werden kann. Für diesen Fall ist zu bestimmen, daß der
die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Mangel der Ernennung als geheilt gilt, wenn die unab-
hängige Stelle oder die Aufsichtsbehörde der Ernen-
nung nachträglich zustimmt.
§7
(2) Durch Gesetz kann ferner bestimmt werden, daß
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und
eine Berufung in das Beamtenverhältnis nichtig ist,
fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht,
wenn eine ihr zugrunde liegende Wahl unwirksam ist.
Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische
Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzu-
nehmen.
3. Titel
§7a Laufbahnen
Legt ein Beamter sein Mandat nieder und bewirbt er a) Allgemeines
sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deut-
schen Bundestag, so ist die Übertragung eines anderen § 11
Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertra-
gung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahn- (1) Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben Fach-
gruppe nicht zulässig. richtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung
voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch Vorberei-
§8 tungsdienst und Probezeit.
(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer (2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen
sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des
wurde. Die Ernennung ist als von Anfang an wirksam höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach
anzusehen, wenn sie von der sachlich zuständigen dem Eingangsamt. Die Laufbahnvorschriften können
Behörde bestätigt wird. von Satz 1 abweichen, wenn es die besonderen Verhält-
nisse erfordern.
(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der
Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung
§12
1 . nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte und
eine Ausnahme nach § 4 Abs. 2 nicht zugelassen war (1) Die Anstellung des Beamten ist nur in dem Ein-
oder gangsamt seiner Laufbahn zulässig, sofern nicht die
unabhängige Stelle (§ 61) eine Ausnahme zuläßt.
2. entmündigt war oder
(2) Während der Probezeit und vor Ablauf einer durch
3. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
hatte. Rechtsvorschrift zu bestimmenden Frist, die minde-
stens ein Jahr seit der Anstellung oder der letzten Beför-
§9 derung betragen muß, darf der Beamte nicht befördert
werden. Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dür-
(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen, fen nicht übersprungen werden. Die unabhängige Stelle
1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder (§ 61) kann Ausnahmen zulassen.
Bestechung herbeigeführt wurde oder (3) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn dersel-
2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Ver- ben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangs-
brechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der voraussetzungen für die Laufbahn möglich. Für den Auf-
Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig stieg soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden;
erscheinen läßt, und er deswegen rechtskräftig zu die Laufbahnvorschriften können Abweichendes be-
einer Strafe verurteilt war oder wird. stimmen.
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
b) Laufbahnbewerber dienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen
Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der
§13 Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von
( 1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die einem Jahr nicht unterschreiten.
Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen in (3) In den Laufbahnen des gehobenen Dienstes kann
Übereinstimmung mit dem beamtenrechtlichen Grund- der Vorbereitungsdienst auf eine Ausbildung in fachbe-
satz der funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet. zogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben
Die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungs- beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaft-
recht ist dabei zu beachten. lichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der
(2) Für die Zulassung ist zu fordern Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine
insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluß
1. für die Laufbahnen des einfachen Dienstes minde- eines Studienganges an einer Hochschule nachgewie-
stens der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule sen worden ist. Anrechenbar sind Studienzeiten von der
oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand, Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst
2. für die Laufbahnen des mittleren Dienstes minde- gekürzt ist. Gegenstand der Laufbahnprüfung sind Aus-
stens der Abschluß einer Realschule oder der erfolg- bildungsinhalte des berufspraktischen Vorbereitungs-
reiche Besuch einer Hauptschule und eine förder- dienstes.
liche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine
(4) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschrif-
Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbil-
ten besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des geho-
dungsverhältnis oder ein als gleichwertig anerkann-
benen Dienstes auch, wer außerhalb des Vorberei-
ter Bildungsstand,
tungsdienstes eine den Anforderungen des Absatzes 2
3. für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes eine zu entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer
einem Hochschulstudium berechtigende Schulbil- Hochschule durch eine Prüfung abgeschlossen hat, die
dung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungs- der Laufbahnprüfung gleichwertig ist. Wenn die beson-
stand, deren Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann als
4. für die Laufbahnen des höheren Dienstes ein nach Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als
Absatz 3 Satz 2 geeignetes, mindestens dreijähriges Laufbahnprüfung eine auf höchstens sechs Monate zu
mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer bemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben vor-
Hochschule. geschrieben werden.
(3) Die Laufbahnvorschriften bestimmen in Überein- (5) Der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen des
stimmung mit Absatz 1 unter Berücksichtigung der höheren Dienstes dauert mindestens zwei Jahre.
besoldungsrechtlichen Regelungen, welche Bildungs- (6) Für Beamte besonderer Fachrichtungen können
gänge und Prüfungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 die Vor- an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahn-
aussetzungen für die Laufbahn erfüllen. Die Bildungsvor- prüfung (Absätze 1 bis 3 und 5) andere nach § 13 Abs. 3
aussetzungen müssen geeignet sein, in Verbindung mit gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorge-
der für die Laufbahn vorgeschriebenen berufsprakti- schrieben werden, wenn es die besonderen Verhält-
schen Ausbildung oder Tätigkeit die Anforderungen der nisse der Laufbahn erfordern.
Befähigung für die Laufbahn zu erfüllen. Mit dieser Maß-
gabe müssen sie für gleich zu bewertende Befähigun- (7) Für die Ausbildung der Bezirksnotare in Baden-
gen einander gleichwertig sein. Die zuständigen Stellen Württemberg kann eine längere als die in Absatz 2
des Bundes und der Länder sind verpflichtet, nach bestimmte Dauer des Vorbereitungsdienstes vorge-
diesen Bestimmungen zur Wahrung der Einheitlichkeit, schrieben werden.
insbesondere zur Sicherung der Ziele des§ 122 Abs. 2,
bei der Vorbereitung der Regelungen nach Satz 1 §14a
zusammenzuwirken.
(1) Abweichend von§ 13 Abs. 2 Nr. 4 und§ 14 Abs. 1
§ 14
und 5 kann die Befähigung erworben werden für
(1) Laufb.ahnbewerber leisten einen Vorbereitungs- 1. die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungs-
dienst. Inhalt und Dauer des Vorbereitungsdienstes sind dienstes auch durch einen Ausbildungsgang nach
den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen anzupas- § 5 b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung
sen. Der Vorbereitungsdienst schließt in den Laufbah- des Gesetzes vom 10. September 1971 (BGBI. 1
nen des mittleren, des gehobenen und des höheren S. 1557),
Dienstes mit einer Prüfung ab.
2. Lehrerlaufbahnen des höheren Dienstes auch durch
(2) Der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen des gleichwertige, mindestens fünfeinhalbjährige Ausbil-
gehobenen Dienstes dauert drei Jahre. Er vermittelt in dungsgänge, in denen Studium und praktische Vor-
einem Studiengang einer Fachhochschule oder in bereitung zusammengefaßt und durch eine der Prü-
einem gleichstehenden Studiengang den Beamten die fung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 gleichwertige Staats-
wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie prüfung abgeschlossen worden sind. Die erste
die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die Staatsprüfung kann durch eine Zwischenprüfung
zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich oder durch ausbildungsbegleitende Leistungskon-
sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien trollen ersetzt werden. Die abschließende Staats-
von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufs- prüfung muß in ihren Anforderungen der für die ent-
praktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Stu- sprechende Lehrerlaufbahn des höheren Dienstes
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1985 467
eingerichteten zweiten Staatsprüfung gemäß § 14 §18
Abs. 1 Satz 3 gleichwertig sein. ·
(1) Der Beamte kann in ein anderes Amt einer Lauf-
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nur für Ausbildungsgänge, die bahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden,
am 1. Januar 1976 eingerichtet waren. wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis
besteht. Ohne seine Zustimmung ist eine Versetzung
nur zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich dessel-
§14b ben Dienstherrn gehört und derselben oder einer gleich-
Auf die Ausbildung für den höheren allgemeinen Ver- wertigen Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und
waltungsdienst nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 und § 14 Abs. 1 mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden
und 5 oder § 1 4 a kann nach Maßgabe des § 5 c des ist; Amtszulagen und ruhegehaltfähige Stellenzulagen
Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abge- gelten hierbei als Bestandteile des Grundgehaltes.
schlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst (2) Mit Zustimmung des Beamten ist seine Versetzung
oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungs- auch in ein Amt eines anderen Dienstherrn zulässig. In
dienst angerechnet werden. diesem Fall wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen
Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und besol-
dungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im
§15
Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften
Die Probezeit ist nach den Erfordernissen der einzel- Anwendung.
nen Laufbahnen festzusetzen; sie soll fünf Jahre nicht
übersteigen. 5. Titel
Rechtsstellung der Beamten bei Auflösung
c) Andere Bewerber oder Umbildung von Behörden
§16 §19
(1) Die Befähigung anderer Bewerber für die Lauf- Bei Auflösung einer Behörde oder bei einer auf lan-
bahn, in der sie verwendet werden sollen, ist durch die desrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen
unabhängige Stelle (§ 61) festzustellen. Änderung des Aufbaues oder Verschmelzung einer
Behörde mit einer anderen kann ein Beamter dieser
(2) Die Probezeit ist nach den Erfordernissen der ein- Behörde, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung
zelnen Laufbahnen festzusetzen; sie muß mindestens oder Umbildung berührt wird, auch ohne seine Zustim-
drei Jahre betragen und soll fünf Jahre nicht überstei- mung in ein anderes Amt derselben oder einer gleich-
gen. wertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt
(3) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, ob versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt ent-
und inwieweit Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf sprechende Verwendung nicht möglich ist.
die Probezeit angerechnet werden können, wenn die
Tätigkeit nach ihrer Art und Bedeutung mindestens
einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. § 20
Sie können ferner bestimmen, daß die Probezeit in Aus- Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Beam-
nahmefällen durch die unabhängige Stelle(§ 61) abge- ter auf Lebenszeit unter den Voraussetzungen des § 19
kürzt werden kann. in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann,
wenn eine Versetzung in ein anderes Amt nicht möglich
4. Titel ist. Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand darf
Abordnung und Versetzung jedoch nur zugelassen werden, soweit aus Anlaß der
Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart wer-
§17 den. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn
sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten
(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis
Beamten vorbehalten werden, die für diese Stellen
besteht, vorübergehend zu einer seinem Amt entspre-
geeignet sind.
chenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeord-
net werden. Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn
bedarf der Zustimmung des Beamten. Abweichend von 6. Titel
Satz 2 kann durch Gesetz bestimmt werden, daß die
Abordnung auch ohne seine Zustimmung zulässig ist, Beendigung des Beamtenverhältnisses
wenn sie die Dauer eines Jahres, während der Probezeit a) Allgemeines
die Dauer von zwei Jahren, nicht übersteigt.
§ 21
(2) Wird ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn
abgeordnet, so finden auf ihn die für den Bereich dieses (1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod
Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten durch
und Rechte der Beamten mit Ausnahme der Regelungen 1. Entlassung (§§ 22, 23 und 31 Abs. 2),
über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung und Ver-
sorgung entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der 2. Verlust der Beamtenrechte (§ 24),
ihm zustehenden Dienstbezüge ist auch der Dienstherr 3. Entfernung aus dem Dienst nach den Disziplinar-
verpflichtet, zu dem er abgeordnet ist. gesetzen.
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt c) Verlust der Beamtenrechte
.. in den Ruhestand (§§ 25 bis 27, § 31 Abs. 1 und § 32
§ 24
Abs. 2) unter Berücksichtigung der die beamtenrecht-
liche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vor- ( 1) Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im
schriften. ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deut-
schen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes
b) Entlassung
1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von
§ 22 mindestens einem Jahr oder
( 1 ) Der Beamte ist entlassen, 2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor-
schriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefähr-
1 . wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des
dung des demokratischen Rechtsstaates oder Lan-
Artikels 116 des Grundgesetzes verliert oder
desverrat und Gefährdung der äußeren· Sicherheit
2. wenn er ohne Zustimmung seines Dienstherrn sei- strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs
nen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland Monaten
nimmt oder
verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils.
3. wenn er den nach § 25 Satz 3 bestimmten Zeitpunkt Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähigkeit
erreicht und das Beamtenverhältnis nicht durch Ein- zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder
tritt in den Ruhestand endet. wenn der Beamte auf Grund einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des
(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der
Beamte entlassen ist, wenn er in ein öffentlich-recht- Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
liches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen (2) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der
Dienstherrn tritt, sofern nicht im Einvernehmen mit dem Beamtenrechte bewirkt worden ist, in einem Wiederauf-
neuen Dienstherrn die Fortdauer des Beamtenverhält- nahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die
nisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis
angeordnet wird. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein als nicht unterbrochen.
Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter.
(3) Durch allgemeine Vorschrift kann bestimmt wer- d) Eintritt in den Ruhestand
den, daß das Beamtenverhältnis eines Beamten auf
Widerruf, der die für seine Laufbahn vorgeschriebene § 25
Prüfung ablegt, mit der Ablegung der Prüfung endet.
Die Altersgrenze der Beamten ist durch Gesetz zu
bestimmen. Der Beamte auf Lebenszeit tritt nach Errei-
§ 23 chen der Altersgrenze in den Ruhestand. Der Zeitpunkt
des Eintritts in den Ruhestand ist gesetzlich zu regeln.
( 1 ) Der Beamte ist zu entlassen,
1. wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebe- § 26
nen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle
(1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand
vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen, oder
zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebre-
2. wenn er dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis chens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder
nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten
3. wenn er seine Entlassung schriftlich verlangt oder dauernd unfähig (dienstunfähig) geworden ist. Gesetz-
liche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen
4. wenn er nach Erreichen der Altersgrenze berufen besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit
worden ist. bestimmen, bleiben unberührt. Durch Gesetz kann
(2) Der Beamte auf Probe kann entlassen werden, bestimmt werden, daß das Amtsgericht auf Antrag des
Dienstherrn einen Pfleger als gesetzlichen Vertreter in
1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beam- dem Verfahren bestellt, wenn der Beamte zur Wahrneh-
ten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur mung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage
Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfah- ist; die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegen-
ren verhängt werde.n kann, oder heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren
2. wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt oder bei Anordnung einer Pflegschaft nach § 1910 des Bür-
3. wenn die Voraussetzungen des§ 19 Satz 1 vorliegen gerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
und eine andere Verwendung nicht möglich ist. (2) Über die Versetzung in den Ruhestand ist, wenn
(3) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit entlassen der Beamte Einwendungen erhebt, in einem förmlichen
werden. Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungs- Verfahren zu entscheiden.
dienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorberei- (3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der
tungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Beamte auf Lebenszeit auch ohne Nachweis der Dienst-
unfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt
(4) Bei der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2
Nr. 2 und 3 und in den entsprechenden Fällen des werden kann
Absatzes 3 sind angemessene Fristen einzuhalten, die 1. frühestens drei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze,
nicht kürzer bemessen sein dürfen als die entsprechen- jedoch nicht vor Vollendung des zweiundsechzigsten
den Fristen für Bundesbeamte. Lebensjahres,
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1985 469
2. als Schwerbehinderter im Sinne des§ 1 des Schwer- Ruhestand versetzt werden kann, wenn er ein Amt
behindertengesetzes frühestens mit Vollendung des bekleidet, bei dessen Ausübung er in fortdauernder
sechzigsten Lebensjahres. Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen
Dem Antrag nach Nummer 2 darf nur entsprochen wer- Ansichten und Zielen der Regierung stehen muß. Wel-
den, wenn sich der Beamte unwiderruflich dazu ver- che Beamten hierzu gehören, ist gesetzlich zu bestim-
pflichtet, nicht mehr als durchschnittlich im Monat men.
425,00 Deutsche Mark aus Beschäftigungen oder (2) Der Beamte auf Probe, der ein Amt im Sinne des
Erwerbstätigkeiten hinzuzuverdienen. Absatzes 1 bekleidet, kann jederzeit entlassen werden.
§ 27
§ 32
( 1 ) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu ver-
(1) Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vor-
setzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder
schriften über den Ruhestand. § 29 Abs. 2 gilt entspre-
· sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Ver-
chend.
schulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des
Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. (2) Erreicht der in den einstweiligen Ruhestand ver-
setzte Beamte die Altersgrenze, so gilt er in dem Zeit-
(2) Der Beamte auf Probe kann in den Ruhestand ver-
punkt als dauernd in den Ruhestand getreten, in dem der
setzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstun-
Beamte auf Lebenszeit· wegen Erreichens der Alters-
fähig geworden ist.
grenze in den Ruhestand tritt.
§ 28
Der Eintritt in den Ruhestand setzt eine Wartezeit von 7. Titel
fünf Jahren nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 des Beamten-
Wahl eines Beamten in eine gesetzgebende Körper-
versorgungsgesetzes voraus. Sind die Voraussetzun-
schaft oder in eine Vertretungskörperschaft, Ernen-
gen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes
nung eines Beamten zum Mitglied der Landesregie-
nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch
rung oder zum Parlamentarischen Staatssekretär
Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung.
§ 33
§ 29 (1) Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Bewer-
ber für die Wahl zum Deutschen Bundestag oder zu der
( 1) Beantragt der wegen Dienstunfähigkeit in den gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihm
Ruhestand versetzte Beamte nach Wiederherstellung auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem
seiner Dienstfähigkeit, ihn erneut in das Beamtenver- Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche
hältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren.
falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenste-
hen. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der (2) Bei der Regelung der Rechtsstellung der in die
Antrag innerhalb einer bestimmten Frist seit Beginn des gesetzgebende Körperschaft ihres oder eines anderen
Ruhestandes gestellt werden muß. Landes _oder in die Vertretungskörperschaft ihres oder
eines anderen Dienstherrn gewählten Beamten sind die
(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Länder nicht an die Vorschriften dieses Kapitels gebun-
wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte den.
Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit
erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden kann, (3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein
wenn er mindestens seinen früheren allgemeinen Beamter zu entlassen ist, wenn er als Inhaber eines
Rechtsstand wieder erhält und ihm im Dienstbereich Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar
seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren ist, zur Zeit seiner Ernennung Mitglied des Bundes-
oder einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens tages, der Volksvertretung seines Landes oder einer
demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll. Vertretungskörperschaft seines Dienstherrn war und
nicht innerhalb einer von der obersten Dienstbehörde zu
bestimmenden angemessenen Frist sein Mandat
§ 30 niederlegt.
Der Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich Ruhe- § 34
gehalt. nach Maßgabe der Vorschriften des Beamten-
versorgungsgesetzes. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Beam-
ter aus seinem Amt ausscheidet, wenn er zum Mitglied
der Regierung eines Landes ernannt wird. Für diesen
Fall kann ferner bestimmt werden, daß der aus dem Amt
e) Sondervorschriften ausgeschiedene Beamte nach Beendigung seiner Mit-
für den einstweiligen Ruhestand gliedschaft in der Regierung in den Ruhestand tritt. Ent-
§ 31 _sprechendes gilt für Amtsverhältnisse, die dem eines
Parlamentarischen Staatssekretärs im Sinne des
(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamenta-
Beamte auf Lebenszeit jederzeit in den einstweiligen rischen Staatssekretäre (ParlStG) entsprechen.
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Abschnitt II teilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen,
die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner
Rechtliche Stellung des Beamten
Geheimhaltung bedürfen.
1. Titel (2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über solche
Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergericht-
Pflichten des Beamten
lich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmi-
gung erteilt der Dienstherr oder, wenn das Beamtenver-
§ 35 hältnis beendet ist, der letzte Dienstherr. Hat sich der
(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei
Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht einem früheren Dienstherrn ereignet, so darf die Geneh-
zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der migung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.
Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Er muß sich durch (3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur
sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokra- versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bun-
tischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes des oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten
bekennen und für deren Erhaltung eintreten. oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich
(2) Der Beamte hat bei politischer Betätigung die- gefährden oder erheblich erschweren würde. Durch
jenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich Gesetz kann bestimmt werden, daß die Verweigerung
aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Genehmigung zur Aussage vor Untersuchungsaus-
der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergibt. schüssen des Bundestages oder der Volksvertretung
eines Landes einer Nachprüfung unterzogen werden
kann. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten,
§ 36
kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienst-
Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf lichen Interessen Nachteile bereiten würde.
zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem
(4) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in einem
Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und
gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der
außerhalb des Dienstes muß der Achtung und dem Ver-
Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen,
trauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.
so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraus-
setzungen des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind, nur ver-
§ 37 sagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies
Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, so ist dem
unterstützten. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlasse- Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen
nen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Rücksichten zulassen.
Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht für Beamte, die § 40
nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen
nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind. (1) Der Beamte hat einen Diensteid zu leisten. Der
Diensteid hat eine Verpflichtung auf das Grundgesetz
§ 38
zu enthalten.
(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner (2) In den Fällen, in denen eine Ausnahme nach § 4
Abs. 2 zugelassen worden ist, kann an Stelle des Eides
dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verant-
wortung. ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher § 41
Anordnungen hat der Beamte unverzüglich auf dem
Dienstwege geltend zu machen. Bestätigt ein höherer Dem Beamten kann aus zwingenden dienstlichen
Vorgesetzter die Anordnung, so muß der Beamte sie Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten
ausführen und ist von der eigenen Verantwortung werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf
befreit; dies gilt nicht, wenn das dem Beamten aufgetra- von drei Monaten gegen den 'Beamten ein förmliches
gene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme
Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenver-
ist oder das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des hältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
Menschen verletzt.
§ 42
(3) Wird von dem Beamten die sofortige Ausführung
einer Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzuge (1) Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder Neben-
besteht und die Entscheidung eines höheren Vorge- tätigkeit, soweit er nicht zu ihrer Wahrnehmung verpflich-
setzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so tet ist, der vorherigen Genehmigung. Als Nebentätigkeit
gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend. gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter; ihre
Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.
§ 39 Nicht genehmigungspflichtig ist
(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des 1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme
Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtli- a) der Übernahme eines Nebenamtes, einer Vor-
chen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten mundschaft, Pflegschaft oder Testamentsvoll-
Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mit- streckung,
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1985 471
b) der Übernahme elnet gewerblichen Tätigkeit, der werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen
Ausübung eines freien.Berufes oder der Mitarbeit und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.
bei einer dieser Tätigkeiten,
(4) Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentä-
c) des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit tigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des
Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder
· Übernahme einer Treuhänderschaft, wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmi-
2. die. Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des gung und gegen Entrichtung eines angemessenen Ent-
Beamten unterliegenden Vermögens, gelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nach
d_en dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten
3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstleri-
und muß den besonderen Vorteil berücksichtigen, der
sche oder Vortragstätigkeit des Beamten,
· dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.
4. die mit Lehr- oder Forschungsauf9aben zusammen-
hängende selbständige Gutachtertätigkeit von Leh- (5) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Absatz 1
rern an öffentlichen Hochschulen und Beamten an Satz 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 3
wissenschaftlichen lnsti_tuten und Anstalten, Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge, das
Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit sowie
5. die Tätigkeit zur Wahrung· von Berufsinteressen die Auskunftserteilung nach Absatz 1 Satz 5 bedürfen
in ·Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in der Schriftform. Der Beamte hat die für die Entscheidung
Selbsthilfeeinrichtungen der Be_amten. erforderlichen Nachweise über Art und Umfang der
Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit· ist Nebentätigkeit zu führen. Das dienstliche Interesse
ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei (Absatz 3 Satz 1 ) ist aktenkundig zu machen.
ihrer Ausüb~ng dienstliche Pflichten verletzt. Der
Beamte ist insoweit auf Verlangen der Dienstbehörde § 42a
verpflichtet, über Art und Umfang der Nebentätigkeit
Auskunft zu geben .. § 52 des Hochschulrahn,engeset- . ( 1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit
zes bleibt unberührt. · Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beam-
tenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besor- Jahren oder, wenn· der Beamte mit dem Ende des
gen ist, daß durch die Nebentätigkeit dienstliche Inter- Monats in den Ruhestand tritt, in dem er das fünfund-
essen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungs- - sechzigste Lebensjahr vollendet, innerhalb eines Zeit-
grund liegt insbeson~ere vor, wenn die Nebentätigkeit raums von drei Jahren außerhalb des öffentlichen Dien-
1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten stes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit auf-
so stark in Anspruch ni'mmt, daß die ordnungs- nimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letz-
gemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten be- ten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnis-
hindert werden kann, ses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche
Interessen. beeinträchtigt werden können, · hat d)e
2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienst-
Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit der letzten ober-
- liehen Pflichten bringen kann,
sten Dienstbehörde anzuzeigen.
3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird,· in der die
Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder . (2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zµ
tätig werden kann, · · untersagen, wenn zu besorgen ist, daß durch sie dienst-
liche Interessen beeinträchtigt werden.
4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beam-
ten beeinflussen kann, (3) Das Verbot wird durch die letzte oberste Dienst-
behörde ausgesprochen; es endet spätestens mit
5. zu einer wesentlic.hen Einschränkung der künftigen
Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamten-
dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen
verhältnisses. · Die oberste Dienstbehörde kann ihre
kann,
Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.
6: dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich
sein kann, •..
§ 43
Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel
als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beam-
oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel tenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke in
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit über- bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung seines gegen-
schreitet. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher wärtigen oder letzten Dienstherrn annehmen.
lntere.ssen nach Erteilung der Genehmigung, so ist
diese zu widerr'ufen. § 44
(3) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlan- Der Beamte_ ist verpflichtet, ohne Vergütung über die
. gen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorge:.. regelmäßige Arbeitszeit hinaus· Dienst zu tun, wenn
setzten übernommer:i hat oder bei denen der Dienstvor- zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird
. gesetzte ein dienstiiches Interesse an der Übernahme er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte
der Nebentätigkeit durch den Beamten nicht anerkannt Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die .
· hat, darf er nur außerhalb der Arbeltszeit ausüben. Aus- · regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so'lst ·
nahmen dürfen nur in be.sonders begründeten Fällen, innerhalb von drei Monaten für die über die r~ ··. ,
insbesondere im öffenllichen Interesse, zugelassen Arbeitszeit hinaus geleistete Mehr@rbflt; · •'
' ' ";"'\,.J:\tf1<·'A
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Dienstbefreiung zu gewähren. Durch Gesetz kann kann die zuständige Dienstbehörde in besonderen Här-
bestimmt werden, daß an ihrer Stelle Beamte in Besol- tefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn
dungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zuge-
Zeitraum bis zu vierzig Stunden im Monat eine Vergü- mutet werden kann.
tung erhalten, wenn die Dienstbefreiung aus zwingen-
den dienstlichen Gründen nicht möglich ist. In einer (3) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1
durch andere Maßnahmen nicht zu beseitigenden Aus- Nr. 1 bis 3 dürfen zusammen eine Dauer von fünfzehn
nahmesituation kann in den Bereichen der Inneren Jahren, Urlaub allein darf eine Dauer von neun Jahren
Sicherheit und im ärztlichen Dienst an Krankenhäusern nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hoch-
mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des schuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum
Ministers (Senators) der Finanzen in den Fällen des Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters
Satzes 3 darüber hinaus Mehrarbeitsvergütung wie folgt ausgedehnt werden.
gezahlt werden:
(4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1
Vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1986 bis höch- Nr. 1 bis 3 sowie ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub nach
stens sechzig Stunden im Monat, vom 1. Januar 1987 § 48 a oder Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1
bis 31. Dezember 1987 bis höchstens fünfzig Stunden sowie ermäßigte Arbeitszeit nach§ 48 a sollen jeweils
im Monat. zusammen eine Dauer von achtzehn Jahren nicht über-
schreiten; auch in Ausnahmefällen darf eine Gesamt-
§ 44a dauer von dreiundzwanzig Jahren nicht überschritten
(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß einem werden. Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie Urlaub
Beamten mit Dienstbezügen bis zum 31 . Dezember nach § 48 a dürfen zusammen eine Dauer von neun
1990 Jahren nicht überschreiten. Absatz 3 Satz 2 gilt ent-
sprechend.
1. in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation
ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht,
Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, auf 2. Titel
Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regel- Folgen der Nichterfüllung von Pflichten
mäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt
zehn Jahren, § 45
2. in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation (1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er
ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein
Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein
nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Ein-
Dienst von mindestens zwanzig Jahren und nach zelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und
Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des
Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienst-
bezüge, (2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren
Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstver-
3. in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation
gehen, wenn er sich gegen die freiheitliche demokrati-
ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht,
sche Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betä-
Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, die
tigt oder an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen,
für eine ausschließlich oder in der Regel im öffentli-
den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu
chen Dienst auszuübende Berufstätigkeit ausgebil-
beeinträchtigen, oder wenn er gegen die in § 26 Abs. 3
det worden sind, auf Antrag Urlaub ohne Dienstbe-
letzter Satz, § 39 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 , § 42 a und
züge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren
§ 43 bestimmten Pflichten verstößt. Im übrigen ist durch
bewilligt werden kann, wenn dienstliche Belange nicht Gesetz zu bestimmen, welche Handlungen bei einem
entgegenstehen. · Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Ver-
sorgungsbezügen als Dienstvergehen gelten.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 3 darf nur
entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während (3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstver-
der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Aus- gehen regeln die Disziplinargesetze.
übung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und
entgeltliche Tätigkeiten nach § 42 Abs. 2 nur in dem
Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung § 46
ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.
Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die (1) Verletzt ein Beamter schuldhaft die ihm obliegen-
Bewilligung zu widerrufen. Die zuständige Dienstbe- den Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufga-
hörde darf Ausnahmen von Satz 1 nur zulassen, soweit ben er wahrgenommen hat, den daraus entstandenen
sie dem Zweck der Bewilligung der Teilzeitbeschäfti- Schaden zu ersetzen. Hat der Beamte seine Amtspflicht
gung oder des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Eine Ände- in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes
rung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder eine verletzt, so hat er dem Dienstherrn den Schaden nur
Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbe- insoweit zu ersetzen, als ihm Vorsatz oder grobe Fahr-
schäftigung während der Dauer des Bewilligungszeit- lässigkeit zur Last fällt. Haben mehrere Beamte den
raumes ist nur mit Zustimmung der zuständigen Schaden gemeinsam verursacht, so haften sie als
Behörde zulässig. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. ·2 Gesamtschuldner.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1985 473
(2) Hat der Dienstherr einem Dritten auf Grund der § 50
Vorschrift des Artikels 34 Satz 1 des Grundgesetzes
(1) Die Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die
Schadenersatz geleistet, so ist der Rückgriff gegen den
allgemeine Einreihung der Ämter in die Gruppen der
Beamten nur insoweit zulässig, als ihm Vorsatz oder
Besoldungsordnungen sind gesetzlich zu regeln; sie
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
können nur durch Gesetz geändert werden.
(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche,
Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von
die dem Beamten eine höhere als nach dem Besol-
dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen
dungsrecht zulässige Besoldung oder eine über dieses
Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis
Gesetz hinausgehende Versorgung verschaffen sollen,
in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Die
sind unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsver-
Ansprüche nach Absatz 2 verjähren in drei Jahren von
träge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzanspruch des Drit-
ten diesem gegenüber von dem Dienstherrn anerkannt
oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festge-
§ 51
stellt ist und der Dienstherr von der Person des Ersatz:
pflichtigen Kenntnis erlangt hat. (1) Ansprüche auf Dienst- oder Versorgungsbezüge
können, wenn bundesgesetzlich nichts anderes
(4) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet
hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so werden, als sie der Pfändung unterliegen.
geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.
(2) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder
Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf
§ 47 Dienst- oder Versorgungsbezüge nur insoweit geltend
machen, als sie pfändbar sind. Diese Einschränkung gilt
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Beamte
seine Dienstbezüge verliert, solange er dem Dienst nicht,. soweit gegen den Empfänger ein Anspruch auf
ohne Genehmigung schuldhaft fernbleibt. Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Hand-
lung besteht.
3. Titel § 52
Rechte des Beamten Wird ein Beamter körperlich verletzt oder getötet, so
geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der dem
§ 48 Beamten oder seinen Hinterbliebenen infolge der Kör-
perverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treue-
zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser
verhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner
Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beam- 1. während einer auf der Körperverletzung beruhenden
tenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner Aufhebung der Dienstfähigkeit zur Gewährung von
amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter. Dienstbezügen oder
2. i,nfolge der Körperverletzung oder der Tötung zur
§ 48a
Gewährung einer Versorgung oder einer anderen
Leistung
( 1) Einern Beamten mit Dienstbezügen kann auf verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewäh-
Antrag
rung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspruch
1. die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen auf sie über. Der Übergang des Anspruches kann nicht
Arbeitszeit ermäßigt werden, zum Nachteil des Beamten oder der Hinterbliebenen
2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei geltend gemacht werden.
Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung gewährt
werden, § 53
wenn er mit (1) Werden Beamte oder Versorgungsberechtigte
a) mindestens einem Kind unter achtzehn Jahren oder durch eine auf § 50 Abs. 1 beruhende Änderung ihrer
Bezüge oder ihrer Einreihung in die Gruppen der Besol-
b) einem pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen dungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter
in häuslicher Gemeinschaft lebt und diese Personen tat- gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu
sächlich betreut oder pflegt. erstatten.
(2) Ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub dürfen zusam.- (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel
men eine Dauer von fünfzehn Jahren, Urlaub allein darf gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge nach den
eine Dauer von neun Jahren nicht überschreiten; § 44 a Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der
Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der
Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensicht-
§§ 49 und 49 a lich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.
Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen
(weggefallen) ganz oder teilweise abgesehen werden.
474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§ 54 Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Die
Äußerung des Beamten ist zu seinen Personalakten zu
(weggefallen) nehmen.
§ 57
§ 55 Die Beamten haben das Recht, sich in Gewerkschaf-
Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub ten oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie
unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu. können ihre Gewerkschaften oder Berufsverbände mit
ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist. Der Beamte darf wegen Betäti-
gung für seine Gewerkschaft oder seinen Berufsver-
§ 55 a
band nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt
(1) Rechtsvorschriften zum Jugendarbeitsschutz- werden.
gesetz für Beamte unter 18 Jahren sind nach Maßgabe § 58
der folgenden Absätze zu erlassen.
Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der
(2) Bei der Festlegung der täglichen und wöchent- beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten
lichen Arbeitszeit, der Freistellung an Berufsschultagen, Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen der
der Regelung der Pausen, der Schichtzeit, der täglichen zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu
Freizeit, der Nachtruhe, der Fünf-Tage-Woche sowie beteiligen.
der Samstags-, Sonntags- und Feiertagsruhe ist das
besondere Schutzbedürfnis der Beamten unter 18 Jah-
4. Titel
ren (jugendliche Beamte) zu berücksichtigen.
Schutz der rechtlichen Stellung
(3) Die Dauer des Erholungsurlaubs jugendlicher
§ 59
Beamter ist unter Berücksichtigung ihres Alters und
ihres besonderen Erholungsbedürfnisses zu regeln. Die rechtliche Stellung des Beamten kann unter
anderen Voraussetzungen oder in anderen Formen als
(4) Jugendliche Beamte dürfen nicht mit Dienstge- denen, die in diesem Gesetz bestimmt oder zugelassen
schäften beauftragt werden, bei denen Leben, Gesund- sind, nicht verändert werden.
heit oder die körperliche oder seelisch-geistige Ent-
wicklung gefährdet werden. Dies gilt nicht für die § 60
Beschäftigung jugendlicher Beamter über 16 Jahre,
soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles Bei Anträgen und Beschwerden des Beamten darf der
erforderlich ist und der Schutz der Jugendlichen durch Beschwerdeweg zu seiner obersten Dienstbehörde
die Aufsicht eines Fachkundigen sichergestellt ist. Die nicht ausgeschlossen werden.
zuständige Dienstbehörde hat bei der Einrichtung und
der Unterhaltung der Dienststellen einschließlich der
Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Rege- Abschnitt III
lung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen
und Maßnahmen zum Schutze der Jugendlichen gegen
Personalwesen
Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Ver-
meidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder § 61
seelisch-geistigen Entwicklung zu treffen. (1) Im Bereich eines jeden Landes ist eine unabhän-
gige, an Weisungen nicht gebundene Stelle gesetzlich
(5) Es sind ärztliche Untersuchungen (Erstuntersu- zu bestimmen. Sie hat in den in diesem Gesetz vorgese-
chungen und Nachuntersuchungen) vorzusehen, die henen Fällen Ausnahmen zuzulassen und die Befähi-
sich auf den Gesundheits- und Entwicklungsstand, die · gung von anderen Bewerbern (§ 16) festzustellen.
körperliche Beschaffenheit und auf die Auswirkungen
der Berufsarbeit auf die Gesundheit oder Entwicklung (2) Durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes kön-
des jugendlichen Beamten erstrecken. nen der unabhängigen Stelle weitere Aufgaben zuge-
wiesen werden.
(6) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes
§ 62
und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern,
können für jugendliche Polizeivollzugsbeamte Ausnah- (1) Die Mitglieder der Stelle sind unabhängig und nur
men von den für jugendliche Beamte geltenden Vor- dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit inner-
schriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes bestimmt halb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus.
werden.
(2) Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit dienst-
lich nicht gemaßregelt oder benachteiligt werden. Die
§ 56 Voraussetzungen, unter denen ihre Mitgliedschaft
Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beam- endet, sind gesetzlich zu regeln.
tenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine voll-
ständigen Personalakten. Er muß über Beschwerden
Abschnitt IV
und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungün-
stig sind oder ihm nachteilig werden können, vor (weggefallen)
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1985 475
Abschnitt V der .einstweilige Ruhestand · eines Beamten auf Zeit
endet, wenn die Amtszeit abgelaufen ist.
Besondere Beamtengruppen
1. Titel
Beamte auf Zeit 2. Titel
§ 95
Polizeivollzugsbeamte
§ 99
(1) Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung
von Beamten auf Zeit sind gesetzlich· zu bestimmen. (1) Auf Polizeivollzugsbeamte finden die für Beamte
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß bei Beamten allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit
auf Zeit, bei denen die Verleihung des Amtes auf einer nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Wahl durch das Volk beruht, das Beamtenverhältnis
anders als durch Ernennung begründet wird. Durch (2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugs-
Gesetz kann ferner besti!'Tlmt werden, daß § 25 auf die dienst gehören, ist durch Rechtsvorschrift zu bestim-
in Satz 2 bezeichneten Beamten keine Anwendung fin- men.
. det. § 100
, (2) Für Beamte a_uf Zeit gelten die Vorschriften für Die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten können
Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit in diesem abweichend von den Vorschriften der §§ 11 bis 15 ge-
Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschriften regelt werden.
dieses Gesetzes über die Laufbahnen und die Probezeit
finden keine Anwendung. § 101
(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Ein- (1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig(§ 26
tritt in. den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aus Abs. 1), wenn er den besonderen gesundheitlichen
anderen als den•in § 27 Abs. 1 genannien Gründen eine Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr
Wartezeit von mehr als fünf Jahren voraussetzt; sie darf genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle
zehn Jahre nicht übersteig~n. Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wieder-
-erlangt (Polizeidienstunfähigkeit).
§ 96 (2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird auf Grund des
Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten
(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Arztes .festgestellt.
Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhe-
stand tritt. (3) Der Polizeivollzugsbeamte soll bei Polizeidienst-
unfähigkeit, falls nicht zwingende dienstliche Gründe
(2) Tritt der Beamte mit Ablauf der Amtszeit nicht in entgegenstehen, in ein Amt einer anderen Laufbahn ver-
den Ruhestand, so ist er mit diesem Zeitpunkt entlas- setzt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen'Cles
sen, sofern er nicht im Anschluß an seine Amtszeit § 18 erfüllt sind.
erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit be-
rufen wird. § 102
(3) Die Leiter·von Hochschulen und die hauptberuf- Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Polizei-
lichen Mitglieder von Leitungsgremien, die in dieser vollzugsbeamte ohne seine Zustimmung in ein anderes
Eigenschaft zu Beamten auf Zeit ernannt sind, treten Amt des Polizeivollzugsdienstes, auch bei einem ande-
nach Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Alte"rs- ren Dienstherrn, versetzt werden kann, wenn die sonsti- ,
grenze nur dann in den Ruhestand, wenn _sie eine gen Voraussetzungen des § 18 erfüllt sind.
Dienstzeit yon mindestens zehn Jahren in einem Beam-
tenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben
oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu §§ 103, 103a und 104
Beamten auf Zeit ernannt worden waren. (weggefallen)
§ 97
- 3. Titel
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Beamte
auf Zeit zu entlassen ist, wenn er einer gesetzlichen Beamtete Professoren und Hochschulassistenten
Verpflichtung, auf Verlangen des Dienstherrn das Amt
nach Ablauf der Amtszeit weiterzuführen, nicht nach-· § 105
kommt. Für beamtete Professoren und Hochschulassistenten
gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht
§ 98 das Hochschulrahmengesetz etw·as anderes bestimmt.
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Beam-
ter auf Zeit mit seiner Ernennung aus einem anderen §§ 106 bis 114
Beamtenverhältnis zu demselben Dienstherrn entlas-
sen ist. Durch Gesetz kann ferner bestimmt werden, daß (weggefallen)
.J
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
4. Titel 2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
Ehrenbeamte des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeit-
punkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes besitzen
§ 115 oder denen es nach diesem Zeitpunkt durch Gesetz,
Rechtsverordnung oder Satzung verliehen wird; der-
( 1 ) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten können
artige Satzungen bedürfen der Genehmigung durch
durch Gesetz abweichend von den für Beamte allgemein
eine gesetzlich hierzu ermächtigte Stelle.
geltenden Vorschriften dieses Kapitels geregelt wer-
den, soweit es die besondere Rechtsstellung der Ehren-
beamten erfordert. § 122
(2) Ehrenbeamte dürfen keine Dienstbezüge und (1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer
keine Versorgung erhalten. § 68 des Beamtenversor- Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der
gungsgesetzes bleibt unberührt. Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vor-
bildung ( § 13) im Bereich eines anderen Dienstherrn
(3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein erworben hat.
Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamten-
verhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umge- (2) Wer unter den Voraussetzungen der §§ 13, 14,
wandelt werden. 14 a und 14 b die Befähigung für eine Laufbahn erwor-
ben hat, besitzt die Befähigung für entsprechende Lauf-
bahnen bei allen Dienstherren im Geltungsbereich
Abschnitt VI dieses Gesetzes.
Sonstige Vorschriften § 123
§ 116 (1) Der Beamte kann nach Maßgabe der§§ 17 und 18
auch über den Bereich des Bundes oder eines Landes
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß mit der hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbe-
Berufung in das Beamtenverhältnis ein privatrechtliches reich dieses Gesetzes abgeordnet oder versetzt wer-
Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn erlischt. den.
(2) Die Abordnung oder Versetzung wird von dem
§ 117 abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden
Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich zu
Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen,
verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraus- daß das Einverständnis vorliegt.
setzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfaßt, darf
nur einem Beamten verliehen werden, der ein solches
§ 124
Amt bekleidet.
§ 39 findet auch insoweit Anwendung, als seine Vor-
§ 118 aussetzungen über den Bereich des Bundes oder eines
Landes hinaus gegeben sind.
Für das Land Berlin bleibt die Regelung in § 64 Abs. 1
Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Januar 1972 (Gesetz- und § 125
Verordnungsblatt für Berlin S. 287) unberührt.
(1) Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssol-
daten, zum Soldaten auf Zeit, zum berufsmäßigen Ange-
hörigen oder zum Angehörigen auf Zeit des Zivilschutz-
§§119und120 korps ernannt wird. Der Berufssoldat oder der Soldat auf
Zeit ist entlassen, wenn er zum Beamten, zum berufs-
(weggefallen) mäßigen Angehörigen oder zum Angehörigen auf Zeit
des Zivilschutzkorps ernannt wird. Der berufsmäßige
Angehörige oder der Angehörige auf Zeit des Zivil-
Kapitel II schutzkorps ist entlassen, wenn er zum Beamten, zum
Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird.
Vorschriften, Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.
die einheitlich und unmittelbar gelten
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht, wenn ein Soldat
Abschnitt 1 auf Zeit oder ein Angehöriger auf Zeit des Zivilschutz-
korps zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungs-
Allgemeines dienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivoll-
zugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes
§ 121 der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Absatz 1 Satz 2 gilt
ferner nicht, wenn ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit
Das Recht, Beamte zu haben, besitzen außer dem als Professor oder Hochschulassistent an einer nach
Bund Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten
1. die Länder, die Gemeinden und die Gemeindever- Hochschule, deren Personal im Dienst des Bundes
bände, steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wird.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1985 477
Absatz 1 Satz 2 gilt auch nicht, wenn ein Berufssoldat (2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.
oder Soldat auf Zeit in ein Beamtenverhältnis als Ehren-
beamter berufen wird. In diesen Fällen gilt§ 124 sinnge- · (3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Lei-
mäß. Satz 1 und 4 sowie Absatz 1 Satz 4 gelten nicht für stungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschrif-
einen Soldaten auf Zeit, der Inhaber eines Eingliede- ten des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung
rungsscheines ist. mit folgenden Maßgaben:
§ 125 a 1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn der
Verwaltungsakt von der obersten Dienstbehörde
(1) Bewirbt sich ein Polizeivollzugsbeamter auf erlassen worden ist.
Widerruf oder früherer Polizeivollzugsbeamter auf
Widerruf, der ein Dienstverhältnis von nicht mehr als drei 2. Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste
Jahren eingegangen ist und mindestens zwei Jahre Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle,
Vollzugsdienst im Bundesgrenzschutz geleistet hat, bis in denen sie den Verwaltungsakt nicht selbst erlas-
zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des sen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere
Dienstverhältnisses als Polizeivollzugsbeamter auf Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffent-
Widerruf um Einstellung als Beamter und wird er in den lichen.
Vorbereitungsdienst eingestellt, so darf nach Erwerb
der Befähigung für die Laufbahn die Anstellung nicht § 127
über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem
der Beamte ohne Ableisten eines Vollzugsdienstes bis Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwal-
zur Dauer des Grundwehrdienstes zur Anstellung her- tungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenver-
angestanden hätte. Das Ableisten der vorgeschriebe- hältnis gilt folgendes:
nen Probezeit wird dadurch nicht berührt. Die Sätze 1 1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2
und 2 gelten für Beförderungen sinngemäß, sofern die der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn
dienstlichen Leistungen eine Beförderung während der das Urteil von der Entscheidung eines anderen Ober-
Probezeit rechtfertigen.
verwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Ab-
weichung beruht, solange eine Entscheidung des
(2) Beginnt ein früherer Polizeivollzugsbeamter auf
Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht
Widerruf, der ein Dienstverhältnis von nicht mehr als drei
ergangen ist.
Jahren eingegangen war und mindestens zwei Jahre
Vollzugsdienst im Bundesgrenzschutz geleistet hat, im
Anschluß an den Vollzugsdienst im Bundesgrenzschutz 2. Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bun-
eine für den künftigen Beruf als Beamter oder Richter desrecht darauf gestützt werden, daß das angefoch-
vorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachschul- tene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht
oder praktische Ausbildung) oder-wird diese durch den beruht.
Vollzugsdienst im Bundesgrenzschutz unterbrochen, so
gilt Absatz 1 entsprechend, wenn er sich bis zum Ablauf
von sechs Monaten nach Abschluß der Ausbildung um Abschnitt III
· Einstellung als Beamter oder Richter bewirbt und auf Rechtsstellung der Beamten
Grund dieser Bewerbung eingestellt wird. Dienstzeiten, und Versorgungsempfänger
die Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen
bei der Umbildung von Körperschaften
für den unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein-
gestellten Richter mit dem Zeitpunkt, zu dem er ohne
Ableisten eines Vollzugsdienstes bis zur Dauer des § 128
Grundwehrdienstes zur Ernennung auf Lebenszeit
herangestanden hätte. (1) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in
eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufneh-
früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf, dessen menden Körperschaft über.
Ausbildung für ein späteres Beamtenverhältnis durch
eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsver- (2) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in
hältnis an Stelle des sonst vorgeschriebenen Vorberei- mehrere andere Körperschaften ei'ngegliedert wird, sind
tungsdienstes durchgeführt wird. anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaf-
ten zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften
haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach
dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung vollzogen ist, im
Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen
Abschnitt II Körperschaften die einzelnen Beamten zu übernehmen
Rechtsweg sind. Solange ein Beamter nicht übernommen ist, haften
alle aufnehmenden Körperschaften für die ihm zu-
§ 126 stehenden Bezüge als Gesamtschuldner.
(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeam- (3) Die Beamten einer Körperschaft, die teilweise in
ten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert
Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg ge-: wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehre-
geben. ren Körperschaften anteilig, in den Dienst der auf-
478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
nehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den
Satz 2 findet Anwendung. Ruhestand getreten wären.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn
eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Kör-
perschaften zu einer neuen Körperschaft zusammenge- § 131
schlossen wird, wenn aus einer Körperschaft oder aus Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im
Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Kör- Sinne des § 128 zu rechnen, so können die obersten
perschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Aufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften
Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder anordnen, daß Beamte, deren Aufgabengebiet von der
mehrere andere Körperschaften übergehen. Umbildung voraussichtlich berührt wird, nur mit ihrer
Genehmigung ernannt werden dürfen. Die Anordnung
darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. Sie
§ 129 ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen. Die
( 1 ) Tritt ein Beamter auf Grund des § 1 28 Abs. 1 kraft Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch der-
Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft artige Ernennungen die Durchführung der nach den
§§ 128 bis 130 erforderlichen Maßnahmen wesentlich
über oder wird er auf Grund des § 1 28 Ab?, 2 oder 3 von
erschwert würde.
einer anderen Körperschaft übernommen, so gilt § 18
Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
§ 132
(2) Im Falle des § 128 Abs. 1 ist dem Beamten von (1) Die Vorschriften des § 128 Abs. 1 und 2 und des
der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fort- § 129 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der
setzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu be- Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhande-
stätigen. nen Versorgungsempfänger.
(3) In den Fällen des§ 128 Abs. 2 und 3 wird die Über-
(2) In den Fällen des § 1 28 Abs. 3 bleiben die An-
nahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der
sprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen
Beamte treten soll; die Verfügung wird mit der Zustel-
Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden
lung an den Beamten wirksam. Der Beamte ist verpflich-
Körperschaft bestehen.
tet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommt er
der Verpflichtung nicht nach, so ist er zu entlassen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des§ 128 Abs. 4.
Fällen des§ 128 Abs. 4.
§ 133
§ 130 Als Körperschaft im Sinne der Vorschriften dieses
Abschnittes gelten alle juristischen Personen des
(1) Dem nach § 128 in den Dienst einer anderen Kör-
öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit '(§ 121 ).
perschaft kraft Gesetzes übergetretenen oder von ihr
übernommenen Beamten soll ein seinem bisherigen
Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf
Dienststellung und Dienstalter gleichzubewertendes Kapitel III
Amt übertragen werden. Wenn eine dem bisherigen Amt
entsprechende Verwendung nicht möglich ist, finden Allgemeine Schlußvorschriften
§ 19 Satz 1 und § 23 Abs. 2 Nr. 3 entsprechende
Anwendung. Bei Anwendung des § 19 darf der Beamte § 134
neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren
Durch Gesetz ist den Mitgliedern der obersten Rech-
Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst" (,,a. D. ") führen.
nungsprüfungsbehörden der Länder die gleiche Unab-
hängigkeit zu gewährleisten, wie sie die Mitglieder des
(2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, Bundesrechnungshofes besitzen; sie müssen Beamte
wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhande- auf Lebenszeit sein.
nen Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, inner-
halb einer Frist von sechs Monaten die entbehrlichen
§ 135
Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren Aufgaben-
gebiet von der Umbildung berührt wurde, in den einst- Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen
weiligen Ruhestand versetzen. Die Frist des Satzes 1 Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen
beginnt im Falle des § 128 Abs. 1 mit dem Übertritt, in bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer
den Fällen des § 1 28 Abs. 2 und 3 mit der Bestimmung Beamten und Seelsorger diesem Gesetz entsprechend
derjenigen Beamten, zu deren Übernahme die Körper- zu regeln und die Vorschriften des Kapitels II Abschnitt II
schaft verpflichtet ist; entsprechendes gilt in den Fällen für anwendbar zu erklären.
des § 128 Abs. 4. § 20 Satz 3 findet Anwendung. Bei
Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen
Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhe-
§ 136
stand mit Ablauf der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeit-
punkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie (weggefallen)
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1985 479
§ 137 § § 139 und 140
(Übergangsvorschrift) (Änderung von Rechtsvorschriften)
§ 138
§ 141
Im Falle des§ 130 Abs. 2 Satz 1 tritt in den Ländern,
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
in denen der einstweilige Ruhestand noch nicht einge-
führt ist, bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Landesrecht Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstim-
mung gebracht worden ist, an die Stelle des einstweili-
§ 142
gen Ruhestandes der Wartestand des bisherigen
Rechts. (Inkrafttreten)
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
Vom 27. Februar 1985
Auf Grund des Artikels 5 des Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom
21. Februar 1985 (BGBI. I S. 371) wird nachstehend der Wortlaut des Bundes-
beamtengesetzes in der ab 1. März 1985 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Das Bundesbeamtengesetz in seiner ursprünglichen Fassung ist
am 1. September 1953 in Kraft getreten. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 1, 795,
842),
2. den am 1. April 1977 in Kraft getretenen Artikel IV des Gesetzes vom
18. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 297),
3. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom
22. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 3102), ·
4. den mit § 1 Nr. 1 Buchstabe c mit Wirkung vom 1. Januar 1976, mit § 1
Nr. 1 Buchstaben a und b und Nr. 2 am 1. Juli 1978 in Kraft getretenen Arti-
kel V des Gesetzes vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 869),
5. den am 4. August 1979 in Kraft getretenen § 2 des Gesetzes vom 30. Juli
1979 (BGBI. 1 S. 1299),
6. den am 1. Oktober 1979 in Kraftgetretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
30. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1301 ),
7. den am 15. Mai 1980 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
10. Mai 1980 (BGBI. I S. 561),
8. den am 15. Juli 1984 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 875),
9. den am 16. September 1984 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 4 des
Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 995),
10. den am 1. August 1984 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
25. Juli 1984 (BGBI. 1S. 998), .
11. den am 1. März 1985 in Kraft tretenden Artikel 2 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 27. Februar 1985
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Inhaltsübersicht
§§ §§
Abschnitt 1: Einleitende Vorschriften ..... . 1 bis 3 2. Rechte
a) Fürsorge und Schutz ............... . 79 bis 80 b
Abschnitt II: Beamtenverhältnis b) Amtsbezeichnung .................. . 81
1. Allgemeines .......................... . 4 und 5 c) Dienst- und Versorgungsbezüge .... . 82 bis 87 a
2. Ernennung ............................ . 6 bis 14 d) Reise- und Umzugskosten .......... . 88
,3. Laufbahnen ........................... . 15 bis 25 . e) Urlaub, Wahl eines Beamten in eine
gesetzgebende Körperschaft oder in
4. Versetzung und Abordnung ............ . 26 und 27 eine kommunale Vertretung ......... . 89 und 89 a
5. Beendigung des Beamtenverhältnisses f) Personalakten ..................... . 90
a) Entlassung ........................ . 28 bis 34
g) Vereinigungsfreiheit ................ . 91
b) Eintritt in den Ruhestand ........... . 35 bis 47
h) Dienstzeugnis ..................... . 92
c) Verlust der Beamtenrechte ......... . 48 bis 51
3. Beamtenvertretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93 und 94
Abschnitt III: Rechtliche Stellung der Beamten Abschnitt IV: Personalverwaltung 95 bis 104
1. Pflichten
a) Allgemeines ....................... . 52 bis 57 Abschnitt V: (weggefallen)
b) Diensteid .......................... . 58
Abschnitt VI: Beschwerdeweg und
c) Beschränkung bei Vornahme von Rechtsschutz . . . . . . .. . . . . . . 171 bis 175
Amtshandlungen ................... . 59 und 60
d) Amtsverschwiegenheit ............. . 61 bis 63 Abschnitt VII: Beamte des Bundestages,
des Bundesrates und
e) Nebentätigkeit und Tätigkeit
des Bundesverfassungs-
nach Beendigung des
gerichtes . . . . . . . . . . . . . . . . . 176
Beamtenverhältnisses .............. . 64 bis 69 a
f) Annah·me von Belohnungen ......... . 70 und 71
Abschnitt VII a: Leiter von Hochschulen,
g) Arbeitszeit ......................... . 72 und 73 Professoren und Hochschul-
74 und 75 assistenten . . . . . . . . . . . . . . . 176 a
h) Wohnung .......................... .
i) Dienstkleidung ..................... . 76
Abschnitt VIII: Ehrenbeamte . . . . . . . . . . . . . 177
k) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten
aa) Verfolgung von Dienstvergehen .. 77 Abschnitt IX: Übergangs- und
bb) Haftung ....................... . 78 Schlußvorschriften . . . . . . . . 178 bis 202
Abschnitt 1 (2) Ein Beamter, der den Bund zum Dienstherrn hat,
ist unmittelbarer Bundesbeamter. Ein Beamter, der eine
Einleitende Vorschriften
buridesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
§ 1 des öffentlichen Rechts zum Dienstherrn hat, ist mittel-
barer Bundesbeamter.
Dieses Gesetz gilt für die Bundesbeamten, soweit es
im einzelnen nichts anderes bestimmt. §3
§2 (1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die ober-
ste Behörde seines Dienstherrn, in deren Dienstbereich
(1) Bundesbeamter ist, wer zum Bund oder zu einer er ein Amt bekleidet.
bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stif-
tung des öffentlichen Rechts in einem öffentlich-recht- (2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche
lichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) Entscheidungen über die persönlichen Angelegenhei-
steht. ten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1985 481
Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienst- (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer
liche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Wer Dienst- Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten
vorgesetzter und Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach sein
dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung; ist ein Dienst-
1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die
vorgesetzter nicht vorhanden, so nimmt die zuständige
Worte „unter Berufung in das Beamtenverhältnis"
oberste Bundesbehörde die Befugnisse des Dienst-
mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestim-
vorgesetzten wahr.
menden Zusatz „auf Lebenszeit", ,,auf Probe", ,,auf
Widerruf" oder „als Ehrenbeamter" oder „auf Zeit"
mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
Abschnitt II
2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in
Beamtenverhältnis ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden
Worte nach Nummer 1,
1. Allgemeines
3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeich-
nung.
§4
Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Satz 2
Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zuläs- vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht
, sig zur Wahrnehmung vor.
1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder (3) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod
2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung durch
des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht aus- 1. Entlassung,
schließlich Personen übertragen werden dürfen, die
in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. 2. Verlust der Beamtenrechte,
3. Entfernung aus dem Dienst nach der Bundesdiszi-
§5 plinarordnung.
(1) In das Beamtenverhältnis kann berufen werden (4) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt
1. auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben im Sinne in den Ruhestand unter Berücksichtigung der die beam-
des § 4 verwendet werden soll, tenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regeln-
den Vorschriften.
2. auf Probe, wer zur späteren Verwendung als Beamter
auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen hat.
§7
(2) Auf Widerruf kann in das Beamtenverhältnis beru-
( 1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden,
fen werden, wer
wer
1. den vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungs-
dienst ableisten oder 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-
gesetzes ist,
2. nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im
2. ·die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die frei-
Sinne des § 4 verwendet werden soll.
heitliche demokratische Grundordnung im Sinne des
(3) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird, um Grundgesetzes eintritt,
Aufgaben im Sinne des § 4 ehrenamtlich wahrzuneh- 3. a) die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder
men, ist Ehrenbeamter. - mangels solcher Vorschriften - übliche Vor-
bildung besitzt oder
(4) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Personen b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und
auf eine bestimmte Zeitdauer in das Beamtenverhältnis Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des
berufen werden können, bleiben unberührt. öffentlichen Dienstes erworben hat.
(2) Der Bundesminister des Innern kann Ausnahmen
2. Ernennung
von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn für die Gewinnung
des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis
§6 besteht.
(1) Einer Ernennung bedarf es
§8
1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses,
(1) Die Bewerber sind durch Stellenausschreibung zu
2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein
ermitteln. Ihre Auslese ist nach Eignung, Befähigung und
solches anderer Art (§ 5 Abs. 1, 2 und 4),
fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht,
3. zur ersten Verleihung eines Amtes, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische
4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzuneh-
Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung, men.
5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer (2) Die Pflicht zur Steilenausschreibung gilt nicht für
Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahn- die Stellen der Staatssekretäre, Abteilungsleiter in den
gruppe. Bundesministerien und Leiter der den Bundesministe-
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
rien unmittelbar nachgeordneten Behörden sowie der 2. entmündigt war oder
bundesunmittelbaren· Körperschaften, Anstalten und .
3. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter ·
. Stiftungen des öffentlichen Rechts. Über weitere Aus- hatte. '
nahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung ent.:
scheidet der Bundespersonalausschuß. §12
(1) Eine Ernennung Ist zurückzunehmen,
§ Ba . 1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder
Legt ein Beamter, dessen Rechte und Pflichten aus · Bestechung herbeigeführt wurde oder
dem Dienstverhältnis ruhen oder der ohne Besoldung 2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Ver-
_beurlaubt ist, sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu brechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der
diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Berufung in · das Beamtenverhältnis unwürdig
Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft erscheinen läßt, und er deswegen rechtskräftig zu
eines Landes, so ist die Übertragung eines anderen einer Strafe verurteilt war oder wird.
Arntes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertra-
gung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahn- (2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden,
gruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsp·rechend für die 1. wenn bei einem nach seiner Ernennung Entmündig-
Zeit zwischen zwei Wahlperioden. ten die Voraussetzungen für die Entmündigung im
Zeitpunkt der Ernennung vorlagen oder .
§9 2, wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in einem
(1) Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt oder
zum Verlust der Versorgungsbezüge verurteilt
1. die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, worden war.
2. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, §13
3. sich·
(1) In den Fällen des § 11 hat der Dienstvorgesetzte
a) als Laufbahnbewerber (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buch-
nach Kenntnis des Gr.undes der Nichtigkeit dem
stabe ·a) nach Ableistung des vorgeschriebenen
Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu
oder üblichen Vorbereitungsdienstes und Able-
verbieten, bei Nichtigkeit nach § 11 Abs..1 erst dann,
gung der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfun-
wenn die. sachlich zuständige Behörde es abgelehnt
gen oder ·
hat, die Ernennung zu bestätigen.
b) als anderer Bewerber (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buch-
stabe b) (2) In den Fällen des § 12 muß die Rücknahme inner-
halb einer. Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem
in einer Probezeit bewährt hat.
die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem
(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens Grunde der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der
nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzu- Rücknahme isf der Beamte zu hören. Die Rücknahme
wandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Vor- wird von der obersten Dienstbehörde erklärt; die Erklä-
aussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sieb um rung ist dem Beamten zuzustellen. ·
die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.
§ 14"-
- § 10 lst eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenom-
(1) Der Bundespräsident ernennt die Beamten, soweit· men worden, so sind die bis zu dem Verbot(§ 13 Abs. 1)
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder er die A'us- oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme
übung dieser Befugnis nicht anderen Stellen überträgt. (§ 13 Abs. 2) vorgenommenen Amtshandlungen des
Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein
. (2) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändi- Beamter ausgeführt hätte. Die gezahlten DienstbezObe
gung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in können belassen werden.
der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist
unzulässig und insoweit unwirksam. 3. Laufbahnen
(3) Mit der Ernennung erlischt ein. privatrechtliches §15
Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn (§ 2).
Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverordnung
§ 11 Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten nach
Maßgabe der folgenden Grundsätze.
(1) Eine Ernennung Ist nichtig, wenn sie von einer
sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen §15a
wurde. Die Ernennung kann jedoch von der sachlich
zuständigen Behörde rückwirkend bestätigt werden. ( 1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die
Bildungsgänge und ihre Abschlüsse.den Laufbahnen in
(2) Eine Ernennung i~t ferner nichtig, wenn der Übereinstimmung mit dem beamtenrechtlichen Grund-
Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung satz der funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet.
1. nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. :? nicht ernannt werden Die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungs-
durfte oder recht ist dabei zu beachten.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1985 483
(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen in Überein- aufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wis-
stimmung mit Absatz 1 unter Berücksichtigung der senschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur
besoldungsrechtlichen Regelungen, welche Bildungs- Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind,
gänge und Prüfungen nach den§§ 16 bis 19 die Voraus- durch eine insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als
setzungen für die Laufbahn erfüllen. Die Bildungsvor- Abschluß eines Studienganges an einer Hochschule
aussetzungen müssen geeignet sein, in Verbindung mit nachgewiesen worden ist. Anrechenbar sind Studien-
der für die Laufbahn vorgeschriebenen berufsprakti- zeiten von der Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vor-
schen Ausbildung oder Tätigkeit die Anforderungen der bereitungsdienst gekürzt ist. Gegenstand der Laufbahn-
Befähigung für die Laufbahn zu erfüllen. Mit dieser Maß- prüfung sind die Ausbildungsinhalte des berufsprak-
gabe müssen sie für gleichzubewertende Befähigungen tischen Vorbereitungsdienstes.
einander gleichwertig sein. § 13 Abs. 3 Satz 4 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes gilt entsprechend. (4) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschrif-
ten besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des ge-
hobenen Dienstes auch, wer außerhalb des Vorberei-
§16 tungsdienstes eine den Anforderungen des Absatzes 2
entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer
Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind min-
Hochschule durch eine Prüfung abgeschlossen hat, die
destens zu fordern
der Laufbahnprüfung gleichwertig ist. Wenn die beson-
1. der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein deren Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann als
als gleichwertig anerkannter Bildungsstand, Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als
2. ein Vorbereitungsdienst. Laufbahnprüfung eine auf höchstens sechs Monate zu
bemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben vor-
geschrieben werden.
§ 17
§19
Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind min-
destens zu fordern ( 1 ) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu
1. der Abschluß einer Realschule oder der erfolgreiche fordern
Besuch einer Hauptschule und eine förderliche ab- 1. ein nach § 15 a Abs. 2 Satz 2 geeignetes, minde-
geschlossene Berufsausbildung stens dreijähriges mit einer Prüfung abgeschlosse-
oder nes Studium an einer Hochschule,
eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Aus- 2. ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren
bildungsverhältnis und die Ablegung der Laufbahnprüfung oder einer die
oder Befähigung für die Laufbahn vermittelnden zweiten
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand, Prüfung.
2. ein Vorbereitungsdi~:mst von einem Jahr, Abweichend von Satz 1 kann die Befähigung für die
Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdien-
3. die Ablegung der Laufbahnprüfung. stes auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5 b des
Deutschen Richtergesetzes in der Fassung des Geset-
§ 18 zes vom 10. September 1971. (BGBI. 1 S. 1557) erwor-
ben werden. Auf die Ausbildung nach Satz 1 oder Satz 2
( 1) Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind kann nach Maßgabe des§ 5 c des Deutschen Richter-
zu fordern gesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
1. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen
Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet wer-
Bildungsstand, den.
2. ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren, (2) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 werden für den all-
3. die Ablegung der Laufbahnprüfung. gemeinen Verwaltungsdienst die Studien der Rechts-
wissenschaft (privates und öffentliches Recht) sowie
(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Stu- der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialwissenschaften als
diengang einer Fachhochschule oder in einem gleich- gleichwertig anerkannt.
stehenden Studiengang den Beamten die wissen-
schaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die
§ 20
berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur
Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich (1) Für Beamte besonderer Fachrichtungen können
sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahn-
von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufs- prüfung (§§ 16 bis 19) andere nach § 15 a Abs. 2 gleich-
praktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Stu- wertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben
dienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen werden, wenn es die besonderen Verhältnisse der Lauf-
Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der bahn erfordern.
Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von
einem Jahr nicht unterschreiten. (2) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen,
inwieweit eine für die Ausbildung des Beamten förder-
(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Ausbildung liche berufliche Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst
in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn- angerechnet wird.
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§ 21 baues oder Verschmelzung einer Behörde mit einer
anderen kann ein Beamter dieser Behörden, dessen
Von anderen als Laufbahnbewerbern (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung
Buchstabe b) darf ein bestimmter Vorbildungsgang berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein ande-
nicht gefordert werden,· sofern er nicht für alle Bewerber res Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn
gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Befähigung dieser mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn
Bewerber ist durch den Bundespersonalausschuß oder eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwen-
einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Aus- dung nicht möglich ist.
schuß festzustellen.
(3) Die Versetzung eines Beamten in den Dienst-
§ 22 bereich eines anderen Dienstherrn(§ 2) ist nur mit Ein-
verständnis des Beamten zulässig.
(1) Art und Dauer der Probezeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 3) ist
nach den Erfordernissen in den einzelnen Laufbahnen
festzusetzen; sie soll fünf Jahre nicht übersteigen. § 27
(2) Die Dauer der Probezeit muß bei anderen als Lauf- (1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis
bahnbewerbern (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) minde- besteht, vorübergehend zu einer seinem Amt entspre-
stens drei Jahre betragen; der Bundespersonalaus- chenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeord-
schuß kann Ausnahmen zulassen. net werden. Die Abordnung zu einem anderen Dienst-
herrn bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die
(3) Inwieweit auf die Probezeit eine innerhalb des
Dauer eines Jahres, während der Probezeit die Dauer
öffentlichen Dienstes im Angestellten- oder Arbeiterver-
von zwei Jahren, übersteigt.
hältnis verbrachte Zeit anzurechnen ist, bestimmen die
Laufbahnvorschriften; die Zeit einer dem übertragenen (2) Wird ein Beamter eines Landes, einer Gemeinde
Amt entsprechenden Tätigkeit soll angerechnet wer- (eines Gemeindeverbandes) oder einer sonstigen nicht
den. der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft,
§ 23
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur vor-
übergehenden Beschäftigung in den Bundesdienst
Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 8 abgeordnet, finden für die Dauer der Abordnung die Vor-
Abs. 1 Satz 2 vorzunehmen. schriften des Abschnittes III (ohne die §§ 58, 81 bis
87 a) entsprechende Anwendung; zur Zahlung der
Dienstbezüge ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu
§ 24
dem der Beamte abgeordnet ist.
Besoldungsgruppen, die bei regelmäßiger Gestaltung
der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nrcht über-
sprungen werden. Dies gilt auch für andere als Lauf-
5. Beendigung des Beamtenverhältnisses
bahnbewerber. Über Ausnahmen entscheidet der Bun-
despersonalausschuß.
a) Entlassung
§ 25 § 28
Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere Der Beamte ist zu entlassen,
Laufbahn ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraus- 1. wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebe-
setzungen möglich. Für den Aufstieg soll die Ablegung nen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle
einer Prüfung verlangt werden; die Laufbahnvorschriften vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen, oder
können Abweichendes bestimmen.
2. wenn er zur ·Zeit der Ernennung als Inhaber eines
Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unverein-
4. Versetzung und Abordnung bar ist, Mitglied des Deutschen Bundestages war und
nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde
§ 26 gesetzten angemessenen Frist sein Mandat nieder-
legt.
(1) Der Beamte kann, soweit gesetzlich nichts ande-
res bestimmt ist, innerhalb des Dienstbereiches seines § 29
Dienstherrn versetzt werden, wenn er es beantragt oder
( 1 ) Der Beamte ist entlassen,
ein dienstliches Bedürfnis besteht. Ohne seine Zustim-
mung ist eine Versetzung in ein anderes Amt nur zuläs- 1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des
sig, wenn das neue Amt derselben oder einer gleichwer- Artikels 116 des Grundgesetzes verliert oder
tigen Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit 2. wenn er ohne Zustimmung der obersten Dienst-
mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; behörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt
Amtszulagen und ruhegehaltfähige Stellenzulagen gel- im Ausland nimmt oder
ten hierbei als Bestandteile des Grundgehaltes. Beim
3. wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder
Wechsel der Verwaltung ist der Beamte zu hören.
Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt,
(2) Bei Auflösung einer Behörde oder bei einer auf sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies
gesetzlicher Vorschrift oder Verordnung der Bundes- gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf
regierung beruhenden wesentlichen Änderung des Auf- Widerruf oder als Ehrenbeamter.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1985 485
(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener
ob die Voraussetz.ungen des Absatzes 1 vorliegen, und Tätigkeit als Beamter auf Probe im Bereich derselben
stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnis- obersten Dienstbehörde.
ses fest. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 kann sie im
(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Beamte auf
Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und
Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.
dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Beamten-
verhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amts- (5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze
verhältnis anordnen. ( § 41 Abs. 1) , so ist er mit dem Ende des Monats, in den
(3) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der dieser Zeitpunkt fällt, entlassen.
Beamte zum Mitglied der Regierung eines Landes
ernannt wird; für diesen Fall gilt § 18 Abs. 1 und 2 des § 32
Bundesministergesetzes entsprechend. Das gilt auch
für den Eintritt in ein Amtsverhältnis, das dem eines Par- (1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch
lamentarischen Staatssekretärs im Sinne des Geset- Widerruf entlassen werden.§ 31 Abs. 3, 4 und 5 gilt ent-
zes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen sprechend.
Staatssekretäre entspricht. (2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungs-
dienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorberei-
§ 30 tungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Mit
der Ablegung der Prüfung endet sein Beamtenverhält-
( 1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung ver- nis, soweit dies durch Gesetz oder allgemeine Verwal-
langen. Das Verlangen muß dem Dienstvorgesetzten tungsanordnung bestimmt ist.
schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange
die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht
zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang § 33
bei dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden,
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird
mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach
die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 1O
Ablauf dieser Frist.
Abs. 1 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre,
(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt und tritt im Falle des § 28 Nr. 1 mit der Zustellung, im
auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausge- übrigen mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat
schoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten
ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate. schriftlich mitgeteilt worden ist.
§ 31 § 34
(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen
werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung, soweit
vorliegt: gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amts-
1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit bezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt
eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis
im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden nach § 81 Abs. 4 erteilt ist.
kann, oder
2. mangelnde Bewährung (Eignung, Befähigung, fach-
liche Leistung) oder b) Eintritt in den Ruhestand
3. Dienstunfähigkeit ( § 42), wenn der Beamte nicht § 35
nach § 46 in den Ruhestand versetzt wird, oder
Für den Eintritt in den Ruhestand gelten die Vorschrif-
4. Auflösung, Verschmelzung oder wesentliche Ände- ten der§§ 36 bis 47. Sind die Voraussetzungen des§ 4
rung des Aufbaues der Beschäftigungsbehörde ( § 26 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt,
Abs. 2), wenn eine anderweitige Verwendung nicht so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in
möglich ist. den Ruhestand durch Entlassung.
(2) Beamte auf Probe der in § 36 bezeichneten Art
können jederzeit entlassen werden. § 36
(3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzu- ( 1 ) Der Bundespräsident kann jederzeit in den einst-
halten: weiligen Ruhestand versetzen
bei einer Beschäftigungszeit 1. Staatssekretäre und Ministerialdirektoren,
bis zu drei Monaten zwei Wochen 2. sonstige Beamte des höheren Dienstes im auswärti-
zum Monatsschluß, gen Dienst von der Besoldungsgruppe A 16 an auf-
von mehr als drei Monaten ein Monat wärts,
zum Monatsschluß, 3. Beamte des höheren Dienstes des Bundesamtes für
von mindestens einem Jahr sechs Wochen Verfassungsschutz und des Bundesnachrichten-
zum Schluß eines dienstes von der Besoldungsgruppe A 16 an auf-
Kalendervierteljahres. wärts,
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
4. den Chef des Presse- und Informationsamtes der (3) Wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet
Bundesregierung, dessen Stellvertreter und den hat, darf nicht zum Beamten ernannt werden; in den Fäl-
Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung, len des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des fünfund-
5. den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof sechzigsten Lebensjahres die für die einzelne Beamten-
und den Oberbundesanwalt beim Bundesverwal- gruppe vorgesehene andere Altersgrenze. Ist der
tungsgericht, Beamte trotzdem ernannt worden, so ist er zu entlassen.
6. den Bundesbeauftragten für den Zivildienst, (4) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte
Beamte gilt mit Vollendung des fünfundsechzigsten
7. Beamte des höheren Dienstes in der Ständigen Ver-
Lebensjahres als dauernd in den Ruhestand versetzt.
tretung der Bundesrepublik Deutschland bei der
Deutschen Demokratischen Republik von der Besol-
dungsgruppe B 3 an aufwärts, § 42
soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind. ( 1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand
zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebre-
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere chens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder
Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt wer- geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten
den können, bleiben unberührt. dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig
kann d~r Beamte auch dann angesehen werden, wenn
§ 37 er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von
Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst
Einzelfalle ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt fest- getan hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb
gesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.
in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt wird, späte- Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beam-
stens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den ten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der
Monat der Mitteilung folgen. Die Verfügung kann bis zum Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt
Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.
(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beam-
§ 38
tengruppen andere Voraussetzungen für die Beurtei-
(weggefallen) lung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unbe-
rührt.
§ 39
(3) Ein Beamter auf Lebenszeit kann auch ohne Nach-
Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte weis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den
ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beam- Ruhestand versetzt werden, wenn er
tenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn ihm 1. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
ein Amt im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn
verliehen werden soll, das derselben oder einer minde- 2. schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehin-
stens gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frü- dertengesetzes ist und mindestens das sechzigste
here Amt und mit mindestens demselben Endgrund- Lebensjahr vollendet hat.
gehalt ( § 26 Abs. 1 Satz 2) verbunden ist. Dem Antrag nach Nummer 2 darf nur entsprochen wer-
den, wenn sich der Beamte unwiderruflich dazu ver-
§ 40 pflichtet, nicht mehr als durchschnittlich im Monat
Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Beru- 425,00 Deutsche Mark aus Beschäftigungen oder
fung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 39). Erwerbstätigkeiten hinzuzuverdienen.
§ 41 § 43
(1) Die Beamten auf Lebenszeit treten mit dem Ende (1) Beantragt der Beamte, ihn nach§ 42 Abs. 1 in den
des Monats in den Ruhestand, in dem sie das fünfund- Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähig-
sechzigste Lebensjahr vollenden. Für einzelne Beam- keit dadurch festgestellt, daß sein unmittelbarer Dienst-
tengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze vorgesetzter auf Grund eines amtsärztlichen Gutach-
bestimmt werden. tens über den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn
(2) Wenn dringende dienstliche Rücksichten der nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig,
Verwaltung im Einzelfalle die Fortführung der Dienst- seine Amtspflichten zu erfüllen.
geschäfte durch einen bestimmten Beamten erfordern, (2) Die über die Versetzung in den Ruhestand ent-
kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde die scheidende Behörde ist an die Erklärung des unmittel-
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesperso- baren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann
nalausschusses den Eintritt in den Ruhestand über das auch andere Beweise erheben.
fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus für eine bestimmte
Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinaus-
§ 44
schieben, jedoch nicht über die Vollendung des siebzig-
sten Lebensjahres hinaus. Unter der gleichen Voraus- (1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten für dienst-
setzung kann die Bundesregierung eine nach Absatz 1 unfähig und beantragt dieser die Versetzung in den
Satz 2 festgesetzte frühere Altersgrenze bis zum fünf- Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvorgesetzte dem
undsechzigsten Lebensjahr hinausschieben. Beamten oder seinem Pfleger mit, daß seine Versetzung
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1985 487
in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die § 46
Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzuge-
ben. Ist der Beamte zur Wahrnehmung seiner Rechte in (1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu ver-
dem Verfahren nicht in der Lage, so bestellt das Amts- setzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder
gericht auf Antrag des Dienstvorgesetzten einen Pfleger sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Ver-
als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren; die Vor- schulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des
schriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig(§ 42) geworden
freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei Anord- ist.
nung einer Pflegschaft nach § 1910 des Bürgerlichen
(2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn
Gesetzbuchs gelten entsprechend.
er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist.
(2) Erhebt der Beamte oder sein Pfleger innerhalb Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im
eines Monats keine Einwendungen, so entscheidet die Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern;
nach§ 47 Abs. 1 zuständige Behörde über die Verset- sie kann ihre Befugnis im Einvernehmen mit diesem
zung in den Ruhestand. Minister auf andere Behörden übertragen.
(3) Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet (3) Die §§ 43 bis 45 finden entsprechende Anwen-
die oberste Dienstbehörde oder die für die Versetzung in dung.
den Ruhestand zuständige nachgeordnete Stelle, ob § 47
das Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist. Die
(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit
Entscheidung ist dem Beamten oder seinem Pfleger
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle
zuzustellen.
verfügt, die nach § 10 Abs. 1 für die Ernennung des
(4) Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit dem Beamten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Beam-
Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung der ten schriftlich zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des
Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestandes Ruhestandes zurückgenommen werden.
die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge ein-
zubehalten. Zur Fortführung des Verfahrens wird ein (2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen
Beamter mit der Ermittlung des Sachverhaltes beauf- der §§ 37, 41 und 44 Abs. 5, mit dem Ende der drei
tragt; er hat die Rechte und Pflichten des Unter- Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung
suchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren. Der in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist.
Beamte oder sein Pfleger ist zu den Vernehmungen zu Bei der Mitteilung der Versetzung in den Ruhestand
laden. Nach Abschluß der Ermittlungen ist der Beamte kann -auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung
oder sein Pfleger zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu des Beamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden.
hören. (3) Der Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich
(5) Wird die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, Ruhegehalt nach den Vorsch~iften des Beamtenver-
so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist sorgungsgesetzes.
dem Beamten oder seinem Pfleger zuzustellen; die nach
Absatz 4 Satz 1 einbehaltenen Beträge sind nachzuzah- c) Verlust der Beamtenrechte
len. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so wird der
Beamte mit dem Ende des Monats, in dem ihm die Ver- § 48
fügung mitgeteilt worden ist, in den Ruhestand versetzt; Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im
die einbehaltenen Beträge werden nicht nachgezahlt. ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deut-
schen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes
§ 45 1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr oder
(1) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
versetzter Beamter wieder dienstfähig geworden, so 2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor-
kann er, solange er das dreiundsechzigste Lebensjahr schriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefähr-
noch nicht vollendet hat, erneut in das Beamtenverhält- dung des demokratischen Rechtsstaates oder Lan-
nis berufen werden; die §§ 39 und 40 gelten entspre- desverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
chend. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt in den strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Ruhestand ist eine erneute Berufung in das Beamten- Monaten
verhältnis nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähigkeit
(2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung
zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder
seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren
wenn der Beamte auf Grund einer Entscheidung des
seit dem Eintritt in den Ruhestand, ihn erneut in das Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des
Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu
Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
ent_sprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe
entgegenstehen. § 49
(3) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Endet das Beamtenverhältnis nach § 48, so hat der
Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde frühere Beamte keinen Anspruch auf Dienstbezüge und
amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Beamte kann Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammen-
Antrag nach Absatz 2 zu stellen beabsichtigt. hang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§ 50 seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der
Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben.
(1) Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des
Verlustes der Beamtenrechte(§§ 48, 49) das Gnaden-
§ 54
recht zu. Er kann die Ausübung anderen Stellen über-
tragen. Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf
zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem
(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamten-
Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und
rechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem
außerhalb des Dienstes muß der Achtung und dem Ver-
Zeitpunkt ab § 51 entsprechend.
trauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.
§ 51
§ 55
(1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der
Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnah- Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu
meverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlasse-
Wirkung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis als nen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen
nicht unterbrochen. Der Beamte hat, sofern er die Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle
Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienst- handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher Vor-
fähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes der- schrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem
selben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn Gesetz unterworfen ist.
wie sein bisheriges Amt und mit mindestens demselben
Endgrundgehalt (§ 26 Abs. 1 Satz 2); bis zur Über- § 56
tragung des neuen Amtes erhält er die Dienstbezüge,
(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner
die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätten.
dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verant-
(2) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren wortung.
festgestellten Sachverhaltes oder auf Grund eines (2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher
rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Ent- Anordnungen hat der Beamte unverzüglich bei seinem
scheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die
dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Dienst Anordnung aufrechterhalten, so hat sich der Beamte,
eingeleitet worden, so verliert der Beamte die ihm nach wenn seine Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit fort-
Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung bestehen, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wen-
aus dem Dienst erkannt wird; bis zur rechtskräftigen den. Bestätigt dieser die Anordnung, so muß der Beamte
Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend sie ausführen, sofern nicht das ihm aufgetragene Ver-
gemacht werden. halten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit
(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlas- oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder das
sung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen
eines Verhaltens der in § 31 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten verletzt; von der eigenen Verantwortung ist er befreit.
Art. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfol-
gen,
(4) Der Beamte muß sich auf die ihm nach Absatz 1
(3) Verlangt der unmittelbare vorgesetzte die sofor-
zustehenden Dienstbezüge ein anderes Arbeitseinkom-
tige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzuge
men oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; er
besteht und die Entscheidung des nächsthöheren Vor-
ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.
gesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann,
so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
Abschnitt III
§ 57
Rechtliche Stellung der Beamten
Der Beamte muß aus seinem Amt ausscheiden, wenn
1. Pflichten er die Wahl zum Abgeordneten des Bundestages
a) Allgemeines annimmt. Das Nähere wird durch Gesetz bestimmt.
§ 52
b) Diensteid
(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer ,
Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht § 58
zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der
Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. (1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:
„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik
(2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes Ver- Deutschland und alle in der Bundesrepublik geltenden
halten zu der freiheitlichen demokratischen Grund- Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissen-
ordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für haft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."
deren Erhaltung eintreten.
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir
§ 53 Gott helfe" geleistet werden.
Der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige (3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Reli-
Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus gionsgesellschaft, an Stelle der Worte „Ich schwöre"
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1985 489
andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der (4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht
Beamte, der Mitglied einer solchen Religionsgesell- des Beamten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefähr-
schaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen. dung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
(4) In den Fällen, in denen eine Ausnahme nach § 7 für deren Erhaltung einzutreten.
Abs. 2 zugelassen worden ist, kann von einer Eides-
leistung abgesehen werden; der Beamte hat, sofern § 62
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, daß ( 1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur
er seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird. versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bun-
des oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten
c) Beschränkung bei Vornahme oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich
von Amtshandlungen gefährden oder erheblich erschweren würde.
§ 59 (2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten,
kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienst-
(1) Der Beamte ist von Amtshandlungen zu befreien, lichen Interessen Nachteile bereiten würde.
die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen rich-
ten würden. (3) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in einem
gerichtlichen Verfahren oder soll sein vorbringen der
(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind Perso- Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen,
nen, zu deren Gunsten dem Beamten wegen familien- so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraus-
rechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnis- setzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, nur versagt wer-
verweigerungsrecht zusteht. den, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweis-
bar erfordern. Wird sie versagt, so hat der Dienstvorge-
(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Beamte setzte dem Beamten den Schutz zu gewähren, den die
von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, dienstlichen Rücksichten zulassen.
bleiben unberührt.
(4) Über die Versagung der Genehmigung entschei-
§ 60 det die oberste Aufsichtsbehörde.
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
bestimmte Behörde kann einem Beamten aus zwingen- § 63
den dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstge-
schäfte verbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis Auskünfte an die Presse erteilt der Vorstand der
zum Ablauf von drei Monaten gegen den .Beamten das Behörde oder der vom ihm bestimmte Beamte.
förmliche Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf
Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des
Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingelei- e) Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung
tet worden ist. des Beamtenverhältnisses
(2) Der Beamte soll vor Erlaß des Verbotes gehört § 64
werden.
Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner
d) Amtsverschwiegenheit obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit (Neben-
amt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu
§ 61 übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit
seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und
( 1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Die oberste
Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amt- Dienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeordnete
lichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Behörden übertragen.
Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mit-
teilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen,
die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner § 65
Geheimhaltung bedürfen. (1) Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder Nebentä-
(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über solche tigkeit, mit Ausnahme der in § 66 Abs. 1 abschließend
Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergericht- aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit er
lich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmi- nicht nach § 64 zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet ist.
gung erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffent-
Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorge- licher Ehrenämter; ihre Übernahme ist vor Aufnahme
setzte. schriftlich anzuzeigen.
(3) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besor-
Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstvorge- gen ist, 'daß durch die Nebentätigkeit dienstliche Inter-
setzten oder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche essen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungs-
grund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Dan,tellungen
sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vor- 1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten
gänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, so stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungsge-
herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft seine mäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behin-
Hinterbliebenen und seine Erben. dert werden kann,
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienst- c) des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit
lichen Pflichten bringen kann, Ausnahme einer Genossenschaft sowie der
3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Übernahme einer Treuhänderschaft,
Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder 2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des
tätig werden kann, Beamten unterliegenden Vermögens,
4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beam- 3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstle-
ten beeinflussen kann, rische oder Vortragstätigkeit des Beamten,
5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen 4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammen-
dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen hängende selbständige Gutachtertätigkeit von
kann, Lehrern an öffentlichen Hochschulen und an Hoch-
6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich schulen der Bundeswehr sowie von Beamten an
sein kann. wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel 5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in
als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in
oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit über- (2) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
schreitet. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte
Interessen nach Erteiligung der Genehmigung, so ist bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. Der
diese zu widerrufen. Beamte ist insoweit auf Verlangen der Dienstbehörde
(3) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlan- verpflichtet, über Art und Umfang der Nebentätigkeit
gen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorge- schriftlich Auskunft zu geben.
setzten übernommen hat oder bei denen der Dienstvor-
gesetzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme § 67
der Nebentätigkeit durch den Beamten nicht anerkannt
Der Beamte, der aus einer auf Verlangen, Vorschlag
hat, darf er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Aus-
nahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten über-
nommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwal-
insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen wer-
den, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen tungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesell-
schaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen
und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.
Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar
(4) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbe- gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf
hörde. Sie kann die Befugnis auf nachgeordnete Behör- Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Scha-
den ubertragen. den vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist
der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der
(5) Der Beamte darf bei der Ausübung von Neben- Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt
tätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des hat.
Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder
§ 68
wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmi-
gung und gegen Entrichtung eines angemessenen Ent- Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Ein-
gelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nach zelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Neben-
den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten ämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im
und muß den besonderen Vorteil berücksichtigen, der Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen sind
dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht. oder die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung
(6) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.
(Absatz 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme
(Absatz 3 Satz 2) und Entscheidungen über diese § 69
Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer Die zur Ausführung der §§ 64 bis 68 notwendigen
Nebentätigkeit bedürfen der Schriftform. Der Beamte Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erläßt
hat die für die Entscheidung der Dienstbehörde erfor- die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr
derlichen Nachweise über Art und Umfang der Nebentä- kann bestimmt werden,
tigkeit zu führen. Das dienstliche Interesse (Absatz 3
Satz 1) ist aktenkundig zu machen. 1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne
dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleich-·
§ 66 stehen,
(1) Nicht genehmigungspflichtig ist 2. ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen
Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag
1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten über-
a) der Übernahme eines Nebenamtes, einer Vor- nommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder
mundschaft, Pflegschaft oder Testamentsvoll- eine erhaltene Vergütung abzuführen hat,
streckung, 3. welche Beamtengruppen auch zu einer der in § 66
b) der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Nebentätigkeiten der
Ausübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit Genehmigung bedürfen, soweit es nach der Natur
bei einer dieser Tätigkeiten, des Dienstverhältnisses erforderlich ist,
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1985 491
4. unter welchen Voraussetzungen der Beamte zur beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete
Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Per- oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im
sonal oder Material des Dienstherrn in Anspruch Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus bean-
nehmen darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt sprucht, ist ihm innerhalb von drei Monaten für die über
an den Dienstherrn zu entrichten ist. Das Entgelt die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehr-
kann pauschaliert in einem Vomhundertsatz des aus arbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist
der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens fest- die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Grün-
gelegt werden und bei unentgeltlich ausgeübter den nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in
Nebentätigkeit entfallen. Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für
einen Zeitraum bis zu vierzig Stunden im Monat eine
§ 69a Vergütung erhalten.
(1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit (3) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann
Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beam- die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürf-
tenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf nissen verlängert werden; im wöchentlichen Zeitraum
Jahren oder, wenn der Beamte mit dem Ende des dürfen vierundfünfzig Stunden nicht überschritten
Monats in den Ruhestand tritt, iri dem er das fünfund- werden.
sechzigste Lebensjahr vollendet, innerhalb eines Zeit- (4) Das Nähere regelt die Bundesregierung durch
raums von drei Jahren außerhalb des öffentlichen Dien- Rechtsverordnung.
stes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit auf-
nimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letz- § 72a
ten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnis-
ses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche (1) Bis zum 31. Dezember 1990 kann einem Beamten
Interessen beeinträchtigt werden können, hat die mit Dienstbezügen
Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit der letzten ober- 1. in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation
sten Dienstbehörde anzuzeigen. ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht,
Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, auf
(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu
Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regel-
untersagen, wenn zu besorgen ist, daß durch sie dienst-
mäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt
liche Interessen beeinträchtigt werden.
zehn Jahren,
(3) Das Verbot wird durch die letzte oberste Dienst- 2. in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation
behörde ausgesprochen; es endet spätestens mit ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht,.
Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamten- Bewerber im öffentlichen Dienst zu. beschäftigen,
verhältnisses. Die oberste Dienstbehörde kann ihre nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen
Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen. Dienst von mindestens zwanzig Jahren und nach
Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf
Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des
f) Annahme von Belohnungen Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienst-
§ 70 bezüge,
3. in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation
Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beam- ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht,
tenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke in Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, die
bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung der obersten für eine ausschließlich oder in der Regel im öffent-
oder der letzten obersten Dienstbehörde annehmen. Die lichen Dienst auszuübende Berufstätigkeit aus-
Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden gebildet worden sind, auf Antrag Urlaub ohne Dienst-
übertragen werden. bezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren
§ 71 bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht ent-
gegenstehen.
Der Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen von
einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer (2) Dem· Antrag nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 3 darf nur
ausländischen Regierung nur mit Genehmigung des entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während
Bundespräsidenten annehmen. der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Aus-
übung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und
entgeltliche Tätigkeiten nach § 66 Abs. 1 nur in dem
g) Arbeitszeit Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung
ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.
§ 72 Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich Bewilligung zu widerrufen. Die zuständige Dienst-
im Durchschnitt vierundvierzig Stunden nicht über- behörde darf Ausnahmen von Satz 1 nur zulassen,
schreiten. soweit sie dem Zweck der Bewilligung der Teilzeit-
beschäftigung oder des Urlaubs nicht zuwiderlaufen.
(2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über Eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung
die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst oder eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung oder zur
zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies Teilzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilli-
erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle gungszeitraumes ist nur mit Zustimmung der zuständi-
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
gen Behörde zulässig. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 k) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten
kann die zuständige Dienstbehörde in besonderen
Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, aa) Verfolgung von Dienstvergehen
wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht § 77
zugemutet werden kann.
( 1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er
(3) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1 schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein
Nr. 1 bis 3 dürfen zusammen eine Dauer von fünfzehn Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein
Jahren, Urlaub allein darf eine Dauer von neun Jahren Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Ein-
nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hoch- zelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und
schuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des
Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
ausgedehnt werden.
(2) Bei ei.nem Ruhestandsbeamten oder früheren
(4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1 Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienst-
Nr. 1 bis 3 sowie ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub nach vergehen, wenn er
§ 79 a oder Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1
1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundord-
sowie ermäßigte Arbeitszeit nach § 79 a sollen jeweils
nung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder
zusammen eine Dauer von achtzehn Jahren nicht über-
schreiten; auch in Ausnahmefällen darf eine Gesamt- 2. an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den
dauer von dreiundzwanzig Jahren nicht überschritten Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu
werden. Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie Urlaub beeinträchtigen, oder
nach § 79 a dürfen zusammen eine Dauer von neun 3. gegen§ 61 (Verletzung der Amtsverschwiegenheit),
Jahren nicht überschreiten. Absatz 3 Satz 2 gilt ent- gegen§ 69 a (Anzeigepflicht und Verbot einer Tätig-
sprechend. keit) o·der gegen § 70 (Verbot der Annahme von
Belohnungen oder Geschenken) verstößt oder
§ 73
4. entgegen § 39 oder § 45 Abs. 1 einer erneuten Be-
( 1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmi- rufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht
gung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienst- nachkommt,
unfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nach-
zuweisen. 5. seine Verpflichtung nach § 42 Abs. 3 letzter Satz
verletzt.
(2) Verliert der Beamte wegen unentschuldigten
Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungs- (3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienst-
gesetz seinen Anspruch auf Bezüge, so wird dadurch vergehen regelt die Bundesdisziplinarordnung.
eine disziplinarrechtliche Verfolgung nicht ausge-
schlossen.
bb) Haftung
§ 78
h) Wohnung
(1) Verletzt ein Beamter schuldhaft die ihm obliegen-
§ 74 den Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufga-
(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, ben er wahrgenommen hat, den daraus entstandenen
daß er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Schaden zu ersetzen. Hat der Beamte seine Amtspflicht
Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes
verletzt, so hat er dem Dienstherrn den Schaden nur
(2) Der Dienstvorgesetzte kann ihn, wenn die dienst- insoweit zu ersetzen, als ihm Vorsatz oder grobe Fahr-
lichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, seine Woh- lässigkeit zur Last fällt. Haben mehrere Beamte den
nung innerhalb bestimmter Entfernung von seiner Schaden gemeinsam verursacht, so haften sie als
Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu Gesamtschuldner.
beziehen.
(2) Hat der Dienstherr einem Dritten auf Grund der
Vorschrift des Artikels 34 Satz 1 des Grundgesetzes
§ 75
Schadenersatz geleistet, so ist der Rückgriff gegen den
Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es drin- Beamten nur insoweit zulässig, als ihm Vorsatz oder
gend erfordern, kann der Beamte angewiesen werden, grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe
(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei
seines Dienstortes aufzuhalten.
Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von
dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen
Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis
i) Dienstkleidung in zehn Jahren von der Begehung der.Handlung an. Die
Ansprüche nach Absatz 2 verjähren in drei Jahren von
§ 76
dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzanspruch des Drit-
Der Bundespräsident erläßt die Bestimmungen über ten diesem gegenüber von dem Dienstherrn anerkannt
Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig fest-
erforderlich ist. Er kann die Ausübung dieser Befugnis gestellt ist und der Dienstherr von der Person des
auf andere Stellen übertragen. Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1985 493
(4) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeits-
hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so schutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte
geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über. bestimmen.
§ 80b
2. Rechte Den Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläums-
a) Fürsorge und Schutz zuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt die
Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
§ 79
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treue- b) Amtsbezeichnung
verhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner § 81
Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beam-
tenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner (1) Der Bundespräsident setzt die Amtsbezeichnun-
amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter. gen der Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist oder er die Ausübung dieser Befugnis nicht
§ 79a anderen Stellen überträgt.
(1) Einern Beamten mit Dienstbezügen kann auf (2) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung
Antrag des ihm übertragenen Amtes; er darf sie auch außerhalb
1. die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen des Dienstes führen. Nach dem Übertritt in ein anderes
Arbeitszeit ermäßigt werden, Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung
nicht mehr führen; in den Fällen der Versetzung in ein
2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 26 Abs. 2) gilt
Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung gewährt Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.
werden,
wenn er mit (3) Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Ver-
setzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeich-
a) mindestens einem Kind unter achtzehn Jahren oder nung mit dem Zusatz „außer Dienst" (,,a. D. ") und die im
b) einem nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiter-
sonstigen Angehörigen führen. Wird ihnen ein neues Amt übertragen, so erhal-
ten sie die Amtsbezeichnung des neuen Amtes; gehört
in häuslicher Gemeinschaft lebt und diese Personen
dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit minde-
tatsächlich betreut oder pflegt.
stens demselben Endgrundgehalt (§ 26 Abs. 1 Satz 2)
(2) Ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub dürfen zusam- an wie das bisherige Amt, so dürfen sie neben der neuen
men eine Dauer von fünfzehn Jahren, Urlaub allein darf Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem
eine Dauer von neun Jahren nicht überschreiten; § 72 a Zusatz „außer Dienst" (,,a. D.") führen. Ändert sich die
Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Antrag auf Verlän- Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte
gerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate Amtsbezeichnung geführt werden.
vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.
(4) Einern entlassenen Beamten kann die oberste
(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeich-
Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt nung mit dem Zusatz „außer Dienst" (,,a. 0. ") sowie die
werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwider- im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu
laufen. führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden,
§ 79 b wenn der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig
erweist.
(weggefallen)
c) Dienst- und Versorgungsbezüge
§ 80 § 82
Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung (weggefallen)
die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entspre-
chende Anwendung § 83
1. der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Die Besoldung der Beamten wird durch das Bundes-
Beamtinnen, besoldungsgesetz geregelt.
2. der Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes
§ 83a
auf schwerbehinderte Beamte und Bewerber.
(weggefallen)
§ 80a
§ 84
( 1) Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
(Jugendarbeitsschutzgesetz) vom 1 2. April 1976 (1) Der Beamte kann, wenn gesetzlich nichts anderes
(BGBI. I S. 965) gilt für jugendliche Beamte entspre- bestimmt ist, Ansprüche auf Dienstbezüge nur insoweit
chend. abtreten oder verpfänden, als sie der Pfändung unter-
(2) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes liegen.
•md die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, (2) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder
~ann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Dienstbezüge nur insoweit geltend machen, als sie (2) Die Bundesregierung regelt ferner die Bewilligung
pfändbar sind. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, ob und
gegen den Empfänger ein Anspruch auf Schadenersatz inwieweit die Dienstbezüge während eines solchen
wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht. Urlaubs zu belassen sind. Stimmt ein Beamter seiner
Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Deutschen
§ 85
Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft
Die Versorgung richtet sich nach den Vorschriften eines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten
des Beamtenversorgungsgesetzes. zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung sei-
ner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Dienst-
§ 86 bezüge zu gewähren.
Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die Einreihung (3) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen
der Beamten in die Gruppen der Besoldungsordnungen Vertretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht
können nur durch Gesetz geändert werden. gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer Einrich-
tungen in Gemeindebezirken ist dem Beamten der erfor-
§ 87 derliche Urlaub unter Belassung der Besoldung zu
gewähren. Satz 1 gilt auch für die von einer kommunalen
(1) Werden Beamte oder Versorgungsberechtigte
Vertretung gewählten ehrenamtlichen Mitglieder von
durch eine Änderung ihrer Bezüge oder ihrer Einreihung
Ausschüssen, die auf Grund eines Gesetzes gebildet
in die Gruppen der Besoldungsordnungen mit rückwir-
worden sind.
kender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unter-
schiedsbeträge nicht zu erstatten. § 89a
(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuvi'el (1) Für einen Beamten, der nach dem 1. Juni 1978 in
gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge nach den die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die worden ist und dessen Amt kraft Gesetzes mit dem
Heraußgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Mandat unvereinbar ist, gelten die für in den Deutschen
Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Bundestag gewählte Beamte maßgebenden Vorschrif-
Zahlung steht es gleich, wenn der Mangelso offensicht- ten in den§§ 5 bis 7,8 Abs. 2, §§ 9, 23 Abs. 5 und in§ 36
lich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes entsprechend.
Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit
Zustimmung der obersten Dienstbehörde ganz oder teil- (2) Einern Beamten, der nach dem 1. Juni 1978 in die
weise abgesehen werden. gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt
worden ist und dessen Rechte und Pflichten aus dem
§ 87 a Dienstverhältnis nicht nach Absatz 1 ruhen, ist zur Aus-
übung des Mandats auf Antrag
Wird ein Beamter körperlich verletzt oder getötet, so
geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der dem 1 . die Arbeitszeit bis auf dreißig vom Hundert der regel-
Beamten oder seinen Hinterbliebenen infolge der Kör- mäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen
perverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten oder
zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser 2. ein Urlaub ohne Besoldung zu gewähren.
1. während einer auf der Körperverletzung beruhenden Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von min-
Aufhebung der Dienstfähigkeit zur Gewährung von destens sechs Monaten gestellt werden. § 23 Abs. 5
Dienstbezügen oder des Abgeordnetengesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
2. infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Auf einen Beamten, dem nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub
Gewährung einer Versorgung oder einer anderen ohne Besoldung gewährt wird, ist § 7 Abs. 1, 3, 4 des
Leistung Abgeordnetengesetzes sinngemäß anzuwenden.
verpflichtet ist. Der Übergang des Anspruches kann
nicht zum Nachteil des Beamten oder der Hinterbliebe-
nen geltend gemacht werden. f) Personalakten
§ 90
d) Reise- und Umzugskosten
Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beam-
§ 88 tenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine voll-
ständigen Personalakten; dazu gehören alle ihn betref-
Reise- und Umzugskostenvergütungen der Beamten
fenden Vorgänge. Er muß über Beschwerden und
werden durch Gesetz geregelt.
Behauptungen tatsächlicher Art, die· für ihn ungünstig
sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme
e) Urlaub, Wahl eines Beamten in die Personalakten gehört werden. Die Äußerung des
in eine gesetzgebende Körperschaft Beamten ist zu seinen Personalakten zu nehmen.
oder in eine kommunale Vertretung
§ 89
g) Vereinigungsfreiheit
(1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungs-
§ 91
urlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu. Die
Erteilung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt die (1) Auf Grund der Vereinigungsfreiheit haben die
Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Beamten das Recht, sich in Gewerkschaften oder
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1985 495
Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können § 97
die für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsver-
(1) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses
bände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetz-
sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie
lich nichts anderes bestimmt ist.
scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Bundesperso-
(2) Kein Beamter darf wegen Betätigung für_ seine nalausschusses außer durch Zeitablauf durch Auschei-
Gewerkschaft oder seinen Berufsverband dienstlich den aus dem Hauptamt oder aus der Behörde, die für
gemaßregelt oder benachteiligt werden. ihre Mitgliedschaft maßgeblich sind, oder durch Beendi-
gung des Beamtenverhältnisses nur unter den gleichen
h) Dienstzeugnis Voraussetzungen aus, unter denen Mitglieder eines
Disziplinargerichts wegen rechtskräftiger Verurteilung
§ 92 im Strafverfahren oder Disziplinarverfahren ihr Amt
verlieren; § 60 findet keine Anwendung.
Dem Beamten wird nach Beendigung des Beamten-
verhältnisses auf Antrag von seinem letzten Dienstvor- (2) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusßes
gesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaß-
ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muß regelt noch benachteiligt werden.
auf Verlangen des Beamten auch über die von ihm aus-
geübte Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben.
§ 98
3. Beamtenvertretung ( 1 ) Der Bundespersonalausschuß hat außer den in
§ 93 den §§ 8, 21, 22, 24 und 41 vorgesehenen Entscheidun-
gen folgende Aufgaben: ·
Die Personalvertretung der Beamten wird durch
1. bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der
Gesetz besonders geregelt.
beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken,
§ 94 2. bei der Vorbereitung der Vorschriften über die Ausbil-
dung, Prüfung und Fortbildung von Beamten mitzu-
Die Spitzenorganisationen der zuständigen Ge- wirken,
werkschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner
Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu 3. über die allgemeine Anerkennung von Prüfungen zu
beteiligen. entscheiden,
4. zu Beschwerden von Beamten und zurückgewiese-
Abschnitt IV nen Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätz-
licher Bedeutung Stellung zu nehmen,
Personalverwaltung
5. Vorschläge zur Beseitung von Mängeln in der Hand-
. habung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu
§ 95 machen.
Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrecht- (2) Die Bundesregierung kann dem Bundesperso-
lichen Vorschriften wird ein Bundespersonalausschuß nalausschuß weitere Aufgaben übertragen.
errichtet, der seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen
Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung (3) Über die Durchführung der Aufgaben hat der
ausübt. Bundespersonalausschuß die Bundesregierung zu
§ 96 unterrichten.
(1) Der Bundespersonalausschuß besteht aus sieben
§ 99
ordentlichen und sieben stellvertretenden Mitgliedern.
Der Bundespersonalausschuß gibt sich eine
(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident
Geschäftsordnung.
des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender und der
Leiter der Personalrechtsabteilung des Bundesministe-
riums des Innern. Nichtständige ordentliche Mitglieder § 100
sind der Leiter der Personalabteilung einer anderen (1) Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses
obersten Bundesbehörde und vier andere Bundes- sind nicht öffentlich. Der Bundespersonalausschuß
beamte. Stellvertretende Mitglieder sind je ein Bundes- kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Beschwer:.
beamter der in Satz 1 genannten Behörden, der Leiter deführern und anderen Personen die Anwesenheit bei
der Personalabteilung einer weiteren obersten Bundes- der Verhandlung gestatten.
behörde sowie vier weitere Bundesbeamte.
(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen
(3) Die nichtständigen ordentlichen Mitglieder sowie sind auf Verlangen zu hören, ebenso der Beschwerde-
die stellvertretenden Mitglieder werden vom Bundes- führer in den Fällen des § 98 Abs. 1 Nr. 4.
präsidenten auf Vorschlag des Bundesministers des
Innern auf die Dauer von vier Jahren bestellt, davon drei (3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt;
ordentliche und drei stellvertretende Mitglieder auf Grund zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von minde-
einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der stens fünf Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleich-
zuständigen Gewerkschaften. heit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§ 101 § 173
(1) Der Vorsitzende des Bundespersonalausschus- _ (weggefallen)
ses oder sein Vertreter leitet die Verhandlungen. Sind
beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das dienstälteste
Mitglied. § 174
(2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durch- (1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der
führung der Beschlüsse bedient er sich der für den Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten,
Bundespersonalausschuß im Bundesministerium des der der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des
Innern einzurichtenden Geschäftsstelle. Beamtenverhältnisses unterstanden hat; bei Ansprü-
chen nach den §§ 53 bis 61 des Beamtenversorgungs-
§ 102 gesetzes wird der Dienstherr durch die oberste Dienst-
behörde vertreten, deren sachlicher Weisung die
(1) Der Bundespersonalausschuß kann zur Durchfüh-
Regelungsbehörde untersteht.
rung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung
der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer (2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und
340-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, so tritt an
ihre Stelle der Bundesminister des Innern.
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 1982 (BGBI. 1 S. 1834), Beweise erheben.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung
(2) Alle Dienststellen haben dem Bundespersonal- durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden
ausschuß unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm auf übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu
Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, veröffentlichen.
soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforder-
lich ist. § 175
§ 103
Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten
(1) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften
sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, bekannt- dieses Gesetzes bekanntzugeben sind, sind zuzustel-
zumachen. Art und Umfang regelt die Geschäfts- len, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird o·der
ordnung. Rechte des Beamten oder Versorgungsberechtigten
(2) Soweit dem Bundespersonalausschuß eine durch sie berührt werden. Soweit gesetzlich nichts
Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine anderes bestimmt ist, richtet sich die Zustellung nach
Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen. den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
§ 104 mer 201-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom
Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bundes- 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ) .
personalausschusses führt im Auftrag der Bundes-
regierung der Bundesminister des Innern. Sie unterliegt
den sich aus § 97 ergebenden -Einschränkungen.
Abschnitt VII
Abschnitt V Beamte des Bundestages, des Bundesrates
und des Bundesverfassungsgerichtes
(weggefallen)
§ 176
Abschnitt VI
(1) Die Bundestagsbeamten, die Bundesratsbeamten
Beschwerdeweg und Rechtsschutz und die Beamten des Bundesverfassungsgerichtes sind
Bundesbeamte. Die Ernennung, Entlassung und Zur-
§ 171
ruhesetzung der Bundestagsbeamten· werden durch
(1) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden vor- den Präs'identen des Bundestages, die der Bundesrats-
bringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der beamten durch den Präsidenten des Bundesrates, die
Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht der Beamten des Bundesverfassungsgerichtes durch
offen. den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes vor- ·
genommen. Oberste Dienstbehörde der Bundestags-
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittel-
beamten ist der Präsident des Bundestages, oberste
baren Vorgesetzten (§ 3 Abs. 2), so kann sie bei dem
Dienstbehörde der Bundesratsbeamten ist der Präsi-
nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht
dent des Bundesrates, oberste Dienstbehörde der
werden.
Beamten des Bundesverfassungsgerichtes ist der Prä-
(3) Der Beamte kann Eingaben an den Bundesperso- sident des Bundesverfassungsgerichtes.
nalausschuß richten.
§ 172
(2) Der Direktor beim Deutschen Bundestag und der
Direktor des Bundesrates können jederzeit in den
Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis gelten die einstweiligen Ruhestand versetzt werden, soweit sie
§§ 126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Beamte auf Lebenszeit sind.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1985 497
Abschnitt VII a Wissenschaft im Einvernehmen mit den obersten
Bundesbehörden aufstellt, in deren Geschäftsbereich
Leiter von Hochschulen, Professoren Hochschulen vorhanden sind.
und Hochschulassistenten
§ 176 a
Abschnitt VIII
(1) Die beamteten Leiter, die beamteten hauptberuf-
Ehrenbeamte
lichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die beam-
teten Professoren und Hochschulassistenten einer
Hochschule, die nach Landesrecht die Eigenschaft § 177
einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten hat (1) Für Ehrenbeamte(§ 5 Abs. 3) gelten die Vorschrif-
und deren Personal im Dienst des Bundes steht, sind ten dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:
unmittelbare Bundesbeamte. Steht das Personal der
Hochschule im Dienst einer bundesunmittelbaren Kör- 1. Nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebens-
perschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, jahres kann der Ehrenbeamte verabschiedet werden.
sind die in Satz 1 bezeichneten Beamten mittelbare Er ist zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraus-
Bundesbeamte. setzungen für die Versetzung eines Beamten in den
Ruhestand gegeben sind.
(2) Die beamteten Leiter und die beamteten haupt-
2. Keine Anwendung finden die §§ 26, 41 Abs. 3, §§ 65,
beruflichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die
66, 69, 72, 7 4, 82 bis 87 a, für Honorarkonsularbe-
beamteten Professoren, für die eine befristete Tätigkeit
amte außerdem § 7 Abs. 1 Nr. 1 .
vorgesehen ist, werden für die Dauer von sechs Jahren
zu Beamten auf Zeit ernannt; für beamtete Hochschul- 3. Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beam-
assistenten gilt § 48 des Hochschulrahmengesetzes tenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenver-
entsprechend. hältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umge-
wandelt werden.
(3) Für die auf Zeit ernannten Beamten gelten die Vor-
schriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, (2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie sind Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamten-
mit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen. versorgungsgesetzes.
(4) Die beamteten Leiter und die beamteten Mitglieder (3) Im übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der
von Leitungsgremien, die in dieser Eigenschaft zu Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen
Beamten auf Zeit ernannt sind, sind nach Ablauf ihrer Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.
ersten Amtszeit verpflichtet, ihr bisheriges Amt unter
erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit
weiterzuführen; kommen sie dieser Verpflichtung nicht
Abschnitt IX
nach, so sind sie mit Ablauf der ersten Amtszeit entlas-
sen. Abweichend von Absatz 3 Satz 2 treten sie nach Übergangs- und Schlußvorschriften
Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Alters-
grenze in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von § 178
mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis
mit Dienstbezügen oder in einem Dienstverhältnis als Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dienste
Berufssoldat zurückgelegt haben oder aus einem des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körper-
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus einem schaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
Dienstverhältnis als Berufssoldat zu Beamten auf Zeit stehenden Beamten und Wartestandsbeamten gilt
ernannt worden waren. folgendes:
(5) Für beamtete Professoren und Hochschulassi- 1. Beamte auf Lebenszeit erhalten die Rechtsstellung
stenten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit eines Beamten auf Lebenszeit nach diesem Gesetz.
nicht die entsprechend anzuwendenden Vorschriften 2. Beamte auf Widerruf erhalten die Rechtsstellung
der§§ 43 bis 50 und 52 des Hochschulrahmengesetzes eines Beamten auf Widerruf nach diesem Gesetz,
etwas anderes bestimmen. Für die Übernahme des soweit sie nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen
am 1. Juli 1978 vorhandenen wissenschaftlichen und des § 5 Abs. 1 Nr. 2 zum Beamten auf Probe ernannt
künstlerischen Personals in die nach dem Hochschul- werden.
rahmengesetz vorgesehenen Rechtsverhältnisse gilt
3. Wartestandsbeamte gelten mit Inkrafttreten dieses
§ 75 Abs. 2 bis 6 und 8 des Hochschulrahmengesetzes
Gesetzes als nach § 36 in den einstweiligen Ruhe-
entsprechend mit der Maßgabe, daß § 75 Abs. 2 nur auf
stand versetzt.
Personen anzuwenden ist, die hauptberuflich
ausschließlich Aufgaben im Sinne des § 43 Abs. 1 des
Hochschulrahmengesetzes an den Hochschulen der § 179
Bundeswehr wahrnehmen und d1e Einstellungsvoraus-
setzungen nach § 44 des Hochschulrahmengesetzes (Übergangsvorschrift)
erfüllen. Über den Nachweis einer qualifizierten Lehrtä-
tigkeit im Sinne des § 75 Abs. 4 des Hochschulrahmen- §§ 180 bis 182
gesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde nach
Grundsätzen, die der Bundesminister für Bildung und (weggefallen)
498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§ 183 öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
(1) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche,
durch Artikel 170 des Gesetzes vom 2: März 1974
(BGBI. 1 S. 469), nichts Abweichendes bestimmt ist.
die dem Beamten eine höhere als nach dem Besol-
dungsrecht zulässige Besoldung oder eine über dieses
Gesetz hinausgehende Versorgung verschaffen sollen, § 190
sind unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherurigsver- Für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes gilt
träge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. dieses Gesetz, soweit gesetzlich nichts anderes vor-
(2) Vereinbarungen, die in Dienstverträgen nach § 8 geschrieben ist.
des Übergangsgesetzes über die RechtsstQllung der
Verwaltungsangehörigen der Verwaltung des Vereinig- § 191
ten Wirtschaftsgebietes vom 23. Juni 1948 (Gesetzblatt
Die Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes
der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt
S. 54) getroffen worden sind, bleiben unberührt.
oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehenden Ange-
stellten und Arbeiter werden durch Tarifvertrag geregelt.
§ 184
(Übergangsvorschrift) §§ 192 bis 198
(Änderung von Rechtsvorschriften)
§ 185
Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das § 199
Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember
(1) Es werden aufgehoben, soweit sich nicht aus
1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeit-
diesem Gesetz etwas anderes ergibt,
punkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.
1. das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechts-
verhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden
§ 186 Personen vom 17. Mai 1950 (BGBI. S. 207) in der
(weggefallen) Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1951 (BGBI. 1
s. 470),
2. das Deutsche Beamtengesetz in der Bundesfassung
§ 187
vom 30. Juni 1950 (BGBI. S. 279).
(1) Ist Dienstherr eines Beamten eine bundesunmit- (2) Die übrigen in § 2 des Gesetzes zur vorläufigen
telbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent- Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des
lichen Rechts, so kann die für die Aufsicht zuständige Bundes stehenden Personen vom 1 7. Mai 1950
oberste Bundesbehörde in den Fällen, in denen nach genannten beamtenrechtlichen Vorschriften in der für
diesem Gesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz die Bundesbeamten geltenden Fassung bleiben bis zur
die oberste Dienstbehörde die Entscheidung hat, sich anderweitigen Regelung mit den sich aus diesem
diese Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung Gesetz ergebenden Änderungen in Geltung.
von ihrer vorherigen Genehmigung abhängig machen;
auch kann sie verbindliche Grundsätze für die Entschei- (3) (weggefallen)
dung aufstellen.
(4) Ist in Gesetzen oder Verordnungen auf die nach
(2) Für bundesunmittelbare Körperschaften, Anstal- Absatz 1 aufgehobenen Vorschriften Bezug genommen,
ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Behör- so treten an deren Stelle die Vorschriften dieses Geset-
den nicht besitzen, tritt für die in diesem Gesetz oder zes.
dem Beamtenversorgungsgesetz einer Behörde über-
tragenen oder zu übertragenden Zuständigkeiten die § 200
zuständige Verwaltungsstelle. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt, soweit
§ 188 dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bundes-
minister des Innern.
Ist bei einem Bundesbeamten in der Zeit vom 1. Juli
1937 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der
§ 201
Berufung in das Beamtenverhältnis die deutsche
Staatsangehörigkeit des Bewerbers zu Unrecht ange- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
nommen worden, so steht dieser Mangel der Wirksam- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
keit der Ernennung nicht entgegen. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem
Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden,
§ 189 gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes.
Für die Mitglieder des Bundesrechnungshofes gilt
dieses Gesetz, soweit im Gesetz über Errichtung und § 202
Aufgaben des Bundesrechnungshofes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 63-5, ver- (Inkrafttreten)
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1985 499
Vierte Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 28. Februar 1985
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgeset- laubnis oder eine gültige ausländische Fahrerlaub-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- nis hat; § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
nummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, (2) Zur Führung des Nachweises nach Absatz 1
zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom Satz 2 wird nur zugelassen, wer der nach Absatz 1
6. April 1980 {BGBI. 1S. 413), wird mit Zustimmung des bestimmten Stelle eine auch mit seiner Unterschrift
Bundesrates verordnet: versehene Bescheinigung eines zur Mofa-Ausbil-
dung berechtigten Fahrlehrers vorgelegt hat, aus
Artikel 1 der hervorgeht, daß der Bewerber an einer Ausbil-
Änderung dung teilgenommen hat, die den Mindestanforde-
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung rungen der Anlage XXII entspricht.
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der (3) Ein Fahrlehrer ist zur Mofa-Ausbildung
Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der
{BGBI. 1 S. 3193; 1975 1 S. 848), zuletzt geändert durch Klasse 1 besitzt;§ 1 Abs. 2 Satz 2 des Fahrlehrer-
die Verordnung vom 20. Dezember 1984 {BGBI. 1 gesetzes vom 25. August 1969 (BGBI. 1 S. 1336),
S. 1684), wird wie folgt geändert: das zuletzt durch Gesetz vom 31. Juli 1980 (BGBI. 1
S. 1141 ) geändert worden ist, gilt entsprechend.
Der Fahrlehrer darf die Ausbildungsbescheinigung
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
nach Absatz 2 nur ausstellen, wenn er eine Ausbil-
a) Der Hinweis auf§ 4 a erhält folgende Fassung: dung durchgeführt hat, die den Mindestanforderun-
„Sonderbestimmungen für das Führen gen der Anlage XXII entspricht.
von Mofas· . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 a''. (4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann
b) Nach dem Hinweis auf Anlage XXI wird folgender öffentliche Schulen oder private Ersatzschulen als
Hinwei$ angefügt: Träger der Mofa-Ausbildung anerkennen. In diesem
Falle bedarf es abweichend von Absatz 2 der Aus-
,,Mindestanforderungen an die theoreti- bildungsbescheinigung eines Fahrlehrers nicht,
sche und praktische Ausbildung von Be- wenn der Bewerber der nach Absatz 1 bestimmten
werbern um die Mofa-Prüfbescheinigung Stelle die Bescheinigung einer nach Satz 1 an-
nach § 4 a Abs. 1 durch Fahrlehrer . . . XXII". erkannten Schule vorlegt, aus der hervorgeht, daß
er an einem anerkannten Mofa-Ausbildungskurs in
2. In § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 wird nach dem der Schule teilgenommen hat.
Wort „beträgt" die Angabe ,,{Mofas)" eingefügt.
(5) Wer die Mofa-Prüfbescheinigung noch nicht
erworben hat, darf ein Mofa auf öffentlichen Straßen
3. § 4 a erhält folgende Fassung: führen, wenn er von einem zur Mofa-Ausbildung
,,§ 4a berechtigten Fahrlehrer beaufsichtigt wird; der
Sonderbestimmungen Fahrlehrer gilt als Führer des Mofas."
für das Führen von Mofas
4. In § 7 Abs. 1 a werden die Worte „Fahrrad mit Hilfs-
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Mofa {§ 4 motor im Sinne des§ 4 Abs. 1 Nr. 1" durch die Worte
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) führt, bedarf einer Mofa-Prüfbe- ,,Mofa (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)" ersetzt.
scheinigung {Muster 1 e). Die Mofa-Prüfbescheini-
gung ist von einer von der zuständigen obersten 5. In § 8 Abs. 3 wird der Punkt durch einen Beistrich
Landesbehörde bestimmten Stelle zu erteilen, wenn ersetzt; folgende Worte werden angefügt:
der Bewerber ihr gegenüber nachweist, daß er ,,wenn die Verwaltungsbehörde dies verlangt."
1. ausreichende Kenntnisse der für den Führer
eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetz- 6. In § 14 Abs. 1 Satz 2 wird die Bezeichnung
lichen Vorschriften hat und ,,§ 4 a" durch die Bezeichnung ,,§ 4 a Abs. 1"
ersetzt.
2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den
zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen
7. § 69 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
vertraut ist.
a) Nummer 4 a erhält folgende Fassung:
Die Mofa-Prüfbescheinigung ist beim Führen eines
Mofas mitzuführen und zuständigen Personen auf „4 a. entgegen § 4 a Abs. 1 Satz 1 ein Mofa
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Mofa- führt, obwohl er die dazu erforderliche
Prüfbescheinigung bedarf nicht, wer eine Fahrer- Mofa-Prüfbescheinigung nicht hat,''.
500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
b) Nummer 4 b erhält folgende Fassung: 10. Muster 1 e wird wie folgt geändert:
„4 b. entgegen § 4 a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 a) Die vordere Außenseite erhält folgende Fassung:
eine Mofa-Ausbildung durchführt, ohne
dazu berechtigt zu sein, oder entgegen
§ 4 a Abs. 3 Satz 2 eine Ausbildungs-
bescheinigung ausstellt, obwohl er eine
den Mindestanforderungen der Anlage XXII Mofa-Prüfbescheinigung
entsprechende Ausbildung nicht durch-
(§ 4 a Abs. 1
geführt hat,".
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
c) Die bisherige Nummer 4 b wird Nummer 4 c.
d) Die bisherige Nummer 4 c wird Nummer 4 d; in ihr
werden die Worte „Fahrrad mit Hilfsmotor im
Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1" durch die Worte
,,Mofa (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 )" ersetzt.
e) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) in Buchstabe a werden nach der Angabe
,,§ 4 Abs. 2 Satz 2," die Worte eingefügt:
„auch in Verbindung mit § 4 a Abs. 1 Satz 4
Halbsatz 2,";
bb) nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe
b eingefügt:
„b) der Mofa-Prüfbescheinigung nach§ 4 a
Abs. 1 Satz 3,";
cc) die bisherigen Buchstaben b und c werden
Buchstaben c und d.
8. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
b) Im Aufdruck der hinteren Außenseite werden die
a) In der Bestimmung zu § 4 a werden die Worte Worte „Fahrrädern mit Hilfsmotor im Sinne des
,,§ 4 a (Sonderbestimmung für Fahrräder mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-
Hilfsmotor bis 25 km/h)" durch die Worte,,§ 4 a Zulassungs-Ordnung" durch die Worte „Mofas
Abs. 1 (Mofa-Prüfbescheinigung)" ersetzt. ( § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Straßenverkehrs-Zulas-
b) Nach der Bestimmung zu § 4 a Abs. 1 wird sungs-Ordnung)" ersetzt.
folgende Bestimmung eingefügt:
,,§ 4 a Abs. 3 (Berechtigung eines Fahrlehrers Artikel 2
zur Mofa-Ausbildung) Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Zur Mofa-Ausbildung ist auch ein Fahrlehrer In § 21 a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom
berechtigt, der eine Fahrlehrerlaubnis der 16. November 1970 (BGBI. 1S. 1565; 1971 1S. 38), die
Klasse 3 besitzt, diese vor dem 1. Oktober 1985 zuletzt durch die Verordnung vom 6. Juli 1984 (BGBI. 1
erworben und vor dem 1. Oktober 1987 an einem S. 889) geändert worden ist, wird Satz 2 gestrichen.
mindestens zweitägigen, vom Deutschen Ver-
kehrssicherheitsrat durchgeführten Einfüh-
rungslehrgang teilgenommen hat." Artikel 3
c) Nach der Bestimmung zu Muster 1 b wird fol- Berlin-Klausel
gende Bestimmung eingefügt: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
,,Muster 1 e (Mofa-Prüfbescheinigung) leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des
Vordrucke, die dem Muster 1 e in der vor dem Gesetzes vom 28. Dezember 1 982 (BGB!. 1 S. 2090)
1. Oktober 1985 geltenden Fassung entspre- auch im land Berlin.
chen, dürfen aufgebraucht werden. Mofa-Prüfbe- Artikel 4
scheinigungen, die bis zu diesem Tage ausge-
Inkrafttreten
stellt worden sind, bleiben gültig."
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1985 in Kraft;
9. Als Anlage XXII wird der Anhang zu dieser Ver- Artikel 1 Nr. 5 jedoch bereits am ersten Tage des auf die
ordnung angefügt. Verkündung folgenden Kalendermonats.
Bonn, den 28. Februar 1985
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1985 501
Anhang
Anlage XXII
(§ 4 a Abs. 2, 3 und 5)
Mindestanforderungen
an die theoretische und praktische Ausbildung
von Bewerbern um die Mofa-Prüfbescheinigung
nach § 4 a Abs. 1 durch Fahrlehrer
Theoretische Ausbildung
1.1 Die theoretische Ausbildung muß mindestens 6 Doppelstunden zu je 90 Minuten umfassen.
1.2 Die Ausbildungsbescheinigung (§ 4 a Abs. 2) kann erteilt werden, wenn der Bewerber nicht mehr als eine
Doppelstunde versäumt hat.
1 .3 Die Bewerber sind zu Lerngruppen zusammenzufassen, die nicht mehr als 20 Teilnehmer enthalten dürfen.
1.4 Die theoretische Ausbildung ist als Kurs durchzuführen, der für alle Teilnehmer einer Lerngruppe gleichzeitig
beginnt und endet.
1.5 Der Kurs ist getrennt vom theoretischen Unterricht für Bewerber um eine Fahrerlaubnis durchzuführen.
1.6 Ziel des Kurses ist es, verkehrsgerechtes und rücksichtsvolles Verhalten im Straßenverkehr zu erreichen.
Die theoretische Ausbildung soll beim Kursteilnehmer
- zu sicherheitsbetonten Einstellungen und Verhaltensweisen führen,
- verantwortungsbewußtes Handeln im Straßenverkehr fördern und
- das Entstehen verkehrsgefährdender Verhaltensweisen verhindern.
1.7 Der Kurs muß die in Anlage 1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung enthaltenen Sachgebiete für den
theoretischen Unterricht umfassen, soweit diese für die Führer von Mofas maßgebend sind. Dabei sind dem
Kursteilnehmer auch die Auswirkungen technischer Manipulationen am Mofa auf die Sicherheit und die
Umwelt sowie die damit verbundenen Rechtsfolgen für den Fahrer zu verdeutlichen.
1.8 Die Auseinandersetzung mit dem Verhalten im Straßenverkehr muß die Erlebniswelt der jugendlichen Kurs-
teilnehmer einbeziehen.
1.9 Die Verkehrsvorschriften sind anhand praktischer Beispiele zu begründen und dadurch einsichtig zu machen.
2 Praktische Ausbildung
2.1 Die praktische Ausbildung muß mindestens eine Doppelstunde zu 90 Minuten umfassen, wenn Bewerber
einzeln ausgebildet werden.
2.2 Werden Bewerber in einer Gruppe unterrichtet, muß die praktische Ausbildung der Gruppe mindestens
2 Doppelstunden zu je 90 Minuten umfassen.
2.3 Die Gruppe darf nicht mehr als 4 Teilnehmer enthalten; für bis zu 2 Teilnehmer muß für die gesamte Dauer
der praktischen Ausbildung ein Mofa zur Verfügung stehen.
2.4 Ziel der praktischen Ausbildung ist es, die sichere Beherrschung eines Mofas zu erreichen.
2.5 Es sind mindestens folgende Übungen zur Fahrzeugbeherrschung durchzuführen:
- Handhabung des Mofas
- Anfahren und Halten
- Geradeausfahren mit Schrittgeschwindigkeit
- Fahren eines Kreises
- Wenden
- Abbremsen
- Ausweichen
2.6 Die Übungen sind außerhalb öffentlicher Straßen oder auf verkehrsarmen Flächen durchzuführen.
502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
4. 1.85 Verordnung (EWG) Nr. 27 /85 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 über Sonder-
maßnahmen für Olivenöl L 4/5 5. 1.85
7. 1.85 Verordnung (EWG) Nr. 36/85 der·Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1295/70 über ergänzend~ Vorschriften zur Kenn-
zeichnung bestimmter Verpackungen für Eier, die unter die Verord-
nung (EWG) Nr. 2772/75 über Vermarktungsnormen für Ei er fallen L 5/5 8. 1. 85
10. 1.85 Verordnung (EWG) Nr. 65/85 der Kommission zur Eröffnung einer
Ausschreibung zum Verkauf von 01 iventresteröl im Besitz der ita-
lienischen Interventionsstelle zwecks Verarbeitung zu Fettsäuren L 10/8 11. 1. 85
11.1.85 Verordnung (EWG) Nr. 79/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2213/76 über den Verkauf von Magermilch-
p u I ver aus staatlicher Lagerhaltung L 11/5 12. 1. 85
11. 1. 85 Verordnung (EWG) Nr. 80/85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 27 42/82 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr
von getrockneten Trauben L 11/6 12. 1.85
17. 1. 85 Verordnung (EWG) Nr. 130/85 der J<ommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 80/85 zur Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 2742/82 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von getrockne-
ten Trauben L 15/44 18. 1. 85
18. 1.85 Verordnung (EWG) Nr. 141 /85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2267 /84 zur Gewährung einer im voraus pauschal
festgesetzten Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Sch I acht kör-
pern, halben Schlachtkörpern, Hintervierteln undVordervier-
teln von Rindern L 16/13 19. 1. 85
18. 1. 85 Verordnung (EWG) Nr. 142/85 der Kommission über Durchführungs-
bestimmungen zu den Einfuhrregelungen im Rindfleischsektor
gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 106/85 und (EWG) Nr. 3688/84 L 16/14 19. 1. 85
18. 1.85 Verordnung (EWG) Nr. 143/85 der Kommission über die Menge hoch-
wertigen Rindfleisches aus den Vereinigten Staaten von Amerika
und Kanada, die im Rahmen der durch die Verordnung (EWG)
Nr. 142/85 für 1985 vorgesehenen Regelung eingeführt werden darf L 16/20 19. 1. 85
18. 1.85 Verordnung (EWG) Nr. 147/85 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Destillation gemäß Artikel 41 der Verordnung
(EWG) Nr. 337 /79 für das Weinwirtschaftsjahr 1984/85 L 16/25 19. 1. 85
18. 1.85 Verordnung (EWG) Nr. 148/85 der Kommission über die Eröffnung der
Destillation gemäß Artikel 41. der Verordnung (EWG) Nr. 337179 für
das Weinwirtschaftsjahr 1984/85 L 16/32 19. 1. 85
22. 1.85 Verordnung (EWG) Nr. 157 /85 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2365/84 mit Durchführungsbestimmungen für die
besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen, Ackerboh-
nen und Süßlupinen L 19/7 23. 1.85
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1985 503
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
19. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1/85 des Rates zur Festlegung der vorläufig
zulässigen Gesamtfangmengen und bestimmten Fangbedingungen
hinsichtlich der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fisch-
bestände oder Bestandsgruppen für 1985 L 1 /1 1. 1. 85
19. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2/85 des Rates zur Aufteilung der Fangquoten
in den grönländischen Gewässern im Jahr 1985 L 1/36 1. 1. 85
19. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3/85 des Rates zur Aufteilung bestimmter
Fangquoten für in der Wirtschaftszone Norwegens und in der Fische-
reizone um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitglied-
staaten L 1/39 1. 1.85
19. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 4/85 des Rates zur Festlegung von Maßnah-
men zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegen-
über Schiffen unter norwegischer Flagge für 1985 L 1/42 1. 1. 85
19. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 5/85 des Rates zur Festlegung von Maßnah-
men zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegen-
über auf den Färöern registrierten Schiffen für 1985 L 1/52 1. 1. 85
19. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 6/85 des Rates zur Aufteilung der Fangquoten
für in den Gewässern der Färöer fischende Fischereifahrzeuge auf die
Mitgliedstaaten L 1/62 1. 1. 85
19. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 7 /85 des Rates zur Festlegung bestimmter
Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischerei-
ressourcen gegenüber Schiffen unter spanischer Flagge für 1985 L 1/64 1. 1. 85
19. 12. 84 Verordnung (EWG) Nr. 8/85 des Rates über Maßnahmen zur Erhal-
tung und Bewirtschaftung der Fischbestände in der 200-Meilen-Zone
vor der Küste des französischen Departements Guyana gegenüber
Schiffen unter der Flagge bestimmter Drittländer L 1/73 1. 1. 85
4. 1. 85 Verordnung (EWG) Nr. 28/85 der Kommission zur Aufteilung der men-
genmäßigen Ausfuhrkontingente der Gemeinschaft für Aschen und
Rückstände sowie Bearbeitungsabfälle und Schrott aus Kupfer L 4/9 5. 1.85
7. 1. 85 Verordnung (EWG) Nr. 37 /85 der Kommission über den natürlichen
Alkoholgehalt des im Wirtschaftsjahr 1984/85 erzeugten Prosecco di
Conegliano Valdobbiadene und den Mindestgesamtalkoholgehalt der
zu seiner Bereitung bestimmten Cuvees L 5/7 8. 1.85
4. 1. 85 Empf~_hlung Nr. 41 /85/EGKS der Kommission über die gemeinschaft-
liche Uberwachung der Einfuhren bestimmter EGKS-Erzeugnisse mit
Ursprung in Drittländern außer Spanien L 7/5 9. 1.85
4. 1. 85 Entscheidung Nr. 42/85/EGKS der Kommission über eine nachträg-
liche gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren und Ausfuhren
bestimmter EGKS-Erzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Dritt-
ländern L 7/11 9. 1.85
4. 1. 85 Empfehlung Nr. 43/85/EGKS der Kommission über die gemeinschaft-
liche Überwachung der Einfuhren bestimmter EGKS-Erzeugnisse mit
Ursprung in Spanien L 7/15 9. 1. 85
8. 1. 85 Verordnung (EWG) Nr. 50/85 der Kommission über die Festsetzung
von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren L 8/9 10. 1.85
9. 1. 85 Verordnung (EWG) Nr. 59/85 des Rates über den Abschluß einer Ver-
einbarung mit den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel
mit Stahlrohren L 9/1 10. 1.85
9. 1. 85 Verordnung (EWG) Nr. 60/85 des Rates über die Beschränkung der
Ausfuhr von Stahlrohren nach den Vereinigten Staaten von Amerika L 9/13 10. 1.85
504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang'1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 6,05 DM (4,95 DM zuzüglich 1, 10 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,85 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 1984
Auslieferung ab Februar 1985
Teil 1: 16,70 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 8,35 DM (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung
7 % MwSt. sind enthalten
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren
Hinweis: Einbanddecken für Teil I und Teil II können jetzt auch zur Fortsetzung bestellt werden.
Achtung: Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor Bestellaufgabe zu prüfen, ob
Sie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag auf Einbanddecken erteilt haben.
Die Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sach-
verzeichnisse für den Jahrgang 1984 des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II wurden den Ausgaben
des Bundesgesetzblattes 1985 Teil I Nr. 4 bzw. Teil II Nr. 4 im Rahmen des Abonnements ·beigefügt.
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