401
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1985 Ausgegeben zu Bonn am 1. März 1985 Nr. 11
Tag Inhalt Seite
21. 2. 85 Gesetz zur Änderung des Eichgesetzes und des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen . . . . . 401
7141-6, 7141-5, 7141-6-8-1, 7141-6-8-3
22. 2. 85 Neufassung des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 408
7141-5
22. 2. 85 Neufassung des Eichgesetzes 410
7141-6
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 423
Gesetz
zur Änderung des Eichgesetzes
und des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen
Vom 21. Februar 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. des Wassergehalts von Speisefetten, des
das folgende Gesetz beschlossen: Feuchtegehalts von Getreide oder Ölfrüchten,
der Schüttdichte von Getreide, des Fettgehalts
Artikel 1 von Milch oder Milcherzeugnissen oder des
Stärkegehalts von Kartoffeln,
Das Eichgesetz vom 11. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 759),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Januar 1976 3. des Fahrpreises bei Kraftdroschken
(BGBI. 1 S. 141 ), wird wie folgt geändert: müssen geeicht sein, wenn sie im geschäftlichen
Verkehr verwendet oder so bereitgehalten werden,
1. Die Überschrift des Ersten Abschnittes des Geset- daß sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch
zes erhält folgende Fassung: genommen werden können."
„Erster Abschnitt
3. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Abs. 1 "
Zulassung, Eichung und andere Prüfungen gestrichen.
von Meßgeräten".
2. § 1 erhält folgende Fassung: 4. Die §§ 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
,,§ 1 ,,§ 3
Eichpflicht im geschäftlichen Verkehr Eichpflicht im Bereich der Herstellung
und Prüfung von Arzneimitteln
Meßgeräte zur Bestimmung
Meßgeräte zur Bestimmung der Masse, des Volu-
1. der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse, mens, des Drucks, der Temperatur, der Dichte oder
der thermischen oder elektrischen Energie, der des Gehalts müssen geeicht sein, wenn sie bei der
thermischen oder elektrischen Leistung, der Herstellung oder Prüfung von Arzneimitteln verwen-
Durchflußstärke von Flüssigkeiten oder Gasen det oder so bereitgehalten werden, daß sie ohne
oder der Dichte oder des Gehalts von Flüssigkei- besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen
ten, werden können.
402 Bundesgesetz9latt, Jahrgang 1985, Teil 1
§4 Stelle ihre Übereinstimmung mit der Bauart-
Medizinische Meßgeräte zulassung bescheinigt hat,
(1) Medizinische Meßgeräte im Sinne dieses 2. wenn ihnen eine Wartungs- und Gebrauchsan-
Gesetzes sind weisung beigefügt ist, deren Inhalt von der Physi-
kalisch-Technischen Bundesanstalt festgelegt
1 . Geräte, mit denen bei der Ausübung der Heil-
werden kann; insbesondere können Hinweise
kunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde Mes-
auf Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und
sungen zur Untersuchung oder Behandlung von
5 vorgeschrieben werden.
Menschen oder Tieren vorgenommen werden,
2. Meßgeräte, die der Selbstkontrolle des Gesund- (7) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2
heitszustandes von Menschen dienen. und 3 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung und dem Bun-
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird
desminister für Jugend, Familie und Gesundheit. Sie
ermächtigt, zur Gewährleistung der Meßsicherheit
bedürfen der Zustimmung des Bundesrates."
medizinischer Meßgeräte im Interesse des Gesund-
heitsschutzes oder zur Durchführung von Rechts-
akten der Europäischen Gemeinschaften durch 5. § 5 erhält folgende Fassung:
Rechtsverordnung nach Anhörung von Sachver-
ständigen aus Kreisen der Ärzteschaft, der Wissen- ,,§ 5
schaft und der Wirtschaft vorzuschreiben, daß Zusatzeinrichtungen
medizinische Meßgeräte nur dann in den Verkehr
Den Meßgeräten stehen gleich
gebracht, bereitgehalten oder verwendet werden
dürfen, wenn sie zugelassen sind. Zu den gleichen 1. Zusatzeinrichtungen, deren Wirkungsweise vom
Zwecken kann der Bundesminister für Wirtschaft zugehörigen Meßgerät beeinflußt wird oder die
ferner durch Rechtsverordnung vorschreiben, eine Wirkung auf das zugehörige Meßgerät aus-
üben oder ausüben können und
1. diese Meßgeräte nur geeicht in den Verkehr zu
bringen, bereitzuhalten oder zu verwenden, 2. Zusatzeinrichtungen zur Ermittlung des Preises
2. diese Meßgeräte nur in den Verkehr zu bringen, in offenen Verkaufsstellen."
bereitzuhalten oder zu verwenden, wenn der Her-
steller oder eine andere Stelle ihre Übereinstim- 6. § 6 wird wie folgt geändert:
mung mit der Zulassung bescheinigt hat,
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
3. diese Meßgeräte nur in den Verkehr zu bringen,
wenn ihnen eine Wartungs- und Gebrauchs- ,,(1) § 1 gilt nicht für Meßgeräte, die im
anweisung beigefügt ist, geschäftlichen Verkehr bei der Abgabe von Elek-
trizität, Gas, Wasser oder Wärme verwendet
4. diese Meßgeräte zu warten oder warten zu las- werden, wenn die Meßgeräte von einer staatlich
sen, anerkannten Prüfstelle beglaubigt sind."
5. Kontrolluntersuchungen vorzunehmen und an
b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
Vergleichsmessungen teilzunehmen.
(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
der Bundesminister für Wirtschaft Vorschriften zur ,,(4) Der Leiter einer staatlich anerkannten
Durchführung der dort bezeichneten Maßnahmen Prüfstelle und sein Stellvertreter sind öffentlich
erlassen. Er kann ferner Anforderungen an Stellen zu bestellen und zu verpflichten.§ 21 Abs. 1 und
nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 und an Wartungsdienste 2· und § 22 gelten entsprechend; die zuständige
festlegen, ihre Anerkennung und Überwachung Behörde prüft die Sachkunde im Benehmen mit
durch die zuständige Behörde vorschreiben und die der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt."
Voraussetzungen der Anerkennung und Überwa-
chung regeln. Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 d) Absatz 6 Nr. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
Nr. 4 und 5 können auch an Stelle einer Zulassung
vorgeschrieben werden. „1. die Voraussetzungen, den Umfang und das
Verfahren der Anerkennung der Prüfstellen,
(4) Der Zulassung nach Absatz 2 Satz 1 steht die
Zulassung zur Eichung gleich. 2. die Voraussetzungen und das Verfahren der
öffentlichen Bestellung und Verpflichtung,
(5) Im übrigen sind auf die Zulassung die Vor- den Umfang der Bestellung sowie die Vor-
schriften des § 9 über die Zulassung zur Eichung aussetzungen der Rücknahme und des
entsprechend anzuwenden. Widerrufs der Bestellung,".
(6) Sofern die Physikalisch-Technische Bundes-
anstalt dies in einer Bauartzulassung festgelegt hat, 7. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
dürfen Meßgeräte, die nach Absatz 2 Satz 1 zuge- ,,(2) § 1 gilt nicht für Meßgeräte zur Bestimmung
lassen sein müssen, nur in den Verkehr gebracht des Volumens oder der Masse, die in landwirt-
werden, schaftlichen Betrieben im geschäftlichen Verkehr
1. wenn der Hersteller oder eine von der Physi- bereitgehalten werden und deutlich erkennbar als
kalisch-Technischen Bundesanstalt bestimmte nicht geeicht gekennzeichnet sind."
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1985 403
8. § 8 erhält folgende Fassung: gen für gekühlte, gefrorene oder tiefgefrorene
Lebensmittel und in Lagereinrichtungen für Arz-
,,§ 8 neimittel.
Einschränkung und Ausdehnung (5) Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt
der Eichpflicht
1. Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Nr. 1 und 2
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird im Einvernehmen mit den Bundesministern des
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim- Innern und für Arbeit und Sozialordnung,
mung des Bundesrates Meßgeräte für bestimmte
Verwendungsbereiche von der Eichpflicht auszu- 2. Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Nr. 3 im Ein-
nehmen, wenn der technische oder wirtschaftliche vernehmen mit dem Bundesminister für Raum-
ordnung, Bauwesen und Städtebau,
Aufwand zur Erlangung der Eichfähigkeit des Meß-
geräts oder für eine Eichung in keinem angemesse- 3. Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Nr. 4 im Ein-
nen Verhältnis zu der Bedeutung steht, die das vernehmen mit den Bundesministern für Jugend,
Meßgerät in dem bestimmten Verwendungsbereich Familie und Gesundheit und für Ernährung, Land-
hat. wirtschaft und Forsten."
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird 9. § 9 wird wie folgt geändert:
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates Zusatzeinrichtungen von a) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
der Eichpflicht auszunehmen, wenn die Vorausset- „Die Zulassung kann inhaltlich beschränkt, mit
zungen für eine Nachprüfung der Meßergebnisse einer Befristung oder Bedingung erlassen oder
gegeben sind oder eine richtige Erfassung, Übertra- mit einer Auflage verbunden werden."
gung oder Verarbeitung der Meßwerte gewährlei-
stet ist; er kann dabei Maßnahmen vorschreiben, die b) Absatz 8 wird gestrichen.
eine ausreichende Meßsicherheit erwarten lassen.
10. In § 10 Abs. 1 werden die Worte „sowie Behältnisse
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft wird nach § 1 Abs. 2" gestrichen.
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates Meßgeräte von der Eich- 11 . § 13 wird wie folgt geändert:
pflicht auszunehmen, wenn dies zur Erleichterung
des Handelsverkehrs oder zur Durchführung von a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften aa) In Nummer 1 erhalten die Buchstaben d und
erforderlich oder ein richtiges Meßergebnis auch g folgende Fassungen:
ohne Eichung gewährleistet ist. Er kann dabei
„d) die Aufstellung, den Anschluß, die
1. eine Zulassung vorschreiben, Handhabung und die Unterhaltung von
Meßgeräten sowie die Überprüfung von
2. eine Prüfung durch den Hersteller oder eine
Meßergebnissen nach der Zulassung,
andere Stelle vorschreiben,
Eichung oder sonstigen Prüfung,"
3. andere Maßnahmen vorschreiben, durch die eine ,,g) die Kennzeichnung gewarteter, in-
ausreichende Meßsicherheit zu erwarten ist, standgesetzter oder geprüfter Meß-
geräte,'',
4. Anforderungen an Stellen nach Nummer 2 fest-
legen, ihre Anerkennung und Überwachung bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
durch die zuständige Behörde vorschreiben und „2. zur Gewährleistung der Meßsicherheit
die Voraussetzungen der Anerkennung und die Gültigkeitsdauer der Eichung zu
Überwachung regeln. befristen sowie die Wiederholung von
Prüfungen oder die Häufigkeit von War-
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ferner
tungsarbeiten vorzuschreiben,".
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates die Eichpflicht vorzuschrei- cc) In Nummer 4 werden die Worte „Abs. 1"
ben gestrichen.
1. für Meßgeräte, die dem Strahlenschutz dienen, dd) Nummer 5 Buchstabe b erhält folgende Fas-
sung:
2. für Meßgeräte, die in den Bereichen des Umwelt-
schutzes und des Arbeitsschutzes zur Feststel- „b) von Meßgeräten, die in anderen Staaten
lung von Geräuschen, Erschütterungen, Luft-, zugelassen, geeicht oder sonst geprüft
Wasser- oder Bodenverunreinigungen verwen- sind,".
det werden, b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
3. für Geräte, die bei der Raumheizung Meßwerte in ,,(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1,
Abhängigkeit von der Temperatur und der Zeit 2 und 5 erläßt der Bundesminister für Wirtschaft,
bilden und dem Verbraucherschutz oder der soweit Belange des Umweltschutzes oder des
Energieeinsparung dienen, Strahlenschutzes berührt sind(§ 8 Abs. 4 Nr. 1
und 2), im Einvernehmen mit dem Bundes-
4. für Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur in minister des Innern, Rechtsverordnungen nach
Lager-, Beförderungs- und Verkaufseinrichtun- Absatz 1 Nr. 3 im Einvernehmen mit den Bundes-
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
ministern für Ernährung, Landwirtschaft und For- 2 b. zur Erleichterung des Preisvergleichs und
sten und für Jugend, Familie und Gesundheit, zur Durchführung von Rechtsakten der
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 6 im Ein- Europäischen Gemeinschaften vorzuschrei-
vernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh- ben, daß und auf welche Art und Weise bei
rung, Landwirtschaft und Forsten." Fertigpackungen, die zur Abgabe an Letzt-
verbraucher feilgehalten werden, der Preis
12. § 16 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: für ein Kilogramm, einen Liter, einen Meter
oder einen Quadratmeter des Erzeugnisses
„Fertigpackungen mit Lebensmitteln, Futtermitteln oder eines wertbestimmenden Bestandteils
für Heimtiere und freilebende Vögel, Wasch- und des Erzeugnisses oder der Preis für einen
Reinigungsmitteln, kosmetischen Mitteln, Putz- und Teil oder ein Vielfaches dieser Menge
Pflegemitteln, Klebstoffen, gebrauchsfertigen Lak- (Grundpreis) anzugeben ist; dem Feilhalten
ken und Anstrichmitteln, Mineralölen und Brenn- darf das Angebot nach Katalogen oder
stoffen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr Warenlisten und die Werbung unter Angabe
gebracht werden, wenn auf ihnen die Menge des von Preisen gleichgestellt werden,".
Erzeugnisses nach Gewicht oder Volumen angege-
ben ist." c)- Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) Der einleitende Halbsatz und Buchstabe a
13. § 17 wird gestrichen. erhalten folgende Fassung:
,,5. zur Durchführung der§§ 14 bis 16 Vor-
14. § 17 b wird gestrichen. schriften zu erlassen über
a) Art, Form und Schriftgröße der
15. § 17 c Abs. 1 wird wie folgt geändert: Angaben nach § 16,''.
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
bb) In Buchstabe d werden die Worte „eines
aa) Die Buchstaben g und h werden gestrichen. anerkannten Herstellungszeichens" durch
die Worte „eines von der Physikalisch-
bb) Die Buchstaben i und k werden durch fol-
Technischen Bundesanstalt anerkannten
genden Buchstaben i ersetzt:
Herstellerzeichens" ersetzt.
„i) § 7 Abs. 1 Nr. 1, die §§ 14 bis 17 a sowie
die auf Grund des § 17 c erlassenen d) Nummer 7 wird gestrichen.
Vorschriften auf unverpackte Backwa-
ren gleichen Gewichts und andere Ver- 16. § 17 d erhält folgende Fassung:
kaufseinheiten ohne Umhüllung sowie
auf das Abtropfgewicht von Lebensmit- ,,§ 17d
teln entsprechend anzuwenden sind,". Offene Packungen
b) Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2 bis § 7 Abs. 1 Nr. 1 und die §§ 15 bis 17 a sowie die
2 b ersetzt: auf Grund des § 17 c erlassenen Vorschriften sind
auf offene Packungen, die in Abwesenheit des Käu-
,,2. zur Erleichterung des Handels mit Fertig- fers abgefüllt werden, entsprechend anzuwenden.
packungen zu bestimmen, daß § 7 Abs. 1 Abweichend von § 15 Abs. 3 dürfen nachfüllbare
Nr. 1, die §§ 15 und 16 sowie die nach offene Packungen gleicher Nennfüllmenge auch auf
Absatz 1 erlassenen Vorschriften nicht einer nachfolgenden Handelsstufe nur in den Ver-
anzuwenden sind auf kehr gebracht werden, wenn die Füllmenge in
a) Fertigpackungen, die eingeführt oder diesem Zeitpunkt die für Fertigpackungen fest-
ausgeführt werden, sonst in den oder aus gelegte unterste Minusabweichung nicht über-
dem Geltungsbereich dieses Gesetzes schreitet."
verbracht werden oder für die Aus-
rüstung von Seeschiffen bestimmt sind, 17. § 21 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
b) Fertigpackungen, die an Letztverbrau- „Die Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit
cher abgegeben werden, die das Erzeug- einer Bedingung oder Befristung erlassen oder mit
nis in ihrer selbständigen beruflichen einer Auflage verbunden werden."
oder gewerblichen Tätigkeit verwenden,
c) Gratisproben und geeichte Behältnisse, 18. § 22 erhält folgende Fassung:
2 a. zur Verbesserung der Information des Ver- ,,§ 22
brauchers oder zur Erleichterung des Han-
dels mit Fertigpackungen bei Fertigpackun- Verpflichtung
gen mit bestimmten Erzeugnissen die Füll- Öffentlich bestellte Wäger sind auf gewissen-
mengenangabe abweichend von § 16 Abs. 1 hafte und unparteiische Erfüllung ihrer Aufgaben als
Satz 1 und 2 zu regeln, die Angabe einer Wäger durch Eid zu verpflichten. Sieht sich der
anderen Menge als der Füllmenge vorzu- Wäger aus Glaubens- oder Gewissensgründen
schreiben oder zuzulassen oder von der außerstande, einen Eid zu leisten, kann er eine
Füllmengenangabe freizustellen, andere Form der Beteuerung wählen."
Nr. 11 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1985 405
19. § 25 erhält folgende Fassung: 25. § 32 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 25 „Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach
Satz 1 zu dulden und die in der Überwachung täti-
Untersagung des Betriebs
gen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu
von öffentlichen Waagen
unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die
Der Betrieb einer öffentlichen Waage ist zu unter- Räume und Unterlagen zu bezeichnen, Räume und
sagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Un- ' Behältnisse zu öffnen und die Entnahme der Proben
zuverlässigkeit des Inhabers eines Wägebetriebs zu ermöglichen."
oder einer mit der Leitung des Betriebs beauftragten
Person in bezug auf den Wägebetrieb dartun."
26. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
20. In§ 26 Nr. 3 Buchstabe a wird das Wort „Vereidi-
gung" durch das Wort „Verpflichtung" ersetzt. aa) In Nummer 1 werden die Worte ,, § 17 d
Abs. 1" durch die Worte ,,§ 17d Satz 1"
ersetzt.
21. § 27 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 2 werden die Worte,,§ 1 Abs. 1
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. Nr. 1 bis 3" durch die Worte,,§ '.f Nr. 1 bis 3"
ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
,,(2) Örtlich zuständig für die Eichung und son-
stige Prüfung von Meßgeräten an der Amtsstelle aa) Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende
ist jede nach Absatz 1 sachlich zuständige Nummern 1 und 2 ersetzt:
Behörde, bei der eine solche Amtshandlung
beantragt wird."
„1. nicht geeichte Meßgeräte entgegen den
§§ 1, 2 oder 3 verwendet oder entgegen
den §§ 1, 2 Abs. 3 oder§ 3 bereithält,
22. § 29 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 2. entgegen§ 4 Abs. 6 zugelassene Meß-
,,2. Bauarten von Meßgeräten zuzulassen,". geräte ohne die in der Bauartzulassung
vorgeschriebene Bescheinigung oder
Wartungs- und Gebrauchsanweisung
23. § 30 wird wie folgt geändert: in den Verkehr bringt,".
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: bb) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung: ,, 7. a) entgegen § 15 Abs. 3, auch in Verbi n-
„ 1. die Zulassung von Meßgeräten und die dung mit § 17 d Satz 1, Fertigpackun-
Verlängerung der EWG-Bauartzulas- gen oder nicht nachfüllbare offene
sung,". Packungen gewerbsmäßig erstmals
in den Verkehr bringt,
bb) In Nummer 3 werden die Worte,,§ 8 Abs. 5"
durch ,,§ 8 Abs. 4" ersetzt. b) entgegen§ 17 d Satz 2 nachfüllbare
offene Packungen gewerbsmäßig in
b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: den Verkehr bringt,
„Sie dürfen jedoch nicht übersteigen deren Füllmenge eine festgelegte unter-
ste Minusabweichung überschreitet,".
a) 20 000 Deutsche Mark für eine Zulassung
(Nummer 1), cc) Nummer 8 a wird gestrichen.
b) 10 000 Deutsche Mark für eine Prüfung dd) Die Nummern 11 und 12 werden durch fol-
von Normalgeräten und Prüfungshilfsmitteln gende Nummern 11, 11 a und 12 ersetzt:
(Nummer 2), „ 11. entgegen § 32 Abs. 1 oder 3 Satz 1
c) 10 000 Deutsche Mark für eine Amtshand- oder 2 eine Auskunft nicht, unvoll-
lung (Nummer 3) oder für eine Beglaubigung ständig oder unrichtig erteilt oder ent-
(Nummer 4), gegen § 32 Abs. 2 oder 3 den Zutritt zu
d) 2 000 Deutsche Mark für eine Überwa- Grundstücken, Betriebsräumen oder
chungsmaßnahme (Nummer 5)." Geschäftsräumen, die Vornahme von
Prüfungen oder Besichtigungen, die
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: Entnahme von Proben oder die Ein-
,,(3) Erfordert die Zulassung (Nummer 1) einen sichtnahme in geschäftliche Unterla-
überdurchschnittlichen personellen und sach- gen nicht duldet oder die in der Über-
lichen Aufwand, so kann die Gebühr bis zu wachung tätigen Personen nicht
40 000 Deutsche Mark betragen.'' unterstützt,
11 a. nicht geeichte Meßgeräte entgegen
24. In§ 31 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 werden die Worte § 39 Abs. 3 Nr. 1 verwendet oder
„10 000 Deutsche Mark" durch die Worte „20 000 bereithält oder entgegen § 39 Abs. 3
Deutsche Mark" ersetzt. Nr. 2 in den Verkehr bringt oder
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
12. einer nach § 4 Abs. 2 oder 3, § 6 Heilkunde, der Zahnheilkunde oder Tierheil-
Abs. 6, den §§ 8, 9 Abs. 2 Satz 4, kunde verwendet oder so bereitgehalten werden,
Abs. 5 oder 6, § 1 3 oder § 1 7 c, auch daß sie ohne besondere Vorbereitung in
in Verbindung mit § 17 d, oder den Gebrauch genommen werden können,
§§ 19 oder 26 ergangenen Rechtsver- 2. Augentonometer, Blutdruckmeßgeräte, Thermo-
ordnung zuwiderhandelt, soweit die meter zur Bestimmung der Temperatur des
Rechtsverordnung für einen bestimm- menschlichen oder tierischen Körpers, Blut-
ten Tatbestand auf diese Bußgeldvor- mischpipetten und Zellenzählkammern, wenn sie
schrift verweist." zur Verwendung im Geltungsbereich dieses
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: Gesetzes in den Verkehr gebracht werden,
,,(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 Nr. 6 und soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft in
8 gelten auch bei offenen Packungen im Sinne einer Rechtsverordnung nach§ 4 Abs. 2 und 3 eine
des§ 17 d Satz 1." neue Regelung trifft.
(4) Soweit Prüfstellen nach § 6 vor dem 2. März
d) In Absatz 4 werden die Worte „zehntausend
1 985 staatlich anerkannt worden sind, kann die
Deutsche Mark" durch die Worte „zwanzig-
Anerkennung auch nachträglich mit einer Auflage
tausend Deutsche Mark" ersetzt.
verbunden werden.
27. Folgender § 37 a wird eingefügt: (5) Die §§ 17, 17 b und 35 Abs. 2 Nr. 8 a und
Abs. 3 gelten in der bis zum 1. März 1985 geltenden
,,§ 37 a Fassung fort, bis sie vom Bundesminister für Wirt-
Bezugnahme auf technische Regeln schaft in einer Rechtsverordnung nach § 17 c auf-
Zur Festlegung technischer Anforderungen und gehoben werden."
Prüfverfahren kann in Rechtsverordnungen auf
Grund dieses Gesetzes auf Veröffentlichungen 30. § 41 wird gestrichen.
sachverständiger Stellen verwiesen werden. Hier-
bei sind in der Rechtsverordnung das Datum
Artikel 2
der Veröffentlichung und die Bezugsquelle anzu-
geben." Das Gesetz über Einheiten im Meßwesen vom 2. Juli
1969 (BGBI. 1 S. 709), zuletzt geändert durch das
28. In § 38 Abs. 1 werden jeweils die Worte „oder eines Gesetz vom 25. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1110), wird wie
Behältnisses nach § 1 Abs. 2" gestrichen. folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
29. § 39 erhält folgende Fassung:
,,(1) Im geschäftlichen Verkehr sind Größen in
,,§ 39 gesetzlichen Einheiten anzugeben, wenn für sie
Übergangsvorschriften für Meßgeräte Einheiten in einer Rechtsverordnung nach diesem
und Fertigpackungen Gesetz festgesetzt sind. Für die gesetzlichen Einhei-
ten sind die festgelegten Namen und Einheiten-
(1) Die §§ 1 und 6 Abs. 1 gelten bis
zeichen zu verwenden."
1. zum 1. Juli 1985 nicht für Wärmezähler, die am
1. Juli 1980 bereits im Versorgungsnetz ange- 2. § 2 erhält folgende Fassung:
schlossen waren,
,,§ 2
2. zum 1. Januar 1986 nicht für Warm- und Heiß-
wasserzähler, die am 1. Januar 1981 vom Her- Gesetzliche Einheiten im Meßwesen
steller bereits in den Verkehr gebracht waren. Gesetzliche Einheiten im Meßwesen sind
(2) § 1 gilt nicht für Meßgerätearten zur Bestim- 1 . die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 festgesetzten Einheiten,
mung des Gehalts, die am 1. Januar 1985 nicht
eichfähig sind. Die §§ 2 und 3 gelten nicht für Meß- 2. dezimale Teile und Vielfache dieser Einheiten, die
gerätearten, die am 1 . Januar 1 985 nicht eichfähig mit den nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 festgesetzten Vor-
sind. Der Bundesminister für Wirtschaft wird sätzen bezeichnet sind."
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates zu bestimmen, von welchem 3. Die §§ 3 und 4 werden gestrichen.
Zeitpunkt an die §§ 1 bis 3 auch für diese Meß-
gerätearten gelten, wenn technische Gründe der 4. § 5 erhält folgende Fassung:
Eichung dieser Meßgerätearten nicht mehr ent-
gegenstehen. ,,§ 5
Ermächtigung
(3) Geeicht sein müssen
1. Meßgeräte zur Bestimmung der Masse, des (1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-
Volumens, des Drucks, der Dichte oder der aus mächtigt, zur Gewährleistung der Einheitlichkeit im
einer Dichtemessung abgeleiteten Gehaltsanga- Meßwesen auf der Grundlage des Internationalen
ben, Thermometer, Blutdruckmeßgeräte und Einheitensystems der Meterkonvention oder zur
Augentonometer, wenn sie bei der Ausübung der Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1985 407
Gemeinschaften durch Rechtsverordnung, die nicht 8. § 12 Abs. 2 wird gestrichen.
der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. Einheiten für Größen festzusetzen und _für sie 9. § 13 wird gestrichen.
Namen und Einheitenzeichen festzulegen,
2. die Definitionen der Einheiten festzulegen, Artikel 3
3. Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung Es werden aufgehoben:
dezimaler Teile und Vielfache von Einheiten fest-
zusetzen, 1. die Verordnung über die Eichpflicht von Meßgeräten
vom 10. März 1972 (BGBI. 1S. 436), geändert durch
4. für Größenangaben im geschäftlichen und amt- die Verordnung vom 5. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 459),
lichen Verkehr die zusätzliche Verwendung ande-
rer als der gesetzlichen Einheiten, Einheiten-
namen und Einheitenzeichen zu verbieten, 2. die §§ 1, 2 und 6 der Dritten Verordnung über
die Eichpflicht von Meßgeräten vom 26. Juli 1978
5. die Schreibweise der Zahlenwerte zu bestimmen. (BGBI. 1 S. 1139), geändert durch die Verordnung
vom 21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2347).
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann auf
Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwie-
sen werden. Hierbei sind in der Rechtsverordnung Artikel 4
das Datum der Veröffentlichung und die Bezugs-
quelle anzugeben." 0er Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut
des Eichgesetzes in der vom 2. März 1985 an geltenden
Fassung sowie den Wortlaut des Gesetzes über Einhei-
5. § 6 wird gestrichen. ten im Meßwesen in der vom 1. Januar 1986 an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er
kann dabei die Paragraphen und deren Untergliederung
6. § 7 Nr. 6 wird gestrichen.
mit neuen durchlaufenden Ordnungszeichen versehen.
7. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Artikel 5
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
„ 1. im geschäftlichen Verkehr entgegen § 1 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Abs. 1 Größen nicht in gesetzlichen Einheiten
angibt oder für die gesetzlichen Einheiten Artikel 6
nicht die festgelegten Namen oder Einheiten-
zeichen verwendet,''. Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nichts ande-
res bestimmt ist, am Tage nach der Verkündung in Kraft.
b) In Nummer 3 werden die Worte ,,§ 5" durch die Artikel 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 6, 7 Buchstabe a sowie Nr. 8
Worte ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 4 oder 5" ersetzt. und 9 tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Februar 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen
Vom 22. Februar 1985
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung des Eichgesetzes und
des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen vom 21. Februar 1985 (BGBI. 1
S. 401) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über Einheiten im Meß-
wesen in der ab 1. Januar 1986 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. das nach seinem § 15 in Kraft getretene Gesetz vom 2. Juli 1969 (BGBI. 1
S. 709),
2. das am 12. Juli 1973 in Kraft getretene Gesetz vom 6. Juli 1973 (BGBI. 1
s. 720),
3. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 287 Nr. 48 des Gesetzes
vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),
4. den am 1. August 1978 in Kraft getretenen § 4 Abs. 2 des Gesetzes vom
25. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1110),
5. den zum 2. März 1985 und 1. Januar 1986 in Kraft tretenden Artikel 2 des
eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 22. Februar 1985
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1985 409
Gesetz über Einheiten im Meßwesen
§ 1 4. für Größenangaben im geschäftlichen und amtlichen
Verkehr die zusätzliche Verwendung anderer als der
Anwendungsbereich
gesetzlichen Einheiten, Einheitennamen und Ein-
(1) Im geschäftlichen Verkehr sind Größen in gesetz- heitenzeichen zu verbieten,
lichen Einheiten anzugeben, wenn für sie Einheiten in 5. die Schreibweise der Zahlenwerte zu bestimmen.
einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz fest-
gesetzt sind. Für die gesetzlichen Einheiten sind die (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann auf
festgelegten Namen und Einheitenzeichen zu ver- Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen
wenden. werden. Hierbei sind in der Rechtsverordnung das
Datum der Veröffentlichung und die Bezugsquelle an-
(2) Absatz 1 gilt auch für den amtlichen Verkehr. zugeben .
. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
den geschäftlichen und amtlichen Verkehr, der von und §4
nach dem Ausland stattfindet oder mit der Einfuhr oder Aufgaben
Ausfuhr unmittelbar zusammenhängt. Die Bundesregie- der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
rung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat
dieses Gesetz auch auf den geschäftlichen und amtli- 1. die gesetzlichen Einheiten darzustellen,
chen Verkehr anzuwenden ist, der von und nach Mit-
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften statt- 2. die Temperaturskala nach der Internationalen Prak-
findet oder mit der Einfuhr aus oder der Ausfuhr nach tischen Temperaturskala der Internationalen Meter-
diesen Staaten unmittelbar zusammenhängt, soweit konvention darzustellen,
dies zur Durchführung von Richtlinien des Rates der 3. die Prototype der Bundesrepublik Deutschland sowie
Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist und der die Einheitenverkörperungen und Normale an die
Anwendung gleicher Einheiten im Verkehr zwischen den internationalen Prototype oder Etalons nach der
Mitgliedstaaten dient. Internationalen Meterkonvention anzuschließen oder
anschließen zu lassen,
(4) Die Verwendung anderer, auf internationalen
Übereinkommen beruhender Einheiten sowie ihrer 4. die Prototype der Bundesrepublik Deutschland sowie
Namen oder Einheitenzeichen im Schiffs-, Luft- und die Einheitenverkörperungen und Normale aufzu-
Eisenbahnverkehr bleibt unberührt. bewahren,
5. die Verfahren bekanntzumachen, nach denen nicht
§2 verkörperte Einheiten, einschließlich der Zeiteinhei-
ten und der Zeitskalen sowie der Temperatureinheit
Gesetzliche Einheiten im Meßwesen und Temperaturskalen, dargestellt werden.
Gesetzliche Einheiten im Meßwesen sind
1. die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 festgesetzten Einheiten, §5
2. dezimale Teile und Vielfache dieser Einheiten, die mit Zuständige Behörden
den nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 festgesetzten Vorsätzen Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimm-
bezeichnet sind. ten Stellen bestimmen die für die Durchführung. dieses
Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht die
§3 Physikalisch-Technische Bundesanstalt zuständig ist.
Ermächtigung
§6
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
tigt, zur Gewährleistung der Einheitlichkeit im Meß- Auskünfte
wesen auf der Grundlage des Internationalen Ein- Die für die Einhaltung der Vorschriften dieses Geset-
heitensystems der Meterkonvention oder zur Durchfüh- zes verantwortlichen Personen haben der zuständigen
rung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaf- Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und
ten durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung der auf Grund des§ 3 erlassenen Vorschriften erforder-
des Bundesrates bedarf, lichen Auskünfte zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflich-
1. Einheiten für Größen festzusetzen und für sie Namen tete kann die Auskunft über solche Fragen verweigern,
ur.id Einheitenzeichen festzulegen, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in§ 383
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
2. die Definitionen der Einheiten festzulegen, Angehörigen der Gefahr strafgetichtlicher Verfolgung
3. Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung dezi- oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über die Ord-
maler Teile und Vielfache von Einheiten festzusetzen, nungswidrigkeiten aussetzen würde.
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§ 7 §8
Bußgeldvorschrift Übergangsvorschrift
( 1) Ordnungswidrig handelt, wer § 1 ist nicht auf Größenangaben anzuwenden, die vor
1. im geschäftlichen Verkehr entgegen§ 1 Abs. 1 Grö- Inkrafttreten dieses Gesetzes im geschäftlict,en oder
ßen nicht in gesetzlichen Einheiten angibt oder für die amtlichen Verkehr gemacht worden sind. Das gleiche
gesetzlichen Einheiten nicht die festgelegten Namen gilt für Meßgeräte, die vor dem Inkrafttreten dieses
oder Einheitenzeichen verwendet, Gesetzes geeicht, eichamtlich beglaubigt, amtlich
beglaubigt oder amtlich geprüft worden sind.
2. entgegen § 6 eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig,
unvollständig oder unrichtig erteilt oder
§9
3. einer Vorschrift einer nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder 5
Berlin-Klausel
ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
geahndet werden. Dritten Überleitungsgesetzes.
Bekanntmachung
der Neufassung des Eichgesetzes
Vom 22. Februar 1985
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung des Eichgesetzes und
des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen vom 21. Februar 1985 (BGBI. 1
S. 401) wird nachstehend der Wortlaut des Eichgesetzes in der ab 2. März
1985 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das nach seinem § 43 in Kraft getretene Gesetz vom 11. Juli 1969 (BGBI. 1
s. 759),
2. das am 1 2. Juli 1973 in Kraft getretene Gesetz vom 6. Juli 1973 (BGBI. 1
s. 716),
3. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 184 des Gesetzes vom
2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),
4. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 9 Nr. 3 des Gesetzes vom
31. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1713),
5. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom
15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945),
6. das zum 25. Januar 1976 und 1. Juli 1977 in Kraft getretene Gesetz vom
20. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 141 ),
7. den am 2. März 1985 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
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Der Bundesminister für Wirtschaft
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Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1985 411
Gesetz
über das Meß- und Eichwesen
(Eichgesetz)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt § 22 Verpflichtung
Zulassung, Eichung § 23 Anzeigepflicht ·
und andere Prüfungen von Meßgeräten § 24 Beurkundung
§ Eichpflicht im geschäftlichen Verkehr § 25 Untersagung des Betriebs von öffentlichen Waagen
§ 2 Eichpflicht im amtlichen Verkehr und im Verkehrswesen § 26 Ermächtigung
§ 3 Eichpflicht im Bereich der Herstellung und Prüfung von
Vierter Abschnitt
Arzneimitteln
§ 4 Medizinische Meßgeräte Zuständigkeiten
§ · 5 Zusatzeinrichtungen § 27 Behörden
§ 6 Beglaubigung von Meßgeräten § 28 Rechtsnatur und Organisation der Physikalisch-Tech-
§ 7 Ausnahmen von der Eichpflicht nischen Bundesanstalt
§ 8 Einschränkung und Ausdehnung der Eichpflicht
§ 29 Aufgaben
§ 9 Eichfähigkeit und Zulassung zur Eichung Fünfter Abschnitt
§ 10 Eichung Kosten, Auskunft und Nachschau
§ 11 Verwendung von Meßgeräten § 30 Kostenordnung für Amtshandlungen
§ 12 Mitwirkung der Gemeinden § 31 Kostenordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-
§ 13 Ermächtigung Technischen Bundesanstalt
§ 32 Auskunft und Nachschau
zweiter Abschnitt § 33 Befugnis zur Auskunftserteilung
Fertigpackungen und Schankgefäße § 34 Abwehr und Unterbindung von Zuwiderhandlungen
§ 14 Begriffsbestimmungen für Fertigpackungen
§ 15 Anforderungen an Füllmengen Sechster Abschnitt
§ 16 Mengenkennzeichnung Bußgeldvorschriften
§ 17 Packungsgestaltung § 35 Ordnungswidrigkeiten
§ 17a Ermächtigung § 36 Einziehung
§ 17b Offene Packungen
§ 18 Kennzeichnung von Schankgefäßen Siebenter Abschnitt
§ 19 Ermächtigung Schlußvorschriften
§ 37 Ermächtigung
Dritter Abschnitt § 38 Bezugnahme auf technische Regeln
Öffentliche Waagen § 39 Allgemeine Übergangsvorschriften
und öffentliche Bestellung von Wägern § 40 Übergangsvorschriften für Meßgeräte und Fertig-
§ 20 Wäger an öffentlichen Waagen packungen
§ 21 Beschränkung und Versagung der öffentlichen Bestel- § 41 Bezugnahme auf Vorschriften
lung, Sachkundeprüfung § 42 Berlin-Klausel
Erster Abschnitt stärke von Flüssigkeiten oder Gasen oder der Dichte
oder des Gehalts von Flüssigkeiten,
Zulassung, Eichung
2. des Wassergehalts von Speisefetten, des Feuchte-
und andere Prüfungen von Meßgeräten gehalts von Getreide oder Ölfrüchten, der Schütt-
dichte von Getreide, des Fettgehalts von Milch oder
§ 1 Milcherzeugnissen oder des Stärkegehalts von Kar-
Eichpflicht im geschäftlichen Verkehr toffeln,
3. des Fahrpreises bei Kraftdroschken
Meßgeräte zur Bestimmung müssen geeicht sein, wenn sie im geschäftlichen Ver-
1. der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse, der kehr verwendet oder so bereitgehalten werden, daß sie
thermischen oder elektrischen Energie, der thermi- ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen
schen oder elektrischen Leistung, der Durchfluß- werden können.
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
§ 2 2. Meßgeräte, die der Selbstkontrolle des Gesundheits-
Eichpflicht im amtlichen Verkehr zustandes von Menschen dienen.
und im Verkehrswesen (2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
( 1) Die in § 1 bezeichneten Meßgeräte sowie Meß- tigt, zur Gewährleistung der Meßsicherheit medizini-
geräte zur Bestimmung des Drucks von Flüssigkeiten scher Meßgeräte im Interesse des Gesundheitsschut-
oder Gasen und der Temperatur müssen geeicht sein, zes oder zur Durchführung von Rechtsakten der Euro-
wenn sie päischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung
nach Anhörung von Sachverständigen aus Kreisen der
1. für Messungen nach dem Zoll- und Steuerrecht Ärzteschaft, der Wissenschaft und der Wirtschaft vorzu-
sowie dem Branntweinmonopolrecht, schreiben, daß medizinische Meßgeräte nur dann in den
2. zur Bestimmung von Beförderungsgebühren, Verkehr gebracht, bereitgehalten oder verwendet wer-
den dürfen, wenn sie zugelassen sind. Zu den gleichen
3. zur Schiffsvermessung und Schiffseichung,
Zwecken kann der Bundesminister für Wirtschaft ferner
4. zur Durchführung öffentlicher Überwachungsauf- durch Rechtsverordnung vorschreiben,
gaben,
1. diese Meßgeräte nur geeicht in den Verkehr zu brin-
5. zur Erstattung von Gutachten für staatsanwalt- gen, oereitzuhalten oder zu verwenden, ·
schaftliche oder gerichtliche Verfahren, Schiedsver-
2. diese Meßgeräte nur in den Verkehr zu bringen,
fahren oder für andere amtliche Zwecke oder
bereitzuhalten oder zu verwenden, wenn der Herstel-
6. zur Erstattung von Schiedsgutachten ler oder eine andere Stelle ihre Übereinstimmung mit
verwendet werden. Satz 1 Nr. 4 steht der Verwendung der Zulassung bescheinigt hat,
nicht geeichter Meßgeräte zur Durchführung öffentlicher 3. diese Meßgeräte nur in den Verkehr zu bringen, wenn
Überwachungsaufgaben nicht entgegen, wenn ihnen eine Wartungs- und Gebrauchsanweisung bei-
a) die Meßgeräte ihrer Beschaffenheit nach nicht die gefügt ist,
Voraussetzungen der Eichfähigkeit erfüllen und in 4. diese Meßgeräte zu warten oder warten zu .lassen,
anderer Weise als durch Eichung sichergestellt ist,
5. Kontrolluntersuchungen vorzunehmen und an Ver-
daß die Verwendung der Geräte zu einer genaueren
gleichsmessungen teilzunehmen.
Bestimmung von Meßwerten führt, als sie nach dem
Stand von Wissenschaft und Technik mit Hilfe (3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann der
geeichter Meßgeräte erreicht werden kann oder Bundesminister für Wirtschaft Vorschriften zur Durch-
führung der dort bezeichneten Maßnahmen erlassen. Er
b) die Meßsicherheit der Geräte für den Bereich, in wel-
kann ferner Anforderungen an Stellen nach Absatz 2
chem sie bei der Durchführung der Überwachungs-
Satz 2 Nr. 2 und an Wartungsdienste festlegen, ihre
aufgabe Verwendung finden, ohne Bedeutung ist.
Anerkennung und Überwachung durch die zuständige
(2) Meßgeräte, die für die amtliche Überwachung des Behörde vorschreiben und die Voraussetzungen der
Straßenverkehrs verwendet werden, müssen geeicht Anerkennung und Überwachung regeln. Maßnahmen
sein. nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 können auch an Stelle
einer Zulassung vorgeschrieben werden.
(3) Meßgeräte zur Prüfung des Reifenluftdrucks an
Kraftfahrzeugen, die in öffentlichen Tankstellen und (4) Der Zulassung nach Absatz 2 Satz 1 steht die
Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes verwendet oder Zulassung zur Eichung gleich.
so bereitgehalten werden, daß sie ohne besondere Vor- (5) Im übrigen sind auf die Zulassung die Vorschriften
bereitung in Gebrauch genommen werden können, müs- des § 9 über die Zulassung zur Eichung entsprechend
sen geeicht sein. anzuwenden. '
§3
(6) Sofern die Physikalisch-Technische Bundes-
Eichpflicht im Bereich der Herstellung anstalt dies in einer Bauartzulassung festgelegt hat,
und Prüfung von Arzneimitteln dürfen Meßgeräte, die nach Absatz 2 Satz 1 zugelassen
Meßgeräte zur Bestimmung der Masse, des Volu- sein müssen, nur in den Verkehr gebracht werden,
mens, des Drucks, der Temperatur, der Dichte oder des 1. wenn der Hersteller oder eine von der Physikalisch-
Gehalts müssen geeicht sein, wenn sie bei der Herstel- Technischen Bundesanstalt bestimmte Stelle ihre
lung oder Prüfung von Arzneimitteln verwendet oder so Übereinstimmung mit der Bauartzulassung beschei-
bereitgehalten werden, daß sie ohne besondere Vor- nigt hat,
bereitung in Gebrauch genommen werden können. 2. wenn ihnen eine Wartungs- und Gebrauchsanwei-
sung beigefügt ist, deren Inhalt von der Physikalisch-
§4 Technischen Bundesanstalt festgelegt werden kann;
Medizinische Meßgeräte
insbesondere können Hinweise auf Maßnahmen
nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vorgeschrieben
(1) Medizinische Meßgeräte im Sinne dieses Geset- werden.
zes sind (7) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2. und 3
1. Geräte, mit denen bei der Ausübung der Heilkunde, ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Zahnheilkunde oder Tierheilkunde Messungen zur Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesminister für
Untersuchung oder Behandlung von Menschen oder Jugend, Familie und Gesundheit. Sie bedürfen der
Tieren vorgenommen werden, Zustimmung des Bundesrates.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1985 413
§5 probenweise als Sammelprüfung nach statistischen
Zusatzeinrichtungen Methoden vorgenommen werden kann,
4. die Stempel .und Zeichen der Prüfstellen und
Den Meßgeräten stehen gleich
5. die Haftung für die Tätigkeit der Prüfstellen.
1. Zusatzeinrichtungen, deren Wirkungsweise vom
zugehörigen Meßgerät beeinflußt wird oder die eine
Wirkung auf das zugehörige Meßgerät ausüben oder §7
ausüben können und
Ausnahmen von der Eichpflicht
2. Zusatzeinrichtungen zur Ermittlung des Preises in
offenen Verkaufsstellen. ( 1) Die §§ 1 und 2 gelten nicht für
1. Meßgeräte, die nur zur Herstellung von Fertigpackun-
§6 gen gleicher Füllmenge verwendet werden,
Beglaubigung von Meßgeräten 2. Meßgeräte, die zur Füllung von Schankgefäßen ver-
wendet oder bereitgehalten werden,
( 1) § 1 gilt nicht für Meßgeräte, die im geschäftlichen
Verkehr bei der Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser 3. Lehren, die nicht als Kluppmaße dienen,
oder Wärme verwendet werden, wenn die Meßgeräte 4. Meßgeräte, die im öffentlichen Vermessungswesen
von einer staatlich anerkannten Prüfstelle beglaubigt und im Markscheidewesen verwendet werden oder
sind.
5. Fördergefäße und Förderwagen in Betrieben zur
(2) Die zuständige Behörde erkennt die Prüfstelle für Gewinnung von Bodenschätzen.
den Geltungsbereich dieses Gesetzes im Benehmen mit
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt an. Prüf- (2) § 1 gilt nicht für Meßgeräte zur Bestimmung des
stellen für Meßgeräte für Elektrizität können als Haupt- Volumens oder der Masse, die in landwirtschaftlichen
oder Nebenprüfstellen oder als Außenstellen einer Betrieben im geschäftlichen Verkehr bereitgehalten
Hauptprüfstelle staatlich anerkannt werden. werden und deutlich erkennbar als nicht geeicht
gekennzeichnet sind.
(3) Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über die
anerkannte Prüfstelle. §8
(4) Der Leiter einer staatlich anerkannten Prüfstelle Einschränkung und Ausdehnung
und sein Stellvertreter sind öffentlich zu bestellen und der Eichpflicht
zu verpflichten. § 21 Abs. 1 und 2 und § 22 gelten ent-
sprechend; die zuständige Behörde prüft die Sachkunde (1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
im Benehmen mit der Physikalisch-Technischen Bun- tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desanstalt. desrates Meßgeräte für bestimmte Verwendungsberei-
che von der Eichpflicht auszunehmen, wenn der techni-
(5) Meßgeräte sind als beglaubigt zu stempeln, wenn sche oder wirtschaftliche Aufwand zur Erlangung der
sie eichfähig sind und den Anforderungen der Zulas- Eichfähigkeit des Meßgeräts oder für eine Eichung in
sung genügen. Meßgeräte, deren Art oder Bauart zur keinem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung
EWG-Ersteichung zugelassen ist, können bei der ersten steht, die das Meßgerät in dem bestimmten Verwen-
Beglaubigung durch staatlich anerkannte Prüfstellen dungsbereich hat.
eines Herstellerbetriebes anstatt mit dem Zeichen der
Beglaubigung mit dem Zeichen für die EWG-Erst- (2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
eichung gestempelt werden. Die Gültigkeitsdauer der tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
Beglaubigung entspricht der Gültigkeitsdauer der desrates Zusatzeinrichtungen von der Eichpflicht aus-
Eichung. zunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Nach-
prüfung der Meßergebnisse gegeben sind oder eine
(6) Der Bundesmin_ister für Wirtschaft wird ermäch- richtige Erfassung, Übertragung oder Verarbeitung der
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- Meßwerte gewährleistet ist; er kann dabei Maßnahmen
desrates Vorschriften zu erlassen über vorschreiben, die eine ausreichende Meßsicherheit
1. die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfah- erwarten lassen.
ren der Anerkennung der Prüfstellen, (3) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
2. die Voraussetzungen und das Verfahren der öffentli- tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
chen Bestellung und Verpflichtung, den Umfang der desrates Meßgeräte von der Eichpflicht auszunehmen,
Bestellung sowie die Voraussetzungen der Rück- wenn dies zur Erleichterung des Handelsverkehrs oder
nahme und des Widerrufs der Bestellung, zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaften erforderlich oder ein richtiges Meß-
3. den Betrieb der Prüfstelle, das Verfahren der Beglau-
ergebnis auch ohne Eichung gewährleistet ist. Er kann
bigung einschließlich der meßtechnischen Prüfung
dabei
sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der
Prüfungen der meßtechnischen Eigenschaften von 1. eine Zulassung vorschreiben,
Meßgeräten des Absatzes 1 aus besonderem Anlaß; 2. eine Prüfung durch den Hersteller oder eine andere
hierbei kann für die einzelnen Meßgerätearten vorge- Stelle vorschreiben,
schrieben werden, daß die meßtechnische Prüfung
bei der Beglaubigung als Einzelprüfung oder, bei 3. andere Maßnahmen vorschreibe~. durch die eine
großen Serien gleichbeschaffener Meßgeräte, stich- ausreichende Meßsicherheit zu erwarten ist,
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
4. Anforderungen an Stellen nach Nummer 2 festlegen, sind die Anforderungen an die Meßgeräte festzulegen.
ihre Anerkennung und Überwachung durch die Die Zulassung kann inhaltlich beschränkt, mit einer
zuständige Behörde vorschreiben und die Voraus- Befristung oder Bedingung erlassen oder mit einer Auf-
setzungen der Anerkennung und Überwachung lage verbunden werden. Die EWG-Zulassung einer Bau-
regeln. art (EWG-Bauartzulassung) ist zehn Jahre gültig; sie
kann um jeweils bis zu zehn Jahre verlängert oder kürzer
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ferner
befristet werden.
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Eichpflicht vorzuschreiben (4) Die Zulassung der Bauart eines Meßgeräts ist
1. für Meßgeräte, die dem Strahlenschutz dienen, zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer
Erteilung die Meßsicherheit nicht gewährleistet war. Die
2. für Meßgeräte, die in den Bereichen des Umwelt- Zulassung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tat-
schutzes und des Arbeitsschutzes zur Feststellung sachen eintreten, welche die Meßsicherheit beeinträch-
von Geräuschen, Erschütterungen, Luft-, Wasser- tigen; sie kann widerrufen werden, wenn
oder Bodenverunreinigungen verwendet werden,
1. der Inhaber der Zulassung nach ihrer Erteilung im
3. für Geräte, die bei der Raumheizung Meßwerte in Zulassungsschein bezeichnete Merkmale der Meß-
Abhängigkeit von der Temperatur und der Zeit bilden geräte ändert oder inhaltliche Beschränkungen oder
und dem Verbraucherschutz oder der Energieeinspa- Bedingungen nicht beachtet oder Auflagen nicht
rung dienen, innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt,
4. für Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur in
Lager-, Beförderungs- und Verkaufseinrichtungen für 2. Meßgeräte, für deren Bauart eine Zulassung erteilt
gekühlte, gefrorene oder tiefgefrorene Lebensmittel worden ist, dieser Zulassung nicht ,entsprechen.
und in Lagereinrichtungen für Arzneimittel. (5) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates Meßgerätearten allgemein zur Eichung zuzu-
1. Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Nr. 1 und 2 im lassen, wenn sie die Meßsicherheit auch ohne Zulas-
Einvernehmen mit den Bundesministern des Innern sung der Bauart erwarten lassen, dabei die Anforderun-
und für Arbeit und Sozialordnung, gen an Meßgerätearten, insbesondere an Werkstoffe,
2. Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Nr. 3 im Einver- festzulegen und Vorschriften zu erlassen über ihre Feh-
nehmen mit dem Bundesminister für Raumordnung, lergrenzen, Stempelstellen und Verwendungs- und
Bauwesen und Städtebau, Meßbereiche.
3. Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Nr. 4 im Einver- (6) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
nehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
und Gesundheit und für Ernährung, Landwirtschaft desrates zur Durchführung der Absätze 2 bis 4 Vor-
und Forsten. schriften zu erlassen über
§9 1. den Umfang und das Verfahren der Zulassung,
Eichfähigkeit und Zulassung zur Eichung
2. die Verpflichtung zur Aufbringung eines Zulassungs-
(1) Ein Meßgerät ist eichfähig, wenn seine Bauart zeichens und über seine Art und Form.
oder die Art des Meßgeräts zur Eichung zugelassen ist. (7) Wird festgestellt, daß Meßgeräte einer Bauart, für
Die Zulassung kann in einer Zulassung für den Gel- die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
tungsbereich dieses Gesetzes oder in ,einer Zulassung Gemeinschaften eine EWG-Bauartzulassung erteilt
mit Wirkung für den Bereich der Mitgliedstaaten der worden ist, bei ihrer Verwendung einen Fehler allgemei-
Europäischen Gemeinschaften (EWG-Zulassung) be-
ner Art erkennen lassen, der sie für ihre Zwecke unge-
stehen. Der Bauartzulassung durch die Physikalisch- eignet macht, so kann die Physikalisch-Technische
Technische Bundesanstalt und der Zulassung einer Bundesanstalt das Inverkehrbringen und die Inbetrieb-
Meßgeräteart steht die EWG-Zulassung durch einen nahme der Meßgeräte einstweilen verbieten. Das glei-
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf- che gilt für Meßgeräte, für die eine EWG-Ersteichung
ten gleich. nicht erforderlich ist, wenn die Meßgeräte die Anfor-
(2) Die Bauart eines Meßgeräts, das geeicht sein derungen der EWG-Bauartzulassung oder der be-
muß, ist zur Eichung zuzulassen, wenn die Bauart rich- schränkten EWG-Bauartzulassung nicht einhalten und
tige Meßergebnisse und eine ausreichende Meßbestän- der Hersteller nach erfolgter Anmahnung die Überein-
digkeit erwarten läßt (Meßsicherheit). Die Bauarten stimmung mit diesen Anforderungen nicht herbeigeführt
anderer Meßgeräte können unter den Voraussetzungen hat.
des Satzes 1 zur Eichung zugelassen werden. Meß- §10
werte müssen in gesetzlichen Einheiten angezeigt wer-
Eichung
den. Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- (1) Meßgeräte sind als geeicht zu stempeln, wenn sie
rates einheitliche Anforderungen für alle Bauarten einer eichfähig sind und den Anforderungen der Zulassung
Meßgeräteart festzulegen, insbesondere hinsichtlich genü'gen.
der Werkstoffe, Fehlergrenzen und Stempelstellen so-
wie der Verwendungs- und Meßbereiche. (2) Die Eichung kann in einer Eichung für den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes oder in einer Ersteichung
(3) Über die Zulassung der Bauart eines Meßgeräts mit Wirkung für den Bereich der Mitgliedstaaten der
ist ein Zulassungsschein zu erteilen. Bei der Zulassung Europäischen Gemeinschaften (EWG-Ersteichung)
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1985 415
bestehen. Einern von der zuständigen Behörde als d) die Aufstellung, den Anschluß, die Handhabung
geeicht gestempelten Meßgerät steht ein Meßgerät und die Unterhaltung von Meßgeräten sowie die
gleich, das von einem anderen Mitgliedstaat der Euro- Überprüfung von Meßergebnissen nach der
päischen Gemeinschaften mit dem Zeichen für die Zulassung, Eichung oder sonstigen Prüfung,
EWG-Ersteichung versehen worden ist. e) die Ausnutzung von Fehlergrenzen,
(3) Die eichtechnische Prüfung kann als Einzelprü- f) die Kennzeichnung der Meßgeräte nach § 7
fung oder, bei großen Serien gleichbeschaffener Meß- Abs. 2,
geräte, stichprobenweise als Sammelprüfung nach sta- g) die Kennzeichnung gewarteter, instandgesetzter
tistischen Methoden vorgenommen werden. Die Sam- oder geprüfter Meßgeräte,
melprüfung muß für die einzelnen Meßgerätearten durch
Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a h) die Verwendung von Meßgeräten bestimmter
gestattet sein. Genauigkeitsklassen,
2. zur Gewährleistung der Meßsicherheit die Gültig-
(4) Die Angaben geeichter Meßgeräte gelten inner-
keitsdauer der Eichung zu befristen sowie die Wie-
halb der nach § 9 Abs. 2, 3 und 5 festgelegten Verkehrs-
derholung von Prüfungen oder die Häufigkeit von
fehlergrenzen als richtig, soweit nicht durch Rechts-
Wartungsarbeiten vorzuschreiben,
vorschriften etwas anderes bestimmt wird.
3. zum Schutze des Verbrauchers vorzuschreiben, daß
bei Abfüllmaschinen Kontrollmeßgeräte zur Über-
§ 11
prüfung von Füllmengen bereitzustellen sind und
Verwendung von Meßgeräten Vorschriften über die Anforderungen an die Kontroll-
meßgeräte zu erlassen,
Meßgeräte müssen so aufgestellt, angeschlossen,
gehandhabt und unterhalten werden, daß die Richtigkeit 4. zur Erleichterung des Handelsverkehrs vorzuschrei-
der Messung und die zuverlässige Ablesung der ben, daß für die in § 1 genannten Größen, die nicht mit
Anzeige gewährleistet sind. Meßgeräten bestimmt sind, Werte angegeben wer-
den dürfen, und Vorschriften über die Anforderungen
an die Geräte oder über sonstige Maßnahmen zur
§ 12
Sicherstellung der Richtigkeit zu erlassen,
Mitwirkung der Gemeinden 5. zur Erleichterung des Handelsverkehrs Vorschriften
(1) Die Gemeinden haben die zuständigen Behörden zu erlassen über die Verwendung
bei der Durchführung örtlicher Eichtage außerhalb der a) von Meßgeräten, die nicht oder nicht nur in
Amtsstelle zu unterstützen. Soweit erforderlich, haben gesetzlichen Einheiten anzeigen, und über die an
sie insbesondere diese Me~geräte zu stellenden Anforderungen,
1. geeignete Räume bereitzustellen, b) von Meßgeräten, die in anderen Staaten zugelas-
2. Zeit und Ort der Eichungen in ortsüblicher Weise be- sen, geeicht oder sonst geprüft sind,
kanntzugeben, 6. zur Erleichterung des Handels mit Getreide
3. Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. a)' den Begriff der Schüttdichte von Getreide zu defi-
(2) Die Gemeinden können von der zuständigen nieren und ein Verfahren zu ihrer Bestimmung vor-
Behörde die Erstattung ihrer baren Auslagen verlangen. zuschreiben,
b) eine Bezeichnung für diese Größe festzulegen
(3) Die Landesregierungen können durch Rechts-
verordnung die Erstattung der baren Auslagen an die und zu schützen und
Gemeinden regeln und hierfür Pauschalsätze fest- c) die Verwendung dieser Größe im geschäftlichen
setzen. Sie können diese Befugnis durch Rechtsverord- Verkehr vorzuschreiben,
nung auf andere Behörden übertragen. soweit dies zur Durchführung von Richtlinien des
Rates · oder der Kommission der Europäischen
§13 Gemeinschaften erforderlich ist,
Ermächtigung 7. zum Zwecke der Energieersparnis die Pflicht zur Ver-
wendung bestimmter Meßgerätearten oder Meß-
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch- verfahren zur Bestimmung der thermischen Energie
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des vorzuschreiben.
Bundesrates
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5
1. zur Durchführung dieses Gesetzes Vorschriften zu erläßt der Bundesrninister für Wirtschaft, soweit
erlassen über Belange des Umweltschutzes oder des Strahlenschut-
a) das Verfahren der Eichung einschließlich der zes berührt sind(§ 8 Abs. 4 Nr. 1 und 2), im Einverneh-
eichtechnischen Prüfung, men mit dem Bundesminister des Innern, Rechtsverord-
nungen nach Absatz 1 Nr. 3 im Einvernehmen mit den
b) die Stempel und Zeichen der zuständigen Behör-
Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und
den,
Forsten und für Jugend, Familie und Gesundheit,
c) die Pflichten des Besitzers eines Meßgeräts bei Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 6 im Einverneh-
der Eichung oder besonderen Prüfung der meß- men mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
technischen Eigenschaften, schaft und Forsten.
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Zweiter Abschnitt (2) Wer Fertigpackungen zum alsbaldigen Verkauf
überwiegend von Hand herstellt und sie feilhält, darf die
Fertigpackungen und Schankgefäße
Menge des Erzeugnisses durch ein Schild auf oder
neben den Fertigpackungen angeben.
§ 14
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit andere
Begriffsbestimmungen für Fertigpackungen
Rechtsvorschriften Bestimmungen über eine Mengen-
(1) Fertigpackungen im Sinne dieses Gesetzes sind kennzeichnung enthalten.
Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in
Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen § 17
werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeug-
nisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Ver- Packungsgestaltung
packung nicht verändert werden kann. Fertigpackungen müssen so gestaltet sein, daß sie
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist: keine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen ent-
halten ist.
1. Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertig-
packung enthält, § 17a
2. Nennfüllmenge die auf oder neben der Fertigpackung Ermächtigung
angegebene Menge,
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
3. Inverkehrbringen das Anbieten, Vorrätighalten zum tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Verkauf oder Feilhalten. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dem Bundes-
minister für Jl,lgend, Familie und Gesundheit und dem
§ 15 Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung
Anforderungen an Füllmengen mit Zustimmung des Bundesrates
1. zum Schutze der Verbraucher zu bestimmen, daß
(1) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen
gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß die Füll- a) die zulässigen Abweichungen und Streuungen
menge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die der Füllmengen von Fertigpackungen zu begren-
Nennfüllmenge nicht unterschreitet (mittlere Füll- zen sind,
menge) und nach § 17 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a fest- b) zur Einhaltung der Vorschriften des § 15 oder des
gelegte Minusabweichungen nicht überschreitet. § 17 b oder einer auf Grund des Buchstaben a
erlassenen Rechtsverordnung von den Betrieben
(2) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen
geeignete Kontrollen durchzuführen, ihre Ergeb-
gewerbsmäßig nur eingeführt oder in den Geltungs-
nisse aufzuzeichnen, die Aufzeichnungen aufzu-
bereich dieses Gesetzes verbracht werden, wenn die
bewahren und der für die Überwachung zuständi-
Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die
gen Behörde zur Einsicht vorzulegen sind, ·
Nennfüllmenge nicht unterschreitet und nach § 1 7 a
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a festgelegte Minusabweichun- c) Fertigpackungen nur in bestimmten Nennfüllmen-
gen nicht überschreitet. gen oder nur unter Verwendung· bestimmter
Behältnisse bestimmten Volumens oder be-
(3) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge müs- stimmter Abmessungen in den Verkehr gebracht
sen, wenn sie erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr werden dürfen,
gebracht werden, eine Füllmenge enthalten, die zu
diesem Zeitpunkt eine nach § 17 a Abs. 1 Nr. 1 Buch- d) in Betrieben, die Fertigpackungen in den Verkehr
stabe a festgelegte unterste Minusabweichung nicht bringen, geeignete Meßgeräte oder Kontrollein-
überschreitet. richtungen zur Prüfung der Füllmenge der Fertig-
packungen bereitzuhalten und zu verwenden
§16 sind,
Mengenkennzeichnung e) die Nennfüllmenge von Fertigpackungen mit
(1) Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den bestimmten Erzeugnissen nur in bestimmten
Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkenn- Größen anzugeben ist,
bar und deutlich lesbar die Menge nach Gewicht, Volu- f) auf Packungen, die aus mehreren einzelnen Fer-
men oder Stückzahl oder in einer anderen Größe ange- tigpackungen bestehen (Sammelpackungen),
geben ist. Fertigpackungen mit Lebensmitteln, Futter- zusätzlich die Anzahl dieser Fertigpackungen und
mitteln für Heimtiere und freilebende Vögel, Wasch- und die Nennfüllmenge der einzelnen Fertigpackung
Reinigungsmitteln, kosmetischen Mitteln, Putz- und anzugeben sind,
Pflegemitteln, Klebstoffen, gebrauchsfertigen Lacken
g) § 7 Abs. 1 Nr. 1, die §§ 14 bis 17 sowie die auf
und Anstrichmitteln, Mineralölen und Brennstoffen dür-
Grund des § 17 a erlassenen Vorschriften auf
fen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,
unverpackte Backwaren gleichen Gewichts und
wenn auf ihnen die Menge des Erzeugnisses nach
andere Verkaufseinheiten ohne Umhüllung sowie
Gewicht oder Volumen angegeben ist. Sofern nicht in
auf das Abtropfgewicht von Lebensmitteln ent-
Rechtsvorschriften die Angabe in bestimmten Größen
sprechend anzuwenden sind,
vorgeschrieben ist, hat die Angabe nach Satz 1 oder
Satz 2 der allgemeinen Verkehrsauffassung zu ent- 2. zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackungen
sprechen. zu bestimmen, daߧ 7 Abs. 1 Nr. 1, die§§ 15 und 16
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1985 417
sowie die nach Absatz 1 erlassenen Vorschriften Technischen Bundesanstalt anerkannten Her-
nicht anzuwenden sind auf stellerzeichens und sonstiger Kennzeichen auf
a) Fertigpackungen, die eingeführt oder ausgeführt formbeständigen Behältnissen für Fertigpackun-
werden, sonst in den oder aus dem Geltungs- gen mit flüssigen Füllgütern (Maßbehältnisse), die
bereich dieses Gesetzes verbracht werden oder Erteilung des Herstellerzeichens und das Verfah-
für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt ren für die Erteilung sowie die bei der Herstellung
sind, dieser Behältnisse einzuhaltenden Anforderun-
gen an die Genauigkeit des Volumens,
b) Fertigpackungen, die an Letztverbraucher ab-
gegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selb- e) die Temperatur, auf die das Volumen des Erzeug-
ständigen beruflichen oder gewerblichen Tätig- nisses b~i der Füllung zu beziehen ist,
keit verwenden, f) sonstige für eine einheitliche Bestimmung der
c) Gratisproben und geeichte Behältnisse, Füllmenge erhebliche Bedingungen und Metho-
den,
3. zur Verbesserung der Information des Verbrauchers g) die Art und den Umfang der Prüfung zur Überwa-
oder zur Erleichterung des Handels mit Fertigpak- chung der Einhaltung des § 15 und der auf Grund
kungen bei Fertigpackungen mit bestimmten Erzeug- von Nummer 1 Buchstaben a und b und Nummer 7
nissen die Füllmengenangabe abweichend von § 16 Buchstabe d erlassenen Vorschriften,
Abs. 1 Satz 1 und 2 zu regeln, die Angabe einer ande-
ren Menge als der Füllmenge vorzuschreiben oder 8. Vorschriften zu erlassen über die Anerkennung der
zuzulassen oder von der Füllmengenangabe frei- von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
zustellen, Gemeinschaften durchgeführten Stichprobenprüfun-
gen zur Füllmengenkontrolle von Fertigpackungen
4. zur Erleichterung des Preisvergleichs und zur Durch- und zur Kontrolle der Genauigkeit von Maßbehältnis-
führung von Rechtsakten der Europäischen Gemein- sen sowie zur Anerkennung der von ihnen erteilten
schaften vorzuschreiben, daß und auf welche Art und Herstellerzeichen für Maßbehältnisse, soweit dies
Weise bei Fertigpackungen, die zur Abgabe an Letzt- zur Durchführung von Richtlinien des Rates oder der
verbraucher feilgehalten werden, der Preis für ein Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Kilogramm, einen Liter, einen Meter oder einen Qua- erforderlich ist und dem Schutz des Verbrauchers
dratmeter des Erzeugnisses oder eines wertbestim- · oder der Erleichterung des Warenverkehrs dient,
menden Bestandteils des Erzeugnisses oder der 9. zur Erleichterung der Herstellung von Fertigpackun-
Preis für einen Teil oder ein Vielfaches dieser Menge gen und des Handels mit Fertigpackungen zu bestim-
(Grundpreis) anzugeben ist; dem Feilhalten darf das men, daß § 7 Abs. 1 Nr. 1, die §§ 15 und 16 sowie die
Angebot nach Katalogen oder Warenlisten und die zur Durchführung der §§ 15 und 16 erlassenen Vor-
Werbung unter Angabe von Preisen gleichgestellt schriften auf Fertigpackungen mit einer Nennfüll-
werden, menge von weniger als 5 Gramm oder Milliliter und
von mehr als 10 Kilogramm oder Liter ganz oder teil-
5. zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackungen weise nicht anzuwenden sind.
bestimmte Größenwerte für die Nennfüllmenge von
Fertigpackungen oder das Volumen von Packmitteln (2) Vor dem Erlaß von Verordnungen nach Absatz 1
festzulegen, soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Sachkennern
aus der Verbraucherschaft und der beteiligten Wirt-
6. für Fertigpackungen, die nach anderen Größen als schaft gehört werden.
Gewicht oder Volumen abgegeben werden, anstelle
der in § 15 vorgeschriebenen Regelung andere
§ 17b
Anforderungen an die Genauigkeit der Menge fest-
zulegen, Offene Packungen
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und die §§ 15 bis 17 sowie die auf
7. zur Durchführung der §§ 14 bis 16 Vorschriften zu
erlassen über Grund des § 17 a erlassenen Vorschriften sind auf
offene Packungen, die in Abwesenheit des Käufers
a) Art, Form und Schriftgröße der Angaben nach abgefüllt werden, entsprechend anzuwenden. Abwei-
§ 16, chend von § 15 Abs. 3 dürfen nachfüllbare offene Pak-
b) die Angabe des Herstellers der Fertigpackung kungen gleicher Nennfüllmenge auch auf einer nachfol-
oder desjenigen, der sie in Verkehr bringt, sowie genden Handelsstufe nur in den Verkehr gebracht wer-
die Angabe sonstiger in Richtlinien des Rates den, wenn die Füllmenge in diesem Zeitpunkt die für Fer-
oder der Kommission der Europäischen Gemein- tigpackungen festgelegte unterste Minusabweichung
schaften über Meß- und Prüfverfahren vor- nicht überschreitet.
gesehener Zeichen,
§18
c) die Angabe des Volumens von Behältnissen nach
Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 5 sowie die Kennzeichnung von Schankgefäßen
bei der Herstellung dieser Behältnisse einzuhal- (1) Wer gewerbsmäßig Schankgefäße in den Verkehr
tenden Anforderungen an die Volumen, bringt, hat
d) die Angabe des Volumens, des Randvollvolumens 1. auf dem Schankgefäß einen Füllstrich, die Bezeich-
oder der Füllhöhe, eines von der Physikalisch- nung des durch den Füllstrich begrenzten Volumens,
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
das das Schankgefäß enthalten soll, und ein von der Dritter Abschnitt
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt anerkann-
tes Herstellerzeichen aufzubringen und Öffentliche Waagen
und öffentliche Bestellung von Wägern
2. die durch eine Rechtsverordnung nach § 19 fest-
gesetzten Volumen und Fehlergrenzen für Schank- § 20
gefäße einzuhalten.
Wäger an öffentlichen Waagen
Satz 1 gilt nicht für Schankgefäße, die zur Ausfuhr (1) Wäger an Waagen, mit denen Wägegut Dritter für
bestimmt sind. jedermann gewogen wird (öffentliche· Waagen), sind
öffentlich zu bestellen.
(2) Schankgefäße dürfen nur verwendet oder bereit-
gehalten werden, wenn sie den Vorschriften des Absat- (2) Öffentlich bestellte Wäger können nur natürliche
zes 1 entsprechen. Personen sein.
(3) Schankgefäße sind Gefäße, die zum gewerbs- § 21
mäßigen Ausschank von Getränken gegen Entgelt
Beschränkung und Versagung
bestimmt sind und erst bei Bedarf gefüllt werden.
der öffentlichen Bestellung, Sachkundeprüfung
(1) Ein Wäger wird für die Tätigkeit an öffentlichen
§ 19 Waagen bestellt. Die Bestellung kann inhaltlich
Ermächtigung beschränkt, mit einer Bedingung oder Befristung erlas-
sen oder mit einer Auflage verbunden werden.
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- (2) Die Bestellung eines Wägers ist zu versagen,
rates wenn
1. zum Schutz der Verbraucher 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der
Wäger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
a) bestimmte Volumen für Schankgefäße festzu-
legen, 2. der Wäger die erforderliche Sachkunde nicht nach-
weist oder
b) Fehlergrenzen für das durch den Füllstrich
begrenzte Volumen der Schankgefäße zuzulas- 3. der Wäger minderjährig ist.
sen,
(3) Die Sachkunde ist durch eine Prüfung vor der
c) den Mindestabstand des Füllstrichs vom Rand zuständigen Behörde nachzuweisen.
des Schankgefäßes zu bestimmen,
2. zur Erleichterung der Verwendung von Schankgefä-
ßen zu bestimmen, daß § 18 auf Schankgefäße § 22
Verpflichtung
a) für Getränke, die unmittelbar vor dem Ausschank
aus mehreren Getränken gemischt werden, Öffentlich bestellte Wäger sind auf gewissenhafte
und unparteiische Erfüllung ihrer Aufgaben als Wäger
b) für Kaffee-, Tee-, Kakao- und Schokoladen- durch Eid zu verpflichten. Sieht sich der Wäger aus
getränke oder auf ähnliche Art zubereitete Ge- Glaubens- oder Gewissensgründen außerstande, einen
tränke und für Kaltgetränke, die in Automaten Eid zu leisten, kann er eine andere Form der Beteuerung
durch Zusatz von Wasser hergestellt werden, wählen.
nicht anzuwenden ist,
§ 23
3. zur Durchführung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Vorschriften Anzeigepflicht
zu erlassen über
(1) Wer den Betrieb einer öffentlichen Waage anfängt
a) die Ausführung des Füllstric"hs, die Bezeichnung
oder einstellt, hat dies der zuständigen Behörde gleich-
des Volumens und das Herstellerzeichen,
zeitig anzuzeigen.
b) die Anerkennung des Herstellerzeichens und das
Verfahren für die Anerkennung,
(2) Wer öffentlich bestellte Wäger beschäftigt, hat der
4. zu bestimmen, daß § 18 Abs. 1 Satz 2 keine Anwen- zuständigen Behörde Aufnahme und Beendigung der
dung auf Schankgefäße findet, die zur Ausfuhr nach Tätigkeit dieser Wäger unverzüglich anzuzeigen.
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaften bestimmt sind, wenn dies zur Durchführung
von Richtlinien erforderlich ist, die der Rat der Euro- § 24
päischen Gemeinschaften zur Angleichung von Beurkundung
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Schankgefäße erlassen hat, und der Erleichterung Öffentlich bestellte Wäger haben die Ergebnisse ihrer
des Warenverkehrs dient. Wägungen zu beurkunden.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1985 419
§ 25 § 28
Untersagung des Betriebs Rechtsnatur und Organisation
von öffentlichen Waagen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Der Betrieb einer öffentlichen Waage ist zu untersa- Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist eine
gen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverläs- bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des
sigkeit des Inhabers eines Wägebetriebs oder einer mit öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundes-
der Leitung des Betriebs beauftragten Person in bezug ministers für Wirtschaft; sie ist eine Bundesober-
auf den Wägebetrieb dartun. behörde.
§ 29
Aufgaben
§ 26
Ermächtigung (1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat
zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Meß-
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, wesens
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
1. die physikalisch-technischen Einheiten zu ent-
rates
wickeln und darzustellen,
1. zur Gewährleistung richtiger Wägungen den Betrieb 2. Bauarten von Meßgeräten zuzulassen,
der öffentlichen Waagen, die Pflichten des Inhabers
des Wägebetriebs und das Aufbringen der zu wägen- 3. Normalgeräte und Prüfungshilfsmittel der zustän-
den Last zu regeln, digen Behörden und der staatlich anerkannten Prüf-
stellen auf Antrag zu prüfen und
2. zur Gewährleistung der Unparteilichkeit Vorschriften
4. die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständi-
über die Verpflichtung des öffentlich bestellten
gen Landesbehörden sowie die staatlich anerkann-
Wägers zu erlassen,
ten Prüfstellen zu beraten.
3. zur Durchführung der §§ 20 bis 25 Vorschriften zu
(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat
erlassen über
ferner
a) das Verfahren für die öffentliche Bestellung und 1. das physikalisch-technische Meßwesen wissen-
Verpflichtung der Wäger, schaftlich zu bearbeiten, insbesondere wissen-
schaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu betrei-
b) die Anforderungen an die Sachkunde der Wä<;fer ben und
und das Prüfungsverfahren,
2. Prüfungen und Untersuchungen auf dem Gebiet des
c) die Beurkundung der Wägungen und die Auf- physikalisch-technischen Meßwesens vorzuneh-
bewahrung der Unterlagen, men.
d) die Kennzeichnung der öffentlichen Waagen,
4. zu bestimmen, daß bei Staatsangehörigen der Mit-
Fünfter Abschnitt
gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein- Kosten, Auskunft und Nachschau
schaft der Nachweis der Sachkunde auch ohne Prü-
fung von der zuständigen Behörde als erbracht anzu- § 30
sehen ist, wenn dies zur Durchführung von Rechts-
Kostenordnung für Amtshandlungen
akten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
erforderlich ist. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates Vorschriften zu erlassen über die Gebühren
und Auslagen für „
Vierter Abschnitt·
1. die Zulassung von Meßgeräten und die Verlängerung
Zuständigkeiten der EWG-Bauartzulassung,
§ 27 2. die Prüfung von Normalgeräten und Prüfungshilfs-
mitteln,
Behörden
3. die Vornahme von Amtshandlungen nach den §§ 1
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bis 5, 6 Abs. 2 bis 4 und 6, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 5,
bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung § 17 a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe d, § 19 Nr. 3 Buch-
dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht stabe b sowie den §§ 20 bis 22, 25 und 26,
die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zuständig 4. ,die Beglaubigung von Meßgeräten (§ 6 Abs. 1),
ist.
5. die Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der
(2) Örtlich zuständig für die Eichung und sonstige Vorschriften dieses Gesetzes.
Prüfung von Meßgeräten an der Amtsstelle ist jede nach In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß
Absatz 1 sachlich zuständige Behörde, bei der eine eine Gebühr auch für eine Amtshandlung erhoben wer-
solche Amtshandlung beantragt wird. den kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
worden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betre-
vertreten sind, der die Amtshandlung veranlaßt hat. ten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
Proben zu entnehmen und in die geschäftlichen Unter-
(2) Die Gebühren sind nach dem personellen und
lagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Der
sachlichen Aufwand der für die gebührenpflichtige
Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu
Tätigkeit zuständigen Behörden zu bemessen. Sie dür-
dulden und die in der Überwachung tätigen Personen
fen jedoch nicht übersteigen
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbe-
a) 20 000 Deutsche Mark für eine Zulassung (Num- sondere ihnen auf Verlangen die Räume und Unterlagen
mer 1 ), zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und
b) 10 000 Deutsche Mark für eine Prüfung von Normal- die Entnahme der Proben zu ermöglichen.
geräten und Prüfungshilfsmitteln (Nummer 2), (3) Werden Fertigpackungen oder offene Packungen
c) 10 000 Deutsche Mark für eine Amtshandlung (Num- bei der Einfuhr oder dem sonstigen Verbringen in den
mer 3) oder für eine Beglaubigung (Nummer 4), Geltungsbereich dieses Gesetzes vom Importeur unmit-
telbar an den Handel geliefert, so ist der Händler ver-
d) 2 000 Deutsche Mark für eine Überwachungsmaß-
pflichtet, Prüfungen nach § 15 oder § 17 b oder auf
nahme (Nummer 5).
Grund einer Rechtsverordnung nach§ 17 a Abs. 1 Nr._1
(3) Erfordert die Zulassung (Nummer 1) einen über- Buchstabe a in seinem Betrieb zu dulden und der
durchschnittlichen personellen und sachlichen Auf- zuständigen Behörde die erforderlichen Auskünfte zu
wand, so kann die Gebühr bis zu 40 000 Deutsche Mark erteilen. Werden Maßbehältnisse bei der Einfuhr oder
betragen. dem sonstigen Verbringen in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes vom Importeur unmittelbar an den
§ 31 Abfüllbetrieb geliefert, so ist der Betriebsinhaber ver-
pflichtet, Prüfungen auf Grund einer Rechtsverordnung
Kostenordnung für Nutzleistungen
nach § 17 a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe d zu dulden und der
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
zuständigen Behörde die erforderlichen Auskünfte zu
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch- erteilen: Absatz 2 gilt entsprechend.
tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
(4) Werden Fertigpackungen oder offene Packungen
des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die Gebüh-
für Prüfungen nach den §§ 15, 17 a Abs. 1 Nr. 1 Buch-
ren und Auslagen für die Nutzleistungen der Physika-
stabe a oder § 17 b als Probe entnommen und zerstört,
lisch-Technischen Bundesanstalt zu erlassen. In der
so ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu lei-
Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß eine
sten, sofern sich kein Grund zur Beanstandung ergeben
Gebühr auch für eine Nutzleistung erhoben werden
hat.
kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt
worden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu (5) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft
vertreten sind, der die Nutzleistung veranlaßt hat. auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-
(2) Die Gebühren sind nach dem personellen und
prozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
sachlichen Aufwand für die Nutzleistung der Physika-
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
lisch-Technischen Bundesanstalt unter Berücksichti- nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-
gung ihres wirtschaftlichen Wertes für den Antragsteller
setzen würde.
zu bemessen. Die Gebühr für eine Nutzleistung darf in
der Regel 20 000 Deutsche Mark nicht übersteigen. § 33
(3) Erfordert die Nutzleistung einen überdurchschnitt- Befugnis zur Auskunftserteilung
lichen personellen und sachlichen Aufwand oder steht Die Zolldienststellen sind befugt, den Eichaufsichts-
eine Gebühr von 20 000 Deutsche Mark in einem Miß- behörden der Länder Auskünfte zu erteilen über die Ein-
verhältnis zu der wirtschaftlichen Bedeutung der Nutz- fuhr von Fertigpackungen, offenen Packungen, Maßbe-
leistung für den Antragsteller, so kann der Höchstsatz hältnissen, Schankgefäßen und Meßgeräten, die der
um den entsprechenden Mehrbetrag überschritten Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
werden. Bundesminister der Finanzen bestimmt. Der Einfuhr
steht das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich
§ 32 des Gesetzes gleich. Das Postgeheimnis (Artikel 10
Auskunft und Nachschau Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-
schränkt.
(1) Die für die Einhaltung der Vorschriften dieses
Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlasse- § 34
nen Rechtsverordnungen verantwortlichen Personen Abwehr und Unterbindung von Zuwiderhandlungen
haben der zuständigen Behörde die für die Durch-
führung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu Zur Abwehr oder Unterbindung von Zuwiderhandlun-
erteilen. gen gegen dieses Gesetz oder gegen die auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
(2) Soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes haben die Beauftragten der zuständigen Behörden die
erforderlich ist, sind die von der zuständigen Behörde Befugnisse von Polizeibeamten. Die Landesregierungen
mit der Überwachung beauftragten Personen befugt, können diese Befugnisse durch Rechtsverordnung ein-
Grundstücke und Betriebsräume des Auskunftspflichti- schränken. Sie können diese Ermächtigung durch
gen sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1985 421
Sechster Abschnitt mäßigen Ausschank von Getränken gegen Entgelt
verwendet oder bereithält,
Bußgeldvorschriften
9. eine Anzeige nach § 23 nicht, nicht rechtzeitig,
§ 35 unvollständig oder unrichtig erstattet,
Ordnungswidrigkeiten
10. entgegen § 32 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder 2 eine Aus-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer kunft nicht, unvollständig oder unrichtig erteilt oder
1. Fertigpackungen oder offene Packungen, die ent- entgegen § 32 Abs. 2 oder 3 den Zutritt zu Grund-
gegen§ 17 oder§ 17 b Satz 1 in Verbindung mit§ 17 stücken, Betriebsräumen oder Geschäftsräumen,
gestaltet sind, herstellt, herstellen läßt, einführt oder die Vornahme von Prüfungen oder Besichtigungen,
sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver- die Entnahme von Proben oder die Einsichtnahme in
bringt, geschäftliche Unterlagen nicht duldet oder die in der
Überwachung tätigen Personen nicht unterstützt,
2. im geschäftlichen Verkehr für die in § 1 Nr. 1 bis 3
bezeichneten Größen Werte angibt, ohne sie mit 11 . nicht geeichte Meßgeräte entgegen § 40 Abs. 3
einem Meßgerät bestimmt zu haben, es sei denn, daß Nr. 1 verwendet oder bereithält oder entgegen§ 40
die Werte auf Grund einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 2 in den Verkehr bringt oder
§ 13 Abs. 1 Nr. 4 nicht mit Meßgeräten bestimmt
werden müssen, 12. einer nach§ 4 Abs. 2 oder 3, § 6 Abs. 6, den§§ 8,
9 Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 oder 6, § 13 oder § 17 a, auch
3. im geschäftlichen Verkehr mit Meßgerätearten, die in Verbindung mit § 17 b, oder den §§ 19· oder 26
der Eichpflicht unterliegen, diese als geeicht oder ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
beglaubigt bezeichnet, obwohl sie nicht vori den soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
zuständigen Behörden geeicht oder von einer staat- Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
lich anerkannten Prüfstelle beglaubigt sind oder
4. planmäßig Fehlergrenzen, Abweichungen oder (3) Die Vorschriften des Absatzes 2 Nr. 5 und 7 gelten
Streugrenzen zu seinem Vorteil ausnutzt. auch bei offenen Packungen im Sinne des§ 17 b Satz 1.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
oder fahrlässig bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet
1. nicht geeichte Meßgeräte entgegen den §§ 1, 2 werden.
oder 3 verwendet oder entgegen den§§ 1, 2 Abs. 3
oder§ 3 bereithält, (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist,
2. entgegen § 4 Abs. 6 zugelassene Meßgeräte ohne
soweit das Gesetz von der Physikalisch-Technischen
die in der Bauartzulassung vorgeschriebene
Bundesanstalt ausgeführt wird, die Behörde oder Stelle,
Bescheinigung oder Wartungs- und Gebrauchs-
die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung
anweisung in den Verkehr bringt,
bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächti-
3. entgegen einem einstweiligen Verbot nach § 9 gung auf die zuständige oberste Landesbehörde über-
Abs. 7 Meßgeräte in den Verkehr bringt oder in tragen.
Betrieb nimmt,
4. entgegen § 11 Meßgeräte so aufstellt, handhabt § 36
oder unterhält, daß die Richtigkeit der Messung Einziehung
oder das zuverlässige Ablesen der Anzeige nicht
gewährleistet ist, (1) Ist eine in § 35 bezeichnete Ordnungswidrigkeit
begangen worden, so können Gegenstände, die durch
5. entgegen § 15 Abs. 1 oder 2 Fertigpackungen mit
die Ordnungswidrigkeit hervorgebracht oder zu ihrer
einer zu geringen Füllmenge herstellt, einführt oder
Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder
sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
bestimmt gewesen sind oder auf die sich die Ordnungs-
bringt,
widrigkeit bezieht, eingezogen werden.
6. a) entgegen § 15 Abs. 3, auch in Verbindung mit
§ 17 b Satz 1, Fertigpackungen oder nicht nach- (2) § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
füllbare offene Packungen gewerbsmäßig erst- anzuwenden.
mals in den Verkehr bringt,
b) entgegen § 17 b Satz 2 nachfüllbare offene Pak-
Siebenter Abschnitt
kungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
deren Füllmenge eine festgelegte unterste Minus-
Schlußvorschriften
abweichung überschreitet,
§ 37
7. entgegen § 16 Abs. 1 nicht oder nicht vorschrifts-
mäßig gekennzeichnete Fertigpackungen gewerbs- Ermächtigung
mäßig in den Verkehr bringt, Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt mit Zustim-
8. nicht vorschriftsmäßige Schankgefäße entgegen mung des Bundesrates die zur Durchführung dieses
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig in den Verkehr Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvor-
bringt oder entgegen § 18 Abs. 2 zum gewerbs- schriften.
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil, 1
§ 38 Die §§ 2 und 3 gelten ·nicht für Meßgerätearten, die am
Bezugnahme auf technische Regeln 1. Januar 1985 nicht eichfähig sind. Der Bundesminister
für Wirtschaft wird ermächtigt,·durch Rechtsverordnung
Zur Festlegung technischer Anforderungen und Prüf- mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, von
verfahren kann in Rechtsverordnungen auf Grund welchem Zeitpunkt an die §§ 1 bis 3 auch für diese Meß-
dieses Gesetzes auf Veröffentlichungen sachverständi- gerätear:ten ·gelten, wenn technische Gründe der
ger Stell~n verwiesen werden. Hierbei sind in der Eichung dieser Meßger~tearten nicht ·mehr entgegen-
Rechtsverordnung das Datum der Veröffentlichung und stehen.
die Bezugsque_He anzugeben.
(3). Geeicht sein müssen
§ 39 1. Meßgeräte zur Bestimmung der Masse, d.es Volu-
Allgemeine Übergangsvorschriften mens, des Drucks. der Dichte oder der aus einer
Dichtemessung abgeleiteten Gehaltsangaben, Ther-
(1) Die Eichung und die eichamtliche Beglaubigung mometer, Blutdruckme8geräte und Augentonometer, .
eines Meßgeräts vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt wenn sie bei der Ausübung der Heilkunde, der Zahn-
im bisherigen Umfang als Eichung im Sinne dieses heilkunde oder Tierheilkunde ·verwendet oder. so
Gesetzes; die Zulassung eines Meßgeräts. vor Inkraft- bereitgehalten werden, daß sie ohne besondere Vor-
treten dieses Gesetzes gilt im bisherigen Umfang als bereitung in Gebrauch genommen werden können,
Zulassung im ·sinne dieses Gesetzes. 2. Augentonometer, Blutdruckmeßgeräte, Thermome-
(2) Die amtliche Beglaubigung oder amtliche Prüfung ter zur Bestimmung der. Temperatur des mensch-
von Meßgeräten für Elektrizität vor Inkrafttreten dieses lichen oder tierischen Körpers, Blutmischpipetten
Gesetzes gilt im bisherigen Umfang als Beglaubigung im und Zellenzählkammern, wenn sie zur Verwendung
Sinne dieses Gesetzes. im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr
gebracht werden,
(3) Die öffentliche Bestellung und Vereidigung eines
Wägers an öffentlichen Waagen vor Inkrafttreten dieses soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft in einer
Gesetzes gilt als öffentliche Bestellung im Sinne dieses Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2 und 3 eine neue
Regelung trifft.
Gesetzes.
(4) Die Verpflichtung und Vereidigung der Leiter von (4) Soweit Prüfstellen nach § 6 vor dem 2. März 1985
Bektrischen Prüfämtern, Prüfamtsaußensteflen und staatlich anerkannt worden sind~ kann die Anerkennung
Nebenprüfämtern sowie .ihrer Stenvertreter, gilt als auch nachträglich mit einer Auflage verbunden werden.
öffentliche·B~_stellung im Sinne dieses Gesetzes. · (5) Die §§ 17, 17 b und 35 Abs. 2 Nr. 8 a und Abs. 3
(5) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen- gelten in der. bis zum 1. März 1985 geltenden Fassung
den Befugnisse und Verpflichtungen der Elektrischen fort, bis sie vom Bundesminister für Wirtschaft in einer ·
Prüfämter, Prüfamtsaußenstellen und Nebenprüfämter Rechtsverordnung _nach § 17 a aufgehoben werden.
gelten im bisherigen Umfang weiter. Die Befugnis zur
amtlichen Beglaubigung und amtlichen Prüfung von
Meßgeräten für Elektrizität gilt als Befugnis zur Beglau- § 41
bigung im Sinne von § 6. Bezugnahme auf Vorschriften
§ 40 Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Bundes-
Obergangsvol'$chriften . rechts auf Vorschriften des Maß- und Gewichtsgeset-
zes verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen
für Meßgeräte tmd Fertigpackungen
auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
(1) Die §§ 1 und 6 Abs. 1 gelten bis
1. zum 1. Juli 1985 nicht für Wärmezähler, die am 1. Juli
1980 bereits im Versorgungsnetz angeschlosse·n · §42
waren, Berlin-Klausel
2. zum 1. Januar 1986 nicht für Warm- und Heißwasser-
.Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des .
zähler, die am 1. Januar 1981 vom Hersteller bereits
Dritten Überleitungsgesetze·s auch im Land Berlin.
in den Verkehr gebracht waren.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
(2) § 1 gilt nicht für. Maßgerätearten zur Bestimmung erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
des Gehalts, die am 1. Januar 1985 nicht eichfähig sind. Dritten Überleitungsgesetzes.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1985 423
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 8, ausgegeben am ·14. Februar 1985
Tag Inhalt Seite
23. 1. 85 Bekanntmachung des deutsch-israelischen Abkommens über wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit im Bereich der Agrarforschung .......................................... . 378
23. 1. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit ..... 380
25. 1. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Übereinkommen Nr. 8, 11, 12, 16, 19, 22, 26, 29,
81, 87, 88, 97, 99 und 105 der Internationalen Arbeitsorganisation ......................... . 382
28. 1. 85 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen Nr. 3 der Internationalen Arbeitsorganisation betref-
fend die Beschäftigung der Frauen vor und nach der Niederkunft .......................... . 383
28. 1. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 56 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Krankenversicherung der Schiffsleute ........................ . 384
28. 1. 85 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags zur Änderung des deutsch-öster-
reichischen Vertragsüberzoll- und paßrechtliche Fragen (Berichtigung) ................... . 384
28. 1. 85 Bekanntmachung der deutsch-jugoslawischen Vereinbarung über die gegenseitige Befreiung der
bei. deutschen beziehungsweise jugoslawischen Kultur- und Informationszentren im anderen
Land tätigen Arbeitnehmer von der Arbeitserlaubnis ...................................... . 385
29. 1. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Inter-
nationalen Seeverkehrs ............................................................ -. .... . 385
29. 1. 85 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen Nr. 92 der Internationalen Arbeitsorganisation über die
Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen (Neufassung vom Jahre 1949) .......... . 386
29. 1. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 98 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des
Rechtes zu Kollektivverhandlungen ...................................................... . 387
29. 1. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100 d_er Internationalen
Arbeitsorganisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für
gleichwertige Arbeit .................................................................... . 388
29. 1. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Überein-
kommens von 1969 ..................................................................... . 388
29. 1. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Internationalen Zentrums für die
Registrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen ............................... . 389
30. 1. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Weltorganisation für
Meteorologie ........................................................................... . 389
30. 1. 85 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Tschad über Finanzielle Zusammenarbeit ...................... . 390
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424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Varlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
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Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1984 - Format DIN A4 - Umfang 428 Seiten
Die Neuauflage 1984 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1984 - Format DIN A4 - Umfang 476 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
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