385
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1985 Ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1985 Nr. 10
Tag Inhalt Seite
19. 2. 85 Verordnung über die versuchsweise Einführung einer Zonen-Geschwindigkeits-Beschränkung
(Zonengeschwindigkeits-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 385
neu: 9231-1-4
19. 2. 85 Drille Verordnung zur Änderung der Donauschiffahrtspolizeiverordnung 387
9501-21, 9501-20
Verordnung
über die versuchsweise Einführung einer Zonen-Geschwindigkeits-Beschränkung
(Zonengeschwindigkeits-Verordnung)
Vom 19. Februar 1985
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 16 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetz-
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt
durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1S. 413) geändert worden ist, wird mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet:
§ 1
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können unter den Voraussetzungen des § 45 der
Straßenverkehrs-Ordnung innerhalb geschlossener Ortschaften für abgrenzbare Berei-
che, die Straßen gleichartiger Merkmale aufweisen, eine für die gesamte öffentliche Ver-
kehrsfläche dieses Bereichs wirkende Geschwindigkeits-Beschränkung anordnen
(Zonen-Geschwindigkeits-Beschränkung). Die Belange des öffentlichen Personennah-
verkehrs sind angemessen zu berücksichtigen. ·
(2) Mit den Zeichen
Beginn der Zone Ende der Zone
mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit
ZO NE
werden Beginn und Ende der Zone mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bestimmt.
386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(3) Es ist verboten, innerhalb dieser Zone mit einer höheren Geschwindigkeit zu fahren
als angegeben.
§2
Im übrigen bleiben die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung unberührt.
§3
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig entgegen§ 1 Abs. 3 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschrei-
tet.
§4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit
Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land Berlin.
§5
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermo-
nats in Kraft und am 31. Dezember 1989 außer Kraft.
Bonn, den 19. Februar 1985
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Alfred Bayer
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1985 387
Dritte Verordnung
zur Änderung der Donauschiffahrtspolizeiverordnung
Vom 19. Februar 1985
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt
durch§ 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBI. I S. 2121) geändert worden ist und auf Grund der§§ 27
und 46 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBI. II S. 173) wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Donauschiffahrtspolizeiverordnung
Die Donauschiffahrtspolizeiverordnung vom 18. März 1970 (BGBI. 1 S. 297 -Anlageband), zuletzt geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1436), wird wie folgt geändert:
1. § 5.02 erhält folgende Fassung:
,,§ 5.02
Fahrwasserzeichen
1. Anlage 8 zu dieser Verordnung enthält die schwimmenden Schiffahrtzeichen, die die Begrenzungen der
Fahrrinne, die Gefahrenstellen und die Schiffahrtshindernisse bezeichnen, sowie die festen Schiffahrtzei-
chen, die die Lage der Fahrrinne kennzeichnen. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angege-
ben.
2. Auf der gesamten Wasserstraße ist die Fahrrinne nach dem System der Seitenbezeichnung gekennzeich-
net, bezogen auf ein Fahrzeug, das dem Verlauf der Wasserstraße folgt. Bei der Bezeichnung der Fahrrinne
oder der Ufer beziehen sich die Begriffe „rechts" und „links" auf ein zu Tal fahrendes Fahrzeug."
2. Nach § 9.01 wird folgender § 9.01 a eingefügt:
,,§ 9.01 a
Fahrwasser und Fahrrinne
Unbeschadet der Bestimmung des§ 1 .01 Buchstabe t Doppelbuchstabe cc gilt auf der Bundeswasserstraße
Donau als
a) ,,Fahrwasser": der beim jeweiligen Wasserstand und nach den örtlichen Umständen von dem durchgehen-
den Schiffsverkehr benutzbare Teil der Wasserstraße;
b) ,,Fahrrinne": der Teil des Fahrwassers, in dem für den durchgehenden Schiffsverkehr bestimmte Breiten und
Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung angestrebt wird."
3. In § 9.04 Nr. 2 Satz 1 wird das Wort „die" durch das Wort „inländische" ersetzt.
4. § 9.1 5 Satz 2 wird gestrichen.
5. § 10.01 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„ 1. Talfahrer dürfen
a) oberhalb der Einmündung des Main-Donau-Kanals (km 2414,7 bis km 2411,6) eine Gesamtlänge
von 55 m und eine Gesamtbreite von 11,40 m nicht überschreiten;
b) zwischen der Einmündung des Main-Donau-Kanals (km 2411,6) und der Lazarettspitze in Regens-
burg (km 2377,7) als
aa) Einzelfahrzeuge eine Gesamtlänge von 110 m und eine Gesamtbreite von 11,40 m,
bb) gekuppelte Fahrzeuge eine Gesamtlänge von 110 m und eine Gesamtbreite von 20 m,
cc) Schubverbände eine Gesamtlänge von 185 m und eine Gesamtbreite von 11,40 m,
dd) Schleppverbände, bestehend aus einem schleppenden Fahrzeug mit einer Länge bis 95 m und
einer Reihe im Anhang, eine Gesamtbreite von 11,40 m
nicht überschreiten;
388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
c) zwischen der Lazarettspitze in Regensburg (km 2377,7) und der Straßenbrücke Vilshofen (km
2249, 1) als Einzelfahrzeuge eine Länge von 11 0 m und eine Breite von 12 m nicht überschreiten;
d) zwischen der Straßenbrücke Vilshofen (km 2249, 1) und der unteren Grenze des Schleusenbereichs
der Staustufe Jochenstein (km 2201,8) als Einzelfahrzeuge eine Länge von 120 m und eine Breite
von 23 m nicht überschreiten;
e) zwischen der Lazarettspitze in Regensburg (km 2377,7) und der unteren Grenze des Schleusenbe-
reichs der Staustufe Jochenstein (km 2201 ,8) sowie im Donau-Südarm in Regensburg zwischen der
Eisernen Brücke (km 2379,3 S) und der Lazarettspitze (km 2377,7) e:n Fahrzeug längsseits gekup-
pelt und im Anhang eine Reihe von längsseits gekuppelten Fahrzeugen führen; die Fahrzeuge dürfen
zwischen der Eisernen Brücke und der Hafeneinfahrt Westhafen in Regensburg (km 2376,3) eine
Gesamtbreite von 22 m und zwischen der Hafeneinfahrt Westhafen und der unteren Grenze des
Schleusenbereichs der Staustufe Jochenstein eine Gesamtbreite von 30 m nicht überschreiten."
b) In Nummer 2 Buchstabe a wird der Klammerzusatz nach dem Wort „Vilshofen" geändert in ,,(km 2249,1 )".
c) In Nummer 3 wird die Angabe „abweichend von Nummer 1 Buchstabe c" durch die Angabe „abweichend
von Nummer 1 Buchstabe e" ersetzt.
d) In Nummer 4 wird das Wort „Vilshofen (km 2249,0)" jeweils durch die Worte „der Straßenbrücke Vilshofen
(km 2249, 1 )" ersetzt.
6. § 10.02 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„ 1 . Bergfahrer dürfen
a) zwischen der unteren Grenze des Schleusenbereichs der Staustufe Jochenstein (km 2201,8) und
der Straßenbrücke Vilshofen (km 2249, 1) als Einzelfahrzeuge eine Länge von 1 20 m und eine Breite
von 23 m nicht überschreiten;
b) zwischen der Straßenbrücke Vilshofen (km 2249, 1) und der Lazarettspitze in Regensburg
(km 2377,7) als Einzelfahrzeuge eine Länge von 11 0 m und eine Breite von 12 m nicht überschreiten;
c) zwischen der unteren Grenze des Schleusenbereichs der Staustufe Jochenstein (km 2201,8) und
der Eisernen Brücke in Regensburg (km 2379,3 S)
aa) zwei Fahrzeuge längsseits gekuppelt und im Anhang ein Fahrzeug führen; die Gesamtbreite darf
20 m nicht überschreiten;
bb) sofern keine Fahrzeuge längsseits gekuppelt mitgeführt werden, im Anhang höchstens fünf Rei-
hen von längsseits gekuppelten Fahrzeugen mit einer Gesamtbreite bis zu 12 m führen;
d) zwischen der Lazarettspitze in Regensburg (km 2377,7) und der Einmündung des Main-Donau-
Kanals (km 2411,6) als
aa) Einzelfahrzeuge nur mit einer Gesamtlänge bis 110 m und einer Gesamtbreite bis 11,40 m,
bb) gekuppelte Fahrzeuge nur mit einer Gesamtlänge bis 11 0 m und einer Gesamtbreite bis 20 m,
cc) Schubverbände nur mit einer Gesamtlänge bis 185 m und einer Gesamtbreite bis 11,40 m,
dd) Schleppverbände, bestehend aus einem schleppenden Fahrzeug mit einer Länge bis 95 m und
einer Reihe im Anhang, nur mit einer Gesamtbreite bis 11,40 m,
ee) Schleppverbände, bestehend aus einem schleppenden Fahrzeug mit einer Länge bis 30 m und
höchstens zwei Reihen im Anhang, nur mit einer Gesamtbreite bis 20 m, sofern die Summe aus
der Länge des schleppenden Fahrzeugs und den Längen der beiden Anhangreihen 185 m nicht
überschreitet,
verkehren;
e) oberhalb der Einmündung des Main-Donau-Kanals (km 2414,7 bis km 2411,6) nur mit einer Gesamt-
länge bis 55 m und einer Gesamtbreite bis 11,40 m
verkehren."
b) In Nummer 2 wird der Klammerzusatz nach dem Wort „Vilshofen" geändert in ,, (2249, 1) ".
c) In Nummer 3 wird die Angabe „unbeschadet von Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb" durch die
Angabe „unbeschadet von Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb" ersetzt.
d) In Nummer 4 wird das Wort „Vilshofen (km 2249,0)" jeweils durch die Worte „der Straßenbrücke Vilshofen
(km 2249, 1 ) '' ersetzt.
e) In Nummer 5 wird der Klammerzusatz nach dem Wort „Vilshofen" geändert in ,,(km 2249,1 )".
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1985 389
7. § 11.01 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte „Pegel Passau - Maxbrücke 750 cm beziehungsweise 810 cm" ersetzt durch
die Worte „Pegel Passau - Donau 780 cm".
b) In Satz 3 wird der Satzteil nach den Worten „Deggendorf-Schalding," gestrichen und durch die Worte
„Pegel Passau - Donau
Schalding - Jochenstein (km 2201,77)."
ersetzt.
8. In § 12.02 Nr. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von Buchstabe bist in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober die Wasserfläche von km 2284,30
bis km 2284,03 in einer Breite von 20 m vor dem linken Hafenufer Kleinfahrzeugen vorbehalten."
9. § 15.02 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Klammerzusätze ,,(km 2380,1 )" in ,,(km 2380,1 S)" und ,,(km 2379,3)" in
,,(km 2379,3 S)" geändert.
b) In den Nummern 2 und 3 wird nach der Kilometerangabe „2380,0" jeweils der Buchstabe „S" eingefügt.
c) Nummer 4 wird gestrichen.
d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4; sie erhält folgende Fassung:
„4. Am rechten Ufer zwischen
a) dem Eisernen Steg und km 2379,97 S (oberste Ufermauertreppe) ist das Stilliegen nur im Falle der
Nummer 2 gestattet;
b) km 2379,97 S und km 2379,77 S (1 O m unterhalb der untersten Ufermauertreppe) ist das Neben-
einanderliegen verboten;
c) km 2379,77 S und der Eisernen Brücke ist das Stilliegen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde
gestattet.''
e) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.
10. § 15.08 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
,,3. Bei der Abfahrt von der Notwendestelle ist ein Schallzeichen nach § 6.13 Nr. 2 zu geben."
11 . § 15.13 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird der Klammerzusatz ,,(km 2379,3)" geändert in ,,(km 2379,2)".
b) In Nummer 3 werden die Worte „Kachlet und Jochenstein" ersetzt durch die Worte „Geisling bis Jochen-
stein".
1 2. § 15.14 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b werden die Worte „Kachlet und Jochenstein" ersetzt durch die Worte
,,Geisling bis Jochenstein"; Satz 2 wird gestrichen.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. Die Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als 2,80 m eintauchen. Fahrzeuge, welche die Schleuse Kachlet mit
einer Eintauchtiefe von mehr als 2,50 m durchfahren wollen, bedürfen der vorherigen Erlaubnis der
Schleusenaufsicht, wenn der Wasserstand am Pegel Passau - Donau weniger als 400 cm beträgt."
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
13. § 15.15 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 Satz 1 werden die Worte „durch Glockenschläge" durch die Worte „über Sprechfunk oder
durch Glockenschläge" ersetzt; in Satz 2 werden die Worte „keine Glocke haben" ersetzt durch die Worte
,,die sich weder über Sprechfunk melden können noch eine Glocke haben".
b) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
„6. Schleppverbände haben ihre geschleppten Einheiten erforderlichenfalls rechtzeitig für die Schleusung
umzugruppieren. Talfahrende Schleppverbände dürfen nach der Schleusung nur im unteren Schleusen-
vorhafen zusammengestellt werden; sie dürfen hierzu an beiden Ufermauern des unteren Schleusenvor-
hafens anlegen. Bergfahrende Schleppverbände dürfen nach der Schleusung erst nach der Ausfahrt aus
dem oberen Schleusenvorhafen wieder zusammengestellt werden.''
390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
c) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. In den Schleusenkammern
a) ist es verboten, nach dem Festmachen des Fahrzeugs bis zum Beginn der Ausfahrt aus der Schleuse
die Antriebsmaschine zu benutzen, es sei denn, daß dies aus Sicherheitsgründen kurzfristig erfor-
derlich ist;
b) müssen Kleinfahrzeuge ausreichenden Abstand zu den Fahrzeugen mit Antriebsmaschine halten;
c) ist es verboten, zu lärmen."
14. § 15.1 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Schiffahrtzeichen in den Schleusenbereichen Geisling bis Jochenstein".
b) In Satz 1 werden die Worte „Kachlet und Jochenstein" ersetzt durch die Worte „Geisling bis Jochenstein".
c) Nummer 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Talfahrer haben die Signallichter der Vorsignalanlagen sowie der Abrufsignalanlagen zu beachten."
d) Nummer 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Bergfahrer haben die Signallichter der Vorsignalanlagen zu beachten."
e) In Nummer 2 Satz 2 werden die Worte „zwei weiße Lichter nebeneinander" durch die Worte „ein weißes
Licht", in Buchstabe a das Wort „Festlichter" durch das Wort „Festlicht" sowie in Buchstabe b das Wort
,,Taktlichter" durch das Wort „Taktlicht" ersetzt.
15. In § 15.18 Nr. 4 Satz 1 werden die Worte „Kachlet und Jochenstein" ersetzt durch die Worte „Geisling bis
Jochenstein"; in Satz 2 werden nach dem Wort „Umsetzanlage" die Worte „der Staustufe Jochenstein" ein-
gefügt.
16. § 15.20 wird wie folgt geändert:
a) Der Klammerzusatz nach dem Wort „Kachlet" wird geändert in ,,(km 2230,6)".
b) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
„b) Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb müssen auch dann an Land festgemacht sein, wenn sie ankern; das
gilt nicht für Fahrzeuge, die zu einem Schlepp- oder Schubverband oder zu einer Zusammenstellung
gekuppelter Fahrzeuge gehören."
17. § 15.21 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
,,a) Liegestellen am rechten Ufer:
aa) Von km 2228,70 bis km 2228,53 auf einer Breite von 20 m. An dieser Liegestelle dürfen nur Berg-
fahrer stilliegen, ausgenommen Fahrzeuge, die brennbare Flüssigkeiten befördern, und leere, nicht
entgaste Tankfahrzeuge.
bb) Von km 2227,03 bis km 2226,40 auf einer Breite von 45 m. An dieser Liegestelle dürfen nur Fahr-
zeuge stilliegen, die auf Grenzabfertigung warten. Nach der Grenzabfertigung muß die Liegestelle
frei gemacht werden, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
Fahrzeuge, die brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen K0 bis K2 befördern, sowie leere,
nicht entgaste Tankfahrzeuge dieser Gefahrenklassen dürfen an dieser Liegestelle nicht stilliegen.
Fahrzeuge, die brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse K3 befördern, und leere, nicht entgaste
Tankfahrzeuge dieser Gefahrenklasse dürfen an dieser Liegestelle nur unterhalb km 2226,92 und
nur dann stilliegen, wenn zwischen dem Ufer und ihnen mindestens ein anderes Fahrzeug liegt.
Die Liegestelle ist so raumsparend als möglich zu belegen. Erforderlichenfalls haben Schlepper die
Schleppseile einzuholen und sich neben die geschleppten Fahrzeuge zu legen.
cc) Von km 2226,40 bis km 2225,81 sowie von km 2225,55 bis km 2225,33 ist das Stilliegen nur mit
Erlaubnis der zuständigen Behörde gestattet.
dd) Von km 2225,81 bis 2225,55.
Die Liegestelle darf als Anlegestelle für die Fahrgastschiffahrt nur von Fahrgastschiffen auf einer
Breite von 17 m benutzt werden."
b) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
,,7. Kleinfahrzeuge dürfen an den in Nummer 1 aufgeführten Liegestellen nicht stilliegen."
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1985 391
18. § 15.22 Satz 4 erhält folgende Fassung:
„ Wird kein Signallicht gezeigt, müssen Bergfahrer, ausgenommen Kleinfahrzeuge, bei km 2228,0 ihre Position
über Sprechfunk auf Kanal 10 und während der Betriebszeiten der Schleuse Kachlet auch auf Kanal 20
bekanntgeben." ·
19. § 16.02 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
,,1. Will ein Fahrgastschiff an einer Anlegestelle anlegen, so ist diese unverzüglich freizumachen. Die zustän-
dige Behörde kann abweichende Regelungen treffen."
20. Anlage 3 Abschnitt 111.B.5 erhält folgende Fassung:
„ 111.B.5. Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge, schwimmende 58
Geräte bei der Arbeit, Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbei-
ten durchführen (§ 3.41 )
Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge:
a) nach der oder den Seiten, wo das Fahrwasser frei ist:
eine rot-weiße oder
eine rote und eine weiße Flagge oder Tafel;
b) nach der oder den Seiten, wo das Fahrwasser nicht frei ist:
eine rote Flagge oder Tafel in gleicher Höhe wie die rote 59
oder rot-weiße Flagge oder Tafel auf der anderen Seite.
Hinweis:
Bei gesunkenen Fahrzeugen können die Flaggen (Tafeln) auf ein
Boot gesetzt oder auf eine andere geeignete Weise gezeigt wer-
den.
Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie Fahrzeuge, die in der
Wasserstraße Arbeiten ausführen: 60
a) nach der oder den Seiten , wo das Fahrwasser frei ist:
ein roter Ball und etwa 1 m darunter ein weißer Ball;
b) nach der oder den Seiten, wo das Fahrwasser nicht frei ist:
ein roter Ball in gleicher Höhe wie der rote Ball auf der
anderen Seite. "
21. Anlage 8 erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Änderung der Verordnung
zur Einführung der Donauschiffahrtspolizeiverordnung
Die Verordnung zur Einführung der Donauschiffahrtspolizeiverordnung vom 18. März 1970 (BGBI. 1 S. 297 ),
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 1983 (BGBI. I S. 1436), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 4 Abs. 1 Nr. 10 werden nach dem Wort „betritt' ' die Worte „oder entgegen § 15.15 Nr. 9 Buchstabe
c in der Schleusenkammer lärmt" eingefügt.
2. Artikel 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe,,§ 15.14 Nr. 1 Satz 2" durch die Angabe ,, § 15.14 Nr. 2 Satz 1"
ersetzt.
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
b) In Nummer 31 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.
c) In Nummer 33 Buchstabe h werden nach dem Wort „Fahrzeugen" die Worte „oder die zugelassenen Abmes-
sungen eines Fahrzeugs, eines Verbandes oder gekuppelter Fahrzeuge" eingefügt.
d) Nummer 42 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„e) das Verhalten beim Begegnen oder Überholen nach § 15.02 Nr. 1, 2 oder 3 oder beim Stilliegen nach
Nummer 4 auf der Strecke zwischen dem Eisernen Steg und der Eisernen Brücke in Regensburg,".
e) In Nummer 42 Buchstabe f wird die Angabe „den §§ 15.08, 15.09 Nr. 2 oder 3 Satz 2" durch die Angabe
,,§ 15.08 Nr. 1, 2 Satz 2, 3, Nr. 3, § 15.09 Nr. 2 oder 3 Satz 2" ersetzt.
f) Nummer 42 Buchstabe h erhält folgende Fassung:
„h) das Verhalten oder die Anzeigepflicht im Bereich oder beim Durchfahren der Schleusen nach § 15.15
Nr. 1, 2 Satz 1, 3, Nr. 3, 4, 6, 8, 9 Buchstabe a oder b, § 15.16 Nr. 3 oder§ 15.18 Nr. 2, 3,".
g) In Nummer 42 Buchstabe k werden die Worte „oder die Zeichengebung" gestrichen.
h) In Nummer 46 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.
i) In Nummer 49 wird die Angabe,,§ 15.21 Nr. 4" durch die Angabe ,,§ 15.21 Nr. 4 Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 3," ersetzt.
j) In Nummer 50 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
k) Nach Nummer 50 wird folgende Nummer 51 eingefügt:
,,51 . entgegen § 16.02 Nr. 1 Satz 1 eine Anlegestelle nicht oder nicht rechtzeitig freimacht oder".
1) Die bisherige Nummer 51 wird Nummer 52.
3. In Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.
Artikel 3
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gesetzes über
die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt und § 58 des Bundeswasserstraßengesetzes auch
im Land Berlin.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 1985 in Kraft.
Bonn, den 19. Februar 1985
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Alfred Bayer
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1985 393
Anlage 8
Fahrwasserzeichen
A. Bezeichnung der Begrenzungen der Fahrrinne durch schwimmende Schiffahrtzeichen
A.1. Rechte Seite der Fahrrinne
Bei Tag: rote Tonnen, vorzugsweise zylinderförmig, rote Schwimmer oder Spieren.
Nicht zylinderförmige Tonnen und Schwimmer sind mit einem roten zylinderförmigen
Toppzeichen versehen.
Tonne Schwimmer
_l Spiere
Bei Nacht: rote Taktfeuer.
Die Zeichen A.1 bezeichnen die Begrenzung und Lage der Fahrrinne; sie kennzeichnen die rechte
Seite der Fahrrinne und Gefahrenstellen am rechten Ufer.
A.2. Linke Seite der Fahrrinne
Bei Tag: grüne Tonnen, vorzugsweise kegelförmig, grüne Schwimmer oder Spieren.
Nicht kegelförmige Tonnen und Schwimmer sind mit einem grünen kegelförmigen Topp-
zeichen versehen.
Tonne Schwimmer Spiere
Bei Nacht: grüne Taktfeuer.
Die Zeichen A.2 bezeichnen die Begrenzung und Lage der Fahrrinne; sie kennzeichnen die linke
Seite der Fahrrinne und Gefahrenstellen am linken Ufer.
394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
A.3. Fahrrinnenspaltung
Bei Tag: Tonnen, vorzugsweise kugelförmig, Schwimmer oder Spieren, jeweils mit waagerechten
roten und grünen Streifen.
Nicht kugelförmige Tonnen und Schwimmer sind mit einem kugelförmigen Toppzeichen
mit waagerechten roten und grünen Streifen versehen.
Tonne Schwimmer Spiere
Bei Nacht: weiße Gleichtaktfeuer.
Die Zeichen A.3 bezeichnen die Spaltung oder die Vereinigung der Fahrrinne und Gefahrenstellen
in der Fahrrinne. Talfahrer wie Bergfahrer können diese Zeichen bei der Vorbeifahrt an Backbord
oder an Steuerbord lassen.
A.4. (entfällt)
A.5. Leuchttonnen zur Kennzeichnung von Liegestellen auf der rechten Seite der
Fahrrinne
(§ 7.05)
A.6. Leuchttonnen zur Kennzeichnung von Liegestellen auf der linken Seite der
Fahrrinne
(§ 7.05)
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1985 395
B. Kennzeichnung der Lage der Fahrrinne durch feste Schiffahrtzeichen -
Kennzeichnung der Lage der Fahrrinne in bezug auf die Ufer
8 .1. Rechtes Ufer
Bei Tag rote quadratische Tafeln mit weißen waagerechten Streifen am oberen und unteren
Rand.
Bei Nacht: rote Taktfeuer.
Die Zeichen 8.1 zeigen die ungefähre Lage der Fahrrinne in bezug auf das Ufer an und kenn-
zeichnen mit den schwimmenden Schiffahrtzeichen die Stellen, an denen sich die Fahrrinne dem
rechten Ufer nähert; sie dienen auch als Orientierungspunkte.
8 .2. Linkes Ufer
Bei Tag: auf der Spitze stehende quadratische Tafeln, deren obere Hälfte grün und deren untere
Hälfte weiß ist.
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bei Nacht: grüne Taktfeuer.
Die Zeichen 8 .2 zeigen die ungefähre Lage der Fahrrinne in bezug auf das Ufer an und kenn-
zeichnen mit den schwimmenden Schiffahrtzeichen die Stellen, an denen sich die Fahrrinne dem
linken Ufer nähert; sie dienen auch als Orientierungspunkte.
Beispiel
--- .........
.... , ,.....J'-..._
........,.,..,
.........
~------------------
Kennzeichnung v on Übergängen
Ergänzend zu den Zeichen 8 .1 und 8 .2 kann der Übergang der Fahrrinne von einem Ufer zum
anderen durch die Zeichen 8 .3 und 8.4 angezeigt sein.
8 .3. Rechtes Ufer
Bei Tag: gelbe quadratische Tafeln mit einem schwarzen senkrechten Mittelstreifen.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1985 397
Bei Nacht: gelbe Blitzfeuer mit Gruppen von zwei Blitzen, gegebenenfalls mit begrenztem
Öffnungswinkel.
Die Zeichen 8.3 zeigen den Beginn und das Ende des Überganges der Fahrrinne vom rechten Ufer
zum linken an.
8.4. Linkes Ufer
Bei Tag: gelbe, auf der Spitze stehende quadratische Tafeln mit einem schwarzen senkrechten
Mittelstreifen.
Bei Nacht: gelbe Blitzfeuer, gegebenenfalls mit begrenztem Öffnungswinkel.
Die Zeichen 8.4 zeigen den Beginn und das Ende des Überganges der Fahrrinne vom linken Ufer
zum rechten an.
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Beispiel
-----------------~~,
............ c::=:>
'~~-----------------
Kennzeichnung von Übergängen mit Richtzeichen
Bei einem langen Übergang kann die Mitte der Fahrrinne durch Richtzeichen angezeigt sein. Ein
solches Richtzeichen besteht aus zwei gleichen, hintereinander aufgestellten Zeichen 8.3 oder
8.4, wobei das vordere Zeichen niedriger ist als das hintere; die Verbindungslinie zwischen diesen
Zeichen zeigt die Mittellinie der Fahrrinne an.
8.5. Rechtes Ufer
Bei Tag: zwei gelbe Tafeln 8.3 (vordere und hintere Tafel).
Vordere Tafel Hintere Tafel
Bei Nacht: vorne gelbes Gleichtaktfeuer, dahinter gelbes Festfeuer.
Vorderes Feuer Hinteres Fe1:1er
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1985 399
8.6. Linkes Ufer
Bei Tag: zwei gelbe Tafeln 8.4 (vordere und hintere Tafel).
Vordere Tafel Hintere Tafel
Bei Nacht: vorne gelbes Gleichtaktfeuer, dahinter gelbes Festfeuer.
Vorderes Feuer Hinteres Feuer
C. Bezeichnung von Gefahrenstellen und Schiffahrtshindernissen durch feste Schiffahrtzeichen
C.1. Gefahrenzeichen , rechtes Ufer
Bei Tag: weißes Dreieck mit rotem Rand, dessen Spitze nach unten zeigt.
Die Zeichen C.1 zeigen Gefahrenstellen am rechten
Ufer oder in dessen Nähe an (Buhnen, Leitwerke, bei
Hochwasser überströmte, vorspringende Punkte usw.) .
C.2. Gefahrenzeichen, linkes Ufer
Bei Tag: weißes Dreieck mit grünem Rand, dessen Spitze nach oben zeigt.
Die Zeichen C.2 zeigen Gefahrenstellen am linken Ufer
oder in dessen Nähe an (Buhnen, Leitwerke, bei Hoch-
wasser überströmte, vorspringende Punkte usw.).
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herau99eber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag Bundesanzeiger
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C.3. Gefahrenzei ch e n, bei denen die Vorbeifahrt an be i den Seiten mögl i ch ist
Bei Tag: zwei weiße, mit den Spitzen gegeneinandergestellte dreieckige Tafeln, die obere mit
rotem Rand, die untere mit grünem Rand.
Bei Nacht: weißes Gleichtaktfeuer.
Die Zeichen C.3 können an Inselenden angebracht sein, an denen sich die Fahrrinne teilt, sowie
an Einmündungen von schiffbaren Kanälen und Nebenflüssen.