24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
fünfte Verordnung
zur Änderung der Gesamtbeitragsverordnung
Vom 27. Dezember 1984
Auf Grund des § 175 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Arbeits:-
förderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. I S. 582),
der durch § 6 Nr. 1 der Zweiten Zuständigkeitsanpas-
sungs-Verordnung vom 1. April 1982 (BGBI. 1 S. 418)
geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen, dem Bundesminister der
Verteidigung und dem Bundesminister für Jugend, Fami-
lie und Gesundheit nach Anhörung der Bundesanstalt
für Arbeit gemäß § 234 des Arbeitsförderungsgesetzes
verordnet:
Artikel 1
In § 2 Abs. 1 der Gesamtbeitragsverordnung vom
21. November 1972 (BGBI. 1 S. 2145), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBI. 1
S. 2037), wird die Zahl „81 "durch die Zahl „70" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1984 in Kraft.
Bonn, den 27. Dezember 1984
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Manfred Baden
1
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1985 Ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 1985 Nr. 1
Tag Inhalt Seite /
- 7. 1. 85 Neufassung des Opferentschädigungsgesetzes ........ -.................................. .
86-8
20. 12. 84 Neufassung der Milch-Garantiemengen-Verordnung 5
7847-11-5-5
21. 12. 84 Verordnung über die Berufsausbildung zum Wachsiieher/zur Wachszieherin (Wachszieher-Aus-
bildungsverordnung - WachsAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
neu: 800-21-1-118 ·
21. 12. 84 Arzneimittel-Warnhinweisverordnung (AMWarnV) .......................................... · 22
neu: 2121-51-17
27. 12. 84 Fünfte Verordnung zur Änderung der Gesamtbeitragsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
810-1-15
27. 12. 84 Sechste Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung . . . . . . . . . . . . . 25
827-6-1
9. 1. 85 Sechste Verordnung zur Änderung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung ......... ·. . . . . . . . . . . . . . 38
9511-1
Bekanntmachung
der Neufassung des Opferentschädigungsgesetzes
Vom7.Januar 1985
Auf Grund des Artikels 2 ·des Ersten Gesetzes zur
Änderung des -Gesetzes über die Entschädigung für
Opfer von Gewalttaten vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1
S. 1723) wird nachstehend der Wortlaut des Opferent-
schädigungsgesetzes in der seit 30. Dezember 1984
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
beröcksichtigt:
1. das am 16. Mai.1976 in Kraft getretene Gesetz vom
11. Mai 1976 (BGBI. I S. 1181),
2. den am 1. Januar 1979 in Kraft getretenen Artikel 5
des Gesetzes vom 10. August 1978 (BGBI. 1
s. 1217),
3. das am 30. Dezember 1984 in Kraft getretene ein-
gangs genannte Gesetz.
Bonn, den 7. Januar 1985
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm ·
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gesetz
über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
(Opferentschädigungsgesetz - OEG)
§ 1 Anspruchstellers liegenden Gründen unbHlig wäre, Ent-
Anspruch auf Versorgung schädigung zu gewähren.
(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf (2) Leistungen können versagt werden, wenn der
einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur
vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des
seine oder eine andere Person oder durch dessen Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige
rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu
erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirt- erstatten.
schaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entspre- §3
chender Anwendung der Vorschriften des Bundesver-
sorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift Zusammentreffen von Ansprüchen
wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in (1) Treffen Ansprüche nach diesem Gesetz mit
der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Ansprüchen aus einer Schädigung im Sinne des § 1 des
Rechtfertigungsgrundes gehandelt hat. Bundesversorgungsgesetzes oder nach anderen
(2) Einern tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1
Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für
stehen gleich anwendbar erklären, zusammen, so ist unter Berück-
sichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen
1. die vorsätzliche Beibringung von Gift, bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheit-
2. die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer liche Rente festzusetzen. ·
Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein
mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Ver- (2) Die Ansprüche nach diesem Gesetz entfallen,
brechen. soweit auf Grund der Schädigung Ansprüche nach dem
Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz,
(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen welches das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar
Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den erklärt, bestehen.
Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des
Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden (3) Trifft ein Versorgungsanspruch nach diesem
sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Gesetz mit einem Schadensersatzanspruch auf Grund
Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird
Strafanzeige erleidet. der Anspruch nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs nicht dadurch ausgeschlossen, daß die
(4) Ausländer haben keinen Anspruch auf Versor- Voraussetzungen des § 1 vorliegen.
gung, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.
(4) Bei Schäden nach diesem Gesetz gilt§ 541 Abs. 1
(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung nicht.
auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung
der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.
§4
(6) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Schäden
Kostenträger
aus einem tätlichen Angriff, die von dem Angreifer durch
den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines An- (1) Zur Gewährung der Versorgung ist das Land ver-
hängers verursacht worden sind. pflichtet, in dem die Schädigung eingetreten ist. Sind
hierüber Feststellungen nicht möglich, so ist das Land
(7) § 1 Abs. 3, die§§ 64 bis 64 f sowie§ 89 des Bun-
Kostenträger, in dem der Geschädigte zur Tatzeit sei-
desversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzu-
nen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
wenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundes-
Hatte er im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen
ministers für Arbeit und Sozialordnung die Zustimmung
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist die
der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten
Schädigung auf einem deutschen Schiff oder Luftfahr-
Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist
zeug außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
(§ 4).
eingetreten, so ist der Bund Kostenträger.
§2
Versagungsgründe (2) Der Bund trägt vierzig vom Hundert der Ausgaben,
die den Ländern durch Geldleistungen nach diesem
(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschä- Gesetz entstehen. Zu den Geldleistungen gehören nicht
digte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus solche Geldbeträge, die zur Abgeltung oder an Stelle
sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des einer Sachleistung gezahlt werden.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1985 3
(3) In den Fällen des § 3 Abs. 1 sind die Kosten, die sorge nach den §§ 25 bis 27 h des Bundesversorgungs-
. durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung ver- gesetzes entsprechen, ist der Verwaltungsrechtsweg
ursacht werden, von dem Leistungsträger zu über- gegeben.
nehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren §8
Schädigung zuständig ist.
(Änderung der Reichsversicherungsordnung)
§5
§9
Übergang gesetzlicher Schadensersatzansprüche
(Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes)
(1) Ist ein Land Kostenträger(§ 4), so gilt§ 81 a des
Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der
gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatz- § 10
anspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach Übergangsvorschriften
diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht.
Dieses Gesetz gilt für Ansprüche aus Taten, die nach
(2) Die eingezogenen Beträge, soweit sie auf Geldlei- seinem Inkrafttreten begangen worden sind. Darüber
stungen entfallen, führt das Land zu vierzig vom Hundert hinaus gelten die§§ 1 bis 7 für Ansprüche aus Taten,
an den Bund ab. die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 began-
§6 gen worden sind, nach Maßgabe der §§ 10 a und 10 b.
Zuständigkeit und Verfahren
§ 10a
(1) Die Versorgung nach diesem Gesetz obliegt den
für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes Härteregelung
zuständigen Behörden. Ist der Bund Kostenträger, so (1) Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis.
sind zuständig 15. Mai 1976 geschädigt worden sind, erhalten auf
1. wenn der Geschädigte seinen Wohnsitz oder Antrag Versorgung, solange sie
gewöhnlichen Aufenthalt in einem Land hat, die 1. allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt
Behörden dieses Landes, sind und ·
2. wenn der Geschädigte seinen Wohnsitz·· oder 2. bedürftig sind und
gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungs-
bereiches dieses Gesetzes hat, die Behörden des 3. im, Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz
Landes, das die Versorgung von Kriegsopfern in dem oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Wohnsitz- oder Aufenthaltsland durchführt. § 31 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz des Bundesversor-
Abweichend von Satz 2 sind, wenn die Schädigung auf gungsgesetzes gilt.
einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug eingetreten (2) Bedürftig ist ein Anspruchsteller, wenn sein Ein-
ist, die Behörden des Landes zuständig, in dem das kommen im Sinne des § 33 des Bundesversorgungs-
Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist oder in dem gesetzes den Betrag, von dem an die nach der Anrech-
der Halter des Luftfahrzeugs seinen Sitz oder Wohnsitz nungsverordnung (§ 33 Abs. 6 Bundesversorgungs-
hat. gesetz) zu berechnenden Leistungen nicht mehr zu-
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Behörden bestimmt stehen, zuzüglich des Betrages der jeweiligen Grund-
die Landesregierung durch Rechtsverordnung. rente, der Schwerstbeschädigtenzulage sowie der
Pflegezulage nicht übersteigt.
(3) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
Kriegsopferversorgung, mit Ausnahme der §§ 3 bis 5, (3) Übersteigt das Einkommen den Betrag, von dem
sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über an die vom Einkommen beeinflußten Versorgungslei-
das Vorverfahren sind anzuwenden. stungen nicht mehr zustehen, so sind die Versorgungs-
bezüge in der Reihenfolge Grundrente, Schwerstbe-
(4) Absatz 3 gilt nicht, soweit die Versorgung in der schädigtenzulage und Pflegezulage um den überstei-
Gewährung von Leistungen besteht, die den Leistungen genden Betrag zu mindern. Bei der Berechnung des
der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 h des übersteigenden Betrages sind die Einkünfte aus gegen-
Bundesversorgungsgesetzes entsprechen. wärtiger Erwerbstätigkeit vor den übrigen Einkünften zu
berücksichtigen. § 33 Abs. 4, § 33 a Abs. 2 und § 33 b
§7 Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes gelten nicht.
Rechtsweg (4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten
auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung
(1) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angele-
der §§ 38 bis 52 des Bundesversorgungsgesetzes,
genheiten dieses Gesetzes ist, mit Ausnahme der Fälle
solange sie bedürftig sind und im Geltungsbereich
des Absatzes 2, der Rechtsweg zu den Gerichten der
dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder ständigen Aufent-
Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Soweit das Sozial-
halt haben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
gerichtsgesetz besondere Vorschriften für die Kriegs-
Unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beschädig-
opferversorgung enthält, gelten diese auch für Streitig-
ten sind für die Witwenbeihilfe die Anspruchsvorausset-
keiten nach Satz 1.
zungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bundesversor-
(2) Soweit die Versorgung in der Gewährung von Lei- . gungsgesetzes in der im Zeitpunkt der Antragstellung
stungen besteht, die den Leistungen der Kriegsopfertür- geltenden Fassung maßgebend.
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
(5) Die Versorgung umfaßt alle nach dem Bundesver- lung mit dem Zeitpunkt des lnkrafttretens, frühestens
sorgungsgesetz vorgesehenen Leistungen mit Aus- jedoch mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen
nahme von Berufsschadens- und Schadensausgleich. erfüllt sind.
§ 11
§10b Berlin-Klausel
Übergangsregelung Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Neue Ansprüche, die sich auf Grund einer Änderung
dieses Gesetzes ergeben, werden nur auf Antrag fest- §12
gestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach dem
Inkrafttreten der Änderung gestellt, so beginnt die Zah- (Inkrafttreten)
Nr 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1985 5
Bekanntmachung
der Neufassung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 20. Dezember 1984
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Milch-
Garantiemengen-Verordnung vom 27. November 1984 (BGBI. I S. 1434) wird
nachstehend der Wortlaut der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der ab
5. Dezember 1984 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die mit Wirkung vom 2. April 1984 in Kraft getretene Milch-Garantie-
mengen-Verordnung vom 25. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 720),
2. die mit Wirkung vom 2. April 1984, hinsichtlich ihres Artikels 1 Nr. 8 jedoch
erst am 30. September 1984, in Kraft getretene Verordnung vom
27. September 1984 (BGBI. 1 S. 1255),
3. die am 7. Dezember 1984, hinsichtlich ihres Artikels 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a
und b, Nr. 3 Buchstabe a bis c, Nr. 4 und 7 jedoch bereits mit Wirkung vom
2. April 1984 und hinsichtlich Nummer 3 Buchstabe d mit Wirkung vom
1. Oktober 1984, in Kraft getretene Verordnung vom 27. November 1984
(BGBI. 1 S. 1434).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1 . des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und des § 9 des Gesetzes zur Durchführung
der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972
(BGBI. 1 S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBI. I S. 705) geändert worden sind, sowie auf
Grund des § 10 Abs. 1, der §§ 12, 26 Abs. 2 Nr. 1 und des § 48
Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-
organisationen und des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungs-
gesetzes vom 30. August 1971 (BGBI. 1 S. 1426, 1427),
zu 2. und 3. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und des § 9 des Gesetzes zur Durchführung
der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972
(BGBI. 1S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden sind, sowie auf
Grund des § 10 Abs. 1 und des § 48 Abs. 2 des Gesetzes zur
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen.
Bonn, den 20. Dezember 1984
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
über die Abgaben im Rahmen von Garantiemengen
im Bereich der Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse
(Milch·-Garantiemengen-Verordnung)
Abschnitt 1 1. April 1984 aufgenommen, erfolgt die Berechnung
durch den Käufer, an den der Milcherzeuger dann liefert.
Allgemeine Vorschriften
(2) Die Referenzmenge entspricht der um 4 vom Hun-
§ 1 dert gekürzten Milchmenge, die der Milcherzeuger im
Anwendungsbereich Kalenderjahr 1983 an einen Käufer geliefert hat. Dieser
Kürzungssatz erhöht sich, falls die Anlieferungsmenge
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die des Kalenderjahres 1983 höher ist als die Anlieferungs-
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom- menge des Kalenderjahres 1981, nach folgender
mission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen Berechnungsformel: ·
der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und
Milcherzeugnisse hinsichtlich der Abgaben, die der (Anlieferungsmenge 1983 - Anlieferungsmenge 1981) x 33
Milcherzeuger unter Berücksichtigung von Referenz- Anlieferungsmenge 1981
mengen im Rahmen der nationalen Garantiemengen für
jedoch um nicht mehr als 5 Prozentpunkte; dem Milch-
die Milch und Milcherzeugnisse zu zahlen hat, die er
erzeuger wird die Anlieferungsmenge des Kalenderjahres
1. an einen Käufer liefert oder 1981 aus einem Betrieb, dessen Nutzung nach dem
1. Januar 1981 auf ihn übergegangen ist, angerechnet.
2. unmittelbar an Verbraucher verkauft.
Der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebende Kürzungs-
satz erhöht sich
§ 2
1. bei einer Anlieferungsmenge 1983 von 161 000 kg
Zuständigkeit
bis zu 180 000 kg um 0, 1 Prozentpunkt je
( 1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung 161 000 kg übersteigende, angefangene 1 000 kg,
und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundes- 2. bei einer Anlieferungsmenge 1983 über 180 000 kg
finanzverwaltung, soweit nicht nach Maßgabe dieser bis zu 286 000 kg um 2 Prozentpunkte,
Verordnung das Bundesamt für Ernährung und Forst-
wirtschaft (Bundesamt) zuständig ist. Die Zuständigkeit 3. bei einer Anlieferungsmenge 1983 über 286 000 kg
der nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstel- bis zu 300 000 kg um 2 Prozentpunkte und um 0, 1
len) für die Erteilung von in dieser Verordnung genann- Prozentpunkt je 286 000 kg übersteigende, angefan-
ten Bescheinigungen bleibt unberührt. gene· 1 000 kg,
4. bei einer Anlieferungsmenge 1983 über 300 000 kg
(2) Zuständig für die Erhebung der Abgabe ist das
um 3,5 Prozentpunkte.
Hauptzollamt Hamburg-Jonas.
(3) Abweichend von Absatz 2 wird die Anlieferungs-
Abschnitt 2 menge 1983 nur um 2 vom Hundert gekürzt
Milchanlieferung 1. bei Milcherzeugern, die im Jahre 1983 nicht mehr
Milch als 1981 angeliefert haben und deren Anliefe-
§3 rungsmenge 1983 kleiner als 161 000 kg war, für die
Grundsatz ersten 60 000 kg und
2. bei Milcherzeugern, deren Einkommen zu mehr als
Im Falle von § 1 Nr. 1 wird die Abgabe von jedem
50 vom Hundert aus der Landwirtschaft stammt und
Milcherzeuger für die Milch- und Milchäquivalenz-
deren Anlieferungsmenge 1983 nicht größer als
mengen (Milchmengen) erhoben, die von ihm an Käufer
30 000 kg war.
geliefert werden und die seine Anlieferungs-Referenz-
menge überschreiten. Betrug bei Milcherzeugern, deren Einkommen zu mehr
als 50 vom Hundert aus der Landwirtschaft stammt, die
§4 Anlieferungsmenge 1983 mehr als 30 000 kg, aber
Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge nicht mehr als 35 000 kg, erhöht sich der Kürzungssatz
nach Satz 1 nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2,
( 1 ) Der Käufer berechnet für jeden Milcherzeuger, der höchstens jedoch um einen Prozentpunkt je 30 000 kg
ihm bei Inkrafttreten dieser Verordnung Milch oder Milch- übersteigende, angefangene 1 000 kg.
erzeugnisse liefert, die Anlieferungs-Referenzmenge,
die dem Milcherzeuger unbeschadet der§§ 5, 6, 8 und (4) Der durchschnittliche gewogene Fettgehalt wird
18 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zusteht, sowie auf der Grundlage der monatlichen durchschnittlichen
den durchschnittlichen gewogenen Fettgehalt nach Fettgehalte für den Zeitraum vom 1 . April 1983 bis zum
Maßgabe von Absatz 4. Wird die Lieferung nach dem 31. März 1984 berechnet.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1985 7
(5) Der Käufer teilt die Referenzmenge und den erfolgt eine Kürzung nach § 4 Abs. 2 und 3 nur,
durchschnittlichen gewogenen Fettgehalt dem Milcher- soweit die Anlieferungs-Referenzmenge überschrit-
zeuger bis zum 15. Juli 1984 nach dem Muster der ten wird.
Anlage 1 mit. Ferner teilt er die Summe der Referenz-
mengen bis zum 1. August 1984 dem Bundesamt und (3) Sind dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli
bis zum 15. Oktober 1984 dem für den Betrieb des 1~78 und dem 29. Februar 1984 ohne Entwicklungsplan
Käufers zuständigen Hauptzollamt mit. im Sinne von Absatz 2 öffentliche Mittel für eine Bau-
maßnahme im Sinne von Absatz 2 bewilligt worden, gilt
folgendes:
§5
1. Für die Berechnung der Referenzmenge wird die
Ergänzung der Anlieferungs-Referenzmenge Milchmenge zugrunde gelegt, die sich als Zielmenge
(1) Der Milcherzeuger, der im Kalenderjahr 1981 oder unmittelbar aus den Bewilligungsunterlagen ergibt,
1983 oder in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1984 die der Bewilligungsbehörde vor dem 1. März 1984
Milch oder Milcherzeugnisse an andere als den in § 4 vorgelegen haben.
Abs. 1 genannten Käufer geliefert hat, teilt dem in § 4 2. Geht hieraus die Zielmenge nicht hervor, wird die
Abs. 1 genannten Käufer nach dem Muster der Anlage 2 Zahl der geplanten Kuhplätze, sofern sich diese
folgendes mit: unmittelbar aus den Unterlagen ergibt, mit der im
1. Name und Anschrift der Käufer, betreffenden Bundesland 1983 durchschnittlich
angelieferten Milchmenge je Kuh (Landesdurch-
2. die jeweiligen Lieferzeiträume, schnittssatz) vervielfacht.
3. die jeweiligen Milchmengen, Für den Umfang, in dem die sich aus Satz 1 ergebende
4. die durchschnittlichen monatlichen Fettgehalte, Milchmenge berücksichtigt wird, gilt Absatz 2 Nr. 1 und
soweit es sich um Lieferungen nach dem 1. April 2 entsprechend.
1983 handelt.
(4) Ist dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978
(2) Die mitgeteilten Mengen sind vom Käufer bei der und dem 29. Februar 1984 in anderen als den in
Berechnung der Referenzmenge nach § 4 jeweils den Absatz 2 oder 3 genannten Fällen ein Bauantrag für eine
Anlieferungsmengen 1981 und 1983 hinzuzurechnen. Baumaßnahme im Sinne von Absatz 2 genehmigt wor-
den und wird durch diese Baumaßnahme ein Investi-
tionsvolumen von 50 000 DM ohne Eigenleistung oder
§6 25 000 DM in Form von baren Aufwendungen ohne
Anlieferungs-Referenzmenge Arbeitsleistung erreicht, wird als Zielmenge die Zahl der
bei besonderen Situationen Kuhplätze, die sich unmittelbar aus den Unterlagen
ergibt, vervielfacht mit dem Landesdurchschnittssatz,
(1) Der Milcherzeuger kann außer in den Fällen, die in zugrunde gelegt. Die genannten Beträge sind ohne
den in § 1 genannten Rechtsakten bestimmt sind, nach Mehrwertsteuer zu verstehen. Für den Umfang, in dem
Maßgabe der folgenden Absätze eine von § 4 abwei- die sich aus Satz 1 ergebende Milchmenge berücksich-
chende Referenzmenge geltend machen. In den Fällen tigt wird, gilt Absatz 2 Nr. 1 und 2 entsprechend.
der Absätze 2 bis 7 tritt für die Berechnung der Refe-
renzmenge nach § 4 die nach diesen Absätzen berech- (5) Hat der Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978
nete Menge an die Stelle der Anlieferungsmenge 1983. und dem 29. Februar 1984 in anderen als den in
Absatz 2, 3 oder 4 genannten Fällen eine Baumaß-
(2) Ist dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978 nahme im Sinne des Absatzes 2 begonnen und abge-
und dem 29. Februar 1984 auf Grund eines Entwick- schlossen, wird für die Berechnung der Referenzmenge
lungsplanes nach der Richtlinie 72/159/EWG (ABI. EG die Milchmenge zugrunde gelegt, die sich aus der Zahl
Nr. L 96 S. 1) die Förderung einer Baumaßnahme zur der Kuhplätze vervielfacht mit dem Landesdurch-
Erhöhung der Zahl der Kuhplätze um mindestens 20 schnittssatz ergibt, sofern
vom Hundert bewilligt worden, wird für die Berechnung
der Referenzmenge folgende Milchmenge zugrunde 1. durch diese Maßnahme ein Investitionsvolumen von
gelegt: 50 000 DM ohne Eigenleistung oder 25 000 DM in
Form von baren Aufwendungen ohne Arbeitsleistung
1. Die im Entwicklungsplan festgelegte volle Zielmenge erreicht worden ist, wobei diese Beträge ohne Mehr-
wird zugrunde gelegt, wenn bis zum 1. März 1984 wertsteuer zu verstehen sind und
a) die Baumaßnahme im Hinblick auf die Kuhplätze 2. vor dem 1. August 1984 soviel Kühe aufgestallt
abgeschlossen worden ist und waren, wie zur Erzeugung der auf Grund der vorge-
b) soviel Kühe aufgestallt worden sind, wie für die nommenen Baumaßnahme zu erwartenden Anliefe-
Erzeugung der zu erwartenden Anlieferungs- rungs-Referenzmenge erforderlich sind; ist diese
Referenzmenge erforderlich sin~. Kuhzahl nicht voll erreicht worden, wird eine entspre-
chend verringerte Milchmenge berücksichtigt.
2. liegen die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht Soweit die Kühe erst nach dem 30. Juni 1984 aufge-
vor, wird die Zielmenge in dem Umfang zugrunde stallt waren, wird die Erhöhung der Referenzmenge
gelegt, wie Kühe aufgestallt worden sind, die für die erst von dem auf den 30. Juni 1984 folgenden Quartal
Erzeugung der zu erwartenden Anlieferungs-Refe- an berücksichtigt werden.
renzmenge erforderlich sind; die Erhöhung kann ab
dem auf die Aufstallung folgenden Quartal geltend (5 a) Die Absätze 2 bis 5 finden auch in den Fällen
gemacht werden. Bis zum Abschluß der Aufstallt.mg Anwendung, in denen der Milcher~euger erstmals im
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Jahre 1984 Milch oder Milcherzeugnisse an einen in Höhe von 5 000 kg je Hektar, mit auf den Käufer,
Käufer geliefert hat. Pächter oder Verpächter über. Die Höchstgrenze von
5 000 kg je Hektar gilt nicht im Falle der Rückgewähr
(6) Die nach den Absätzen 2 bis 5 berechneten Men- einer Pachtsache, die zwischen dem 2. April 1984 und
gen bleiben insoweit unberücksichtigt, als sie die in dem dem 30. September 1984 dem Pächter überlassen wor-
betreffenden Bundesland 1983 durchschnittlich ange- deh ist.
lieferte Milchmenge von 80 Kühen übersteigen. Bei Ver-
einigungen im Sinne von Artikel 12 Buchstabe c der Ver- (3) Wird eine für die Milcherzeugung genutzte Fläche,
ordnung (EWG) Nr. 857 /84 des Rates vom 31. März die Teil eines Betriebes ist, auf Grund eines Kauf- oder
1984 (ABI. EG Nr. L 90 S. 13) gilt die in den Sätzen 1 und Pachtvertrages übergeben oder überlassen, geht keine
2 genannte Grenze jeweils für jedes Mitglied der Ver- Referenzmenge über, wenn die Fläche k1einer als 1 ha
einigung, bei dem die Voraussetzungen nach einem der ist. Ist der Vertrag in der Zeit vom 2. April bis zum
Absätze 2 bis 5 a gegeben sind. 30. September 1984 geschlossen worden oder ist die
Fläche in dieser Zeit übergeben, überlassen oder
(n War ein Milcherzeuger zu den in den Absätzen 3 zurückgewährt worden, geht auch dann keine Referenz-
bis 5 genannten Zeiträumen einem Kontrollverband menge über, wenn die Fläche kleiner als 5 ha ist.
oder einem Prüfring angeschlossen, kann der Milch-
erzeuger verlangen, daß für die Feststellung der Milch- (3 a) Werden Teile eines Betriebes, die für die Milch-
leistung der von dem Kontrollverband oder dem Prüfring erzeugung genutzt werden, auf Grund eines Pacht-
für den Betrieb des Milcherzeugers ermittelte, um vertrages, der vor dem 2. April 1984 abgeschlossen
10 vom Hundert verminderte Satz der durchschnitt- worden ist, nach dem 30. September 1984 an den Ver-
lichen Erzeugung zugrunde gelegt wird. Dies gilt auch pächter zurückgewährt, geht in Höhe von 5 ha überlas-
für die Fälle des Absatzes 2, wenn die im Betriebsent- sener Fläche keine Referenzmenge über. Dies gilt nicht,
wicklungsplan angenommene Milchleistung erheblich wenn Verpächter und Pächter eine abweichende Ver-
unter dem von dem Kontrollverband oder dem Prüfring einbarung treffen oder der Verpächter nachweist, daß er
ermittelten Satz liegt. auf die Referenzmenge für die Milcherzeugung für sich,
seinen Ehegatten oder seine Kinder angewiesen ist; in
(8) Den Ländern stehen zur Verteilung nach Maßgabe diesen Fällen gehen jedoch höchstens 5 000 kg je
des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung Hektar auf den Verpächter über.
(EWG) Nr. 857 /84 des Rates vom 31. März 1984 (ABI.
EG Nr. L 90/13) folgende Anlieferungs-Referenz- (4) Werden Teile eines Betriebes, die für die Milcher-
mengen zur Verfügung: zeugung genutzt werden, nach dem 30. September
1984 auf Grund eines Kauf- oder Pachtvertrages über-
Schleswig-Holstein: 3 760 Tonnen geben oder überlassen, so werden 20 vom Hundert des
Hamburg: 25 Tonnen von dem Rechtsgeschäft erfaßten Referenzmengenan-
Niedersachsen: 10 570 Tonnen teils zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freige-
Bremen: 40 Tonnen setzt. Die.s gilt nicht
Nordrhein-Westfalen: 6 520 Tonnen 1. im Falle der Rückgewähr der Pachtsache,
Hessen: 3 950 Tonnen 2. im Falle der Nutzungsüberlassung zwischen Ver-
Rheinland-Pfalz: 2 730 Tonnen wandten in gerader Linie oder zwischen Ehegatten
Baden-Württemberg: 8 800 Tonnen und
Saarland: 290 Tonnen 3. im Falle der Veräußerung oder Verpachtung durch
Berlin: 5 Tonnen Siedlungsunternehmen im Sinne des§ 1 des Reichs-
Bayern: siedlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
23 310 Tonnen
Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichten
§7 bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 15. März 1976 (BGBI. 1 S. 533).
Verkauf, Verpachtung, Vererbung
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Rechtsverhält-
( 1) Die in den in § 1 genannten Rechtsakten für den nisse mit vergleichbaren Rechtsfolgen anzuwenden.
Übergang von Referenzmengen enthaltenen Bestim-
mungen sind bei Verpachtung und Verkauf des gesam-
ten Betriebes oder von Teilen des Betriebes zwischen §8
Verwandten oder Ehegatten, bei Hofübergabe im Wege Anlieferungs-Referenzmengen
der vorweggenommenen Erbfolge und bei Übergang der bei Aufnahme der Lieferung
Nutzung des Betriebes oder von Teilen des Betriebes im
Wege gesetzlicher Erbfolge oder auf Grund einer Verfü- (1) Hat ein Milcherzeuger nach dem 1. Januar 1.983
gung von Todes wegen auch anzuwenden, wenn der und vor dem 1. April 1983 begonnen, Milch zu liefern, tritt
Übergang in der Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum 1. April für die Berechnung der Referenzmenge nach § 4 an die
1984 stattgefunden hat. Stelle der Anlieferungsmenge 1983 die Anlieferungs-
menge der vor dem 1. April 1984 liegenden letzten
(2) Werden Teile eines Betriebes, die für die Milcher- 12 Monate.
zeugung genutzt werden, auf Grund eines Kauf- oder
Pachtvertrages nach dem 30. September 1984 überge- (2) Hat ein Milcherzeuger in der Zeit vom 1. April 1983
ben, überlassen oder zurückgewährt, geht, unbescha- bis zum 1. April 1984 begonnen, Milch zu liefern, tritt an
det der Absätze 3 bis 4, ein dem Teil des Betriebes ent- die Stelle der Anlieferungsmenge 1983 die wie folgt zu
sprechender Referenzmengenanteil, höchstens jedoch berechnende Menge:
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1985 9
Die vom Erzeuger bis zum 31. März 1984 angelieferte (4) Der Käufer darf die nachzuweisenden Tatsachen
Menge wird mit dem Faktor vervielfacht, der das Ver- bei der Berechnung der Anlieferungs-Referenzmengen
hältnis zwischen der Gesamtanlieferung an den Käufer nur berücksichtigen, wenn ihm die Belege, Bescheini-
in dem Zeitraum vom 1. April 1983 bis zum 31. März gungen und Bestätigungen nach den Absätzen 1 bis 3
1984 und der Gesamtanlieferung an diesen Käufer in vorliegen. Er hat diese sieben Jahre aufzubewahren.
dem Zeitraum, in dem der Milcherzeuger an diesen
geliefert hat, darstellt. §10
(3) Im Falle des Absatzes 2 wird dem Milcherzeuger Neuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge
als durchschnittlich gewogener Fettgehalt der sich für
die gesamten Anlieferungen an den Käufer ergebende ( 1) Macht der Micherzeuger beim Käufer die Ergän-
Wert angerechnet. zung seiner Anlieferungs-Referenzmenge, das Vorlie-
gen einer besonderen Situation, die Aufnahme der Lie-
(4) Ist nach den in§ 1 genannten Rechtsakten in Ver-
ferung oder den Übergang von Referenzmengen gel-
bindung mit § 7 Abs. 1 eine Referenzmenge auf den tend, berechnet der Käufer die Anlieferungs-Referenz-
Milcherzeuger übergegangen, finden die Absätze 1 bis 3
menge und den durchschnittlichen gewogenen Fettge-
nur Anwendung, wenn sich daraus eine Referenzmenge halt erneut. Der Käufer teilt die erneut berechneten
ergibt, die größer ist als die Summe aus der Referenz- Mengen und Fettgehalte innerhalb eines Monats, nach-
menge auf Grund eigener Anlieferung des Milcherzeu- dem der Milcherzeuger die erforderlichen Nachweise
ge~s und der übergegangenen Referenzmenge; in (§ 9) erbracht hat, dem Milcherzeuger, dem Bundesamt
diesem Falle umfaßt die Referenzmenge nach Absatz 1 und in den Fällen der Neuberechnung wegen der Ergän-
oder 2 die übergegangene Referenzmenge. zung der Anlieferungs-Referenzmenge und der Auf-
nahme der Lieferung sowie im Falle des§ 6 Abs. 8 auch
§9 dem für den Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzoll-
Vom Erzeuger zu erbringende Nachweise amt mit.
(1) Der Milcherzeuger hat dem in§ 4 Abs. 1 genann- (2) Wechselt der Milcherzeuger nach Inkrafttreten
ten Käufer die in § 5 Abs. 1 genannten Angaben durch dieser Verordnung den Käufer, hat dieser die Neube-
urschriftliche Belege nachzuweisen. Soweit der Milch- rechnung vorzunehmen. Der Milcherzeuger teilt dem
erzeuger solche Belege nicht zur Verfügung hat, hat ihm Käufer, der die Neuberechnung vorzunehmen hat, die
der andere Käufer diese unverzüglich auszustellen. erforderlichen Angaben mit.
(2) Der Milcherzeuger hat dem Käufer durch eine von (3) Lehnt der Käufer eine vom Milcherzeuger ge-
der zuständigen Landesstelle ausgestellte, mit Gründen wünschte Neuberechnung der Anlieferungs-Referenz-
versehene Bescheinigung nachzuweisen menge oder des Fettgehalts ab, so kann der Milch-
erzeuger bei dem für den Betrieb des Käufers zuständi-
1. im Falle eines außergewöhnlichen Ereignisses im gen Hauptzollamt die Festsetzung durch Bescheid be-
Sinne der in§ 1 genannten Rechtsakte, daß ein sol- antragen. Eine für die Neuberechnung der Anlieferungs-
ches Ereignis eingetreten ist und die Milcherzeugung Referenzmenge und des durchschnittlichen gewogenen
hiervon nachhaltig betroffen wurde, Fettgehaltes nach Maßgabe dieser Verordnung erfor-
2. in den Fällen des§ 6 Abs. 2 bis 5, daß die Vorausset- derliche Bescheinigung der zuständigen Landesstelle
zungen für die Anerkennung einer besonderen Anlie- kann mit diesem Antrag nicht ersetzt oder angegriffen
ferungs-Referenzmenge gegeben sind und welche werden.
Zielmenge zu berücksichtigen ist, § 11
3. in den Fällen des Übergangs von Referenzmengen,
Erhebung der Apgabe
welche Referenzmengen, zu welchem Zeitpunkt, von
welchem Milcherzeuger auf ihn übergegangen sind, (1) Der Käufer zieht dem Milcherzeuger den viertel-
4. im Falle des§ 4 Abs. 3 Nr. 2, daß sein Einkommen zu jährlichen Abgabebetrag von dem Entgelt für die Liefe-
mehr als 50 vom Hundert aus der Landwirtschaft rung des Kalendermonats ab, der dem Abrechnungs-
stammt, vierteljahr folgt. Wird mit dem abgezogenen Betrag der
seit Beginn des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums ins-
5. im Falle der Wiederaufnahme der Anlieferung, die vor
gesamt geschuldete Abgabebetrag überschritten, hat
dem 2. April 1984 eingestellt worden ist, daß er
der Käufer dem Milcherzeuger den zuviel abgezogenen
Erzeuger im Sinne der in§ 1 genannten Rechtsakte
Betrag zum Ende des Abrechnungsvierteljahres zu
ist, sofern er eine Anlieferungs-Referenzmenge gel-
erstatten.
tend machen will,
6. im Falle des § 6 Abs. 8, in welcher Höhe ihm eine (1 a) Ist bei einem Milcherzeuger zu erwarten, daß der
zusätzliche Referenzmenge zusteht. Abgabebetrag größer sein wird als das Lieferungsent-
gelt, von dem der Abzug erfolgen soll, ist der Käufer
Der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach berechtigt, in Höhe des zu erwartenden Unterschieds-
Satz 1 Nr. 1 und 2 soll bis zum 1. Dezember 1984 bei der betrages das Lieferungsentgelt für vorausgehende
zuständigen Landesstelle gestellt werden. Kalendermonate zurückzubehalten; der Milcherzeuger
(3) In den Fällen von Absatz 2 Nr. 3 hat sich der Milch- kann dies durch Stellung einer anderen Sicherheit
erzeuger von der Molkerei, bei der die auf ihn überge- abwenden.
gangene Referenzmenge bisher geltend gemacht (2) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb
wurde, bestätigen zu lassen, daß sie den Übergang zuständigen Hauptzollamt bis zum 30. Tag nach Ablauf
berücksichtigt. jedes Abrechnungsvierteljahres eine Abgabeanmel-
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
dung, in der folgendes enthalten ist: die Summen der §14
abgabepflichtigen und erstattungsfähigen Mengen und Direktverkaufs-Referenzmenge
der darauf insgesamt entfallende Abgabe- oder Erstat-
tungsbetrag. Der Käufer führt den Abgabebetrag bis (1) Jeder Milcherzeuger, der Milch- oder Milcherzeug-
zum 45. Tag nach Ablauf des Abrechnungsvierteljahres nisse unmittelbar an Verbraucher verkauft (Direkt-
an die Bundeskasse Hamburg ab. Der Käufer ist berech- verkäufer), hat den nach den in § 1 genannten Rechts-
tigt, in unrichtiger Höhe einbehaltene Abgabebeträge in akten erforderlichen Registrierungsantrag bis zum
der folgenden Abgabeanmeldung zu berichtigen. Dabei 30. November 1984 bei dem für seinen Betrieb zustän-
sind zuviel einbehaltene Abgaben von dem in der neuen digen Hauptzollamt zu stellen. Jeder Direktverkäufer,
Abgabeanmeldung angemeldeten Betrag abzuziehen der Milch oder Milcherzeugnisse unmittelbar an Ver-
und zuwenig einbehaltene Abgaben hinzuzurechnen. braucher abgabepflichtig verkaufen will oder verkauft,
ohne daß ihm nach den in § 1 genannten Rechtsakten
( 2 a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 eine Direktverkaufs-Referenzmenge zusteht, hat unver-
Satz 1 und 2 brauchen die Käufer für die ersten beiden züglich bei dem für seinen Betrieb zuständigen Haupt-
Zwölfmonatszeiträume erst innerhalb von 45 Tagen zollamt einen Registrierungsantrag zu stellen.
nach Ende des jeweiligen Zwölfmonatszeitraumes den
Abgabebetrag einzuziehen, die Abgabeanmeldung zu (2) Die §§ 6 bis 9 gelten für die Berechnung von Direkt-
übersenden und den Abgabebetrag abzuführen, wenn verkaufs-Referenzmengen entsprechend.
der Milcherzeuger
1. seinen Betriebssitz in einem nach Artikel 3 Abs. 3 der §15
Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April
1975 (ABI. EG Nr. L 128 S. 1) abgegrenzten Berg- Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
gebiet hat oder Der Direktverkäufer hat
2. seine Anlieferungs-Referenzmenge 20 000 kg nicht 1. täglich Aufzeichnungen über die direktverkauften
übersteigt. Mengen an Milch und Milcherzeugnissen vorzu-
nehmen und
(3) Der Käufer nimmt die nach den in § 1 genannten
Rechtsakten vorgesehene jährliche Endabrechnung im 2. die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die
Rahmen der Abrechnung für das letzte Vierteljahr eines sich auf den Direktverkauf beziehen, bis zum Ende
Zwölfmonatszeitraums vor. Absatz 2 findet mit der Maß- des zweiten auf die Entstehung der Aufzeichnung
gabe Anwendung, daß als folgende Abgabeanmeldung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
die für das folgende Vierteljahr gilt. Für die Endabrech-
nung ist der am letzten Tag des abzurechnenden Zwölf-
monatszeitraums geltende Richtpreis zugrunde zu § 16
legen. Erhebung der Abgabe
§ 12 Die Abgabeanmeldung, die der Direktverkäufer dem
Mehrere Käufer für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt nach den
in § 1 genannten Rechtsakten abzugeben hat, muß dem
( 1) liefert der Milcherzeuger Milch oder Milcherzeug- vom Bundesminister der Finanzen bekanntgegebenen
nisse gleichzeitig an mehrere Käufer, bestimmt er den Muster entsprechen. Der Abgabebetrag ist an die
Käufer, der die dem Käufer nach dieser Verordnung Bundeskasse Hamburg abzuführen.
obliegenden Aufgaben wahrnehmen soll. Er hat hiervon
die Käufer unverzüglich zu unterrichten.
(2) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem von ihm Abschnitt 4
bestimmten Käufer unverzüglich nach Ablauf des jewei-
ligen Abrechnungszeitraums die zu diesem Zeitraum an Sch Iu ßvorsch riften
andere Käufer gelieferten Milchmengen und deren § 17
durchschnittlichen monatlichen Fettgehalt mitzuteilen.
§ 9 Abs. 1 gilt entsprechend. Äquivalenzmengen für Käse
Die Äquivalenzmengen je kg Käse werden wie folgt -
festgesetzt:
Abschnitt 3 Hartkäse 12,70 kg
Direktverkauf Schnittkäse bis 10 % Fett i. Tr. 16,00 kg
Schnittkäse mit mehr als 10 % Fett i. Tr. 11,00 kg
§13 Halbfester Schnittkäse
Grundsatz und Weichkäse bis 10 % Fett i. Tr. 11,00 kg
Halbfester Schnittkäse
Im Falle von § 1 Nr. 2 wird die Abgabe von jedem
und Weichkäse mit mehr als 10 % Fett i. Tr. 8,80 kg
Milcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die von ihm
im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte unmittelbar Frischkäse· bis 10 % Fett i. Tr. 5,00 kg
an Verbraucher verkauft werden und die seine Direkt- Frischkäse mit mehr als 10 % Fett i. Tr. 4,60 kg
verkaufs-Referenzmenge überschreiten. Sauermilch- und Kochkäse 10,00 kg
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1985 11
§ 18 sich ergebende Summe der auf die abgelaufenen Vier-
Anpassung der Referenzmengen teljahre des Zwölfmonatszeitraumes entfallenden Refe-
renzmengenanteile war.
Die Referenzmengen werden angepaßt, sobald sich § 20
abzeichnet, daß die der Bundesrepublik Deutschland
durch die in § 1 genannten Rechtsakte zugewiesene Verzinsung
Gesamtgarantiemenge unter- oder überschritten wird. Werden die Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind
sie vom Fälligkeitstag an mit drei vom Hundert über dem
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen;
§ 19 der am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz ist für
Mitwirkungs- und Duldungspflichten jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.
( 1) Zum Zweck der Überwachung haben die Käufer,
§ 21
Milcherzeuger und Direktverkäufer den zuständigen
Stellen das Betreten des Betriebes während der übli- Übergangsregelung
chen Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in
(1) Für die Zeit vom 2. April bis zum 30. Juni 1984
Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, beson-
braucht der Käufer den Abgabebetrag erst bis zum
deren Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schrift-
14. Dezember 1984 abzuführen.
stücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und
die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Beiauto- (2) Wenn vor dem 1. Oktober 1984 eine über § 6
matischer Buchführung haben sie auf ihre Kosten Listen Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 hinausgehende Kürzung vorgenom-
mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit men worden ist, erfolgt eine Neuberechnung durch den
es die zuständige Stelle verlangt. Käufer insoweit nur, wenn der Milcherzeuger dies von
dem Käufer verlangt.
(2) Die Käufer melden an das Bundesamt bis zum
15. Tag jedes Monats die sich zum Ersten des jeweiligen § 22
Monats ergebende Summe der Referenzmengen. Die Berlin-Klausel
Meldung ist gleichzeitig, unbeschadet des § 4 Abs. 5
Satz 2 erstmals jedoch zum 15. November 1984, auch Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
an das für den Betrieb des Käufers zuständige Haupt- tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
zollamt zu richten. Vom 15. April 1985 an gelten die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die Meldungen vier- und § 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land
teljährlich abzugeben sind. Berlin.
§ 23
(3) Die Käufer melden an das Bundesamt ferner bis
zum 15. Tag nach Ablauf jedes Vierteljahres die Sum- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
men der Mengen, um die bei den einzelnen Milcherzeu- ( 1) (Inkrafttreten)
gern die tatsächliche Anlieferung seit Beginn des jewei-
ligen Zwölfmonatszeitraums niedriger oder höher als die (2) § 7 tritt am 1. Oktober 1985 außer Kraft.
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 5)
Muster für die Mitteilung der Anlieferungs-Referenzmenge
(Name und Anschrift des Käufers/Absenders)
An
(Anschrift des Milcherzeugers)
(Straße)
(PLZ, Ort)
Betreff: Ermittlung und Mitteilung der Anlieferungs-Referenzmenge
und des durchschnittlichen gewogenen Fettgehalts
1. Anlieferung
Anlieferung im Kalenderjahr 1983 ................................... kg
Anlieferung im Kalenderjahr 1981 ................................... kg
Steigerung oder Verminderung ................................... %
2. Kürzungssatz
Basisabzug .........................4........ %
Zusatzabzug entsprechend der Anlieferungssteigerung 1983 gegenüber 1981 + ................................... %
Zusatzabzug entsprechend der Anlieferungsmenge 1983 + ................................... %
Kürzung = .................................... %
3. Referenzmenge und Fettgehalt
Anlieferung im Kalenderjahr 1983 ................................... kg
Kürzung ....................% - ................................... kg
Zwischensumme = ................................... kg
Korrektur der Referenzmenge gern. § 4 Abs. 3 .................... kg x 2 % + ................................... kg
Referenzmenge = ................................... kg
Referenzmenge (aufgerundet auf volle 100 kg) ................................... kg
Kürzungssatz insgesamt:
Anlieferung 1983 - Referenzmenge
--------------x100 ................................... %
Anlieferung 1983
Durchschnittlicher gewogener Fettgehalt in dem dem Abrechnungszeitraum
vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum (April bis März) .................................... % Fett
4. Abrechnung nach Vierteljahren
Gemäß den monatlichen Anlieferungsmengen 1983 wird Ihre Referenzmenge wie folgt aufgeteilt:
April bis Juni ...................................................................... kg Milch
Juli bis September ...................................................................... kg Milch
Oktober bis Dezember ...................................................................... kg Milch
Januar bis März ...................................:.................................. kg Milch
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1985 13
5. Hinweise
Die vierteljährliche Abrechnung erfolgt vorläufig und ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes. Die Endabrech-
nung wird am Ende des Zwölfmonatszeitraums unter Einbeziehung des Fettgehaltes vorgenommen.
Sollten Sie
- die Ergänzung Ihrer Anlieferungs-Referenzmenge nach § 5 der Milch-Garantiemengen-Verordnung,
- das Vorliegen einer besonderen Situation nach Artikel 3 Nr. 3 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857 /84 des
Rates vom 31. März 1984 (Amtsblatt EG Nr. L 90 S. 13),
- das Vorliegen einer besonderen Situation nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1371 /84 der Kommission
vom 16. Mai 1984 (Amtsblatt EG Nr. L 132 S. 11),
- das Vorliegen einer besonderen Situation nach § 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung oder
- den Übergang von Referenzmengen auf Grund von Kauf, Pacht oder Erbrecht
geltend machen wollen, wird eine Neuberechnung Ihrer Anlieferungs-Referenzmenge vorgenommen.
Anlage 2
(zu § 9 Abs. 1 )
Muster für die Mitteilung über Lieferungen an andere Käufer
(Name und Anschrift des Milcherzeugers) (Ort, Datum)
An
(Anschrift des Käufers)
(Straße)
(PLZ, Ort)
Ich habe in der Zeit vom ..................................................... bis ....................................................... .
an den Käufer ............................................................................................................................... .
die nachstehenden Milchmengen geliefert ......................................... ; ............................................. kg.
Sofern es sich um Lieferungen ab dem 1. April 1983 handelt:
Diese Milchmenge hatte einen durchschnittlichen monatlichen Fettgehalt von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . % Fett.
Zum Nachweis der von mir gemachten Angaben füge ich gemäߧ 5 Abs. 2 der Milch-Garantiemengen-Verordnung
folgende Anlagen bei:
(Unterschrift des Milcherzeugers)
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Wachszieher/zur Wachszieherin
r,/achszieher-Ausbildungsverordnung - WachsAusbV)
Vom 21. Dezember 1984
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 8. Verarbeiten von Wachsen,
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch 9. Entwerfen und Herstellen von einfachen Kerzen-
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
verzierungen,
S. 2525) geändert worden ist und auf Grund des § 25
der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntma- 10. Herstellen und Verarbeiten von Wachsplatten,
chung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1), der 11 . Herstellen von Formen,
zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August
·1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert worden ist, wird im Ein- 12. Patinieren und Bemalen von Kerzen, Reliefs und
vernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Plastiken.
Wissenschaft verordnet:
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-
richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten
§ 1 und Kenntnisse:
Anwendungsbereich
1. in der Fachrichtung Kerzenherstellung:
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem a) Herstellungsverfahren,
Ausbildungsberuf Wachszieher/Wachszieherin nach
der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in b) Herstellen von Kerzen;
dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf. 2. in der Fachrichtung Wachsbildnerei:
§2 a) Entwerfen von Reliefs, Plastiken und Kerzen-
verzierungen,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
b) Herstellen von Reliefs, Plastiken und Kerzen-
Der Ausbildungsberuf Wachszieher/Wachszieherin verzierungen,
wird staatlich anerkannt. c) Verzieren von Kerzen und Wachsstöcken.
§3
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen §5
Ausbildungsrahmenplan
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Aus-
bildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlicl"!en ·
1 . Kerzenherstellung und
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
2. Wachsbildnerei gewählt werden. dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
§4 Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Ausbildungsberufsbild
. Abweichung erfordern.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind minde-
§6
stens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Ausbildungsplan
1. Berufsbildung,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
bes,
Ausbildungsplan zu erstellen.
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener- §7
gieverwendung,
Berichtsheft
5. Pflegen und Warten der Arbeitsgeräte, Werkzeuge,
Maschinen und. Einrichtungen, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
6. Eigenschaften und Verwendung der Roh- und Hilfs- zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
stoffe, zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft
7. Verarbeiten von Dochten, regelmäßig durchzusehen.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1985 15
§8 1. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
Zwischenprüfung a) in den gemeinsamen Fertigkeiten:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine aa) einen Wachsstock legen,
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende bb) eine Wachsmasse einfärben,
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
cc) eine halbfertige Kommunionkerze fertig
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der zwicken und verzieren,
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter den lau- dd) Wachsplatten ziehen,
fenden Nummern 6 bis 8, Nummer 9 Buchstabe b bis d
und Nummer 12 Buchstabe c für das zweite Ausbil- ee) Blattmetall auf Wachsfolien auflegen;
dungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse b) in der Fachrichtung Kerzenherstellung:
sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend aa) Kerzen ziehen nach vorgegebenem Kerzen-
den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, strangdurchmesser,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
bb) Kerzen köpfeln und lochen,
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling
cc) Kerzen ausgießen und tauchen,
in insgesamt höchstens 6 Stunden 4 Arbeitsproben
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: dd) Kerzenherstellungs- und -weiterverarbei-
tungsmaschinen einrichten und bedienen;
1. Kerzen von mindestens 15 mm Durchmesser ziehen,
c) in der Fachrichtung Wachsbildnerei:
2. Kerzen köpfeln und lochen,
aa) ein Relief von mindestens 100 x 100 mm
3. eine einfache Kerzenverzierung anfertigen und auf- nach Vorlage einschließlich Zeichnung ferti-
legen, gen,
4. eine Kommunionkerze zwicken und verzieren, bb) ein Relief in Gips abformen,
5. ein Rohrelief entgraten und patinieren. cc) eine Gipsform mit Wachs nach vorgegebener
Farbe ausgießen,
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling
dd) ein Relief patinieren und bemalen.
in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus
folgenden Gebieten schriftlich lösen: 2. Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:
1. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener- a) in der Fachrichtung Kerzenherstellung:
gieverwendung, zwei Kerzen von mindestens 600 mm Länge,
2. Roh- und Hilfsstoffe, 80 mm Durchmesser mit einer Wachsmasse von
10 % Bienenwachs per Hand fertigen sowie eine
3. Herstellungsablauf für Kerzen und Wachsplatten, davon nach vorgegebenem Motiv verzieren;
4. Dochtverarbeitung, b) in der Fachrichtung Wachsbildnerei:
5. Anwenden der Grundrechenarten auf einfache fach- ein Wachsrelief von mindestens 200 x 300 mm
spezifische Aufgaben. einschließlich Wachsrahmen, Werkzeichnung
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene und Erstform nach vorgegebenem Motiv fertigen.
Fälle berücksichtigen. (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und
besondere unterschritten werden, soweit die schrift-
Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden
Gebieten in Betracht:
§9 1. im Prüfungsfach Technologie:
Abschlußprüfung und Gesellenprüfun~ a) Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle
Energieverwendung,
(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung
erstrecken sich auf die in der Anlage aufgeführten Fer- b) Arten, Eigenschaften und Verwendung der Roh-
tigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul- und Hilfsstoffe,
unterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die c) Aufbau, Funktion und Einsatz von Maschinen zur
Berufsausbildung wesentlich ist. Herstellung und Weiterverarbeitung von Kerzen,
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling 9) Arten und Verwendung von Dochten und Farben,
in insgesamt höchstens 8 Stunden 5 Arbeitsproben
e) Brennverhalten von Kerzen,
durchführen und in insgesamt hpchstens 35 Stunden
ein Prüfungsstück fertigen. Dabei entfallen 3 Arbeits- f) Einsatz und Wirkung von Wärmeträgern und
proben in höchstens 3 Stunden auf die den Fachrichtun- -spendern;
gen gemeinsamen Fertigkeiten sowie 2 Arbeitsproben 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
in höchstens 5 Stunden und ein Prüfungsstück auf die
Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufsausbildung in a) Materialberechnungen,
der jeweiligen Fachrichtung sind. b) Mengenberechnungen,
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
c) Berechnen von Maschinenkosten, Arbeitszeit und einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu
Herstellungskosten; ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen: gegenüber .der mündlichen das doppelte Gewicht.
· a) Skizze mit Maßen, (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prü.fungs-
b) maßstabsgerechte Zeichnung, fach Technologie gegenüber jedem der l:ibrigen Prü-
fungsfächer das doppelte Gewicht.
c) Entwurfsskizzen von einfachen Dekaren;
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
allgemeine wirtschaft- und gesellschaftliche zusam- Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
menhänge der Berufs- und Arbeitswelt. stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
Fälle berücksichtigen. §10
Übergangsregelung
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: Auf Berufsausbildungsverhältni~e. die bei Inkraft-
treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
1 . im Prüfungsfach Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die
Technolog1e 1 20 Minuten, Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der
2. im Prüfungsfach Vorschriften dieser Verordnung.
Technische Mathematik 90 Minuten,
3. im Prüfungsfach § 11
Technisches Zeichnen 90 Minuten, Berlin-Klausel
4. im Prüfungsfach Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 2 des Berufs-
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- bildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung
besondere unterschritten werden, soweit die schrift- auch im Land Berlin.
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. § 12
Inkrafttreten
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in Diese Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1984
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. von Würzen
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1985 17
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Wachszieher/zur Wachszieherin
1. Erstes und zweites Ausbildungsjahr
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) sondere Abschluß, Dauer und Beendigung,
erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
C) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und
Verwaltung, erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
µnd seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des
ausbildenden Betriebes beschreiben
während der gesamten
Ausbildung zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Tarif-
verträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes
sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft
und der Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den aus-
bildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutz-
gesetze nennen
4 Unfallverhütung, a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften
Umweltschutz und bei den Arbeitsabläufen anwenden
rationelle Energie-
b) Verhaltensweisen bei Unfällen und
verwendung
Entstehungsbränden beschreiben und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie
Brandbekämpfungsgeräte bedienen
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
d) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen,
leicht entzündbaren Stoffen sowie vom
elektrischen Strom und vom Dampfkessel
ausgehen, beachten
e) für den ausbildenden Betrieb geltende
wesentliche Vorschriften über den Immissions-
und Gewässerschutz sowie über die Rein-
haltung der Luft nennen
f) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen
nennen und zu ihrer Verringerung beitragen
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
Energiearten nennen und Möglichkeiten während der gesamten
rationeller Energieverwendung im Ausbildung zu vermitteln
beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
5 Pflegen und Warten a) Ordnung am Arbeitsplatz halten
der Arbeitsgeräte,
b) Arbeitsplatz reinigen
Werkzeuge und
Einrichtungen c) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) Einrichtungen pflegen und warten
d) Energiequellen und Wärmeträger pflegen und
warten
e) Aufbau und Funktion betrieblicher Arbeits-
geräte und Maschinen beschreiben
6 Eigenschaften und a) Herkunft, Arten und Eigenschaften von
Verwendung der Roh- mineralischen, tierischen, pflanzlichen und
und Hilfsstoffe synthetischen Wachsen und Fettsäuren
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) nennen
b) Herkunft, Arten und Eigenschaften von
Hilfsstoffen, insbesondere von Farben,
Chemikalien und Abformmassen, nennen 4 4
c) Einsatz und Anwendungsmöglichkeiten
der Roh- und Hilfsstoffe erläutern
d) Lagerung von Roh- und Hilfsstoffen
erläutern
e) Rohstoffe mit betriebsüblichen Methoden
auf ihre Qualität prüfen
7 Verarbeiten von a) Arten, Eigenschaften und Lagerung von
Dochten Rund-, Flach- und Spezialdochten nennen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) 4
b) Verwendung der verschiedenen Dochte
unter Berücksichtigung des Brennverhaltens
3
beschreiben
c) Dochte verarbeiten
12
d) Kerzen ziehen, köpfeln und lochen
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1985 19
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu. vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
8 Verarbeiten von a) Verarbeitungsmöglichkeiten verschiedener
Wachsen wachse erläutern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
b) Wachse unter Berücksichtigung ihres
Schmelzpunktes verilüssigen 6 4
c) Wachse mit fettlöslichen Farben oder
Pigmentfarben einfärben
9 Entwerfen und a) einfache Kerzenverzierungen für religiöse
Herstellen von und profane Zwecke entwerien 8
einfachen Kerzen-
verzierungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) b) einfache Kerzenverzierungen durch
Schneiden, Ausstechen oder Ausgießen
anfertigen 9
C) einfache Kerzenverzierungen auflegen
d) einfache Kerzenverzierungen zwicken
10 Herstellen und a) Wachskompositionen schmelzen 4
Verarbeiten von
Wachsplatten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10) b) Wachskompositionen einfärben
c) Wachsplatten ziehen
d) Wachsplatten walzen 10
e) Verzierkörper, insbesondere Blattmetall,
auflegen
f) Wachsstreifen herstellen 4
11 Herstellen von a) Mutterform vorbereiten
Formen
b) Abgußmasse vorbereiten und eingießen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11) 8
c) Mutterform entfernen
d) Mutteriorm herstellen
12 Patinieren und a) Kerzen, Reliefs und Plastiken entgraten und
Bemalen von Kerzen, vorbereiten 18
Reliefs und Plastiken
b) Patina auftragen und säubern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)
c) Kerzen, Reliefs und Plastiken bemalen 6
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
II. Drittes Ausbildungsjahr
A. Fachrichtung Kerzenherstellung
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
1 Herstellungsverfahren a) grundlegende Fertigungsvorgänge von Hand,
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 a) insbesondere Ziehen, Tauchen und Kneten,
erläutern
b) Arbeitsweise und Funktion von Kerzen-
herstellungsmaschinen beschreiben 6
c) maschinelle Herstellung von Kerzen durch
Ziehen, Tauchen, Gießen, Pulver- und Strang-
pressen erläutern
2 Herstellen von Kerzen a) Wachskompositionen zusammenstellen, 3
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 b) abwiegen und schmelzen
b) Kerzen von Hand oder Maschine ziehen, 20
lochen und köpfeln, ausgießen oder tauchen
C) Kerzen gießen, insbesondere vom Docht auf 10
d) Kerzentierstellungs- und Weiterverarbeitungs- 9
maschinen einstellen und bedienen
e) einfache Prüfung der Produktqualität
vornehmen 4
f) Kerzen verpacken, etikettieren und lagern
B. Fachrichtung Wachsbildnerei
1 Entwerfen von a) Entwurfsskizzen nach eigenen Ideen fertigen
Reliefs, Plastiken 6
b) Skizzen vergrößern oder verkleinern
und Kerzen-
verzierungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2 a)
2 Herstellen von a) Reliefs und Plastiken modellieren und 18
Reliefs, Plastiken abformen
und Kerzen-
verzierungen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2b) b) Reliefs und Plastiken ausbessern,
patinieren und bemalen
c) Kerzenverzierungen durch Schneiden, 8
Ausstechen oder Ausgießen anfertigen und
auflegen
d) Wappen und Schriften schneiden
e) Reliefs, Plastiken und verzierte Kerzen 4
renovieren oder restaurieren
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1985 21
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
3 Verzieren von a) Kerzen durch Zwicken verzieren
Kerzen und 6
b) große Kerzen, insbesondere Votivkerzen,
Wachsstöcken
verzieren •
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 c)
c) Kerzenverzierungen auflegen
d) Wachsstöcke zwicken und verzieren 10
e) Wappen und Schriften schneiden und legen
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Arzneimittel-Warnhinweisverordnung (AMWarnV)
Vom 21. Dezember 1984
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Arzneimit- (2) Arzneimittel nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-
telgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, stabe b dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,
2448) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister wenn unter Angabe des Volumprozentgehaltes an
für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verord- Äthanol der Warnhinweis „Enthält ... Vol.-% Alkohol."
net: angebracht ist.
(3) Arzneimittel nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dürfen nur
§ 1
in den Verkehr gebracht werden, wenn der Warnhinweis
Anwendungsbereich, Ausdehnung ,,Enthält Tartrazin; Packungsbeilage beachten!" ange-
von Vorschriften des Arzneimittelgesetzes bracht ist.
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf Arzneimit- (4) Die Warnhinweise müssen auf den Behältnissen
tel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arz- und äußeren Umhüllungen in leicht lesbarer Schrift und
neimittelgesetzes, die dazu bestimmt sind, in einer zur auf dauerhafte Weise angebracht sein.
Abgabe an den Verbraucher' bestimmten Packung in
den Verkehr gebracht zu werden und die §3
1. Äthanol enthalten und zur inneren Anwendung bei Warnhinweis auf der Packungsbeilage
Menschen bestimmt sind, sofern sie
(1) Arzneimittel nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-
a) flüssige Zubereitungen zur oralen Einnahme sind
stabe a dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,
und der Äthanolgehalt in der maximalen Einzel-
wenn auf der Packungsbeilage in leicht lesbarer Schrift
gabe nach der Dosierungsanleitung mindestens
ein Warnhinweis angebracht ist, der unter Angabe des
0,05 g beträgt oder
Volumprozentgehaltes an Äthanol
b) lnjektionslösungen, lnfusionslösungen, Munddes-
1. bei Arzneimitteln, die in der maximalen Einzelgabe
infektionsmittel oder Rachendesinfektionsmittel
nach der Dosierungsanleitung 0,05 g bis 0,5 g Ätha-
sind oder
nol enthalten, folgenden Wortlaut hat:
2. Tartrazin enthalten und zur Anwendung bei Men-
,,Enthält ... Vol.-% Alkohol.",
schen bestimmt sind.
2. bei Arzneimitteln, die in der maximalen Einzelgabe
§ 10 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 und 2 des Arzneimit-
nach der Dosierungsanleitung über 0,5 g bis 3,0 g
telgesetzes gelten, soweit sie die Angabe des nach
Äthanol enthalten, folgenden Wortlaut hat:
dieser Verordnung vorgeschriebenen Warnhinweises
betreffen, auch für Arzneimittel nach Satz 1, die keine „Warnhinweis
Fertigarzneimittel sind. Dieses Arzneimittel enthält ... Vol.-% Alkohol. Bei
Beachtung der Dosierungsanleitung werden bei
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Arz-
jeder Einnahme bis zu ... g Alkohol zugeführt. Ein
neimittel, die zur klinischen Prüfung bestimmt sind.
gesundheitliches Risiko besteht u. a. bei Leberkran-
ken, Alkoholkranken, Epileptikern, Hirngeschädigten,
§2 Schwangeren und Kindern. Die Wirkung anderer Arz-
Warnhinweis auf den Behältnissen neimittel kann beeinträchtigt oder verstärkt werden."
und äußeren Umhüllungen und
(1) Arzneimittel nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch- 3. bei Arzneimitteln, die in der maximalen Einzelgabe
stabe a dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, nach der Dosierungsanleitung über 3,0 g Äthanol
wenn unter Angabe des Volumprozentgehaltes an enthalten, folgenden Wortlaut hat:
Äthanol nachstehende Warnhinweise angebracht sind: „Warnhinweis
1. Bei Arzneimitteln, die in der maximalen Einzelgabe Dieses Arzneimittel enthält ... Vol.-% Alkohol. Bei
nach der Dosierungsanleitung 0,05 g bis 0,5 g Beachtung der Dosierungsanleitung werden bei
Äthanol enthalten: jeder Einnahme bis zu ... g Alkohol zugeführt. Vor-
sicht ist geboten. Dieses Arzneimittel darf nicht
„Enthält ... Vol.-% Alkohol." und
angewendet werden bei Leberkranken, Alkoholkran-
2. bei Arzneimitteln, die in der maximalen Einzelgabe ken, Epileptikern, Hirngeschädigten, Schwangeren
nach der Dosierungsanleitung über 0,5 g Äthanol und Kindern. Die Wirkung anderer Arzneimittel kann
enthalten: beeinträchtigt oder verstärkt werden. Im Straßenver-
~.Enthält ... Vol.-% Alkohol; Packungsbeilage beach- kehr und bei der Bedienung von Maschinen kann das
ten!". Reaktionsvermögen beeinträchtigt werden."
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1985 23
In den Warnhinweisen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 ist nach §4
dem Wort „Einnahme" die Anzahl der für die Einnahme
Ordnungswidrigkeiten
angegebenen Teelöffel, Eßlöffel, Meßlöffel, Meßbecher
oder eine andere in der Dosierungsanleitung ange- Wer vorsätzlich oder fahrlässig
gebene Menge in Klammern anzugeben.
1. entgegen § 2 Arzneimittel ohne den vorgeschriebe-
(2) Arzneimittel nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch• nen Warnhinweis in den Verkehr bringt, handelt nach
stabe b dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, § 97 Abs. 2 Nr. 4 des Arzneimittelgesetzes ordnungs-
wenn auf der Packungsbeilage in leicht lesbarer Schrift widrig oder
ein Warnhinweis angebracht ist, der unter Angabe des 2. entgegen§ 3 Abs. 1, 2 oder 3 Arzneimittel ohne den
Volumprozentgehaltes an Äthanol folgenden Wortlaut vorgeschriebenen Warnhinweis in den Verkehr
hat: bringt, handelt nach § 97 Abs. 2 Nr. 5 des Arzneimit-
,,Enthält ... Vol.-% Alkohol." telgesetzes ordnungswidrig.
(3) Arzneimittel nach§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dürfen nur
in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Pak- §5
kungsbeilage in leicht lesbarer Schrift ein Warnhinweis Berlin-Klausel
angebracht ist, der folgenden Wortlaut hat:
„Warnhinweis Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 99 des Arzneimittel-
Dieses Arzneimittel enthält den Farbstoff Tartrazin, der gesetzes auch im Land Berlin.
bei Personen, die gegen diesen Stoff besonders emp-
findlich sind, allergieartige Reaktionen hervorrufen
kann." §6
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Arzneimittel, die Inkrafttreten
1. im Einzelfall auf besondere Anforderung oder Bestel- (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1985 in Kraft.
lung hergestellt werden,
(2) Arzneimittel, die sich am 1. April 1985 im Verkehr
2. gemäß Artikel 3 § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Neu- befinden, dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer
ordnung des Arzneimittelrechts ohne Packungsbei- noch bis zum 31. Dezember· 1985 und von Groß- und
lage in den Verkehr gebracht werden, Einzelhändlern noch bis zum 31. Dezember 1986 ohne
nur dann, wenn der vorgeschriebene Warnhinweis von die vorgeschriebenen Warnhinweise oder mit den Warn-
dem in § 2 genannten Warnhinweis abweicht, und mit hinweisen, die vor Inkrafttreten der Verordnung durch
der Maßgabe, daß der Warnhinweis nach Absatz 1, 2 die zuständige Bundesoberbehörde nach § 28 des Arz-
oder 3 in leicht lesbarer Schrift dem Behältnis beigefügt neimittelgesetzes angeordnet worden sind, weiter in
oder auf ihm angebracht sein muß. den Verkehr gebracht werden.
Bonn, den 21. Dezember 1984
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Chory
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
fünfte Verordnung
zur Änderung der Gesamtbeitragsverordnung
Vom 27. Dezember 1984
Auf Grund des § 175 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Arbeits:-
förderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. I S. 582),
der durch § 6 Nr. 1 der Zweiten Zuständigkeitsanpas-
sungs-Verordnung vom 1. April 1982 (BGBI. 1 S. 418)
geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen, dem Bundesminister der
Verteidigung und dem Bundesminister für Jugend, Fami-
lie und Gesundheit nach Anhörung der Bundesanstalt
für Arbeit gemäß § 234 des Arbeitsförderungsgesetzes
verordnet:
Artikel 1
In § 2 Abs. 1 der Gesamtbeitragsverordnung vom
21. November 1972 (BGBI. 1 S. 2145), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBI. 1
S. 2037), wird die Zahl „81 "durch die Zahl „70" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1984 in Kraft.
Bonn, den 27. Dezember 1984
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Manfred Baden
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1985 25
Sechste Verordnung
zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
Vom 27. Dezember 1984
Auf Grund des § 56 des Vierten Buches Sozialgesetz- b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
buch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, „Er darf bei seinen Ermittlungen (§§ 20 bis 25
BGBI. I S. 3845), der durch Artikel 2 Nr. 12 des Gesetzes des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) auch
vom 27. Juli 1984 (BGBI. I S. 1029) geändert worden ist, eine Versicherung an Eides Statt verlangen und
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
abnehmen."
Artikel 1 c) In Absatz 6 werden nach den Worten „Er lädt die
Beisitzer" die Worte „und seinen Stellvertreter"
Änderung der Wahlordnung
eingefügt.
für die Sozialversicherung
Die Wahlordnung für die Sozialversicherung in der 4. § 4 wird wie folgt geändert:
Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1979
(BGBI. 1 S. 1367), geändert durch die Verordnung vom a) In Absatz 2 werden
21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2386), wird wie folgt aa) nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
geändert: „Der Bundeswahlausschuß kann um einen
weiteren Beisitzer je Gruppe erweitert wer-
1. In § 1 werden die Worte „Wahlleitungen in den den.",
Wahlräumen und die Briefwahlleitungen" durch die
Worte „Briefwahlleitungen und die Wahlleitungen bb) in Satz 5 nach dem Wort „Beisitzer" die
in den Wahlräumen für die Wahl der Versicherten- Worte ,;und ihre Stellvertreter" eingefügt
ältesten bei der Bundesknappschaft" ersetzt. und
cc) folgender Satz angefügt:
2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist
,.(1) Die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter berechtigt, an den Sitzungen des Be-
werden jeweils mit Wirkung .vom 1. Oktober des schwerdewahlausschusses mit beratender
zweiten Jahres vor dem Jahr bestellt, in dem allge- Stimme teilzunehmen."
meine Wahlen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch) stattfinden. Mit dem b) In Absatz 3 werden das Datum „ 1. Dezember"
Ablauf des vorhergehenden Tages endet die Amts- durch „ 1. Februar" und das Datum
dauer der früher bestellten Wahlbeauftragten und „30. November desselben Jahres" durch die
ihrer Stellvertreter. 11
Worte „vorhergehenden Tages" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte,,(§§ 21, 73
und 100)" durch die Worte ,,(§ 10 c Abs. 1,
a) In Absatz 2 werden §§ 21, 73 und 100); der Bundeswahlausschuß
aa) in Satz 4 nach dem Wort „Listenvertreter" entscheidet auch über Beschwerden gegen
die Worte „für die Wahl zur Vertreterver- Entscheidungen des Bundeswahlbeauftragten
sammlung" eingefügt und (§ 10c Abs. 3)" ersetzt.
bb) folgender Satz angefügt:
d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
,,Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist be-
rechtigt, an den Sitzungen des Wahlaus- ,,Dem in der Sitzung anwesenden Wahlbeauf-
schusses mit beratender Stimme teilzu- tragten oder dessen Beauftragten ist Gelegen-
nehmen." heit zur Äußerung zu geben."
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
5. § 5 erhält folgende Fassung: Bundeswahlausschusses stattfindet, einen
,,§ 5 Betrag in Höhe der Aufwandsentschädigung des
Bundeswahlbeauftragten; der Stellvertreter des
Wahlleitungen
Vorsitzenden erhält die Hälfte dieses Betrages.''
(1) Der Wahlausschuß kann Briefwahlleitungen
b) Absatz 3 wird gestrichen.
bestellen. Er ist, soweit er die Aufgaben einer Brief-
wahlleitung selbst wahrnimmt, auf die nach c) In Absatz 4 werden die Worte „in den Monaten
Absatz 2 erforderliche Mitgliederzahl zu erweitern; Januar und Februar des Wahljahres" gestrichen.
im übrigen gelten die Absätze 2 bis 7 entsprechend.
d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Bun-
(2) Die Briefwahlleitungen werden spätestens bis deswahlausschusses" die Worte „oder sein
zum neunten Tag vor dem Wahltag bestellt. Jede Stellvertreter'' eingefügt.
Briefwahlleitung besteht aus einem Vorsitzenden,
einem stellvertretenden Vorsitzenden und minde-
stens vier weiteren Mitgliedern. Vorschläge der in 7. § 9 wird wie folgt geändert:
§ 48 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „für Fuß-
bezeichneten Personenvereinigungen und Ver- wege und" gestrichen und die Zahl „0,27" durch
bände sowie der Listenvertreter freier Vorschlags- ,,0,31" ersetzt.
listen (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Soiiäl-
b) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
gesetzbuch) sind nach Möglichkeit zu berücksich-
tigen. „Der Antrag auf Zahlung der Entschädigung ist
innerhalb eines Monats nach dem Wahltag beim
(3) Die Mitglieder der Briefwahlleitungen sind bei Versicherungsträger zu stellen.''
ihrer Berufung über ihre Aufgaben zu unterrichten
und darauf hinzuweisen, daß sie zur unparteiischen c) Die Absätze 6 und 7 werden gestrichen.
Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegen-
heit verpflichtet sind. 8. Vor § 10 wird eingefügt:
(4) Jede Briefwahlleitung ermittelt das Wahl- ,,§ 9a
ergebnis für ihren Bereich. Bei der Behandlung der Wahlvorankündigung
Wahlbriefe sollen immer mindestens drei Mitglieder Der Bundeswahlbeauftragte soll spätestens
anwesend sein.
einen Monat vor Ablauf der Frist des § 48 c Abs. 2
(5) Die Briefwahlleitung ist nur beschlußfähig, Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durch
wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend öffentliche Bekanntmachung auf die nächsten all-
ist. Zur Herstellung der Beschlußfähigkeit kann der gemeinen Sozialversicherungswahlen und auf die
Vorsitzende fehlende Mitglieder durch andere Per- Fristen für Anträge nach den §§ 48 b und 48 c des
sonen ersetzen; diese werden damit Mitglieder der Vierten Buches Sozialgesetzbuch hinweisen. Er soll
Briefwahlleitung. Absatz 3 gilt entsprechend. außerdem den Inhalt der Bekanntmachung der
Presse mitteilen."
(6) Die Briefwahlleitung entscheidet mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthal-
9. § 10 erhält folgende Fassung:
tungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmen-
gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den ,,§ 10
Ausschlag. Wahl;mkündigung
(7) Über die Ermittlung des Wahlergebnisses wird Der Bundeswahlbeauftragte bestimmt den Zeit-
von jeder Briefwahlleitung eine Wahlniederschrift punkt der allgemeinen Wahlen zu den Vertreterver-
gefertigt und von den Mitgliedern der Briefwahllei- sammlungen (Wahltag) und macht ihn am ersten
tung unterzeichnet. § 3 Abs. 8 Satz 2 gilt entspre- Freitag im September des dem Wahljahr vorherge-
chend. henden Jahres öffentlich bekannt (Wahlankündi-
gung - § 51 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialge-
(8) Für die Wahl der Versichertenältesten bei der setzbuch). Wahltag soll ein Mittwoch in dem Zeit-
Bundesknappschaft bestellt der Wahlausschuß für raum vom 15. Mai bis zum 15. Juni sein."
jeden Wahlraum eine Wahlleitung; Absatz 1 bleibt
unberührt. Die Wahlleitung sorgt für die ordnungs-
mäßige Durchführung der Wahlhandlung und ermit- 10. Nach § 10 werden folgende §§ 10 a bis 10 c einge-
telt das Wahlergebnis für ihren Bereich. Die Absätze fügt:
2 bis 7 gelten entsprechend." ,,§ 10a
Verfahren zur vorgezogenen Feststellung
der Vorschlagsberechtigung
6. § 8 wird wie folgt geändert:
(1) In dem Antrag auf Feststellung der Vor-
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: schlagsberechtigung nach § 48 b Abs. 1 Satz 2 des
,,(2) Als Pauschbetrag für Zeitaufwand erhält Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind dem Wahl-
der Vorsitzende des Bundeswahlausschusses ausschuß die Tatsachen anzugeben, aus denen
im Februar und März des Jahres, das dem Jahr sich die Vorschlagsberechtigung der Vereinigung
vorhergeht, in dem allgemeine Wahlen stattfin- ergibt. Der Antragsteller hat insbesondere anzu-
den, und in jedem Monat, in dem eine Sitzung des geben,
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1985 27
1. den Namen und die Kurzbezeichnung der Verei- (3) Der Wahlausschuß macht seine Entschei-
nigung, wie sie sich bei eingetragenen Vereinen dung öffentlich bekannt und teilt sie unter Angabe
aus dem Vereinsregister oder sonst aus der Sat- der tragenden Gründe
zung ergeben, - dem Antragsteller,
2. den Gründungszeitpunkt der Vereinigung, - den Listenvertretern der in der Vertreterver-
sammlung vertretenen Vorschlagslisten,
3. ob di.e Vereinigung von Beginn des Kalenderjah-
res vor dem Kalenderjahr der Wahlausschrei- ·. - dem Bundeswahlbeauftragten,
bung an ständig eine Anzahl beitragszahlender - dem Landeswahlbeauftragten und
Mitglieder hatte, die mindestens der Hälfte der
- den sonstigen nach § 48 b Abs. 3 des Vierten
nach § 48 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialge-
Buches Sozialgesetzbuch beschwerdeberech-
setzbuch geforderten Unterschrittenzahl ent-
tigten Personen und Vereinigungen, die späte-
spricht,
stens eine Woche nach der Sitzung des Wahl-
4. ob und in welcher Weise andere Personen als ausschusses um Mitteilung der Entscheidungen
Arbeitnehmer in der Vereinigung durch ihren gebeten haben,
Anteil an der Mitgliederzahl, durch Vertretung im unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung
Vorstand oder auf andere Weise maßgebenden unverzüglich schriftlich mit. Die Beschwerdefrist
Einfluß nehmen können, beginnt mit der öffentlichen Bekanntmachung; bei
5. sofern im Namen der Vereinigung eine be- den Personen und Vereinigungen, denen die Ent-
stimmte Personengruppe genannt ist, ob und in scheidung schriftlich bekanntzugeben ist, beginnt
welcher Weise andere Personen durch ihren die Beschwerdefrist mit der schriftlichen Bekannt-
Anteil an der Mitgliederzahl, durch Vertretung im gabe, wenn dieser Zeitpunkt später liegt als die
Vorstand oder auf andere Weise maßgebenden öffentliche Bekanntmachung.
Einfluß nehmen können, § 10b
6. ob der Vereinigung zu mehr als 25 vom Hundert Verfahren zur Feststellung
Bedienstete des Versicherungsträgers angehö- der allgemeinen Vorschlagsberechtigung
ren, ob Bedienstete des Versicherungsträgers Den Antrag auf Feststellung der allgemeinen Vor-
im Vorstand der Vereinigung einen Stimmanteil schlagsberechtigung sollen nur Arbeitnehmerverei-
von mehr als 25 vom Hundert haben und ob und nigungen stellen, deren Vorschlagsberechtigung
in welcher anderen Weise den Bediensteten des bei allen Versicherungsträgern offenkundig ist. Der
Versicherungsträgers nicht unerheblicher Ein- Antragsteller hat mindestens fünf Versicherungs-
fluß eingeräumt ist, träger zu benennen, bei denen er oder an seiner
7. die Höhe der festgesetzten Mitgliedsbeiträge, Stelle der Verband, dem er angehört, Vorschlags-
listen einreichen möchte.
· 8. ob das tatsächliche Beitragsaufkommen der
Vereinigung mindestens der Beitragssumme §10c
entspricht, die von der nach § 48 a Abs. 4 Satz 1 Beschwerde im Feststellungsverfahren
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforder- ( 1) Beschwerden nach § 48 b Abs. 3 des Vierten
lichen Mitgliederzahl zu zahlen ist, Buches Sozialgesetzbuch sind, wenn sie sich
9. ob die Vereinigung die arbeitsrechtlichen Vor- gegen die Entscheidung des Wahlausschusses
aussetzungen für die Gewerkschaftseigenschaft eines bundesunmittelbaren Versicherungsträgers
erfüllt (§ 48 a Abs. 1 Satz 1 erste Alternative des richten, beim Bundeswahlausschuß, im übrigen
Vierten Buches Sozialgesetzbuch) oder welche beim zuständigen Landeswahl ausschuß ( § 4
andere sozial- oder berufspolitische Zweckset- Abs. 1) schriftlich einzulegen und zu begründen. Der
zung die Vereinigung hat und in welcher Weise Beschwerdeführer son dem zuständigen Wahlbe-
sie diese im einzelnen tatsächlich verfolgt auftragten und dem zuständigen Wahlausschuß
( § 48 a Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative und eine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begrün-
Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). dung übersenden. Der Wahlausschuß legt dem
Beschwerdewahlausschuß die Akten unverzüglich
(2) Dem Antrag auf Feststellung der Vorschlags- vor.
berechtigung sind die Satzung der Vereinigung und (2) Zu der Sitzung des Beschwerdewahlaus-
eine Ablichtung der Niederschrift der letzten Mitglie- schusses lädt der Vorsitzende als Beteiligte den
der- oder Delegiertenversammlung beizufügen. Die Beschwerdeführer, den Antragsteller und den Vor-
Ablichtung der Niederschrift braucht nicht zu sitzenden des Wahlausschusses; er teilt dem Wahl-
umfassen beauftragten den Termin der Sitzung mit. Für das
Verfahren gilt § 22 Abs. 2 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 3
- Erörterungen, Beschlüsse und Anlagen, die ihrem
Wesen nach vertraulich sind, und und 4 entsprechend.
(3) Eine Beschwerde nach § 48 c Abs. 3 des Vier-
- umfangreiche Teile, deren Kenntnis im einzelnen ten Buches Sozialgesetzbuch ist beim Bundes-
für die Feststellung der Vorschlagsberechtigung wahlausschuß schriftlich einzulegen und zu
nicht erforderlich ist. begründen. Der Beschwerdeführer soll dem Bun-
Gegenstand und Umfang der nicht vorgelegten Teile deswahlbeauftragten eine Abschrift der
sind anzugeben. Beschwerde und ihrer Begründung übersenden. Der
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bundeswahlbeauftragte legt seine Akten unverzüg- 15. § 22 wird wie folgt geändert:
lich dem Bundeswahlausschuß vor. Absatz 2 gilt a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „und im
entsprechend.'' Falle der Beschwerde gegen die Nichtzulassung
einer Liste die Listenvertreter der zugelassenen
11 . § 11 wird wie folgt geändert: Listen" durch die Worte,, ; bei einer Beschwerde
a) In Absatz 1 wird das Wort „einhundertundvier- gegen die Nichtzulassung einer Liste teilt der
undsiebzigsten" durch das Wort „einhundert- Vorsitzende des Beschwerdewahlausschusses
undsechsundsiebzigsten" und das Wort „Wahl- den Vertretern der zugelassenen Listen als wei-
sonntag" jeweils durch das Wort „Wahltag" teren Beteiligten den Termin der Sitzung mit"
ersetzt. ersetzt.
b) In Absatz 2 wird folgende Nummer 4 a eingefügt: b) In Absatz 3 werden die Worte „Frist des § 21
Abs. 3 Satz 1" durch das Wort „Beschwerde-
„4 a. den Stichtag oder die Stichtage für das frist" ersetzt.
Wahlrecht (§ 50 Abs. 1 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch) bestimmen,".
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 16. In§ 23 Abs. 2 wird das Wort „Wahlsonntag" durch
das Wort „Wahltag" ersetzt und das Wort „letzten"
aa) In Nummer 8 wird das Zitat ,,§ 48" durch gestrichen.
,,§§ 48 bis 48 d" ersetzt.
bb) Folgende Nummer 14 a wird eingefügt: 1 7. § 26 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„ 14 a. den Inhalt der Vorschriften des § 15 a) Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
Abs. 1, 3 und 5 über Listenänderung
und Listenergänzung,''. „ 1. den Tag, bis zu dem die Wahlbriefe bei dem
Versicherungsträger eingegangen sein
cc) In Nummer 18 wird das Komma am Ende müssen (§ 49 Satz 1 ),".
durch einen Punkt ersetzt.
b) Satz 1 Nr. 2 und 4 sowie Satz 2 werden gestri-
dd) Nummer 19 wird gestrichen. chen.
12. In § 1 2 Abs. 3 werden die Sätze 2 bis 4 durch
folgenden Satz ersetzt: 18. Dem § 27 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Nachweis, daß ein Vertreter einer Vereinigung ,,Als Wahlausweise gelten auch besondere, perso-
· auf der Liste einer anderen Vereinigung in die Ver- nenbezogene Kennzeichnungen in den Wahlunter-
treterversammlung gewählt worden ist und die Ver- lagen, wenn die Wahlberechtigung durch sie nach-
einigung ohne eigene Liste seit der letzten Wahl mit gewiesen wird."
mindestens einem Vertreter in der Vertreterver-
sammlung vertreten war, kann nur dann geführt
werden, wenn bei der Einreichung der Liste zur vor- 19. § 37 wird wie folgt geändert:
hergehenden Wahl und bei späterer Ergänzung der· a) In der Überschrift werden die Worte„ für die Brief-
Vertreterversammlung (§ 60 des Vierten Buches wahl" gestrichen.
Sozialgesetzbuch) eine entsprechende Erklärung b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
des Listenträgers unter Nennung der betreffenden
Personen abgegeben worden ist." aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wahlaus-
weise" die Worte „und die Stimmzettel" ein-
13. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung: gefügt.
,,6. deren Listenträger nicht das Recht hat, Vor- bb) In Satz 2 werden das Semikolon nach dem
schlagslisten einzureichen, oder deren Listen- Wort „zulässig" durch einen Punkt ersetzt
träger die Feststellung seiner Vorschlagsbe- und die folgenden Worte gestrichen.
rechtigung entgegen den§§ 48 b und 48 c des cc) Folgender Satz wird angefügt:
Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht recht- „In der Anlage 4 werden für di.e Wahl in der
zeitig beantragt hat oder". Gruppe der Selbständigen ohne fremde
Arbeitskräfte jeweils die Worte „Gruppe der
14. § 21 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Versicherten" durch die Worte „Gruppe der
Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte"
a) In Satz 1 werden das Wort „einhundertundzwei-
ersetzt."
unddreißigsten" durch das Wort „eir:hundert-
undvierunddreißigsten", das Wort „Wahlsonn- c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
tag" durch das Wort „Wahltag" und das Wort ,,(2) Die Reihenfolge, in der die Vorschlags-
,,Wahlausschuß" durch das Wort „Beschwerde- listen auf dem Stimmzettel aufzuführen sind,
wahlausschuß" ersetzt. bestimmt sich wie folgt:
b) In Satz 2 wird das Wort „zuständigen" durch die 1. Die Vorschlagslisten sind in der Reihenfolge
Worte „Wahlausschuß und dem" ersetzt. aufzuführen, die alle Listenvertreter .durch
c) In Satz 3 werden die Worte „die Beschwerde- gemeinsame schriftliche Erklärung gegen-
schrift mit seinen" durch das Wort „seine" über dem Wahlausschuß bezeichnet haben.
ersetzt. Die sich danach ergebenden Listennummern
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1985 29
bleiben auch maßgebend, wenn eine der 22. § 39 wird wie folgt geändert:
beteiligten Vorschlagslisten nicht zugelassen
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
wird.
,,Räume zur Stimmabgabe".
2. Haben die Listenvertreter keine Erklärung
abgegeben, ist für die Reihenfolge die von den b) Der bisherige Text wird Absatz 1; in ihm wird die
Vorschlagslisten bei der vorhergehenden Textstelle,,, 3 und 6" gestrichen und die Worte
Wahl erreichte Zahl der Stimmen maßgebend, „Stimmabgabe im Wahlraum" durch die Worte
hilfsweise die Zahl der Sitze; bei gleicher ,,Abgabe der Wahlbriefe in besonderen Räumen''
Stimmen- oder Sitzzahl entscheidet über ersetzt.
die Reihenfolge die Ordnungsnummer(§ 19 c) folgender Absatz 2 wird angefügt:
Abs. 1 ).
,,(2) Der Arbeitgeber oder der sonst für die Aus-
3. Wird eine an der vorhergeh~nden Wahl betei- gabe der Wahlunterlagen Zuständige hat dafür
ligte Liste um andere Listenträger erweitert, Sorge zu tragen, daß die Wahlbriefe ordnungs-
wird der Vorschlagsliste bei der Anwendung gemäß in einem Behälter gesammelt, ständig
der Nummer 2 die höchste Stimmen- oder gegen. Zugriffe gesichert und unverzüglich an
Sitzzahl zugeordnet, die bei der vorhergehen- den Adressaten abgesandt werden."
den Wahl auf eine Liste der Listenträger ent-
fallen ist. Ist die Vorschlagsliste eines Ver- 23. § 40 wird gestrichen.
bandes an die Stelle einer oder mehrerer
Listen von Mitgliedsorganisationen getreten,
24. Die Überschrift vor § 41 „ 1. Wahl durch Stimmab-
wird auch dieser Vorschlagsliste bei der
gabe im Wahlraum" wird gestrichen.
Anwendung der Nummer 2 die höchste Stim-
men- oder Sitzzahl zugeordnet, die bei der
vorhergehenden Wahl auf eine Liste dieser 25. Die§§ 41 bis 47 werden gestrichen.
Mitgliedsorganisationen entfallen ist.
26. Die Überschrift vor § 48 wird gestrichen.
4. Hatten mehrere Listenträger bei der vorher-
gehenden Wahl gemeinsam eine Liste einge-
reicht und reichen sie nicht mehr gemeinsam 27. § 48 wird wie folgt geändert:
eine Vorschlagsliste ein, werden die Vor- a) In der Überschrift wird das Wort „Briefliche"
schlagslisten dieser Listenträger in der Rei- gestrichen.
henfolge nach den vorgenannten Vorschlags-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
listen entsprechend ihrer Ordnungsnummer
aufgeführt. Das gilt auch, soweit an die Stelle aa) In Satz 1 werden die Worte „Wer brieflich
der Liste eines Verbandes Vorschlagslisten wählt," durch die Worte „Der Wahlberech-
von Mitgliedsorganisationen getreten sind. tigte" ersetzt.
5. Danach folgen die Listen, die an der vorherge- bb) Folgender Satz wird angefügt:
henden Wahl nicht beteiligt waren, ebenfalls ,.Werden die Wahlunterlagen dem Wahlbe-
in der Reihenfolge ihrer Ordnungsnummern." rechtigten nicht übersandt, sondern ausge-
händigt, so kann er den Wahlbrief auch in
d) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: einem Raum zur Stimmabgabe abgeben,
„Bei der Wahl werden Stimmzettelumschläge wenn ein solcher ,eingerichtet ist."
nach dem Muster der Anlage 6, Wahlbriefum-
schläge nach dem Muster der Anlage 7 und 28. § 49 erhält folgende Fassung:
Merkblätter zur Unterrichtung der Wahlberech- ,,§ 49
tigten über die Stimmabgabe verwendet." Frist für die Stimmabgabe
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Der Wähler soll den Wahlbrief möglichst frühzeitig
aa) Satz 2 wird gestrichen. absenden; er muß ihn so rechtzeitig absenden, daß
der Wahlbrief spätestens am Wahltag bei dem Ver-
bb) In Satz 3 werden im ersten Halbsatz das
sicherungsträger eingeht. Wahlbriefe, die erst am
Wort „sind" durch das Wort „sollen", das
Tage nach dem Wahltag zu Dienstbeginn bei dem
Wort „herzustellen" durch das Wort „sein"
Empfänger vorgefunden werden, gelten im Zweifels-
ersetzt sowie im zweiten Halbsatz nach dem
falle als rechtzeitig eingegangen."
Wort „rechts" die Worte ,, , für die Gruppe
der Selbständigen ohne fremde Arbeits-
kräfte unten" eingefügt. 29. § 50 wird wie folgt geändert:
f) In Absatz 6 Satz 1 werden das Semikolon durch a) In Absatz 1 Satz 3 werden der Punkt durch ein
einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
gestrichen. „soweit dies für die Höhe der an die Deutsche
Bundespost zu zahlenden Briefgebühr von
20. Die Überschrift vor § 38 erhält folgende Fassung: Bedeutung ist."
,,3. Wahlbezirk und Räume zur Stimmabgabe". b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Zahl „ 1," gestrichen
und jeweils das Wort „Wahlsonntag" durch das
21. § 38 Abs. 2 wird gestrichen. Wort „Wahltag" ersetzt.
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
30. § 51 wird wie folgt geändert: d). Folgender Absatz wird angefügt:
a) In der Überschrift wird das Wort „Wahlleitungen" ,,(4) Der Landeswahlbeauftragte, der Bundes-
durch das Wort „Briefwahlleitungen" ersetzt. wahlbeauftragte und die Aufsichtsbehörde
erhalten unverzüglich eine Abschrift der Be-
b) Die Absätze 1 bis 3 werden gestrichen.
kanntmachung.''
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Die Wahl-
leitung ermittelt" durch die Worte „Die Briefwahl- 34. In § 55 Abs. 1 werden die Worte „im Monat Oktober
leitung ermittelt unmittelbar nach dem Wahltag des Wahljahres" durch die Worte „spätestens fünf
getrennt nach Wählergruppen" ersetzt. Monate nach dem Wahltag" ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 wird die Zahl „9" durch „ 7"
ersetzt. 35. § 59 wird wie folgt geändert:
e) Die Absätze 6 und 7 werden gestrichen. a) In Absatz 1 wird das Wort „unverzüglich" jeweils
gestrichen.
31. § 52 wird wie folgt geändert:
b) Felgender Absatz wird eingefügt:
a) In Absatz 2 werden vor Nummer 1 folgende Num-
,,(1 a) Eine durch die Wahl des Vorstandes
mern eingefügt:
erforderlich gewordene Ergänzung der Vertreter-
,,01. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegan- versammlung(§ 60 Abs. 1 in Verbindung mit§ 59
gen ist, Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist
01a. der Wahlausweis nicht beiliegt,". unverzüglich durchzuführen. Der Vorsitzende
b) Absatz 2 a wird gestrichen. des Vorstandes teilt dem Wahlausschuß das
Ergebnis des Ergänzungsverfahrens mit."
c) In Absatz 3 werden
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
aa) in Nummer 1 das Komma durch das Wort
,,oder" ersetzt, ,,(3) Der Landeswahlbeauftragte, der Bundes-
wahlbeauftragte und die Aufsichtsbehörde
bb) in Nummer 2 das Wort „oder" durch einen
erhalten unverzüglich eine Abschrift der Be-
Punkt ersetzt und
kanntmachung.''
cc) die Nummer 3 gestrichen.
36. § 62 wird wie folgt geändert:
32. § 53 Wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte „der Wahlnieder- aa) In Satz 1 werden die Worte „den Zeitpunkt"
schriften der Wahlleitungen (§ 51 Abs. 5), der durch die Worte „die Zeitpunkte" ersetzt
Niederschriften der Versicherungsämter ( § 51 und nach dem Wort „Vertreterversamm-
Abs. 7), der Stimmzettel, die die Versicherungs- lung" die Worte „und macht sie am ersten
ämter bei der Ermittlung der Wahlergebnisse Freitag im September des dem Wahljahr
nicht berücksichtigt haben(§ 51 Abs. 7 Satz 2)," vorhergehenden Jahres öffentlich bekannt
gestrichen. (Wahlankündigung-§ 51 Abs. 1 des Vierten
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: Buches Sozialgesetzbuch)" eingefügt.
aa) Der Nummer 1 c werden folgende Worte bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
angefügt: ,,Wahltag für die Wahl der Versicherten-
,,soweit diese besonders ermittelt wurde,''. ältesten soll ein Mittwoch in dem Zeitraum
vom 15. Mai bis zum 15. Juni sein.'.'
bb) Die Nummern 3 und 5 werden gestrichen.
c) In Absatz 7 werden die Worte „Die Landeswahl- b) Absatz 3 wird gestrichen.
beauftragten" durch die Worte „Der Landes-
wahlbeauftragte'' ersetzt. 37. Nach § 62 wird eingefügt:
,,§ 62 a
33. § 54 wird wie folgt geändert:
Verfahren zur vorgezogenen Feststellung
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: der Vorschlagsberechtigung
,,Bekanntmachung des Wahlergebnisses". Die §§ 1O a bis 10 c gelten entsprechend.''
b) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
,,(1) Der Wahlausschuß stellt unverzüglich das 38. § 63 wird wie folgt geändert:
Wahlergebnis fest und macht es öffentlich a) In Absatz 1 werden das Wort „einhundertund-
bekannt. Dabei sind neben den Angaben nach vierundsiebzigsten" durch das Wort „einhundert-
§ 53 Abs. 6 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 auch anzugeben undsechsundsiebzigsten" und das Wort „Wahl-
Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Wohn- sonntag" durch das Wort „Wahltag" ersetzt.
ort und Wohnung der gewählten Mitglieder der
Vertreterversammlung.'' b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze aa) In Nummer 7 wird das Zitat ,,§ 48" durch
2 und 3. ,,§§ 48 bis 48 d" ersetzt.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1985 31
bb) Folgende Nummer 13 a wird eingefügt: 44. In § 78 Abs. 2 Satz 1 erhalten die Nummern 4 und 5
„ 13 a. den Inhalt der Vorschriften des § 67 folgende Fassung:
Abs. 1, 3 und 4 über Listenänderung „4. den Wahltag ( § 54 Abs. 3 des Vierten Buches
und Listenergänzung,". Sozialgesetzbuch),
cc) In Nummer 17 wird das Komma durch einen 5. die Tage und Zeiten zur Stimmabgabe in einem
Punkt ersetzt. Wahlraum (§ 54 Abs. 1 Satz 2 des Vierten
dd) Nummer 18 wird gestrichen. Buches Sozialgesetzbuch),''.
39. In § 64 Abs. 3 werden die Sätze 2 bis 4 durch
45. Dem § 79 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
folgenden Satz ersetzt:
,,Als Wahlausweise gelten auch besondere, perso-
„Der Nachweis, daß ein Vertreter einer Vereinigung
nenbezogene Kennzeichnungen in den Wahlunter-
auf der Liste einer anderen Vereinigung in die Ver-
lagen, wenn die Wahlberechtigung durch sie nach-
treterversammlung gewählt worden ist und die Ver-
gewiesen wird."
einigung ohne eigene Liste seit der letzten Wahl mit
mindestens einem Vertreter in der Vertreterver-
sammlung vertreten war, kann nur dann geführt 46. § 81 wird wie folgt geändert:
werden, wenn bei der Einreichung der Liste zur vor-
hergehenden Wahl und bei späterer Ergänzung der a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wahl-
Vertreterversammlung (§ 60 des Vierten Buches ausweise" die Worte „und die Stimmzettel" ein-
Sozialgesetzbuch) eine entsprechende Erklärung gefügt.
des Listenträgers unter Nennung der betreffenden
b) In Absatz 1 Satz 2 werden das Semikolon nach
Personen abgegeben worden ist."
dem Wort „zulässig" durch einen Punkt ersetzt
und die folgenden Worte gestrichen.
40. § 72 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 erhält folgende Fassung: c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,6. deren Listenträger nicht das Recht hat, Vor- ,,(2) Die Reihenfolge, in der die Vorschlags-
schlagslisten einzureichen oder deren listen auf dem Stimmzettel aufzuführen sind,
Listenträger die Feststellung seiner Vor- bestimmt sich wie folgt:
schlagsberechtigung entgegen den§§ 48 b 1. Die Vorschlagslisten sind in der Reihenfolge
und 48 c des Vierten Buches Sozialgesetz- aufzuführen, die alle Listenvertreter durch
buch nicht rechtzeitig beantragt hat oder". gemeinsame schriftliche Erklärung gegen-
b) In Nummer 7 werden die Worte „nach § 48 Abs. 2 über dem Wahlausschuß bezeichnet haben.
bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" Die sich danach ergebenden Listennummern
gestrichen. bleiben auch maßgebend, wenn eine der
beteiligten Vorschlagslisten nicht zugelassen
wird. ·
41. § 73 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Wort „einhundertundzwei- 2. Haben die Listenvertreter keine Erklärung
unddreißigsten" durch das Wort „einhundert- abgegeben, jst für die Reihenfolge die von den
undvierunddreißigsten", das Wort „Wahlsonn- Vorschlagslisten bei der vorhergehenden
tag" durch das Wort „Wahltag" und das Wort Wahl erreichte Zahl der Stimmen maßgebend,
,,Wahlausschuß" durch das Wort „Beschwerde- hilfsweise die Zahl der Sitze; bei gleicher
wahlausschuß" ersetzt. 1 Stimmen- oder Sitzzahl entscheidet über
die Reihenfolge die Ordnungsnummer (§ 19
b) In Satz 2 werden vor dem Wort „Bundeswahl- Abs. 1 ).
beauftragten" die Worte „Wahlausschuß und
dem" eingefügt. 3. Wird eine an der vorhergehenden Wahl betei-
ligte Liste um andere Listenträger erweitert,
c) In Satz 3 werden die Worte „die Beschwerde- wird der Vorschlagsliste bei der Anwendung
schrift mit seinen" durch das Wort „seine" der Nummer 2 die· höchste Stimmen- oder
ersetzt. Sitzzahl zugeordnet, die bei der vorhergehen-
den Wahl auf eine Liste der Listenträger ent-
42. In § 7 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „und im Falle fallen ist. Ist die Vorschlagsliste eines Ver-
der Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer bandes an die Stelle einer oder mehrerer
Liste die Listenvertreter der zugelassenen Listen" Listen von Mitgliedsorganisationen getreten,
durch die Worte ,, ; bei einer Beschwerde gegen die wird auch dieser Vorschlagsliste bei der
Nichtzulassung einer Liste teilt der Vorsitzende des Anwendung der Nummer 2 die· höchste Stim-
Beschwerdewahlausschusses den Vertretern der men- oder Sitzzahl zugeordnet, die bei der
zugelassenen Listen als weiteren Beteiligten den vorhergehenden Wahl auf ein·e Liste dieser
Termin der Sitzung mit" ersetzt. Mitgliedsorganisationen entfallen ist.
4. Hatten mehrere Listenträger bei der vorher-
43. In § 75 Abs. 2 werden das Wort „Wahlsonntag" gehenden Wahl gemeinsam eine Liste einge-
· durch das Wort „Wahltag" ersetzt und das Wort reicht und reichen sie nicht mehr gemeinsam
,,letzten'' gestrichen. eine Vorschla_gsliste ein, werden die Vor-
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
schlagslisten dieser Listenträger in der Rei- 54. In§ 96 Abs. 4 Satz 1 wird das Klammerzitat,,(§ 5
henfolge nach den vorgenannten Vorschlags- Abs. 9)" gestrichen.
listen entsprechend ihrer Ordnungsnummer
aufgeführt. Das gilt auch, soweit an die Stelle 55. In § 98 Abs. 6 werden der Nummer 1 c folgende
der Liste eines Verbandes Vorschlagslisten Worte angefügt:
von Mitgliedsorganisationen getreten sind.
,,soweit diese besonders ermittelt wurde,".
5. Danach folgen die Listen, die an der vorherge-
henden Wahl nicht beteiligt waren, ebenfalls
in der Reihenfolge ihrer Ordnungsnummern." 56. § 99 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: ,,(1) Der Wahlausschuß stellt unverzüglich das
Wahlergebnis fest und macht es öffentlich bekannt.
aa) Satz 2 wird gestrichen. In die Bekanntmachung sind die Angaben nach § 98
bb) In Satz 3 erster Halbsatz wird das Wort Abs. 6 Nr. 2 bis 12 aufzunehmen; bei den Namen der
„sind" durch das Wort „sollen" und das gewählten Versichertenältesten und ihrer Stellver-
Wot1 „herzustellen" durch das Wort „sein" treter sind auch Vorname, Geburtsdatum, Wohnort
ersetzt. und Wohnung anzugeben."
e) In Absatz 5 Satz 1 werden das Semikolon durch
einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz 57. § 101 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
gestrichen.
a) In Nummer 7 wird das Zitat,,§ 48" durch,,§§ 48
bis 48 d" ersetzt.
4 7. § 84 wird wie folgt geändert: b) Folgende Nummer 13 a wird eingefügt:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „ 13 a. den Inhalt der Vorschriften des § 103
,,(1) Der Wahlausschuß bestimmt, ob und wel- Abs. 1 , 3 und 5 über Listenänderung und
che Wahlräume eingerichtet werden." Listenergänzung,".
b) Absatz 3 wird gestrichen. c) Folgende Nummer 14 a wird eingefügt:
„ 14 a. den Stichtag oder die Stichtage für das
Wahlrecht (§ 50 Abs. 1 des Vierten
48. § 85 erhält folgende Fassung:
Buches Sozialgesetzbuch),".
,,§ 85
d) In Nummer 17 wird das Komma durch einen
Wahlzeit Punkt ersetzt.
Der Wahlausschuß bestimmt die Tage und Zeiten e) Nummer 18 wird gestrichen.
zur Stimmabgabe in Wahlräumen."
58. In § 102 Abs. 3 wird die Textstelle „Satz 3" durch
49. In§ 89 Abs. 1 wird das Klammerzitat,,(§ 54 Abs. 5 ,,Satz 2" ersetzt.
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" gestri-
chen.
59. In § 109 Abs. 1 Satz 3 werden der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
50. § 90 Abs. 6 wird gestrichen.
,,soweit dies für die Höhe der an die Deutsche Bun-
despost zu zahlenden Briefgebühr von Bedeutung
51 . Dem § 93 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ist."
,,§ 48 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."
60. In § 110 Abs. 5 werden der Nummer 01 c folgende
Worte angefügt:
52. § 94 erhält folgende Fassung:
,,soweit diese besonders ermittelt wurde,".
,,§ 94
Frist für die briefliche Stimmabgabe 61. § 111 wird wie folgt geändert:
Der Wähler soll den Wahlbrief möglichst frühzeitig a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
absenden; er muß ihn so rechtzeitig absenden, daß
,,Bekanntmachung des Wahlergebnisses".
der Wahlbrief spätestens am Wahltag bei dem Ver-
sicherungsträger eingeht. Wahlbriefe, die erst am b) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
Tage nach dem Wahltag zu Dienstbeginn bei dem ,,(1) Der Wahlausschuß stellt unverzüglich das
Empfänger vorgefunden werden, gelten im Zweifels- Wahlergebnis fest und macht es öffentlich
falle als rechtzeitig eingegangen." bekannt. Dabei sind neben den Angaben nach
§ 110 Abs. 5 auch anzugeben Familienname,
53. In § 95 Abs. 1 Satz 3 wird der Punkt durch ein Vorname, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung
Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: der gewählten Mitglieder der Vertreterversamm-
lung."
,,soweit dies für die Höhe der an die Deutsche Bun-
despost zu zahlenden Briefgebühr von Bedeutung c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze
ist." 2 und 3.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1985 33
62. In § 112 Abs. 1 werden die Worte „soll im Monat und Abs. 4, § 95 Abs. 5 Satz 1 und § 103 Abs. 4 tre-
Oktober des Wahljahres" durch die Worte „muß ten an die Stelle des Wortes „Wahlsonntag" bzw.
spätestens zwei Monate nach dem Wahltag" ,,Wahlsonntags" jeweils das Wort „Wahltag" bzw.
ersetzt. ,,Wahltags". ·
63. § 116 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „unverzüglich" jeweils 70. Nach § 128 wird eingefügt:
gestrichen. .,§ 128 a
b) Folgender Absatz wird eingefügt: Übergangsvorschrift für die siebten
allgemeinen Sozialversicherungswahlen
,,(1 a) Eine durch die Wahl des Vorstandes
erforderlich gewordene Ergänzung der Vertreter- (1) Abweichend von§ 2 Abs. 1 sind vor den sieb-
versammlung(§ 60 Abs. 1 in Verbindung mit§ 59 ten allgemeinen Sozialversicherungswahlen der
Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist Bundeswahlbeauftragte unverzüglich nach dem
unverzüglich durchzuführen. Der Vorsitzende 1 2. Januar 1985 und die Landeswahlbeauftragten
des Vorstandes teilt dem Wahlausschuß das spätestens mit Wirkung vom 1. Februar 1985 neu zu
Ergebnis des Ergänzungsverfahrens mit." bestellen.
c) In Absatz 3 wird das Wort „zuständige" gestri- (2) Anstelle von § 1 2 Abs. 3 Satz 2 und § 64
chen. Abs. 3 Satz 2 gelten bei den siebten allgemeinen
Sozialversicherungswahlen § 1 2 Abs. 3 Satz 3 und
4 sowie § 64 Abs. 3 Satz 3 und 4 in der bis zum
64. § 118 wird wie folgt geändert:
1 t. Januar 1985 geltenden Fassung."
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Zitat „Nr. 4, 9, 10, 11,
12 a, 13" durch „Nr. 4, 8 bis 13" ersetzt.
71. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 wird die Zahl „20" durch „50"
ersetzt. a) Das Formblatt mit der Überschrift „Listenunter-
zeichner" erhält die aus der Anlage 1 zu dieser
Verordnung ersichtliche Fassung.
65. § 120 wird wie folgt geändert:
b) In der Anmerkung 1 Satz 1 werden die Worte „ein
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „drei" durch
im Schriftverkehr regelmäßig verwendeter
„zwei" und das Wort „Wahlsonntag" durch
Zusatz (z. 8. ,,Berufsgruppe Arbeiter" oder
,,Wahltag" ersetzt.
„Berufsgruppe Angestellte'') ist zulässig'' durch
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: die Worte „der Name und die Kurzbezeichnung
,,(2) Der Bundeswahlbeauftragte stellt die auf der Vereinigung ist in der Form zu verwenden,
die einzelnen Versicherungsträger entfallenden wie er sich bei eingetragenen Vereinen aus dem
Umlagebeträge fest und teilt ihnen mit, welche Vereinsregister, sonst aus der Satzung ergibt;
Zahlungen von ihnen zur Erfüllung der Ansprüche Zusätze sind unzulässig" ersetzt.
der Kreise und Gemeinden zu leisten sind." c) Die Anmerkung 6 erhält folgende Fassung:
,, ® Angabe der Versicherungsnummer nur bei
66. In § 121 Abs. 1 Satz 1 wird vor der Zahl „21" die Wahlen in der gesetzlichen Rentenversiche-
Zahl „ 10 c," eingefügt. rung in der Gruppe der Versicherten.
Angabe der Versicherungsnummer entfällt
67. In§ 126 Satz 2 werden nach den Worten „Abs. 3" bei Rentnern, die noch keine Versiche-
die Worte „Satz 2" eingefügt. rungsnummer erhalten haben. Bei Versi-
cherten, die noch keine Versicherungsnum-
68. § 1 28 wird wie folgt geändert: mer erhalten haben, ist Angabe notwendig,
a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein ob Antrag auf Vergabe einer Versicherungs-
Komma ersetzt . und die Worte „soweit nicht nummer gestE;3llt wurde.
abweichende Regelungen (§ 2 Abs. 3 Satz 3) im Neben der Versicherungsnummer braucht
Hinblick darauf geboten sind, daß es sich um die das Geburtsdatum nicht angegeben zu wer-
unverzüglich durchzuführende Wahl bei nur den."
einem Versicherungsträger handelt." angefügt.
d) In der Anmerkung 7 Satz 1 und in der Anmerkung
b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „insbesondere" 10 Satz 1 wird jeweils das Wort „oder" durch ein
das Wort „auch" eingefügt. Komma ersetzt; nach den Worten „Arbeitneh-
c) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen. mervereinigung" und „Arbeitgebern" werden
jeweils die Worte „oder eines Verbandes" einge-
fügt.
69. In§ 15 Abs. 4, § 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3Satz 2,
§ 20 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 2, § 24 Abs. 2 e) In der Anmerkung 11 erhalten die beiden ersten
und 3, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 4 und Absätze folgende Fassung:
6, § 34 Abs. 6, § 71 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, ,,® Wird die Vorschlagsliste von einem Verband
§ 72 Abs. 1 Satz 1, § 74 Abs. 1 Satz 2, § 76 Abs. 2 vorschlagsberechtigter Organisationen ein-
und 3, § 78 Abs. 1, § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 gereicht, ist eine Erklärung darüber abzuge-
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
ben, ob mindestens drei vorschlagsberech- b) Die Worte ,,, 17 Uhr," werden gestrichen.
tigte Mitgliedsorganisationen darauf ver- c) Die Worte „Bei Stimmabgabe im Wahlraum:" und
zichten, eine Vorschlagsliste einzureichen die folgenden vier Zeilen werden gestrichen.
( § 48 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch). d) In der ersten Fußnote werden die Worte „Mon-
Bei Vorschlagslisten von Vereinigungen, tags nach dem Wahlsonntag" durch das Wort
deren Vertreter in der Vertreterversamm- ,,Wahltags" ersetzt.
lung nicht auf einer eigenen Liste der Verei-
nigung gewählt worden sind, ist § 12 Abs. 3 7 4. In der Anlage 7 werden die Worte „Diesen
Satz 2 der Wahlordnung zu beachten." Umschlag nur bei brieflicher Stimmabgabe benut-
zen" gestrichen.
f) Folgende Anme.rkung 14 wird angefügt:
,, ® Die Frage ist von Personen mit „ja" zu 75. Die Anlage 9 wird wie folgt geändert:
beantworten, die nach§ 51 Abs. 6 Nr. 5 und
6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch a) Das Formblatt mit der Überschrift „Listenunter-
nicht wählbar sind. Danach ist nicht wähl- zeichner'' erhält die aus der Anlage 2 zu dieser
bar, wer Verordnung ersichtliche Fassung.
- als Beamter, Angestellter oder Arbeiter b) In der Anmerkung 1 Satz 1 werden die Worte „ein
bei dem Versicherungsträger, im Schriftverkehr regelmäßig verwendeter
- als leitender Beamter oder Angestellter Zusatz (z. 8. ,,Berufsgruppe Arbeiter" oder
bei einer Behörde, die Aufsichtsrechte „Berufsgruppe Angestellte") ist zulässig" durch
gegenüber dem Versicherungsträger hat, die Worte „der Name und die Kurzbezeichnung
oder der Vereinigung ist in der Form zu verwenden,
- als anderer Beamter oder Angestellter bei wie er sich bei eingetragenen Vereinen aus dem
einer solchen Behörde im Fachgebiet Vereinsregister, sonst aus der Satzung ergibt;
Sozialversicherung Zusätze sind unzulässig" ersetzt.
beschäftigt ist oder c) Der Anmerkung 6 wird folgender Satz angefügt:
- regelmäßig für den Versicherungsträger „Neben der Versicherungsnummer braucht das
oder im Rahmen eines mit ihm abge- Geburtsdatum nicht angegeben zu werden."
schlossenen Vertrages freiberuflich oder d) In der Anmerkung 8 erhalten die beiden ersten
- in Geschäftsstellen der Bundesknapp- Absätze folgende Fassung:
schaft in knappschaftlich versicherten
Betrieben ,,® Wird die Vorschlagsliste von einem Verband
vorschlagsberechtigter Organisationen ein-
tätig ist."
gereicht, ist eine Erklärung darüber abzuge-
ben, ob mindestens drei vorschlagsberech-
72. Die Anlagen 4, 5, 11, 15 und 16 werden jeweils wie tigte Mitgliedsorganisationen darauf ver-
folgt geändert: zichten, eine Vorschlagsliste einzureichen
( § 48 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches So-
a) Nach dem Wort „Verbunden" wird das Zeichen
zialgesetzbuch).
,, *)" gestrichen.
Bei Vorschlagslisten von Vereinigungen,
b) Der Satz „Verlorene oder verdorbene Stimmzet- deren Vertreter in der Vertreterversamm-
tel können nicht ersetzt werden." wird gestri- lung nicht auf einer eigenen Liste der Ver-
chen. einigung gewählt worden sind, ist § 12
c) Auf dem Muster des Stimmzettels wird unter der Abs. 3 Satz 2 der Wahlordnung zu beach-
Textstelle „ 19 ... '' folgender Text eingefügt: ten."
,,Die Listenträger stehen mit Versicherungsträ- e) Folgende Anmerkung 11 wird angefügt:
gern in keiner organisatorischen Verbindung.
Dies gilt auch, wenn sie den Namen oder die ,,@ Die Frage ist von Personen mit „ja" zu
Kurzbezeichnung der . . . in ihrem Namen füh- beantworten, die nach § 51 Abs. 6 Nr. 5 und
ren.*)" 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
nicht wählbar sind. Danach ist nicht wähl-
d) Die Fußnote erhält folgende Fassung: bar, wer
,,*) Satz 2 entfällt, wenn in den Kennworten kein - als Beamter, Angestellter oder Arbeiter
Name und keine Kurzbezeichnung eines bei dem Versicherungsträger,
Versicherungsträgers enthalten ist. Andern- - als leitender Beamter oder Angestellter
falls ist der Name dieses Versicherungsträ- bei einer Behörde, die Aufsichtsrechte
gers/dieser Versicherungsträger einzuset- gegenüber dem Versicherungsträger hat,
zen." oder
- als anderer Beamter oder Angestellter bei
73. Die Anlage 6 wird wie folgt geändert: einer solchen Behörde im Fachgebiet
a) Die Worte „Bei brieflicher Stimmabgabe:" wer- Sozialversicherung
den gestrichen. beschäftigt ist oder
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1985 35
- regelmäßig für den Versicherungsträger Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
oder im Rahmen eines mit ihm abge- blatt bekanntmachen.
schlossenen Vertrages freiberuflich oder
Artikel 3
- in Geschäftsstellen der Bundesknapp-
schaft in knappschaftlich versicherten Berlin-Klausel
Betrieben
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tätig ist." tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des
Gesetzes vom 23. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3845)
auch im Land Berlin.
Artikel 2
Artikel 4
Neufassung
Inkrafttreten
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
kann den Wortlaut der Wahlordnung für die Sozialversi- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
cherung in der vom Tage nach der Verkündung dieser in Kraft.
Bonn, den 27. Dezember 1984
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Manfred Baden
Anlage 1
w
c,,
Wahl zur Vertreterversammlung· des/der . Unterschriften-Blatt Nr........... .
Vorschlagsliste des/der ....
Listenunterzeichner@
Berufliche
Name Voraus-
Geburtstag Beziehung zum
Lfd. (wenn abweichend Wohnung setzungen
Versicherungs- Versicherungs- Unterschrift
Nr. auch Geburtsname) Wohnort der Wahlbe-
nummer@ träger?
Vorname rechtigung @
ja/nein@
1 2 3 4 5 6 7
1 OJ
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.....
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8
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10
Die Unterschriftenliste besteht aus .......... Blättern@
Anlage 2
Wahl der Versichertenältesten bei der Bundesknappschaft Unterschriften-Blatt Nr.......... .
Vorschlagsliste des/der
Listenunterzeichner®
Berufliche
Name Voraus-
Geburtstag Beziehung zum
Lfd. (wenn abweichend Wohnung setzungen
Versicherungs- Versicherungs- Unterschrift
Nr. auch Geburtsname) Wohnort der Wahlbe-
nummer@ träger?
Vorname rechtigung ®
ja/nein®
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Die Unterschrittenliste besteht aus; ......... Blättern®
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Sechste Verordnung
zur Änderung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung
Vom 9. Januar 1985
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 6, 3. Nach § 24 wird der folgende § 24 a eingefügt:
Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 des Gesetzes über die Aufgaben ,,§ 24a
des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der
Verbot der Behinderung von tiefgangbehinderten
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977
Fahrzeugen im Bereich der Erweiterung
(BGBI. 1 S. 1314) und auf Grund des§ 46 Satz 1 Nr. 4
des Küstenmeeres in der Deutschen Bucht
des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968
1
(BGBI. 11 S. 173) wird verordnet: Abweichend von Regel 18 Buchstabe d der See-
straßenordnung dürfen im Bereich der Erweiterung
Artikel 1 des Küstenmeeres in der Deutschen Bucht (An-
lage IV) alle Fahrzeuge mit Ausnahme von manövrier-
Die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung unfähigen Fahrzeugen die Durchfahrt eines tiefgang-
der Bekanntmachung vom 9. August 1977 (BGBI. 1 behinderten Fahrzeugs, unabhängig von den Um-
S. 1497), zuletzt geändert durch die Verordnung vom ständen, nicht behindern und müssen hierzu früh-
16. Februar 1983 (BGBI. I S. 87), wird wie folgt geändert: zeitig Gegenmaßnahmen einleiten. Dies gilt insbe-
sondere, wenn sie sich dem tiefgangbehinderten
1 . Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Fahrzeug so nähern, daß die Möglichkeit der Gefahr
a) Nach § 24 wird eingefügt: eines Zusammenstoßes besteht."
,,Verbot der Behinderung von tiefgang-
behinderten Fahrzeugen im Bereich der 4. § 61 Abs. 1 Nr. 1 0 erhält folgende Fassung:
Erweiterung des Küstenmeeres „10. einer Vorschrift der §§ 22 bis 26 über das
in der Deutschen Bucht § 24 a". Rechtsfahrgebot, Üperholen oder Begegnen,
b) Nach dem Hinweis auf Anlage III wird angefügt: die Behinderung von tiefgangbehinderten Fahr-
zeugen im Bereich der Erweiterung .des
„Anlage IV Küstenmeeres in· der Deutschen Bucht (An-
Erweiterung des Küstenmeeres lage IV), die Vorfahrt oder die Fahrgeschwindig-
in der Deutschen Bucht". keit zuwiderhandelt,".
2. § 1 wird wie folgt geändert 5. Nach Anlage III wird die im Anhang wiedergegebene
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 ein- Anlage IV angefügt.
gefügt:
Artikel 2
,,(2) Im Bereich der Erweiterung des Küsten-
meeres in der Deutschen Bucht (Anlage IV) sind Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
lediglich § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 16, die leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 21 des Gesetzes
§§ 3, 4 und 7 Abs. 1, die§§ 14, 24 a und 32 Abs. 5, über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-
die§§ 55, 56, 58 bis 60 und 61 Abs. 1 Nr. 1, 2, 8, schiffahrt und § 58 des Bundeswasserstraßengesetzes
10, 15, 37 und 40 sowie § 61 Abs. 3 bis 5 anzu- auch im Land Berlin.
wenden."
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 Artikel 3
und 4. Diese Verordnung tritt am 16. März 1985 in Kraft.
Bonn, den 9. Januar 1985
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1985 39
Anhang
(zu Artikel 1 Nr. 5)
Anlage IV
Erweiterung des Küstenmeeres in der Deutschen Bucht
0
Trischen~
Scharhörn<J' ()
Neuwerk
Spiekeroog Wangerooge
Langeoog~~
Ba~m~
Gt,ellum
Koordinatenangabe im Europa -Datum - ED -
- - - neue seewärtige Begrenzung des Küstenmeeres
- - - - bisherige seewärtige Begrenzung des Küstenmeeres
t <<>>)? Erweiterung des Küstenmeeres
Die Grenzen des erweiterten Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland sind nach der Bekanntmachung
des Beschlusses der Bundesregierung über die Erweiterung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland
in der Nordsee zur Verhinderung von Tankerunfällen in der Deutschen Bucht vom 12. November 1984 (BGBI. 1
S. 1366) wie folgt festgelegt worden (Koordinatenangabe im Europa-Datum - ED-):
im Westen durch eine Linie, die durch den Meridian 7° 24' 36" Ost gebildet wird. Sie wird begrenzt von dem nord-
westlich von Langeoog gelegenen Schnittpunkt dieses Meridians mit der gegenwärtigen 3-sm-Grenze des Küsten-
meeres der Bundesrepublik Deutschland (53° 47' 58" Nord) und dem nördlichsten Punkt der Tiefwasserreede
(54° 08' 11" Nord, 7° 24' 36" Ost);
im Norden durch eine Tangente vom letztgenannten Punkt an die kreisförmige gegenwärtige Küstenmeergrenze
nordwestlich von Helgoland (der Tangentenberührungspunkt hat die Lage 54° 14' 26" Nord, 7° 49' 50" Ost), weiter
auf der nördlichen gegenwärtigen Küstenmeergrenze dieser Insel bis zu dem Punkt nordöstlich von Helgoland, in
dem die Tangente vom Punkt der gegenwärtigen Küstenmeergrenze vor der Elbmündung mit der Lage
54° 01' 11" Nord, 8° 18' 40" Ost die kreisförmige gegenwärtige Küstenmeergrenze nordöstlich von Helgoland
berührt (54° 13' 36" Nord, 7° 58' 57" Ost). Diese Tangente bildet die Ostgrenze des erweiterten Küstenmeeres.
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,75 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 1984
Auslieferung ab Februar 1985
Teil 1: 16,70 DM (2 Einbanddecken) einschließ.lieh Porto und Verpackung
Teil II: 8,35 DM (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung
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Hinweis: Einbanddecken für Teil I und Teil II können jetzt auch zur Fortsetzung bestellt werden.
Achtung: Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor Bestellaufgabe zu prüfen, ob
Sie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag auf Einbanddecken erteilt haben.
Die Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sachver-
zeichnisse für den Jahrgang 1984 des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II liegen einer der nächsten
Ausgaben des Bundesgesetzblattes 1985 Teil I bzw. Teil II im Rahmen des Abonnements bei.
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