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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1984 Ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1984 Nr. 9
Tag Inhalt Seite
13. 2.84 Neufassung der Verordnung über Luftfahrtpersonal 265
96-1-18
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 342
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
Vom 13. Februar 1984
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur
Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal vom
3. März 1983 (BGSI. 1 S. 232) wird nachstehend der
Wortlaut der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der
ab 1. April 1983 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. März 1976 in Kraft getretene Verordnung
über Luftfahrtpersonal vom 9. Januar 1976 (BGBI. 1
s. 53, 1097),
2. die am 1. April 1983 in Kraft getretene eingangs
genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4, 5, 9 a und 10 des
Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1968 (BGBI. 1
S. 1113),
zu 2. des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5, 9 a und Satz 3 in
Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 des Luftverkehrs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61 ).
Bonn, den 13. Februar 1984
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Bayer
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Verordnung
über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Zweiter Abschnitt
Erlaubnisse und Berechtigungen Erlaubnisse und Berechtigungen
für Luftfahrer §§ für sonstiges Luftfahrtpersonal §§
1. Privatflugzeugführer ................. . 1 bis 5 1. Prüfer von Luftfahrtgerät . . . . . . . . . . . . . . . . 104 bis 111
2. Berufsflugzeugführer 2. Klasse ........ . 7 bis 11 2. Flugdienstberater . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . 112 bis 114
3. Berufsflugzeugführer 1. Klasse ........ . 12 und 13 3. Starter und Steuerer von verkehrszulas-
4. Verkehrsflugzeugführer ............... . 14 bis 17 sungspflichtigen Flugmodellen und von
5. Privathubschrauberführer ............. . 18 bis 22 nach § 6 Nr. 9 der Luftverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung verkehrszulassungspflich-
6. Berufshubschrauberführer ............ . 23 bis 28
tigen Luftfahrtgeräten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 und 1:16
7. Verkehrshubschrauberführer .......... . 29 und 30
8. Motorseglerführer .................... . 31 bis 35
Dritter Abschnitt
9. Segelflugzeugführer .................. . 36 bis 41
10. Fallschirmspringer ................... . 42 bis 45 Gemeinsame Vorschriften
11. Freiballonführer ...................... . 46 bis 49 1. Alleinflüge für den Erwerb oder zur Erneue-
12. Luftschifführer ....................... . 50 bis 53 rung einer Erlaubnis oder Berechtigung . . 117 bis 119
13. Flugnavigatoren ...................... . 54 bis 57 2. Nachweis der fliegerischen und fachlichen
Voraussetzungen, Flugerfahrung der Luft-
14. Flugingenieure ....................... . 58 bis 61
fahrzeugführer, Flugstundenanrechnung
15. Bordwarte auf Hubschraubern im Bundes- und erweiterte Gültigkeitsdauer einer
grenzschutz und bei der Polizei ....... . 62 bis 65 Erlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 bis 127
16. Musterberechtigung .................. . 66 bis 70 3. Durchführung der Prüfungen und Überprü-
17. Instrumentenflugberechtigung ......... . 71 bis 76 fungen, Prüfungsrat, Sachverständige . . . 128
18. Langstreckenflugberechtigung ........ . 77 bis 80 4. Erleichterungen für den Erwerb und die
19. Berechtigung für Kunstflug, Schleppflug, Erneuerung von Erlaubnissen und Berechti-
Wolkenflug, zur Durchführung kontrollier- gungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129 und 130
ter Sichtflüge, Nachtflug und für das 5. Zuständige Behörden, Antragstellung und
Abstreuen und Absprühen von Stoffen .. 81 bis 87 Sprechfunkdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131 bis 133
20. Berechtigung zur praktischen Ausbildung
von Luftfahrern und Einweisung auf wei-
tere Luftfahrzeugmuster . . . . . . . . . . . . . . . 88 bis 97 Vierter Abschnitt
21. Führer von Luftfahrzeugen besonderer Art Ordnungswidrigkeiten und Schlußvor-
und Testflugberechtigungen . . . . . . . . . . . 98 bis 103 schriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134 bis 137
Erster Abschnitt (2) Die theoretische Ausbildung umfaßt mindestens
80 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten 24 Monate
Erlaubnisse und Berechtigungen
vor Ablegung der Prüfung nach § 3. Sie erstreckt sich
für Luftfahrer auf die Sachgebiete
1. Privatflugzeugführer 1 . Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-
schriften,
§ 1 2. Navigation,
Fachliche Voraussetzungen 3. Meteorologie,
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der 4. Technik,
-Erlaubnis für Privatflugzeugführer sind 5. Verhalten in besonderen Fällen.
1. die theoretische Ausbildung, (3) Die Flugausbildung umfaßt mindestens 40 Flug-
2. die Flugausbildung, stunden innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablegung
der Prüfung nach § 3 auf Flugzeugen verschiedener
3. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk- Muster, davon 15 Stunden Alleinflug. Wird die Flugaus-
dienstes, bildung innerhalb von fünf Monaten abgeschlossen, so
4. die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterweisung in ermäßigt sie sich auf 35 Flugstunden, davon 10 Stunden
Sofortmaßnahmen am Unfallort. Alleinflug.
Nr. 9 - lag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1984 267
(4) In der Flugausbildung nach Absatz 3 müssen §3
enthalten sein Prüfung
1. je 60 Starts und Landungen, davon 10 Alleinstarts ( 1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und prak-
und 10 Alleinlandungen auf drei verschiedenen Flug- tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem
plätzen mit Ausnahme des Flugplatzes, auf dem die praktischen Können und seinem fachlichen Wissen
Ausbildung durchgeführt wird, die an einen Privatflugzeugführer zu stellenden Anforde-
2. zwei Ab- und Anflüge mit anschließender Landung rungen erfüllt.
auf einem Verkehrsflughafen mit Flugverkehrs-
kontrollstelle mit Fluglehrer, (2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
3. die selbständige Vorbereitung und Durchführung 1. die in § 1 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,
eines Navigationsdreiecksfluges von mehr als
2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum
300 km Flugstrecke als Alleinflug mit einer
Führen und Bedienen von Flugzeugen des Musters,
Zwischenlandung auf einem mindestens 100 km auf dem der Bewerber die Prüfung ablegt,
entfernten Flugplatz sowie einer weiteren Zwischen-
landung, 3. das Verhalten bei besonderen Flugzuständen, in
Notfällen und bei Unfällen.
4. fünf Außenlandeübungen mit Fluglehrer mit oder
ohne Aufsetzen,
5. eine theoretische und praktische Einführung in den §4
Gebrauch von Funknavigationsgeräten,
Erteilung und Umfang der Erlaubnis,
6. eine theoretische und praktische Einweisung zur Luftfahrerschein
Beherrschung des Flugzeuges in besonderen Flug-
zuständen, bei Flügen in Höhen von mehr als 1 800 m ( 1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft-
(6 000 ft) über Grund, in das Verhalten in Notfällen fahrerscheines für Privatluftfahrzeugführer nach
und bei Unfällen. Muster 1, Beiblatt A, erteilt.
(2) Die Erlaubnis berechtigt
§ 2 1 . im nichtgewerbsmäßigen Lufverkehr zu einer nicht-
Erleichterungen gewerbs- und nichtberufsmäßigen Tätigkeit als
verantwortlicher oder zweiter Flugzeugführer auf
(1) Die Flugausbildung mit Fluglehrer kann teilweise Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen
auf selbststartenden Motorseglern durchgeführt wer- Muster für Flüge am Tage. Sie berechtigt zum Führen
den. Die Flugausbildung nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 bis 6 ist von Flugzeugen bei Nacht in der Umgebung .eines
auf Flugzeugen durchzuführen. Selbststartende Motor- Flugplatzes, wenn der Erlaubnisinhaber eine
segler gelten als weiteres Muster im Sinne des § 1 Gesamtflugerfahrung von 75 Stunden besitzt und je
Abs. 3. 10 Nachtstarts und Nachtlandungen auf Flugzeugen
mit Fluglehrer durchgeführt hat,
(2) Bewerber, die eine Erlaubnis für Motorsegler-
führer besitzen, können im Falle des § 1 Abs. 3 Satz 1 2. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer
25 Flugstunden, im Falle des § 1 Abs. 3 Satz 2 berufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher Flug-
20 Flugstunden durch Flugzeit als verantwortlicher Füh- zeugführer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein
rer von selbststartenden Motorseglern ersetzen. Die eingetragenen Muster, beschränkt auf das Schlep-
Flugausbildung nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 und 4 bis 6 ist auf ' pen von Gegenständen hinter Flugzeugen und die
Flugzeugen durchzuführen. Ausbildung von Privatflugzeugführern im Geltungs-
bereich dieser Verordnung. Die§§ 84 und 88 bleiben
(3) Bewerber, die eine Erlaubnis für Segelflugzeug- unberührt.
führer besitzen, können im Falle des § 1 Abs. 3 Satz 1
20 Flugstunden, im Falle des§ 1 Abs. 3 Satz 2 15 Flug-
stunden durch Flugzeit als verantwortlicher ·Luftfahr- § 5
zeugführer auf nicht-selbststartenden Motorseglern
Gültigkeitsdauer, Verlän_gerung und
oder Segelflugzeugen ersetzen. Die Flugausbildung
Erneuerung der Erlaubnis
nach § 1 Abs. 4 ist auf Flugzeugen durchzuführen.
( 1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von
(4) Bewerber, die eine Erlaubnis für Hubschrauber- 24 Monaten erteilt.
führer besitzen, können im Falle des § 1 Abs. 3 Satz 1
30 Flugstunden, im Falle des§ 1 Abs. 3 Satz 2 25 Flug- (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge-
stunden durch Flugzeit als verantwortlicher Hubschrau- laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1
berführer ersetzen. Die Flugausbildung nach § 1 Abs. 4 verlängert werden, wenn der Bewerber 24 Flugstunden,
Nr. 1, 4 und 6 ist auf Flugzeugen durchzuführen. darunter drei Streckenflüge zu einem mindestens
100 km entfernten Flugplatz mit Landung sowie je 25
(5) Bewerbern, die im Besitz mehrerer Erlaubnisse Starts und Landungen, als verantwortlicher Flugzeug-
sind, wird nur eine der in den Absätzen 2 bis 4 genann- führer innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der
ten Erleichterungen gewährt. Die Erleichterung nach Gültigkeit der Erlaubnis nachweist. Bei Flugzeugführern,
Absatz 1 Satz 1 findet in den Fällen der Absätze 2 bis die eine Gesamtflugzeit von mehr als 250 Stunden
4 keine Anwendung. haben, ermäßigt sich die Anzahl der nach Satz 1 nach-
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zuweisenden Flugstunden auf 18 Stunden. Die nachzu- führer 2. Klasse notwendigen Umfang zu umfassen. Sie
weisende Flugzeit nach den Sätzen 1 und 2 kann bis zu ist innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablegung der
zwei Dritteln durch Flugzeit als verantwortlicher Luft- Prüfung· nach § 8 durchzuführen.
fahrzeugführer auf Motorseglern, Segelflugzeugen oder
(4) Die zusätzliche Flugausbildung umfaßt minde-
Drehflüglern ersetzt werden. Die Hälfte der nach:2uwei-
stens 25 Flugstunden innerhalb der letzten 12 Monate
senden Flugstunden kann durch einen Überprüfungs-
vor Ablegung der Prüfung nach § 8.
flug mit einem von der Erlaubnisbehörde anerkannten
Sachverständigen ersetzt werden. (5) In der zusätzlichen Flugausbildung müssen ent-
halten sein
(3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,
kann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der 1. 10 Flugstunden nach Instrumenten ohne Sicht nach
letzten 24 Monate vor Stellung des Antrages auf außen und zur Einführung in Navigationsverfahren
Erneuerung der Erlaubnis die in Absatz 2 bestimmten mittels bodenabhängiger Funknavigations- und
Voraussetzungen erfüllt und den in § 1 Abs. 4 Nr. 3 Radarhilfen sowie in den Gebrauch von Funknavi-
bezeichneten Navigationsdreiecksflug mit Fluglehrer gationsgeräten mit Fluglehrer,
durchgeführt hat. Die Erlaubnisbehörde kann die 2. fünf Stunden Nachtflug nach Sichtflugregeln mit 10
Erneuerung von einer Überprüfung durch einen von ihr Nachtstarts und 10 Nachtlandungen im Alleinflug
bestimmten Sachverständigen abhängig machen. Für und zwei Nachtüberlandflügen mit je einer Zwischen-
die Erneuerung einer Erlaubnis, deren Gültigkeit länger landung auf einem mindestens 50 km entfernten
als drei Jahre abgelaufen ist, hat der Bewerber zusätz- Flugplatz mit Fluglehrer, davon ein Überlandflug
lich die theoretische Prüfung nach § 3 zu wiederholen. zur Einweisung und ein Überlandflug, bei dem der
Bewerber die Tätigkeit des verantwortlichen Flug-
zeugführers auszuüben hat,
2. Berufsflugzeugführer 2. Klasse 3. 10 Flugstunden mit Fluglehrer zur Vermittlung der
im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu fordernden
§6 praktischen Fähigkeiten.
(weggefallen) (6) Für Bewerber, die die Berechtigung zur Durchfüh-
rung kontrollierter Sichtflüge besitzen, verringert sich
§7 die Flugausbildung nach Absatz 4 auf 15 Flugstunden.
Absatz 5 Nr. 2 und 3 bleibt unberührt.
fachliche Voraussetzungen
(7) Für Bewerber, die die Nachtflugberechtigung oder
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der die Instrumentenflugberechtigung besitzen, verringert
Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse sind sich die Flugausbildung nach Absatz 4 auf 10 Flug-
1. die Flugausbi!dung nach § 1 Abs. 3 und 4 in Verbin- stunden. Absatz 5 Nr. 3 bleibt unberührt.
dung mit § 2; die Erfüllung dieser Voraussetzungen
kann durch den Besitz der Erlaubnis für Privat- §8
flugzeugführer nachgewiesen werden,
Prüfung
2. die praktische Tätigkeit als Flugzeugführer,
3. die theoretische Ausbildung, Der Bewerber hat in einer theoretischen und prak-
tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem
4. die zusätzliche Flugausbildung, praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die
5. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk- an einen Berufsflugzeugführer zu stellenden Anforde-
dienstes in englischer Sprache, rungen erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.
6. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in
Erster Hilfe. §9
(weggefallen)
(2) Die praktische Tätigkeit als Flugzeugführer muß
mindestens 150 Flugstunden, davon 100 Flugstunden
als verantwortlicher Flugzeugführer, innerhalb der letz- § 10
ten fünf Jahre vor Stellung des Antrages auf Erteilung
der Erlaubnis umfassen. Auf die Flugzeit als verantwort- Erteilung und Umfang der Erlaubnis,
licher Flugzeugführer werden Ausbildungsflugzeiten im Luftfahrerschein
Alleinflug in Begleitung eines Fluglehrers, in denen der ( 1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des
Bewerber die Tätigkeit des verantwortlichen Flugzeug- Luftfahrerscheins für Berufsluftfahrzeugführer nach
führers ausgeübt hat, angerechnet. In der Flugzeit müs- Muster 2, Beiblatt A, erteilt.
sen mindestens 50 Stunden Überlandflug, davon zwei
Navigationsflüge über je eine Gesamtstrecke von (2) Die Erlaubnis berechtigt
600 km mit mindestens zwei Zwischenlandungen und 1. zur Tätigkeit als Privatflugzeugführer nach§ 4 Abs. 2,
einem zusammenhängenden Flugabschnitt von minde-
stens 200 km, enthalten sein. 2. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer
berufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher oder
(3) Die theoretische Ausbildung hat die in § 1 Abs. 2 als zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen der im
aufgeführten Sachgebiete in dem für Berufsflugzeug- Luftfahrerschein eingetragenen Muster,.
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3. im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Tätigkeit 3. Berufsflugzeugführer 1. Klasse
als verantwortlicher Flugzeugführer auf Flugzeugen
der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster bis zu § 12
einer Höchstmasse von 5 700 kg,
Fachliche Voraussetzungen, Erteilung
4. im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Tätigkeit und Umfang der Erlaubnis, Luftfahrerschein
als zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen der im
( 1) Inhabern der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer
Luftfahrerschein eingetragenen Muster. 2. Klasse und einer Gesamtflugzeit von 900 Stunden
als Flugzeugführer wird auf Antrag die Erlaubnis für
(3) Eine Tätigkeit im militärischen Luftverkehr im Berufsflugzeugführer 1. Klasse durch Aushändigung
Bereich der Bundeswehr und, soweit völkerrechtliche des Luftfahrerscheines für Berufsflugzeugführer
Verträge nicht entgegenstehen, der stationierten Trup- 1 . Klasse nach Muster 3 erteilt.
pen darf nur nach Maßgabe der vom Bundesminister der
Verteidigung auf Grund des § 30 des Luftverkehrsge- (2) Der Umfang der Erlaubnis richtet sich nach § 10
setzes erlassenen Bestimmungen ausgeübt werden. mit der Maßgabe, daß in § 10 Abs. 2 Nr. 3 die Höchst-
masse 20 000 kg beträgt.
§ 11
§13
Gültigkeitsdauer, Verlängerung
Gültigkeitsdauer, Verlängerung
und Erneuerung der Erlaubnis und Erneuerung der Erlaubnis
( 1) Die Erlaubnis wird erteilt Für die Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneue-
1. für die Tätigkeit als Berufsflugzeugführer 2. Klasse rung der Erlaubnis gilt § 17 sinngemäß.
mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten,
2. für die Tätigkeit als Privatflugzeugführer mit einer
Gültigkeitsdauer von 24 Monaten. 4. Verkehrsflugzeugführer
(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge- § 14
laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 fachliche Voraussetzungen
verlängert werden, wenn der Bewerber 18 Flugstunden,
davon 10 Stunden Überlandflug, als verantwortlicher (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Flugzeugführer innerhalb der letzten 1 2 Monate vor Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer sind
Ablauf der Gültigkeit der Erlaubnis nachweist. Die nach- 1. die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 3 und 4 in
zuweisende Flugzeit als verantwortlicher Flugzeug- Verbindung mit§ 2 sowie§ 7 Abs. 2, 4 und 5 und§ 71
führer kann durch 30 Flugstunden als zweiter Flugzeug- Abs. 3 und 5 bis 8; die Erfüllung dieser Voraussetzun-
führer ersetzt werden, wenn hierbei die Tätigkeit des gen kann durch den Besitz der entsprechenden
verantwortlichen Flugzeugführers in dessen Begleitung Erlaubnisse oder, im Fall des§ 71 Abs.3 und 5 bis 8,
und unter seiner Aufsicht ausgeübt worden ist. Die durch den Besitz der Instrumentenflugberechtigung
Hälfte der nachzuweisenden Flugstunden kann durch nachgewiesen werden,
einen Überprüfungsflug mit einem von der Erlaubnisbe-
hörde anerkannten Sachverständigen ersetzt werden. 2. die Tätigkeit als Flugzeugführer,
3. der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der eng-
(3) Flugzeiten als zweiter Flugzeugführer nach lischen Sprache sowie in Mathematik und Physik
Absatz 2 können nur angerechnet werden, wenn ein vor Beginn der theoretischen Ausbildung nach
solcher durch Rechtsvorschriften, im Flughandbuch Nummer 4,
oder anderen Betriebsanweisungen vorgeschrieben
4. die theoretische Ausbildung,
oder durch den Halter mit Zustimmung der Erlaubnis-
behörde angeordnet ist. 5. die zusätzliche praktische Ausbildung.
(2) Die praktische Tätigkeit als Flugzeugführer muß
(4) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist, mindestens umfassen
kann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der
letzten 12 Monate vor Stellung des Antrages auf 1. 2 200 Flugstunden als verantwortlicher oder zweiter
Erneuerung der Erlaubnis die in Absatz 2 bestimmten Flugzeugführer innerhalb der letzten 1 2 Jahre vor
Voraussetzungen erfüllt und einen der in § 7 Abs. 2 Stellung des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis. In
Satz 3 bezeichneten Navigationsflüge mit einem Flug- der Flugzeit müssen enthalten sein:
lehrer durchgeführt hat. Der Navigationsflug nach Satz 1 a) 250 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeug-
entfällt, wenn der Bewerber den Überprüfungsflug nach führer mit 100 Stunden Überlandflug und je 50
§ 75 Abs. 2 durchgeführt hat. Die Erlaubnisbehörde Nachtstarts und -landungen, davon je 10 Nacht-
kann die Erneuerung von einer Überprüfung durch einen starts und -landungen innerhalb der letzten 1 2
von ihr bestimmten Sachverständigen abhängig Monate,
machen. Für die Erneuerung einer Erlaubnis, deren
Gültigkeit länger als drei Jahre abgelaufen ist, hat der b) weitere 200 Stunden Überlandflug,
Bewerber zusätzlich die theoretische Prüfung nach§ 8 c) 500 Flugstunden nach den Instrumentenflug-
zu wiederholen. regeln als verantwortlicher Flugzeugführer auf
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mehrmotorigen Flugzeugen, von denen 100 Stun- flüge bis zur Entscheidungshöhe mit anschließen-
den durch Übungen auf einem vom Luftfahrt-Bun- dem Durchstarten bei simuliertem Ausfall eines
desamt hierfür anerkannten lnstrumentenflug- Triebwerkes,
übungsgerät ersetzt werden können,
b) eine Einweisung in das Verhalten in Notfällen und bei
2. 100 Stunden Nachtflug. Die Flugzeit kann in der Unfällen.
Gesamtflugzeit nach Nummer 1 enthalten sein. § 15
(3) Für die Anrechung von Flugzeiten als zweiter Flug- Prüfung
zeugführer nach Absatz 2 gilt§ 11 Abs. 3 entsprechend.
( 1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und prak-
(4) Von der Flugzeit nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem
können 100, von der Flugzeit nach Absatz 2 Nr. 1 Buch- fachlichen Wissen und seinem praktischen Können
stabe c alle Flugstunden durch entsprechende Flug- die an einen Verkehrsflugzeugführer zu stellenden An-
stunden als zweiter Flugzeugführer ersetzt werden, forderungen erfüllt.
wenn hierbei die Tätigkeit des verantwortlichen (2) Die Prüfungen erstrecken sich
Flugzeugführers in dessen Begleitung und unter seiner
Aufsicht ausgeübt worden ist. 1 . auf die in § 1 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,
(5) Von dem Nachweis der Tätigkeit als Flugzeug- 2. auf die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten
führer nach Absatz 2 kann unter nachstehenden zum Führen und Bedienen des oder der in der Aus-
Voraussetzungen abgesehen werden: bildung verwendeten Flugzeugmuster,
3. auf die zur Durchführung von Flügen nach Instrumen-
a) Weist der Bewerber eine Gesamtflugzeit von weniger
tenflugregeln notwendigen Kenntnisse und Fähig-
als 900 Stunden nach, wird die Erlaubnis für eine
Tätigkeit als verantwortlicher Flugzeugführer im keiten.
gewerbsmäßigen Luftverkehr auf Flugzeugen der im (3) Der Bundesminister für Verkehr kann verfügen,
Luftfahrerschein eingetragenen Flugzeugmuster bis daß die praktische Prüfung teilweise oder vollständig
zu einer Höchstmasse von 5 700 kg beschränkt; auf einem Flugübungsgerät abgelegt werden kann.
b) weist der Bewerber eine Gesamtflugzeit von we-
nigstens 900 Stunden, jedoch weniger als nach § 16
Absatz 2 vorgeschrieben, nach, wird die Erlaubnis für
eine Tätigkeit als verantwortlicher Flugzeugführer im Erteilung und Umfang der Erlaubnis,
gewerbsmäßigen Luftverkehr auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein
Luftfahrerschein eingetragenen Flugzeugmuster mit (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft-
einer Höchstmasse bis 20 000 kg beschränkt. fahrerscheines für Verkehrsluftfahrzeugführer nach
(6) Die theoretische Ausbildung umfaßt die in § 1 Muster 4, Beiblatt A 1, im Fall des § 14 Abs. 5 nach
Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete in dem für Verkehrs- Muster 4, Beiblatt A 2, erteilt.
flugzeugführer notwendigen Umfang. Sie erfolgt inner- (2) Die Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit als verant-
halb der letzten 24 Monate vor Ablegung der Prüfung wortlicher oder zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen
nach § 15. der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster. Die
(7) Die zusätzliche praktische Ausbildung dauert min- Berechtigung, Flüge nach Instrumentenflugregeln
destens 15 Stunden im Instrumentenflug auf einem durchzuführen, wird vom Zeitpunkt der Erteilung der
mehrmotorigen Flugzeugmuster innerhalb der letzten Erlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten
6 Monate vor Ablegung der Prüfung nach § 1 5. Das erteilt. § 14 Abs. 5 bleibt unberührt.
Flugzeugmuster muß in Aufbau, Ausrüstung und Flug-
eigenschaften für die Schulung der Zusammenarbeit § 17
von Zwei-Mann-Flugbesatzungen geeignet sein. Die
Gültigkeitsdauer,
praktische Ausbildung kann teilweise oder vollständig
Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis
auf einem vom Luftfahrt-Bundesamt hierfür anerkannten
lnstrumentenflugübungsgerät durchgeführt werden. Die ( 1) Die Erlaubnis wird erteilt
praktische Ausbildung enthält
1. für die Tätigkeit als Verkehrsflugzeugführer oder als
a) die Vermittlung der Fähigkeit z4r sicheren Führung Berufsflugzeugführer mit einer Gültigkeitsdauer von
und Bedienung des verwendeten Flugzeugmusters 12 Monaten,
nach den Instrumenten unter Berücksichtigung der
2. für die Tätigkeit als Privatflugzeugführer mit einer
Flugüberwachungsverfahren an Bord und der Auf-
Gültigkeitsdauer von 24 Monaten.
gabenteilung zwischen Zwei-Mann-Flugbesatzun-
gen im Normalfall, in besonderen Flugzuständen und (2) Eine Erlaubnis kann um die Gültigkeitsdauer nach
bei Ausfall von Ausrüstungsteilen, darunter minde- Absatz 1 verlängert oder sie kann erneuert werden,
stens 15 Anflüge unter Benutzung des Instrumenten- wenn der Bewerber 20 Flugstunden als verantwortlicher
landesystems (ILS), des Drehfunkfeuers (VOR) und Flugzeugführer innerhalb der letzten 1 2 Monate vor
des ungerichteten Funkfeuers (NDB) an mindestens Ablauf der Gültigkeit oder vor Stellung des Antrages auf
drei Flugplätzen, davon fünf Anflüge unter Instrumen- Erneuerung der Erlaubnis sowie einen Überprüfungsflug
tenflugbedingungen, fünf Instrumentenanflüge mit nach den Instrumentenflugregeln in den letzten drei
anschließender Landung und fünf lnstrumentenan- Monaten vor Ablauf der Gültigkeit oder vor Stellung des
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1984 271
Antrages auf Erneuerung der Erlaubnis mit einem von (4) In der Flugausbildung nach Absatz 3 müssen
der Erlaubnisbehörde anerkannten Sachverständigen enthalten sein
nachweist. Die Erlaubnisbehörde kann zulassen, daß
1. zwei Ab- und Anflüge mit anschließender Landung
der Überprüfungsflug teilweise oder vollständig durch
auf einem Verkehrsflughafen mit Flugverkehrs-
eine entsprechende Überprüfung auf einem vom Luft-
kontrollstelle mit Fluglehrer,
fahrt-Bundesamt anerkannten lnstrumentenflug-
übungsgerät ersetzt wird. Die Überprüfung kann mit 2. 20 Außenlandungen auf mindestens fünf Geländen
einer Überprüfung nach § 70 Abs. 2 und nach § 7 4 mit begrenztem Raum, davon fünf Alleinlandungen
Abs. 3 verbunden werden. Die Flugzeit nach Satz 1 kann unter Aufsicht eines Fluglehrers,
durch Flugstunden als zweiter Flugzeugführer ersetzt 3. die selbständige Vorbereitung und Durchführung
werden, wenn hierbei die Tätigkeit des verantwortlichen eines Navigationsdreiecksfluges von mehr als
Flugzeugführers in dessen Begleitung und unter seiner 300 km Flugstrecke als Alleinflug mit einer
Aufsicht ausgeübt worden ist. Die Erlaubnisbehörde Zwischenlandung auf einem mindestens 100 km
kann ferner zulassen, daß Übungsstunden auf einem ln- entfernten Flugplatz sowie einer weiteren Zwischen-
strumentenflugübungsgerät für ein mehrmotoriges landung,
Flugzeugmuster teilweise auf die nach den Sätzen 1
und 4 erforderlichen Flugstunden angerechnet werden. 4. eine theroretische und praktische Einführung in den
Gebrauch von Funknavigationsgeräten,
(3) Die Erlaubnisbehörde kann die Erneuerung der
5. eine theroretische und praktische Einweisung zur
Erlaubnis von einer Überprüfung durch einen von ihr
Beherrschung des Hubschraubers in besonderen
bestimmten Sachverständigen abhängig machen. Für
Flugzuständen einschließlich Autorotationslandun-
die Erneuerung einer Erlaubnis, deren Gültigkeit länger
gen, in das Verhalten in Notfällen und bei Unfällen.
als drei Jahre abgelaufen ist, hat der Bewerber zusätz-
lich die theoretische Prüfung nach § 15 zu wiederholen.
§19
(4) Für die Anrechnung von Flugzeiten als zweiter
Erleichterungen
Flugzeugführer nach Absatz 2 gilt § 11 Abs. 3 ent-
sprechend. Führer von sonstigen Drehflüglern, Flugzeugführer
und Führer von Motorseglern können von den nach § 18
Abs. 3 geforderten Flugstunden 10 Flugstunden durch
5. Privathubschrauberführer den Nachweis von Alleinflugzeit auf sonstigen Drehflüg-
lern, Flugzeugen oder Motorseglern ersetzen. § 18
§ 18 Abs. 4 bleibt unberührt, jedoch kann die Einführung nach
§ 18 Abs. 4 Nr. 4 auch auf sonstigen Drehflüglern, Flug-
fachliche Voraussetzungen zeugen oder Motorseglern erfolgen.
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Erlaubnis für Privathubschrauberführer sind § 20
1. die theoretische Ausbildung, Prüfung
2. die Flugausbildung, (1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und pr~k-
tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem
3. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-
praktischen Können und seinem fachlichen Wissen
dienstes,
die an einen Privathubschrauberführer zu stellenden
4. die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterweisung in Anforderungen erfüllt.
Sofortmaßnahmen am Unfallort.
(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
(2) Die theoretische Ausbildung umfaßt mindestens
80 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten 24 Monate 1 . die in § 18 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,
vor Ablegung der Prüfung nach § 20. Sie erstreckt sich 2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum
auf die Sachgebiete Führen und Bedienen von Hubschraubern,
1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor- 3. das Verhalten in besonderen Flugzuständen, in
schriften, Notfällen und bei Unfällen.
2. Navigation,
§ 21
3. Meteorologie,
Erteilung und Umfang der Erlaubnis,
4. Technik, Luftfahrerschein
5. Verhalten in besonderen Fällen. ( 1) D.ie Erlaubnis wird durch Aushändigung des
(3) Die Flugausbildung umfaßt mindestens 45 Flug- Luftfahrerscheines für Privatluftfahrzeugführer nach
stunden innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablegung Muster 1, Beiblatt E, erteilt.
der Prüfung nach § 20, davon mindestens 30 Stunden
(2) Die Erlaubnis berechtigt
mit Fluglehrer und 10 Stunden Alleinflug. Wird die Flug-
ausbildung innerhalb von fünf Monaten abgeschlossen, 1. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer nicht-
so ermäßigt sie sich auf 40 Flugstunden, davon minde- gewerbs- und nichtberufsmäßigen Tätigkeit als
stens 25 Stunden mit Fluglehrer und 10 Stunden Allein- verantwortlicher oder zweiter Hubschrauberführer
flug. auf Hubschraubern der im Luftfahrerschein eingetra-
272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
genen Muster für Flüge am Tage. Sie berechtigt zum vor einem von der Erlaubnisbehörde anerkannten
Führen von Hubschraubern bei Nacht in der Umge- Sachverständigen vor Beginn der theoretischen
bung eines Flugplatzes, wenn der Erlaubnisinhaber Ausbildung nach Nummer 2,
eine Gesamtflugerfahrung von 75 Stunden besitzt 2. die theoretische Ausbildung,
und je 10 Nachtstarts und Nachtlandeanflüge mit
anschließender Landung auf Hubschraubern mit 3. die Flugausbildung,
Fluglehrer durchgeführt hat, 4. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-
2. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer dienstes in englischer Sprache,
berufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher Hub- 5 .. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in
schrauberführer auf Hubschraubern der im Luftfah- Erster Hilfe.
rerschein eingetragenen Muster, beschränkt auf
die Ausbildung von Privathubschrauberführern im (2) Die theoretische Ausbildung umfaßt mindestens
Geltungsbereich dieser Verordnung. § 88 bleibt 400 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten 24
unberührt. Monate vor Ablegung der Prüfung nach § 25. Sie
erstreckt sich auf die in § 18 Abs. 2 aufgeführten Sach-
gebiete in dem für Berufshubschrauberführer notwen-
§ 22
digen Umfang.
Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung
der Erlaubnis (3) Die Flugausbildung umfaßt mindestens 160 Flug-
stunden innerhalb der letzten 18 Monate vor Ablegung
( 1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von der Prüfung nach § 25, davon mindestens 100 Stunden
24 Monaten erteilt. mit Fluglehrer und 50 Stunden im Alleinflug.
(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge- (4) In der Flugausbildung müssen mindestens enthal-
laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 ten sein
verlängert werden, wenn der Bewerber 24 Flugstunden
als verantwortlicher Hubschrauberführer innerhalb der 1. je 250 Starts und Landeanflüge mit anschließender
letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Erlaubnis Landung, davon mindestens 130 Starts und Lan-
nachweist. Bei Hubschrauberführern, die eine Gesamt- dungen mit Fluglehrer und je 100 Alleinstarts und
flugzeit von mehr als 250 Stunden als Hubschrauber- Alleinlandungen auf mindestens fünf Flugplätzen
führer haben, ermäßigt sich die nachzuweisende Flug- unter Aufsicht eines Fluglehrers,
zeit auf 18 Stunden. Die Hälfte der nachzuweisenden 2. je 10 Starts und Landeanflüge mit anschließender
Flugstunden kann durch einen Überprüfungsflug mit Landung mit Fluglehrer auf mindestens zwei Ver-
einem von der Erlaubnisbehörde anerkannten Sachver- kehrsflughäfen mit Flugverkehrskontrollstelle,
ständigen ersetzt werden. Die nachzuweisende Flugzeit
3. 50 Außenlandungen auf mindestens fünf Geländen
nach den Sätzen 1 und 2 kann bis zu einem Drittel durch
mit begrenztem Raum, davon mindestens 30 mit
Flugzeit als verantwortlicher Luftfahrzeugführer auf
Fluglehrer und 10 Alleinlandungen unter Aufsicht
sonstigen Drehflüglern, Flugzeugen oder Motorseglern
eines Fluglehrers,
ersetzt werden.
sowie je 10 Außenlandungen auf schwierigem
(3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist, Gelände mit und ohne Fluglehrer,
kann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der 4. 100 Autorotationsübungen, davon mindestens 10 mit
letzten 24 Monate vor Stellung des Antrages auf Fluglehrer ohne Motorhilfe und 10 im Alleinflug mit
Erneuerung der Erlaubnis die in Absatz 2 bestimmten oder ohne Motorhilfe,
Voraussetzungen erfüllt und einen Geschicklichkeits-
flug unter Aufsicht eines Fluglehrers durchgeführt hat. 5. 1 0 Flugstunden nach Instrumenten ohne Sicht nach
Die Erlaubnisbehörde kann die Erneuerung von einer außen und zur Einführung in Navigationsverfahren
Überprüfung durch einen von ihr bestimmten Sachver- mittels bodenabhängiger Funknavigations- und
ständigen abhängig machen. Für die Erneuerung einer Radarhilfen sowie in den Gebrauch von Funknaviga-
Erlaubnis, deren Gültigkeit länger als drei Jahre abge- tionsgeräten mit Fluglehrer,
laufen ist, hat der Bewerber zusätzlich die theoretische 6. fünf Stunden Nachtflug nach Sichtflugregeln mit 10
Prüfung nach § 20 zu wiederholen. Nachtstarts und 10 Nachtlandungen im Alleinflug
und zwei Nachtüberlandflügen mit je einer Zwischen-
landung auf einem mindestens 50 km entfernten
Flugplatz mit Fluglehrer, davon ein Überlandflug
6. Berufshubschrauberführer zur Einweisung und ein Überlandflug, bei dem der
Bewerber die Tätigkeit des verantwortlichen Hub-
§ 23 schrauberführers auszuüben hat,
fachliche Voraussetzungen 7. 10 Flüge von insgesamt zwei Stunden Dauer mit
hängender Außenlast, deren Gewicht bis zur höchst-
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
zulässigen Außenlast des verwendeten Hubschrau-
Erlaubnis für die Berufshubschrauberführer in durch- bermusters zu steigern ist, davon mindestens fünf
gehender Ausbildung sind
Flüge mit Fluglehrer und ~rei Alleinflüge,
1. derNachweis ausreichender Kenntnisse in der eng- 8. die selbständige Vorbereitung und Durchführung von
lischen Sprache sowie in den Fachgebieten Mathe- Navigationsflügen mit einer Gesamtflugzeit von
matik, Physik und Chemie in einer Überprüfung mindestens 15 Flugstunden, davon mindestens 10
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1984 273
Stunden mit Fluglehrer. In der Flugzeit müssen zwei eines Fluglehrers, sowie je 10 Außenlandungen auf
Navigationsflüge über eine Gesamtstrecke von je schwierigem Gelände mit und ohne Fluglehrer,
200 km mit mindestens zwei Zwischenlandungen,
3. 10 Flugstunden nach Instrumenten ohne Sicht nach
davon mit mindestens einer Zwischenlandung auf
außen und zur Einführung in Navigationsverfahren
einem Verkehrsflughafen mit Flugverkehrskontroll-
mittels bodenabhängiger Funknavigations- und
stelle, enthalten sein,
Radarhilfen sowie in den Gebrauch von Funknaviga-
9. theoretische und praktische Einweisung zur Be- tionsgeräten mit Fluglehrer,
herrschung des Hub!.chraubers in besonderen Flug- 4. fünf Stunden Nachtflug nach Sichtflugregeln mit 10
zuständen, in das Verhalten in Notfällen und bei Nachtstarts und 10 Nachtlandungen im Alleinflug
Unfällen.
und zwei Nachtüberlandflügen mit je einer Zwischen-
landung auf einem mindestens 50 km entfernten
§ 24 Flugplatz mit Fluglehrer, davon ein Überlandflug
Fachliche Voraussetzungen für Bewerber, zur Einweisung und ein Überlandflug, bei dem der
die eine Erlaubnis für Privathubschrauberführer Bewerber die Tätigkeit des verantwortlichen Hub-
besitzen schrauberführers auszuüben hat,
( 1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der 5. 10 Flüge von insgesamt zwei Stunden Dauer mit
Erlaubnis für Berufshubschrauberführer für Bewerber, hängender Außenlast, deren Gewicht bis zur höchst-
die eine Erlaubnis für Privathubschrauberführer besit- zulässigen Außenlast des verwendeten Hubschrau-
zen, sind bermusters zu steigern ist, davon mindestens fünf
Flüge mit Fluglehrer und drei Alleinflüge.
1. der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der eng-
lischen Sprache sowie in den Fachgebieten Mathe- (6) Bei Inhabern einer nach§ 98 erteilten Erlaubnis für
matik, Physik und Chemie in einer Überprüfung sonstige Drehflügler wird auf den Nachweis der Über-
vor einem von der Erlaubnisbehörde anerkannten landflugzeit nach Absatz 2 verzichtet. § 19 ist mit der
Sachverständigen vor Beginn der theoretischen Maßgabe anzuwenden, daß von der nach Absatz 2
Ausbildung nach Nummer 3, Satz 1 vorgeschriebenen Flugzeit 30 Flugstunden
ersetzt werden können.
2. die praktische Tätigkeit als Hubschrauberführer,
(7) Für Bewerber, die Inhaber der Berechtigung zur
3. die zusätzliche theoretische Ausbildung, Durchführung kontrollierter Sichtflüge sind, verringert
4. die zusätzliche Flugausbildung, sich die Flugausbildung nach Absatz 4 auf 20 Flugstun-
5. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk- den. Absatz 5 Nr. 1, 2, 4 und 5 bleibt unberührt.
dienstes in englischer Sprache, (8) Für Bewerber, die Inhaber der Nachtflugberech-
6. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in tigung oder der Instrumentenflugberechtigung sind,
Erster Hilfe. verringert sich die Flugausbildung nach Absatz 4 auf 15
Flugstunden. Absatz 5 Nr. 1, 2 und 5 bleibt unberührt.
(2) Die praktische Tätigkeit als Hubschrauberführer
muß mindestens 180 Flugstunden als verantwortlicher § 25
Hubschrauberführer nach Erwerb der Erlaubnis für
Prüfung
Privathubschrauberführer innerhalb der letzten fünf
Jahre vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Der Bewerber hat in einer theoretischen und prak-
Erlaubnis umfassen. In der Flugzeit müssen 30 Stunden tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem
Überlandflug, darunter ein Flug über eine Gesamt- praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die
strecke von 200 km mit mindestens einer Zwischenlan- an einen Berufshubschrauberführer zu stellenden
dung, enthalten sein. Anforderungen erfüllt. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Die zusätzliche theoretische Ausbildung umfaßt
mindestens 350 Unterrichtsstunden innerhalb der letz- § 26
ten 24 Monate vor Ablegung der Prüfung nach § 25. Sie Vorzeitige Beendigung
erstreckt sich auf eine Vertiefung und Erweiterung der in der durchgehenden Ausbildung nach § 23
§ 18 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete in dem für Berufs-
hubschrauberführer notwendigen Umfang. Der Bewerber um die Erlaubnis für Berufshubschrau-
berführer, der die durchgehende Ausbildung nach § 23
(4) Die zusätzliche Flugausbildung umfaßt minde- vorzeitig beendet, kann bei Vorliegen der Vorausset-
stens 30 Flugstunden innerhalb der letzten 1 2 Monate zungen die Erlaubnis für Privathubschrauberführer
vor Ablegung der Prüfung nach § 25. erwerben. Dabei wird die 15 Stunden Alleinflug über-
steigende Alleinflugzeit auf die Flugzeit nach§ 24 Abs. 2
(5) In der zusätzlichen Ausbildung müssen minde-
stens enthalten sein angerechnet.
§ 27
1. 50 Autorotationsübungen, davon mindestens 10 mit
Fluglehrer ohne Motorhilfe und 10 im Alleinflug mit Erteilung und Umfang der Erlaubnis,
oder ohne Motorhilfe, Luftfahrerschein
2. 50 Außenlandungen auf mindestens fünf Geländen ( 1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft-
mit begrenztem Raum, davon mindestens 30 mit fahrerscheines für Berufsluftfahrzeugführer nach
Fluglehrer und 10 Alleinlandungen unter Aufsicht Muster 2, Beiblatt B, erteilt.
274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
(2) Die Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit Abs. 5) wird auf Antrag die Erlaubnis für Verkehrshub-
schrauberführer durch Aushändigung des Luftfahrer-
1 . als Privathubschrauberführer, scheines für Verkehrsluftfahrzeugführer nach Muster 4,
2. im gewerbsmäßigen Luftverkehr und zu einer berufs- Beiblatt B, erteilt.
mäßigen Tätigkeit als verantwortlicher oder zweiter
(2) Der Umfang der Erlaubnis richtet sich nach§ 27.
Hubschrauberführer auf Hubschraubern der im Luft-
fahrerschein eingetragenen Muster.
§ 30
§ 28 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung
der Erlaubnis
Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung
der Erlaubnis Für die Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Er-
neuerung der Erlaubnis gilt § 28 sinngemäß.
( 1) Die Erlaubnis wird erteilt
1. für die Tätigkeit als Berufshubschrauberführer mit
einer Gültigkeitsdauer von 1 2 Monaten,
8. Motorseglerführer
2. für die Tätigkkeit als Privathubschrauberführer mit
einer Gültigkeitsdauer von 24 Monaten. § 31
(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge- fachliche Voraussetzungen für Bewerber, die eine
laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 Erlaubnis für Flugzeugführer, Hubschrauberführer
verlängert werden, wenn der Bewerber 18 Flugstunden oder Segelflugzeugführer nicht besitzen
als verantwortlicher Hubschrauberführer innerhalb der
letzten 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Erlaubnis (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
nachweist. Die nachzuweisende Flugzeit als verant- Erlaubnis für Motorseglerführer sind
wortlicher Hubschrauberführer kann durch 30 Flug- 1. die theoretische Ausbildung,
stunden als zweiter Hubschrauberführer ersetzt wer-
2. die Flugausbildung,
den, wenn hierbei die Tätigkeit des verantwortlichen
Hubschrauberführers in dessen Begleitung und unter 3. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-
seiner Aufsicht ausgeübt worden ist. Die Hälfte der dienstes,
nachzuweisenden Flugstunden kann durch einen Über- 4. die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterweisung in
prüfungsflug mit einem von der Erlaubnisbehörde an- Sofortmaßnahmen am Unfallort.
erkannten Sachverständigen ersetzt werden. Die nach-
zuweisende Flugzeit nach den Sätzen 1 und 2 kann bis (2) Die theoretische Ausbildung umfaßt mindestens
zu einem Drittel durch Flugzeit als verantwortlicher Füh- 80 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten 24 Monate
rer von sonstigen Drehflüglern, Flugzeugen oder selbst- vor Ablegung der Prüfung nach § 33. Sie erstreckt sich
startenden Motorseglern ersetzt werden. auf die Sachgebiete
(3) Für die Anrechnung von Flugzeiten als zweiter 1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-
Hubschrauberführer nach Absatz 2 gilt § 11 Abs. 3 schriften,
entsprechend. 2. Navigation,
(4) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist, 3. Meteorologie,
kann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der 4. Technik,
letzten 12 Monate vor Stellung des Antrages auf
Erneuerung der Erlaubnis die in Absatz 2 bestimmten 5. Verhalten in besonderen Fällen.
Voraussetzungen erfüllt und einen Geschicklichkeits- (3) Die Flugausbildung umfaßt mindestens 35 Flug-
flug unter Aufsicht eines Fluglehrers durchgeführt hat. stunden innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablegung
Die Erlaubnisbehörde kann die Erneuerung von einer der Prüfung nach§ 33 auf Motorseglern verschiedener
Überprüfung durch einen von ihr bestimmten Sachver- Muster, davon 15 Stunden Alleinflug. Wird die Flugaus-
ständigen abhängig machen. Für die Erneuerung einer bildung innerhalb von fünf Monaten abgeschlossen, so
Erlaubnis, deren Gültigkeit länger als drei Jahre abge- ermäßigt sie sich auf 25 Flugstunden, davon 10 Stunden
laufen ist, hat der Bewerber zusätzlich die theoretische
Alleinflug.
Prüfung nach § 25 zu wiederholen.
(4) In der Flugausbildung nach Absatz 3 müssen
enthalten sein
7. Verkehrshubschrauberführer
1. je 60 Starts und Landungen, davon 10 Alleinstarts
und 10 Alleinlandungen auf drei verschiedenen Flug-
§ 29
plätzen mit Ausnahme des Flugplatzes, auf dem die
Fachliche Voraussetzungen, Ausbildung durchgeführt wird, sowie fünf Anflüge und
Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Landungen ohne Fluglehrer bei abgestelltem Motor,
Luftfahrerschein
2. die selbständige Vorbereitung und Durchführung
(1) Inhabern der Erlaubnis für Berufshubschrauber- eines Navigationsdreiecksfluges von mehr als 300
führer und der Musterberechtigung als verantwortlicher km Flugstrecke als Alleinflug mit einer Zwischen-
Hubschrauberführer für einen Hubschrauber der Luft- landung auf einem mindestens 100 km entfernten
tüchtigkeitsgruppe Verkehrshubschrauber ( § 68 Flugplatz sowie einer weiteren Zwischenlandung,
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1984 275
3. fünf Außenlandeübungen mit Fluglehrer mit oder Motorseglerführern in die Führung und Bedienung
ohne Aufsetzen, von Motorseglern und deren Beherrschung in beson-
deren Flugzuständen, in das Verhalten in Notfällen
4. eine theoretische und praktische Einweisung zur
und bei Unfällen sowie eine Flugzeit von fünf Flug-
Beherrschung des Motorseglers in besonderen
stunden mit 10 Alleinstarts und 10 Alleinlandungen
Flugzuständen, in das Verhalten in Notfällen und bei
Unfällen. mit selbststartenden Motorseglern, davon fünf An-
flüge und Landungen bei abgestelltem Motor,
(5) Soll die Erlaubnis für den Start von nicht-selbst- 3. für Bewerber, die eine Erlaubnis für Segelflugzeug-
startenden Motorseglern erteilt werden, muß in der führer besitzen, eine Einweisung durch einen Flug-
Flugausbildung zusätzlich zu der in Absatz 4 vorge- lehrer mit der Berechtigung zum Ausbilden von
schriebenen Ausbildung die in § 40 für die jeweilige Motorseglerführern in die Führung und Bedienung
Startart aufgeführte Anzahl von Starts, die mit Motor- von Motorseglern und deren Beherrschung in beson-
seglern oder Segelflugzeugen durchgeführt werden deren Flugzuständen, in das Verhalten in Notfällen
kann, enthalten sein. und bei Unfällen sowie eine Flugzeit von fünf Stunden
auf selbststartenden Motorseglern; in der Flugzeit
§ 32 müssen 10 Alleinstarts und 10 A.lleinlandungen
sowie ein Navigationsdreiecksflug nach § 31 Abs. 4
Erleichterungen
Nr. 2 enthalten sein.
Die Flugausbildung mit Fluglehrer kann teilweise auf
Flugzeugen oder Segelflugzeugen durchgeführt wer- (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
den. Die Flugausbildung nach§ 31 Abs. 4 Nr. 3 und 4 ist Erlaubnis zum Führen von nicht-selbststartenden
auf Motorseglern durchzuführen. Als weiteres Muster Motorseglern sind
im Sinne des § 31 Abs. 3 gilt auch ein Flugzeug oder 1. für Be~erber, die eine Erlaubnis für Flugzeugführer
Segelflugzeug. besitzen, eine Einweisung durch einen Fluglehrer mit
der Berechtigung zum Ausbilden von Motorsegler-
§ 33
führern in die Führung und Bedienung von Motor-
Prüfung seglern und deren Beherrschung in besonderen -
Flugzuständen, in das Verhalten in Notfällen und bei
(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und prak-
Unfällen sowie eine Flugzeit von fünf Stunden auf
tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem
nicht-selbststartenden Motorseglern oder Segelflug-
praktischen Können und seinem fachlichen Wissen
zeugen; in der Flugzeit müssen 30 Starts und 30 Lan-
die an einen Führer von Motorseglern zu stellenden
dungen, davon die in § 40 aufgeführte Anzahl von
Anforderungen erfüllt.
Starts für die jeweilige Startart sowie weitere 10
(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf Alleinstarts und 10 Alleinlandungen enthalten sein,
1. die in § 31 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete, 2. für Bewerber, die eine Erlaubnis für Hubschrauber-
führer besitzen, eine Einweisung durch einen Flug-
2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum lehrer mit der Berechtigung zum Ausbilden von
Führen und Bedienen von Motorseglern, Motorseglerführern in die Führung und Bedienung
3. das Verhalten in besonderen Flugzuständen, in Not- von Motorseglern und deren Beherrschung in beson-
fällen und bei Unfällen. deren Flugzuständen, in das Verhalten in Notfällen
und bei Unfällen sowie eine Flugzeit von 10 Stunden
auf nicht-selbststartenden Motorseglern oder Segel-
§ 34 flugzeugen; in der Flugzeit müssen 30 Starts und
Landungen, davon die in § 40 aufgeführte Anzahl von
Fachliche Voraussetzungen für Bewerber, die eine
Starts für die jeweilige Startart sowie weitere 10
Erlaubnis für Flugzeugführer, Hubschrauberführer
Alleinstarts und 10 Alleinlandungen enthalten sein,
oder Segelflugzeugführer besitzen
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der 3. für Bewerber, die eine Erlaubnis für Segelflugzeug-
Erlaubnis zum Führen von selbststartenden Motor- führer besitzen, eine Einweisung durch einen Flug-
seglern sind lehrer mit der Berechtigung zum Ausbilden von
Motorseglerführern in die Führung und Bedienung
1. für Bewerber, die eine Erlaubnis für Flugzeugführer von nicht-selbststartenden Motorseglern und deren
besitzen, eine Einweisung durch einen Fluglehrer Beherrschung in besonderen Flugzl.lständen, in das
mit der Berechtigung zum Ausbilden von Motor- Verhalten in Notfällen und bei Unfällen sowie die
seglerführern in die Führung und Bedienung von Durchführung von fünf Alleinflügen mit Motorhilfe auf
Motorseglern und deren Beherrschung in besonde- nicht-selbststartenden Motorseglern.
ren Flugzuständen, in das Verhalten in Notfällen und
bei Unfällen sowie die Durchführung von 10 Allein- (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 un~. des Absat-
starts und 10 Alleinlandungen mit selbststartenden zes 2 Nr. 1 und 2 hat der Bewerber in einer Uberprüfung
Motorseglern, davon fünf Anflüge und Landungen bei durch einen von der Erlaubnisbehörde bestimmten
abgestelltem Motor, Sachverständigen nachzuweisen, daß er nach seinem
2. für Bewerber, die eine Erlaubnis für Hubschrauber- praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die
führer besitzen, eine Einweisung durch einen Flug- an einen Motorseglerführer zu stellenden Anforde-
lehrer mit der Berechtigung zum Ausbilden von rungen erfüllt.
276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
§ 35 3. Meteorologie,
Erteilung, Umfang, Gültigkeitsdauer, 4. Technik,
Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis,
5. Verhalten in besonderen Fällen.
Luftfahrerschein
(3) Die Flugausbildung umfaßt mindestens 30 Flug-
( 1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des
stunden innerhalb der letzten vier Jahre vor Ablegung
Luftfahrerscheines für Privatluftfahrzeugführer nach
der Prüfung nach § 38 auf Segelflugzeugen verschie-
Muster 1, Beiblatt B, erteilt. Für nicht-selbststartende
dener Muster, davon 15 Stunden Alleinflug. Wird die
Motorsegler wird die zulässige Startart nach§ 40 in den
Flugausbildung innerhalb von 18 Monaten abgeschlos-
Luftfahrerschein eingetragen.
sen, so ermäßigt sie sich auf 25 Flugstunden, davon 10
(2) Die Erlaubnis berechtigt zum Führen von Motor- Stunden Alleinflug.
seglern der im Luftfahrerschein eingetragenen Arten am
(4) In der Flugausbildung nach Absatz 3 müssen
Tage entsprechend den eingetragenen Startarten. Sie
enthalten sein
berechtigt zum Führen von Motorseglern bei Nacht in
der Umgebung eines Flugplatzes, wenn der Erlaubnis- 1. je 60 Starts und Landungen, davon 20 Alleinstarts
inhaber eine Gesamtflugerfahrung. von 75 Stunden und Alleinlandungen und drei Landungen aus un-
besitzt und je 10 Nachtstarts und Nachtlandungen auf gewohnter Position mit Fluglehrer,
Motorseglern mit Fluglehrer durchgeführt hat. Die
2. drei Landungen mit oder ohne Fluglehrer auf minde-
Erlaubnis zum Führen von selbststartenden Motor-
stens einem anderen Flugplatz als auf dem, auf dem
seglern wird auf das Führen von nicht-selbststartenden
die Ausbildung durchgeführt wird,
Motorseglern erweitert, wenn der Bewerber die Voraus-
setzungen nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 und Absatz 3 nach- 3. die selbständige Vorbereitung und Durchführung
weist. Die Erlaubnis zum Führen von nicht-selbststar- eines Überlandfluges als Alleinflug über eine Flug-
tenden Motorseglern wird auf das Führen von selbst- strecke von mindestens 50 km im Segelflug,
startenden Motorseglern erweitert, wenn der Bewerber 4. eine theoretische und praktische Einweisung zur
die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 und Beherrschung des Segelflugzeuges in besonderen
Absatz 3 nachweist. Flugzuständen, in das Verhalten in Notfällen und bei
(3) Für die Gültigkeitsdauer, die Verlängerung und Unfällen.
die Erneuerung der Erlaubnis ist für selbststartende
Motorsegler § 5, für nicht-selbststartende Motorsegler § 37
§ 41 anzuwenden. Die hiernach nachzuweisenden Flug- Erleichterungen
zeiten und Starts können durch die gleiche Anzahl von
Flugstunden und Starts auf Flugzeugen und Segelflug- (1) Die Flugausbildung mit Fluglehrer kann teilweise
zeugen ersetzt werden, jedoch sind mindestens fünf auf Motorseglern durchgeführt werden. Motorsegler
Starts in der jeweiligen Startart nachzuweisen. Die gelten als weiteres Muster im Sinne des § 36 Abs. 3.
Hälfte der nachzuweisenden Flugstunden und Starts
(2) Für Bewerber, die eine Erlaubnis für Flugzeug-
können durch einen Überprüfungsflug mit einem von
führer besitzen, verringert sich die Flugausbildung auf
der Erlaubnisbehörde anerkannten Sachverständigen
mindestens 10 Flugstunden auf Segelflugzeugen, für
ersetzt werden.
Bewerber, die eine Erlaubnis für Hubschrauberführer
besitzen, auf mindestens 15 Flugstunden auf Segelflug-
zeugen. In der Zeit müssen je 20 Alleinstarts und Allein-
9. Segelflugzeugführer landungen und drei Landungen aus ungewohnter Posi-
tion mit Fluglehrer sowie die Flugausbildung nach § 36
§ 36 Abs. 4 Nr. 3 und 4 enthalten sein. § 40 bleibt unberührt.
fachliche Voraussetzungen
(3) Für Bewerber, die eine Erlaubnis für selbst-
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der startende Motorsegler besitz~n. verringert sich die Flug-
Erlaubnis für Segelflugzeugführer sind ausbildung auf Segelflugzeugen auf mindestens fünf
Flugstunden. In der Flugzeit müssen je 15 Alleinstarts
1. die theoretische Ausbildung, und Alleinlandungen und drei Landungen aus unge-
2. die Flugausbildung, wohnter Position mit Fluglehrer sowie die Flugausbil-
dung nach § 36 Abs. 4 Nr. 3 und 4 enthalten sein. § 40
3. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-
bleibt unberührt. Für Bewerber, die eine Erlaubnis für
dienstes,
nicht-selbststartende Motorsegler besitzen, wird eine
4. die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterweisung in Ausbildung nicht gefordert.
Sofortmaßnahmen am Unfallort.
(2) Die theoretische Ausbildung umfaßt mindestens § 38
60 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten vier Jahre
Prüfung für Segelflugzeugführer
vor Ablegung der Prüfung nach § 38. Sie erstreckt sich
auf die Sachgebiete ( 1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und prak-
tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem
1 . Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-
praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die
schriften,
an einen Segelflugzeugführer zu stellenden Anforde-
2. Navigation, rungen erfüllt.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1984 277
(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf Anwendung. Die Erlaubnisbehörde kann die Erneuerung
von einer Überprüfung durch einen von ihr bestimmten
1. die in § 36 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,
Sachverständigen abhängig machen. Für die Erneue-
2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum rung einer Erlaubnis, deren Gültigkeit länger als fünf
Führen und Bedienen von Segelflugzeugen, Jahre abgelaufen ist,. hat der Bewerber zusätzlich die
3. das Verhalten in besonderen Flugzuständen, in theoretische Prüfung nach § 38 zu wiederholen.
Notfällen und bei Unfällen.
10. Fallschirmspringer
§ 39
Erteilung und Umfang der Erlaubnis, § 42
Luftfahrerschein Fachliche Voraussetzungen
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft- (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
fahrerscheines für Privatluftfahrzeugführer nach Mu- Erlaubnis für Fallschirmspringer sind
ster 1, Beiblatt C, erteilt. Die zulässige Startart nach
§ 40 wird in den Luftfahrerschein eingetragen. 1. die theoretische Ausbildung,
(2) Die Erlaubnis für Segelflugzeugführer berechtigt 2. die praktische Ausbildung,
zum Führen von Segelflugzeugen entsprechend den 3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterweisung in
eingetragenen Startarten am Tage. Sofortmaßnahmen am Unfallort.
(2) Die theoretische Ausbildung umfaßt mindestens
§ 40 30 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten 24 Monate
Zulässige Startarten vor Ablegung der Prüfung nach § 43. Sie erstreckt sich
auf die Sachgebiete
Die Erlaubnis nach§ 39 wird für diejenigen Startarten
erteilt, in denen der Bewerber ausgebildet worden ist. 1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-
Die Ausbildung muß mindestens umfassen schriften,
2. Theorie des freien Falles,
1. für den Windenstart 10 Starts mit Fluglehrer und 10
Alleinstarts, 3. Meteorologie,
2. für den Flugzeugschleppstart fünf Starts mit Flug- 4. Technik,
lehrer und fünf Alleinstarts, 5. Verhalten in besonderen Fällen und bei Unfällen.
3. für die Ausführung einer sonstigen Startart 10 Starts
(3) Die praktische Ausbildung umfaßt
mit Fluglehrer und 10 Alleinstarts. Der Bundes-
minister für Verkehr kann Ausnahmen verfügen. 1. das Packen von Fallschirmen,
2. Bodenübungen,
§ 41 3. mindestens je 10 Ausbildungssprünge mit automati-
Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung scher und manueller Auslösung innerhalb der letzten
der Erlaubnis 18 Monate vor Ablegung der Prüfung nach § 43.
(1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeit von 24 § 43
Monaten erteilt.
Prüfung
(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge-
laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 ( 1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und
verlängert werden, wenn der Bewerber 10 Flugstunden praktischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem
oder 30 Starts als verantwortlicher Führer von Segel- praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die
flugzeugen, Motorseglern, Flugzeugen oder Hubschrau- an einen Fallschirmspringer zu stellenden Anforde-
bern sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung rungen erfüllt.
mindestens einer Startart nach Satz 2 innerhalb der (2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Erlaubnis
nachweist. Die Verlängerung erstreckt sich auf diejeni- 1. die in § 42 Abs. 2 und 3 Nr. 1 aufgeführten Sach-
gen eingetragenen Startarten, für die in den letzten 24 gebiete,
Monaten vor Ablauf der Gültigkeit der Erlaubnis minde- 2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum
stens fünf Starts nachgewiesen sind. Die Hälfte der Abspringen mit Fallschirmen,
nach Satz 1 nachzuweisenden Flugstunden und Starts
3. das Verhalten in Notfällen und bei Unfällen.
kann durch einen Überprüfungsflug auf einem Segel-
flugzeug mit einem von der Erlaubnisbehörde anerkann-
§ 44
ten Sachverständigen ersetzt werden.
Erteilung und Umfang der Erlaubnis,
(3) Ei.ne Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,
Luftfahrerschein
kann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der
letzten 24 Monate vor Stellung des Antrages auf (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft-
Erneuerung der Erlaubnis die in Absatz 2 bestimmten fahrerscheines für Fallschirmspringer nach Muster 5
Voraussetzungen erfüllt. Absatz 2 Satz 3 findet keine erteilt.
278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
(2) Die ErlaL,Jbnis berechtigt zu Fallschirmsprüngen 4. Technik,
mit automatischer und manueller Auslösung. Die 5. Verhalten in besonderen Fällen und bei Unfällen.
Erlaubnis wird auf Fallschirmsprünge mit automatischer
Auslösung beschränkt, wenn die praktische Ausbildung (3) Die Fahrausbildung umfaßt bei Verwendung von
nach§ 42 Abs. 3 Nr. 3 nur Fallschirmsprünge mit auto- Gasballonen mindestens 10 Ausbildungsfahrten inner-
matischer Auslösung umfaßt hat. halb der letzen drei Jahre vor Ablegung der Prüfung nach
§ 4 7 mit einer durchschnittlichen Dauer von je zwei
Stunden. Die Fahrausbildung umfaßt bei Verwendung
§ 45 von Heißluftballonen mindestens 20 Stunden Fahrzeit
Gültigkeitsdauer, Verlängerung mit mindestens je 50 Starts und Landungen innerhalb
und Erneuerung der Erlaubnis der letzten drei Jahre vor Ablegung der Prüfung nach
§ 47.
( 1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von
(4) In den Ausbildungsfahrten nach Absatz 3 müssen
24 Monaten erteilt.
enthalten sein
(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge- 1. fünf Stunden Fahrzeit bei Temperaturen über 20"
laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 Celsius, gemessen in Bodennähe,
verlängert werden, wenn der Bewerber zwei Sprünge
mit manueller Auslösung innerhalb der letzten 12 2. fünf Stunden Fahrzeit bei Temperaturen unter 0()
Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Erlaubnis nach- Celsius, gemessen in Bodennähe.
weist. Bei Verlängerung einer nach § 44 Abs. 2 Satz 2
beschränkten Erlaubnis sind die nach Satz 1 nachzu- § 47
weisenden zwei Sprünge mit manueller Auslösung Prüfung
durch zwei Sprünge mit automatischer Auslösung zu er-
setzen. ( 1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und prak-
tischen Prüfung nachzuweisen, daß· er nach seinem
(3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist, praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die
kann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der an einen Freiballonführer zu stellenden Anforderungen
letzten 12 Monate vor Stellung des Antrages auf erfüllt.
Erneuerung der Erlaubnis vier Sprünge mit manueller
(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
Auslösung ausgeführt hat. Bei Erneuerung einer nach
§ 44 Abs. 2 Satz 2 beschränkten Erlaubnis sind die nach 1. die in § 46 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,
Satz 1 nachzuweisenden vier Sprünge mit manueller
2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum
Auslösung durch vier Sprünge mit automatischer Aus-
Führen von Freiballonen.
lösung zu ersetzen. Ist die Erlaubnis länger als drei
Jahre abgelaufen, hat der Bewerber zusätzlich die theo- § 48
retischen Kenntnisse nach § 42 Abs. 2 vor einem durch
die Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen Erteilung und Umfang der Erlaubnis,
nachzuweisen. Luftfahrerschein
( 1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des
Luftfahrerscheines für Privatluftfahrzeugführer nach
11. Freiballonführer Muster 1, Beiblatt D, erteilt. In den Luftfahrerschein wird
diejenige Freiballonart eingetragen, auf der der
§ 46 Bewerber ausgebildet worden ist und die Prüfung nach
Fachliche Voraussetzungen § 4 7 abgelegt hat.
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der (2) Die Erlaubnis berechtigt zum Führen von Freibal-
Erlaubnis für Freiballonführer sind lonen der im Luftfahrerschein eingetragenen Art am
Tage. Sie kann auf das Führen von Freiballonen
1. die theoretische Ausbildung, bei Nacht erweitert werden, wenn der Bewerber zwei
2. die Fahrausbildung, Fahrten während der Nacht mit einem Freiballonführer,
dessen Erlaubnis auf das Führen von Freiballonen bei
3. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk- Nacht erweitert ist, mit einer durchschnittlichen Dauer
dienstes, von je zwe.i Stunden nachweist.
4. die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterweisung in
(3) Eine Erlaubnis, die zum Führen von Gasballonen
Sofortmaßnahmen am Unfallort. berechtigt, kann auf das Führen von Heißluftballonen
(2) Die theoretische Ausbildung umfaßt mindestens erweitert werden, wenn der Bewerber eine zusätzliche
60 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten drei Jahre Fahrausbildung auf Heißluftballonen von mindestens 6
vor Ablegung der Prüfung nach § 4 7. Sie erstreckt sich Stunden Fahrzeit und 12 Landungen nachweist.
auf die Sachgebiete (4) Eine Erlaubnis, die zum Führen von Heißluftballo-
1 . Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor- nen berechtigt, kann auf das Führen von Gasballonen
schriften, erweitert werden, wenn der Bewerber eine zusätzliche
Fahrausbildung auf Gasballonen von mindestens
2. Navigation, 6 Fahrten mit einer durchschnittlichen Dauer von zwei
3. Meteorologie, Stunden nachweist.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1984 279
§ 49 2. 15 Alleinfahrten mit mindestens 10 Fahrstunden,
Gültigkeitsdauer, Verlängerung 3. die selbständige Vorbereitung und Durchführung
und Erneuerung der Erlaubnis einer Navigationsfahrt von mehr als drei Stunden
Fahrdauer als Alleinfahrt,
( 1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeit von 24 Mo-
naten erteilt. 4. 10 Fahrstunden nach Instrumenten ohne Sicht nach
außen und zur Einführung in Navigationsverfahren
(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeitsdauer noch nicht mittels bodenabhängiger Funknavigations- und
abgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Radarhilfen sowie in den Gebrauch von Funknaviga-
Absatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber zwei tionsgeräten mit Lehrer,
Fahrten als verantwortlicher Freiballonführer innerhalb
der letzten 24 Monate, davon mindestens eine Fahrt 5. je drei Landungen mit und ohne Lehrer während der
innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeit Nacht,
der Erlaubnis, nachweist. 6. das Lösen und Verbringen des Luftschiffes am Mast,
(3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist, 7. theoretische und praktische Einweisung zur Be-
kann erneuert werden, wenn der Bewerber die nach herrschung des Luftschiffes in besonderen Fahr-
§ 47 geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten erneut zuständen, in das Verhalten in Notfällen und bei
durch eine Fahrt mit einem Freiballonführer mit Lehr- Unfällen.
berechtigung nachweist.
(5) Für Bewerber, die Inhaber einer Erlaubnis für Luft-
fahrzeugführer sowie der Berechtigung zur Durchfüh-
12. Luftschifführer rung kontrollierter Sichtflüge oder der Instrumentenflug-
berechtigung sind, verringert sich die Fahrzeit nach
Absatz 3 auf 40 Stunden. Absatz 4 Nr. 1 bis 3 und 5 bis
§ 50
7 bleibt unberührt.
Fachliche Voraussetzungen
§ 51
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Prüfung
Erlaubnis für Luftschifführer sind
(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und prak-
1. der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der eng-
tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem
lischen Sprache sowie in den Fachgebieten Mathe-
praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die
matik, Physik und Chemie in einer Überprüfung
an einen Luftschifführer zu stellenden Anforderungen
vor einem von der Erlaubnisbehörde anerkannten
erfüllt.
Sachverständigen vor Beginn der theoretischen
Ausbildung nach Nummer 2, (2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
2. die theoretische Ausbildung, 1. die in § 50 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,
3. die Fahrausbildung, 2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum
4. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk- Führen und Bedienen von Luftschiffen,
dienstes in englischer Sprache, 3. das Verhalten in besonderen Fahrzuständen, in
5. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in Notfällen und bei Unfällen.
Erster Hilfe.
§ 52
(2) Die theoretische Ausbildung umfaßt mindestens
300 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten 24 Erteilung und Umfang der Erlaubnis,
Monate vor Ablegung der Prüfung nach § 51. Sie Luftfahrerschein
erstreckt sich auf die Fachgebiete (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft-
1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor- fahrerscheines für Berufsluftfahrzeugführer nach
schriften, Muster 2, Beiblatt C, erteilt.
2. Navigation, (2) Die Erlaubnis berechtigt zu einer Tätigkeit als ver-
antwortlicher Luftschifführer auf Luftschiffen der im
3. Meteorologie, Luftfahrerschein eingetragenen Muster für Fahrten am
4. Technik, Tage.
5. Verhalten in besonderen Fällen. § 53
(3) Die Fahrausbildung umfaßt mindestens 50 Stun- Gültigkeitsdauer, Verlängerung
den Fahrzeit innerhalb der letzten 24 Monate vor und Erneuerung der Erlaubnis
Ablegung der Prüfung nach § 51 bei verschiedenen (1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von
Wetterlagen und unterschiedlichen Temperaturen.
1 2 Monaten erteilt.
(4) In der Fahrausbildung müssen mindestens ent- (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge-
halten sein laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1
1. 20 Fahrten mit Lehrer, davon eine selbständig verlängert werden, wenn der Bewerber fünf Fahrten als
vorbereitete Fahrt über eine Strecke von mindestens verantwortlicher Luftschifführer innerhalb der letzten 1 2
150 km, Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Erlaubnis nach-
280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
weist. Der Nachweis kann durch eine Überprüfungsfahrt 4. 1 O Langstreckenflugplanberechnungen,
mit einem von der Erlaubnisbehörde anerkannten Sach- 5. 10 Berechnungen des Flugweges mit geringstem
verständigen ersetzt werden.
Zeitbedarf,
(3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist. 6. eine theoretische und praktische Einweisung in das
kann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der Verhalten in Notfällen und bei Unfällen.
letzten 12 Monate vor Stellung des Antrages auf Er-
Die Standortbestimmungen und Flugplanberechnungen
neuerung der Erlaubnis die in Absatz 2 bestimmten Vor-
müssen zur Flugdurchführung Anwendung gefunden
aussetzungen erfüllt und in einer Überprüfungsfahrt mit
haben.
einem von der Erlaubnisbehörde bestimmten Sach-
verständigen das Fortbestehen seiner Kenntnisse und (5) Für Inhaber der Langstreckenflugberechtigung
Fähigkeiten nachweist. Für die Erneuerung einer Er- ermäßigt sich die praktische Tätigkeit nach Absatz 3 auf
laubnis, deren Gültigkeit länger als drei Jahre abge- 100 Flugstunden.
laufen ist, hat der Bewerber zusätzlich die theoretische
Prüfung nach § 51 zu wiederholen.
§ 55
Prüfung
13. Flugnavigatoren
( 1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und prak-
§ 54 tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem
praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die
Fachliche Voraussetzungen an einen Flugnavigator zu stellenden Anforderungen
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der erfüllt.
Erlaubnis für Flugnavigatoren sind (2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
1. der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der eng- 1. die in § 54 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,
lischen Sprache sowie in den Fachgebieten Mathe-
2. das Verhalten in Notfällen und bei Unfällen.
matik und Physik in einer Überprüfung vor einem von
der Erlaubnisbehörde anerkannten Sachverständi-
gen vor Beginn der theoretischen Ausbildung nach § 56
Nummer 2,
Erteilung und Umfang der Erlaubnis,
2. die theoretische Ausbildung, Luftfahrerschein
3. die praktische Tätigkeit,
( 1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft-
4. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk- fahrerscheines für Flugnavigatoren nach Muster 6
dienstes bei Flügen nach Instrumentenflugregeln, erteilt.
5. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in (2) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätig-
Erster Hilfe. keit eines Flugnavigators bei der Vorbereitung und
(2) Die theoretische Ausbildung umfaßt mindestens Durchführung von Flügen auf Luftfahrzeugen aller Art.
600 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten 24
Monate vor Ablegung der Prüfung nach § 55. Sie § 57
erstreckt sich auf die Sachgebiete
Gültigkeitsdauer, Verlängerung
1 . Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor- und Erneuerung der Erlaubnis
schriften,
( 1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von
2. Navigation, 1 2 Monaten erteilt.
3. Meteorologie, (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge-
4. Technik, laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1
5. Verhalten in besonderen Fällen. verlängert werden, wenn der Bewerber 50 Stunden
Flugzeit als Flugnavigator innerhalb der letzten 1 2
(3) Die praktische Tätigkeit umfaßt mindestens 200 Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Erlaubnis nach-
Flugstunden, in denen der Bewerber die Tätigkeit eines weist. Die Hälfte der nachzuweisenden Flugstunden
Flugnavigators in Begleitung und unter der Aufsicht kann durch einen Überprüfungsflug mit einem von der
eines Flugnavigators ausgeübt hat, davon mindestens Erlaubnisbehörde anerkannten Sachverständigen
150 Flugstunden innerhalb der letzten 1 2 Monate vor ersetzt werden.
Ablegung der Prüfung nach § 55.
(3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,
(4) in der praktischen Tätigkeit müssen enthalten kann erneuert werden, wenn der Bewerber die Voraus-
sein setzungen nach Absatz 2 erfüllt. Die Erlaubnisbehörde
1. 20 Standortbestimmungen mittels Astronavigation, kann die Erneuerung von einer Überprüfung durch einen
von ihr bestimmten Sachverständigen abhängig
2. 20 Standortbestimmungen mittels anderer Naviga- machen. Für die Erneuerung einer Erlaubnis, deren Gül-
tionshilfen, tigkeit länger als drei Jahre abgelaufen ist, hat der
3. 10 Standortbestimmungen mittels Astronavigation, Bewerber zusätzlich die theoretische Prüfung nach§ 55
kombiniert mit anderen Navigationshilfen, zu wiederholen.
Nr. 9 - Tag. der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1984 281
14. Flugingenieure § 60
Erteilung und Umfang der Erlaubnis,
§ 58 Luftfahrerschein
Fachliche Voraussetzungen
( 1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft-
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der fahrerscheines für Flugingenieure nach Muster 7 erteilt.
Erlaubnis für Flugingenieure sind
(2) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätig-
1. der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der eng- keit eines Flugingenieurs an Bord von Luftfahrzeugen
lischen Sprache in einer Überprüfung vor einem von des im Luftfahrerschein eingetragenen Musters in Be-
der Erlaubnisbehörde anerkannten Sachverständi- gleitung und unter der Aufsicht eines hierfür von der Er-
gen vor Beginn der theoretischen Ausbildung nach laubnisbehörde anerkannten Flugingenieurs. Die
Nummer 2, Beschränkung auf die Ausübung der Tätigkeit unter Auf-
2. die theoretische Ausbildung, sicht eines anerkannten Flugingenieurs entfällt, wenn
der Inhaber der Erlaubnis mindestens 100 Flugstunden
3. die praktische Ausbildung, als Flugingenieur nach Erwerb der Erlaubnis nachweist
4. (weggefallen) und eine Überprüfung vor einem von der Erlaubnis-
behörde bestimmten Sachverständigen bestanden hat.
5. eine praktische Tätigkeit von 12 Monaten in der 50 Flugstunden als Flugingenieur können durch eine
Herstellung, Instandhaltung oder Änderung von Flug- Tätigkeit als Flugzeugführer auf Flugzeugen der Luft-
zeugen, Drehflüglern oder Luftschiffen und beim Be- tüchtigkeitsgruppe Verkehrsflugzeuge oder durch
trieb von Luftfahrzeugen, davon 6 Monate innerhalb Übungsstunden auf einem vom Luftfahrt-Bundesamt
der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrages auf hierfür anerkannten lnstrumentenflugübungsgerät
Erteilung der Erlaubnis, ersetzt werden.
6. der erfolgreiche Besuch einer Fach- oder wissen-
(3) Für den Erwerb einer weiteren Musterberechti-
schaftlichen Hochschule mit einschlägiger Fachrich-
tung, gung sind die §§ 67 und 69 sinngemäß anzuwenden.
7. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in
Erster Hilfe, § 61
8. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk- Gültigkeitsdauer, Verlängerung
dienstes bei Flügen nach Instrumentenflugregeln. und Erneuerung der Erlaubnis
(2) Die theoretische Ausbildung umfaßt die in § 1 ( 1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von
Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete in dem für Fluginge- 1 2 Monaten erteilt.
nieure notwendigen Umfang. Sie erfolgt innerhalb der (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge-
letzten 24 Monate vor Ablegung der theoretischen laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1
Grundprüfung nach § 59. verlängert werden, wenn der Bewerber 30 Stunden als
(3) Die praktische Ausbildung umfaßt eine theoreti- Flugingenieur innerhalb der letzten 12 Monate vor
sche und praktische Einweisung in die Bedienung des Ablauf der Gültigkeit der Erlaubnis nachweist.
Luftfahrzeuges, für das die Erlaubnis erteilt werden soll,
im Normalflug und in besonderen Flugzuständen sowie (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,
in das Verhalten in Notfällen und bei Unfällen. kann erneuert werden, wenn der Bewerber die Voraus-
setzungen nach Absatz 2 erfüllt. Die Erlaubnisbehörde
(4) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 5 kann kann die Erneuerung von einer Überprüfung durch einen
abgesehen werden, wenn die theoretische Ausbildung von ihr bestimmten Sachverständigen abhängig
nach Absatz 2 mindestens 500 Unterrichtsstunden machen. Für die Erneuerung einer Erlaubnis, deren Gül-
umfaßt, in denen die durch die praktische Tätigkeit zu tigkeit länger als drei Jahre abgelaufen ist, hat der
erwerbenden Kenntnisse zusätzlich vermittelt werden. Bewerber zusätzlich die theoretische Grundprüfung
nach § 59 zu wiederholen.
(5) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 6 kann
abgesehen werden, wenn der Bewerber in einer (4) Für die Verlängerung und Erneuerung einer ein-
Überprüfung durch einen von der Erlaubnisbehörde be- getragenen Musterberechtigung ist § 70 sinngemäß
stimmten Sachverständigen einen mindestens gleich anzuwenden.
hohen Wissensstand nachweist.
§ 59 15. Bordwarte auf Hubschraubern
im Bundesgrenzschutz
Prüfung
und bei der Polizei
Der Bewerber hat in einer theoretischen Grundprü-
fung und einer theoretischen und praktischen Prüfung § 62
zum Erwerb der Berechtigung für das in der Ausbildung fachliche Voraussetzungen
verwendete Flugzeugmuster nachzuweisen, daß er
nach seinem praktischen Können und seinem fachli- (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
chen Wissen die an einen Flugingenieur zu stellenden Erlaubnis für Bordwarte auf Hubschraubern im Bundes-
Anforderungen erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß. grenzschutz und bei der Polizei sind
2
282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
1. der Nachweis ausreichender Kenntnisse in den (3) Für den Erwerb einer weiteren Musterberechti-
Fachgebieten Mathematik, Physik und Chemie, gung sind die §§ 67 und 69 sinngemäß anzuwenden.
2. die theoretische Ausbildung,
3. die praktische Ausbildung, § 65
4. eine Berufsausbildung als Facharbeiter oder Geselle Gültigkeitsdauer, Verlängerung
mit Lehrabschlußprüfung auf einem für die Tätigkeit und Erneuerung der Erlaubnis
eines Bordwartes förderlichen Fachgebiet,
( 1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von
5. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in 1 2 Monaten erteilt.
Erster Hilfe,
(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge-
6. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk- laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1
dienstes in deutscher Sprache. verlängert werden, wenn der Bewerber 30 Stunden als
(2) Die theoretische Ausbildung umfaßt mindestens Bordwart innerhalb der letzten 1 2 Monate vor Ablauf der
500 Stunden innerhalb der letzten 24 Monate vor Gültigkeit der Erlaubnis nachweist.
Ablegung der Prüfung nach § 63. Sie erstreckt sich auf (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,
die Sachgebiete. kann erneuert werden, wenn der Bewerber die Voraus-
1 . Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor- setzungen nach Absatz 2 erfüllt. Die Erlaubnisbehörde
schriften, kann die Erneuerung von einer Überprüfung durch einen
von ihr bestimmten Sachverständigen abhängig
2. Navigation, machen. Für die Erneuerung einer Erlaubnis, deren Gül-
3. Meteorologie, tigkeit länger als drei Jahre abgelaufen ist, hat der
Bewerber zusätzlich die theoretische Prüfung nach§ 63
4. Technik,
zu wiederholen.
5. Verhalten in besonderen Fällen.
(4) Für die Verlängerung und Erneuerung einer einge-
(3) Die praktische Ausbildung umfaßt tragenen Musterberechtigung hat der Bewerber fünf
Stunden als Bordwart innerhalb der letzten 12 Monate
1. eine theoretische und praktische Einweisung in die
vor Stellung des Antrages auf Verlängerung oder
Bedienung des Hubschraubers, für den die Erlaubnis
Erneuerung der Berechtigung nachzuweisen.
erteilt werden soli, im Normalflug und in besonderen
Flugzuständen sowie in das Verhalten in Notfällen
und bei Unfällen,
16. Musterberechtigung
2. eine Einweisung in die Instandhaltung des Hub-
schraubers, für den die Erlaubnis erteilt werden soll.
§ 66
(4) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 kann
Musterberechtigung für Luftfahrzeugführer
abgesehen werden, wenn der Bewerber in einer Über-
prüfung durch einen von der Erlaubnisbehörde bestimm- Flugzeugführer, Führer von Hubschraubern, Luftschif-
ten Sachverständigen mindestens gleichwertige Kennt- fen und Luftfahrzeugen nach§ 98 bedürfen zum Führen
nisse und Fertigkeiten nachweist. oder Bedienen eines Luftfahrzeuges der in dem Luft-
fahrerschein eingetragenen Berechtigung für dieses
Muster (Musterberechtigung).
§ 63
Prüfung
§ 67
Der Bewerber hat in einer theoretischen und prak- Fachliche Voraussetzungen
tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem
praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
an einen Bordwart auf Hubschraubern im Bundesgrenz- Musterberechtigung sind eine theoretische und prakti-
schutz und bei der Polizei zu stellenden Anforderungen sche Einweisung des Luftfahrzeugführers auf diesem
erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß. Muster innerhalb der letzten 6 Monate vor Stellung des
Antrages auf Erteilung der Berechtigung.
§ 64 (2) Die Einweisung hat sich auf die Vermittlung von
Kenntnissen über den Aufbau und die Ausrüstung des
Erteilung und Umfang der Erlaubnis,
Luftfahrzeuges, auf die Vermittlung der Fähigkeit zur
Luftfahrerschein
sicheren Führung und Bedienung des Luftfahrzeuges im
( 1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft- Normalflug und in besonderen Flugzuständen sowie auf
fahrerscheines für Bordwarte auf Hubschraubern im das Verhalten in Notfällen und bei Unfällen zu erstrek-
Bundesgrenzschutz und bei der Polizei nach Muster 8 ken. Die Einweisung ist von dem Fluglehrer oder dem
erteilt. nach § 92 berechtigten Luftfahrzeugführer zu beschei-
nigen. In der Bescheinigung ist die ordnungsgemäße
(2) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätig- Durchführung der Einweisung zu versichern.
keit eines Bordwartes an Bord von Hubschraubern des
im Luftfahrerschein eingetragenen Musters im Bundes- (3) Soll sich eine im Luftfahrerschein eingetragene
grenzschutz und bei der Polizei. Instrumentenflugberechtigung auf Luftfahrzeuge des
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1984 283
Musters erstrecken, für das die Einweisung erfolgt, muß § 69
die Einweisung nach Absatz 2 Satz 1 auch für Flüge
nach den Instrumentenflugregeln erfolgen. Erteilung und Umfang der Musterberechtigung
(1) Die Musterberechtigung wird durch Eintragung in
(4) In besonderen Fällen, insbesondere bei Neuent-
den Luftfahrerschein erteilt. Sie kann für einzelne
wicklungen und für Luftfahrzeuge, für die eine deutsche
Muster oder als Sammeleintragung für mehrere Muster
Musterzulassung noch nicht erteilt ist, kann eine
erteilt werden. Der Inhaber ist im Rahmen der erteilten
Musterberechtigung ohne die Voraussetzungen des
Erlaubnis berechtigt, Luftfahrzeuge des oder der einge-
Absatzes 2 Satz 2 erteilt werden, wenn hierdurch die
tragenen Muster zu führen und zu bedienen.
Sicherheit des Luftverkehrs und die öffentliche Sicher-
heit oder Ordnung nicht gefährdet werden. (2) Die Musterberechtigung kann mit Auflagenverse-
hen und insbesondere auf die Tätigkeit als zweiter Luft-
§ 68 fahrzeugführer oder auf Flüge nach den Sichtflugregeln
beschränkt werden. Die Erlaubnisbehörde kann die
Fachliche Voraussetzungen in bestimmten Fällen
Erteilung der Musterberechtigung von einer theoreti-
(1) Flugzeugführer, die erstmalig eine Musterberech- schen und praktischen Überprüfung durch einen von ihr
tigung für ein mehrmotoriges Flugzeug erwerben wollen, bestimmten Sachverständigen abhängig machen.
müssen eine Gesamtflugzeit von 100 Stunden auf Flug-
zeugen nachweisen. Das gleiche gilt für Flugzeugführer, (3) Die Musterberechtigung wird als Sammeleintra-
die erstmalig eine Musterberechtigung für ein Flugzeug gung für solche Luftfahrzeuge erteilt, die vom Bundes-
mit Strahlantrieb erwerben wollen oder von Flugzeugen minister für Verkehr als gleichwertig anerkannt sind.
mit Strahlantrieb auf ein Flugzeug mit Propellerantrieb
übergehen wollen. Der Bundesminister für Verkehr kann (4) Bei einer Sammeleintragung muß der Luftfahr-
für bestimmte Flugzeugmuster Ausnahmen von Satz 1 zeugführer vor Antritt eines Fluges mit einem Muster,
verfügen. das er bisher nicht oder innerhalb der letzten 24 Monate
nicht geführt oder bedient hat, durch einen Fluglehrer
(2) Für den Erwerb einer Musterberechtigung für ein oder Einweisungsberechtigten nach § 92 theoretisch
mehrmotoriges Flugzeug mit einer Höchstmasse von und praktisch vertraut gemacht worden sein. Das
mehr als 5 700 kg und mit einer im Flughandbuch vorge- theoretische und praktische Vertrautmachen hat sich
schriebenen Mindestflugbesatzung von zwei oder mehr auf den Aufbau und die Ausrüstung des Luftfahrzeuges,
Flugbesatzungsmitgliedern haben Flugzeugführer, die auf die Führung und Bedienung des Luftfahrzeuges im
nicht Inhaber der Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer Normalflug und in besonderen Flugzuständen sowie auf
sind, als Voraussetzung für eine Tätigkeit im gewerbs- das Verhalten in Notfällen und bei Unfällen zu er-
mäßigen Luftverkehr oder für eine berufsmäßige Tätig- strecken.
keit im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr nachzuwei-
sen, daß sie im Besitz der Instrumentenflugberech- § 70
tigung sind, die zusätzliche praktische Ausbildung nach
§ 14 Abs. 7 erhalten und die Prüfung nach § 15 abgelegt Gültigkeitsdauer, Verlängerung
haben. Für den Erwerb der Musterberechtigung für eine und Erneuerung der Berechtigung
Tätigkeit als verantwortlicher Flugzeugführer für Flug- ( 1) Die Gültigkeitsdauer der Musterberechtigung
zeuge mit einem Höchstgewicht von mehr als bestimmt sich nach der zugrunde liegenden Erlaubnis.
200 000 kg muß eine Gesamtflugzeit von 1 500 Stun- Der Bundesminister für Verkehr kann festlegen, daß für
den als verantwortlicher oder zweiter Flugzeugführer bestimmte Luftfahrzeugmuster eine kürzere Gültigkeits-
auf Flugzeugen mit einem Höchstgewicht von mehr als dauer einzutragen ist.
20 000 kg nachgewiesen werden. Der Bundesminister
für Verkehr kann Ausnahmen von Satz 2 zulassen, (2) Für die Verlängerung oder Erneuerung der Muster-
wenn die Baureihe eines Flugzeugmusters das Höchst- berechtigung hat der Luftfahrzeugführer in den letzten
gewicht von 200 000 kg nur geringfügig überschreitet. drei Monaten vor Ablauf der Gültigkeit der Musterbe-
rechtigung oder vor Stellung des Antrages auf Erneue-
(3) Für die Anrechnung von Flugzeiten als zweiter rung der Musterberechtigung in einem Überprüfungsflug
Flugzeugführer nach Absatz 2 gilt § 11 Abs. 3 entspre- mit einem von der Erlaubnisbehörde anerkannten Sach-
chend.
verständigen nachzuweisen, daß seine Befähigung zum
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 haben die Führen und Bedienen von Luftfahrzeugen des Musters
Flugzeugführer, die nur Inhaber der Erlaubnis für Privat- sowie zum Ausführen von Notverfahren fortbesteht.
flugzeugführer sind, unbeschadet der Einweisung nach Inhaber der Instrumentenflugberechtigung haben die-
§ 67 Abs. 2 in einer theoretischen Prüfung nachzu- sen Nachweis auf Luftfahrzeugen des Musters und bis
weisen, daß sie die für den Erwerb der Erlaubnis gefor- zu einer Entscheidungshöhe, auf die sich die Instrumen-
derten Kenntnisse erweitert und vertieft haben, soweit tenflugberechtigung erstrecken soll, ohne Sicht nach
dies für den erstmaligen Erwerb einer Musterberechti- außen zu erbringen. Der Bundesminister für Verkehr
gung für Flugzeuge dieser Art erforderlich ist. kann festlegen, daß Luftfahrzeugführer, die weitere
Musterberechtigungen verlängert haben wollen, den
(5) Hubschrauberführer, die erstmalig die Muster- Überprüfungsflug für bestimmte Muster durch Flugzeit
berechtigung für ein Hubschraubermuster der Lufttüch- von mindestens fünf Stunden innerhalb der letzten
tigkeitsgruppe Verkehrshubschrauber erwerben wollen, 6 Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Musterberech-
mussen eine Gesamtflugzeit von 900 Stunden als Hub- tigung ersetzen können. Die Erlaubnisbehörde kann
schrauberführer nachweisen. zulassen, daß der Überprüfungsflug ganz oder teilweise
284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
durch eine entsprechende Überprüfung auf einem vorn rnehrrnotoriges Flugzeugmuster mindestens 35
Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Flugübungsgerät Flugstunden, davon 20 Flugstunden auf dem rnehr-
des betreffenden Musters ersetzt wird. rnotorigen Flugzeugmuster, mit Fluglehrer oder in
Begleitung eines Fluglehrers, in denen der Bewerber
(3) Bei einer Sammeleintragung ist nur ein Über-
die Tätigkeit des verantwortlichen Flugzeugführers
prüfungsflug auf einem unter die Sammeleintragung
ausübt. Der Bundesminister für Verkehr kann ver-
fallenden Luftfahrzeugmuster durchzuführen. Der fügen, daß die Instrumentenausbildung bis zu 15
Bundesminister für Verkehr kann bestimmen, daß der
Flugstunden auf einem lnstrurnentenflugübungs-
Überprüfungsflug für Luftfahrzeuge bis zu einem gerät durchgeführt wird.
Höchstgewicht von 2 000 kg entfällt.
(7) In der Instrumentenflugausbildung mit Fluglehrer
müssen enthalten sein
17. Instrumentenflugberechtigung 1. die Vermittlung der Fähigkeit zur sicheren Führung
und Bedienung des verwendeten Flugzeugmusters
§ 71 im Normalflug und in besonderen Flugzuständen
nach den Instrumenten,
Instrumentenflugberechtigung für Flugzeugführer
2. die praktische Anwendung von Funknavigations-
( 1) Flugzeugführer bedürfen zur Durchführung von
hilfen einschließlich Anschneiden und Einhalten vor-
Flügen nach den Instrumentenflugregeln der Instrumen-
gegebener Kurse über Grund (QDM, QDR) sowie Ein-
tenflugberechtigung.
flug in und Einhalten von Warteschleifen,
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
3. mindestens 25 Anflüge nach Instrumentenanflug-
Instrumentenflugberechtigung sind
verfahren wie ILS, ILS-Rückkurs, NDB und VOR an
1. die praktische Tätigkeit als Flugzeugführer, mindestens drei verschiedenen Flugplätzen, davon
mindestens fünf Anflüge unter lnstrurnentenflug-
2. die theoretische Ausbildung,
wetterbedingungen,
3. die Ausbildung auf einem lnstrurnentenflugübungs-
gerät, 4. die selbständige Vorbereitung und Durchführung von
mindestens 6 Streckenflügen von insgesamt minde-
4. die Flugausbildung, stens fünf Stunden Dauer, davon mindestens zwei
5. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk- Stunden unter lnstrurnentenflugwetterbedingungen,
dienstes bei Flügen nach Instrumentenflugregeln. auf vorgeschriebenen Streckenführungen, davon
mindestens zwei Streckenflüge bei Nacht, unter
(3) Die praktische Tätigkeit muß mindestens 150 Einhaltung der vorgeschriebenen Abflug- und Anflug-
Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer, davon verfahren von und zu einem oder mehreren Verkehrs-
20 Stunden innerhalb der letzten 12 Monate vor Stel- flughäfen,
lung des Antrages auf Erteilung der Berechtigung,
umfassen; in den 150 Flugstunden müssen 50 Stunden 5. bei Verwendung eines rnehrmotorigen Flugzeuges
Überlandflug enthalten sein. hat sich die Ausbildung zusätzlich auf mindestens
drei Instrumentenanflüge mit anschließender Lan-
(4) Die theoretische Ausbildung umfaßt die in § 1 dung und drei Instrumentenanflüge mit anschließen-
Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete in dem für die Führung dem Durchstarten bei simuliertem Ausfall eines
und Bedienung von Luftfahrzeugen bei Flügen nach Triebwerkes zu erstrecken.
Instrumentenflugregeln notwendigen Umfang. Sie
erfolgt innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablegung der (8) Für Bewerber, die Inhaber der Nachtflugberechti-
Prüfung nach § 73. gung sind, entfällt die Flugausbildung nach Absatz 6
Nr. 1.
(5) Die Ausbildung auf einem hierfür vorn Luftfahrt-
Bundesamt anerkannten lnstrumentenflugübungsgerät
umfaßt mindestens 30 Übungsstunden. Die Ausbildung § 72
auf dem lnstrurnentenflugübungsgerät und die Flugaus- Erleichterungen
bildung nach Absatz 7 müssen aufeinander abgestimmt
sein. Für Bewerber, die die Instrumentenflugberechtigung
für Hubschrauberführer besitzen, entfällt die Ausbildung
(6) Die Flugausbildung umfaßt nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 bis 4.
1. fünf Stunden Nachtflug nach Sichtflugregeln mit 10
Nachtstarts und 1 0 Nachtlandungen im Alleinflug § 73
und zwei Nachtüberlandflügen mit je einer Zwischen-
landung auf einem mindestens 50 km entfernten Prüfung
Flugplatz mit Fluglehrer, davon ein Überlandflug Der Bewerber hat in einer praktischen und theoreti-
zur Einweisung und ein Überlandflug, bei dem der schen Prüfung nachzuweisen, daß er die zur Durch-
Bewerber die Tätigkeit des verantwortlichen Flug- führung von Flügen nach den Instrumentenflugregeln
zeugführers auszuüben hat, notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. § 3
2. eine Instrumentenausbildung von mindestens 30 Abs. 2 gilt sinngemäß. Der Bundesminister für Verkehr
Flugstunden, bei gleichzeitigem Erwerb der Muster- kann verfügen, daß die praktische Prüfung teilweise auf
berechtigung für ein bei der Ausbildung verwendetes einem lnstrurnentenflugübungsgerät abzulegen ist.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1984 285
§ 74 Abs. 5 geforderten Ubungsstunden auf einem hierfür
Erteilung und Umfang der Berechtigung vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten 'nstrumenten-
flugübungsgerät durch 30 Flugstunden ersetzt werden
(1) Die Berechtigung wird durch Eintragung in den können.
Luftfahrerschein erteilt.
(2) Für Bewerber, die die Instrumentenflugberech-
(2) Der Inhaber ist berechtigt, Flüge nach den Instru- tigung für Flugzeugführer besitzen, entfällt die Ausbil-
mentenflugregeln bis zu einer Entscheidungshöhe von dung nach Absatz 1 .
60 m (200 ft) durchzuführen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr kann verfügen, 18. Langstreckenflugberechtigung
daß die Instrumentenflugberechtigung für Anflüge bis zu
einer Entscheidungshöhe von weniger als 60 m (200 ft)
§ 77
erteilt wird. In diesem Fall sind eine zusätzliche Ausbil-
dung sowie die Befähigung zur Durchführung dieser Langstreckenflugberechtigung für Flugzeugführer
Anflüge in einer theoretischen und praktischen Über-
(1) Flugzeugführer bedürfen im gewerbsmäßigen
prüfung vor einem von der Erlaubnisbehörde bestimm-
Luftverkehr oder bei berufsmäßiger Betätigung zur
ten Sachverständigen nachzuweisen.
Beförderung von Personen zur Durchführung von Lang-
(4) Entscheidungshöhe ist eine auf die Landebahn- streckenflügen der Langstreckenflugberechtigung. Als
schwelle bezogene, festgelegte Höhe im Präzisionsan- Langstreckenflug gilt ein Flug, der außerhalb des durch
flug, bei der ein Fehlanflug einzuleiten ist, wenn der die Koordinaten 72 N 30 E - 25 N 55 E - 25 N 20 W -
erforderliche Sichtkontakt für eine Fortsetzung des 30N 20W-40 N 10W-60 N 10W- 72 N 30 E begrenz-
Anfluges nicht gegeben ist. ten Gebietes (Europa und Mittelmeerraum) durchge-
führt wird und bei dem die Entfernung zwischen Start-
und Landeort mehr als 500 km beträgt.
§ 75
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung Langstreckenflugberechtigung sind
der Berechtigung
1. die Instrumentenflugberechtigung,
(1) Die Berechtigung wird mit einer Gültigkeitsdauer 2. die theoretische Ausbildung,
von 12 Monaten erteilt.
3. die praktische Einweisung.
(2) Eine Berechtigung kann um die Gültigkeitsdauer
(3) Die theoretische Ausbildung umfaßt mindestens
nach Absatz 1 verlängert oder sie kann erneuert wer-
200 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten 18
den, wenn der Bewerber nachweist, daß er in den letzten
Monate vor Ablegung der Prüfung nach § 78. Sie
drei Monaten vor Ablauf der Gültigkeit oder vor Stellung
erstreckt sich auf die Vermittlung der für den Langstrek-
des Antrages auf Erneuerung der Berechtigung einen
kenflug erforderlichen Kenntnisse aus den Sachge-
Überprüfungsflug nach den Instrumentenflugregeln mit
bieten
einem von der Erlaubnisbehörde anerkannten Sachver-
ständigen durchgeführt hat. Die Erlaubnisbehörde kann 1 . Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-
zulassen, daß der Überprüfungsflug teilweise oder voll- schriften,
ständig durch eine entsprechende Überprüfung auf 2. Navigation,
einem vom Luftfahrt-Bundesamt hierfür anerkannten
Flugübungsgerät ersetzt wird. Die Überprüfung entfällt, 3. Meteorologie.
wenn der Bewerber eine Überprüfung nach§ 17 Abs. 2 (4) Die praktische Einweisung besteht aus der Teil-
oder § 70 Abs. 2 abgelegt hat. Für die Erneuerung der nahme an mindestens zwei Langstreckenflügen unter
Berechtigung sind zusätzlich mindestens fünf Anflüge der Anleitung eines Flugzeugführers mit Langstrecken-
nach Instrumentenanflugverfahren nachzuweisen. Für flugberechtigung oder eines Flugnavigators.
die Erneuerung einer Berechtigung, deren Gültigkeit
länger als drei Jahre abgelaufen ist, hat der Bewerber § 78
zusätzlich die theoretische Prüfung nach § 73 zu
wiederholen. Prüfung.
Der Bewerber hat in einer theoretischen Prüfung
§ 76 nachzuweisen, daß er die zur Durchführung von Lang-
Instrumentenflugberechtigung für streckenflügen erforderlichen Kenntnisse in den in§ 77
Luftfahrzeugführer anderer Luftfahrzeuge Abs. 3 aufgeführten Fachgebieten besitzt. Die theoreti-
sche Prüfung kann nach Abschluß der theoretischen
( 1) Luftfahrzeugführer anderer Luftfahrzeuge bedür- Ausbildung ohne den Nachweis der in§ 77 Abs. 4 gefor-
fen zur Durchführung von Flügen nach den Instrumen- derten praktischen Einweisung abgelegt werden.
tenflugregeln der Instrumentenflugberechtigung. Für
den Erwerb, den Umfang und die Gültigkeitsdauer der § 79
Instrumentenflugberechtigung für Luftfahrzeugführer
Erteilung, Umfang und Gültigkeitsdauer
anderer Luftfahrzeuge sind die§§ 71 bis 75 sinngemäß
der Berechtigung
anzuwenden. Für den Erwerb der Instrumenten-
flugberechtigung für Führer von Drehflüglern kann der ( 1) Die Berechtigung wird durch Eintragung in den
Bundesminister für Verkehr bestimmen, daß die in § 71 Luftfahrerschein erteilt.
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
(2) Der Inhaber ist berechtigt, im gewerbsmäßigen § 82
Luftverkehr oder berufsmäßig Flüge nach § 77 Abs. 1
Berechtigung zur Durchführung
durchzuführen.
kontrollierter Sichtflüge
(3) Die Gültigkeitsdauer der Berechtigung richtet sich
(1) Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer
nach der zugrunde liegenden Erlaubnis.
und Motorseglerführer, die eine Instrumentenflugbe-
rechtigung nicht besitzen, bedürfen zur Durchführung
§ 80 von Flügen nach Sichtflugregeln in bestimmten Teilen
des kontrollierten Luftraumes(§ 10 Abs. 4 Luftverkehrs-
Langstreckenflugberechtigung für
Ordnung) der Berechtigung zur Durchführung kontrol-
Führer anderer Luftfahrzeuge
lierter Sichtflüge.
Die Vorschriften der §§ 77 bis 79 über den Erwerb,
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
den Umfang und die Gültigkeitsdauer der Langstrecken-
Berechtigung sind
flugberechtigung gelten auch für Führer anderer Luft-
fahrzeuge. 1. die theoretische Ausbildung,
2. die praktische Tätigkeit als Privatluftfahrzeugführer,
3. die Flugausbildung.
19. Berechtigung für Kunstflug, Schleppflug,
Wolkenflug, zur Durchführung kontrollierter (3) Die theoretische Ausbildung umfaßt mindestens
30 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten fünf Monate
Sichtflüge, Nachtflug und für das Abstreuen
vor Ablegung der Prüfung nach Absatz 6. Sie erstreckt
und Absprühen von Stoffen
sich auf die Sachgebiete
§ 81 1. Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften,
Kunstflugberechtigung 2. Funknavigation,
( 1) Flugzeugführer, Hubschrauberführer, Motor- 3. Technik.
seglerführer und Segelflugzeugführer bedürfen zur (4) Die praktische Tätigkeit muß bei Bewerbern, die
Durchführung von Kunstflügen der Kunstflugberechti- eine Gesamtflug·zeit von weniger als 300 Stunden
gung. haben, mindestens 60 Flugstunden als verantwortlicher
Luftfahrzeugführer nach Erwerb einer Erlaubnis als Pri-
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
vatluftfahrzeugführer innerhalb der letzten drei Jahre vor
Kunstflugberechtigung für Flugzeugführer, Motorsegler-
Stellung des Antrages auf Erteilung der Berechtigung,
führer und Segelflugzeugführer sind
davon mindestens 20 Stunden Überlandflug, umfassen.
1. eine praktische Tätigkeit von mindestens 50 Flug-
(5) Die Flugausbildung umfaßt mindestens 10 Flug-
stunden als verantwortlicher Flugzeugführer, Motor-
stunden nach Instrumenten und zur Einführung in
seglerführer oder Segelflugzeugführer nach Erwerb
Navigationsverfahren mittels bodenabhängiger Funk-
der entsprechenden Erlaubnis,
navigations- und Radarhilfen sowie in den Gebrauch
2. eine Kunstflugausbildung von mindestens fünf Flug- von Funknavigationsgeräten mit Fluglehrer innerhalb
stunden. der letzten fünf Monate vor Ablegung der Prüfung nach
Absatz 6.
(3) In der Kunstflugausbildung müssen eine Einwei-
sung in besondere Flugzustände sowie die folgenden (6) Der Bewerber hat in einer theoretischen und
Flugübungen enthalten sein: praktischen Prüfung nachzuweisen, daß er die zur
Durchführung kontrollierter Sichtflüge notwendigen
1. Überschlag, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
2. Turn links und rechts,
3. gesteuerte Rolle, § 83
4. hochgezogene Rollenkehre, Nachtflugberechtigung
5. Aufschwung. ( 1) Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer,
Motorseglerführer und Luftschifführer, die eine Instru-
(4) Die Kunstflugausbildung von Flugzeugführern und mentenflugberechtigung nicht besitzen, bedürfen zur
Segelflugzeugführern kann auf Motorseglern durchge- Durchführung von Überlandflügen nach Sichtflugregeln
führt werden. bei Nacht der Nachtflugberechtigung.
(5) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung (2) Fachliche Voraussetzungen zum Erwerb der
Berechtigung sind
nachzuweisen, daß er die zur Durchführung von Kunst-
flügen notwendigen Fähigkeiten besitzt. 1. für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer
und Motorseglerführer die Berechtigung zur Durch-
(6) Für Hubschrauberführer gelten die Absätze 1 bis führung kontrollierter Sichtflüge,
3 und 5 sinngemäß. Im Einzelfall können Ausnahmen
2. die Flugausbildung.
von der Ausbildung nach Absatz 3 zugelassen werden,
wenn das Hubschraubermuster für einzelne Kunstflug- (3) Die Flugausbildung umfaßt mindestens fünf Stun-
figuren nicht zugelassen ist. den Nachtflug nach Sichtflugregeln mit 10 Nachtstarts
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1984 287
und 10 Nachtlandungen im Alleinflug und zwei Nacht- (2) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Wol-
überlandflügen mit je einer Zwischenlandung auf einem kenflugberechtigung ist eine praktische Tätigkeit als
mindestens 50 km entfernten Flugplatz mit Fluglehrer, verantwortlicher Segelflugzeugführer von 70 Flugstun-
davon ein Überlandflug zur Einweisung und ein Über- den.
landflug, bei dem der Bewerber die Tätigkeit des verant-
wortlichen Luftfahrzeugführers auszuüben hat. (3) In der Flugzeit nach Absatz 2 müssen mindestens
10 Stunden Instrumentenflugübungen ohne Sicht nach
außen auf Segelflugzeugen oder Motorseglern in
§ 84 Begleitung eines Segelfluglehrers mit Wolkenflugbe-
Schleppberechtigung rechtigung innerhalb der letzten 12 Monate vor Stellung
des Antrages auf Erteilung der Berechtigung enthalten
(1) Flugzeugführer bedürfen zum Schleppen von sein.
Motorseglern, Segelflugzeugen oder anderen Gegen-
ständen hinter Flugzeugen einer Berechtigung. (4) Für Bewerber, die Inhaber der Berechtigung zur
Durchführung kontrollierter Sichtflüge sind, verringert
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der sich die nach Absatz 3 nachzuweisende Flugzeit auf
Berechtigung zum Schleppen von Motorseglern, Segel- 6 Stunden. Für Bewerber, die Inhaber der Instrumenten-
flugzeugen oder anderen Gegenständen hinter Flugzeu- flugberechtigung sind, tritt an die Stelle der nach
gen ohne Fangschlepp sind Absatz 3 nachzuweisend~n Flugzeit von 10 Stunden
Instrumentenflugübungen eine praktische Einweisung.
1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Führer
von Flugzeugen von 30 Flugstunden nach Erwerb der (5) Der Bewerber hat in einer praktischen Überprü-
Erlaubnis. In der Flugzeit müssen fünf Flugstunden fung vor einem von der Erlaubnisbehörde bestimmten
auf Flugzeugen des Musters, auf dem die Berechti- Sachverständigen nachzuweisen, daß er die zur Durch-
gung erworben werden soll, enthalten sein, führung von Wolkenflügen notwendigen Fähigkeiten
2. die Durchführung von fünf Flügen mit Segelflugzeu- besitzt.
gen oder anderen Gegenständen im Schlepp ohne
Beanstandung unter Anleitung und Aufsicht eines § 86
Motorfluglehrers mit Schleppberechtigung oder Streu- und Sprühberechtigung
eines Segelfluglehrers, der Inhaber einer Erlaubnis
für Flugzeugführer mit der Schleppberechtigung ist, (1) Flugzeugführer und Hubschrauberführer bedürfen
innerhalb der letzten 6 Monate vor Stellung des zum Streuen und Sprühen von Stoffen aus Luftfahr-
Antrages auf Erteilung der Berechtigung, für Bewer- zeugen der Streu- und Sprühberechtigung.
ber, die eine Erlaubnis als Führer von Segelflugzeu-
gen oder von nicht-selbststartenden Motorseglern (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
mit der Startart Flugzeugschlepp nicht besitzen, die Berechtigung sind
Teilnahme an fünf Flugzeugschleppstarts im Segel- 1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Luft-
flugzeug. fahrzeugführer von 400 Flugstunden auf der Art von
Luftfahrzeugen, für die die Berechtigung angestrebt
(3) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Berechtigung zum Schleppen von anderen Gegenstän- wird,
den hinter Flugzeugen im Fangschlepp sind 2. die theoretische Ausbildung,
1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Führer 3. die Flugausbildung.
von Flugzeugen von 90 Flugstunden nach Erwerb der (3) Von der fachlichen Voraussetzung des Absatzes
Erlaubnis. In der Flugzeit müssen fünf Flugstunden 2 Nr. 1 kann abgesehen werden, wenn die Flugausbil-
auf Flugzeugen des Musters, auf dem die Berech- dung nach Absatz 5 im Rahmen der Ausbildung zum
tigung erworben werden soll, enthalten sein, Erwerb der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer oder
2. die Durchführung von fünf Flügen in Begleitung eines Berufshubschrauberführer durchgeführt wird und
Motorfluglehrers mit der Berechtigung für Fang- mindestens 100 Flugstunden zusätzlich zu den nach
schlepp, bei denen die Schlinge ohne Schleppgegen- den §§ 7, 23 und 24 geforderten Flugstunden umfaßt.
stand aufzunehmen ist, und fünf Flügen unter Anlei-
tung und Aufsicht eines solchen Fluglehrers, bei (4) Die theoretische Ausbildung umfaßt mindestens
denen der Schleppgegenstand im Fangschlepp auf- 30 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten 1 2 Monate
zunehmen ist, ohne Beanstandung innerhalb der vor Ablegung der Prüfung nach Absatz 6. Sie erstreckt
letzten 6 Monate vor Stellung des Antrages auf Ertei- sich insbesondere auf die Sachgebiete
lung der Berechtigung. 1. gesetzliche Vorschriften über die Anwendung von
(4) Für die Durchführung der Schleppflüge ist § 117 Streu- und Sprühmitteln,
sinngemäß anzuwenden. 2. Kenntnisse über Streu- und Sprühmittel,
3. Technik,
§ 85
4. Flugvorbereitung und -durchführung.
Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer
(5) Die Flugausbildung umfaßt mindestens 30 Flug-
(1) Segelflugzeugführer bedürfen zum Führen von stunden, davon mindestens 10 Flugstunden mit Flug-
Segelflugzeugen in Wolken der Wolkenflugberechti- lehrer, und muß Streu- oder Sprühflüge im Forst, in
gung. Sonderkulturen und in der Landwirtschaft enthalten.
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
(6) Der Bewerber hat in einer theoretischen und 1 . für den Erwerb der Berechtigung, Privatflugzeugfüh-
praktischen Prüfung nachzuweisen, daß er die zur rer praktisch auszubilden, eine Flugzeit von 300
Vorbereitung und Durchführung entsprechender Flüge Stunden als verantwortlicher Flugzeugführer; von
notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. den nachzuweisenden Flugstunden können 50 Stun-
den durch Flugzeit als verantwortlicher Luftfahr-
zeugführer auf Hubschraubern, Motorseglern oder
§ 87 Segelflugzeugen ersetzt werden, ·
Erteilung, Umfang und Gültigkeitsdauer 2. für den Erwerb der Berechtigung, Motorseglerführer
der Berechtigungen praktisch auszubilden, eine Flugzeit von 1 50 Stun-
( 1) Die Berechtigungen nach den§§ 81 bis 86 werden den als verantwortlicher Motorseglerführer; hiervon
durch Eintragung in den Luftfahrerschein erteilt. Bei der können 75 Stunden durch Flugzeit als verantwort-
Eintragung einer Schleppberechtigung ist die Art der licher Luftfahrzeugführer auf Flugzeugen, Hub-
schraubern oder Segelflugzeugen ersetzt werden,
Aufnahme des Schleppgegens~andes festzulegen.
3. für den Erwerb der Berechtigung, Segelflugzeugfüh-
(2) Der Umfang der Berechtigungen ergibt sich aus rer praktisch auszubilden, eine Flugzeit von 100
den §§ 81 bis 86. Die Kunstflugberechtigung für Flug- Stunden oder 50 Stunden und 250 Starts als verant-
zeuge oder für Segelflugzeuge erstreckt sich auf Motor- wortlicher Segelflugzeugführer einschließlich einer
segler, sofern der Inhaber der Berechtigung zur Führung Flugausbildung nach § 36 Abs. 4 Nr. 2 und 3; von den
von Motorseglern berechtigt ist. Entsprechendes gilt für nachzuweisenden 100 Flugstunden kann die Hälfte
die Kunstflugberechtigung für Motorsegler. durch Flugzeit als verantwortlicher Flugzeugführer
oder Motorseglerführer ersetzt werden,
(3) Die Gültigkeitsdauer der Berechtigungen be-
stimmt sich nach der zugrunde liegenden Erlaubnis. 4. für den Erwerb der Berechtigung, Privathubschrau-
berführer praktisch auszubilden, eine Flugzeit von
300 Stunden als verantwortlicher Hubschrauber-
führer; hiervon können 50 Stunden durch Flugzeit als
20. Berechtigung zur praktischen Ausbildung verantwortlicher Luftfahrzeugführer auf Flugzeugen,
von Luftfahrern und Einweisung auf weitere Motorseglern, Segelflugzeugen oder sonstigen Dreh-
Luftfahrzeugmuster flüglern ersetzt werden.
§ 88 (3) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3
entfallen für den Erwerb der Berechtigung, Motorsegler-
Berechtigung zur praktischen Ausbildung führer oder Segelflugzeugführer praktisch auszubilden.
von Privatflugzeugführern, Motorseglerführern, Der Lehrgang nach Absatz 1 Nr. 6 entfällt für Bewerber,
Segelflugzeugführern die eine Lehrberechtigung für Flugzeugführer oder
und Privathubschrauberführern Segelflugzeugführer besitzen und eine Berechtigung
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der zur praktischen Ausbildung von Motorseglerführern
Berechtigung, Privatflugzeugführer, Motorseglerführer, erwerben wollen. Das gleiche gilt für Bewerber, die
Segelflugzeugführer oder Privathubschrauberführer eine Lehrberechtigung für Motorseglerführer besitzen
praktisch auszubilden, sind und eine Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
Segelflugzeugführern erwerben wollen.
1. eine entsprechende Erlaubnis zum Führen der Luft-
fahrzeuge, (4) Der Bewerber hat in einer praktischen und theore-
tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem
2. die Berechtigung zur Durchführung kontrollierter praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die
Sichtflüge, an einen Fluglehrer zur Ausbildung von Privatflugzeug-
3. die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdien- führern, Motorseglerführern, Segelflugzeugführern oder
stes in englischer Sprache, Privathubschrauberführern zu stellenden Anforde-
rungen erfüllt.
4. eine praktische Tätigkeit als Luftfahrzeugführer,.
§ 89
5. eine Auswahlprüfung vor einem von der Erlaubnis-
behörde anerkannten Sachverständigen vor Beginn Berechtigung zur praktischen Ausbildung
der Ausbildung nach Nummer 6, von Berufsflugzeugführern 2. Klasse und
Berufshubschrauberführern
6. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Aus-
bildungslehrgang von mindestens drei Wochen (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Dauer für die jeweilige Lehrberechtigung; darin müs- Berechtigung, Berufsflugzeugführer 2. Klasse praktisch
sen mindestens 80 Unterrichtsstunden und die für auszubilden, sind
die jeweilige Lehrberechtigung notwendige Flugaus- 1. eine Erlaubnis für Berufsflugzeugführer,
bildung enthalten sein,
2. eine Instrumentenflugberechtigung,
7. beim erstmaligen Erwerb einer Lehrberechtigung 3. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Flug-
eine an den Ausbildungslehrgang anschließende
zeugführer von 700 Flugstunden, ·davon 100 Flug-
erfolgreiche Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht
stunden als Fluglehrer,
eines hierfür amtlich anerkannten Fluglehrers.
4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Ausbil-
(2) Die praktische Tätigkeit muß vor Beginn des Lehr- dungslehrgang für Lehrer von Berufsflugzeugführern
gangs nach Absatz 1 Nr. 6 umfassen 2. Klasse.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1984 289
(2) Der Bewerber hat in einer praktischen und theore- 4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Lehr-
tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem gang für Lehrer von Flugingenieuren.
praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die
(2) Der Bewerber hat in einer praktischen und theore-
an einen Fluglehrer für Berufsflugzeugführer 2. Klasse
tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem
zu stellenden Anforderungen erfüllt.
praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die
(3) Für den Erwerb der Berechtigung, Berufshub- an einen Lehrer zur Ausbildung von Flugingenieuren zu
schrauberführer praktisch auszubilden, sind die stellenden Anforderungen erfüllt.
Absätze 1 und 2 mit Ausnahme der Vorschrift des
Absatzes 1 Nr. 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 92
Berechtigung zur Einweisung
§ 90 von Luftfahrzeugführern
Berechtigung zur praktischen Ausbildung
( 1) Luftfahrzeugführer bedürfen zur Einweisung von
von Luftfahrzeugführern im Instrumentenflug
Luftfahrzeugführern auf Luftfahrzeuge eines nicht im
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Luftfahrerschein eingetragenen Musters oder zum
Berechtigung, Luftfahrzeugführer im Instrumentenflug Vertrautmachen mit einem Muster, für das die Muster-
praktisch auszubilden, sind berechtigung als Sammeleintragung erteilt worden ist,
einer Einweisungsberechtigung.
1. eine Erlaubnis für Berufsluftfahrzeugführer,
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
2. eine Instrumentenflugberechtigung,
Berechtigung sind
3. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Luft-
fahrzeugführer von 700 Flugstunden, davon 200 1 . die entsprechende Erlaubnis für Luftfahrzeugführer,
Stunden Flug nach den Instrumentenflugregeln nach 2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Luft-
Erwerb der Instrumentenflugberechtigung und 100 fahrzeugführer,
Flugstunden als Fluglehrer. Die 100 Flugstunden
3. eine ausreichende Flugerfahrung auf dem betref-
als Fluglehrer können durch 100 Flugstunden als
fenden Muster,
Einweisungsberechtigter auf Luftfahrzeugen mit
einem Höchstgewicht von mehr als 5 700 kg ersetzt 4. für eine Tätigkeit als Einweisungsberechtigter auf
werden, mehrmotorigen Luftfahrzeugen eine Flugausbildung.
4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Aus- (3) Die praktische Tätigkeit muß umfassen
bildungslehrgang für Instrumentenfluglehrer.
1. für den Erwerb der Berechtigung für Luftfahrzeug-
(2) Von den nach Absatz 1 Nr. 3 nachzuweisenden muster bis zu einem Höchstgewicht von 2 000 kg
200 Stunden Flug nach den Instrumentenflugregeln eine Flugzeit von 300 Stunden,
können 100 Stunden durch entsprechende Flugstun- 2. fur den Erwerb der Berechtigung für Luftfahrzeug-
den als zweiter Luftfahrzeugführer ersetzt werden, wenn muster bis zu einem Höchstgewicht von 5 700 kg
hierbei die Tätigkeit des verantwortlichen Luftfahrzeug- eine Flugzeit von 700 Stunden,
führers in dessen Begleitung und unter seiner Aufsicht
ausgeübt worden ist. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend. 3. für den Erwerb der Berechtigung für Luftfahrzeugmu-
Ferner können 50 Stunden Flug nach den Instrumenten- ster mit einem Höchstgewicht von mehr als 5 700 kg
flugregeln durch 50 Stunden auf einem hierfür vom Luft- eine Flugzeit von 1 200 Stunden.
fahrt-Bundesamt anerkannten lnstrumentenflug- (4) Beim Nachweis der ausreichenden Flugerfahrung
übungsgerät ersetzt werden. nach Absatz 2 Nr. 3 sind die Gesamtflugerfahrung des
Bewerbers, seine Flugerfahrung auf ähnlichen Luftfahr-
(3) Der Bewerber hat in einer praktischen und theo-
zeugmustern, Erfahrung als Fluglehrer oder Einwei-
retischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem
sungsberechtigter sowie die Flugausbildung nach
praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die
Absatz 2 Nr. 4 angemessen zu berücksichtigen.
an einen Fluglehrer zur Ausbildung im Instrumentenflug
zu stellenden Anforderungen erfüllt. (5) Der Bewerber hat in einer Überprüfung vor einem
von der Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständi-
gen nachzuweisen, daß er für diese Tätigkeit geeignet
§ 91
ist.
Berechtigung zur Ausbildung von Flugingenieuren
§ 93
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Berechtigung zur Einweisung von.Flugingenieuren
Berechtigung, Flugingenieure praktisch auszubilden,
sind ( 1 ) Flugingenieure bedürfen zur Einweisung von Flug-
1. die Erlaubnis für Flugingenieure, ingenieuren auf Luftfahrzeuge eines nicht im Luftfahrer-
schein eingetragenen Musters einer Einweisungs-
2. eine praktische Tätigkeit als Flugingenieur von 1 200 berechtigung.
Flugstunden,
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
3. eine Flugerfahrung von 600 Flugstunden auf dem Berechtigung sind
Luftfahrzeugmuster, auf dem der Bewerber als Lehrer
tätig werden will, 1 . die Erlaubnis für Flugingenieure,
290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
2. eine praktische Tätigkeit als Flugingenieur von 600 § 96
Flugstunden,
Erteilung, Umfang, Gültigkeitsdauer,
3. eine ausreichende Flugerfahrung auf dem betreffen- Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen
den Muster,
( 1) Die Berechtigungen nach den §§ 88, 94 und 95
4. eine praktische Ausbildung als Einweisungsberech- werden mit einer Gültigkeitsdauer von vier ~ahren, die
tigter. Berechtigungen nach den §§ 89 bis 93 mit einer Gültig-
keitsdauer von zwei Jahren durch Eintragung in den
(3) Der Bewerber hat in einer Überprüfung vor einem Luftfahrerschein erteilt.
von der Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständi-
(2) Der Inhaber einer Berechtigung nach Absatz 1 ist
gen nachzuweisen, daß er für diese Tätigkeit geeignet
berechtigt, Flugschüler und Luftfahrer auf Luftfahrzeu-
ist.
gen derjenigen Art und derjenigen Muster auszubilden,
einzuweisen oder vertraut zu machen, die er nach der
§ 94 der Berechtigung zugrunde liegenden Erlaubnis selbst
Berechtigung zur Ausbildung von Freiballonführern verantwortlich führen oder bedienen darf und auf denen
er eine ausreichende Flugerfahrung hat. Die Berechti-
(1) fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der gung kann auf Luftfahrzeuge bestimmter Muster und auf
Berechtigung, Freiballonführer praktisch auszubilden, bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden.
sind
(3) Inhaber einer Berechtigung nach den§§ 88 bis 90,
1. die Erlaubnis für Freiballonführer, 92 und 95 sind auch zur Ausbildung von Luftfahrzeug-
führern im Kunstflug, zur Durchführung kontrollierter
2. eine praktische Tätigkeit als Freiballonführer mit 20
Sichtflüge, im Nachtflug und zum Streuen und Sprühen
selbständig durchgeführten Freiballonfahrten.
von Stoffen aus Luftfahrzeugen sowie zur Anleitung im
(2) Der Bewerber hat in einer praktischen und theore- Schleppflug und im Wolkenflug berechtigt, sofern sie
tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem selbst Inhaber der jeweiligen Berechtigung sind und
praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die eine ausreichende Erfahrung nach Erwerb der jeweili-
an einen Fluglehrer zur Ausbildung von Freiballon- gen Berechtigung erworben haben. Die Berechtigung
führern zu stellenden Anforderungen erfüllt. zur Ausbildung von Luftfahrzeugführern im Kunstflug auf
Flugzeugen oder auf Segelflugzeugen erstreckt sich auf
Motorsegler, sofern der Inhaber der Berechtigung auch
zur Führung von Motorseglern berechtigt ist. Entspre-
§ 95
chendes gilt für die Berechtigung zur Ausbildung von
Berechtigung zur Ausbildung von Luftschifführern Luftfahrzeugführern im Kunstflug auf Motorseglern.
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der (4) Eine Berechtigung nach den§§ 88 bis 90, 94 und
Berechtigung, Luftschifführer praktisch auszubilden, 95, deren Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist, kann um
sind die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 verlängert werden,
wenn der Bewerber während der Gültigkeitsdauer der
1. die Erlaubnis für Luftschifführer,
Berechtigung als Fluglehrer, als Prüfungsratsmitglied
2. eine praktisch~ Tätigkeit als verantwortlicher Luft- oder als Sachverständiger tätig war und die Teilnahme
schifführer von 400 Fahrstunden, an einem amtlichen oder amtlich anerkannten Fortbil-
dungslehrgang für Fluglehrer innerhalb der letzten zwei
3. eine Auswahlprüfung vor einem von der Erlaubnis- Jahre vor Ablauf der Gültigkeit der Berechtigung nach-
behörde bestimmten Sachverständigen vor Beginn weist. Eine Berechtigung nach Satz 1, deren Gültigkeit
der Ausbildung nach Nummer 4, abgelaufen ist, kann erneuert werden, wenn der Bewer-
ber die Teilnahme an einem amtlichen oder amtlich
4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Ausbil-
anerkannten Fortbildungslehrgang für Fluglehrer inner-
dungslehrgang von mindestens drei Wochen Dauer;
halb der letzten 6 Monate vor Stellung des Antrags auf
darin müssen mindestens 90 Unterrichtsstunden
Erneuerung der Berechtigung nachweist. Die Erlaubnis-
und die für die Lehrberechtigung notwendige Fahr-
behörde kann die Erneuerung der Berechtigung von
ausbildung enthalten sein,
einer Überprüfung durch einen von ihr bestimmten
5. eine an den Ausbildungslehrgang anschließende Sachverständigen abhängig machen.
erfolgreiche Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht
(5) Eine Berechtigung nach den §§ 91, 92 und 93
eines hierfür amtlich anerkannten Fluglehrers.
kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 verlängert
(2) Der Lehrgang nach Absatz 1 Nr. 4 kann für Be- werden, wenn der Inhaber der Berechtigung während
werber, die eine Lehrberechtigung für Flugzeugführer der Gültigkeitsdauer der Berechtigung mindestens drei
besitzen, auf die die Luftschiffahrt betreffenden Beson- Bewerber ausgebildet hat. Die nachzuweisende Zahl
derheiten beschränkt werden. der ausgebildeten Bewerber kann je Bewerber durch
eine jeweils dreifache Zahl von Bewerbern ersetzt wer-
(3) Der Bewerber hat in einer praktischen und theore- den, denen der Inhaber der Berechtigung eine prak-
tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem tische Prüfung oder Überprüfung als Prüfungsratsmit-
praktischen Können und fachlichen Wissen die an einen glied oder Sachverständiger abgenommen hat.
Fluglehrer für die Ausbildung von Luftschifführern zu (6) Die Ausbildungserlaubnis nach § 5 Abs. 1 des
stellenden Anforderungen erfüllt. Luftverkehrsgesetzes bleibt unberührt.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1984 291
§ 97 fen als verantwortlicher Luftfahrzeugführer zur Durch-
Berechtigung zur praktischen Ausbildung führung von Flügen, bei denen die Betriebsgrenzen
von Fallschirmspringern eines Luftfahrzeuges festgestellt (Ersterprobung) oder
zum Zwecke der Prüfung d~s Luftfahrzeuges über-
( 1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der schritten werden, sowie als zweiter Luftfahrzeugführer
Berechtigung, Fallschirmspringer praktisch auszubil- bei der Ersterprobung von Luftfahrzeugen einer Test-
den, sind flugberechtigung. Ersterprobung ist auch die Durchfüh-
1. die Erlaubnis für Fallschirmspringer, rung von Flügen, bei denen die Betriebsgrenzen auf
Grund einer Änderung des Luftfahrzeuges neu festge-
2. eine praktische Tätigkeit als Fallschirmspringer mit
stellt werden, wenn durch die Änderung die Merkmale,
100 Sprüngen innerhalb der letzten drei Jahre vor
Leistungen und Eigenschaften des Luftfahrzeuges
Stellung des Antrags auf Erteilung der Berechtigung,
wesentlich geändert wurden.
davon 60 Sprünge mit manueller Auslösung,
3. die erfolgreiche Teilnahme an einem amtlich aner- (2) Fachliche Voraussetzungen sind
kannten Ausbildungslehrgang für Fallschirmsprung-
lehrer. a) für den Erwerb der Testflugberechtigung Klasse 2
(2) Der Bewerber hat in einer praktischen und theore- 1. eine Erlaubnis für Berufsluftfahrzeugführer,
tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem 2. die Kunstflugberechtigung,
praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die
3. die erfolgreiche Teilnahme an einem von der
an einen Fallschirmsprunglehrer zu stellenden Anforde-
Erlaubnisbehörde hierfür anerkannten Lehrgang
rungen erfüllt.
oder eine theoretische und praktische Einwei-
(3) Die Lehrberechtigung kann an ehemalige Inhaber sung von 1 2 Monaten durch den Inhaber einer
der Erlaubnis für Fallschirmspringer mit langjähriger Testflugberechtigung;
Sprungerfahrung erteilt werden, wenn deren Erlaubnis
allein wegen mangelnder körperlicher Tauglichkeit nicht b) für den Erwerb der Testflugberechtigung Klasse 1
verlängert oder erneuert wurde und der Bewerber an
1. Nachweis des erfolgreichen Besuchs einer Fach-
einem Ausbildungslehrgang nach Absatz 1 Nr. 3 teilge-
hochschule oder wissenschaftlichen Hochschule
nommen und eine theoretische Prüfung nach Absatz 2
einschlägiger Fachrichtung vor Beginn der Aus-
abgelegt hat.
bildung nach Nummer 6,
(4) Die Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung 2. eine Erlaubnis für Berufsluftfahrzeugführer,
bestimmt sich nach der zugrunde liegenden Erlaubnis.
Inhabern der Lehrberechtigung, deren Erlaubnis allein 3. die Instrumentenflugberechtigung,
wegen mangelnder körperlicher Tauglichkeit nicht ver- 4. eine praktische Tätigkeit als Luftfahrzeugführer,
längert oder erneuert wurde, kann die Lehrberechtigung
5. die Kunstflugberechtigung,
verlängert oder erneuert werden, wenn der Inhaber über
eine langjährige Sprung- oder Ausbildungserfahrung 6. der Besuch einer von der Erlaubnisbehörde hierfür
verfügt. anerkannten Schule für Flugversuchspersonal
oder Nachweis einer vergleichbaren Ausbildung.
(5) Die Lehrberechtigung wird durch Eintragung in
den Luftfahrerschein für Fallschirmspringer, in den Fäl-
(3) Die praktische Tätigkeit nach Absatz 2 Buch-
len des Absatzes 3 und des Absatzes 4 Satz 2 durch
stabe b Nr. 4 muß mindestens 1 200 Flugstunden, davon
Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung
700 Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer
erteilt.
innerhalb der letzten 1 2 Jahre vor Stellung des Antrages
auf Erteilung der Berechtigung umfassen. Für den
21. Führer von Luftfahrzeugen besonderer Art Erwerb der Testflugberechtigung Klasse 1 für Flug-
und Testflugberechtigungen zeuge müssen in der nach Satz 1 nachzuweisenden
Flugzeit 300 Flugstunden nach den Instrumentenflugre-
§ 98 geln als verantwortlicher Flugzeugführer auf mehrmoto-
Sinngemäße Anwendung von Vorschriften rigen Flugzeugen oder 300 Flugstunden als verantwort-
licher Flugzeugführer bei Flügen nach Absatz 1, bei der
Für den Erwerb, die Verlängerung und Erneuerung von Stück- oder Nachprüfung von mehrmotorigen Flug-
Erlaubnissen zum Führen oder Bedienen von Luftfahr- zeugen oder einmotorigen Flugzeugen mit einem
zeugen, für die in dieser Verordnung eine Erlaubnis nicht Höchstgewicht von mehr als 5 700 kg enthalten sein,
besonders geregelt ist, sind die Vorschriften für Erlaub- von denen 60 Stunden durch Übungen auf einem vom
nisse und Berechtigungen zum Führen oder Bedienen Luftfahrt-Bundesamt hierfür anerkannten lnstrumenten-
derjenigen Luftfahrzeuge sinngemäß anzuwenden, flugübungsgerät ersetzt werden können.
deren Führung oder Bedienung mit der eines solchen
Luftfahrzeugs vergleichbar ist. (4) Für den Erwerb der Testflugberechtigung Klasse
2 für Flugzeuge bis 2 000 kg Höchstgewicht kann von
§ 99 der Voraussetzung des Absatzes 2 Buchstabe a Nr. 1
Testflugberechtigungen abgesehen werden, wenn der Bewerber Inhaber der
Erlaubnis für Privatflugzeugführer ist und eine Flugzeit
(1) Flugzeugführer, Hubschrauberführer, Luftschiff- von mindestens 600 Stunden als verantwortlicher
führer und Führer von Luftfahrzeugen nach § 98 bedür- Flugzeugführer nach Erwerb der Erlaubnis nachweist.
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
(5) Für den Erwerb der Testflugberechtigung Klasse 2 gen zum Zwecke der Erprobung, Muster-, Stück- oder
für Hubschrauber, sonstige Drehflügler und Luftschiffe Nachprüfung von Luftfahrtgerät sowie zur Durchführung
entfällt die Voraussetzung des Absatzes 2 Buchstabe a von Langstreckenflügen nach § 77 berechtigt, wenn der
Nr. 2. Langstreckenflug im Rahmen der Forschung, der Erpro-
bung oder Prüfung von Luftfahrtgerät durchgeführt wird.
(6) Von der Voraussetzung des Absatzes 2 Buch-
stabe b Nr. 1 kann abgesehen werden, wenn in einer (5) Die Testflugberechtigungen können auf be-
theoretischen Überprüfung durch einen von der Er- stimmte Tätigkeiten und bestimmte Luftfahrzeugmuster,
laubnisbehörde bestimmten Sachverständigen ein insbesondere auf die Ersterprobung und Prüfung von
mindestens gleichhoher Wissensstand auf den für den Luftfahrzeugen, die für Flüge nach Sichtflugregeln aus-
Erwerb der Testflugberechtigung Klasse 1 wesent- gerüstet sind, beschränkt werden.
lichen Gebieten nachgewiesen wird.
(7) Für den Erwerb der Testflugberechtigung Klasse 1
§ 102
für Hubschrauber kann der Bundesminister für Verkehr Gültigkeitsdauer der Berechtigungen
Ausnahmen von Absatz 2 Buchstabe b Nr. 3 und 5 sowie
Absatz 3 zulassen. Die nach Absatz 3 nachzuweisende Die Gültigkeitsdauer der Berechtigungen richtet sich
Gesamtflugzeit darf jedoch nicht weniger als 900 Flug- nach der zugrunde liegenden Erlaubnis.
stunden umfassen.
§ 103
(8) Flüge zur Ersterprobung oder Prüfung von Einzel-
stücken von Luftfahrzeugen können mit Zustimmung Erleichterungen beim Erwerb und
der Zulassungsbehörde ohne die Voraussetzungen des der Verlängerung einer Musterberechti9ung
Absatzes 1 durchgeführt werden, wenn hierbei die (1) Flugzeugführer, die Inhaber einer Testflugberech-
Sicherheit des Luftverkehrs und die öffentliche Sicher- tigung sind, können von der nach § 68 Abs. 2 Satz 2
heit und Ordnung nicht gefährdet werden. vorgeschriebenen Flugzeit je drei Flugstunden durch
eine Flugstunde als Flugzeugführer bei Flügen nach
§ 99 Abs. 1 ersetzen.
§ 100
Prüfung (2) Inhaber einer Testflugberechtigung können den
nach§ 70 Abs. 2 für die Verlängerung einer Musterbe-
Der Bewerber um eine Testflugberechtigung hat in rechtigung vorgeschriebenen Überprüfungsflug durch
einer praktischen und theoretischen Prüfung nachzu- eine Flugzeit von 30 Minuten auf dem Luftfahrzeug-
weisen, daß er die zur Durchführung von Flügen nach muster bei Flügen nach § 99 Abs. 1 ersetzen. Hierbei
§ 99 Abs. 1 notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten findet § 75 Abs. 2 Satz 3 keine Anwendung.
dem Umfang der Testflugberechtigung Klasse 2 oder 1
entsprechend besitzt.
Zweiter Abschnitt
§ 101
Erlaubnisse und Berechtigungen
Erteilung und Umfang der Testflugberechtigungen für sonstiges Luftfahrtpersonal
(1) Die Testflugberechtigungen Klasse 2 und 1 wer-
den durch Aushändigung des Ausweises nach 1. Prüfer von Luftfahrtgerät
Muster 12 erteilt. Der Ausweis ist nur gültig in Verbin-
dung mit einer Erlaubnis für Berufsluftfahrzeugführer. § 104
§ 99 Abs. 4 bleibt unberührt.
Fachliche Voraussetzungen
(2) Die Testflugberechtigung Klasse 2 berechtigt ( 1) Prüfer von Luftfahrtgerät bedürfen einer Prüf-
1. zu einer Tätigkeit als verantwortlicher Luftfahrzeug- erlaubnis.
führer zur Durchführung von Flügen nach § 99 Abs. 1 (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
auf Luftfahrzeugen der im Luftfahrerschein eingetra- Prüferlaubnis Klassen 1 bis 4 sind
genen Muster mit Ausnahme der Ersterprobung von
Flugzeugen und Hubschraubern mit einem Höchst- 1. eine Berufsausbildung,
gewicht von mehr als 2 000 kg, 2. eine beruflich ausgeübte praktische Tätigkeit an
2. zu einer Tätigkeit als zweiter Luftfahrzeugführer zur Luftfahrtgerät,
Ersterprobung von Luftfahrzeugen, zu deren Führung 3. die theoretische Ausbildung,
und Bedienung er eine Musterberechtigung nach
§ 67 Abs. 4 erhalten hat. 4. die praktische Ausbildung.
(3) Die Testflugberechtigung Klasse 1 berechtigt zu (3) Die fachlichen Voraussetzungen nach Absatz 2
einer Tätigkeit als Inhaber der Testflugberechtigung Nr. 1 und 2 sind
Klasse 2 einschließlich der Ersterprobung von Luftfahr- 1. für die Prüferlaubnis Klasse 1
zeugen, zu deren Führung und Bedienung er eine
Musterberechtigung nach § 67 Abs. 4 erhalten hat. a) der erfolgreiche Besuch einer staatlichen bzw.
staatlich anerkannten Technikerschule oder einer
(4) Inhaber einer Testflugberechtigung sind auch zum Fach- oder wissenschaftlichen Hochschule
Streuen und Sprühen ungiftiger Stoffe aus Luftfahrzeu- einschlägiger Fachrichtung,
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1984 293
b) eine der beantragten Fachrichtung entspre- (4) Die theoretische Ausbildung erstreckt sich auf
chende berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei
1. Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die das
der Herstellung, Überholung, großen Reparaturen
Prüfwesen betreffen,
oder großen Änderungen an Luftfahrzeugen des
beantragten oder eines ähnlichen Musters oder 2. Luftfahrttechnik über Funktion und Aufbau der Art
eine der beantragten Fachrichtung entspre- von Luftfahrtgerät, wofür die Prüferlaubnis erteilt
chende fünfjährige berufliche Tätigkeit bei der werden soll.
Durchführung von Arbeiten im Rahmen der umfas-
senden oder fortlaufenden Nachprüfung nach (5) Die praktische Ausbildung erstreckt sich auf
§ 27 oder § 28 der Prüfordnung für Luftfahrtgerät Prüf- und Arbeitsverfahren, die der Prüfer bei Stück- und
an Luftfahrzeugen des beantragten oder eines Nachprüfungen anzuwenden oder zu beurteilen hat.
ähnlichen Musters. 6 Monate dieser beruflichen (6) Die Ausbildung nach den Absätzen 4 und 5 muß
Tätigkeit müssen innerhalb der letzten 18 Monate nach Art und Umfang von der Erlaubnisbehörde
vor Stellung des Antrages auf Erteilung der anerkannt sein.
Erlaubnis in der Prüforganisation eines anerkann-
ten Hersteller- oder luftfahrttechnischen Betrie- § 105
bes ausgeübt worden sein;
Ersetzbarkeit der Berufsausbildung
2. für die Prüferlaubnis Klasse 2 (1) Von der Voraussetzung einer Berufsausbildung
nach § 104 Abs. 2 kann abgesehen werden, wenn der
a) eine Berufsausbildung als Facharbeiter oder
Bewerber in einer Überprüfung durch einen von der
Geselle mit Lehrabschlußprüfung auf einem für
die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet, Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen bei
der Erlaubnis Klasse 1 den Wissensstand eines T ech-
b) eine der beantragten Fachrichtung entspre- nikers, bei der Erlaubnis Klasse 2 und 3 (Segelflug-
chende berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei zeuge, Motorsegler) einen der geforderten Berufsaus-
der Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahr- bildung entsprechenden Wissensstand nachweist. Für
zeugen des beantragten oder eines ähnlichen die Erlaubnis Klasse 1 und 2 erhöht sich in diesem Falle
Musters, davon 6 Monate innerhalb der letzten die Zeit der geforderten beruflichen Tätigkeit auf fünf
18 Monate vor Stellung des Antrages auf Ertei- Jahre.
lung der Erlaubnis bei einem anerkannten Herstel-
ler- oder in einem luftfahrttechnischen Betrieb; (2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis Klasse 2 oder 3
kann die in § 104 Abs. 2 geforderte Berufsausbildung
als Facharbeiter oder Geselle durch den erfolgreichen
3. für die Prüferlaubnis Klasse 3 Besuch einer staatlichen bzw. staatlich anerkannten
a) für Prüfer von Motorseglern und Segelflugzeugen Technikerschule oder einer Fach- oder wissenschaft-
lichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung ersetzt
eine Berufsausbildung als Facharbeiter oder
werden.
Geselle mit Lehrabschlußprüfung auf einem für
die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet.
§ 106
b) für Prüfer von Startgeräten, Ballonen und Fall- Anrechenbarkeit, Ersetzbarkeit der
sch:rmen eine Berufsausbildung auf einem für die beruflichen Tätigkeit
Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet,
(1) Die Erlaubnisbehörde kann auf die in§ 104 Abs. 2
c) eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der geforderten beruflichen Tätigkeiten eine gleichwertige
Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahrtge- oder der beruflichen Tätigkeit förderliche Beschäf-
rät der beantragten oder einer technisch ähnli- tigungszeit bis zu einem Jahr anrechnen.
chen Art, davon 6 Monate innerhalb der letzten
18 Monate vor Stellung des Antrages auf Ertei- (2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis Klasse 3 kann
lung der Erlaubnis in der Prüforganisation eines von dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach § 104
anerkannten H~rsteller- oder luftfahrttechnischen Abs. 2 Nr. 3 abgesehen werden, wenn eine gleich-
Betriebes; wertige Tätigkeit nichtberuflich bei einem anerkannten
Hersteller- oder in einem luftfahrttechnischen Betrieb
ausgeübt wurde.
4. für die Prüferlaubnis Klasse 4
a) eine Berufsausbildung auf einem der Prüfertätig- (3) Bei Bewerbern um die Erlaubnis Klasse 1 oder 2
keit förderlichen Fachgebiet, für Flugzeuge der Klasse E nach § 14 Anlage 1 der Luft-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung kann von dem Nach-
b) eine berufliche Tätigkeit bei der Herstellung, weis der Berufsausbildung nach § 104 Abs. 2 und dem
Instandhaltung oder Prüfung der Art von Luftfahrt- Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach § 104 Abs. 2
gerät, wofür die Prüferlaubnis erteilt werden soll. Nr. 1 und 2 abgesehen werden, wenn eine einjährige
Für eine Erlaubnis als Prüfer von Flugmotoren, berufliche oder eine dreijährige nichtberufliche Tätigkeit
Propellern oder Funkgeräten beträgt die Zeit der als Prüfer Klasse 3, Musterberechtigung Motorsegler,
beruflichen Tätigkeit drei Jahre, für eine Erlaubnis bei einem anerkannten Hersteller- oder luftfahrttechni-
zum Prüfen von sonstigem Luftfahrtgerät nach § 1 schen Betrieb nachgewiesen wird. Die Erlaubnis kann
Abs. 1 Nr. 13 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf Flugzeuge ohne Einziehfahrwerk, Einspritz- oder
18 Monate. Turbinenmotoren beschränkt werden.
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
§ 107 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nachweist. Der Nach-
Prüfung weis ist durch ein Prüfbuch oder andere regelmäßig
geführte Aufzeichnungen zu führen.
(1) Der Bewerber hat in einer Prüfung nachzuweisen,
daß er nach seinem fachlichen Wissen und seinem (3) Der Umfang einer Erlaubnis, die innerhalb der
praktischen Können die an einen Prüfer von Luftfahrt- letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nicht ausrei-
gerät zu stellenden Anforderungen erfüllt. chend ausgeübt wurde, kann beschränkt werden oder
ihre Verlängerung kann von einer Überprüfung des
(2) Für Bewerber der Erlaubnis Klasse 4 für Luftfahrt- Bewerbers durch einen von der Erlaubnisbehörde aner-
gerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 13 der Luftverkehrs-Zulas- kannten Sachverständigen abhängig gemacht werden.
sungs-Ordnung kann an Stelle der Prüfung nach
Absatz 1 eine Überprüfung durch einen von der Erlaub- (4) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,
nisbehörde bestimmten Sachverständigen erfolgen. kann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der
letzten 12 Monate vor Stellung des Antrages auf
Erneuerung der Erlaubnis an der Art von Luftfahrzeugen,
§ 108 an denen die Prüftätigkeit erfolgen soll, in einem aner-
Erteilung und Umfang der Erlaubnis, kannten luftfahrttechnischen Betrieb 6 Monate tätig
Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät war. Die Erneuerung kann von einer Überprüfung des
Bewerbers durch einen von der Erlaubnisbehörde
( 1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Aus- bestimmten Sachverständigen abhängig gemacht
weises für Prüfer von Luftfahrtgerät nach Muster 9 in werden.
den Klassen 1 bis 4 wie folgt erteilt:
(5) Bei einer Verlängerung oder Erneuerung der Gül-
1. Klasse 1 für Stück- und Nachprüfung ·11on Flug- tigkeitsdauer einer Erlaubnis, die vor Inkrafttreten dieser
zeugen, Drehflüglern und Luftschiffen, Verordnung erteilt wurde, kann die Erlaubnisbehörde
2. Klasse 2 für die Nachprüfung von Flugzeugen, den Nachweis von englischen Sprachkenntnissen
Drehflüglern und Luftschiffen im Wartungsdienst, gemäß § 110 Abs. 5 verlangen.
3. Klasse 3 für Stück- und Nachprüfung von Motor-
§ 110
seglern, Segelflugzeugen, Startgeräten, Ballonen
und Fallschirmen, Musterberechtigung für Prüfer
4. Klasse 4 für Stück- und Nachprüfung von Flugmoto- von Luftfahrtgerät
ren, Luftschrauben und Funkgeräten oder sonstigem ( 1) Prüfer von Luftfahrtgerät bedürfen für die Aus-
Luftfahrtgerät und Teilen von Luftfahrtgerät. übung der Prüfertätigkeit an Luftfahrzeugen und Luft-
fahrtgerät der Musterberechtigung.
(2) Die Erlaubnis wird erteilt
(2) Für Prüfer der Klassen 1 bis 3 ist
1. für bestimmte Gerätearten und Muster. Sie kann auf
bestimmte Prüfverfahren und Prüfprogramme be- 1. fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Muster-
schränkt werden, berechtigung, daß der Prüfer innerhalb der letzten
zwei Jahre vor Antragstellung praktisch an diesem
2. für bestimmte Fachrichtungen Muster in die Aufgaben der Nachprüfung eingewie-
a) Fachrichtung Flugwerk, Triebwerk und elektro- sen wurde und bei Luftfahrzeugen über 2 000 kg
nische Ausrüstung bei Klassen 1 und 2, bei Höchstgewicht mindestens 6 Monate bei der Her-
Klasse 3 für Motorsegler, stellung oder Instandhaltung des Musters in einem
anerkannten luftfahrttechnischen Betrieb tätig war.
b) Fachrichtung Flugwerk und elektronische Aus- Zeiten der Teilnahme an einem Lehrgang können
rüstung, bei Klasse 3 für Segelflugzeuge und berücksichtigt werden.
Ballone.
2. Die Einweisung hat sich auf die Kenntnis des Auf-
(3) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätig- baues, der Funktion und Instandhaltung des Luft-
keit als Prüfer nach Maßgabe der Prüfordnung für Luft- fahrzeugmusters zu erstrecken. Sie ist von einem
fahrtgerät. Im Falle des § 107 Abs. 2 wird die Erlaubnis Hersteller- oder luftfahrttechnischen Betrieb oder
auf einen bestimmten Arbeitsplatz beschränkt. einer anerkannten Ausbildungsstelle zu beschei-
nigen. Die ausbildende Stelle hat zu bescheinigen,
§ 109
daß die Einweisung nach den für das Muster gelten-
den Richtlinien und Verfahren der Prüfung mit Erfolg
Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung durchgeführt wurde. Die Erlaubnisbehörde kann Ein-
der Erlaubnis sicht in die Ausbildungsunterlagen verlangen.
( 1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von (3) Für Prüfer der Klasse 4 gilt für die Erteilung der
24 Monaten erteilt. Musterberechtigung die fachliche Voraussetzung nach
§ 104 Abs. 2 Nr. 4.
(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge-
laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 (4) Die Erlaubnisbehörde kann die Erteilung der
verlängert werden, wenn der Bewerber eine mindestens Musterberechtigung von einer theoretischen und prak-
halbjährige hauptberufliche Tätigkeit oder gleichwertige tischen Prüfung oder von einer Überprüfung durch einen
nebenberufliche Tätigkeit im Umfang der Erlaubnis als von ihr bestimmten Sachverständigen abhängig
Prüfer nach § 108 Abs. 3 innerhalb der letzten 24 machen.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1984 295
(5) liegen technische Unterlagen für den Betrieb und 3. Meteorologie,
die Instandhaltung des Musters nur in englischer
4. Technik,
Sprache vor, hat der Bewerber bei der Prüfung oder
Überprüfung nach Absatz 4 nachzuweisen, daß er diese 5. Fernmeldeeinrichtungen und -verfahren.
technischen Unterlagen lesen und verstehen kann.
(4) Die praktische Ausbildung im Rahmen des amtlich
(6) In besonderen Fällen, insbesondere bei Neuent- anerkannten Lehrganges umfaßt mindestens 6 Monate,
wicklungen, können Musterberechtigungen ohne die davon
Voraussetzung der Absätze 2 und 3 erteilt werden,
wenn hierdurch die Sicherheit des Luftverkehrs und die 1. vor der theoretischen Ausbildung eine mindestens
öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet dreimonatige Einweisung in die Aufgaben des
werden. Verkehrsbetriebes eines Luftfahrtunternehmens,
2. nach der theoretischen Ausbildung eine mindestens
§ 111 dreimonatige Tätigkeit in der Flugdienstberatung
Erteilung und Umfang der Musterberechtigung eines Luftfahrtunternehmens, in der unter der Auf-
sicht eines Inhabers der Erlaubnis die praktischen
(1) Die Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrt- Fertigkeiten der Flugvorbereitung und der boden-
gerät wird durch Eintragung in den Ausweis für Prüfer seitigen Unterstützung des verantwortlichen Flug-
von Luftfahrtgerät erteilt. Die Musterberechtigung kann zeugführers während des Fluges zu erwerben sind.
mit Auflagen versehen werden.
(2) Die Erlaubnisbehörde kann für die Erlaubnis
§ 113
Klasse 1 und 2 in den Mustergruppen
Prüfung
1. Flugzeuge und Drehflügler bis 2 000 kg Höchst-
gewicht und (1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und prak-
tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem
2. Flugzeuge von 2 000 kg bis 5 700 kg Höchstgewicht
fachlichen Wissen und seinem praktischen Können die
und für die Erlaubnis Klasse 3 eine Sammeleintragung an einen FlugcJienstberater zu stellenden Anforde-
für eine größere Anzahl von Einzelmustern, die ähnlich in rungen erfüllt.
Aufbau, Leistung und Funktion sind, erteilen.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf
(3) Eine Sammeleintragung für Prüfer Klasse 1 und 2
kann von einer Prüfertätigkeit von mindestens 1. die in § 11 2 Abs. 3 aufgeführten Sachgebiete,
12 Monaten an einer größeren Anzahl verschiedener 2. die zur praktischen Ausübung der Tätigkeit eines
Einzelmuster der Mustergruppe abhängig gemacht Flugdienstberaters notwendigen Kenntnisse und
werden. Fertigkeiten.
2. Flugdienstberater § 114
Erteilung, Umfang und Gültigkeitsdauer
§ 112 der Erlaubnis, Ausweis
Fachliche Voraussetzungen
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Aus-
(1) Flugdienstberater bedürfen zur Ausübung ihrer weises für Flugdienstberater nach Muster 10 mit einer
Tätigkeit einer Erlaubnis. Gültigkeitsdauer von 24 Monaten erteilt. Sie berechtigt,
die Flugvorbereitung und die bodenseitige Unterstüt-
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der zung des verantwortlichen Flugzeugführers während
Erlaubnis für Flugdienstberater sind des Flugesberufs- oder gewerbsmäßig durchzuführen.
1. der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der eng- (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge-
lischen Sprache sowie in den Fachgebieten Mathe- laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1
matik und Physik in einer Überprüfung vor einem von verlängert werden, wenn der Bewerber eine sechsmo-
der Erlaubnisbehörde anerkannten Sachverständi- natige Tätigkeit als Flugdienstberater oder eine von der
gen vor Beginn der theoretischen Ausbildung nach Erlaubnisbehörde als gleichwertig anerkannte Tätigkeit
Nummer 2,
innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des An-
2. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten trages auf Verlängerung der Erlaubnis nachweist.
Lehrgang.
(3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,
(3) Die theoretische Ausbildung im Rahmen des amt- kann erneuert werden, wenn der Bewerber eine minde-
lich anerkannten Lehrgangs umfaßt mindestens 500 stens sechsmonatige Tätigkeit als Flugdienstberater
Unterrichtsstunden. Sie erstreckt sich auf die Sach- unter der Aufsicht eines Inhabers der Erlaubnis inner-
gebiete halb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrages
auf Erneuerung der Erlaubnis nachweist. Die Erlaubnis-
1. Luftrecht, · Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-
behörde kann die Erneuerung von einer Überprüfung
schriften,
durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen
2. Navigation, abhängig machen.
296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
3. Starter und Steuerer von verkehrs- Erlaubnis erneuern lassen will, darf die notwendigen
zulassungspflichtigen Flugmodellen Alleinflüge nur ausführen, wenn der Fluglehrer hierfür
und von nach § 6 Nr. 9 der Luftverkehrs- einen Flugauftrag erteilt hat. Dies gilt auch für die Aus-
Zulassungs-Ordnung verkehrs- bildung in den einzelnen Startarten von Motorseglern
zu Iassu ngspfl i chtig e n Luftfahrtgeräten und Segelflugzeugen. Satz 1 gilt für Fallschirmspringer
entsprachend. Der Fluglehrer darf den Flugauftrag
nur erteilen, wenn er sich von der Befähigung des
§ 115
Bewerbers überzeugt hat. Den Flugauftrag zum ersten
Fachliche Voraussetzungen, Prüfung Alleinflug eines Bewerbers darf er nur mit Zustimmung
eines zweiten Fluglehrers erteilen.
( 1) Starter und Steuerer von verkehrszulassungs-
pflichtigen Flugmodellen und von nach § 6 Nr. 9
der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung verkehrszulas- (2) Außerhalb der Sichtweite des ausbildenden Flug-
sungspflichtigen Luftfahrtgeräten bedürfen zur Aus- lehrers dürfen Flüge nach Absatz 1 nur durchgeführt
übung ihrer Tätigkeit einer Erlaubnis. werden, wenn der Fluglehrer hierfür einen schriftlichen
Flugauftrag erteilt hat. Der Fluglehrer darf den Flugauf-
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der trag nur erteilen, wenn der Bewerber
Erlaubnis sind, daß der Bewerber die zum Starten und 1. zur Ausübung des Sprechfunkdienstes berechtigt
Steuern der Flugmodelle oder Luftfahrtgeräte notwen- ist,
digen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere über
2. die für die Durchführung von Überlandflügen not-
1. die einschlägigen Vorschriften des Luft- und Polizei-
wendigen Kenntnisse in den Sachgebieten
rechts und der Flugsicherung,
a) Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungs-
2. die Haftungs- und Versicherungsvorschriften,
vorschriften,
3. die Sicherheitsvorkehrungen bei der Startvorberei-
b) Flugnavigation,
tung und während des Betriebs der Geräte,
c) Meteorologie,
besitzt.
d) Technik
(3) Der Nachweis ist in einer Überprüfung durch einen besitzt,
von der Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverstän-
digen zu erbringen. 3. eine theoretische und praktische Einweisung in
besondere Flugzustände, in das Verhalten in Not-
. fällen und bei Unfällen erhalten hat, -
§ 116
Erteilung, Umfang und Gültigkeitsdauer 4. mindestens zwei Überlandflugeinweisungen erhalten
der Erlaubnis, Ausweis, Verlängerung hat.
( 1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Aus- (3) Bei Flügen nach Absatz 2 muß der Flugauftrag die
weises für Starter und Steuerer von sonstigen für die Erklärung enthalten, daß die Voraussetzungen des
Benutzung des Luftraums bestimmten Geräten nach Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 erfüllt sind. Der Bewerber
Muster 11 erteilt. Sie berechtigt zum Starten und hat den schriftlichen Flugauftrag bei der Durchführung
Steuern der in dem Ausweis bezeichneten Luftfahrt- des Fluges als Ausweis mitzuführen.
geräte.
(2) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von
drei Jahren erteilt. Sie kann verlängert werden, wenn der § 118
Nachweis nach § 11 5 Abs. 2 erneut erbracht wird. Alleinfahrten von Luftschifführern
Für Alleinfahrten eines Luftschifführers, der eine
Erlaubnis erstmalig erwerben oder eine abgelaufene
Erlaubnis erneuern lassen will, gilt § 117 entsprechend.
Dritter Abschnitt Jedoch darf auch bei Fahrten in Sichtweite des ausbil-
Gemeinsame Vorschriften denden Fluglehrers ein Auftrag für Alleinfahrten nur
erteilt werden, wenn der Bewerber eine Einweisung
nach § 117 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 erhalten hat.
1. Alleinflüge für den Erwerb
oder zur Erneuerung
einer Erlaubnis oder Berechtigung
§ 119
§ 117 Alleinflüge zum Erwerb von Berechtigungen
Alleinflüge zum Erwerb,
Die §§ 117 und 118 sind auf Alleinflüge zum Erwerb
Erweiterung oder Erneuerung einer Erlaubnis
von Berechtigungen mit der Maßgabe anzuwenden,
( 1) Wer eine Erlaubnis zum Führen von Flugzeugen, daß an die Stelle eines Fluglehrers eine nach den Vor-
Hubschraubern, Motorseglern und Segelflugzeugen schriften für den Erwerb der Berechtigung einweisungs-
erstmalig erwerben, erweitern oder eine abgelaufene berechtigte Person treten kann.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1984 297
2. Nachweis der fliegerischen und fachlichen (2) Wird die theoretische Ausbildung in Form einer
Voraussetzungen, Flugerfahrung der programmierten Unterweisung durchgeführt, kann
Luftfahrzeugführer, Flugstundenanrechnung die Zahl der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden
und erweiterte Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis verringert werden, wenn dadurch die Vermittlung eines
mindestens gleichhohen Wissensstandes nicht beein-
trächtigt wird .. Das gleiche gilt für die theoretische Aus-
§ 120
bildung einer Fernschule, die eine Ausbildungserlaubnis
Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen nach der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung besitzt,
wenn der Fernunterricht durch Nahunterricht ergänzt
(1) Luftfahrzeugführer, Flugnavigatoren, Fluginge-
wird.
nieure und Bordwarte auf Hubschraubern im Bundes-
grenzschutz und bei der Polizei haben ein Flugbuch zu (3) Nimmt der Bewerber an einem Ausbildungslehr-
führen, in dem alle Flüge oder Fahrten unter Angabe der gang einer Fernschule nach Absatz 2 teil, tritt für den
ausgeübten Tätigkeit und des Luftfahrzeugmusters Teil des Fernunterrichtes an die Stelle des Unterrichts-
nach Datum, Art des Fluges, Abflugzeit, Landezeit, der buches nach Absatz 1 eine Bescheinigung der Fern-
sich daraus ergebenden Flugdauer, Abflugort und schule.
Lande_ort anzugeben sind. Die Erlaubnisbehörde kann
bestimmen, daß bei Luftfahrzeugen mit einem Höchst- (4) Die theoretische und praktische Ausbildung sind
gewicht von mehr als 2 000 kg der Zeitpunkt, zu dem ein von dem Ausbildungsleiter aufeinander abzustimmen.
Luftfahrzeug mit eigener oder fremder Kraft zum Start
abrollt, und der Zeitpunkt, zu dem es am Ende des
Fluges zum Stillstand kommt, sowie die sich daraus § 122
ergebende Flugzeit (Blockzeit) in das Flugbuch einzu- Flugerfahrung der Luftfahrzeugführer
tragen sind. Das Flugbuch ist während der erlaubnis- bei Mitnahme von Fluggästen
pflichtigen Tätigkeit mitzuführen. Angaben zum Nach-
weis von Voraussetzungen zum Erwerb, zur Erwei- ( 1) Ein Luftfahrzeugführer, der ein Luftfahrzeug, in
terung, Verlängerung oder Erneuerung einer Erlaubnis dem sich Fluggäste befinden, als verantwortlicher Luft-
oder Berechtigung, die unter der Aufsicht oder in Beglei- fahrzeugführer führt, muß innerhalb der vorhergehenden
tung eines Luftfahrers zu erfüllen sind, müssen von 90 Tage mindestens drei Starts und drei Landungen mit
diesem unter Angabe der Art und Nummer seines Luft- einem Luftfahrzeug desselben oder ähnlichen Musters
fahrerscheins als richtig bescheinigt werden. Der Nach- ausgeführt haben.
weis der fliegerischen Voraussetzungen kann durch . (2) Für einen Flug nach Sichtflugregeln bei Nacht gilt
Auszüge aus dem Flugbuch erbracht werden, deren Absatz 1 mit der Maßgabe, daß der Luftfahrzeugführer
Übereinstimmung mit den Angaben des Flugbuches von den drei Starts und Landungen mindestens zwei bei
durch einen Beauftragten für Luftaufsicht, einen Flug-
Nacht ausgeführt haben muß.
leiter, einen Ausbildungs- oder Flugbetriebsleiter, ein
Prüfungsratsmitglied, einen Fluglehrer oder Einwei- (3) Ein Luftfahrzeugführer, der in einem Luftfahrzeug,
sungsberechtigten bescheinigt sein müssen. Vorge- in dem sich Fluggäste befinden, als zweiter Luftfahr-
schriebene Navigationsflüge sind zusätzlich durch zeugführer beim Start oder bei der Landung tätig wird,
Höhenbarogramme nachzuweisen. muß innerhalb der vorhergehenden 90 Tage als erster
oder zweiter Luftfahrzeugführer in einem Luftfahrzeug
(2) Bei Luftfahrerschulen, Luftfahrtunternehmen oder desselben oder eines ähnlichen Musters oder auf einem
im Werkluftverkehr kann die Genehmigungs- oder Auf- hierfür vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Flug-
sichtsbehörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, übungsgerät dieses Musters bei Start und Landung
wenn die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 auf tätig gewesen sein.
andere Weise gewährleistet ist.
(4) Soll ein Flug mit Fluggästen nach den Instrumen-
(3) Für den Nachweis von Übungen auf einem Flug- tenflugregeln durchgeführt werden, muß der verantwort-
übungsgerät ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, liche Luftfahrzeugführer innerhalb der vorhergehenden
daß die Übungen von Personen zu bescheinigen sind, 90 Tage mindestens drei Anflüge nach den Instrumen-
die als Lehrer am Flugübungsgerät anerkannt und zur tenflugregeln durchgeführt haben. Hiervon können zwei
Bescheinigung der Übungen ermächtigt sind. Anflüge durch entsprechende Übungen auf einem vom
Luftfahrt-Bundesamt hierfür anerkannten lnstrumenten-
flugübungsgerät durchgeführt worden sein. Die Anflüge
§ 121
können durch einen Prüfungsflug mit einem von einer
Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen er-
Nachweis der theoretischen Ausbildung setzt werden.
( 1) Bewerber um eine Erlaubnis oder Berechtigung
nach dieser Verordnung haben ein Unterrichtsbuch zu § 123
führen, in dem alle Unterrichtsstunden unter Angabe
Nachweis der praktischen Voraussetzungen
des Sachgebietes und des behandelten Unterrichts-
für Fallschirmspringer
stoffes mit Datum und Dauer sowie Name des Lehrers
einzutragen sind. Bei geschlossenen Lehrgängen Fallschirmspringer haben ein Sprungbuch unter
tritt an Stelle des vom Bewerber zu führenden Unter- Angabe der Sprünge nach Datum, Absprungort, Sprung-
richtsbuches ein von der Luftfahrerschule oder der höhe, und -art und Kennzeichen des absetzenden
Lehrgangsleitung zu führendes Unterrichtsbuch. Luftfahrzeuges zu führen. Im übrigen gilt § 1 20 Abs. 1.
3
298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
§ 124 Deutschland, des Deutschen Roten Kreuzes, der
Anrechnung von Flugzeiten in besonderen Fällen Johanniter-Unfallhilfe oder des Malteser-Hilfsdienstes
durchgeführt werden.
Als Flugzeiten für den Erwerb, die Erweiterung, Ver-
längerung oder Erneuerung einer Erlaubnis für Luftfah- (2) Als Nachweis über die Unterweisung in Sofort-
rer werden, sofern in dieser Verordnung nichts anderes maßnahmen am Unfallort oder Ausbildung in Erster Hilfe
bestimmt ist, voll angerechnet gilt auch
1. Flugzeit als Lehrer bei der Ausbildung von Luftfahrern 1. das Zeugnis über die bestandene ärztliche oder
sowie Flugzeit als Schüler mit Fluglehrer; das gleiche zahnärztliche Staatsprüfung oder'der Nachweis über
gilt bei der Erweiterung und Erneuerung einer Erlaub- eine außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-
nis oder Berechtigung, gesetzes erworbene abgesc:hlossene ärztliche oder
zahnärztliche Ausbildung,
2. Flugzeit als Einweiser oder Eingewiesener bei der
Einweisung auf Luftfahrzeuge weiterer Muster; das 2. das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung
gleiche gilt bei Flügen zum Vertrautmachen nach in einem der folgenden Heilberufe: Krankenschwe-
§ 69 Abs. 4, ster, Krankenpfleger, Kindergartenschwester, Kran-
kenpflegehelferin, Krankenpflegehelfer, Masseur,
3. Flugzeit als Prüfungsratsmitglied oder Sachver- Masseuse, medizinischer Bademeister und Bade-
ständiger und als Bewerber bei Prüfungs- oder Über- meisterin, Krankengymnast, Krankengymnastin,
prüfungsflügen.
3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwe-
sternhelferin oder Pflegediensthelfer oder über eine
§ 125 Sanitätsausbildung,
Berücksichtigung der fliegerärztlichen 4. eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen
Untersuchung Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der
( 1) Die Gültigkeitsdauer der Erlaubnisse für Luftfahrer Polizei oder des Bundesgrenzschutzes, über die
beginnt bei der Erteilung und Erneuerung am Tage Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder
des Abschlusses der letzten fliegerärztlichen Unter- Ausbildung in Erster Hilfe,
suchung. 5. eine Bescheinigung einer anderen Stelle über die
Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder
(2) Bei der Verlängerung einer Erlaubnis beginnt die
über Ausbildung in Erster Hilfe, wenn die Eignung
Gültigkeitsdauer mit dem Ablauf der bisherigen Gültig-
dieser Stelle für eine solche Unterweisung oder Aus-
keitsdauer, wenn die Nachuntersuchung innerhalb der
bildung von dem Luftfahrt-Bundesamt oder der
letzten 45 Tage vor diesem Zeitpunkt durchgeführt
worden ist. zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes anerkannt
worden ist.
(3) Das fliegerärztliche Tauglichkeitszeugnis wird,
wenn Beschränkungen nicht vorliegen, für die Gültig- § 127
keitsdauer der angestrebten Erlaubnis erteilt. Ist das
fliegerärztliche Tauglichkeitszeugnis auf einen Zeitraum Erweiterte Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis
beschränkt, der kürzer ist als die vorgeschriebene Gül- ( 1) Setzt die Erteilung einer Erlaubnis voraus, daß der
tigkeitsdauer der angestrebten Erlaubnis, wird die Bewerber Inhaber einer Erlaubnis engeren Umfangs ist,
Erlaubnis für den kürzeren Zeitraum erteilt. Wird in ist in dem Ausweis zu vermerken, für welche Zeitdauer
diesem Fall ein fliegerärztliches Zeugnis für einen der Inhaber zu einer Tätigkeit im Rahmen der engeren
weiteren Zeitraum vorgelegt, wird die Erlaubnis für Erlaubnis berechtigt ist. Das Beiblatt für die engere
diesen Zeitraum ohne Nachweis der sonstigen Voraus- Erlaubnis ist ungültig zu machen.
setzungen verlängert, längstens jedoch bis zu der vor-
geschriebenen Gültigkeitsdauer der Erlaubnis. (2) Wird die weitere Erlaubnis nicht verlängert oder
erneuert, ist auf Antrag ein Beiblatt für die engere
(4) Inhaber der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer Erlaubnis in entsprechender Anwendung der für diese
1. Klasse, für Verkehrsflugzeugführer oder für Verkehrs- geltenden Vorschriften über die Verlängerung oder
hubschrauberführer, die das 40. Lebensjahr vollendet Erneuerung zu erteilen. Das Beiblatt für die weitere
haben, erhalten das fliegerärztliche Tauglichkeitszeug- Erlaubnis ist ungültig zu machen.
nis, wenn Beschränkungen nicht vorliegen, abweichend
von Absatz 3 Satz 1 nur für einen Zeitraum von sechs
Monaten. Die Vorschriften in Absatz 3 Satz 2 und 3
bleiben unberührt. 3. Durchführung der Prüfungen und
Überprüfungen, Prüfungsrat, Sachverständige
§ 126
Erleichterungen beim Nachweis der § 128
vorgeschriebenen Kurse für Sofortmaßnahmen Durchführung der Prüfungen und
am Unfallort oder in Erster Hilfe Überprüfungen, Prüfungsrat, Sachverständige
( 1 ) Der Nachweis über die Unterweisung in Sofort- ( 1) Die Prüfungen sind vor einem Prüfungsrat abzule-
maßnahmen am Unfallort oder Ausbildung in Erster Hilfe gen, sofern nach den Vorschriften dieser Verordnung
kann durch eine Bescheinigung einer fliegerärztlichen nicht eine Überprüfung durch einen Sachverständigen
Untersuchungsstelle, des Arbeiter-Samariter-Bundes vorgesehen ist.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1984 299
(2) Der Prüfungsrat besteht aus dem Vorsitzenden (9) Zwischen dem Zeitpunkt der abgelegten theoreti-
und zwei weiteren Mitgliedern. Bei Prüfungen um die schen Prüfung und dem Zeitpunkt der abzulegenden
Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse, Verkehrs- praktischen Prüfung dürfen nicht mehr als 12 Monate
flugzeugführer, Berufshubschrauberführer, Flugnaviga- liegen. Teilweise Wiederholungsprüfungen werden auf
toren, Flugingenieure, Bordwarte auf Hubschraubern den Zeitpunkt der Ablegung der Prüfungen nicht
im Bundesgrenzschutz und bei der Polizei sowie für angerechnet.
Flugdienstberater kann der Prüfungsrat um zwei Prü-
fungsratsmitglieder erweitert werden. (10) Die Absätze 5 bis 9 gelten sinngemäß, wenr
nach den Vorschriften dieser Verordnung eine Über-
(3) Die zuständige Luftfahrtbehörde beruft den Vorsit- prüfung durch einen Sachverständigen vorgesehen ist.
zenden des Prüfungsrates sowie die weiteren Prüfungs-
ratsmitglieder in der notwendigen Anzahl und stellt eine
Liste der berufenen weiteren Prüfungsratsmitglieder 4. Erleichterungen für den Erwerb
auf. Zuständige Luftfahrtbehörde ist in Fällen, in denen und die Erneuerung von Erlaubnissen
der Bund für die Abnahme der Prüfung zuständig ist, das und Berechtigungen
Luftfahrt-Bundesamt, in den übrigen Fällen die oberste
Luftfahrtbehörde des Landes, soweit nicht nach Lan- § 129
desrecht etwas anderes bestimmt wird. Die zuständigen
Berücksichtigung einer theoretischen
Luftfahrtbehörden können gemeinsame Listen auf-
und fliegerischen Vorbildung
stellen. Die Mitglieder des Prüfungsrates müssen sach-
verständig, die Vorsitzenden zudem Angehörige einer ( 1) Für Inhaber einer gültigen Erlaubnis für Luftfahr-
Luftfahrtbehörde sein. Aus der Liste muß ersichtlich zeugführer kann die theoretische Ausbildung zum
sein, über welche luftrechtlichen Erlaubnisse und Erwerb einer Erlaubnis für Privatluftfahrzeugführer zum
Berechtigungen die Prüfungsratsmitglieder verfügen Führen anderer Luftfahrzeugarten auf die Sachgebiete
oder welche Fachprüfungen sie abgelegt haben. beschränkt werden, die nicht in der theoretischen Aus-
bildung der erworbenen Erlaubnis enthalten waren.
(4) Die Erlaubnisbehörde beauftragt den Vorsitzen- Weist ein Bewerber besondere Kenntnisse in einem
den des jeweiligen Prüfungsrates mit der Abnahme
Sachgebiet der theoretischen Ausbildung nach, kann
einer Prüfung im Einzelfall. Der Beauftragung bedarf es die Erlaubnisbehörde ihn von der Ausbildung in diesem
nicht, wenn der Vorsitzende der Erlaubnisbehörde Sachgebiet ganz oder teilweise befreien. Die Sätze 1
selbst angehört. Der Vorsitzende bestimmt Zeit und Ort und 2 finden auf die theoretischen Prüfungen sinnge-
der Prüfung sowie die Zusammensetzung des Prüfungs- mäß Anwendung mit der Maßgabe, daß der Prüfungsrat
rates im Einzelfall. Die Prüfungsratsmitglieder sind aus oder Sachverständige nach·§ 128 an die Stelle der
der nach Absatz 3 aufgestellten Liste auszuwählen. Der Erlaubnisbehörde tritt.
Vorsitzende kann anordnen, daß die praktische Prüfung
und in Ausnahmefällen auch die theoretische Prüfung (2) Inhabern einer nicht nach den Vorschriften dieser
vor einem einzelnen Prüfungsratsmitglied abzulegen ist. Verordnung erteilten Erlaubnis, deren Gültigkeit abge-
laufen ist, können bei Nachweis besonderer fliegeri-
(5) Die mit der Abnahme der praktischen Prüfung scher Kenntnisse und Fähigkeiten auf Antrag die
beauftragten Prüfungsratsmitglieder müssen die ent- Erlaubnis für Privatflugzeugführer, Privathubschrauber-
sprechende Erlaubnis oder Berechtigung besitzen und führer, Motorseglerführer, Segelflugzeugführer oder
über besondere fachliche Erfahrungen verfügen. An der Freiballonführer sowie die zu diesen Erlaubnissen erteil-
Ausbildung der Bewerber beteiligte Personen dürfen ten Berechtigungen unter den für die Erneuerung dieser
dem Prüfungsrat nicht angehören. Erlaubnis oder der Berechtigungen bestimmten Voraus-
setzungen erteilt werden. Das gleiche gilt für Fallschirm-
(6) Das Prüfungsergebnis wird mit „bestanden" oder
springer entsprechend.
,,nicht bestanden" beurteilt. Über das Ergebnis ent-
scheidet im Falle des Absatzes 4 Satz 5 das beauftragte
Prüfungsratsmitglied, in den übrigen Fällen der § 130
Prüfungsrat mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleich- Erleichterung für die Erneuerung einer
heit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei abgelaufenen Erlaubnis
Nichtbestehen ist eine einmalige Wiederholung zu-
lässig. Der Prüfungsrat oder das beauftragte Prüfungs- Die Erlaubnisbehörde kann eine Erlaubnis, deren
ratsmitglied bestimmt, ob und ggf. mit welchen Auflagen Gültigkeit nicht länger als 6 Monate abgelaufen ist, bei
die Prüfung ganz oder zum Teil zu wiederholen ist. Eine Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung
weitere Wiederholung ist nur mit Zustimmung der für die erneuern, wenn die rechtzeitige Verlängerung aus ent-
Prüfung zuständigen Erlaubnisbehörde zulässig. schuldbaren Gründen unterblieben ist.
(7) Der Vorsitzende des Prüfungsrates kann Lehrern
und weiteren Personen gestatten, bei den Prüfungen 5. Zuständige Behörden,
anwesend zu sein. Antragstellung und Sprechfunkdienst
(8) Über den Inhalt, den Verlauf und das Ergebnis der § 131
Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist im
Zuständige Behörden
Falle des Absatzes 4 Satz 5 von dem beauftragten
Prüfungsratsmitglied, in den übrigen Fällen von allen Zuständige Behörden für Verwaltungstätigkeiten
Mitgliedern des Prüfungsrates zu unterschreiben. nach dieser Verordnung sind die nach der Luftverkehrs-
300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Zulassungs-Ordnung für die Erteilung der entsprechen- 4. entgegen§ 117 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit
den Erlaubnisse und Berechtigungen zuständigen Luft- § 118 Satz 1 , § 119, den schriftlichen Flugauftrag
fahrtbehörden. § 1 28 Abs. 3 bleibt unberührt. nicht mitführt,
5. entgegen § 120 Abs. 1 Satz 1 ein Flugbuch, entge-
§ 132 gen § 121 Abs. 1 Satz 1 ein Unterrichtsbuch oder
entgegen § 1 23 Satz 1 ein Sprungbuch nicht, nicht
Antragstellung
richtig oder nicht vollständig führt oder entgegen
(1) Der Antrag auf Durchführung der vorgeschriebe- § 1 20 Abs. 1 Satz 3 das Flugbuch oder entgegen
nen Prüfungen oder Überprüfungen ist, sofern nichts § 123 Satz 2 in Verbindung mit § 120 Abs. 1 Satz 3
anderes bestimmt ist, mit dem Antrag auf Erteilung, das Sprungbuch nicht mitführt,
Verlängerung oder Erneuerung der Erlaubnis oder 6. entgegen § 1 20 Abs. 1 Satz 4 oder entgegen § 1 23
Berechtigung zu verbinden. Dem Antrag sind außer den Satz 2 in Verbindung mit§ 120 Abs. 1 Satz 4 unrich-
Nachweisen über die fachlichen Voraussetzungen nach tige Angaben eines Bewerbers in einem Flugbuch
dieser Verordnung die nach der Luftverkehrs-Zulas- oder Sprungbuch als richtig bescheinigt oder
sungs-Ordnung geforderten Nachweise und Erklärun-
gen beizufügen, es sei denn, diese Unterlagen liegen der 7. entgegen§ 122 ohne die erforderliche Flugerfahrung
Erlaubnisbehörde bereits vor. als Luftfahrzeugführer tätig wird.
(2) Weitere oder zu sonstigen Anträgen zu erbrin-
§ 135
gende Nachweise und Erklärungen werden von der
Erlaubnisbehörde im Einzelfall bestimmt. Übergangsvorschriften
(1) Die zwischen dem 29. Februar 1976 und dem
§ 133 1. April 1983 geltende Fassung der Verordnung über
Luftfahrtpersonal (Erstfassung) ist weiterhin anzu-
Berechtigung zur Ausführung des Sprechfunkdienstes
wenden
(1) Die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk- 1. auf das Erteilen einer Erlaubnis oder Berechtigung,
dienstes wird durch ein gemäß den Vorschriften des für die nach der Erstfassung eine Ausbildung vor-
Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen geschrieben war, wenn
erteiltes Flugfunkzeugnis für den Sprechfunkdienst
oder den Telegraphie- und Sprechfunkdierist nach- a) die Ausbildung vor dem 1. April 1983 begonnen
worden ist und
gewiesen.
b) die fachlichen Voraussetzungen, von denen nach
(2) Das Flugfunkzeugnis muß bei der Ausübung der der Erstfassung die Erteilung abhängt, bis zum
erlaubnispflichtigen Tätigkeit nicht mitgeführt werden, 1. Oktober 1983 erfüllt sind;
wenn die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunk-
2. auf das erstmalige Verlängern einer während der
dienstes in dem Luftfahrerschein eingetragen ist.
Geltungszeit der Erstfassung erteilten Erlaubnis oder
Berechtigung, wenn die Anwendung der Erstfassung
für den Bewerber günstiger ist als die der neuen
Fassung;
Vierter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten 3. in den Fällen des § 135 Nr. 7, 8 und 14 der Erst-
fassung.
und Schlußvorschriften
(2) Inhabern der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer
§ 134 2. Klasse mit der Instrumentenflugberechtigung, die die
Ordnungswidrigkeiten theoretische Prüfung nach § 135 Satz 2 Nr. 3 der
Erstfassung abgelegt haben oder deren Erlaubnis auf
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Grund des § 10 der Erstfassung erteilt wurde, wird auf
Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder Antrag die Erlaubnis· für Verkehrsflugzeugführer erteilt.
fahrlässig Das gleiche gilt für Inhaber der Erlaubnis für Berufsflug-
zeugführer 1. Klasse, die die fachlichen Voraussetzun-
1. ohne Berechtigung nach § 66, § 71 Abs. 1, § 76
gen des § 12 der Erstfassung vor dem 1. April 1983
Abs. 1 , § 77 Abs. 1, § 80, § 81 Abs. 1, § 82 Abs. 1,
§ 83 Abs. 1, § 84 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 1, § 92 erfüllt haben.
Abs. 1, § 93 Abs. 1, § 99 Abs. 1 oder§ 110 Abs. 1
(3) Inhabern der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer
oder ohne Erlaubnis nach § 104 Abs. 1, § 11 2 Abs. 1
2. Klasse ohne Instrumentenflugberechtigung, die auf
oder § 115 Abs. 1 eine dort bezeichnete Tätigkeit
Grund des § 10 der Erstfassung erteilt wurde, sowie
ausübt,
Inhabern der Instrumentenflugberechtigung, die auf
2. entgegen § 117 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3 oder § 117 Grund des § 7 4 der Erstfassung erteilt wurde, werden
Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 118 bei der Ausbildung nach § 14 und bei der Prüfung nach
Satz 1, § 119, einen Alleinflug durchführt, § 15 Erleichterungen entsprechend dem Umfang der
bereits nachgew~esenen Ausbildung und abgelegten
3 entgegen § 117 Abs. 1 Satz 4 oder 5 oder § 117 Prüfung gewährt. Inhabern der Erlaubnis für Berufsflug-
Abs. 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 118, zeugführer 2. Klasse, die den theoretischen Teil der
§ 119, einen Flugauftrag erteilt, Prüfung nach § 11 oder § 15 der Prüfordnung für Luft-
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1984 301
fahrtpersonal vom 5. April 1967 (BGBI: 1 S. 413) be- § 136
standen haben, werden die theoretische Ausbildung (Inkrafttreten, Aufhebung und Änderung
nach § 14 und der theoretische Teil der Prüfung nach von Rechtsvorschriften)
§ 15 erlassen.
(4) Inhabern der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer § 137
2. Klasse mit der Musterberechtigung für ein Flugzeug Berlin-Klausel
mit einer Höchstmasse von mehr als 5 700 kg und mit
einer im Flughandbuch vorgeschriebenen Mindestflug- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
besatzung von zwei oder mehr Flugbesatzungsmitglie- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
dern, die sich im gewerbsmäßigen Luftverkehr auf zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 25. Juli
diesem Muster betätigen, wird die entsprechend einge- 1964 (BGBI. 1 S. 529) auch im Land Berlin. Die
schränkte Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer erteilt. Beschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin bleiben
Absatz 2 bleibt unberührt. unberührt.
~
0
N
III. Nr.
1. Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
•
Unterschrift des Inhabers CD
VII. Signature of holder C
::::,
0.
ro
IV. Name des Inhabers: ............................................................................................... (/)
CO
Name of holder ro
(/)
geboren am: ........................................ in .................................................................... ro
born on at N
II. Luftfahrerschein C"
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V. Wohnsitz: ............................_ ......
Address --
c...
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······················· ............ §8 .. 8................... ······························································· ..,
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Privatluftfahrzeugführer CO
!l)
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VI. Staatsangehörigkeit: ...............................................................................................
Private Pilot Licence Nationality ...
CO
XI.
/,,.--····-.... ) VIII.
----········...........,den ..........................
CO
(X)
7'"
-f
X.................................................................................. ~
Nur gültig mit einem zugehörigen Beiblatt über Art
Unterschrift des ausstellenden Beamten
der Erlaubnis, Gültigkeitsdauer und Berechtigungen ............ _____ ... ,,,,' Signature of issuing officer
Valid only in connection with an attached certification
concerning category of licence, validity and ratings
XIV. Beschränkt gültiges Beschränkt gültiges Allgemeines Sprech-
Sprechfunkzeugnis II Sprechfunkzeugnis 1 funkzeugnis für den
für den Flugfunkdienst für den Flugfunkdienst Flugfunkdienst
Restricted Flight Restricted Flight General Flight
Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO Radiotelephone Radiotelephone Radiotelephone
Operator's Certificate II Operator's Certificate 1 Operator's Certificate
lssued in accordance with the standards of ICAO
/,,----·······•...\ 1,,-·······~····....~
Nr. ......... (·:;:--··\) Nr. ........... : XI : Nr............ ; XI :
N~ \ /
LgNr. 5341 Muster 1 (§§ 4, 21, 35, 39, 48 LuftPersV) ........... ______.,, No. \..•••••••••••~---·) No. \ ••••••••• ~---··/
XII. Berechtigung für IFR-Flüge gültig bis
1. Bundesrepublik Deutschland Instrument Rating valid until
~
Federal Republic of Germany Die Instrumentenflugberechtigung berechtigt zu Anflügen
bis zu einer Entscheidungshöhe von 60 m/200 ft
The instrument rating entitles to perform approaches
down to a decision height of 60 m/200 ft ····························· ...
XII. Musterberechtigungen - Type Ratings
Beiblatt „A" zum Luftfahrerschein --------------------------------------
a) als verantwortlicher Flugzeugführer - as pilot-in-command ~
für -------------------------------------- CO
1
Privatluftfahrzeugführer --1
m
Attachment "A" CO
to the Private Pilot Licence Q.
~
)>
III. Nr ..... ,........................... ~------------------------------------- C
b) als zweiter Flugzeugführer - as co-pilot C/)
IV. Name: ~------------------------------------- CO
m
rr
II. Erlaubnis für Privatflugzeugführer ~
Category: Private Pilot Licence-Aeroplane OJ
0
:::::,
IX. Erlaubnis für Privatflugzeugführer gültig bis :::::,
Private Pilot Licence-Aeroplane valid until Q.
CD
:::::,
__ XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings __________
XIII. Bemerkungen - remarks 1\)
!'.J1
"Tl
CD
rr
2
~
CO
CO
+::,,.
XI. VIII .
....................................... , den ...........................
X.................................................................................
Unterschrift
LgNr. 5343 zu Muster 1 (§ 4 LuftPersV)
CA)
0
CA)
(,.)
0
~
XIV. Umfang der Erlaubnis XIV. Privileges of the Licence
Die Erlaubnis berechtigt The Licence entitles its holder to act
1 . im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer nichtgewerbs- und nichtberufs- 1 . in non-<:ommercial operations for non-<:ommercial and non1)rofessional activities
mäßigen Tätigkeit als verantwortlicher oder zweiter H ubschrauberführer auf Hub- as pilot-in-<:ammand or as C01)ilot of helicopters for which a type rating has been
schraubern der eingetragenen Muster für Flüge am Tage. Sie berechtigt zum issued for flights by day. lt entitles to carry out flights by night in the vicinity of an
Führen von Hubschraubern bei Nacht m der Umgebung eines Flugplatzes, wenn aerodrome if its holder has acquired a total flight experience of 75 hours and if
der Inhaber der Erlaubnis eine Gesamtflugerfahrung von 75 Stunden besitzt und he has carried out by night 1 0 take-0ffs and 10 approaches down to a landing
je 10 Nachtstarts und Nachtlandeanflüge mit anschließender Landung auf Hub- with helicopters under the supervision of a flight instructor,
schraubern mit Fluglehrern durchgeführt hat,
2. - restricted to the territory of the Federal Republic of Germany- in non-
2. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit als ver- commercial Operations for professional activities as pilot-in-<:0mmand of heli-
antwortlicher Hubschrauberführer auf Hubschraubern der eingetragenen Muster, copters for which a type rating has been issued restricted to provideflight instruc-
beschränkt auf die Ausbildung von Privathubschrauberführem innerhalb der tion to private pilots-helicopter provided he is also the holder of a flight instructor's
Bundesrepublik Deutschland. Zur Ausübung dieses Rechtes muß die Lehrbe- rating for private pilots-helicopter.
rechtigung für Privathubschrauberführer eingetragen sein.
Remarks: CD
Bemerkungen: C
Additional ratings are required by the holder of the Licence for flights under instru- :::i
Der Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen für Flüge nach Instru- ment flight rules, acrobatic flights, controlled VFR flights, cross-<:0untry flights by
a.
(1)
mentenflugregeln, Kunstflüge, zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge, für Über- night, dusting or spraying flights and !light instruction incl. type training flights. The (J)
landflüge bei Nacht, Streu- und Sprühflüge sowie Flüge als Fluglehrer oder Einwei- holder of an instrument rating is also entitled to carry out controlled VFR flights and CO
(1)
sungsberechtigter. Der Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung ist auch zur cross-<:ountry flights by night. (J)
Durchführung kontrollierter Sichtflüge und von Überlandflügen bei Nacht berechtigt. (1)
;:::r
XIV. Berechtigung des Inhabers eines eingetragenen Sprechfunkzeugnisses XIV. Privileges of the holder of an endorsed Radiotelephone Operator's Certificate O"
Der Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses ist berechtigt, den Sprech- und Naviga-
tionsfunkdienst bei einer deutschen Luft-oder Bodenfunkstelle in folgendem Umfang
The holder of a Radiotelephone Operator's Certificate is entitled to perform the radio-
telephone and radionavigation services of a German aircraft or aeronautical station ~
auszuüben:
as follows: '-
m
Resticted Flight Radiotelephone Operator's Certificate II for radio services for ::,-
...,
Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst bei Flügen
VFR flights andin German language only. CO
nach Sichtflugregeln in deutschen Sprache. m
Restricted Flight Radiotelephone Operator's Certificate I for radio services for :::i
Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst bei Flügen nach CO
VFR flights only.
Sichtflugregeln. · -A
General Flight Radiotelephone Operator's Certificate for unrestricted radfo CO
Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst ohne Einschränkung.
services. CX>
-~
-f
~-
1. Bundesrepublik Deutschland XII. Motorseglerart - category of powered glider
--------------------------------------
Federal Republic of Germany
Beiblatt „B" zum Luftfahrerschein
für ~
CO
Privatluftfahrzeugführer XII. Startarten - take-off methods 1
~------------------------------------- ~
Attachment "B" SlJ
to the Private Pilot Licence CO
a..
(D
111. Nr ................................. .....
)>
C
IV. Name: (J)
CO
II. Erlaubnis für Motorseglerführer SlJ
O"
Category: Private Pilot Licence-Powered Glider ~
CD
gültig bis XII. Sonstige Berechtigungen - other .ratings 0
· IX. Erlaubnis für Motorseglerführer
Private Pilot Licence-Powered Glider valid until
-------------------------------------- :::J
:::J
a..
(D
:::J
1\)
01
"Tl
(1)
O"
2
SlJ
.....
XIII. Bemerkungen - remarks CO
XI. -------------------------------------- CX>
.,1::,,.
VIII .
....................................... , den ...........................
X.·················· ..............................................................
Unterschrift
LgNr. 5345 zu Muster 1 (§ 35 LuftPersV)
(A)
0
CJ1
(;J
0
0)
XIV. Umfang der Erlaubnis XIV. Privileges of the Ucence
Die Erlaubnis berechtigt zum Führen von Motorseglern der eingetragenen Arten am The Licence entitles its holder to pilot powered gliders for which a category rating has
Tage entsprechend den eingetragenen Startarten. Sie berechtigt zum Führen von been issued for flights by day according to the take-Off methods endorsed. lt entitles
Motorseglern bei Nacht in der Umgebung eines Flugplatzes, wenn der Inhaber der to carry out flights by night in the vicinity of an aerodrome if its holder has acquired
Erlaubnis eine Gesamtflugerfahrung von 75 Stunden besitzt und je 1O Nachtstarts a total flight experience of 75 hours and if he has carried out 1O take-Offs and 10
und -landungen auf Motorseglern mit Fluglehrer durchgeführt hat landings by night with powered gliders under the supervision of a flight instructor.
Bemerkungen: Remarks:
Der Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen für Flüge nach Instru- Additional ratings are required by the holder of the licence for flights under instru-
mentenflugregeln, Kunstflüge, zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge, für Über- ment flight rules, acrobatic flights, controlled VFR flights, cross-<:-ountryflights bynight
landflüge bei Nacht sowie Flüge als Fluglehrer. Der Inhaber einer Instrumentenflug- and flight instruction. The holder of an instrument rating is also entitled to carry out
berechtigung ist auch zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und von Überland- controlled VFR flights and cross<0untry flights by night.
flügen bei Nacht berechtigt.
XIV. Privileges of the holder of an endorsed Radiotelephone Operator's Certificate
XIV. Berechtigung des Inhabers eines eingetragenen Sprechfunkzeugnisses CD
The holder of a Radiotelephone Operator's Certificate is entitled to perform the radio- C
Der Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses ist berechtigt, den Sprech- und Naviga- telephone and radionavigation services of a German aircraft or aeronautical station :::::,
tionsfunkdienst bei einer deutschen Luft-oder Bodenfunkstelle in folgendem Umfang as follows: a.
(D
auszuüben: Resticted Flight Radiotelephone Operator's Certificate II for radio services for C/)
CO
Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst bei Flügen VFR flights and in German language only. (D
nach Sichtflugregeln in deutscher Sprache. C/)
Restricted Flight Radiotelephone Operator's Certificate I for radio services for (D
Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst bei Flügen nach VFR flights only. ,::;
Sichtflugregeln. General Flight Radiotelephone Operator's Certificate for unrestricted radio
O"
Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst ohne Einschränkung. services.
-~
c....
ro
.,
~
CO
ro
:::::,
CO
_._
CO
0)
-~
-t
~-
1. Bundesrepublik Deutschland XIV. Umfang der Erlaubnis
Federal Republic of Germany Die Erlaubnis berechtigt zum Führen von Segelflugzeugen entsprechend den
eingetragenen Startarten am Tage.
•
Bemerkungen:
Der Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen für Kunstflüge,
"' Wolkenflüge sowie Flüge als Fluglehrer.
. XIV. Berechtigung des Inhabers eines eingetragenen Sprechfunkzeugnisses
Beiblatt „C" zum Luftfahrerschein Der Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses ist berechtigt, den Sprech- und
Navigationsfunkdienst bei einer deutschen Luft- oder Bodenfunksteile in fol-
für gendem Umfang auszuüben: z:--'l
- Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst bei Flü-
Privat!uftfahrzeugführer gen nach Sichtflugregeln in deutscher Sprache.
CO
1
Attachment "C" - Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst bei Flü-
gen nach Sichtflugregeln. --1
!l)
to the Private Pilot Licence (0
- Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst ohne Einschrän-
kung. C.
(t)
III. Nr................................. """'l
XIV. Privileges of the Licence )>
IV. Name: C
The Licence entitles its holder to pilot any gliders by day according to the C/)
(0
II. Erlaubnis für Segelflugzeugführer take-off method(s) endorsed. !l)
Aemarks: O"
Category: Private Pilot Licence-Glider
Additional ratings are required by the holder of the licence for acrobatic ~
flights, flights in clouds and for flight instruction. CD
IX. Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer gültig bis 0
::::,
Private Pilot Licence-Glider valid until XIV. Privileges of the holder of an endorsed Radiotelephone Operator'• Certifi· ::::,
cate
The holder of a Radiotelephone Operator's Certificate is entitled to perform C.
(t)
XIII. Bemerkungen - remarks the radiotelephone and radionavigation services of a German aircraft or aero- ::::,
nautical station as follows: I'\)
- Restricted Flight Radiotelephone Operator's Certificate II for radio serv- 91
ices for VFR flights and in German language only.
"TI
- Restricted Flight Radiotelephone Operator's Certificate I for radio services (t)
for VFR flights only. O"
"""'l
XII. Startarten - take-off methods - General Flight Radiotelephone Operator's Certificate for unrestricted C
!l)
~------------------------------------- radio services. """'l
-'-
XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings CO
CO
~------------------------------------- ~
XI. VIII.
den ...........................
X.................................................................................
Unterschrift
LgNr. 5347 zu Muster 1 (§ 39 LuftPersV)
w
....,
0
w
0
0)
1. Bundesrepublik Deutschland XIV. Umfang der Erlaubnis
Federal Republic of Germany Die Erlaubnis berechtigt zum Führen von Freiballonen der eingetragenen Art
am Tage.
•
Bemerkungen:
Der Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen für Flüge bei
Nacht sowie zur Ausbildung von Freiballonführern.
XIV. Berechtigung des Inhabers eines eingetragenen Sprechfunkzeugnisses
Der Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses ist berechtigt, den Sprach- und
Beiblatt „D" zum Luftfahrerschein Navigationsfunkdienst bei einer deutschen Luft- oder Bodenfunkstelle in fol-
gendem Umfang auszuüben:
für
- Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst bei Flü-
Privatluftfahrzeugführer gen nach Sichtflugregeln in deutscher Sprache.
- Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst bei Flü- CD
Attachment "D" C
gen nach Sichtflugregeln. ::,
to the Private Pilot Licence - Ailgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst ohne Einschrän- 0.
(l)
kung. (/)
CO
III. Nr .................... ,.......... .. (l)
(/)
XIV. Privileges of the Licence
rv. Name: The Ucence entitles its holder to pilot free balloons for which a category
(l)
N
rating has been issued by day. O"
II. Erlaubnis für Freiballonführer
Remarks:
Category: Private Pilot Licence-Free Balloon Additional ratings are required by the holder of the licence for ascents by -~
night and for instruction of free balloon pilots. L
gültig bis Sl)
IX. Luftfahrerschein für Freiballonführer ~
Private Pilot Licence-Free Balloon valid until
XIV. Privileges of the holder of an endorsed Radiotelephone Operator'• Certifi-
cate eo
Sl)
The holder of a Radiotelephone Operator's Certificate is entitled to perform ::,
CO
XIII. Bemerkungen - remarks the radiotelephone and radionavigation services of a German aircraft or aero-
.......
nautical station as follows:
CD
- Restricted Flight Radiotelephone Operator's Certificate II for radio serv- (X)
ice.s for VFR flights and in German language only. _.f:>.
- Restricted Flight Radiotelephone Operator's Certificate I for radio services
for VFR flights only. [
- General Flight Radiotelephone Operator's Certificate for unrestricted
radio services.
XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings
XI. VIII.
den ...........................
X.................................................................................
Unterschrift
LgNr. 5349 zu Muster 1 (§ 48 LuftPersV)
1. Bundesrepublik Deutschland XII. Berechtigung für IFR-Flüge gültig bis
Federal Republic of Germany Instrument Rating valid until
Die Instrumentenflugberechtigung berechtigt zu Anflügen
bis zu einer Entscheidungshöhe von 60 m/200 ft
The instrument rating entitles to perform approaches
down to a decision height of 60 m/200 ft
Beiblatt „E" zum Luftfahrerschein XII. Musterberechtigungen - Type Ratings
für ·----------------------- z
~
a) als verantwortlicher Hubschrauberführer -
Privatluftfahrzeugführer as pilot-in-command CO
1
Attachment "E" --t
!l)
to the Private Pilot Licence CO
a.
III. Nr................................. <D
~
)>
IV. Name: C
C/)
(C
II. Erlaubnis für Privathubschrauberführer b) als zweiter Hubschrauberführer - as co-pilot !l)
er
Category: Private Pilot Licence-Helicopter ------------ ~
gültig bis CD
IX. Erlaubnis für Privathubschrauberführer 0
::J
Private Pilot Licence-Helicopter valid until ?
a.
<D
XIII. Bemerkungen - remarks ::J
1\)
XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings 91
-rt
<D
er
~
C
!l)
~
CO
XI. VIII. (X)
~
....................................... , den ...........................
X.........................................:.......................................
Unterschrift
LgNr. 5351 zu Muster 1 (§ 21 LuftPersV)
CA>
i
(,,)
~
0
XIV. Umfang der Erlaubnis XIV. Privileges of the Ucence
Die Erlaubnis berechtigt The Licence entitles its holder to act
1 . im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer nichtgewerbs- und nichtberufs- 1 . in non-commercial Operations for non-commercial and non-professional activities
mäßigen Tätigkeit als verantwortlicher oder zweiter Flugzeugführer auf Flug- as pilot-in-command or as co-pilot of aeroplanes for which a type rating has been
zeugen der eingetragenen Muster für Flüge am Tage. Sie berechtigt zum Führen issued for flights by day. lt entitles to carry out flights by night in the vicinity of an
von Flugzeugen bei Nacht in der Umgebung eines Flugplatzes, wenn der Inhaber aerodrome if its holder has acquired a total flight experience of 75 hours and if
der Erlaubnis eine Gesamtflugerfahrung von 75 Stunden besitzt und je 10 Nacht- he has carried out 10 take-offs and 10 landings by night with aeroplanes under the
starts und ~andungen auf Flugzeugen mit Fluglehrern durchgeführt hat, supervision of a flight instructor,
2. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit auf Flug- 2. - restricted to the territory of the Federal Republic of Germany- in non-
zeugen der eingetragenen Muster, beschränkt auf das Schleppen von Gegen- commercial operations for professional activities as pilot-in-command of aero-
ständen hinter Flugzeugen und die Ausbildung von Privatflugzeugführern inner- planes for which a type rating has been issued restricted to aerotow flights and
halb der Bundesrepublik Deutschland. Zur Ausübung dieser Rechte müssen die to provide flight instruction to private pilots-aeroplane provided he is also the
Schleppberechtigung und die Lehrberechtigung für Privatflugzeugführer einge- holder of an aero-tow flight rating and a flight instructor's rating for private
tragen sein. pilots-aeroplane. CD
C
Bemerkungen: Remarks: :::::,
Q.
Der Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen für Flüge nach Instru- Additional rating are required by the holder of the Licence for flights under instru- Cl)
mentenflugregeln, Kunstflüge, zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge, für Über- ment flight rules, acrobatic flights, controlled VFR flights, cross-country flights by (fJ
(0
landflüge bei Nacht, Schleppflüge, Streu- und Sprühflüge, Flüge als Fluglehrer oder night, aero-tow flights, dusting and spraying flights, flight instruction incl. type training Cl)
Einweisungsberechtigter sowie Flüge zur Erprobung von Flugzeugen. Der Inhaber flights and for experimental flights. The holder of an instrument rating is also entitled to (fJ
einer Instrumentenflugberechtigung ist auch zur Durchführung kontrollierter Sicht- Cl)
carry out controlled VFR flights and cross-country by night.
flüge und von Überlandflügen bei Nacht berechtigt. N
O"
XIV. Berechtigung des Inhabers eines eingetragenen Sprechfunkzeugnisses
XIV. Privileges of the holder of an endorsed Radiotelephone Operator's Certificate
The holder of a Radiotelephone Operator's Certificate is entitled to perform the radio:
_ä
Der Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses ist berechtigt, den Sprech- und Naviga- c_
telephone and radionavigation services of a German aircraft or aeronautical station a,
tionsfunkdienst bei einer deutschen Luft-oder Bodenfunkstelle in folgendem Umfang as follows: ~
auszuüben:
Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst bei Flügen
Resticted Flight Radiotelephone Operator's Certificate II for radio services for eoa,
VFR flights andin German language only. :::::,
nach Sichtflugregeln in deutschen Sprache. (0
Restricted Flight Radiotelephone Operator's Certificate I for radio services for
Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst bei Flügen nach VFR flights only. ..J.
Sichtflugregeln. CO
General Flight Radiotelephone Operator's Certificate for unrestricted radio CX)
Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst ohne Einschränkung. services. -~
-4
~
III. Nr.
1. Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
II.
•
Luftfahrerschein
VII. Unterschrift des Inhabers
Signature of holder
IV. Name des Inhabers: ...........................................................................................
Name of holder
geboren am: ........................................
born on at
~
CO
-1
0,)
CO
a.
~
)>
C:
1
für V. Wohnsitz: ..........................................................................................................................
(J)
CO
0)
Address 0-
Berufsl uftfahrzeugfü hrer ~
OJ
0
Commercial Pilot Licence :J
VI. Staatsangehörigkeit: ............................................................................................... :J
Nationality a.
(l)
XI. VIII. ::J
1\)
den ........................ ..
~
Nur gültig mit einem zugehörigen Beiblatt über Art
der Erlaubnis, Gültigkeitsdauer und Berechtigungen
.,,
X.................................................................................. (l)
0-
Valid only in connection with an attached certification Unterschrift des ausstellenden Beamten
concerning category of licence, validity and ratings Signature of issuing officer 2
...,
0,)
CO
CO
.j::,.
XIV. Beschränkt gültiges Sprechfunk- Allgemeines Sprechfunkzeugnis
Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO zeugnis I für den Flugfunkdienst für den Flugfunkdienst
lssued in accordance with the standards of ICAO Restricted Flight Radiotelephone General Flight Radiotelephone
Operator's Certificate 1 Operator's Certificate
,,,,...... ----- ..........
(.··::·· ... :
>
__
LgNr. 5353 Muster 2 (§§ 10, 27, 52 LuftPersV) Nr. Nr.
No. ( XI. No.
'•,, __________ ,,,.: \.,, ____________,,/
....
CA>
..
CA)
1\.)
1. Bundesrepublik Deutschland
gültig bis
Federal Republic of Germany *) XII. Berechtigung für !FR-Flüge
Instrument Rating valid until
Die Instrumentenflugberechtigung berechtigt zu Anflügen
bis zu einer Entscheidungshöhe von 60 m/200 ft
The instrument rating entitles to perform approaches
down to a decision height of 60 m/200 ft
Beiblatt "A" zum Luftfahrerschein XII. Musterberechtigungen - Type Ratings
für ~-------------------------------
a) als verantwortlicher Flugzeugführer - as pilot-in-command
Berufsluftfahrzeugführer r--------------------------------
Attachment "A"
to the Commercial Pilot Licence CD
C
:::J
III. Nr................................ Q.
CD
(/)
IV. Name: ·······---································································---····························· CO
CD
b) als zweiter Flugzeugführer - as co-pilot (/)
II. Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse ~-------------------------------- CD
Category: Commercial Pilot Licence-Aeroplane N
Ci
IX. Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse gültig bis -~
Commercial Pilot Licence-Aeroplane valid until (_
ß)
~--------------------------------
Gültig als Erlaubnis für Privatflugzeugtoh~er für weitere 12 Monate
:J"
....
CO
ß)
Valid as Private Pilot Licence-Aeroplane"for further 12 months :::J
XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings CO
XIII. Bemerkungen - remarks .....
CO
(X)
-~
--f
~-
XI. VIII.
·---·············• den -·--·-··--·····..
X. ··························································-··---·--·····
Unterschrift
LgNr. 5455 zu Muster 2 (§ 10 LuftPersV)
*) Anmerkung: Für Zwecke der elektronischen Datenverarbeitung kann diese
Seite mit der Überschrift "XII. Berechtigungen- ratings" versehen werden und
im übrigen unbedruckt bleiben.
XIV. Umfang der Erlaubnis XIV. Prlvlleges of the Llcence
Die Erlaubnis berechtigt The Licence entitles its holder to act
1. als Privatflugzeugführer 1. as a private pilot-aeroplane
a) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer nichtgewerbs- und nichtbe- a) in non~ommercial operations for non~ommercial and non-professional
rufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher oder zweiter Flugzeugführer auf activities as pilot-in~ommand or as co-pilot of aeroplanes for which a type
Flugzeugen der eingetragenen Muster für Flüge am Tage und bei Nacht so- rating has been issued for flights by day and by night and for controlled
wie zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge, VFR flights,
b) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit auf b) - restricted to the territory of the Federal Republic of Germany - in non-
Flugzeugen der eingetragenen Muster, beschränkt auf das Schleppen von commercial operations for professional activities as pilot-in~ommand of
Gegenständen hinter Flugzeugen und die Ausbildung von Privatflugzeug- aeroplanes for which a type rating has been issued restricted to aero-tow
führern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Zur Ausübung dieser flights and to provide flight instruction to private pilots-aeroplane provided
Rechte müssen die Schleppberechtigung und die Lehrberechtigung für he is also the holder of an aero-tow flight rating and a flight instructor's
Privatflugzeugführer eingetragen sein, rating for private pilots-aeroplane; z:-,
2. als Berufsflugzeugführer 2. Klasse 2. as a commercial pilot-aeroplane (0
a) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit als a) in non~ommercial operations for professional activities as pilot-in~om- 1
verantwortlicher oder als zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen der im Luft-
fahrerschein eingetragenen Muster für Flüge am Tage und bei Nacht sowie
mand or as co-pilot of aeroplanes for which a type rating has been issued
for flights by day and by night and for controlled VFR flights,
-;;
(0
zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge, b) in commercial air transportation as pilot-in~ommand of aeroplanes having a.
(1)
b) im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Tätigkeit als verantwortlicher Flug- a maximum mass of 5 700 kg or less for wh ich a type rating has been issued """I
zeugführer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster for flights by day and by night and for controlled VFR flights,
)>
bis zu einer Höchstmasse von 5 700 kg für Flüge am Tage und bei Nacht so- c) in commercial air transportation as co-pilot of aeroplanes for which a type C:
wie zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge, rating has been issued for flights by day and by night and for controlled
C/)
(0
c) im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Tätigkeit als zweiter Flugzeugfüh- VFR flights. ll>
~
rer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster für Flüge Remarks:
am Tage und bei Nacht sowie zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge.
Bemerkungen:
Additional ratings are required by the holder of the licence for flights under Instru-
ment flight rules, for long range flights, acrobatic flights, aero-tow flights, dusting g,
:::,
Der Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen für Flüge nach In- and spraying flights ;md for flight instruction incl. type training flights. :::,
strumentenflugregeln, Langstreckenflüge, Kunstflüge, Schleppflüge, Streu- und
Sprühflüge sowie Flüge als Fluglehrer oder Einweisungsberechtigter.
XIV. Prlvlleges of the holder of an endorsed Radiotelephone Operators Certiflcate
a.
(1)
::::,
The holder of a Radiotelephone Operator's Certificate is entitled to pertorm the
XIV. Berechtigung des Inhabers eines eingetragenen Sprechfunkzeugni... s radiotelephone and radionavigation services of a German aircraft or aeronautical
1\)
Der Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses Ist berechtigt, den Sprech- und Naviga- station as follows: !.11
tionsfunkdienst bei einer deutschen Luft- oder Bodenfunkstelle in folgendem Um- "T1
Restricted Flight Radiotelephone Operator's Certificate I for radio services for (1)
fang auszuüben: VFR flights only. O'
"""I
Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst bei Flügen General Flight Radiotelephone Operator's Certificate for unrestricted radio ser- C:
nach Sichtflugregeln. ll>
vices. """I
Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst ohne Einschränkung. _.
(0
(l)
.i:.
...w
w
..
w
.,:i.
1. Bundesrepublik Deutschland gültig bis
XII. Berechtigung für IFR-Flüge
Federal Republic of Germany Instrument Rating valid until
•
Die Instrumentenflugberechtigung berechtigt zu Anflügen
bis zu einer Entscheidungshöhe von 60 m/200 ft
The instrument rating entitles to perform approaches
down to a decision height of 60 m/200 ft
Beiblatt „B" zum Luftfahrerschein XII. Musterberechtigungen - Type Ratings
für ~-------------------------------------
a) als verantwortlicher Hubschrauberführer -
Berufsluftfahrzeugführer as pilot-in-command
Attachment "B" ~------------------------------------- CD
C
to the Commercial Pilot Licence :::,
a.
Cl)
(/)
III. Nr ................................ . CO
Cl)
(/)
IV. Name: Cl)
N
II. Erlaubnis für Berufshubschrauberführer -------------------------------------- O"
Category: Commercial Pilot Licence-Helicopter
b) -als zweiter Hubschrauberführer - as co-pilot
-------------------------------------- -~
IX. Erlaubnis für Berufshubschrauberführer gültig bis
c...
O>
Commercial Pilot Licence-Helicopter valid until ~
caO>
--------------------------------------
Gültig als Erlaubnis für Privathubschrauberführer für weitere 12 Monate :::,
CO
Valid as Private Pilot Licence-Helicopter for further 12 months .....
CO
XIII. Bemerkungen - remarks XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings CO
-------------------------------------- ~------------------------------------- _.f,:,,,,.
-t
~.
XI. ,,,-------------,,, VIII. Luftfahrt-Bundesamt
....................................... , den ...........................
/
............ _......... - X .................................................................................
Unterschrift
LgNr. 5357 zu Muster 2 (§ 27 LuftPersV)
XIV. Umfang der Erlaubnis XIV. Privileges of the Ucence
Die Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit The Licence entitles its holder to act
1. als Privathubschrauberführer 1. as a private pilot-helicopter
a) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer nichtgewerbs- und nicht- a) in non-commercial operations for non-commercial and non-professional
berufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher oder zweiter Hubschrauber- activities as pilot-in-command or as co-pilot of helicopters for which a type
führer auf Hubschraubern der eingetragenen Muster für Flüge am Tage und rating has been issued for flights by day and by night and for controlled
bei Nacht sowie zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge, VFR flights,
b) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit als b) - restricted to the territory of the Federal Republic of Germany- in non-
verantwortlicher Hubschrauberführer auf Hubschraubern der eingetragenen commercial operations for professional activities as pilot-in-command of heli-
Muster, beschränkt auf die Ausbildung von Privathubschrauberführern inner- copters for which a type rating has been issued restricted to provision of
halb der Bundesrepublik Deutschland. Zur Ausübung dieses Rechtes muß flight instruction to private pilots-helicopter provided he is also the holder of a
z:-,
die Lehrberechtigung für Privathubschrauberführer eingetragen sein; flight instructor's rating for private pilots-helicopter;
CO
2. als Berufshubschraubertührer 2. as a commercial pilot-helicopter 1
im gewerbsmäßigen Luftverkehr und zu einer berufsmäßigen Tätigkeit als in commercial operations and for professional activities as pilot-in-<:ommand or -1
verantwortlicher oder zweiter Hubschrauberführer auf Hubschraubern der 0)
as co-pilot of helicopters for which a type rating has been issued for flights by CO
eingetragenen Muster für Flüge am Tage und bei Nacht sowie zur Durch- day and by night and for controlled VFR flights. Q.
führung kontrollierter Sichtflüge.
Remarks: ..,
(D
Bemerkungen:
Additional ratings are required by the holder of the licence for flights under instru- )>
Der Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen für Flüge nach Instru- ment flight rules, lang range flights, acrobatic flights, dusting and spraying flights, C
(J)
mentenflugregeln, Langstreckenflüge, Kunstflüge, Streu- und SprOhflüge, Flüge als flight instruction incl. type training flights and for experimental flights. CO
Fluglehrer oder Einweisungsberechtigter sowie Flüge zur Erprobung von Hub- 0)
schraubern. er
XIV. Privileges of the holder of an endorsed Radiotelephone Operator's Certificate ~
XIV. Berechtigung des Inhabers eines eingetragenen Sprechfunkzeugnisses The holder of a Radiotelephone Operator's Certificate is entitled to peform the CD
radiotelephone and radionavigation services of a German aircraft or aeronautical 0
::::,
Der Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses ist berechtigt, den Sprech- und Naviga- station as follows:
tionsfunkdienst bei einer deutschen Luft-oder Bodenfunkstelle in folgendem Umfang ?
auszuüben: - Restricted Flight Radiotelephone Operator's Certificate I for radio services for Q.
VFR flights only. (D
Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst bei Flügen nach ::::,
Sichtflugregeln. - General Flight Radiotelephone Operator's Certificate for unrestricted radio
l'v
services.
Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst ohne Einschränkung. ?1
"Tl
(D
er
..,
C:
0)
..,
~
CO
(X)
~
....
CA)
(J1
...
w
0,
XIV. Umfang der Erlaubnis
1. Bundesrepublik Deutschland Die Erlaubnis berechtigt zu einer Tätigkeit als verantwortlicher Luftschifführer auf Luft·
Federal Republic of Germany schiffen der eingetragenen Muster für Fahrten am Tage sowie zur Durchführung kontrol·
lierter Sichtflüge.
Bemerkungen:
Der Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen für Flüge nach lnstrumen·
tenflugregeln, Langstreckenflüge, Flüge bei Nacht sowie zur Ausbildung von Luftschiff-
führern.
Beiblatt „C" zum Luftfahrerschein XIV. Berechtigung des Inhabers eines eingetragenen Sprechfunkzeugnisses
für Der Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses ist berechtigt, den Sprach- und Navigations-
funkdienst bei einer deutschen Luft· oder Bodenfunkstelle in folgendem Umfang auszu· OJ
Berufsluftfahrzeugführer üben: C:
::,
Attachment "C" - Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst bei Flügen nach a.
Sichtfunkregeln. CD
to the Commercial Pilot Licence
- Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst ohne Einschränkung. "'
CO
CD
III. Nr...................... .
XIV. Prlvileges of the Llcence "'CD
IV. Name: ........................................................................................................................................................ N
The Licence entitles ita holder to act as pilot-in-command of airships for which a type cr-
rating haa been issued for flights by day and for controlled VFR flights.
II. Erlaubnis für Luftschifführer -~
Remarks:
Commercial Pilot Licence-Airship '-
Additional ratings are required by the holder of the licence for flights under instrument Q)
;:r
flight rules, long range flights, flights by night and for the instruction of pilots of airships. ~
IX. Erlaubnis für Luftschifführer gültig bis CO
Q)
Commercial Pilot Licence-Airship valid until XIV. Prlvileges of the holder of an endorsed Radiotelephone Operator's Certlficate ::,
XIII. Bemerkungen - remarks
The holder of a Radiotelephone Operator's Certificate is entitled to perform the radiotele-
phone and radionavigation Services of a German aircraft or aeronautlcal station as
follows:
-
CO
CO
(X)
~
- Restricted Flight Radiotelephone Operator's Certificate I for radio services for VFR
flights only. ~
- General Flight Radiotelephone Operator's Certificate for unrestricted radio services. ~
XII. Musterberechtigungen als verantwortlicher Luftschifführer -
type ratings as pilot-in-command
XI. VIII. Luftfahrt-Bundesamt
~-------------------------------
XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings
······································•den ............................
~-------------------------------
X.
Unterschrift
LgNr. 5359 zu Muster 2 (§ 52 LuftPersV)
III. Nr.
1. Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
z
~
Unterschrift des Inhabers CO
VII. 1
Signature of holder
-1
P.>
CC
IV. Name des Inhabers: ............................................................................................... Q.
Name of holder
~
geboren am: ........................................ )>
II. Luftfahrerschein born on at C
(/)
(0
V. Wohnsitz: .......................................................................................................................... P.>
für Address
O"
~
Berufsflugzeugführer 1. Klasse 0
(D
J
J
Senior Commercial Pilot Licence-Aeroplane VI. Staatsangehörigkeit: ............................................................................................... Q.
Nationality (t)
J
XI. VIII. Luftfahrt-Bundesamt 1\)
~
.......................................,den ..........................
,,
(t)
Nur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt O"
über Gültigkeitsdauer und Berechtigungen 2
X.................................................................................. P.>
Valid only in connection with the attached ""'I
Unterschrift des ausstellenden Beamten
certification concerning validity and ratings Signature of issuing officer CO
CX>
~
Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO XIV. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst
lssued in accordance with the standards of ICAO General Flight Radiotelephone Operator's Certificate
LgNr. 5361 Muster 3 (§ 12 LuftPersV) ~!: ·····························(·:;:····. .)
\ .................... , ..,,,•
CA)
.....
-..J
CA)
.....
~
CO
1. Bundesrepublik Deutschland *) XII. Berechtigung für !FR-Flüge
gültig bis
Federal Republic of Germany Instrument Rating valid until
Die Instrumentenflugberechtigung berechtigt zu Anflügen
bis zu einer Entscheidungshöhe von 60 m/200 ft
The instrument rating entitles to periorm approaches
down to a decision height of 60 m/200 ft
Beiblatt zum Luftfahrerschein XII. Musterberechtigungen - Type Ratings
-------------------·
für a) als verantwortlicher Flugzeugführer - as pilot-in-command
~--------------------------------
II. Berufsflugzeugführer 1. Klasse
Attachment to the OJ
Senior Commerciat Pilot Licence-Aeroplane C:
::::J
a.
CD
III. Nr .............................. .. Cl)
CO
CD
b) als zweiter Flugzeugführer - as co-pilot Cl)
IV. Name: ................................................................................................................................................. CD
N
0-
IX. Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 1. Klasse
Senior Commercial Pilot licence-Aeroplane valid until
gültig bis ~
c....
o:>
~-------------------------------- ":j'
Gültig als Erlaubnis für Privatflugzeugführer für weitere 12 Monate
Valid as Private Pilot Licence-Aeroplane for further 12 months
cao:>
::::J
XIII. Bemerkungen - remarks XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings CO
......
CO
(X)
-~
-1
~-
XI. VIII. Luftfahrt-Bundesamt
_ _ _ ............ ,den .............................
X..........................................................................................
Unterschrift
LgNr. 5463 zu Muster 3 (§ 12 LuftPersV)
*) Anmerkung: Für Zwecke der elektronischen Datenverarbeitung kann diese
Seite mit der Überschrift "XII. Berechtigungen- ratings" versehen werden und
im übrigen unbedruckt bleiben.
XIV. Umfang der Erlaubnis XIV. Privileges of the Licence
Die Erlaubnis berechtigt The Licence entitles itl:i holder to act
1. als Privatflugzeugführer 1. as a private pilot-aeroplane
a) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer nichtgewerbs- und nichtbe- a) in non-commercial operations for non-commercial and non-professional
rufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher oder zweiter Flugzeugführer auf activities as pilot-in-command or as co-pilot of aeroplanes for which a type
Flugzeugen der eingetragenen Muster für Flüge am Tage und bei Nacht so- rating has been issued for flights by day and by night and for controlled
wie zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für Flüge nach Instru- VFR flights and flights under instrument flight rules according to the validity
mentenflugregeln entsprechend der Gültigkeit der eingetragenen Instru- of the instrument rating endorsed,
mentenflugberechtigung,
b) - restricted to the territory of the Federal Republic of Germany - in non-
b) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit auf commercial operations for professional activities as pilot-in-command of
Flugzeugen der eingetragenen Muster, beschränkt auf das Schleppen von aeroplanes for which a type rating has been issued restricted to aero-tow
Gegenständen hinter Flugzeugen und die Ausbildung von Privatflugzeug- flights and to provide flight instruction to private pilots-aeroplane provided
führern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Zur Ausübung dieser he is also the holder of an aero-tow flight rating and a flight instructor's z......
Rechte müssen die Schleppberechtigung und die Lehrberechtigung für rating for private pilots-aeroplane,
Privatflugzeugführer eingetragen sein; CO
2. as a senior commercial pilot-aeropiane 1
2. als Berufsflugzeugführer 1. Klasse
a) in non-commercial operations for professional activities as pilot-in-com- --1
a) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit als mand or as co-pilot of aeroplanes for which a type rating has been issued 0,
verantwortlicher oder als zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen der im Luft- CO
for flights by day and by night, for controlled VFR flights and flights under
fahrerschein eingetragenen Muster für Flüge am Tage und bei Nacht, zur Q.
instrument flight rules,
Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für Flüge nach Instrumenten- ~
flugregeln, b) in commercial air transportation as pilot-in-command of aeroplanes having
)>
a maximum mass of 20 000 kg or less for which a type rating has been C
b) im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Tätigkeit als verantwortlicher Flug- issued for flights by day and by night, for controlled VFR flights and flights C/)
zeugführer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster under instrument flight ruies, CO
bis zu einer Höchstmasse von 20 000 kg für Flüge am Tage und bei Nacht, 0,
c) in commercial air transportation as co-pilot of aeroplanes for which a type O"
zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für Flüge nach Instrumen-
rating has been issued for flights by day and by night, for controlled VFR ~
tenflugregeln,
flights and flights under instrument flight rules. OJ
c) im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Tätigkeit als zweiter Flugzeugfüh- 0
rer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster für Flüge Remarks: :::i
:::i
am Tage und bei Nacht, zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für Additional ratings are required by the holder of the licence for long range flights,
Flüge nach Instrumentenflugregeln. acrobatic flights, aero-tow flights, dusting and spraying flights and for flight in- Q.
([)
Bemerkungen: struction incl. type training flights. :::i
Der Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen für Langstrecken- 1\)
flüge, Kunstflüge Schleppflüge, Streu- und Sprühflüge sowie Flüge als Fluglehrer XIV. Privileges of the holder of a General Radiotelephone Operator's Certificate ?1
oder Einweisungsberechtigter. The holder of a General Radiotelephone Operator's Certificate is entitled to unre- 'Tl
([)
strictedly perform the radiotelephone and radionavigation services of a German O"
aircraft or aeronautical station. .....
XIV. Berechtigung des Inhabers eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für C
den Flugfunkdienst (AZF) ~
Der Inhaber eines AZF ist berechtigt, den Sprech-und Navigationsfunkdienst bei ei-
ner deutschen Luft- oder Bodenfunkstelle uneingeschränkt auszuüben. CO
(X)
~
w
_.
c.o
CA>
I'\)
0
III. Nr.
1. Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
II.
•
Luftfahrerschein
VII.
Unterschrift des Inhabers
Signature of holder
IV. Name des Inhabers: ···----······································································
Name of holder
aeboren am. ·····················--··-·-··- in ························--····················----···----·····......... ..
CD
C:
:::,
Q.
CD
C/)
CO
CD
C/)
CD
N
0-
für 6om on at
V. Wohnsitz: ......................................................................................................................................
_ä
Verkehrsluftfahrzeugführer Address
c,_
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:,-
Airline Transport Pilot Licence CO
!l)
:::,
CO
VI. Staatsangehörigkeit: ........................................................................................................... _..
Nationality
CO
CX)
XI. .....····· VIII. ---·-~-····· .. ····· ......... , den .............................. _,f:.
Nur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt über Art
der Erlaubnis, Gültigkeitsdauer und Berechtigungen X. ~
Unterschrift
Valid only in connection with an attached certification des ausstellenden Beamten
concerning category of licence, validity and ratings Signature of issuing officer
Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO
lssued in accordance with the standards of ICAO XIV. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst
General Flight Radiotelephone Operator's Certificate
LgNr. 5365 Muster 4 (§§ 16, 29 LuftPersV)
Nr. _ _ _ (.·····:::··-----.)
No. \____ .//
1. Bundesrepublik Deutschland gültig bis
*) XII. Berechtigung für IFR-Flüge
Federal Republic of Germany
Instrument Rating valid until
~
Die Instrumentenflugberechtigung berechtigt zu Anflügen
w- bis zu einer Entscheidungshöhe von 60 m/200 ft
The instrument rating entitles to perform approaches
down to a decision height of 60 m/200 ft
Beiblatt "A 1" zum Luftfahrerschein XII. Musterberechtigungen - Type Ratings
für -------------------·
a) als verantwortlicher Flugzeugführer - as pilot-in-command
Verkeh rsl uftfah rzeugfü h rer ~-------------------------------- z;""'I
Attachment "A 1" CO
1
to the Airline Transport Pilot Licence
~
Sl,)
(C
III. Nr................................ a.
IV. Name· .....................................................................................- ...... - ..... - ...... -----·-· ....... .. ...,
CO
b) als zweiter Flugzeugführer - as co-pilot )>
II. Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer A 1 ~ - -- , --- -- -- - -- - -- - ---- - - - - - - - - - - C
et,
(C
Category: Airline Transport Pilot Licence A 1-Aeroplane Sl,)
rr
~
IX. Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer A 1 gültig bis
Airline Transport Pilot Licence A 1-Aeroplane valid until CD
0
::::,
~---------------~----------------
Gültig als Erlaubnis f0r Privatflugzeugführer für weitere 12 Monate
::::,
Cl.
Valid as Private Pilot Licence-Aeroplane for further 12 months XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings CO
:::::,
XIII. Bemerkungen - remarks ~------------------ ------------- 1\)
?"
~
CO
rr
...,
C
...,
Sl,)
....
CO
(X)
~
XI. ······... VIII. Luftfahrt-Bundesamt
_ _ _ _ _ _ den _ _ __
X.
·········· Unterschrift
LgNr. 5467 zu Muster 4 (§ 16 LuftPersV)
•) Anmerkung: Für Zwecke der elektronischen Datenverarbeitung kann diese Seite mit der Überschrift
.XII. Berechtigungen- ratings• versehen werden und im übrigen unbedruckt bleiben.
CA)
....
N
(II)
N
N
XIV. Umfang der Ertaubnis XIV. Privilegea of the Licence
Die Erlaubnis berechtigt The Licence entitles its holder to act
1. als Privatflugzeugführer 1. as a private pilot-aeroplane
a) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer nichtgewerbs- und nichtbe- a) in non-commercial operations for non-commercial and non-professional
rufsmäBigen Tätigkeit als verantwortlicher oder zweiter Flugzeugführer auf activities as pilot-in-command or as co-pilot of aeroplanes for which a type
Flugzeugen der eingetragenen Muster für Flüge am Tage und bei Nacht so- rating has been issued for flights by day and by night and for controlled
wie zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für Flüge nach Instru- VFR flights and flights under instrumentflight rules according to the validity
mentenflugregeln entsprechend der Gültigkeit der eingetragenen Instru- of the instrument rating endorsed,
mentenflugberechtigung,
b) - restricted to the territory of the Federal Republic of Germany - in non-
b) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit auf commercial operations for professional activities as pilot-in-command of
Flugzeugen der eingetragenen Muster, beschränkt auf das Schleppen von aeroplanes for which a type rating has been issued restricted to aero-tow
Gegenständen hinter Flugzeugen und die Ausbildung von Privatflugzeug- flights and to provide flight instruction to private pilots-aeroplane provided
führern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Zur Ausübung dieser he is also the holder of an aero-tow flight rating and a flight instructor's
Rechte müssen die Schleppberechtigung und die Lehrberechtigung für rating for private pilots-aeroplane;
Privatflugzeugführer eingetragen sein;
2. as an airline transport pilot A 1-aeroplane
2. als Verkehrsflugzeugführer A 1 CD
as pilot-in-command or co-pilot of aeroplanes for which a type rating has C
als verantwortlicher oder zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen der einge- been issued for flights by day and by night, for controlled VFR flights and :::::i
Q.
tragenen Muster für Flüge am Tage und bei Nacht, zur Durchführung kon- for flights under instrument flight rules. (t)
trollierter Sichtflüge und für Flüge nach Instrumentenflugregeln. C/)
Remarks: (0
Bemerkungen: (t)
Additional ratings are required by the holder of the licence for long range flights, C/)
Der Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen für Langstrecken- acrobatic flights, aero-tow flights, dusting and spraying flights and for flight in- (t)
flüge, Kunstflüge, Schleppflüge, Streu- und Sprühflüge sowie Flüge als Fluglehrer struction incl. type training flights. f:J
oder Einweisungsberechtigter. 0-
XIV. Berechtigung des Inhabers eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für
XIV. Privileges of the holder of • General Radiotelephone Operator'• Certificate -~
The holder of a General Radiotelephone Operator's Certificate is entitled to unre- L.
den Flugfunkdienst (AZF) PJ
strictedly perform the radiotelephone and radionavigation services of a German ::;
Der Inhaber eines AZF ist berechtigt, den Sprech- und Navigationsfunkdienst bei ei- aircraft or aeronautical station. (0
ner deutschen Luft- oder Bodenfunkstelle uneingeschränkt auszuüben. 0)
:::::i
(0
......
CO
(X)
-~
--i
~-
1. Bundesrepublik Deutschland
gültig bis
Federal Republic of Germany *) XII. Berechtigung für IFR-Flüge
Instrument Rating valid until
Die Instrumentenflugberechtigung berechtigt zu Anflügen
bis zu einer Entscheidungshöhe von 60 m/200 ft
The instrument rating entitles to perform approaches
down to a decision height of 60 m/200 ft
Beiblatt "A 2" zum Luftfahrerschein XII. Musterberechtigungen - Type Ratings
für ~-------------------------------
a) als verantwortlicher Flugzeugführer - as pilot-in-command
Verkehrsluftfahrzeugführer ~
Attachment "A 2" CO
1
to the Airline Transport Pilot Licence
-1
Q.)
CO
111. Nr................................ Q.
<D
IV. Name: ....................................................................................................- ....· , - - ~ ~-------------------------------- ......
II. Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer A 2
b) als zweiter Flugzeugführer - as co-pilot •
C
(/)
Category: Airline Transport Pilot Ucence A 2-Aeroplane CO
Q.)
0-
~
IX. Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer A2 gültig bis
Airline Transport Pilot Licence A 2-Aeroplane valid until CD
0
:::,
~--------------------------------
Gültig als Erlaubnis für Privatflugzeugführer für weitere 12 Monate
:::,
Q.
Valid as Private Pilot Licence-Aeroplane for further 12 months <D
XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings :::,
XIII. Bemerkungen - remarks ~---------------_---------------- I\J
~
..,,
<D
0-
2
Q.)
......
CO
(X)
~
XI. VIII. Luftfahrt-Bundesamt
·--~-,den .............................
X.----------- unterschritt
LgNr. 5468 zu Muster 4 (§ 16 i. V. m. § 14 Abs. 5 LuftPersV)
*) Anmerkung: Für Zwecke der elektronischen Datenverarbeitung kann diese Seite mit der Überschrift
,,XII. Berechtigungen-ratings" versehen werden und im übrigen unbedruckt bleiben.
<,.)
N
<,.)
w
1\)
~
XIV. Umfang der Erlaubnis XIV. Privileges of the Licence
Die Erlaubnis berechtigt The Licence entitles its holder to act
1. als Privatflugzeugführer 1. as a private pilot-aeroplane
a) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer nichtgewerbs- und nichtbe- a) in non-commercial operations for non-commercial and non-professional
rufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher oder zweiter Flugzeugführer auf activities as pilot-in-command or as co-pilot of aeroplanes for which a type
Flugzeugen der eingetragenen Muster für Flüge am Tage und bei Nacht so- rating has been issued for flights by day and by night and for controlled
wie zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für Flüge nach Instru- VFR flights and flights und er instrument flight rules according to the validity
mentenflugregeln entsprechend der Gültigkeit der eingetragenen Instru- of the instrument rating endorsed,
mentenflugberechtigung, b) - restricted to the territory of the Federal Republic of Germany - in non-
b) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit auf commercial operations for professional activities as pilot-in-command of
Flugzeugen der eingetragenen Muster, beschränkt auf das Schleppen von aeroplanes for which a type rating has been issued restricted to aero-tow
Gegenständen hinter Flugzeugen und die Ausbildung von Privatflugzeug- flights and to provide flight instruction to private pilots-aeroplane provided
führern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Zur Ausübung dieser he is also the holder of an aero-tow flight rating and a flight instructor's
Rechte müssen die Schleppberechtigung und die Lehrberechtigung für rating for private pilots-aeroplane;
Privatflugzeugführer eingetragen sein; 2. as an airline transport pilot A 2-aeroplane
2. als Verkehrsflugzeugführer A2
OJ
a) in non-commercial operations for professional activities as pilot-in-com- C
:J
a) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit als mand or as co-pilot of aeroplanes for which a type rating has been issued Q.
verantwortlicher oder als zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen der im Luft- for flights by day and by night, for controlled VFR flights and flights und er (t)
(/)
fahrerschein eingetragenen Muster für Flüge am Tage und bei Nacht, zur instrument flight rules, CO
Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für Flüge nach Instrumenten- b) in commercial air transportation as pilot-in-command of aeroplanes having (t)
flugregeln, (/)
a maximum mass of *) kg or less for which a type rating has been is- (t)
b) im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Tätigkeit als verantwortlicher Flug-
zeugführer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster
sued for flights by day and by night, for controlled VFR flights and flights
under instrument flight rules, ·
r:r
O"
bis zu einer Höchstmasse von*) kg für Flüge am Tage und bei Nacht,
zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für Flüge nach Instrumen-
tenflugregeln,
c) in commercial air transportation as co-pilot of aeroplanes for which a type
rating has been issued for flights by day and by night, for controlled VFR
r;
flights and flights under instrument flight rules. c....
n,
c) im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Tätigkeit als zweiter Flugzeugfüh- Remarks: :::,-
rer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster für Flüge -,
Additional ratings are required by the holder of the licence for long range flights, CO
am Tage und bei Nacht, zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für n,
Flüge nach Instrumentenflugregeln. acrobatic flights, aero-tow flights, dusting and spraying flights and for flight in- :J
Bemerkungen:
Der Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen für Langstreckenflü-
struction incl. type training flights.
...
CO
CO
XIV. Privileges of the holder of a General Radiotelephone Operator's Certificate 0)
ge, Kunstflüge, Schleppflüge, Streu- und Sprühflüge sowie Flüge als Fluglehrer
oder Einweisungsberechtigter The holder of a General Radiotelephone Operator's Certificate is entitled to unre-
~
~
strictedly perform the radiotelephone and radionavigation services of a German
aircraft or aeronautical Station.
XIV. Berechtigung des Inhabers eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für
den Flugfunkdienst (AZF)
Der Inhaber eines AZ.F ist berechtigt, den Sprech- und Navigationsfunkdienst bei ei-
ner deutschen Luft- oder Bodenfunkstelle uneingeschränkt auszuüben.
*) Die jeweils zutreffende Einschränkung gemäß § 14 Abs. 5 LuftPersV ist einzutragen.
XII. Berechtigung für IFR-Flüge gültig bis
Bundesrepublik Deutschland
Instrument Rating valid until
Federal Republic of Germany
Die Instrumentenflugberechtigung berechtigt zu Anflügen
bis zu einer Entscheidungshöhe von 60 m/200 ft
The instrument rating entitles to perform approaches
down to a decision height of 60 m/200 ft
XII. Musterberechtigungen - Type Ratings
Beiblatt "B" zum Luftfahrerschein ~-------------------------------------
für a) als verantwortlicher Hubschrauberführer - ~
as pilot-in-command CO
Verkehrsluftfahrzeugführer 1
-1
Attachment "B" ~
(0
to the AirUne Transport Pilot Licence
0.
CD
'""I
III. Nr ................................. )>
C
IV. Name: -- (/)
(0
II. Erlaubnis für Verkehrshubschrauberführer b) als zweiter Hubschrauberführer - as co-pilot ~
Cj
---------------------------- ~
Category: Airline Transport Pilot Licence-Helicopter
CD
gültig bis 0
IX. Erlaubnis für Verkehrshubschrauberführer :::::,
Airline Transport Pilot Licence-Helicopter :::::,
valid until 0.
~-------------------------------------
Gültig als Erlaubnis für Berufshubschrauberführer für weitere 6 Monate
CD
:::::,
____ Valid as Commercial Pilot Licence-Helicopter for further 6 months ____ 1\)
XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings 91
Gültig als Erlaubnis für Privathubschrauberführer für weitere 18 Monate ------------------- 'Tl
Valid as Private Pilot Licence-Helicopter for further 18 months CD
Cj
'""I
XIII. Bemerkungen - remarks C
-------------------------------------- ~
'""I
CO
o:>
~
... ------ ......
XI. VIII. Luftfahrt-Bundesamt
....................................... , den ...........................
X.................................................................................
.... ___ .......... Unterschrift
LgNr. 5369 zu Muster 4 (§ 29 LuftPersV)
CA)
N
CJ1
(,.)
N
0)
XIV. Umfang der Erlaubnis XIV. Privileges of the Ucence
Die Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit The Licence entitles its holder to act
1 . als Privathubschrauberführer 1. as a private pilot-helicopter
a) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer nichtgewerbs- und nicht- a) in non-commercial operations for non-commercial and non-professional
berufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher oder zweiter Hubschrauber- activities as pilot-in-command or as co-pilot of helicopters for which a type
führer auf Hubschraubern der eingetragenen Muster für Flüge am Tage und rating has been issued for flights by day and by night and for controlled
. bei Nacht sowie zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge, VFR flights,
b) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit als b) - restricted to the territory of the Federal Republic of Germany- in non-
verantwortlicher Hubschrauberführer auf Hubschraubern der eingetragenen commercial operations for professional activities as pilot-in-command of heli-
Muster, beschränkt auf die Ausbildung von Privathubschrauberführem inner- copters for which a type rating has been issued restricted to provision of
halb der Bundesrepublik Deutschland. Zur Ausübung dieses Rechtes muß flight instruction to private pilots-helicopter provided he is also the holder of
die Lehrberechtigung für Privathubschrauberführer eingetragen sein; a flight instructor's rating for private pilots-helicopter;
2. als Berufshubschrauberführer oder Verkehrshubschrauberführer im gewerbs- 2. as an airline transport pilot-helicopter
mäßigen Luftverkehr und zu einer berufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher CD
in commercial operations and for professional activities as pilot-in-command or C
oder zweiter Hubschrauberführer auf Hubschraubern der eingetragenen Muster :::,
as co-pilot of helicopters for which a type rating has been issued for flights by
für Flüge am Tage und bei Nacht sowie zur Durchführung kontrollierter Sicht- Q.
day and by night and for controlled VFR flights. (t)
flüge.
(/)
Bemerkungen: Remarks: CO
(t)
Der Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen für Flüge nach Instru- Additional ratings are required by the holder of the licence for flights under instru- (/)
ment flight rules, long range flights, acrobatic flights, dusting and spraying fiights, (D
mentenflugregeln, Langstreckenflüge, Kunstflüge, Streu- und Sprühflüge, Flüge als
Fluglehrer oder Einweisungsberechtigter sowie Flüge zur Erprobung von Hub- flight instruction incl. type training flights and for experimental flights. N
O"
schraubern.
XIV. Privileges of the holder of a General Radiotelephone Operator's Certificate
-~
XIV. Berechtigung des Inhabers eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den The holder of a General Radiotelephone Operator's Certificate is entitled to unrestric- e,_
Flugfunkdienst (AZF) tedly perform the radiotelephone and radionavigation services of a German aircraft or O>
-::1"
aeronautical station.
Der Inhaber eines AZF ist berechtigt, den Sprech- und Navigationsfunkdienst bei
einer deutschen Luft- oder Bodenfunkstelle uneingeschränkt auszuüben.
eoO>
:::,
CO
......
CO
(X)
_.f::.
-•
~-
III. Nr.
1. Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
~
<O
1
-,
0)
CO
Q.
.,
CD
Unterschrift des Inhabers •
II. Luftfahrerschein VII.
Signature of holder
C
(/)
CO
ro
O"
für IV. Name des Inhabers: .............................................................................................. ~
Name of holder ClJ
Fallschirmspringer 0
~
~
geboren am: ........................................ in ..............................................................
born on at Q.
Parachutist Licence CD
~
1\)
V. Wohnsitz: ......................................................................................................................... 91
Address
"Tl
CD
Nur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt O"
über Gültigkeitsdauer und Berechtigungen 2
~
Valid only in connection with the attached
certification concerning validity and ratings <O
VI. Staatsangehörigkeit: ............................................................................................... (X)
Nationality ~
XI. VIII.
.......................................,den ..........................
LgNr. 5371 Muster 5 (§ 44 LuftPersV) X ..................................................................................
Unterschrift
w
1\)
.....
w
1\)
0)
1. Bundesrepublik Deutschland XIV. Umfang der Erlaubnis
Federal Republic of Germany Die Erlaubnis berechtigt zu Fallschirmsprüngen mit automatischer und manueller Aus-
lösung.
Bemerkungen:
Der Inhaber der Erlaubnis bedarf für die Ausbildung von Fallschirmspringern einer
Lehrbescheinigung.
XIV. Privileges of the Ucence
11. Beiblatt zum Luftfahrerschein The Licence entitles its holder to parachute descents with automatic or manual release
für ot the parachute.
Remarks:
Fallschirmspringer For the instruction of parachutists an instructor's rating is required.
CO
C
:::::,
Attachment to the Parachutist Licence Q.
(t)
XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings (/)
CO
(t)
(/)
(t)
III. Nr ................................ . N
O"
IV. Name:
_g
c...
!l)
::::r
gültig bis ~
IX. Erlaubnis für Fallschirmspringer (Q
!l)
Parachutist Licence valid until :::::,
(Q
~
(0
(X)
-~
-1
XIII. Bemerkungen - remarks ~
XI. VIII.
den ...........................
..... ____ .... X.................................................................................
Unterschrift
LgNr. 5373 zu Muster 5 (§ 44 LuftPersV)
III. Nr.
1. Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
~
CD
Unterschrift des Inhabers 1
VII .
•
Signature of holder
~
ll>
(C
IV. Name des Inhabers: ........................................................................................................... a.
Name of holder
~
geboren am: ............................................... )>
born on at C
(/)
(0
II. Luftfahrerschein V. Wohnsitz· .................................................................................................-·-·.... - ............. .. ll>
Address O"
~
für CD
0
:::::,
:::::,
VI. Staatsangehörigkeit: ..............................................................................· - - -... ..
Flugnavigatoren Nationality a.
(D
:::::,
Flight Navigator Licence XI. VIII. Luftfahrt-Bundesamt 1\)
~
......................,...................... ,den .............................. ,,
(D
0-
-,
....... __ _ X. C
Nur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt ll>
-,
~ . . . . . . . . . . , ...... ..._.....,...._.-•••••••••••••••• . . •••••••••••---• ..•,.,..,....,....'-""..,,•----•-•• -••••••-•n...-...._,........,.,~,........,,
über Gültigkeitsdauer und Berechtigungen Unterschrift des ausstellenden Beamten
Signature of issuing officer CD
Valid only in connection with the attached (X)
~
certification concerning validity and ratings
XIV. Allgemeines s·prechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst
General Flight Radiotelephone Operator's Certificate
Ausgestetlt nach den Richtlinien der ICAO ##~# . . . . . . . - ................. \
lssued in accordance with the standards of ICAO
Nr. _ _ _ ( XI. ')
LgNr. 5375 Muster 6 (§ 56 LuftPersV) No. \ ..•.. _______ ..,/
~
N
C0
CA)
CA)
0
XIV. Umfang der Erlaubnis
1. Bundesrepublik Deutschland Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit eines Flugnavigators bei der Vor-
Federal Republic of Germany bereitung und Durchführung von Flügen auf Luftfahrzeugen aller Art.
XIV. Berechtigung des Inhabers einN Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den
Flugfunkdienst (AZF)
1'i!_/1: Der Inhaber eines AZF ist berechtigt, den Sprech-und Navigationsfunkdienst bei einer
,~ .. - deutschen Luft- oder Bodenfunkstelle uneingeschränkt auszuüben.
II. Beiblatt zum Luftfahrerschein XIV. Privileges of the Ucence
The Licence entitles its holder to act as flight navigator in any aircraft for the preparation
für and pertormance of flights.
CD
Flugnavigatoren C
:::::,
XIV. Privileges of the holder of • General Radiotelephone Operator'• Certificate Q.
Attachment to the Flight Navigator Licence The holderof aGeneral RadiotelephoneOperator'sCertificate is entitled to unrestrictedly (t)
(/)
pertorm the radiotelephone and radionavigation services of a German aircraft or aero- CO
nautical station. (t)
(/)
(t)
III. Nr....................... XIII. Bemerkungen - remarks r:r
O'
~------------------------------- ~
IV. Name· ........................................................................................................................................................
c:_
ro
::r
-,
gültig bis CO
IX. Erlaubnis für Flugnavigatoren ro
:::::,
Flight Navigator Licence valid until CO
......
(0
CO
.~
[
XI. VIII. Luftfahrt-8 undesamt
------~den _____
X.
Unterschrift
LgNr. 5377 zu Muster 6 (§ 56 LuftPersV)
III. Nr.
1. Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
z;-,
CO
Unterschrift des Inhabers 1
VII. Signature of holder -f
Sl)
(C
IV. Name des Inhabers: a.
Name of holder .,
(1)
)>
geboren am: ............................................... in ....................................................................... C
born on at
II. Luftfahrerschein C/)
CO
Sl)
V. Wohnsitz: 0-
für Address ~
CD
•••••oooaoooouooooOOOoHoooo„Hoooooooooooo
0
Flugingenieure :::,
:::,
VI. Staatsangehörigkeit a.
Flight Engineer Licence Nationality (1)
........ -- ...... :::,
XI. VIII. Luftfahrt-Bundesamt 1\)
~
_ _ _.... den .............................. "Tl
(1)
Nur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt
.,
0-
X. C
über Gültigkeitsdauer und Berechtigungen
Unterschrift des ausstellenden Beamten .,
Sl)
-4
,Valid only in connection with the attached Signature of issuing officer
CO
certification concerning validity and ratings (X)
~
XIV. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst
Ausgestellt nach den Ricntlinien der ICAO General Flight Radiotelephone Operator's Certificate
lssued in accordance with the standards of ICAO
LgNr. 5379 Muster 7 (§ 60 LuftPersV) ~:.- ----(:::_:;:::)
w
w....
(..)
(..)
N
1. Bundesrepublik Deutschland XIV. Umfang der Erlaubnis
Federal Republic of Germany Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit eines Flugingenieurs an Bord von
Luftfahrzeugen des eingetragenen Musters.
•
Bemerkungen:
Der Inhaber der Erlaubnis bedarf zur Ausbildung von Flugingenieuren oder zur Einwei-
sung von Flugingenieuren auf weitere Luftfahrzeugmuster zusätzlicher Berechtigungen.
XIV. Berechtigung des Inhabers eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den
Flugfunkdienst (AZF)
II. Beiblatt zum Luftfahrerschein Der Inhaber eines AZF ist berechtigt, den Sprech- und Navigationsfunkdienst bei einer
für deutschen Luft- oder Bodenfunkstelle uneingeschränkt auszuüben.
CD
Flugingenieure XIV. Privileges of the Ucence
C
::::,
The Licence entitles its holder to act in the capacityof flight engineer in aircraft for which a a.
Attachment to the Flight Engineer Licence <D
type rating has been issued. Cl)
CO
Remarks: <D
Cl)
<D
III. Nr....................... Additional ratings are required by the holder of the licence for the instruction or type
training of flight engineers. §:
IV. Name: XIV. Privileges of the holder of a General Radiotelephone Operator's Certificate
The holder of a General Radiotelephone Operator's Certificate is entitled to unrestrictedly
-~
c,_
Sl)
perform the radiotelephone and radionavigation services of a German aircraft or aero-
:J'
IX. Erlaubnis für Flugingenieure gültig bis nautical station.
eo
Sl)
Flight Engineer Licence valid until XII. Musterberechtigungen - type ratings ::::,
CO
~------------------------------- .....
XIII. Bemerkungen - remarks CO
~----------------------- ------- CO
;:.
~
XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings
~-------------------------------
XI. VIII. Luftfahrt-Bundesamt
- -.............- ...........,den
X. ------------····----
Unterschrift
LgNr. 5381 zu Muster 7 (§ 60 LuftPersV)
III. Nr.
1. Bundesrepublik Deutschland
~
<O
1
VII. Unterschrift des Inhabers
-1
p,)
CO
IV. Name des Inhabers: .......................................................................................................... a.
...,
(D
)>
geboren am: ............................................... in ....................................................................... C:
C/)
CO
p,)
II. Luftfahrerschein V. Wohnsitz: ...................................................................................................................................... O"
~
für CD
0
::::,
::::,
Bordwarte auf Hubschraubern VI. Staatsangehörigkeit ........................................................................................................... a.
(D
::::,
im Bundesgrenzschutz und bei der Polizei 1\)
XI. ....... VIII. Luftfahrt-Bundesamt
91
.,
(D
.............................................,den .............................. ...,
O"
C:
X.
...,
p,)
Nur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt Unterschrift des ausstellenden Beamten <O
über Gültigkeitsdauer und Berechtigungen OJ
~
XIV. Beschränkt gültiges Beschränkt gültiges Allgemeines Sprech-
Sprechfunkzeugnis II Sprechfunkzeugnis 1 funkzeugnis für den
für den Flugfunkdienst für den Flugfunkdienst Flugfunkdienst
,, ...... ·-.
Nr............. ( ..•·:;:···.....) ( XI. •,,')
Nr. Nr....... ( XI. .)
LgNr. 5383 Muster 8 (§ 64 LuftPersV) \____ ____ ,,/ '\
.. .... ,., .... ______ . ,,'
/
........... _____ . ,,
w
w
w
w
w
.,:.
XIV. Umfang der Erlaubnis
1. Bundesrepublik Deutschland Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit eines Bordwartes an Bord von Hub-
schraubern des eingetragenen Musters im Bundesgrenzschutz und bei der Polizei.
XIV. Berechtigung des Inhabers eines eingetragenen Sprechfunkzeugnisses
Der Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses ist berechtigt, den Sprech- und Navigations-
funkdienst bei einer deutschen Luft-oder Bodenfunkstelle in folgendem Umfang auszu-
üben:
- Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst bei Flügen nach
Sichtflugregeln in deutscher Sprache.
11. Beiblatt zum Luftfahrerschein - Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst bei Flügen nach
Sichtflugregeln.
für - Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst ohne Einschränkung. CD
C
::::,
Bordwarte auf Hubschraubern a..
XII. Musterberechtigungen CD
im Bundesgrenzschutz und bei der Polizei (J)
CO
CD
(J)
111. Nr. _ __ CD
N
O"
IV. Name: .........................................................................._ _ _ .......................................................
-~
c_
!l)
gültig bis ..,
:::1'
CO
IX. Erlaubnis für Bordwarte !l)
::::,
CO
..J,,
CO
CD
_.::,..
-1
XIII. Bemerkungen ~-
XI. VIII. Luftfahrt-8undesamt
......, den
X. -------- Unterschrift
..........................................
LgNr. 5385 zu Muster 8 (§ 64 LuttPersV)
·111. Nr.
,. Bundesrepublik Deutschland z
~
Federal Republic of Germany CO
1
-i
Sl,)
(0
Q.
CD
VII. Unterschrift des Inhabers ....
Signature of holder )>
C
C/J
CO
IV. Name des Inhabers: Sl,)
Name o1 holder 0-
~
II. Ausweis geboren am: _______ in _ _ _ _ _ __ OJ
0
::J
für born on at ::J
Q.
CD
Prüfer von Luftfahrtgerät . V. Wohnsitz:---------..··········· ..........................- - - - -
Address
::J
1\)
!Jl
Aircraft Maintenance Engineer Licence .,,
CD
0-
....C
VI. Staatsangehörigkeit: _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Sl,)
Nationality ....
CO
(X)
XI.// VIII. Luftfahrt-Bundesamt ~
.............................................. den ..............................
Ausgestelit nach den Richtlinien der ICAO
lssued in accordance with the standards of ICAO ............. _.... , . X.
Unterschrift
LgNr. 5387 Muster 9 (§ 108 LuftPersV)
CA)
CA)
CJ1
w
w
0,
IX. Gültig bis: .....................................................................................................................................
XII. Prüferlaubnis Klasse ............... Valid until
Aircraft Maintenance Engineer Type
XII. Zusätzliche Berechtigungen:
Additional ratings
XI.
.............................................. ,den ...........................
Fachrichtungen: CD
···································"''''''"''''''''''"'''''''''''""'''''''••············ C
Categories ::::;
0.
(D
IX. Gültig bis: ..................................................................................................................................... (J')
(Q
Valid until (D
(J')
(D
XII. Zusätzliche Berechtigungen: ;::r
O"
Additional ratings
-----... -~
XI. c..
Sl'l
Musterberechtigungen: ::J'"
.............................................. ,den ........................... -;
(Q
Type Ratings
Sl'l
::::;
(Q
----- ················"•···············································•"'''''•·· ..........
.....
CO
a>
~
IX. Gültig bis: ..................................................................................................................................... ~
Valid until ~-
XII. Zusätzliche Berechtigungen:
Additional ratings
XIII. Bemerkungen: -----
Remarks XI. ...............................................,den ............................
..........................................................................................
..... ___
III. Nr.
,. Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
~
<O
1
~
-1
0)
~TM Unterschrift des Inhabers
CO
a..
.,
(D
VII. )>
Signature of holder C
(/)
CO
IV. Name des Inhabers:
II. Ausweis Name of holder
0)
O"
!l!
für OJ
0
geboren am: ............................................... in ....................................................................... ::::,
born on at ::::,
Flugdienstberater a..
Cl)
V. Wohnsitz: ::::,
Flight Operations Officer Licence Address 1\)
~
..................................................., -----·..·······················•···································..................
,,
(D
.,O"
C
Nur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt VI. Staatsangehörigkeit: .,
lll
über Gültigkeitsdauer Nationality
<O
Valid only in connection with the attached CX>
,,, ..... - -- .. ........
~
~
certification concerning validity XI. VIII. Luftfahrt-Bundesamt
•·········.. ······················............ ,den ..............................
Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO
lssued in accordance with the standards of ICAO ......... __ .. , X.
Unterschrift
LgNr. 5389 Muster 10 (§ 114 LuftPersV)
w
w
......
w
w
CX)
1. Bundesrepublik Deutschland XIV. Umfang der Erlaubnis
Federal Republic of Germany Die Erlaubnis berechtigt, die Flugvorbereitung und die bodenseitige Unterstützung des
verantwortlichen Flugzeugführers während des Fluges berufs- oder gewerbsmäßig
~
durchzuführen.
-w- XIV. Privileges of the Licence
The Licence entitles its holder to prepare flights and to support from the ground the pilot·
in-command of an aeroplane during flight in professional or commercial activities.
II. Beiblatt zum Ausweis XIII. Bemerkungen - remarks
für ~------------------------------- CD
Flugdienstberater C
~
0..
Attachment to the Flight Operations Officer Ucence ([)
C/)
CO
([)
C/)
([)
III. Nr....................... N
er
IV. Name: ..................- - - ~~
c..
l»
:::r
IX. Erlaubnis für Flugdienstberater gültig bis
eol»
Flight Operations Officer Licence valid until ~
CO
..J.
CO
(X)
..::..
-t
~
XI.
(,·· -----) VIII. Luftfahrt-Bundesamt
- - - - - - - , den
\, _____________ ,
X.
Unterschrift
LgNr. 5391 zu Muster 10(§ 114 LuftPersV)
111. Nr.
1. Bundesrepublik Deutschland
z
~
CO
1
-1
tu
CO
Q
([)
~
VII. Unterschrift des Inhabers )>
C:
(J)
(0
II. Ausweis IV. Name des Inhabers: ........................................................................................................... tu
0-
~
für CD
0
geboren am: ............................................... in ....................................................................... ::J
::J
Steuerer Q
([)
V. Wohnsitz· ...................................................................................................................................... ::J
1\)
von verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen
91
und sonstigem Luftfahrtgerät nach § 6 Nr. 10 .,,
der Luftverkehrs-Zu lassu ngs-0 rd nu ng ([)
0-
~
C:
~
VI. Staatsangehörigkeit: ...........................................................................................................
CO
(X)
Nur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt ~
über Gültigkeitsdauer und Berechtigungen XI. ',,, VIII.
-----,den ..............................
X.
Unterschrift
LgNr. 5393 Muster 11 (§ 116 LuftPersV)
w
w
(0
w
~
0
1. Bundesrepublik Deutschland XIV. Umfang oder Erlaubnis
Die Erlaubnis berechtigt zum Starten und Steuern der im Ausweis bezeichneten Luftfahrt-
geräte
XIII. Bemerkungen
--------------------------------
II. Beiblatt zum Ausweis
für
Steuerer
von verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen aJ
und sonstigem Luftfahrtgerät nach § 6 Nr. 10 C
::::,
der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung Q.
Cl)
(/)
CO
III. Nr. _ __ Cl)
(/)
Cl)
.-+
N
IV. N a m e : - - - - - - - - - - - - - - - - O"
~
gültig bis c...
fl)
IX. Erlaubnis für $teuerer .,::::,-
CO
fl)
::::,
CO
_.,
CO
CO
_.f:,,,
-1
~
XI. ,,----·-----,,, VIII.
/
\____ _,,,,
) X.
, ____...,.den
Unterschrift
LgNr. 5395 zu Muster 11 (§ 11 6 LuftPers V)
1. Bundesrepublik Deutschland Die Testflugberechtigung Klasse 1 berechtigt zu einer Tätigkeit als Inhaber
Federal Republic of Germany der Testflugberechtigung Klasse 2 einschließlich der Ersterprobung von Luft-
fahrzeugen der eingetragenen Muster mit einem Höchstgewicht von mehr als
2000 kg.
Inhaber derTestf!ugberechtigung Klasse 2 oder 1 sind auch zum Streuen und
Sprühen ungiftiger Stoffe aus Luftfahrzeugen zum Zwecke der Erprobung,
Muster-, Stück- und Nachprüfung von Luftfahrtgerät sowie zur Durchführung
von Langstreckenflügen im Rahmen der Forschung, der Erprobung oder Prü-
fung von Luftfahrtgerät berechtigt.
II. Testflugberechtigung Klasse ................................
Experimental flight rating class XIV. Prlvllegea of the experimental flight ratings
The experimental flight rating class 2 entitles to act ?.=
Diese Berechtigung ist nur gültig in Verbindung 1. as pilot-in-command of aircraft for which a type rating is entered under XII CO
for flights whereby the operating limitations of an aircraft shali be estab- 1
mit der gültigen Erlaubnis für ........................................................................ lished (initial testing) or where for testing purposes the operating limita- -t
tions must be exceeded except initial testing of aeroplanes or helicopters n>
This rating is valid only in connection having a maximum weight of more than 2,000 kg, CO
2. as co-pilot forthe initial testing of aircraft forwhich a type rating is entered 0.
with the valid ............................................................................................. licence under XII.
(t)
~
The experimental flight rating class 1 entitles to exercise the privileges of the )>
III. Nr................................. holder of an experimental flight rating class 2 and additionally to act as pilot- C:
No. (JJ
in-command tor the initial testing of aircraft having a maximum weight of CO
more than 2,000 kg for which a type rating is entered under XII. n>
IV. Name: The holder of an experimental flight rating class 2 or 1 is also entitled to dust Ci
and spray non-poisonous materials for testing purposes of devices and to car- ~
gültig bis ry out long range flights limited to operations for research or testing pur- CD
IX. Testflugberechtigung poses. 0
:::J
Experimental flight rating valid until :::J
XII. Musterberechtigungen - type ratings
XI. ...... -------- .... , VIII . ~------------------------------------~ 0.
(t)
(
,
als verantwortlicher Luftfahrzeugführer - as pilot-in-command :::J
',) ~------------------------------------- I'\)
....................................... , den ........................... 91
"Tl
(t)
\, ____________ ,/ Ci
~
X. .............................Ü.nterschrift .. . C:
n>
~-------------------------------------
XIV. Umfang der Testflugberechtigungen
~
......
CO
0)
Die Testflugberechtigung Klasse 2 berechtigt zu einer Tätigkeit als zweiter Luftfahrzeugführer - as co-pilot ~
1. als verantwortlicher Luftfahrzeugführer zur Durchführung von Flügen, bei
, denen die Betriebsgrenzen eines Luftfahrzeuges festgestellt (Ersterpro-
bung) oder zum Zwecke der Prüfung des Luftfahrzeuges überschritten
werden, auf Luftfahrzeugen der eingetragenen Muster mit Ausnahme der
Ersterprobung von Flugzeugen und Hubschraubern mit einem Höchst-
gewicht von mehr als 2000 kg,
2. als zweiter Luftfahrzeugführer zur Ersterprobung von Luftfahrzeugen der
eingetragenen Muster.
LgNr. 5397 Muster 12 (§ 101 LuftPersV)
CA)
~
,.,i,
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
4. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 14/84 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 1107 /68, (EWG) Nr. 2496/78, (EWG)
Nr. 1402/83, (EWG) Nr. 1441 /83 und (EWG) Nr. 2769/83 mit den
Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die
private Lagerhaltung bestimmter Käsesorten L 3/13 5. 1.84
6. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 39/84 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1767 /82 mit Durchführungsbestimmungen für
Sonderabschöpfungen bei der Einfuhr bestimmter Milcherzeug-
nisse L 5/5 7. 1. 84
6. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 42/84 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1569/77 über das Verfahren und die Bedingungen
für die Ubernahme von Getreide durch die Interventionsstellen L 5/12 7. 1.84
6. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 45/84 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1687 /76 zur FesJlegung der gemeinsamen Durch-
führungsbestimmungen für die Uberwachung der Verwendung
und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der
Interventionsstellen L 7/5 10. 1.84
6. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 46/84 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2931/81 hinsichtlich der Aussetzung der Zölle auf
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse aus Griechenland L 7/7 10. 1. 84
9. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 47 /84 der Kommission zur Bestimmung des
geschätzten Einkommensausfalls sowie des geschätzten Betrages
der je Mutterschaf zu zahlenden Prämie für die Mitgliedstaaten für
das Wirtschaftsjahr 1983/84 L 7/21 10. 1. 84
11. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 62/84 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2408/83 über die Ernte- und Bestandsmeldungen
für Erzeugnisse des Weinsektors L 9/12 12. 1. 84
9. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 67 /84 des Rates zur Verlängerung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2692/83 zur Einführung einer Ausnahme von der
Anwendung von Bestimmungen betreffend die Berichtigung der Frei-
Grenze-Werte für bestimmte Käsesorten L 10/1 1. 1. 84
9. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 69/84 des Rates zur Festsetzung der Garan-
tiepreise für Rohrzucker mit Ursprung in den überseeischen
Ländern und Gebieten für den Lieferzeitraum 1983/84 L 10/5 1. 1. 84
12. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 74/84 der Kommission zur Festlegung der
Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der
Ausfuhr von bestimmten Arten von nicht entbeintem Rindfleisch L 10/32 13. 1. 84
13. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 92/84 der Kommission über besondere
Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lager-
haltung auf dem Sch wei nefl ei sch sektor L 11 /21 14. 1. 84
16. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 102/84 der Kornmission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2213/76 über den Verkauf von Magermilch-
Pu I ver aus staatlicher Lagerhaltung L 14/12 17. 1. 84
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 25. Februar 1984 343
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
19. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 134/84 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3136/78 über Durchführungsbestimmungen für
die Festsetzung der Einfuhrabschöpfung bei Olivenöl durch Aus-
schreibung l 17/21 20. 1.84
19. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 135/84 der Kommission zur achten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3172/80 über die Durchführungsvorschrif-
ten für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl L 17/23 20. 1.84
Andere Vorschriften
19. 12.83 Verordnung (EWG) Nr. 3/84 des Rates zur Einführung eines Ver-
fahrens des innergemeinschaftlichen Verkehrs mit Waren, die zum
vorübergehenden Gebrauch aus einem Mitgliedstaat in einen oder
mehrere andere Mitgliedstaaten versandt werden L 2/1 4. 1.84
29. 12.83 Verordnung (EWG) Nr. 6/84 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse (Kate-
gorie 8) mit Ursprung in Bulgarien L 2/14 4. 1.84
4. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 13/84 der Kommission zur Ergänzung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1859/83 über die Auswahl der Buchführungs-
betriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirt-
schaftlichen Betrieben L 3/11 5. 1.84
4. 1. 84 Verord~ung_ (EWG) Nr. 18/84 der Kommission zur Ermächtigung der
f3epubhk ~nechenland zur Aussetzung der bei der Einfuhr bestimmter
Ole und Olsaaten anwendbaren Zölle im Jahr 1984 L 3/19 5. 1.84
5. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 25/84 der Kommission zur Festsetzung der
Pauschalvergütung je landwirtschaftlicher Betriebsbogen für das
Rechnungsjahr 1984 im Rahmen des Informationsnetzes landwirt-
schaftlicher Buchführungen L 4/10 6. 1.84
10. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 61 /84 der Kommission über die Festsetzung
von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren L 9/9 12. 1.84
9. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 68/84 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und Barbados, Belize, Fidschi, der Koopera-
tiven Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Volkrepublik
Kongo, der Demokratischen Republik Madagaskar, der Republik
Malawi, Mauritius, der Republik Simbabwe, der Republik Suriname,
dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, Trini-
dad und Tobago und der Republik Uganda über die Garantiepreise für
Rohrzucker für den Lieferzeitraum 1983/84 L 10/2 13. 1. 84
12. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 88/84 der Kommission zur Aufhebung eines
einzelstaatlichen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Jalousientüren
mit Ursprung in Taiwan nach Irland L 11 /13 14. 1.84
16. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 100/84 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1054/78 im Anschluß an die Festsetzung neuer,
in der Landwirtschaft anwendbarer Umrechnungskurse für die Deut-
sehe Mark und den niederländischen Gulden L 14/5 17. 1.84
16. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 101 /84 der Kommission zur Aufnahme weite-
rer Erzeugnisse in den Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1766/82
des Rates zur Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die Ein-
fuhr aus der Volksrepublik China L14/7 17. 1.84
4. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 109/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3061 /79 über die gemeinsame Einfuhrregelung für
bestimmte Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China L 15/1 18. 1. 84
4. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 110/84 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr in das Vereinigte Königreich, nach den Benelux-Ländern, Italien
und Frankreich von bestimmten Textilwaren mit Ursprung in der
Volksrepublik China L 15/14 18. 1. 84
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesmini$ter der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
13. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 111 /84 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 37.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs L 15/18 18. 1. 84
17. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 131 /84 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 27.03 Ades Gemeinsamen Zolltarifs L 17/18 20. 1.84
20. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 152/84 der Kommission zur Einführung von-
Höchstmengen für die Einfuhr nach Irland von bestimmten Textil-
erzeugnissen mit Ursprung in Taiwan L 18/23 21. 1. 84
20. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 153/84 der Kommission zur Durchführung des
Beschlusses Nr. 2/83 des AKP-EWG-Ausschusses für Zusammen-
arbeit im Zollwesen zur Abweichung von der Begriffsbestimmung für
„Ursprungswaren" zur Berücksichtigung der besonderen Lage von
Mauritius bei bestimmtem Angelgerät L 18/25 21. 1. 84
Es sind nachzutragen:
19. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3757 /83 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko hinsichtlich
der Einfuhr haltbar gemachter Fruchtsalate mit Ursprung in Marokko
in die Gemeinschaft (1984) L 374/13 31. 12. 83
19. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3758/83 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik hinsichtlich
der Einfuhr haltbar gemachter Fruchtsalate mit Ursprung in Tunesien
in die Gemeinschaft (1984) L 374/16 31. 12. 83
22. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3759/83 des Rates zur Aufteilung der Fang-
quoten für in den Gewässern der Färöer fischende Fischereifahr-
zeuge auf die Mitgliedstaaten L 374/19 31. 12.83
22. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3760/83 des Rates zur Festlegung von Maß-
nahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereibestände für
auf den Färöern registrierte Schiffe für 1984 L 374/21 31. 12. 83
22. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3761 /83 des Rates über die Anwendung des
Systems von Ursprungszeugnissen des Internationalen Kaffee-Uber-
einkommens von 1983 in Quotenzeiten L 379/1 31. 12. 83
19. ·12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3762/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3589/82 über die gemeinsame Einfuhrregelung für
bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern L 380/1 31. 12. 83