241
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1984 Ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1984 Nr. 8
Tag Inhalt Seite
13. 2. 84 Gesetz zur Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes .................................... . 241
611-18
15.2.84 Neufassung des Parteiengesetzes ......... ; ............................................. . 242
112-1
10. 2. 84 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die für Staatsangehörige der übrigen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geltenden Voraussetzungen der Eintra-
gung in die Handwerksrolle ............................................................. . 252
7110-1-3
15.2.84 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Jever ..................................................... . 253
2129-4-1-22
16. 2.84 Verordnung über die Durchführung einer Statistik der Beförderungsleistungen im Straßengüter-
verkehr ................................................................................ . 260
neu: 9282-6; 9282-1
20. 2.84 Dritte Verordnung zur Änderung der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstruktur-
gesetz ................................................................................. . 261
7840-3-6
14. 2.84 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes .................................... . 261
neu: 423-1-7-81
17. 2.84 Zweite Berichtigung des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 .................................. . 261
63-19, 221-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 4 urid Nr. 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 262
Verkündungen im Bundesanzeiger ........................ _................................ 263
Gesetz
zur Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Vom 13. Februar 1984
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. § 11 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „bis zum
31. Dezember 1983" gestrichen.
Artikel 1 b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Das Feuerschutzsteuergesetz vom 21. Dezember ,,(3) Für die Zwecke der Zerlegung der von den
1979 (BGBI. 1 S. 2353) wird wie folgt geändert: übrigen Versicherern entrichteten Feuerschutz-
steuer ist vom Gesamtaufkommen der Feuer-
schutzsteuer auszugehen. Es ist um die Beträge
1. § 8 wird wie folgt geändert:
zu mindern, die sich bei öffentlich-rechtlichen
a) In Absatz 1 wird das Wort „zehnten" durch das Versicherern im Sinne des§ 4 Abs. 1 Nr. 1 durch
Wort „fünfzehnten" ersetzt. den höheren Steuersatz ergeben (bereinigtes
Gesamtaufkommen). Auf die einzelnen Länder
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zehnte" durch entfallen nachstehende Anteile am bereinigten
das Wort „fünfzehnte" ersetzt. Gesamtaufkommen:
c) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „zehnten" durch Baden-Württemberg 15,33 V. H.
das Wort „fünfzehnten" ersetzt. Bayern 18,60 v. H.
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Berlin 3,26 v. H. behörde der Freien und Hansestadt Hamburg
Bremen 1,19v.H. durchgeführt. Absatz 2 letzter Satz ist entspre-
Hamburg 3,25 V. H. chend anzuwenden."
Hessen 9,06 V. H.
Niedersachsen 12,32 V. H.
Nordrhein-Westfalen 25,08 V. H. Artikel 2
Rheinland-Pfalz 5,95 V. H. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des
Saarland 1,66 V. H. ·Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Schleswig-Holstein 4,30 V. H.
Die nach Satz 3 ermittelten Beträge sind um das
Artikel 3
den einzelnen Ländern zustehende Aufkommen
nach den Absätzen 1 und 2 zu kürzen; Satz 2 gilt Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1984 in
entsprechend. Die Zerlegung wird von der Finanz- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. Februar 1984
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Bekanntmachung
der Neufassung des Parteiengesetzes
Vom 1_5. Februar 1984
Auf Grund des Artikels 7 des Gesetzes zur Änderung
des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom
22. Dezember 1983 (BGBI. I S. 1577) wird nachstehend
der Wortlaut des Parteiengesetzes in der seit 1. Januar
1984 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-
sung berücksichtigt:
1 . das nach seinem § 41 in Kraft getretene Parteienge-
setz vom 24. Juli 1967 (BGBI. 1 S. 773),
2 .. den am 1. April 1970 in Kraft getretenen Artikel 15
des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 645),
3. das am 27. Juli 1969 in Kraft getretene Gesetz vom
22. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 925),
4. das am 28. Juli 1974 in Kraft getretene Gesetz vom
24. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1537),
5. das mit Wirkung vom 28. Juli 1967 in Kraft getretene
Gesetz vom 21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2358),
6. den am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Artikel 1
des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1
s. 1577).
Bonn, den 15. Februar 1984
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1984 243
Gesetz
über die politischen Parteien
(Parteiengesetz)
Erster Abschnitt destagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen
Wahlvorschlägen teilgenommen hat.
Allgemeine Bestimmungen
(3) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien,
§ 1 wenn
Verfassungsrechtliche Stellung 1. ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstands in
und Aufgaben der Parteien der Mehrheit Ausländer sind oder
(1) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich not- 2. ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb
wendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.
Grundordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden
Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Vol- §3
kes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und
von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe. Aktiv- und Passivlegitimation
(2) Die Parteien wirken an der Bildung des politischen Die Partei kann unter ihrem Namen klagen und ver-
Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen klagt werden. Das gleiche gilt für ihre Gebietsverbände
Lebens mit, indem sie insbesondere der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Par-
tei nichts anderes bestimmt.
auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluß
nehmen,
§4
die politische Bildung anregen und vertiefen,
Name
die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben
fördern, (1) Der Name einer Partei muß sich von dem Namen
einer bereits bestehenden Partei deutlich unterschei-
zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte den; das gleiche gilt für Kurzbezeichnungen. In der
Bürger heranbilden, Wahlwerbung und im Wahlverfahren darf nur der sat-
sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen zungsmäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung
in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen, geführt werden; Zusatzbezeichnungen können wegge-
lassen werden.
auf die politische Entwicklung in Parlament und
Regierung Einfluß nehmen, (2) Gebietsverbände führen den Namen der Partei
die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den unter Zusatz ihrer Organisationsstellung. Der Zusatz für
Prozeß der staatlichen Willensbildung einführen und Gebietsverbände ist nur an nachfolgender Stelle zuläs-
sig. In der allgemeinen Werbung und in der Wahlwer-
für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem bung kann der Zusatz weggelassen werden.
Volk und den Staatsorganen sorgen.
(3) Gebietsverbände, die aus der Partei ausscheiden,
(3) Die Parteien legen ihre Ziele in politischen Pro- verlieren das Recht, den Namen der Partei weiterzufüh-
grammen nieder. ren. Ein neu gewählter Name darf nicht in einem bloßen
§2 Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entspre-
chendes gilt für Kurzbezeichnungen.
Begriff der Partei
(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dau- §5
ernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes Gleichbehandlung
oder eines Landes auf die politische Willensbildung Ein-
fluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deut- (1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien
schen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentli-
wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Ver- che Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbe-
hältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit handelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach
ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Errei-
nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine aus- chung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abge-
reichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielset- stuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich
zung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürli- insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausge.;
che Personen sein. gangenerWahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei,
die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß
(2) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß
Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bun- wie für jede andere Partei sein.
244 Bundesgesetzblatt,. Jahrgang 1984, Teil 1
(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in mitzuteilen. Änderungen zu Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis
Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres anzu-
der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahl- zeigen. Die Unterlagen können beim Bundeswahlleiter
vorschläge eingereicht haben. von jedermann eingesehen werden. Abschriften dieser
Unterlagen sind auf Anforderung gebührenfrei zu er-
(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an
bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende teilen.
Voraussetzungen gebunden werden. (4) Bei Parteien, deren Organisation sich auf das
(4) Die §§ 18 bis 22 bleiben unberührt. Gebiet eines Landes beschränkt (Landesparteien), gel-
ten die in diesem Gesetz für die Partei getroffenen
Regelungen für den Landesverband.
Zweiter Abschnitt
Innere Ordnung §7
Gliederung
§6
(1) Die Parteien gliedern sich in Gebietsverbände.
Satzung und Programm
Größe und Umfang der Gebietsverbände werden durch
(1) Die Partei muß eine schriftliche Satzung und ein die Satzung festgelegt. Die gebietliche Gliederung muß
schriftliches Programm haben. Die Gebietsverbände so weit ausgebaut sein, daB den einzelnen Mitgliedern
regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, eine angemessene Mitwirkung an der Willensbildung
soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebiets- der Partei möglich ist. Beschränkt sich die Organisation
'verbandes hierüber keine Vorschriften enthält. einer Partei auf das Gebiet eines Stadtstaates, braucht
(2) Die Satzungen müssen Bestimmungen enthalten sie keine Gebietsverbände zu bilden; sie ist Partei im
über Sinne dieses Gesetzes. Organisatorische Zusammen-
schlüsse mehrerer Gebietsverbände, die den verbands-
1. Namen sowie Kurzbezeichnung, sofern eine solche mäßigen Aufbau der Parteiorganisation nicht wesentlich
verwandt wird, Sitz und Tätigkeitsgebiet der Partei, beeinträchtigen, sind zulässig.
2. Aufnahme und Austritt der Mitglieder,
(2) Soweit in einer Partei Landesverbände nicht
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder, bestehen, gelten die in diesem Gesetz für Landesver-
4. zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder bände getroffenen Regelungen für die der Partei folgen-
und ihren Ausschluß (§ 1 O Abs. 3 bis 5), den nächstniedrigen Gebietsverbände.
5. zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsver-
bände, §8
6. allgemeine Gliederung der Partei, Organe
7. Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstands (1) Mitgliederversammlung und Vorstand sind not-
und der übrigen Organe, wendige Organe der Partei und der Gebietsverbände.
8. der Beschlußfassung durch die Mitglieder- und Ver- Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß in den
treterversammlungen nach § 9 vorbehaltene Ange- überörtlichen Verbänden an die Stelle der Mitgliederver-
legenheiten, sammlung eine Vertreterversammlung tritt, deren Mit-
9. Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung der glieder für höchstens zwei Jahre durch Mitglieder- oder
Mitglieder- und Vertreterversammlungen sowie Vertreterversammlungen der nachgeordneten Ver-
Beurkundung der Beschlüsse, bände gewählt werden. Landesparteien ohne Gebiets-
verbände(§ 7 Abs. 1 Satz 4) können die Mitgliederver-
10. Gebietsverbände und Organe, die zur Einreichung
sammlung durch eine Vertreterversammlung ersetzen,
(Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen für Wahlen
wenn sie mehr als 250 Mitglieder haben. Vertreterver-
zu Volksvertretungen befugt sind, soweit hierüber
sammlungen können auch für Ortsverbände von mehr
keine gesetzlichen Vorschriften bestehen,
als 250 Mitgliedern oder mit großer räumlicher Ausdeh-
11. eine Urabstimmung der Mitglieder und das Verfah- nung gebildet werden.
ren, wenn der Parteitag die Auflösung der Partei
oder des Gebietsverbandes oder die Verschmel- (2) Die Satzung kann weitere der Willensbildung des
zung mit anderen Parteien nach § 9 Abs. 3 jeweiligen Gebietsverbandes dienende Einrichtungen
beschlossen hat. Der Beschluß gilt nach dem (Organe) vorsehen. Sie sind in der Satzung ausdrück-
Ergebnis der Urabstimmung als bestätigt, geändert lich als solche zu bezeichnen.
oder aufgehoben;
12. Form und Inhalt einer Finanzordnung, die den Vor- §9
schriften des Sechsten Abschnittes dieses Geset- Mitglieder- und Vertreterversammlung
zes genügt. (Parteitag, Hauptversammlung)
(3) Der Vorstand hat dem Bundeswahlleiter (1) Die Mitglieder- oder Vertreterversammlung (Par-
1. Satzung und Programm der Partei, teitag, Hauptversammlung) ist das oberste Organ des
jeweiligen Gebietsverbandes. Sie führt bei Gebietsver-
2. Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der bänden höherer Stufen die Bezeichung „Parteitag", bei
Landesverbände mit Angabe ihrer Funktionen, Gebietsverbänden der untersten Stufe die Bezeichnung
3. Auflösung der Partei oder eines Landesverbandes ,,Hauptversammlung"; die nachfolgenden Bestimmun-
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1984 245
gen über den Parteitag gelten auch für die Hauptver- (5) Über den Ausschluß entscheidet das nach der
sammlung. Die Parteitage treten mindestens in jedem Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht.
zweiten Kalenderjahr einmal zusammen. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu
gewährleisten. Die Entscheidungen sind schriftlich zu
(2) Vorstandsmitglieder, Mitglieder anderer Organe begründen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen,
des Gebietsverbandes sowie Angehörige des in § 11 die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand
Abs. 2 genannten Personenkreises können einer Ver- der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von
treterversammlung kraft Satzung angehören, dürfen der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des
aber in diesem Fall nur bis zu einem Fünftel der sat- Schiedsgerichts ausschließen.
zungsmäßigen Gesamtzahl der Versammlungsmitglie-
der mit Stimmrecht ausgestattet sein.
§ 11
(3) Der Parteitag beschließt im Rahmen der Zustän- Vorstand
digkeiten des Gebietsverbandes innerhalb der Partei
über die Parteiprogramme, die Satzung, die Beitrags- (1) Der Vorstand wird mindestens in jedem zweiten
ordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung Kalenderjahr gewählt. Er muß aus mindestens drei Mit-
sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien. gliedern bestehen.
(4) Der Parteitag wählt den Vorsitzenden des (2) Dem Vorstand können Abgeordnete und andere
Gebietsverbandes, seine Stellvertreter und die übrigen Persönlichkeiten aus der Partei kraft Satzung angehö-
Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder etwaiger ren, wenn sie ihr Amt oder ihr Mandat aus einer Wahl
anderer Organe und die Vertreter in den Organen höhe- erhalten haben. Der Anteil der nicht nach § 9 Abs. 4
rer Gebietsverbände, soweit in diesem Gesetz nichts gewählten Mitglieder darf ein Fünftel der Gesamtzahl
anderes zugelassen ist. der Vorstandsmitglieder nicht übersteigen. Vorsitzen-
der und Schatzmeister einer Partei dürfen nicht in einer
(5) Der Parteitag nimmt mindestens alle zwei Jahre der Partei nahestehenden politischen Stiftung ver-
einen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und gleichbare Funktionen ausüben.
faßt über ihn Beschluß. Der finanzielle Teil des Berichts (3) Der Vorstand leitet den Gebietsverband und führt
ist vor der Berichterstattung durch Rechnungsprüfer, dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den
die von dem Parteitag gewählt werden, zu überprüfen. Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe .. Er vertritt
den Gebietsverband gemäß § 26 Abs. 2 des Bürgerli-
§ 10 chen Gesetzbuchs, soweit nicht die Satzung eine
Rechte der Mitglieder abweichende Regelung trifft.
( 1) Die zuständigen Organe der Partei entscheiden (4) Zur Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes
nach näherer Bestimmung der Satzung frei über die Auf- sowie zur Erledigung der laufenden und der besonders
nahme von Mitgliedern. Die Ablehnung eines Aufnahme- dringlichen Vorstandsgeschäfte kann aus der Mitte des
antrages braucht nicht begründet zu werden. Allge- Vorstandes ein geschäftsführender Vorstand (Präsi-
meine, auch befristete Aufnahmesperren sind nicht dium) gebildet werden. Seine Mitglieder können auch
zulässig. Personen, die infolge Richterspruchs die vom Vorstand gewählt oder durch die Satzung bestimmt
Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können werden.
nicht Mitglieder einer Partei sein. § 12
(2) Die Mitglieder der Partei und die Vertreter in den Allgemeine Parteiausschüsse
Parteiorganen haben gleiches Stimmrecht. Die Aus- (1) Die Mitglieder von allgemeinen Parteiausschüs-
übung des Stimmrechts kann nach näherer Bestim- sen und ähnlichen Einrichtungen, die nachder Satzung
mung der Satzung davon abhängig gemacht werden, umfassende Zuständigkeiten für die Beratung oder Ent-
daß das Mitglied seine Beitragspflicht erfüllt hat. Das scheidung politischer und organisatorischer Fragen der
Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Par- Partei besitzen, können auch von nachgeordneten
tei berechtigt. Gebietsverbänden gewählt werden.
(3) In der Satzung sind Bestimmungen.zu treffen über (2) Der Vorstand und Angehörige des in§ 11 Abs. 2
1. die zulässigen Ordnungsmaßnahmen gegen Mit- genannten Personenkreises können einem solchen
glieder, Organ kraft Satzung angehören. Der Anteil der nicht
gewählten Mitglieder darf ein Drittel der Gesamtmitglie-
2. die Gründe, die zu Ordnungsmaßnahmen berech-
derzahl des Organs nicht übersteigen; er kann um wei-
tigen,
tere Mitglieder mit nur beratender Stimme erhöht wer-
3. die Parteiorgane, die Ordnungsmaßnahmen anord- den, muß jedoch auch dann noch unter der Hälfte der
nen können. Gesamtmitgliederzahl des Organs liegen.
Im Falle der Enthebung von Parteiämtern oder der Aber- (3) Das Amt der gewählten Mitglieder der in Absatz 1
kennung der Fähigkeit zu ihrer Bekleidung ist der genannten Organe dauert höchstens zwei Jahre.
Beschluß zu begründen.
(4) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausge- §13
schlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Sat- Zusammensetzung der Vertreterversammlungen
zung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung
der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden Die Zusammensetzung einer Vertreterversammlung
zufügt. oder eines sonstigen Organs, das ganz oder zum Teil
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
aus Vertretern von Gebietsverbänden besteht, ist in der §16
Satzung festzulegen. Die Zahl der Vertreter des
Maßnahmen gegen Gebietsverbände
Gebietsverbandes ist in erster Linie nach der Zahl der
vertretenen Mitglieder zu bemessen. Die Satzung kann ( 1) Die Auflösung und der Ausschluß nachgeordneter
bestimmen, daß die restliche Zahl der Vertreter, höch- Gebietsverbände sowie die Amtsenthebung ganzer
stens die Hälfte der Gesamtzahl, nach dem Verhältnis Organe derselben sind nur wegen schwerwiegender
der im Bereich des Gebietsverbandes bei vorausgegan- Verstöße gegen die Grundsätze oder die Ordnung der
genen Wahlen zu Volksvertretungen erzielten Wähler- Partei zulässig. In der Satzung ist zu bestimmen,
stimmen auf die Gebietsverbände aufgeschlüsselt wird.
1 . aus welchen Gründen die Maßnahmen zulässig sind,
Die Ausübung des Stimmrechts kann von der Erfüllung
der Beitragspflicht des Gebietsverbandes abhängig 2. welcher übergeordnete Gebietsverband und welches
gemacht werden. Organ dieses Verbandes sie treffen können.
§14 (2) Der Vorstand der Partei oder eines übergeordne-,
ten Gebietsverbandes bedarf für eine Maßnahme nach
Parteischiedsgerichte
Absatz 1 der Bestätigung durch ein höheres Organ. Die
( 1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkei- Maßnahme tritt außer Kraft, wenn die Bestätigung nicht
ten der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzel- auf dem nächsten Parteitag ausgesprochen wird.
nen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und
Anwendung der Satzung sind zumindest bei der Partei (3) Gegen Maßnahmen nach Absatz 1 ist die Anru-
und den Gebietsverbänden der jeweils höchsten Stufe fung eines Schiedsgerichts zuzulassen.
Schiedsgerichte zu bilden. Für mehrere Gebietsver-
bände der Kreisstufe können gemeinsame Schiedsge-
richte gebildet werden.
Dritter Abschnitt
(2) 'Die Mitglieder der Schiedsgerichte werden für Aufstellung von Wahlbewerbern
höchstens vier Jahre gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied
eines Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverban- § 17
des sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder
Aufstellung von Wahlbewerbern
einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmä-
ßige Einkünfte beziehen. Sie sind unabhängig und an Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volks-
Weisungen nicht gebunden. vertretungen muß in geheimer Abstimmung erfolgen. Die
Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen
(3) Die Satzung kann vorsehen, daß die Schiedsge-
der Parteien.
richte allgemein oder im Einzelfall mit Beisitzern besetzt
werden, die von den Streitteilen paritätisch benannt
werden. Vierter Abschnitt
(4) Für die Tätigkeit des Schiedsgerichts ist eine Erstattung von Wahlkampfkosten
Schiedsgerichtsordnung zu erlassen, die den Beteilig-
ten rechtliches Gehör, ein gerechtes Verfahren und die §18
Ablehnung eines Mitglieds des Schiedsgerichts wegen Grundsätze und Umfang der Erstattung
Befangenheit gewährleistet.
(1) Die ·notwendigen Kosten eines angemessenen
Wahlkampfes sind Parteien, die sich an., der Bundes-
§ 15 tagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen beteiligt haben,
zu erstatten. Die Wahlkampfkosten werden mit einem
Willensbildung in den Organen
Betrag von 5,00 Deutsche Mark je Wahlberechtigten
(1) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher dieser Bundestagswahl insgesamt pauschaliert (Wahl-
Stimmenmehrheit, soweit nicht durch Gesetz oder Sat- kampfkostenpauschale).
zung erhöhte Stimmenmehrheit vorgeschrieben ist.
(2) Das Wahlkampfkostenpauschale wird auf Par-
(2) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Ver- teien verteilt, die nach dem endgültigen Wahlergebnis
treter zu Vertreterversammlungen und zu Organen mindestens
höherer Gebietsverbände sind geheim. Bei den übrigen
1. 0,5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen
Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf
gültigen Zweitstimmen oder
Befragen kein Widerspruch erhebt.
2. 10 vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebe-
(3) Das Antragsrecht ist so zu gestalten, daß eine nen gültigen Erststimmen, wenn in diesem Land eine
demokratische Willensbildung gewährleistet bleibt, ins- Landesliste dieser Partei nicht zugelassen war,
besondere auch Minderheiten ihre Vorschläge ausrei-
chend zur Erörterung bringen können. In den Versamm- erreicht haben.
lungen höherer Gebietsverbände ist mindestens den
(3) Der Anteil an dem Wahlkampfkostenpauschale
Vertretern der Gebietsverbände der beiden nächstnied-
(Erstattungsbetrag) bemißt sich
rigen Stufen ein Antragsrecht einzuräumen. Bei Wahlen
und Abstimmungen ist eine Bindung an Beschlüsse 1. bei Parteien nach Absatz 2 Nr. 1 nach dem Verhältnis
anderer Organe unzulässig. der im Wahlgebiet erreichten Zweitstimmen,
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1984 247
2. bei einer Partei nach Absatz 2 Nr. 2 mit einem Betrag (4) Abschlagszahlungen sind nach der Wahl zurück-
von 5,00 Deutsche Mark für jede Erststimme in Wahl- zuzahlen, soweit sie den Erstattungsbetrag übersteigen
kreisen, in denen die Mindeststimmenzahl von 10 oder wenn ein Erstattungsanspruch nicht entstanden
vom Hundert erreicht worden ist. ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
§ 21
Bewerber eines nach Maßgabe der §§ 18 und 20 des
Bundeswahlgesetzes von Wahlberechtigten einge- Bereitstellung von Bundesmitteln
reichten Wahlvorschlages, sofern sie mindestens 10
(1) Die nach den §§ 18 und 20 erforderlichen Mittel
vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen gül-
sind im Bundeshaushaltsplan auszubringen.
tigen Erststimmen erreicht haben.
(5) Vor der Festsetzung der Erstattungsbeträge für (2) Der Bundesrechnungshof prüft, ob der Präsident
Parteien nach Absatz 3 Nr. 1 sind zunächst die auf die des Deutschen Bundestages als mittelverwaltende
Parteien nach Absatz 3 Nr. 2 sowie die auf Bewerber Stelle die Wahlkampfkosten entsprechend den Vor-
nach Absatz 4 entfallenden Erstattungsbeträge von schriften dieses Abschnitts erstattet hat.
dem Wahlkampfkostenpauschale abzuziehen.
(6) Die Summe der Erstattungen der Kosten ange- § 22
messener Wahlkämpfe aus öffentlichen Mitteln darf Erstattung von WahlkampJkosten
gegenüber den Gesamteinnahmen einer Partei nach in den Ländern
§ 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 8 im zweiten Kalenderjahr
nach der Erstattung der Kosten des Bundestagswahl- Die Länder werden ermächtigt, durch Gesetz Vor-
kampfes und in den diesem Jahr vorangegangenen drei schriften über die Erstattung von Wahlkampfkosten für
Kalenderjahren nicht überwiegen. Über diese Grenze Landtagswahlen zu erlassen. Diese müssen sich im
hinausgehende Erstattungsbeträge sind von der Rahmen des§ 18 Abs. 1 und 6 und der§§ 19 und 20 hal-
nächstfälligen Erstattungszahlung in Abzug zu bringen. ten. Bei Parteien nationaler Minderheiten darf die Erstat-
tung nicht von einem Mindeststimmenanteil abhängig
gemacht werden.
§19
Erstattungsverfahren
(1) Die Festsetzung und die Auszahlung des Erstat- Fünfter Abschnitt
tungsbetrages (Anteils an dem Wahlkampfkostenpau- Chancenausgleich
schale) ist innerhalb von zwei Monaten nach dem
Zusammentritt des Bundestages bei dem Präsidenten § 22a
des Deutschen Bundestages schriftlich zu beantragen. Errechnung und Zahlung des Chancenausgleiches
Der Antrag kann auf einen Teilbetrag begrenzt werden.
(1.) Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis
(2) Der Erstattungsbetrag wird von dem Präsidenten der letzten vor dem 31. Dezember (Stichtag) liegenden
des Deutschen Bundestages festgesetzt und ausge- Bundestagswahl mindestens 0,5 vom Hundert der im
zahlt. Abschlagszahlungen nach § 20 sind anzurech- Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen er-
nen. § 23 a bleibt unberührt.
reicht haben, erhalten jährlich einen Betrag als Chan-
cenausgleich.
§ 20
(2) Der Chancenausgleich wird wie folgt errechnet:
Abschlagszahlungen
Für jede Partei, die bei der letzten vor dem Stichtag lie-
(1) Den Parteien, die bei der jeweils vorausgegange- genden Bundestagswahl mindestens 5 vom Hundert der
nen Bundestagswahl Wahlergebnisse erreicht hatten, im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen
die die Voraussetzungen für eine Erstattung erfüllt hät- erreicht hat, wird ein Ausgangsbetrag in Höhe von 40
ten, sind auf Antrag Abschlagszahlungen auf den vom Hundert des Gesamtbetrages der in dem Rechen-
Erstattungsbetrag zu gewähren. Abschlagszahlungen schaftsbericht(§ 24) des vorausgegangenen Kalender-
können im zweiten und dritten Jahr der Wahlperiode des jahres angegebenen Mitgliedsbeiträge und Spenden,
Deutschen Bundestages sowie im Wahljahr gezahlt geteilt durch die Zahl der auf die Partei entfallenen gül-
werden; sie dürfen jeweils 20 vom Hundert der Gesamt- tigen Zweitstimmen, festgestellt. Der höchste der Aus-
summe des nach dem Ergebnis der vorausgegangenen gangsbeträge wird mit der Zahl der erreichten gültigen
Wahl zu erstattenden Betrages nicht überschreiten. Zweitstimmen jeder Partei im Sinne des Absatzes 1 ver-
vielfacht. Der als Chancenausgleich an eine Partei zu
(2) Der Antrag auf Abschlagszahlungen ist schriftlich
zahlende Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen
bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages ein-
dem Ergebnis nach Satz 2 und 40 vom Hundert des
zureichen.
Gesamtbetrages der ihr zugeflossenen Mitgliedsbei-
(3) Endet die Wahlperiode des Deutschen Bundesta- träge und Spenden im Sinne des Satzes 1.
ges vorzeitig, kann der Präsident des Deutschen Bun-
destages vor der Bundestagswahl Abschlagszahlungen (3) Die Chancenausgleichsbeträge werden vom Prä-
abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe sidium des Deutschen Bundestages festgesetzt und
gewähren, daß sie 60 vom Hundert der Erstattungs- jeweils bis zum 60. Kalendertag des auf den Stichtag
beträge nicht übersteigen dürfen. folgenden Kalenderjahres ausgezahlt.
248 Bundesgesetzblat~, Jahrgang 1984, Teil 1
(4) Der Präsident des Deutschen Bundestages erteilt (3) Das Präsidium des Deutschen Bundestages leitet
den Parteien einen schriftlichen Bescheid über die Höhe die innerhalb eines Kalenderjahres eingegangenen Mit-
der Beträge. tel zu Beginn des nächsten Kalenderjahres an Einrich-
(5) Chancenausgleichsbeträge werden erstmals für tungen weiter, die mildtätigen, kirchlichen, religiösen
das Rechnungsjahr 1984 ausgezahlt. oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit die Län-
Sechster Abschnitt der durch Gesetz entsprechende Regelungen für die
Landesverbände der Parteien sowie für die diesen
Rechenschaftslegung nachgeordneten Gebietsverbände getroffen haben. Die
Parteien sollen in die Satzungen Regelungen für den
§ 23
Fall aufnehmen, daß Maßnahmen nach Absatz 1 durch
Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung Landesverbände oder diesen nachgeordnete Gebiets-
verbände verursacht werden.
(1) Der Vorstand der Partei hat über die Herkunft und
die Verwendung der Mittel, die seiner Partei innerhalb
eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) zugeflossen § 24
sind, sowie über das Vermögen der Partei in einem Rechenschaftsbericht
Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu
geben. (1) Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer Ein-
nahmen- und Ausgabenrechnung sowie einer Vermö-
(2) Der Rechenschaftsbericht muß von einem Wirt-
gensrechnung. In den Rechenschaftsbericht der Ge-
schaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesell-
samtpartei sind die Rechenschaftsberichte jeweils
schaft nach den Vorschriften der§§ 29 bis 31 geprüft
getrennt nach Bundesverband und Landesverband
werden. Er ist bis zum 30. September des dem Rech-
sowie die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten
nungsjahr folgenden Jahres beim Präsidenten des
Gebietsverbände je Landesverband aufzunehmen. Die
Deutschen Bundestages einzureichen und von diesem
Landesverbände haben die Teilberichte der ihnen nach-
als Bundestagsdrucksache zu verteilen. Der Präsident
geordneten Gebietsverbände gesammelt bei ihren
des Deutschen Bundestages kann die Frist aus beson-
Rechenschaftsu nterlagen aufzubewahren.
deren Gründen bis zu drei Monaten verlängern. Der
Rechenschaftsbericht der Partei ist dem jeweils auf
(2) Einnahmen sind:
seine Veröffentlichung folgenden Bundesparteitag zur
Erörterung vorzulegen. 1. Mitgliedsbeiträge und ähnliche regelmäßige Bei-
träge,
(3) Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft,
ob der Rechenschaftsbericht den Vorschriften des 2. Einnahmen aus Vermögen,
Sechsten Abschnittes entspricht. Das Ergebnis der 3. Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von
Prüfung ist in den Bericht nach Absatz 5 aufzunehmen. Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger
(4) Zahlungen nach den §§ 18 bis 20 sowie § 22 a mit Einnahmen verbundener Tätigkeit der Partei,
dürfen nicht geleistet werden, solange ein den Vor- 4. Einnahmen aus Spenden,
schriften des Sechsten Abschnittes entsprechender
Rechenschaftsbericht nicht eingereicht worden ist. 5. Einnahmen aus dem Chancenausgleich,
(5) Der Präsident des Deutschen Bundestages 6. Einnahmen aus der Wahlkampfkostenerstattung,
erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich über die 7. Zuschüsse von Gliederungen,
Entwicklung der Parteienfinanzen sowie über die 8. sonstige Einnahmen.
Rechenschaftsberichte der Parteien Bericht. Der
Bericht wird als Bundestagsdrucksache verteilt. (3) Ausgaben sind:
1. Personalausgaben,
§ 23a
2. Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,
Rechtswidrig erlangte Spenden
3. Ausgaben für innerparteiliche Gremienarbeit und
(1) Hat eine Partei Spenden rechtswidrig erlangt oder Information,
Mittel nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entspre-
chend verwendet oder nicht im Rechenschaftsbericht 4. Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und Wahlen,
veröffentlicht(§ 25 Abs. 2), so verliert sie den Anspruch 5. Zuschüsse an Gliederungen,
auf Erstattung der Wahlkampfkosten in Höhe des Zwei-
6. Zinsen,
fachen des rechtswidrig erlangten oder nicht den Vor-
schriften dieses Gesetzes entsprechend verwendeten 7. sonstige Ausgaben.
oder veröffentlichten Betrages. Die rechtswidrig erlang-
ten Spenden sind an das Präsidium des Deutschen (4) Die Vermögensrechnung umfaßt:
Bundestages abzuführen. 1. Besitzposten
(2) Als rechtswidrig erlangt gelten Spenden im Sinne 1. Anlagevermögen
des § 25 Abs. 1 Satz 2, soweit sie entgegen der Vor- 1 . Haus- und Grundvermögen
schrift des§ 25 Abs. 3 nicht unverzüglich an das Präsi-
dium des Deutschen Bundestages weitergeleitet wer- 2. Geschäftsstellenausstattung
den. 3. Finanzanlagen
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1984 249
II. Umlaufvermögen 5. Spenden, soweit sie im Einzelfall mehr als 1 000
1. Beitragsforderungen Deutsche Mark betragen und deren Spender nicht
feststellbar sind oder erkennbar nur die Spende nicht
2. Forderungen auf Erstattung von Wahlkampf-
genannter Dritter weiterleiten,
kosten
6. Spenden, die erkennbar in Erwartung eines bestimm-
3. Forderungen auf Chancenausgleich
ten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils
4. Geldbestände gewährt werden.
5. sonstige Vermögensgegenstände (2) Spenden an eine Partei oder einen oder mehrere
2. Schuldposten ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem
Kalenderjahr (Rechnungsjahr) 20 000 Deutsche Mark
1. Rückstellungen übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der
II. Verbindlichkeiten Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der
Spende im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen.
1. Beitragsverbindlichkeiten
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (3) Nach Absatz 1 Satz 2 unzulässige Spenden sind
von der Partei unverzüglich an das Präsidium des Deut-
3. sonstige Verbindlichkeiten schen Bundestages weiterzuleiten.
III. Reinvermögen (positiv oder negativ).
§ 26
(5) Die wahlkampfbezogenen Kosten einer jeden
Wahl sind nach Absatz 3 gegliedert und unabhängig von Begriff der Einnahme
den Rechnungsjahren insgesamt gesondert auszuwei-
(1) Einnahme ist, soweit für einzelne Einnahmearten
sen und den nach Absatz 2 gegliederten wahlkampf-
(§ 24 Abs. 2) nichts besonderes gilt, jede der Partei von
kostenbezogenen Einnahmen gegenüberzustellen.
außen zufließende Geld- oder geldwerte Leistung. Als
(6) Die Partei kann dem Rechenschaftsbericht, ins- Einnahmen gelten auch die Freistellung von üblicher-
besondere einzelnen seiner Positionen, kurzgefaßte weise entstehenden Verbindlichkeiten sowie die Über-
Erläuterungen beifügen. nahme von Veranstaltungen und Maßnahmen, mit
denen ausdrücklich für eine Partei geworben wird, durch
§ 25 andere.
Spenden (2) Alle Einnahmen sind mit ihrem vollen Betrag an der
für sie vorgesehenen Stelle einzusetzen. § 27 Abs. 2
(1) Parteien sind berechtigt, Spenden anzunehmen. bleibt unberührt.
Ausgenommen hiervon sind:
(3) Wirtschaftsgüter, die nicht in Geld bestehen, sind
1 . Spenden von politischen Stiftungen,
mit den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für gleiche
2. Spenden von Körperschaften, Personenvereinigun- oder vergleichbare Leistungen üblicherweise zu zahlen-
gen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, den Preisen anzusetzen.
dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfas- (4) Durchlaufende Gelder und Leistungen sowie Mit-
sung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung gliedsbeiträge und sonstige Einnahmen, die von vorn-
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen,
herein für eine schlüsselmäßige Verteilung unter meh-
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen(§§ 51 rere Gebietsverbände bestimmt sind, werden bei der
bis 68 der Abgabenordnung), Stelle ausgewiesen, bei der sie endgültig verbleiben.
3. Spenden von außerhalb des Geltungsbereiches
dieses Gesetzes, es sei denn, daß § 27
a) diese Spenden aus dem Vermögen eines Deut-
Einzelne Einnahmearten
schen im Sinne des Grundgesetzes oder eines
Wirtschaftsunternehmens, dessen Anteile sich zu (1) Mitgliedsbeiträge im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1
mehr als 50 vom Hundert im Eigentum von Deut- sind Beiträge, die die Mitglieder in dieser Eigenschaft
schen im Sinne des Grundgesetzes befinden, entrichten, insbesondere auch Aufnahmegebühren und
unmittelbar einer Partei zufließen, Sonderumlagen.
b) es sich um Spenden handelt (2) Bei den in§ 24 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Ein-
einer ausländischen Partei, die im Europäischen nahmequellen ist der Reinertrag einzusetzen. Die Aus-
Parlament vertreten ist, weisungspflicht nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 bleibt unberührt.
deren Fraktion im Europäischen Parlament Sonstige Einnahmen nach § 24 Abs. 2 Nr. 8 sind aufzu-
oder gliedern und zu erläutern, soweit sie bei einer der in § 24
eines ausländischen Mitgliedes des Europäi- Abs. 1 aufgeführten Gliederungen mehr als 5 vom Hun-
schen Parlaments oder dert der Summe der Einnahmen aus den Nummern 1 bis
c) es sich um eine Spende eines Ausländers von 6 ausmachen.
nicht mehr als 1 000 Deutsche Mark handelt,
(3) Bei der Einnahmerechnung können Sach-, Werk-
4. Spenden von Berufsverbänden, die diesen mit der und Dienstleistungen, die die Mitglieder der Partei
Maßgabe zugewandt wurden, sie an eine politische außerhalb eines Geschäftsbetriebes üblicherweise
Partei weiterzuleiten, unentgeltlich zur Verfügung stellen oder die einen Wert
250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
von 1 000 Deutsche Mark im Einzelfall nicht überstei- (3) Der Prüfungsvermerk ist auf dem einzureichenden
gen, unberücksichtigt bleiben. Für die Übernahme von Rechenschaftsbericht anzubringen und in vollem Wort-
Veranstaltungen und Maßnahmen der Parteiwerbung laut nach § 23 Abs. 2 Satz 2 mit zu veröffentlichen.
gilt Satz 1 entsprechend.
§ 31
§ 28
Prüfer
Pflicht zur Buchführung
(1) Als Prüfer darf nicht. bestellt werden, wer Vor-
Die Parteien haben Bücher über ihre rechenschafts- standsmitglied, Mitglied eines allgemeinen Parteiaus-
pflichtigen Einnahmen und Ausgaben sowie über ihr
schusses, Revisionsbeauftragter oder Angestellter der
Vermögen zu führen. Dabei ist nach den Grundsätzen
zu prüfenden Partei oder eines ihrer Gebietsverbände
ordnungsgemäßer Buchführung unter Berücksichtigung
ist oder in den letzten drei Jahren vor der Bestellung war.
des Gesetzeszweckes zu verfahren. Die Rechnungsun-
terlagen sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewah- (2) Die Prüfer, ihre Gehilfen und die bei der Prüfung
rungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres. mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsge-
sellschaft sind zu gewissenhafter und unparteiischer
§ 29 Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegen-
heit verpflichtet. § 168 des Aktiengesetzes gilt ent-
Prüfung des Rechenschaftsberichts sprechend.
( 1) Die Prüfung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
erstreckt sich auf die Bundespartei, ihre Landesver-
bände sowie nach Wahl des Prüfers auf mindestens vier Siebenter Abschnitt
nachgeordnete Gebietsverbände.
Vollzug des Verbots
(2) Der Prüfer kann von den Vorständen und den von verfassungswidriger Parteien
ihnen dazu ermächtigten Personen alle Aufklärungen
§ 32
und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfül-
lung seiner Prüfungspflicht erfordert. Es ist ihm insoweit Vollstreckung
auch zu gestatten, die Unterlagen für die Zusammen-
(1) Wird eine Partei oder eine Teilorganisation einer
stellung des Rechenschaftsberichts, die Bücher und
Partei nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für ver-
Schriftstücke sowie die Kassen- und Vermögensbe-
fassungswidrig erklärt, so treffen die von den Landesre-
stände zu prüfen.
gierungen bestimmten Behörden im Rahmen der
(3) Der Vorstand des zu prüfenden Gebietsverbandes Gesetze alle Maßnahmen, die zur Vollstreckung des
hat dem Prüfer schriftlich zu versichern, daß in dem Urteils und etwaiger zusätzlicher Vollstreckungsrege-
Rechenschaftsbericht alle rechenschaftspflichtigen lungen des Bundesverfassungsgerichts erforderlich
Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte erfaßt sind. Die obersten Landesbehörden haben zu diesem
sind. Auf die Versicherung der Vorstände nachgeordne- Zweck unbeschränktes Weisungsrecht gegenüber den
ter Gebietsverbände kann Bezug genommen werden. Es Behörden und Dienststellen des Landes, die für die
genügt die Versicherung des für die Finanzangelegen- Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
heiten zuständigen Vorstandsmitgliedes. zuständig sind.
(2) Erstreckt sich die Organisation oder die Tätigkeit
§ 30 der Partei oder des für verfassungswidrig erklärten Teils
der Partei über das Gebiet eines Landes hinaus, so trifft
Prüfungsbericht und Prüfungsvermerk der Bundesminister des Innern die für eine einheitliche
(1) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen Vollstreckung erforderlichen Anordnungen.
Prüfungsbericht niederzulegen, der dem Vorstand der
Partei und dem Vorstand des geprüften Gebietsverban- (3) Das Bundesverfassungsgericht kann die Voll-
des zu übergeben ist. streckung nach § 35 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht abweichend von den Vorschriften
(2) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prü- der Absätze 1 und 2 regeln.
fung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Voll-
durch einen Vermerk zu bestätigen,
streckungsmaßnahmen haben keine aufschiebende
daß nach pflichtgemäßer Prüfung auf Grund der Wirkung. Betrifft ein verwaltungsgerichtliches Verfahren
Bücher und Schriften der Partei sowie der von den eine Frage, die für die Vollstreckung des Urteils von
Vorständen erteilten Aufklärungen und Nachweise grundsätzlicher Bedeutung ist, so ist das Verfahren
der Rechenschaftsbericht in dem geprüften Umfang auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfas-
(§ 29 Abs. 1) den Vorschriften dieses Gesetzes ent- sungsgerichts einzuholen. Das Bundesverfassungsge-
spricht. richt entscheidet auch über Einwendungen gegen die
Art und Weise der Durchführung der von ihm angeord-
Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer in sei- neten besonderen Vollstreckungsmaßnahmen.
nem Prüfungsvermerk die Bestätigung zu versagen oder
einzuschränken. Die geprüften Gebietsverbände sind im (5) Im Falle der Vermögenseinziehung werden die
Prüfungsvermerk namhaft zu machen. §§ 10 bis 13 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1984 251
(BGBI. 1 S. 593) entsprechend angewendet. Verbots- § 37
behörde ist die oberste Landesbehörde, im Fall des Ab- Nichtanwendbarkeit von Vorschriften
satzes 2 der Bundesminister des Innern.
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 54 Satz 2 sowie die§§ 61 bis 63 des Bürgerlichen
§ 33 Gesetzbuchs werden bei Parteien nicht angewandt.
Verbot von Ersatzorganisationen
§ 38
(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die ver-
fassungswidrige Bestrebungen einer nach Artikel 21 Zwangsmittel des Bundeswahlleiters
Abs. 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit§ 46 des
Der Bundeswahlleiter kann den Vorstand der Partei
Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht verbote-
zur Vornahme der Handlungen nach § 6 Abs. 3 durch ein
nen Partei an deren Stelle weiter verfolgen (Ersatzorga-
Zwangsgeld anhalten. Die Vorschriften des Verwal-
nisation) oder bestehende Organisationen als Ersatzor-
tungs-Vollstreckungsgesetzes gelten sinngemäß; der
ganisationen fortzuführen.
Bundeswahlleiter handelt insoweit als Vollstreckungs-
und Vollzugsbehörde. Die Höhe des Zwangsgeldes
(2) Ist die Ersatzorganisation eine Partei, die bereits
beträgt mindestens 500 Deutsche Mark und höchstens
vor dem Verbot der ursprünglichen Partei bestanden hat
3 000 Deutsche Mark.
oder im Bundestag oder in einem Landtag vertreten ist,
so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß es § 39
sich um eine verbotene Ersatzorganisation handelt; die Übergangsvorschriften
§§ 38, 41, 43, 44 und 46 Abs. 3 des Gesetzes über das für die Wahlkampfkostenerstattung
Bundesverfassungsgericht und § 32 dieses Gesetzes
gelten entsprechend. (1) Für die Bundestagswahl vom 6. März 1983 findet
§ 18 in aer bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fas-
(3) Auf andere Parteien und auf Vereine im Sinne des sung mit der Maßgabe Anwendung, daß das Wahl-
§ 2 des Vereinsgesetzes, die Ersatzorganisationen kampfkostenpauschale 4,50 Deutsche Mark beträgt.
einer verbotenen Partei sind, wird § 8 Abs. 2 des Ver- Die Nachzahlung ist im Jahre 1983 fällig.
einsgesetzes entsprechend angewandt. (2) Unberührt bleibt die Abwicklung von Wahlkampf-
kosten für Landtagswahlen, die nach der Bundestags-
wahl vom 6. März 1983 bis zum 1. Januar 1984 stattge-
funden haben.
Achter Abschnitt § 40
Schlußbestimmungen Berlin--Klausel
§ 34 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
(Änderung des Einkommensteuergesetzes) Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Solange der Anwendung des Artikels 21 Abs. 2 Satz 2
des Grundgesetzes im Land Berlin Hindernisse entge-
§ 35
genstehen, werden der Siebente Abschnitt und § 38
(Änderung des Körperschaftsteuergesetzes) dieses Gesetzes im Land Berlin nicht angewandt.
§ 36 § 41
(Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften) (Inkrafttreten)
252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die für Staatsangehörige
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
geltenden Voraussetzungen der Eintragung in die Handwerksrolle
Vom 10. Februar 1984
Auf Grund des § 9 der Handwerksordnung in der satz 1 mit der Maßgabe, daß der Antragsteller die
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 in Nummer 1 Buchstaben a und c genannten Tä-
(BGBI. 19661 S. 1) wird mit Zustimmung des Bundesra- tigkeiten als Selbständiger oder als Betriebsleiter
tes verordnet: nach Vollendung des 20. Lebensjahres ausgeübt
Artikel 1 haben muß und Nummer 1 Buchstabe d nicht
anzuwenden ist."
Die Verordnung über die für Staatsangehörige der
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
b) Absatz 2 wird Absatz 3.
gemeinschaft geltenden Voraussetzungen der Ein-
tragung in die Handwerksrolle vom 4. August 1966
(BGBI. I S. 469), zuletzt geändert durch Verordnung vom
24. November 1976 (BGBI. 1 S. 3244), wird wie folgt Artikel 2
geändert:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
1. In der Überschrift wird der Klammerzusatz wie folgt leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-
gefaßt: werksordnung auch im Land Berlin.
,,(EWG-Handwerk-Verordnung - EWG HwV)".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
,,(2) Für das in Nummer 95 der Anlage A zur Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Handwerksordnung genannte Gewerbe gilt Ab- in Kraft.
Bonn, den 10. Februar 1984
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1984 253
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Jever
Vom 15. Februar 1984
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum
Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBI. 1
S. 282) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Festsetzung des Lärm-
schutzbereichs für den militärischen Flugplatz Jever
vom 22. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3811) wird wie folgt
geändert:
1. § 4 erhält folgende Fassung:
,,§ 4
(1) Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich
ist in einer topographischen Karte im Maßstab
1 : 50 000 und in Karten im Maßstab 1 : 5 000 darge-
stellt. Die topographische Karte ist in verkleinerter
Form als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügt. Die
topographische Karte und die Karten im Maßstab
1 : 5 000 sind beim Ordnungsamt des Landkreises
Friesland, Lindenallee 1, 2942 Jever, zu jedermanns
Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.*)
(2) Die Karten im Maßstab 1 : 5 000 über den
Lärmschutzbereich nach der bis zum 23. Februar
1984 geltenden Fassung dieser Verordnung bleiben
an gleicher Stelle zu jedermanns Einsicht archiv-
mäßig gesichert niedergelegt.''
2. Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus den Anlagen 1
und 2 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 15. Februar 1984
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
*) Die topographische Karte im Maßstab 1 : 50 000 wird - Abonnenten des
Bundesgesetzblattes Teil I kostenlos - auf Anforderung übersandt. Das gleiche
gilt für die topographische Karte im Maßstab 1 : 50 000 in der bis zum
23. Februar 1984 geltenden Fassung dieser Verordnung.
254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage 1
(zu Artikel 1 Nummer 2 der Ersten Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Jever)
Lärmschutzbereich - Erste Änderung -
Koordinatensystem: Gauß-Krüger
Interpolation: Polynom 3. Grades mit stetigem Tangentenübergang
KURVENPUN~TE DER SCHUTZZONE 1 (MILITÄRISCHE~ FLUGPLATZ JEVER)
NR. Y (RECHTS) X (HOCH) NR. Y (RECHTS) X (HOCH) NR. Y (RECHTS) X (HOCH)
1 3423438.0 5935359.3 51 3429941. l 5933699.4 101 3428291.8 5932985.1
2 3423596.8 5935371 .5 52 3430003.1 5933663.4 102 3428220.6 5932984.1
3 3423755.6 5935378.4 53 3430057.8 5933618.S 103 3428066.8 5932983.3
4 3423914.5 5935380.2 54 3430110.5 5933571 .2 104 3427929.9 5932978.5
5 3424073. 3 5935377 .6 55 3430161.7 5933521.7 105 3427793.1 5932974.9
6 3424232.2 5935371.2 56 3430212.9 5933472.3 106 3427656.6 5932978.2
1 3424391.0 5935361.6 57 3430264.0 5933422.4 107 3427520.9 5932993.0
8 3424463.3 5935352.6 58 3430313.9 5933371.3 108 3427452.8 5933005. 7
9 3424534.8 5935330.·7 59 3430339.6 5933342.4 109 3427386.3 5933025.6
10 3424677.4 5935310.5 60 3430363.0 5933312.1 110 3427314.6 5933057.0
11 3424820.1 5935282.9 61 3430382.2 5933279.3 111 3427242.6 5933087.s
12 34249&2. 7 5935254.7 62 3430393.3 5933241.4 112 3427097.8 5933146.6
13 3425104.9 5935224.7 63 3430388.4 5933202.o 113 3426961.1 5933200.2
14 3425245.9 5935189.6 64 3430370.3 5933170.6 114 342682.3.7 5933252.2
15 3425385.4 5935146.4 65 3430345.5 5933143.4 115 3426750.6 5933279. 3
16 3425524. 3 5935101.1 66 3430317.5 5933118.l 116 3426686.4 5933303.9
17 3425663. 7 5935057.4 67 3430290.2 5933095.4 117 3426547.9 5933352.6
u 3425803.6 5935015.1 68 3430262.7 5933073.0 118 3426409.0 5933399.9
19 342594.3. 7 5934974.o 69 3430235 • l 5933050.6 119 3426265.6 5933440. 3
20 3426084.1 5<})4933.6 70 3430207.7 5933028.0 120 3426120.2 5933468.3
21 3426224.8 5934894 • 2 71 3430152.8 5932982.9 121 3425973.S ,5933499 .1
22 3426365.l 5934854 • 3 72 3430097.4 5932938.3 122 3425827.0 5933510.8
23 3426509.0 5934816.8 73 3429977.l 5932851.3 123 3425680.3 5933531.2
24 342M>53.7 !>934786. 7 74 3429856.4 5932765.3 124 3425533.6 5933552.2
25 l426frno. 2 5934770.4 75 3429738.8 5932673. J 125 3425387.1 5933573. 7
2b 3426946.8 5934754.6 76 3429b77 .6 5932632.l 126 3425235.2 5933596.3
27 3427093.f> 5934740.3 11 3429613.0 593259b.6 127 3425083.4 5933617.9
28 3427240 • 6 5934727 .b 78 3429573.2 593258).0 128 3424931.4 5933639.4
29 3427387.9 5934716.9 79 3429532.8 5932578.5 129 3424780.0 59336&3.9
30 3427536.4 5934708.5 80 3429492 .1 · 5932579.8 130 3424628.5 5933688. 7
31 3427&85 • 7 5934702.9 81 3429451. O 593258&.4 131 3424476.3 5933708.1
32 3427759. 8 5934701.3 82 3429412.1 5932597.o 132 3424322.9 5933718.1
33 3427013.2 59H690.& 83 3429374.4 5932610.2 133 3424205.4 5933719.5
34 3427903.8 5934672.2 94 3429337 .5 5932625.4 134 3424081.2 5933715.o
35 3427973. 1 5934649.8 85 3429302.9 5932646.3 135 3424002.3 59.33704.0
36 3428041.7 59.34623.4 86 342926·8. 7 5932668.5 136 3423924.2 5933689.2
37 3428109.0 5934593.9 87 3429234.4 5932690.~ 137 3423846.7 5933671. 2
3b 3428241.9 5934526.6 88 3429199.9 5932712.3 138 3423693.7 5933625 .1
.39 .3428373.5 5934454. 5 89 3429165.0 5932733.4 139 3423618. 1 5933598.6
40 3428510.0 5934383.6 90 3429094.7 5932772.5 140 3423541.6 593.3574.4
41 3428645.4 5934310.5 91 3429022.4 5932807.8 141 3423463.5 5933559.9
42 3428782.9 5934241.9 92 3428948 • 8 5932838.9 142 3423386.0 5933542.6
43 3428923.b 5934179.7 93 3428873. 7 5932866.1 143 3423316.b 5933524.0
44 3429064.6 593411e.o 94 3428797 • 3 5932890.1 144 3423248.2 5933502. 2
45 3429205 • 8 5934051.6 95 3428720. 3 593.2911.9 145 3423178.2 5933490.3
46 3429345.8 5933982.8 96 34213642.6 5932932.1 H6 3423107.6 5933482.8
47 3429485.9 5933914.1 97 3428564.4 59.32950.8 147 3422965.8 5933472.6
48 3429615.6 5933851.9 98 3428484.7 5932967.o 148 3422824.8 5933456. 0
49 3429746.1 5933791.0 99 3428404.3 5932978.8 149 3422753.9 5933449.3
!>O 3429_876.8 5933730. 1 100 3428348.1 5932983.4 150 3422682.8 5933447.2
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1984 255
NOCH SCHUTZZONE (MILITÄRISCHER FLUGPLATZ JEVER)
NR. y (RECHTS) X (HOCH) NR. Y (RECHTS) X (HOCH) .NR• Y (RECHTS) X (HOCH)
151 3422643.7 5933449.2 171 3422183.2 5934337 .o 191 3423034.7 5935306.5
152 3422605.2 5933454.0 172 3422190.3 5934412.4 192 3423168.4 5935327.1
153 3422567.2 5933462. 0 173 3422201. 8 5934487 • .3 193 3423302 • 8 5935344.9
154 3422530.0 5933474.4 174 3422217.6 5934561.5 194 3423438.0 5935359.3
155 3422497 .4 5933490.4 175 34222 38 • 1 5934634.4
156 3422466.5 5933509 • 2 176 3422262 • b 5934 707 .1
157 3422437. 5 5933530.6 177 3422290.3 59347"78. 7
158 3422410.2 5933554.5 178 .3422344.7 5934902.4
159 3422383.4 5933582.3 179 3422378.6 5934961.0
160 34223~8.9 5933611.9 180 3422420.1 5935014.5
161 3422336.6 5933643.1 181 3422445.3 5935039.1
162 3422316.2 5933675.9 182 3422472.4 5935061.4
163 3422285.6 5933735. 1 183 3422500.7 5935082.0
164 3422260.2 5933796.8 184 3422529.8 5935101.6
165 3422239.5 5933859.1 185 3422589.1 5935139.0
166 3422222.5 5933922.5 186 3422650 • 7 5935172.5
167 3422208.6 5933986.7 187 3422713.6 5935199.3
168 3422197.4 5934051.4 188 3422776. 7 5935225.5
169 3422183.2 5934183.4 189 3422903.5 5935275.2
170 3422180.8 5934260.2 190 3422968.2 5935294.8
256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
KURVENPUNKTE DER SCHUTZZONE 2 (MILITÄRISCHER FLUGPLATZ JEVER)
NR. r (RECHTS) X (HOCH) NR. Y (RECHTS) X (HOCH) NR. Y (RECHTS) X (HOCH)
1 342'3388 • 8 5936216.4 51 3428943. 5 5935130 • 8 101 3433866.2 5932525.4
2 3423459.8 5936222.5 52 3429049.2 5935070.4 102 3433868.6 5932509.8
3 3423530.8 5936226.1 53 3429154.9 5935010.0 103 3433866.5 5932489.5
4 3423601.1 5936222.8 54 3429261.2 5934950.5 104 3433858.4 5932470.9
5 3423671.0 5936214.5 55 3429368.3 59 34892 • 5 105 3433847.4 5932456.8
6 3423810.7 5936196.9 56 .3429497.1 5934827 .o 106 3433834.2 5932444.8
1 3423950.6 5936180.3 57 3429628.3 5934765.6 107 3433819.5 5932434.7
8 3424090.4 5936164.4 58 3429755 • 5 5934697. 3 108 3433804.0 5932426.1
9 3424230.2 5936149.o 59 3429882.2 5934628 • 0 109 3433769.S 5932410.9
10 3424370.1 5936133.2 60 3430011.2 5934562.8 110 3433734.0 5932399.2
11 3424515.9 5936116.0 61 3430076 • 4 5934531 .4 111 3433697. 7 5932389.6
12 3424661.6 5936097.4 62. 3430142.3 5934501.2 112 34.33661.0 5932381.7
13 3424 732 • 4 5936089.8 63 3430202.0 59.34459 • 3 113 3433588.3 5932369.9
14 3424001.0 5936077.8 64 3430258.3 5934411.0 114 3433515.2 5932361.9
15 3424951.6 5936053.1 65 3430372 .1 5934322.1 115 3433368.4. 5932351.0
16 3425095.5 5936024.8 66 3430491.8 593421&.4 116 3433221.2 5932344.0
17 3425238 • 7 5935992.4 67 3430606.2 5934105.5 117 3433073.9 5932337. 7
18 3425381.2 5935955.8 68 3430719 .1 5933998.6 118 3432926.7 5932330.1
19 3425523.3 5935914.3 69 3430836.0 5933897.9 119 3432779.9 5932319.8
20 3425663.4 5935866.5 70 3430958.1 5933805.4 120 3432633.6 5932304.7
21 3425804.3 5935821.1 71 3431021.4 5933762 • 0 121 3432488.0 5932283.8
22 3425945 • 8 5935777 .8 72 3431092.0 5933731 .6 122 3432342.9 5932258.2
23 3426087.8 59357.36.3 73 3431163.9 5933702. 5 123 3432263.9 5932243.5
24 3426230.2 5935695.9 74 3431235.8 5933673.4 124 3432184.9 5932229.2
25 3426372.8 5935656.3 75 3431379.4 5933614. 7 125 3432105.8 5932216.6
26 3426514.J 5935616.4 76 3431522.6 5933557.6 126 3432026.4 5932206.4
27 3426656 • 0 5935578.5 77 34 31666 • 5 5933502.1 127 3431867.2 5932194.8
28 342&727.3 5935563.t 78 3431810.1 5933445.9 128 3431707.4 5932191.7
29 3426798.8 5935548.5 79 3431953.6 5933389.2 129 3431627.3 5932192.0
30 3426871. 7 5935543.8 80 3432097.0 5933332.4 130 3431547.l 5932192.8
31 3426944.5 5935539.7 81 3432240.5 5933275 • 8 131 3431467.3 5932193.4
32 3427090.J 5935531.2 82 3432384.6 5933220 • 7 132 3431387 • 3 5932193.4
33 3427236.1 5935524.0 83 3432530.5 5933167.4 133 3431238.6 5932191.2
34 3427382.4 5935519.4 84 3432677. 0 5933115.5 134 3431090.1 5932186.4
35 3427527 .1 5935516.4 85 3432820.3 5933066.0 135 3430941.9 5932178.9
36 3427672.0 5935515.8 86 3432963.8 5933016.8 136 3430795.2 5932165.1
37 3427817.3 5935517.9 87 3433106.9 5932966.9 137 3430723.1 5932153.8
38 3427890.1 !>935520.1 88 3433249 • 0 5932915.1 138 3430652.1 593213b.7
39 3427926.5 5935521.4 89 3433389.2 5932859.9 139 3430584.1 5932107.5
40 3427962.9 5935523.o 90 3433526.3 5932799.0 140 3430516.5 5932077.4
41 3427998.6 5935516.5 91 3433592.2 5932763.5 141 3430381.9 5932014.1
42 3428034.0 5935508.9 92 3433656.7 5932725.6 142 3430250.6 5931941.1
43 3428104.4 5935492.2 93 3433688.5 5932705.4 143 3430189.7 5931899.4
44 3428244.8 5935452.2 94 3433719.7 5932684.3 144 3430131.9 5931853.6
45 3428384 • .J 5935403.B 95 3433750.1 5932662.1 145 3430077 .4 5931804.3
46 3428528.8 5935345.o 96 3433779.5 5932638.4 146 3430024.2 5931753.6
47 3428599. 7 5935313.1 97 3433804.3 5932616.0 147 3429919.3 5931650.3
48 3428670.0 5935279.7 98 3433826.9 5932592.5 148 3429814.6 5931546.9
49 3428725.2 5935252.3 99 343384&.3 5932567.5 149 3429715.4 5931437.2
50 3428807.3 5935206.4 100 3433861. 2 5932540.5 150 3429612.0' 5931332.3
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1984 257
NOCH SCHUTZ ZONE 2 (MILITÄRISCHER FLUGPLATZ JEVER)
NR. Y (RECHTS) X (HOCH) NR. Y (RECHTS) X (HOCH) NR. Y (RECHTS) X (HOCH)
151 3429503.9 5931232.7 201 3427370.2 5931982.6 251 3423443.3 5932597.2
152 3429387.8 5931142.4 202 3427297.9 5931989.t 252 3423417.5 5932572. 7
153 3429 324 • 0 5931102.2 203 3427225.8 5931997.6 253 3423392~ 7 5932547.1
154 3429258.2 5931065.2 201 3427137.1 5932023.7 254 3423361.9 5932522.4
155 3429192.4 5931032.9 205 3427090.8 5932044.5 255 3423333.8 5932494.6
156 3429124.1 5931006.3 206 3427025.1 5932073.8 25b 3423321. 3 5932478.9
157 3429089.7 5930995.2 207 3426959.6 5932103.9 257 3423310.0 5932462.5
158 3429054.9 5930985.e 208 3426818.3 5932173.4 258 3423300 • 0 5932445.s
159 3429019.6 5930978.3 209 3426679.6 5932248.2 259 3423297.0 5932424.7
160 3428983.8 593097.3.3 210 3426609 • 3 5932201.s 260 3423297.4 5932405.6
161 3428956.1 59 30971.1 211 3426538.7 5932326.6 261 3423298 • 4 5932386.4
162 3428928 • 9 59 30971 • 0 212 3426436.6 5932397.3 262 3423300 • 0 5932367.4
163 3428902.1 5930973.4 213 3426368 • S 5932444.6 263 3423303.4 5932339.1
164 3428876.1 5930978.9 214 342&2A9 • 0 5932480.7 264 3423301 .e 5932 311. 1
165 3428851.0 5930989.t 215 3426162.9 5932528.3 265 3423319.6 5932255.7
166 3428827.4 5931006.2 216 .3426097. 3 5932546.0 266 342H34.5 5932201.0
167 3428811.8 59310:U.3 217 342b030 • 1 5932556.4 267 3423352 • 2 5932147.0
168 3428806.1 5931057.o 2.18 3425960. 2 59325bb.7 268 3423371. 7 5932093.3
lb9 3418805.0 5931083.1 219 3425889.6 5932511. 8 269 3423382.6 5932065.2
170 3428807 .1 5931109.4 220 3425819.9 5932573.5 270 3423393.4 5932037.o
171 3428811.3 5931135.A 221 3425750.2 5932573.3 271 3423396.1 5932009.7
172 3428816.9 5931162.3 222 3425680.8 5932571.4 272 3423389. 7 5931983.0
173 3428827.3 5931203.9 223 .3425611.6 5932566.0 273 3423382.2 5931956.4
174 3428838.6 5931245.2 224 3425541. 5 5932547.3 274 3423373. 7 5931930.2
175 3428850.1 5931286.5 225 3425476.4 5932529.2 275 3423351.9 5931877.9
176 3428860.7 5931328.0 226 3425407. 5 5932514.0 276 3423326.1 5931832.5
177 3428878.7 5931408.9 227 3425338 • 7 5932498.8 277 342329&.2 5931789 • 7
178 '3428889. 7 5931491.1 228 3425280 • 8 5932487.5 278 3423279.5 5931769.5
179 3428891.1 5931569.6 229 3425222.5 59324-,9.5 279 3423261.5 5931750.7
180 3428880.9 5931647.5 230 3425163.6 5932476.9 280 3423242.2 5931733.1
181 3428 856 • 4 5931724.0 231 3425104.8 5932481.3 281 3423221.6 5931716.9
182 3428838.7 5931760.2 232 3425068.1 5932487. 9 282 3423200.6 5931703.3
183 3428817.0 5931794.1 233 3425032.0 5932497.2 283 3423176.8 5931702.2
184 3428785.1 5931833.5 234 3424961.5 5932521.8 284 3423153.0 5931701.9
185 3428748.4 5931868.4 235 3424893. 2 5932551.2 285 342.3117.8 5931702.9
186 3428707.9 5931898.7 236 3424825.5 5932582.1 286 3423082.8 5931705.3
187 3428664.7 5931925.1 237 3424690.1 5932643.8 287 3423047.4 5931708.9
188 3428595.5 5931958.4 238 3424593.1 5932681.7 288 3423012.2 5931713.7
189 3428523 • 3 5931984.R 239 3424494.4 5932714.9 289 3422977.1 5931719.3
190 3428452.6 5932004.7 240 3424408.9 5932739.5 290 3422942.1 5931725.9
191 3428380. 7 5932019.4 241 3424298.3 59.32760.6 291 3422871.l 5931741.0
192 3428286.7 5932017.3 242 3424186.4 59327 72. 7 292 3422800. 8 5931758.2
193 3428186.7 5932002.3 243 3424089.B 59327"14.5 29J 3422659.4 5931793.5
194 3428086.7 5931987.3 244 3423993.5 5932766.8 294 3422518.4 5931820.2
195 3427997.8 5931982.o 245 3423886.5 5932749.4 295 3422441:f. 7 5931825.5
196 3427 946. 5 5931979.6 246 3423786.4 5932722.4 29b 3422378.7 5931822.7
197 3427874.3 5931976.7 247 3423666.8 5932690.5 297 3422304.2 5931808.3
198 3427802.2 5931974.5 248 3423585.6 5932675.2 298 3422233.2 593178t,.&
199 3427658.0 5931972.6 249 342 3508. 9 5932644.4 299 3422169.& 5931745. 7
200 3427514.0 5931974.9 250 3423474.1 5932623.6 300 3422109.8 5931'704.0
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
NOCH SCHUTZZONE 2 (MILITÄRISCHER FLUGPLATZ J[VER)
NR. Y U~ECHTS) X (HOCH) NR. Y (RECHTS) X (HOCH) NR. Y (RECHTS) X (HOCH)
301 3422053 • 3 5931655.9 341 3420500.0 5933134.8 381 3421970.2 5935690.9
302 3421999.6 5931604.7 342 3420547.4 5933284.S 382 3422115. 7 5935748.9
303 3421896.8 5931493.2 343 3420602.6 5933430.6 383 3422257.3 5935817 .o
304 3421790.7 5931387.o 344 3420663.6 5933574. 1 384 3422397.l 5935889.2
305 3421735.4 5931338.4 345 3420730.7 5933714.6 385 3422536.0 5935945.2
306 3421676.5 5931294.2 346 3420802.9 5933852.9 386 3422674.9 5936000.2
307 3421643.0 5931273.2 347 3420879.0 5933989.4 387 3422813.6 5936055.9
308 3421608.2 5931254.6 348 3420956.9 5934125.0 388 3422952.0 5936112.2
309 3421576.2 5931243.1 349 3420999. 7 5934200.2 389 3423021.2 5936140.6
310 3421544.l 5931231.5 li,50 3421038.6 5934277 .5 390 3423090.l 5936169.1
311 3421504.4 5931221.4 351 3421067.7 5934352.9 391 3423125.3 5936183;5
312 3421463 • 9 5931215.6 352 3421093.2 5934429.7 392 3423161.6 5936194.0
313 3421423.0 5931214.3 353 3421111.8 5934505.1' 393 3423199.1 5916197.9
314 3421382. 1 5931217.5 354 3421123.1 5934581.8 394 3423236.6 5936201.7
315 3421336.2 5931226.5 355 3421129.4 5934657 .e 395 3423312. 7 5916209.2
316 142\291.6 5931240.4 356 3421133.2 5914733.9 396 3423388.8 5936216.4
317 3421248.5 5931258.5 357 3421132.3 5934810.1
318 3421207.0 5931279.9 358 3421121.0 5934885.8
319 3421137.1 5931324.4 359 3421102 • 9 5934963.s
320 3421071.1 5931374.s 360 3421072.4 5935037.6
321 3421008.4 5931425.9 361 3421029.2 5935114.6
322 3420947 .& 5931479.3 362 3421005.6 5935151.9
321 1420888.5 5931533.9 363 3420982.1 5935189.2
324 3420830.& 5931589.5 164 34,20961.7 5935224.6
325 3420718.6 5931703.8 365 3420945. 7 5935260.9
326 3420615.l 5931825. l 366 3420940.8 5935279.7
327 3420568.4 5931891.2 367 3420938.7 5935299.o
328 3420534.3 5931964. 7 368 3420941.9 5935321.0
329 3420510.9 5932050.5 369 3420951 .~ 5935341.1
330 3420494 • 1 5932137.e 370 3420964 • 1 5935356.4
331 3420482. 3 5932231.9 371 34'20979.3 5935369.1
332 3420472.5 5932326.2 372 3421012.0 5935388.4
333 3420455.2 5932393.7 373 3421047 .2 5935403.4
334 3420441. 9 5932462.2 314 3421083.5 5935416.3
335 3420432.9 5932529.,& 375 3421155.0 593509.8
336 3420428.2 5932597.5 376 3421227.S 5935460.0
337 3420427 .,4 5932665.0 377 3421373.0 5935499.o
338 3420429.9 5932732.4 H8 3421524.1 !>935542.3
339 3420443.4 5932866.9 379 342167l.4 5935590.2
340 3420467 • 0 5933001.0 380 3421820.& 5935643.9
Anlage 2
(zu Artikel 1 Nummer 2 der Ersten Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Jever)
Verkleinerung der Kartendarstellung 1 : 50 000
Zeichenerklärung Begrenzungslinie der Schutzzone
Begrenzungslinie mit Verstärkung
durch Rasterband
Nummer, efnes Kurvenpunktes
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1984 259
260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Verordnung
über die Durchführung einer Statistik der Beförderungsleistungen
im Straßengüterverkehr
Vom 16. Februar 1984
Auf Grund des § 43 Abs. 2 und des § 57 Abs. 2 des 2. den Be- und Entladeort,
Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der 3. die Entfernung,
Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBI. 1 S. 256)
wird verordnet: 4. das Beförderungsentgelt.
§ 1
Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr (Bundes- §3
anstalt) hat eine monatliche Statistik über die Beförde-
(1) Die Unterlagen werden über die Außenstellen der
rungsleistungen im Güterfernverkehr und im Umzugs-
Bundesanstalt, die Deutsche Bundesbahn und die von
verkehr durchzuführen. Die dafür erforderlichen Anga-
der Bundesanstalt zugelassenen Frachtenprüfstellen
ben hat sie den Unterlagen zu entnehmen, die ihr nach
gesammelt.
den Vorschriften der Tarifüberwachungs-Verordnung
GüKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni (2) Die Bundesanstalt kann zugelassene Frachten-
1973 (BGBI. I S. 573), zuletzt geändert durch die Ver- prüfstellen mit der Schlüsselung solcher Frachtunter-
ordnung vom 4. September 1979 (BGBI. 1 S. 1566), lagen beauftragen, welche die Unternehmer über diese
sowie der Verordnung über die Tarifüberwachung im Stellen vorlegen.
Umzugsverkehr vom 25. Mai 1983 (BAnz. S. 5001) vor-
gelegt werden. (3) Die Frachtenprüfstellen werden bei der Sammlung
§2 und Schlüsselung der Frachtunterlagen von der Bun-
desanstalt überwacht.
(1) Die Statistik umfaßt beim Güterfernverkehr Anga-
ben über §4
1. die Fahrzeuge und die austauschbaren Ladungsträ- Die Bundesanstalt regelt die Methode der Statistik im
ger, Einvernehmen mit dem Statistischen Bundesamt.
2. die Genehmigungsart und das Land, in dem die
Genehmigung erteilt worden ist,
§5
3. den Be- und Entladeort,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
4. die Entfernung,
tungsgesetzes in Verbindung mit § 105 des Güterkraft-
5. die Güterart, verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
6. das Gewicht bzw. den Ladungsumfang,
7. ·uen Tarif, §6
8. das Beförderungsentgelt,
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
9. den kombinierten Verkehr. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleich-
zeitig tritt die Verordnung über die Durchführung einer
(2) Die Statistik umfaßt beim Umzugsverkehr Anga-
Statistik der Beförderungsleistungen im Güterfernver-
ben über
kehr vom 20. April 1956 (BAnz. Nr. 83 vom 28. April
1. den Ladungsumfang, 1956) außer Kraft.
Bonn, den 16. Februar 1984
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Bayer
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1984 261
Dritte Verordnung
zur Änderung der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz
Vom 20. Februar 1984
Auf Grund des § 3 Abs. 3 und des § 6 Abs. 2 Satz 1 ,,5. Qualitätshartweizen Erntegut von Sorten, die,
des Marktstrukturgesetzes in der Fassung der 'Be- bezogen auf die Trockensubstanz, bei einem
kanntmachung vom 26. November 1975 (BGBI. 1 Umrechnungsfaktor für Stickstoff von 5,7,
S. 2943) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister einen Rohproteingehalt von mindestens 14 %
für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates ver- und einen Gelbpigmentgehalt im Grieß von
ordnet: mindestens 0,450 mg/100 g aufweisen."
Artikel 1 2. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende neue Nummer 5 ange-
Die Sechste Durchführungsverordnung zum Markt- fügt:
strukturgesetz: Qualitätsgetreide vom 14. April 1970
(BGBI. 1 S. 351 }, zuletzt geändert durch Artikel 2 der „5. 300 Tonnen je Sorte Qualitätshartweizen für
Verordnung vom 30. Juli 1981 (BGBI. 1S. 799), wird wie Ernährungszwecke.''
folgt geändert:
Artikel 2
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
a) In Absatz 1 wird in der Tabelle folgende Zeile tungsgesetzes in Verbindung mit § 13 des Marktstruk-
angefügt:
turgesetzes auch im Land Berlin.
,,aus 10.01 Qualitätshartweizen (Durum-Weizen)
für Ernährungszwecke''.
Artikel 3
b) Nach Absatz 2 Nr. 4 wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgende neue Nummer 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
angefügt: in Kraft.
Bonn, den 20. Februar 1984
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
·Ignaz Kiechle
Bekanntmachung Zweite Berichtigung
zu§ 35 des Warenzeichengesetzes des Haushaltsbegleitgesetzes 1984
Vom 14. Februar 1984 Vom 17. Februar 1984
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichen- Artikel 29 Abs. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom vom 22. Dezember 1983 (BGBI. I S. 1 532; 19841 S. 107)
2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29) wird gemäß einer Erklä- lautet richtig wie folgt:
rung des venezolanischen Wirtschaftsministeriums
bekanntgemacht: ,,(2) Für die vorzeitige Rückzahlung der Darlehen nach
dem Graduiertenförderungsgesetz gilt § 6 der Darle-
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in hensverordnung zum Bundesausbildungsförderungs-
der Republik Venezuela anmelden, brauchen nicht den gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli
Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem 1980 (BGBI. 1 S. 895) sinngemäß."
Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den
Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Bonn, den 14. Februar 1984 Bonn, den 17. Februar 1984
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung Im Auftrag
Dr. Kinkel Dr. Overhaus
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1984 261
Dritte Verordnung
zur Änderung der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz
Vom 20. Februar 1984
Auf Grund des § 3 Abs. 3 und des § 6 Abs. 2 Satz 1 ,,5. Qualitätshartweizen Erntegut von Sorten, die,
des Marktstrukturgesetzes in der Fassung der 'Be- bezogen auf die Trockensubstanz, bei einem
kanntmachung vom 26. November 1975 (BGBI. 1 Umrechnungsfaktor für Stickstoff von 5,7,
S. 2943) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister einen Rohproteingehalt von mindestens 14 %
für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates ver- und einen Gelbpigmentgehalt im Grieß von
ordnet: mindestens 0,450 mg/100 g aufweisen."
Artikel 1 2. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende neue Nummer 5 ange-
Die Sechste Durchführungsverordnung zum Markt- fügt:
strukturgesetz: Qualitätsgetreide vom 14. April 1970
(BGBI. 1 S. 351 }, zuletzt geändert durch Artikel 2 der „5. 300 Tonnen je Sorte Qualitätshartweizen für
Verordnung vom 30. Juli 1981 (BGBI. 1S. 799), wird wie Ernährungszwecke.''
folgt geändert:
Artikel 2
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
a) In Absatz 1 wird in der Tabelle folgende Zeile tungsgesetzes in Verbindung mit § 13 des Marktstruk-
angefügt:
turgesetzes auch im Land Berlin.
,,aus 10.01 Qualitätshartweizen (Durum-Weizen)
für Ernährungszwecke''.
Artikel 3
b) Nach Absatz 2 Nr. 4 wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgende neue Nummer 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
angefügt: in Kraft.
Bonn, den 20. Februar 1984
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
·Ignaz Kiechle
Bekanntmachung Zweite Berichtigung
zu§ 35 des Warenzeichengesetzes des Haushaltsbegleitgesetzes 1984
Vom 14. Februar 1984 Vom 17. Februar 1984
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichen- Artikel 29 Abs. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom vom 22. Dezember 1983 (BGBI. I S. 1 532; 19841 S. 107)
2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29) wird gemäß einer Erklä- lautet richtig wie folgt:
rung des venezolanischen Wirtschaftsministeriums
bekanntgemacht: ,,(2) Für die vorzeitige Rückzahlung der Darlehen nach
dem Graduiertenförderungsgesetz gilt § 6 der Darle-
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in hensverordnung zum Bundesausbildungsförderungs-
der Republik Venezuela anmelden, brauchen nicht den gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli
Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem 1980 (BGBI. 1 S. 895) sinngemäß."
Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den
Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Bonn, den 14. Februar 1984 Bonn, den 17. Februar 1984
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung Im Auftrag
Dr. Kinkel Dr. Overhaus
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1984 261
Dritte Verordnung
zur Änderung der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz
Vom 20. Februar 1984
Auf Grund des § 3 Abs. 3 und des § 6 Abs. 2 Satz 1 ,,5. Qualitätshartweizen Erntegut von Sorten, die,
des Marktstrukturgesetzes in der Fassung der 'Be- bezogen auf die Trockensubstanz, bei einem
kanntmachung vom 26. November 1975 (BGBI. 1 Umrechnungsfaktor für Stickstoff von 5,7,
S. 2943) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister einen Rohproteingehalt von mindestens 14 %
für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates ver- und einen Gelbpigmentgehalt im Grieß von
ordnet: mindestens 0,450 mg/100 g aufweisen."
Artikel 1 2. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende neue Nummer 5 ange-
Die Sechste Durchführungsverordnung zum Markt- fügt:
strukturgesetz: Qualitätsgetreide vom 14. April 1970
(BGBI. 1 S. 351 }, zuletzt geändert durch Artikel 2 der „5. 300 Tonnen je Sorte Qualitätshartweizen für
Verordnung vom 30. Juli 1981 (BGBI. 1S. 799), wird wie Ernährungszwecke.''
folgt geändert:
Artikel 2
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
a) In Absatz 1 wird in der Tabelle folgende Zeile tungsgesetzes in Verbindung mit § 13 des Marktstruk-
angefügt:
turgesetzes auch im Land Berlin.
,,aus 10.01 Qualitätshartweizen (Durum-Weizen)
für Ernährungszwecke''.
Artikel 3
b) Nach Absatz 2 Nr. 4 wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgende neue Nummer 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
angefügt: in Kraft.
Bonn, den 20. Februar 1984
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
·Ignaz Kiechle
Bekanntmachung Zweite Berichtigung
zu§ 35 des Warenzeichengesetzes des Haushaltsbegleitgesetzes 1984
Vom 14. Februar 1984 Vom 17. Februar 1984
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichen- Artikel 29 Abs. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom vom 22. Dezember 1983 (BGBI. I S. 1 532; 19841 S. 107)
2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29) wird gemäß einer Erklä- lautet richtig wie folgt:
rung des venezolanischen Wirtschaftsministeriums
bekanntgemacht: ,,(2) Für die vorzeitige Rückzahlung der Darlehen nach
dem Graduiertenförderungsgesetz gilt § 6 der Darle-
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in hensverordnung zum Bundesausbildungsförderungs-
der Republik Venezuela anmelden, brauchen nicht den gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli
Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem 1980 (BGBI. 1 S. 895) sinngemäß."
Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den
Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Bonn, den 14. Februar 1984 Bonn, den 17. Februar 1984
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung Im Auftrag
Dr. Kinkel Dr. Overhaus
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 4, ausgegeben am 11. Februar 1984
Tag Inhalt Seite
16. 1. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit ....................... . 134
17. 1. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit ....................... . 136
18. 1. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums ................................................................ . 137
18. 1. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere
Container .............................................................................. . 138
24. 1. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Übereinkommen Nr. 8, 16 und 26 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation ............................................................... . 138
24. 1. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 11 der Internationalen
Arbeitsorganisation über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter .. 139
24. 1. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 12 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen ............ . 139
24. 1. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 17 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Entschädigung bei Betriebsunfällen ........................... . 140
24. 1. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 19 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer
bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen ........................................ . 140
24. 1. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit ........................ . 141
25. 1. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst ..................................................................... . 142
25. 1. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 22 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den Heuervertrag der Schiffsleute ................................ . 143
25. 1. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 23 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Heimschaffung der Schiffsleute ............................... . 143
25. 1. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 29 der Internationalen
Arbeitsorganisation über Zwangs- oder Pflichtarbeit ...................................... . 144
26. 1. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 63 der Internationalen
Arbeitsorganisation über Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in den hauptsächlichsten
Zweigen des Bergbaus und des verarbeitenden Gewerbes, einschließlich des Baugewerbes,
sowie in der Landwirtschaft ............................................................. . 144
26. 1. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 81 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel ....................... . 145
26. 1. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 87 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes ... 145
26. 1. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 98 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des
Rechtes zu Kollektivverhandlungen ...................................................... . 146
26. 1. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100 der lnternation.alen
Arbeitsorganisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für
gleichwertige Arbeit ..................................................................... . 146
27. 1. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 105 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Abschaffung der Zwangsarbeit ............................... . 147
27. 1. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 111 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf ................... . 147
27. 1. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 118 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern in der Sozialen
Sicherheit .............................................................................. . 148
Preis dieser Ausgabe: 2.45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1984 263
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 5, ausgegeben am 14. Februar 1984
Tag Inhalt Seite
10. 1. 84 Bekanntmachung des Übereinkommens über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Astrophysik 149
26. 1. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 97 der Internationalen
Arbeitsorganisation über Wanderarbeiter ................................................. . 169
27. 1. 84 Bekanntmachung zu dem Welturheberrechtsabkommen ................................... . 169
27. 1. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen
für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten 170
27. 1. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 120 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den Gesundheitsschutz im Handel und in Büros .................. . 170
27. 1. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 129 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft ......................... . 171
30. 1. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 134 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle .............•....... 171
30. 1. 84 Bekanntmachung über der{ Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 135 der Internationalen
Arbeitsorganisation über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb .... 172
Preis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
7. 2. 84 Verordnung Nr. 2/84 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnensc'1iffahrt 1413 (32 15. 2. 84) 1. 3. 84
9500-4-6-4
11. 2. 84 Zweite V~rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Siebenundachtzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Ham-
burg) 1413 (32 15. 2. 84) 16.2.84
96-1-2-87
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 396. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Januar 1984,
ist im Bundesanzeiger Nr. 33 vom 16. Februar 1984 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlic.h zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 33 vom 16. Februar 1984 kann zum Preis von 4,20 DM
(3,30 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 7 % Mehrwertsteuer)
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