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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1984 Ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 1984 Nr. 7
Tag Inhalt Seite
10. 2. 84 Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes ................. : 217
611-4-4
9. 2. 84 Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes 236
211-1-1
9. 2. 84 Neufassung der Verordnung über den Mutterschutz für Frauen in der Laufbahn der Offiziere des
Sanitätsdienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237
51-1-16
Mit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes wird den Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises A
(Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR),
abgeschlossen am 31. Dezember 1983, gesondert übersandt.
Bekanntmachung
der Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes
Vom 10. Februar 1984
Auf Grund des § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Körperschaft-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1357) wird nachste-
hend der Wortlaut des Körperschaftsteuergesetzes in
der ab 1. Januar 1984 anzuwendenden Fassung be-
kanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes
vom 10. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1357),
2. den am 1. April 1983 in Kraft getretenen Artikel 2
Abs. 14 des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBI. 1
S. 377),
3. den am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Artikel 5
des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1
S. 1577)
und
4. den am 29. Dezember 1983 in Kraft getretenen Arti-
kel 6 des Steuerentlastungsgesetzes 1984 vom
22. Dezember 1983 (BGBI., 1 S. 1583).
Der § 55 (Berlin-Klausel) ist aus dem Artikel 1 "des
Körperschaftsteuerreformgesetzes vom 31. August
1976 (BGBI. 1 S. 2597) entnommen.
Bonn, den 10. Februar 1 984
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Körperschaftsteuergesetz 1984
(KStG 1984)
Inhaltsübersicht
Erster Teil § Viertes Kapitel §
Steuerpflicht Sondervorschriften für Genossenschaften
Unbeschränkte Steuerpflicht ............ . 1 Genossenschaftliche Rückvergütung 22
Beschränkte Steuerpflicht .......................... . 2
Abgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen Dritter Teil
Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie
Tarif; Besteuerung
bei Realgemeinden . . . . . . . . . . . . . . . ....... . 3
bei ausländischen Einkunftsteilen
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts .. 4 Steuersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Befreiungen . 5 Freibetrag für kleinere Körperschaften . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Einschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-
Kranken- und Unterstützungskassen 6 ten sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betrei-
ben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Besteuerung ausländischer Einkunftsteile . . . . . . . . . . . . . 26
Zweiter Teil
Einkommen Vierter Teil
Anrechnungsverfahren
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften Erstes Kapitel
Grundlagen der Besteuerung . 7 Körperschaftsteuerbelastung
Ermittlung des Einkommens .. 8 des ausgeschütteten Gewinns
unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften
Abziehbare Aufwendungen . 9 · und Personenvereinigungen
Nichtabziehbare Aufwendungen 10
Auflösung und Abwicklung (Liquidation) 11 Minderung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer . . . . 27
Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausland 12 Für die Ausschüttung verwendetes Eigenkapital . . . 28
Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung 13 Verwendbares Eigenkapital . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals . . . . . . . . . . 30
Zuordnung der bei der Einkommensermittlung nicht-
Zweites Kapitel
abziehbaren Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Sondervorschriften für die Organschaft Einordnung bestimmter ermäßigt belasteter Eigenkapital-
Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf teile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Aktien als Organgesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Verluste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Besondere Vorschriften zur Ermittlung des Einkommens Gliederung bei Erlaß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
der Organgesellschaft ................. 15 Fehlendes verwendbares Eigenkapital .............. ; . 35
Ausgleichszahlungen .. 16 Gliederung des Eigenkapitals bei dem Organträger ... 36
Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft ... 17 Gliederung des Eigenkapitals der Organgesellschaften 37
Ausländische Organträger .. 18 Tarifbelastung bei Vermögensübernahme . . . . . . . . . . . . . 38
Steuerabzug bei dem Organträger . 19 (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Ausnahmen von der Körperschaftsteuererhöhung 40
Drittes Kapitel Sonstige Leistungen ................................. - 41
Sondervorsch ritten Körperschaftsteuerminderung und Körperschaftsteuer-
für Versicherungsunternehmen erhöhung bei Vermögensübertragung auf eine steuer-
befreite Übernehmerin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Versicherungstechnische Rückstellungen .. 20 Körperschaftsteuerminderung und Körperschaftsteuer-
Beitragsrückerstattungen ... 21 erhöhung bei sonsfigen Körperschaften . . . . . . . . . . . . . 43
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1984 219
§ §
Zweites Kapitel Sondervorschriften für den Steuerabzug vom Kapital-
ertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Bescheinigungen; gesonderte Feststellung
Ausschluß der Anrechnung und Vergütung von Körper-
Bescheinigun.g der ausschüttenden Körperschaft . . . . 44 schaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Bescheinigung eines Kreditinstituts . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 Vergütung des Erhöhungsbetrags . . . . . 52
Bescheinigung eines Notars ........ . 46
Gesonderte Feststellung von Besteu~rungsgrundlagen 47
Fünfter Teil Sechster Teil
Entstehung, Veranlagung, Ermächtigungs- und Schlußvorschriften
Erhebung und Vergütung der Steuer Ermächtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
Entstehung der Körperschaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 Schlußvorschriften ................................ . 54
Veranlagung und Erhebung der Körperschaftsteuer . . . . 49 Berlin-Klausel ....................... . 55
Erster Teil §3
Steuerpflicht Abgrenzung der Steuerpflicht
bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen
§ 1 und Vermögensmassen
sowie bei Realgemeinden
Unbeschränkte Steuerpflicht
(1) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,
(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind
folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder
Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder nach diesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuer-
ihren Sitz im Inland haben: gesetz unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen
1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kom- zu versteuern ist.
manditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit
(2) Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaf-
beschränkter Haftung, Kolonialgesellschaften, berg-
ten und ähnliche Realgemeinden, die :zu den in § 1
rechtliche Gewerkschaften);
bezeichneten Steuerpftichtigen gehören, sind nur inso-
2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; weit körperschaftsteuerpflichtig, als sie einen Gewerbe-
3. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; betrieb unterhalten oder verpachten, der über den Rah-
men eines Nebenbetriebs hinausgeht. Im übrigen sind
4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts; ihre Einkünfte unmittelbar bei den Beteiligten zu ver-
5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und steuern.
andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
§4
6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen
des öffentlichen Rechts. Betriebe gewerblicher Art
von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht
erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte. (1) Betriebe gewerblicher Art von juristischen Perso-
nen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1
(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtun-
der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil gen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit
am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Mee- zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und
resgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der
oder ausgebeutet werden. Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaft-
lich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und
§ 2 die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Ver-
kehr sind nicht erforderlich.
Beschränkte Steuerpflicht
(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbe-
Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind schränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische
1. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö- Person des öffentlichen Rechts ist.
gensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch
ihren Sitz im Inland haben, (3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch
Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit
mit ihren inländischen Einkünften;
· Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen
2. sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.
und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt
steuerpflichtig sind, mit den inländischen Einkünften, (4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung
von denen ein Steuerabzug vorzunehmen ist. eines solchen Betriebs.
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
(5) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht b) wenn sichergestellt ist, daß der Betrieb der
Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffent- Kasse nach dem Geschäftsplan und nach Art
lichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). Für die und Höhe der Leistungen eine soziale Einrich-
Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder tung darstellt. Diese Voraussetzung ist bei
Monopolrechte nicht aus. ·Unterstützungskassen, die Leistungen von Fall
zu Fall gewähren, nur gegeben, wenn sich diese
Leistungen mit Ausnahme des Sterbegeldes auf
§ 5
Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit beschränken;
Befreiungen
c) wenn vorbehaltlich des § 6 die ausschließliche
( 1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit und unmittelbare Verwendung des Vermögens
1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes- . und der Einkünfte der Kasse nach der Satzung
bahn, die Monopolverwaltungen des Bundes, die und der tatsächlichen Geschäftsführung für die
staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbe- Zwecke der Kasse dauernd gesichert ist;
vorratungsverband nach§ 2 Abs. 1 des Erdölbevor- d) wenn bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkas-
ratungsgesetzes vom 25. Juli 1978. (BGBI. 1 .sen am Schluß des Wirtschaftsjahrs, zu dem der
S. 1073); Wert der Deckungsrückstellung versicherungs-
mathematisch zu berechnen ist, das nach den
2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßi-
Wiederaufbau, die Lastenausgleichsbank (Bank für ger Buchführung unter Berücksichtigung des von
Vertriebene und Geschädigte), die landwirtschaft- der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmig-
liche Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt für ten Geschäftsplans auszuweisende Vermögen
Aufbaufinanzierung, die Landeskreditbank Baden- nicht höher ist als bei einem Versicherungs-
Württemberg, die Hessische Landesentwicklungs- verein auf Gegenseitigkeit die Verlustrücklage
und Treuhandgesellschaft mit beschränkter Haf- und bei einer Kasse anderer Rechtsform der
tung, die Wirtschaftsaufbaukasse Schleswig-Hol- dieser Rücklage entsprechende Teil des Vermö-
stein Aktiengesellschaft, die Niedersächsische gens. Bei der Ermittlung des Vermögens ist eine
Gesellschaft für öffentliche Finanzierung mit Rückstellung für Beitragsrückerstattung nur
beschränkter Haftung, die Finanzierungs-Aktienge- -insoweit abziehbar, als den Leistungsempfän-
sellschaft Rheinland-Pfalz und die Liquiditäts-Kon- gern ein Anspruch auf die Überschußbeteiligung
sortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung; zusteht. Übersteigt das Vermögen der Kasse
3. rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkas- den bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach
sen, die den Personen, denen die Leistungen der Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 4 steuerpflichtig;
Kasse zugute kommen oder zugute kommen sollen und
(Leistungsempfängern), einen Rechtsanspruch
gewähren, und rechtsfähige Unterstützungskas- e) wenn bei Unterstützungskassen am Schluß des
sen, die den Leistungsempfängern keinen Rechts- Wirtschaftsjahrs das Vermögen ohne Berück-
anspruch gewähren, sichtigung künftiger Kassenleistungen nicht
höher ist als das um 25 v. H. erhöhte zulässige
a) wenn sich die Kasse beschränkt Kassenvermögen im Sinne des § 4 d des Ein-
aa) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige ein- kommensteuergesetzes. Bei der Ermittlung des
zelner oder mehrerer wirtschaftlicher Vermögens der Kasse ist der Grundbesitz mit
Geschäftsbetriebe oder dem Wert anzusetzen, mit dem er bei einer
Veranlagung zur Vermögensteuer auf den
bb) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Veranlagungszeitpunkt anzusetzen wäre, der auf
Spitzenverbände der freien Wohlfahrts- den Schluß des Wirtschaftsjahrs folgt; das
pflege (Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband übrige Vermögen ist mit dem gemeinen Wert am
e. V., Deutscher Caritasverband e. V., Deut- Schluß des Wirtschaftsjahrs anzusetzen. Über-
scher Paritätischer Wohlfahrtsverband e. V., steigt das Vermögen der Kasse den bezeichne-
Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches ten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des
Werk - Innere Mission und Hilfswerk der § 6 Abs. 5 steuerpflichtig;
Evangelischen Kirche in Deutschland sowie
Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in 4. kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
Deutschland e. V.) einschließlich ihrer im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichts-
Untergliederungen, Einrichtungen und gesetzes, wenn
Anstalten und sonstiger gemeinnütziger
a) ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letz-
Wohlfahrtsverbände oder
ten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des im
cc) auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaften, Veranlagungszeitraum endenden Wirtschafts-
Personenvereinigungen und Vermögens- jahrs die durch Rechtsverordnung festzusetzen-
massen im Sinne der§§ 1 und 2; den Arbeit- den Jahresbeträge nicht überstiegen haben oder
nehmern stehen Personen, die sich in einem
b) sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeld-
arbeitnehmerähnlichen Verhältnis befinden,
gleich; versicherung beschränkt und die Versicherungs-
vereine nach dem Geschäftsplan sowie nach Art
zu den Zugehörigen oder Arbeitnehmern rechnen und Höhe der Leistungen soziale Einrichtungen
jeweils auch deren Argehörige; darstellen;
Nr. 7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1984 221
5. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Cha- solange sie auf Grund des in Nummer 10 bezeich-
rakter, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen neten Gesetzes als Organe der staatlichen Woh-
Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Wird ein wirtschaft- nungspolitik anerkannt sind. Nummer 10 Satz 2 gilt
licher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuer- entsprechend;
befreiung insoweit ausgeschlossen;
12. die von den zuständigen Landesbehörden begrün-
6. Körperschaften oder Personenvereinigungen, deten oder anerkannten gemeinnützigen Sied-
deren Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens lungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungs-
für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband der in gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
Nummer 5 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge derungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinig-
im wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
herrühren und ausschließlich dem Berufsverband Gesetzes vom 15. März 1976 (BGBI. 1S. 533), und
zufließen; im Sinne der Bodenreformgesetze der Länder. Wird
ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten,
7. politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteien-
der über die Durchführung von Siedlungs-, Agrar-
gesetzes und ihre Gebietsverbände. Wird ein wirt-
strukturverbesserungs- und Landentwicklungs-
schaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, so ist die
maßnahmen oder von sonstigen Aufgaben, die den
Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
Siedlungsunternehmen gesetzlich zugewiesen
8. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versor- sind, hinausgeht, ist die Steuerbefreiung insoweit
gungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren ausgeschlossen;
Angehörige auf Grund einer durch Gesetz angeord- 13. die von den obersten Landesbehörden zur Ausgabe
neten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung von Heimstätten zugelassenen gemeinnützigen
Mitglieder dieser Einrichtung sind, wenn die Sat- Unternehmen im Sinne des Reichsheimstättenge-
zung der Einrichtung die Zahlung keiner höheren setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
jährlichen Beiträge zuläßt als das Zwölffache der rungsnummer 2332-1, veröffentlichten bereinigten
Beiträge, die nach den §§ 1387 und 1388 der Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Reichsversicherungsordnung höchstens entrichtet Gesetzes vom 10. März 1975 (BGBI. I S. 685). Wird
werden können. Ermöglicht die Satzung der Einrich- ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten,
tung nur Pflichtmitgliedschaften sowie freiwillige der über die Begründung und Vergrößerung von
Mitgliedschaften, die unmittelbar an eine Pflichtmit- Heimstätten hinausgeht, ist die Steuerbefreiung
gliedschaft anschließen, so steht dies der Steuer- insoweit ausgeschlossen;
befreiung nicht entgegen, wenn die Satzung die
Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zuläßt 14. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie
als das Fünfzehnfache der Beiträge, die nach den Vereine, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb be-
§§ 1387 und 1388 der Reichsversicherungsord- schränkt
nung höchstens entrichtet werden können;
a) auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und
9. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver- forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder
mögensmassen, die nach der Satzung, dem Stif- Betriebsgegenstände,
tungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und
b) auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder
nach der tatsächlichen Geschäftsführung aus-
Werkverträgen für die Produktion land- und forst-
schließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtä-
wirtschaftlicher Erzeugnisse für die Betriebe der
tigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis
Mitglieder, wenn die Leistungen im Bereich der
68 der Abgabenordnung). Wird ein wirtschaftlicher
Land- und Forstwirtschaft liegen; dazu gehören
· Geschaftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbe-
auch Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung
freiung insoweit ausgeschlossen;
von Betriebsvorrichtungen, Wirtschaftswegen
1 o. Wohnungsunternehmen, solange sie auf Grund des und Bodenverbesserungen,
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der im
c) auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und
2330-8, veröffentlichten bereinigten Fassung,
forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die
zuletzt geändert durch § 24 des Gesetzes vom
Bearbeitung oder die Verwertung im Bereich der
23. August 1976 (BGBI. I S. 2429), als gemeinnützig
Land- und Forstwirtschaft liegt, oder
anerkannt sind. Auflagen abgabenrechtlicher Art für
Geschäfte im Sinne des § 6 Abs. 4 des Wohnungs- d) auf die Beratung für die Produktion oder Verwer-
gemeinnützigkeitsgesetzes und des § 10 der Ver- tung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse
ordnung zur Durchführung des Wohnungsgemein- der Betriebe der Mitglieder.
nützigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
Die Befreiung ist ausgeschlossen, wenn die Genos-
machung vom 24. November 1969 (BGBI. I S. 2141 ),
senschaft oder der Verein an einer Personengesell-
zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung
schaft beteiligt ist, die einen Betrieb unterhält. Das
vom 18. April 1975 (BGBI. 1 S. 967), sollen zu der
gleiche gilt, wenn die Genossenschaft oder der
Steuer führen, die sich ergäbe, wenn diese
Verein an einer nicht steuerbefreiten Kapital-
Geschäfte Gegenstand eines organisatorisch
gesellschaft oder Erwerbs- oder Wirtschaftsgenos-
getrennten und voll steuerpflichtigen Teils des
senschaft mehr als nur geringfügig beteiligt ist oder
Unternehmens wären;
Mitgliedschaftsrechte an einem nicht steuerbefrei-
11. Unternehmen sowie betriebswirtschaftlich und ten Verein in mehr als geringfügigem Umfang
organisatorisch getrennte Teile von Unternehmen, besitzt. Die Beteiligung oder der Umfang der Mit-
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
gliedschaftsrechte ist geringfügig, wenn das damit (3) Wird das übersteigende Vermögen nicht in der in
verbundene Stimmrecht 4 vom Hundert aller Stimm- Absatz 2 bezeichneten Weise verwendet, so erstreckt
rechte und der Anteil an den Geschäftsguthaben sich die Steuerpflicht auch auf die folgenden Kalender-
oder an dem Nennkapital oder an dem Vermögen, jahre, für die der Wert der Deckungsrückstellung nicht
das im Fall der Auflösung an das einzelne Mitglied versicherungsmathematisch zu berechnen ist.
fallen würde, 10 vom Hundert nicht übersteigen; (4) Bei der Ermittlung des Einkommens der Kasse
15. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungs- sind Beitragsrückerstattungen oder sonstige Vermö-
verein auf Gegenseitigkeit, gensübertragungen an das Trägerunternehmen außer in
a) wenn er mit Erlaubnis der Versicherungsauf- den Fällen des Absatzes 2 nicht abziehbar. Das gleiche
sichtsbehörde ausschließlich die Aufgaben des gilt für Zuführungen zu einer Rückstellung für Beitrags-
Trägers der Insolvenzsicherung wahrnimmt, die rückerstattung, soweit den Leistungsempfängern ein
Anspruch auf die Überschußbeteiligung nicht zusteht.
sich aus dem Gesetz zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezem- (5) Übersteigt am Schluß des Wirtschaftsjahrs das
ber 197 4 (BGBI. 1 S. 3610) ergeben, und Vermögen einer Unterstützungskasse im Sinne des§ 5
b) wenn seine Leistungen nach dem Kreis der Emp- Abs. 1 Nr. 3 den in Buchstabe e dieser Vorschrift
fänger sowie nach Art und Höhe den in den §§ 7 bezeichneten Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig,
bis 9, 17 und 30 des Gesetzes zur Verbesserung soweit ihr Einkommen anteilig auf das übersteigende
der betrieblichen Altersversorgung bezeichneten Vermögen entfällt. Bei der Ermittlung des Einkommens
Rahmen nicht überschreiten; sind Vermögensübertragungen an das Trägerunter-
nehmen nicht abziehbar.
16. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-
mögensmassen, die als Sicherungseinfichtung (6) Auf den Teil des Vermögens einer Pensions-,
eines Verbandes der Kreditinstitute nach ihrer Sat- Sterbe-, Kranken- oder Unterstützungskasse, der am
zung oder sonstigen Verfassung ausschließlich den Schluß des Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs. 1 Nr. 3
Zweck haben, bei Gefahr für die Erfüllung der Ver- Buchstabe d oder e bezeichneten Betrag übersteigt, ist
pflichtungen eines Kreditinstituts Hilfe zu leisten. Buchstabe c dieser Vorschrift nicht anzuwenden. Bei
Voraussetzung ist, daß das Vermögen und etwa Unterstützungskassen gilt dies auch, soweit das Ver-
erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des sat- mögen vor dem Schluß des Wirtschaftsjahrs den in § 5
zungsmäßigen Zwecks verwendet werden. Die Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e bezeichneten Betrag über-
Sätze 1 und 2 gelten für Einrichtungen der gemein- steigt.
nützigen Wohnungswirtschaft zur Sicherung von
Spareinlagen entsprechend. Zweiter Teil
(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 gelten nicht
Einkommen
1. für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug Erstes Kapitel
unterliegen;
Allgemeine Vorschriften
2. soweit nach den Vorschriften des Vierten Teils die
Ausschüttungsbelastung im Sinne des § 27 herzu-
§7
stellen ist;
Grundlagen der Besteuerung
3. für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2
Nr. 1. ( 1) Die Körperschaftsteuer bemißt sich nach dem zu
§6 versteuernden Einkommen, im Falle des § 23 Abs. 7
Einschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, nach den Entgelten ( § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuer-
Kranken- und Unterstützungskassen gesetzes) aus Werbesendungen.
(1) Übersteigt am Schluß des Wirtschaftsjahrs, zu (2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkommen
dem der Wert der Deckungsrückstellung versiche- im Sinne des § 8 Abs. 1, erhöht oder vermindert nach
rungsmathematisch zu berechnen ist, das Vermögen Maßgabe der§§ 14, 17, 18, 24 und 25.
einer Pensions-, Sterbe- oder Krankenkasse im Sinne (3) Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer.
des§ 5 Abs. 1 Nr. 3 den in Buchstabe d dieser Vorschrift Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein
bezeichneten Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig, Kalenderjahr zu ermitteln. Besteht die unbeschränkte
soweit ihr Einkommen anteilig auf das übersteigende oder beschränkte Steuerpflicht nicht während eines
Vermögen entfällt. ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalen-
derjahrs der Zeitraum der jeweiligen Steuerpflicht.
(2) Die Steuerpflicht entfällt mit Wirkung für die
Vergangenheit, soweit das übersteigende Vermögen (4) Bei Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, Bücher
innerhalb von achtzehn Monaten nach dem Schluß des nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu
Wirtschaftsjahrs, für das es festgestellt worden ist, mit führen, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu
Zustimmung der Versicherun_gsaufsichtsbehörde zur ermitteln, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen.
Leistungserhöhung, zur Auszahlung an das Träger- Weicht bei diesen Steuerpflichtigen das Wirtschafts-
unternehmen, zur Verrechnung mit Zuwendungen des jahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, vom
Trägerunternehmens, zur gleichmäßigen Herabsetzung Kalenderjahr ab, so gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb
künftiger Zuwendungen des Trägerunternehmens oder als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirt-
zur Verminderung der Beiträge der Leistungsempfänger schaftsjahr endet. Die Umstellung des Wirtschaftsjahrs
verwendet wird. auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist
Nr. 7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1984 223
steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit Zwecke bis zur Höhe von insgesa11t 5 vom Hundert
dem Finanzamt vorgenommen wird. des Einkommens oder 2 vom Tausend der Summe
der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr auf-
(5) Bei der Anwendung des§ 211 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 gewendeten Löhne und Gehälter. Für wissenschaft-
zweiter Halbsatz des Lastenausgleichsgesetzes ist liche und als besonders förderungswürdig aner-
von den Leistungen im Kalenderjahr auszugehen, auch kannte kulturelle Zwecke erhöht sich der Vomhun-
wenn der Gewinn für ein vom Kalenderjahr abwei- dertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert. Ausgaben
chendes Wirtschaftsjahr ermittelt wird. zur Förderung staatspolitischer Zwecke sind Spen-
den an politische Parteien im Sinne des§ 2 des Par-
§ 8 teiengesetzes. Spenden an eine Partei oder einen
Ermittlung des Einkommens oder mehrere ihrer Gebietsverbände, deren Gesamt-
wert in einem Kalenderjahr 20 000 Deutsche Mark
(1) Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen übersteigt, können nur abgezogen werden, wenn sie
zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften nach § 25 Abs. 2 des Parteiengesetzes im Rechen-
des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes. schaftsbericht verzeichnet worden sind. Als Einkom-
(2) Bei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften men im Sinne dieser Vorschrift gilt das Einkommen
des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Büchern vor Abzug der in Satz 1 und in § 10 d des Ein-
verpflichtet sind, sind alle Einkünfte als Einkünfte aus kommensteuergesetzes bezeichneten Ausgaben.
Gewerbebetrieb zu behandeln. Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die
Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme
(3) Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne von Nutzungen und Leistungen. Der Wert der Aus-
Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. Auch ver- gabe ist nach § 6 Abs. 1 Nr: 4 Satz 1 und 2 des Ein-
deckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen kommensteuergesetzes zu ermitteln.
jeder Art auf Genußscheine, mit denen das Recht
auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös
§ 10
der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Ein-
kommen nicht. Nichtabziehbare Aufwendungen
(4) Der Verlustrücktrag nach § 10 d Satz 1 des Ein- Nichtabziehbar sind auch:
kommensteuergesetzes ist bei Kapitalgesellschaften 1 . die Aufwendungen fü'r die Erfüllung von Zwecken des
und bei sonstigen Körperschaften im Sinne des § 43 nur Steuerpflichtigen, die durch Stiftungsgeschäft, Sat-
vorzunehmen, soweit im Abzugsjahr das Einkommen zung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind.
den ausgeschütteten Gewinn übersteigt, der sich vor § 9 Nr. 3 bleibt unberührt;
Abzug der Körperschaftsteuer ergibt und für den die
Ausschüttungsbelastung nach § 27 herzustellen ist. 2. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personen-
steuern sowie die Umsatzsteuer für den Eigenver-
(5) Gewinne aus Anteilen an einem nicht steuer- brauch;
befreiten Betrieb gewerblicher Art einer juristischen 3. die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder
Person des öffentlichen Rechts bleiben bei der Ermitt-
des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvor-
lung des Einkommens außer Ansatz. Eine mittelbare
stands oder andere mit der Überwachung der
Beteiligung steht der unmittelbaren Beteiligung gleich.
Geschäftsführung beauftragte Personen gewä,hrt
(6) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermitt- werden.
lung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Sat- § 11
zung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz. Auflösung und Abwicklung
(Liquidation)
(7) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von
denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist (1) Wird eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapital-
ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten gesellschaft, eine unbeschränkt steuerpflichtige
nicht zulässig. Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft oder ein un-
beschränkt steuerpflichtiger Versicherungsverein auf
§9 Gegenseitigkeit nach der Auflösung abgewickelt, so ist
der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der
Abziehbare Aufwendungen Besteuerung zugrunde zu legen. Der Besteuerungszeit-
Abziehbare Aufwendungen sind auch: raum soll drei Jahre nicht übersteigen.
1. (weggefallen) (2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinne des Absat-
2. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien zes 1 ist das Abwicklungs-Endvermögen dem Abwick-
lungs-Anfangsvermögen gegenüberzustellen-.
der Teil des Gewinns, der an persönlich haftende
Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapital (3) Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung
gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) kommende Vermögen, vermindert um die steuerfreien
für die Geschäftsführung verteilt wird; Vermögensmehrungen, die dem Steuerpflichtigen in
dem Abwicklungszeitraum zugeflossen sind.
3. vorbehaltlich des§ 8 Abs. 3 Ausgaben zur Förderung
mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher (4) Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebs-
und staatspolitischer Zwecke und der als besonders vermögen, das am Schluß des der Auflösung vorange-
förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen gangenen Wirtschaftsjahrs der Veranlagu'lg zur Kör-
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
perschaftsteuer zugrunde gelegt worden ist. Ist für den oder der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufs-
vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine Veranla- ausbildung, so sind die Wirtschaftsgüter in der Schluß-
gung nicht durchgeführt worden, so ist das Betriebsver- bilanz mit den Buchwerten anzusetzen. Erlischt die
mögen anzusetzen, das im Falle einer Veranlagung Steuerbefreiung, so ist in der Anfangsbilanz für die in
nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter der Wert anzu-
Gewinnermittlung auszuweisen gewesen wäre. Das setzen, der sich bei ununterbrochener Steuerpflicht
Abwicklungs-Anfangsvermögen ist um den Gewinn nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinn-
eines vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu kürzen, der ermittlung ergeben würde.
im Abwicklungszeitraum ausgeschüttet worden ist.
(5) Beginnt oder erlischt die Steuerbefreiung nur teil-
(5) War am Schluß des vorangegangenen Veranla- weise, so gelten die Absätze 1 bis 4 für den ent-
gungszeitraums Betriebsvermögen nicht vorhanden, so sprechenden Teil des Betriebsvermögens.
gilt als Abwicklungs-Anfangsvermögen die Summe der
später geleisteten Einlagen. (6) Gehören Anteile an einer Kapitalgesellschaft nicht
zu dem Betriebsvermögen der Körperschaft, Personen-
(6) Auf die Gewinnermittlung sind im übrigen die sonst vereinigung oder Vermögensmasse, die von der Körper-
geltenden Vorschriften anzuwenden. schaftsteuer befreit wird, so ist § 1 7 des Einkommen-
steuergesetzes auch ohne Veräußerung anzuwenden,
(7) Unterbleibt eine Abwicklung, weil über das Vermö- wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift in
gen der Kapitalgesellschaft, der Erwerbs- oder Wirt- dem Zeitpunkt erfüllt sind, in dem die Steuerpflicht
schaftsgenossenschaft oder des Versicherungsvereins endet. Als Veräußerungspreis gilt der gemeine Wert der
auf Gegenseitigkeit das Konkursverfahren eröffnet wor- Anteile. Im Falle des Beginns der Steuerpflicht gilt der
den ist, sind die Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzu- gemeine Wert der Anteile als Anschaffungskosten der
wenden.
Anteile. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des
§ 12 Absatzes 4 Satz 1 .
Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausland
zweites Kapitel
( 1) Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige Kör-
perschaft oder Vermögensmasse ihre Geschäftsleitung Sondervorschriften für die Organschaft
und ihren Sitz oder eines von beiden ins Ausland und
scheidet sie dadurch aus der unbeschränkten Steuer- § 14
pflicht aus, so ist § 11 entsprechend anzuwenden. An Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft
die .Stelle des zur Verteilung kommenden Vermö'gens auf Aktien als Organgesellschaft
tritt der gemeine Wert des vorhandenen Vermögens.
Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige Personen- Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft oder Kom-
vereinigung ihre Geschäftsleitung ins Ausland, so gel- manditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung und
ten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinn-
abführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inländische Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein anderes
Betriebsstätte einer beschränkt steuerpflichtigen Kör- inländisches gewerbliches Unternehmen abzuführen,
perschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse so ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit
aufgelöst oder ins Ausland verlegt oder ihr Vermögen sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger des
als Ganzes an einen anderen übertragen wird. Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die
folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
§ 13
1. Der Organträger muß an der Organgesellschaft vom
Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen
und unmittelbar in einem solchen Maße beteiligt sein,
( 1) Wird eine steuerpflichtige Körperschaft, Perso-
daß ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den An-
nenvereinigung oder Vermögensmasse von der Körper- teilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzielle
schaftsteuer befreit, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem Eingliederung). Eine mittelbare Beteiligung genügt,
die Steuerpflicht endet, eine Schlußbilanz aufzustellen. wenn jede der Beteiligungen, auf denen die mittel-
(2) Wird eine von der Körperschaftsteuer befreite bare Beteiligung beruht, die Mehrheit der Stimm-
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens- rechte gewährt.
masse steuerpflichtig und ermittelt sie ihren Gewinn 2. Die Organgesellschaft muß von dem in Nummer 1
durch Betriebsvermögensvergleich, so hat sie auf den bezeichneten Zeitpunkt an ununterbrochen nach
Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht beginnt, eine dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse wirt-
Anfangsbilanz aufzustellen. schaftlich und organisatorisch in das Unternehmen
(3) In der Schlußbilanz im Sinne des Absatzes 1 und des Organträgers eingegliedert sein. Die organisato-
rische Eingliederung ist stets gegeben, wenn die
in der Anfangsbilanz im Sinne des Absatzes 2 sind die
Organgesellschaft durch einen Beherrschungs-
Wirtschaftsgüter vorbehaltlich des Absatzes 4 mit den
vertrag im Sinne des§ 291 Abs. 1 des Aktiengeset-
Teilwerten. anzusetzen.
zes die Leitung ihres Unternehmens dem Unter-
(4) Beginnt die Steuerbefreiung auf Grund des § 5 nehmen des Organträgers unterstellt oder wenn die
Abs. 1 Nr. 9 und dient die Körperschaft, Personenverei- Organgesellschaft eine nach den Vorschriften der
nigung oder Vermögensmasse ausschließlich und §§ 319 bi~ 327 des Aktiengesetzes eingegliederte
unmittelbar der Förderung wissenschaftlicher Zwecke Gesellschaft ist.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Fe.bruar 1984 225
3. Der Organträger muß eine unbeschränkt steuer- lungen zuzüglich der darauf entfallenden Ausschut-
pflichtige natürliche Person oder eine nicht steuer- tungsbelastung anstelle des Organträgers zu ver-
befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder steuern.
Vermögensmasse im Sinne des§ 1 mit Geschäftslei- § 17
tung und Sitz im Inland oder eine Personengesell-
Andere Kapitalgesellschaften
schaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkom-
mensteuergesetzes mit Geschäftsleitung und Sitz im
als Organgesellschaft
Inland sein. An der Personengesellschaft dürfen nur Die Vorschriften der §§ 14 bis 16 gelten entspre-
Gesellschafter beteiligt sein, die mit dem auf sie ent- chend, wenn eine andere als eine der in § 1_4 Satz 1
fallenden Teil des zuzurechnenden Einkommens im bezeichneten Kapitalgesellschaften mit Geschäftslei-
Geltungsbereich dieses Gesetzes der Einkommen- tung und Sitz im Inland sich verpflichtet, ihren ganzen
steuer oder der Körperschaftsteuer unterliegen. Sind Gewinn an ein anderes Unternehmen im Sinne des§ 14
ein oder mehrere Gesellschafter der Personengesell- abzuführen. Weitere Voraussetzungen sind, daß
schaft beschränkt einkommensteuerpflichtig, so
1. der Vertrag in schriftlicher Form abgeschlossen wird,
müssen die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2
im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt 2. die Gesellschafter dem Vertrag mit einer Mehrheit
sein. Das gleiche gilt, wenn an der Personengesell- von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zustim-
schaft eine oder mehrere Körperschaften, Personen- men,
vereinigungen oder Vermögensmassen beteiligt
3. eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschrif-
sind, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung nicht
ten des § 302 des Aktiengesetzes vereinbart wird
im Inland haben.
und
4. Der Gewinnabführungsvertrag muß auf mindestens
4. die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von
fünf Jahre abgeschlossen und während dieser Zeit
freien vorvertraglichen Rücklagen ausgeschlossen
durchgeführt werden und spätestens am Ende des
wird.
Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft wirksam
§ 18
werden, für das Satz 1 erstmals angewendet werden
soll. Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags durch Ausländische Organträger
Kündigung ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund
Verpflichtet sich eine Organgesellschaft, ihren gan-
die Kündigung rechtfertigt.
zen Gewinn an ein ausländisches gewerbliches Unter-
5. Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahres- nehmen, das im Inland eine im Handelsregister eingetra-
überschuß nur insoweit in freie Rücklagen einstellen, gene Zweigniederlassung unterhält, abzuführen, so ist
als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung das Einkommen der Organgesellschaft den beschränkt
wirtschaftlich begründet ist. steuerpflichtigen Einkünften aus der inländischen
Zweigniederlassung zuzurechnen, wenn
§ 15 1 . der Gewinnabführungsvertrag unter der Firma der
Zweigniederlassung abgeschlossen ist,
Besondere Vorschriften zur Ermittlung des
Einkommens der Organgesellschaft 2. die für die finanzielle Eingliederung erforderliche
Beteiligung zum Betriebsvermögen der Zweignieder-
Bei der Ermittlung des Einkommens der Organgesell- lassung gehört und
schaft gilt abweichend von den allgemeinen Vor-
schriften folgendes: 3. die . wirtschaftliche und organisatorische Einglie-
derung im Verhältnis zur Zweigniederlassung selbst
1. Ein Verlustabzug im Sinne des § 10 d des Einkom- gegeben ist.
mensteuergesetzes ist nicht zulässig.
Im übrigen gelten die Vorschriften der§§ 14 bis 17 sinn-
2. Die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung gemäß.
der Doppelbesteuerung, nach denen die Gewinn-
§ 19
anteile aus der Beteiligung an einer ausländischen
Gesellschaft außer Ansatz bleiben, sind nur anzu- Steuerabzug bei dem Organträger
wenden, wenn der Organträger zu den durch diese
(1) Sind bei der Organgesellschaft die Voraussetzun-
Vorschriften begünstigten Steuerpflichtigen gehört.
gen für die Anwendung besonderer Tarifvorschriften
Ist der Organträger eine Personengesellschaft, so
erfüllt, die einen Abzug von der Körperschaftsteuer vor-
sind die Vorschriften insoweit anzuwenden, als das
sehen, und unterliegt der Organträger der Körperschaft-
zuzurechnende Einkommen auf einen Gesellschafter
steuer, so sind diese Tarifvorschriften beim Organträger
entfällt, der zu den begünstigten Steuerpflichtigen
so anzuwenden, als wären die Voraussetzungen für ihre
gehört.
Anwendung bei ihm selbst erfüllt.
§ 16
(2) Unterliegt der Organträger der Einkommensteuer,
Ausgleichszahlungen so gilt Absatz 1 entsprechend, soweit für die Einkom-
mensteuer gleichartige Tarifvorschriften wie für die
Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe der
Körperschaftsteuer bestehen.
geleisteten Ausgleichszahlungen und der darauf entfal-
lenden Ausschüttungsbelastung im Sinne des § 27 (3) Ist der Organträger eine Personengesellschaft, so
selbst zu versteuern. Ist die Verpflichtung zum Aus- gelten die Absätze 1 und 2 für die Gesellschafter der
gleich vom Organträger erfüllt worden, so hat die Organ- Personengesellschaft entsprechend. Bei jedem Gesell-
gesellschaft die Summe der geleisteten Ausgleichszah- schafter ist der Teilbetrag abzuziehen, der dem auf den
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Gesellschafter entfallenden Bruchteil des dem Organ- Beginn des Wirtschaftsjahrs. Als Nettoertrag gilt der
träger zuzurechnenden Einkommens der Organgesell- Ertrag aus langfristiger Kapitalanlage, der anteilig auf ·
schaft entspricht. das Betriebsvermögen-entfällt, nach Abzug der ent-
sprechenden abziehbaren und nichtabziehbaren
(4) Ist der Organträger ein ausländisches Unterneh- Betriebsausgaben;
men im Sinne des § 18, so gelten die Absätze 1 bis 3
entsprechend, soweit die besonderen Tarifvorschriften 2. in der Schaden- und Unfallversicherung bis zur Höhe
bei beschränkt Steuerpflichtigen anwendbar sind. des Überschusses, der sich aus der Beitragsein-
nahme nach Abzug aller anteiligen abziehbaren und
(5) Sind in dem Einkommen der Organgesellschaft nichtabziehbaren Betriebsausgaben einschließlich
Betriebseinnahmen enthalten, die einem Steuerabzug der Versicherungsleistungen, Rückstellungen und
unterlegen haben, so ist die einbehaltene Steuer auf die Rechnungsabgrenzungsposten ergibt. Der Berech-
Körperschaftsteuer oder die Einkommensteuer des nung des Überschusses sind die auf das Wirt-
Organträgers oder, wenn der Organträger eine Perso- schaftsjahr entfallenden Beitragseinnahmen und
nengesellschaft ist, anteilig auf die Körperschaftsteuer Betriebsausgaben des einzelnen Versicherungs-
oder die Einkommensteuer der Gesellschafter anzu- zweiges aus dem selbstabgeschlossenen Geschäft
rechnen. für eigene Rechnung zugrunde zu legen.
(2) Zt,1führungen zu einer Rückstellung für Beitrags-
Drittes Kapitel rückerstattung sind insoweit abziehbar, als die aus-
schließliche Verwendung der Rückstellung für diesen
Sondervorschriften
Zweck durch die Satzung oder durch geschäftsplanmä-
für Versicherungsunternehmen ßige Erklärung gesichert ist. Die Rückstellung ist vorbe-
haltlich des Satzes 3 aufzulösen, soweit sie höher ist
§ 20 als die Summe der in den folgenden Nummern 1 bis 4
Versicherungstechnische Rückstellungen bezeichneten Beträge:
( 1) Versicherungstechnische Rückstellungen sind, 1. die Zuführungen innerhalb des am Bilanzstichtag
soweit sie nicht bereits nach den Vorschriften des Ein- endenden Wirtschaftsjahrs und der zwei vorange-
kommensteuergesetzes anzusetzen sind, in der Steuer- gangenen Wirtschaftsjahre,
bilanz zu bilden, soweit sie für die Leistungen aus den 2. der Betrag, dessen Ausschüttung als Beitragsrück-
am Bilanzstichtag laufenden Versicherungsverträgen erstattung vom Versicherungsunternehmen vor dem
erforderlich sind. Der in der Handelsbilanz ausgewie- Bilanzstichtag verbindlich festgelegt worden ist,
sene Wertansatz einer versicherungstechnischen
3. in der Krankenversicherung der Betrag, dessen Ver-
Rückstellung darf in der Steuerbilanz nicht überschrit-
wendung zur Ermäßigung von Beitragserhöhungen
ten werden.
im folgenden Geschäftsjahr vom Versicherungsun-
(2) Für die Bildung der Rückstellungen zum Ausgleich ternehmen vor dem Bilanzstichtag verbindlich fest-
des schwankenden Jahresbedarfs sind insbesondere gelegt worden ist,
folgende Voraussetzungen erforderlich: 4. in der Lebensversicherung ·der Betrag, der für die
1. Es muß nach den· Erfahrungen in dem betreffenden Finanzierung der auf die abgelaufenen Versiche-
Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen rungsjahre entfallenden Schlußgewinnanteile erfor-
des Jahresbedarfs zu rechnen. sein. derlich ist.
2. Die Schwankungen des Jahresbedarfs dürfen nicht Eine Auflösung braucht nicht zu erfolgen, soweit an die
durch die Prämien ausgeglichen werden. Sie müssen Versicherten Kleinbeträge auszuzahlen wären und die
aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versiche- Auszahlung dieser Beträge mit einem unverhältnismä-
rungsverträgen herrühren und dürfen nicht durch ßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. § 20
Rückversicherungen gedeckt sein. Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 21
Beitragsrückerstattungen Viertes Kapitel
( 1 ) Beitragsrückerstattungen, die für das selbstab- Sondervorschriften für Genossenschaften
geschlossene Geschäft auf Grund des Jahresergebnis-
ses oder des versicherungstechnischen Überschusses § 22
gewährt werden, sind abziehbar Genossenschaftliche Rückvergütung
1. in der Lebens- und Krankenversicherung bis zu dem
nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten (1) Rückvergütungen der Erwerbs- und Wirtschafts-
Jahresergebnis für das selbstabgeschlossene genossenschaften an ihre Mitglieder sind nur insoweit
Geschäft, erhöht um die für Beitragsrückerstattun- als Betriebsausgaben abziehbar, als die dafür verwen-
gen aufgewendeten Beträge, die das Jahresergebnis deten Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet wor-
gemindert haben, und gekürzt um den Betrag, der den sind. Zur Feststellung dieser Beträge ist der Über-
sich aus der Auflösung einer Rückstellung nach schuß
Absatz 2 Satz 2 ergibt, sowie um den Nettoertrag des 1. bei Absatz- und Produktionsgenossenschaften im
nach den steuerlichen Vorschriften über die Gewinn- Verhältnis des Wareneinkaufs bei Mitgliedern zum
ermittlung anzusetzenden Betriebsvermögens am gesamten Wareneinkauf,
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1984 227
2. bei den übrigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen- (6) Die Körperschaftsteuer mindert oder erhöht sich
schaften im Verhältnis des Mitgliederumsatzes zum nach den Vorschriften des Vierten Teils.
Gesamtumsatz
(7) Die Körperschaftsteuer beträgt beim Zweiten
aufzuteilen. Der hiernach sich ergebende Gewinn aus Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts,
dem Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze für den für das Geschäft der Veranstaltung von Werbesendun-
Abzug. Überschuß im Sinne des Satzes 2 ist das um den gen 8 vom Hundert der Entgelte ( § 10 Abs. 1 des
Gewinn aus Nebengeschäften geminderte Einkommen Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen: Die
vor Abzug der genossenschaftlichen Rückvergütungen Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.
und des Verlustabzugs.
(2) Voraussetzung für den Abzug nach Absatz 1 ist, § 24
daß die genossenschaftliche Rückvergütung unter
Freibetrag für kleinere Körperschaften
Bemessung nach der Höhe des Umsatzes zwischen den
Mitgliedern und der Genossenschaft bezahlt ist und daß Vom Einkommen der unbeschränkt steuerpflichtigen
sie Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-
1. auf einem durch die Satzung der Genossenschaft gensmassen ist ein Freibetrag von 5 000 Deutsche
eingeräumten Anspruch des Mitglieds beruht oder Mark, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens,
abzuziehen. Übersteigt das Einkommen 1 0 000 Deut-
2. durch Beschluß der Verwaltungsorgane der Genos- sche Mark, wird der Freibetrag um die Hälfte des über-
senschaft festgelegt und der Beschuß den Mitglie- steigenden Betrags gekürzt. Die Sätze 1 und 2 gelten
dern bekanntgegeben worden ist oder nicht
3. in der Generalversammlung beschlossen worden ist, 1. für Körperschaften und Personenvereinigungen,
die den Gewinn verteilt. deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnah-
Nachzahlungen der Genossenschaft für Lieferungen men im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Ein-
oder Leistungen und Rückzahlungen von Unkostenbei- kommensteuergesetzes gehören,
trägen sind wie genossenschaftliche Rückvergütungen 2. für Vereine im Sinne des § 25.
zu behandeln.
§ 25
Dritter Teil Freibetrag für Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine,
Tarif; Besteuerung
die Land- und Forstwirtschaft betreiben
bei ausländischen Einkunftsteilen
(1) Vom Einkommen der unbeschränkt steuerpflichti-
§ 23 gen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie
Steuersatz der unbeschränkt steuerpflichtigen Vereine, deren
Tätigkeit sich auf den Betrieb der Land- und Forstwirt-
( 1) Die Körperschaftsteuer beträgt 56 vom Hundert schaft beschränkt, ist ein Freibetrag in Höhe von 30 000
des zu versteuernden Einkommens. Deutsche Mark, höchstens jedoch in Höhe des Einkom-
mens, im Veranlagungszeitraum der Gründung und in
(2) Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich auf 50 vom den folgenden neun Veranlagungszeiträumen abzuzie-
Hundert bei Körperschaften, Personenvereinigungen hen. Voraussetzung ist, daß
und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3
bis 6. Satz 1 gilt nicht 1. die Mitglieder der Genossenschaft oder dem Verein
Flächen zur Nutzung oder für die Bewirtschaftung der
a) für Körperschaften und Personenvereinigungen, Flächen erforderliche Gebäude überlassen und
deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnah-
men im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Ein- 2. a) bei Genossenschaften das Verhältnis der Summe
kommensteuergesetzes gehören, der Werte der Geschäftsanteile des einzelnen
Mitglieds zu der Summe der Werte aller
b) für Stiftungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5; Geschäftsanteile,
fallen die Einkünfte in einem wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb einer von der Körperschaftsteuer b) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des Anteils
befreiten Stiftung oder in einer unter Staatsaufsicht an dem Vereinsvermögen, der im Fall der Auflö-
stehenden und in der Rechtsform der Stiftung geführ- sung des Vereins an das einzelne Mitglied fallen
ten Sparkasse an, ist Satz 1 anzuwenden. würde, zu dem Wert des Vereinsvermögens
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für beschränkt nicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht, in
Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1. dem der Wert der von dem ejnzelnen Mitglied zur Nut-
zung überlassenen Flächen und Gebäude zu dem
(4) Zur Berechnung der Körperschaftsteuer wird das Wert der insgesamt zur Nutzung überlassenen Flä-
zu versteuernde Einkommen auf volle zehn Deutsche chen und Gebäude steht.
Mark nach unten abgerundet.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für unbeschränkt steu-
(5) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermäch- erpflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-
tigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ten sowie für unbeschränkt steuerpflichtige Vereine, die
herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich eine gemeinschaftliche Tierhaltung im Sinne des§ 51 a
die Körperschaftsteuer entsprechend. des Bewertungsgesetzes betreiben.
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
§ 26 (4) Die Anwendung der Absätze 2 und 3 setzt voraus,
Besteuerung ausländischer Einkunftsteile
daß die Muttergesellschaft alle Nachweise erbringt, ins-
besondere
(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit aus- 1. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nachweist,
ländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Ein- daß die Tochtergesellschaft ihre Bruttoerträge aus-
künfte stammen, zu einer der deutschen Körperschaft- schließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8
steuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes fallen-
ist die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßi- den Tätigkeiten oder aus unter§ 8 Abs. 2 des Außen-
gungsanspruch mehr unterliegende ausländische steuergesetzes fallenden Beteiligungen bezieht,
Steuer auf die deutsche Körperschaftsteuer anzurech-
nen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt. 2. den ausschüttbaren Gewinn der Tochtergesellschaft
durch Vorlage von Bilanzen und Erfolgsrechnungen
(2) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Körper- nachweist; auf Verlangen sind diese Unterlagen mit
schaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse dem im Staat der Geschäftsleitung oder des Sitzes
(Muttergesellschaft) nachweislich ununterbrochen seit vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungsvermerk
mindestens zwölf Monaten vor dem Ende des Veranla- einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungs-
gungszeitraums oder des davon abweichenden Ge- stelle oder einer vergleichbaren Stelle vorzulegen;
winnermittlungszeitraums mindestens zu einem Zehntel und
unmittelbar am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft
mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungs- 3. die Festsetzung und Zahlung der anzurechnenden
bereichs dieses Gesetzes (Tochtergesellschaft) betei- Steuern durch geeignete Unterlagen nachweist.
ligt, die in dem nach Satz 2 maßgebenden Wirtschafts- (5) Bezieht eine Muttergesellschaft, die über eine
jahr ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast aus- Tochtergesellschaft (Absatz 2) mindestens zu einem
schließlich aus unter§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außen- Zehntel an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftslei-
steuergesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus unter§ 8 tung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Abs. 2 des Außensteuergesetzes fallenden Beteiligun- Gesetzes (Enkelgesellschaft) mittelbar beteiligt ist, in
gen bezieht, so ist auf Antrag der Muttergesellschaft auf einem Wirtschaftsjahr Gewinnanteile von der Tochter-
deren Körperschaftsteuer von Gewinnanteilen, die die gesellschaft und schüttet die Enkelgesellschaft zu
Tochtergesellschaft an sie ausschüttet, auch eine vom einem Zeitpunkt, der in dieses Wirtschaftsjahr fällt,
Gewinn erhobene Steuer der Tochtergesellschaft anzu- Gewinnanteile an die Tochtergesellschaft aus, so wird
rechnen. Anrechenbar ist die der inländischen Körper- auf Antrag der Muttergesellschaft der Teil der von ihr
schaftsteuer entsprechende Steuer, die die Tochterge- bezogenen Gewinnanteile, der der nach ihrer mittelba-
sellschaft für das Wirtschaftsjahr, für das sie die Aus- ren Beteiligung auf sie entfallenden Gewinnausschüt-
schüttung vorgenommen hat, entrichtet hat, soweit die tung der Enkelgesellschaft entspricht, steuerlich so
Steuer dem Verhältnis der auf die Muttergesellschaft behandelt, als hätte sie in dieser Höhe Gewinnanteile
entfallenden Gewinnanteile zum ausschüttbaren unmittelbar von der Enkelgesellschaft bezogen. Hat die
Gewinn der Tochtergesellschaft, höchstens jedoch dem Tochtergesellschaft in dem betreffenden Wirtschafts-
Anteil der Muttergesellschaft am Nennkapital der Toch- jahr neben den Gewinnanteilen einer Enkelgesellschaft
tergesellschaft, entspricht. Verdeckte Gewinnaus- noch andere Erträge bezogen, so findet Satz 1 nur
schüttungen zählen nur zu den Gewinnanteilen, soweit Anwendung für den Teil der Ausschüttung der Tochter-
sie die Bemessungsgrundlage bei der Besteuerung der gesellschaft, der dem Verhältnis dieser Gewinnanteile
Tochtergesellschaft nicht gemindert haben. Ausschütt- zu der Summe dieser Gewinnanteile und der übrigen
barer Gewinn ist der nach handelsrechtlichen Vorschrif- Erträge entspricht, höchstens aber in Höhe des Betrags
ten ermittelte Gewinn des Wirtschaftsjahrs, für das die dieser Gewinnanteile. Die Anwendung der vorstehen-
Tochtergesellschaft die Ausschüttung vorgenommen den Vorschriften setzt voraus, daß
hat, vor Bildung oder Auflösung von offenen Rücklagen,
erhöht um verdeckte Gewinnausschüttungen, soweit 1. die Enkelgesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das
diese den Gewinn gemindert haben. Der anrechenbare sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Brut-
Betrag ist bei der Ermittlung der Einkünfte der Mutterge- toerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus
sellschaft den auf ihre Beteiligung entfallenden Gewinn- unter§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes
anteilen hinzuzurechnen. Die nach diesem Absatz anre- fallenden Tätigkeiten oder aus unter§ 8 Abs. 2 Nr. 1
chenbare Steuer ist erst nach der nach Absatz 1 anre- des Außensteuergesetzes fallenden Beteiligungen
chenbaren Steuer anzurechnen. Im übrigen ist Absatz 1 bezieht und
entsprechend anzuwenden. 2. die Tochtergesellschaft unter den Voraussetzungen
(3) Hat eine Tochtergesellschaft, die alle Vorausset- des Absatzes 2 am Nennkapital der Enkelgesell-
zungen des Absatzes 2 erfüllt, Geschäftsleitung und schaft beteiligt ist und
Sitz in einem Entwicklungsland im Sinne des Entwick- 3. die Muttergesellschaft für die mittelbar gehaltenen
lungsländer-Steuergesetzes, so ist für Gewinnanteile, Anteile alle steuerlichen Pflichten erfü~t. die ihr
die in einem Zeitpunkt ausgeschüttet werden, zu dem gemäß Absatz 4 bei der Anwendung der Absätze 2
die Leistung von Entwicklungshilfe durch Kapitalarila- und 3 für unmittelbar gehaltene Anteile obliegen.
gen in Entwicklungsländern zur Inanspruchnahme von
Vergünstigungen nach dem Entwicklungsländer-Steu- (6) Vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 sind die Vorschrif-
ergesetz berechtigt, bei der Anwendung des Absatzes 2 ten des § 34 c Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 7 und des
davon auszugehen, daß der anrechenbare Betrag dem § 50 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes entspre-
Steuerbetrag entspricht, der nach den Vorschriften chend anzuwenden. § 34 c Abs. 2 und 3 des Einkom-
dieses Gesetzes auf die bezogenen Gewinnanteile ent- mensteuergesetzes ist nicht bei Einkünften anzuwen-
fällt.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1984 229
den, für die ein Antrag nach Absatz 2 oder 5 gestellt (2) Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesell-
wird. Bei der Anwendung des § 34 c Abs. 1 Satz 2 des schaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Ge-
Einkommensteuergesetzes ist der Berechnung der auf winnverteilungsbeschluß für ein abgelaufenes Wirt-
die ausländischen Einkünfte entfallenden inländischen schaftsjahr beruhen, sind mit dem verwendbaren Eigen-
Körperschaftsteuer die Körperschaftsteuer zugrunde kapital zum Schluß des letzten vor dem Gewinnvertei-
zu legen, die sich vor Anwendung der Vorschriften des lungsbeschluß abgelaufenen Wirtschaftsjahrs zu ver-
Vierten Teils für das zu versteuernde Einkommen ergibt. rechnen. Andere Ausschüttungen sind mit dem ver-
In den Fällen des § 34 c Abs. 4 des Einkommensteuer- wendbaren Eigenkapital zu verrechnen, das sich zum
gesetzes beträgt die Körperschaftsteuer für die dort Schluß des Wirtschaftsjahrs ergibt, in dem die Aus-
bezeichneten ausländischen Einkünfte 28 vom Hundert schüttung erfolgt. ·
des zu versteuernden Einkommens.
(3) Mit Körperschaftsteuer belastete Teilbeträge des
(7) Sind Gewinnanteile, die von einer ausländischen Eigenkapitals gelten in der Reihenfolge als für eine Aus-
Gesellschaft ausgeschüttet werden, nach einem schüttung verwendet, in der die Belastung abnimmt. Für
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung den nichtbelasteten Teilbetrag ist die in § 30 Abs. 2
unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von bezeichnete Rei~enfolge seiner Unterteilung maßge-
der Körperschaftsteuer befreit, so gilt die Befreiung bend. In welcher Höhe ein Teilbetrag als verwendet gilt,
ungeachtet der im Abkommen vereinbarten Mindestbe.::. ist aus seiner Tarifbelastung abzuleiten.
teiligung, wenn die Beteiligung mindestens ein Zehntel
(4) Als für die Ausschüttung verwendet gilt auch der
beträgt.
-Betrag, um den sich die Körperschaftsteuer mindert.
Erhöht sie sich, so gilt ein Teilbetrag des Eigenkapitals
höchstens als verwendet, soweit er den nach § 31
Vierter Teil
Abs. 1 Nr. 1 von ihm abzuziehenden Erhöhungsbetrag
Anrechnungsverfahren übersteigt.
(5) Ist Körperschaftsteuer nach § 52 dieses Geset-
Erstes Kapitel
zes oder nach § 36 e des Einkommensteuergesetzes
Körperschaftsteuerbelastung vergütet worden, so bleibt die der Vergütung zugrunde
des ausgeschütteten Gewinns gelegte Verwendung der nicht mit Körperschaftsteuer
unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften belasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1
und Personenvereinigungen oder 3 unverändert.
§ 27 § 29
Minderung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer Verwendbares Eigenkapital
( 1) Schüttet eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapi- (1) Eigenkapital im Sinne dieses Kapitels ist das in
talgesellschaft Gewinn aus, so mindert oder erhöht sich der Steuerbilanz ausgewiesene Betriebsvermögen, das
ihre Körperschaftsteuer um den Unterschiedsbetrag sich ohne Änderung der Körperschaftsteuer nach § 27
zwischen der bei ihr eingetretenen Belastung des und ohne Verringerung um die im Wirtschaftsjahr erfolg-
Eigenkapitals (Tarifbelastung). das nach§ 28 als für die ten Ausschüttungen ergeben würde, die nicht auf einem
Ausschüttung verwendet gilt, und der Belastung, die den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspre-
sich hierfür bei Anwendung eines Steuersatzes von chenden Gewinnverteilungsbeschluß für ein abgelaufe-
36 vom Hundert des Gewinns vor Abzug der Körper- nes Wirtschaftsjahr beruhen.
schaftsteuer ergibt (Ausschüttungsbelastung).
(2) Das Eigenkapital ist zum Schluß jedes Wirt-
(2) Zur Tarifbelastung im Sinne des Absatzes 1 schaftsjahrs in das für Ausschüttungen verwendbare
gehört nur die Belastung mit inländischer Körperschaft- (verwendbares Eigenkapital) und in das übrige Eigenka-
steuer, soweit sie nach dem 31. Dezember 1976 ent- pital aufzuteilen. Das verwendbare Eigenkapital ist der
standen ist. Teil des Eigenkapitals, der das Nennkapital übersteigt.
(3) Enthält das Nennkapital Beträge, die ihm durch
(3) Beruht die Ausschüttung auf einem den gesell-
Umwandlung von Rücklagen zugeführt worden sind und
schaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Ge-
waren die Rücklagen aus dem Gewinn eines nach dem
winnverteilungsbeschluß für ein abgelaufenes Wirt-
31. Dezember 1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahrs
schaftsjahr, tritt die Minderung oder Erhöhung für den
gebildet worden, so gehört auch dieser Teil des Nenn-
Veranlagungszeitraum ein, in dem das Wirtschaftsjahr
kapitals zu dem verwendbaren Eigenkapital.
endet, für das die Ausschüttung erfolgt. Bei anderen
Ausschüttungen ändert sich die Körperschaftsteuer für
den Veranlagungszeitraum, in dem das Wirtschaftsjahr
endet, in dem die Ausschüttung erfolgt. § 30
Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals
§ 28 (1) Das verwendbare Eigenkapital ist zum Schluß
Für die Ausschüttung verwendetes Eigenkapital jedes Wirtschaftsjahrs entsprechend seiner Tarifbela-
stung zu gliedern. Die einzelnen Teilbeträge sind jeweils
( 1) Das Eigenkapital und seine Tarifbelastung sind aus der Gliederung für das vorangegangene Wirt-
nach den Vorschriften der §§ 29 bis 38 zu ermitteln. schaftsjahr abzuleiten. In der Gliederung sind vorbehalt-
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
lieh des § 32 die Teilbeträge getrennt auszuweisen, die Wirtschaftsjahre, die das Betriebsvermögen in einem
entstanden sind aus später abgelaufenen Wirtschaftsjahr gemindert haben,
sind von dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 3
1. Einkommensteilen, die nach dem 31. Dezember 1976
abzuziehen.
der Körperschaftsteuer ungemildert unterliegen,
2. Einkommensteilen, die nach dem 31. Dezember 1976 § 32
einer Körperschaftsteuer von 36 vom Hundert unter- Einordnung bestimmter ermäßigt
liegen, belasteter Eigenkapitalteile
3. Vermögensmehrungen, die der Körperschaftsteuer
(1) Ermäßigt belastete Eigenkapitalteile sind nach
nicht unterliegen oder die das Eigenkapital der Kapi-
Maßgabe des Absatzes 2 aufzuteilen.
talgesellschaft in vor dem 1. Januar 1977 abgelaufe-
nen Wirtschaftsjahren erhöht haben. (2) Aufzuteilen sind
(2) Der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Teilbetrag ist zu 1. ein Eigenkapitalteil, dessen Tarifbelastung niedriger
unterteilen in ist als die Ausschüttungsbelastung, in einen in Höhe
1. Eigenkapitalteile, die in nach dem 31. Dezember
der Ausschüttungsbelastung belasteten Teilbetrag
1 976 abgelaufenen Wirtschaftsjahren aus ausländi- und in einen nicht mit Körperschaftsteuer belasteten
schen Einkünften entstanden sind, Teilbetrag,
2. sonstige Vermögensmehrungen, die der Körper- 2. ein Eigenkapitalteil, dessen Tarifbelastung höher ist
schaftsteuer nicht unterliegen und nicht unter Num- als die Ausschüttungsbelastung, in einen in Höhe der
mer 3 oder 4 einzuordnen sind, Ausschüttungsbelastung belasteten Teilbetrag und
in einen ungemildert mit Körperschaftsteuer belaste-
3. verwendbares Eigenkapital, das bis zum Ende des ten Teilbetrag.
letzten vor dem 1. Januar 1977 abgelaufenen Wirt-
schaftsjahrs entstanden ist, (3) Die belasteten Teilbeträge sind aus der Tarifbela-
stung der aufzuteilenden Eigenkapitalteile abzuleiten.
4. Einlagen der Anteilseigner, die das Eigenkapital in
nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufenen Wirt- (4) Die Teilbeträge gelten wie folgt als entstanden:
schaftsjahren erhöht haben.
1. der in Höhe der Ausschüttungsbelastung belastete
Teilbetrag als aus Einkommensteilen, die nach dem
§ 31 31. Dezember 1976 einer Körperschaftsteuer von
36 vom Hundert unterliegen,
Zuordnung der bei der Einkommensermittlung
nichtabziehbaren Ausgaben 2. der ungemildert mit Körperschaftsteuer belastete
Teilbetrag als aus Einkommensteilen, die nach dem
(1) Zur Berechnung der in § 30 bezeichneten Teilbe- 31. Dezember 1976 ungemildert der Körperschaft-
träge des verwendbaren Eigenkapitals sind die bei der .steuer unterliegen,
Ermittlung des Einkommens nichtabziehbaren Ausga-
ben für nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufene Wirt- 3. der nicht mit Körperschaftsteuer belastete Teilbetrag
schaftsjahre wie folgt abzuziehen: als aus Vermögensmehrungen, die der Körper-
schaftsteuer nicht unterliegen.
1. die Körperschaftsteuererhöhung von dem Teilbetrag,
auf den sie entfällt,
2. ermäßigte Körperschaftsteuer von dem Einkom- § 33
mensteil, der ihr unterliegt, Verluste
3. ausländische Steuer von den ihr unterliegenden aus- (1) Verluste, die sich nach den steuerlichen Vorschrif-
ländischen Einkünften, ten über die Gewinnermittlung ergeben haben, sind bei
4. sonstige nichtabziehbare Ausgaben von den Ein- der Ermittlung des nichtbelasteten Teilbetrags im Sinne
kommensteilen, die nach dem 31. Dezember 1976 des § 30 Abs. 2 Nr. 2 abzuziehen.
ungemildert der Körperschaftsteuer unterliegen.
(2) Der Abzug nach Absatz 1 ist durch eine Hinzu-
(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Einkom- rechnung auszugleichen, soweit die Verluste in späte-
mensteile für den Abzug nach dieser Vorschrift nicht ren Veranlagungszeiträumen bei der Ermittlung des Ein-
ausreichen, treten die Einkommensteile an ihre Stelle, kommens abgezogen werden. Soweit abgezogene Ver-
die nach dem 31. Dezember 1976 ermäßigter Körper- luste in einem vor dem 1. Januar 1977 abgelaufenen
schaftsteuer unterliegen. Dabei ist die Reihenfolge Wirtschaftsjahr entstanden sind, ist die Hinzurechnung
maßgebend, in der die Tarifbelastung abnimmt. Über- bei dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 3 vor-
steigen die sonstigen nichtabziehbaren Ausgaben auch zunehmen.
diese Einkommensteile, so ist der Unterschiedsbetrag
den in den folgenden Veranlagungszeiträumen entste- (3) Ist in den Fällen des Verlustrücktrags nach § 10 d
henden Einkommensteilen in der in Satz 2 bezeichneten Satz 1 des Einkommensteuergesetzes für das Abzugs-
Reihenfolge zuzuordnen. jahr die Ausschüttungsbelastung herzustellen, so gel-
ten die Teilbeträge des Eigenkapitals in der Höhe als für
(3) Bei der Ermittlung des Einkommens nichtabzieh- die Ausschüttung verwendet, in der sie ohne den Rück-
bare Ausgaben für vor dem 1. Januar 1977 abgelaufene trag als verwendet gegolten hätten.
Nr. 7 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1984 231
§ 34 führten Gewinn, so gilt § 28 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß
Gliederung bei Erlaß der in Satz 1 bezeichnete Teilbetrag vor den übrigen
Teilbeträgen als verwendet gilt.
Wird Körperschaftsteuer nach § 227 der Abgaben-
ordnu,ng erlassen, so ist der Betrag, dessen Belastung § 38
mit Körperschaftsteuer sich mit dem Erlaßbetrag deckt,
von dem belasteten Teil des Eigenkapitals abzuziehen Tarifbelastung bei Vermögensübernahme
und dem nichtbelasteten Teilbetrag im Sinne des § 30 (1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft
Abs. 2 Nr. 2 zusammen mit der erlassenen Körper- durch Gesamtrechtsnachfolge auf eine unbeschränkt
schaftsteuer hinzuzurechnen. Das gleiche gilt, wenn die steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder auf eine son-
Körperschaftsteuer nach § 163 der Abgabenordnung stige unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft im
niedriger festgesetzt wird. Sinne des§ 43 über, so sind die nach den§§ 30 bis 37
ermittelten Eigenkapitalteile der übertragenden Kapital-
gesellschaft den entsprechenden Teilbeträgen der
§ 35
übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen. Über-
Fehlendes verwendbares Eigenkapital steigt die Summe der zusammengerechneten Teilbe-
träge infolge des Wegfalls von Anteilen an der übertra-
( 1) Reicht für eine Gewinnausschüttung das ver-
genden Kapitalgesellschaft oder aus anderen Gründen
wendbare Eigenkapital nicht aus, so erhöht sich die Kör-
das verwendbare Eigenkapital, das sich aus einer Steu-
perschaftsteuer um 9/16 des Unterschiedsbetrags.
erbilanz auf den unmittelbar nach dem Vermögensüber-
§ 27 Abs. 3 gilt entsprechend.
gang folgenden Zeitpunkt bei der übernehmenden Kör-
-perschaft ergeben würde, so sind in Höhe des Unter-
(2) Der in Absatz 1 bezeichnete Unterschiedsbetrag
schiedsbetrags die nicht mit Körperschaftsteuer bela-
und der darauf entfallende Betrag der Körperschaft-
steten Teilbeträge zu mindern. Reichen die nicht mit
steuererhöhung sind in den folgenden Wirtschaftsjah-
Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträge nicht aus, so
ren bei der Ermittlung des Teilbetrags im Sinne des§ 30
sind die neu entstehenden nicht der Körperschaftsteuer
Abs. 2 Nr. 2 jeweils von den neu entstandenen sonsti-
unterliegenden Vermögensmehrungen um den Rest-
gen Vermögensmehrungen abzuziehen.
betrag zu mindern.
(2) Für die Minderung nach Absatz 1 gilt die umge-
§ 36 kehrte Reihenfolge, in der die Teilbeträge nach·§ 28
Gliederung des Eigenkapitals Abs. 3 als für eine Ausschüttung verwendet gelten.
bei dem Organträger (3) Ist die Summe der zusammengerechneten Teil-
Ist die Kapitalgesellschaft Organträger im Sinne des beträge niedriger als das verwendbare Eigenkapital im
§ 14, so sind ihr die Vermögensmehrungen, die bei der Sinne des Absatzes 1, so ist der Teilbetrag im Sinne des
Organgesellschaft vor Berücksichtigung der Gewinnab- § 30 Abs. 2 Nr. 4 um den Unterschiedsbetrag zu erhö-
führung entstehen, zur Ermittlung der Teilbeträge ihres hen.
verwendbaren Eigenkapitals wie eigene Vermögens- (4) Abweichend von Absatz 1 ist das übergegangene
mehrungen zuzurechnen. Von der Zurechnung sind aus- verwendbare Eigenkapital der übertragenden Kq.pital-
zunehmen: gesellschaft dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2
1. Beträge, die die Organgesellschaft nach§ 16 zu ver- Nr. 2 hinzuzurechnen, wenn die übernehmende Körper-
steuern hat, schaft von der Körperschaftsteuer befreit ist.
2. Einlagen, die die Anteilseigner der Organgesellschaft
geleistet haben, § 39
3. Vermögen, das durch Gesamtrechtsnachfolge auf (weggefallen)
die Organgesellschaft übergegangen ist.
§ 40
Ausnahmen von der Körperschaftsteuererhöhung
§ 37
Gliederung des Eigenkapitals Die Körperschaftsteuer wird nach § 27 nicht erhöht,
der Organgesellschaften soweit
1. für die Ausschüttung der Teilbetrag im Sinne des
(1) Ist die Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im § 30 Abs. 2 Nr. 4 als verwendet gilt,
Sinne des § 14 oder des § 17, so bleiben bei der Ermitt-
lung ihres verwendbaren Eigenkapitals die Vermögens- 2. eine von der Körperschaftsteuer befreite Kapitalge-
mehrungen, die dem Organträger in den Fällen des § 36 sellschaft Gewinnausschüttungen an einen unbe-
zuzurechnen sind, vorbehaltlich des Absatzes 2 stets schränkt steuerpflichtigen, von der Körperschaft-
außer Ansatz. steuer befreiten Anteilseigner oder an eine juristi-
sche Person des öffentlichen Rechts vornimmt. Der
(2) Übersteigen die in Absatz 1 bezeichneten Vermö- Anteilseigner ist verpflichtet, der· ausschüttenden
gensmehrungen· den abgeführten Gewinn, so ist der Kapitalgesellschaft seine Befreiung durch eine Be-
Unterschiedsbetrag bei der Organgesellschaft in den scheinigung des Finanzamts nachzuweisen, es sei
Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 einzuordnen. denn, er ist eine juristische Person des öffentlichen
Unterschreiten die Vermögensmehrungen den abge- Rechts.
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Nummer 2 gilt nicht, soweit die Gewinnausschüttung men im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkom-
auf Anteile entfällt, die in einem wirtschaftlichen mensteuergesetzes gehören und die nicht Kapitalge-
Geschäftsbetrieb gehalten werden, für den die Befrei- sellschaften sind, gelten die §§ 27 bis 42 sinngemäß.
ung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist,
oder in einem nicht von der Körperschaftsteuer befrei-
ten Betrieb gewerblicher Art.
Zweites Kapitel
Bescheinigungen; gesonde'rte Feststellung
§ 41
Sonstige Leistungen § 44
Bescheinigung der ausschüttenden Körperschaft
(1) Die§§ 27 bis 40 gelten entsprechend, wenn eine
Kapitalgesellschaft sonstige Leistungen bewirkt, die bei (1) Erbringt eine unbeschränkt steuerpflichtige Kör-
den Empfängern Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 perschaft für eigene Rechnung Leistungen, die bei den
Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes sind. Anteilseignern Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1
Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes sind, so ist
(2) Besteht die Leistung in der Rückzahlung von
sie vorbehaltlich des Absatzes 3 verpflichtet, ihren
Nennkapital, so gilt der Teil des Nennkapitals als zuerst
Anteilseignern auf Verlangen die folgenden Angaben
für die Rückzahlung verwendet, der zum verwendbaren
nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheini-
Eigenkapital gehört.
gen:
(3) Wird Nennkapital durch Umwandlung von Rückla- 1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners;
gen erhöht, so gelten die Eigenkapitalteile im Sinne des
§ 30 Abs. 2 Nr. 3 und 4 in dieser Reihenfolge als vor den 2. die Höhe der Leistungen;
übrigen Eigenkapitalteilen umgewandelt. 3. den Zahlungstag;
(4) Wird das Vermögen einer Kapitalgesellschaft 4. den Betrag der nach§ 36 Abs, 2 Nr. 3 Satz 1 des Ein-
nach deren Auflösung an die Anteilseigner verteilt und kommensteuergesetzes anrechenbaren Körper-
ergibt sich ein negativer Teilbetrag im Sinne des § 30 schaftsteuer;
Abs. 1 Nr. 3, so gilt das Nennkapital als um diesen 5. den Betrag der zu vergütenden Körperschaftsteuer
Betrag gemindert. Soweit das Nennkapital nicht aus- im Sinne des § 52; es genügt, wenn sich die Angabe
reicht, gelten die mit Körperschaftsteuer belasteten auf eine einzelne Aktie, einen einzelnen Geschäfts-
Teilbeträge in der Reihenfolge als gemindert, in der ihre anteil oder einen einzelnen Genußschein bezieht;
Belastung zunimmt.
6. die Höhe des für die Leistungen als verwendet gel-
tenden Eigenkapitals im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 4,
§ 42 soweit es auf den Anteilseigner entfällt.
Körperschaftsteuerminderung und Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu
Körperschaftsteuererhöhung werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren aus-
bei Vermögensübertragung gedruckt worden ist und den Aussteller erkennen läßt.
auf eine steuerbefreite Übernehmerin Ist die Körperschaft ein inländisches Kreditinstitut, so
(1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft gilt § 45 Abs. 2 und 3 entsprechend.
durch Gesamtrechtsnachfolge auf eine unbeschränkt (2) Der Betrag der zu vergütenden Körperschaft-
steuerpflichtige, von der Körperschaftsteuer befreite steuer im Sinne des § 52 darf erst bescheinigt werden,
Kapitalgesellschaft, Personenvereinigung oder Vermö- wenn die Höhe der ausländischen Einkünfte und der auf
gensmasse oder auf eine juristische Person des öffent- die inländische Körperschaftsteuer anzurechnenden
lichen Rechts über, so mindert oder erhöht sich die Kör- ausländischen Steuer durch Urkunden nachgewiesen
perschaftsteuer um den Betrag, der sich nach § 27 werden kann.
ergeben würde, wenn das verwendbare Eigenkapital als
im Zeitpunkt des Vermögensübergangs für eine Aus- (3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 darf nicht erteilt
schüttung verwendet gelten würde. werden,
(2) Die Körperschaftsteuer erhöht sich nicht 1. wenn eine Bescheinigung nach § 45 durch ein inlän-
disches Kreditinstitut auszustellen ist,
1. in den Fällen des § 40 und
2. wenn in Vertretung des Anteilseigners ein Antrag auf
2. soweit das verwendbare Eigenkapital aus Vermö- Vergütung von Körperschaftsteuer nach § 36 c oder
gensmehrungen entstanden ist, die es in vor dem § 36 d des Einkommensteuergesetzes gestellt wor-
1. Januar 1977 abgelaufenen Wirtschaftsjahren den ist oder gestellt wird,
erhöht haben.
3. wenn ein nach § 46 als veräußert gekennzeichneter
Dividendenschein zur Einlösung vorgelegt wird.
§ 43
Körperschaftsteuerminderung und (4) Eine Ersatzbescheinigung darf nur ausgestellt
Körperschaftsteuererhöhung werden, wenn die Urschrift nach den Angaben des
bei sonstigen Körperschaften Anteilseigners abhanden gekommen oder vernichtet ist.
Die Ersatzbescheinigung muß als solche gekennzeich-
Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, net sein. Über die Ausstellung von Ersatzbescheinigun-
deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnah- gen hat der Aussteller Aufzeichnungen zu führen.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1984 233
(5) Eine Bescheinigung, die den Absätzen 1 bis 4 § 46
nicht entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern und
Bescheinigung eines Notars
durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. Die
berichtigte Bescheinigung ist als solche zu kennzeich- ( 1) Die erstmalige Veräußerung eines Dividenden-
nen. Wird die zurückgeforderte Bescheinigung nicht scheins kann von dem Anteilseigner nur durch die
innerhalb eines Monats nach Zusendung der berichtig- Bescheinigung eines inländischen Notars nachgewie-
ten Bescheinigung an den Aussteller zurückgegeben, sen werden, in der die folgenden Angaben enthalten
hat der Aussteller das nach seinen Unterlagen für den sind:
Empfänger zuständige Finanzamt schriftlich zu benach-
richtigen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die 1. der Name und die Anschrift des Veräußerers des
Bescheinigung den Absätzen 1 bis 4 nur wegen des Dividendenscheins;
Betrags der nach § 52 zu vergütenden Körperschaft- 2. die Bezeichnung des Wertpapiers und des Emitten-
steuer (Absatz 1 Nr. 5) oder wegen der Leistungen, für ten sowie die Nummer des Dividendenscheins;
die Eigenkapital im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 4 als ver-
wendet gilt (Absatz 1 Nr. 1 und 6), nicht entspricht. Ist 3. der Tag der Veräußerung;
die Bescheinigung auch wegen anderer Angaben 4. der Veräußerungspreis;
unrichtig, so sind nur die anderen Angaben zu berichti-
gen. 5. die Bestätigung, daß der Dividendenschein in Gegen-
wart des Notars von dem Bogen, der die Dividenden-
(6) Der Aussteller einer Bescheinigung, die den scheine und den Erneuerungsschein zusammenfaßt,
Absätzen 1 bis 4 nicht entspricht, haftet für die auf getrennt und als veräußert gekennzeichnet worden
Grund der Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu ist.
Unrecht gewährten Steuervorteile. Ist die Bescheini-
gung nach § 45 durch ein inländisches Kreditinstitut Bei den in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Angaben
auszustellen, so haftet die Körperschaft auch, wenn sie ist von den Erklärungen des· Veräußerers auszugehen.
zum Zweck der Bescheinigung unrichtige Angaben § 44 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
macht oder wenn sie den Betrag der nach § 52 zu ver-
(2) Für die erstmalige Veräußerung von sonstigen
gütenden Körperschaftsteuer mitteilt, ohne daß die in
Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a
Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Der
Aussteller haftet nicht, wenn er die ihm nach Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes durch den Anteilseig-
obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. ner gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und Satz 2 sinngemäß.
Zusätzlich ist in der Bescheinigung anzugeben, daß der
Veräußerer erklärt hat,
§ 45 1 . gegen welche Körperschaft sich die veräußerten
Ansprüche richten,
Bescheinigung eines Kreditinstituts
2. daß er Anteilseigner der Körperschaft ist,
( 1) Ist die in § 44 Abs. 1 bezeichnete Leistung einer
unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft von der 3. daß er die veräußerten Ansprüche nicht getrennt von
Vorlage eines Dividendenscheins abhängig und wird sie dem Stammrecht erworben hat
für Rechnung der Körperschaft durch ein inländisches und
Kreditinstitut erbracht, so hat das Kreditinstitut dem
4. in welchem Jahr die veräußerten Ansprüche von der
Anteilseigner eine Bescheinigung mit den in§ 44 Abs. 1
Körperschaft voraussichtlich erfüllt werden.
Nr. 1 bis 5 bezeichneten .A.ngaben nach amtlich vorge-
schriebenem Muster zu erteilen. Die Leistung ist auch
(3) Eine unrichtige Bescheinigung hat der Notar
insoweit als Einnahme des Anteilseigners im Sinne des
zurückzufordern. Wird die Bescheinigung nicht inner-
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes
halb eines Monats nach der Rückforderung zurückge-
auszuweisen, als für die Leistung Eigenkapital im Sinne
geben, hat der Notar das nach seinen Unterlagen für den
des § 30 Abs. 2 Nr. 4 als verwendet gilt. Au.s der
Veräußerer zuständige Finanzamt schriftlich zu benach-
Bescheinigung muß hervorgehen, für welche Körper-
richtigen.
schaft die Leistung erbracht wird.
(2) Ist die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens der Ein- § 47
nahmen nicht i-n einem auf den Namen des Empfängers
Gesonderte Feststellung
der Bescheinigung lautenden Wertpapierdepot bei dem
von Besteuerungsgrundlagen
Kreditinstitut verzeichnet, so hat das Kreditinstitut die
Bescheinigung durch einen entsprechenden Hinweis zu ( 1 ) Gesondert festgestellt werden
kennzeichnen.
1. die nach § 30 ermittelten Teilbeträge des verwend-
(3) Über die nach Absatz 2 zu kennzeichnenden baren Eigenkapitals,
Bescheinigungen hat das Kreditinstitut Aufzeichnungen 2. der für Ausschüttungen verwendbare Teil des Nenn-
zu führen. Die Aufzeichnungen müssen einen Hinweis kapitals im Sinne des § 29 Abs. 3.
auf den Buchungsbeleg über die Auszahlung an den
Empfänger der Bescheinigung enthalten. (2) Der Feststellungsbescheid ist zu ändern, wenn
der Körperschaftsteuerbescheid geändert wird und die
(4) § 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 Nr. 2 und 3 sowie Änderung die Höhe des Einkommens oder der Tarifbe-
Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden. In den Fällen lastung berührt. Der Körperschaftsteuerbescheid gilt
des § 44 Abs. 6 Satz 2 haftet das Kreditinstitut nicht. insoweit als Grundlagenbescheid.
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Fünfter Teil 2. sowei_t die Ausschüttungsbelastung im Sinne des
§ 27 herzustellen ist.
Entstehung, Veranlagung, Erhebung und
Vergütung der Steuer
§ 51
§ 48 Ausschluß der Anrechnung und Vergütung von
Entstehung der Körperschaftsteuer Körperschattsteuer
Die Körperschaftsteuer entsteht Sind bei einem Anteilseigner die Einnahmen im Sinne
des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a
a) für Steuerabzugsbeträge in dem Zeitpunkt, in dem des Einkommensteuergesetzes nicht steuerpflichtig
die steuerpflichtigen Einkünfte zufließen; oder werden sie nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 bei der
b) für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalenderviertel- Veranlagung nicht erfaßt, so sind die Anrechnung und
jahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, Vergütung der nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommen-
oder, wenn die Steuerpflicht erst im laufe des Kalen- steuergesetzes anrechenbaren Körperschaftsteuer
derjahrs begründet wird, mit Begründung der Steuer- ausgeschlossen.
pflicht; § 52
c) für die veranlagte Steuer mit Ablauf des Veranla- Vergütung des Erhöhungsbetrags
gungszeitraums, soweit nicht die Steue.r nach Buch-
stabe a oder b schon früher entstanden ist. (1) Die nach § 51 nicht anzurechnende Körper-
schaftsteuer wird an unbeschränkt steuerpflichtige, von
§ 49 der Körperschaftsteuer befreite Anteilseigner, an juristi-
sche Personen des öffentlichen Rechts und an Anteils-
Veranlagung und Erhebung eigner, die nach § 2 · Nr. 1 beschränkt körperschaft-
der Körperschaftsteuer steuerpflichtig sind, auf Antrag vergütet, soweit sie sich
(1) Auf die Veranlagung zur Körperschaftsteuer nach § 27 erhöht, weil Eigenkapital im Sinne des § 30
sowie auf die Anrechnung, Entrichtung und Vergütung Abs. 2 Nr. 1 oder 3 als für die Ausschüttung oder für die
der Körperschaftsteuer sind die Vorschriften sinnge- sonstige Leistung verwendet gilt.
mäß anzuwenden, die für die Einkommensteuer gelten, (2) Die Vergütung setzt voraus, daß der Antragsteller
soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.
1. die Höhe seiner Einnahmen und die ihm nach
(2) Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirt- Absatz 1 zu vergütende Körperschaftsteuer durch
schaftsjahr gilt § 37 Abs. 1 des Einkommensteuerge- eine Bescheinigung im Sinne des§ 44 oder des§ 45,
setzes mit der Maßgabe, daß die Vorauszahlungen auf
2. seine Befreiung von der Körperschaftsteuer durch
die Körperschaftsteuer bereits während des Wirt-
eine Bescheinigung des Finanzamts,
schaftsjahrs zu entrichten sind, das im Veranlagungs-
zeitraum endet. 3. den ausländischen Ort seines Sitzes und seiner
Geschäftsleitung durch eine Bescheinigung der aus-
§ 50
ländischen Steuerbehörde
Sondervorschriften für den Steuerabzug nachweist.
vom Kapitalertrag
(3) Für die Vergütung ist das Bundesamt für Finanzen
(1) Die Vorschriften des§ 43 Abs. 1 Nr. 6 und des§ 45 zuständig.
des Einkommensteuergesetzes gelten für Körperschaf-
ten, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (4) Die Körperschaftsteuer wird nicht vergütet, soweit
mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Wohnsitzes oder die Ausschüttung oder die sonstige Leistung auf Anteile
des gewöhnlichen Aufenthaltes jeweils der Ort der entfällt, die in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Geschäftsleitung oder des Sitzes tritt. des steuerbefreiten Anteilseigners, für den die Steuer-
befreiung insoweit ausgeschlossen ist, oder in einem
(2) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art der juristi-
Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug schen Person des öffentlichen Rechts oder in einer
abgegolten, inländischen Betriebstätte des beschränkt steuerpflich-
1. wenn die Einkünfte nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 von der tigen Anteilseigners gehalten werden.
Steuerbefreiung ausgenommen sind,
2. wenn der Bezieher der Einkünfte beschränkt steuer-
Sechster Teil
pflichtig ist und die Einkünfte nicht in einem inländi-
schen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaft- Ermächtigungs- und Schlußvorschriften
lichen Betrieb angefallen sind oder
§ 53
3. wenn es sich um Kapitalerträge im Sinne des § 43
Abs. 1 Nr. 5 des Ei.nkommensteuergesetzes handelt. Ermächtigungen
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist die Körper- ( 1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durch-
schaftsteuer nicht abgegolten, führung dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundes-
rates durch Rechtsverordnung
1. soweit der Steuerpflichtige wegen der Steuerab-
zugsbeträge in Anspruch genommen werden kann 1 . zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteue-
oder rung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefäl-
Nr. 7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1984 235
len und zur Vereinfachung des Besteuerungsverfah- des Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von
rens den Umfang der Steuerbefreiungen nach § 5 der Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeit-
Abs. 1 Nr. 3 und 4 näher zu bestimmen. Dabei können raum der Anschaffung oder Herstellung bis zur
Höhe von 7,5 v. H. der Anschaffungs- oder Her-
a) zur Durchführung des§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Vorschriften
stellungskosten dieser Wirtschaftsgüter vorge-
erlassen werden, nach denen die Steuerbefreiung
nommen werden kann. § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
nur eintritt,
stabes des Einkommensteuergesetzes gilt ent-
aa) wenn die Leistungsempfänger nicht überwie- sprechend;
gend aus dem Unternehmer oder seinen
d) nach denen Versicherungsvereine auf Gegensei-
Angehörigen, bei Gesellschaften aus den
tigkeit von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung,
Gesellschaftern und ihren Angehörigen
die eine Schwankungsrückstellung nach § 20
bestehen,
Abs. 2 nicht gebildet haben, zum Ausgleich des
bb) wenn bei Kassen mit Rechtsanspruch der schwankenden Jahresbedarfs zu Lasten des
Leistungsempfänger die Rechtsansprüche steuerlichen Gewinns Beträge der nach § 37 des
und bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Versicherungsaufsichtsgesetzes zu bildenden
Leistungsempfänger die laufenden Kassen- Verlustrücklage zuführen können.
leistungen und das Sterbegeld bestimmte
Beträge nicht übersteigen, die dem Wesen (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
der Kasse als soziale Einrichtung entspre- 1 . im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
chen, der Länder Muster der in den §§ 44 und 45 vorge-
cc) wenn bei Auflösung der Kasse ihr Vermögen schriebenen Bescheinigungen sowie die Vordrucke
satzungsmäßig nur für soziale Zwecke ver- für die Erklärung für die in § 4 7 vorgeschriebene ge-
wendet werden darf, sonderte Feststellung zu bestimmen;
dd) wenn rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und 2. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem
Krankenkassen der Versicherungsaufsicht Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in
unterliegen, der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum,
unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphen-
ee) wenn bei rechtsfähigen Unterstützungskas-
folge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten
sen die Leistungsempfänger zu laufenden
des Wortlauts zu beseitigen.
Beiträgen oder Zuschüssen nicht verpflichtet
sind und die Leistungsempfänger oder die
Arbeitnehmervertretungen des Betriebs oder
§ 54
der Dienststelle an der Verwaltung der
Beträge, die der Kasse zufließen, beratend Schlußvorschriften
mitwirken können;
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
b) zur.Durchführung des§ 5 Abs. 1 Nr. 4 Vorschriften soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
erlassen werden bestimmt ist, erstmals für den am 1. Januar 1984 begin-
nenden Veranlagungszeitraum anzuwenden.
aa) über die Höhe der für die Inanspruchnahme
der Steuerbefreiung zulässigen Beitragsein- (2) Beruht die Ausschüttung auf einem den geseH-
nahmen, schaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Ge-
bb) nach denen bei Versicherungsvereinen auf winnverteil-ungsbeschluß, so dürfen Bescheinigungen
Gegenseitigkeit, deren Geschäftsbetrieb im Sinne der §§ 44 und 45 nicht ausgestellt werden,
sich auf die Sterbegeldversicherung wenn die Ausschüttung für ein Wirtschaftsjahr vorge-
beschränkt, die Steuerbefreiung unabhängig nommen wird, das vor dem 1. Januar 1977 abgelaufen
von der Höhe der Beitragseinnahmen auch ist. In den übrigen Fällen dürfen die Bescheinigungen
eintritt, wenn die Höhe des Sterbegeldes ins- nicht für Gewinnausschüttungen oder für sonstige Lei-
gesamt die Leistung der nach§ 5 Abs. 1 Nr. 3 stungen im Sinne des § 41 ausgestellt werden, die in
steuerbefreiten Sterbekassen nicht über- einem vor dem 1. Januar 1977 abgelaufenen Veranla-
steigt und wenn der Verein auch im übrigen gungszeitraum bewirkt worden sind.
eine soziale Einrichtung darstellt; (3) Wird nachträglich festgestellt, daß ein Gewinnver-
teilungsbeschluß für ein vor dem 1 . Januar 1977 abge-
2. Vorschriften zu erlassen laufenes Wirtschaftsjahr nicht den gesellschaftsrechtli-
a) über die Kleinbeträge, um die eine Rückstellung chen Vorschriften entspricht, so dürfen für die Gewinn-
für Beitragsrückerstattung nach§ 21 Abs. 2 nicht ausschüttung Bescheinigungen im Sinne der§§ 44 und
aufgelöst zu werden braucht, wenn die Auszah- 45 nicht ausgestellt werden; eine Erhöhung der Körper-
lung dieser Beträge an die Versicherten mit einem schaftsteuer nach § 27 tritt nicht ein.
unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand (4) Werden Bescheinigungen im Sinne der§§ 44 und
verbunden wäre; 45 entgegen den Absätzen 2 oder 3 ausgestellt, gilt§ 44
b) über die Herabsetzung oder Erhöhung der Körper- Abs. 6 entsprechend.
schaftsteuer nach § 23 Abs. 5;
(5) § 9 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1981
c) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von (BGBI. 1 S. 1357) ist letztmals auf die Kosten der Aus-
abnutzbaren beweglichen und bei Herstellung von gabe von Gesellschaftsanteilen anzuwenden, wenn bei
abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern der Gründung die Gesellschaft und bei einer Kapitaler-
236 Bundesgesetzblatt, Jahrganq 1984, Teil 1
höhung die dafür vorgeschriebenen Maßnahmen vor 31. Dezember 1976 einer Körperschaftsteuer von 36
dem 29. Juni 1983 zur Eintragung in das Handelsregi- vom Hundert unterliegen, sind bei der Gliederung des
ster angemeldet worden sind. verwendbaren Eigenkapitals zum Schluß des letzten
Wirtschaftsjahrs, das vor dem 1. Januar 1985 abgelau-
(6) Auf Antrag sind § 27 Abs.· 3, § 28 Abs. 2, § 29
fen ist, nach § 32 Abs. 2 und 3 aufzuteilen. § 32 Abs. 4
Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 2 bereits für
ist anzuwenden.
einen nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufenen Ver-
§ 55
anlagungszeitraum und zum Schluß eines nach dem
31 . Dezember 1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahrs an- Berlin-Klausel
zuwenden; bestandskräftige Feststellungsbescheide
im Sinne des § 4 7 und Körperschaftsteuerbescheide Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 2 Abs. 1 des
sind zu ändern. Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
(7) Ermäßigt belastete Eigenkapitalteile, die nicht aus erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Einkommensteilen entstanden sind, die nach dem Dritten Überleitungsgesetzes.
Achte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Vom 9. Februar 1984
Auf Grund des § 70 Nr. 9 des Personenstandsgeset- c) in den Nummern 3, 4, 8 und 14 jeweils von „10,-''
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- in „15,-",
nummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
d) in den Nummern 6 und 7 j~weils von „20,-" in
und des § 70 b Abs. 2 des Personenstandsgesetzes, ,,30,-'',
der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juni
1970 (BGBI. 1 S. 805) eingefügt worden ist, wird mit e) in den Nummern 9 und 12 jeweils von „4,-" in
Zustimmung des Bundesrates verordnet: ,,6,-",
f) in Nummer 10 von „5,-" in „7,-" und
Artikel 1
g) in den Nummern 11 und 1 5 jeweils von „3,-" in
Die Verordnung zur Ausführung des Personenstands- ,,4,-"
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom geändert.
25. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 377), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 24. November 1980 (BGBI. 1
Artikel 2
S. 2185), wird wie folgt geändert:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten -Überlei-
1. In § 16 Nr. 1 werden nach den Worten „des Auf- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel V des Zweiten
gebots" die Worte „oder über die Befreiung vom Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personen-
Aufgebot" eingefügt. standsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 211-3, veröffentlichten bereinigten
2. In § 68 Abs. 1 wird die Angabe des Betrages der zu Fassung und Artikel 33 des Kostenermächtigungs-
erhebenden Gebühr Änderungsgesetzes vom 23. Juni 19,70 (BGBI. 1S. 805)
auch im Land Berlin.
a) in Nummer 1
aa) von „20,-" in „30,-" und
bb) von „40,-" in „50,-", Artikel 3,
b) in Nummer 2 von „5,-" in ,,7,-", Diese Verordnung tritt am 1. März 1984 in Kraft.
Bonn, den 9. Februar 1984
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1984 237
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über den Mutterschutz für Frauen
in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes
Vom 9. Februar 1984
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur
Änderung der Verordnung über den Mutterschutz für
Frauen in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdien-
stes vom 20. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1499) wird
nachstehend der Wortlaut der Mutterschutzverordnung
für weibliche Sanitätsoffiziere in der ab 1. Januar 1984
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die am 1. Oktober 1975 in Kraft getretene Verord-
nung vom 22. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 176),
2. die am 1. Juli 1979 in Kraft getretene Erste Verord-
nung zur Änderung der Verordnung über den Mutter-
schutz für Frauen in der Laufbahn der Offiziere des
Sanitätsdienstes vom 25. September 1979 (BGBI. 1
S. 1598),
3. die am 1. Januar 1984 in Kraft getretene eingangs
genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
des§ 30 Abs. 5 und des§ 72 Abs. 1 Nr. 5 des Soldaten-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273).
Bonn, den 9. Februar 1984
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Verordnung
über den Mutterschutz für Frauen in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes
(Mutterschutzverordnung für weibliche Sanitätsoffiziere - MuSchVSanOffz(w) -)
§ 1 oder ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosen-
hilfe oder Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsförderungs-
( 1) Eine Frau in der Laufbahn der Offiziere des Sani-
gesetz bestanden hat.
tätsdienstes darf während ihrer Schwangerschaft nicht
zu Dienstleistungen herangezogen werden, soweit nach (2) Die Frau in der Laufbahn der Offiziere des Sani-
ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter tätsdienstes muß den Mutterschaftsurlaub spätestens
oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist. vier Wochen vor Ablauf der Schutzfrist des § 3 Abs. 1
beantragen. Kann eine Frau in der Laufbahn der Offi-
(2) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung
ziere des Sanitätsdienstes aus einem von ihr nicht zu
darf sie nicht zu Dienstleistungen herangezogen
vertretenden Grund den Mutterschaftsurlaub nicht
werden.
rechtzeitig beantragen oder antreten, so kann sie dies
§ 2 innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nach-
(1) Während ihrer Schwangerschaft darf eine Frau in holen.
der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes nicht zu (3) Stirbt das Kind während des Mutterschaftsur-
Dienstleistungen herangezogen werden, bei denen sie laubs, so endet dieser abweichend von Absatz 1 drei
schweren körperlichen Belastungen, schädlichen Ein- Wochen nach dem Tod des Kindes, spätestens an dem
wirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Tag, an dem das Kind sechs Monate alt geworden wäre.
Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind während der in
Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm aus- Absatz 2 genannten Frist von vier Wochen stirbt.
gesetzt ist.
(4) Den Mutterschaftsurlaub erteilt der Bundes-
(2) Dies gilt besonders
minister der Verteidigung. Mit seiner Zustimmung kann
1. für Dienstleistungen, bei denen erfahrungsgemäß die der Mutterschaftsurlaub vorzeitig beendet werden.
Gefahr einer Infektionskrankheit besteht,
(5) Während des Mutterschaftsurlaubs darf die Frau
2. für den Aufenthalt im Kontrollbereich von ionisieren- in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes keine
der Strahlung radioaktiver Stoffe oder von Röntgen- Erwerbstätigkeit leisten.
einrichtungen, ausgenommen ·zur eigenen rönt-
genologiscnen Untersuchung, (6) Für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs werden die
um die gesetzlichen Abzüge verminderten Dienst-
3. für die Teilnahme an militärischen Übungen unter bezüge bis zu einem Höchstbetrag von monatlich fünf-
feldmäßigen Bedingungen sowie hundertundzehn Deutsche Mark als Mutterschaftsgeld
4. für Dienstleistungen nach§ 2 Abs. 2 der Verordnung weitergewährt.
über den Mutterschutz für Beamtinnen in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1983 (7) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalen-
(BGBI. 1 S. 1495). dermonat, für den die Frau in der Laufbahn der Offiziere
des Sanitätsdienstes Mutterschaftsurlaub nimmt, um
§3 ein Zwölftel gekürzt.
( 1) In den ersten acht Wochen nach der Entbindung (8) Aus zwingenden Gründen der Verteidigung kann
ist eine Frau in der Laufbahn der Offiziere des Sanitäts- der Bundesminister der Verteidigung die Erteilung des
dienstes nicht zu Dienstleistungen heranzuziehen; Mutterschaftsurlaubs ablehnen oder eine Unter-
diese Frist verlängert sich bei Früh- oder Mehrlings- brechung anordnen.
geburten auf zwölf Wochen.
(2) Soweit sie in den ersten Monaten nach der Entbin- §3b
dung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig ist, Endet ein Soldatenverhältnis, das zu Beginn der
darf sie nicht zu ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Schutzfrist des § 1 Abs. 2 bestanden hat, wegen Zeit-
Dienstleistungen herangezogen werden. ablaufs während der Schutzfristen (§ 1 Abs. 2, § 3
(3) Solange sie stillt, darf sie nicht zu den in § 2 Abs. 1) oder während der Zeit, für die die aus der Lauf-
genannten Dienstleistungen herangezogen werden. bahn der Offiziere des Sanitätsdienstes ausgeschie-
dene Frau bei Fortbestehen des Soldatenverhältnisses
Mutterschaftsurlaub hätte beanspruchen können, so
§ 3a
erhält sie auf Antrag ein besonderes Mutterschaftsgeld
( 1) Einer Frau in der Laufbahn der Offiziere des Sani- für den Zeitraum, für den ihr bei Fortbestehen des Sol-
tätsdienstes ist im Anschluß an die Schutzfrist des § 3 datenverhältnisses Dienstbezüge zugestanden hätten
Abs. 1 auf Antrag Mutterschaftsurlaub bis zu dem Tag ( § 3 a Abs. 6, § 4 Satz 1). Das besondere Mutter-
zu gewähren, an dem das Kind sechs Monate alt wird. schaftsgeld beträgt monatlich fünfhundertundzehn
Voraussetzung dafür ist, daß in den letzten zwölf Mona- Deutsche Mark. Das besondere Mutterschaftsgeld
ten vor der Entbindung für mindestens neun Monate, bei steht nicht zu, wenn und soweit für denselben Zeitraum
Frühgeburten für mindestens sieben Monate, ein Solda- Dienstbezüge/Dienstzeitversorgung, Arbeitseinkom-
ten-, Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis men oder Mutterschaftsgeld gezahlt werden. Der aus
Nr. 7 lag der Ausgabe: Bonn, den 1 5. Februar 1984 239
der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes ausge- § 7
schiedenen Frau werden für die Zeit, für die sie bei Fort-
Während ihrer Schwangerschaft und solange sie
bestehen des Soldatenverhältnisses Mutterschafts-
stillt, nimmt eine Frau in der Laufbahn der Offiziere des
urlaub hätte beanspruchen können, auf Antrag die Bei-
Sanitätsdienstes, soweit sich aus den §§ 1 bis-~ nichts
träge für ihre Krankenversicherung bis zu monatlich
anderes ergibt, am regelmäßigen Dienst teil. Uber Art
82,50 DM erstattet, wenn ihre Dienstbezüge (ohne die
und Dauer der täglichen Dienstleistung entscheidet der
mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten
nächste Disziplinarvorgesetzte auf Grund eines ärzt-
Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung) vor
lichen Zeugnisses. In der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr
Beginn des Mutterschaftsurlaubs die Versicherungs-
soll sie - nicht zu Dienstleistungen herangezogen
pflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung
werden.
nicht überschritten haben. Dies gilt nicht, wenn der aus
der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes ausge-
schiedenen Frau nach Satz 3 kein besonderes Mutter- §8
schaftsgeld zusteht oder wenn sie selbst oder ein ande- Eine Frau in der Laufbahn der Offiziere des Sanitäts-
rer Beihilfeberechtigter für sie einen Anspruch auf Bei- dienstes erhält entsprechend § 9 der Verordnung über
hilfe hat. den Mutterschutz für Beamtinnen einen Pauschbetrag,
§ 4 wenn sie nachweislich die zur ausreichenden und
zweckmäßigen ärztlichen Betreuung während der
Durch die Verbote der§§ 1 bis 3 wird die Zahlung der Schwangerschaft und nach ihrer Entbindung gehören-
Dienstbezüge nicht berührt. Das gleiche gilt für die den Untersuchungen in Anspruch genommen hat. Der
Dienstbefreiung während der Stillzeit (§ 6). Anspruch auf den Pauschbetrag bleibt unberührt, wenn
Untersuchungen aus einem von der Frau in der Lauf-
§5 bahn der Offiziere des Sanitätsdienstes nicht zu vertre-
tenden Grund nicht durchgeführt wurden.
Sobald einer Frau in der Laufbahn der Offiziere des
Sanitätsdienstes ihre Schwangerschaft bekannt ist, hat
sie dies dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder §9
dem Truppenarzt mitzuteilen; sie soll dabei den mut-
Ein Abdruck dieser Verordnung ist jeder Frau bei der
maßlichen Tag der Entbindung angeben.
Einstellung in die Laufbahn der Offiziere des Sanitäts-
dienstes auszuhändigen.
§6
Auf Verlangen ist einer Frau in der Laufbahn der Offi-
ziere des Sanitätsdienstes für die zum Stillen erforder- § 10
liche Zeit Dienstbefreiung zu gewähren. (Inkrafttreten)
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.bH - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen.
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw, 31, 10, jeden Jahres
beim Verlag vorliegen, Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, TeL (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch iür Bundesgesetzblätter, die vor dem 1, Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3.30 DM zuzüglich -,80 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges,m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
0~
~'l>ge~
~etb~
~'IJ.~•~0~ Fundstellennachweis A
6 Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1983 - Format DIN A4- Umfang 404 Seiten
Die Neuauflage 1983 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1983 - Format DIN A4 - Umfang 464 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von 27,85 DM zuzüglich 3,00 DM Porto und Verpackungsspesen gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen
werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.