201
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1984 Ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 1984 Nr. 6
Tag Inhalt Seite
6. 2. 84 Neufassung des Vierten Vermögensbildungsgesetzes ................................ . 201
800-9
2. 2. 84 Verordnung über den rechtlichen Status der Bundeswasserstraße „Stichkanal Dörpen" ..... . 209
neu: 940-9-11
2. 2. 84 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu§ 1 Abs. 1 der Verordnung über Preisangaben
- Verordnung PR Nr. 3/73) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210
1104-5. 720-15
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 2 und Nr. 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213
Bekanntmachung
der Neufassung des Vierten Vermögensbildungsgesetzes
Vom 6. Februar 1984
Auf Grund des § 18 des bisher Dritten, nunmehr Vier-
ten Vermögensbildungsgesetzes wird nachstehend der
Wortlaut des Gesetzes in der seit dem 1. Januar 1984
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Dritten Ver-
mögensbildungsgesetzes vom 30. September 1982
(BGBI. 1 S. 1369),
2. den am 1. Dezember 1983 in Kraft getretenen Artikel
9 des Gesetzes vom 28. November 1983 (BGBI. 1
S. 1377) und
3. den am 29. Dezember 1983 in Kraft getretenen
Artikel 1 des Vermögensbeteiligungsgesetzes vom
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1592).
Bonn, den 6 . Februar 1984
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert BI ü m
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Viertes Gesetz
zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer
(Viertes Vermögensbildungsgesetz - 4. VermBG)
3. festverzinslichen Schuldverschreibungen und
Rentenschuldverschreibungen, die vom Bund,
(1) Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch
von den Ländern und Gemeinden oder von ande-
vereinbarte vermögenswirksame Leistungen der Arbeit-
ren Körperschaften des öffentlichen Rechts oder
geber wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes
von Kreditinstituten mit Sitz und Geschäftsleitung
gefördert.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgege-
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind ben werden, oder von anderen festverzinslichen
Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Schuldverschreibungen und Rentenschuldver-
Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmergel- schreibungen, die mit staatlicher Genehmigung in
ten auch die in Heimarbeit Beschäftigten. Verkehr gebracht werden,
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht 4. festverzinslichen Anleiheforderungen, die in ein
Schuldbuch des Bundes oder eines Landes ein-
a) für vermögenswirksame Leistungen juristischer Per-
getragen werden,
sonen an Mitglieder des Organs, das zur gesetz-
lichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, 5. Anteilscheinen an einem Wertpapier-Sonderver-
b) für vermögenswirksame Leistungen von Personen- mögen, die von Kapitalanlagegesellschaften im
gesamtheiten an die durch Gesetz, Satzung oder Sinne des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personen- schaften ausgegeben werden, wenn nach dem
gesamtheit berufenen Personen. Rechenschaftsbericht für das vorletzte Ge-
schäftsjahr, das dem Kalenderjahr des Abschlus-
(4) Für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten ses des Wertpapier-Sparvertrags im Sinne des
auf Zeit sowie berufsmäßige Angehörige und Angehö- § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Spar-Prämiengesetzes vor-
rige auf Zeit des Zivilschutzkorps gelten die nachste- ausgeht, der Wert der Aktien im Wertpapier-Son-
henden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. dervermögen 70 vom Hundert des Wertes der in
diesem Sondervermögen befindlichen Wertpa-
§ 2 piere nicht unterschreitet; für neu aufgelegte
Wertpapier-Sondervermögen ist für das erste und
(1) Vermögenswirksame Leistungen sind Leistungen, zweite Geschäftsjahr der erste Rechenschafts-
die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer erbringt bericht oder die erste Bekanntmachung nach § 25
a) als Sparbeiträge des Arbeitnehmers ( § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Kapitalanlage-
2 und 3 Satz 1 des Spar-Prämiengesetzes), die nach gesellschaften nach Auflegung des Sonderver-
den Vorschriften des Spar-Prämiengesetzes ange- mögens maßgebend,
legt werden. Die Voraussetzungen für die Gewäh- 6. Anteilscheinen an einem Sondervermögen, die
rung einer Prämie nach dem Spar-Prämiengesetz von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des
brauchen nicht vorzuliegen, Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften aus-
b) als Aufwendungen des Arbeitnehmers zum Erwerb gegeben werden und nicht unter Nummer 5 fallen,
von 7. Genußscheinen, die von Unternehmen mit Sitz
1. Aktien, die vom Arbeitgeber oder von Unterneh- und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses
men mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungs- Gesetzes als Wertpapiere ausgegeben werden
bereich dieses Gesetzes ausgegeben werden und mit denen das Recht am Gewinn eines Unter-
oder die an einer deutschen Börse zum amtlichen nehmens verbunden ist, wenn der Arbeitnehmer
Handel zugelassen oder in den geregelten Frei- nicht als Mitunternehmer im Sinne des§ 15 Abs. 1
verkehr einbezogen sind, Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes anzusehen
ist,
2. Kuxen, Wandel- und Gewinnschuldverschreibun-
gen, die von Unternehmen mit Sitz und Ge- wenn die Vorschriften des Spar-Prämiengesetzes für
schäftsleitung im Geltungsbereich dieses Geset- Sparbeiträge nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Spar-Prä-
zes ausgegeben werden, wenn im Falle von miengesetzes eingehalten werden; die Vorausset-
Namensschuldverschreibungen des Arbeitgebers zungen für die Gewährung einer Prämie nach dem
auf dessen Kosten die Ansprüche des Arbeitneh- Spar-Prämiengesetz brauchen nicht vorzuliegen,
mers aus der Schuldverschreibung durch ein Kre-
ditinstitut verbürgt oder durch ein Versicherungs- c) als Aufwendungen des Arbeitnehmers, die nach den
unternehmen privatrechtlich gesichert sind und Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
das Kreditinstitut oder Versicherungsunterneh- angelegt werden. Die Voraussetzungen für die
men im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Gewährung einer Prämie nach dem Wohnungsbau-
Geschäftsbetrieb befugt ist, Prämiengesetz brauchen nicht vorzuliegen,
Nr. 6 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1984 203
d) als Aufwendungen des Arbeitnehmers hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung
mindestens zwei Jahre seit Beginn der Sperr-
1. zum Bau, zum Erwerb oder zur Erweiterung eines
frist vergangen sind oder
Wohngebäudes oder einer Eigentumswohnung,
dd) der Arbeitnehmer nach Begründung der Rechte
2. zum Erwerb eines Dauerwohnrechts im Sinne des
unter Aufgabe der nichtselbständigen Arbeit
Wohnungseigentumsgesetzes,
eine Erwerbstätigkeit, die nach § 138 Abs. 1 der
3. zum Erwerb eines Grundstücks zum Zwecke des Abgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist,
Wohnungsbaus oder aufgenommen hat;
4. zur Erfüllung von Verpflichtungen, die im Zusam- die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
menhang mit den in den Nummern 1 bis 3 bezeich- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor-
neten Vorhaben eingegangen worden sind, schriften über die Einhaltung der Sperrfrist zu erlas-
sen,
e) als Aufwendungen des Arbeitnehmers zur Begrün-
dung f) als Beiträge des Arbeitnehmers zu Kapitalversiche-
rungen gegen laufenden Beitrag auf den Erlebens-
1. eines Geschäftsguthabens bei einer Genossen- und Todesfall auf Grund von Versicherungsverträ-
schaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungs- gen, die nach dem 30. September 1970 abgeschlos-
bereich dieses Gesetzes, sen worden sind. Voraussetzung für die Förderung
2. einer Beteiligung als stiller Gesellschafter im der Beiträge nach diesem Gesetz ist, daß
Sinne des § 335 des Handelsgesetzbuchs an 1. die Versicherungsverträge eine Mindestvertrags-
einem Handelsgeschäft mit Sitz und Geschäfts- dauer von zwölf Jahren haben und während der
leitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, Mindestvertragsdauer weder die Versicherungs-
wenn der Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer summe ganz oder zum Teil ausgezahlt, noch Bei-
im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommen- träge ganz oder zum Teil zurückgezahlt, noch
steuergesetzes anzusehen ist, Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ganz
oder zum Teil abgetreten oder beliehen werden
3. einer Darlehensforderung gegen den Arbeitgeber,
(Sperrfrist); unschädlich ist jedoch die vorzeitige
wenn auf dessen Kosten die Ansprüche des
Verfügung:
Arbeitnehmers aus dem Darlehensvertrag durch
ein Kreditinstitut verbürgt oder durch ein Versi- aa) wenn der Arbeitnehmer oder sein von ihm
cherungsunternehmen privatrechtlich gesichert nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte
sind und das Kreditinstitut oder Versicherungsun- nach Vertragsabschluß gestorben oder völlig
ternehmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erwerbsunfähig geworden ist oder
zum Geschäftsbetrieb befugt ist, bb) im Falle einer Aussteuerversicherung für ein
4. eines Genußrechts am Unternehmen des Arbeit- Kind des Arbeitnehmers im Sinne des § 32
gebers mit Sitz und Geschäftsleitung im Gel- Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergeset-
tungsbereich dieses Gesetzes, wenn damit das zes, wenn das Kind nach Vertragsabschluß
Recht am Gewinn dieses Unternehmens verbun- geheiratet hat, oder
den ist, der Arbeitnehmer nicht als Mitunterneh- cc) im Falle einer Abtretung oder Beleihung von
mer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkom- Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag,
mensteuergesetzes anzusehen ist und über das wenn der Arbeitnehmer nach Vertragsab-
Genußrecht kein Genußschein nach Buchstabe b schluß arbeitslos geworden ist und die
Nr. 7 ausgegeben wird; Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang
Voraussetzung für die Förderung dieser Aufwendun- ununterbrochen bestanden hat und im Zeit-
gen ist, daß bis zum Ablauf einer Frist von sechs Jah- punkt der vorzeitigen Verfügung noch be-
ren über die mit den Aufwendungen begründeten steht, oder
Rechte nicht durch Rückzahlung, Abtretung, Belei- dd) wenn der Arbeitnehmer, der Staatsangehöri-
hung oder in anderer Weise verfügt wird (Sperrfrist); ger eines Staates ist, mit dem die Bundesre-
die Sperrfrist beginnt am 1. Januar, wenn die Rechte gierung Vereinbarungen über Anwerbung
vor dem 1. Juli, und am 1. Juli, wenn die Rechte nach und Beschäftigung von Arbeitnehmern ab-
dem 30. Juni des Kalenderjahres begründet worden geschlossen hat und der nicht Mitglied der
sind; unschädlich ist die vorzeitige Verfügung, wenn Europäischen Gemeinschaften ist, den Gel-
aa) der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dau- tungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer
ernd getrennt lebender Ehegatte nach Begrün- verlassen hat,
dung der Rechte gestorben oder völlig erwerbs- 2. die Versicherungsbeiträge keine Anteile für
unfähig geworden ist oder Zusatzleistungen wie Unfall, Invalidität oder
bb) der Arbeitnehmer nach Begründung der Rechte Krankheit enthalten,
arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit
3. die Versicherungsverträge nach dem von der
mindestens ein Jahr lang ununterbrochen
zuständigen Aufsichtsbehörde · genehmigten
bestanden hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen
Geschäftsplan schon im ersten Jahr der Ver-
Verfügung noch besteht oder
sicherungsdauer zu einem nicht kürzbaren Spar-
cc) der Arbeitnehmer nach Begründung der Rechte, anteil von mindestens 50 vom Hundert des
aber vor der vorzeitigen Verfügung geheiratet gezahlten Beitrags führen,
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang. 1984, Teil 1
4. die Gewinnanteile verwendet werden: erhaltenen vermögenswirksamen Leistungen jeweils
aa) zur Erhöhung der Versicherungsleistung bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres nach-
oder zuweisen.
bb) zur Verrechnung mit fälligen Beiträgen, wenn
§3
der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß
arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosig- (1) Vermögenswirksame Leistungen können in Ver-
keit mindestens ein Jahr lang ununterbro- trägen mit Arbeitnehmern, in Betriebsvereinbarungen, in
chen bestanden hat und im Zeitpunkt der Tarifverträgen oder in bindenden Festsetzungen ( § 19
Verrechnung noch besteht. Heimarbeitsgesetz) vereinbart werden.
(2) Einer Anlage der vermögenswirksamen Leistun- (2) Vermögenswirksame Leistungen, die in Tarifver-
gen nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 7 und Buchstabe e trägen vereinbart werden, werden nur dann nach den
Nr. 2 bis 4 bei einer Genossenschaft mit Sitz und Vorschriften dieses Gesetzes gefördert, wenn die Tarif-
Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes verträge nicht die Möglichkeit vorsehen, daß statt einer
stehen § 19 und eine Festsetzung durch Statut gemäß vermögenswirksamen Leistung eine andere Leistung,
§ 20 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt- insbesondere eine Barleistung, erbracht wird.
schaftsgenossenschaften nicht entgegen.
(3) Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den
(3) Die Leistungen können auch erbracht werden Arbeitgeber auf die in einem Tarifvertrag vereinbarte
vermögenswirksame Leistung erlischt nicht, wenn der
a) zugunsten des Ehegatten des Arbeitnehmers, der
Arbeitnehmer statt der vermögenswirksamen Leistung
mindestens seit Beginn des maßgebenden Kalender-
eine andere Leistung, insbesondere eine Barleistung,
jahres mit dem Arbeitnehmer verheiratet ist und von
annimmt. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die
ihm nicht dauernd getrennt lebt,
andere Leistung an ·den Arbeitgeber herauszugeben.
b) zugunsten der in§ 32 Abs. 4 des Einkommensteuer-
gesetzes bezeichneten Kinder, die zu Beginn des (4) Absatz 3 gilt entsprechend für einen nichttarifge-
maßgebenden Kalenderjahres das 17. Lebensjahr bundenen Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber ihm statt
noch nicht vollendet hatten oder die in diesem Kalen- der den tarifgebundenen Arbeitnehmern auf Grund
derjahr lebend geboren wurden, eines Tarifvertrags gezahlten vermögenswirksamen
Leistungen eine andere Leistung, insbesondere eine
c) zugunsten der Eltern oder eines Elternteils des Barleistung, erbringt.
Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer als Kind die
Voraussetzungen des Buchstaben b erfüllt. (5) Der Arbeitgeber kann auf tarifvertraglich verein-
barte vermögenswirksame Leistungen die betrieblichen
(4) Der Arbeitgeber hat für die berechtigten Arbeit- Sozialleistungen anrechnen, die dem Arbeitnehmer in
nehmer unmittelbar an das Unternehmen oder lnstitufzu dem Kalenderjahr bisher schon als vermögenswirk-
leisten, bei dem die vermögenswirksame Anlage zu same Leistungen erbracht worden sind. Das gilt nicht,
erfolgen hat. Dabei sind gegenüber dem Unternehmen soweit der Arbeitnehmer bei den betrieblichen Sozial-
oder Institut die vermögenswirksamen Leistungen zu leistungen zwischen einer. vermögenswirksamen Lei-
kennzeichnen, die zulagebegünstigten Beträge beson- stung und einer anderen Leistung, insbesondere einer
ders auszuweisen und der Vomhundertsatz der ausge- Barleistung, wählen konnte.
zahlten Arbeitnehmer-Sparzulage anzugeben. Das
Unternehmen oder Institut hat ebenfalls die vermögens-
wirksamen Leistungen zu kennzeichnen sowie die zula- §4
gebegünstigten Beträge und den Vomhundertsatz der
(1) Der Arbeitgeber hat auf schriftliches Verlangen
ausgezahlten Arbeitnehmer-Sparzulage festzuhalten.
des Arbeitnehmers einen Vertrag über die vermögens-
Es hat dem Arbeitgeber die Art der Anlage der vermö-
wirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzu-
genswirksamen Leistungen schriftlich zu bestätigen.
schließen.
Bei laufenden vermögenswirksamen Leistungen auf
einen nach dem Spar-Prämiengesetz, dem Wohnungs- (2) Die Verpflichtung des Arbeitgebers besteht nur,
bau-Prämiengesetz oder nach Absatz 1 Buchstabe f wenn der Arbeitnehmer die vermögenswirksame Anlage
abgeschlossenen Vertrag genügt die Bestätigung der von Teilen des Arbeitslohns entweder in monatlichen,
Art der Anlage der ersten vermögenswirksamen Lei- der Höhe nach gleichbleibenden Beträgen von minde-
stungen. Kann eine weitere Leistung des Arbeitgebers stens 1 0 Deutsche Mark oder nur einmal im Kalender-
nicht mehr die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buch- jahr in Höhe eines Betrags von mindestens 60 Deutsche
stabe a, b, c oder f erfüllen, so hat das Unternehmen Mark verlangt. Der Arbeitnehmer kann bei der Anlage in
oder Institut dies dem Arbeitgeber unverzüglich schrift- monatlichen Beträgen während des Kalenderjahres die
lich anzuzeigen. Art der vermögenswirksamen Anlage und das Unter-
nehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für die Anlage im Zustimmung des Arbeitgebers wechseln.
Unternehmen des Arbeitgebers nach Absatz 1 Buch-
stabe e; Absatz 4 gilt ferner nicht für die Anlage nach (3) Der Arbeitgeber kann einen Termin im Kalender-
Absatz 1 Buchstabe d. jahr bestimmen, zu dem die Arbeitnehmer des Betriebs
oder Betriebsteils die einmalige Anlage von Teilen des
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe d hat der Arbeitslohns nach Absatz 2 verlangen können. Die
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentspre- Bestimmung dieses Termins unterliegt der Mitbestim-
chende Verwendung der in einem Kalenderhalbjahr mung des Betriebsrats oder der zuständigen Personal-
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1984 205
vertretung; das für die Mitbestimmung in sozialen Ange- (2) Die Ergebnisbeteiligung kann auch für die
legenheiten vorgeschriebene Verfahren ist einzuhalten. Gesamtheit der Betriebe eines Unternehmens verein-
Der nach Satz 1 bestimmte Termin ist den Arbeitneh- bart werden.
mern in jedem Kalenderjahr erneut in geeigneter Form
bekanntzugeben. Zu einem anderen als dem nach §9
Satz 1 bestimmten Termin kann der Arbeitnehmer eine
einmalige Anlage nach Absatz 2 nur verlangen (1) Verträge mit Arbeitnehmern über eine vermögens-
wirksame Ergebnisbeteiligung bedürfen der Schriftform.
a) von Teilen des Arbeitslohns, den er im letzten Lohn- Sie müssen Bestimmungen enthalten über die Art der
zahlungszeitraum des Kalenderjahres erzielt, oder Ergebnisbeteiligung, die Bemessungsgrundlage, die
b) von Teilen besonderer Zuwendungen, die im Zusam- Grundsätze für die Berechnung des Ergebnisanteils und
menhang mit dem Weihnachtsfest oder Jahresende den Berechnungszeitraum.
gezahlt werden. (2) Die Verträge sollen Bestimmungen enthalten über
(4) Der Arbeitnehmer kann jeweils einmal im Kalen- a) Frist und Form der Mitteilung des Ergebnisanteils an
derjahr von dem Arbeitgeber schriftlich verlangen, daß den Arbeitnehmer,
der Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von b) die Fälligkeit des Ergebnisanteils,
Teilen des Arbeitslohns aufgehoben, eingeschränkt
oder erweitert wird. Im Fall der Aufhebung ist der Arbeit- c) die Art der vermögenswirksamen Anlage und das
geber nicht verpflichtet, in demselben Kalenderjahr Unternehmen oder Institut, bei dem die Anlage erfol-
einen neuen Vertrag über die vermögenswirksame gen soll,
Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzuschließen. d) die Beendigung der Ergebnisbeteiligung, insbeson-
dere für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhält-
(5) In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen nisses.
kann von den Absätzen 2 bis 4 abgewichen werden.
(3) Soweit die Verträge keine Bestimmungen nach
(6) Auch vermögenswirksam angelegte Teile des Absatz 2 enthalten, gelten folgende Vorschriften:
Arbeitslohns sind vermögenswirksame Leistungen im a) Die Höhe des Ergebnisanteils ist dem beteiligten
Sinne dieses Gesetzes. Arbeitnehmer binnen 3 Monaten nach Ablauf des
Berechnungszeitraums schriftlich mitzuteilen; er wird
§5 2 Monate nach der Mitteilung fällig.
(weggefallen) b) Der Vertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum
Schluß eines Berechnungszeitraums gekündigt wer-
§6 den.
c) Endet das Arbeitsverhältnis während eines Berech-
Vermögenswirksame Leistungen werden nur dann
nungszeitraums, so ist der Arbeitnehmer M dem für
nach den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert, wenn
diesen Berechnungszeitraum ermittelten Ergebnis
der Arbeitnehmer die Art der vermögenswirksamen
beteiligt, wenn er dem Betrieb mindestens während
Anlage und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie der Hälfte des Berechnungszeitraums angehört hat;
erfolgen soll, frei wählen kann. Eine Anlage im Unterneh- sein Ergebnisanteil bemißt sich nach dem Verhältnis
men des Arbeitgebers nach § 2 Abs. 1 Buchstabe e ist der Zeit, die er während des Berechnungszeitraums
nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig. dem Betrieb angehört hat, zum Berechnungszeit-
raum. Absatz 3 Buchstabe a gilt entsprechend.
§7
Werden die vermögenswirksamen Leistungen auf § 10
Grund einer Ergebnisbeteiligung erbracht, so gelten
ergänzend die §§ 8 bis 11. (1) Betriebsvereinbarungen über eine vermögens-
wirksame Ergebnisbeteiligung der Arbeitnehmer müs-
sen Bestimmungen enthalten über
§8 a) die Art der Ergebnisbeteiligung, die Bemessungs-
grundlage, die Grundsätze für die Berechnung der
( 1) Ergebnisbeteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist
Ergebnisanteile und den Berechnungszeitraum,
die vereinbarte Beteiligung der Arbeitnehmer an dem
durch ihre Mitarbeit erzielten Leistungserfolg des b) den Kreis der beteiligten Arbeitnehmer.
Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile, zum Beispiel
(2) Die Betriebsvereinbarungen sollen Bestimmungen
auf Grund von Materialersparnissen, Verminderung des
enthalten über
Ausschusses oder der Fehlzeiten, sorgfältiger Wartung
der Arbeitsgeräte und Maschinen, Verbesserung der a) Frist und Form der Mitteilung der Ergebnisanteile an
Arbeitsmethoden und der Qualität der Erzeugnisse die Arbeitnehmer,
sowie sonstiger Produktions- und Produktivitätssteige- b) die Fälligkeit der Ergebnisanteile,
rungen. Der Leistungserfolg ist nach betriebswirtschaft-
lichen Gesichtspunkten jeweils für bestimmte Berech- c) die Beendigung der Betriebsvereinbarung,
nungszeiträume zu ermitteln. Die Ergebnisbeteiligung d) die Beendigung der Ergebnisbeteiligung, insbeson-
ist vor Beginn eines Berechnungszeitraums zu verein- dere für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhält-
baren. nisses.
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
(3) Soweit Betriebsvereinbarungen keine Bestim- ingesamt 936 Deutsche Mark im Kalenderjahr gewährt,
mungen nach Absatz 2 enthalten, gelten folgende Vor- soweit mindestens der 624 Deutsche Mark überstei-
schriften: gende Betrag nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 1, 2, 5
oder 7 oder Buchstabe e angelegt wird.
a) Für die Mitteilung der Ergebnisanteile an die Arbeit-
nehmer und ihre Fälligkeit gilt§ 9 Abs. 3 Buchstabe a (3) Die Arbeitnehmer„Sparzulage beträgt
entsprechend.
a) 23 vom Hundert der vermögenswirksamen Leistun-
b) Die Betriebsvereinbarung kann mit einer Frist von 3 gen, die nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 1 , 2, 5 oder
Monaten zum Schluß eines Berechnungszeitraums 7 oder Buchstabe c, d oder e angelegt werden,
gekündigt werden.
b) 16 vom Hundert der vermögenswirksamen Leistun-
c) Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gen, die nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a oder Buch-
eines Arbeitnehmers gilt§ 9 Abs. 3 Buchstabe c ent- stabe b Nr. 3, 4 oder 6 oder Buchstabe f angelegt
sprechend. werden.
§ 11 Hat der Arbeitnehmer drei oder mehr Kinder im Sinne
( 1 ) Der Arbeitgeber hat den beteiligten Arbeitnehmern des § 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes,
auf Verlangen Auskunft über die Richtigkeit der Berech- so erhöht sich die Arbeitnehmer-Sparzulage nach
nung der Ergebnisanteile zu erteilen. Auf Wunsch des Buchstabe a auf 33 vom Hundert und nach Buchstabe b
Arbeitgebers haben die beteiligten Arbeitnehmer aus auf 26 vom Hundert der vermögenswirksamen Leistun-
ihrer Mitte nicht mehr als 3 Beauftragte zur Wahrneh- gen.
mung dieser Auskunftsrechte zu wählen. Die Beauftrag- (4) Die Arbeitnehmer-Sparzulagen gelten weder als
ten haben über vertrauliche Angaben, die ihnen vom steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommen-
Arbeitgeber ausdrücklich als geheimzuhalten bezeich- steuergesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder
net worden sind, Stillschweigen auch nach Ausschei- Entgelt (Arbeitsentgelt) im Sinne der Sozialversiche-
den aus dem Betrieb zu wahren. Die Beauftragten dür- rung und des Arbeitsförderungsgesetzes; sie gelten
fen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. · arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder
(2) An Stelle der Auskunft nach Absatz 1 kann der Gehalts.
Arbeitgeber jederzeit bei Mitteilung der Ergebnisanteile (5) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer-Spar-
an die Arbeitnehmer die Bestätigung eines Wirtschafts- zulagen
prüfers oder eines vereidigten Buchprüfers, eines
Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten über die 1. bei monatlichen oder längeren Lohnabrechnungs-
Richtigkeit der Berechnung der Ergebnisanteile vor- zeiträumen jeweils zusammen mit dem Arbeitslohn,
legen. 2. bei kürzeren als monatlichen Lohnabrechnungszeit-
räumen jeweils für alle in einem Kalendermonat
(3) Durch schriftliche Verträge (§ 9), Betriebsverein-
endenden Lohnabrechnungszeiträume zusammen
barungen ( § 10) oder Tarifverträge kann eine von den
mit dem Arbeitslohn für den letzten in dem Kalender-
Absätzen 1 und 2 abweichende Regelung des Aus-
monat endenden Lohnabrechnungszeitraum
kunftsrechts oder des Verfahrens bestimmt werden.
an die Arbeitnehmer auszuzahlen, falls der Arbeitneh-
§ 12 mer nicht auf die Auszahlung verzichtet. Dabei hat der
Arbeitgeber die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1
(1) Der Arbeitnehmer, der Einkünfte aus nichtselb- Satz 1 nicht zu prüfen. Der Arbeitgeber hat zum Zweck
ständiger Arbeit im Sinne des§ 19 Abs. 1 des Einkom- der Auszahlung die Arbeitnehmer-Sparzulagen zu
mensteuergesetzes bezieht, erhält eine Arbeitnehmer- errechnen und dabei auf den nächsten durch 1 0 teilba-
Sparzulage, wenn das zu versteuernde Einkommen ren Pfennigbetrag aufzurunden. In der Lohnabrechnung,
(§ 32 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) im Kalen- die der Arbeitnehmer erhält, ist die Arbeitnehmer-Spar-
derjahr der vermögenswirksamen Leistung 24 000 zulage gesondert auszuweisen. Der Verzicht auf Aus-
Deutsche Mark oder bei einer Zusammenveranlagung zahlung der Arbeitnehmer-Sparzulagen kann jeweils
von Ehegatten nach § 26 b des Einkommensteuerge- einmal im Kalenderjahr erklärt oder widerrufen werden.
setzes 48 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Die Ein-
kommensgrenze erhöht sich für jedes Kind im Sinne des (6) Der Arbeitgeber hat die auszuzahlenden Arbeit-
§ 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes vorbe- nehmer-Sparzulagen dem Betrag, den er für seine
haltlich des Satzes 3 um 1 800 Deutsche Mark. Wird ein Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten
Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Einkommen- hat, zu entnehmen und bei der nächsten Lohnsteuer-
steuergesetzes einem Elternteil zugeordnet und kommt anmeldung in einer Summe abzusetzen. Übersteigt der
der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung zu entnehmende Betrag den Betrag, der insgesamt an
gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr der ver- Lohnsteuer einbehalten ist, so wird der übersteigende
mögenswirksamen Leistung nach, so erhöht sich die Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag von dem Finanzamt,
Einkommensgrenze für dieses Kind bei jedem Elternteil an das die Lohnsteuer abzuführen wäre, aus den Ein-
um 900 Deutsche Mark. nahmen an Lohnsteuer ersetzt. Die vom Arbeitgeber
entnommenen Beträge und die vom Finanzamt ersetz-
(2) Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird für vermögens- ten Beträge mindern die Lohnsteuereinnahmen.
wirksame Leistungen nach diesem Gesetz gewährt,
soweit sie insgesamt 624 Deutsche Mark im Kalender- (7) Vermögenswirksame Leistungen sind steuer-
jahr nicht übersteigen. Die Arbeitnehmer-Sparzulage pflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuer-
wird für höhere vermögenswirksame Leistungen bis zu gesetzes und Einkommen, Verdienst oder Entgelt
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1984 207
(Arbeitsentgelt) im Sinne der Sozialversicherung und §13
des Arbeitsförderungsgesetzes. Reicht der nach Ab-
zug der vermögenswirksamen Leistung verbleibende ( 1) Auf die Arbeitnehmer-Sparzulage sind die für
Arbeitslohn zur Deckung der einzubehaltenden Steuern, Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Ab-
Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur Bundes- gabenordnung einschließlich der Vorschriften über
anstalt für Arbeit nicht aus, so hat der Arbeitnehmer dem außergerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend anzu-
Arbeitgeber den zur Deckung erforderlichen Betrag wenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung
zu zahlen; hierbei kann eine Verrechnung mit der aus- sowie für diejenigen Vorschriften, die lediglich Zollver-
zuzahlenden Arbeitnehmer-Sparzulage vorgenommen gütungen und Verbrauchsteuervergütungen betreffen.
werden. Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes und auf
Grund dieses Gesetzes bleiben unberührt.
(8) Vermögenswirksame Leistungen sind arbeits-
rechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Der (2) Für die Arbeitnehmer-Sparzulage gelten die Straf-
Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist nicht vorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375
übertragbar. Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der
§§ 378, 379 Abs. 1 und 4 und der §§ 383 und 384 der
(9) Der Arbeitgeber hat getrennt voneinander Abgabenordnung entsprechend. Für das Strafverfahren
a) den Betrag der nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 1, 2, wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünsti-
5 und 7 und Buchstabe e angelegten vermögens- gung einer Person, die eine solche Tat begangen hat,
wirksamen Leistungen, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren
wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die
b) den Betrag der nach§ 2 Abs. 1 Buchstaben c und d §§ 409 bis 41 2 der Abgabenordnung entsprechend.
angelegten vermögenswirksamen Leistungen,
(3) Für die Überprüfung der ordnungsgemäßen
c) den Betrag der nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a oder
Berechnung und Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzu-
Buchstabe b Nr. 3, 4 und 6 und Buchstabe f angeleg-
lagen ist das Finanzamt zuständig, dem die Nachprü-
ten vermögenswirksamen Leistungen,
fung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn obliegt.
d) den Betrag der in Buchstabe a genannten vermö-
genswirksamen Leistungen, für den Arbeitnehmer- (4) Der Arbeitnehmer hat die Arbeitnehmer-Spar-
Sparzulagen gewährt worden sind, zulage zurückzuzahlen, wenn
e) den Betrag der in Buchstabe b genannten vermö- a) die Arbeitnehmer-Sparzulage zu Unrecht gezahlt
genswirksamen Leistungen, für den Arbeitnehmer- worden ist oder
Sparzulagen gewährt worden sind, b) in den Fällen des§ 2 Abs. 1 Buchstaben a, b und c die
f) den Betrag der in Buchstabe c genannten vermö- in § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Spar-Prämiengesetzes und § 2
genswirksamen Leistungen, für den Arbeitnehmer- Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2 Satz 3 des Wohnungs-
Sparzulagen gewährt worden sind, bau-Prämiengesetzes vorgesehenen Voraussetzun-
gen oder in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben e
g) die Arbeitnehmer-Sparzulagen, die für in den Buch- und f die Sperrfristen nicht eingehalten werden.
staben a, b und c genannte vermögenswirksame Lei-
stungen ausgezahlt worden sind, Die zurückgezahlten Arbeitnehmer-Sparzulagen er-
höhen die Lohnsteuereinnahmen.
bei jeder Lohnabrechnung im Lohnkonto des Arbeitneh-
mers oder, sofern ein Lohnkonto nicht zu führen ist, in (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
entsprechenden Aufzeichnungen einzutragen. In der Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Lohnsteuerbescheinigung und im Lohnzettel sind die Vorschriften zu erlassen über
Beträge nach den Buchstaben a, b, c und g besonders 1 . die Begründung von Anzeigepflichten für den Arbeit-
zu bescheinigen. geber und das Unternehmen oder Institut, bei dem die
vermögenswirksame Leistung angelegt ist, soweit
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
dies zur Sicherung der Rückzahlung der Arbeitneh-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften zu erlassen über mer-Sparzulagen erforderlich ist und
2. das Verfahren bei der Rückzahlung der Arbeitneh-
1. das Nähere der Behandlung von vermögenswirksa-
mer-Sparzulagen.
men Leistungen bei mehreren Dienstverhältnissen
des Arbeitnehmers, um sicherzustellen, daß die in Durch diese Rechtsverordnung kann ferner bestimmt
Absatz 2 genannten Beträge nicht überschritten werden, daß die rückzuzahlenden Arbeitnehmer-Spar-
werden. Dabei kann auch bestimmt werden, in wel- zulagen durch das Unternehmen oder Institut, bei dem
cher Weise die in Absatz 2 genannten Beträge in die vermögenswirksame Leistung angelegt ist, oder
einem Dienstverhältnis, für das eine zweite oder eine durch den Arbeitgeber, gegen den der Arbeitnehmer die
weitere Lohnsteuerkarte vorgelegt worden ist, zu Darlehensforderung begründet hat, einzubehalten und
berücksichtigen sind, an das Wohnsitzfinanzamt abzuführen sind.
2. die Nachzahlung und das Verfahren bei der Nachzah- (6) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht gezahlte
lung von Arbeitnehmer-Sparzulagen für die Fälle, in Arbeitnehmer-Sparzulagen, soweit er die Vorausset-
denen für vermögenswirksame Leistungen Arbeit- zungen für die Auszahlung zu prüfen hat. Auf Anfrage
nehmer-Sparzulagen im Rahmen der Absätze 1 bis 3 des Arbeitgebers hat das nach Absatz 3 zuständige
nicht gezahlt worden sind. Dabei kann bestimmt wer- Finanzamt Auskunft über die Anwendung der Vorschrif-
den, daß gegen den Nachzahlungsanspruch mit ten über die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulagen
Steueransprüchen aufgerechnet werden kann. im einzelnen Fall zu erteilen.
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
(7) Das- Unternehmen oder Institut oder der Arbeitge- den ist, und liegen die Voraussetzungen des§ 46 Abs. 1
ber haftet, soweit auf Grund einer Rechtsverordnung und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht vor, so kann
nach Absatz 5 Satz 2 eine Verpflichtung zur Einbehal- die Veranlagung zur Anwendung des Absatzes 1 be-
tung und Abführung der Arbeitnehmer-Sparzulagen antragt werden; § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a und
besteht, für die rückzuzahlenden Arbeitnehmer-Spar- Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes sind sinngemäß
zulagen sowie bis zur Höhe der Arbeitnehmer-Spar- anzuwenden.
zulagen bei Verletzung der in der Rechtsverordnung
nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 bestimmten Anzeigepflich- § 15
ten. Das Unternehmen oder Institut haftet ferner bei Ver-
letzung der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 4 letzter Satz (weggefallen)
für die Arbeitnehmer-Sparzulagen, die auf Grund der
Pflichtverletzung zuviel gezahlt worden sind.
§ 16
(8) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf
Grund der§§ 12 und 13 ergehenden Verwaltungsakte Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 12 Abs. 1 und
der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben. des § 1 3 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
§ 14
nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
( 1) Für Steuerpflichtige, die ihren Arbeitnehmern ins-
besondere auf Grund eines Tarifvertrags oder einer
Betriebsvereinbarung vermögenswirksame Leistungen § 17
nach diesem Gesetz erbringen, ermäßigt sich die Ein- (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
kommensteuer oder Körperschaftsteuer für den_ Veran- soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
lagungszeitraum, in dem die Leistungen erbracht wor- bestimmt ist, erstmals auf vermögenswirksame Leistun-
den sind, um 15 vom Hundert der Summe der vermö- gen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1983
genswirksamen Leistungen, höchstens aber um insge- erbracht werden.
samt 3 000 Deutsche Mark. Bei Ehegatten, die beide die
Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, gilt der Höchst- (2) Für vermögenswirksame Leistungen, die nach
betrag von 3 000 Deutsche Mark für jeden Ehegatten. dem 31. Dezember 1970 und vor Inkrafttreten des Ein-
Wird der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abwei- führungsgesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz
chenden Wirtschaftsjahr ermittelt, so bemißt sich die vom 21. Dezember 197 4 (BGBI. I S. 3656) erbracht wur-
Steuerermäßigung nach den vermögenswirksamen Lei- den, gelten die Vorschriften des Dritten Vermögens-
stungen in dem Wirtschaftsjahr, das im Veranlagungs- bildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
zeitraum endet. Für vermögenswirksame Leistungen, vom 27. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 930).
die eine offene Handelsgesellschaft, eine Kommandit-
gesellschaft oder eine andere Gesellschaft, bei der die (3) Für vermögenswirksame Leistungen, die nach
Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) dem 31. Dezember 197 4 und vor dem 1. Januar 1982
anzusehen sind, ihren Arbeitnehmern erbringt, ermäßigt erbracht wurden, gelten die Vorschriften des Dritten
sich die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Be-
alle Gesellschafter zusammen um höchstens 3 000 kanntmachung vom 15. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 257).
Deutsche Mark. Diese Steuerermäßigung ist auf die ein-
zelnen Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer (4) Für vermögenswirksame Leistungen, die nach
Gewinnanteile in dem Wirtschaftsjahr, das im Veranla- dem 31. Dezember 1981 und vor dem 1. Januar 1984
gungszeitraum endet, aufzuteilen und bei den Gesell- erbracht wurden, gelten die Vorschriften des Dritten
schaftern im Rahmen des in den Sätzen 1 und 2 Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der
bezeichneten Höchstbetrags zu berücksichtigen. Vor- Bekanntmachung vom 30. September 1982 (BGBI. 1
aussetzung für die Gewährung der Steuerermäßigung S. 1369).
ist, daß der Steuerpflichtige oder die Gesellschaft am
1. Oktober des Kalenderjahres, das dem Veranlagungs- (5) § 2 Abs. 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe dd gilt
zeitraum vorausgegangen ist, insgesamt nicht mehr als erstmals für vorzeitige Verfügungen nach dem
60 Arbeitnehmer, ausschließlich der Schwerbehinder- 31. Dezember 1983, wenn die Erwerbstätigkeit nach
ten und der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, diesem Zeitpunkt aufgenommen worden ist.
beschäftigt hat.
(6) § 2 Abs. 1 Buchstabe f Nr. 1 Doppelbuchstabe cc
(2) Absatz 1 gilt nicht für vermögenswirksame Lei- gilt erstmals für vorzeitige Abtretungen und Beieillungen
stungen, die nach § 4 vereinbart werden, und für son- nach dem 20. August 1977. § 2 Abs. 1 Buchstabe f Nr. 1
stige vermögenswirksame Leistungen, die nicht über Doppelbuchstabe dd gilt für Arbeitnehmer, die den
den geschuldeten Arbeitslohn hinaus erbracht werden. Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem
Soweit die vermögenswirksamen Leistungen für den 30. September 1983 verlassen haben. § 2 Abs. 1 Buch-
einzelnen Arbeitnehmer die in § 12 Abs. 2 genannten stabe f Nr. 4 Doppelbuchstabe bb gilt erstmals für Ver-
Beträge übersteigen, sind sie bei Anwendung des rechnungen nach dem 20. August 1977.
Absatzes 1 nicht zu berücksichtigen.
(7) Die Vorschrift des§ 12 Abs. 1 Satz 3 ist erstmals
(3) Besteht das Einkommen des Arbeitgebers ganz bei Arbeitnehmer-Sparzulagen-Festsetzungen für das
oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Kalenderjahr 1979 anzuwenden. Sie ist auch bei Arbeit-
Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wor- nehmer-Sparzulagen-Festsetzungen für die Kalender-
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1984 209
jahre 1975 bis 1978 anzuwenden, soweit sie sich S. 1849) beim Finanzamt schriftlich oder durch Erklä-
zugunsten des Arbeitnehmers auswirkt. Am rung zur Niederschrift die Anwendung des § 12 Abs. 1
3. Dezember 1978 noch nicht bestandskräftige oder Satz 3 beantragt.
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Fest- § 18
setzungen sind auf Antrag entsprechend Satz 2 zu
ändern. Nach dem 8. Juni 1977 bestandskräftig gewor- Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird
dene Festsetzungen sind entsprechend Satz 2 zu ermächtigt, den Wortlaut des Vierten Vermögensbil-
ändern, wenn der Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von dungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit
sechs Monaten nach Verkündung des Steuerände- neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmig-
rungsgesetzes 1979 vom 30. November 1978 (BGBI. 1 keiten des Wortlauts zu beseitigen.
Verordnung
über den rechtlichen Status der Bundeswasserstraße
,,Stichkanal Dörpen"
Vom 2. Februar 1984
Auf Grund des§ 2 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April
1968 (BGBI. II S. 173) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Finanzen verordnet:
§ 1
Die Teilstrecke der Bundeswasserstraße „Seitenkanal Gleesen-Papen-
burg" von km 64,47 bis zur Einmündung in den Küstenkanal- km 65,37 -wird
Binnenwasserstraße des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dient (§ 1
Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes); sie führt die Bezeichnung
,,Stichkanal Dörpen".
§2
In der laufenden Nummer 17 des Verzeichnisses der dem allgemeinen Ver-
kehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes (Anlage zu§ 1 Abs. 1 Nr. 1
des Bundeswasserstraßengesetzes, zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 30. September 1980, BGBI. 1 S. 1929), werden in der Spalte 1 „Bezeich-
nung der Wasserstraße" nach dem Wort „Küstenkanal" die Worte „mit Stich-
kanal Dörpen (km 64,47 bis km 65,37)'' eingefügt.
§3
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 58 des Bundeswasserstraßengesetzes auch im Land Berlin.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 2. Februar 1984
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Bayer
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 8. November 1983-1 BvR 1249/81 -, ergangen auf
Verfassungsbeschwerde, wird folgende Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 1 Absatz 1 der Verordnung über Preisangaben (Ver-
ordnung PR Nr. 3/73) vom 10. Mai 1973 (Bundes-
gesetzbl. l S. 461 ), soweit sich diese Vorschrift auf die
Preisauszeichnung im Handel gemäß § 2 Absatz 1 der
Verordnung bezieht, sowie§ 2 Absatz 1 der Verord-
nung sind mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes
unvereinbar und daher nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 2. Februar 1984
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1984 211
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 2, ausgegeben am 3. Februar 1984
Tag Inhalt Seite
23. 1. 84 Verordnung über die Gewährung von Vorre.~hten und lmmunitäten an den Internationalen Zinnrat
nach dem Sechsten Internationalen Zinn-Ubereinkommen vom 26. Juni 1981 . . . . . . . . . . . . . . . . 14
neu: 180-34
3. 1. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung von Jamaika über Technische Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
3. 1. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung
der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken . . . . . . 57
4. 1. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Niger über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
5. 1. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen
Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
6. 1. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Elfenbeinküste über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . 60
9. 1. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . . . . 61
10. 1. 84 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzübereinkommens zum deutsch-liechten-
steinisch-österreichisch-schweizerischen Übereinkommen im Bereich der Sozialen Sicherheit 62
10. 1. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Welt-
organisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
11. 1. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseiti-
gung jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
11. 1. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
11. 1. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Islamischen Bundesrepublik Komoren über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 64
11. 1. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über technische Handels-
hemmnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
12. 1. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums ..........................................................-. . . . . . . 66
12. 1. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Übereinkunft zum Schutze der für die Landwirt-
schaft nützlichen Vögel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
12. 1. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Atomenergie-
Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
13. 1. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Genfer Fassung des Abkommens von Nizza über
die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken 68
Mit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes wird den Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises B,
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR, abgeschlossen am 31. Dezember 1983, gesondert übersandt.
Preis dieser Ausgabe: 7,70 DM (6,60 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 3, ausgegeben am 8. Februar 1984
Tag Inhalt Seite
2. 2.84 Gesetz zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des Internationalen Überein-
kommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" vom 13. Dezem-
ber 1960 und zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-
Streckengebühren ...................................................................... . 69
neu: 96-5-1; 96-1
1. 12. 83 Bekanntmachung der Neufassung des Abkommens über das deutsch-französische Jugendwerk 121
6. 1.84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Liberia über Finanzielle Zusammenarbeit ...................... . 128
13. 1. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Togo über Finanzielle Zusammenarbeit ........................ . 129
16. 1. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beilegung von Investi-
tionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten .................... . 131
17. 1. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internationalen
Warentransport mit Carnets - TIR ....................................................... . 132
Preis dieser Ausgabe: 7,70 DM (6,60 DM zuzüglich 1, 10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
17. 1. 84 Achtundachtzigste Verordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Änderung der Ersten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festle-
gung der Funkfrequenzen) 777 (18 26. 1. 84) 15. 3.84
96-1-2-1
19. 12. 83 zweiundneunzigste Durchführungsverordnung der
Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Egelsbach) 817 (19 27. 1. 84) 15.3.84
neu: 96-1-2-92
19. 12. 83 Zweite V~,rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Fünfzehnten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflug-
regeln zum und vom Flughafen Frankfurt [Main]) 817 (19 27. 1. 84) 15. 3.84
96-1-2-15
19. 12. 83 Erste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Vierundsiebzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festle-
gung des Luftraums und der Flugverfahren für die
Durchführung kontrollierter Sichtflüge im Nahver-
kehrsbereich Frankfurt) 818 (19 27. 1. 84) 12.4.84
96-1-2-74
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1984 213
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
19. 12. 83 Fünfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Änderung der Fünfundachtzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festle-
gung von Meldepunkten, Streckenführungen und Rei-
seflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln
im unteren kontrollierten Luftraum) 818 (19 27.1. 84) 12. 4. 84
96-1-2-85
19. 12. 83 Dritte V~rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Achtundachtzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festle-
gung von Warteverfahren) 818 (19 27. 1. 84) 12. 4. 84
96-1-2-88
19. 12. 83 Dreizehnte Vero.rdnung der Bundesanstalt für Flugsi-
cherung zur Anderung der Vierundsechzigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Frankfurt am Main) 905 (21 31. 1. 84) 12.4.84
96-1-2-64
31. 1. 84 Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Aus-
fuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverord-
nung - 1029 (24 3. 2. 84) 4. 2.84
7400-1-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
19. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3666/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2925/78 hinsichtlich der Dauer der Aussetzung der
Preisbedingungen für die Einfuhr bestimmter Zitrusfrüchte mit
Ursprung in Spanien in die Gemeinschaft L 366/15 24. 12. 83
19. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3667 /83 des Rates über die weitere Einfuhr
neuseeländischer Butter in das Vereinigte Königreich zu Sonder-
bedingungen L 366/16 24. 12.83
22. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3700/83 des Rates zur Festlegung der
Handelsregelung mit der Republik Zypern über den 31. Dezember
1983 hinaus L 369/1 30. 12.83
22. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3701 /83 des Rates zur Aussetzung der
Anwendung von mit der Verordnung (EWG) Nr. 3221 /83 festgesetz-
ten Plafonds für die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in Jugo-
slawien L 369/4 30. 12. 83
28. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3702/8~ des Rates über den Heringsfang in
der Nordsee, genehmigt als Ubergangsmaßnahme bis zur Fest-
setzung der zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) und Quoten für
1984 L 369/7 30. 12. 83
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - A.usgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
19. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3665/83 des Rates zur vollständigen oder teil-
weisen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei
(1984) L 366/8 28. 12.83
19. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3670/83 der Kommission zur Berechnung der
Rücknahmepreise und zur Festsetzung der im Fischwirtschaftsjahr
1984 geltenden Rücknahmepreise für die in Anhang I Abschnitte A
und D der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 aufgeführten Fischereier-
zeugnisse sowie für bestimmte Erzeugnisse aus Anlandegebieten,
die von den wichtigsten Verbrauchszentren der Gemeinschaft sehr
weit entfernt liegen L 366/22 28. 12.83
19. 12. 83 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3681 /83 des Rates zur Ände-
rung der Berichtigungskoeffizienten, die in Italien auf die Dienst- und
Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der
Europäischen Gemeinschaften anwendbar sind L 368/1 29. 12.83
22. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3682/83 des Rates über die Fischerei - mit
Ausnahme der Heringsfischerei in der Nordsee - in den der Hoheits-
gewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehenden
Gewässern mit vorläufiger Geltungsdauer bis zur Festlegung der
zulässigen Gesamtfangmengen und der Quoten für 1984 L 368/5 29. 12.83
22. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3683/83 des Rates über die für 1984 geltende
Einfuhrregelung für Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 Ades Gemein-
samen Zolltarifs mit Ursprung in nicht dem GATT angehörenden Dritt-
ländern L 368/6 29. 12.83
22. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3684/83 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Zeitungs-
druckpapier der Tarifstelle 48.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs
(1984) und zur Ausdehnung dieses Kontingents auf bestimmte
andere Papiere L 368/7 29. 12. 83
22. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3685/83 des Rates über die Ausfuhrregelung
für bestimmte Bearbeitungsabfälle und bestimmten Schrott aus
NE-Metallen L 368/10 29. 12. 83
27. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3690/83 der Kommission über die Fest-
setzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des
Zollwerts bestimmter verderblicher Waren L 368/20 29. 12.83
21. 12. 83 Entscheidung Nr. 3693/83/EGKS der Kommission zur Fe$,tsetzung
des Umlagesatzes für das Haushaltsjahr 1984 sowie zur Anderung
der Entscheidung Nr. 3/52/EGKS über die Höhe und die Anwen-
dungsvorschriften für die in den Artikeln 49 und 50 des EGKS-Ver-
trags vorgesehenen Umlagen L 368/29 29. 12.83
22. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3694/83 der Kommission über die Durch-
führungsbestimmungen für die Sonderregelung bei der Einfuhr von
Butter aus Neuseeland nach dem Vereinigten Königreich L 368/32 29. 12. 83
22. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3708/83 der Kommission zur Aufteilung der
mengenmäßigen Ausfuhrkontingente der Gemeinschaft für Aschen
und Rückstände sowie Bearbeitungsabfälle und Schrott aus Kupfer L 369/23 30. 12.83
23. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3709/83 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse (Kate-
gorie 5) mit Ursprung in Polen L 369/26 30. 12. 83
23. 12. 83 Entscheidung Nr. 3715/83/EGKS der Kommission zur Festsetzung
von Mindestpreisen für bestimmte Stahlerzeugnisse L 373/1 31. 12. 83
23. 12. 83 Entscheidung Nr. 3716/83/EGKS der Kommission zur Einführung
eines Kautior)_ssystems für bestimmte Stahlerzeugnisse und eines
Systems zur Uberprüfung der Mindestpreise L 373/5 31. 12.83
23. 12. 83 Entscheidung Nr. 3717 /83/EGKS der Kommission zur Einführung
einer Produktionsbescheinigung und eines Begleitscheins für Liefe-
rungen bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse bei den Unter-
nehmen der Stahlindustrie und des Stahlhandels L 373/9 31. 12. 83
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1984 215
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
20. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3746/83 des Rates zur Festlegung von Maß-
nahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände
gegenüber Schiffen unter norwegischer Flagge für 1984 L 371 /1 31. 12. 83
20. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3747/83 des Rates zur Aufteilung bestimmter
Fangquoten für in der Wirtschaftszone Norwegens und in der Fische-
reizone um Jean Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die Mit-
gliedstaaten L 371 /11 31. 12. 83
22. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3748/83 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige
Fischereierzeugnisse ( 1984) L 371/14 31. 12.83
23. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3749/83 der Kommission über die Begriffs-
bestimmungen des Warenursprungs bei der Anwendung der von der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus
Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen L 372/1 31. 12. 83
23. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3750/83 der Kommission über die zugunsten
der Assoziation der südostasiatischen Länder vorgesehene Abwei-
chung von den Artikeln 1, 7 und 13 der Verordnung (EWG)
Nr. 3749/83 über die Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei
der Anwendung der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
für bestimmte Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräfe-
renzen L 372/37 31. 12.83
23. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3751 /83 der Kommission über die zugunsten
der Länder des gemeinsamen Marktes von Mittelamerika vorgese-
hene Abweichung von den Artikeln 1, 7 und 13 der Verordnung (EWG)
Nr. 3749/83 über die Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei
der Anwendung der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
für bestimmte Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräfe-
renzen L 372/60 31. 12.83
23. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3752/83 der Kommission über die zugunsten
der Länder, die das Abkommen von Cartagena unterzeichnet haben
(Andengruppe), vorgesehene Abweichung von den Artikeln 1, 7 und
13 der Verordnung (EWG) Nr. 3749/83 über die Begriffsbestimmung
des Warenursprungs bei der Anwendung der von der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus Entwicklungs-
ländern gewährten Zollpräferenzen L 372/63 31. 12. 83
19. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3753/83 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik
Algerien über die Einfuhr von Tomatenkonzentraten mit Ursprung in
Algerien in die Gemeinschaft (1984) l 374/1 31. 12.83
19. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3754/83 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Republik über zu-
bereitete oder haltbar gemachte Tomaten der Tarifstelle 20.02 C des
Gemeinsamen Zolltarifs L 374/4 31. 12. 83
19. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3755/83 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik
Algerien hinsichtlich der Einfuhr haltbar gemachter Fruchtsalate mit
Ursprung in Algerien in die Gemeinschaft (1984) L 374/7 31. 12.83
19. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3756/83 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels betreffend Artikel 9 des Pro-
tokolls Nr. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und dem Staat Israel über die Einfuhr haltbar
gemachter Fruchtsalate mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft
(1984) L 374/10 31. 12.83
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
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