1693
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1984 Ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1984 Nr. 56
Tag Inhalt Seite
20. 12. 84 Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1693
neu: 7610-11; 7610-1, 7628-2, 7631-1, 311-1, 7610-10
20. 12. 84 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes an das
Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1708
neu: 707-14
20. 12. 84 Drittes Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1709
605-1
20. 12. 84 Drittes Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1710
neu: 2032-17; 2032-11-2, 2032-1
20. 12. 84 Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes und der gesetzlichen
Rentenversicherung (Arbeitsförderungs- und Rentenversicherungs-Änderungsgesetz) . . . . . . . 1713
810-1, 8232-4, 821-2, 822-8, 84-1, 702-3
20. 12. 84 Gesetz zur Neuordnung der Krankenhausfinanzierung (Krankenhaus-Neuordnungsgesetz -
KHNG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1716
neu: 826-28-11; 2126-9, 2330-9, 402-27, 826-28, 826-28-1, 820-1, 8252-1, 2126-9-4, 2126-9-5
20. 12. 84 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten 1723
86-8
21. 12. 84 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für
behinderte Kinder" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1725
2172-1
21. 12. 84 Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1726
85-1
20. 12. 84 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über das Kreditwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1727
7610-2, 7610-2-6
20. 12. 84 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen 1728
neu: 424-2-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .................................... . 1730
Abschlußhinweis ....................................................................... . 1731
Drittes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
Vom 20. Dezember 1984
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1970 (Bundesgesetzbl. 1 S. 127), zuletzt geän-
dert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des
Artikel 1 Gesetzes über das Kreditwesen vom 24. März
1976 (Bundesgesetzbl. 1 S. 725)," gestrichen.
Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,, , Ge-
Bekanntmachung vom 3. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1121 ), schäftsführer von Kreditgenossenschaften auch
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes dann, wenn sie nicht dem Vorstand angehören"
vom 29. März 1983 (BGBI. 1S. 377), wird wie folgt ge- gestrichen.
ändert:
2. § 2 wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 6 werden die Worte „in der Fas-
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 werden die Worte „in der sung der Bekanntmachung vom 29. Februar
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. 1S. 437), zuletzt geändert
1694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, T~il 1
durch ·das Haushaltsstrukturgesetz vom sichtsbehörde eines anderen Staates oder durch
18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. von dieser Behörde beauftragte Personen mitge-
S. 3091 )," gestrichen. teilt worden sind."
b) Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fas-
sung: 6. § 1 O wird wie folgt geändert:
„Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten a) In Absatz 2 werden folgende Sätze 2 und 3 ange-
§ 14 und die auf Grund von§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und fügt:
§ 48 getroffenen Regelungen;".
,,Kredite an den Kommanditisten, den Gesell-
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: schafter einer Gesellschaft mit beschränkter
,,(4) Das Bundesaufsichtsamt für das Kredit- Haftung, den Aktionär, den Kommanditaktionär
wesen kann im Einzelfall bestimmen, daß auf ein oder an den Anteilseigner an einem Kreditinstitut
Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 die Vor- des öffentlichen Rechts, dem mehr als fünfund-
schriften der§§ 10 bis 20, 24 bis 38, 45 bis 46 c zwanzig vom Hundert des Kapitals (Nennkapital,
und 51 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des§ 112 Summe der Kapitalanteile) des Kreditinstituts
Abs. 2 der Vergleichsordnung insgesamt nicht gehören oder dem mehr als fünfundzwanzig vom
anzuwenden sind, solange das Unternehmen Hundert der Stimmrechte zustehen, sind abzu-
wegen der Art der von ihm betriebenen ziehen, wenn sie zu nicht marktmäßigen Bedin-
Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf. Die gungen gewährt werden oder soweit sie entge-
Entscheidung ist im Bundesanzeiger bekanntzu- gen der Bankübung nicht ausreichend gesichert
machen." · sind. Für die Berechnung des Vomhundertsatzes
nach Satz 2 gilt § 16 Abs. 2 bis 4 des Aktien-
gesetzes entsprechend.''
3. In § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:
b) Die Absätze 4 und 5 werden durch folgende
,,(3) Das Bundesaufsichtsamt nimmt die ihm nach Absätze 4 bis 8 ersetzt:
diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zuge-
wiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse ,,(4) Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter
wahr." sind dem haftenden Eigenkapital nur zuzurech.;.
nen,
4. In § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt: 1. wenn sie bis zur vollen Höhe am Verlust teil-
,,(3) Bei der Aufsicht über Kreditinstitute, die in nehmen,
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen 2. wenn sie erst nach Befriedigung der Gläubi-
Wirtschaftsgemeinschaft Bankgeschäfte betrei- ger des Kreditinstituts zurückgefordert wer-
ben, sowie bei der Aufsicht über Kreditinstitute auf den können,
zusammengefaßter Basis arbeiten das Bundesauf-
sichtsamt und, soweit sie im Rahmen dieses Geset- 3. wenn sie dem Kreditinstitut mindestens für
zes tätig wird, die Deutsche Bundesbank mit den die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung
zuständigen Behörden des betreffenden Mitglied- gestellt worden sind,
staates zusammen. Mitteilungen der zuständigen 4. solange der Rückzahlungsanspruch nicht in
Behörden eines anderen Mitgliedstaates, welche weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf
die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis betreffen, Grund des Gesellschaftsvertrages fällig wer-
dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden.' 1
den kann' und
5. § 9 wird wie folgt geändert: 5. wenn das Kreditinstitut bei der Begründung
der sUllen Gesellschaft auf die iri den Sätzen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrück-
lich und schriftlich hingewiesen hat. ·
aa) In Satz 1 wird die Verweisung auf ,,§ 30
Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung auf Nachträglich können die Teilnahme am Verlust
,,§ 30 Abs. 2 Satz 3" ersetzt. nicht geändert, der Nachrang nicht beschränkt
sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt: verkürzt werden. Eine vorzeitige Rückzahlung ist
,,Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Wei- dem Kreditinstitut ohne Rücksicht auf entgegen-
tergabe von Tatsachen an Bankaufsichts..: stehende Vereinbarungen zurückzugewähren.
behörden in anderen Staaten oder an von Kredite an stille Gesellschafter, deren Vermö-
diesen beauftragte Personen, wenn diese genseinlage mehr als fünfundzwanzig vom Hun-
Behörden oder Personen einer den Sätzen 1 dert des haftenden Eigenkapitals beträgt, sind
und 2 entsprechenden Schweigepflicht vom haftenden Eigenkapital abzuziehen, wenn
unterliegen." sie zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt
werden oder soweit sie entgegen der Bankübung
b) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: nicht ausreichend gesichert sind. Für die
„Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit Tatsachen Berechnung des Vomhundertsatzes nach Satz 4
betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 gilt § 16 Abs. 4 des Aktiengesetzes entspre-
bezeichneten Personen durch eine Bankauf- chend.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1984 1695
(5) Kapital, das gegen Gewährung von Genuß- 7. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:
rechten eingezahlt ist, ist dem haftenden Eigen- ,,§ 10a
kapital nur zuzurechnen,
Eigenkapitalausstattung
1. wenn es bis zur vollen Höhe am Verlust teil- von Kreditinstitutsgruppen
nimmt,
(1) Gruppenangehörige Kreditinstitute müssen
2. wenn es erst nach Befriedigung der Gläubiger insgesamt ein angemessenes haftendes Eigenka-
des Kreditinstituts zurückgefordert werden pital haben. § 1O über die Eigenkapitalausstattung
kann, einzelner Kreditinstitute gilt entsprechend.
3. wenn es dem Kreditinstitut mindestens für die
Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt (2) Kreditinstitute gehören einer Kreditinstituts-
worden ist, gruppe im Sinne dieser Vorschrift an, wenn ein Kre-
ditinstitut (übergeordnetes Kreditinstitut) bei einem
4. solange der Rückzahlungsanspruch nicht in anderen Kreditinstitut (nachgeordnetes Kreditinsti-
weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf tut) mindestens vierzig vom Hundert der Kapitalan-
Grund des Vertrages fällig werden kann, teile unmittelbar oder mittelbar hält (erhebliche
5. wenn das Kreditinstitut bei Abschluß des Ver- Beteiligung) oder unmittelbar oder mittelbar beherr-
trages auf die in den Sätzen 2 und 3 genann- schenden Einfluß ausüben kann. Unmittelbar und
ten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich mittelbar gehaltene Kapitalanteile sowie Kapital-
hingewiesen hat und anteile, die einem anderen für Rechnung eines grup-
6. soweit das Genußrechtskapital fünfundzwan- penangehörigen Kreditinstituts gehören, sind zu-
zig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals sammenzurechnen; mittelbar gehaltene Kapital-
nach den Absätzen 2 und 3 ohne einen anteile bleiben bei der Ermittlung der erheblichen
Zuschlag nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 nicht Beteiligung außer Betracht, wenn sie durch ein
übersteigt; das Bundesaufsichtsamt kann Unternehmen vermittelt werden, an dem das über-
Ausnahmen zulassen, wenn das Genuß- geordnete Kreditinstitut weniger als vierzig vom
rechtskapital zum Ausgleich von Verlusten Hundert der Kapitalanteile unmittelbar hält; dies gilt
des haftenden Eigenkapitals geleistet wird. entsprechend für mittelbar gehaltene Kapitalan-
teile, die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt
Nachträglich können die Teilnahme am Verlust werden. Kapitalanteilen stehen Stimmrechte gleich.
nicht geändert, der Nachrang nicht beschränkt § 16 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes gilt entspre-
sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht chend. Als nachgeordnete Kreditinstitute gelten
verkürzt werden. Eine vorzeitige Rückzahlung ist auch
dem Kreditinstitut ohne Rücksicht auf entgegen-
1. Unternehmen, deren Gegenstand darauf gerich-
stehende Vereinbarungen zurückzugewähren.
tet ist, Geldforderungen entgeltrich zu erwerben,
Werden Wertpapiere über die Genußrechte
begeben, so ist in den Zeichnungs- und Ausga- 2. Unternehmen, deren Gegenstand darauf gerich-
bebedingungen auf die in den Sätzen 2 und 3 tet ist, Leasingverträge abzuschließen, und
genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Kredit- 3. Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat,
institut darf in Wertpapieren verbriefte eigene die ein § 1 entsprechendes Bankgeschäft oder
Genußrechte nur erwerben, wenn es mit dem ein Nummer 1 oder 2 entsprechendes Geschäft
Erwerb eine Einkaufskommission ausführt. betreiben, ausgenommen Unternehmen nach § 2
Abs. 1 Nr. 5 und 8,
(6) Nachgewiesenes freies Vermögen des
Inhabers oder der persönlich haftenden Gesell- wenn an ihnen eine erhebliche Beteiligung besteht
schafter kann auf Antrag in einem vom Bundes- oder wenn auf sie ein beherrschender Einfluß aus-
aufsichtsamt zu bestimmenden Umfang als haf- geübt werden kann. Als nachgeordnete Kreditinsti-
tendes Eigenkapital berücksichtigt werden. tute gelten nicht Unternehmen, die ausschließlich
das Depot- oder das Investmentgeschäft betreiben.
(7) Maßgebend für die Bemessung des haften-
den Eigenkapitals ist die letzte für den Schluß (3) Ob gruppenangehörige Kreditinstitute insge-
eines Geschäftsjahres festgestellte Bilanz. Das samt ein angemessenes haftendes Eigenkapital
Bundesaufsichtsamt kann nachgewiesene Kapi- haben, ist anhand einer quotalen Zusammenfas-
talveränderungen bereits vor Feststellung des sung des haftenden Eigenkapitals und der weiteren
Jahresabschlusses berücksichtigen. im Rahmen der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 in
Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen
(8) Die Kreditinstitute haben dem Bundesauf- Posten zu beurteilen. Hierfür hat das übergeordnete
sichtsamt und der Deutschen Bundesbank Kreditinstitut mit seinen maßgeblichen Posten die
unverzüglich die Kredite anzuzeigen, die nach maßgeblichen Posten der nachgeordneten Kreditin-
Absatz 2 Satz 2 oder nach Absatz 4 Satz 4 abzu- stitute jeweils in Höhe desjenigen Anteils zusam-
ziehen sind. Diese Kredite sind unverzüglich menzufassen, der seiner Kapitalbeteiligung am
erneut anzuzeigen, wenn die gestellten Sicher- nachgeordneten Kreditinstitut entspricht. Von dem
heiten oder die Kreditbedingungen rechtsge- gemäß Satz 2 quotal zusammenzufassenden haf-
schäftlich geändert werden. Das Bundesauf- tenden Eigenkapital sind die bei dem übergeordne-
sichtsamt kann von den Kreditinstituten alle fünf ten Kreditinstitut ausgewiesenen Buchwerte der
Jahre einmal eine Sammelaufstellung der nach Kapitalanteile, der Vermögenseinlagen / stiller
Satz 1 anzuzeigenden Kredite einfordern." Gesellschafter nach § 1O Abs. 4 Satz 1 und des
1696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Genußrechtskapitals nach § 10 Abs. 5 Satz -1, die stattung, Schiffen, Anteilen an Kreditinstituten und
auf die gruppenangehörigen Kreditinstitute entfal- an sonstigen Unternehmen sowie in Forderungen
len, abzuziehen; bei mittelbaren Beteiligungen sind aus Vermögenseinlagen ais stiller Gesellschafter
solche Buchwerte gemäß Satz 2 quotal abzuziehen. und aus Genußrechten dürfen, nach den Buchwer-
Ist der Buchwert einer Beteiligung höher als der ten berechnet, zusammen das haftende Eigenkapi-
nach Satz 2 zusammenzufassende Teil des Kapi- tal nicht übersteigen.
tals und der Rücklagen des nachgeordneten Kredit- (2) Absatz 1 gilt nicht für
' instituts, so wird der Unterschiedsbetrag, wie er
sich bei erstmaliger Einbeziehung der Beteiligung in 1. Anteilsbesitz an sonstigen Unternehmen, wenn
die quotale Zusammenfassung ergibt, für die Dauer er zehn vom Hundert des Kapitals (Nennkapital,
von längstens zehn Jahren mit einem jährlich um Zahl der Kuxe, Summe der Kapitalanteile) des
mindestens ein Zehntel abnehmenden Betrag nicht Unternehmens nicht übersteigt;
in den Abzug nach Satz 3 einbezogen, sondern wie 2. zum Eigenhandel und zur Kurspflege bestimmte
eine Beteiligung an einem gruppenfremden Kredit- Wertpapiere bis zur Höhe von fünf vom Hundert
institut behandelt. Die nicht in die Verrechnung des Kapitals eines Unternehmens, wenn sie an
nach Satz 3 eingehenden sonstigen für die Berech- einer gebietsansässigen oder gebietsfremden
nung der Grundsätze maßgeblichen Posten, die Börse zum Handel zugelassen oder in den gere-
sich aus Rechtsverhältnissen zwischen gruppen- gelten Freiverkehr einbezogen sind und wenn sie
angehörigen Kreditinstituten ergeben, sind wegzu- vom übrigen Anteilsbesitz getrennt erfaßt und
lassen. Der Bundesminister der Finanzen kann im verwaltet werden;
Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch
3. Anteile an Unternehmen, die das Kreditinstitut im
Rechtsverordnung ergänzende Vorschriften erlas-
sen. eigenen Namen für Rechnung eines Dritten
erworben hat, solange das Kreditinstitut sie nicht
(4) Das übergeordnete Kreditinstitut ist für eine länger als zwei Jahre behält;
angemessene Eigenkapitalausstattung der Kredit-
institutsgruppe verantwortlich. Es darf jedoch zur 4. Grundstücke, Gebäude und Schiffe sowie
Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf Anteile an Unternehmen, die das Kreditinstitut
nachgeordnete Kreditinstitute nur einwirken, soweit zur Verhütung von Verlusten im Kreditgeschäft
dem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht erworben hat, solange das Kreditinstitut sie nicht
nicht entgegensteht. Das übergeordnete Kreditin- länger als fünf Jahre behält;
stitut hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deut- 5. Betriebs- und Geschäftsausstattung der Kredit-
schen Bundesbank monatlich die für die Überprü- ·- genossenschaften, soweit sie zur Durchführung
fung der angemessenen Eigenkapitalausstattung von Warengeschäften erforderlich ist.
erforderlichen Angaben einzureichen.
(3) Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag
(5) Nachgeordnete Kreditinstitute sind verpflich- - zulassen, daß ein Kreditinstitut vorübergehend von
tet, dem übergeordneten Kreditinstitut die für eine Absatz 1 abweicht."
quotale Zusammenfassung erforderlichen Angaben
zu machen. Kann ein übergeordnetes Kreditinstitut
für einzelne gruppenangehörige Kreditinstitute die 9. Nach § 12 wird folgender§ 12 a eingefügt:
erforderlichen Angaben nicht beschaffen, so sind ,,§ 12 a
die auf das gruppenangehörige Kreditinstitut entfal- Begründung von Unternehmensbeziehungen
lenden, in Absatz 3 Satz 3 genannten Buchwerte
vom haftenden Eigenkapital des übergeordneten ( 1) Ein Kreditinstitut hat
Kreditinstituts abzuziehen. 1. bei dem Erwerb einer erheblichen Beteiligung im
(6) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für über- Sinne des § 10 a Abs. 2 oder bei dem Erwerb
geordnete Kreditinstitute, die selbst nachgeordnete einer maßgeblichen Beteiligung im Sinne des
Kreditinstitute sind, es sei denn, es handelt sich um § 13 a Abs. 2 an einem Unternehmen nach§ 10 a
wechselseitig beteiligte Kreditinstitute, um Kredit- Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 oder
institute, die einem Unternehmen nach Absatz 2 2. bei der Begründung einer Unternehmensbezie-
Satz 5 Nr. 3 nachgeordnet sind, oder um Kreditinsti- hung, durch die über Mehrheitsbeteiligungen
tute, an denen übergeordnete Kreditinstitute weni- oder. Beherrschungsverträge unmittelbar oder
ger als fünfundsiebzig vom Hundert der Kapitalan- mittelbar beherrschender Einfluß auf ein derarti-
teile halten. Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten nicht ges Unternehmen ausgeübt werden kann,
für nachgeordnete Kreditinstitute, die zu weniger
sicherzustellen, daß es die für die Erfüllung der
als zehn vom Hundert ihrer Kapitalanteile in die
jeweiligen Pflichten nach den §§ 10 a, 13 a und 25
Zusammenfassung nach Absatz 3 einzubeziehen
Abs. 2 erforderlichen Angaben erhält. Satz 1 ist hin-
wären."
sichtlich der für die Erfüllung der Pflichten nach den
§§ 10 a und 13 a erforderlichen Angaben nicht
8. § 12 erhält folgende Fassung: anzuwenden, wenn durch den gemäß § 10 a Abs. 5
,,§ 12 Satz 2 vorzunehmenden Abzug der Buchwerte in
einer der quotalen Zusammenfassung nach § 10 a
Begrenzung von Anlagen Abs. 3 und § 13 a Abs. 3 vergleichbaren Weise dem
( 1) Die Anlagen eines Kreditinstituts in Grund- Risiko aus der Begründung der Beteiligung oder der
stücken, Gebäuden, Betriebs- und Geschäftsaus- Unternehmensbeziehung Rechnung getragen und
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1984 1697
es dem Bundesaufsichtsamt ermöglicht wird, die einer quotalen Zusammenfassung des haftenden
Einhaltung dieser Voraussetzung zu überprüfen. Eigenkapitals und der Kredite an einen Kreditneh-
Das Kreditinstitut hat die Begründung einer in mer festzustellen, wenn für eines der gruppenange-
Satz 1 genannten Beteiligung oder Unternehmens- hörigen Kreditinstitute der von ihm gewährte Kredit
beziehung unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt ein Großkredit im Sinne von§ 13 Abs. 1 Satz 1 ist.
anzuzeigen. § 1O a Abs. 3 Satz 2 bis 6 über die quotale Zusam-
menfassung gilt entsprechend.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Fortfüh-
rung der Beteiligung oder der Unternehmensbezie- (4) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die
hung untersagen, wenn das Kreditinstitut die für die Anzeigepflichten und die Pflicht zur Einreichung von
Erfüllung der Pflichten nach § 10 a, § 13 a oder§ 25 Sammelaufstellungen nach Absatz 1 in Verbindung
Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht erhält.Die Aus- mit § 13 Abs. 1 für die von gruppenangehörigen
nahme nach Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für Kreditinstituten insgesamt gewährten Großkredite
die Untersagungsermächtigung nach Satz 1." zu erfüllen. Es ist dafür verantwortlich, daß die
gruppenangehörigen Kreditinstitute insgesamt die
Grenzen des § 13 Abs. 3 und 4 einhalten. Es darf
10. § 13 wird wie folgt geändert:
jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach
a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 wird das Satz 2 auf nachgeordnete Kreditinstitute nur einwir-
Wort „fünfµndsiebzig" durch das Wort „fünfzig" ken, soweit dem das allgemein geltende Gesell-
ersetzt. schaftsrecht nicht entgegensteht.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Nummer 1 gestrichen. (5) § 10 a Abs. 5 und 6 über die Informations-
c) In Absatz 4 wird das Wort „fünfundsiebzig" durch pflicht, das Abzµgsverfahren und über Ausnahmen
das Wort „fünfzig" ersetzt. von der quotalen Zusammenfassung gilt entspre-
chend."
d) In Absatz 5 werden die Worte „mit den hierfür
bestellten Sicherheiten" gestrichen.
12. § 14 wird wie folgt geändert:
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte „für andere" werden gestrichen.
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
bb) Die Verweisung auf,,§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
bis 3" wird durch die Verweisung auf,,§ 19 „Die Kreditinstitute haben der Deutschen
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 7" ersetzt. Bundesbank bis zum Fünfzehnten der
Monate Januar, April, Juli und Oktober dieje-
11. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt: nigen Kreditnehmer anzuzeigen, deren Ver-
schuldung bei ihnen zu irgendeinem' Zeit-
,,§ 13a punkt während der dem Meldetermin vorher-
Großkredite von Kreditinstitutswuppen gehenden drei Kalendermonate eine Million
(1) Für von gruppenangehörigen Kreditinstituten Deutsche Mark oder mehr betragen hat."
insgesamt gewährte Kredite gilt § 13 Abs. 1, 3 bis bb) Folgender Satz 2 wird eingefügt:
7 über Großkredite einzelner Kreditinstitute ent-
,,Zugleich haben ·sie für ihnen nachgeord-
sprechend.
nete Unternehmen im Sinne des § 13 a
(2) Kreditinstitute gehören einer Kreditinstituts- Abs. 2 mit Sitz in einem anderen Staat, die
gruppe im Sinne dieser Vorschrift an, wenn ein Kre- § 1 entsprechende Bankgeschäfte betrei-
ditinstitut (übergeordnetes Kreditinstitut) bei einem ben, deren Kreditnehmer im Sinne des ent-
anderen Kreditinstitut (nachgeordnetes Kreditinsti- sprechend anzuwendenden Satzes 1 anzu-
tut) mindestens fünfzig vom Hundert der Kapital- zeigen."
anteile unmittelbar oder mittelbar hält (maßgebliche
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. In ihm wird
Beteiligung) oder unmittelbar oder mittelbar beherr-
das Wort „Dies" durch die Worte „Satz 1"
schenden Einfluß ausüben kann. Unmittelbar und
ersetzt.
mittelbar gehaltene Kapitalanteile sowie Kapital-
anteile, die einem anderen für Rechnung eines grup- dd) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze
penangehörigen Kredttinstituts gehören, sind 4 und 5.
zusammenzurechnen; mittelbar gehaltene Kapital- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
anteile bleiben bei der Ermittlung der maßgeblichen
,,(2) Ergibt sich, daß einem Kreditnehmer von
Beteiligung außer Betracht, wenn sie durch ein
mehreren Kreditinstituten oder Unternehmen im
Unternehmen vermittelt werden, an dem das über- Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Kredite der in
geordnete Kreditinstitut weniger als fünfzig vom
Absatz 1 bezeichneten Art gewährt worden sind,
Hundert der Kapitalanteile unmittelbar hält; dies gilt
so hat die Deutsche Bundesbank die beteiligten
entsprechend für mittelbar gehaltene Kapitalan-
Kreditinstitute zu benachrichtigen. Die Benach-
teile, die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt
richtigung darf nur Angaben über die Gesamtver-
werden. § 10 a Abs. 2 Satz 3 bis 6 über gruppen-
schuldung des Kreditnehmers und über die
angehörige Kreditinstitute gilt entsprechend.
Anzahl der beteiligten Kreditinstitute umfassen.
(3) Ob gruppenangehörige Kreditinstitute insge- Die Verschuldung bei den beteiligten Kreditinsti-
samt einen Großkredit gewährt haben und die Gren- tuten ist in der Benachrichtigung aufzugliedern in
zen des § 13 Abs. 3 und 4 einhalten, ist anhand Verbindlichkeiten aus
1698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
1 . Krediten, die frühestens vier Jahre nach der bb) Die Nummern 6 bis 11 erhalten folgende
Entstehung rückzahlbar sind oder einer regel- Fassung:
mäßigen Tilgung unterliegen, die sich über ,,6. stille Gesellschafter des Kreditinstituts,
mindestens vier Jahre erstreckt;
7. Unternehmen in der Rechtsform einer
2. Krediten, die in weniger als vier Jahren nach
juristischen Person oder einer Perso-
der Entstehung rückzahlbar sind;
nenhandelsgesellschaft, wenn ein
3. Wechselkrediten, bei denen der Kreditneh- Geschäftsleiter, ein Prokurist oder ein
mer einen Anspruch gegen andere Wechsel- zum gesamten Geschäftsbetrieb
verpflichtete hat; ermächtigter Handlungsbevollmächtig-
4. Bürgschaften, Garantien und sonstigen ter des Kreditinstituts gesetzlicher Ver-
Gewährleistungen sowie aus der Haftung aus treter oder Mitglied des Aufsichtsor-
der Bestellung von Sicherheiten für fremde gans der juristischen Person oder
Verbindlichkeiten und aus Verpflichtungen, Gesellschafter der Personenhandels-
für die Erfüllung entgeltlich übertragener gesellschaft ist,
Geldforderungen einzustehen oder sie auf 8. Unternehmen in der Rechtsform einer
Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben; juristischen Person oder einer Perso-
5. Krediten, die in den Nummern 1 bis 4 erfaßt nenhandelsgesellschaft, wenn ein
sind und die vom Bund, von einem Sonderver- gesetzlicher Vertreter der juristischen
mögen des Bundes, einem Land, einer Person, ein Gesellschafter der Perso-
Gemeinde oder einem Gemeindeverband ver- nenhandelsgesellschaft, ein Prokurist
bürgt oder von diesen in anderer Weise ge- oder ein zum gesamten Geschäftsbe-
sichert sind; trieb ermächtigter Handlungsbevoll-
6. Krediten, die in den Nummern 1 bis 4 erfaßt mächtigter dieses Unternehmens dem
sind und die Voraussetzungen des § 20 Aufsichtsorgan des Kreditinstituts
Abs. 2 Nr. 1 , 2 oder 5 erfüllen." angehört,
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: 9. Unternehmen, an denen das Kreditin-
stitut oder ein Geschäftsleiter mit mehr
,,(3) Gelten nach § 19 Abs. 2 mehrere Schuld-
als zehn vom Hundert des Kapitals des
ner als ein Kreditnehmer, so ist in den Anzeigen
Unternehmens beteiligt ist oder bei
nach Absatz 1 auch die Verschuldung der einzel-
denen das Kreditinstitut oder ein
nen Schuldner anzugeben. Bei der Benachrichti-
Geschäftsleiter persönlich haftender
gung nach Absatz 2 ist die Gesamtverschuldung
Gesellschafter ist; als Beteiligung gilt
der als ein Kreditnehmer geltenden Schuldner
jeder Besitz von Aktien, Kuxen oder
mitzuteilen. Die Verschuldung einzelner Schuld-
Geschäftsanteilen des Unternehmens,
ner ist nur denjenigen Kreditinstituten mitzutei-
wenn er mindestens ein Viertel des
len, die selbst oder deren nachgeordnete Unter-
Kapitals (Nennkapital, Zahl der Kuxe,
nehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 diesen
Summe der Kapitalanteile) erreicht,
Schuldnern Kredite gewährt haben."
ohne daß es auf die Dauer des Besitzes
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ankommt,
,,(4) Nach dem Abschluß von zwischenstaat- 10. Unternehmen, die an dem Kreditinstitut
lichen Vereinban,mgen oder nach dem Inkraft- mit mehr als zehn vom Hundert des
treten einer Richtlinie der Europäischen Wirt- Kapitals des Kreditinstituts beteiligt
schaftsgemeinschaft über Kreditmeldungen im sind; Nummer 9 Halbsatz 2 gilt entspre-
Sinne dieser Vorschrift ist die Deutsche Bundes- chend,
bank befugt, die Anzeigen nach Absatz 1 in der 11. Unternehmen in der Rechtsform einer
nach Absatz 2 Satz 2 und 3 vorgesehenen juristischen Person oder einer Perso-
Zusammenfassung an die in der zwischenstaat- nenhandelsgesellschaft, wenn ein
lichen Vereinbarung oder in der Richtlinie der gesetzlicher Vertreter der juristischen
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorge- Person oder ein Gesellschafter der Per-
sehenen Stellen zur Benachrichtigung der betei- sonenhandelsgesellschaft an dem Kre-
ligten Unternehmen mit Sitz in einem anderen ditinstitut mit mehr als zehn vom Hun-
Staat weiterzuleiten sowie die beteiligten Kredit- dert des Kapitals beteiligt ist; Nummer
institute gemäß Absatz 2 über die Verschuldung 9 Halbsatz 2 gilt entsprechend,".
von Kreditnehmern bei Unternehmen mit Sitz in
einem anderen Staat zu benachrichtigen." b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Absatz 1 gilt entsprechend für die Gewährung
13. § 15 wird wie folgt geändert: von Krediten an persönlich haftende Gesell-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: schafter, an Geschäftsführer, an Mitglieder des
Vorstandes oder des Aufsichtsorgans, an Proku-
aa) Nummer 4 erhält folgende Fassung: risten und an zum gesamten Geschäftsbetrieb
„4. Prokuristen und zum gesamten ermächtigte Handlungsbevollmächtigte eines
Geschäftsbetrieb ermächtigte Hand- von dem Kreditinstitut abhängigen oder es
1ungsbevoll mächtigte des Kreditinsti- beherrschenden Unternehmens sowie an ihre
tuts,". Ehegatten und minderjährigen Kinder."
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1984 1699
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: und Entnahmen zusammenzurechnen. Das Bun-
desaufsichtsamt kann von den Kreditinstituten alle
,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht
fünf Jahre einmal eine Sammelaufstellung der anzu-
1. für Kredite an Prokuristen und an zum gesam- zeigenden Organkredite einfordern."
ten Geschäftsbetrieb ermächtigte Hand-
lungsbevollmächtigte sowie an ihre Ehegat-
ten und minderjährigen Kinder, wenn der Kre- 15. In § 18 Satz 1 wird das Wort „fünfzigtausend" durch
dit ein Jahresgehalt des Prokuristen oder des das Wort „einhunderttausend" ersetzt.
Hand! ungsbevollmächtigten nicht übersteigt,
2. für Kredite an in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 16. § 19 wird wie folgt geändert:
genannte Personen oder Unternehmen, wenn a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
der Kredit weniger als eins vom Hundert des
haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts aa) Die Nummern 3 und 4 erhalten folgende
oder weniger als hunderttausend Deutsche Fassung:
Mark beträgt, ,,3. Geldforderungen aus sonstigen Han-
3. für Kredite, die um nicht mehr als zehn vom delsgeschäften eines Kreditinstituts,
Hundert des nach Absatz 1 Satz 1 beschlos- ausgenommen die Forderungen aus
senen Betrages erhöht werden." Warengeschäften der Kreditgenossen-
schaften, sofern diese nicht über die
d) Absatz 4 Sätze 4 und 5 erhalten folgende Fas- handelsübliche Frist hinaus gestundet
sung: werden;
„Ist die Gewährung eines Kredits nach Absatz 1 4. Bürgschaften, Garantien und sonstige
Satz 1 Nr. 6 bis 11 eilbedürftig, so genügt es, daß Gewährleistungen eines Kreditinstituts
sämtliche Geschäftsleiter sowie das Aufsichts- sowie die Haftung eines Kreditinstituts
organ der Kreditgewährung unverzüglich nach- aus der Bestellung von Sicherheiten für
träglich zustimmen; ist der Beschluß der fremde Verbindlichke.iten;".
Geschäftsleiter nicht innerhalb von zwei Mona-
ten oder der Beschluß des Aufsichtsorgans nicht bb) In Nummer 6 wird der Punkt durch einen
innerhalb von vier Monaten nachgeholt, so ist Strichpunkt ersetzt, und es wird folgende
dies dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich Nummer 7 angefügt:
anzuzeigen. Der Beschluß der Geschäftsleiter „7. Gegenstände, über die ein Kreditinstitut
und der Beschluß über die Zustimmung zu Kredi- als Leasinggeber Leasingverträge
ten an die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und abgeschlossen hat, abzüglich solcher
Absatz 2 genannten Personen können für Posten, die wegen der Erfüllung oder
bestimmte Kreditgeschäfte und Arten von Kre- der Veräußerung von Forderungen aus
ditgeschäften im voraus, jedoch nicht für länger diesen Leasingverträgen gebildet wer-
als ein Jahr gefaßt werden." den; ein solcher Posten kann nur bis
zum Buchwert des ihm zugehörigen
e) Absatz 5 erhält folgende Fassung: Leasinggegenstandes abgezogen wer-
,,(5) Wird entgegen den Absätzen 1, 2 oder 4 den."
ein Kredit an eine in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
oder an eine in Absatz 2 genannte Person
gewährt, so ist dieser Kredit ohne Rücksicht auf aa) Die Paragraphenbezeichnung ,,§§ 13 bis
entgegenstehende Vereinbarungen sofort 18" wird durch die Paragraphenbezeich-
zurückzuzahlen, wenn nicht sämtliche nung ,,§§ 10, 13 bis 18" ersetzt.
Geschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der bb) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
Kreditgewährung nachträglich zustimmen."
,, 1. alle Unternehmen, die demselben Kon-
zern angehören oder durch Verträge
14. § 16 erhält folgende Fassung: verbunden sind, die vorsehen, daß das
,,§ 16 eine Unternehmen verpflichtet ist, sei-
Anzeigepflicht für Organkredite nen ganzen Gewinn an ein anderes
Unternehmen abzuführen, sowie in
Ein Kredit nach§ 15 Abs. 1 oder 2 ist dem Bun- Mehrheitsbesltz stehende Unterneh-
desaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank men mit den an ihnen mit Mehrheit
unverzüglich anzuzeigen, wenn er beteiligten Unternehmen oder Perso-
1. bei natürlichen Personen zweihundertfünfzig- nen, ausgenommen die in § 20 Abs. 1
tausend Deutsche Mark übersteigt, Nr. 1 genannten Gebietskörperschaften
und Sondervermögen;".
2. bei Unternehmen fünf vom Hundert des haften-
den Eigenkapitals des Kreditinstituts übersteigt c) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
und höher als zweihundertfünfzigtausend Deut- „Bei Anwendung des § 13 gilt Satz 1 nicht für
sche Mark ist. Kredite innerhalb einer Kreditinstitutsgruppe
Satz 1 gilt entsprechend für Entnahmen durch Inha- nach § 13 a Abs. 2 an Unternehmen, die in die
ber oder persönlich haftende Gesellschafter; bei Zusammenfassung nach § 13 a Abs. 3 einbezo-
persönlich haftenden Gesellschaftern sind Kredite gen sind."
1700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
17. § 20 wird wie folgt geändert: Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art,
a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: Umfang und Zeitpunkt der nach diesem Gesetz vor-
gesehenen Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen
,,(2) § 13 Abs. 3 bis 5 über Großkredite, § 15 erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und § 16 Satz 1 Nr. 2 des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbe-
über Organkredite sowie § 18 über Kreditunter- sondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung
lagen gelten nicht für der von den Kreditinstituten durchgeführten Bank-
1. Kredite, die den Erfordernissen der§§ 11 und geschäfte zu erhalten. Er kann diese Ermächtigung
1 2 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgeset- durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichts-
zes entsprechen; amt mit der Maßgabe übertragen, daß Rechtsver-
2. Kredite mit Laufzeiten von höchstens fünf- ordnungen des Bundesaufsichtsamtes nur im Ein-
zehn Jahren gegen Bestellung von Schiffs- vernehmen mit der Deutschen Bundesbank erge-
hypotheken, die den Erfordernissen des § 10 hen."
Abs. 1 , 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, des § 11
22. § 25 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 und 4 sowie des§ 12 Abs. 1 und 2 des.
Schiffsbankgesetzes entsprechen; a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
3. Kredite, die einer juristischen Person des ,,Monatsausweise und weitere Angaben''.
öffentlichen Rechts mit Sitz im Geltungsbe-
b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
reich dieses Gesetzes, die nicht in Absatz 1
Nr. 1 genannt ist, der Europäischen Wirt- ,,(2) Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne
schaftsgemeinschaft, der Europäischen des § 13 a Abs. 2 haben außerdem unverzüglich
Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Euro- nach Ablauf eines jeden Monats der Deutschen
päischen Atomgemeinschaft oder der Euro- Bundesbank quotal zusammengefaßte Monats-
päischen Investitionsbank gewährt werden; ausweise einzureichen. § 10 a Abs. 3 über.das
4. Kredite, soweit sie von einer in Absatz 1 Nr. 1 Verfahren der quotalen Zusammenfassung,
genannten Person gewährleistet sind; § 10 a Abs. 5 Satz 1 über die Informationspflicht
und § 10 a Abs. 6 über die Ausnahmen von der
5. Kredite, die durch eine Hypothek, Grund-
quotalen Zusammenfassung gelten entspre-
schuld oder Schiffshypothek gesichert sind,
chend."
die Beleihungsgrenze nach Nummer 1 oder 2
übersteigen und von einer in Absatz 1 Nr. 1 c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
genannten Person in Höhe des über dieser d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Grenze liegenden Betrages ·gewährleistet
sind. ,,(4) Der Bundesminister der Finanzen kann im
Benehmen mit der Deutschen Bundesbank
(3) § 13 Abs. 1, 2 und 7 über Großkreditanzei- durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen
gen und über Großkreditbeschlüsse gilt nicht für über Art und Umfang der Monatsausweise,
die in Absatz 2 Nr. 3 und 4 aufgeführten Kredite. soweit monatliche Bilanzstatistiken nach § 18
§ 14 über Millionenkredite gilt nicht für die in des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
Absatz 2 Nr. 3 aufgeführten Kredite." nicht durchgeführt werden, sowie über weitere
Angaben erlassen, soweit dies zur Erfüll-ung der
b) Absatz 4 wird gestrichen.
Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforder-
lich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen
18. Die Überschrift vor§ 23 erhält folgende Fassung: zur Beurteilung der von den Kreditinstituten
,,4. Werbung der Kreditinstitute". durchgeführten Bankgeschäfte zu erhalten. Die
weiteren Angaben können sich auch auf Unter-
nehmen mit Sitz in einem anderen Staat bezie-
19. § 23 wird wie folgt geändert:
hen, die nach § 13 a Abs. 2 dem Kreditinstitut
a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. nachgeordnet sind. Der Bundesminister der
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1. Finanzen kann die Ermächtigung zum Erlaß von
Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und erhält auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.''
folgende Fassung:
,,(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 23. In § 25 a Satz 1 werden die Worte „vom 15. August
sind die Spitzenverbände der Kreditinstitute und 1969 (Bundesgesetzbl. 1S. 1189, 1970 1 S. 1113),
die Deutsche Bundespost zu hören." geändert durch das Einführungsgesetz zum Straf-
gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. 1
S. 469)," gestrichen.
20. Die Überschrift vor § 24 erhält folgende Fassung:
„5. Besondere Pflichten der Kreditinstitute, der 24. § 26 wird wie folgt geändert:
Geschäftsleiter und der Prüfer''.
a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Der Prüfer hat den Bericht über die Prüfung des
21. In § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Jahresabschlusses (Prüfungsbericht) unverzüg-
,,(4) Der Bundesminister der Finanzen kann im lich nach Beendigung der Prüfung dem Bundes-
Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch aufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1984 1701
einzureichen; bei Kreditinstituten, die einem b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
genossenschaftlichen Prüfungsverband ange-
,,(3) Der Bundesminister der Finanzen kann
hören oder durch die Prüfungsstelle eines Spar-
nach Anhörung der Deutschen Bundesbank
kassen- und Giroverbandes geprüft werden, ist
durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen
der Prüfungsbericht nur auf Anforderung einzu-
über den Inhalt der Prüfungsberichte erlassen,
reichen."
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bun-
b) Folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt: desaufsichtsamtes erforderlich ist, insbeson-
dere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung
,,(3) Kreditinstitute, die einen Konzernabschluß der von den Kreditinstituten durchgeführten
oder einen Konzerngeschäftsbericht aufstellen, Bankgeschäfte zu erhalten. Er kann diese
haben diese Unterlagen dem Bundesaufsichts- Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das
amt und der Deutschen Bundesbank unverzüg- Bundesaufsichtsamt übertragen.''
lich einzureichen. Absatz 1 Satz 3 über die Ein-
reichung von Prüfungsberichten gilt entspre-
chend, wenn Prüfungsberichte von Konzernab- 26. § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
schlußprüfern erstellt werden. a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
(4) Der Bundesministef der Justiz kann im Ein- „Der Bundesminister der Finanzen kann durch
vernehmen mit dem Bundesminister der Finan- Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über
zen und im Benehmen mit der Deutschen Bun- Art, Umfang und Zeitpunkt der Depotprüfung
desbank durch · Rechtsverordnung nähere erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
Bestimmungen über die Aufstellung des Jahres- des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, ins-
abschlusses im Rahmen der vorgeschriebenen besondere um Mißständen beim Effekten- und
Formblätter für die Gliederung des Jahresab- beim Depotgeschäft entgegenzuwirken und ein-
schlusses erlassen, soweit dies zur Erfüllung der heitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den
Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforder- Kreditinstituten ausgeführten Effekten- und
lich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen Depotgeschäfte zu erhalten.''
zur Beurteilung der von den Kreditinstituten b) Folgender Satz 2 wird eingefügt:
durchgeführten Bankgeschäfte zu erhalten.
,,Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsver-
(5) Der Bundesminister der Finanzen kann ordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertra-
nach Anhörung der Deutschen Bundesbank gen."
durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen
über die Bildung von Sammelwertberichtigungen c) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3
erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben und 4.
des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist. Er
kann diese Ermächtigung durch Rechtsverord- 27. §'31 wird wie folgt geändert:
nung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen."
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
25. § 29 wird wie folgt geändert: „ 1. alle Kreditinstitute oder Arten oder Gruppen
von Kreditinstituten von der Pflicht zur
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Anzeige bestimmter Kredite und Tatbe-
,,(1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses stände nach § 10 Abs. 8 Satz 2, § 13 Abs. 1 ,
nach § 27 hat der Prüfer auch die wirtschaftli- § 14 Abs. 1, den §§ 16 und 24 Abs. 1 Nr. 1
chen Verhältnisse des Kreditinstituts zu prüfen bis 5, 7 und 9, Arten oder Gruppen von Kre-
sowie festzustellen, ob das Kreditinstitut die ditinstituten von der Pflicht zur Einreichung
Anzeigepflichten nach § 10 Abs. 8 Satz 1 und 2, von Monatsausweisen nach § 25 sowie
§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 5 und 6, Geschäftsleiter eines Kreditinstituts von der
§ 13 a Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4 Pflicht zur Anzeige von Beteiligungen nach
Satz 4 Halbsatz 2, § 16 Satz 1 und 2 sowie § 24 § 24 Abs. 3 Nr. 2 freistellen, wenn die Anga-
und die Pflicht zur Einreichung von Sammelauf- ben für die Aufsicht ohne Bedeutung sind;".
stellungen nach § 1O Abs. 8 Satz 3, § 13 Abs. 1
Satz 4, § 13 a Abs. 4 Satz 1 und § 16 Satz 3 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
sowie die Verpflichtungen nach den §§ 12 und aa) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 2 Satz 1,
18 erfüllt hat. Das Ergebnis ist in den Prüfungs- und es wird die Verweisung auf,,§ 15 Abs. 1
bericht aufzunehmen. Bei Kreditinstituten in der Satz 1 Nr. 7 bis 11" durch die Verweisung
Rechtsform einer eingetragenen Genossen- auf,,§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 '' ersetzt.
schaft, bei denen nach § 27 Abs. 1 Satz 4 eine
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
Prüfung des Jahresabschlusses nicht erforder-
lich ist, ist bei der Prüfung nach § 53 des Geset- „Das Bundesaufsichtsamt kann einzelne
zes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsge- übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des
nossenschaften vom Prüfer im Prüfungsbericht § 10 a Abs. 2 und des § 13 a Abs. 2 von Ver-
festzustellen, ob die in Satz 1 bezeichneten pflichtungen nach § 10 a Abs. 3 und 4,
Anzeigepflichten, Pflichten zur Einreichung von § 12 a Abs. 1 Satz 1, § 13 a Abs. 3 und 4 hin-
Sammelaufstellungen und die Verpflichtungen . sichtlich einzelner nachgeordneter Kreditin-
nach den §§ 12 und 18 erfüllt worden sind." stitute im Sinne des § 1O a Abs. 2 und des
1702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
§ 13 a Abs. 2 freistellen, wenn und solange 30. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
die Bilanzsumme des einzelnen nachgeord- a) Die Verweisung auf,,§ 35 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a
neten Kreditinstituts weniger als zwanzig
und Nr. 5" wird durch die Verweisung auf,,§ 35
Millionen Deutsche Mark und weniger als
Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 4" ersetzt.
zwei vom Hundert der Bilanzsumme des
übergeordneten Kreditinstituts ausmacht, b) Das Wort „zurückzunehmen" wird durch das
die Einbeziehung dieses nachgeordneten Wort „aufzuheben" ersetzt.
Kreditinstituts für die Aufsicht auf zusam-
mengefaßter Basis ohne Bedeutung ist und 31. In § 37 wird folgender Satz 2 angefügt:
es dem Bundesaufsichtsamt ermöglicht
„Das Bundesaufsichtsamt kann seine Maßnahmen
wird, die Einhaltung dieser Voraussetzun-
nach Satz 1 bekanntmachen."
gen zu überprüfen."
32. § 38 wird wie folgt geändert:
28. § 33 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 1 wird der Punkt durch einen Strich- „Folgen der Aufhebung und des
punkt ersetzt, und es wird folgende Nummer 5 Erlöschens der Erlaubnis,
angefügt: Maßnahmen bei der Abwickung".
„5. wenn dem Antrag auf Erlaubnis kein b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Geschäftsplan beigefügt ist, aus dem die Art „Hebt das Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis auf
der geplanten Geschäfte und der organisa- oder erlischt die Erlaubnis,.so kann es bei juristi-
torische Aufbau des Kreditinstituts hervor- schen Personen und Personenhandelsgesell-
gehen." schaften· bestimmen, daß das Kreditinstitut
abzuwickeln ist."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 1 Satz 4 wird Absatz 2 Satz 1 und erhält
aa) Folgender Satz 1 wird eingefügt: folgende Fassung:
„Die fachliche Eignung der in Absatz 1 Nr. 3 ,,(2) Das Bundesaufsichtsamt kann für die
genannten Personen für die Leitung eines Abwicklung eines Kreditinstituts allgemeine
Kreditinstituts setzt voraus, daß sie in aus- Weisungen erlassen."
reichendem Maße theoretische und prakti-
sche Kenntnisse in Bankgeschäften sowie d) Absatz 1 Sätze 5 und 6 werden Absatz 2 Sätze 2
Leitungserfahrung haben.'' und 3.
bb) Der bisher einzige Satz wird Satz 2. e) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält
folgende Fassung:
,,(3) Das Bundesaufsichtsamt kann die Aufhe-
29. § 35 wird wie folgt geändert:
bung oder das Erlöschen der Erlaubnis bekannt-
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: machen."
,,Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis". f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält
folgende Fassung:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
,,(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristi-
aa) Der Satzteil „Das Bundesaufsichtsamt kann sche Personen des öffentlichen Rechts.''
die Erlaubnis zurücknehmen," wird durch
den Satzteil „Das Bundesaufsichtsamt
kann die Erlaubnis außer nach den Vor- 33. In § 40 Abs. 2 werden die Worte „vom 16. November
schriften des Verwaltungsverfahrensgeset- 1972 (Bundesgesetzbl. 1S. 2097), zuletzt geändert
zes aufheben," ersetzt. durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Geset-
zes über das Kreditwesen vom 24. März 1976 (Bun-
bb) Nummer 1 wird gestrichen. desgesetzbl. 1 S. 725)," gestrichen.
cc) Die Nummern 2 bis 4 werden Nummern 1
bis 3. 34. § 44 erhält folgende Überschrift:
dd) Die Nummer 5 wird Nummer 4, und in ihrem „Auskünfte und Prüfungen
Halbsatz 2 werden die Verweisungen auf von Kreditinstituten".
,,§ 10 Abs. 5" durch Verweisungen auf,,§ 10
Abs. 7'' ersetzt.
35. Nach § 44 wird folgender § 44 a eingefügt:
c) In Absatz 3 wird die Verweisung auf „Absatz 2 ,,§ 44a
Nr. 4 Buchstabe b" durch die Verweisung auf
Grenzüberschreitende Auskünfte
,,Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b" ersetzt.
und Prüfungen
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: (1) Rechtsvorschriften, welche die Übermittlung
,,(4) § 48 Abs. 4 Satz 1 und§ 49 Abs. 2 Satz 2 von Daten beschränken, sind nicht auf die Übermitt-
des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die lung von Daten zwischen einem Kreditinstitut oder
Jahresfrist sind nicht anzuwenden." einem Unt~rnehmen, dessen Gegenstand auf den
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1984 1703
Erwerb von Geldforderungen, von Beteiligungen b) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden Sätze 4
oder auf Kapitalanlagen gerichtet ist, und einem bis 6.
Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat anzu-
wenden, das mindestens fünfundzwanzig vom Hun- 38. § 46 b wird wie folgt geändert:
dert der Kapitalanteile an dem Kreditinstitut oder an
dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar hält, a) Folgender Satz 3 wird eingefügt:
wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um „Das Konkursverfahren über das Vermögen
Bestimmungen der Bankaufsicht auf zusammenge- eines Kreditinstituts findet im Falle der Zah-
faßter Basis über das Unternehmen mit Sitz in lungsunfähigkeit oder der Überschuldung statt.''
einem anderen Staat zu erfüllen. Das Bundesauf-
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
sichtsamt kann einem Kreditinstitut die Übermitt-
lung von Daten untersagen, wenn die Gegenseitig- c) Satz 4 wird Satz 5; sein Halbsatz 2 erhält fol-
keit nicht gewährleistet ist. gende FassunQ:
(2) Auf Ersuchen einer für die Bankaufsicht über „die§§ 46 und 84 der Vergleichsordnung sowie
ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mit- § 107 Abs. 1 der Konkursordnung bleiben unbe-
gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein- rührt."
schaft zuständigen Behörde hat das Bundesauf- d) Satz 5 wird Satz 6.
sichtsamt die Richtigkeit der von einem Kreditinsti-
tut im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für die Bankauf-
sicht auf zusammengefaßter Basis übermittelten 39. § 46 c erhält folgende Fassung:
Daten zu überprüfen oder zu gestatten, daß die ,,§ 46c
ersuchende Behörde, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Berechnung von Fristen
Sachverständiger diese Daten überprüft. § 5 Abs. 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Die nach § 31 Nr. 2, den §§ 32, 32 a Satz 2, §§ 33
Grenzen der Amtshilfe gilt entsprechend. Die Kredit- und 55 Nr. 3 sowie § 183 Abs. 2 der Konkursord-
institute im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben die nung, nach § 342 des Handelsgesetzbuches und
Prüfung zu dulden. Unberührt bleibt die Einräumung nach § 32 b Satz 1 des Gesetzes betreffend die
von Prüfungsrechten der Bankaufsichtsbehörden Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom Tage
durch zwischenstaatliche Vereinbarungen. der Konkurseröffnung sowie die nach § 75 Abs. 2
und § 107 Abs. 2 der Vergleichsordnung vom Tage
(3) Das Bundesaufsichtsamt ist befugt, bei nach- der Eröffnung des Vergleichsverfahrens an zu
geordneten Unternehmen im Sinne des § 10 a berechnenden Fristen sind vom Tage des Erlasses
Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 die nach diesem Gesetz zuläs- einer Maßnahme nach § 46 a Abs. 1 an zu berech-
sigen Prüfungen durchzuführen, insbesondere die nen."
Richtigkeit der für die quotale Zusammenfassung
nach § 10 a Abs. 3, § 13 a Abs. 3 und § 25 Abs. 2 40. In§ 49 wird die Verweisung auf,,§ 35 Abs. 2 Nr. 3,
übermittelten Daten zu überprüfen, soweit dies zur 4 Buchstabe b und 5" durch die Verweisung auf
Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes ,,§ 12 a Abs. 2, des§ 35 Abs. 2 Nr. 2, 3 Buchstabe b
erforderlich und nach dem Recht des anderen Staa-
und 4" und die Verweisung auf,,§ 44 Abs. 1 Nr. 1"
tes zulässig ist." durch die Verweisung auf,,§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und
§ 44 a Abs. 2 Satz 1 " ersetzt.
36. § 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe ,, § 11 Satz 1" 41. In § 50 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „vom
durch die Angabe ,,§ 11 Satz 1 oder § 12" 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. 1 S. 157), zuletzt
ersetzt. geändert durch das Einführungsgesetz zum Straf-
b) Satz 2 erhält folgende Fassung: gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. 1
. S. 469)," gestrichen.
,,Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 kann das Bundesauf-
sichtsamt dem Kreditinstitut ferner untersagen,
42. § 51 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
verfügbare Mittel in den nach§ 12 anzurechnen-
den Vermögenswerten anzulegen." a) Die Verweisung auf,,§ 38 Abs. 2" wird durch die
Verweisung auf ,,§ 38 Abs. 3" ersetzt.
c) Folgender Satz 3 wird angefügt:
b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Satz 1 ist auf übergeordnete Kreditinstitute im
Sinne des § 10 a Abs. 2 entsprechend anzuwen- „Die Kosten, die dem Bund durch eine auf Grund
den, wenn das haftende Eigenkapital der gruppen- von § 44 a Abs. 3 vorgenommene Prüfung der ·
angehöri gen Kreditinstitute den Anforderungen Richtigkeit der für die quotale Zusammenfas-
des § 10 a Abs. 1 nicht entspricht." sung nach § 10 a Abs. 3, § 13 a Abs. 3 und § 25
Abs. 2 übermittelten Daten entstehen, sind von
dem zur quotalen Zusammenfassung verpflich-
37. § 46 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
teten übergeordneten Kreditinstitut gesondert zu
a) Folgender Satz 3 wird eingefügt: erstatten und auf Verlangen des Bundesauf-
„Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind sichtsamtes vorzuschießen.''
insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach
Satz 1 und 2 widersprechen." 43. § 52 Abs. 2 wird gestrichen.
1704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
44. § 53 wird wie folgt geändert: 1 , § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4 Satz 4 zweiter
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: Halbsatz, § 16 Satz 1 oder 2, § 24 Abs. 1
oder 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 a nicht,
„Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach-
in einem anderen Staat". kommt oder in einer solchen Anzeige unrich-
b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: tige Angaben macht; für die Anzeigepflich-
ten nach den §§ 13 und 13 a gilt dies nur
„Unterhält ein Unternehmen mit Sitz in einem insoweit, als der Großkredit fünfzig vom
anderen Staat eine Zweigstelle im Geltungsbe- Hundert des haftenden Eigenkapitals nicht
reich dieses Gesetzes, die Bankgeschäfte in
übersteigt,
dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreibt,
so gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut." 5. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur
Einreichung von Monatsausweisen nach
c) In Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 wer-
§ 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
den die Worte „ausländische" und „ausländi-
schen" gestrichen. Satz 2, oder Abs. 2 Satz 1, von Jahresab-
schlüssen, des Prüfungsberichts, des Kon-
d) Absatz 2 wird außerdem wie folgt geändert: zernabschlusses oder des Prüfungsbe-
aa) In Nummer 1 wird folgender Satz 3 angefügt: richts der Konzernabschlußprüfer nach § 26
Abs. 1 oder 3 oder der Pflicht zur Feststel-
,,Sie sind zur Eintragung in das Handelsregi- lung des Jahresabschlusses nach § 27
ster anzumelden." Abs. 1 Satz 3 nicht, nicht rechtzeitig oder
bb) In Nummer 2 Satz 4 werden die Worte nicht vollständig nachkommt oder in einem
,,(passiver Verrechnungssaldo)'' und ,,(akti- Monatsausweis unrichtige Angaben macht,
ver Verrechnungssaldo)" gestrichen.
6. vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften
cc) Nummer 5 erhält folgende Fassung: des§ 10 Abs. 5 Satz 5 über das Verbot des
„5. Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit Erwerbs in Wertpapieren verbriefter eigener
einer jeden Zweigstelle des Unterneh- Genußrechte, des § 1 2 Abs. 1 über die .
mens bedarf der Erlaubnis. Die Erlaub- Begrenzung von Anlagen, des § 1 2 a Abs. 1
nis kann auch dann versagt werden, Satz 1 über die Begründung von Unterneh-
wenn die Gegenseitigkeit nicht auf mensbeziehungen, des § 13 Abs. 3 oder 4
Grund zwischenstaatlicher Vereinba- oder des § 13 a Abs. 4 Satz 2 über die Ein-
rungen gewährleistet ist. Die Erlaubnis haltung der Grenzen für Großkredite oder
ist zu widerrufen, wenn und soweit dem des § 1 8 Satz 1 über Kreditunterlagen zu-
Unternehmen die Erlaubnis zum Betrei- widerhandelt,".
ben von Bankgeschäften von der für die
Bankaufsicht über das Unternehmen in
4 7. § 62 Abs. 5 wird gestrichen.
dem anderen Staat zuständigen
Behörde entzogen worden ist."
45. § 53 a wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: ·Übergangsvorschriften
„Repräsentanzen von Unternehmen
mit Sitz in einem anderen Staat". § 1
Bis zum 31. Dezember 1989 kann ein Geschäftsfüh-
b) Die Worte „ein ausländisches Unternehmen"
werden ersetzt durch die Worte „ein Unterneh- rer einer Kreditgenossenschaft auch dann Geschäfts-
leiter bleiben, wenn er nicht dem Vorstand angehört, es
men mit Sitz in einem anderen Staat".
sei denn, dem Vorstand gehören nicht nur ehrenamt-
liche Mitglieder an.
46. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Komma nach dem Wort §2
,,Vorschrift" gestrichen. Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter, die vor
b) Die Nummern 3 bis 6 erhalten folgende Fassung: dem 1. Januar 1985 geleistet worden sind und am
31. Dezember 1984 dem haftenden Eigenkapital zuzu-
„3. vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund
r~chnen waren, sind dem haftenden Eigenkapital,
des § 1 2 a Abs. 2, des § 23 Abs. 1 , des § 32
solange sie dem Kreditinstitut zur Verfügung stehen,
Abs. 2 Satz 1 , des § 44 Abs. 1 Nr. 3 erster
Halbsatz, des § 45 Abs. 1 , des § 46 Abs. 1 1. weiterhin zuzurechnen, auch wenn sie die Voraus-
Satz 1 oder 2 oder des § 46 a Abs. 1 Satz 1 setzungen des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 oder 5 des
erlassenen vollziehbaren Verfügung zuwi- Gesetzes über das Kreditwesen nicht erfüllen,
derhandelt,
4. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur 2. bis zum 31. Dezember 1986 zuzurechnen, wenn sie
Anzeige nach § 10 Abs. 8 Satz 1 oder 2, die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1,
§ 1 2 a Abs. 1 Satz 3, § 1 3 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder 4 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht
2, Abs. 2 Satz 5 oder 6, § 13 a Abs. 4 Satz erfüllen.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1984 1705
§3 (2) Das Bundesaufsichtsamt kann in begründeten
(1) Haben gruppenangehörige Kreditinstitute insge- Fällen auf Antrag die Frist nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2
samt am 1. Juli 1985 kein angemessenes haftendes verlängern.
Eigenkapital nach § 10 a des Gesetzes über das Kredit- §7
wesen, so ist das übergeordnete Kreditinstitut dafür Halten am 1. Januar 1985 gruppenangehörige Kredit-
verantwortlich, daß der Anpassungsbedarf bis zum institute insgesamt die durch § 13 a in Verbindung mit
1. Januar 1988 zur Hälfte erfüllt und eine angemessene § 13 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes über das Kreditwesen
Eigenkapitalausstattung bis zum 1. Januar 1991 vorgeschriebenen Grenzen für Großkredite nicht ein, so
erreicht ist. gilt § 6 entsprechend.
(2) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen §8
(Bundesaufsichtsamt) kann in begründeten Fällen auf
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Antrag die Fristen nach Absatz 1 verlängern, wenn sich
fahrlässig der Pflicht zur Anzeige nach § 4 nicht, nicht
die Eigenkapitalausstattung der gruppenangehörigen
rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in
Kreditinstitute innerhalb dieser Fristen verbessert hat.
einer solchen Anzeige unrichtige Angaben macht.
§4 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet wer-
Ein Kreditinstitut hat am 1. Januar 1985 bestehende
den.
1. erhebliche Beteiligungen im Sinne des§ 10 a Abs. 2
(3) Die §§ 59 und 60 des Gesetzes über das Kredit-
des Gesetzes über das Kreditwesen oder maßgeb-
wesen sind anzuwenden.
liche Beteiligungen im Sinne des § 13 a Abs. 2 des
Gesetzes über das Kreditwesen an Unternehmen
nach § 1O a Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 des Gesetzes über Artikel 3
das Kreditwesen und Änderung des Schiffsbankgesetzes
2. Unternehmensbeziehungen, durch die über Mehr-
Das Schiffsbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt
heitsbeteiligungen oder Beherrschungsverträge
Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten
unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluß bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17
auf derartige Unternehmen ausgeübt werden kann,
des Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. 1S. 294), wird
bis zum 1. Juli 1985 dem Bundesaufsichtsamt anzu- wie folgt geändert:
zeigen.
1. § 1 erhält folgende Fassung:
§5
,,§ 1
(1) Hält ein Kreditinstitut am 1. Januar 1985 wegen
der Änderung von § 12 des Gesetzes über das Kredit- Schiffspfandbriefbanken sind privatrechtliche
wesen die in § 12 Abs. 1 des Gesetzes über das Kredit- Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf ge-
wesen vorgeschriebene Grenze für Anlagen nicht ein, richtet ist,
so hat das Kreditinstitut bis zum 1. Januar 1990 die 1. Darlehen gegen Bestellung von Schiffshypothe-
Anforderung dieser Vorschrift zu erfüllen. ken zu gewähren und auf Grund der erworbenen,
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann in begründeten durch Schiffshypotheken gesicherten Forderun-
Fällen auf Antrag die Frist nach Absatz 1 verlängern, gen Schuldverschreibungen (Schiffspfand-
wenn sich das Verhältnis von Anlagen nach § 12 des briefe) auszugeben,
Gesetzes über das Kreditwesen zum haftenden Eigen- 2. Darlehen für den Bau, den Umbau, den Erwerb
kapital innerhalb der Frist nach Absatz 1 verringert hat. und die Reparatur von Schiffen sowie die
Umschuldung von Schiffskrediten an inländische
§6 Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen
Rechts oder gegen Übernahme der vollen
(1) Hält am 1. Januar 1985 ein Kreditinstitut die durch Gewährleistung durch eine solche Körperschaft
§ 13 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über das Kreditwesen · oder Anstalt zu gewähren (Schiffskommunaldar-
vorgeschriebenen Grenzen für Großkredite infolge der lehen) und auf Grund der erworbenen Forderun-
Änderungen des Gesetzes über das Kreditwesen nicht gen Schuldverschreibungen (Schiffskommunal-
ein, so gilt folgendes: schuldverschreibungen) auszugeben."
Im Falle einer Überschreitung der Grenze
2. § 5 wird wie folgt geändert:
1. des Achtfachen des haftenden Eigenkapitals für alle
a) Absatz 1 Nr. 1 bis 9 erhält folgende Fassung:
Großkredite hat das Kreditinstitut den das Acht-
fache überschreitenden Betrag jährlich um jeweils ,, ( 1 ) Schiffspfandbriefbanken dürfen außer den
mindestens zwanzig vom Hundert dieses Betrages in § 1 genannten Geschäften nur folgende
zu verringern, Geschäfte betreiben:
2. von fünfzig vom Hundert des haftenden Eigenkapi- 1. Forderungen, für die Schiffshypotheken
tals für den einzelnen Großkredit ist der diese bestellt sind, und Schiffskommunaldarlehen
Grenze überschreitende Betrag auf die Dauer von erwerben, veräußern, beleihen und verpfän-
fünf Jahren nicht zu berücksichtigen, soweit diese den;
Überschreitung auf Verträgen beruht, die vor dem 2. Darlehen und Sicherheiten für den Erwerb
1. Januar 1985 abgeschlossen worden sind. und den Umbau von Schiffen und für die
1706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Umschuldung von Schiffskrediten sowie „2. durch Ankauf ihrer Schiffspfandbriefe und
Schiffsparten und Beteiligungen an Schiffahrt Schiffskommunalschuldverschreibungen;".
treibenden Handelsgesellschaften vermitteln
und für Dritte verwalten; 3. In§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe,,§ 5 Abs. 2
Nr. 3 Buchstaben b und c" durch die Angabe ,, § 5
3. Wertpapiere im eigenen Namen für fremde
Abs. 3 Nr. 3 Buchstaben b und c" ersetzt.
Rechnung ankaufen und verkaufen, jedoch
unter Ausschluß von Zeitgeschäften; 4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
4. fremde Gelder als verzinsliche oder unver- a) In Satz 1 wird die Angabe,,§ 5 Abs. 1 Nr. 8" durch
zinsliche Einlagen annehmen mit der Maß- die Angabe ,, § 5 Abs. 1 Nr. 7" und das Wort
gabe, daß der Gesamtbetrag der Einlagen das ,,Namenspfandbriefe" durch die Worte „Namens-
Doppelte des eingezahlten Grundkapitals und schiffspfandbriefe oder Namensschiffskommunal-
der in § 7 bezeichneten Rücklagen nicht über- schuldverschreibungen'' ersetzt.
steigen darf;
b) In Satz 2 wird die Angabe,,§ 5 Abs. 1 Nr. 9" durch
5. Wertpapiere für andere verwahren und ver- die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 8" ersetzt.
walten;
6. die Einziehung von Wechseln, Anweisungen 5. Nach § 41 wird folgender neuer § 42 eingefügt:
und ähnlichen Papieren besorgen;
,,§ 42
7. Darlehen bei Kapitalsammelstellen zum
Zwecke der Gewährung von Darlehen nach (1) Werden von einer Schiffspfandbriefbank
§ 1 aufnehmen und Sicherheiten für diese Schiffskommunalschuldverschreibungen nach § 1
Darlehen bestellen; Nr. 2 ausgegeben, so sind auf diese Schuldver-
schreibungen und die ihnen zugrundeliegenden
8. Gewährleistungen für Darlehen Dritter über-
Darlehensforderungen die Vorschriften des § 6
nehmen, wenn
Ab$. 1, 3 und 4 und der §§ 8, 20, 21, 23, 24, 28 bis
a) das Darlehen oder die Gewährleistung 33, 35 bis 36 c, 38 bis 41 mit der Maßgabe anzu-
durch eine Schiffshypothek gesichert ist wenden, daß an die Stelle der Schiffspfandbriefe die
oder Schiffskommunalschuldverschreibungen, an die
b) das Darlehen einem der in § 1 Nr. 2 Stelle der Schiffspfandbriefgläubiger die Gläu~iger
genannten Zwecke dient und die Gewähr- der Schiffskommunalschuldverschreibungen, an
leistung durch eine volle Gewährleistung die Stelle der Schiffshypotheken und der durch
einer inländischen Körperschaft oder Schiffshypotheken gesicherten Darlehensforderun-
Anstalt des öffentlichen Rechts gesichert gen die Schiffskommunaldarlehen sowie an die
ist; Stelle des Registers nach § 20 das Register für die
der Gesamtbetrag der Gewährleistungen darf zur Deckung der Schiffskommunalschuldverschrei-
das Sechsfache des eingezahlten Grundka- bungen bestimmten Schiffskommunaldarlehen und
pitals und der in § 7 bezeichneten Rücklagen sonstigen Werte treten.
nicht übersteigen;". (2) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen
b) Absatz 1 Nr. 10 wird Absatz 1 Nr. 9. Schiffskommunalschuldverschreibungen darf unter
Hinzurechnung der im Umlauf befindlichen Schiffs-
c) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 pfandbriefe und der nach § 7 Abs. 2 anzurechnen-
eingefügt: den Darlehen und Gewährleistungen das Eineindrit-
telfache des Höchstbetrages nicht übersteigen, der
,, (2) Für die Geschäfte nach § 1 Nr. 2 stehen die
in § 7 Abs. 1 für den Schiffspfandbriefumlauf allein
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Euro-
bestimmt ist."
päische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die
Europäische Atomgemeinschaft und die Euro- Artikel 4
päische Investitionsbank den inländischen Kör- Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
perschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechts gleich. Dasselbe gilt für die Mitgliedstaa- Im Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der
ten der Europäischen Gemeinschaften. Andere Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBI. 1
Staaten stehen für die Geschäfte nach § 1 Nr. 2 S. 1261) wird in § 81 Abs. 1 folgender Satz angefügt:
den inländischen Körperschaften und Anstalten ,,Sie nimmt die ihr nach diesem Gesetz und nach ande-
des öffentlichen Rechts gleich, wenn eine zwi- ren Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur im öffent-
schenstaatliche Vereinbarung, der die gesetzge- lichen Interesse wahr."
benden Körperschaften in der Form eines Bun-
desgesetzes zugestimmt haben, eine Gleichstel- Artikel 5
lung für diese Geschäfte ausdrücklich vorsieht.
Änderung der Vergleichsordnung
Der Gesamtbetrag der nach Satz 2 und 3 zuläs-
sigen Darlehen darf dreißig vom Hundert aller In§ 107 Abs. 2 der Vergleichsordnung in der im Bun-
Schiffskommunaldarlehen nicht übersteigen.'' desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 311-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
d) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 1
kel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBI. 1
3 bis 5.
S. 377) geändert worden ist, wird nach den Worten „der
e) In dem neuen Absatz 3 erhält Nummer 2 folgende Konkursordnung" das Wort „und" durch ein Komma
Fassung: ersetzt und nach den Worten „des Handelsgesetz-
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1984 1707
buchs" die Angabe „und nach§ 32 b Satz 1 des Geset- Artikel 8
zes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf- Berlin-Klausel
tung" eingefügt.
Artikel 6 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Änderung des zweiten Gesetzes zur Änderung
des Gesetzes über das Kreditwesen
In Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes über das Kreditwesen vom 24. März 1976 Artikel 9
(BGBI. I S. 725) werden die§§ 1, 3, 4 Abs. 2 und§ 5 auf-
Inkrafttreten
gehoben.
Artikel 7 Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am
1. Januar 1985 in Kraft. Artikel 1 Nr. 7, 11 und 22 sowie
Neufassung des Gesetzes über das Kreditwesen
die zugehörigen Bußgeldvorschriften und Artikel 2 §§ 3
Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut und 7 treten am 1 . Juli 1985 in Kraft. Artikel 1 Nr. 12 und
des Gesetzes über das Kreditwesen in der vom 1 . Juli 17, soweit die Millionenkreditmeldungen betroffen sind,
1985 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt sowie die zugehörige Bußgeldvorschrift treten am 1. Juli
bekanntmachen. 1986 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1984
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
1708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Gesetz
über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes
an das Saarland
Vom 20. Dezember 1984
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (2) Das Land übersendet dem Bund jährlich bis
das folgende Gesetz beschlossen: 1. Oktober seine Förderungsliste für das nächste Jahr
mit dem Antrag auf Gewährung der Finanzhilfen.
§ 1 (3) Der Bund ist berechtigt, einzelne Maßnahmen von
Der Bund gewährt dem Saarland Finanzhilfen für der Förderung auszuschließen, wenn sie ihrer Art nach
besonders bedeutsame Investitionen zur Verbesserung den in diesem Gesetz festgelegten Zweckbindungen
seiner Wirtschaftskraft in Höhe von insgesamt nicht entsprechen.
300 000 000 Deutsche Mark. Die Finanzhilfen werden
§5
in den Jahren 1985 bis 1987 in Jahresbeträgen von
100 000 000 Deutsche Mark gewährt. ( 1) Die Finanzhilfen des Bundes betragen 90 vom
Hundert der förderungsfähigen Ausgaben.
§ 2 (2) Die Haushaltsmittel des Bundes werden an das
Durch die Finanzhilfen des § 1 werden folgende Arten Land zur selbständigen Bewirtschaftung gegeben. Der
von Investitionen gefördert: Minister der Finanzen des Saarlandes ist ermächtigt,
die zuständige Bundeskasse zur Auszahlung der benö-
1. Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfra- tigten Kassenmittel an die zuständige Landeskasse
struktur, anzuweisen.
2. Maßnahmen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze oder
§6
zum Ersatz von Arbeitsplatzverlusten in der Stahl-
industrie, insbesondere durch Zuschüsse zu Sach- (1) Das Land übersendet dem Bund innerhalb von fünf
investitionen an Unternehmen, Monaten nach Abschluß des Haushaltsjahres einen
3. sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Infra- Bericht über die Durchführung und den Stand der Maß-
struktur, insbesondere die Erschließung von Ge- nahmen. Es berichtet weiter über die Höhe der bewillig-
werbeflächen. ten, der an das Land ausgezahlten und der veraus-
gabten Bundesmittel sowie der verausgabten Landes-
§3 mittel.
Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, (2) Das Land berichtet auch über den jeweiligen
wenn sie in unmittelbar ursächlichem Zusammenhang Abschluß einer Maßnahme. Der Bericht muß einen zah-
mit den Maßnahmen nach § 2 stehen. lenmäßigen Nachweis und eine Sachdarstellung enthal-
ten.
§4
§7
(1) Die Finanzhilfen werden nach Maßgabe einer jähr-
lich fortzuschreibenden Förderungsliste des Landes Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
gewährt. Die Förderungsliste enthält die einzelnen vor- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
gesehenen Maßnahmen, die Höhe der förderungsfähi-
gen Ausgaben, den Finanzierungsplan, den voraus-
§8
sichtlichen Durchführungszeitraum und eine Kurz-
beschreibung der Maßnahmen. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet
Bonn, den 20. Dezember 1984
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1984 1709
Drittes Gesetz
zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Vom 20. Dezember 1984
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. In Absatz 3 wird Satz 3 gestrichen.
das folgende Gesetz beschlossen:
4. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
Artikel 1
§ 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 8. Sep- Artikel 2
tember 1969 (BGB!. 1 S. 1587), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 1857), wird Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut
wie folgt geändert: des Gemeindefinanzreformgesetzes in der vom
1. Januar 1985 an geltenden Fassung im Bundesge-
1. Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: setzblatt bekanntmachen.
„Die Schlüsselzahl ergibt sich ab 1. Januar 1985 aus
dem Anteil der Gemeinde an der Summe der durch
die Bundesstatistiken über die veranlagte Einkom- Artikel 3
mensteuer und über die Lohnsteuer ermittelten Ein-
kommensteuerbeträge, die auf die zu versteuernden Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des
Einkommensbeträge bis zu 32 000 Deutsche Mark Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
jährlich, in den Fällen des§ 32 a Abs. 5 oder 6 des
Einkommensteuergesetzes bis zu 64 000 Deutsche
Mark jährlich entfallen."
Artikel 4
2. Absatz 2 wird gestrichen. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1984
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
1710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Drittes Gesetz
zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
Vom 20. Dezember 1984
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 2
das folgende Gesetz beschlossen:
Änderung von Vorschriften über
Richteramtszulagen
Artikel 1 (1) In der Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes
Änderung der Übergangsvorschriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
des 2. BesVNG 1980 (BGBI. 1S. 2081 ), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 998) geändert
Artikel IX des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung worden ist, wird bei den Amtszulagen der Bundesbesol-
und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und dungsordnung R
Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1S. 1173), das zuletzt
durch das Gesetz vom 20. August 1980 (BGBI. 1
S. 1509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. für die Zeit vom 1. Mai 1981 bis 30. Juni 1982
ersetzt
1. In § 4 Abs. 5 Satz 2 wird nach Nummer 2 eingefügt: in Besoldungsgruppe der Betrag durch den
Betrag
,,3. Ämter der Ersten Landesanwälte in Baden-Würt- R1 Fußnote 1, 2 180,76 199,86
temberg in Besoldungsgruppe A 14 a und der R2 Fußnote 3 bis 8, 1 0 180,76 199,86
Ersten Staatsanwälte in Bayern bei der Staats- R3 Fußnote 3 180,76 199,86
anwaltschaft bei einem Verwaltungsgericht in R8 Fußnote 2 361,50 399,70,
Besoldungsgruppe A 14 zuzüglich Amtszu-
lage,".
2. für die Zeit vom 1. Juli 1982 bis 30. Juni 1983
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 4
und 5. ersetzt
in Besoldungsgruppe der Betrag durch den
Betrag
2. Dem § 4 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
R1 J='ußnote 1, 2 187,27 207,06
„Die in Absatz 5 Satz 2 Nr. 3 aufgeführten Ämter sind R2 Fußnote 3 bis 8, 10 187,27 207,06
nach Besoldungsgruppe A 14 zuzüglich einer Amts- R3 Fußnote 3 187,27 207,06
zulage von 150 DM überzuleiten." R8 Fußnote 2 374,52 414,09,
3. § 8 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: 3. vom 1 . Juli 1983 an
,,(5) § 4 Abs. 5 gilt entsprechend. Richter, die am ersetzt
30. Juni 1975 ein Beförderungsamt innehaben, das in Besoldungsgruppe der Betrag durch den
sich durch Funktionszusatz vom Eingangsamt Betrag
abhebt, und deren Funktion vom 1. Juli 1975 an der R1 Fußnote 1, 2 191,02 211,21
Besoldungsgruppe R 1 zugeordnet ist, werden über- R2 Fußnote 3 bis 8, 10 191,02 211,21
geleitet R3 Fußnote 3 191,02 211,21
1. nach Besoldungsgruppe R 1 zuzüglich einer R8 Fußnote 2 382,02 422,38.
Amtszulage von 75 DM - künftig wegfallend - im
Falle einer bisher herausgehobenen Einstufung (2) In der Landesbesoldungsordnung R des Landes-
durch eine Amtszulage, besoldungsgesetzes Baden-Württemberg in der Fas-
2. nach Besoldungsgruppe R 1 zuzüglich einer sung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1979 (Gesetz-
Amtszulage von 150 DM - künftig wegfallend - im blatt für Baden-Württemberg, S. 269), das zuletzt durch
Falle einer bisher herausgehobenen Einstufung das Gesetz zur Änderung des ~andesbesoldungsgeset-
durch eine höhere Besoldungsgruppe oder durch zes vom 13. Februar 1984 (GBI. S. 128) geändert wor-
eine ruhegehaltfähige Zulage zur Besoldungs- den ist, wird
gruppe R 1 des Gesetzes über die Amtsbezüge
der Richter und Staatsanwälte des Landes 1. für die Zeit vom 1. Mai 1981 bis 30. Juni 1982
Hessen vom 4. März 1970 (Gesetz- und Verord-
ersetzt
nungsblatt für das Land Hessen, Teil I S. 201 ). der Betrag durch den
in Besoldungsgruppe
An die Stelle der bisherigen Funktionsbezeichnun- Betrag
gen treten die vergleichbaren Funktionsbezeichnun- R 1 Fußnote 1 180,76 199,86
gen der Bundesbesoldungsordnung R." R 2 Fußnote 2 180,76 199,86,
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1984 1711
2. für die Zeit vom 1. Juh 1982 bis 30. Juni 1983 (3) Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gelten ent-
ersetzt sprechend beim Übertritt von Kirchenbeamten,
in Besoldungsgruppe der Betrag durch den Geistlichen oder hauptberuflichen Angestellten
Betrag öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder
R 1 Fußnote 1 187,27 207,06 ihrer Verbände sowie von Angestellten, denen außer-
R 2 Fußnote 2 187,27 207,06, halb des öffentlichen Dienstes auf Grund von
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eine Vergü-
3. vom 1. Juli 1983 an tung entsprechend den besoldungsrechtlichen Vor-
ersetzt schriften oder arbeitsvertraglichen Regelungen für
in Besoldungsgruppe der Betrag durch den den öffentlichen Dienst gezahlt worden ist.
Betrag
R 1 Fußnote 1 (4) Von der Anwendung des Absatzes 1 kann im
191,02 211,21
Einzelfall abgesehen werden
R 2 Fußnote 2 191,02 211,21.
1. bei Beamten an Hochschulen oder wissenschaft-
(3) Amtszulagen für Richter nach Artikel 1 Nr. 3 lichen Einrichtungen, die vor der Übernahme in
dieses Gesetzes betragen, das Beamtenverhältnis nach Abschluß eines
Hochschulstudiums eine wissenschaftliche Tä-
1. soweit dort ein Betrag von 75 DM ausgebracht ist, ab tigkeit im Ausland als Stipendiaten oder Mitarbei-
1. Mai 1981 99,95 DM, ab 1. Juli 1982 103,55 DM ter bei einer wissenschaftlichen Einrichtung aus-
und ab 1. Juli 1983 105,63 DM, geübt haben,
2. soweit dort ein Betrag von 150 DM ausgebracht ist, 2. bei Beamten auf Zeit an Hochschulen oder wis-
ab 1. Mai 1981 199,86 DM, ab 1. Juli 1982 senschaftlichen Einrichtungen sowie bei techni-
207,06 DM und ab 1. Juli 1983 211,21 DM. schen Mitgliedern des Deutschen Patentamtes,
wenn es zur Gewinnung geeigneter Bewerber
(4) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs- dringend erforderlich ist.
bezügen eine Amtszulage der Bundesbesoldungs-
ordnung R nach Anlage IX des Bundesbesoldungs- Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im
gesetzes, nach der Landesbesoldungsordnung R des Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht
Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg oder zuständigen Minister."
· nach Artikel 1 Nr. 3 dieses Gesetzes zugrunde liegt, tre- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.
ten an die Stelle der bisherigen Beträge die jeweils ent-
sprechenden höheren Beträge nach den Absätzen 1 2. Nummer 1 Abs. 1 der Vorbemerkungen zur Bundes-
bis 3. besoldungsordnung C wird wie folgt geändert:
(5) Für die Zeit vom 1. Februar 1976 bis 30. April 1981 a) Am Schluß werden der Punkt durch einen Bei-
treten an die Stelle der bisher jeweils maßgebenden strich ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
Beträge der Amtszulagen der Bundesbesoldungsord- „4. bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung
nung R Beträge in der Höhe, die sich bei Anhebung ent- einer Abwanderung in den Bereich außerhalb
sprechend der Verbesserung der Grundgehälter ab der Hochschulen im Geltungsbereich dieses
1. Februar 1976 ergibt. Dies gilt entsprechend für die Gesetzes geführt haben."
Amtszulagen für Richter nach Artikel 1 Nr. 3 dieses b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
Gesetzes. Die erhöhten Beträge gelten auch für Versor-
gungsempfänger, deren Versorgungsbezügen eine der „Zuschüsse nach Satz 1 Nr. 1 können unter der
bezeichneten Amtszulagen für Richter zugrunde liegt. Voraussetzung gewährt werden, daß sie beim
Aufsteigen in den Dienstaltersstufen um den Stei-
gerungsbetrag des Grundgehalts gemindert wer-
Artikel 3
den.''
Weitere Änderungen
des Bundesbesoldungsgesetzes 3. Nummer 2 Abs. 1 der Vorbemerkungen zur Bundes-
besoldungsordnung C wird wie folgt geändert:
Das Bundesbesoldungsgesetz in der in Artikel 2
Abs. 1 bezeichneten Fassung wird wie folgt geändert: a) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
,,Sonderzuschüsse können unter der Voraus-
1. In § 19 a werden folgende neue Absätze 2 bis 4 ein- setzung gewährt werden, daß sie beim Aufsteigen
gefügt: in den Dienstaltersstufen um den Steigerungs-
betrag des Grundgehalts gemindert werden."
,,(2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für Beamte,
Richter und Soldaten, die bis zur Entstehung des b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
Anspruchs auf Dienstbezüge in einem vor dem
1. Januar 1984 begründeten hauptberuflichen Ange- 4. In die Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsord-
stelltenverhältnis im öffentlichen Dienst(§ 29 Abs. 1) nung C wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2 a
gestanden haben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend eingefügt:
für die Anrechnung von Zeiten in einem hauptberuf-
,,2 a. Gesamtbetrag der Zuschüsse bei Bleibever-
lichen Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst, in
handlungen
denen nach einer Regelung im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 die Grundvergütung aus einer niedrigeren Bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung
Vergütungsgruppe zugestanden hat. einer zweiten oder weiteren Berufung in ein
1712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Amt der Besoldungsgruppe C 4 geführt haben, Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
darf die Erhöhung der Dienstbezüge durch erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Gewährung von Zuschüssen nach den Num- Dritten Überleitungsgesetzes.
mern 1 und 2 75 vom Hundert des Betrages
nicht übersteigen, um den sich die Dienstbe-
züge nach dem Berufungsangebot erhöhen Artikel 6
sollen. Satz 1 gilt für andere Bleibeverhandlun- Inkrafttreten
gen entsprechend.''
(1 ) Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nichts
anderes bestimmt ist, mit Wirkung vom 1. Mai 1981 in
Kraft.
Artikel 4
Ermächtigung
(2) Die Artikel 1 und 4 treten mit Wirkung vom 1. Juli
1975 in Kraft. Zahlungsansprüche aus Artikel 1 entste-
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch hen erst für die Zeit ab 1. Mai 1981, es sei denn, daß der
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun- Anspruch auf eine hiernach verbesserte Überleitung vor
desrates bedarf, die Anlagen 1 und 2 der Verordnung zur dem 1. Mai 1981 geltend gemacht und darüber nicht auf
Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitli- Grund des damals geltenden Rechts eine rechtskräftige
chung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund Entscheidung getroffen worden ist.
und Ländern geregelten Ämter und über die künftig weg-
fallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBI. I S. 2608), (3) Artikel 2 Abs. 5 tritt mit Wirkung vom 1. Februar
die zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 1976 in Kraft. Ansprüche auf die erhöhten Beträge
20. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 1916) geändert worden bestehen nur für den Fall, daß der Anspruch auf eine ab
1. Februar 1976 verbesserte Amtszulage oder eine ver-
ist, entsprechend Artikel 1 zu ändern und dabei auch die
Beträge der Amtszulagen nach dem Stand vom 1. Juli besserte Überleitung (Absatz 2 Satz 2) vor dem 1. Mai
1983 anzugeben. 1981 geltend gemacht und darüber nicht auf Grund des
damals. geltenden Rechts eine rechtskräftige Entschei-
dung getroffen worden ist.
Artikel 5 (4) Artikel 3 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1984
Berlin-Klausel in Kraft.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des (5) Artikel 3 Nr. 2 bis 4 tritt am Ersten des auf die Ver-
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. kündung folgenden Monats in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1984
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1984 1713
Gesetz
zur Änderung von Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes
und der gesetzlichen Rentenversicherung
(Arbeitsförderungs- und Rentenversicherungs-Änderungsgesetz)
Vom 20. Dezember 1984
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. Folgender § 110 a wird eingefügt:
,,§ 110 a
Artikel 1
Bei Sperrzeiten nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes in der Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 1989 eintreten, gilt § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit der
(BGBI. 1S. 582), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset- Maßgabe, daß an die Stelle der Zeit von drei Monaten
zes vom 15. Oktober 1984 (BGBI. 1 S. 1 277) geändert eine Zeit von vier Monaten tritt."
worden ist, wird wie folgt geändert:
3. Folgender§ 119 a wird eingefügt:
1. Folgender § 106 a wird eingefügt:
,,§ 119 a
,,§ 106 a
Bei Sperrzeiten nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die
Bei Arbeitslosen , die das 49. Lebensjahr vollendet in der Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember
haben und deren Anspruch auf Arbeitslosengeld in 1989 eintreten, gilt § 119 mit folgenden Maßgaben:
der Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember
1. Die Dauer der Sperrzeit nach Absatz 1 Satz 1
1989 entstanden ist, gilt § 106 mit folgenden Maß-
beträgt zwölf Wochen, die Dauer nach Absatz 2
gaben:
sechs Wochen.
1. Die Dauer des Anspruchs von 312 Tagen nach
2. In Absatz 3 treten an die Stelle der Sperrzeiten
Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 erhöht sich durch beitrags-
von acht Wochen Sperrzeiten von mindestens
pflichtige Beschäftigungszeiten innerhalb der auf
acht Wochen."
sieben Jahre erweiterten Rahmenfrist von insge-
samt mindestens
a) 1 260 Tagen auf 338 Tage, 4. Folgender§ 155 a wird eingefügt:
b) 1 440 Tagen auf 364 Tage, ,,§ 155 a
c) 1 620 Tagen auf 390 Tage, Bei Sperrzeiten nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die
in der Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember
d) 1 800 Tagen auf 416 Tage,
1989 eintreten, gilt § 155 Abs. 2 Satz 2 mit der Maß-
e) 1 980 Tagen auf 442 Tage, gabe, daß die Leistung für die fünfte bis zwölfte
f) 2 160 Tagen auf 468 Tage. Woche einer Sperrzeit als bezogen gilt."
2. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 erhöht sich
die Dauer des Anspruchs höchstens auf 468 5. In § 17 4 Abs. 1 wird die Zahl „2,3" durch die Zahl
Tage." ,,2,2" ersetzt.
1714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
6. Folgender § 242 d wird eingefügt: vom Arbeitgeber getragen. Satz 1 gilt im Falle des
,,§ 242 d
§ 130 b Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes ent-
sprechend.''
Ist in der Zeit vom 29. bis zum 31. Dezember 1984
ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einer
Anspruchsdauer von 31 2 Tagen ( § 106) noch nicht Artikel 5
erschöpft, so erhöht sich diese Anspruchsdauer auf Änderung des Heimkehrergesetzes
468 Tage, wenn der Arbeitslose bei Entstehung des
Anspruchs das 49. Lebensjahr vollendet hatte." § 20 des Heimkehrergesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 84-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 23. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1189) ge-
Artikel 2 ändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
Änderung des Arbeiterrentenversicherungs- ,,§ 20
Neuregelungsgesetzes
(1) Für Heimkehrer, die das 49. Lebensjahr vollendet
Artikel 2 § 30 b des Arbeiterrentenversicherungs- haben und deren Anspruch auf Arbeitslosengeld in der
Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1989
III, Gliederungsnummer 8232-4, veröffentlichten berei- entstanden ist, gilt die Staffelung des § 106 a des
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Geset- Arbeitsförderungsgesetzes entsprechend; im übrigen
zes vom 13. April 1984 (BGBI. I S. 610) geändert worden tritt bei diesen Arbeitslosen in den Fällen der §§ 13
ist, erhält folgende Fassung: und 16 Satz 2 an die Stelle einer Anspruchsdauer von
312 Tagen eine Anspruchsdauer von 468 Tagen.
,,§ 30b
(2) Ist in der Zeit vom 29. bis zum 31. Dezember 1984
In der Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einer Anspruchs-
1989 beträgt der Beitragssatz abweichend von § 1385 dauer voh 312 Tagen (§ 106 des Arbeitsförderungs-
Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung 18,7 vom Hun- gesetzes) noch nicht erschöpft, so erhöht sich diese
dert.'' Anspruchsdauer auf 468 Tage, wenn der Arbeitslose bei
Entstehung des Anspruchs das 49. Lebensjahr voll-
endet hatte."
Artikel 3
Änderung des Angestelltenversicherungs-
Artikel 6
Neuregelungsgesetzes
Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes
Artikel 2 § 29 b des Angestelltenversicherungs-Neu-
regelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969
Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten (BGBI. I S. 549),. das zuletzt durch Artikel 19 des Geset-
Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom zes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1523) geändert
13. April 1984 (BGBI. 1 S. 610) geändert worden ist, worden ist, wird wie folgt geändert:
erhält folgende Fassung:
1 . § 13 wird wie folgt geändert:
,,§ 29b
a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
In der Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember
,,2. Die Dauer des Anspruches auf Arbeitslosen-
1989 beträgt der Beitragssatz abweichend von § 11 2 beihilfe beträgt mindestens 104 Tage. Im
Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes 18, 7
übrigen richtet sich die Anspruchsdauer nach
vom Hundert."
der Dauer des Entwicklungsdienstes ein-
schließlich des Vorbereitungsdienstes; inso-
weit gilt die Staffelung des § 106 Abs. 1 des
Artikel 4
Arbeitsförderungsgesetzes entsprechend.''
Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs-
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
Neuregelungsgesetzes
,,(6) Für Entwicklungshelfer, die das 49. Lebens-
Artikel 2 § 26 b des Knappschaftsrentenversiche- jahr vollendet haben und deren Anspruch auf
rungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetz- Arbeitslosenbeihilfe in der Zeit vom 1. Januar
blatt Teil III, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten 1985 bis zum 31. Dezember 1989 entstanden ist,
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des gilt die Staffelung des § 106 a des Arbeitsförde-
Gesetzes vom 13. April 1984 (BGBI. 1S. 610) geändert rungsgesetze entsprechend. Insoweit sind für die
worden ist, erhält folgende Fassung: Dauer des Anspruches auf Arbeitslosenbeihilfe
auch Zeiten einer die Beitragspflicht nach dem
,,§ 26 b
Arbeitsförderungsgesetz begründenden Beschäfti-
In der Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember gung und Zeiten, die einer solchen Beschäftigung
1989 beträgt der Beitragssatz abweichend von § 130 gleichsteh~n. zu berücksichtigen, soweit sie
Abs. i des Reichsknappschaftsgesetzes 24,45 vom innerhalb der letzten sieben Jahre vor der Ent-
Hundert; davon werden abweichend von § 130 Abs. 6 stehung des Anspruches auf Arbeitslosenbeihilfe
Buchstabe a des Reichsknappschaftsgesetzes 9,35 und nach der Entstehung eines Anspruches auf
vom Hundert vom Versicherten und 15, 1 vom Hundert Arbeitslosengeld liegen.''
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1984 1715
2. Folgender § 23 a wird eingefügt: 468 Tage, wenn der Arbeitslose bei Entstehung des
Anspruches das 49. Lebensjahr vollendet hatte.II
,,§ 23a
Übergangsvorschrift zu § 13 Artikel 7
(1) Ist der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe vor Berlin-Klausel
dem 1. Januar 1985 entstanderr, ist § 13 Abs. 2 Nr. 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
in der bis zum 31. Dezember 1984 geltenden Fas-
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
sung anzuwenden.
(2) Ist in der Zeit vom 29. bis zum 31. Dezember Artikel 8
1984 ein Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe mit einer Inkrafttreten
Anspruchsdauer von 312 Tagen noch nicht
erschöpft, so erhöht sich diese Anspruchsdauer auf Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1984
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Jürgen Warnke
1716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Gesetz
zur Neuordnung der Krankenhausfinanzierung
(Krankenhaus-Neuordnungsgesetz - KHNG)
Vom 20. Dezember 1984
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 4. § 4 erhält folgende Fassung:
das folgende Gesetz beschlossen: ,,§ 4
Wirtschaftliche Sicherung
Artikel 1
der Krankenhäuser
Änderung
Die Krankenhäuser werden dadurch wirtschaft-
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
lich gesichert, daß
Das Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Kran- 1. ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher För-
kenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflege- derung übernommen werden und sie
sätze vom 29. Juni 1972 (BGBI. I S. 1009), zuletzt geän-
dert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 2. Erlöse aus den Pflegesätzen erhalten.
1983 (BGBI. 1 S. 1532) und die Verordnung vom 1O. Juli Die öffentlichen Fördermittel und die Erlöse aus den
1984 (BGBI. 1 S. 891 ), wird wie folgt geändert: Pflegesätzen müssen nach Maßgabe dieses Geset-
zes und des Landesrechts zusammen die voraus-
1. § 1 erhält folgende Fassung: kalkulierten Selbstkosten eines sparsam wirtschaf-
,,§ 1 tenden und leistungsfähigen Krankenhauses dek-
Grundsatz ken."
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche
Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfs- 5. § 5 erhält folgende Fassung:
gerechte Versorgung der Bevölkerung mit ,,§ 5
leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaften- Nicht förderungsfähige Einrichtungen
den Krankenhäusern zu gewährleisten und zu
sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. (1) Nach diesem Gesetz werden nicht gefördert
(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die 1. Krankenhäuser, die nach dem Hochschulbau-
Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei , förderungsgesetz vom 1. September 1969
ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere (BGBI. 1 S. 1556), zuletzt geändert durch das
die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger Gesetz vom 26. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 185),
und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die gefördert werden; dies gilt für Krankenhäuser,
Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz die Aufgaben der Ausbildung von Ärzten nach
darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die der Approbationsordnung für Ärzte in der Fas-
die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Kran- sung der Bekanntmachung vom 3. April 1979
kenhäusern über die Erfordernisse der Kranken- (BGBI. I S. 425,609), zuletzt geändert durch die
hausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsfüh- Verordnung vom 19. Dezember 1983 (BGBI. 1
rung hinaus beeinträchtigt werden." S. 1482), erfüllen, nur hinsichtlich der nach
dem Hochschulbauförderungsgesetz förde-
rungsfähigen Maßnahmen,'
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 4 wird der Punkt durch einen Strich- 2. Krankenhäuser, die nicht die in § 67 der Abga-
punkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: benordnung bezeichneten Voraussetzungen
erfüllen,
„das gilt nicht für Fachkliniken zur Behandlung
von Erkrankungen der Atmungsorgane, soweit 3. Einrichtungen in Krankenhäusern,
sie der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung a) soweit die Voraussetzungen nach§ 2 Nr. 1
mit Krankenhäusern dienen." nicht vorliegen, insbesondere Einrichtun-
b) Satz 2 erhält folgende Fassung: gen für Personen, die als Pflegefälle gelten,
,,§ 10 bleibt unberührt." b) für Personen, die im Maßregelvollzug auf
Grund strafrechtlicher Bestimmungen
untergebracht sind,
3. Nach § 3 wird die Überschrift
„2. Abschnitt 4. Tuberkulosekrankenhäuser mit Ausnahme der
Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankun-
Förderung der Krankenhäuser" gen der Atmungsorgane, soweit sie nach der
gestrichen. Krankenhausplanung des Landes der allge-
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1984 1717
meinen Versorgung der Bevölkerung mit Kran- men; das betroffene Krankenhaus ist anzuhören.
kenhäusern dienen, Bei der Krankenhausplanung und der Aufstellung
5. Krankenhäuser, deren Träger ein nicht bereits der Investitionsprogramme sind einvernehmliche
in § 3 Nr. 4 genannter Sozialleistungsträger ist, Regelungen mit den unmittelbar Beteiligten anzu-
soweit sie nicht nach der Krankenhausplanung streben.
des Landes der allgemeinen Versorgung der (2) Das Nähere wird durch Landesrecht be-
Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen, stimmt."
6. Versorgungskrankenhäuser,
9. Nach § 7 wird folgende Überschrift eingefügt:
7. Kurkrankenhäuser sowie Kur- und Spezialein-
richtungen, soweit die Anwendung dieses „2. Abschnitt
Gesetzes nicht bereits nach § 3 Nr. 4 ausge- Grundsätze der Investitionsförderung''.
schlossen ist,
8. die mit den Krankenhäusern verbundenen Ein- 10. § 8 erhält folgende Fassung:
richtungen, die nicht unmittelbar der stationä- ,,§ 8
ren Krankenversorgung dienen, insbesondere Voraussetzungen der Förderung
die nicht für den Betrieb des Krankenhauses
unerläßlichen Unterkunfts- und Aufenthalts- ( 1 ) Die Krankenhäuser haben nach .Maßgabe
räume, dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit
und solange sie in den Krankenhausplan eines Lan-
9. Einrichtungen, die auf Grund bundesrechtlicher des und bei Investitionen nach§ 9 Abs. 1 Nr. 1 in das
Rechtsvorschriften vorgehalten oder unterhal- Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die Auf-
ten werden; dies gilt nicht für Einrichtungen, nahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhaus-
soweit sie auf Grund des § 37 des Bundes- plan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den
Seuchengesetzes in der Fassung der Bekannt- Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
machung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1
S. 2262; 1980 S. 151 ), das durch Artikel II§ 21 (2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in
des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1 den Krankenhausplan und in das Investitionspro-
S. 1469, 2218) geändert worden ist, vorgehal- gramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwi-
ten werden, schen mehreren Krankenhäusern entscheidet die
zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung
10. Einrichtungen, soweit sie durch die besonderen der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der
Bedürfnisse des Zivilschutzes bedingt sind. Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermes-
sen, welches Krankenhaus den Zielen der Kranken-
(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden,
hausplanung des Landes am besten gerecht wird.
daß die Förderung nach diesem Gesetz auch den in
Absatz 1 Nr. 2 bis 8 bezeichneten Krankenhäusern (3) Für die in § 2 Nr. 1 a genannten Ausbildungs7"
und Einrichtungen gewährt wird." stätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts
entsprechend.''
6. § 6 erhält folgende Fassung:
11. § 9 erhält folgende Fassung:
,,§ 6
Krankenhausplanung und Investitionsprogramme ,,§ 9
Fördertatbestände
(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in
§ 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investi- ( 1 ) Die Länder fördern auf Antrag des Kranken-
tionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere hausträgers Investitionskosten, die entstehen ins-
die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu besondere
berücksichtigen. 1. für die Errichtung von Krankenhäusern ein-
(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung schließlich der Erstausstattung mit den für den
der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern,
Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung inso- 2. für die Wiederbeschaffung' von Anlagegütern mit
weit zwischen den beteiligten Ländern abzustim- einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von
men. mehr als drei Jahren. ·
(3) Das Nähere wird durch Landesrecht be-
stimmt." (2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Kran-
kenhausträgers ferner Förde~mittel
7. § 6 a wird gestrichen. 1 . für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit
Zustimmung der zuständigen Landesbehörde
8. § 7 erhält folgende Fassung: erfolgt,
,,§ 7
2. für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei
innerbetrieblichen-Änderungen sowie für Erwerb,
Mitwirkung der Beteiligten Erschließung, Miete und Pacht von Grundstük-
(1) Bei der Durchführung dieses Gesetzes arbei- ken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme
ten die Landesbehörden mit den an der Kranken- o_der Fortführung des Krankenhausbetriebs
hausversorgung im lande Beteiligten eng zusam- gefährdet wäre,
1718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
3. für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme 2. die Abgrenzung der allgemeinen stationären und
des Krankenhauses in den Krankenhausplan für teilstationären Leistungen des Krankenhauses
förderungsfähige Investitionskosten aufgenom- von den ambulanten Leistungen, den Wahl-
men worden sind, leistungen und den belegärztlichen Leistungen,
4. als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegü- 3. die Nutzungsentgelte (Kostenerstattung und
tern, soweit sie mit Eigenmitteln des Kranken- Vorteilsausgleich) der zur gesonderten Berech-
hausträgers beschafft worden sind und bei nung ihrer Leistungen berechtigten Ärzte an das
Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vor- Krankenhaus, soweit diese Entgelte pflegesatz-
handen waren, mindernd zu berücksichtigen sind,
5. zur Erleichterung der Schließung von Kranken- 4. die Berücksichtigung der Erlöse aus ambulanten
häusern oder ihrer Umstellung auf andere Aufga- Leistungen und Wahlleistungen des Kranken-
ben. hauses und sonstiger Entgelte bei der Bemes-
sung der Pflegesätze,
(3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung 5. die nähere Abgrenzung der in § 17 Abs. 4
kurzfristiger Anlagegüter sowie kleiner baulicher bezeichneten Kosten von den im Pflegesatz zu
Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, berücksichtigenden Kosten,
mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweck-
bindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; 6. das Verfahren nach § 18,
§ 10 bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sind in 7. die Rechnungs- und Buchführungspflichten der
regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung Krankenhäuser."
anzupassen.
(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Geset- 16. § 1 7 wird wie folgt geändert:
zes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, a) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
soweit diese nicht über die übliche Anpassung der
,,(1) Die Pflegesätze sind auf der Grundlage der
vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und
vorauskalkulierten Selbstkosten eines sparsam
technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.
wirtschaftenden und leistungsfähigen Kranken-
(5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses hauses für alle Benutzer nach einheitlichen
Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, ·Grundsätzen zu bemessen. Sie müssen gewähr-
daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung leisten, daß das Krankenhaus bei sparsamer und
betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen wirtschaftlicher Betriebsführung seine stationä-
Investitionskosten decken." ren und teilstationären Leistungen im medizi-
nisch zweckmäßigen und erforderlichen Umfang
erbringen kann. Bei der Bemessung der Pflege-
1 2. a) Der bisherige § 1O wird gestrichen. sätze sind auch die Kosten und Leistungen ver-
b) Der bisherige§ 11 a wird neuer§ ·10 und wie folgt gleichbarer Krankenhäuser sowie die Empfeh-
geändert: lungen nach§ 19 angemessen zu berüc~sichti-
gen. Überschüsse, die bei wirtschaftlicher
In Satz 3 wird die Verweisung,,§ 4 Abs. 3 Nr. 1" Betriebsführung entstehen, sollen dem Kranken-
durch die Verweisung,,§ 5 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt. haus verbleiben; vom Krankenhaus zu vertre-
tende Verluste sind von ihm zu tragen.
13. § 11 erhält folgende Fassung:
(2) Zur Verwirklichung der Ziele des Absat-
,,§ 11 zes 1 kann in der Rechtsverordnung nach § 16
Landesrechtliche Vorschriften Nr. 1 bestimmt werden, daß
über die Förderung
Das Nähere zur Förderung wird durch Landes-
1 . neben oder an Stelle von tagesbezogenen
Entgelten, Fallpauschalen oder anderen pau-
recht bestimmt. Dabei kann auch geregelt werden,
schalierten Entgelten einzelne Leistungen
daß Krankenhäuser bei der Ausbildung von Ärzten
oder Leistungsgruppen gesondert vergütet
und sonstigen Fachkräften des Gesundheitswe-
werden,
sens besondere Aufgaben zu übernehmen haben;
soweit hierdurch zusätzliche Sach- und Personal-
2. die Vergütung von Krankenhausleistungen
kosten entstehen, ist ihre Finanzierung zu gewähr-
für einen künftigen Zeitraum als fester oder
leisten."
veränderlicher Gesamtbetrag festgelegt wird
(Budgetierung) oder
14. Die §§ 1 2 bis 15 werden gestrichen.
3. die Vergütung nach einem System berechnet
15. § 16 Satz 1 erhält folgende Fassung: wird, das sich aus einer Verbindung dieser
„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Vergütungsarten ergibt.
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- Die Kosten der Krankenhausleistungen sind
rates Vorschriften zu erlassen über nach Maßgabe der Krankenhaus-Buchführungs-
1 . die Pflegesätze der Krankenhäuser, verordnung auf der Grundlage der kaufmänni-
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1984 1719
sehen Buchführung und einer Kosten- und Lei- 18. Nach § 18 wird folgender,§ 18 a eingefügt:
stungsrechnung zu ermitteln.
,,§ l8a
(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen
Schiedsstelle
1. Kosten für Leistungen, die nicht der stationä-
( 1) Die Landeskrankenhausgesellschaften und
ren oder teilstationären Krankenhausversor-
gung dienen, die Landesverbände der Krankenkassen bilden für
jedes Land oder jeweils für Teile des Landes eine
2. Kosten für_ wissenschaftliche Forschung und Schiedsstelle.
Lehre, die über den normalen Krankenhaus-
betrieb hinausgehen, (2) Die Schiedsstellen bestehen aus einem neu-
tralen Vorsitzenden sowie aus Vertretern der Kran-
3. Kosten für den Betrieb von medizinisch-tech-
kenhäuser und Krankenkassen in gleicher Zahl. Der
nischen Großgeräten, deren Anschaffung,
Schiedsstelle gehört auch ein von dem Landesaus-
Nutzung oder Mitbenutzung entgegen § 1O
schuß des Verbandes der privaten Krankenversi-
nicht abgestimmt ist."
cherung bestellter Vertreter an, der auf die Zahl der
b) Absatz 4 erster Halbsatz wird wie folgt geändert: Vertreter der Krankenkassen angerechnet wird. Die
aa) Vor Nummer 1 wird die Verweisung ,,§ 4 Vertreter der Krankenhäuser und deren Stellvertre-
Abs. 3 Nr. 1" durch die Verweisung ,,§ 5 ter werden von der Landeskrankenhausgesell-
Abs. 1 Nr. 1" ersetzt. schaft, die Vertreter der Krankenkassen und deren
Stellvertreter von den Landesverbänden der Kran-
bb) In Nummer 4 wird die Verweisung ,,§ 4 kenkassen bestellt. Der Vorsitzende und sein Stell-
Abs. 3 Nr. 8 bis 1O" durch die Verweisung vertreter werden von den beteiligten Organisatio-
,, § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10" ersetzt. nen gemeinsam bestellt; kommt eine Einigung nicht
zustande, werden sie von der zuständigen Landes-
17. § 18 erhält folgende Fassung: behörde bestellt.
,,§ 18
(3) Die Mitglieder der Schiedsstellen führen ihr
Pflegesatzverfahren Amt als Ehrenamt. Sie sind in Ausübung ihres
( 1) Die Pflegesätze werden zwischen dem Kran- Amtes an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mit-
kenhausträger und den Sozialleistungsträgern glied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden
nach Absatz 2 vereinbart. Die Landeskrankenhaus- mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen; ergibt sich
gesellschaft, die Landesverbände der Krankenkas- keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden
sen und der Landesausschuß des Verbandes der den Ausschlag.
privaten Krankenversicherung können sich am
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Pflegesatzverfahren beteiligen.
durch Rechtsverordnung das Nähere über
(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Ver- 1. die Zahl, die Bestellung, dle Amtsdauer und die
tragsparteien) sind der Krankenhausträger und Amtsführung der Mitglieder der Schiedsstelle
1. Sozialleistungsträger, soweit auf sie allein, oder sowie die ihnen zu gewährende Erstattung der
Barauslagen und Entschädigung für Zeitverlust,
2. Arbeitsgemeinschaften von Sozialleistungsträ-
gern, soweit auf ihre Mitglieder insgesamt 2. die Führung der Geschäfte der Schiedsstelle,
im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen 3. die Verteilung der Kosten der Schiedsstelle,
mehr als fünf vom Hundert der Berechnungstage 4. das Verfahren und die Verfahrensgebühren
des Krankenhauses entfallen.
zu bestimmen; sie können diese Ermächtigung
(3) Die Vereinbarung soll nur für zukünftige Zeit- durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehör-
räume getroffen werden. Der Krankenhausträger den übertragen.
hat die für die Ermittlung der Pflegesätze erforder-
lichen Kosten- und Leistungsnachweise vorzule- (5) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle
gen. führt die zuständige Landesbehörde.''
(4) Kommt eine Vereinbarung über die Pflege-
sätze innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, 19. Nach § 18 a wird folgender § 18 b eingefügt:
nachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Auf- ,,§ 18 b
nahme der Pflegesatzverhandlungen aufgefordert Investitionsverträge
hat, so setzt die Schiedsstelle auf Antrag einer Ver-
tragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest. ( 1) Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 können
im Einvernehmen mit den Landesverbänden der
(5) Die vereinbarten oder festgesetzten Pflege- Krankenkassen und dem Landesausschuß des
sätze werden von der zuständigen Landesbehörde Verbandes der privaten Krankenversicherung ver-
genehmigt, wenn sie den .Vorschriften dieses einbaren, notwendige Investitionen und Maßnah-
Gesetzes und sonstigem Recht entsprechen; die men im Sinne des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2 und
Genehmigung ist unverzüglich zu erteilen. Gegen 5 ganz oder teilweise durch einen Zuschlag auf den
die Genehmigung ist der Verwaltungsrechtsweg Pflegesatz zu finanzieren. Als notwendig sind Inve-
gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die stitionen und Maßnahmen anzusehen, die geeignet
Klage hat keine aufschiebepde Wirkung." sind, alsbald die Leistungen des Krankenhauses
1720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
kostengünstiger zu erbringen (Rationalisierungs- 26. § 28 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
investitionen), Umstellungen zu erleichtern oder ,,(1) Die Krankenhausträger und die Soziallei-
Überkapazitäten zu beseitigen. stungsträger sind verpflichtet, dem Bundesminister
(2) Der Abschluß von Investitionsverträgen für Arbejt und Sozialordnung sowie den zuständigen
berührt nicht die Verpflichtung des Landes, die Inve- Behörden der Länder Auskünfte zu erteilen, die für
stitionskosten durch Fördermittel gemäß § 4 und die Beurteilung der n·ach den §§ 16 bis 19 für die
§ 9 zu decken. Der Investitionsvertrag bedarf der Bemessung der Pflegesätze maßgebenden
Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Umstände benötigt werden.
(3) Näheres zur Zulässigkeit und zum Inhalt von (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
Investitionsverträgen wird durch Landesrecht nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
bestimmt." Zustimmung des Bundesrates die unter die Aus-
kunftspflicht fallenden Umstände im einzelnen fest-
zustellen. Insbesondere kommen in Betracht der
20. § 19 wird wie folgt geändert:
Personal- und Sachaufwand der Krankenhäuser,
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze die Verweildauer der Patienten, die in Anspruch
ersetzt: genommenen Krankenhausleistungen sowie all-
„Unbeschadet der Vorschrift des § 17 Abs. 1 gemeine statistische Angaben über die Patienten
Satz 1 sind dabei auch die Empfehlungen der und ihre Erkrankungen."
Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen
angemessen zu berücksichtigen. Die Empfeh- 27. § 29 erhält folgende Fassung:
lungen nach Satz 1 sind in enger Zusammenar- ,,§ 29
beit mit den Berufsverbänden der im Kranken- Übergangsvorschriften
haus Beschäftigten, der Ärzteschaft, den
Gewerkschaften, den Arbeitgebern und mit dem (1 ) Bis zum Inkrafttreten des Landesrechts nach
Verband der privaten Krankenversicherung zu § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 und § 11 gelten die entspre-
erarbeiten." · chenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts
sowie die Abgrenzungsverordnung vom
b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen. 5. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2355) in der bis zum
31. Dezember 1984 geltenden Fassung weiter.
21. § 20 wird wie folgt geändert: Bewilligungen von Fördermitteln, die vor Inkrafttre-
ten des Landesrechts erteilt worden sind, werden
a) In Satz 1 werden die Worte „und des§ 19 Abs. 1"
nach den der Bewilligung zugrundeliegenden Vor-
gestrichen und die Verweisung,,§ 4 Abs. 3 Nr. 2,
schriften abgewickelt.
4 oder 7" durch die Verweisung,,§ 5 Abs. 1 Nr. 2,
4 oder 7" ersetzt. (2) Ab dem 1. Januar 1985 sind die Aufwendun-
gen für die Förderung nach diesem Gesetz allein
b) In Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 4 Abs. 3 Nr. 4 von den Ländern zu tragen. Über die in den Jahren
oder 7" durch die Verweisung,,§ 5 Abs. 1 Nr. 4 1983 und 1984 in Anspruch genommenen Finanz-
oder 7" ersetzt. hilfen findet eine Abrechnung zwischen Bund und
Ländern nicht statt.
22. Die Überschrift nach § ·20 erhält folgende Fassung:
(3) Für medizinisch-technische Großgeräte, die
„4. Abschnitt vor dem 1. August 1984 angeschafft, genutzt oder
Sonstige Vorschriften". mitbenutzt worden sind, gilt § 17 Abs. 3 Satz 2 in der
bis zum 31. Dezember 1984 geltenden Fassung
23. Die§§ 21 bis 26 werden gestrichen. weiter.
(4) § 18 in der bis zum 31. Dezember 1981 gel-
24. Vor § 27 wird die Überschrift tenden Fassung gilt bis zum 31. Dezember 1985
weiter.
„5. Abschnitt
Ergänzende und Schlußvorschriften" (5) Auf Pflegesätze, die vor dem 1. Januar 1986
festgesetzt worden sind, ist das bis dahin geltende
gestrichen. Pflegesatzrecht anzuwenden."
25. § 27 erhält folgende Fassung: 28. § 30 erhält folgende Fassung:·
,,§ 27 ,,§ 30
Zuständigkeitsregelung Darlehen aus Bundesmitteln
Die in diesem Gesetz den Landesverbänden der Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des
Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen Krankenhauses in den Krankenhausplan für förde-
für die Ersatzkassen die nach § 525 a der Reichs- rungsfähige Investitionskosten aus Bundesmitteln
versicherungsordnung gebildeten Verbände, für die gewährt worden sind, werden auf Antrag des Kran-
knappschaftliche Krankenversicherung die Bun- kenhausträgers erlassen, soweit der Krankenhaus-
desknappschaft und für die Krankenversicherung träger vor dem 1. Januar 1985 von diesen Lasten
der Landwirte die örtlich zuständigen landwirt- nicht anderweitig freigestellt worden ist und
schaftlichen Krankenkassen wahr." solange das Krankenhaus in den Krankenhausplan
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1984 1721
aufgenommen ist. Für die in § 2 Nr. 1 a genannten a) In § 1 Abs. 2 werden die Worte „die Hälfte des
Ausbildungsstätten gilt Satz 1 entsprechend." Betrages" durch die Worte „den Betrag" ersetzt.
b) § 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
aa) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „die
Ablösung der Mischfinanzierung Hälfte des aufgewendeten Betrages" durch
1. Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes die Worte „den aufgewendeten Betrag"
ersetzt.
Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBI. 1 bb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „die
S. 131 ), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Geset- Hälfte dieser" durch das Wort „diese"
zes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493), wird ersetzt.
wie folgt geändert:
cc) In Absatz 3 werden die Worte „dem auf den
a) In § 4 Abs. 1 wird nach dem Wort „Kalenderjahr" Bund entfallenden Teil der" durch das Wort
der Klammerzusatz ,,(Sparjahr)"eingefügt. „den" und das Wort „Beträge" durch das
b) Dem § 7 wird folgender Satz angefügt: '(Vort „Beträgen" ersetzt.
„Ab dem Sparjahr 1984 stellt der Bund diese (2) Die auf Absatz 1 beruhenden Teile der AufWen-
Beträge den Ländern in voller Höhe gesondert zur dungserstattungs-Verordnung können auf Grund
Verfügung." des § 1O Abs. 2 des Gesetzes über die Sozialver-
sicherung Behinderter in geschützten Einrichtungen
2. Änderung des Wohngeldgesetzes (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1975, BGBI. 1
§ 34 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der S. 1061 ), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
Bekanntmachung vom 27. Dezember 1982 (BGBI. 1 vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532) geändert
S. 1921) wird wie folgt geändert: worden ist, in Verbindung mit diesem Absatz durch
Rechtsverordnung geändert werden.
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Artikel 3
,,(2) Von der nach Absatz 1 einem Land verblei-
benden Hälfte übernimmt der Bund ab dem Änderung der Reichsversicherungsordnung
1. Januar 1985 jährlich folgenden Festbetrag: Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
Bayern 35000000 DM gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröf-
Berlin fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
25000000 DM
Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Oktober 1984 (BGBI. 1
Bremen 3000000DM S. 1277), wird wie folgt geändert:
Hamburg 18000000 DM
Hessen 25000000 DM 1. In § 184 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
Niedersachsen 27000000 DM ,,Bei de'r Gewährung von Krankenhauspflege ist,
Nordrhein-Westfalen 122 000 000 DM soweit möglich, den religiösen Bedürfnissen der Ver-
Rheinland-Pfalz 10000000 DM sicherten Rechnung zu tragen."
Saarland 6000000 DM
Schleswig-Holstein 11 000 000 DM. 2. In § 372 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort
,,Kosten" die Worte „sowie die Überprüfung der Not-
Der Festbetrag wird jeweils in vier gleichhohen wendigkeit und Dauer der Krankenhauspflege in
Beträgen zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und geeigneten Fällen durch den Vertrauensarzt oder
1. November gezahlt." andere beauftragte Ärzte" eingefügt.
3. Änderung des Gesetzes über die Sozialversicherung
3. In§ 373 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung „Satz 5"
Behinderter in geschützten Einrichtungen
durch die Verweisung „Satz 6" ersetzt.
In § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozialversi-
cherung Behinderter in geschützten Einrichtungen 4. In § 37 4 wird folgender Absatz angefügt:
(Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1975, BGBI. 1
S. 1061 ), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes ,,(5) Für Streitigkeiten auf Grund der Vorschriften
vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532) geändert der §§.371 bis 374 ist der Rechtsweg zu den Gerich-
worden ist, werden die Worte „je zur Hälfte" und die ten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben."
Worte „und von den Ländern" gestrichen.
Artikel 4
4. Änderung der Aufwendungserstattungs-Verordnung
Änderung des Gesetzes
(1) Die Verordnung über die Erstattung von Auf- über die Krankenversicherung der Landwirte
wendungen für die gesetzliche Rentenversicherung
der in Werkstätten beschäftigten Behinderten vom In § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenver-
11. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1896) wird wie folgt geän- sicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1
dert: S. 1433), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
1722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
15. Oktober 1984 (BGBI. 1S. 1 277) geänd~rt worden ist, Artikel 7
wird folgender Satz 3 angefügt:
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
„Bei der Gewährung von Krankenhauspflege ist, soweit von Vorschriften
möglich, den religiösen Bedürfnissen der Versicherten
( 1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der in Absatz 2
Rechnung zu tragen."
genannten Vorschriften am 1. Januar 1985 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a, soweit er§ 17 Abs. 1
Artikel 5
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes regelt, Nr. 17
Neulassung und Nr. 18 tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
(3) Am 1. Januar 1985 treten außer Kraft:
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
1. die Verordnung über die Bildung eines Beirats zur
kann den Wortlaut des Krankenhausfinanzierungsge-
Beratung des Ausschusses für Fragen der wirt-
setzes in der ab 1. Januar 1986 geltenden Fassung im
schaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
13. Oktober 1976 (BGBI. 1S. 3004, 3417), geändert
durch§ 4 der Verordnung vom 27. September 1977
(BGBI. 1 S. 1869),
Artikel 6 2. die Verordnung über die Abgrenzung und die durch-
Berlin-Klausel schnittliche Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern in
Krankenhäusern vom 5. Dezember 1977 (BGBI. 1
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des S. 2355).
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes (4) Die Übergangsregelungen des Artikels 1 Nr. 27
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des (§ 29 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) bleiben
Dritten Überleitungsgesetzes. unberührt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1984
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1984 1723
Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Vom 20. Dezember 1984
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1. allein infolge dieser Schädigung schwerbeschä-
das folgende Gesetz beschlossen: digt sind und
2. bedürftig sind und
Artikel 1 3. im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohn-
sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von
Gewalttaten vom 11. Mai 1976 (BGBI. I S. 1181 ), geän- § 31 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz des Bundesver-
dert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 1978 sorgungsgesetzes gilt.
(BGBI. 1 S. 1217), wird wie folgt geändert: (2) Bedürftig ist ein Anspruchsteller, wenn sein
Einkommen im Sinne des § 33 des Bundesversor-
1. In der Überschrift wird der Klammerzusatz wie folgt gungsgesetzes den Betrag, von dem an die nach der
gefaßt: Anrechnungsverordnung(§ 33 Abs. 6 Bundesversor-
,,(Opferentschädigungsgesetz - OEG)''. gungsgesetz) zu berechnenden Leistungen nicht
mehr zustehen, zuzüglich des Betrages der jeweili-
gen Grundrente, der Schwerstbeschädigtenzulage
2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: sowie der Pflegezulage nicht übersteigt.
,,(1) Die Versorgung nach diesem Gesetz obliegt
den für die Durchführung des Bundesversorgungsge- (3) Übersteigt das Einkommen den Betrag, von
setzes zuständigen Behörden. Ist der Bund Kosten- dem an die vom Einkommen beeinflußten Versor-
träger, so sind zuständig gungsleistungen nicht mehr zustehen, so sind die
Versorgungsbezüge in der Reihenfolge Grundrente,
1. wenn der Geschädigte seinen Wohnsitz oder Schwerstbeschädigtenzulage und Pflegezulage um
gewöhnlichen Aufenthalt in einem Land hat, die den übersteigenden Betrag zu mindern. Bei der
Behörden dieses Landes, Berechnung des übersteigenden Betrages sind die
Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit vor
2. wenn der Geschädigte seinen Wohnsitz oder den übrigen Einkünften zu berücksichtigen. § 33
gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gel- Abs. 4, § 33 a Abs. 2 und § 33 b Abs. 6 des Bundes-
tungsbereiches dieses Gesetzes hat, die Behör- versorgungsgesetzes gelten nicht.
den des Landes, das die Versorgung von Kriegs-
opfern in dem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland (4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhal-
durchführt. ten auf Antrag Versorgung in entsprechender
Abweichend von Satz 2 sind, wenn die Schädigung Anwendung der §§ 38 bis 52 des Bundesversor-
auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug einge- gungsgesetzes, solange sie bedürftig sind und im
treten ist, die Behörden des Landes zuständig, in dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz
das Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist oder oder ständigen Aufenthalt haben. Die Absätze 2 und
in dem der Halter des Luftfahrzeugs seinen Sitz oder 3 gelten entsprechend. Unabhängig vom Zeitpunkt
Wohnsitz hat." des Todes des Beschädigten sind für die Witwenbei-
hilfe die Anspruchsvoraussetzungen des§ 48 Abs. 1
Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der
3. Dem § 10 wird folgender Satz angefügt: im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung
„Darüber hinaus gelten die§§ 1 bis 7 für Ansprüche maßgebend.
aus Taten, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis (5) Die Versorgung umfaßt alle nach dem Bundes-
15. Mai 1976 begangen worden sind, nach Maßgabe versorgungsgesetz vorgesehenen Leistungen mit
der§§ 10 a und 10 b." Ausnahme von Berufsschadens- und Schadensaus-
gleich."
4. Nach § 10 wird eingefügt:
5. Nach § 10 a wird eingefügt:
,,§ 10 a
Härteregelung ,,§ 10b
(1) Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis Übergangsregelung
15. Mai 1976 geschädigt worden sind, erhalten auf Neue Ansprüche, die sich auf Grund einer Ände-
Antrag Versorgung, solange sie rung dieses Gesetzes ergeben, werden nur auf
1724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Antrag festgestellt. Wird der Antrag binnen eines dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Blmdes-
Jahres nach dem Inkrafttreten der Änderung gestellt, gesetzblatt bekanntmachen.
so beginnt die Zahlung mit dem Zeitpunkt des lnkraft-
tretens, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Artikel 3
Voraussetzungen erfüllt sind."
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 2
Artikel 4
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
kann den Wortlaut des Gesetzes über die· Entschädi- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
gung für Opfer von Gewalttaten in der vom Inkrafttreten in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1984
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1984 1725
Viertes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder"
Vom 21. Dezember 1984
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Artikel 1 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
In § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer
Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder" vom Artikel 3
17. Dezember 1971 (BGBI. 1S. 2018), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 22. Dezember 1982 (BGBI. 1 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
S. 2006), werden die Zahl „ 156" durch die Zahl „ 172" Kraft mit der Maßgabe, daß die höheren Renten ab
und die Zahl ,,704" durch die Zahl „775" ersetzt. 1. Januar 1985 gewährt werden.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1984
Der Bundespräsident
Wejzsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
1726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Zehntes Gesetz
zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Vom 21. Dezember 1984
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates oder
das folgende Gesetz beschlossen: 3. aus einer Erwerbstätigkeit nach Verminderung
um die Steuern und gesetzlichen Abzüge
Artikel 1
beziehen. Die Absätze 2 a und 3 Satz 2 gelten ent-
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der sprechend.''
Bekanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBI. 1S. 13),
zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 2. Es wird folgender § 21 eingefügt:
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532), wird wie folgt
,,§ 21
geändert:
Überprüfung des Fortbestehens
1. § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung: von Anspruchsvoraussetzungen
durch Meldedaten-Übermittlung
,,(4) Kinder, die das 16., aber noch nicht das
Die Meldebehörden übermitteln in regelmäßigen
21. Lebensjahr vollendet haben, werden auch be-
Abständen den für die Durchführung dieses Geset-
rücksichtigt, wenn sie im Geltungsbereich dieses
zes zuständigen Stellen nach Maßgabe einer ,auf
Gesetzes
Grund des § 20 Abs. 1 des Melderechtsrahmenge-
1. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplat- setzes zu erlassenden Rechtsverordnung die in § 18
zes nicht beginnen oder fortsetzen können Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes genannten
oder Daten aller Einwohner, zu deren Person im Meldere-
gister Daten von minderjährigen Kindern gespei~hert
2. als Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfü- sind, und dieser Kinder, soweit die Daten nach ihrer
gung stehen. Art für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezugs
Dies gilt nicht für Kinder, die monatlich wenigstens von Kindergeld geeignet sind."
400 Deutsche Mark
1. an laufenden Geldleistungen wegen Erwerbs-, Artikel 2
Berufs- oder Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosig- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
keit Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
oder
Artikel 3
2. an Übergangsgebührnissen nach beamten- oder
soldatenversorgungsrechtlichen Grundsätzen Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1985 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1984
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1984 1727
Verordnung
zur Änderung von Verordnungen über das Kreditwesen
Vom 20. Dezember 1984
Auf Grund des § 10 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über im Jahr 1985: 50,0 vom Hundert,
das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung im Jahr 1986: 4 7 ,5 vom Hundert,
vom 3. Mai 1976 (BGBI. 1S. 1121) wird nach Anhörung im Jq_hr 1987: 45,0 vom Hundert,
der Deutschen Bundesbank verordnet:
im Jahr 1988: 42,5 vom Hundert,
im- Jahr 1989: 40,0 vom Hundert,
Artikel 1
im Jahr 1990: 37,5 vom Hundert,
In § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis
im Jahr 1991: 35,0 vom Hundert,
zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesauf-
sichtsamt für das Kreditwesen in der im Bundesgesetz- im Jahr 1992: 32,5 vom Hundert,
blatt Teil III, Gliederungsnummer 7610-2, veröffentlich- im Jahr 1993: 30,0 vom Hundert,
ten bereinigten Fassung werden die Worte „des § 10 im Jahr 1994: 27,5 vom Hundert,
Abs. 2 Nr. 3.'' gestrichen. ab dem Jahr 1995: 25,0 vom Hundert."
Artikel 2
2. In § 2 Satz 1 wird die Angabe,,(§ 10 Abs. 2 Nr. 3,
Die Zuschlagsverordnung in der im Bundesgesetz- Abs. 3 und 5 des Gesetzes über das Kreditwesen)"
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 7610-2-6, veröffent- durch die Angabe,,(§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3
lichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert: und 7 des Gesetzes über das Kreditwesen)" ersetzt.
1 . § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird das Wort „Haftpflicht" Artikel 3
durch das Wort „Nachschußpflicht" ersetzt.
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
tungsgesetzes in Verbindung mit § 64 des Gesetzes
,,(3) Der Zuschlag darf in den folgenden Kalen- über das Kreditwesen auch im Land Berlin.
derjahren jeweils folgenden Vomhundertsatz des
ohne den Zuschlag vorhandenen haftenden
Eigenkapitals ( § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 und
7 des Gesetzes über das Kreditwesen) nicht Artikel 4
übersteigen: Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1984
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
1728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 20. Dezember 1984
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz 15. ,,34. MMT- MÜNCHNER MODE-TAGE''
von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in vom 10. bis 12. Februar 1985 in München
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
16. ,,ISPO Frühjahr - 22. Internationale Sportartikel-
424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geän-
messe''
dert durch Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976
vom 21. bis 24. Februar 1985 in München
(BGBI. 1976 II S. 649), wird bekanntgemacht:
17. ,,Internationale Messe KIND+ JUGEND Köln''
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Waren- vom 22. bis 24. Februar 1985 in Köln
zeichen wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
18. ,, 79. Internationale Lederwarenmesse"
1. ,,Heimtextil - Internationale Fachmesse für Heim-
vom 23. bis 26. Februar 1985 in Offenbach
und Haustextilien" 19. ·,,Internationale Frankfurter Messe - Internationale
vom 9. bis 12. Januar 1985 in Frankfurt Fachmesse für Konsumgüter"
2. ,,SHOW AKTUELL '85 - Internationale Fachaus- vom 23. bis 27 Februar 1985 in Frankfurt
stellung Schausteilergewerbe und Freizeitparks" 20. ,,didacta 85- Internationale Fachmesse für Schule,
vom 14. bis 17. Januar 1985 in München · Bildung, Training"
3. ,,IMM - Internationale Möbelmesse" vom 25. Februar bis 1. März 1985 in Stuttgart
vom 15. bis 20. Januar 1985 in Köln 21. ,,Internationale Eisenwarenmesse - Werkzeug,
4. ,,boot '85 - 16. Internationale Bootsausstellung Schloß + Beschlag, Bau- und Heimwerkerbedarf"
Düsseldorf'' vom 3. bis 6. März 1985 in Köln
vom 19. bis 27. Januar 1985 in Düsseldorf 22. ,,144. IGEDO mit IGEDO DESSOUS"
5. ,,CMT 85 - Internationale Ausstellung für Caravan, vom 10. bis 13. März 1985 in Düsseldorf
Motor, Touristik" 23. ,,R 85 - Internationale Fachmesse Rotladen +
vom 19. bis 27. Januar 1985 in Stuttgart Sonnenschutz"
6. ,,DEUBAU '85 - 12. Baufachmesse" vom 14. bis 17. März 1985 in Stuttgart
vom 26. Januar bis 3. Februar 1985 in Essen 24. ,,lnternorGa - Internationale Fachausstellung für
7. ,,ISM - Internationale Süßwarenmesse'' Gastronomie und Catering, für Bäckereien und Kon-
vom 27. bis 31. Januar 1985 in Köln ditoreien''
vom 15. bis 20. März 1985 in Hamburg
8. ,,Micro-Computer '85 - Internationale Frankfurter
Mikrocomputermesse'· 25. ,,Internationale Weltausstellung - Tsukuba Expo
vom 29. Januar bis 3. Februar 1985 in Frankfurt '85"
vom 17. März bis 16. September 1985 inTsukuba,
9. ,,INHORGENTA MÜNCHEN - 12. Internationale Japan
Fachmesse für Uhren, Schmuck, Edelsteine und
Silberwaren mit zugehörigen Fertigungs- und 26. ,,ISH - Internationale Fachmesse für Sanitär
Betriebseinrichtungen'' Heizung Klima"
vom 1. bis 5 . Februar 1985 in München vom 19. bis 23. März 1985 in Frankfurt
10. ,,C-B-R MÜNCHEN - 16. Ausstellung Caravan- 27. ,,51. MWM- MODE-WOCHE-MÜNCHEN"
Boot-Internationaler Reisemarkt 1985'' vom 24. bis 27. März 1985 in München
vom 2. bis 10. Februar 1985 in München 28. ,,DIV 85- Verkaufsausstellung für Heimwerken und
11 . ,,Collections-Premieren Düsseldorf mit ,lgedo- Handarbeiten''
Junior'" vom 27. bis 31. März 1985 in Stuttgart
vom 3. bis 5. Februar 1985 in Düsseldorf 29. ,,Fachausstellung der pharmazeutischen und medi-
1 2. ,,DOMOTECHNICA- Internationale Messe für ener- zinisch-technischen Industrie anläßlich des
giebetriebene Haushaltgroß- und -kleingeräte, 91 . Kongresses der Deutschen Gesellschaft für
Haustechnik, Küchengeräte und Küchen" innere Medizin"
vom 5. bis 8. Februar 1985 in Köln vom 14. bis 18. April 1985 in Wiesbaden
13. ,,36. Internationale Spielwarenmesse mit Fach- 30. ,,53. interstoff - Internationale Fachmesse für
messe Modellbau, Hobby und Basteln" Bekleidungstextilien''
vom 7. bis 13. Februar 1985 in Nürnberg vom 15. bis 17. April 1985 in Frankfurt
14. ,,Musikmesse Frankfurt-Internationale Fachmesse 31. ,,Hannover-Messe '85"
Musikinstrumente, Orchesterelektronik, Musikzu- vom 17. bis 24. April 1985 in Hannover
behör, Musikalien" 32. ,,145. IGEDO"
vom 9. bis 13. Februar 1985 in Frankfurt vom 21. bis 23. April 1985 in Düsseldorf
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1984 1729
33. ,,6. Offenbacher Modeforum der Internationalen 49. ,,Internationale Messe KI.ND + JUGEND Köln"
Lederwarenmesse'' vom 13. bis 15. September· 1995 in Köln
vom 27. bis 29. April 1985 in Offenbach 50. ,,EMO '85 - Europäische Werkzeugmaschinen-
34. ,,INTERBRAU - Weltmesse für Getränketechnik" Ausstellung mit weltweiter Beteiligung''
vom 3. bis 10. Mai 1985 in München vom 17. bis 25. September 1985 in Hannover
35. ,,IMS '85 - 14. Internationale Messe für Schuhfabri- 51. ,,SPOGA- Internationale Fachmesse für Sportarti-
kation und 30. Pirmasenser Lederwoche Internatio- kel, Campingbedarf und Gartenmöbel"
nal" vom 22. bis 24. September 1985 in Köln
vom 10. bis 14. Mai 1985 in Pirmasens 52. ,,Internationale Gartenfachmesse''
vom 22. bis 24. September 1985 in Köln
36. ,,interzum - Internationale Zuliefermesse für Möbel-
fertigung, Innenausbau und Raumausstattung - 53. ,,public design - Internationale Fachmesse für
Maschinen für die Polstermöbelindustrie" Umweltgestaltung''
vom 10. bis 14. Mai 1985 in Köln vom 5. bis 8. Oktober 1985 in Frankfurt
37. ,,Ligna '85 - Internationale Fachmesse für Maschi- 54. ,,52. MWM - MODE-WOCHE-MÜNCHEN"
nen und Ausrüstung der Holzwirtschaft" vom 6. bis 9. Oktober 1985 in München
vom 15. bis 21. Mai 1985 in Hannover 55. ,,HOBBY ELEKTRONIK 85 - Ausstellung für prakti-
38. ,,DACH+ WAND - Internationale Fachausstellung sche Elektronik, Mikrocomputer und Modellbau"
Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik" vom 9. bis 13. Oktober 1985 in Stuttgart
vom 16. bis 19. Mai 1985 in Köln 56. ,,SÜDBACK 85 - Fachmesse für das Bäcker- und
39. ,,COSMETICS - 6. Internationale Fachmesse für Konditorenhandwerk''
Kosmetik, Parfümerie, Körperpflege und Acces- vom 12. bis 16. Oktober 1985 in Stuttgart
soires - Produkt - Technologie - Distribution" 57. ,,ANUGA - Weltmarkt für Ernährung
vom 31. Mai bis 2. Juni 1985 in München consuma - gastroma - technica''
vom 1 2. bis 17. Oktober 1985 in Köln
40. ,,IMB - Internationale Messe für Bekleidungsma-
schinen" 58. ,,EMTEC Trade Days - Europäische Handelsmesse
vom 4. bis 8. Juni 1985 in Köln der Bootswirtschaft"
vom 17. und 18. Oktober 1985 in Hamburg
41. ,,Internationale Computer-Show - Computer für
Beruf, Heim und Hobby" 59. ,,Deutsche Boots-Ausstellung International Ham-
vom 13. bis 16. Juni 1985 in Köln burg"
vom 19. bis 27. Oktober 1985 in Hamburg
42. ,,LASER OPTO-ELEKTRONIK - 7. Internationaler
Kongreß und Internationale Fachmesse" 60. ,,7. Offenbacher Modeforum der lnternatio·nalen
vom 1. bis 5. Juli 1985 in München Lederwarenmesse''
vom 20. bis 22. Oktober 1985 in Offenbach
43. ,,Collections-Premieren Düsseldorf mit ,lgedo-
Junior'" 61. ,, 147. IGEDO"
vom 4. bis 6. August 1985 in Düsseldorf vom 20. bis 22. Oktober 1985 in Düsseldorf
44. ,,SO. Internationale Lederwarenmesse'' 62 . .,marketing-services '85"
vom 24. bis 27. August 1985 in Offenbach vom 23. bis 26. Oktober 1985 in Frankfurt
45. ,,Internationale Frankfurter Messe - Internationale 63. ,,54. interstoff - Internationale Fachmesse für
Fachmesse für Konsumgüter" Bekleidungstextilien''
vom 24. bis 28. August 1985 in Frankfurt vom 28. bis 30. Oktober ·1935 in Frankfurt
46. ,,35. MMT- MÜNCHNER MODE-TAGE'' 64. ,,s + b- Internationale Ausstellung für Sport-, Bäder-
vom 25. bis 27. August 1985 in München und Freizeitanlagen''
vom 6. bis 9. November 1985 in Köln
47. ,,146. IGEDO mit IGEDO DESSOUS"
vom 8. bis 11 . September 1985 in Düsseldorf 65. ,,Agritechnica '85 - Internationale DLG-Fachaus-
stellung für Agrartechnik mit Zubehör und Ersatz-
48. ,,51. IAA- Internationale Automobil-Ausstellung'' teilwesen"
vom 12. bis 22. September 1985 in Frankfurt vom 25. bis 29. November 1985 in Frankfurt
Bonn, den 20. Dezember 1984
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
1730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
9. 11.84 Verordnung (EWG) Nr. 3135/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung Nr. 158/67 /EWG über die Festsetzung der Ausgleichs-
koeffizienten für bestimmte Arten von Getreide L 293/11 10. 11. 84
12. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3148/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1953/82 zur Einführung von Sonderbedingun-
gen für die Ausfuhr bestimmter Käsesorten nach einigen Drittländern L 294/5 13. 11. 84
14. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3166/84 der Kommission zur fünften Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2942/80 über den Ankauf von
01 i v e n ö I durch die Interventionsstellen L 297/16 15. 11. 84
13. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3176/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 591179 über die allgemeinen Durchführungsvor-
schriften hinsichtlich der Erzeugungserstattung für Olivenöl zur
Herstellung bestimmter Konserven L 298/4 16. 11. 84
Andere Vorschriften
30. 10. 84 Entscheidung Nr. 3063/84/EGKS der Kommission zur Festsetzung
der geänderten prozentualen Kürzungen für das vierte Quartal 1984
gemäß Entsqheidung Nr. 234/84/EGKS zur Verlängerung des
Systems der Uberwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte
Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie L 288/59 1.11.84
7. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3104/84 der Kommission über das Länder-
verzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und
des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten L 291/25 8. 11.84
7. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3105/84 der Kommission über die Einstellung
des Seehecht- und Seezungenfangs durch Schiffe unter der Flagge
des Vereinigten Königreichs L 291/26 8. 11.84
6. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3113/84 des Rates über den Abschluß der
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und einerseits Barbados, Belize, der Repu-
blik Elfenbeinküste, Fidschi, der Kooperativen Republik Guyana,
Jamaika, der Republik Kenia, der Volksrepublik Kongo, der Demokra-
tischen Republik Madagaskar, der Republik Malawi, Mauritius, der
Republik Simbabwe, St. Christoph und Navis, der Republik Suriname,
dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, Trini-
dad und Tobago und der Republik Uganda und andererseits der Repu-
blik Indien über die Garantiepreise für Rohrzucker für den Lieferzeit-
raum 1984/85 L 292/1 9. 11.84
6. 11. 84 Y,erordnung (EWG) Nr. 3114/84 des Rates über den Abschluß eines
Ubereinkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft und detRegierung Kanadas über die
Aufstellung eines wissenschaftlichen Uberwachungsprogramms im
Regelungsbereich des NAFO-Ubereinkommens L 292/7 9. 11.84
8. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3124/84 der Kommission zur Durchführung
des Beschlusses Nr. 2/84 des AKP-EWG-Ausschusses für Zusam-
menarbeit im Zollwesen zur Abweichung von der Begriffsbestimmung
für „Ursprungswaren", um der besonderen Lage Jamaikas bei Nadel-
florteppichen der Tarifnummer ex 58.02 Rechnung zu tragen L 292/42 9. 11.84
8. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3126/84 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Bautischlerarbeiten der Tarifnummer
44.23 mit Ursprung in Singapur, dem die in der Verordnung (EWG) Nr.
3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 292/46 9. 11. 84
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1984 1731
Hinweis
Der Jahrgang 1984 des Bundesgesetzblattes Teil I umfaßt die Ausgaben
Nr. 1 bis Nr. 56 und endet mit der Seite 1732.
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil I wurden ausgegeben:
- zur Ausgabe Nr. 14 vom 27. März 1984
Moselschiffahrtspolizeiverordnung,
- zur Ausgabe Nr. 27 vom 4. Juli 1984
Anlage zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Bezeichnungsverord-
nung,
- zur Ausgabe Nr. 30 vom ~ 8. Juli 1984
Anlagen 1 bis 4 zur Zusatzstoff-Verkehrsv_erordnung,
- zur Ausgabe Nr. 39 vom 13. September 1984
Anlagen 1 bis 22 zur Fünfundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der
Fernmeldeordnung (25.ÄndVFO).
Beigelegt wurden dem Bundesgesetzblatt Teil I topographische Karten*)
zu Verordnungen über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs folgender
Militärflugplätze:
- zur Ausgabe Nr. 8 vom 23. Februar 1984
Jever,
- zur Ausgabe Nr. 12 vom 20. März 1984
Wittmundhafen,
- zur Ausgabe Nr. 54 vom 22. Dezember 1984
Laarbruch.
*) Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung kostenlos geliefert Außerhalb des
Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Hinweis
Der Jahrgang 1984 des Bundesgesetzblattes Teil II umfaßt die Ausgaben
Nr. 1 bis 38 und endet mit der Seite 1052.
Als Anlagebände *) zum Bundesgesetzblatt Teil II wurden ausgegeben:
- zur Ausgabe Nr. 8 vom 24. März 1984
Anlagen I bis V zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Ver-
hütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Proto-
kolls von 1978,
- zur Ausgabe Nr. 15 vom 10. Mai 1984
Regelung Nr. 44- Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rück-
halteeinrichtungen [Rückhaltesysteme] für Kinder in Kraftfahrzeugen
[Motorfahrzeugen],
- zur Ausgabe Nr. 27 vom 28. August 1984
Regelung Nr. 22 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der
Schutzhelme [Sturzhelme] für Fahrer und Mitfahrer [Beifahrer] von Kraft-
rädern [Motorrädern], Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds [Motorfahr-
rädern].
*) Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung kostenlos geliefert. Außerhalb des
Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
1732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrEJr Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
Je angefa!lgene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,95 DM (4,95 DM zuzüglich 1,- DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,75 DM. Im Bezugspreis
Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 1984
Auslieferung ab Februar 1985
Teil 1: 16,70 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 8,35 DM (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung
7 % MwSt. sind enthalten
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren
Hinweis: Einbanddecken für Teil I und Teil II können jetzt auch zur Fortsetzung bestellt werden.
Achtung: Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor Bestellaufgabe zu prüfen, ob
Sie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag auf Einbanddecken erteilt haben.
Die Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sachver-
zeichnisse für den Jahrgang 1984 des .Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II liegen einer der nächsten
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