1654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes
(StVollzÄndG)
Vom 20. Dezember 1984
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates § 124
das folgende Gesetz beschlossen: Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung
(1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen zur
Artikel 1
Vorbereitung der Entlassung So.nderurlaub bis zu
Änderung des Strafvollzugsgesetzes sechs Monaten gewähren. § 11 Abs. 2 und § 13
Abs. 5 gelten entsprechend.
Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBI. 1
S. 581, 2088; 1977 1 S. 436), zuletzt geändert durch (2) Dem Beurlaubten sollen für den Urlaub Wei-
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Januar 1984 (BGBI. 1 sungen erteilt werden. Er kann insbesondere ange-
S. 97, 360), wird wie folgt geändert: wiesen werden, sich einer von der Anstalt bestimm-
ten Betreuungsperson zu unterstellen und jeweils
1. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert: für kurze Zeit in die Anstalt zurückkehren.
a) Als Nummer 2 wird folgende Vorschrift eingefügt: (3) § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Urlaub wird
widerrufen, wenn dies für die Behandlung des
„2. die Verlegung in eine sozialtherapeutische
Gefangenen notwendig ist.
Anstalt,''.
§ 125
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden Num-
mern 3 bis 8. Aufnahme auf freiwilliger Grundlage
(1) Ein früherer Gefangener kann auf seinen
2. § 9 erhält folgende Fassung: Antrag vorübergehend wieder in die sozialtherapeu-
tische Anstalt aufgenommen werden, wenn das Ziel
,,§ 9
seiner Behandlung gefährdet und ein Aufenthalt in
Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt der Anstalt aus diesem Grunde gerechtfertigt ist.
(1) Ein Gefangener kann mit seiner Zustimmung Die Aufnahme ist jederzeit widerruflich.
in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, (2) Gegen den Aufgenommenen dürfen Maßnah-
wenn die besonderen therapeutischen Mittel und men des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang
sozialen Hilfen dieser Anstalt zu seiner Resoziali- durchgesetzt werden.
sierung angezeigt sind. Er kann wieder zurückver-
(3) Auf seinen Antrag ist der Aufgenommene
legt werden, wenn mit diesen Mitteln und Hilfen dort
voraussichtlich kein Erfolg erzielt werden kann. Die unverzüglich zu entlassen.
§§ 8 und 85 bleiben unberührt. § 126
(2) Die Verlegung bedarf der Zustimmung des Nachgehende Betreuung
Leiters der sozialtherapeutischen Anstalt." Die Zahl der Fachkräfte für die sozialtherapeuti-
sche Anstalt ist so zu bemessen, daß auch eine
3. In den Zweiten Abschnitt wird nach § 122 folgender nachgehende Betreuung der Gefangenen gewähr-
Titel eingefügt: leistet ist, soweit diese anderweitig nicht si~her-
gestellt werden kann."
„Sechzehnter Titel
Sozialtherapeutische Anstalten
4. Der Erste Titel des Dritten Abschnitts wird auf-
§ 123 gehoben.
Sozialtherapeutische Anstalten und
Abteilungen 5. Im Dritten Abschnitt werden der Zweite und Dritte
( 1) Für den Vollzug nach § 9 sind von den übrigen Titel Erster und zweiter Titel.
Vollzugsanstalten getrennte sozialtherapeutische
Anstalten vorzusehen. 6. In § 130 wird die Zahl „ 122" durch die Zahl „ 126"
ersetzt.
(2) Aus besonderen Gründen können auch so-
zialtherapeutische Abteilungen in anderen Voll-
zugsanstalten eingerichtet werden. Für diese Ab- 7. § 134 wird folgender Satz 2 angefügt:
teilungen gelten die Vorschriften über die sozial- ,,Bei Untergebrachten in einer sozialtherapeuti-
therapeutische Anstalt entsprechend. schen Anstalt bleibt § 124 unberührt."
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1984 1655
8. In § 139 werden die Worte „in einer sozialtherapeu- ,,die Unterbringung in einer sozialtherapeuti-
tischen Anstalt und'' gestrichen. schen Anstalt nach § 65 Abs. 1 , 2 fünf Jahre"
gestrichen.
9. § 140 Abs. 1 Satz 1 wird gestrichen.
9. In § 67 e Abs. 2 werden die Worte „oder einer
10. § 198 wird wie folgt geändert: sozialtherapeutischen Anstalt'' gestrichen.
10. In § 67 f werden die Worte „oder in einer sozial-
a) In Absatz 3 werden die Worte ,,§ 127 Abs. 2
- Heime für Entlassene aus der Sozialtherapie-" therapeutischen Anstalt nach § 65 Abs. 1, 2"
gestrichen. gestrichen.
11. In § 67 g Abs. 2 wird die Verweisung ,,§§ 63, 64
b) In Absatz 4 werden die Worte „des § 127 Abs. 2 und 65 Abs. 3" durch die Verweisung ,,§§ 63
- Heime für Entlassene aus der Sozialtherapie-" und 64" ersetzt.
und der Beistrich vor diesen Wortan gestrichen.
12. In § 68 e Abs. 3 werden die Worte „in einer so-
zialtherapeutischen Anstalt oder" gestrichen.
Artikel 2 13. In § 71 Abs. 1 werden der Beistrich nach dem
Änderung des zweiten Gesetzes Wort „Krankenhaus" durch das Wort „oder"
zur Reform des Strafrechts ersetzt und die Worte „oder in einer sozialthera-
peutischen Anstalt" gestrichen.
Das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts vom
4. Juli 1969 (BGBI. 1S. 717), zuletzt geändert durch§ 1 II. Artikel 3 wird aufgehoben.
des Gesetzes vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 1
S. 3104), wird wie folgt geändert: 111: Artikel 7 erhält folgende Fassung:
„Artikel 7
1. Artikel 1 Nr. 1 (Allgemeiner Teil des Strafgesetz- Inkrafttreten
buches) wird wie folgt geändert:
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft."
1. § 61 Nr. 3 wird gestrichen.
2. § 63 Abs. 2 wird aufgehoben.
Artikel 3
3. § 65 wird aufgehoben.
Änderung des Einführungsgesetzes
4. § 66 wird wie folgt geändert: zum Strafgesetzbuch
a) In Absatz 1 werden die Worte „nach Voll- Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom
endung seines fünfundzwanzigsten Lebens- 2. März 197 4 (BGBl.I S. 469), zuletzt geändert durch§ 2
jahres begangenen" und in Nummer 3 das des Gesetzes vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 1
Wort ,,(Hangtäter)" gestrichen. S. 3104), wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 werden die Worte „davon wenig-
stens eine nach Vollendung des fünfund- 1. Artikel 18 IV ist durch Artikel 2 III dieses Gesetzes
zwanzigsten Lebensjahres" sowie die Bei- gegenstandslos geworden.
striche vor und nach diesen Worten gestri-
chen. 2. In Artikel 19 Nr. 45 werden in § 121 Abs. 4 die Worte
c) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: ,,in einer sozialtherapeutischen Anstalt oder"
gestrichen. ·
,,Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt
worden ist, steht einer innerhalb dieses 3. Artikel 21 - Strafprozeßordnung - wird wie folgt
Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie geändert:
nach deutschem Strafrecht eine vorsätzliche a) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
Tat wäre."
aa) In § 80 a werden der Beistrich nach dem
5. In § 67 Abs. 1 wird die Verweisung ,,§§ 63 bis Wort „Entziehungsanstalt" und die Worte
65" durch die Verweisung ,,§§ 63 und 64" ,,einer sozialtherapeutischen Anstalt" ge-
ersetzt. strichen.
6. In § 67 a Abs. 1 werden der Beistrich nach dem bb) In § 81 werden Absatz 1 Satz 2, Absatz 2
Wort „Krankenhaus" durch das Wort „oder" und und in Absatz 6 die Worte „oder in einer
die Worte „einer der beiden anderen Maßregeln'' sozialtherapeutischen Anstalt" gestrichen;
durch die Worte „der anderen Maßregel" ersetzt die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden
und die Worte „oder einer sozialtherapeutischen Absätze 2 bis 5.
Anstalt" gestrichen. b) Nummer 34 wird wie folgt geändert:
7. In § 67 b Abs. 1 Satz 1 werden der Beistrich aa) In Buchstabe a werden in § 126 a Abs. 1
nach dem Wort „Krankenhaus" durch das Wort Satz 1 und in Buchstabe b in § 126 a Abs. 3
,,oder'' ersetzt und die Worte „oder einer sozial- Satz 1 der Beistrich nach dem Wort „Kran-
therapeutischen Anstalt" gestrichen. kenhaus" durch das Wort „oder" ersetzt
8. In § 67 d Abs. 1 Satz 1 werden der Beistrich und die Worte „oder einer sozialtherapeuti-
nach den Worten „zwei Jahre" und die Worte schen Anstalt" gestrichen.
1656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
bb) In Buchstabe a wird § 126 a Abs. 1 Satz 2 b) In Buchstabe d wird § 10 Abs. 1 Nr. 4 Buch-
gestrichen. stabe b gestrichen; die bisherigen Buchstaben c
c) In Nummer 64 werden in § 246 a Satz 1 der Bei- und d der Nummer 4 werden Buchstaben b und c.
strich nach dem Wort „Entziehungsanstalt" und
die Worte „einer sozialtherapeutischen Anstalt" 8. Artikel 152 - Wehrpflichtgesetz - wird wie folgt
gestrichen. geändert:
d) In Nummer 83 Buchstabe b, Nummer 85 und a) In Nummer 1 Buchstabe b wird in § 10 Abs. 1
Nummer 91 werden jeweils in § 331 Abs. 2, Nr. 3 die Verweisung ,,§§ 64, 65 Abs. 1, 2 oder
§ 358 Abs. 2 Satz 2 und § 373 Abs. 2 Satz 2 der § 66 des Strafgesetzbuches" durch die Verwei-
Beistrich nach dem Wort „Krankenhaus" durch sung ,,§§ 64 oder 66 des Strafgesetzbuches"
das Wort „oder" ersetzt und die Worte „oder ersetzt.
einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 65 b) In Nummer 2 Buchstabe a werden in § 12 Abs. 1
Abs. 3 des Strafgesetzbuches" gestrichen. Nr. 2 die Angabe,,§ 63 Abs. 1" durch die Angabe
e) In Nummer 133 werden in § 463 Abs. 4 Satz 2 die ,,§ 63" ersetzt und die Worte „oder statt dessen
Worte „einer sozialtherapeutischen Anstalt" und nach § 63 Abs. 2, § 65 Abs. 3, § 67 a Abs. 1 des
der Beistrich vor diesen Worten gestrichen. Strafgesetzbuches in einer sozialtherapeuti-
schen Anstalt oder in einer Entziehungsanstalt"
4. Artikel 22 - Gerichtsverfassungsgesetz - wird wie gestrichen.
folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden in § 24 Abs. 1 Nr. 2 und in 9. In Artikel 154 - Soldatengesetz - Nummer 3 wird in
§ 24 Abs. 2 jeweils die Worte „oder einer sozial- § 38 Abs. 1 Nr. 3 die Verweisung ,,§§ 64, 65 Abs. 1,
therapeutischen Anstalt" gestrichen. 2 oder§ 66 des Strafgesetzbuches" durch die Ver-
b) In Nummer 3 werden in § 74 Abs. 1 Satz 2 weisung ,,§§ 64 oder .66 des Strafgesetzbuches"
die Worte „oder einer sozialtherapeutischen ersetzt.
Anstalt" gestrichen.
10. Artikel 158- Zivildienstgesetz- wird wie folgt geän-
c) In Nummer 10 werden in § 171 a der Beistrich dert:
nach dem Wort „Krankenhaus" durch das Wort
,,oder" ersetzt und die Worte „oder einer sozial- a) In Nummer 1 Buchstabe b wird in § 9 Abs. 1 Nr. 3
therapeutischen Anstalt" gestrichen. die Verweisung,,§§ 64, 65 Abs. 1, 2 oder§ 66
des Strafgesetzbuches" durch die Verweisung
5. Artikel 24 - Bundeszentralregistergesetz - wird wie ,,§§ 64 oder 66 des Strafgesetzbuches" ersetzt.
folgt geändert: b) In Nummer 2 Buchstabe a werden in§ 11 Abs. 1
a) In Nummer 16 werden in § 31 Abs. 2 Nr. 2 die Nr. 2 die Angabe ,,§ 63 Abs. 1" durch die Angabe
Worte „oder in einer sozialtherapeutischen ,,§ 63" ersetzt und die Worte „oder statt dessen
Anstalt nach§ 65 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs" nach § 63 Abs. 2, § 65 Abs. 3, § 67 a Abs. 1 des
gestrichen. Strafgesetzbuches in einer sozialtherapeuti-
schen Anstalt oder in einer Entziehungsanstalt"
b) In Nummer 26 werden in § 43 Abs. 3 Nr. 2 der gestrichen.
Beistrich nach dem Wort „Sicherungsverwah-
rung" durch das Wort „oder" ersetzt und die 11. In Artikel 169-Lastenausgleichsgesetz-werden in
Worte „oder in einer sozialtherapeutischen Nummer 2 Buchstabe a in § 287 Abs. 3 Satz 2 Halb-
Anstalt nach § 65 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs" satz 1 in Verbindung mit§ 1 Nr. 10 des Gesetzes
gestrichen.
vom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1942) die Worte „in
c) Nummer 36 erhält folgende Fassung: einer sozialtherapeutischen Anstalt oder" gestri-
,36. In § 58 Abs. 2 werden nach dem Wort „Frei- chen.
heitsstrafe" die Worte „oder eine freiheits-
entziehende Maßregel der Besserung und 12. Artikel 301 wird aufgehoben.
Sicherung" eingefügt.'
13. Artikel 326 Abs. 4 und 5 wird aufgehoben.
6. Artikel 26 - Jugendgerichtsgesetz - Nummer 49
erhält folgende Fassung:
Artikel 4
,49. In § 106 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe,,§ 31
Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 45 Abs. 1"
Änderung des Strafgesetzbuches
ersetzt.' Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 1), zuletzt ge-
7. Artikel 37 Nr. 2- § 10 Abs. 1 des Gesetzes über den ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juli 1984
unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher (BGBI. 1 S. 1029), wird wie folgt geändert:
Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes - wird
wie folgt geändert: 1. In§ 61 werden die Nummern 4 bis 7 Nummern 3 bis 6.
a) In Buchstabe c werden in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buch-
stabe b die Worte „in einer sozialtherapeuti- 2. In § 67 f und in der Überschrift dazu wird jeweils das
schen Anstalt oder" gestrichen. Wort „gleichen" gestrichen.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1984 1657
Artikel 5 Artikel 7
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes Außerkrafttreten von Vorschriften
In § 7 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung Es treten außer Kraft:
der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBI. 1
1 . Das Gesetz über das Inkrafttreten des Zweiten
S. 3427), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 30. Juli
8. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1329), wird die Verwei-
1973 (BGBI. 1 S. 909);
sung,,(§ 61 Nr. 1, 2, 5 und 6 des Strafgesetzbuches)"
durch die Verweisung,,(§ 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Straf- 2. das Gesetz über das Inkrafttreten der Vorschriften
gesetzbuches)'' ersetzt. über die Unterbringung in einer sozialtherapeu-
tischen Anstalt vom ·22. Dezember 1977 (BGBI. 1
s. 3104).
Artikel 6 Artikel 8
Änderung Neufassung des Strafvollzugsgesetzes
des Zwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes und des Strafgesetzbuches
Das Zwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz vom Der Bundesminister der Justiz kanri den Wortlaut des
8. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1329) wird wie folgt Strafvollzugsgesetzes und des Strafgesetzbuches in
geändert: der vom 1. Januar 1985 an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
1. In Artikel 5 Nr. 3 werden in§ 31 Abs. 2 Nr. 3 die Worte
Artikel 9
„oder in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach
§ 65 Abs. 3 des Strafgesetzbuches" gestrichen. Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
2. Artikel 6 wird aufgehoben. Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
3. Artikel 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Artikei 10
,,(2) Artikel 4 tritt am Tage nach der Verkündung in Inkrafttreten
Kraft.'' Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1985 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1984
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
1658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1985
{Haushaltsgesetz 1985)
Vom 20. Dezember 1984
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (4) Bei Diskontpapieren ist nur der Nettobetrag auf die
Kreditermächtigung anzurechnen.
§ 1
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes- §3
haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1985 wird in Ein-
nahme und Ausgabe auf 259 340 000 000 Deutsche Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Mark festgestellt. Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 vom
Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzuneh-
§ 2
men. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzu-
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, rechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer
zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1985 Haushaltsgesetze aufgenommen sind.
Kredite bis zur Höhe von 24 990 000 000 Deutsche
Mark aufzunehmen.
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die §4
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 198'5 fällig (1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet
werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finan- werden (einseitige Deckungsfähigkeit)
zierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt.
1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung der
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, bei Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben;
ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kre- 2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung der
ditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bei Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben;
bis zur Höhe von 3 vom Hundert des in § 1 festgestellten
Betrages aufzunehmen. Die danach aufgenommenen 3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423, 425
Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten und 426 zur Verstärkung von Ausgaben bei Titeln der
Haushaltsjahres anzurechnen. Gruppen 443 und 453.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1984 1659
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 522 01 im Kapitel 14 17 anzuordnen, falls dies auf
sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Ver- Grund später eingetretener Umstände wirtschaftlich
gütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Ab- zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für
weichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des übertragbare Ausgaben.
Bundesministers der Finanzen.
(8) Die in den Kapiteln 14 13 bis 14 20 bei Titeln der
(3) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnah- Gruppen 551 und 554 veranschlagten Verpflichtungs-
men den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich ermächtigungen sind in Höhe· von 20 vom Hundert
der entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu: gesperrt. Die Inanspruchnahme der gesperrten Ver-
1. Titel 427 01 pflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
- aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung
Behinderter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnah- (9) Die Wirtschaftspläne zu Kapitel 04 04 Titel
men - 541 01, zu Kapitel 06 09 Titel 541 01 und zu Kapitel
2. Titel 441 01 und 446 01 36 04 Titel 541 01 sowie der Bewirtschaftungsplan zu
Kapitel 14 01 Titel 535 05 bedürfen der Genehmigung
- aus Schadensersatzleistungen Dritter -
von Mitgliedern des Deutschen Bundestages, die dem
3. Titel 511 01 und 518 01 Haushaltsausschuß angehören und vom Deutschen
- aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte - Bundestag in entsprechender Anwendung von § 4
4. Titel 513 01 (im Kapitel 14 14 Titel 513 02) Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die parlamentarische
Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes
- aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher vom 11 . April 1978 (BGBt I S. 453) gewählt werden. Bis
Fernmeldeanlagen -
zur Genehmigung dieser Pläne sind die den Wirt-
5. Titel 514 01 (im Kapitel 06 25 Titel 514 04, im Kapitel schaftsplänen zugrundeliegenden Haushaltsansätze
14 15 Titel 553 04, im Kapitel 14 17 Titel 522 01) bis zur Höhe von 75 vom Hundert gesperrt; im übrigen ist
- aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als bis zur Genehmigung entsprechend Artikel 111 des
sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der Grundgesetzes zu verfahren. Der Bundesrechnungshof
Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere prüft die Jahresrechnungen nach § 3 a Satz 1 Nr. 1 des
Bedarfsträger - Gesetzes über Errichtung und Aufgaben des Bundes-
rechnungshofes und unterrichtet die in Satz 1 genann-
6. Titel 517 01
ten Mitglieder des Deutschen Bundestages über das
- aus Erstattungen Dritter -. Ergebnis der Prüfung. § 97 Abs. 4 der Bundeshaushalts-
(4) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf ordnung bleibt unberührt. -
Grund der Ausgleichsabgabeverordnung Schwerbehin- ( 10) Die Inanspruchnahme der in den jeweiligen Ein-
dertengesetz vom 8. August 1978 (BGBI. 1S. 1228) zur zelplänen für die Durchführung von Tierversuchen ein-
Verstärkung der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8. gestellten Mittel bedarf in Höhe von 20 vom Hundert der
(5) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts- Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
ordnung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen schen Bundestages.
im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software
unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im §5
Geltungsbereich dieses Gesetzes abgegeben wird, (1) § 37 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Bundeshaushaltsord-
soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von nung ist in folgender Fassung anzuwenden:
Bundesdienststellen erworbene Software.
„Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht
(6) Die obersten Bundesbehörden können mit anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nach-
Zustimmung des Bundesministers der Finanzen die tragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder die
Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen Ausgabe bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückge-
511 bis 519, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels stellt werden kann. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes
anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, der bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall
Mehrbedarf des Einzeltitels nicht mehr als 20 vom Hun- einen Betrag von 10 000 000 Deutsche Mark nicht
dert beträgt und die Maßnahme wirtschaftlich zweck- überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu
mäßig erscheint. Soweit eine Deckung nach Satz 1 erfüllen sind."
nicht möglich ist, kann der Bundesminister der Finanzen
in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, (2) Soweit die Inanspruchnahme von Verpflich-
daß Mehrau.sgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 tungsermächtigungen nicht der Einwilligung des Haus-
sowie des Titels 522 01 im Kapitel 14 17 bis zur Höhe haltsausschusses des Deutschen Bundestages bedarf,
von 30 vom Hundert des Ansatzes durch Einsparungen ist abweichend von § 38 Abs. 2 der Bundeshaushalts-
anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 des ordnung in jedem Fall die Einwilligung des Bundes-
selben Einzelplans gedeckt werden. ministers der Finanzen einzuholen, soweit er nicht
darauf verzichtet.
(7) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
mit Einwilligung.des Haushaltsausschusses des Deut- §6
schen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 (Bun- (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
desminister der Verteidigung) die Deckungsfähigkeit Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-
der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551, 553 bis 559 ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder
der Kapitel 14 08 und 14 11 bis 14 20 sowie bei Titel eines nicht abge!;renzten Teils der Ausgaben einer Ein-
1660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
richtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutio- von Kreditgebern für Kredite an ausländische
nelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- Schuldner. - Die Gewährleistungen werden nach
oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers Richtlinien übernommen, die der Bundesminister
nicht von dem zuständigen Bundesminister und dem für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-
Bundesminister der Finanzen gebilligt ist. Der Bundes- minister der Finanzen, dem Bundesminister für
minister der Finanzen hat vor der Aufhebung der Sperre wirtschaftliche Zusammenarbeit und dem Bun-
die Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- desminister des Auswärtigen festlegt -,
schen Bundestages einzuholen, wenn die Zuwendun-
gen den Betrag von 1 000 000 Deutsche Mark im Haus- b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren
haltsjahr überschreiten. Durchführung ein besonderes staatliches Inter-
esse der Bundesrepublik Deutschland besteht,
(2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen zugunsten von Ausführern und zugunsten von
Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Kreditgebern für Kredite an ausländische Schuld-
Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur insti- ner,
tutionellen Förderung von Einrichtungen außerhalb der
Bundesverwaltung geleistet werden, für andere als Pro- c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a
jektaufgaben ausgebrachten Stellen für Angestellte oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubi-
sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die ger. - Dabei können die Selbstbeteiligungen
einzelnen Vergütungsgruppen angegebenen Stellen nachträglich ermäßigt ·sowie in Ausnahmefällen
verbindlich. Die Wertigkeit übertariflicher Stellen ist Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr-
durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen leistungen für bisher ungedeckte Forderungen
zu kennzeichnen. Der Bundesminister der Finanzen übernommen werden, wenn andernfalls .die
kann Abweichungen in den Wertigkeiten der Stellen des Umschuldungsmaßnahmen nicht durchgeführt
Tarifbereichs zulassen. Satz 1 gilt nicht für die Max- werden können-;
Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften
2. a) für Kredite an ausländische Schuldner im Zusam-
e. V. (MPG) in Göttingen, die Deutsche Forschungs- und
menhang mit der Gewährung von Krediten im
Versuchsanstalt für Luft-:- und Raumfahrt e. V. (DFVLR)
Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit,
in Köln, das Kernforschungszentrum Karlsruhe GmbH
(KfK) und das Hahn-Meitner-lnstitut für Kernforschung b) für andere Kredite an ausländische Schuldner,
Berlin GmbH (HMI). wenn dies der Finanzierung förderungswürdiger
§7 Vorhaben dient oder im besonderen staatlichen
Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt,
Der Bund kann den Ländern auf Grund von Verwal-
tungsvereinbarungen Finanzhilfen im Sinne des Artikels c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a
104 a Abs. 4 des Grundgesetzes nach Maßgabe der oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubi-
dafür im Bundeshaushaltsplan zur Verfügung gestellten ger. - Dabei können die Selbstbeteiligungen
Mittel gewähren. nachträglich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen
Bürgschaften, Garantien oder sor,,stige. Gewähr-
§8
leistungen für bisher ungedeckte Forderungen
( 1) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen ist übernommen werden, wenn andernfalls die
stets beim Titel abzusetzen. Umschuldungsmaßnahmen nicht durchgeführt
werden können-;
(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun-
gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung von der 3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förde-
Ausgabe abgesetzt werden, solange die Bücher noch rungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn
nicht abgeschlossen sind oder ein Ausgaberest gebil- zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
det worden ist. Die Rückzahlung zuviel geleisteter Per- Land, in dem das Kapital angelegt wird, eine Verein-
sonalausgaben ist stets bei dem entsprechenden Aus- barung über die Behandlung von Kapitalanlagen
gabetitel abzusetzen. Umsatzsteuerkürzungsbeträge besteht oder, solange dies nicht der Fall ist, durch die
nach§ 2 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung Rechtsordnung des betreffenden Landes oder in
der Bekanntmachung vom 23. Februar 1982 (BGBI. 1 sonstiger Weise ein ausreichender Schutz der Kapi-
S. 225) sind stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzu- talanlage gewährleistet erscheint. - Die Gewährlei-
setzen. stungen werden nach Richtlinien übernommen, die
der Bundes:-:1inister für Wirtschaft im Einvernehmen
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden,
solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder mit dem Bundesminister der Finanzen, dem Bundes-
minister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
durch die Titelverwechslung der Bundeshaushalt und
dem Bundesminister des Auswärtigen festlegt -;
der Haushalt einer anderen Gebietskörperschaft oder
der Haushalt der Europäischen Gemeinschaften betrof- 4. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für
fen sind. Kredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der
§9 Europäischen Gemeinschaft.
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
(2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-
Absatz 1 Nr. 1 wird auf 195 000 000 000 Deutsche
gen zu übernehmen Mark, der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach
1 . a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus- Absatz 1 Nr. 2 bis 4 auf insgesamt 21 000 000 000
fuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten Deutsche Mark festgesetzt.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1984 1661
§ 10 Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober
1969 (BGBI. I S. 1909), zuletzt geändert durch§ 32
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-
S. 1516);
gen für Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungs-
gebiet bis zur Höhe von 6 000 000 000 Deutsche Mark 9. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft-
zu übernehmen. pflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkei-
ten ergeben, die in den Anwendungsbereich des
§ 11
Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, vom 31. Oktober 1976 (BGBI. 1 S. 3053), zuletzt
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun- geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
gen bis zur Höhe von 750 000 000 Deutsche Mark zur 20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1556), oder der auf
Förderung der Berliner Wirtschaft und des Warenver- Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverord-
kehrs mit Berlin nach Richtlinien zu übernehmen, die der nungen fallen, soweit dadurch eine Finanzierung
Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem aus Haushaltsmitteln vermieden wird;
Bundesminister der Finanzen und den sonst beteiligten 10. im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kern-
Fachministern festlegt.
brennstoffen, die die Europäische Atomgemein-
§ 12 schaft auf Grund bilateraler Abkommen mit den Ver-
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, einigten Staaten von Amerika für Benutzer in der
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun- Bundesrepublik bezieht, wenn die Europäische
gen bis zur Höhe von 43 700 000 000 Deutsche Mark zu Atomgemeinschaft nach dem Beschluß des Rates
übernehmen vom 5./7. März 1962 die Beschaffung der Kern-
brennstoffe hiervon abhängig macht. - Die vertrag-
1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der liche Verpflichtung der Benutzer auf Freistellung
freien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung des Bundes bleibt unberührt -;
nicht möglich ist und ein allgemeines volkswirt-
schaftliches Interesse an der Durchführung der 11 . für Kredite, die das vom Bundesminister für Arbeit
Maßnahmen besteht; und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister der Finanzen beauftragte Kreditinstitut
2. zur Förderung des Verkehrswesens; im Zusammenhang mit der Gewährung von Kapitali-
3. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbeson- sierungsbeträgen an Versorgungsberechtigte nach
dere des öffentlich geförderten sozialen Woh- dem Rentenkapitalisierungsgesetz - KOV vom
nungsbaues, 27. April 1970 (BGBI. 1 S. 413) aufnimmt;
b) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume, 12. für Kredite, die die vom Bundesminister der Finan- ,
, wenn der Bau der gewerblichen Räume im zen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Zusammenhang mit dem Bau von Wohnungen Arbeit und Sozialordnung beauftragten Einrichtun-
steht, gen zur anteiligen Finanzierung der Investitions-
kosten von Krankenhäusern gemäß Krankenhaus-
c) zur Förderung der Modernisierung und Instand- finanzierl!ngsgesetz vom 29. Juni 1972 (BGBI. 1
setzung von Wohnungen,
S. 1009), zuletzt geändert durch Artikel 23 des
d) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Woh- Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1
nungen durch kinderreiche Familien und S. 1532), aufnehmen;
Schwerbehinderte; 13. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung
4. für Verbindlichkeiten, die der Deutschen Siedlungs- des deutschen Steinkohlenbergbaues und der
und Landesrentenbank aus der Ausgabe von deutschen Steinkohlenbergbaugebiete;
Schuldverschreibungen erwachsen - § 3 des 14. zugunsten von Personen, die vom Bund an deut-
Gesetzes über die Zusammenlegung der Deut- sche Auslandsvertretungen entsandt oder im Rah-
schen Landesrentenbank und der Deutschen Sied- men seiner Auslandskulturarbeit ins Ausland ent-
lungsbank vom 27. August 1965 (BGBI. 1S. 1001 ), sandt oder vermittelt werden, sowie zugunsten von
geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom Personen, die von der Gesellschaft für Außenhan-
22. August 1980 (BGBI. 1 S. 1558) -; delsinformationen mbH (GFAI) zur Beschaffung
5. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschafts- von außenwirtschaftlichem Informationsmaterial ins
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- Ausland entsandt werden, für ihre Verpflichtungen
derungsnummer 780-1, veröffentlichten bereinig- gegenüber den Zollbehörden des Aufnahmestaates
ten Fassung, geändert durch Artikel 75 des Ein- im Zusammenhang mit der Einfuhr von Umzugsgut;
führungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 15. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren
14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 );
Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen.
6. zur Förderung der Fischwirtschaft;
7. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlag- §13
nahmter deutscher Auslandsvermögen; Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im
8. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik
Eintragung der Schuldbuchforderungen oder der Deutschland an der Europäischen Investitionsbank, der
Aushändigung von Schuldverschreibungen nach Weltbank, der Asiatischen Entwick!ungsbank, der Inter-
§ 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der amerikanischen Entwicklungsbank, der Afrikanischen
1662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Entwicklungsbank, dem Wiedereingliederungsfonds Sinne des § 202 des Aktiengesetzes vom 6. September
des Europarates, dem Gemeinsamen Fonds für Roh- 1965 (BGBI. 1S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 1
stoffe sowie am Internationalen Zinnübereinkommen des Gesetzes vom 25. Oktober 1982 (BGBI. 1S. 1425),
Gewährleistungen in der Form von abrufbarem Kapital zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundes-
(Haftungskapital) oder Garantien bis zur Höhe von anteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.
21 500 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
§18
§ 14 (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Gewährleistungen nach den §§ 9 bis 13 können auch mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
in ausländischer Währung übernommen werden; sie schen Bundestages Planstellen für Beamte und Stellen
sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkun- zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweis-
den zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den bares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürf-
Höchstbetrag anzurechnen. nis besteht.
(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersen-
§15 det ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Plan-
( 1) Auf die Höchstbeträge der §§ 9 bis 13 werden stellen und Stellen auch dem Bundesrechungshof. Er
jeweils die Gewährleistungen auf Grund der entspre- kann dazu Stellung nehmen.
chenden Ermächtigungen angerechnet, die in den §§ 9
bis 13 des Haushaltsgesetzes 1984 enthalten sind. In (3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen
und Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit
den Fällen der §§ 9 bis 13 erfolgt die Anrechnung nur,
soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden im Gesamthaushalt einzusparen.
kann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist (4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der
und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 1 2, 18,
hat. 19 und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesol-
dungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungs-
(2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
gruppe A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend"
leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden
oder „künftig umzuwandeln" versehen sind, nicht zu
Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund
berücksichtigen; dies gilt nicht, wenn der Vermerk,
daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen
und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrah- „künftig wegfallend" den Zeitpunkt des Wegfalls näher
bestimmt oder den Zusatz trägt „mit Wegfall der Auf-
men nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt
gabe". Satz 1 gilt entsprechend bei Anwendung anderer
ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs-
gesetzlicher Obergrenzen für den Anteil der Planstellen
betrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten fest-
gelegt wird. für Beförderungsämter.
(3) Soweit in den Fällen der§§ 9 bis 13 der Bund ohne §19
Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder (1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienstlichen
Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine Interesse des Bundes mit Zustimmung seiner obersten
übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischen-
nicht mehr anzurechnen. staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder für
eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bun-
(4) Die Ermächtigungsrahmen der§§ 9 bis 13 können
destages unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürf-
schen Bundestages auch für Zwecke der jeweils ande-
nis, die Planstelle des Beamten neu zu besetzen, so
ren Vorschriften verwendet werden.
kann der Bundesminister der Finanzen für diesen Beam-
ten eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe
§16 des Beamten ausbringen.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Beteiligung (2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bun-
der Bundesrepublik Deutschland am Kapital der Inter- desdienst zurück, kann der Bundesminister der Finan-
nationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des
,,Weltbank", der Internationalen Entwicklungsorganisa- Deutschen Bundestages in besonderen Fällen zulas-
tion (IDA), des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe, an sen, daß nur jede zweite freiwerdende Planstelle für die
der Wiederauffüllung des internationalen Fonds für zurückkehrenden Beamten in Anspruch zu nehmen ist.
landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD), an der Aufstok-
kung des Grundkapitals und des Sonderfonds der (3) Der Bundesminister der Finanzen kann ferner im
Asiatischen, der Afrikanischen sowie der Interameri- Einzelplan der zuständigen Dienstbehörde Planstellen
kanischen Entwicklungsbank durch Hingabe von unver- für Beamte ausbringen, deren Verwendung demnächst
zinslichen Schuldscheinen zu erbringen. im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung beabsichtigt ist, wenn die
Maßnahme keinen Aufschub duldet. Für den Fall, daß
§17
Ersatz für Beamte gewonnen werden soll, die in Zukunft
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, mit bei einer bestehenden oder erwarteten Einrichtung
Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- dieser Art verwendet werden sollen oder die durch Teil-
schen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen nahme an zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
der Bund beteiligt ist, einem genehmigten '<?pital im Konferenzen länger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1984 1663
dienstlichen Aufgaben verhindert sind, können auf die ordnung vom 8. Juli 1981 (BGBI. 1S. 646), zur Ablei-
gleiche Weise Planstellen ausgebracht werden. stung der Probezeit außerhalb einer obersten Dienst-
behörde abgeordnet sind,
(4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn
ein Beamter gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 2 oder § 89 a von der abordnenden Verwaltung die Personalaus-
Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes langfristig gaben für die Oauer der Abordnung weitergezahlt wer-
beurlaubt wird. den.
§ 24
(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn
ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse des Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes,
Bundes mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde der Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Ände-
zur Verwendung in einem Entwicklungsland oder bei rung, Ergänzung und Durchführung erlassenen Bestim-
einer Auslandshandelskammer oder als Auslandskor- mungen sind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 1 O 04,
respondent der Gesellschaft für Außenhandelsinforma- 23 02 und 60 06 des Bundeshaushaltsplans entspre-
tionen m.b.H. ohne Dienstbezüge länger als ein Jahr chend anzuwenden. Der Bundesminister der Finanzen
beurlaubt wird. kann Änderungen der Anlagen E, die auf Grund der end-
gültigen Feststellungen von Haushalts-, Nachtrags-
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Richter, oder Berichtigungshaushaltsplänen der Europäischen
Soldaten und Angestellte. · Gemeinschaften erforderlich werden, vornehmen und
(7) Über den weiteren Verbleib der nach den Absät- bekanntgeben. Der Haushaltsausschuß des Deutschen
zen 1 bis 6 ausgebrachten Planstellen ist in dem näch- Bundestages ist unverzüglich zu unterrichten.
sten Haushaltsplan zu entscheiden.
§ 25
§ 20 Der Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit bei
(1) Für einen planmäßigen Beamten, der nach § 72 a kurzfristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur Aufrecht-
des Bundesbeamtengesetzes ohne Dienstbezüge beur- erhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft
laubt wird, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine zinslose Betriebsmitteldarlehen bis zur. Höhe von
Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als 2 000 000 000 Deutsche Mark. Die Darlehen sind
ausgebracht. zurückzuzahlen, sobald und soweit die Einnahmen
eines Monats die Ausgaben übersteigen und dieser
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beurlaubungen Überschuß voraussichtlich im nächsten Monat des lau-
nach § 48 b des Deutschen Richtergesetzes und nach fenden Haushaltsjahres nicht zur Deckung der Ausga-
§ 28 a des Soldatengesetzes. ben benötigt wird, spätestens jedoch zum Schluß des
Haushaltsjahres. § 187 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-
§ 21 gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), zuletzt
(1) Eine Planstelle darf auch mit zwei als Halbtags- geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April
kräfte teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern 1984 (BGBI. I S. 610), findet insoweit keine Anwendung.
besetzt werden. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch
genommen werden.
(2) Zwei Planstellen dürfen auch mit drei teilzeitbe-
schäftigten Beamten oder Richtern besetzt werden; die § 26
Gesamtarbeitszeit dieser drei Beamten oder Richter Der Bund gewährt der Bundesversicherungsanstalt
darf die regelmäßige Gesamtarbeitszeit von zwei vollbe- für Angestellte vorübergehend zur Aufrechterhaltung
schäftigten Beamten oder Richtern nicht übersteigen. einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft zinslose
Betriebsmitteldarlehen bis zur Höhe von 5 000 000 000
(3) Das Nähere regelt der Bundesminister der Finan-
zen. Deutsche Mark, wenn Liquiditätsschwierigkeiten in der
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
§ 22 entstehen sollten, die auf andere Weise nicht abgedeckt
Wird ein planmäßiger Bundesrichter an einem ober- werden können. Die Betriebsmitteldarlehen sind
sten Gerichtshof des Bundes zum Richter des Bundes- zurückzuzahlen, sobald und soweit die Einnahmen die
verfassungsgerichts gewählt, kann der Bundesminister Ausgaben übersteigen, im Dezember spätestens vor
der Finanzen für diesen Richter im Einzelplan des abge„ dem Jahresende. Der Ermächtigungsrahmen darf wie-
benden obersten Gerichtshofes des Bundes eine Leer- derholt in Anspruch genommen werden.
stelle der bisherigen Besoldungsgruppe des Bundes-
richters ausbringen. § 27
§ 23 Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungs-
Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts- gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
ordnung können rungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes
1. mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523), und nach
für Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom
der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, 28. Februar 1972 (BGBI. 1 S. 201 ), zuletzt geändert
2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach§ 8 Abs. 2 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBl.1
der Bundeslaufbahnverordnung vom 15. November S. 537), für Zwecke des Straßenwesens gebundene
1978 (BGBI. 1 S. 1763), zuletzt geändert durch Ver- Aufkommen an Mineralölsteuer ist auch für sonstige
1664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundes- § 31
ministers für Verkehr zu verwenden.
In § 324 Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969
§ 28 · (BGBI. 1 S. 1909), zuletzt geändert durch § 32 des
§ 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugeset- Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1516),
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli wird die Zahl „1984" durch die Zahl „1985" ersetzt.
1980 (BGBI. 1 S. 1085), geändert durch Artikel 27 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1523), fin-
det keine Anwendung. § 32
§ 29
In § 3 des Gesetzes zur Kürzung des Amtsgehalts der
Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die im Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentari-
Haushaltsjahr 1985 fälligen Zinsen für die Ausgleichs- schen Staatssekretäre vom 22. Dezember 1982 (BGBI. I
forderung zu übernehmen, die der Postsparkasse auf S. 200?) wird die Zahl „1984" durch die Zahl „1985"
Grund des § 10 der Bankenverordnung (Beilage ersetzt.
Nr. 5/48 zum Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirt-
schaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, § 33
S. 24) gegenüber dem Bund zusteht.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
§ 30
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Die §§ 4, 5, 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie die
§§ 7 bis 28 gelten bis zum Tage der Verkündung des
§ 34
Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres
weiter. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1984
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1984 1665
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1985
Teil 1: Haushaltsübersicht
mit Anlage Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
1666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Gesamtplan Einnahmen Teil 1: Haushaltsübersicht
Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Epl. Bezeichnung
1985
1000 DM
2 3
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt
02 Deutscher Bundestag .......................................................... .
03 Bundesrat ...................................................................... .
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ......................................... .
05 Auswärtiges Amt ............................................................... .
06 Bundesminister des Innern ..................................................... .
07 Bundesminister der Justiz ...................................................... .
08 Bundesminister der Finanzen ................................................... .
09 Bundesminister für Wirtschaft .................................................. .
10 Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ...................... .
11 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ................................... .
12 Bundesminister für Verkehr ..................................................... .
13 Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen ............................. .
14 Bundesminister der Verteidigung ............................................... .
15 Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit ............................ .
19 Bundesverfassungsgericht ..................................................... .
20 Bundesrechnungshof .......................................................... .
23 Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit ............................. .
25 Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ................... .
27 Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen
30 Bundesminister für Forschung und Technologie
31 Bundesminister für Bildung und Wissenschaft .................................. .
32 Bundesschuld ................................................................. .
33 Versorgung .................................................................... .
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer
Streitkräfte ..................................................................... .
36 Zivile Verteidigung .............................................................. .
60 Allgemeine Finanzverwaltung 1) .••.•..••..••.••••••.•••••••••••••••••••..•••••••• 208051 000
Summe Haushalt 1985 2) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• 208051000
Summe Haushalt 1984 ..........................................,............... . 200376100
gegenüber 1984 - mehr (+)/weniger (-) - ..................................... .. + 7674900
1) Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 207,7 Mrd. DM.
2) Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten== 24 990 Millionen DM)
- 26 299 Millionen DM.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1984 1667
Teil 1: Haushaltsübersicht Einnahmen Gesamtplan
Verwaltungs- Übrige Summe Einnahmen
einnahmen Einnahmen
gegenüber1984
mehr(+)
Epl.
1985 1985 1985 1984 weniger(-)
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
4 5 6 7 8 9
59 - 59 34 + 25 01
',
1391 308 1699 1622 + 77 02
12 - 12 11 + 1 03
2063 - 2063 2220 - 157 04
42534 3150 45684 48681 - 2997 05
21131 14594 35725 37643 - 1918 06
223354 409 223763 221961 + 1802 07
705953 138543 844496 1481378 - 636882 08
212397 109169 321566 287279 + 34287 09
149 741 197902 347643 419855 - 72212 10
7037 404449 411486 371305 + 40181 11
744017 149 576 893593 938858 - 45265 12
4572700 - 4572700 4409500 + 163200 13
459270 132431 591701 557182 + 34519 14
38415 33507 71922 64641 + 7281 15
112 - 112 87 + 25 19
45 - 45 43 + 2 20
39067 869041 908108 929359 - 21251 23
29384 1141 020 1170404 1 017128 + 153276 25
1538 - 1538 1243 + 295 27
45561 34000 79561 83531 - 3970 30
4049 141487 145536 120395 + 25141 31
1250005 25181 600 26431605 32536016 - 6104411 32
1450 77550 79000 92000 - 13000 33
53300 197150 250450 241950 + 8500 35
8727 8732 17459 20373 - 2914 36
12 513436 1327634 221892070 213258 705 + 8633365 60
21126 748 30162252 259340000 257143000 + 2197000
20432284 36334616
+ 694464 - 6172364
1668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Gesamtplan Ausgaben Teil 1: Haushaltsübersicht
Personal- Sächliche Militärische Schulden-
ausgaben Verwaltungs- Beschaffungen, dienst
Epl. Bezeichnung ausgaben Anlagen usw.
1985 1985 1985 1985
1000 DM 1000 DM 1 000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundes-
präsidialamt ................... 9079 5015 - -
02 Deutscher Bundestag ......... 268133 69366
03 Bundesrat ..................... 7115 3440 - -
04 Bundeskanzler und Bundes-
kanzleramt .................... 86151 351355 - -
05 Auswärtiges Amt .............. 653482 154 797 - -
06 Bundesminister des Innern .... 1422511 669143 - -
07 Bundesminister der Justiz ..... 273152 75331 - -
08 Bundesminister der Finanzen .. 1 888357 451 267 - -
09 Bundesminister für Wirtschaft 318680 153094 - ' -
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten .... 267 508 116905 - 68
11 Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung ................. 105195 37752 - -
12 Bundesminister für Verkehr .... 1133613 1480183 - -
13 Bundesminister für das Post-
und Fernmeldewesen ......... 450 - - -
14 Bundesminister der Verteidigung 20282078 5651 041 20903460 -
15 Bundesminister für Jugend,
Familie und Gesundheit ....... 682 711 108897 - -
19 Bundesverfassungsgericht .... 10751 1780 - -
20 Bundesrechnungshof ......... 35960 3854 - -
23 Bundesminister für
wirtschaftliche Zusammenarbeit 35149 13948 - -
25 Bundesminister für
Raumordnung, Bauwesen und
Städtebau ..................... 67230 40983 - -
27 Bundesminister für
innerdeutsche Beziehungen ... 32638 13350 - -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie .............. 57702 22645 - -
31 Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft .................. 25032 5475 - -
32 Bundesschuld ................ 13645 352325 - 29406921
33 Versorgung ................... 7508482 - - -
35 Verteidigungslasten im Zusam-
menhang mit dem Aufenthalt
ausländischer Streitkräfte ..... 522560 494830 - -
36 Zivile Verteidigung ............. 120819 223396 - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung .. 802400 87805 - -
Summe Haushalt 1985 ....... 36630583 10587977 20903460 29406989
Summe Haushalt 1984 ........ 35363066 10296688 20639370 28342148
gegenüber1984
- mehr (+)/weniger (-) - ..... + 1267517 + 291 289 + 264090 + 1064841
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1984 1669
Teil 1: Haushaltsübersicht Ausgaben Gesamtplan
Zuweisungen Summe Ausgaben
und Zuschüsse Ausgaben Besondere
(ohne für Finanzierungs-
Investitionen ausgaben gegenüber1984
Investitionen) , mehr(+)
Epl.
1985 1985 1985 1985 1984 weniger(-)
1000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
7 8 9 10 11 12 13
1500 1364 - 16958 17145 - 187 01
68320 14 704 - 420523 390660 + 29863 02
197 299 - 11051 10387 +. 664 03
34 734 7069 - 479309 462987 + 16322 04
1 527137 100286 - 2435702 2 319 758 + 115944 05
1166537 449895 - 5000 3 703086 3563602 + 139484 06
21564 8268 - 378315 370500 + 7815 07
519012 953076 - 3 811 712 3849418 - 37706 08
3199238 1349960 - 5020972 5623 706 - 602734 09
4806900 1388020 1380 6580781 6104434 + 476347 10
56679855 113 926 - 90000 56846728 59454382 - 2607654 11
10257671 12 311 206 - 25182 673 24651 474 + 531199 12
- 14500 - 14950 9912 + 5038 13
1583615 594202 - 49 014396 47845995 + 1168 401 14
15156880 125898 - 16074386 16598595 - 524209 15
- 418 - 12949 12 511 + 438 19
17 2905 - 42736 43063 - 327 20
1037580 5538487 - 10000 6615164 6417126 + 198038 23
2682299 3108580 - 5899092 5301148 + 597944 25
463 764 113 668 - 623420 595204 + 28216 27
4828256 2365968 - 81380 7193191 7048820 + 144371 30
1393441 2636017 - 40000 4019965 4003419 + 16546 31
611 850 2750486 - 33135227 32 068875 + 1066352 32
2485209 - - 9993691 10265526 - 271835 33
278935 412 700 - 1709025 1618823 + 90202 35
94029 389469 - 827713 808390 + 19323 36
17358370 517 710 510000 19276285 17687140 + 1 589145 60
126256910 35269081 285000 259340000 257143000 + 2197000
126770977 35681 751 49000
- 514067 - 412 670 +236000
1670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage zur Haushaltsübersicht
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
und deren Inanspruchnahme
Verpflich- Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- Für künftige
Epl. Bezeichnung gung Folgejahre Haushalts-
1986 1987 1988
1985 jahre
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5 6 7 8
01 Bundespräsidialamt ............. - - - - - -
02 Deutscher Bundestag ........... 10529 6129 2200 1 000 1200 -
03 Bundesrat ...................... - - - - - -
04 Bundeskanzleramt ............ - . 10627 10100 527 - - -
05 Auswärtiges Amt ................ 475 057 278842 141 621 19966 2748 31880
06 Bundesminister des Innern ....... 618180 297 480 159250 91650 300 69500
07 Bundesminister der Justiz ........ 940 399 399 142 - -
08 Bundesminister der Finanzen ..... 185 646 137990 34850 3950 - 8856
09 Bundesminister für Wirtschaft ..... 2 816 203 457177 340676 95550 39800 1883000
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ....... 987079 412383 251 796 146900 176000 -
11 Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung ............... 349201 273301 29700 8100 8100 30000
12 Bundesminister für Verkehr ....... 3 760455 2371905 1014150 311 500 25900- 37000
13 Bundesminister für das Post-
und Fernmeldewesen ............ 5950 5950 - - - -
14 Bundesminister der Verteidigung .. 30807696 8646042 5 747 409 4 711 910 11702335 -
15 Bundesminister für Jugend,
Familie und Gesundheit .......... 346463 195672 116 391 34100 - 300
19 Bundesverfassungsgericht ....... - - - - - -
20 Bundesrechnungshof ............ - - - - - -
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit ................. 7363950 567900 473450 351 550 395250 5575800
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ........ 1 558920 264820 454450 337983 501 667 -
27 Bundesminister für innerdeutsche
Beziehungen .................... 137 710 112 610 20100 5000 - -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ................. 4840936 1 631 872 1607764 1206475 394825 -
31 Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft ................ 813205 360 701 281 501 146 951 24052 -
32 Bundesschuldenverwaltung ....... 2276 2276 - - - -
35 Verteidigungslasten im
Zusammenhang mit dem
Aufenthalt ausländischer
Streitkräfte ...................... 40300 30300 10000 - - -
36 Zivile Verteidigung ............... 334 716 198632 91696 10386 2 34000
60 Allgemeine Finanzverwaltung ..... 4000 4000 - - - -
Summe ........................ 55470039 16266481 10 777 930 7 483113 13272179 7670336
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1984 1671
Gesamtplan: Teil II
Finanzierungsübersicht
Betrag für 1985 Betrag für 1984
-1000 DM-
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............. . 259340000 257143000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt,
Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur
Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags)
2. Einnahmen ...................................... . 234000000 225589639
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt,
Einnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassen-
mäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
3. Finanzierungssaldo .............................. . - 25340000 - 31 544361
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am
Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt (70687000) (73 541 361)
4.101 zu allgemeinen Zwecken ......................... . 70687000 73 541 361
4.102 zu besonderen Zwecken ......................... .
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ... . 45497000 43297000
4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge
4.4 Ausgaben für Marktpflege ........................ .
Saldo ............................................ . - 25190000 - 30244361
5. Nettoneuverschuldung/Nettotilgung der Investi-
tionshilfe-Abgabe
5.1 Einnahmen aus der Investitionshilfe-Abgabe 1000000
5.2 Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe . 200000
Saldo ............................................ . 200000 1000000
6. Nettoneuverschuldung insgesamt ............... . - 24990000 - 31244361
7. Einnahmen aus kassenmäßigen Oberschüssen ..
8. Rücklagenbewegung
8.1 Entnahmen aus Rücklagen ....................... .
8.2 Zuführungen an Rücklagen ....................... .
·9. Münzeinnahmen ................................. . 350000 300000
10. Finanzierungssaldo .............................. . - 25340000 - 31544361
1672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Gesamtplan: Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Betrag für 1985 Betrag für 1984
-1000 DM-
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich
1.1 langfristig ........................................ . (52687000) (55541361)
1.101 zu allgemeinen Zwecken 52687000 55 541361
1.102 zu besonderen Zwecken ......................... .
1.2 kürzerfristig ...................................... . 18000000 18000000
Summe 1 ........................................ . 70687000 73 541 361
2. Einnahmen aus der lnvestitionshiHe-Abgabe ... . 1000000
3. Krediteinnahmen Insgesamt .................... . 70687000 74 541 361
4. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
4.1 Tilgung langfristiger Schulden mit Laufzeiten von mehr
als 4 Jahren ...................................... . (25386000) (17 354000)
4.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialver-
sicherung ........................................ .
4.102 Bundesanleihen (~inschl. der Entschädigung für ver-
spätet vorgelegte oder verlorengegangene Prämien-
schatzanweisungen) .............................. . 4150000 5090000
4.103 Bundesschatzbriefe .............................. . 560000 662000
4.104 Schuldbuchkredite ............................... .
4.105 Schuldscheindarlehen ........................... . 12684000 10355000
4.106 Kassenobligationen .............................. .
4.107 Bundesobligationen .............................. . 7900000 1100000
4.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergän-
zungsgesetz ...................................... . 10000 10000
4.109 Ablösungsschuld ................................. . 58000
4.110 Altsparerentschädigung .......................... .
4.112 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schulden-
abkommen) ...................................... .
4.113 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der
EntschädigungsansprOche für Auslandsbonds (Aus-
landsbonds-Entschädigungsgesetz) ............... .
4.114 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka
aus Anschlußgebieten ............................ .
4.115 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforde-
rungen zur Aufbesserung von Versicherungsleistun-
gen ........................· ...................... . 82000 79000
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1984 1673
Betrag für 1985 Betrag für 1984
-1000 DM-
4.2 Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten bis zu
4 Jahren ......................................... . (20111 000) (25943000)
4.201 Kassenobligationen .............................. . 3533000 2676000
4.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ............... . 4991000 5445000
4.203 Finanzierungsschätze des Bundes ................ . 2270000 2295000
4.204 Schuldscheindarlehen ........................... . 9317000 15527000
4.3 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ............. .
4.4 Marktpflege ................................. ·..... .
Summe 4 ........................................ . 45497000 43297000
5. Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe 200000
6. Ausgaben zur Schuldentilgung insgesamt ...... . 45697000 43297000
7. Saldo aus 3. und 6. (im Haushaltsplan insgesamt ver-
anschlagte Nettoneuverschuldung) ............... . 24990000 31244361
8. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaf-
ten - einschließlich ERP-Sondervermögen und
LA-Fonds (im Haushaltsplan veranschlagt) ....... .
9. Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörper-
schaften - einschließlich ERP-Sondervermögen
und LA-Fonds (im Haushaltsplan veranschlagt) ....
1674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung
nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
Vom 19. Dezember 1984
Auf Grund des § 43 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Beam- aushängen oder die Verbindung einer Steuerleitung
tenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 zwischen Flugzeug und Außenlast herstellen oder
S. 2485), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli lösen, befinden sich im Einsatz im Sinne des § 43
1984 (BGBI. 1 S. 998), verordnet die Bundesregierung Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 des Beamtenversorgungsgeset-
mit Zustimmung des Bundesrates: zes. Der Einsatz umfaßt auch die Ausbildung und
Erprobung."
Artikel 1 2. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden §§ 9 bis 11; in § 9
werden die Zahl „5" durch die Zahl „6" und die Zahl
Die Verordnung über die einmalige Unfallentschädi- ,,7" durch die Zahl „8" ersetzt.
gung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgeset-
zes vom 24. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1011) wird wie folgt
Artikel 2
geändert:
1. Folgender§ 8 wird eingefügt: Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 108 Satz 2 des
,,§ 8 Beamtenversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
Einsatz beim Ein- oder Aushängen von
Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug Artikel 3
Beamte, die unter einem schwebenden Drehflügel- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August
flugzeug Außenlasten an diesem Flugzeug ein- oder 1980 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1984
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1984 1675
·Achte Verordnung
über die förderungsbedürftigen Gebiete und über die Fremdenverkehrsgebiete
im Sinne des lnvestitionszulagengesetzes
(Achte Fördergebiets- und Fremdenverkehrsgebietsverordnung)
Vom 19. Dezember 1984
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Gebieten mit Wirkung vom 1. Januar 1984 auch Bremen
lnvestitionszulagengesetzes 1982 in der Fassung der (Stadt) ohne die stadtbremischen Gebiete in Bremerha-
Bekanntmachung vom 4. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 646) ver- ven, die kreisfreie Stadt Delmenhorst, die Stadt Achim,
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun- die Gemeinden Stuhr, Weyhe, Ganderkesee, Grasberg,
desrates: Lilienthal, Ritterhude und Schwanewede, Ottersberg
(Flecken), Oyten, Berne und Lernwerder sowie die
§ 1 Samtgemeinde Thedinghausen.
(1) Förderungsbedürftige Gebiete im Sinne des § 3
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des lnvestitionszulagengesetzes (5) Die Absätze 3 und 4 sind nur anzuwenden, wenn
sind die Gebiete der Kreise, kreisfreien Städte, Gemein- die Bescheinigung im Sinne des§ 2 des lnvestitionszu-
den und Gemeindeteile, die mit Wirkung vom 1. Januar lagengesetzes
1984 in Abschnitt II der Bekanntmachung der Regelun- 1. bei Investitionsvorhaben in den Gebieten im Sinne
gen, Fördergebiete, Schwerpunktorte mit ihren Förde- des Absatzes 3
rungshöchstsätzen und Fremdenverkehrsgebiete des bis zum 31. Dezember 1985 und
dreizehnten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe
,,Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" 2. bei Investitionsvorhaben in den Gebieten im Sinne
vom 26. März 1984 (BAnz. S. 4573) als Fördergebiete des Absatzes 4
bezeichnet sind, soweit sie nicht förderungsbedürftige bis zum 31. Dezember 1987
Gebiete im Sinne des§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des beantragt worden ist und soweit die Wirtschaftsgüter,
lnvestitionszulagengesetzes sind. Ausbauten und Erweiterungen, die im Zusammenhang
(2) Fremdenverkehrsgebiete im Sinne des§ 3 Abs. 2 mit einem solchen Investitionsvorhaben angeschafft
Satz 1 des lnvestitionszulagengesetzes sind die oder hergestellt werden, innerhalb von drei Jahren nach
Gebiete der Kreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten
Gemeindeteile, die mit Wirkung vom 1. Januar 1984 geliefert oder fertiggestellt worden sind. Bei Investi-
in Abschnitt IV der in Absatz 1 genannten Bekannt- tionsvorhaben im Sinne des Absatzes 4 ist weitere
machung als Fremdenverkehrsgebiete bezeichnet sind. Voraussetzung, daß sie nach dem 14. Oktober 1983 be-
gonnen worden sind.
(3) Im Rahmen des Sonderprogramms-zur Schaffung
von Ersatzarbeitsplätzen außerhalb der Eisen- und
§2
Stahlindustrie nach dem elften Rahmenplan der
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Zu den förderungsbedürftigen Gebieten oder zu den
Wirtschaftsstruktur" gehören auch Fremdenverkehrsgebieten gehören auch Geländeflä-
chen, die durch Aufspülung, Eindeichung oder andere
1. zu den in Absatz 1 bezeichneten Gebieten Maßnahmen gewonnen und in eine Gebietskörperschaft
a) mit Wirkung vom vom 1. Januar 1982 eingegliedert werden, die förderungsbedürftiges Gebiet
der Kreis Unna, die kreisfreien Städte Bochum, oder Fremdenverkehrsgebiet ist.
Dortmund, Duisburg und Oberhausen, die Städte
Hattingen und Witten sowie die Gemeinden
Lüdinghausen, Olfen und Nordkirchen, §3
b) mit Wirkung vom 1. Januar 1984 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
die Städte Bramsche, Georgsmarienhütte, Osna- leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 7 des lnvestitions-
brück, die Gemeinden Bad Essen, Bohmte, Oster- zulagengesetzes auch im Land Berlin.
cappeln, Wallenhorst sowie die Samtgemeinden
Bersenbrück und Neuenkirchen,
§4
2. zu den in Absatz 2 bezeichneten Gebieten mit Wir-
kung vom 1. Januar 1984 die Stadt Bramsche, die (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Gemeinden Bad Essen, Bohmte und Ostercappeln 1984 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Siebente
sowie die Samtgemeinden Bersenbrück und Neuen- Fördergebiets- und Fremdenverkehrsgebietsverord-
kirchen. nung vom 25. April 1984 (BGBI. 1 S. 649) außer Kraft.
(4) Im Rahmen des Sonderprogramms zur Schaffung (2) Die Vierte Fördergebiets- und Fremdenverkehrs-
von Ersatzarbeitsplätzen außerhalb der Schiffbau-, gebietsverordnung vom 28. Dezember 1978 (BGBI.
Eisen- und Stahlindustrie in der Arbeitsmarktregion 1979 1S. 33) ist weiter anzuwenden auf Investitionsvor-
Bremen gehören zu den in Absatz 1 bezeichneten haben in Gebieten, die auf Grund der Fünften Förder-
1676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
gebiets- und Fremdenverkehrsgebietsverordnung vom Koog,. Ramhusen, St. Michaelisdonn, Schmedes-
11. März 1982 (BGBI. 1 S. 324) nicht mehr zu wurth, Volsemenhusen,
den förderungsbedürftigen Gebieten oder zu den und soweit die Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Erwei-
Fremdenverkehrsgebieten gehören, wenn die Beschei- terungen, die im Zusammenhang mit einem solchen
nigung im Sinne des § 2 des lnvestitionszulagengeset- Investitionsvorhaben angeschafft oder hergestellt wer-
zes den, innerhalb von drei Jahren nach den in den Num-
1. bei den Gebieten, die in Abschnitt VI der in § 1 Abs. 1 mern 1, 2 und 3 bezeichneten Zeitpunkten geliefert oder
der Fünften Fördergebiets- und Fremdenverkehrsge- fertiggestellt worden sind.
bietsverordnung genannten Bekanntmachung vom
8. Juli 1981 (BAnz. Nr. 215 vom 14. Noven:tber 1981) (3) Die Sechste Fördergebiets- und Fremdenver-
bezeichnet sind, bis zum 31. März 1982 beantragt kehrsgebietsverordnung vom 16. Februar 1983 (BGBI. 1
worden ist, S. 86) ist weiter anzuwenden auf Investitionsvorhaben
in Gebieten, die auf Grund von § 1 Abs. 1 und 2 der
2. bei den Gebieten, die in Abschnitt VII der in Nummer 1 Siebenten Fördergebiets- und Fremdenverkehrsgebiets-
genannten Bekanntmachung bezeichnet sind, mit verordnung nicht mehr zu den förderungsbedürftigen
Ausnahme der unter Nummer 3 genannten Gebiete, Gebieten oder zu den Fremdenverkehrsgebieten gehö-
bis zum 31. Dezember 1983 beantragt worden ist, ren, wenn die Bescheinigung im Sinne des § 2 des lnve-
3. bei folgenden Gebieten der Arbeitsmarktregion stitionszulagengesetzes bis zum 31. Dezember 1984
Heide-Meldorf bis zum 31. Dezember 1985 beantragt beantragt worden ist und soweit die Wirtschaftsgüter,
worden ist: Kreis Dithmarschen ohne die Städte Ausbauten und Erweiterungen, die im Zusammenhang
Brunsbüttel, Marne, sowie die Gemeinden Diek- mit einem solchen Investitionsvorhaben angeschafft
husen-Fahrstedt, Dingen, Friedrichskoog, Kaiser- oder hergestellt werden, bis zum 31. Dezember 1987
Wilhelm-Koog, Marner Deich, Neufeld, Neufelder geliefert oder fertiggestellt worden sind.
Bonn.den 19.Dezember1984
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminis.ter der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1984 1677
Dritte Verordnung
zur Änderung der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung
Vom 19. Dezember 1984
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für
gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121) Stoffe der Verpackungsgruppe III der vorgenann-
wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes- ten Richtlinien anzuwenden.
behörden verordnet: 3. Die Bauart der Verpackung muß gemäß den in
Nummer 2 genannten Richtlinien zugelassen sein.
Artikel 1 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart herge-
Anlage 1 der Straßen-Gefahrgutausnahmeverord- stellte Verpackung muß gemäß den in Nummer 2
nung vom 2. Oktober 1979 (BGBI. 1 S. 1609), zuletzt genannten Richtlinien gekennzeichnet sein.
geändert durch die Verordnung vom 24. Mai 1984 4. Die Fässer dürfen nur zu höchstens 95 % ihres
(BGBI. 1 S. 712), wird wie folgt geändert: Fassungsraumes gefüllt sein.
5. Im Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die
1. In der Ausnahme Nr. S 61 wird das Datum Nummer dieser Ausnahme wie folgt anzugeben:
,,31. Dezember 1984" in „30. April 1985" geändert.
,,Ausnahme Nr. S 64".
2. Folgende Ausnahme Nr. S 64 wird angefügt: 6. Übergangsweise dürfen bis zum 30. April 1985
auch noch die auf Grund der Vierten Straßen-
„Ausnahme Nr. S 64 Gefahrgutausnahmeverordnung vom 24. Februar
Abweichend von § 2 Abs. 1 und Anlage A Rand- 1982 (BGBI. 1 S. 203) geprüften, zugelassenen
nummer 2623 Abs. 1 Buchstabe e Satz 3 dürfen bis und hergestellten Verpackungen verwendet wer-
zum 30. April 1985 die Stoffe den."
- Perchloräthylen, Artikel 2
- Trichloräthylen, Anlage 2 zu § 2 wird wie folgt geändert:
- 1.1.1-Trichloräthan,
1. Im ersten Abschnitt wird bei der Ausnahmegenehmi-
alle assimiliert der Klasse 6.1 Ziffer 61 Buchstabe a gung (AG) Nr. E 254 in Spalte 5 die Angabe der Fund-
unter den nachfolgenden Bedingungen in Metallfäs- stelle „VkBI. 1984 S. 106llgeändert in „VkBI. 1984
sern ohne Rollreifen befördert werden. s. 534".
1. Die Stoffe sind in Fässer aus Stahl mit abnehmba-
rem Deckel (Typ 1A2 der in Nummer 2 genannten 2. In der Überschrift des vierten Abschnittes wird das
Richtlinien) mit einem zulässigen Fassungsraum Datum „31. Dezember 1984" in „30. April 1985"
von höchstens 450 1 und einer zulässigen Netto- geändert.
höchstmasse von höchstens 400 kg zu verpak- Artikel 3
ken.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
2. Die Eignung der Verpackung muß durch eine Bau- tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
musterprüfung gemäß den „Richtlinien für das über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
Verfahren der Bauartprüfung, der Erteilung der
Berlin.
Kennzeichnung und die Zulassung von Verpak-
kungen für die Beförderung gefährlicher Güter mit Artikel 4
Seeschiffen - RM 001 -" (Beilage Nr. 51 /82 zum Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1984 in
Bundesanzeiger Nr. 232 vom 14. Dezember 1982) Kraft.
Bonn,den 1aDezember1984
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Bayer
1678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der zweiten Verordnung zu§ 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 20. Dezember 1984
Auf Grund des § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesol- 2. vom 1. Januar 1991 an hinsichtlich der Über-
dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung schreitungen, die auf der in Nummer 1 bezeichne-
vom 13. November 1980 (BGBI. 1S. 2081) verordnet die ten Verordnung· in der Fassung vom 20. Dezember
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: 1984 beruhen."
§ 1 2. In § 5 Abs. 2 wird das Datum „31. Dezember 1984"
durch das Datum „31. Dezember 1990" ersetzt.
Die Zweite Verordnung zu§ 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bun-
desbesoldungsgesetzes vom 10. Juli 1981 (BGBI. 1
S. 650) wird wie folgt geändert: §2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
1. § 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 82 des Bundes-
„Entsprechende Umwandlungen sind durchzuführen besoldungsgesetzes auch im Land Berlin.
1. vom 1. Januar 1985 an hinsichtlich der Über- §3
schreitungen, die auf der Zweiten Verordnung zu
§ 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1984 in
in der Fassung vom 10. Juli 1981 beruhen, Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1984
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1984 1679
Verordnung
zur Aussetzung der Bundesstatistik über die Bevölkerung
und das Erwerbsleben auf repräsentativer Grundlage
(Mikrozensus) im JafJre 1984
Vom 20. Dezember 1984
Auf Grund des § 6 Abs. 4 des Bundesstatistikgeset-
zes vom 14. März 1980 (BGBI. 1 S. 289) verordnet die
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Die Durchführung der Bundesstatistik über die Bevöl-
kerung und das Erwerbsleben auf repräsentativer
Grundlage (Mikrozensus) gemäß dem Mikrozensusge-
setz vom 21. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 201) wird im
Jahre 1984 ausgesetzt.
§2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Bundessta-
tistikgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1984
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
1680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 984, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte
und
Vierte Verordnung
zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Vom 20. Dezember 1984
Auf Grund des § 11 der Bundesärzteordnung in der geändert durch die Verordnung vom 22. Mai 1979
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBI. 1 S. 583), wird wie folgt geändert:
(BGBI. I S. 1885) und der§§ 16 und 17 Abs. 2 des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes vom 29. Juni 1972 1. § 3 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
(BGBI. 1 S. 1009) verordnet die Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates: „Für Patienten, denen ärztliche Wahlleistungen nach
§ 6 gesonde·rt berechnet werden, ist der allgemeine
Pflegesatz um 5 vom Hundert zu ermäßigen."
Artikel 1
2. § 6 erhält folgende Fassung:
Änderung der Gebührenordnung für Ärzte
,,§ 6
Die Gebührenordnung für Ärzte vom 1 2. November Sonstige gasondert berechenbare Leistungen
1982 (BGBl.I S. 1522), geändert durch die Verordnung (Wahlleistungen)
vom 20. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1500), wird wie folgt
geändert: (1) Neben dem Pflegesatz nach§ 3 o~er § 4 und
den Leistungen nach § 5 dürfen andere als die allge-
meinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen
1. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt: gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen
,,§ 6a Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen
nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte
Gebühren bei stationärer Behandlung
Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist.
(1) Bei stationären und teilstationären privatärztli- Diagnostische und therapeutische Leistungen dür-
chen Leistungen sind die nach dieser Verordnung fen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet wer-
berechneten Gebühren um 15 vom Hundert zu min- den, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vor-
dern. In diesem Umfang gilt § 4 Abs. 3 nicht. liegen und die Leistungen von einem Arzt erbracht
(2) Neben den nach Absatz 1 Satz 1 geminderten werden.
Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die (2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schrift-
§§ 7 bis 10 bleiben unberührt." lich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluß der
Vereinbarung über die Entgelte der Wahlleistungen
2. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert: zu unterrichten. Die Wahlleistungen sind der zustän-
digen Landesbehörde mitzuteilen.
a) In Satz 1 wird in Nummer 4 der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: (3) Eine Vereinbarung über ärztliche Wahlleistun-
gen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des
„5. bei Erbringung stationärer oder teilstationärer Patienten beteiligten Ärzte des Krankenhauses,
privatärztlicher Leistungen den Minderungs- soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Lei-
betrag nach § 6 a Abs. 1 .'' stungen berechtigt sind, einschließlich der, von
b) Satz 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung: diesen Ärzten veranlaßten Leistungen von Arzten
und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des
„überschreitet die berechnete Gebühr nach
Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hin-
Satz 1 Nr. 2 das 2,3fache des Gebührensatzes,
zuweisen. Für die Berechnung ärztlicher Wahllei-
ist dies schriftlich zu begründen;".
stungen finden die -Vorschriften der Gebührenord-
c) In Satz 4 wird das Zitat „Nummer 2" durch das nung für Ärzte entsprechende Anwendung, soweit
Zitat „Satz 1 Nr. 2" ersetzt. sich die Anwendung nicht bereits aus der Gebühren-
ordnung für Ärzte ergibt.
(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechen-
Artikel 2 bare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung
Änderung der Bundespflegesatzverordnung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht
werden. Die Erfüllung von Verträgen, die der Kran-
Die Verordnung zur Regelung der Krankenhauspfle- kenhausträger vor dem 1. Juli 1972 geschlossen hat,
gesätze vom 25. April 1973 (BGBI. 1S. 333, 419), zuletzt bleibt unberührt."
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1984 J681
3. § 18 Abs. 6 wird wie folgt geändert: Pflegesatzabschlag und Kostenabzug)". In
a) Satz 2 erhält folgende Fassung: derselben Zeile wird in Spalte 3 die Zahl
,,0,01" eingefügt.
,,Als Kostenerstattung für ärztliche Wahlleistun-
gen nach § 6, die von Ärzten des Kran.kenhauses cc) In Spalte 1 Zeile d wird das Wort „sonstigen"
berechnet werden, ist das 1,2fache der Summe gestrichen und folgender Text angefügt:
der für den Pflegesatzzeitraum geltenden Pflege- ,,(in Spalte 2 ohne Tage nach Zeile vor a)".
satzabschläge nach § 3 Abs. 2 Satz 2 abzuzie- dd) In Spalte 1 Zeile f werden die Worte „Satz 1 "
hen." angefügt. ·
b) In Satz 3 werden die Worte ,,§ 368 n Abs. 2 ee) Spalte 1 Zeile h erhält folgende Fassung:
Satz 1 " durch die Worte ,, § 368 n Abs. 3 Satz 1 ,,Tage ohne gesondert berechenbare Lei-
und 2" ersetzt. stungen zusammen (in Spalte 2 ohne Tage
nach Zeile g) ".
4. Das Selbstkostenblatt (Anlage 1, zu § 18 Abs. 2)
wird wie folgt geändert:
a) In den Abschnitten B 1, B 2 und B 3 wird jeweils in Artikel 3
Teil VII der Buchstabe b gestrichen. Berlin-Klausel
b) In der Anmerkung 3 •zu Abschnitt B 1, in der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Anmerkung 4 zu Abschnitt B 2 und in der Anmer- tungsgesetzes in Verbindung mit§ 15 Satz 2 der Bun-
kung 4 zu Abschnitt B 3 werden jeweils die Worte desärzteordnung und § 31 Satz 2 des Krankenhaus-
,, § 368 n Abs. 2 Satz 1 RVO" durch die Worte finanzierungsgesetzes auch im Land Berlin.
,,§ 368 n Abs. 3 Satz 1 und 2 RVO" ersetzt.
c) Abschnitt E Teil II wird wie folgt geändert:
Artikel 4
aa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Inkrafttreten
„Umwertung der Berechnungstage in
kostengleiche Berechnungstage". (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
bb) Der Text.in Spalte 1 vor Zeile a wird ersetzt (2) § 6 a der Gebührenordnung für Ärzte gilt nicht für
durch den Text „vor a) Tage mit Pflegesatz Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
nach § 3 Abs. 2 Satz 2 (Korrekturfaktor für erbracht worden sind.
Bonn, den 20. Dezember 1984
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Verordnung
über die durchschnittlichen Entgelte für die Leistungsgruppen
nach den Anlagen zum Fremdrentengesetz
(FRG-Entgeltverordnung)
Vom 20. Dezember 1984
Auf Grund des§ 27 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet die Bundesregierung nach Anhören des
Statistischen Bundesamts mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Bruttoarbeitsentgelte nach dem Fremdrentengesetz
Für 1983 werden die durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelte in den Anlagen 5, 7, 9, 11, 13 und
15 zum Fremdrentengesetz wie folgt in DM bestimmt:
Anlage 5
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiter außerhalb der Arbeiter Arbeiter
Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft in der Forstwirtschaft
Jahr der Leistungsgruppe d,:lr Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
1 1 2 1 3 1 1 2 1 1 2
1983 35388 1 31 896 1 28356 30768 1 18 516 28476 1 25284
Anlage 7
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiterinnen außerhalb der Arbeiterinnen
Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft Arbeiterinnen
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe in der Forst-
wirtschaft
1 2 3 1 1 2
1 1
1983 25368 23748 22632 21156 1 16116 17 604
1 1
Anlage 9
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr 5
1 2 1 3 1 4 1
1983 60000 55 368 1 41 280 1 30 396 1 24 948·
1
Anlage 11
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
1 2 1 3 1 4 1 5
1983 60000 44 460 1 33 300 1 24 336 20400
1 1
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1984 1683
Anlage 13
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Arbeiter -
Bergarbeiter der Leistungsgruppe
Jahr unter Tage über Tage
1 2 3 1 1 2
1 1
1983 36168 1 31 260 l 26316 29028 1 24936
Anlage 15
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Angestellte -
Technische Angestellte der Leistungsgruppe Kaufmännische Angestellte
Jahr unter Tage über Tage der Leistungsgruppe
1 u. 2 3 4 2 3 4 2 3 4 5
1983 73 200 61 848 53 748 73 200 71 352 54 516 47 460 73 200 66072 53 712 41 664 29 952
§2
Berlin-Klausel
D_iese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 § 1 des
Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Bonn,den20.Dezember1984
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Neunte Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 20. Dezember 1984
Auf Grund hersteller für das Fahrzeug angegebenen Sollwerte
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Straßenver- wiedergeben wird, richtig eingestellt ist. Hierfür
kehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, haben sie das Kraftfahrzeug einer Abgassonderun-
Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei- tersuchung zu unterziehen.
nigten Fassung wird vom Bundesminister für Verkehr (2) Bei der Abgassonderuntersuchung sind der
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d des Straßenver- Gehalt an Kohlenmonoxid im· Abgas bei Leerlauf, die
kehrsgesetzes, der durch Gesetz vom 6. April 1980 Leerlaufdrehzahl und der Zündzeitpunkt sowie bei
(BGBI. 1S. 413) geändert, sowie des § 6 Abs. 1 Nr. 5 a kontaktgesteuerten Zündanlagen der Schließwinkel
des Straßenverkehrsgesetzes, die durch § 70 Abs. 1 auf Einhaltung der vom Fahrzeughersteller für das
Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom Fahrzeug angegebenen Sollwerte nach den Anlei-
15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) eingefügt worden ist, tungen des Fahrzeugherstellers zu prüfen. Für den
wird - jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Stra- Kohlenmonoxidgrenzwert gilt Anlage XI.
ßenverkehrsgesetzes, der durch Gesetz vom 6. April (3) Sofern für das Fahrzeug vom Hersteller keine
1980 (BGBI. 1 S. 413) zuletzt geändert worden ist - Sollwerte angegeben sind, gilt die Einstellung nach
vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundes- dem jeweiligen Stand der Technik als erfüllt, wenn
minister des Innern die Schadstoffemissionen bei betriebssicherer
- des § 38 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Funktion des Motors minimiert sind. Absatz 2 Satz 2
vom 15. März 1974 (BGBI. I S. 721) wird vom Bundes- ist anzuwenden.
minister für Verkehr und vom Bundesminister des (4) Untersuchungen nach Absatz 2 können von
Innern nach Anhörung der beteiligten Kreise Werken des Fahrzeugherstellers, hierfür anerkann-
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: ten Kraftfahrzeugwerkstätten, amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahr-
zeugverkehr, von für die Durchführung von § 29 amt-
Artikel 1 lich anerkannten Überwachungsorganisationen oder
von Fahrzeughaltern, die ihre Fahrzeuge im eigenen
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Betrieb nach § 29 überwachen dürfen, vorgenommen
Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 werden.
(BGBI. I S. 3193, 1975 1S. 848), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 16. November 1984 (BGBI. 1 (5) Als Nachweis des vorschriftsmäßigen Zustan-
S. 1371 ), wird wie folgt geändert: des ist von dem für die Untersuchung Verantwortli-
chen eine Prüfbescheinigung nach einem im Ver-
1 . Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: kehrsblatt bekanntgegebenen Muster auszuhändi-
gen und eine Plakette nach Anlage IX a zuzuteilen
a) Nach dem Hinweis auf § 4 7 werden folgende und am vorderen amtlichen Kennzeichen nach Maß-
Ergänzungen eingefügt: gabe der Anlage IX a anzubringen. Die Prüfbeschei-
„Abgassonderuntersuchung . . . . . . . . . . . 47 a nigung muß mindestens die Sollwerte, das Datum,
die Kontrollnummer und die Unterschrift des für die
Anerkennungsverfahren zur Durchfüh- Untersuchung Verantwortlichen enthalten. Bei der
rung von Abgassonderuntersuchungen . 4 7 b". erstmaligen Zuteilung des amtlichen Kennzeichens
ist die Plakette von der Zulassungsstelle anzubrin-
b) Nach dem Hinweis auf Anlage IX wird folgende
gen. Der Halter hat dafür zu sorgen, daß die Plakette
Ergänzung eingefügt:
dauerhaft angebracht und so befestigt ist, daß sie
„Plakette für die Durchführung von gegen Mißbrauch gesichert ist; sie darf weder ver-·
Abgassonderuntersuchungen . . . . . . . . . IX a". deckt noch verschmutzt sein. § 29 Abs. 6 gilt ent-
sprechend.
2. Nach § 47 werden folgende §§ 47 a und 47 b ein- (6) Die gültige Prüfbescheinigung ist auf V~rlangen
gefügt: zuständigen Personen sowie der für die Durch-
,,§ 47a führung der Hauptuntersuchung verantwortlichen
Abgassonderuntersuchung Person auszuhändigen.
(1) Halter von Kraftfahrzeugen, die unter den (7) Wird die Hauptuntersuchung innerhalb von drei
Anwendungsbereich der Anlage XI fallen, haben auf Monaten nach der Abgassonderuntersuchung
ihre Kosten alle 1 2 Monate feststellen zu lassen, ob durchgeführt, entfällt die Prüfung nach Anlage XI.
der Motor ihres Kraftfahrzeugs zur Minimierung der (8) Die Untersuchungspflicht ruht während der
Schadstoffemission nach dem jeweiligen Stand der Zeit, in der Fahrzeuge durch Ablieferung des Fahr-
Technik, der im allgemeinen durch die vom Fahrzeug- zeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1984 1685
die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch (4) Die Aufsicht über das Anerkennungsverfahren
Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vor- und die Durchführung der Abgassonderunter-
übergehend stillgelegt worden sind. War in dieser suchung obliegt der obersten Landesbehörde oder
Zeit eine Abgassonderuntersuchung nach Absatz 1 der nach Landesrecht zuständigen Stelle.''
fällig, so ist sie bei Wiederinbetriebnahme des Fahr-
zeuges durchführen zu lassen. Dies gilt entspre- 3. !n § 69 a Abs. 5 wird nach Nummer 5 folgende Num-
chend für Kraftfahrzeuge, die nach endgültiger mer 5 a eingefügt:
Außerbetriebsetzung wieder in den Verkehr kommen.
,,5 a. gegen eine Vorschrift des§ 47 a Abs. 1 Satz 1,
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für Fahrzeuge Abs.5 Satz 2, 4 oder 5, Abs. 6 oder Abs. 8 Satz
mit rotem Kennzeichen ( § 28). 2 oder 3 über die Abgassonderuntersuchung .
(10) Die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die verstößt,''.
Deutsche Bundesbahn, die Deutsche Bundespost Die bisherigen Nummern 5 a und 5 b werden Num-
und die Polizeien der Länder können die Abgasson- mern 5 b und 5 c.
deruntersuchung nach Absatz 1 für ihre Kraftfahr-
zeuge selbst durchführen sowie die Ausgestaltung 4. In§ 72 Abs. 2 wird nach dem Text zu§ 47 Abs. 2 Satz
der Prüfbescheinigung selbst bestimmen. Für die 2 und Anlage XVI (Prüfung der Emission verunreini-
Fahrzeuge der Bundeswehr und des Bundesgrenz- gender Stoffe bei Dieselmotoren zum Antrieb von
schutzes entfällt die Plakette nach Absatz 5. land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen) fol-
gender Text eingefügt:
§ 47 b ,,4 7 a Abs. 1 und Anlage IX a (Plakette für die Durch-
Anerkennungsverfahren zur Durchführung führung von Abgassonderuntersuchungen)
von Abgassonderuntersuchungen Bei den vor dem 1. April 1985 in den Verkehr gekom-
(1) Die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstät- menen Kraftfahrzeugen muß zwischen dem 1. April
ten zur Durchführung von Abgassonderuntersuchun- 1985 und dem 31. März 1986 spätestens in dem auf
gen nach § 4 7 a Abs. 4 obliegt der örtlich zuständi- der Prüfplakette nach § 29 oben angegebenen Monat
gen Handwerkskammer. Sie kann die Befugnis auf die Abgassonderuntersuchung durchgeführt werden.
die örtlich und fachlich zuständige Kraftfahrzeug- Bei nach dem 1. April 1985 in den Verkehr kommen-
innung übertragen. den Kraftfahrzeugen ist die erste Abgassonderunter-
suchung spätestens 12 Monate nach der .erstmali-
(2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn gen Zuteilung des amtlichen Kennzeichens durchzll-
1. der Antragsteller, bei juristischen Personen die führen."
nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufe-
nen sowie die für die Untersuchungen verantwort- 5. Als Anlage IX a wird der aus dem Anhang zu dieser
lichen Personen zuverlässig sind, Verordnung ersichtliche Text angefügt.
2. der Antragsteller nachweist, daß er über die erfor-
derlichen Fachkräfte, die notwendigen dem Stand Artikel 2
der Technik entsprechenden Prüfgeräte und son-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
stigen Einrichtungen sowie die vom Hersteller
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des
herausgegebenen Typdaten der zu prüfenden
Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBI. I S. 2090) und
Fahrzeuge verfügt,
§ 73 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im
3. der Antragsteller die · Eintragung in die Hand- Land Berlin.
werksrolle nachweist.
Artikel 3
(3) Die Anerkennung kann auf Antrag auf Fahr-
zeuge bestimmter Hersteller beschränkt werden. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1984
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Kroppenstedt
1686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anhang
Anlage IX a
(§ 47 a Abs. 5)
Plakette für die Durchführung von Abgassonderuntersuchungen (ASU-Plakette)
Die Plakette kann auch auf einem runden weißen
(RAL 9001) Plakettenträger fest angebracht sein.
Vorgeschriebene Abmessungen der Plakette:
Kantenlänge des äußeren Sechsecks 17,5 mm
Kantenlänge des inneren Sechsecks 5 mm
Schrifthöhe der Ziffern bei den Monatszahlen 4 mm
Schrifthöhe der Ziffern bei der Jahreszahl 5 mm
Höhe des ebenen Strichs über den Zahlen 2, 4, 6, 8, 10 und 1 2 3 mm
Höhe des ebenen Strichs über den Zahlen 3, 5, 7, 9 1 mm
Strichdicke 0,7 mm
Strichdicke der Umrandung des äußeren Sechsecks 1,5 mm
Ergänzungsbestimmungen
1. Die Plakette muß so beschaffen sein, daß sie für die 3. Die einstelligen Monatszahlen am Rand der Plakette
Dauer ihrer Gültigkeit den Beanspruchungen beim sind in Mittelschrift, die zweistelligen in Engschrift
Betrieb des Fahrzeugs standhält. Die Beschriftung auszuführen.
der Plakette - ausgenommen die Umrandung sowie
die schwarzen Felder des Abschnitts zwischen den 4. Das Plakettenfeld muß in 12 gleiche Teile (Zahlen 1
Zahlen 11 bis 1 - muß nach ihrer Anbringung minde- bis 12 entgegen dem Uhrzeigersinn dargestellt)
stens 0, 10 mm erhaben sein; sie ist nach. dem geteilt sein. Der Abschnitt (60°) ist durch die Zahlen
Schriftmuster der Normschrift DIN 1451 in Schwarz 11, 12 und 1 unterbrochen. Die oberste Zahl bezeich-
auf farbigem Grund auszuführen. Die Farbe des net den Durchführungsmonat des Jahres, dessen
Untergrundes ist nach dem Kalenderjahr zu bestim- letzte beiden Ziffern sich im inneren Sechseck befin-
men, in dem die nächste Abgassonderuntersuchung den.
durchgeführt werden muß (Durchführungsjahr). Sie
ist für das Durchführungsjahr
5. Die Plakette ist am vorderen einzeiligen amtlichen
1985 gelb 1988 grün Kennzeichen (Muster c der Anlage V) möglichst
1986 braun 1989 orange oberhalb des Trennungsstrichs anzubringen, am vor-
1987 rosa 1990 blau. deren zweizeiligen amtlichen Kennzeichen
(Muster a, b und d der Anlage V) möglichst rechts
Die Farben wiederholen sich für die folgenden Durch- vom Unterscheidungszeichen und in Höhe des
führungsjahre jeweils in dieser Reihenfolge. Die Dienststempels oder der Stempelplakette.
Farbtöne der Beschriftung und des Untergrunds sind
dem Farbtonregister RAL 840 HA, Ausgabe 1966,
des Ausschusses für Lieferbedingungen und Güte- 6. Die Plaketten sind von der Zulassungsstelle zu
sicherung (RAL) beim Deutschen Normenausschuß beziehen; die oberste Landesbehörde oder die nach
zu entnehmen, und zwar ist als Farbton zu wählen für Landesrecht zuständige Stelle kann Abweichendes
genehmigen. Die nach § 4 7 b anerkannten Werkstät-
schwarz RAL 9005 orange RAL 2000 ten beziehen die Plakette von den örtlich zuständigen
grün RAL 6018 braun RAL 8004 Handwerkskammern. Über die Verwendung der Pla-
gelb RAL 1012 rosa RAL 3015. ketten ist von dem Verantwortlichen für die Abgas-
blau RAL 5015 sonderuntersuchung_ fortlaufend ein Nachweis nach
einem im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster
2. Die Jahreszahl im inneren Sechseck ist in Engschrift zu führen. Der Nachweis ist zwei Jahre lang aufzu-
auszuführen. bewahren.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1984 1687
Verordnung
über den Datapostdienst Ausland
(Data post-Verordnung)
Vom 20. Dezember 1984
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in (2) Die Aufschrift von unregelmäßig einzuliefernden
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer Datapost-Sendungen muß folgende Angaben enthalten:
900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird ver- Bezeichnung: Datapost (EMS)
ordnet:
Absender
§ 1
Empfänger
Datapostdienst
(3) Für die Aufschrift ist vom Absender ein Datapost-
(1) Die Deutsche Bundespost befördert im Verkehr Aufschriftzettel zu verwenden, der ihm auf Verlangen
mit anderen Postverwaltungen, mit denen dies verein- von der Deutschen Bundespost zur Verfügung gestellt
bart ist, nach den Vorschriften dieser Verordnung die im wird.
folgenden näher beschriebenen Datapost-Sendungen.
§4
(2) Datapost-Sendungen sind Sendungen des in § 5
genannten Inhalts, die besonders sicher und schnell Maße und Gewicht
befördert werden. Sie können zu regelmäßig wiederkeh- (1) Für Datapost-Sendungen gelten folgende Höchst-
renden Zeitpunkten auf der Grundlage einer Genehmi- maße, sofern mit bestimmten fremden Rostverwaltun-
gung der Deutschen Bundespost oder unregelmäßig gen keine geringeren Maße vereinbart wurden:
nach Bedarf des Absenders eingeliefert werden.
1,50 m in irgendeiner Richtung,
(3) Regelmäßig einzuliefernde Datapost-Sendungen
3 m zusammengerechnet nach Länge und größtem,
werden mit besonders vereinbarten Verbindungen be-
nicht in der Längsrichtung gemessenem Umfang.
fördert, um die Auslieferung zu den festgelegten Zeiten
sicherzustellen. (2) Für Datapost-Sendungen gelten folgende Min-
(4) Unregelmäßig nach Bedarf des Absenders einzu- destmaße:
liefernde Datapost-Sendungen werden der Postverwal- Maße einer Fläche mindestens 9 cm x 14 cm.
tung des Bestimmungslandes mit den zur Verfügung
stehenden schnellsten Verbindungen zugeführt. (3) Das Höchstgewicht für eine Datapost-Sendung
beträgt 20 kg, sofern mit bestimmten fremden Postver-
§ 2 waltungen kein niedrigeres Höchstgewicht vereinbart
wurde.
Data post-Sendungen
§5
(1) Datapost-Sendungen müssen so beschaffen sein,
daß sie sich zur Beförderung mit den dafür vorgesehe- Zugelassene Gegenstände
nen Verbindungen eignen. Zum Versand mit Datapost sind zugelassen:
(2) Jede Sendung muß ihrem Gewicht, der Form und
1. schriftliche Mitteilungen aller Art, Akten, Urkunden,
der Natur ihres Inhalts sowie der Art und Dauer der
Manuskripte und andere Schriftstücke;
Beförderung entsprechend verpackt sein. Die Verpak-
kung muß den Inhalt wirksam gegen Beschädigung 2. Datenträger (Magnetbänder, Magnetplatten, Loch-
durch Druck oder bei der Behandlung der Sendung wäh- karten, Tonbänder und dergleichen), die zum interna-
rend der Beförderung schützen. tionalen Austausch von Mitteilungen - auch in Form
(3) Mehrfach benutzbare geeignete Behältnisse (z. 8. von Daten - bestimmt sind oder waren und nicht auf
Taschen aus Kunststoffmaterial) können verwendet Grund eines Kaufs oder ähnlichen Vertrages einge-
werden. Datapost-Sendungen sind grundsätzlich offen führt werden;
einzuliefern; sind sie verschlossen, dürfen sie zu Prüf- 3. Wertpapiere, deren Versand in Datapost-Sendungen
zwecken geöffnet werden. ausdrücklich zwischen den Postverwaltungen ver-
einbart worden ist, und
§3 4. Waren im Verkehr mit bestimmten fremden Postver-
Aufschrift waltungen.
( 1) Die Aufschrift von regelmäßig einzuliefernden §6
Datapost-Sendungen muß folgende Angaben enthalten: Ausgeschlossene Gegenstände
Bezeichnung: Datapost (EMS)
Der Versand anderer als der in § 5 aufgeführten
Nummer der Genehmigung Gegenstände ist in Datapost-Sendungen nicht zugelas-
Absender sen. In Datapost-Sendungen dürfen namentlich nicht
Empfänger versandt werden:
1688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Gegenstände, die allgemein zur Postbeförderung und §10
zur Beförderung auf dem Luftwege nicht oder nur unter Gebühren
besonderer Bedingung zugelassen sind, insbesondere
leichtverderbliche biologische Stoffe, Stoffe mit Krank- (1) Für Datapost-Sendungen nach dem Ausland wer-
heitserregern, radioaktive Stoffe, lebende Tiere, den die in der Anlage 5 der Auslandspostgebührenord-
nung festgesetzten Gebühren erhoben.
Wertgegenstände (z. 8. Münzen, Banknoten, Papier-
geld, Reiseschecks, Platin, Gold, Silber, Edelsteine und (2) Die Gebühren für regelmäßig einzuliefernde Data-
Juwelen), deren Versand in Datapost-Sendungen nicht post-Sendungen werden zu den in der Genehmigung
ausdrücklich zugelassen ist. angegebenen Zeiten von dem vom Absender angegebe-
nen Postgiro- oder Bankkonto abgebucht. Für unregel-
§7 mäßig nach Bedarf des Absenders einzuliefernde Data-
Sonstige Zulassungsbestimmungen post-Sendungen sind die Gebühren bei der Einlieferung
zu entrichten. Auf den Sendungen bedarf es keines Frei-
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt machungsvermerks.
ist, sind die die Zulassung von Postsendungen regeln-
den Bestimmungen des Weltpostvertrages, des Postpa- § 11
ketabkommens und der zugehörigen Vollzugsordnun- Haftung
gen (BGBI. 1981 II S. 674,868) in der jeweils geltenden
Fassung auf Datapost-Sendungen sinngemäß anzu- Die Deutsche Bundespost haftet dem Absender für in
wenden. ihrem Bereich eingelieferte Datapost-Sendungen wie
für gewöhnliche Pakete des Auslandsdienstes.
§8
Einrichtung einer Datapost-Verbindung §12
Die Einrichtung einer regelmäßigen Datapost-Verbin- Berlin-Klausel
dung erfolgt auf der Grundlage einer dem Absender
erteilten Genehmigung. Die Genehmigung enthält die Di,9se Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei.;.
Absender- und Empfängerangaben, den Zeitpunkt und tungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Postverwal-
die Einzelheiten der Ein- und Auslieferung, die zu erhe- tungsgesetzes auch im Land Berlin.
benden Gebührenbeträge, die erforderlichen Angaben
über die regelmäßige Wiederkehr des Versandes und
§13
die Angaben über die Dauer der Genehmigung.
Inkrafttreten
§9 (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezem-
Widerruf der Genehmigung ber 1984 in Kraft.
Bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Data-
Zulassungsbedingungen kann die Deutsche Bundes- postdienst Ausland vom 6. Dezember 1982 (BGBI. 1
post die Genehmigung (§ 8) widerrufen. S. 1616) außer Kraft.
Bonn,den20.Dezember1984
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1984 1689
Bekanntmachung
eines Organisationserlasses des Bundeskanzlers
Vom 17. Dezember 1984
Gemäß Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpas- b) der Vorsitz des „Staatssekretärausschusses für
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) das geheime Nachrichtenwesen und die Sicher-
wird nachstehend der mit Wirkung vom 15. November heit";
1984 in Kraft getretene Organisationserlaß bekannt-
gemacht: c) die Mitwirkung hei der parlamentarischen
Behandlung der Haushaltsangelegenheiten der
1. drei Dienste;
Der Staatssekretär beim Bundeskanzler wird zum d) die Koordinierung der Vorbereitung von Sitzungen
Beauftragten für die Nachrichtendienste bestellt. Er der Parlamentarischen Kontrollkommission.
untersteht dem Bundeskanzler unmittelbar.
2. Im Rahmen seiner Koordinierungstätigkeit hat der
Sein Vertreter ist ein Abteilungsleiter im Bundes- Beauftragte folgende Befugnisse:
kanzleramt. a) das Recht, von den Ressorts und von den Nach-
Dem Beauftragten ist zur Erfüllung seiner Aufgaben richtendiensten des Bundes Auskünfte über die
eine Abteilung des Bundeskanzleramtes fachaufsicht- Arbeitsmethodik, das Informations- und Kartei-
lich unterstellt. wesen, die Organisation, die Haushaltsplanung
und Personalstrukturplanung zu verlangen;
II.
b) das Recht, für den Bereich der Zusammenarbeit
Dem Staatssekretär beim Bundeskanzler und Beauf- der Dienste Maßnahmen vorzuschlagen;
tragten für die Nachrichtendienste ist der Bundesnach-
richtendienst unterstellt. c) das Recht zur Beteiligung an Gesetzesvorhaben
und an der Ausarbeitung von Vorschriften, die
einen der Nachrichtendienste des Bundes oder
III.
die drei Dienste oder ihre Zusammenarbeit mit
Dem Beauftragten für die Nachrichtendienste obliegt anderen Stellen betreffen;
die Koordinierung und Intensivierung der Zusammen- d) das Recht zu unmittelbaren· Besprechungen mit
arbeit des Bundesnachrichtendienstes, des Bundes- den Leitern der Dienste und deren Vertretern; die
amtes für Verfassungsschutz und des Militärischen dienstaufsichtsführenden Ressorts können an
Abschirmdienstes untereinander und ihre ressortüber- derartigen Besprechungen teilnehmen.
greifende Zusammenarbeit mit anderen Behörden und
Dienststellen. Den dienstaufsichtsführenden Ressorts ist von allen
an die Dienste gerichteten Auskunftsersuchen· und
1. Der Beauftragte erfüllt ressortübergreifende Auf- dem sonstigen Schriftwechsel mindestens gleich-
gaben. Die Zuständigkeit der Ressorts wird durch zeitig Kenntnis zu geben.
seine Aufgaben nicht berührt (Artikel 65 Grund-
gesetz). Der Beauftragte arbeitet mit den Ressorts,
insbesondere mit den für die Nachrichtendienste des IV.
Bundes zuständigen Ressorts, eng zusammen. Das Bundesministerium des Innern und das Bundes-
Die Zusammenarbeit des Bundesamtes für Verfas- ministerium der Verteidigung unterrichten den Beauf-
sungsschutz und der Landesämter für Verfassungs- tragten für die Nachrichtendienste über nachrichten-
schutz gehört nicht zu den Aufgaben des Beauf- dienstliche Verdachtsfälle und andere besondere
tragten. Vorkommnisse aus dem Bereich des Bundesamtes für
Verfassungsschutz und des Militärischen Abschirm-
Im Rahmen seiner Koordinierungstätigkeit gehören dienstes, die bei ihrem Bekanntwerden das politische
zu den Aufgaben des Beauftragten insbesondere oder öffentliche Interesse finden könnten und deshalb
a) der Vorsitz des „Ständigen Ausschusses ,Nach- für den Bundeskanzler ·von Bedeutung sein können
richtendienste'''; (§§ 3, 15 Geschäftsordnung der Bundesregierung).
Bonn, den 17. Dezember 1984
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
1690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Reqhtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
31. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3073/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2956/84 über den Absatz von Butter zu
ermäßigtem Preis L 288/83 1.11.84
5. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3076/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 über Durchführungsbestimmungen
bei Interventionsmaßnahmen auf dem Rindfleischsektor
bezüglich der Lagerungsbedingungen für bestimmte Tierkörperviertel L 289/5 6. 11. 84
7. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3097 /84 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Kopfs a I a t für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 291 /11 8. 11. 84
7. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3098/84 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Endivie Eskariol für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 291/13 8. 11. 84
7. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3099/84 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Artischocken für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 291/15 8. 11. 84
7. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3100/84 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Mandarinen, einschließlich Tangerinen und
Satsumas, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von
Zitrusfrüchten, ausgenommen Clementinen, für das Wirtschafts-
jahr 1984/85 L 291/17 8. 11. 84
7. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3101 /84 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für CI e m e n t in e n für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 291/19 8. 11. 84
7. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3102/84 der Kommission zur Festsetzung des
Angebotspreises der Gemeinschaft für Mandarinen, einschließlich
Tangerinen und Satsumas, Wilkings und andere ähnliche Kreuzun-
gen von Zitrusfrüchten, ausgenommen Clementinen, gegenüber
Griechenland für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 291/21 8. 11.84
7. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3103/84 der Kommission zur Festsetzung des
Angebotspreises der Gemeinschaft für Clementinen gegenüber
Griechenland für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 291/23 8. 11. 84
8. 11. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3125/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2460/84 mit Durchführungsbestimmungen für
die Destillation gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 337179
für das Weinwirtschaftsjahr 1984/85 L 292/44 9. 11.84
Andere Vorschriften
23. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2961 /84 der Kommission über die Einstellung
des Seelachsfanges durch Schiffe unter der Flagge von Dänemark L 280/7 24. 10.84
23. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2962/84 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Bekleidung und Bekleidungszubehör
der Tarifstelle 39.07 B V ex d) mit Ursprung in Hongkong, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden L 280/8 24. 10.84
23. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2966/84 des Rates zur Aufstockung des für
1984 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für Zeitungsdruck-
papier der Tarifstelle 48.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs L 281 /1 25. 10.84
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1984 1691
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
24. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2973/84 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit
Ursprung in China L281/14 25. 10.84
26. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3017 /84 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für bestimmte Empfangsgeräte und Teile
der Tarifstelle 85.15 A III b), C II c) mit Ursprung in Malaysia, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden L 285/7 30. 10.84
29. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3018/84 der Kommission über die Einstellung
des Heringfangs durch Schiffe unter französischer Flagge L 285/8 30. 10.84
30. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3026/84 der Kommission zur Verlängerung
der Verordnung (EWG) Nr. 2826/77 zur Einführung eines daten-
verarbeitungsgerechten Vordrucks für die Anmeldung zum gemein-
schaftlichen Versandverfahren L 287/7 31. 10.84
30. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3027 /84 der l5ommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2836/84 mit Ubergangsmaßnahmen für die
Anwendung bestimmter Währungsausgleichsbeträge im Handel
bestimmter Mitgliedstaaten L 287/8 31. 10.84
30. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3041 /84 der Kommission über die Fest-
setzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des
Zollwerts bestimmter verderblicher Waren L 288/9 1. 11.84
29. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3056/84 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in das Vereinigte Königreich von bestimmten Textilwaren
(Kategorie 29) mit Ursprung in Thailand L 288/41 1. 11.84
31. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3058/84 der Kommission zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Erd-
beeren der Tarifstelle ex 08 08 A II des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im
Pazifischen Ozean (1984/85) L 288/44 1.11.84
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 des Rates vom
25. Juli 1983 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Destillation
von Wein und Nebenerzeugnissen der Weinbereitung (ABI. Nr. L 212
vom 3. 8. 1983) L 230/15 24. 10.84
Berichtigung der Verordn!,lng (EWG) Nr. 2687/84 des Rates vom
18. September 1984 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr.
2179/83 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Destillation von
Wein und Nebenerzeugnissen (ABI. Nr. L 255 vom 25. 9. 1984) L 230/15 24. 10.84
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2930/84 der Kommission
vom 18. Oktober 1984 zur Festsetzung der Einschleusungspreise und
der Abgaben bei der Einfuhr für Eieralbumin und Milchalbumin (ABI.
Nr. L 276 vom 19.10.1984) L 230/15 24. 10.84
Berichtigung derVerorgnung (EWG) Nr. 2836/84 der Kommission
vom 8. Oktober 1984 mit Ubergangsmaßnahmen für die Anwendung
bestimmter Währungsausgleichsbeträge im Handel bestimmter Mit-
gliedstaaten (ABI. Nr. L 268 vom 9. 10. 1984) L 287/30 31.10.84
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2641/84 des Rates vom
17. September 1984 zur Stärkung der gemeinsamen Handelspolitik
und insbesondere des Schutzes gegen unerlaubte Handelspraktiken
(ABI. Nr. L 252 vom 20. 9. 1984) L 288/84 1. 11. 84
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2278/84derKommission
vom 31. Juli 1984 über den Verkauf von zur Ausfuhr in Form von Ghee
bestimmter Butter zu festgesetzten Preisen nach bestimmten Be-
stimmungsgebieten und zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 1687/76 (ABI. Nr. L 209 vom 4. 8. 1984) L 291/40 8. 11.84
1692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Tell II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrit-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen' bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Tell I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,95 DM (4,95 DM zuzüglich 1,- DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,75 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 406. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. November 1984,
ist im Bundesanzeiger Nr. 241 vom 22. Dezember 1984 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 241 vom 22. Dezember 1984 kann zum Preis von 4,20 DM
(3,30 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 7 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370100 50)
bezogen werden.