1590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Laarbruch
Vom 17. Dezember 1984
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Form als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügt. Die
Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBI. 1 topographische Karte und die Karten im Maßstab
S. 282) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister 1 : 5 000 sind beim Regierungspräsidenten Düssel-
der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates dorf, Cecilienallee 2, 4000 Düsseldorf 30, zu jeder-
verordnet: manns Einsicht archivmäßig gesichert niederge-
legt. *)
Artikel 1
(2) Die Karten im Maßstab 1 : 5 000 über den
Die Verordnung über die Festsetzung des Lärm- Lärmschutzbereich nach der bis zum 22. Dezember
schutzbereichs für den militärischen Flugplatz Laar- 1984 geltenden Fassung dieser Verordnung bleiben
bruch vom 1 5. April 1977 (BGBI. 1S. 585) wird wie folgt an gleicher Stelle zu jedermanns Einsicht archiv-
geändert: mäßig gesichert niedergelegt."
1. § 4 erhält folgende Fassung: 2. Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus den Anlagen 1
und 2 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
,,§ 4
(1) Der nach§ 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist
Artikel 2
in einer topographischen Karte im Maßstab
1 : 50 000 und in Karten im Maßstab 1 : 5 000 dar- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
gestellt. Die topographische Karte ist in verkleinerter in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1984
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
*) Die topographische Karte im Maßstab 1 : 50 000 wird - Abonnenten des
Bundesgesetzblattes Teil I kostenlos- auf Anforderung übersandt. Das gleiche
gilt für die topographische Karte im Maßstab 1 : 50 000 in der bis zum
22. Dezember 1984 geltenden Fassung dieser Verordnung.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984 1591
Anlage 1
(zu Artikel 1 Nummer 2 der Ersten Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Laarbruch)
Lärmschutzbereich - Erste Änderung -
Koordinatensystem: Gauß-Krüger
Interpolation: Polynom 3. Grades mit stetigem Tangentenübergang
KURVENPUNKTE DER SCHUTZZONE (MILITÄRISCHER FLUGPLATZ LAARBRUC~)
NR. y (RECHTS) X (HOCH) NR. y (RECHTS) X (HOCH) NR. y (RECHTS) X (HOCH)
l 51 2508835.6 5719490.0 101 2514147.6 5718587.3
2 52 25089.32.6 5719479.9 102 2514158.8 5718564.5
3 53 2~09069.4 57194M,.5 103 2514163.2 5718539.6
4 54 2509206.3 5'119453.9 104 2514158.6 5718513.7
5 55 2509343.2 5719442.2 105 2514147.4 5718491.7
b 56 2509480.2 57194.30.9 106 2514131.9 5718472.2
7 Die Kurvenpunkte 57 2509617.3 5719420.1 107 2514113.4 5718454.4
8 von Nr. 1 bis Nr. 26 58 2509754.2 571940'8.2 108 2514074.1 5718424."7
9 der Schutzzone 1 59 2509894.8 !:1719397.6 109 2514032.2 5718398.6
10 liegen außerhalb 60 2510035.7 571939'1.4 110 2513977.4 5718368.4
des Gebietes der
11 Bundesrepublik 61 2510194.6 5719411.9 111 2513921.8 5718339.6
12 Deutschland. 62 251035'3.3 !:>719427.8 112 251.3810.3 5718282 • 3
13 Die Grenze des 63 2510511.7 5719445.7 113 2513701.2 5718221.0
14 deutschen Staats- 64 2510669.9 5719466.0 114 2513597.3 5718150.6
15 gebietes bildet 65 2510827.8 5719489.0 115 2513534.3 5718098.1
16 66 251092:l • .3 5719504.6 116 2513470.0 5718047.2
hier zugleich die
17 67 2511018.5 5719521.4 117 2513406 • 4 5718006.3
18 Grenze des Lärm-
6R 2511098.f> 5719!>36.5 118 2513372.9 5717988.7
19 schutzbereichs. 69 2511179.7 571954.3.t 119 2513337.5 5717975.1
20 "70 2511256.1 5719535.8 120 2513301.8 5717967.9
2J 71 2511331.8 5719523.4 121 2513265.9 5717965.3
22 72 2511406.3 5719506.0 122 _ 2513229.9 5717966.5
23 73 2511479.6 5719484.t 123 2513193.8 5717970.5
24 74 2511552.4 5719457.8 124 2513118.6 5717984.3
?5 75 251162.3.7 5719427.7 125 2513044.1 5718001.5
26 76 , 2511765.0 5719358.4 126 2512894.2 5718033.3
27 1506529.3 5719805.8 11 2511845.8 5719315.6 12-, 2512760.7 5718052.0
28 2506608.n 5719791.1 78 2511926.8 5719273.4 128 2512627.0 5"11806.3.0
29 2506688.1 5719777.9 79 2512049.5 5719216.5 129 2512493.1 5718067.5
30 2506761.·1 5719767.1 80 2512175.7 5719170.4 130 2512359.t 5718064.0
31 2506A07.H 5719762.6 81 2512305.5 5719135.7 131 2512291.7 5718058.7
32 2506846.7 5719752.3 82 2512437.9 5719109.0 132 2512224.7 5718050.2
33 :1506869.6 5719739.4 83 2512588.3 5719083.5 133 2512190.4 5718044.5
34 2!)ü6fl92.7 5719726.9 R4 25127:38.8 5719058.8 134 25121%.3 5718037.8
35 2506YH.6 5719703.4 85 2512889.0 5719032.1 135 2512122.4 5718030.0
3b 250100B.9 5719672.2 86 2512996.4 5719012.5 13b 2512089.1 5718019.8
37 2507079.4 5719644.1 87 2513103.9 5718993.3 137 2512037.6 5718004. l
38 2507204. 7' 5719602.2 88 2513211.6 5718974.9 138 2511986.7 5717986.4
39 2507331.6 5719569.3 89 2513354.1 5718952.3 139 2511929.1 _ 5717963.9
40 2507160 • 4 571954h.2 90 2513425.6 5718941.7 140 2511872.3 5717939.6
41 2507!>90.7 5719530.9 91 2513497.1 5718931.l 141 2511803.2 5717908.3
42 25Wl7 22 .1 5719521.9 92 2513565 • 6 5718909.8 1.42 2511734.4 571787&.5
4'.3 2507808.7 571%18.7 93 2513630.6 5718879.8 143 2511595.8 5717816.3
44 2507H95.3 5719515.8 94 25137ti1.f> 5718820.6 144 2511525.8 5717789.9
45 2S0803'S.9 57195t:i.2 95 2513892.1 5718760.1 14S 2511454. 7 5717766.7
46 2'108176.4 5719512.7 96 2513964.8 571872.3.6 146 2511383.0 5717747.5
47 2508317.0 5719514.5 97 2514035.5 5'11868:3.5 147 2511310.1 5717732.7
48 2508 1-157 .6 57J9514.5 98 2514076.6 5718656.3 148 25112 35 • 9 5717722.8
49 2508598.t 5719511.1 99 2514114.9 5718625 • 4 149 2511161.1 5717718.3
50 2S08738.6 5719500.'1 100 is141.32.s 5"118607.4 150 2511107.4 5717718.5
1592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
NOCH SCHUTZ ZONE 1 (MlLITÄRlSCHER FLUGPLATZ LAARBRUCH)
NR. V (RECHTS) X (HOCH) NR. y (RECHTS) X (HOCH) NR. y (RECHTS) X (HOCH)
15 l 2')11055.0 5717726.7 181 211
15? 2'111003.5 5717741.4 ,. 82 212
153 25)0Q43.6 5717757.9 183 213
154 2510883.6 571777 i.8 184 214
155 2':i10A12.5 !>717791.A 185 215
1~6 2',10741.3 5717809.0 186 216
157 2510598.4 5717841.2 187 217
158 2'5104':>5.0 5'117870.8 188 Die Kurvenpunkte 218.
159 2510311.1 5717898.t 189 von Nr. 179 bis Nr. 221 219
160 2510166.8 5717923.4 190 220
der Schutzzone 1
liegen außerhalb
161 2510022.?. 5717947.4 191 des Gebietes der 221
162 2509948. 7 5'117959.() 192 Bundesrepublik
163 2509Afl1.5 57l7962„6 193 Deutschland.
164 2509740.0 5717962.:? 194 Die Grenze des
165 2509587.4 5717957.9 195 deutschen Staats-
166 25094.H.B 571H54.2 196
167 2509282.3 5717949.0
gebietes bildet
197
168 7509129 • 8 5717942.0 198 hier zugleich die
lb9 2SO<i977.5 5717932.8 199 Grenze des Lärm-
170 2508853.6 5717923.5 200 schutzbereichs.
171 2508729.9 5717913.5 201
172 2508584.9 5717905.2 202
173 2508440.8 S717910.5 203
174 2~08297.2 5717925.2 ?.04
175 2508153.7 5717941.H 205
176 2susn10.1 5717956.4 206
177 2507913.6 571'1964.2 207
178 25()7817.0 5717970.3 208
179 209
um 210
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984 1593
KURVENPUNKTE DER SCHUTZ ZONE 2 (MlLITÄRISCHER fLUGPLATZ LAARBRUCH)
NR. '{ (RECHTS) X (HOCH) NR. '[ (RECHTS) X (HOCH) NR. y (RECHTS) X (HOCH)
1 51 101
2 52 102
3 53 103
4 54 104
'j 55 105
h 56 106
7 57 107
H ·58 108
9 59 109
10 60 110
11 61 111
l2 62 112
13 63 113
14 64 114
l!J 65 115
16 66 116
17 67 117
18 68 118
19 b9 119 25065&5.4 5720825.4
2,, Die Kurvenpunkte 70 120 2506576.J 5720752.6
von Nr. 1 bis Nr. 118
der Schutzzone 2
21 liegen außerhalb 71 121 2506591.5 5720680.6
22 '12 122 2506614.5 5'120604.8
23 des Gebietes der
73 123 2506628.5 5720567.7
24 Bundesrepublik 74 124 2506644.5 5720531 • 5
25 Deutschland. 75 125 2506660.7 5720499.2
2t> Die Grenze des 76 126 2!>06678.J 5720467.7
27 deutschen Staats- 77 127 2506687.8 5720452.3
28 gebietes bildet 78 128 2506697.5 5720437.1
29 hier zugleich die 79 129 2500707.8 5720422.2
30 BO 130 2506718.J 5720407 .5
Grenze des Lärm-
schutzbereichs.
31 81 131 2506725.9 5720402.0
32 82 132 2506734.8 5720399.2
33 83 133 2506752.S 5720393.7
34 84 134 2506787.8 5720383.2
35 85 135 2506859.0 5720364.3
.ib 86 136 2506934. 3 ~720347.4
37 87 137 2507010.2 5720333. 7
38 88 138 2507078.8 5720325.2
H 89 139 2507147.9 5720321.4
40 90 140 2507218.0 572032.3. 7
41 91 141 2507287.5 5720332.4
42 92 142 2507322.5 5720339.3
43 93 143 2507357.t 5720347.9
44 94 144 2507393 • 0 5720344.2
45 95 145 2507426.0 5720329.8
46 9h 146 2507492.8 5720307.2
47 97 147 2507561.4 5720290 • 9
48 98 148 2507615.7 s1202s2.o
49 99 149 2507670.2 5720276.2
~,'() 100 150 250'1725. 2 5720274.3
1594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
NOCH SCHUTZZONE 2 (MILITÄRISCHER FLUGPLATZ LAARBRUCH)
NR. y (RECHTS) X (HOCH) NR. '{ (RECHTS) X (HOCH) NR. 'f (RECHTS) X (HOCH)
151 750781H.l 577.027H.3 201 25123!:>3.4 5720070.0 251 2517325.8 5719554.1
1 '>7 2507878.7 5720288.9 202 2512483.9 5720002 .1 252 2517348.4 5719549.o
1~3 ?.':1079.35.S 5720300.3 ).()3 2512614.4 5719934.1 253 2511360.0 5719544.S
154 2":>07999.6 5 7 20 .Hl l • t 204 2!:112745.8 5719868.0 254 2s 11 no.9 5719538.7
155 251) 8 Ot,J • 7 5720301.H 205 2512879.5 5719A06.5 255 2517380.3 5719532.1
156 2':10tll91.8 '>720302.A 206 2512988.1 5719762.0 256 2511388.5 5719524.0
157 7508319.9 S"/203 1J2. 7 707 2513077.0 5719729.3 257 2517395.7 5719515.0
158 ?508448.0 57?0301.() 208 2513166.4 5719698.2 258 2517401.5 5719505.0
1 ~i 9 2!j()8576.1 5720297.2 )09 2513308.B 5719652 • 8 259 2517406.1 5719493.5
J 6C• 2t>Ohb85.7 57202Yt.9 210 2513452.8 5719611.8 260 2517409.6 5719481.7
161 2508794.H 57202HJ..2 211 2513525.2 5719592.B 261 2517411.5 5719470.3
lo2 2~,08903.H 5720269.4 212 2!":>1356t.3 5719582.2 262 2517412.7 5719458.9
1(.,J 25()90':>9.0 5720254.6 213 2513594.5 5719564.4 263 2517413.2 5719447.5
164 2':>0<n14.4 572023q_7 214 2513661.1 5719530.1 264 2517413.2 5719436. 2
1.6':> .!509.370.0 572(1227.2 215 2513729.2 5719497.4 265 2517411.9 5719413.4
166 2':>09525.6 5720215.9 216 2513806.6 5719462.3 266 2517409.5 5719390.7
167 2509h5().q 5720207.!'J 21'1 2513884.8 5"119428.9 267 2517404.6 5719356.2
168 2509752.3 577.0199.6 218 2514023.3 57193'14.9 268 2517398.7 5719322.0
169 250982b.8 !l72019i.4 219 2514163.1 5719325.7 2b9 2517392.9 5719287 • 7
uu 2509901.4 5720108.6 220 2514304.0 5719280.9 270 2s173a1.e 5719253.3
171 7.5099"/1 .o 5720186.7 221 2S1444S.4 5719238.0 271 2517383.9 5719218.5
172 2510040.5 5720189.5 222 2514516.0 5719215.9 272 2s 1.;, 381. 1 5719183.8
17:3 2510074.6 5720194.7 22:3 2514551.9 5719206.7 273 2517381.9 5719149.0
174 2510108.7 5-,20199.9 224 2514589.0 5719203.9 274 2517385.4 5719114.2
17':> 1510176.H 572021.0.6 225 2514663.5 5719197.8 275 2517389.) 5719094.3
176 2510.H.l.O 5710232.7 226 2514738.0 5719191.0 27b 2517394.7 5719074.9
1"17 :/510449.0 5720256.4 227 2514886.2 5719175.0 277 2517401.7 5719055. 9
1"18 2510584.8 5720281.8 228 2515009.3 5719159.7 2/8 2517410.4 5719037 • 7
179 2510695.1 572tH04.1 229 . 2515132.3 5719143.5 279 2517420.6 5719020.3
180 251 <1 R 0':i • 0 5720327.9 230 2515255.4 5719127.9 280 251"7432.4 5719003.9
181 2510914.6 57203~.d.3 231 2515379.0 5719116.0 281 2517445.5 5718988.4
182 2511050."7 S7203ij7.6 232 2515507.3 5719109.5 282 2517459.7 5718974.1
18.J 2511118.2 577.040S.7 233 2515635.5 5719109.2 283 2517487.0 5718951.1
lR4 2511152.0 5720415.1 234 2515763.6 571911.5.2 284 2517516.4 5718930.7
185 2511169.0 5720419.9 23S 2515891.5 5719128.0 285 2517547.3 5718912.8
186 2':d 118t>. 7 5"/'20419.4 Hn 2516038.9 5719152.3 286 2517579.1 5718896. 6
187 25l1203.9 5"/7.0418.7 237 2516183.3 5719187.3 287 2517612.7 5718881.5
188 2511221.0 S72ü4l7.9 231:1 2516324.3 5719233.2 288 2517646.8 5718867.9
189 2':>1125S.2 572041.5.8 239 2516463.7 5719284. 7 289 2517716.3 5718843 • 8
190 2!,112A9.4 5720413.1 240 2516602.5 5719338.5 290 2517789.1 5718822.4
l9l 25113:1.3.5 5720409.Q 2 41 2516'114.7 5719382.8 291 2517862.7 5718803.7
192 2511392.1 5'720401.9 242 2516827.1 5'719426.6 292 2518017.4 5718771.3
193 2511 461). 4 5720Hl.• 7 243 2516940.2 5719468.8 293 2518173.1 5718744.8
194 251)':,97.5 5720364.7 244 251"7052.1 5719507.0 294 2518329.2 5718721.4
19!:> 2511742. 7 5720326.6 245 2517108„7 5719524.0 295 2518485.6 5718699.6
1% 2511~8~.4 5720280.0 246 2517165.9 57195.19.o 296 2518642.2 5718678.3
J97 2':>12i)O~:i. 3 5"120234.1 247 2517211.0 5719548.4 297 2518752.0 5718662. 7
198 2512083.h 5720201.1 248 2517256.6 5719554.8 298 2518861.6 5718646.0
l 99 2512161.1 57201M,.3 249 2517279.6 5719556.3 299 2518968.2 5"118628.8
200 2~1 :n :rn. 7 5720127.7 250 251730?.B 5719556.3 300 2519074.5 5718610.2
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984 1595
NOCH SCHUTZZONE 2 (MILITÄRISCHER FLUGPLATZ LAARBRUCH)
NR. y (RECHTS) X (HOCH) NR. y (RECHTS) X (HOCH) ·NR. y (RECHTS) X (HOCH)
301 2">19177.7 5"7tl:l59l.1 351 2517764.5 5'118053.0 401 2513591.1 5716237 .a
302 2519280.6 !:>718570.7 352 251'7623.R 5718047.9 402 2513526. 7 5716143.2
303 2519378.4 5718549.S 35 .3 2517501.6 5718042.7 403 2513459.5 5716055 .4
304 2519427.0 57]8537.6 354 2517383.4 57i8037.2 404 2513385.9 5715973.2
305 ir.'il 9475.6 5718525.4 355 2517265.3 5718030.9 405 2513306. 7 5715896.0
306 2!:119574.9 5718499.1 356 2517149.4 5718023.9 406 2513225.6 5715825.5
307 2519670.l 5718471.3 357 25170.B.6 5718015.8 407 2513140.5 5715759.8
.3Cll~ 2519715.1 5'118456.8 358 2516885.7 5718003.8 408 2513068 • 0 5715709.5
309 2519759.1 5718441.3 359 2516737.9 5717990.2 409 2512993.2 5715662.8
310 2519786.9 5718431.o 360 251b590.2 5717975.5 410 2512912.6 5715617.7
311 2519813.8 5718420.o 361 2516442.!:> 5717960.1 411 2512829.8 5715576.8
312 25)9840.1 5718407.7 .362 2516294.9 5717944.4 412 2512753.5 5715543.1
J13 2519859.2 5718398.5 363 2516156.9 5717930.0 413 2512675.7 5715512.9
314 2519878.fi 57]8:390.8 3t,4 2516018.8 5717916.l 414 2512604.9 5715488.5
315 2519898.1 5718382.2 365 2515880.6 5717903.2 415 2512569.0 5715477.4
316 2'519917.0 5718372.8 366 2515732.6 5717890.8 416 2512531.6 5715472.8
317 2~19928.2 57J836b.b 367 2515584.6 5717880.0 417 2512499.0 5715470.1
HH 2519'.JJB.~ 5718359.3 368 2515436.4 5717871.0 418 2512466.4 5715467.9
319 2519948.ti 5'/18351.5 369 2515288.0 5717863.7 419 2512401.0 5715464. 7
320 2519956.9 5718341.6 370 2515139.~ 5717858.0 420 2512337.1 5715463. 1
.321 25t99bO.fl 5718330.9 371 251!>010.3 5717852.0 421 2512273.1 5715463.0
322 /':>19900.2 5718319.5 372 2514881.1 5717844.2 422 2512196-.4 5715464.4
323 2!:>19954.8 5718309.6 373 2514744.0 5717832.7 423 2512099.5 5715467. 9
324 2~) 199 4 '/ • O 5718301.6 374 2514607.4 5717817.! 424 2512050.3 5715470.4
325 2519935.6 5718293.0 375 2514539.1 !>7178u7.1 425 2512003.1 5715456.8
326 2519923.l 5718286.3 376 2514!:>04.8 5717801.S 426 2511890.5 5715441.9
327 2St9907.9 5718278.8 377 2514472.4 5717789.4 427 2511778.l 5715425.2
32H 25J9A92.t 5718272.7 378 2514452.7 5717780.3 428 2511666.2 5715407.2
324 251.9857.2 !j7J8261.{I 379 2514433.2 5717771.1 429 2511512. 7 5715381.2
330 2!,19822.9 571.8247.5 .380 2514394„6 5717751.8 430 2511358„5 5715360.8
331 2!>19752.5 5718224.2 381 2514319.5 5717709.1 431 2511204.1 5715342.o
332 2':>t9b79.l:I 57J8204.9 382 2514286.4 5717686.9 432 2511049.7 5715324.o
H3 251%05.5 5718188.2 383 2514254.6 5717662.9 433 2510894.1 5715315.3
B4 2519542.7 5718175.5 384 2514224.3 5717636.9 434 2510749.4 5715309.0
3:3~ 2519479.8 5718163.8 385 2514195.8 5717609.1 435 2510604.7 5715300.7
336 2519352.1 5718141.8 386 251.4170.2 5717580.8 436 2510460.2 5715290. 7
B7 2519220.B 5718124.3 387 2514146.3 5717551.t 437 2510318.0 5715279.4
338 2~]908'1.? 5718109.5 388 2514123.9 5717520.1 438 2510175.9 5715267.1
339 2518951.6 571809L2 389 2514103.0 5717488.2 439
340 25181137.'> 5718088.H 390 2514064.9 5717422.0 440
Die Kurvenpunkte
von Nr. 439 bis Nr. 520
Hl 2518723.2 57l80H2.o 391 2514030.7 5717353.6 441 der Schutzzone 2
34?., 25Jij(,08.H 5718076.k 392 2513999.8 571-7282. 2 442 liegen außerhalb
343 2518~21.0 ~718071.1 393 2513972.5 5717209.5 443
344 251H433.1 5 "118 0'71. 7 2513922.7 des Gebietes der
394 571'7059.6 444
345 2518345.1 5718069.4 395 2513877.2 5'116906.9 445 Bundesrepublik
346 2518257.0 5718067.t 3% 2513845.1 5716796.5 446 Deutschland.
347 2518t6g.o 5718004.8 397 2513809.0 5716687.5 447 Die Grenze des
34 tl 25Pl0H0.9 5718062.!> 398 2513767.9 5716580.0 448 deutschen Staats-
:349 7517993.0 ~7180h0.0 399 2513712.8 5716456.1 449 gebietes bildet
3~0 2517905.1 5718057.S 400 2513650 • 0 5716335.9 450 hier zugleich die
Grenze des Lärm-
sch utzbereichs.
1596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
NOCH SC~UTZZONE 2 (MILITÄRISCHER FLUGPLATZ LAARBRUCH)
NR. Y (RECHTS) X (HOCH) NR. Y (RECHTS) X (HOCH) NR. Y (RECHTS) X (HOCH)
4~1 481 511
452 482 512
45.3 483 513
454 484 514
4!>!> 485 515
4!>6 48h 516
457 48"I 517
458 488 518
-159 489 519
4b0 490 Die Kurvenpunkte 520
von Nr. 439 bis Nr. 520
461 der Schutzzone 2
491
462 492 liegen außerhalb
463 493 des Gebietes der
464 494 Bundesrepublik
465 495 Deutschland.
466 496 Die Grenze des
467 497
468
deutschen Staats-
498
469 499
gebietes bildet
4'70 500 hier zugleich die
Grenze des Lärm-
schutzbereichs.
471 501
472 502
473 503
474 504
475 505
476 506
4 7'/ 507
478 508
479 509
480 510
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984 1597
Anlage 2
(zu Artikel 1 Nummer 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den
militärischen Flugplatz Laarbruch)
Verkleinerung der Kartendarstellung 1 : 50 000
Zeichenerklärung Begrenzungslinie der Schutzzone
Begrenzungslinie mit Verstärkung
durch Rasterband
Nummer eines Kurvenpunktes
1598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Verc,rdnung
über die Haftpflichtversicherung für Schausteller
(Schaustellerhaftpflichtverordnung - SchauHV)
Vom 17. Dezember 1984
Auf Grund des§ 55 f der Gewerbeordnung in der Fas- §2
sung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBI. 1
Vorzeigen der Versicherungsunterlagen
S. 97), der durch Artikel 2 Nr. 16 des Gesetzes vom
25. Juli 1984 (BGBI. I S. 1008) eingefügt worden ist, ver- Der Inhaber einer Reisegewerbekarte oder einer
ordnet der Bundesminister für Wirtschaft mit Zustim- Zweitschrift (§ 60 c Abs. 2 der Gewerbeordnung) ist
mung des Bundesrates: verpflichtet, während der Ausübung des Gewerbe-
§ 1 betriebes Unterlagen, aus denen sich das Bestehen der
nach § 1 erforderlichen Haftpflichtversicherung ergibt,
Versicherungspflicht auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen
(1) Wer selbständig als Schausteller oder nach Behörde vorzuzeigen.
Schaustellerart eine nach Absatz 2 versicherungs-
pflichtige Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, hat für sich §3
und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Perso-
Ordnungswidrigkeiten
nen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch
seine oder deren Tätigkeit verursachten Personen- und Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr. 2 der
Sachschäden abzuschließen und für die Dauer seiner Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Tätigkeit aufrechtzuerhalten. lässig
(2) Versicherungspflichtig sind: 1. entgegen § 1 eine Versicherung nicht oder nicht in
1. Schaustellergeschäfte, mit denen Personen beför-
der vorgeschriebenen Höhe abschließt oder auf-
dert oder bewegt werden, rechterhält,
2. Schießgeschäfte, 2. entgegen § 2 die Versicherungsunterlagen auf Ver-
langen nicht vorzeigt.
3. Schaufahren mit Kraftfahrzeugen, Steilwandbahnen,
4. Zirkusse,
§4
5. Schaustellungen von gefährlichen Tieren,
Berlin-Klausel
6. Reitbetriebe.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(3) Die Mindesthöhe der Versicherungssummen leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 156 der Gewerbe-
beträgt je Schadenereignis ordnung auch im Land Berlin. .
1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummern 1 und 3 für
Personenschäden 2 000 000 DM und für Sachschä-
§5
den 300 000 DM,
Inkrafttreten
2. in den übrigen Fällen für Personenschäden
1 000 000 DM und für Sachschäden 300 000 DM. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Bon~den 17.Dezember1984
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984 1599
.. Fünfte Verordnung
zur Anderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
Vom 17. Dezember 1984
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom b) Die Nummern 1, 2 und 8 werden wie folgt gefaßt:
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch ,, 1. Grundkenntnisse der Baustelleneinrichtun-
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
gen und Sicherungsmaßnahmen im Tiefbau;
S. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Hand-
werksordnung in der Fassung der Bekanntmachung 2. Handhaben der Werkzeuge, Baugeräte und
vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 19661 S. 1), der zuletzt Baumaschinen;"
durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 ,,8. Herstellen von Straßendecken, Gleisanla-
(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, wird im Einver- gen, Sickerungen, Abflußrinnen und Rohr-
nehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wis- leitungen;".
senschaft verordnet:
7. Dem § 9 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 1
,,Hierbei kann der Auszubildende im zweiten Ausbil-
Die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bau- dungsjahr zwischen den Schwerpunkten Maurerar-
wirtschaft vom 8. Mai 1974 (BGBI. I S. 1073), die zuletzt beiten, Beton- und Stahlbetonarbeiten, oder Feue-
durch Verordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBI. 1 rungs- und Schornsteinbauarbeiten wählen."
S. 1480) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
8. In § 10 werden nach den Worten „der Auszubil-
1. Der Bezeichnung der Verordnung wird folgende
dende'' die Worte „im zweiten Ausbildungsjahr''
Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt:
angefügt.
,, (Bauwirtschaft-Ausbildungsverordnung -
BauAusbV)''. 9. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:
2. § 3 wird wie folgt geändert: ,,Hierbei kann der Auszubildende im zweiten Ausbil-
a) in Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „neun" durch dungsjahr zwischen den Schwerpunkten Straßen-
das Wort „zwölf" ersetzt, bauarbeiten, Rohrleitungsbauarbeiten, Kanalbauar-
beiten, Brunnenbauarbeiten oder Gleisbauarbeiten
b) in Absatz 2 wird die Zahl „33" durch die Zahl wählen."
,,36" ersetzt.
10. § 38 wird wie folgt gefaßt:
3. § 4 wird wie folgt geändert:
,,§ 38
a) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
Allgemeine Bestimmungen
„a) berufliche Fachbildung in überbetrieblichen
Ausbildungsstätten in 13 Wochen," ( 1) Während der Berufsausbildung in den Ausbil-
dungsberufen Hochbaufacharbeiter, Ausbaufach-
b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: arbeiter und Tiefbaufacharbeiter ist eine Zwischen-
„ 1. besondere berufliche Fachbildung in der prüfung durchzuführen. Sie soll nach dem ersten
betrieblichen Ausbildungsstätte in 11 Ausbildungsjahr stattfinden. Umfaßt das Berufs- ,
Monaten; darin enthalten ist der Unterricht ausbildungsverhältnis eine Ausbildung nach § 1
der Berufsschule;" Nr. 1 und 2, so soll die Zwischenprüfung abwei-
chend von Satz 2 am Ende des zweiten Ausbil-
c) Absatz 3 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: dungsjahres stattfinden; eine Abschlußprüfung wird
„4. berufliche Fachbildung nach Absatz 1 Nr. 2 nur in den Ausbildungsberufen nach § 1 Nr. 2 durch-
Buchstabe a;". geführt.
4. In § 6 wird das Klammerzitat im Einleitungssatz wie (2) Während der Berufsausbildung in den Ausbil-
folgt gefaßt: dungsberufen nach der Handwerksordnung(§ 2) ist
eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am
,,(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)". Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
5. In § 7 wird das Klammerzitat im Einleitungssatz wie (3) Die Abschlußprüfung in den Ausbildungsberu-
folgt gefaßt: fen Hochbaufacharbeiter, Ausbaufacharbeiter und
,,(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)". Tiefbaufacharbeiter gilt bei Fortsetzung der Berufs-
ausbildung in den Ausbildungsberufen nach der
6. § 8 wird wie folgt geändert: Handwerksordnung (§ 2) als Zwischenprüfung
nach Absatz 2 und in den aufbauenden Ausbil-
a) Das Klammerzitat im Einleitungssatz wird wie dungsberufen im Bereich der Industrie(§ 1 Nr. 2) als
folgt gefaßt: Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbildungsge-
,,(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)". setzes.''
1600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
11. In § 39 wird die Überschrift wie folgt gefaßt: b) Herstellen eines dreischaligen Mauerwerks
aus feuerfesten Steinen, Dämmstoffen und
„Prüfungsanforderungen in der Zwischenprüfung
Mauerziegeln,
nach § 38 Abs. 1 Satz 1 ''.
c) Herstellen eines 25 cm dicken Mauerwerks
12. § 40 wird wie folgt gefaßt: aus feuerfesten Steinen mit Einsteigeöffnung.
,,§ 40 (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-
ling in den Prüfungsfächern Technologie; Techni-
Prüfungsanforderungen in der Zwischenprüfung sche Mathematik, Technisches Zeichnen sowie
nach § 38 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 Wirtschafts- und Sozialkunde in etwa fünf Stunden
Für die Prüfungsanforderungen in der Zwischen- schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und
prüfung nach § 38 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Sat~ 1 Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in
gelten entsprechend Betracht:
1. in den Ausbildungsberufen Maurer, Beton- und 1 . In der Schwerpunktausbildung Maurerarbeiten:
Stahlbetonbauer, Feuerungs- und Schornstein-
a) Im Prüfungsfach Technologie:
bauer § 41 Abs. 1 bis 3,
aa) Baustoffkunde:
2. in den Ausbildungsberufen Zimmerer, Beton-
stein- und Terrazzohersteller, Stukkateur, Flie- aaa) Arten, Formate und Eigenschaften
sen-, Platten- und Mosaikleger, Estrichleger, von künstlichen Steinen und Plat-
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer (Iso- ten,
liermonteur), Trockenbaumonteur§ 42 Abs. 1 bis bbb) Eigenschaften, Lieferformen und
3, Verwendung von Normenzementen,
3. in den Ausbildungsberufen Straßenbauer, Rohr- Kalk und Gips,
leitungsbauer, Kanalbauer, Brunnenbauer, ccc) Arten, Eigenschaften, handelsübli-
Gleisbauer § 43 Abs. 1 bis 3." che Querschnitte und Verwendung
von Bauholz,
13. § 41 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
ddd) Eigenschaften und Verwendung von
,,(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf- Sand und Kies für Beton und Mörtel,
ling in insgesamt etwa acht Stunden eine Arbeits-
eee) Arten, Eigenschaften und Verwen-
probe ausführen. Hierfür kommen insbesondere in
dung von Sperrstoffen gegen auf-
Betracht:
steigende und seitlich eindringende
1. In der Schwerpunktausbildung Maurerarbeiten: Feuchtigkeit,
a) Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit fff) Arten, Eigenschaften und Verwen-
einer rechtwinkeligen Ecke bis zu zwei dung von Wärmedämmstoffen in
Anschlägen für Türen oder Fenster und einem Schüttungen, Platten, Bahnen und
Rauminhalt bis zu 0,6 m3 , Matten,
b) Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit ggg) Arten, Bezeichnung und Verwen-
rechtwinkeliger Mauerkreuzung und mit dung von Betonstahl;
Anschlägen für Türen oder Fenster und einem
Rauminhalt bis zu 0,6 m3 ; bb) Arbeitskunde:
2. In der Schwerpunktausbildung Beton- und Stahl- aaa) Benennung, Einsatz und Schutzvor-
betonarbeiten: richtungen von Werkzeugen, Ver-
a) Herstellen der Schalung für ein rechteckiges messungsgeräten, Baugeräten und
Stahlbetonbauteil als Säule oder Unterzug Baumaschinen, insbesondere für
oder Sturz bis zu 2,5 m2 Schalfläche ein- Mauer- und Betonarbeiten,
schließlich Abstützung und Sicherung gegen bbb) Verbandsregeln für tragendes Mau-
seitliche Verschiebung sowie Herstellen und erwerk, insbesondere Block- und
Einbauen der erforderlichen Bewehrung, Kreuzverband sowie für Mauerwerk
b) Herstellen der Schalung für ein rechteckiges aus mittel- und großformatigen Stei-
Stahlbetonbauteil als Säule mit Balkenan- nen,
schluß bis zu 2,5 m2 Schalfläche einschließ- ccc) einfacher Wand- und Deckenputz
lich Abstützung und Sicherung gegen seit- sowie Zementestrich,
liche Verschiebung,
ddd) Sperrungen und Dämmungen gegen
c) Herstellen der Schalung für ein rechteckiges Feuchtigkeit, Wärme und Schall,
Stahlbetonbauteil als Sturz mit Anschlag bis
zu 2,5 m2 Schalfläche einschließlich Abstüt- eee) Herstellung, Verarbeitung und
zung und Sicherung gegen seitliche Ver- · Nachbehandlung von Beton; Beton-
schiebung; festigkeitsklassen und Betonkonsi-
3. In der Schwerpunktausbildung Feuerungs- und stenz,
Schornsteinbauarbeiten: fff) Lage der Bewahrung, Betondek-
a) Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus kung, Mindest- und Höchstabstände
feuerfesten Steinen mit Dehnungsfugen und nach Bewehrungsvorschriften für
Schauloch, Stahlbeton,
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984 1601
ggg) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, ccc) Herstellung und Verlegen von
Unfallverhütung, Arbeitshygiene, Betonfertigteilen,
Erste Hilfe; ddd) Lage der Bewahrung, Betondek-
b) Im Prüfungsfach Technische Mathematik: kung, Mindest- und Höchstabstände
aa) Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen nach Bewehrungsvorschriften für
im Mauerwerks- und Betonbau, Stahlbeton,
eee) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz,
bb) Ermitteln von geradlinig begrenzten Flä-
Unfallverhütung, Arbeitshygiene,
chen im Mauerwerks- und Betonbau,
Erste Hilfe;
cc) Ermitteln von geradlinig und parallel b) Im Prüfungsfach Technische Mathematik:
begrenzten Körpern, insbesondere Bau-
gruben, Fundamente, Mauerkörper und aa) Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen
Betonkörper, bei Bauwerksteilen,
dd) Baustoffbedarfsberechnungen für bb) Ermitteln von geradlinig begrenzten Flä-
Mauer-, Putz- und Betonarbeiten; chen von Bauwerksteilen,
cc) Ermitteln des Rauminhalts von geradlinig
c) Im Prüfungsfach Technisches Zeichnen: und parallel begrenzten Körpern, insbe-
aa) Darstellen von Mauerwerksteilen und sondere von Betonkörpern,
Betonteilen als Skizze im Grundriß oder
Aufriß oder Schnitt, dd) Baustoffbedarfsberechnungen für Beton-
und Stahlbetonarbeiten;
bb) Lesen und Erläutern von Werkzeichnun-
gen und Verlegeplänen; c) Im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
aa) Darstellen von Bauwerksteilen als Skizze
d) Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozial- im Grundriß oder Aufriß oder Schnitt,
kunde:
bb) Lesen und Erläutern von Werkzeichnun-
Hier kommen insbesondere Aufgaben aus der gen und Verlegeplänen;
Wirtschaftskunde, der Sozialkunde und dem
Arbeitsrecht in Betracht; d) Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Hier kommen insbesondere Aufgaben aus der
2. In der Schwerpunktausbildung Beton- und Stahl- Wirtschaftskunde, der Sozialkunde und dem
betonarbeiten: ArbeitsrechtJn Betracht;
a) Im Prüfungsfach Technologie: 3. In der Schwerpunktausbildung Feuerungs- und
aa) Baustoffkunde: Schornsteinbauarbeiten:
aaa) Eigenschaften und Verwendung von a) Im Prüfungsfach Technologie:
Sand und Kies als Zuschläge für aa) Baustoffkunde:
Beton, aaa) Arten, Formate und Eigenschaften
bbb) Werkstoffe für Formen und Schalun- von künstlichen Steinen und Plat-
gen, ten, insbesondere für Feuerungs-
ccc) Arten, Bezeichnung und Verwen- und Schornsteinbauarbeiten,
dung von Formstahl-, Rundstahl- bbb) Eigenschaften, Lieferformen und
und Baustahlmatten, Verwendung von Bindemitteln und
ddd) Arten, Eigenschaften und handels- Stampfmassen,
übliche Querschnitte von Bauholz, ccc) Arten, Eigenschaften, handelsübli-
eee) Arten und Eigenschaften von künst- che Querschnitte und Verwendung
lichen Steinen und Platten, von Bauholz,
fff) Eigenschaften, Lieferform und Ver- ddd) Eigenschaften und Verwendung von
wendung von Bindemitteln, insbe- Sand und Kies für Mörtel und Beton,
sondere von Zement, eee) Arten, Eigenschaften und Verwen-
ggg) Beschaffenheit und Verwendung dung von Sperrstoffen gegen auf-
von Zusatzmitteln und Farben; steigende und seitlich eindringende
Feuchtigkeit,
bb) Arbeitskunde:
fff) Arten, Eigenschaften und Verwen-
aaa) Benennung, Einsatz und Schutzvor- dung von Dämmstoffen in Steinen,
richtungen von Werkzeugen, Ver- Platten, Schüttungen,
messung_sgeräten, Baugeräten und
Baumaschinen, insbesondere für ggg) Arten, Bezeichnung und Verwen-
Beton- und Stahlbetonarbeiten, dung von Betonstahl;
bbb) Herstellung, Verarbeitung und bb) Arbeitskunde:
Nachbehandlung von Beton; Beton- aaa) Benennung, Einsatz und Schutzvor-
festigkeitsklassen und Betonkonsi- richtungen von Werkzeugen, Ver-
stenz, messungsgeräten, Baugeräten und
1602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Baumaschinen, insbesondere für b) Versetzen von bis zu 10 m Begrenzungsstei-
Feuerungs- und Schornsteinbau- nen nach Vorgabe von Flucht, Höhe und Nei-
arbeiten, gung sowie Verlegen von Gehwegplatten bis
bbb) Verbandsregeln für Feuerungs- und zu 6,0 m2 in Sand- oder Mörtelbett;
Schornsteinmauerwerk sowie für 2. In der Schwerpunktausbildung Rohrleitungsbau-
tragendes Mauerwerk, arbeiten:
ccc) Aufgaben und Anwendung von ein- a) Verlegen und Einbauen von Rohren ein-
fachem Wand- und Deckenputz schließlich Abdichten der Rohrverbindungen
sowie Zementestrich, und Mauern eines Schachtbauwerkes,
ddd) Sperrungen und Dämmungen gegen b) Herstellen einer Druckrohrleitung aus ver-
Brand, Wärme und Feuchtigkeit, schiedenen Materialien einschließlich Druck-
prüfung;
eee) Herstellung, Verarbeitung und
Nachbehandlung von Beton; Beton- 3. In der Schwerpunktausbildung Kanalbauarbei-
festigkeitsklassen und Betonkonsi- ten:
stenz, a) Herstellen eines Schachtbauwerkes mit Ein-
fff) Lage der Bewehrung, Betondek- bau der Rohranschlüsse,
kung, Mindest- und Höchstabstände b) Herstellen einer Sohlenrinne einschließlich
nach Bewehrungsvorschriften für des Podestes und der Rohranschlüsse,
Stahlbeton,
c) Herstellen eines offenen Gerinnes mit
ggg) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz Absturz;
und Unfallverhütung, Arbeits-
4. In der Schwerpunktausbildung Brunnenbauar-
hygiene, Erste Hilfe;
beiten:
b) Prüfungsfach Technische Mathematik: a) Herstellen einer Bohrung bis mindestens
aa) Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen 10 m, Aufstellen des Schichtenverzeichnis-
im Feuerungs- und Schornsteinbau, ses,
bb) Ermitteln von geradlinig begrenzten Flä- b) Abteufen eines Sehachtbrunnens bis auf
chen im Feuerungs- und Schornsteinbau, 2,0 m unter gleichzeitigem Absenken der
insbesondere von Boden-, Wand- und Rohre;
Deckenflächen,
5. In der Schwerpunktausbildung Gleisbauarbei-
cc) Ermitteln von geradlinig und parallel
ten:
begrenzten Körpern, insbesondere Bau-
gruben, Fundamente, Mauerkörper, a) Herstellen eines Schienenstoßes,
dd) Baustoffbedarfsberechnung für Feue- b) Aufarbeiten einer Holzschwelle.
rungs- und Schornsteinbauarbeiten so- (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-
wie für Betonarbeiten; ling in den Prüfungsfächern Technologie, Techni-
c) Im Prüfungsfach Technisches Zeichnen: sche Mathematik, Technisches Zeichnen sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde in etwa fünf Stunden
aa) Darstellen von Mauerwerksteilen und
schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und
Betonteilen als Skizze im Grundriß oder
Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in
Aufriß oder Schnitt,
Betracht:
bb) Lesen und Erläutern von Werkzeichnun-
gen und. Verlegeplänen; 1. In der Schwerpunktausbildung Straßenbauar-
beiten:
d) Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozial-
a) Im Prüfungsfach Technologie:
kunde:
aa) Baustoffkunde:
Hier kommen insbesondere Aufgaben aus der
Wirtschaftskunde, der Sozialkunde und dem aaa) Natürliche Steine für Pflaster- und
Arbeitsrecht in Betracht." Straßenbauarbeiten,
bbb) Künstliche Steine und Platten für
14. § 43 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt: Beläge und Pflasterungen,
,, (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf- ccc) Eigenschaften und Verwendung von
ling in insgesamt etwa acht Stunden eine Arbeits- Sand und Kies für Mörtel und Beton,
probe ausführen. Hierfür kommen insbesondere in ddd) Eigenschaften, Handelsformen und
Betracht: Verwendung von Normenzementen,
1. In der Schwerpunktausbildung Straßenbauar- Bitumen und Teer,
beiten: eee) Arten, Eigenschaften und Verwen-
dung von Sperrstoffen,
a) Versetzen von bis zu 10 m Begrenzungsstei-
nen nach Vorgabe von Flucht, Höhe und Nei- fff) Arten, Bezeichnung und Verwen-
gung sowie Herstellen einer Pflasterrinne, dung von Betonstahl,
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezembe,r 1984 1603
ggg) Normengrößen, Bezeichnungen und bbb) Dichtungen und Dichtungsmassen
Muffenarten von Rohren aus Stein- für Rohrverbindungen, Korrosions-
zeug, Beton, Stahl, Gußeisen, schutzmittel,
Kunststoff und Faserzement;
ccc) Arten, handelsübliche Querschnitte,
bb) Arbeitskunde: Eigenschaften und Verwendung von
aaa) Benennung, Einsatz und Schutzvor- Bauholz,
richtungen von Werkzeugen, Ver- ddd) Arten, Formate, Eigenschaften, Han-
messungsgeräten, Baugeräten und delsformen und Verwendung von
Baumaschinen, insbesondere für künstlichen Steinen und Platten,
Straßen- und Tiefbauarbeiten,
eee) Eigenschaften, Handelsformen und
bbb) Bezeichnung und Benennung von Verwendung von Normenzementen,
Bodenarten und Böschungen,
fff) Eigenschaften und Verwendung von
ccc) Herstellung, Verarbeitung, Nachbe-
Sand und Kies für Mörtel und Beton,
handlung von Beton; Festigkeits-
klassen und Betonkonsistenz, ggg) Arten, Bezeichnung und Verwen-
ddd) Lage der Stähle, Betondeckung, dung von Betonstahl;
Mindest- und Höchstabstände nach bb) Arbeitskunde:
Bewehrungsvorschriften für Stahl-
beton, aaa) Benennung, Einsatz und Schutzvor-
richtungen von Werkzeugen, Ver-
eee) Bauweisen im Straßen- und Tiefbau; messungsgeräten, Baugeräten und
Pflasterarbeiten; Herstellen von Baumaschinen, insbesondere für
Unterbau und Straßendecken aus Rohrleitungs- und Tiefbauarbeiten,
bituminösem Mischgut und aus
Beton, bbb) Bezeichnung und Benennung von
fff) Be- und Entwässerungsarbeiten, Bodenarten und Böschungen,
Herstellen von Schächten, ccc) Herstellung, Verarbeitung, Nachbe-
ggg) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, handlung von Beton; Festigkeits-
Arbeitshygiene, Unfallverhütung, klassen und Betonkonsistenz,
Erste Hilfe; ddd) Lage der Stähle, Betondeckung,
b) Im Prüfungsfach Technische Mathematik: Mindest- und Höchstabstände nach
aa) Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen Bewehrungsvorschriften für Stahl-
im Tief- und Straßenbau, beton,
bb) Ermitteln von geradlinig begrenzten Flä- eee) Bauweisen im Tief- und Rohrlei-
chen im Tief- und Straßenbau, tungsbau,
cc) Ermitteln von geradlinig und parallel fff) Einbau von Rohren, Verbindungen,
begrenzten Körpern, insbesondere von Entkeimung und Abdichtungen
Baugruben, Einschnitten, Dämmen und sowie von Ummantelungen,
Fundamenten,
ggg) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz,
dd) Einfache Baustoffbedarfsberechnungen Arbeitshygiene, Unfallverhütung,
für Straßenabschnitte; Erste Hilfe;
c) Im Prüfungsfach Technisches Zeichnen: b) Im Prüfungsfach Technische Mathematik:
aa) Darstellen von Bauteilen und -abschnit- aa) Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen
ten, insbesondere als Skizzen in Grund- im Rohrleitungs- und Tiefbau,
riß, Ansicht oder Schnitt,
bb) Ermitteln von geradlinig begrenzten Flä-.
bb) Lesen und Erläutern von Zeichnungen
und Plänen; chen im Tief- und Rohrleitungsbau,
cc) Ermitteln von geradlinig und parallel
d) Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
begrenzten Körpern, insbesondere von
Hier kommen insbesondere Aufgaben aus der Baugruben, Einschnitten, Dämmen, Grä-
Wirtschaftskunde;der Sozialkunde und dem ben und Fundamenten, ,
Arbeitsrecht in Betracht;
2. In der Schwerpunktausbildung Rohrleitungsbau- dd) Einfache Baustoffbedarfsberechnungen
arbeiten: für Rohrleitungsarbeiten;
a) Im Prüfungsfach Technologie: c) Im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
aa) Baustoffkunde: aa) Darstellen von Bauteilen und -abschnit-
ten, insbesondere als Skizzen und
aaa) Normgrößen, Bezeichnungen und Grundriß, Ansicht oder Schnitt,
Muffenarten von Rohren aus Stahl,
Gußeisen, Kunststoff, Beton und bb) Lesen und Erläutern von Werkzeichnun-
Faserzement, gen und Verlegeplänen;
1604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
d) Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozial- bb) Ermitteln von geradlinig begrenzten Flä-
kunde: chen im Kanal- und Tiefbau,
Hier kommen insbesondere Aufgaben aus der cc) Ermitteln von geradlinig und parallel
Wirtschaftskunde, der Sozialkunde und dem begrenzten Körpern, insbesondere von
Arbeitsrecht in Betracht; Baugruppen, Einschnitten, Dämmen und
3. In der Schwerpunktausbildung Kanalbauarbei- Fundamenten,
ten: dd) Einfache Baustoffbedarfsberechnungen
a) Im Prüfungsfach Technologie: für Kanal- und Tiefbauarbeiten;
aa) Baustoffkunde: c) Im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
aaa) Normgrößen, Bezeichnungen und aa) Darstellen von Bauteilen und -abschnit-
Muffenarten von Rohren aus Stein- ten, insbesondere als Skizzen in Grund-
zeug, Beton, Gußeisen, Kunststoff riß, Ansicht oder Schnitt,
und Faserzement, bb) Lesen und Erläutern von Werkzeichnun-
bbb) Dichtungen und Dichtungsmassen gen und Verlegeplänen;
für Rohrverbindungen, Korrosions- d) Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozial-
schutzmittel, kunde:
ccc) Arten, handelsübliche Querschnitte, Hier kommen insbesondere Aufgaben aus der
Eigenschaften und Verwendung von Wirtschaftskunde, der Sozialkunde und dem
Bauholz, Arbeitsrecht in Betracht;
ddd) Arten, Formate, Eigenschaften, Han-
delsformen und Verwendung von 4. In der Schwerpunktausbildung Brunnenbauar-
künstlichen Steinen und Platten, beiten:
eee) Eigenschaften, Handelsformen und a) Im Prüfungsfach Technologie:
Verwendung von Normenzementen, aa) Baustoffkunde:
fff) Eigenschaften und Verwendung von aaa) Normengrößen, Bezeichnungen und
Sand und Kies für Mörtel und Beton, Muffenarten von Rohren und Bautei-
len aus Metall, Faserzement und
ggg) Arten, Bezeichnung und Verwen- Kunststoff,
dung von Betonstahl,
bbb) Dichtungen für Rohrverbindungen,
hhh) Arten, Eigenschaften und Verwen- Korrosionsschutzmittel, Dichtungs-
dung von Sperrstoffen; stoffe,
bb) Arbeitskunde: ccc) Arten, handelsübliche Querschnitte,
aaa) Benennung, Einsatz und Schutzvor- Eigenschaften und Verwendung von
richtungen von Werkzeugen, Ver- Bauholz,
messungsgeräten, Baugeräten und ddd) Arten, Formate, Eigenschaften, Han-
Baumaschinen, insbesondere für delsformen und Verwendung von
Kanal- und Tiefbauarbeiten, künstlichen und natürlichen Pfla-
bbb) Bezeichnung und Benennung von stersteinen und Platten,
Bodenarten und Böschungen, eee) Eigenschaften, Handelsformen und
ccc) Herstellung, Verarbeitung und Verwendung von Zusatzstoffen für
Nachbehandlung von Beton; Festig- Spülbohrverfahren, Dämmer für
keitsklassen und Betonkonsistenz, Injektionen,
ddd) Lage der Stähle, Betondeckung, fff) Eigenschaften und Verwendung von
Mindest- und Höchstabstände nach Filterkies und Ton,
Bewehrungsvorschriften für Stahl- ggg) Arten, Bezeichnung und Verwen-
beton, dung von Stahl und Kunststoff;
eee) Herstellung, Aufgaben und Anwen- bb) Arbeitskunde:
dungsbereiche von Zementestrich,
aaa) Benennung, Einsatz und Schutzvor-
fff) Bauweisen im Kanal- und Tiefbau, richtungen von Werkzeugen, Ver-
ggg) Entwässerungsarbeiten, Einbau von messungsgeräten und Baumaschi-
Rohren sowie Herstellung von Ver- nen, insbesondere für Brunnenbau-
bindungen und Abdichtungen, arbeiten,
hhh) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, bbb) Bezeichnung und Benennung von
Arbeitshygiene, Unfallverhütung, Bodenart,
Erste Hilfe;
ccc) Herstellung, Verarbeitung und
b) Im Prüfungsfach Technische Mathematik: Nachbehandlung von Beton; Festig-
aa) Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen keitsklassen und Betonkonsistenz,
im Kanal- und Tiefbau, ddd) Lage von Rohren, Betonwiderlager,
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984 1605
eee) Bauweisen im Tief- und Brunnen- bb) Arbeitskunde:
bau, aaa) Benennung, Einsatz und Schutzvor-
fff) Brunnenbauarbeiten, Einbau von richtungen von Werkzeugen, Ver-
Rohren, Verbindungen und Abdich- messungsgeräten, Baugeräten und
tungen sowie Ummantelungen, Baumaschinen, insbesondere für
Tief- und Gleisbauarbeiten,
ggg) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz,
Arbeitshygiene, Unfallverhütung, bbb) Bauweisen im Tief- und Gleisbau,
Erste Hilfe; ccc) Bezeichnung und Benennung von
b) Im Prüfungsfach Technische Mathematik: Bodenarten und Böschungen,
aa) Ermittlung von Längen, Breiten und ddd) Herstellung, Verarbeitung, Nachbe-
Höhen im Tief- und Brunnenbau, handlung von Beton; Festigkeits-
klassen und Betonkonsistenz,
bb) Ermitteln von geradlinig begrenzten Flä-
chen im Tief- und Brunnenbau, eee) Lage der Stähle, Betondeckung,
Mindest- und Höchstabstände nach
cc) Ermitteln von geradlinig und parallel Bewehrungsvorschriften für Stahl-
begrenzten Körpern, insbesondere von beton,
Baugruben, Bohrungen und Fundamen-
ten, fff) Einbau von Rohren, Herstellen von
Verbindungen und Abdichtungen,
dd) Einfache Baustoffbedarfsberechnungen
für Brunnenbauarbeiten; ggg) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz,
Arbeitshygiene, Unfallverhütung,
c) Im Prüfungsfach Technisches Zeichnen: Erste Hilfe;
aa) Darstellen von Zeichnungen mit Schnitt- b) Im-Prüfungsfach Technische Mathematik:
bild des Brunnenbaues, aa) Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen
bb) Lesen und Erläutern von Werkzeichnun- im Tief- und Gleisbau,
gen und Verlegeplänen für den Brunnen- bb) Ermitteln von geradlinig begrenzten Flä-
und Rohrleitungsbau, chen im Tief- und Gleisbau,
cc) Darstellen von Bauteilen mit Ansicht oder cc) Ermitteln von geradlinig und parallel
Schnitt; begrenzten Körpern, insbesondere von
Dämmen, Einschnitten und Fundamen-
d) Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozial- ten,
kunde:
dd) Einfache Baustoffbedarfsberechnungen
Hier kommen insbesondere Aufgaben aus der für Gleisbauarbeiten;
Wirtschaftskunde, der Sozialkunde und dem c) Im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
Arbeitsrecht in Betracht;
aa) Darstellen von Querprofilen, Längsprofi-
5. In der Schwerpunktausbildung Gleisbauarbei- len und Schnitten,
ten: bb) Lesen und Erläutern von Werkzeichnun-
a) Im Prüfungsfach Technologie: gen und Verlegeplänen;
aa) Baustoffkunde: d) Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozial-
aaa) Arten, Formate, Abmessungen und kunde:
Verwendung von Schienen, Hier kommen insbesondere Aufgaben aus der
Wirtschaftskunde, der Sozialkunde und dem
bbb) Arten und Beschaffenheit der Bet-
Arbeitsrecht in Betracht."
tungsstoffe,
ccc) Arten, Eigenschaften und Abmes- 15. In § 47 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuch-
sungen von Holz-, Beton- und Stahl- stabe cc wird das Wort „Asbestzementplatten"
schwellen, durch das Wort „Faserzementplatten" ersetzt.
ddd) Arten, handelsübliche Querschnitte,
Eigenschaften und Verwendung von 16. In § 55 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuch-
Bauholz, stabe aa und in § 57 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a Dop-
pelbuchstabe aa wird jeweils das Wort „Asbest-
eee) Eigenschaften, Handelsformen und
zement" durch das Wort „Faserzement" ersetzt.
Verwendung von Normenzementen,
fff) Eigenschaften und Verwendung von 17. Dem § 59 wird folgender Satz angefügt:
Sand und Kies für Mörtel und Beton, „Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende
ggg) Arten, Eigenschaften und Verwen- sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil-
dung von Metallen, dungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine
berufsfeldbezogene Grundbildung vorangegangen
hhh) Normen, Größen, Bezeichnungen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die
und Muffenarten von Rohren; Abweichung erfordern."
1606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
18. Dem § 63 wird angefügt: b) Nach III. wird angefügt:
,,(6) Auf am 1. August 1985 bestehende Berufs- ,,IV. In drei Monaten der betrieblichen Ausbil-
ausbildungsverhältnisse sind die bis zum 31. Juli dung sind die Fertigkeiten und Kenntnisse
1985 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden nach 1. und II. zu vertiefen."
es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren di~
Anwendung der vom 1. August 1985 an geltenden 21. In Anlage 9 wird unter II., lfd. Nr. 3 in Spalte 3 Buch-
Fassung dieser Verordnung." stabe c das Wort „Asbestzement-" durch das Wort
,,Faserzement-" ersetzt.
19. Die Anlagen 1 bis 3 erhalten die Fassung der Anla- Artikel 2
gen 1 bis 3 zu dieser Verordnung.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
20. Die Anlagen 4 bis 8 werden jeweils wie folgt ge- dungsgesetzes und § 1 28 der Handwerksordnung auch
ändert: im Land Berlin.
a) In der Überschrift bei 1. wird das Wort „neun" Artikel 3
durch das Wort „zwölf" ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft.
Bonn.den 17.Dezember1984
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984 1607
Anlage 1
(zu den§§ 9, 27 bis 29)
Ausbildungsrahmenplan
für den Hochbaufacharbeiter
1. Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a)
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse in Wochen
1 2 3 4
1 Grundkenntnisse der a) Einrichtung und Betrieb von Baustellen
Baustelleneinrichtungen, b) Materiallager, Versorgungsanschlüsse,
des Baustellenablaufs und Unterkünfte, Reparaturwerkstatt
der Baustellensicherungs-
maßnahmen c) Sicherung der Baustelle im Hoch-, Tief-
(§ 5 Nr. 1) und Straßenbau
d) Absperrung, Beleuchtung, Beschilderung,
Verkehrssicherung auf der Grundlage der
behördlichen Vorschriften
e) Baustellenablauf auf Hoch-, Tief- und
Straßenbaustellen von der Baustellen-
einrichtung bis zur Abnah_me
2 Arbeitsschutz und Unfall- a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeitsschutz-
verhütung vorschritten in Gesetzen und Verordnungen
(§ 5 Nr. 2) b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften
der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
rung, insbesondere der Unfallverhütungs-
vorschriften, Richtlinien und Merkblätter
einschließlich der Feuerschutz- und '
Explosionsschutzbestimmungen
c) Kenntnisse der Wirksamkeit von Schutz-
einrichtungen an Gerüsten, Maschinen und während der
Geräten, insbesondere bei elektrischen gesamten
Anlagen Ausbildungszeit
d) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe zu vermitteln
3 Grundfertigkeiten der Hand- a) Grundkenntnisse der Anwendung und
habung der Werkzeuge, Bau- Wartung der Werkzeuge und Geräte für
geräte und Baumaschinen Bauarbeiten
(§ 5 Nr. 3)
b) Grundkenntnisse der Beze1chnung und Wir-
kungsweise der Baumaschinen sowie der
mit ihrem Einsatz verbundenen Gefahren
c) Handhaben der gebräuchlichen Werkzeuge
und Geräte
1
4 Handhaben einfacher a) Kenntnisse der Wirkungsweise und des
Vermessungsgeräte Einsatzes von Winkelspiegel und Nivellier-
(§ 5 Nr. 4) instrument
b) Kenntnisse der Bedeutung von NN,
Festpunkten und Meterriß
c) Ausführen von Längenmessungen mit
Meterstab, Bandmaß und Meßlatte
d) Übertragen und Einmessen von Höhen mit
Wasserwaage und Schlauchwaage
e) Ausfluchten von Geraden
1608 B4ndesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse in Wochen
1 2 3 4
f) Abstecken von Gebäuden oder Bauteilen
g) Aufstellen von Schnur- und Visiergerüsten während der
gesamten
h) Anlegen und Überprüfen von rechten Ausbildungszeit
Winkeln zu vermitteln
i) Einmessen einfacher Bauteile nach
Richtung, Lage und Höhe
5 Grundkenntnisse der a) Bodenarten und Bodenklassen
Bodenarten, Böschungen, b) einfache Gründungen
Baugruben und Gräben,
der Herstellung von Aushub c) Herstellung von Gräben, Verbauung und
und der einfachen Aus- und Aussteifung von Gräben
Absteifungen d) Abhebung und Andeckung von Mutter-
(§ 5 Nr. 5) boden, Lösung, Einbau und Verdichtung
von Bodenmassen
e) Herstellung und Verdichtung eines Planums 2
6 Grundkenntnisse der Haus- a) Muffenarten, Verbindungen und Formstücke
entwässerung, Oberflächen- b) Verlegung und Einbau von Rohren in Sand-
entwässerung, Kanalisation und Mörtelbettung
und des Einbaus von Kanali-
sationsroh ren c) Herstellung und Abdichtung von Rohr-
(§ 5 Nr. 6) verbindungen
7 Herstellen einfacher Holz- a) Grundkenntnisse der Benennung, Eigen-
verbindungen, Schalungen schatten, Auswahl, Verwendung von Bau-
und Formen holz und Holzwerkstoffen sowie der Schäd-
(§ 5 Nr. 7) linge, der Fehler, des Holzschutzes, der
Lagerung und des Transportes von Bauholz
b) Grundfertigkeiten der Holzbearbeitung, ins-
besondere Messen, Anreißen, Stemmen,
Schneiden, Nageln, Schrauben, Hobeln,
Raspeln und Feilen, Bohren, Schleifen, 5
Leimen, Kleben und Zusammenfügen
c) Grundfertigkeiten des Abbundes und des
Zusammenbaus einfacher Holzverbindungen
d) Grundfertigkeiten des Schalungs- und
Formenbaus
e) Herstellen von Rahmenkonstruktionen sowie
Be- und Verkleidungen einschließlich Ober-
flächenbehandlung
8 Herstellen einfacher Bau- a) Grundkenntnisse der Arten, Formate, Eigen-
körper aus künstlichen schaften und Verwendung künstlicher Steine
Steinen und Bauplatten, von und Platten
Leichtbauwänden und abge- b) Grundkenntnisse der Grundregeln für Mauer-
hängten Decken
verbände
(§ 5 Nr. 8)
c) Grundkenntnisse der Bauplatten, insbeson-
dere der Gipskartonplatten, Leichtbauplatten,
Faserzementplatten, Akustikplatten und 4
Kunststoffplatten
d) Herstellen einfacher Mauerwerkskörper
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984 1609
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse in Wochen
1 2 3 4
e) Herstellen von Leichtbauwänden und
abgehängten Decken einschließlich der
Unterkonstruktion
9 Herstellen von Mörtel- und a) Grundkenntnisse der Arten, Eigenschaften,
Betonmischungen Handelsformen und Verwendung von Zement,
(§ 5 Nr. 9) Kalk, Gips
b) Grundkenntnisse der Zuschläge für Mörtel,
der Mischungsverhältnisse für Mörtel und
der Mörtelgruppen
c) Herstellen von Mörtel- und Betonmischungen
10 Herstellen einfacher a) Grundkenntnisse der Normenzemente,
Bewehrungen und Stahl- Zuschläge, Betonarten und Beton-
betonbauteile festigkeitsklassen
(§ 5 Nr. 10) b) Kenntnisse des Mischens, Einbringens,
Verdichtens und Nachbehandelns
von Beton bei einfachen Bauteilen 2
c) Grundkenntnisse des Betonstahls, der Ein-
teilungen, Eigenschaften und Verwendung
d) Grundkenntnisse der Anordnung
der Bewehrung
e) Kenntnisse der Grundregeln für Stahlbeton-
bewehrungen
f) Ablängen, Biegen und Flechten von Beton-
stählen, Herstellen und Einbauen einfacher
Bewahrungen
g) Mischen, Einbringen, Verdichten und Nach-
behandeln von Beton bei einfachen Bau-
teilen, Herstellen von einfachen Stahlbeton-
fertigteilen
11 Herstellen von einfachem a) Grundkenntnisse der Putze und Estriche
Wandputz und von Zement- b) Anmachen von Gips
estrich
(§ 5 Nr. 11) c) Herstellen von einfachen Wandputzen
d) Mischen und Aufbringen von Zement-
estrichen
2
12 Herstellen von Sperrungen a) Gr!Jndkenntnisse der Sperr- und Dämm-
und Dämmungen stoffe
(§ 5 Nr. 12) b) Herstellen von Sperrungen gegen
aufsteigende und seitlich eindringende
Feuchtigkeit
c) Einbauen von Dämmstoffen gegen Wärme,
Kälte und Schall
13 Einbauen und Verlegen von a) Grundkenntnisse der Formstähle, wird in
Formstählen, Verbindungs- Verbindungs- und Befestigungsmittel Zusammenhang
und Befestigungsmitteln b) Verlegen und Einbauen von Formstählen mit lfd. Nr. 10
(§ 5 Nr. 13) vermittelt
und Metallprofilen
1610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse in Wochen
1 2 3 4
c) Herstellen von Verbindungen und Befesti-
gungen, insbesondere durch Schrauben,
Bolzen, Nägel, Dübel, Anker und Haken
d) Herstellen von Klebeverbindungen
14 Schließen von Schlitzen, a) Grundkenntnisse der Durchbrüche und
Aussparungen und Durch- Schlitze im Zusammenhang mit Ausbau-
brüchen arbeiten wird in
(§ 5 Nr. 14) b) Grundkenntnisse der Zulässigkeit von Zusammenhang
Schlitzen in belasteten Bauteilen mit lfd. Nr. 8
c) Schließen von Durchbrüchen, Schlitzep vermittelt
und Aussparungen mit verschiedenen
Materialien
15 Transportieren und Einbauen a) Grundkenntnisse der Fertigteile aus Stahl- wird in
einfacher Fertigteile beton, aus Holz und anderen Werkstoffen Zusammenhang
(§ 5 Nr. 15) b) Transportieren und Einbauen einfacher mit lfd. Nr. 7
Fertigteile vermittelt
16 Grundfertigkeiten der a) Grundkenntnisse der Kunststoffe, Kunst-
Kunststoffbearbeitung und harze und Kunststoffmörtel
-verarbeitung b) Bearbeiten von Kunststoffen, insbesondere
(§ 5 Nr. 16) 1
Trennen, Verbinden und Verfüllen
c) Verarbeiten von Kunstharzen
17 Ansetzen von Fliesen und a) Grundkenntnisse der Arten und Anwen-
Platten dungsbereiche der keramischen und nicht-
(§ 5 Nr. 17) keramischen Fliesen und Platten 1
b) Ansetzen von Wandplatten, Verlegen von
Bodenplatten
18 Grundfertigkeiten des Tief- a) Grundkenntnisse der Bauweisen, Baustoffe
baus, insbesondere des und Materialien
erdverlegten Rohrleitungs-, b) Grundkenntnisse der Rohrwerkstoffet Rohr-
des Kanal-, Brunnen- und arten und Rohrverbindungen
Straßenbaus
(§ 5 Nr. 18) c) Verlegen von Begrenzungssteinen und 2
Platten sowie Ausführen einfacher Pflaster-
arbeiten
d) Herstellen von einfachen Bohrungen
e) Herstellen von einfachen Rohrverbindungen
19 Aufstellen einfacher Arbeits- a) Grundkenntnisse der Gerüste
und Schutzgerüste b) Aufstellen einfacher Arbeits- und Schutz- 1
(§ 5 Nr. 19)
gerüste
20 Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne während der
(§ 5 Nr. 20) gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984 1611
II. Während der Berufsausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c sind die im ersten Ausbildungsjahr in der
überbetrieblichen Ausbildungsstätte vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse der beruflichen Grund-
bildung nach den Ausbildungsmöglichkeiten der betrieblichen Ausbildungsstätte im Betriebsablauf
anzuwenden. Dabei soll der Auszubildende die Arbeits- und Betriebsorganisation eines bauwirtschaft-
lichen Betriebes sowie die Arbeits- und Berufswelt der Bauwirtschaft kennenlernen.
III. Berufliche Fachbildung im zweiten Ausbildungsjahr in der betrieblichen Ausbildungsstätte (§ 4 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b) und in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 4 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe a)
A. Schwerpunkt Maurerarbeiten
1. Betriebliche Ausbildung
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse in Wochen
1 2 3 4
1 Herstellen von Mörtel- und a) Kenntnisse der Bindemittel, Zuschlä~e und
Betonmischungen Mörtelgruppen
(§ 6 Nr. 3)
b) Herstellen von Mörtel- und Betonmischungen
2 Herstellen von einfachem a) Befestigen von Putzträgern 7
Wandputz und von Zement- b) Herstellen von einfachem Wand- und
estrich Deckenputz
(§ 6 Nr. 4)
c) Herstellen von Verbundestrich
3 Herstellen einfacher a) Aufstellen und Sichern der Schalung durch
Schalungen und Holz- Abstützen, Verschwerten, Versteifen
verbindungen b) Abbauen von Schalungen für Wände, Decken
(§ 6 Nr. 5)
und freistehende Baukörper
c) Setzen von Notstützen
d) Herstellen einfacher Holzverbindungen für
Unterkonstruktionen an Wänden, Decken
und Fassaden
4 Herstellen von a) Kenntnisse der Betonarten und Beton- 9
Bewehrungen und festigkeitsklassen
Betonbauteilen b) Kenntnisse der Bewehrungsvorschriften für
(§ 6 Nr. 6)
Betondeckung, der Mindest- und Höchst-
abstände, der Aufbiegungen, Endhaken,
Bügel und Verteiler
C) Mischen, Einbringen, Verdichten und Nach-
behandeln von Beton
d) Ablängen, Biegen und Flechten von
Betonstählen, HersteUen und Einbauen
von Bewehrungen
5 Herstellen von Baukörpern a) Kenntnisse der Arten, Formate und Ver-
aus künstlichen Steinen und wendung künstlicher Steine und Platten
Platten b) Kenntnisse der Mauerverbände, 23
(§ 6 Nr. 7)
insbesondere Binder-Block-Kreuzverband
und Zierverbände
1612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse in Wochen
1 2 3 4
c) Herstellen von Wänden, Ecken, Pfeilern,
Anschlägen für Türen und Fenster
6 Einbauen von Fertigteilen a) Kenntnisse der Stahlbetonfertigteile und der
(§ 6 Nr. 8) Fertigteile aus Mauersteinen und Platten
b) Transportieren und Einbauen einfacher
Fertigteile
7 Herstellen von Herstellen von Hausschornsteinen und Abzugs-
Hausschornsteinen kanälen aus Mauersteinen und Fert_igteilen
(§ 6 Nr. 9)
2. Überbetriebliche Ausbildung
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind während neun Wochen insbesondere die in den Nummern 1,
2, 5, 6 und 7, während vier Wochen insbesondere die in den Nummern 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten und
Kenntnisse zu vermitteln.
B. Sc h w e r p u n kt Be t o n - u n d St a h I beton a r b e i t e n
1. Betriebliche Ausbildung
1 Herstellen von Mörtel- und a) Kenntnisse der Bindemittel, Zuschläge und
Betonmischungen Mörtelgruppen
(§ 6 Nr. 3) b) Herstellen von Mörtel- und Beton-
mischungen
7
2 Herstellen von einfachem a) Befestigen von Putzträgern
Wandputz und von Zement- b) Herstellen von einfachem Wandputz
estrich
(§ 6 Nr. 4) c) Herstellen von Verbundestrich
3 Herstellen einfacher a) Aufstellen und Sichern der Schalung durch
Schalungen und Holz- Abstützen, Verschwerten, Versteifen
verbindungen b) Abbauen von Schalungen für Wände,
(§ 6 Nr. 5) Decken und freistehende Baukörper
c) Setzen von Notstützen
d) Herstellen einfacher Holzverbindungen für
Unterkonstruktionen an Wänden, Decken
und Fassaden
4 Herstellen von Bewehrungen a) Kenntnisse der Betonarten und Betonfestig- 25
und Betonbauteilen keitsklassen
(§ 6 Nr. 6) b) Kenntnisse der Bewehrungsvorschriften für
Betondeckung, der Mindest- und Höchst-
· abstände, der Aufbiegungen, Endhaken,
Bügel und Verteiler
c) Mischen, Einbringen, Verdichten und Nach-
behandeln von Beton
d) Ablängen, Biegen und Flechten von Beton-
stählen, Herstellen und Einbauen von
Bewehrungen
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse in Wochen
1 2 3 4
5 Herstellen von Baukörpern a) Kenntnisse der Arten, Formate und Verwen-
aus künstlichen Steinen dung künstlicher Steine und Platten
und Platten b) Kenntnisse der Mauerverbände
(§ 6 Nr. 7)
C) Herstellen von Wänden
6 Einbauen von Fertigteilen a) Kenntnisse der Stahlbetonfertigteile 7
(§ 6 Nr. 8) b) Transportieren und Einbauen einfacher
Fertigteile
7 Herstellen von Herstellen von Hausschornsteinen
Hausschornsteinen und Abzugskanälen aus Fertigteilen
(§ 6 Nr. 9)
2. Überbetriebliche Ausbildung
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind während neun Wochen insbesondere die in den Nummern 1,
3, 4 und 6, während vier Wochen insbesondere die in den Nummern 2, 5 und 7 aufgeführten Fertigkeiten
und Kenntnisse zu vermitteln.
C. S c h w e r p u n kt Fe u e r u n g s - u n d S c h o r n s t e i n b a u a r b e i t e n
1. Betriebliche Ausbildung
1 Herstellen von Mörtel- und a) Kenntnisse der Bindemittel, Zuschläge,
Betonmischungen Stampfmassen, Dämmstoffe und Mörtel-
(§ 6 Nr. 3) gruppen, insbesondere für Feuerungs-
und Schornsteinbauarbeiten
b) Herstellen von Mörtel- und Beton-
mischungen
5
2 Herstellen von einfachem a) Befestigen von Putzträgern
Wandputz und von Zement- b) Herstellen von einfachem Wand- und
estrich Deckenputz
(§ 6 Nr. 4)
c) Herstellen von Verbundestrich
3 Herstellen einfacher a) Aufstellen und ,Sichern der Schalung durch
Schalungen und Holz- Abstützen, Verschwerten, Versteifen
verbindungen b) Abbauen von Schalungen für Wände,
(§ 6 Nr. 5) Decken und freistehende Baukörper
C) Setzen von Notstützen
d) Herstellen einfacher Holzverbindungen für
Unterkonstruktionen an Wänden und Decken
4 Herstellen von Bewehrungen a) Kenntnisse der Betonarten und Betonfestig-
und Betonbauteilen 8
keitsklassen
(§ 6 Nr. 6) b) Kenntnisse der Bewehrungsvorschriften für
Betondeckung, der Mindest- und Höchst-
abstände, der Aufbiegungen, Endhaken,
Bügel und Verteiler
1614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse in Wochen
1 2 3 4
c) Mischen, Einbringen, Verdichten und Nach-
behandeln von Beton
d) Ablängen, Biegen und Flechten von
Betonstählen, Herstellen und Einbauen
von Bewehrungen
5 Herstellen von Baukörpern a) Kenntnisse der Arten, Formate und Ver-
aus künstlichen Steinen wendung künstlicher Steine und Platten
und Platten insbesondere für Feuerungs- und Schorn-
(§ 6 Nr. 7) steinbaua·rbeiten
b) Kenntnisse der Mauerverbände, insbeson-
dere für Feuerungs- und Schornsteinbau-
arbeiten
c) Herstellen von Einmauerungen und
Verkleidungen
d) Herstellen von Mauerwerk aus Dämm-
steinen und Einbauen von Dämmstoffen
e) Herstellen von feuerfestem und säure- 26
festem Mauerwerk
6 Einbauen von Fertigteilen a) Kenntnisse der Stahlbetonfertigteile und
(§ 6 Nr. 8) der Fertigteile aus Mauersteinen und Platten
b) Transportieren und Einbauen einfacher
Fertigteile
7 Herstellen von Herstellen von Hausschornsteinen und
Hausschornsteinen Abzugskanälen aus Mauersteinen und Fertig-
(§ 6 Nr. 9) teilen
2. Überbetriebliche Ausbildung
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind während zehn Wochen insbesondere die in den Nummern 1, 2, 5, 6
und 7, während drei Wochen insbesondere die in den Nummern 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
zu vermitteln.
IV. Ergänzend zu den Fertigkeiten und Kenntnissen nach III. sollen während der gesamten Ausbildung die
nachfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden:
Arbeitsschutz und Unfall- a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-
verhütung schutzvorschriften in Gesetzen und
(§ 5 Nr. 2) Verordnungen
b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften
der Träger der gesetzlichen Unfall- während der
versicherung, insbesondere der Unfall- gesamten
verhütungsvorschriften, Richtlinien und Ausbildungszeit
Merkblätter einschließlich der Feuerschutz- zu vermitteln
und Explosionsschutzbestimmungen
c) Kenntnisse der Wirksamkeit von Schutzein-
richtungen an Gerüsten, Maschinen und
Geräten, insbesondere bei elektrischen
Anlagen
d) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984 1615
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse in Wochen
1 2 3 4
2 Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne
(§ 5 Nr. 20)
3 Handhaben der Werkzeuge, Handhaben der gebräuchlichen Werkzeuge,
Baugeräte und Bau- Geräte und Maschinen, insbesondere der während der
maschinen, insbesondere für Trommelmischer, Verdichtungsmaschinen und gesamten
Hochbauarbeiten -geräte, Handbohrmaschinen, Kreissägen, Ausbildungszeit
(§ 6 Nr. 1) Biegemaschinen und -geräte, Handfräsen, zu vermitteln
Trenn- und Schneidemaschinen, Bolzenschuß-
apparate, Stemmhämmer
4 Grundkenntnisse der Grundkenntnisse der Baustoffbedarfs-
Arbeitsplanung berechnungen und Massenberechnungen
(§ 6 Nr. 2)
1616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage 2
(zu den §§ 10, 30 bis 35)
Ausbildungsrahmenplan
für den Ausbaufacharbeiter
1. Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a)
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse in Wochen
1 2 3 4
1 Grundkenntnisse der a) Einrichtung und Betrieb von Baustellen
Baustelleneinrichtungen, b) Materiallager, Versorgungsanschlüsse,
des Baustellenablaufs
Unterkünfte, Reparaturwerkstatt
und der Baustellen-
sicherungsmaßnah men c) Sicherung der Baustelle im Hoch-, Tief-
(§ 5 Nr. 1) und Straßenbau
d) Absperrung, Beleuchtung, Beschilderung,
Verkehrssicherung auf der Grundlage der
behördlichen Vorschriften
e) Baustellenablauf auf Hoch-, Tief- und
Straßenbaustellen von der Baustellen-
einrichtung bis zur Abnahme
2 Arbeitsschutz und Unfall- a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeitsschutz-
verhütung vorschriften in Gesetzen und Verordnungen
(§ 5 Nr. 2)
b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften
der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
rung, insbesondere der Unfallverhütungs-
vorschritten; Richtlinien und Merkblätter
einschließlich der Feuerschutz- und Explo-
sionsschutzbestimmungen
c) Kenntnisse der Wirksamkeit von Schutz-
einrichtungen an Gerüsten, Maschinen während der
und Geräten, insbesondere bei elektrischen gesamten
Anlagen Ausbildungszeit
d) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe zu vermitteln
3 Grundfertigkeiten der Hand- a) Grundkenntnisse der Anwendung und
habung der Werkzeuge, Bau- Wartung der Werkzeuge und Geräte für
geräte und Baumaschinen Bauarbeiten
(§ 5 Nr. 3) b) Grundkenntnisse der Bezeichnung und
Wirkungsweise der Baumaschinen sowie
der mit ihrem Einsatz verbundenen Gefahren
c) Handhaben der gebräuchlichen Werkzeuge
und Geräte
4 Handhaben einfacher a) Kenntnisse der Wirkungsweise und des
Vermessungsgeräte Einsatzes von Winkelspiegel und Nivellier-
(§ 5 Nr. 4) instrument
b) Kenntnisse der Bedeutung von NN, Fest-
punkten und Meterriß
c) Ausführen von Längenmessungen mit
Meterstab, Bandmaß und Meßlatte
d) Übertragen und Einmessen von Höhen mit
Wasserwaage und Schlauchwaage ,
e) Ausfluchten von Geraden
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984 1617
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse in Wochen
1 2 3 4
f) Abstecken von Gebäuden oder Bauteilen
g) Aufstellen von Schnur- und Visiergerüsten während der
gesamten
h) Anlegen und Überprüfen von rechten Ausbildungszeit
Winkeln zu vermitteln
i) Einmessen einfacher Bauteile nach Rich-
tung, Lage und Höhe
5 Grundkenntnisse der Boden- a) Bodenarten und Bodenklassen
arten.Böschungen, Bau- b) einfache Gründungen
gruben und Gräben, der
Herstellung von Aushub c) Herstellung von Gräben, Verbauung und
und der einfachen Aus- und Aussteifung von Gräben
Absteifungen d) Abhebung und Andeckung von Mutter-
(§ 5 Nr. 5) baden, Lösung, Einbau und Verdichtung
von Bodenmassen
e) Herstellung und Verdichtung eines Planums 2
6 Grundkenntnisse der Haus- a) Muffenarten, Verbindungen und Formstücke
entwässerung, Oberflächen- b) Verlegung und Einbau von Rohren in Sand-
entwässerung, Kanalisation
und Mörtelbettung
und des Einbaus von Kanali-
sationsroh ren c) Herstellung und Abdichtung von Rohr-
(§ 5 Nr.6) verbindungen
7 Herstellen einfacher Holz- a) Grundkenntnisse der Benennung, Eigen-
verbindungen, Schalungen schatten, Auswahl, Verwendung von Bau-
und Formen holz und Holzwerkstoffen sowie der Schäd-
(§ 5 Nr. 7) linge, der Fehler, des Holzschutzes, der
Lagerung und des Transportes von Bauholz
b) Grundfertigkeiten der Holzbearbeitung, ins-
besondere Messen, Anreißen, Stemmen,
Schneiden, Nageln, Schrauben, Hobeln,
Raspeln und Feilen, Bohren, Schleifen, 5
Leimen, Kleben und Zusammenfügen
c) Grundfertigkeiten des Abbundes und des
Zusammenbaus einfacher Holzverbindungen
d) Grundfertigkeiten des Schalungs- und
Formenbaus
e) Herstellen von Rahmenkonstruktionen sowie
Be- und Verkleidungen einschließlich Ober-
flächenbehandlung
8 Herstellen einfacher Bau- a) Grundkenntnisse der Arten, Formate, Eigen-
körper aus künstlichen schatten und Verwendung künstlicher Steine
Steinen und Bauplatten, und Platten
von Leichtbauwänden b) Grundkenntnisse der Grundregeln für Mauer-
und abgehängten Decken
verbände
(§ 5 Nr. 8)
c) Grundkenntnisse der Bauplatten, insbeson-
dere der Gipskartonplatten, Leichtbauplatten,
Faserzementplatten, Akustikplatten und 4
Kunststoff platten
d) Herstellen einfacher Mauerwerkskörper
1618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse in Wochen
1 2 3 4
e) Herstellen von Leichtbauwänden und
abgehängten Decken einschließlich der
Unterkonstruktion
9 Herstellen von Mörtel- a) Grundkenntnisse der Arten, Eigenschaften,
und Betonmischungen Handelsformen und Verwendung von Zement,
(§ 5 Nr. 9) Kalk, Gips
b) Grundkenntnisse der Zuschläge für Mörtel,
der Mischungsverhältnisse für Mörtel und
der Mörtelgruppen
c) Herstellen von Mörtel- und Betonmischungen
10 Herstellen einfacher a) Grundkenntnisse der Normenzemente,
Bewehrungen und Stahl- Zuschläge, Betonarten und Beton-
betonbauteile festigkeitsklassen
(§ 5 Nr. 10) b) Kenntnisse des Mischens, Einbringens,
Verdichtens und Nachbehandelns von
Beton bei einfachen Bauteilen 2
c) Grundkenntnisse des Betonstahls, der Ein-
teilungen, Eigenschaften und Verwendung
d) Grundkenntnisse der Anordnung der
Bewehrung
e) Kenntnisse der Grundregeln für Stahlbeton-
bewehrungen
f) Ablängen, Biegen und Flechten von Beton-
stählen, Herstellen und Einbauen einfacher
Bewehrungen
g) Mischen, Einbringen, Verdichten und Nach-
behandeln von Beton bei einfachen Bau-
teilen, Herstellen von einfachen Stahlbeton-
fertigteilen
11 Herstellen von einfachem a) Grundkenntnisse der Putze und Estriche
Wandputz und von Zement- b) Anmachen von Gips
estrich
(§ 5 Nr. 11) c) Herstellen von einfachen Wandputzen
d) Mischen und Aufbringen von Zement-
estrichen
2
12 Herstellen von Sperrungen a) Grundkenntnisse der Sperr- und Dämm-
und Dämmungen stoffe
(§ 5 Nr. 12) b) Herstellen von Sperrungen gegen
aufsteigende und seitlich eindringende
Feuchtigkeit
c) Einbauen von Dämmstoffen gegen Wärme,
Kälte und Schall
13 Einbauen und Verlegen von a) Grundkenntnisse der Formstähle, wird in
Formstählen, Verbindungs- Verbindungs- und Befestigungsmittel Zusammenhang
und Befestigungsmitteln b) Verlegen und Einbauen von Formstählen mit lfd. Nr. 10
(§ 5 Nr. 13) verr,nittelt
und Metallprofilen
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984 1619
Lfd. Teil des zu -vermittelnde Fertigkeiten zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse in Wochen
1 2 3 4
c) Herstellen von Verbindungen und Befesti-
gungen, insbesondere durch Schrauben,
Bolzen, Nägel, Dübel, Anker und Haken
d) Herstellen von Klebeverbindungen
14 Schließen von Schlitzen, a) Grundkenntnisse der Durchbrüche und
Aussparungen und. Durch- Schlitze im Zusammenhang mit Ausbau-
brüchen arbeiten wird in
(§ 5 Nr. 14) b) Grundkenntnisse der Zulässigkeit von Zusammenhang
Schlitzen in belasteten Bauteilen mit lfd. Nr. 8
c) Schließen von Durchbrüchen, Schlitzen vermittelt
und Aussparungen mit verschiedenen
Materialien
15 Transportieren und Einbauen a) Grundkenntnisse der Fertigteile aus Stahl- wird in
einfacher Fertigteile beton, aus Holz und anderen Werkstoffen Zusammenhang
(§ 5 Nr. 15) b) Transportieren und Einbauen einfacher mit lfd. Nr. 7
Fertigteile - vermittelt
16 Grundfertigkeiten der a) Grundkenntnisse der Kunststoffe, Kunst-
Kunststoffbearbeitung und harze und Kunststoffmörtel
-verarbeitung b) Bearbeiten von Kunststoffen, insbesondere
(§ 5 Nr. 16) 1
Trennen, Verbinden und Verfüllen
c) Verarbeiten von Kunstharzen
17 Ansetzen von Fliesen und a) Grundkenntnisse der Arten und Anwen-
Platten dungsbereiche der keramischen und nicht-
(§ 5 Nr. 17) keramischen Fliesen und Platten 1
b) Ansetzen von Wandplatten, Verlegen von
Bodenplatten
18 Grundfertigkeiten des Tief- a) Grundkenntnisse der Bauweisen, Baustoffe
baus, insbesondere des und Materialien
erdverlegten Rohrleitungs-, b) Grundkenntnisse der Rohrwerkstoffe, Rohr-
des Kanal-, Brunnen- und arten und Rohrverbindungen
Straßenbaus
(§ 5 Nr. 18) c) Verlegen von Begrenzungssteinen und 2
Platten sowie Ausführen einfacher Pflaster-
arbeiten
d) Herstellen von einfachen Bohrungen
e) Herstellen von einfachen Rohrverbindungen
19 Aufstellen einfacher Arbeits- a) Grundkenntnisse der Gerüste
und Schutzgerüste b) Aufstellen einfacher Arbeits- und Schutz- 1
(§ 5 Nr. 19) gerOste
20 Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne während der
(§ 5 Nr. 20) gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
1620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
II. Während der Berufsausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c sind die im ersten Ausbildungsjahr in der
überbetrieblichen Ausbildungsstätte vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse der beruflichen Grund-
bildung nach den Ausbildungsmöglichkeiten der betrieblichen Ausbildungsstätte im Betriebsablauf
anzuwenden. Dabei soll der Auszubildende die Arbeits- und Betriebsorganisation eines bauwirtschaft-
lichen Betriebes sowie die Arbeits- und Berufswelt der Bauwirtschaft kennenlernen.
III. Berufliche Fachbildung im zweiten Ausbildungsjahr in der betrieblichen Ausbildungsstätte {§ 4 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b) und in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 4 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe a)
A. Schwerpunkt Zimmerarbeiten
1. Betriebliche Ausbildung
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse in Wochen
1 2 3 4
1 Kenntnisse der Stoffe und a) Benennung, Auswahl, Verwendung,
Materialien für den Ausbau Schädlinge, Fehler und Holzschutz des
(§ 7 Nr. 3) Bauholzes
b) Werkstoffe für Montagebauarbeiten
c) Sperr- und Dämmstoffe gegen Feuchtigkeit,
Wärme, Kälte, Schall sowie gegen Feuer
d) Verbindungs- und Befestigungsmittel
2 Bearbeiten der Stoffe und a) Kenntnisse der Schalungsregeln
Materialien für den Ausbau
b) Grundkenntnisse des Aufschnürens und
einschließlich Oberflächen-
behandlung Zureißens
(§ 7 Nr. 4) c) Grundkenntnisse der Arbeitstechniken
von Montagebauarbeiten und der Platten- 19
technik
d) Grundkenntnisse der Holzkonstruktionen
e) Herstellen einfacher Holzverbindungen
f) Herstellen von Betonschalungen
g) Herstellen einfacher Dach-, Wand- und
Deckenschalungen sowie Verkleidungen
einschließlich Oberflächenbehandlung
h) Bearbeiten von Konstruktionshölzern
i) Einbauen von Sperr- und Dämmstoffen
k) Herstellen von Verbindungen und Befesti.:
gungen, insbesondere durch Schrauben,
Bolzen, Nägel, Dübel, Anker und Haken
1) Herstellen von Leim- und Klebeverbindungen
3 Herstellen von Bauteilen a) HersteJlen einfacher Dach-, Wand- und
für den Ausbau Deckenkonstruktionen
(§ 7 Nr. 5)
b) Herstellen von Leichtwänden und
abgehängten Decken einschließlich
Unterkonstruktionen
20
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984 1621
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse in Wochen
1 2 3 4
4 Einbauen und Montieren a) Kenntnisse der Fertigteile
von Materialien, Bauteilen b) Herstellen, Transportieren und Einbauen
und Fertigteilen von Fertigteilen, insbesondere aus Holz
(§ 7 Nr. 6)
c) Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten
2. Überbetriebliche Ausbildung
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind während elf Wochen insbesondere die in Nummer 1 .Buchstaben
a, c und d sowie den Nummern 2 und 3, während zwei Wochen insbesondere die in Nummer 1 Buchstabe b und
Nummer 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.
B. Schwerpunkt Betonstein - und Terrazzo arbeiten
1. Betriebliche Ausbildung
1 Bearbeiten der Stoffe und a) Kenntnisse der Betonfestigkeitsklassen
Materialien für den Ausbau und Verarbeitungsvorschriften
einschließlich Oberflächen- b) Kenntnisse der Bewehrungsvorschriften für
behandlung Betondeckung, der Mindest- und Höchst-
(§ 7 Nr. 4)
abstände, Aufbiegungen, Endhaken, Bügel
und Verteiler )
c) Herstellen von Betonmischungen
d) Ablängen, Biegen und Flechten von Beton-
stählen, Herstellen und Einbauen von 15
Bewehrungen
e) Herstellen einfacher Formen und Scha-
lungen aus Holz, Gips, Beton und Kunst-
stoffen, Zusammenbauen von Formen
f) Herstellen von Terrazzomischungen
g) Bearbeiten von Kunststoffen, Verarbeiten
von Kunstharzen
2 Kenntnisse der Stoffe und a) Stoffe für den Formen- und Schalungsbau
Materialien für den Ausbau b) Bindemittel, Zuschläge, Mischungs-
(§ 7 Nr. 3)
verhältnisse, Mörtelgruppen
c) Betonstahl, Stahlbeton
d) Betonwaren und Betonwerksteine
e) Kunststoffe, Kunstharze, Kunststoffmörtel
f) Sperr- und Dämmstoffe
24
3 Herstellen von Bauteilen a) Herstellen einfacher Betonwaren, Beton-
für den Ausbau werksteine und Betonfertigteile
(§ 7 Nr. 5)
b) Herstellen von Terrazzofußböden
4 Einbauen und Montieren a) Kenntnisse der Verbindungs- und Veranke-
von Materialien, Bauteilen rungsmöglichkeiten von Betonfertigteilen
und Fertigteilen b) Transportieren und Einbauen einfacher
(§ 7 Nr. 6)
Betonfertigteile
1622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
2. Überbetriebliche Ausbildung
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind während elf Wochen insbesondere die in den Nummern 1, 2 und 3,
während zwei Wochen insbesondere die in Nummer 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.
C. Sc h wer p u n kt St u c k a r b e i t e n
1. Betriebliche Ausbildung
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse in Wochen
1 2 3 4
1 Kenntnisse der Stoffe und a) Bindemittel, Zuschläge, Mörtel, Mörtel-
Materialien für den Ausbau gruppen
(§ 7 Nr. 3)
b) Arten, Lieferfirmen, Verarbeitung von Kalk,
Gips, Zement
c) Grundkenntnisse der Werkstoffe für
Montagebauarbeiten
d) Kunstharze als Bindemittel, Zuschläge,
Zusätze oder zur Beschichtung
e) Sperr- und Dämmstoffe gegen Feuchtigkeit,
Wärme, Kälte, Schall sowie gegen Feuer 19
2 Bearbeiten der Stoffe und a) Kenntnisse der Arbeitstechniken von
Materialien für den Ausbau Montagearbeiten und der Plattentechnik
einschließlich Oberflächen- b) Herstellen von Mörtelmischungen
behandlung
(§ 7 Nr. 4) c) Anbringen von Putzträgern
d) Bearbeiten von Kunststoffen und Verarbeiten
von Kunstharzen
e) Einbauen von Sperr- und Dämmstoffen -
f) Herstellen von Fugendichtungen mit dauer-
elastischen Fugenmassen
3 Herstellen von Bauteilen a) Herstellen von einfachen Innen- und
für den Ausbau Außen putzen
(§ 7 Nr. 5) b) Ausführen von einfachen Stuckarbeiten
c) Herstellen von Leichtwänden und
abgehängten Decken einschließlich der
Unterkonstruktionen 20
4 Einbauen und Montieren a) Kenntnisse der Fertigteile
von Materialien, Bauteilen b) Transportieren und Einbauen von Fertig-
und Fertigteilen teilen
(§ 7 Nr. 6)
c) Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten
2. Qberbetriebliche Ausbildung
In überbetriebli~hen Ausbildungsstätten sind während neun Wochen insbesondere die in Nummer 1 Buchstaben
a bis c, Nummer 2 Buchstaben a bis d und Nummer 3, während vier Wochen insbesondere die ifl Nummer 1
Buchstaben d und e, Nummer 2 Buchstaben e und f und Nummer 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse zu
vermitteln.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984 1623
D. Sc h w e r p u n kt F I i e s e n -, PI a tt e n - u n d M o s a i k a r b e i t e n
1. Betriebliche Ausbildung
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse in Wochen
1 2 3 4
1 Kenntnisse der Stoffe und a) Bindemittel, Zuschläge, Mischungs-
Materialien für den Ausbau verhältnisse, Mörtelgruppen
(§ 7 Nr. 3) b) Arten, Eigenschaften und Formate der
keramischen und nichtkeramischen Fliesen
und Platten
c) Kunstharze als Bindemittel, Zusätze oder zur
Beschichtung, Kunststoffe als Zuschläge
d) Sperr- und Dämmstoffe
15
2 Bearbeiten der Stoffe und a) Ansetzen und Verlegen von Wand- und
Materialien für den Ausbau Bodenfliesen und -platten
einschließlich Oberflächen- b) Einteilen und Berechnen von Wand- und
behandlung
Bodenflächen
(§ 7 Nr. 4)
C) Bearbeiten von Kunststoffen und
Verarbeiten von Kunstharzen
d) Einbauen von Sperr- und Dämmstoffen
3 Herstellen von Bauteilen a) Herstellen einfacher Wand- und Boden-
für den Ausbau bekleidungen aus Fliesen und Platten
(§ 7 Nr. 5) b) Verkleiden von Treppenstufen
c) Herstellen einfacher Klein- und Mittel-
mosaikbeläge
d) Herstellen von Fugendichtungen 24
4 Einbauen und Montieren a) Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten
von Materialien, Bauteilen zum Herstellen vorgefertigter Trennwände
und Fertigteilen aus keramischen Fliesen und Platten
(§ 7 Nr. 6) b) Einbauen von Fertigteilen in Wand- und
Bodenbeläge
2. Überbetriebliche Ausbildung
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind während zehn Wochen insbesondere die in Nummer 1 Buchstaben
a und b, Nummer 2 Buchstaben a bis c, Nummer 3 und Nummer 4 Buchstabe a, während drei Wochen insbeson-
dere die in Nummer 1 Buchstaben c und d, Nummer 2Buchstabe d und Nummer 4 Buchstabe b aufgeführten Fer-
tigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.
E. Schwerpunkt Estricharbeiten
1. Betriebliche Ausbildung
Kenntnisse der Stoffe und a) Bindemittel, insbesondere Zement, Gips,
Materialien für den Ausbau Anhydrit, Magnesit und Magnesiumchlorid,
(§ 7 Nr. 3) Zuschläge, Mischungsverhältnisse, Mörtel-
gruppen
b) Platten- und Bahnenbeläge, insbesondere
aus Kunststoffen und Textilien
c) Sperr- und Dämmstoffe gegen Feuchtigkeit,
Wärme, Kälte, Schall sowie gegen Feuer 15
1624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse in Wochen
1 2 3 4
d) Kunstharze als Bindemittel, Zusätze oder
zur Beschichtung, Kunststoffe als Zuschläge
2 Bearbeiten der Stoffe und a) Herstellen von Mörtelmischungen
Materialien für den Ausbau für Estriche
einschließlich Oberflächen- b) Verarbeiten und Nachbehandeln von
behandlung
Estrichen aus Zement, Gips, Anhydrit,
(§ 7 Nr. 4)
Magnesit und Magnesiumchlorid
c) Verlegen von Platten- und Bahnenbelägen
d) Einbauen von Sperr- und Dämmstoffen
e) Bearbeiten von Kunststoffen und Verarbeiten
von Kunstharzen
f) Herstellen von Fugendichtungen aus dauer-
plastischen und dauerelastischen Fugen-
massen
3 Herstellen von Bauteilen a) Kenntnisse der Verbundestriche und
für den Ausbau schwimmenden Estriche
(§ 7 Nr. 5)
b) Herstellen von Estrichen als Unterböden
für Beläge und als Nutzböden, als Verbund- 24
estriche und schwimmende Estriche
4 Einbauen und Montieren Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten
von Materialien, Bauteilen zum Verlegen von Fertigteil-Estrichplatten
und Fertigteilen
(§ 7 Nr. 6)
2. Überbetriebliche Ausbildung
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind während zehn Wochen insbesondere die in Nummer 1 Buchstaben
a und d, Nummer 2 Buchstaben a, b, d und f, Nummern 3 und 4, während drei Wochen insbesondere die in
Nummer 1 Buchstaben b und c und Nummer 2 Buchstaben c und e aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse zu
vermitteln.
F. Schwerpunkt Isolierarbeiten
1. Betriebliche Ausbildung
1 Kenntnisse der Stoffe und a) Dämm- und Sperrstoffe gegen Wärme, Kälte,
Materialien für den Ausbau Schall, Feuer sowie gegen Feuchtigkeit
(§ 7 Nr. 3) b) Werkstoffe für Akustik- und Montage-
bauarbeiten
c) Kunststoffolien
d) Bindemittel
e) Mörtelarten, Zuschläge und Zusätze
f) Blecharten
g) Verbindungs- und Befestigungsmittel
19
2 Bearbeiten der Stoffe und a) Herstellen von mehrkomponenten
Materialien für den Ausbau · Dämmungs- und Dichtungsmassen
einschließlich Oberflächen- b) Auftragen und Abglätten von plastischen
behandlung Massen sowie Anbringen und Abziehen von
(§ 7 Nr. 4) Bandagen
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984 1625
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse in Wochen
1 2 3 4
c) Herstellen von Dämmungen aus organischen
und anorganischen Stoffen, Formstücken,
Schnüren, Matten, Platten, Bahnen und
Schüttungen einschließlich der Oberflächen-
bearbeitung
d) Herstellen von Schutzmänteln
3 Herstellen von Bauteilen a) Kenntnisse der Arbeitstechniken von
für den Ausbau Akustik- und Montagebauarbeiten und
(§ 7 Nr. 5) der Plattentechnik
b) Herstellen von Leichtwänden und
abgehängten Decken einschließlich der 20
Unterkonstruktionen
4 Einbauen und Montieren a) Kenntnisse der Fertigteile
von Materialien, Bauteilen b) Herstellen, Transportieren und Einbauen
und Fertigteilen von Fertigteilen
(§ 7 Nr. 6)
2. Überbetriebliche Ausbildung
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind während elf Wochen insbesondere die in Nummer 1 Buchstaben a,
c bis g und Nummer 2, während zwei Wochen insbesondere die in Nummer 1 Buchstabe b, Nummern 3 und 4 auf-
geführten Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.
G. Schwerpunkt Trocken bau arbeiten
1. Betriebliche Ausbildung
1 Kenntnisse der Stoffe und a) mineralische Werkstoffe
Materialien für den Ausbau b) metallische Werkstoffe
(§, 7 Nr. 3)
c) Kunststoffe
d) Holzwerkstoffe
e) dekorative Verkleidungen
f) Be- und Entlüftung, Beheizung und
Klimatisierung
g) Luftschalldämmung
h) Schallschluckung
i) Verbesserung der Hörsamkeit
k) Wärmedämmung
1) Erhöhung oder Erzielung von Feuer- 19
widerstandsklassen (Brandschutz)
m) Grundsysteme von Untergrundkonstruk-
tionen und abgehängten Decken
2 Bearbeiten der Stoffe und a) Kenntnisse der Einbaubedingungen und
Materialien für den Ausbau der Vorbereitung der Montage
einschließlich Oberflächen-
behandlung
(§ 7 Nr. 4)
1626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse in Wochen
1 2 3 4
b) Kenntnisse der Verbindungsmittel im
tragenden Bauteil, im Verbindungsglied,
im Knotenpunkt, mit der Unterkonstruktion
und in bezug auf den Oberflächenschutz
C) Einbauen von Unterkonstruktionen und ihre
Befestigung
3 Herstellen von Bauteilen a) Kenntnisse der Anordnung der Dämmstoffe
für den Ausbau b) Einbringen von Dämmstoffen
(§ 7 Nr. 5)
4 Einbauen und Montieren a) Anschlüsse an andere Bauteile, Anschluß-
von Materialien, Bauteilen glieder und anschlußfreie schwebende
und Fertigteilen Decken
(§ 7 Nr. 6) 20
b) Fugenausbildung
c) Einsetzen von Fenstern und Türen ein-
schließlich ihrer Verglasung unter Beachtung
der im Trockenbau gegebenen Funktionen
d) Kenntnisse der gestalterischen Gesichts-
punkte und Anforderungen von Decken-,
Wand- und Fassadenverkleidungen
e) Aufstellen von Gerüsten
2. Überbetriebliche Ausbildung
In 0berbetrieblichen Ausbildungsstätten sind während zehn Wochen insbesondere die in Nummer 1 Buchstaben
a bis c, e bis m, den Nummern 2 und 3 sowie Nummer 4 Buchstabe a, während drei Wochen insbesondere die in
Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 4 Buchstaben b bis e aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse zu ver-
mitteln.
IV. Ergänzend zu den Fertigkeiten und Kenntnissen nach III. sollen während der gesamten Ausbildung die
nachfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden:
1 Arbeitsschutz und Unfall- a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-
verhütung schutzvorschriften in Gesetzen und
(§ 5 Nr. 2) Verordnungen
b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften
der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
rung, insbesondere der Unfallverhütungs-
vorschritten, Richtlinien und Merkblätter
einschließlich der Feuerschutz- und
Explosionss~hutzbestimmungen
c) Kenntnisse der Wirksamkeit von Schutz-
einrichtungen an Gerüsten, Maschinen_ und
Geräten, insbesondere bei elektrischen
Anlagen
d) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
2 Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne
(§ 5 Nr. 20)
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984 1627
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse in Wochen
1 2 3 4
3 Handhaben der Werkzeuge, a) Schwerpunkt Zimmerarbeiten:
Geräte und Maschinen, Handhaben der gebräuchlichen Werkzeuge,
insbesondere für Ausbau- Geräte und Holzbearbeitungsmaschinen,
arbeiten . insbesondere der Handbohrmaschinen,
(§ 7 Nr. 1) Handschleifmaschinen, Kreissägen,
Bandsägen, Handfräsen
b) Schwerpunkt Betonstein- und Terrazzo-
arbeiten:
Handhaben der gebräuchlichen Werkzeuge,
Geräte und Maschinen, insbesondere
der Trommelmischer, Zwangsmischer,
Verdichtungsmaschinen und -geräte,
Handfräsen, Trenn- und Schneide-
maschinen, Handschleifmaschinen
c) Schwerpunkt Stuckarbeiten:
Handhaben der gebräuchlichen Werkzeuge,
Geräte und Maschinen, insbesondere der
Trommelmischer, Handbohrmaschinen,
Kreissägen, Biegemaschinen und -geräte,
Putzmaschinen, Trenn- und Schneide-
maschinen, Bolzenschußapparate, Stemm-
hämmer
d) Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaik-
arbeiten:
Handhaben der gebräuchlichen Werkzeuge,
Geräte und Maschinen, insbesondere der
Plattentrenngeräte, Trommelmischer, Hand-
bohrmaschinen, Handschleifmaschinen,
Trenn- und Schneidemaschinen, Bolzen-
schußapparate, Stemmhämmer
e) Schwerpunkt Estricharbeiten:
Handhaben der gebräuchlichen Werkzeuge,
Geräte und Maschinen, insbesondere
der Trommelmischer, Zwangsmischer,
Verdichtungsmaschinen und -geräte,
Biegemaschinen und -geräte,
Handschleifmaschinen, Handfräsen,
Handbohrmaschinen, Trenn- und
Schneidemaschinen, Stemmhämmer
f) Schwerpunkt Isolierarbeiten:
Handhaben der gebräuchlichen Werkzeuge,
Geräte und Maschinen, insbesondere der
Handbohrmaschinen, Schnellschrauber,
Trommelmischer, Trenn- und Schneide-
maschinen, Bolzenschußapparate, Bitumen-
kocher, Schaum- und Spritzmaschinen,
Schlagscheren, Rundmaschinen,
Sickenmaschinen, Abkantmaschinen,
Falzmaschinen
1628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse in Wochen
1 2 3 4
g) Schwerpunkt Trockenbauarbeiten:
Handhaben der gebräuchlichen Werkzeuge,
Geräte und Maschinen, insbesondere der
Transportgeräte, Aufzüge, Gabelstapler,
Schubkolbengeräte, Bohr- und Schlagbohr-
geräte, Bolzensetzwerkzeuge, Kreissägen,
Knabbern, Winkelschleifer, Schnell-
schrauber, Geräte zum Anbringen von
Nägeln, Klammem und Bauschrauben,
Holzbearbeitungsmaschinen, Handschleif-
maschinen, Innen- und Außengerüste,
fahrbaren Gerüsten
4 Grundkenntnisse der Arbeits- Grundkenntnisse der Baustoffbedarfsberech-
planung nungen und Massenberechnungen
(§ 7 Nr. 2)
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984 1629
Anlage 3
(zu den §§ 11, 36 und 37)
Ausbildungsrahmenplan
für den Tiefbaufacharbeiter
1. Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a)
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse in Wochen
1 2 3 4
1 Grundkenntnisse der a) Einrichtung und Betrieb von Baustellen
Baustelleneinrichtungen, b) Materiallager, Versorgungsanschlüsse,
des Baustellenablaufs Unterkünfte, Reparaturwerkstatt
und der Baustellen-
sicherungsmaßnah men c) Sicherung der Baustelle im Hoch-, Tief-
(§ 5 Nr. 1) und Straßenbau
d) Absperrung, Beleuchtung, Beschilderung,
Verkehrssicherung auf der Grundlage der
behöfdlichen Vorschriften
e) Baustellenablauf auf Hoch-, Tief- und
Straßenbaustellen von der Baustellen-
einrichtung bis zur Abnahme
2 Arbeitsschutz und Unfall- a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeitsschutz-
verhütung vorschritten in Gesetzen und Verordnungen
(§ 5 Nr. 2) b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften
der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
rung, insbesondere der Unfallverhütungs-
vorschritten, Richtlinien und Merkblätter
einschließlich der Feuerschutz- und
Explosionsschutzbestimmungen
c) Kenntnisse der Wirksamkeit von Schutz„
einrichtungen an Gerüsten, Maschinen während der
und Geräten, insbesondere bei elektrischen gesamten
Anlagen Ausbildungszeit
d) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe zu vermitteln
3 Grundfertigkeiten der Hand- a) Grundkenntnisse der Anwendung und
habung der Werkzeuge, Bau- - Wartung der Werkzeuge und Geräte für
geräte und Baumaschinen Bauarbeiten
(§ 5 Nr. 3) b) Grundkenntnisse der Bezeichnung und
Wirkungsweise der Baumaschinen sowie
der mit ihrem Einsatz verbundenen Gefahren
c) Handhaben der gebräuchlichen Werkzeuge
und Geräte
4 Handhaben einfacher a) Kenntnisse der Wirkungsweise und des
Vermessungsgeräte Einsatzes von Winkelspiegel und Nivellier-
(§ 5 Nr. 4) instrument
b) Kenntnisse der Bedeutung von NN,
Festpunkten und Meterriß
c) Ausführen von Längenmessungen mit
Meterstab, Bandmaß und Meßlatte
d) Übertragen und Einmessen von Höhen mit
Wasserwaage und Schlauchwaage
e) Ausfluchten von Geraden
1630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse in Wochen
..
1 2 3 4
f) Abstecken von Gebäuden oder Bauteilen
g) Aufstellen von Schnur- und Visiergerüsten während der
gesamten
h) Anlegen und Überprüfen von rechten Ausbildungszeit
Winkeln zu vermitteln
i) Einmessen einfacher Bauteile nach
Richtung, Lage und Höhe
5 Grundkenntnisse der Boden- a) Bodenarten und Bodenklassen
arten, Böschungen, Bau- b) einfache Gründungen
gruben und Gräben, der
Herstellung von Aushub c) Herstellung von Gräben, Verbauung und
und der einfachen Aus- und Aussteifung von Gräben
Absteifungen d) Abhebung und Andeckung von Mutter-
(§ 5 Nr. 5) boden, Lösung, Einbau und Verdichtung
von Bodenmassen
e) Herstellung und Verdichtung eines Planums 2
6 Grundkenntnisse der Haus- a) Muffenarten, Verbindungen und Formstücke
entwässerung, Oberflächen- b) Verlegung und Einbau von Rohren in Sand-
entwässerung, Kanalisation und Mörtelbettung
und des Einbaus von Kanali-
sationsrohren c) Herstellung und Abdichtung von Rohr-
(§ 5 Nr.6) verbindungen
7 Herstellen einfacher Holz- a) Grundkenntnisse der Benennung, Eigen-
verbindungen, Schalungen schatten, Auswahl, Verwendung von Bau-
und Formen holz und Holzwerkstoffen sowie der Schäd-
(§ 5 Nr. 7) linge, der Fehler, des Holzschutzes, der
Lagerung und des Transportes von Bauholz
b) Grundfertigkeiten der Holzbearbeitung, ins-
besondere Messen, Anreißen, Stemmen,
Schneiden, Nageln, Schrauben, Hobeln,
Raspeln und Feilen, Bohren, Schleifen, 5
Leimen, Kleben und Zusammenfügen
c) Grundfertigkeiten des Abbundes und des
Zusammenbaus einfacher Holzverbindungen
d) Grundfertigkeiten des Schalungs- und
Formenbaus
e) Herstellen von Rahmenkonstruktionen sowie
Be- und Verkleidungen einschließli_ch Ober-
flächenbehandlung
8 Herstellen einfacher Bau- a) Grundkenntnisse der Arten, Formate, Eigen-
körper aus künstlichen schatten und Verwendung künstlicher Steine
Steinen und Bauplatten, und Platten
von Leichtbauwänden b) Grundkenntnisse der Grundregeln für Mauer-
und abgehängten Decken verbände
(§ 5 Nr. 8)
c) Grundkenntnisse der Bauplatten, insbeson-
dere derGipskartonplatten, Leichtbauplatten,
Faserzementplatten, Akustikplatten und
Kunststoffplatten 4'
d) Herstellen einfacher Mauerwerkskörper
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984 1631
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse in Wochen
1 2 3 4
e) Herstellen von Leichtbauwänderi und
abgehängten Decken einschließlich der
Unterkonstruktion
9 Herstellen von Mörtel- a) Grundkenntnisse der Arten, Eigenschaften,
und Betonmischungen Handelsformen und Verwendung von Zement,
(§ 5 Nr. 9) Kalk, Gips
b) Grundkenntnisse der Zuschläge für Mörtel,
der Mischungsverhältnisse für Mörtel und
der Mörtelgruppen
c) Herstellen von Mörtel- und Betonmischungen
10 Herstellen einfacher a) Grundkenntnisse der Normenzemente,
Bewehrungen und Stahl- Zuschläge, Betonarten und Beton-
betonbauteile festigkeitsklassen
(§ 5 Nr. 10) b) Kenntnisse des Mischens, Einbringens,
Verdichtens und Nachbehandelns von
Beton bei einfachen Bauteilen 2
c) Grundkenntnisse des Betonstahls, der Ein-
teilungen, Eigenschaften und Verwendung
d) Grundkenntnisse der Anordnung der
Bewehrung
e) Kenntnisse der Grundregeln für Stahlbeton-
bewehrungen
f) Ablängen, Biegen und Flechten von Beton-
stählen, Herstellen und Einbauen einfacher
Bewehrungen
g) Mischen, Einbringen, Verdichten und Nach-
behandeln von Beton bei einfachen Bau-
teilen, Herstellen von einfachen Stahlbeton-
fertigteilen
11 Herstellen von einfachem a) Grundkenntnisse der Putze und Estriche
Wandputz und von Zement- b) Anmachen von Gips
estrich
(§ 5 Nr. 11) c) Herstellen von einfachen Wandputzen
d) Mischen und Aufbringen von Zement-
estrichen
2
12 Herstellen von Sperrungen a) Grundkenntnisse der Sperr- und Dämm-
und Dämmungen stoffe
(§ 5 Nr. 12)
b) Herstellen von Sperrunger:- gegen
aufsteigende und seitlich eindringende
Feuchtigkeit
c) Einbauen von Dämmstoffen gegen Wärme,
Kälte und Schall
13 Einbauen und Verlegen von a) Grundkenntnisse der Formstähle, Verbin- wird in
Formstählen, Verbindungs- dungs- und Befestigungsmittel Zusammenhang •
und Befestigungsmitteln b) Verlegen und Einbauen von Formstählen mit lfd. Nr. 10
(§ 5 Nr. 13) vermittelt
und Metallprofilen
1632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse in Wochen
1 2 3 4
c) Herstellen von Verbindungen und Befesti-
gungen, insbesondere durch Schrauben,
Bolzen, Nägel, Dübel, Anker und Haken
d) Herstellen von Klebeverbindungen
14 Schließen von Schlitzen, a) Grundkenntnisse der Durchbrüche und
Aussparungen und Durch- Schlitze im Zusammenhang mit Ausbau-
brüchen arbeiten wird in
(§ 5 Nr. 14) Zusammenhang
b) Grundkenntnisse der Zulässigkeit von
Schlitzen in belasteten Bauteilen mit lfd. Nr. 8
c) Schließen von Durchbrüchen, Schlitzen vermittelt
und Aussparungen mit verschiedenen
Materialien
15 Transportieren und Einbauen a) Grundkenntnisse der Fertigteile aus Stahl- wird in
einfacher Fertigteile beton, aus Holz und anderen Werkstoffen Zusammenhang
(§ 5 Nr. 15) mit lfd. Nr. 7
b) Transportieren und Einbauen einfacher
Fertigteile vermittelt
16 Grundfertigkeiten der a) Grundkenntnisse der Kunststoffe, Kunst-
Kunststoffbearbeitung und harze und Kunststoffmörtel
-verarbeitung b) Bearbeiten von Kunststoffen, insbesondere
(§ 5 Nr. 16) 1
Trennen, Verbinden und Verfüllen
c) Verarbeiten von Kunstharzen
17 Ansetzen von Fliesen und a) Grundkenntnisse der Arten und Anwen-
Platten dungsbereiche der keramischen und nicht-
(§ 5 Nr. 17) keramischen Fliesen und Platten 1
b) Ansetzen von Wandplatten, Verlegen von
Bodenplatten
18 Grundfertigkeiten des Tief- a) Grundkenntnisse der Bauweisen, Baustoffe
baus, insbesondere des und Materialien
erdverlegten Rohrleitungs-, b) Grundkenntnisse der Rohrwerkstoffe, Rohr-
des Kanal-, Brunnen- und arten und Rohrverbindungen
Straßenbaus
(§ 5 Nr. 18) c) Verlegen von Begrenzungssteinen und 2
Platten sowie Ausführen einfacher Pflaster-
arbeiten
d) Herstellen von einfachen Bohrungen
e) Herstellen von einfachen Rohrverbindungen
19 Aufstellen einfacher Arbeits- a) Grundkenntnisse der Gerüste
und Schutzgerüste b) Aufstellen einfacher Arbeits- und Schutz- 1
(§ 5 Nr. 19)
gerüste
20 Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne während der
(§ 5 Nr. 20) gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984 1633
II. Während der Berufsausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c sind die im ersten Ausbildungsjahr in der
überbetrieblichen Ausbildungsstätte vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse der beruflichen Grund-
bildung nach den Ausbildungsmöglichkeiten der betrieblichen Ausbildungsstätte im Betriebsablauf
anzuwenden. Dabei soll der Auszubildende die Arbeits- und Betriebsorganisation eines bauwirtschaftli-
chen Betriebes sowie die Arbeits- und Berufswelt der Bauwirtschaft kennenlernen.
III. Berufliche Fachbildung im zweiten Ausbildungsjahr in der betrieblichen Ausbildungsstätte
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) und in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a)
A. Schwerpunkt Straßenbauarbeiten
1. Betriebliche Ausbildung
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse in Wochen
1 2 3 4
1 Grundkenntnisse der Bau- a) Baustelleneinrichtung und Baustellenablauf
stelleneinrichtungen und im Tief- und Straßenbau
Sicherungsmaßnahmen im b) Absperrung, Beschilderung, Beleuchtung,
Tiefbau Verkehrssicherung von Tief- und Straßen-
(§ 8 Nr. 1)
baustellen
2 Herstellen von Aushub, a) Kenntnisse der Bodenarten und Boden-
Aus- und Absteifungen, klassen
Verfüllen und Verdichten b) Kenntnisse des Erdaushubs und Erd-
von Bodenmassen transports
(§ 8 Nr. 5) 12
c) Abheben und Andecken von Mutterboden,
Lösen, Einbringen und Verdichten von
Bodenmassen
d) Verbauen und Aussteifen von Gräben
e) Abziehen von Böschungen nach Profilen
3 Herstellen von Mörtel- a) Kenntnisse der Bindemittel, Zuschläge
und Betonmischungen und Mörtelgruppen
(§ 8 Nr. 6) b) Herstellen von Mörtel- und Beton-
mischungen
4 Herstellen von Bewehrungen a) Kenntnisse der Betonarten und Beton-
und Betonbauteilen festigkeitsklassen
(§ 8 Nr. 7) b) Kenntnisse der Bewehrungsvorschriften
für Betondeckung, Mindest- und Höchst-
abstände, Aufbiegungen, Endhaken, Bügel
und Verteiler
c) Mischen, Einbringen, Verdichten und Nach-
behandeln von Beton
d) Ablängen, Biegen und Flechten von Beton-
stählen, Herstellen und Einbauen von 4
Bewehrungen
5 Herstellen von Wandputz a) Herstellen von einfachem Wandputz
und Estrich b) Herstellen von Verbundestrich
(§ 8 Nr. 10)
1634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang ·1984, Teil 1
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse in Wochen
1 2 3 4
6 Einbauen von Fertigteilen Versetzen und Einbauen einfacher Fertigteile
(§ 8 Nr. 11)
7 Herstellen von Straßen- a) Kenntnisse der Baustoffe, Materialien
decken, Gleisanlagen, und Bauweisen im Tiefbau, insbesondere
Sickerungen, Abflußrinnen im erdverlegten Rohrleitungs- und
und Rohrleitungen Straßenbau
(§ 8 Nr. 8) b) Herstellen von Frostschutz- und Schotter-
schichten
c) Herstellen von Straßendecken aus Beton
d) Verarbeiten von bituminösem Mischgut
e) Verlegen und Einbauen von Rohren
23
f) Prüfen von Rohrleitungen
g) Anlegen von Sickerungen und Abflußrinnen
8 Verlegen von Begrenzungs- a) Kenntnisse der Pflasterarbeiten
steinen und Platten, Aus- b) Verlegen von Platten und Begrenzungs-
führen von Pflasterarbeiten steinen
(§ 8 Nr. 9)
C) Ausführen von Pflasterarbeiten
2. Überbetriebliche Ausbildung
In Oberbetrieblichen Ausbildungsstätten sind während neun Wochen insbesondere die in den Nummern 1, 2, 6, 7
und 8, während vier Wochen insbesondere die in den Nummern 3, 4 und 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
nisse zu vermitteln.
B. S c h w e r p u n kt R o h r I e i t u n g s b a u a r b e i t e n
1. Betriebliche Ausbildung
1 Grundkenntnisse der Bau- a) Baustelleneinrichtung und Baustellenablauf
stelleneinrichtungen und im erdverlegten Rohrleitungs- und Tiefbau
Sicherungsmaßnahmen im b) Absperrung, Beschilderung, Beleuchtung,
Tiefbau Verkehrssicherung von Rohrleitungs-
(§ 8 Nr. 1) baustellen
2 Herstellen von Aushub, a) Kenntnisse der Bodenarten und Boden-
Aus- und Absteifungen, klassen
Verfüllen und Verdichten b) Kenntnisse des Erdaushubs und Erd-
von Bodenmassen transports
(§ 8 Nr. 5)
c) Abheben und Andecken von Mutterbo~en,
Lösen, Einbringen und Verdichten von
Bodenmassen
d) Verbauen und Aussteifen von Gräben 12
e) Abziehen von Böschungen nach Profilen
f) Verfüllen und Verdichten von Bohrlöchern
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984 1635
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse in Wochen
1 2 3 4
3 Herstellen von Mörtel- und a) Kenntnisse der Bindemittel, Zuschläge und
Betonmischungen Mörtelgruppen
(§ 8 Nr. 6) b) Herstellen von Mörtel- und Beton-
mischungen
4 Herstellen von Bewehrungen a) Kenntnisse der Betonarten und Beton-
und Betonbauteilen festig keitsklassen
(§ 8 Nr. 7) b) Kenntnisse der Bewehrungsvorschriften für
Betondeckung, Mindest- und Höchst-
abstände, Aufbiegungen, Endhaken, Bügel
und Verteiler
c) Mischen, Einbringen, Verdichten und Nach-
behandeln von Beton
d) Ablängen, Biegen und Flechten von Beton- 4
stählen, Herstellen und Einbauen von
Bewehrungen
5 Herstellen von Wandputz a) Herstellen von einfachem Wandputz
und Estrich b) Herstellen von Verbundestrich
(§ 8 Nr. 10)
6 Einbauen von Fertigteilen Versetzen und Einbauen einfacher Fertigteile
(§ 8 Nr. 11)
7 Herstellen von Straßen- a) Kenntnisse der Baustoffe, Materialien
decken, Gleisanlagen, und Bauweisen im Tiefbau, insbesondere
Sickerungen, Abflußrinnen im erdverlegten Rohrleitungsbau
und Rohrleitungen b) Herstellen von Frostschutz- und Schotter-
(§ 8 Nr. 8)
schichten
c) Verlegen und Einbauen von Rohren
d) Prüfen von Rohrleitungen 23
e) Anlegen von Sickerungen und Abflußrinnen.
8 Verlegen von Begrenzungs- a) · Kenntnisse der Pflasterarbeiten
steinen und Platten, Aus- b) Verlegen von Platten und Begrenzungs-
führen von Pflasterarbeiten steinen
(§ 8 Nr. 9)
c) Ausführen von Pflasterarbeiten
2. Überbetriebliche Ausbildung
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind während neun Wochen insbesondere die in den Nummern 1, 2,
6, 7 und 8, während vier Wochen insbesondere die in den Nummern 3, 4 und 5 aufgeführten Fertigkeiten und
Kenntnisse zu vermitteln.
1636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
C. Schwerpunkt Kanalbauarbeiten
1. Betriebliche Ausbildung
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse in Wochen
1 2 3 4
1 Grundkenntnisse der Bau- a) Baustelleneinrichtung und Baustellenablauf
stelleneinrichtungen und im Tief- und Kanalbau
Sicherungsmaßnahmen im b) Absperrung, Beschilderung, Beleuchtung,
Tiefbau Verkehrssicherung von Tief- und Kanal-
(§ 8 Nr. 1)
bau stellen
2 Herstellen von Aushub, a) Kenntnisse der Bodenarten und Boden-
Aus- und Absteifungen, klassen
Verfüllen und Verdichten b) Kenntnisse des Erdaushubs und Erd-
von Bodenmassen transports
(§ 8 Nr. 5) 12
c) Abheben und Andecken von Mutterboden,
Lösen, Einbringen und Verdichten von
Bodenmassen
d) Verbauen und Aussteifen von Gräben
e) Abziehen von Böschungen nach Profilen
f) Verfüllen und Verdichten von Bohrlöchern
3 Herstellen von Mörtel- a) Kenntnisse der Bindemittel, Zuschläge
und Betonmischungen und Mörtelgruppen
(§ 8 Nr. 6) b) Herstellen von Mörtel- und Beton-
mischungen
4 Herstellen von Bewehrungen a) Kenntnisse der Betonarten und Beton-
und Betonbauteilen festigkeitsklassen
(§ 8 Nr. 7)
b) Kenntnisse der Bewehrungsvorschriften
für Betondeckung, Mindest- und Höchst-
abstände, Aufbiegungen, Endhaken,
Bügel und Verteiler
c) Mischen, Einbringen, Verdichten und Nach-
behandeln von Beton
d) Ablängen, Biegen und Flechten von
Betonstählen, Herstellen und Einbauen 4
von Bewehrungen
5 Herstellen von Wandputz a) Herstellen von einfachem Wandputz
und Estrich b) Herstellen von Verbundestrich
(§ 8 Nr. 10)
6 Einbauen von Fertigteilen Versetzen und Einbauen einfacher Fertigteile
(§ 8 Nr. 11)
7 Herstellen von Straßen- a) Kenntni"sse der Baustoffe, Materialien und
decken, Gleisanlagen, Bauweisen im Tiefbau, insbesondere im
Sickerungen, Abflußrinnen erdverlegten Rohrleitungs-, Kanal-, Brunnen-
und Rohrleitungen und Straßenbau
(§ 8 Nr. 8) b) Herstellen von Frostschutz- und Schotter-
schichten 23
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984 1637
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse in Wochen
1 2 3 4
c) Verlegen und Einbauen von Rohren
d) Prüfen von Rohrleitungen
e) Anlegen von Sickeru.r1gen und Abflußrinnen
8 Verlegen von Begrenzungs- a) Kenntnisse der Pflasterarbeiten
steinen und Platten, Aus- b) Verlegen von Platten und Begrenzungs-
führen von Pflasterarbeiten steinen
(§ 8 Nr. 9)
c) Ausführen von Pflasterarbeiten
2. Überbetriebliche Ausbildung
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind während neun Wochen insbesondere die in den Nummern 1,
2, 6, 7 und 8, während vier Wochen insbesondere die in den Nummern 3, 4 und 5 aufgeführten Fertigkeiten
und Kenntnisse zu vermitteln.
D. Schwerpunkt Brunnenbauarbeiten
1. Betriebliche Ausbildung
1 Grundkenntnisse der Bau- a) Baustelleneinrichtung und Baustellenablauf
stelleneinrichtungen und im Tief- und Brunnenbau
Sicherungsmaßnahmen im b) Absperrung, Beschilderung, Beleuchtung,
Tiefbau Verkehrssicherung von Brunnenbaustellen
(§ 8 Nr. 1)
2 Herstellen von Aushub, a) Kenntnisse der Bodenarten und Boden-
Aus- und Absteifungen, klassen
Verfüllen und Verdichten b) Kenntnisse des Erdaushubs und Erd-
von Bodenmassen transports
(§ 8 Nr. 5)
c) Abheben und Andecken von Mutterboden, 12
Lösen, Einbringen und Verdichten von
Bodenmassen
d) Verbauen und Aussteifen von Gräben
e) Verfüllen und Verdichten von· Bohrlöchern
3 Herstellen von Mörtel- a) Kenntnisse der Bindemittel, Zuschläge und
und Betonmischungen Mörtelgruppen
(§ 8 Nr. 6)
b) Herstellen von Mörtel- und Beton-
mischungen
4 Herstellen von Bewehrungen a) Kenntnisse der Betonarten und Beton-
und Betonbauteilen festigkeitsklassen
(§ 8 Nr. 7) b) Kenntnisse der Bewehrungsvorschriften für
Betondeckung, Mindest- und Höchst-
abstände,. Aufbiegungen, Endhaken,
Bügel und Verteiler
c) Mischen, Einbringen, Verdichten und Nach-
behandeln von Beton 4
1638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbi ldu ngsberufsbi ldes und Kenntnisse in Wochen
1 2 3 4
d) Ablängen, Biegen und Flechten von Beton-
stählen, Herstellen und Einbauen von
Bewehrungen
5 Herstellen von Wandputz a) Herstellen von einfachem Wandputz
und Estrich b) Herstellen von Verbundestrich
(§ 8 Nr. 10)
6 Einbauen von Fertigteilen Versetzen und Einbauen einfacher Fertigteile
(§ 8 Nr. 11)
7 Herstellen von Straßen- a) Kenntnisse der Baustoffe, Materialien
decken, Gleisanlagen, und Bauweisen im Tiefbau, insbesondere
Sickerungen, Abflußrinnen im Brunnenbau
und Rohrleitungen b) Herstellen von Frostschutz- und Schotter-
(§ 8 Nr. 8)
schichten
c) Verlegen und Einbauen von Rohren
d) Prüfen von Rohrleitungen
e) Anlegen von Sickerungen und Abflußrinnen 23
f) Herstellen von Bohrungen
8 Verlegen von Begrenzungs- a) Kenntnisse der Pflasterarbeiten
steinen und Platten, Aus- b) Verlegen von Platten und Begrenzungs-
führen von Pflasterarbeiten steinen
(§ 8 Nr. 9)
c) Ausführen von Pflasterarbeiten
1
2. Überbetriebliche Ausbildung
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind während neun Wochen insbesondere die in den Nummern 1,
2, 6, 7 und 8, während vier Wochen insbesondere die in den Nummern 3, 4 und 5 aufgeführten Fertigkeiten
und Kenntnisse zu vermitteln.
E. Schwerpunkt Gleisbauarbeiten
1. Betriebliche Ausbildung
Grundkenntnisse der Bau- a) Baustelleneinrichtung und Baustellenablauf
stelleneinrichtungen und im Tief-, Gleis- und Straßenbau
Sicherungsmaßnahmen im b) Absperrung, Beschilderung, Beleuchtung,
Tiefbau Verkehrssicherung von Tief-, Gleis- und
(§ 8 Nr. 1)
Straßenbaustellen
2 Herstellen von Aushub, a) Kenntnisse der Bodenarten und Boden-
Aus- und Absteifungen, klassen
Verfüllen und Verdichten b) Kenntnisse des Erdaushubs und Erd-
von Bodenmassen 7
transports
(§ 8 Nr. 5)
c) Abheben und Andecken von Mutterboden,
Lösen, Einbringen und Verdichten von
Bodenmassen
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984 1639
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten zeitliche Ric;htwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse in Wochen
1 2 3 4'
d) Verbauen und Aussteifen von Gräben
e) Abziehen von Böschungen nach Profilen
f) Einbau und Verdichten von Planumschutz-
schichten
3 Herstellen von Mörtel- a) Kenntnisse der Bindemittel, Zuschläge
und Betonmischungen und Mörtelgruppen
(§ 8 Nr. 6)
b) Herstellen von Mörtel- und Beton-
mischungen
4 Herstellen von Bewehrungen a) Kenntnisse der Betonarten und Beton-
und Betonbauteilen festigkeitsklassen
(§ 8 Nr. 7) b) Kenntnisse der Bewehrungsvorschriften
für Betondeckung, Mindest- und Höchs~-
abstände, Aufbiegungen, Endhaken,
Bügel und Verteiler
7
c) Mischen, Einbringen, Verdichten und Nach-
behandeln von Beton
d) Ablängen, Biegen und Flechten von
Betonstählen, Herstellen und Einbauen
von Bewehrungen
5 Herstellen von Wandputz Herstellen von Verbundestrich
und Estrich
(§ 8 Nr. 10)
6 Einbauen von Fertigteilen Versetzen und Einbauen einfacher Fertigteile
(§ 8 Nr. 11)
7 Herstellen von Straßen- a) Kenntnisse der Baustoffe, Materialien und
decken, Gleisanlagen, Bauweisen im Tiefbau, insbesondere im
Sickerungen, Abflußrinnen Gleisbau
und Rohrleitungen b) Herstellen von Frostschutz- und Schotter-
(§ 8 Nr. 8) schichten
c) Herstellen von Gleisanlagen
d) Verarbeiten von bituminösem Mischgut
e) Verlegen und Einbauen von Rohren
25
f) Anlegen von Sickerungen und Abflußrinnen
sowie einfachen Entwässerungen an Bahn-
anlagen
8 Verlegen von Begrenzungs- a) Kenntnisse der Pflasterarbeiten
steinen und Platten, Aus- b) Verlegen von Platten und Begrenzungs-
führen von Pflasterarbeiten steinen
(§ 8 Nr. 9)
c) Ausführen von Pflasterarbeiten
2. Überbetriebliche Ausbildung
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind während neun Wochen insbesondere die in den Nummern 1,
2, 6, 7 und 8, während vier Wochen insbesondere die in den Nummern 4 und 5 aufgeführten Fertigkeiten und
Kenntnisse zu vermitteln.
1640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
IV. Ergänzend zu den Fertigkeiten und Kenntnissen nach III. sollen während der gesamten Ausbildung die
nachfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden:
!
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse in Wochen
1 2 3 4
1 Arbeitsschutz und Unfall- a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-
verhütung schutzvorschriften in Gesetzen und
(§ 5 Nr. 2) Verordnungen
b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften
der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
rung, insbesondere der Unfallverhütungs-
vorschritten, Richtlinien und Merkblätter
einschließlich der Feuerschutz- und
Explosionsschutzbestimmungen
c) Kenntnisse der Wirksamkeit von Schutz-
einrichtungen. an Gerüsten, Maschinen und
Geräten, insbesondere bei elektrischen
Anlagen
d) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
2 Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne
(§ 5 Nr. 20)
3 Handhaben der Werkzeuge, Handhaben der gebräuchlichen Werkzeuge,
Baugeräte und Bau- Geräte und Maschinen, insbesondere der
maschinen Verdichtungsmaschinen und -geräte, Misch-
(§ 8 Nr. 2) maschinen, Stemmhämmer, Handbohr-
maschinen, Trenn- und Schneidemaschinen,
Biegemaschinen und -geräte, einfachen
Erdbohrmaschinen
4 Handhaben von a) Grundkenntnisse des Einsatzes von
Vermessungsgeräten Vermessungsgeräten
(§ 8 Nr. 4) b) Abstecken von Längs- und Querneigungen
c) Einmessen von Bauteilen nach Richtung
und Höhe
5 Grundkenntnisse der Arbeits- Grundkenntnisse der Baustoffbedarfs-
planung ermittlungen und Massenberechnungen
(§ 8. Nr. 3)
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984 1641
Verordnung
zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1984
und der Arbeitsentgeltverordnung
Vom 18. Dezember 1984
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Vierten Buches Sozi- 5. § 4 erhält folgende Fassung:
algesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember
,,§ 4
1976, BGBI. 1 S. 3845) und - in Verbindung mit dieser
Vorschrift - auf Grund des § 173 a des Arbeitsförde- Übergangsvorschrift
rungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der An Stelle des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Wer-
durch Artikel II § 9 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes tes von 500,- DM monatlich treten in den Ländern
vom 23. Dezember 1976 eingefügt worden ist, verordnet
Baden-Württemberg, Bayern, Hessen,
die Bundesregierung nach Anhörung der Bundesanstalt
Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein
für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-
und Niedersachsen 475,- DM."
gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1 6. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 wird die
Jahreszahl „ 1984" jeweils durch die Jahreszahl
Die Sachbezugsverordnung 1984 in der Fassung der ,, 1985" ersetzt.
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1983 ·(BGBI. 1
S. 14 73) wird wie folgt geändert:
Artikel 2
1. In der Überschrift sowie in der Kurzbezeichnung und Die Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung der
der Abkürzung wird die Jahreszahl „ 1984" jeweils Bekanntmachung vom 19. Dezember ·1983 (BGBI. 1
ersetzt durch die Jahreszahl „ 1985". S. 1473) wird wie folgt geändert:
2. § 1 wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „490" ersetzt ,,Die in Satz 1 Nr. 3 genannten Beiträge und Zuwen-
durch die Zahl „500''. dungen sind in Höhe von 2,5 vom Hundert des für ihre
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsent-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beein- gelt zuzurechnen, wenn die Versorgungsregelung
trächtigungen" die Worte „und für Heizung - vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungs-
der übliche Mittelpreis des Verbrauchsorts" regelungen - eine allgemein erreichbare Gesamt-
eingefügt. versorgung von mindestens 75 vom Hundert des
gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach Ein-
bb) Satz 4 erhält folgende Fassung: tritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach
„Für Beleuchtung sind 2 vom Hundert des Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im
Wertes nach Absatz 1 anzusetzen." Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung
oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht; die
3. § 2 wird wie folgt geändert: dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und
Zuwendungen vermindern sich um den Zukunfts-
In Satz 2 werden nach dem Wort „Beeinträchtigun-
sicherungsfreibetrag.''
gen" die Worte „und für Heizung der Unterschieds-
betrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem
üblichen Mittelpreis des Verbrauchsorts" eingefügt. 2. In § 5 wird die Jahreszahl „ 1984" durch die Jahres-
zahl „ 1985" ersetzt.
4. Dem§ 3 wird angefügt:
„Werden diese Sachbezüge verbilligt zur Verfügung
Artikel 3
gestellt, so ist als Wert der Unterschiedsbetrag
zwischen dem vereinbarten Preis und dem üblichen Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Mittelpreis des Verbrauchsorts anzusetzen." kann den Wortlaut der Sachbezugsverordnung und der
1642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Arbeitsentgeltverordnung in der vom 1. Januar 1985 an Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt- Sozialversicherung - und § 250 des Arbeitsförderungs-
machen. gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- Artikel 5
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1984
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Bekanntmachung
der Neufassung der Sachbezugsverordnung
und der Neufassung der Arbeitsentgeltverordnung
Vom 18. Dezember 1984
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Ände- Die Neufassung der Arbeitsentgeltverordnung be-
rung der Sachbezugsverordnung 1984 und der Arbeits- rücksichtigt:
entgeltverordming vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1
S. 1641) wird nachstehend der Wortlaut der Sach- 1. die Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezem-
bezugsverordnung und der Arbeitsentgeltverordnung in ber 1983 (BGBI. 1S. 1473),
der ab 1. Januar 1985 geltenden Fassung bekannt- 2. den am 1. Januar 1985 in Kraft tretenden Artikel 2 der
gemacht. eingangs genannten Verordnung.
Die Neufassung der Sachbezugsverordnung berück- Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
sichtigt: des § 17 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezem- S. 3845) und- in Verbindung mit dieser Vorschrift- auf
ber 1983 (BGBI. I S. 1473), Grund des § 173 a des Arbeitsförderungsgesetzes vom
25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), der durch Artikel II § 9
2. den am 1. Januar 1985 in Kraft tretenden Artikel 1 der Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes vom 23. Dezember
eingangs genannten Verordnung. 1976 eingefügt worden ist.
Bonn, den 18. Dezember 1984
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984 1643
Verordnung
über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung
für das Kalenderjahr 1985
(Sachbezugsverordnung 1985 - SachBezV 1985)
§ 1 nung der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung
der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb erge-
Freie Kost und Wohnung
benden Beeinträchtigungen und für Heizung der übliche
(1) Der Wert der freien Kost und Wohnung einschließ- Mittelpreis des Verbrauchsorts anzusetzen. Satz 1 gilt
lich Heizung und Beleuchtung wird auf monatlich auch, wenn dem Beschäftigten neben freier Wohnung
500,- DM festgesetzt. Für die Berechnung des Wertes lediglich ein freies oder verbilligtes Mittagessen im
für kürzere Zeiträume als einen Monat sind für jeden Tag Betrieb (Kantinenessen) gewährt wird. Ist im Einzelfall
ein Dreißigste! des Wertes nach Satz 1 zugrunde zu die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit
legen. Für Jugendliche bis zur Vollendung des außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, so ist
18. Lebensjahres und Auszubildende vermindert sich die Wohnung mit 2,50 DM pro Quadratmeter monatlich,
der Wert nach Satz 1 um 15 vom Hundert. bei einfacher Ausstattung (ohne Zentralheizung, flie-
ßendes Wasser oder Toilette) mit 1,50 DM pro Quadrat-
(2) Wird freie Kost und Wohnung teilweise zur Ver- meter monatlich, mindestens jedoch mit 34 vom Hundert
fügung gestellt, so sind anzusetzen: des Wertes nach Absatz 1, zu bewerten. Für Beleuch-
für die Wohnung 34 vom Hundert, tung sind 2 vom Hundert des Wertes nach Absatz 1
für Heizung anzusetzen.
10 vom Hundert,
für Beleuchtung 2 vom Hundert, (6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 anzusetzenden
Werte sind auf volle 10 Deutsche Pfennige aufzurunden.
für Frühstück 12 vom Hundert,
für Mittagessen 21 vom Hundert,
§2
für Abendessen 21 vom Hundert
Verbilligte Kost und Wohnung
des Wertes nach Absatz 1.
Wird Kost und Wohnung verbilligt als Sachbezug zur
(3) Ist mehreren Beschäftigten ein Wohnraum zur Verfügung gestellt, so ist der Unterschiedsbetrag zwi-
Verfügung gestellt, so vermindert sich der für Wohnung, schen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich
Heizung und Beleuchtung nach Absatz 2 in Verbindung bei freiem Bezug nach § 1 ergeben würde, dem Arbeits-
mit Absatz 1 ergebende Wert entgelt zuzurechnen. Wird ausschließlich die Wohnung
verbilligt zur Verfügung gestellt, so ist der Unterschieds...
bei Belegung
betrag zwischen dem vereinbarten und dem orts-
mit zwei Beschäftigten um 20 vom Hundert,
üblichen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus
bei Belegung der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beein-
mit drei Beschäftigten um 30 vom Hundert, trächtigungen und für Heizung der Unterschiedsbetrag
bei Belegung zwischen dem vereinbarten Preis und dem üblichen Mit-
mit mehr als drei Beschäftigten um 50 vom Hundert. telpreis des Verbrauchsorts dem Arbeitsentgelt zuzu-
rechnen; § 1 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Wird freie Kost und Wohnung nicht nur dem
Beschäftigten, sondern auch seinen nicht bei dem-
selben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen §3
zur Verfügung gestellt, so erhöhen sich die nach den Sonstige Sachbezüge
Absätzen 1 bis 3 anzusetzenden Werte
Werden Sachbezüge, die nicht von§ 1 erfaßt werden,
für den Ehegatten um 80 vom Hundert, unentgeltlich zur Verfügung gesteilt, so ist als Wert für
für jedes Kind diese Sachbezüge der übliche Mittelpreis des Ver-
bis zum 6. Lebensjahr um 30 vom Hundert brauchsorts anzusetzen. Werden diese Sachbezüge
und verbilligt zur Verfügung gestellt, so ist als Wert der
für jedes Kind über 6 Jahre um 40 vom Hundert. Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis
und dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsorts anzu-
Bei der Berechnung des Wertes für Kinder bleibt das setzen.
Lebensalter des Kindes im ersten Lohnzahlungszeit- §4
raum des Kalenderjahres maßgebend. Sind beide Ehe-
Übergangsvorschrift
gatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, so sind
die Erhöhungswerte nach den Sätzen 1 und 2 für Kost An Stelle des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Wertes
und Wohnung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte von 500,- DM monatlich treten in den Ländern
zuzurechnen.
Baden-Württemberg, Bayern, Hessen,
(5) Wird als Sachbezug ausschließlich freie Wohnung Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein
zur Verfügung gestellt, so ist für die Bewertung der Woh- und Niedersachsen 475,-DM.
1644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
§5 (2) Die in dieser Verordnung festgesetzten Werte
Berlin-Klausel gelten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
1 . bei laufendem Arbeitsentgelt für das Arbeitsentgelt,
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des das für die im Jahre 1985 endenden Lohnzahlungs-
Sozialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vorschriften zeiträume gewährt wird,
für die Sozialversicherung - und § 250 des Arbeits- 2. bei einmaligen Einnahmen für das Arbeitsentgelt, das
förderungsgesetzes auch im Land Berlin. im Jahre 1985 gewährt wird.
§6 (3) Für die Bewertung von Sachbezügen, die vor dem
Jahr 1985 gewährt worden sind, bleiben die im Zeit-
Inkrafttreten
punkt der Gewährung geltenden Regelungen maß-
(1) (Inkrafttreten) gebend.
Verordnung
über die Bestimmung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung
(Arbeitsentgeltverordnung - ArEV)
§ 1 Gesamtversorgung von mindestens 75 vom Hundert
des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach Ein-
Einmalige Einnahmen, laufende Zulagen·, Zuschläge,
tritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maß-
Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu
gabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der
Löhnen oder Gehältern gewährt werden, sind nicht dem
entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetz-
Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei
licher Versorgungsbezüge vorsieht; die dem Arbeits-
sind und sich aus den§§ 2 und 3 nichts Abweichendes
entgelt zuzurechnenden Beiträge und Zuwendungen
ergibt.
vermindern sich um den Zukunftssicherungsfreibetrag.
§2 (2) Dem Arbeitsentgelt sind ferner Beträge nach§ 8
des Lohnfortzahlungsgesetzes und Zuschüsse zum
(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:
Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgeset-
1. Zuwendungen aus Anlaß von Betriebsveranstaltun- zes nicht zuzurechnen.
gen nach§ 40 Abs. 2 des Einkommensteuergeset-
zes, §3
2. Erholungsbeihilfen nach § 40 Abs. 2 des Einkom- In der gesetzlichen Unfallversicherung sind
mensteuergesetzes, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
3. Beiträge und Zuwendungen nach § 40 b des Einkom- dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, auch soweit sie lohn-
mensteuergesetzes, soweit Satz 2 nichts Abwei- steuerfrei sind.
chendes vorschreibt,
§4
4. sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes, die nicht einmalig . Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
gezahltes Arbeitsentgelt nach § 385 Abs. 1 a der leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II§ 20 Satz 2
Reichsversicherungsordnung sind, des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung - und § 250 Satz 2
soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem des Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Pauschsteuersatz erhebt. Die in Satz 1 Nr. 3 genannten
Beiträge und Zuwendungen sind in Höhe von 2,5 vom
Hundert des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts
§5
dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Versor-
gungsregelung - vor der Anwendung etwaiger Netto- Diese Verordnung tritt (am 1. Juli 1977 in Kraft und)
begrenzungsregelungen - eine allgemein erreichbare mit Ablauf des 31. Dezember 1985 außer Kraft.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984 1645
Verordnung
über das Auslandstrennungsgeld
(Auslandstrennungsgeldverordnung - ATGV)
Vom 18. Dezember 1984
Auf Grund des § 18 des Bundesumzugskostengeset- 2. Ehrenbeamte und
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. ehrenamtliche Richter.
13. November 1973 (BGBI. 1 S. 1628) und des § 22
Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBI. 1 §3
S. 1621) wird von der Bundesregierung und auf Grund Arten des Trennungsgeldes
des § 15 Abs. 1, § 21 Abs. 1 des oben bezeichneten
Bundesumzugskostengesetzes und des § 22 Abs. 1 Als Trennungsgeld werden gewährt
des oben bezeichneten Bundesreisekostengesetzes 1 . Entschädigung für getrennte Haushaltsführung (§§ 4
vom Bundesminister des Innern verordnet: bis 7),
2. Mietersatz (§ 8),
§ 1
3. Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort
Anwendungsbereich, Zweckbestimmung
(§ 11 ),
(1) Diese Verordnung regelt das Trennungsgeld bei 4. Reisekostenvergütung (§ 12 Abs. 7).
Versetzungen und Abordnungen vom Inland in das Aus-
land, im Ausland und vom Ausland in das Inland. Der
§4
Abordnung steht gleich
Entschädigung für getrennte Haushaltsführung
1. die Kommandierung,
Das Trennungsgeld wird nach den §§ 5 bis 7 gewährt,
2. die Aufhebung der Abordnung oder Kommandierung
wenn der Anspruchsberechtigte
nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskosten-
vergütung und a) mit seinem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft
3. die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer lebt oder
anderen Stelle als einer Dienststelle. b) mit einem Verwandten bis zum vierten Grade, einem
Verschwägerten bis zum zweiten Grade, einem Pfle-
(2) Mit dem Trennungsgeld werden notwendige Aus--
gekind oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft
lagen für getrennte Haushaltsführung oder das Beibe-
lebt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Ver-
halten der Wohnung am bisherigen Wohnort aus Anlaß
pflichtung - nicht nur vorübergehend - Unterkunft
von Versetzungen oder Abordnungen an einen anderen
und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt oder
Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort unter
Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis abgegolten. c) mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft lebt,
deren Hilfe er aus beruflichen oder nach amtsärzt-
(3) Bei dienstlichen Maßnahmen nach Absatz 1 am lichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen - nicht
Dienstort wird Trennungsgeld nicht gewährt. Zum Dienst- nur vorübergehend - bedarf,
ort gehört auch sein in- und ausländisches Einzugsge-
biet. Einzugsgebiet ist das Gebiet, in dem sich Wohnun- und getrennten Haushalt führt. § 12 Abs. 7 bleibt unbe-
gen befinden, die auf einer üblicherweise befahrenen rührt.
Strecke nicht mehr als 20 Kilometer von der Gemein- §5
degrenze des Dienstortes entfernt liegen.
Versetzungen und Abordnungen
§2 vom Inland in das Ausland
Anspruchsberechtigte (1) Bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland in
das Ausland beträgt das Trennungsgeld für Angehörige
(1) Anspruchsberechtigt sind
der
1 . Bundesbeamte,
Reisekostenstufe A 50 vom Hundert
2. Richter im Bundesdienst, Reisekostenstufe B 45 vom Hundert
3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit und Reisekostenstufe C 40 vom Hundert
4. in den Bundesdienst abgeordnete Beamte und des Grundgehaltes und des Ortszuschlages der Stufe 1.
Richter. Es erhöht sich um einen Betrag in Höhe von 25 vom
(2) Anspruchsberechtigt sind nicht Hundert des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe
A 6, wenn zur häuslichen Gemeinschaft des Anspruchs-
1. im Grenzverkehr tätige Beamte bei dienstlichen Maß- berechtigten mehr als eine der in § 4 bezeichneten Per-
nahmen nach § 1 Abs. 1 im Bereich ausländischer sonen gehören. Das Trennungsgeld wird mindestens in
Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen Höhe des Trennungsgeldes nach § 4 Abs. 3 der Tren-
und zwischen diesen und dem Inland, nungsgeldverordnung gewährt.
1646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
(2) Anspruchsberechtigten, die bis zu ihrer Verset- (2) Absatz 1 gilt auch bei Zusage der Umzugskosten-
zung oder Abordnung Trennungsgeld nach § 7 Abs. 2 vergütung, wenn und solange der Hausstand im Ausland
Satz 2 und 3 erhalten, kann neben dem Trennungsgeld aus zwingenden persönlichen Gründen fortgeführt wer-
nach Absatz 1 der Unterschiedsbetrag zwischen der den muß. liegen zwingende persönliche Gründe für die
Miete für die Wohnung im Inland und 18 vom Hundert der Fortführung des Hausstandes im Ausland nicht vor, wird
Summe aus Grundgehalt, Ortszuschlag der Stufe 1 oder an Stelle des Trennungsgeldes nach Absatz 1 Tren-
2, Amts-, Stellen- und Ausgleichszulagen erstattet wer- nungsgeld nach § 4 Abs. 1 der Trennungsgeld-
den. verordnung gewährt. Vom 15. Tage an wird Trennungs-
geld nach § 4 Abs. 3 der Trennungsgeldverordnung
(3) Bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
gewährt. Dieses erhöht sich für eine in§ 4 Buchstabe a
treten an die Stelle des Grundgehaltes und des Orts-
bis c genannte Person um 50 vom Hundert und für jede
zuschlages der Stufe 1 der Anwärtergrundbetrag, die
weitere dort genannte Person um 10 vom Hundert,
Anwärtersonderzuschläge und, wenn sie verheiratet
sofern sie in die Wohnung aufgenommen ist. Es erhöht
sind, zusätzlich der Anwärterverheiratetenzuschlag.
sich um weitere 10 vom Hundert für Hausangestellte, für
die die Kosten der Umzugsreise erstattet werden oder
§6 die als Ersatzkraft für eine im Ausland zurückgebliebene
Hausangestellte in die Wohnung aufgenommen sind.
Versetzungen und Abordnungen im Ausland
(1) Bei Versetzungen und Abordnungen im Ausland §8
beträgt das Trennungsgeld für Angehörige der
Mietersatz
Reisekostenstufe A 60 vom Hundert (1) Erfüllt der Anspruchsberechtigte die Vorausset-
Reisekostenstufe B 55 vom Hundert zungen des § 4 nicht, wird an Stelle der Entschädigung
Reisekostenstufe C 50 vom Hundert nach den§§ 5 bis 7 Mietersatz für das Beibehalten der
Wohnung am bisherigen Wohnort gewährt.
des Grundgehaltes, des Ortszuschlages der Stufe 1 und
des Auslandszuschlages für den bisherigen Dienstort. (2) Die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigen-
Kaufkraftausgleich wird vorgenommen. Für die Woh- tumswohnung steht der Mietwohnung gleich; an die
nung am bisherigen Dienstort wird Mietzuschuß in ent- Stelle der Miete tritt der ortsübliche Mietwert der Woh-
sprechender Anwendung des § 57 des Bundesbesol- nung.
dungsgesetzes gewährt. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Mietersatz wird nicht für eine Zeit gewährt, in der
(2) Nach Aufgabe der Wohnung am bisherigen Dienst- die Wohnung ganz oder teilweise bewohnt wird.
ort wird Trennungsgeld nach § 5 gewährt, wenn an
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für eine Garage oder
einem anderen als dem neuen Dienstort oder einem in
einen Garten entsprechend.
seiner Nähe gelegenen Ort
1. der Hausstand fortgeführt wird oder §9
2. die zur häuslichen Gemeinschaft des Anspruchsbe- Trennungsgeld
rechtigten gehörenden Personen(§ 4) im Hotel woh- nach Zusage der Umzugskostenvergütung
nen oder als Hauptmieter eine möblierte Wohnung
gemietet haben. (1) Nach Zusage der Umzugskostenvergütung (§ 2
des Bundesumzugskostengesetzes) wird Trennungs-
Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, geld nur gewährt, wenn und solange der Anspruchsbe-
wird das Trennungsgeld nach§ 5 um die Hälfte gekürzt. rechtigte
1. seit dem Tage des Wirksamwerdens der Zusage
§7 oder, falls für ihn günstiger, der dienstlichen Maß-
Versetzungen und Abordnungen
nahme nach§ 1 Abs. 1 umzugswillig ist
vom Ausland in das Inland und
(1) Bei Versetzungen und Abordnungen vom Ausland 2. wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort an
in das Inland beträgt das Trennungsgeld für Angehörige einem Umzug verhindert ist.
der Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, sich unter
Reisekostenstufe A 60 vom Hundert Ausnutzung jeder gebotenen Gelegenheit fortgesetzt
um eine Wohnung zu bemühen. Der Umzug darf nicht
Reisekostenstufe B 55 vom Hundert durch unangemessene Ansprüche an die Wohnung
Reisekostenstufe C 50 vom Hundert oder aus anderen nicht zwingenden Gründen verzögert
werden.
des Grundgehaltes, des Ortszuschlages der Stufe 1 und
des Auslandszuschlages für den bisherigen Dienstort. (2) Liegt Wohnungsmangel nicht oder nicht mehr vor,
Es erhöht sich um den Auslandskinderzuschlag in ent- kann dem umzugswilligen Anspruchsberechtigten, der
sprechender Anwendung des § 56 des Bundesbesol- aus in seiner oder einer mit ihm in häuslicher Gemein-
dungsgesetzes oder, wenn Kindergeld nach dem Bun- schaft lebenden Person (§ 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 des
deskindergeldgesetz zusteht, um den Unterschieds- Bundesumzugskostengesetzes) liegenden zwingenden
betrag. § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten ent- persönlichen Gründen vorübergehend an einem Umzug
sprechend. gehindert ist, Trennungsgeld bis zum Wegfall des Hin-
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984 1647
derungsgrundes, längstens bis zu einem Jahr, gerech- pflegungszuschuß beträgt bis zu 4 Deutsche Mark, bei
net von dem Tage an, an dem die Wohnung hätte be- Anspruchsberechtigten, die einen Hausstand (§ 7
zogen werden können, weitergewährt werden. Liegt am Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes) haben oder
Tage des Wegfalls des Hinderungsgrundes oder am mit einer in § 4 bezeichneten Person in häuslicher
letzten Tage der Frist ein anderer zwingender persönli- Gemeinschaft leben, bis zu 5 De~tsche Mark täglich.
cher Grund vor, kann das Trennungsgeld einmalig bis
zum Wegfall des neuen Hinderungsgrundes, längstens (2) Anspruchsberechtigte, die nicht täglich an den
bis zu einem weiteren Jahr, gewährt werden. Die Weiter- Wohnort zurückkehren, obwohl dies zumutbar ist, erhal-
gewährung des Trennungsgeldes nach den Sätzen 1 ten eine Vergütung wie bei täglicher Rückkehr. zum
und 2 bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbe- Wohnort. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der
hörde oder der von ihr ermächtigten Behörde. Nach Regel nicht zumutbar, wenn beim Benutzen regelmäßig
Wegfall des Hinderungsgrundes oder Ablauf der Frist verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von
kann Trennungsgeld auch bei Wohnungsmangel nicht der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte
weitergewährt werden. Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Woh-
nung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden
(3) Nach Widerruf der Zusage der Umzugskostenver-
beträgt.
gütung darf Trennungsgeld nicht gewährt werden, wenn
im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerrufs die Vor- (3) Muß der Anspruchsberechtigte aus dienstlichen
aussetzungen für die Gewährung des Trennungsgeldes Gründen am Dienstort übernachten, werden die nach-
nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt waren oder weg- gewiesenen notwendigen Mehraufwendungen erstat-
gefallen sind. tet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn Umzugs-
§12
kostenvergütung nach § 19 der Auslandsumzugskosten-
verordnung gewährt wird. Trennungsgeld in besonderen Fällen
§10 (1) Haben beide Ehegatten Anspruch auf Trennungs-
geld nach dieser Verordnung, wird Trennungsgeld nach
Dienstreisen, Urlaub, Erkrankung
den§§ 4 bis 7 nicht gewährt; Mietersatz(§ 8) wird nur
(1) Bei Dienstreisen nach dem Wohnort im Inland wird einem Ehegatten gewährt. Satz 1 gilt nicht, wenn dritte
für volle Kalendertage des Aufenthalts an diesem Ort Personen im Sinne des § 4 in der bisherigen Wohnung
das Trennungsgeld nach den§§ 4 bis 7 um 90 vom Hun- verbleiben; in diesem. Falle erhält ein Ehegatte, bei
dert gekürzt. unterschiedlichen Dienstbezügen der mit den höheren,
Trennungsgeld nach den §§ 4 bis 7. Steht dem Ehe-
(2) Für volle Kalendertage eines Urlaubs, einer gatten des Anspruchsberechtigten Trennungsgeld nach
Dienstbefreiung oder einer Abwesenheit vom Dienstort § 4 der Trennungsgeldverordnung oder eine entspre-
wegen Erkrankung oder Beschäftigungsverbots nach chende Entschädigung nach den Vorschriften eines
der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen anderen Dienstherrn zu, gelten die Sätze 1 und 2 ent-
wird das Trennungsgeld nach den §§ 4 bis 7 um 90 vom sprechend.
Hundert gekürzt, es sei denn, daß die Kürzung wegen
besonderer Verhältnisse unbillig wäre; Mietzuschuß und (2) Bei Versetzungen und Abordnungen an dem-
Auslandskinderzuschlag sind von der Kürzung ausge- selben Dieristort wird Trennungsgeld nach dieser Ver-
nommen. Bei einem Aufenthalt am Wohnort aus anderen ordnung weitergewährt.
Gründen gilt Satz 1 für volle Arbeitstage. Für die Zeit des
Bezuges von Auslandsdienstbezügen nach § 58 des (3) Empfängern von Trennungsgeld nach dieser Ver-
Bundesbesoldungsgesetzes wird kein Trennungsgeld ordnung werden bei einer neuen dienstlichen Maß-
gewährt. nahme im Sinne des § 1 Abs. 1 und bei Aufhebung der
Abordnung die notwendigen Auslagen für die Unterkunft
(3) Muß der Dienstort wegen Erkrankung nach amts- am bisherigen Dienstort längstens bis zu dem Zeitpunkt
oder vertrauensärztlicher Bescheinigung aus medizini- erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst
schen Gründen verlassen werden, werden die Fahr- werden kann.
kosten, höchstens jedoch die Kosten für die Fahrt zum
Wohnort und zurück, wie bei einer Dienstreise erstattet. (4) Die Rückwirkung der Einweisung in eine Planstelle
oder der Einordnung von Ämtern und Dienstgraden
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des bleibt unberücksichtigt.
§ 7 Abs. 2 Satz 2 und 3.
(5) Ist einem Trennungsgeldempfänger die Führung
§ 11 seiner Dienstgeschäfte verboten oder ist er infolge von
Entschädigung Maßnahmen des Disziplinarrechts oder durch eine auf
bei täglicher Rückkehr zum Wohnort Grund eines Gesetzes angeordnete Freiheitsentzie-
hung an der Ausübung seines Dienstes gehindert, kann
(1) Bei täglicher Rückkehr zum Wohnort wird Fahr- für die Dauer der Dienstunterbrechung das Trennungs-
kostenersatz, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädi- geld gekürzt oder seine Zahlung eingestellt werden. Das
gung wie bei Dienstreisen gewährt. Für Kalendertage gilt nicht, wenn er auf Grund dienstlicher Weisung am
mit länger als elfstündiger Abwesenheit von der Woh- Dienstort bleibt.
nung wird ein Verpflegungszuschuß gewährt; bei
Dienstschichten über zwei Kalendertage wird die Ab- (6) Für einen Zeitraum, für den kein Anspruch auf
wesenheitsdauer für jede Schicht berechnet. Der Ver- Besoldung besteht, wird kein Trennungsgeld gewährt.
1648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
(7) Bei Abordnungen vom Inland in das Ausland und §14
im Ausland, für die keine Auslandsdienstbezüge ( § 58 a
Verfahrensvorschriften
des Bundesbesoldungsgesetzes) gewährt werden, wird
als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei (1) Das Trennungsgeld wird monatlich nachträglich
Dienstreisen gewährt; die§§ 4 bis 6 und 8 werden inso- gezahlt. Auf Antrag kann ein angemessener Abschlag
weit nicht angewandt. gewährt werden. Die oberste Dienstbehörde kann
bestimmen, daß das Trennungsgeld unter Vorbehalt
(8) Der Bundesminister des Innern bestimmt unter vorausgezahlt wird.
Beachtung der Grundsätze dieser Verordnung das
Trennungsgeld im Einzelfall, wenn aus Sicherheitsgrün- (2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, alle
den oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhält- Änderungen unverzüglich anzuzeigen, die für die Tren-
nisse im Ausland andere als in § 1 Abs. 1 bezeichnete nungsgeldgewährung von Bedeutung sein können.
dienstliche Maßnahmen erforderlich sind und dadurch
Mehraufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 2 entstehen. (3) Trennungsgeld ist innerhalb der Ausschlußfrist
von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde schrift-
lich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage des
§ 13 Dienstantritts, bei Gewährung von Reisekostenver-
gütung für diesen Tag mit dem folgenden Tage.
Zahlungsvorschriften
(1) Trennungsgeld wird vom Tage nach dem Tage der (4) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die zustän-
Beendigung der Dienstantrittsreise zum neuen Dienst- dige Behörde für die Trennungsgeldgewährung.
ort bis zu dem Tage gewährt, an dem die maßgebenden
Voraussetzungen wegfallen.
§ 15
(2) Besteht der Anspruch auf Trennungsgeld nicht für Übergangsvorschrift
einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil gezahlt,
der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit in dieser Bei einer vor dem Inkrafttreten nach § 20 Abs. 1 wirk-
Verordnung nichts anderes bestimmt ist. sam gewordenen dienstlichen Maßnahme im Sinne des
§ 1 Abs. 1 wird Trennungsgeld nach den bisherigen Vor-
(3) Wird bei einer neuen dienstlichen Maßnahme im schriften gewährt oder weitergewährt, wenn dies für den
Sinne des § 1 Abs. 1 der Dienstort wegen Urlaubs, Anspruchsberechtigten günstiger ist.
Dienstbefreiung oder Erkrankung vorzeitig verlassen,
wird Trennungsgeld bis zu dem Tage gewährt, an dem
der Dienstort verlassen wird, bei Gewährung von Reise- §16
kostenvergütung für diesen Tag bis zum vorausgehen- Änderung des Bundesumzugskostengesetzes
den Tag. § 12 Abs. 3 findet Anwendung. Kann der bis-
herige Dienstort wegen Erkrankung nicht verlassen In§ 8 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fas-
werden, wird Trennungsgeld bis zum Tage vor dem Tage sung der Bekanntmachung vom 13. November 1973
weitergewährt, an dem der Dienstort hätte verlassen (BGBI. 1 S. 1628), zuletzt geändert durch das Siebente
werden können. Satz 1 gilt entsprechend bei Beendi- Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besol-
gung des Dienstverhältnisses. dungsrechtlicher Vorschriften (Dienstrechtlicher Teil
des Familienlastenausgleichs) vom 20. Dezember 197 4
(4) Ist bei Erkrankung mit der Aufnahme des Dienstes (BGBI. 1 S. 3716), werden das Wort „siebenhundert-
innerhalb von 3 Monaten nicht zu rechnen und ist nach fünfzig" durch das Wort „eintausendfünfhundert" und
Feststellung der zuständigen Behörde die Rückkehr an das Wort „dreihundertfünfundsiebzig" durch das Wort
den Wohnort zumutbar, wird Trennungsgeld bis zu dem ,,siebenhundertfünfzig'' ersetzt.
Tage gewährt, an dem der Dienstort hätte verlassen
werden können. Notwendige Fahrkosten werden bis zu
den Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie
§ 17
bei einer Dienstreise erstattet. Das gilt auch bei einem Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung
Beschäftigungsverbot oder Mutterschaftsurlaub nach
(1) Die Auslandsumzugskostenverordnung vom
der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen.
20. Juli 1966 (BGBI. 1 S. 425), zuletzt geändert durch
§ 12 Abs. 3 gilt entsprechend.
Verordnung vom 28. Februar 1974 (BGBI. I S. 460), wird
wie folgt geändert:
(5) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskosten-
vergütung wird Trennungsgeld längstens bis zum Tage
1. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
vor dem Tage des Einladens des Umzugsgutes gewährt;
an die Stelle des Tages des Einladens des Umzugs- ,,(2) Für einen Zeitraum, für den der Umziehende
gutes tritt bei einer Umzugskostenvergütung nach § 19 keine Wohnungsmiete zu zahlen hat oder Auslands-
der Auslandsumzugskostenverordnung der Tag der trennungsgeld mit Ausnahme des Trennungsgeldes
Umzugsreise einer zur häuslichen Gemeinschaft ge- für eine in § 6 Abs. 3 Satz 3 bezeichnete Unterkunft
hörenden Person. In den Fällen des § 6 Abs. 2 und erhält, werden Lagerkosten nach Absatz 1 nur
§ 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird Trennungsgeld längstens erstattet, soweit sie die Miete für die endgültige Woh-
bis zum Tage vor dem Verlassen der in§ 6 Abs. 3 Satz 3 nung, bei einer Wohnung im Ausland nach Abzug des
der Auslandsumzugskostenverordnung bezeichneten Mietzuschusses nach § 57 des Bundesbesoldungs-
Unterkunft gewährt. gesetzes, übersteigen."
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984 1649
2. § 19 wird wie folgt geändert: (2) Ist die Umzugskostenvergütung vor dem Inkraft-
treten dieser Verordnung zugesagt, aber der Umzug bis
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet worden, gelten
,,Umzugskostenvergütung für den Umzug die bisherigen Vorschriften, wenn dies für
bei einem Auslandsaufenthalt den AnspruchsberechUgten günstiger ist.
von mehr als drei Monaten
bis zu weniger als zwei Jahren".
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: §18
,,(1) Steht von vornherein fest, daß ein Beamter, Änderung der Trennungsgeldverordnung
der nicht dem auswärtigen Dienst angehört, für (1) Die Trennungsgeldverordnung vom 22. November
mehr als drei Monate, aber für weniger als zwei 1973 (BGBI. 1S. 1715), zuletzt geändert durch Verord-
Jahre in das Ausland versetzt oder abgeordnet nung vom 23. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 3154), wird
wird, darf ihm für den Hin- und Rückumzug wie folgt geändert:
Umzugskostenvergütung höchstens in dem fol-
genden Umfang gewährt werden:
1. § 1 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
1. Bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als
drei bis zu acht Monaten ,,Das gilt nicht bei Abordnungen bis zur Dauer von ·
drei Monaten."
a) Erstattung der Auslagen für die Umzugs-
reise nach § 5 mit der Maßgabe, daß die
Gewichtsgrenzen in § 5 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 2. § 5 wird wie folgt geändert:
bei einer Beförderung auf dem Land- und
Seewege verdoppelt werden, · a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-
b) Erstattung der notwendigen Auslagen für kolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
das Beibehalten der bisherigen Wohnung „an die Stelle des Anspruchszeitraumes von
im Inland, wenn diese nicht bewohnt wird, einem Monat tritt bei Versetzungen aus dienstli-
oder der notwendigen Auslagen für das chen Gründen oder bei meh( als einmonatigen
Unterstellen des Umzugsgutes, anderen dienstlichen Maßnahmen im Sinne des
c) Mietentschädigung (§ 6), § 1 Abs. 1 der halbe Monat, wenn die Vorausset-
zungen der Nummer 1 oder bei Kindern die der
d) Erstattung der Wohnungsvermittlungsge- Nummer 2 erfüllt sind und die Entfernung zwi-
bühren für die Wohnung im Ausland (§ 6 a schen der Wohnung am bisherigen Wohnort und
des Gesetzes), der Dienststätte mehr als 300 Kilometer beträgt."
e) Erstattung der Mietvertragsabschlußge-
bühren (§ 7), b) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
2. bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als „Der Entfernungsberechnung ist die kürzeste
acht Monaten, aber weniger als zwei Jahren Strecke bei Benutzung regelmäßig verkehrender
a) die Leistungen nach Nummer 1, Beförderungsmittel einschließlich Zu- und Ab-
gang zugrunde zu legen."
b) Erstattung der notwendigen Auslagen für
das Befördern eines Personenkraftfahr- c) In Absatz 1 wird im neuen Satz 4 die Zahl „2"
zeuges oder der notwendigen Garagen- durch die Zahl „3" ersetzt.
miete für ein bei einem Überseeumzug im
Inland zurückgelassenes, stillgelegtes Per- d) Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
sonenkraftfahrzeug, ,,Die Sätze 1 und 2 gelten beim Wegfall oder Ent-
c) 40 vom Hundert der Pauschvergütung stehen des Anspruchs auf eine halbmonatliche
(§ 10), des Beitrages zum Beschaffen von Reisebeihilfe entsprechend."
Sonderbekleidung(§ 12) und des Ausstat-
tungsbeitrages (§ 13) mit der Maßgabe, e) In Absatz 5 Satz 2 wird die Zahl „2" durch die Zahl
daß der Beitrag zum Beschaffen von Son- ,,3" ersetzt.
derbekleidung für den Beamten selbst in
voller Höhe gewährt werden kann; sonstige 3. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Umzugsauslagen nach § 11 werden nicht
erstattet. ,,(2) Diese Verordnung ist auch anzuwenden auf
Versetzungen und Abordnungen der im Grenzver-
Wird der Beamte im Anschluß an einen anderen kehr tätigen Beamten im Bereich ausländischer
ausländischen Dienstort versetzt oder abgeord- Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen
net, können für den neuen Umzug die Leistungen und zwischen diesen und dem Inland. Zum Dienstort
nach Satz 1 Nr. 1 gewährt werden. Sind für den gehört auch sein in- und ausländisches Einzugsge-
vorausgegangenen Umzug Leistungen nach Satz biet. Einzugsgebiet ist das Gebiet, in dem sich Woh-
1 Nr. 2 Buchstabe b gewährt worden, können sie nungen befinden, die auf einer üblicherweise befah-
in derselben Art auch beim neuen Umzug gewährt renen Strecke nicht mehr als 20 Kilometer von der
werden." Gemeindegrenze des Dienstortes entfernt liegen.
1650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Satz 2 gilt nicht bei Versetzungen und Abordnungen § 20
bis zur Dauer von 3 Monaten ohne Zusage der
Umzugskostenvergütung.'' Inkrafttreten, Aufhebung· von Vorschriften
(2) Bei einer vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift (1) Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts
wirksam gewordenen dienstlichen Maßnahme im Sinne anderes bestimmt ist, gleichzeitig mit dem noch einzu-
des § 1 Abs. 1 und 2 der Trennungsgeldverordnung wird fügenden § 58 a (Auslandsdienstbezüge bei Abordnun-
Trennungsgeld nach den bisherigen Vorschriften bis gen) des Bundesbesoldungsgesetzes in Kraft. Gleich-
zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses zeitig treten die Bestimmungen über Vergütung bei
Paragraphen gewährt oder weiterge~ährt, wenn dies für Abordnung zu einer auswärtigen Beschäftigungsstelle,
den Anspruchsberechtigten günstiger ist. zu Lehrkursen und dergleichen von Inlandsbeamten in
das Ausland sowie von Auslandsbeamten im Ausland
und in das ~nland in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
§19 Gliederungsnummer 2032-2-4, veröffentlichten berei-
Berlin-Klausel nigten Fassung außer Kraft.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- (2) Die §§ 16 und 18 treten am 1. Januar 1985 in
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 25 des Bundesum- Kraft.§ 16 ist für Umzüge, die nach dem 31. Dezember
zugskostengesetzes und § 26 des Bundesreisekosten- 1984 beendet werden, auch dann zu beachten, wenn
gesetzes auch im Land Berlin. sie vor dem 1. Januar 1985 begonnen wurden.
Bonn,den 1aDezember1984
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1985
(Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1985)
Vom 20. Dezember 1984
Auf Grund des fentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch
- zuletzt durch Artikel 1 Nr. 37 des Haushaltsbegleitge- Artikel 23 Nr. 14 des Gesetzes vom 20. Dezember
setzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 1982 (BGBI. 1 S. 1857) geändert worden ist,
S. 1532) geänderten § 1256 Abs. 1 und des zuletzt - § 4 Abs. 2 des Handwerkerversicherungsgesetzes in
durch Artikel 1 Nr. 52 Buchstabe a des Haushalts- der im Bundesgesetzblatt Teil IIJ, Gliederungsnummer
begleitgesetzes 1984 geänderten § 1385 Abs. 2 der 8250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung und
Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröf- - § 17 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
fentlichten bereinigten Fassung, (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976,
BGBI. 1 S. 3845), der durch Artikel 9 Nr. 1 des Haus-
- zuletzt durch Artikel 2 Nr. 14 des Haushaltsbegleitge- haltsbegleitgesetzes 1984 eingefügt worden ist,
setzes 1984 geänderten § 33 Abs. 1 und des zuletzt
durch Artikel 2 Nr. 29 Buchstabe a des Haushalts- wird nach Anhören des Statistischen Bundesamtes mit
begleitgesetzes 1984 geänderten § 11 2 Abs. 2 des Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Angestelltenversicherungsgesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1
§ 1
veröffentlichten bereinigten Fassung, '
Durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelte
- zuletzt durch Artikel 3 Nr. 18 des Haushaltsbegleitge-
in der gesetzlichen Rentenversicherung
setzes 1984 geänderten § 55 Abs. 1 und des zuletzt
durch Artikel 3 Nr. 38 Buchstabe b des Haushalts- Das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Ver-
begleitgesetzes 1984 geänderten § 130 Abs. 3 des sicherten beträgt für 1983
Reichsknappschaftsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1 ver- in der Rentenversicherung
öffentlichten bereinigten Fassung, ' der Arbeiter
und der Angestellten 33 293 DM und
- Artikels 2 § 54 a Abs. 2 des Angestelltenversiche-
rungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesge- in der knappschaftlichen
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-2, veröf- Rentenversicherung 33646DM.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1984 1651
§2 §4
Durchschnittsbeitrag Bezugsgröße in der Sozialversicherung
in der gesetzlichen Rentenversicherung
Bezugsgröße im Sinne von § 18 des Vierten Buches
Freiwilliger Mindestbeitrag in den Fällen des Artikels 2 Sozialgesetzbuch ist im Jahr 1985 ein Betrag von
§ 54 a Abs. 2 Satz 1 des Angestelltenversicherungs- 33 600 DM jährlich oder 2 800 DM monatlich.
Neuregelungsgesetzes
und Regelpflichtbeitrag in den Fällen des § 4 Abs. 2 §5
Satz 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes Berlin-Klausel
für einen Monat im Jahr 1985 ist der Betrag, der sich
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
ergibt, wenn der für den jeweiligen Zeitraum maß-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 § 5 des Ange-
gebende Beitragssatz auf den Betrag von 2 77 4 DM an-
stelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel II
gewendet wird.
§ 20 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch l!r'd Artikel 5
§3 § 2 des Dritten Rentenversicherungs-Anderungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Beitragsbemessungsgrenzen
in der Rentenversicherung
§6
Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen 1985
Inkrafttreten
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-
stellten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
64 800 DM jährlich oder
5 400 DM monatlich
Bonn, den 20. Dezember 1984
sowie
in der knappschaftlichen Rentenversicherung Der Bundesminister
80 400 DM jährlich oder für Arbeit und Sozialordnung
6 700 DM monatlich. Norbert Blüm
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Kennzeichnungsvorschriften
Vom 20. Dezember 1984
Auf Grund des § 19 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmit- (BGBI. 1S. 393), wird das Datum „26. Dezember 1984"
tel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August durch das Datum „31. Dezember 1985" ersetzt.
1974 (BGBI. I S. 1945, 1946) wird im Einvernehmen mit
den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Artikel 2
Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundes-
rates verordnet: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-
zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
Artikel 1 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945) auch im Land Berlin.
In Artikel 27 Abs. 3 a der Verordnung zur Neuordnung Artikel 3
lebensmittelrechtlicher Kennzeichnungsvorschriften
vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625), geändert Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
durch Artikel 5 der Verordnung vom 13. März 1984 in Kraft.
Bonn,den2QDezember1984
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
1652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Venagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dleHr Ausgabe: 7, 70 DM (6,60 DM zuzüglich 1, 10 DM Versand- Bundeeanzelger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Poetvertrtebsatück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Erste Verordnung
zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
Vom 20. Dezember 1984
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und des § 16 Abs. 1
Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
setzes vom 15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1945, 1946)
wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirt-
schaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
In § 10 Abs. 2 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625, 1633), die
zuletzt durch § 7 Abs. 2 der Verordnung vom 10. Juli
1984 (BGBI. 1 S. 897) geändert worden ist, wird das
Datum „31. Dezember 1984" durch das Datum
,,31. Dezember 1987" ersetzt.
Artikel 2
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-
zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1984
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Gei Bier