1534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Zweiten Gesetzes
zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
Vom 14. Dezember 1984
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Berlin-Klausel
Artikel 1 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § .13 Abs. 1 des
Änderung des Zweiten Gesetzes Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
Das Zweite Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher
Vorschriften vom 18. August 1976 (BGBI. 1S. 2209) wird Artikel 3
wie folgt geändert: Inkrafttreten
In Artikel 4 Nr. 3 Satz 1 wird die Jahreszahl „1985" Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
durch die Jahreszahl „1988" ersetzt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 14. Dezember 1984
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984 1535
Verordnung
über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr 1985
Vom 12. Dezember 1984
Auf Grund des§ 31 d Abs. 2 des Gesetzes über den
gewerblichen Binnenschiffsverkehr in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Januar 1969 (BGBI. 1 S. 65)
wird nach Anhörung der Verbände der Binnenschiffahrt
verordnet:
§ 1
Die Höhe der Beiträge der Schiffahrttreibenden nach
§ 31 d des Gesetzes über den gewerblichen Binnen-
schiffsverkehr beträgt für das Haushaltsjahr 1985
0,26 vom Hundert des von ihnen für jede Verkehrs-
leistung vereinnahmten Entgelts.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 44 des Gesetzes
über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr auch im
Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Bon~den 12.Dezember1984
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
1536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Verordnung
über Ausnahmen von der Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn
(Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung)
Vom 12. Dezember 1984
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung 2. die Beförderung mit einem Seeschiff vorausging oder
gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. I S. 2121) folgt.
wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist vom Absender bei
behörden verordnet:
der Beförderung mit der Eisenbahn ein Abdruck der Aus-
nahmegenehmigung für den Seeverkehr dem Fracht-
§ 1 brief beizugeben. Der Absender hat im Frachtbrief
( 1 ) Abweichend von den §§ 3, 4 und 14 der Gefahr- zusätzlich die Nummer der Ausnahmegenehmigung für
gutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekannt- den Seeverkehr wie folgt anzugeben:
machung vom 22. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 827) dürfen
gefährliche Güter unter den Voraussetzungen und ,,AG Nr. See ... ".
Bedingungen der in der Anlage 1 enthaltenen Ausnah-
men mit der Eisenbahn befördert werden. §3
(2) Die in der Anlage 1 ohne Bezugnahme auf eine Abweichend von den§§ 3 und 4 der Gefahrgutverord-
Vorschrift aufgeführten Paragraphen, Anhänge, Klas- nung Eisenbahn dürfen gefährliche Güter unter den Vor-
sen und Randnummern sind die der Gefahrgutverord- aussetzungen und Bedingungen der in der Anlage 2 auf-
nung Eisenbahn. geführten Ausnahmegenehmigungen bis zum 30. April
1985 mit der Eisenbahn befördert werden.
§2
( 1) Abweichend von den §§ 3 und 4 der Gefahrgutver- §4
ordnung Eisenbahn dürfen gefährliche Güter unter den Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Voraussetzungen und Bedingungen einer Ausnahme- tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
genehmigung nach§ 3 Abs. 1 der Verordnung über die über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen vom Berlin.
5. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1017), geändert durch Verord-
nung vom 27. Juli 1982 (BGBI. I S. 1113), von und nach §5
·einem deutschen Seehafen mit der Eisenbahn befördert
werden, wenn Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Die
Gefahrgutausnahmeverordnung vom 18. Dezember
1 . der Absender die Ausnahmegenehmigung für die 1981 (BGBI. 1 S. 1481) tritt mit Wirkung vom
Seebeförderung in Anspruch nehmen darf und 1 . September 1983 außer Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1984
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984 1537
Anlage 1
(zu § 1)
Ausnahme Nr. E 1 flüssigkeitsdichtem Schraubverschluß ver-
(Beförderung bestimmter Stoffe packt werden, das in ein Metallgefäß mit fest
als Expreßgut mit der Eisenbahn) schließendem Überwurfdeckel einzubetten ist.
Das Metallgefäß ist in eine widerstandsfähige,
1 Abweichend von § 3 in Verbindung mit den feste Papphülse mit Metallschraubdeckel ein-
Randnummern 651,651 a, 662,664,665,666, zusetzen.
670, 672 und 675 dürfen Stoffe der Klasse 6.2, 2.1.3 Abfertigungsbeschränkung
Ziffer 11 sowie leere Verpackungen, die Stoffe Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als
dieser Ziffer enthalten haben, unter nachfol-
30kg.
genden Bedingungen als Expreßgut mit der
Eisenbahn befördert werden: 2.1.4 Baumusterprüfung
Gruppe 1: Die Eignung der Außenverpackung gemäß
Nummer 2.1.2 muß durch eine Baumusterprü-
Die Stoffe der Ziffer 11,
fung gemäß den „Richtlinien für das Verfahren
Gruppe II: der Bauartprüfung, die Erteilung der Kenn-
Die festen Stoffe der Ziffer 11, zeichnung und Zulassung von Verpackungen
für die Beförderung gefährlicher Güter mit See-
Gruppe III:
schiffen - RM 001 -" (Beilage Nr. 51 /82 zum
a) Die entleerten Gefäße der Verpackungen Bundesanzeiger Nr. 232 vom 14. Dezember
zu I und II 1982) nachgewiesen sein.
b) Blut- und Milchproben, Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpak-
ausgenommen jeweils Proben und Kulturen kungsgruppe II der vorgenannten Richtlinien
von Krankheitserregern sowie ansteckungs- anzuwenden.
gefährliche Abfälle aus Krankenhäusern und
anderen Einrichtungen des Gesundheitswe- 2.2 Verpackung für Stoffe der Gruppe II
sens. Die Stoffe sind in zusammengesetzte Verpak-
kungen zu verpacken.
2 Verpackung 2.2.1 Innenverpackung
2.1 Verpackung für Stoffe der Gruppe 1 Die Stoffe sind in Mengen von höchstens
Die Stoffe sind in zusammengesetzte Verpak- 200 g in zwei ineinandergesetzte dicht zu ver-
kungen zu verpacken. schließende Beutel aus geeignetem Kunst-
stoff mit einer Mindestwanddicke von 0,05 mm
2.1.1 Innenverpackung
zu verpacken.
Die Stoffe sind bis zu höchstens 200 g oder
200 cm 3 in dicht zu verschließende Spezial- 2.2.2 Außenverpackung
gefäße aus Glas, Porzellan, Metall oder geeig- Die Beutel sind mit geeigneten Füllstoffen in
netem Kunststoff oder flüssigkeitsdicht zu eine Kiste aus Pappe (Typ 4G1 der in Nummer
verschließende Beutel aus geeignetem Kunst- 2.1.4 genannten Richtlinien) einzusetzen.
stoff zu verpacken. 2.2.3 Abfertigungsbeschränkung
2.1.2 Außenverpackung Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als
2.1.2.1 Diese Gefäße oder Beutel sind einzeln mit 30kg.
geeigneten Saugstoffen, deren Menge ge- 2.2.4 Baumusterprüfung
nügen muß, die gesamte Flüssigkeit aufzu- Siehe Nummer 2.1.4.
saugen, in eine Kiste aus Naturholz (Typ 4C1 ),
aus Sperrholz (Typ 401) oder aus Holzfaser- 2.3 Zulassung und Kennzeichnung der
werkstoffen (Typ 4F1 der in Nummer 2.1.4 Verpackungen gemäß der Nummern
genannten Richtlinien) einzusetzen. 2.1 und 2.2
2.1 .2.2 Die Gefäße dürfen auch zu mehreren in eine 2.3.1 Die Bauart der Außenverpackungen muß
innen mit Schaumstoff gepolsterte Holzkiste gemäß den in Nummer 2.1.4 genannten Richt-
(Codierung siehe Nummer 2.1 .2.1) eingesetzt linien zugelassen sein. Die Zulassung darf
werden, wenn sie in einem der jeweiligen abweichend von Abschnitt 4.1 dieser Richtli-
Gefäßbauart angepaßten Spezialgestell nien auch vom Bundesbahnzentralamt Minden
bruchsicher untergebracht sind. Hinsichtlich erteilt werden.
der Saugstoffe gelten die Vorschriften der
2.3.2 Jede auf Grund einer zugelassenen Bauart
Nummer 2.1.2.1.
hergestellte Außenverpackung muß gemäß
2.1.2.3 Die Stoffe dürfen in Mengen bis zu 200 g oder den in Nummer 2.1.4 genannten Richtlinien
200 cm 3 auch in ein Spezialgefäß aus Glas mit gekennzeichnet sein.
1538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
2.4 Freistellung der Gegenstände der Stoffe und Gegenstände
Gruppe III Buchstabe a
Die Gegenstände sind den Vorschriften der Klasse Ziffer Benennung
Gefahrgutverordnung Eisenbahn nicht unter-
stellt, wenn sie vor ihrer Auflieferung zur Beför-
1C alle Gefährliche Stoffe und
derung gründlich gereinigt und sterilisiert sind.
bis 8 Gegenstände in Versand-
stücken in gedeckten
2.5 Freistellung der Stoffe unter Gruppe und bedeckten Straßen-
III Buchstabe b fahrzeugen
Die Stoffe sind den Vorschriften der Gefahr-
gutverordnung Eisenbahn nicht unterstellt, 2 3 b) verflüssigte Gase,
wenn sie in Mengen bis zu 1 1 in flüssigkeits-
dicht zu verschließende Gefäße aus Metall 3 c)
oder geeignetem Kunststoff verpackt und mit 4 b)
geeigneten Saugstoffen in ausreichender
Menge in vollwandige Schutzbehälter einge- 3 1 a) Benzine,
setzt sind. 4 Heizöle und Dieseltreiböle
in Straßentankfahrzeugen
3 Sonstige Vorschriften
und Straßenfahrzeugen
Für Versandstücke mit zerbrechlichen Gefä- mit Aufsetztanks
ßen sind die Vorschriften der Randnummer
664, Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
2 Verladung
4 Vermerke in der Expreßgutkarte
2.1 Versandstücke
Unter den vorgeschriebenen Angaben ist zu
2.1.1 Die Versandstücke sind zur Beförderung zu-
vermerken:
gelassen, wenn sie
a) bei Stoffen der Gruppen I und II:
a) den Vorschriften der Verordnung über die
„Verpackung zugelassen, Ausnahme Beförderung gefährlicher Güter auf der
Nr. E 1". Straße (GGVS) in der jeweils gültigen Fas-
Zusätzlich ist unter der Inhaltsangabe der sung oder
Vermerk „In den Güterhallen und in den
b) dem Europäischen Übereinkommen über
Wagen getrennt von Nahrungs- und die Beförderung gefährlicher Güter auf der
Genußmitteln lagern!"
Straße (ADA) in der jeweils gültigen Fas-
in roter Schrift anzubringen oder rot zu sung entsprechen oder
unterstreichen.
c) gemäß den Vorschriften der Straßen-
b). bei Gegenständen und Stoffen der Gruppe Gefahrgutausnahmeverordnung in der je-
III: weils gültigen Fassung oder
,,Von den Vorschriften der GGVE freige- d) gemäß den Vorschriften einer gültigen Ver-
stellt, Ausnahme Nr. E 1 ". einbarung gemäß Randnummer 2010 des
ADA oder
5 Übergangsvorschriften
e) gemäß den Vorschriften einer gültigen Aus-
Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. nahme, die nach§ 11 der GGVS von einer
E 372 (2. Neufassung vom 22. November nach Landesrecht zuständigen Behörde
1983) geprüften und zugelassenen Verpak- erteilt wurde, zugelassen sind und
kungen dürfen noch bis zum 31. Dezember
1986 weiter verwendet werden. entsprechend gekennzeichnet und in gedeck-
ten oder bedeckten Straßenfahrzeugen vor-
schriftsgemäß verladen sind.
Ausnahme Nr. E 2 2.1.2 Die Deutsche Bundesbahn trägt dafür Sorge,
(Beförderung gefährlicher Güter daß die Straßen-Gefahrgutausnahmeverord-
über den Hindenburgdamm von und nach Sylt) nung und die ADA-Ausnahmeverordnung in
der jeweils gültigen Fasung bei den zuständi-
1 Abweichend von den §§ 3 und 14 in Verbin- gen Abfertigungsstellen vorliegen.
dung mit den Randnummern 1 und 12 dürfen
nachfolgend genannte gefährliche Güter unter 2.1.3 Bei Beförderungen, die gemäß gültigen Aus-
den in den nachfolgenden Abschnitten ange- nahmen der nach Landesrecht zuständigen
führten Bedingungen im Übersetzverkehr mit Behörden nach § 11 GGVS zugelassen sind,
der Eisenbahn über den Hindenburgdamm zwi- ist ein Abdruck der jeweiligen Ausnahme bei
schen Niebüll und Westerland (Sylt) befördert der Abfertigungsstelle der Deutschen Bundes-
werden: bahn vorzulegen.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984 1539
2.2 Straßentankfahrzeuge und Straßen- 4 Vermerke im Begleitpapier
fahrzeuge mit Aufsetztanks
Die Bezeichnung des gefährlichen Gutes im
Die Straßentankfahrzeuge und Straßenfahr- Begleitpapier nach AT 471 muß den Vorschrif-
zeuge mit Aufsetztanks müssen ten des § 5 Abs. 2 der Verordnung über die
a) den Vorschriften der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisen-
Beförderung gefährlicher Güter auf der bahn (GGVE) in der jeweils gültigen Fassung
Straße (GGVS) oder entsprechen.
b) den Vorschriften des Europäischen Über-
einkommens über die Beförderung gefähr-
licher Güter auf der Straße (ADA)
Ausnahme Nr. E 3
in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.
(Beförderung bestimmter Peroxid-Lösungen
2.3 Erlaubnispflichtige Güter in zusammengesetzten Verpackungen)
Beförderungen von Gütern, die in dem in § 7
GGVS festgelegten Rahmen erlaubnispflichtig 1 Abweichend von § 3 in Verbindung mit den
sind, sind nicht zugelassen. Randnummern 550 und 551 dürfen
Lösungen (Härterlösungen) von
3 Sonstige Vorschriften
a) Cyclohexanonperoxid als Lösung mit min-
3.1 Beladu ngsvoschriften
destens 30 % Phlegmatisierungsmitteln
3.1.1 Die Beladungsvorschriften des Ausnahme- (Stoff der Ziffer 9 d) in einer Menge von
tarifs (AT) 471 des Deutschen Eisenbahn- höchstens 18 % in Lösungen,
Güter- und Tiertarifs in der jeweils gültigen
Fassung sind anzuwenden. b) Cumolhydroperoxid (Stoff der Ziffer 10) in
einer Menge von höchstens 30 % in Lösun-
3.2 Zwischenwagen gen,
3.2.1 Zwischen den Güterwagen, auf denen mit
c) Methyläthylketonperoxide mit mindestens
gefährlichen Gütern beladene Straßenfahr-
50 % Phlegmatisierungsmitteln (Stoffe der
zeuge verladen sind, und den übrigen Güter-
Ziffer 34) in einer Menge von höchstens
wagen, auf denen sich Personenkraftfahr-
18 % in Lösungen,
zeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse
befinden, ist mindestens ein unbeladener d) Gemische der in den Buchstaben a bis c
Güterwagen oder ein Güterwagen, der mit genannten organischen Peroxide der Zif-
einem Straßenfahrzeug ohne gefährliches Gut fern 9 d, 10 oder 34 in einer Gesamtmenge
beladen ist, zu befördern. von höchstens 18 % in Lösungen in indiffe-
renten Lösemitteln wie Äthylacetat, Toluol,
3.3 Unfallmerkblätter
Methylenchlorid oder Äthylglykolacetat
3.3.1 Unfallmerkblätter sind in den Straßenfahrzeu- (dabei dürfen die in den Buchstaben a bis d
gen gemäß den Vorschriften der GGVS oder aufgeführten Härterlösungen einen Zusatz
des ADA mitzuführen. Von den Fahrern der von höchstens 15 % Collodiumwolle oder
Straßenfahrzeuge sind die vorgeschriebenen solchen Kunstharzen, die gegen die organi-
Unfallmerkblätter - versehen mit dem polizeili- schen Peroxide indifferent sind, enthalten),
chen Kennzeichen des Straßenfahrzeuges -
als Stoffe der Klasse 5.2 in der in Nummer 2
dem Zugführer vor Abfahrt des Zuges zu über-
beschriebenen Verpackung unter den Bedin-
geben. Dieser hat sie während der Eisenbahn-
gungen der nachfolgenden Abschnitte beför-
beförderung mitzuführen.
\ dert werden.
3.4 Gefahrzettel
Soweit sich an den Straßenfahrzeugen außen 2 Verpackung
keine Gefahrzettel befinden, sind diese in den
Die Stoffe sind in zusammengesetzte Verpak-
Zettelhaltern der Güterwagen anzubringen.
kungen zu verpacken.
3.5 Beförderu ngsausschl uß
2.1 1n nenverpacku ng
Die Beförderung von Straßenfahrzeugen mit
gefährlichen Gütern in Versandstücken, Stra- Die in Nummer 1 Buchstaben a bis d genann-
ßentankfahrzeugen und Straßenfahrzeugen ten Härterlösungen sind in Gefäße aus Weiß-
mit Aufsetztanks ist ausgeschlossen, wenn blech, aus verzinntem oder lackiertem Stahl-
während der Beförderungsdauer mit einer blech (Typ 8A 1 des ab 1. Mai 1985 gültigen
Windstärke von 10 oder mehr (nach Beaufort- Anhangs V des RIO) oder in Fässer aus Stahl
Skala) gerechnet werden kann. mit einer Auskleidung aus geeignetem Kunst-
stoff (Typ 1A 1 der in Nummer 2.3 genannten
3.6 Straßenfahrzeuge mit leeren, unge- Richtlinien) zu verpacken.
reinigten Tanks
Die Vorschriften dieser Ausnahme sind auch 2.2 Außenverpackung
bei der Beförderung von Straßenfahrzeugen Die Gefäße sind in Schutzbehälter einzuset-
mit leeren, ungereinigten Tanks anzuwenden. zen, sofern Schutzbehälter gemäß Randnum-
1540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
mer 304 für die in den Gefäßen enthaltenen 4 Frachtbriefvermerke
Lösemittel vorgeschrieben sind. In solchen
Unter den vorgeschriebenen Angaben ist zu
Fällen sind zu verwenden: Kiste aus Stahl
vermerken: ,, ... *), 5.2, GGVE, Ausnahme
(Typ4A1), aus Aluminium (Typ4B1), aus
Nr. E 3".
Naturholz (Typ 4C1 ), aus Sperrholz (Typ 401 ),
aus Holzfaserwerkstoffen (Typ 4F1 ) oder aus
5 Übergangsvorschriften
Pappe (Typ 4G1 der in Nummer 2.3 genannten
Richtlinien). Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung
Nr. E 147 (2. Neufassung vom 1. Februar
2.3 Baumusterprüfung 1984) geprüften, zugelassenen und gekenn-
Die Eignung der Außenverpackung muß durch zeichneten Verpackungen dürfen bis zum
eine Baumusterprüfung gemäß den „Richt- 31. Dezember 1986 weiterverwendet werden.
linien für das Verfahren der Bauartprüfung, die
Erteilung der Kennzeichnung und Zulassung
von Verpackungen für die Beförderung gefähr- Ausnahme Nr. E 4
licher Güter mit Seeschiffen - RM 001 -" (Bei- (Spediteure als Absender
lage Nr. 51 /82 zum Bundesanzeiger Nr. 232 bei Gefahrgutbeförderungen mit der Eisenbahn
vom 14. Dezember 1982) nachgewiesen sein. auf Grund von Ausnahmegenehmigungen)
1 Abweichend von § 4 Abs. 1 dürfen Spediteure
Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpak-
als Absender unter den nachfolgend genann-
kungsgruppe II der in Nummer 2.3 genannten
ten Bedingungen Gefahrgüter, deren Beför-
Richtlinien anzuwenden.
derung nur auf Grund von Ausnahmege-
nehmigungen gemäß § 4 zulässig ist, auf
2.4 Zulassung und Kennzeichnung Grund dieser Ausnahmegenehmigungen mit
2.4.1 Die Bauart der Verpackung muß gemäß den in der Eisenbahn versenden, wenn ihr Auftrag-
Nummer 2.3 genannten Richtlinien zugelassen geber (Versender) unter Angabe der Ver-
sein. Die Zulassung darf abweichend von sandbahnhöfe für die jeweilige Ausnahme-
Abschnitt 4.1 dieser Richtlinien auch vom Bun- genehmigung bei der Deutschen Bundesbahn -
desbahnzentralamt Minden erteilt werden. Zentrale Verkaufsleitung, Rhabanusstraße 3,
2.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart her- 6500 Mainz 1, registriert ist.
gestellte Verpackung muß gemäß den in Num- 2 Werden die Sendungen auf einem für die
mer 2.3 genannten Richtlinien gekennzeichnet jeweilige Ausnahmegenehmigung registrierten
sein. Versandbahnhof aufgeliefert, so ist im Fracht-
brief unter den vorgeschriebenen Angaben
2.5 Abfertigungsbeschränkung . zusätzlich die dem Auftraggeber (Versender)
von der Deutschen Bundesbahn erteilte
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als
Registriernummer und die Nummer dieser
30kg.
Ausnahme wie folgt zu vermerken:
,,Registriert ZVL Nr.... , Ausnahme Nr. E 4".
3 Sonstige Vorschriften
3 Werden die Sendungen nicht auf einem für die
3.1 Die für flüssige, nicht explosive organische jeweilige Ausnahmegenehmigung registrierten
Peroxide der Gruppe A zu beachtenden Vor- Versandbahnhof aufgeliefert, ist zusätzlich zu
schriften der GGVE sind entsprechend anzu- den Vermerken gemäß Nummer 2. ein Abdruck
wenden. der jeweiligen Ausnahmegenehmigung der
Abfertigung der Deutschen Bundesbahn vor-
3.2 Bei Lösemitteln mit einem Flammpunkt unter
21 ° C sind die Versandstücke zusätzlich mit zulegen.
einem Gefahrzettel nach Muster 2 A des *) Stoffbezeichnung wie in Nummer 1 angegeben, bei den in Buchstabe d genann-
Anhang IX der GGVE zu kennzeichnen. ten Stoffen noch zusätzlich „organisches Peroxid".
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984 1541
Anlage 2
(zu § 3)
Nachfolgend sind diejenigen Ausnahegenehmigungen aufgeführt, die auf
Grund des § 4 GGVE erteilt wurden und die gemäß § 3 dieser Ausnahmever-
ordnung bis zum 30. April 1985 weiter gelten, abweichend von dem jeweils
in Nummer 5 der Ausnahmegenehmigung genannten Datum für den Ablauf der
Geltungsdauer „31. Dezember 1984". Sofern in Nummere der jeweiligen Aus-
nahmegenehmigung für den Ablauf von Übergangsvorschriften das Datum
,,31. Dezember 1984" genannt ist, gelten diese Übergangsvorschriften unver-
ändert bis zum 30. April 1985 weiter.
Ausnahme-
genehmigung Fassung vom Bemerkungen
Nr.
E 78 2. Neufassung vom 25. 11. 1983
E 217 2. Neufassung vom 19. 12. 1983
E 241 2. Neufassung vom 2. 2. 1984
E 243 2. Neufassung vom 5.12.1983
E 244 2. Neufassung vom 6.12.1983
E 251 2. Neufassung vom 9.12.1983
E 257 2. Neufassung vom 2. 2. 1984 nur bezüglich
Klasse 6.1
E 268 2. Neufassung vom 27. 1. 1984
E 276 2. Neufassung vom 6.12.1983
E 288 2. Neufassung vom 29. 3. 1984
E 294 3. Neufassung vom 6.12.1983
E 306 2. Neufassung vom 23. 1. 1984
E 309 2. Neufassung vom 6.12.1983
E 323 2. Neufassung vom 6.12.1983
E 328 2. Neufassung vom 6.12.1983
E 346 2. Neufassung vom 6.12.1983
E 347 2. Neufassung vom 9.12.1983
E 355 2. Neufassung vom 9. 3. 1984
E 360 2. Neufassung vom 24. 4. 1984 nur bezüglich
Klasse 8
E 387 2. Neufassung vom 25. 4. 1984
E394 5. Neufassung vom 28. 12. 1983
E 410 2. Neufassung vom 11. 1. 1984
E 445 2. Neufassung vom 3. 2. 1984
E 453 2. Neufassung vom 24. 1. 1984
E 460 4. Neufassung vom 21. 5. 1984
E 463 2. Neufassung vom 25. 1. 1984
E 484 2. Neufassung vom 5.12.1983
E 491 2. Neufassung vom 12. 1. 1984
E 494 2. Neufassung vom 5.12.1983
E 508 5. Neufassung vom 1.10.1981
E 521 2. Neufassung vom 20. 3. 1984
E 525 2. Neufassung vom 2. 2. 1984
E 527 2. Neufassung vom 27. 1. 1984
1542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Ausnahme-
genehmigung Fassung vom Bemerkungen
Nr.
E 529 2. Neufassung vom 20. 3. 1984
E 32/77 2. Neufassung vom 6. 6. 1984
E 35/77 2. Neufassung vom 9. 3. 1984
E 14/78 2. Neufassung vom 13. 1. 1984
E 27/78 2. Neufassung vom 18. 1. 1984
E 50/78 2. Neufassung vom 13. 1. 1984
E 53/78 2. Neufassung vom 30. 1. 1984
E 54/78 2. Neufassung vom 9. 5. 1984
E 8/79 2. Neufassung vom 23. 3. 1984
E 23/79 2. Neufassung vom 1. 2. 1984
E 24/79 2. Neufassung vom 20. 1. 1984
E 25/79 2. Neufassung vom 19. 1. 1984
E 27/79 2. Neufassung vom 9. 5. 1984
E 33/79 2. Neufassung vom 9.12.1983
E 34/79 2. Neufassung vom 15. 12. 1983
E 40/79 1. Neufassung vom 14. 5. 1981
E 16/80 1. Neufassung vom 17. 1. 1984
E 1/81 1. Neufassung vom 27. 1. 1984
E 2/81 3. Neufassung vom 23. 3. 1984
E 6/81 1. Neufassung vom 12. 3. 1984
E 9/81 1. Neufassung vom 27. 3. 1984
E 13/81 1. Neufassung vom 3. 5. 1984
E 14/81 1 . Neufassung vom 5. 1. 1984
E 2/82 1. Neufassung vom 2.12.1983
E 3/82 1. Neufassung vom 22. 12. 1983
E 4/83 Fassung vom 11. 5. 1983
E 5/83 Fassung vom 10.5.1983 siehe Änderung
vom 3. 11 . 1983
Die in dieser Anlage aufgeführten Ausnahmegenehmigungen dürfen außer
in den Fällen der Ausnahme Nr. E 4 der Anlage 1 dieser Verordnung nur von
Firmen in Anspruch genommen werden, die unter Angabe der Versandbahn-
höfe bei der Deutschen Bundesbahn - Zentrale Verkaufsleitung, Rhabanus-
. str 3, 6500 Mainz 1, registriert sind.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984 1543
Verordnung
zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung
im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)
Vom 13. Dezember 1984
Auf Grund des § 57 a Abs. 2 des Personenbeförde- gen das Original des für die Fahrt erforderlichen
rungsgesetzes vom 21. März 1961 (BGBI. I S. 241 ), der Fahrtenblattes zur Prüfung auszuhändigen. Bei Gele-·
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1969 (BGBI. 1 genheitsverkehrsdiensten nach Artikel 2 des ASOR-
S. 348) eingefügt worden ist, wird mit Zustimmung des Übereinkommens hat er außerdem das Muster des
Bundesrates verordnet: Deckblattes des Kontrolldokuments nach Artikel 11
des ASOR-Übereinkommens den Kontrollberechtig-
ten auf Verlangen vorzuweisen. Händigt der Fahrer
Artikel 1 das erforderliche Fahrtenblatt nicht aus, oder weist
Die Verordnung zur Durchführung der Verordnung· er das Muster des Deckblattes nicht vor, oder ist das
Nr. 117/66/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. erforderliche Kontrolldokument unrichtig oder unvoll-
1016/68 vom 1 2. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3085) ständig ausgefüllt, oder entspricht die Beförderung
wird wie folgt geändert: nicht den Bestimmungen der erforderlichen Geneh-
migung, kann die Fortsetzung der Fahrt untersagt
werden."
1. Die Bezeichnung erhält folgende Fassung:
,,Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 5. § 10 erhält folgende Fassung:
117 /66/EWG, der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68
und des Übereinkommens über die Personenbeför- ,,§ 10
derung im grenzüberschreitenden Gelegenheits- Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfül-
verkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) ". lung der Vorschriften dieser Verordnung, der Verord-
nung Nr. 117/66/EWG, des ASOR-Übereinkommens
2. § 7 erhält folgende Fassung: sowie der Verordnung (EWG) 1016/68 in der durch
Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 (ABI. EG Nr. L 265
,,§ 7 S. 5) geänderten Fassung der Aufsicht der Genehmi-
Gültigkeitsdauer des Fahrtenheftes gungsbehörde. Die Durchführung der Aufsicht richtet
Das Fahrtenheft gilt bis zum Aufbrauch, längstens sich nach den Vorschriften der§§ 54 und 54 a des
jedoch 5 Jahre gerechnet ab dem Tage der Aus- Personenbeförderungsgesetzes."
gabe."
6. § 11 erhält folgende Fassung:
3. § 8 erhält folgende Fassung: ,,§ 11
,,§ 8· Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des
Aufbewahrung der Kontrolldokumente Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
(1) Die Originale und die Durchschriften der Fahr-
tenblätter sind zusammen mit dem Fahrtenheft ein 1. als Unternehmer
Jahr lang aufzubewahren. a) entgegen Artikel 4 der Verordnung (EWG)
(2) Die Frist nach Absatz 1 beginnt für das Original Nr. 1016/68 in der durch Artikel 1 Nr. 3 der
des Fahrtenblattes mit der Beendigung der darin Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 geänderten
angegebenen Fahrt, für das Fahrtenheft und die Fassung oder entgegen Artikel 9 des ASOR-
Durchschriften der Fahrtenblätter mit der letzten Übereinkommens das Fahrtenblatt nicht, nicht
Fahrt, für die das Fahrtenheft gilt. rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß vor
Beginn einer jeden Fahrt ausfüllt,
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend für verschriebene oder sonst un- b) eine Beförderung durchführt, die nicht dem
brauchbar gewordene Fahrtenblätter." Inhalt der Bescheinigung nach Artikel 6 der
Verordnung Nr. 117 /66/EWG entspricht,
4. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung: c) entgegen§ 5 Abs. 1 oder§ 8 Abs. 1 oder 3 die
,,(1) Bei Gelegenheitsverkehrsdiensten nach Arti- dort bezeichneten Unterlagen nicht ein Jahr
kel 3 der Verordnung Nr. 117 /66/EWG und nach Arti- lang aufbewahrt,
kel 2 des Übereinkommens vom 26. Mai 1982 über d) entgegen Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 der Verord-
die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden nung Nr. 117/66/EWG in Verbindung mit Arti-
Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) kel 2 der Verordnung (EWG) Nr.. 1016/68 in
(ABI. EG 1982 Nr. L 230 S. 39) ist der Fahrer ver- der durch Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung (EWG)
pflichtet, zuständigen Kontrollbeamten auf Verlan- 2485/82 geänderten Fassung oder entgegen
1544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Artikel 6 Satz 1 des ASOR-Übereinkommens Artikel 9 Abs. 3 des ASOR-Übereinkommens
das Fahrtenblatt zuständigen Kontrollbeamten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungs-
auf Verlangen nicht vorzeigt, gemäß erstellt,
e) entgegen Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung e) im Falle des Artikels 5 Satz 2 der Verordnung
(EWG) 1016/68 oder entgegen Artikel 8 (EWG) 1016/68 in der durch Artikel 1 Nr. 4 der
Abs. 1 des ASOR-Übereinkommens ein Fahr- Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 geänderten
tenheft auf eine andere Person überträgt. Fassung oder des Artikels 10 Satz 2 des
ASOR-Übereinkommens die Zahl der Fahr-
2. als Fahrer gäste nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig
a) entgegen § 4 die Bescheinigung oder entge- angibt."
gen Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 1016/68 in der durch Artikel 1 Nr. 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 geänderten Artikel 2
Fassung oder entgegen Artikel 8 Abs. 2 des Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut
ASOR-Übereinkommens das Original des der Verordnung zur Durchführung der Verordnung
Fahrtenblattes oder entgegen Artikel 5 a Nr. 117 /66/EWG, der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68
Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) und des Übereinkommens über die Personenbeförde-
Nr. 1016/68 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 5 rung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr
der Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 das mit Kraftomnibussen (ASOR) in der vom Tage des
Muster des Kontrolldokuments nach Artikel 11 lnkrafttretens dieser Verordnung geltenden Fassung im
des ASOR-Übereinkommens nicht mitführt, Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
b) entgegen§ 6 Abs. 1 Halbsatz 1 die Bescheini-
gung oder entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 das Ori-
ginal des Fahrtenblattes den Kontrollberech-
Artikel 3
tigten auf Verlangen zur Prüfung nicht aushän-
digt oder ihnen entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 das Diese- Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Muster des Deckblattes de·s Kontrolldoku- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 66 des Personen-
ments auf Verlangen nicht vorweist, beförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
c) eine Beförderung durchführt, die nicht dem
Inhalt der Bescheinigung nach Artikel 6 der
Verordnung Nr. 117 /66/EWG entspricht, Artikel 4
d) die Liste der Fahrgäste nach Artikel 4 Abs. 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 oder nach in-Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 1984
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984 1545
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG,
der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 und des Übereinkommens über- die Personenbeförderung
im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)
Vom 13. Dezember 1984
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Durch-
führung des Übereinkommens über die Personenbeför-
derung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr
mit Kraftomnibussen (ASOR) vom 13. Dezember 1984
(BGBI. 1 S. 1543) wird nachstehend der Wortlaut der
Verordnung zur Durchführung der Verordnung
Nr. 117/66/EWG, der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68
und des Übereinkommens über die Personenbeförde-
rung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr
mit Kraftomnibussen (ASOR) in der ab 22. Dezember
1984 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-
sung berücksichtigt:
1. die am 13. Dezember 1975 in Kraft getretene Verord-
nung vom 12. Dezember 1975 (BGBI. 1S. 3085) und
2. den am 22. Dezember 1984 in Kraft tretenden Arti-
kel 1 der eingangs genannten Verordnung.
Bonn,den 1aDezember1984
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
1546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG,
der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 und des Übereinkommens über die Personenbeförderung
im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)
Abschnitt 1 Beförderung erforderlichen Bescheinigung zur Prüfung
auszuhändigen; andernfalls kann die Fortsetzung der
Vorschriften über die Bescheinigung
Fahrt untersagt werden; dasselbe gilt, wenn die Beför-
für die Beförderung von Arbeitnehmern derung nicht dem Inhalt der Bescheinigung entspricht.
des eigenen Betriebes durch den Unternehmer
(2) Auf der vom Fahrer mitgeführten Bescheinigung
§ 1 können die hierfür zuständigen Kontrollbeamten Sicht-
vermerke oder Bemerkungen über Beanstandungen
Einreichung der Bescheinigung anbringen.
(1) Der Unternehmer hat die ordnungsgemäß ausge-
füllte und unterschriebene Bescheinigung nach Artikel 1
der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 der Kommission Abschnitt 2
vom 9. Juli 1968 (Amtsblatt der Europäischen Gemein- Vorschriften über das Fahrtenheft
schaften Nr. L 173 S. 8) in zweifacher Ausfertigung bei und die Fahrtenblätter
der nach§ 52 Abs. 2 des Personenbeförderungsgeset-
zes zuständigen Genehmigungsbehörde einzureichen. §7
(2) Der Bescheinigung sind Unterlagen beizufügen, Gültigkeitsdauer des Fahrtenheftes
aus denen sich ergibt, daß der zu verwendende Kraft-
omnibus Eigentum des Unternehmers oder von ihm auf Das Fahrtenheft gilt bis zum Aufbrauch, längstens
Abzahlung gekauft worden ist. jedoch 5 Jahre gerechnet ab dem Tage der Ausgabe.
§2 §8
Festsetzung der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung Aufbewahrung der Kontrolldokumente
Die Genehmigungsbehörde hat die Gültigkeitsdauer (1) Die Originale und die Durchschriften der Fahrten-
der Bescheinigung festzusetzen. Die Gültigkeitsdauer blätter sind zusammen mit dem Fahrtenheft ein Jahr
beträgt höchstens ein Jahr; sie ist in der Bescheinigung lang aufzubewahren.
zu vermerken. (2) Die Frist nach Absatz 1 beginnt für das Original
§3 des Fahrtenblattes mit der Beendigung der darin ange-
gebenen Fahrt, für das Fahrtenheft und die Durchschrif-
Aushändigung der Bescheinigung ten der Fahrtenblätter mit der letzten Fahrt, für die das
Das Original der Bescheinigung ist dem Unternehmer Fahrtenheft gilt.
auszuhändigen; die Durchschrift der Bescheinigung (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten ent-
verbleibt bei der Genehmigungsbehörde. sprechend für verschriebene oder sonst unbrauchbar
gewordene Fahrtenblätter.
§4
Mitführen der Bescheinigung §9
Der Fahrer hat das Original der Bescheinigung wäh- Maßnahmen der Kontrolle
rend der ganzen Dauer der Fahrten, für die sie gilt, mit- ( 1) Bei Gelegenheitsverkehrsdiensten nach Artikel 3
zuführen. der Verordnung Nr. 117 /66/EWG und nach Artikel 2 des
§5 Übereinkommens vom 26. Mai 1982 über die Personen-
beförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheits-
Aufbewahrung der Bescheinigung verkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) (ABI. EG 1982
(1) Die Originale der Bescheinigungen sind ein Jahr Nr. L 230 S. 39) ist der Fahrer verpflichtet, zuständigen
lang aufzubewahren. Kontrollbeamten auf Verlangen das Original des für die
Fahrt erforderlichen Fahrtenblattes zur Prüfung auszu-
(2) Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit dem Ablauf der händigen. Bei Gelegenheitsverkehrsdiensten nach Arti-
Gültigkeit der Bescheinigung. kel 2 des ASOR-Übereinkommens hat er außerdem das
Muster des Deckblattes des Kontrolldokuments nach
§6 Artikel 11 des ASOR-Übereinkommens den Kontrollbe-
rechtigten auf Verlangen vorzuweisen. Händigt der Fah-
Maßnahmen der Kontrolle rer das erforderliche Fahrtenblatt nicht aus, oder weist
(1) Bei Beförderungen im Sinne des Artikels 6 der er das Muster des Deckblattes nicht vor, oder ist das
Verordnung Nr. 117 /66/EWG des Rates vom 28. Juli erforderliche Kontrolldokument unrichtig oder unvoll-
1966 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ständig ausgefüllt, oder entspricht die Beförderung nicht
S. 2688/66) ist der Fahrer verpflichtet, zuständigen den Bestimmungen der erforderlichen Genehmigung,
Kontrollbeamten auf Verlangen das Original der für die kann die Fortsetzung der Fahrt untersagt werden.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonh, den 21. Dezember 1984 1547
(2) Auf dem vom Fahrer mitgeführten Fahrtenblatt e) entgegen Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
können die hierfür zuständigen Kontrollbeamten Sicht- 1016/68 oder entgegen Artikel 8 Abs. 1 des
vermerke oder Bemerkungen über Beanstandungen ASOR-Übereinkommens ein Fahrtenheft auf eine
anbringen. andere Person überträgt.
2. als Fahrer
Abschnitt 3 a) entgegen § 4 die Bescheinigung oder entgegen
Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Aufsicht
Nr. 1016/68 in der durch Artikel 1 Nr. 2 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2485/82 geänderten Fassung
§10
oder entgegen Artikel 8 Abs. 2 des ASOR-Über-
Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung einkommens das Original des Fahrtenblat_tes oder
der Vorschriften dieser Verordnung, der Verordnung entgegen Artikel 5 a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung
Nr. 117 /66/EWG, des ASOR-Übereinkommens sowie (EWG) Nr. 1016/68 in der Fassung des Artikels 1
der Verordnung (EWG) 1016/68 in der durch Verord- Nr. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 das
nung (EWG) Nr. 2485/82 (ABI. EG Nr. L 265 S. 5) geän- Muster des Kontrolldokuments nach Artikel 11
derten Fassung der Auf6icht der Genehmigungsbe- des ASOR-Übereinkommens nicht mitführt,
hörde. Die Durchführung der Aufsicht richtet sich nach b) entgegen § 6 Abs. 1 Halbsatz 1 die Bescheini-
den Vorschriften der§§ 54 und 54 a des Personenbe- gung oder entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 das Original
förderungsgesetzes. des Fahrtenblattes den Kontrollberechtigten auf
Verlangen zur Prüfung nicht aushändigt oder
ihnen entgegen§ 9 Abs. 1 Satz 2 das Muster des
Abschnitt 4 Deckblattes des Kontrolldokuments auf Verlan-
gen nicht vorweist,
Ordnungswidrigkeiten
c) eine Beförderung durchführt, die nicht dem Inhalt
§ 11 der Bescheinigung nach Artikel 6 der Verordnung
Nr. 117 /66/EWG entspricht,
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des
Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätz- d) die Liste der Fahrgäste nach Artikel 4 Abs. 3 der
lich oder fahrlässig Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 oder nach Arti-
kel 9 Abs. 3 des ASOR-Übereinkommens nicht,
1. als Unternehmer nicht rechtzeitig ·oder nicht ordnungsgemäß
a) entgegen Artikel 4 der Verordnung (EWG) erstellt,
Nr. 1016/68 in der durch Artikel 1 Nr. 3 der Ver- e) im Falle des Artikels 5 Satz 2 der Verordnung
ordnung (EWG) Nr. 2485/82 geänderten Fassung (EWG) 1016/68 in der durch Artikel 1 Nr. 4 der
oder entgegen Artikel 9 des ASOR-Übereinkom- Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 geänderten Fas-
mens das Fahrtenblatt nicht, nicht rechtzeitig sung oder des Artikels 10 Satz 2 des ASOR-Über-
oder nicht ordnungsgemäß vor Beginn einer jeden einkommens die Zahl der Fahrgäste nicht, nicht
Fahrt ausfüllt, rechtzeitig oder nicht richtig angibt.
b) eine Beförderung durchführt, die nicht dem Inhalt
der Bescheinigung nach Artikel 6 der Verordnung
Nr. 11 7 /66/EWG entspricht,
Abschnfü 5
c) entgegen§ 5 Abs. 1 oder§ 8 Abs. 1 oder 3 die dort Übergangs- und Schlußvorschriften
bezeichneten Unterlagen nicht ein Jahr lang auf-
bewahrt, §12
d) entgegen Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Berlin-Klausel
Nr. 117/66/EWG in Verbindung mit Artikel 2 der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 in der durch Arti- leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 66 des Personen-
kel 1 Nr. 1 der Verordnung (EWG) 2485/82 geän- beförderungsgesetzes auch im Land ~erlin.
derten Fassung oder entgegen Artikel 6 Satz 1
des ASOR-Übereinkommens das Fahrtenblatt
§ 13
zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen nicht
vorzeigt, (Inkrafttreten)
1548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller/
zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin
(Schilder- und Lichtreklamehersteller-Ausbildungsverordnung - SchilichtrAusbV) *)
Vom 14. Dezember 1984
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der 5. Auswählen, Vorbereiten, Ordnen und Lagern von
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 Werkstoffen,
(BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des
6. Auswählen, Handhaben, Pflegen und Instandhalten
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geän-
von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,
dert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister für Bildung und Wissenschaft verordnet: 7. Be- und Verarbeiten von Werkstoffen,
8. Vorbereiten und Beschichten von Untergründen,
§ 1 9. Zeichnen und Entwerfen:
Anwendungsbereich a) Gestalten und Anfertigen von Schrift, Zeichen
und bildlichen Darstellungen,
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem
Ausbildungsberuf Schilder- und Lichtreklameherstel- b) Gestalten und Anfertigen von Skizzen und Ent-
ler/Schilder- und Lichtreklameherstellerin nach der würfen,
Handwerksordnung. c) Anfertigen von Fertigungs- und Lesen von
Genehmigungszeichnungen,
§2
10. Beschriften und Bemalen von Werbeflächen mit
Ausbildungsdauer deckenden Werkstoffen,
Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Auszubildende, denen 11 . Beschriften und Bemalen von Werbeflächen mit
der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften transparenten Werkstoffen,
eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres
12. Beschriften und Bemalen von Großflächen,
nach einer Rechtsverordnung gemäß § 27 a Abs. 1 der
Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbil- 13. Verarbeiten von Blattmetallen,
dung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbil- 14. Anfertigen von Siebdrucken,
dung im zweiten Ausbildungsjahr.
15. Zurichten von Schildern zum Beschriften und Anfer-
tigen plastischer Buchstaben und Zeichen,
§3
16. Einrichten, Einbauen und anschlußfertiges Herstel-
Berufsfeldbreite Grundbildung len elektrischer Baugruppen von Werbeanlagen,
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt 17. Montieren beleuchteter und unbeleuchteter Werbe-
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betrieb- anlagen.
liche Ausbildung nach dieser Ausbildungsverordnung
und die Ausbildung in der Berufsschule nach den lan- §5
desrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrund-
bildungsjahr erfolgen. Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
§4 der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
Ausbildungsberufsbild die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen
1 . Berufsbildung, Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung
abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-
Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit
bes,
betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, erfordern.
4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung,
§6
Ausbildungsplan
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der
Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem- bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
nächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Ausbildungsplan zu erstellen.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984 1549
§7 a) Anfertigen eines rückseitig und transparent zu
bearbeitenden Glasschildes., für das auch eine
Berichtsheft elektrische Ausleuchtung anschlußfertig herzu-
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines stellen ist,
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit b) Anfertigen einer Beschriftung auf vorgefertigtem
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs- beschichtetem Untergrund.
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft Für diese Prüfungsstücke hat der Prüfling in der Prü-
regelmäßig durchzusehen. fung einen Farbentwurf im Maßstab 1 : 5 und ent-
sprechende Fertigungszeichnungen im Maßstab
§8 1 : 1 auszuführen.
Zwischenprüfung 2. Als Arbeitsproben .kommen Techniken aus denjeni-
gen Tätigkeitsgebieten in Betracht, die in den Prü-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine fungsstücken nicht oder nicht ausreichend gezeigt
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende wurden,
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
insbesondere:
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der a) Installieren und anschlußfertiges Herstellen einer
Anlage für die ersten 3 Ausbildungshalbjahre aufgeführ- geformten Hochspannungsleuchtröhre,
ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr- b) Anfertigen von Schrift, Ornamenten oder Zeichen,
plänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die c) Schreiben von Schrift,
Berufsausbildung wesentlich ist.
d) Verarbeiten von Blattmetallen,
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in e) Drucken im Siebdruckverfahren,
insgesamt höchstens 8 Stunden 3 Arbeitsproben f) Be- und Verarbeiten von Kunststoffen, Metallen,
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: Glas oder Holz.
1. Zeichnen, Malen oder Konstruieren von Schrift oder (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
Zeichen, den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
2. Ausführen einer Beschriftung nach Fertigungszeich- matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und
nung, Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen
Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden
3. Ausführen einer Beschichtung.
Gebieten in Betracht:
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling 1. im Prüfungsfach Technologie:
in insgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben aus
a) Form- und Farbenlehre, Stilkunde,
folgenden Gebieten schriftlich lösen:
b) Werk- und Hilfsstoffe,
1. Werk- und Hilfsstoffe,
c) Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
2. Be- und Verarbeitungstechnik,
d) Leitern und Gerüste,
3. Technische Mathematik,
e) Be- und Verarbeitungstechnik,
4. Form- und Farbenlehre, Stilkunde.
f) Elektrotechnik der Hoch- und der Niederspan-
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene nung für Werbeanlagen,
Fälle berücksichtigen.
g) technische Richtlinien und Vorschriften,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- h) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz
besondere unterschritten werden, soweit die schriftli- und rationelle Energieverwendung;
che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a) Berechnen des Werkstoffverbrauchs und des
§9 Zeitaufwands beim Bearbeiten von Flächen und
Anfertigen von Körpern,
Gesellenprüfung
b) Berechnen elektrischer Größen;
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, a) Lesen einer Genehmigungszeichnung für eine
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Werbeanlage,
b) Anfertigen einer perspektivischen Zeichnung;
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling
unter Aufsicht in insgesamt höchstens 32 Stunden 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
2 Prüfungsstücke anfertigen und drei Arbeitsproben allgemeine wirtschaftliche und. gesellschaftliche
durchführen.
zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
1. Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Be- Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
tracht: Fälle berücksichtigen.
1550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen- (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb
der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie
1. im Prüfungsfach mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Technologie 120 Minuten,
2. im Prüfungsfach §10
Technische Mathematik 90 Minuten,
Übergangsregelung
3. im Prüfungsfach
Technisches Zeichnen 90 Minuten, Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
4. im Prüfungsfach
Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- schriften dieser Verordnung.
besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-
che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. § 11
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf- Berlin-Klausel
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den werksordnung auch im Land Berlin.
Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat
gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
§ 12
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs- Inkrafttreten
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
fungsfächer das doppelte Gewicht. Diese Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft.
Bonn, den 14. Dezember 1984
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984 1551
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller/
zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin
Abschnitt 1: Berufliche Grundbildung
zu vermitteln
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-
(§ 4 Nr. 1) sondere Abschluß, Dauer und Beendigung,
erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2)-- b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes,
insbesondere Beschaffung, Fertigung, Absatz
und Verwaltung, erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des
ausbildenden Betriebes beschreiben während der gesamten
Ausbildung zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 4 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Tarif-
verträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes
sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft
und der Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Unfallverhütung, a) berufstypische Unfallursachen, insbeson-
Umweltschutz und dere menschliches Fehlverhalten, beschreiben
rationelle Energie-
b) Gefahren des elektrischen Stroms für den
verwendung
(§ 4 Nr. 4)
jeweiligen Tätigkeitsbereich beschreiben und
Möglichkeiten der Unfallverhütung nennen
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
und Brandschutzeinrichtungen im jeweiligen
Tätigkeitsbereich- nennen
1552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
zu vermitteln
Lfd. Teil des im Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2
1 2 3 4
d) Gefahren der Gase sowie der giftigen und
leicht entzündbaren Stoffe erklären und im
jeweiligen Tätigkeitsbereich Möglichkeiten
der Unfallverhütung nennen
e) Sicherheitsvorschriften für Werkzeuge, Geräte
und Maschinen sowie für Leitern und Gerüste
erläutern
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben,
Maßnahmen zur Erste-Hilfe-Leistung einleiten
g) berufsbezogene Umweltschutzvorschriften in
Gesetzen und Verordnungen nennen /
h) betriebsbedingte Umweltbelastungen und
Möglichkeiten ihrer Vermeidung nennen
i) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
Energiearten nennen und Möglichkeiten
rationeller Energieverwendung im beruflichen
Einwirkungs- und Beobachtungsbereich
anführen
während der gesamten
Ausbildung zu vermitteln
5 Auswählen, Vorbereiten, a) Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen
Ordnen und Lagern von beschreiben
Werkstoffen
b) Eigenschaften von Untergründen beschreiben
(§ 4 Nr. 5)
c) Werk- und Hilfsstoffe im Hinblick auf die
technischen Anforderungen sowie Farb-,
Licht- und Werbewirkung auswählen
d) Werk- und Hilfsstoffe in der Werkstatt und
auf Arbeitsstellen vorschriftsmäßig ordnen
und lagern
e) Beschichtungsstoffe mischen
f) Verarbeitungsfähigkeit herstellen
6 Auswählen, Handhaben, a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen
Pflegen und Instand- auswählen, vorschriftsmäßig handhaben,
halten von Werkzeugen, pflegen und instandhalten
Geräten und Maschinen
(§ 4 Nr. 6)
b) Leitern und Gerüste auswählen, prüfen,
vorschriftsmäßig handhaben, pflegen und
instand halten
7 Be- und Verarbeiten a) Metalle be- und verarbeiten, insbesondere
von Werkstoffen messen, anreißen, schneiden, sägen, bohren,
(§ 4 Nr. 7) feilen und abkanten X
b) Holz und Holzwerkstoffe be- und verarbeiten,
insbesondere messen, anreißen, kleben,
kitten, bohren, schleifen, sägen, schrauben
und nageln X
c) Glas be- und verarbeiten, insbesondere
messen, anzeichnen, zuschneiden und
kanten brechen X
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984 1553
zu vermitteln
Lfd. Teil des im Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2
1 2 3 4
d) Kunststoffe be- und verarbeiten, insbesondere
messen, anzeichnen, schneiden, sägen,
trennschweißen, bohren, feilen, schleifen,
polieren, umformen und verbinden; Folien
aufziehen X
e) Papier, Pappe und Textilien be- und verar-
beiten, insbesondere messen, anzeichnen,
schneiden, aufziehen, kaschieren, spannen
und verbinden X
8 Vorbereiten und a) mineralische Untergründe auf Feuchtigkeit
Beschichten von und Alkalität prüfen, neutralisieren, grundieren,
Untergründen durch Spachteln und Schleifen ausgleichen
(§ 4 Nr. 8) und glätten, mit wasser- und lösemittel-
verdünnbaren Anstrichstoffen beschichten X
b) Metalle von Korrosionsprodukten befreien,
entfetten, mit Korrosionsschutz- und Haft-
grundanstrichstoffen beschichten, durch
Spachteln und Schleifen glätten, zwischen-
und schlußbeschichten X
c) Holz- und Holzwerkstoffe grundieren, durch
Spachteln und Schleifen glätten, mit wasser-
und lösemittelverdünnbaren Anstrichstoffen
beschichten X
d) Papier, Pappe und Textilien mit wasser- und
lösemittelverdünnbaren Anstrichstoffen
beschichten X
e) Altanstriche auf Eignung für Beschichtungen.
prüfen, Altanstriche entfernen, grundieren,
durch Spachteln und Schleifen glätten, mit
wasser- und lösemittelverdünnbaren Anstrich-
stoffen beschichten X
f) Kunststoff säubern und beschichten X
g) Glas säubern und beschichten X
9 Zeichnen und
Entwerfen
(§ 4 Nr. 9)
9.1 Gestalten und a) Gestaltungsprinzipien für Schrift im Hinblick
Anfertigen von Schrift, auf Buchstabenbreite, Balkenstärke und
Zeichen und bildlichen Rundungen, Buchstaben-, Wort- und Zeilen-
Darstellungen abstände sowie Flächenaufteilung beschreiben X
(§ 4 Nr. 9 Buchstabe a)
b) Farbordnungssysteme erläutern X
c) Schriften konstruieren X
d) Schriften zeichnen X
e) Beschriftung im Klebe- und Abreibeverfahren
anfertigen X
1554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
zu vermitteln
Lfd. Teil des im Ausbildungshalbjahr
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2
1 2 3 4
10 Beschriften und a) Beschriftungsfläche säubern und zum
Bemalen von Werbe- Ausführen von deckender Beschriftung
flächen mit deckenden vorbereiten X
Werkstoffen
b) Beschriftung im Schreib- und Maiverfahren
(§ 4 Nr. 10)
anfertigen X
c) Beschriftung im Schneideverfahren anfertigen
und decken~ beschichten X
d) Schablonen anfertigen und Beschriftung
schablonieren X
11 Beschriften und a) Beschriftungsfläche säubern und Ausführen
Bemalen von von transparenter Beschriftung vorbereiten X
Werbeflächen mit trans-
b) Beschriftung im Schneideverfahren anfertigen
parenten Werkstoffen
(§ 4 Nr. 11)
und transparent beschichten X
12 Anfertigen von a) Eigenschaften von Siebdruckschablonen-
Siebdrucken trägem beschreiben X
(§ 4 Nr. 14)
b) Werkzeuge, Geräte und Siebdruckschablonen
reinigen X
c) Siebdruckschablonenträger entschichten X
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
zu vermitteln
Lfd. Teil des im Ausbildungshalbjahr
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
3 4 5 6
1 2 3 4
1 die in § 4 Nr. 1 bis 6 die in Abschnitt I lfd. Nr. 1 bis 6 Spalte 3 während der gesamten
aufgeführten Teile des aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungszeit
Ausbildungs- zu vermitteln
berufsbildes
2 Zeichnen und
Entwerfen
(§ 4 Nr. 9)
2.1 Gestalten und a) Stilelemente und Schriften historischer
Anfertigen von Schrift, Kunstepochen nennen X
Zeichen und bildlichen b) Gestaltungsprinzipien für Zeichen, bildliche
Darstellungen Darstellungen und Ornamente beschreiben X
(§ 4 Nr. 9 Buchstabe a)
c) Zeichen anfertigen X
d) bildliche Darstellungen und Ornamente
anfertigen X
e) Schriften schreiben X
f) Schriften im Fotosatz anfertigen X
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984 1555
zu vermitteln
Lfd. Teil des im Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
3 4 5 6
1 2 3 4
2.2 Gestalten und a) Gestaltungsprinzipien für Werbeflächen und
Anfertigen von Skizzen -anlagen beschreiben, insbesondere im
und Entwürfen Hinblick auf Verwendungszwecke, architek-
(§ 4 Nr. 9 Buchstabe b) tonische Situation, Farb- und Lichtwirkung,
Werbewirksamkeit, Konstruktion, technische
Regeln für Bauleistungen und Vorschriften
der Bauaufsichtsbehörde X
b) Werbeflächen gestalten, insbesondere Ideen-
skizzen, Farbskizzen, flächige und
perspektivische Entwürfe anfertigen X
c) Siebdrucke gestalten, insbesondere Ideen-
Skizzen, Farbskizzen und Entwürfe anfertigen X
d) Lichtwerbeanlagen gestalten, insbesondere
Ideenskizzen, Farbskizzen, flächige und
perspektivische Entwürfe anfertigen X
2.3 Anfertigen von a) berufsbezogene technische Regeln für
Fertigungs- und Lesen Bauleistungen und Vorschriften der
von Genehmigungs- Bauaufsichtsbehörde erläutern X
zeichnungen
b) Zeichnungen zum Pausen von Schriften,
(§ 4 Nr. 9 Buchstabe c)
Zeichen und bildlichen Darstellungen in
maßstabgerechter Vergrößerung anfertigen X
c) technische Beschriftungssysteme
beschreiben X
d) Fertigungszeichnungen für die Herstellung
plastischer Buchstaben und Zeichen sowie
Konstruktionsteile lesen und anfertigen X
e) Genehmigungszeichnungen lesen X
3 Beschriften und Werkstoffverbrauch und Zeitaufwand für
Bemalen von Werbe- deckende Beschriftung berechnen X
flächen mit deckenden
Werkstoffen
(§ 4 Nr. 10)
4 Beschriften und Werkstoffverbrauch und Zeitaufwand für
Bemalen von transparente Beschriftung berechnen X
Werbeflächen mit
transparenten
Werkstoffen
(§ 4 Nr. 11)
5 Beschriften und a) Werkstoffverbrauch und Zeitaufwand für
Bemalen von Beschriftung auf Großflächen berechnen X
Großflächen b) Beschriftungsfläche säubern und zum
(§ 4 Nr. 12)
Ausführen von Beschriftung vorbereiten X
c) Schrift, Zeichen und bildliche Darstellungen
auf Großflächen maßstabgerecht übertragen
und mit Anstrichstoffen beschichten X
1556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Ud. Teil des
- zu vermitteln
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
3 4 5 6
1 2 3 4
6 Verarbeiten von a) Werkstoffverbrauch und Zeitaufwand fOr
Blattmetallen Blattmetallverarbeitung berechnen X
(§ 4 Nr. 13)
b) Fläche säubern und für die Blattmetall-
verarbeitung vorbereiten X
C) Blattmetalltechniken im Mattverfahren
anwenden X
d) Blattmetalltechniken im Blank.verfahren
anwenden X
7 Anfertigen von a) Werkstoffverbrauch und Zeitaufwand für die
Siebdrucken Anfertigung von Siebdruck.vorlagen und
(§ 4 Nr. 14) Siebdruckschablonen sowie für die
Vorbereitung des Druckes und das Drucken
berechnen X
b) Siebdruck.vorlagen anfertigen X
C) Siebdruck.vorlagen in einer kopierfähigen
Montageform zusammenstellen X
d) Siebdruckschablonen anfertigen X
e) Siebdruckform und Bedruckstoff einrichten
und Siebdruck vorbereiten X
f) im Siebdruck.verfahren drucken X
8 Zurichten von Schildern a) Werkstoffverbrauch und Zeitaufwand für die
zum Beschriften und Zurichtung von Schildern zum Beschriften
Anfertigen plastischer und die Anfertigung plastischer Buchstaben
Buchstaben und und Zeichen berechnen X
Zeichen
b) Schilder zum Beschriften zurichten X
(§ 4 Nr. 15)
c) Buchstaben und Zeichen aus Metall
anfertigen X
d) Buchstaben und Zeichen aus Kunststoff
anfertigen X
9 Einrichten, Einbauen a) Aufbau und Funktion von Werbeanlagen für
und anschlußfertiges den Betrieb mit Hoch- und mit Nieder-
Herstellen elektrischer spannung beschreiben X
Baugruppen von
b) Eigenschaften, Bedeutung der Kennzeichnung
Werbeanlagen
(§ 4 Nr. 16) und Funktionszusammenhänge elektrischer
Bauteile und Baugruppen beschreiben X
C) elektrische Größen berechnen X
d) VDE-Bestimmungen über Lichtwerbeanlagen
für den Betrieb mit Hoch- und mit Nieder-
spannung erläutern X
e) lichttechnische Merkmale von Werbeanlagen
beschreiben, insbesondere Lampenarten,
Lichtfarben, Beleuchtungsstärke, Licht-
streuung und Farbwiedergabeeigenschaften X
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984 1557
zu vermitteln
Lfd. Teil des im Ausbildungshalbjahr
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
3 4 5 6
1 2 3 4
f) Bedeutung des Berührungsschutzes
erläutern, Betriebsmittel für feuchte und nasse
Räume auswählen, Schutzmaßnahmen
beschreiben X
g) Lichtwerbeanlagen prüfen, insbesondere
Spannung, Stromstärke und Isolations-
widerstand messen X
h) Schalt-, Verdrahtungs- und Anordnungspläne
lesen X
i) Handskizzen von Schaltungen anfertigen X
k) elektrische Bauteile und Baugruppen
einbauen X
1) leitende Verbindungen unter besonderer
Beachtung der VDE-Bestimmungen in Werbe-
anlagen für den Betrieb mit Hoch- und mit
Niederspannung herstellen X
10 Montieren a) formbedingte Merkmale von Haltekonstruk-
beleuchteter und tionen beschreiben X
unbeleuchteter --
b) Werbeanlagen unter besonderer Beachtung
Werbeanlagen
(§A Nr. 17) der technischen Regeln für Bauleistungen,
der Vorschriften der Bauaufsichtsbehörde und
der Absperrmaßnahmen im Straßenverkehr
montieren, insbesondere verbinden,
befestigen, aufstellen und anhängen X
c) elektrische Betriebsmittel unter Beachtung
der VDE-Bestimmungen in Gehäuse oder
Kästen einbauen und bis zur Anschlußklemme
verbinden X
1558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher/zur Bürsten- und Pinselmacherin
(Bürsten- und Pinselmacher-Ausbildungsverordnung - BürstPiAusbV) *)
Vom 14. Dezember 1984
Auf Grund des§ 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 6. Verarbeiten von Best(,ickungsmaterialien,
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch 7. Verarbeiten von Holz- und Kunststoffzubehör,
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist und auf Grund des § 25 8. Verarbeiten von Metallen,
der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntma- 9. Verarbeiten von Hilfsstoffen,
chung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 19661 S. 1), der
zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 10. Herstellen einfacher Bürsten und Pinsel,
1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert worden ist, wird im Ein- 11 . Instandhalten von Handwerkszeugen,
vernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und 12. Kenntnisse mechanischer, pneumatischer, hydrau-
Wissenschaft verordnet: lischer und elektrischer Vorrichtungen an Maschi-
nen,
§ 1
13. Einrichten, Bedienen und Warten von Anlagen und
Anwendungsbereich Maschinen,
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem 14. Überwachen des Produktionsablaufs, Produktions-
Ausbildungsberuf Bürsten- und Pinselmacher/Bürsten- kontrolle.
und Pinselmacherin nach der Handwerksordnung und
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-
für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten
richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten
Ausbildungsberuf.
und Kenntnisse:
§2
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 1. in der Fachrichtung Bürstenherstellung: .
a) Arten, Eigenschaften und Lagern des Roh- und
Der Ausbildungsberuf Bürsten- und Pinselmacher/
Be_stückungsmaterials,
Bürsten- und Pinselmacherin wird staatlich anerkannt.
b) Herstellen von Bürsten;
§3 2. in der Fachrichtung Pinselherstellung:
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen - a) Arten, Eigenschaften und Lagern des Roh- und
Bestückungsmaterials,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Aus-
bildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen b) Herstellen von Qualitätspinseln.
1 . Bürstenherstellung und
§5
2. Pinselherstellung
Ausbildungsrahmenplan
gewählt werden.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
§4 der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
Ausbildungsberufsbild und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind minde- dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
stens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
1 . Berufsbildung, Abweichung erfordern.
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-
bes, §6
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Ausbildungsplan
4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
5. Lesen einfacher Zeichnungen und Anfertigen von Ausbildungsplan zu erstellen.
Skizzen,
§7
") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des
Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbil- Berichtsheft
dungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der
Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum
Bundesanzeiger veröffentlicht. Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984 1559
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs- durchführen und in insgesamt höchstens 12 Stunden
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft 5 Prüfungsstücke anfertigen:
regelmäßig durchzusehen.
1. Als Arbeitsprobe kommen insbesondere in Betracht:
§8 a) in der Fachrichtung Bürstenherstellung:
Zwischenprüfung aa) Abteilen von Bestückungsmaterialien,
bb) Einziehen nach verschiedenen Methoden für
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
unterschiedliche Bürsten,
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. cc) Einstanzen in verschiedene Formen,
dd) Beschneiden von Bürsten,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufen- ee) Anbringen der Deckel auf Bürsten;
der Nummer 7, Buchstabe f bis h und Nummer 10, Buch- b) in der Fachrichtung Pinselherstellung:
stabe c für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs- aa) Wegbinden von Bestückungsmaterialien,
schulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen bb) Einzwingen in verschiedene Formen,
zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-
cc) Einlegen in verschiedene Fassungen,
bildung wesentlich ist.
dd) Einsetzen in Stiele und Kiele.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling
in insgesamt höchstens 5 Stunden 4 Arbeitsproben 2. Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in
durchführen. Betracht:
a) in der Fachrichtung Bürstenherstellung:
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
aa) Schuhbürsten,
1. einfache Kleider- oder Schuhbürste,
bb) Besen,
2. ein Satz .einfacher Auftragepinsel,
cc) Kleiderbürsten,
3. ein Satz einfacher Haarpinsel,
dd) Haushaltsbürsten,
4. ein Satz einfacher Rundpinsel,
ee) Industriebürsten,
5. einfache Haushalts- oder Industriebürste.
ff) gedrehte Bürsten;
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling b) in der Fachrichtung Pinselherstellung:
in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus
aa) Ringpinsel,
folgenden Gebieten schriftlich lösen:
bb) Lackierpinsel,
1. Unfallverhütung, Arbeitsschutz,
cc) Aquarellpinsel,
2. Holz, Metall, Kunststoff,
dd) Plakatschreiber rund und flach,
3. flüssige und feste Bindemittel,
ee) Gussowpinsel,
4. Bestückungsmaterialien,
ff) .Kosmetikpinsel.
5. Fertigungsablauf für Bürsten und Pinsel,
6. Lohnberechnungen, (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
7. Anfertigen einer Arbeitsskizze, matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und
8. Verwendung der Handwerkszeuge. Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es komman
Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene
G~bieten in Betracht:
Fälle berücksichtigen.
1. im Prüfungsfach Technologie:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schrift- a) Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. Energieverwendung,
b) Arten, Eigenschaften und Verwendung der
Bestückungsmaterialien,
§9
Abschlußprüfung und Gesellenprüfung
c) Arten und Verwendung der Hilfsstoffe,
d) Herstellen von Bürsten und Pinseln,
(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung
erstrecken sich auf die in der Anlage aufgeführten e) Fertigungsmaschinen und Antriebsarten;
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-
schulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
Berufsausbildung wesentlich ist. a) Materialberechnungen,
b) Lohriberechnungen,
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in ,
insgesamt höch$tens 6 Stunden bis zu 5 Arbeitsproben c) Mischungsrechnungen;
1560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen: Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
a) Skizze mit Maßen und Toleranzen, stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
b) maßstabsgerechte Zeichnung;
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: §10
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Aufhebung von Vorschriften
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,
Fälle berücksichtigen. Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-
berufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbe-
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
sondere für die Ausbildungsberufe Bürsten- und Pinsel-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
macher und Borstpinselmacher, sind vorbehaltlich des
1. im Prüfungsfach § 11 nicht mehr anzuwenden.
Technologie 120 Minuten,
2. im Prüfungsfach
Technische Mathematik 90 Minuten, § 11
3. im Prüfungsfach Übergangsregelung
Technisches Zeichnen 90 Minuten, Auf aerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
4. im Prüfungsfach treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die
Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- schriften dieser Verordnung.
besondere unterschritten werden, soweit die schrift-
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf- - §12
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
Berlin-Klausel
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 112 des Berufs-
gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. bildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung
auch im Land Berlin.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
fach. Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
fungsfächer das doppelte Gewicht. §13
Inkrafttreten
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Diese Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft.
Bonn, den 14. Dezember 1984
Der Bundesminister-für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984 1561
Anlage
(zu §5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher/
zur Bürsten- und Pinselmacherin
1. Erstes und zweites Ausbildungsjahr
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) sondere Abschluß, Dauer und Beendigung,
erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und Organi- a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
sation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und
Verwaltung erklären
C) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen .
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des
ausbildenden Betriebes beschreiben während der gesamten
Ausbildung zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Tarif-
verträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes
sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft
und der Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den aus-
bildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutz-
gesetze nennen
4 Unfallverhütung, a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften
Umweltschutz und bei den Arbeitsabläufen anwenden
rationelle Energie-
b) unfallverursachendes Verhalten sowie
verwendung
berufstypische Unfallquellen und Unfall-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
Situationen beschreiben
c) Verhalten bei Unfällen und Entstehungs-
bränden beschreiben
1562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
d) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen
und leichtentzündbaren Stoffen ausgehen,
beschreiben
f) Gefahren des elektrischen Stroms
beschreiben
g) arbeitsplatzbedingte Ursachen von Umwelt-
belastungen nennen und zu deren Ver-
meidung beitragen
h) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten während der gesamten
Energiearten nennen und Möglichkeiten Ausbildung zu vermitteln
rationeller Energieverwendung im beruf-
liehen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
5 Lesen einfacher a) Zeichengeräte handhaben
Zeichnungen und
b) Skizzen und Zeichnungen anfertigen
Anfertigen von
Skizzen c) Skizzen und Zeichnungen lesen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
6 Verarbeiten von a) Arten und Bezeichnungen der Bestückungs-
Bestückungsmaterialien materialien nennen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
b) Eigenschaften und Verwendung der
Bestückungsmaterialien nennen 6
c) Bestückungsmaterial zur Weiterverarbeitung
vorbereiten
7 Verarbeiten von a) berufsübliche Hölzer nach Arten, Eigen-
Holz- und Kunststoff- schatten und Fehlern beschreiben
zubehör
b) Trocknen sowie Quellen und Schwinden des
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
Holzes beschreiben
c) Werkzeuge und Maschinen für die Holz- 10
bearbeitung nennen
d) Bürstenkörper herstellen, insbesondere durch
Sägen, Hobeln, Bohren, Schleifen und Kleben
e) Werkzeuge warten
..
f) Arten der berufsüblichen Kunststoffe nennen
g) Eigenschaften und Verwendung der Kunst-
stoffe beschreiben 6
h) Kunststoffe für ihren Verwendungszweck aus-
wählen
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984 1563
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
'•
1 1 2 3
1 2 3 ·4
8 Verarbeiten a) Arten und Eigenschaften der berufs-
von Metallen üblichen Metalle beschreiben 4
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
b) Metalle bearbeiten
9 Verarbeiten von a) Hilfsstoffe für die Pinsel- und Bürsten-
Hilfsstoffen herstellung nennen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
b) Hilfsstoffe nach Arten, Eigenschaften und 10
Verwendungszweck unterscheiden
c) Hilfsstoffe verarbeiten
10 Herstellen einfacher a) Bestückungsmaterial auswählen und vor-
Bürsten und Pinsel bereiten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)
b) Materialien aus Holz, Kunststoff und Metall 14
für die Befestigung des Bestückungsmaterials,
insbesondere Stiele, Bürstenkörper, Zwingen,
Drähte, auswählen
c) einfache Bürsten und Pinsel herstellen 20
11 Instandhalten von a) Handwert<szeuge für die Bürsten- und
Handwerkszeugen Pinselherstellung nennen
(§ 4 Abs .. 1 Nr. 11)
b) Verwendungszweck der verschiedenen 8
Handwerkszeuge beschreiben
c) Handwerkszeuge instandhalten
12 Kenntnisse a) mechanische Vorrichtungen, insbesondere
mechanischer, Förder- und Sortiergeräte, Kupplungen,
pneumatischer, Bremsen und Antriebselemente, beschreiben
hydraulischer und
b) pneumatische Vorrichtungen, insbesondere
elektrischer Vor-
Gebläse, Kompressoren, Förder- und Steuer-
richtungen an
geräte, beschreiben 4
Maschinen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12) c) Wirkungsweise hydraulischer Vorrichtungen
beschreiben
d) Zweck und Wirkungsweise von Sicherungs-
und Schaltelementen beschreiben
13 Einrichten, Bedienen a) Aufbau, Antrieb und Regelung der Produk-
und Warten von tions- und Hilfsmaschinen beschreiben
Anlagen und
b) Arbeitsweise der Maschinenwerkzeuge,
Maschinen
Vorrichtungen, Geräte und Ausrüstungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)
beschreiben 10
c) einfache Armaturen, Messer, Stempel und
Matrizen ein- und ausbauen
d) Produktionsmaschinen einrichten, einfahren
und bedienen
l
1564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
e) Werkzeuge lagern und instandhalten
f) Produktions- und Hilfsmaschinen warten
14 Überwachen des a) Fertigungsablauf überwachen
Produktionsablaufs,
b) Störungen erkennen und lokalisieren
Produktkontrolle
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14) c) Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen 12
ergreifen
d) gebräuchliche Kontrolleinrichtungen nennen
e) Qualitätskontrolle durchführen
II. Drittes Ausbildungsjahr
A. Fachrichtung Bürstenherstellung
1 Arten, Eigenschaften a) Kunstfasern, Pflanzenfasern, Grobhaare,
und Lagern des Roh- Borsten und Drähte nach ihren Erkennungs-
und Bestückungs- merkmalen und Eigenschaften unterscheiden
materials
b) Verarbeitungsmerkmale der verschiedenen 12
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
Bestückungsmaterialien beschreiben
Buchstabe a)
c) Roh- und Bestückungsmaterialien lagern
2 Herstellen von a) Bürstenkörper schleifen, beizen und lackieren
Bürsten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
b) Feinbürsten in Handeinzug herstellen,
insbesondere durch Abwiegen, Einziehen,
Buchstabe b)
Einstanzen, Beschneiden und Ausputzen
40
c) gedrehte Bürsten herstellen
d) gestanzte Bürsten herstellen
e) Bürsten verpacken und etikettieren
B. Fachrichtung Pinselherstellung
1 Arten, Eigenschaften a) Feinhaare, Imitationen und Mischungen
und Lagern des Roh- nach ihren Erkennungsmerkmalen und
und Bestückungs- Eigenschaften unterscheiden
materials
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
b) Erkennungsmerkmale verschiedener
Borstenarten beschreiben
Buchstabe a)
c) Verarbeitungsregeln für die verschiedenen
Borstenarten und Haarsorten nennen 12
d) Borstenarten und Haarsorten zurichten
e) synthetische Haare und Borsten nach Eigen-
schaften und Verwendung unterscheiden
f) Borsten und Haare lagern
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984 1565
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
2 Herstellen von a) Borsten und Haare abwiegen oder proportio-
Qualitätspinseln nieren
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe b) b) Pinselkopf herstellen, insbesondere durch
Einzwingen, Wegbinden, Einsetzen, Einlegen,
Aufstoßen, Einstoßen und Einsanden
c) Pinselarten in unterschiedlichen Techniken
kitten und trocknen 40
d) Pinsel montieren, insbesondere durch Auf-
stielen und Pressen
e) Pinsel konfektionieren, insbesondere durch
Ausputzen, Abnehmen, Spitzen, Prägen,
Gummieren
f) Pinsel verpacken und etikettieren
1566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Orgel- und Harmoniumbauer/zur Orgel- und Harmoniumbauerin
(Orgelbauer-Ausbildungsverordnung - OrgbAusbV) *)
Vom 14. Dezember 1984
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch gieverwendung,
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
5. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnun-
S. 2525) geändert worden ist, und auf Grund des§ 25 der
gen,
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 19661 S. 1), der 6. Instandhalten von Werkzeugen, Warten und Bedie-
zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August nen von Maschinen und Einrichtungen,
1976 (BGBI. I S. 2.525) geändert worden ist, wird im Ein- 7. Holz und Holzwerkstoffe,
vernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft verordnet: 8. Be- und Verarbeiten von Holz,
9. Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen,
§ 1 10. Arbeiten mit Klebstoffen, Behandeln von Ober-
Anwendungsbereich flächen,
11 . Kenntnisse des Aufbaus und der Funktionszusam-
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem
menhänge von Orgeln und Harmonien,
Ausbildungsberuf Orgel- und Harmoniumbauer/Orgel-
und Harmoniumbauerin nach der Handwerksordnung 12. Herstellen von Windversorgungsanlagen,
und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkann- 13. Bau von Windladen,
ten Ausbildungsberuf.
14. Anfertigen von Holzpfeifen einfacher Bauart,
§2 15. Anfertigen von zylindrischen Pfeifen aus Zinnblei-
legierun·g,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
16. Aufbauen von Orgeln in der Werkstatt,
Der Ausbildungsberuf Orgel- und Harmoniumbauer/
Orgel- und Harmoniumbauerin wird staatlich anerkannt. 17. Stimmen von Orgelpfeifen und Harmoniumzungen,
18. Intonieren von Pfeifen,
19. Pflegen und Reparieren von Orgeln und Harmonien.
§3
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-
richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Nach dem und Kenntnisse:
2. Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen
1. in der Fachrichtung Orgelbau:
1. Orgelbau und
a) Bau von Windladen,
2. Pfeifenbau
b) Herstellen von Spieltischteilen,
gewählt werden.
c) Bau von Gehäuseteilen,
d) Anfertigen und Montieren von Trakturteilen,
§4
e) Montieren von Orgeln am Aufstellungsplatz;
Ausbildungsberufsbild
2. in der Fachrichtung Pfeifenbau:
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind minde-
stens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: a) Herstellen von Platten für Metallpfeifen,
b) Herstellen von labialen Metallpfeifen,
1. Berufsbildung,
c) Herstellen von labialen Holzpfeifen,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-
d) Herstellen von lingualen Pfeifen.
bes,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, §5
Ausbildungsrahmenplan
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des
Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbil• Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
dungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene
Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
Bundesanzeiger veröffentlicht. dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984 1567
dungsrahmenplan abw~ichende sachliche und zeitliche (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere besondere unterschritten werden, soweit die schrift-
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Abweichung erfordern.
§6 §9
Ausbildungsplan Abschlußprüfung und Gesellenprüfung
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- ( 1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen erstrecken sich auf die in der Anlage aufgeführten Fer-
Ausbildungsplan zu erstellen. tigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-
unterrichf vermittelten Lehrstoff, soweit er für die
§7 Berufsausbildung wesentlich ist.
Berichtsheft (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 8 Stunden 3 Arbeitsproben
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines durchführen und in insgesamt höchstens 40 Stunden
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit ein Prüfungsstück anfertigen. Von den 3 Arbeitsproben
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs- sollen 2 auf die in der Anlage unter 1. genannten Fertig-
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft keiten entfallen und eine auf die Fertigkeiten, die
regelmäßig durchzusehen. Gegenstand der Berufsausbildung in der jeweiligen
Fachrichtung sind.
§8
1. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in
Zwischenprüfung
Betracht:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine a) für die in der Anlage unter 1. genannten Fertigkei-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende ten:
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
aa) Pfeifen kröpfen,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in bb) Metallpfeifenfuß herstellen,
der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter
laufender Nummer 6 Buchstaben i und k, Nummer 10 cc) Metallpfeifenkörper herstellen,
Buchstaben d bis f, Nummer 13 Buchstaben e und f, dd) gekröpften Windkanal herstellen,
Nummer 14 und 15 für das zweite Ausbildungsjahr auf- ee) Rollgalgen für Balgventilsteuerung herstel-
geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
len,
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-
plänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die ff) labiale und linguale Pfeifen in Oktaven bei-
Berufsausbildung wesentlich ist. stimmen;
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in b) in der Fachrichtung Orgelbau:
insgesamt höchstens 5 Stunden 2 Arbeitsproben aa) Balgkasten zinken,
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
bb) Rollventil herstellen,
1. Holzverbindungen herstellen,
cc) Notenpult graten,
2. Holz- oder Metallwelle anfertigen,
dd) Temperatur legen;
3. Gewinde schneiden,
c) in der Fachrichtung Pfeifenbau:
4. Holzpfeife kröpfen,
aa) Labium an einer Holzpfeife ausarbeiten,
5. Pedalobertaste anfertigen.
bb) Labierschablone aus Metall anfertigen,
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in cc) Holzpfeifenstöpsel einpassen und belegen,
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus
folgenden Gebieten schriftlich lösen: dd) 90° Kropf an konischem Becher herstellen.
1. Werkstoffe: Holz, Metalle, Kunststoff,
2. Als Prüfungstück kommt insbesondere in Betrac~t:
2. Werkzeuge,
a) in der Fachrichtung Orgelbau:
3. Holzverbindungen,
aa) Tremolosteuerung mit Keilstoßbalg anferti-
4. Stimmen von Instrumenten, gen,
5. Geschichte des Instrumentenbaus, bb) eine Oktave gedeckte Holzpfeifen 8' her-
6. Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnungen, stellen,
7. Berechnungen zur Maschinenbedienung, cc) Magazinbalg herstellen,
8. Berechnungen aus der Akustik, dd) Portativwindlade herstellen;
9. normgerechte Zeichnungen von Orgelteilen. b) in der Fachrichtung Pfeifenbau:
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene aa) Pedalregister 2' offen zuschneiden und her-
Fälle berücksichtigen. stellen,
1568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
bb) Prospektfeld anfertigen, (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
cc) eine Oktave eines Zungenregisters her- besondere unterschritten werden, soweit die schrift-
stellen. liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe- lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu
Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra- ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie- Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat
ten in Betracht: gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
1. im Prüfungsfach Technologie: (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
a) Entwicklung der Orgel im Rahmen der Musik- und fungsfächer das doppelte Gewicht.
Baugeschichte,
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
b) Funktionsweisen von Orgeln und Harmonien,
tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
c) Arten und Eigenschaften der im Orgelbau verwen- Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
deten Werkstoffe, stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
d) Akustik;
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik: §10
a) Hebelgesetz, Aufhebung von Vorschriften
b) akustische Berechnungen, Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,
c) Berechnungen aus der Elektrizitätslehre,
Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-
d) Berechnungen aus der Pneumatik, berufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, ins-
e) maschinentechnische Berechnung~n, besondere für den Ausbildungsberuf Orgelbauer, sind
vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.
f) Material- und Lohnberechnungen;
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen: § 11
Darstellung von Orgelteilen; Üb~rgangsregelung
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene schriften dieser Verordnung.
Fälle berücksichtigen.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen- §12
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
Berlin-Klausel
1. im Prüfungsfach
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Technologie 120 Minuten,
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 112 des Berufs-
2. im Prüfungsfach bildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung
Technische Mathematik 90 Minuten, auch im Land Berlin.
3. im Prüfungsfach § 13
Technisches Zeichnen 90 Minuten,
Inkrafttreten
4. im Prüfungsfach
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. Diese Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft.
Bonn.den 14.Dezember1984
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984 1569
Anlage
(ZU §5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Orgel- und Harmoniumbauer/zur Orgel- und Harmoniumbauerin
1. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes
insbesondere Beschaffung, Fertigung, Absatz
und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des
ausbildenden Betriebes beschreiben während der gesamten
Ausbildung zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes
sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft
und der Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Unfallverhütung, a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der
Umweltschutz und gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere
rationelle Energie- Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
verwendung Merkblätter, anwenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
b) Gefahren des elektrischen Stroms
beschreiben
C) unfallverursachendes Verhalten, berufs-
typische Unfallquellen und Unfallsituationen
beschreiben
d) Verhalten bei Unfällen und Bränden
beschreiben
1570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4
1 2 3 4
e) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
f) bei Entstehungsbränden Sofortmaßnahmen
ergreifen
g) arbeitsplatzbedingte Ursachen von
Umweltbelastungen nennen und zu deren
Vermeidung beitragen
h) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
Energiearten nennen und Möglichkeiten ratio-
. neller Energieverwendung im beruflichen während der gesamten
Einwirkungs- und Beobachtungsbereich Ausbildung zu vermitteln
anführen
5 Lesen und Anfertigen a) Zeichengeräte handhaben
von Skizzen und
b) technische Tabellen, Handbücher,
Zeichnungen
Richtlinien und Merkblätter verwenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
c) Skizzen und Zeichnungen unter Beachtung
der Normen anfertigen
d) Pläne, Zeichnungen und Stücklisten lesen
6 Instandhalten von a) Sägen schränken und feilen
Werkzeugen, Warten
b) Hobeleisen, Stechbeitel, Bohrer und
und Bedienen von
Ziehklingen schärfen 4
Maschinen und
Einrichtungen c) Hobel auf ihre Funktion prüfen und einstellen
(§ 4 Abs. t Nr. 6)
d) Arbeitsschutzvorrichtungen anwenden
e) Riementriebe unter Anleitung auflegen und
spannen
f) Bearbeitungsmaschinen einrichten und
bedienen 4
g) Maschinen und Geräte nach Vorschrift warten
h) Störungen an elektrischen Anlagen und
Geräten feststellen und geeignete
Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen
i) elektrische Handmaschinen bedienen und
warten
k) Leitern und Gerüste aufstellen und instand- 4
halten
7 Holz und Holzwerkstoffe a) Holzarten sowie deren Struktur- und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) Farbmerkmale nennen
b) Holz lagern und stapeln
c) Holzfeuchte messen
d) natürliche und künstliche Trocknung des
Holzes erläutern 12
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984 1571
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 2 3 4
e) Schwinden und Quellen des Holzes erläutern
f) Hölzer nach ihrem Verwendungszweck und
ihren für die Verarbeitung wichtigen Eigen-
schatten auswählen
g) Holz entsprechend seinem Schwind- und
Quellmaß auswählen
h) Krankheiten, Schädlinge und Fehler des
Holzes und deren Bedeutung für die
Verarbeitung nennen
i) Holzwerkstoffe, insbesondere Tischler-,
Furnier-, Span-, Faser- und Verbundplatten,
nach Norm bezeichnen und deren Eigen-
schatten und Verwendungsmöglichkeiten
nennen
8 Be- und Verarbeiten a) Meß- und Anreißzeuge bezeichnen und ihre
von Holz Verwendungsmöglichkeiten nennen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
b) Meß- und Anreißarbeiten ausführen
c) Handsägen bezeichnen und deren Verwen-
dungszweck beschreiben
d) einfache Sägeschnitte nach Riß ausführen
e) Handhobel bezeichnen und deren Verwen-
dungszweck-beschreiben
f) Hobelarbeiten mit verschiedenen Hobeln
ausführen 14
g) Arbeiten mit Loch- und Stechbeitel ausführen
h) Arbeiten mit Raspel und Feile ausführen
i) Bohrarbeiten einschließlich der Verwendung
von Bohrlehren ausführen
k) Holzverbindungen, insbesondere Längen-,
Breiten- und Eckverbindungen, herstellen
1) einfache Furnierarbeiten durchführen
m) chemische Holzschutzmaßnahmen
durchführen
9 Be- und Verarbeiten a) die berufsbezogenen Metalle und ihre
von Metallen und Verwendung nennen
Kunststoffen
b) Meß-, Säge-, Feil-, Bohr- und Biegearbeiten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
ausführen
c) Gewinde schneiden
10
d) Metallteile, insbesondere mit Schrauben,
Bolzen und Stiften, verbinden
e) Kunststoffarten beschreiben
f) Kunststoffe sägen, bohren und kleben
1572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 2 3 4
10 Arbeiten mit Klebstoffen, a) Arten der Klebstoffe beschreiben
Behandeln von
b) Klebstoffe verwenden 6
Oberflächen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10) c) Kanten und Flächen verleimen
d) Flächen furnieren
-
e) Mittel zur Oberflächenbehandlung nennen 6
f) Oberflächen beizen, grundieren, lackieren
11 Kenntnisse des Aufbaus a) Hauptbestandteile von Orgeln und Harmonien
und der Funktions- nennen
zusammenhänge von 4
b) Funktionszusammenhänge zwischen den
Orgeln und Harmonien
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11) Hauptbestandteilen beschreiben
12 Herstellen von Wind- a) Schallschutzkästen für Motorgebläse
versorgungsan lagen herstellen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)
b) Bälge verschiedener Systeme herstellen
c) Kanäle anfertigen und verlegen 10
d) Windregulierungseinrichtungen anfertigen und
einbauen
e) Funktionstest an Windversorgungsanlagen
durchführen
13 Bau von Windladen a) Verschiedene Ladensysteme erläutern 2
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)
b) einfache Windlade oder Windladenmodell
herstellen
C) Ventile und deren Zubehör herstellen 6
d) Raster anfertigen
e) Verarbeitungseigenschaften von Dichtungs-
und Dämpfungsmaterial beschreiben
4
f) verschiedene Tremulantenkonstruktionen
erläutern
14 Anfertigen von Holz- a) Konstruktionen von Holzpfeifen beschreiben
pfeifen einfacher Bauart 8
b) Holzpfeifen herstellen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)
15 Anfertigen von a) Konstruktionen von Metallpfeifen beschreiben
zylindrischen Pfeifen 4
b) einzelne Metallpfeifen herstellen
aus Zinnbleilegierung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 15)
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984 1573
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vennittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 2 3 4
16 Aufbauen von Orgeln a) Lager, Lagerwerk und Spieltisch aufstellen
in der Werkstatt
b) Windladen, Trakturen und Windversorgung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 16)
einbauen
4
c) Gehäuse montieren
d) Pfeifen einbauen
17 Stimmen von a) Orgelstimmung und Stimmungssysteme
2
Orgelpfeifen und erläutern
Harmoniumzungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 17)
b) Zungenregister stimmen
c) Labialregister stimmen 4
d) Harmoniumzungen stimmen
18 Intonieren von Pfeifen a) Bauarten und Mensuren von Registern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 18) beschreiben
b-) lntonationsgrundlagen erläutern 3
c) Pfeifen für die Vorintonation aufschneiden
19 Pflegen und Reparieren a) Abbau und Wiederaufbau von Orgeln
von Orgeln und erläutern
Harmonien
b) Orgelteile verpacken und lagern.
(§ 4 Abs. 1 Nr. 19)
c) defekte oder abgenutzte Teile austauschen
10
d) Trakturen nachregulieren
e) Funktion verschiedener Systeme überprüfen
- f) Wartungsarbeiten an Orgeln durchführen
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen:
Fachrichtung Orgelbau
1 Bau von Windladen a) Windladenteilungen übertragen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
b) Windladenkörper anfertigen
Buchstabe a)
c) Ventile anfertigen
12
d) Windladen zusammenbauen
e) Stöcke anfertigen
f) Registerbetätigungseinrichtungen montieren
2 Herstellen von a) Aufbau von Spieltischen erläutern
Spieltischteilen
b) Einzelteile anfertigen 10
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b) c) Einzelteile einbauen
1574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Nr. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4
1 2 3 4
3 Bau von Gehäuseteilen a) Aufbau von Gehäusen und Schwellern
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 beschreiben
Buchstabe c) 8
b) Gehäuse und Schwellerteile herstellen
und montieren
4 Anfertigen und Mon- a) Verschiedene Traktursysteme beschreiben
tieren von Trakturteilen
b) Trakturteile anfertigen 15
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe d) C) Trakturteile montieren
5 Montieren von a) Orgelplatz einmessen
Orgeln am Aufstel-
lungsplatz b) Orgel montieren
16
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 C) Orgel einregulieren
Buchstabe e)
d) Funktionstest durchführen
Fachrichtung Pfeifenbau
1 Herstellen von Platten a) Metalle, ihre Legierungen sowie deren Einfluß
für Metallpfeifen auf das Klangbild nennen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 6
b) Schmelztemperatur und Legierung bestimmen
Buchstabe a)
c) Platten gießen und hobeln
2 Herstellen von labialen a) Bauformen beschreiben
Metall pfeifen
b) Mensurentabeilen und Diagramme lesen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
18
Buchstabe b) c) Pfeifenmetall zuschneiden
d) Pfeifen anfertigen
3 Herstellen von labialen a) Holz auswählen und zuschneiden
Holzpfeifen 11
b) Pfeifen anfertigen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe c)
4 Herstellen von lingualen a) Bauformen beschreiben
Pfeifen
b) Mensurentabellen und Diagramme lesen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
26
Buchstabe d) c) Einzelteile herstellen
d) Pfeifen zusammensetzen
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21 Dezember 1984 1575
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Seiler/zur Seilerin
(Seiler-Ausbildungsverordnung - SeilAusbV)
Vom 18. Dezember 1984
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der 10. Fertigen von Litzen, Schlagen und Flechten von
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 Faserseilen,
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geän-
11 . lmprägnierverfahren,
.
12. Arten, Eigenschaften und Verwendung von Draht-
dert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister für Bildung und Wissenschaft verordnet: seilen,
13. Seilverbindungsarten,
§1 14. Prüfen von Seilen, Spleißen, Garnen und Bändern,
Anwendungsbereich
15. Herstellen von Netzen.
Die nachstehenden Vorschriften gelten für den Aus-
bildungsberuf Seiler/Seilerin nach der Handwerksord-
nung. §4
§2 Ausbildungsrahmenplan
Ausbildungsdauer
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
Die Ausbildung dauert drei Jahre. der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
§3 dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Ausbildungsberufsbild Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Abweichung erfordern.
1. Berufsbildung,
§5
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-
bes, Ausbildungsplan
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener- Ausbildungsplan zu erstellen.
gieverwendung,
5. Pflegen und Warten von Werkzeugen, Maschinen
und Einrichtungen,
§6
6. Arten und Eigenschaften natürlicher und chemi-
Berichtsheft
scher Rohstoffe,
7. Arten und Eigenschaften von Garnen und Zwirnen, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
8. Messen von Längen und Berechnen von Massen, zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
9. Arten, Eigenschaften und Verwendung von Faser- zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft
seilen, regelmäßig durchzusehen.
1576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
§7 c) Legen von endlosen Schlingen und Verspleißen
der Litzen,
Zwischenprüfung
d) Anfertigen von Kurz- oder Langspleißen an Seilen,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende e) Legen einer Seilschlinge im Grummetverfahren.
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. 2. Als Prüfungsstück kommt insbesondere eine Fiecht-
oder Knüpfarbeit in Betracht.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufen- (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
der Nummer 7, 8 und 10 für das zweite Ausbildungsjahr den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den matik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich
im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen- geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben ins-
lehrplänen zu v_ermittelnden Lehrstoff, soweit er für die besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
Berufsausbildung wesentlich ist.
1. im Prüfungsfach Technologie:
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in a) Unfallverhütung und Umweltschutz,
insgesamt höchstens 4 Stunden 3 Arbeitsproben durch-
b) Arten, Eigenschaften und Verwendung von Roh-
führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
stoffen,
1 . Herstellen von Litzen und Schlagen oder Flechten c) Aufbau, Funktion und Einsatz von Maschinen zur
von Seilen, Herstellung und Weiterverarbeitung von Seilen,
2. Einspleißen von Ösen und Kauschen in Naturfaser-, d) Verwendung von Naturfaser-, Chemiefaser- und
Chemiefaser- oder Drahtseile, Drahtseilen;
3. Anfertigen eines Kurz- oder Langspleißes am Seil, 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
4. Legen einer endlosen Schlinge. a) Litzenaufbauberechnungen sowie Litzen- und
Seilquerschnittsberechnungen,
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
b) Höchstzugkraftberechnungen,
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-
genden Gebieten schriftlich lösen: c) Tragfähigkeitsberechnungen;
1. Unfallverhütung und Umweltschutz, 3. im Prüfuf"\gsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
2. Rohstoffe, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
3. Herstellungsverfahren für Naturfaser-, Chemiefaser-
und Drahtseile, Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
Fälle berücksichtigen.
4. Anwenden der Grundrechenarten auf einfache fach-
spezifische Aufgaben. (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
Fälle berücksichtigen. 1. im Prüfungsfach
Technologie 120 Minuten,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftli- 2. im Prüfungsfach
che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. Technische Mathematik 90 Minuten,
3. im Prüfungsfach
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
§8
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
Gesellenprüfung besondere unterschritten werden, soweit die schrift-
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. ,einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
insgesamt höchstens 5 Stunden bis zu 5 Arbeitsproben Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat
durchführen und in insgesamt höchstens 16 Stunden gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
ein Prüfungsstück anfertigen.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
1. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Be- fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
tracht: fungsfächer das doppelte Gewicht.
a) Herstellen von Litzen und Schlagen oder Flechten (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
von Seilen, ,
tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
b) Einspleißen von Ösen und Kauschen in Naturfa- Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
ser-, Chemiefaser- oder Drahtseile, stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984 1577
§9 Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
Aufhebung von Vorschriften tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
schriften dieser Verordnung.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-
dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehr-
§ 11
berufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Aus-
bildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, Berlin-Klausel
insbesondere für den Ausbildungsberuf Seiler/
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Seilerin, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzu-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-
wenden.
ordnung auch im Land Berlin.
§10
Übergangsregelung § 12
Inkrafttreten
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Diese Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1984
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
1578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage
(zu §4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Seiler/zur Seilerin
zu vermitteln
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-
(§ 3 Nr. 1) sondere Abschluß, Dauer und Beendigung,
erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes
(§ 3 ~r. 2)
wie Beschaffung, Fertigung, 'Absatz und
Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des
ausbildenden Betriebes beschreiben
während der gesamten
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages Ausbildung zu vermitteln
Arbeitsschutz nennen
(§ 3 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
C) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes
sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft
und der Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Unfallverhütung, a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften
Umweltschutz und bei den Arbeitsabläufen anwenden
rationelle Energie-
b) Verhaltensweisen bei Unfällen und
verwendung
Entstehungsbränden beschreiben und
(§ 3 Nr. 4)
Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen 'und Brandschutzeinrichtungen sowie
Brandbekämpfungsgeräte bedienen
d) Gefahren, die von Giften,· Dämpfen, Gasen,
leicht entzündbaren Stoffen sowie vom
elektrischen Strom ausgehen, beachten
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984 1579
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
e) für den ausbildenden Betrieb geltende
wesentliche Vorschriften über den
Immissions- und Gewässerschutz sowie Ober
die Reinhaltung der Luft nennen
f) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen
nennen und zu ihrer Verringerung beitragen
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
Energiearten nennen und Möglichkeiten
rationeller Energieverwendung im beruflichen
Einwirkungs- und Beobachtungsbereich
anführen während der gesamten
Ausbildung zu vermitteln
5 Pflegen und Warten a) Ordnung am Arbeitsplatz halten
von Werkzeugen,
b) Arbeitsplatz reinigen
Maschinen und
Einrichtungen c) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und
(§ 3 Nr. 5) Einrichtungen pflegen und warten
d) Energiequellen und Wärmeträger. pflegen
und warten
e) Aufbau und Funktion betrieblicher
Arbeitsgeräte und Maschinen beschreiben
6 Arten und a) Herkunft, Arten, Eigenschaften und
Eigenschaften Verwendung von Naturfasern, insbesondere
natürlicher und von Bast-, Blatt- und Fruchtfasern, nennen
chemischer Rohstoffe 2
b) Herkunft, Arten, Eigenschaften und
(§ 3 Nr. 6)
Verwendung von chemischen Fasern und
Garnen, insbesondere von Multifil-, Monofil-,
Split- und Stapelfasern, nennen
c) Rohstoffe auf ihre Qualität prüfen
d) einfache Methoden zur Erkennung von
Faserarten nennen
2
e) Rohstoffe lagern
f) Spinnverfahren und Verspinnungsfehler
nennen
7 Arten und a) Arten, Eigenschaften und Konstruktions-
Eigenschaften von merkmale von Garnen und Zwirnen
Garnen und Zwirnen beschreiben
(§ 3 Nr. 7)
b) Gebräuchliche Feinheitsbezeichnungen von 1 2
Garnen und Zwirnen erklären
c) Feinheiten umrechnen
8 Messen von Längen a) Längen, Schlaglängen, Durchmesser und
und Berechnen von Umfang messen und Auswirkungen nennen
Massen 1
(§ 3 Nr. 8)
b) Flechtigkeit, Seileinlage, Kern und Mantel von 1
geflochtenen· Seilen bestimmen
1580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
c) Durchmesser von Drähten bestimmen
d) Massen von Rohstoffen und Fertigwaren
wiegen und berechnen
e) Höchstzug- und Bruchkraft berechnen
9 Arten, Eigenschaften a) Arten und Eigenschaften von Naturfaser-
und Verwendung von und Chemiefaserseilen verschiedener
Faserseilen Macharten beschreiben
(§ 3 Nr. 9)
b) Einsatz und Verwendung von Naturfaser- 1
und Chemiefaserseilen nennen
c) Verschiedene Schlagarten, insbesondere
Kabel- und Trossenschlag, nennen
10 Fertigen von Litzen, a) Garne zu Zwirnen, zu Schnüren, zu 3- und
Schlagen und Flechten 4-litzigen Seilen verarbeiten
von Faserseilen
b) einfache Seile flechten
(§ 3 Nr. 10)
4 3
c) Seilschlagmaschine bedienen
d) Arbeitsweise von Flechtmaschinen
beschreiben
e) Garne zu Kabelschlagseilen und Spezial-
erzeugnissen verarbeiten 4
f) Spezialseile flechten
11 lmprägnierverfahren a) Verschiedene lmprägnierverfahren nennen
(§ 3 Nr. 11)
b) Auswirkungen von Versteifungs- und 1
Appreturmitteln auf Natur- und Chemiefasern
erklären
C) Bedeutung von Seilfetten, Öl- und 1
Bitumenpräparaten erklären
12 Arten, Eigenschaften a) Verschiedene Herstellungsverfahren und
und Verwendung von Drahtqualitäten nennen
Drahtseilen 1
b) Verfahren der Drahtseilherstellung
(§ 3 Nr. 12)
und des Drahtziehens beschreiben
C) Drahtseilarten beschreiben 2
13 Seilverbindungsarten a) Normengerechte Ösen- und Kauschenspleiße
(§ 3 Nr. 13) anbringen
b) Kurz- und Langspleiße anfertigen 1
C) endlose Schlingen legen
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984 1581
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
Nr. Ausbi ldu ngsberufsbi ldes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
d) Seilverbindungen im mechanischen Prozeß-
verfahren, insbesondere durch Pressungen, 2
herstellen
e) Bedeutung der Klemme, der Kausche, der
Preßdrücke und des Backenkalibers erklären
f) Drahtseilenden durch Glüh- und Schmelz-
prozesse vorbereiten 2
g) Seilenden vergießen
h) gebräuchliche Knoten anwenden
14 Prüfen von Seilen, a) verschiedene Prüfverfahren beschreiben
Spleißen, Garnen
b) Auswirkungen von Elastizität, Drehung und
und Bändern 1
(§ 3 Nr. 14)
Flechtung unter Berücksichtigung der
Dehnung beschreiben
15 Herstellen von Netzen a) Netze flechten und ·knoten
(§ 3 Nr. 15) 2 2
b) maschinengefertigte Netze weiterverarbeiten
1582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 38, ausgegeben am 20. Dezember 1984
Tag Inhalt Seite
11. 12.84 Gesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 21. März 1983 zu dem Protokoll zu dem Europäischen
Abkommen zum Schutz von Fernsehsendungen .......................................... . 1014
14. 12.84 Gesetz zu dem Briefwechsel vom 29. April/4. Mai 1983 zu dem Übereinkommen vom
3. Dezember 1976 zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung durch Chloride ......... . 1017
7. 12.84 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 1/85 - Änderungen zum 1. Januar
1985) ..........................................................•.............. · · .. - · · · · · 1019
613-2-1
13. 12.84 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 6/84 - Zweite Erhöhung des Zoll-
kontingents 1984 für Bananen) .......................................................... . 1036
613-2-1
13. 12.84 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 2/85 - Zollkontingent 1985 für
Bananen) .............................................................................. . 1037
613-2-1
7. 11. 84 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über Technische
·Zusammenarbeit ........... ; ........................................................... . 1038
14. 11. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik der Philippinen über Finanzielle Zusammenarbeit ............... . 1040
14. 11. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik der Philippinen über Finanzielle Zt.fsammenarbeit ............... . 1042
22. 11.84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere
Container .............................................................................. . 1044
22. 11.84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Konflikten ................................................................. . 1044
22. 11. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes de.r Welt ..................................................................... . 1044
22. 11. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Überein-
kommens von 1969 ..................................................................... . 1044
26. 11.84 Bekanntmachung zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ...... . 1045
27. 11.84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags ........................ . 1045
29. 11.84 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-niederländischen Vertrags über die
gemeinsame Information und Beratung der Schiffahrt in der Emsmündung durch Landradar- und
Revierfunkanlagen ......... : . ........................................................... . 1046
3. 12.84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums ................. :·· . ............................................. . 1046
3. 12.84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen Währungs-
fonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ................. . 1047
3. 12.84 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-norwegischen Abkommens über die
steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr ................. . 1047
5. 12.84 Bekanntmachung über Benutzergebühren nach dem Internationalen Übereinkommen über
Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" ........................... . 1048
Abschlußhinweis 1052
Preis dieser Ausgabe: 5,95 DM (4,95 DM zuzüglich 1,- DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,75 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984 1583
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
23. 11.83 Verordnung TSF Nr. 5/84 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 13269 (227 4. 12. 84) 1. 1. 85
9291
6. 12.84 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der
Maul- und Klauenseuche aus Italien 13489 (231 8. 12. 84) 10. 12.84
neu: 7831-1-43-28
30. 11.84 Berichtigung der Zweiten Verqrdnung der Bundes-
anstalt für Flugsicherung zur Anderung der Sechs-
undsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung des Luftraums und der
Flugverfahren für die Durchführung kontrollierter Sicht-
flüge im Nahverkehrsbereich Düsseldorf) 13489 (231 8. 12. 84) s. Art. 2
96-1-2-76
4. 12.84 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung
der deutschen Quote des Gemeinschaftszollkontin-
gents 1985 für gefrorenes Rindfleisch 13601 (233 12. 12. 84) 13. 12.84
neu: 613-10-4-14
11. 12.84 Verordnung über das Lotsgeld für Lotsungen zwi-
sehen den Seelotsrevieren an der deutschen Nord-
seeküste (Distanzlotstarif-Veroranung) 13 705 (235 14. 12. 84) 15. 12. 84
neu: 9515-14
6. 12.84 Verordnung über die Änderung der Allgemeinen
Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) 13 773 (236 15. 12. 84) s. Art. 3
925-6
1584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
4. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2813/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 525/82 betreffend die Ausfuhr von Olivenöl
nach Polen L 264/13 5. 10.84
4. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2815/84 der Kommission zur dritten Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 2268/84 und (EWG) Nr. 2278/84 über
den Verkauf von Butter zur Ausfuhr bzw. von Butter zur Ausfuhr in
Form von Ghee zu festgesetzten Preisen nach bestimmten Bestim-
mungsgebieten L 264/16 5. 10.84
5. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2825/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 283/84 betreffend die Daten für die Aufstel-
lung des Verzeichnisses der für die Finanzierung und für den
Abschluß von Verträgen für die Aktion zur Verbesserung der Milch-
qualität berücksichtigten Vorschläge L 266/9 6. 10.84
5. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2827 /84 der Kommission zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 über die Durchführungsbestim-
mungen bei Interventionsmaßnahmen auf dem Rindfleischsektor in
bezug auf das Entbeinen des von den Interventionsstellen angekauf-
ten Fleisches L 266/12 6. 10.84
10. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2857 /84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 über die Durchführungsbestimmun-
gen bei Interventionsmaßnahmen auf dem Rindfleischsektor l 270/13 11. 10. 84
10. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2858/84 der Kommission zur Festsetzung der
Beihilfe für bestimmte Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen
gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1431 /82 L 270/16 11. 10. 84
11. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2867 /84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2213/76 über den Verkauf von Mager-
m i Ich p u I ver aus staatlicher Lagerhaltung L 271/12 12. 10. 84
12. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2881/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 896/84 mit ergänzenden Bestimmungen für
die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Mi Ich und
Mi lcherzeug ni ssen L 272/16 13. 10.84
12. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2883/84 der Kommission zur Festsetzung der
Beträge der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirt-
schaftsjahr 1983/84 L 272/20 13. 10.84
18. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2927 /84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 262/79 über den Verkauf von Butter zu her-
abgesetzten Preisen für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis
und anderen Lebensmitteln und der Verordnungen (EWG) Nr.
1932/81 und (EWG) Nr. 2288/84 L 276/14 19. 10.84
19. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2939/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2395/84 über die Verringerung des Ankaufs-
preises für Wein gemäß Artikel 14 b der Verordnung (EWG) Nr.
337 /79 im Wirtschaftsjahr 1984/85 L 277/5 20. 10.84
19. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2940/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung Nr. 225/67 /EWG mit Durchführungsbestimmungen für
die Ermittlung des Weltmarktpreises für Ölsaaten L 277/7 20. 10.84
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984 1585
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
18. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2955/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2268/84 und (EWG) Nr. 1687/76 betreffend
den Sonderverkauf von Interventionsbutter für die Ausfuhr nach
bestimmten Bestimmungsgebieten L 279/1 23. 10.84
18. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2956/84 der Kommission über den Absatz von
Butter zu ermäßigtem Preis und zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1687/76 L 279/4 23. 10.84
22. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2957 /84 des Rates über die Gewährung einer
Verbraucherbeihilfe für Butter in Griechenland und Italien L 280/1 24. 10.84
22. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2958/84 des Rates zur Verlängerung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2692/83 zur Einführung einer Ausnahme von der
Anwendung von Bestimmungen betreffend die Berichtigung der Frei-
Grenze-Werte für bestimmte Käsesorten L. 280/2 24. 10.84
25. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2988/84 der Kommission zur zweiten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1371 /84 mit den Durchführungs-
bestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5 c der Verordnung
(EWG) Nr. 804/68 für Milch und Milcherzeugnisse L 282/44 26. 10.84
26. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3007/84 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Prämie zugunsten der Erzeuger von Schaf-
fleisch L 283/28 27. 10.84
26. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3008/84 der Kommission zur fünften Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2657/80 zur Bestimmung der auf den
repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für
frische oder gekühlte Tierkörper von Schafen und zur Ermittlung
der Preise einiger anderer Qualitäten von Tierkörpern von Schafen in
der Gemeinschaft L 283/31 27. 10.84
26. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3009/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 27 42/82 über Schutzmaßnahmen bei der
Einfuhr von getrockneten Trauben L 283/32 27. 10.84
26. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3010/84 der Kommission zur dritten Än<;terung
der Verordnung (EWG) Nr. 1371 /84 mit den Durchführungsbestim-
mungen über die Zusatzabgabe nach Artikel 5 c der Verordnung
(EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse L 283/34 27. 10.84
23. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3014/84 des Rates zur Festsetzung des
repräsentativen Marktpreises und des Schwellenpreises für
01 i v e n ö I sowie der gemäß Artikel 11 Absätze 5 und 6 der Verord-
nung Nr. 136/66/EWG vom Betrag der Verbrauchsbeihilfe einzu-
haltenden Prozentsätze für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 285/1 30. 10.84
30. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3025/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2298/84 zur Festsetzung eines Koeffizienten
für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes
Getreide für den Zeitraum 1984/85 L 287/5 31. 10.84
29. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3029/84 der Kommission über die verbilligte
Abgabe von Butter für den Direktverbrauch in Griechenland und in
Italien L 287/16 31. 10.84
29. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3030/84 der Kommission zur Änderung ·
der Verordnung (EWG) Nr. 2213/76 über den Verkauf von
Mager m i Ich p u I ver aus staatlicher Lagerhaltung L287/18 31. 10.84
29. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3031 /84 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 368/77 und (EWG) Nr. 443/77 über den
Verkauf von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung für
Tiere außer jungen Kälbern L 287/19 31. 10.84
31. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3061 /84 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen. zur Beihilferegelung für die Erzeugung von 01 ivenöl L 288/52 1. 11.84
31. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 3062/84 der Kommission zur Festsetzung des
Korrektivbetrags für O I i v e n ö 1 L 288/58 1. 11. 84
1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
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Andere Vorschriften
3. 10.84 Verordnung (EWG) Nr. 2799/84 der Kommission über die Einstellung
des Seezungenfangs durch Schiffe unter der Flagge von Dänemark L 263/28 4. 10.84
3. 10.84 Verordnung (EWG) Nr. 2800/84 der Kommission über die Einstellung
des Heringfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten
Königreichs L 263/29 4. 10.84
3. 10.84 Verordnung (EWG) Nr. 2808/84 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks
und der Lokalregierung der Färöer andererseits über Maßnahmen
hinsichtlich der Lachsfischerei in den Gewässern des Nordatlantiks L 264/1 5. 10.84
3. 10.84 Verordnung (EWG) Nr. 2809/84 des Rates zur vorübergehenden voll-
ständigen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für
drei Waren der Tarifstelle ex 85.21 D II L 264/4 5. 10.84
4. 10.84 Verordnung (EWG) Nr. 2814/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 hinsichtlich der Kautionsbeträge für
die Einfuhrlizenzen von Grundgetreide mit Vorausfestsetzung der
Abschöpfung L 264/14 5. 10.84
3. 10.84 Verordnung (EWG) Nr. 2820/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 435/80 hinsichtlich der Listen der AKP-Staaten,
Länder und Gebiete (St. Christoph und Nevis, Brunei) L 266/1 6. 10.84
3. 10.84 Verordnung (EWG) Nr. 2823/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 906/84 im Hinblick auf die Höchstmengen bei
der Einfuhr in das Vereinigte Königreich von bestimmten Textilwaren
(Kategorie 17) mit Ursprung in Jugoslawien für das Jahr 1984 L 266/6 6. 10.84
8. 10.84 Verordnung (EWG) Nr. 2833/84 der Kommission zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für
Tomaten, frisch oder gekühlt, der Tarifstelle ex 07.01 MI des Gemein-
samen Zolltarifs mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen
Raum und im Pazifischen Ozean (1984/85) L 268/5 9. 10.84
8. 10.84 Verordnung (EWG) Nr. 2834/84 der Kommission zur Fe~tsetzung von
Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung
der Einfuhren von Karotten, Speisemöhren und Speisezwiebeln der
Tarifnummer ex 07.01 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
den AKP-Staaten (1985) L 268/7 9. 10. 84
8. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2836/84 der Kommission mit Übergangsmaß-
nahmen für die Anwendung bestimmter Währungsausgleichsbeträge
im Handel bestimmter Mitgliedstaaten L 268/11 9. 10.84
8. 10.84 Verordnung (EWG) Nr. 2837 /84 der Kommission über die Einstellung
des Seezungenfangs durch Schiffe unter der Flagge von Frankreich L 268/17 9. 10.84
9. 10.84 Verordnung (EWG) Nr. 2844/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 in bezug auf die Höhe der Kaution für
Ausfuhrlizenzen für Weichweizen mit Vorausfestsetzung der Erstat-
tung L 269/5 10. 10.84
8. 10.84 Verordnung (EWG) Nr. 2856/84 der Kommission zur dritten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 500/84 über die Aufteilung der für
bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von
Amerika festgesetzten Einfuhrkontingente L 270/11 11. 10.84
21.9.84 Verordnung (EWG) Nr. 2876/84 des Rates über den Abschluß des
Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Fischerei vor den Küsten der Vereinigten Staaten L 272/1 13. 10.84
12. 10.84 Verordnung (EWG) Nr. 2880/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1618/81 zur Festlegung der Grunderzeug-
nisse, die für die Vorauszahlung der Ausfuhrerstattung nicht in
Betracht kommen L 272/15 13. 10. 84
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984 1587
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
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12. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2884/84 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Dioctylphtalate der Tarifstelle 29.15
C ex III mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 272/21 13. 10.84
12. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2885/84 der Kommission über die Einstellung
des Garnelenfangs durch Schiffe unter der Flagge von Frankreich L 272/22 13. 10.84
16. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2907 /84 der Kommission über die Festset-
zung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des
Zollwerts bestimmter verderblicher Waren L 275/9 18. 10.84
15. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2908/84 der Kommission über die Einführung
eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Kupfersulfat mit
Ursprung in Polen, über die Annahme von Verpflichtungen der bulga-
rischen und ungarischen Ausführer von Kupfersulfat, über die Einstel-
lung der Untersuchung betreffend die Einfuhren von Kupfersulfat aus
Bulgarien und Ungarn und über die Einstellung des Verfahrens betref-
fend Kupfersulfateinfuhren aus Spanien L 275/12 18. 10.84
17. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2909/84 der Kommission über die Einstellung
des Sprottenfangs durch Schiffe unter der Flagge von Dänemark L 275/16 18..10. 84
17. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2910/84 der Kommission über die Einstellung
des Heringfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten
Königreichs L 275/17 18. 10.84
18. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2926/84 der Kommission zur Ermächtigung
der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs, des Vereinigten
Königreichs und Luxemburgs, unter bestimmten Voraussetzungen
eine zusätzliche Erhöhung des Alkoholgehalts bestimmter Weine und
bestimmter zur Weinherstellung vorgesehener Erzeugnisse zu ge-
statten L 276/12 19. 10. 84
19. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2944/84 der Kommission über die Einstellung
des Heringfangs durch Schiffe unter französischer Flagge L 277/11 20. 10.84
22. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2948/84 der Kommission über die Einstellung
des Heringfangs durch Schiffe unter der Flagge von den Niederlanden L 278/6 23. 10.84
22. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2949/84 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Dioden, Transistoren und ähnliche
Halbleiter und Teile der Tarifstellen 85.21 D und E mit Ursprung in
Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3569/83 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 278/8 23. 10.84
Berichtigung der Verordnung (!;=WG) Nr. 2691 /84 der Kommission
vom 24. September 1984 zur Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 2267 /84 zur Gewährung einer im voraus pauschal festgesetzten
Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Schlachtkörpern, halben
Schlachtkörpern, Hintervierteln und Vordervierteln von Rindern
(ABI. Nr. L 255 vom 25. 9. 1984) L 264/28 5. 10.84
Berichtigung ger Entscheidung 84/269/EWG der Kommission vom
8. Mai 1984 zur Anderung der Grenzen der benachteiligten landwirt-
schaftlichen Gebiete in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der
Richtlinie 75/268/EWG des Rates (ABI. Nr. L 132 vom 18. 5. 1984) L 264/28 5. 10.84
Berichtigung der Verordnl!_ng (EWG) Nr. 2629/84 der Kommission
vom 13. September 1984 zur Anderung der Höchstmengen für die Ein-
fuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit Ursprung in der Tschecho-
slowakei, Ungarn und Polen (ABI. Nr. L 249 vom 18. 9. 1984) L 273/32 16. 10.84
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2844/84 der Kommission
vom 9. Oktober 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 2042/75 in bezug auf die Höhe der Kaution für Ausfuhrlizenzen für
Weichweizen mit Vorausfestsetzung der Erstattung (ABI. Nr. L 269
vom 10.10.1984) L 273/32 16. 10.84
1588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
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