1493
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1984 Ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1984 Nr. 52
Tag Inhalt Seite
14. 12. 84 Steuerbereinigungsgesetz 1985.......................................................... 1493
neu: 611-1-17-2, neu: 611-1-18; 600-1, 610-4-13, 611-1, 611-1-1, 2330-9, 610-6-8, 707-9, 611-9-4-8, 611-1-4,
611-1-12, 611-4-4, 604-1, 611-4-5, 610-6-2, 611-5, 4120-4, 611-10-14, 611-10-14-1, 613-6-4, 611-15, 611-15-1,
611-14, 611-14-1, 611-14-3, 611-14-2, 610-7, 611-6-3-2, 403-1
14. 12. 84 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs . . . . . . . . . . 1514
302-4
14. 12. 84 Gesetz zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1515
753-9
10. 12. 84 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlegung der Kosten des Bundes-
aufsichtsamtes für das Kreditwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1516
7610-9
10. 12. 84 Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung Hauswirtschaft . . . . . . . . . 1517
800-21-4-4
11. 12. 84 Verordnung über die Tarifüberwachung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (Tarifüber-
wachungs-Verordnung GüKG - GüKTV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1518
neu: 9241-26; 9241-8, 9241-8-1
12. 12. 84 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel . 1526
2121-50-1-16
12. 12. 84 Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die automatische Ver-
schreibungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1527
2121-51-7
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 37 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1531
Steuerbereinigungsgesetz 1985
Vom 14. Dezember 1984
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates gerichtet werden. Die Landesregierung kann die
das folgende Gesetz beschlossen: Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für
die Finanzverwaltung zuständlge oberste Lan-
Artikel 1 desbehörde übertragen.''
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; dabei wird
sein Satz 2 wie folgt gefaßt:
Das Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971
,,Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden."
(BGBI. 1 S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch das
Zweite Kapitel Artikel 8 des Gesetzes vom
26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953), wird wie folgt 2. Nach § 5 wird folgender§ 6 eingefügt:
geändert: ,,§ 6
Sitz und Aufgaben der Landesoberbehörde
1. § 2 wird wie folgt geändert: (1) Die für die Finanzverwaltung zuständige ober-
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ste Landesbehörde bestimmt den Sitz der Landes-
,,(2) Durch Gesetz oder durch Rechtsverord- oberbehörde, soweit durch Gesetz nichts anderes
nung der zuständigen Landesregierung kann bestimmt ist.
daneben ein Rechenzentrum der Landesfinanz- (2) Die Landesoberbehörde erledigt Aufgaben, die
verwaltung als Oberbehörde, als Teil einer Ober- ihr nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 Satz 1 zugewiesen
finanzdirektion oder eines Finanzamtes ein- werden."
1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
3. Dem § 8 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt: Artikel 2
„Ein Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung bei Änderung der Kleinbetragsverordnung
einer Oberfinanzdirektion kann als besondere Lan-
desabteilung oder als Teil einer der Landesabteilun- § 8 Abs. 1 der Kleinbetragsverordnung vom
gen eingerichtet werden." 10. Dezember 1980 (BGBI. 1 S. 2255) wird wie folgt
gefaßt:
4. § 12 wird wie folgt geändert: ,,(1) Steuern mit Ausnahme der Grundsteuer und
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Biersteuer" steuerliche Nebenleistungen sind auf volle Deutsche
die Worte „der Abgaben im Rahmen der Europäi- Mark zum Vorteil des Steuerpflichtigen abgerundet fest-
schen Gemeinschaften," eingefügt. zusetzen. In Steueranmeldungen soll auf zehn Deut-
sche Pfennige abgerundet werden."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Der Bundesminister der Finanzen kann Artikel 3
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die Zuständigkeit eines Hauptzoll-
Änderung des Einkommensteuergesetzes
amts nach Absatz 2 auf einzelne Aufgaben Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
beschränken oder Zuständigkeiten nach Absatz 2 Bekanntmachung vom 24. Januar 1984 (BGBI. I S. 113),
einem Hauptzollamt für den Bereich mehrerer zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Hauptzollämter übertragen, wenn dadurch der 25. Juli 1984 (BGBI. 1S. 1006), wird wie folgt geändert:
Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert
wird." 1 . § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:
5. § 17 wird wie folgt geändert:
„ 14. Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen
a) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefaßt: Rentenversicherung zu den Aufwendungen
,,Soweit es sich um Aufgaben der Finanzverwal- eines Rentners für seine Krankenversiche-
tung handelt und der Vollzug der Aufgaben ver- rung;".
bessert oder erleichtert wird, kann die zuständige b) Nummer 25 wird gestrichen.
Landesregierung durch Rechtsverordnung die
Zuständigkeit eines Finanzamts oder einer c) In Nummer 59 werden die Worte „Nummer 45
besonderen Landesfinanzbehörde auf einzelne und" gestrichen.
Aufgaben beschränken sowie einem Finanzamt d) Nummer 62 Satz 2 Buchstabe b wird wie folgt
oder einer besonderen Landesfinanzbehörde gefaßt:
Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanz-
„b) für die freiwillige Weiterversicherung in einer
ämter übertragen. Die Landesregierung kann die
gesetzlichen Rentenversicherung,".
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für
die Finanzverwaltung zuständige oberste Lan-
desbehörde übertragen.'' 2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
oder der nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle
,,(3) Wenn im Besteuerungsverfahren automati- tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirt-
sche Einrichtungen eingesetzt werden, können schaftsgütern des Anlagevermögens, die einer
durch Rechtsverordnung der zuständigen Lan- selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirt-
desregierung damit zusammenhängende Steuer- schaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Ein-
verwaltungstätigkeiten auf ein nach § 2 Abs. 2 lage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des
eingerichtetes Rechenzentrum übertragen wer- Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abge-
den. Dieses handelt insoweit für das jeweils ört- setzt werden, wenn die Anschaffungs- oder Her-
lich zuständige Finanzamt. Absatz 2 Satz 4 gilt stellungskosten, vermindert um einen darin enthal-
entsprechend." tenen Vorsteuerbetrag(§ 9 b Abs. 1 ), oder der nach
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tretende Wert
für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Deutsche Mark
nicht übersteigen. Ein Wirtschaftsgut ist einer selb-
6. § 22 wird wie folgt geändert: ständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner
a) In Satz 1 werden die Worte,,§§ 5, 9 Abs. 1 i'' durch betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit
anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
die Worte ,,§§ 5, 6, 9 Abs. 1," ersetzt.
genutzt werden kann und die in den Nutzungs-
b) In Nummer 2 werden nach Buchstabe c der Punkt zusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter tech-
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender nisch aufeinander abgestimmt sind. Das gilt auch,
Buchstabe d angefügt: wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen
,,d) Rechenzentren nach § 2 Abs. 2." Nutzungszusammenhang gelöst und in einen ande-
ren betrieblichen Nutzungszusammenhang einge-
c) Nummer 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: fügt werden kann. Satz 1 ist nur bei Wirtschafts-
,, § 8 Abs. 4, 6, 8 und 9 Satz 2 ist anzuwenden; § 8 gütern anzuwenden, die unter Angabe des Tages
Abs. 5 gilt entsprechend." der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirt-
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1984 1495
schaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und 10. In § 10 a Abs. 2 Satz 3 werden die Worte ,, § 9''
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder durch die Worte,,§ 15" ersetzt.
des nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tre-
tenden Werts in einem besonderen, laufend zu füh- 11. In§ 12 werden die Worte,,§§ 33 bis 33 b" durch die
renden Verzeichnis aufgeführt sind. Das Verzeich- Worte ,,§§ 33 bis 33 c" ersetzt.
nis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese
Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind." 12. § 14 a wird wie folgt geändert:
3. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte „nach Maß-
gabe des § 4 1 Abs. 1 Buchstabe c des Gesetzes
a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: über eine Altershilfe für Landwirte" gestrichen
,,§ 7 a Abs. 8 gilt entsprechend." und die Worte „der zuständigen Alterskasse"
durch die Worte „der nach Landesrecht zustän-
b) Satz 5 wird gestrichen.
digen Stelle" ersetzt.
4. § 7 a wird wie folgt geändert: b) In Absatz 4 wird Satz 2 wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: aa) In Nummer 1 werden am Ende des Buch-
staben b das Wort „und'' durch das Wort
,,(4) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen Sonder-
„oder" ersetzt und folgender Buchstabe c
abschreibungen in Anspruch genommen werden,
angefügt:
sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7
Abs. 1 oder 4 vorzunehmen." ,,c) Grund und Boden, den er als weichen-
der Erbe im Wege der Erbfolge erhalten
b) folgender Absatz 9 wird angefügt:
hat, entnimmt und".
,,(9) Sind für ein Wirtschaftsgut Sonder-
bb) In Nummer 2 werden nach den Worten
abschreibungen vorgenommen worden, so be-
„ohne Berücksichtigung" die Worte „des
messen sich nach Ablauf des maßgebenden
Veräußerungs- oder Entnahmegewinns
Begünstigungszeitraums die Absetz.ungen für
und" eingefügt.
Abnutzung bei Gebäuden und bei Wirtschafts-
gütern im Sinne des§ 7 Abs. 5 a nach dem Rest-
13. Am Ende des § 15 a Abs. 5 Nr. 4 wird der Punkt
wert und dem nach § 7 Abs. 4 unter Berücksich-
durch ein Komma ersetzt; folgende Nummer 5 wird
tigung der Restnutzungsdauer maßgebenden
angefügt:
Vomhundertsatz, bei anderen Wirtschaftsgütern
nach dem Restwert und der Restnutzungs- „5. Mitreeder einer Reederei im Sinne des § 489
dauer." des Handelsgesetzbuches, bei der der Mitree-
der als Unternehmer (Mitunternehmer) anzu-
5. § 7 e Abs. 1 wird wie folgt geändert: sehen ist, wenn die persönliche Haftung des
a) In Satz 1 werden die Worte „neben den nach § 7 Mitreeders für die Verbindlichkeiten der Reede-
Abs. 4 von den Herstellungskosten zu bemes- rei ganz oder teilwe.ise ausgeschlossen oder
senden Absetzungen für Abnutzung" gestrichen, soweit die Inanspruchnahme des Mitreeders für
nach dem Wort „Wirtschaftsjahr" das Wort Verbindlichkeiten der Reederei nach Art und
„Sonderabschreibungen" eingefügt und das Weise des Geschäftsbetriebs unwahrschein-
Wort „abschreiben" durch das Wort „vorneh- lich ist."
men" ersetzt.
14. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
b) Satz 2 wird gestrichen.
a) In Nummer 1 wird das Wort „Genußscheinen"
6. § 7 f Abs. 1 wird wie folgt geändert: durch das Wort „Genußrechten" ersetzt.
a) In Satz 1 werden die Worte „neben den Abset- b) Nummer 7 wird gestrichen.
zungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4" c) Die Nummern 8 und 9 werden Nummern 7 und 8.
gestrichen und das Wort „Abschreibungen"
durch das Wort „Sonderabschreibungen" 15. In § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden das Wort „Erb-
ersetzt. pachtrecht" und das folgende Komma gestrichen.
b) Satz 2 wird gestrichen.
16. In § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden das Wort
7. § 7 g Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. ,,Erbpachtrecht" und das folgende Komma gestri-
chen.
8. In § 9 Abs. 1 Nr. 7 wird das Klammerzitat wie folgt
gefaßt: 17. § 25 wird wie folgt geändert:
,,(§ 7 Abs. 1 und 4 bis 6, § 7 a Abs. 1 bis 3, 5 und a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
7 und§ 7 b)". ,, Veranlagungszeitraum, Steuererklärungs-
pflicht".
9. In § 10 Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte,,§ 12 Abs. 1
des Dritten Vermögensbildungsgesetzes" durch b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
die Worte ,,§ 12 des Vierten Vermögensbildungs- ,,(3) Der Steuerpflichtige hat für den abgelaufe-
gesetzes" ersetzt. nen Veranlagungszeitraum eine Einkommen-
1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
steuererklärung abzugeben. Ehegatten haben 20. § 36 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
für den Fall der Zusammenveranlagung (§ 26 b)
„Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind
eine gemeinsame Einkommensteuererklärung jeweils auf volle Deutsche Mark aufzurunden."
abzugeben. Wählt einer der Ehegatten die
getrennte Veranlagung (§ 26 a), hat jeder der
Ehegatten eine Einkommensteuererklärung ab- 21. § 36 c wird wie folgt geändert:
zugeben. Der Steuerpflichtige hat die Einkom-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
mensteuererklärung eigen°händig zu unter-
schreiben. Eine gemeinsame Einkommensteuer- aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils vor
erklärung ist von beiden Ehegatten eigenhändig dem Wort „Kreditinstitut'' das Wort „inländi-
zu unterschreiben." schen" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
18. § 32 Abs. 6 Nr. 1 a wird wie folgt gefaßt:
„Den Arbeitnehmern im Sinne der Nummern
"1 a. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungs- 1 und 2 stehen Arbeitnehmer eines mit der
platzes nicht beginnen oder fortsetzen kann Kapitalgesellschaft verbundenen Unterneh-
oder als Arbeitsloser der Arbeitsvermittlung mens (§ 15 Aktiengesetz) sowie frühere
zur Verfügung steht und auch die übrigen Vor- Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft oder
aussetzungen des § 2 Abs. 4 des Bundes- eines mit ihr verbundenen Unternehmens
kindergeldgesetzes für die Gewährung von gleich."
Kindergeld vorliegen oder".
cc) Folgender Satz wird angefügt:
19. Nach § 33 b wird folgender§ 33 c eingefügt: ,,Den von der Kapitalgesellschaft überlas-
,,§ 33c senen Anteilen stehen Aktien gleich, die den
Arbeitnehmern bei einer Kapitalerhöhung
Kinderbetreuungskosten Alleinstehender
auf Grund ihres Bezugsrechts aus den· von
( 1) Aufwendungen für Dienstleistungen zur der Kapitalgesellschaft überlassenen
Betreuung eines zum Haushalt eines Alleinstehen- Aktien zugeteilt worden sind oder die den
den gehörenden Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 1 ), das Arbeitnehmern auf Grund einer Kapitalerhö-
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und zu hung aus Gesellschaftsmitteln gehören."
Beginn des Kalenderjahrs das 16. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, gelten als außergewöhnliche b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Belastung im Sinne des § 33, soweit die Aufwen- ,,(5) Die Vollmacht, den Antrag auf Vergütung
dungen wegen Erwerbstätigkeit erwachsen. Die von Körperschaftsteuer zu stellen, ermächtigt
Aufwendungen können nur berücksichtigt werden, zum Empfang der Steuervergütung."
soweit sie den Umständen nach notwendig sind und
einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung 22. § 36 d wird wie folgt geändert:
besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
Freizeitbetätigungen werden nicht berücksichtigt.
,,(2) Werden in den Fällen des § 36 c Abs. 2
(2) Alleinstehend sind Unverheiratete sowie Ver- Nr. 1 oder 2 die Anteile von einem inländischen
heiratete, die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt Kreditinstitut in einem Wertpapierdepot ver-
leben. Als alleinstehend gelten auch Verheiratete, wahrt, das auf den Namen des Anteilseigners
deren Ehegatte nicht unbeschränkt einkommen- lautet, setzt die Vergütung nach Absatz 1 zusätz-
steuerpflichtig ist.
lich voraus:
(3) Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag darf 1. Das Kreditinstitut hat die Überlassung der
bei Alleinstehenden mit einem Kind (Absatz 1 Anteile durch die Kapitalgesellschaft an den
Satz 1) 4 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht Anteilseigner kenntlich gemacht;
übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für jedes
weitere Kind um 2 000 Deutsche Mark. Für jeden 2. es handelt sich nicht um Aktien, die den
vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen Arbeitnehmern bei einer Kapitalerhöhung auf
des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt Grund ihres Bezugsrechts aus den von der
sich der für das Kind in Betracht kommende Höchst- Kapitalgesellschaft überlassenen Aktien
betrag oder Erhöhungsbetrag um ein Zwölftel. zugeteilt worden sind oder die den Arbeitneh-
Gehörte das Kind gleichzeitig zum Haushalt von mern auf Grund einer Kapitalerhöhung aus
zwei Alleinstehenden, so steht jedem von ihnen der Gesellschaftsmitteln gehören;
maßgebende Höchstbetrag oder Erhöhungsbetrag 3. der Anteilseigner hat dem Kreditinstitut für
zur Hälfte zu. das Wertpapierdepot eine Bescheinigung im
(4) Für Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Sinne des§ 36 b Abs. 2 nicht vorgelegt und
wird bei Alleinstehenden mit einem Kind (Absatz 1 4. die Kapitalgesellschaft versichert,
Satz 1) mindestens ein Pauschbetrag von 480
Deutsche Mark im Kalenderjahr abgezogen. Der a) daß die Bezüge aus den von ihr insgesamt
Pauschbetrag erhöht sich für jedes weitere Kind um überlassenen Anteilen bei keinem der
480 Deutsche Mark. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt ent- Anteilseigner den Betrag von 100 Deut-
sprechend.'' . sche Mark überstiegen haben können und
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1984 1497
b) daß das Kreditinstitut schriftlich erklärt die Anzeige, hat das Finanzamt zu wenig erho-
hat, daß die in den Nummern 1 bis 3 bene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufor-
bezeichneten Voraussetzungen erfüllt dern, wenn diese 20 DM übersteigt.''
sind.
Ist die in Nummer 4 Buchstabe b bezeichnete 25. § 39 a wird wie folgt geändert:
Erklärung des Kreditinstituts unrichtig, haftet es a) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Worte,,§§ 33 und
für die auf Grund der Erklärung zu Unrecht 33 a" durch die Worte,,§§ 33, 33 a und 33 c"
gewährten Steuervorteile." ersetzt.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie b) In Absatz 2 Satz 4 und in Absatz 3 Satz 2 werden
folgt gefaßt: die Worte ,,§§ 10 b und 33" jeweils durch die
,,(3) Das Finanzamt kann einer unbeschränkt Worte,,§§ 10 b, 33 und 33 c" ersetzt.
steuerpflichtigen Körperschaft auch in anderen
als den in § 36 c Abs. 2 bezeichneten Fällen 26. § 39 b Abs. 3 wird wie folgt geändert:
gestatten, in Vertretung ihrer unbeschränkt a) In Satz 6 werden nach dem Wort „Bezug" fol-
steuerpflichtigen Anteilseigner einen Sammel- gende Worte eingefügt:
antrag auf Vergütung von Körperschaftsteuer zu
stellen, . ,, , soweit es sich nicht um einen sonstigen Bezug
im Sinne der Sätze 9 bis 11 handelt,".
1. wenn die Zahl der Anteilseigner, für die der
Sammelantrag gestellt werden soll, beson- b) Dem Satz 10 wird folgender Satz angefügt:
ders groß ist, „Von steuerpflichtigen Entschädigungen im
2. wenn die Körperschaft den Gewinn ohne Ein- Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 ist die
schaltung eines Kreditinstituts an die Anteils- nach Satz 7 oder nach Nummer 2 ermittelte
eigner ausschüttet und Lohnsteuer zur Hälfte einzubehalten."
3. wenn im übrigen die Voraussetzungen des ,
Absatzes 1 erfüllt sind. 27. In § 39 d Abs. 3 Satz 4 werden die Worte „und des
§ 39 c Abs. 1 und 2" durch die Worte ,, , des § 39 c
In diesen Fällen ist nicht erforderlich, daß die Abs. 1 und 2 und des § 41 c" ersetzt.
Anteile von einer der in § 36 c bezeichneten Stel-
len verwahrt werden." 28. Nach § 41 b Abs. 2 Nr. 5 wird folgende Nummer 6
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. eingefügt:
,,6. für einen Arbeitnehmer, der ausländische Ein-
23. In § 37 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte „der§§ 10 b künfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen
und 33" durch die Worte „der§§ 10 b, 33 und 33 c" hat, die nach einem Abkommen zur Vermeidung
ersetzt. der Doppelbesteuerung oder unter Progres-
sionsvorbehalt nach § 34 c Abs. 5 von der
Lohnsteuer freigestellt waren,''.
24. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werde die Worte „3 Deutsche 29. § 42 Abs. 4 .wird wie folgt geändert:
Mark" durch die Worte „5 Deutsche Mark"
ersetzt. a) In Satz 2 werden nach dem Wort „bleiben" die
Worte „ermäßigt besteuerte Entschädigungen im
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „einer Fami- Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2," ein-
lienwohnung" durch die Worte „einer solchen" gefügt.
ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Worte ,, , soweit diese
c) In Absatz 3 wird am Ende des Satzes 3 der Punkt Beträge nicht bei den nach Satz 2 außer Ansatz
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender bleibenden Bezügen und Vergütungen abge-
Halbsatz angefügt: zogen worden sind" gestrichen.
,,der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschrie- c) In Satz 6 werden die Worte „und Vergütungen"
benem Vordruck gestellt werden." gestrichen.
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5 a ein-
gefügt: 30. In § 42 a Abs. 2 Satz 3 werden die Worte ,, , soweit
,,(5 a) Ist ein Arbeitnehmer, für den. eine Lohn- diese Beträge nicht bei den nach Satz 2 außer
steuerkarte ausgestellt worden ist, zu Beginn Ansatz bleibenden Bezügen und Vergütungen
des Kalenderjahrs beschränkt einkommen- abgezogen worden sind" gestrichen.
steuerpflichtig oder im laufe des Kalenderjahrs
beschränkt einkommensteuerpflichtig gewor- 31 . § 42 b wi:-d wie folgt geändert:
den, hat er dies dem Finanzamt unter Vorlage der
a) In Absatz 1 Nr. 5 werden der Punkt durch das
Lohnsteuerkarte unverzüglich anzuzeigen. Das
Wort „oder" ersetzt und folgende Nummer 6
Finanzamt hat die Lohnsteuerkarte vom Zeit-
punkt des Eintritts der beschränkten Einkom- angefügt:
mensteuerpflicht an ungültig zu machen. ,,6. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr auslän-
Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt sinngemäß. Unterbleibt dische Einkünfte aus nichtselbständiger
1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Arbeit bezogen hat, die nach einem Abkom- 37. § 44 c wird wie folgt geändert:
men zur Vermeidung der Doppelbesteue- a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Abs. 4, 5"
rung oder unter Progressionsvorbehalt nach durch die Worte „Abs. 4" ersetzt.
§ 34 c Abs. 5 von der Lohnsteuer freigestellt
waren." b) Absatz 4 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 38. § 45 wird aufgehoben.
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort· ,,bleiben"
die Worte „ermäßigt besteuerte Entschädi- 39. § 45 a wird wie folgt geändert:
gungen im Sinne des§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nr. 2," eingefügt.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
bb) In Satz 6 werden die Worte „und Vergütun-
gen" gestrichen. ,,Die Anmeldung der einbehaltenen Kapital-
ertragsteuer ist dem Finanzamt nach amt-
lich vorgeschriebenem Vordruck einzurei-
32. § 43 wird wie folgt geändert: chen."
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: bb) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
aa) In Nummer 2 werden die Worte „Genuß- „Die Anmeldung ist von dem Schuldner oder
scheinen, mit denen nicht das Recht am einer vertretungsberechtigten Person zu
Gewinn und Liquidationserlös einer Kapital- unterschreiben. 11
gesellschaft verbunden ist" durch die Worte
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Genußrechten, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1
genannt sind" ersetzt. aa) In Satz 1 werden die Worte ,,§ 43 Abs. 1
bb) Nummer 5 Satz 3 wird gestrichen und der Nr. 1 bis 5 und 7" durch die Worte ,,§ 43
bisherige Satz 4 wird Satz 3. Abs. 1 Nr. 1 bis 5" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte ,,§ 43 Abs. 1
cc) Nummer 6 und Nummer 7 werden gestri-
Nr. 2 bis 5 und 7" durch die Worte ,,§ 43
chen und die bisherige Nummer 8 wird Num-
mer 6. Abs. 1 Nr. 2 bis 5" ersetzt.
c) Absatz 5 wird gestrichen und die bisherigen
dd) In Satz 2 werden die Worte „Nummern 1 bis
Absätze 6 und 7 werden Absätze 5 und 6.
8" durch die Worte „Nummern 1 bis 6"
ersetzt. d) In dem neuen Absatz 5 werden die Worte „Absät-
ee) Satz 3 wird gestrichen. zen 2 bis 5" durch die Worte „Absätzen 2 bis 4"
ersetzt.
b) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.
e) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „Absätzen 2 bis
33. § 43 a Abs. 1 wird wie folgt geändert: 11
5 durch die Worte „Absätzen 2 bis 4"
a) In Nummer 1 werden die Worte „und 7 sowie, ersetzt.
falls es sich nicht um Kapitalerträge aus festver- bb) In Satz 3 Nr. 2 werden die Worte „Absatz 6"
zinslichen Wertpapieren im Sinne des § 43 durch die Worte „Absatz 5" ersetzt.
Abs. 1 Nr. 5 handelt, in den Fäll en des§ 43 Abs. 1
1
Nr. 6" gestrichen. 40. In der Überschrift des § 45 b und in § 45 b Satz 1
b) In Nummer 3 werden die Worte ,,§ 43 Abs. 1 werden jeweils die Worte,,§ 43 Abs. 1 Nr. 8" durch
Nr. 8" durch die Worte ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 6" die Worte ,, § 43 Abs. 1 Nr. 6" ersetzt.
ersetzt.
41. § 46 a Satz 2 bis 5 wird gestrichen.
34. In der Überschrift des§ 44 und in§ 44 Abs. 1 Satz 1
werden jeweils die Worte ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 42. § 49 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert:
und 7" durch die Worte ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis. 5" a) In Buchstabe a werden die Worte ,, § 20 Abs. 1
ersetzt. Nr. 1, 2, 4, 6 und 7" durch die Worte,,§ 20 Abs. 1
Nr. 1, 2, 4 und 6" ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
35. In§ 44 a Abs. 1 werden die Worte,,§ 43 Abs. 1 Nr. 3,
4 und 7" durch die Worte ,, § 43 Abs. 1 Nr. 3 und 4 11
„dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen
ersetzt. und·Gewinnobligationen;".
b) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
36. § 44 b wird wie folgt geändert: „c) § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7, wenn
a) In Absatz 3 letzter Satz werden die Worte ,, § 36 d aa) das Kapitalvermögen aus Genußrech-
Abs. 3" durch die Worte,,§ 36 d Abs. 4" ersetzt. ten besteht, die nicht in § 20 Abs. 1
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte,,§ 43 Abs. 1 Nr. 1 genannt sind, oder
Nr. 3 bis 5 oder 7" durch die Worte,,§ 43 Abs. 1 bb) das Kapitalvermögen durch inländi-
Nr. 3 bis 5" ersetzt. schen Grundbesitz, durch inländische
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1984 1499
Rechte, die den Vorschriften des bür- werte) nicht unterschritten werden.
gerlichen Rechts über Grundstücke Voraussetzung ist; daß die Wirtschafts-
unterliegen, oder durch Schiffe, die in güter zur Erzeugung, Be- oder Verarbei-
ein inländisches Schiffsregister einge- tung von Gold, Silber, Platin oder Palla-
tragen sind, unmittelbar öder mittelbar dium im eigenen Betrieb bestimmt oder
gesichert ist. Ausgenommen sind Zin- im eigenen Betrieb erzeugt, bearbeitet
sen aus Anleihen und Forderungen, die oder verarbeitet worden sind. Wird die
in ein öffentliches Schuldbuch einge- Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge
tragen oder über die Samm~lurkunden nach Satz 1 für den Wertansatz eines
im Sinne des§ 9 a des Depotgesetzes Edelmetalls oder Edelmetallgehalts
oder Teilschuldverschreibungen aus- unterstellt, dürfen Rücklagen wegen
gegeben sind." Preissteigerungen bei diesem Edelme-
tall nicht gebildet oder we'itergeführt
43. § 50 wird wie folgt geändert:
werden; die Wertansätze eines Edelme-
a) In Absatz 1 letzter Satz werden die Worte „und talls oder Edelmetallgehalts dürfen bis
33 b" durch die Worte ,, , 33 b und 33 c" ersetzt. zur Höhe der Mindestwerte um aufgelö-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte,,§ 20 Abs. 1 ste Beträge aus Rücklagen wegen
Nr. 5 und 8" durch die Worte,,§ 20 Abs. 1 Nr. 5 Preissteigerungen bei diesem Edelme-
und 7" ersetzt. tall gemindert werden. Voraussetzung
für die Unterstellung der Verbrauchs-
c) In Absatz 7 werden die Worte „Das Finanzamt oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 ist
kann" durch die Worte „Die obersten Finanz- ferner, daß der Wertansatz des Edelme-
behörden der Länder können mit Zustimmung talls oder Edelmetallgehalts nicht auf
des Bundesministers der Finanzen" ersetzt. Grund der nach Buchstabe m erlasse-
nen Rechtsverordnung ermäßigt wird."
44. Dem § 50 a Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
c) In Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe c werden nach dem
„Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Wort „in" die Worte,,§ 39 Abs. 3 Satz 3," ein-
Einnahmen. Abzüge, zum Beispiel für Betriebsaus- gefügt.
gaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und
Steuern, sind nicht zulässig." 46. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Jahreszahl „ 1983" durch
45. § 51 wird wie folgt geändert: die Jahreszahl „ 1985" und jeweils die Jahres-
a) Dem Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden fol- zahl „1982" durch die Jahreszahl „ 1984"
gende Worte angefügt: ersetzt.
„die Beschränkung der Steuererklärungspflicht b) Nach Absatz 13 wird folgender Absatz 13 a ein-
auf die Fälle, in denen eine Veranlagung in gefügt:
Betracht kommt, und über die den Einkommen- ,,(13 a) § 10 Abs. 2 Nr. 4 ist erstmals für den
steuererklärungen beizufügenden Unterlagen,". Veranlagungszeitraum 1984 anzuwenden."
b) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: c) Nach Absatz 19 a wird folgender Absatz 19 b
aa) Die Buchstaben g und i werden gestrichen. eingefügt:
bb) In Buchstabe n Satz 3 werden die Worte ,,(19 b) § 14 a Abs. 3 Nr. 2 ist erstmals für den
„neben den Absetzungen für Abnutzung Veranlagungszeitraum 1984 anzuwenden."
nach § 7" gestrichen. d) Absatz 21 wird wie folgt geändert:
cc) In Buchstabe u Satz 5 werden die Worte aa) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„neben den Absetzungen für Abnutzung ,, § 15 a ist erstmals anzuwenden
nach§ 7 Abs. 1 oder 4" gestrichen.
1. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 auf
dd) In Buchstabe w Satz 3 werden die Worte Verluste, die in nach dem 31. Dezember
„neben den Absetzungen für Abnutzung 1984 beginnenden Wirtschaftsjahren
nach § 7" gestrichen. entstehen; in den Fällen der Nummer 1
ee) Felgender Buchstabe z wird angefügt: tritt an die Stelle des 31. Dezember 1984
„z) nach denen bei Wirtschaftsgütern des der 31. Dezember 1989, soweit die
Vorratsvermögens für den Wertansatz Gesellschaft aus dem Betrieb von in
von Gold, Silber, Platin und Palladium einem inländischen Seeschiffsregister
unterstellt werden kann, daß die zuletzt eingetragenen Handelsschiffen Verluste
angeschafften oder hergestellten Wirt- erzielt und diese Verluste gesondert
schaftsgüter zuerst verbraucht oder ermittelt, und der 31. Dezember 1979,
veräußert worden sind, soweit dies den wenn der Betrieb nach dem 1 0. Oktober
handelsrechtlichen Grundsätzen ord- 1 979 eröffnet worden ist,
nungsmäßiger Buchführung entspricht 2. in den Fäilen des Satzes 2 Nr. 3 auf Ver-
und die~in der Bilanz für das im Kalen- 1:.iste, die in nach dem 31. Dezember
derjahr 1978 endende Wirtschaftsjahr 1989 beginnenden Wirtschaftsjahren
ausgewiesenen Wertansätze (Mindest- entstehen,
1500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
3. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 4 (23 b) § 33 c und § 50 Abs. 1 letzter Satz sind
a) auf Verluste, die in nach dem erstmals für den Veraplagungszeitraum 1984
31. Dezember 1989 beginnenden anzuwenden.''
Wirtschaftsjahren entstehen, wenn f) Nach Absatz 26 c werden die folgenden
die Gesellschaft das Schiff vor dem Absätze 26 d und 26 e eingefügt:
16. November 1984 bestellt oder mit
seiner Herstellung begonnen hat, ,,(26 d) § 41 b Abs. 2 Nr. 6 gilt erstmals für
b) auf Verluste, die in nach dem Lohnzettel, die für das Kalenderjahr 1984 aus-
31. Dezember 1994 beginnenden zuschreiben sind.
Wirtschaftsjahren entstehen, wenn (26 e) § 42 b Abs. 1 Nr. 6 ist erstmals für den
die Gesellschaft das Schiff nach dem Lohnsteuerjahresausgleich für das Kalenderjahr
1 5. November 1984 bestellt oder mit 1984 anzuwenden."
seiner Herstellung begonnen hat;
g) Nach Absatz 27 werden folgende Absätze 27 a
soweit Verluste, die in dem Betrieb
und 27 b eingefügt:
der Gesellschaft entstehen und nach
Satz 2 Nr. 4 oder nach § 15 a Abs. 1 ,,(27 a) § 43 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 Satz 2,
Satz 1 ausgleichsfähig oder abzugs- § 43 a Abs. 1 Nr. 1, § 45, § 45 a und § 49 Abs. 1
fähig sind, zusammen das Eineinhalb- Nr. 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des Ein-
fache der insgesamt geleisteten Ein- kommensteuergesetzes 1983 in der Fassung
lage übersteigen, ist § 15 a auf Ver- der Bekanntmachung vom 24. Januar 1984
luste anzuwenden, die in nach dem (BGBI. 1 S. 113) sind letztmals auf vor dem
15. November 1984 beginnenden 1. August 1984 zugeflossene Zinsen aus Anlei-
Wirtschaftsjahren entstehen." hen und Forderungen, die in ein öffentliches
bb) Folgende Sätze werde·n angefügt: Schuldbuch eingetragen oder über die Teil-
schuldverschreibungen ausgegeben sind, anzu-
,,Bei Kommanditgesellschaften, deren allei-
wenden. Satz 1 gilt auch für Stückzinsen, die auf
niger persönlich haftender und geschäfts-
Grund der Veräußerung von in Satz 1 genannten
führender Gesellschafter eine Kapitalge-
Anleihen und Forderungen vor dem 1. August
sellschaft ist und deren Betätigung sich auf
1984 zugeflossen sind. Kapitalertragsteuer im
die Errichtung und Verwaltung von Gebäu-
Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 6 in der in Satz 1
den im Sinne des Satzes 2 Nr. 3 in Berlin
bezeichneten Fassung, die nach dem 31. Juli
(West) beschränkt, gilt die Betätigung auf
1984 bei nach diesem Tag fälligen Kapitalerträ-
Antrag der Gesellschaft als Gewerbe-
gen einbehalten und abgeführt worden ist, wird
betrieb; § 15 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
über § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsge-
Der Antrag nach Satz 7 ist unwiderruflich
setzes hinaus und abweichend von den Vor-
und muß schriftlich bei dem für die einheit-
schriften der Abgabenordnung vom Bundesamt
liche und gesonderte Feststellung der Ein-
für Finanzen erstattet.
künfte der Gesellschaft zuständigen
Finanzamt spätestens bis zum (27 b) § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c Doppel-
31. Dezember 1985, bei Gesellschaften, die buchstabe bb Satz 2 gilt erstmals für Zinsen und
erstmals nach dem 31. Dezember 1985 eine Stückzinsen, die nach dem 31. Juli 1984 zu-
Erklärung zur einheitlichen und gesonderten fließen."
Feststellung der Einkünfte abgeben, späte- h) Nach Absatz 28 wird folgender Absatz 28 a ein-
stens bei Abgabe dieser Erklärung gestellt gefügt:
werden. Bei Kommanditgesellschaften im
Sinne des Satzes 7, die auch Mehrfamilien- ,,(28 a) § 54 des Einkommensteuergesetzes
häuser im Sinne des § 14 a des Berlinförde- 1983 in der Fassung der Bekanntmachung vom
rungsgesetzes, die nicht unter Satz 2 Nr. 3 24. Januar 1984 (BGBI. 1S. 113) ist letztmals bei
fallen, errichten und verwalten, ist weitere Gebäuden anzuwenden, die vor dem 1 . Januar
Voraussetzung für die Anwendung der 1985 angeschafft worden sind."
Sätze 7 und 8, daß die Gesellschaft vor dem
1. Juli 1985 gegründet worden ist und mit 47. § 53 wird aufgehoben.
der Herstellung der Mehrfamilienhäuser, die
nicht unter Satz 2 Nr. 3 fallen, vor dem 48. In § 53 a wird in der Überschrift das Wort „Schluß-
1. Januar 1986 begonnen hat. In den Fällen vorschrift" durch die Worte „Schlußvorschrift zu
der Sätze 7 und 9 ist § 15 a des Berlinförde- § 33 a Abs. 3 EStG 1981 " ersetzt.
rungsgesetzes auf Verluste, soweit sie auf
erhöhte Absetzungen auf nach dem
49. Nach § 53 a wird folgender§ 53 b eingefügt:
31 . Dezember 1989 fertiggestellte Gebäude
entfallen, nicht anzuwenden." ,,§ 53b
e) Nach Absatz 23 werden folgende Absätze 23 a Schlußvorschriften
und 23 b eingefügt: (Sondervorschriften zum Abzug
von Kinderbetreuungskosten
,,(23 a) § 25 Abs. 3 ist auch für Veranlagungs- für Kalenderjahre vor 1984)
zeiträume vor 1985 anzuwenden, wenn die Ein-
kommensteuererklärung noch nicht abgegeben (1) Für das Kalenderjahr 1983 sind § 33 c und
worden ist. § 50 Abs. 1 letzter Satz hinsichtlich des § 33 c
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1984 1501
anzuwenden. Ist die Steuer auf Grund des Urteils 1974 (BGBI. 1S. 1993) erhält, so wird auf Antrag die
des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß die Auf-
1982 (BGBI. 1 S. 1594) vorläufig festgesetzt wor- wendungen, höchstens jedoch ein Betrag von 3 000
den, so ist die Steuerfestsetzung auf Antrag ent- Deutsche Mark im Kalenderjahr für jede unterhal-
sprechend Satz 1 zu ändern. Das gleiche gilt für am tene Person, vom Gesamtbetrag der Einkünfte
1. Januar 1985 noch nicht bestandskräftige oder abgezogen werden. Voraussetzung ist, daß die
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Ver-
Steuerfestsetzungen. In der Zeit zwischen dem mögen besitzt. Hat die unterhaltene Person andere
3. November 1982 und dem 1. Januar 1985 Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung des
bestandskräftig gewordene Steuerbescheide sind Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, so vermin-
entsprechend Satz 1 zu ändern, wenn dies der dert sich der Betrag von 3 000 Deutsche Mark um
Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 1985 beim den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den
Finanzamt schriftlich oder durch Erklärung zur Betrag von 3 600 Deutsche Mark übersteigen. Wer-
Niederschrift beantragt. den die Aufwendungen für eine unterhaltene Person
(2) Für die Kalenderjahre 1980 bis 1982 ist§ 33 c von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird
an Stelle des § 33 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Einkom- bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden
mensteuergesetzes 1979 in der Fassung der Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamt-
Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBI. 1 betrag der Leistungen entspricht.
S. 721) oder der nach§ 53 a anzuwendenden Fas- (2) Nach dem 22. Februar 1984 bestandskräftig
sung des § 33 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Einkommen- gewordene Steuerbescheide für die Veranlagungs-
steuergesetzes 1981 in der Fassung der Bekannt- zeiträume 1971 bis 1974 sind auf Antrag entspre-
machung vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1249, chend Absatz 1 zu ändern, soweit sich die vorste-
1560) anzuwenden, wenn sich § 33 c zugunsten hende Fassung zugunsten des Steuerpflichtigen
des Steuerpflichtigen auswirkt. Absatz 1 Satz 2 und auswirkt; der Antrag ist beim Finanzamt schriftlich
3 gilt entsprechend. Vor dem 1. Januar 1985 oder durch Erklärung zur Niederschrift zu stellen."
bestandskräftig gewordene Steuerbescheide sind
entsprechend Satz 1 zu ändern, wenn dies der
Artikel 4
Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 1985 beim
Finanzamt schriftlich oder durch Erklärung zur Änderung der Einkommensteuer-
Niederschrift beantragt. Durchführungsverordnung
(3) Für die Kalenderjahre 1971 bis 1979 sind Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in
§ 33 c und§ 50 Abs. 1 letzter Satz hinsichtlich des der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1982
§ 33 c anzuwenden, wenn sich § 33 c zugunsten (BGBI. 1 S. 700), geändert durch Artikel 1 der Verord-
des Steuerpflichtigen auswirkt; dabei sind Aufwen- nung vom 7. März 1984 (BGBI. 1 S. 385), wird wie folgt
dungen, die durch die Beschäftigung einer Hausge- geändert:
hilfin (Haushaltshilfe) erwachsen sind, insoweit
nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 53 a
1 . § 11 a wird aufgehoben.
des Einkommensteuergesetzes 1979 in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 zu
berücksichtigen, als sie Aufwendungen im Sinne 2. § 11 b wird aufgehoben.
des§ 33 c Abs. 1 sind. Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gilt
entsprechend.'' 3. Nach § 70 werden die Worte „Zu § 46 a des Geset-
zes" gestrichen, und § 72 wird aufgehoben.
50. § 54 wird wie folgt gefaßt:
4. § 73 b wird aufgehoben.
,,§ 54
Schi ußvorschriften 5. Nach § 7 4 wird folgender § 7 4 a eingefügt:
(Sondervorschriften für den Abzug
zwangsläufiger Unterhaltsaufwendungen ,,§ 74a
für die Veranlagungszeiträume 1971 bis 1974) Wertansatz bestimmter edelmetallhaltiger
(1) § 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens
in der Fassung der Bekanntmachung vom (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach§ 5 des
15. August 1961 (BGBI. 1 S. 1253) ist bei Steuer- Gesetzes ermitteln, können bei Wirtschaftsgütern
festsetzungen für die Veranlagungszeiträume 1971 des Vorratsvermögens für den Wertansatz von
bis 1974 in der folgenden Fassung anzuwenden, Gold, Silber, Platin und Palladium unterstellen, daß
wenn am 1. Januar 1985 die betreffende Steuer- die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirt-
festsetzung noch nicht bestandskräftig ist oder schaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert wor-
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht: den sind, soweit dies den handelsrechtlichen
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ent-
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig spricht.
(§ 33 Abs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und
eine etwaige Berufsausbildung von Personen, für (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-
die der Steuerpfli~htige keinen Kinderfreibetrag zes 1 ist, daß
nach§ 32 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in 1. die Wirtschaftsgüter zur Erzeugung, Be- oder
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August Verarbeitung von Gold, Silber, Platin oder Palla-
1502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
dium im eigenen Betrieb bestimmt sind oder im c) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender neuer
eigenen Betrieb erzeugt, bearbeitet oder ver- Absatz 4 a eingefügt:
arbeitet worden sind, ,,(4 a) § 74 a ist erstmals für Wirtschaftsjahre
2. die Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1984
Absatz 1 auch für den Wertansatz in der han- enden. Soweit Rücklagen wegen Preissteigerun-
delsrechtlichen Jahresbilanz unterstellt wird, gen bei Gold, Silber, Platin oder Palladium in frü-
3. keine Rücklagen für bei Gold, Silber, Platin oder heren Wirtschaftsjahren noch nicht aufzulösen
Palladium eingetretene Preissteigerungen gebil- waren, sind sie spätestens im Wirtschaftsjahr
det werden, der erstmaligen Anwendung des § 74 a gewinn-
erhöhend aufzulösen. Die Wertansätze nach
4. vom Wertansatz für Gold, Silber, Platin oder Pal- § 7 4 a dürfen im Wirtschaftsjahr der erstmaligen
ladium kein Bewertungsabschlag nach§ 80 vor- Anwendung um einen Betrag bis zur Höhe der in
genommen wird.'' diesem Wirtschaftsjahr aufgelösten Rücklagen
wegen Preissteigerungen bei Gold, Silber, Platin
6. § 75 wird aufgehoben. oder Palladium gemindert werden. Die in der
Bilanz für das im Kalenderjahr 1978 endende
7. § 76 wird wie folgt geändert: Wirtschaftsjahr ausgewiesenen Wertansätze für
Gold, Silber, Platin oder Palladium dürfen nicht
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: unterschritten werden."
aa) In Satz 1 werden die Worte „neben den d) Absatz 5 wird gestrichen.
Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1
oder 4 des Gesetzes" gestrichen und das
Wort „Abschreibungen" durch das Wort Artikel 5
,,Sonderabschreibungen" ersetzt.
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
bb) Satz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBI. 1
S. 131 ), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
8. § 79 wird aufgehoben. 28. November 1983 (BGBI. 1 S. 1377), wird wie folgt
geändert:
9. § 81 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „neben den Abset- 1. In § 1 Nr. 1 werden die Worte ,, § 12 Abs. 1 des Dritten
zungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 des Vermögensbildungsgesetzes" durch die Worte,.§ 12
Gesetzes" gestrichen und das Wort „Abschrei- . des Vierten Vermögensbildungsgesetzes" ersetzt.
bungen'' durch das Wort „Sonderabschreibun-.
gen" ersetzt. 2. In§ 2 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „zehn" durch das
b) Satz 2 wird gestrichen. Wort „sieben" ersetzt.
,10. § 82 wird aufgehoben. 3. § 1 0 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1982" durch die
11 . § 82 d Abs. 1 wird wie folgt geändert: Jahreszahl „ 1984" ersetzt.
a) In Satz 1 werden die Worte „neQen den Abset- b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
zungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 des ,.(3) § 2 Abs. 2 Satz 3 in der Fassung der
Gesetzes" gestrichen und das Wort „Abschrei- Bekanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBI. 1
bungen" durch das Wort „Sonderabschreibun- S. 131) ist weiterhin auf Beiträge an Bausparkas-
gen" ersetzt. sen anzuwenden, die auf Grund von vor dem
b) Satz 2 wird gestrichen. 1. November 1984 abgeschlossenen Verträgen
geleistet werden.''
12. § 82 e wird aufgehoben.
13. § 82 f Abs. 1 wird wie folgt geändert: Artikel 6
a) In Satz 1 werden die Worte „neben den Abset- Änderung des Außensteuergesetzes
zungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 des Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
Gesetzes" durch das Wort „Sonderabschrei- (BGBI. 1 S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
bungen" und das Wort „abschreiben" durch das Steuerentlastungsgesetzes 1984 vom 22. Dezember
Wort „vornehmen" ersetzt. 1983 (BGBI. 1 S. 1583), wird wie folgt geändert:
b) Satz 2 wird gestrichen.
1 . Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:
14. § 84 wird wie folgt geändert: ,.(3) Jeder der an der ausländischen Gesellschaft
beteiligten unbeschränkt Steuerpflichtigen und
a) Absatz 4 wird gestrichen. erweitert beschränkt Steuerpflichtigen hat eine
b) Der bisherige Absatz 4 a wird Absatz 4. Erklärung zur gesonderten Feststellung abzugeben.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1984 1503
Diese Verpflichtung kann durch die Abgabe einer Artikel 9
gemeinsamen Erklärung erfüllt werden. Die Erklärung
Änderung der Verordnung über die
ist von dem Steuerpflichtigen oder von den in § 34
der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigen- einkommensteuerliche Behandlung
händig zu unterschreiben." der freien Erfinder
Die Verordnung über die einkommensteuerliche
2. Dem § 20 wird folgender Absatz 5 angefügt: · Behandlung der freien Erfinder in der im Bundesgesetz-
,,(5) § 18 Abs. 3 ist auch für Veranlagungszeiträume blatt Teil III, Gliederungsnummer 611-1-4, veröffentlich-
und Erhebungszeiträume vor 1985 anzuwenden, ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel
wenn die Erklärungen noch nicht abgegeben sind." 16 des Gesetzes vom 10. März 1975 (BGBI. 1 S. 685),
wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 7
„Die oberste Wirtschaftsbehörde des Landes, in dem
Änderung des Zonenrandförderungsgesetzes die· Erfindertätigkeit ausgeübt wird, muß bestätigt
§ 3 Abs. 2 des Zonenrandförderungsgesetzes vom haben, daß der Versuch oder die Erfindung volkswirt-
5. August 1971 (BGBI. I S. 1237), zuletzt geändert durch schaftlich wertvoll ist."
Artikel 6 des Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBI. 1
S. 1545), wird wie folgt geändert: 2. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:
,,§ 3a
1. In Satz 2 werden die Worte „neben den Absetzungen
Für das Verfahren über die Bestätigung des volks-
für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 4 des Ein-
wirtschaftlichen Wertes eines Versuchs oder einer
kommensteuergesetzes" gestrichen.
Erfindung werden keine Kosten (Gebühren und Aus-
lagen) erhoben."
2. Satz 3 wird gestrichen.
Artikel 10
Artikel 8 Änderung des Gesetzes zur Überleitung
Änderung des Ausführungsgesetzes steuerrechtlicher Vorschriften für Erfinder
Grenzgänger Niederlande In § 2 des Gesetzes zur Überleitung steuerrechtlicher
Das Ausführungsgesetz Grenzgänger Niederlande Vorschriften für Erfinder vom 20. Februar 1969 (BGBI. 1
vom 21. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1999) wird wie folgt S. 141, 144), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
geändert: Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857),
werden die Jahreszahl „ 1984" durch die Jahreszahl
,,1988" und die Jahreszahl „1985" durch die Jahres-
1. § 1 wird wie folgt geändert: zahl „ 1989" ersetzt.
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. In die Steuerklasse II gehören die unter Num- Artikel 11
mer 1 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn sie Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
mindestens ein Kind(§ 32 Abs. 4 bis 7 Ein-
kommensteuergesetz) haben.'' Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: S. 217), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
,,(2) Verheirateten Arbeitnehmern mit Wohnsitz 25. Juli 1984 (BGBI. 1S. 1006), wird wie folgt geändert:
im Königreich der Niederlande wird abweichend
von § 50 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuer- 1. In § 5 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Worten „die
gesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 Finanzierungs-Aktiengesellschaft Rheinland-Pfalz''
der Freibetrag von 351 Deutsche Mark monatlich die Worte ,, , die Hanseatische Gesellschaft für
nicht gewährt." öffentliche Finanzierungen mit besct1ränkter Haftung
Bremen'' eingefügt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Jahreszahl „ 1979" durch 2. In § 8 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Genußscheine"
die Jahreszahl „ 1982" und jeweils die Jahreszahl durch das Wort „Genußrechte" ersetzt.
,, 1978" durch die Jahreszahl „ 1981" ersetzt.
3. § 31 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) § 1 Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des Geset-
zes vom 21. Oktober 1980 ist für das Kalenderjahr „2. die tarifliche Körperschaftsteuer von dem
1981 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Einkommensteil, der ihr unterliegt,".
Stelle des Betrages von 70 Deutsche Mark der b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Betrag von 72 Deutsche Mark tritt."
,,(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten
c) Absatz 3 wird gestrichen. Einkommensteile für den Abzug nach dieser Vor-
1504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
schritt nicht ausreichen, treten die Einkommens- (10) § 31 Abs. 2 ist erstmals bei der Gliederung
teile an ihre Stelle, die nach dem 31. Dezember des verwendbaren Eigenkapitals zum Schluß des
1976 einer Körperschaftsteuer von 36 vom Hun- ersten Wirtschaftsjahrs anzuwenden, das nach dem
dert unterliegen. Übersteigen die sonstigen nicht- 31. Dezember 1984 endet.
abziehbaren Ausgaben auch diese Einkommens-
(11) § 49 ist auch für Veranlagungszeiträume vor
teile, so ist der Unterschiedsbetrag den in den fol-
1984 anzuwenden, wenn die Erklärungen noch nicht
genden Veranlagungszeiträumen entstehenden
abgegeben sind.
Einkommensteilen in der in Satz 1 bezeichneten
Reihenfolge zuzuordnen." (12) § 50 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Februar 1984 (BGBI. I S. 217) ist letztmals anzu-
4. In § 33 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „späteren" durch
wenden auf vor dem 1 . August. 1984 zugeflossene
die Worte „früheren oder späteren" ersetzt.
Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein
öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die
5. § 49 wird wie folgt geändert: Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind. Satz 1
gilt auch für Stückzinsen, die auf Grund der Veräuße-
a) Die Überschrift und Absatz 1 werden wie folgt
gefaßt: rung von in Satz 1 genannten Anleihen und Forderun-
gen vor dem 1 . August 1984 zugeflossen sind."
,,§ 49
Steuererklärungspflicht, Veranlagung Artikel 12
und Erhebung von Körperschaftsteuer
Änderung des Zerlegungsgesetzes
(1) Auf die Durchführung der Besteuerung ein-
schließlich der Anrechnung, Entrichtung und Ver- Das Zerlegungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
gütung der Körperschaftsteuer sind die für die machung vom 25. Februar 1971 (BGBI. I S. 145), zuletzt
Einkommensteuer geltenden Vorschriften sinn- geändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 1981
gemäß anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts (BGBI. 1 S. 1331 ), wird wie folgt geändert:
anderes bestimmt."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: 1. Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(2) Unbeschränkt steuerpflichtige Körper- ,,(4) Körperschaften im Sinne des§ 2· Abs. 1 haben
schaften und Personenvereinigungen, deren Lei- für jeden Veranlagungszeitraum Erklärungen zur Zer-
stungen bei den Empfängern zu den Einnahmen legung der Körperschaftsteuer abzugeben. Die
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkom- Erklärungen sind von den in § 34 der Abgabenord-
mensteuergesetzes gehören, haben auf den nung bezeichneten Personen eigenhändig zu unter-
Schluß jedes Wirtschaftsjahrs Erklärungen zur schreiben."
gesonderten Feststellung von Besteuerungs-
grundlagen nach § 4 7 abzugeben. Die Erklärun- 2. Dem § 8 wird folgender Absatz 6 angefügt:
gen sind von den in § 34 der Abgabenordnung
,,(6) § 3 Abs. 4 ist auch auf Veranlagungszeiträume
bezeichneten Personen eigenhändig zu unter- vor 1984 anzuwenden, wenn die Erklärungen noch
schreiben."
nicht abgegeben sind."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 13
6. § 50 wird wie folgt geändert:
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
a) Absatz 1 wird gestrichen.
Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Ände-
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1. rung der Unternehmensform vom 6. September 1976
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt (BGBI. 1 S. 2641, 2643), zuletzt geändert durch § 24
gefaßt: Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1982
(BGBI. 1 S. 1777), wird wie folgt geändert:
,,(2) Die Körperschaftsteuer ist nicht abgegol-
ten, 1 . § 16 Abs. 1· wird wie folgt gefaßt:
1 . soweit der Steuerpflichtige wegen der Steuer- ,,(1) Werden Kapitalgesellschaften im Sinne des
abzugsbeträge in Anspruch genommen wer- § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes
den kann oder nach den Bestimmungen des Ersten Teils des Vier-
2. soweit die Ausschüttungsbelastung im Sinne ten Buches des Aktiengesetzes oder des Zweiten
des § 27 herzustellen ist." Abschnitts des Gesetzes über die Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln und über die Verschmel-
zung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
7. In § 51 werden die Worte,,§ 50 Abs. 2 Nr. 1 oder 2"
auf Grund eines Verschmelzungsvertrags ver-
durch die Worte,,§ 50 Abs. 1 Nr. 1 oder 2" ersetzt. schmolzen, so gelten die Anteile an der übertragen-
den Kapitalgesellschaft, die zu einem Betriebsver-
8. Dem § 54 werden folgende Absätze angefügt: mögen gehören, als zum Buchwert veräußert und die
,,(9) § 8 Abs. 3 Satz 2 gilt erstmals für den Ver- an ihre Stelle tretenden Anteile als mit diesem Wert
anlagungszeitraum 1985. angeschafft.''
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1984 1505
2. § 28 wird wie folgt geändert: §14b
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: Verspätungszuschlag
,,(4) § 16 Abs. 1 ist erstmals anzuwenden, wenn Ein nach § 152 der Abgabenordnung zu entrichten-
der steuerliche Übertragungsstichtag nach dem der Verspätungszuschlag fließt der Gemeinde zu.
31. Dezember 1980 liegt." Sind mehrere Gemeinden an der Gewerbesteuer
beteiligt, so fließt der Verspätungszuschlag der
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. Gemeinde zu, der der größte Zerlegungsanteil zuge-
wiesen ist. Auf den Verspätungszuschlag ist der
Hebesatz der Gemeinde nicht anzuwenden."
Artikel 14
Änderung der Verordnung über die steuerliche 3. In § 35 c Nr. 1 wird am Ende des Buchstabens d der
Begünstigung von Wasserkraftwerken Strichpunkt durch ein Komma ersetzt und folgender
Buchstabe e angefügt:
Die Verordnung über die steuerliche Begünstigung
von Wasserkraftwerken in der im Bundesgesetzblatt „e) über die Abgabe von Steuererklärungen unter
Teil III, Gliederungsnummer 610-6-2, veröffentlichten Berücksichtigung von Freibeträgen und Frei-
grenzen;".
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14
des Gesetzes vom 16. August 1977 (BGBI. 1 S. 1586),
wird wie folgt geändert: 4. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
1. In § 3 wird die Zahl „ 1985" durch die Zahl „ 1990" b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
ersetzt.
,,(2) § 14 a ist auch für Erhebungszeiträume vor
2. § 8 wird aufgehoben. 1984 anzuwenden, wenn die Erklärungen noch
nicht abgegeben sind."
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: Artikel 16
,,§ 10 Änderung des Gesetzes
Anwendungsvorschriften". über Kapitalanlagegesellschaften
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
§ 38 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Kapitalanlage-
,,(3) § 8 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- gesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung
derungsnummer 610-6-2, veröffentlichten berei- vom 14. Januar 1970 (BGBI. 1S. 127), zuletzt geändert
nigten Fassung ist letztmals für Wirtschaftsjahre durch das Gesetz vom 8. September 1980 (BGBI. 1
anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1984 enden." S. 1653), wird wie folgt gefaßt:
,,Die von Kapitalerträgen des Wertpapier-Sonderver-
Artikel 15 mögens erhobene Kapitalertragsteuer wird auf Antrag
an die Depotbank erstattet."
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 657) Artikel 17
wird wie folgt geändert: Änderung des Umsatzsteuergesetzes
1. In § 3 Nr. 2 werden nach den Worten „die Finan- Das Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979
zierungs-Aktiengesellschaft Rheinland-Pfalz" die (BGBI. 1 S. 1953), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 29. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 796), wird wie folgt ge-
Worte ,, , die Hanseatische Gesellschaft für öffent-
ändert:
liche Finanzierungen mit beschränkter Haftung
Bremen" eingefügt.
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c wird das Zitat
2. Nach § 14 werden folgende §§ 14 a und 14 b ein- ,,Abs. 6" durch das Zitat „Abs. 7" ersetzt.
gefügt:
2. § 3 a wird wie folgt geändert:
,,§ 14 a
Steuererklärungspflicht a) Absatz 2 Nr. 4 wird gestrichen~
b) In Absatz 4 wird die Nummer 3 wie folgt gefaßt:
Für steuerpflichtige Gewerbebetriebe ist eine
Erklärung zur Festsetzung des einheitlichen Steuer- „3. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit
meßbetrags und in den Fällen des § 28 außerdem als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuer-
eine Zerlegungserklärung abzugeben. Zur Abgabe berater, Wirtschaftsprüfer, Sachverständi-
verpflichtet ist der Steuerschuldner(§ 5). Die Erklä- ger, Ingenieur und Aufsichtsratsmitglied
rungen müssen von ihm oder von den in § 34 der sowie die rechtliche, wirtschaftliche und
Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhän- technische Beratung durch andere Unter-
dig unterschrieben werden. nehmer;".
1506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
c) In Absatz 4 wird die Nummer 10 wie folgt gefaßt: 8. In § 18 Abs. 2 werden Satz 3 gestrichen und nach
Satz 2 folgende Sätze angefügt:
„ 10. die Vermittlung der in diesem Absatz
bezeichneten Leistungen;". ,,Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalen-
derjahr nicht mehr als 600 Deutsche Mark. so kann
d) In Absatz 4 wird hinter Nummer 10 folgende
das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflich-
Nummer 11 angefügt:
tung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrich-
„ 11. die Vermietung beweglicher körperlicher tung der Vorauszahlungen befreien. Hat der Unter-
Gegenstände, ausgenommen Beförde- nehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
rungsmittel.'' nur in einem Teil des vorangegangenen Kalender-
jahres ausgeübt, so ist die tatsächliche Steuer in
eine Jahressteuer umzurechnen."
3 § 4 Nr. 12 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
,,c) die Bestellung, die Übertragung und die Über- 9. In§ 21 Abs. 2 Satz 1 wird das Zitat,,§ 5 Abs. 5 Nr. 1"
lassung der Ausübung von dinglichen Nut- durch das Zitat ,,§ 5 Abs. 5 Nr. 1 und 3" ersetzt.
zungsrechten an Grundstücken."
10. § 24 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
4. Dem § 6 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
,,(4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum
„Satz 1 gilt nicht, wenn der außengebietliche 10. Tage eines Kalenderjahres gegenüber dem
Abnehmer oder sein Beauftragter den Gegenstand Finanzamt erklären, daß seine Umsätze vom Beginn
der Lieferung im persönlichen Reisegepäck aus- des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht
geführt hat." nach den Absätzen 1 bis 3, sondern nach den allge-
meinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert
werden sollen. Die Erklärung bindet den Unterneh-
5. § 9 wird wie folgt gefaßt:
mer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann mit
,,§ 9 Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an
Verzicht auf Steuerbefreiungen widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis
zum 1 O. Tage nach Beginn dieses Kalenderjahres
(1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der
zu erklären. Die Frist nach Satz 4 kann verlängert
nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe
wenmn. Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann sie
a, Nr. 1 2, 13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig
rückwirkend verlängert werden, wenn es unbillig
behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen
wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen
Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt
Rechtsfolgen bestehen zu lassen."
wird.
(2) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz
11. § 27 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
1 ist bei der Bestellung und Übertragung von Erb-
baurechten (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermie- ,,(5) § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn das auf
tung oder Verpachtung von Grundstücken (§ 4 dem Grundstück errichtete Gebäude
Nr. 1 2 Buchstabe a) und bei den in § 4 Nr. 12 Buch-
1. Wohnzwecken dient oder zu dienen bestimmt ist
stabe b und c bezeichneten Umsätzen nur zulässig,
und vor dem 1. April 1985 fertiggestellt worden
soweit der Unternehmer nachweist, daß das Grund- ist,
stück weder Wohnzwecken noch anderen nicht-
unternehmerischen Zwecken dient oder zu dienen 2. anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient
bestimmt ist." oder zu dienen bestimmt ist und vor dem
1. Januar 1986 fertiggestellt worden ist,
6. § 11 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: und wenn mit der Errichtung des Gebäudes vor dem
1. Juni 1984 begonnen worden ist."
,,(5) Für die Umrechnung von Werten in fremder
Währung gelten die entsprechenden Vorschriften
über den Zollwert der Waren, die in Rechtsakten 1 2. Die Anlage (zu § 1 2 Abs. 2 Nr. 1) wird wie. folgt
des Rates oder der Kommission der Europäischen geändert: ·
Gemeinschaften festgelegt sind." a) Nummer 18 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
,,c) Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Auf-
7. In § 1 2 Abs. 2 Nr. 1 werden am Ende des Satzes 2 machungen für den Küchengebrauch sowie
der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und
folgender Satz angefügt: Haustee (aus Nr. 12.07 des Zolltarifs),".
„Speisen und Getränke werden zum Verzehr an Ort b) Nummer 35 wird wie folgt gefaßt:
und Stelle geliefert, wenn sie nach den Umständen
,,35. Ammoniumcarbonat und Natriumhydro-
der Lieferung dazu bestimmt sind, an einem Ort ver-
gencarbonat (aus Nr. 28.42 des Zolltarifs);
zehrt zu werden, der mit dem Ort der Lieferung in
D-Sorbit, auch mit Zusatz von Saccharin
einem räumlichen Zusammenhang steht, und
oder dessen Salzen (aus Nr. 29.04 und aus
besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort
Nr. 38.19 des Zolltarifs)".
und Stelle bereitgehalten werden;".
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1984 1507
Artikel 18 (2) Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat.
Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr
Änderung insgesamt nicht mehr als 6 000 Deutsche Mark
der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalender-
§ 29 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vierteljahr.
vom 21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2359); zuletzt (3) Haben mehrere Versicherer eine Versicherung
geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 1984 für denselben Versicherungsnehmer in der Weise
(BGBI. 1S. 1265), wird aufgehoben. gemeinschaftlich übernommen, daß jeder von ihnen
aus der Versicherung zu einem bestimmten Anteil
berechtigt und verpflichtet ist, so darf einer der Ver-
Artikel 19 sicherer die Steuer auch für die anderen Versicherer
Änderung des Zwölften Gesetzes entrichten. Er hat in diesem Fall den Gesamtbetrag
zur Änderung des Zollgesetzes des Versicherungsentgelts in seinen Geschäfts-
büchern nachrichtlich zu vermerken. Die anderen
Artikel 5 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Versicherer müssen in ihren Geschäftsbüchern an-
Zollgesetzes vom 22. Juli 1969 (BGBI. 1S. 879), zuletzt geben, wer die Steuer für sie entrichtet hat.
geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom
12. September 1980 (BGBI. I S. 1695), wird aufgehoben. (4) Gibt der Versicherer oder der Bevollmächtigte
bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist die Steueranmel-
dung nicht ab, so setzt das Finanzamt die Steuer fest.
Artikel 20 Als Zeitpunkt ihrer Fälligkeit gilt der fünfzehnte Tag
nach Ablauf des Anmeldungszeitraums.
Änderung des Versicherungsteuergesetzes
(5) Ist der Versicherungsnehmer Steuerschuldner
Das Versicherungsteuergesetz in der im Bundes- (§ 7 Abs. 3), so hat er den Abschluß der Versicherung
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 611-15, ver- dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen. Die gleiche
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert Pflicht hat auch der Vermittler, der den Abschluß
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 einer solchen Versicherung vermittelt hat, wenn er
(BGBI. 1S. 3341 ), wird wie folgt geändert: seine Geschäftsleitung, seinen Sitz oder seinen
Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
1 . § 5 wird wie folgt geändert: Der Versicherungsnehmer hat innerhalb von fünf-
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: zehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem das Ver-
sicherungsentgelt gezahlt worden ist, eine Steuer-
„Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, daß anmeldung abzugeben und die selbstberechnete
die Steuer nicht nach der lsteinnahme, sondern Steuer zu entrichten."
nach dem im Anmeldungszeitraum (§ 8 Abs. 2)
angeforderten Versicherungsentgelt (Sollein- 3. § 10 wird wie folgt gefaßt:
nahme) berechnet wird. Im Fall der Berechnung
nach der Solleinnahme ist die auf nicht verein- ,,§ 10
nahmte Versicherungsentgelte bereits entrich- Aufzeichnungspflichten und Außenprüfung
tete Steuer von der Steuer für den Anmeldungs- (1) Der Versicherer (§ 7 Abs. 1) oder der Bevoll-
zeitraum abzusetzen, in dem der Versicherer die mächtigte (§ 7 Abs. 2) ist verpflichtet, 'zur Feststel-
Versicherung ganz oder teilweise in Abgang lung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berech-
gestellt hat." nung Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen alle
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „an ihn Angaben enthalten, die für die Besteuerung von
gezahlten" gestrichen. Bedeutung sind, insbesondere
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: 1. den Namen und die Anschrift des Versicherungs-
,,(5) Werte in fremder Währung sind zur Berech- nehmers,
nung der Steuer nach den für die Umsatzsteuer 2. die Nummer des Versicherungsscheins,
geltenden Vorschriften umzurechnen." 3. die Versicherungssumme,
2. § 8 wird wie folgt gefaßt: 4. das Versicherungsentgelt,
5. den Steuerbetrag.
,,§ 8
Anmeldung, Fälligkeit (2) Bei Personen und Personenvereinigungen, die
Versicherungen vermitteln oder ermäc~tigt sind, für
(1) Der Versicherer (§ 7 Abs. 1) oder der Bevoll- einen Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen, ist
mächtigte (§ 7 Abs. 2) hat innerhalb von fünfzehn zur Ermittlung oder Aufklärung von Vorgängen, die
Tagen nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeit- nach diesem Gesetz der Steuer unterliegen, eine
raums (Absatz 2) Außenprüfung(§§ 193 bis 203 der Abgabenordnung)
1. eine eigenhändig unterschriebene Steuererklä- auch insoweit zulässig, als sie der Feststellung der
rung abzugeben, in der er die im Anmeldungszeit- steuerlichen Verhältnisse anderer Personen dient,
raum entstandene Steuer selbst zu berechnen die als Versicherungsnehmer nach § 7 Abs. 3 zur
hat (Steueranmeldung), und Entrichtung der Steuer verpflichtet sind.
2. die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer (3) Eine Außenprüfung ist auch bei Personen und
zu entrichten. Personenvereinigungen zulässig, die eine Versiehe-
1508 Bundesg~setzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
rung im Sinne des § 2 vereinbart haben oder die als Bevollmächtigte seine Geschäftsleitung, seinen Sitz
Versicherungsnehmer nach § 7 Abs. 3 zur Entrich- oder seinen Wohnsitz hat.
tung der Steuer verpflichtet sind. (2) Im Fall des § 7 Abs. 2 des Gesetzes ist das
(4) Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprü- Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Bevoll-
fung nachzuentrichten sind, sind zusammen mit der mächtigte seine Geschäftsleitung, seinen Sitz oder
Steuer für den laufenden Anmeldungszeitraum fest- seinen Wohnsitz hat.
zusetzen." (3) Hat der Versicherungsnehmer die Steuer
selbst zu entrichten(§ 7 Abs. 3 des Gesetzes), so ist
4. Nach § 10 werden folgende §§ 10 a und 10 b ein- das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Ver-
gefügt: sicherungsnehmer seine Geschäftsleitung, seinen
Sitz, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Auf-
,,§ 10 a
enthalt hat. Dieses Finanzamt ist auch für die Ent-
Mitteilungspflicht gegennahme der Anzeigen eines Vermittlers ( § 8
(1) Die mit der Aufsicht über die Versicherungs- Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes) zuständig.
unternehmen betrauten Behörden teilen dem Finanz- (4) In den Fällen, in denen die Zuständigkeit sich
amt die zu ihrer Kenntnis gelangenden Versicherer nicht aus den Absätzen 1 bis 3 ergibt, ist das Finanz-
mit. amt zuständig, in dessen Bezirk die versicherten
(2) Das Registergericht teilt Eintragungen von Ver- Gegenstände ( § 1 Nr. 2 des Gesetzes) belegen sind.
einen oder Genossenschaften, die sich mit dem Trifft dies für mehrere Finanzämter zu, so ist örtlich
Abschluß von Versicherungen befassen, dem Fi- zuständig das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der
nanzamt mit; das gilt auch dann, wenn die Vereine wertvollste Teil des versicherten Gegenstands oder
oder Genossenschaften ihre Leistungen als Unter- der versicherten Gegenstände befindet."
stützungen ohne Rechtsanspruch bezeichnen.
2. In § 4 werden nach den Worten „4, 762 vom Hundert"
§10b die Worte „und statt 2 vom Hundert 1,961 vom Hun-
Anwendungsvorschriften dert" eingefügt. .
§ 8 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals 3. Die §§ 3, 6 bis 9 und 11 werden aufgehoben.
auf Anmeldungszeiträume anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 1984 beginnen. Auf Abrech- 4. § 10 wird wie folgt geändert:
nungszeiträume, die vor dem 1. Januar 1985 enden, a) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
sind die bisherigen Vorschriften über das Besteue-
b) Absatz 1 wird einziger Absatz.
rungsverfahren weiterhin anzuwenden."
5. § 11 wird wie folgt geändert: Artikel 22
a) Absatz 1 Nr. 4 und 5 wird gestrichen. Änderung
des Rennwett- und Lotteriegesetzes
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Der Bundesminister der Finanzen kann In § 18 Nr. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in
dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geltenden Fassung mit neuem Datum und unter geändert durch Artikel 96 des Gesetzes vom
neuer Überschrift im Bundesgesetzblatt bekannt- 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), wird die Zahl
machen." ,,48 000" durch die Zahl „75 000" und die Zahl „ 120"
durch die Zahl „200" ersetzt.
Artikel 21
Artikel 23
Änderung der Versicherungsteuer-
Durchführungsverordnung Änderung der Ausführungsbestimmungen
zum Rennwett- und Lotteriegesetz
Die Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und
611-15-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
wie folgt geändert: derungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 2 der Ver-
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: ordnung vom 21. Mai 1976 (BGBI. I S. 1249), werden wie
,,§ 1 folgt geändert:
Örtliche Zuständigkeit 1. § 18 wird wie folgt geändert:
(1) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Worte „in je zwei
Bezirk der Versicherer seine Geschäftsleitung, sei- Stücken" gestrichen und nach dem Satz 1 folgen-
nen Sitz, seinen Wohnsitz oder eine Betriebsstätte der Satz eingefügt:
- bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich
bedeutendste - hat. Hat der Versicherer die Entrich- „In der Nachweisung haben die Vereine und die
tung der Steuer einem Bevollmächtigten übertragen, Buchmacher die Steuer selbst zu berechnen
so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der (Steueranmeldung)."
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1984 1509
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Artikel 24
,,(2) Die Wettsteuer ist gleichzeitig mit der Ein- Aufhebung der Verordnung
reichung der Nachweisung an die Kasse des über die Umstellung d~r Rennwett-
Finanzamts zu entrichten. Bei der Entrichtung und Lotteriesteuer auf Gold
durch Übersendung oder Überweisung des
Betrags ist anzugeben, daß es sich um Wett- Die Verordnung über die Umstellung der Rennwett-
steuer handelt und auf welchen Zeitraum der und Lotteriesteuer auf Gold in der im Bundesgesetzblatt
Betrag entfällt." Teil III, Gliederungsnummer 611-14-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung wird aufgehoben.
2. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 3 werden gestrichen.
b) Absatz 2 wird einziger Absatz. Artikel 25
Änderung der Verordnung
3. § 21 wird aufgehoben.
über die Versteuerung von Wettscheinen
im Abrechnungsverfahren
4. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen. Die§§ 6 und 7 der Verordnung über die Versteuerung
von Wettscheinen im Abrechnungsverfahren in der
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
611-14-2, veröffentlichten bereinigten Fassung werden
5. § 46 Abs. 4 wird gestrichen. aufgehoben.
1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Artikel 26 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1583), wird wie folgt
geändert:
Änderung des Bewertungsgesetzes
1. In § 104 Abs. 12 Nr. 2 werden die Worte „9 und 12"
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt- durch die Worte „ 12 und 13" ersetzt.
machung vom 26. September 1974 (BGBI. 1 S. 2369),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Die Anlagen 1O bis 13 werden wie folgt gefaßt:
Anlage 10 Anlage 11
(zu § 104) (zu § to4)
Vervielfältiger für die Anwartschaft Vervielfältiger für die Anwartschaft eines
eines Arbeitnehmers auf Altersrente vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem
und Witwen- oder Witwerrente Dienstverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers
auf Altersrente und Witwen- oder Witwerrente
Lebensalter Anwartschaft von Lebensalter Anwartschaft· von
in Jahren, in Jahren,
dem der Männern Frauen dem der tv1ännern Frauen
nach Spalte 2 a nach Spalte 2 a
oder 3 a auf auf auf auf oder 3 a auf auf auf auf
Berechtigte Alters- Witwen- Alters- Witwer- Berechtigte Alters- Witwen- Alters- Witwer-
am nächsten ist rente rente rente rente am nächsten ist rente rente rente rente
(1) (2 a) (2 b) (3 a) (3b) (1) (2 a) (2b) (3 a) (3b)
bis 31 3,5 1,3 4,1 0,3 bis 31 1,7 0,7 2,0 0,2
32 3,6 1,4 4,2 0,3 32 1,8 0,8- 2,1 0,2
33 3,7 1,4 4,4 0,3 33 1,9 0,8 2,2 0,2
34 3,8 1,4 4,5 0,3 34 2,0 0,8 2,3 0,2
35 3,9 1,5 4,6 0,3 35 2,1 0,9 2,4 0,2
36 4,0 1,5 4,8 0,3 36 2,2 0,9 2,6 0,3
37 4,2 1,6 4,9 0,3 37 2,3 1,0 2,7 0,3
38 4,3 1,6 5,0 0,4 38 2,4 1,0 2,8 0,3
39 4,4 1,7 5,2 0,4 39 2,6 1,1 3,0 0,3
40 4,6 1,7 5,4 0,4 40 2,7 1,1 3,2 0,3
41 4,7 1,7 5,5 0,4 41 2,8 1,2 3,3 0,3
42 4,8 1,8 5,7 0,4 42 3,0 1,2 3,5 0,3
43 5,0 1,8 5,9 0,4 43 3,2 1,3 3,7 0,3
44 5,2 1,9 6,1 0,4 44 3,3 1,3 3,9 0,3
45 5,3 1,9 6,3 0,4 45 3,5 1,4 4,1 0,3
46 5,5 1,9 6,5 0,4 46 3,7 1,4 4,3 0,3
47 5,7 2,0 6,7 0,4 47 3,9 1,5 4,6 0,3
48 5,9 2,0 6,9 0,4 48 4,1 1,5 4,8 0,3
49 6,1 2,1 7,1 0,4 49 4,3 1,6 5,1 0,3
50 6,3 2,1 7,3 0,4 50 4,6 1,6 5,3 0,3
51 6,5 2,1 7,6 0,4 51 4,8 1,7 5,6 0,4
52 6,7 2,2 7,8 0,4 52 5,0 1,8 5,9 0,4
53 6,9 2,2 8,1 0,4 53 5,3 1,8 6,2 0,4
54 7,1 2,3 8,4 0,4 54 5,6 1,9 6,6 0,4
55 7,4 2,3 8,6 0,4 55 6,0 2,0 7,0 0,4
56 7,6 2,3 8,9 0,4 56 6,4 2,1 7,5 0,4
57 7,9 2,4 9,2 0,4 57 6,8 2,1 7,9 0,4
58 8,1 2,4 , 9,5 0,4 58 7,2 2,2 8,4 0,4
59 8,4 2,4 9,8 0,4 59 7,6 2,3 8,9 0,4
60 8,7 2,5 10,0 0,4 60 8,1 2,4 9,4 0,4
61 9,0 2,6 10,3 0,5 61 8,6 2,5 9,8 0,4
62 9,4 2,6 10,7 0,5 62 9,1 2,6 10,4 0,4
63 63
und darüber 9,8 2,7 11, 1 0,5 und darüber 9,8 2,7 11, 1 0,5
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1984 1511
Anlage 12
(zu§ 104)
Vervielfältiger für die neben den laufe~den Leistungen bestehende Anwartschaft
des Pensionsberechtigten auf eine lebenslängliche Hinterbliebenrente
Vollendetes Vollendetes
Lebensalter Lebensalter
in Jahren, in Jahren,
dem der dem der
Empfänger Männer Frauen Männer Frauen
Empfänger
der laufenden der laufenden
Leistungen am Leistungen am
nächsten ist nächsten ist
bis 20 ,1,8 0,2 bis 60 2,7 0,5
21 1,9 0,2 61 2,7 0,5
22 2,0 0,2 62 2,7 0,5
23 2,1 0,2 63 2,7 0,5
24 2,3 0,2 64 2,7 0,4
25 2,4 0,2 65 2,7 0,4
26 2,5 0,2 66 2,7 0,4
27 2,6 0,2 67 2,8 0,4
28 2,7 0,2 68 2,8 0,4
29 2,8 0,2 69 2,7 0,4
30 2,9 0,2 70 2,7 0,4
31 2,9 0,2 71 2,7 0,4
32 3,0 0,3 72 2,7 0,4
33 3,1 0,3 73 2,6 0,3
34 3,1 0,3 74 2,6 0,3
35 3,2 0,3 75 2,5 0,3
36 3,3 0,3 76 2,4 0,3
37 3,3 0,3 77 2,3 0,3
38 3,3 0,3 78 2,3 0,2
39 3,4 0,3 79 2,2 0,2
40 3,4 0,3 80 2,1 0,2
41 3,4 0,3 81 2,0 0,2
42 3,4 0,4 82 1,9 0,1
43 3,4 0,4 83 1,8 0,1
44 3,4 0,4 84 1,7 0,1
45 3,4 0,4 85 1,6 0,1
46 3,4 0,4 86 1,5 0,1
47 3,4 0,4 87 1,4 0,1
48 3,3 0,4 88 1,3 0,1
49 3,3 0,4 89 1,2 0,1
50 3,2 0,4 90 1,1 0
51 3,2 0,4 91 0,9 0
52 3,1 0,4 92 0,8 ·o
53 3,1 0,4 93 0,7 0
54 3,0 0,4 94 0,6 0
55 3,0 0,4 95 0,5 0
56 2,9 0,4 96 0,4 0
57 2,9 0,4 97 0,3 0
58 2,8 0,5 98 0,2 0
59 2,8 0,5 99 0,1 0
100
und darüber 0 0
1512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage 13
(zu § 104)
Vervielfältiger für die lebenslänglich laufenden Leistungen aus Pensionsverpflichtungen
Vollendetes Vollendetes
Lebensalter Lebensalter
in Jahren, in Jahren,
dem der dem der
Empfänger Männer Frauen Männer Frauen
Empfänger
der laufenden der laufenden
Leistungen am Leistungen am
nächsten ist nächsten ist
bis 20 12,4 16,5 bis 65 9,3 10,6
21 12,3 16,4 66 9,0 10,3
22 12,2 16,4 67 8,8 10,0
23 12,2 16,4 68 8,5 9,7
24 12, 1 16,3 69 8,2 9,4.
25 12,0 16,3 70 7,9 9,0
26 12,0 16,2 71 7,7 8,7
27 11,9 16,2 72 7,4 8,4
28 11,9 16, 1 73 7,1 8,1
29 11,8
-
16, 1 74 6,9 7,8
30 11,7 16,0 75 6,6 7,4
31 11,7 15,9 76 6,3 7,1
32 11,6 15,9 77 6,1 6,8
33 11,6 15,8 78 5,8 6,5
34 11,5 15,7 79 5,6 6,2
35 11,4 15,7 80 5,3 5,9
36 11,4 15,6 81 5,1 5,6
37 11,3 15,5 82 4,9 5,3
38 11,3 15,4 83 4,6 5,1
39 11,2 15,3 84 4,4 4,8
40 11,2 15,2 85 4,2 4,6
41 11,2 15, 1 86 4,0 4,3
42 11, 1 15,0 87 3,8 4,1
43 11, 1 14,9 88 3,7 3,9
44 11, 1 14,7 89 3,5 3,6
45 11, 1 14,6 90 3,3 3,4
46' 11, 1 14,5 91 3,2 3,2
47 11,0 14,4 92 3,0 3,1
48 11,0 14,2 93 2,9 2,9
49 11,0 14,1 94 2,7 2,7
50 11,0 13,9 95 2,6 2,5
51 11,0 13,7 96 2,4 2,4
52 10,9 13,6 97 2,3 2,3
53 10,9 13,4 98 2,2 2,1
54 10,9 13,2 99 2,1 2,0
55 10,8 13,0 100 2,0 1,9
56 10,8 12,8 101 1,9 1,8
57 10,7 12,6 102 1,8 1,6
58 10,6 12,4 103 1,7 1,5
59 10,5 12, 1 104 1,6 1,5
60 10,4 11,9 105 1,5 1,4
61 10,2 11,7 106 1,4 1,3
62 10,0 11,4 107 1,3 1,2
63 9,8 11, 1 108 1,2 1,1
64 9,6 10,9 109 1,0 0,9
110
und darüber 0,5 0,5
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1984 1513
Artikel 27 Artikel 30
Änderung des Vermögensteuergesetzes Neufassung der betroffenen Gesetze
Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der
und Rechtsverordnungen, Rückkehr
Bekanntmachung vom 17. April 1974 (BGBI. 1 S. 949), zum einheitlichen Verordnungsrang
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (1) Der Bundesminister der Finanzen kann den Wort-
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1583), wird wie folgt laut der durch einen Artikel dieses Gesetzes geänder-
geändert: ten Gesetze in der sich aus diesem Gesetz ergebenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
1. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Worten „die (2) Für die durch die Artikel 2, 9, 14, 21., 23 und 25
Finanzierungs-Aktiengesellschaft Rheinland-Pfalz''
geänderten Rechtverordnungen gilt Absatz 1 entspre-
die Worte ,, , die Hanseatische Gesellschaft für
chend.
öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung
Bremen" eingefügt. (3) Die auf den Artikeln 2, 4, 21, 23 und 25 beruhen-
den Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen kön-
nen auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigun-
2. In§ 25 wird die Jahreszahl„ 1984" durch die Jahres-
gen durch Rechtsverordnung wieder geändert werden.
zahl „ 1985" ersetzt.
Artikel 31
Berlin-Klausel
Artikel 28
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 2 Abs. 1 und
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
Die§§ 61.und 62 des Wohnungseigentumsgesetzes im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer dieses Gesetzes oder des Kapitalverkehrsteuergeset-
403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt zes in der jeweils geltenden Fassung erlassen werden,
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Über-
1982 (BGBI. 1 S. 1615), werden aufgehoben. leitungsgesetzes.
Artikel 32
Inkrafttreten
Artikel 29 ( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Gesetz am 1. Januar 1985 in Kraft.
zur Rückzahlung der Investitionshilfeabgabe (2) Artikel 1 mit Ausnahme der Nummer 5 Buch-
stabe a und Artikel 3 Nr. 45 Buchstabe a treten am Tage
§ 1 nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 5 Buch-
stabe a tritt mit Wirkung vom 3. September 1971 und
Rückzahlung
Artikel 17 Nr. 1 und 10 und Artikel 26 treten mit Wirkung
(1) Die Finanzämter haben die auf Grund des Investi- vom 1. Januar 1984 in Kraft. Artikel 29 tritt mit Wirkung
tionshilfegesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 vom 6. November 1984 in Kraft.
S. 1857, 1867), geändert durch das Gesetz vom (3) Die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532), gezahlten geänderten Vorschriften sind bis zum 31. Dezember
Beträge unverzüglich zurückzuzahlen. Dies gilt auch bei 1984 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwen-
nicht mehr anfechtbaren Verwaltungsakten. den, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
(2) Die Investitionshilfeabgabe ist aus den Kassen- ist.
mitteln des Bundes zurückzuzahlen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
§2 wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Rechtsweg
In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in Angelegen- Bonn, den 14. Dezember 1984
heiten dieses Gesetzes ist der Finanzrechtsweg ge-
geben. Rechtsbehelfe, über die noch nicht entschieden Der Bundespräsident
ist, gelten als erledigt. Weizsäcker
§3 Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Der Bundesminister der Finanzen
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Stoltenberg
1514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs
Vom 14. Dezember 1984
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl.1
S. 1861 ), geändert durch das Gesetz vom 4. August 1980 (BGBI. 1S. 1147),
wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 Satz 1 und in Artikel 2 Nr. 3 wird die Jahreszahl „1984" durch
die Jahreszahl „ 1987" ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überl.eitungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Bonn, den 14. Dezember 1984
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1984 1515
Gesetz
zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes
Vom 14. Dezember 1984
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Abwasserabgabengesetz vom 13. September 1976 (BGBI. 1 S. 2721,
3007) wird wie folgt geändert:
Nach § 1 2 wird folgender § 1 2 a eingefügt:
,,§ 12 a
Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforderung der Abgabe
haben keine aufschiebende Wirkung. Satz 1 ist auch auf Bescheide anzuwen-
den, die vor dem 19. Dezember 1984 erlassen worden sind."
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Bonn, den 14. Dezember 1984
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
1516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Umlegung der Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen
Vom 10. Dezember 1984
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über
das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung
vorn 3. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1121) wird verordnet:
§ 1
§ 2 Satz 1 der Umlage-Verordnung Kreditwesen in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7610-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert
durch die Verordnung vom 8. September 1977 (BGBI. 1
S. 1753), erhält folgende Fassung:
,,Die Kosten bestehen in den tatsächlichen Haushalts-
ausgaben des Haushaltsjahres zuzüglich eines Versor-
gungszuschlages von dreißig vom Hundert der Dienst-
bezüge der Planbeamten des Bundesaufsichtsamtes."
§2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 64 des Gesetzes
über das Kreditwesen auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Bonn,den 10.Dezember1984
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1984 1517
Zweite Verordnung
zur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung Hauswirtschaft
Vom 10. Dezember 1984
Auf Grund des§ 21 des Berufsbildungsgesetzes vom b) entfällt in Nummer 1 die Zahl „1." und werden die
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Worte „den letzten" sowie „oder" gestrichen,
Artikel 53 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBI. 1 S. 705) geändert worden ist, wird nach Anhö- c) wird Nummer 2 gestrichen.
rung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für
BE}rufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungs- 2. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1984"
förderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. I ersetzt durch „ 1987' '.
S. 1692) verordnet:
Artikel 1 Artikel 2
Die Ausbilder-Eignungsverordnung Hauswirtschaft
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
vom 29. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 976), die durch Verord- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
nung vom 10. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 694) geändert
bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
worden ist, wird wie folgt geändert:
1 . In § 7 Abs. 1
Artikel 3
a) wird das Datum „ 1. Januar 1985" ersetzt durch
,,31. Dezember 1989", Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Bonn.den 10.Dezember 1984
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Dr. Dorothee Wilms
1518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Verordnung
über die Tarifüberwachung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz
(Tarifüberwachungs-Verordnung GüKG - GüKTV)
Vom 11. Dezember 1984
Auf Grund des§ 20 a Abs. 6 in Verbindung mit§ 20 a 2. Bei gleichzeitiger Beförderung mehrerer Sendungen
Abs. 5 und § 28 Abs. 1 sowie des § 23 Abs. 4, des § 28 nach demselben Tarif mit Einzelgewichten bis zu tau-
Abs. 2, des § 43 Abs. 2, des § 58 Abs. 3 und des § 97 d send Kilogramm oder mit einem benötigten Lade-
Abs. 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung raum bis zu acht Kubikmetern dürfen diese unter
der Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBI. 1 Angabe des ersten Versandortes und des letzten
S. 256) wird verordnet: Bestimmungsortes sowie des gesamten Brutto-
gewichts oder benötigten Laderaums und der Anzahl
der Sendungen wie eine Sendung eingetragen
Erster Abschnitt werden.
Tarifüberwachung 3. Bei Verwiegung nach § 7 ist das Gewicht der Ladung
im Güterfernverkehr und unverzüglich nach der Verwiegung einzutragen.
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr
4. Wird die Genehmigung oder das angegebene Kraft-
§ 1
fahrzeug nur auf einer Teilstrecke der Beförderung
verwendet, so ist die jeweilige Teilstrecke zusätzlich
(1) Der Unternehmer des Güterfernverkehrs hat für einzutragen.
jede Genehmigung für den Güterfernverkehr das nach 5. Die Uhrzeiten der Verwendung der Genehmigung
§ 28 Abs. 2 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes vor- brauchen nicht eingetragen zu werden, wenn die
geschriebene Fahrtenbuch nach Muster der Anlage zu Genehmigung an einem Kalendertag nur für dasselbe
führen. Das Fahrtenbuch wird von der Bundesanstalt für Kraftfahrzeug verwendet wird.
den Güterfernverkehr (Bundesanstalt) herausgegeben.
(4) Ein Fahrtenbuch ist nicht zu führen für
(2) Der Unternehmer des Güterfernverkehrs hat,
soweit er von der Deutschen Bundesbahn beschäftigt 1. Gemeinschaftsgenehmigungen - Verordnung über
wird (§ 47 des Güterkraftverkehrsgesetzes), an Stelle den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit
des Fahrtenbuchs nach Absatz 1 das von der Deut- Gemeinschaftsgenehmigungen vom 19. Dezember
schen Bundesbahn vorgeschriebene und herausgege- 1968 (BGBI. 1 S. 1366), zuletzt geändert durch
bene Fahrtenbuch (Auftragbuch) ·zu führen. Dieses hat Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 1984 (BGBI. 1
mindestens die Angaben des Fahrtenbuchs nach s. 764) -,
Absatz 1 zu enthalten. Das Fahrtenbuch nach Satz 1 ist 2. Genehmigungen nach § 19 a des Güterkraftver-
von der Deutschen Bundesbahn auch im Güterfern- kehrsgesetzes, die für eine Einzelfahrt oder für meh-
verkehr mit bundesbahneigenen Kraftfahrzeugen zu rere Einzelfahrten innerhalb von sieben aufeinander-
führen. ' folgenden Tagen erteilt sind.
(3) Das Fahrtenbuch gilt nur für den Unternehmer und
die Genehmigung, für die es ausgestellt ist. Der Unter- §2
nehmer oder die in seinem Geschäftsbetriebfür die Füh- Der Unternehmer des Güterfernverkehrs, der ein
rung des Fahrtenbuchs bestimmte Person hat in das Fahrtenbuch nach§ 1 Abs. 1 zu führen hat, hat die noch
Fahrtenbuch alle Beförderungen im Güterfernverkehr, unbenutzten Urschriften der Fahrtenbuchblätter des
die mit der Genehmigung durchgeführt werden, vor jeweiligen Fahrtenbuchs innerhalb eines Monats der
Beginn der Beförderung in zeitlicher Reihenfolge mit den Bundesanstalt zurückzugeben, wenn
vorgeschriebenen Angaben vollständig, unauslöschlich
1 . die Genehmigung zurückgenommen, widerrufen,
und dauerhaft gut lesbar einzutragen; ferner sind bei
zurückgegeben worden oder sonst ungültig gewor-
Beendigung der Beförderung Datum und Uhrzeit des
den ist,
Endes der Verwendung der Genehmigung für die Beför-
derung einzutragen. Ergänzend gilt: 2. der Unternehrner die Frachtenprüfstelle gewechselt
hat,
1. Die Angaben für die Sendung sind dem Beförde-
rungspapier zu entnehmen; die Maßeinheit für die 3. der Unternehmer Beförderungen nach § 1 Abs. 2
Gütermenge ist dem jeweils anzuwendenden Tarif oder 6 der Verordnung über den grenzüberschreiten-
entsprechend anzukreuzen. den kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße und
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1984 1519
Binnenwasserstraße-Straße in der Fassung der §4
Bekanntmachung vom 5. Dezember 1983 (BGBI. 1
S. 1396) nicht mehr durchführen will oder sechs (1) Der Unternehmer des Güterfernverkehrs hat der
Monate lang nicht mehr durchgeführt hat. Außenstelle der Bundesanstalt (Außenstelle) bis zum
Zehnten des dem Beförderungsbeginn folgenden
Kalendermonats für jede Genehmigung gesondert fol-
§3 gende, in zeitlicher Reihenfolge geordnete Prüfungs-
Der Unternehmer des Güterfernverkehrs hat sowohl unterlagen oder eine Fehlanzeige vorzulegen:
in die Urschrift (Erstschrift, Originalausfertigung) als 1. die Urschriften der Fahrtenbuchblätter des vorher-
auch in die von ihm nach § 29 des Güterkraftverkehrs- gehenden Kalendermonats. (Vormonats);
gesetzes aufzubewahrende Ausfertigung des Beförde-
2. eine Zusammenstellung über die im Verlaufe des
rungspapiers zusätzlich zu den in den Tarifen vor- Vormonats begonnenen Beförderungen im Güter-
geschriebenen Angaben einzutragen:
fernverkehr in zweifacher Ausfertigung auf Formblät-
1. das Entgelt für die Beförderung mit den die Berech- tern, deren Muster von der Bundesanstalt im Bun-
nung bestimmenden Angaben; desanzeiger veröffentlicht werden (Monatszusam-
2. die Entgelte für Nebenleistungen; menstellung);
3. die Vergütung für die Tätigkeit des Abfertigüngs- 3. für die in der Monatszusammenstellung in zeitlicher
spediteurs; Reihenfolge aufzuführenden Beförderungen
4. für das jeweils verwendete Kraftfahrzeug und den a) die Urschriften der Beförderungspapiere und der
jeweils verwendeten Anhänger im Tarif oder vom Bundesminister für Verkehr
nach § 28 des. Güterkraftverkehrsgesetzes vor-
a) die amtlichen Kennzeichen, geschriebenen Ladelisten und Begleitpapiere,
b) die Fahrzeug- und Aufbauart, soweit der jeweils b) die Urschriften der Empfangsbescheinigungen,
anzuwendende Tarif auf den Einsatz bestimmter sofern die Beförderungspapiere sie nicht ent"".
Fahrzeuge abstellt, halten,
c) die Nutzlasten, c) die Wiegekarten bei der Beförderung von Gütern
d) bei Sattelkraftfahrzeugen an Stelle der Nutzlast im Ladungsverkehr, soweit diese nach § 7 zu ver-
des Kraftfahrzeugs die Angabe „Szgm" (Sattel- wiegen waren.
zugmaschine) und an Stelle der Nutzlast des
Anhängers die Nutzlast des Sattelkraftfahrzeugs (2) Hat der Unternehmer bei einer Beförderung meh-
sowie rere Kraftfahrzeuge jeweils mit einer anderen Genehmi-
gung nacheinander verwendet, so hat er das Beförde-
e) bei Einsatz von Fahrzeugen mit Einrichtungen für rungspapier mit den übrigen Prüfungsunterlagen für die
austauschbare Ladungsträger unter Verwendung Genehmigung, mit der die gesamte Beförderung hätte
einer nutzlastbeschränkten Genehmigung das ausgeführt werden können, oder, wenn dieses für meh-
Eigengewicht des jeweils verwendeten Ladungs- rere Genehmigungen zutrifft, für die zuerst eingesetzte
trägers (Wechselaufbau, Wechselbehälter); Genehmigung vorzulegen. In die Monatszusammenstel-
5. die Ordnungsnummern der jeweils verwendeten lungen für die übrigen Genehmigungen sind jeweils nur
Genehmigungen; im Güterfernverkehr der Deutschen das Datum des Beförderungsbeginns und die Ord-
Bundesbahn tritt an die Stelle der Ordnungsnummer nungsnummer der Genehmigung einzutragen, für die
der Genehmigung die von der Deutschen Bundes- das Beförderungspapier vorgelegt wird.
bahn verwendete Ordnungsnummer;
(3) Für Beförderungen nach § 3 Abs. 2 des Güter-
6. bei Beförderungen nach § 3 Abs. 2 des Güterkraft- kraftverkehrsgesetzes hat der Unternehmer, der den
verkehrsgesetzes und nach § 1 Abs. 2 oder 6 der Vertrag über die Beförderung auf der Gesamtstrecke
Verordnung über den grenzüberschreitenden kombi- abgeschlossen und selbst kein für ihn genehmigtes
nierten Güterverkehr Schiene-Straße und Binnen- Kraftfahrzeug eingesetzt hat, die Prüfungsunterlagen
wasserstraße-Straße außerdem vorzulegen. Unberührt bleibt die sich nach Absatz 1
a) die Teilstrecke, auf der die Güter mit der Eisen- ergebende Verpflichtung.
bahn oder mit einem Binnenschiff befördert
(4) In die Monatszusammenstellung sind unter Hin-
werden,
weis auf die zugrunde liegende Beförderung auch aus-
und gegllchene Unterschiedsbeträge aufzunehmen, soweit
b) die an der An- und Abfuhr im Geltungsbereich des für sie nach § 75 des Güterkraftv~rkehrsgesetzes
Güterkraftverkehrsgesetzes beteiligten Unter- Umlage zu zahlen ist.
nehmer mit Namen und Anschriften;
(5) Die Prüfungsunterlagen oder eine Fehlanzeige
7. die Orte des Kraftfahrzeugwechsels, wenn die Sen- sind der Außenstelle vorzulegen, in deren Bereich 'die
dung mit mehreren Kraftfahrzeugen befördert wird. Genehmigung erteilt worden ist; in den Fällen des
Die Angaben zu Satz 1 Nr. 1 bis 3 sind spätestens bis Absatzes 3 sowie bei Gemeinschaftsgenehmigungen
zur Vorlage der Unterlagen zur Tarifüberwachung nach oder bei CEMT-Genehmigungen - Verordnung über den
§ 58 des Güterkraftverkehrsgesetzes in Verbindung mit grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit CEMT-
§ 4 dieser Verordnung, die Angaben zu Satz 1 Nr. 4 bis Genehmigungen vom 17. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1521),
7 vor Beginn der Beförderung einzutragen. geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni
1520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 984, Teil 1
1984 (BGBI. 1S. 764) -, sind sie der Außenstelle vorzu- Durchführung ihres Güternahverkehrs beschäftigt.
legen, in deren Bereich der Unternehmer seinen Sitz hat. Unberührt bleibt die sich nach § 7 ergebende ent-
sprechende Verpflichtung.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für den Güterfern-
verkehr der Deutschen Bundesbahn mit bundesbahn-
§9
eigenen Kraftfahrzeugen sowie für Unternehmer des
Güterfernverkehrs, soweit die Deutsche Bundesbahn (1) Ergibt die Prüfung der von dem Unternehmer des
diese zur Durchführung ihres Güterfernverkehrs be- Güterfernverkehrs über Beförderungen im Binnenver-
schäftigt. kehr ( § 6 b Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes) vor-
gelegten Unterlagen eine Abweichung des Beförde-
§5 rungsentgelts vom Tarif, so ist eine Unterschiedsbe-
(1) Beauftragt der Unternehmer des Güterfernver- rechnung auszustellen. Die Unterschiedsberechnung
kehrs eine von der Bundesanstalt nach § 59 des Güter- wird von der Außenstelle und, sofern der Unternehmer
kraftverkehrsgesetzes zugelassene Frachtenprüfstelle seine Prüfungsunterlagen über eine Frachtenprüfstelle
(Frachtenprüfstelle) mit der Vorprüfung seiner Unter- vorlegt, von dieser gleichzeitig dem Forderungsberech-
lagen, so hat er die Prüfungsunterlagen oder eine Fehl- tigten und dem Zahlungspflichtigen übersandt. Besteht
anzeige der Frachtenprüfstelle entsprechend§ 4 Abs. 1 Grund zu der Annahme, daß der Forderungsberechtigte
bis 5 vorzulegen. vorsätzlich im Sinne des § 23 Abs. 3 des Güterkraftver-
kehrsgesetzes gehandelt hat, so hat die Frachtenprüf-
(2) Der Unternehmer hat jede Beauftragung einer stelle lediglich den Unterschiedsbetrag zu errechnen
Frachtenprüfstelle der nach § 4 Abs. 5 zuständigen und die Prüfungsunterlagen der Außenstelle vorzulegen.
Außenstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Bei Zuwendungen, die nicht in Geld bestehen, ist
ein dem Wert der Zuwendung entsprechender Geld-
§6 betrag in die Unterschiedsberechnung einzusetzen.
Der Unternehmer des Expreßgut-Rollfuhrdienstes
§ 10
und der Unternehmer des DB-Stückgut-Hausverkehrs
kann die Prüfungsunterlagen für die Genehmigungen, Der nach § 23 Abs. 1 oder 2 des Güterkraftverkehrs-
mit denen er Fahrzeuge nicht im Auftrage der Deutschen gesetzes Forderungsberechtigte hat ohne besondere
Bundesbahn eingesetzt hat, durch die Deutsche Bun- Aufforderung unverzüglich den Erhalt des Unter-
desbahn vorprüfen lassen. Für ihn gilt die Deutsche schiedsbetrages durch Vorlage eines Zahlungsbelegs
Bundesbahn insoweit als zugelassene Frachtenprüf- nachzuweisen. Hat er einen solchen Beleg nicht erhal-
stelle. ten, so hat er statt dessen eine schriftliche Erklärung
darüber abzugeben, wann und in welcher Form der
§7 Unterschiedsbetrag gezahlt worden ist. Der Forde-
rungsberechtigte hat den Beleg oder die Erklärung der
Ist bei der Beförderung von Gütern im Ladungsverkehr Stelle zur Einsicht vorzulegen, die die Unterschieds-
das Bruttogewicht für die Entgeltberechnung maß- berechnung ausgestellt hat.
gebend und ist es im Beförderungspapier nicht oder
offenbar unrichtig angegeben, so hat der Unternehmer
§ 11
des Güterfernverkehrs die Fahrzeuge unverzüglich
nach der Beladung auf einer geeichten Waage wiegen Ist ein Unterschiedsbetrag nicht höher als dreißig
zu lassen. Das Gewicht der Ladung ist unverzüglich Deutsche Mark oder nicht höher als zwei vom Hundert
nach der Verwiegung in das Beförderungspapier einzu- des Tarifentgelts, so kann davon abgesehen werden,
tragen. Die Verpflichtung und die Verantwortlichkeit des eine Unterschiedsberechnung nach § 23 des Güter-
Absenders für die richtige Gewichtsangabe im Beförde- kraftverkehrsgesetzes auszustellen.
rungspapier nach den §§ 28 und 30 des Güterkraft-
verkehrsgesetzes bleiben unberührt.
§12
§8 (1) Ist die Zwangsvollstreckung wegen eines Unter-
schiedsbetrages voraussichtlich vergeblich und
(1) Auf Beförderungen im Güternahverkehr nach erkennt die Bundesanstalt den hierüber vom Forde-
Beförderungsentgelten, die unter die Verordnung rungsberechtigten geführten Nachweis an, so ist der
(EWG) Nr. 3568/83 des Rates vom 1 . Dezember 1983 Berechtigte von seinen Verpflichtungen nach § 23
über die Bildung der Beförderungsentgelte im Güter- Abs. 1 oder 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes befreit.
kraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr.
L 359 S. 1) fallen, sind die §§ 4 bis 7 entsprechend (2) Die Bundesanstalt kann von der Verfolgung der
anzuwenden; die Prüfungsunterlagen oder Fehlanzei- Ansprüche, die nach § 23 des Güterkraftverkehrsgeset-
gen sind für jedes Kraftfahrzeug gesondert bei der zes auf sie übergegangen sind, dann absehen, wenn die
Außenstelle vorzulegen, in deren Bereich der Unter- Zwangsvollstreckung voraussichtlich vergeblich ist.
nehmer seinen Sitz hat.
§ 13
(2) Absatz 1 gilt nicht für den Güternahverkehr der
Deutschen Bundesbahn mit bundesbahneigenen Kraft- Soll wegen einer Tarifausgleichsforderung ein
fahrzeugen sowie für Unternehmer des Güternahver- gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich ge-
kehrs, soweit die Deutsche Bundesbahn diese zur schlossen werden, so hat der nach § 23 Abs. 1 oder 2
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1984 1521
des Güterkraftverkehrsgesetzes Forderungsberech- Dritter Abschnitt
tigte vorher die Zustimmung der Bundesanstalt einzu- Gemeinsame Vorschriften
, holen.
und Schlußvorschriften
§ 16
zweiter Abschnitt
Die Frachtenprüfstellen haben die zur Prüfung vor-
Tarifüberwachung im Umzugsverkehr
gelegten Unterlagen unbeschadet weitergehender Vor-
schriften drei Jahre aufzubewahren. Die Aufbewah-
§14
rung~frist beginnt mit dem Ende des Jahres, für das die
(1) Der Unternehmer des Umzugsverkehrs hat für Unterlagen gelten.
Beförderungen im Umzugsverkehr(§ 37 des Güterkraft-
verkehrsgesetzes) der Bundesanstalt nach Maßgabe
§ 17
der Absätze 2 und 3 Unterlagen zur Tarifüberwachung
vorzulegen .. (1) Die Bundesanstalt regelt die Einzelheiten der Vor-
prüfungstätigkeit der Frachtenprüfstellen durch Richt-
(2) Der Unternehmer hat der Außenstelle bis zum
linien. Die Frachtenprüfstellen haben bei der Tarif-
Zehnten des dem Beförderungsbeginn folgenden
überwachung die Richtlinien einzuhalten und bei der
Kalendermonats für jedes Kraftfahrzeug gesondert fol-
Tarifauslegung die Auffassung der Bundesanstalt zu-
gende, in zeitlicher Reihenfolge geordnete Prüfungs-
grunde zu legen.
unterlagen oder eine Fehlanzeige vorzulegen:
1. eine Zusammenstellung über die im Verlaufe des vor- (2) Die Frachtenprüfstellen werden von der Bundes-
hergehenden Kalendermonats (Vormonats) begon- anstalt überwacht.
nenen Beförderungen im Umzugsverkehr, für die der
Tarif Mindest-/Höchstentgelte bestimmt, in zwei-
§18
facher Ausfertigung auf Formblättern, deren Muster
von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger veröffent- Ordnungswidrig im Sinne von § 99 Abs. 1 Nr. 3 des
licht werden (Monatszusammenstellung); Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
2. für die in der Monatszusammenstellung in zeitlicher oder fahrlässig
Reihenfolge aufzuführenden Beförderungen
1. entgegen§ 1 Abs. 3 Satz 2 oder 3 in das Fahrtenbuch
a) die nach dem Tarif für die Tarifüberwachung die Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
bestimmten Ausfertigungen der Umzugsverträge nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
einschließlich der Ausfertigungen der Umzugs- rechtzeitig einträgt,
gutlisten zur Ermittlung des benötigten Lade-
raums, 2. entgegen§ 2 die Fahrtenbuchblätter nicht oder nicht
rechtzeitig zurückgibt,
b) die Durchschriften der Rechnungen des Unter-
nehmers an seine Kunden. 3. entgegen
,. (3) Die Prüfungsunterlagen oder eine Fehlanzeige a) § 4 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder Abs. 4 jeweils in Ver-
sind der Außenstelle vorzulegen, in deren Bereich der bindung mit Absatz 5 oder§ 5 Abs. 1, jeweils auch
Unternehmer seinen Sitz hat. in Verbindung mit§ 8 Abs. 1, oder
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für den Umzugs- b) § 14 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 3 oder§ 15
verkehr der Deutschen Bundesbahn mit bundesbahn- Abs. 1 Satz 2
eigenen Kraftfahrzeugen sowie für Unternehmer des die vorgeschriebenen Prüfungsunterlagen nicht,
Umzugsverkehrs, soweit die Deutsche Bundesbahn nicht rechtzeitig, nicht geordnet oder nicht vollstän-
diese zur Durchführung ihres Umzugsverkehrs beschäf- dig vorlegt,
tigt.
4. entgegen
§ 15 a) § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 5 oder
· § 5 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 8
(1) Der Unternehmer des Umzugsverkehrs kann eine
nach § 59 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder nach Abs. 1, oder
Absatz 2 dieser Vorschrift zugelassene Frachtenprüf- b) § 14 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 3 oder§ 15
stelle mit der Vorprüfung seiner Unterlagen beauftragen. Abs. 1 Satz 2
In diesem Fall hat er die Prüfungsunterlagen oder eine
eine Fehlanzeige nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
Fehlanzeige der von ihm beauftragten Frachtenprüf-
stelle entsprechend § 14 Abs. 2 vorzulegen. Der Unter- 5. entgegen § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 8
nehmer hat jede Beauftragung einer Frachtenprüfstelle Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 Satz 3 die Beauftragung
der nach § 14 Abs. 3 zuständigen Außenstelle unver- einer Frachtenprüfstelle nicht rechtzeitig mitteilt,
züglich schriftlich mitzuteilen.
6. entgegen § 7 Satz 1 das Fahrzeug nicht oder nicht
(2) Die Bundesanstalt kann eine Frachtenprüfstelle rechtzeitig wiegen läßt,
nur für den Umzugsverkehr zulassen; § 59 des Güter-
kraftverkehrsgesetzes findet entsprechende Anwen- 7. entgegen § 1O den Beleg oder die Erklärung nicht,
dung. nicht rechtzeitig oder nicht '1'0llständig vorlegt oder
1522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
8. entgegen § 13 die vorgeschriebene Zustimmung (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
nicht oder nicht rechtzeitig einholt. 1. die Tarifüberwachungs-Verordnung GüKG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 1973
§19 (BGBI. 1S. 573), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 4. September 1979 (BGBI. 1 S. 1566);
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 105 des Güter- 2. die Verordnung über die Tarifüberwachung im
kraftverkehrsgesetzes auch im Land Berlin. Umzugsverkehr vom 25. Mai 1983 (BAnz. S. 5001).
(3) Fahrtenbüchet nach Muster der Anlage 1 oder 2
§ 20 der nach Absatz 2 Nr. 1 außer Kraft tretenden Ver-
ordnung dürfen noch bis zum 31. Dezember 1985 ver-
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. wendet werden.
Bonn, den 11. Dezember 1984
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Alfred Bayer
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1984 1523
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
(Format: DIN A 5)
,----------------------------7
1
(Umschlag 1. Außenseite)
1 (Farbe: rot)
1
1 Nr.
1
1
1
1
Fahrtenbuch 1
1
für den
1
1
1
Güterfernverkehr 1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
L __ _
------------------------~
1524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
,----------------------------7
(1. Innenseite) 1
1
Nr. 1
1
1
1
1
Fahrtenbuch 1
1
für den 1
1
Güterfernverkehr 1
1
1
1
Genehmigungsurkunde Nr...... _ _ _ _ _ _ __
1
für 1
1
1
1
in ............................· - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
1
Nr. _ __
Straße · - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1
. 1
- sämtl. Angaben lt. Genehmigungsurkunde - 1
1
- - - - - - , den _ _ _ _ __
(Ort und Tag der Ausgabe)
(Unterschrift und Stempel
der Ausgabestelle)
1
1
Eintragungen dürfen nur durch die ausgebende Stelle geändert werden; sie sind mit Unter-
1
schrift und Stempel zu versehen.
1
L----------------------------~
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1984 1525
1 -------------7
1
1
Dieses Blatt ist verbunden mit der zugehörigen Monats- Blatt
1
zusammenstellung der beauftragten Frachtenprüfstelle
oder der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr einzu-
reichen. Maßgebend ist dabei das Datum des Beförde-
Nr •
1 rungsbeginns. Am Monatsende nicht verwendete Felder 1--:cc---::-::----:---;-----;:::::;-;
des Blattes sind durchzustreichen. Zutreffendes ankreuzen IXI
1
Verwendung der Genehmigung für die Beförderung
1
1 mit Kfz ................................................................. Beginn ..........................,..................................... Ende - - - -
amtl. Kennzeichen Datum, Uhrzeit•> Datum, Uhrzeit*)
1
1
c~Q) ...
......... .o
O> ...
Versandort .................................................................................................................. ____ ...................................................
1 c.c
:J 0 Bestimmungsort ···············•·····························································································..···························-----························
'"O ~
1 C LL
Q)
Cl)
•
.!::.
Güterart ························································----·········.....................................-----· ..............................
1
D Bruttogewicht kg
1
D benötigter Laderaum m3 .................................................................................................................................................................
1
Beförderung mit dem angegebenen Kfz. erfolgt nur auf der Teilstrecke/den Teilstrecken
1
von (Ort) .................................................................................................... bis (Ort) ... _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
1
1 Verwendung der Genehmigung für die Beförderung
1
mit Kfz................................................................ Beginn .............· - - - - - · ·........... Ende ______ ... ____ _
amtl. Kennzeichen Datum, Uhrzeit•) Datum, Uhrzeit")
1
1 --c.~
Q) ... Versandort ................................................................. __________
1
1
-.o
O> ...
C .C
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C LL
Bestimmungsort ___ ............................................................................................ __________
1
Q)
(/) ~
•
Güterart ................................................................... -------·-----------
1 • Bruttog~wicht kg
1
• benötigter Laderaum m3 .........................................................................................................................- - - -
Beförderung mit dem angegebenen Kfz. erfolgt nur auf der Teilstrecke/den Teilstrecken
1
1 von (Ort) ..................................................................................................... bis (Ort) ..................................................................................................
1 Verwendung der Genehmigung für die Beförderung
1 1
mit Kfz ................................................................. Beginn .............................................................. Ende
amtl. Kennzeichen Datum, UhrzeW) Datum, Uhrzeit•)
--
1
1
c.~ Versandart
.!..o
1
1
g>.E
.gC LL~ Bestimmungsort ....................................................................................................................................... ____
1
Q)
(/)~
• Güterart ·················.. ··················································................................................................. -----
1 • Bruttogewicht kg
1 • benötigter Laderaum m3
1 Beförderung mit dem angegebenen Kfz. erfolgt nur auf der Teilstrecke/den Teilstrecken
1
von (Ort) ··---·········································································· bis (Ort) ............................................................................._.....................
1
Bel Änderungen müssen die ursprünglichen Eintragungen lesbar bleiben.
1 •> Die Uhrzeiten brauchen nicht eingetragen zu werden, wenn die Genehmigung an einem Kalendertag nur für das-
selbe Kraftfahrzeug verwendet wird.
1
L --------------·-------------~
1526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 12. Dezember 1984
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 lnsulin-defalan (vom Rind),
und 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 Des-8 1-phenylalanin-insutin vom Rind
(BGBI. 1 S. 2445, 2448) wird im Einvernehmen mit dem Lorcainid, 4'-Chlor-N-(1-isopropyl-4-piperidyl)-
Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister 2-phenylacetanitid und seine Salze
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach An-
hörung des Sachverständigen-Ausschusses für Ver- Lormetazepam, 7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-
schreibungspflicht mit Zustimmung des Bundesrates 3-hydroxy-1-methyt-1 H-1,4-benzodiazepin-
verordnet: 2(31-1)-on
und seine Satze
Artikel 1
Mexiletin, 1-Methyl-2-(2,6-xylyloxy)ethylamin
In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arz- und seine Salze
neimittel vom 31. Oktober 1977 (BGBI. 1 S. 1933),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Juni Mofebutazon, 4-Butyl-1-phenyl-
1984 (BGBI. 1 S. 767), wird die Anlage wie folgt 3,5-pyrazolidindion und seine Satze
geändert: Penbutolol, (S)-1-tert-Butytamino-3-(2-cycta=
pentylphenoxy)-2-propanol und seine Salze
1. Der Position „Verapamil" werden die Worte „und Phoxim, 0-(cx-Cyanbenzylidenamino)-
seine Salze" angefügt. O', O' '-diethylthiophosphat
- zur Anwendung bei Tieren -
2. In der Position „Carazolol" werden die Worte ,,- zur
Anwendung bei Tieren -" gestrichen. Tetrazepam, 7-Chlor-5-(1-cyclohexenyl)-
1-methyl-1 H-1,4-benzodiazepin-2-(31-1)-on
3. Folgende Positionen werden angefügt: und seine Salze
,,Cefotaxim, (6R, 7R)-3-Acetoxymethyl- Tolmetin, [1-Methyl-5-(p-toluoyl)-
7 -[2-(2-amino-4-thiazolyl)-2-( methoxyimi no )= 2-pyrrolyl]essigsäure und ihre Satze
acetamido ]-8-oxo-5-thia-1-azabicyclo[ 4.2.0]= Ursodeoxycholsäure, 3cx, 7 ß-Dihydroxy-5ß-cholan-
oct-2-en-2-carbonsäure und ihre Satze 24-säure und ihre Satze
Cephadroxil, (6R,7R)-7-[(R)-2-Amino- Vidarabin, 9-ß-D-Arabinofuranosyladenin
2-( 4-hydroxyphenyl) acetamido ]-3-methyl- und seine Salze".
8-oxo-5-thia-1 -azabicyclo [ 4.2.0]oct-2-en-
2-carbonsäure und ihre Salze Artikel 2
Clobetasonbutyrat, 21-Chlor-9-fluor-16ß-methyl- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
3, 11 ,20-trioxo-1 ,4-pregnadien-17-yl-butyrat leitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arznei-
Etiroxat, 3,3' ,5,5' -Tetraiod-cx-methyl-DL- mittelgesetzes auch im Land Berlin.
thyroninett::iylester und seine Salze
Fluocortlnbutyl, Butyl (6cx-ftuor-11 ß-hydroxy- Artikel 3
160'.-methyt-3,20-dioxo-1,4-pregnadien-21-oat) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1984
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1984 1527
Dreiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 12. Dezember 1984
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom
24. August 1976 (BGBI. 1S. 2445, 2448) wird vom Bundesminister für Jugend, Familie
und Gesundheit sowie auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) vom
ßundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zu der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom
26. Juni 1978 (BGBI. I S. 917), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juni 1984
(BGBI. 1 S. 798), wird um folgende Positionen ergänzt:
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach § 49 AMG .
346 Acemetacin, O-[1-(4-Chlorbenzoyl)- 1. Januar 1990
5-methoxy-2-methyl-3-indolylacetyl]=
glycolsäure
und ihre Salze
34 7 Buserelin, 5-Oxo-L-prolyl-L-histidyl- 1. Januar 1990
L-tryptophyl-L-seryl-L-tyrosyl-0-
tert-butyl-D-seryl-L-leucyl-L-arginyl-
N-ethyl-L-prolinamid
und seine Salze
- zur Anwendung bei Menschen -
348 Buspiron, 8-{4-[4-(2-Pyrimidinyl)- 1. Januar 1990
1-piperazinyl] butyl}-8-azaspir0=
[ 4,5]decan-7,9-dion
und seine Salze
349 Buzepidmetiodid, 1-(3-Carbamoyl- 1. Januar 1990
3,3-diphenylpropyl)-1-methyl=
perhydroazepiniumiodid
350 2-(4-Chlorphenyl)-1,2,4-triazol0= 1. Januar 1990
(5, 1-a]isochinolin
- zur Anwendung bei Tieren -
351 Cypermethrin, cx-Cyan-3-phenoxybenzyl= 1. Januar 1990
[3-(2,2-dichlorvinyl)-
2, 2-di methylcyclopropancarboxylat]
- zur Anwendung bei Tieren -
1528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
352 Dimethoxanat, [2-(2-Dimethylamin0= 1. Januar 1990
ethoxy)ethyl]-10-phenothiazincarboxylat
und seine Salze
353 Enalapril, 1-{N-[ (S)-1-Ethoxy= 1. Januar 1990
carbonyl-3-phenylpropyl]-L-alanyl}-
L-prolin
und seine Salze
354 Ethylhydrogenfumarat 1. Januar 1990
und seine Salze
355 Flunixin, 2-(cx 3 ,cx 3 ,cx 3- Trifluor- 1. Januar 1990
2,3-xylidino)nicotinsäure
und ihre Salze
- zur Anwendung bei Tieren -
356 Flupirtin, Ethyl [2-amino- 1. Januar 1990
6-(4-fluorbenzylamino)-
3-pyridylcarbamat]
und seine Salze
357 Fluvoxamin, (E)-5-Methoxy- 1. Januar 1990
4'-(trifluormethyl)valerophenon-0-
(2-aminoethyl)oxim
und seine Salze
358 Halazepam, 7-Chlor-5-phenyl- 1. Januar 1990
1-(2,2,2-trifluorethyl)-1 H-
1,4-benzodiazepin-2(31-1)-on
359 loxaglinsäure, N-(2-Hydroxyethyl)- 1. Januar 1990
2,4,6-triiod-5-{2-[2,4,6-triiod-
3-(N-methylacetamido)-5-(methyl=
carbamoyl) benzamido] acetamido}=
isophthalamidsäure
und ihre Salze
- zur Arthrographie -
360 lsotretinoin, 13-cis-Retinoesäure 1. Januar 1990
und ihre Salze
361 Leuprorelin, 5-Oxo-L-prolyl- 1. Januar 1990
L-histidyl-L-tryptophyl-L-seryl-
L-tyrosyl-D-leucyl-L-leucyl-
L-arginyl-N-ethyl-L-prolinamid
und seine Salze
362 Levopropoxyphendibudinat, 1. Januar 1990
(-)-[cx-Benzyl-cx-(2-dimethylamino-
1-methylethyl) benzyl]propionat,
(2, 6-Di-tert-butyl-
1,5-naphthalindisulfonsäure)-Salz 2 : 1
363 N-Methylscopolaminium-methylsulfat, 1. Januar 1990
(S)-6ß, ?ß-Epoxy-8-methyl-
3cx-(-)-tropoyloxy-1 aH,
5cxH-tropaniummethylsulfat
364 Metiazinsäure, (1 0-Methyl-2-phen0= 1. Januar 1990
thiazinyl)essigsäure
und ihre Satze
365 Mitoxantron, 1,4-Dihydroxy- 1. Januar 1990
5,8-bis[2-(2-hydroxyethylamino)=
ethylamino]anthrachinon
und seine Salze
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1984 1529
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
366 Mopidamol, 2,2' ,2" ,2'" - 1. Januar 1990
[ (4-PiperidinopyrimidO=
[5,4-d]pyrimidin-2,6-diyl)=
dinitrilo]tetraethanol
und seine Salze
367 Muzolimin, 3-Amino- 1. Januar 1990
1-(3,4-dichlor-cx-methylbenzyl)-
2-pyrazolin-5-on
und seine Salze
368 Naftifin, (E)-N-Cinnamyl-N-methyl- 1. Januar 1990
1-naphthylmethylamin
und seine Salze
369 Natriumtyropanoat, 2-(3-Butyramido- 1. Januar 1990
2,4, 6-triiodbenzyl) buttersäure,
Natriumsalz
370 Pirbuterol, cx 6-(tert-Butytamin0= 1.· Januar 1990
methyl)-3-hydroxy-2,6-pyridindi=
methanol
und seine Salze
371 Pirenoxin, 1-Hydroxy-5-oxo- 1. Januar 1990
5H-pyrido[3,2-a]phenoxazin-
3-carbonsäure
und ihre Satze
372 Propentophyllin, 3-Methyl- . 1. Januar 1990
1-(5-oxohexyl)-3-propytxanthin
- zur Anwendung bei Tieren -
373 Terazosin, [4-(4-Amino- 1. Januar 1990
6, 7-dimethoxy-2-chinazolinyl)-
1-piperazinyl]-tetrahydro-
2-furyl-keton
und seine Satze
374 Terconazol, cis-1-{4-[2-(2,4-Dichlor= 1 . Januar 1990
phenyl)-2-(1 H-1,2,4-triazol-
1-ylmethyl)-1,3-dioxotan-4-yl=
methoxy]phenyl}-4-isopropylpiperazin
und seine Salze
375 Tiamenidin, N-(2-Chlor-4-methyl- 1. Januar 1990
3-thienyl)-2-imidazolin-2-ylamin
und seine Salze
376 Trimazosin, 2-Hydroxy-2-methyl= 1. Januar 1990
propyl [ 4-( 4-amino-6, 7,8-
trimethoxy-2-chinazolinyl)-
1-piperazincarboxylat]
und seine Salze
377 Ursodeoxycholsäure, 3cx, 7ß-Dihydroxy- 1. Januar 1990
5ß-cholan-24-säure
und ihre Salze
- zur Behandlung von dyspeptischen
Beschwerden verursacht durch
Cholesteringallensteine oder Störungen
des Gallenflusses -
378 Vidarabin-5' -dihydrogenphosphat, 1. Januar 1990
9-f3-D-Arabi nofuranosyladeni n-
5' -dihydrogenphosphat
und seine Salze
1530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
379 Zubereitungen aus Radix et Tubera 1. Januar 1990
Harpagophyti procumbentis
zur parenteralen Anwendung
- ausgenommen nach homöopathischer
Verfahrenstechnik hergestellte
Zubereitungen, deren Endkonzentration
im Fertigprodukt die zweite
Dezimalpotenz nicht übersteigt -
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit
§ 99 des Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1984
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1984 1531
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 37, ausgegeben am 11. Dezember 1984
Tag Inhalt Seite
9. 11. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit .. 973
9. 11. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages ....... . 975
19. 11. 84 Bekanntmachung von Änderungen des Patentzusammenarbeitsvertrags und der Ausführungs-
ordnung zu diesem Vertrag .............................................................. . 975
19. 11. 84 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-philippinischen Doppelbesteuerungs-
abkommens ............................................................................ . 1008
19. 11. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Beschlusses des Wirtschafts- und Sozialrats
der Vereinten Nationen vom 28. März 1947 über die Gründung der Wirtschaftskommision für
Europa (ECE) .......................................................................... . 1008
19. 11. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische
Beziehungen ........................................................................... . 1009
19. 11. 84 Bekanntmachung über den ßeltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung der
Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen ............. . 1010
22. 11. 84 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-zairischen Luftverkehrsabkommens ... . 1011
22. 11. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von
1966 .................................................................................. . 1011
Preis dieser Ausgabe: 5,95 DM (4,95 DM zuzüglich 1,- DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,75 DM.
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1532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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Ausführung: Halbleinen,. Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren
Hinweis: Einbanddecken für Teil I und Teil II können jetzt auch zur Fortsetzung bestellt werden.
Achtung: Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor Bestellaufgabe zu prüfen, ob
Sie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag auf Einbanddecken erteilt haben.
Die Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sachver-
zeichnisse für den Jahrgang 1984 des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II liegen einer der nächsten
Ausgaben des Bundesgesetzblattes 1985 Teil I bzw. Teil II im Rahmen des Abonnements bei.
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