1437
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1984 Ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1984 Nr. 51
Tag Inhalt Seite
5. 12. 84 Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1437
neu: 925-1-4; 925-1-3
5. 12. 84 Postgiroordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1478
neu: 901-1-22; 901-1-10
5. 12. 84 Postgirogebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1484
neu: 901-1-23; 901-1-10-4
6. 12. 84 Verordnung über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz
für das Jahr 1985 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1487
neu: 754-2-2-8
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 36 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1488
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1489
Verordnung
über die Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Vom 5. Dezember 1984
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 § 15 Einnahmen aus Zuschlägen und Gebühren
Allgemeine Vorschriften § 16 Organischer Tarifaufbau und Abrundung
§ Anwendungsbereich
§ 2 Unternehmenstarif
Abschnitt IV
§ 3 Verbindlichkeit des Unternehmenstarifes
Antrags- und Genehmigungsverfahren
§ 4 Genehmigungsbehörde
§ 17 Antrag
§ 18 Genehmigung
Abschnitt II
Aufbau des Unternehmenstarifes
Abschnitt V
§ 5 Allgemeine Grundsätze Anwendung des Unternehmenstarifes
§ 6 Gefahrenmerkmale
§ 19 Allgemeine Grundsätze
§ 7 Versicherungssummen
§ 20 Schadenfreiheit
§ 21 Wohnort des Versicherungsnehmers
Abschnitt III
Berechnung des Unternehmenstarifes Abschnitt VI
§ 8 Allgemeine Grundsätze Gesetzliche Beitragsermäßigung
§ 9 Übersicht über den Schadenverlauf § 22 Allgemeine Grundsätze
§ 10 Schadenbedarf § 23 Gegenüberstellung der Erträge und Aufwendungen
§ 11 Voraussichtliche Schadenentwicklung § 24 Verwendung des technischen Überschusses
§ 12 Verwaltungskosten § 25 Erträge aus den Zinsträgern
§ 13 Gemeinschaftsaufgaben § 26 Verteilung der für die gesetzliche Beitragsermäßigung
§ 14 Gewinn zu verwendenden Beträge
1438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
§ 27 Auszahlung der gesetzlichen Beitragsermäßigung Abschnitt IX
§ 28 Prüfung und Veröffentlichung der gesetzlichen Bei- Übergangs- und Schlußvorschriften
tragsermäßigung
§ 35 Übergangsvorschriften
§ 36 Berlin-Klausel
Abschnitt VII
§ 37 Inkrafttreten; abgelöste Vorschrift
Sonderregelungen
§ 29 Ausländer-Pflichtversicherung
Anlage 1 (zu§ 6 Abs. 4)
§ 30 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der in Artikel 11 Gliederung nach Gefahrenmerkmalen
Abs. 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut genannten Personen Anlage 2 (zu § 9 Abs. 2)
Übersicht über den Schadenverlauf der Kraftfahrzeug-Haft-
pflichtversicherung
Abschnitt VIII
Entgelte für Versicherungsvermittler Anlage 3 (zu § 17 Abs. 1 )
Antrag auf Genehmigung des Unternehmenstarifes in der
§ 31 Hauptberufliche Versicherungsvermittler Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
§ 32 Nebenberufliche Versicherungsvermittler
Anlage 4 (zu § 28 Abs. 5)
§ 33 Organisationsverträge Abrechnung zur Ermittlung der für die gesetzliche Beitrags-
§ 34 Verbindlichkeit der Entgelte für Versicherungsvermittler ermäßigung zu verwendenden Beträge
Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 des Pflichtversiche- gen Versicherungsschutz zu gewähren hat; eine
rungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom Beschränkung auf bestimmte Wagnisse ist nur zulässig,
5. April 1965 (BGBI. I S. 213) sowie auf Grund des durch wenn und soweit der genehmigte Geschäftsplan des
Artikel 3 Nr. 4 des letztgenannten Gesetzes neu gefaß- Versicherungsunternehmens sachliche oder örtliche
ten § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Haftpflichtversi- Beschränkungen der Geschäftstätigkeit enthält.
cherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahr-
zeuganhänger vom 24. Juli 1956 (BGBI. 1 S. 667) wird (2) Das Entgelt für die im Versicherungsvertrag ver-
verordnet: sprochene Leistung des Versicherungsunternehmens
bemißt sich nach dem im Unternehmenstarif für das ein-
zelne Wagnis ausgewiesenen Beitrag (Tarifbeitrag),
Abschnitt 1 erhöht oder vermindert um die in den Tarifbestimmun-
Allgemeine Vorschriften gen vorgesehenen Wagniszuschläge oder -abschläge
(Versicherungsbeitrag).
§ 1 (3) Die Tarifbestimmungen regeln die Anwendung des
Anwendungsbereich Unternehmenstarifes, insbesondere die Voraussetzun-
gen von Beitragszuschlägen und -abschlägen, die
(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf die nach Berechnung des Versicherungsbeitrages sowie die
a) § 8 Abs. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes und Zahlungsweise. Das Versicherungsunternehmen hat
die Tarifbestimmungen dem Versicherungsnehmer auf
b) § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Haftpflichtversiche- Antrag kostenlos auszuhändigen.
rung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahr-
zeuganhänger (4) Hebegebühren dürfen nicht erhoben werden. Wer-
den Ausfertigungsgebühren erhoben, so ist ihre Höhe in
genehmigungspflichtigen Tarife der Versicherungsun-
den Tarifbestimmungen anzugeben.
ternehmen, die im Geltungsbereich des Pflichtversiche-
rungsgesetzes zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haft-
pflichtversicherung befugt sind. §3
(2) Diese Verordnung findet ferner Anwendung auf die Verbindlichkeit des Unternehmenstarifes
Entgelte für haupt- und nebenberufliche Versicherungs-
( 1) Wer als Inhaber oder Angehöriger eines Unterneh-
vermittler in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
mens oder sonst als Vermittler Versicherungsverträge
(§§ 31 bis 34).
abschließt oder vermittelt, darf Beiträge oder Leistungen
§2 für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nur in der
Unternehmenstarif Form und Höhe fordern, versprechen, vereinbaren,
annehmen oder gewähren, die einem genehmigten Tarif
(1) Der Tarif jedes Versicherungsunternehmens entsprechen. Neben den Leistungen auf Grund des Ver-
(Unternehmenstarif) muß Beiträge und Tarifbestimmun- sicherungsvertrages dürfen dem Versicherungsnehmer
gen für alle Wagnisse enthalten, für die das Versiche- keine Zuwendungen oder sonstigen Vergünstigungen
rungsunternehmen nach§ 5 Abs. 2 des Pflichtversiche- versprochen, gewährt oder mit ihm vereinbart werden.
rungsgesetzes und nach § 3 des Gesetzes über die
Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahr- (2) Haben mehrere Versicherungsunternehmen ein
zeuge und Kraftfahrzeuganhänger in Verbindung mit oder mehrere Wagnisse durch Vertrag mit dem Versi-
den genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingun- cherungsnehmer anteilig übernommen (Mitversiche-
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984 1439
rung), so kann auf Antrag genehmigt werden, daß auf pen (Wagnisgruppe) zusammenzufassen. Gleichartige
den Versicherungsvertrag abweichend von Absatz 1 der Wagnisgruppen sind zu Gruppen zusammenzufassen,
Tarif des Unternehmens angewandt wird, das den höch- die groß genug sind, um einen versicherungstechni-
sten Anteil am Gesamtwagnis trägt und den Versiche- schen Ausgleich zu ermöglichen (Gefahrengruppe).
rungsvertrag verwaltet (führendes Versicherungsunter- Dabei ist darauf zu achten, daß die Vergleichbarkeit der
nehmen). Haben mehrere Versicherungsunternehmen Unternehmenstarife untereinander gewährleistet ist.
vertraglich vereinbart, für die Wagnisse aus bestimmten
Versicherungsverträgen anteilig zu haften, so kann auf (2) Die in § 2 Abs. 1 genannten Wagnisse müssen
Antrag genehmigt werden, daß auf diese Versiche- eindeutig einer bestimmten Wagnisgruppe zugeordnet
rungsverträge abweichend von Absatz 1 der Tarif des sein.
führenden Versicherungsunternehmens angewandt
wird. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn und
§6
solange die Summe der Beitragseinnahmen eines betei-
ligten Versicherungsunternehmens aus den in den Sät- Gefahrenmerkmale
ien 1 und 2 genannten Versicherungsverträgen weniger ( 1) Der Unternehmenstarif ist nach Gefahrenmerkma-
als 1O vom Hundert seiner gesamten Beitragsein- len zu gliedern, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug
nahmen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
oder Anhänger verbunden und für die Art und Größe des
beträgt.
Versicherungsrisikos bestimmend sind (objektive Ge-
fahrenmerkmale). Hierzu gehören insbesondere techni-
(3) Hat ein Versicherungsunternehmen den Versiche- sche Merkmale der Bauart sowie der Verwendungs-
rungsbestand eines anderen Versicherungsunterneh- zweck des Kraftfahrzeuges oder Anhängers, sofern sie
mens übernommen (§ 14 des Versicherungsaufsichts- durch amtliche Urkunden nachweisbar sind.
gesetzes), wird sein Tarif auf die übernommenen Versi-
cherungsverträge vom Beginn der nächsten Versiche- (2) Bei der Gestaltung des Unternehmenstarifes kön-
rungsperiode ab angewandt. Auf Antrag kann dem Ver- nen Gefahrenmerkmale, die mit der Person des Versi-
sicherungsunternehmen genehmigt werden, auf die cherungsnehmers verbunden und für die Art und Größe
übernommenen Versicherungsverträge für eine Uber- des Versicherungsrisikos bestimmend sind (subjektive
gangszeit, längstens bis zum Inkrafttreten eines neu Gefahrenmerkmale), berücksichtigt werden, wenn sie
berechneten Unternehmenstarifes den bisherigen Tarif eindeutig bestimmbar sind, die Gruppe dieser Versiche-
des anderen Versicherungsunternehmens weiter anzu- rungsnehmer groß genug ist, um einen versicherungs-
wenden. Wird ein Fahrzeug, auf das sich ein zum über- technischen Ausgleich zu ermöglichen, und ihr Scha-
nommenen Versicherungsbestand im Sinne von Satz 1 denbedarf von dem entsprechenden Schadenbedarf
gehörender Versicherungsvertrag bezieht, veräußert aller Versicherungsnehmer wesentlich abweicht. Hierzu
oder tritt ein sonstiger Halterwechsel ein, so gilt Satz 2 gehören insbesondere die Dauer der Schadenfreiheit,
auch für einen neuen Versicherungsvertrag über ein die Anzahl der Schäden sowie der Wohnort des Versi-
anderes Fahrzeug, der im unmittelbaren zeitlichen cherungsnehmers. Bei Leasing-Fahrzeugen findet
Anschluß an den bisherigen Versicherungsvertrag mit Satz 1 entsprechend Anwendung, wenn die subjektiven
dem bisherigen Versicherungsnehmer abgeschlossen Gefahrenmerkmale mit der Person des Leasing-Neh-
wird. mers verbunden sind.
§4
(3) Merkmale oder Verwendungszwecke des Kraft-
Genehmigungsbehörde fahrzeuges oder Anhängers, die das Versicherungs-
risiko erhöhen oder vermindern, können bei der Gestal-
Genehmigungsbehörde ist die nach dem Gesetz über
tung des Unternehmenstarifes zusätzlich berücksich-
die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Ver- tigt werden. Das gilt insbesondere für Kraftfahrzeuge
sicherungswesen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
oder Anhänger, die zusätzliche Einrichtungen für die
Gliederungsnummer 7630-1, veröffentlichten bereinig-
Beförderung bestimmter Güter besitzen.
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des
Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBI. 1S. 377), oder die
nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften für (4) In der Anlage 1 ist im einzelnen bestimmt, nach
die Aufsicht über das Versicherungsunternehmen welchen Gefahrenmerkmalen der Unternehmenstarif zu
zuständige Behörde: gliedern ist und in welcher Art und Weise andere Gefah-
renmerkmale berücksichtigt werden können.
Abschnitt II §7
Versicherungssummen
Aufbau des Unternehmenstarifes
(1) Der Unternehmenstarif muß Beiträge für alle in der
§5 Anlage zu § 4 Abs. 2 des Pflichtversicherungsgesetzes
bestimmten Mindestversicherungssummen enthalten.
Allgemeine Grundsätze
(1) Bei der Gestaltung des Unternehmenstarifes sind (2) Die Beiträge für einen Versicherungsschutz, der
Wagnisse, die durch gleichartige Gefahrenmerkmale höher ist als die Mindestversicherungssummen, müs-
gekennzeichnet sind, zu eindeutig abgrenzbaren Grup- sen dem erhöhten Deckungsumfang Rechnung tragen.
1440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Abschnitt III lieh sind, um die für die endgültige Abwicklung der Schä-
den notwendigen Zahlungen zu leisten, ohne daß unan-
Berechnung des Unternehmenstarifes gemessen hohe Überschüsse entstehen.
§8 (2) Der Schadenbedarf ist für jede einzelne Wagnis-
gruppe grundsätzlich mit dem Wert anzusetzen, der dem
Allgemeine Grundsätze
gesamten Schadenverlauf im letzten erfaßten Kalender-
jahr (§ 9) aller Versicherungsunternehmen entspricht,
( 1 ) Der Unternehmenstarif muß unter Berücksichti- die in ihrem Tarif dieselbe Wagnisgruppe verwenden
gung des Schaden- und Kostenverlaufes des einzelnen (allgemeiner Schadenbedarf). Als allgemeiner Sch~-
Versicherungsunternehmens sowie des gesamten denbedarf können die Werte angesetzt werden, die ein
Schadenverlaufes aller Versicherungsunternehmen ein Verband von im Geltungsbereich des Pflichtversiche-
angemessenes Verhältnis von Versicherungsbeitrag rungsgesetzes zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haft-
und Versicherungsleistung dauernd gewährleisten. Er pflichtversicherung zugelassenen Versicherungsunter-
muß ferner dem Schutzbedürfnis des Geschädigten, nehmen durch Zusammenfassung einer genügend
dem Interesse des Versicherungspflichtigen an einem großen Zahl von Übersichten nach dem Muster der
wirksamen Versicherungsschutz zu einem angemesse- Anlage 2 ermittelt hat.
nen Beitrag und der Gefahrengemeinschaft aller Ver-
sicherungsnehmer Rechnung tragen. (3) Bei der Ermittlung des allgemeinen Schaden-
bedarfes für die einzelne Wagnisgruppe können mit
(2) Bei der Berechnung des Unternehmenstarifes
Zustimmung der Genehmigungsbehörde der Schaden-
sind der Schadenverlauf der Vergangenheit, die voraus-
bedarf früherer Jahre einbezogen und mathematisch-
sichtliche Schadenentwicklung sowie die Verwaltungs-
statistische Ausgleichsverfahren verwendet werden,
kosten angemessen zu berücksichtigen.
wenn dies erforderlich ist, um Zufallsschwankungen
(3) Die Beiträge des Unternehmenstarifes müssen auszugleichen. Ist ein Ausgleich von Zufallsschwan-
unbeschadet des § 12 Abs. 2 für alle Wagnisse einer kungen nach Satz 1 nicht möglich, weil die erfaßten
Wagnisgruppe gleich sein; sie sind grundsätzlich als Wagnisse zu gering oder zu unterschiedlich sind, ist der
Jahresbeiträge zu berechnen. Schadenbedarf nach mathematisch-statistischen
Grundsätzen zu schätzen, ein Mindest- und Höchst-
§9 betrag festzusetzen oder der Beitrag auf Anfrage von
der Direktion des Versicherungsunternehmens zu
Übersicht über den Schadenverlauf bestimmen. Die Grundsätze des § 8 sind zu wahren.
(1) Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet,
für jedes Kalenderjahr gesonderte Übersichten über (4) Versicherungsunternehmen, deren eigener Scha-
den Schadenverlauf zu führen und der Genehmigungs- denbedarf für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
behörde bis zum 30. April eines jeden Jahres für das vor- in jedem der vorangegangenen drei Jahre niedriger war
angegangene Kalenderjahr einzureichen. In besonderen als der vergleichbare allgemeine Schadenbedarf, kön-
nen bei der Berechnung des Unternehmenstarifes den
Fällen kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag die
Frist verlängern. eigenen Schadenbedarf berücksichtigen, wenn bei der
Abwicklung ihrer Rückstellungen für noch nicht abge-
(2) Die Übersicht muß insbesondere Angaben über wickelte Versicherungsfälle in keinem der vorangegan-
die Anzahl der Wagnisse und der Schäden sowie über genen drei Jahre ein Verlust entstanden ist. Die Berück-
die Aufwendungen für Versicherungsfälle, die Schaden- sichtigung des eigenen Schadenbedarfes erfolgt durch
häufigkeit, den Schadendurchschnitt und den Schaden- einen Abschlag vom vergleichbaren allgemeinen Scha-
bedarf enthalten. Dabei sind die in Rückdeckung gege- denbedarf der Wagnisgruppen. Der Abschlag darf
benen Wagnisse (passive Rückversicherung) in voller jedoch nicht höher sein als der Unterschied zwischen
Höhe, die in Rückdeckung übernommenen Wagnisse dem allgemeinen und dem unternehmenseigenen Scha-
(aktive Rückversicherung) dagegen nicht zu berück- denbedarf.
sichtigen. Für die Übersicht sind Vordrucke nach dern
Muster der Anlage 2 zu verwenden. In einer gesonderten (5) Versicherungsunternehmen, deren eigener Scha-
denbedarf im letzten erfaßten Kalenderjahr ( § 9) höher.
Übersicht sind die Verteilung der Aufwendungen für
Versicherungsfälle auf Aufwendungen für Personen- war als der vergleichbare allgemeine Schadenbedarf,
dürfen bei der Berechnung des Unternehmenstarifes
und für Sachschäden sowie die Anzahl der getöteten
und verletzten Personen nachzuweisen. Für diese Über- den allgemeinen Schadenbedarf nur dann zugrunde
sicht sollen Vordrucke verwendet werden, für die die legen, wenn sie nachweisen, daß der erforderliche Aus-
Genehmigungsbehörde ein Muster bestimmt. gleich erzielt werden kann oder die Ursachen für die
Überschreitung des allgemeinen Schadenbedarfes
beseitigt sind.
§ 10
(6) Werden bei der Berechnung des Unternehmens-
Schadenbedarf
tarifes subjektive Gefahrenmerkmale berücksichtigt,
( 1 ) Bei der Berechnung des Unternehmenstarifes ist so kann die Genehmigungsbehörde zulassen, daß der
von den Aufwendungen für Versicherungsfälle auszuge- Ansatz des Schadenbedarfes für bestimmte Gruppen
hen, die im Durchschnitt auf jedes versicherte Wagnis von Versicherungsnehmern unter Berücksichtigung
im Kalenderjahr entfallen (Schadenbedarf). Dabei sind der Gefahrengemeinschaft aller Versicherungsnehmer
Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versiche- gekürzt wird, wenn der Ansatz des Schadenbedarfes für
rungsfälle insoweit zu berücksichtigen, wie sie erforder- die vergleichbaren übrigen Gruppen von Versicherungs-
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984 1441
nehmern entsprechend erhöht wird. Dabei sind die (3) Verwaltungskosten, die aus besonderem Anlaß,
Grundsätze der §§ 5 und 8 zu wahren. Das Versiche- insbesondere der Neuaufnahme des Betriebes der
rungsunternehmen hat die Gründe für die Kürzung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, entstehen, kön-
Ansatzes darzulegen und nachzuweisen, wie der erfor- nen unberücksichtigt bleiben, wenn· sie durch einen
derliche Ausgleich erzielt werden soll. ausreichenden Organisationsfonds gedeckt sind und
ein entsprechender Nachweis geführt wird. In diesen
Fällen sind jedoch mindestens die durchschnittlichen
§ 11 Verwaltungskostensätze der vergleichbaren Versiche-
Voraussichtliche Schadenentwicklung rungsunternehmen anzusetzen.
(1) Bei der Berechnung des Unternehmenstarifes ist
§ 13
der voraussichtlichen Schadenentwicklung durch einen
besonderen Zuschlag oder Abschlag Rechnung zu tra- Gemeinschaftsaufgaben
gen. Dabei ist auch die Entwicklung des Schadenbedar-
Bei der Berechnung des Unternehmenstarifes können
fes in der Vergangenheit zu berücksichtigen.
besondere Aufwendungen für Gemeinschaftsaufgaben
(2) Der Zuschlag ist angemessen zu erhöhen oder der berücksichtigt werden, sofern sie nicht bereits im Scha-
Abschlag angemessen zu ermäßigen, wenn die bean- denbedarf oder in den Verwaltungskosten enthalten
tragte Tarifgestaltung zu einer Verschlechterung des sind. Dabei ist nachzuweisen, daß die Aufwendungen für
Versicherungsbestandes führen kann. Das gleiche gilt, die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der Ver-
wenn das Versicherungsunternehmen bei der Berech- gangenheit laufend in bestimmter Höhe entstanden sind
nung des Unternehmenstarifes seinen eigenen Scha- oder ihre künftige Entstehung gewiß ist.
denbedarf berücksichtigt und dieser sich in den voran-
gegangenen drei Jahren ungünstiger entwickelt hat als §14
der vergleichbare allgemeine Schadenbedarf oder wenn
das Versicherungsunternehmen einen Schadenbedarf Gewinn
- ansetzt, der unter seinem eigenen Schadenbedarf liegt, Bei der Berechnung des Unternehmenstarifes darf je
und der erforderliche Ausgleich gemäß § 10 Abs. 5 nicht Wagnisgruppe ein Ansatz für Gewinn bis zu 3 vom Hun-
oder nicht vollständig nachgewiesen werden kann. dert des Versicherungsbeitrages vorgesehen werden.
(3) Bei der Bemessung des Zuschlages oder
Abschlages kann ein Ansatz für Gewinn (§ 14) berück- §15
sichtigt werden.
Einnahmen aus Zuschlägen und Gebühren
§ 12 (1) Bei der Berechnung des Unternehmenstarifes
Verwaltungskosten
sind Einnahmen aus Zuschlägen für Versicherungsver-
träge mit anderer als jährlicher Zahlungsweise als Ab-
(1) Bei der Berechnung des Unternehmenstarifes ist schlag anzusetzen. Dabei ist von den Einnahmen im vor-
von den tatsächlichen Aufwendungen für den Versiche- angegangenen Kalenderjahr auszugehen. Von den Ein-
rungsbetrieb (Verwaltungskosten) des Versicherungs- nahmen sind die Beträge abzusetzen, die gemäß § 10
unternehmens, die in der letzten Gegenüberstellung der Abs. 5 als Ausgleich für einen über dem allgemeinen
Erträge und Aufwendungen nach § 23 ausgewiesen Schadenbedarf liegenden unternehmenseigenen Scha-
sind, auszugehen. Hat das Versicherungsunternehmen denbedarf geltend gemacht worden sind.
Provisionen nach § 31 Abs. 2 buchmäßig getrennt
erfaßt, so können diese Aufwendungen von den in der (2) Werden Ausfertigungsgebühren erhoben, so kön-
letzten Gegenüberstellung nach § 23 ausgewiesenen nen auch diese Einnahmen bei der Berechnung des
tatsächlichen Verwaltungskosten abgesetzt werden, Unternehmenstarifes berücksichtigt werden.
wenn diese Aufwendungen bei der Berechnung des (3) Der Ansatz für Einnahmen aus Zuschlägen und
Unternehmenstarifes in anderer Weise berücksichtigt Gebühren muß einheitlich sein. Einnahmen aus
worden sind. Zuschlägen sind nur bei den Wagnisgruppen zu berück-
(2) Beim Ansatz für Verwaltungskosten sind die sichtigen, für die nach den Tarifbestimmungen solche
festen und die beweglichen Kosten nach der Verursa- Zuschläge erhoben werden.
chung angemessen zu verteilen. Ersparnisse bei Provi-
sionen für Verträge von Versicherungsnehmern, die §16
mindestens 30 auf ihren Namen zugelassene Kraftfahr- Organischer Tarifaufbau und Abrundung
zeuge bei einem Versicherungsunternehmen versichert
haben, können auf Antrag des Versicherungsunterneh- (1) Die nach den Vorschriften der§§ 8 bis 15 berech-
mens als Beitragsnachlaß bis zur Höhe der nachgewie- neten Beiträge können abgerundet werden, um eine
senen Ersparnis berücksichtigt werden, die sich gegen- Staffelung entsprechend dem Aufbau des Unterneh-
über dem durchschnittlichen Provisionssatz der übrigen menstarifes nach Wagnisgruppen zu erreichen.
Verträge ergibt. Dabei sind die im Durchschnitt auf die (2) Die Beiträge können auf volle Deutsche Mark
übrigen Verträge entfallenden Provisionen bei der abgerundet werden.
Berechnung des Unternehmenstarifes bei den bewegli-
chen Kosten anzusetzen. Entgelte nach§ 31 Abs. 2 bis (3) Die Abrundungen nach den Absätzen 1 und 2 sol-
4 bieiben bei der Berechnung der Provisionsersparnis len sich innerhalb der einzelnen Gefahrengruppen des
unberücksichtigt. Unternehmenstarifes ausgleichen.
1442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Abschnitt IV § 18
Genehmigung
Antrags- und Genehmigungsverfahren
(1) Die Genehmigung kann befristet, unter Bedingun-
§ 17 gen erteilt und mit Auflagen versehen werden. Sie soll
mindestens einen Monat vor dem Inkrafttreten des Tari-
Antrag fes dem Versicherungsunternehmen zugestellt werden.
(1) Anträge auf Genehmigung neu berechneter Unter-
(2) Die Genehmigung kann ganz oder teilweise wider-
nehmenstarife sind spätestens sechs Monate vor dem rufen werden, wenn infolge der Entwicklung des Scha-
beabsichtigten Inkrafttreten bei der Genehmigungs-
denbedarfes oder anderer Umstände, die für die Berech-
behörde einzureichen. Diese Unternehmenstarife sind
nung des Unternehmenstarifes von Bedeutung sind,
nach den Vorschriften der §§ 8 bis 16 zu berechnen. Grund zu der Annahme besteht, daß der Unternehmens-
Für den Antrag sind Vordrucke nach dem Muster der tarif nicht mehr den Grundsätzen des § 8 entspricht.
Anlage 3 zu verwenden.
(2) Anträge auf Verlängerung geltender Unterneh-
menstarife sind nur zulässig, wenn seit dem Zeitpunkt Abschnitt V
des lnkrafttretens des letzten neu berechneten Unter-
Anwendung des Unternehmenstarifes
nehmenstarifes gemäß Absatz 1 nicht mehr als drei
Jahre vergangen sind und sich der allgemeine Schaden-
bedarf der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung §19
gegenüber dem Jahr der letzten Antragstellung gemäß Allgemeine Grundsätze
Absatz 1 um nicht mehr als 15 vom Hundert geändert
hat. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. ( 1) Die Anwendung des Unternehmenstarifes auf den
einzelnen Versicherungsvertrag, insbesondere die
(3) Anträge auf Änderung geltender Unternehmensta- Zuordnung des einzelnen Wagnisses zu einer bestimm-
rife sind nur zulässig bei ten Wagnisgruppe, ist in den Tarifbestimmungen zu
a) Änderung der Beiträge um einen Vomhundertsatz für regeln. Dabei ist auch zu bestimmen, wie die im Unter-
diejenigen Wagnis-Kennziffern oder Tarifgruppen, für nehmenstarif berücksichtigten Gefahrenmerkmale auf
die das Versicherungsunternehmen den Ansatz Verlangen des Versicherungsunternehmens nachzu-
für Gewinn (§ 14) gegenüber der Berechnung des weisen sind.
Unternehmenstarifes geändert hat. Bei Beitragssen- (2) Wechselt der Versicherungsnehmer das Versi-
kungen gilt dies nicht, soweit der Gewinnansatz bei cherungsunternehmen, so hat das neue Versicherungs-
dem Zuschlag für die voraussichtliche Schadenent- unternehmen Dauer und Schadenfreiheit des bisherigen
wicklung mit berücksichtigt worden ist(§ 11 Abs. 3); Versicherungsvertrages sowie die Anzahl der Schäden
b) Änderung der Beiträge um einen Vomhundertsatz, vor dem Wechsel zu berücksichtigen, wenn sie durch
die auf einer Änderung des allgemeinen Schaden- eine Bescheinigung des bisherigen Versicherungsun-
bedarfes der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ternehmens nachgewiesen werden. Das bisherige Ver-
beruht; sicherungsunternehmen ist verpflichtet, die entspre-
chende Bescheinigung dem Versicherungsnehmer oder
c) Änderung der Beiträge um einen Vomhundertsatz, dem neuen Versicherungsunternehmen auf Verlangen
die auf einer Änderung der in der letzten Gegenüber- auszustellen.
stellung der Erträge und Aufwendungen nach § 23
ausgewiesenen Verwaltungskosten des Versiche- (3) Geht der Versicherungsvertrag auf einen anderen
rungsunternehmens (Anlage 4 Zeile 162) gegenüber Versicherungsnehmer über, so entsteht unbeschadet
den bei der Berechnung des geltenden Unter- des§ 20 Abs. 2 für den neuen Versicherungsnehmer
nehmenstarifes angesetzten Verwaltungskosten kein Anspruch auf Berücksichtigung von subjektiven
(Anlage 4 Zeile 179) beruht; Gefahrenmerkmalen(§ 6 Abs. 2), die in der Person des
bisherigen Versicherungsnehmers erfüllt waren.
d) Änderung von Tarifbestimmungen.
(4) Zugunsten des Versicherungsnehmers kann von
Absatz 2 gilt entsprechend, soweit nicht eine außerge- den Vorschriften des Abschnittes V in den Tarifbestim-
wöhnliche Änderung des Schadenbedarfes der Kraft- mungen abgewichen werden.
fahrzeug-Haftpflichtversicherung eine schnelle Anpas-
sung der Beiträge erfordert. § 20
(4) Der Antrag ist von jedem Versicherungsunterneh- Schadenfreiheit
men gesondert zu stellen. Bei abhängigen Versiche- (1) Wird in dem Unternehmenstarif das Merkmal der
rungsunternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengeset- Schadenfreiheit berücksichtigt, so ist in den Tarifbe-
zes kann das herrschende Unternehmen den Antrag im stimmungen zu regeln, für welche Wagnisse, ab wann
Namen des abhängigen Unternehmens stellen. und unter welchen Voraussetzungen ein Versiche-
rungsvertrag als schadenfrei behandelt wird. § 5 Abs. 1
(5) Die Genehmigungsbehörde kann in besonderen findet Anwendung.
Fällen auf die Einhaltung der Antragsfrist oder auf die
Verwendung des Musters oder einzelne Angaben ver- (2) Die Zuordnung des Versicherungsvertrages zu
zichten. einer Schadenklasse richtet sich nach der Dauer der
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984 1443
Schadenfreiheit und der Anzahl der Schäden des Ver- (5) Versicherungsunternehmen, die nach ihrer Sat-
trages eines Dritten, wenn der Dritte auf seinen zung oder sonstigen zwingenden Vorschriften verpflich-
Anspruch auf Berücksichtigung des Schadenverlaufs tet sind, alle Überschüsse an ihre Versicherungsnehmer
seines Vertrages zugunsten des Versicherungsneh- auszuschütten, kann die Genehmigungsbehörde auf
mers verzichtet und der Versicherungsnehmer nach Antrag gestatten, die Beiträge statt nach den Vorschrif-
Maßgabe der Tarifbestimmungen glaubhaft macht, daß ten dieser Verordnung nach ihrer Satzung zu ermäßi-
er das Fahrzeug nicht nur gelegentlich gefahren hat und gen, sofern sie durch Vorlage ihrer Abrechnung nach
daß die Berücksichtigung des Schadenverlaufs des § 28 Abs. 1 und 5 nachweisen, daß die satzungsgemäße
Vertrages des Dritten im Hinblick auf sein bisheriges Beitragsermäßigung für den einzelnen Versicherungs-
Fahrverhalten gerechtfertigt ist. nehmer höher ist als die Beitragsermäßigung aus tech-
nischem Überschuß.
§ 21
§ 23
Wohnort des Versicherungsnehmers
Gegenüberstellung
Wird in dem Unternehmenstarif das Merkmal Wohnort der Erträge und Aufwendungen
des Versicherungsnehmers nach Anlage 1 Abschnitt III
berücksichtigt, so ist in den Tarifbestimmungen anzuge- (1) Die Versicherungsunternehmen haben für jedes
ben, welcher Regionalklasse die einzelnen Regionen Kalenderjahr den technischen Überschuß oder Fehlbe-
zugeordnet sind. Die Bildung und die Zuordnung der trag des selbst abgeschlossenen Brutto-Geschäfts
Regionen bleiben bis zum Inkrafttreten eines neu durch Gegenüberstellung der Erträge und Aufwendun-
berechneten Tarifes (§ 17 Abs. 1) unverändert. gen in einem gesonderten Überschußverband festzu-
stellen.
(2) Abweichungen der in der Übersicht nach§ 9 aus-
gewiesenen Aufwendungen für Versicherungsfälle von
Abschnitt VI den in der Gegenüberstellung nach Absatz 1 ausgewie-
Gesetzliche Beitragsermäßigung senen entsprechenden Werten für Geschäftsjahres-
schäden sind betragsmäßig anzugeben und zu erläu-
§ 22
tern. Das gleiche gilt, wenn bei Versicherungsunterneh-
men, deren Geschäftsjahr das Kalenderjahr ist, die in
Allgemeine Grundsätze der Gegenüberstellung nach Absatz 1 angesetzten
(1) Sind in einem Kalenderjahr ohne Berücksichti- Erträge und Aufwendungen von den entsprechenden
gung der aktiven und passiven Rückversicherung Erträgen und Aufwendungen in der handelsrechtlichen
(selbst abgeschlossenes Brutto-Geschäft) die Erträge Gewinn- und Verlustrechnung abweichen. Die Verwal-
eines Versicherungsunternehmens in der Kraftfahr- tungskosten sind in tatsächlicher Höhe anzusetzen;
zeug-Haftpflichtversicherung höher als die Aufwendun- dabei dürfen jedoch die bei der Berechnung des Unter-
gen (technischer Überschuß), so hat das Versiche- nehmenstarifes berücksichtigten festen und bewegli-
rungsunternehmen die Beiträge nach Maßgabe der fol- chen Kosten (Anlage 3 Abschnitt B III Nr. 3 Spalten 1
genden Vorschriften zu ermäßigen (Beitragsermäßi- und 2 sowie Nr. 4 Spalten 1 und 2) zuzüglich Provisions-
gung aus technischem Überschuß). Dies gilt nicht für aufwendungen, die nach § 12 Abs. 1 Satz 2 von den
die Versicherung von Fahrzeugen, die ein Versiche- Verwaltungskosten abgesetzt sind, nicht überschritten
werden. Die Genehmigungsbehörde kann Abweichun-
rungskennzeichen führen müssen. Die Vorschriften des
gen von Satz 3 zulassen, wenn der Unternehmenstarif
Satzes 1 gelten nur für Versicherungsverträge, die von
über die berechnete Dauer hinaus ohne Beitragserhö-
Anfang bis Ende dieses Kalenderjahres bestanden
hung fortgeführt wird, die Beiträge während der Laufzeit
haben, ohne daß der Versicherungsschutz länger als
sechs Monate nach § 5 AKB unterbrochen war. des genehmigten Unternehmenstarifes gesenkt worden
sind oder andere Tatbestände vorliegen, die die
(2) Sind mehrere Wagnisse Gegenstand eines ein- Gesamtheit der Versicherungsunternehmen treffen.
heitlichen Versicherungsvertrages, so gilt für die Bei-
tragsermäßigung aus technischem Überschuß jedes (3) Die Genehmigungsbehörde kann zulassen, daß in
einzelne Wagnis als durch gesonderten Vertrag versi- der Gegenüberstellung nach Absatz 1 ein herrschendes
chert. und die von ihm abhängigen Versicherungsunterneh-
men (§ 17 des Aktiengesetzes) zusammengefaßt wer-
(3) Wechselt der Versicherungsnehmer das Ver- den, wenn das herrschende Unternehmen für die Ver-
sicherungsunternehmen, so sind die Dauer und die bindlichkeiten der abhängigen Unternehmen aus der
Schadenfreiheit des bisherigen Versicherungsvertra- Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gesamtschuld-
ges sowie die Anzahl der Schäden vor dem Wechsel für nerisch haftet.
die Beitragsermäßigung aus technischem Überschuß zu
berücksichtigen, wenn sie durch eine Bescheinigung (4) In den Fällen des§ 3 Abs. 2 hat das beteiligte Ver-
nach § 19 Abs. 2 nachgewiesen werden. sicherungsunternehmen die anteiligen Beitragseinnah-
men und die Schadenquote in einer gesonderten Über-
(4) Ist der Versicherungsvertrag auf einen anderen sicht auszuweisen. Dies gilt nicht, wenn und solange die
Versicherungsnehmer übergegangen, so entsteht für Summe der Beitragseinnahmen des beteiligten Versi-
den Erwerber im Kalenderjahr des Vertragsüberganges cherungsunternehmens aus diesen Versicherungsver-
kein Anspruch auf Beitragsermäßigung aus techni- trägen weniger als 1O vom Hundert seiner gesamten
schem Überschuß. Das gilt nicht in den Fällen des§ 20 Beitragseinnahmen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-
Abs. 2. sicherung beträgt.
1444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
§ 24 Anlage 4 zugunsten der Versicherungsnehmer zu ver-
Verwendung des technischen Überschusses wenden. Betragen die verbleibenden Rein-Zinserträge
mehr als 3 vom Hundert der verdienten Netto-Beiträge,
(1) Versicherungsunternehmen, deren technischer so hat das Versicherungsunternehmen mindestens
Überschuß in einem Kalenderjahr nicht mehr als 3 vom diese Beträge für die Beitragsermäßigung zugunsten
Hundert der verdienten Beiträge beträgt, sind zur Ermä- der Versicherungsnehmer zu verwenden und der Über-
ßigung der Beiträge nicht verpflichtet. schußrückstellung ( § 24 Abs. 3) zuzuführen.
(2) Beträgt der technische Überschuß mehr als 3 vom (4) Absatz 3 Satz 2 gilt nicht, soweit
Hundert der verdienten Beiträge, so hat das Versiche- 1 . unter Berücksichtigung von Absatz 3 Satz 1 die Sol-
rungsunternehmen mindestens den über 3 vom Hundert vabilitätsspanne, mindestens aber das Verhältnis
hinausgehenden Betrag bis zur Höhe von 6 vom Hundert des offen ausgewiesenen Eigenkapitals zu den
in vollem Umfang, den über 6 vom Hundert hinausge- gebuchten Netto-Beiträgen für das Gesamtgeschäft
henden Betrag bis zur Höhe von 1 5 vom Hundert zu zwei
von 20 vom Hundert unterschritten wird und das Ver-
Dritteln und den 15 vom Hundert übersteigenden Betrag sicherungsunternehmen in dem dem Abrechnungs-
wieder in vollem Umfang für die Beitragsermäßigung
jahr folgenden Kalenderjahr das offen ausgewiesene
zugunsten der Versicherungsnehmer zu verwenden. Eigenkapital um einen entsprechenden Betrag ver-
(3) Die für die Beitragsermäßigung zugunsten der stärkt, oder
Versicherungsnehmer zu verwendenden Beträge des 2. der vorläufige Jahresüberschuß durch die Verwen-
technischen Überschusses sind einer Rückstellung dung von Rein-Zinserträgen zugunsten der Versiche-
(Überschußrückstellung) zuzuführen. Die Versiche- rungsnehmer in einen Jahresfehlbetrag umgewan-
rungsunternehmen sind verpflichtet, die mindestens delt wird.
zwölf Monate in der Rückstellung befindlichen Beträge
zu verzinsen und die Zinsen der Überschußrückstellung (5) Versicherungsunternehmen; deren handelsrecht-
zuzuführen. Rückstellungsbeträge und Zinsen dürfen liche Gewinn- und Verlustrechnungen mit einem Jah-
nur für die Beitragsermäßigung zugunsten der Versiche- resfehlbetrag abschließen, sind nicht verpflichtet, die
rungsnehmer verwandt werden. Das gleiche gilt für nach Absatz 2 verbleibenden Rein-Zinserträge für die
Beträge, die das Versicherungsunternehmen von sei- Beitragsermäßigung zu verwenden.
nem eigenen Anteil am technischen Überschuß zusätz-
lich für die Versicherungsnehmer zur Verfügung stellt.
§ 26
(4) Solange die Überschußrückstellung weniger als
Verteilung der für die gesetzliche
3 vom Hundert der verdienten Beiträge enthält, kann
Beitragsermäßigung zu verwendenden Beträge
eine Beitragsermäßigung unterbleiben. Die Genehmi-
gungsbehörde kann jedoch anordnen, daß die in der (1) Die in der Überschußrückstellung enthaltenen
Überschußrückstellung vorhandenen Beträge ganz Beträge (§ 24 Abs. 3 und § 25 Abs. 3 Satz 2) sind als
oder teilweise an die anspruchsberechtigten Versiche- gesetzliche Beitragsermäßigung nach Maßgabe des
rungsnehmer auszuzahlen sind, wenn das Versiche- § 22 und der folgenden Absätze zu verteilen.
rungsunternehmen in den letzten fünf Jahren keine Bei-
tragsermäßigung aus technischem Überschuß gezahlt (2) Die Verteilung kann an alle anspruchsberechtig-
hat. ten Versicherungsnehmer gleichmäßig oder nach der
Dauer der Schadenfreiheit gestaffelt oder gleichmäßig
an die Versicherungsnehmer vorgenommen werden,
§ 25
deren Versicherungsvertrag im Kalenderjahr der Vertei-
Erträge aus den Zinsträgern lung als schadenfrei behandelt wird. Enthält die Über-
schußrückstellung 15 vom Hundert oder mehr der ver-
(1) Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet,
dienten Beiträge, so sind mindestens 3 vom Hundert der
bei der Gegenüberstellung nach § 23 Abs. 1 zusätzlich
verdienten Beiträge an alle anspruchsberechtigten Ver-
die Erträge aus den Zinsträgern in der Kraftfahrzeug-
sicherungsnehmer gleichmäßig zu verteilen.
Haftpflichtversicherung abzüglich der anrechenbaren
Aufwendungen (Rein-Zinserträge) gemäß Anlage 4 (3) Bei der Verteilung ist von dem Versicherungsbei-
festzustellen und nach Maßgabe der folgenden Absätze trag des Versicherungsvertrages am Ende des Kalen-
für die Beitragsermäßigung zugunsten der Versiche- derjahres auszugehen. Besteht am Ende des Kalender-
rungsnehmer zu verwenden. jahres kein Versicherungsvertrag, weil das versicherte
Wagnis weggefallen ist, so ist von dem Versicherungs-
(2) Die Rein-Zinserträge gemäß Absatz 1 sind von beitrag auszugehen, der bei Wegfall des versicherten
den Versicherungsunternehmen vorrangig zur Deckung Wagnisses maßgebend war. Bei einer Verteilung nach
eines technischen Fehlbetrages aus dem Vorjahr oder der Sehader ,freiheit ist die Schadenklasse maßgebend,
eines versicherungstechnischen Fehlbetrages des in der sich der Versicherungsvertrag im Kalenderjahr
Geschäftsjahres zu verwenden, der in der Gegenüber- der Verteilung befindet.
stellung nach § 23 Abs. 1 ausgewiesen ist.
(4) Ist der Beitrag für einen Versicherungsvertrag in
(3) Versicherungsunternehmen, deren handelsrecht- einem Kalenderjahr nach den Tarifbestimmungen des
liche Gewinn- und Verlustrechnung mit einem Jahres- Unternehmenstarifes bereits in anderer Weise ermäßigt
überschuß abschließen, sind nicht verpflichtet, von den worden, so darf die gesetzliche Beitragsermäßigung für
verbleibenden Rein-Zinserträgen einen Betrag bis zu dieses Kalenderjahr zusammen mit den anderen Bei-
3 vom Hundert der verdienten Netto-Beiträge gemäß tragsermäßigungen 80 vom Hundert des Tarifbeitrages
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984 1445
nicht übersteigen; dabei bleibt ein Beitragsnachlaß für den Beträge im Bundesanzeiger zu veröffentlichen,
Kriegs- und Schwerbeschädigte sowie Körperbehin- wenn die Genehmigungsbehörde nicht widersprochen
derte unberücksichtigt. Aus diesem Grunde nicht hat.
gezahlte Beträge verbleiben in der Überschußrückstel-
lung. (4) Eine Veröffentlichung, Verrechnung oder Auszah-
lung der gesetzlichen Beitragsermäßigung vor Ablauf
(5) Die gesetzliche Beitragsermäßigung kann auf der in Absatz 2 bestimmten Frist ist unzulässig. Die
volle Vomhundertsätze und auf volle Deutsche Mark Genehmigungsbehörde kann in begründeten Fällen
abgerundet werden. Beträgt die gesetzliche Beitragser- Ausnahmen zulassen.
mäßigung bei einem Versicherungsvertrag weniger als
1O Deutsche Mark, so kann sie unterbleiben. Die Rest- (5) Für die Abrechnung zur Ermittlung der für die
beträge verbleiben in der Überschußrückstellung. gesetzliche Beitragsermäßigung zu verwendenden
Beträge sind Vordrucke nach dem Muster der Anlage 4
(6) In den Fällen des§ 3 Abs. 2 können die beteiligten zu verwenden.
Versicherungsunternehmen für ihren Anteil am Vertrag
die Beiträge bis zur Höhe der vom führenden Versiche- Abschnitt VII
rungsunternehmen vorgenommenen gesetzlichen Bei-
tragsermäßigung ermäßigen, wenn eine entsprechende Sonderregelungen
vertragliche Verpflichtung besteht und soweit die für die
gesetzliche Beitragsermäßigung zu verwendenden § 29
Beträge des beteiligten Versicherungsunternehmens
ausreichend sind. Dadurch darf jedoch der Anteil der Ausländer-Pflichtversicherung
anderen Versicherungsnehmer des Versicherungsun- (1) Für die Unternehmenstarife der Kraftfahrzeug-
ternehmens an den für die gesetzliche Beitragsermäßi- Haftpflichtversicherung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes
gung zu verwendenden Beträgen nicht beeinträchtigt über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraft-
werden. fahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger gelten die Vor-
§ 27 schriften der§§ 1 bis 18, soweit in den folgenden Absät-
zen nichts anderes bestimmt ist.
Auszahlung der gesetzlichen Beitragsermäßigung
(2) Für die Ausländer-Pflichtversicherung kann ein
Das Versicherungsunternehmen kann den Ermäßi-
besonderer Tarif beantragt werden. Bei der Berechnung
gungsbetrag mit dem im Kalenderjahr der Verteilung
des Tarifes kann abweichend von § 1O Abs. 1 von den
nächstfällig werdenden Beitrag (Teilbeitrag) verrechnen
Aufwendungen für Versicherungsfälle ausgegangen
oder unmittelbar an den Versicherungsnehmer auszah-
werden, die im Durchschnitt auf alle Wagnisse der Aus-
len. Wird im Kalenderjahr der Verteilung kein Beitrag
länder-Pflichtversicherung insgesamt im Kalenderjahr
mehr fällig oder besteht ein Versicherungsvertrag mit
entfallen.
dem Versicherungsnehmer nicht mehr, so ist der Ermä-
ßigungsbetrag auf Antrag des Versicherungsnehmers (3) Der Antrag kann abweichend von § 17 Abs. 4 auch
auszuzahlen. Der Versicherungsnehmer darf seinen von einer Gemeinschaft mehrerer Versicherungsunter-
Anspruch auf gesetzliche Beitragsermäßigung nicht nehmen gestellt werden. In diesem Falle kann die
gegen seine Beitragsschuld aufrechnen. Genehmigungsbehörde auf die Verwendung des
Musters der Anlage 3 oder einzelne Angaben verzich-
ten. Wird die Ausländer-Pflichtversicherung von einer
§ 28 Gemeinschaft mehrerer Versicherungsunternehmen
Prüfung und Veröffentlichung der betrieben, so sind die Ergebnisse über den Schadenver-
gesetzlichen Beitragsermäßigung lauf von dieser Gemeinschaft in der Übersicht nach § 9
auszuweisen.
(1) Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet,
der Genehmigungsbehörde bis zum 31. Mai eines jeden § 30
Jahres die Abrechnung zur Ermittlung der für die gesetz- Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
liche Beitragsermäßigung zu verwendenden Beträge der in Artikel 11 Abs. 1 des Zusatzabkommens
des vorangegangenen Kalenderjahres in zweifacher zum NATO-Truppenstatut genannten Personen
Ausfertigung vorzulegen sowie Art und Höhe der vorge-
sehenen· Beitragsermäßigung anzugeben. (1) Für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der
in Artikel 11 Abs. 1 des Zusatzabkommens vom
(2) Die Genehmigungsbehörde kann binnen sechs 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (BGBI. 1961
Wochen nach Vorlage der Abrechnung die Verrechnung II S. 1183, 1218) genannten Personen gelten die Vor-
oder Auszahlung des Überschußbetrages untersagen, schriften der§§ 1 bis 28, soweit im folgenden Absatz
wenn die Abrechnung, die Verwendung oder die Vertei- nichts anderes bestimmt ist.
lung nicht den Vorschriften dieser Verordnung ent-
spricht. Die Versicherungsunternehmen sind verpflich- (2) Für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der
tet, die Abrechnung auch nach Ablauf der Frist zu in Artikel 11 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum NATO-
berichtigen oder zu ergänzen. Truppenstatut genannten Personen kann ein besonde-
rer Tarif beantragt werden. Der Tarif kann nach anderen
(3) Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, als den in § 6 genannten Gefahrenmerkmalen gegliedert
unverzüglich nach Ablauf der in Absatz 2 bestimmten werden. Bei der Berechnung des Tarifes kann abwei-
Frist die vorgesehene Verwendung und Verteilung der chend von § 10 Abs. 1 von den Aufwendungen für Ver-
für die gesetzliche Beitragsermäßigung zu verwenden- sicherungsfälle ausgegangen werden, die im Durch-
1446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
schnitt auf alle Wagnisse der Versicherung nach Satz 1 zusätzliche Provision von höchstens 2,5 vom Hundert
insgesamt im Kalenderjahr entfallen. Die Genehmi- des vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Beitrages
gungsbehörde kann auf Antrag zulassen, daß die Vor- gewährt wird, wenn und solange dies wegen der
schriften des Abschnittes VI keine Anwendung finden. betrieblichen Organisationsform oder der technischen
Ausrüstung des Versicherungsunternehmens wirt-
schaftlich gerechtfertigt ist.
Abschnitt VIII (5) Beschränkt sich die Vermittlertätigkeit auf den
Entgelte für Versicherungsvermittler Abschluß von Versicherungsverträgen, so darf nur ein-
malig eine Abschlußprovision bis zu der nach Absatz 1
§ 31
zulässigen Höhe vereinbart, angenommen oder gewährt
werden. Beschränkt sich die Vermittlertätigkeit auf den
Hauptberufliche Versicherungsvermittler Nachweis von Anschriften, so darf nur einmalig eine
(1) Für die hauptberufliche Vermittlertätigkeit dürfen
Abschlußprovision von höchstens 2,75 vom Hundert
höchstens 11 vom Hundert des vom Versicherungsneh- des vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Beitrages
mer zu zahlenden Beitrages (§ 2 Abs. 2) jährlich als vereinbart, angenommen oder gewährt werden.
Abschluß- oder Folgeprovision vereinbart, angenom-
men oder gewährt werden; bei Verträgen, die ein Versi-
cherungsnehmer für mindestens 30 auf seinen Namen § 32
zugelassene Kraftfahrzeuge bei einem Versicherungs- Nebenberufliche Versicherungsvermittler
unternehmen abgeschlossen hat sowie bei entspre-
chenden Mitversicherungsverträgen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 ) (1) Für die nebenberufliche Vermittlertätigkeit dürfen
beträgt der Höchstsatz für die Abschluß- oder Folgepro- höchstens 5 vom Hundert des vom Versicherungsneh-
vision 8,5 vom Hundert des vom Versicherungsnehmer mer zu zahlenden Beitrages (§ 2 Abs. 2) jährlich als
zu zahlenden Beitrages. Eine hauptberufliche Vermitt- Abschluß- oder als Folgeprovision vereinbart, angenom-
lertätigkeit liegt vor, wenn eine natürliche oder eine juri- men oder gewährt werden; bei Verträgen, die ein Versi-
stische Person oder eine Personenvereinigung ge- cherungsnehmer für mindestens 30 auf seinen Namen
werbsmäßig als Vermittler in der Kraftfahrzeug-Haft- zugelassene Kraftfahrzeuge bei einem Versicherungs-
pflichtversicherung tätig ist und regelmäßig den über- unternehmen abgeschlossen hat sowie bei entspre-
wiegenden Teil ihrer Einnahmen aus der Vermittlung von chenden Mitversicherungsverträgen(§ 3 Abs. 2 Satz 1 ),
Versicherungsverträgen zieht; dabei bleiben Einnahmen beträgt der Höchstsatz für die Abschluß- oder Folgepro-
aus Haus- und Grundbesitz und aus Kapitalvermögen vision 3 vom Hundert des vom Versicherungsnehmer zu
sowie Pensionsbezüge außer Betracht. zahlenden Beitrages.
(2) Hat ein Versicherungsunternehmen die regelmä- (2) In den Fällen des § 31 Abs. 3 kann die Genehmi-
ßige Bearbeitung und Erledigung von Schäden auf einen gungsbehörde auf Antrag des Versicherungsunterneh-
hauptberuflichen Versicherungsvermittler übertragen, mens zulassen, daß dem nebenberuflichen Versiche-
so kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag des Ver- rungsvermittler neben der nach Absatz 1 zulässigen
sicherungsunternehmens zulassen, daß dem Versiche- Provision die durch die Ausübung dieser zusätzlichen
rungsvermittler eine zusätzliche Provision von höch- Tätigkeiten entstehenden Kosten ganz oder teilweise
stens 2,5 vom Hundert des vom Versicherungsnehmer erstattet werden, wenn dies erforderlich ist, um eine
zu zahlenden Beitrages gewährt wird, wenn und solange unbillige Härte zu vermeiden.
er für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eine
schriftliche Regulierungsvollmacht über mindestens (3) Beschränkt sich die Vermittlertätigkeit auf den
2 000 Deutsche Mark je Schadenfall hat und diese Abschluß von Versicherungsverträgen, so darf nur ein-
Schäden tatsächlich abschließend reguliert. malig eine Abschlußprovision bis zu der nach Absatz 1
zulässigen Höhe vereinbart, angenommen oder gewährt
(3) Hat ein Versicherungsunternehmen Verwaltungs- werden. Beschränkt sich die Vermittlertätigkeit auf den
aufgaben, die sonst üblicherweise von dem Unterneh- Nachweis von Anschriften, so gilt § 31 Abs. 5 Satz 2
men erledigt werden, auf einen Versicherungsvermittler entsprechend.
übertragen und gehen dessen Tätigkeiten dadurch
wesentlich über die in den vorstehenden Absätzen § 33
genannten hinaus, so kann die Genehmigungsbehörde
auf Antrag des Versicherungsunternehmens zulassen, Organisationsverträge
daß dem hauptberuflichen Versicherungsvermittler
Hat ein im Geltungsbereich des Pflichtversicherungs-
neben der nach den vorstehenden Absätzen. zulässigen
gesetzes zugelassenes Versicherungsunternehmen,
Provision die durch die Ausübung dieser zusätzlichen
das infolge der Spartentrennung oder aus anderen
Tätigkeit entstandenen Kosten ganz oder teilweise
rechtlichen Gründen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversi-
erstattet werden, wenn dies erforderlich ist, um eine
cherung ganz oder zum Teil nicht selbst betreiben darf,
unbillige Härte zu vermeiden. Absatz 4 bleibt unberührt. seine Organisation einem Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-
(4) Hat ein Versicherungsunternehmen die regel- sicherungsunternehmen für die Vermittlung von Verträ-
mäßige Ausfertigung von Versicherungsscheinen und gen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zur
-nachträgen auf einen hauptberuflichen Versicherungs- Verfügung gestellt, so finden die Vorschriften dieser
vermittler übertragen, so kann die Genehmigungsbe- Verordnung nur auf das Entgelt für die Vermittlertätig-
hörde auf Antrag des Versicherungsunternehmens keit der Organisation, nicht jedoch auf die Vergütung für
zulassen, daß dem Versicherungsvermittler eine das Zurverfügungstellen der Organisation Anwendung.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984 1447
§ 34 und -nachträge ausgefertigt haben, für eine Übergangs-
Verbindlichkeit zeit von längstens 3 Jahren die mit der Umstellung ver-
der Entgelte für Versicherungsvermittler bundenen Kosten erstattet werden. Die Übergangszeit
beginnt mit dem Tage der Übernahme der Ausfertigung
Wer als Inhaber oder Angehöriger eines Unterneh- durch das Versicherungsunternehmen. Die Kostener-
mens oder sonst als Vermittler Versicherungsverträge stattung darf im ersten Jahr der Übergangszeit 2,5 vom
abschließt oder vermittelt, darf für die Vermittlertätigkeit Hundert, im zweiten Jahr 2 vom Hundert und im dritten
keine höheren als die nach den§§ 31 bis 33 zulässigen Jahr 1 vom Hundert des vom Versicherungsnehmer zu
Entgelte fordern, versprechen, vereinbaren, annehmen zahlenden Beitrages nicht übersteigen. Das Versiche-
oder gewähren. Entgelte sind auch Organisationszu- rungsunternehmen hat der Genehmigungsbehörde bin-
schüsse und sonstige Zuschüsse sowie Erstattungen nen einem Monat nach der Übernahme der Ausfertigung
im Sinne des § 31 Abs. 3 und des § 32 Abs. 2, jedoch Höhe und Dauer der Kostenerstattung zu melden.
nicht Aufwendungen auf Grund des § 89 b HGB oder
vergleichbare Aufwendungen und Aufbauhilfen für die (4) Der am 31. Dezember 1984 in der Überschußrück-
Dauer bis zu zwei Jahren an hauptberufliche Vermittler. stellung der Fahrzeugteilversicherung befindliche
Betrag ist in die Überschußrückstellung der Kraftfahr-
zeug-Haftpflichtversicherung zu überführen.
Abschnitt IX (5) Der Unternehmenstarif 1985 hat eine stufenweise
Anpassung der Beiträge für Leichtkrafträder (im Sinne
Übergangs- und Schlußvorschriften des § 18 Abs. 2 Nr. 4 a Buchstabe a StVZO) an den
Schadenbedarf der Wagnis-Kennziffer 002 vorzusehen.
§ 35 Die Beiträge für diese Fahrzeugart sind im Kalenderjahr
Übergangsvorschriften 1985 nur unter Berücksichtigung der halben Differenz
zwischen dem vor dem 31. Dezember 1984 gültigen Bei-
(1) Die in der Satzung des Versicherungsverbandes trag und dem neu berechneten Beitrag zu erhöhen.
Deutscher Eisenbahnen enthaltenen Beitragsbestim-
mungen gelten in der im Zeitpunkt des lnkrafttretens
dieser Verordnung maßgebenden Fassung als geneh- § 36
migter Tarif dieses Versicherungsunternehmens. Berlin-Klausel
Abschnitt VI findet für diesen Versicherungsverband
keine Anwendung. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 des Geset-
(2) Die von der Genehmigungsbehörde nach § 30 zes zur Änderung von Vorschriften über die Pflichtversi-
Abs. 2 bis 4 und § 31 Abs. 2 der Verordnung über die cherung für Kraftfahrzeughalter auch im Land Berlin.
Tarife in der Kraftfahrtversicherung vom 20. November
1967 (Beilage zum BAnz. Nr. 225 vom 1. Dezember
1967), zuletzt geändert durch die Verordnung vom § 37
2. Dezember 1982 (BAnz. Nr. 228 vom 8. Dezember Inkrafttreten; abgelöste Vorschrift
1982), erteilten Genehmigungen für Entgelte der Versi-
cherungsvermittler in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtver- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
sicherung gelten als Genehmigungen auf Grund der in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Tarife
Vorschriften dieser Verordnung, solange die der Geneh- in der Kraftfahrtversicherung vom 20. November 1967
migung zugrundeliegenden Voraussetzungen unverän- (Beilage zum BAnz. Nr. 225 vom 1. Dezember 1967),
dert sind. zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. Dezember
1982 (BAnz. Nr. 228 vom 8. Dezember 1982), außer
(3) Wird die Ausfertigung von Versicherungsscheinen Kraft, soweit sie die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
und -nachträgen von dem Versicherungsunternehmen rung betrifft; soweit sie die Fahrzeugteilversicherung
selbst übernommen, so dürfen hauptberuflichen Versi- betrifft, tritt sie mit Ablauf des 31. März 1985 außer
cherungsvermittlern, die bisher Versicherungsscheine Kraft.
Bonn, den 5. Dezember 1984
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
1448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage 1
(zu § 6 Abs. 4)
Gliederung nach Gefahrenmerkmalen
1.
Der Unternehmenstarif ist in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 nach fol-
genden objektiven Gefahrenmerkmalen (§ 6 Abs. 1) zu gliedern:
Wagnis- Wagnis- Versicherungsrisiko
Kennziffer stärke
0 Krafträder
001 ohne Leichtkrafträder im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 4 a Buchstabe b StVZO
002 ohne Leichtkrafträder einschließlich Leichtkraftroller im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 4 a Buch-
stabe a StVZO
003 kW Krafträder und Kraftroller mit mehr als 50 cm 3 Hubraum
001 kW bis 7 kW
008 kW über 7 bis 13 kW
014 kW über 13 bis 20 kW
021 kW über 20 bis 37 kW
038 kW über 37 kW
005 ohne Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne des§ 18 Abs. 2 Nr. 4 StVZO, die ein
Versicherungskennzeichen führen müssen
006 ohne maschinell angetriebene Krankenfahrstühle im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO, die ein
Versicherungskennzeichen führen müssen
1 Personenkraftwagen
11 2 kW Personenkraftwagen bis 9 Plätze, Eigenverwendung
001 kW bis 17 kW
018 kW über 1 7 bis 25 kW
026 kW über 25 bis 29 kW
030 kW über 29 bis 33 kW
034 kW über 33 bis 40 kW
041 kW über 40 bis 44 kW
045 kW über 44 bis 55 kW
056 kW über 55 bis 66 kW
067 kW über 66 bis 85 kW
086 kW über 85 bis 110 kW
111 kW über 11 0 kW
127 kW sonstige Kraftfahrzeuge/Wohnwagen (Camping-Fahrzeuge)
001 kW bis 22 kW
023 kW über 22 bis 29 kW
030 kW über 29 bis 37 kW
038 kW über 37 bis 44 kW
045 kW über 44 bis 51 kW
052 kW über 51 kW
141 ohne Personenmietwagen in Standorten *) bis 50 000 Einwohner
142 ohne Personenmietwagen in Standorten *) über 50 000 Einwohner (außer Wagnis-Kenn-
ziffer 149)
149 ohne Personenmietwagen im Land Berlin
150 ohne Kraftdroschken (außer Wagnis-Kennziffer 159)
159 ohne Kraftdroschken im Land Berlin
162 kW Selbstfahrervermietfahrzeuge (Personenkraftwagen bis 9 Plätze)
kW-Aufteilung wie Wagnis-Kennziffer 112
•) Standort im Sinne der Wagnis-Kennziffern 141-159 ist der Ort der Gewerbezulassung (nicht der Wohnort)
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984 1449
Wagnis- Wagnis- Versicherungsrisiko
Kennziffer stärke
2 Lastkraftwagen bis 1 t Nutzlast
20 Werkverkehr und gewerblicher Güterverkehr
202 kW Lastkraftwagen bis zu 1 t Nutzlast (Lieferwagen)
001 kW bis 22 kW
023 kW über 22 bis 29 kW
030 kW über 29 bis 37 kW
038 kW über 37 bis 44 kW
045 kW über 44 bis 51 kW
052 kW über 51 kW
204 kW bei Verwendung zur Beförderung von Treibstoff oder leichtem Heizöl
262 kW Selbstfahrervermietlieferwagen
kW-Aufteilung der Wagnis-Kennziffern 204 und 262 wie Wagnis-Kennziffer 202
3 Lastkraftwagen über 1 t Nutzlast
30 Werkverkehr
301 t Lastkraftwagen
011 dt über 1 bis 2 t
021 dt über 2 bis 3 t
031 dt über 3 bis 4 t
041 dt über" 4 bis 5 t
051 dt über 5 bis 6 t
061 dt über 6 bis 8 t
081 dt über 8 bis 10 t
101 dt über 10 t
303 t bei Verwendung zur Beförderung von Treibstoff oder leichtem Heizöl
31 gewerblicher Güternahverkehr
311 t Lastkraftwagen
313 t bei Verwendung zur Beförderung von Treibstoff oder leichtem Heizöl
dt-Aufteilung der Wagnis-Kennziffern 303 bis 313 wie Wagnis-Kennziffer 301
32 gewerblicher Güterfernverkehr
322 t Lastkraftwagen
011 dt über 1 bis 3 t
031 dt über 3 bis 5 t
051 dt über 5 bis 6 t
061 dt über 6 bis 8 t
081 dt über 8 bis 10 t
101 dt über 10 t
324 t bei Verwendung zur Beförderung von Treibstoff oder leichtem Heizöl
33 Umzugsverkehr
332 t Lastkraftwagen im Umzugsverkehr
dt-Aufteilung der Wagnis-Kennziffern 324 und 332 wie Wagnis-Kennziffer 322
362 t Selbstfahrervermietlastkraftwagen
dt-Aufteilung wie Wagnis-Kennziffer 301
4 Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen und Raupenschlepper
40 Werkverkehr
401 kW Zugmaschinen usw.
001 kW bis 26 kW
027 kW über 26 bis 59 kW
060kW über 59 bis 110 kW
111 kW über 110 bis 180 kW
181 kW über 180 kW
1450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Wagnis- Wagnis- Versicherungsrisiko
Kennziffer stärke
403 kW bei Verwendung zur Beförderung von Treibstoff oder leichtem Heizöl
kW-Aufteilung wie Wagnis-Kennziffer 401
41 gewerblicher Güternahverkehr
411 kW Zugmaschinen usw.
001 kW bis 88 kW
089 kW über 88 bis 147 kW
148 kW über 14 7 bis 206 kW
207 kW über 206 kW
413 kW bei Verwendung zur Beförderung von Treibstoff oder leichtem Heizöl
kW-Aufteilung wie Wagnis-Kennziffer 411
42 gewerblicher Güterfernverkehr
422 kW Zugmaschinen usw.
001 kW bis 221 kW
222 kW über 221 kW
424 kW bei Verwendung zur Beförderung von Treibstoff oder leichtem Heizöl.
43 Umzugsverkehr
432 kW Zugmaschinen usw. im Umzugsverkehr
kW-Aufteilung der Wagnis-Kennziffern 424 und 432 wie Wagnis-Kennziffer 422
44 und
45 sonstige Güterfahrzeuge
451 kW landwirtschaftliche Zugmaschinen und Raupenschlepper, die ein amtliches grünes Kenn-
zeichen führen
001 kW bis 12 kW
013 kW über 1 2 bis 1 8 kW
019 kW über 18 bis 26 kW
027 kW über 26 bis 33 kW
034 kW über 33 bis 44 kW
045 kW über 44 bis 55 kW
056 kW über 55 bis 7 4 kW
075 kW über 74 kW
5 Anhänger und Auflieger zur Güterbeförderung
50 Werkverkehr und Privatverkehr
501 Anhänger usw.
001 dt bis 1t
011 dt über 1 bis 3 t
031 dt über 3 bis 5 t
051 dt über 5 bis 10 t
101 dt über 1 O bis 15 t
151 dt über 1 5 bis 20 t
201 dt über 20 t
503 t bei Verwendung zur Beförderung von Treibstoff oder leichtem Heizöl
51 gewerblicher Güternahverkehr
511 t Anhänger usw.
513 t bei Verwendung zur Beförderung von Treibstoff oder leichtem Heizöl
52 gewerblicher Güterfernverkehr
522 t Anhänger usw.
524 t bei Verwendung zur Beförderung von Treibstoff oder leichtem Heizöl
53 Umzugsverkehr
532 t Anhänger usw. im Umzugsverkehr
dt-Aufteilung der Wagnis-Kennziffern 503 bis 532 wie Wagnis-Kennziffer 501
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984 1451
Wagnis- Wagnis- Versicherungsrisiko
Kennziffer stärke
54 bis
56 sonstige Anhänger und Aufl ieger
541 ohne Woh nwagenan häng er
542 ohne Anhänger und Auflieger in Sonderausführung
551 ohne Anhänger zu landwirtschaftlichen Zugmaschinen mit amtlichem grünen Kennzeichen
561 ohne Anhänger des Deutschen Roten Kreuzes und des Arbeitersamariterbundes oder anderer
als gemeinnützig anerkannter Hilfsorganisationen zur Rettung von Gesundheit und Men-
schenleben bei Katastropheneinsatz und Übungsfahrten
6 Kraftomnibusse
601 Platz Kraftomnibusse .und Obusse
Die Wagnisstärke wird durch die Anzahl der Sitz- und Stehplätze (ohne Fahrersitz) laut
Zulassung bestimmt.
009 PI 9 bis 19 Plätze
020 PI 20 bis 29 Plätze
030 PI 30 bis 39 Plätze
040 PI 40 bis 49 Plätze
050 PI 50 bis 59 Plätze
060 PI 60 bis 69 Plätze
070 PI 70 bis 79 Plätze
080 PI 80 bis 89 Plätze
090 PI 90 bis 99 Plätze
100 PI 100 bis 109 Plätze
110 PI 110 bis 119 Plätze
120 PI 120 und mehr Plätze
7 übrige Wagnisse
70 und
71 Sonderfahrzeuge
701 ohne Abschleppwagen bis 1O t, die behördlich als Arbeitsmaschinen anerkannt sind
702 ohne Abschleppwagen über 10 t sowie sonstige Arbeitsmaschinen
703 ohne fahrbare Küchen, Feuerwehr-Mannschafts- und Gerätewagen
704 ohne Melkwagen, Milchsammeltankwagen (nicht Milchtankwagen) und landwirtschaftliche
Sonderfahrzeuge
705 ohne Straßen-Reinigungs- und Sprengwagen, Müll- und Fäkalienabfuhrwagen (ohne Fahrzeuge
nach Wagnis-Kennziffer 716)
706 ohne Krankenomnibusse ab 8 Personen
707 ohne Krankenwagen
709 ohne Leichenwagen
710 ohne Autoschütter
711 ohne Polizei-Mannschaftswagen, Mannschaftswagen des Deutschen Roten Kreuzes
715 ohne Selbstfahrervermietfahrzeuge mit Ausnahme der unter einer besonderen Wagnis-Kenn-
ziffer (162, 262, 362) ausgewiesenen Selbstfahrervermietfahrzeuge
716 ohne Kommunale Straßen-Reinigungs- und Sprengwagen, Müll- und Fäkalienabfuhrwagen
719 ohne Wagnisse, die nicht an anderer Stelle genannt sind
72 Elektrofahrzeuge
722 ohne Elektrofahrzeuge einschließlich Elektroschlepper
74 Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller
ohne im Eigentum oder in der Obhut von Kraftfahrzeugherstellern befindliche Kraftfahrzeuge und
Anhänger, die für Produktionszwecke, insbesondere für Versuchs- oder Erprobungs-
zwecke sowie für Verkaufszwecke verwendet oder überführt werden
1452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Wagnis- Wagnis- Versicherungsrisiko
Kennziffer stärke
75 Wagnisse des Kraftfahrzeughandels und -handwerks
750 ohne ständige rote Kennzeichen für Krafträder
751 ohne ständige rote Kennzeichen für Anhänger
752 ohne ständige rote Kennzeichen für alle sonstigen Kraftfahrzeuge
753 ohne nicht ständige rote Kennzeichen
II.
Der Unternehmenstarif kann in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung außerdem nach folgenden Merkmalen
oder Verwendungszwecken des Kraftfahrzeugs oder Anhängers, die das Versicherungsrisiko erhöhen oder vermin-
dern (§ 6 Abs. 3), gegliedert werden:
Wagnis- Wagnis- Versicherungsrisiko
Kennziffer stärke
309 Lehrlastkraftwagen
dt-Aufteilung wie Wagnis-Kennziffer 301
602 Platz Hotelomnibusse
603 Platz Werkomnibusse
604 Platz Lehromnibusse
Platz-Aufteilung der Wagnis-Kennziffern 602 bis 604 wie Wagnis-Kennziffer 601
81 Versicherung für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit Zollkennzeichen
810 ohne Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne des§ 18 Abs. 2 Nr. 4 StVZO, die ein
Versicherungskennzeichen führen müssen (wie Wagnis-Kennziffer 005)
811 ohne Leichtkrafträder im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 4 a Buchstabe b StVZO (wie Wagnis-Kenn-
ziffer 001)
812 kW Personenkraftwagen bis 9 Plätze (wie Wagnis-Kennziffer 11 2)
813 ohne Leichtkrafträder einschließlich Leichtkraftroller im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 4 a Buch-
stabe a StVZO (wie Wagnis-Kennziffer 002)
814 kW Lastkraftwagen bis 1 t Nutzlast (Lieferwagen)
815 t Lastkraftwagen über 1 t Nutzlast
816 t Anhänger und Auflieger
817 Platz Kraftomnibusse
818 ohne sonstige Kraftfahrzeuge und Anhänger
819 kW Krafträder und Kraftroller mit mehr als 50 cm 3 Hubraum (wie Wagnis-Kennziffer 003)
In der Übersicht nach Anlage 2 sind die Wagnisse des Abschnittes II wie die entsprechenden Grundwagnisse
aufzuteilen.
III.
1. Soweit der Unternehmenstarif für Personenkraftwagen nach dem Wohnort des Versicherungsnehmers geglie-
dert wird (§ 6 Abs. 2), sind die Versicherungsverträge nach Regionen jeweils zusammenzufassen. Regionen
bilden:
a) die Länder Saarland und Schleswig-Holstein sowie die Regierungsbezirke in den Ländern Baden-Württem-
berg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, mit Ausnahme der kreis-
freien Städte mit über 300 000 Einwohnern,
b) die Länder Berlin, Bremen und Hamburg sowie die kreisfreien Städte mit über 300 000 Einwohnern in den
übrigen Ländern.
Die unter den Buchstaben a und b genannten Regionen sind jeweils zu einer Gefahrengruppe zusammenzufas-
sen. Die beiden Gefahrengruppen sind in jeweils 4 Regionalklassen zu unterteilen, denen die einzelnen Regionen
entsprechend ihrem durchschnittlichen Schadenbedarf in den letzten 5 Jahren, gewichtet mit dem Gesamtbe-
stand der Gefahrengruppe, zuzuordnen sind. Die beiden mittleren Regionalklassen, die jeweils an den mittleren
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984 1453
Schadenbedarfsindex von 100% grenzen, haben eine Klassenbreite von 94, 1 bis unter 100, 1 und 100, 1 bis unter
106, 1. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Schadenbedarfes bleiben Schadenaufwendungen, soweit sie
100 000 Deutsche Mark je Schadenfall überschreiten, unberücksichtigt.
Weicht in der Tarifgruppe R der durchschnittliche Schadenbedarf einer Region in den letzten 5 Jahren vom durch-
schnittlichen Schadenbedarf der Regionalklasse um mehr als 5 Prozentpunkte ab, so hat die Genehmigungs-
behörde einen Zu- oder Abschlag für diese Region in Höhe von 4 Prozent der für diese Regionalklasse ermittelten
Beiträge zuzulassen.
2. Die Genehmigungsbehörde kann bei einer Gliederung des Unternehmenstarifes nach dem Wohnort und berufs-
bezogenen Merkmalen des Versicherungsnehmers abweichend von Nummer 1 eine Unterteilung in weniger
Gefahrengruppen und Regionalklassen zulassen.
IV.
Sieht der Unternehmenstarif einen Beitragsnachlaß für Kriegs- und Schwerbeschädigte sowie Körperbehinderte
vor, so ist für diese Gruppe von Versicherungsnehmern in der Übersicht nach Anlage 2 folgende Aufteilung vorzu-
nehmen:
Wagnis- Wagnis- Versicherungsrisiko
Kennziffer stärke
76 Fahrzeuge mit Nachlaß für Schwerbeschädigte
760 ohne Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 4 StVZO, die ein
Versicherungskennzeichen führen müssen (wie Wagnis-Kennziffer 005)
761 ohne Leichtkrafträder im Sinne des§ 18 Abs. 2 Nr. 4 a Buchstabe b StVZO (wie Wagnis-Kenn-
ziffer 001)
762 kW Personenkraftwagen bis 9 Plätze (wie Wagnis-Kennziffer 11 2)
763 ohne Leichtkrafträder einschließlich Leichtkraftroller im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 4 a Buch-
stabe a StVZO (wie Wagnis-Kennziffer 002)
764 kW sonstige Kraftfahrzeuge/Wohnwagen (Camping-Fahrzeuge) (wie Wagnis-Kennziffer 127)
765 kW Krafträder und Kraftroller mit mehr als 50 cm 3 Hubraum (wie Wagnis-Kennziffer 003)
Aufteilung nach der Wagnisstärke entsprechend dem Grundwagnis.
V.
In den Fällen des § 29 Abs. 2 ist der Tarif für die Ausländer-Pflichtversicherung mindestens nach folgenden
Gefahrenmerkmalen zu gliedern:
Wagnis- Wagnis- Versicherungsrisiko
Kennziffer stärke
82/83 Aus I änder-Pfl i chtversi c heru ng
Versicherungsdauer 15 Tage
820 ohne Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen
821 ohne Krafträder und Kraftroller einschließlich Leichtkrafträder und Leichtkraftroller im Sinne des
§ 18 Abs. 2 Nr. 4 a Buchstaben a und b StVZO
822 ohne Personenkraftwagen
824 ohne Wohnwagenanhänger
825 ohne Güterfahrzeuge und Kraftomnibusse
826 ohne Anhänger
Versicherungsdauer 1 Monat
830 ohne Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen
831 ohne Krafträder und Kraftroller einschließlich Leichtkrafträder und Leichtkraftroller im Sinne des
§ 18 Abs. 2 Nr. 4 a Buchstaben a und b StVZO
832 ohne Personenkraftwagen
834 ohne Wohnwagenanhänger
835 ohne Güterfahrzeuge und Kraftomnibusse
836 ohne Anhänger
1454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
VI.
In den Fällen des § 30 Abs. 2 ist die Übersicht nach Anlage 2 für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der
in Artikel 11 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut genannten Personen mindestens wie folgt
zu gliedern:
Wagnis- Wagnis- Versicherungsrisiko
Kennziffer stärke
78 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der in Artikel 11 Abs. 1 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut genannten Personen
780 Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen (wie Wagnis-Kenn-
ziffer 005)
• 781 Krafträder und Kraftroller einschließlich Leichtkrafträder und Leichtkraftroller im Sinne des
§ 18 Abs. 2 Nr. 4 a Buchstaben a und b StVZO
782 Personenkraftwagen bis 9 Plätze (wie Wagnis-Kennziffer 11 2)
785 Lastkraftwagen bis 1 t Nutzlast (Lieferwagen)
786 sonstige Kraftfahrzeuge
787 Anhänger
Die Genehmigungsbehörde bestimmt, wie besondere Gefahrenmerkmale in der Übersicht nach Anlage 2 zu
erfassen sind.
VII.
Wird der Unternehmenstarif nach anderen als den in den vorstehenden Abschnitten genannten Gefahrenmerk-
malen gegliedert(§ 6 Abs. 4), so ist von dem Versicherungsunternehmen darzulegen, daß diese Gefahrenmerkmale
in besonderem Maße zu einer risikogerechten Gestaltung des Unternehmenstarifes geeignet sind und § 5 beachtet
ist. Die Gefahrenmerkmale müssen sich von den in den vorstehenden Abschnitten genannten wesentlich unter-
scheiden.
Die Genehmigungsbehörde bestimmt, wie diese Gefahrenmerkmale in der Übersicht nach Anlage 2 zu erfassen
sind.
Name des Versicherungsunternehmens:
z
~
01
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1
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Übersicht über den Schadenver1auf der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 1) 2 ) für das Kalenderjahr 19_ !l>
<O
a.
Aufwendungen für Versicherungsfälle 7) CD
....
Anzahl der Schaden- Schaden-
Lfd. Wagnis- Regional- Schaden- Anzahl der Schaden-
Nr. Kennziffer
Wagnisstärke Tarifgruppe 3)
klasse 3) klasse 4)
Jahres-
einheiten 5)
Schäden 6) gezahltB) zurückgestellt 9) insgesamt häufigkeit 10)
durchschnitt 11) bedart 12)
•u,
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DM DM DM DM DM <O
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 !l>
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~III) 01
1456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Erläuterungen zur Anlage 2
1) Die Angaben in der Übersicht sind jeweils für die kleinste 5) Der Bestand an Wagnissen ist nach der Versicherungs-
Wagnisgruppe des Unternehmenstarifes zu machen. Die dauer im Kalenderjahr zu ermitteln (Jahreseinheit). Bei
kleinste Wagnisgruppe wird durch die Wagnis-Kennziffer der Ermittlung der Jahreseinheiten ist - soweit sie nicht
sowie in der Regel durch die Wagnisstärke, die Tarif- genauer erfaßt werden - regelmäßig das „Vierundzwan-
gruppe, die Schadenklasse und die Regionalklasse zigstel-System" anzuwenden. Es kann auch das „Zwölf-
bestimmt. Für die Bezeichnung und die Einteilung gilt tel-System" oder ein vereinfachtes Pauschal-System
Anlage 1. Wagnisse, auf welche die Verordnung keine (Bewertung der Wagnisse zum Jahresanfang mit 25%, zur
Anwendung findet, sind nicht aufzunehmen. Jahresmitte mit 50% und zum Jahresende mit 25%) ange-
Aus den Zahlenangaben für die kleinsten Wagnisgruppen wandt werden; es darf jedoch zu keinem gröberen als dem
sind folgende Summenergebnisse zu bilden: bisher angewandten System übergegangen werden. Das
a) für die Tarifgruppen der einzelnen Wagnisstärke- angewandte System ist anzugeben.
gruppe, In den Fällen des § 3 Abs. 2 sind alle Wagnisse vom füh-
b) für die Schadenklassen der einzelnen Wagnisstärke- renden Versicherungsunternehmen in seiner Übersicht zu
gruppe, erfassen.
c) für die einzelne Wagnisstärkegruppe, In der Übersicht für die Ausländer-Pflichtversicherung ist
d) für die Schadenklassen der einzelnen Tarifgruppe anstelle der Anzahl der Jahreseinheiten die Anzahl der
jeder Wagnis-Kennziffer, Verträge anzugeben.
e) für die Tarifgruppen der einzelnen Wagnis-~ennziffer, 6) Anzusetzen ist die Gesamtzahl der im Kalenderjahr
f) für die Schadenklassen der einzelnen Wagnis-Kenn- gemeldeten Schäden. Dabei sind auch die Meldungen von
ziffer, Versicherungsfällen zu berücksichtigen, für die bis zum
Ende des Kalenderjahres weder eine Zahlung geleistet
g) für die einzelne Wagnis-Kennziffer,
wurde, noch am Ende des Kalenderjahres eine Rückstel-
h) für die Übersicht insgesamt. lung besteht (O2-Schaden). Nach Ende des Kalenderjah-
res gemeldete Schäden sind im nächsten Kalenderjahr zu
Weitere Zusammenfassungen sind nach Maßgabe der
Genehmigungsbehörde vorzunehmen. erfassen.
2) Für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie für 7) Zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle gehören die
die Ausländer-Pflichtversicherung und für die Kraftfahr- Zahlungen und die Rückstellung für noch nicht abgewik-
zeug-Haftpflichtversicherung der in Artikel 11 Abs. 1 des kelte Versicherungsfälle einschließlich der Schadenregu-
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut genannten lierungsaufwendungen für Schadenfälle des Kalenderjah-
Personen sind jeweils gesonderte Übersichten zu erstel- res. Die Aufwendungen für Schadenregulierung sind
len. gesondert in DM anzugeben. Werden die Schadenregulie-
rungsaufwendungen auf die einzelnen Wagnisse unter-
a) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
schiedlich aufgeteilt, so ist die Aufschlüsselung zu erläu-
Die Übersicht ist für alle Wagnisse ohne Berücksichti- tern.
gung der abgeschlossenen Versicherungssummen zu
erstellen. 8) Gezahlte Aufwendungen für Versicherungsfälle sind alle
b) Ausländer-Pflichtversicherung (§ 29): im Kalenderjahr geleisteten Entschädigungen einschließ-
lich Renten an Geschädigte, Versicherungsnehmer oder
In den Fällen des§ 29 Abs. 2 sind zusätzlich für jede Versicherte sowie gezahlte Schadenregulierungsaufwen-
Wagnisgruppe die Beitragseinnahmen in DM, die dungen für im Kalenderjahr gemeldete Versicherungs-
Zunahme der Beitragseinnahmen gegenüber dem Vor- fälle. Dabei sind erhaltene Rückflüsse zu berücksichtigen.
jahr und die Schadenquote anzugeben.
c) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der in Artikel 11 9) Zurückgestellte Aufwendungen für Versicherungsfälle
Abs. 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen- sind die Beträge, die zurückgestellt sind, um alle Aufwen-
statut genannten Personen (§ 30): dungen einschließlich der Schadenregulierungsaufwen-
dungen für die endgültige Abwicklung der im Kalenderjahr
In den Fällen des§ 30 Abs. 2 ist die Übersicht nach den
gemeldeten, aber noch nicht erledigten Schäden zu
Wagnisgruppen und Wagnis-Kennziffern des beson-
gewährleisten. Hierbei sind zu erwartende Rückflüsse zu
deren Tarifes zu gliedern.
berücksichtigen.
3) Angaben zu den Spalten 3 und 4 sind nur erforderlich,
soweit der Unternehmenstarif nach Tarifgruppen und 10) Die Schadenhäufigkeit ist das Verhältnis der Anzahl der
Regionalklassen gegliedert ist. Dabei ist die Gliederung Schäden zur Anzahl der Jahreseinheiten, bezogen auf
gemäß Anlage 1 Abschnitt III zu verwenden. Sieht der 1 000 Jahreseinheiten.
Unternehmenstarif zusätzliche Tarifgruppen vor, so gibt
11) Der Schadendurchschnitt ist das Verhältnis der Aufwen-
die Genehmigungsbehörde bekannt, wie sie zu bezeich-
dungen für Verstcherungsfälle zur Anzahl der Schäden.
nen sind.
4) Angaben zu Spalte 5 sind nur erforderlich, soweit der 12) Der Schadenbedarf ist das Verhältnis der Aufwendungen
Unternehmenstarif nach Schadenklassen gegliedert ist. für Versicherungsfälle zur Anzahl der Jahreseinheiten.
Nr. 51 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984 1457
Anlage 3
(zu § 17 Abs. 1)
Antrag
auf Genehmigung des Unternehmenstarifes
in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Name des Versicherungsunternehmens: .................................................................. .
Geschäftssitz: .......................................................................................... .
Rechtsform: ............................................................................................ .
Sachliche oder örtliche Beschränkungen im Geschäftsplan
(§ 5 Abs. 4 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz): ......................................... : .................. .
Entwicklung der gebuchten Beitragseinnahmen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Anlage 4 Abschnitt A,
Unterabschnitt I Nr. 1):
Jahr inTDM in v.H. Änderung gegenüber Vorjahr in v. H.
19_
19_
19_
Wir beantragen die Genehmigung des als Anlage beigefügten Unternehmenstarifes (Tarifbestimmungen und
Beitragsteil) für die Zeit vom
................................................ bis ................................................... .
Soweit wir im Einzelfall keine konkreten Zahlenangaben machen können, haben wir die in unserem Antrag
angegebenen Zahlen gewissenhaft geschätzt und dies kenntlich gemacht.
A. Inhalt des Unternehmenstarifes
1. Tarifbestimmungen (TB)
Die Tarifbestimmungen entsprechen den Vorschriften des§ 2 Abs. 3. Sie stimmen mit den in .............. .
veröffentlichten Mustertarifbestimmungen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung überein/nicht überein*).
Die Abweichungen sind in einer besonderen Anlage im einzelnen aufgeführt*).
1. Für andere als jährliche Zahlungsweise sollen folgende Beitragszuschläge erhoben werden:
½jährliche Zahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . v. H.
¼jährliche Zahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . v. H.
Mindestbetrag für die einzelne Teilzahlung......................................................... DM.
2. Die Versicherungsteuer ist im Tarifbeitrag enthalten.
3. Der Mindestbeitrag bei kurzfristigen Versicherungen soll................................... DM betragen.
4. Nach der von uns abgegebenen geschäftsplanmäßigen Erklärung werden folgende Ausfertigungsgebühren
erhoben: ........................................................................................ DM.
5. Für die qesonderte Ruheversicherung sollen folgende Beiträge erhoben werden:. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM.
*) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
-6
.,:.
01
0)
6. Nach unserer Übersicht über den Schadenverlauf (§ 9) für das Kalenderjahr 19_ setzt sich in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung unser Bestand an Jahres-
einheiten in der Wagnis-Kennziffer 112 wie folgt zusammen:
Anteil am Jahreseinheiten der Schadenklassen in v. H. des Gesamtbestandes der Tarifgruppe,
Tarif-
Gesamt- Gefahrengruppe und der WKZ. 112 insgesamt
gruppe/ Anzahl der
bestand der
Gefahren- Jahreseinheiten Schadenklasse
WKZ 112
gruppe
in v.H. S3 S2 S1 0 SF1/2 SF1 SF2 SF3 SF4 SF5 SF6 SF7 SF8 SF9 SF10 SF11 SF12 SF13
CD
100 C:
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a.
100 CD
C/l
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100 C/l
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CO
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~~
100 -i
~
100
100
100
WKZ
112
insgesamt
100 -
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984 1459
II. Beitragsteil
1. Für folgende Tarifpositionen soll ein Mindest- und Höchstbetrag erhoben werden:
Wagnis-Kennziffer Mindestbeitrag Höchstbeitrag
2. Für folgende Wagnisse soll der Beitrag auf Anfrage von unserer Direktion bestimmt werden:
unternehmenseigener
Wagnis-Kennziffer allgemeiner Schadenbedarf durchschnittlicher Beitrag
Schadenbedarf
3. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung beziehen sich die in der Spalte 17 c und in den folgenden Spalten
des Berechnungsbogens beantragten Beiträge auf die gesetzlichen Mindestversicherungssummen (§ 7 Abs. 1) .
B. Berechnung des Unternehmenstarifes
Die Berechnung der Tarifbeiträge ergibt sich aus dem beigefügten Berechnungsbogen. Die Grundsätze des § 8
sind beachtet.
Zu den einzelnen Ansätzen erklären wir folgendes:
· 1. Schadenbedarf (§ 10)
1. In Spalte 6 des Berechnungsbogens haben wir den allgemeinen Schadenbedarf (§ 1O Abs. 2) angesetzt:
ja/nein.*)
2. In Spalte 6 des Berechnungsbogens haben wir den nach mathematisch-statistischen Grundsätzen ermittelten
allgemeinen Schadenbedarf (§ 1O Abs. 3) angesetzt: ja/nein.*)
3. In Spalte 6 des Berechnungsbogens haben wir den unter Berücksichtigung unseres unternehmenseigenen
Schadenbedarfes um einen Abschlag in Höhe von ................ v. H. ermäßigten vergleichbaren allgemei-
nen Schadenbedarf (§ 10 Abs. 4) angesetzt: ja/nein.*)
Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 sind auf einem besonderen Blatt nachgewiesen. Dabei haben wir die all-
gemeinen Schadenbedarfswerte der kleinsten Wagnisgruppen mit unseren Jahreseinheiten gewichtet.
4. Vergleich des unternehmenseigenen Schadenbedarfes mit dem angesetzten Schadenbedarf:
Anzahl der Jahreseinheiten unternehmenseigener angesetzter Schadenbedarf in Spalte 3 Spalte 4
(Sp.3 des Schadenbedarf (SP-. 4 des (Sp.6 des + mehr - weniger mal
Berechnungsbogens) Berechnungsbogens) Berechnungsbogens) als in Spalte 2 Spalte 1
1 2 3 4 5
•) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
1460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
5. Vergleich des unternehmenseigenen Schadenbedarfes mit dem umgewichteten Schadenbedarf:
Jahres- unternehmens- in Spalte 4 Spalte 5 Spalte 2
Jahr um gewichteter
eigener +mehr -weniger in v. H. von mal
einheiten Schadenbedarf
Schadenbedarf als in Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5
1 2 3 4 5 6 7
'
2. Vorjahr
1. Vorjahr
Grundjahr
Zur Ermittlung des umgewichteten Schadenbedarfes haben wir die allgemeinen Schadenbedarfswerte der klein-
sten Wagnisgruppen mit unseren Jahreseinheiten gewichtet.
6. Die Abwicklungsergebnisse in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sind in einer besonderen Anlage dar-
gelegt. Die Abwicklung der Schadenrückstellungen haben wir für die letzten 12 Jahre für jeden Schadenjahrgang
getrennt und für die davorliegenden Schadenjahrgänge zusammengefaßt dargestellt. In gleicher Weise haben
wir die Abwicklung der Renten-Deckungsrückstellungen aufgezeigt.
7. In einer weiteren Anlage haben wir aufgezeigt, wie die Differenzbeträge in Spalte 5 der Tabelle 814 durch
Abwicklungsergebnisse korrigiert und durch Einnahmen aus Zuschlägen und kalkuliertem Gewinn ausgeglichen
werden. Dabei haben wir das Ergebnis der Tabelle 8 1 5 berücksichtigt. Soweit wir Einnahmen aus Zuschlägen
aufgeführt haben, erklären wir, daß wir diese an keiner anderen Stelle der Kalkulation berücksichtigt haben.
II. Voraussichtliche Schadenentwicklung (§ 11)
1. Der voraussichtlichen Schadenentwicklung haben wir durch einen für alle Wagnis-Kennziffern einheitlichen
Zuschlag/ Abschlag von ............... v. H. - durch unterschiedliche Zuschläge/ Abschläge *) - Rechnung
getragen. Die Berechnung ist auf einem besonderen Blatt erläutert.
Zu-/Abachlag fOr vorraussichtliche Schadenentwicklung
in v. H. des Schadenbedarfes in DM Spalte 2
(Sp. 7 a des Berechnungsbogens) (Sp. 7 b des Berechnungsbogens) mal Anzahl der Jahreseinheiten
2 3
2. Der voraussichtlichen Schadenentwicklung wird außerdem in folgender Weise Rechnung getragen:
III. Verwaltungskosten (§ 12)
1. Unser Bestand an Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen setzt sich nach der Art der Vermittlung wie folgt
zusammen:
Beiträge
Art der Vermittlung im vorangegangenen Kalenderjahr
in TOM in v.H.
durch Makler und Mehrfachagenten
durch hauptberufliche Vertreter
durch fremde Versicherungsunternehmen
durch Organisationsverträge mit fremden
Versicherungsunternehmen (§ 33)
durch Angestellte im Außendienst
durch nebenberufliche Vertreter
ohne Vermittlung
insgesamt 100
•) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984 1461
Die Vertragsausfertigung, die Bestandsverwaltung, der Beitragseinzug und die Schadenregulierung werden wie
folgt durchgeführt:
Unsere Annahmerichtlinien haben wir beigefügt.
2. Nach der Abrechnung des technischen Überschusses der vorangegangenen drei Kalenderjahre haben wir
folgende Verwaltungskosten gehabt:
19_ 19_ 19_
1. Provisionen gemäß Anlage 4, A II 10 a (1)
a) in 1 000 DM
b) in v. H. der gebuchten Beiträge
2. Übrige Verwaltungskosten gemäß Anlage 4, A II 10 a (2)
a) in 1 000 DM
b) in v. H. der gebuchten Beiträge
3. Verwaltungskosten gesamt gemäß Anlage 4, A II 10 a (3)
a) in 1 000 DM
b) in v. H. der gebuchten Beiträge
Für die Versicherung nach § 30 Abs. 2 sind in der vorstehenden Position „Verwaltungskosten gesamt" folgende
Beträge enthalten:
Jahr DM
19_
19_
19_
3. Der Ansatz für feste und für bewegliche Verwaltungskosten in den Spalten 8 und 1O des Berechnungsbogens
ergibt insgesamt folgende Verwaltungskosten:
bewegliche Kosten
Versicherungs- Kosten
feste Kosten in DM in v. H. des (Spalte 5)
Spalte 4 mal beitrag in DM Spalte 6 mal
(Sp. 8 des Versicherungs- in v.H. des
Anzahl der (Sp. 15a des Anzahl der
Berechnungsbogens) beitrages Kosten Jahreseinheiten Versicherungs-
Berechnungs- Jahreseinheiten
(Sp. 10 des insgesamt bogens) beitrages
Berechnungsbogens) in DM in DM (Spalte 7)
1 2 3 4 5 6 7 8
Die beweglichen Kosten haben wir um ............... DM für Provisionen nach§ 31 Abs. 2 gekürzt(§ 12 Abs. 1
Satz 2).
Die Berechtigung dieses Abzugs haben wir in einer besonderen Anlage begründet.
Die Berechnung der festen und beweglichen Kosten ist auf einem besonderen Blatt erläutert.
4. Für die in § 12 Abs. 2 Satz 2 genannten Versicherungsverträge betragen die festen und die beweglichen
Verwaltungskosten:
feste Kosten in DM bewegliche Kosten in v. H. des Versicherungsbeitrages
2
Der Beitragsnachlaß gemäß Tarifbestimmung ... entspricht der Ersparnis, die sich bei den beweglichen Kosten
dieser Verträge gegenüber den im Berechnungsbogen angesetzten beweglichen Kosten (vgl. Tabelle Nr. 3
Spalte 2) ergibt.
1462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
IV. Aufwendungen für Gemeinschaftsaufgaben (§ 13)
Den Ansatz in Spalte 11 des Berechnungsbogens begründen wir wie folgt:
V. Gewinn (§ 14)
In Spalte 1 2 des Berechnungsbogens haben wir folgenden Gewinn angesetzt:
Gewinn
in 1 000 DM in v. H. des Versicherungsbeitrages (Sp. 12 des Berechnungsbogens)
VI. Einnahmen aus Zuschlägen und Gebühren (§ 15)
Im vorangegangenen Kalenderjahr haben wir folgende Einnahmen aus Zuschlägen und Gebühren gehabt:
1. Einnahmen aus Zuschlägen bei Versicherungsverträgen mit anderer als jährlicher Zahlungsweise:
.Zahlungsweise Anzahl der Jahreseinheiten (geschätzt) Einnahmen in TOM
1/2jährlich
1/4jährlich
insgesamt
2. Einnahmen aus Ausfertigungsgebühren: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM.
3. Wegen der in den Nummern 1 und 2 angegebenen Einnahmen haben wir in Spalte 13 des Berechnungsbogens
für alle Wagnis-Kennziffern, für die die Tarifbestimmungen entsprechende Zuschläge und Gebühren vorsehen,
folgenden Abschlag angesetzt:
Abschlag
Spalte 2
in v. H. des Versicherungsbeitrages mal Anzahl der Jahreseinheiten
(Spalte 13 des Berechnungsbogens) in DM
2 3
VII. Bedarf für feste Beitragsermäßigung und -erhöhung
In Spalte 16 des Berechnungsbogens haben wir den Bedarf für feste Beitragsermäßigung und -erhöhung ange-
setzt, der sich auf Grund der Gliederung unseres Unternehmenstarifes ergibt. Dabei haben wir die Bestandszusam-
mensetzung zugrunde gelegt, die dem allgemeinen Schadenbedarf entspricht.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984 1463
VIII. Organischer Tarifaufbau (§ 16)
Wir haben folgende Abrundungen (Spalte 17 c gegenüber Spalte 17 b des Berechnungsbogens) vorgenommen:
durchschnittlicher Beitrag in DM in Spalte 3
Anzahl
berechnet beantragt + mehr Spalte 4
der Jahreseinheiten -weniger mal Spalte 1
(Spalte 17b (Spalte 17 c
des Berechnungsbogens) des Berechnungsbogens) als in Spalte 2
1 2 3 4 5
IX. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der in Artikel 11 Abs. 1 des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut genannten Personen (§ 30 Abs. 2)
Zu den Ansätzen im Berechnungsbogen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der in Artikel 11 Abs. 1 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut genannten Personen erklären wir folgendes:
Wir beantragen die Genehmigung, daß die Vorschriften des Abschnitts VI der Verordnung auf den besonderen
Tarif gemäߧ 30 Abs. 2 keine Anwendung finden: ja/nein.*)
Wir versichern, daß wir alle Angaben nach bestem Wissen gemacht haben .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den .................... .
(Unterschriften)
*) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
Name des Versicherungsunternehmens: Berechnungsbogen für die Beiträge in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung .....
Die Nummern 1) bis 8) beziehen sich auf die Erläuterungen zum Berechnungsbogen Seite: ~
Anlage zum Antrag vom a,
~
Lfd. Wagnis- Wagnis- Anzahl der U11ternehmens-, allgenlliiner angesetzter Zu- oder Abschlag feste Ver- Summme „ 0 -=' j1;l
'.g> .;,c 1 . 1aus
Einnahmen
Zuschlä- Summe Versicherungs- te~d~:nr'.::;sJ Beitrag
Nr 1zi:~n1) stärke
1)
Jahres-
einheiten 2)
eigener
Schaden-
Schaden-
bedarf
Schaden-
bedarf
für voraussichtliche
Schadenentwicklung
waltungs
kosten 3)
der Spalten
6 bis 8 i~i ~ .5 ~
.! ~ g,
Gewinn gen und
Gebühren
der
Spalten
beitrag
(Spalten 9 und 14)
ermaßigung
und
Tarif- Beitrags-
bedarf 2)
!ll , ' -, IAb~hJ'° "" 1'
-erhöhung 6) geltender berechneter beantragter 7)
gruppe klasse inv H. in v.H.
DM DM DM DM DM DM in v. H. der Spalte 15 a DM DM DM DM DM DM 1 DM
der Sp. 6 der Spalte 17 b
1 2 3 4 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10 11 12 13 14 15a 15b 16 1 17 a 1 17 b 1 17c 1 17d 1 17e 1 17 f
OJ
C
::J
Cl.
(D
(/)
CO
(D
(/)
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 (D
N
O"
-~
c....
ß)
:::;
eo
ß)
::J
CO
.....
(0
(X>
-~
~
~
insgesamt 8)
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984 1465
Erläuterungen zum Berechnungsbogen
1) Die Wagnis-Kennziffer und die Wagnisstärke ergeben wenn das Versicherungsunternehmen in Spalte 6 den um
sich aus der Anlage 1. Wagnisstärkegruppen können einen Abschlag ermäßigten allgemeinen Schadenbedarf
zusammengefaßt werden, wenn dies aus Gründen der (§ 1O Abs. 4) angesetzt hat.
Kalkulation oder für einen organischen Tarifaufbau erfor- Ist der Unternehmenstarif für einzelne Wagnis-Kennzif-
derlich ist. fern nicht nach Tarifgruppen gegliedert und sehen die
2) Die Anzahl der Jahreseinheiten und der Schadenbedarf Tarifbestimmungen keine Zu- und Abschläge für Scha-
sind unverändert aus den entsprechenden Übersichten denklassen vor, so ist in Spalte 17 b der gleiche Betrag
des Versicherungsunternehmens nach Anlage 2 für das wie in Spalte 15 a einzusetzen.
vorangegangene Kalenderjahr zu entnehmen. Bei der 7) Die Spalten 17 d ff. sind nur auszufüllen, wenn sich die
Ausländer-Pflichtversicherung tritt in Spalte 3 an die Beitragskalkulation auf eine Zusammenfassung von Tarif-
Stelle der Jahreseinheiten die Anzahl der Verträge. gruppen bezieht. In diesen Fällen ist in Spalte 17 c der für
die Zusammenfassung beantragte Beitrag und in den
3) Feste Verwaltungskosten sind die sogenannten Stück-
Spalten 17 d ff. der Beitrag einzusetzen, der für die einzel-
kosten.
nen Tarifgruppen beantragt wird.
4) Bewegliche Verwaltungskosten sind in der Hauptsache
In allen übrigen Fällen ist der beantragte Beitrag in
Provisionen.
Spalte 17 c einzusetzen.
5) Ein Ansatz ist nur zulässig, wenn solche Aufwendungen
8) In der Zeile „insgesamt" ist der nach dem Bestand des
entstehen.
Versicherungsunternehmens gewichtete Wert anzuge-
6) Der Bedarf für feste Beitragsermäßigung und -erhöhung ben. Die Summenergebnisse der einzelnen Wagnis-
ist nach der zum allgemeinen Schadenbedarf gehörenden Kennziffern sind zu einem Summenergebnis zusammen-
Bestandszusammensetzung zu berechnen. Das gilt auch, zufassen.
1466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage 4
(zu § 28 Abs.- 5)
LJ . I _P_B_*)-L--VU--A-*)__..__Kl_d_j._*)___,
Abrechnung 1)
zur Ermittlung der für die gesetzliche Beitragsermäßigung
zu verwendenden Beträge
für das Kalenderjahr 19_
(Name des Versicherungsunterneh'mens) **)
(Sitz des Versicherungsunternehmens)**)
*) Wird von der Genehmigungsbehörde ausgefüllt.
..) Nur auf einer der beiden vorzulegenden Ausfertigungen anzugeben.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984 1467
Reg.-Nr.:
Rechen- Kraftfahrzeug-
A) Erträge/Aufwendungen 1) Zeile Haftpflichtversicherung
zeichen
DM 2)
1. Brutto-Erträge
1. fällige Brutto-Beiträge ••••••••••••••••••••••• • •••• 101 ·················································
2. Nebenleistungen der Versicherungsnehmer (VN) .... 102 + ·················································
3. fällige Brutto-Beiträge einschließlich Nebenleistungen 103 == .................................................
4. Veränderung der Brutto-Beitrags-Überträge (BBÜ)
a) BBÜ am Anfang des Geschäftsjahres(Gj.) . . . . . . . 104 + . ...... . . . . ... . . . . . . . . . . . . . . ·······
b) BBÜ am Ende des Gj. ••••••••••••••••••••••• 1 105 1- ·················································
5. verdiente Brutto-Beiträge einschließlich Neben-
leistungen derVN •••••••••••••• • •••••••••••••••• 106 = ·················································
6. Erträge aus der Verminderung versicherungstech-
nischer Rückstellungen, soweit sie nicht zu den BBÜ
und der Schwankungsrückstellung gehören 3 ) ...... 107 + ·················································
7. technischer Zinsertrag 4 ) .......... - .............. 108 + ·················································
8. sonstige versicherungstechnische Erträge 5) .... . .. . 109 + . ................................................
9. versicherungstechnischer Brutto-Ertrag - ........... 110 = ·················································
10. Zusammensetzung der Beträge aus Zeile 103
10.1 Beiträge für das deutsche·· Geschäft (ohne Fahrzeug-
flotten und NATO) ••••••••••••••••••••••• • ••••••• 111 ·················································
10.2 Beträge für die Versicherung der in § 12 Abs. 2
Satz 2 genannten Kraftfahrzeuge (Fahrzeugflotten) .. 112 + ·················································
10.3' Beträge für die Versicherung nach § 30 Abs. 2
(NATO) ........................................ 113 + ·················································
10.4 Summe wie Zeile 103 ........................... 114 - ·················································
II. Brutto-Aufwendungen
1. gezahlt für Versicherungsfälle des Gj. für:
a) Entschädigungen (außer Renten) .............. 120 ·················································
b) Renten ..................................... 121 + ·················································
c) Schadenregulierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122 + . ................... , ...........................
d) Summe II 1 ................................. 123 = ·················································
2. zurückgestellt für Versicherungsfälle des Gj. für:
a) Entschädigungen (außer Renten) .............. 124 ·················································
b) Renten . .. . .. .. .. ... . . .. . . .... . . . . . . . . .. .... 125 + .................................................
c) Schadenregulierung ••••••••••••••• • ••••••••• 126 + ·················································
d) Summe 112 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127 .... .................................................
3. Aufwendungen für Versicherungsfälle des Gj.
(Zeilen 123-127) •• • ••••••••••••••••••••••••• • •• 128 ·················································
4. im Gj. gezahlt für Versicherungsfälle der
Vorjahre (Vje.) 6) für:
a) Entschädigungen (außer Renten) einschließlich
des im Gj. von Zeile 138 nach Zeile 139
überführten Betrages
von ································································· DM29) 130 ·················································
b) Renten ..................................... 131 + ·················································
c) Schadenregulierung ......................... 132 + ·················································
d) Summe 114 ................................. 133 ==
·················································
1468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Reg.-Nr.:
Rechen- Kraftfahrzeug-
A) Erträge/Aufwendungen 1) Zeile zeichen Haftpflichtversicherung
DM 2)
5. am Ende des Gj. zurückgestellt für Versicherungsfälle
der Vje. 6) für:
a) Entschädigungen (außer Renten) ............. . 134
b) Renten .................................... . 135 +
c) Schadenregulierung ........................ . 136 +
d) Summe 115 ................................ . 137
6. am Ende des Vj. 6 ) zurückgestellt für noch nicht abge-
wickelte Versicherungsfälle für:
a) Entschädigungen (außer Renten) 2 9 ) •••••••••••• 138
b) Renten (davon im Gj. von Zeile 138 nach
Zeile 139 überführt:
DM) 139 +
c) Schadenregulierung ........................ . 140 +
d) Summe 116 ................................ . 141
7. Ergebnis aus der Abwicklung der vorjährigen Rück-
stellung für noch nicht abgewickelte Versicherungs-
fälle 6 ) für:
a) Entschädigungen (außer Renten)
(1) Abwicklungsertrag (Zeilen 138 1. 130 '/. 134) 142 '/.
(2) Abwicklungsaufwand (Zeilen 130 + 134 1. 138) 143 +
b) Renten
(1) Abwicklungsertrag (Zeilen 139 '/. 131 '/. 135) 144 '/.
(2) Abwicklungsaufwand (Zeilen 131 + 135 '/. 139) 145 +
c) Schadenregulierung
(1) Abwicklungsertrag (Zeilen 140 '/. 132 '/. 136) 146 '/.
(2) Abwicklungsaufwand (Zeilen 132 + 136 '/. 140) 147 +
d) insgesamt
(1) Abwicklungsertrag (Zeilen 141 '/. 133 '/. 137) 148 '/.
(2) Abwicklungsaufwand (Zeilen 133 + 137 1. 141) 149 +
8. Ergebnis aus der Abwicklung des im Vj. zur Verteilung
an die VN vorgesehenen Betrages:
a) Zahlungen im Gj. . .......................... . 150
b) Restverbindlichkeiten gegenüber VN ........... . 151 +
c) Zwischensumme ............................ . 152
d) für die Beitragsermäßigung waren am Ende des Vj.
vorgesehen (Zeilen 218 1 223 aus der Abrech-
nung des Vj.) ............................... . 153 1.
e) Mehraufwand (Zeilen 152 '/. 153) oder ......... . 154 +
f) Minderaufwand (Zeilen 153 '/. 152) ............ . 155 '/. ( ............................................... )
9. Aufwendungen aus der Erhöhung versicherungstech-
nischer Rückstellungen, soweit sie nicht zu den BBÜ
und der Schwankungsrückstellung gehören 3) 156
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984 1469
Reg.-Nr.:
Rechen- Kraftfahrzeug-
A) Erträge/Aufwendungen 1) Zeile zeichen Haftpflichtversicherung
DM 2 )
10. Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb
(Verwaltungskosten)
a) tatsächliche Verwaltungskosten
(1) Provisionen 7 ) •••••••••••••••••••••••••••• 160
(2) übrige Verwaltungskosten 8 ) ••••••••••••••. 161 +
(3) gesamte tatsächliche Verwaltungskosten .... 162
b) kalkulierte Verwaltungskosten des deutschen
Geschäfts (ohne Fahrzeugflotten)
(1) feste Kosten in DM
lt. Anlage 3 B III 3 Spalte 1 ............... . 163
(2) Jahreseinheiten des abzurechnenden
Kalenderjahres .......................... . 164 ..................................... Stck.
(3) feste Kosten
(Zeilen 163 x 164) ....................... . 165 +
(4) bewegliche Kostensätze
lt. Anlage 3 B III 3 Spalte 2 ............... . 166 ······························· %
(5) bewegliche Kosten
(Zeile 166 : 100 X Zeile 111) ............. . 167 +
(6) kalkulierte Verwaltungskosten des deutschen
Geschäfts
(Zeilen 165 + 167) ...................... . 168
c) kalkulierte Verwaltungskosten der Fahrzeugflotten
(1) feste Kosten in DM
lt. Anlage 3 B III 4 Spalte 1 ............... . 169
(2) Jahreseinheiten des abzurechnenden
Kalenderjahres .......................... . 170 .................................. Stck.
(3) feste Kosten
(Zeilen 169 x 170) ....................... . 171 +
(4) bewegliche Kostensätze
lt. Anlage 3 B III 4 Spalte 2 ............... . 172 ......................................... %
(5) bewegliche Kosten
(Zeile 172 : 100 x Zeile 112) ............. . 173 +
(6) kalkulierte Verwaltungskosten der Fahrzeug-
flotten (Zeiten 171 + 173) ................ . 174
d) kalkulierte Verwaltungskosten für die Versicherung
nach § 30 Abs. 2 (NATO)
(1) Kostensätze lt. Anlage 3 B III 3 Spalte 8 ..... 175 .................. ········· ·············· %
(2) kalkulierte Verwaltungskosten
(Zeile 175: 100 x Zeile 113) ............. . 176
e) kalkulierte Verwaltungskosten insgesamt
(Zeilen 168 + 174 + 176) .................... . 177
f) Schadenregulierungsprovisionen gern. § 23 Abs. 2
Satz 3 9 ) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 178 +
g) zu berücksichtigende kalkulierte Verwaltungs-
kosten insgesamt ........................... . 179
1470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Reg.-Nr.:
Rechen- Kraftfahrzeug-
A) Erträge/Aufwendungen 1) Zeile Haftpflichtversicherung
zeichen
DM 2 )
h) anrechnungsfähige Verwaltungskosten
(1) Beträge aus Zeile 162 jedoch nicht mehr als
die aus Zeile 179 ....... ·.................. 180 .......... ...... ·················
(2) Überschreitungen auf Antrag gern. § 23 Abs. 2
Satz 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181 + .......................................... ....
(3) anrechnungsfähige Verwaltungskosten ...... 182 = ·········································· ... ..
11. sonstige versicherungstechnische Aufwendungen:
a) Aufwendungen für Schadenverhütung und
-bekämpfung .........................· ....... 183 . ..... ........
b) Aufwendungen für die Vereine Solidarhilfe und
.
Verkehrsopferhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184 + .... . . . . . .. . . . ...............
c) Aufwendungen aus der Erhöhung der Pauschal-
wertberichtigung zu den Forderungen an VN .... 185 +
d) übrige Aufwendungen . . . . . . . . .. . ,. ............. 186 + ····················· ........................
e) Summe 1111 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187 == ......................... , ........ .............
,
12. versicherungstechnischer Brutto-Aufwand (Zeilen
128 1- 148 + 149 + 154 + 156 + 182 + 187) ...... 190 . .... ·········· . . . . . . . .. . . . . . . . . ..
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984 1471
Reg.-Nr.:
Rechen- Kraftfahrzeug-
8) Abschluß Zeile zeichen Haftpflichtversicherung
OM2) % 10)
1. technischer Fehlbetrag aus dem Vj.
(Zeile 209 der Abrechnung des Vj.) ................. . 201 I
2. abzüglich Rein-Zinserträge 11 ) .•.••••...••.••••.....• 202 +
3. abzüglich freiwilliger Verzicht auf den
Fehlbetragsvortrag 12) ••••••••••••••.•••••••••••••.• 203 +
4. verbleibender technischer Fehlbetrag aus dem Vj. 13) ••• 204 I
5. versicherungstechnisches Ergebnis des Gj.
a) Überschuß (Zeilen 110 / 190) ................... . 205 +
b) Fehlbetrag (Zeilen 190 / 110) .................. .. 206 I
6. abzüglich Rein-Zinserträge 14 ) 207 +
7. technisches Ergebnis
a) technischer Überschuß (Zeilen 205 I 204) 208 +
b) technischer Fehlbetrag (Zeilen 206 + 204 oder
204 I 205 oder 206 I 207) ..................... . 209 I
8. von 208 beansprucht das W ...................... . 210 1-
9. für die Beitragsermäßigung aus technischem Überschuß
verbleiben ....................................... . 211 -
10. Minderaufwand bei der Beitragsermäßigung im Gj.
lt. Zeile 155 ...................................... . 212 +
11. in der ÜberschußrOckstellung des Vj. verbliebene, noch
nicht zur Ausschüttung vorgesehene Beträge (Zeile 223
der Abrechnung des Vj.) 1s) ........................ . 213 +
12. Restverbindlichkeiten gegenüber VN in Höhe der noch
nicht abgehobenen und noch nicht verjährten Beitrags-
ermäßigung aus Vorjahren 1s) ....................... . 214 ( .......................... ) ( ........... )
13. verjährte Restverbindlichkeiten gegenüber VN ........ . 215 +
14. Zinsen auf die Beträge der Zeilen
212 + 213 + 214 + 215 17) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216 +
15. verbleibende Rein-Zinserträge gemäß Zeile 420 ...... . 217 +
16. für die Beitragsermäßigung zu verwendender Betrag
(Zeilen 211 bis 213 + 215 bis 217) ................. . 218
17. abzüglich der gemäß § 26 Abs. 2 zur Verteilung vorge-
sehenen Beträge für die anspruchsberechtigten Verträge
gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3:
a) gleichmäßig an alle VN ......................... . 219 1-
b) gleichmäßig an alle schadenfreien VN ............ . 220 I
c) gestaffelt nach der Dauer der Schadenfreiheit
(- Zeile 312) .................................. . 221 1-
d) sonstige ...................................... . 222 1-
18. In der ÜberschußrOckstellung verbleiben ............ . 223 -
19. Ausschüttungssatz (in v. H. des Versicherungsbeitrages)
lt. Zeile 219 ...................................... . 224
20. Ausschüttungssatz (in v. H. des Versicherungsbeitrages)
lt. Zeile 220 ...................................... . 225
1472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Reg.-Nr.
C) Ausschüttungssätze und Beträge der Rechen- Kraftfahrzeug-
Beitragsermäßigung, gestaffelt nach der Dauer Zeile zeichen Haftpflichtversicherung
der Schadenfreiheit % DM 2 )
1. aus anspruchsberechtigten Verträgen gemäß § 22 Abs. 1
Satz 3, die im Kalenderjahr der Verteilung der Schaden-
klasse mit der geringsten Schadenfreiheit zugeordnet
sind 301
2. aus im Kalenderjahr der Verteilung als schadenfrei zu
behandelnden anspruchsberechtigten Verträgen gemäß
§ 22 Abs. 1 Satz 3 von
a) einem Kalenderjahr ............................ . 302 +
b) zwei Kalenderjahren ............................ . 303 +
c) drei Kalenderjahren 304 +
d) vier Kalenderjahren 305 +
e) fünf Kalenderjahren 306 +
f) sechs Kalenderjahren ...........•............... . 307 +
g) sieben Kalenderjahren .......................... . 308 +
h) acht Kalenderjahren ............................ . 309 +
i) neun Kalenderjahren ........................... . 310 +
j) zehn Kalenderjahren ........................... . 311 +
k) elf Kalenderjahren ................ -............. . 312 +
1) zwölf Kalenderjahren ........................... . 313 +
m) dreizehn und mehr Kalenderjahren .............. . 314 +
n) insgesamt (Zeilen 301 bis 314) .................. . 315
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984 1473
Reg.-Nr.:
Rechen- Kraftfahrzeug-
D) Ermittlung und Verwendung der Rein-Zinserträge für Zeile Haftpflichtversicherung
die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zeichen
DM 2)
1. Ermittlung der Zinsträger
1. Beiträge
a) Verdiente Brutto-Beiträge - absolut 18 ) . . . . . . • • 401
b) Verdiente Netto-BE-Quote 19) ••.•.•.•••••••.•• 402 ............................................. %
c) Verdiente Netto-Beiträge - absolut
(Zeile 402 : 100 X Zeile 401) ................ . 403
d) 40 % von Zeile 403 ......................... . 404 +
2. Rückstellung für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle
(ohne Rentendeckungsrückstellung)
a) Brutto-Rückstellung insgesamt am Ende des
Vj. 20) ...••..••.•.••••••••••.•.•••••••.•.•• , 405
b) Netto-Rückstellungs-Quote 19) 406 ............................................. %
c) Netto-Rückstellung - absolut
(Zeile 406 : 100 x Zeile 405) ................ . 407
d) 50 % von Zeile 407 ......................... . 408 +
e) Brutto-Rückstellung für Vj.-Versicherungsfälle
am Ende des Gj. 2 1) ..••..••••••••••.•••••••• 409
f) Netto-Rückstellungs-Quote 19) 410 ····························· ................ %
g) Netto-Rückstellung - absolut
(Zeile 410 : 100 x Zeile 409) ................ . 411
h) 50 % von Zeile 411 ......................... . 412 +
3. Zinsträger·insgesamt (Zeilen 404 + 408 + 412) ... 413
II. Ermittlung und Verwendung der Rein-Zinserträge
1. Rein-Zinserträge (Zeile 517: 100 x Zeile 413) ... 414
2. Kürzung des techn. Fehlbetrages aus dem Vj.
wie in Zeile 202 ............................ . 415 "/.
3. Kürzung des vers.-techn. Fehlbetrages des Gj.
wie in Zeile 207 ............................ . 416 "/.
4. Handelsrechtlicher Jahresfehlbetrag 22) • •• TOM 417 "/.
5. Von dem VU beanspruchter Betrag gern. § 25
Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 1 23 ) ••••••••••••• 418 "/.
6. Differenz-Betrag gern. § 25 Abs. 4 Nr. 2 24 ) ••••• 419 "/.
7. Verbleibende Rein-Zinserträge ............... . 420
1474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Reg.-Nr.:
E) Ermittlung der Rein-Zinserträge für das Rechen- Betrag
gesamte Versicherungsgeschäft Zeile
zeichen DM 2 )
1. 1. Kapitalanlagen 25) gemäß Sch I Aktiva II Nr. 1 bis 9 501
abzüglich:
2. Verbindlichkeiten aus Hypotheken-, Grund- und
Rentenschulden gemäß Sch I Passiva X Nr. 1 ..... . 502 -;.
3. Wertberichtigungen gemäß Sch I Passiva III
Nr. 1 und 2 ................................... . 503 -;.
4. Pauschalwertberichtigungen zu Kapitalanlagen
gemäß Sch I Passiva IV Nr. 1 ................... . 504 -;.
5. Depotverbindlichkeiten gemäß Sch I Passiva VI ... . 505 -;.
6. Rein-Kapitalanlagen ............................ . 506
II. Erträge aus Kapitalanlagen
gemäß Sch II Nr. 14 a) bis d) ....................... . 507
III. Anrechenbare Aufwendungen
1. Aufwendungen für Kapitalanlagen
gemäß Sch II Nr. 18 a) 26 ), b) und d) 508
2. Aufwendungen für Altersversorgung und Unter-
stützung gemäß Sch II Nr. 19 ................... . 509 +
3. Sonstige Abschreibungen und Wertberichtigungen
gemäß Sch II Nr. 20 ........................... . 510 +
4. Depotzinsen 27 ) ••••••••••••••••••••••••••••••••• 511 +
5. Schuldzinsen für Hypotheken auf dem eigenen
Grundbesitz aus Sch II Nr. 21 ................... . 512 +
6. Vermögensteuer, Gewerbekapitalsteuer u'. a. ertrags-
unabhängige Steuern aus Sch II Nr. 22 .......... . 513 +
7. Aufwendungen, die das Unternehmen als Ganzes
betreffen aus Sch II Nr. 24 a) 2a) ................. . 514 +
8. Aufwendungen - absolut ....................... . 515
IV. 1. Rein-Zinserträge (Zeilen 507 -;. 515) ............ . 516
2. Rein-Zinsertragssatz (Zeile 516 in v. H. von Zeile 506) 517 ............................................. %
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984 1475
Reg.-Nr.:
Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung
F) Kennzahlen 2 )
Gi. 1. Vi. 2. Vi.
% % %
1. relativer Ertrag (+) / Aufwand (!)
bei der Abwicklung der vorjährigen Rückstellung für
noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (Zeilen 148
bzw. 149 in v. H. von Zeile 141) ..................... .
2. Rückstellungsquoten
a) Rückstellungen zu Zahlungen -
jeweils für Gj.-Versicherungsfälle
(Zeile 127 in v. H. von Zeile 123)
b) Rückstellungen für Gj.-Versicherungsfälle zu den
verdienten Beiträgen (Zeile 127 in v. H. von Zeile 106)
c) Rückstellungen zu Zahlungen - jeweils für Vj.-Ver-
sicherungsfälle (Zeile 137 in v. H. von Zeile 133) ...
d) Rückstellungen für Vj.-Versicherungsfälle zu den
verdienten Beiträgen (Zeile 137 in v. H. von Zeile 106)
3. Schadenquoten für Gj.-Versicherungsfälle
(Zeile 128 in v. H. von Zeile 106) .................... .
4. Verwaltungskostenquoten
a) tatsächliche Verwaltungsquoten
(1) Zeile 162 in v. H. von Zeile 106
(2) Zeile 162 in v. H. von Zeile 103
b) anrechnungsfähige Verwaltungskostenquoten
(1) Zeile 182 in v. H. von Zeile 106 .............. .
(2) Zeile 182 in v. H. von Zeile 103 .............. .
1476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Erläuterungen zur Anlage 4
1) Es ist grundsätzlich von den Zahlen der dem Bundesauf- Kostenverursachungsprinzips zuzuordnen. Zu den vorge-
sichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) bzw. den nannten Aufwendungen gehören auch die Ausgleichs-
Landesaufsichtsbehörden für die selbst abgeschlossene zahlungen nach § 89 b HGB.
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 1
Nr. 3 der Verordnung über die Rechnungslegung von Ver- 9) Die gezahlten Schadenregulierungsprovisionen gemäß
sicherungsunternehmen gegenüber dem BAV vorzule- § 31 Abs. 2 können, soweit sie buchmäßig gesondert fest-
genden Gewinn- und Verlustrechnungen nach dem Form- gehalten worden sind, hier zugesetzt werden, sofern sie
blatt 450 bzw. den entsprechenden Vorschriften der bei der Berechnung des Unternehmenstarifes in anderer
Landesaufsichtsbehörden auszugehen. Der Inhalt der Weise berücksichtigt worden sind (§ 12 Abs. 1 Satz 2).
einzelnen Posten bestimmt sich nach den vom BAV erlas- 10) In vom Hundert der verdienten Brutto-Beiträge laut
senen Richtlinien für die Aufstellung des zu veröffent- Zeile 106.
lichenden Rechnungsabschlusses von VU (RRVU) vom
2. November 1981 bzw. den entsprechenden Vorschriften 11) Rein-Zinserträge sind nur einzusetzen, wenn ein Fehl-
der Landesaufsichtsbehörden. betrag des Vorjahres vorhanden ist, und zwar nur bis zur
Höhe dieses Betrages.
Der in der Überschußabrechnung verwendete Begriff
„Beitragsermäßigung" ist inhaltlich gleichbedeutend mit 12) Auf den Fehlbetragsvortrag bzw. den nach Verrechnung
dem nach den Rechnungslegungsvorschriften zu verwen- mit den Rein-Zinserträgen verbleibenden Vortrag kann
denden Begriff „Beitragsrückerstattung". lnhaltsgleich mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde ganz oder
sind außerdem die Begriffe „Überschußrückstellung" und teilweise verzichtet werden.
,,Rückstellung für die gesetzliche Beitragsrückerstat-
13) Der Vortrag eines Fehlbetrages aus Vorjahren ist nur
tung". Betragsmäßige Abweichungen gegenüber der
insoweit zulässig, als er nicht durch die Rein-Zinserträge
handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung gemäß
ausgeglichen wird.
Formblatt 450 sind auf einem Beiblatt anzugeben und zu
erläutern (§ 23 Abs. 2). 14) Rein-Zinserträge sind nur einzusetzen, wenn ein Fehl-
Für die gesonderte Übersicht gemäß § 23 Abs. 4 ist das betrag des Geschäftsjahres vorhanden ist, und zwar nur
von der Genehmigungsbehörde veröffentlichte Formblatt bis zur Höhe dieses Betrages und auch nur insoweit, als
zu verwenden. die Rein-Zinserträge nicht zum Ausgleich eines Fehl-
betrages des Vorjahres benötigt worden sind.
Abweichungen der Aufwendungen für Versicherungsfälle
für Geschäftsjahresschäden von den Aufwendungen für 15) Es handelt sich hierbei um Rückstellungsbeträge, die
Versicherungsfälle in der Übersicht gemäß § 9 sind a) insgesamt niedriger als 3 v. H. der verdienten Beiträge
betragsmäßig anzugeben und zu erläutern. sind (§ 24 Abs. 4),
2) Die in der Abrechnung angesetzten Beträge sind auf volle b) sich bei der Beitragsermäßigung aus der Abrundung
Deutsche Mark auf- oder abzurunden, die einzusetzenden auf volle DM-Beträge ergeben haben (§ 26 Abs. 5
Prozentsätze sind auf eine Dezimalstelle nach dem Satz 1 ),
Komma zu berechnen.
c) sich aus Beitragsermäßigungsbeträgen, die geringer
3) Die Erträge aus der Verminderung bzw. die Aufwendun- als 10 DM sind (§ 26 Abs. 5 Satz 2 und 3), ergeben.
gen aus der Erhöhung der Rückstellung für drohende Ver-
luste sind jeweils unberücksichtigt zu lassen. 16) Hier sind auszuweisen die am Ende des Kalenderjahres
ausgewiesenen
4) Hier sind für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nur
die Zinsen auf die Renten-Deckungsrückstellung gemäß a) Restverbindlichkeiten aus der Beitragsermäßigung
Nummer 53 Abs. 2 Ziffer 1 der RRVU bzw. der entspre- des ersten Vorjahres (siehe Zeile 151) und
chenden Vorschriften der Landesaufsichtsbehörden zu b) Restverbindlichkeiten aus der Beitragsermäßigung
erfassen. Die Zinsen auf die Überschußrückstellung des zweiten Vorjahres.
(Nummer 53 Abs. 2 Ziffer 3 RRVU bzw. die entsprechen-
Verjährte Verbindlichkeiten sind in Zeile 215 auszu-
den Vorschriften der Landesaufsichtsbehörden), auf die
weisen.
noch nicht abgehobenen, zur Ausschüttung vorgesehe-
nen Beträge sowie auf die verjährten Ausschüttungs- 17) Technische Zinsen auf die am Ende des Kalenderjahres
beträge (Nummer 53 Abs. 2 Ziffer 4 RRVU bzw. die ent- vorhandenen Beträge gemäß Nummer 53 Abs. 2 Ziffer 3
sprechenden Vorschriften der Landesaufsichtsbehörden) und 4 der RRVU bzw. der entsprechenden Vorschriften
sind in Zeile 216 auszuweisen. der Landesaufsichtsbehörden in Höhe von 3,5 v. H. (vgl.
Erl. 4).
5) Die nicht abgehobenen verjährten Beträge aus der Bei-
tragsermäßigung, die der Überschußrückstellung erneut 18) Laut Überschußabrechnung des Gj. Zeile 106 Spalte 1.
zuzuführen sind, sind nicht hier, sondern in Zeile 215 zu
19) Sofern die verdienten Netto-Beiträge bzw. die Netto-
erfassen. Rückstellungen für das tarifgebundene Geschäft nicht
6) Hier sind jeweils nur die nach dem 21./25. Juni 1948 ein- erfaßt werden, ist hilfsweise von den sich aus dem han-
getretenen Versicherungsfälle zu berücksichtigen. delsrechtlichen Rechnungsabschluß ergebenden Rela-
tionen der verdienten Netto-Beiträge zu den verdienten
7) Die Provisionen und sonstigen Bezüge der Versiche-
Brutto-Beiträgen bzw. der Netto-Rückstellungen zu den
rungsvertreter im Sinne von§ 92 HGB sind den einzelnen
Brutto-Rückstellungen auszugehen.
Versicherungsarten der Kraftfahrtversicherung direkt
zuzuordnen. 20) Laut Überschußabrechnung des Gj. Zeilen 138 und 140,
jeweils Spalte 1.
8) Die übrigen Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb
(Verwaltungskosten) sind den einzelnen Versicherungs- 21) Laut Überschußabrechnung des Gj. Zeilen 134 und 136,
arten der Kraftfahrtversicherung unter Beachtung des jeweils Spalte 1.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984 1477
22) Ein handelsrechtlicher Jahresfehlbetrag ist in der Text- Schaden- und Unfallversicherung entfallende Anteil der
spalte nachrichtlich in tatsächlicher Höhe anzugeben. In Kapitalanlagen hilfsweise nach dem sich aus dem han-
Spalte 1 ist dann aus Gründen edv-mäßiger Bearbeitung delsrechtlichen Rechnungsabschluß ergebenden Ver-
ein Betrag in Höhe der verbleibenden Rein-Zinserträge hältnis der auf die Lebens- und Schaden- und Unfallver-
(Zeilen 414 ·1. 415 ·1. 416) einzusetzen. In der Zeile 420 sicherung entfallenden Kapitalerträge zu ermitteln.
muß folglich eine Null erscheinen. ·
26) Ohne die hierin enthaltenen Sonderabschreibungen auf
23) Der im Falle des § 25 Abs. 4 Nr. 1 vom Versicherungs- Kapitalanlagen auf Grund des § 6 b EStG.
unternehmen für die Eigenkapitalbildung beanspruchte
Betrag ist auf einem Beiblatt formlos zu erläutern. Hierbei 27) Die in Abzug gebrachten Depotzinsen sind auf einem Bei-
ist die Art und Höhe der im Folgejahr vorgesehenen Eigen- blatt zu erläutern.
kapitalstärkung anzugeben, wobei bei den Einstellungen
aus dem Jahresüberschuß in offene Rücklagen von einem 28) Die Aufwendungen, die das Unternehmen als Ganzes
fiktiven Steuersatz bei Aktiengesellschaften von 60 v. H. betreffen, ergeben sich aus Nummer 76 Abs. 2 Ziffer 4 der
und bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und RRVU sowie aus VerBAV 1979 S. 177. Bei den inländi-
öffentlich-rechtlichen Anstalten von 54 v. H. sowie bei den schen Niederlassungen ausländischer Versicherungsun-
Erhöhungen des Grundkapitals (nur der eingezahlte ternehmen gehört hierzu auch der Zentralverwaltungsauf-
Betrag) und bei einer Verminderung der ausstehenden wand, soweit er unter den sonstigen Aufwendungen im
Einlagen auf das Grundkapital von einem fiktiven Steuer- allgemeinen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung aus-
satz von 40 v. H. auszugehen ist. Sofern die tatsächliche gewiesen wird.
Eigenkapitalverstärkung im Folgejahr nicht mit der über-
einstimmt, von der der Vorstand des Versicherungsunter- 29) Beträge, die im laufe des Geschäftsjahres aus der am
nehmens zum Zeitpunkt der Abgabe der Überschußab- Ende des Vorjahres gebildeten Rückstellung für Entschä-
rechnung an das Bundesaufsichtsamt ausgegangen ist, digungen (außer Renten) (Zeile 138) in die Rentendek-
ist ein entsprechender Korrekturposten im folgenden kungsrückstellung (Zeile 139) überführt werden, sind bei
Kalenderjahr zu berücksichtigen. der Zahlung für Entschädigungen (außer Renten) für Vor-
jahre (Zeile 130) auszuweisen (vgl. auch Anmerkung 2 zur
24) Die Berechnung ist auf einem Beiblatt darzustellen. Nachweisung 469). Diese Beträge verbleiben dennoch in
25) Sofern bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten, der am Ende des Vorjahres gebildeten Rückstellung für
die gleichzeitig das Lebensversicherungsgeschäft betrei- Entschädigungen (außer Renten) (Zeile 138), weil nur so
ben, die Kapitalanlagen für die Schaden- und Unfallversi- das Abwicklungsergebnis zutreffend ermittelt werden
cherung nicht getrennt erfaßt werden, ist der auf die kann.
1478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Postgiroordnung
Vom 5. Dezember 1984
1n ha ltsü be rs icht
1. Abschnitt §
Allgemeine Vorschriften Mitteilungen über den Kontostand 13
§ Postüberweisung 14
Postgirodienst Postscheck und Zahlungsanweisung 15
Wahrnehmung des Postgirodienstes 2 Euroscheck und Euroscheck-Karte 16
Postgiroteilnehmer 3 Dauerauftrag 1t
Kontonummer und Kontobezeichnung 4 Lastschrifteinzug J8
Postgirovollmacht 5 Sammelauftrag 19
Zeichnungsbefugnis 6 Kontoanweisungen 20
Änderungen in den rechtlichen Verhältnissen Zahlkarte 21
des Postgiroteilnehmers 7 Scheckeinzug 22
Übertragung des Postgirokontos 8 Eilaufträge und telegrafische Übermittlung von Aufträgen 23
Beendigung des Postgiroteilnehmerverhältnisses 9 Widerruf von Aufträgen 24
Nachforschungen 25
Buchung von Gebühren und Auslagen 26
II. Abschnitt
Benutzung der Einrichtungen des Postgirodienstes III. Abschnitt
Formblätter und andere Datenträger 1O Schlußvorschriften
Postgirobrief 11 Berlin-Klausel 27
Last- und Gutbuchungen 12 Inkrafttreten 28
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in (2) Die Postgirokonten werden bei den Postgiro-
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer ämtern geführt. Für die Kontoführung wird eine Gebühr
900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird ver- erhoben; ausgenommen sind hiervon:
ordnet:
1. Abschnitt 1. Postgirokonten von Kreditinstituten, über die netz-
überschreitender Zahlungsverkehr abgewickelt wird,
Allgemeine Vorschriften
2. Postgirokonten von öffentlichen Kassen des Bundes,
§ 1 der Länder und der Gemeinden.
Postgirodienst
(1) Die Postgiroordnung enthält die Benutzungs- §3
bedingungen für den Postgirodienst. Postgiroteilnehmer
(2) Die Deutsche Bundespost übernimmt im Postgiro- ( 1) Postgiroteilnehmer ist jeder Inhaber eines Post-
dienst die bargeldlose und halbbare Übermittlung von girokontos.
Geldbeträgen.
§2 (2) Das Postgiroteilnehmerverhältnis wird durch die
Eröffnung eines Postgirokontos bei einem Postgiroamt
Wahrnehmung des Postgirodienstes begründet. Anderkonten werden nur für Rechtsanwälte,
(1) Der Postgirodienst wird von den Postgiroämtern, Notare, Patentanwälte und für Angehörige der öffentlich
den Postämtern und ihren Amtsstellen sowie von den bestellten wirtschaftsprüfenden sowie wirtschafts- und
Landzustellern wahrgenommen. steuerberatenden Berufe eröffnet.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984 1479
§4 Der Postgiroteilnehmer kann dieses Recht im Unter-
schriftsblatt beschränken oder ausschließen.
Kontonummer und Kontobezeichnung
(3) Die Zeichnungsbefugnis gilt so lange, bis sie vom
(1) Jedes Postgirokonto erhält eine Kontonummer
Postgiroteilnehmer, im Falle seines Todes von einem
und eine Kontobezeichnung.
Erben oder einer anderen zur Verfügung über den Nach-
laß berechtigten Person, widerrufen wird.
(2) Das Postgirokonto muß so bezeichnet sein, daß
über den Kontoinhaber kein Zweifel besteht. Anderkon-
ten müssen in der Kontobezeichnung auch den Beruf §7
des Kontoinhabers und den Zusatz „Anderkonto" ent-
halten. Änderungen in den rechtlichen
Verhältnissen des Postgiroteilnehmers
(3) Über die Kontonummer und die Kontobezeichnung
(1) Der Postgiroteilnehmer ist verpflichtet, Änderun-
der Postgirokonten können die Postgiroämter Dritten
gen in seinen rechtlichen Verhältnissen, die für sein
Auskunft erteilen, soweit dem kontoführenden Postgiro-
Postgirokonto von Bedeutung sind, dem Postgiroamt
amt keine gegenteilige Erklärung des Kontoinhabers unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Nachteile,
vorliegt.
die sich aus einer Verletzung dieser Verpflichtung
ergeben, hat die Deutsche Bundespost nicht zu ver-
§5 treten.
Postgirovollmacht
(2) Nach dem Tod des Postgiroteilnehmers kann das
(1) Durch Postgirovollmacht können andere Perso- Postgirokonto bis zu sechs Monaten von den Berechtig-
nen bevollmächtigt werden, die Rechte des Postgiroteil- ten unter der bisherigen Kontobezeichn.ung weiterge-
nehmers wahrzunehmen oder die Eröffnung von Postgi-- führt werden. Danach kann das Postgiroamt das Konto
rokonten zu beantragen. Werden mehrere Personen löschen, sofern die Erben oder andere zur Verfügung
bevollmächtigt, so ist jede allein berechtigt, wenn in der über den Nachlaß berechtigte Personen keinen Antrag
Postgirovollmacht nichts anderes bestimmt ist. auf Weiterführung unter neuer Kontobezeichnung
gestellt haben.
(2) Die Postgirovollmacht ist auf einem Formblatt
nach amtlichem Muster zu erteilen und beim Postgiro- §8
amt einzureichen. Sie gilt bis zum Widerruf durch den
Übertragung des Postgirokontos
Vollmachtgeber, im Falle seines Todes bis zum Widerruf
durch die Erben oder andere zur Verfügung über den ( 1) Ein Postgirokonto kann mit Zustimmung des Post-
Nachlaß berechtigte Personen. , giroamts übertragen werden, wenn der Postgiroteilneh-
mer den Anspruch auf Auszahlung des Guthabens und
(3) Das Postgiroamt kann andere, öffentlich beglau- der später unter der bisherigen Kontobezeichnung ein-
bigte Vollmachten als Postgirovollmacht anerkennen; gehenden Beträge an den künftigen Postgiroteilnehmer
es ist nicht verpflichtet, derartige Vollmachten auf ihre abtritt und sich unwiderruflich mit der Übertragung des
fortdauernde Wirksamkeit zu prüfen. Kontos einverstanden erklärt.
(2) Die Übertragung des Postgirokontos einer natür-
§6 lichen Person, das nicht geschäftlichen oder gewerb-
Zeichnungsbefugnis lichen Zwecken dient, ist ausgeschlossen.
( 1) Der Postgiroteilnehmer kann anderen Personen
die Befugnis erteilen, Aufträge zu Lasten seines Post-
girokontos zu unterzeichnen. Er hat dem Postgiroamt §9
die Unterschriftsproben der Personen, die Aufträge Beendigung des Postgiroteilnehmerverhältnisses
unterzeichnen werden, neben seiner eigenen Unter-
(1) Das Postgiroteilnehmerverhältnis wird durch die
schriftsprobe auf amtlichem Unterschriftsblatt einzu-
reichen. Jede Person, der Zeichnungsbefugnis erteilt Löschung des Postgirokontos beendet.
worden ist, kann allein unterzeichnen, wenn der Post-
(2) Der Postgiroteilnehmer kann jederzeit die
giroteilnehmer im Unterschriftsblatt nichts anderes be-
Löschung seines Kontos verlangen.
stimmt hat.
(2) Die Zeichnungsbefugnis schließt auch das Recht (3) Das Postgiroamt kann ein Postgirokonto von Amts
ein, wegen löschen, wenn
1. Formblätter zu bestellen, 1. der Postgiroteilnehmer die Einrichtungen des Post-
2. neue Unterschriftsblätter anzufordern, girodienstes mißbräuchlich benutzt hat,
3. schriftliche Auskunft über den Kontostand zu ver- 2. ein Jahr lang weder Gut- noch Lastbuchungen für
langen, das ·Konto eingegangen sind und der Postgiroteil-
nehmer vom Postgiroamt nicht zu ermitteln ist,
4. das Konto nach dem Tod des Postgiroteilnehmers
bis zu sechs Monaten weiterzuführen, die Löschung 3. das Konto kein Guthaben aufweist und der Postgiro-
des Kontos zu beantragen und über das Restgut- teilnehmer trotz Aufforderung nicht für Guthaben
haben zu verfügen. sorgt.
1480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
II. Abschnitt (3) Das Postgiroamt ist berechtigt', Lastschriften, die
von Dritten zum Einzug eingereicht worden sind, von
Benutzung der Einrichtungen dem in der Lastschrift angegebenen Postgirokonto
des Postgirodienstes abzubuchen. Der Kontoinhaber ist verpflichtet, einen
Widerspruch gegen die Abbuchung dem Postgiroamt
§ 10 gegenüber unverzüglich vorzubringen. Ein Widerspruch
Formblätter und andere Datenträger gegen die Abbuchung einer Lastschrift, für die dem
Postgiroamt ein Abbuchungsauftrag des Kontoinhabers
(1) Bei der Benutzung der Einrichtungen des Post- vorliegt, ist unwirksam.
girodienstes sind die von der Deutschen Bundespost
ausgegebenen oder zugelassenen Formblätter zu ver- (4) Die auf ein Postgirokonto überwiesenen oder ein-
wenden. Der Postgiroteilnehmer hat die Formblätter gezahlten Beträge werden gutgebucht. Ein Widerspruch
vom Postgiroamt zu beziehen, soweit keine Ausnahme- des Postgiroteilnehmers gegen die Gutbuchung von
regelung besteht. Beträgen ist unwirksam.
(2) Die Deutsche Bundespost kann die Erstattung von (5) Fehlerhafte Last- und Gutbuchungen werden vom
Auslagen für die von ihr gelieferten Formblätter ver- Postgiroamt berichtigt. Nachteile aus fehlerhaften Last-
langen. und Gutbuchungen, die darauf beruhen, daß Bank-
leitzahl, kontoführendes Geldinstitut, Kontonummer,
(3) Die Formblätter sind dem Vordruck entsprechend
Kontobezeichnung oder Betrag unrichtig, unvollständig
vollständig und deutlich lesbar auszufüllen. Die Schrift
oder voneinander abweichend angegeben sind, hat die
muß -so beschaffen sein, daß sie nicht ausgelöscht
Deutsche Bundespost nicht zu vertreten.
werden kann.
(4) Der Postgiroteilnehmer ist verpflichtet, die Form-
§13
blätter sorgfältig und sicher aufzubewahren. Er trägt die
Nachteile, die aus dem Verlust oder Mißbrauch von Mitteilungen über den Kontostand
Formblättern entstehen, wenn er das Postgiroamt nicht
.. (1) Das Postgiroamt teilt dem Postgiroteilnehmer
so zeitig benachrichtigt hat, daß eine Überweisung oder
Anderungen des Kontostandes durch einen Konto-
Zahlung an einen Unberechtigten noch verhindert auszug mit.
werden kann.
(2) Der Postgiroteilnehmer kann vom Postgiroamt
(5) Die Deutsche Bundespost kann für die elektroni-
eine besondere schriftliche Bestätigung über den
sche Datenverarbeitung im Postgirodienst an Stelle von
Kontostand am Ende eines Buchungstages verlangen.
Formblättern andere Datenträger zulassen.
Für die Bestätigung wird eine Gebühr erhoben.
§ 11
§ 14
Postgirobrief
Postüberweisung
Sendungen der Postgiroteilnehmer an die Postgiro-
ämter werden als Postgirobriefe gebührenfrei befördert, ( 1) Der Postgiroteilnehmer kann das Postgiroamt mit
wenn besondere Briefumschläge nach amtlichem Postüberweisung beauftragen, einen Betrag von seinem
Muster benutzt werden. Postgirokonto abzubuchen und einem anderen Post-
girokonto oder einem Postsparkonto gutzubuchen. Wird
die Postüberweisung vom Zahlungsempfänger an das
§12 Postgiroamt eingesandt, so ist sie von ihm entspre-
Last- und Gutbuchungen chend zu kennzeichnen.
(1) Aufträge des Postgiroteilnehmers zu Lasten sei- (2) Das Postgiroamt kann einem Postgiroteilnehmer,
nes Postgirokontos werden ausgeführt, wenn das ver- der dem öffentlichen Fernschreibnetz angeschlossen
fügbare Guthaben ausreicht. Das Postgiroamt kann ist, widerruflich genehmigen, Überweisungsaufträge
auch Aufträge ausführen, wenn das Postgirokonto da- fernschriftlich zu erteilen. Der Postgiroteilnehmer trägt
durch bis zu einem bestimmten Betrag überzogen wird. die Nachteile, die durch den Mißbrauch des Verfahrens
Der Postgiroteilnehmer ist bei einer Überziehung ver- in seinem Einflußbereich entstehen.
pflichtet, das Konto unverzüglich auszugleichen. Für die (3) Für die Bearbeitung eines fernschriftlich erteilten
Überziehung erhebt das Postgiroamt bankübliche Zin- Überweisungsauftrags beim Postgiroamt wird eine
sen. Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend für Konto- Gebühr erhoben.
überziehungen auf Grund von Barabhebungen an Geld-
ausgabeautomaten sowie für Kontoüberziehungen § 15
durch die Abbuchung von Lastschriften, Rückschecks,
Postscheck und Zahlungsanweisung
Gebühren und Auslagen.
( 1) Der Postgiroteilnehmer kann das Postgiroamt mit
(2) Das Postgiroamt kann eingesandte Aufträge, für
Postscheck beauftragen, einen Betrag von seinem
die das Guthaben nicht ausreicht, als deckungslos
Postgirokonto abzubuchen und auszuzahlen.
zurücksenden. Für deckungslose Postüberweisungen
und Postschecks sowie für deckungslose Barabhebun- (2) Ein Postscheck, der an den Inhaber zahlbar
gen an Geldausgabeautomaten werden Gebühren er- gestellt ist, kann beim Postgiroamt, bei einem Postamt
hoben. oder einer Poststelle zur Auszahlung vorgelegt werden.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984 1481
Die Auszahlung kann betrags- und stückzahlmäßig nen Scheck, soweit dessen Einlösung durch eine der
beschränkt und von der Vorlage einer besonderen Aus- Euroscheck-Karte gleichgestellte Scheck- oder
weiskarte abhängig gemacht werden. Der im Vordruck Garantiekarte garantiert wird. Für die Auszahlqng eines
eines Postschecks enthaltene Zusatz „oder Überbrin- Schecks, der auf ein Kreditinstitut gezogen ist, wird eine
ger" und der übrige Text dürfen nicht geändert oder Gebühr erhoben.
gestrichen werden.
(4) Eine Euroscheck-Karte mit entsprechend
(3) Ist in einem Postscheck mit dem eingedruckten beschaffenem Magnetstreifen kann unter den für
Zusatz „nicht an Order" ein Zahlungsempfänger das institutsübergreifende Geldausgabeautomaten-
genannt, so weist das Postgiroamt das Zustellpostamt System verbindlichen Bedingungen zusätzlich für
an, den vom Konto abgebuchten Betrag an den Empfän- Barabhebungen an institutsübergreifenden Geldaus-
ger auszuzahlen (Zahlungsanweisung). Der Zusatz gabeautomaten (ec-Geldautomaten) verwendet wer-
,,nicht an Order" und der übrige vorgedruckte Text dür- den. Für die Barabhebung an einem ec-Geldautomaten
fen nicht geändert oder gestrichen werden. Für die Zah- der Deutschen Bundespost unter Verwendung einer von
lungsanweisung wird eine Gebühr erhoben. Für die einem Kreditinstitut ausgegebenen Euroscheck-Karte
Behandlung der Zahlungsanweisung beim Zustellpost- wird eine Gebühr erhoben.
amt gelten die Bestimmungen der Postordnung für Post-
anweisungen sinngemäß. Die Empfangsberechtigung § 17
für Zahlungsanweisungen richtet sich nach den Vor-
schriften der Postordnung für Sendungen mit Wert- Dauerauftrag
angabe. (1) Der Postgiroteilnehmer kann das Postgiroamt mit
(4) Das Postgiroamt kann einem Postgiroteilnehmer Dauerauftrag anweisen, bis auf Widerruf an bestimmten
mit umfangreichem Zahlungsverkehr widerruflich wiederkehrenden Tagen den gleichen Betrag
genehmigen, an Stelle von Zahlungsanweisungen 1. von seinem Postgirokonto abzubuchen und
(Absatz 3) Zahlungsanweisungen zur Verrechnung bis - auf ein Konto desselben Empfängers zu über-
zu einem bestimmten Höchstbetrag in Auftrag zu geben. weisen (Dauer-Überweisung),
Die Zahlungsanweisung zur Verrechnung wird vom
Postgiroamt nach der Lastbuchung als gewöhnlicher - an denselben Empfänger auszahlen zu lassen
Brief an den Zahlungsempfänger versandt. Die Vorle- (Dauer-Zah Iungsanwei su ng)
gungsfrist beträgt einen Monat. Die Zahlungsanweisung oder
zur Verrechnung kann dem Postgiroamt wie ein an den
2. von einem Konto desselben Zahlungspflichtigen
Inhaber zahlbar gestellter Verrechnungsscheck zur
unter den in § 18 genannten Voraussetzungen ein-
Gutbuchung vorgelegt werden. Ist der in der Zahlungs-
ziehen zu lassen und seinem Postgirokonto gut-
anweisung zur Verrechnung genannte Zahlungsemp-
zubuchen (Dauer-Lastschrift).
fänger eine natürliche Person, so kann er, sein Ehegatte
oder ein vom Zahlungsempfänger Beauftragter die Zah- (2) Im Dauerauftrag ist der jeweilige Tag zu bestim-
lungsanweisung zur Verrechnung bis zum Ablauf der men, an dem die Dauer-Überweisung oder die Dauer-
Vorlegungsfrist bei einem Postgiroamt, einem Postamt Zahlungsanweisung abgebucht oder an dem die Dauer-
oder einer Poststelle zur Auszahlung vorlegen. Die Aus- Lastschrift beim Postgiroamt des Auftraggebers be-
zahlung kann betragsmäßig beschränkt werden. Für die arbeitet werden soll (Ausführungstag). Der Dauerauf-
Zahlungsanweisung zur Verrechnung und für die Aus- trag muß dem Postgiroamt rechtzeitig vor dem ersten
zahlung werden Gebühren erhoben. Ausführungstag zugehen.
(3) Das Postgiroamt kann einen Dauerauftrag als
§ 16
widerrufen ansehen, wenn der Betrag in drei aufeinan-
Euroscheck und Euroscheck-Karte derfolgenden Fällen mangels Deckung nicht abgebucht
oder nicht eingezogen werden konnte.
(1) Das Postgiroamt kann unter den für das Euro-
scheck-System verbindlichen Bedingungen an voll
geschäftsfähige Postgiroteilnehmer mit ständigem §18
Wohnsitz im Geltungsbereich dieser Verordnung Euro- Lastschrifteinzug
scheck-Vordrucke und Euroscheck-Karten ausgeben.
( 1) Das Postgiroamt kann einem Postgiroteilnehmer
(2) Das bezogene Postgiroamt übernimmt für einen mit umfangreichem Zahlungsverkehr widerruflich
auf einem Euroscheck-Vordruck ausgestellten Post- genehmigen, Forderungsbeträge mittels Lastschriften
scheck, der in Verbindung mit einer dazu ausgegebenen von Postgirokonten oder anderen Girokonten der Zah-
gültigen Euroscheck-Karte verwendet worden ist, eine lungspflichtigen einziehen und seinem Postgirokonto
begrenzte Einlösungsgarantie. gutbuchen zu lassen. Die Gutbuchung erfolgt unter dem
Vorbehalt des Eingangs des einzuziehenden Betrags.
(3) Ein auf einem Euroscheck-Vordruck im Rahmen
der Einlösungsgarantie ausgestellter Scheck, der auf (2) Der Postgiroteilnehmer darf eine Lastschrift nur
ein Postgiroamt oder auf ein Kreditinstitut gezogen ist, unter der Voraussetzung zum Einzug einreichen, daß
kann in Verbindung mit einer dazu ausgegebenen gülti- ihm eine schriftliche Einzugsermächtigung des Zah-
gen Euroscheck-Karte bei einem Postgiroamt, einem lungspflichtigen vorliegt (Einzugsermächtigungs-Last-
Postamt oder einer dafür vorgesehenen Poststelle zur schrift) oder daß dem kontoführenden Geldinstitut ein
Auszahlung vorgelegt werden. Das gleiche gilt für einen Abbuchungsauftrag des Zahlungspflichtigen erteilt ist
anderen, auf ein ausländisches Kreditinstitut gezoge- (Abbuchungsauftrags-Lastschrift). Bei Einzugsermäch-
1482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
tigungs-Lastschriften kann das Postgiroamt vom Post- § 23
giroteilnehmer die Vorlage der Einzugsermächtigung
verlangen. Eilauftrag und telegrafische
Übermittlung von Aufträgen
(3) Das Postgiroamt ist berechtigt, die Beträge nicht
(1) Der Aussteller einer Postüberweisung oder eines
eingelöster Lastschriften dem Postgirokonto des Zah-
Postschecks kann verlangen, daß der Auftrag beim
lungsempfängers zurückzubelasten. Gleiches gilt für
Einzugsermächtigungs-Lastschriften, gegen die der Postgiroamt mit Vorrang behandelt wird (Eilüberwei-
sung, Eilscheck) oder daß der Auftrag telegrafisch über-
Zahlungspflichtige Widerspruch erhoben hat.
mittelt wird (telegrafische Überweisung, telegrafische
(4) Für das Abbuchen von Gebühren, Kosten und Zahlungsanweisung).
Zinsausgleichsbeträgen, die dem Postgiroamt bei nicht
(2) Für eine Zahlkarte kann der Absender die gleiche
eingelösten oder wegen Widerspruchs zurückzu-
Behandlung wie nach Absatz 1 verlangen (Eilzahlkarte,
belastenden Lastschriften angerechnet werden, gilt
§ 26 Satz 1 entsprechend. telegrafische Zahlkarte). Die Einlieferung einer telegra-
fischen Zahlkarte richtet sich nach den Bestimmungen
der Postordnung für telegrafische Postanweisungen.
§19
(3) Für die Vorrangbehandlung und für die telegrafi-
Sammelauftrag
sche Übermittlung werden Gebühren erhoben.
(1) Der Postg_i_roteilnehmer kann mehrere gleichzeitig
zu erle~_igende Uberweisungen, Zahlungsanweisungen,
§ 24
Dauer-Uberweisungen und Dauer-Zahlungsanweisun-
gen zu Sammelaufträgen zusammenfassen. Widerruf von Aufträgen
(2) Zahlungsanweisungen zur Verrechnung, Last- (1) Der Postgiroteilnehmer kann einen von ihm an das
schriften und Dauer-Lastschriften müssen zu Sammel- Postgiroamt gesandten Auftrag widerrufen, solange der
aufträgen zusammengefaßt werden. Betrag noch nicht gutgebucht oder noch nicht aus-
gezahlt ist.
§ 20
(2) Der Postgiroteilnehmer kann in Zahlung gegebene
Kontoanweisungen oder vom Empfänger eingesandte und als solche
gekennzeichnete Postüberweisungen und Post-
Der Postgiroteilnehmer kann verlangen, .daß die
schecks widerrufen, solange die Lastbuchung noch
Beträge der für ihn eingehenden Post- und Zahlungs-
nicht ausgeführt ist. Dies gilt auch für den Widerruf von
anweisungen seinem Postgirokonto gutgebucht werden
Zahlungsanweisungen zur Verrechnung.
(Kontoanweisungen). Der Antrag ist an das Zustellpost-
amt zu richten. · (3) Eine Zahlkarte kann vom Absender zurückgenom-
§ 21 men werden, solange der Betrag noch nicht gutgebucht
Zahlkarte ist. Für die Zurücknahme der Zahlkarte gelten die
Bestimmungen der Postordnung für Postanweisungen
(1) Mit Zahlkarte können Beträge in beliebiger Höhe entsprechend.
zur Gutbuchung auf ein Postgirokonto eingezahlt
werden. Für die Einlieferung der Zahlkarte gelten die § 25
Bestimmungen der Postordnung für Postanweisungen
entsprechend. Nachforschungen
(2) Für die Zahlkarte wird eine Gebühr erhoben. Ein- (1) Der Postgiroteilnehmer kann Nachforschungen
zahlungen auf das eigene Postgirokonto sind bei Ver- über die Ausführung der von ihm erteilten Aufträge ver-
wendung besonderer Formblätter gebührenfrei. Die langen. Er hat sich dabei an das für die Lastbuchung
Berechtigung zur gebührenfreien Einzahlung ist nach- zuständige Postgiroamt zu wenden. Bei Zahlkarten sind
zuweisen. Nachfragen vom Absender an das Einlieferungspostamt
§ 22 zu richten. Für jede Nachforschung, die von der Deut-
schen Bundespost nicht verschuldet ist, wird eine
Scheckeinzug
Gebühr erhoben.
(1) Das Postgiroamt zieht auf Verlangen des Post-
(2) Die Deutsche Bundespost kann die Erstattung der
giroteilnehmers auf ein Kreditinstitut oder ein Postgiro-
Auslagen für sonstige Nachforschungen verlangen, die
amt gezogene Verrechnungsschecks ein. Die Beträge
von ihr nicht verschuldet sind.
können dem Postgirokonto des Einreichers unter dem
Vorbehalt des Eingangs gutgebucht werden. Für den
Einzug von Schecks, die das Postgiroamt bei der Deut- § 26
schen Bundesbank zum vereinfachten Einzug von Aus-
landsschecks oder als Auftragspapiere einreicht, wer- Buchung von Gebühren
den Gebühren erhoben. Auch für unbezahlt gebliebene und Auslagen
Schecks (Rückschecks) werden Gebühren erhoben. Das Postgiroamt ist berechtigt, Gebühren und Aus-
(2) Für das Abbuchen von Gebühren, Kosten und lagen im Postgirodienst vom Postgirokonto des Post-
Zinsausgleichsbeträgen, die dem Postgiroamt bei giroteilnehmers abzubuchen. Bei Lohn- und Gehalts-
Rückschecks angerechnet werden, gilt § 26 Satz 1 ent- konten kann mit dem Arbeitgeber eine pauschale Abgel-
sprechend. tung der Kontoführungsgebühr vereinbart werden.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984 1483
III. Abschnitt § 28
Schi ußvorschriften Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Novem-
§ 27
ber 1984 in Kraft.
Berlin-Klausel
(2) Gleichzeitig tritt die Postscheckordnung vom
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- 1. Dezember 1969 (BGBI. 1 S. 2159), zuletzt geändert
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postver- durch die Verordnung vom 20. Juni 1983 (BGBI. I
waltungsgesetzes auch im Land Berlin. S. 710), außer Kraft.
Bonn, den 5. Dezember 1984
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
1484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Postgirogebührenordnung
Vom 5. Dezember 1984
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in §2
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer Zuviel entrichtete Gebühren werden auf Antrag
900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im erstattet.
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
verordnet: §3
§ 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postver-
( 1 ) Die Gebühren für den Postgirodienst werden auf
waltungsgesetzes auch im Land Berlin.
die in der Anlage zu dieser Verordnung angegebenen
Beträge festgesetzt.
§4
(2) Die Gebühr für die Auszahlung eines Euro- ( 1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
schecks, der auf ein im Geltungsbereich dieser Verord- 1. November 1984 in Kraft.
nung ansässiges Kreditinstitut gezogen ist, beträgt
2,50 DM. Die gleiche Gebühr wird für eine Barabhebung (2) Gleichzeitig tritt die Postscheckgebührenordnung
an einem ec-Geldautomaten der Deutschen Bundes- vom 1. Oktober 1981 (BGBI. I S. 1106, 1187), geändert
post unter Verwendung einer von einem Kreditinstitut durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juni 1983
ausgegebenen Euroscheck-Karte erhoben. (BGBI. 1 S. 710), außer Kraft.
Bonn, den 5. Dezember 1984
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984 1485
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Übersicht der Postgirogebühren
Lfd. Gebühr
Nr. Gegenstand
DM I Pf
2 3
Kontoführung monatlich
für Postgirokonten
mit 0 bis 10 Buchungen 1 30
mit 11 bis 25 Buchungen 3
mit 26 bis 50 Buchungen 4
mit 51 bis 250 Buchungen 8
mit 251 bis 1 000 Buchungen 15
mit mehr als 1 000 Buchungen 30
2 Zahlungsanweisung
als Einzelauftrag
bis 100 DM 4 20
für jede weiteren 10 DM 05
als Sammelauftrag
für jede zugehörige Zahlungsanweisung 4 20
dazu für je 10 DM des Gesamtbetrags abzüglich 100 DM
je Zahlungsanweisung 05
3 Zahlungsanweisung zur Verrechnung
a) Grundgebühr 1 50
b) für jede Barauszahlung
bis 200 DM 2 40
über 200 DM bis 500 DM 3 20
über 500 DM bis 1 000 DM 4 80
über 1 000 DM bis 3 000 DM 6 50
4 Zahlkarte
bis 10 DM 90
über 10 DM 50
5 Eilüberweisung 3
6 Eilscheck
Zuschlag 3
7 Eilzahlkarte
Zuschlag 3
8 Fernschriftlicher Überweisungsauftrag 7 50
9 Telegrafische Überweisung 7 50
10 Telegrafische Zahlungsanweisung
Zuschlag 10
1486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Lfd.
Nr. Gegenstand
2 3
11 Telegrafische Zahlkarte
Zuschlag 10
12 Besondere schriftliche Bestätigung über den Kontostand 2
13 Deckungslose Postüberweisung 2
14 Deckungsloser Postscheck 2
15 Deckungslose Barabhebung an einem Geldausgabeautomaten 2
16 Scheckeinzug
vereinfachter Einzug -eines Auslandsschecks 50
Einzug eines Schecks als Auftragspapier 3
17 Rückscheck 4
18 Nachforschung über die Ausführung eines Auftrags
oder die Gutbuchung einer Zahlkarte 4 20
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984 1487
Verordnung
über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe
nach dem Dritten Verstromungsgesetz für das Jahr 1985
Vom 6. Dezember 1984
Auf Grund des § 8 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Dritten für Hamburg 3,9 vom Hundert
Verstromungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- für Hessen 3,3 vom Hundert
machung vom 17. November 1980 (BGBI. I S. 2137) wird 3,4 vom Hundert
für Niedersachsen
verordnet:
für Nordrhein-Westfalen 4,0 vom Hundert
§ 1 für Rheinland-Pfalz 3,8 vom Hundert
Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1985 für das Saarland 4, 1 vom Hundert
wird der Prozentsatz der Ausgleichsabgabe auf 3,5 vom für Schleswig-Holstein 2,8 vom Hundert
Hundert festgesetzt. Der Prozentsatz der Ausgleichs-
abgabe für die aus Lieferung von Elektrizität an End- §2
verbraucher in den einzelnen Ländern erzielten Erlöse
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
beträgt nach § 8 Abs. 5 des Dritten Verstromungs-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 18 des Dritten
gesetzes
Verstromungsgesetzes auch im Land Berlin.
für Baden-Württemberg 3, 1 vom Hundert
für Bayern 3,3 vom Hundert §3
für Berlin 2,7 vom Hundert Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
für Bremen 3,4 vom Hundert in Kraft.
Bonn, den 6. Dezember 1984
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
1488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 36, ausgegeben am 29. November 1984
Tag Inhalt Seite
10. 11. 84 Zweite Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen I und II des Übereinkom-
mens vom 2. Dezember 1972 über sichere Container ..................................... . 958
20. 11. 84 Verordnung zu dem Abkommen vom 30. März 1984 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik über die steuerliche Behandlung von
Straßenfahrzeugen im internationalen Personen- und Güterverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .... 962
20 11. 84 Verordnung zu der Vereinbarung vom 2. Dezember 1983 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung des Staates Israel über die steuerliche Behandlung von
Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr ............................................ . 964
30. 10. 84 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 20. Oktober 1982
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
Arbeitslosenversicherung ......................... : ..................................... . 966
5. 11 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union über Finanzielle Zusammenarbeit 968
5. 11. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen
für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten 970
6. 11. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwick-
lung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen
sowie über die Vernichtung solcher. Waffen .............................................. . 970
8. 11. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flücht-
linge und des Protokolls über die Recht~stellung der Flüchtlinge ........................... . 971
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984 1489
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
17. 9. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2630/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1105/68 und (EWG) Nr. 2793/77 hinsicht-
lich der Einzelheiten der Gewährung der Beihilfen für Magermilch
zur Verfütterung L 249/8 18. 9. 84
18. 9. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2687./84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2179/83 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die
Destillation von Wein und Nebenerzeugnissen der Weinbe-
reitung L 255/1 25.9.84
24. 9. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2691 /84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2267/84 zur Gewährung einer im voraus pau-
schal festgesetzten Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von
Schi achtkörpern, halben Schlachtkörpern, Hintervierteln und
Vordervierteln von Rindern L 255/13 25.9.84
26. 9. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2710/84 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Aufteilung der mit der Verordnung (EWG)
Nr. 1207/83 festgesetzten Beträge durch die Mitgliedstaaten auf die
Kleinerzeuger von Mi Ich für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 258/11 27.9.84
26. 9. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2711 /84 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2261 /84 für die
Olivenölerzeugerorganisationen und deren Vereinigungen für das
Wirtschaftsjahr 1984/85 L 258/12 27.9.84
26. 9. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2712/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung Nr. 282/67 /EWG„ über Durchführungsbestimmungen
betreffend die Intervention bei Olsaaten L 258/14 27. 9.84
27. 9. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2728/84 der Kommission zur zweiten Ände-
rung der Verordnungen (EWG) Nr. 2268/84 und (EWG) Nr. 2278/84
hinsichtlich der Teilmenge Butter, die vom Käufer übernommen
werden kann, und des Verzeichnisses der Bestimmungsländer, in die
die Butter ausgeführt werden darf L 259/35 28.9.84
28. 9. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2762/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1596/79 über vorbeugende Rücknahmen von
Apfeln und Birnen L 260/64 29.9.84
28. 9. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2763/84 der Kommission zur Heraufsetzung
der Mindestgröße der Äpfel, die in den Verkehr gebracht werden
dürfen, für einen Teil des Wirtschaftsjahres 1984/85 L 260/65 29.9.84
28. 9. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2764/84 der Kommission zur Ermächtigung
der Mitgliedstaaten, vorbeugende Rücknahmen von Äpfeln zu
genehmigen L 260/66 29.9.84
1. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2778/84 der Kommission zur 23. Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2730/81 zur Aufstellung des Verzeichnisses
der Stellen in den einführenden Drittländern, von denen Ausschrei-
bun·gen für Milch und Milcherzeugnisse ausgehen können L 261/8 2. 10.84
1490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
2. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2783/8.4 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der
Ausfuhrlizenzen für Getreide L 262/5 3. 10. 84
2. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2784/84 der Kommission zur sechsten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1978/80 über Durchführungsbestim-
mungen zu den Sondermaßnahmen für Sojabohnen L 262/7 3. 10.84
3. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2794/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2498/75 mit Durchführungsvorschriften für di~
Auszahlung des finanziellen Ausgleichs für bestimmte Zitrus-
früchte der Gemeinschaft L 263/20 4. 10.84
3. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2795/84 der Kommission zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 1244/82 betreffend den Zeitpunkt der Ein-
reichung der Anträge auf Prämien für die Erhaltung des Mutterkuh-
bestands für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 263/22 4. 10.84
Andere Vorschriften
14. 9. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2620/84 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Phthalsäureanhydrid der Tarifstelle
29.15 C I mit Ursprung in Argentinien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 246/13 15. 9.84
14. 9. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2621 /84 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für lsopropylamin und seine Salze der
Tarifstelle 29.22 A ex III mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 246/14 15.9.84
14. 9. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2622/84 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Aktivkohle der Tarifstelle 38.03 A mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3569/83 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 246/15 15. 9.84
15. 9. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2626/84 des Rates Zlff Änderung von Arti-
kel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 zur Anderung des Wertes
der vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammen-
arbeit verwendeten Rechnungseinheit L 247/1 16.9.84
13. 9. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2629/84 der K,ammission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit
Ursprung in der Tschechoslowakei, Ungarn und Polen L 249/5 18. 9.84
18. 9. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2637 /84 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Butan-1-ol(Normal-Butylalkohol} der
Tarifstelle 29.04 A III ex b) mit Ursprung in Rumänien, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 249/12 18.9.84
18. 9. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2638/84 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Butanol und seine Isomere, andere als
Normal-Butylalkohol, der Tarifstelle 29.04 A III ex b) mit Ursprung in
Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3569/83 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 249/13 18.9.84
17. 9. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2641 /84 des Rates zur Stärkung der gemein-
samen Handelspolitik und insbesondere des Schutzes gegen uner-
laubte Handelspraktiken L 252/1 20.9.84
18. 9. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2646/84 der Kommission über die Fest-
setzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des
Zollwerts bestimmter verderblicher Waren . L 252/15 20.9.84
19. 9. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2648/84 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für andere Uhren der Tarifnummer 91.04
mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3569/83
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 252/21 20.9.84
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1984 1491
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
18. 9. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2664/84 des Rates zur vierten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 171 /83 über technische Maßnahmen zur
Erhaltung der Fischbestände L 253/1 21.9.84
18. 9. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2665/84 des Rates zur Einführung einer zeit-
weiligen Maßnahme - in Abweichung von Verordnung (EWG)
Nr. 171 /83- betreffend Beifänge bei der Fischerei auf Stintdorsch in
der Nordsee L 253/4 21.9.84
18. 9. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2666/84 des Rates zur fünften Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 320/84 zur Festlegung der vorläufig zulässi-
gen Gesamtfangmenge und des für die Gemeinschaft vorläufig ver-
fügbaren Anteils, der Aufteilung dieses Anteils auf die Mitgliedstaaten
sowie der Fangbedingungen hinsichtlich der zulässigen Gesamtfang-
mengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen in der
Fischereizone der Gemeinschaft für 1984 L 253/5 21.9.84
19. 9. 84 Entscheidung Nr. 2673/84/EGKS der Kommission zur Fes_tsetzung
der prozentualen Kürzungen für das vierte Quartal 1984 gemäß der
f;ntscheidung Nr. 234/84/EGKS zur Verlängerung des Systems der
Uberwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse
der Unternehmen der Stahlindustrie L 253/22 21.9.84
20. 9. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2677 /84 der Kommission über Übergangs-
maßnahmen im Hinblick auf die Aufwertung des repräsentativen Kur-
ses der Deutschen Mark am 1. Januar 1985 L 253/31 21.9.84
18. 9. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2681 /84 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingszolls auf Einfuhren von Pentaerythritol mit
Ursprung in Kanada und zur Annahme einer Verpflichtung im Rahmen
des Antidumpingverfahrens betreffend Einfuhren von Pentaerythritol
mit Ursprung in Schweden und über die Einstellung dieses Verfahrens L 254/5 22.9.84
21. 9. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2682/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 mit Durchführungsbestimmungen zur
Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor und der Verord-
nung (EWG) Nr. 787 /83 über die Mitteilungen im Zuckersektor L 254/9 22.9.84
21. 9. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2683/84 der Kommission über die Einstellung
des Kabeljaufangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 254/10 22.9.84
21. 9. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2690/84 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von künstlichem
Korund mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Tschecho-
slowakei und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren
von künstlichem Korund mit Ursprung in Spanien und Jugoslawien L 255/9 25.9.84
26. 9. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2760/84 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit
Ursprung in Peru L 260/61 29.9.84
26. 9. 84 Entscheidung Nr. 2765/84/EGKS der Kommission zur zweiten Ände-
rung der Entscheidung Nr. 3715/83/EGKS zur Festsetzung von Min-
destpreisen für bestimmte Stahlerzeugnisse L 260/68 29.9.84
28. 9. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2766/84 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für bestimmte Glaswaren (ausgenommen
Waren der Tarifnummer 70.19) der Tarifnummer 70.13 mit Ursprung
in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3569/83 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 260/70 29.9.84
1. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2777 /84 der Kommission über die Einstellung
des Heringfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten
Königreichs L 261/7 2. 10.84
1. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2779/84 der Kommission über Schutzmaß-
nahmen bei der Einfuhr von gefrorenen Kalmaren L 261/9 2. 10.84
2. 10. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2791 /84 der Kommission über die Festset-
zung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zoll-
werts bestimmter verderblicher Waren L 263/9 4. 10.84
1492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 405. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Oktober 1984,
ist im Bundesanzeiger Nr. 223 vom 28. November 1984 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 223 vom 28. November 1984 kann zum Preis von 4,20 DM
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