1429
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1984 Ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 1984 Nr. 50
Tag Inhalt Seite
3. 12. 84 Gesetz zur Regelung der Preisangaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1429
neu: 720-17; 453-11
3. 12. 84 Gesetz über den Abbau von Salzen im Grenzgebiet an der Werra . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1430
neu: 750-17
27. 11. 84 Verordnung über die Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege der Gräber im Sinne des Gräber-
gesetzes für die Haushaltsjahre 1983 und 1984 (GräbPauschSV 1983/84) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1433
neu: 2184-1-4-5
27. 11. 84 Zweite Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1434
7847-11-55
25. 11. 84 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 19 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 des Bundes-
personalvertretungsgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1436
1104-5, 2035-4
25. 11. 84 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 33 a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuer-
gesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1436
1104-5, 611-1
Gesetz
zur Regelung der Preisangaben
Vom 3. Dezember 1984
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: ten und dort Besichtigungen und Prüfungen vornehmen
sowie Einblick in geschäftliche Unterlagen verlangen.
Artikel 1 (2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf sol-
Preisangabengesetz che Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
oder einen der in§ 383 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-
§ 1 nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-
richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Zum Zwecke der Unterrichtung und des Schutzes der Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Verbraucher und zur Förderung des Wettbewerbs sowie
zur Durchführung von diesen Zwecken dienenden
Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemein- §3
schaften wird der Bundesminister für Wirtschaft Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
, ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
des Bundesrates zu bestimmen, daß und auf welche Art Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
und Weise beim Anbieten von Waren oder Leistungen erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
gegenüber Letztverbrauchern oder bei der Werbung für Dritten Überleitungsgesetzes.
Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern
Preise und die Verkaufs- oder Leistungseinheiten sowie
Artikel 2
Gütebezeichnungen, auf die sich die Preise beziehen,
anzugeben sind. Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
§2
Das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der
(1) Soweit es erforderlich ist, um die Einhaltung einer Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1313),
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord- geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
nung zu überwachen, können die hierfür zuständigen 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1912), wird wie folgt
Behörden von dem zur Preisangabe Verpflichteten Aus- geändert:
künfte verlangen. Sie können zu diesem Zweck auch
seine Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsanla- In § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Preisauszeichnun-
gen während der Geschäfts- und Betriebszeiten betre- gen" durch das Wort „Preisangaben" ersetzt.
1430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Artikel 3 Artikel 4
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 3. Dezember 1984
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Gesetz
über den Abbau von Salzen im Grenzgebiet an der Werra
Vom 3. Dezember 1984
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates p) 1 und m beim Abbaugebiet B 7,
das folgende Gesetz beschlossen: q) m, n, o und 40 beim Abbaugebiet A 9,
r) 39/2, p, q und r beim Abbaugebiet B 8,
§ 1 s) 621 und s sowie t, u und 572 beim Abbaugebiet
(1) Abbaugebiete im Sinne dieses Gesetzes sind die A10,
Gebiete, die in der als Anlage beigefügten Karte blau t) s und t sowie 572, v und 493 beim Abbaugebiet
(Abbaugebiete A) oder rot (Abbaugebiete B) schraffiert 89
sind und von
und
1. den Verbindungslinien der Punkte
2. jeweils deF Grenze zwischen der Bundesrepublik
a) 187 und 155/1 beim Abbaugebiet B 1, Deutschland und der Deutschen Demokratischen
b) 155/1 und a beim Abbaugebiet A 1, Republik (Grenze) - mit Ausnahme dieser Grenze
c) 19 und b beim Abbaugebiet A 2, jeweils zwischen den Punkten t und 572 (Abbau-
d) b und 25 beim Abbaugebiet B 2, gebiet A 10) sowie s und t (Abbaugebiet B 9) -
e) 25 und c beim Abbaugebiet B 3, umschlossen sind.
f) c und 32 beim Abbaugebiet A 3,
(2) Die Karte ist Bestandteil dieses Gesetzes.
g) 62, d und e beim Abbaugebiet A 4,
h) e und f beim Abbaugebiet B 4,
i) f, g und h beim Abbaugebiet A 5, §2
k) h und 37 beim Abbaugebiet B 5, ( 1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht
1) 36, i und 31 beim Abbaugebiet B 6, 1. Bergwerkseigentum im Sinne des § 151 des Bun-
m) 22 und 18 beim Abbaugebiet A 6, desberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBI. 1
n) 17 und 11 beim Abbaugebiet A 7, s. 1310)
o) 119, k und I b_eim Abbaugebiet A 8, a) in den Abbaugebieten A 6 und A 7,
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1984 1431
b) in dem Teil des Abbaugebietes A 8, das von der 2. die für Unternehmer und untertage Beschäftigte gel-
Verbindungslinie der Punkte a 1 und 1, der Grenze tenden
zwischen den Punkten 1 und a2 und von der a) sonstigen arbeitsschutzrechtlichen und
Begrenzung der Bergwerksfelder, des im Berg-
b) sozial-rechtlichen
grundbuch von Schenklengsfeld Band II Blatt 39
und 40 eingetragenen Bergwerkseigentums Rechtsvorschriften sowie
„Werra 1" und „Werra 2" zwischen den Punkten 3. sonstige, nicht unter Nummer 1 oder 2 fallende, für
a 1 und a2 umschlossen wird, untertägig eingesetzte oder verwendete Stoffe, Ein-
c) in dem Gebiet, das von der Verbindungslinie der richtungen und andere Gegenstände, für Handlungen
Punkte 37 und 36, der Begrenzung des im Berg- oder Unterlassungen, geltende Rechtsvorschriften
grundbuch von Bad Hersfeld Band III Blatt 69 ein- des Sprengstoff- und Strahlenschutzrechts sowie
getragenen Bergwerkseigentums „Wintershall des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der jeweils
XXIII" zwischen den Punkten a3 und a4 sowie von geltenden Fassung.
der Grenze jeweils zwischen den Punkten 36 und
a3 und 37 und a4 umschlossen wird, (2) Die auf Grund der in Absatz 1 bezeichneten Aus-
und übung von Befugnissen im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland errichteten Bergwerksanlagen eines Berg-
d) in dem Teil des Abbaugebietes A 9, das von der werksunternehmens der Deutschen Demokratischen
Grenze zwischen den Punkten a7 und a8 und der Republik und die durch diese Anlagen erzielten Ein-
zwischen diesen Punkten liegenden Begrenzung künfte werden in der Bundesrepublik Deutschland
des Bergwerksfeldes des im Berggrundbuch von weder zu den Steuern vom Einkommen und Vermögen
Schenklengsfeld Band II Blatt 42 eingetragenen noch zur Gewerbesteuer herangezogen. Die nichtselb-
Bergwerkseigentums „Ulster'' umschlossen wird, ständige Arbeit von Arbeitnehmern, die von dem Berg-
2. eine Bewilligung im Sinne des § 8 des Bundesberg- werksunternehmen der Deutschen Demokratischen
gesetzes in dem Teil des Abbaugebietes A 8, das von Republik in diesen Anlagen beschäftigt werden, gilt hin-
der Verbindungslinie der Punkte a5 und a6 sowie von sichtlich der Besteuerung der Arbeitnehmer als nicht in
der Grenze zwischen diesen Punkten umschlossen der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt. Die in den
wird. Abbaugebieten A belegenen Bergbauberechtigungen
und die Einkünfte daraus werden in der Bundesrepublik
Bergwerkseigentum und Bewilligung gelten jeweils für
Deutschland nicht zur Vermögensteuer und zu den
Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze -nebst den mit Steuern vom Einkommen herangezogen.
diesen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden
Salzen.
(2) Das nach Absatz 1 entstehende Bergwerkseigen- §4
tum wächst in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchsta- § 3 gilt nur, wenn und solange
ben a und c dem Bergwerkseigentum „Wintershall
XXIII", im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b dem 1. für die Tätigkeiten in den Abbaugebieten A untertage
Bergwerkseigentum „Werra 1" und im Falle des Absat- die Einhaltung der Gesetze, Verordnungen und son-
zes 1 Nr. 1 Buchstabe d dem Bergwerkseigentum stigen Vorschriften sichergestellt ist, die am Sitz des
„Ulster'' zu, soweit dieses Bergwerkseigentum jeweils in den Abbaugebieten untertägig tätigen Unterneh-
nach § 149 des Bundesberggesetzes aufrechterhalten mens gelten und ihrem Regelungsgehalt nach den in
wird. Die nach § 149 Abs. 6 des Bundesberggesetzes § 3 Abs. 1 genannten Vorschriften entsprechen,
zuständige Bergbehörde ersucht das Grundbuchamt 2. von den Befugnissen aus den in § 3 Abs. 1 genannten
um eine entsprechende Berichtigung des Grundbuches. Bergbauberechtigungen nur untertägig und nur durch
Tätigkeiten Gebrauch gemacht wird, die im Zusam-
(3) Die nach Absatz 1 entstehende Bewilligung ist für
menhang mit der Gewinnung der Bodenschätze ste-
die Dauer von 50 Jahren befristet und steht dem Land
hen, wobei Grubenbaue einschließlich Bohrungen
Hessen zu. Auf die im Zusammenhang mit der Regelung
nur im Salinar angelegt werden dürfen,
in § 3 stehende Übertragung dieser Bewilligung auf eine
Person mit Sitz in der Deutschen Demokratischen und
Republik findet § 22 Abs. 1 des Bundesberggesetzes
3. aufseiten des in den Abbaugebieten A tätigen Unter-
keine Anwendung.
nehmens an der Markscheide entlang der in der
anliegenden Karte rot eingezeichneten Linie zwi-
§3 schen den Punkten 187 und 336
(1) Auf die untertägige Ausübung der Befugnisse, die a) die im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Geset-
sich aus den in den Abbaugebieten A belegenen Berg- zes bereits bestehenden Sicherheitspfeiler,
bauberechtigungen (Bergwerkseigentum, Bewilligun-
gen) auf die Aufsuchung, Gewinnung, Aneignung und b) in den noch abzubauenden Bereichen Sicher-
Aufbereitung der in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Boden- heitspfeilervon je 100 Meter Stärke-rechtwinklig
schätze ergeben, finden keine Anwendung gegen die Markscheiden gemessen - und
1. die§§ 30 bis 32, 35 bis 48, 50 bis 7 4, 77 bis 106, 122 c) um die in den Abbaugebieten A gelegene, von
bis 125 und 131 - auch in Verbindung mit den§§ 145 übertage ins Salinar reichende Bohrung ein
bis 148 - sowie § 176 Abs. 3 des Bundesberggeset- Sicherheitspfeiler von 50 Meter Radius
zes in der jeweils geltenden Fassung, unverritzt bleiben.
1432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
§5 Satz 1 Nr. 1 gilt auch für die vom Unternehmen beschäf-
(1) Ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässi- tigten Personen.
ges Unternehmen, das in den Abbaugebieten B zum (2) Die Bußgeldvorschriften des Bundesberggeset-
untertägigen Abbau von Salzen berechtigt ist, ist ver- zes und des Sprengstoffgesetzes gelten auch für Zuwi-
pflichtet, derhandlungen, die in den Abbaugebieten B begangen
1. bei der Durchführung von Tätigkeiten in Ausübung werden.
der Befugnisse aus der Bergbauberechtigung des §6
Unternehmens die Gesetze, Verordnungen und son- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 2 Abs. 1 und
stigen Vorschriften einzuhalten, die am Sitz des des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
Unternehmens für die durchzuführenden Tätigkeiten
im Land Berlin.
gelten;
§7
2. die in § 4 Nr. 3 näher bezeichneten Bedingungen in
gleicher Weise auf seiner Seite der Markscheide ein- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
zuhalten. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn,den3.Dezember1984
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1984 1433
Verordnung
über die Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege der Gräber im Sinne des Gräbergesetzes
für die Haushaltsjahre 1983 und 1984
(GräbPauschSV 1983/84)
Vom 27. November 1984
Auf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 2 des Gräbergesetzes vom 1. Juli 1965
(BGBI. 1 S. 589), der durch Artikel 46 des Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBI. 1S. 705) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Die Pauschsätze zur Erstattung der Kosten für Instandsetzung und Pflege
der Gräber im Sinne des Gräbergesetzes an die Länder (§ 10 Abs. 4 Satz 1
des Gräbergesetzes) für die Haushaltsjahre 1983 und 1984 betragen:
35,- Deutsche Mark für ein Einzelgrab,
11,- Deutsche Mark für einen Quadratmeter Sammelgrabfläche.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 17 Abs. 1 des Gräbergesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 27. November 1984
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
1434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 27. November 1984
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und des § 9 des Geset- 3. § 7 wird wie folgt geändert:
zes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa-
tionen vom 31. August 1972 (BGBI. I S. 1617), die durch a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Verpach-
Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 tung" die Worte „und Verkauf" eingefügt.
(BGBI. 1S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund b) In Absatz 2 werden die Worte „übergeben oder
des § 10 Abs. 1 und des § 48 Abs. 2 des Gesetzes zur überlassen" durch die Worte „übergeben, über-
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen lassen oder zurückgewährt'' und die Worte „des
wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Absatzes 4" durch die Worte „der Absätze 3
Finanzen und für Wirtschaft verordnet: bis 4" ersetzt. Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Höchstgrenze von 5 000 kg je Hektar gilt
Artikel 1 nicht im Falle der Rückgewähr einer Pachtsache,
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 25. Mai die zwischen dem 2. April 1984 und dem
1984 (BGBI. 1S. 720), geändert durch die Verordnung 30. September 1984 dem Pächter überlassen
vom 27. September 1984 (BGBI. 1 S. 1255), wird wie worden ist."
folgt geändert:
c) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: „Ist der Vertrag in der Zeit vom 2. April bis zum
30. September 1984 geschlossen worden oder
a) Die Worte „unbeschadet der §§ 5, 6 und 18" ist die Fläche in dieser Zeit übergeben, überlas-
werden durch die Worte „unbeschadet der §§ 5, sen oder zurückgewährt worden, geht auch dann
6, 8 und 18" ersetzt. keine Referenzmenge über, wenn die Fläche
b) Folgender Satz 2 wird angefügt: kleiner als 5 ha ist."
,,Wird die Lieferung nach dem 1. April 1984 auf- d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a ein-
genommen, erfolgt die Berechnung durch den gefügt:
Käufer, an den der Milcherzeuger dann liefert." ,,(3 a) Werden Teile eines Betriebes, die für
die Milcherzeugung genutzt werden, auf Grund
2. § 6 wird wie folgt geändert: eines Pachtvertrages, der vor dem 2. April
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „In diesem 1984 geschlossen worden ist, nach dem
Falle" durch die Worte „In den Fällen der 30. September 1984 an den Verpächter zurück-
Absätze 2 bis 7" ersetzt. gewährt, geht in Höhe von 5 ha überlassener Flä-
che keine Referenzmenge über. Dies gilt nicht,
b) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „tritt" durch die wenn Verpächter und Pächter eine abweichende
Worte „zugrunde gelegt wird" ersetzt. Vereinbarung treffen oder der Verpächter nach-
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt: weist, daß er auf die Referenzmenge für die
Milcherzeugung für sich, seinen Ehegatten oder
,,(8) Den Ländern stehen zur Verteilung nach
seine Kinder angewiesen ist; in diesen Fällen
Maßgabe des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe c der
gehen jedoch höchstens 5 000 kg je Hektar auf
Verordnung (EWG) Nr. 857 /84 des Rates vom
den Verpächter über."
31. März 1984 (ABI. EG Nr. L 90/13) folgende
Anl ieferungs-Referenzmengen zur Verfügung:
Schleswig-Holstein: 3 760 Tonnen 4. § 8 wird wie folgt geändert:
Hamburg: 25 Tonnen a) In Absatz 3 werden die Worte „In den Fällen der
Niedersachsen: 10 570 Tonnen Absätze 1 und 2" durch die Worte „Im Falle des
Bremen: Absatzes 2" ersetzt.
40 Tonnen
Nordrhein-Westfalen: 6 520 Tonnen b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Hessen: 3 950 Tonnen ,,(4) Ist nach den in§ 1 genannten Rechtsakten
Rheinland-Pfalz: 2 730 Tonnen in Verbindung mit§ 7 Abs. 1 eine Referenzmenge
Baden-Württemberg: 8 800 Tonnen auf den Milcherzeuger übergegangen, finden die
Saarland: 290 Tonnen Absätze 1 bis 3 nur Anwendung, wenn sich dar-
aus eine Referenzmenge ergibt, die größer ist als
Berlin: 5 Tonnen die Summe aus der Referenzmenge auf Grund
Bayern: 23 310 Tonnen." eigener Anlieferung des Milcherzeugers und der
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1984 1435
übergegangenen Referenzmenge; in diesem 1O. § 19 wird wie folgt geändert:
Falle umfaßt die Referenzmenge nach Absatz 1
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Käu-
oder 2 die übergegangene Referenzmenge."
fer" ein Komma und das Wort „Milcherzeuger"
5. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert: eingefügt.
a) Nummer 3 erhält folgende Fassung: b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,3. in den Fällen des Übergangs von Referenz- ,,(3) Die Käufer melden an das Bundesamt fer-
mengen, welche Referenzmengen, zu wel- ner bis zum 15. Tag nach Ablauf jedes Viertel-
chem Zeitpunkt, von welchem Milcherzeuger jahres die Summen der Mengen, um die bei den
auf ihn übergegangen sind,". einzelnen· Milcherzeugern die tatsächliche An-
lieferung seit Beginn des jeweiligen Zwölf-
b) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma monatszeitraums niedriger oder höher als die
ersetzt; folgende Nummern 5 und 6 werden an- sich ergebende Summe der auf die abgelaufenen
gefügt: Vierteljahre des Zwölfmonatszeitraumes entfal-
,,5. im Falle der Wiederaufnahme der Anliefe- lenden Referenzmengenanteile war."
rung, die vor dem 2. April 1984 eingestellt
worden ist, daß er Erzeuger im Sinne der 11. § 21 wird wie folgt geändert:
in § 1 genannten Rechtsakte ist, sofern er
a) Der bisherige Text wird Absatz 1; in ihm werden
eine Anlieferungs-Referenzmenge geltend
die Worte „15. November'' durch die Worte
machen will,
,, 14. Dezember" ersetzt.
6. im Falle des § 6 Abs. 8, in welcher Höhe ihm
eine zusätzliche Referenzmenge zusteht." b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Wenn vor dem 1. Oktober 1984 eine über
6. In § 10 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Lie- § 6 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 hinausgehende Kürzung
ferung" die Worte „sowie im Falle des § 6 Abs. 8" vorgenommen worden ist, erfolgt eine Neube-
eingefügt. rechnung durch den. Käufer insoweit nur, wenn
der Milcherzeuger dies von dem Käufer ver-
7. In § 11 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: langt."
,,(1 a) Ist bei einem Milcherzeuger zu erwarten,
1 2. Die Anlage 3 wird gestrichen.
daß der Abgabebetrag größer sein wird als das Lie-
ferungsentgelt, von dem der Abzug erfolgen soll, ist
der Käufer berechtigt, in Höhe des zu erwartenden
Unterschiedsbetrages das Lieferungsentgelt für Artikel 2
vorausgehende Kalendermonate zurückzubehal- Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
ten; der Milcherzeuger kann dies durch Stellung und Forsten kann den Wortlaut der Milch-Garantiemen-
einer anderen Sicherheit abwenden." gen-Verordnung in der vom 5. Dezember 1984 an gel-
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
8. Dem § 14 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Jeder Direktverkäufer, der Milch oder Milcherzeug-
Artikel 3
nisse unmittelbar an Verbraucher abgabepflichtig
verkaufen will oder verkauft, ohne daß ihm nach den Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
in § 1 genannten Rechtsakten eine Direktverkaufs- leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes
Referenzmenge zusteht, hat unverzüglich bei dem zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-
für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt einen nen auch im-Land Berlin.
Registrierungsantrag zu stellen."
9. § 16 Satz 1 erhält folgende Fassung: Artikel 4
„Die Abgabeanmeldung, die der Direktverkäufer Artikel 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und b, Nr. 3 Buchstabe a
dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis c, Nr. 4 und 7 tritt mit Wirkung vom 2. April 1984, Nr. 3
nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzugeben Buchstabe d mit Wirkung vom 1. Oktober 1984 in Kraft.
hat, muß dem vom Bundesminister der Finanzen Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Ver-
bekanntgegebenen Muster entsprechen.'' kündung in Kraft.
Bonn, den 27. November 1984
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
1436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben·
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 16. Oktober 1984 - 2 Bvl 20/82 u.a. -, ergangen vom 4. Oktober 1984 - 1 BvR 789/79 -, ergangen auf
auf Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Düs- Verfassungsbeschwerde, wird folgende Entschei-
seldorf, wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: dungsformel veröffentlicht:
§ 19 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 des Bundesper- § 33 a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergeset-
sonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (Bun- zes in der Fassung der Bekanntmachungen vom
desgesetzbl. 1S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 15. August 1961 (Bundesgesetzbl. l S. 1253) und vom
5 des Dritten Gesetzes zur Änderung dienstrechtli- 1. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. l S. 1881) ist mit
cher Vorschriften vom 10. Mai 1980 (Bundesgesetzbl. Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar
1S. 561 ), sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgeset- und nichtig, soweit im Jahre 1971 der Abzug zwangs-
zes unvereinbar und nichtig, soweit danach Wahlvor- läufiger Unterhaltsaufwendungen durch den Höchst-
schläge von mindestens einem Zehntel der wahlbe- betrag von 1 200 DM beschränkt war.
rechtigten Gruppenangehörigen oder von mindestens
einem Zehntel der wahlberechtigten Beschäftigten
unterzeichnet sein müssen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas- § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft. sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 25. November 1984 Bonn, den 25. November 1984
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Engelhard Engelhard
1436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 16. Oktober 1984 - 2 Bvl 20/82 u.a. -, ergangen vom 4. Oktober 1984 - 1 BvR 789/79 -, ergangen auf
auf Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Düs- Verfassungsbeschwerde, wird folgende Entschei-
seldorf, wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: dungsformel veröffentlicht:
§ 19 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 des Bundesper- § 33 a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergeset-
sonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (Bun- zes in der Fassung der Bekanntmachungen vom
desgesetzbl. 1S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 15. August 1961 (Bundesgesetzbl. l S. 1253) und vom
5 des Dritten Gesetzes zur Änderung dienstrechtli- 1. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. l S. 1881) ist mit
cher Vorschriften vom 10. Mai 1980 (Bundesgesetzbl. Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar
1S. 561 ), sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgeset- und nichtig, soweit im Jahre 1971 der Abzug zwangs-
zes unvereinbar und nichtig, soweit danach Wahlvor- läufiger Unterhaltsaufwendungen durch den Höchst-
schläge von mindestens einem Zehntel der wahlbe- betrag von 1 200 DM beschränkt war.
rechtigten Gruppenangehörigen oder von mindestens
einem Zehntel der wahlberechtigten Beschäftigten
unterzeichnet sein müssen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas- § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft. sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 25. November 1984 Bonn, den 25. November 1984
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Engelhard Engelhard