113
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1984 Ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1984 Nr. 5
Tag 1n halt Seite
24. 1. 84 Neufassung des Einkommensteuergesetzes ..... 113
611-1
19. 1. 84 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen 195
424-2-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196
Bekanntmachung
der Neufassung des Einkommensteuergesetzes
Vom 24. Januar 1984
Auf Grund des§ 51 Abs. 4 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes 1981 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1249), der
durch Artikel 26 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523)
geändert worden ist, wird nachstehend der Wortlaut des Einkommensteuer-
gesetzes in der jetzt geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 6. Dezember 1981
(BGBI. 1 S. 1249, 1560),
2. den am 30. Dezember 1981 in Kraft getretenen Artikel 26 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523),
3. den am 19. Dezember 1982 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes
vom 16. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1738),
4. den am 24. Dezember 1982 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857),
5. den am 1. Dezember 1983 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes
vom 28. November 1983 (BGBI. 1 S. 1377),
6. den am 1 . Januar 1984 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1577),
7. den am 29. Dezember 1983 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1583) und
8. den am 29. Dezember 1983 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1 592).
Bonn, den 24. Januar 1984
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Einkommensteuergesetz 1983
(EStG 1983)
Inhaltsübersicht
Steuerpflicht 4. Überschuß der Einnahmen über die
Werbungskosten
Steuerpflicht § 1
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 8
II. Einkommen Werbungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 9
Pauschbeträge für Werbungskosten . . . . § 9a
1. Sachliche Voraussetzungen für die Be-
steuerung 4 a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug
Umfang der Besteuerung, Begriffsbestim- Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug § 9b
mungen............................... § 2
5. Sonderausgaben
Negative ausländische Einkünfte § 2a
Sonderausgaben §10
2 Steuerfreie Einnahmen Steuerbegünstigung des nicht entnomme-
Steuerfreie Einnahmen ................ . §3 nen Gewinns ......................... . §10a
Steuerbefreiung bestimmter Zinsen .... . § 3a Steuerbegünstigte Zwecke .......... : .. §10b
Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum Sonderausgaben-Pauschbetrag,
Arbeitslohn .......................... . §3b Vorsorge-Pauschbetrag,
Anteilige Abzüge Vorsorgepauschale ................... . § 10c
§ 3c
Verlustabzug ......................... . §10d
3. Gewinn
6. Vereinnahmung und Verausgabung
Gewinnbegriff im allgemeinen §4
Vereinnahmung und Verausgabung ..... § 11
Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschafts-
jahr .................................. . §4a 7. Nicht abzugsfähige Ausgaben
Direktversicherung ................... . § 4b
Nicht abzugsfähige Ausgaben § 12
Zuwendungen an Pensionskassen ..... . § 4c
Zuwendungen an Unterstützungskassen §4d 8. Die einzelnen Einkunftsarten
Gewinn bei Vollkaufleuten und bei be- a) Land- und Forstwirtschaft
stimmten anderen Gewerbetreibenden .. §5 Einkünfte aus Land- und Forstwirt-
Bewertung ........................... . §6 schaft ............................ . §13
Pensionsrückstellung ................. . § 6a Ermittlung des Gewinns aus Land- und
Gewinn aus der Veräußerung bestimmter Forstwirtschaft nach Durchschnitts-
Anlagegüter .......................... . §6b sätzen ............................ . §13a
Gewinn aus der Veräußerung von Grund Veräußerung des Betriebs ......... . §14
und Boden, Gebäuden sowie von Auf- Vergünstigungen bei der Veräußerung
wuchs auf oder Anlagen im Grund und bestimmter land- und forstwirtschaft-
Boden bei der Ermittlung des Gewinns licher Betriebe .................... . §14a
nach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnitts-
b) Gewerbebetrieb
sätzen ............................... . § 6c
Befristete Rücklage bef Erwerb von Betrie- Einkünfte aus Gewerbebetrieb ...... . § 15
ben, deren Fortbestand gefährdet ist .... § 6d Verluste bei beschränkter Haftung .. . §15a
Absetzung für Abnutzung oder Substanz- Veräußerung des Betriebs ......... . §16
verringerung ......................... . §7 Veräußerung von Anteilen an Kapital-
Gemeinsame Vorschriften für erhöhte gesellschaften bei wesentlicher Beteili-
Absetzungen und Sonderabschreibungen § 7a gung ............................. . § 17
Erhöhte Absetzungen für Einfamilien- c) Selbständige Arbeit
häuser, Zweifamilienhäuser und Eigen- Selbständige Arbeit ................ . §18
tumswohnungen ...................... . §7b d) Nichtselbständige Arbeit
(weggefallen) ........................ . §7c Nichtselbständige Arbeit ........... . § 19
Erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter, Überlassung von Vermögensbeteili-
die dem Umweltschutz dienen ......... . §7d gungen an Arbeitnehmer ........ ·... . §19a
Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, e) Kapitalvermögen
Lagerhäuser und landwirtschaftliche
Kapitalvermögen .................. . § 20
Betriebsgebäude ..................... . § 7e
Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirt- f) Vermietung und Verpachtung
schaftsgüter des Anlagevermögens priva- Vermietung und Verpachtung ....... . § 21
ter Krankenhäuser .................... . § 7f Pauschalierung des Nutzungswerts der
Sonderabschreibung zur Förderung klei- selbstgenutzten Wohnung im eigenen
ner und mittlerer Betriebe ............. . § 7g Haus ............................. . § 21 a
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984 115
g) Sonstige Einkünfte VI. Steuererhebung
Arten der sonstigen Einkünfte § 22 1. Erhebung der Einkommensteuer
Spekulationsgeschäfte ............. . § 23
Entstehung und Tilgung der Einkommen-
h) Gemeinsame Vorschriften steuer ............................... . § 36
Gemeinsame Vorschriften .......... . § 24 Ausschluß der Anrechnung von Körper-
Altersentlastungsbetrag ............ . § 24a schaftsteuer in Sonderfällen ........... . § 36 a
Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag § 24 b Vergütung von Körperschaftsteuer ..... . § 36 b
Vergütung von Körperschaftsteuer auf
III. Veranlagung Grund von Sammelanträgen ........... . § 36c
Vergütung von Körperschaftsteuer in
Veranlagungszeitraum ................... . § 25
Sonderfäl.len ......................... . § 36d
Veranlagung von Ehegatten .............. . § 26
Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhö-
Getrennte Veranlagung von Ehegatten .... . § 26a hungsbetrags an beschränkt Einkommen-
Zusammenveranlagung von Ehegatten .... . § 26b steuerpflichtige ....................... . § 36e
(weggefallen) ........................... . § 27 Einkommensteuer-Vorauszahlung § 37
Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemein- 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohn-
schaft .................................. . § 28
steuer)
(weggefallen) ........................... . § 29
§ 38
Erhebung der Lohnsteuer ............. .
(weggefallen) ........................... . § 30
§ 38 a
Höhe der Lohnsteuer ................. .
Pauschbesteuerung § 31
Lohnsteuerklassen ................... . § 38b
Lohnsteuertabellen ................... . § 38c
IV. Tarif Lohnsteuerkarte ...................... . § 39
Zu versteuerndes Einkommen, Sonderfrei- Freibetrag beim Lohnsteuerabzug ..... . § 39a
beträge, Kinder ......................... . § 32 Durchführung des Lohnsteuerabzugs für
Einkommensteuertarif ................... . § 32 a unbeschränkt einkommensteuerpflichtige
Progressionsvorbehalt ................... . § 32 b Arbeitnehmer ........................ . § 39 b
Außergewöhnliche Belastungen .......... . § 33 Durchführung des Lohnsteuerabzugs ohne
Lohnsteuerkarte ...................... . § 39c
Außergewöhnliche Belastung in besonderen
Fällen .................................. . § 33a Durchführung des Lohnsteuerabzugs für
Pauschbeträge für Körperbehinderte und Hin- beschränkt einkommensteuerpflichtige
§ 33b Arbeitnehmer ........................ . § 39 d
terbliebene ............................. .
Steuersätze bei außerordentlichen Einkünf- Pauschalierung der Lohnsteuer in beson-
§ 34 deren Fällen ......................... . § 40
ten ..................................... .
(weggefallen) ........................... . § 34a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teil-
zeitbeschäftigte ...................... . § 40a
Steuersätze bei außerordentlichen Einkünf-
ten aus Forstwirtschaft .................. . § 34b Pauschalierung der Lohnsteuer bei be-
stimmten Zukunftssicherungsleistungen . § 40b
V. Steuerermäßigungen Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuer-
abzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 41
1. Steuerermäßigung bei ausländischen Ein- Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer § 41 a
künften
Abschluß des Lohnsteuerabzugs § 41 b
Steuerermäßigung bei ausländischen Ein- Änderung des Lohnsteuerabzugs ...... . § 41 C
künften .............................. . § 34c
Lohnsteuer-Jahresausgleich .......... . § 42
Ausländische Einkünfte ............... . § 34d
Gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresaus-
2. Steuerermäßigung bei Einkünften aus gleich für Ehegatten .................. . § 42 a
land- und Forstwirtschaft Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den
Arbeitgeber .......................... . § 42 b
Steuerermäßigung bei Einkünften aus
Land- und Forstwirtschaft ............. . § 34e Örtliche Zuständigkeit der Finanzämter im
Lohnsteuerverfahren .................. . § 42 C
2 a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige
mit zwei und mehr Kindern bei In- Haftung des Arbeitgebers ............. . § 42 d
anspruchnahme erhöhter Absetzungen Anrufungsauskunft ....................- § 42 e
nach§ 7 b Lohnsteuer-Außenprüfung . . . . . . . . . . . . . . § 42 f.
Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapital-
zwei und mehr Kindern bei Inanspruch- ertragsteuer)
nahme erhöhter Absetzungen nach § 7 b § 34 f
Kapitalerträge mit Steuerabzug ........ . § 43
2 b. Steuerermäßigung bei Ausgaben zur För-
derung staatspolitischer Zwecke Bemessung der Kapitalertragsteuer .... . § 43a
Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den
Steuerermäßigung bei Ausgaben zur För- § 44
Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7
derung staatspolitischer Zwecke .,. . . . . . § 34 g
Abstandnahme vom Steuerabzug ...... . § 44a
3. Steuerermäßigung bei Belastung mit Erb- Erstattung der Kapitalertragsteuer ..... . § 44 b
schaftsteuer
Erstattung von Kapitalertragsteuer an
Steuerermäßigung bei Belastung mit Erb- bestimmte Körperschaften, Personenver-
schaftsteuer .......................... § 35 einigungen und Vermögensmassen , .... § 44 C
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den IX. Sonstige Vorschriften, Ermächtigungs- und
Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6 . . . . . . . . . . . . § 45 Schlußvorschriften
Anmeldung und Bescheinigung der Prüfungsrecht ........................... . § 50b
Kapitalertragsteuer ................... . § 45 a
Wertminderung von Anteilen durch Gewinn-
Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den ausschüttungen ......................... . § 50c
Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 8 ........... . § 45 b § 51
Ermächtigung ........................... .
4 Veranlagung von Steuerpflichtigen mit Einkommensteuer als Maßstabsteuer ..... . § 51 a
steuerabzugspflichtigen Einkünften Anwendungsvorschriften ................. . § 52
Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus (weggefallen) ........................... . § 52 a
nichtselbständiger Arbeit .............. . § 46 Schlußvorschriften (Sondervorschriften zu
Besondere Behandlung von Einkünften einkommensteuerrechtlichen Entlastungen
aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe- für ein Kind, das bei dem anderen Elternteil zu
betrieb oder Kapitalvermögen im Sinne berücksichtigen ist) ..................... . § 53
des § 43 Abs. 1 Nr. 5 ................. . § 46a Schlußvorschrift (Sondervorschrift zum Ab-
(weggefallen) § 47 zug von Aufwendungen für Dienstleistungen
zur Beaufsichtigung oder Betreuung eines
Kindes) ................................. . § 53 a
VII. (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 48 Schlußvorschriften (Sondervorschriften für
Wohngebäude, bei denen der Antrag auf Bau-
genehmigung nach dem 9. Oktober 1962 und
VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist) § 54
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte . . . . . . § 49 Schlußvorschriften (Sondervorschriften für
Sondervorschriften für beschränkt Steuer- die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach
pflichtige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 50 Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970
Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflich- angeschafftem Grund und Boden) ........ . § 55
tigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 50 a (weggefallen) ........................... . § 56
1. Steuerpflicht sind vorbeh,altlich des Absatzes 2 beschränkt
einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Ein-
§ 1 künfte im Sinne des § 49 haben.
(1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbe-
schränkt einkommensteuerpflichtig. Zum Inland im II. Einkommen
Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundes-
republik Deutschland zustehende Anteil am Festland- 1. Sachliche Voraussetzungen
sockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes für die B~steuerung
und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausge-
beutet werden. § 2
(2) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
auch deutsche Staatsangehörige, die
(1) Der Einkommensteuer unterliegen
1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn-
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
lichen Aufenthalt haben und
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
2. zu einer inländischen juristischen Person des öffent-
lichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
Kasse beziehen,
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dies gilt nur für 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränk-
lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuer-
ten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Ein-
pflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom
Einkommen herangezogen werden. künfte während seiner beschränkten Einkommen-
steuerpflicht erzielt. Zu welcher Einkunftsart die Ein-
(3) Natürliche Personen, die im Inland weder einen künfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach
Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, den §§ 13 bi.s 24.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984 117
(2) Einkünfte sind zum Gegenstand hat, soweit diese nicht in der Errich-
tung oder dem Betrieb von Anlagen, die dem Fremden-
1 . bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und
verkehr dienen, oder in der Vermietung oder der Ver-
selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7f),
pachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich der
2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuß der Überlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren,
Einnahmen über die Werbungskosten(§§ 8 bis 9a). Erfahrungen und Kenntnissen bestehen.
(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den
Altersentlastungsbetrag, den Ausbildungsplatz-Ab-
zugsbetrag und die nach § 34 c Abs. 2 und 3 abge- 2. Steuerfreie Einnahmen
zogene Steuer, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
§3
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um
die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Bela- Steuerfrei sind
stungen, ist das Einkommen. 1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung und
aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
(5) Das Einkommen, vermindert um die Sonderfreibe-
b) Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den
träge im Sinne des§ 32 Abs. 2 und 3, den Kinderfreibe-
gesetzlichen Rentenversicherungen einschließ-
trag im Sinne des§ 32 Abs. 8 und um die sonstigen vom
lich der Sachleistungen nach dem Gesetz über
Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteu-
ernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrund- eine Altershilfe für Landwirte,
lage für die tarifliche Einkommensteuer. c) Geldleistungen nach § 1 240 der Reichsver-
sicherungsordnung, § 17 des Angestelltenver-
(6) Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sicherungsgesetzes, § 39 des Reichsknapp-
Steuerermäßigungen, ist die festzusetzende Einkom- schaftsgesetzes und den§§ 7, 8 des Gesetzes
mensteuer. · über eine Altershilfe für Landwirte sowie ent-
(7) Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Die sprechende Geldleistungen nach § 9 . des
Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein genannten Gesetzes,
Kalenderjahr zu ermitteln. Besteht die unbeschränkte d) das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutz-
oder beschränkte Einkommensteuerpflicht nicht jeweils gesetz, der Reichsversicherungsordnung und
während eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die dem Gesetz über die Krankenversicherung der
Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der jeweiligen Landwirte, die Sonderunterstützung für im Fami-
Einkommensteuerpflicht. lienhaushalt beschäftigte Frauen, der Zuschuß
zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutz-
§ 2a gesetz sowie Dienst- und Anwärterbezüge, die
Negative ausländische Einkünfte für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs als Mutter-
schaftsgeld aus öffentlichen Kassen gezahlt
(1) Negative ausländische Einkünfte werden;
1. aus einer in einem ausländischen Staat belegenen 2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das
land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte, Schlechtwettergeld, die Arbeitslosenhilfe und das
2. aus einer in einem ausländischen Staat belegenen Unterhaltsgeld sowie die übrigen Leistungen nach
gewerblichen Betriebsstätte, dem Arbeitsförderungsgesetz, soweit sie Arbeit-
nehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung
3. aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als der Ausbildung oder Fortbildung der Empfänger
stiller Gesellschafter und aus partiarischen Dar- gewährt werden;
lehen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder
Geschäftsleitung in einem ausländischem Staat hat, 3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen
und Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestell-
ten, aus der Knappschaftsversicherung und auf
4. aus der Vermietung oder der Verpachtung unbeweg- Grund der Beamten-(Pensions-)Gesetze;
lichen Vermögens oder von Sachinbegriffen, wenn
diese in einem ausländischen Staat belegen sind, 4. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundes-
grenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Länder, ,
dürfen nur mit ausländischen Einkünften der jeweils der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der
selben Art aus demselben Staat ausgeglichen werden; Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten
sie dürfen auch nicht nach § 10 d abgezogen werden. der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und
Soweit die negativen Einkünfte nicht nach Satz 1 aus- Gemeinden
geglichen werden können, mindern sie die positiven a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen
ausländischen Einkünfte der jeweils selben Art, die der überlassenen Dienstkleidung,
Steuerpflichtige in den folgenden sieben Veranlagungs- b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschä-
zeiträumen aus demselben Staat erzielt. digungen für die Dienstkleidung der zum Tragen
(2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn die oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflich-
negativen Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebs- teten und für dienstlich notwendige Kleidungs-
stätte im Ausland stammen, die ausschließlich oder fast stücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei,
ausschließlich die Herstellung oder Lieferung von c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und
Waren außer Waffen, die Gewinnung von Boden- der Geldwert der im Einsatz unentgeltlich abge-
schätzen sowie die Bewirkung gewerblicher Leistungen gebenen Verpflegung,
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgan_g 1984, Teil 1
d) der Geldwert der freien ärztlichen Behandlung, Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher
der freien Krankenhauspflege, des freien oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden
Gebrauchs von Kur- und Heilmitteln und der Bestimmung oder von der Bundesregierung oder
freien ärztlichen Behandlung erkrankter Ehe- einer Landesregierung als Aufwandsentschädi-
frauen und unterhaltsberechtigter Kinder; gung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädi-
gung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Das
5 die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge,
gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsent-
die Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 des
schädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche
Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende auf
Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit
Grund des § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten;
nicht festgestellt wird, daß sie für Verdienstausfall
6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand,
aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an der dem Empfänger erwächst, offenbar über-
Wehrdienstbeschädigte und Zivildienstbeschä- steigen;
digte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte,
Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Per- 13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten ·Reiseko-
sonen gezahlt werden, soweit es sich nicht um stenvergütungen und Umzugskostenvergütungen.
Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen
gewährt werden; sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Höchstbe-
träge nach § 9 Abs. 4 nicht überschreiten;
7 Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs-
14. Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken-
gesetz, Leistungen nach dem Gesetz über Hilfs-
versicherung nach § 1304 e der Reichsversiche-
maßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen rungsordnung;
Besatzungszone Deutschlands und dem sowje-
tisch besetzten Sektor von Berlin in der im Bundes- 15. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-10, Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt werden.
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän- Übersteigt die Heiratsbeihilfe den Betrag von 700
dert durch Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. 1 Deutsche Mark, die Geburtsbeihilfe den Betrag von
S. 1521 ), und Leistungen nach dem Reparations- 500 Deutsche Mark, so ist der übersteigende
schädengesetz; Betrag steuerpflichtig;
8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistun- 16. die Beträge, die den im privaten Dienst angestellten
gen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher Personen für Reisekosten und für dienstlich veran-
Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozia- laßte Umzugskosten gezahlt werden, soweit sie die
listischen Unrechts gewährt werden. Die Steuer- durch die Reise oder den Umzug entstandenen
pflicht von Bezügen aus einem aus Wiedergut- Mehraufwendungen und bei Verpflegungsmehrauf-
machungsgründen neu begründeten oder wieder wendungen die Höchstbeträge nach § 9 Abs. 4
begründeten Dienstverhältnis sowie von Bezügen nicht übersteigen;
aus einem früheren Dienstverhältnis, die aus 17. (weggefallen);
Wiedergutmachungsgründen neu gewährt oder
wieder gewährt werden, bleibt unberührt; 18. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und
Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugunsten
9. Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veran- des Ausgleichsfonds ( § _5 Lastenausgleichsge-
laßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflö- setz) gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen
sung des Dienstverhältnisses, höchstens jedoch nach § 7 f des Gesetzes in der Fassung der
24 000 Deutsche Mark. Hat der Arbeitnehmer das Bekanntmachung vom 1 5. September 1 953 (BGBI.
50. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhält- 1S. 1355) im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe
nis mindestens 15 Jahre bestanden, so beträgt der abzugsfähig war;
Höchstbetrag 30 000 Deutsche Mark, hat der
Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat 19. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über die
das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestan- Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefan-
den, so beträgt der Höchstbetrag 36 000 Deutsche gener;
Mark; 20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten
aus sittlichen oder sozialen Gründen gewährten
10. Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf
Zuwendungen an besonders verdiente Personen
Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung
oder ihre Hinterbliebenen;
aus einem Dienstverhältnis;
21. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des
11 . Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln § 35 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürf- in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
tigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt wer- nummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
den, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissen- sung;
schaft oder Kunst unmittelbar zu fördern. Darunter
fallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, 22. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über
die auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesge-
Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden; setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 1132-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),
gezahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder gewährt wird;
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31.. Januar 1984 119
23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz in der Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden.
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß
242-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, a) die Stipendien einen für die Erfüllung der For-
zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember schungsaufgabe oder für die Bestreitung des
1976 (BGBI. 1 S. 3341); Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbil-
24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeld- dungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht über-
gesetzes oder nachträglich auf Grund der durch steigen und nach den von dem Geber erlassenen
das Bundeskindergeldgesetz aufgehobenen Richtlinien vergeben werden,
Kindergeldgesetze gewährt werden; b) der Empfänger im Zusammenhang mit dem Sti-
pendium nicht zu einer bestimmten wissen-
25. Einkünfte, soweit sie jährlich 2 000 Deutsche Mark
schaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung
nicht übersteigen, aus der Verpachtung eines land-
oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet
oder forstwirtschaftlichen Betriebs, Betriebsteils
ist,
oder Grundstücks oder aus einer bei der Veräuße-
rung derartiger Vermögensgegenstände vorbehal- c) bei Stipendien zur Förderung der wissenschaft-
tenen Versorgung mit Wohnung und Unterhalt (z.B. lichen oder künstlerischen Fortbildung im Zeit-
Altenteil) nach Maßgabe der§§ 48, 42 und 35 des punkt der erstmaligen Gewährung eines solchen
Bundesvertriebenengesetzes; Stipendiums der Abschluß der Berufsausbildung
des Empfängers nicht länger als zehn Jahre
26. Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche zurückliegt;
Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher
oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätig- 45. (weggefallen);
keit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und 46. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Berg-
kirchlicher Zwecke(§§ 52 bis 54 Abgabenordnung) mannsprämien;
im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristi-
schen Person des öffentlichen Rechts oder einer 47. Leistungen nach§ 14aAbs. 4 und§ 14b des_
unter§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergeset- Arbeitsplatzschutzgesetzes;
zes fallenden Einrichtung. Als Aufwandsentschädi- 48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,
gungen sind Einnahmen für die in Satz 1 bezeichne- soweit sie nicht nach dessen § 15 Abs. 1 Satz 2
ten Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 2 400 steuerpflichtig sind;
Deutsche Mark im Jahr anzusehen;
49. laufende Zuwendungen eines früheren alliierten
27. - 28. (weggefallen); Besatzungssoldaten an seine im Geltungsbereich
29. das Gehalt und die Bezüge, die die diplomatischen des Grundgesetzes ansässige Ehefrau, soweit sie
Vertreter fremder Mächte, die ihnen zugewiesenen auf diese Zuwendungen angewiesen ist;
Beamten und die in ihren Diensten stehenden Per- 50. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
sonen erhalten, soweit sie nicht die deutsche erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende
Staatsangehörigkeit besitzen, sowie das Gehalt Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des
und die Bezüge der Berufskonsuln, der Konsulats- Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden
angehörigen und deren Personal, soweit sie Ange- (Auslagenersatz);
hörige des Entsendestaates sind und in der
51. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten
Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin gezahlt werden, ohne daß ein Rechtsanspruch dar-
(West) außerhalb ihres Amtes oder Dienstes kei-
auf besteht, soweit sie 1 200 Deutsche Mark im
nen Beruf, kein Gewerbe und keine andere gewinn-
Kalenderjahr nicht übersteigen;
bringende Tätigkeit ausüben;
52. besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an den
30. - 41. (weggefallen);
Arbeitnehmer nach näherer Maßgabe einer Rechts-
42. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright- verordnung, soweit es aus sozialen Gründen oder
Abkommens gezahlt werden; zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens
43. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus geboten erscheint, die Zuwendungen ganz oder
Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es sich teilweise steuerfrei zu belassen;
um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die 53. Zinsen aus Pfandbriefen und Kommunalobligatio-
wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt wer- nen, die von der Landesbank und Girozentrale Saar
den; vor dem 6. Juli 1959 ausgegeben worden sind. § 3 a
44. Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln Abs. 2 gilt entsprechend;
oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen 54. Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deut-
Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutsch- sche Auslandsbonds im Sinne der§§ 52 bis 54 des
land als Mitglied angehört, zur Förderung der For- Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslands-
schung oder zur Förderung der wissenschaftlichen bonds in der im Bundesgesetzblatt TeHIII, Gliede-
oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung rungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten
gewährt werden. Das gleiche gilt für Stipendien, die Fassung, soweit sich die Entschädigungsansprü-
zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer che gegen den Bund oder die Länder richten. Das
Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffent- gleiche gilt für die Zinsen aus Schuldverschreibun-
lichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder - gen und Schuldbuchforderungen, die nach den
von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur näheren Rege-
Vermögensmasse im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des lung der Entschädigungsansprüche für Auslands-
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
bonds in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie- Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versiche-
derungsnummer 4139-3, veröffentlichten bereinig- rungspflicht in der gesetzlichen Rentenversiche-
ten Fassung vom Bund oder von den Ländern für rung der Angestellten oder in der knappschaftlichen .
Entschädigungsansprüche erteilt oder eingetragen Rentenversicherung zu zahlen wäre. Die Sätze 2
werden; und 3 gelten sinngemäß für Beiträge des Arbeit-
55. - 56. (weggefallen); gebers zu einer Pensionskasse, wenn der Arbeit-
nehmer bei diesem Arbeitgeber nicht im Inland
57. die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten beschäftigt ist und der Arbeitgeber keine Beiträge
des nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz zur gesetzlichen Rentenversicherung im Inland lei-
Versicherten aus dem Aufkommen von Künstler- stet; Beiträge des Arbeitgebers zu einer Rentenver-
sozialabgabe und Bundeszuschuß an einen Träger sicherung auf Grund gesetzlicher Verpflichtung
der Sozialversicherung oder an den Versicherten sind anzurechnen;
zahlt;
63. Einkünfte der in § 49 bezeichneten Art, wenn sie in
58. das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und die der Deutschen Demokratischen Republik oder in
sonstigen Leistungen zur Senkung der Miete oder Berlin (Ost) bezogen worden sind;
Belastung im Sinne des § 38 des Wohngeldge-
64. bei Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 2 unbe-
setzes;
schränkt einkommensteuerpflichtig sind, die
59. Entschädigungen aus Mitteln des Ausgleichsfonds Bezüge insoweit, als sie den Arbeitslohn, der bei
nach dem Dritten Abschnitt des Wertpapierbereini- einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden
gungsschlußgesetzes in der im Bundesgesetzblatt öffentlichen Kasse dem Arbeitnehmer zustehen
Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-4, veröffent- würde, übersteigen; bei anderen für einen begrenz-
lichten bereinigten Fassung, soweit sie für Zinsen ten Zeitraum in ein Gebiet außerhalb des Inlands
geleistet werden, die nach Nummer 45 und § 3 a entsandten Arbeitnehmern, die dort einen Wohnsitz
steuerfrei sind; oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, der
ihnen von einem inländischen Arbeitgeber
60. Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitneh-
gewährte Kaufkraftausgleich, soweit er den für ver-
mer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzberg-
gleichbare Auslandsdienstbezüge nach § 54 des
baues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen-
Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Betrag
und Stahlindustrie aus Anlaß von Stillegungs-, Ein-
nicht übersteigt;
schränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisie-
rungsmaßnahmen; 65. Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung ( § 14
des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
61. Leistungen nach § 4 Nr. 2, § 7 Abs. 3, §§ 9, 10
Altersversorgung in der im Bundesgesetzblatt
Abs. 1, §§ 13, 1 5 des Entwicklungshelfer-Geset-
Teil 111, Gliederungsnummer 800-22, veröffentlich-
zes;
ten bereinigten Fassung) zugunsten eines Versor-
62. Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssiche- gungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen an
rung des Arbeitnehmers, soweit sie auf Grund eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der
gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden; der Lebensversicherung zur Ablösung von Verpflich-
Beitragsteil, den der Arbeitgeber an einen kranken- tungen, die der Träger der Insolvenzsicherung im
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer für die Sicherungsfall gegenüber dem Versorgungs-
Krankenversicherung bei einer Ersatzkasse leistet, berechtigten und seinen Hinterbliebenen hat. Die
ist bis zur Hälfte des Gesamtbeitrags zur Kranken- Leistungen der Pensionskasse oder des Unterneh-
versicherung bei der Ersatzkasse steuerfrei. Den mens der Lebensversicherung auf Grund der Bei-
Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssiche- träge nach Satz 1 gehören zu den Einkünften, zu
rung, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ge- denen die Versorgungsleistungen gehören würden,
leistet werden, werden gleichgestellt Zuschüsse die ohne Eintritt des Sicherungsfalls zu erbringen
des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeit- wären. Soweit sie zu den Einkünften aus nichtselb-
nehmers ständiger Arbeit im Sinne des § 19 gehören, ist von
a) für eine Lebensversicherung, ihnen Lohnsteuer einzubehalten. Für die Erhebung
b) für die freiwillige Weiterversicherung in der der Lohnsteuer gelten die Pensionskasse oder das
gesetzlichen Rentenversicherung der Ange- Unternehmen der Lebensversicherung als Arbeit-
stellten, geber und der Leistungsempfä_nger als Arbeit-
nehmer;
c) für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs-
oder Versorgungseinrichtung seiner Berufs- 66. Erhöhungen des Betriebsvermögens, die dadurch
gruppe, entstehen, daß Schulden zum Zweck der Sanierung
wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungs- ganz oder teilweise erlassen werden.
pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
§ 3a
befreit worden ist. Die Zuschüsse sind nur insoweit
steuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung von der Steuerbefreiung bestimmter Zinsen
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-
( 1) Steuerfrei sind
versicherung der Angestellten die Hälfte und bei
Befreiung von der Versicherungspflicht in der 1. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grundgesetzes
knappschaftlichen Rentenversicherung zwei Drittel oder in Berlin (West) ausgegebenen Pfandbriefen
der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers und Kommunalschuldverschreibungen, wenn die
nicht übersteigen und nicht höher sind als der Erlöse aus diesen Wertpapieren mindestens zu
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984 121
90 vom Hundert zur Finanzierung des sozialen Woh- strieobligationen (ausgenommen Wandelanleihen
nungsbaues und der durch ihn bedingten Kosten der und Gewinnobligationen), soweit und nachdem der
Aufschließungsmaßnahmen und Gemeinschaftsein- Zinssatz auf 5,5 vom Hunderf ermäßigt worden ist;
richtungen bestimmt sind;
4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 - in Berlin
2. Zinsen aus (West) nach dem 26. Juni 1952 - im Geltungsbereich
a) festverzinslichen Schuldverschreibungen des des Grundgesetzes oder in Berlin (West) ausgege-
Bundes und aus Schatzanweisungen des Bundes benen festverzinslichen Wertpapieren, wenn der
mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren, Verwendungszweck des Erlöses nach Anhörung des
b) festverzinslichen Schuldverschreibungen der Ausschusses für Kapitalverkehr ( § 6 des Gesetzes
Länder und aus Schatzanweisungen der Länder über den Kapitalverkehr vom 2. September 1949 -
mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-
wenn der Ausschuß für Kapitalverkehr (§ 6 de~ schaftsgebietes S. 305) durch Rechtsverordnung als
Gesetzes über den Kapitalverkehr vom besonders förderungswürdig anerkannt worden ist.
2. September 1949- Gesetzblatt der Verwaltung Eine Anerkennung darf nur erfolgen, wenn eine Aus-
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 305) fest- gabe für den vorgesehenen Verwendungszweck zu
gestellt hat, daß die vorgesehenen Ausgabebe- den üblichen Bedingungen am Kapitalmarkt nicht
dingungen das Kurs- und Zinsgefüge am Kapital- möglich ist und wenn der Kapitalverkehrsausschuß
markt nicht stören; festgestellt hat, daß durch die Ausgabe das Kurs-
und Zinsgefüge am Kapitalmarkt nicht gestört wird.
3. Zinsen aus vor dem 1. April 1952 - in Berlin (West)
vor dem 27. Juni 1952 - im Geltungsbereich des (2) Eine Anleihe gilt im Sinne des Absatzes 1 als aus-
Grundgesetzes oder in Berlin (West) ausgegebenen gegeben, wenn mindestens ein Wertpapier der Anleihe
festverzinslichen Wertpapieren (ausgenommen veräußert worden ist.
Namenschuldverschreibungen) und aus festverzins- (3) Die Steuerfreiheit der Zinsen aus den in Absatz 1
lichen Wertpapieren, die in der Zeit nach dem bezeichneten Anleihen wird durch eine Änderung des
31. März 1952 - in Berlin (West) nach dem 26. Juni
Ausgabekurses der Anleihe nicht berührt, wenn der
1952 - bis zum 17. Dezember 1952 im Geltungsbe- Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
reich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) aus- Bundesminister der Finanzen die Änderung genehmigt
gegeben und nach dem Gesetz über den Kapitalver- hat.
kehr vom 2. September 1949 (Gesetzblatt der Ver-
waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 305) (4) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4
genehmigt worden sind. Die Steuerfreiheit bezieht gelten für Zinsen aus Anleihen im Sinne des Absatzes 1
sich auch auf Zinsen aus vor dem 21. Juni 1948 - in Nr. 1, 2 und 4, die vor dem 1 . Januar 1955 ausgegeben
Berlin (West) vor dem 25. Juni 1948 - außerhalb des worden sind.
Geltungsbereichs des Grundgesetzes und von Berlin
(West) ausgegebenen festverzinslichen Wert- §3b
papieren
Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn
a) von Geldinstituten, die nach § 3 der 35. Durch-
tq_hrungsverordnung zum Umstellungsgesetz ( 1) Gesetzliche oder tarifvertragliche Zuschläge, die
(Offentlicher Anzeiger Nr. 83 vom 13. September für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder
1949) bis zum 17. Dezember 1952 als verlagert Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind
anerkannt worden sind oder vor dem 21. Juni steuerfrei. Die Zuschläge müssen in einem Gesetz oder
1948 ihren Sitz in den Geltungsbereich des in einem Tarifvertrag dem Grunde und der Höhe nach
Grundgesetzes oder vor dem 25. Juni 1948 nach festgelegt sein. An den Tarifvertrag müssen der Arbeit-
Berlin (West) verlegt haben, nehmer und sein Arbeitgeber gebunden sein, oder das
Arbeitsverhältnis muß dem Tarifvertrag unterstellt wor-
b) von anderen Unternehmen, die ihren Sitz in den
Geltungsbereich des Grundgesetzes oder nach den sein. Weichen die gezahlten Zuschläge von den
Berlin (West) verlegt haben und auf deren Emis- gesetzlichen oder tarifvertraglichen Zuschlägen ab, so
sionen § 1 des Gesetzes zur Bereinigung des sind sie insoweit steuerfrei, als sie sich im Rahmen des
Wertpapierwesens (Wertpapierbereinigungs- Gesetzes oder Tarifvertrages halten.
gesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, (2) Zuschläge, die in anderen Fällen für tatsächlich
Gliederungsnummer 4139-1, veröffentlichten geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit neben
bereinigten Fassung, geändert durch Gesetz vom dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit
2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), - in Berlin (West) sie
§ 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Wert-
papierwesens (Wertpapierbereinigungsgesetz) 1. für Sonntagsarbeit 50 vom.Hundert,
vom 26. September 1949 (Verordnungsblatt für 2. vorbehaltlich der Nummer 3 für Arbeiten an gesetzli-
Groß-Berlin Teil I S. 346) - anzuwenden ist. chen Feiertagen, auch wenn diese auf einen Sonntag
Die Steuerfreiheit gilt nicht für Zinsen aus Indu- fallen, 125 vom Hundert,
strieobligationen, die nach dem 20. Juni 1948 - im 3. für Arbeiten an den, Weihnachtsfeiertagen und am
Saarland nach dem 19. November 194 7 und in Berlin 1. Mai 150 vom Hundert,
(West) nach dem 24. Juni 1948 - ausgegeben wor-
den sind, und nicht für Zinsen aus Wandelanleihen 4. für gelegentliche Nachtarbeit 30 vom Hundert und für
und Gewinnobligationen. Sie gilt jedoch für Zinsen regelmäßige Nachtarbeit 15 vom Hundert
aus vor dem 1 . Januar 1952 ausgegebenen lndu- des Grundlohns nicht übersteigen.
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
(3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gilt fol- als Gewinn den Überschuß der Betriebseinnahmen über
gendes: die Betriebsausgaben ansetzen. Hierbei scheiden
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im
1. Als Grundlohn gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für
Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt
ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem
und verausgabt werden (durchlaufende Posten). Die
jeweiligen Lohnzahlungszeitraum an laufenden Geld-
Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung oder
und laufenden Sachbezügen zusteht. Dieser Betrag
Substanzverringerung sind zu befolgen. Die Anschaf-
ist auf einen Stundenlohn umzurechnen.
fungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare
2. Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit im Sinne des Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind erst im
Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist die Arbeit in der Zeit von Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme dieser Wirt-
O Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. Welche Tage schaftsgüter als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
gesetzliche Feiertage sind, bestimmen die am Ort der Die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagever-
Arbeitsstätte geltenden Vorschriften. mögens sind unter Angabe des Tages der Anschaffung
3. Nachtarbeit im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 ist die oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstel-
Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. lungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts
in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzu-
nehmen.
§ 3 C
Anteilige Abzüge (4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die
durch den Betrieb veranlaßt sind.
Soweit Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen in
unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang ste- (5) Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den
hen, dürfen sie nicht als Betriebsausgaben oder Wer- Gewinn nicht mindern:
bungskosten abgezogen werden. 1. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht
Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. Satz 1 gilt
nicht für Gegenstände, auf denen der Name oder die
3. Gewinn Firmenbezeichnung des Gebers oder ein sonstiger
Werbehinweis dauerhaft und von außen leicht
§4 erkennbar angebracht ist (Werbeträger), wenn die
Gewinnbegriff im allgemeinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem
Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Ge-
( 1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem genstände insgesamt 50 Deutsche Mark nicht über-
Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahrs und steigen;
dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegange-
nen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Ent- 2. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen, die
nahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind,
Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung
Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die als unangemessen anzusehen sind oder soweit ihre
der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Höhe und ihre betriebliche Veranlassung nicht nach-
Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im gewiesen sind. Zum Nachweis der Höhe und der
laufe des Wirtschaftsjahrs entnommen hat. Ein Wirt- betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat
schaftsgut wird nicht dadurch entnommen, daß der der Steuerpflichtige auf einem amtlich vorgeschrie-
Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach Absatz 3 benen Vordruck die folgenden Angaben zu machen:
oder nach§ 13 a übergeht. Eine Änderung der Nutzung Ort und Tag der Bewirtung, bewirtete Personen,
eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Anlaß der Bewirtung und Höhe der Aufwendungen;
Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermitt- hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden,
lung nach Absatz 3 oder nach § 13 a keine Entnahme. so ist dem Vordruck die Rechnung über die Bewir-
Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen tung, die vom Inhaber der Gaststätte unterschrieben
und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige sein muß, beizufügen;
dem Betrieb im laufe des Wirtschaftsjahrs zugeführt 3. Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichti-
hat. Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschrif- gen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder
ten über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer
über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverrin- des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser)
gerung zu befolgen. und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des
Steuerpflichtigen befinden;
(2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht
(Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt 4. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel-
ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger jachten oder Motorjachten sowie für ähnliche
Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden
Gesetzes nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine Bewirtungen;
Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur mit
Zustimmung des Finanzamts zulässig. 5. Mehraufwendungen für Verpflegung, soweit sie die
durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit
(3) Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Zustimmung des Bundesrates bestimmten Höchst-
Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und beträge übersteigen; diese Höchstbeträge dürfen
regelmäßig Abschlüsse zu machen, ·und die auch keine 140 vom Hundert der pauschalen Tagegeldbeträge
Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können des Bundesreisekostengesetzes nicht übersteigen;
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984 123
6. Aufwendungen für Fahrten des Steuerpflichtigen den und dem Gewinn des Kalenderjahrs hinzuzu-
zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Fami- rechnen, in dem sie entstanden sind;
lienheimfahrten, soweit sie die sich in entsprechen- 2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirt-
der Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und Abs. schaftsjahrs als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem
2 ergebenden Beträge übersteigen;
das Wirtschaftsjahr endet.
7. andere als die in den Nummern 1 bis 6 bezeichneten
Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuer- §4b
pflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit
Direktversicherung
sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unan-
gemessen anzusehen sind; Der Versicherungsanspruch aus einer Direktver-
8. Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der§§ 14, 17 sicherung, die von einem Steuerpflichtigen aus betrieb-
und 18 des Körperschaftsteuergesetzes an außen- lichem Anlaß abgeschlossen wird, ist dem Betriebsver-
stehende Anteilseigner geleistet werden. mögen des Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen, soweit
am Schluß des Wirtschaftsjahrs hinsichtlich der Lei-
Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Num- stungen des Versicherers die Person, auf deren Leben
mern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer die Lebensversicherung abgeschlossen ist, oder ihre
mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuer- Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind. Das gilt auch,
pflichtigen sind. § 12 Nr. 1 bleibt unberührt.
wenn der Steuerpflichtige die Ansprüche aus dem Ver-
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer sicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hat, sofern
Zwecke ( § 10 b Abs. 2) sind keine Betriebsausgaben. er sich der bezugsberechtigten Person gegenüber
schriftlich verpflichtet, sie bei Eintritt des Versiche-
(7) Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Nr. 1 bis
rungsfalls so zu stellen, als ob die Abtretung oder Belei-
5 und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen
Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Soweit diese Auf- hung nicht erfolgt wäre.
wendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug aus-
§ 4c
geschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung
nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 beson- Zuwendungen an Pensionskassen
ders aufgezeichnet sind.
( 1) Zuwendungen an eine Pensionskasse dürfen von
§ 4a dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trä-
Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr gerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen
werden, soweit sie auf einer in der Satzung oder im
(1) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetrei- Geschäftsplan der Kasse festgelegten Verpflichtung
benden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu oder auf einer Anordnung der Versicherungsaufsichts-
ermitteln. Wirtschaftsjahr ist behörde beruhen oder der Abdeckung von Fehlbeträgen
1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis bei der Kasse dienen.
zum 30. Juni. Durch Rechtsverordnung kann für ein-
(2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als
zelne Gruppen von Land- und Forstwirten ein anderer
Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die
Zeitraum bestimmt werden, wenn das aus wirtschaft-
Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunter-
lichen Gründen erforderlich ist;
nehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht
2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregi- betrieblich veranlaßt wären.
ster eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regel-
mäßig Abschlüsse machen. Die Umstellung des Wirt-
§4d
schaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichen-
den Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im Zuwendungen an Unterstützungskassen
Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen
(1) Zuwendungen an eine Unterstützungskasse
wird;
dürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen
3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr. leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben ab-
Sind sie gleichzeitig buchführende Land- und Forst- gezogen werden, soweit sie die folgenden Beträge nicht
wirte, so können sie mit Zustimmung des Finanzamts übersteigen:
den nach Nummer 1 maßgebenden Zeitraum als
Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb bestimmen, 1. bei Unterstützungskassen, die lebenslänglich lau-
wenn sie für den Gewerbebetrieb Bücher führen und fende Leistungen gewähren:
für diesen Zeitraum regelmäßig Abschlüsse machen. a) das Deckungskapital für die laufenden Leistun-
gen nach der dem Gesetz als Anlage 3 beigefüg-
(2) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetrei-
ten Tabelle,,.
benden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderj~hr
abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Fo;stwirtschaft b) in jedem Wirtschaftsjahr für jeden Leistungs„
oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Ein- anwärter,
kommens in folgender Weise zu berücksichtigen: aa) wenn die Kasse nur lnvaliditätsversorgung
1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des Wirt- oder nur Hinterbliebenenversorgung ge-
schaftsjahrs auf das Kalenderjahr, in dem das Wirt- währt, jeweils 6 vom Hundert,
schaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem bb) wenn die Kasse Altersversorgung mit oder
das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitli- ohne Einschluß. von lnvaliditätsversorgung
chen Anteil aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind Ver- oder Hinterbliebenenversorgung gewährt,
äußerungsgewinne im Sinne des § 14 auszuschei- 25 vom Hundert
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
des Durchschnittsbetrags der von der Kasse im den vorangegangenen fünf Wirtschaftsjahren vorge-
Wirtschaftsjahr gewährten Leistungen. Hat die nommenen Zuwendungen abzüglich der in dem glei-
Kasse noch keine Leistungen gewährt, so tritt an chen Zeitraum erbrachten Leistungen. Diese Zuwen-
die Stelle des in Satz 1 bezeichneten Durch- dungen dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezo-
schnittsbetrags der durchschnittliche Höchst- gen werden, wenn das Vermögen der Kasse am
betrag der jährlichen Leistungen, den die Lei- Schluß des Wirtschaftsjahrs 1 vom Hundert der
stungsanwärter, die am Schluß des Wirtschafts- durchschnittlichen jährlichen Lohn- und Gehalts-
jahrs über 60 Jahre alt sind, oder deren Hinterblie- summe der letzten drei Wirtschaftsjahre des Träger-
bene erhalten können; hat eine Unterstützungs- unternehmens übersteigt (zulässiges Kassenver-
kasse keine über 60 Jahre alten Leistungsanwär- mögen); für die Bewertung des Vermögens der
ter, so treten an ihre Stelle die über 55 Jahre alten Kasse gilt Nummer 1 Satz 5 entsprechend. Bei der
Leistungsanwärter. Leistungsanwärter ist jede Berechnung der Lohn- und Gehaltssumme des
Person, die von der Unterstützungskasse Lei- Trägerunternehmens sind Löhne und Gehälter von
stungen erhalten kann; soweit die Kasse Hinter- Personen, die von der Kasse keine nicht lebensläng-
bliebenenversorgung gewährt, gilt als Leistungs- lich laufenden Leistungen erhalten können, auszu-
. anwärter die Person, deren Hinterbliebene die scheiden.
Hinterbliebenenversorgung erhalten können,
Gewährt eine Kasse lebenslänglich laufende und nicht
c) den Betrag der Jahresprämie, den die Kasse an lebenslänglich laufende Leistungen, so gelten die Num-
einen Versicherer zahlt, soweit sie sich die Mittel mern 1 und 2 nebeneinander. Leistet ein Trägerunter-
für ihre Leistungen durch Abschluß einer Versi- nehmen Zuwendungen an mehrere Unterstützungs-
cherung verschafft; die Zuwendungen nach den kassen, so sind diese Kassen bei der Anwendung der
Buchstaben a und b sind in diesem Fall in dem Nummern 1 und 2 als Einheit zu behandeln.
Verhältnis zu vermindern, in dem die Leistungen
der Kasse durch die Versicherung gedeckt sind, (2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind von
d) den Betrag, den die Kasse einem Leistungsan- dem Trägerunternehmen in dem Wirtschaftsjahr als
wärter vor Eintritt des Versorgungsfalls als Abfin- Betriebsausgaben abzuziehen, in dem sie geleistet wer-
dung für künftige Versorgungsleistungen gewährt den. Zuwendungen, die innerhalb eines Monats nach
oder den sie an einen anderen Versorgungsträger Aufstellung oder Feststellung der Bilanz des Träger-
zahlt, der eine ihr obliegende Versorgungsver- unternehmens für den Schluß eines Wirtschaftsjahrs
pflichtung übernommen hat; dieser Betrag ver- geleistet werden, können von dem Trägerunternehmen
mindert sich in den Fällen des Buchstabens c um noch für das abgelaufene Wirtschaftsjahr durch eine
den Anspruch gegen die Versicherung. Rückstellung gewinnmindernd berücksichtigt werden.
Übersteigen die in einem Wirtschaftsjahr geleisteten
Zuwendungen nach den Buchstaben a und b dürfen Zuwendungen die nach Absatz 1 abzugsfähigen
nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, Beträge, so können die übersteigenden Beträge im
wenn das Vermögen der Kasse ohne Berücksichti- Wege der Rechnungsabgrenzung auf die folgenden drei
gung künftiger Kassenleistungen am Schluß des Wirtschaftsjahre vorgetragen und im Rahmen der für
Wirtschaftsjahrs das zulässige Kassenvermögen diese Wirtschaftsjahre abzugsfähigen Beträge als
übersteigt. Bei der Ermittlung des Vermögens der Betriebsausgaben behandelt werden.
Kasse ist der Grundbesitz mit dem Wert anzusetzen,
mit dem er bei einer Veranlagung der Kasse zur Ver- (3) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als
mögensteuer auf den Veranlagungszeitpunkt anzu- Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die
setzen wäre, der auf den Schluß des Wirtschafts- Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunter-
jahrs folgt; das übrige Vermögen ist mit dem gemei- nehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht
nen Wert am Schluß des Wirtschaftsjahrs zu bewer- betrieblich veranlaßt wären.
ten. Zulässiges Kassenvermögen ist die Summe aus
dem Deckungskapital für alle am Schluß des Wirt- §5
schaftsjahrs laufenden Leistungen nach der dem
Gesetz als Anlage 3 beigefügten Tabelle und dem · Gewinn bei Vollkaufleuten
Achtfachen der nach Buchstabe b abzugsfähigen und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
Zuwendungen; soweit sich die Kasse die Mittel für (1) Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzli-
ihre Leistungen durch Abschluß einer Versicherung cher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und
verschafft, tritt an die Stelle des Achtfachen der nach regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine
Buchstabe b zulässigen Zuwendungen der Anspruch solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig
gegen die Versicherung. Gewährt eine Unterstüt- Abschlüsse machen, ist für den Schluß des Wirtschafts-
zungskasse an Stelle von lebenslänglich laufenden jahrs das Betriebsvermögen anzusetzen .( § 4 Abs. 1
Leistungen eine einmalige Kapitalleistung, so gelten Satz 1 ), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen
10 vom Hundert der Kapitalleistung als Jahresbetrag ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist.
einer lebenslänglich laufenden Leistung;
(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagever-
2. bei Kassen, die keine lebenslänglich laufenden Lei- mögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie
stungen gewähren, für jedes Wirtschaftsjahr 0,2 vom entgeltlich erworben wurden.
Hundert der Lohn- und Gehaltssumme des Träger-
unternehmens, mindestens jedoch den Betrag der (3) Rückstellungen wegen Verletzung fremder
von der Kasse in einem Wirtschaftsjahr erbrachten Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen
Leistungen, soweit dieser Betrag höher ist als die in erst gebildet werden, wenn
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn; tlen' 3'L'J'anuar 1984 125
1. der Rechtsinhaber Ansprüche wegen·der Rechtsver- · anset~en, ·wenn er höher ist als der letzte Bitanzan-
r,,etzung geltend gemacht ·hat oder satz; .es dürfen jedoch höchstens·die Anschaffungs-
, ~ ~. ·,
~- mit ~iner lnansprµ<:;hnahme wegen .der Rechtsver- oder •·Herstellungskosten angesetzt ·• werden. Bei
,. letzung. ernsthaft. ZU, rechnen ist ~ . ' land- und forstwirtschaftlichen Betrieben :ist auch der
. Ansatz· des höheren Teilwerts zulässig, wenn das
.Eine nach Satz·:t Nr. 2 gebildete Rückstellung ist spä- . den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
testens-. in -der Bilanz des dritt.en auf ihre erstmalige ~ntsp1yht.
Bi\dung folgenden •· Wirtschaftsjahrs ·gewinnerhöhend . ''
aubulösen; wenn ·Ansprüche nicht geltend' gemacht 3,... ~l~r:bl~lichl;(eit~n _sind unter- sinngemäßer. Anwen-
worden sind. ; , . · · •· dung der Vorschriften der ~umm.er 2 a,nzusetzen.
4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen
(4) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzu- Haushalt oder für andere befr1ebsfremde Zwecke
setzen sind mit dem Teilwert anzusetzen. Wird ein Wirt-
1 . ·auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstich- schaftsgut im unmittelbar~n Anschluß an seine Ent-
tag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach ·. inahrne
diesem Tag darstellen; · a) einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaft-
2. auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschluß- . steuergesetzes von der Körperschaftsteuer
stichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit · befreiten Körperschaft, Personenvereinigung
nach diesem Tag darstellen. oder Vermö~ensma~se,, die ausschließlich und
unmittelbar der Förderung wissenschaftlicher
Auf der Aktivseite sind. ferne~ anzusetzen Zwecke oder der Förderung der Erziehung, Volks-
1. als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauch- und BeJufsbildung dient, oder
steuern, soweit sie auf am Abschlußstichtag auszu- b) einer ·Körperschaft,~ Anstalt oder Stiftung des
weisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmit-
entfallen, telbar der Förderung wissenschaftlicher Zwecke
2. als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am . oder ·der.·Förderung der Erziehung, Volks- und
Abschlußstichtag auszuweisende Anzahlungen. Berufsbildung dient,.·
unentgeltlich überlassen, so kann die. Entnahme mit
(5) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Ein- dem Buchwert angesetzt werden. Satz 2 gilt nicht für
lagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.
die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die
Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung 5. Einlagen sind mit dem.Teilwert für den Zeitpunkt der
sind zu befolgen. · Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens
mit· den Anschaffungs.;. oder Hersteltungskosten
§6 anz1,.1setzen; wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
Bewertung a) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt
der Zuführung. angeschafft oder hergesteüt wor-
(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, den ist oder ·
die nach § 4 Abs~ 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen b) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der
anzusetzen sind, gilt das Folgende: Steuerpflichtige an der Gesellscnatt im Sinne des
1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der § 17 Abs. 1 beteiligt ist;§ 17 Abs. 2·satz 2.gilt ent-
Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- sprechend.
oder. Herstellungskosten, vermindert um. die Abset- Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so
zungen für Abnutzung nach § 7, anzusetzen. Ist der sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um
Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Absetzungen für· Abnutzung zu kürzen, di~ auf den
Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung
Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen. Ist die
einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung
davon auszugehen, daß der ~rwerber ·den Betrieb aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen
fortführt. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am entnommen worden ist, so tritt an die Stelle der
Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, ·
Anlageyermögen des Steuerpflichtigen geh">rt mit dem die Entnahme angesetzt worden ist~ µnd an
haben, darf der Bilanzansatz. nicht über den letzten die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Her-
Bilar'lzansatz hina\,lsgehen. . ' stellun'g der Zeitpunkt de~ ~ntnahme •.
2. Andere als -die 'in Nummer. t· _t)ezei.chneten·Wirt~ 6.''Bei Eröffriun~reines Betriebs isfNummer 5 entspre-
. schaftsgüter des Betriebs (Grund und Bodeni Betem~· 1' ·ch~d,:arizu~nden-' •
gungen, Geschäft$~ oder Firmenwert,. Umlaufvermö-
gen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungs-
i. Bef 'entgeltlichem Erwe~b ~f~es···setriebs sind'd,ie
· Wirtschaftsgüter mit dem'reilwert, höchsten:s jedoch
kosten timzusetzen. Statt der Anschaffungs- oder ·r:nit .den Anschaff1.,1hgs- oder Herstellungskqsten
Herstellungskosten kann· der ·-niedrigere· Teilwert anzusetze.n..
(Nummer 1 Satz 3) angesetzt ·wer<;ien, Bei Wirt-
schaftsgütern, die bereits am Schluß des vorange- (2) Oie'Anschaffungs- oder Herstelfung.skosf8f'I von
. gan.Q~nen Wirtschaftsjahrs zum ·Betriebsvermögen abnutzbaren bewe.glich~n Wirtschaftsgütern des Anla-
gehört. haben, kann ·der Steu~rpflichtige in den fol- geverrnöge·ns, die einer selbstä,ndigen Nutzung fähig
genden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann sihd, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden, Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen
wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ver- am Bilanzstichtag ergibt. Es sind die Jahresbeträge
mindert um einen darin -enthaltenen Vorsteuerbetrag zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschafts-
( § 9 b Abs. 1), für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Deut- jahrs, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis
sche Mark nicht übersteigen. Ein Wirtschaftsgut ist zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeit-
einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach punkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungs-
seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mäßig aufzubringen sind. Erhöhungen oder Vermin-
mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens derungen der Pensionsleistungen nach dem Schluß
genutzt werden kann und die in den Nutzungszusam- des Wirtschaftsjahrs, die hinsichtlich des Zeitpunkts
menhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch auf- ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiß
einander abgestimmt sind. Das gilt auch, wenn das Wirt- sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künf-
schaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammen- tigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst
hang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nut- zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind. Wird
zungszusammenhang eingefügt werden kann. Satz 1 ist die Pensionszusage erst nach dem Beginn des
nur bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die unter Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit
Angabe des Tages der Anschaffung oder- Herstellung für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit
und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensions-
einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis zusage als solche bestimmt ist. Hat das Dienstver-
aufgeführt sind. Das Verzeichnis braucht nicht geführt hältnis schon vor der Vollendung des 30. Lebens-
zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung jahrs des Pensionsberechtigten bestanden, so gilt es
ersichtlich sind. als zu Beginn des Wirtschaftsjahrs begonnen, bis zu
dessen Mitte der Pensionsberechtigte das
30. Lebensjahr vollendet;
§ 6a
2. nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pen-
Pensionsrückstellung
sionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner
( 1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rück- Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versor-
stellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, gungsfalls der Barwert der künftigen Pensionslei-
wenn stungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs; Nummer 1
Satz 4 gilt sinngemäß.
1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf
einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsver-
pflichtung sind ein Rechnungszinsfuß von 6 vom Hun-
2. die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthält, daß dert und die anerkannten Regeln der Versicherungs-
die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung mathematik anzuwenden.
gemindert oder entzogen werden kann, oder ein sol-
cher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, (4) Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirt-
bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrund- schaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen
sätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluß des
Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwart- Wirtschaftsjahrs und am Schluß des vorangegangenen
schaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und Wirtschaftsjahrs erhöht werden. In dem Wirtschaftsjahr,
3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist. in dem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frü-
hestens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rück-
(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet stellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsver-
werden pflichtung am Schluß des Wirtschaftsjahrs gebildet wer-
den; diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die
1. vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschafts- beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt
jahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühe- werden. Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber
stens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen äem vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der
Mitte der Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahr künftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 vom Hun-
vollendet, dert, so kann die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige
2. nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirt- Erhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirt-
schaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt. schaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre
gleichmäßig verteilt werden. Am Schluß des Wirt-
(3) .Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit schaftsjahrs, in dem das Dienstverhältnis des Pen-
dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt wer- sionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pen-
den. Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt sionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall ein-
tritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe
1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pen-
des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet wer-
sionsberechtigten der Barwert der künftigen Pen-
den; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung
sionsleistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs
der Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschafts-
abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergeben-
jahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleich-
den Barwerts betragsmäßig gleichbleibender Jah-
mäßig verteilt werden.
resbeträge. Die Jahresbeträge sind so zu bemessen,
daß am Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das (5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn
Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichte-
dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; ten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem
die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Dienstverhältnis steht.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984 127
§6b eines Wirtschaftszweigs zu verbessern oder einer
Gewinn aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter breiten Eigentumsstreuung zu dienen.
Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden oder
(1) Steuerpflichtige, die
Schiffen steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder ihr
Grund und Boden, Umbau gleich. Der Abzug ist in diesem Fall nur von dem
Aufwand für die Erweiterung, den Ausbau oder den
Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit
Um.bau der Gebäude oder Schiffe zulässig. Der Abzug
dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Auf-
von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Sitz und
wuchs oder die Anlagen zu einem land- und forstwirt-
Geschäftsleitung. im· Inland ist nur zulässig, wenn die
schaftlichen Betriebsvermögen gehören,
Kapitalgesellschaft überwiegend die Herstellung oder
Gebäude, Lieferung von Waren, die Gewinnung von Boden-
schätzen, den Betrieb einer Land- Ul'.ld Forstwirtschaft
abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter mit einer
oder die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens
Gegenstand hat, soweit diese nicht in der Vermietung
25 Jahren,
und Verpachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich
Schiffe, der Überlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Ver-
Anteile an Kapitalgesellschaften oder fahren, Erfahrungen und Kenntnissen bestehen; das
Halten einer Beteiligung ist diesen Tätigkeiten zuzuord-
im Zusammenhang mit einer Betriebsumstellung leben- nen, wenn die Beteiligung in wirtschaftlichem Zusam-
des Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe menhang mit eigenen Tätigkeiten dieser Art gehalten
veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung wird und die Gesellschaft, an der die Beteiligung be-
von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in steht, überwiegend Tätigkeiten dieser Art zum Gegen-
Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirt- stand hat. Der Abzug von Anteilen an Kapitalgesell-
schaftsjahr der Veräußerung angeschafft oder herge- schaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem aus-
stellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe von 80 vom ländischen Staat ist nur· zulässig, wenn die Kapitalge-
Hundert des bei der Veräußerung entstandenen sellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich die
Gewinns abziehen; bei Veräußerung von Grund und Herstellung oder Lieferung von Waren außer Waffen, die
Boden oder Gebäuden kann ein Betrag bis zur vollen Gewinnung von Bodenschätzen sowie die Bewirkung
Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns gewerblicher Leistungen zum Gegenstand hat, soweit
abgezogen werden. Der Abzug ist zulässig bei den diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von
Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der
Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern
1. abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern, einschließlich der Überlassung von Rechten, Plänen,
2. Grund und Boden, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen be-
stehen; das Halten einer Beteiligung ist diesen Tätig-
soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund keiten zuzuordnen, wenn die Beteiligung mindestens
und Bo9en entstanden ist, 25 vom Hundert des Nennkapitals beträgt, in wirtschaft-
3. Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit lichem Zusammenhang mit eigenen Tätigkeiten dieser
dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der.Auf- Art gehalten wird und die Gesellschaft, an der die
wuchs oder die Anlagen zu einem land- und forstwirt- Beteiligung besteht, ausschließlich oder fast aus-
schaftlichen Betriebs_vermögen gehören, schließlich Tätigkeiten dieser Art zum Gegenstand hat.
soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund (2) Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der
und Boden oder der Veräußerung von Aufwuchs Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der
auf oder Anlagen im Grund und Boden mit dem Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem
dazugehörigen Grund und Boden entstanden ist, das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Ver-
4. Gebäuden, äußerung anzusetzen gewesen wäre. Buchwert ist der
Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach § 6 anzusetzen
soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund ist.
und Boden, von Aufwuchs auf oder Anlagen im
Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund (3) Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz 1
und Boden, von Gebäuden oder von Anteilen an nicht vorgenommen haben, können sie im Wirtschafts-
Kapitalgesellschaften entstanden ist, oder jahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn
mindernde Rücklage bilden. Bis zur Höhe dieser Rück-
5. Anteilen an Kapitalgesellschaften,
lage können sie von den Anschaffungs- oder Herstel-
soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Antei- lungskosten der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Wirt-
len an Kapitalgesellschaften entstanden ist, die in schaftsgüter, die in den folgenden zwei Wirtschaftsjah-
Satz 5 oder 6 genannten Voraussetzungen vor- ren angeschafft oder hergestellt worden sind, im Wirt-
liegen und der Bundesminister für Wirtschaft im schaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung einen
Benehmen mit dem Bundesminister der Finanzen, Betrag abziehen; bei dem Abzug gelten die Einschrän-
dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 sowie
und der von der Landesregierung bestimmten Absatz 1 Sätze 3 und 4 entsprechend. Die Frist von zwei
Stelle bescheinigt hat, daß der Erwerb der Anteile Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden
unter Berücksichtigung der Veräußerung der und Schiffen auf vier Jahre, wenn mit ihrer Herstellung
Anteile volkswirtschaftlich besonders förderungs- vor dem Schluß des zweiten auf die Bildung der Rück-
würdig und geeignet ist, die Unternehmensstruktur lage folgenden Wirtschaftsjahrs begonnen worden ist.
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags 1. Der Abzug nach § 6 b Abs. 1 und 3 ist nur zulässig,
gewinnerhöhend aufzulösen. Ist eine Rücklage am soweit der Gewinn entstanden ist bei der Veräuße-
Schluß des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirt- rung von
schaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeit- Grund und Boden,
punkt gewinnerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein
Abzug von den Herstellungskosten von Gebäuden oder Gebäuden oder
Schiffen in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit
diesem Zeitpunkt begonnen worden ist; ist die Rücklage dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Auf-
am Schluß des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirt- wuchs oder die Anlagen zu einem land- und forstwirt-
schaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeit- schaftlichen Betriebsvermögen gehören.
punkt gewinnerhöhend aufzulösen. Eine Rücklage ist
2. Soweit nach § 6 b Abs. 3 eine Rücklage gebildet
nur zulässig, wenn in der handelsrechtlichen Jahres-
werden kann, ist ihre Bildung als Betriebsausgabe
bilanz ein entsprechender Passivposten in mindestens
(Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme
gleicher Höhe ausgewiesen wird.
(Zuschlag) zu behandeln; der Zeitraum zwischen
(4) Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1 Abzug und Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die
und 3 ist, daß Rücklage bestanden hat.
1. der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1
§ 5 ermittelt, ist, daß die Wirtschaftsgüter, bei denen ein Abzug von
2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor-
genommen worden ist, in besondere, laufend zu füh-
Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbro-
chen zum Anlagevermögen einer inländischen Be- rende Verzeichnisse aufgenommen werden. In den Ver-
zeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstel-
triebsstätte gehört haben; die Frist von sechs Jahren
entfällt für lebendes Inventar land- und forstwirt- lung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der
Abzug nach § 6 b Abs. 1 und 3 in Verbindung mit
schaftlicher Betriebe,
Absatz 1, die Absetzungen für Abnutzung, die Abschrei-
3. die angeschafften oder hergestellten Wirtschafts- bungen sowie die Beträge nachzuweisen, die nach § 6 b
güter zum Anlag~vermögen einer inländischen Be- Abs. 3 in Verbit::1dung mit Absatz 1 Nr. 2 als Betriebsaus-
triebsstätte gehören, gaben (Abzug) oder Betriebseinnahmen (Zuschlag)
4. der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der behandelt worden sind.
Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns
nicht außer Ansatz bleibt und § 6d
5. der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Auflö- Befristete Rücklage bei Erwerb von Betrieben,
sung der Rücklage nach Absatz 3 in der Buchführung deren Fortbestand gefährdet ist
verfolgt werden können. (1) Steuerpflichtige, die auf Grund eines nach dem
Der Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirt- 30. September 1982 rechtswirksam abgeschlossenen
schaftsgütern, die zu einem land- und forstwirtschaft- obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechts-
lichen Betrieb gehören oder der selbständigen Arbeit akts vor dem 1. Januar 1987 Kapitalanlagen im Sinne
dienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei der Ver- des Absatzes 2 vornehmen, können im Wirtschaftsjahr
äußerung von Wirtschaftsgütern eines Gewerbe- der Kapitalanlage eine den Gewinn mindernde Rücklage
betriebs entstanden ist. bilden. Die Rücklage darf 30 vom Hundert der Anschaf-
fungskosten der Kapitalanlage nicht übersteigen. Wird
(5) Ist von den Anschaffungs- oder Herstellungs- nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe e bescheinigt, daß die
kosten eines Wirtschaftsguts ein Betrag nach Absatz 1 Umsatzerlöse oder die an deren Stelle tretende Bezugs-
oder nach Absatz 3 abgezogen worden, so gilt der ver- größe des Unternehmens weniger als 50 Millionen Deut-
bleibende Betrag als Anschaffungs- oder Herstellungs- sche Mark betragen haben, darf die Rücklage bis zur
kosten des Wirtschaftsguts. Höhe von 40 vom Hundert der Anschaffungskosten der
Kapitalanlage gebildet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 5 ist der Gewinn
des Wirtschaftsjahrs, in dem die Rücklage aufzulösen (2) Kapitalanlagen im Sinne des Absatzes 1 sind
ist, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage 1. der Erwerb eines im Inland belegenen Betriebs oder
bestanden hat, um 6 vom Hundert des aufzulösenden Teilbetriebs oder einer im Inland belegenen Betriebs-
Rücklagenbetrags zu erhöhen. stätte,
2. der Erwerb eines Mitunternehmeranteils(§ 15 Abs. 1
§ 6c Nr. 2) an einem Betrieb im Sinne der Nummer 1 mit
Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden, Ausnahme von Mitunternehmeranteilen, die gegen
Gebäuden sowie von Aufwuchs auf oder Anlagen Einlagen erworben werden,
im Grund und Boden bei der Ermittlung des Gewinns 3. der Erwerb von zum Anlagevermögen gehörenden
nach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittssätzen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und
Geschäftsleitung im Inland mit Ausnahme von Antei-
(1) § 6 b mit Ausnahme des § 6 b Abs. 4 Nr. 1 ist mit
len, die durch Erhöhung des Kapitals der Gesell-
der folgenden Maßgabe entsprechend anzuwenden,
schaft gegen Einlagen erworben werden.
wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3 oder die Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (3) Die Rücklage darf nur gebildet werden, wenn die
ermittelt werden: folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, d~n 31. Januar 1984 129
1. Der Steuerpflichtige weist durch eine Bescheinigung dem Unterschied zwischen dem Wert, mit dem die
nach, daß Kapitalanlage bisher angesetzt war, und dem niedri-
geren Teilwert entspricht.
a) im Wirtschaftsjahr des Erwerbs der Kapitalanlage
der Betrieb, Teilbetrieb oder die Betriebsstätte
stillgelegt oder von der Stillegung bedroht war, § 7
b) die Kapitalanlage geeignet war, den Fortbestand Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
des Betriebs, Teilbetriebs oder der Betriebsstätte
zu sichern, ( 1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder
c) die Kapitalanlage geeignet war, bestehende Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von
Dauerarbeitsplätze, die für die Wirtschaftsregion Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum
und für den jeweiligen Arbeitsmarkt von besonde- von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr
rem Gewicht sind, nachhaltig zu sichern, der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser
d) die Kapitalanlage für die Wettbewerbsverhält-
nisse unbedenklich ist und Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nut-
zung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in
e) die Umsatzerlöse in seinem Unternehmen in dem gleichen Jahresbeträgen). Die Absetzung bemißt sich
Wirtschaftsjahr, das vor dem Erwerb der Kapital- hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
anlage endete, weniger als 200 Millionen Deut- des Wirtschaftsguts. Bei beweglichen Wirtschafts-
sche Mark betragen haben. Ist das Unternehmen gütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaft-
ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen lich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach
im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzuneh-
Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des men, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt
Aktiengesetzes, so sind die Umsatzerlöse aller der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträ-
herrschenden und abhängigen Unternehmen oder gen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr ent-
die Umsatzerlöse aller Konzernunternehmen fallenden Umfang der Leistung nachweist. Absetzungen
zusammenzurechnen; Umsatzerlöse aus Liefe- für außergewöhnliche tech.nische oder wirtschaftliche
rungen und Leistungen zwischen diesen Unter- Abnutzung sind zulässig.
nehmen (Innenumsatzerlöse) dürfen abgezogen
werden. An die Stelle der Umsatzerlöse treten bei (2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
Kreditinstituten und Bausparkassen die Bilanz- vermögens kann der Steuerpflichtige statt der Abset-
summe, bei Versicherungsunternehmen die Prä- zung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die
mieneinnahmen; die Bilanzsumme darf um dieje- Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen
nigen Ansätze gemindert werden, die für Beteili- bemessen. Die Absetzung für Abnutzung in fallenden
gungen an im Sinne des. Satzes 2 verbundenen Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen
Unternehmen ausgewiesen sind. Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vor-
Die Bescheinigung wird von der obersten Wirt- genommen werden; der dabei anzuwendende Hundert-
schaftsbehörde im Einvernehmen mit der obersten satz darf höchstens das Dreifache des bei der Abset-
Finanzbehörde des Landes erteilt, das für die zung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in
Besteuerung des Erwerbers nach dem Einkommen Betracht kommenden Hundertsatzes betragen und
und Ertrag zuständig ist. 30 vom Hundert nicht übersteigen. Durch Rechtsverord-
nung kann die Anwendung anderer Verfahren der
2. Der Steuerpflichtige ermittelt den Gewinn nach § 4 Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen
Abs. 1 oder§ 5. zugelassen werden, wenn sich danach für das erste
3. In der handelsrechtlichen Jahresbilanz ist ein Passiv- Jahr der Nutzung und für die ersten drei Jahre der Nut-
posten in mindestens gleicher Höhe ausgewiesen. zung insgesamt nicht höhere Absetzungen für Abnut-
zung als bei dem in Satz 2 bezeichneten Verfahren erge-
4. Die Bildung der Rücklage und ihre Auflösung nach
ben. Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für
Absatz 4 müssen in der Buchführung verfolgt werden
Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird,
können.
sind Absetzungen für außergewöhnliche technische
(4) Die Rücklage ist spätestens vom sechsten auf oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig. Voraus-
ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an mit jährlich setzung für die Anwendung der Sätze 1 bis 4 ist, daß
mindestens einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen. über die Wirtschaftsgüter, bei denen die Absetzung für
Die Rücklage ist vorzeitig aufzulösen, wenn Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird,
durch Rechtsverordnung zu bestimmende Aufzeichnun-
1. der Betrieb, Teilbetrieb oder die Betriebsstätte still- gen geführt werden.
gelegt oder die Kapitalanlage veräußert· oder ent-
nommen wird; wird die Kapitalanlage zum Teil veräu- (3) Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in
ßert oder entnommen, ist die Rücklage im Verhältnis fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung
des Anteils der veräußerten oder entnommenen in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. In diesem Fall
Kapitalanlage zur gesamten Kapitalanlage vorzeitig bemißt sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt
gewinnerhöhend aufzulösen, des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen
Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen
2. bei Kapitalanlagen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 die Wirtschaftsguts. Der Übergang von der Absetzung für
Beteiligung mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung
wird; in diesen Fällen ist die Rücklage in Höhe des für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht
Anteils vorzeitig gewinnerhöhend aufzulösen, der zulässig.
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
(4) Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als (2) Können bei einem Wirtschaftsgut erhöhte Abset-
Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur zungen oder Sonderabschreibungen bereits für Anzah-
vollen-Absetzung abzuziehen: lungen auf Anschaffungskosten oder für Teilherstel-
lungskosten in Anspruch genommen werden, so sind
1. bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1924
die Vorschriften über erhöhte Absetzungen und Sonder-
fertiggestellt worden sind, jährlich 2 vom Hundert,
abschreibungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß an
2. bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1925 die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 vom Hundert die Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder die Teil-
herstellungskosten und an die Stelle des Jahres der
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Beträgt die Anschaffung oder Herstellung das Jahr der Anzahlung
tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den oder Teilherstellung treten. Nach Anschaffung oder Her-
Fällen der Nummer 1 weniger als 50 Jahre, in den Fällen stellung des Wirtschaftsguts sind erhöhte Absetzungen
der Nummer 2 weniger als 40 Jahre, so können an Stelle oder Sonderabschreibungen nur zulässig, soweit sie
der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nut- nicht bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten
zungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnut-
oder für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen
zung vorgenommen werden. Die Vorschrift des Absat- worden sind. Anzahlungen auf Anschaffungskosten
zes 1 letzter Satz bleibt unberührt.
sind im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung aufgewen-
det. Werden Anzahlungen auf Anschaffungskosten
(5) Bei im Inland belegenen Gebäuden, die vom Steu- durch Hingabe eines Wechsels geleistet, so sind sie in
erpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres dem Zeitpunkt aufgewendet, in dem dem Lieferanten
der Fertigstellung angeschafft worden sind, können durch Diskontierung oder Einlösung des Wechsels das
abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung Geld tatsächlich zufließt. Entsprechendes gilt, wenn an
die folgenden Beträge abgezogen werden: Stelle von Geld ein Scheck hingegeben wird. ·
im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung (3) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen erhöhte Abset-
und in den folgenden 7 Jahren jeweils 5 vom Hundert, zungen in Anspruch genommen werden, müssen in
in den darauffolgenden 6 Jahren jedem Jahr des Begünstigungszeitraums mindestens
jeweils 2,5 vom Hundert, Absetzungen in Höhe der Absetzur:,gen für Abnutzung
nach § 7 Abs. 1 oder 4 berücksichtigt werden.
in den darauffolgenden 36 Jahren
jeweils 1,25 vom Hundert (4) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, bei denen
der Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten. Sonderabschreibungen in Anspruch genommen wer-
Im Fall der Anschaffung ist Satz 1 nur anzuwenden, den, sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7
wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder Abs. 1 vorzunehmen.
Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen (5) liegen bei einem Wirtschaftsgut die Vorausset-
noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun- zungen für die Inanspruchnahme von erhöhten Abset-
gen in Anspruch genommen hat. zungen oder Sonderabschreibungen auf Grund mehre-
( Sa) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die rer Vorschriften vor, so dürfen erhöhte Absetzungen
selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, oder Sonderabschreibungen nur auf Grund einer dieser
sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigen- Vorschriften in Anspruch genommen werden.
tum stehende Räume entsprechend anzuwenden. (6) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun-
gen sind bei der Prüfung, ob die in § 141 Abs. 1 Nr. 4 und
(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und
5 der Abgabenordnung bezeichneten Buchführungs-
anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz
grenzen überschritten sind,. nicht zu berücksichtigen.
mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwen-
den; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Sub- (7) Ist ein Wirtschaftsgut mehreren Beteiligten zuzu-
stanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzver- rechnen und sind die Voraussetzungen für erhöhte
ringerung). Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur bei ein-
zelnen Beteiligten erfüllt, so dürfen die erhöhten Abset-
zungen und Sonderabschreibungen nur anteilig für
§ 7a diese Beteiligten vorgenommen werden. Die erhöhten
Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen Absetzungen oder Sonderabschreibungen dürfen von
und Sonderabschreibungen den Beteiligten, bei denen die Voraussetzungen dafür
erfüllt sind, nur einheitlich vorgenommen werden.
(1) Werden in dem Zeitraum, in dem bei einem Wirt-
schaftsgut erhöhte Absetzungen oder Sonderabschrei- (8) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun-
bungen in Anspruch genommen werden können gen sind bei Wirtschaftsgütern, die zu einem Betriebs-
(Begünstigungszeitraum), nachträgliche Herstellungs- vermögen gehören, nur zulässig, Wenn sie in ein beson-
kosten aufgewendet, so bemessen sich vom Jahr der deres, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen
Entstehung der nachträglichen Herstellungskosten an werden, das den Tag der Anschaffung oder Herstellung,
bis zum Ende des Begünstigungszeitraums die Abset- die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die
zungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Son- betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die Höhe der
derabschreibungen nach den um die nachträglichen jährlichen Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Abset-
Herstellungskosten erhöhten Anschaffungs- oder Her- zungen und Sonderabschreibungen enthält. Das Ver-
stellungskosten. Entsprechendes gilt für nachträgliche zeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese
Anschaffungskosten. Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.
Nr. 5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984 131
§7b heitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hier-
Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, nach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude
Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.
(1) Bei im Inland belegenen Einfamilienhäusern, Zwei- (3) Der Bauherr kann erhöhte Absetzungen, die er im
familienhäusern und Eigentumswohnungen, die zu mehr Jahr der Fertigstellung und in den zwei folgenden Jahren
als 66 2 13 vom Hundert Wohnzwecken dienen, kann nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des dritten auf das
abweichend von § 7 Abs. 4 und 5·der Bauherr im Jahr Jahr der· Fertigstellung folgenden Jahres nachholen.
der Fertigstellung und in den sieben folgenden Jahren Nachträgliche Herstellungskosten, die bis zum Ende
jeweils bis zu 5 vom Hundert der Herstellungskosten des dritten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden
oder ein Erwerber im Jahr der Anschaffung und in den Jahres entstehen, können abweichend von§ 7 a Abs. 1
sieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert vom Jahr ihrer Entstehung an so behandelt werden, als
der Anschaffungskosten absetzen. Nach Ablauf dieser wären sie bereits im ersten Jahr des Begünstigungs-
acht Jahre sind als Absetzung für Abnutzung bis zur vol- zeitraums entstanden. Die Sätze 1 und 2 gelten für den
len Absetzung jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts Erwerber eines Einfamilienhauses, eines Zweifamilien-
abzuziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Über- hauses oder einer Eigentumswohnung und bei Aus-
steigen die Herstellungskosten oder die Anschaffungs- bauten und Erweiterungen im Sinne des Absatzes 2 ent-
kosten bei einem Einfamilienhaus oder einer Eigentums- sprechend.
wohnung 200 000 Deutsche Mark, bei einem Zwei- (4) Zum Gebäude gehörende Garagen sind ohne
familienhaus 250 000 Deutsche Mark, bei einem Anteil Rücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwek-
an einem dieser Gebäude oder einer Eigentums- ken dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr
wohnung den entsprechenden Teil von 200 000 Deut- als ein Personenkraftwagen für jede in dem Gebäude
sche Mark oder von 250 000 Deutsche Mark, so ist befindliche Wohnung untergestellt werden kann. Räume
auf den übersteigenden Teil der Herstellungskosten für die Unterstellung weiterer Kraftwagen sind stets als
oder der Anschaffungskosten § 7 Abs. 4 anzuwenden. nicht Wohnzwecken dienend zu behandeln.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige
das Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, die Eigentums- (5) Erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2
wohnung oder einen Anteil an einem dieser Gebäude kann der Steuerpflichtige nur für ein Einfamilienhaus
oder an einer Eigentumswohnung oder für ein Zweifamilienhaus oder für eine Eigentums-
wohnung oder für den Ausbau oder die Erweiterung
1. von seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehegat-
eines Einfamilienhauses, eines Zweifamilienhauses
ten die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 vorliegen;
oder einer Eigentumswohnung in Anspruch nehmen.
2. anschafft und im zeitlichen Zusammenhang mit der Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26
Anschaffung an den Veräußerer ein Einfamilienhaus, Abs. 1 vorliegen, können erhöhte Absetzungen nach
Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung oder den Absätzen 1 und 2 für insgesamt zwei der in Satz 1
einen Anteil an einem dieser Gebäude oder an einer bezeichneten Gebäude, Eigentumswohnungen, Aus-
Eigentumswohnung veräußert; das gilt auch, wenn bauten oder Erweiterungen in Anspruch nehmen. Den
das veräußerte Gebäude, die veräußerte Eigentums- erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2 ste-
wohnung oder der veräußerte Anteil dem Ehegatten hen die erhöhten Absetzungen nach § 7 b in der jewei-
des Steuerpflichtigen zuzurechnen war und bei den ligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom
Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung und im Zeit- 16. Juni 1964 (BGBI. I S. 353) und nach§ 15 Abs. 1 bis 4
punkt der Veräußerung die Voraussetzungen des des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung des
§ 26 Abs. 1 vorliegen; Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBI. 1S. 1213) gleich. Ist
3. nach einer früheren Veräußerung durch ihn wieder das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die
anschafft; das gilt auch, wenn das Gebäude, die Eigentumswohnung (Erstobjekt) dem Steuerpflichtigen
Eigentumswohnung oder der Anteil im Zeitpunkt der nicht bis zum Ablauf des Begünstigungszeitraums zuzu-
früheren Veräußerung dem Ehegatten des Steuer- rechnen, so kann der Steuerpflichtige abweichend von
pflichtigen zuzurechnen war und bei den Ehegatten den Sätzen 1 bis 3 erhöhte Absetzungen bei einem
die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 vorliegen. weiteren Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder einer
weiteren Eigentumswohnung im Sinne des Absatzes 1
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungs- Satz 1 (Folgeobjekt) in Anspruch nehmen, wenn er das
kosten, die für Ausbauten und Erweiterungen an einem Folgeobjekt innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren
Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder an einer Eigen- vor und drei Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeit-
tumswohnung aufgewendet worden sind, wenn das Ein- raums, in dem ihm das Erstobjekt letztmals zugerechnet
familienhaus, Zweifamilienhaus oder die. Eigentums- worden ist, anschafft oder her.stellt; Entsprechendes gilt
wohnung vor dem 1. Januar 1964 fertiggestellt und nicht bei einem Ausbau oder einer Erweiterung eines Einfami-
nach dem 31. Dezember 1976 angeschafft worden ist. lienhauses, Zweifamilienhauses oder einer Eigentums-
Weitere Voraussetzung ist, daß das Gebäude oder die wohnung. Im Fall des Satzes 4 ist der Begünstigungs-
Eigentumswohnung im Inland belegen ist und die ausge- zeitraum für das Folgeobjekt um die Anzahl der Veran-
bauten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als lagungszeiträume zu kürzen, in denen das Erstobjekt
80 vom Hundert Wohnzwecken dienen. Nach Ablauf des dem Steuerpflichtigen zugerechnet worden ist; hat der
Zeitraums, in dem nach Satz 1 erhöhte Absetzungen Steuerpflichtige das Folgeobjekt in einem Veranla-
vorgenommen werden können, ist der Restwert den gungszeitraum, in dem ihm das Erstobjekt noch zuzu-
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes rechnen ist, hergestellt oder angeschafft oder einen
oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurech- Ausbau oder eine Erweiterung vorgenommen, so
nen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind ein- beginnt der Begünstigungszeitraum für das Folgeobjekt
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Veranlagungs- b) die Anschaffung oder Herstellung der Wirt-
zeitraums, in dem das Erstobjekt dem Steuerpflichtigen schaftsgüter im öffentlichen Interesse erforderlich
letztmals zugerechnet worden ist. ist.
(6) Ist ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus oder (3) Die Wirtschaftsgüter dienen dem Umweltschutz,
eine Eigentumswohnung mehreren Steuerpflichtigen wenn sie dazu verwendet werden,
zuzurechnen, so ist Absatz 5 mit der Maßgabe anzu- 1 . a) den Anfall von Abwasser oder
wenden, daß der Anteil des Steuerpflichtigen an einem
dieser Gebäude oder an einer Eigentumswohnung b) Schädigungen durch Abwasser oder
einem Einfamilienhaus, einem Zweifamilienhaus oder c) Verunreinigungen der Gewässer durch andere
einer Eigentumswohnung gleichsteht; Entsprechendes Stoffe als Abwasser oder
gilt bei dem Ausbau oder der Erweiterung von Einfami- d) Verunreinigungen der Luft oder
lienhäusern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswoh- e) Lärm oder Erschütterungen
nungen, die mehreren Steuerpflichtigen zuzurechnen zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern oder
sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein Einfamilien-
haus, ein Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswoh- 2. Abfälle nach den Grundsätzen des Abfallbeseiti-
nung ausschließlich dem Steuerpflichtigen und seinem gungsgesetzes zu beseitigen.
Ehegatten zuzurechnen ist und bei den Ehegatten die Die Anwendung des Satzes 1 ist nicht dadurch aus-
Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen. geschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zugleich für
(7) Der Bauherr von Kaufeigenheimen, Trägerklein- Zwecke des innerbetrieblichen Umweltschutzes ver~
siedlungen und Kaufeigentumswohnungen kann abwei- wendet werden.
chend von Absatz 5 für alle von ihm erstellten Kauf- (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf nach dem
eigenheime, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigen-
31. Dezember 197 4 und vor dem 1. Januar 1991 entste-
tumswohnungen im Jahr der Fertigstellung und im fol- hende nachträgliche Herstellungskosten bei Wirt-
genden Jahr erhöhte Absetzungen bis zu jeweils 5 vom schaftsgütern, die dem Umweltschutz dienen und die
Hundert vornehmen. vor dem 1. Januar 1975 angeschafft oder hergestellt
worden sind, mit der Maßgabe entsprechend anzuwen-
den, daß im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung der nach-
§ 7 C träglichen Herstellungsarbeiten erhöhte Absetzungen
(weggefallen) bis zur vollen Höhe der nachträglichen Herstellungs-
kosten vorgenommen werden können. Das gleiche gilt,
wenn bei Wirtschaftsgütern, die nicht dem Umwelt-
schutz dienen, nachträgliche Herstellungskosten nach
§7d
dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1991
Erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter, dadurch entstehen, daß ausschließlich aus Gründen
die dem Umweltschutz dienen des Umweltschutzes Veränderungen vorgenommen
werden.
( 1) Bei abnutzbaren beweglichen und unbeweglichen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen die (5) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können
Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen und die bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und
nach dem 31. Dezember 197 4 und vor dem 1. Januar für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen
1991 angeschafft oder hergestellt worden sind, können werden. § 7 a Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
abweichend von § 7 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung daß die Summe der erhöhten Absetzungen 60 vom Hun-
oder Herstellung bis zu 60 vom Hundert und in den fol- dert der bis zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs
genden Wirtschaftsjahren bis zur vollen Absetzung insgesamt aufgewendeten Anzahlungen oder Teilher-
jeweils bis zu 10 vom Hundert der Anschaffungs- oder stellungskosten nicht übersteigen darf. Satz 1 gilt in den
Herstellungskosten abgesetzt werden. Nicht in Fällen des Absatzes 4 sinngemäß.
Anspruch genommene erhöhte Absetzungen können
nachgeholt werden. Nachträgliche Anschaffungs- oder (6) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1
Herstellungskosten, die vor dem 1. Januar 1991 ent- bis 5 werden unter der Bedingung gewährt, daß ·die Vor-
standen sind, können abweichend von § 7 a Abs. 1 so aussetzung des Absatzes 2 Nr. 1
behandelt werden, als wären sie im Wirtschaftsjahr der 1. in den Fällen des Absatzes 1 mindestens fünf Jahre
Anschaffung oder Herstellung entstanden. nach der Anschaffung oder Herstellung der Wirt-
(2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können schaftsgüter,
nur in Anspruch genommen werden, wenn 2. in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 mindestens fünf
1 . die Wirtschaftsgüter in einem im Inland belegenen - Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstel-
Betrieb des Steuerpflichtigen unmittelbar und zu lungsarbeiten
mehr als 70 vom Hundert dem Umweltschutz dienen erfüllt wird.
und
(7) Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember
2. die von der Landesregierung bestimmte Stelle 197 4 und vor dem 1. Januar 1991 durch Hingabe eines
bescheinigt, daß Zuschusses zur Finanzierung der Anschaffungs- oder
a) die Wirtschaftsgüter zu dem in Nummer 1 be- Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern
zeichneten Zweck bestimmt und geeignet sind im Sinne des Absatzes 2 ein Recht auf Mitbenutzung
urd dieser Wirtschaftsgüter erwerben, können bei diesem
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984 133
Recht abweichend von § 7 erhöhte Absetzungen nach kung ganz oder teilweise zerstörten Gebäudes gemacht
Maßgabe des Absatzes 1 oder 4 Satz 1 vornehmen. Die werden, wenn dieses Gebäude ohne den Wiederaufbau
erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genom- nicht oder nicht mehr voll zu einem der in Satz 1 be-
men werden, wenn der Empfänger zeichneten Zwecke verwendet werden kann.
1. den Zuschuß unverzüglich und unmittelbar zur Finan- (2) Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die Her-
zierung der Anschaffung oder Herstellung der Wirt- stellungskosten von land- und forstwirtschaftlichen
schaftsgüter oder der nachträglichen Herstellungs- Betriebsgebäuden und auf die Aufwendungen zum
arbeiten bei den Wirtschaftsgütern verwendet und Wiederaufbau von· durch Kriegseinwirkung ganz oder
2. dem Steuerpflichtigen bestätigt, daß die Vorausset- teilweise zerstörten land"'. und. forstwirtschaftlichen
zung der Nummer 1 vorliegt und daß für die Wirt- Betriebsgebäuden, wenn der Gewinn aus Land- und
schaftsgüter oder die nachträglichen Herstellungs- Forstwirtschaft nach § 4 Abs. 1 ermittelt wird.
arbeiten eine Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 2
(3) Bei nach dem 31. Dezember 1966 hergestellten
erteilt ist.
Gebäuden können die Abschreibungen nach Absatz 1
Absatz 6 gilt sinngemäß. oder Absatz 2 nur in Anspruch genommen werden, wenn
die Gebäude vom Steuerpflichtigen vor Ablauf des zehn-
(8) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1
ten Kalenderjahrs seit der erstmaligen Aufnahme einer
bis 7 können nicht für Wirtschaftsgüter in Anspruch
gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen
genommen werden, die in Betrieben oder Betriebsstät-
Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes herge-
ten verwendet werden, die in den letzten zwei Jahren vor
stellt worden sind. Für Gebäude, die vom Steuerpflich-
dem Beginn des Kalenderjahrs, in dem das Wirtschafts-
tigen nach Ablauf des 20. Kalenderjahrs seit der erst-
gut angeschafft oder hergestellt worden ist, errichtet
maligen Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnli-
worden sind. Die Verlagerung von Betrieben oder Be-
chen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
triebsstätten gilt nicht als Errichtung im Sinne des Sat-
frühestens jedoch seit dem 1 . Januar 1950, hergestellt
zes 1, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 bezeichnete Behörde
werden, sind Abschreibungen nach Absatz 1 oder
bestätigt daß die Verlagerung im öffentlichen Interesse
Absatz 2 nicht zulässig.
aus Gründen des Umweltschutzes erforderlich ist.
§7e § 7f
Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter
und landwirtschaftliche Betriebsgebäude des Anlagevermögens privater Krankenhäuser
(1) Steuerpflichtige, die ( 1) Steuerpflichtige, die im Inland ein privates Kran-
1 . auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur kenhaus betreiben, können unter den Voraussetzungen
Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigun- des Absatzes 2 bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des
gen berechtigt sind oder Anlagevermögens, die dem Betrieb dieses Krankenhau-
ses dienen, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung
2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Welt-
und in den vier folgenden Jahren neben den Abset-
anschauung oder politischer Gegnerschaft gegen
zungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 Abschrei-
den Nationalsozialismus verfolgt worden sind,
bungen vornehmen, und zwar
ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und den
Gewinn nach § 5 ermitteln, können bei Gebäuden, die im 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-
eigenen gewerblichen Betrieb unmittelbar mögens bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
a) der Fertigung oder 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
vermögens bis zur Höhe von insgesamt 30 vom
b) der Bearbeitung von zum Absatz bestimmten Wirt- Hundert
schaftsgütern oder
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den fol-
c) der Wiederherstellung von Wirtschaftsgütern oder genden Jahren bemessen sich die Absetzungen für
d) ausschließlich der Lagerung von Waren, die zum Abnutzung bei beweglichen Wirtschaftsgütern nach
Absatz an Wiederverkäufer bestimmt sind oder für dem Restwert und der Restnutzungsdauer, bei Gebäu-
fremde Rechnung gelagert werden, den nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 unter
Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgeben-
dienen und nach dem 31. Dezember 1951 hergestellt
worden sind, neben den nach § 7 Abs. 4 von den Her- den Hundertsatz.
stellungskosten zu bemessenden Absetzungen für (2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in
Abnutzung im Wirtschaftsjahr der Herstellung und in Anspruch genommen werden, wenn bei dem privaten
dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr bis zu je 10 vom Krankenhaus im Jahr der Anschaffung oder Herstellung
Hundert der Herstellungskosten abschreiben. In den fol- der Wirtschaftsgüter und im Jahr der Inanspruchnahme
genden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Abset- der Abschreibungen die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abga-
zungen für Abnutzung nach dem Restwert und dem benordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
nach § 7 Abs. 4 unter Berücksichtigung der Restnut-
zungsdauer des Gebäudes maßgebenden Hundertsatz. (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können.
Den Herstellungskosten eines Gebäudes werden die bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und
Aufwendungen gleichgestellt, die nach dem 31. Dezem- für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen wer-
ber 1951 zum Wiederaufbau eines durch Kriegseinwir- den.
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
§7g nur der Anteil, der nach der in dieser Vorschrift vor-
gesehenen Rechtsverordnung zu ermitteln ist, abge-
Sonderabschreibung zur Förderung
zogen werden;
kleiner und mittlerer Betriebe
(1) Bei neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des 2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abga-
Anlagevermögens, die im Jahr der Anschaffung oder ben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Aus-
Herstellung im Betrieb des Steuerpflichtigen aus- gaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände
schließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahme-
werden, kann unter den Voraussetzungen des ·Absat- erzielung dienen;
zes 2 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung neben 3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsver-
den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 2 bänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaft-
eine Sonderabschreibung von 10 vom Hundert der lichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch 4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwi-
genommen werden. In den folgenden Jahren bemessen
schen Wohnung und Arbeitsstätte. Bei Fahrten mit
sich die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1
einem eigenen Kraftfahrzeug werden die Aufwen-
oder 2 nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer.
dungen für jeden Arbeitstag, an dem das Kraftfahr-
(2) Die Sonderabschreibung nach Absatz 1 kann nur zeug benutzt wird, nur in Höhe der folgenden Pausch-
in Anspruch genommen werden, wenn beträge anerkannt:
1. im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des a) bei Benutzung eines Kraftwagens
Wirtschaftsguts 0,36 Deutsche Mark,
a) der Einheitswert des Betriebs, zu dessen Anlage- b) bei Benutzung eines Motorrads
vermögen das Wirtschaftsgut gehört, nicht mehr oder Motorrollers 0, 16 Deutsche Mark
als 120 000 Deutsche Mark beträgt und für jeden Kilometer, den die Wohnung von der
Arbeitsstätte entfernt liegt; für die Bestimmung der
b) bei Gewerbebetrieben im Sinne des Gewerbe-
Entfernung ist die kürzeste benutzbare Straßenver-
steuergesetzes das Gewerbekapital nicht mehr
bindung maßgebend. Wird dem Arbeitnehmer vom
al_s 500 000 Deutsche Mark beträgt und
Arbeitgeber für Fahrten zwischen Wohnung und
2. das Wirtschaftsgut mindestens ein Jahr nach seiner Arbeitsstätte ein Kraftfahrzeug zur Verfügung
Anschaffung oder Herstellung in einer inländischen gestellt, so kann der Arbeitnehmer höchstens die in
Betriebsstätte dieses Betriebs verbleibt. Satz 2 bezeichneten Beträge geltend machen;
5. notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeit-
4. Überschuß der Einnahmen nehmer wegen einer aus beruflichem Anlaß begrün-
über die Werbungskosten deten doppelten Haushaltsführung entstehen, und
zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die
doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Eine
§8 doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der
Einnahmen Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, im dem.er einen
eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und
( 1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Gel-
auch am Beschäftigungsort wohnt. Aufwendungen
deswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rah- für Fahrten vom Beschäftigungsort zum Ort des
men einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 eigenen Hausstands und zurück (Familienheim-
zufließen. fahrten) können jeweils nur für eine Familienheim-
(2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, fahrt wöchentlich als Werbungskosten abgezogen
Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den werden. Bei Familienheimfahrten mit eigenem Kraft-
üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen. fahrzeug ist je Kilometer der Entfernung zwischen
Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäf-
Rechtsverordnung nach § 17 Nr. 3 Viertes Buch Sozial- tigungsort Nummer 4 Satz 2 entsprechend anzuwen-
gesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese den. Bei Familienheimfahrten mit einem vom Arbeit-
Werte maßgebend. geber zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeug ist
Nummer 4 Satz 3 entsprechend anzuwenden;
§9
6. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge und
Werbungskosten Berufskleidung);
(1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwer- 7. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverrin-
bung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind gerung ( § 7 Abs. 1 und 4 bis 6, § 7 a Abs. 1 bis 3, 5
bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen und 8, §§ 7b, 54).
sind. Werbungskosten sind auch
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 und
1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungs- Nr. 5 Sätze 4 und 5 werden
gründen beruhende Renten und dauernde Lasten,
soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem 1. bei Körperbehinderten, deren Minderung der
Zusammenhang stehen. Bei Leibrenten kann nur der Erwerbsfähigkeit. mindestens 70 vom Hundert
Anteil abgezogen werden, der sich aus der in § 22 beträgt,
Nr. 1 Buchstabe a aufgeführten Tabelle ergibt; in den 2. bei Körperbehinderten, deren Minderung der
Fällen des § 22 Nr. 1 Buchstabe a letzter Satz kann Erwerbsfahigkeit weniger als 70 vom Hundert, aber
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984 135
mindestens 50 vom Hundert beträgt und die erheb- (2) Wird der Vorsteuerabzug nach§ 15 a des Umsatz-
. lieh gehbehindert sind, steuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Betriebseinnahmen oder Einnahmen, die Minderbeträge
für Familienheimfahrten auf Antrag die tatsächlichen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behan-
Aufwendungen abgezogen. Die Voraussetzungen der deln; die Anschaffungs- oder Herstellungskosten blei-
Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nach- ben unberührt.
zuweisen. (3) Die Umsatzsteuer für den Selbstverbrauch nach
(3) Absatz 1 Nr. 4 und 5 und Absatz 2 gelten bei den § 30 des Umsatzsteuergesetzes in dßr Fassung der
Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 ent- Bekanntmachung vom 16. November 197:3 (BGBI. 1
sprechend. S. 1681) gehört zu den Anschaffungs- oder Herstel-
lungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Selbst-
(4) Für die ~nerkennung von Mehraufwendungen für verbrauch sie entfällt.
Verpflegung als Werbungskosten können durch
Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustim-
5. Sonderausgaben
mung des Bundesrates Höchstbeträge bestimmt wer-
den; diese Höchstbeträge dürfen 140 vom Hundert der
pauschalen T agegeldbeträge des Bundesreisekosten- § 10
gesetzes nicht überschreiten. ( 1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendun-
(5) § 4 Abs. 6 gilt sinngemäß. gen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Wer-
bungskosten sind: ·
§ 9a 1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder
Pauschbeträge für Werbungskosten dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkom-
mensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber
Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Ein- dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt.
künfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn Eine Rücknahme des Antrags oder der Zustimmung
nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden: ist nicht zulässig. Das gilt auch, wenn der Antrag zum
1. von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit: Zweck der Eintragung eines Freibetrags auf der
Lohnsteuerkarte oder der Festsetzung von Einkom-
ein Pauschbetrag von 564 Deutsche Mark; mensteuer-Vorauszahlungen gestellt worden ist. Die
2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen: Unterhaltsleistungen können bis zu 9 000 Deutsche
ein Pauschbetrag von 100 Deutsche Mark; Mark im Kalenderjahr abgezogen werden. Entspre-
chendes gilt auch für Unterhaltsleistungen in den
bei Ehegatten, die nach den§§ 26, 26 b zusammen Fällen der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe;
veranlagt werden, erhöht sich dieser Pauschbetrag
auf insgesamt 200 Deutsche Mark; 1a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende
Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften
3. von den Einnahmen im Sinne des§ 22 Nr. 1 und 1 a: in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei
ein Pauschbetrag von insgesamt 200 Deutsche der Veranlagung außer Betracht bleiben. Bei Leibren-
Mark. ten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich
aus der in § 22 Nr. 1 Buchstabe a aufgeführten
Die Pauschbeträge dürfen im Fall der Nummer 1 nur bis Tabelle ergibt; in den Fällen des § 22 Nr. 1 Buch-
zur Höhe der um die Freibeträge nach § 19 Abs. 2 bis 4 stabe a letzter Satz kann nur der Anteil, der nach der
geminderten Einnahmen, in den Fällen der Nummern 2 in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechtsverordnung
und 3 nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen zu ermitteln ist, abgezogen werden;
werden.
2. a) Beiträge zu Kranken-, Unfall- und Haftpflichtver-
sicherungen, zu den gesetzlichen Rentenver-
4 a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug sicherungen und an die Bundesanstalt für Arbeit;
b) Beiträge zu den folgenden Versicherungen auf
§ 9b den Erlebens- oder Todesfall:
(1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatz- aa) Risikoversicherungen, die nur für den Todes-
steuergesetzes gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer fall eine Leistung vorsehen,
abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- bb) Rentenversicherungen ohne Kapitalwahl-
oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf des- recht,
sen Anschaffung oder Herstellung er entfällt. Der Teil cc) Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht
des Vorsteuerbetrags, der nicht abgezogen werden gegen laufende Beitragsleistung, wenn das
kann, braucht den Anschaffungs- oder Herstellungs- Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf
kosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung Jahren seit Vertragsabschluß ausgeübt wer-
oder Herstellung der Vorsteuerbetrag entfällt, nicht zu- den kann,
gerechnet zu werden, dd) Kapitalversicherungen gegen laufende Bei-
1. wenn er 25 vom Hundert des Vorsteuerbetrags und tragsleistung mit Sparanteil, wenn der Ver-
500 Deutsche Mark nicht übersteigt, oder trag für die Dauer von mindestens zwölf
2. wenn die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug füh- Jahren abgeschlossen worden ist.
renden Umsätze nicht mehr als 3 vom Hundert des Fondsgebundene Lebensversicherungen sind aus-
Gesamtumsatzes betragen. geschlossen;
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Bau- 1. Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3
darlehen. Baudarlehen sind auch Darlehen, die zum zusammen bis zu 2 340 Deutsche Mark,
Erwerb von Wohnbesitz im Sinne des § 12 a des im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten
Zweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmt sind. bis zu 4 680 Deutsche Mark.
Beiträge, die nach Ablauf von vier Jahren seit Ver-
tragsabschluß geleistet werden, können nur insoweit Diese Beträge erhöhen sich
abgezogen werden, als sie das Eineinhalbfache des a) für jedes Kind des Steuerpflichtigen
durchschnittlichen Jahresbetrags der in den ersten im Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 um
vier Jahren geleisteten Beiträge im Veranlagungs- 600 Deutsche Mark,
zeitraum nicht übersteigen; b) für jedes Kind des Steuerpflichtigen im Sinne des
§ 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 bis 7, das nach § 32
4. gezahlte Kirchensteuer;
Abs. 4 Sätze 2 und 3 dem anderen Elternteil zu-
5. die nach § 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lastenaus- geordnet wird und dem gegenüber der Steuer-
gleichsgesetzes abzugsfähigen Teile der Vermö- pflichtige seiner Unterhaltsverpflichtung für den
gensabgabe, der Hypothekengewinnabgabe und der Veranlagungszeitraum nachkommt, um
Kreditgewinnabgabe; 300 Deutsche Mark;
6 Steuerberatungskosten; - 2. Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2
7. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine zusätzlich bis zu 3 000 Deutsche Mark,
Berufsausbildung oder seine Weiterbildung in einem im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten
nicht ausgeübten Beruf bis zu 900 Deutsche Mark im bis zu 6 000 Deutsche Mark.
Kalenderjahr. Dieser Betrag erhöht sich auf 1 200 Diese Beträge vermindern sich
Deutsche Mark, wenn der Steuerpflichtige wegen der
Ausbildung oder Weiterbildung außerhalb des Orts a) bei Arbeitnehmern um den vom Arbeitgeber ge-
untergebracht ist, in dem er einen eigenen Haus- leisteten gesetzlichen Beitrag zur gesetzlichen
stand unterhält. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre- Rentenversicherung sowie um steuerfreie
chend, wenn dem Steuerpflichtigen Au_fwendungen Zuschüsse des Arbeitgebers im Sinne des § 3 Nr.
für eine Berufsausbildung oder Weiterbildung seines 62 Sätze 2 bis 4,
Ehegatten erwachsen und die Ehegatten die Voraus- b) bei Steuerpflichtigen, die während des ganzen
setzungen des§ 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen; in diesem Kalenderjahrs
Fall können die Beträge von 900 Deutsche Mark und aa) in der gesetzlichen Rentenversicherung ver-
1 200 Deutsche Mark für den in der Berufsausbil- sicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitge-
dung oder Weiterbildung befindlichen Ehegatten ins- bers von der Versicherungspflicht befreit
gesamt nur einmal abgezogen werden. Als Aufwen- waren und denen für den Fall ihres Ausschei-
dungen für eine Berufsausbildung gelten auch Auf- dens aus der Beschäftigung auf Grund des
wendungen für eine hauswirtschaftliche Aus- oder Beschäftigungsverhältnisses eine lebens-
Weiterbildung. Zu den Aufwendungen für eine Be- längliche Versorgung oder an deren Stelle
rufsausbildung oder Weiterbildung gehören nicht eine Abfindung zusteht oder die in der
Aufwendungen für den Lebensunterhalt, es sei denn, gesetzlichen Rentenversicherung nachzu-
daß es sich um Mehraufwendungen handelt, die versichern sind,
durch eine auswärtige Unterbringung im Sinne des bb) nicht der gesetzlichen Rentenversicherungs-
Satzes 2 entstehen. pflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit aus-
(2) Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nr. 2 geübt und im Zusammenhang damit auf
und 3 bezeichneten Beiträge (Vorsorgeaufwendungen) Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwart-
ist, daß sie schaftsrechte auf eine Altersversorgung
ganz oder teilweise ohne eigene Beitragslei-
1. - wenn es sich um Versicherungsbeiträge mit Spar- stung erworben haben. Als eigene Beitrags-
anteil oder Bausparbeiträge handelt - weder unmit- leistung gilt auch die Minderung eines etwai-
telbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammen- gen Ausgleichsanspruchs nach § 89 b des
hang mit der Aufnahme eines Kredits stehen, Handelsgesetzbuchs durch einen Versor-
2. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammen- gungsanspruch und die Anrechnung eines
hang mit steuerfreien Einnahmen stehen, etwaigen Ausgleichsanspruchs nach § 89 b
des Handelsgesetzbuchs auf einen Versor-
3. an Versicherungsunternehmen oder Bausparkas- gungsanspruch,
sen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im
cc) Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 in Aus-
Inland haben oder denen die Erlaubnis zum
übung eines Mandats bezogen haben,
Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist, oder an einen
Sozialversicherungsträger geleistet werden und um 9 vom Hundert der Einnahmen aus der
Beschäftigung oder Tätigkeit, höchstens des Jah-
4. nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für resbetrags der Beitragsbemessungsgrenze in der
die eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach§ 12 Abs. 1 gesetzlichen Rentenversicherung der Angestell-
des Dritten Vermögensbildungsgesetze~ gewährt ten,
wird. c) bei selbständigen Künstlern und Publizisten um
(3) Vorsorgeaufwendungen (Absatz 1 Nr. 2 und 3) den steuerfreien Betrag im Sinne des§ 3 Nr. 57,
können je Kalenderjahr bis zu den folgenden Höch.st- den die Künstlersozialkasse an die Bundesver-
beträgen abgezogen werden: sicherungsanstalt für Angestellte leistet;
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984 137
3. Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3, die die d) der Steuerpflichtige nach Vertragsabschluß
nach den Nummern 1 und 2 abziehbaren Beträge arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit
übersteigen, zur Hälfte, höchstens bis zu 50 vom mindestens ein J,ahr lang ununterbrochen bestan-
Hundert des Höchstbetrags nach Nummer 1. den hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfü-
gung noch besteht oder
(4) Steuerpflichtige, die Anspruch auf eine Prämie
e) der Steuerpflichtige, der Staatsangehöriger eines
nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz haben, kön-
Staates ist, mit dem die Bundesregierung Verein-
nen für jedes Kalenderjahr wählen, ob sie für Bauspar-
barungen über Anwerbung und Beschäftigung
beiträge (Absatz 1 Nr. 3) den Sonderausgabenabzug
von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und der
oder eine Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämienge-
nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften
setz erhalten wollen (Wahlrecht). Das Wahlrecht kann
ist, den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf
für die Bausparbeiträge eines Kalenderjahrs nur einheit-
Dauer verlassen hat.
lich ausgeübt werden. Steuerpflichtige, denen im Kalen-
derjahr der Beitragsleistung gemeinsam der Höchstbe- Als Wohnungsbau gelten auch bauliche Maßnahmen
trag des § 3 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämienge- des Mieters zur Modernisierung seiner Wohnung.
setzes zusteht, können ihr Wahlrecht nur einheitlich
ausüben. Das Wahlrecht wird zugunsten des Sonder- § 10 a
ausgabenabzugs dadurch ausgeübt, daß der Steuer-
Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns
pflichtige einen ausdrücklichen Antrag auf Berücksich-
tigung der betreffenden Sonderausgaben stellt. ( 1) Steuerpflichtige, die
(5) Der Steuerpflichtige oder Personen, denen im 1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur
Kalenderjahr der Beitragsleistung gemeinsam der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigun-
Höchstbetrag des § 2 Abs. 2 des Spar-Prämien- gen berechtigt sind oder
gesetzes oder des § 3 Abs. 2 des Wohnungsbau- 2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Welt-
Prämiengesetzes- zusteht, können für Bausparbeiträge anschauung oder politischer Gegnerschaft gegen
den Sonderausgabenabzug nicht erhalten, wenn der den Nationalsozialismus verfolgt worden sind,
Steuerpflichtige oder eine der bezeichneten Personen
eine Prämie nach dem Spar-Prämiengesetz oder dem ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und ihre
Wohnungsbau-Prämiengesetz beantragt hat (Kumulie- Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewer-
rungsverbot). bebetrieb nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln,
können auf Antrag bis zu 50 vom Hundert der Summe
(6) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist eine der nicht entnommenen Gewinne, höchstens aber
Nachversteuerung durchzuführen 20 000 Deutsche Mark als Sonderausgaben vom
Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Als nicht ent-
1. bei Rentenversicherungen gegen Einmaibeitrag
nommen gilt auch der Teil der Summe der Gewinne, der
(Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb),
zur Zahlung der auf die Betriebsvermögen entfallenden
wenn vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsab-
Abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz verwendet
schluß, außer im Schadensfall oder bei Erbringung
wird. Der als steuerbegünstigt in Anspruch genommene
der vertragsmäßigen Rentenleistung, Einmaibeiträge
Teil der Summe der Gewinne ist bei der Veranlagung
ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder Ansprüche
besonders festzustellen.
aus dem Versicherungsvertrag ganz oder zum Teil
abgetreten oder beliehen werden; (2) Übersteigen in einem der auf die Inanspruchnahme
2. bei Bausparverträgen (Absatz 1 Nr. 3), wenn vor der Steuerbegünstigung (Absatz 1 ) folgenden drei Jahre
Ablauf von zehn Jahren seit Vertragsabschluß die bei dem Steuerpflichtigen oder seinem Gesamtrechts-
Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt, nachfolger die Entnahmen aus dem Betrieb die Summe
geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt der bei der Veranlagung zu berücksichtigenden
oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft -und aus Ge-
oder beliehen werden. Unschädlich ist jedoch die werbebetrieb, so ist der übersteigende Betrag (Mehr-
vorzeitige Verfügung, wenn entnahme) bis zur Höhe des besonders festgestellten
Betrags (Absatz 1 letzter Satz) dem Einkommen im Jahr
a) die Bausparsumme ausgezahlt oder die Ansprü- der Mehrentnahme zum Zweck der Nachversteuerung
che aus dem Vertrag beliehen werden und der hinzuzurechnen. Beträge, die zur Zahlung der auf die
Steuerpflichtige die empfangenen Beträge unver- Betriebsvermögen entfallenden Abgaben nach dem
züglich und unmittelbar zum Wohnungsbau ver- Lastenausgleichsgesetz verwendet werden, rechnen
wendet oder auch in dies~m Fall nicht zu den Entnahmen. Soweit
Entnahmen zur Zahlung von Erbschaftsteuer auf den
_b) im Fall d~r Abtretung der Erwerber.die eauspar- Erwerb des Betriebsvermögens von Todes wegen oder
summe oder die auf Grund einer Beleihung emp- auf den Übergang des Betriebsvermögens an Personen
fangenen Beträge unverzüglich und· unmittelbar der Steuerklasse I des § 9 des Erbschaftsteuer-
zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder des- gesetzes verwendet werden oder soweit sich Entnah-
sen Angehörige im Sinne des § 15 der Abgaben- men durch Veräußerung des Betriebs (§§ 14 und 16)
ordnung verwendet oder ergeben, unterliegen sie einer Nachversteuerung mit
c) der Steuerpflichtige oder sein von ihm nicht dau- den Sätzen des § 34 Abs. 1; das gilt nicht für die Ver-
ernd getrennt lebender Ehegatte nach Vertrags- äußerung eines Teilbetriebs und im Fall der Umwand-
abschluß gestorben oder völlig erwerbsunfähig lung in eine Kapitalgesellschaft. Auf Antrag des Steuer~
geworden ist oder pflichtigen ist eine Nachversteuerung auch dann vorzu-
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
nehmen, wenn in dem in Betracht kommenden Jahr eine von 270 Deutsche Mark abgezogen (Sonderausgaben-
Mehrentnahme nicht vorliegt. Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere
Aufwendungen nachweist.
· (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten ent-
sprechend für den Gewinn aus selbständiger Arbeit mit (2) Für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2
der Maßgabe, daß dieser Gewinn hinsichtlich der und 3) wird ein Pauschbetrag von 300 Deutsche Mark
Steuerbegünstigung (Absatz 1) und der Nachversteue- abgezogen (Vorsorge-Pauschbetrag), wenn der
rung (Absatz 2) für sich zu behandeln ist. Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nach-
weist.
(4) Die Steuerbegünstigung nach den Absätzen 1
bis 3 kann nur für den Veranlagungszeitraum, in dem der (3) Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, tritt
Steuerpflichtige im Geltungsbereich dieses Gesetzes an die Stelle des Vorsorge-Pauschbetrags nach Ab-
erstmals Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Ge- satz 2 eine Vorsorgepauschale. Die Vorsorgepauschale
werbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt hat, und beträgt
für die folgenden sieben Veranlagungszeiträume in An- 1. neun vom Hundert des Arbeitslohns, höchstens
spruch genommen werden. Nach Ablauf von 2 340 Deutsche Mark zuzüglich 600 Deutsche Mark
20 Veranlagungszeiträumen seit der erstmaligen Be- für jedes Kind (§ 32 Abs. 4 bis 7), zuzüglich
gründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufent-
2. neun vom Hundert des Arbeitslohns, höchstens
halts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, frühestens
1 170 Deutsche Mark zuzüglich 300 Deuts.ehe Mark
jedoch seit dem 1 . Januar 1950, ist die Inanspruch-
für jedes Kind ( § 32 Abs. 4 bis 7),
nahme der Steuerbegünstigung nach den Absätzen 1
bis 3 nicht zulässig. mindestens 300 Deutsche Mark. Bei den in Absatz 7 ge-
nannten Arbeitnehmern tritt an die Stelle der Beträge
§ 10 b von 2 340 Deutsche Mark und 1 170 Deutsche Mark je-
Steuerbegünstigte Zwecke weils der Betrag von 1 000 Deutsche Mark. Die Vor-
sorgepauschale ist auf den nächsten durch 54 ohne
( 1) Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurun-
religiöser, wissenschaftlicher und staatspolitischer den, wenn sie nicht bereits durch 54 ohne Rest teilbar
Zwecke und der als besonders förderungswürdig ist. Arbeitslohn im Sinne dieser Vorschrift ist der um die
anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind bis zur Höhe Freibeträge nach § 1 9 Abs. 2 und 3 und den Altersent-
von insgesamt 5 vom Hundert des Gesamtbetrags der lastungsbetrag(§ 24a) verminderte Arbeitslohn, höch-
Einkünfte oder 2 vom Tausend der Summe der gesam- stens der Jahresbetrag der maßgebenden Beitrags-
ten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten bemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenver-
Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig. sicherung der Angestellten.
Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke kön-
nen nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen wer- (4) Für jedes Kind des Steuerpflichtigen im Sinne des
den, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34 g § 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 bis 7, das nach § 32 Abs. 4
gewährt worden ist. Für wissenschaftliche und als Sätze 2 und 3 dem anderen Elternteil zugeordnet wird
besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle und dem gegenüber der Steuerpflichtige seiner Unter-
Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz von 5 um wei- haltsverpflichtung für den Veranlagungszeitraum nach-
tere 5 vom Hundert. Als Ausgabe im Sinne dieser Vor- kommt, sind bei der Berechnung der Vorsorgepau-
schrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern schale die Beträge von 600 und 300 Deutsche Mark des
mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. Ist das Absatzes 3 Nr. 1 und 2 und des Absatzes 8 Nr. 2 zur
Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung Hälfte anzusetzen.
einem Betriebsvermögen entnommen worden, so darf (5) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten
bei der Ermittlung der Ausgabenhöhe der bei der Ent- zur Einkommensteuer gilt folgendes:
nahme angesetzte Wert nicht überschritten werden. In
allen übrigen Fällen bestimmt sich die Höhe der Aus- 1 . Der Betrag von 270 Deutsche Mark des Absatzes 1,
gabe nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirt- der Betrag von 300 Deutsche Mark des Absatzes 2
schaftsguts. und die Beträge von 2 340 Deutsche Mark, 1 170
Deutsche Mark, 1 000 Deutsche Mark sowie der
(2) Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Mindestbetrag von 300 Deutsche Mark des Ab-
Zwecke sind Mitgliedsbeiträge und Spenden an politi- satzes 3 sind zu verdoppeln;
sche Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes.
Spenden an eine Partei oder einen oder mehrere ihrer 2. Absatz 3 ist an Stelle des Absatzes 2 anzuwenden,
Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalen- wenn mindestens einer der Ehegatten Arbeitslohn
derjahr 20 000 Deutsche Mark übersteigt, können nur bezogen hat;
abgezogen werden, wenn sie nach § 25 Abs. 2 des Par- 3. Absatz 3 Satz 5 ist auf den Arbeitslohn jedes Ehe-
teiengesetzes im Rechenschaftsbericht verzeichnet gatten gesondert anzuwenden.
worden sind.
Nummer 1 gilt mit Ausnahme der Verdoppelung des
Betrags von 300 Deutsche Mark des Absatzes 2 auch,
§ 10c
wenn die tarifliche Einkommensteuer nach § 32 a Abs. 6
Sonderausgaben-Pauschbetrag, zu ermitteln ist.
Vorsorge-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale
(6).lm Fall der getrennten Veranlagung von Ehegatten
(1) Für Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 zur Einkommensteuer sind die Beträge von 600 und 300
Nr. 1, 1 a, 4 bis 7 und des § 1Ob wird ein Pauschbetrag Deutsche Mark des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 zu halbieren.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984 139
(7) Absatz 3 Satz 3 gilt für Arbeitnehmer, die während vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht abge-
des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahrs zogen werden konnten.
1. zu den in§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe aa und bb genannten Personen gehören oder 6. Vereinnahmung und Verausgabung
2. Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1
erhalten oder § 11
3. Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenver- (1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs
sicherung erhalten. bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen
sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem
(8) Beziehen im Fall der Zusammenveranlagung von Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit
Ehegatten zur Einkommensteuer beide Ehegatten nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirt-
Arbeitslohn und gehört nur ein Ehegatte zu den in schaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in
Absatz 7 genannten Arbeitnehmern, so beträgt die Vor- diesem Kalenderjahr bezogen. Für Einnahmen aus
sorgepauschale abweichend von den Absätzen 3 bis 5 nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Abs. 1 Sätze 2
und 3. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung(§ 4
1. 18 vom Hundert des Arbeitslohns (Absatz 3 Satz 5)
Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.
des Ehegatten, der nicht zu dem Personenkreis des
Absatzes 7 gehört, zuzüglich (2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen,
in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wieder-
2. vom Arbeitslohn (Absatz 3 Satz 5) des Ehegatten,
kehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
der zu dem Personenkreis des Absatzes 7 gehört,
Die Vorschriften über die Gewinnermittlung(§ 4 Abs. 1,
a) neun_ vom Hundert, höchstens 1 000 Deutsche § 5) bleiben unberührt.
Mark zuzüglich 600 Deutsche Mark für jedes Kind
(§ 32 Abs. 4 bis 7), zuzüglich
7. Nicht abzugsfähige Ausgaben
b) neun vom Hundert, höchstens 1 000 Deutsche
Mark zuzüglich 300 Deutsche Mark für jedes Kind
§ 12
(§ 32 Abs. 4 bis 7).
Soweit in§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 7, § 10 b und§§ 33
Dabei dürfen die Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 Nr. 1
bis 33 b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei
und 3 nicht überschritten werden. Mindestens ist der
den einzelnen Einkunftsarten noch vom. Gesamtbetrag
Betrag abzuziehen, der sich nach den Absätzen 3 bis 5
der Einkünfte abgezogen werden
ergibt, wenn nur der zu dem Personenkreis des Absat-
zes 7 gehörende Ehegatte Arbeitslohn bezogen hätte. 1. die für den Haushalt des Steuerpflichtige_n und für
Die Vorsorgepauschale ist auf den nächsten durch 54 den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufge-
ohne Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark-Betrag abzu- wendeten Beträge. Dazu gehören auch die Aufwen-
runden, wenn sie nicht bereits durch 54 ohne Rest teil- dungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche
bar ist. oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen
§10d mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des
Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfol-
Verlustabzug gen;
Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags 2. freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund
der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und
einem Betrag von insgesamt 10 Millionen Deutsche Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflich-
Mark wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Ein- tigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhalts-
künfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum voran- berechtigte Person oder deren Ehegatten, auch .
gegangenen Veranlagungszeitraums abzuziehen; wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Ver-
soweit ein Abzug danach nicht möglich ist, sind sie wie einbarung beruhen;
Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte des
3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personen-
ersten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen
steuern sowie die Umsatzsteuer für den Eigenver-
Veranlagungszeitraums abzuziehen. Sind für die voran-
gegangenen Veranlagungszeiträume bereits Steuerbe- brauch und für Lieferungen oder sonstige Leistun-
scheide erlassen worden, so sind sie insoweit zu gen, die Entnahmen sind.
ändern, als der Verlustabzug zu gewähren oder zu
berichtigen ist. Das gilt auch dann, wenn die Steuer- 8. Die einzelnen Einkunftsarten
bescheide unanfechtbar geworden sind; die Ver-
jährungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Verjäh- a) Land- und For_stwirtschaft
rungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist,
in dem Verluste nicht ausgeglichen werden. Soweit die (§ 2 Abs. 1 Nr. 1)
nicht ausgeglichenen Verluste den Betrag von ins-
§ 13
gesamt 10 Millionen Deutsche Mark übersteigen oder
ein Abzug der nicht ausgeglichenen Verluste nach den Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Sätzen 1 bis 3 nicht möglich ist, sind diese in den folgen-
den fünf Veranlagungszeiträumen wie Sonderausgaben (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind
vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen; der 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forst-
Abzug ist _ nur insoweit zulässig, als die Verluste in den wirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüse-
14() Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
bau, Baumschulen und aus allen Betrieben, die Pflan- Vereins gegen Gewährung von Mitgliedsrechten über-
zen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewin- tragen, so ist die auf den dabei entstehenden Gewinn
nen. Zu diesen Einkünften gehören auch die Ein- entfallende Einkommensteuer auf Antrag in jährlichen
künfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Teilbeträgen zu entrichten. Der einzelne Teilbetrag muß
Wirtschaftsjahr mindestens ein Fünftel dieser Steuer betragen.
für die ersten 20 Hektar (5) § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 und
nicht mehr als 10 Vieheinheiten, § 15 a sind entsprechend anzuwenden.
für die nächsten 10 Hektar
nicht mehr als 7 Vieheinheiten, §13a
für die nächsten 10 Hektar Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft
nicht mehr als 3 Vieheinheiten, nach Durchschnittssätzen
und für die weitere Fläche (1) Der Gewinn ist für einen Betrieb der Land- und
nicht mehr als 1 ,5 Vieheinheiten Forstwirtschaft nach den Absätzen 3 bis 8 zu ermitteln,
je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig wenn
landwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt oder 1. der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher
gehalten werden. Die Tierbestände sind nach dem Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und
Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. § 51 regelmäßig Abschlüsse zu machen, und
Abs. 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes und die auf
2. der Ausgangswert nach Absatz 4 mehr als O Deut-
Grund des § 1 22 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes
sche Mark, jedoch nicht mehr als 32 000 Deutsche.
vom Senat von Berlin (West) erlassenen Rechtsver-
Mark beträgt, und
ordnungen sind anzuwenden. Die Einkünfte aus Tier-
zucht und Tierhaltung einer Gesellschaft, bei der die 3. die Tierbestände drei Vieheinheiten je Hektar regel-
Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) mäßig landwirtschaftlich genutzter Fläche oder ins-
anzusehen sind, gehören zu den Einkünften im Sinne gesamt 30 Vieheinheiten nicht übersteigen; bei
des Satzes 1, wenn die Voraussetzungen des§ 51 a einem Anteil an den Tierbeständen von mehr als 75
des Bewertungsgesetzes erfüllt sind und andere Ein- vom Hundert Schweine und Geflügel erhöht sich die
künfte der Gesellschafter aus dieser Gesellschaft zu Grenze für die ersten 15 Hektar auf vier Vieheinhei-
den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ge- ten je Hektar.
hören; Der Gewinn ist letztmalig für das Wirtschaftsjahr nach
2. Einkünfte aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft, Durchschnittssätzen zu ermitteln, das nach Bekannt-
Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft, gabe der Mitteilung endet, durch die die Finanzbehörde
Imkerei und Wanderschäferei; auf den Beginn der Buchführungspflicht (§ 141 Abs. 2
Abgabenordnung) oder den Wegfall einer anderen Vor-
3. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer aussetzung des Satzes 1 hingewiesen hat.
Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusam-
menhang steht; (2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen
Betrieb im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vier auf-
4. Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laub-
einanderfolgende Wirtschaftsjahre
genossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im
Sinne des § 3 Abs. 2 des Körperschaftsteuergeset- 1. durch Betriebsvermögensvergleich .... zu ermitteln,
zes. wenn für das erste dieser Wirtschaftsjahre Bücher
geführt werden und ein Abschluß gemacht wird,
(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 ge-
hören auch 2. durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Be-
triebsausgaben zu ermitteln, wenn für das erste
1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen dieser Wirtschaftsjahre keine Bücher geführt werden
Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der und kein Abschluß gemacht wird, aber die Betriebs-
dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu einnahmen und Betriebsausgaben aufgezeichnet
dienen bestimmt ist; werden; für das zweite bis vierte Wirtschaftsjahr
2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichti- bleibt § 141 der Abgabenordnung unberührt.
gen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art Der Antrag ist bis zur Abgabe der Steuererklärung,
übliche Größe nicht überschreitet. jedoch spätestens 1 2 Monate nach Ablauf des ersten
(3) Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wer- Wirtschaftsjahrs, auf das er sich bezieht, schriftlich zu
den bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte stellen. Er kann innerhalb dieser Frist zurückgenommen
nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von 2 000 werden.
Deutsche Mark übersteigen. Bei Ehegatten, die nach (3) Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus
den §§ 26,- 26 b zusammen veranlagt werden, erhöht 1. dem Grundbetrag (Absatz 4),
sich der Betrag von 2 000 Deutsche Mark auf 4 000
Deutsche Mark. 2. dem Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers
und seiner im Betrieb beschäftigten Angehörigen
(4) Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land- und (Absatz 5),
forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der gemein-
.3. den vereinnahmten Pachtzinsen (Absatz 6 Satz 2),
schaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb im Sinne
des § 34 Abs. 6 a des Bewertungsgesetzes einer 4. dem Nutzungswert der Wohnung des Betriebsinha-
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder eines bers (Absatz 7),
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984 141
5. den nach Absatz 8 gesondert zu ermittelnden Gewin- schaftlichen Flächen kein besonderer Vergleichs-
nen. wert, so ist die Erhöhung nach dem Hektarwert zu
errechnen, der bei der Einheitsbewertung für den
Abzusetzen sind verausgabte Pachtzinsen (Absatz 6
eigenen Betrieb beim Vergleichswert der landwirt-
Satz 1, Absatz 7 Satz 2) und diejenigen Schuldzinsen,
schaftlichen Nutzung zugrunde gelegt worden ist.
die Betriebsausgaben sind, sowie dauernde Lasten, die
Betriebsausgaben sind und die bei der Einheitsbewer- 3. Beim Verpächter ist der Vergleichswert der landwirt-
tung nicht berücksichtigt sind. schaftlichen Nutzung um den Wertanteil zu vermin-
(4) Als Grundbetrag ist dern, der auf die verpachteten landwirtschaftlichen
Flächen entfällt.
a) bei einem Ausgangswert bis 25 000 Deutsche Mark
der sechste Teil, 4. Werden Flächen mit Sonderkulturen, weinbaulicher
Nutzung, gärtnerischer Nutzung, sonstiger land- und
b) bei einem Ausgangswert über 25 000 Deutsche forstwirtschaftlicher Nutzung sowie Nebenbetriebe,
Mark der fünfte Teil Abbauland oder Geringstland zugepachtet oder ver-
des Ausgangswerts anzusetzen. Dieser ist nach den pachtet, so sind deren Werte oder. deren nach ent-
folgenden Nummern 1 bis 5 zu ermitteln: sprechender Anwendung der Nummern 2 und 3
ermittelte Werte den Werten der in Nummer 1 Satz 2
1. Ausgangswert ist der im maßgebenden Einheitswert genannten Nutzungen, Nutzungsteile oder sonstigen
des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ausge- Wirtschaftsgüter im Fall der Zupachtung hinzuzu-
wiesene Vergleichswert der landwirtschaftlichen rechnen oder im Fall der Verpachtung von ihnen
Nutzung einschließlich der dazugehörenden abzuziehen.
Abschläge und Zuschläge nach § 41 des Bewer-
tungsgesetzes, jedoch ohne Sonderkulturen. Zum 5. landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie Flächen
Ausgangswert gehören ferner die im maßgebenden und Wirtschaftsgüter der in Nummer 4 bezeichneten
Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirt- Art eines Betriebs, die bei der Einheitsbewertung
schaft ausgewiesenen Hektarwerte des Geringst- nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundver-
landes und die Vergleichswerte der Sonderkulturen, mögen zugerechnet und mit dem gemeinen Wert
der weinbaulichen Nutzung, der gärtnerischen Nut- bewertet worden sind, sind mit dem Wert anzuset-
zung und der sonstigen land- und forstwirtschaftli- zen, der sich nach den Vorschriften über die Bewer-
chen Nutzung einschließlich der zu diesen Nutzun- tung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
gen oder Nutzungsteilen gehörenden Abschläge und ergeben würde. Dieser Wert ist nach dem Hektarwert
Zuschläge nach § 41 des Bewertungsgesetzes zu errechnen, der bei der Einheitsbewertung für den
sowie die Einzelertragswerte der Nebenbetriebe und eigenen Betrieb beim Vergleichswert der jeweiligen
des Abbaulandes, wenn die für diese Nutzungen, Nutzung zugrunde gelegt worden ist oder zugrunde
Nutzungsteile und sonstigen Wirtschaftsgüter nach zu legen wäre. -
den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittel-
(5) Der Wert der Arbeitsleistung ist nach den folgen-
ten Werte zuzüglich oder abzüglich des sich nach
den Nummern 1 bis 5 zu ermitteln:
Nummer 4 ergebenden Werts insgesamt 2 000 Deut-
sche Mark nicht übersteigen. Maßgebend ist grund- 1. Der Wert der Arbeitsleistung beträgt für
sätzlich der Einheitswert, der auf den letzten Fest-
a) die körperliche Mitarbeit des Betriebsinhabers
stellungszeitpunkt festgestellt worden ist, der vor
und der im Betrieb beschäftigten Angehörigen
dem Beginn des Wirtschaftsjahrs liegt oder mit dem
(§ 15 Abgabenordnung) bei einem Ausgangswert
Beginn des Wirtschaftsjahrs zusammenfällt, für das
nach Absatz 4
der Gewinn zu ermitteln ist. Sind bei einer Fortschrei-
bung oder Nachfeststellung die Umstände, die zu der aa) bis 8 000 Deutsche Mark
Fortschreibung oder Nachfeststellung geführt haben, je 8 000 Deutsche Mark,
bereits vor oder mit Beginn des Wirtschaftsjahrs ein- bb) über 8 000 Deutsche Mark
getreten, in das der Fortschreibungs- oder Nachfest- bis 12 000 Deutsche Mark
stellungszeitpunkt fällt, so ist der fortgeschriebene je 10 000 Deutsche Mark,
oder nachfestgestellte Einheitswert bereits für die cc) über 1 2 000 Deutsche Mark
Gewinnermittlung dieses Wirtschaftsjahrs maßge- bis 25 000 Deutsche Mark
bend.§ 175 Nr. 1, § 182 Abs. 1 und § 351 Abs. 2 der je 12 000 Deutsche Mark,
Abgabenordnung sind anzuwenden. Hat ein Zugang dd) über 25 000 Deutsche Mark
oder Abgang von Flächen der landwirtschaftlichen je 14 000 Deutsche Mark,
Nutzung wegen der Fortschreibungsgrenzen des
§ 22 des Bewertungsgesetzes nicht zu einer Fort- b) die Leitung des Betriebs 5 vom Hundert des Aus-
schreibung des Einheitswerts geführt, so ist der Ver- gangswerts nach Absatz 4.
gleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung um die 2. Die Arbeitsleistung von Angehörigen unter 15 und
auf diese Flächen entfallenden Wertanteile zu ver- über 65 Jahren bleibt außer Betracht. Bei Angehöri-
mehren oder zu vermindern. gen, die zu Beginn des Wirtschaftsjahrs das 15.,
nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der
2. Beim Pächter ist der Vergleichswert der landwirt-
Wert der Arbeitsleistung mit der Hälfte des in Num-
schaftlichen Nutzung des eigenen Betriebs um den
mer 1 Buchstabe a genannten Betrags anzusetzen.
Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung für
die zugepachteten landwirtschaftlichen Flächen zu 3. Sind die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Pe·r-
erhöhen. Besteht für die zugepachteten landwirt- sonen nicht voll im Betrieb beschäftigt, so ist ein der
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
körperlichen Mitarbeit entsprechender Teil des nach §14a
Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 maßgeben- Vergünstigungen bei der Veräußerung
den Werts der Arbeitsleistung anzusetzen. Satz 1 gilt
bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
entsprechend bei Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Für Angehörige, mit denen Arbeitsverträge abge- (1) Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem 30. Juni
schlossen sind, unterbleibt der Ansatz des Werts der 1970 und vor dem 1. Januar 1986 seinen land- und
Arbeitsleistung. forstwirtschaft-lichen Betrieb im ganzen so wird auf
4. Der Wert der korperlichen Mitarbeit der Person, die Antrag der Veräußerungsgewinn(§ 16 Abs. 2) nur inso-
den Haushalt führt, vermindert sich für jede im Haus- weit zur Einkommensteuer herangezogen als er den
halt voll beköstigte und untergebrachte Person um Betrag von 60 000 Deutsche Mark übersteigt, wenn
20 vom Hundert. 1. der für den Zeitpunkt der Veräußerung maßgebende
5. Der Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers Wirtschaftswert (§ 46 Bewertungsgesetz) des
und der Angehörigen kann höchstens für die nach Art Betriebs 30 000 Deutsche Mark- nicht übersteigt,
und Größe des Betriebs angemessene Zahl von Voll- 2. die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des § 2
arbeitskräften angesetzt werden. Entgeltlich Abs. 1 Nr. 2 bis 7 in den dem Veranlagungszeitraum
beschäftigte Vollarbeitskräfte sind entsprechend der der Veräußerung vorangegangenen beiden Ver-
Dauer ihrer Beschäftigung auf die angemessene Zahl anlagungszeiträumen jeweils den Betrag von 18 000
der Arbeitskräfte anzurechnen. Je Hektar dürfen Deutsche Mark nicht überstiegen haben. Bei Ehegat-
höchstens 0,07 Vollarbeitskräfte berücksichtigt wer- ten, die nicht dauernd getrennt leben, gilt Satz 1 mit
den. der Maßgabe, daß die Einkünfte beider Ehegatten
zusammen jeweils 36 000 Deutsche Mark nicht
(6) Pachtzinsen sind abziehbar, soweit sie den auf die überstiegen haben.
zugepachteten Flächen nach Absatz 4 Nr. 2 und 4 ent-
fallenden Grundbetrag nicht übersteigen. Eingenom- Ist im Zeitpunkt der Veräußerung ein nach Nummer 1
mene Pachtzinsen sind anzusetzen, wenn sie zu den maßgebender Wirtschaftswert nicht festgestellt oder
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören. sind bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für
eine Wertfortschreibung erfüllt, so ist der Wert maßge-
(7) Der Nutzungswert der Wohnung des Betriebsin- bend, der sich für den Zeitpunkt der Veräußerung als
habers ist mit einem Achtzehntel des im Einheitswert Wirtschaftswert ergeben würde.
besonders ausgewiesenen Wohnungswerts anzuset-
zen. Im Fall der Zupachtung eines Wohngebäudes kon- (2) Der Anwendung des Absatzes 1 und des § 34
nen die hierauf entfallenden Pachtzinsen bis zur Höhe Abs. 1 steht nicht entgegen, wenn die zum land- und
von einem Achtzehntel des Wohnungswerts abgezogen forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Gebaude
werden. mit dem dazugehörigen Grund und Boden nicht m1tver-
außert werden. In diesem Fall gelten die Gebäude mit
(8) In den Durchschnittssatzgewinn nach den Absät- dem dazugeröngen Grund und Boden als entnommen.
zen 4 bis 7 sind auch Gewinne, soweit sie insgesamt Der Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz, soweit er auf
3 000 Deutsche Mark übersteigen, einzubeziehen aus die Wohnung(§ 13 Abs. 2 Nr. 2) und den dazugehörigen
1. Sonderkulturen, weinbau11cher Nutzung, gärtneri- Grund und Boden entfällt, wenn der Steuerpflichtige im
scher Nutzung, sonstiger land- und forstwirtschaftli- Anschluß an die Veräußerung des Betriebs die Woh-
cher Nutzung, Nebenbetrieben, Abbauland sowie nung mindestens zwei Jahre selbst bewohnt und in
Geringstland, wenn die hierfür nach den Vorschriften dieser Zeit nicht veräußert.
des Bewertungsgesetzes ermittelten Werte zuzüg-
lich oder abzüglich der sich nach Absatz 4 Nr. 4 erge- (3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des
benden Werte 2 000 Deutsche Mark übersteigen, Betriebs, wenn
2. forstwirtschaftlicher Nutzung 1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und
3. Betriebsvorgängen, die bei der Feststellung des Aus- 2. der Steuerpflichtige seinen land- und forstwirtschaft-
gangswerts nach Absatz 4 nicht berücksichtigt wor- lichen Betrieb zum Zwecke der Strukturverbesse-
den sind, rung nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 Buchstabe c des
Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte abgege-
4. der Veräußerung oder Entnahme von Grund und ben hat und dies · durch eine Bescheinigung der
Boden; hierbei sind § 4 Abs. 3 sowie § 55 entspre- zuständigen Alterskasse nachweist.
chend anzuwenden.
§ 16 Abs. 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.
§14 (4) Veräußert oder entnimmt ein Steuerpflichtiger
Veräußerung des Betriebs nach dem 31. Dezember 1979 und vor dem 1. Januar
1986 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen
Zu den Einkünften aus Land- una Forstwirtschaft Betrieb gehörenden Grund und Bodens, so wird der bei
gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines der Veräußerung oder der Entnahme entstehende
land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbe- Gewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer
triebs oder eines Anteils an einem land- und forstwirt- herarigezogen, als er den Betrag von 60 000 Deutsche
schaftlichen Betriebsvermögen erzielt werden. § 16 Mark übersteigt. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn
Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 bis 4 gilt mit der
Maßgabe entsprechend, daß der Freibetrag nach § 16 1 . der.Steuerpflichtige
Abs. 4 nicht zu gewähren ist, wenn der Freibetrag nach a) den Veräußerungspreis nach Abzug der Veräuße-
§ 14 a Abs. 1 gewährt wird. rungskosten innerhalb von 1 2 Monaten nach der
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984 143
Veräußerung zur Abfindung weichender Erben schaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als
verwendet oder eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Eine
b) den entnommenen Grund und Boden innerhalb durch die Betätigung verursachte Minderung der Steu-
von 1 2 Monaten nach der Entnahme im Wege der · ern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Sat-
vorweggenommenen Erbfolge oder zur Abfindung zes 1. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Vorausset-
weichender Erben diesen übereignet und zungen im übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn
die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
2. das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne Berück-
sichtigung des Freibetrags in dem dem Veranla- (3) Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerb-
gungszeitraum der Veräußerung oder der Entnahme licher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften
vorangegangenen Veranlagungszeitraum den Betrag aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen
von 24 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat; bei Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch
Ehegatten, die nach den§§ 26, 26 b zusammen ver- nicht nach § 10 d abgezogen werden. Die Verluste min-
anlagt werden, erhöht sich der Betrag von 24 000 dern jedoch nach Maßgabe des§ 10 d die Gewinne, die
Deutsche Mark auf 48 000 Deutsche Mark. der Steuerpflichtige in vorangegangenen und in späte-
Verwendet der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis ren Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder
oder entnimmt er den Grund und Boden nur zu einem gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt.
Teil zu den in Satz 2 Nr. 1 angegebenen begünstigten
Zwecken, so ist nur der entsprechende Teil des Ver-
äußerungs- oder Entnahmegewinns steuerfrei. §15a
Verluste bei beschränkter Haftung
(5) Der Freibetrag von 60 000 Deutsche Mark wird
dem Steuerpflichtigen für alle Veräußerungen und Ent- (1) Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil
nahmen nach Absatz 4 in dieser Fassung und für alle am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit
Veräußerungen zur Abfindung weichender Erben nach anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Ein-
Absatz 4 in den vor dem 1. Januar 1977 geltenden Fas- künften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen wer-
sungen insgesamt nur einmal gewährt. den, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommandi-
tisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch
nicht nach § 10 d abgezogen werden. Haftet der Kom-
b) Gewerbebetrieb
manditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesell-
(§ 2 Abs. 1 Nr. 2) schaft auf Grund des§ 171 Abs. 1 des Handelsgesetz-
buchs, so können abweichend von Satz 1 Verluste des
§ 15 Kommanditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die
im Handelsregister eingetragene Einlage des Komman-
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
ditisten seine geleistete Einlage übersteigt, auch aus-
(1) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind geglichen oder abgezogen werden, soweit durch den
Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich
1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu
erhöht. Satz 2 ist nur anzuwenden, wenn derjenige, dem
gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbe-
der Anteil zuzurechnen ist, im Handelsregister eingetra-
wirtschaftung, z. 8. aus Bergbauunternehmen und
gen ist, das Bestehen der Haftung nachgewiesen wird
aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und
und eine Vermögensminderung auf Grund der Haftung
Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche
nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und
Nebenbetriebe sind;
Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.
2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen
Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft (2) Soweit der Verlust nach Absatz 1 nicht aus'-
und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesell- geglichen oder abgezogen werden darf, mindert er die
schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzuse- Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirt-
hen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter schaftsjahren au.s seiner Beteiligung an der Komman-
von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der ditgesellschaft zuzurechnen sind.
Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder (3) Soweit ein negatives Kapitalkonto des Komman-
für die Uberlassung von Wirtschaftsgütern bezogen ditisten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht
hat; (Einlageminderung) und soweit nicht auf Grund der
3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesell- Entnahmen eine nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichti-
schafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, gende Haftung besteht oder entsteht, ist dem Komman-
soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital ent- ditisten der Betrag der Einlageminderung als Gewinn
fallen, und die Vergütungen, die der persönlich haf- zuzurechnen. Der nach Satz 1 zuzurechnende Betrag ·
tende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine darf den Betrag der Anteile am Verlust der Kommandit-
Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hin- gesellschaft nicht übersteigen, der im Wirtschaftsjahr
gabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirt- der Einlageminderung und in den zehn vorangegange-
schaftsgütern bezogen hat. nen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähig
gewesen ist. Wird der Haftungsbetrag im Sinne des
(2) Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit Absatzes 1 Satz 2 gemindert (Haftungsminderung) und
der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sind im Wirtschaftsjahr der Haftungsminderung und den
sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren Verluste
Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betäti- nach Absatz 1 Satz 2 ausgleichs- oder abzugsfähig
gung weder als Ausübung von Land- und Forstwirt- gewesen, so ist dem Kommanditisten der Betrag der
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Haftungsminderung, vermindert um auf Grund der Haf- 2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unterneh-
tung tatsächlich geleistete Beträge, als Gewinn zuzu- mer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist
rechnen; Satz 2 gilt sinngemäß. Die nach den Sätzen 1 (§ 15 Abs. 1 Nr. 2);
bis 3 zuzurechnenden Beträge mindern die Gewinne, die 3. des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschaf-
dem Kommanditisten im Wirtschaftsjahr der Zurech- ters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ( § 15
nung oder in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Abs. 1 Nr. 3).
Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen
sind. (2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist
der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug
(4) Der nach Absatz 1 nicht ausgleichs-oder abzugs- der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermö-
fähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die gens (Absatz 1 Nr. 1) oder den Wert des Anteils am
nach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrt um die Betriebsvermögen (Absatz 1 Nr. 2 und 3) übersteigt. Der
nach Absatz 3 hinzuzurechnenden Beträge (verrechen- Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für
barer Verlust), ist jährlich gesondert festzustellen. den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Abs. 1 oder
Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des vorange- nach § 5 zu ermitteln.
gangenen Wirtschaftsjahrs auszugehen. Zuständig für
den Erlaß des Feststellungsbescheids ist das für die (3) Afs Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewer-
gesonderte Feststellung des Gewinns und Verlustes bebetriebs. Werden die einzelnen dem Betrieb gewid-
der Gesellschaft zuständige Finanzamt. Der Feststel- meten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des
lungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise
als der verrechenbare Verlust gegenüber dem ver- anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräu-
rechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirt- ßert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe
schaftsjahrs sich verändert hat. anzusetzen. Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an
dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden ein-
(5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Sätze 1, 2 zelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschafts-
und 4 sowie Absatz 4 gelten sinngemäß für andere Un- güter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung
ternehmer, soweit deren Haftung der eines Kommandi- erhalten hat.
tisten vergleichbar ist, insbesondere für
(4) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommen-
1. stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft Im steuer nur herangezogen, soweit er bei der Veräußerung
Sinne des § 335 des Handelsgesetzbuchs, bei der des ganzen Gewerbebetriebs 30 000 Deutsche Mark
der stille Gesellschafter als Unternehmer (Mitunter-
und bei der Veräußerung eines Teilbetriebs oder eines
nehmer) anzusehen ist, Anteils am Betriebsvermögen den entsprechenden Teil
2. Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Bür- von 30 000 Deutsche Mark übersteigt. Der Freibetrag
gerlichen Gesetzbuchs, bei der der Gesellschafter ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräuße-
als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen 1st, rungsgewinn bei der Veräußerung des ganzen Gewer-
soweit die Inanspruchnahme des GesellsGhafters für bebetriebs 100 000 Deutsche Mark und bei der· Ver-
Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch äußerung eines Teilbetriebs oder eines Anteils am
Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise Betriebsvermögen den entsprechenden Teil von
des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist, 100 000 Deutsche Mark übersteigt. An die Stelle der
3. Gesellschafter einer ausländischen Personengesell- Beträge von 30 000 Deutsche Mark tritt jeweils der
schaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer Betrag von 120 000 Deutsche Mark und an die Stelle
(Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Haftung der Beträge von 100 000 Deutsche Mark jeweils der
des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang Betrag von 300 000 Deutsche Mark, wenn der Steuer-
mit dem Betrieb der eines Kommanditisten oder pflichtige nach Vollendung seines 55. Lebensjahrs oder
eines stillen Gesellschafters entspricht oder soweit wegen dauernder Berufsunfähigkeit seinen Gewerbe-
betrieb veräußert oder aufgibt.
die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schul-
den in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag
ausgeschlossen oder nach Art und Weise des § 17
Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
4. Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in Abhan- bei wesentlicher Beteiligung
gigkeit von Erlösen oder Gewinnen aus der Nutzung,
Veräußerung oder sonstigen Verwertung von Wirt- (1 ) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört
schaftsgütern zu tilgen sind. auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an
einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer inner-
halb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft
§ 16
wesentlich beteiligt war und die innerhalb eines Veran-
Veräußerung des Betriebs lagungszeitraums veräußerten Anteile 1 vom Hundert
des Kapitals der Gesellschaft übersteigen. Anteile an
(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören
einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer
auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kuxe, Genuß-
1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbe- scheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaf-
tnebs; als Teilbetrieb gilt auch die Beteiligung an ten auf solche Beteiligungen. Eine wesentliche Beteili-
einer Kapitalgesellschaft, wenn die Beteiligung das gung ist gegeben, wenn der Veräußerer an der Gesell-
gesamte Nennkapital der Gesellschaft oder alle schaft zu mehr als eineni Viertel unmittelbar oder mittel-
Kuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft umfaßt; bar beteiligt war. Hat der Veräußerer den veräußerten
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984 145
Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräuße- 2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie,
rung 1inentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entspre- wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
chend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der 3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. 8.
Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten,
unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechts- für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als
vorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre wesentlich Aufsichtsratsmitglied.
beteiligt war.
(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuer-
(2) Veraußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist pflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende
der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug Tätigkeit handelt._ .
der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten über-
steigt. Hat derVeräußerer den veräußerten Anteil unent- (3) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört
geltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermö-
Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers gens oder eines selbständigen Teils des Vermögens
maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der
hat. selbständigen Arbeit dient. § 16 Abs. 1 Nr. 1 letzter
Halbsatz und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommen-
(4) Bei der Ermittlung des Einkommens werden 5 vom
steuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 20 000
Hundert der Einnahmen aus freier Berufstätigkeit, höch-
Deutsche Mark übersteigt, der dem veräußerten Anteil stens jedoch 1 200 Deutsche Mark jährlich, abgesetzt,
an der Kapitalgesellschaft entspricht. Der Freibetrag wenn die Einkünfte aus der freien Berufstätigkeit die
ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräuße-
anderen Einkünfte überwiegen.
rungsgewinn den Teil von 80 000 Deutsche Mark über-
steigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesell- (5) § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 und
schaft entspricht. § 15 a sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwen- dJ Nichtselbständige Arbeit
den, wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird oder
wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird, (§ 2 Abs. 1 Nr. 4)
soweit die Rückzahlung nicht als Gewinnanteil (Divi-
dende) gilt. In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis §19
der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteil- ( 1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
ten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesell-
schaft anzusetzen, soweit es nicht nach § 20 Abs. 1 gehören
Nr. 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen 1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und
gehört. andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäfti-
gung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt
werden;
c) Selbständige Arbeit
2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengel-
(§ 2 Abs. 1 Nr. 3)
der und andere Bezüge und Vorteile aus früheren
Dienstleistungen.
§18
Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um ein-
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind malige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf
1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freibe- sie besteht.
ruflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausge- (~) Von Versorgungsbezügen bleibt ein Betrag in
übte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstelle- Höhe von 40 vom Hundert dieser Bezüge, höchstens
rische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, jedoch insgesamt ein Betrag von 4 800 Deutsche Mark
die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahn- im Veranlagungszeitraum, steuerfrei (Versorgungs-
ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patent- Freibetrag). Versorgungsbezüge sind Bezüge und Vor-
anwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Archi- teile aus früheren Dienstleistungen, die
tekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuer-
berater, beratenden Volks- und Betriebswirte, verei- 1. als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unter-
digten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), ~altsbeitrag oder als gleichartiger Bezug
Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, a} auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechen-
Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstat- der gesetzlicher Vorschriften,
ter, Dolmetscher, Ubersetzer, Lotsen und ähnlicher b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Kör-
Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berüfs im Sinne perschaften, Anstalten oder Stiftungen des
der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Verbänden von Körperschaften
Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, daß er auf
Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenver- oder
antwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vor- 2. in anderen Fällen wegen Erreichens einer Alters-
übergehender Verhinderung steht der Annahme grenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder
einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden; Bezüge,
nicht entgegen; die wegen Erreichens einer Altersgrenze gewährt
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
werden, gelten erst dann als Versorgungsbezüge, eine Erwerbstätigkeit, die nach § 138 Abs. 1 der
wenn der Steuerpflichtige das 62. Lebensjahr oder, Abgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist, auf-
wenn er Schwerbehinderter ist, das 60. Lebensjahr genommen hat.
vollendet hat.
(3) Vermögensbeteiligungen sind
(3) Vom Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer in der Zeit
vom 8. November bis 31 . Dezember aus seinem ersten 1. Aktien, die vom Arbeitgeber oder von Unternehmen
Dienstverhältnis zufließt, ist ein Betrag von 600 Deut- mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich
sche Mark abzuziehen (Weihnachts-Freibetrag). Bei dieses Gesetzes ausgegeben werden oder die an
einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zuge-
Lohnsteuer-Jahresausgleich ist der Weihnachts-Frei- lassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezo-
betrag auch zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer gen sind,
in _der genannten Zeit keinen Arbeitslohn- bezogen hat. 2. Kuxe, Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen,
(4) Vom Arbeitslohn ist außerdem ein Betrag von die von Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung
480 Deutsche Mark im Kalenderjahr abzuziehen im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben
(Arbeitnehmer-Freibetrag). werden, wenn im Fall von Namensschuldverschrei-
bungen des Arbeitgebers auf dessen Kosten die
( 5) Die Freibeträge nach den Absätzen 3 und 4 dürfen Ansprüche des Arbeitnehmers aus der Schuldver-
zusammen nur bis zur Höhe des um einen etwaigen schreibung durch ein Kreditinstitut verbürgt oder
Freibetrag nach Absatz 2 gekürzten Arbeitslohns abge- durch ein Versicherungsunternehmen privatrechtlich
zogen werden. gesichert sind und das Kreditinstitut oder Versiche-
rungsunternehmen · im Geltungsbereich dieses
§ 19 a Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist,
Überlassung von Vermögensbeteiligungen an
Arbeitnehmer 3. Genußscheine, die von Unternehmen mit Sitz und
Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Geset-
( 1) Erhält ein Arbeitnehmer im Rahmen eines gegen- zes als Wertpapiere ausgegeben werden und mit
wärtigen Dienstverhältnisses unentgeltlich oder verbil- denen das Recht am Gewinn eines Unternehmens
ligt Kapitalbeteiligungen oder Darlehnsforderungen verbunden ist, wenn der Arbeitnehmer nicht als Mit-
(Vermögen$beteiligungen) nach Absatz 3, so ist der unternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 anzuse-
Vorteil steuerfrei, soweit er nicht höher als der halbe hen ist,
Wert der Vermögensbeteiligung (Absatz 6) ist und ins-
gesamt 300 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht über- 4. Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermö-
steigt. Voraussetzung ist die Vereinbarung, daß bis zum gen, die von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne
Ablauf einer Frist von sechs Jahren (Sperrfrist) Vermö- des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
gensbeteiligungen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 4 festgelegt ausgegeben werden, wenn nach dem Rechen-
werden und über Vermögensbeteiligungen nach Absatz schaftsbericht für das vorletzte Geschäftsjahr vor
3 Nr. 5 bis 8 nicht durch Rückzahlung, Abtretung, Belei- dem Jahr des Erhalts des Anteilscheins der Wert der
hung oder in anderer Weise verfügt werden darf. Aktien im Wertpapier-Sondervermögen 70 vom Hun-
dert des Werts der in diesem Sondervermögen
(2) Die Sperrfrist beginnt am 1. Januar, wenn der befindlichen Wertpapiere nicht unterschreitet; für
Arbeitnehmer die Vermögensbeteiligung vor dem 1. Juli, neu aufgelegte Wertpapier-Sondervermögen ist für
und am 1. Juli, wenn er die Vermögensbeteiligung nach das erste und zweite Geschäftsjahr der erste
dem 30. Juni des Kalenderjahrs erhalten hat. Wird vor Rechenschaftsbericht oder die erste Bekanntma-
Ablauf der Sperrfrist die Festlegung einer Vermögens- chung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über
beteiligung aufgehoben oder über eine Vermögensbe- Kapitalanlagegesellschaften nach Auflegung des
teiligung verfügt, ist eine Nachversteuerung durchzu- Sondervermögens maßgebend,
führen; eine Nachversteuerung unterbleibt, wenn
5. Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaft mit
1. der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd
Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich
getrennt lebender Ehegatte nach Erhalt der Vermö-
gensbeteiligung gestorben oder völlig erwerbsunfä- dieses Gesetzes,
hig geworden ist oder 6. Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des
2. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbeteili- § 335 des Handelsgesetzbuchs an einem Handels-
gung arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit geschäft mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungs-
mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden bereich dieses Gesetzes, wenn der Arbeitnehmer
hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Aufhebung der nicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1
Festlegung oder vorzeitigen Verfügung noch besteht Nr. 2 anzusehen ist,
oder
7. Darlehnsforderungen gegen den Arbeitgeber, wenn
3. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbeteili- auf dessen Kosten die- Ansprüche des Arbeitneh-
gung, aber vor der vorzeitigen Verfügung geheiratet mers aus dem Darlehnsvertrag durch ein Kredit_insti-
hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung min- tut verbürgt oder durch ein Versicherungsunterneh-
destens zwei Jahre seit Beginn der Sperrfrist vergan- men privatrechtlich gesichert sind und das Kreditin-
gen sind oder stitut oder Versicherungsunternehmen im Geltungs-
4. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbeteili- bereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb
gung unter Aufgabe der nichtselbständigen Arbeit befugt ist,
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984 147
8. Genußrechte am Unternehmen des Arbeitgebers mit 1. die Festlegung der Vermögensbeteiligungen nach
Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich Absatz 3 Nr. 1 bis 4 und die Art der Festlegung,
dieses Gesetzes, wenn damit das Recht am Gewinn 2. die Begründung von Anzeigepflichten zum Zweck der
dieses Unternehmens verbunden ist, der Arbeitneh- Sicherung der Nachversteuerung,
mer nicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15
Abs. 1 Nr. 2 anzusehen ist und über die Genußrechte 3. die Nachversteuerung mit einem Pauschsteuersatz,
keine Genußscheine nach Nummer 3 ausgegeben 4. das Verfahren bei der Nachversteuerung.
werden.
(4) Der Überlassung von Vermögensbeteiligungen
e) Kapitalvermögen
nach Absatz 3 Nr. 3, 6 bis 8 bei einer Genossenschaft
mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich (§ 2 Abs. 1 Nr. 5)
dieses Gesetzes stehen § 19 und eine Festsetzung
durch Statut nach § 20 des Ge.setzes betreffend die § 20
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nicht ent-
gegen. (1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
(5) Werden Darlehnsforderungen nach Absatz 3 1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und son-
Nr. 7 in Tarifverträgen vereinbart, so kann der Arbeitge- stige Bezüge aus Aktien, Kuxen, Genußscheinen, mit
ber sich hiervon befreien, wenn er dem Arbeitnehmer denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös
anstelle der Darlehnsforderung eine andere gleichwer- einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen
tige Vermögensbeteiligung nach Absatz 3 zuwendet; an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an
sofern der Arbeitnehmer dies verlangt, sind dabei min- Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Kolo-
destens zwei verschiedene Formen der Vermögensbe- nialgesellschaften und an bergbautreibenden Verei-
teiligung nach Absatz 3 Nr. 1 bis 6 und 8, von denen min- nigungen, die die Rechte einer juristischen Person
destens eine keine Vermögensbeteiligung am Unter- haben. Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen,
nehmen des Arbeitgebers ist, zur Auswahl anzubieten. soweit sie aus Ausschüttungen einer unl:)eschränkt
steuerpflichtigen Körperschaft stammen, für die
(6) Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 des
gemeine Wert anzusetzen. Vermögensbeteiligungen im Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gilt;
Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3, die am Tag der Über-
2. Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung
lassung an einer deutschen Börse zum amtlichen Han-
oder nach der Auflösung unbeschränkt steuerpflich-
del zugelassen sind, werden vorbehaltlich des Satzes 5
tiger Körperschaften oder Personenvereinigungen im
mit dem niedrigsten an diesem Tag für sie im amtlichen
Sinne der Nummer 1 anfallen, soweit bei diesen für
Handel notierten Kurs angesetzt. Liegt am Tag der
Ausschüttungen verwendbares Eigenkapital im
Überlassung eine Notierung nicht vor, so ist der letzte
Sinne des § 29 des Körperschaftsteuergesetzes als
innerhalb von 30 Tagen vor diesem Tag im amtlichen
verwendet gilt und die Bezüge nicht zu den Einnah-
Handel notierte Kurs maßgebend. Die Sätze 2 und 3 gel-
men im Sinne der Nummer 1 gehören. Nummer 1
ten entsprechend für Vermögensbeteiligungen im Sinne
Satz 2 gilt entsprechend;
des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3, die nur in den geregelten
Freiverkehr einbezogen sind. Überläßt eine Aktienge- 3. die nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 anzurechnende oder nach
sellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien den§§ 36b bis 36e dieses Gesetzes oder nach§ 52
ihren Arbeitnehmern eigene Aktien, so tritt an die Stelle des Körperschaftsteuergesetzes zu vergütende
des Tages der Überlassung im Sinne der Sätze 2 bis 4 Körperschaftsteuer. Die anzurechnende oder zu ver-
der Tag der Beschlußfassung über die Überlassung. Der gütende Körperschaftsteuer gilt außer in den Fällen
Wert von Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absat- des § 36 e dieses Gesetzes und des § 52 des Körper-
zes 3 Nr. 4 wird mit dem Ausgabepreis am Tag der Über- schaftsteuergesetzes als zusammen mit den Einnah-
lassung angesetzt. Der Wert von Vermögensbeteiligun- men im Sinne der Nummern 1 oder 2 oder des Absat-
gen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 5 bis 7 wird mit dem zes 2 Nr. 2 Buchstabe a bezogen;
Nennbetrag angesetzt, wenn nicht besondere
4. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsge-
Umstände einen höheren oder niedrigeren Wert begrün-
werbe als stiller Gesellschafter und aus partiari-
den. schen Darlehen, es sei denn, daß der Gesellschafter
(7) Der Gewährung eines geldwerten Vorteils im oder Darlehnsgeber als Mitunternehmer anzusehen
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 werden gleichgestellt ist. Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust
zweckgebundene Geldleistungen des Arbeitgebers für des Betriebs ist § 15 a sinngemäß anzuwenden;
den Erwerb von Vermögensbeteiligungen im Sinne des 5. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und
Absatzes 3 durch den Arbeitnehmer an Unternehmen, Renten aus Rentenschulden. Bei Tilgungshypothe-
die vor dem 1. Januar 1984 gegründet wurden und deren ken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der
Satzung oder Gesellschaftsvertrag die Beteiligung am Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweili-
Unternehmen des Arbeitgebers vorsieht, wenn die Geld- gen Kapitalrest entfällt;
leistungen innerhalb eines Monats vor oder nach dem
Erwerb- jedoch vor dem 1. Januar 1987 -gegeben wer- 6. außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zin-
den. Dabei sind als Wert der Vermögensbeteiligung die sen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu
Aufwendungen des Arbeitnehmers anzusetzen. Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall
enthalten sind. Dies gilt nicht für Zinsen aus Ver-
(8) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften sicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
erlassen werden über stabe b, die mit Beiträgen verrechnet oder im Ver-
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
sicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Ver- geminderten Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger
trags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Ver- als 300 Deutsche Mark, so ist der anteilige Sparer-Frei-
tragsabschluß ausgezahlt werden. Die Sätze 1 und 2 betrag insoweit, als er die um die Werbungskosten
sind auf Kapitalerträge aus fondsgebundenen geminderten Kapitalerträge dieses Ehegatten über-
Lebensversicherungen entsprechend anzuwenden; steigt, beim anderen Ehegatten abzuziehen. Der Sparer-
Freibetrag und der gemeinsame Sparer-Freibetrag dür-
7. Zinsen im Sinne des§ 57 Abs. 3 des Aktiengesetzes;
fen nicht höher sein als die um die Werbungskosten
8. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, geminderten Kapitalerträge.
z.B. aus Einlagen und Guthaben bei Kreditinstituten,
aus Darlehen und Anleihen;
9. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen ein- f) Ver m i et u n g u n d Ver p acht u n g
schließlich der Schatzwechsel. (§ 2 Abs. 1 Nr. 6)
(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
auch § 21
1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in (1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind
Absatz 1 bezeichneten Einnahmen oder an deren 1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von·
Stelle gewährt werden; unbeweglichem Vermögen, insbesondere von
2. Einnahmen aus der Veräußerung Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen,
a) von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprü- die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rech-
chen durch den Anteilseigner, ten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht,
b) von Zinsscheinen durch den Inhaber der Schuld-
Erbpachtrecht, Mineralgewinnungsrecht);
verschreibung,
wenn die dazugehörigen Aktien, sonstigen Anteile 2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von
oder Schuldverschreibungen nicht mitveräußert wer- Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Be-
den. Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der triebsvermögen;
Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalver-
mögen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 zuzurechnen 3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von
sind. Sind einem Nießbraucher oder Pfandglaubiger Rechten, insbesondere von schriftstellerischen,
die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten,
zuzurechnen, so gilt er als Anteilseigner; von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkei-
ten und Gefällen;
3. Einnahmen aus der Veräußerung von Zinsscheinen,
wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen 4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pacht-
mitveräußert werden und das Entgelt für die auf den zinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im
Zeitraum bis zur Veräußerung der Schuldverschrei- Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind
bung entfallenden Zinsen des laufenden Zinszah- und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeit-.
lungszeitraums (Stückzinsen) besonders in Rech- raum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer
nung gestellt ist. Die bei der Einlösung oder Weiter- war.
veräußerung der Zinsscheine vom Erwerber der Zins-
§ 15 a ist sinngemäß anzuwenden.
scheine vereinnahmten Zinsen sind um das Entgelt
für den Erwerb der Zinsscheine zu kürzen.
(2) Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpach-
Die Nummern 2 und 3 gelten sinngemäß für die Einnah- tung gehört auch der Nutzungswert der Wohnung im
men aus der Abtretung von Dividenden- oder 'Zinsan- eigenen Haus oder der Nutzungswert einer dem Steuer-
sprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne der pflichtigen ganz oder teilweise unentgeltlich überlasse-
Nummer 2, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder nen Wohnung einschließlich der zugehörigen sonstigen
Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapie- Räume und Gärten.
ren verbrieft sind. Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von
Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein (3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichne-
öffentliches Schuldbuch eingetragen sind. ten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten
zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
(3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2
bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger
§ 21 a
Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören,
sind sie diesen Einkünften zuzurechnen. Pauschalierung des Nutzungswerts
der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus
(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermö-
gen ist nach Abzug der Werbungskosten ein Betrag von (1) Bei einer Wohnung im eigenen Einfamilienhaus im
300 Deutsche Mark abzuziehen (Sparer-Freibetrag). Sinne des § 75 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes wird
Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein der Nutzungswert(§ 21 Abs. 2) auf Grund des Einheits-
gemeinsamer Sparer-Freibetrag von 600 Deutsche werts des Grundstücks ermittelt. Satz 1 gilt auch bei
Mark gewährt. Der gemeinsame Sparer-Freibetrag ist einer Wohnung in einem eigenem Haus, das kein Ein-
bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur familienhaus ist. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der
Hälfte abzuziehen; sind die um die Werbungskosten Steuerpflichtige in dem eigenen Haus mindestens eine
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984 149
Wohnung oder eine anderen als Wohnzwecken die- Bauantrag vor dem 1. Oktober 1982 gestellt und bei
nende Einheit von Räumen· dem mit den Bauarbeiten nach dem 30. September
1982 begonnen worden ist. Satz 1 gilt entspreGhend für
1. zur dauernden Nutzung vermietet hat oder
Schuldzinsen, die mit den Herstellungskosten für Aus-
2. innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung bauten und Erweiterungen an einem Haus im Sinne des
oder Anschaffung des Hauses, nach Beendigung Absatzes 1 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
einer Vermietung oder nach Beendigung der Selbst- wenn mit den Arbeiten für den Ausbau oder die Erwei-
nutzung zur dauernden Nutzung vermietet oder terung nach dem 30. September 1982 begonnen wor-
3. zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken selbst den ist und der Ausbau oder die Erweiterung vor dem
nutzt oder zu diesen Zwecken unentgeltlich überläßt 1. Januar 1987 fertiggestellt worden ist. An die Stelle
und der zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken des Antrags auf Baugenehmigung tritt die Bauanzeige,
genutzte Teil des Hauses mindestens 33 1/i vom Hun- wenn diese baurechtlich ausreicht. Satz 5 ist nicht an-
dert der gesamten Nutzfläche des Hauses beträgt. zuwenden, wenn bei einem Haus im Sinne des Absat-
zes 1 Schuldzinsen nach Satz 1 oder 5 abgezogen wor-
Als Grundbetrag für den Nutzungswert ist 1 vom Hun- den sind.
dert des maßgebenden Einheitswerts des Grundstücks
anzusetzen. liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 (5) Dient das Grundstück teilweise eigenen gewerb-
und 2 nicht während des ganzen Kalenderjahrs vor, so lichen oder beruflichen Zwecken oder wird das Grund-
ist nur der Teil des Grundbetrags anzusetzen, der auf stück teilweise zu diesen Zwecken unentgeltlich über-
die vollen Kalendermonate entfällt, in denen diese Vor- lassen und liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1
aussetzungen vorliegen. Satz 3 Nr. 3 nicht vor, so vermindert sich der maßge-
bende Einheitswert um den Teil, der bei einer Aufteilung
(2) Maßgebend ist der Einheitswert für den letzten nach dem Verhältnis der Nutzflächen auf den gewerb-
Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fort- lich oder beruflich genutzten Teil des Grundstücks ent-
schreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt), der vor fällt. Dasselbe gilt, wenn Teile des Einfamilienhauses
dem Beginn des Kalenderjahrs liegt oder mit dem oder Teile einer Wohnung in einem anderen Haus ver-
Beginn des Kalenderjahrs zusammenfällt, für das der mietet sind und die Einnahmen hieraus das Dreifache
Nutzungswert zu ermitteln ist. Ist das Einfamilienhaus des anteilig auf die vermieteten Teile entfallenden
oder das andere Haus erst innerhalb des Kalenderjahrs Grundbetrags, mindestens aber 1 000 Deutsche Mark
fertiggestellt worden, für das der Nutzungswert zu ermit- im Kalenderjahr, übersteigen.
teln ist, so ist der Einheitswert maßgebend, der zuerst
für das Einfamilienhaus oder das andere Haus festge- (6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn
stellt wird. die gesamte Fläche des Grundstücks größer als das
Zwanzigfache der bebauten Grundfläche ist; in diesem
(3) Von dem Grundbetrag dürfen nur abgesetzt wer- Fall ist jedoch mindestens der Nutzungswert anzuset-
den: zen, der sich nach den Absätzen 1 bis 5 ergeben würde,
1. die mit der Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwek- wenn die gesamte Fläche des Grundstücks nicht größer
ken in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden als das Zwanzigfache der bebauten Grundfläche wäre.
Schuldzinsen bis zur Höhe des Grundbetrags; (7) Absatz 1 Satz 2 ist nicht bei einem Gebäude anzu-
wenden,
2. erhöhte Absetzungen, die bei dem Einfamilienhaus
oder dem anderen Haus in Anspruch genommen wer- 1. bei dem der Antrag auf Baugenehmigung vor dem
den, nach Abzug der Schuldzinsen im Sinne der 30. Juli 1981 gestellt worden ist oder das in Erwerbs-
Nummer 1; Absetzungen für Abnutzung nach § 7 fällen auf Grund eines vor dem 30. Juli 1981 rechts.;.
Abs. 5 dürfen von dem Grundbetrag nicht abgesetzt wirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags
werden. oder sonstigen Rechtsakts erworben worden ist oder
(4) Bei einem Haus im Sinne des Absatzes 1, für 2. das nach dem 29. Juli 1981 im Wege der Erbfolge
das der Antrag auf Baugenehmigung nach dem erworben worden ist, wenn bei dem Rechtsvorgänger
30. September 1982 gestellt worden ist und das vom für dieses Gebäude die Voraussetzungen der Num-
mer 1 vorlagen.
Steuerpflichtigen vor dem 1. Januar 1987 hergestellt
oder angeschafft worden ist, können die mit der Nutzung An Stelle des Antrags auf Baugenehmigung tritt die
des Grundstücks zu Wohnzwecken in wirtschaftlichem Bestellung, wenn diese nachweislich vor der Stellung
Zusammenhang stehenden Schuldzinsen im Jahr der des Antrags auf Baugenehmigung erfolgte. Im Fall der
Herstellung oder Anschaffung und in den beiden folgen- Anschaffung von Kaufeigenheimen oder Trägerklein-
den Kalenderjahren über die Höhe des Grundbetrags siedlungen, für die der Antrag auf Baugenehmigung
hinaus bis zur Höhe von jeweils 10 000 Deutsche Mark nach dem 31. Dezember 1979 und vor dem 30. Juli 1981
von dem nach Absatz 3 Nr. 1 gekürzten Grundbetrag gestellt worden ist, ist Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwen-
abgesetzt werden. Soweit der Schuldzinsenabzug nach den, wenn die Gebäude vor dem 1. Juli 1983 ange-
Satz 1 nicht in vollem Umfang im Erstjahr in Anspruch schafft worden sind. Im Fall des Umbaus eines Ein-
genommen werden kann, kann er in dem dritten auf das familienhauses zu einer anderen Gebäudeart ist
Jahr der Herstellung oder Anschaffung folgenden Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwenden, wenn vor dem
Kalenderjahr nachgeholt werden. Voraussetzung für die 30. Juli 1981 mit den Umbauarbeiten begonnen oder der
Anwendung des Satzes 1 im Falle der Anschaffung ist, für den Umbau erforderliche Antrag auf Baugenehmi-
daß der Steuerpflichtige das Haus bis zum Ende des gung gestellt worden ist. An die Stelle des Antrags auf
Jahres der Fertigstellung angeschafft hat. Die Sätze 1 Baugenehmigung tritt die Bauanzeige, wenn diese bau-
bis 3 gelten entsprechend bei einem Haus, für das der rechtlich ausreicht.
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
g) Sonstige Einkünfte und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit
(§ 2 Abs. 1 Nr. 7) mehrerer Personen oder einer anderen Person als
des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leib-
renten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt
§ 22
sind, wird durch eine Rechtsverordnung be-
Arten der sonstigen Einkünfte stimmt;
Sonstige Einkünfte sind b) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vor-
teilen; die als wiederkehrende Bezüge gewährt
1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie werden;
nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten .
1 a. Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach
Einkunftsarten gehören. Werden die Bezüge freiwillig
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 vom Geber abgezogen werden
oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechts- können; ·
pflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten
Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger 2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinne des
zuzurechnen, wenn der Geber unbeschränkt einkom- § 23;
mensteuerpflichtig ist. Zu den in Satz 1 bezeichneten 3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu ande-
Einkünften gehören auch ren Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6) noch zu
a) Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Bezügen den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1 a, 2 oder 4
gehören, z.B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermitt-
Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthal-
lungen und aus der Vermietung beweglicher Gegen-
ten sind. Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die
stände. Solche Einkünfte sind nicht einkommen-
gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unter-
steuerpflichtig, wenn sie weniger als 500 Deutsche
schied zwischen dem Jahresbetrag der Rente und
dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung Mark im Kalenderjahr betragen haben. Übersteigen
die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der
des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussicht-
übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkom-
liche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert
mens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht
nach dieser Laufzeit zu berechnen. Der Ertrag des
nach § 1 0 d abgezogen werden;
Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nach-
stehenden Tabelle zu entnehmen: 4. Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu
Krankenversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder,
Bei Beginn Ertrags- Bei Beginn Ertrags- Bei Beginn Ertrags-
der Rente anteil der Rente anteil der Rente anteil Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versor-
vollendetes vollendetes vollendetes gungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetenge-
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
des Renten- in des Renten- in des Renten- in setzes oder d~s Europaabgeordnetengesetzes,
berechtigten v.H. berechtigten v.H. berechtigten v.H.
sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der ent-
sprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden.
0 bis 2 72 -42 48 66 23 Werden zur Abgeltung des durch das Mandat ver-
anlaßten Aufwandes Aufwandsentschädigungen
3 bis 5 71 43 bis 44 47 67 22
gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlaß_ten
6 bis 8 70 45 46 68 21 Aufwendungen nicht als Werbungskosten abge- -
9 bis 10 69 46 45 69 20 zogen werden. Wahlkampfkosten zur Erlangung
11 bis 12 68 47 44 70 19 eines Mandats im Bundestag, im Europäischen
13 bis 14 67 48 43 71 18 Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen
15 bis 16 66 49 42 72 17 nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Es
gelten entsprechend
17 bis 18 65 50 41 73 16
a) für Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträ-
19 bis 20 64 51 39 74 15
gen § 3 Nr. 62 Satz 1,
21 bis 22 63 52 38 75 14
b) für Versorgungsbezüge§ 19 Abs. 2; beim zusam-
23 bis 24 62 53 37 76 bis 77 13 mentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne von
25 bis 26 61 54 36 78 12 § 1 9 Abs. 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höch-
27 60 55 35 79 11 stens ein Betrag von 4800 Deutsche Mark im Ver-
28 bis 29 59 56 34 80 10 anlagungszeitraum steuerfrei,
30 58 57 33 81 bis 82 9 c) für das Übergangsgeld, das in einer Summe
gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung
31 bis 32 57 58 32 83 8
§ 34 Abs. 3.
33 56 59 31 84 bis 85 7 § 23
34 55 60 29 86 bis 87 6
Spekulationsgeschäfte
35 54 61 28 88 bis 89 5
36 bis 37 53 62 27 90 bis 91 4 (1) Spekulationsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind
38 52 63 26 92 bis 93 3 1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum
39 51 64 25 94 bis 96 2 zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt:
40 50 65 24 ab 97 1 a) bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschrif-
41 49 ten des bürgerlichen Rechts über Grundstücke
unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Erbpachtrecht,
Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor Mineralgewinnungsrecht), nicht mehr als zwei
dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, Jahre,
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984 151
b) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei § 24 a
Wertpapieren, nicht mehr als sechs Monate; Altersentlastungsbetrag
2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung
Altersentlastungsbetrag ist ein Betrag von 40 vom
der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
Hundert des Arbeitslohns und der positiven Summe der
(2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der Ver- Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger
äußerung von Arbeit sind, höchstens jedoch insgesamt ein Betrag von
3 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr. Versorgungs-
1. Schuld- und Rentenverschreibungen von Schuld-
bezüge im Sinne des § 19 Abs. 2, Einkünfte aus Leibren-
nern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im
ten im Sinne des§ 22 Nr. 1 Buchstabe a und Einkünfte
Inland haben, es sei denn, daß bei ihnen neben der
im Sinne des§ 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b bleiben bei
festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesell-
der Bemessung des Betrags außer Betracht. Der Alters-
schaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine Zusatz-
entlastungsbetrag wird einem Steuerpflichtigen ge-
verzinsung, die sich nach der Höhe der Gewinnaus-
währt, der vor dem Beginn des Kalenderjahrs, in dem er
schüttung des Schuldners richtet, eingeräumt ist
sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr voll-
oder daß sie von dem Steuerpflichtigen im Ausland
endet hatte. Im Fall der Zusammenveranlagung von
erworben worden sind;
Ehegatten zur Einkommensteuer sind die Sätze 1 bis 3
2. Forderungen, die in ein inländisches öffentliches für jeden Ehegatten gesondert anzuwenden.
Schuldbuch eingetragen sind.
§ 24 b
(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor, wenn
Wirtschaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei Ein- Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag
künften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 anzusetzen (1) Steuerpflichtigen, die bis 31. Dezember 1985
ist. finanzielle Hilfen auf Grund einer Rechtsverordnung
nach § 2 Abs. 1 des Ausbildungsplatzförderungs-
(4) Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäften gesetzes erhalten und bei denen die finanziellen Hilfen
ist der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis zu den Betriebseinnahmen aus Land- und Forstwirt-
einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungs-
schaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit gehö-
kosten und den Werbungskosten andererseits. ren, wird ein Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag in Höhe
Gewinne aus Spekulationsgeschäften bleiben steuer-
der finanziellen Hilfen gewährt. Dies gilt auch für Zuwen-
frei, wenn der aus Spekulationsgeschäften erzielte
dungen aus öffentlichen Mitteln, die dazu bestimmt sind,
Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1 000 Deut-
zusätzliche Ausbildungsplätze bereitzustellen.
sche Mark betragen hat. Verluste aus Spekulationsge-
schäften dürfen nur bis zur Höhe des Spekulationsge- (2) Wird die finanzielle Hilfe einer Gesellschaft im
winns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalender- Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 gewährt, so wird jedem Mit-
jahr erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht unternehmer ein Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag in
nach§ 10d abgezogen werden. Höhe des Teils der finanziellen Hilfe gewährt, der dem
Verhältnis des Gewinnanteils des Mitunternehmers ein-
schließlich der Vergütungen zum Gewinn der Gesell-
h) Gemeinsame Vorschriften schaft entspricht. Der Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag
und die Anteile der Mitunternehmer am Ausbildungs-
§ 24 platz-Abzugsbetrag sind gesondert festzustellen ( § 179
Abgabenordnung).
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 gehören
auch
III. Veranlagung
1. Entschädigungen, die gewährt worden sind
a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Ein- § 25
nahmen oder Veranlagungszeitraum
b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätig- (1) Die Einkommensteuer wird nach Ab.lauf des
keit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder Kalenderjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem Ein-
einer Anwartschaft auf eine solche; kommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem
Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach
c) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter
den §§ 46 und 46a eine Veranlagung unterbleibt.
nach§ 89b des Handelsgesetzbuchs;
(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen
2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne
Veranlagungszeitraums bestanden, so wird das wäh-
des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder aus einem früheren
rend der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkommen
Rechtsverhältnis im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7,
zugrunde gelegt. In diesem Fall kann die Veranlagung
und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen
bei Wegfall der Steuerpflicht sofort vorgenommen wer-
als Rechtsnachfolger zufließen;
den.
3. Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von § 26
Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen Verahlagung von Ehegatten
auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädi-
gungen, die mit der Inanspruchnahme von Grund- (1) Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig
stücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen. sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungs- rechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist,
zeitraums vorgelegen haben oder im laufe des Veranla- die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger
gungszeitraums eingetreten sind, können zwischen behandelt.
getrennter Veranlagung (§ 26 a) und Zusammenver- § 27
anlagung (§ 26 b) wählen. Eine Ehe, die im laufe des
Veranlagungszeitraums aufgelöst worden ist, bleibt für (weggefallen)
die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt, wenn
einer der Ehegatten in demselben Veranlagungszeit- § 28
raum wieder geheiratet hat und bei ihm und dem neuen Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 ebenfalls
vorliegen. Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Ein-
künfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des
(2) Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt
der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt. Ehegatten steuerpflichtig ist.
werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die
Zusammenveranlagung wählen. Die zur Ausübung der §§ 29 und 30
Wahl erforderlichen Erklärungen sind beim Finanzamt (weggefallen)
schriftlich oder zu Protokoll abzugeben.
(3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Erklä- § 31
rungen nicht abgegeben, so wird unterstellt, daß die Pauschbesteuerung
Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.
Bei Personen, die durch Zuzug aus dem Ausland
unbeschränkt steuerpflichtig werden, können die ober-
sten Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung des
§ 26a
Bundesministers der Finanzen die Einkommensteuer
Getrennte Veranlagung von Ehegatten bis zur Dauer von zehn Jahren seit Begründung der
unbeschränkten Steuerpflicht in einem Pauschbetrag
(1) Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in den
festsetzen.
in § 26 bezeichneten Fällen sind jedem Ehegatten die
von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. Einkünfte
eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem IV. Tarif
anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der
Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat. § 32
(2) Sonderausgaben ( §§ 10 und 10 b) und außerge- Zu versteuerndes Einkommen, Sonderfreibeträge,
wöhnliche Belastungen(§§ 33 bis 33 b) werden, soweit Kinder
sie die Summa der bei der Veranlagung jedes Ehegatten
(1) Zu versteuerndes Einkommen ist das um die nach
in Betracht kommenden Pauschbeträge oder Pauscha-
den Absätzen 2 und 3 in Betracht kommenden Sonder-
len (§ 10 c) übersteigen, bis zur Höhe der bei einer
freibeträge, den Kinderfreibetrag nach Absatz 8 und um
Zusammenveranlagung der Ehegatten in Betracht kom-
die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge
menden Höchstbeträge je zur Hälfte bei der Veranla-
verminderte Einkommen.
gung der Ehegatten abgezogen, wenn nicht die Ehegat-
ten gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. (2) Ein Altersfreibetrag von 720 Deutsche Mark wird
Sonderausgaben im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 1 können einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem Beginn
nur bei der Veranlagung des Ehegatten abgezogen wer- des Kalenderjahrs, in dem er sein Einkommen bezogen
den, der sie geleistet hat. Die nach § 33 b Abs. 5 über- hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. Bei Ehegatten,
tragbaren Pauschbeträge stehen den Ehegatten insge- die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommen-
samt nur einmal zu; sie werden jedem Ehegatten zur steuer veranlagt werden, verdoppelt sich der Altersfrei-
Hälfte gewährt. Die nach § 34 f zu gewährende Steuer- betrag, wenn jeder Ehegatte die Voraussetzung des
ermäßigung steht den Ehegatten in dem Verhältnis zu, in Satzes 1 erfüllt.
dem sie erhöhte Absetzungen nach § 7 b in Anspruch
nehmen. (3) Einern Steuerpflichtigen, für den die Vorausset-
zungen des § 32 a Abs. 5 oder 6 nicht erfüllt sind und der
(3) Die Anwendung der§§ 10 a und 10 d für den Fall nicht nach den §§ 26, 26 a getrennt zur Einkommen-
des Übergangs von der getrennten Veranlagung zur steuer zu veranlagen ist, wird ein Haushaltsfreibetrag
Zusammenveranlagung und von der Zusammenver- von 4 212 Deutsche Mark gewährt, wenn er im Veranla-
anlagung zur getrennten Veranlagung, wenn bei beiden gungszeitraum mindestens ein Kind hat.
Ehegatten nicht entnommene Gewinne oder nicht aus-
geglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsver- (4) Kinder im Sinne des Absatzes 3 sind:
ordnung geregelt. 1 . Kinder, die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen
verwandt s_i nd,
§ 26 b
2. Pflegekinder,
Zusammenveranlagung von Ehegatten
3. Stiefkinder, die der Steuerpflichtige in seinen Haus-
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten wer- halt aufgenommen hat, solange die Ehe besteht,
den die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, durch die das Stiefkindschaftsverhältnis begründet
zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zuge- worden ist.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984 153
Ein Kind eines unbeschränkt einkommensteuerpflichti- tigen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der Absätze 5 bis
gen Elternpaares, bei dem die Voraussetzungen des 7, das nach Absatz 4 Sätze 2 und 3 dem anderen Eltern-
§ 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, wird dem Elternteil teil zugeordnet wird und demgegenüber der Steuer-
zugeordnet, in dessen Wohnung es erstmals im Kalen- pflichtige seiner Unterhaltsverpflichtung für den Veran-
derjahr mit Hauptwohnung gemeldet war. War das Kind lagungszeitraum nachkommt, wird ein Kinderfreibetrag
nicht in einer Wohnung eines Elternteils oder war es in von 216 Deutsche Mark gewährt. Werden Ehegatten
einer gemeinsamen Wohnung der Eltern mit Hauptwoh- nach den §§ 26, 26 a getrennt veranlagt, so erhält jeder
nung gemeldet, so wird es der Mutter zugeordnet; es Ehegatte den Kinderfreibetrag zur Hälfte, soweit nicht
wird dem Vater zugeordnet, wenn dieser durch eine ein Kinderfreibetrag nur einem der Ehegatten zu gewäh-
Bescheinigung der zuständigen Behörde nachweist, ren ist.
daß es zu seinem Haushalt gehört hat. § 32a
(5) Ein Kind wird in dem Veranlagungszeitraum, in Einkommensteuertarif
dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden (1) Die tarifliche Einkommensteuer bemißt sich nach
Veranlagungszeitraum, zu dessen Beginn es das dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbe-
16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt. haltlich der §§ 32b, 34 und 34b jeweils in Deutsche
(6) Ein Kind, das zu Beginn des Veranlagungszeit- Mark
raums das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das 1. für zu versteuernde Einkommen bis 4 212 Deutsche
27. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn Mark (Grundfreibetrag): 0;
es 2. für zu versteuernde Einkommen von 4 213 Deutsche
1. für einen Beruf ausgebildet wird oder Mark bis 18 000 Deutsche Mark:
1 a. bei der Berufsberatung des Arbeitsamtes als Be- 0,22 X - 926;
werber um eine berufliche Ausbildungsstelle 3. für zu versteuernde Einkommen von 18 001 Deut-
gemeldet ist oder nach Beratung durch die Berufs- sche Mark bis 59 999 Deutsche Mark:
beratung der Arbeitsvermittlung zur Verfügung
steht und auch die übrigen Voraussetzungen des {[(3,05 y - 73,76) y + 695] y + 2 200) y + 3 034;
§ 2 Abs. 4 des Bundeskindergeldgesetzes für die 4. für zu versteuernde Einkommen von 60 000 Deut-
Gewährung von Kindergeld vorliegen oder sche Mark bis 129 999 Deutsche Mark:
. 2. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst (H0,09 z- 5,45) z + 88,131z+5040) z + 20 018;
leistet oder
5. für zu versteuernde Einkommen von 130 000 Deut-
3. freiwillig für eine Dauer von nicht mehr als drei Jah-
sche Mark an:
ren Wehr- oder Polizeivollzugsdienst leistet, der an
Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder 0,56 X - 14 837.
Zivildienstes abgeleistet wird, oder ,,x" ist das abgerundete zu versteuernde Einkommen.
4. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil- „y" ist ein Zehntausendstel des 18 000 Deutsche Mark
dienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer übersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuern-
im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer- den Einkommens. ,,z" ist ein Zehntausendstel des
Gesetzes ausübt oder 60 000 Deutsche Mark übersteigenden Teils des abge-
rundeten zu versteuernden Einkpmmens.
5. ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres lei- (2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den näch-
stet oder sten durch 54 ohne Rest teilbaren vollen Deutsche-
Mark-Betrag abzurunden, wenn es nicht bereits durch
6. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer 54 ohne Rest teilbar ist.
Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unter-
halten, und deswegen Anspruch auf Kindergeld (3) Die zur Berechnung der tariflichen Einkommen-
nach dem Bundeskindergeldgesetz oder auf steuer erforderlichen Rechenschritte sind in der Reihen-
andere Leistungen für Kinder(§ 8 Abs. 1 Bundes- . folge auszuführen, die sich nach dem Homer-Schema
kindergeldgesetz) besteht. ergibt. Dabei sind die sich aus den Multiplikationen
ergebenden Zwischenergebnisse für jeden weiteren
In den Fällen der Nummern 2 bis 4 ist Voraussetzung,
Rechenschritt mit drei Dezimalstellen anzusetzen; die
daß durch die Aufnahme des Dienstes oder der Tätigkeit
nachfolgenden Dezimalstellen sind fortzulassen. Der
eine Berufsausbildung unterbrochen worden ist.
sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vol-
(7) Ein Kind, das zu Beginn des Veranlagungszeit- len Deutsche-Mark-Betrag abzurunden.
raums das 27. Lebensjahr vollendet hat, wird berück-
sichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder (4) Für zu versteuernde Einkommen bis 130 031
seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu Deutsche Mark ergibt sich die nach den Absätzen 1
unterhalten, und deswegen Anspruch auf Kindergeld bis 3 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der
nach dem Bundeskindergeldgesetz oder auf andere Lei- diesem Gesetz beigefügten Anlage 1 (Einkommen-
stungen für Kinder (§ 8 Abs. 1 Bundeskindergeld- steuer-Grundtabelle)*).
gesetz) besteht. (5) Bei Ehegatten, die nach den§§ 26, 26 b zusam-
men zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt
(8) Für jedes Kind des Steuerpflichtigen im Sinne der
Absätze 4 bis 7 wird ein Kinderfreibetrag von 432 Deut- *) Die ab dem Veranlagungszeitraum 1981 anzuwendenden Tabellen sind im
sche Mark gewährt. Für jedes Kind des Steuerpflich- BGBI. 1980 Teil I S. 1388 ff. abgedruckt.
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der sten-Pauschbetrag nach § 9 a Nr. 1 zu kürzen, soweit
§§ 32 b, 34 und 34 b das Zweifache des Steuerbetrags, sie nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselb-
der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuern- ständiger Arbeit berücksichtigt worden sind.
den Einkommens nach den Absätzen 1 bis 3 ergibt
(Splitting-Verfahren). Für zu versteuernde Einkommen
bis 260 063 Deutsche Mark ergibt sich die nach Satz 1 § 33
berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem Außergewöhnliche Belastungen
Gesetz beigefügten Anlage 2 (Einkommensteuer-Split-
tingtabelle) *). (1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig
größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehr-
(6) Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwen- zahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhält-
den zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer nisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen
für das zu versteuernde Einkommen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird
1. bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Ver- auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß
anlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichti-
dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuer- gen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom
pflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeit- Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen "Yird.
punkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26
(2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen
Abs. 1 Satz 1 erfüllt haben,
zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tat-
2. bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem sächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen ·
Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen
hat, durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag
worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr nicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den Betriebs-
a) der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte ausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben
die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Auf-
erfüllt haben, wendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 nur insoweit,
b) der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.
Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen,
c) der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehe-
können nicht als außergewöhnliche Belastung berück-
gatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26
sichtigt werden.
Abs. 1 Satz 1 erfüllen.
Voraussetzung ist, daß der Steuerpflichtige nicht nach (3) Die zumutbare Belastung beträgt
den §§ 26, 26 a getrennt zur Einkommensteuer veran-
über
lagt wird. 30000
bei einem Gesamtbetrag bis
30000 DM über
§ 32 b der Einkünfte
DM bis 100000
100000 DM
Progressionsvorbehalt DM·
( 1) Hat ein unbeschränkt Steuerpflichtiger
1. bei Steuerpflichtigen,
1. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwetter- die keine Kinder haben und
geld, Arbeitslosenhilfe oder bei denen die Einkommensteuer
2. ausländische Einkünfte, die nach einem Abkommen a) nach § 32a Abs. 1, ....... . 5 6 7
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei
sind, b) nach§ 32a Abs. 5 oder 6
(Splitting-Verfahren) ...... . 4 5 6
bezogen, so ist auf das nach § 32 a Abs. 1 zu versteu-
ernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwen- zu berechnen ist;
den.
2. bei Steuerpflichtigen mit
(2) Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der
Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung a) einem Kind oder
der Einkommensteuer einbezogen werden: zwei Kindern, ............ . 2 3 4
1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 die Beträge, die nach b) drei oder mehr Kindern ... . 1 2
Abzug der bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen-
den gesetzlichen Abzüge im Sinne des § 111 des vom Hundert des
Arbeitsförderungsgesetzes die ausgezahlten Lei- Gesamtbetrags
stungen ergeben; der Einkünfte.
2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die ausländischen Ein-
Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen
künfte, ausgenommen die darin enthaltenen außer-
ordentlichen Einkünfte. 1. Kinder im Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 und
Die nach Nummer 1 ermittelte Summe ist um die Frei- 2. Kinder im Sinne des§ 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 bis 7,
beträge nach § 19 Abs. 3 und 4 und den Werbungsko- die nach § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 dem anderen
Elternteil zugeordnet werden und denen gegenüber
der Steuerpflichtige seiner Unterhaltsverpflichtung
*) Die ab dem Veranlagungszeitraum 1981 anzuwendenden Tabellen sind im
BGBI. 1980 Teil I S. 1388 ff. abgedruckt. für den Veranlagungszeitraum nachkommt.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984 155
§ 33 a dung bestimmt oder geeignet sind, soweit diese 2 400
Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
Deutsche Mark im Kalenderjahr übersteigen, sowie um
die von dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür
( § 33 Abs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und eine öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse. Für
etwaige Berufsausbildung von Personen, für die im Ver- ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges
anlagungszeitraum weder der Steuerpflichtige noch Kind mindern sich die vorstehenden Beträge nach Maß-
eine andere Person Anspruch auf Kindergeld nach dem gabe d~s Absatzes 1 Satz 4. l,.iegen bei einem unbe-
Bundeskindergeldgesetz oder auf andere Leistungen schränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar die
für Kinder(§ 8 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz) hat, so Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vor und
wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, hat ein Elternteil für das in Berufsausbildung befindliche
daß die Aufwendungen, höchstens jedoch ein Betrag Kind Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskinder-
von 3 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr für jede geldgesetz oder auf andere Leistungen für Kinder(§ 8
unterhaltene Person, vom Gesamtbetrag der Einkünfte Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz), so wird bei jedem
abgezogen werden. Voraussetzung ist, daß die unter- Elternteil, dem Aufwendungen für die Berufsausbildung
haltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen des Kindes erwachsen, die Hälfte des sich nach den
besitzt. Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags abgezogen. Die
oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts Eltern können bei einer Veranlagung zur Einkommen-
bestimmt oder geeignet sind, so vermindert sich der steuer gemeinsam für den Veranlagungszeitraum eine
Betrag von 3 600 Deutsche Mark um den Betrag, um andere Aufteilung beantragen; eine Änderung der bean-
den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 4 200 tragten Aufteilung ist nicht zulässig. Hat nachweislich
Deutsche Mark übersteigen. Ist die unterhaltene Person ein Elternteil allein Aufwendungen für die Berufsausbil-
nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so kön- dung des Kindes getragen, so wird bei seiner Veranla-
nen die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit gung zur Einkommensteuer der sich nach den Sätzen 1
sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der bis. 3 ergebende Betrag in voller Höhe abgezogen, auch
unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, wenn dieser Elternteil keinen Anspruch auf Kindergeld
höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sät- nach dem Bundeskindergeldgesetz oder auf andere Lei-
zen 1 bis 3 ergibt; ob der Steuerpflichtige sich den Auf- stungen für Kinder (§ 8 Abs. 1 Bundeskindergeldge-
wendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sitt- setz) hat. Die Sätze 4 bis 6 sind auf die Fälle entspre-
lichen Gründen nicht entziehen kann, ist nach inländi- chend anzuwenden, in denen für ein Kind ein anderer
schen Maßstäben zu beurteilen. Werden die Aufwen- Steuerpflichtiger als ein gegenüber dem Kind unter-
dungen für eine unterhaltene Person von mehreren haltspflichtiger Elternteil Anspruch auf Kindergeld nach
Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil dem Bundeskindergeldgesetz oder auf andere
des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der Leistungen für Kinder(§ 8 Abs. 1 Bundeskindergeldge-
seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen ent- setz) hat.
spricht.
(3) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendun-
(1 a) Kommt der Steuerpflichtige für den ,Veranla- gen durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin oder
gungszeitraum seiner Unterhaltsverpflichtung gegen- Haushaltshilfe, wenn
über einem Kind nach, das dem anderen Elternteil zu- 1. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt
zuordnen und bei diesem zu berücksichtigen ist ( § 32 lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr vollendet hat
Abs. 4 bis?), so wird auf Antrag ein Betrag von 600 oder
Deutsche Mark im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der
Einkünfte abgezogen. 2. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt
lebender Ehegatte oder ein zu seinem Haushalt
(2) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendun- gehöriges Kind im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 oder
gen für die Berufsausbildung eines Kindes, für das er eine andere zu seinem Haushalt gehörige unterhal-
Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeld- tene Person, für die eine Ermäßigung nach Absatz 1
gesetz oder auf andere Leistungen für Kinder ( § 8 Abs. 1 gewährt wird, nicht nur vorübergehend körperlich
· Bundeskindergeldgesetz) hat, so werden auf Antrag die hilflos oder schwer körperbehindert ist oder die
folgenden Beträge (Ausbildungsfreibeträge) vom Ge- Beschäftigung einer Hausgehilfin oder einer Haus-
samtbetrag der Einkünfte abgezogen: haltshilfe wegen Krankheit einer der genannten Per-
1: für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, sonen erforderlich ist,
a) ein Betrag von 1 200 Deutsche Mark im Kalender- so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermä-
jahr, wenn das Kind im Haushalt des Steuerpflich- ßigt, daß die Aufwendungen, höchstens 1 200 Deutsche
tigen untergebracht ist, Mark im Kalenderjahr, vom Gesamtbetrag der Einkünfte
b) ein Betrag von 2 100 Deutsche Mark im Kalender- abgezogen werden. Wird hiernach eine Steuerermäßi-
jahr, wenn das Kind auswärtig untergebracht ist; gung nicht gewährt, so kann ein Betrag von 1 200 Deut-
sche Mark abgezogen werden, wenn der Steuerpflich-
2. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht voll- tige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte
endet hat, ein Betrag von 900 Deutsche Mark im in einem Heim oder dauernd zur Pflege untergebracht ist
Kalenderjahr, wenn das Kind auswärtig unterge- und die Aufwendungen für die Unterbringung Kosten für
bracht ist. Dienstleistungen, die mit denen einer Hausgehilfin oder
Die Ausbildungsfreibeträge vermindern sich jeweils um Haushaltshilfe vergleichbar sind, enthalten. Ehegatten,
die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorlie-
Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbil- gen, können für die Zeit des Vorliegens der Vorausset-
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 984, Teil 1
zungen des Satzes 1 oder 2 den Betrag von 1 200 Deut- (4) Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge
sche Mark insgesamt nur einmal abziehen. bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen
Pauschbetrag von 720 Deutsche Mark, wenn die Hinter-
(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den bliebenenbezüge geleistet werden
Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen nicht
vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichne- 1 . nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem
ten Beträge um je ein Zwölftel. anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundes-
versorgungsgesetzes über Hi nterbliebenenbezüge
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der für entsprechend anwendbar erklärt, oder
Absätze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vorschriften
bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine 2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallver-
Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch neh- sicherung oder
men. 3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hin-
§ 33 b terbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls
verstorbenen Beamten oder
Pauschbeträge für Körperbehinderte
und Hinterbliebene 4. nach den Vorschriften des Bundesentschädigungs-
gesetzes über die Entschädigung für Schäden an
( 1) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die
Leben, Körper oder Gesundheit.
Körperbehinderten unmittelbar infolge ihrer Körperbe-
hinderung erwachsen, wird auf Antrag ohne Kürzung um Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das
die zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3) ein Pausch- Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die
betrag abgezogen, wenn nicht Aufwendungen nachge- Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden wor-
wiesen oder glaubhaft gemacht werden, die bei Anwen- den ist.
dung des § 33 zu einem höheren Abzugsbetrag führen.
(5) Steht der Pauschbetrag für Körperbehinderte oder
(2) Die Pauschbeträge erhalten der Pauschbetrag für Hinterbliebene einem Kind des
1. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs- Steuerpflichtigen (§ 32 Abs .. 4 bis 7) zu, so wird vor-
fähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert, aber min- behaltlich der Sätze 2 bis 5 der Pauschbetrag auf
destens 25 vom Hundert festgestellt ist, wenn Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn
da~ Kind nicht in Anspruch nimmt. Ist das Kind in Fällen,
a) dem Körperbehinderten wegen seiner Behinde- in denen bei einem unbeschränkt einkommensteuer-
rung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder pflichtigen Elternpaar die Voraussetzungen des § 26
andere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, für den einen Elternteil ein
dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder Kind im Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 und kommt der
der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegen-
Kapitals abgefunden worden ist, oder über dem Kind für den Veranlagungszeitraum nach, so
b) die Körperbehinderung zu einer äußerlich erkenn- wird der Pauschbetrag auf jeden Elternteil zur Hälfte
baren dauernden Einbuße der körperlichen übertragen. Die Eltern können bei einer Veranlagung zur
Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typi- Einkommensteuer gemeinsam für den Veranlagungs-
schen Berufskrankheit beruht; zeitraum eine andere Aufteilung beantragen; in diesem
2. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs- Fall kann eine Steuerermäßigung nach§ 33 wegen der
fähigkeit auf mindestens 50 vom Hundert festgestellt Aufwendungen, für die der Pauschbetrag für Körper-
ist. behinderte gilt, nicht in Anspruch genommen werden, es
sei denn, daß der andere Elternteil keine steuerpflichti-
(3) Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach der gen Einkünfte hat. Eine Änderung der beantragten Auf-
dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit des Körper- teilung ist nicht zulässig. Hat im Fall des Satzes 2 nach-
behinderten, soweit diese nicht überwiegend auf Alters- weislich ein Elternteil allein Aufwendungen für den
erscheinungen beruht. Als Pauschbeträge werden Unterhalt des Kindes getragen, so wird bei seiner Ver-
gewährt: anlagung zur Einkommensteuer der Pauschbetrag auf
ihn in voller Höhe übertragen.
Stufe Bei einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit um (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu
v.H. DM bestimmen, wie nachzuweisen ist, daß "die Vorausset-
zungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge
1 25 bis 34 600
vorliegen.
2 35 bis 44 840
3 45 bis 54 1110 § 34
4 55 bis 64 1410 Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften
5 65 bis 74 1740
6 75 bis 84 2070 (.1) Sind in dem Einkommen außerordentliche Ein-
7 85 bis 90 2400 künfte enthalten, so ist auf Antrag die darauf entfallende
8 91 bis 1 00 (Erwerbsunfähigkeit) 2760 Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz
zu bemessen; der ermäßigte Steuersatz beträgt die
·Für Blinde und für Körperbehinderte, die infolge der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich
Körperbehinderung ständig so hilflos sind, daß sie nicht ergeben würde, wenn die tarifliche Einkommensteuer
ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können, nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen
erhöht sich der Pauschbetrag auf 7 200 Deutsche Mark. zuzüglich der nach einem Abkommen zur Vermeidung
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984 157
der Doppelbesteuerung von der Einkommensteuer frei- festen Betriebsausgaben gehören, bei den Einnah-
gestellten ausländischen Einkünfte zu bemessen wäre. men aus ordentlichen Holznutzungen und Holznut-
Auf das restliche zu versteuernde Einkommen ist vorbe- zungen infolge höherer Gewalt, die innerhalb des
haltlich des Absatzes 3 und des § 34 b die Einkommen- Nutzungssatzes (Absatz 4 Nr. 1) anfallen, zu berück-
steuertabelle anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten sichtigen. Sie sind entsprechend der Höhe der Ein-
nicht, wenn der Steuerpflichtige auf die außerordent- nahmen aus den bezeichneten Holznutzungen auf
lichen Einkünfte ganz oder teilweise § 6 b oder § 6 c diese zu verteilen;
anwendet. 2. die anderen Betriebsausgaben entsprechend der
(2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinne des Höhe der Einnahmen aus allen Holznutzungsarten
Absatzes 1 kommen nur in Betracht auf diese zu verteilen.
1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14 a (3) Die Einkommensteuer bemißt sich
Abs. 1, §§ 16, 17 und 18 Abs. 3;
1. bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen
2. Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1; im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 nach den Steuersät-
3. Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des§ 24 zen des § 34 Abs. 1 Satz 1 ;
Nr. 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei 2. bei Einkünften aus nachgeholten Nutzungen im
Jahren nachgezahlt werden. Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 nach dem durchschnitt-
lichen Steuersatz, der sich bei Anwendung der Ein-
(3) Einkünfte, die die Entlohnung für eine Tätigkeit
kommensteuertabelle auf das Einkommen ohne
darstellen, die sich über mehrere Jahre erstreckt, unter-
Berücksichtigung der Einkünfte aus außerordent-
liegen der Einkommensteuer zu den gewöhnlichen
lichen Holznutzungen, nachgeholten Nutzungen und
Steuersätzen. Zum Zweck der Einkommensteuerveran-
lagung können diese Einkünfte auf die Jahre verteilt Holznutzungen infolge höherer Gewalt ergibt, minde-
werden, in deren Verlauf sie erzielt wurden, und als Ein- stens jedoch auf 1O vom Hundert der Einkünfte aus
künfte eines jeden dieser Jahre angesehen werden, nachgeholten Nutzungen;
vorausgesetzt, daß die Gesamtverteilung drei Jahre 3. bei Einkünften aus Holznutzungen infolge höherer
nicht überschreitet. Gewalt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2,
§ 34a a) soweit sie im Rahmen des Nutzungssatzes
(Absatz 4 Nr. 1) anfallen, nach den Steuersätzen
(weggefallen) der Nummer 1,
b) soweit sie den Nutzungssatz übersteigen, nach
§ 34 b den halben Steuersätzen der Nummer 1,
Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften c) soweit sie den doppelten Nutzungssatz überstei-
aus Forstwirtschaft gen, nach einem Viertel der Steuersätze der Num-
mer 1.
(1) Wird ein Bestandsvergleich für das stehende Holz
nicht vorgenommen, so sind auf Antrag die ermäßigten (4) Die Steuersätze des Absatzes 3 sind nur unter
Steuersätze dieser Vorschrift auf Einkünfte aus den den folgenden Voraussetzungen anzuwenden:
folgenden Holznutzungsarten anzuwenden:
1. Auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebsgut-
1. Außerordentliche Holznutzungen. Das sind Nutzun- achtens oder durch ein Betriebswerk muß periodisch
gen, die außerhalb des festgesetzten Nutzungssat- für zehn Jahre ein Nutzungssatz festgesetzt sein.
zes (Absatz 4 Nr. 1) anfallen, wenn sie aus wirt- Dieser muß den Nutzungen entsprechen, die unter
schaftlichen Gründen erfolgt sind. Bei der Bemes- Berücksichtigung der vollen jährlichen Ertragsfähig-
sung ist die außerordentliche Nutzung des laufenden keit des Waldes in Festmetern nachhaltig erzielbar
Wirtschaftsjahrs um die in den letzten drei Wirt- sind;
schaftsjahren eingesparten Nutzungen (nachgeholte 2. die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschiedenen
Nutzungen) zu kürzen. Außerordentliche Nutzungen Nutzungen müssen mengenmäßig nachgewiesen
und nachgeholte Nutzungen liegen nur insoweit Vor, werden;
als die um die Holznutzungen infolge höherer Gewalt
(Nummer 2) verminderte Gesamtnutzung den Nut- 3. Schäden infolge höherer Gewalt müssen unverzüg-
zungssatz übersteigt; lich nach Feststellung des Schadensfalls dem
zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden.
2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitäts-
nutzungen). Das sind Nutzungen, die durch
Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, V. Steuerermäßigungen
Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder ein anderes
Naturereignis, das in seinen Folgen den angeführten 1. Steuerermäßigung
Ereignissen gleichkommt, verursacht werden. Zu bei ausländischen Einkünften
diesen rechnen nicht die Schäden, die in der Forst-
wirtschaft regelmäßig entstehen.
§ 34c
(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus den einzelnen
(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit aus-
Holznutzungsarten sind
ländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Ein-
1. die persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten, künfte stammen, zu einer der deutschen Einkommen-
Grundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit sie zu den steuer entsprechenden Steuer herangezogen werden,
158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
ist die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßi- diesem Fall ist Voraussetzung für die Anwendung des
gungsanspruch mehr unterliegende ausländische Satzes 1, daß dieser Teil des Gewinns gesondert ermit-
Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurech- telt wird. Die Sätze 1 und 3 bis 5 sind sinngemäß anzu-
nen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt. Die wenden, wenn eigene oder gecharterte Schiffe, die im
auf diese ausländischen Einkünfte entfallende deutsche Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen
Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, daß die Seeschiffsregister eingetragen sind und die Flagge der
sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkom- Bundesrepublik Deutschland führen, in diesem Wirt-
mens (einschließlich der ausländischen Einkünfte) nach schaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen
den§§ 32 a, 32 b, 34 und 34 b ergebende deutsche Ein- Hoheitsgewässer zur Aufsuchung von Bodenschätzen
kommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Ein- oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter
künfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeteilt wird. dem Meeresboden eingesetzt werden.
Die ausländischen Steuern sind nur insoweit anzurech- (5) Die obersten Finanzbehörden der Länder können
nen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen die
Einkünfte entfallen. auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Ein-
(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländi- kommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in
sche Steuer auf Antrag bei der Ermittlung des Gesamt- einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirt-
betrags der Einkünfte abzuziehen. schaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwen-
dung des Absatzes 1 besonders schwierig ist.
(3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen
(6) Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2
eine ausländische Steuer vom Einkommen nach
Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die und 3 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem
Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer ent- ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. So-
spricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem
die Einkünfte stammen, oder weil keine ausländischen weit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-
steuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer
Einkünfte vorliegen, ist die festgesetzte und gezahlte
und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind
Absatz 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2 entsprechend auf
ausländische Steuer bei der Ermittlung des Gesamtbe-
trags der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte die nach dem Abkommen anzurechnende ausländische
Steuer anzuwenden. Wird bei Einkünften aus einem
entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unter-
liegen. ausländischen Staat, mit dem ein Abkommen zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung besteht, nach den Vor-
(4) Statt der Anrechnung oder des Abzugs einer aus- schriften dieses Abkommens die Doppelbesteuerung
ländischen Steuer (Absätze 1 bis 3) ist bei unbe- nicht beseitigt oder bezieht sich das Abkommen nicht
schränkt Steuerpflichtigen auf Antrag die auf ausländi- auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind
sche Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
internationalen Verkehr entfallende Einkommensteuer (7) Durch Rechtsverordnung können Vorschr:iften
nach dem ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 1 erlassen werden über
Satz 1 zu bemessen; auf das restliche zu versteuernde
Einkommen ist § 34 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß anzuwen- 1. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die
den. Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr ausländischen Einkünfte aus mehreren fremden
betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handels- Staaten stammen,
. schiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem 2. den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und
inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind und gezahlten ausländischen Steuern,
die Flagge der Bundesrepublik Deutschland führen, in
diesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung 3. die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die
nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden.
von Personen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen
ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen
Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und § 34d
der freien See eingesetzt werden. Zum Betrieb von Han- Ausländische Einkünfte
delsschiffen im internationalen Verkehr gehört auch die
Vercharterung von Handelsschiffen für die in Satz 2 Ausländische Einkünfte im Sinne des § 34 c Abs. 1
bezeichneten Zwecke, wenn die Handelsschiffe vom bis 5 sind
Vercharterer ausgerüstet worden sind, sowie die mit 1. Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat
dem Betrieb und derVercharterung von Handelsschiffen betriebenen Land- und Forstwirtschaft ( §§ 13 und
in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Neben- 14) und Einkünfte der in den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8
und Hilfsgeschäfte. Als ausländische Einkünfte im Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Ein-
Sinne des Satzes 1 gelten, wenn ein Gewerbebetrieb künften aus Land- und Forstwirtschaft gehören;
ausschließlich den Betrieb von Handelsschiffen im
internationalen Verkehr zum Gegenstand hat, 80 vom 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und 16),
Hundert des Gewinns dieses Gewerbebetriebs. Ist a) die durch eine in einem ausländischen Staat bele-
Gegenstand eines Gewerbebetriebs nicht ausschließ- gene Betriebsstätte oder durch einen in einem
lich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen ausländischen Staat tätigen ständigen Vertreter
Verkehr, so gelten 80 vom Hundert des Teils des erzielt werden, und Einkünfte der in den Num-
Gewinns des Gewerbebetriebs, der auf den Betrieb von mern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art,
Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, als soweit sie zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb
ausländische Einkünfte im Sinne des Satzes 1; in gehören,
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984 159
b) die aus Bürgschafts- und Avalprovisionen erzielt 2. Steuerermäßigung
werden, wenn der Schuldner Wohnsitz, bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländi-
schen Staat hat, oder § 34 e
c) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter
Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderun- (1) Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich vor-
gen zwischen ausländischen oder von ausländi- behaltlich des Absatzes 2 um die Einkommensteuer, die
schen zu inländischen Häfen erzielt werden, ein- auf den Gewinn des Veranlagungszeitraums aus einem
schließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entfällt, höch-
Beförderungen zusammenhängenden, sich auf stens jedoch um 2 000 Deutsche Mark, wenn der
das Ausland erstreckenden Beförderungsleistun- Gewinn des im Veranlagungszeitraum beginnenden
gen; Wirtschaftsjahrs nicht nach § 13 a ermittelt worden ist
und den Betrag von 50 000 Deutsche Mark nicht über-
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die in steigt. Beträgt der Gewinn mehr. als 50 000 Deutsche
einem ausländischen Staat ausgeübt oder verwertet Mark, so vermindert sich der Höchstbetrag für die
wird oder worden ist, und Einkünfte der in den Num- Steuerermäßigung um 20 vom Hundert des Betrags, um
mern 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit den der Gewinn den Betrag von 50 000 Deutsche Mark
sie zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehö- übersteigt. Sind an einem solchen land- und forstwirt-
ren; schaftlichen Betrieb mehrere Steuerpflichtige beteiJigt,
so ist der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung auf
4. Einkünfte aus der Veräußerung von
die Beteiligten nach ihrem Beteiligungsverhältnis aufzu-
a) Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen teilen. Die Anteile der Beteiligten an dem Höchstbetrag
eines Betriebs gehören, wenn die Wirtschafts- für die Steuerermäßigung sind gesondert festzustellen
güter in einem ausländischen Staat belegen sind, (§ 179 Abgabenordnung).
b) Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die
Gesellschaft Geschäftsleitung oder Sitz in einem (2) Die Steuerermäßigung darf beim Steuerpflichtigen
ausländischen Staat hat; nicht mehr als insgesamt 2 000 Deutsche Mark betra-
gen. Die auf den Gewinn des Veranlagungszeitraums
5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit(§ 19), die in nach Absatz 1 Satz 1 entfallende Einkommensteuer
einem ausländischen Staat ausgeübt oder, ohne im bemißt sich nach dem durchschnittlichen Steuersatz
Inland ausgeübt zu werden oder worden zu sein, in der tariflichen Einkommensteuer; dabei ist dieser
einem ausländischen Staat verwertet wird oder wor- Gewinn um den Teil 9es Freibetrags nach§ 13 Abs. 3 zu
den ist, und Einkünfte, die von ausländischen öffent- kürzen, der dem Verhältnis des Gewinns zu den Ein-
lichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges künften des Steuerpflichtigen aus Land- und Forstwirt-
oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden. Ein- schaft vor Abzug des Freibetrags entspricht. Werden
künfte, die von inländischen öffentlichen Kassen ein- Ehegatten nach den §§ 26, 26 b zusammen veranlagt,
schließlich der Kassen der Deutschen Bundesbahn wird die Steuerermäßigung jedem der Ehegatten
und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf gewährt, soweit sie Inhaber oder Mitinhaber verschiede-
ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis ner land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne
gewährt werden, gelten auch dann als inländische des Absatzes 1 Satz 1 sind.
Einkünfte, wenn die Tätigkeit in einem ausländischen
Staat ausgeübt wird oder worden ist;
2 a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige
6. Einkünfte aus Kapitalvermögen ( § 20), wenn der mit zwei und mehr Kindern bei Inanspruchnahme
Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in erhöhter Absetzungen nach § 7 b
einem ausländischen Staat hat oder das Kapitalver-
mögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert
~ 34f
ist;
Bei Steuerpflichtigen, die erhöhte Absetzungen nach
7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 ),
§ 7 b in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die tarifliche
soweit das unbewegliche Vermögen oder die Sach-
Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuer-
inbegriffe in einem ausländischen Staat belegen oder
ermäßigungen mit Ausnahme des § 35, auf Antrag um je
die Rechte zur Nutzung in einem ausländischen
600 DM für das zweite und jedes weitere Kind des
Staat überlassen worden sind;
Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten. Voraus-
8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, wenn setzung ist,
a) der zur Leistung der wiederkehrenden Bezüge 1. daß der Steuerpflichtige das Objekt, bei einem Zwei-
Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder familienhaus mindestens eine Wohnung, zu eigenen
Sitz in einem ausländischen Staat hat, Wohnzwecken nutzt oder wegen des Wechsels des
b) bei Spekulationsgeschäften die veräußerten Wirt- Arbeitsortes nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen
schaftsgüter in einem ausländischen Staat bele- kann und
gen sind, 2. daß es sich einschließlich des ersten Kindes um Kin-
c) bei Einkünften aus Leistungen einschließlich der der im Sinne des§ 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 bis 7 han-
Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 49 delt, die zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören
Abs. 1 Nr. 9 der zur Vergütung der Leistung Ver- oder in dem für die erhöhten Absetzungen maßge-
pflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in benden Begünstigungszeitraum gehört haben, wenn
einem ausländischen Staat hat. diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war.
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
2 b. Steuerermäßigung diesen Fällen beträgt die anrechenbare Körper-
bei Ausgaben zur Förderung schaftsteuer höchstens 9 /10 des Betrags, der auf die
staatspolitischer Zwecke veräußerten Ansprüche ausgeschüttet wird. Die
Anrechnung erfolgt unabhängig von der Entrichtung
§ 34 g der Körperschaftsteuer. Die Körperschaftsteuer wird
Bei Steuerpflichtigen, die Ausgaben zur Förderung nicht angerechnet:
staatspolitischer Zwecke leisten, ermäßigt sich die tarif- a) in den Fällen des § 36 a,
liche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen b) wenn die in den §§ 44, 45 oder 46 des Körper-
Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 35, um 50 schaftsteuergesetzes bezeichnete Bescheini-
vom Hundert der Ausgaben, höchstens um 600 Deut- gung nicht vorgelegt worden ist,
sche Mark, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe- c) wenn die Vergütung nach den§§ 36 b, 36 c oder
gatten höchstens um 1 200 Deutsche Mark. 36 d beantragt oder durchgeführt worden ist,
d) wenn bei Einnahmen aus der Veräußerung von
Dividendenscheinen oder sonstigen Ansprüchen
3. Steuerermäßigung durch den Anteilseigner die veräußerten Ansprü-
bei Belastung mit Erbschaftsteuer che erst nach Ablauf des Kalenderjahrs fällig wer-
den, das auf den Veranlagungszeitraum folgt,
§ 35 e) wenn die Einnahmen nach einem Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung in dem ande-
Sind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte ren Vertragsstaat besteuert werden können.
berücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum
oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeit- (3) Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 sind
räumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaft- jeweils auf volle Deutsche Mark aufzurunden. Bei den
steuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die um son- durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die
stige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Ein- Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzu-
kommensteuer, die auf diese Einkünfte anteilig entfällt, runden; die Summe der von den Kapitalerträgen im
um den in Satz 2 bestimmten Hundertsatz ermäßigt. Der Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 5 erhobenen Kapitalertrag-
Hundertsatz bemißt sich nach dem Verhältnis, in dem steuer ist gesondert aufzurunden.
die festgesetzte Erbschaftsteuer zu dem Betrag steht,
der sich ergibt, wenn dem erbschaftsteuerpflichtigen (4) Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuß
Erwerb (§ 10 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz) die Frei- zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der
beträge nach den §§ 16 und 17 und der steuerfreie Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag,
Betrag nach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes hinzuge- soweit er den fällig gewordenen, aber nicht entrichteten
rechnet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort,
Erbschaftsteuer nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a abgezogen im übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
wird. des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlußzahlung).
Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuß zugun-
sten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem
VI. Steuererhebung Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbe-
scheids ausgezahlt. Bei Ehegatten, die nach den§§ 26,
26 b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wor-
1. Erhebung der Einkommensteuer den sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch
für und gegen den anderen Ehegatten.
§ 36
Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer § 36a
(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Ausschluß der Anrechnung
Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Ver- von Körperschaftsteuer in Sonderfällen
anlagungszeitraums. ( 1) Die Anrechnung von Körperschaftsteuer nach
(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet: § 36 Abs. 2 Nr. 3 ist einem Anteilseigner mit beherr-
schendem Einfluß auf die ausschüttende Körperschaft
1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Ein- oder Personenvereinigung zu versagen oder bei ihm
kommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37); rückgängig zu machen, soweit die anzurechnende Kör-
2. die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, perschaftsteuer nicht durch die ihr entsprechende
soweit sie auf die bei der Veranlagung erfaßten Ein- gezahlte Körperschaftsteuer gedeckt ist und nach Be-
künfte entfällt Ufld nicht die Erstattung beantragt ginn der ·vollstreckung wegen dieser rückständigen
oder durchgeführt worden ist; Körperschaftsteuer anzunehmen ist, daß die vollstän-
3. die Körperschaftsteuer einer unbeschränkt körper- dige Einziehung keinen Erfolg haben wird. Das gleiche
gilt für einen wesentlich beteiligten Anteilseigner ohne
schaftsteuerpflichtigen Körperschaft oder Perso-
9
nenvereinigung in Höhe von /15 der Einnahmen im beherrschenden Einfluß.
Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2. Das gleiche gilt (2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der beherr-
bei Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buch- schende Einfluß oder die wesentliche Beteiligung zu
stabe a, die aus der erstmaligen Veräußerung von einem Zeitpunkt innerhalb der letzten drei Jahre vor dem
Dividendenscheinen oder sonstigen Ansprüchen Jahr der Ausschüttung bestanden hat. Ein Anteilseigner
durch den Anteilseigner erzielt worden sind; in gilt als wesentlich beteiligt im Sinne des Absatzes 1,
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984 161
wenn er zu mehr als 25 vor:n Hundert unmittelbar oder 1. daß eine Bescheinigung im Sinne des § 44 Abs. 1
mittelbar beteiligt war. Satz 3 oder des§ 45 des Körperschaftsteuergeset-
zes nicht ausgestellt oder als ungültig gekennzeich-
(3) Wird die Anrechnung rückgängig gemacht, so ist net oder nach den Angaben des Anteilseigners
der Steuerbescheid zu ändern. abhanden gekommen oder vernichtet ist,
(4) Soweit die Körperschaftsteuer nachträglich 2. daß die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens der Einnah-
gezahlt wird, ist bei dem Anteilseigner die Anrechnung men in einem auf den Namen des Anteilseigners lau-
durchzuführen und der Steuerbescheid zu·ändern. tenden Wertpapierdepot bei dem Kreditinstitut ver-
zeichnet war,
§ 36 b
3. daß ihm die in § 36 b Abs. 2 bezeichnete Bescheini-
Vergütung von Körperschaftsteuer gung vorliegt und
(1) Einern Anteilseigner, der Einnahmen im Sinne des 4. daß die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemäß
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezieht und im Zeitpunkt ihres nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden
Zufließens unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, sind.
wird die anrechenbare Körperschaftsteuer auf Antrag
Über Anträge, in denen das Kreditinstitut versichert,.daß
vergütet, wenn anzunehmen ist, daß für ihn eine Veran-
die Bescheinigung als ungültig gekennzeichnet oder
lagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt.
nach den Angaben des Anteilseigners abhanden
§ 36 Abs. 2 Nr. 3 Sätze 1, 3 und 4 Buchstaben a und e
gekommen oder vernichtet ist, hat es Aufzeichnungen
ist entsprechend anzuwenden. Die für die Höhe der Ver-
zu führen. Das Recht der Finanzbehörden zur Ermittlung
gütung erforderlichen Angaben sind durch die Beschei-
des Sachverhalts bleibt unberührt.
nigung eines inländischen Kreditinstituts im Sinne des
§ 44 Abs. 1 Satz 3 oder des § 45 des Körperschaft- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anträge, die
steuergesetzes nachzuweisen.
1. eine Kapitalgesellschaft in Vertretung ihrer Arbeit-
(2) Der Anteilseigner hat durch eine Bescheinigung nehmer stellt, soweit es sich um Einnahmen aus
des für ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamts nachzu- Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern von der
weisen, daß er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig Kapitalgesellschaft überlassen worden sind und von
ist und daß für ihn eine Veranlagung zur Einkommen- ihr oder einem Kreditinstitut verwahrt werden;
steuer voraussichtlich nicht in Betracht kommt. Die
Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs 2. der von einer Kapitalgesellschaft bestellte Treuhän-
auszustellen. Ihre Geltungsdauer darf höchstens drei der in Vertretung der Arbeitnehmer dieser Kapitalge-
Jahre betragen; sie muß am Schluß eines Kalenderjahrs sellschaft stellt, soweit es sich um Einnahmen aus
enden. Fordert das Finanzamt die Bescheinigung Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern von der
zurück oder erkennt der Anteilseigner, daß die Voraus- Kapitalgesellschaft überlassen worden sind und von
setzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, so hat der dem Treuhänder oder einem Kreditinstitut verwahrt
Anteilseigner dem Finanzamt die Bescheinigung werden;
zurückzugeben. 3. eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft in
(3) Für die Vergütung ist das Bundesamt für Finanzen Vertretung ihrer Mitglieder stellt, soweit es sich um
zuständig. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebe- Einnahmen aus Anteilen an dieser Genossenschaft
nem Muster zu stellen und zu unterschreiben. handelt.
(4) Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des Jah- Den Arbeitnehmern im Sinne der Nummern 1 und 2 ste-
res, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Einnahmen hen frühere Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft
zugeflossen sind. Die Frist kann nicht verlängert gleich.
werden.
(3) Erkennt der Vertreter des Anteilseigners vor
(5) Die Vergütung ist au_sgeschlossen, Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne der §§ 169
1. wenn die Vergütung nach § 36 d beantragt oder bis 171 der Abgabenordnung, daß die Vergütung ganz
durchgeführt worden ist, oder teilweise zu Unrecht festgesetzt worden ist, so hat
er dies dem Bundesamt für Finanzen anzuzeigen. Das
2. wenn die vorgeschriebenen Bescheinigungen nicht Bundesamt für Finanzen hat die zu Unrecht gezahlte
vorgelegt oder durch einen Hinweis nach§ 45 Abs. 2 Vergütung von dem Anteilseigner zurückzufordern, für
des Körperschaftsteuergesetzes gekennzeichnet den sie festgesetzt worden ist. Der Vertreter des An-
worden sind. teilseigners haftet für die zurückzuzahlende Vergütung.
§ 36c
(4) § 36b Abs. 1 bis 4 und 5 Nr. 1 gilt entsprechend.
Vergütung von Körperschaftsteuer Die Antragsfrist gilt als gewahrt, wenn der Anteilseigner
auf Grund von Sammelanträgen die beantragende Stelle bis zu dem in § 36 b Abs. 4
(1) Wird in den Fällen des§ 36b Abs. 1 der Antrag auf bezeichneten Zeitpunkt schriftlich mit der Antragstel-
Vergütung von Körperschaftsteuer in Vertretung des lung beauftragt hat.
Anteilseigners durch ein inländisches Kreditinstitut
gestellt, so kann von der Übersendung der in § 36 b § 36d
Abs. 2 dieses Gesetzes und in § 44 Abs. 1 Satz 3 oder Vergütung von Körperschaftsteuer in Sonderfällen
in § 45 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten
Bescheinigungen abgesehen werden, wenn das Kredit- (1) In den Fällen des§ 36c Abs. 2 wird die anrechen-
institut versichert, bare Körperschaftsteuer an den dort bezeichneten Ver-
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
treter unabhängig davon vergütet, ob für den Anteils- lungen an die Einkommensteuer anpassen, die ·sich für
eigner eine Veranlagung in Betracht kommt und ob eine den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben
Bescheinigung im Sinne des § 36 b Abs. 2 vorgelegt wird. Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben Bei-
wird, wenn der Vertreter sich in einem Sammelantrag träge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 stets und Aufwen-
bereit erklärt hat, den Vergütungsbetrag für den Anteils- dungen im Sinne des § 1O Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7, der
eigner entgegenzunehmen. Die Vergütung nach Satz 1 §§ 1O b und 33 sowie die abzieh baren Beträge nach
wird nur für Anteilseigner gewährt, deren Bezüge im § 32 Abs. 8 Satz 2 und § 33 a, wenn die Aufwendungen
Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Wirtschaftsjahr und abziehbaren Beträge insgesamt 1 800 Deutsche
100 Deutsche Mark nicht überstiegen haben. Mark nicht übersteigen, außer Ansatz. Negative Ein-
künfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines
(2) Das Finanzamt kann einer unbeschränkt steuer- Gebäudes im Sinne des§ 21 Abs. 1 Nr. 1 werden bei der
pflichtigen Körperschaft auch in anderen als den in Festsetzung der Vorauszahlungen nur für Kalender-
§ 36c Abs. 2 bezeichneten Fällen gestatten, in Vertre- jahre berücksichtigt, die nach der Anschaffung oder
tung ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner Fertigstellung dieses Gebäudes beginnen. Wird ein
einen Sammelantrag auf Vergütung von Körperschaft- Gebäude vor. dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung
steuer zu stellen, angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung die Fer-
1. wenn die Zahl der Anteilseigner besonders groß ist, tigstellung. Satz 5 gilt nicht für negative Einkünfte aus
der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes, für
2. wenn die Körperschaft den Gewinn ohne Einschal- das erhöhte Absetzungen nach § 7 b oder nach § 14 a
tung eines Kreditinstituts an die Anteilseigner aus- oder § 15 des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch
schüttet und genommen werden. Satz 5 gilt für negative Einkünfte
3. wenn im übrigen die Voraussetzungen des Ab- aus der Vermietung oder Verpachtung eines anderen
satzes 1 erfüllt sind. Vermögensgegenstandes im Sinne des § 21 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die
(3) Für die Vergütung ist das Finanzamt zuständig, Stelle der Anschaffung oder Fertigstellung die Auf-
dem die Besteuerung des Einkommens des Vertreters nahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen tritt.
obliegt. Das Finanzamt kann die Vergütung an Auflagen
binden, die die steuerliche Erfassun·g der Kapitalerträge (4) Bei einer nachträglichen Erhöhung der Voraus-
sichern sollen. Im übrigen ist § 36 c sinngemäß anzu- zahlungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranla-
wenden. gungszeitraum anzupassen. Der Erhöhungsbetrag ist
§ 36 e innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Voraus-
zahlungsbescheids zu entrichten.
Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags
an beschränkt Einkommensteuerpflichtige (5) Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie
mindestens 400 Deutsche Mark im Kalenderjahr und
Für die Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhö- mindestens 100 Deutsche Mark für einen Vorauszah-
hungsbetrags an beschränkt Einkommensteuerpflich- lungszeitpunkt betragen. Festgesetzte Vorauszahlun-
tige gilt § 52 des Körperschaftsteuergesetzes sinn- gen sind nur zu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbe-
gemäß. trag im Fall des Absatzes 3 Sätze,2 bis 4 für einen Vor-
§ 37 auszahlungszeitpunkt auf mindestens 100 Oeutsche
Einkommensteuer-Vorauszahlung Mark, im Fall des Absatzes 4 auf mindestens 5 000
Deutsche Mark beläuft.
(1) Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni,
10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn
die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den lau-
(Lohnsteuer)
fenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden
wird. Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht
jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die § 38
Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Erhebung der Lohnsteuer
Steuerpflicht erst im laufe des Kalendervierteljahrs
begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht. ( 1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird
Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erho-
(2) Die Oberfinanzdirektionen können für Steuer- ben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem
pflichtige, die überwiegend Einkünfte aus Land- und Arbeitgeber gezahlt wird, der im Inland einen Wohnsitz,
Forstwirtschaft erzielen, von Absatz 1 Satz 1 abwei- seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftslei-
chende Vorauszahlungszeitpunkte bestimmen. Das tung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständi-
gleiche gilt für Steuerpflichtige, die überwiegend Ein- gen Vertreter im Sinne der§§ 8 bis 13 der Abgabenord-
künfte oder Einkunftsteile aus nichtselbständiger Arbeit nung hat (inländischer Arbeitgeber). Der Lohnsteuer
erzielen, die der Lohnsteuer nicht unterliegen. unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses
(3) Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch üblicherweise von einem Dritten für eine Arbeitsleistung
Vorauszahlungsbescheid fest. Die Vorauszahlungen gezahlte Arbeitslohn.
bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommen- (2) Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.
steuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugs- Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der
beträge und der Körperschaftsteuer ( § 36 Abs. 2 Nr. 2 Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.
und ·3) bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Das
Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranla- (3) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung
gungszeitraum folgenden Kalenderjahrs die Vorauszah- des Arbeitnehmars bei jeder Lohnzahlung vom Arbeits-
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984 163
lohn einzubehalten. Bei juristischen Personen des 2. in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1
öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den bezeichneten Arbeitnehmer, wenn sie mindestens
Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers. ein Kind (§ 32 Abs. 4 bis 7) haben;
(4) Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn 3. in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,
zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der a) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbe-
Aroeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Ver- schränkt einkommensteuerpflichtig sind und
fügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entspre- nicht dauernd getrennt leben und
chenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers aa) der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen
zurückzubehalten. Soweit der Arbeitnehmer seiner Ver- Arbeitslohn bezieht oder
pflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den
Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen bb) der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag
Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der beider Ehegatten in die Steuerklasse V ein-
Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt ( § 41 a gereiht wird,
Abs. 1 Nr. 1) anzuzeigen. Das Finanzamt hat die zu- b) die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener
wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzu- Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbe-
fordern. schränkt einkommensteuerpflichtig waren und in
§ 38a
diesem Zeitpunkt nicht dauernd getr~nnt gelebt
haben, für das Kalenderjahr, das dem Kalender-
Höhe der Lohnsteuer jahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist,
(1) Die Jahreslohnsteuer bemißt sich nach dem c) deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn
Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr aa) im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide
bezieht (Jahresarbeitslohn). laufender Arbeitslohn gilt Ehegatten unbeschränkt einkommensteuer-
in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzah- pflichtig waren und nicht dauernd getrennt
lungszeitraum endet; in den Fällen des § 39 b Abs. 5 gelebt haben und
Satz 1 tritt der Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle bb) der andere Ehegatte wieder geheiratet hat,
des Lohnzahlungszeitraums. Arbeitslohn, der nicht als von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd
laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte
wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeit- unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
nehmer zufließt. sind,
(2) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahres- für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst
arbeitslohn so bemessen, daß sie der Einkommensteuer worden ist;
entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er aus-
4. in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die ver-
schließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
heiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt
erzielt.
einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd
(3) Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers
jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallen- ebenfalls Arbeitslohn bezieht;
den Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich
bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen 5. in die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4
Jahresarbeitslohn ergibt. Von sonstigen Bezügen wird bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des
die Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die
mit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des Steuerklasse III eingereiht wird;
Kalenderjahrs und für etwa im Kalenderjahr bereits 6. die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die
gezahlte sonstige Bezüge die voraussichtliche Jahres- nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeits-
lohnsteuer ergibt. lohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer
(4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren
Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die Ein- Dienstverhältnis.
reihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen (§ 38 b), § 38c
Aufstellung von entsprechenden Lohnsteuertabellen
(§ 38 c) und Ausstellung von entsprechenden Lohn-
Lohnsteuertabellen
steuerkarten (§ 39) sowie Feststellung von Freibeträ- (1) Der Bundesminister der Finanzen hat auf der
gen ( § 39 a) berücksichtigt. Grundlage der diesem Gesetz beigefügten Anlagen 1
und 2 (Einkommensteuertabellen)·•) eine allgemeine
§ 38b Jahreslohnsteuertabelle für Jahresarbeitslöhne bis zu
Lohnsteuerklassen 1 20 000 Deutsche Mark und für Arbeitnehmer mit bis zu
12 Kindern aufzustellen und bekanntzumachen. In der
Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle sind die für die
unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitneh- einzelnen Steuerklassen in Betracht kommenden
mer in Steuerklassen eingereiht. Dabei gilt folgendes: Jahreslohnsteuerbeträge auszuweisen. Die Jahre$-
1. In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die lohnsteuerbeträge sind für die Steuerklassen 1, II und IV
aus der Anlage 1, für die Steuerklasse III aus der An-
a) ledig sind,
lage 2 abzuleiten. Die Jahreslohnsteuerbeträge für die
b) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und
bei denen die Voraussetzungen für die Steuer- *) Die ab dem Veranlagungszeitraum 1981 anzuwendenden Einkommensteuer-
klasse III oder IV nicht erfüllt sind; tabellen sind im BGBI. 1980 Teil I S. 1388 ff. abgedruckt.
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Steuerklassen V und VI sind aus einer für diesen Zweck 3. für die Steuerklasse IV in Höhe des § 10 c Abs. 3
zusätzlich aufzustellenden Einkommensteuertabelle Satz 3 mit der Abweichung, daß an die Stelle der
abzuleiten; in dieser Tabelle ist für die nach § 32 a Beträge von 600 und 300 Deutsche Mark des § 1 0 c
Abs. 2 abgerundeten Beträge des zu versteuernden Ein- Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 die Beträge von 300 und
kommens jeweils die Einkommensteuer auszuweisen, 1 50 Deutsche Mark treten.
die sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Ein-
(3) Der Bundesminister der Finanzen hat aus den
kommensteuer für das Zweieinhalbfache und der Ein-
nach den Absätzen 1 und 2 aufzustellenden Jahres-
kommensteuer für das Eineinhalbfache des abgerunde-
lohnsteuertabellen jeweils eine Monatslohnsteuer..;
ten zu versteuernden Einkommens nach der Anlage 2
tabelle für Arbeitslöhne bis zu 1 0 000 Deutsche Mark,
ergibt; die auszuweisende Einkommensteuer beträgt
eine Wochenlohnsteuertabelle für Wochenarbeitslöhne
jedoch mindestens 22 vom Hundert des abgerundeten
bis zu 1 400 Deutsche Mark und eine Tageslohnsteuer-
zu versteuernden Einkommens. Die in den Einkommen-
tabelle für Tagesarbeitslöhne bis zu 200 Deutsche Mark
steuertabellen ausgewiesenen Beträge des zu versteu-
abzuleiten und bekanntzumachen. Dabei sind die
ernden Einkommens sind in einen Jahresarbeitslohn
Anfangsbeträge der Arbeitslohnstufen und die Lohn-
umzurechnen durch Hinzurechnung
steuerbeträge für die Monatslohnsteuertabellen mit
1. des Arbeitnehmer-Freibetrags (§ 19 Abs. 4) für die einem Zwölftel, für die Wochenlohnsteuertabellen mit
Steuerklassen I bis V, 7 /360 und für die Tageslohnsteuertabellen mit 1 /360
2. des Werbungskosten-Pauschbetrags (§ 9 a Nr. 1) der Jahresbeträge anzusetzen. Bei der Berechnung der
für die Steuerklassen I bis V, Lohnsteuerbeträge für die Wochen- und Tageslohn-
steuertabellen bleiben Bruchteile eines Pfennigs außer
3. des Sonderausgaben-Pauschbetrags(§ 10 c Abs. 1) Ansatz. Bei der Berechnung d~r Lohnsteuerbeträge für
von 270 Deutsche Mark für die Steuerklassen 1, II die Monatslohnsteuertabellen sind die Lohnsteuerbe-
und IV und von 540 Deutsche Mark für die Steuer- träge auf den nächsten durch 10 teilbaren Pfennigbe-
klasse 111, trag abzurunden. Absatz 1 letzter Satz ist sinngemäß
4. der Vorsorgepauschale ( § 10 c Abs. 3) anzuwenden.
a) für die Steuerklassen I und II in Höhe des § 10 c
Abs. 3 Satz 2, § 39
b) für die Steuerklasse III in Höhe des § 10 c Abs. 5 Lohnsteuerkarte
Nr. 1,
c) für die Steuerklasse IV in Höhe des § 10 c Abs. 3 (1) Die Gemeinden haben den unbeschränkt einkom-
Satz 2 mit der Abweichung, daß an die Stelle der mensteuerpflichtigen Arbeitnehmern für jedes Kalen-
Beträge von 600 und 300 Deutsche Mark des derjahr unentgeltlich eine Lohnsteuerkarte nach amtlich
§ 10 c Abs. 3 Nr. 1 und 2 die Beträge von 300 und vorgeschriebenem Muster auszustellen und zu übermit-
150 Deutsche Mark treten, teln. Steht ein Arbeitnehmer nebeneinander bei mehre-
ren Arbeitgebern in einem Dienstverhältnis, so hat die
5. des Haushaltsfreibetrags ( § 32 Abs. 3) für die Gemeinde eine entsprechende Anzahl Lohnsteuerkar-
Steuerklasse 11, ten unentgeltlich auszustellen und zu übermitteln. Wenn
6. des Kinderfreibetrags ( § 32 Abs. 8) eine Lohnsteuerkarte verlorengegangen, unbrauchbar
a) für die Steuerklassen II und III geworden oder zerstört worden ist, hat die Gemeinde
in Höhe von 432 Deutsche Mark, eine Ersatz-Lohnsteuerkarte auszustellen. Hierfür kann
die ausstellende Gemeinde von dem Arbeitnehmer eine
b) für die Steuerklasse IV
Gebühr bis 3 Deutsche Mark erheben; das Verwal-
in Höhe von 216 Deutsche Mark
tungskostengesetz ist anzuwenden.
für jedes Kind im Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7,
(2) Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist die
7. eines Rundungsbetrags von 18 Deutsche Mark für Gemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Arbeit-
die Steuerklasse VI. nehmer am 20. September des dem Kalenderjahr, für
Der allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle ist eine dieser das die Lohnsteuerkarte gilt, vorangehenden Jahres
Vorschrift entsprechende Anleitung zur Ermittlung der oder erstmals nach diesem Stichtag seine Hauptwoh-
Lohnsteuer für die 120 000 Deutsche Mark überstei- nung oder in Ermangelung einer Wohnung seinen
genden Jahresarbeitslöhne und für Arbeitnehmer mit gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Bei verheirateten
mehr als 12 Kindern anzufügen. Arbeitnehmern gilt als Hauptwohnung die Hauptwoh-
nung der Familie oder in Ermangelung einer Familien-
(2) Der Bundesminister der Finanzen hat eine beson- wohnung die Hauptwohnung des älteren Ehegatten,
dere Jahreslohnsteuertabelle für den Steuerabzug vom wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteu-
Arbeitslohn derjenigen Arbeitnehmer aufzustellen und erpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.
bekanntzumachen, die zu dem Personenkreis des
§ 10 c Abs. 7 gehören. Für die Aufstellung dieser (3) Die Gemeinde hat auf der Lohnsteuerkarte insbe-
Jahreslohnsteuertabelle sind die Vorschriften des sondere jeweils in Buchstaben den Familienstand, die
Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 4 anzuwenden; Steuerklasse (§ 38 b) und die Zahl der Kinder des
die Vorsorgepauschale ( § 10 c Abs. 3) ist anzusetzen Steuerpflichtigen, die das 16. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben(§ 32 Abs. 4 und 5), einzutragen. Für die
1. für die Steuerklassen I und II in Höhe des § 10 c Eintragungen sind die Verhältnisse zu Beginn des
Abs. 3 Satz 3, Kalenderjahrs maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte
2. für die Steuerklasse III in Höhe des § 10 c Abs. 5 gilt. Hat der Arbeitnehmer Kinder, die zu Beginn des
Nr. 1, Kalenderjahrs das 16. Lebensjahr vollendet haben ( § 32
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984 165
Abs. 6 und 7), so wird die auf der Lohnsteuerkarte ein- 2. die Pauschbeträge für Körperbehinderte und Hin-
getragene Steuerklasse und Zahl der Kinder vom terbliebene (§ 33 b),
Finanzamt auf Antrag geändert. Die Eintragung des 3. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nicht-
Familienstands, der Steuerklasse und der Zahl der Kin- selbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Wer-
der ist die gesonderte Feststellung von Besteuerungs- bungskosten-Pauschbetrag (§ 9 a Nr. 1) überstei-
grundlagen im Sinne des § 179 Abs. 1 der Abgabenord- gen,
nung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.
Der Eintragung braucht eine Belehrung über den zuläs- 4. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1,
sigen Rechtsbehelf nicht beigefügt zu werden. 1 a, 4 bis 7 und des § 10 b, soweit sie den Sonder-
ausgaben-Pauschbetrag von 270 Deutsche Mark
(4) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung übersteigen,
der Steuerklasse, des Familienstands und der Zahl der
4 a. der Kinderfreibetrag von 216 Deutsche Mark für
Kinder auf der Lohnsteuerkarte umgehend ändern zu
jedes Kind im Sinne des§ 32 Abs. 8 Satz 2,
lassen, wenn die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte
von den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahrs 5. der Betrag, der nach den §§ 33 und 33 a wegen
zugunsten des Arbeitnehmers abweicht. Die Änderung außergewöhnlicher Belastungen zu gewähren ist,
von Eintragungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ist bei 6. der Betrag der negativen Einkünfte aus Vermietung
der Gemeinde, die Änderung von Eintragungen im Sinne und Verpachtung, der sich bei Inanspruchnahme
des Absatzes 3 Satz 3 beim Finanzamt zu beantragen. erhöhter Absetzungen nach§ 7 b oder nach§ 14 a
Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht oder § 15 des Berlinförderungsgesetzes ergeben
nach, so hat die Gemeinde oder das Finanzamt die Ein- wird. Dies gilt nicht für negative Einkünfte aus Ver-
tragung von Amts wegen zu ändern; der Arbeitnehmer mietung und Verpachtung, soweit sie bei der Fest-
hat die Lohnsteuerkarte der Gemeinde oder dem setzung der Vorauszahlungen nach § 37 Abs. 3
Finanzamt auf Verlangen vorzulegen. Unterbleibt die Sätze 5 bis 8 nicht zu berücksichtigen sind.
Änderung der Eintragung, hat das Finanzamt zuwenig
erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, (2) Die Gemeinde hat den Altersfreibetrag und nach
wenn diese 20 Deutsche Mark übersteigt; hierzu hat die Anweisung des Finanzamts die Pauschbeträge für Kör-
Gemeinde dem Finanzamt die Fälle mitzuteilen, in denen perbehinderte und Hinterbliebene bei der Ausstellung
eine von ihr vorzunehmende Änderung unterblieben ist. der Lohnsteuerkarten in einer Summe von Amts wegen
einzutragen; dabei ist der Freibetrag durch Aufteilung in
(5) Treten bei einem Arbeitnehmer im laufe des Monatsfreibeträge, erforderlichenfalls Wochen- und
Kalenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, die Vor- Tagesfreibeträge, jeweils auf das Kaienderjahr gleich-
aussetzungen für eine ihm günstigere Steuerklasse mäßig zu verteilen. Der Arbeitnehmer kann beim Finanz-
oder Zahl der Kinder ein, so kann der Arbeitnehmer bis amt die Eintragung des nach Absatz 1 insgesamt in Be-
zum 30. November bei der Gemeinde, in den Fällen des tracht kommenden Freibetrags beantragen. Der Antrag
§ 32 Abs. 6 und 7 beim Finanzamt die Änderung der Ein- kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis
tragung beantragen. Die Änderung ist mit Wirkung von zum 30. November des Kalenderjahrs gestellt werden,
dem Tage an vorzunehmen, an dem erstmals die Vor- für das die Lohnsteuerkarte gilt. Der Antrag ist hinsicht-
aussetzungen für die Änderung vorlagen. Ehegatten, die lich eines Freibetrags aus der Summe der nach Ab-
beide in einem Dienstverhältnis stehen, können im satz 1 Nr. 3 bis 5 in Betracht kommenden Aufwendun-
laufe des Kalenderjahrs einmal, spätestens bis zum gen und Beträge unzulässig, wenn die Aufwendungen
30. November, bei der Gemeinde beantragen, die auf im Sinne des§ 9, des§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7, der
ihren Lohnsteuerkarten eingetragenen Steuerklassen §§ 10 b und 33 sowie die abziehbaren Beträge nach
in andere nach§ 38 b Nr. 3 bis 5 in Betracht kommende § 32 Abs. 8 Satz 2 und § 33 a insgesamt 1 800 Deut-
Steuerklassen zu ändern. Die Gemeinde hat die Ände- sche Mark nicht übersteigen. Das Finanzamt hat den
rung mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, erfor-
folgenden Kalendermonats an vorzunehmen. derlichenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils
auf die der Antragstellung folgenden Monate des Kalen-
(6) Die Gemeinden sind insoweit, als sie Lohnsteuer-
derjahrs gleichmäßig zu verteilen. Abweichend hiervon ·
karten auszustellen, Eintragungen auf den Lohnsteuer-
darf ein Freibetrag, der im Monat Januar eines Kalender-
karten vorzunehmen und zu ändern haben, örtliche
jahrs beantragt wird, mit Wirkung vom 1. Januar dieses
Landesfinanzbehörden. Sie sind insoweit verpflichtet,
Kalenderjahrs an eingetragen werden.
den Anweisungen des örtlich zuständigen Finanzamts
nachzukommen. Das Finanzamt kann erforderlichen- (3) Für Ehegatten, die beide unbeschränkt einkom-
falls Verwaltungsakte, für die eine Gemeinde sachlich mensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt
zuständig ist, selbst erlassen. Der Arbeitnehmer, der leben, ist jeweils die Summe der nach Absat~ 1 ~!.r,. 1, 2,
Arbeitgeber oder andere Personen dürfen die Eintra- 4 bis 6 in Betracht kommenden Beträge gem~insam zu
gung auf der Lohnsteuerkarte nicht ändern oder ergän- ermitteln; in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 tritt an die
zen. Stelle des Sonderausgaben-Pauschbetrags von 270
Deutsche Mark der Sonderausgaben-Pauschbetrag
§ 39 a von 540 Deutsche Mark. Für die Anwendung des Absat-
Freibetrag beim Lohnsteuerabzug zes 2 Satz 4 ist die Summe der für beide Ehegatten in
Betracht kommenden Aufwendungen im Sinne des § 9,
(1) Auf der Lohnsteuerkarte wird als vom Arbeitslohn des§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7, der§§ 10 b und 33
abzuziehender Freibetrag die Summe der folgenden sowie der abzlehbaren Beträge nach § 32 Abs. 8 Satz 2
Beträge eingetragen: und § 33 a maßgebend. Die nach Satz 1 ermittelte
1. der Altersfreibetrag ( § 32 Abs. 2), Summe ist je zur Hälfte auf die ,Ehegatten aufzuteilen,
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
wenn für jeden Ehegatten eine Lohnsteuerkarte ausge- (2) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufen-
schrieben worden ist und die Ehegatten keine andere den Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des lau-
Aufteilung beantragen. Für einen Arbeitnehmer, dessen fenden Arbeitslohns und den Lohnzahlungszeitraum
Ehe in dem Kalenderjahr, für das die Lohnsteuerkarte festzustellen. Vom Arbeitslohn sind der auf den Lohn-
gilt, aufgelöst worden ist und dessen bisheriger Ehe- zahlungszeitraum entfallende Anteil des Versorgungs-
gatte in demselben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, Freibetrags (§ 19 Abs. 2), der Weihnachts-Freibetrag
sind die nach Absatz 1 in Betracht kommenden Beträge (§ 19 Abs. 3) und der auf den Lohnzahlungszeitraum
ausschließlich auf Grund der in seiner Person erfüllten entfallende Anteil des Altersentlastungsbetrags
Voraussetzungen zu ermitteln. (§ 24 a) abzuziehen, wenn die Voraussetzungen für den
Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind. Außerdem hat
(4) Die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohn-
der Arbeitgeber einen etwaigen Freibetrag nach Maß-
steuerkarte ist die gesonderte Feststellung einer
gabe der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte des Ar-
Besteuerungsgrundlage im Sinne des§ 179 Abs. 1 der
beitnehmers vom Arbeitslohn abzuziehen. Für den so
Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprü-
gekürzten Arbeitslohn ist die Lohnsteuer aus der für den
fung steht. Der Eintragung braucht eine Belehrung über
Lohnzahlungszeitraum geltenden allgemeinen Lohn-
den zulässigen Rechtsbehelf nicht beigefügt zu werden.
steuertabelle ( § 38 c Abs. 1 ) oder aus der besonderen
Ein mit einer Belehrung über den zulässigen Rechtsbe-
Lohnsteuertabelle ( § 38 c Abs. 2) oder nach der diesen
helf versehener schriftlicher Bescheid ist jedoch zu
Lohnsteuertabellen angefügten Anleitung zu ermitteln;
erteilen, wenn dem Antrag des Arbeitnehmers nicht in
die besondere Lohnsteuertabelle ist anzuwenden, wenn
vollem Umfang entsprochen wird.
der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversiche-
(5) Der Arbeitnehmer ist abweichend von § 153 Abs. 2 rung nicht versicherungspflichtig ist und zu dem in
der Abgabenordnung verpflichtet, unverzüglich die § 10 c Abs. 7 bezeichneten Personenkreis gehört.
Änderung eines auf seiner Lohnsteuerkarte eingetra- Dabei ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene
genen Freibetrags zu beantragen, wenn bei dessen Er- Steuerklasse und Zahl der Kinder maßgebend. Die sich
mittlung danach ergebende Lohnsteuer ist vom Arbeitslohn ein-
zubehalten. Die Oberfinanzdirektion kann allgemein
1. Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen
oder auf Antrag des Arbeitgebers ein Verfahren
Kraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und
zulassen, durch das die Lohnsteuer unter den Voraus-
Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Nr. 4),
setzungen des § 42 b Abs. 1 nach dem voraussicht-
2. Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung lichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird, wenn gewährlei-
(§ 9 Abs. 1 Nr. 5), stet ist, daß die zutreffende Jahreslohnsteuer ( § 38 a
3. Unterhaltsaufwendungen(§ 33 a Abs. 1 und 2) oder Abs. 2) nicht unterschritten wird.
4. Aufwendungen für eine Hausgehilfin oder für ver- (3) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem
gleichbare Dienstleistungen ( § 33 a Abs. 3) sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtli-
berücksichtigt worden sind und die Verhältnisse sich im chen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug fest-
laufe des Kalenderjahrs derart ändern, daß die Aufwen- zustellen. Von dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn
dungen um mindestens 400 Deutsche Mark geringer sind der Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2), der
sein werden. § 153 Abs. 1 der Abgabenordnung bleibt Weihnachts-Freibetrag(§ 19 Abs. 3) und der Altersent-
unberührt. lastungsbetrag(§ 24a), wenn die Voraussetzungen für
den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind, sowie ein
(6) Ist in den Fällen des Absatzes 5 zuwenig Lohn- etwaiger Jahresfreibetrag nach Maßgabe der Eintragun-
steuer erhoben worden, so hat das Finanzamt den Fehl- gen auf der Lohnsteuerkarte abzuziehen. Für den so
betrag vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn er 20 gekürzten Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahres-
Deutsche Mark übersteigt. arbeitslohn) ist die Lohnsteuer aus der allgemeinen
Jahreslohnsteuertabelle (§ 38 c Abs. 1) oder aus
§ 39 b der besonderen Jahreslohnsteuertabelle (§ 38 c Abs. 2)
Durchführung des Lohnsteuerabzugs oder nach der diesen Jahreslohnsteuertabellen ange-
für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige fügten Anleitung zu ermitteln; die b{:3sondere Lohn-
Arbeitnehmer steuertabelle ist anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer
in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versiche-
(1) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs hat rungspflichtig ist und zu dem in § 10 c Abs. 7 bezeich-
der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeit- neten Personenkreis gehört. Dabei ist die auf der Lohn-
nehmer seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalender- steuerkarte eingetragene Steuerklasse und Zahl der
jahrs oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis eine Kinder maßgebend. Außerdem ist die Jahreslohnsteuer
Lohnsteuerkarte vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die für den maßgebenden Jahresarbeitslohn unter Einbe-
Lohnsteuerkarte während des Dienstverhältnisses auf- ziehung des sonstigen Bezugs zu ermitteln. Dabei ist
zubewahren. Er hat sie dem Arbeitnehmer während des der sonstige Bezug um den Versorgungs-Freibetrag,
Kalenderjahrs zur Vorlage beim Finanzamt oder bei der den Weihnachts-Freibetrag und den Altersentlastungs-
Gemeinde vorübergehend zu überlassen sowie inner- betrag zu kürzen, wenn die Voraussetzungen für den
halb angemessener Frist nach Beendigung des Dienst- Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und soweit sie
verhältnisses herauszugeben. Der Arbeitgeber darf die nicht bei der Feststellung des maßgebenden Jahres-
auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmale nur arbeitslohns berücksichtigt worden sind. Der Unter-
für die Einbehaltung der Lohnsteuer verwerten; er darf schiedsbetrag zwischen den ermittelten Jahreslohn-
sie ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nur offenba- steuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die von dem sonsti-
ren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist. gen Bezug einzubehalten ist. Im übrigen gilt folgendes:
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984 167
1. Ein sonstiger Bezug ist als laufender Arbeitslohn zu steuerkarte schuldhaft nicht vorlegt oder die Rückgabe
behandeln, wenn er 300 Deutsche Mark nicht über- der ihm ausgehändigten Lohnsteuerkarte schuldhaft
steigt. verzögert, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der
Steuerklasse VI zu ermitteln. Weist der Arbeitnehmer
2. Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1)
nach, daß er die Nichtvorlage oder verzögerte Rückgabe
kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, daß die der Lohnsteuerkarte nicht zu vertreten hat, so hat der
Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug mit einem
Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung d.ie ihm
Steuersatz von 20 vom Hundert einbehalten wird,
bekannten Familienverhältnisse des Arbeitnehmers
wenn der maßgebende Jahresarbeitslohn ein-
zugrunde zu legen.
schließlich des sonstigen Bezugs
a) bei Arbeitnehmern in den Steuerklassen 1, II und IV (2) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem
23 000 Deutsche Mark, Arbeitslohn für den Monat Januar eines Kalenderjahrs
abweichend von Absatz 1 auf Grund der Eintragungen
b) bei Arbeitnehmern in der Steuerklasse III
auf der Lohnsteuerkarte für das vorhergehende Kalen-
44 000 Deutsche Mark,
derjahr ermitteln, wenn der Arbeitnehmer eine Lohn-
c) bei Arbeitnehmern in den Steuerklassen V und VI steuerkarte für das neue Kalenderjahr bis zur Lohn-
16 000 Deutsche Mark abrechnung nicht vorgelegt hat. Nach Vorlage der Lohn-
nicht übersteigt. steuerkarte ist die Lohnsteuerermittlung für den Monat
Januar zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.
Ein sonstiger Bezug im Sinne des§ 34 Abs. 3 Satz 1 ist
Legt der Arbeitnehmer bis zum 31. März keine Lohn-
bei Anwendung des Satzes 5 oder der Nummer 2 zur
steuerkarte vor, ist nachträglich Absatz 1 anzuwenden.
Hälfte anzusetzen, wenn er zwei Kalenderjahre betrifft;
Die zuwenig oder zuviel einbehaltene Lohnsteuer ist
er ist mit einem Drittel anzusetzen, wenn er mehr als
jeweils bei der nächsten Lohnabrechnung auszuglei-
zwei Kalenderjahre betrifft. Die auf die Hälfte des
chen.
Bezugs entfallende Lohnsteuer ist mit dem doppelten
Betrag, die auf ein Drittel des Bezugs entfallende Lohn- (3) Für Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs. 2 unbe-
steuer ist mit dem dreifachen Betrag einzubehalten. schränkt einkommensteuerpflichtig sind, hat der Arbeit-
geber die Lohnsteuer unabhängig von einer Lohnsteuer-
(4) Für Lohnzahlungszeiträume, für die Lohnsteuer-
karte zu ermitteln. Dabei sind die Steuerklasse und Zahl
tabellen nicht aufgestellt sind, ergibt sich die Lohn-
der Kinder maßgebend, die nach § 39 Abs. 3 bis 5 auf
steuer aus den mit der Zahl der Kalendertage oder
einer Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers einzutragen
Wochen dieser Zeiträume vervielfachten Beträgen der
wären. Auf Antrag des Arbeitnehmers erteilt das
Lohnsteuertagestabelle oder Lohnsteuerwochen-
Betriebsstättenfinanzamt ( § 41 a Abs. 1 Nr. 1 ) über die
tabelle.
maßgebende Steuerklasse und Zahl der Kinder und
(5) Wenn der Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeit- einen etwa in Betracht kommenden Freibetrag(§ 39 a)
raum lediglich Abschlagszahlungen leistet und eine eine Bescheinigung, für die die Vorschriften über die
Lohnabrechnung für einen längeren Zeitraum (Lohn- Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sinngemäß anzu-
abrechnungszeitraum) vornimmt, kann er den Lohnab- wenden sind.
rechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum behan-
§ 39 d
deln und die Lohnsteuer abweichend von § 38 Abs. 3 bei
der Lohnabrechnung einbehalten. Satz 1 gilt nicht, wenn Durchführung des Lohnsteuerabzugs
der Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen übersteigt für beschränkt einkommensteuerpflichtige
oder die Lohnabrechnung nicht innerhalb von drei Arbeitnehmer
Wochen nach dessen Ablauf erfolgt. Das Betriebsstät- ( 1 ) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs wer-
tenfinanzamt kann anordnen, daß die Lohnsteuer von den beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitneh-
den Abschlagszahlungen einzubehalten ist, wenn die mer in die Steuerklasse I oder, wenn sie mindestens ein
Erhebung der Lohnsteuer sonst nicht gesichert Kind haben(§ 38 b Nr. 2), in die Steuerklasse II einge-
erscheint. Wenn wegen einer besonderen Entlohnungs- reiht.§ 38b Nr. 6 ist anzuwenden. Das Betriebsstätten-
art weder ein Lohnzahlungszeitraum noch ein Lohn- finanzamt (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1) erteilt auf Antrag des Ar-
abrechnungszeitraum festgestellt werden kann, gilt als beitnehmers über die maßgebende Steuerklasse und
Lohnzahlungszeitraum die Summe der tatsächlichen Zahl der Kinder eine Bescheinigung, für die die Vor-
Arbeitstage oder Arbeitswochen. schriften über die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte
(6) Ist nach einem Abkommen zur Vermeidung der mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, daß der
Doppelbesteuerung der von einem inländischen Arbeit- Arbeitnehmer eine Änderung der Bescheinigung bis zum
geber gezahlte Arbeitslohn von der Lohnsteuer freizu- Ablauf des Kalenderjahrs, für das sie gilt, beim Finanz-
stellen, so erteilt das Betriebsstättenfinanzamt auf amt beantragen kann.
Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers eine
entsprechende Bescheinigung. Der Arbeitgeber hat (2) In die nach Absatz 1 zu erteilende Bescheinigung
diese Bescheinigung als Beleg zum Lohnkonto ( § 41 trägt das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers als
Abs. 1) aufzubewahren. vom Arbeitslohn abzuziehenden Freibetrag die Summe
der folgenden Beträge ein:
§ 39 C
1. den Altersfreibetrag ( § 32 Abs. 2),
Durchführung des Lohnsteuerabzugs 2. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nicht-
ohne Lohnsteuerkarte selbständiger Arbeit anfallen (§ 9), soweit sie den
(1) Solange der unbeschränkt einkommensteuer- Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9 a Nr. 1) über-
pflichtige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohn- steigen,
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
3. Sonderausgaben im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 1. Die Erholungsbeihilfe darf zusammen mit Erholungs-
4 bis 7 und des § 10 b, soweit sie den Sonderausga- beihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher
ben-Pauschbetrag von 270 Deutsche Mark (§ 10 c) gewährt worden sind, 300 Deutsche Mark für den
übersteigen. Arbeitnehmer, 200 Deutsche Mark für dessen Ehe-
Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem gatten und 100 Deutsche Mark für jedes Kind, das
Vordruck bis zum Ablauf des Kalenderjahrs gestellt auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers einge-
werden, für das die Bescheinigung gilt. Das Finanzamt trag7n ist, nicht übersteigen.
hat den Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfrei- 2. Bei Erholungsbeihilfen, die in bar gezahlt werden,
beträge,- erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfrei- muß der Arbeitgeber sicherstellen, daß die Beihilfen
beträge, jeweils auf die voraussichtliche Dauer des LU Erholungszwecken verwendet werden.
Dienstverhältnisses im Kalenderjahr gleichmäßig zu
verteilen.§ 39 a Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden. (3) Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu
übernehmen. Er ist Schuldner der pauschalen Lohn-
(3) Der Arbeitnehmer hat die nach Absatz 1 erteilte steuer. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die
Bescheinigung seinem Arbeitgeber vor Beginn des pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung
Kalenderjahrs oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresaus-
vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung auf- gleich außer Ansatz. Die pauschale Lohnsteuer ist
zubewahren.§ 39 b Abs. 1 Sätze 3 und 4 gilt sinngemäß. weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahres-
Der Arbeitgeber hat im übrigen den Lohnsteuerabzug lohnsteuer anzurechnen.
nach Maßgabe des § 39 b Abs. 2 bis 6 und des § 39 c
Abs. 1 und 2 durchzuführen; dabei tritt die nach § 40a
Absatz 1 erteilte Bescheinigung an die Stelle der Lohn-
steuerkarte. Pauschalierung der Lohnsteuer
für Teilzeitbeschäftigte
§ 40
Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen (1) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vor-
lage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur
(1) Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1) kurzfristig oder in geringem Umfang und gegen geringen
kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, daß die Arbeitslohn beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit
Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vor- einem Pauschsteuersatz von 10 vom Hundert des
schriften des § 38 a zu ermittelnden Pauschsteuersatz Arbeitslohns erheben. Dabei gilt folgendes:
erhoben wird, soweit
1. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der
1. von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größe- Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht
ren Zahl von Fällen gewährt werden oder regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die
2. in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzu- Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende
erheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht Arbeitstage nicht übersteigt und
vorschriftsmäßig einbehalten hat. a) der Arbeitslohn während der Beschäftigungs-
dauer 42 Deutsche Mark durchschnittlich je
Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu
Arbeitstag nicht übersteigt oder
berücksichtigen, daß die in Absatz 3 vorgeschriebene
Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den b) die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren
Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine in Geldeswert Zeitpunkt sofort erforderlich wird.
bestehende Einnahme im Sinne des § 8 Abs. 1 darstellt 2. Eine Beschäftigung in geringem Umfang und gegen
(Nettosteuersatz). Voraussetzung für die Pauschalie- geringen Arbeitslohn liegt vor, wenn der Arbeitneh-
rung der Lohnsteuer ist, daß die Ermittlung der Lohn- mer bei dem Arbeitgeber laufend beschäftigt wird, die
steuer nach den §§ 39 b bis 39 d schwierig ist oder Tätigkeit jedoch während der Beschäftigungsdauer
einen unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand erfordern 20 Stunden und der Arbeitslohn 120 Deutsche Mark
würde. Die Pauschalierung ist in den Fällen der wöchentlich nicht übersteigt.
Nummer 1 ausgeschlossen, soweit der Arbeitgeber
einem Arbeitnehmer sonstige Bezüge von mehr als (2) Abweichend, von Absatz 1 kann der Arbeitgeber
1 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr gewährt. Der unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei
Arbeitgeber hat dem Antrag eine Berechnung beizufü- Aushilfskräften, die in Betrieben der Land- und Forst-
gen, aus der sich der durchschnittliche Steuersatz unter wirtschaft im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 aus-
Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahresarbeits- schließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen
löhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in Arbeiten beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem
jeder Steuerklasse für diejenigen Arbeitnehmer ergibt, Pauschsteuersatz von 2 vom Hundert des Arbeitslohns
denen die Bezüge gewährt werden sollen oder gewährt erheben. Aushilfskräfte im Sinne dieser Vorschrift sind
worden sind. Personen, die von Fall zu Fall für eine im voraus
bestimmte Arbeit von vorübergehender Dauer in ein
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Betriebs- Dienstverhältnis treten. Aushilfskräfte sind nicht Arbeit-
stättenfinanzamt die Erhebung der Lohnsteuer mit
nehmer, die zu den land- und forstwirtschaftlichen
einem Pauschsteuersatz von 25 vom Hundert zulassen, Fachkräften gehören.
soweit der Arbeitgeber in einer größeren Zahl von Fällen
Arbeitslohn aus Anlaß von Betriebsveranstaltungen (3) Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 und 2
zahlt. Dasselbe gilt, soweit der Arbeitgeber in einer sind unzulässig bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn
größeren Zahl von Fällen Erholungsbeihilfen gewährt, während der Beschäftigungsdauer 12 Deutsche Mark
unter folgenden Voraussetzungen: durchschnittlich je Arbeitsstunde übersteigt.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe· Bonn, den 31. Januar 1984 169
(4) Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 haltene oder übernommene Lohnsteuer nach der
und 2 ist § 40 Abs. 3 anzuwenden. besonderen Lohnsteuertabelle(§ 38 c Abs. 2) ermittelt
worden, so ist dies durch Eintragung des Großbuchsta-
§ 40b bens B zu vermerken. Ferner sind das ausgezahlte
Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld sowie die
Pauschalierung der Lohnsteuer
diesen Leistungen entsprechenden Beträge im Sinne
bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen
des § 32 b Abs. 2 Nr. 1 einzutragen. Die Bundes-
(1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Bei- regierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
trägen für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche
und von den Zuwendungen an eine Pensionskasse mit Einzelangaben im Lohnkonto aufzuzeichnen sind. Dabei
einem Pauschsteuersatz von 10 vom Hundert der Bei- können für Arbeitnehmer mit geringem Arbeitslohn und
träge und Zuwendungen erheben, soweit diese nicht für die Fälle der §§ 4Ö bis 40 b Aufzeichnungserleich-
steuerfrei sind. Die pauschale Erhebung der Lohnsteuer terungen sowie für steuerfreie Bezüge Aufzeichnungen
von Beiträgen für eine Direktversicherung ist nur zuläs- außerhalb des Lohnkontos zugelassen werden. Die
sig, wenn die Versicherung nicht auf den Erlebensfall Lohnkonten sind bis zum Ablauf des sechsten Kalen-
eines früheren als des 60. Lebensjahrs abgesc„lossen derjahrs, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung
und eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsver- folgt, aufzubewahren.
trags durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen worden
(2) Betriebsstätte ist der Betrieb oder Teil des
ist.
Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchfüh-
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden rung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn
Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers für den ermittelt wird. Wird der maßgebende Arbeitslohn nicht in
Arbeitnehmer 2 400 Deutsche Mark im KalenderJahr dem Betrieb oder einem Teil des Betriebs des Arbeitge-
übersteigen oder nicht aus seinem ersten Dienstver- bers oder nicht im Inland ermittelt, so gilt als Betriebs-
hältnis bezogen werden. Sind mehrere Arbeitnehmer stätte der Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung des
gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag oder in Arbeitgebers im Inland. Als Betriebsstätte gilt auch der
einer Pensionskasse versichert, so gilt als Beitrag oder inländische Heimathafen deutscher Handelsschiffe,
Zuwendung für den einzelnen Arbeitnehmer der Teil- wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.
betrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Bei-
träge oder der gesamten Zuwendungen durch die Zahl
der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teil- § 41 a
betrag 2 400 Deutsche Mark nicht übersteigt; hierbei Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
sind Arbeitnehmer, für die Beiträge und Zuwendungen
von mehr als 3 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr ge- (1) Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag
leistet werden, nicht einzubeziehen. Für Beiträge und nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeit-
Zuwendungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer raums
aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses 1 . dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebs-
erbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von 2 400 stätte (§ 41 Abs. 2) befindet (Betriebsstättenfinanz-
Deutsche Mark mit der Anzahl der Kalenderjahre, in amt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die
denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Summe der im Lohnsteuer-Anmeldungsze,traum ein-
Arbeitgeber bestanden hat; in diesem Fall ist Satz 2 zubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer
nicht anzuwenden. Der vervielfältigte Betrag vermindert angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),
sich um die nach Absatz 1 pauschal besteuerten Bei-
träge und Zuwendungen, die der Arbeitgeber in dem 2. die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt
Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird, einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das
und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren Betriebsstättenfi nanzamt abzuführen.
erbracht hat. Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorge-
(3) § 40 Abs. 3 ist anzuwenden. Die Anwendung des schriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber
§ 40 Abs. 1 Nr. 1 auf Bezüge im Sinne des Absatzes 1 odervon einer zu seiner Vertretung berechtigten Person
Satz 1 ist ausgeschlossen. zu unterschreiben. Der Arbeitgeber wird von der Ver-
pflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldun-
gen befreit, wenn er Arbeitnehmer, für die nach§ 41 ein
§ 41
Lohnkonto zu führen ist, nicht mehr beschäftigt und das
Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug dem Finanzamt mitteilt.
( 1) Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte (2) Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätz-
(Absatz 2) für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalender- lich der Kalendermonat. Lohnsteuer-Anmeldungszeit-
jahr ein Lohnkonto zu führen. In das Lohnkonto sind die raum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzufüh-
für den Lohnsteuerabzug erforderlichen Merkmale aus rende Lohnsteuer für das vorangegangene KalenderJahr
der Lohnsteuerkarte oder aus e.iner entsprechenden mehr als 600 Deutsche Mark, aber nicht mehr als 6 000
Bescheinigung zu übernehmen. Bei jeder Lohnzahlung Deutsche Mark betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungs-
für das Kalenderjahr, für das das Lohnkonto gilt, sind im zeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende
Lohnkonto die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns Lohnsteuer für das vorangegangene Kalendenahr nicht
einschließlich der steuerfreien Bezüge sowie die ein- mehr als 600 Deutsche Mark betragen hat. Hat die
behaltene oder übernommene Lohnsteuer einzutragen; Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegan-
an die Stelle der Lohnzahlung tritt in den Fällen des genen Kalenderjahrs bestanden, so ist die für das vor-
§ 39 b Abs. 5 Satz 1 die Lohnabrechnung. Ist die einbe- angegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeit- (2) Der Arbeitgeber hat ferner
raums auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Wenn die 1. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse 1, II oder
Betriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch IV, dessen Arbeitslohn 30 000 Deutsche Mark über-
nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag . steigt,
umgerechnete für den ersten vollen Kalendermonat
nach der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende 2 für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse 111, des-
Lohnsteuer maßgebend. sen Arbeitslohn 58 000 Deutsche Mark übersteigt,
(3) Die oberste Finanzbehörde des Landes kann 3 für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse V, des-
bestimmen, daß die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstät- sen Arbeitslohn 16 000 Deutsche Mark übersteigt,
tenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse 4. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse VI,
anzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse 5. für einen Arbeitnehmer, der. Kurzarbeitergeld oder
erhält insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehörde .. Schlechtwettergeld bezogen hat,
Das Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige
andere öffentliche Kasse können anordnen, daß die einen Lohnzettel nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
Lohnsteuer abweichend von dem nach Absatz 1 maßge- druck auszuschreiben, der dieselben Angaben wie die
benden Zeitpunkt anzumelden und abzuführen ist, wenn Lohnsteuerbescheinigung enthält. Der Lohnzettel ist
die Abführung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint. dem für den Arbeitnehmer nach seinem Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt am 31. Dezember des abge-
laufenen Kalenderjahrs zuständigen Finanzamt einzu-
§ 41 b
reichen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor
Abschluß des Lohnsteuerabzugs Ablauf des Kalenderjahrs ist der auf einen Jahresbetrag
umgerechnete Arbeitslohn maßgebend und der Lohn-
( 1) Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder
zettel dem Finanzamt einzureichen, das für den nach
am Ende des Kalenderjahrs hat der Arbeitgeber das
Kenntnis des Arbeitgebers letzten Wohnsitz des Arbeit-
Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen. Der
nehmers zuständig ist.
Arbeitgeber hat auf Grund der Eintragungen im Lohn-
konto auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitnehmer,
soweit sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach den
1. die Dauer des Dienstverhältnisses während des
§§ 40 bis 40 b pauschal besteuert worden ist.
Kalenderjahrs; für das die Lohnsteuerkarte gilt,
2. die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns, § 41 C
3. die einbehaltene Lohnsteuer sowie zusätzlich den Änderung des Lohnsteuerabzugs
Großbuchstaben B, wenn das Dienstverhältnis vor
( 1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils
Ablauf des Kalenderjahrs endet und der Arbeitneh-
nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohn-
mer für einen abgelaufenen Lohnzahlungszeitraum
steuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohn-
oder Lohnabrechnungszeitraum des Kalenderjahrs
steuer nachträglich einzubehalten,
nach der besonderen Lohnsteuertabelle (§ 38 c
Abs. 2) zu besteuern war, 1 . wenn ihm der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte mit
Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Vor-
4. das ausgezahlte Kurzarbeitergeld und Schlechtwet-
lage der Lohnsteuerkarte zurückwirken, oder
tergeld sowie die diesen Leistungen entsprechenden
Beträge im Sinne des § 32 b Abs. 2 Nr. 1 2. wenn er erkennt, daß er die Lohnsteuer bisher nicht
vorschriftsmäßig einbehalten hat.
zu bescheinigen (Lohnsteuerbescheinigung). Liegt dem
Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers (2) Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu
nicht vor, hat er die Lohnsteuerbescheinigung nach entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer
einem entsprechenden amtlich vorgeschriebenen Vor- insgesamt an Lohnsteuer einbehalten oder über-
druck zu erteilen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nommen hat. Wenn die zu erstattende Lohnsteuer aus
die Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen, wenn dem Betrag nicht gedeckt werden kann, der insgesamt
das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs an Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen ist,
beendet wird, der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer wird der Fehlbetrag dem Arbeitgeber auf Antrag vom
veranlagt wird oder beim Finanzamt den Lohnsteuer- Betriebsstättenfinanzamt ersetzt.
Jahresausgleich beantragt. In den übrigen Fällen hat der
(3) Nach Ablauf des Kalenderjahrs oder, wenn das
Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung dem Be-
Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs endet,
triebsstättenfinanzamt einzureichen .. Kann ein Arbeit-
nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Ände-
geber, der für die Lohnabrechnung ein maschinelles
rung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Ausschreibung
Verfahren anwendet, die Lohnsteuerbescheinigung
der Lohnsteuerbescheinigung oder eines Lohnzettels
nach Satz 2 nicht sofort bei Beendigung des Dienstver-
zulässig. Bei Änderung des Lohnsteuerabzugs nach
hältnisses ausschreiben, so hat er die Lohnsteuerkarte
Ablauf des Kalenderjahrs ist die nachträglich einzube-
bis zur Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung
haltende Lohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn auf
zurückzubehalten und dem Arbeitnehmer eine Beschei-
Grund der Jahreslohnsteuertabelle zu ermitteln. Eine
nigung über alle auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitneh-
Erstattung von Lohnsteuer ist nach Ablauf des Kalen-
mers eingetragenen Merkmale auszuhändigen; in
derjahrs nur im Wege des Lohnsteuer-Jahresaus-
dieser Bescheinigung ist außerdem der Zeitpunkt einzu-
gleichs nach § 42 b zulässig.
tragen, zu dem das Dienstverhältn.is beendet worden ist.
In diesem Fall ist die Ausschreibung der Lohnsteuerbe- (4) Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er von sei-
scheinigung innerhalb von acht Wochen nachzuholen. ner Berechtigung zur nachträglichen Einbehaltung von
Nr. 5 - Tag der Ausgabe Bonn, den 31. Januar 1984 171
Lohnsteuer nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht oder 3. Unterlagen über die Höhe des im Ausgleichsjahr
die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten werden empfangenen Arbeitslosengeldes und der Arbeits-
kann, weil losenhilfe und die diesen Leistungen entsprechen-
1. Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeit- den Beträge im Sinne des § 32 b Abs. 2 Nr. 1.
nehmers, die nach Beginn des Dienstverhältnisses (4) Vorbehaltlich der Vorschriften des§ 42 a hat das
vorgenommen worden sind, auf einen Zeitpunkt vor Finanzamt für den Lohnsteuer-Jahresausgleich den
Beginn des Dienstverhältnisses zurückwirken, Jahresarbeitslohn aus sämtlichen Dienstverhältnissen
2. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslo'1n rncnt des Arbeitnehmers festzustellen. Dabei bleiben Bezüge
mehr bezieht oder im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 1 und ermäßigt besteu-
erte Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen außer
3. der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahrs Ansatz, wenn der Arbeitnehmer nicht jeweils die Einbe-
bereits die Lohnsteuerbescheinigung oder einen ziehung in den Lohnsteuer-Jahresausgleich beantragt.
Lohnzettel ausgeschrieben hat, Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in Betracht kom-
dem Betnebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzei- mende Versorgungs-Freibetrag, der Weihnachts-Frei-
gen. Das Finanzamt hat die zuwenig erhobene Lohn- betrag und der etwa in Betracht kommende Altersentla-
steuer vom Arbeitnehmer nachzufordern wenn der stungsbetrag abzuziehen, soweit diese Beträge nicht
nachzufordernde Betrag 20 Deutsche Mark übersteigt. bei den nach Satz 2 außer Ansatz bleibenden Bezügen
§ 42 d bleibt unberührt. und Vergütungen abgezogen worden sind. Danach ist
als Jahreslohnsteuer die Einkommensteuer zu ermit-
§ 42 teln, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er aus-
Lohnsteuer-Jahresausgleich schließlich die sich aus dem nach Satz 3 geminderten
Jahresarbeitslohn ergebenden Einkünfte erzielt hat;
(1) Den unbeschrankt einkommensteuerpflichtigen dabei ist § 32 b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 anzuwen-
Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veran- den, die§§ 34, 34 c, 34 f und 35 sind nicht anzuwenden.
lagt werden, wird die für das abgelaufene. Kalenderjahr Den Betrag, um den die sich hiernach ergebende
(Ausgleichsjahr) einbehaltene Lohnsteuer insoweit Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer unterschreitet, die für
erstattet, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfal- das Ausgleichsjahr insgesamt erhoben worden ist, hat
lende Jahreslohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer-Jahres- das Finanzamt dem Arbeitnehmer zu erstatten. Bei der
ausgleich). Hat ·die unbeschränkte Einkommensteuer- Ermittlung der insgesamt erhobenen Lohnsteuer ist die
pflicht des Arbeitnehmers nicht während des ganzen Lohnsteuer auszuscheiden, die von den nach Satz 2
Kalenderjahrs bestanden, so gilt die Dauer der unbe- außer Ansatz gebliebenen Bezügen und Vergütungen
schränkten Einkommensteuerpflicht im Kalenderjahr einbehalten worden ist. § 36 Abs. 4 Satz 3 gilt sinn..;
als Ausgleichsjahr und der während dieses Zeitraums gemäß.
bezogene Arbeitslohn als Jahresarbeitslohn.
(5) Das Finanzamt erteilt über den Lohnsteuer-Jah-
(2) Der Lohnsteuer-Jahresausgleich wird nach Ablauf resausgleich dem Antragsteller ei'len Steuerbescheid.
des Ausgleichsjahrs auf Antrag des Arbeitnehmers vom
Finanzamt durchgeführt, soweit er nac'1 § 42 b nicht § 42a
vom Arbeitgeber durchgeführt worden ist. Bei Wegfall
der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht kann der Gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich
Lohnsteuer-Jahresausgleich sofort durchgeführt wer- für Ehegatten ~
den. Der Antrag ist spätestens am 30. September des (1) Bei Aroeitnehmern, die die Voraussetzungen für
dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahrs nach amt- die Anwendung der Steuerklasse III erfüllen, wird nur ein
lich vorgeschriebenem Vordruck LU stellen; die Frist Lohnsteuer-Jahresausgleich für beide Ehegatten ge-
kann nicht verlängert werden. Der Antrag muß vom meinsam durchgeführt, wenn beide Ehegatten im Aus-
Arbeitnehmer, bei Arbeitnehmern, die mit einem Ehe- gleichsjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
gatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 erfüllen, erzielt haben. Der Antrag auf gemeinsamen Lohnsteuer-
auch vom Ehegatten eigenhändig unterschrieben sein. Jahresausgleich ist von den Ehegatten gemeinsam zu
Hat eine Person oder Vereinigung bei der Anfertigung stellen, es sei dern, daß einer der ·Ehegatten dazu aus
des Antrags mitgewirkt, so sind der Name und die An- zwingenden Gründen nicht in der Lage ist. § 42 Abs. 2
schrift dieser Person oder Vereinigung in dem Antrag Sätze 2 bis 5 ist anzuwenden.
anzugeben.
(3) Dem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich sina (2) Für den gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresaus-
beizufügen: gleich hat das Finanzamt jeweils den Jahresarbeitslohn
der Ehegatten aus ihren sämtlichen Dienstverhältnis-
1 . die für das Ausgleichsjahr ausgeschriebenen Lohn- sen festzustellen. § 42 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwe'lden.
steuerkarten des Arbeitnehmers mit vollständigen Von dem· Jahresarbeitslohn des einzelnen Ehegatten
Lohnsteuerbescheinigungen oder in den Fällen, in sind jeweils der etwa in Betracht kommende Versor-
denen dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte nicht gungs-Freibetrag, der Weihnachts-Freibetrag und der
vorgelegen hat, Lohnsteuerbescheinigungen nach etwa in Betracht kommende Altersentlastungsbetrag
entsprechendem amtlich vorgeschriebenen Vor- abzuziehen, soweit diese Beträge nicht bei den nach
druck (§ 41 b Abs. 1 Satz 3); Satz 2 außer Ansatz bleibenden Bezügen und Vergütun-
2. in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer während gen abgezogen worden sind. Danach ist als Jahreslohn-
des Ausgleichsjahrs zeitweise in keinem Dienstver- steuer die Einkommensteuer zu ermitteln, die die Ehe-
hältnis gestanden hat, etwaige Unterlagen über die gatten schulden, wenn sie ausschließlich die sich aus
Dauer dieser Zeiträume; den nach Satz 3 geminderten Jahresarbeitslöhnen
172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
ergebenden Einkünfte erzielt haben; dabei ist § 32 b hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erstatten. Bei
Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 anzuwenden, die §§ 34, der Ermittlung der insgesamt erhobenen Lohnsteuer ist
34 c, 34 f und 35 sind nicht anzuwenden. Den Betrag, die Lohnsteuer auszuscheiden, die von den nach Satz 2
um den die sich hiernach ergebende Jahreslohnsteuer außer Ansatz gebliebenen Bezügen und Vergütungen
die Lohnsteuer unterschreitet, die für das Ausgleichs- einbehalten worden ist.
jahr von beiden Ehegatten insgesamt erhoben worden
ist, hat das Finanzamt zu erstatten.§ 42 Abs. 4 Sätze 6 (3) Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresaus-
und 7 und Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. gleich frühestens bei der Lohnabrechnung für den 1.etz-
ten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum,
spätestens bei der Lohnabrechnung für den letzten
§ 42 b
Lohnzahlungszeitraum, der im Monat März des dem
Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahrs endet, durch-
führen. Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu
( 1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, für unbeschränkt
entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer
einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die während
für den Lohnzahlungszeitraum insgesamt an Lohn-
des Ausgleichsjahrs ständig in einem Dienstverhältnis
steuer erhoben hat, und in der Lohnsteuer-Anmeldung
gestanden haben, einen Lohnsteuer-Jahresausgleich
gesondert anzugeben. § 41 c Abs. 2 Satz 2 ist anzu-
durchzuführen. Er ist zur Durchführung des Lohnsteuer-
wenden.
Jahresausgleichs verpflichtet, wenn er am
31. Dezember des Ausgleichsjahrs mindestens zehn (4) Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto für das Aus-
Arbeitnehmer beschäftigt. Voraussetzung für den Lohn- gleichsjahr den Inhalt etwaiger Lohnsteuerbescheini-
steuer-Jahresausgleich ist, daß dem Arbeitgeber die gungen aus vorangegangenen Dienstverhältnissen des
Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers mit den Lohn- Arbeitnehmers einzutragen. Im Lohnkonto, auf der Lohn-
steuerbescheinigungen aus etwaigen vorangegan- steuerkarte und auf dem Lohnzettel für das Ausgleichs-
genen Dienstverhältnissen vorliegt und der Arbeitgeber jahr ist die im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstattete
für den Arbeitnehmer einen Lohnzettel noch nicht aus- Lohnsteuer gesondert einzutragen. Wenn die erstattete
geschrieben hat. Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer- Lohnsteuer die vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer
Jahresausgleich nicht durchführen, wenn insgesamt erhobene Lohnsteuer nicht übersteigt, darf
1. der Arbeitnehmer es beantragt oder der Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte und im Lohn-
zettel an Stelle der Eintragung nach Satz 2 den sich
2. der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für nach Verrechnung der erhobenen Lohnsteuer mit der
einen Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuerklas- erstatteten Lohnsteuer ergebenden Betrag als erho-
sen V oder VI zu besteuern war oder bene Lohnsteuer eintragen.
3. der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahrs
nach den Steuerklassen III oder IV zu besteuern war
oder § 42 C
4. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld Örtliche Zuständigkeit der Finanzämter
oder Schlechtwettergeld bezogen hat oder im lohnsteuerverfahren
5. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr nach der allge- ( 1) Für die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohn-
meinen Lohnsteuertabelle ( § 38 c Abs. 1) und nach steuerkarte(§ 39 a) ist das Finanzamt örtlich zuständig,
der besonderen Lohnsteuertabelle ( § 38 c Abs. 2) zu in dessen Bezirk der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der
besteuern war. Antragstellung seine Wohnung hat, von der aus er sei-
ner Beschäftigung regelmäßig nachgeht. Bei Ehegatten,
(2) Für den Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der
die beide Arbeitslohn beziehen und einen mehrfachen
Arbeitgeber den Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm Wohnsitz haben, ist das Finanzamt des Familienwohn-
bestehenden Dienstverhältnis und nach den Lohn- sitzes zuständig; bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn
steuerbescheinigungen auf der Lohnsteuerkarte aus
beziehen und keinen Familienwohnsitz haben, ist das
etwaigen vorangegangenen Dienstverhältnissen fest- für den älteren Ehegatten nach Satz 1 maßgebende
zustellen. Dabei bleiben Bezüge im Sinne des § 34
Finanzamt örtlich zuständig. In den Fällen des§ 1 Abs. 2
Abs. 3 Satz 1 und ermäßigt besteuerte Vergütungen für ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk
Arbeitnehmererfindungen außer Ansatz, wenn de.r sich die öffentliche Kasse befindet, die den Arbeitslohn
Arbeitnehmer nicht jeweils die Einbeziehung in den
zahlt.
Lohnsteuer-Jahresausgleich beantragt. Vom Jahres-
arbeitslohn sind der etwa in Betracht kommende Ver- (2) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresaus-
sorgungs-Freibetrag, der Weihnachts-Freibetrag, der gleichs ( §§ 42, 42 a) ist das Finanzamt örtlich zustän-
etwa in Betracht kommende Altersentlastungsbetrag dig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer am Schluß des
und ein etwa auf der Lohnsteuerkarte eingetragener Ausgleichsjahrs seinen Wohnsitz oder in Ermangelung
Freibetrag abzuziehen. Für den so geminderten Jahres- eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt
arbeitslohn ist nach Maßgabe der auf der Lohnsteuer- hatte. Bei mehrfachem Wohnsitz im Geltungsbereich
karte zuletzt eingetragenen Steuerklasse und der Zahl des Gesetzes ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich
der Kinder die Jahreslohnsteuer aus der Jahreslohn- der Arbeitnehmer vorwiegend aufgehalten hat; bei
steuertabelle zu ermitteln, die für den Arbeitnehmer mehrfachem Wohnsitz eines verheirateten Arbeitneh-
beim Lohnsteuerabzug maßgebend war. Den Betrag, um mers, der von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt
den die sich hiernach ergebende Jahreslohnsteuer die lebt, ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Fami-
Lohnsteuer unterschreitet, die von dem zugrunde geleg- lie vorwiegend aufgehalten hat. Haben in den Fällen des
ten Jahresarbeitslohn insgesamt erhoben worden ist, Satzes 2 zweiter Halbsatz die Ehegatten keinen Fami-
Nr. 5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984 173
lienwohnsitz gehabt, ist das für den älteren Ehegatten § 42 f
nach Satz 1 maßgebende Finanzamt örtlich zuständig.
Lohnsteuer-Außenprüfung
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Für die Außenprüfung der Einbehaltung oder Über-
§ 42 d nahme und Abführung der Lohnsteuer ist das Betriebs-
Haftung des Arbeitgebers stättenfi nanzamt zuständig.
( 1) Der Arbeitgeber haftet (2) Für die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei
der Außenprüfung gilt § 200 der Abgabenordnung.
1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzufüh-
Darüber hinaus haben die Arbeitnehmer des Arbeit-
ren hat,
gebers dem mit der Prüfung Beauftragten jede
2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahres- gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnah-
ausgleich zu Unrecht erstattet hat, men zu geben und auf Verlangen die etwa in ihrem
3. für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund Besitz befindlichen Lohnsteuerkarten sowie die Belege
fehlerhafter Angaben im Lohnkonto, in der Lohn- über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen. Dies gilt
steuerbescheinigung oder im Lohnzettel verkürzt auch für Personen, bei denen es streitig ist, ob sie
wird. Arbeitnehmer des Arbeitgebers sind oder waren.
(2) Der Arbeitgeber haftet nicht,
1. soweit Lohnsteuer nach § 39 Abs. 4, § 39 a Abs. 6
und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des
§ 41 c Abs. 4 nachzufordern ist, 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag
(Kapitalertragsteuer)
2. soweit auf Grund der nach § 10 Abs. 2 des Einkom-
mensteuergesetzes in den vor dem 1. Januar 1975 § 43
geltenden Fassungen oder § 10 Abs. 6 erlassenen Kapitalerträge mit Steuerabzug
Rechtsverordnungen eine Nachversteuerung durch-
zuführen ist. ( 1) Bei den folgenden inländischen Kapitalerträgen
wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapital-
(3} Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind ertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuld-
ner. Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuer- 1. Kapitalerträgen im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2;
schuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem 2. Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen
Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch
machen. Der Arbeitgeber kann auch dann in Anspruch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine
genommen werden, wenn der Arbeitnehmer zur Ein- Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der
kommensteuer veranlagt wird. Der Arbeitnehmer kann Gewinnausschüttungen des Schuldners richtet (Ge-
im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch winnobligationen), eingeräumt ist, und Zinsen aus
genommen werden, Genußscheinen, mit denen nicht das Recht am
1. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vor- Gewinn und am Liquidationserlös einer Kapital-
schriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat, gesellschaft verbunden ist. Zu den Gewinnobliga-
tionen gehören nicht solche Teilschuldverschreibun-
2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeitgeber die gen, bei denen der Zinsfuß nur vorübergehend herab-
einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig gesetzt und gleichzeitig eine von dem jeweiligen
angemeldet hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitneh- Gewinnergebnis des Unternehmens abhängige
mer den Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich Zusatzverzinsung bis zur Höhe des ursprünglichen
mitgeteilt hat. Zinsfußes festgelegt worden ist. Zu den Kapitalerträ-
(4) Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf gen im Sinne des Satzes 1 gehören nicht die
es keines Haftungsbescheids und keines Leistungs- Bundesbankgenußrechte im Sinne des § 3 Abs. 1
gebots, soweit der Arbeitgeber des Gesetzes über die Liquidation der Deutschen
Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank in
1 . die einzubehaltende Lohnsteuer ·angemeldet hat der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
oder mer 7620-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,
2. nach Abschluß einer Lohnsteuer-Auß.enprüfung zuletzt geändert durch das Gesetz vom
seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt. 17. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3123);
(5) Von der Geltendmachung der Steuernachforde- 3. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsge-
rung oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn diese werbe als stiller Gesellschafter und Zinsen aus par-
insgesamt 20 Deutsche Mark nicht übersteigt. tiarischen Darlehen ( § 20 Abs. 1 Nr. 4);
4. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6;
§ 42 e
5. Zinsen aus in der Bundesrepublik Deutschland oder
Anrufungsauskunft in Berlin (West) nach dem 31. März 1952 und vor dem
Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines 1. Januar 1955 ausgegebenen festverzinslichen
Wertpapieren unter folgenden Voraussetzungen:
Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit
im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer a) die Wertpapiere müssen spätestens innerhalb
anzuwenden sind. eines Jahres nach der Ausgabe zum Handel an
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
einer Börse in der Bundesrepublik Deutschland (2) Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, wenn
oder in Berlin (West) zugelassen werden; Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge (Schuld-
b) die Wertpapiere dürfen auf die Dauer von minde- ner) im Zeitpunkt des Zufließens dieselbe Person sind.
stens fünf Jahren nicht kündbar und nicht rück-
(3) Kapitalerträge sind inländische, wenn der Schuld-
zahlbar sein;
ner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
c) nach den Anleihebedingungen darf die Laufzeit In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 Satz 2 sind Stück-
der Wertpapiere zu den bei der Ausgabe vorge- zinsen inländische Kapitalerträge, wenn der Schuldner
sehenen Zinsbedingungen für die Dauer von fünf der Anleihe oder Forderung und die die Kapitalerträge
Jahren nicht geändert werden. auszahlende Stelle ( § 45 Abs. 2 Nr. 2) Wohnsitz,
Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Zinsen aus Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben.
Anleihen, die im Saarland ausgegeben worden sind,
und nicht auf Zinsen, die nach § 3 a steuerfrei sind. (4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen,
Die in Buchstabe a bezeichnete Voraussetzung gilt wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Einkünf-
nicht für festverzinsliche Wertpapiere, die nach§ 33 ten aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb,
des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerb- aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und
lichen Wirtschaft zum Börsenhandel nicht zugelas- Verpachtung gehören.
sen sind. § 3 a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend;
6. Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein § 43a
öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die Bemessung der Kapitalertragsteuer
Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, wenn
der Gläubiger der Kapitalerträge (Gläubiger) im Zeit- ( 1 ) Die Kapitalertragsteuer beträgt
punkt der Fälligkeit der Kapitalerträge 1. in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7 sowie,
a) Inhaber der Teilschuldverschreibung oder der falls es sich nicht um Kapitalerträge aus festverzins-
Forderung ist und im Inland weder einen Wohnsitz lichen Wertpapieren im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 5
noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder handelt, in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6:
b) nicht der Inhaber der Teilschuldverschreibung 25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläu-
oder der Forderung ist, es sei denn, daß der Gläu- biger die Kapitalertragsteuer trägt,
biger im Inland einen Wohnsitz oder seinen 331 '3 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten
gewöhnlichen Aufenthalt hat und bei einer Teil- Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer
schuldverschreibung, die bei einem inländischen übernimmt;
Kreditinstitut verwahrt wird, am 15. Tag vor der
Fälligkeit der Kapitalerträge der Inhaber der Teil- 2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 5:
schuldverschreibung gewesen ist. 30 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläu-
Bei Stückzinsen ist der Steuerabzug vorzunehmen, biger die Kapitalertragsteuer trägt,
wenn der Veräußerer der Teilschuldverschreibung 42,85 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten
oder der Forderung im Zeitpunkt der Auszahlung oder Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer
Gutschrift der Stückzinsen im Inland weder einen
übernimmt;
Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kapitalerträge, die 3. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 8:
nach den§§ 3 und 3 a steuerfrei sind oder nach den 25 vom Hundert des Kapitalertrags.
Nummern 2 und 5 dem Steuerabzug unterliegen, und
nicht für Zinsen aus Anleihen, die (2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapital-
erträge ohne jeden Abzug. § 20 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 ist
a) auf Grund der Regelung von Goldmarkverbindlich- nicht anzuwenden.
keiten mit spezifisch ausländischem Charakter
gemäß Anlage VII des Abkommens über deutsche
§ 44
Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 (BGBl.11
S. 333, 456) ausgegeben worden sind oder Entrichtung der Kapitalertragsteuer
b) vor dem 1. Januar 1965 ausgegeben worden sind in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7
und deren Nennwert auf eine ausländische ( 1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen
Währung lautet; des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 der Gläubiger der Kapi-
7. Zinsen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7; talerträge. Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeit-
punkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zuflie-
8. Einnahmen aus der Vergütung von Körperschaft-
ßen. In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Kapital-
steuer nach § 36 e dieses Gesetzes oder nach § 52 erträge den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers
des Körperschaftsteuergesetzes. Der Steuerabzug
der Kapitalerträge vorzunehmen. Die innerhalb eines
wird nicht vorgenommen, wenn die Kapitalertrag-
Kalendermonats einbehaltene Steuer ist jeweils bis
steuer im Fall ihrer Einbehaltung nach § 44 c Abs. 1
zum 10. des folgenden Monats an das Finanzamt abzu-
in voller Höhe an den Gläubiger zu erstatten wäre.
führen, das für die Besteuerung des Schuldners der
Dem Steuerabzug unterliegen auch besondere Entgelte Kapitalerträge nach dem Einkommen zuständig ist.
oder Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1, die neben Dabei ist die Kapitalertragsteuer, die ein Schuldner zu
den in den Nummern 1 bis 8 bezeichneten Kapital- demselben Zeitpunkt insgesamt abzuführen hat, auf
erträgen oder an deren Stelle gewährt werden. Das gilt den nächsten vollen Deutsche-Mark-Betrag abzu-
auch für Stückzinsen im Sinne der Nummer 6 Satz 2. runden.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984 175
(2) Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapital- (3) Der Schuldner oder das die Kapitalerträge aus-
erträge, deren Ausschüttung von einer Körperschaft zahlende inländische Kreditinstitut hat in seinen Unter-
beschlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapital- lagen das Finanzamt, das die Bescheinigung erteilt hat,
erträge an dem Tag zu (Absatz 1 ), der im Beschluß als den Tag der Ausstellung der Bescheinigung und die in
Tag der Auszahlung bestimmt worden ist. Ist die Aus_. der Bescheinigung angegebene Steuer- und Listen-
schüttung nur festgesetzt, ohne daß über den Zeitpunkt nummer zu vermerken.
der Auszahlung ein Beschluß gefaßt worden ist, so gilt
als Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach der Be- (4) Ist der Gläubiger
schlußfassung. 1. eine von der Körperschaftsteuer befreite inländische
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-
(3) Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem gensmasse oder
Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in dem Betei-
ligungsvertrag über den Zeitpunkt der Ausschüttung 2. eine inländische juristische Person des öffentlichen
keine Vereinbarung getroffen, so gilt der Kapitalertrag Rechts,
am Tag nach der Aufstellung der Bilanz oder einer son- so ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn es sich
stigen Feststellung des Gewinnanteils des stillen bei den Kapitalerträgen um Gewinnanteile handelt, die
Gesellschafters, spätestens jedoch sechs Monate nach der Gläubiger von einer von der Körperschaftsteuer
Ablauf des Wirtschaftsjahrs, für das der Kapitalertrag befreiten Körperschaft bezieht. Voraussetzung ist, daß
ausgeschüttet oder gutgeschrieben werden soll, als der Gläubiger dem Schuldner oder dem die Kapitaler-
zugeflossen. Bei Zim:en aus partiarischen Darlehen gilt träge auszahlenden inländischen Kreditinstitut durch
Satz 1 entsprechend. eine Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung oder
(4) Haben Gläubiger und Schuldner der Kapital- seinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, daß er
erträge vor dem Zufließen ausdrücklich Stundung des eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-
Kapitalertrags vereinbart, weil der Schuldner vorüber- gensmasse im Sinne der Nummer 1 oder 2 ist. Absatz 3
gehend zur Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steu- und § 36 b Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Die
erabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzuneh- in Satz 2 bezeichnete Bescheinigung wird nicht erteilt, .
men. wenn die Kapitalerträge in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1
in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für
(5) Der Schuldner der Kapitalerträge haftet für die den die Befreiung von der Körperschaftsteuer aus-
Kapitalertragsteuer, die er einzubehalten und abzufüh- geschlossen ist, oder wenn sie in den Fällen des Sat-
ren hat. Der Gläubiger der Kapitalerträge wird nur in zes 1 Nr. 2 in einem nicht von der Körperschaftsteuer
Anspruch genommen, befreiten Betrieb gewerblicher Art anfallen.
1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge nicht vor-
schriftsmäßig gekürzt hat, § 44 b
2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuldner die ein- Erstattung der Kapitalertragsteuer
behaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig
abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unver- ( 1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1
züglich mitteilt oder und 2 wird auf Antrag einem Gläubiger, der im Zeitpunkt
des Zufließens der Kapitalerträge unbeschränkt ein-
3. wenn das die Kapitalerträge auszahlende inlän-
kommensteuerpflichtig ist, die einbehaltene und abge-
dische Kreditinstitut die Kapitalerträge zu Unrecht
führte Kapitalertragsteuer erstattet, wenn anzunehmen
ohne Abzug der Kapitalertragsteuer ausgezahlt hat.
ist, daß für ihn eine Veranlagung zur Einkommensteuer
Für die Inanspruchnahme des Schuldners der Kapitaler- nicht in Betracht kommt. Das Vorliegen dieser Voraus-
träge bedarf es keines Haftungsbescheids, soweit der setzungen ist durch eine Bescheinigung im Sinne des.
Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer richtig § 44 a Abs. 2 nachzuweisen. Dem Antrag auf Erstattung
angemeldet hat oder soweit er seine Zahlungsverpflich- ist außer der Bescheinigung nach Satz 2 eine Beschei-
tung gegenüber dem Finanzamt oder dem Prüfungs- nigung im Sinne des § 45 a Abs. 3 beizufügen. § 36 b
beamten des Finanzamts schriftlich anerkennt. Abs. 3 bis 5 und § 36 c gelten sinngemäß.
(2) Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des
§ 44 a § 43 Abs. 1 Nr. 1 ein unbeschränkt einkommensteuer-
pflichtiger Anteilseigner und wird nach § 36 d
Abstandnahme vom Steuerabzug
Körperschaftsteuer an den Vertreter des Gläubigers
( 1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 3, vergütet, so ist unabhängig vom Vorliegen der Voraus-
4 und 7 ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn setzungen des Absatzes 1 auch die Kapitalertragsteuer
der Gläubiger im Zeitpunkt des Zufließens unbe- an den Vertreter zu erstatten. Im übrigen ist§ 36 d sinn-
schränkt einkommensteuerpflichtig ist und anzuneh- gemäß anzuwenden.
men ist, daß für ihn eine Veranlagung zur Einkommen-
steuer nicht in Betracht kommt. (3) Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des
§ 43 Abs. 1 Nr. 2 ein unbeschränkt einkommensteuer-
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind dem pflichtiger Arbeitnehmer und beruhen die Kapitalerträge
Schuldner oder dem die Kapitalerträge auszahlenden auf Teilschuldverschreibungen, die ihm von seinem
inländischen Kreditinstitut durch eine Bescheinigung gegenwärtigen oder früheren Arbeitgeber überlassen
des für den Gläubiger zuständigen Wohnsitzfinanzamts worden sind, so wird die Kapitalertragsteuer unab-
nachzuweisen. § 36 b Abs. 2 Sätze 2 bis 4 ist ent- hängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absat-
sprechend anzuwenden. zes 1 an den Arbeitgeber oder an einen von ihm bestell-
176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
ten Treuhänder erstattet, wenn der Arbeitgeber oder nicht erteilt, wenn die Kapitalerträge in den Fällen der
Treuhänder in Vertretung des Gläubigers sich in einem Nummer 1 in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Sammelantrag bereit erklärt hat, den Erstattungsbetrag anfallen, für den die Befreiung von der Körperschaft-
für den Gläubiger entgegenzunehmen. Die Erstattung steuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie in den Fällen
wird nur für Gläubiger gewährt, deren Kapitalerträge im der Nummern 2 und 3 in einem nicht von der Körper-
Sinne des Satzes 1 allein oder, in den Fällen des Absat- schaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art anfallen.
zes 2, zusammen mit den dort bezeichneten Kapital- Dem Antrag ist außer der Bescheinigung nach Satz 2
erträgen im Wirtschaftsjahr 100 Deutsche Mark nicht eine Bescheinigung im Sinne des § 45 a Abs. 2 oder 3
überstiegen haben. § 36 d Abs. 3 gilt sinngemäß. beizufügen.
(4) Ist bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 (2) Ist der Gläubiger
Nr. 3 bis 5 oder 7 Kapitalertragsteuer einbehalten und 1. eine inl.ändische Körperschaft, Personenvereinigung
abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu oder Vermögensmasse im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 1
nicht bestand, oder hat der Gläubiger im Fall des§ 44 a bis 8 oder 10 bis 16 des Körperschaftsteuergesetzes
dem Schuldner oder dem die Kapitalerträge auszahlen- oder
den inländischen Kreditinstitut die Bescheinigung erst
in einem Zeitpunkt vorgelegt, in dem die Kapitalertrag- 2. eine inländische juristische Person des öffentlichen
steuer bereits abgeführt war, so ist auf Antrag des Rechts, die nicht in Absatz 1 bezeichnet ist,
Schuldners oder des die Kapitalerträge auszahlenden so erstattet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag die
inländischen Kreditinstituts die Steueranmeldung Hälfte der auf Kapitalerträge im Sinne des§ 43 Abs. 1 -
(§ 45 a Abs. 1) insoweit zu ändern. Erstattungsberech- Nr. 1 erhobenen Kapitalertragsteuer. Voraussetzung ist,
tigt ist der Antragsteller. daß· der Gläubiger durch eine Bescheinigung des für
seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen
(5) Ist der Gläubiger eine natürliche Person, die im Finanzamts nachweist, daß er eine Körperschaft im
Zeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrags im Inland Sinne des Satzes 1 ist. Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gilt ent-
weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufent- sprechend.
halt hat, oder eine Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse, die im Zeitpunkt des Zufließens (3) § 36 b Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 5 und
des Kapitalertrags im Inland weder ihre Geschäftslei- § 36c sind sinngemäß anzuwenden. Das Bundesamt für
tung noch ihren Sitz hat, so nimmt das Finanzamt, an Finanzen kann im Einzelfall die Frist auf Antrag des
das die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist, auf Gläubigers verlängern, wenn dieser verhindert ist, die
Antrag des Gläubigers insoweit eine Freistellung von Frist einzuhalten. Der Antrag auf Verlängerung ist vor
der Kapitalertragsteuer vor, als die Steuer auf die in§ 43 Ablauf der Frist schriftlich zu stellen und zu begründen.
Abs. 1 Nr. 5 bezeichneten Kapitalerträge entfällt. Das
(4) Die Absätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwen-
gilt nicht, soweit diese Kapitalerträge für den Gläubiger
den, als der Gläubiger Mitglied einer Erwerbs- oder Wirt-
nach § 49 dieses Gesetzes oder nach den §§ 2 und 8
schaftsgenossenschaft ist und die Erstattung nach
des Körperschaftsteuergesetzes inländische Einkünfte
§ 44 b Abs. 2 beantragt oder durchgeführt worden ist.
im Sinne der beschränkten Steuerpflicht sind.
§ 45
§ 44 C Entrichtung der Kapitalertragsteuer
Erstattung von Kapitalertragsteuer in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6
an bestimmte Körperschaften, ( 1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen
Personenvereinigungen und Vermögensmassen des § 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 der Inhaber, in den Fällen
( 1 ) Ist der Gläubiger des § 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 der Veräußerer der Teil-
schuldverschreibung oder der Forderung.
1. eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 9 (2) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle hat die
des Körperschaftsteuergesetzes oder Kapitalertragsteuer für Rechnung des Schuldners der
Kapitalertragsteuer einzubehalten. Die die Kapital-
2. eine inländische Stiftung des öffentlichen Rechts, die
erträge auszahlende Stelle ist
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder
mildtätigen Zwecken dient, oder 1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1
3. eine inländische juristische Person des öffentlichen a) das Kreditinstitut mit Geschäftsleitung oder Sitz
Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchli- im Inland oder die inländische Zweigstelle eines
chen Zwecken dient, ausländischen Kreditinstituts im Sinne des § 53
des Gesetzes über das Kreditwesen (inländi-
so erstattet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag des sches Kreditinstitut), das die Kapitalerträge dem
Gläubigers die einbehaltene Kapitalertragsteuer. Gläubiger oder einer Stelle im Ausland auszahlt
Voraussetzung ist, daß der Gläubiger dem Bundesamt oder gutschreibt, oder
für Finanzen durch eine Bescheinigung des für seine
b) der Schuldner der Kapitalerträge, wenn er ohne
Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanz-
Einschaltung eines inländischen·· Kreditinstituts
amts nachweist, daß er eine Körperschaft, Personen-
dem Gläubiger oder einer Stelle im Ausland die
vereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Sat-
Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt;
zes 1 ist. Die Geltungsdauer der Bescheinigung darf
höchstens drei Jahre betragen; sie muß am Schluß 2. in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 die natür-
eines Kalenderjahrs enden. Die Bescheinigung wird liche Perser,, Körperschaft, Personenvereinigung
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984 177
oder Vermögensmasse, die dem Veräußerer die Abs. 1 Nr. 6 ge.sondert auszuweisen. § 44 Abs. 1 Satz
Stückzinsen auszahlt oder gutschreibt. 5 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Der Steuerabzug ist vorzunehmen (5) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle haftet
1. nach § 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe a, wenn für die Kapitalertragsteuer, die sie einzubehalten und
abzuführen hat.§ 44 Abs. 5 Satz 3 gilt sinngemäß. In den
a) eine Teilschuldverschreibung oder ein Anteil an Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe b hat der
einer Sammelschuldbuchforderung bei einem Gläubiger weder einen Anspruch auf Anrechnung(§ 36
inländischen Kreditinstitut für eine natürliche Per- Abs. 2 Nr. 2) noch auf Erstattung der Kapital-
son, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ertragsteuer, es sei denn, daß ihm die Kapitalerträge als
ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, verwahrt oder Nießbraucher oder Pfandgläubiger, der zur Einziehung
verwaltet wird oder als Inhaber einer Einzel- berechtigt ist, zustehen und er nachweist, daß er und
schuldbuchforderung im öffentlichen Schuldbuch der Inhaber der Teilschuldverschreibung oder der For-
eine natürliche Person, die im Inland weder einen derung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge
Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
hat, eingetragen ist, und wenn die Kapitalerträge Inland haben. Der Gläubiger wird nur in Anspruch
dem Inhaber der Teilschuldverschreibung oder genommen, wenn die die Kapitalerträge auszahlende
der Forderung oder einer Stelle im Ausland aus- Stelle die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt
gezahlt oder gutgeschrieben werden, oder hat.
b) eine Teilschuldverschreibung oder ein Anteil an
einer Sammelschuldbuchforderung nicht bei
einem inländischen Kreditinstitut verwahrt oder § 45 a
verwaltet wird und der Gläubiger zwar nachweist, Anmeldung und Bescheinigung
daß er der Inhaber der Teilschuldverschreibung der Kapitalertragsteuer
oder der Forderung ist, aber nicht nachweist, daß
er einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Auf- ( 1) Innerhalb der in § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 fest-
enthalt im Inland hat, oder gesetzten Frist ist nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
c) eine Teilschuldverschreibung, ein Anteil an einer druck die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertrag-
Sammelschuldbuchforderung oder eine Einzel- steuer in den Fällen des
schuldbuchforderung als Inhaber zusteht 1. § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 von dem Schuldner der
aa) einer Handelsgesellschaft, die im Inland Kapitalerträge,
weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz 2. § 43 Abs. 1 Nr. 6 von der die Kapitalerträge auszah-
hat, oder lenden Stelle im Sinne des § 45 Abs. 2
bb) einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
dem Finanzamt getrennt einzureichen. Satz 1 gilt ent-
oder einer sonstigen Personenvereinigung,
sprechend, wenn auf Grund des § 43 Abs. 2 oder des
wenn nicht nachgewiesen wird, daß alle
§ 44 a ein Steuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe
Beteiligten der Gesellschaft oder Personen-
vorzunehmen ist. Der Grund für die Nichtabführung ist
vereinigung einen Wohnsitz oder ihren ge-
anzugeben. Die Anmeldung ist mit der Versicherung zu
wöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
versehen, daß die Angaben vollständig und richtig sfnd.
2. nach§ 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe b, wenn der Die Anmeldung ist im Fall des Satzes 1 Nr. 1 von dem
Gläubiger nicht nachweist, daß er der Inhaber der Schuldner oder einer vertretungsberechtigten Person,
Teilschuldverschreibung oder der Forderung ist oder im Fall des Satzes 1 Nr. 2 von einer Person, die bei der
daß er im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhn- auszahlenden Stelle zeichnungsberechtigt ist, zu unter-
lichen Aufenthalt hat und bei einer Teilschuldver- schreiben.
schreibung, die bei einem inländischen Kreditinstitut
verwahrt wird, am 15. Tag vor der Fälligkeit der Zin- (2) In den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 ist
sen der Inhaber der Teilschuldverschreibung gewe- der Schuldner vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 ver-
sen ist; pflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge die folgen-
den Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster
3. nach § 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2, wenn der Veräußerer zu bescheinigen:
nicht nachweist, daß er im Inland einen Wohnsitz
oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Vor- 1 . den Namen und die Anschrift des Gläubigers;
schrift der Nummer 1 Buchstabe c gilt entsprechend. 2. die Art und Höhe der Kapitalerträge;
(4) Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, 3. den Zahlungstag;
in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger oder einer 4. den Betrag der nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 anrechenbaren
Stelle im Ausland ausgezahlt oder gutgeschrieben wer- Kapitalertragsteuer;
den. In diesem Zeitpunkt hat die die Kapitalerträge aus-
zahlende Stelle den Steuerabzug vorzunehmen. Die 5. das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt worden
innerhalb eines Kalendervierteljahrs einbehaltene ist.
Steuer ist jeweils bis zum 10. des dem Kalenderviertel- Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2 bis
jahr folgenden Monats an das Finanzamt abzuführen, 5 und 7 ist außerdem die Zeit anzugeben, für welche die
das für die Besteuerung der die Kapitalerträge auszah- Kapitalerträge gezahlt worden sind. Die Bescheinigung
lenden Stelle nach dem Einkommen zuständig ist. Wird braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in
gleichzeitig die Kapitalertragsteuer nach § 44 abge- einem maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist
führt, ist die Kapitalertragsteuer im Sinne des § 43 und den Aussteller erkennen läßt.
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(3) Werden die Kapitalerträge für Rechnung des 1. bei Personen, bei denen die Einkommensteuer nach
Schuldners durch ein inländisches Kreditinstitut § 32 a Abs. 5 zu ermitteln ist, mehr als 48 000 Deut-
gezahlt, so hat an Stelle des Schuldners das Kreditinsti- sche Mark,
tuf die Bescheinigung zu erteilen. Aus der Bescheini- , 2. bei den nicht unter Nummer 1 fallenden Personen
gung des Kreditinstituts muß auch der Schuldner mehr als 24 000 Deutsche Mark
hervorgehen, für den die Kapitalerträge gezahlt werden;
beträgt.
die Angabe des Finanzamts, an das die Kapitalertrag-
steuer abgeführt worden ist, kann unterbleiben. (2) Bei Einkommen bis zu den in Absatz 1 genannten
Beträgen wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
(4) Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder Absatz 3
ist nicht zu erteilen, wenn in Vertretung des Gläubigers 1. wenn die Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer zu
ein Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer nach unterwerfen waren, einschließlich der ausländi-
§ 44 b Abs. 1 bis 3 gestellt worden ist oder gestellt wird. schen Einkünfte, die nach einem Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Ein-
(5) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6 hat die die kommensteuer freigestellt sind, insgesamt mehr
Kapitalerträge auszahlende Stelle im Sinne des § 45 als 800 Deutsche Mark betragen;
Abs. 2 dem Gläubiger die Bescheinigung zu erteilen.
Absatz 2 gilt sinngemäß. 2. wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von meh-
reren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat und
(6) Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 5 das zu versteuernde Einkommen
nicht entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern und a) bei Steuerpflichtigen, bei denen die tarifliche
durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. Die Einkommensteuer nach § 32 a Abs. 5 oder 6 zu
berichtigte Bescheinigung ist als solche zu kennzeich- ermitteln ist, 36 000 Deutsche Mark,
nen. Wird die zurückgeforderte Bescheinigung nicht b) bei anderen Steuerpflichtigen 18 000 Deutsche
innerhalb eines Monats nach Zusendung der berichtig-
Mark
ten Bescheinigung an den Aussteller zurückgegeben,
hat der Aussteller das nach seinen Unterlagen für den übersteigt;
Empfänger zuständige Finanzamt schriftlich zu benach- 2 a. wenn der Steuerpflichtige Kurzarbeitergeld oder
richtigen. Schlechtwettergeld bezogen hat und ein Lohn-
steuer-Jahresausgleich nach den §§ 42, 42 a nicht
(7) Der Aussteller einer Bescheinigung, die den
durchzuführ~n ist;
Absätzen 2 bis 5 nicht entspricht, haftet für die auf
Grund der Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu 2 b. wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu dem Per-
Unrecht gewährten Steuervorteile. Ist die Bescheini- sonenkreis des § 1 0 c Abs. 7 gehört, die Lohn-
gung nach Absatz 3 durch ein inländisches 'Kreditinsti- steuer im Veranlagungszeitraum oder für einen Teil
tut auszustellen, so haftet der Schuldner auch, wenn er des Veranlagungszeitraums nach den Steuerklas-
zum Zweck der Bescheinigung unrichtige Angaben sen I bis IV der allgemeinen Lohnsteuertabelle
macht. Der Aussteller haftet nicht ( § 38 c Abs. 1 ) tu erheben war;
1. in den Fällen des Satzes 2, 2 c. wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b
zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen
2. wenn er die ihm nach Absatz 6 obliegenden Ver-
sind,
pflichtungen erfüllt hat.
a) beide Arbeitslohn bezogen haben, einer für den
§ 45 b Veranlagungszeitraum · oder für einen Teil des
Veranlagungszeitraums nach der Steuerklasse
Entrichtung der Kapitalertragsteuer V oder VI besteuert worden ist und das zu ver-
in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 8 steuernde Einkommen 36 000 Deutsche Mark
In den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 8 entsteht die Kapi- übersteigt oder
talertragsteuer in dem Zeitpunkt, in dem die Körper- b) einer Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe
schaftsteuer vergütet wird. In diesem Zeitpunkt hat das bezogen hat und der andere Ehegatte für den
Bundesamt für Finanzen den Steuerabzug vom Kapital- Veranlagungszeitraum oder für einen Teil des
ertrag für Rechnung des Vergütungsberechtigten von Veranlagungszeitraums nach der Steuer-
der Körperschaftsteuer einzubehalten, die nach § 36 e klasse III besteuert worden ist;
dieses Gesetzes oder nach § 52 des Körperschaft- 3. wenn in den Einkünften aus nichtselbständiger
steuergesetzes vergütet wird. Arbeit eines Steuerpflichtigen Versorgungsbezüge
im Sinne des § 19 Abs. 2 aus mehr als einem frü-
heren Dienstverhältnis enthalten sind und die
4. Veranlagung von Steuerpflichtigen
Summe der Versorgungsbezüge des Steuerpflich-
mit steuerabzugspflichtigen Einkünften
tigen im Veranlagungszeitraum 12 000 Deutsche
§ 46 Mark übersteigt;
3 a. wenn der Steuerpflichtige vor Beginn des Kalen-
Veranlagung bei Bezug von Einkünften
derjahrs, in dem er sein Einkommen bezogen hat,
aus nichtselbständiger Arbeit
das 64. Lebensjahr vollendet hatte und nebenein-
( 1) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus ander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn, aus-
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein genommen Versorgungsbezüge im Sinne des§ 19
St~uerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Abs. 2, von· insgesamt mehr als 7 500 Deutsche
Veranlagung stets durchgeführt, wenn das Einkommen Mark bezogen hat;
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4. wenn auf der Lohnsteuerkarte des Steuerpflichti- Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselb-
gen ein Freibetrag im Sinne des § 39 a Abs. 1 Nr. 6 ständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch
eingetragen worden ist; den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für
4 a. wenn bei Steuerpflichtigen in Fällen, in denen die zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen
Voraussetzungen des § 33 a Abs. 2 Satz 4 oder werden kann. Die §§ 42 bis 42 b bleiben unberührt.
Satz 7 oder des§ 33 b Abs. 5 Satz 2 vorliegen, ein (5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des
Ausbildungsfreibetrag, der Pauschbetrag für Kör- Absatzes 2 Nr. 1 bis 7, in denen die Einkünfte, von denen
perbehinderte oder der Pauschbetrag für Hinter- der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen
bliebene in einem anderen Verhältnis als je zur worden ist, den Betrag von 800 Deutsche Mark über-
Hälfte aufgeteilt werden soll ( § 33 a Abs. 2 Sätze 5 steigen, die Besteuerung so gemildert werden, daß auf
und 6, § 33 b Abs. 5 Sätze 3 und 5); die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise
5. wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeit- übergeleitet wird.
raum geheiratet hat, sein Ehegatte unbeschränkt (6) Für die Durchführung der Veranlagung in den Fäl-
einkommensteuerpflichtig ist, beide Ehegatten im len der Absätze 1 und 2 ist das Finanzamt örtlich
Veranlagungszeitraum Arbeitslohn bezogen haben zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige am
und für den Steuerpflichtigen oder seinen Ehegat- Schluß des Veranlagungszeitraums seinen Wohnsitz
ten vor der Eheschließung die Vorschriften des§ 32 oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhn-
Abs. 3 oder des § 32 a Abs. 6 anzuwenden waren; lichen Aufenthalt hatte. § 42 c Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2
6. wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungs- Sätz€ 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
zeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung
aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der § 46 a
aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder
geheiratet hat; Besondere Behandlung von Einkünften
aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb
7. wenn der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte oder Kapitalvermögen im Sinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 5
getrennte Veranlagung nach den §§ 26, 26 a
beantragt; Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen
8. wenn die Veranlagung beantragt wird
ist durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag ab-
a) zur Anwendung der Vorschriften der§§ 34, 34 c, gegolten, soweit es sich um Kapitalerträge im Sinne des
34 f und 35, § 43 Abs. 1 Nr. 5 handelt und der Steuerpflichtige wegen
b) zur Berücksichtigung von Verlusten aus einer der Steuerabzugsbeträge nicht in Anspruch genommen
anderen Einkunftsart als derjenigen aus nicht- werden kann. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von
selbständiger Arbeit, falls die Einkünfte, von der Anwendung des Sat;zes 1 abzusehen und die Veran-
denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht lagung der Einkünfte im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 5
vorgenommen worden ist, zusammen einen Ver- zusammen mit den übrigen Einkünften vorzunehmen.
lustbetrag ergeben, Dem Antrag ist zu entsprechen, auch wenn in Fällen des
c) zur Berücksichtigung von Verlustabzügen § 46 Abs. 2 Nr. 1 die Grenze von 800 Deutsche Mark
(§ 10 d), nicht erreicht ist. Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf
d) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf die den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalen-
Steuerschuld, derjahrs zu stellen. § 46 Abs. 3 gilt bei einem Arbeit-
e) zur Anrechnung von Körperschaftsteuer auf die nehmer entsprechend.
Steuerschuld.
§ 47
Der Antrag auf Veranlagung in den Fällen der Nummern
7 und 8 ist bis zum Ablauf des auf den Veranlagungs- (weggefallen)
zeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs zu stellen. Im
Fall des§ 10 d Satz 1 ist der Antrag für den zweiten vor-
angegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf VII.
des diesem folgenden vierten Kalenderjahrs und für den
(weggefallen)
ersten vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis
zum Ablauf des diesem folgenden dritten Kalenderjahrs
§ 48
zu stellen.
(weggefallen)
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bis 7 und 8
Buchstaben a, c, d und e ist ein Betrag in Höhe der Ein-
künfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn
nicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen abzu- VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
ziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als
800 Deutsche Mark betragen. Der Betrag nach Satz 1 § 49
vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
dieser 40 vom Hundert des Arbeitslohns mit Ausnahme
der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 (1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten
übersteigt. Einkommensteuerpflicht ( § 1 Abs. 3) sind
(4) Kommt nach den Absätzen 1 und 2 eine Veranla- 1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land-
gung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die und Forstwirtschaft(§§ 13, 14);
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15, 16), 8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 2, soweit
es sich um Spekulationsgeschäfte mit inländi-
a) für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten
wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist, schen Grundstücken oder mit inländischen Rech-
ten handelt, die den Vorschriften des bürgerlichen
b) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Rechts über Grundstücke unterliegen;
Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderun-
gen zwischen inländischen und von inländi- 8 a. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4;
schen zu ausländischen Häfen erzielt werden, 9. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3, auch
einschließlich der Einkünfte aus anderen mit sol- wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer
chen Beförderungen zusammenhängehden, anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit
sich auf das Inland erstreckenden Beförde- es sich um Einkünfte aus der Nutzung beweglicher
rungsleistungen, oder Sachen im Inland oder aus der Überlassung der
c) die aus der Veräußerung eines Anteils an einer Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerb-
Kapitalgesellschaft erzielt werden (§ 17), die lichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnli-
ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland chen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten,
hat; z.B. Plänen, Mustern und Verfahren, handelt, die im
Inland genutzt werden oder worden sind; dies gnt
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte
Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden im Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt.
ist;
(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ( § 19), die bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichti-
im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder wor- gung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1
den ist, und Einkünfte, die aus inländischen öffent- nicht angenommen werden könnten.
lichen Kassen einschließlich der Kassen der Deut-
schen Bundesbahn und der Deutschen Bundes- (3) Bei Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die
bank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder frü- Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b
heres Dienstverhältnis gewährt werden; mit 5 vom Hundert der für diese Beförderungsleistungen
vereinbarten Entgelte anzusetzen. Das gilt auch, wenn
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des solche Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte
a) § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 und 7, wenn der Schuld- oder einen inländischen ständigen Vertreter erzielt wer-
ner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im den (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a).
Inland hat;
(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 sind Einkünfte
b) § 20 Abs. 1 Nr. 3; steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit
c) § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 8, wenn Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem aus-
ländischen Staat durch d.en Betrieb eigener oder
aa) das Kapitalvermögen durch inländischen
gecharterte'r Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem
Grundbesitz, durch inländische Rechte, die
Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
dem ausländischen Staat befindet. Voraussetzung für
über Grundstücke unterliegen, oder durch
die Steuerbefreiung ist, daß dieser ausländische Staat
Schiffe, die in ein inländisches Schiffs-
Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Auf-
register eingetragen sind, unmittelbar oder
enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine ent-
mittelbar gesichert ist, oder
sprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte
bb) das Kapitalvermögen in Anleihen und For- gewährt und daß der Bundesminister für Verkehr die
derungen besteht, die in ein öffentliches Steuerbefreiung nach Satz 1 für verkehrspolitisch unbe-
Schuldbuch eingetragen oder über die denklich erklärt hat.
Teilschuldverschreibungen ausgegeben
sind, und der Schuldner Wohnsitz, Ge-
§ 50
schäftsleitung oder Sitz im Inland hat. Das
gilt nicht für Kapitalerträge aus Anleihen, Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
bei denen der Steuerabzug vom Kapitaler-
( 1 ) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsaus-
trag nach§ 43 Abs. 1 Nr. 6 letzter Satz nicht
gaben(§ 4 Abs. 4 bis 6) oder Werbungskosten(§ 9) nur
vorzunehmen ist und für Kapitalerträge aus
insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in
festverzinslichen Wertpapieren im Sinne
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Vorschrift
des § 43 Abs. 1 Nr. 5 mit Ausnahme von
Wandelanleihen und Gewinnobligationen. des § 10 ist nur hinsichtlich der als Sonderausgaben
abzugsfähigen Teile der Vermögensabgabe anzuwen-
Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 gilt entsprechend; den. Die Vorschrift des§ 10 d ist nur anzuwenden, wenn
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung(§ 21 ), Verluste in wirtschaftlichem Zusammenhang mit inlän-
wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbe- dischen Einkünften stehen und sich aus Unterlagen
griffe oder Rechte im Inland belegen oder in ein ergeben, die im Inland aufbewahrt werden. Die Vor-
inländisches öffentliches Buch oder Register ein- schriften des§ 34 sind nur insoweit anzuwenden, als sie
getragen sind oder in einer inländischen Betriebs- sich auf Gewinne aus der Veräußerung eines land- und
stätte verwertet werden; forstwirtschaftlichen Betriebs (§ 14), eines Gewerbe-
betriebs (§ 16), einer wesentlichen Beteiligung (§ 17)
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1, soweit oder auf Veräußerungsgewinne im Sinne des § 18
sie dem Steuerabzug unterworfen werden; -Abs. 3 beziehen. Die übrigen Vorschriften der§§ 10 und
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984 181
34 und die Vorschriften der §§ 9 a, 10 c, 16 Abs. 4 beschränkter Haftung und sonstigen Kapitalgesell-
Satz 3, § 20 Abs. 4, §§ 24 a, 32, 32 a Abs. 6, §§ 33, 33 a schaften, Genossenschaften und Personenvereinigun-
und 33 b sind nicht anzuwenden. gen des privaten und des öffentlichen Rechts, bei denen
die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunter-
(2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen,
nehmer) anzusehen sind, unterliegen die Vergütungen
und bei Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 und
jeder Art, die ihnen von den genannten Unternehmungen
8 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein Ausgleich mit
für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt
Verlusten aus anderen Einkunftsarten nicht zulässig.
werden (Aufsichtsratsvergütungen), dem Steuerabzug
Einkünfte im Sinne des Satzes 1 dürfen bei einem Ver-
(Aufsichtsratsteuer).
lustabzug ( § 10 d) nicht berücksichtigt werden.
(2) Die Aufsichtsratsteuer beträgt 30 vom Hundert
(3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei beschränkt
der Aufsichtsratsvergütungen.
Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, nach § 32 a
Abs. 1 ; dabei ist ein Sonderfreibetrag von 864 Deutsche (3) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der
Mark vom Einkommen abzuziehen. Die Einkommen- Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug. Werden
steuer beträgt mindestens 25 vom Hundert des Einkom- Reisekosten (Tagegelder und Fahrtauslagen) beson-
mens; Dieser Mindeststeuersatz gilt nicht für natürliche ders gewährt, so gehören sie zu den Aufsichtsratsver-
Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt gütungen nur insoweit, als sie die tatsächlichen Ausla-
in der Deutschen Demokratischen Republik oder Berlin gen übersteigen.
(Ost).
(4) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind bei Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben
beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitneh-
mern insoweit, als sie Einkünfte aus nichtselbständiger a) bei Einkünften aus der Ausübung oder Verwertung
einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler, Schrift-
Arbeit im Sinne des§ 49 Abs. 1 Nr. 4 beziehen, die Vor-
schriften der§ 9 a Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7, steller, Journalist oder Bildberichterstatter ein-
c
§ 10 Abs. 1, § 10 c Abs. 3 ohne Möglichkeit, die tat- schließlich solcher Tätigkeiten für den Rundfunk oder
sächlichen Aufwendungen nachzuweisen, §§ 24 a, 32 Fernsehfunk (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 bis 4),
Abs. 2 sowie Abs. 4 bis 8 anzuwenden. Absatz 3 Satz 2 b) bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Nutzung
ist nicht a.nzuwenden. Arbeitnehmern, die mindestens beweglicher Sachen oder für die Überlassung der
ein Kind ( § 32 Abs. 4 bis 7) haben, wird ein Freibetrag Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten,
von 351 Deutsche Mark monatlich gewährt. Die Jahres- insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen
und Monatsbeträge nach den Sätzen 1 und 3 ermäßigen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen,
sich zeitanteilig, wenn Einkünfte im Sinne des § 49 wiss~nschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen,
Abs. 1 Nr. 4 nicht während eines vollen Kalenderjahrs Kenntnissen und Fertigkeiten, z. B. Plänen, Mustern
oder Kalendermonats zugeflossen sind. und Verfahren, herrühren (§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 und
9).
(5) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steu-
erabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder Der Steuerabzug beträgt 25 vom Hundert der Einnah-
dem Steuerabzug auf Grund des § 50 a unterliegen, gilt men. Soweit die Tätigkeit im Sinne des Buchstaben a im
bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerab- Inland ausgeübt wird oder worden ist, beträgt der
zug als abgegolten. § 36 Abs. 2 Nr. 3 ist nicht anzuwen- Steuerabzug 15 vom Hundert der Einnahmen.
den. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Einkünfte
Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind. (5) Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die
Aufsichtsratsvergütungen (Absatz 1) oder die Vergü-
(6) § 34 c Abs. 1 bis 3 ist bei Einkünften aus Land- tungen (Absatz 4) dem Gläubiger der Aufsichtsratsver-
und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständi- gütungen oder der Vergütungen zufließen. In diesem
ger Arbeit, für die im Inland ein Betrieb unterhalten wird, Zeitpunkt hat der Schuldner der Aufsichtsratsvergütun-
entsprechend anzuwenden, soweit darin nicht Einkünfte gen oder der Vergütungen den Steuerabzug für Rech-
aus einem ausländischen Staat enthalten sind, mit nung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers
denen der beschränkt Steuerpflichtige dort in einem der (Steuerschuldner) vorzunehmen. Er hat die innerhalb
unbeschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu · eines Kalendervierteljahrs einbehaltene Steuer jeweils
einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird. bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden
Monats an das für ihn zuständige Finanzamt
(7) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer bei
abzuführen. Der beschränkt Steuerpflichtige ist beim
beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlas-
Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen oder von
sen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es
Vergütungen Steuerschuldner. Der Schuldner .der Auf-
aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder
sichtsratsvergütungen oder der Vergütungen haftet
eine gesonderte Berechnung der Einkünfte besonders
aber für die Einbehaltung und Abführung der Steuer. Der
schwierig ist.
Steuerschuldner wird nur in Anspruch genommen,
§ 50a 1. wenn der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung odei·
der Vergütungen diese nicht vorschriftsmäßig
Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen gekürzt hat oder
( 1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern des 2. wenn der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger
Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) von inländischen weiß, daß der Schuldner die einbehaltene Steuer
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem
Aktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften mit Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
(6) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, gleiche gilt, wenn die Abwicklung der Gesellschaft
daß bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf unterbleibt, weil über ihr Vermögen das Konkursverfah-
Nutzung von Urheberrechten (Absatz 4 Buchstabe b), ren eröffnet worden ist.
wenn die Vergütungen nicht unmittelbar an den Gläubi-
ger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, an (4) Sperrbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen
Stelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte den Anschaffungskosten und dem Nennbetrag des
die Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die Anteils. Hat der Erwerber keine Anschaffungskosten,
Einbehaltung und Abführung haftet. tritt an deren Stelle der für die steuerliche Gewinnermitt-
lung maßgebende Wert. Der Sperrbetrag verringert sich,
(7) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer von soweit eine Gewinnminderung nach Absatz 1 nicht an-
beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese erkannt worden ist. In den Fällen der Kapitalherabset-
nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege zung sowie der Auflösung der Kapitalgesellschaft
des Steuerabzugs erheben, wenn dies zur Sicherstel- erhöht sich der Sperrbetrag um den Teil des Nennkapi-
lung des Steueranspruchs zweckmäßig ist. Das Finanz- tals, der auf den erworbenen Anteil entfällt und im Zeit-
amt bestimmt hierbei die Höhe des Steuerabzugs. punkt des Erwerbs nach § 29 Abs. 3 des Körperschaft-
steuergesetzes zum verwendbaren Eigenkapital der
Kapitalgesellschaft gehört.
(5) Wird ein Anteil an einer unbeschränkt steuer-
IX. Sonstige Vorschriften, pflichtigen Kapitalgesellschaft zu Bruchteilen oder zur
Ermächtigungs- und Schlußvorschriften gesamten Hand erworben, gelten die Absätze 1 bis 4
sinngemäß, soweit die Gewinnminderungen anteilig auf
§ 50 b anrechnungsberechtigte Steuerpflichtige entfallen.
Prüfungsrecht Satz 1 gilt sinngemäß für anrechnungsberechtigte stille
Gesellschafter, die Mitunternehmer sind.
Die Finanzbehörden sind berechtigt, Verhältnisse, die
für die Anrechnung oder Vergütung von Körperschaft- (6) Wird ein nichtanrechnungsberechtigter Anteils-
steuer oder für die Anrechnung oder Erstattung von eigner mit einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft
Kapitalertragsteuer von Bedeutung sind oder der Auf- anrechnungsberechtigt, sind die Absätze 1 bis 5 inso-
klärung bedürfen, bei den am Verfahren Beteiligten zu weit sinngemäß anzuwenden. Gehört der Anteil zu
prüfen. Die§§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten einem Betriebsvermögen, tritt an die Stelle der Anschaf-
sinngemäß. fungskosten der Wert, mit dem der Anteil nach den Vor-
schriften über die steuerliche. Gewinnermittlung in einer
§ 50c Bilanz zu dem Zeitpunkt anzusetzen wäre, in dem die
Anrechnungsberechtigung eintritt.
Wertminderung von Anteilen
durch Gewinnausschüttungen (7) Bei Rechtsnachfolgern des anrechnungsberech-
tigten Steuerpflichtigen, die den Anteil innerhalb des in
(1) Hat ein zur Anrechnung von Körperschaftsteuer Absatz 1 bezeichneten Zeitraums erworben haben, sind
berechtigter Steuerpflichtiger einen Anteil an einer während der Restdauer dieses Zeitraums die Absätze 1
unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft bis 6 sinngemäß anzuwenden. Das gleiche gilt bei jeder
von einem nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner weiteren Rechtsnachfolge.
erworben, sind Gewinnminderungen, die
(8) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden, wenn
1. durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die Anschaffungskosten der im Veranlagungszeitraum
2. durch Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme erworbenen Anteile höchstens 100 000 Deutsche Mark
des Anteils betragen. Hat der Erwerber die Anteile über ein Kredit-
institut erworben, das den Kaufauftrag über die Börse
im Jahr des Erwerbs oder in einem der folgenden neun ausgeführt hat, sind die Absätze 1 bis 7 nicht an-
Jahre entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu zuwenden.
berücksichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren
Teilwerts oder der Verlust nur auf Gewinnausschüttun-
gen zurückgeführt werden kann und die Gewinnminde- § 51
rungen insgesamt den Sperrbetrag im Sinne des Ab-
satzes 4 nicht übersteigen. Als Erwerb im Sinne des Ermächtigung
Satzes 1 gilt nicht der Erwerb durch Erbanfall oder durch ( 1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-
Vermächtnis.
mung des Bundesrates
(2) Setzt die Kapitalgesellschaft nach dem Erwerb 1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverord-
des Anteils ihr Nennkapital herab, ist Absatz 1 sinnge- nungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der
mäß anzuwenden, soweit für Leistungen an den Steuer- Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseiti-
pflichtigen verwendbares Eigenkapital im Sinne des gung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Ver-
§ 29 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes als ver- einfachung des Besteuerungsverfahrens erforderlich
wendet gilt. ist, und zwar:
(3) Wird die Kapitalgesellschaft im Jahr des Erwerbs a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,
oder in einem der folgenden neun Jahre aufgelöst und b) über die Ermittlung der Einkünfte und die Feststel-
abgewickelt, erhöht sich der hierdurch entstehende lung des Einkommens einschließlich der abzugs-
Gewinn des Steuerpflichtigen um den Sperrbetrag. Das fähigen Baträge,
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984 183
c) über die Veranlagung, die Anwendung der Tarif- schüssen ein Recht auf Mitbenutzung dieser
vorschriften und die Regelung der Steuerentrich- Wirtschaftsgüter erworben wird. Die Abschrei-
tung einschließlich der Steuerabzüge, bungsfreiheit oder Steuerermäßigung auf Grund
d) über die Besteuerung der beschränkt Steuer- der vorstehenden Fassung dieser Ermächtigung
pflichtigen einschließlich eines Steuerabzugs; kann erstmals für Wirtschaftsjahre zugelassen
werden, die im Veranlagungszeitraum 1964
2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
beginnen;
a) über die sich aus der Aufhebung oder Änderung
von Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden 1) (weggefallen);
Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der m) nach denen jeweils zu bestimmende Wirtschafts-
Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung oder zur güter des Umlaufvermögens ausländischer Her-
Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen kunft, welche die nachstehend bezeichneten Vor-
erforderlich ist; aussetzungen erfüllen und nach dem Erwerb
b) nach denen für jeweils zu bestimmende Wirt- weder bearbeitet noch verarbeitet worden sind,
schaftsgüter des Umlaufvermögens eine den statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ergeben-
steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage für den Wert mit dem folgenden Wert angesetzt wer-
Preissteigerungen in Höhe eines Vomhundertsat- den können:
zes des sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 aa) Wirtschaftsgüter, deren Preis auf dem Welt-
ergebenden Werts dieser Wirtschaftsgüterzuge- markt wesentlichen Schwankungen unter-
lassen werden kann, wenn ihre Börsen- oder liegt, mit einem Wert, der bis zu 20 vom Hun-
Marktpreise (Wiederbeschaffungspreise) am dert unter den Anschaffungskosten oder dem
Bilanzstichtag gegenüber den Börsen- oder niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wie-
Marktpreisen (Wiederbeschaffungspreisen) am derbeschaffungspreis) des Bilanzstichtags
vorangegangenen Bilanzstichtag wesentlich liegt,
gestiegen sind. Der Vomhundertsatz ist nach dem
Umfang dieser Preissteigerung zu bestimmen, bb) Wirtschaftsgüter, die wegen ihrer besonde-
dabei ist ein angemessener Teil der Preissteige- ren volkswirtschaftlichen Bedeutung zur
rung unberücksichtigt zu lassen. Die Rücklage für Deckung des Bedarfs der deutschen Wirt-
Preissteigerungen ist spätestens bis zum Ende schaft erforderlich sind (Waren des volks-
, des auf die Bildung folgenden sechsten Wirt- wirtschaftlich vordringlichen Bedarfs), mit
schaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen. Bei einem Wert, der bei einem Mehrbestand an
wesentlichen Preissenkungen, die auf die Preis- diesen Waren bis zu 30 vom Hundert und bei
steigerungen im Sinne des Satzes 1 folgen, kann dem übrigen Bestand bis zu 20 vom Hundert
die volle oder teilweise Auflösung der Rücklage zu unter den Anschaffungskosten oder dem
einem früheren Zeitpunkt bestimmt werden; niedrigeren Börsen- oder Marktpreis
(Wiederbeschaffungspreis) des Bilanzstich-
c) über eine Beschränkung des Abzugs von Ausga-
tags liegt; statt des Abschlags auf einen
ben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im
Mehrbestand kann bei den einzelnen Waren
Sinne des § 10 b auf Zuwendungen an bestimmte
des volkswirtschaftlich vordringlichen Be-
Körperschaften, Personenvereinigungen oder
darfs ein Abschlag bis zu 30 vom Hundert von
Vermögensmassen sowie über eine Anerkennung den Anschaffungskosten oder dem niedrige-
gemeinnütziger Zwecke als besonders förde-
ren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbe-
rungswürdig;
schaffungspreis) des Bilanzstichtags zuge-
d) - f) (weggefallen); lassen werden, soweit diese Waren im Gel-
g) über die Festsetzung abweichender Vorauszah- tungsbereich dieses Gesetzes neben den
lungstermine; handelsüblichen Vorräten eingelagert wer-
h) (weggefallen); den und nur unter besonders zu bestimmen-
i) über die Abschreibungsfreiheit zur Förderung des den Bedingungen dem Lager (Sonderlager)
Baues von Landarbeiterwohnungen und über eine entnommen werden können.
Steuerermäßigung beim Bau von Heuerlings- und Ein Mehrbestand ist anzunehmen, soweit der
Werkwohnungen für ländliche Arbeiter; mengenmäßige Bestand der Waren am
k) über eine Abschreibungsfreiheit oder Steuer- Schluß des Wirtschaftsjahrs im einzelnen
ermäßigungen für bestimmte Wirtschaftsge- und insgesamt den Bestand an einem noch
bäude, für Um- und Ausbauten an Wirtschaftsge- zu bestimmenden Zeitpunkt, der nach dem
bäuden, für Hofbefestigungen und Wirtschafts- 31. Dezember 1954 liegt, übersteigt. Hierbei
wege, für bestimmte bewegliche Güter des sind nur Waren zu berücksichtigen, die sich
Anlagevermögens einschließlich Betriebsvorrich- im Geltungsbereich dieses Gesetzes befin-
tungen bei buchführenden und nichtbuchführen- den.
den Land- und Forstwirten. Dabei ist für diese Der Wertansatz nach Doppelbuchstabe bb kann
Wirtschaftsgebäude sowie für Um- und Ausbau- nur in Wirtschaftsjahren zugelassen werden, die
ten von einer höchstens 30jährigen Nutzungs- vor dem 1. Januar 1974 enden. Erfüllen Wirt-
dauer auszugehen. Die Abschreibungsfreiheit schaftsgüter die Voraussetzungen zu Doppel-
oder Steuerermäßigung kann auch bei Zuschüs- buchstabe aa und zu Doppelbuchstabe bb, so
sen zur Finanzierung der Anschaffung oder kann der Wertansatz nach Wahl des Steuerpflich-
Herstellung von Wirtschaftsgütern im Sinne des tigen entweder nach Doppelbuchstabe aa oder
Satzes 1 zugelassen werden, wenn mit den Zu- nach Doppelbuchstabe bb zugelassen werden.
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Für Wirtschaftsgüter, für die das Land Berlin ver- bescheinigt worden ist. Die Sonderabschrei-
traglich das mit der Einlagerung verbundene bungen können im Wirtschaftsjahr der Anschaf-
Preisrisiko übernommen hat, ist ein Wertansatz fung oder Herstellung und in den vier folgenden
nach Doppelbuchstabe aa oder nach Doppel- Wirtschaftsjahren neben den _Absetzungen für
buchstabe bb nicht zulässig; Abnutzung nach § 7 in Anspruch genommen wer-
n) über Sonderabschreibungen den, und zwar
aa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pech- bei beweglichen Wirtschaftsgütern
kohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues bei des Anlagevermögens
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu insgesamt 50 vom Hundert,
unter Tage und bei bestimmten mit dem Gru- bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern
benbetrieb unter Tage in unmittelbarem des Anlagevermögens
Zusammenhang stehenden, der Förderung, bis zu insgesamt 30 vom Hundert
Seilfahrt, Wasserhaltung und Wetterführung
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sie
sowie der Aufbereitung des Minerals dienen-
können bereits für Anzahlungen auf Anschaf-
den Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-
fungskosten und für Teilherstellungskosten zuge-
gens über Tage, soweit die Wirtschaftsgüter
lassen werden.
für die Errichtung von neuen Förder-
schachtanlagen, auch in Form von Bei den begünstigten Vorhaben im Tagebaube-
Anschlußschachtanlagen, trieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues kann
außerdem zugelassen werden, daß die aufgewen-
für die Errichtung neuer Schächte sowie
deten Kosten für den Vorabraum bis zu 50 vom
die Erweiterung des Grubengebäudes Hundert als sofort abzugsfähige Betriebsaus-
und den durch Wasserzuflüsse aus still-
gaben behandelt werden;
liegenden Anlagen bedingten Ausbau der
Wasserhaltung bestehender Sehacht- o) (weggefallen);
anlagen,
p) über die Bemessung der Absetzungen für Abnut-
für Rationalisierungsmaßnahmen in der
zung oder Substanzverringerung bei· nicht zu
Hauptschacht-, Blindschacht-, Strek-
einem Betriebsvermögen gehörenden Wirt-
ken- und Abbauförderung, im Strecken-
schaftsgütern, die vor dem 21. Juni 1948 ange-
vortrieb, in der Gewinnung, Versatzwirt-
schafft oder hergestellt oder die unentgeltlich
schaft, Seilfahrt, Wetterführung und
erworben sind. Hierbei kann bestimmt werden,
Wasserhaltung sowie in der Aufberei-
daß die Absetzungen für 'Abnutzung oder Sub-
tung,
stanzverringerung nicht nach den Anschaffungs-
für die Zusammenfassung von mehreren oder Herstellungskosten, sondern nach Hilfswer-
Förderschachtanlagen zu einer einheitli- ten (am 21. Juni 1948 maßgebender Einheitswert,
chen Förderschachtanlage Anschaffungs- oder Herstellungskosten des
und Rechtsvorgängers abzüglich der von ihm vorge-
für den Wiederaufschluß stilliegender nommenen Absetzungen, fiktive Anschaffungs-
Grubenfelder und Feldesteile, kosten an einem noch zu bestimmenden Stich-
bb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und tag) zu bemessen sind. Zur Vermeidung von Här-
Erzbergbaues ten kann zugelassen werden, daß an Stelle der
Absetzungen für Abnutzung, die nach dem am
bei bestimmten Wirtschaftsgütern des
21. Juni 1948 maßgebenden Einheitswert zu
beweglichen Anlagevermögens (Grubenauf-
bemessen sind, der Betrag abgezogen wird, der
schluß, Entwässerungsanlagen, Großgeräte
für das Wirtschaftsgut in dem Veranlagungszeit-
sowie Einrichtungen des Grubenrettungs-
raum 1947 als Absetzung für Abnutzung geltend
wesens und der Ersten Hilfe und im Erzberg-
gemacht werden konnte. Für das Land Berlin tritt
bau auch Aufbereitungsanlagen), die ·
in den Sätzen 1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni
für die Erschließung neuer Tagebaue, 1948 jeweils der 1. April 1949;
auch in Form von Anschlußtagebauen, für
Rationalisierungsmaßnahmen bei laufen- q) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungs-
den Tagebauen, kosten
beim Übergang zum Tieftagebau für die aa) für Maßnahmen, die für den Anschluß eines
Freilegung und Gewinnung der Lager- im Inland belegenen Gebäudes an eine Fern-
stätte wärmeversorgung einschließlich der Anbin-
und dung an das Heizsystem erforderlich sind,
wenn die Fernwärmeversorgung überwie-
für die Wiederinbetriebnahme stillgeleg- gend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopp-
ter Tagebaue lung, zur Verbrennung von Müll oder zur Ver-
von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 5 wertung von Abwärme gespeist wird,
ermitteln, angeschafft oder hergestellt werden.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der bb) für den Einbau von Wärmepumpenanlagen,
Sonderabschreibungen ist, daß die Förderungs- Solaranlagen und Anlagen zur Wärmerück-
würdigkeit der bezeichneten Vorhaben von der gewinnung in einem im Inland belegenen
obersten Landesbehörde für Wirtschaft im Einver- Gebäude einschließlich der Anbindung an
nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft das Heizsystem,
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984 185
cc) für die Errichtung von Windkraftanlagen, Voraussetzung, daß die Aufwendungen nach Art
wenn die mit diesen Anlagen erzeugte Ener- und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Bau-
gie überwiegend entweder unmittelbar oder denkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erfor-
durch Verrechnung mit Elektrizitätsbezügen derlich sind, durch eine Bescheinigung der nach
des Steuerpflichtigen von einem Elektrizi- Landesrecht zuständigen oder von der Landes-
tätsversorgungsunternehmen zur Versor- regierung bestimmten Stelle nachzuweisen;
gung eines im Inland belegenen Gebäudes s) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von
des Steuerpflichtigen verwendet wird, ein- abnutzbaren beweglichen und bei Herstellung von
schließlich der Anbindung an das Versor- abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern
gungssystem des Gebäudes, des Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von
dd) für die Errichtung von Anlagen zur Gewin- der Einkommensteuer für den Veranlagungszeit-
nung von Gas, das aus pflanzlichen oder tie- raum der Anschaffung oder Herstellung bis zur
rischen Abfallstoffen durch Gärung unter Höhe von 7,5 vom Hundert der Anschaffungs-
Sauerstoffabschluß entsteht, wenn dieses oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter
Gas zur Beheizung eines im Inland belegenen vorgenommen werden kann, wenn eine Störung
Gebäudes des Steuerpflichtigen oder zur des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ein-
Warmwasserbereitung in einem solchen getreten ist oder sich abzeichnet, die eine nach-
Gebäude des Steuerpflichtigen verwendet haltige Verringerung der Umsätze oder der
wird, einschließlich der Anbindung an das Beschäftigung zur Folge hatte oder erwarten läßt,
Versorgungssystem des Gebäudes. insbesondere bei einem erheblichen Rückgang
der Nachfrage nach Investitionsgütern oder Bau-
Voraussetzung für die Gewährung der erhöhten
leistungen. Bei der Bemessung des von der Ein-
Absetzungen ist, daß die Gebäude in den Fällen
kommensteuer abzugsfähigen Betrags dürfen nur
von Doppelbuchstabe aa vor dem 1 . Juli 1983 fer-
berücksichtigt werden
tiggestellt worden sind; die Voraussetzung ent-
fällt, wenn der Anschluß nicht schon im Zusam- aa) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
menhang mit der Errichtung des Gebäudes mög- von beweglichen Wirtschaftsgütern, die
lich war. Die erhöhten Absetzungen dürfen jähr- innerhalb eines jeweils festzusetzenden
lich 10 vom Hundert der Aufwendungen nicht Zeitraums, der ein Jahr nicht übersteigen darf
übersteigen. Die erhöhten Absetzungen dürfen (Begünstigungszeitraum), angeschafft oder
nicht gewährt werden, wenn für dieselbe Maß- hergestellt werden,
nahme eine Investitionszulage in Anspruch bb) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
genommen wird. Sind die Aufwendungen für die von beweglichen Wirtschaftsgütern, die
erstmalige Durchführung der Maßnahme innerhalb des Begünstigungszeitraums be-
Erhaltungsaufwand und entstehen sie bei Ein- stellt und angezahlt werden oder mit deren
familienhäusern oder Wohnungen in anderen Herstellung innerhalb des Begünstigungs-
Gebäuden, deren Nutzungswert nach § 21 a zeitraums begonnen wird, wenn sie innerhalb
ermittelt wird und bei denen die Voraussetzungen eines Jahres, bei Schiffen innerhalb zweier
des Satzes 2 vorliegen, so kann der Abzug dieser Jahre nach Ablauf des Begünstigungszeit-
Aufwendungen mit gleichmäßiger Verteilung auf raums geliefert oder fertiggestellt werden.
das Kalenderjahr, in dem die Arbeiten abge- Soweit bewegliche Wirtschaftsgüter im
schlossen worden sind, und die neun folgenden Sinne des Satzes 1 mit Ausnahme von Schif-
Kalenderjahre zugelassen werden; fen nach Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf
zweier Jahre nach dem Ende des
r) nach denen Steuerpflichtige größere Aufwendun- Begünstigungszeitraums geliefert oder fer-
gen tiggestellt werden, dürfen bei Bemessung
aa) für die Erhaltung von nicht zu einem Betriebs- des Abzugs von der Einkommensteuer die bis
vermögen gehörenden Gebäuden, die über- zum Ablauf eines Jahres nach dem Ende des
wiegend Wohnzwecken dienen, Begünstigungszeitraums aufgewend_eten
bb) zur Erhaltung eines Gebäudes in einem förm- Anzahlungen und Teilherstellungskosten
lich festgelegten Sanierungsgebiet oder berücksichtigt werden,
städtebaulichen Entwicklungsbereich, die für cc) die Herstellungskosten von Gebäuden, bei
Maßnahmen im Sinne des § 39 e des Bun- denen innerhalb des Begünstigungszeit-
desbaugesetzes und des § 43 Abs. 3 Satz 2 raums der Antrag auf Baugenehmigung
des Städtebauförderungsgesetzes aufge- gestellt wird, wenn .sie bis zum Ablauf von
wendet worden sind, zwei Jahren nach dem Ende des Begünsti-
cc) zur Erhaltung von Gebäuden, die nach den gungszeitraums fertiggestellt werden;
jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften dabei scheiden geringwertige Wirtschaftsgüter im
Baudenkmäler sind, soweit die Aufwendun- Sinne des § 6 Abs. 2 und Wirtschaftsgüter, die in
gen nach Art und Umfang zur Erhaltung des gebrauchtem Zustand erworben werden, aus. Von
Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner der Begünstigung können außerdem Wirtschafts-
sinnvollen Nutzung erforderlich sind, güter ausgeschlossen werden, für die Sonderab-
auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen kön- schreibungen, erhöhte Absetzungen oder die
, nen. In den Fällen von Doppelbuchstabe cc sind Investitionszulage nach § 19 des Berlinförde-
die Denkmaleigenschaft des Gebäudes und die rungsgesetzes in Anspruch genommen werden. In
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
den Fällen der Doppelbuchstaben bb und cc kön- Hundert der Forschung oder Entwicklung dienen.
nen bei Bemessung des von der Einkommen- Die Wirtschaftsgüter dienen der Forschung oder
steuer abzugsfähigen Betrags bereits die im Entwicklung, wenn sie verwendet werden
Begünstigungszeitraum, im Fall des Doppelbuch- aa) zur Gewinnung von neuen wissenschaftli-
stabens bb Satz 2 auch die bis zum Ablauf eines chen oder technischen Erkenntnissen und
Jahres nach dem Ende des Begünstigungszeit- Erfahrungen allgemeiner Art (Grundlagenfor-
raums aufgewendeten Anzahlungen und Teilher- schung) oder
stellungskosten berücksichtigt werden; der bb) zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder
Abzug von der Einkommensteuer kann insoweit Herstellungsverfahren oder
schon für den Veranlagungszeitraum vorgenom-
men werden, in dem die Anzahlungen oder Teil- cc) zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen
oder Herstellungsverfahren, soweit wesentli-
herstellungskosten aufgewendet worden sind.
che Änderungen dieser Erzeugnisse oder
Übersteigt der von der Einkommensteuerabzugs-
fähige Betrag die für den Veranlagungszeitraum Verfahren entwickelt werden.
der Anschaffung oder Herstellung geschuldete Die Sonderabschreibungen können im Wirt-
Einkommensteuer, so kann der übersteigende schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und
Betrag von der Einkommensteuer für den darauf- in den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben
folgenden Veranlagungszeitraum abgezogen den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1
werden. Entsprechendes gilt, wenn in den Fällen oder 4 in Anspruch genommen werden, und zwar
der Doppelbuchstaben bb und cc der Abzug von aa) bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-
der Einkommensteuer bereits für Anzahlungen gevermögens
oder Teilherstellungskosten geltend gemacht bis zu insgesamt 40 vom Hundert,
wird. Der Abzug von der Einkommensteuer darf bb) bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des
jedoch die für den Veranlagungszeitraum der Anlagevermögens,
Anschaffung oder Herstellung und den folgenden 2
die zu mehr als 66 /3 vom Hundert der For-
Veranlagungszeitraum insgesamt zu entrich- schung oder Entwicklung dienen,
tende Einkommensteuer nicht übersteigen. In den bis zu insgesamt 15 vom Hundert,
Fällen des Doppelbuchstabens bb Satz 2 gilt dies die nicht zu mehr als 66 2 /3 vom Hundert, aber
mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Veranla- zu mehr als 33 1 /3 vom Hundert der For-
gungszeitraums der Anschaffung oder Herstel- schung oder Entwicklung dienen,
lung der Veranlagungszeitraum tritt, in dem zuletzt bis zu insgesamt 10 vom Hundert,
Anzahlungen oder Teilherstellungskosten aufge- cc) bei Ausbauten und Erweiterungen an beste-
wendet worden sind. Werden begünstigte Wirt- henden Gebäuden, Gebäudeteilen, Eigen-
schaftsgüter von Gesellschaften im Sinne des tumswohnungen oder im Teileigentum ste-
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 angeschafft oder herge- henden Räumen, wenn die ausgebauten oder
stellt, so ist der abzugsfähige Betrag nach dem neu hergestellten Gebäudeteile
Verhältnis der Gewinnanteile einschließlich der zu mehr als 66 2 /3 vom Hundert der For-
Vergütungen aufzuteilen. Die Anschaffungs- schung oder Entwicklung dienen,
oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter, bis zu insgesamt 1 5 vom Hundert,
die bei Bemessung des von der Einkommensteuer zu nicht mehr als 66 2 /3 vom Hundert, aber zu
abzugsfähigen Betrags berücksichtigt worden mehr als 33 1 /3 vom Hundert der Forschung
sind, werden durch den Abzug von der Einkom- oder Entwicklung dienen,
mensteuer nicht gemindert. Rechtsverordnungen bis zu insgesamt 10 vom Hundert
auf Grund dieser Ermächtigung bedürfen der Zu-
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sie
stimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt
können bereits für Anzahlungen auf Anschaf-
als erteilt, wenn der Bundestag nicht binnen vier
fungskosten und für Teilherstellungskosten zuge-
Wochen nach Eingang der Vorlage der Bundes-
lassen werden. Die Sonderabschreibungen sind
regierung die Zustimmung verweigert hat;
nur unter der Bedingung zuzulassen, daß die Wirt-
t) (weggefallen); schaftsgüter und die ausgebauten oder neu her-
u) über Sonderabschreibungen bei abnutzbaren gestellten Gebäudeteile mindestens drei Jahre
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in dem
Forschung oder Entwicklung dienen und nach erforderlichen Umfang der Forschung oder Ent-
dem 18. Mai 1 983 und vor dem 1 . Januar wicklung in einer inländischen Betriebsstätte des
1990 angeschafft oder hergestellt werden. Vor- Steuerpflichtigen dienen;
aussetzung für die Inanspruchnahme der Sonder- v) (weggefallen);
abschreibungen ist, daß die beweglichen Wirt- w) über Sonderabschreibungen bei Handelsschiffen,
schaftsgüter ausschließlich und die unbewegli- die in einem inländischen Seeschiffsregister ein-
chen Wirtschaftsgüter zu mehr als 331 13 vom getragen sind und vor dem 1. Januar 1990 von
Hundert der Forschung oder Entwicklung dienen. Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 5 ermit-
Die Sonderabschreibungen können auch für Aus- teln, angeschafft oder hergestellt worden sind. Im
bauten und Erweiterungen an bestehenden Ge- Fall der Anschaffung eines Handelsschiffes ist
bäuden, Gebäudeteilen, Eigentumswohnungen weitere Voraussetzung, daß das Schiff in unge-
oder im Teileigentum stehenden Räumen zuge- brauchtem Zustand vom Hersteller erworben wor-
lassen werden, wenn die ausgebauten oder neu den ist. Die Sonderabschreibungen können im
1
hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 33 13 vom Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung
Nr. 5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984 187
und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die
neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat oder
bis zu insgesamt 40 vom Hundert der Anschaf- erwarten läßt, insbesondere, wenn die Inlandsnachfrage
fungs- oder Herstellungskosten in Anspruch nach Investitionsgütern oder Bauleistungen das Ange-
genommen werden. Sie können bereits für Anzah- bot wesentlich übersteigt. Die Inanspruchnahme von
lungen auf Anschaffungskosten und für Teilher- Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen
stellungskosten zugelassen werden. Die Sonder- sowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in
abschreibungen sind nur unter der Bedingung fallenden Jahresbeträgen darf nur ausgeschlossen wer-
zuzulassen, daß die Handelsschiffe innerhalb den
eines Zeitraums von acht Jahren nach ihrer 1. für bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines
Anschaffung oder Herstellung nicht veräußert jeweils festzusetzenden Zeitraums, der frühestens
werden; für Anteile an einem Handelsschiff gilt mit dem Tage beginnt, an dem die Bundesregierung
dies entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten für ihren Beschluß über die Verordnung bekanntgibt, und
Schiffe, die der Seefischerei dienen, entspre-
der ein Jahr nicht übersteigen darf, angeschafft oder
chend. Für Luftfahrzeuge, die zur gewerbsmäßi- hergestellt werden. Für bewegliche Wirtschaftsgüter,
gen Beförderung von Personen oder Sachen im die vor Beginn dieses Zeitraums bestellt und ange-
internationalen Luftverkehr oder zur Verwendung
zahlt worden sind oder mit deren Herstellung vor
zu sonstigen gewerblichen Zwecken im Ausland Beginn dieses Zeitraums angefangen worden ist,
bestimmt sind, gelten die Sätze 1 bis 5 mit der
darf jedoch die Inanspruchnahme von Sonderab-
Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle der Ein-
schreibungen und erhöhten Absetzungen sowie die
tragung in ein inländisches Seeschiffsregister die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fallen-
Eintragung in die deutsche Luftfahrzeugrolle, an den Jahresbeträgen nicht ausgeschlossen werden;
die Stelle des Höchstsatzes von 40 vom Hundert
ein Höchstsatz von 30 vom Hundert und bei der 2. für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Gebäude,
Vorschrift des Satzes 5 an die Stelle des Zeit- die in dem in Nummer 1 bezeichneten Zeitraum
raums von acht Jahren ein Zeitraum von sechs bestellt werden oder mit deren Herstellung in diesem
Jahren treten; Zeitraum begonnen wird. Als Beginn der Herstellung
x) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungsko- gilt bei Gebäuden der Zeitpunkt, in dem der Antrag
sten für Modernisierungs- und lnstandsetzungs- auf Baugenehmigung gestellt wird.
maßnahmen im Sinne des§ 39 e des Bundesbau- Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung
gesetzes und für Maßnahmen im Sinne des§ 43 bedürfen der Zustimmung des Bundestages und des
Abs. 3 Satz 2 des Städtebauförderungsgesetzes, Bundesrates. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der
die für Gebäude in einem förmlich festgelegten Bundesrat nicht binnen drei Wochen, der Bundestag
Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwick- nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der
lungsbereich aufgewendet worden sind. Die Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
erhöhten Absetzungen dürfen jährlich 10 vom
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Hundert der Aufwendungen nicht übersteigen;
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
y) über erhöhte Absetzungen für Herstellungsko- Vorschriften zu erlassen, nach denen die Einkommen-
sten an Gebäuden, die nach den jeweiligen lan- steuer einschließlich des Steuerabzugs vom Arbeits-
desrechtlichen Vorschriften Baudenkmäler sind, lohn, des Steuerabzugs vom Kapitalertrag und des
soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen
zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und 1. um höchstens 10 vom Hundert herabgesetzt werden
zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Die kann. Der Zeitraum, für den die Herabsetzung gilt,
Denkmaleigenschaft des Gebäudes und die Vor- darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit dem
aussetzung, daß die Aufwendungen nach Art und Kalenderjahr decken. Voraussetzung ist, daß eine
Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Bau- Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts
denkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erfor- eingetreten ist oder sich abzeichnet, die eine nach-
derlich sind, sind durch eine Bescheinigung der haltige Verringerung der Umsätze oder der Beschäf-
nach Landesrecht zuständigen oder von der tigung zur Folge hatte oder erwarten läßt, insbeson-
Landesregierung bestimmten Stelle nachzuwei- dere bei einem erheblichen Rückgang der Nachfrage
sen. Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich nach Investitionsgütern und Bauleistungen oder Ver-
10 vom Hundert der Aufwendungen nicht über- brauchsgütern;
steigen;
2. um höchstens 10 vom Hundert erhöht werden kann.
3. die in § 3 Nr. 52, § 4 a Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2, § 10 Der Zeitraum, für den die Erhöhung gilt, darf ein Jahr
Abs. 6, § 19 a Abs. 8, § 22 Nr. 1 Buchstabe a, § 26 a nicht übersteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr
Abs. 3, § 34 c Abs. 7, § 46 Abs. 5 und§ 50 a Abs. 6 decken. Voraussetzung ist, daß eine Störung des
vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen. gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch ist oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteige-
Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, nach rungen mit sich gebracht hat oder erwarten läßt, ins-
denen die Inanspruchnahme von Sonderabschreibun- besondere, wenn die Nachfrage nach lnvestitions-
gen und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung g'ütern und Bauleistungen oder Verbrauchsgütern
der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträ- das Angebot wesentlich übersteigt.
gen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kön- Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung
nen, wenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen bedürfen der Zustimmung des Bundestages.
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1.
(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Betriebsvermögen gehört, letztmals für Wirtschafts-
jahre anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1970 enden.
1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
Entsteht durch die Veräußerung oder Entnahme von
der Länder die Vordrucke für
Grund und Boden, der zum Anlagevermögen eines land-
a) den in § 4 Abs. 5 Nr. 2 vorgesehenen Nachweis, und forstwirtschaftlichen Betriebs gehört, ein Gewinn,
b) die in § 36 b Abs. 2 vorgesehene Bescheinigung, so ist dieser nicht zu berücksichtigen, wenn der Grund
c) die Erklärungen zur Einkommensbesteuerung und Boden vor dem 1. Juli 1970 veräußert oder entnom-
sowie die in § 39 a Abs. 2 und § 42 Abs. 2 vorge- men worden ist oder wenn bei einer Veräußerung nach
sehenen Anträge, dem 30. Juni 1970 die Veräußerung auf einem vor dem
d) die Lohnsteueranmeldung ( § 41 a Abs. 1 ), die 1. Juli 1970 rechtswirksam abgeschlossenen obligato-
Lohnsteuerbescheinigung(§ 41 b Abs. 1 Satz 3), rischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt
den Lohnzettel ( § 41 b Abs. 2), beruht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Grund
und Boden, der zu einem der selbständigen Arbeit die-
e) die Anmeldung der Kapitalertragsteuer (§ 45
Abs. 1) nenden Vermögen oder der- bei Gewinnermittlung nach
§ 4 - zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört,
und die Muster des Antrags auf Vergütung von Kör- mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 30. Juni 1970 der
perschaftsteuer ( § 36 b Abs. 3), der Lohnsteuerkarte 14. August 1971 und an die Stelle des 1. Juli 1970 der
(§ 39) und der in § 45 a Abs. 2 und 3 vorgesehenen 15. August 1971 tritt.
Bescheinigungen zu bestimmen;
2. die für die Anwendung des § 32 b Abs. 2 Nr. 1 maß- (3) § 4 Abs. 3 Satz 4 ist für Grund und Boden des
gebenden Beträge festzusetzen; Anlagevermögens erstmals anzuwenden, soweit der
Grund und Boden
3. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem
Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der 1. zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsver-
jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter mögen gehört, für Wirtschaftsjahre, die nach dem
neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge 30. Juni 1970 enden,
bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten im 2. zu einem gewerblichen Betriebsvermögen oder zu
Wortlaut zu beseitigen. einem der selbständigen Arbeit dienenden Vermögen
gehört, für Wirtschaftsjahre, die nach dem
§ 51 a 31. Dezember 1970 enden.
Einkommensteuer als Maßstabsteuer Absatz 2 Sätze 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. Für
andere nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlage-
Für Steuern, die nach der veranlagten Einkommen-
vermögens ist § 4 Abs. 3 Satz 4 erstmals anzuwenden
steuer oder nach der Lohnsteuer bemessen werden, gilt
für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1970
als Maßstabsteuer die festgesetzte Einkommensteuer
enden; dies gilt nicht, soweit die Anschaffungs- oder
oder die Jahreslohnsteuer nach Abzug von 600 Deut-
Herstellungskosten vor dem 1. Januar 1971 als
sche Mark für das erste Kind, 960 Deutsche Mark für
Betriebsausgaben abgesetzt worden sind.
das zweite Kind und 1 800 Deutsche Mark für jedes wei-
tere Kind des Steuerpflichtigen (§ 32 Abs. 4 bis 7). Bei (4) § 5 Abs. 3 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-
Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 a getrennt zur Ein- wenden, die nach dem 24. Dezember 1982 enden. In frü-
kommensteuer veranlagt werden oder bei denen die heren Wirtschaftsjahren gebildete Rückstellungen, die
Lohnsteuer nach der Steuerklasse IV erhoben wird, wird nach§ 5 Abs. 3 nicht gebildet werden dürfen, sind in der
der Abzugsbetrag nach Satz 1 bei jedem Ehegatten je Bilanz des nach dem 24. Dezember 1982 endenden
zur Hälfte berücksichtigt. Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen.
(5) § 6 a Abs. 3 letzter Satz ist erstmals für das erste
§ 52
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezem-
Anwendungsvorschriften ber 1981 endet (Übergangsjahr). Bei Anwendung des
§ 6 a Abs. 4 Satz 1 ist für die Berechnung des Teilwerts
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
der Pensionsverpflichtung am Schluß des dem Über-
soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
gangsjahr vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ebenfalls
bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum
' ein Rechnungszinsfuß von 6 vom Hundert zugrunde zu
1983 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
legen. Soweit eine am Schluß des dem Übergangsjahr
gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vorstehende Fas-
vorangegangenen Wirtschaftsjahrs vorhandene Pen-
sung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwen-
sionsrückstellung den mit einem Rechnungszinsfuß von
den ist, der für einen nach dem 31. Dezember 1982
6 vom Hundert zu berechnenden Teilwert der Pensions-
endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf
verpflichtung an diesem Stichtag übersteigt, kann in
sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1982
Höhe des übersteigenden Betrags am Schluß des Über-
zufließen.
gangsjahrs eine den steuerlichen Gewinn mindernde
(1 a) § 3 Nr. 14 ist erstmals auf Zuschüsse zu den Auf- Rücklage gebildet werden. Die sich nach Satz 3 bei
wendungen für die Krankenversicherung anzuwenden, einem Betrieb insgesamt ergebende Rücklage ist im
die für das Jahr 1983 gezahlt werden. Übergangsjahr und in den folgenden elf Wirtschafts-
jahren jeweils mit mindestens einem Zwölftel gewinn-
(2) § 4 Abs 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes
erhöhend aufzulösen.
1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Dezember 1969 (BGBI. 1S. 2265) ist bei Grund und (6) § 6 d ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwen-
Boden, der zu einem land- und forstwirtschaftlichen den, die nach dem 30. September 1982 enden.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984 189
(7) § 7 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals bei beweglichen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anzuwenden, worden.sind, ist§ 7 bin den bisherigen Fassungen wei-
die nach dem 29. Juli 1981 angeschafft oder hergestellt ter anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend
worden sind. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des bei Ausbauten und Erweiterungen an einem Einfamilien-
Anlagevermögens, die nach dem 31 . August 1977 und haus, Zweifamilienhaus oder an einer Eigentumswoh-
vor dem 30. Juli 1981 angeschafft oder hergestellt wor- nung.
den sind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuer-
gesetzes 1981 in der Fassung der Bekanntmachung (11) § 7 d ist erstmals anzuwenden
vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1 249, 1560) weiter 1. bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember
anzuwenden. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des 1980 angeschafft oder hergestellt worden sind,
Anlagevermögens, die vor dem 1. September 1977 2. bei nachträglichen Anschaffungskosten, die nach
angeschafft. oder hergestellt worden sind, sind § 7 dem 31. Dezember 1980 entstanden sind, sowie bei
Abs. 2 Satz 2 und § 52 Abs. 8 und 9 des Einkommen- nachträglichen Herstellungsarbeiten, die nach dem
steuergesetzes 1975 in der Fassung der Bekanntma- 31. Dezember 1980 abgeschlossen worden sind,
chung vom 5. September 1974 (BGBI. I S. 2165) weiter
anzuwenden. 3. bei nach dem 31 . Dezember .1980 aufgewendeten
Anzahlungen auf Anschaffungskosten sowie bei
(8) § 7 Abs. 5 ist erstmals bei Gebäuden anzuwenden, nach dem 31. Dezember 1980 entstandenen Teilher-
bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem stellungskosten und
29. Juli 1981 geste:lt worden ist oder die auf Grund
4. be: Rechten auf Mitbenutzung von Wirtschaftsgütern
eines nach- dem 29. Juli 1981 rechtswirksam abge-
im Sinne des§ 7 d Abs. 7, die nach dem 31. Dezem-
schlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichste-
ber 1980 erworben worden sind.
henden Rechtsakts angeschafft worden sind. Ist der
Antrag auf Baugenehmigung vor dem 30. Juli 1981 Bei vor dem 1. Januar 1981 angeschafften oder herge-
gestellt worden, ist § 7 Abs. 5 anzuwenden, wenn mit stellten Wirtschaftsgütern, entstandenen nachträgli-
den Bauarbeiten nach dem 29. Juli 1981 begonnen wor- chen Anschaffungskosten, abgeschlossenen nachträg-
den ist. Bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember lichen Herstellungsarbeiten oder erworbenen Rechten
1978 hergestellt worden sind, ist, vorbehaltlich der auf Mitbenutzung von Wirtschaftsgütern ist § 7 d in der
Sätze 1 und 2, § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergeset- Fassung des Einkommensteuergesetzes 1979 weiter
. zes 1981 weiter anzuwenden, bei nicht im Inland bele- anzuwenden; dasselbe gilt bei vor dem 1. Januar 1981
genen Gebäuden jedoch nur, wenn sie vor dem aufgewendeten Anzahlungen auf Anschaffungskosten
1. Januar 1983 hergestellt worden sind. Bei Gebäuden, sowie bei vor dem 1. Januar 1981 entstandenen Teilher-
die vor dem 1. Januar 1979 und nach dem 31. August stellungskosten.
1977 hergestellt worden sind, ist§ 7 Abs. 5 des Einkom-
(12) § 7 f ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzu-
mensteuergesetzes 1977 in der Fassung der Bekannt-
wenden, die nach dem 31. Dezember 1976 angeschafft
machung vom 5. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2365), bei
oder hergestellt worden sind.
Gebäuden, die vor dem 1 . September 1977 hergestellt
worden sind, ist§ 7 Abs. 5 des Einkommensteuergeset- ( 12 a) § 7 g ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzu-
zes 1975 weiter anzuwenden. wenden, die nach dem 18. Mai 1983 angeschafft oder
hergestellt worden sind.
(9) § 7 a ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwen-
den, die nach dem 31. Dezember 1974 angeschafft oder (13) § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 ist erstmals auf Beiträge
hergestellt worden sind, sowie bei nachträglichen Her- an Bausparkassen anzuwenden, die auf Grund von nach
stellungsarbeiten, die nach dem 31. Dezember 1974 dem 8. März 1960 abgeschlossenen Verträgen gelei-
abgeschlossen worden sind.§ 7 a Abs. 6 des Einkom- stet werden.
mensteuergesetzes 1979 in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 721) ist letzt- (14) § 10 Abs. 3 Nr. 1 letzter Satz Buchstabe b ist
mals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem letztmals für den Veranlagungszeitraum 1985 anzu-
Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15 a erstmals an- wenden.
zuwenden ist. (15) § 10 Abs. 6 Nr. 1 gilt entsprechend bei Versiche-
(10) § 7b ist erstmals bei Einfamilienhäusern, Zwei- rungen auf den Erlebens- oder Todesfall gegen Einmai-
familienhäusern oder Eigentumswohnungen anzuwen- beitrag, wenn dieser nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
den, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach des Einkommensteuergesetzes in den Fassungen, die
dem 29. Juli 1981 gestellt worden ist oder die auf Grund vor dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitraum gel-
eines nach dem 29. Juli 1981 rechtswirksam abge- ten, als Sonderausgabe abgezogen worden ist.
schlossenen obligatorischen Vertrags oder gleich-
( 16) § 10 Abs. 6 Nr. 2 gilt entsprechend bei Bauspar-
stehenden Rechtsakts angeschafft worden sind. Ist der
verträgen, wenn die Beiträge nach§ 10 Abs. 1 Nr. 3 des
Antrag auf Baugenehmigung vor dem 30. Juli 1981
Einkommensteuergesetzes in den Fassungen, die vor
gestellt worden, ist § 7 b anzuwenden, wenn mit den
dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitraum gelten,
Bauarbeiten nach dem 29. Juli 1981 begonnen worden
als Sonderausgaben abgezogen worden sind. § 10
ist. Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern oder
Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe e gilt für Steuerpflichtige, die den
Eigentumswohnungen, bei denen der Antrag auf Bauge-
Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem
nehmigung vor dem 30. Juli 1981 gestellt und bei denen
30. September 1983 verlassen haben.
mit den Bauarbeiten vor dem 30. Juli 1981 begonnen
worden ist oder die auf Grund eines vor dem 30. Juli ( 17) Auf Vermögensteuer, die für Kalenderjahre vor
1981 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen dem 1. Januar 1975 festgesetzt worden ist, ist § 10
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984; Teil 1
Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes in der vor von in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller
dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung anzuwenden. erworbenen Seeschiffen, die in einem in-
ländischen Seeschiffsregister eingetragen sind,
(17 a) § 10 b ist erstmals für den Veranlagungszeit-
raum 1984 anzuwenden. entstehen; in den Fällen des Buchstaben a gilt Num-
mer 1 Satz 1 Halbsatz 2 entsprechend.
(18) § 10 c Abs. 4 ist letztmals für den Veranlagungs- § 15 a ist erstmals anzuwenden
zeitraum 1985 anzuwenden.
1. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 auf Verluste,
(19) § 10 d ist auf nicht ausgeglichene Verluste des die in nach dem 31. Dezember 1984 beginnenden
Veranlagungszeitraums 1982 mit der Maßgabe anzu- Wirtschaftsjahren entstehen; in den Fällen der Num-
wenden, daß jeweils an die Stelle des Betrags von 10 mer 1 tritt an die Stelle des 31 . Dezember 1984 der
Millionen Deutsche Mark ein Betrag von 5 Millionen 31. Dezember 1989, soweit die Gesellschaft aus
Deutsche Mark tritt. dem Betrieb von in einem inländischen Seeschiffs-
(20) Für die erstmalige Anwendung des § 13 Abs. 5 register eingetragenen Handelsschiffen Verluste
erzielt und diese Verluste gesondert ermittelt, und
und des § 18 Abs. 5 gilt Absatz 21 sinngemäß.
der 31. Dezember 1979, wenn der Betrieb nach dem
(20a) § 14 a Abs. 1 ist erstmals auf Veräußerungen 10. Oktober 1979 eröffnet worden ist,
anzuwenden, die nach dem 31 . Dezember 1983 vorge- 2. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 und 4 auf Verluste,
nommen werden. die in nach dem 31. Dezember 1989 beginnenden
(20b) § 15 Abs. 3 Satz 2 ist erstmals für den Veran- Wirtschaftsjahren entstehen.
lagungszeitraum 1982 anzuwenden. Scheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mitunter-
(21) § 15 a ist erstmals auf Verluste anzuwenden, die nehmer, dessen Haftung der eines Kommanditisten ver-
in dem nach dem 31. Dezember 1979 beginnenden Wirt- gleichbar ist und dessen Kapitalkonto in der Steuer-
schaftsjahr entstehen. Dies gilt nicht bilanz der Gesellschaft auf Grund von ausgleichs- oder
abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist, aus der
1. für Verluste, die in einem vor dem 1. Januar 1980 Gesellschaft aus oder wird in einem solchen Fall die Ge-
eröffneten Betrieb entstehen; Sonderabschreibun- sellschaft aufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mitunter-
gen nach § 82 f der Einkommensteuer-Durchfüh- nehmer nicht ausgleichen muß, als Veräußerungsge-
rungsverordnung können nur in dem Umfang berück- winn im Sinne des § 16. In Höhe der nach Satz 4 als
sichtigt werden, in dem sie nach § 82 f Abs. 5 und Gewinn zuzurechnenden Beträge sind bei den anderen
Abs. 7 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungs- Mitunternehmern unter Berücksichtigung der für die Zu-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung rechnung von Verlusten geltenden Grundsätze Verlust-
vom 5. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2443) zur Entste- anteile anzusetzen. Bei der Anwendung des § 15 a
hung oder Erhöhung von Verlusten führen durften. Abs. 3 sind nur Verluste zu berücksichtigen, auf die
Wird mit der Erweiterung oder Umstellung eines § 15 a Abs. 1 anzuwenden ist.
Betriebs nach dem 31. Dezember 1979 begonnen, so
ist § 15 a auf Verluste anzuwenden, soweit sie mit , (21 a) § 16 Abs. 4 ist erstmals auf Veräußerungen
der Erweiterung oder Umstellung oder mit dem erwei- anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1983 vorge-
terten oder umgestellten Teil des Betriebs wirt- nommen werden.
schaftlich zusammenhängen und in nach dem (21 b) § 19 a ist erstmals bei Vermögensbeteiligun-
31. Dezember 1979 beginnenden Wirtschaftsjahren
.gen anzuwenden, die der Arbeitnehmer nach dem
entstehen,
31. Dezember 1983 erhalten hat.
2. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Errich-
(22) § 20 Abs. 1 Nr. 6 ist erstmals für nach dem
tung und dem Betrieb einer in Berlin (West) belege-
nen Betriebsstätte des Hotel- oder Gaststättenge- 31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Ver-
werbes, die überwiegend der Beherbergung dient,, sicherungsverträgen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1973 abgeschlossen worden sind.
entstehen,
3. für Verluste, die im .Zusammenhang mit der Errich- (23) § 22 Nr. 4 findet erstmals auf Leistungen Anwen-
tung und der Verwaltung von Gebäuden entstehen, dung, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder
die mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6 Abs. 1 des Europaabgeordnetengesetzes gezahlt werden. Für
oder nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes die Leistungen auf Grund der entsprechenden Gesetze
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli der Länder wird der Zeitpunkt der Anwendung durch
1980 (BGBI. 1S. 1085), im Saarland mit öffentlichen Landesgesetze bestimmt.
Mitteln im Sinne des§ 4 Abs. 1 oder nach§ 51 a des (24) § 33 a Abs. 1 und§ 41 Abs. 1 Nr. 5 sowie Abs. 2
Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der Fas- Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 1953 in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Jtmi 1980
sung der Bekanntmachung vom 15. September 1953
(Amtsblatt des Saarlandes S. 802), gefördert sind, (BGBI. 1 S. 1355) gelten auc.h weiterhin mit der Maß-
4. für Verluste, soweit sie gabe, daß
a) durch Sonderabschreibungen nach § 82 f der Ein- 1. die Vorschriften bei einem Steuerpflichtigen jeweils
kommensteuer-Durchführungsverordnung, nur für das Kalenderjahr, in dem bei ihm die Voraus-
b) durch Absetzungen für Abnutzung in fallenden setzungen für die Gewährung eines Freibetrags ein-
Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 2 von den Herstel- getreten sind, und für die beiden folgenden Kalender-
lungskosten oder von den Anschaffungskosten jahre anzuw6nden sind und
Nr. 5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984 191
2. der Freibetrag 2. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 auf Ver-
a) bei Steuerpflichtigen, bei denen § 32 a Abs. 5 äußerungen oder Entnahmen
oder 6 anzuwenden ist, a) nach dem 30. Juni 1970, wenn der Grund und
720 Deutsche Mark, Boden zum Anlagevermögen eines land- und
b) bei Steuerpflichtigen, die Kinder haben, forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens,
840 Deutsche Mark zuzüglich je 60 Deutsche b) nach dem 14. August 1971, wenn der Grund und
Mark für das dritte und jedes weitere Kind und Boden zum Anlagevermögen eines gewerblichen
Betriebsvermögens oder eines der selbständigen
c) bei anderen Steuerpflichtigen
Arbeit dienenden Vermögens
540 Deutsche Mark
gehörte, es sei denn, die Veräußerung beruht auf
beträgt. einem vor dem jeweiligen Stichtag rechtswirksam
Für ein Kalenderjahr, für das der Steuerpflichtige eine abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder
Steuerermäßigung nach § 33 für Aufwendungen zur gleichstehenden Rechtsakt.
Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung bean-
tragt, wird ein Freibetrag nicht gewährt.
§ 52a
(25) § 33 a Abs. 2 Satz 1 ist erstmals für den Veran- (weggefallen)
lagungszeitraum 1984 und § 33 a Abs. 2 Satz 2 bis 7
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1982 anzuwen-
§ 53
den. Für den Veranlagungszeitraum 1983 ist § 33 a
Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 1981 an- Schlußvorschriften
zuwenden. (Sondervorschriften zu einkommensteuerrechtlichen
(26) § 34 f ist erstmals bei Einfamilienhäusern, Zwei- Entlastungen für ein Kind, das bei dem anderen
familienhäusern oder Eigentumswohnungen anzuwen- Elternteil zu berücksichtigen ist)
den, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach (1) § 10 Abs. 3 Nr. 1 letzter Satz, § 10 c Abs. 4, § 33
dem 29. Juli 1981 gestellt worden ist oder die auf Grund Abs. 3, § 33 b Abs. 5 Satz 2 sind bei Steuerfestsetzun-
eines nach dem 29. Juli 1981 rechtswirksam abge- . gen für die Kalenderjahre 1975 bis 1978 un.d § 33 a
schlossenen Vertrags oder gleichstehenden Rechts- Abs. 2 Satz 3 sowie Satz 6 in Verbindung mit Satz 3 bei
akts angeschafft worden sind. Ist der Antrag auf Bau- Steuerfestsetzungen für die Kalenderjahre 1977 und
genehmigung vor dem 30. Juli 1981 gestellt worden, ist 1978 anzuwenden, soweit sich diese Vorschriften
§ 34 f anzuwenden, wenn mit den Bauarbeiten nach jeweils zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken. Am
dem 29. Juli 1981 begonnen worden ist. Die Sätze 1 3. Dezember 1978 noch nicht bestandskräftige oder
und 2 gelten entsprechend bei Ausbauten oder Erweite- unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Steuer-
rungen an einem Einfamilienhaus oder Zweifamilien- festsetzungen sind auf Antrag entsprechend zu ändern·.
haus oder an einer Eigentumswohnung. Nach dem 8. Juni 1977 bestandskräftig gewordene
(26a) § 34 g ist erstmals für den Veranlagungszeit- Steuerbescheide sind entsprechend Satz 1 zu ändern,
raum 1984 anzuwenden. wenn der Steuerpflichtige innerhalb einer Frist von
sechs Monaten nach Verkündung des Steuerände-
(26b) § 37 Abs. 3 Satz 5 bis 8 ist erstmals auf den
rungsgesetzes 1979 vom 30. November 1978 (BGBI. 1
Vorauszahlungszeitraum anzuwenden, der nach dem
S. 1849) beim Finanzamt schriftlich oder durch Erklä-
31. Dezember 1983 beginnt.
rung zur Niederschrift die Anwendung der in Satz 1
(26c) § 39 a Abs. 1 Nr. 6 ist erstmals bei der Eintra- bezeichneten Vorschriften beantragt.
gung von Freibeträgen für das Kalenderjahr 1984 anzu-
wenden. (2) § 33 a Abs. 2 ist bei Steuerfestsetzungen für die
(27) § 43 Abs. 1 Nr. 4, § 43 a Abs. 1 Nr. 1 und § 49 Kalenderjahre 1975 und 1976 in der folgenden Fassung
· anzuwenäen, soweit sich diese Vorschrift zugunsten
Abs. 1 Nr. 5 sind erstmals auf nach dem 31. Dezember
1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträgen des Steuerpflichtigen auswirkt:
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 abge-
Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für
schlossen worden sind.
die auswärtige Unterbringung eines in der Berufsausbil-
(28) § 50 c ist erstmals für den Veranlagungszeitraum dung befindlichen Kindes, für .das er Anspruch auf Kin-
1980 anzuwenden. Die Anwendung setzt voraus, daß dergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder auf
der anrechnungsberechtigte Steuerpflichtige den Anteil andere Leistungen für Kinder(§ 8 Abs. 1 Bundeskinder-
in einem nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufenen geldgesetz) hat, so wird auf Antrag ein Betrag von 1 200
Wirtschaftsjahr der Kapitalgesellschaft erworben hat. Deutsche Mark im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der
Hat der Steuerpflichtige den Anteil in einem vor dem Einkünfte abgezogen. Ehegatten, bei denen die Voraus-
1. Januar 1980 abgelaufenen Wirtschaftsjahr erworben, setzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 vorliegen, erhalten für
ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn zusätzlich die Voraus- dasselbe Kind den Betrag von 1 200 Deutsche Mark nur
setzungen des § 39 des Körperschaftsteuergesetzes in einmal. Werden die Aufwendungen in Fällen, in denen
der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung erfüllt bei dem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen
sind. · Elternpaar die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 Satz 1
nicht vorliegen, auch von dem anderen Elternteil getra-
(29) § 55 ist erstmals anzuwenden gen, so wird bei jedem Elternteil ein Betrag von 600
1. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 für Wirt- Deutsche Mark im Kalenderjahr abgezogen. Hat nach-
schaftsjahre, die nach dem 30. Juni 1970 enden, weislich der andere Elternteil allein die Aufwendungen
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
getragen, so wird bei ihm der Betrag von 1 200 Deut- (2) Bei Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und
sche Mark abgezogen. Die Sätze 3 und 4 sind auf die Kaufeigentumswohnungen sind die Vorschriften des
Fälle entsprechend anzuwenden, in denen für ein Kind Absatzes 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwen-
ein anderer Steuerpflichtiger als ein gegenüber dem den, daß die erhöhten Absetzungen bis zur Höhe von
Kind unterhaltspflichtiger Elternteil Anspruch auf Kin- 7,5 vom Hundert der Herstellungskosten vom Bauherrn,
dergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder auf ~ im übrigen vom Ersterwerber in Anspruch genommen
andere Leistungen für Kinder(§ 8 Abs. 1 Bundeskinder- werden können. Für den Ersterwerber treten an die
geldgesetz) hat. Stelle der Herstellungskosten die Anschaffungskosten
Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. und an die Stelle des Jahres der Fertigstellung das Jahr
des Ersterwerbs.
§ 53 a (3) Bei Gebäuden und Eigentumswohm,mgen im
Schlußvorschrift Sinne des Absatzes 1 kann der Bauherr innerhalb der
(Sondervorschrift zum Abzug ersten drei Jahre nicht ausgenutzte erhöhte Absetzun-
von Aufwendungen für Dienstleistungen gen bis zum Ende des vierten Jahres nachholen. Dabei
zur Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes) können nachträgliche Herstellungskosten vom Jahr
ihrer Entstehung an bei der Bemessung der erhöhten
(1) § 33 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuer- Absetzungen so berücksichtigt werden, als wären sie
gesetzes 1981 in der Fassung der Bekanntmachung bereits im Jahr der Fertigstellung entstanden. Im Jahr
vom 6. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1249) ist bei Steuer- der Fertigstellung und den beiden folgenden Jahren
festsetzungen für die Veranlagungszeiträume 1980 bis müssen jedoch mindestens die Absetzungen für Abnut-
1982 in der folgenden Fassung anzuwenden, wenn am zung nach § 7 vorgenommen werden. Die Sätze 1 bis 3
24. Dezember 1982 die betreffende Steuerfestsetzung gelten für den Ersterwerber im Sinne des Absatzes 2 mit
noch nicht bestandskräftig ist oder unter dem Vorbehalt der Maßgabe entsprechend, daß dieser auch die vom
der Nachprüfung steht: Bauherrn nicht ausgenutzten erhöhten Absetzungen
Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für nachholen kann.
Dienstleistungen zur Beaufsichtigung oder Betreuung (4) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 sind zum
eines Kindes im Sinne des § 32 Abs. 4, wird auf Antrag Gebäude gehörende Garagen ohne Rücksicht auf ihre
die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß die Auf- tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken dienend zu
wendungen, höchstens jedoch ein Betrag von 1 200 behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als ein Personen-
Deutsche Mark im Kalenderjahr für jedes Kind, das das kraftwagen für jede in dem Gebäude befindliche Woh-
18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, vom Gesamt- nung untergestellt werden kann. Räume für die Unter-
betrag der Einkünfte abgezogen werden. stellung weiterer Kraftwagen sind stets als nicht Wohn-
(2) Nach dem 3. November 1982 bestandskräftig zwecken dienend zu behandeln.
gewordene Steuerbescheide sind auf Antrag enstspre- (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nur für
chend Absatz 1 zu ändern, soweit sich die vorstehende Gebäude und Eigentumswohnungen, die im Bundesge-
Fassung zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt; der biet ausschließlich Berlin (West) errichtet worden sind.
Antrag ist beim Finanzamt schriftlich oder durch Erklä-
rung zur Niederschrift zu stellen.
§ 55
§ 54
Schlußvorschriften
Schlußvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach
(Sondervorschriften für Wohngebäude, § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem
bei denen der Antrag auf Baugenehmigung 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)
nach dem 9. Oktober 1962
und vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist) ( 1) Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das Wirt-
schaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht nach § 5
(1) Bei Eigenheimen, Eigensiedlungen und eigenge- zu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit Ablauf
nutzten Eigentumswohnungen, bei denen der Antrag auf des 30. Juni 1970 zu ihrem Anlagevermögen gehört hat,
Baugenehmigung nach dem 9. Oktober 1962 und vor als Anschaffungs- oder Herstellungskosten ( § 4 Abs. 3
dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist und die zu mehr Satz 4 und§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1) das Zweifache des
als 662/s vom Hundert Wohnzwecken dienen, können nach den Absätzen 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangs-
_ abweichend von § 7 im Jahr der Fertigstellung und in betrags.
dem darauffolgenden Jahr auf Antrag jeweils bis zu 7,5
vom Hundert der Herstellungskosten abgesetzt werden. (2) Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum
Ferner können in den darauffolgenden acht Jahren an land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 33 Abs. 1
Stelle der nach § 7 zu bemessenden Absetzung für Satz 1 Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
Abnutzung jeweils bis zu 4 vom Hundert der Herstel- machung vom 10. Dezember 1965 - BGBI. 1 S. 1861 -,
lungskosten abgesetzt werden. Nach Ablauf dieser acht zuletzt geändert durch das Bewertungsänderungsge-
Jahre sind als Absetzung für Abnutzung bis zur vollen setz 1971 vom 27. Juli 1971 - BGBI. I S. 1157) gehören-
Absetzung jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts den Grund und Bodens ist seine Zuordnung zu den Nut-
abzuziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die zungen und Wirtschaftsgütern ( § 34 Abs. 2 Bewer-
Sätze 1 bis 3 sind auf den Teil der Herstellungskosten, tungsgesetz) am 1. Juli 1970 maßgebend; dabei sind
der 120 000 Deutsche Mark übersteigt, nicht anzuwen- die Hof- und Gebäudeflächen sowie die Hausgärten .im
den. Sinne des§ 40 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes nicht in
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984 193
die einzelne Nutzung einzubeziehen. Es sind anzu- 8. für Flächen des Unlandes je Quadratmeter 0, 10
setzen: Deutsche Mark.
1. Bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsgesetz (3) Lag am 1. Juli 1970 kein Liegenschaftskataster
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- vor, in dem Ertragsmeßzahlen ausgewiesen sind, so ist
mer 610-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, der Ausgangsbetrag in sinngemäßer Anwendung des
zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 4 des Einfüh- Absatzes 2 Nr. 1 Satz 1 auf der Grundlage der durch-
rungsgesetzes zur Abgabenordnung vom schnittlichen Ertragsmeßzahl der landwirtschaftlichen
14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), zu schätzen Nutzung eines Betriebs zu ermitteln, die die Grundlage
sind, für jedes katastermäßig abgegrenzte Flurstück für die Hauptfeststellung des Einheitswerts auf den
der Betrag in Deutscher Mark, der sich ergibt, wenn 1. Januar 1964 bildet. Absatz 2 Nr. 1 Satz 2 bleibt unbe-
die für das Flurstück am 1. Juli 1970 im amtlichen rührt.
Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung
(Liegenschaftskataster) ausgewiesene Ertragsmeß- (4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Ver-
zahl vervierfacht wird. Abweichend von Satz 1 sind mögen gehörenden Grund und Boden ist als Ausgangs-
für Flächen der Nutzungsteil~ betrag anzusetzen:
a) Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau 1. Für unbebaute Grundstücke der auf den 1. Januar
4,00 Deutsche Mark je Quadratmeter, 1964 festgestellte Einheitswert. Wird auf den
b) Blumen- und Zierpflanzenbau 1. Januar 1964 kein Einheitswert festgestellt oder
sowie Baumschulen hat sich der Bestand des Grundstücks nach dem
5,00 Deutsche Mark je Quadratmeter 1. Januar 1964 und vor dem 1. Juli 1970 verändert, so
ist der Wert maßgebend, der sich ergeben würde,
anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Finanz-
wenn das Grundstück nach seinem Bestand vom
amt gegenüber bis zum 30. Juni 1972 eine Erklärung
1. Juli 1970 und nach den Wertverhältnissen vom
über die Größe, Lage und Nutzung der betreffenden
1. Januar 1964 zu bewerten wäre;
Flächen abgibt,
2. für bebaute Grundstücke der Wert, der sich nach
2. für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung je
Nummer 1 ergeben würde, wenn das Grundstück
Quadratmeter 1,00 Deutsche Mark,
unbebaut wäre.
3. für Flächen der weinbaulichen Nutzung der Betrag,
der sich unter Berücksichtigung der maßgebenden (5) Weist der Steuerpflichtige nach, daß der Teilwert
Lagenvergleichszahl (Vergleichszahl der einzelnen für Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 am 1. Juli
Weinbaulage, § 39 Abs. 1 Satz 3 und § 57 Bewer- 1970 höher ist als das zweifache des Ausgangs-
tungsgesetz), die für ausbauende Betriebsweise mit betrags, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Teil-
Faßweinerzeugung anzusetzen ist, aus der nachste- wert als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzu-
henden Tabelle ergibt: , setzen. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1975 bei
dem Finanzamt zu stellen, das für die Ermittlung des
Ausgangsbetrag Gewinns aus dem Betrieb zuständig ist. Der Teilwert ist
Lagenvergleichszahl je Quadratmeter gesondert festzustellen. Vor dem 1. Januar 197 4
in DM braucht diese Feststellung nur zu erfolgen, wenn ein
berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen gegeben
bis 20 2,50 ist. Die Vorschriften der Abgabenordnung und der
21 bis 30 3,50 Finanzgerichtsordnung über die gesonderte Feststel-
lung von Besteuerungsgrundlagen gelten entspre-
31 bis 40 5,00
chend.
41 bis 50 7,00
51 bis 60 8,00 (6) Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnahme
von Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 entste-
61 bis 70 9,00
hen, dürfen bei der Ermittlung des Gewinns in Höhe des
71 bis 100 10,00 Betrags nicht berücksichtigt werden, um den der Veräu-
über 100 12,50 ßerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert
4. für Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaft- nach Abzug der Veräußerungskosten unter dem Zwei-
lichen Nutzung, auf die Nummer 1 keine Anwendung fachen des Ausgangsbetrags liegt. Entsprechendes gilt
findet, je Quadratmeter 1,00 Deutsche Mark, bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2.
5. für Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten im (7) Grund und Boden, der nach § 4 Abs. 1 Satz 5 des
Sinne des § 40 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes je Einkommensteuergesetzes 1969 nichtanzusetzen war,
Quadratmeter 5,00 Deutsche Mark, ist wie eine Einlage zu behandeln; er ist dabei mit dem
nach Absatz 1 oder 5 maßgebenden Wert anzusetzen.
6. für Flächen des Geringstlandes je Quadratmeter
0,25 Deutsche Mark,
§ 56
7. für Flächen des Abbaulandes je Quadratmeter 0,50
Deutsche Mark, (weggefallen)
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlagen 1 und 2
(zu § 32 a Abs. 4 und 5)
Einkommensteuer-Grundtabelle und
Ei nkommensteuer-Spl ittingtabel le
(abgedruckt im BGBI. 1980 Teil I S. 1388 ff.)
Anlage 3
(zu § 4 d Abs. 1)
Tabelle für die Errechnung des Deckungskapitals
für lebenslänglich laufende Leistungen
von Unterstützungskassen
Die Jahresbeträge der laufenden
Leistungen sind zu vervielfachen
Erreichtes Alter bei Leistungen
des Leistungsempfängers
(Jahre) an männliche an weibliche
Leistungs- Leistungs-
empfänger mit empfänger mit
1 2 3
bis 26 11 17
27 bis 29 12 17
30 13 17
31 bis 35 13 16
36 bis 39 14 16
40 bis 46 14 15
47 und 48 14 14
49 bis 52 13 14
53 bis 56 13 13
57 und 58 13 12
59 und 60 12 12
61 bis 63 12 11
64 11 11
65 bis 67 11 10
68 bis 71 10 9
72 bis 74 9 8
75 bis 77 8 7
78 8 6
79 bis 81 7 6
82 bis 84 6 5
85 bis 87 5 4
88 4 4
89 und 90 4 3
91 bis 93 3 3
94 3 2
95 und älter 2 2
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984 195
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 19. Januar 1984
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz 6. ,,4. Offenbacher Modeforum der Internationalen
von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in Lederwarenmesse''
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer vom 28. bis 30. April 1984 in Offenbach
424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, ge- 7. ,,International Garden Festival Liverpool 1984"
ändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 vom 2. Mai bis 14. Oktober 1984 in Liverpool,
(BGBI. 1976 II S. 649), wird bekanntgemacht: Großbritannien
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Waren- 8. ,, 1984 Louisiana World Exposition ,The' World of
zeichen wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: Rivers - Fresh Water as a Source of Life'"
vom 12. Mai bis 11. November 1984 in New Orleans,
1. ,,32. MMT - MÜNCHNER MODE-TAGE"
Louisiana, USA
vom 16. bis 19. Februar 1984 in München
9. ,,hifivideo 84 - Internationale Messe"
2. ,,EuroCom 84 - Internationales Forum Kommuni-
kation + Kreativität'' vom 24. bis 30. August 1984 in Düsseldorf
vom 18. bis 22. Februar 1984 in Düsseldorf 10. ,, 78. Internationale Lederwarenmesse"
3. ,,77. Internationale Lederwarenmesse" vom 25. bis 28. August 1984 in Offenbach
vom 25. bis 28. Februar 1984 in Offenbach 11. ,,33. MMT - MÜNCHNER MODE-TAGE"
4. ,,INTERNATIONALE HANDWERKSMESSE vom 26. bis 29. August 1984 in München
MÜNCHEN 1984 - 36. Messe des Handwerks 12. ,,50. MWM - MODE-WOCHE-MÜNCHEN,
und für das Handwerk" Internationale Fachmesse für Mode"
vom 10. bis 18. März 1984 in München vom 7. bis 10. Oktober 1984 in München
5. ,,49. MWM - MODE-WOCHE-MÜNCHEN, 13. ,,5. Offenbacher Modeforum der Internationalen
Internationale Fachmesse für Mode" Lederwarenmesse''
vom 25. bis 28. März 1984 in München vom 20. bis 22. Oktober 1984 in Offenbach
Bonn, den 19. Januar 1984
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
6. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3461 /83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3601 /82 über die Mitteilung von Angaben über
die Einfuhr und Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher
Erzeugnisse durch die Mitgliedstaaten an die Kommission L 345/11 8. 12. 83
19. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3582/83 der Kommission zur dritten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 zur Aufstellung der Klassifizie-
rung der Rebsorten L 356/18 20. 12. 83
19. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3588/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3432/83 hinsichtlich des Verkaufs von
Weichweizen zur Verfütterung L 356/27 20. 12. 83
20. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3615/83 der Kommission über die einzufüh-
rende Menge der aus Botsuana, Kenia, Madagaskar und Swasiland
stammenden Erzeugnisse des Sektors Rindfleisch für das Jahr
1984 L 358/1 22. 12.83
22. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3634/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1124/77 zur Neuaufteilung der Bestimmungs-
zonen für die Erstattungen oder Abschöpfungen bei der Ausfuhr und
für bestimmte Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis L 360/21 23. 12. 83
23. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3657 /83 der Kommission zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 2377 /80 hinsichtlich der Erteilung von Ein-
fuhrlizenzen im Rahmen von Sonderregelungen im ersten Vierteljahr
1984 auf dem Sektor R i n d f I e i s c h L 361 /35 24. 12. 83
23. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3659/83 der Kommission über die 1984 aus
Bulgarien einführbaren Mengen an Schaf- und Ziegenfleisch-
erzeugnissen L 361 /37 24. 12. 83
23. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3660/83 der Kommission über Durch-
führungsbestimmungen zu den Einfuhrregelungen im Rindfleisch-
sektor gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2693/83 und (EWG)
Nr. 2694/83 L 361 /38 24. 12.83
23. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3661 /83 der Kommission über die Menge
hochwertigen Rindfleisches aus den Vereinigten Staaten von
Amerika und Kanada, die im Rahmen der durch die Verordnung (EWG)
Nr. 2693/83 für 1984 vorgesehenen Regelung eingeführt werden darf L 361 /44 24. 12.83
Andere Vorschriften
12. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3558/83 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Sardinen,
zubereitet oder haltbar gemacht, der Tarifstelle 16.04 D des Gemein-
samen Zolltarifs, mit Ursprung in Marokko (1984) L 355/1 17. 12.83
12. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3559/83 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Sardinen,
·zubereitet oder haltbar gemacht, der Tarifstelle 16.04 D des Gemein-
samen Zolltarifs, mit Ursprung in Tunesien (1984) L 355/4 17. 12.83
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984 197
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
12. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3560/83 des Rates zur Eröffnung und Verwal-
tung eines präferentiellen Gemeinschaftsplafonds für bestimmte in
der Türkei raffinierte_ Erdölerzeugnisse und zur Einrichtung einer
gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhr dieser Erzeugnisse
(1984) L 355/7 17. 12. 83
14. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3561 /83 des Rates zur Aufstockung des durch
die Verordnung (EWG) Nr. 3425/82 für 1983 eröffneten Gemein-
schaftszollkontingents für Zeitungsdruckpapier der Tarifstelle
48.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs L 355/10 17. 12.83
16. 12. 83 Entscheidung Nr. 3565/83/EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung Nr. 2/52 über die Bedingungen für die Veranlagung und
Erhebung der in den Artikeln 49 und 50 des Vertrages vorgesehenen
Umlagen L 355/19 17. 12. 83
1. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3568/83 des Rates über die Bildung der Beför-
derungsentgelte im Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten L 359/1 22. 12.83
16. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3569/83 des Rates zur Anwendung allgemei-
ner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in
Entwicklungsländern im Jahr 1984 L 362/1 24. 12.83
16. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3570/83 des Rates zur Anwendung allgemei-
ner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungs-
ländern im Jahr 1984 L 362/92 · 24. 12. 83
16. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3571 /83 des Rates vom 16. Dezember 1983
zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte landwirt-
schaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr
1984 L 362/172 24. 11.83
12. 1 2. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3572/83 des Rates zur Festsetzung der Orien-
tierungspreise für die in Anhang I Abschnitte A und D der Verordnung
(EWG) Nr. 3796/81 aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fisch-
wirtschaftsjahr 1984 L 356/1 20. 12.83
12. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3573/83 des Rates zur Festsetzung der Orien-
tierungspreise für die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81
aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 1984 L 356/3 20. 12. 83
12. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3574/83 des Rates zur Festsetzung des
gemeinschaftlichen Produktionspreises für Thunfische, die für die
Konservenindustrie bestimmt sind, für das Fischwirtschaftsjahr 1984 L 356/5 20. 12.83
14. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3575/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 104/76 zur Festlegung gemeinsamer Vermarktungs-
normen für Garnelen der Gattung Crangon L 356/6 20. 12.83
15. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3578/83 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Cholinchlorid mit
Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik und Rumänien L 356/12 20. 12.83
15. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3579/83 der Kommission zur Verlängerung
der Gültigkeitsdauer für die nachträgliche Kontrolle der Einfuhr von
Schuhen in die Gemeinschaft L 356/15 20. 12.83
15. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3580/83 der Kommission zur Änderung und
Verlängerung der Verordnung (EWG) Nr. 2819/79, mit der die Einfuhr
bestimmter Textilwaren aus bestimmten Drittländern einer Gemein-
schaftsüberwachung unterworfen wird. L 356/16 20. 12.83
15. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3581 /83 der Kommission zur Verlängerung
der Verordnungen (EWG) Nr. 3044/79, (EWG) Nr. 3045/79, (EWG)
Nr. 3046/79, (EWG) Nr. 1782/80 und (EWG) Nr. 2295/82 über die
Gemeinschaftsüberwachung der Einfuhren bestimmter Textilwaren
mit Ursprung in Malta, Spanien, Portugal, Ägypten und der Türkei L 356/17 20. 12. 83
19. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3585/83 der Kommission über die Einstellung
des Schollenfangs durch Schiffe der Gemeinschaft L 356/23 20. 12.83
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
19. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3589/83 der Kommission zur Änderung des
Warenverzeichnisses für die Statistik des Außenhandels der Gemein-
schaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (NIMEXE) L 364/1 27. 12. 83
13. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3590/83 der Kommission zur Festlegung
gemeinschaftlicher Analyseverfahren für neutralen Alkohol im Wein-
sektor L 363/1 24. 12. 83
16. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3593/83 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Frankreich von bestimmten Textilwaren mit Ursprung in
der Tschechoslowakei L 357/5 21. 12. 83
16. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3594/83 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in das Vereinigte Königreich von bestimmten Textilerzeugnis-
sen (Kategorie 2) mit Ursprung in Indonesien L 357/7 21.12. 83
16. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. ~595/83 der Kommission zur Verlängerung
der gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren von bestimmten
Erzeugnissen mit Ursprung in Japan L 357/9 21. 12. 83
19. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3596/83 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Textilwaren mit Ursprung
im Rumänien L 357 /10 21. 12.83
20. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3598/83 der Kommission über die Mitteilung
der Notierungen und die Festlegung der Liste der repräsentativen
Märkte und Häfen für Fischereierzeugnisse L 357/17 21. 12. 83
20. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3599/83 der Kommission über die Mitteilung
der Angaben über die von den Erzeugerorganisationen der Fischwirt-
schaft angewandten Rücknahmepreise L 357/22 21. 12. 83
20. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3600/83 der Kommission über die Einstellung
des Heringfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge · L 357/26 21. 12.83
19. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3604/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 652/79 über die Auswirkungen des Europäischen
Währungssystems im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik L 358/1 22. 12.83
19. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3605/83 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes
Rindfleisch der Tarifstelle 02.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs
(1984) L 358/2 22. 12. 83
19. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3606/83 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 3310/75 über die Landwirt-
schaft des Großherzogtums Luxemburg L 358/4 22. 12. 83
15. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3612/83 der Kommission zur Verlängerung
der gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von bestimmten
lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels mit Ursprung in
bestimmten Ländern L 358/15 22. 12. 83
20. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3614/83 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für gewisse Antibiotika der Tarifnummer
ex 29.44 mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3377 /82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 358/18 . 22. 12. 83
20. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3616/83 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 21.07 GI a) 1 des Gemeinsamen Zolltarifs L 358/20 22. 12. 83
21. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3617 /83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 467 /77 über die Methode und den Zinssatz,
die bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in
Form von Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwenden sind L 358/21 22. 12. 83
20. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3624/83 des Rates zur Festlegung der zuläs'-
sigen Gesamtfangmenge und des für die Gemeinschaft verfügbaren
Anteils, der Aufteilung dieses Anteils auf die Mitgliedstaaten sowie
der Fangbedingungen hinsichtlich der zulässigen Gesamtfang-
mengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen in der
Fischereizone der Gemeinschaft für 1983 L 365/1 27. 12. 83
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1984 199
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
19. 12. 83 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3625/83 des Rates zur
Anderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2892/77 über
die Anwendung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Erset-
zung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der
Gemeinschaften auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel L 360/1 23. 12.83
19. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3626/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 616/78 über die Ursprungsnachweise für bestimmte
· Textilwaren der Kapitel 51 und 53 bis 62 des Gemeinsamen Zolltarifs
bei der Einfuhr in die Gemeinschaft sowie über die Voraussetzungen,
unter denen diese Nachweise anerkannt werden können L 360/5 23. 12.83
19. 12.83 Verordnung (EWG) Nr. 3627/83 des Rates betreffend die Anwendung
ges Beschlusses Nr. 1/83 des Kooperationsrates EWG - Israel zur
Anderung von Artikel 30 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwi-
sehen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat
Israel L 360/7 23. 12.83
8. 12. 83 Entscheidung Nr. 3633/83/EGKS der Kommission zur Ergänzung der
Entscheidung Nr. 37 /54 über die Veröffentlichung der von den Unter-
nehmen der Stahlindunstrie angewandten Preislisten und Verkaufs-
bedingungen für den Verkauf von Edelstählen L 360/20 23. 12.83
19. 12.83 Verordnung (E~_G) Nr. 3636/83 der Kom_mission zur Einführung einer
nachträglichen Uberwachung der nach passiver Veredelung wieder-
eingeführten Textilwaren mit Ursprung in Spanien, Marokko, Portugal
und Tunesien L 360/24 23. 12.83
20. 12.83 Verordnung (EWG) Nr. 3637 /83 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Frankreich von bestimmten Textilwaren mit Ursprung in
Rumänien L 360/27 23. 12.83
20. 12.83 Verordnung (EWG) Nr. 3638/83 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Frankreich, Italien und in das Vereinigte Königreich von
bestimmten Textilerzeugnissen (Kategorie 3) mit Ursprung in lndo-
nesien L 360/29 23. 12.83
20. 12.83 Verordnung (EWG) Nr. 3639/83 der Kommission betreffend Anhang
VII der Verordnung (EWG) Nr. 3588/83 über die gemeinsame Einfuhr-
regelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Jugoslawien L 360/31 23. 12.83
28. 11.83 Verordnung (EWG) Nr. 3645/83 des Rates zur,Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3626/82 zur Anwendung des Ubereinkommens über
den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere
und Pflanzen in der Gemeinschaft L 367/1 28. 12.83
12. 12.83 Verordnung (EWG) Nr. 3646/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates zur Anwendung des Uber-
einkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten
freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft L 367/2 28. 12.83
23. 12.83 Verordnung (EWG) Nr. 3656/83 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Einfuhrregelung für die Erzeugnisse der Tarifstelle
07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Drittländern
außer Thailand für 1984, 1985 und 1986 L 361 /32 24. 12. 83
23. 12.83 Verordnung (EWG) Nr. 3658/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 427/81 zur Ermächtigung Griechenlands, die
für die Einfuhr der Erzeugnisse des Rindfleischsektors geltenden Zoll-
sätze vollständig auszusetzen L 361/36 24. 12.83
19. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3663/83 des Rates zur vollständigen oder teil-
weisen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für
bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zoll-
tarifs mit Ursprung in Malta (1984) L 366/1 28. 12.83
19. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3664/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3508/80 zur Verlängerung der Handelsregelung mit
Malta über den 31. Dezember 1980 hinaus L 366/7 28. 12.83
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
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ten sowie damit zusammenhangende Bekanntmachungen,
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