1369
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1984 Ausgegeben zu Bonn am 24. November 1984 Nr. 48
Tag Inhalt Seite
15. 11. 84 Verordnung zur Erstreckung eisenbahnrechtlicher Vorschriften auf das Gebiet des Landes Berlin 1369
neu: 930-1-2
15. 11. 84 Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an
der Einkommensteuer für die Jahre 1985, 1986 und 1987 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1370
neu: 605-1-7
16. 11. 84 Achte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 1371
9232-1, 9232-1-6, 9232-1-24, 9232-1-25
18. 11. 84 Dritte Verordnung zur Änderung der Sechsten Verordnung über die Höchstzahlen der Kraftfahr-
zeuge des Güterfernverkehrs und der Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1399
9241-5-6
18. 11. 84 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Nachweis- und Meldeverfahren bei der
Versicherung von Güterkraftverkehrsunternehmen und über Ausnahmen von§ 39 des Güterkraft-
verkehrsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1400
9241-6
18. 11. 84 Neufassung der Verordnung über das Nachweis- und Meldeverfahren bei der Versicherung von
Güterkraftverkehrsunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1404
9241-6
19. 11. 84 Neufassung der Bienenseuchen-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1409
7831-1-41-7
19. 11. 84 Erste Verordnung zur Änderung der Forellen-Pankreasnekrose-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 1415
7831-1-41-16
17. 11. 84 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 15 Abs. 2 des Hessischen Personal-
vertretungsgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1416
1104-5
17. 11. 84 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zum Investitionshilfegesetz) 1416
1104-5, 611-1-17
Verordnung
zur Erstreckung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
auf das Gebiet des Landes Berlin
Vom 15. November 1984
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Dritten Überleitungs- durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Juli 1979 (BGBI. 1
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede- S. 989), gilt auch im Land Berlin, sofern es im Land
rungsnummer 603-5, veröffentlichten bereinigten Fas- Berlin in Kraft gesetzt wird. Rechtsverordnungen, die auf
sung verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder
des Bundesrates: erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 1
Das Allgemeine Eisenbahngesetz in der im Bundes- §2
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, ver- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert in Kraft.
Bonn, den 15. November 1984
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
1370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Verordnung
über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung
des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 1985, 1986 und 1987
Vom 15. November 1984
Auf Grund des§ 3 Abs. 3 des Gemeindefinanzreform- §3
gesetzes vom 8. September 1969 (BGBI. 1S. 1587) wird Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden.
§ 1 §4
Die Bundesstatistiken über die veranlagte Einkom- In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind die
mensteuer und über die Lohnsteuer für das Jahr 1980 Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem
sind für die Ermittlung der Schlüsselzahlen zur Auf- auf die Neugliederung folgenden Jahr ab neu festzuset-
teilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer zen. Tritt die Neugliederung mit Beginn eines Jahres in
für die Jahre 1985, 1986 und 1987 maßgebend. Kraft, ist die Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu
festzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die Schlüs-
selzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder
§2 umgebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie auf-
Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die genommenen Einwohner zuzurechnen.
Gemeinden ist die Hauptwohnung oder in Ermangelung
einer Wohnung der gewöhnliche Aufenthalt am §5
31 . Dezember des Jahres maßgebend, für das die Sta- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tistik durchgeführt wird. Für die Zurechnung der Lohn- tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gemeinde-
steuerbeträge, die die Statistik unmittelbar aus Lohn- finanzreformgesetzes auch im Land Berlin.
steuerkarten übernimmt, ist die Hauptwohnung oder in
Ermangelung einer Wohnung der gewöhnliche Aufent- §6
halt am 20. September des Vorjahres maßgebend,
soweit nicht eine Veranlagung durchgeführt worden ist. Diese Verordnung tritt am 1. Jähuar 1985 in Kraft.
Bonn, den 15. November 1984
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hans Tietmeyer
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1984 1371
Achte Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 16. November 1984
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a und b, h) Nach dem Hinweis auf § 52 wird folgender Hin-
Nr. 4 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bun- weis eingefügt:
desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1, ver- ,,Rückfahrscheinwerfer . . . . . . . . . . . . . . . 52 a".
öffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch
Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBI. 1 i) Der Hinweis auf§ 59 erhält folgende Fassung:
S. 413) geändert worden ist, wird vom Bundesminister ,,Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahr-
für Verkehr und auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 5 a, 7 und zeug-ldentifizierungsnummer . . . . . . . . . 59' '.
10 und Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes sowie der
§§ 38 und 39 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes k) Der Hinweis auf die Anlage XIV erhält folgende
vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721), hinsichtlich des Fassung:
§ 38 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach „Maßnahmen gegen die Verunreinigung
Anhörung der beteiligten Kreise, wird vom Bundes- der Luft durch Abgase von Kraftfahr-
minister für Verkehr und vom Bundesminister des Innern zeugmotoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XIV''.
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
1) Nach dem Hinweis auf die Anlage XVII werden
folgende Hinweise eingefügt:
Artikel 1
·,,Zulässiger Geräuschpegel und di•e
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Schalldämpferanlage von Kraftfahrzeu-
Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 gen ................................. XVIII
(BGBI. 1 S. 3193; 1975 1 S. 848), zuletzt geändert durch Zulässiger Geräuschpegel und die
die Verordnung vom 17. April 1984 (BGBI. I S. 632), wird Schalldämpferanlage von Arbeits-
wie folgt geändert: maschinen und von land- oder forstwirt·-
schaftlichen Zugmaschinen . . . . . . . . . . . XIX
1 . Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Zulässiger Geräuschpegel und die
a) Nach dem Hinweis auf§ 21 a wird folgender Hin- Schalldämpferanlage von Krafträdern XX
weis eingefügt: Kriterien für lärmarme Kraftfahrzeuge . XXI".
„Anerkennung von Prüfungen auf Grund
von Rechtsakten der Europäischen 2. Soweit in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 b". nung (einschließlich Anlagen und Muster) das Wort
b) Nach dem Hinweis auf § 30 wird folgender Hin- ,,Fahrgestellnummer" oder die Worte „Fabriknum-
weis eingefügt: mer des Fahrgestells" verwendet werden, werden
sie durch das Wort „Fahrzeug-ldentifiZierungsnum-
„Änderung der durch die Bauart mer" und, soweit das Wort „Fahrgestellnummern"
bestimmten Höchstgeschwindigkeit . . . 30 a''. verwendet wird, wird es durch das Wort „Fahrzeug-
c) Nach dem Hinweis auf § 41 wird folgender Hin- ldentifizierungsnummern'' ersetzt.
weis eingefügt:
,,Druckgasanlagen und Druckbehälter . 41 a". 3. In § 17 Abs. 3 wird die Bezugnahme auf ,,§ 23
Abs. 2, § 27 Abs. 1 bis 3 oder § 28 Abs. 3 Satz 1"
d) Der Hinweis auf§ 42 erhält folgende Fassung: durch die Bezugnahme auf,,§ 23 Abs. 2, den§§ 24,
„Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen 27 Abs. 1 bis 3 oder § 28 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.
und Leergewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42".
4. § 19 wird wie folgt geändert:
e) Der Hinweis auf§ 49 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Geräuschentwicklung und Schall-
dämpferanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49". ,,(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn
das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verord-
f) Der Hinweis auf§ 51 erhält folgende Fassung: nung, den zu ihrer Ausführung erlassenen
,,Begrenzungsleuchten, vordere Rück- Anweisungen des Bundesministers für Verkehr
strahler, Spurhalteleuchten . . . . . . . . . . . 51 ". und den Vorschriften der Verordnung (EWG)
Nr. 1463/70 des Rates vom 20. Juli 1970 über
g) Nach dem Hinweis auf§ 51 b wird folgender Hin- die Einführung eines Kontrollgeräts im Straßen-
weis eingefügt: verkehr (ABI. EG Nr. L 164 S. 1), zuletzt geändert
,,Parkleuchten, Park-Warntafeln .. _..... 51 c". durch die Beitrittsakte von 1979 (ABI. EG vom
1372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
19. November 1979 S. 17), entspricht. Sie ist fer- bb) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
ner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der „9. Parkleuchten, Park-Warntafeln
Vorschriften dieser Verordnung die entspre- (§ 51 c);".
chenden harmonisierten Vorschriften der Einzel-
richtlinien (,,ER") erfüllt, die cc) Folgende Nummer 12 a wird eingefügt:
- in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG des ,, 12 a. Rückfahrscheinwerfer (§ 52 a);".
Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung
dd) Nummer 15 wird wie folgt gefaßt:
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge „ 15. Rückstrahler (§ 51 Abs. 2, § 51 a
und Kraftfahrzeuganhänger (ABI. EG Nr. L 42 Abs. 1, § 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53 b,
S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie § 66 a Abs. 4 dieser Verordnung, § 22
80/1267 /EWG des Rates vom 16. Dezember Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ord-
1980 (ABI. EG Nr. L 375 S. 34) oder nung) ;".
- in Anhang II der Richtlinie 7 4/150/EWG des b) In Absatz 3 Nr. 2 werden vor dem Wort „Glühlam-
Rates vom 4. März 197 4 zur Angleichung der pen" die Worte „lichttechnische Einrichtungen
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über für Fahrräder und" und nach den Worten „glei-
die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirt- cher Art entsprechen" die Worte „und als solche
schaftliche Zugmaschinen auf Rädern (ABI. erkennbar sind" eingefügt.
EG Nr. L 84 S. 10), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom
17. Dezember 1982 (ABI. EG Nr. L 378 S. 45) 7. Dem § 23 wird folgender Absatz 6 angefügt:
genannt werden." ,,(6) Wer einen Personenkraftwagen für eine Per-
sonenbeförderung verwendet, die dem Personen-
b) In Absatz 2 werden in Satz 2 der Punkt durch ein beförderungsgesetz vom 21. März 1961 (BGB!. 1
Semikolon ersetzt und folgende Satzteile an- S. 241) in seiner jeweils geltenden Fassung unter-
gefügt: liegt oder bei der es sich um die Beförderung durch
oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder
„in diesem Fall hat der Führer des Fahrzeugs die von körperlich, geistig oder seelisch behinderten
besondere Betriebserlaubnis oder Bauartgeneh- Personen zu und von ihrer Betreuung dienenden
migung mitzuführen und zuständigen Personen Einrichtungen handelt,-hat dies vor Beginn und nach
auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; dies Beendigung der Verwendung der zuständigen
gilt nicht, wenn ein entsprechender Eintrag im Zulassungsstelle unverzüglich schriftlich anzuzei-
Fahrzeugschein erfolgt ist." gen. Die Zulassungsstelle vermerkt die Verwen-
dung und deren Beendigung im Fahrzeugschein; der
5. Folgender § 21 b wird eingefügt: Fahrzeugschein ist der Zulassungsstelle zu diesen
Zwecken vorzulegen.''
,,§ 21 b
Anerkennung von Prüfungen 8. § 29 e Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
auf Grund von Rechtsakten
,, 1 . Kleinkrafträder (§ 18 Abs. 2 Nr. 4) ;".
der Europäischen Gemeinschaften
Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis 9. Folgender § 30 a wird eingefügt:
werden Prüfungen anerkannt, die auf Grund harmo-
nisierter Vorschriften nach § 19 Abs. 1 Satz 2 ,,§ 30a
durchgeführt und bescheinigt worden sind." Änderung der durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit
6. § 22 a wird wie folgt geändert: Kraftfahrzeuge müssen entsprechend dem Stand
der Technik so gebaut und ausgerüstet sein, daß
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: technische Veränderungen, die zu einer Änderung
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-
digkeit (Geschwindigkeit, die von einem Kraftfahr-
,,5. Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10), ausge- zeug nach seiner Bauart auf ebener Bahn bei
nommen Auflaufbremsen, die nach der bestimmungsgemäßer Benutzung nicht überschrit-
Richtlinie 71 /320/EWG des Rates vom ten werden kann) führen, wesentlich erschwert
26. Juli 1971 zur Angleichung der sind. Sofern dies nicht möglich ist, müssen Ver-
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten änderungen leicht erkennbar gemacht werden."
über die Bremsanlagen bestimmter
Klassen von Kraftfahrzeugen und deren
Anhängern (ABI. EG Nr. L 202 S. 37), 10. § 32 wird wie folgt geändert:
zuletzt geändert durch die Richtlinie
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
79/ 489/EWG der Kommission vom
18. April 1979 (ABI. EG Nr. L 128 S. 12), aa) In Satz 1 werden nach den Worten „Bei
geprüft sind und deren Übereinstim- Kraftfahrzeugen und Anhängern" die Worte
mung in der vorgesehenen Form „einschließlich mitgeführter austauschbarer
bescheinigt ist;". Ladungsträger (§ 42 Abs. 3)" eingefügt.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1984 1373
bb) In Nummer 1 Satz 2 werden nach dem bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
Wort „Fahrtrichtungsanzeiger," die Worte fügt:
,,Umrißleuchten, Schlußleuchten, Park-
leuchten, seitliche Rückstrahler,'' eingefügt. „Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der
letzten Achse eines Kraftfahrzeugs und dem
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert: Mittelpunkt der ersten · Achse eines
1. Nach dem Wort „Außenspiegel" werden Anhängers - ausgenommen Sattelkraftfahr-
die Worte „und Kennzeichenbeleuch- zeuge - muß mindestens 3,0 m, bei land-
tung" eingefügt. .oder forstwirtschaftlichen Zügen sowie bei
Zügen, die aus Zugfahrzeugen und Anhän-
2. In Buchstabe b werden nach der Klam- ger-Arbeitsmaschinen bestehen, 2,5 m
mer die Worte „und Kombinationen von betragen. Dies gilt nicht für Züge, bei denen
Fahrzeugen nach Art eines Sattelkraft- das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahr-
fahrzeugs" angefügt; die Längenangabe zeugs nicht mehr als 7,5 t oder des Anhän-
„ 15,0 m" wird durch die Längenangabe gers nicht mehr als 3,5 t beträgt."
,, 15,5 m" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte ,,- bei
3. Folgender Satz 2 wird eingefügt:
Sattelzugmaschinen und bei Sattelanhängern
„Bei Sonderfahrzeugen zum Transport auch die zulässige Aufliegelast -" durch die
von Fahrzeugen bleiben Längenüber- Worte ,,- bei Sattelzugmaschinen auch die
schreitungen durch Ladestützen zur zulässige Aufliegelast und bei Sattelanhängern
zusätzlichen Sicherung und Stabilisie- auch die zulässige Sattellast·-" ersetzt.
rung des zulässigen Überhangs von
Ladungen unberücksichtigt, sofern die
Ladung auch über die Ladestützen hin- 14. § 35 a wird wie folgt geändert:
ausragt." a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „daß" b) In den'·Absätzen 6 und 7 werden jeweils nach den
die Worte „einschließlich mitgeführter aus- Worten „nicht mehr als 2,8 t" die Worte „und mit
tauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3)" ein- einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
gefügt. geschwindigkeit von mehr als 25 km/h" einge-
fügt.
11. § 32 Satz 5 wird aufgehoben.
15. § 35 e Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
1 2. § 32 b wird wie folgt geändert: ,,(5) Fahrgasttüren in Kraftomnibussen mit mehr
als 16 Fahrgastplätzen müssen beim Einmann-
a) In Absatz 1 werden die Worte „Kraftfahrzeuge betrieb entweder vom Sitz des Fahrzeugführers aus
und Anhänger'' durch die Worte „Kraftfahrzeuge, geöffnet und geschlossen oder automatisch betätigt
Anhänger und Fahrzeuge mit austauschbaren werden können. Es muß sichergestellt sein, daß
Ladungsträgern'' ersetzt. beim Schließen fremdkraftbetätigter Fahrgasttüren
Personen nicht eingeklemmt werden können; Ein-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: richtungen, die zur Vermeidung eines nicht nur kurz-
zeitigen Einklemmens Ansprechkräfte benötigen,
,,(2) Der Unterfahrschutz muß der Richtlinie
die die Fahrgäste nicht gefährden, sind zulässig.
70/221 /EWG des Rates vom 6. April 1970 zur
Wird die im direkten Einflußbereich und Sichtfeld
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
des Fahrzeugführers gelegene Fahrgasttür vom
gliedstaaten über die Behälter für flüssigen
Fahrzeugführer betätigt, genügt die Anbringung von
Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraft-
Schutzleisten mit ausreichender Breite und Nach-
fahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABI.
giebigkeit an den Hauptschließkanten. Sind die
EG Nr. L 76 S. 23), zuletzt geändert durch die
Kraftomnibusse mit mehr als zwei Fahrgasttüren
Richtlinie 81 /333/EWG der Kommission vom
ausgerüstet, dürfen nur die beiden vorderen Fahr-
18. Mai 1981 (ABI. EG Nr. L 131 S. 4), entspre-
gasttüren vom Sitz des Fahrzeugführers aus betä-
chen."
tigt werden können. Die übrigen Fahrgasttüren, ins-
besondere in angelenkten Teilen der Gelenkomni-
13. § 34 wird wie folgt geändert: busse, müssen automatisch betätigt werden kön-
nen. Der Fahrzeugführer muß von seinem Sitz aus-
a) Absatz 3 wird wie· folgt geändert: zum Beispiel über Spiegel - das Ein- und Ausstei-
.gen der Fahrgäste mindestens im Bereich der von
aa) In Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a werden der ihm betätigten Fahrgasttüren beobachten können.
Nummer 2 die Worte
Der geschlossene Zustand aller Fahrgasttüren muß
„jedoch Kraftfahrzeuge mit zwei dem Fahrzeugführer sinnfällig angezeigt werden.
Doppelachsen, deren Mitten min- Durch bauliche Maßnahmen muß sichergestellt
destens vier Meter voneinander sein, daß eine Gefährdung von Personen innerhalb
entfernt sind, 30,0 t" und außerhalb des Kraftomnibusses durch sich öff-
nende und schließende Türen nicht zu erwarten
angefügt. ist."
1374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
16. § 35 g Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: 23. § 47 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) In Kraftomnibussen muß mindestens ein Feuer- ,,(1) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor
löscher mit einer Füllmasse von 6 kg in betriebs- oder Selbstzündungsmotor, auf die sich die Anlage
fertigem Zustand mitgeführt werden. Zulässig sind XIV bezieht, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhal-
nur Feuerlöscher, die mindestens für die Brand- tens bei verschiedenen Betriebszuständen den
klassen Vorschriften der Anlage XIV über die Prüfung Typ 1
A: Brennbare feste Stoffe (flammen- und glutbil- entsprechen. Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungs-
dend), motor müssen hinsichtlich der Kurbelgehäuseent-
lüftung die Vorschriften der Anlage XIV über die Prü-
B: Brennbare flüssige Stoffe (flammenbildend) fung Typ III erfüllen; sie müssen ferner hinsichtlich
und des Gehalts an Kohlenmonoxid im Abgas bei Leer-
C: Brennbare gasförmige Stoffe (flammenbildend) lauf im Verfahren zur Erteilung einer Betriebserlaub-
amtlich zugelassen sind." nis den Anforderungen der Anlage XIV über die Prü-
fung Typ II, sonst der Anlage XI, genügen.
17 Dem § 35 h wird folgender Absatz 4 angefügt: (2) Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, auf
die sich Anlage XV bezieht, müssen hinsichtlich der
,,(4) Die Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Emission verunreinigender Stoffe (feste Bestand-
Postfach 11 45, 1000 Berlin 30, erschienen und teile - Dieselrauch) im Abgas den Vorschriften der
beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert Anlage XV entsprechen. Kraftfahrzeuge mit Selbst-
niedergelegt.'' zündungsmotor, auf die sich Anlage XVI bezieht,
müssen hinsichtlich der Emission verunreinigender
18. Folgender § 41 a wird eingefügt: Stoffe (feste Bestandteile.:.. Dieselrauch) im Abgas
den Vorschriften der Anlage XV oder XVI ent-
,,§ 41 a
sprechen."
Druckgasanlagen und Druckbehälter
(1) Für in Fahrzeuge eingebaute Druckgasbe- 24. § 49 wird wie folgt gefaßt:
hälter gilt die Druckbehälterverordnung vom
27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 184). ,,§ 49
Geräuschentwicklung und Schalldämpferantage
(2) Andere zum Betrieb von Fahrzeugen mit Flüs-
siggas notwendige Einrichtungen, die nicht der (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen so
Druckbehälterverordnung unterliegen, müssen so beschaffen sein, daß die Geräuschentwicklung das
angeordnet und beschaffen sein, daß ein sicherer nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeid-
Betrieb gewährleistet ist. bare Maß nicht übersteigt.
(3) Druckbehälter für Druckluftbremsanlagen (2) Die in den Anlagen XVIII, XIX oder XX bezeich-
müssen in sinngemäßer Anwendung der Druckbe- neten Kraftfahrzeuge - ausgenommen elektrisch
hälterverordnung geprüft und gekennzeichnet angetriebene Kraftfahrzeuge - müssen hinsichtlich
sein." des zulässigen Geräuschpegels und der Schall-
dämpferanlage den Vorschriften der jeweiligen
19. § 42 wird wie folgt geändert: Anlage entsprechen. Kraftfahrzeuge, auf die sich
die Anlage XIX bezieht, entsprechen den Anforde-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
rungen auch, wenn sie der Anlage XVIII genügen.
,,Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leer-
(3) Kraftfahrzeuge, die den Vorschriften der
gewicht''.
Anlage XXI entsprechen, gelten als lärmarme Fahr-
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: zeuge.
„Austauschbare Ladungsträger, die Fahrzeuge (4) Besteht Anlaß zu der Annahme, daß ein Fahr-
miteinander verbinden oder Zugkräfte über- zeug den,Anforderungen der Absätze 1 bis 2 nicht
tragen, sind Fahrzeugteile." entspricht, so ist der Führer des Fahrzeugs auf Wei-
sung einer zuständigen Person verpflichtet, den
20. § 43 wird wie folgt geändert: Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. Liegt
die Meßstelle nicht in der Fahrtrichtung des Fahr-
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: zeugs, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der
„An selbstfahrenden Arbeitsmaschinen darf zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km
diese Einrichtung hinten angeordnet sein." beträgt. Nach der Messung ist dem Führer eine
b) Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 wird aufgehoben. Die Num- Bescheinigung über das Ergebnis der Messung zu
mern 2 bis 5 werden Nummern 1 bis 4. erteilen. Die Kosten der Messung fallen dem Halter
des Fahrzeugs zur Last, wenn eine zu beanstan-
21. § 45 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: dende Überschreitung des für das Fahrzeug zuläs-
sigen Geräuschpegels festgestellt wird."
,,Sie müssen bei doppeltem Betriebsüberdruck,
mindestens aber bei einem Überdruck von 0,3 bar, 25. § 49 a wird wie folgt geändert:
dicht sein."
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
22. In § 46 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „oder durch ,,lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeu-
Überdruck im Kraftstoffbehälter" gestrichen. gen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1984 1375
76/756/EWG des Rates vom 27 .. Juli 1976 zur bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit- ,,Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kleinkraft-
gliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- räder und andere Fahrräder mit Hilfsmotor,
und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge wenn eine ausreichende elektrische Ener-
und Kraftfahrzeuganhänger (ABI. EG Nr. L 262 gieversorgung der Beleuchtungs- und Licht-
S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie signaleinrichtungen nur bei Verwendung
84/8/EWG der Kommission vom 14. Dezember von Scheinwerfern für Dauerabblendlicht
1983 (ABI. EG Nr. L 9 S. 24) bezieht, müssen nach den Sätzen 2 und 5 sichergestellt ist."
innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen
Winkel und unter den dort genannten Anforde- 27. § 51 wird wie folgt geändert:
rungen sichtbar sein."
b) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,, (8) Für alle am Kraftfahrzeug oder Zug ange- ,,Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler,
brachten Scheinwerfer und Signalleuchten muß Spurhalteleuchten''.
eine ausreichende elektrische Energieversor- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gung unter allen üblichen Betriebsbedingungen
ständig sichergestellt sein." aa) In Satz 1 werden die Worte „äu_ßere Rand
der Lichtaustrittsfläche" durch die Worte
c) Folgender Absatz 11 wird angefügt: ,,äußerste Punkt der leuchtenden Fläche"
,,(11) Für die Bestimmung der „leuchtenden ersetzt.
Fläche", der „Lichtaustrittsfläche" urid der „Win- bb) In Satz 3 werden die Worte „äußeren Ran-
kel der geometrischen Sichtbarkeit" gelten die des der Lichtaustrittsfläche" durch die
Begriffsbestimmungen in Anhang I der Richtlinie Worte „äußersten Punktes der leuchtenden
76/756/EWG des Rates." Fläche" ersetzt.
cc) Satz 8 wird wie folgt gefaßt:
26. § 50 wird wie folgt geändert: ,,Begrenzungsleuchten an einachsigen Zug-
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: oder Arbeitsmaschinen sind nicht erforder-
lich, wenn sie von Fußgängern an Holmen
,,(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so geführt werden oder ihre durch die Bauart
befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h
verstellen können. Bei Scheinwerfern für Ab- nicht übersteigt und der Abstand des äußer-
blendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegel- sten Punktes der leuchtenden fläche der
kante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt Scheinwerfer von der breitesten Stelle des
der leuchtenden Fläche nicht höher als Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm
1 200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt beträgt."
nicht für
c) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende
1. Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den Absätze 2 und 3 ersetzt:
öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auf-
trag verwendet we~den, ,,(2) Anhänger, deren äußerster Punkt des
Fahrzeugumrisses mehr als 400 mm über den
2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und land- äußersten Punkt der leuchtenden Fläche der
oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Begrenzungsleuchten des Zugfahrzeugs hinaus-
deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbrin- ragt, müssen an der Vorderseite durch zwei
gung der Scheinwerfer nicht zuläßt und die Begrenzungsleuchten kenntlich gemacht wer-
bei eingeschalteten Scheinwerfern mit einer den. Andere Anhänger dürfen an der Vorderseite
Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein.
betrieben werden (Betriebsvorschrift)." An allen Anhängern dürfen an der Vorderseite
b) Absatz 6 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefaßt: zwei nicht dreieckige weiße Rückstrahler ange-
bracht sein. Der äußerste Punkt der leuchtenden
„Liegt der höchste Punkt der leuchtenden Fläche Fläche der Begrenzungsleuchten und der äußer-
der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2) mehr als ste Punkt der leuchtenden Fläche der Rück-
1 200 mm über der Fahrbahn, so darf die strahler dürfen nicht mehr als 150 mm, bei land-
Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedin- oder forstwirtschaftlichen Anhängern nicht mehr
gungen oberhalb einer Höhe von 1 000 mm 1 lx als 400 mm, vom äußersten Punkt des Fahrzeug-
nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern, deren umrisses des Anhängers entfernt sein.
Anbringungshöhe 1 400 mm übersteigt, darf die
Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer (3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Flä-
nur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfer- che der Begrenzungsleuchten darf nicht weniger
mitte. '' als 350 mm und ihr höchster Punkt der leuchten-
den Fläche nicht mehr als 1 500 mm über der
c) Absatz 6 a wird wie folgt geändert: Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs
eine solche Anbringung nicht zu, so dürfen die
aa) In Satz 1 werden die Worte „und für Klein- Begrenzungsleuchten höher angebracht sein,
krafträder" gestrichen und die Zahl „40" jedoch nicht höher als 2 100 mm. Bei den vorde-
durch die Zahl „25" ersetzt. ren Rückstrahlern darf der niedrigste Punkt der
1376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
leuchtenden Fläche nicht weniger als 350 mm (4) Werden Umrißleuchten an Fahrzeugen ange-
und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche bracht, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müs-
nicht mehr als 900 mm über der Fahrbahn liegen. sen sie den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 ent-
Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche sprechen.
Anbringung nicht zu, so dürfen die Rückstrahler
höher angebracht sein, jedoch nicht höher als (5) Umrißleuchten dürfen nicht an Fahrzeugen
1 500 mm." und Anbaugeräten angebracht werden, deren Breite
über alles nicht mehr als 1,80 m beträgt."
d) Ab~atz 2 a wird Absatz 4.
30. Folgender§ 51 c wird eingefügt:
28. § 51 a wird wie folgt geändert:
,,§ 51 C
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 7 und 8 Parkleuchten, Park-Warntafeln
angefügt:
(1) Parkleuchten und Park-Warntafeln zeigen die
„Krankenfahrstühle müssen an den Längsseiten seitliche Begrenzung eines geparkten Fahrzeugs
mit mindestens je einem gelben Rückstrahler an.
ausgerüstet sein, der nicht höher als 600 mm,
jedoch so tief wie möglich angebracht sein muß. (2) An Kraftfahrzeugen, Anhängern und Zügen
Diese Rückstrahler dürfen auch an den Speichen dürfen angebracht sein:
der Räder angebracht sein." 1. eine nach vorn wirkende Parkleuchte für weißes
b) In Absatz 2 werden in Nummer 1 das Wort „und" Licht und eine nach hinten wirkende Parkleuchte
für rotes Licht für jede Fahrzeugseite oder
durch einen Beistrich, in Nummer 2 der Punkt
durch das Wort „und" ersetzt und folgende Num- 2. eine Begrenzungsleuchte und eine Schluß-
mer 3 angefügt: leuchte oder
„3. an Fahrgestellen, die zur Vervollständigung 3. eine abnehmbare Parkleuchte für weißes Licht
überführt werden." für die Vorderseite und eine abnehmbare Park-
c) In Absatz 5 wird das Wort „Rädern" durch das leuchte für rotes Licht für die Rückseite oder
Wort „Reifen" ersetzt und nach dem Wort „Kraft- 4. je eine Park-Warntafel für die Vorderseite und die
rädern" werden die Worte „und Krankenfahr- Rückseite des Fahrzeugs oder Zuges mit je
stühlen" eingefügt. 100 mm breiten unter 45° nach außen und unten
verlaufenden roten und weißen Streifen.
29. § 51 b wird wie folgt gefaßt:
An Fahrzeugen, die nicht breiter als 2 000 mm und
,,§ 51 b nicht länger als 6 000 mm sind, dürfen sowohl die
Umrißleuchten Parkleuchten nach Nummer 1 einer jeden Fahr-
zeugseite als auch die nach Nummer 3 zu einem
(1) Umrißleuchten sind Leuchten, die die Breite Gerät vereinigt sein.
über alles eines Fahrzeugs deutlich anzeigen. Sie
sollen bei bestimmten Fahrzeugen die Begren- (3) Die Leuchten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und
zungs- und Schlußleuchten ergänzen und die Auf- 3 und Satz 2 müssen so am Fahrzeug angebracht
merksamkeit auf besondere Fahrzeugumrisse len- sein, daß der unterste Punkt der leuchtenden Flä-
ken. che mehr als 350 mm und der höchste Punkt der
(2) Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als leuchtenden Fläche nicht mehr als 1 500 mm von
2, 10 m müssen und Fahrzeuge mit einer Breite von der Fahrbahn entfernt sind. Der äußerste Punkt der
mehr als 1,80 m aber nicht mehr als 2, 10 m dürfen leuchtenden Fläche der Leuchten darf vom äußer-
auf jeder Seite mit einer nach vorn wirkenden wei- sten Punkt des Fahrzeugumrisses nicht mehr als
ßen und einer nach hinten wirkenden roten Umriß- 400 mm entfernt sein.
leuchte ausgerüstet sein. Diese Leuchten müssen
(4) Die Leuchten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 müs-
möglichst nahe dem äußersten Punkt der Breite
sen während des Betriebs am Bordnetz anschließ-
über alles und so hoch, wie es.mit den Anforderun-
bar oder mit aufladbaren Stromquellen ausgerüstet
gen der Anbringung in Richtung der Breite und der
sein, die im Fahrbetrieb ständig am Bordnetz ange-
Symmetrie der Leuchten vereinbar ist, angebracht
schlossen sein müssen.
werden. Die Leuchten einer Fahrzeugseite dürfen
zu einer Leuchte zusammengefaßt sein. In allen Fäl- (5) Park-Warntafeln, deren wirksame Teile nur
len muß der Abstand zwischen den leuchtenden bei parkenden Fahrzeugen sichtbar sein dürfen,
Flächen dieser Leuchten und der Begrenzungs- müssen auf der dem Verkehr zugewandten Seite
leuchte oder Schlußleuchte auf der gleichen Fahr- des Fahrzeugs oder Zuges möglichst niedrig und
zeugseite mehr als 200 mm betragen. nicht höher -als 1 000 mm (höchster Punkt der
(3) Umrißleuchten sind nicht erforderlich an leuchtenden Fläche) so angebracht sein, daß sie
mit dem Umriß des Fahrzeugs, Zuges oder der
1. land- oder forstwirtschaftlichen Zug- und Ladung abschließen. Abweichungen von nicht mehr
Arbeitsmaschinen und ihren Anhängern und als 100 mm nach innen sind zulässig. Rückstrahler
2. allen Anbaugeräten und Anhängegeräten hinter und amtliche Kennzeichen dürfen durch Park-
land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen. Warntafeln nicht verdeckt werden."
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1984 1377
31. § 52 wird wie folgt geändert: 4 .. Arbeitsmaschinen,
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: 5. Krankenfahrstühlen.
,,(2) Ein Suchscheinwerfer für weißes Licht ist (6) Werden Rückfahrscheinwerfer an Fahrzeugen
zulässig. Die Leistungsaufnahme darf nicht mehr angebracht, für die sie nicht vorgeschrieben sind,
als 35 W betragen. Er darf nur zugleich mit den müssen sie den Vorschriften der Absätze 2 bis 4
Schlußl~uchten und der Kennzeichenbeleuch- entsprechen."
tung einschaltbar sein."
b) In Absatz 7 Satz 1 Nr. 8 wird der Punkt durch 33. § 53 wird wie folgt geändert:
einen Beistrich ersetzt; folg.ende Nummer 9 wird a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
angefügt:
,,(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen
,;9. Fahrzeuge für den Transport austausch- hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schluß-
barer Ladungsträger." leuchten für rotes Licht ausgerüstet sein. Der
c) Folgende Absätze 8 und 9 werden angefügt: niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der
Schlußleuchten darf nicht tiefer als 350. mm, bei
,,(8) Türsicherungsleuchten für rotes Licht, die Krafträdern nicht tiefer als 250 mm, und der
beim Öffnen der Fahrzeugtüren nach rückwärts höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht
leuchten, sind zulässig; für den gleichen Zweck höher als 1 500 mm, bei Arbeitsmaschinen und
dürfen auch rote rückstrahlende„Mittel verwen- land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
det werden. nicht höher als 1 900 mm über der Fahrbahn lie-
(9) Vorzeltleuchten an Wohnwagen und gen. Wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung
Wohnmobilen sind zulässig. Sie dürfen nicht dieser Maße nicht zuläßt, darf der-höchste Punkt
während der Fahrt benutzt und nur dann einge- der leuchtenden Fläche nicht höher als
schaltet werden, wenn nicht zu erwarten ist, daß • 2 100 mm über der Fahrbahn liegen. Die Schluß-
sie Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen leuchten müssen möglichst weit voneinander
blenden." angebracht, der äußerste Punkt der leuchtenden
Fläche darf nicht mehr als 400 mm von der brei-
testen Stelle des, Fahrzeugumrisses entfernt
32. Folgender§ 52 a wird eingefügt:
sein. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen
,,§ 52a mit zwei zusätzlichen, höher als 1 500 mm über
Rückfahrscheinwerfer der Fahrb-ahn angebrachten Schlußleuchten,
Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit
(1) Der Rückfahrscheinwerfer ist eine Leuchte, einer Schlußleuchte ausgerüstet zu sein. Vorge-
die die Fahrbahn hinter dem Fahrzeug ausleuchtet schriebene Schlußleuchten dürfen ,an einer
und anderen Verkehrsteilnehmern anzeigt, daß das gemeinsamen Sicherung nicht angeschlossen
Fahrzeug rückwärts fährt oder zu fahren beginnt. sein.
(2) Kraftfahrzeuge müssen hinten mit einem oder (2) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen
zwei Rückfahrscheinwerfern für weißes Licht aus- hinten mit zwei ausreichend wirkenden Brems--
gerüstet sein. An Anhängern sind hinten ein oder leuchten für rotes Licht ausgerüstet sein, die
zwei Rückfahrscheinwerfer zulässig. Der niedrigste nach rückwärts die Betätigung der Betriebs-
Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als bremse, bei Fahrzeugen nach § 4,1 Abs. 7 der
250 mm und der höchste Punkt der leuchtenden mechanischen Bremse, anzeigen. Bremsleuch-
Fläche nicht mehr als 1 200 mm über der Fahrbahn ten, die in der Nähe der Schlußleuchten ange-
liegen. bracht oder damit zusammengebaut sind, müs-
(3) Rückfahrscheinwerfer dürfen nur bei einge- sen stärker als diese leuchten. Bremsleuchten
legtem Rückwärtsgang leuchten können, wenn die sind nicht erforderlich an
Einrichtung zum Anlassen oder Stillsetzen des 1. Krafträdern mit oder ohne ·Beiwagen mit einer_
Motors sich in der Stellung befindet, in der der Motor durch die Bauart bestimmten Höchstge-
arbeiten kann. Ist eine der beiden Voraussetzungen schwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,
nicht gegeben, so dürfen sie nicht eingeschaltet 2. Krankenfahrstühlen und
werden können oder eingeschaltet bleiben.
3. Anhängern hinter Fahrzeugen nach den Num-
(4) Anbau-Rückfahrscheinwerfer müssen, soweit . mern 1 und 2. -
nicht über eine Bauartgenehmigung eine andere Bremsleuchten an Fahrzeugen, für die sie nicht
Ausrichtung vorgeschrieben ist, so geneigt sein, vorgeschrieben- sind, müs·sen den Vorschriften
daß sie die Fahrbahn auf nicht mehr als 10 .m hinter dieses Absatz-es entsprechen. An Krafträdern
dem Fahrzeug beleuchten. ohne Beiwagen ist nur eine Bremsleuchte zuläs-
(5) Rückfahrscheinwerfer sind nicht erforderlich sig. Der niedrigste Punkt der leucht_enden Fläche
an der Bremsleuchten darf nicht tiefer als 350 mm
1. Krafträdern, und der höchste Punkt der leuchtendeh Fläche
nicht höher als 1 500 mm über der Fahrbahn lie- ·
2. land- oder forstwirtschaftlichen Zug- .oder
gen. An Fahrzeugen des Straßendienstes, die
Arbeitsmaschinen,
von öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auf-
3. einachsigen Zugmaschinen, trag verwendet werden, darf der höchste Punkt
1378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten „an
höher als 1 500 mm über der Fahrbahn liegen. An Krafträdern" die Worte „und für seitliche Zusatz-
Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirt- blinkleuchten" eingefügt.
schaftlichen Zugmaschinen darf der höchste
Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als c) Nach Absatz 4 Nr. 3 wird der Punkt durch einen
1 900 mm und, wenn die Form dec Aufbaus die Beistrich ersetzt und folgende Nummer 4 ange-
Einhaltung dieses Maßes nicht zuläßt, nicht fügt:
höher als 2 100 mm über der Fahrbahn liegen.
,,4. an Kraftomnibussen, die für die Schüler-
Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
beförderung besonders eingesetzt sind,
dürfen mit zwei zusätzlichen, höher als 1 000 mm
über der Fahrbahn liegenden, innen oder außen an der Rückseite zwei zusätzliche Blink-
am Fahrzeug fest angebrachten Bremsleuchten leuchten, die so hoch und so weit außen wie
ausgerüstet sein, die abweichend von Satz 6 möglich angeordnet sein müssen."
auch höher als 1 500 mm über der Fahrbahn
angebracht sein dürfen." 36. § 55 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 3 wird aufgehoben. ,,(6) Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
c) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: nicht mehr als 25 km/h müssen mit mindestens
„Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. Rad-
Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm vom laufglocken und andere Einrichtungen für Schall-
äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses und ihr zeichen sind nicht zulässig."
höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht
mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt 37. § 55 a wird wie folgt gefaßt:
sein."
,,§ 55a
d) Im Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „möglichst" Funkentstörung
gestrichen.
( 1) Die Zündanlagen von Fremdzündungsmoto-
e) Absatz 8 wird wie folgt geändert: ren in Kraftfahrzeugen und elektrisch angetriebene
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ab- Fahrzeuge müssen funkentstört sein. Sie gelten als
schleppwagen" die Worte „oder Abschlepp- funkentstört, wenn sie DIN 57 879 Teil 1 /VDE 0879
achsen" eingefügt. Teil 1 /6.79 (VDE-Bestimmung) Abschnitt 4.1, 4.2,
bb) In Satz 2 wird das Wort „Abschleppwagen" 4.3.1 und 4.4 entsprechen. Bei Kraftfahrzeugen mit
durch die Worte „abschleppenden Fahr- Zündanlagen für Fremdzündungsmotoren, die zu
zeug" ersetzt. keinem genehmigten Typ gehören (§ 21 ), genügt
die Einhaltung des Abschnitts 4.5 der VDE-Bestim-
f) Folgender Absatz 9 wird angefügt: mung.
,,(9) Schlußleuchten, Bremsleuchten und rote
(2) Die Funkentstörausrüstung im Hochspan-
Rückstrahler - ausgenommen zusätzliche
nungsleitungsweg eines bereits im Verkehr befind-
Bremsleuchten und zusätzliche Schlußleuchten
lichen Fahrzeugs darf nur durch Teile verändert
- dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen
werden, die mit dem Funkschutzzeichen gekenn-
angebracht werden. Das gilt nicht für lichttech-
zeichnet sind.
nische Einrichtungen, die nach§ 49 a Abs. 9 und
10 abnehmbar sein dürfen." (3) Die VDE-Bestimmung ist im VDE-Verlag,
Bismarckstraße 33, 1000 Berlin 12, und im Beuth
34. Dem § 53 a Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: Verlag GmbH, Postfach 11 45, 1000 Berlin 30,
„Sie müssen der Nummer 20 der Technischen erschienen und beim Deutschen Patentamt archiv-
Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprü- mäßig gesichert niedergelegt."
fung nach § 22 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung (Verkehrsblatt 1973 - S. 558) entspre- 38. § 57 a Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
chen." ,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn das
Fahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne der Ver-
35. § 54 wird wie folgt geändert: ordnung (EWG) Nr. 1463/70 des Rates vom 20. Juli
1970 über die Einführung eines Kontrollgeräts im
a) Folgender Absatz 1 a wird eingfügt: Straßenverkehr (ABI. EG Nr. L 164 S. 1 ), zuletzt
,,(1 a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrich- geändert durch die Beitrittsakte von 1979 (ABI. EG
tungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahr- vom 19. November 1979 S. 17), ausgerüstet ist.
zeugteilen angebracht werden. Die nach vorn Das Kontrollgerät ist nach den Artikeln 15 bis 18 der
wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 zu betreiben; dies
zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger gilt nicht für Kraftomnibusse, w~nn sie im Linien-
dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut verkehr eingesetzt sind und das Kontrollgerät ent-
sein, wenn diese Teile nur eine Normallage sprechend Absatz 2 betrieben wird. Anstelle der
(Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gel- Namen der Führer kann in diesem Fall das amtliche
ten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach Kennzeichen oder die Betriebsnummer des jeweili-
§ 49 a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen." gen Fahrzeugs eingetragen werden."
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1984 1379
39. § 59 wird wie folgt geändert: bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10 a
eingefügt:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahrzeug- ,, 1O a. entgegen § 23 Abs. 6 Satz 1 die Ver-
ldentifizierungsnummer' '. wendung eines Personenkraftwa-
gens für dort genannte Personen-
b) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: beförderungen nicht oder nicht
,,4. Fahrzeug-ldentifizierungsnummer, ". rechtzeitig schriftlich anzeigt oder
·entgegen Satz 2 Halbsatz 2 den
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Fahrzeugschein nicht vorlegt,''.
„Die Fahrzeug-ldentifizierungsnummer nach der b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Norm DIN ISO 3779, Ausgabe Februar 1977,
oder nach der Richtlinie 76/114/EWG des Rates aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der
„3. der §§ 32 a, 42 Abs. 2 Satz 1 über
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Mitführen von Anhängern, des
Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage
§ 33 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1
und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und
oder-6 über das Schleppen von Fahr-
Kraftfahrzeuganhängern (ABI. EG Nr. L 24 S. 1 ),
zeugen, des § 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3,
geändert durch die Richtlinie 78/507 /EWG der
Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 4 Satz 1 oder
Kommission vom 19. Mai 1978 (ABI. EG Nr.
3 über Einrichtungen zur Verbindung
L 155 S. 31 ), muß 17 Stellen haben; andere
von Fahrzeugen oder des § 44
Fahrzeug-ldentifizierungsnummern dürfen nicht
Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 über
mehr als 14 Stellen haben."
Stützeinrichtungen und Stützlast
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: von Fahrzeugen,".
,,(4) Die Norm ist im Beuth Verlag GmbH, Post- bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
fach 11 45, 1000 Berlin 30, erschienen und beim
„4. des § 34 Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3
Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert
niedergelegt." Satz 1, 2, 4 oder 6 über die zulässi-
gen Achslasten und Gesamtge-
wichte sowie über den Achsabstand,
40. In § 60 wird folgender Absatz 5 a eingefügt: des § 34 Abs. 4 Satz 1 über ·die
,,(5 a) Kennzeichen und Kennzeichen-Beleuch- Beschriftung, des § 34 Abs. 6 oder 7
tungseinrichtungen an beweglichen Fahrzeugteilen über Gleiskettenfahrzeuge oder des
sind zulässig, wenn das bewegliche Fahrzeugteil § 42 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 über
nur eine Normallage für die Straßenfahrt hat, ferner die zulässige Anhängelast;".
ohne Rücksicht auf dieses Erfordernis, wenn es sich
um Kennzeichen und Kennzeichen-Beleuchtungs- cc) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
einrichtungen handelt, die nach § 49 a Abs. 9 und „7. des § 35 a Abs. 1, 2 oder 5 über
10 abnehmbar sein dürfen." Anordnung und Beschaffenheit der
Sitze im Fahrzeug, des Betätigungs-
41. § 61 wird aufgehoben. raums für den Fahrzeugführer oder
der Einrichtungen zum Führen des
Fahrzeugs, des § 35 a Abs. 4 Satz 1
42. § 67 Abs. 9 wird wie folgt gefaßt: über Sitz, Handgriff und Fußstützen
,,(9) Der Scheinwerfer und die Schlußleuchte nach für Beifahrer auf Krafträdern, des
Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. § 35 a Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 über
Eine Schaltung, die sebsttätig bei geringer Verankerungen zum Anbringen von
Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Sicherheitsgurten oder des § 35 a
Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist Abs. 7 Satz 1 oder 2 über Sicher-
zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlußleuchte heitsgurte und Rückhaltesysteme,".
allein leuchten."
dd) Die Nummern 7 b und 7 c erhalten folgende
Fassung:
43. § 69 a wird wie folgt .geändert:
,,7 b. des § 35 c über Heizung und Belüf.;.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:. tung, des § 35 d über Einrichtungen
zum Auf- und Absteigen, über die
aa) In Nummer 9 wird nach Buchstabe f folgen- Beschaffenheit der Fußböden sowie
der Buchstabe g eingefügt: über die Beschaffenheit der Über-
„g) der besonderen Betriebserlaubnis oder gänge in Gelenkfahrzeugen, des
Bauartgenehmigung nach § 19 Abs. 2 § 35 e Abs. 1 bis 4, 5 Satz 1, 2, 4 bis
Satz 2 Halbsatz 2,". 7 oder 8 über Türen und Türeinrich-
tungen oder des § 35 f Abs. 1 Satz 1
Die bisherigen Buchstaben g und h werden oder Abs. 3 über Notausstiege in
Buchstaben h und i. Kraftomnibussen;
1380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
7 c. des § 35 g Abs. 1 oder 2 über Feuer- Abs. 2 Satz 1, 2 oder 4 bis 6 über
löscher in Kraftomnibussen oder des Bremsleuchten, des § 53 Abs. 4 Satz
§ 35 h Abs. 1 bis 3 über Erste-Hilfe- 1 bis 4 oder 6 über Rückstrahler, des
Material in Kraftfahrzeugen;". § 53 Abs. 5 Satz 1 oder 2 über die
Anbringung von Schlußleuchten,
ee) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer Bremsleuchten und Rückstrahlern
13 a eingefügt: oder Satz 3 über die Kenntlichma-
,, 13 a. des § 41 a Abs. 2 über die Gewähr- chung von nach hinten hinausragen-
leistung des sicheren Betriebes von den Geräten, des § 53 Abs. 6 Satz 2
Flüssiggaseinrichtungen in Fahr- über Schlußleuchten an Anhängern
zeugen;". hinter einachsigen Zug- oder
Arbeitsmaschinen, des § 53 Abs. 8
ff) Nummer 14 erhält folgende Fassung: über Schlußleuchten, Bremsleuch-
„ 14. des § 45 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 ten, Rückstrahler und Fahrtrich-
über Kraftstoffbehälter oder des § 46 tungsanzeiger an abgeschleppten
über Kraftstoffleitungen;". betriebsunfähigen Fahrzeugen oder
gg) Nummer 17 erhält folgende Fassung: des§ 53 Abs. 9 Satz 1 über das Ver-
bot der Anbringung von Schluß-
„ 17. des § 49 Abs. 1 oder 2 Satz 1 über leuchten, Bremsleuchten oder Rück-
die Geräuschentwicklung oder die strahlern an beweglichen Fahrzeug-
Schalldämpferanlage;''. teilen;".
hh) Nummer 18 erhält folgende Fassung:
kk) In Nummer 19 werden die Worte ,,§ 53 a
„18. des§ 49 a Abs. 1 bis 6, 8, 9 Satz 2 Abs. 1, 2, 4 oder 5" durch die Worte,,§ 53 a
oder Abs. 10 Satz 1 über die allge- Abs. 1, 2, 3 Satz 2, Abs. 4 oder 5" ersetzt.
meinen Bestimmungen für lichttech-
nische Einrichtungen;". II) Nummer 20 erhält folgende Fassung:
„20. des§ 54 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 1 a
ii) Nach Nummer 18 werden folgende Num- Satz 1, Abs. 2, 3, 4 Nr. 1 Satz 1, 4,
mern 18 a, 18 b, 18 c, 18 d, 18 e, 18 f und Nr. 2, 3 Satz 1, Nr. 4 oder Abs. 6 über
18 g angefügt:
Fahrtrichtungsanzeiger;''.
,, 18 a. des§ 50 Abs. 1, 2 Satz 1, 6 Halbsatz 2,
Satz 7, Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 5, 6 mm) Nummer 23 erhält folgende Fassung:
Satz 1, 3, 4, 6 oder Abs. 6 a Satz 2 „23. des§ 55 a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2
bis 5 über Scheinwerfer für Fern-. über Funkentstörung;". ·
oder Abblendlicht; oo) Nummer 26-erhält folgende Fassung:
18 b. des § 51 Abs. 1 Satz 1, 4 bis 6, Abs. 2 „26. des § 58 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 oder 5
Satz 1, 4 oder Abs. 3 über Begren- über Geschwindigkeitsschilder an
zungsleuchten oder vordere Rück- Kraftfahrzeugen oder Anhängern
strahler; oder des § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
18 c. des§ 51 a Abs. 1 Satz 1 bis 7, Abs. 3 oder 3 Satz 2 über Fabrikschilder
Satz 1 oder Abs. 4 Satz 2 über die und Fahrzeug-ldentifizierungsnum-
seitliche Kenntlichmachung von mern,".
Fahrzeugen oder des § 51 b Abs. 2 pp) Nummer 27 wird gestrichen.
Satz 1, 2, 4, Abs. 4 oder 5 über
Umrißleuchten; c) In Absatz 4 erhält Nummer 8 folgende Fassung:
18 d. des § 51 c Abs. 3 bis 5 Satz 1 oder „8. des § 67 Abs. 1, 2 Satz 1, 3 oder 4, Abs. 3
3 über Parkleuchten oder Park- Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 2 oder 5, Abs. 5
Warntafeln; Satz 2, Abs. 6 Halbsatz 1, Abs. 7 Satz 1 oder
18 e. des § 52 Abs. 1 Satz 2 bis 5 über 3, Abs. 9 Satz 1 oder Abs. 10 über lichttech-
Nebelscheinwerfer, des § 52 Abs. 2 nische Einrichtungen an Fahrrädern und
Satz 2 oder 3 über Suchscheinwer- ihren Beiwagen."
fer, des § 52 Abs. 5 Satz 2 über d) In Absatz 5 erhält Nummer 5 a folgende Fassung:
besondere Beleuchtungseinrichtun-
gen an Krankenkraftwagen, des § 52 ,,5 a. entgegen § 49 Abs. 4 Satz 1 den Schall-
Abs. 7 Satz 2 oder 3 Halbsatz 2 über pegel im Nahfeld nicht feststellen läßt;".
Arbeitsscheinwerfer oder des § 52
Abs. 9 Satz 2 über Vorzeltleuchten 44. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
an Wohnwagen oder Wohnmobilen;
a) Nach den Übergangsbestimmungen zu § 22 a
18 f. des § 52 a Abs. 2 Satz 1 oder 3, Abs. 1 Nr. 6 (Einrichtungen zur Verbindung von
Abs. 3, 4 oder 6 über Rückfahr- Fahrzeugen) wird eingefügt:
scheinwerfer;
18 g. des § 53 Abs. 1 Satz 1 bis 4 oder 6 ,,§ 22 a Abs. 1 Nr. 9 (Park-Warntafeln)
über Schlußleuchten, des § 53 tritt in Kraft am 1. Januar 1986.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1984 1381
Park-Warntafeln, die nicht in amtlich geneh- am 1. März 1985 für Fahrzeuge und Züge mit
migter Bauart ausgeführt sind, dürfen nur an austauschbaren Ladungsträgern, bei denen
Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1990 erst- das jeweilige Trägerfahrzeug von diesem Tage
mals in den Verkehr gekommen sind, weiter an erstmals in den Verkehr kommt,
verwendet werden."
am 31. Dezember 1991 für andere Fahrzeuge
b) Nach den Übergangsbestimmungen zu § 22 a und Züge mit austauschbaren Ladungs-
Abs. 1 Nr. 10 (Nebelscheinwerfer) wird einge- trägern."
fügt:
e 1) Nach den Übergangsbestimmungen zu § 32
,,§ 22 a Abs. 1 Nr. 12 a (Rückfahrscheinwerfer) Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b (Breite von land- oder
tritt in Kraft am 1. Januar 1986. forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten) wird ein-
gefügt:
Rückfahrscheinwerfer, die nicht in amtlich
genehmigter Bauart ausgeführt sind, dürfen ,,§ 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b (Länge von
nur an Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1987 Kombinationen von Fahrzeugen nach Art
erstmals in den Verkehr gekommen sind, eines Sattelkraftfahrzeugs)
weiter verwendet werden.''
tritt in Kraft
c) Nach den Übergangsbestimmungen zu§ 22 a am 1. März 1985 für Kombinationen, bei denen
Abs. 3 Nr. 2 (Einrichtungen ausländischer Her- das jeweilige Trägerfahrzeug von diesem Tage
kunft) wird eingefügt: an erstmals in den Verkehr kommt,
,,§ 22 a Abs. 3 Nr. 2 (Erkennbarkeit und licht- am 31. Dezember 1991 für andere Kombinatio-
technische Einrichtungen für Fahrräder) nen von Fahrzeugen."
tritt in Kraft am 1. Januar 1986
§ 32 Abs. 2 (Kurvenlauf von Kraftfahrzeugen
für bauartgenehmigungspflichtige Teile, die und Zügen einschließlich mitgeführter aus-
von diesem Tage an in Gebrauch genommen tauschbarer Ladungsträger)
werden."
tritt in Kraft
c 1) Nach den Übergangsbestimmungen zu § 23
am 1. März 1985 für Fahrzeuge und Züge mit
Abs. 1 letzter Satz (Verwendung der Bezeich-
austauschbaren Ladungsträgern, bei denen
nung „Personenkraftwagen") wirä eingefügt:
das jeweilige Trägerfahrzeug von diesem Tage
,,§ 23 Abs. 6 (Verwendung eines Personen- an erstmals in den Verkehr kommt,
kraftwagens für bestimmte Personen-
beförderungen) am 31. Dezember 1991 für andere Fahrzeuge
und Züge mit austauschbaren Ladungsträ-
tritt in Kraft am 1. Juli 1985 gern."
für Personenkraftwagen, die vor dem
1. Dezember 1984 erstmals in den Verkehr ge- f) Die Übergangsbestimmungen zu § 32 b
kommen sind." (Unterfahrschutz) werden wie folgt gefaßt:
,,§ 32 b (Unterfahrschutz)
d) In den Übergangsbestimmungen zu § 24 letz- tritt in Kraft am 1. Januar 1987
ter Halbsatz (Inhalt des Anhängerverzeich-
nisses) wird Satz 2 gestrichen. für die von diesem Tage an erstmal$ in den
Verkehr kommenden Fahrzeuge mit oder ohne
e) Nach den Übergangsbestimmungen zu § 26 austauschbarem Ladungsträger. Für Fahr-
Abs. 4 Satz 2 (Angabe des Geburtsortes in der zeuge, die in der Zeit vom 1. Januar 1975 bis
Kartei) wird eingefügt: zum 31. Dezember 1986 erstmals in den Ver-
kehr gekommen sind, gilt § 32 b in der vor dem
,,§ 30 a (Änderung der durch die Bauart 1. Dezember 1984 geltenden Fassung."
bestimmten Höchstgeschwindigkeit)
tritt in Kraft g) Nach den Übergangsbestimmungen zu § 32 b
(Unterfahrschutz) wird eingefügt:
1. für Fahrräder mit Hilfsmotor, für Kleinkraft-
räder und für Leichtkrafträder am 1. Januar ,,§ 34 Abs. 3 (Mindestabstand der ersten
1986, Anhängerachse von der letzten Achse des
Zugfahrzeugs)
2. für andere Kraftfahrzeuge am 1. Januar
1988 tritt in Kraft am 1. Juli 1985
für die von den genannten Tagen an erstmals für Züge, bei denen ein Einzelfahrzeug von
in den Verkehr kommenden Fahrzeuge diesem Tage an erstmals in den Verkehr
§ 32 Abs. 1 (Abmessungen von Fahrzeugen kommt."
und Zügen einschließlich austauschbarer
Ladungsträger) h) Die Übergangsbestimmungen zu § 35 a Abs. 3
(Beifahrersitz an Zugmaschinen) werden auf-
tritt in Kraft gehoben.
1382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
i) Nach den Übergangsbestimmungen zu§ 35 e fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor; jedoch
Abs. 4 (Ein- und Ausstiege bei Kraftomnibus- müssen Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungs-
sen) wird eingefügt: motor, für die nach dem 1. Dezember 1984 eine
Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt wird bzw.
,,§ 35 e Abs. 5 (Türbetätigung und Einklemm-
ein Nachtrag zu einer Allgemeinen Betriebs-
schutz)
erlaubnis im Zusammenhang mit dem Motor
tritt in Kraft am 1. Januar 1986 oder seiner Schalldämpferanlage erteilt wird,
für die von diesem Tage an erstmals in den die Vorschriften der Anlage XIV erfüllen.
Verkehr kommenden Kraftomnibusse. Für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor,
Für die Kraftomnibusse, die vor dem 1. Januar die vor diesem Zeitpunkt in den Verkehr
1986 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gekommen sind, gelten folgende Übergangs-
gilt § 35 e Abs. 5 in der vor dem 1. Dezember bestimmungen:
1984 geltenden Fassung."
1 Prüfung Typ 1 (Prüfung der durchschnitt-
k) Nach den Übergangsbestimmungen zu § 41 lichen Emission von luftverunreinigenden
Abs. 17 (Zweileitungsbremsanlage) wird ein- Gasen nach Kaltstart)
gefügt:
a) Kraftfahrzeuge, deren Betriebserlaubnis
,,§ 41 a (Druckbehälter in Fahrzeugen) sich auf Anlage XIII in der vor dem 20. Juli
1972 geltenden Fassung der Verord-
tritt in Kraft am 1. Juli 1985
nung bezieht, gelten insoweit weiterhin
für die von diesem Tage an erstmals in den als vorschriftmäßig.
Verkehr kommenden Fahrzeuge."
b) Für Kraftfahrzeuge, die
k 1) Nach den Übergangsbestimmungen zu § 42 aa) vom 1 . Oktober 1970 an auf Grund
Abs. 2 (Anhängelast bei Anhängern ohne aus- einer Allgemeinen Betriebserlaub-
reichende eigene Bremse) wird eingefügt: nis oder
,,§ 42 Abs. 3 Satz 2 (Behandlung austausch- bb) vom 20. April 1973 an auf Grund
barer Ladungsträger als Fahrzeugteile) einer Betriebserlaubnis für Einzel-
tritt in Kraft fahrzeuge
am 1. März 1985 für austauschbare Ladungs- bis zum 30. September 1975 erstmals in
träger auf Zügen, bei denen eines oder beide den Verkehr gekommen sind, gilt die
Einzelfahrzeuge von diesem Tage an erstmals Anlage XIV der Verordnung in der Fas-
in den Verkehr kommen, sung der Bekanntmachung vom
am 31. Dezember 1991 für austauschbare 15. November 1974 (BGBI. 1 S. 3193).
Ladungsträger auf anderen Zügen."
c) Für Kraftfahrzeuge, die vom 1. Oktober
1) Nach den Übergangsbestimmungen zu § 43 1975 bis 30. September 1980 erstmals
Abs. 2 (Abschleppeinrichtung hinten) wird ein- in den Verkehr gekommen sind, gilt
gefügt: Anlage XIV in der Fassung der Verord-
nung vom 16. Juni 1975 (BGBI. 1
,,§ 43 Abs. 4 (nicht selbsttätige Kugelgelenk- S. 1398).
flächenkupplungen)
d) Für Kraftfahrzeuge, die vom 1. Oktober
sind weiterhin an Fahrzeugen zulässig, die vor
1980 bis zum 28. Februar 1985 erstmals
dem 1. Dezember 1984 erstmals in den Ver-
in den Verkehr gekommen sind, gilt
kehr gekommen sind."
Anlage XIV in der Fassung der Verord-
m) Die Übergangsbestimmungen zu § 45 Abs. 3 nung vom 15. Januar 1980 (BGBI. 1
(Kraftstoffbehälter in Kraftomnibussen) und zu s. 37).
§ 46 Abs. 4 (Kraftstoffleitungen und Förderung 2 Prüfung Typ II (Prüfung der Emission von
des Kraftstoffs bei Kraftomnibussen). werden Kohlenmonoxid bei Leerlauf)
aufgehoben.
a) Für Kraftfahrzeuge, die vom 1. Oktober
n) Die Übergangsbestimmungen zu § 47 Abs. 1 1970 bis 30. September 1976 erstmals
Satz 1 und Anlage XIV bis § 4 7 Abs. 1 Satz 2 in den Verkehr gekommen sind, gilt die
und Anlage XIV werden wie folgt gefaßt: Anlage XIV der Verordnung in der Fas-
,,§ 47 Abs. 1 und Anlage XIV (Abgase)
sung der Bekanntmachung vom
15. November 1974 (BGBI. 1 S. 3193).
treten in Kraft am 1. März 1985
b) Für Kraftfahrzeuge, die vom 1. Oktober
für die von diesem Tage an erstmals in den
1976 bis zum 28. Februar 1985 erstmals
Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge mit
in den Verkehr gekommen sind, gilt die
Fremdzündungsmotor und
Anlage XIV in der Fassung der Verord-
am 1. Oktober 1986 für die von diesem Tage an nung vom 16. Juni 1975 (BGBI. 1
erstmals in den Verkehr kommenden Kraft- s. 1398).
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1984 1383
3 Prüfung Typ III (Prüfung der Gasemissionen räder, die vor diesem Tage erstmals in den Ver-
aus dem Kurbeigehäuse) kehr gekommen sind, gilt § 49 in der vor dem
a) Kraftfahrzeuge, deren Betriebserlaubnis 1. Dezember 1984 geltenden Fassung. Bei
sich auf Anlage XII der vor dem 20. Juli Leichtkrafträdern, die vor dem 1 . Oktober 1985
1972 geltenden Fassung der Verord- erstmals in den Verkehr gekommen sind,
nung bezieht, gelten insoweit weiterhin genügt die Einhaltung des Grenzwertes von
als vorschriftsmäßig. · 78 dB(A).
b) Für Kraftfahrzeuge, die § 49 a Abs. 1 Satz 4 (geometrische Sichtbar-
keit)
aa) vom 1. Oktober 1970 an auf Grund
einer Allgemeinen Betriebserlaub- tritt in Kraft am 1. Januar 1988
nis oder für die von diesem Tage an erstmals in den
bb) vom 20. April 1973 an auf Grund Verkehr kommenden Fahrzeuge.
einer Betriebserlaubnis für Einzel-
fahrzeuge bis zur;n 28. Februar 1985 § 49 a Abs. 8 (ausreichende elektrische Ver-
sorgung)
erstmals in den Verkehr gekommen sind,
gilt die Anlage XIV der Verordnung in der tritt in Kraft am 1 . Januar 1988
Fassung der Bekanntmachung vom für die von diesem Tage an erstmals in den
15. November 1974 (BGBI. 1 S. 3193)." Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge und
o) In der Übergangsbestimmung zu § 47 Abs. 2 Züge.
Satz 1 und Anlage XV (Prüfung der Emission § 50 Abs. 3 Satz 2 (Mindestanbauhöhe der
verunreinigender Stoffe bei Dieselmotoren) Seheinwerfer)
wird der Klammerzusatz wie folgt gefaßt:
,,(Prüfung der Emission verunreinigender tritt in Kraft am 1. Januar 1988
Stoffe - feste Bestandteile - bei Selbstzün- für die von diesem Tage an erstmals in den
dungsmotoren)''. Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge. Für
Kraftfahrzeuge, die vor diesem Tage erstmals
p) Nach den Übergangsbestimmungen zu § 47
in den Verkehr gekommen sind, gilt§ 50 Abs. 3
Abs. 2 Satz 2 und der Anlage XVI (Prüfung der
in der vor dem 1. Dezember 1984 geltenden
Emission verunreinigender Stoffe bei Diesel-
Fassung."
motoren zum Antrieb von land- oder forstwirt-
schaftlichen Zugmaschinen) wird eingefügt: q) Nach den Übergangsbestimmungen zu § 50
,,§ 49 Abs. 2 und Anlage XVIII (Geräuschpegel Abs. 6 a (Scheinwerfer an Fahrrädern mit
und Schalldämpferanlagen von Kraftfahr- Hilfsmotor und an Kleinkrafträdern bis
zeugen) 40 km/h) wird eingefügt:
treten in Kraft am 1. Oktober 1985 ,, § 51 Abs. 1 (Begrenzungsleuchten an Elektro-
karren)
für die von diesem Tage an erstmals in den
Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge. Für tritt in Kraft am 1. Januar 1988
Kraftfahrzeuge, die vor diesem Tage erstmals für die von diesem Tage an erstmals .in den
in den Verkehr gekommen sind, gilt§ 49 in der Verkehr kommenden Fahrzeuge.
vor dem 1. Dezember 1984 geltenden Fas-
sung. § 51 Abs. 3 (Anbauhöhe der Begrenzungs-
leuchten und vorderen Rückstrahler)
§ 49 Abs. 2 und Anlage XIX (Geräuschpegel
von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und tritt in Kraft am 1 . Januar 1988
von land- oder forstwirtschaftlichen Zug- für die von diesem Tage an erstmals in den
maschinen) Verkehr kommenden Fahrzeuge."
treten in Kraft am 1. Oktober 1985
r) In die Übergangsbestimmungen zu § 51 a
für die von diesem Tage an erstmals in den (seitliche Kenntlichmachung) werden nach
Verkehr kommenden selbstfahrenden Arbeits- den Worten „am 1 . Januar 1981 " die Worte
maschinen und land- oder forstwirtschaft- ,, , für land- oder forstwirtschaftliche Zugma-
lichen Zugmaschinen. Für selbstfahrende schinen mit einer durch die Bauart bestimmten
Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirt- Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
schaftliche Zugmaschinen, die vor diesem 30 km/h am 1. Januar 1989," eingefügt.
Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind,
gilt§ 49 in der vor dem 1. Dezember 1984 gel- s) Nach den Übergangsbestimmungen zu § 51 a
tenden Fassung. (seitliche Kenntlichmachung) wird eingefügt:
§ 49 Abs. 2 und Anlage XX (Geräuschpegel ,,§ 51 a (seitliche Kenntlichmachung von
von Krafträdern) Krankenfahrstühlen)
treten in Kraft am 1. Dezember 1984 tritt in Kraft am 1. Januar 1986
für die von diesem Tage an erstmals in den für die von diesem Tage an erstmals in den
Verkehr kommenden Krafträder. Für Kraft- Verkehr kommenden Krankenfahrstühle und
1384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
am 1. Januar 1987 für andere Krankenfahr- sowie an anderen Kraftfahrzeugen mit einer
stühle. Sie dürfen schon vorher entsprechend durch die Bauart bestimmten Höchstge-
§ 51 a ausgerüstet sein. schwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und
§ 51 b (Umrißleuchten) ihren Anhängern)
tritt in Kraft am 1. Januar 1987 tritt in Kraft am 1. Januar 1988
für die von diesem Tage an erstmals in den für die von diesem Tage an erstmals in den
Verkehr kommenden Fahrzeuge. An Fahrzeu- Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge.''
gen, die vor dem 1. Januar 1987 erstmals in
den Verkehr kommen, dürfen Umrißleuchten w) Nach den Übergangsbestimmungen zu § 53
angebracht sein und darf der Abstand zwi- Abs. 2 (Farbe des Bremslichts) wird eingefügt:
schen den leuchtenden Flächen der Umriß-
leuchte und der Begrenzungsleuchte oder ,,§ 53 Abs. 2 (Mindestanbauhöhe der Brems-
Schlußleuchte auf der gleichen Fahrzeugseite leuchten)
auch kleiner als 200 mm sein." tritt in Kraft am 1. Januar 1986
t) Die Übergangsbestimmung zu § 52 Abs. 2 für die von diesem Tage an erstmals in den
Satz 4 (Schaltung der Rückfahrscheinwerfer) Verkehr kommenden Fahrzeuge. Für Fahr-
wird aufgehoben. zeuge, die vor dem 1. Januar 1986 erstmals in
den Verkehr gekommen sind, gilt§ 53 Abs. 2
u) Nach den Übergangsbestimmungen zu § 52 in der vor dem 1. Dezember 1984 geltenden
Abs. 6 (Dachaufsatz für Arzt-Fahrzeuge) wird Fassung.
eingefügt:
§ 53 Abs. 4 (höchster Punkt der leuchtenden
,,§ 52 a (Rückfahrscheinwerfer) Fläche der Rückstrahler)
tritt in Kraft am 1. Januar 1987 tritt in Kraft am 1. Januar 1987
für die von diesem Tage an erstmals in den
für die von diesem Tage an erstmals in den
Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge. Verkehr kommenden Fahrzeuge. Für Fahr-
Bei den vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den zeuge, die vor dem 1. Januar 1987 erstmals in
Verkehr gekommenen Fahrzeugen genügt es, den Verkehr gekommen sind, gilt§ 53 Abs. 4
wenn die Rückfahrscheinwerfer nur bei einge- in der vor dem 1. Dezember 1984 geltenden
schaltetem Rückwärtsgang leuchten können. Fassung.
Bei Fahrzeugen, die in der Zeit vom 1. Juli 1961 § 53 Abs. 8 (rückwärtige Sicherung mit Ab-
bis zum 31. Dezember 1986 erstmals in den schleppachsen abgeschleppter Fahrzeuge)
Verkehr gekommen sind, dürfen die Rückfahr-
scheinwerfer so geschaltet sein, daß sie tritt in Kraft am 1. Januar 1986.
weder bei Vorwärtsfahrt noch nach Abziehen
§ 53 Abs. 9 (Anbringung an beweglichen Fahr-
des Sehalterschlüssels leuchten können.
zeugteilen)
§ 53 Abs. 1 (Anbauhöhe der Schlußleuchten) tritt in Kraft am 1. Januar 1987
tritt in Kraft am 1. Januar 1986 für die von diesem Tage an erstmals in den
für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge."
Verkehr kommenden Fahrzeuge. Für Fahr-
zeuge, die vor dem 1. Januar 1986 erstmals in x) Nach den Übergangsbestimmungen zu§ 53 a
den Verkehr gekommen sind, gilt§ 53 Abs. 1 Abs. 2 (Warndreiecke und Warnleuchten) wird
in der vor dem 1. Dezember 1984 geltenden eingefügt:
Fassung.
,,§ 53 a Abs. 3 (Anwendung der Technischen
§ 53 Abs. 1 (Absicherung der Schlußleuchten) Anforderungen auf zusätzliche Warnleuchten)
tritt in Kraft am 1. Januar 1987 tritt in Kraft am 1. Januar 1986
für die von diesem Tage an erstmals in den für zusätzliche Warnleuchten, die von diesem
Verkehr kommenden Fahrzeuge. An anderen Tage an bauartgenehmigt werden sollen: Auf
Fahrzeugen sind andere Schaltungen zuläs- Grund von den bis zu diesem Zeitpunkt erteil-
sig." ten Bauartgenehmigungen dürfen zusätzliche
Warnleuchten noch bis zum 1. Januar 1988
v) Nach den Übergangsbestimmungen zu § 53 feilgeboten oder veräußert werden; ihre Ver-
Abs. 2 Satz 1 (Anzahl der Bremsleuchten) wird wendung bleibt zulässig."
eingefügt:
y) Nach den Übergangsbestimmungen zu § 53 a
,,§ 53 Abs. 2 Satz 1 (Bremsleuchten an Kraft- Abs. 5 (Warnblinkanlagen an Fahrzeugen, für
rädern mit einer durch die Bauart bestimmten die sie nicht vorgeschrieben sind) wird einge-
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h .fügt:
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. _November 1984 1385
,,§ 53 d Abs. 2 (Schaltung der Nebelschluß- bb) Die Übergangsbestimmungen zu § 57 a
leuchten) Abs. 1 a (Verplombung der Fahrtschreiber), zu
tritt in Kraft am 1. März 1985 § 57 b Abs. 1 (Änderung des Einbauschildes),
zu§ 61 Abs. 1 (Anwendung des§ 35 e Abs. 4
für die von diesem Tage an erstmals in den auf Omnibusanhänger) und zu § 61 Abs. 6
Verkehr kommenden Fahrzeuge." (Druckluftbremsen) werden aufgehoben.
z) Nach den Übergangsbestimmungen zu § 54 cc) In der Übergangsbestimmung zu § 66 a Abs. 1
(Fahrtrichtungsanzeiger) wird eingefügt:
werden die Worte „Satz 3" durch die Worte
,,§ 54 Abs. 1 a (Anbringung der Fahrtrich-
,,Satz 1 " ersetzt. ·
tungsanzeiger an beweglichen Fahrzeug-
teilen) dd) In den Übergangsbestimmungen zu § 67
Abs. 7 (seitliche Kenntlichmachung) werden
tritt in Kraft am 1. Januar 1987 der Punkt am Schluß gestrichen und folgendes
angefügt: ,,und am 1. Januar 1986 für andere
für die von diesem Tage an erstmals in den
Fahrräder. Bis zum 1. Januar 1989 dürfen an
Verkehr kommenden Fahrzeuge."
den Seiten vorhandene weiße rückstrahlende
Mittel weiterverwendet werden. Die in die
aa) Nach den Übergangsbestimmungen zu § 54
Reifen einvulkanisierten retroreflektierenden
Abs. 3 (Winker für gelbes Blinklich\ und Pen-
weißen Streifen dürfen weiter verwendet wer-
delwinker) wird eingefügt:
den."
,,§ 54 Abs. 4 Nr. 4 (zusätzliche Blinkleuchten
an Schulbussen) ee) Nach den Übergangsbestimmungen zu Anlage
IX (Prüfplakette) wird eingefügt:
tritt in Kraft am 1. Januar 1986.
„Muster
§ 55 Abs. 1 und 2 (Einrichtungen für Schall-
Fahrzeugbriefe, Fahrzeugscheine, Versiche-
zeichen an Fahrrädern mit Hilfsmotor mit
rungsbestätigungen, Mitteilungen nach § 29 a,
einer durch die Bauart bestimmten Höchst- sowie Anzeigen und Bescheide nach § 29 c,
geschwindigkeit von mehr als 25 km/h und
die anstelle des Wortes „Fahrzeug-ldentifizie-
K Iein krafträdern)
rungsnummer" das Wort „Fahrgestell.num-
tritt in Kraft am 1. Januar 1989 mer" enthalten, dürfen weiter verwendet wer-
den; Vordrucke dürfen aufgebraucht werden.
für die von diesem Tage an erstmals in den Entsprechendes gilt für Nachweise nach
Verkehr kommenden Fahrzeuge. Andere Fahr- Muster 1 d, die anstelle des Wortes „Fahr-
räder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart zeug-ldentifizierungsnummer" die Worte
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr ,,Fabriknummer des Fahrgestells" enthalten."
als 25 km/h und Kleinkrafträder müssen mit
mindestens einer helltönenden Glocke ausge-
rüstet sein. Anstelle der Glocke dürfen entwe- 45. In der Anlage XI Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und
der eine Hupe oder ein Horn angebracht sein, Satz 5 wird die Zahl „4,5" durch die Zahl „3,5"
wenn eine ausreichende Stromversorgung ersetzt.
aller Verbraucher sichergestellt ist.
46. Die Anlage XIV erhält die aus Anhang 1 zu dieser
§ 55 a (Funkentstörung von Kraftfahrzeugen
Verordnung ersichtliche Fassung.
mit Fremdzündungsmotor)
tritt in Kraft am 1. Januar 1987 47. Als Anlagen XVIII bis XXI werden die Anhänge 2 bis
für die von diesem Tage an erstmals in den 5 zu dieser Verordnung angefügt.
Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge. Für
Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1987
erstmals in den Verkehr kommen, gilt auch Artikel 2
§ 55 a in der vor dem 1. Dezember 1984 gel-
tenden Fassung. § 5 der Sechsten Verordnung über Ausnahmen von
den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Entstörmittel in Fahrzeugen, die vor dem Ordnung vom 17. Juli 1962 (BGBI. 1 S. 450), zuletzt
1. Januar 1962 erstmals in den Verkehr . geändert durch Artikel 5 Nr. 1 der Verordnung vom
gekommen sind, brauchen nicht mit dem Funk- 20. Juni 1973 (BGBI. 1 S. 638), wird aufgehoben.
schutzzeichen gekennzeichnet zu sein.
§ 55 a (Funkentstörung von elektrisch ange-
triebenen Fahrzeugen) Artikel 3
tritt in Kraft am 1. Januar 1989 Dem § 2 der Vierundzwanzigsten Verordnung über
Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-
für die von diesem Tage an ~rstmals in den Zulassungs-Ordnung vom 9. September 1975 (BGBI. 1
Verkehr kommenden Fahrzeuge.'' S. 2508) wird folgender Satz 3 angefügt:
1386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
,,Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fahrten, die der amt- Artikel 5
lich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den
Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen der Erstellung von Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Gutachten unternimmt." leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2
des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805) und § 73 des Bundes-
Artikel 4 Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3 der Fünfundzwanzigsten Verordnung über Aus- Artikel 6
nahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung vom 1 . Juli 1976 (BGBI. 1S. 1778) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
wird aufgehoben. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 16. November 1984
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 48 •- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1984 1387
Anhang 1 Anlage XIV
(§ 47 Abs. 1)
Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft
durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren
1 Anwendungsbereich
Diese Anlage gilt, soweit in den nach Absatz 3 genannten Anhängen nichts anderes bestimmt ist, für alle zur
Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor oder Kompressions-
zündungsmotor mit oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern, einer zulässigen Gesamtmasse von minde-
stens 400 kg und einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h; sie gilt nicht für
land- oder forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen sowie andere Arbeitsmas_chinen.
2 Prüfstelle
Technischer Dienst ist der Rheinisch-Westfälische Technische Überwachungsverein, Langemarckstraße 20,
4300 Essen.
Im Rahmen der Prüfungen zur Erteilung von Betriebserlaubnissen nach§ 21 können auch andere Prüfstellen
für den Kraftfahrzeugverkehr prüfen. Der Technische Dienst ist jedoch über alle Prüfungen zu unterrichten. In
Zweifelsfällen ist er zu beteiligen; bei allen Fragen der Anwendung ist er federführend.
3 Anforderungen
Für die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahr-
zeugmotoren gelten - soweit nachfolgend nicht anders bestimmt - die technischen Anforderungen der
Anhänge I bis VI der Richtlinie 83/351 /EWG des Rates vom 16. Juni 1983 zur Änderung der Richtlinie
70/220/EWG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die
Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABI. EG Nr. L 197 S. 1).
Als Ergänzung zum Anhang VI der Richtlinie 83/351 /EWG des Rates gilt:
„Bei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasantrieb ist als Bezugskraftstoff Flüssiggas nach DIN 51 622, Ausgabe
November 1973, zu verwenden, dessen Gehalt an Propan 95 % ± 3 % beträgt."
Die Norm ist im Beuth Verlag GmbH, Postfach 11 45, 1000 Berlin 30, erschienen und beim Deutschen Patent-
amt archivmäßig gesichert niedergelegt.
Anhang 2 Anlage XVIII
(§ 49 Abs. 2 und§ 22)
Zulässiger Geräuschpegel und die Schalldämpferanlage
von Kraftfahrzeugen
1 Anwendungsbereich
Diese Anlage gilt, soweit in den nach Absatz 3 genannten Anhängen nichts anderes bestimmt ist, für alle zur
Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten mehrspurigen Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau, mit Ausnahme
der Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nach Anlage XIX.
2 Prüfstelle
Technischer Dienst ist der Technische Überwachungs-Verein Bayern e. V., Westendstraße 199,
8000 München 21. ·
Im Rahmen der Prüfungen zur Erteilung von Betriebserlaubnissen können auch andere Prüfstellen für den Kraft-
fahrzeugverkehr prüfen. Der Technische Dienst ist über alle Prüfungen im Zusammenhang mit Typprüfungen
zu unterrichten. In Zweifelsfällen ist er zu beteiligen; bei allen Fragen der Anwendung ist er federführend.
3 Anforderungen
Für die Genehmigung eines Kraftfahrzeugtyps hinsichtlich des Geräuschpegels und der Auspuffvorrichtung
sowie für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für Austausch-Schalldämpferanlagen gelten die Anforderungen
der Richlinie 70/157 /EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABi. EG
Nr. L 42 S. 16), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/424/EWG des Rates vom 3. September 1984 (ABI. EG
· Nr. L238 S. 31).
1388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anhang 3
Anlage XIX
(§ 49 Abs. 2)
Zulässiger Geräuschpegel und die Schalldämpferanlage
von Arbeitsmaschinen und von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
1 Anwendungsbereich
Diese Anlage gilt, soweit in dem nach Absatz 3 genannten Anhang nichts anderes bestimmt ist, für selbstfahrende
Arbeitsmaschinen und für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen. Als Zugmaschine gelten alle Kraft-
fahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens 2 Achsen, deren Funktion im wesentlichen in der
Zugleistung besteht und die eigens zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte,
Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben
bestimmt sind. Sie dürfen zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein.
2 Prüfstelle
Technischer Dienst ist der Technische Überwachungs-Verein Bayern e. V., Westendstraße 199,
8000 München 21.
Im Rahmen der Prüfungen zur Erteilung von Betriebserlaubnissen können auch andere Prüfstellen für den
Kraftfahrzeugverkehr prüfen. Der Technische Dienst ist jedoch über alle Prüfungen im Zusammenhang mit Typ-
prüfungen zu unterrichten. In Zweifelsfällen ist er zu beteiligen; bei allen Fragen der Anwendung ist er
federführend.
3 Anforderungen
Für die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Geräuschpegels und der Schalldämpferanlage gilt
Anhang VI der Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zug-
maschinen_ auf Rädern (ABI. EG Nr. L 84 S. 25).
Anhang 4
Anlage XX
(§ 49 Abs. 2)
Zulässiger Geräuschpegel und die Schalldämpferanlage
von Krafträdern
Teil 1
1 Anwendungsbereich
1.1 Teil I gilt, soweit in den zugehörigen Anhängen nichts anderes bestimmt ist, für die zur Teilnahme am Straßen-
verkehr bestimmten Krafträder (maschinell angetriebene Fahrzeuge mit zwei Rädern) mit oder ohne Beiwagen
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h.
1.2 Abweichend von Anhang I Abschnitt 2.1 .1 darf der Geräuschpegel von Leichtkrafträdern ( § 18 Abs. 2 Nr. 4 a
Buchstabe a) einen Grenzwert von 75 dB(A) nicht überschreiten.
2 Prüfstelle
Technischer Dienst ist der Technische Überwachungs-Verein Bayern e. V., Westendstraße 199,
8000 München 21.
Im Rahmen der Prüfungen zur Erteilung von Betriebserlaubnissen können auch andere Prüfstellen für den
Kraftfahrzeugverkehr prüfen. Der Technische Dienst ist jedoch über alle Prüfungen im Zusammenhang mit
Typprüfungen zu unterrichten. In Zweifelsfällen ist er zu beteiligen; bei allen Fragen der Anwendung ist er
federführend.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1984 1389
Anhang I zu Teil 1
Begriffsbestimmungen,
zulässige Geräuschpegel, Schalldämpferanlage
1 Begriffsbestimmungen läßlich ist (sind), so sind dieser Filter und/oder dieser
Ansauggeräuschdämpfer als Einzelteile anzusehen,
1.1 Kraftradtyp hinsichtlich des Geräusch- denen die gleiche Bedeutung wie der Auspuffanlage
pegels und der Auspuffanlage zukommt.
„Kraftradtyp hinsichtlich des Geräuschpegels und
der Auspuffanlage" bezeichnet Krafträder, die sich 2 Zulässige Geräuschpegel
in folgenden wesentlichen Punkten nicht unter-
scheiden: 2.1 Fahrgeräusch
1.1.1 Art der Antriebsmaschine (Hub- oder Kreiskolben- 2.1.1 Grenzwerte
motor, Zwei- oder Viertaktverfahren, Zylinderzahl Der Geräuschpegel der Krafträder darf unter den in
und Hubraum, Anzahl und Typ der Vergaser oder 2.1.2 bis 2.1.5 aufgeführten Bedingungen folgende
Einspritzanlagen, Anordnung der Ventile, Nenn- Grenzwerte nicht überschreiten:
leistung und Nennleistungsdrehzahl).
Bei Anwendung dieser Anlage ist für Kreiskolben- Hubraumklasse Grenzwert
motoren das doppelte Kammervolumen als Hub- cm 3 des Geräuschpegels
dB(A)
raum zu betrachten.
1.1.2 Art der Kraftübertragung, insbesondere Anzahl der s 80 78 *)
Getriebegänge und deren Übersetzungsverhältnis; s 125 80
1.1.3 Anzahl, Art und Anordnung der Schalldämpfer- s 350 83
anlage. s 500 85
> 500 86
1.2 Schalldämpferanlage
,,Schalldämpferanlage" bezeichnet einen vollstän- *) 75 dB(A) für Leichtkrafträder
digen Satz von Einzelteilen, die zur Dämpfung der
von der Antriebsmaschine eines Kraftrads und sei- 2.1.2 Meßgeräte
nem Abgasausstoß hervorgerufenen Geräusche
erforderlich sind. 2.1.2.1 Akustische Messungen
Als Schallmeßgerät ist ein Präzisionsschallpegel-
1.3 Schall däm pferanl agen verschiedener
meßgerät zu verwenden, das der in der Veröffent-
Bauart
lichung Nr. 179 „Präzisionsschallpegelmesser",
,,Schalldämpferanlagen verschiedener Bauart" 2. Ausgabe, der Internationalen Elektrotechnischen
bezeichnen Anlagen, die untereinander wesentliche Kommission (IEC) beschriebenen Bauart entspricht.
Unterschiede aufweisen, wobei diese Unterschiede Für die Messungen sind die Anzeigegeschwindig-
sich auf folgende Merkmale erstrecken können: keit „schnell" und die Bewertungskurve „A", die
ebenfalls in dieser Veröffentlichung beschrieben
1.3.1 Anlagen, bei denen die Einzelteile verschiedene
werden, zu verwenden.
Fabrik- oder Handelsmarken tragen;
Zu Beginn und am Ende jeder Meßreihe ist das
1.3.2 Anlagen, bei denen die Materialeigenschaften eines Schallmeßgerät nach den Angaben des Herstellers
beliebigen, sonst gleichen Einzelteils verschieden mit einer geeigneten Schallquelle (z. B. Pistophon)
sind oder die Einzelteile eine unterschiedliche Form zu kalibrieren.
oder Größe haben;
2.1.2.2 Geschwindigkeitsmessungen
1.3.3 Anlagen, bei denen das Funktionsprinzip wenig-
stens eines Einzelteils verschieden ist; Motordrehzahl und Geschwindigkeit auf der Meß-
strecke sind mit einer Genauigkeit von ± 3 % zu
1.3.4 Anlagen, bei denen die Einzelteile auf verschiedene bestimmen.
Weise zusammengebaut sind. 2.1.3 Meßbedingungen
1.4 Einzelteil einer schalldämpfenden 2.1.3.1 Zustand des Kraftrads
Auspuff- oder Ansauganlage
Bei den Messungen muß sich das Kraftrad in fahrbe-
„Einzelteil einer schalldämpfenden Auspuff- oder reitem Zustand (mit Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln,
Ansauganlage" bezeichnet eines der einzelnen Kraftstoff, Werkzeug, Ersatzrad und mit Fahrer)
Bestandteile, die zusammen die Auspuffanlage befinden.
(z. B. Auspuffrohre und -rohrstutzen, eigentlicher
Vor Beginn der Messungen ist der Kraftradmotor auf
Schalldämpfer) oder die Ansauganlage (Luftfilter)
bilden. die normale Betriebstemperatur zu bringen. Bei
automatisch gesteuerten Lüftern darf anläßlich der
Ist der Motor mit einem Luftfilter und/oder einem Geräuschmessung nicht in die Schaltautomatik ein-
Ansauggeräuschdämpfer ausgerüstet, der (die) für gegriffen werden. Bei Krafträdern mit mehr als einem
die Einhaltung der Geräuschpegelgrenzwerte uner- angetriebenen Rad ist nur der für den normalen
1390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Straßenbetrieb vorgesehene Antrieb zu verwenden. begrenzung die Linie 88' erreicht; sodann ist die Be-
Ist das Kraftrad mit einem Beiwagen ausgerüstet, so tätigungseinrichtung schnellstmöglich in die Leer-
ist dieser für die Prüfung zu entfernen. laufstellung zurückzunehmen.
2.1.3.2 Prüfgelände Bei allen Messungen ist das Kraftrad in gerader
Richtung so über die Beschleunigungsstrecke zu
Das Prüfgelände muß aus einer zentral angeordne-
fahren, daß die Spur seiner Längsmittelebene mög-
ten Beschleunigungsstrecke bestehen, die von
lichst nahe an· der Linie CC' liegt.
einem im wesentlichen ebenen Prüfgelände umge-
ben ist. Die Beschleunigungsstrecke muß eben sein; 2.1.4.3.1 Benutzung des gegebenenfalls vorhandenen
ihre Oberfläche muß trocken und so beschaffen Getriebes
sein, daß das Fahrgeräusch niedrig bleibt.
Auf dem Prüfgelände müssen die Bedingungen des Ist das Kraftrad mit einem hand- oder fußbetätigten
freien Schallfeldes zwischen der Schallquelle in der Schaltgetriebe ausgestattet, das nicht mehr als vier
Mitte der Beschleunigungsstrecke und dem Mikro- Gänge aufweist, so ist der zweite Gang einzulegen.
phon auf ± 1 dB(A) genau eingehalten werden. Ist das Kraftrad mit einem hand- oder fußbetätigten
Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn im Abstand Schaltgetriebe ausgestattet, das mehr als vier
von 50 m um den Mittelpunkt der Beschleunigungs- Gänge aufweist, so ist
strecke keine großen, schallreflektierenden Gegen-
stände wie Zäune, Felsen, Brücken oder Gebäude - bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht.
vorhanden sind. Die Geländeoberfläche muß minde- mehr als 350 cm 3 der dritte Gang und
stens 10 m um den Mittelpunkt der Beschleuni- - bei Krafträdern mit einem Hubraum von über
gungsstrecke herum aus einem harten Material wie 350 cm 3 der zweite Gang einzulegen.
Beton, Asphalt oder akustisch gleichwertigem
Material bestehen und frei sein von Pulverschnee, Ist das Kraftrad mit einem automatischen Getriebe
hohem Gras, loser Erde oder Asche. mit Vorwähleinrichtung ausgestattet, so ist die
Einrichtung in der Stellung unmittelbar unter der
In der Umgebung des Mikrophons darf sich kein Hin-
Stellung, in der die Höchstgeschwindigkeit des
dernis befinden, das das Schallfeld beeinflussen
Kraftrads erreicht werden kann, zu benutzen.
· könnte, und zwischen Mikrophon und Schallquelle
darf sich niemand aufhalten. Der messende Beob-
2.1.4.3.2 Geschwindigkeit beim Heranfahren
achter muß sich so aufstellen, daß eine Beeinflus-
sung der Meßgeräteanzeige ausgeschlossen ist. Das Kraftrad nähert sich der Linie AA' mit einer
gleichförmigen Geschwindigkeit von
2.1.3.3 Sonstiges
- 50 km/h, wobei die Drehzahl des Motors zwi-
Die Messungen dürfen nicht bei ungünstigem schen 50 % und 75 % der Nennleistungsdrehzahl
Wetter vorgenommen werden, insbesondere ist der gemäß Anhang II, 2.4 liegt, oder
Einfluß von Windböen auszuschließen.
- weniger als 50 km/h, wobei die Drehzahl des
Bei den Messungen muß der A-bewertete Schall- Motors 75 % der Nennleistungsdrehzahl gemäß
pegel anderer Schallquellen als des zu prüfenden Anhang II, 2.4 entspricht, oder
Kraftrads oder des Windeinflusses mindestens - mehr als 50 km/h, wobei die Drehzahl des Motors
1O dB(A) unter dem vom Kraftrad erzeugten Schall- 50 % der Nennleistungsdrehzahl gemäß Anhang
pegel liegen. Am Mikrophon darf ein geeigneter II, 2.4 entspricht.
Windschutz angebracht sein, sofern sein Einfluß auf
die Empfindlichkeit und die Richteigenschaften des 2.1.5 Ergebnisse (Prüfbericht)
Mikrophons berücksichtigt wird.
2.1.5.1 In dem Prüfbericht für die Bescheinigung nach
2.1.4 Meßmethode Anhang II sind alle Umstände und Einflüsse anzuge-
ben, die für die Meßergebnisse von Bedeutung sind.
2.1.4.1 Art und Anzahl der Messungen
Während der Vorbeifahrt des Kraftrads zwischen 2. l.5.2 Die Meßwerte sind am Meßgerät abzulesen und auf
den Linien AA' und 88' (Abb. 1) ist der A-bewertete das nächstliegende Dezibel auf- bzw. abzurunden.
maximale Schallpegel in Dezibel (dB) zu messen. Für die Bescheinigung nach Anhang II dürfen nur
Die Messung ist ungültig, wenn ein vom allgemeinen Meßwerte verwendet werden, deren Differenz bei
Schallpegel ungewöhnlich abweichender Spitzen- zwei aufeinanderfolgenden Messungen auf der-
wert festgestellt wird. selben Kraftradseite nicht größer ist als 2 dB(A).
Auf jeder Kraftradseite sind mindestens zwei Mes-
2.1.5.3 Zur Berücksichtigung der Ungenauigkeit der Mes-
sungen vorzunehmen.
sungen gilt der am Meßgerät abgelesene und um
2.1.4.2 Mikrophonstellung 1 dB(A) verminderte Wert als Meßergebnis.
Das Mikrophon ist in 7,5 m Abstand von der Bezugs- 2.1.5.4 Die Vorschrift nach 2.1.1 gilt als erfüllt, wenn die vier
linie CC' (Abb. 1) der Fahrbahn in 1,2 m Höhe über Meßergebnisse nicht über dem zulässigen Grenz-
der Fahrbahnoberfläche anzubringen. wert für die betreffende Kraftradklasse liegen.
2.1.4.3 Fahrbedingungen Übersteigt ein einziges der vier Meßergebnisse den
zulässigen Grenzwert um höchstens 1 dB(A), so
Das Kraftrad ist mit einer gleichförmigen Anfangs- sind vier weitere Messungen durchzuführen. In
geschwindigkeit nach 2.1.4.3.1 und 2.1.4.3.2 an die diesem Fall gilt die Vorschrift nach 2.1.1 nur dann
Linie AA' heranzufahren. Sobald die vordere Kraft- als erfüllt, wenn diese vier neuen Ergebnisse nicht
radbegrenzung die Linie AA' erreicht, ist die Betäti- über dem zulässigen Grenzwert liegen.
gungseinrichtung der Drosselklappe möglichst
rasch in die Vollaststellung zu bringen. Diese Stel- In allen anderen Fällen gilt die Vorschrift nach 2.1.1
lung ist beizubehalten, bis die hintere Kraftrad- als nicht erfüllt.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1984 1391
2.2 Standgeräusch Mikrophons muß gegen die Ausströmöffnung der
Abgase gerichtet sein und zu dieser Öffnung einen
2.2.1 Schalldruckpegel des K:aftrads im Nahfeld Abstand von 0,5 m haben. Die Achse der größten
Zur Erleichterung der späteren Überprüfung der Empfindlichkeit des Mikrophons muß parallel zur
Geräuschentwicklung der Krafträder im Straßenver- Fahrbahnoberfläche verlaufen und einen Winkel von
kehr ist darüber hinaus der Schalldruckpegel im 45° ± 10° zu der senkrechten Ebene bilden, in der
Nahfeld der Mündung der Auspuffanlage (Schall- die Austrittsrichtung ,der Abgase_ liegt.
dämpfer) gemäß den nachstehenden Vorschriften
In bezug auf diese senkrechte Ebene ist das Mikro-
zu messen und das Meßergebnis in den Prüfbericht
phon auf der Seite aufzustellen, die den größtmög-
für die Bescheinigung nach Anhang II einzutragen.
lichen Abstand zwischen dem Mikrophon und dem
Kraftradumriß (ausschließlich Lenker) ergibt.
2.2.2 Meßgeräte
Hat das Auspuffsystem mehrere Mündungen, deren
Es ist ein Präzisionsschallpegelmeßgerät gemäß
Mittenabstand nicht größer als 0,3 m ist, so ist das
2.1.2.1 zu verwenden.
Mikrophon der Mündung zuzuordnen, die dem Kraft-
radumriß (ausschließlich Lenker) am nächsten liegt
2.2.3 Meßbedingungen
oder die den größten Abstand von der Fahrbahn-
2.2.3.1 Zustand des Kraftrads oberfläche hat. Beträgt der Mittenabstand der Mün-
dungen mehr als 0,3 m, so sind getrennte Messun-
Vor Beginn der Messungen ist der Kraftradmotor auf
gen für jede Mündung vorzunehmen, wobei der
die normale Betriebstemperatur zu bringen. Bei
größte gemessene Wert festzuhalten ist.
automatisch gesteuerten Lüftern darf anläßlich der
Geräuschmessung nicht in die Schaltautomatik ein- 2.2.4.3 Betriebsbedingungen
gegriffen werden.
Die Drehzahl des Motors ist bei einem der folgenden
Während der Messungen muß sich der Wählhebel Werte konstant zu halten:
des Getriebes in Leerlaufstellung befinden. Ist eine
Unterbrechung der Kraftübertragung nicht möglich, s wenn S > 5 000 U/min,
so ist das Antriebsrad des Kraftrads frei laufen zu 2
lassen, indem es beispielsweise aufgebockt wird. 3S
wenn S :s;; 5 000 U/min,
2.2.3.2 Prüfgelände (Abb. 2) 4
Als Prüfgelände darf jeder Platz verwendet werden. wobei S gleich der Nennleistungsdrehzahl gemäß
an dem es keine nennenswerten akustischen Stö- Anhang II, 2.4 ist.
rungen gibt. Insbesondere eignen sich dazu ebene
Nach Erreichen der konstanten Drehzahl ist die
Flächen, die mit Beton, Asphalt oder einem anderen
Betätigungseinrichtung der Drosselklappe plötzlich
harten Material überzogen sind und eine hohe Re-
in die Leerlaufstellung zurückzunehmen. Der Schall-
flexion aufweisen; ausgeschlossen sind Flächen,
pegel ist während des Betriebsablaufs, der ein kurz-
deren Oberfläche aus festgewalzter Erde besteht.
zeitiges Halten der konstanten Drehzahl sowie die
Das Prüfgelände muß mindestens die Abmessun-
gesamte Dauer der Verzögerung umfaßt, zu mes-
gen eines Rechtecks haben, dessen Seiten 3 m von
sen, wobei als Meßwert der maximale Zeigeraus-
den Umrissen des Kraftrads (ausschließlich Lenker)
schlag gilt.
entfernt sind. Innerhalb dieses Rechtecks darf es
keine nennenswerten Hindernisse geben, zum Bei-
spiel andere Personen als den Fahrer und den 2.2.5 Ergebnisse (Prüfbericht)
Beobachter. Das Kraftrad ist innerhalb des vorge- 2.2.5.1 Im Prüfbericht für die Bescheinigung nach Anhang II
nannten Rechtecks so aufzustellen, daß das Meß- sind allgemein alle erforderlichen, insbesondere
mikrophon zu eventuell vorhandenen Bordstein- auch die zur Messung des Standgeräusches ge-
kanten einen Abstand von mindestens 1 m hat. hörenden Angaben zu vermerken.
2.2.3.3 Sonstiges 2.2.5.2 Die Meßwerte sind am Meßgerät abzulesen und auf
Durch Störgeräusche und durch Windeinfluß her- das nächstliegende ganze Dezibel auf- bzw. abzu-
vorgerufene Zeigerausschläge des Meßgeräts müs- runden.
sen mindestens 10 dB(A) niedriger als der zu mes- Es sind nur Meßwerte zu verwenden, die bei drei
sende Schallpegel liegen. Am Mikrophon darf ein unmittelbar aufeinanderfolgenden Messungen
geeigneter Windschutz angebracht sein, sofern sein erhalten wurden und deren Abweichung vonein-
Einfluß auf die Empfindlichkeit des Mikrophons ander nicht größer als 2 dB(A) ist.
berücksichtigt wird.
2.2.5.3 Als Meßergebnis gilt der größte der drei Meßwerte.
2.2.4 Meßmethode
2.2.4.1 Art und Anzahl der Messungen
3 Auspuffanlage (Schalldämpfer)
Während des Betriebsablaufs nach 2.2.4.3 ist der
A-bewertete maximale Schallpegel in Dezibel (dB) 3.1 Ist das Kraftrad mit Einrichtungen zur Verringerung
zu messen. des Auspuffgeräusches (Schalldämpfer) versehen,
so sind die Vorschriften des Abschnitts 3 zu erfüllen.
An jedem Meßpunkt sind mindestens drei Messun-
Ist der Ansaugstutzen des Motors mit einem Luftfil-
gen vorzunehmen. ter und/oder mit einem Ansauggeräuschdämpfer
ausgerüstet, der (die) notwendig ist (sind), um die
2.2.4.2 Mikrophonstellungen (Abb. 2)
Einhaltung des zulässigen Geräuschpegels sicher-
Das Mikrophon ist in der Höhe der Auspuffmündung zustellen, so gelten dieser Filter und/oder dieser
anzubringen, in keinem Fall jedoch niedriger als Ansauggeräuschdämpfer als Bestandteile des
0,2 m über der Fahrbahnoberfläche. Die Kapsel des Schalldämpfers, und die Vorschriften des
1392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Abschnitts 3 sind auch auf diesen Filter und/oder 3.4.1 Absorbierende Faserstoffe dürfen sich nicht in gas-
diesen Ansauggeräuschdämpfer anzuwenden. durchflossenen Teilen des Schalldämpfers befin-
den.
3.2 Eine schematische Darstellung der Auspuffanlage 3.4.2 Durch geeignete Einrichtungen muß sichergestellt
ist der Bescheinigung nach Anhang II beizufügen. sein, daß die absorbierenden Faserstoffe während
der gesamten Nutzungsdauer des Schalldämpfers
3.3 Der Schalldämpfer muß mit einer deutlich lesbaren in ihrer bestimmungsgemäßen Lage verbleiben.
und unverwischbaren Marken- und Typenbezeich-
nung versehen sein. 3.4.3 Die absorbierenden Faserstoffe müssen bis zu einer
Temperatur beständig sein, welche mindestens
3.4 Beim Bau von Schalldämpfern dürfen absorbierende 20 % über der höchsten Betriebstemperatur liegt,
Faserstoffe nur verwendet werden, wenn folgende die an der jeweiligen Stelle des Schalldämpfers auf-
Bedingungen erfüllt sind: treten kann.
Abbildung 1
Messung des Fahrgeräuschs
c·
Mikrophon Mikrophon
7,6 m 7,6 m
p ~--P'
E
-
0
C
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1984 1393
Abbildung 2
Messung des Standgeräuschs
Höhe der Achse der Au~puffmündung
1394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anhang. II zu Teil 1
Muster
Bescheinigung über die Messung des Geräuschpegels eines Kraftradtyps
Erstellt auf Grund v o n : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Gutachten Nr. _ _ __ des Technischen Dienstes _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ vom _ _ _ _ _ _ _ _ __
Kraftrad:----------------------------------------
1.1 Hersteller:---------------------------------------
1.1.1 gegebenenfalls Beauftragter des Herstellers: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
1.2 Typ:---------------------------------------
1.3 Art:--------------------------------------
1.3.1 Ausführung:--------------------------------------
1.4 Rahmen N r . : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
2 Motor:-----------------------------------------
2.1 Hersteller:--------------------------------------
2.2 Typ:--------------------------------------
2.3 Art:--------------------------------------
2.4 Nennleistung (angewandte Norm angeben): _ _ _ _ kW bei _ _ _ _ U/min
2.5 Bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
3 Getriebe: Schaltgetriebe Automatisches Getriebe 2)
4 Ausrüstung:---------------------------------------
4.1 Abgasschalldämpfer: Hersteller, ggf. Beauftragter: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Art:--------------------------------
Typ: - - - - - - - - - - - nach Zeichnung Nr.: _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
4.2 Ansaugschalldämpfer: Hersteller, ggf. Beauftragter: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Art: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Typ:----------- nach Zeichnung Nr.: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
4.3 Abmessung der R e i f e n : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
5 Messungen:---------------------------------------
5.1 Fahrgeräusch:--------------------------------------
Meßergebnisse
Wählhebelstellung des Getriebes
links dB(A) 1) rechts dB(A) 1)
1. Messung .,
2. Messung
3. Messung
4. Messung
Prüfergebnis: dB(A)
Standgeräusch:
dB(A) Prüfdrehzahl U/min Prüfbedingungen 2)
1. Messung
n-~
2. Messung 2
3. Messung
n -~s
Meßergebnis: dB(A) 4
6 Der Kraftradtyp entspricht/entspricht nicht 2) den Vorschriften des § 49 Abs. 2.
7 Ort:
8 Datum:
9 Unterschrift
1) Angegeben sind die um 1 dB(A) verminderten Meßwerte.
2) Nichtzutreffendes streichen.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1984 1395
Teil II
1 Anwendungsbereich
Teil II gilt, soweit in dem zugehörigen Anhang nichts anderes bestimmt ist, für die zur Teilnahme am Straßen-
verkehr bestimmten Krafträder mit oder ohne Beiwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
geschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h.
2 Prüfstelle
Technischer Dienst ist der Technische Überwachungs-Verein Bayern e. V., Westendstraße 199,
8000 München 21.
Im Rahmen der Prüfungen zur Erteilung von Betriebserlaubnissen können auch andere Prüfstellen für den
Kraftfahrzeugverkehr prüfen. Der Technische Dienst ist jedoch über alle Prüfungen im Zusammenhang mit
Typprüfungen zu unterrichten. In Zweifelsfällen ist er zu beteiligen; bei allen Fragen der Anwendung ist er
federführend.
Anhang I zu Teil II
Es gilt Anhang I zu Teil I mit folgenden Änderungen: 2.1.4.3.1 Fahrzeuge mit Eingriffsmöglichkeit in die Kraftüber-
tragung
2·.1 .1 Grenzwerte
Das Fahrzeug nähert sich der Linie AA' mit gleichför-
Der Geräuschpegel der in Teil II, Abs. 1 genannten miger Anfangsgeschwindigkeit (ohne Bremsung),
Krafträder darf unter den in 2.1.2 bis 2.1.5 aufge- dabei muß
führten Bedingungen folgende Grenzwerte nicht - die Getriebestellung benutzt werden, die für die
überschreiten: Höchstgeschwindigkeit vorgesehen ist und
- die Drehzahl des Motors 75 % der Nennleistungs-
Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch. die Bauart
drehzahl entspricht,
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 25 km/h betragen.
70 dB(A)
2.1.4.3.2 Fahrzeuge ohne Eingriffsmöglichkeit in die Kraft-
übertragung
Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h aber Das Fahrzeug nähert sich der Linie AA' mit einer
nicht mehr als 50 km/h gleichförmigen Anfangsgeschwindigkeit, dabei ent-
spricht die Drehzahl des Motors 75 % der Nenn-
72 dB(A). leistungsdrehzahl.
1396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anhang 5
Anlage XXI
(§ 49 Abs. 3)
Kriterien für lärmarme Kraftfahrzeuge
1 Allgemeines
Lärmarme Kraftfahrzeuge sind Fahrzeuge, bei denen alle lärmrelevanten Einzelquellen dem Stand moderner
Lärmminderungstechnik entsprechen.
2 Lastkraftwagen
2.1 Geräuschgrenzwerte
Der Stand moderner Lärmminderungstechnik ist für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 2,8 t dann gegeben, wenn folgende nach Leistungsklassen unterschiedliche Grenzwerte
eingehalten oder unterschritten werden:
Tabelle 1
Motorleistung
weniger als 75 kW von 75 kW 150' kW oder mehr
bis weniger als 150 kW
Fahrgeräusch 77 dB(A) 78 dB(A) 80 dB(A)
Motorbremsgeräusch 1) 77 dB(A) 78 dB(A) 80 dB(A)
Druckluftgeräusch 1) 72 dB(A) 72 dB(A) 72 dB(A)
Rundumgeräusch 2) 77 dB(A) 78 dB(A) 80 dB(A)
1) Sofern entsprechende Bremseinrichtungen vorhanden sind.
2) Entfällt bei elektrischem Antrieb.
Während einer Einführungszeit bis zum 31. Dezember 1987 gelten auch Fahrzeuge als lärmarm, deren
Geräuschemissionen die Werte der Tabelle 1 um bis zu 2 dB(A) überschreiten.
Lastkraftwagen mit lärmrelevanten Zusatzaggregaten wie z. B. Pumpen, Standheizung, Klimaanlagen, Müll-
trommeln gelten nur dann als lärmarm, wenn durch eine Zusatzprüfung festgestellt wird, daß auch diese Lärm-
quellen dem Stand moderner Lärmminderungstechnik entsprechen. Dies gilt in der Regel als erfüllt, wenn das
Geräusch der Zusatzaggregate in deren lautestem Betriebszustand nicht lauter als 65 dB(A) in 7 m Abstand
ist und keinen ton- oder impulshaltigen Geräuschcharakter aufweist. Für Zusatzaggregate kann der Stand
moderner Lärmminderungstechnik durch Einzelrichtlinien festgelegt werden.
2.2 Geräuschmeßverfahren
2.2.1 Fahrgeräusch
Das Fahrgeräusch wird auf der Meßstrecke nach Abbildung 1 bei beschleunigter Vorbeifahrt in 7,5 m seit-
licher Entfernung von der Fahrspurmitte nach Anlage XVIII mit folgender Abweichung ermittelt:
Ein nach Anlage XVIII notwendiges Hochschalten der Gänge aus ~ ist _i_n dem Gang zu beenden, in dem die
höchstzulässige Motordrehzahl (z. B. Abregeldrehzahl) erstmals bei Uberfahren der Linie 88' nicht mehr
erreicht wird.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1984 1397
Abbildung 1
Markierung der Meßstrecke für das Messen des Fahrgeräuschs
C
1
D ~· D'
Fahrz.lg.
8-------l--, ' ----------B'
.
10m !
Mi;----J.5ffl:¼ ____ t---- 7.5 m~'
l =f~·
10m
lt
A--~--
~,
'--·
C
A'
2.2.2 Motorbremsgeräusch
Die Messung wird auf der Meßstrecke nach Abbildung 1 beidseitig am beladenen Fahrzeug vorgenommen.
Dabei ist diejenige Getriebestufe einzulegen, in der die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bei Nennleistungs-
drehzahl des tv1otors am nächsten bei 40 km/h liegt. Aus der der Nennleistungsdrehzahl entsprechenden
Geschwindigkeit heraus wird die Motorbremse bei Überqueren der Linie AA' voll eingeschaltet und der
höchste A-Schallpegel an den Meßorten während der Vorbeifahrt zwischen den Linien AA' und 88'
gemessen.
2.2.3 Rundumgeräusch
Die Messung erfolgt am stehenden Fahrzeug gemäß Abbildung 2 an acht Meßpunkten in 7 m Entfernung vom
Fahrzeugumriß und in 1,2 m Höhe.
1398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Abbildung 2
Lage der Meßpunkte für das Messen des Rundumgeräuschs
7"',"' 1
6<>-·------1
5 3
4
Vor der Messung ist der Motor auf normale Betriebstemperatur zu bringen.
Die Messung soll bei folgender Betriebsbedingung ausgeführt werden:
Der Gasfußhebel ist stoßweise so weit zu betätigen, daß die Abregeldrehzahl jeweils kurz erreicht wird
(Beschleunigungsstoß). _
Für jeden der acht Meßpunkte wird der höchste hierbei auftretende A-Schallpegel ermittelt.
Läßt sich aus motortechnischen Gründen keine bestimmte Abregeldrehzahl erreichen, ist die Messung wie
folgt durchzuführen:
Die Drehzahl wird zunächst auf ¾ der Nennleistungsdrehzahl konstant gehalten und dann so schnell wie
möglich auf Leerlaufdrehzahl abgesenkt.
Für jeden der acht Meßpunkte wird der höchste A-Schallpegel ermittelt, der während einer kurzen Einhaltung
der oben angegebenen konstanten Drehzahl und der Zeit für den Drehzahlabfall auftritt. Bei Anwendung
dieses Meßverfahrens sind die Grenzwerte für das Rundumgeräusch gegenüber den Werten aus der
Tabelle 1 um 5 dB(A) niedriger anzusetzen.
2.2.4 Druckluftgeräusche
Die Messung erfolgt am stehenden Fahrzeug in den Meßpunkten 2 und 6 gemäß Abbildung 2.
Ermittelt werden die höchsten A-Schallpegel des Druckregler-Abblasgeräusches und des Entlüftungs-
geräusches nach Betätigen der Betriebs- und Feststellbremse.
Das Druckregler-Abblasgeräusch wird bei Leerlauf des Motors ermittelt.
Das Entlüftungsgeräusch wird beim Betätigen der Betriebs- und Feststellbremse ermittelt, wobei vor jeder
Messung die Druckluftanlage auf den höchsten Betriebsdruck zu bringen ist und der Motor abgestellt wird.
2.2.5 Auswertung der Ergebnisse
Die Messungen werden für alle Meßpunkte zweimal ausgeführt.
Zur Berücksichtigung der Ungenauigkeiten der Meßgeräte gilt der am Gerät abgelesene, um 1 dB(A) ver-
ringerte Wert als Meßergebnis. Die Meßergebnisse werden als gültig angesehen, wenn der Unterschied der
am gleichen Meßpunkt vorgenommenen Messungen 2 dB(A) nicht übersteigt. Als Prüfergebnis gilt das
höchste Meßergebnis aller unter 2.2.1 bis 2.2.4 jeweils beschriebenen Meßpunkte. Übersteigt dieser Wert
den zulässigen Grenzwert um 1 dB(A), so sind für den entsprechenden Meßpunkt zwei weitere Messungen
durchzuführen. Hierbei müssen drei der vier Meßergebnisse innerhalb der vorgeschriebenen Grenzwerte
liegen.
2.2.6 Sonstiges
Hinsichtlich der Meßgeräte und aller akustischen Randbedingungen bei der Messung gelten die Vorschriften
der Anlage XVIII.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1984 1399
Dritte Verordnung
zur Änderung der Sechsten Verordnung über die Höchstzahlen
der Kraftfahrzeuge des Güterfernverkehrs
und der Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs
Vom 18. November 1984
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Güterkraftverkehrs- 3. § 1 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom „2. Von der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten
10. März 1983 (BGBI. I S. 256) wird mit Zustimmung des Höchstzahl entfallen auf ·
Bundesrates verordnet:
Baden-Württemberg 1 286
Bayern 1 667
Artikel 1 Bremen 160
Die Sechste Verordnung über die Höchstzahlen der Hamburg 356
Kraftfahrzeuge des Güterfernverkehrs und der Fahr- Hessen 672
zeuge des Möbelfernverkehrs vom 3. Juli 1970 (BGBI. 1 Niedersachsen 1 115
S. 1101 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
24. November 1978 (BGBI. 1 S. 1909), wird wie folgt Nordrhein-Westfalen 2532
geändert: Rheinland-Pfalz 644
Saarland 184
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Schleswig-Holstein 319".
,,(1) Die Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge, die als
genehmigte Kraftfahrzeuge (§ 12 Abs. 1 des Güter- 4. Dem § 2 wird folgender Absatz 2 angefügt:
kraftverkehrsgesetzes) im Güterfernverkehr einge- ,,(2) Anstelle von Genehmigungen für den Bezirks-
setzt werden dürfen, werden wie folgt festgesetzt: güterfernverkehr (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2)
dürfen Genehmigungen für den allgemeinen Güter-
1. 18 322 Kraftfahrzeuge für den allgemeinen Güter-
fernverkehr (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1) mit der
fernverkehr,
Beschränkung erteilt werden, daß sie ausschließlich
2. 8 935 Kraftfahrzeuge für den Bezirksgüterfern- dazu berechtigen, Beförderungen von Gütern in Sat-
verkehr, telanhängern von und nach Seehäfen der Länder
Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-
3. 1 020 Kraftfahrzeuge für den grenzüberschreiten-
Holstein durchzuführen, die in diesen Sattelanhän-
den Güterfernverkehr.
gern über See eingeführt worden sind oder aus-
Darüber hinaus dürfen 1 102 Kraftfahrzeuge als für geführt werden."
den grenzüberschreitenden Verkehr genehmigte
Der bisherige Wortlaut des § 2 wird Absatz 1.
Kraftfahrzeuge(§ 12 Abs. 1, § 13 des Güterkraftver-
kehrsgesetzes) mit der Maßgabe eingesetzt werden,
daß in Verbindung mit jeder Fahrt im grenzüber- Artikel 2
schreitenden Güterkraftverkehr ( § 6 b Abs. 1 des
Güterkraftverkehrsgesetzes), und zwar entweder auf Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
der Hin- oder auf der Rückfahrt, mit demselben Kraft- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 105 des Güter-
fahrzeug eine Beförderung im Binnenverkehr durch- kraftverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
geführt werden darf."
Artikel 3
2. In § 1 Abs~ 2 Nr. 1 wird die für Berlin genannte
Höchstzahl von „ 1 308" durch die Höchstzahl Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
,, 1 415" ersetzt. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 18. November 1984
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
1400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Nachweis- und Meldeverfahren
bei der Versicherung von Güterkraftverkehrsunternehmen
und über Ausnahmen von § 39 des Güterkraftverkehrsgesetzes
Vom 18. November 1984
Auf Grund des § 27 Abs. 7 und des § 41 Satz 1 des dem in§ 1 Abs. 3 genannten Versicherer oder seinem
Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Beauftragten gleichzeitig mit Erteilung der Erlaubnis
Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBI. 1 S. 256) für den Umzugsverkehr lediglich das Ausstellungs-
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: datum der Erlaubnisurkunde unter Benutzung einer
der Versicherungsbestätigung anhängenden Durch-
Artikel 1 schrift mitzuteilen hat."
Die Verordnung über das Nachweis- und Meldever-
fahren bei der Versicherung von Güterkraftverkehrsun- 3. Die Anlagen 1 bis 3 der Verordnung werden durch die
ternehmen und über Ausnahmen von § 39 des Güter- Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung ersetzt.
kraftverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 9241-6, veröffentlichten Artikel 2
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
der Verordnung vom 6. Dezember 1972 (BGBI. 1 tungsgesetzes in Verbindung mit§ 105 des Güterkraft-
S. 2263), wird wie folgt geändert: verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
1. Die Bezeichnung der· Verordnung wird wie folgt
Artikel 3
gefaßt:
Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut
,,Verordnung über das Nachweis- und Meldeverfah-
der Verordnung über das Nachweis- und Meldeverfah-
ren bei der Versicherung von Güterkraftverkehrs-
ren bei der Versicherung von Güterkraftverkehrsunter-
unternehmen".
nehmen und über Ausnahmen von § 39 des Güterkraft-
verkehrsgesetzes in der vom Tage des lnkrafttretens
2. § 5 erhält folgende Fassung: dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-
,,§ 5 gesetzblatt bekanntmachen.
Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 gelten für den
Unternehmer des Umzugsverkehrs(§ 37 GüKG) und Artikel 4
für die Erlaubnisbehörde (§ 38 Abs. 2 GüKG) ent- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
sprechend mit der Maßgabe, daß die Erlaubnisbehörde Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 18. November 1984
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1984 1401
Anlage 1
Versicherungsbestätigung
(für die Genehmigungs- oder Erlaubnisbehörde bestimmt)
Der unterzeichnete Versicherer bestätigt hiermit, daß nach Maßgabe der folgenden Kennziffern eine Versicherung
gemäß § 27 des Güterkraftverkehrsgesetzes gegen alle Schäden besteht, für die der Unternehmer nach den
Beförderungsbedingungen haftet:
*)
1. Ordnungsnummer und Ausstellungsdatum der Genehmigung:
2. Ausstellungsdatum der Erlaubnis: .................................................................................................. .
3. Anschrift des Versicherungsnehmers: ............................................................................................. .
Bei Sammelversicherungen auch des versicherten Unternehmers: ....................................................... .
4. Beginn des Versicherungsschutzes: ............................................................................................... .
5. Nummer des Versicherungsscheines: ............................................................................................. .
Die Rechte des Geschädigten aus der Pflicht-Haftpflichtversicherung des Unternehmers werden durch die
§§ 158 b bis 158 k des Versicherungsvertragsgesetzes bestimmt:
(Unterschrift des Versicherers)
*) Nummer 1 oder 2 ist von der Genehmigungs- bzw. Erlaubnisbehörde auszufüllen. Dabei ist Nicht,zutreffendes zu streichen.
Die Nummern 3 bis 5 sind vom Versicherer auszufüllen. Streichungen oder weitere Angaben sind dabei unzulässig.
1402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage 2
Anzeige
des Versicherers an die Genehmigungsbehörde
nach § 27 Abs. 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes
und § 2 Abs. 1 oder§ 5 der Verordnung über das Nachweis- und Meldeverfahren
bei der Versicherung von Güterkraftverkehrsunternehmen
Ordnungsnummer der Genehmigung: .................................................................................................. .
Ausstellungsdatum der Erlaubnis: ...................................................................................................... .
Anschrift des Versicherungsnehmers: ................................................................................................ .
Bei Sammelversicherung auch des versicherten Unternehmers: .............................................................. .
Nummer des Versicherungsscheines: ................................................................................................. .
Die Voraussetzungen für die von uns ausgestellte Versicherungsbestätigung mit den oben angegebenen
Merkmalen sind entfallen.
Wir bitten um baldigen Bescheid über das Veranlaßte mittels anhängender Antwortkarte .
....................................... ,den .................................... .
(Unterschrift des Versicherers)
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1984 1403
Anlage 3
Bescheid
der Genehmigungs- oder der Erlaubnisbehörde an den Versicherer
nach § 27 Abs. 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes
und § 2 Abs. 3 oder§ 5 der Verordnung über das Nachweis- und Meldeverfahren
bei der Versicherung von Güterkraftverkehrsunternehmen
Ordnungsnummer der Genehmigung: .................................................................................................. .
Ausstellungsdatum der Erlaubnis: ...................................................................................................... .
Anschrift des Versicherungsnehmers: ................................................................................................ .
Bei Sammelversicherungen auch des versicherten Unternehmers: ........................................................... .
1. Die Genehmigungsurkunde ist am
eingezogen worden."')
2. Die Erlaubnisurkunde(n) ist/sind am
eingezogen worden."')
3. Durch Vorlage einer neuen Versicherungsbestätigung ist der Nachweis erbracht worden, daß der Unternehmer
wieder Versicherungsschutz nach § 27 GüKG genießt."')
....................................... ,den .................................... .
(Stempel und Unterschrift der Genehmigungs- oder Erlaubnisbehörde)
*) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
1404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über das Nachweis- und Meldeverfahren
bei der Versicherung von Güterkraftverkehrsunternehmen
Vom 18. November 1984
Auf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über das Nachweis- und Meldeverfahren bei der Versicherung von
Güterkraftverkehrsunternehmen und über Ausnahmen von § 39 des Güter-
kraftverkehrsgesetzes vom 18. November 1984 (BGBI. 1S. 1400) wird nach-
stehend der Wortlaut der Verordnung in der ab 1. Dezember 1984 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9241-6, veröffent-
lichte bereinigte Fassung der Verordnung,
2. die am 24. Oktober 1970 in Kraft getretene Verordnung vom 12. Oktober
1970 (BAnz. Nr. 198 vom 23. Oktober 1970),
3. den am 1. Januar 1973 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom
6. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2263),
4. die am 1. Dezember 1984 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen
zu 1 . auf Grund des § 27 Abs. 7 und des § 39 Abs. 3 des Güterkraft-
verkehrsgesetzes vom 17. Oktober 1952 (BGBI. 1 S. 697),
zu 2. und 3. auf Grund des § 27 Abs. 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember i 969
(BGBI. 1970 1 S. 1 },
zu 4. auf Grund des § 27 Abs. 7 und des § 41 Satz 1 des Güterkraft-
verkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. März 1983 (BGBI. 1 S. 256).
Bonn, den 18. November 1984
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1984 1405
Verordnung
über das Nachweis- und Meldeverfahren
bei der Versicherung von Güterkraftverkehrsuntemehmen
§ 1 zum Ablauf dieser Monatsfrist nicht ein, so hat die
Genehmigungsbehörde die Genehmigungsurkunde
(1) Der Nachweis einer Versicherung nach § 27 unverzüglich einzuziehen. Der Unternehmer ist zur Her-
Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes ist der Geneh- ausgabe verpflichtet.
migungsbehörde durch eine Versicherungsbestätigung
mit Formblatt (Anlage 1) zu erbringen. Sie ist vom Ver- (7) Die vor dem 1. Januar 1973 für ein bestimmtes
sicherer oder seinem Beauftragten dem Versicherungs- F?3-hrzeug ausgestellte Versicherungsbestätigung nach
nehmer bei Beginn des Versicherungsschutzes kosten- Anlage 1 gilt für alle genehmigten Fahrzeuge im Sinne
los zu erteilen und von diesem der Genehmigungs- des § 1 2 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes.
behörde weiterzuleiten. Verlangt der Versicherungs-
nehmer die nochmalige Ausfertigung einer Versiche- § 2
rungsbestätigung, so ist diese als „zweite Ausfertigung" (1) Der Versicherer hat der Genehmigungsbehörde
usw. zu bezeichnen. mit Formblatt (Anlage 2) Anzeige zu erstatten, sobald
(2) Die Formblätter dürfen nicht handschriftlich oder die Voraussetzungen des§ 158 c Abs. 2 des Gesetzes
mit Schreibmaschine hergestellt, sondern müssen über den Versicherungsvertrag gegeben sind.
gedruckt sein. Auch die Firma des Versicherers muß (2) Kennt der Versicherer die zuständige Genehmi-
gedruckt sein; seine Unterschrift muß faksimiliert und gungsbehörde nicht, so genügt die Anzeige an diejenige
außerdem in Druckschrift wiederholt sein. Wird eine in Genehmigungsbehörde, die ihm die Ausfertigung der
der Form vorschriftsmäßige Versicherungsbestätigung Versicherungsbestätigung übersandt hat (§ 1 Abs. 3).
vorgelegt, so hat die Genehmigungsbehörde weder zu
prüfen, ob der die Bestätigung ausstellende Versicherer (3) Geht der Genehmigungsbehörde eine Anzeige des
in der Bundesrepublik Deutschland zum Geschäfts- Versicherers nach Absatz 1 zu oder erfährt sie auf
betrieb befugt ist, noch ob die Unterschrift von einer zu andere Weise, daß die Voraussetzungen des § 158 c
verbindlicher Unterschrift bevollmächtigten Person Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
stammt. Unvorschriftsmäßige Versicherungsbestäti- gegeben sind, so hat sie die Genehmigungsurkunde
gungen hat die Genehmigungsbehörde zurückzu- unverzüglich einzuziehen, es sei denn, daß der Unter-
weisen. nehmer eine andere Versicherungsbestätigung bereits
vorgelegt hat. Die Genehmigungsbehörde hat den Ver-
(3) Die Genehmigungsbehörde hat gleichzeitig mit sicherer durch Bescheid mit Formblatt (Anlage 3) über
Erteilung der Genehmigung dem Versicherer oder sei- das Veranlaßte zu unterrichten.
nem Beauftragten Nummer und Ausstellungsdatum der
Genehmigungsurkunde unter Benutzung einer der Ver-
§3
sicherungsbestätigung anhängenden Durchschrift mit-
zuteilen. Diese Mitteilung darf dem Unternehmer nicht Bei Sammelversicherungsverträgen, die Wirtschafts-
ausgehändigt werden. Die Mitteilung der Genehmi- organisationen des Verkehrsgewerbes oder andere
gungsbehörde ist Voraussetzung für die Erfüllung der Abrechnungsstellen mit Versicherern für die zu ver-
dem Versicherer auferlegten Anzeigepflicht nach § 2 sichernden Unternehmer abschließen, gilt folgendes:
Abs. 1 dieser Verordnung. 1. Versicherungsnehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 sind
(4) Die Versi~herungsbestätigung verbleibt bei der Wirtschaftsorganisationen des Verkehrsgewerbes
Genehmigungsbehörde. Diese hat einem geschädigten oder andere Abrechnungsstellen.
Dritten oder dessen Beauftragten auf Verlangen Namen 2. Die Genehmigungsbehörde kann in den Fällen des
und Anschrift des Versicherers mitzuteilen. § 1 Abs. 5 nur den Nachweis über die Zahlung des
(5) Die Genehmigungsbehörde kann jederzeit die letzten Beitrages vom versicherten Unternehmer ver-
Vorlage des Versicherungsscheines und den Nachweis langen.
der Zahlung des letzten Beitrages verlangen. 3. Der Anzeige des Versicherers an die Genehmigungs-
behörde nach§ 2 Abs. 3 ist eine zweite Antwortkarte
(6) Bei bereits bestehenden Versicherungsverhält- nach Muster (Anlage 3) anzuhängen, die die Geneh-
nissen hat der Versicherer der zuständigen Genehmi-
migungsbehörde unverzüglich an die zuständige
gungsbehörde die Versicherungsbestätigung innerhalb Wirtschaftsorganisation des Verkehrsgewerbes
von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung
oder andere Abrechnungsstelle zu senden hat.
zu übersenden. Absatz 3 findet Anwendung. Ist nach
Ablauf dieser Frist die Versicherungsbestätigung bei
der Genehmigungsbehörde nicht eingegangen, so hat §4
diese den Unternehmer aufzufordern, den Versicherer (1) Scheidet ein Unternehmer des Güterfernverkehrs
zur Einsendung der Bestätigung innerhalb eines weite- aus einem mit der Deutschen Bundesbahn bestehenden
ren Monats z~ veranlassen. Geht die Bestätigung bis Beschäftigungsverhältnis (§ 47 Abs. 1 des Güterkraft-
1406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
verkehrsgesetzes) aus, so hat die Deutsche Bundes- Abs. 3 genannten Versicherer oder seinem Beauftrag-
bahn der Genehmigungsbehörde des Unternehmers ten gleichzeitig mit Erteilung der Erlaubnis für den
das Ausscheiden anzuzeigen. Umzugsverkehr lediglich das Ausstellungsdatum der
Erlaubnisurkunde unter Benutzung einer der Versiche-
(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmi- rungsbestätigung anhängenden Durchschrift mitzu-
gungsurkunde unverzüglich einzuziehen, es sei denn, teilen hat.
daß der Unternehmer ihr eine Versicherungsbestäti-
gung nach § 1 Abs. 1 bereits vorgelegt hat. Der Unter- §6
nehmer ist zur Herausgabe der Genehmigungsurkunde
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
verpflichtet.
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 105 des Güterkraft-
§5 verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 gelten für den Unter- 1
nehmer des Umzugsverkehrs ( § 37 GüKG) und für die
Erlaubnisbehörde ( § 38 Abs. 2 GüKG) entsprechend mit §7
der Maßgabe, daß die Erlaubnisbehörde dem ~n § 1 (Inkrafttreten)
Anlage 1
Versicherungsbestätigung
(für die Genehmigungs- oder Erlaubnisbehörde bestimmt)
Der unterzeichnete Versicherer bestätigt hiermit, daß nach Maßgabe der folgenden Kennziffern eine Versicherung
gemäß § 27 des Güterkraftverkehrsgesetzes gegen alle Schäden besteht, für die der Unternehmer nach den
Beförderungsbedingungen haftet:
*)
1. Ordnungsnummer und Ausstellungsdatum der Genehmigung:
2. Ausstellungsdatum der Erlaubnis:
3. Anschrift des Versicherungsnehmers: ............................................................................................. .
Bei Sammelversicherungen auch des versicherten Unternehmers: ....................................................... .
4. Beginn des Versicherungsschutzes: ............................................................................................... .
5. Nummer des Versicherungsscheines: ....... , ..................................................................................... .
Die Rechte des Geschädigten aus der Pflicht-Haftpflichtversicherung des Unternehmers werden durch die
§§ 158 b bis 158 k des Versicherungsvertragsgesetzes bestimmt:
(Unterschrift des Versicherers)
*) Nummer 1 oder 2 ist von der Genehmigungs- bzw. Erlaubnisbehörde auszufüllen. Dabei ist Nichtzutreffendes zu streichen.
Die Nummern 3 bis 5 sind vom Versicherer auszufüllen. Streichungen oder weitere Angaben sind dabei unzulässig.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1984 1407
Anlage 2
Anzeige
des Versicherers an die Genehmigungsbehörde
nach § 27 Abs. 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes
und § 2 Abs. 1 oder § 5 der Verordnung über das Nachweis- und Meldeverfahren
bei der Versicherung von Güterkraftverkehrsunternehmen
Ordnungsnummer der Genehmigung: .................................................................................................. .
Ausstellungsdatum der Erlaubnis: ....................................................................................................... .
Anschrift des Versicherungsnehmers: ................................................................................................ .
Bei Sammelversicherung auch des versicherten Unternehmers: .............................................................. .
Nummer des Versicherungsscheines: ................................................................................................. .
Die Voraussetzungen für die von uns ausgestellte Versicherungsbestätigung mit den oben angegebenen
Merkmalen sind entfallen.
Wir bitten um baldigen Bescheid über das Veranlaßte mittels anhängender Antwortkarte .
....................................... ,den .................................... .
(Unterschrift des Versicherers)
1408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage 3
Bescheid
der Genehmigungs- oder der Erlaubnisbehörde an den Versicherer
nach § 27 Abs. 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes
und § 2 Abs. 3 oder§ 5 der Verordnung über das Nacnweis- und Meldeverfahren
bei der Versicherung von Güterkraftverkehrsunternehmen
Ordnungsnummer der Genehmigung: .................................................................................................. .
Ausstellungsdatum der Erlaubnis: ...................................................................................................... .
Anschrift des Versicherungsnehmers: ................................................................................................ .
Bei Sammelversicherungen auch des versicherten Unternehmers: ........................................................... .
1. Die Genehmigungsurkunde ist am
eingezogen worden.*)
2. Die Erlaubnisurkunde(n) ist/sind am
eingezogen worden.*)
3. Durch Vorlage einer neuen Versicherungsbestätigung ist der Nachweis erbracht worden, daß der Unternehmer
wieder Versicherungsschutz nach § 27 GüKG genießt.*)
....................................... ,den .................................... .
(Stempel und Unterschrift der Genehmigungs- oder Erlaubnisbehörde)
*) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1984 1409
Bekanntmachung
der Neufassung der Bienenseuchen-Verordnung
Vom 19. November 1984
Auf Grund des Artikels 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Bienen-
seuchenverordnung vom 20. Juni 1984 (BGBI. 1S. 765) wird nachstehend der
Wortlaut der Bienenseuchen-Verordnung in der ab 29. Juni 1984 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 661 ),
2. die am 25. April 1980 und am 1. Oktober 1980 in Kraft getretene Ver-
ordnung vom 18. April 1980 (BGBI. 1 S. 441 ),
3. die am 8. August 1982 in Kraft getretene Verordnung vom 29. Juli 1982
(BGBI. 1 S. 1121 ),
4. die am 29. Juni 1984 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des § 79 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes,
zu 3. des § 79 Abs. 1 Nr. 2 und 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 2, den §§ 22,
23, 24 Abs. 1 und § 78 des Tierseuchengesetzes,
zu 4. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindug mit § 17 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a
und des§ 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 22 und 23 des
Tierseuchengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386).
Bonn,den 19.November1984
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle·
1410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Bienenseuchen-Verordnung
1. Begriffsbestimmungen § 2a
Die Varroatose unterliegt der Anzeigepflicht im Sinne
§ 1
des § 9 des Tierseuchengesetzes.
(1) Bienenvolk im Sinne der Verordnung sind die in
einer Bienenwohnung lebenden Bienen mit ihrer Brut §3
und ihren Waben.
Ist zu befürchten, daß sich die börartige Faulbrut, die
(2) Bienenstand im Sinne der Verordnung sind die Acariose (Milbenseuche) oder die Varroatose ausge-
Räume oder Einrichtungen, in denen Bienenvölker breitet hat oder ausbreitet, kann die zuständige Behörde
gehalten werden oder gehalten worden sind. eine amtliche Untersuchung aller Bienenvölker und
Bienenstände des verdächtigen Gebietes anordnen.
II. Allgemeine Vorschriften
§4
§2 Der Besitzer von Bienenvölkern und Bienenständen
( 1) Betriebe, in denen oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung von
Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.
1. gewerbsmäßig Honig gelagert oder behandelt wird,
2. Mittelwände für Bienenwaben hergestellt werden §5
oder
(1) Der Besitzer oder die mit der Beaufsichtigung,
3. Seuchenwachs be- oder'verarbeitet wird, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Perso-
unterliegen der Beaufsichtigung durch die zuständige nen haben für Bienenvölker, die an einen anderen Ort
Behörde. verbracht werden, unverzüglich nach dem Eintreffen der
für den neuen Standort zuständigen Behörde oder einer
(2) In Betrieben, in denen Honig gewerbsmäßig von ihr beauftragten Stelle eine Bescheinigung des für
behandelt wird, müssen zur Aufbewahrung, Be- und den Herkunftsort zuständigen beamteten Tierarztes
Verarbeitung, zum Abfüllen und für die Beförderung von vorzulegen. Aus der Bescheinigung muß hervorgehen,
Honig benutzte Gegenstände nach Gebrauch daß die Bienen
1. mit kochendem Wasser gründlich gereinigt, 1. als frei von bösartiger Faulbrut befunden worden sind
und der Herkunftsort der Bienen nicht in einem Faul-
2. für mindestens 20 Minuten einer Temperatur von
mindestens 230 °C ausgesetzt oder brut-Sperrbezirk liegt,
2. nicht aus einem Bienenstand stammen, in dem die
3. so aufbewahrt werden, daß sie Bienen nicht zugäng- Milbenseuche amtlich festgestellt worden ist,
lich sind.
3. als frei von Varroatose befunden worden sind und
Die Betriebsräume sind bienendicht zu halten. daß im Umkreis von mindestens fünf Kilometern um
den Bienenstand Fälle von Varroatose amtlich nicht
(3) Honig aus Betrieben, in denen Honig gewerbs-
bekanntgeworden sind.
mäßig behandelt wird, darf nur so beseitigt werden, daß
er Bienen nicht zugänglich ist. (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird von der für
den neuen Standort zuständigen Behörde oder der von
(4) Betriebe, die gewerbsmäßig Honig zur Herstellung ihr beauftragten Stelle einbehalten. Für Bienenvölker,
von Futterteig verwenden, müssen den Honig mit einem die nur vorübergehend an einen anderen Ort verbracht
Verfahren behandeln, durch das Erreger übertragbarer werden, trägt sie in der Bescheinigung den Ort, den
Bienenkrankheiten abgetötet werden.
Beginn und das Ende der Wanderung sowie am Ort der
(5) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen Wanderung oder auf dem Bienenstand festgestellte
nach Absatz 2 sowie für Trester die Maßnahmen nach Bienenseuchen ein. Die Bescheinigung wird dem
Absatz 3 für Betriebe, in denen Mittelwände für Bienen- Besitzer oder den mit der Beaufsichtigung, Wartung
waben hergestellt werden oder Seuchenwachs be- oder oder Pflege der Bienenvölker. betrauten Personen wie-
verarbeitet wird, anordnen, soweit dies zur Verhütung der ausgehändigt, wenn die Bienenvölker aus dem
der Verschleppung der bösartigen Faulbrut notwendig Bezirk der zuständigen Behörde verbracht werden.
ist. Sie kann ferner anordnen, daß Plätze der in Absatz 1 (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den
genannten Betriebe, an denen Honig gelagert oder auf- Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn Belange der
bewahrt wird, bienendicht zu halten sind und Wachs, Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
das zur HerstellUng von Mittelwänden für Bienenwaben
verwendet wird, mit einem Verfahren behandelt wird, §5a
durch das Erreger übertragbarer Bienenkrankheiten
abgetötet werden, soweit dies zur Verhütung der Ver- Der Besitzer von Bienenvölkern, die nur vorüberge-
schleppung der bösartigen Faulbrut notwendig ist. hend an einen anderen Ort verbracht werden, hat an
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1984 1411
dem Bienenstand ein Schild mit seinem Namen und sei- 2. Bienenvölker, lebende Bienen, Waben, Wabenteile,
ner Anschrift sowie der Zahl der Bienenvölker in deutli- Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienen-
cher und haltbarer Schrift gut sichtbar anzubringen. Er wohnungen und benutzte Gerätschaften, die sich in
hat dafür zu sorgen, daß die Bienenvölker in seiner dem Bienenstar;,d oder außerhalb des Bienenstandes
Gegenwart oder im Beisein eines von ihm Beauftragten auf dem Grundstück befinden, dürfen von ihrem
von dem beamteten Tierarzt untersucht werden können, Standort nicht entfernt werden; tote Bienen dürfen
soweit eine solche Untersuchung aus Gründen der nur zur unschädlichen Beseitigung nach Anweisung
Seuchenbekämpfung erforderlich ist. des beamteten Tierartzes entfernt werden.
3. Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Bienen-
§ 5b stand verbracht werden.
Die zuständige Behörde kann anordnen, daß in einem 4. Waben, Wabenteile verseuchter oder seuchen-
Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet die Besitzer von verdächtiger Bienenvölker sowie Futtervorräte aus
Bienenvölkern diese unter Angabe des Standortes der Bienenwohnungen verseuchter oder seuchenver-
Bienenstände anzuzeigen haben. dächtiger Bienenvölker dürfen nicht, lebende Bienen
nur nach Durchführung eines Kunstschwarmver-
fahrens in unverseuchte Bienenwohnungen des
III. Schutzmaßregeln Bienenstandes verbracht werden.
gegen die bösartige Faulbrut 5. In dem Bienenstand gewonnener Honig darf an
Bienen nicht verfüttert werden.
1. Verschluß von Bienenwohnungen
6. Aus Bienenwohnungen entfernte Waben, Wabenteile
und Wabenabfälle sowie Behältnisse, die Honig ent-
§6 halten und Gerätschaften, denen Honig anhaftet,
Von Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnungen müssen so aufbewahrt werden, daß sie Bienen nicht
sind stets bienendicht verschlossen zu halten. zugänglich sind.
7. Tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die übrige
2. Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung Bienenbrut des seuchenkranken Bienenvolkes, fer-
der bösartigen Faulbrut ner Abfälle aus Bienenwohnungen sind nach näherer
oder des Seuchenverdachts Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich zu
beseitigen.
§7 8. Die Bienenstände und Bienenwohnungen, außer
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus- solchen aus Stroh, sowie Gerätschaften sind nach
bruchs der bösartigen Faulbrut gilt vor der amtlichen näherer Anweisung des beamteten Tierarztes und
Feststellung für den betroffenen Bienenstand folgen- unter amtlich-er Überwachung zu reinigen und zu ent-
des: seuchen; Bienenwohnungen aus Stroh sind zu ver-
brennen.
1. An dem Bienenstand dürfen keine Veränderungen
vorgenommen werden, insbesondere dürfen 9. Waben, Wabenteile und Wabenabfälle aus verseuch-
ten Bienenwohnungen, Vorratswaben, Wachs und,
a) Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, soweit aus Gründen der Seuchenbekämpfung erfor-
Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futter- derlich, auch Futtervorräte sind nach näherer Anwei-
vorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerät- sung des beamteten Tierarztes zu entseuchen oder
schaften nicht aus dem Bienenstand entfernt und unschädlich zu beseitigen.
b) Bienenvölker und Bienen nicht in den Bienen-
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine An-
stand verbracht werden.
wendung- auf
2. Der Bienenstand darf nur von dem Besitzer, seinem 1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn
Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und
sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die
Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des
Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung
betreten werden.
„Seuchenwachs" abgegeben werden, und
2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt
3. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung
ist.
der bösartigen Faulbrut
§9
§8
(1) Ist der Ausbruch der bösartigen Faulbrut amtlich ( 1 ) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung der
festgestellt, unterliegt der Bienenstand nach Maßgabe seuchenkranken Bienenvölker an. Sie kann hiervon
folgender Vorschriften der Sperre: absehen und die Behandlung durch ein Kunstschwarm-
verfahren zulassen, wenn nach dem Gutachten des
1. Der Bienenstand darf nur von dem Besitzer, seinem beamteten Tierarztes dadurch die Tilgung der Seuche
Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und zu erwarten ist.
Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von
Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag (2) Frühestens zwei, spätestens neun Monate nach
betreten werden. der Tötung oder Behandlung der an der Seuche
1412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
erkrankten Bienenvölker sind alle Völker des Bienen- (2) Die bösartige Faulbrut im Bienenstand gilt als er-
standes zweimal durch den beamteten Tierarzt nachzu- loschen, wenn
untersuchen; der Abstand zwischen den beiden Unter- 1. alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes
suchungen muß mindestens acht Wochen betragen. verendet oder getötet und unschädlich beseitigt
worden sind oder
§ 10 2. die an der Seuche erkrankten Bienenvölker des ver-
seuchten Bienenstandes
(1) Ist die bösartige Faulbrut in einem Bienenstand
amtlich festgestellt, erklärt die zuständige Behörde das a) verendet oder getötet und unschädlich beseitigt
Gebiet in einem Umkreis von mindestens einem Kilo- oder
meter um den Bienenstand zum Sperrbezirk. b) behandelt worden sind und
(2) Ist die bösartige Faulbrut in einem Wanderbienen- c) die Untersuchung nach § 9 Abs. 2 einen negativen
stand amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde Befund ergeben hat
auch das Gebiet um die früheren Standorte des und
erkrankten Bienenvolkes zum Sperrbezirk erklären,
wenn anzunehmen ist, daß die Seuche bereits an den 3. die Entseuchung unter amtlicher Überwachung
früheren Standorten in dem Bienenstand geherrscht durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenom-
hat. Die zuständigen Behörden können genehmigen, men worden ist.
daß der betroffene Bienenstand an seinen Heimatstand-
(3) Die bösartige Faulbrut im Sperrbezirk gilt als er-
ort verbracht wird; in diesem Falle ist dort ebenfalls ein
loschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2
Gebiet gemäß Absatz 1 zum Sperrbezirk zu erklären.
erfüllt sind und die Untersuchungen nach § 11 Abs. 1
Nr. 1 einen negativen Befund ergeben haben.
§ 11
(1 ) Für den Sperrbezirk gilt folgendes: IV. Schutzmaßregeln gegen die Milbenseuche
1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk
sind unverzüglich auf bösartige Faulbrut amtstier- §13
ärztHch zu untersuchen; diese Untersuchung ist
frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der (weggefallen)
Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrank-
ten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu 1. Schutzmaßregeln nach amtlicher
Wiederholen. Feststellung der Milbenseuche
2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort
nicht entfernt werden. §14
3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, (1) Ist der Ausbruch der Milbenseuche amtlich fest-
Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervor- gestellt, hat der Besitzer nach näherer Anweisung des
räte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften beamteten Tierarztes
dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden. 1. alle Bienenvölker des Bienenstandes gegen die
4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperr- Milbenseuche zu behandeln und
bezirk verbracht werden. 2. tote Bienen unschädlich zu beseitigen.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 findet keine (2) Die zuständige Behörde kann die Entfernung von
Anwendung auf Bienenvölkern aus dem Bienenstand, das Verbringen
1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn von Bienenvölkern in den Bienenstand oder das Verbrin-
sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die gen des Bienenstandes untersagen, wenn dies zur Ver-
erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des hütung der Verschleppung der Milbenseuche erforder-
Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung lich ist.
„Seuchenwachs" abgegeben werden, und
(3) Die zuständige Behörde kann die Tötung der an
2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt der Seuche erkrankten und auch der übrigen Bienenvöl-
ist. ker anordnen, soweit dies aus Gründen der Seuchenbe-
kämpfung erforderlich ist. Sie kann ferner anordnen, daß
(3) Die zuständige Behörde kann für Bienenvölker,
von allen behandelten Bienenvölkern des verseuchten
Bienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie
Bienenstandes Proben des Wintertotenfalles zur Unter-
Futtervorräte Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn
suchung an eine von ihr bestimmte Stelle einzusenden
eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist.
sind.
§ 15
4. Aufhebung der Schutzmaßregeln
( 1) Ist die Milbenseuche in einem Bienenstand amt-
§ 12 lich festgestellt, kann die zuständige Behörde das
Gebiet in einem Umkreis bis zu zwei Kilometern zum
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, Beobachtungsgebiet erklären und die Entfernung von
wenn die bösartige Faulbrut erloschen ist. Bienenvölkern und Bienen aus diesem Gebiet sowie das
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1984 1413
Verbringen von Bienenvölkern und Bienen in dieses 2. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung
Gebiet von einer Genehmigung abhängig machen. der Varroatose
(2) Die zuständige Behörde kann ferner anordnen,
§16b
daß
1. im Beobachtungsgebiet oder in Teilen des Gebietes (1) Ist der Ausbruch der Varroatose amtlich festge-
alle Bienenvölker nach näherer Anweisung des stellt, unterliegt der Bienenstand nach Maßgabe folgen-
beamteten Tierarztes zu behandeln sind; der Vorschriften der Sperre:
2. von Bienenvölkern des Beobachtungsgebietes Pro- 1. Bienenvölker, lebende Bienen, Waben, Wabenteile,
ben des Wintertotenfalles zur Untersuchung an eine Wabenabfälle und Bienenwohnungen dürfen von
von ihr bestimmte Stelle einzusenden sind. ihrem Standort nicht entfernt werden; tote Bienen
dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung nach
Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt wer-
2. Aufhebung der Schutzmaßregeln den.
2. Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Bienen-
§16 stand verbracht werden.
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, 3. Tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die übrige
wenn die Milbenseuche erloschen ist. Bienenbrut des seuchenkranken Bienenvolkes,
ferner Abfälle aus Bienenwohnungen sind nach
(2) Die Milbenseuche im Bienenstand gilt als erlo- näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
schen, wenn unschädlich zu beseitigen.
1. alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes 4. Die Bienenstände und 1;3ienenwohnungen sowie
verendet oder getötet und unschädlich beseitigt wor- Gerätschaften sind nach näherer Anweisung des
den sind oder beamteten Tierarztes und unter amtlicher Überwa-
2. a) die an der Seuche erkrankten Bienenvölker des chung zu reinigen und mindestens zwei Wochen lang
verseuchten Bienenstandes verendet oder getö- so zu verschließen oder aufzubewahren, daß sie
tet und unschädlich beseitigt und die übrigen Bie- Bienen nicht zugänglich sind, oder zu entseuchen.
nenvölker behandelt worden sind oder 5. Waben, Wabenteile und Wabenabfälle aus verseuch-
b) alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstan- ten Bienenwohnungen sind nach näherer Anweisung
des behandelt worden sind und, des beamteten Tierarztes mindestens zwei Wochen
lang so aufzubewahren, daß sie Bienen nicht zugäng-
c) soweit eine Anordnung nach § 14 Abs. 3 Satz 2
lich sind, oder zu entseuchen oder unschädlich zu
ergangen ist, die.Untersuchung der behandelten
beseitigen.
Völker einen negativen Befund ergeben hat.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Waben,
(3) Die Milbenseuche im Beobachungsgebiet gilt als Wabenteile und Wabenabfälle, die an wachsverarbei-
erloschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 tende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur
erfüllt sind und, Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kenn-
1. soweit eine Anordnung nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 ergan- zeichnung „Seuchenwachs" abgegeben werden; diese
gen ist, wenn alle Bienenvölker behandelt worden Kennzeichnung ist nicht erforderlich, wenn die Gegen-
sind, oder, stä.nde mindestens zwei Wochen lang so aufbewahrt
worden sind, daß sie Bienen nicht zugänglich waren.
2. soweit eine Anordnung nach§ 15 Abs. 2 Nr. 2 ergan-
gen ist, wenn die Untersuchung einen negativen (3) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange
Befund ergeben hat. der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, Aus-
nahmen zulassen
1. von Absatz 1 Nr. 1 für brutfreie Honigwaben, soweit
V. Schutzmaßregeln gegen die Varroatose dies zur Verwertung der Tracht erforderlich ist,
2. von Absatz 1 Nr. 1 und 2 für das Verbringen von
1. Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung
der Varroatose oder des Seuchenverdachts a) einzelnen lebenden Bienen zu Zuchtzwecken,
b) Bienenvölkern, lebenden Bienen und Bienenwoh-
§16a nungen innerhalb eines Beobachtungsgebietes
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus- oder eines bestimmten befallenen Gebietes oder
bruchs der Varroatose dürfen vor der amtlichen Fest- von einem dieser Gebiete in ein anderes solches
stellung an dem Bienenstand keine Veränderungen vor- Gebiet.
genommen werden, insbesondere dürfen
§16c
1. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben,
Wabenteile, Wabenabfälle, Bienenwohnungen und ( 1) Der Besitzer hat nach näherer Anweisung des
benutzte Gerätschaften nicht aus dem Bienenstand beamteten Tierarztes alle Bienenvölker des Bienen-
entfernt und standes gegen Varroatose zu behandeln.
2. Bienenvölker und Bienen nicht in den Bienenstand (2) Die zuständige Behörde kann die Tötung sowohl
verbracht werden. der seuchenkranken als auch der übrigen Bienenvölker
1414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
des Bienenstandes anordnen, soweit dies aus Gründen 2. soweit eine Anordnung nach § 16 d Abs. 3 Satz 1
der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. ergangen ist, alle Bienenvölker behandelt worden
sind.
(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß von
allen Bienenvölkern des Bienenstandes das Gemüll an
eine von ihr bestimmte Stelle einzusenden ist. · VI. Ordnungswidrigkeiten
§ 17
§ 16d
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
(1) Ist die Varroatose in einem Bienenstand amtlich
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
festgestellt, so kann die zuständige Behörde das Gebiet
fahrlässig
in einem Umkreis von mindestens fünf Kilometern zum
Beobachtungsgebiet erklären. Bienenvölker und Bienen 1 . einer Vorschrift des§ 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder
dürfen aus dem Beobachtungsgebiet nur mit Genehmi- 4, § 8 Abs. 1 Nr. 7, 8 oder 9, § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder
gung der zuständigen Behörde entfernt werden. § 16 b Abs. 1 Nr. 3, 4 oder 5 über Reinigung, Entseu-
chung, Aufbewahrung, unschädliche Beseitigung
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus oder Verschließung zuwiderhandelt,
Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
anordnen, daß im Beobachtungsgebiet alle Bienen- 2. entgegen § 4 nicht die erforderliche Hilfe leistet,
völker und Bienenstände nach näherer Anweisung des 3. der Vorschrift des§ 5 Abs. 1 über die Vorlage einer
beamteten Tierarztes auf Varroatose zu untersuchen Bescheinigung, des § 5 a Satz 1 über das Anbrin-
sind. Sie kann ferner anordnen, daß vön allen Bienen- gen eines Schildes oder des § 5 a Satz 2 über die
völkern des Beobachtungsgebietes Gemüll zur Unter- Untersuchung zuwiderhandelt,
sUchung an eine von ihr bestimmte Stelle einzusenden
4. entgegen § 6 eine Bienenwohnung nicht bienen-
ist.
dicht verschlossen hält,
(3) Die zuständige Behörde kann, soweit es au·s 5. entgegen § 7 Nr. 1 oder§ 16 a eine dort bezeichnete
Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, Veränderung an einem Bienenstand vornimmt,
anordnen, daß im Beobachtungsgebiet oder in Teilen
des Gebietes alle Bienenvölker nach näherer An- 6. entgegen § 7 Nr. 2 oder § 8 Abs. 1 Nr. 1 einen
weisung des beamteten Tierarztes zu behandeln sind. Bienenstand betritt,
Sie kann das Verbringen von Bienenvölkern und Bienen 7. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3, § 16 b
in das Beobachtungsgebiet sowie von Bienenständen Abs. 1 Nr. 1 oder § 16 d Abs. 1 Satz 2 ein Bienen-
innerhalb des Beobachtungsgebietes von einer Geneh- volk, Bienen oder einen dort bezeichneten Gegen-
migung abhängig machen. stand entfernt,
8. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 oder § 16 b Abs. 1 Nr. 2
ein Bienenvolk oder Bienen in einen Bienenstand
3. Aufhebung der Schutzmaßregeln verbringt oder entgegen§ 8 Abs. 1 Nr. 4 Bienen oder
einen dort bezeichneten Gegenstand in eine unver-
§ 16e seuchte Bienenwohnung verbringt,
(1) Angeordnete Schutzmaßr'3geln sind aufzuheben, 9. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 5 Honig verfüttert,
wenn die Varroatose erloschen ist. 10. einer Vorschrift des§ 8 Abs. 1 Nr. 6 über die Aufbe-
(2) Die Varroatose im Bienenstand gilt als erloschen, wahrung eines dort bezeichneten Gegenstandes
wenn zuwiderhandelt,
1. alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes 11. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 einen Bienenstand ent-
verendet oder getötet und unschädlich beseitigt wor- fernt,
den sind oder 12. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 4 ein Bienenvolk oder
2. a) die an der Seuche erkrankten Bienenvölker des Bienen in einen Sperrbezirk verbringt,
verseuchten Bienenstandes verendet oder ge- 13. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder § 16 c Abs. 1 ein
tötet und unschädlich beseitigt und die übrigen Bienenvolk nicht behandelt.
Bienenvölker behandelt worden sind oder
b) alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstan-
des behandelt worden sind
VII. Schlußvorschriften
und, soweit eine Anordnung nach § 16 c Abs. 3
ergangen ist, die Untersuchungen negative Befunde
§ 18
ergeben haben.
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
(3) Die Varroatose im Beobachtungsgebiet gilt als tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
erloschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 zes vom 26. Jul_i .1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land
erfüllt sind und, Berlin.
1. soweit eine Anordnung nach§ 16 d Abs. 2 ergangen § 19
ist, die Untersuchungen negative Befunde ergeben
haben, oder, (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Nr. 48 - Tag der Ausgabe. Bonn, den 24. November 1984 1415
Erste Verordnung
zur Änderung der Forellen-Pankreasnekrose-Verordnung
Vom 19. November 1984
Auf Grund des § 10 Abs. 2 Nr. 1 und des § 79 Abs. 1
Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Nr. 7, § 18
Satz 1, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, 2 und 5, § 21 Abs.
3, § 22 Abs ..1, §§ 23, 24 Abs. 1, §§ 26, 27 Abs. 1 und
2 und§ 29 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386)
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
In § 15 der Forellen-Pankreasnekrose-Verordnung
vom 24. März 1982 (BGBI. 1 S. 385) wird das Datum
,, 1. Januar 1985" durch das Datum „1. Januar 1987"
ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 19. November 1984
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
1416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-.
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 6,05 DM (4,95 DM zuzüglich 1,10 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,85 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 % . Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Urteil des Bundesverfassungs-gerichts vom
vom 16. Oktober 1984- 2 Bvl 1/83-, ergangen auf Vor- 6. November 1984 - 2 Bvl 19/83 u. a. -, ergangen auf
lagebeschluß des Hessischen Verwaltungsgerichts, Vorlagebeschlüsse der Finanzgerichte Baden-Würt-
wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: temberg und Köln und auf Verfassungsbeschwerden,
wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 15 Absatz 2 des Hessischen Personalvertretungs- Das Investitionshilfegesetz (Artikel 1O des Gesetzes
gesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1979 zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäfti-
(Gesetz- und Verordnungsbl. 1 S. 1 }, zuletzt geändert gung und zur Entlastung des BundesMushalts
durch das Gesetz zur Änderung des Hessischen Per- [Haushaltsbegleitgesetz 1983] vom 20. Dezember
sonalvertretungsgesetzes und des Hessischen Rich- 1982 [Bundesgesetzbl. 1 S. 1857], geändert durch
tergesetzes vom 11. Juli 1984 (Gesetz- und Verord- Artikel 36 des Gesetzes über Maßnahmen zur Ent-
nungsbl. 1S. 181 ), ist mit§ 98 Absatz 2 des Bundes- lastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisie-
personalvertretungsgesetzes vom 15. März 197 4 rung der Finanzentwicklung in der Rentenversiche-
(Bundesgesetzbl. 1 S. 693) insoweit unvereinbar und rung sowie über die Verlängerung der Investitions-
nichtig, als er zur wirksamen Beschlußfassung über hilfeabgabe [Haushaltsbegleitgesetz 1984] vom
eine gemeinsame Wahl die Mehrheit der abgegebe- 22. Dezember 1983 [Bundesgesetzbl. 1 S. 1532]) ist
nen Stimmen jeder Gruppe genügen läßt. mit den Vorschriften über die Gesetzgebungskompe-
tenz des Bundes (Artikel 105 Absatz 2, 70 ff. des
Grundgesetzes) unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas- § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft. sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn,den 17.November1984 Bonn, den 17. November 1984
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Engelhard Engelhard
1416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
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ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
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vom 16. Oktober 1984- 2 Bvl 1/83-, ergangen auf Vor- 6. November 1984 - 2 Bvl 19/83 u. a. -, ergangen auf
lagebeschluß des Hessischen Verwaltungsgerichts, Vorlagebeschlüsse der Finanzgerichte Baden-Würt-
wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: temberg und Köln und auf Verfassungsbeschwerden,
wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 15 Absatz 2 des Hessischen Personalvertretungs- Das Investitionshilfegesetz (Artikel 1O des Gesetzes
gesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1979 zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäfti-
(Gesetz- und Verordnungsbl. 1 S. 1 }, zuletzt geändert gung und zur Entlastung des BundesMushalts
durch das Gesetz zur Änderung des Hessischen Per- [Haushaltsbegleitgesetz 1983] vom 20. Dezember
sonalvertretungsgesetzes und des Hessischen Rich- 1982 [Bundesgesetzbl. 1 S. 1857], geändert durch
tergesetzes vom 11. Juli 1984 (Gesetz- und Verord- Artikel 36 des Gesetzes über Maßnahmen zur Ent-
nungsbl. 1S. 181 ), ist mit§ 98 Absatz 2 des Bundes- lastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisie-
personalvertretungsgesetzes vom 15. März 197 4 rung der Finanzentwicklung in der Rentenversiche-
(Bundesgesetzbl. 1 S. 693) insoweit unvereinbar und rung sowie über die Verlängerung der Investitions-
nichtig, als er zur wirksamen Beschlußfassung über hilfeabgabe [Haushaltsbegleitgesetz 1984] vom
eine gemeinsame Wahl die Mehrheit der abgegebe- 22. Dezember 1983 [Bundesgesetzbl. 1 S. 1532]) ist
nen Stimmen jeder Gruppe genügen läßt. mit den Vorschriften über die Gesetzgebungskompe-
tenz des Bundes (Artikel 105 Absatz 2, 70 ff. des
Grundgesetzes) unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas- § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft. sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn,den 17.November1984 Bonn, den 17. November 1984
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Engelhard Engelhard