1337
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1984 Ausgegeben zu Bonn am 16. November 1984 Nr. 47
Tag. Inhalt Seite
12. 11. 84 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen 1337
402-24-8
7. 11.84 Vierte Verordnung zur Ermäßigung der Altöl-Ausgleichsabgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1338
neu: 2129-3-6
9. 11. 84 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fach-
theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Silberschmiede-Handwerk (Silberschmiede-
meisterverordnung - SiSchmMstrV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1339
neu: 7110-3-82
12. 11. 84 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (Neu-
gliederungsdurchführungsverordnung - NeuGIV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1342
neu: 101-10-1
12. 11. 84 Bekanntmachung des Beschlusses der Bundesregierung über die Erweiterung des Küsten-
meeres der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee zur Verhinderung von Tankerunfällen in
der Deutschen Bucht .............................................................. ; . . . . . 1366
neu: 101-4-4
7. 11. 84 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu§ 16 Abs. 2 Satz 1 des Hamburgischen Wege-
gesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1367
1104-5
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen
Vom 12. November 1984
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2
Artikel 1 Berlin-Klausel
Änderung des Gesetzes zur Regelung von Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Ingenieur- und Architektenleistungen Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Das Gesetz zur Regelung von- Ingenieur- und Archi- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
tektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBI. 1 Dritten Überleitungsgesetzes.
S. 1745, 17 49) wird wie folgt geändert:
Artikel 3
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 sowie § 2 Abs. 3 Nr. 1 erhalten fol-
gende Fassung: Inkrafttreten
„ 1. die Mindestsätze durch schriftliche Vereinbarung in Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Ausnahmefällen unterschritten werden können;". Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 1 2. November 1984
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
1338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Ermäßigung der Altöl-Ausgleichsabgabe
Vom 7. November 1984
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Satz 3 des Altölgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2113) wird verordnet:
§ 1
Die Ausgleichsabgabe nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Altölgesetzes wird von
5 Deutsche Mark auf 2,50 Deutsche Mark gesenkt.
§2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 12 des Altölgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Bonn, den 7. November 1984
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1984 1339
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Silberschmiede-Handwerk
(Silberschmiedemeisterverordnung - SiSchmMstrV)
Vom 9. November 1984
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 11. Kenntnisse der berufsbezogenen DIN-Normen,
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 RAL- und CIBJO-Bestimmungen, der gewerbe-
(BGBI. 19661 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des rechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Edel-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert metallen, Edelsteinen und Perlen sowie des Geset-
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundes- zes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren,
minister für Bildung und Wissenschaft verordnet: 12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der
Arbeitssicherheit,
1. Abschnitt
13. Kenntnisse des berufsbezogenen Umweltschutzes,
Berufsbild insbesondere des Immissions- und des Wasser-
schutzes, einschließlich der Entsorgung gasförmi-
§1
ger, flüssiger und fester berufsbezogen verwende-
Berufsbild ter Chemikalien,
(1) Dem Silberschmiede-Handwerk sind folgende 14. Skizzieren, Zeichnen und Trassieren,
Tätigkeiten zuzurechnen: 15. Modellieren; Herstellen von Modellen aus Ton, Pla-
1. Entwurf, Anfertigung, Umarbeitung und Restaurie- stilin, Wachs, Gips, Holz, Metall und Kunststoffen
rung profaner und sakraler Geräte sowie architektur- unter Anwendung der entsprechenden Formtechni-
bezogener Objekte aus edlen und unedlen Metallen, ken, -
2. Entwurf und Ausführung von Emaillierungen der 16. Legieren, Mischen und Schmelzen,
Gegenstände nach Nr. 1 und 3, 17. Gießen in verschiedenen Techniken,
3. Entwurf, Anfertigung und Umarbeitung von Schmuck, 18. Bearbeiten von Werkstoffen insbesondere durch
4. Gestaltung, Einfassung und Verarbeitung von Natur- Schmieden, Walzen, Ziehen, Biegen, Richten, Auf-
stoffen, Edelsteinen und Perlen sowie von Kunst- tiefen, Aufziehen, Einziehen, Spannen, Drücken,
stoffen. Pressen, Prägen und Stanzen sowie durch Feilen,
Sägen, fräsen, Drehen, Schaben, Schmirgeln,
(2) Dem Silberschmiede-Handwerk sind folgende Schleifen und Polieren,
Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
19. Warmbehandeln von Metallen insbesondere durch
1. Kenntnisse der Gestaltungs- und Formenlehre, der Glühen, Härten und Vergüten,
Geschichte der Stil-Epochen, der fachbezogenen 20. Herstellen lösbarer und unlösbarer Verbindungen
Kunstgeschichte, der sakralen Symbolik sowie der insbesondere durch Schrauben, Stiften, Löten,
Heraldik,
Dublieren, Kitten und Kleben,
2. Kenntnisse der Formentechnik und des Modell- 21. Bearbeiten von Oberflächen insbesondere durch
baues, Gravieren, Ziselieren, Niellieren, Tauschieren,
3. Kenntnisse des fachbezogenen Rechnens, Emaillieren, Weißsieden, Sulfidieren, Patinieren,
4. Kenntnisse der Gieß-, Drück-, Stanz-, Präge- und Sandeln, Mattieren, Satinieren, Strukturschweißen,
Abdruckverfahren, Granulieren und Ätzen,
5. Kenntnisse der Säuren, Basen, Salze und Gase, 22. Veredeln von Oberflächen durch Feuervergolden,
Färben und Galvanisieren, insbesondere durch Ver-
6. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe, quicken, Vernickeln, Verkupfern, Versilbern, Ver-
7. Kenntnisse des Untersuchens, Scheidens, Färbens golden und Rhodinieren,
und des Feuervergoldens von Metallen, 23. Emaillieren in Siebdruck- und Betragstechnik auf
8. Kenntnisse der Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Metallgründen, die in Ätz-, Drück- und Silber-
Anlagen, schmiedetechniken hergestellt sind,
9. Kenntnisse der physikalischen und chemischen 24. Prüfen und Bestimmen von Werkstoffen, insbeson-
Eigenschaften der Naturstoffe, Edelsteine und Per- dere von Edelmetallen,
len sowie der Kunststoffe, 25. gemmologisches Untersuchen und Bestimmen von
10. Kenntnisse der Verfahren und der Geräte für die Edelsteinen mit Polariskop, Refraktometer, Mikro-
Bestimmung der Edelsteine, skop, Spektroskop und Waage,
1340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
26. Einfassen von Edelsteinen durch Andrücken, (3) Mit der Meisterprüfungsarbeit hat er die Nach-
Antreiben, Anreiben und Verschrauben der Fas- kalkulation und einen Arbeitsbericht abzugeben.
sungen,
(4) Werkzeichnung, kolorierte Zeichnung, Vor- und
27. Passen und Montieren von Teilen zu profanen und
Nachkalkulation sowie Arbeitsbericht sind bei der
sakralen Geräten und zu Schmuck,
Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksich-
28. Untersuchen, Bestimmen und Beurteilen profaner tigen.
und sakraler Geräte,
29. Instandhalten, Instandsetzen, Pflegen und Restau- §4
rieren profaner und sakraler Geräte, Arbeitsprobe
30. Anfertigen gewerbeüblicher Werkzeuge,
(1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehend
31. Instandhalten und Instandsetzen der Betriebsein- genannten Arbeiten auszuführen:
richtungen, insbesondere der Werkzeuge, Geräte
und Maschinen. 1. eine Zargendose,
2. ein Besteckteil,
2. Abschnitt 3. ein Tischleuchter,
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II 4. eine Schale,
der Meisterprüfung 5. eiri Tablett,
§2 6. eine Scharnierverbindung,
Gliederung, Dauer und Bestehen 7. eine oder mehrere Fassungen,
der praktischen Prüfung 8. ein oder mehrere Teile historischer profaner oder
(Teil 1) sakraler Geräte als Nacharbeit oder Ergänzung.
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzuferti- '
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertig-
gen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestim-
keiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meister-
mung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge
prüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nach-
des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
gewiesen werden konnten.
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll
nicht länger als 17 Arbeitstage, die Ausführung der
Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern. §5
Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
(Teil II)
Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der
Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe. (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf
Prüfungsfächern nachzuweisen:
§3
1. Technische Mathematik:
Meisterprüfungarbeit
Berechnen von
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nach- a) Längen, Flächen, Körpern und Gewichten,
stehend genannten Arbeiten zu entwerfen und anzu-
fertigen: · b) Verschnitten,
. c) Legierungen,
1. ein profanes Gerät, insbesondere ein Leuchter, eine
Kanne, ein Sahneservice, ein Rauchservice oder ein d) Edelmetallauflagen als galvanische Schichten
Kasten, oder als mechanische Plattierungen;
2. ein sakrales Gerät, insbesondere ein Kelch, ein 2. Gestalten und Darstellen:
Kreuz oder ein Leuchter, a) Gestaltungsgrundlagen,
3. ein architekturbezogenes Objekt, insbesondere ein b) Entwerfen, Skizzieren, Zeichnen, perspektivi-
Portalschmuck, ein Wandschmuck, ein Tabernakel sches Darstellen und Kolorieren,
oder eine Skulptur,
c) technisches Zeichnen,
4. ein Schmuckstück, insbesondere eine Schmuck-
dose, ein Armreif oder eine Armspange, in Treib- oder d) Modellieren;
Montiertechnik mit Bearbeitung der Oberfläche ins- 3. Kunstgeschichte:
besondere durch Emaillieren, Ziselieren oder Fassen.
a) Geschichte der Stil-Epochen,
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprü-
b) Geschichte der Gold- und Silberschmiedekunst,
fungsarbeit dem Prüfungsausschuß zwei Entwurfskiz-
zen mit Hauptabmessungen oder zwei Modelle zur c) sakrale Symbolik,
Genehmigung vorzulegen. Hat er die Genehmigung d) Heraldik,
erhalten, muß er eine Werkzeichnung, eine kolorierte
Zeichnung und eine Vorkalkulation abgeben, bevor er e) zeitgenössisches Gold- und Silberschmiede-
mit der Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit beginnt. schaffen;
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1984 1341
4. Fachtechnologie: (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht län-
a) Vorkommen, Gewinnung, Arten, Eigenschaften ger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht
und Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe, länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen
Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stun-
b) Legieren und Mischen der metallischen Werk- den geprüft werden.
stoffe,
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
c) Edelmetalluntersuchungen und -scheidungen, Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
d) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
e) Werkstoffbearbeitung, (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
f) Oberflächenbearbeitung, Teils H sind ausreichende Leistungen in jedem der
Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 2, 3, 4 und 5.
g) Oberflächenveredlung insbesondere durch Gal-
vanisieren, Färben und Feuervergolden,
h) Verwendung von Säuren, Basen, Salzen und
Gasen, 3. Abschnitt
i) Emailtechniken, Übergangs- und Schlußvorschriften
k) Gieß-, Drück-, Stanz-, Präge- und Abdruckverfah-
§6
ren,
Übergangsvorschrift
1) gewerberechtliche Vorschriften über den Verkehr
mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen sowie Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden
Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silber- Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
waren, schriften zu Ende geführt.
m) berufsbezogene Vorschriften der Unfallverhü-
tung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicher- §7
heit,
Weitere Anforderungen
n) berufsbezogener Umweltschutz, insbesondere
Immissions- und Wasserschutz, einschließlich Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
Entsorgung gasförmiger, flüssiger und fester bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
berufsbezogen verwendeter Chemikalien; Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
12. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2381) in der jeweils
5. Gemmologie: geltenden Fassung.
a) Entstehung, Aufbau sowie chemische und physi-
kalische Eigenschaften der Edelsteine, Perlen
§8
sowie der Natur- und Kunststoffe,
Berlin-Klausel
b) Bestimmen von Edelsteinen, Perlen, Korallen,
Synthesen, Dubletten und Imitationen unter Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Anwendung der entsprechenden Untersuchungs- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-
verfahren, werksordnung auch im Land Berlin.
c) Verhalten von Edelsteinen, Perlen, Korallen,
Synthesen, Dubletten und Imitationen beim Ver- §9
arbeiten,
Inkrafttreten
d) RAL- und CIBJO-Bestimmungen über Edelsteine,
Perlen, Korallen, Synthesen, Dubletten und Imita- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1985 in Kraft.
tionen.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
(2) Die Prüfung ist schriftlich und in den Fächern weiter anzuwendenden Vorschriften sjnd, soweit sie
Kunstgeschichte, Fachtechnologie und Gemmologie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr
auch mündlich durchzuführen. anzuwenden.
Bonn, den 9. November 1984
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
1342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
(Neugliederungsdurchführungsverordnung - NeuGIV)
Vom 12. Nov~mber 1984
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt §
Volksentscheid Zählung der Abstimmenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Erster Unterabschnitt Zählung der Stimmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses . . . . . . . . . . 29
Abstimmungsorgane § Schnellmeldungen, vorläufige Abstimmungsergebnisse 30
Abstimmungsleiter ................................. . Abstimmungsniederschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . · 31
Aufforderung zu Vorschlägen für die Berufung Übergabe und Verwa_hrung der Abstimmungsunterlagen 32
der Beisitzer in den Abstimmungsausschüssen
Behandlung der rechtzeitig eingegangenen Stimmbriefe 33
und Abstimmungsvorständen ....................... . 2
Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung
Bildung der Abstimmungsausschüsse ............... . 3
des Briefabstimmungsergebnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Tätigkeit der Abstimmungsausschüsse .............. . 4
Behandlung der verspätet eingegangenen Stimmbriefe 35
Abstimmungsvorsteher und Abstimmungsvorstand ... . 5
Zulassung der Stimmbriefe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Briefabstimmungsvorsteher
Ermittlung und Feststellung
und Briefabstimmungsvorstand ..................... . 6
des Briefabstimmungsergebnisses
Beweglicher Abstimmungsvorstand ................. . 7 in den Kreisen und kreisfreien Städten . . . . . . . . . . . . . . . 37
Ehrenämter, Auslagenersatz, Erfrischungsgeld 8 Ermittlung und Feststellung
des Briefabstimmungsergebnisses
Zweiter Unterabschnitt bei weniger als 50 eingegangenen Stimmbriefen . . . . . . 38
Vorbereitung des Volksentscheides Nachträgliche Ermittlung und Feststellung
des Briefabstimmungsergebnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
1. Stimmbezirke Ermittlung und Feststellung
Allgemeine Stimmbezirke und Sonderstimmbezirke .... 9 des Abstimmungsergebnisses
in den Kreisen und kreisfreien Städten . . . . . . . . . . . . . . . 40
2. Stimmrecht, Stimmscheine Ermittlung und Feststellung
Stimmrecht, Stimmberechtigtenverzeichnis .......... . 10 des Abstimmungsergebnisses im Land . . . . . . . . . . . . . . . 41
Zuständige Behörde ............................... . 11 Abschließende Ermittlung und Feststellung
Stimmscheinanträge ............................... . des Abstimmungsergebnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
12
Entscheidung über die Stimmscheinanträge ......... . Niederschriften der Abstimmungsausschüsse . . . . . . . . . 43
13
Erteilung von Stimmscheinen ....................... . Bekanntgabe der endgültigen Abstimmungsergebnisse 44
14
Stimmscheinverzeichnisse ......................... . Überprüfung der Abstimmung
15
durch die Landesabstimmungsleiter
Ungültigkeitserklärung von Stimmscheinen .......... . 16 und den Gesamtabstimmungsleiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Verlorene Stimmscheine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Erteilung von Stimmscheinen
Zweiter Abschnitt
an bestimmte Personengruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Vermerk im Stimmberechtigtenverzeichnis . . . . . . . . . . . . 19 Volksbegehren
Erster Unterabschnitt
3. Abstimmungsräume,
Abstimm u ngsbekan ntm ach u ng Zulassungsverfahren
Abstimmungsräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Zulassungsantrag 46
Abstimmungsbekanntmachung der Gemeindebehörde 21 Form des Zulassungsantrages ...................... . 47
Unterzeichnung des Zulassungsantrages ............ . 48
Dritter Unterabschnitt Bescheinigung der Unterschriftsberechtigung ........ . 49
Abstimmungshandlung Ordnung, Zusammenstellung und Einreichen
der Unterschriftsblätter ............................. . 50
Ausstattung des Abstimmungsvorstandes . . . . . . . . . . . . 22 Zurücknahme und Änderung des Zulassungsantrages 51
Anwendbarkeit der Bundeswahlordnung . . . . . . . . . . . . . . 23 Kostentragung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
BriefabstimmunQ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Zweiter Unterabschnitt
Vierter Unterabschnitt Eintragungsorgane
Ermittlung und Feststellung Eintragungsleiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
der Abstimmungsergebnisse
Aufforderung zu Vorschlägen
Ermittlung der zum Bundestag Wahlberechtigten . . . . . . 25 für die Berufung der Eintragungsausschußbeisitzer . . . . 54
Ermittlung und Feststellung Bildung und Tätigkeit der Eintragungsausschüsse . . . . . 55
des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk . . . . . . . . 26 Ehrenämter, Auslagenersatz, Erfrischungsgeld . . . . . . . . 56
Nr. 4 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1984 1343
Dritter Unterabschnitt §
Vorbereitung des Volksbegehrens Eintragung in Sondereintragungsbezirken . . . . . . . . . . . . 82
1. Eintragungsbezirke § Eintragung in gesperrten Wohnstätten . . . . . . . . . . . . . . . 83
Allgemeine Eintragungsbezirke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
Fünfter Unterabschnitt
Sondereintragungsbezirke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
Ermittlung und Feststellung der Eintragungsergebnisse
2. Eintragungsberechtigung, Ermittlung der zum Bundestag Wahlberechtigten . . . . . . 84
Eintragungsscheine
Abschluß der Eintragungsblätter
Eintragungsberechtigung, in den Eintragungsbezirken .. .. . .. . .. . . .. . . .. . . . .. . .. 85
Eintragungsberechtigtenverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 Vorläufige Eintragungsergebnisse, Schnellmeldungen 86
Beantragung von Eintragungsscheinen . . . . . . . . . . . . . . . 60 Abschluß der Eintragungsblätter durch die Gemeinde 87
Erteilung von Eintragungsscheinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses
Verzeichnisse der Eintragungsscheine . . . . . . . . . . . . . . . 62 in den Kreisen und kreisfreien Städten . . . . . . . . . . . . . . . 88
Ungültigkeitserklärung von Eintragungsscheinen . . . . . . 63 Ermittlung und Feststellung
Verlorene Eintragungsscheine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 64 des Eintragungsergebnisses im Land................. 89
Erteilung von Eintragungsscheinen Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses
an bestimmte Personengruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 im Raum des zugelassenen Volksbegehrens . . . . . . . . . . 90
Vermerk im Eintragungsberechtigtenverzeichnis . . . . . . 66 Sitzungsniederschriften
und Bekanntgabe der Ergebnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
Einspruch und Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
Überprüfung des Volksbegehrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
3. Eintragungsblätter, Eintragungsräume,
Bekanntmachung Dritter Abschnitt
Eintragungsblätter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 Volksbefragung
Eintragungsräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
Abstimmungsbereiche, Geltung der Vorschriften des
Bekanntmachung zum Volksbegehren . . . . . . . . . . . . . . . . 70 Ersten Abschnitts . . . . . . . . .. .. . . . . .. . . .. . . . . . .. . . . .. . 93
Vierter Unterabschnitt
Vierter Abschnitt
Eintragungshandlung
Schlußbestimmungen
Auslegung der Eintragungsblätter ................... . 71
Öffentliche Bekanntmachungen ..................... . 94
Aufsichtsführender ................................. . 72
Zustellungen ...................................... . 95
Ausstattung des Aufsichtsführenden ................ . 73
Beschaffung von
Berichtigung
Abstimmungs- und Eintragungsunterlagen ........... . 96
des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses ......... . 74
Sicherung der Stimmberechtigten-
Öffentlichkeit ...................................... . 75 und Eintragungsberechtigtenverzeichnisse .......... . 97
Ordnung im Eintragungsraum ....................... . 76 Vernichtung von Unterlagen ........................ . 98
Prüfung der Eintragungsberechtigung ............... . 77 Stadtstaatenklausel ................................ . 99
Eintragung in die Eintragungsblätter ................ . 78
Inkrafttreten 100
Vermerk über die Eintragung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79
Eintragung von Inhabern eines Eintragungsscheines . . 80 Anlage
Schluß der Eintragungshandlung . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . 81 (zu den §§ 47 und 49)
1344 Bundesgesetzblatt, J3/1'rg~ng 1984, Teil 1
Auf Grund des§ 40 des Gesetzes über das Verfahren (2) Die den Kreisabstimmungsleiter ernennende
bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefra- Stelle weist unter Fristsetzung auch darauf hin, daß
gung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes vom Stimmberechtigte als Beisitzer für die Abstimmungsvor-
30. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1317) wird verordnet: stände vorgeschlagen werden können und an welche
für die Berufung der Beisitzer zuständigen Stellen die
Erster Abschnitt Vorschläge zu richten sind.
Volksentscheid
§3
Erster Unterabschnitt Bildung der Abstimmungsausschüsse
Abstimmungsorgane (1) Die Abstimmungsleiter berufen unverzüglich nach
Ablauf der nach § 2 Abs. 1 bestimmten Frist die Beisitzer
der Abstimmungsausschüsse und für jeden Beisitzer
§ 1.
einen Stellvertreter. Die Beisitzer und die stellvertreten-
Abstimmungsleiter den Beisitzer sind nach Möglichkeit aus den Stimmbe-
rechtigten aller Abstimmungsbereiche des jeweiligen
(1) Der Gesamtabstimmungsleiter, die Landesab-
Gebietes zu berufen.
stimmungsleiter, die Kreisabstimmungsleiter und ihre
Stellvertreter werden vor jeder Abstimmung unverzüg- (2) Bei der Auswahl der Beisitzer und. der stellvertre-
lich nach der Bestimmung des Abstimmungstages tenden Beisitzer der Abstimmungsausschüsse sollen in
ernannt. Die jeweils ernennende Stelle macht die der Regel die Parteien in der Reihenfolge der bei der
Namen der Abstimmungsleiter und ihrer Stellvertreter letzten Landtagswahl in dem jeweiligen Gebiet errunge-
und die Anschriften ihrer Dienststelle mit Fernsprech- nen Zahlen der Stimmen und solche Vereinigungen, die
und Fernschreibanschluß unverzüglich öffentlich ein berechtigtes Interesse nachweisen, angemessen
bekannt. Sie teilt die bezeichneten Angaben über den berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschla-
Landesabstimmungsleiter und seinen Stellvertreter genen Stimmberechtigten(§ 2) berufen werden.
dem Gesamtabstimmungsleiter und über die Kreisab-
stimmungsleiter und ihre Stellvertreter dem jeweiligen (3) Die Abstimmungsausschüsse bestehen nach der
Landesabstimmungsleiter und dem Gesamtabstim- Abstimmung bis zu dem Zeitpunkt fort, in dem die Amts:-
mungsleiter mit. zeit der Abstimmungsleiter und ihrer Stellvertreter
endet.
(2) Die Abstimmungsleiter und ihre Stellvertreter
üben ihr Amt auch nach der Abstimmung aus. Ihre Amts- §4
zeit endet auch in Fällen einer Nachabstimmung sechs
Monate nach dem Tage der Abstimmung oder dem Tage
Tätigkeit der Abstinimungsausschüsse
der Wiederholung der Abstimmung, wenn diese n~ch (1) Die Abstimmungsausschüsse sind ohne Rück-
§ 16 des Gesetzes wiederholt wird. Sind in dem Zeit- sicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschluß-
punkt, in dem die Amtszeit nach Satz 2 endet, noch Prü- fähig.
fungsverfahren (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes) anhängig,
so endet die Amtszeit mit dem rechtskräftigen Abschluß (2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzun-
des letzten Prüfungsverfahrens, es sei denn, daß die gen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist
Wiederholung der Abstimmung angeordnet wird. dabei darauf hin, daß der Ausschuß ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen,,Beisitzer beschlußfähig ist.
§2 An ·stelle eines verhinderten oder ausgeschiedenen
Beisitzers wird sein Stellvertreter geladen.
Aufforderung zu Vorschlägen
für- die Berufung der Beisitzer (3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind
In den Abstimmungsausschüssen öffentlich bekanntzumachen.
und Abstimmungsvorständen
(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer;
(1) In den Bekanntmachungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Bei-
ist zugleich unter Fristsetzung auf die Möglichkeit hin- sitzer ist.
zuweisen, dem jeweiligen Abstimmungsleiter Stimmbe;;
rechtigte als Beisitzer und als stellvertretende Beisitzer (5) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer und den
für die Abstimmungsausschüsse vorzuschlagen. Schriftführer, bevor sie erstmals ihr Amt ausüben, zur
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1984 1345
unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Ver- (8) Während der Abstimmungshandlung müssen
schwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätig- immer mindestens drei Mitglieder des Abstimmungsvor-
keit bel<anntgewordenen Tatsachen, insbesondere standes, darunter der Abstimmungsvorsteher und der
über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein.
Angelegenheiten. Bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungs-
ergebnisses sollen alle Mitglieder des Abstimmungsvor-
(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe standes anwesend sein.
und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu weisen.
(7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Nie- (9) Der Abstimmungsvorstand ist beschlußfähig .
derschrift zu fertigen; sie Ist vom VorsitzendenJ von den während der Abstimmung, wenn mindestens drei Mit-
Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen. · glieder,
bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungs-
§5 ergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,.
Abstimmungsvorsteher und Abstimmungsvorstand darunter jeweils der Abstimmungsvorsteher und der
Schriftführer oder ihre_ Stellvertreter,
(1) Vor jeder Abstimmung sind für jeden Stimmbezirk,
gegebenenfalls für jeden von mehreren Abstimmungs- anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Abstim-
räumen oder Abstimmungstischen eines Stimmbezirks, mungsvorsteher durch Stimmberechtigte zu ersetzen,
ein Abstimmungsvorsteher und sein Stellvertreter zu wenn es mit Rücksicht auf die Beschlußfähigkeit des
ernennen. In Gemeinden, die nur einen Stimmbezirk bil- Abstimmungsvorstandes erforderlich ist. ~ie sind vom
den, sollen in der Regel der Leiter der Gemeindeverwal;. Abstimmungsvorsteher nach Absatz 3 zu verpflichten.
tung und sein Vertreter ernannt werden.
(10) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem
(2) Der Abstimmungsvorsteher, sein Stellvertreter Abstimmungsvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur
und die Beisitzer des Abstimmungsvorstandes sollen Verfügung.
möglichst aus den Stimmberechtigten der Gemeinde
und des Abstimmungsbe~eiches, zu denen der Stimm- §6
bezirk gehört, und nach Möglichkeit aus den Stimmbe-
rechtigten des Stimmbezirks berufen werden. DerStell- Briefabstimmungsvorsteher
vertreter des Abstimmungsvorstehers ist zugleich Bei- und Briefabstimmungsvorstand
sitzer des Abstimmungsvorstandes. Im übrigen gilt § 3 Für den Briefabstimmungsvorsteher und den Briefab-
Abs. 2 entsprechend. stimmungsvorstand gilt § 5 entsprechend mit folgenden
(3) Der Abstimmungsvorsteher und sein Stellvertreter Maßgaben:
werden, wenn sie nicht schon für ihr Hauptamt verpflich- 1.. Wird nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes für
tet sind, von der Gemeindebehörde vor Beginn der jeden , von mehreren Abstimmungsbereichen, zu
Abstimmungshandlung zur unparteiischen Wahrneh- · denen das Kreisgebiet gehört, ein Briefabstim-
mung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die mungsvorstand gebildet, so hat die den Briefabstim-
ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen mungsvor$teher und seinen Stellvertreter ernen-
Tatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungs- nende Stelle für jeden Abstimmungsbereich eine in
geheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflich- dem Abstimmungsbereich gelegene Gemeinde
tet. Die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes dürfen unverzüglich nach der Bestimmung des Abstim-
während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Über- mungstages mit der Durchführung der Briefabstim-
zeugung oder auf eine Stellungnahme zu den zur mung zu betrauen; über diese Anordnung sind. der
Abstimmung gestellten Fragen hinweisendes Zeichen Gesamtabstimmungsleiter, der Landesabstim-
sichtbar tragen. mungsleiter und der Kreisabstimmungsleiter unver-
(4) Der Abstimmungsvorsteher bestellt aus den Bei- züglich zu unterri.chten.
sitzern den Schrift~ührer und dessen Stellvertreter. 2. Die Mitglieder des Briefabstimmungsvorstandes sind
(5) Die Gemeindebehörde hat die Mitglieder des nach Möglichkeit aus denjenigen Stimmberechtigten
Abstimmungsvorstandes vor der Abstimmung so über · des jeweiligen Kreises oder der jeweiligen kreisfreien
ihre Aufgaben zu unterrichten, daß ein ordnungsgemä- Stadt zu berufen, die am Sitz des Kreisabstimmungs-
ßer Ablauf der Abstimmungshandlung sowie der Ermitt- leiters wohnen, bei Bildung von Briefabstimmungs-
lung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses vorständen für die einzelnen Abstimmungsbereiche
gesichert ist. aus den Stimmberechtigten, die in dem jeweiligen
- Abstimmungsbereich wohnen. -
(6) Der Abstimmungsvorstand wird von der Gemein- 3. Der Kreisabstimmungsleiter macht Ort und Zeit des
debehörde oder in ihrem Auftrag vom Abstimmungsvor- Zusammentritts des Briefabstimmungsvorstandes
steher einberufen. Er tritt am Abstimmungstage recht- öffentlich bekannt, verpflichtet den Briefabstim-
zeitig vor Beginn der Abstimmungszeit im Abstim- mungsvorsteher und seinen Stellvertreter zur unpar-
mungsraum zusammen. teiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Ver-
(7) Der Abstimmungsvorstand sorgt für die ordnungs- schwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen
gemäße Durchführung der Abstimmung. Der Abstim- Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbeson-
mungsvorsteher leitet die Tätigkeit des Abstimmungs- dere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterlie-
vorstandes. genden Angelegenheiten, unterrichtet den Briefab-
1346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
stimmungsvorstand über seine Aufgaben und beruft 2. Binnenschiffer und die Angehörigen ihres Hausstan-
ihn ein. Sind Briefabstimmungsvorstände für jeden des,
Abstimmungsbereich innerhalb eines Kreises zu bil- 3. im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsstrafe
den, nimmt die nach Nummer 1 betraute Gemeinde-
befindliche Personen und andere Untergebrachte,
behörde diese Aufgaben wahr.
die keine Wohnung innehaben und nach den Vorschrif-
4. Der Briefabstimmungsvorstand ist beschlußfähig ten des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlord-
bei der Zulassung oder Zurückweisung der Stimm- nung von Amts wegen oder auf Antrag in ein Wählerver-
briefe nach § 36, wenn mindestens drei Mitglieder, zeichnis einzutragen sind, wenn für ihre Aufnahme in ein
bei der Ermittlung und Feststellung des Briefabstim- Wählerverzeichnis am Abstimmungstage seit minde-
mungsergebnisses nach § 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 1, stens drei Monaten eine Gemeinde zuständig ist, die in
wenn mindestens fünf Mitglieder, dem Abstimmungsgebiet liegt.
darunter jeweils der Briefabstimmungsvorsteher und (2) Auf das Stimmberechtigtenverzeichnis finden die
der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, Vorschriften der Bundeswahlordnung über das Wähler-
verzeichnis entsprechende Anwendung. Wird eine
anwesend sind. Gemeinde von Abstimmungsbereichsgrenzen durch-
§7 schnitten, ist getrennt für jeden Abstimmungsbereich
ein Stimmberechtigtenverzeichnis anzulegen.
Beweglicher Abstimmungsvorstand
(3) Wer vor dem Abstimmungstage seine Hauptwoh-
Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, nung in eine Gemeinde außerhalb des Abstimmungsge-
kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialthe- bietes verlegt, ist aus dem Stimmberechtigtenverzeich-
rapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten nis zu streichen. Das gleiche gilt, wenn vor dem Abstim-
sowie gesperrten Wohnstätten können bewegliche mungstage eine andere Voraussetzung für die Auf-
Abstimmungsvorstände gebildet werden. Der bewegli- nahme in das Stimmberechtigenverzeichnis entfällt.
che Abstimmungsvorstand besteht aus dem Abstim-
mungsvorsteher des zuständigen Stimmbezirks oder
seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Abstim- § 11
mungsvorstandes. Die Gemeindebehörde kann jedoch Zuständige Behörde
auch den beweglichen Abstimmungsvorstand eines
anderen Stimmbezirks der Gemeinde, der zum gleichen Der Stimmschein wird von der Gemeindebehörde
Abstimmungsbereich gehört, mit der Entgegennahme erteilt, in deren Stimmberechtigenverzeichnis der
der Stimmzettel beauftragen. Stimmberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetra-
gen werden müssen.
§8
Ehrenämter, Auslagenersatz, Erfrischungsgeld §12
Stimmscheinanträge
Die Vorschriften der Bundeswahlordnung über Ehren-
ämter, den Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern (1) Die Erteilung eines Stimmscheines kann schrift-
und über das Erfrischungsgeld sind anzuwenden. lich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt
werden; eine fernmündliche Anstragstellung ist unzu-
lässig.
Zweiter Unterabschnitt (2) Der Antragsteller muß den Grund für die Erteilung
Vorbereitung des Volksentscheides eines Stimmscheines glaubhaft machen.
(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch
1. Stimmbezirke Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß
er dazu berechtigt ist.
§9
(4) Stimmscheine können bis zum zweiten Tage vor
Allgemeine Stimmbezirke und Sonderstimmbezirke
der Abstimmung, 18.00 Uhr, beantragt werder,. Ein
(1) Die Gemeinden werden in Stimmbezirke eingeteilt. Stimmberechtigter, der aus einem von ihm nicht zu ver-
Die Stimmbezirke dürfen die Grenzen der Abstim- tretenden Grund in das Stimmberechtigtenverzeichnis
mungsbereiche nicht überschreiten. nicht aufgenommen worden ist, kann einen Stimm-
schein noch bis zum Abstimmungstage, 12.00 Uhr,
(2) Im übrigen sind die Vorschriften der Bundeswahl- beantragen. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener
ordnung über die Bildung der Wahlbezirke anzuwenden. plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht
oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufge-
2. Stimmrecht, Stimmscheine sucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeindebe-
hörde vor Erteilung des Stimmscheines den für den
§10 Stimmbezirk des Stimmberechtigten zuständigen
Abstimmungsvorsteher davon zu unterrichten.
Stimmrecht, Stimmberechtigtenverzeichnis
(5) Bei Stimmberechtigten, die nur auf Antrag in das
(1) Stimmberechtigt nach§ 4 des Gesetzes sind auch
Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen werden, gilt
1 Seeleute und die Angehörigen ihres Hausstandes, der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines
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Stimmscheines, es sei denn, der Stimmberechtigte will einem außereuropäischen Gebiet abstimmen will, oder
vor dem Abstimmungsvorstand seines Stimmbezirks wenn die Verwendung der Luftpost sonst geboten
abstimmen. erscheint.
§15
§13
Stimmscheinverzeichnisse
Entscheidung über die Stimmscheinanträge
(1) Über die erteilten Stimmscheine führt die Gemein-
(1) Die Gemeindebehörde hat über den Antrag auf debehörde ein Stimmscheinverzeichnis, in dem die bei-
Erteilung eines Stimmscheines unverzüglich zu ent- den Fälle des§ 5 Abs. 2 des Gesetzes getrennt gehal-
scheiden. In einer ablehnenden Entscheidung ist auf die ten werden. Das Verzeichnis kann auch in der Form
Möglichkeit und die Form des Einspruchs hinzuweisen. geführt werden, daß in einem Stimmscheinblock Durch-
(2) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind schriften der erteilten Stimmscheine zurückbehalten
unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen werden.
zu verpacken und aufzubewahren, bis die Vernichtung (2) W~den nach Abschluß des Stimmberechtigten-
der Abstimmungsunterlagen zugelassen ist (§ 98 verzeichnisses noch Stimmscheine erteilt, so ist dar-
Abs. 1 ). über ein besonderes Verzeichnis nach den Vorschriften
(3) Die Vorschriften der Bundeswahlordnung über des Absatzes 1 zu führen.
den Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines (3) Die Gemeindebehörde übersendet, sofern sie
und die Beschwerde sind entsprechend anzuwenden. nicht selbst für die Durchführung der Briefabstimmung
zuständig ist, dem Kreisabstimmungsleiter das allge-
§14 meine Stimmscheinverzeichnis sofort nach Abschluß
des Stimmberechtigtenverzeichnisses auf schnellstem
Er,teilung von Stimmscheinen Wege und eine Abschrift des besonderen Stimmschein-
(1) Der Stimmschein muß von dem mit der Erteilung verzeichnisses so rechtzeitig, daß sie spätestens am
beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben Abstimmungstage vormittags bei der Verwaltungsbe-
werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Die hörde des Kreises eingeht. Hat die Gemeindebehörde
Verwendung von Vordrucken, in die die Unterschrift ein- noch Stimmscheine nach § 12 Abs. 4 Satz 2 und 3
gedruckt ist, ist unzulässig. erteilt, so teilt sie die Namen der Stimmberechtigten am
Abstimmungstage unverzüglich, spätestens bis 15.00
(2) Auf dem Stimmschein wird die Nummer eingetra- Uhr, fernmündlich der Verwaltungsbehörde des Kreises
gen, unter der er im Stimmscheinverzeichnis (§ 15 mit, die die Namen der Stimmberechtigten in den Ver-
Abs. 1 und 2) vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der zeichnissen nachtragen läßt. Ist eine Gemeinde nach
der Stimmberechtigte im Stimmberechtigtenverzeichnis § 6 Nr. 1 mit der Durchführung der Briefabstimmung
geführt wird. Bei nicht in das Stimmberechtigtenver- betraut worden, sind die Verzeichnisse entsprechend
zeichnis eingetragenen Stimmberechtigten wird auf Satz 1 der beauftragten Gemeinde zuzuleiten; Satz 2
dem Stimmschein vermerkt, daß dieser nach § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
zweite Alternative des Gesetzes erteilt wurde.
§16
(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, daß der Stimm-
Ungültigkeitserklärung von Stimmscheinen
berechtigte vor einem Abstimmungsvorstand abstim-
men will, so sind dem Stimmschein beizufügen (1) Wird ein Stimmberechtigter, der bereits einen
Stimmschein erhalten hat, im Stimmberechtigtenver-
1. ein amtlicher Stimmzettel,
zeichnis gestrichen, so ist der Stimmschein für ungültig
2. ein amtlicher Stimmumschlag, zu erklären. Die Gemeindebehörde verständigt über den
3. ein amtlicher Stimmbriefumschlag, auf dem die voll- Kreisabstimmungsleiter den Landesabstimmungsleiter;
ständige Anschrift, wohin der Stimmbrief zu übersen- dieser unterrichtet alle Kreisabstimmungsleiter des
den ist, sowie die Bezeichnung der Gemeindebe- Abstimmungsbereiches, und diese unterrichten alle
hörde, die den Stimmschein ausgestellt hat (Ausga- Abstimmungsvorstände ihres Kreises oder ihrer kreis-
bestelle), und die Stimmscheinnummer angegeben freien Stadt über die Ungültigkeit des Stimmscheines.
sind und Das Stimmscheinverzeichnis ist zu berichtigen.
4. ein Merkblatt für die Briefabstimmung. (2) In den Fällen des § 12 Abs. 4 des Gesetzes ist im
Stimmscheinverzeichnis zu vermerken, daß die Stimme
Der Stimmberechtigte kann diese Papiere nachträglich
eines Abstimmenden, der an der Briefabstimmung
bis spätestens am Abstimmungstage, 12.00 Uhr, anfor-
bereits teilgenommen hat, nicht ungültig ist.
dern.
(4) An einen anderen als den Stimmberechtigten per- § 17
sönlich dürfen Stimmschein und Briefabstimmungsun-
Verlorene Stimmscheine
terlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechti-
gung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schrift- Verlorene Stimmscheine werden nicht ersetzt. Versi-
lichen Vollmacht nachgewiesen wird. Postsendungen chert ein Stimmberechtigter glaubhaft, daß ihm der
sind von der Gemeindebehörde freizumachen. Die Ge- beantragte Stimmschein nicht zugegangen ist, kann ihm
meindebehörde übersendet dem Stimmberechtigten bis zum Tage vor der Abstimmung, 12.00 Uhr, ein neuer
Stimmschein und Briefabstimmungsunterlagen mit Luft- Stimmschein erteilt werden; § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3
post, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, daß er aus und § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend.
1348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
§18 § 21
Erteilung von Stimmscheinen Abstimmungsbekanntmachung
an bestimmte Personengruppen der Gemeindebehörde
(1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am (1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am
achten Tage vor der Abstimmung von den Leitungen sechsten Tage vor der Abstimmung Beginn und Ende
der Abstimmungszeit sowie die Stimmbezirke und
1. der Einrichtungen, für die ein Sonderstimmbezirk Abstimmungsräume öffentlich bekannt; an Stelle der
gebildet worden ist, und Aufzählung der Stimmbezirke mit ihrer Abgrenzung und
2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder ihren Abstimmungsräumen kann auf die Angaben in der
Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstal- Abstimmungsbenachrichtigung verwiesen werden.
ten und Justizvollzugsanstalten, für deren Stimm- Dabei weist die Gemeindebehörde darauf hin,
berechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen
Abstimmungsvorstand vorgesehen ist, 1. daß jeder Stimmberechtigte nur eine Stimme hat,
ein Verzeichnis der stimmberechtigten Insassen und 2. daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im
Bediensteten aus der Gemeinde, die am Abstimmungs- Abstimmungsraum bereitgehalten werden,
tage in der Einrichtung abstimmen wollen. Sie erteilt 3. welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu
diesen Stimmberechtigten Stimmscheine und übersen- kennzeichnen ist,
det sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen
4. in welcher Weise mit Stimmschein und besonders
Aushändigung.
durch Briefabstimmung abgestimmt werden kann,
(2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Leitungen der 5. daß nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes jeder Stimmbe-
im Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Einrichtungen rechtigte sein Stimmrecht nur einmal und nur persön-
spätestens am 13. Tage vor der Abstimmung, lich ausüben kann,
die stimmberechtigten Insassen und Bediensteten, die 6. daß nach den §§ 108 d und 107 a Abs. 1 und 3 des
in Stimmberechtigtenverzeichnissen anderer Gemein- Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
den des gleichen Abstimmungsbereiches geführt wer- Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer un-
den, zu verständigen, daß sie in der Einrichtung nur befugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis
abstimmen können, wenn sie sich von der Gemeindebe- einer Abstimmung herbeiführt oder das Ergebnis ver-
hörde, in deren Stimmberechtigtenverzeichnis sie ein- fälscht oder eine solche Tat versucht.
getragen sind, einen Stimmschein beschafft haben,
(2) Die Abstimmungsbekanntmachung oder ein Aus-
die stimmberechtigten Insassen und Bediensteten, die zug aus ihr ohne die Aufzählung der Stimmbezirke und
in Stimmberechtigtenverzeichnissen von Gemeinden Abstimmungsräume sowie ohne den im Absatz 1 Satz 2
anderer Abstimmungsbereiche geführt werden, zu ver- Nr. 4 bezeichneten Hinweis ist vor Beginn der Abstim-
ständigen, daß sie ihr Stimmrecht nur durch Briefab- mungshandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in
stimmung in ihrem Heimatabstimmungsbereich aus- dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen.
üben können und sich dafür von der Gemeindebehörde, Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.
in deren Stimmberechtigtenverzeichnis sie eingetragen
sind, einen Stimmschein mit Briefapstimmungsunter-
lagen beschaffen müssen.
Dritter Unterabschnitt
(3) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am
13. Tage vor der Abstimmung die Truppenteile, die ihren Abstimmungshandlung
Standort im Gemeindegebiet haben, die stimmberech-
tigten Soldaten entsprechend Absatz 2 zu verstän- § 22
digen. Ausstattung des Abstimmungsvorstandes
§19 Die Gemeindebehörde übergibt dem Abstimmungs-
Vermerk im Stimmberechtigtenverzeichnis vorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der
Abstimmungshandlung
Hat ein Stimmberechtigter einen Stimmschein erhal-
ten, so wird im Stimmberechtigtenverzeichnis in der 1. das ausgelegte Stimmberechtigtenverzeichnis,
Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe „Stimm- 2. das Verzeichnis der eingetragenen Stimmberechtig-
schein" oder „S" eingetragen. ten, denen nach Abschluß des Stimmberechtigten-
verzeichnisses noch Stimmscheine erteilt worden
sind,
3. Abstimmungsräume,
3. amtliche Stimmzettel und Stimmumschläge in genü-
Abstimmungsbekanntmachung
gender Zahl,
§ 20 4. Vordruck der Abstimmungsniederschrift,
Abstimmungsräume 5. Vordruck der Schnellmeldung,
Auf die Abstimmungsräume sind die Vorschriften der 6. Abdrucke des Gesetzes über das Verfahren bei
Bundeswahlordnung über die Wahlräume entsprechend Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung
anzuwenden. nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes, dieser
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1984 1349
Verordnung und der Bundeswahlordnung, die die 3. die Zahl der gültigen Stimmen,
Anlagen zu den Verordnungen nicht zu enthalten
4. die Zahl der ungültigen Stimmen,
brauchen,
5. die Zahl der für das Bestehenbleiben der betroffenen
7. Abdruck der Abstimmungsbekanntmachung oder
Länder wie bisher abgegebenen gült:gen Stimmen
einen der Vorschrift des §-21 Abs. 2 entsprechenden
und
Auszug aus ihr,
6. die Zahl der für die Bildung des neuen oder neu
8. Verschlußmaterial für die Stimmurne sowie
umgrenzten Landes abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial
zum Verpacken der Stimmzettel, Stimmumschläge
und Stimmscheine. § 27
Zählung der Abstimmenden
§ 23
Vor dem Öffnen der Stimmurne werden alle nicht
Anwendbarkeit der Bundeswahlordnung
benutzten Stimmumschläge und Stimmzettel vom
Auf die Abstimmungshandlung sind die Vorschriften Stimmtisch entfernt. Sodann werden die Stimmum-
der Bundeswahlordnung über die Wahlhandlung ent- schläge der Stimmurne entnommen und ungeöffnet
sprechend anzuwenden. gezählt. Desgleichen werden die Zahl der Stimmabga-
bevermerke im Stimmberechtigtenverzeichnis· und die
§ 24 Zahl der eingenommenen Stimmscheine festgestellt.
~rgibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine
Briefabstimmung Ubereinstimmung, so ist dies in der Abstimmungsnie-
(1) Der Stimmbrief muß beim Kreisabstimmungsleiter derschrift zu vermerken und möglichst zu erläutern.
eingehen. Im Falle der Bildung mehrerer Briefabstim-
mungsvorstände innerhalb eines Kreises nach § 6
§ 28
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes muß der Stimmbrief bei
der Gemeinde eingehen, die nach§ 6 Nr. 1 dieser Ver- Zählung der Stimmen
ordnung mit der Durchführung der Briefabstimmung
(1) Nachdem die Stimmumschläge sowie die Stimm-
betraut worden ist.
abgabevermerke und die Stimmscheine gezählt worden
(2) Im übrigen sind auf die Briefabstimmung die Vor- sind, öffnen mehrere Beisitzer unter Aufsicht des
schriften der Bundeswahlordnung über die Briefwahl Abstimmungsvorstehers die Stimmumschläge, nehmen
entsprechend anzuwenden. die Stimmzettel heraus und bilden folgende Stimm-
zettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:
1. zwei nach den zur Abstimmung gestellten Fragen
Vierter Unterabschnitt getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die
Stimme zweifelsfrei gültig für die jeweilige Frage
Ermittlung und Feststellung abgegeben worden ist,
der Abstimmungsergebnisse
2. einen weiteren Stapel mit den leeren Stimmumschlä-
§ 25
gen und den ungekennzeichneten Stimmzetteln.
Stimmumschläge und Stimmzettel, die Anlaß zu Beden-
Ermittlung der zum Bundestag Wahlberechtigten
ken geben, und Stimmumschläge, die mehrere Stimm-
Am Tage der Abstimmung ermittelt die Gemeinde- zettel enthalten, werden ausgesondert und von einem
behörde vom Abstimmungsvorsteher hierzu bestimmten Bei-
sitzer in Verwahrung genommen.
1. für die Gemeinde insgesamt und
2. für jeden Stimmbezirk, soweit er innerhalb der (2) Die Beisitzer, die die nach den zur Abstimmung
Gemeinde liegt, gestellten Fragen geordneten Stimmzettel (Absatz 1
Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben den
die Zahl der am Abstimmungstage zum Bundestag einen Stapel dem Abstimmungsvorsteher und den
Wahlberechtigten und teilt sie unverzüglich dem Kreis- anderen Stapel seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob
abstimmungsleiter mit. Die Mitteilung soll spätestens die Kennzeichnung der Stimmzettel des ihnen überge-
eine Stunde nach dem Ablauf der Abstimmungszeit bei benen Stapels gleichlautet, und sagen zu dem Stapel
dem Kreisabstimmungsleiter eingegangen sein. laut an, für welche der zur Abstimmung gestellten Fra-
gen er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel dem
§ 26 Abstimmungsvorsteher oder seinem Stellvertreter
Ermittlung und Feststellung Anlaß zu Bedenken, so fügen sie ihn den nach Absatz 1
des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.
Im Anschluß an die Abstimmungshandlung ermittelt (3) Hierauf prüft der Abstimmungsvorsteher die lee-.
der Abstimmungsvorstand unverzüglich das Abstim- ren Stimmumschläge und ungekennzeichneten Stimm-
mungsergebnis im Stimmbezirk und stellt fest zettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2), die ihm hierzu von dem
Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden.
1. die Zahl der Stimmberechtigten, Der Abstimmungsvorsteher sagt an, daß hier die Stim-
2. die Zahl der Abstimmenden, men ungültig sind.
1350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
(4) Danach zählen je zwei vom Abstimmungsvorste- (2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege erstattet.
her bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Abstim- Sie enthält die im § 26 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Anga-
mungsvorsteher und seinem Stellvertreter nach den ben.
Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter
gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der (3) Der Kreisabstimmungsleiter ermittelt auf Grund
für die eine und die andere der zur Abstimmung gestell- der Schnellmeldungen der Abstimmungsvorsteher und
ten Fragen abgegebenen gültigen Stimmen sowie die der Mitteilungen der Gemeinden nach§ 25 Satz 1 das
Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als vorläufige Abstimmungsergebnis seines Kreises, gege-
Zwischensummen in die Abstimmungsniederschrift benenfalls getrennt nach Abstimmungsbereichen, oder
übertragen. seiner kreisfreien Stadt mit den im § 26 Nr. 1 bis 6
bezeichneten Angaben und der Zahl der am Abstim-
(5) Sodann entscheidet der Abstimmungsvorstand mungstage zum Bundestag Wahlberechtigten. Er teilt
über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgeson- unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefabstim-
derten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der mung ( § 37 Abs. 2) dieses vorläufige Abstimmungser-
Abstimmungsvorsteher gibt die Entscheidung mündlich gebnis auf schnellstem Wege dem Landesabstim-
bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welche mungsleiter mit. Der Landesabstimmungsleiter meldet
der zur Abstimmung gestellten Fragen die Stimme dem Gesamtabstimmungsleiter die eingehenden
abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite Abstimmungsergebnisse aus den Kreisen und den
jedes Stimmzettels, ob die Stimme für gültig oder ungül- kreisfreien Städten sofort und laufend weiter.
tig erklärt worden ist, und versieht die Stimmzettel mit
fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen (4) Der Landesabstimmungsleiter ermittelt nach den
werden als Zwischensummen in die Abstimmungsnie- Schnellmeldungen der Kreisabstimmungsleiter das vor-
derschrift übertragen. läufige zahlenmäßige Abstimmungsergebnis für jeden
(6) Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen Abstimmungsbereich des Landes und meldet es auf
der ungültigen und der für die einzelnen der zur Abstim- schnellstem Wege dem Gesamtabstimmungsleiter.
mung gestellten Fragen abgegebenen gültigen Stimmen
werden. vom Schriftführer in der Abstimmungsnieder- (5) Der Gesamtabstimmungsleiter ermittelt nach den
schrift zusammengezählt. Zwei vom Abstimmungsvor- Schnellmeldungen der Landesabstimmungsleiter das
steher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammen- vorläufige Abstimmung·sergebnis im Abstimmungsge-
zählung. Beantragt ein Mitglied des Abstimmungsvor- biet. Er unterrichtet unverzüglich den Bundesminister
standes vor der Unterzeichnung der Abstimmungs- des Innern über die vorläufigen Abstimmungsergeb-
niederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist nisse.
diese nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen. Die
(6) Die Abstimmungsleiter geben nach Durchführung
Gründe für die erneute Zählung sind in der Abstim-
der ohne Vorliegen der Abstimmungsniederschriften
mungsniederschrift zu vermerken.
möglichen Überprüfungen die vorläufigen Abstim-
(7) Die vom Abstimmungsvorsteher bestimmten Bei- mungsergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer
sitzer sammeln Form bekannt.
1. die Stimmzettel getrennt nach den zur Abstimmung
gestellten Fragen, denen die Stimme zugefallen ist,
§ 31
2. die leer abgegebenen Stimmumschläge und die
Abstimmungsniederschrift
ungekenrizeichneten Stimmzettel,
3. die Stimmumschläge und Stimmzettel, die Anlaß zu (1) Über die Abstimmungshandlung sowie die Ermitt-
Bedenken gegeben haben, und die Stimmumschläge lung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist
mit mehreren Stimmzetteln vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. In dieser
je für sich und behalten sie unter Aufsicht. sind auch zu vermerken die Beschlüsse des Abstim-
mungsvorstandes
§ 29 über die Zurückweisung oder Zulassung zur Stimmab-
gabe von Personen, die im Stimmberechtigtenverzeich-
Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses
nis eingetragen sind, oder von Inhabern von Stimm-
Im Anschluß an die Feststellungen nach § 26 gibt der scheinen,
Abstimmungsvorsteher das Abstimmungsergebnis im
Stimmbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten über die Gültigkeit abgegebener Stimmen(§ 28 Abs. 5),
Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung über Anstände bei_ der Abstimmungshandlung oder bei
der Abstimmungsniederschrift (§ 31) anderen als den der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungser-
im § 30 genannten Stellen durch die Mitglieder des gebnisses.
Abstimmungsvorstandes nicht mitgeteilt werden.
(2) Die Niederschrift ist zu verlesen und anschließend
§ 30 von den Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes zu
unterschreiben. Verweigert ein Mitglied des Abstim-
Schnellmeldungen,
mungsvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hier-
vorläufige Abstimmungsergebnisse
für in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Mit
(1) Sobald das Abstimmungsergebnis im Stimmbe- ihrer Unterschrift genehmigen die Mitglieder des
zirk festgestellt ist, meldet es der Abstimmungsvorste- Abstimmungsvorstandes die Abstimmungsnieder-
her dem Kreisabstimmungsleiter. schrift. Der Abstimmungsniederschrift sind beizufügen
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1984 1351
die Stimmzettel und Stimmumschläge, über die der (2) Die zuständige Stelle trifft durch nähere Vereinba-
Abstimmungsvorstand nach § 28 Abs. 5 besonders rung mit dem Postamtsvorsteher Vorkehrungen dafür,
beschlossen hat, sowie daß alle am Abstimmungstage bei dem Zustellpostamt
die Stimmscheine, über die der Abstimmungsvorstand ihres Sitzes noch vor Schluß der Abstimmungszeit ein-
besonders beschlossen hat. gegangenen Stimmbriefe zur Abholung bereitgehalten
und von einem Beauftragten gegen Vorlage eines von ihr
(3) Der Abstimmungsvorsteher hat die Abstimmungs- erteilten Ausweises am Abstimmungstage bis zum
niederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreis- Schluß der Abstimmungszeit in Empfang genommen
abstimmungsleiter auf schnellstem Wege zu übersen- werden.
den.
§ 34
(4) Der Abstimmungsvorsteher und der Kreisabstim-
mungsleiter haben sicherzustellen, daß die Abstim- Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung
mungsniederschriften mit den Anlagen Unbefugten des Briefabstimmungsergebnisses
nicht zugänglich sind.
(1) Sind bis zum Abstimmungstage, 13.00 Uhr, bei der
für den Eingang der Stimmbriefe zuständigen Stelle, in
§ 32 den Fällen des§ 6 Nr. 1 bei der mit der Durchführung der
Übergabe und Verwahrung Briefabstimmung betrauten Gemeinde, weniger als 50
der Abstimmungsunterlagen Stimmbriefe eingegangen, so ist darüber auf schnell-
stem Wege der Kreisabstimmungsleiter zu unterrichten.
(1) Hat der Abstimmungsvorstand seine Aufgaben Dieser betraut unverzüglich den Abstimmungsvorstand
erledigt, so verpackt der Abstimmungsvorsteher je für eines Stimmbezirks in seinem Kreis oder in seiner kreis-
sich freien Stadt mit der gemeinsamen Ermittlung und Fest-
1. die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach den stellung des Briefabstimmungsergebnisses und des
zur Abstimmung gestellten Fragen und nach unge- Urnenabstimmungsergebnisses des Stimmbezirks. Der
kennzeichneten Stimmzetteln, Kreis&bstimmungsleiter hat den Abstimmungsvorstand
eines Stimmbezirks zu betrauen, der zu demselben
2. die leer abgegebenen Stimmumschläge,
Abstimmungsbereich gehört wie das Gebiet, für das der
3. die eingenommenen Stimmscheine, Briefabstimmungsvorstand gebildet worden ist.
soweit sie nicht der Abstimi:nungsniederschrift beige-,
(2) Über die Anordnung nach Absatz 1 sind unverzüg-
fügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie
lich und auf schnellstem Wege der Briefabstimmungs-
mit einer Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeinde-
vorstand, der betraute Abstimmungsvorstand, der Lan-
behörde. Bis zur Übergabe an die Gemeindebehörde hat
desabstimmungsleiter und der Gesamtabstimmungs-
der Abstimmungsvorsteher sicherzustellen, daß die
leiter zu unterrichten.
unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Unterlagen
Unbefugten nicht zugänglich sind. (3) Die für den Eingang der Stimmbriefe zuständige
(2) Die Gemeindebehörde hat die Pakete zu verwah- Stelle, in den Fällen des § 6 Nr. 1 die mit der Durchfüh-
ren, bis die Vernichtung der Abstimmungsunterlagen rung der Briefabstimmung betraute Gemeinde,
zugelassen ist (§ 98 Abs. 1). Sie hat sicherzustellen, übergibt dem jeweils für den Kreis, den Abstimmungs-
daß die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind. bereich innerhalb des Kreises(§ 6 Nr. 1) oder die kreis-
freie Stadt gebildeten Briefabstimmungsvorstand die
(3) Der Abstimmungsvorsteher gibt der Gemeinde-
behörde die ihm nach § 22 zur Verfügung gestellten Stimmbriefe und die Stimmscheinverzeichnisse (§ 15
Unterlagen und Ausstattungsgegenstände zurück. Die Abs. 3),
Ge!lleindebehörde bewahrt die Stimmumschläge für sorgt für die Bereitstellung des Abstimmungsraumes
künftige Wahlen oder Abstimmungen auf. und
(4) Die Gemeindebehörde hat die im Absatz 1 stellt dem Briefabstimmungsvorstand etwa notwendige
bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreisab- Hilfskräfte zur Verfügung.
stimmungsleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines
Paketes angefordert, so bricht die Gemeindebehörde
das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt § 35
ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket Behandlung
erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fer- der verspätet eingegangenen Stimmbriefe
tigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.
(1) Die für den Eingang der Stimmbriefe zuständige
Stelle nimmt die verspätet eingegangenen Stimmbriefe
§ 33 an. Sie vermerkt auf jedem am Abstimmungstage nach
Behandlung Schluß der Abstimmungszeit eingegangenen Stimm-
der rechtzeitig eingegangenen Stimmbriefe brief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom näch-
sten Tage an eingehenden Stimmbriefen nur den Ein-
(1) Die für den Eingang der Stimmbriefe zuständige gangstag.
Stelle (§ 24 Abs. 1) sammelt die Stimmbriefe ungeöffnet
und hält sie unter Verschluß. Sie ordnet die Stimmbriefe (2) Die verspätet eingegangenen Stimmbriefe werden
nach Stimmscheinnummern und gegebenenfalls nach von der zuständigen Stelle ungeöffnet verpackt. Das
den darauf vermerkten Gemeinden (Ausgabestellen). Paket wird von ihr versiegelt, mit einer Inhaltsangabe
1352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Stimm- (4) Der Briefabstimmungsvorsteher übergibt die
briefe zugelassen ist ( § 98 Abs. 1) . Sie hat sicherzustel- Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüg-
len, daß das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist. lich dem Kreisabstimmungsleiter.§ 31 Abs. 4 gilt ent-
sprechend.
§ 36 (5) Der Briefabstimmungsvorsteher verpackt die
Zulassung der Stimmbriefe Abstimmungsunterlagen und übergibt sie der nach § 6
Nr. 3 und 5 für die Einberufung des Briefabstimmungs-
(1) Ein vom Briefabstimmungsvorsteher bestimmtes vorstandes zuständigen Stellen, die die Unterlagen ver-
Mitglied des Briefabstimmungsvorstandes öffnet die wahrt, bis deren Vernichtung zugelassen ist (§ 98
Stimmbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Abs. 1 ); § 32 gilt entsprechend.
Stimmschein und den Stimmumschlag. Wenn der
Schriftführer den Namen des Abstimmenden im Stimm- (6) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefabstim-
scheinverzeichnis gefunden hat und keine Bedenken mungsvorstandes die für den Abstimmungsvorstand
erhoben werden, wird der Stimmumschlag ungeöffnet in geltenden Bestimmungen entsprechend.
die Stimmurne gelegt, nachdem der Schriftführer die
Stimmabgabe im Stimmscheinverzeichnis durch Unter- (7) Das Abstimmungsergebnis der Briefabstimmung
streichen des Namens des Abstimmenderwermerkt hat. wird vom Kreisabstimmungsleiter in die Schnellmeldung
Die Stimmscheine werden gesammelt. nach § 30 Abs. 3 und in die Zusammenstellung des end-
gültigen Abstimmungsergebnisses des Kreises oder
(2) Werden gegen einen Stimmbrief Bedenken erho- der kreisfreien Stadt nach § 40 übernommen.
ben, so beschließt der Briefabstimmungsvorstand über
die Zulassung oder Zurückweisung. Der Stimmbrief ist
vom Briefabstimmungsvorstand zurückzuweisen, wenn § 38
ein Tatbestand nach§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des Ermittlung und Feststellung
Gesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach des Briefabstimmungsergebnisses
besonderer Beschlußfassung zugelassenen und die bei weniger als 50
Zahl der zurückgewiesenen Stimmbriefe sind in der rechtzeitig eingegangenen Stimmbriefen
Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Die zurückge-
wiesenen Stimmbriefe sind samt Inhalt auszusondern, (1) Im Falle des§ 34 Abs. 1 verfährt der Briefabstim-
mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu mungsvorstand nach den Vorschriften des § 36 und
versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu ermittelt sodann nur die Zahl der Abstimmenden und der ·
numerieren. Die Einsender zurückgewiesener Stimm- abgegebenen Stimmen nach den Vorschriften des§ 27.
briefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stim- Im Anschluß daran werden die Stimmumschläge unge-
men gelten als nicht abgegeben ( § 1 2 Abs. 3 Satz 2 des öffnet in die Stimmurne zurückgelegt.
Gesetzes).
(2) Die Vorschriften des § 37 Abs. 3 bis 6 sind anzu-
§ 37 wenden. Die Niederschrift ( § 37 Abs. 3) ist in zweifacher
Ausfertigung zu fertigen; die Anlagen sind der Erstaus-
Ermittlung und Feststellung fertigung beizufügen.
des Briefabstimmungsergebnisses
in den Kreisen und kreisfreien Städten (3) Der Briefabstimmungsvorsteher oder sein Stell-
(1) Nachdem die Stimmumschläge den Stimmbriefen vertreter und ein Beisitzer des Briefabstimmungsvor-
entnommen und in die Stimmurne gelegt worden sind, standes überbringen die Stimmurne mit d~n Stimmum-
jedoch nicht vor Schluß der allgemeinen Abstimmungs- schlägen und die Zweitausfertigung der Niederschrift
zeit, ermittelt der Briefabstimmungsvorstand das unverzüglich und auf schnellstem Wege dem nach § 34
Abstimmungsergebnis mit den im § 26 Nr. 2 bis 6 Abs. 1 betrauten Abstimmungsvorstand. In ihrer Anwe-
bezeichneten Angaben und stellt es fest; die §§ 27 bis senheit werden die Stimmurne geöffnet und die ungeöff-
29 gelten entsprechend. neten Stimmumschläge gezählt. Ergibt sich auch nach
wiederholter Zählung keine Übereinstimmung mit der
(2) Sobald das Briefabstimmungsergebnis festge- Zahl der Stimmbriefe, die der Briefabstimmungsvor-
stellt ist, meldet es der Briefabstimmungsvorsteher auf stand nach Absatz 1 festgestellt hat, so hc1t der Briefab-
schnellstem Wege dem Kreisabstimmungsleiter. stimmu ngsvorstand zu versuchen, die Unstimmigkeit zu
klären. Kann die Unstimmigkeit nicht geklärt werden, so
(3) Über die Zulassung der Stimmbriefe sowie die hat der Briefabstimmungsvorstand das in beiden Aus-
Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungser- fertigungen der Niederschrift zu vermerken und mög-
gebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu lichst zu erläutern.
fertigen. Dieser sind beizufügen:
1. die Stimmzettel und Stimmumschläge, über die der (4) Nachdem der nach§ 34 Abs. 1 betraute Abstim-
Briefabstimmungsvorstand entsprechend § 28 mungsvorstand die in seinem Stimmbezirk abgegebe-
Abs. 5 besonders beschlossen hat, nen Stimmen nach § 27 ermittelt hat und nachdem er die
Zahl der ihm vom Briefabstimmungsvorsteher überge-
2. die Stimmbriefe, die der Briefabstimmungsvorstand benen Stimmumschläge festgestellt hat, vermischt er
zurückgewiesen hat, · die Stimmumschläge der im Stimmbezirk abgegebenen
3. die Stimmscheine, über die der Briefabstimmungs- Stimmen mit den vom Briefabstimmungsvorsteher über-
vorstand beschlossen hat, ohne daß die Stimmbriefe gegebenen Stimmumschlägen und verfährt nach den
zurückgewiesen wurden. §§ 28 bis 32.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1984 1353
(5) Der nach § 34 Abs. 1 betraute Abstimmungsvor- 7. die Zahl der für die Bildung des neuen oder neu
stand vermerkt die Zahl der ihm vom Briefabstimmungs- umgrenzten Landes abgegebenen gültigen Stimmen.
vorsteher übergebenen Stimmumschläge in der Abstim- Der Kreisabstimmungsausschuß ist berechtigt, rechne-
mungsniederschrift und weist sie bei der Feststellung rische Berichtigungen an den Feststellungen der
des Abstimmungsergebnisses als Zahl der Briefabstim- Abstimmungsvorstände vorzunehmen und über die Gül-
menden neben der Zahl der im Stimmbezirk Abstimmen- tigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschlie-
den aus. Der Abstimmungsniederschrift ist als Anlage ßen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Nieder-
die Zweitausfertigung der Niederschrift des Briefab- schrift.
stimmungsvorstandes beizufügen.
(3) Der Niederschrift über die Sitzung ist eine Zusam-
§ 39 menstellung des festgestellten Abstimmungsergebnis-
ses beizufügen, die, gegebenenfalls getrennt für jeden
Nachträgliche Ermittlung und Feststellung Abstimmungsbereich, auch die Vom-Hundert-Sätze des
des Briefabstimmungsergebnisses Stimmenanteils für die eine und für die andere der zur
Stellt der Gesamtabstimmungsleiter fest,· daß im Abstimmung gestellten Fragen an der Zahl
Bundesgebiet infolge von Naturkatastrophen oder ähn- 1. der am Abstimmungstage zum Bundestag Wahl-
lichen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige berechtigten,
Beförderung von Stimmbriefen gestört war, gelten die
dadurch betroffenen Stimmbriefe, die nach dem Post- 2. der Stimmberechtigten und
stempel spätestens am Tage vor der Abstimmung zur 3. der abgegebenen gültigen Stim_men
Post gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen.
sowie
In einem solchen Fall werden, sobald die Auswirkungen
des Ereignisses behoben sind, spätestens aber am 4. den Vom-Hundert-Satz der abgegebenen Stimmen
21. Tage nach der Abstimmung, die durch das Ereignis an der Zahl der Stimmberechtigten
betroffenen Stimmbriefe ausgesondert und dem Brief- enthalten soll. Für die einzelnen Stimmbezirke und
abstimmungsvorstand zur nachträglichen Feststellung kreisangehörigen Gemeinden brauchen die im Satz 1
des Briefabstimmungsergebnisses überwiesen. bezeichneten Vom-Hundert-Sätze nicht ausgewiesen
zu werden.
§ 40 (4) Der Kreisabstimmungsleiter übersendet dem
Ermittlung und Feststellung Landesabstimmungsleiter und dem Gesamtabstim-
des Abstimmungsergebnisses mungsleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung
in den Kreisen und kreisfreien Städten der Niederschrift des Kreisabstimmungsausschusses
mit der dazugehörigen Zusammenstellung.
(1) Der Kreisabstimmungsleiter prüft die Abstim-
mungsniederschriften der Abstimmungsvorstände auf
Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt auf
Grund der Abstimmungsniederschriften das endgültige § 41
Ergebnis der Abstimmung in seinem Kreis, gegebenen-
Ermittlung und Feststellung
falls getrennt für jeden Abstimmungsbereich, oder sei-
des Abstimmungsergebnisses im Land
ner kreisfreien Stadt stimmbezirksweise unter Hinzufü-
gen des Briefabstimmungsergebnisses zusammen und (1) Der Landesabstimmungsleiter prüft die Abstim-
bildet für die Gemeinden Zwischensummen, soweit mungsniederschriften der Kreisabstimmungsaus-
möglich unter Einschluß der Briefabstimmenden. Erge- schüsse und ·stellt danach die endgültigen Abstim-
ben sich aus der Abstimmungsniederschrift oder aus mungsergebnisse in den einzelnen Kreisen und kreis-
sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmä- freien Städten des Landes getrennt nach Abstimmungs-
ßigkeit des Abstimmungsgeschäfts, so klärt sie der bereichen ( § 40 Abs. 2) zum Abstimmungsergebnis des
Kreisabstimmungsleiter soweit wie möglich auf. Landes zusammen.
(2) Nach Berichterstattung durch den Kreisabstim- (2) Nach Berichterstattung durch den Landesabstim-
mungsleiter ermittelt der Kreisabstimmungsausschuß mungsleiter ermittelt der Landesabstimmungsaus-
das Abstimmungsergebnis des Kreises, gegebenenfalls schuß das Abstimmungsergebnis im Land und stellt
getrennt nach Abstimmungsbereichen, oder der kreis- getrennt nach Abstimmungsbereichen das Abstim-
freien Stadt und stellt fest mungsergebnis des Landes mit den im § 40 Abs. 2
1. die Zahl der am Abstimmungstage zum Bundestag Satz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Angaben fest. Der Lan-
Wahlberechtigten, desabstimmungsausschuß ist berechtigt, rechnerische
Berichtigungen an den Feststellungen der Abstim-
2. die Zahl der Stimmberechtigten,
mungsvorstände und Kreisabstimmungsausschüsse
3. die Zahl der Abstimmenden, vorzunehmen.
4. die Zahl der gültigen Stimmen,
(3) § 40 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Das
5. die Zahl der ungültigen Stimmen, Abstimmungsergebnis des Landes ist getrennt nach
6. die Zahl der für das Bestehenbleiben der betroffenen Abstimmungsbereichen auszuweisen; für die einzelnen
Länder wie bisher abgegebenen gültigen Stimmen Kreise und kreisfreien Städte sind Zwischensummen zu
und bilden.
1354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
(4) Der Landesabstimmungsleiter übersendet dem das Abstimmungsergebnis seines Gebietes mündlich
Gesamtabstimmungsleiter eine Ausfertigung der Nie- bekannt. Der Gesamtabstimmungsleiter gibt auch die im
derschrift des Landesabstimmungsausschusses mit § 42 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Feststellung mündlich
der dazugehörigen Zusammenstellung. bekannt.
§ 42 § 45
Abschließende Ermittlung und Feststellung Überprüfung der Abstimmung
des Abstimmungsergebnisses durch die Landesabstimmungsleiter
(1) Der Gesamtabstimmungsleiter prüft die Abstim- und den Gesamtabstimmungsleiter
mungsniederschriften der Landesabstimmungsaus- (1) Die Landesabstimmungsleiter und der Gesamtab-
schüsse. Er stellt nach den Niederschriften der Landes- stimmungsleiter prüfen, ob die Abstimmung nach den
und Kreisabstimmungsausschüsse gesondert für jeden Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren bei
Abstimmungsbereich und gesondert für jedes der Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung
betroffenen Länder nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes und der auf
1. das Abstimmungsergebnis mit den im § 40 Abs. 2 Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
Satz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Angaben durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis ihrer Prü-
fung entscheiden sie, ob Einspruch gegEfn die Abstim-
zusammen und ermittelt mung einzulegen ist.
2. die im § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten
Vom-Hundert-Sätze. § 41 Abs. 2 Satz 2 gilt entspre- (2) Auf Anforderung haben die Kreisabstimmungslei-
chend. ter dem Landesabstimmungsleiter und über diesen dem
Im Falle des § 14 Abs. 1 Satz 9 des Gesetzes ist zusätz- Gesamtabstimmungsleiter die bei ihnen, den Gemein-
lich das Gesamtergebnis der mehreren Gebietsteile den und Verwaltungsbehörden der Kreise vorhandenen
nach den Vorschriften des Satzes 2 zu ermitteln und Abstimmungsunterlagen zu übersenden. Der Gesamt-
auszuweisen. abstimmungsleiter kann verlangen, daß ihm die Landes-
abstimmungsleiter die bei ihnen vorhandenen Abstim-,
(2) Nach Berichterstattung durch den Gesamtabstim- mungsunterlagen übersenden.
mungsleiter stellt der Gesamtabstimmungsausschuß
fest
1. getrennt für jedes der betroffenen Länder und, soweit
sich aus § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes nicht zweiter Abschnitt
etwas anderes ergibt, getrennt für jeden Abstim-
mungsbereich das endgültige Abstimmungsergebnis Volksbegehren
im Abstimmungsgebiet mit den im § 40 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1' bis 7 bezeichneten Angaben, Erster Unterabschnitt
2. ob der Volksentscheid nach Artikel 29 Abs. 3 Satz 3
und 4 des Grundgesetzes zustande gekommen ist Zulassungsverfahren
oder nicht.
§ 46
(3) § 40 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Das
Abstimmungsergebnis ist entsprechend Absatz 1 Zulassungsantrag
Satz 2 und 3 auszuweisen. Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist
(4) Der Gesamtabstimmungsleiter übersendet dem nach Formblatt (§ 47) an den Bundesminister des
Bundesminister des Innern eine Ausfertigung der Nie- Innern zu richten. Dem Antrag ist eine Zusammenstel-
derschrift des Gesamtabstimmungsausschusses mit lung der Formblätter(§ 50) beizufügen. Der Bundesmi-
der dazugehörigen Zusammenstellung. nister des Innern bestätigt den Eingang des Antrages.
§ 43
Niederschriften der Abstimmungsausschüsse § 47
Form des Zulassungsantrages
In den Fällen der §§ 40 bis 42 sind die Niederschrift
über die Sitzung des jeweiligen Abstimmungsaus- ( 1) Die für den Zulassungsantrag erforderlichen
schusses (§ 4 Abs. 7) und die ihr beigefügte Zusam„ Unterschriften sind auf Formblättern nach dem Muster
menstellung des Abstimmungsergebnisses von allen der Anlage abzugeben. Jedes Blatt hat die Größe DIN A4
Mitgliedern des Abstimmungsausschusses, die an der (21 0 mm Breite, 297 mm Länge). Die Beschaffung der
Verhandlung teilgenommen haben, zu unterschreiben. Unterschriftsblätter obliegt den Antragstellern. Jedes
Unterschriftsblatt hat den Zulassungsantrag zu enthal-
§ 44 ten. Es soll die Bezeichnung des Vertrauensmanns und
seines Stellvertreters enthalten; fehlt eine solche
Bekanntgabe
Angabe, so gilt der Unterzeichner des ersten Unter-
der endgültigen Abstimmungsergebnisse
schriftsblattes als Vertrauensmann und der Unterzeich-
Im Anschluß an die Feststellungen des jeweiligen ner des zweiten Unterschriftsblattes als sein Stellver-
Abstimmungsausschusses gibt der Abstimmungsleiter treter.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1984 1355
(2) Die Unterschriftsblätter sollen mit laufenden Num- § 52
mern versehen werdE)n. - Kostentragung
Die Kosten des Zulassungsantrages sowie die
§ 48
Kosten der Zurücknahme und der Änderung des Zulas-
Unterzeichnung des Zulassungsantrages sungsantrages werden nicht erstattet.
(1) Die Unterzeichner des Zulassungsantrages müs-
sen sich in die Unterschriftsblätter persönlich und hand- Zweiter Unterabschnitt
schriftlich mit Vor- und Familiennamen eintragen. ber
Unterschrift sollen die Angabe von Geburtstag und Eintragungsorgane
Geburtsort sowie Wohnort und Wohnung, bei mehreren
Wohnungen die Angabe der Hauptwohnung, hinzuge- § 53
fügt werden.
Eintragungsleiter
(2) Welche von mehreren Wohnungen eines Unter- Der Gesamteintragungsleiter, die Landeseintra-
zeichners seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach gungsleiter, die Kreiseintragungsleiter und ihre Stellver-
den Vorschriften des Melderechts. treter werden für jedes Volksbegehren unverzüglich
nach der Bestimmung der Eintragungsfri~t ernannt.§ 1
(3) Eintragungen, welche die Person des Unterzeich- Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
ners nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.
§ 54
§ 49 Aufforderung zu Vorschlägen für die Berufung
der Eintragungsausschußbeisitzer
Bescheinigung der Unterschriftsberechtigung
In den öffentlichen Bekanntmachungen (§ 53 Satz 2,
(1) Die Unterschriftsberechtigung der Unterzeichner § 1 Abs. 1 Satz 2) ist zugleich unter Fristsetzung auf die
des Zulassungsantrages ist durch eine Bescheinigung Möglichkeit hinzuweisen, Eintragungsberechtigte als
nachzuweisen, die von der Gemeinde des Wohnortes, Beisitzer für die Eintragungsausschüsse und als stell-
bei mehreren Wohnungen von der Gemeinde des Wohn- vertretende Beisitzer vorzuschlagen.
ortes der Hauptwohnung, unentgeltlich erteilt wird. Die
Bestätigung ist auf dem Unterschriftsblatt nach dem
§ 55
Muster der Anlage zu erteilen.
Bildung und Tätigkeit der Eintragungsausschüsse
(2) Werden bei der Sammlung der Unterschriften
Unregelmäßigkeiten festgestellt, so hat die Gemeinde (1) Die Eintragungsleiter berufen unverzüglich nach
dies zu vermerken. Ablauf der im § 54 bezeichneten Frist die Beisitzer der
Eintragungsausschüsse und für jeden Beisitzer einen
Stellvertreter.
§ 50
(2) Die Beisitzer und die stellvertretenden Beisitzer
Ordnung, Zusammenstellung und Einreichen des Gesamteintragungsausschusses sind aus allen
der Unterschriftsblätter betroffenen Ländern und, soweit es möglich ist, aus ver-
(1) Die Unterschriftsblätter sind von den Antragstel- schiedenen Gebieten und Gebietsteilen des Raumes
lern zunächst nach Regierungsbezirken, sodann nach des zugelassenen Volksbegehrens zu berufen. Die Bei-
kreisfreien Städten, Kreisen und kreisangehörigen sitzer und die stellvertretenden Beisitzer des Landes-
Gemeinden zu ordnen. Sie.sind auch dann nach Regie- eintragungsausschusses sollen nach Möglichkeit aus
rungsbezirken und Kreisen zu ordnen, wenn diese nicht allen Gebieten und Gebietsteilen des Landes, die in dem
insgesamt zum Neugliederungsraum gehören. Raum des zugelassenen Volksbegehrens liegen, beru-
fen werden und, soweit es danach möglich ist, am Sitz
(2) Die Unterschriftsblätter sind mit einer Zusammen- des Landeseintragungsleiters wohnen. Die Beisitzer
stellung einzureichen, in der die Zahl der abgegebenen und die stellvertretenden Beisitzer des Krt;)iseintra-
und von den Gemeinden nach§ 49 Abs. 1 bestätigten gungsausschusses sind aus den Eintragungsberech-
Unterschriften eingetragen ist. Die Zahl dieser Unter- tigten des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu berufen.
schriften muß aufgerechnet sein. Sie sollen möglichst am Sitz des· Kreiseintragungslei-
ters wohnen.
(3) Auf die Auswahl der Beisitzer und der stellvertre-
§ 51
tenden Beisitzer der Eintragungsausschüsse und auf
Zurücknahme und Änderung des Zulassungsantrages deren Tätigkeit sind§ 3 Abs. 2 und§ 4 entsprechend
anzuwenden.
(1) Für die Zurücknahme und die Änderung des Zulas-
sungsantrages gelten die§§ 47 bis 50 entsprechend. § 56
Ehrenämter, Auslagenersatz, Erfrischungsgeld
(2) Soweit eine Änderung des Antrages zur Behebung
eines seiner Zulassung entgegenstehenden Mangels Die Vorschriften der Bundeswahlordnung über Ehren-
erforderlich ist, erfolgt sie durch Erklärung des Vertrau- ämter, den Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern
ensmannes oder seines Stellvertreters. und über das Erfrischungsgeld sind anzuwenden.
1356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Dritter Unterabschnitt Monaten eine Gemeinde, die in dem Raum des zugelas-
senen Volksbegehrens liegt, zuständig ist.
Vorbereitung des Volksbegehrens
(2) Auf das Eintragungsberechtigtenverzeichnis sind
die Vorschriften der Bundeswahlordnung über das
1. Eintragungsbezirke
Wählerverzeichnis entsprechend anzuwenden.
§ 57 (3) Wer seine Hauptwohnung oder seine einzige
Allgemeine Eintragungsbezirke Wohnung in eine Gemeinde außerhalb des Raumes des
zugelassenen Volksbegehrens verlegt oder eine andere
(1) Die Gemeinden werden in Eintragungsbezirke ein- Voraussetzung für die Aufnahme in das Eintragungsbe-
geteilt. Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Eintra- rechtigtenverzeichnis nicht mehr erfüllt, ist aus dem Ein-
gungsbezirke zu bilden sind. tragungsberechtigtenverzeichnis zu streichen. Das Ein-
(2) Die Eintragungsbezirke sollen nach den örtlichen tragungsberechtigtenverzeichnis ist unter Angabe des
Verhältnissen so abgegrenzt werden, daß allen Eintra- Tages, an dem die im Satz 1 bezeichneten Vorausset-
gungsberechtigten die Teilnahme an dem Volksbegeh- zungen eingetreten sind, zu berichtigen.
ren möglichst erleichtert wird.
§ 60
(3) Gemeinden mit nicht mehr als 5 000 Einwohnern Beantragung von Eintragungsscheinen
bilden in der Reget einen Eintragungsbezirk. Größere
Gemeinden werden in mehrere Eintragungsbezirke ein- (1) Eintragungsscheine können für jedes Volksbe-
geteilt. gehren von der Bekanntmachung der Eintragungsfrist
bis zu deren Ablauf beantragt werden. Fällt der letzte
(4) In Gemeinden mit entfernt gelegenen Vororten, Tag der Antragsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzli-
abgelegenen oder auseinandergelegenen Gemeinde- chen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die
teilen oder mit mehreren Ortskernen, Siedlungsschwer- Stelle dieses Tages der letzte vorherige Werktag. In den
punkten oder Gemeindebezirken sind Eintragungsbe- Fällen des§ 29 Abs. 2 des Gesetzes ist die Vorschrift
zirke entsprechend einer derartigen räumlichen, sied- des Satzes 2 nicht anzuwenden.
lungsmäßigen oder verwaltungsmäßigen Gliederung
des Gemeindegebietes zu bilden. (2) Nach Beginn der Eintragungsfrist hat die Gemein-
debehörde, bevor sie einen Eintragungsschein erteilt,
(5) Mehrere Eintragungsbezirke mit jeweils nicht den Aufsichtsführenden des für den Eintragungsbe-
mehr als 2 500 Einwohnern können als Teileintragungs- rechtigten zuständigen Eintragungsraumes davon zu
bezirke zu einem Gesamteintragungsbezirk zusammen- unterrichten.
gefaßt werden. Ein Gesamteintragungsbezirk soll nicht
mehr als 5 000 Einwohner umfassen. (3) Die§§ 11, 12 Abs. 1 bis 3 und 5 und§ 13 Abs. 1
und 2 sind entsprechend anzuwenden. In einer ableh-
nenden Entscheidung ist auch auf die Frist des Ein-
§ 58
spruchs hinzuweisen.
Sondereintragungsbezirke
§ 61
(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime,
Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrich- Erteilung von Eintragungsscheinen
tungen einschließlich kleinerer Krankenhäuser und klei- Auf die Erteilung der Eintragungsscheine sind die Vor-
nerer Alten- oder Pflegeheime sowie für sozialtherapeu- schriften des § 14 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend anzu-
tische Anstalten und Justizvollzugsanstalten werden , wenden. Im Falle des§ 14 Abs. 2 Satz 2 wird auf dem
Sondereintragungsbezirke zur Eintragung für Inhaber Eintragungsschein vermerkt, daß er nach§ 29 Abs. 2
eines Eintragungsscheines gebildet. Auf Antrag der Lei- des Gesetzes erteilt wurde.
tung eines Klosters kann die Gemeindebehörde für das
Kloster einen Sondereintragungsbezirk bilden. § 62
(2) Absatz 1 Satz 1 ist auf gesperrte Wohnstätten Verzeichnisse der Eintragungsscheine
entsprechend anzuwen_den, soweit deren eintragungs-
Die Vorschriften des § 15 Abs. 1 und 2 sind mit der
berechtigte Bewohner aus Gründen der Gesundheits-
Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß in den Ver-
oder Viehseuchenaufsicht den allgemeinen Eintra-
zeichnissen über die erteilten Eintragungsscheine die
gungsraum nicht aufsuchen sollen oder dürfen.
Fälle des§ 29 Abs. 1 und des§ 29 Abs. 2 des Gesetzes
getrennt gehalten werden.
2. Eintragungsberechtigung,
Eintragungsscheine § 63
Ungültigkeitserklärung von Eintragungsscheinen
§ 59
Eintragungsberechtigung, Wird ein Eintragungsberechtigter, der bereits einen
Eintragungsberechtigtenverzeichnis
Eintragungsschein erhalten hat, im Eintragungsberech-
tigtenverzeichnis gestrichen, so ist der Eintragungs-
(1) Eintragungsberechtigt nach § 27 des Gesetzes schein für ungültig zu erklären. Unverzüglich und auf
sind auch die im § 1O Abs. 1 bezeichneten Personen, schnellstem Wege verständigen von der Ungültigkeit
wenn für ihre Aufnahme in das Wählerverzeichnis am des Eintragungsscheines die Gemeindebehörde den
letzten Tage der Eintragungsfrist seit mindestens drei Gesamteintragungsleiter, dieser die Landeseintra-
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gungsleiter, diese die Kreiseintragungsleiter und diese § 67
alle Gemeinden ihres Kreises oder ihre kreisfreie Stadt,
Einspruch und Beschwerde
die unverzüglich alle Aufsichtsführenden unterrichten.
Das Eintragungsscheinverzeichnis ist unter Angabe des (1) Der Einspruch gegen die Versagung des Eintra-
Tages, an dem die im§ 59 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten gungsscheines wird bei der Gemeindebehörde schrift-
Voraussetzungen für die Berichtigung des Eintragungs- lich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt.
berechtigtenverzeichnisses eingetreten sind, zu berich- Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig
tigen. sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen
§ 64 Beweismittel beizubringen. In einer ablehnenden Ent-
scheidung ist auf die Möglichkeit, die Form und die Frist
Verlorene Eintragungsscheine
der Beschwerde hinzuweisen.
Verlorene Eintragungsscheine werden nicht ersetzt.
(2) Die Beschwerde wird bei der Gemeindebehörde
Versichert ein Eintragungsberechtigter glaubhaft, daß schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift einge-
ihm der beantragte Eintragungsschein nicht zugegan-
legt. Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den
gen ist, kann ihm bis zum Ablauf der im § 60 Abs. 1 Vorgängen unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde
Satz 1 und 2 bezeichneten Frist ein neuer Eintragungs- vor. Diese hat unverzüglich über die Beschwerde zu ent-
schein erteilt werden. § 63 gilt entsprechend. scheiden. Die Beschwerdeentscheidung ist dem
Beschwerdeführer und der Gemeindebehörde bekannt-
§ 65 zugeben.
Erteilung von Eintragungsscheinen
an bestimmte Personengruppen 3. Eintragungsblätter, Eintragungsräume,
Bekanntmachung
(1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am ach-
ten Tage vor Beginn der Eintragungsfrist von den Leitun- § 68
gen der Einrichtungen, für die ein Sondereintragungsbe-
Eintragungsblätter
zirk gebildet worden ist (§ 58 Abs. 1), ein Verzeichnis
der eintragungsberechtigten Insassen und Bedienste- Die Eintragungsblätter werden amtlich hergestellt und
ten aus der Gemeinde, die ihr Eintragungsrecht in der durch den Kreiseintragungsleiter den Gemeinden in der ·
Einrichtung ausüben wollen. Sie erteilt diesen Eintra- erforderlichen Anzahl zugewiesen.
gungsberechtigten Eintragungsscheine und übersendet
sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aus- § 69
händigung.
Eintragungsräume
(2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Leitungen der (1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden allge-
Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor Beginn der meinen Eintragungsbezirk, jeden Gesamteintragungs-
Eintragungsfrist, die eintragungsberechtigten Insassen bezirk und jeden Teileintragungsbezirk in dem Bezirk
und Bediensteten, die in Eintragungsberechtigtenver- gelegene Eintragungsräume. Die Eintragungsräume
zeichnissen anderer Gemeinden im Raum des zugelas- sind so zu bestimmen, daß allen Eintragungsberechtig-
senen Volksbegehrens geführt werden, zu verständi- ten die Teilnahme an dem Volksbegehren möglichst
gen, daß sie sich in der Einrichtung nur eintragen kön- erleichtert wird. Die Gemeinde stellt möglichst Eintra-
nen, wenn sie sich von der Gemeindebehörde, in deren gungsräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.
Eintragungsberechtigtenverzeichnis sie aufgenommen
sind, einen Eintragungsschein beschafft haben. (2) In Eintragungsbezirken, in denen sich die Eintra-
gungsberechtigtenverzeichnisse teilen lassen, können
(3) Die Gemeindebehörde benachrichtigt spätestens Eintragungsblätter in verschiedenen Räumen des-
am 13. Tage vor Beginn der Eintragungsfrist die Bewoh- selben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des-
ner gesperrter Wohnstätten, daß sie in diesen ihr Eintra- selben Eintragungsraumes ausgelegt werden.
gungsrecht nur ausüben können, wenn sie sich einen
Eintragungsschein von der Gemeindebehörde beschafft (3) Am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich
haben, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis sie ein Eintragungsraum befindet, ist durch besonderen
geführt werden. Anschlag auf die für den Eintragungsraum festgesetz-
ten Eintragungszeiten hinzuweisen. In den Fällen des
(4) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am § 71 Abs. 2 ist auch darauf hinzweisen, wann der Ein-
13. Tage vor Beginn der Eintragungsfrist die Truppen- tragungsraum für den Gesamteintragungsbezirk und
teile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die wann die Eintragungsräume in den Teileintragungsbe-
eintragungsberechtigten Soldaten entsprechend Ab- zirken geöffnet sind.
satz 3 zu verständigen.
§ 70
§ 66 Bekanntmachung zum Volksbegehren
Vermerk im Eintragungsberechtigtenverzeichnis
(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am
Hat ein Eintragungsberechtigter einen Eintragungs- sechsten Tage vor Beginn der Eintragungsfrist unter
schein erhalten, so wird im Eintragungsberechtigtenver- Hinweis auf Eintragungsfrist und Eintragungsstunden
zeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Aus- die Eintragungsbezirke und Eintragungsräume öffent-
übung des Eintragungsrechts „Eintragungsschein" lich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Eintragungs-
oder „E" eingetragen. bezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Eintragungsräu-
1358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
men kann auf die Benachrichtigung der Eintragungsbe- § 73
rechtigten verwiesen werden. Dabei weist die Gemein- Ausstattung des Aufsichtsführenden
debehörde darauf hin,
Die Gemeindebehörde übergibt dem Aufsichtsführen-
1. daß sich nur die Eintragungsberechtigten eintragen
den eines jeden Eintragungsraumes vor Beginn der Ein-
können, die das Volksbegehren unterstützen wollen,
tragungshandlung
2. in welcher Weise das Eintragungsrecht, insbeson-
1 . das ausgelegte Eintragungsberechtigtenverzeichnis,
dere mit einem Eintragungsschein, ausgeübt werden
kann, 2. ein Verzeichnis der eingetragenen Eintragungsbe-
rechtigten, denen nach Abschluß des Eintragungs-
3. daß nach § 28 Abs. 2 Satz 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1
berechtigtenverzeichnisses noch Eintragungs-
des Gesetzes jeder Eintragungsberechtigte sein Ein-
scheine erteilt worden sind,
tragungsrecht nur einmal und nur persönlich aus-
üben kann, 3. amtliche Eintragungsblätter in genügender Zahl,
4. daß nach den §§ 108 d und 107 a Abs. 1 und 3 des 4. einen Vordruck der Schnellmeldung,
Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf 5. Abdrucke des Gesetzes über das Verfahren bei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer sich Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung
unbefugt einträgt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes, dieser
des Volksbegehrens herbeiführt oder das Ergebnis Verordnung und der Bundeswahlordnung, wobei die
verfälscht oder eine solche Tat versucht. Verordnungen nicht die Anlagen zu enthalten brau-
(2) Soweit die Bekanntmachung an gemeindlichen chen,
Amtstafeln veröffentlicht wird, ist sie dort bis zum Ablauf 6. einen Abdruck der Bekanntmachung zum Volksbe-
der Eintragungsfrist zu belassen. Sie ist vor Beginn der gehren,
Eintragungshandlung am oder im Eingang jedes Gebäu-
des, in dem sich ein Eintragungsraum befindet, anzu- 7. Papierbeutel, oder Packpapier und Siegel material
bringen und dort bis zum Ablauf der Eintragungsfrist zu zum Verpacken der Unterlagen über das Volksbe-
belassen. gehren sowie
8. Schreibpapier und Schreibgerät in ausreichender
Menge.
Vierter Unterabschnitt § 74
Eintragungshandlung Berichtigung
des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses
§ 71
Auslegung der Eintragungsblätter (1) Vor Beginn der Eintragungshandlung berichtigt
der Aufsichtsführende das Eintragungsberechtigtenver-
(1) Die Gemeindebehörde legt die Eintragungsblätter zeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich ausge-
in den Eintragungsräumen während der Eintragungsfrist stellten Eintragungsscheine, indem er bei den in diesem
zu den festgesetzten Eintragungsstunden unter amt- Verzeichnis aufgeführten Eintragungsberechtigten in
licher Aufsicht öffentlich aus. der Spalte für den Vermerk über die Ausübung des Ein-
tragungsrechts „Eintragungsschein" oder „E" einträgt.
(2) In einem Eintragungsraum für einen Gesamtein- Er berichtigt dementsprechend die Abschlußbescheini-
tragungsbezirk sind Eintragungsblätter nur auszulegen, gung des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses in der
soweit sie nicht in den Teileintragungsbezirken auslie- daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an
gen. In den Teileintragungsbezirken werden die Eintra- der vorgesehenen Stelle.
gungsblätter nicht während der gesamten Eintragungs-
frist oder nicht zu allen nach § 25 des Gesetzes festge- (2) Erhält der Aufsichtsführende später Mitteilungen
setzten Eintragungsstunden ausgelegt. Die Gemeinde- nach § 60 Abs. 2 über die Ausstellung von· Eintragungs-
behörde bestimmt, wann die Eintragungsblätter in den scheinen, .verfährt er entsprechend Absatz 1 Satz 1. Er
Teileintragungsbezirken ausgelegt werden. Allen Ein- legt über die Mitteilungen ein Verzeichnis an. Unverzüg-
tragungsberechtigten eines Teileintragungsbezirks soll lich nach Ablauf der Eintragungsfrist verfährt er entspre-
möglichst Gelegenhei't gegeben werden, sich in ihrem chend Absatz 1 Satz 2.
Teileintragungsbezirk an dem Volksbegehren zu betei-
ligen. § 75
§ 72 - Öffentlichkeit
Aufsichtsführender Während der Eintragungsstunden hat jedermann zum
Eintragungsraum Zutritt, soweit das ohne Störung der
(1) Die Gemeindebehörde bestimmt, wer während der
Eintragungsstunden in den Eintragungsräumen die amt- Eintragungshandlung möglich ist.
liche Aufsicht führt und die sonstigen Pflichten des Auf-
sichtsführenden wahrnimmt. Sie kann mehrere Auf- § 76
sichtsführende bestimmen und die Aufgaben des Auf- Ordnung im Eintragungsraum
sichtsführenden auf mehrere verteilen.
Der Aufsichtsführende sorgt für Ruhe und Ordnung im
(2) Die Gemeindebehörde kann den Aufsichtsführen- Eintragungsraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum
den jederzeit ablösen. Eintragungsraum.
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§ 77 . § 80
Prüfung der Eintragungsberechtigung Eintragung von Inhabern eines Eintragungsscheines
(1) Vor der Eintragung ist die Eintragungsberechti- Der Inhaber eines Eintragungsscheines nennt seinen
gung zu prüfen. Wer sich in die Eintragungsblätter ein- Namen, weist sich aus und übergibt den Eintragungs-
tragen will, gibt dem Aufsichtsführenden seine Benach- schein dem Aufsichtsführenden. Dieser prüft den Ein-
richtigung von dem Volksbegehren und hat sich auf Ver- tragungsschein. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit
langen, insbesondere wenn er seine Benachrichtigung des Eintragungsscheines oder über den rechtmäßigen
von dem Volksbegehren nicht vorlegt, über seine Per- Besitz, so klärt sie der Aufsichtsführende nach Möglich-
son auszuweisen. keit. Soweit Zweifel bestehen bleiben, verfährt der Auf-
sichtsführende entsprechend § 77 Abs. 2; den Eintra-
(2) Wer in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis gungsschein fügt er der Anlage bei.
aufgenommen ist, muß zur Eintragung zugelassen wer-
den, auch wenn seine Eintragungsberechtigung von
§ 81
dem Aufsichtsführenden verneint oder bezweifelt wird.
In diesen Fällen ist in der Spalte „Bemerkungen der 11
Schluß der Eintragungshandlung
Eintragungsliste ein entsprechender Vermerk vorzu-
(1) Sobald die Eintragungsstunden abgelaufen sind,
nehmen. Der Aufsichtsführende hat die Bedenken
gibt der Aufsichtsführende dies bekannt, sperrt den
gegen die Eintragungsberechtigung auf dem Eintra-
Zutritt zum Eintragungsraum und läßt nur noch diejeni-
gungsblatt unter Angabe des Tages der Eintragung zu
gen Eintragungsberechtigten zur Eintragung zu, die sich
erläutern.
im Eintragungsraum befinden; die Öffentlichkeit der Ein-
(3) Der Aufsichtsführende hat einen Eintragungswilli- tragongshandlung ist nach Möglichkeit dadurch zu wah-
gen zurückzuweisen, der · ren, daß in den Eintragungsraum von seinem Zugang her
hineingesehen werden kann.
1 . nicht in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis ein-
getragen ist und keinen Eintragungsschein besitzt, (2) Der Aufsichtsführende verpackt die ausgefüllten
und die noch nicht benutzten Eintragungsblätter sowie
2. keinen Eintragungsschein vorlegt, obwohl sich im
die Eintragungsscheine und versiegelt das Paket. Die
Eintragungsberechtigtenverzeichnis ein Eintra-
Gemeindebehörde hält die Unterlagen über das Volks-
gungsscheinvermerk (§ 66) befindet und er im Ein-
begehren bis zum Beginn der Eintragungsstunden am
tragungsscheinverzeichnis eingetragen ist.
folgenden Tage unter Verschluß.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 ist der Eintragungswillige
darauf hinzuweisen, daß er innerhalb der im § 60 Abs. 1 § 82
bezeichneten Frist bei der Gemeindebehörde einen Ein-
tragungsschein beantragen kann, wenn er eintragungs- Eintragung in Sondereintragungsbezirken
berechtigt ist. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist er auf die (1) Zur Eintragung in Sondereintragungsbezirken
Bestimmung des § 64 hinzuweisen. (§ 58 Abs. 1) wird jeder in der Einrichtung anwesende
Eintragungsberechtigte zugelassen, der einen Eintra-
§ 78 gungsschein hat.
Eintragung in die Eintragungsblätter (2) Die Gemeindebehörde bestimmt im Einvernehmen
mit der Leitung der Einrichtung
(1) Die Unterschriften dürfen nur auf den amtlichen
Eintragungsblättern und nur in den Eintragungsräumen 1. einen oder mehrere Eintragungsräume,
während der festgesetzten Eintragungszeit abgegeben 2. die Eintragungszeit innerhalb der Eintragungsfrist.
werden.
Eintragungsräume und Eintragungszeit sind so zu
bestimmen, daß jeder Eintragungsberechtigte an dem
(2) Die Eintragungsberechtigten sind anzuhalten, alle
Spalten des Eintragungsblattes mit Ausnahme der Volksbegehren teilnehmen kann. Soweit es erforderlich
Spalte „Bemerkungen" vollständig und leserlich auszu- ist, sind die Eintragungsblätter auf Verlangen der Eintra-
füllen. Die Erklärung eines Eintragungsberechtigten, der gungsberechtigten in deren Zimmern und an deren
nicht schreiben kann, wird von dem Aufsichtsführenden Betten vorzulegen.
in dem Eintragungsblatt unter Angabe des Tages be- (3) Die Leitung der Einrichtung gibt den Eintragungs-
urkundet. berechtigten am Tage vor dem Beginn der Eintragungs-
.zeit die Eintragungsräume und die Eintragungszeit
(3) Auf einem Blatt dürfen sich auch mehrere Eintra-
bekannt und weist dabei auf die Möglichkeit der Ein-
gungsberechtigte eintragen.
tragung nach Absatz 2 Satz 3 hin.
(4) Die Öffentlichkeit der Eintragungshandlung soll
§ 79
nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Ein-
Vermerk über die Eintragung tragungsberechtigter gewährleistet werden.
Die Ausübung des Eintragungsrechts wird neben dem (5) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonde-
Namen des Eintragungsberechtigten im Eintragungsbe- rung von Kranken verantwortlich, die ansteckende
rechtigtenverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte Krankheiten haben.
vermerkt. Für dasselbe Volksbegehren muß immer die-
selbe Spalte benutzt werden. (6) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
§ 83 Schnellmeldung und übermittelt es auf schnellstem
Eintragung in gesperrten Wohnstätten Wege der Gemeindebehörde. Während der Übermitt-
lung dürfen die Unterlagen über das Volksbegehren
(1) Zur Eintragung in gesperrten Wqhnstätten sind nicht unbeaufsichtigt oder unverschlossen bleiben.
deren Bewohner zugelassen, die einen Eintragungs-
schein haben. (3) Der Aufsichtsführende verpackt
1. die Eintragungsblätter, auf denen sich Eintragungen
(2) Die Gemeindebehörde bestimmt
befinden,
1. einen oder mehrere Orte an der Grenze der gesperr-
2. die unbenutzten Eintragungsblätter,
ten Wohnstätte, an denen die Eintragungsblätter
ausgelegt werden, 3. die Eintragungsscheine und
2. die Eintragungszeit innerhalb der Eintragungsfrist. 4. die nach § 77 Abs. 2 Satz 3 und § 80 Satz 4 gefertigte
Anlage mit den beigefügten Eintragungsscheinen,
§ 82 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
versiegelt das Paket und übergibt es zusammen mit den
(3) Die Gemeindebehörde gibt spätestens einen Tag anderen Unterlagen über das Volksbegehren unverzüg-
vor Beginn der Eintragungszeit die Eintragungsorte und lich der Gemeindebehörde.
die Eintragungszeit bekannt und weist dabei auf die
Möglichkeit der Eintragung nach § 82 Abs. 2 Satz 3 hin. (4) In Gesamteintragungsbezirken kann gesondert für
jeden Teileintragungsbezirk nach den Absätzen 1 bis 3
(4) Kann das Eintragungsblatt den Eintragungsbe- verfahren werden, soweit das Eintragungsberechtigten-
rechtigten nicht zur Unterschrift ausgehändigt werden, verzeichnis den Teileintragungsbezirken entsprechend
so wird diese durch die Feststellung der Erklärung geteilt ist. Dies gilt auch, wenn in einem Eintragungsbe-
ersetzt. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. zirk mehrere Eintragungsräume eingerichtet sind.
(5) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen. (5) In Sondereintragungsbezirken und gesperrten
Wohnstätten wird nach Ablauf der für sie bestimmten
Eintragungszeit nach den Absätzen 1 bis 3 verfahren.
Die Schnellmeldung ist in das zu versiegelnde Paket zu,
Fünfter Unterabschnitt
legen. Die Gemeindebehörde öffnet das Paket nicht vor
Ermittlung und Feststellung dem Ablauf der Eintragungsfrist. Vor diesem Zeitpunkt
der Eintragungsergebnisse darf der Aufsichtsführende das Ergebnis Dritten nicht
mitteilen.
§ 84 § 86
Ermittlung der zum Bundestag Wahlberechtigten Vorläufige Eintragungsergebnisse, Schnellmeldungen
Am letzten Tage der Eintragungsfrist ermittelt die (1) Die Gemeindebehörde stellt unverzüglich nach
Gemeindebehörde die Zahl der an diesem Tage in der den Schnellmeldungen der Aufsichtsführenden das vor-
Gemeinde zum Bundestag Wahlberechtigten. läufige Eintragungsergebnis in der Gemeinde zusam-
men. Dabei ergänzt sie
§ 85 1. die Zahl der Eintragungsberechtigten nach dem Ein-
Abschluß der Eintragungsblätter tragungsberechtigtenverzeichnis um die Zahl der
in den Eintragungsbezirken Eintragungsberechtigten, denen nach § 29 Abs. 2
des Gesetzes ein Eintragungsschein erteilt wurde,
(1) Am letzten Tage der Eintragungsfrist ermittelt der und
Aufsichtsführende im Anschluß an die Eintragungs- 2. das vorläufige Eintragungsergebnis um die Zahl der
handlung ohne Unterbrechung am letzten Tage der Eintragungsfrist zum Bundestag
1. die Zahl der Eintragungsberechtigten nach dem Ein- Wahlberechtigten
tragungsberechtigtenverzeichnis, und meldet das vorläufige Eintragungsergebnis auf
2. die Zahl der Eintragungen insgesamt, schnellstem Wege dem Kreiseintragungsleiter.
3. die Zahl der Eintragungen, gegen deren Gültigkeit der (2) Der Kreiseintragungsleiter ermittelt nach den
Aufsichtsführende keine Bedenken erhoben hat, Schnellmeldungen der Gemeindebehörden das vorläu-
4. die Zahl der Eintragungen, gegen deren Gültigkeit der fige Eintragungsergebnis in seinem Kreis oder seiner
Aufsichtsführende nach den Vorschriften des § 77 kreisfreien Stadt und teilt es auf schnellstem Wege dem
Abs. 2 und des § 80 Satz 3 und 4 Bedenken erhoben Landeseintragungsleiter mit. Der Landeseintragungslei-
hat. ter meldet dem Gesamteintragungsleiter die eingehen-
den Eintragungsergebnisse aus den Kreisen und kreis-
Eingetragene, die im Eintragungsberechtigtenverzeich- freien Städten sofort und laufend weiter.
nis gestrichen worden sind, sind als Eintragungsbe-
rechtigte nach Satz 1 Nr. 1 mitzuzählen, wenn sie sich (3) Der Landeseintragungsleiter ermittelt nach den
vor dem Tage eingetragen haben, an dem die Voraus- Schnellmeldungen der Kreiseintragungsleiter das vor-
setzungen für die Streichung im Eintragungsberechtig- läufige Eintragungsergebnis im Land und meldet es auf
tenverzeichnis (§ 59 Abs. 3) eingetreten sind. schnellstem Wege dem Gesamteintragungsleiter.
(2) Der Aufsichtsführende überträgt das nach Ab- (4) Der Gesamteintragungsleiter ermittelt nach den
satz 1 ermittelte vorläufige Eintragungsergebnis auf die Schnellmeldungen der Landeseintragungsleiter das
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1984 1361
vorläufige Eintragungsergebnis im Raum des zugelas- einer Zusammenstellung des Eintragungsergebnisses
senen Volksbegehrens. Er unterrichtet den Bundes- des Kreises oder der kreisfreien Stadt dem Kreiseintra~
minister des Innern über die vorläufigen Eintragungs- gungsausschuß vor: Für die einzelnen Gemeinden sind
ergebnisse. in der Zusammenstellung Zwischensummen zu bilden.
(5) Die Eintragungsleiter geben nach Durchführung (2) Nach Berichterstattung durch den Kreiseintra-
der ohne Vorliegen der Unterlagen über das Volksbe- gungsleiter entscheidet der Kreiseintragungsausschuß
gehren möglichen Überprüfungen die vorläufigen Eintra- über die Gültigkeit der Eintragungen, ermittelt das Ein-
gungsergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer tragungsergebnis im Kreis oder in der kreisfreien Stadt
Form bekannt. und stellt fest
§ 87 1 . die Zahl der am letzten Tage der Eintragungsfrist zum
Bundestag Wahlberechtigten,
Abschluß der Eintragungsblätter durch die Gemeinde
2. die Zahl der Eintragungsberechtigten,
(1) Die Gemeindebehörde schließt unverzüglich nach
dem Ablauf der Eintragungsfrist die Eintragungsblätter 3. die Zahl der Eintragungen insgesamt,
ab und bestätigt 4. die Zahl der gültigen Eintragungen und
1. auf den Eintragungsblättern, daß die Eingetragenen 5. die Zahl der ungültigen Eintragungen.
am Tage der Eintragung eintragungsberechtigt
Der Kreiseintragungsausschuß ist berechtigt, rechneri-
waren,
sche Berichtigungen an den Feststellungen in den von
2. in einer Anlage die Zahl der Eintragungen insgesamt. den Gemeindebehörden übersandten Unterlagen vorzu-
nehmen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Nie-
(2) In einer Anlage führt die Gemeindebehörde die
derschrift.
Eintragungen auf, für die sie die Bestätigung nach
Absatz 1 Nr. 2 nicht erteilt hat oder gegen deren Gültig- (3) Der Niederschrift über die Sitzung ist eine Zusam-
keit aus sonstigen Gründen Bedenken bestehen. Haben menstellung des Eintragungsergebnisses beizufügen,
Inhaber von Eintragungsscheinen beanstandete Eintra- die auch den Vom-Hundert-Satz der gültigen Eintragun-
gungen vorgenommen, sind die Eintragungsscheine der gen an der Zahl
Anlage beizufügen.
1. der am letzten Tage der Eintragungsfrist zum Bun-
(3) Die Gemeindebehörde teilt dem Kreiseintragungs- destag Wahlberechtigten und
leiter unverzüglich
2. der Eintragungsberechtigten
1. die Zahl der am letzten Tage der Eintragungsfrist zum
Bundestag Wahlberechtigten, sowie
2. die Zahl der Eintragungsberechtigten 3. den Vom-Hundert-Satz der Eintragungen insgesamt
an der Zahl der Eintragungsberechtigten
mit und übersendet ihm zugleich
enthalten soll. Für die einzelnen Gemeinden brauchen
3. die Eintragungsblätter oder gegebenenfalls die Mit- die im Satz 1 bezeichneten Vom-Hundert-Sätze nicht
teilung, daß in der Gemeinde keine Eintragungen vor- ausgewiesen zu werden;
genommen worden sind,
(4) § 40 Abs. 4 gilt entsprechend.·
4. die im Absatz 2 bezeichnete Anlage mit den beige-
fügten Eintragungsscheinen und
§ 89
5. die von dem Aufsichtsführenden nach § 77 Abs. 2
Satz 3 und § 80 Satz 4 gefertigte Anlage mit den bei- Ermittlung und Feststellung
gefügten Eintragungsscheinen, soweit diese nicht des Eintragungsergebnisses im Land
der im Absatz 2 bezeichneten Anlage beigefügt sind. (1) Der Landeseintragungsleiter prüft die Nieder-
§ 85 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. schriften der Kreiseintragungsausschüsse, stellt
danach die endgültigen Eintragungsergebnisse der ein-
(4) Die Eintragungsscheine, die nicht benutzten Ein- zelnen in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens
tragungsblätter und die sonstigen Unterlagen über das gelegenen Kreise und kreisfreien Städte des Landes
Volksbegehren, soweit sie nicht dem Kreiseintragungs- zum Eintragungsergebnis des Landes zusammen und
leiter übersandt sind, hat die Gemeindebehörde zu ver- erstattet dem Landeseintragungsausschuß Bericht.
wahren, bis die Vernichtung der Unterlagen zugelassen
ist(§ 98 Abs. 1 ). Sie hat sicherzustellen, daß die Unter- (2) Der Landeseintragungsausschuß stellt das Ein-
lagen Unbefugten nicht zugänglich sind. Auf Anforde- tragungsergebnis im Land mit den im § 88 Abs. 2 Satz 1
rung sind die Unterlagen dem Kreiseintragungsleiter Nr. 1 bis 5 bezeichneten Angaben fest. Im übrigen sind
vorzulegen. § 88 Abs. 2 und 3 und § 41 Abs. 4 entsprechend anzu-
wenden.
§ 88
§ 90
Ermittlung und Feststellung
des Eintragungsergebnisses Ermittlung und Feststellung
in den Kreisen und kreisfreien Städten des Eintragungsergebnisses
im Raum des zugelassenen Volksbegehrens
(1) Der Kreiseintragungsleiter prüft die ihm von der
Gemeindebehörde übersandten Unterlagen auf Voll- (1) Der Gesamteintragungsleiter prüft die Nieder-
ständigkeit und Ordnungsmäßigkeit und legt sie mit schriften der Landeseintragungsausschüsse, stellt
1362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
nach den Niederschriften der Kreiseintragungsaus- teln zu bilden und davon nach § 28 Abs. 2 Satz 1 zwei
schüsse und der Landeseintragungsausschüsße das Stapel dem Abstimmungsvorsteher zur Prüfung zu über-
Eintragungsergebnis in dem Raum des zugelassenen geben sind.
Volksbegehrens zusammen und erstattet dem Gesamt-
eintragungsausschuß Bericht.
Vierter Abschnitt
(2) Der Gesamteintragungsausschuß ermittelt das
Eintragungsergebnis in dem Raum des zugelassenen Schlußbestimmungen
Volksbegehrens und stellt fest
§ 94
1. das endgültige Eintragungsergebnis im Raum des
zugelassenen Volksbegehrens mit den im § 88 Öffentliche Bekanntmachungen
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Angaben und
(1) Die nach dem Gesetz über das Verfahren bei
2. ob danach das Volksbegehren zustande gekommen Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung
ist. nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes oder nach
den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnun-
(3) § 88 Abs. 2 und 3 und § 42 Abs. 4 sind entspre-
gen vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen
chend anzuwenden.
erfolgen,
§ 91 soweit der Bundesminister des Innern zuständig ist,
Sitzungsniederschriften im Bundesanzeiger,
und Bekanntgabe der Ergebnisse soweit die Kreisabstimmungsleiter zuständig sind,
In den Fällen der§§ 88 bis 90 sind die§§ 43 und 44 in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für
Satz 1 entsprechend anzuwenden. Der Gesamteintra- Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Städte
gungsleiter gibt auch die im § 90 Abs. 2 Nr. 2 bezeich- des jeweiligen Gebietes bestimmt sind,
nete Feststellung mündlich bekannt. soweit die Gemeindebehörden zuständig sind,
in ortsüblicher Weise.
§ 92
Überprüfung des Volksbegehrens (2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 4
Abs. 3 genügt Aushang am oder im Eingang des Sit-
Die Landeseintragungsleiter und der Gesamteintra- zungsgebäudes mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt
gungsleiter prüfen, ob das Volksbegehren nach den zu der Sitzung hat.
Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren bei
Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung § 95
nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes und der auf Zustellungen
Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
durchgeführt worden ist. § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungs-
gilt entsprechend. gesetz des Bundes.
§ 96
Dritter Abschnitt Beschaffung
von Abstimmungs- und Eintragungsunterlagen
Volksbefragung
(1) Der Kreisabstimmungsleiter beschafft
§ 93
1. die Stimmscheinvordrucke,
Abstimmungsbereiche, 2. gleiche Stimm- und Stimmbriefumschläge sowie die
Geltung der Vorschriften des Ersten Abschnitts Merkblätter für die Briefabstimmung,
(1) Stellt das Gesetz, das Gegenstand der Volks- 3. die Vordrucke für Schnellmeldungen,
befragung ist, zwei Änderungsvorschläge zur Wahl, so
4. die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgül-
bilden Gebiete oder Gebietsteile eines betroffenen Lan-
tigen Abstimmungsergebnisse,
des, soweit sie nach dem Inhalt des einen Änderungs-
vorschlages zu einem anderen Abstimmungsbereich im 5. die Vordrucke für die Abstimmungsniederschriften
Sinne des § 2 des Gesetzes gehören als nach dem zur Ermittlung und Feststellung des Briefabstim-
Inhalt des anderen Änderungsvorschlages, einen eige- mungsergebnisses
nen Abstimmungsbereich. Bei der Feststellung, ob eine für seinen Kreis oder seine kreisfreie Stadt. Der Kreis-
Mehrheit für einen Änderungsvorschlag gestimmt hat, eintragungsleiter beschafft für seinen Kreis oder seine
wird dieser Abstimmungsbereich demjenigen Abstim- kreisfreie Stadt die Eintragungslisten und die Unterla-
mungsbereich zugerechnet, zu dem er nach § 2 des gen für das Volksbegehren, die den im Satz 1 Nr. 1, 3
Gesetzes und dem Inhalt des jeweiligen Änderungsvor- und 4 bezeichneten Unterlagen entsprechen.
schlages gehört.
(2) Der Landesabstimmungsleiter beschafft
(2) Im übrigen sind auf die Volksbefragung die §§ 1
bis 45 über den Volksentscheid mit der Maßgabe ent- 1. die Stimmzettel,
sprechend anzuwenden, daß im Falle des Absatzes 1 2. die Stimmumschläge für die Abstimmung mit Stimm-
nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 drei Stapel mit Stimmzet- urnen.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1984 1363
(3) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Stimm- .(2) Im Hinblick auf ein schwebendes Verfahren nach
und Eintragungsbezirke sowie die Gemeinden erforder- dem Wahlprüfungsgesetz können der Gesamtabstim-
lichen Vordrucke, soweit nicht Gesamt-, Landes- oder mungsleiter für die Stimmberechtigtenverzeichnisse
Kreisabstimmungs- oder -eintragungsleiter die Liefe- und der Gesamteintragungsleiter für die Eintragungsbe-
rung übernehmen. rechtigtenverzeichnisse etwas anderes anordnen.
§ 97 § 99
Sicherung der Stimmberechtigten- Stadtstaatenklausel
und Eintragungsberechtigtenverzeichnisse
(1) Soweit ein Land nicht in Kreise oder in Kreise und
Die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die kreisfreie Städte gegliedert ist, gelten die für das Land
Sicherung der Wählerverzeichnisse sind auf die Stimm- im Bundeswahlgesetz festgelegten Wahlkreise als
berechtigten- und Eintragungsberechtigtenverzeich- Kreise und kreisfreie Städte im Sinne des Gesetzes und
nisse entsprechend anzuwenden. dieser Verordnung.
§ 98 (2) In den Ländern Bremen und Hamburg bestimmt
der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen,
Vernichtung von Unterlagen die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeinde-
(1) Die Unterlagen über den Volksentscheid, das behörde und der Verwaltungsbehörde des Kreises
Volksbegehren oder die Volksbefragung sind sechs übertragen sind.
Monate nach der Veröffentlichung des Ergebnisses § 100
durch den Bundesminister des Innern(§§ 17 und 37 des Inkrafttreten
Gesetzes) zu vernichten, soweit sie nicht für ein schwe-
bendes Verfahren nach dem Wahlprüfungsgesetz von Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Bedeutung sein können. in Kraft.
Bonn, den 1 2. November 1984
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
1364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage
(zu den §§ 47 und 49)
(Vorderseite)
An den
Bundesminister des Innern
Postfach 17 02 90
5300 Bonn 1 Lfd. Nr.: ................... .
Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens
Die Unterzeichneten, die zum Deutschen Bundestag wahlberechtigt sind, beantragen die Durchführung eines
Volksbegehrens folgenden Inhalts:
Für den zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, bestehend aus:
1
1. den Regierungsbezirken: ............................................................................................................ ),
kreisfreien Städten: ..................................... 2 ), Kreisen: ......................................................... 2)
Gemeinden: ............................................... 3), (Kreis: ............................................................ ),
4
des Landes ............................................................................................................................. , )
2. den Regierungsbezirken: ............................................................................................................ 1)
kreisfreien Städten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 ), Kreisen: ......................................................... 2)
Gemeinden: ............................................... 3 ), (Kreis: ............................................................ ),
des Landes .......................................................·...................................................................... ,5 )
soll eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werden, indem
aus den unter Nummer 1 bis ........ genannten Gebietsteilen der Länder ................................................... .
ein neues Bundesland .............................................................................................. 6) gebildet wird 7)
die unter Nr. 2 bis ........ genannten Gebietsteile aus dem Land/den Ländern ............................................ .
ausgegliedert und in das Land ........................................................................................................... -
eingegliedert werden. 7)
Die Unterzeichner dieses Antrages sind seit mindestens drei Monaten Einwohner des oben bezeichneten Neu-
gliederungsraumes.
Vertrauensmann ist: .. .. .. .. .. .. . .. .. .. . .. .. . . .. .. . .. . .. . . .. . . . . Sein Stellvertreter ist: ........................................ ..
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1984 1365
(Rückseite)
(Die Eintragungen sind von dem Unterzeichner persönlich und handschriftlich vorzunehmen) S)
Bitte in Druckbuchstaben ausfüllen
Familienname Vorname Geburtstag Geburtsort Wohnort, Straße, Nr.
(Nur Hauptwohnung!) Unterschrift
·························· ···················· ····················· ···················· ·························································
• • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • ••••••• • •• • •• • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• ~ •••••••• 1 ••••
Bestätigung der Gemeinde 9 )
Die Zusammenstellung umfaßt ........ Blätter, die durchnumeriert sind.
Es wird hiermit bestätigt, daß die auf den Blättern mit den laufenden Nummern .......................................... .
eingetragenen Unterzeichner vorstehenden Antrags zum Bundestag wahlberechtigt sind und seit mindestens drei
Monaten in dem oben bezeichneten Neugliederungsraum wohnen. Die auf den Blättern mit den laufenden Nummern
............................. eingetragenen Unterzeichner sind nicht zum Bundestag wahlberechtigt oder wohnen noch
nicht drei Monate in dem oben bezeichneten Neugliederungsraum. Die Zusammenstellung enthält damit die Unter-
schriften von .......... unterschriftsberechtigten Unterzeichnern. Bei der Sammlung der Unterschriften wurden -fol-
gende - Unregelmäßigkeiten - nicht - festgestellt:
·····················································································································································
·····································································································································,···············
······································································ ' den ................................................................. .
(Dienststempel) (Gemeinde)
(Unterschrift)
Anmerkungen zur Anlage
1) Es sind nur die Regierungsbezirke aufzuführen, die insgesamt zum Neugliederungsraum gehören. An Stelle von Regierungs-
bezirken können andere Verwaltungsbezirke -z. B. Siedlungs- oder Planungsverband, Großraum -genannt werden, die mehr
als eine kreisfreie Stadt oder einen Kreis umfassen und insgesamt innerhalb des Neugliederungsraumes liegen.
2) Es sind nur die kreisfreien Städte und Kreise aufzuführen, die nicht zu einem Regierungsbezirk - oder einem anderweitigen
Verwaltungsbezirk, wenn ein solcher an Stelle eines Regierungsbezirkes genannt ist-gehören, der insgesamt innerhalb des
Neugliederungsraumes liegt.
3) Es sind nur die Gemeinden aufzuführen, die nicht zu einem Kreis gehören, der insgesamt innerhalb des Neugliederungs-
raumes liegt.
4) Unter Nummer 1 ist dasjenige Land aufzuführen, in das gegebenenfalls Gebietsteile eines oder mehrerer anderer Länder ei_n-
gegliedert werden sollen.
5) Gebietsteile weiterer von der vorgeschlagenen Neugliederung betroffener Länder sind getrennt für jedes Land unter der fort-
laufenden Nummer nach dem Muster der Nummern 1 und 2 aufzuführen.
6) Hier ist der vorgeschlagene Name des neu zu bildenden Bundeslandes einzusetzen.
7) Der Zulassungsantrag darf nur eine der beiden Neugliederungsmöglichkeiten nennen.
8) Auf dem ersten Unterschriftsblatt unterschreibt der Vertrauensmann, auf dem zweiten sein Stellvertreter. Fehlen diese
Angaben, so gilt der Unterzeichner auf dem ersten Unterschriftsblatt als Vertrauensmann, der Unterzeichner auf dem zweiten
Unterschriftsblatt als sein Stellvertreter.
9) Die Gemeinde bestätigt nur einmal auf einem Formblatt für alle Unterschriftsblätter aus der Gemeinde.
1366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Bekanntmachung
des Beschlusses der Bundesregierung
Ober die Erweiterung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee
zur Verhinderung von Tankerunfällen In der Deutschen Bucht
Vom 12. November 1984
Der Beschluß der Bundesregierung über die „Erweiterung des Küsten-
meeres der Bundesrepublik Deutschland in derNordseezurVerhinderung von
Tan~erunfällen in der Deutschen Bucht" wird hiermit bekanntgemacht:
Um geeignete Maßnahmen gegen die Gefahr eines Tankerunfalles und
einer Ölverseuchung des Meeres und der Küste in der Deutschen Bucht
treffen zu können, wird das Küstenmeer der Bundesrepublik Deutschland in
der Nordsee erweitert. Die Grenzen des erweiterten Küstenmeeres der
Bundesrepublik Deutschland werden wie folgt festgelegt (Koordinaten-
angabe im Europa-Datum - ED-):
Im Westen durch eine Linie, die durch den Meridian 1° 24' 36" Ost gebildet
wird. Sie wird begrenzt von dem nordwestlich von Langeoog gelegenen
Schnittpunkt dieses Meridians mit der gegenwärtigen 3-sm-Grenze des
Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland (53° 47' 58" Nord) und
dem nördlichsten Punkt der Tiefwasserreede (54° 08' 11" Nord, 7° 24' 36"
Ost).
Im Norden durch eine Tangente vom letztgenannten Punkt an die kreis-
förmige gegenwärtige Küstenmeergrenze nordwestlich von Helgoland (der
Tangentenberührungspunkt hat die Lage 54° 14' 26" Nord, 7° 49' 50" Ost);
weiter auf der nördlichen gegenwärtigen Küstenmeergrenze dieser Insel bis
zu dem Punkt nordöstlich von Helgoland, in dem die Tangente vom Punkt
der gegenwärtigen Küstenmeergrenze vor der Elbmündung mit der Lage
54° 01' 11" Nord, 8° 18' 40" Ost die kreisförmige gegenwärtige Küsten-
meergrenze nordöstlich von Helgoland berührt (54° 13' 36" Nord, 7° 58' 57''
Ost). Diese Tangente bildet die Ostgrenze des erweiterten Küstenmeeres.
Dieser Beschluß tritt am 16. März 1985 in Kraft.
Bonn, den 12. November 1984
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1984 1367
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 9. Oktober 1984- 2 BvL 10/82-, ergangen auf Vor-
lagebeschluß des Bundesverwaltungsgerichts, wird die
Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 16 Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen Wege-
gesetzes vom 4. April 1961 {Gesetz- und Verord-
nungsbl. S. 117) ist insoweit mit Artikel 72 Absatz 1,
74 Nummer 22 des Grundgesetzes unvereinbar und
daher nichtig, als diese Vorschrift die Benutzung
eines Weges regelmäßig als Einstellplatz für ein Kraft-
fahrzeug in der Nähe der Wohnung oder der Arbeits-
stätte des Fahrzeughalters oder Fahrzeugbenutzers
vom Gemeingebrauch ausnimmt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 7. November 1984
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
1368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschrlften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Ab-
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kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
,,Wo steht was" im Bundes- Auszug aus dem Gesamtregister sich mit dem neuen Gesamt-
gesetzblatt. Ober dreißig register systematisch erschließen
Jahre Gesetzgebung, von und beseitigen damit eine von
,.Abis Z" aufgeschlüsselt, in vielen regelmäßigen Benutzern
einem Band des Bundesgesetzblattes als
.schmerzlich empfundene Lücke.
Denn mit dem neuen Gesamt-
registerband kann auf die zeitauf-
G•samtregister wendige Durchsicht der einzel-
nen Jahresregister verzichtet
werden.
Bandeage11etzblatt Mit dem Registerband
1949 bis 1980 ;:::::::::=::::::;:::::::: ::::::;:;:;:;:;:;:;:;:::::::::::::::::::::::::::::::::::=:::::::::::::::::::::\::::::::::
findet ein Unternehmen seinen
Abschluß, dessen Ziel es war,
Tell I and Tell D die gesamte, mehr als 130000
Druckseiten umfassende Be-
kanntmachungsdokumentation
1
Rund 400 Seiten ;: ;:;:;: :!:!:1:! i:ij:j:!ilil~i~I:1:Il!Ii:i des Gesetzblattes der Bundes-
A4-Fonnat, in Leinen, republik Deutschland für den
DM 350,-. (Zugleich Regi- Zeitraum 1949 bis 1980 zunächst
in einer handlichen Milaofiche-
sterband für die Bezieher
Edition vorzulegen µnd mit einem
der Mikrofiche-Edition des Gesamtregister inhaltlich zu er-
Bundesgesetzblattes 1949 schließen.
bis 1980) •···•···v ••••rr:r:::::::•••t?•·•·•••· _tJ]fü}t\[:\[) ::::::::•••?••t•····••::::•••:•:•:•···•··· ·· Dieser Gesamtregisterband
}[) :;::;:::::::::,:::•••?• fftlfJftt::::••••:•:::• gehört in jede wissenschaftliche
Bibliothek, zu allen Gerichten
Mit dem von Grund auf und Behörden, Anwaltskanzleien,
neu entwickelten, umfassenden Wirtschaftsprüfungs- und Steuer-
Registerband zum Bundes- beratungsgesellschaften.
gesetzblatt wird nunmehr erstmals :?f{j}(}}:J::t>>?•• : : : Das Gesamtregister soll in
•
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lich 1980 in den Teilen I und n \\::::\l!!!f~~~II:::::~;;ii;
ml1ii~iii!BEI =:~J!!u~=~:arar-
.·.·.·.·.·.·.·.·:e#hli. . . ·.·. . .·. . .•. .·. . . ·•·•·•-=•:•.:•:-:-:•:•:-:-:•:•:•:-=•:•:•:•:•:•:•:•:•:::::•:::::::•:::::::•::::=: r::: /l/i:/t::::
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möglich. Mehr als dreiJahr- mu . f.
·····•····•:.-.•:.·.•:•·•::•.•·····•··•·•:•[:1•·····.•2··•o•:.'
.•. •·• ?tt?W?Il\t:tt:\Jl:tt?titIIIJ!!J?<: 1949-1980 gehört, wird sein
republik Deutschland an, lassen =============== gerechnet.
BUDdesanzeiger Verlagsges. m. b. B. · Postfach 13 20 · 5300 ~nn 1