1321
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1984 Ausgegeben zu Bonn am 9. November 1984 Nr. 46
Tag Inhalt Seite
5. 11.84 Gesetz zur Änderung des Städtebauförderungsgesetzes................................... 1321
213-13
31. 10.84 Fünfte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (5. SprengV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1323
neu: 7134-2-5
6. 11.84 Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung . . . . . . . . . . . . . 1324
neu: 7400-1-1/1; 7400-1-1
6. 11. 84 Erste Verordnung zur Bereinigung des Lebensmittelrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1329
2125-4-23, 2125-40-5, 2125-4-19, 2125-4-24, 2125-4-15
6. 11.84 Verordnung zur Änderung der Anrechnungsvorschrift der Industriemeisterverordnungen . . . . . . 1330
800-21-7-7, 800-21-7-10, 800-21-7-11, 800-21-7-13, 800-21-7-16, 800-21-7-18, 800-21-7-19, 800-21-7-21,
800-21-7-22, 800-21-7-23, 800-21-7-27, 800-21-7-12
29. 10.84 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 139 Satz 1 und 2 des Arbeitsförderungs-
gesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1332
1104-5, 810-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1333
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1333
Gesetz
zur Änderung des Städtebauförderungsgesetzes
Vom 5. November 1984
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates führung eines vereinfachten Verfahrens die
das folgende Gesetz beschlossen: Sanierung voraussichtlich erschweren würde."
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1
,,Hierbei ist- außer im vereinfachten Verfahren -
Änderung des Städtebauförderungsgesetzes auf die §§ 15, 17, 18 und 23 hinzuweisen."
Das Städtebauförderungsgesetz in der Fassung der d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBI. 1 „Im vereinfachten Verfahren finden die Sätze 1
S. 2318, 3617), zuletzt geändert durch Artikel 37 des und 2 keine Anwendung."
G~setzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532),
'-"ird wie folgt geändert:
2. § 6 Abs. 8 wird aufgehoben.
1 . § 5 wird wie folgt geändert:
3. § 8 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
,,In der Satzung ist die Anwendung der §§ 6, 4. § 10 wird aufgehoben.
15 bis 23, 41 Abs. 4 bis 11 und des § 42 aus-
zuschließen, wenn sie für die Durchführung der 5. In § 15 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5 a ein-
Sanierung nicht erforderlich ist (vereinfachtes gefügt:
Verfahren)."
,,(5 a) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle der
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 5 angefügt: Absätze 1 und 2 die Genehmigung für das Sanie-
„Die Genehmigung ist ferner zu versagen, wenn rungsgebiet oder Teile desselben allgemein ertei-
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 die Durch- len; sie hat dies ortsüblich bekanntzumachen."
1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
6. In § 17 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte 2. das Gebäude modernisiert oder instand gesetzt
ist.
a) ,,den vorhandenen baurechtlichen Festsetzun-
gen eines Bebauungsplans im Sinne des § 1O" Auf Antrag des Eigentümers hat die Gemeinde die
durch die Worte „den Zielen und Zwecken der Sanierung für das Grundstück als abgeschlossen
Sanierung", zu erklären."
b) ,,den mit ausreichender Sicherheit bestimm-
baren künftigen Festsetzungen eines Bebauungs- 9. § 51 Abs. 4 wird aufgehoben.
plans im Sinne des § 1O" durch die Worte „den
mit ausreichender Sicherheit bestimmbaren
10. § 54 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
Zielen und Zwecken der Sanierung"
ersetzt.
11 . § 92 wird wie folgt geändert:
7. In § 41 wird nach Absatz 8 folgender Absatz 8 a a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
eingefügt:
,,(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfal-
,,(8 a) Die Gemeinde kann für das Sanierungs- len die in§ 5 Abs. 2 Satz 1 und§ 51 Abs. 3 Satz 2
gebiet oder für zu bezeichnende Teile des Sanie- vorgesehenen Genehmigungen sowie die nach
rungsgebiets von der Festsetzung des Ausgleichs- § 41 Abs. 8 a Satz 3 vorgesehene Zustimmung;
betrags absehen, wenn das Land Bremen kann bestimmen, daß diese
1. eine geringfügige Bodenwerterhöhung gutacht- Genehmigungen sowie die Zustimmung ent-
lich ermittelt worden ist und fallen."
2. der Verwaltungsaufwand für die Erhebung des b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Ausgleichsbetrags in keinem Verhältnis zu den
möglichen Einnahmen steht.
Die Entscheidung nach Satz 1 kann auch getroffen Artikel 2
werden, bevor die Sanierung abgeschlossen ist. Die Berlin-Klausel
Entscheidung bedarf der Zustimmung der höheren
Verwaltungsbehörde." Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
8. § 50 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: im Land Berlin.
,,(1) Die Gemeinde kann die Sanierung für ein
Grundstück als abgeschlossen erklären, wenn ent- Artikel 3
sprechend dem Sanierungszweck
Inkrafttreten
1. das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger
Weise genutzt wird oder Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 5. November 1984
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. Oscar Schneider
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1984 1323
Fünfte Verordnung
zum Sprengstoffgesetz
(5. SprengV)
Vom 31. Oktober 1984
Auf Grund des § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 39 (ADA) vom 4. November 1977 (BGBI. II S. 1190) folgen-
Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes vom 13. September der Vermerk enthalten ist:
1976 (BGBI. 1 S. 2737) wird im Einvernehmen mit dem „Bevoegd tot het vervoer van ontploffingsgevaarlijke
Bundesminister des Innern und dem Bundesminister für stoffen van de klassen 1 a, 1 b en 1 c van het ADA.
Arbeit und Sozialordnung verordnet: (Voldoet ook aan paragraaf 20 van het Sprengstoffge-
setz van de Bondsrepubliek Duitsland)."
§ 1
(1) Von dem Erfordernis einer Begleitung des Trans- § 2
portes explosionsgefährlicher Stoffe nach § 13 Abs. 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
des Sprengstoffgesetzes ist befreit, wer seinen Wohn-
tungsgesetzes in Verbindung· mit§ 52 des Sprengstoff-
sitz oder ständigen Aufenthaltsort in den Niederlanden
gesetzes auch im Land Berlin. Die Vorschriften dieser
hat und mit dem Transport einen Fahrzeugführer beauf-
Verordnung sind im Land Berlin jedoch nicht anzuwen-
tragt, der nach den niederländischen Vorschriften
den, soweit sie mit Rechtsvorschriften der Alliierten
explosionsgefährliche Stoffe befördern darf.
unvereinbar sind.
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt nur, sofern in der
§3
Bescheinigung nach Randnummer 10 170, Anlage B,
des Europäischen Übereinkommens über die Internatio- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
nale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in Kraft.
Bonn, den 31. Oktober 1984
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
1324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Siebenundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 6. November 1984
Auf Grund des§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung Warengruppen mit einer Sammelbezeichnung und
mit den §§ 2 und 26 Abs. 2 bis 4 des Außenwirtschafts- mit der zutreffenden Tarif- oder Kapitelnummer des
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- Warenverzeichnisses angegeben werden.
rungsnummer 7 400-1, veröffentlichten bereinigten Fas- (2) Sollen Waren unter Vorausanmeldung ausge-
sung, von denen § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 durch das führt werden, so braucht der Ausfuhrschein oder die
Gesetz vom 6. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 1905) und § 26 Versand-Ausfuhrerklärung der Versandzollstelle
Abs. 2 durch das Gesetz vom 29. März 1976 (BGBI. 1 nicht vorgelegt zu werden. Der Ausführer oder Ver-
S. 869) neu gefaßt worden sind und§ 26 Abs. 3 und 4 sender hat es der Versandzollstelle spätestens am
durch das letztgenannte Gesetz angefügt worden ist, letzten Arbeitstag vor Beginn eines Kalenderviertel-
verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27
jahres anzuzeigen, wenn er in diesem Zeitraum
Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 2 und 5 Waren auf Grund einer Zulassung nach Absatz 1
des Außenwirtschaftsgesetzes der Bundesminister für Satz 1 versenden will. Ergibt sich diese Absicht erst
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister im laufe dieses Zeitraumes, so hat der Ausführer
des Auswärtigen und dem Bundesminister der Finan- oder Versender die Anzeige nach Satz 2 späte-
zen:
stens am letzten Arbeitstag vor dem ersten Ver-
Artikel 1 packen oder Verladen zu erstatten:
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der (3) Ort und Zeit des Verpackens oder Verladens
Bekanntmachung vom 3. August 1981 (BGBI. 1 S. 853), der Waren sind der Versandzollstelle im voraus mit-
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. August zuteilen; sie dürfen nur nach rechtzeitiger Benach-
1984 (BGBI. 1 S. 1079), wird wie folgt geändert: richtigung der Versandzollstelle geändert werden.
(4) Der Ausführer oder Versender hat im Ausfuhr-
1. § 6 wird wie folgt gefaßt: schein oder in den Fällen der §§ 12 und 13 in der
Versand-Ausfuhrerklärung zu versichern, daß er zur
,,§ 6 Vorausanmeldung zugelassen ist.
Beschränkung (5) Die Oberfinanzdirektion kann vertrauenswür-
nach den§§ 5 Und 8 Abs. 1 AWG
digen Ausführern, die ständig zahlreiche Sendun-
Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste gen ausführen, gestatten, im Verfahren der Voraus-
mit B gekennzeichneten Waren nach Ländern anmeldung an Stelle des Ausfuhrscheines eine
außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemein- Ausfuhrkontrollmeldung (Anlage A 7) zu verwen-
schaft bedarf der Genehmigung." den, wenn bei dem Ausführer die fortlaufende, voll-
ständige und richtige Erfassung der Ausfuhrsen-
2 In § 1O Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt: dungen nach der Art des betrieblichen Rechnun.gs-
wesens, insbesondere mit Hilfe einer elektroni-
„Sind auf Grund von Beschränkungen, die in schen Datenverarbeitungsanlage, gewährleistet ist.
Rechtsvorschriften außerhalb dieser Verordnung Sie kann solchen Ausführern ferner gestatten,
enthalten sind, die Waren einer anderen Zollstelle einen von der Anlage A 7 abweichenden Vordruck
vorzuführen oder zu gestellen, so kann der Ausfüh- zu verwenden. Die Ausfuhrkontrollmeldungen müs-
rer die Pflicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 auch bei dieser sen die Versicherung nach Absatz 4 über die Zulas-
Zollstelle erfüllen.'' sung zur Vorausanmeldung enthalten. Ist bei Aus-
fuhren im gemeinschaftlichen Versandverfahren die
3 § 15 wird wie folgt gefaßt: Abgangszollstelle zugleich Versandzollstelle, so ist
eine Ausfuhrkontrollmeldung nicht erforderlich; bei
,,§ 15
Ausfuhren im vereinfachten gemeinschaftlichen
Vorausanmeldung Versandverfahren für Warenbeförderungen im
(1) Das Hauptzollamt kann auf Antrag die Voraus- Eisenbahnverkehr gilt dies jedoch nur, wenn der
anmeldung von Waren bei der Versandzollstelle Abgangszollstelle das Beförderungspapier vorzu-
zulassen. In dem Antrag .sind die auszuführenden legen ist. Die Oberfinanzdirektion kann, sofern die
Waren zu bezeichnen; die Nummer des Warenver- Überwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird,
zeichnisses für die Außenhandelsstatistik ist anzu- einzelne Ausführer für bestimmte Sendungen von
geben. Soll ständig eine Vielzahl verschiedener der Pflicht zur Vorlage einer Ausfuhrkontrollmel-
Waren ausgeführt werden, so können diese in dung befreien."
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1984 1325
4. § 16 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: b) In Absatz 2 wird die Angabe „1976 (BGBI. 1976
,,Der Ausführer oder Versender hat im Ausfuhr- II S. 1389)" durch die Angabe „ 1983 (BGBI.
schein oder in den Fällen der §§ 12 und 13 in der 1984 II S. 353)" ersetzt.
Versand-Ausfuhrerklärung zu versichern, daß er c) In Absatz 4 Nr. 3 wird die Zahl „20" durch die
von der Gestellung und Anmeldung auf Grund einer Zahl „23" ersetzt.
Zulassung nach Satz 1 befreit ist."
5. § 16 a wird wie folgt geändert: 10. § 27 a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Jahreszahl „ 1976" a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
durch „ 1983" ersetzt.
,,(1) Die Einfuhrkontrollmeldung (§ 27 Abs. 2
b) In Absatz 2 wird die Angabe „ 1976 (BGBI. 1976 Nr. 3) ist vorzulegen, wenn
II S. 1389)" durch die Angabe „ 1983 (BGBI.
1984 II S. 353)" ersetzt. 1. a) die Waren in Spalte 3 der Einfuhrliste
mit 01,
c) In Absatz 3 Nr. 1 wird die Zahl „20" durch die
Zahl „23" ersetzt. b) die Waren der Kapitel 1 bis 6 und 9 bis 23
der Einfuhrliste in Spalte 3 mit 00,
d) In Absatz 3 Nr. 3 wird die Jahreszahl „ 1976" c) Waren des Kapitels 27 in Spalte 3 der Ein-
durch „ 1983" ersetzt.
fuhrliste mit 08
gekennzeichnet sind;
6. § 16 b wird wie folgt geändert:
2. Waren der Warennummern 2701 110 bis
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe,.§ 15 Abs. 6" 2701 900, 3606 000, 6004 310 bis 6004 340
durch die Angabe,,§ 15 Abs. 5" ersetzt. der Einfuhrliste eingeführt werden;
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: 3. Waren der Kapitel 7 und 8 der Einfuhrliste
ihren Ursprung in einem anderen Land der
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Länderliste A/8 (Abschnitt II der Einfuhrliste)
die Ware in Rohrleitungen ausgeführt wird." als einem Mitgliedstaat der Europäischen-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: Wirtschaftsgemeinschaft haben;
,.(3) Eine Meldung nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 4. das Ursprungsland der Ware in der Länder-
ist nicht erforderlich liste A/8 (Abschnitt II der Einfuhrliste) nicht
genannt ist;
1. in den Fällen des § 19 Abs. 1 oder
2. für Ausfuhren bis zu einer Menge von 200 1 je 5. die Waren zugleich
Behältnis." a) in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 02 bis 20
gekennzeichnet sind,
7. § 18 wird wie folgt geändert: b) in Spalte 4 der Einfuhrliste mit,,+" oder mit
einer Anmerkung gekennzeichnet sind,
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: nach der die Einfuhr der Ware aus einem
,.Bei Ausfuhren unter den Verfahrenserleichte- Land der Länderliste C (Abschnitt II der
rungen nach § 15 Abs. 5 ist die Sammelgeneh- Einfuhrliste) der Genehmigung bedarf, und
migung der Versandzollstelle vor ihrer erstmali- c) Einkaufs- und Ursprungsland in der Län-
gen Ausnutzung vorzulegen." derliste A/B (Abschnitt II der Einfuhrliste)
b) In Absatz 4 werden die Angabe ,,§ 15 Abs. 6" genannt sind;
durch die Angabe,,§ 15 Abs. 5" ersetzt und hin- die Vorlage der Einfuhrkontrollmeldung ist
ter dem Wort „Ausfuhrkontrollmeldung" die nicht erforderlich, wenn die Waren ihren
Worte „zur Ausfuhrabfertigung" eingefügt. Ursprung in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft oder in Finn-
8. § 19 wird wie folgt geändert: land, Island, Norwegen, Österreich, Portugal,
Schweden oder der Schweiz haben.''
a) Hinter Absatz 1 Nr. 13 wird folgende Nummer
13 a eingefügt: b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„ 13 a) Gegenstände zur Erledigung dienstlicher ,,(3) Zu verwenden ist
Aufgaben der Internationalen Atom-
Energie-Organisation und der Kommis- 1. bei der Abfertigung von Waren
sion der Europäischen Gemeinschaften a) zum freien Verkehr,
nach dem Euratom-Vertrag;". b) zur Zollgutlagerung,
b) In Absatz 3 Satz 1 wird der zweite Halbsatz c) zur Freigutverwendung oder zur bleiben-
gestrichen. den Zollgutverwendung,
2. für Waren, für die ein Sammelzollverfahren
9. § 20 c wird wie folgt geändert:
zugelassen ist und die für zum Vorsteuer-
a) In der Überschrift wird die Jahreszahl „ 1976" abzug berechtigte Unternehmen eingeführt
durch „ 1983" ersetzt. werden,
1326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
3. für Waren, die aus einem offenen Zollager b) Kapitel I der Verordnung . (EWG)
entnommen worden sind oder als entnommen Nr. 918/83 des Rates vom 28. März
gelten, 1983 über das gemeinschaftliche
4. für den Übergang von Waren aus einem offe- System der Zollbefreiung (ABI. EG
nen Zollager in einen anderen Verkehr, Nr. L 105 S. 1)
5. bei der Abfertigung von Waren zur aktiven zollfrei eingeführt werden können; die
Veredelung oder zur Umwandlung Regelung gilt entsprechend, wenn solche
Waren aus einem anderen Grund zollfrei
ein als Einfuhrkontrollmeldung bezeichneter Vor- eingeführt werden können;".
druck, der dem amtlich vorgesehenen Anmelde-
papier für die Wareneinfuhr gemäß den§§ 4 und c) Nummer 36 wird wie folgt geändert:
6 des Außenhandelsstatistikgesetzes und § 15 a) Die Buchstaben d, f und g werden gestrichen.
der Außenhandelsstatistik-Durchführungsver- b) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe d.
ordnung entspricht, in allen sonstigen Fällen ein
Vordruck nach Anlage E 2. Angaben, die im Vor- c) Das Komma am Ende von Buchstabe d (neu)
druck nach Anlage E 2 nicht vorgesehen sind, wird durch einen Punkt ersetzt.
gelten auch in den anderen Vordrucken der Ein- 15. § 35 b wird wie folgt geändert:
fuhrkontrollmeldung als nicht gefordert."
a) In der Überschrift wird die Jahreszahl „ 1976"
11. In § 28 a Abs. 7 Satz 4 wird die Angabe durch „ 1983" ersetzt.
„ 1399/82/EGKS der Kommission vom 1. Juni 1982
b) In Absatz 4 Nr. 2 wird die Zahl „20" durch die
(ABI. EG Nr. L 157 S. 5)" ersetzt durch die Angabe
Zahl „23" ersetzt.
„ 161 /84/EGKS der Kommission vom 20. Januar
1984 (ABI. EG Nr. L 19 S. 5)". c) Absatz 4 Nr. 3 erhält folgende.Fassung:
,,3. a) bei der Einfuhr im erleichterten Verfah-
1 2. § 29 a wird wie folgt geändert: ren nach § 32 Abs. 1 Nr. 13, 15, 16, 18
a) In der Überschrift wird die Jahreszahl „ 1976" bis 20, 25, 27, 28, 34 und 36 Buch-
durch „1983" ersetzt. stabe c sowie Abs. 2,
b) In Absatz 3 Nr. 2 wird die Zahl „20" durch die b) wenn außertarifliche Zollbefreiung nach
Zahl „23" ersetzt. den §§ 36 oder 40 bis 42 der Allgemei-
nen Zollordnung gewährt wird."
c) Absatz 3 Nr. 3 erhält die Fassung:
1 6. § 35 c Abs. 3 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„3. a) bei der Einfuhr im erleichterten Verfahren
nach § 32 Abs. 1 Nr. 13, 15, 16, 18 bis 20, „4. a) bei der Einfuhr im erleichterten Verfahren
25, 27, 28, 34 und 36 Buchstabe c sowie nach § 32 Abs. 1 Nr. 13, 15, 16, 18 bis 20,
Abs. 2, 25, 27, 28, 34 und 36 Buchstabe c sowie
Abs. 2,
b) wenn außertarifliche Zollbefreiung nach
den§§ 36 oder 40 bis 42 der Allgemei- b) wenn außertarifliche Zollbefreiung nach den
nen Zollordnung gewährt wird;". §§ 36 und 40 bis 42 der Allgemeinen Zoll-
ordnung oder nach Artikel 65 der Verord-
d) In Absatz 3 Nr. 5 wird die Jahreszahl „ 1976" nung (EWG) Nr. 918/83 gewährt wird."
durch „ 1983" ersetzt.
17. In§ 40 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Südwestafrika"
13. In § 31 Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 27, 27 a Abs. 1 durch das Wort „Namibia" ersetzt.
Nr. 1, Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1, 3 und 4" durch die
Angabe ,,§§ 27, 27 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Abs. 2 und
18. In § 61 Nr. 2 Buchstabe a wird das Wort „fünf-
3, § 28 Abs. 1, 3 und 4" ersetzt.
tausend" durch das Wort „zwanzigtausend"
ersetzt.
14. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 14 erhält die Fassung: 19. § 68 wird aufgehoben.
„ 14. Fische, Seetang, Seegras und andere
Waren, die Gebietsansässige auf hoher 20. In § 70 Abs. 4 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 15 Abs. 6"
See sowie im schweizerischen Teil des durch die Angabe ,,§ 15 Abs. 5" ersetzt.
Untersees und des Rheins von deutschen
Schiffen aus gewinnen und unmittelbar in 21. In Anlage L wird in den Länderlisten D, E, F2, G1 und
das Wirtschaftsgebiet verbringen; in G2 die Bezeichnung „Republik Südafrika und Süd-
diesen schweizerischen Gebieten erlegtes westafrika" durch die Bezeichnung „Republik
Wild;". Südafrika und Namibia" ersetzt.
b) Nummer 33 erhält die Fassung:
22. Die Anlage A 7 zur Außenwirtschaftsverordnung
„33. Waren, die nach wird wie folgt geändert:
a) den§§ 33, 34, 36, 37, 39 bis 43 und 45 a) In dem Klammerhinweis unter der Überschrift
der Allgemeinen Zollordnung, „Ausfuhrkontrollmeldung", in Nummer 8 sowie in
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1984 1327
Nummer 1 der Erläuterungen wird jeweils die b) der Ausführer in Nummer 8 die zuständige Versand-
Angabe,,§ 15 Abs. 6" durch die Angabe,,§ 15 zollstelle bezeichnet.
Abs. 5" ersetzt.
(3) Die in den bisherigen Anlagen E 2, E 2 a, E 2 b,
b) Der Nummer 8 wird folgende Zeile angefügt:
E 2 c, E 2 d, E 2 e, E 2 k, E 2 1 und E 2 m zur Außenwirt-
,,Versandzollstelle ........................ ". schaftsvero(dnung genannten Vordrucke können in der
bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Form
23. Die Anlage E 2 zur Außenwirtschaftsverordnung noch bis zum 31. Dezember 1984 verwendet werden.
erhält die Fassung der Anlage 1 zu dieser Verord-
nung.
Artikel 2 Artikel 3
(1) Nach den §§ 15 und 16 Abs. 1 in der bis zum Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung leitungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
kann noch bis zum 30. Juni 1985 verfahren werden. Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
(2) Der in der bisherigen Anlage A 7 zur Außenwirt-
schaftsverordnung genannte Vordruck ist in der bis zum
Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Form bis zum
30. Juni 1985 verwendbar, wenn Artikel 4
a) von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch ge- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
macht wird oder in Kraft.
Bonn, den 6. November 1984
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Ban_gemann
1328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage 1
Anlage E 2 zur AWV (84)
Einfuhrverfahren
nach der AWV Einfuhrkontrollmeldung
Einfuhrerklärung (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 der Außenwirtschaftsverordnung)
a
vom Blatt 2 - Einfuhrkontrollmeldung
Einfuhrgenehmigung Von Anmeldestelre an
Bundesamt fßr gewerbliche Wirtschaft
b vom Bundesamt flir Emlhrung und Forstwirtschaft
Nr Bundesanstalt filr landwirtschaftliche Marktordnung 4
) Anzukreuzen 0 wenn sich die Waren
zuvor im freien Verkehr oder in der
1 Einfuhrart aktiven Veredelung eines anderen Mit-
2 Einführer
117
(Name oder Firma, Anschrift)
gliedstaates der EG befunden haben.
5 Lieferbedingung
6 Rechnungspreis (in der geschuldeten Währung
ggf. ,,unentgeltlich" eintragen)
8 Anlaß der Einfuhr (z.B. Kauf, Kommission, Ersatzlieferung, Lagerung für
ausl. Rechnung, Anlaß der Rücksendung Grund für die Unentgeltlichkeit)
10 Ursprungsland
11 Versendungsland 12 Einkaufsland
13 14 15 16 17
Warenbezeichnung Menge Eigengewicht Grenzübergangswert
mit genauen Angaben über Codenummer in besonderer in in
die Warenart Maßeinheit vollen kg vollen DM
n Freier Verkehr der EG 4 ) 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
n Freier Verkehr der EG 4 ) 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
n Freier Verkehr der EG 4 ) 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 II 1 1 1
n Freier Verkehr der EG 4 ) 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Einfuhrbestltigung der Anmeldestelle
Die Einfuhrart ist richtig eingetragen. 1 1
Zollstelle, Datum, Beleg- und Stat. AnmSt-Nr. Ich versichere die Richtigkeit meiner Angaben.
Ort, Datum, Unterschrift, Firmenstempel
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1984 1329
Erste Verordnung
zur Bereinigung des Lebensmittelrechts
Vom 6. November 1984
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, des § 19 vom 21. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 107) geändert
Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 4 Buchstabe a, b und c und Nr. 5 worden ist,
sowie des§ 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und e und Nr. 2
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes 2. die Verordnung über Kakaoschalen in der im Bun-
vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) wird im desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2125-4-
Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, 19, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert
Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft mit durch Artikel 29 der Verordnung vom 16. Mai 1975
(BGBI. 1 S. 1281 ),
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
3. die Verordnung über Tee und teeähnliche Erzeug-
Artikel 1 nisse in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 2125-4-24, veröffentlichten bereinig-
Die Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel in ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 30 der
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Verordnung vom 16. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1281 ),
' 2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 4. die Verordnung über nikotinarmen Tabak in der im
22. Dezember 198·1 (BGBI. 1 S. 1625), wird wie folgt Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
geändert: 2125-4-15, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
21. April 1976 (BGBI. 1 S. 1061 ).
1 . § 1 wird aufgehoben.
2. § 2 a wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) Absatz 1 wird gestrichen. · Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
b) In Absatz 4 werden die Worte „1 bis 3" durch die tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-
Worte „2 oder 3" ersetzt. zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 2
Ferner werden aufgehoben: Artikel 4
1. § 14 Nr. 2 der Kakaoverordnung vom 30. Juni 1975 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
(BGBI. 1 S. 1760), die zuletzt durch Verordnung in Kraft.
Bonn, den 6. November 1984
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
1330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Anrechnungsvorschrift der Industriemeisterverordnungen
Vom 6. November 1984
Auf Grund des§ 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset- - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
zes vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indu-
durch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 striemeisterin - Fachrichtung Papierverarbeitung vom
(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, und auf Grund 4. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 562)
des§ 42 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
1966 1S. 1 ), der zuletzt durch § 25 Nr. 2 des Gesetzes Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indu-
vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2525) geändert worden striemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kau-
ist, wird nach Anhörung des Hauptausschusses des tschuk vom 27. Juni 1984 (BGBI. 1S. 84 7)
Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember Abschluß Geprüfter Polier vom 20. Juni 1979 (BGBI. 1
1981 (BGBI. 1 S. 1692) im Einvernehmen mit dem s. 667)
Bundesmini'ster für Wirtschaft verordnet:
werden wie folgt geändert:
Artikel 1
Die nachstehenden Verordnungen: 1. § 7 der Verordnungen über die Prüfung zum an-
erkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister der
- Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fachrichtungen
Abschluß Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung
Metall vom 12. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2546) - Metall
- Verordnung über die Prüfung zum anerkannten - Chemie
Abschluß Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung - Druck
Chemie vom 3. Mai 1979 (BGBI. 1 S. 513) - Glas
- Verordnung über die Prüfung zum anerkannten - Fotobildtechnik
Abschluß Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung
Druck vom 1. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 620) - Papiererzeugung
- Verordnung über die Prüfung zum anerkannten - Textil
Abschluß Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung - Elektrotechnik
Glas vom 9. April 1980 (BGBI. 1 S. 432)
- Papierverarbeitung
- Verordnung über die Prüfung ·zum anerkannten
Abschluß Geprüfter Kraftverkehrsmeister/Geprüfter - Kunststoff und Kautschuk
Industriemeister- Fachrichtung Kraftverkehr, Geprüf- wird wie folgt geändert:
te Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Industriemeiste-
a) Der bisherige Text wird Absatz 1; in ihm werden in
rin - Fachrichtung Kraftverkehr vom 25. August 1982
(BGBI. 1 S. 1245) Satz 1 die Worte „gemäß den §§ 3 bis 6" ersetzt
durch „gemäß den§§ 3 bis 5".
- Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indu- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
striemeisterin - Fachrichtung Fotobildtechnik vom ,,(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeits-
22. September 1982 (BGBI. 1S. 1333) pädagogischen Prüfungsteil ist der Prüfungsteil-
- Verordnung über die Prüfung zum anerkannten nehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle frei-
Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indu- zustellen, wenn er eine nach dem Berufsbildungs-
striemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung vom gesetz, der Handwerksordnung oder dem See-
22. September 1982 (BGBI. 1 S. 1340) mannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat,
deren Inhalt den in § 6 genannten Anforderungen
- Verordnung über die Prüfung zum anerkannten entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer,
Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indu- die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung
striemeisterin - Fachrichtung Textil vom 22. Septem- auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nach-
ber 1982 (BGBI. 1S. 1354) gewiesen haben. Wer eine sonstige staatliche,
- Verordnung über die Prüfung zum anerkannten staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-
Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indu- rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung
striemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik vom bestanden hat, deren Inhalt den im § 6 genannten
11. Oktober 1982 (BGBI. 1 S. 1401) Anforderungen entspricht, kann auf Antrag von
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1984 1331
der zuständigen Stelle von der Prüfung im berufs- auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nach-
und arbeitspädagogischen Prüfungsteil freige- gewiesen haben. Wer eine sonstige staatliche,
stellt werden." staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-
rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung
2. § 7 der Verordnungen über die Prüfung zum aner- bestanden hat, deren Inhalt den im § 6 genannten
kannten Abschluß Geprüfter Kraftverkehrsmei- Anforderungen entspricht, kann auf Antrag von
ster/Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung der zuständigen Stelle von der Prüfung im berufs-
Kraftverkehr und Geprüfter Polier wird wie folgt und arbeitspädagogischen Prüfungsteil freige-
geändert: stellt werden."
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „gemäß den c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
§§ 3 bis 6" ersetzt durch „gemäß den§§ 3 bis 5".
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Artikel 2
,,(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeits-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
pädagogischen Prüfungsteil ist der Prüfungsteil-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
nehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle frei-
bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
zustellen, wenn er eine nach dem Berufsbildungs-
gesetz, der Handwerksordnung oder dem See-
mannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat,
Artikel 3
deren Inhalt den in § 6 genannten Anforderungen
entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung in Kraft.
Bonn, den 6. November 1984
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Dr. Dorothee Wilms
1332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 10. Juli 1984 - 1 Bvl 44/80 -, ergangen auf Vor-
lagebeschluß des Bundessozialgerichts, wird die Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 139 Satz 1 und 2 des Arbeitsförderungsgesetzes
(AFG) vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. 1S. 582)
in der Fassung des Artikels 27 Nummer 19
des Einführungsgesetzes zum Einkommensteüer-
reformgesetz (EG-EStRG) vom 21. Dezember 1974
(Bundesgesetzbl. 1S. 3656)
sowie
in der Fassung der späteren Veränderung durch
Artikel 1 Nummer 51 des Fünften Gesetzes zur
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes (5. AFG-
ÄndG) vom 23. Juli 1979 (Bundesgesetzbl. 1
S. 1189)
sind mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6
Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und daher
nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 29. Oktober 1984
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1984 1333
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
12. 10. 84 Verordnung Nr. 12/84 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 11 825 (198 18. 10. 84) 1.11.84
9500-4-6-4
12. 10. 84 Zweite V~rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Sechsundsiebzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung des Luftraums und der Flugverfahren für die
Durchführung kontrollierter Sichtflüge im Nahver-
kehrsbereich Düsseldorf) 11 973 (201 23. 10. 84) 20. 12.84
96-1-2-76
24. 10. 84 Fünfzehnte Veror,dnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Vierundsechzigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Frankfurt am Main) 12 321 (208 3. 11. 84) 20. 12.84
96-1-2-64
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 8. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2460/84 der Kommission mit den Durch-
führungsbestimmungen für die Destillation gemäß Artikel 11 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 337 /79 für das Weinwirtschaftsjahr 1984/85 L 231 /7 29. 8. 84
20. 8. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2461 /84 der Kommission zur Durchführung
von Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 im Wein-
wirtschaftsjahr 1984/85 L 231/12 29. 8. 84
20. 8. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2462/84 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Destillation gemäß Artikel 40 der Verordnung
(EWG) Nr. 337 /79 für das Weinwirtschaftsjahr 1984/85 L 231/18 29.8.84
20. 8. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2463/84 der Kommission mit den Durch-
führungsbestimmungen für die Inhaber langfristiger Lagerverträge für
Tafelweine vorbehaltenen ergänzenden Maßnahmen für das Wirt-
schaftsjahr 1983/84 L 231/24 29. 8. 84
30. 8. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2519/84 der Kommission über die Durchfüh-
rung der ergänzenden Maßnahmen für das Wirtschaftsjahr 1983/84,
die Inhabern langfristiger Lagerverträge für Tafelweine vorbehal-
ten sind L 234/40 1. 9. 84
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1984 1333
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
12. 10. 84 Verordnung Nr. 12/84 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 11 825 (198 18. 10. 84) 1.11.84
9500-4-6-4
12. 10. 84 Zweite V~rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Sechsundsiebzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung des Luftraums und der Flugverfahren für die
Durchführung kontrollierter Sichtflüge im Nahver-
kehrsbereich Düsseldorf) 11 973 (201 23. 10. 84) 20. 12.84
96-1-2-76
24. 10. 84 Fünfzehnte Veror,dnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Vierundsechzigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Frankfurt am Main) 12 321 (208 3. 11. 84) 20. 12.84
96-1-2-64
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 8. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2460/84 der Kommission mit den Durch-
führungsbestimmungen für die Destillation gemäß Artikel 11 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 337 /79 für das Weinwirtschaftsjahr 1984/85 L 231 /7 29. 8. 84
20. 8. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2461 /84 der Kommission zur Durchführung
von Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 im Wein-
wirtschaftsjahr 1984/85 L 231/12 29. 8. 84
20. 8. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2462/84 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Destillation gemäß Artikel 40 der Verordnung
(EWG) Nr. 337 /79 für das Weinwirtschaftsjahr 1984/85 L 231/18 29.8.84
20. 8. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2463/84 der Kommission mit den Durch-
führungsbestimmungen für die Inhaber langfristiger Lagerverträge für
Tafelweine vorbehaltenen ergänzenden Maßnahmen für das Wirt-
schaftsjahr 1983/84 L 231/24 29. 8. 84
30. 8. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2519/84 der Kommission über die Durchfüh-
rung der ergänzenden Maßnahmen für das Wirtschaftsjahr 1983/84,
die Inhabern langfristiger Lagerverträge für Tafelweine vorbehal-
ten sind L 234/40 1. 9. 84
1334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
3. 9. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2538/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2213/76 über den Verkauf von
Magermilchpulver aus staatlicher Lagerhaltung L 238/12 6. 9. 84
5. 9. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 der Kommission mit besonderen Ein-
zelheiten für bestimmte Verkäufe von gefrorenem Rindfleisch aus
Beständen der Interventionsstellen L 238/13 6. 9.84
5. 9. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2540/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 368/77 und (EWG) Nr. 443/77 über den
Verkauf von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung für
Tiere außer jungen Kälbern L 238/15 6.9.84
7. 9. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2565/84 der Kommission zur Fortführung von
Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 701 /83 zur Steige-
rung des Milchverbrauchs in bestimmten Regionen Italiens und Grie-
chenlands L 240/5 8.9.84
14. 9. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2618/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2268/84 und (EWG) Nr. 2278/84 hinsicht-
lich der vor dem 2. April 1984 erzeugten Butter mengen, für welche
die Erstattung im voraus festgesetzt worden ist L 246/11 15.9.84
14. 9. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2619/84 der Kommission zur Aussetzung der
Verordnung (EWG) Nr. 442/84 über die Gewährung einer Beihilfe für
Butter aus privaten Lagerbeständen für die Herstellur,,g von Back-
waren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln und zur Anderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1245/83 L 246/12 15.9.84
Andere Vorschriften
9. 8. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2326/84 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Dodecylbenzol der Tarifstelle 38.19 E 1
mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L214/11 10.8.84
9. 8. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2333/84 des Rates zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 486/83 zur Einführung eines endgültigen Anti-
dumpingzolls auf Kupfersulfat mit Ursprung in Jugoslawien L 215/1 11. 8. 84
10. 8. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2341 /84 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Kampfer, natürliches, raffiniert, sowie
synthetisches der Tarifstelle 29.13 BI b) mit Ursprung in China, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 217/5 14. 8. 84
23. 7. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2349/84derKommission überdieAnwendung
von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Patentlizenz-
vereinbarungen L 219/15 16.8.84
13. 8. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2353/84 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Bariumcarbonat der Tarifstelle 28.42
A VII b) mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 218/7 15.8. 84
13. 8. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2354/84 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Glutaminsäure und ihre Salze der
Tarifstelle 29.23 D III mit Ursprung in Indonesien, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 218/8 15. 8. 84
13. 8. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2355/84 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für andere Uhren der Tarifnummer 91.04
mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verordnung (EWG) Nr.
3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 218/9 15.8. 84
10. 8. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2356/84 der Kommission zur fünften Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1978/80 über Durchführungsbestim-
mungen zu Sondermaßnahmen für Sojabohnen L 218/10 15. 8.84
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1984 1335
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
10. 8.84 Verordnung (EWG) Nr. 2357 /84 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Frankreich von bestimmten Textilwaren (Kategorie 20)
mit Ursprung in Pakistan l 218/13 15.8.84
10. 8.84 Verordnung (EWG) Nr. 2358/84 der Kommission zur Änderung der
Hö~hstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse in
Indien L 218/15 15.8.84
31. 7.84 Verordnung (EWG) Nr. 2364/84 der Kommission über Durchfüh-
rungsbestimmungen zum Verfahren des innergemeinschaftlichen
Verkehrs mit Waren, die zum vorübergehenden Gebrauch aus einem
Mitgliedstaat in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten versandt
werden L 222/1 20.8. 84
17. 8. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2392/84 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien L 224/5 21.8.84
21.8.84 Verordnung (EWG) Nr. 2413/84 der Kommission über die Fest-
setzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des
Zollwerts bestimmter verderblicher Waren L 226/9 23.8.84
22.8.84 Verordnung (EWG) Nr. 2427 /84 der Kommission über die Einstellung
des Schellfischfanges durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 227/17 24.8. 84
23.8.84 Verordnung (EWG) Nr. 2434/84 des Rates zur endgültigen Verein-
nahmung der im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die
Einfuhren von bestimmten Profilen aus Stahl mit Ursprung in der Deut-
sehen Demokratischen Republik als Sicherheit für den vorläufigen
Antidumpingzoll hinterlegten Beträge L 227/31 24.8.84
23.8.84 Verordnung (EWG) Nr. 2438/84 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Fassungen für Brillen, Klemmer, Stiel-
brillen oder ähnliche Waren, Teile davon, der Tarifnummer 90.03 mit
Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3569/83
der Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 228/5 25.8.84
24.8.84 Verordnung (-EWG) Nr. 2439/84 der Kommission zur Festsetzung der
Sonderkurse zur Umrechnung der Referenzpreise frei Grenze für ein-
geführte Likörweine in Landeswährung L 228/6 25.8.84
24.8.84 Verordnung (EWG) Nr. 2464/84 der Kommission zur Festsetzung
eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Schau-
fein mit Ursprung in Brasilien L 231/29 29.8.84
27.8.84 Verordnung (EWG) Nr. 2465/84 der Kommission zur Festlegung der
tatsächlichen Erzeugung von nicht entkörnter Baumwolle im Wirt-
schaftsjahr 1983/84 sowie des Prozentsatzes der von den Mitglied-
staaten für das Wirtschaftsjahr 1984/85 zu zahlenden Beihilfe L 231/33 29.8.84
29.8.84 Verordnung (EWG) Nr. 2492/84 der Kommission über die Einstellung
des Heringfanges durch Schiffe unter niederländisc_her Flagge L 233/27 31.8.84
31.8.84 Verordnung (EWG) Nr. 2520/84 der Kommission über die Einstellung
des Heringfanges durch Schiffe unter niederländischer Flagge l 234/41 1. 9. 84
4.9.84 Verordnung (EWG) Nr. 2537 /84 der Kommission über die Festset-
zung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zoll-
werts bestimmter verderblicher Waren L 238/9 6.9.84
4.9.84 Verordnung (EWG) Nr. 2553/84 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Oxalsäure mit
Ursprung in Brasilien, zur Annahme einer vom Ausführer von Oxal-
säure in der Deutschen Demokratischen Republik angebotenen Ver-
pflichtung und zur Einstellung des Verfahrens betreffend Einfuhren
von Oxalsäure aus der Deutschen Demokratischen Republik und
Spanien l 239/8 7.9.84
6. 9.84 Verordnung (EWG) Nr. 2556/84 der Kommission über die Einstellung
des Seelachsfangs durch Schiffe unter deutscher Flagge L 239/16 7.9.84
1336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
10.9.84 Verordnung (EWG) Nr. 2570/84 der Kommission über Erstattungen
für Ausfuhren, die für Streitkräfte, internationale Organisationen und
diplomatische Vertretungen in einem Drittland bestimmt sind L 241/5 11. 9. 84
10.9.84 Verordnung (EWG) Nr. 2571 /84 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Figuren, Phantasiegegenstände, Ein-
richtungs-, Zier- und Schmuckgegenstände der Tarifnummer 69.13
mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den L 241/7 11. 9. 84
10.9.84 Verordnung (EWG) Nr. 2583/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Weine mit Ursprungsbezeichnung der Tarifstelle ex 22.05 C des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Tunesien (1984/1985) L 243/1 13.9.84
10.9.84 Verordnung (EWG) Nr. 2584/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Auberginen
der Tarifstelle 07.01 T II des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Zypern (1984) L 243/7 13.9.84
12. 9. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2591 /84 der Kommission zur Durchführung
des Beschlusses Nr. 1/84 des AKP-EWG-Ausschusses für Zusam-
menarbeit im Zollwesen zur Abweichung von der Begriffsbestimmung
für „Ursprungswaren" zur Berücksichtigung der besonderen Lage
von Mauritius bei der Herstellung von haltbar gemachtem Thunfisch L 243/22 13.9.84
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2102/84 der Kommission
vom 13. Juli 1984 über die Ernte- und Bestandsmeldungen für
Erzeugnisse des Weinsektors (ABI. Nr. L 194 vom 24. 7. 1984) L 214/23 10.8.84
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2267/84derKommission
vom 31. Juli 1984 zur Gewährung einer im voraus pauschal fest-
gesetzten Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Schlachtkörpern,
halben Schlachtkörpern, Hintervierteln und Vordervierteln von
Rindern (ABI. Nr. L 208 vom 3.8.1984) L 217/31 14.8. 84
Berichtigung der Richtlinie 84/318/EWG der Kommission mit
Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 13 und 14 der Richtlinie
69/73/EWG hinsichtlich der Überführung von Veredelungserzeugnis-
sen im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs in den zollrechtlich
freien Verkehr (ABI. Nr. L 166 vom 26. 6. 1984) L 218/26 15.8.84